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SB250287

Drohung etc.

Zürich OG · 2025-11-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die verbleibenden zu beurteilenden Vorwürfe – Dossier 1 Ziffer 1 und 4 – ergeben sich aus der beigehefteten Anklageschrift, auf die verwiesen wird (Urk. 14. S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, der Privatklägerin im Zeitraum um den 11. Mai 2022 angekündigt zu haben, sie, ihre Familie und sich selbst umzubringen, sollte er einen negativen Bescheid des Migrationsamts erhal- ten. Zudem soll er die Privatklägerin am 17. Juni 2022 als "Prostituierte" bezeichnet haben.

- 7 -

E. 1.2 Der Beschuldigte bestreitet sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Prot. I S. 24 ff.; Urk. 52A S. 6 ff.). Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz im Wesent- lichen vor, nicht auf die aus ihrer Sicht unglaubhaften Aussagen der Privatklägerin, sondern auf die glaubhafteren Angaben des Beschuldigten abzustellen (Urk. 25 S. 1 ff., 5 ff., 11 ff.). Die Vorinstanz erachtete die Anklagesachverhalte aufgrund der insgesamt konstanten, detaillierten und übereinstimmenden Aussagen der Privat- klägerin als erstellt (Urk. 36 S. 14 ff.).

2. Allgemeine Hinweise zur Sachverhaltserstellung und Aussagenwürdigung

E. 1.3 An der Berufungsverhandlung vom 10. November 2025 erschien der Beschul- digte mit seiner Verteidigerin. Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme dispensiert (Urk. 41). Das Urteil wurde gleichentags beraten und eröffnet; Vorfra- gen oder Beweisanträge waren keine zu behandeln (Prot. II S. 7). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Parteien – zivilprozessualen Grundsätzen folgend – nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als Partei im Sinne von Art. 428 StPO kommen insbesondere die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft in Frage (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen – abgesehen von seiner Genugtuungsforderung – vollumfänglich. Daher ist die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr ausser Ansatz fallen zu lassen.

E. 2.2 Die Entschädigung des Beschuldigten richtet sich nach Art. 429–432 StPO. Diese Bestimmungen finden gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Berufungs- verfahren Anwendung. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die beschuldigte Person – wie vorliegend – durch einen eine Wahlvertei- digung im Sinne von Art. 129 StPO vertreten wurde. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf die Prozessentschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Entschädigungsan- spruch aus Art. 429 StPO richtet sich grundsätzlich gegen den Staat, da dieser für die Strafverfolgung verantwortlich ist und deshalb grundsätzlich auch die Vertei- digungskosten betreffend den Strafpunkt zu übernehmen hat, wenn sich das Verfahren als unbegründet erweist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 ff.).

- 16 -

E. 2.3 Die erbetene Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X._____, ist basierend auf die als angemessen erachtete Honorarnote (Urk. 52/11) sowie unter Berücksichtigung der §§ 17 Abs. 1 lit. a und 18 Abs. 1 AnwGebV für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'515.00 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 3 Drohung (Dossier 1 Ziffer 1)

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die zum Vorwurf der Drohung getätigten Aussagen zutref- fend zusammengefasst und gewürdigt (Urk. 36 S. 12 ff.). Zumindest der äussere Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte eine Todesdrohung ausgesprochen hat, gilt als erstellt.

E. 3.2 Hervorzuheben ist, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Befragung angab, der Beschuldigte habe ihr am 11. Mai 2022 gedroht, sie und ihre Familie umzubringen, falls er vom Migrationsamt einen ablehnenden Entscheid erhalte. Diese Äusserung habe sie ernst genommen, weil er dabei ungewöhnlich ruhig gewesen sei und ihr nicht – wie sonst – im Rahmen eines Redeschwalls gedroht habe (Urk. D1/3/1 F/A 55). Diese Darstellung wiederholte sie anlässlich ihrer Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft; erneut schilderte sie, der Beschuldigte sei beherrscht und ruhig gewesen und habe angekündigt, sie und ihre Familie umzu- bringen (Urk. D1/3/2 F/A 32). Dies sei Anfang oder im Sommer 2022 geschehen (Urk. D1/3/2 F/A 33 f.). Die Privatklägerin erklärte ferner, der Vorfall habe an einem Samstag stattgefunden, da jeweils an Samstagen die Kinderübergaben erfolgten (Prot. I S. 14). Der 11. Mai 2022 war indessen ein Mittwoch. Auf diesen Wider- spruch hingewiesen erklärte sie, sie habe sich wohl im Datum geirrt (Urk. D1/3/2 F/A 44).

E. 3.3 Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen der Privatklägerin als konstant, detailliert und übereinstimmend. Das ebenfalls als Beweismittel herangezogene Tagebuch der Privatklägerin enthalte einen offensichtlichen Fehler hinsichtlich des Datums (Urk. 36 S. 14). Zutreffend ist, dass die Privatklägerin insgesamt glaubhaft schilderte, es habe mehrfach Äusserungen ähnlicher Art gegeben (Urk. D1/3/1 F/A 55; D1/3/2 F/A 32).

E. 3.4 Die hier strittige Äusserung, habe die Privatklägerin als aussergewöhnlich und bedrohlich empfunden. Obwohl es sich gemäss ihren Aussagen um die erste und einzige Drohung gehandelt haben soll, die sie aufgrund der Umstände tatsächlich ernst genommen habe, fällt auf, dass sie dieses Ereignis zeitlich nicht genauer ein- ordnen konnte. Es ist jedoch nicht so weit zu gehen, wie die Verteidigung meint,

- 9 - wonach die ungenauen Datumsangaben belegten, der Vorfall sei frei erfunden (Urk. 51 N 6). Zutreffend ist indes – wie die Verteidigung hervorhebt –, dass zu erwarten wäre, die Privatklägerin könne sich an das Datum einer von ihr als mas- sive Todesdrohung empfundenen Äusserung genauer erinnern – zumal diese nach ihren Angaben am Geburtstag ihres Vaters gefallen sei (Prot. I S. 24; Urk. 51 N 6).

E. 3.5 Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe stets und konsistent erklärt, er habe die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt derart bedroht. Zudem habe er keine Sorgen hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus gehabt, da er über eine gültige Bewilligung und zusätzlich über die Flüchtlingseigenschaft verfüge, weshalb er überzeugt gewesen sei, ohne Probleme in der Schweiz verbleiben zu können (Urk. 51 N 5, 7 ff.). Diese Argumentation zur fehlenden Verknüpfung zwischen der Drohung und einem ausländerrechtlichen Entscheid ist nachvollziehbar, berück- sichtigt jedoch nicht, dass der Vorfall in einer strittigen und aufgeheizten Situation bei einer Kinderübergabe erfolgte. In einer emotional überschiessenden Situation sind verbale Ausfälle nicht auszuschliessen und nicht mit dem Massstab vollständig rationaler Überlegungen zu beurteilen.

E. 3.6 Es ist damit auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Der äussere Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte eine Todesdrohung ausge- sprochen hat, gilt als erstellt. Der innere Sachverhalt, nach dem die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl "massiv eingeschränkt" worden sei, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung gesondert zu prüfen.

E. 4 Die vorliegenden Anklagevorwürfe wiegen per se nicht besonders schwer. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass eine über den Regelfall hinausge- hende Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse vorliege, da sich das Strafver- fahren erheblich und über eine lange Dauer auf sein Privatleben ausgewirkt habe.

- 14 - Im Scheidungsverfahren habe er sich immer wieder von involvierten Fachpersonen entgegenhalten müssen, dass die Betreuung seines Sohnes aufgrund der unge- klärten Vorwürfe nicht uneingeschränkt stattfinden könne. Deshalb sei er während rund zwei Jahren in der Ausübung seines Betreuungsrechts wesentlich und unge- rechtfertigt eingeschränkt worden. Zudem habe eine Hausdurchsuchung stattge- funden, die üblicherweise mit einer Entschädigung von Fr. 200.00 abgegolten werde (Urk. 25 N 68; 51 N 25).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen zum Vorwurf der Beschimpfung zutreffend zusammengefasst (Urk. 36 S. 12 ff.). Ihrer Würdigung kann jedoch nicht gefolgt werden. Vorab ist daran zu erinnern, dass die von der Privatklägerin heimlich er- stellte Videoaufnahme nicht verwertbar ist, weshalb einzig auf die Aussagen der Beteiligten abgestellt werden kann (vgl. Erwägung II.2.2.).

E. 4.2 Die Privatklägerin gab bei ihrer ersten Befragung vor der Polizei an, der Beschuldigte habe sie am 17. Juni 2022 angeschrien und dabei mit den Begriffen

- 10 - "bitch", "motherfucker" und "Prostituierte" tituliert, so wie er es bei den Kindesüber- gaben immer getan habe. Auf Nachfrage zur Häufigkeit der Beleidigungen gab sie an, dass er sie bei jeder Kinderübergabe als "motherfucker" und "bitch" bezeichnet habe, seit drei oder vier Monaten auch mit "Prostituierte" (Urk. D1/3/1 F/A 24, 35). In ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2023 wiederholte sie, dass der Beschuldigte sie regelmässig beschimpfe, jedoch ohne die Begriffe "bitch" und "motherfucker" zu nennen. Stattdessen soll er sie als "Prostituierte", "Nazi" und "Sklaventreiberin" beschimpft haben (Urk. D1/3/2 F/A 45). Anlässlich ihrer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war dann wieder nur von "motherfucker", "bitch" und "Prostituierte" die Rede (Prot. I S. 17). In ihrem Tagebucheintrag vom

17. Juni 2022 findet sich diese Aussage auch wieder (Urk. 6/4 S. 5).

E. 4.3 Der Beschuldigte führte aus, im Rahmen der Diskussion habe ihm die Privat- klägerin mehrfach den Mittelfinger gezeigt, worauf er ihr "fuck you too" – was nicht in der Anklage wiedergegeben wird – gesagt habe; mit "Prostituierte" oder "bitch" habe er sie jedoch nicht beschimpft (Urk. 51 N 11; Prot. I S. 27 f.). Die Verteidigung führte in der Berufungsverhandlung – ohne sich ausdrücklich auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu berufen – überzeugend aus, dass die Anklageschrift nur das Wort "Prostituierte" enthalte, was jedoch nicht gleichbedeutend mit "bitch" sei. Das englische Wort für "Prostituierte" wäre "prostitute", das in diesem Zusam- menhang nicht verwendet wurde. Die Privatklägerin gab sodann selbst an, dass der Beschuldigte sie als "Prostituierte", "bitch" und "motherfucker" bezeichnet haben soll. Demnach könne "bitch" nicht mit "Prostituierte" gleichgesetzt werden (Prot. II S. 8).

E. 4.4 Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Zugleich bezweckt das Anklageprin- zip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2

- 11 - mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anfor- derungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_1218/2023, Urteil vom 7.5.2025 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.2; BGer 6B_202/2024, Urteil vom 17.2.2025, E. 2.3; je mit Hinweisen).

E. 4.5 Der Beschuldigte tätigte zwar verunglimpfende Äusserungen. Er sagte ihr aber nicht wie angeklagt "Prostituierte". Die Vorinstanz setzte sich nicht mit der hinsichtlich des Anklagegrundsatze bedeutsamen Unterscheidung zwischen dem angeklagten deutschen Begriff "Prostituierte" und dem englischen "bitch" ausein- ander, obwohl der Beschuldigte und die Privatklägerin ausschliesslich in Englisch miteinander kommunizierten (Urk. 52A S. 7). Der Beschuldigte ist somit vom Vor- wurf der Beschimpfung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Der äussere Anklagesachverhalt betreffend die Drohung konnte erstellt werden. Das objektive Tatbestandsmerkal des Versetzens in Angst oder Schrecken ist jedoch nicht gegeben. Die rechtliche Würdigung der Verteidigung erweist sich als zutreffend (Urk. 51 N 18).

2. Art. 180 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt wird. "Schrecken" beschreibt eine plötzliche, heftige Erschütterung des Gemüts, ausgelöst durch das Erkennen einer Gefahr; "Angst" ein beklemmendes, banges Gefühl drohender Gefährdung (Duden, Bedeutungs- wörterbuch, "Schrecken", bzw. "Angst"). Die sprachliche Gestaltung der Drohung ist nicht allein ausschlaggebend; massgeblich sind die konkreten Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung (BGer 6B_196/2018, Urteil vom 19.9.2018, E. 1.2.1; BGer 6B_1328/2017, Urteil vom 10.4.2018, E. 2.1).

3. Zu Recht wies die Verteidigung in der Berufungsverhandlung darauf hin, dass sich aus dem Verhalten der Privatklägerin keine Anzeichen ergeben, wonach sie

- 12 - tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt worden wäre. Sie übergab dem Beschuldigten den gemeinsamen Sohn nur wenige Minuten nach dem Streit zur Betreuung; auch später erfolgten die Übergaben wie gewohnt. Eine Anzeige erstat- tete sie erst einen Monat später und lediglich aufgrund eines anderen Vorfalls. Zwischenzeitlich ergriff sie keinerlei Schutzmassnahmen für sich, ihr Kind oder ihre Eltern (Urk. 51 N 18).

E. 5 Diese Ausführungen finden in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil: Aus der Stellungnahme der Jugend- und Familienberatung der kjz Winterthur vom 17. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass keine Einschätzung zum Umgang des Beschul- digten mit seinem Sohn getroffen werden konnte. Die Schilderungen der Privat- klägerin, wonach sich der Beschuldigte manipulativ, aggressiv und angespannt verhalte, könnten nicht beurteilt werden. Da es keine Hinweise auf eine Betreu- ungsunfähigkeit des Beschuldigten gebe, sei eine Ausweitung der Betreuungsver- antwortung zu befürworten (Urk. 1/6/8).

E. 6 Dem Beschuldigten ist der Beweis für seine Behauptungen einer besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse nicht gelungen. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Hinweise, auf die sich die Behauptungen stützen liessen. Die für eine Genugtuung erforderliche Intensität der Einschränkung wurde einerseits nicht erreicht und andererseits wurde nicht substantiiert dargelegt, dass die Konflikte im Rahmen des Scheidungsverfahrens tatsächlich aufgrund des Straf- verfahrens entstanden sind und nicht einfach aus der auch sonst konfliktbelasteten Beziehung resultierten. Die Forderung auf Ausrichtung einer Genugtuung ist damit abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die

- 15 - Vorinstanz hat aufgrund der Schuldsprüche in Bezug auf die vorliegend behandel- ten Vorwürfe der Drohung und Beschimpfung die Gerichtskosten zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 36 S. 36). Da der Beschuldigte jedoch vollum- fänglich freizusprechen ist, sind sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  3. Hinsichtlich der Vorwürfe  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 Ziffer 3),  der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 Ziffer 5), sowie  der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf Dossier 2), wird das Verfahren eingestellt.
  4. […]
  5. Vom Vorwurf  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 Ziffer 2), und  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 Ziffer 4 der Anklage), wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.–7. […]
  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 11'650.10 (inkl. Auslagen und Honorar) Fr. 14'650.10 Total - 17 - Verlangt keine der Parteien eine Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9.–11. […]"
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  8. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  9. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
  10. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  12. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  13. Der erbetenen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'515.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt);  die Privatklägerin B._____ (versandt);  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Privatklägerin B._____;  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 18 - die Vorinstanz;  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 37; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250287-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw D. Germann Urteil vom 10. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 19. Juni 2024 (GG240015)

- 2 - Anklage: (Urk. 14) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Februar 2024 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 35 ff.) "Es wird erkannt:

1. Hinsichtlich der Vorwürfe  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 Ziffer 3),  der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 Ziffer 5); sowie  der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Anklage- vorwurf Dossier 2), wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB (Ankla- gevorwurf Dossier 1 Ziffer 1), und  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 Ziffer 4).

3. Vom Vorwurf  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 Ziffer 2), und  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 Zif- fer 4 der Anklage) wird der Beschuldigte freigesprochen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

6. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

- 3 -

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'650.10 Honorar der amtlichen Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.) Fr. 14'650.10 Total Verlangt keine der Parteien eine Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidge- bühr auf zwei Drittel.

9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt. Vier Fünftel der Kosten werden auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden indessen einstweilen vollständig auf die Gerichtskasse genommen. Vor- behalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigung im Umfang von einem Fünftel zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51)

1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des erstinstanz- lichen Urteils vom Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB und der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB vollumfänglich freizu- sprechen.

2. Es sei die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Geldstrafe in Abände- rung von Dispositiv-Ziff. 4 bis Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils infolge Freispruchs aufzuheben.

- 4 -

3. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 die Zivilforderung der Privatkläge- rin vollumfänglich abzuweisen.

4. Es sei dem Beschuldigten infolge Freispruchs eine Genugtuung von mindes- tens CHF 2'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2022 zuzusprechen.

5. Es seien in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils sämtliche Kosten vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu neh- men.

6. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Anwaltskosten in Höhe von CHF 4'515.00 zuzusprechen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. ges. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse, inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 41) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerschaft: Kein Antrag.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Winterthur ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 36 S. 4). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 19. Juni 2024 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Urk. 30, 38). Die Staatsanwaltschaft sah von einer Anschlussberufung ab (Urk. 41). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.2. Mit Verfügung vom 7. August 2025 wurde die amtliche Verteidigung wider- rufen und Rechtsanwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen (Urk. 45). Für ihre bis zum Widerruf angefallenen Aufwen- dungen und Auslagen im Berufungsverfahren wurde sie mit Fr. 2'956.65 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 48A). In der Folge erklärte sie, den Beschuldigten fortan als erbetene Verteidigerin zu vertreten (Urk. 47). 1.3. An der Berufungsverhandlung vom 10. November 2025 erschien der Beschul- digte mit seiner Verteidigerin. Die Staatsanwaltschaft wurde von der Teilnahme dispensiert (Urk. 41). Das Urteil wurde gleichentags beraten und eröffnet; Vorfra- gen oder Beweisanträge waren keine zu behandeln (Prot. II S. 7). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung 2.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenseinstellungen und Freisprüche (Dispositiv-Zif- fern 1 und 3) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 8) sind unangefochten geblieben. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter

- 6 - Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 2.2. Im Schuldpunkt beantragt der Beschuldigte, er sei in Abänderung von Dispo- sitiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils auch vom Vorwurf der Drohung und der Beschimpfung freizusprechen (Urk. 51 S. 1; Prot. II S. 6 f.).

3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils ausdrücklich erwähnt wird. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensäch- liche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtli- ches Gehör muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGer 6B_1164/2023, Urteil vom 7.10 2024, E. 3.2). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Die verbleibenden zu beurteilenden Vorwürfe – Dossier 1 Ziffer 1 und 4 – ergeben sich aus der beigehefteten Anklageschrift, auf die verwiesen wird (Urk. 14. S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, der Privatklägerin im Zeitraum um den 11. Mai 2022 angekündigt zu haben, sie, ihre Familie und sich selbst umzubringen, sollte er einen negativen Bescheid des Migrationsamts erhal- ten. Zudem soll er die Privatklägerin am 17. Juni 2022 als "Prostituierte" bezeichnet haben.

- 7 - 1.2. Der Beschuldigte bestreitet sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Prot. I S. 24 ff.; Urk. 52A S. 6 ff.). Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz im Wesent- lichen vor, nicht auf die aus ihrer Sicht unglaubhaften Aussagen der Privatklägerin, sondern auf die glaubhafteren Angaben des Beschuldigten abzustellen (Urk. 25 S. 1 ff., 5 ff., 11 ff.). Die Vorinstanz erachtete die Anklagesachverhalte aufgrund der insgesamt konstanten, detaillierten und übereinstimmenden Aussagen der Privat- klägerin als erstellt (Urk. 36 S. 14 ff.).

2. Allgemeine Hinweise zur Sachverhaltserstellung und Aussagenwürdigung 2.1. Die Vorinstanz hat die Ausgangslage, die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die wesentlichen Beweismittel zutreffend wiedergegeben (Urk. 36 S. 10 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Soweit sie ergänzend Ausführungen zur Glaub- würdigkeit der Parteien gemacht hat, ist erneut darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltserstellung primär die Glaubhaftigkeit der Aussagen massgeblich ist. Vorliegend stützen sich die Vorwürfe im Wesentlichen auf die Angaben der Privat- klägerin. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit und zur Verwertbar- keit sind zutreffend. 2.2. Die von der Privatklägerin am 17. Juni 2022 heimlich mittels Mobiltelefon erstellte Videoaufnahme (Urk. D1/2/1) ist nicht verwertbar. Sie erfolgte unter Ver- stoss gegen die Datenschutzgesetzgebung (Art. 30 f. DSG). Von Privaten rechts- widrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn die Strafverfolgungsbehör- den sie rechtmässig hätten erlangen können und zusätzlich eine Interessenabwä- gung für deren Verwertung spricht. Dabei gilt derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 146 IV 226 E. 2; BGer 6B_902/2019, Urteil vom 8.1.2020, E. 1.2; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind für die hier zu beurteilenden Vorwürfe der Drohung und Beschimpfung nicht erfüllt, wes- halb für die Sachverhaltserstellung allein auf die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten abzustellen ist.

- 8 -

3. Drohung (Dossier 1 Ziffer 1) 3.1. Die Vorinstanz hat die zum Vorwurf der Drohung getätigten Aussagen zutref- fend zusammengefasst und gewürdigt (Urk. 36 S. 12 ff.). Zumindest der äussere Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte eine Todesdrohung ausgesprochen hat, gilt als erstellt. 3.2. Hervorzuheben ist, dass die Privatklägerin anlässlich der ersten Befragung angab, der Beschuldigte habe ihr am 11. Mai 2022 gedroht, sie und ihre Familie umzubringen, falls er vom Migrationsamt einen ablehnenden Entscheid erhalte. Diese Äusserung habe sie ernst genommen, weil er dabei ungewöhnlich ruhig gewesen sei und ihr nicht – wie sonst – im Rahmen eines Redeschwalls gedroht habe (Urk. D1/3/1 F/A 55). Diese Darstellung wiederholte sie anlässlich ihrer Ein- vernahme bei der Staatsanwaltschaft; erneut schilderte sie, der Beschuldigte sei beherrscht und ruhig gewesen und habe angekündigt, sie und ihre Familie umzu- bringen (Urk. D1/3/2 F/A 32). Dies sei Anfang oder im Sommer 2022 geschehen (Urk. D1/3/2 F/A 33 f.). Die Privatklägerin erklärte ferner, der Vorfall habe an einem Samstag stattgefunden, da jeweils an Samstagen die Kinderübergaben erfolgten (Prot. I S. 14). Der 11. Mai 2022 war indessen ein Mittwoch. Auf diesen Wider- spruch hingewiesen erklärte sie, sie habe sich wohl im Datum geirrt (Urk. D1/3/2 F/A 44). 3.3. Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen der Privatklägerin als konstant, detailliert und übereinstimmend. Das ebenfalls als Beweismittel herangezogene Tagebuch der Privatklägerin enthalte einen offensichtlichen Fehler hinsichtlich des Datums (Urk. 36 S. 14). Zutreffend ist, dass die Privatklägerin insgesamt glaubhaft schilderte, es habe mehrfach Äusserungen ähnlicher Art gegeben (Urk. D1/3/1 F/A 55; D1/3/2 F/A 32). 3.4. Die hier strittige Äusserung, habe die Privatklägerin als aussergewöhnlich und bedrohlich empfunden. Obwohl es sich gemäss ihren Aussagen um die erste und einzige Drohung gehandelt haben soll, die sie aufgrund der Umstände tatsächlich ernst genommen habe, fällt auf, dass sie dieses Ereignis zeitlich nicht genauer ein- ordnen konnte. Es ist jedoch nicht so weit zu gehen, wie die Verteidigung meint,

- 9 - wonach die ungenauen Datumsangaben belegten, der Vorfall sei frei erfunden (Urk. 51 N 6). Zutreffend ist indes – wie die Verteidigung hervorhebt –, dass zu erwarten wäre, die Privatklägerin könne sich an das Datum einer von ihr als mas- sive Todesdrohung empfundenen Äusserung genauer erinnern – zumal diese nach ihren Angaben am Geburtstag ihres Vaters gefallen sei (Prot. I S. 24; Urk. 51 N 6). 3.5. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe stets und konsistent erklärt, er habe die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt derart bedroht. Zudem habe er keine Sorgen hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus gehabt, da er über eine gültige Bewilligung und zusätzlich über die Flüchtlingseigenschaft verfüge, weshalb er überzeugt gewesen sei, ohne Probleme in der Schweiz verbleiben zu können (Urk. 51 N 5, 7 ff.). Diese Argumentation zur fehlenden Verknüpfung zwischen der Drohung und einem ausländerrechtlichen Entscheid ist nachvollziehbar, berück- sichtigt jedoch nicht, dass der Vorfall in einer strittigen und aufgeheizten Situation bei einer Kinderübergabe erfolgte. In einer emotional überschiessenden Situation sind verbale Ausfälle nicht auszuschliessen und nicht mit dem Massstab vollständig rationaler Überlegungen zu beurteilen. 3.6. Es ist damit auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Der äussere Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte eine Todesdrohung ausge- sprochen hat, gilt als erstellt. Der innere Sachverhalt, nach dem die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl "massiv eingeschränkt" worden sei, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung gesondert zu prüfen.

4. Beschimpfung (Dossier 1 Ziffer 4) 4.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen zum Vorwurf der Beschimpfung zutreffend zusammengefasst (Urk. 36 S. 12 ff.). Ihrer Würdigung kann jedoch nicht gefolgt werden. Vorab ist daran zu erinnern, dass die von der Privatklägerin heimlich er- stellte Videoaufnahme nicht verwertbar ist, weshalb einzig auf die Aussagen der Beteiligten abgestellt werden kann (vgl. Erwägung II.2.2.). 4.2. Die Privatklägerin gab bei ihrer ersten Befragung vor der Polizei an, der Beschuldigte habe sie am 17. Juni 2022 angeschrien und dabei mit den Begriffen

- 10 - "bitch", "motherfucker" und "Prostituierte" tituliert, so wie er es bei den Kindesüber- gaben immer getan habe. Auf Nachfrage zur Häufigkeit der Beleidigungen gab sie an, dass er sie bei jeder Kinderübergabe als "motherfucker" und "bitch" bezeichnet habe, seit drei oder vier Monaten auch mit "Prostituierte" (Urk. D1/3/1 F/A 24, 35). In ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2023 wiederholte sie, dass der Beschuldigte sie regelmässig beschimpfe, jedoch ohne die Begriffe "bitch" und "motherfucker" zu nennen. Stattdessen soll er sie als "Prostituierte", "Nazi" und "Sklaventreiberin" beschimpft haben (Urk. D1/3/2 F/A 45). Anlässlich ihrer Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war dann wieder nur von "motherfucker", "bitch" und "Prostituierte" die Rede (Prot. I S. 17). In ihrem Tagebucheintrag vom

17. Juni 2022 findet sich diese Aussage auch wieder (Urk. 6/4 S. 5). 4.3. Der Beschuldigte führte aus, im Rahmen der Diskussion habe ihm die Privat- klägerin mehrfach den Mittelfinger gezeigt, worauf er ihr "fuck you too" – was nicht in der Anklage wiedergegeben wird – gesagt habe; mit "Prostituierte" oder "bitch" habe er sie jedoch nicht beschimpft (Urk. 51 N 11; Prot. I S. 27 f.). Die Verteidigung führte in der Berufungsverhandlung – ohne sich ausdrücklich auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu berufen – überzeugend aus, dass die Anklageschrift nur das Wort "Prostituierte" enthalte, was jedoch nicht gleichbedeutend mit "bitch" sei. Das englische Wort für "Prostituierte" wäre "prostitute", das in diesem Zusam- menhang nicht verwendet wurde. Die Privatklägerin gab sodann selbst an, dass der Beschuldigte sie als "Prostituierte", "bitch" und "motherfucker" bezeichnet haben soll. Demnach könne "bitch" nicht mit "Prostituierte" gleichgesetzt werden (Prot. II S. 8). 4.4. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschrei- bung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem Anklage- grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Zugleich bezweckt das Anklageprin- zip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2

- 11 - mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anfor- derungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_1218/2023, Urteil vom 7.5.2025 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.2; BGer 6B_202/2024, Urteil vom 17.2.2025, E. 2.3; je mit Hinweisen). 4.5. Der Beschuldigte tätigte zwar verunglimpfende Äusserungen. Er sagte ihr aber nicht wie angeklagt "Prostituierte". Die Vorinstanz setzte sich nicht mit der hinsichtlich des Anklagegrundsatze bedeutsamen Unterscheidung zwischen dem angeklagten deutschen Begriff "Prostituierte" und dem englischen "bitch" ausein- ander, obwohl der Beschuldigte und die Privatklägerin ausschliesslich in Englisch miteinander kommunizierten (Urk. 52A S. 7). Der Beschuldigte ist somit vom Vor- wurf der Beschimpfung freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Der äussere Anklagesachverhalt betreffend die Drohung konnte erstellt werden. Das objektive Tatbestandsmerkal des Versetzens in Angst oder Schrecken ist jedoch nicht gegeben. Die rechtliche Würdigung der Verteidigung erweist sich als zutreffend (Urk. 51 N 18).

2. Art. 180 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt wird. "Schrecken" beschreibt eine plötzliche, heftige Erschütterung des Gemüts, ausgelöst durch das Erkennen einer Gefahr; "Angst" ein beklemmendes, banges Gefühl drohender Gefährdung (Duden, Bedeutungs- wörterbuch, "Schrecken", bzw. "Angst"). Die sprachliche Gestaltung der Drohung ist nicht allein ausschlaggebend; massgeblich sind die konkreten Umstände sowie die Vorgeschichte der Äusserung (BGer 6B_196/2018, Urteil vom 19.9.2018, E. 1.2.1; BGer 6B_1328/2017, Urteil vom 10.4.2018, E. 2.1).

3. Zu Recht wies die Verteidigung in der Berufungsverhandlung darauf hin, dass sich aus dem Verhalten der Privatklägerin keine Anzeichen ergeben, wonach sie

- 12 - tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt worden wäre. Sie übergab dem Beschuldigten den gemeinsamen Sohn nur wenige Minuten nach dem Streit zur Betreuung; auch später erfolgten die Übergaben wie gewohnt. Eine Anzeige erstat- tete sie erst einen Monat später und lediglich aufgrund eines anderen Vorfalls. Zwischenzeitlich ergriff sie keinerlei Schutzmassnahmen für sich, ihr Kind oder ihre Eltern (Urk. 51 N 18).

4. Die Privatklägerin gab zudem an, es habe mehrfach Äusserungen ähnlicher Art gegeben, die sie jedoch jeweils nicht ernst genommen habe. Aus ihrem Verhal- ten erschliesst sich nicht, weshalb gerade die hier relevanten Worte als ausserge- wöhnlich bedrohlich wahrgenommen worden sein sollten (vgl. Erwägungen II.3.2.– 3.4.). Es ist nicht erwiesen, dass sie in Angst und Schecken versetzt wurde. Der objektive Tatbestand ist daher nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung freizusprechen ist. IV. Zivilforderung Die Verteidigung führte zutreffend aus, dass das von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzbegehren (Urk. D1/8/3) keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufweist (Urk. 51 N 23). Dies stellte bereits die Vorinstanz fest (Urk. 36 S. 32). Entsprechend ist die Zivilforderung infolge Freispruchs vollum- fänglich abzuweisen. V. Genugtuung

1. Der Beschuldigte beantragt zufolge Freispruchs die Ausrichtung einer Genug- tuung. Das Strafverfahren habe rund dreieinhalb Jahre gedauert, was für ihn eine erhebliche Belastung dargestellt habe. Das Verfahren sowie die gegen ihn erhobe- nen Vorwürfe hätten das Scheidungsverfahren zwischen der Privatklägerin und ihm überschattet. Zudem sei er während rund zwei Jahren in der Ausübung seines Besuchsrecht für seinen Sohn erheblich eingeschränkt worden. Darüber hinaus habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden (Urk. 25 N 67 f.; 51 N 24 f.).

- 13 -

2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429 ff. StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Neben der Haft können auch andere Verfahrens- handlungen oder Umstände, wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_34/2018, Urteil vom 13.05.2024, E. 2.3.1). Demnach muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann (BGer 6B_53/2013, Urteil vom 8.7.2013, E. 3.2 = Pra. 2013 Nr. 108). Für eine Genugtuung nicht ausreichend sind die üblichen psychischen Belastun- gen, die mit jedem Strafverfahren einhergehen, sowie geringfügige Blossstellungen oder Demütigungen (DANIEL JOSITSCH / NIKLAUS SCHMID, StPO-Kommentar, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 429).

3. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie muss die Parteien jedoch mindestens zur Frage anhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 146 IV 332 E. 1.3; 144 IV 207 E. 1.3.1; 142 IV 237 E. 1.3.1). Auch wenn die Beweispflicht damit den Staat trifft, obliegt die Beweislast noch immer der beschuldigten Person. Diese hat eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungs- anspruchs (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; BGer 6B_251/2015, Urteil vom 24.8.2015, E. 2.2.2).

4. Die vorliegenden Anklagevorwürfe wiegen per se nicht besonders schwer. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass eine über den Regelfall hinausge- hende Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse vorliege, da sich das Strafver- fahren erheblich und über eine lange Dauer auf sein Privatleben ausgewirkt habe.

- 14 - Im Scheidungsverfahren habe er sich immer wieder von involvierten Fachpersonen entgegenhalten müssen, dass die Betreuung seines Sohnes aufgrund der unge- klärten Vorwürfe nicht uneingeschränkt stattfinden könne. Deshalb sei er während rund zwei Jahren in der Ausübung seines Betreuungsrechts wesentlich und unge- rechtfertigt eingeschränkt worden. Zudem habe eine Hausdurchsuchung stattge- funden, die üblicherweise mit einer Entschädigung von Fr. 200.00 abgegolten werde (Urk. 25 N 68; 51 N 25).

5. Diese Ausführungen finden in den Akten keine Stütze. Im Gegenteil: Aus der Stellungnahme der Jugend- und Familienberatung der kjz Winterthur vom 17. Juni 2022 lässt sich entnehmen, dass keine Einschätzung zum Umgang des Beschul- digten mit seinem Sohn getroffen werden konnte. Die Schilderungen der Privat- klägerin, wonach sich der Beschuldigte manipulativ, aggressiv und angespannt verhalte, könnten nicht beurteilt werden. Da es keine Hinweise auf eine Betreu- ungsunfähigkeit des Beschuldigten gebe, sei eine Ausweitung der Betreuungsver- antwortung zu befürworten (Urk. 1/6/8).

6. Dem Beschuldigten ist der Beweis für seine Behauptungen einer besonders schweren Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse nicht gelungen. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Hinweise, auf die sich die Behauptungen stützen liessen. Die für eine Genugtuung erforderliche Intensität der Einschränkung wurde einerseits nicht erreicht und andererseits wurde nicht substantiiert dargelegt, dass die Konflikte im Rahmen des Scheidungsverfahrens tatsächlich aufgrund des Straf- verfahrens entstanden sind und nicht einfach aus der auch sonst konfliktbelasteten Beziehung resultierten. Die Forderung auf Ausrichtung einer Genugtuung ist damit abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die

- 15 - Vorinstanz hat aufgrund der Schuldsprüche in Bezug auf die vorliegend behandel- ten Vorwürfe der Drohung und Beschimpfung die Gerichtskosten zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 36 S. 36). Da der Beschuldigte jedoch vollum- fänglich freizusprechen ist, sind sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Parteien – zivilprozessualen Grundsätzen folgend – nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als Partei im Sinne von Art. 428 StPO kommen insbesondere die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft in Frage (Art. 104 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Berufungsanträgen – abgesehen von seiner Genugtuungsforderung – vollumfänglich. Daher ist die zweitinstanzliche Gerichts- gebühr ausser Ansatz fallen zu lassen. 2.2. Die Entschädigung des Beschuldigten richtet sich nach Art. 429–432 StPO. Diese Bestimmungen finden gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Berufungs- verfahren Anwendung. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die beschuldigte Person – wie vorliegend – durch einen eine Wahlvertei- digung im Sinne von Art. 129 StPO vertreten wurde. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf die Prozessentschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Entschädigungsan- spruch aus Art. 429 StPO richtet sich grundsätzlich gegen den Staat, da dieser für die Strafverfolgung verantwortlich ist und deshalb grundsätzlich auch die Vertei- digungskosten betreffend den Strafpunkt zu übernehmen hat, wenn sich das Verfahren als unbegründet erweist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 ff.).

- 16 - 2.3. Die erbetene Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X._____, ist basierend auf die als angemessen erachtete Honorarnote (Urk. 52/11) sowie unter Berücksichtigung der §§ 17 Abs. 1 lit. a und 18 Abs. 1 AnwGebV für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'515.00 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

19. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Hinsichtlich der Vorwürfe  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 Ziffer 3),  der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 Ziffer 5), sowie  der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf Dossier 2), wird das Verfahren eingestellt.

2. […]

3. Vom Vorwurf  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 Ziffer 2), und  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 Ziffer 4 der Anklage), wird der Beschuldigte freigesprochen. 4.–7. […]

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 11'650.10 (inkl. Auslagen und Honorar) Fr. 14'650.10 Total

- 17 - Verlangt keine der Parteien eine Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9.–11. […]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

3. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Der erbetenen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'515.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt);  die Privatklägerin B._____ (versandt);  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;  die Privatklägerin B._____;  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 18 - die Vorinstanz;  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 37; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. November 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw D. Germann