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SB250283

Betrug etc.

Zürich OG · 2025-10-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 33 S. 3). Der Beschuldigte wurde am 12. März 2025 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 45 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Prot. I S. 24 i.V.m. Urk. 29, Urk. 32/2 und Urk. 35). Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Jeweils mit Eingabe vom 9. Juli 2025 verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung und beantragten die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 39; Urk. 40). Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt zu den Akten (Urk. 41 i.V.m. Urk. 42). Am 9. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.).

E. 1.1 Vorbemerkungen

E. 1.1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 36 f. E. VII. 1.) kann verwiesen werden.

E. 1.1.2 Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Strafrahmen gemacht. Auf diese kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 37 f. E. VII. 2.). Vorliegend und im Unter- schied zum vorinstanzlichen Entscheid ist der Beschuldigte einzig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung schuldig zu sprechen. Damit reicht der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Abs. 1 StGB) von einer

- 16 - Gelstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe bis einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 34 StGB; Art. 40 StGB). Eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben ist vorliegend nicht angezeigt.

E. 1.2 Tatkomponente

E. 1.2.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere kann uneingeschränkt auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 38 f.). Zusammen- gefasst bzw. rekapitulierend lässt sich Folgendes festhalten: Der Beschuldigte weigerte sich trotz mehrfacher polizeilicher Aufforderung, sein Fahrzeug umzupar- ken und reagierte stattdessen mit körperlicher Gewalt, indem er den Geschädigten F._____ mit beiden Händen im Brustbereich zur Seite stiess. Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Geschädigten F._____ ist indessen als gering einzustufen. Das Vorgehen des Beschuldigten ist respektlos und nicht nachvoll- ziehbar. Der Beschuldigte handelte zudem direktvorsätzlich. Die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 30 Tagessätzen erscheint dem insgesamt leichten Ver- schulden angemessen.

E. 1.2.2 Beschimpfung Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere kann auch hier uneinge- schränkt auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 38). Zusammenfassend bzw. rekapitulierend lässt sich festhalten, dass der Beschul- digte den Geschädigten F._____ direktvorsätzlich als "Arschloch" bezeichnete, weil er sich über den Geschädigten genervt bzw. aufgeregt hatte, obschon Letzterer nur seiner Tätigkeit als KRV-Mitarbeiter nachging. Das Verschulden wiegt mit der Vor- instanz insgesamt leicht, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 15 Tagessätzen nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt für die vorgenommene Asperation der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze.

E. 1.3 Täterkomponente

- 17 - Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 40 E. VII. 4). Dem Datenerfassungsblatt lässt sich entnehmen, dass der Beschul- digte zu 100% arbeitstätig ist und Fr. 8'934.– netto verdient. Seine Frau verdient Fr. 3'500.– netto (Urk. 42). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zudem aktualisierend an, dass er im März 2026 Vater eines zweiten Kindes werde (Urk. 46 S. 3). Der Beschuldigte verfügt ferner über keine Vorstrafen (Urk. 45). Insgesamt ergeben sich aus dem Dargelegten keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insgesamt verhält sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral.

E. 1.4 Tagessatzhöhe Betreffend die Grundlagen zur Festlegung der Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 40). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich zwar ein wenig ver- schlechtert, die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Tagessatzes auf Fr. 200.– erscheint jedoch immer noch angemessen.

E. 1.5 Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.– (entsprechend Fr. 8'000.–) zu bestrafen.

2. Vollzug Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 41 E. VIII.). Es hat denn auch bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots beim bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren sein Bewenden.

- 18 - IV. Zivilansprüche

1. Geltend gemachte Forderung Die Privatklägerin, B._____, macht unter Verweis auf die Eingabe im vorinstanzli- chen Verfahren (Urk. 39 und Urk. 5) geltend, dass der Beschuldigte zu verurteilen sei, der Privatklägerin Fr. 25'989.53 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 aus der Honorierung der Bürgschaft für den Kredit der D._____ GmbH zu bezahlen. Die Privatklägerin macht geltend, dass der Beschuldigte zu Schadenersatz aus de- liktischer Haftung (Art. 41 OR) zu verpflichten sei (Urk. 5 S. 7 f.).

2. Beurteilung

E. 2 Umfang der Berufung Unangefochten geblieben sind lediglich Ziffern 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35 S. 1; Prot. II S. 5). In diesem Umfang ist dieses in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 2.1 Der Beschuldigte ist vorliegend von jeglichen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem die Privatklägerin betreffenden Sachverhalt freizusprechen. Gemäss Art. 18a aCovid-19-SBüGV haften die Mitglieder des Verwaltungs- und Leitungsor- gans sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Kreditnehmerin befassten Personen gegenüber den Bürgschaftsorganisationen und dem Bund persönlich und solidarisch für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der Vorgaben von Art. 6 aCovid19-SBüV verursachen. Dem Beschuldigten konnte vorliegend keine solche Verletzung nachgewiesen werden, weshalb seine persönliche Haftung vorliegend nicht in Frage kommt und deshalb die gegen den Beschuldigten persönlich geltend gemachte Zivilforderung abzu- weisen ist.

E. 2.2 Darüber hinaus scheidet die persönliche Haftung des Beschuldigten auch in Anwendung von Art. 41 OR aus. Die Privatklägerin macht einen Vermögens- schaden geltend. Dafür ist der Verstoss gegen eine einschlägige Vermögens- schutznorm erforderlich (BGE 133 III 323; BGE 123 III 306). Der Beschuldigte ist vorliegend vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen und wurde bereits vor Vorinstanz – mittlerweile rechtskräftig – von weiteren solchen Vermögensschutznormen freigesprochen (Urk. 33 S. 45). Dementsprechend scheidet eine deliktische Haftung des Beschuldigten aus Art. 41 OR bereits mangels Widerrechtlichkeit aus. Die Zivilforderung ist abzuweisen.

- 19 - V. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Kostenauflage Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Nach Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'100.– und die Gebühr für das Vorverfahren auf Fr. 2'500.– fest. Die Kostenfestsetzung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht angefochten und ist als rechtskräftig festzuhalten. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte ist vorliegend vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen und in den Nebendelikten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung schuldig zu sprechen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen und im Mehrumfang auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

2. Kostenfestsetzung und -auflage im Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung teilweise, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten für das Berufungsverfahren zu einem Drittel aufzuerlegen und im Mehrumfang auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Prozessentschädigung Privatklägerin Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 2'733.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 33 S. 44). Dies ist auf- zuheben. Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Weder noch ist vorliegend der Fall, weshalb der Privatkläge- rin vom Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

- 20 -

E. 3 Konkrete Beweiswürdigung

E. 3.1 Betrug Der Betrugsvorwurf in der Anklageschrift enthält eigentlich zwei Teilvorwürfe. Einerseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Kredit mit der fehlenden Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ GmbH beantragt zu haben. Andererseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die falsche Zusicherung darüber gemacht zu haben, dass die D._____ GmbH wirtschaftlich und hinsichtlich ihres Umsatzes durch die Covid-19- Pandemie beeinträchtigt werde (Urk. D1/13 S. 5). Auf die Ausführungen der Vorin- stanz zum Vorwurf des Covid-19-Betruges kann teilweise verwiesen werden. Sie hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und den Inhalt der objektiven Beweismittel zutreffend dargestellt, diese einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und gewürdigt (Urk. 33 S. 9 ff. E. III. 6.). Betreffend den ersten Teilvorwurf kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz mit den nachfolgenden Ergän- zungen verwiesen werden. Betreffend den zweiten Teilvorwurf ist der Vorinstanz im Ergebnis zu widersprechen.

E. 3.1.1 Fehlende Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin

E. 3.1.1.1 Gestützt auf die Editionsunterlagen der E._____ ist erstellt, dass zwischen dem 22. Januar 2020 und dem 23. November 2020 zehn Überweisungen in der Höhe von insgesamt Fr. 125'000.– vom Konto der D._____ GmbH an den Beschul- digten erfolgten (Urk. 1/8/1/11 S. 2 ff.). Nach Angaben des Beschuldigten soll es

- 8 - sich dabei um Lohnzahlungen gehandelt haben, wobei er gegenüber der Vorin- stanz präzisierend angab, nur Fr. 104'000.– seien Lohnzahlungen gewesen. Im Lohnausweis für das Jahr 2020 ist entsprechend auch ein Bruttolohn des Beschuldigten von Fr. 104'494.– aufgeführt (Urk. 1/4/1 PDF S. 11). Es stellt sich daher die Frage, für was die noch verbleibenden Fr. 20'506.– verwendet wurden. Gemäss Staatsanwaltschaft handle es sich dabei um eine unzulässige Darlehens- gewährung bzw. (verdeckte) Gewinnausschüttung an den Beschuldigten. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Überweisungen von Januar bis November 2020 stammten, während der Covid-19-Kredit erst per 1. April 2020 beantragt wurde (Urk. 1/2/8). Aus dem Kontoblatt der D._____ GmbH für den Zeitraum von April 2020 lässt sich ferner – mit der Vorinstanz – entnehmen, dass der Kredit teilweise auch zur Deckung von Gläubigerforderungen der D._____ GmbH verwendet wurde, wobei der Beschuldigte nachweislich öfters Bareinzah- lungen für die Firma tätigte (Urk. 1/5/2 PDF S. 35 ff.; vgl. Urk. 33 S. 15 f. E. III. 6.6.3 f.). Entsprechend lässt sich die Behauptung des Beschuldigten, die Fr. 20'506.– für Rechnungen der D._____ GmbH verwendet zu haben, anhand der vorhandenen Beweismittel nicht widerlegen.

E. 3.1.1.2 Schliesslich lässt sich mit der Vorinstanz auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung die Absicht gehabt habe, insgesamt Fr. 80'000.– für Darlehen an Drittpersonen zu verwenden, zumal der Kreditbetrag nur Fr. 26'000.– umfasste. Diesbezüglich kann ergänzend vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 16 f. E. III. 6.6.6.). Der Sachverhalt lässt sich dementsprechend zum ersten Teilvorwurf des Betrugs nicht erstellen.

E. 3.1.2 Falsche Zusicherung betreffend die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Kreditnehmerin

E. 3.1.2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, dass er wahrheitswidrig angab, dass die D._____ GmbH aufgrund der Covid-19- Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beein- trächtigt sei. Die D._____ GmbH sei jedoch nicht aufgrund der Covid-19-Pandemie in finanzieller Schieflage, sondern sie habe bereits vorher mit finanziellen Schwie-

- 9 - rigkeiten zu kämpfen gehabt. So sei die D._____ GmbH per Ende 2019 überschul- det gewesen, womit es sich bei der D._____ GmbH nicht um ein "an sich gesundes Unternehmen" gehandelt habe, für welche der Covid-19 Kredit gemäss Erläuterun- gen des EFD zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung gedacht gewesen sei. Zudem gehe aus der Steuererklärung der D._____ GmbH aus dem Jahr 2020 her- vor, dass die D._____ GmbH im Zeitraum von 2015 bis 2019 Verluste in der Höhe von insgesamt Fr. 337'566.– verzeichnet habe und dass das Konto der D._____ GmbH im Zeitpunkt der Gutschrift des Covid-19-Kredits einen Saldo von lediglich Fr. 29.45 aufgewiesen habe. Dies deute beides darauf hin, dass sich die D._____ GmbH bereits vor der Covid-19-Pandemie in finanzieller Schieflage befunden habe (Urk. D1/13 S. 5 f.).

E. 3.1.2.2 Die Vorinstanz sah den Sachverhalt, wie oben beschrieben, als vollum- fänglich erstellt an (Urk. 33 S. 13 ff.). Dies kann nicht übernommen werden. Auf dem vom Beschuldigten ausgefüllten Kreditantragsformular, ausgefüllt am 1. April 2020, ist zu erkennen, dass der Beschuldigte die folgende Zusicherung als erfüllt angekreuzt hat: "Der Kreditnehmer ist aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" (Urk. D1/2/8). Diese Zusicherung beschränkt sich damit auf die Einschätzung des Kreditnehmers bzw. eines Vertreters des Kreditnehmers, der Beeinträchtigung des Umsatzes alleine durch die Covid-19-Pandemie. Der Vorwurf, dass der Beschul- digte falsche Angaben über die Beeinträchtigung des Umsatzes gemacht habe, indem er die finanzielle Situation des Unternehmens, namentlich angebliche Vorjahresverluste, oder eine Überschuldung des Unternehmens per Ende des laufenden Geschäftsjahres verschwiegen habe, kann nicht verfangen. Bei dieser Zusicherung kann es nur um den Umsatz, d.h. den Erlös oder die Einnahmen eines Unternehmens für angebotene Dienstleistungen, Produkte, etc. gehen und eben nicht um die finanzielle Gesundheit des Kreditnehmers.

E. 3.1.2.3 Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten darüber, wie die Covid-19- Pandemie den Umsatz der D._____ GmbH beeinträchtigt hat, im Detail zu würdi- gen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich einzig aus, dass der Beschuldigte geltend mache, dass die Beratungsdienstleistung der Kreditnehmerin stets physisch direkt

- 10 - mit den Kunden stattgefunden habe und diese Kundenkontakte aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht mehr hätten stattfinden können, und dass dies nicht glaubhaft sei. Die Beratung wäre ja ohne Weiteres auch auf dem elektronischen Weg möglich gewesen (Urk. 33 S. 13). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass das Geschäftsmodell der D._____ GmbH damals darin lag, zu Kunden nach Hause zu gehen, wo diese umfangreiche Protokolle über Gesundheitsfragen ausgefüllt hätten und im Anschluss einen Vertrag schriftlich abgeschlossen hätten. Damals hätten die Unternehmen mit welchen die D._____ GmbH zusammengearbeitet hätte, nämlich G._____ [Unternehmen] und H._____ [Unternehmen], einzig schriftlich unterzeichnete Vertragsabschlüsse akzeptiert. Zudem hätten die Kunden kein Interesse daran gehabt, die umfangreichen Befra- gungen zu ihrer Gesundheit am Telefon durchzuführen (Urk. 46 S. 6 ff.). Der Be- schuldigte sagte zudem aus, dass er zur Zeit, als er den Kreditantrag eingereicht hat, die meisten geplanten Termine habe absagen müssen und er normalerweise drei bis vier Kundentermine pro Tag gehabt habe (Urk. 46 S. 6 ff.). Hält man sich vor Augen, dass der Beschuldigte das Kreditantragsformular am 1. April 2020 aus- gefüllt hat und die ersten weitreichenden staatlichen Massnahmen gegen die Aus- breitung der Covid-19-Pandemie mit dem 16. März 2020, d.h. knapp zwei Wochen zuvor, angekündigt und verfügt worden waren, erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten zur Beeinträchtigung des Umsatzes der D._____ GmbH mitnichten unglaubhaft. Dass der Beschuldigte Ende März 2020 einen Einbruch seiner Um- satzzahlen annahm bzw. weiterhin damit rechnete und daher zur Liquiditätssiche- rung einen Covid-Kredit beantragte, erscheint vertretbar und zwar unabhängig von der Frage, ob er nicht auch in dieser Zeit sein Geschäftsmodell hätte umkrempeln können. So entschied auch das Bundesgericht in der Vergangenheit – in einem nach dem vorinstanzlichen Urteil publizierten Entscheid –, dass an die Beurteilung der Frage, ob der geltend gemachte Liquiditätsengpass eines Kreditnehmers seine Ursache in der Covid-19-Pandemie hatte und was als "erheblich" zu gelten hat, im Strafverfahren nachträglich keine erhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, da es sich dabei um auslegungsbedürftige Begriffe handelt, die verschiedene Inter- pretationen zulassen und die in der aCovid-19-SBüV selbst nicht näher umschrie- ben würden. Von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung kann daher nur aus-

- 11 - gegangen werden, wenn die Behauptung klar falsch war und die um den Covid-19- Kredit ersuchende Unternehmung wirtschaftlich von der Covid-19-Pandemie offen- sichtlich nicht betroffen war (BGer 7B_1346/2924 vom 11. August 2025, E. 1.10.1). Dem Beschuldigten kann im Ankreuzen der Zusicherung auf dem Kreditantragsfor- mular zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Umsatzes der D._____ GmbH durch die Covid-19-Pandemie keine Täuschungshandlung vorgeworfen werden. Letztlich bleibt daran zu erinnern, dass nicht etwa der Beschuldigte zu beweisen hat, dass die Covid-19-Pandemie den Umsatz der D._____ GmbH wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Weder das objektive Tatbe- standsmerkmal der Täuschungshandlung, noch ein daraufhin gehender Vorsatz oder Eventualvorsatz lassen sich vorliegend erstellen. Der Anklagesachverhalt zum zweiten Teilvorwurf erweist sich als nicht erstellt.

E. 3.1.2.4 Darüber hinaus ist zu betonen, dass vorliegend offen bleiben kann, ob es sich bei der D._____ GmbH um ein "an sich gesundes Unternehmen" gemäss Erläuterungen des EFD zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung handelte, oder nicht. Sodann wurde in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zu den Voraussetzungen präzisiert, dass ein Unternehmen einzig erklären muss, dass es vor dem 1. März 2020 gegründet worden ist, sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befindet, aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt ist, und zum Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten hat (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis d aCovid-19-SBüV). Das Erfordernis des "an sich gesunden Unternehmens" wurde in der Verordnung dadurch konkretisiert, dass das Unternehmen nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation stehen und/oder nicht bereits anderweitige Liquiditätssicherungen erhalten haben darf. Diese Voraussetzung bei der wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Umsatzes zu prüfen – wie dies die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz tun (Urk. 33 S. 13 f. und Urk. D1/13 S. 5 f.) – erscheint weit hergeholt. Dass der Beschuldigte beim Ausfüllen des Kreditan- tragsformulars falsche Aussagen über diese Voraussetzung des Fehlens eines

- 12 - Konkurs-, Nachlass-, oder Liquidationsverfahrens oder einer Umgehung davon gemacht hätte, wäre schliesslich in der Anklage nicht enthalten.

E. 3.1.3 Fazit Der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Betrugsvorwurfes (Dossier 1) kann nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen ist.

E. 3.2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung

E. 3.2.1 Einleitende Bemerkungen Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt Dossier 2 kann grundsätzlich verwiesen werden. Sie hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zutreffend dargestellt, diese einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und zutreffend gewürdigt (Urk. 33 S. 20 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen sind damit lediglich als punktuell ergänzende und rekapitulierende zu verstehen.

E. 3.2.2 Aussagen des Geschädigten

E. 3.2.2.1 Der Geschädigte schilderte den angeklagten Sachverhalt detailliert, in sich schlüssig und konstant (Urk. D2/4/1 F/A 4). Er gab stets zu, wenn er sich bei etwas nicht mehr sicher war. So meinte er etwa, dass er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte ihn schon beim Laufen als "Arschloch" betitelt habe oder erst als er bei ihm gestanden sei (Urk. D2/4/1 F/A 4). Er belastete den Beschuldigten zwar schwer, jedoch nicht mehr als notwendig. So gab er etwa an, er sei nicht verletzt worden (Urk. D2/4/1 F/A 10) und durch den Stoss auch nicht umgefallen (Urk. D2/4/2 F/A 22). Auch versuchte er den Beschuldigten nicht in ein besonders schlechtes Licht zu rücken, indem er etwa ausführte, nicht zu denken, dass der Beschuldigte unter Alkohol oder Drogeneinfluss gestanden habe (Urk. D2/4/1 F/A 7). Damit sind seine Aussagen glaubhaft.

E. 3.2.2.2 Die erste Einvernahme des Geschädigten fand im Übrigen noch gleichen- tags – rund eine Stunde nach dem eingeklagten Ereignis – statt (vgl. Urk. D2/4/1), was für die Aussagekraft seiner darin getätigten Aussagen spricht, waren seine

- 13 - Erinnerungen zu dieser Zeit doch noch ganz frisch. Zu beachten gilt es jedoch, dass der Geschädigte davor mit der Auskunftsperson über den Vorfall gesprochen hat (Urk. D2/4/1 F/A 4 i.V.m. Urk. D2/4/2 F/A 11). Solche Gespräche können, wenn auch allenfalls unbeabsichtigt und unbewusst, zu einer Verfälschung der Aussagen führen. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es vorliegend zu solchen Verfälschungen gekommen ist.

E. 3.2.3 Aussagen der Auskunftsperson Die Auskunftsperson bestätigte im Wesentlichen die Aussagen des Geschädigten, indem sie konstant, in sich schlüssig und widerspruchsfrei ausführte, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte und der Geschädigte gestritten hätten, wobei der Beschuldigte den Geschädigten mit beiden Händen weggestossen habe (Urk. D2/5/1 F/A 5 i.V.m. Urk. D2/5/2 F/A 8 f., F/A 17 und F/A 18). Sie gab sodann an, nicht mehr zu wissen, was der Beschuldigte gesagt habe bzw. ob dieser den Geschädigten als "Arschloch" beschimpft habe (Urk. D2/5/1 F/A 9 i.V.m. Urk. D2/5/2 F/A 17), woraus ersichtlich wird, dass diese nicht versuchte, den Beschuldigten über die Gebühr zu belasten und die Aussagen auf eigenen – vom Geschädigten unabhängigen – Beobachtungen beruhen. Die Aussagen sind mithin ebenfalls glaubhaft.

E. 3.2.4 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten fallen hingegen teilweise widersprüchlich aus. So führte er etwa zunächst aus, er habe nicht gewusst, dass es sich beim Geschädig- ten um einen Beamten handle, wenngleich er eine blaue Uniform getragen habe (Urk. D2/3/1 F/A 3), was er während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte, wobei er dort jedoch auch angab, er habe gedacht, der Geschädigte sei ein Beamter, der Tickets im Zug oder Bus kontrolliere (Urk. D2/3/2 F/A 5). Des Weiteren log er teilweise nachgewiesenermassen. So meinte er in seiner polizei- lichen Einvernahme, es sei das erste Mal, dass er auf eine Polizeistation habe gehen müssen (Urk.D2/3/1 F/A 10), was – wie Dossier 1 zu entnehmen ist – nicht stimmt. Bei der Polizei stellte er in Abrede, den Geschädigten gestossen zu haben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft räumte er ein, den Geschädigten (nur) zur Seite

- 14 - gestossen zu haben, damit er habe wegfahren können. Entsprechendes wieder- holte er auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 16 f.) und anlässlich der Berufungsverhand- lung (Urk. 46 S. 14).

E. 3.2.5 Fazit Die Aussagen des Geschädigten sind detailliert, in sich schlüssig und den Kerngehalt betreffend widerspruchsfrei. Insgesamt sind sie glaubhaft. Sie werden zudem teilweise durch die Aussagen der Auskunftsperson gestützt, was weiter für ihren Wahrheitsgehalt spricht. Die Aussagen des Beschuldigten widersprechen sich hingegen teilweise und weisen wie aufgezeigt auch andere Lügensignale auf. Sie sind insgesamt nicht glaubhaft und vermögen damit die glaubhaften Aussagen des Geschädigten aber auch der Auskunftsperson nicht zu entkräften. Damit ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.

E. 4 Prozessentschädigung Rechtsanwalt MLaw X._____

E. 4.1 Nach Art. 429 Abs.1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif fest- gelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung. Nach Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO dar- über hinaus ausschliesslich der Verteidigung zu wenn die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft.

E. 4.2 Rechtsanwalt MLaw X._____ stellte für seinen Aufwand im Vorverfahren ab dem 18. Juni 2024 und im erstinstanzlichen Verfahren nach Massgabe von § 23 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) Rechnung über Fr. 5'519.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) (Urk. 48). Gemäss Zwi- schenabrechnungen vom 4. April 2024 und vom 21. Mai 2024 (Urk. 26 S. 3-4) stellte er dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 9. Februar 2024 bis zum

30. April 2024 bereits Honorarrechnungen inkl. MwSt. und Barauslagen von Fr. 2'288.25 und Fr. 828.25. Dieser Aufwand ist ebenfalls zu berücksichtigen. Damit macht die Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren insge- samt Fr. 8'636.30 geltend. Das geltend gemachte Honorar enthält den notwendigen Zeitaufwand im Vorverfahren (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Angesichts des teilweisen Freispruchs des Beschuldigten und den geltenden Ansätzen, der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 6'500.– für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Verfahren als angemessen. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist für seine Aufwendungen und Auslagen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 6'500.– (inkl. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, unter Hinweis auf den Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten.

E. 4.3 Rechtsanwalt MLaw X._____ stellte für seinen Aufwand im Berufungsver- fahren nach Massgabe von § 23 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die

- 21 - Anwaltsgebühren (AnwGebV) Rechnung über Fr. 5'746.90 (inkl. MwSt. und Bar- auslagen). Angesichts des teilweisen Freispruchs im Berufungsverfahren und im Einklang mit den geltenden Ansätzen, der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung sowie der Schwierigkeit des Falls erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.– als angemessen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mithin ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'500.– (inkl. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, unter Hinweis auf den Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschul- digten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 12. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. Von den Vorwürfen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. […]

E. 6 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt. Im Mehrumfang werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

E. 7 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 8 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Im Mehrumfang werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

E. 10 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) für die

- 23 - anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

E. 11 Der Privatklägerin B._____, C._____-strasse …, …, wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

E. 12 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

E. 13 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Oktober 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
  2. Von den Vorwürfen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.– (entsprechend Fr. 36'000.–).
  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ [Unternehmen], C._____-strasse …, … Schadenersatz von Fr. 25'989.53 zuzüglich 5 % Zins ab
  6. Juni 2022 zu bezahlen.
  7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. - 3 -
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'733.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
  10. (Mitteilungen)
  11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung (Urk. 50 S. 2):
  12. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht in Strafsachen, vom
  13. März 2025, Geschäfts-Nr. GG240238-L sei betreffend Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 7 und Ziff. 8 vollumfänglich aufzuheben.
  14. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
  15. Die Zivilforderung der Privatklägerin B._____ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
  16. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  17. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse und/oder der Privatklägerin. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 40): Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. c) Der Privatklägerschaft (Urk. 39): Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
  18. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 33 S. 3). Der Beschuldigte wurde am 12. März 2025 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 45 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Prot. I S. 24 i.V.m. Urk. 29, Urk. 32/2 und Urk. 35). Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Jeweils mit Eingabe vom 9. Juli 2025 verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung und beantragten die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 39; Urk. 40). Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt zu den Akten (Urk. 41 i.V.m. Urk. 42). Am 9. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.).
  19. Umfang der Berufung Unangefochten geblieben sind lediglich Ziffern 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35 S. 1; Prot. II S. 5). In diesem Umfang ist dieses in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  20. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen - 5 - formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Konstituierung der B._____ als Pri- vatklägerin sowie diejenigen zum offensichtlichen Fehler in der Anklageschrift kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 4 f. E. II. 2.-3.). II. Schuldpunkt
  21. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Die Vorwürfe ergeben sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. D1/13). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten – soweit noch zu beurteilen – stark zusammengefasst vor, als Geschäftsführer der Einzelunter- nehmung D._____ GmbH (Kreditnehmerin) unter falschen Angaben (fehlende Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin, falsche Zusicherung betreffend die wirtschaftliche Beeinträch- tigung der Kreditnehmerin) im Formular "COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)" einen Kreditbetrag von Fr. 26'000.– bei der E._____ [Bank] beantragt und erhalten zu haben. Da die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten COVID-19- Kredits nicht erfüllt gewesen seien, sei dem Bund in der Höhe der hundertprozen- tigen Deckungsgarantie ein entsprechender Schaden entstanden. - 6 - 1.2. Ferner wird dem Beschuldigten im Dossier 2 zur Last gelegt, sich der Aufforderung des uniformierten Geschädigten F._____ als KRV-Mitarbeiter (…), sein Fahrzeug, welches im Kreuzbereich gestanden habe, umzuparken, widersetzt zu haben. Stattdessen sei der Beschuldigte aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, sei zum Geschädigten F._____ gegangen und habe diesen als "Arschloch" betitelt. Unmittelbar danach habe der Beschuldigte den Geschädigten F._____ während seiner Ausübung einer Amtshandlung zudem mit beiden Händen im Brustbereich stark zurückgestossen. Für die konkreten Einzelheiten der noch strittigen Vorwürfe kann auf die beigefügte Anklageschrift verwiesen werden (Urk. D1/13). 1.3. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte als Inhaber und (bis am 12. August 2021) einziger Geschäftsführer der D._____ GmbH (Urk. 1/5/2 F/A 10, 13 und 70 ff.) den COVID-19-Kreditantrag ausgefüllt und unterzeichnet hat (Urk. 1/5/2 F/A 117 f.; Prot. I S. 10). Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, dabei nichts Falsches gemacht zu haben. Er habe alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Er sei zudem davon ausgegangen, dass die gemachten Angaben überprüft würden (Urk. 1/5/2 F/A 122). Die D._____ GmbH habe vor der Covid-19- Pandemie nie Probleme gehabt. Die meisten Kunden hätten keine physischen Beratungen mehr gewünscht und sie hätten keine Online-Beratungen gemacht (Prot. I S. 12; Urk. 46 S. 7). Es stimme auch nicht, dass er den Kreditbetrag für private Zwecke verwendet habe (Urk. 1/5/2 F/A 138 ff.; Prot. I S. 10). Der Beschul- digte räumte jedoch ein, dass im Kreditantrag gestanden sei, dass mit dem Kredit- betrag keine Darlehen an Dritte gewährt werden dürfen (Prot. I S. 11). 1.4. Hinsichtlich des zweiten Vorwurfes stellt der Beschuldigte in Abrede, den Geschädigten F._____ anlässlich des inkriminierten Vorfalls als "Arschloch" bezeichnet und ihn mit beiden Händen auf Höhe der Brust weggestossen zu haben (Urk. 2/3/1 F/A 3 und 7; Urk. 2/3/2 F/A 5; Prot. I S. 16 f.; Urk. 46 S. 12). Der Beschuldigte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er sei aus dem Fahrzeug aus- gestiegen und habe zum Geschädigten F._____ gesagt, er solle zur Seite gehen, damit er weiterfahren könne. Er (der Beschuldigte) habe den Geschädigten F._____ lediglich mit der Hand zur Seite geschoben und nicht als Polizisten wahrgenommen (Prot. I S. 16 f.; Urk. 46 S. 13). - 7 -
  22. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und Beweismittel Die Vorinstanz machte zutreffende allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung (Urk. 33 S. 9 E. III. 5.). Die zur Erstellung der Sachverhalte vorhandenen Beweis- mittel wurden ebenfalls zutreffend aufgeführt (Urk. 33 S. 9 E. III. 4; Urk. 33 S. 21 E. IV. 4.). Darauf kann verwiesen werden. Auf die vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies zur Sachverhaltserstellung erforderlich ist.
  23. Konkrete Beweiswürdigung 3.1. Betrug Der Betrugsvorwurf in der Anklageschrift enthält eigentlich zwei Teilvorwürfe. Einerseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Kredit mit der fehlenden Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ GmbH beantragt zu haben. Andererseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die falsche Zusicherung darüber gemacht zu haben, dass die D._____ GmbH wirtschaftlich und hinsichtlich ihres Umsatzes durch die Covid-19- Pandemie beeinträchtigt werde (Urk. D1/13 S. 5). Auf die Ausführungen der Vorin- stanz zum Vorwurf des Covid-19-Betruges kann teilweise verwiesen werden. Sie hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und den Inhalt der objektiven Beweismittel zutreffend dargestellt, diese einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und gewürdigt (Urk. 33 S. 9 ff. E. III. 6.). Betreffend den ersten Teilvorwurf kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz mit den nachfolgenden Ergän- zungen verwiesen werden. Betreffend den zweiten Teilvorwurf ist der Vorinstanz im Ergebnis zu widersprechen. 3.1.1. Fehlende Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin 3.1.1.1. Gestützt auf die Editionsunterlagen der E._____ ist erstellt, dass zwischen dem 22. Januar 2020 und dem 23. November 2020 zehn Überweisungen in der Höhe von insgesamt Fr. 125'000.– vom Konto der D._____ GmbH an den Beschul- digten erfolgten (Urk. 1/8/1/11 S. 2 ff.). Nach Angaben des Beschuldigten soll es - 8 - sich dabei um Lohnzahlungen gehandelt haben, wobei er gegenüber der Vorin- stanz präzisierend angab, nur Fr. 104'000.– seien Lohnzahlungen gewesen. Im Lohnausweis für das Jahr 2020 ist entsprechend auch ein Bruttolohn des Beschuldigten von Fr. 104'494.– aufgeführt (Urk. 1/4/1 PDF S. 11). Es stellt sich daher die Frage, für was die noch verbleibenden Fr. 20'506.– verwendet wurden. Gemäss Staatsanwaltschaft handle es sich dabei um eine unzulässige Darlehens- gewährung bzw. (verdeckte) Gewinnausschüttung an den Beschuldigten. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Überweisungen von Januar bis November 2020 stammten, während der Covid-19-Kredit erst per 1. April 2020 beantragt wurde (Urk. 1/2/8). Aus dem Kontoblatt der D._____ GmbH für den Zeitraum von April 2020 lässt sich ferner – mit der Vorinstanz – entnehmen, dass der Kredit teilweise auch zur Deckung von Gläubigerforderungen der D._____ GmbH verwendet wurde, wobei der Beschuldigte nachweislich öfters Bareinzah- lungen für die Firma tätigte (Urk. 1/5/2 PDF S. 35 ff.; vgl. Urk. 33 S. 15 f. E. III. 6.6.3 f.). Entsprechend lässt sich die Behauptung des Beschuldigten, die Fr. 20'506.– für Rechnungen der D._____ GmbH verwendet zu haben, anhand der vorhandenen Beweismittel nicht widerlegen. 3.1.1.2. Schliesslich lässt sich mit der Vorinstanz auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung die Absicht gehabt habe, insgesamt Fr. 80'000.– für Darlehen an Drittpersonen zu verwenden, zumal der Kreditbetrag nur Fr. 26'000.– umfasste. Diesbezüglich kann ergänzend vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 16 f. E. III. 6.6.6.). Der Sachverhalt lässt sich dementsprechend zum ersten Teilvorwurf des Betrugs nicht erstellen. 3.1.2. Falsche Zusicherung betreffend die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Kreditnehmerin 3.1.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, dass er wahrheitswidrig angab, dass die D._____ GmbH aufgrund der Covid-19- Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beein- trächtigt sei. Die D._____ GmbH sei jedoch nicht aufgrund der Covid-19-Pandemie in finanzieller Schieflage, sondern sie habe bereits vorher mit finanziellen Schwie- - 9 - rigkeiten zu kämpfen gehabt. So sei die D._____ GmbH per Ende 2019 überschul- det gewesen, womit es sich bei der D._____ GmbH nicht um ein "an sich gesundes Unternehmen" gehandelt habe, für welche der Covid-19 Kredit gemäss Erläuterun- gen des EFD zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung gedacht gewesen sei. Zudem gehe aus der Steuererklärung der D._____ GmbH aus dem Jahr 2020 her- vor, dass die D._____ GmbH im Zeitraum von 2015 bis 2019 Verluste in der Höhe von insgesamt Fr. 337'566.– verzeichnet habe und dass das Konto der D._____ GmbH im Zeitpunkt der Gutschrift des Covid-19-Kredits einen Saldo von lediglich Fr. 29.45 aufgewiesen habe. Dies deute beides darauf hin, dass sich die D._____ GmbH bereits vor der Covid-19-Pandemie in finanzieller Schieflage befunden habe (Urk. D1/13 S. 5 f.). 3.1.2.2. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt, wie oben beschrieben, als vollum- fänglich erstellt an (Urk. 33 S. 13 ff.). Dies kann nicht übernommen werden. Auf dem vom Beschuldigten ausgefüllten Kreditantragsformular, ausgefüllt am 1. April 2020, ist zu erkennen, dass der Beschuldigte die folgende Zusicherung als erfüllt angekreuzt hat: "Der Kreditnehmer ist aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" (Urk. D1/2/8). Diese Zusicherung beschränkt sich damit auf die Einschätzung des Kreditnehmers bzw. eines Vertreters des Kreditnehmers, der Beeinträchtigung des Umsatzes alleine durch die Covid-19-Pandemie. Der Vorwurf, dass der Beschul- digte falsche Angaben über die Beeinträchtigung des Umsatzes gemacht habe, indem er die finanzielle Situation des Unternehmens, namentlich angebliche Vorjahresverluste, oder eine Überschuldung des Unternehmens per Ende des laufenden Geschäftsjahres verschwiegen habe, kann nicht verfangen. Bei dieser Zusicherung kann es nur um den Umsatz, d.h. den Erlös oder die Einnahmen eines Unternehmens für angebotene Dienstleistungen, Produkte, etc. gehen und eben nicht um die finanzielle Gesundheit des Kreditnehmers. 3.1.2.3. Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten darüber, wie die Covid-19- Pandemie den Umsatz der D._____ GmbH beeinträchtigt hat, im Detail zu würdi- gen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich einzig aus, dass der Beschuldigte geltend mache, dass die Beratungsdienstleistung der Kreditnehmerin stets physisch direkt - 10 - mit den Kunden stattgefunden habe und diese Kundenkontakte aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht mehr hätten stattfinden können, und dass dies nicht glaubhaft sei. Die Beratung wäre ja ohne Weiteres auch auf dem elektronischen Weg möglich gewesen (Urk. 33 S. 13). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass das Geschäftsmodell der D._____ GmbH damals darin lag, zu Kunden nach Hause zu gehen, wo diese umfangreiche Protokolle über Gesundheitsfragen ausgefüllt hätten und im Anschluss einen Vertrag schriftlich abgeschlossen hätten. Damals hätten die Unternehmen mit welchen die D._____ GmbH zusammengearbeitet hätte, nämlich G._____ [Unternehmen] und H._____ [Unternehmen], einzig schriftlich unterzeichnete Vertragsabschlüsse akzeptiert. Zudem hätten die Kunden kein Interesse daran gehabt, die umfangreichen Befra- gungen zu ihrer Gesundheit am Telefon durchzuführen (Urk. 46 S. 6 ff.). Der Be- schuldigte sagte zudem aus, dass er zur Zeit, als er den Kreditantrag eingereicht hat, die meisten geplanten Termine habe absagen müssen und er normalerweise drei bis vier Kundentermine pro Tag gehabt habe (Urk. 46 S. 6 ff.). Hält man sich vor Augen, dass der Beschuldigte das Kreditantragsformular am 1. April 2020 aus- gefüllt hat und die ersten weitreichenden staatlichen Massnahmen gegen die Aus- breitung der Covid-19-Pandemie mit dem 16. März 2020, d.h. knapp zwei Wochen zuvor, angekündigt und verfügt worden waren, erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten zur Beeinträchtigung des Umsatzes der D._____ GmbH mitnichten unglaubhaft. Dass der Beschuldigte Ende März 2020 einen Einbruch seiner Um- satzzahlen annahm bzw. weiterhin damit rechnete und daher zur Liquiditätssiche- rung einen Covid-Kredit beantragte, erscheint vertretbar und zwar unabhängig von der Frage, ob er nicht auch in dieser Zeit sein Geschäftsmodell hätte umkrempeln können. So entschied auch das Bundesgericht in der Vergangenheit – in einem nach dem vorinstanzlichen Urteil publizierten Entscheid –, dass an die Beurteilung der Frage, ob der geltend gemachte Liquiditätsengpass eines Kreditnehmers seine Ursache in der Covid-19-Pandemie hatte und was als "erheblich" zu gelten hat, im Strafverfahren nachträglich keine erhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, da es sich dabei um auslegungsbedürftige Begriffe handelt, die verschiedene Inter- pretationen zulassen und die in der aCovid-19-SBüV selbst nicht näher umschrie- ben würden. Von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung kann daher nur aus- - 11 - gegangen werden, wenn die Behauptung klar falsch war und die um den Covid-19- Kredit ersuchende Unternehmung wirtschaftlich von der Covid-19-Pandemie offen- sichtlich nicht betroffen war (BGer 7B_1346/2924 vom 11. August 2025, E. 1.10.1). Dem Beschuldigten kann im Ankreuzen der Zusicherung auf dem Kreditantragsfor- mular zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Umsatzes der D._____ GmbH durch die Covid-19-Pandemie keine Täuschungshandlung vorgeworfen werden. Letztlich bleibt daran zu erinnern, dass nicht etwa der Beschuldigte zu beweisen hat, dass die Covid-19-Pandemie den Umsatz der D._____ GmbH wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Weder das objektive Tatbe- standsmerkmal der Täuschungshandlung, noch ein daraufhin gehender Vorsatz oder Eventualvorsatz lassen sich vorliegend erstellen. Der Anklagesachverhalt zum zweiten Teilvorwurf erweist sich als nicht erstellt. 3.1.2.4. Darüber hinaus ist zu betonen, dass vorliegend offen bleiben kann, ob es sich bei der D._____ GmbH um ein "an sich gesundes Unternehmen" gemäss Erläuterungen des EFD zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung handelte, oder nicht. Sodann wurde in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zu den Voraussetzungen präzisiert, dass ein Unternehmen einzig erklären muss, dass es vor dem 1. März 2020 gegründet worden ist, sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befindet, aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt ist, und zum Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten hat (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis d aCovid-19-SBüV). Das Erfordernis des "an sich gesunden Unternehmens" wurde in der Verordnung dadurch konkretisiert, dass das Unternehmen nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation stehen und/oder nicht bereits anderweitige Liquiditätssicherungen erhalten haben darf. Diese Voraussetzung bei der wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Umsatzes zu prüfen – wie dies die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz tun (Urk. 33 S. 13 f. und Urk. D1/13 S. 5 f.) – erscheint weit hergeholt. Dass der Beschuldigte beim Ausfüllen des Kreditan- tragsformulars falsche Aussagen über diese Voraussetzung des Fehlens eines - 12 - Konkurs-, Nachlass-, oder Liquidationsverfahrens oder einer Umgehung davon gemacht hätte, wäre schliesslich in der Anklage nicht enthalten. 3.1.3. Fazit Der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Betrugsvorwurfes (Dossier 1) kann nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 3.2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung 3.2.1. Einleitende Bemerkungen Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt Dossier 2 kann grundsätzlich verwiesen werden. Sie hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zutreffend dargestellt, diese einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und zutreffend gewürdigt (Urk. 33 S. 20 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen sind damit lediglich als punktuell ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 3.2.2. Aussagen des Geschädigten 3.2.2.1. Der Geschädigte schilderte den angeklagten Sachverhalt detailliert, in sich schlüssig und konstant (Urk. D2/4/1 F/A 4). Er gab stets zu, wenn er sich bei etwas nicht mehr sicher war. So meinte er etwa, dass er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte ihn schon beim Laufen als "Arschloch" betitelt habe oder erst als er bei ihm gestanden sei (Urk. D2/4/1 F/A 4). Er belastete den Beschuldigten zwar schwer, jedoch nicht mehr als notwendig. So gab er etwa an, er sei nicht verletzt worden (Urk. D2/4/1 F/A 10) und durch den Stoss auch nicht umgefallen (Urk. D2/4/2 F/A 22). Auch versuchte er den Beschuldigten nicht in ein besonders schlechtes Licht zu rücken, indem er etwa ausführte, nicht zu denken, dass der Beschuldigte unter Alkohol oder Drogeneinfluss gestanden habe (Urk. D2/4/1 F/A 7). Damit sind seine Aussagen glaubhaft. 3.2.2.2. Die erste Einvernahme des Geschädigten fand im Übrigen noch gleichen- tags – rund eine Stunde nach dem eingeklagten Ereignis – statt (vgl. Urk. D2/4/1), was für die Aussagekraft seiner darin getätigten Aussagen spricht, waren seine - 13 - Erinnerungen zu dieser Zeit doch noch ganz frisch. Zu beachten gilt es jedoch, dass der Geschädigte davor mit der Auskunftsperson über den Vorfall gesprochen hat (Urk. D2/4/1 F/A 4 i.V.m. Urk. D2/4/2 F/A 11). Solche Gespräche können, wenn auch allenfalls unbeabsichtigt und unbewusst, zu einer Verfälschung der Aussagen führen. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es vorliegend zu solchen Verfälschungen gekommen ist. 3.2.3. Aussagen der Auskunftsperson Die Auskunftsperson bestätigte im Wesentlichen die Aussagen des Geschädigten, indem sie konstant, in sich schlüssig und widerspruchsfrei ausführte, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte und der Geschädigte gestritten hätten, wobei der Beschuldigte den Geschädigten mit beiden Händen weggestossen habe (Urk. D2/5/1 F/A 5 i.V.m. Urk. D2/5/2 F/A 8 f., F/A 17 und F/A 18). Sie gab sodann an, nicht mehr zu wissen, was der Beschuldigte gesagt habe bzw. ob dieser den Geschädigten als "Arschloch" beschimpft habe (Urk. D2/5/1 F/A 9 i.V.m. Urk. D2/5/2 F/A 17), woraus ersichtlich wird, dass diese nicht versuchte, den Beschuldigten über die Gebühr zu belasten und die Aussagen auf eigenen – vom Geschädigten unabhängigen – Beobachtungen beruhen. Die Aussagen sind mithin ebenfalls glaubhaft. 3.2.4. Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten fallen hingegen teilweise widersprüchlich aus. So führte er etwa zunächst aus, er habe nicht gewusst, dass es sich beim Geschädig- ten um einen Beamten handle, wenngleich er eine blaue Uniform getragen habe (Urk. D2/3/1 F/A 3), was er während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte, wobei er dort jedoch auch angab, er habe gedacht, der Geschädigte sei ein Beamter, der Tickets im Zug oder Bus kontrolliere (Urk. D2/3/2 F/A 5). Des Weiteren log er teilweise nachgewiesenermassen. So meinte er in seiner polizei- lichen Einvernahme, es sei das erste Mal, dass er auf eine Polizeistation habe gehen müssen (Urk.D2/3/1 F/A 10), was – wie Dossier 1 zu entnehmen ist – nicht stimmt. Bei der Polizei stellte er in Abrede, den Geschädigten gestossen zu haben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft räumte er ein, den Geschädigten (nur) zur Seite - 14 - gestossen zu haben, damit er habe wegfahren können. Entsprechendes wieder- holte er auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 16 f.) und anlässlich der Berufungsverhand- lung (Urk. 46 S. 14). 3.2.5. Fazit Die Aussagen des Geschädigten sind detailliert, in sich schlüssig und den Kerngehalt betreffend widerspruchsfrei. Insgesamt sind sie glaubhaft. Sie werden zudem teilweise durch die Aussagen der Auskunftsperson gestützt, was weiter für ihren Wahrheitsgehalt spricht. Die Aussagen des Beschuldigten widersprechen sich hingegen teilweise und weisen wie aufgezeigt auch andere Lügensignale auf. Sie sind insgesamt nicht glaubhaft und vermögen damit die glaubhaften Aussagen des Geschädigten aber auch der Auskunftsperson nicht zu entkräften. Damit ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.
  24. Rechtliche Würdigung 4.1. Betrug Hinsichtlich Dossier 1 ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. 4.2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 33 f. E. VI. 1.). Lediglich zusammenfassend und teilweise ergänzend sei festgehalten, dass der Geschädigte bei der Verrichtung seiner amtlichen Tätigkeit als KRV-Mitarbeiter (…) vom Beschuldigten mit beiden Händen am Brustkorb angefasst und weggestossen worden ist. Bereits aufgrund der Uni- form, jedoch auch aufgrund des Gesprächs mit dem Geschädigten, musste der Be- schuldigte wissen, dass es sich beim Geschädigten um einen Beamten handelte. Die Verteidigung macht einzig geltend, dass der Beschuldigte durch den Geschä- digten provoziert worden sei (Urk. 50 S. 10). Dafür gibt es keine Anzeichen. Eine dem Geschädigten vorzuwerfende Provokation kann der Beschuldigte zu seiner - 15 - Rechtfertigung nicht überzeugend dartun. Damit hat sich der Beschuldigte der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 4.3. Beschimpfung Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 34 f.). Rekapitulierend und teilweise ergänzend sei lediglich angemerkt, dass der Beschuldigte den Geschädigten F._____ als "Arschloch" bezeichnete. Diese Äusserung ist zweifelsohne eine Beleidigung und als Beschimpfung zu qualifizieren. Der Beschuldigte nahm durch seine Äusserung zumindest auch in Kauf, den Ruf des Geschädigten, ein ehrenbarer Mensch zu sein, zu tangieren. Damit hat sich der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafpunkt
  25. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 36 f. E. VII. 1.) kann verwiesen werden. 1.1.2. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Strafrahmen gemacht. Auf diese kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 37 f. E. VII. 2.). Vorliegend und im Unter- schied zum vorinstanzlichen Entscheid ist der Beschuldigte einzig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung schuldig zu sprechen. Damit reicht der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Abs. 1 StGB) von einer - 16 - Gelstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe bis einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 34 StGB; Art. 40 StGB). Eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben ist vorliegend nicht angezeigt. 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere kann uneingeschränkt auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 38 f.). Zusammen- gefasst bzw. rekapitulierend lässt sich Folgendes festhalten: Der Beschuldigte weigerte sich trotz mehrfacher polizeilicher Aufforderung, sein Fahrzeug umzupar- ken und reagierte stattdessen mit körperlicher Gewalt, indem er den Geschädigten F._____ mit beiden Händen im Brustbereich zur Seite stiess. Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Geschädigten F._____ ist indessen als gering einzustufen. Das Vorgehen des Beschuldigten ist respektlos und nicht nachvoll- ziehbar. Der Beschuldigte handelte zudem direktvorsätzlich. Die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 30 Tagessätzen erscheint dem insgesamt leichten Ver- schulden angemessen. 1.2.2. Beschimpfung Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere kann auch hier uneinge- schränkt auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 38). Zusammenfassend bzw. rekapitulierend lässt sich festhalten, dass der Beschul- digte den Geschädigten F._____ direktvorsätzlich als "Arschloch" bezeichnete, weil er sich über den Geschädigten genervt bzw. aufgeregt hatte, obschon Letzterer nur seiner Tätigkeit als KRV-Mitarbeiter nachging. Das Verschulden wiegt mit der Vor- instanz insgesamt leicht, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 15 Tagessätzen nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt für die vorgenommene Asperation der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze. 1.3. Täterkomponente - 17 - Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 40 E. VII. 4). Dem Datenerfassungsblatt lässt sich entnehmen, dass der Beschul- digte zu 100% arbeitstätig ist und Fr. 8'934.– netto verdient. Seine Frau verdient Fr. 3'500.– netto (Urk. 42). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zudem aktualisierend an, dass er im März 2026 Vater eines zweiten Kindes werde (Urk. 46 S. 3). Der Beschuldigte verfügt ferner über keine Vorstrafen (Urk. 45). Insgesamt ergeben sich aus dem Dargelegten keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insgesamt verhält sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral. 1.4. Tagessatzhöhe Betreffend die Grundlagen zur Festlegung der Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 40). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich zwar ein wenig ver- schlechtert, die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Tagessatzes auf Fr. 200.– erscheint jedoch immer noch angemessen. 1.5. Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.– (entsprechend Fr. 8'000.–) zu bestrafen.
  26. Vollzug Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 41 E. VIII.). Es hat denn auch bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots beim bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren sein Bewenden. - 18 - IV. Zivilansprüche
  27. Geltend gemachte Forderung Die Privatklägerin, B._____, macht unter Verweis auf die Eingabe im vorinstanzli- chen Verfahren (Urk. 39 und Urk. 5) geltend, dass der Beschuldigte zu verurteilen sei, der Privatklägerin Fr. 25'989.53 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 aus der Honorierung der Bürgschaft für den Kredit der D._____ GmbH zu bezahlen. Die Privatklägerin macht geltend, dass der Beschuldigte zu Schadenersatz aus de- liktischer Haftung (Art. 41 OR) zu verpflichten sei (Urk. 5 S. 7 f.).
  28. Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte ist vorliegend von jeglichen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem die Privatklägerin betreffenden Sachverhalt freizusprechen. Gemäss Art. 18a aCovid-19-SBüGV haften die Mitglieder des Verwaltungs- und Leitungsor- gans sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Kreditnehmerin befassten Personen gegenüber den Bürgschaftsorganisationen und dem Bund persönlich und solidarisch für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der Vorgaben von Art. 6 aCovid19-SBüV verursachen. Dem Beschuldigten konnte vorliegend keine solche Verletzung nachgewiesen werden, weshalb seine persönliche Haftung vorliegend nicht in Frage kommt und deshalb die gegen den Beschuldigten persönlich geltend gemachte Zivilforderung abzu- weisen ist. 2.2. Darüber hinaus scheidet die persönliche Haftung des Beschuldigten auch in Anwendung von Art. 41 OR aus. Die Privatklägerin macht einen Vermögens- schaden geltend. Dafür ist der Verstoss gegen eine einschlägige Vermögens- schutznorm erforderlich (BGE 133 III 323; BGE 123 III 306). Der Beschuldigte ist vorliegend vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen und wurde bereits vor Vorinstanz – mittlerweile rechtskräftig – von weiteren solchen Vermögensschutznormen freigesprochen (Urk. 33 S. 45). Dementsprechend scheidet eine deliktische Haftung des Beschuldigten aus Art. 41 OR bereits mangels Widerrechtlichkeit aus. Die Zivilforderung ist abzuweisen. - 19 - V. Kosten und Entschädigungsfolgen
  29. Kostenauflage Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Nach Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'100.– und die Gebühr für das Vorverfahren auf Fr. 2'500.– fest. Die Kostenfestsetzung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht angefochten und ist als rechtskräftig festzuhalten. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte ist vorliegend vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen und in den Nebendelikten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung schuldig zu sprechen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen und im Mehrumfang auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
  30. Kostenfestsetzung und -auflage im Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung teilweise, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten für das Berufungsverfahren zu einem Drittel aufzuerlegen und im Mehrumfang auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  31. Prozessentschädigung Privatklägerin Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 2'733.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 33 S. 44). Dies ist auf- zuheben. Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Weder noch ist vorliegend der Fall, weshalb der Privatkläge- rin vom Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. - 20 -
  32. Prozessentschädigung Rechtsanwalt MLaw X._____ 4.1. Nach Art. 429 Abs.1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif fest- gelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung. Nach Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO dar- über hinaus ausschliesslich der Verteidigung zu wenn die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. 4.2. Rechtsanwalt MLaw X._____ stellte für seinen Aufwand im Vorverfahren ab dem 18. Juni 2024 und im erstinstanzlichen Verfahren nach Massgabe von § 23 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) Rechnung über Fr. 5'519.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) (Urk. 48). Gemäss Zwi- schenabrechnungen vom 4. April 2024 und vom 21. Mai 2024 (Urk. 26 S. 3-4) stellte er dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 9. Februar 2024 bis zum
  33. April 2024 bereits Honorarrechnungen inkl. MwSt. und Barauslagen von Fr. 2'288.25 und Fr. 828.25. Dieser Aufwand ist ebenfalls zu berücksichtigen. Damit macht die Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren insge- samt Fr. 8'636.30 geltend. Das geltend gemachte Honorar enthält den notwendigen Zeitaufwand im Vorverfahren (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Angesichts des teilweisen Freispruchs des Beschuldigten und den geltenden Ansätzen, der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 6'500.– für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Verfahren als angemessen. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist für seine Aufwendungen und Auslagen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 6'500.– (inkl. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, unter Hinweis auf den Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten. 4.3. Rechtsanwalt MLaw X._____ stellte für seinen Aufwand im Berufungsver- fahren nach Massgabe von § 23 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die - 21 - Anwaltsgebühren (AnwGebV) Rechnung über Fr. 5'746.90 (inkl. MwSt. und Bar- auslagen). Angesichts des teilweisen Freispruchs im Berufungsverfahren und im Einklang mit den geltenden Ansätzen, der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung sowie der Schwierigkeit des Falls erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.– als angemessen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mithin ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'500.– (inkl. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, unter Hinweis auf den Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschul- digten. Es wird beschlossen:
  34. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  35. […]
  36. Von den Vorwürfen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. […]
  37. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. […]"
  38. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 22 - Es wird erkannt:
  39. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von  Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 
  40. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
  41. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.–.
  42. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  43. Die Zivilforderung der Privatklägerin B._____, C._____-strasse …, …, wird abgewiesen.
  44. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt. Im Mehrumfang werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
  45. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  46. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  47. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Im Mehrumfang werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
  48. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) für die - 23 - anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
  49. Der Privatklägerin B._____, C._____-strasse …, …, wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  50. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  51. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250283-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. C. Maira sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Tettamanti Urteil vom 9. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. März 2025 (GG240238)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. September 2024 (Urk. D1/13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 45 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,  der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Von den Vorwürfen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.– (entsprechend Fr. 36'000.–).

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ [Unternehmen], C._____-strasse …, … Schadenersatz von Fr. 25'989.53 zuzüglich 5 % Zins ab

30. Juni 2022 zu bezahlen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'733.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung (Urk. 50 S. 2):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht in Strafsachen, vom

12. März 2025, Geschäfts-Nr. GG240238-L sei betreffend Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 7 und Ziff. 8 vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die Zivilforderung der Privatklägerin B._____ sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse und/oder der Privatklägerin.

b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 40): Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

c) Der Privatklägerschaft (Urk. 39): Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefoch- tenen Entscheid (Urk. 33 S. 3). Der Beschuldigte wurde am 12. März 2025 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 45 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden und erklären (Prot. I S. 24 i.V.m. Urk. 29, Urk. 32/2 und Urk. 35). Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 ging die Berufungserklärung an die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Jeweils mit Eingabe vom 9. Juli 2025 verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung und beantragten die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 39; Urk. 40). Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt zu den Akten (Urk. 41 i.V.m. Urk. 42). Am 9. Oktober 2025 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.).

2. Umfang der Berufung Unangefochten geblieben sind lediglich Ziffern 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35 S. 1; Prot. II S. 5). In diesem Umfang ist dieses in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen

- 5 - formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Konstituierung der B._____ als Pri- vatklägerin sowie diejenigen zum offensichtlichen Fehler in der Anklageschrift kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 4 f. E. II. 2.-3.). II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Die Vorwürfe ergeben sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. D1/13). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten – soweit noch zu beurteilen – stark zusammengefasst vor, als Geschäftsführer der Einzelunter- nehmung D._____ GmbH (Kreditnehmerin) unter falschen Angaben (fehlende Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin, falsche Zusicherung betreffend die wirtschaftliche Beeinträch- tigung der Kreditnehmerin) im Formular "COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)" einen Kreditbetrag von Fr. 26'000.– bei der E._____ [Bank] beantragt und erhalten zu haben. Da die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten COVID-19- Kredits nicht erfüllt gewesen seien, sei dem Bund in der Höhe der hundertprozen- tigen Deckungsgarantie ein entsprechender Schaden entstanden.

- 6 - 1.2. Ferner wird dem Beschuldigten im Dossier 2 zur Last gelegt, sich der Aufforderung des uniformierten Geschädigten F._____ als KRV-Mitarbeiter (…), sein Fahrzeug, welches im Kreuzbereich gestanden habe, umzuparken, widersetzt zu haben. Stattdessen sei der Beschuldigte aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, sei zum Geschädigten F._____ gegangen und habe diesen als "Arschloch" betitelt. Unmittelbar danach habe der Beschuldigte den Geschädigten F._____ während seiner Ausübung einer Amtshandlung zudem mit beiden Händen im Brustbereich stark zurückgestossen. Für die konkreten Einzelheiten der noch strittigen Vorwürfe kann auf die beigefügte Anklageschrift verwiesen werden (Urk. D1/13). 1.3. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte als Inhaber und (bis am 12. August

2021) einziger Geschäftsführer der D._____ GmbH (Urk. 1/5/2 F/A 10, 13 und 70 ff.) den COVID-19-Kreditantrag ausgefüllt und unterzeichnet hat (Urk. 1/5/2 F/A 117 f.; Prot. I S. 10). Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, dabei nichts Falsches gemacht zu haben. Er habe alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Er sei zudem davon ausgegangen, dass die gemachten Angaben überprüft würden (Urk. 1/5/2 F/A 122). Die D._____ GmbH habe vor der Covid-19- Pandemie nie Probleme gehabt. Die meisten Kunden hätten keine physischen Beratungen mehr gewünscht und sie hätten keine Online-Beratungen gemacht (Prot. I S. 12; Urk. 46 S. 7). Es stimme auch nicht, dass er den Kreditbetrag für private Zwecke verwendet habe (Urk. 1/5/2 F/A 138 ff.; Prot. I S. 10). Der Beschul- digte räumte jedoch ein, dass im Kreditantrag gestanden sei, dass mit dem Kredit- betrag keine Darlehen an Dritte gewährt werden dürfen (Prot. I S. 11). 1.4. Hinsichtlich des zweiten Vorwurfes stellt der Beschuldigte in Abrede, den Geschädigten F._____ anlässlich des inkriminierten Vorfalls als "Arschloch" bezeichnet und ihn mit beiden Händen auf Höhe der Brust weggestossen zu haben (Urk. 2/3/1 F/A 3 und 7; Urk. 2/3/2 F/A 5; Prot. I S. 16 f.; Urk. 46 S. 12). Der Beschuldigte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er sei aus dem Fahrzeug aus- gestiegen und habe zum Geschädigten F._____ gesagt, er solle zur Seite gehen, damit er weiterfahren könne. Er (der Beschuldigte) habe den Geschädigten F._____ lediglich mit der Hand zur Seite geschoben und nicht als Polizisten wahrgenommen (Prot. I S. 16 f.; Urk. 46 S. 13).

- 7 -

2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung und Beweismittel Die Vorinstanz machte zutreffende allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung (Urk. 33 S. 9 E. III. 5.). Die zur Erstellung der Sachverhalte vorhandenen Beweis- mittel wurden ebenfalls zutreffend aufgeführt (Urk. 33 S. 9 E. III. 4; Urk. 33 S. 21 E. IV. 4.). Darauf kann verwiesen werden. Auf die vorhandenen Beweismittel ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies zur Sachverhaltserstellung erforderlich ist.

3. Konkrete Beweiswürdigung 3.1. Betrug Der Betrugsvorwurf in der Anklageschrift enthält eigentlich zwei Teilvorwürfe. Einerseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Kredit mit der fehlenden Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D._____ GmbH beantragt zu haben. Andererseits wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die falsche Zusicherung darüber gemacht zu haben, dass die D._____ GmbH wirtschaftlich und hinsichtlich ihres Umsatzes durch die Covid-19- Pandemie beeinträchtigt werde (Urk. D1/13 S. 5). Auf die Ausführungen der Vorin- stanz zum Vorwurf des Covid-19-Betruges kann teilweise verwiesen werden. Sie hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und den Inhalt der objektiven Beweismittel zutreffend dargestellt, diese einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und gewürdigt (Urk. 33 S. 9 ff. E. III. 6.). Betreffend den ersten Teilvorwurf kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz mit den nachfolgenden Ergän- zungen verwiesen werden. Betreffend den zweiten Teilvorwurf ist der Vorinstanz im Ergebnis zu widersprechen. 3.1.1. Fehlende Absicht der ausschliesslichen Verwendung für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin 3.1.1.1. Gestützt auf die Editionsunterlagen der E._____ ist erstellt, dass zwischen dem 22. Januar 2020 und dem 23. November 2020 zehn Überweisungen in der Höhe von insgesamt Fr. 125'000.– vom Konto der D._____ GmbH an den Beschul- digten erfolgten (Urk. 1/8/1/11 S. 2 ff.). Nach Angaben des Beschuldigten soll es

- 8 - sich dabei um Lohnzahlungen gehandelt haben, wobei er gegenüber der Vorin- stanz präzisierend angab, nur Fr. 104'000.– seien Lohnzahlungen gewesen. Im Lohnausweis für das Jahr 2020 ist entsprechend auch ein Bruttolohn des Beschuldigten von Fr. 104'494.– aufgeführt (Urk. 1/4/1 PDF S. 11). Es stellt sich daher die Frage, für was die noch verbleibenden Fr. 20'506.– verwendet wurden. Gemäss Staatsanwaltschaft handle es sich dabei um eine unzulässige Darlehens- gewährung bzw. (verdeckte) Gewinnausschüttung an den Beschuldigten. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Überweisungen von Januar bis November 2020 stammten, während der Covid-19-Kredit erst per 1. April 2020 beantragt wurde (Urk. 1/2/8). Aus dem Kontoblatt der D._____ GmbH für den Zeitraum von April 2020 lässt sich ferner – mit der Vorinstanz – entnehmen, dass der Kredit teilweise auch zur Deckung von Gläubigerforderungen der D._____ GmbH verwendet wurde, wobei der Beschuldigte nachweislich öfters Bareinzah- lungen für die Firma tätigte (Urk. 1/5/2 PDF S. 35 ff.; vgl. Urk. 33 S. 15 f. E. III. 6.6.3 f.). Entsprechend lässt sich die Behauptung des Beschuldigten, die Fr. 20'506.– für Rechnungen der D._____ GmbH verwendet zu haben, anhand der vorhandenen Beweismittel nicht widerlegen. 3.1.1.2. Schliesslich lässt sich mit der Vorinstanz auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Antragstellung die Absicht gehabt habe, insgesamt Fr. 80'000.– für Darlehen an Drittpersonen zu verwenden, zumal der Kreditbetrag nur Fr. 26'000.– umfasste. Diesbezüglich kann ergänzend vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 16 f. E. III. 6.6.6.). Der Sachverhalt lässt sich dementsprechend zum ersten Teilvorwurf des Betrugs nicht erstellen. 3.1.2. Falsche Zusicherung betreffend die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Kreditnehmerin 3.1.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor, dass er wahrheitswidrig angab, dass die D._____ GmbH aufgrund der Covid-19- Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beein- trächtigt sei. Die D._____ GmbH sei jedoch nicht aufgrund der Covid-19-Pandemie in finanzieller Schieflage, sondern sie habe bereits vorher mit finanziellen Schwie-

- 9 - rigkeiten zu kämpfen gehabt. So sei die D._____ GmbH per Ende 2019 überschul- det gewesen, womit es sich bei der D._____ GmbH nicht um ein "an sich gesundes Unternehmen" gehandelt habe, für welche der Covid-19 Kredit gemäss Erläuterun- gen des EFD zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung gedacht gewesen sei. Zudem gehe aus der Steuererklärung der D._____ GmbH aus dem Jahr 2020 her- vor, dass die D._____ GmbH im Zeitraum von 2015 bis 2019 Verluste in der Höhe von insgesamt Fr. 337'566.– verzeichnet habe und dass das Konto der D._____ GmbH im Zeitpunkt der Gutschrift des Covid-19-Kredits einen Saldo von lediglich Fr. 29.45 aufgewiesen habe. Dies deute beides darauf hin, dass sich die D._____ GmbH bereits vor der Covid-19-Pandemie in finanzieller Schieflage befunden habe (Urk. D1/13 S. 5 f.). 3.1.2.2. Die Vorinstanz sah den Sachverhalt, wie oben beschrieben, als vollum- fänglich erstellt an (Urk. 33 S. 13 ff.). Dies kann nicht übernommen werden. Auf dem vom Beschuldigten ausgefüllten Kreditantragsformular, ausgefüllt am 1. April 2020, ist zu erkennen, dass der Beschuldigte die folgende Zusicherung als erfüllt angekreuzt hat: "Der Kreditnehmer ist aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" (Urk. D1/2/8). Diese Zusicherung beschränkt sich damit auf die Einschätzung des Kreditnehmers bzw. eines Vertreters des Kreditnehmers, der Beeinträchtigung des Umsatzes alleine durch die Covid-19-Pandemie. Der Vorwurf, dass der Beschul- digte falsche Angaben über die Beeinträchtigung des Umsatzes gemacht habe, indem er die finanzielle Situation des Unternehmens, namentlich angebliche Vorjahresverluste, oder eine Überschuldung des Unternehmens per Ende des laufenden Geschäftsjahres verschwiegen habe, kann nicht verfangen. Bei dieser Zusicherung kann es nur um den Umsatz, d.h. den Erlös oder die Einnahmen eines Unternehmens für angebotene Dienstleistungen, Produkte, etc. gehen und eben nicht um die finanzielle Gesundheit des Kreditnehmers. 3.1.2.3. Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten darüber, wie die Covid-19- Pandemie den Umsatz der D._____ GmbH beeinträchtigt hat, im Detail zu würdi- gen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich einzig aus, dass der Beschuldigte geltend mache, dass die Beratungsdienstleistung der Kreditnehmerin stets physisch direkt

- 10 - mit den Kunden stattgefunden habe und diese Kundenkontakte aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht mehr hätten stattfinden können, und dass dies nicht glaubhaft sei. Die Beratung wäre ja ohne Weiteres auch auf dem elektronischen Weg möglich gewesen (Urk. 33 S. 13). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass das Geschäftsmodell der D._____ GmbH damals darin lag, zu Kunden nach Hause zu gehen, wo diese umfangreiche Protokolle über Gesundheitsfragen ausgefüllt hätten und im Anschluss einen Vertrag schriftlich abgeschlossen hätten. Damals hätten die Unternehmen mit welchen die D._____ GmbH zusammengearbeitet hätte, nämlich G._____ [Unternehmen] und H._____ [Unternehmen], einzig schriftlich unterzeichnete Vertragsabschlüsse akzeptiert. Zudem hätten die Kunden kein Interesse daran gehabt, die umfangreichen Befra- gungen zu ihrer Gesundheit am Telefon durchzuführen (Urk. 46 S. 6 ff.). Der Be- schuldigte sagte zudem aus, dass er zur Zeit, als er den Kreditantrag eingereicht hat, die meisten geplanten Termine habe absagen müssen und er normalerweise drei bis vier Kundentermine pro Tag gehabt habe (Urk. 46 S. 6 ff.). Hält man sich vor Augen, dass der Beschuldigte das Kreditantragsformular am 1. April 2020 aus- gefüllt hat und die ersten weitreichenden staatlichen Massnahmen gegen die Aus- breitung der Covid-19-Pandemie mit dem 16. März 2020, d.h. knapp zwei Wochen zuvor, angekündigt und verfügt worden waren, erscheinen die Ausführungen des Beschuldigten zur Beeinträchtigung des Umsatzes der D._____ GmbH mitnichten unglaubhaft. Dass der Beschuldigte Ende März 2020 einen Einbruch seiner Um- satzzahlen annahm bzw. weiterhin damit rechnete und daher zur Liquiditätssiche- rung einen Covid-Kredit beantragte, erscheint vertretbar und zwar unabhängig von der Frage, ob er nicht auch in dieser Zeit sein Geschäftsmodell hätte umkrempeln können. So entschied auch das Bundesgericht in der Vergangenheit – in einem nach dem vorinstanzlichen Urteil publizierten Entscheid –, dass an die Beurteilung der Frage, ob der geltend gemachte Liquiditätsengpass eines Kreditnehmers seine Ursache in der Covid-19-Pandemie hatte und was als "erheblich" zu gelten hat, im Strafverfahren nachträglich keine erhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen, da es sich dabei um auslegungsbedürftige Begriffe handelt, die verschiedene Inter- pretationen zulassen und die in der aCovid-19-SBüV selbst nicht näher umschrie- ben würden. Von einer betrugsrechtlich relevanten Täuschung kann daher nur aus-

- 11 - gegangen werden, wenn die Behauptung klar falsch war und die um den Covid-19- Kredit ersuchende Unternehmung wirtschaftlich von der Covid-19-Pandemie offen- sichtlich nicht betroffen war (BGer 7B_1346/2924 vom 11. August 2025, E. 1.10.1). Dem Beschuldigten kann im Ankreuzen der Zusicherung auf dem Kreditantragsfor- mular zur wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Umsatzes der D._____ GmbH durch die Covid-19-Pandemie keine Täuschungshandlung vorgeworfen werden. Letztlich bleibt daran zu erinnern, dass nicht etwa der Beschuldigte zu beweisen hat, dass die Covid-19-Pandemie den Umsatz der D._____ GmbH wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Weder das objektive Tatbe- standsmerkmal der Täuschungshandlung, noch ein daraufhin gehender Vorsatz oder Eventualvorsatz lassen sich vorliegend erstellen. Der Anklagesachverhalt zum zweiten Teilvorwurf erweist sich als nicht erstellt. 3.1.2.4. Darüber hinaus ist zu betonen, dass vorliegend offen bleiben kann, ob es sich bei der D._____ GmbH um ein "an sich gesundes Unternehmen" gemäss Erläuterungen des EFD zur COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung handelte, oder nicht. Sodann wurde in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zu den Voraussetzungen präzisiert, dass ein Unternehmen einzig erklären muss, dass es vor dem 1. März 2020 gegründet worden ist, sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befindet, aufgrund der COVID-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt ist, und zum Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten hat (Art. 3 Abs. 1 lit. a bis d aCovid-19-SBüV). Das Erfordernis des "an sich gesunden Unternehmens" wurde in der Verordnung dadurch konkretisiert, dass das Unternehmen nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation stehen und/oder nicht bereits anderweitige Liquiditätssicherungen erhalten haben darf. Diese Voraussetzung bei der wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Umsatzes zu prüfen – wie dies die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz tun (Urk. 33 S. 13 f. und Urk. D1/13 S. 5 f.) – erscheint weit hergeholt. Dass der Beschuldigte beim Ausfüllen des Kreditan- tragsformulars falsche Aussagen über diese Voraussetzung des Fehlens eines

- 12 - Konkurs-, Nachlass-, oder Liquidationsverfahrens oder einer Umgehung davon gemacht hätte, wäre schliesslich in der Anklage nicht enthalten. 3.1.3. Fazit Der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Betrugsvorwurfes (Dossier 1) kann nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. 3.2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung 3.2.1. Einleitende Bemerkungen Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt Dossier 2 kann grundsätzlich verwiesen werden. Sie hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten zutreffend dargestellt, diese einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und zutreffend gewürdigt (Urk. 33 S. 20 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen sind damit lediglich als punktuell ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. 3.2.2. Aussagen des Geschädigten 3.2.2.1. Der Geschädigte schilderte den angeklagten Sachverhalt detailliert, in sich schlüssig und konstant (Urk. D2/4/1 F/A 4). Er gab stets zu, wenn er sich bei etwas nicht mehr sicher war. So meinte er etwa, dass er nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte ihn schon beim Laufen als "Arschloch" betitelt habe oder erst als er bei ihm gestanden sei (Urk. D2/4/1 F/A 4). Er belastete den Beschuldigten zwar schwer, jedoch nicht mehr als notwendig. So gab er etwa an, er sei nicht verletzt worden (Urk. D2/4/1 F/A 10) und durch den Stoss auch nicht umgefallen (Urk. D2/4/2 F/A 22). Auch versuchte er den Beschuldigten nicht in ein besonders schlechtes Licht zu rücken, indem er etwa ausführte, nicht zu denken, dass der Beschuldigte unter Alkohol oder Drogeneinfluss gestanden habe (Urk. D2/4/1 F/A 7). Damit sind seine Aussagen glaubhaft. 3.2.2.2. Die erste Einvernahme des Geschädigten fand im Übrigen noch gleichen- tags – rund eine Stunde nach dem eingeklagten Ereignis – statt (vgl. Urk. D2/4/1), was für die Aussagekraft seiner darin getätigten Aussagen spricht, waren seine

- 13 - Erinnerungen zu dieser Zeit doch noch ganz frisch. Zu beachten gilt es jedoch, dass der Geschädigte davor mit der Auskunftsperson über den Vorfall gesprochen hat (Urk. D2/4/1 F/A 4 i.V.m. Urk. D2/4/2 F/A 11). Solche Gespräche können, wenn auch allenfalls unbeabsichtigt und unbewusst, zu einer Verfälschung der Aussagen führen. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es vorliegend zu solchen Verfälschungen gekommen ist. 3.2.3. Aussagen der Auskunftsperson Die Auskunftsperson bestätigte im Wesentlichen die Aussagen des Geschädigten, indem sie konstant, in sich schlüssig und widerspruchsfrei ausführte, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte und der Geschädigte gestritten hätten, wobei der Beschuldigte den Geschädigten mit beiden Händen weggestossen habe (Urk. D2/5/1 F/A 5 i.V.m. Urk. D2/5/2 F/A 8 f., F/A 17 und F/A 18). Sie gab sodann an, nicht mehr zu wissen, was der Beschuldigte gesagt habe bzw. ob dieser den Geschädigten als "Arschloch" beschimpft habe (Urk. D2/5/1 F/A 9 i.V.m. Urk. D2/5/2 F/A 17), woraus ersichtlich wird, dass diese nicht versuchte, den Beschuldigten über die Gebühr zu belasten und die Aussagen auf eigenen – vom Geschädigten unabhängigen – Beobachtungen beruhen. Die Aussagen sind mithin ebenfalls glaubhaft. 3.2.4. Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten fallen hingegen teilweise widersprüchlich aus. So führte er etwa zunächst aus, er habe nicht gewusst, dass es sich beim Geschädig- ten um einen Beamten handle, wenngleich er eine blaue Uniform getragen habe (Urk. D2/3/1 F/A 3), was er während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholte, wobei er dort jedoch auch angab, er habe gedacht, der Geschädigte sei ein Beamter, der Tickets im Zug oder Bus kontrolliere (Urk. D2/3/2 F/A 5). Des Weiteren log er teilweise nachgewiesenermassen. So meinte er in seiner polizei- lichen Einvernahme, es sei das erste Mal, dass er auf eine Polizeistation habe gehen müssen (Urk.D2/3/1 F/A 10), was – wie Dossier 1 zu entnehmen ist – nicht stimmt. Bei der Polizei stellte er in Abrede, den Geschädigten gestossen zu haben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft räumte er ein, den Geschädigten (nur) zur Seite

- 14 - gestossen zu haben, damit er habe wegfahren können. Entsprechendes wieder- holte er auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 16 f.) und anlässlich der Berufungsverhand- lung (Urk. 46 S. 14). 3.2.5. Fazit Die Aussagen des Geschädigten sind detailliert, in sich schlüssig und den Kerngehalt betreffend widerspruchsfrei. Insgesamt sind sie glaubhaft. Sie werden zudem teilweise durch die Aussagen der Auskunftsperson gestützt, was weiter für ihren Wahrheitsgehalt spricht. Die Aussagen des Beschuldigten widersprechen sich hingegen teilweise und weisen wie aufgezeigt auch andere Lügensignale auf. Sie sind insgesamt nicht glaubhaft und vermögen damit die glaubhaften Aussagen des Geschädigten aber auch der Auskunftsperson nicht zu entkräften. Damit ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Betrug Hinsichtlich Dossier 1 ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. 4.2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 33 f. E. VI. 1.). Lediglich zusammenfassend und teilweise ergänzend sei festgehalten, dass der Geschädigte bei der Verrichtung seiner amtlichen Tätigkeit als KRV-Mitarbeiter (…) vom Beschuldigten mit beiden Händen am Brustkorb angefasst und weggestossen worden ist. Bereits aufgrund der Uni- form, jedoch auch aufgrund des Gesprächs mit dem Geschädigten, musste der Be- schuldigte wissen, dass es sich beim Geschädigten um einen Beamten handelte. Die Verteidigung macht einzig geltend, dass der Beschuldigte durch den Geschä- digten provoziert worden sei (Urk. 50 S. 10). Dafür gibt es keine Anzeichen. Eine dem Geschädigten vorzuwerfende Provokation kann der Beschuldigte zu seiner

- 15 - Rechtfertigung nicht überzeugend dartun. Damit hat sich der Beschuldigte der Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 4.3. Beschimpfung Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 34 f.). Rekapitulierend und teilweise ergänzend sei lediglich angemerkt, dass der Beschuldigte den Geschädigten F._____ als "Arschloch" bezeichnete. Diese Äusserung ist zweifelsohne eine Beleidigung und als Beschimpfung zu qualifizieren. Der Beschuldigte nahm durch seine Äusserung zumindest auch in Kauf, den Ruf des Geschädigten, ein ehrenbarer Mensch zu sein, zu tangieren. Damit hat sich der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Strafpunkt

1. Strafzumessung 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 33 S. 36 f. E. VII. 1.) kann verwiesen werden. 1.1.2. Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zum Strafrahmen gemacht. Auf diese kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 37 f. E. VII. 2.). Vorliegend und im Unter- schied zum vorinstanzlichen Entscheid ist der Beschuldigte einzig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung schuldig zu sprechen. Damit reicht der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Abs. 1 StGB) von einer

- 16 - Gelstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe bis einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 34 StGB; Art. 40 StGB). Eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben ist vorliegend nicht angezeigt. 1.2. Tatkomponente 1.2.1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere kann uneingeschränkt auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 38 f.). Zusammen- gefasst bzw. rekapitulierend lässt sich Folgendes festhalten: Der Beschuldigte weigerte sich trotz mehrfacher polizeilicher Aufforderung, sein Fahrzeug umzupar- ken und reagierte stattdessen mit körperlicher Gewalt, indem er den Geschädigten F._____ mit beiden Händen im Brustbereich zur Seite stiess. Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Geschädigten F._____ ist indessen als gering einzustufen. Das Vorgehen des Beschuldigten ist respektlos und nicht nachvoll- ziehbar. Der Beschuldigte handelte zudem direktvorsätzlich. Die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 30 Tagessätzen erscheint dem insgesamt leichten Ver- schulden angemessen. 1.2.2. Beschimpfung Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere kann auch hier uneinge- schränkt auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 38). Zusammenfassend bzw. rekapitulierend lässt sich festhalten, dass der Beschul- digte den Geschädigten F._____ direktvorsätzlich als "Arschloch" bezeichnete, weil er sich über den Geschädigten genervt bzw. aufgeregt hatte, obschon Letzterer nur seiner Tätigkeit als KRV-Mitarbeiter nachging. Das Verschulden wiegt mit der Vor- instanz insgesamt leicht, weshalb die von der Vorinstanz festgelegte Einzelstrafe von 15 Tagessätzen nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt für die vorgenommene Asperation der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze. 1.3. Täterkomponente

- 17 - Betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 40 E. VII. 4). Dem Datenerfassungsblatt lässt sich entnehmen, dass der Beschul- digte zu 100% arbeitstätig ist und Fr. 8'934.– netto verdient. Seine Frau verdient Fr. 3'500.– netto (Urk. 42). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zudem aktualisierend an, dass er im März 2026 Vater eines zweiten Kindes werde (Urk. 46 S. 3). Der Beschuldigte verfügt ferner über keine Vorstrafen (Urk. 45). Insgesamt ergeben sich aus dem Dargelegten keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insgesamt verhält sich die Täterkomponente strafzumessungsneutral. 1.4. Tagessatzhöhe Betreffend die Grundlagen zur Festlegung der Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 33 S. 40). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich zwar ein wenig ver- schlechtert, die von der Vorinstanz festgelegte Höhe des Tagessatzes auf Fr. 200.– erscheint jedoch immer noch angemessen. 1.5. Ergebnis Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.– (entsprechend Fr. 8'000.–) zu bestrafen.

2. Vollzug Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 33 S. 41 E. VIII.). Es hat denn auch bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots beim bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren sein Bewenden.

- 18 - IV. Zivilansprüche

1. Geltend gemachte Forderung Die Privatklägerin, B._____, macht unter Verweis auf die Eingabe im vorinstanzli- chen Verfahren (Urk. 39 und Urk. 5) geltend, dass der Beschuldigte zu verurteilen sei, der Privatklägerin Fr. 25'989.53 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 aus der Honorierung der Bürgschaft für den Kredit der D._____ GmbH zu bezahlen. Die Privatklägerin macht geltend, dass der Beschuldigte zu Schadenersatz aus de- liktischer Haftung (Art. 41 OR) zu verpflichten sei (Urk. 5 S. 7 f.).

2. Beurteilung 2.1. Der Beschuldigte ist vorliegend von jeglichen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem die Privatklägerin betreffenden Sachverhalt freizusprechen. Gemäss Art. 18a aCovid-19-SBüGV haften die Mitglieder des Verwaltungs- und Leitungsor- gans sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Kreditnehmerin befassten Personen gegenüber den Bürgschaftsorganisationen und dem Bund persönlich und solidarisch für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der Vorgaben von Art. 6 aCovid19-SBüV verursachen. Dem Beschuldigten konnte vorliegend keine solche Verletzung nachgewiesen werden, weshalb seine persönliche Haftung vorliegend nicht in Frage kommt und deshalb die gegen den Beschuldigten persönlich geltend gemachte Zivilforderung abzu- weisen ist. 2.2. Darüber hinaus scheidet die persönliche Haftung des Beschuldigten auch in Anwendung von Art. 41 OR aus. Die Privatklägerin macht einen Vermögens- schaden geltend. Dafür ist der Verstoss gegen eine einschlägige Vermögens- schutznorm erforderlich (BGE 133 III 323; BGE 123 III 306). Der Beschuldigte ist vorliegend vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB freizusprechen und wurde bereits vor Vorinstanz – mittlerweile rechtskräftig – von weiteren solchen Vermögensschutznormen freigesprochen (Urk. 33 S. 45). Dementsprechend scheidet eine deliktische Haftung des Beschuldigten aus Art. 41 OR bereits mangels Widerrechtlichkeit aus. Die Zivilforderung ist abzuweisen.

- 19 - V. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Kostenauflage Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Nach Art. 422 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'100.– und die Gebühr für das Vorverfahren auf Fr. 2'500.– fest. Die Kostenfestsetzung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht angefochten und ist als rechtskräftig festzuhalten. Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte ist vorliegend vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen und in den Nebendelikten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung schuldig zu sprechen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen und im Mehrumfang auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

2. Kostenfestsetzung und -auflage im Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung teilweise, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten für das Berufungsverfahren zu einem Drittel aufzuerlegen und im Mehrumfang auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Prozessentschädigung Privatklägerin Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Prozessent- schädigung von Fr. 2'733.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 33 S. 44). Dies ist auf- zuheben. Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Weder noch ist vorliegend der Fall, weshalb der Privatkläge- rin vom Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

- 20 -

4. Prozessentschädigung Rechtsanwalt MLaw X._____ 4.1. Nach Art. 429 Abs.1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif fest- gelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung. Nach Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO dar- über hinaus ausschliesslich der Verteidigung zu wenn die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. 4.2. Rechtsanwalt MLaw X._____ stellte für seinen Aufwand im Vorverfahren ab dem 18. Juni 2024 und im erstinstanzlichen Verfahren nach Massgabe von § 23 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) Rechnung über Fr. 5'519.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) (Urk. 48). Gemäss Zwi- schenabrechnungen vom 4. April 2024 und vom 21. Mai 2024 (Urk. 26 S. 3-4) stellte er dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 9. Februar 2024 bis zum

30. April 2024 bereits Honorarrechnungen inkl. MwSt. und Barauslagen von Fr. 2'288.25 und Fr. 828.25. Dieser Aufwand ist ebenfalls zu berücksichtigen. Damit macht die Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren insge- samt Fr. 8'636.30 geltend. Das geltend gemachte Honorar enthält den notwendigen Zeitaufwand im Vorverfahren (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Angesichts des teilweisen Freispruchs des Beschuldigten und den geltenden Ansätzen, der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 6'500.– für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Verfahren als angemessen. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist für seine Aufwendungen und Auslagen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 6'500.– (inkl. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, unter Hinweis auf den Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten. 4.3. Rechtsanwalt MLaw X._____ stellte für seinen Aufwand im Berufungsver- fahren nach Massgabe von § 23 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die

- 21 - Anwaltsgebühren (AnwGebV) Rechnung über Fr. 5'746.90 (inkl. MwSt. und Bar- auslagen). Angesichts des teilweisen Freispruchs im Berufungsverfahren und im Einklang mit den geltenden Ansätzen, der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung sowie der Schwierigkeit des Falls erweist sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.– als angemessen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mithin ist Rechtsanwalt MLaw X._____ für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'500.– (inkl. 8.1% MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, unter Hinweis auf den Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschul- digten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung

- Einzelgericht, vom 12. März 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. Von den Vorwürfen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der Unterlassung der Buch- führung im Sinne von Art. 166 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-5. […]

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. […]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von  Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 

2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Zivilforderung der Privatklägerin B._____, C._____-strasse …, …, wird abgewiesen.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt. Im Mehrumfang werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Im Mehrumfang werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

10. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) für die

- 23 - anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

11. Der Privatklägerin B._____, C._____-strasse …, …, wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Oktober 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.