Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Der Beschuldigte hat den Schuldspruch der Vorinstanz nicht angefochten. Demgemäss ist dem Folgenden der eingeklagte Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz zugrunde zu legen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB auferlegt. Damit wird ihm jede berufliche oder organisierte ausser- berufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.
E. 1.2 Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 21 ff.), welche sich auch mit der Entste- hungsgeschichte der fraglichen Gesetzesbestimmung auseinandersetzte und zutreffend zum Schluss gelangte, dass die strengen Voraussetzungen für einen besonders leichten Fall gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht vorliegen. Die Begrün-
- 6 - dung der Vorinstanz ist zu übernehmen. Die nachfolgenden Erwägungen sind entsprechend als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen.
2. Besonders leichter Fall
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt. Zugleich wurde der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ausserdem erhielt die Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, zum Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens Stellung zu nehmen (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom
7. Juli 2025 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 40).
E. 1.4 Mit Beschluss vom 7. August 2025 wurde das schriftliche Berufungsver- fahren angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 10. Juni 2025 (Urk. 35) als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei sowie letzt- mals Beweisanträge zu stellen (Urk. 41). Da innert Frist keine Eingabe einging, gilt die Eingabe vom 10. Juni 2025 als Berufungsbegründung (vgl. Urk. 42).
- 5 -
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil einzig hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 5 (lebenslängliches Tätigkeitsverbot) anfechten. Demgemäss sind sämtliche übrigen Urteilspunkte unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 In besonders leichten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhal- ten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1 in fine; Urteile 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). 2.2.1. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestim- mung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab an- zulegen ist. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung re- striktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile des Bundesgerichts 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2.2.2. Zur Verdeutlichung werden in der Botschaft diverse Beispiele angeführt, die als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten verstanden werden können. Insbesondere können sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB; Strafdrohung: Busse) oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafdrohung, aber auch andere Sexualdelikte, sofern sie, obwohl sie einer höheren Strafdrohung unterliegen, im konkreten Fall als eine besonders leichte Sexualstraf- tat gewertet werden können. Dies gelte beispielsweise für sexuelle Handlungen mit einem Kind mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen
- 7 - ausgesprochen werde. Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamt- würdigung der Tat- und Täterkomponenten (Schwere der Verletzung, Verwerflich- keit des Handelns, Beziehung zwischen Täter und Opfer, Vorleben und Verhält- nisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausspreche (BBl 2016 6161 ff.). Ein besonders leichter Fall kann beispielsweise auch dann vorliegen, wenn einer Person ungefragt illegale pornografische Bilder auf ihr Mobiltelefon geschickt werden und sie diese zu löschen vergisst.
E. 2.3 Entgegen der Verteidigung ist aus dem Umstand, dass die Anlassfälle für die Ausnahmen gemäss Botschaft auf Konstellationen zielten, die insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene im Grenzalter beträfen, nicht automatisch auf einen generell besonders behutsamen Umgang mit dem Automatismus betreffend Anordnung eines zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbots bei dieser Alters- gruppe zu schliessen (vgl. Urk. 35 S. 6).
E. 2.4 Beim Beschuldigten wurden insgesamt 32 unikale Bild- sowie vier Videoda- teien sichergestellt. Dabei handelte es sich um offenkundig pornografische Darstel- lungen, insbesondere tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern (vgl. D1/4/11). Der Besitz solcher Aufnahmen fördert sogenannte "Hands-on"-Delikte, also Sexu- aldelikte, bei denen es zu einem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer kommt, welche wiederum der Herstellung verbotener Pornografie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.1). Der Beschuldigte hat diese Dateien aber nicht nur auf verschiedenen Speichermedien besessen, sondern diese – wenn auch zwecks Beschaffung weiterer Dateien zum Eigenkon- sum – auch verbreitet bzw. zu verbreiten versucht. Dabei ist ausserdem zu berück- sichtigen, dass es nicht bei einer einmaligen Tathandlung blieb, sondern sich der Tatzeitraum auf beinahe zwölf Monate erstreckte. Der Beschuldigte selbst führte im Rahmen seines Schlussworts vor der Vorinstanz aus, er sehe bei sich keine Pädophilie (vgl. Prot. S. 22) . Ob diese Diagnose gestellt werden kann, kann offen bleiben. Klar ist, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum zahlreiche kinderpornografische Dateien heruntergeladen hat, womit zumindest eine gewisse
- 8 - Faszination für kinderpornografisches Material nicht in Abrede gestellt werden kann.
E. 2.5 Auch wenn aufgrund der Anzahl Dateien quantitativ durchaus schwerwie- gendere Fälle von Kinderpornografie bekannt sind, kann nach dem Ausgeführten doch keinesfalls mehr von einer Bagatelle gesprochen werden. Auch inhaltlich kann nicht von Bagatellfällen gesprochen werden, zeigen die aufgefundenen Dateien doch teilweise massive Übergriffe (z.B. Oral- und Vaginalverkehr) an mitunter noch sehr jungen Kindern. Zusammengefasst liegt entgegen dem Vorbringen der Vertei- digung keine vergleichbare Konstellation vor, wie sie die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB auffangen will (vgl. Urk. 35 S. 4).
E. 2.6 Daran vermag auch der seitens der Verteidigung angeführte – und durchaus sehr begrüssenswerte – Umstand, dass sich der Beschuldigte einsichtig und reuig zeigte sowie sich freiwillig in eine Forio-Therapie begab, nichts zu ändern (vgl. Urk. 35 S. 5).
E. 2.7 Die vorgenannten Umstände sowie die durch die Vorinstanz für die Pornografie-Delikte ausgefällte Strafe von insgesamt 150 Tagessätzen, welche keinem "besonders geringen Verschulden" im Sinne der Botschaft mehr entspricht, lassen die Annahme eines Bagatellfalles nicht mehr zu (vgl. BBl 2016 6161). Damit fehlt es an der Voraussetzung eines besonders leichten Falles.
E. 3 Legalprognose und Beweisantrag
E. 3.1 Da die beiden Voraussetzungen für das Absehen vom Tätigkeitsverbot kumulativ erfüllt sein müssen und ein besonders leichter Fall vorliegend zu verneinen ist, erübrigt sich eine Prüfung, ob das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geeignet und erforderlich ist, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzu- halten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Ob dem Beschuldigten bezüglich Rückfallrisiko eine gute Prognose gestellt werden kann, wie die Verteidigung geltend macht und überdies im Rahmen einer gutachterlichen Überprüfung fest- gestellt haben will (Urk. 35 S. 6 f.), kann nach dem Gesagten offen bleiben. Entsprechend ist dem Beweisantrag der Verteidigung auf Anordnung eines psych-
- 9 - iatrischen Gutachtens zur Einschätzung des Rückfallrisikos des Beschuldigten nicht zu entsprechen.
E. 3.2 Anzufügen ist lediglich, dass das Tätigkeitsverbot allgemein den Schutz von Minderjährigen vor Sexualstraftaten vorsieht und grundsätzlich dazu geeignet ist, Sexualstraftaten zu Lasten von Minderjährigen zu verhindern bzw. zu erschweren (BBl 2016 6158; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.1)
E. 4 Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten deliktorientierten psychiatrisch bzw. psychotherapeutischen Behand- lung bei einer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fach- person zu unterziehen, solange dies von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten für sinnvoll und notwendig erachtet wird.
E. 5 […]
E. 6 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Mai 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, zur gutscheinen- den Verwendung oder Vernichtung überlassen: 1x Apple iPhone 13 Pro (A016'692'323); 1x Apple iPhone SE (A016'692'436); 1x Computer Sharkoon Eigenbau (A016'692'516);
- 11 - 1x Datenträger Samsung SSD 850 EVO (A016'727'552); 1x Datenträger Western Digital (A016'727'574).
E. 7 Die bei der Kantonspolizei Zürich, CC-DF, sichergestellten Datensicherungen (As- servaten-Nr. A016'727'530, A016'727'541, A016'727'563, A016'727'585, A016'727'596, A016'727'610, A016'727'632, A016'727'643, A016'727'665, A016'727'676, A016'727'687 und A016'884'303) werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils vernichtet.
E. 8 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'660.– Auslagen Polizei Fr. 600.– Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
E. 10 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 11 [Mitteilungen]
E. 12 [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB für den Beschuldigten A._____ angeordnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - 12 - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250286-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrich- terin Dr. iur. E. Borla sowie die Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher Urteil vom 12. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Mag. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache, teilweise versuchte Pornografie etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 26. November 2024 (GG240030)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. August 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 25 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 150.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulan- ten deliktorientierten psychiatrisch bzw. psychotherapeutischen Behandlung bei einer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fachperson zu unterziehen, solange dies von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten für sinnvoll und notwendig erachtet wird.
5. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisier- ten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB angeordnet.
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Mai 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, zur gutscheinenden Verwendung oder Vernich- tung überlassen: 1x Apple iPhone 13 Pro (A016'692'323); 1x Apple iPhone SE (A016'692'436); 1x Computer Sharkoon Eigenbau (A016'692'516); 1x Datenträger Samsung SSD 850 EVO (A016'727'552); 1x Datenträger Western Digital (A016'727'574).
- 3 -
7. Die bei der Kantonspolizei Zürich, CC-DF, sichergestellten Datensicherungen (Asservaten- Nr. A016'727'530, A016'727'541, A016'727'563, A016'727'585, A016'727'596, A016'727'610, A016'727'632, A016'727'643, A016'727'665, A016'727'676, A016'727'687 und A016'884'303) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'660.– Auslagen Polizei Fr. 600.– Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
11. [Mitteilungen]
12. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 35 S. 2)
1. Von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB sei abzusehen.
2. Unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Aus- übung der Verfahrensrechte.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum erstinstanzlichen Urteil vom
26. November 2024 kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 3). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vorinstanz vom 26. November 2024 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 27). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten am 25. Mai 2025 zugestellt (Urk. 31). Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 liess der Beschuldigte innert Frist die Berufungserklä- rung erstatten (Urk. 35). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt. Zugleich wurde der Staatsanwaltschaft Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ausserdem erhielt die Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, zum Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens Stellung zu nehmen (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom
7. Juli 2025 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 40). 1.4. Mit Beschluss vom 7. August 2025 wurde das schriftliche Berufungsver- fahren angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 10. Juni 2025 (Urk. 35) als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei sowie letzt- mals Beweisanträge zu stellen (Urk. 41). Da innert Frist keine Eingabe einging, gilt die Eingabe vom 10. Juni 2025 als Berufungsbegründung (vgl. Urk. 42).
- 5 -
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil einzig hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 5 (lebenslängliches Tätigkeitsverbot) anfechten. Demgemäss sind sämtliche übrigen Urteilspunkte unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
3. Formelles Soweit nachfolgend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Es ist an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungs- gericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). II. Tätigkeitsverbot
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte hat den Schuldspruch der Vorinstanz nicht angefochten. Demgemäss ist dem Folgenden der eingeklagte Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz zugrunde zu legen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB auferlegt. Damit wird ihm jede berufliche oder organisierte ausser- berufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten. 1.2. Es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 21 ff.), welche sich auch mit der Entste- hungsgeschichte der fraglichen Gesetzesbestimmung auseinandersetzte und zutreffend zum Schluss gelangte, dass die strengen Voraussetzungen für einen besonders leichten Fall gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht vorliegen. Die Begrün-
- 6 - dung der Vorinstanz ist zu übernehmen. Die nachfolgenden Erwägungen sind entsprechend als teilweise rekapitulierende und ergänzende zu verstehen.
2. Besonders leichter Fall 2.1. In besonders leichten Fällen kann das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhal- ten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1 in fine; Urteile 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). 2.2.1. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestim- mung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab an- zulegen ist. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung re- striktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile des Bundesgerichts 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2.2.2. Zur Verdeutlichung werden in der Botschaft diverse Beispiele angeführt, die als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten verstanden werden können. Insbesondere können sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB; Strafdrohung: Busse) oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafdrohung: Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafdrohung, aber auch andere Sexualdelikte, sofern sie, obwohl sie einer höheren Strafdrohung unterliegen, im konkreten Fall als eine besonders leichte Sexualstraf- tat gewertet werden können. Dies gelte beispielsweise für sexuelle Handlungen mit einem Kind mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen
- 7 - ausgesprochen werde. Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamt- würdigung der Tat- und Täterkomponenten (Schwere der Verletzung, Verwerflich- keit des Handelns, Beziehung zwischen Täter und Opfer, Vorleben und Verhält- nisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausspreche (BBl 2016 6161 ff.). Ein besonders leichter Fall kann beispielsweise auch dann vorliegen, wenn einer Person ungefragt illegale pornografische Bilder auf ihr Mobiltelefon geschickt werden und sie diese zu löschen vergisst. 2.3. Entgegen der Verteidigung ist aus dem Umstand, dass die Anlassfälle für die Ausnahmen gemäss Botschaft auf Konstellationen zielten, die insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene im Grenzalter beträfen, nicht automatisch auf einen generell besonders behutsamen Umgang mit dem Automatismus betreffend Anordnung eines zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbots bei dieser Alters- gruppe zu schliessen (vgl. Urk. 35 S. 6). 2.4. Beim Beschuldigten wurden insgesamt 32 unikale Bild- sowie vier Videoda- teien sichergestellt. Dabei handelte es sich um offenkundig pornografische Darstel- lungen, insbesondere tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern (vgl. D1/4/11). Der Besitz solcher Aufnahmen fördert sogenannte "Hands-on"-Delikte, also Sexu- aldelikte, bei denen es zu einem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer kommt, welche wiederum der Herstellung verbotener Pornografie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.1). Der Beschuldigte hat diese Dateien aber nicht nur auf verschiedenen Speichermedien besessen, sondern diese – wenn auch zwecks Beschaffung weiterer Dateien zum Eigenkon- sum – auch verbreitet bzw. zu verbreiten versucht. Dabei ist ausserdem zu berück- sichtigen, dass es nicht bei einer einmaligen Tathandlung blieb, sondern sich der Tatzeitraum auf beinahe zwölf Monate erstreckte. Der Beschuldigte selbst führte im Rahmen seines Schlussworts vor der Vorinstanz aus, er sehe bei sich keine Pädophilie (vgl. Prot. S. 22) . Ob diese Diagnose gestellt werden kann, kann offen bleiben. Klar ist, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum zahlreiche kinderpornografische Dateien heruntergeladen hat, womit zumindest eine gewisse
- 8 - Faszination für kinderpornografisches Material nicht in Abrede gestellt werden kann. 2.5. Auch wenn aufgrund der Anzahl Dateien quantitativ durchaus schwerwie- gendere Fälle von Kinderpornografie bekannt sind, kann nach dem Ausgeführten doch keinesfalls mehr von einer Bagatelle gesprochen werden. Auch inhaltlich kann nicht von Bagatellfällen gesprochen werden, zeigen die aufgefundenen Dateien doch teilweise massive Übergriffe (z.B. Oral- und Vaginalverkehr) an mitunter noch sehr jungen Kindern. Zusammengefasst liegt entgegen dem Vorbringen der Vertei- digung keine vergleichbare Konstellation vor, wie sie die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB auffangen will (vgl. Urk. 35 S. 4). 2.6. Daran vermag auch der seitens der Verteidigung angeführte – und durchaus sehr begrüssenswerte – Umstand, dass sich der Beschuldigte einsichtig und reuig zeigte sowie sich freiwillig in eine Forio-Therapie begab, nichts zu ändern (vgl. Urk. 35 S. 5). 2.7. Die vorgenannten Umstände sowie die durch die Vorinstanz für die Pornografie-Delikte ausgefällte Strafe von insgesamt 150 Tagessätzen, welche keinem "besonders geringen Verschulden" im Sinne der Botschaft mehr entspricht, lassen die Annahme eines Bagatellfalles nicht mehr zu (vgl. BBl 2016 6161). Damit fehlt es an der Voraussetzung eines besonders leichten Falles.
3. Legalprognose und Beweisantrag 3.1. Da die beiden Voraussetzungen für das Absehen vom Tätigkeitsverbot kumulativ erfüllt sein müssen und ein besonders leichter Fall vorliegend zu verneinen ist, erübrigt sich eine Prüfung, ob das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geeignet und erforderlich ist, den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzu- halten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Ob dem Beschuldigten bezüglich Rückfallrisiko eine gute Prognose gestellt werden kann, wie die Verteidigung geltend macht und überdies im Rahmen einer gutachterlichen Überprüfung fest- gestellt haben will (Urk. 35 S. 6 f.), kann nach dem Gesagten offen bleiben. Entsprechend ist dem Beweisantrag der Verteidigung auf Anordnung eines psych-
- 9 - iatrischen Gutachtens zur Einschätzung des Rückfallrisikos des Beschuldigten nicht zu entsprechen. 3.2. Anzufügen ist lediglich, dass das Tätigkeitsverbot allgemein den Schutz von Minderjährigen vor Sexualstraftaten vorsieht und grundsätzlich dazu geeignet ist, Sexualstraftaten zu Lasten von Minderjährigen zu verhindern bzw. zu erschweren (BBl 2016 6158; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.1)
4. Fazit Mit Blick auf die obigen Erwägungen erweist sich, dass es sich vorliegend keines- falls um einen besonders leichten Fall handelt. Es besteht insgesamt kein Anlass zur Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB, weshalb das vom Gesetzgeber vorgesehene lebenslängliche Tätigkeitsverbot mit Minderjähri- gen auch zweitinstanzlich anzuordnen ist. III. Kosten Nachdem nur ein (geringer) Teil des vorinstanzlichen Urteils angefochten wurde, ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf (reduzierte) Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag vollumfänglich, weshalb ihm sämtliche Kosten aufzuerlegen sind. Dementsprechend ist dem Beschuldigten auch keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario)
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
26. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB so- wie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 150.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten deliktorientierten psychiatrisch bzw. psychotherapeutischen Behand- lung bei einer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu bestimmenden Fach- person zu unterziehen, solange dies von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten für sinnvoll und notwendig erachtet wird.
5. […]
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Mai 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, zur gutscheinen- den Verwendung oder Vernichtung überlassen: 1x Apple iPhone 13 Pro (A016'692'323); 1x Apple iPhone SE (A016'692'436); 1x Computer Sharkoon Eigenbau (A016'692'516);
- 11 - 1x Datenträger Samsung SSD 850 EVO (A016'727'552); 1x Datenträger Western Digital (A016'727'574).
7. Die bei der Kantonspolizei Zürich, CC-DF, sichergestellten Datensicherungen (As- servaten-Nr. A016'727'530, A016'727'541, A016'727'563, A016'727'585, A016'727'596, A016'727'610, A016'727'632, A016'727'643, A016'727'665, A016'727'676, A016'727'687 und A016'884'303) werden nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils vernichtet.
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'660.– Auslagen Polizei Fr. 600.– Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt.
10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
11. [Mitteilungen]
12. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB für den Beschuldigten A._____ angeordnet.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
- 12 - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. November 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw K. Lüscher