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SB250280

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Rückversetzung

Zürich OG · 2025-11-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom

18. März 2025 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22a SSV schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wurde er freigesprochen. Zudem wurde die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023 bzw. 23. Mai 2023 für eine Freiheitsstrafe von

- 5 -

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe mit 5 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug sie anordnete (Urk. 51 Erw. V.6. und V.7 sowie Dispositivziffern 4 und 5).

E. 1.2 Der Beschuldigte beantragt eine angemessene Reduktion der ausgefällten Strafe und das Aussprechen einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 54 S. 2; Urk. 64 S. 2; Prot. II S. 3).

E. 1.3 Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 58), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht von vornherein ausgeschlossen.

E. 1.4 Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 51 Erw. V.2). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Strafrahmen 2.1.1. Der Beschuldigte hat sich der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22a SSV schuldig gemacht. Der ordentliche Straf-

- 8 - rahmen reicht von drei Tagen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). 2.1.2. Die Strafe ist unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzuset- zen. Mit der Vorinstanz (Urk. 51 Erw. V.1.2) ist festzuhalten, dass keine ausserge- wöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorlie- gen, die eine Strafrahmenerweiterung ausnahmsweise rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzu- setzen. 2.2. Sanktionsart 2.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das

- 9 - Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 2.2.2. Wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 51 Erw. V.3.2) hat der Beschuldigte insgesamt fünf Vorstrafen erwirkt, wovon mindestens eine einschlägig ist (Urk. 53; Urk. 62). Zudem wiegen die Vorstrafen teilweise schwer, namentlich diejenige des Landesgerichts B._____ vom 13. Juli 2017 wegen qualifizierten Diebstahls. Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er mit bedingten und unbe- dingten Geldstrafen sowie mit unbedingten Freiheitsstrafen bestraft. All diese Ver- urteilungen vermochten den Beschuldigten jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Sodann beging der Beschuldigte die früheren Deliktshandlungen in- nerhalb von rund 7.5 Jahren. Der Beschuldigte wurde nach einer Verurteilung je- weils innert kurzer Zeit erneut straffällig, insbesondere auch wenn die jeweils zu vollziehenden Freiheitsstrafen berücksichtigt werden. Die hier zu beurteilende Straftat verübte der Beschuldigte am 10. Juni 2023, mithin nur gerade rund zwei Wochen, nachdem er unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde (Urk. D1/9/4; Urk. D1/9/5). Auch die be- dingte Entlassung unter Ansetzung einer Probezeit vermochte den Beschuldigten somit nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, was eine gewisse Un- einsichtigkeit offenbart, welche sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte (vgl. Prot. II S. 5, S. 14 und S. 16 ff.). Ergänzend kann sodann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die unter anderem zu Recht darauf hinweist, dass der Beschuldigte trotz Erwerbstätigkeit beträchtliche Schulden aufweist, weshalb höchste Zweifel daran bestehen, dass eine unbedingt ausgesprochene Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte (Urk. 51 Erw. V.3.3). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass dies alleine noch keine Freiheitsstrafe zu begründen vermag (vgl. Urk. 64 S. 9). Als weiteres Kriterium kann es aber durchaus in die Würdigung miteinfliessen, zumal der Beschuldigte derzeit arbeitssuchend ist und keine konkrete Aussicht auf eine Anstellung hat (Prot. II S. 8 und S. 15). Unter diesen Umständen besteht mithin insgesamt keine

- 10 - Veranlassung, die heute zu beurteilende Straftat mit einer Geldstrafe zu sanktio- nieren. Angesichts der Hartnäckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zuge- dachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die ange- strebte Wirkung zu erreichen vermag. Vielmehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigten für die vorliegend zu beurteilende Straftat mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Urk. 51 Erw. V.3.3). 2.3. Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln 2.3.1. In objektiver Hinsicht wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Be- schuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h (nach Abzug der Si- cherheitsmarge) überschritten hat, mithin rund doppelt so schnell wie erlaubt ge- fahren ist. Es ist daher von einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit auszugehen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es sich bei der inkriminierten Strecke um eine 30er-Zone handelt und der Beschuldigte selbst bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h noch mit 11 km/h zu schnell unterwegs gewesen wäre, was sein Verhalten als besonders rück- sichtslos erscheinen lässt. Straferhöhend zu berücksichtigen ist sodann, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof stattfand. Es ist notorisch, dass an solchen Stellen regelmässig mit vielen Verkehrsteilnehmern gerechnet werden muss. Dies trifft entgegen der Beschuldigtenseite (Urk. 64 S. 5; Prot. II S. 18) insbesondere auch morgens um 6:00 Uhr zu, als der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Straftat beging, da bereits zu dieser Zeit – auch Samstags – mit Pendler- bzw. Berufsverkehr, sei dies motorisiert oder zu Fuss, gerechnet werden muss. Dass die massive Geschwindigkeitsüberschreitung nicht unter der Woche erfolgte, wo mit mehr Berufsverkehr gerechnet werden muss, und die Sicht- und Witterungsverhältnisse gut waren, ist strafmindernd zu berück- sichtigen. Insgesamt ist mit der Vorinstanz das objektive Verschulden des Be- schuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

- 11 - 2.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus selbst verschuldeten Motiven massiv zu schnell fuhr. Wie die Vorinstanz richtig festhält, erfolgte die Geschwindigkeitsüberschreitung vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte rechtzeitig zur Arbeit erscheinen wollte und erst, nachdem er losgefahren war, realisierte, dass er noch tanken musste (Urk. 51 Erw. V.4.1; Urk. D1/5/2 F/A 29 ff.; Prot. II S. 15 f.). Zu Recht weist die Vorinstanz allerdings darauf hin, dass dieser Umstand das deliktische Verhalten des Beschuldigten in keiner Weise rechtfertigt. Entsprechend kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass das subjektive Tatverschulden das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag (Urk. 51 Erw. V.4.1). 2.3.3. Insgesamt ist damit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen, was jedoch immer noch zu einer Ausfällung einer Strafe im untersten Drittel des verfügbaren Strafrahmens führt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Frei- heitsstrafe von 90 Tagen erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts des Verschuldens des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung, dass der Strafrah- men Freiheitsstrafe bis 3 Jahre beträgt, zumindest nicht als unangemessen. 2.3.4. Täterkomponente 2.3.4.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann betreffend die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 Erw. V.4.2), wo die Ausführungen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Be- schuldigte ergänzend ausgeführt, dass er zwischenzeitlich das zweite Mal Vater geworden sei. Hinsichtlich seiner aktuellen beruflichen Situation führte er aus, dass er in der jüngeren Vergangenheit wegen einer Schulteroperation krankge- schrieben gewesen sei und sich derzeit auf Arbeitssuche befinde (Prot. II S. 8 f. und S. 15). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.3.4.2. Straferhöhend sind, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 51 Erw. V.4.2), die Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen, wovon mindes- tens eine einschlägig ist (Urk. 53; Urk. 62). In diesem Rahmen fällt – wie bereits

- 12 - darauf hingewiesen – insbesondere die Verurteilung des Landesgerichts B._____ vom 13. Juli 2017 ins Gewicht, mit welcher der Beschuldigte wegen qualifizierten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Sodann ist straferhöhend der getrübte automobilistische Leumund des Beschul- digten zu berücksichtigen. Einerseits betreffen zwei Vorstrafen Straftaten im Be- reich des Strassenverkehrsrechts. Darüber hinaus wurde dem Beschuldigten un- ter anderem im Jahr 2016 der Führerausweis einmal für vier Monate und einmal für 13 Monate, im Jahr 2019 für zwei Monate, im Jahr 2022 für drei Monate und aktuell auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre, entzogen (Urk. D1/13/4–6). 2.3.4.3. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann darin, dass das Geständnis des Beschuldigten vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage erfolgte (Urk. 51 Erw. V.4.2). Entgegen ihrer Ansicht vermag die Zugabe des äusseren Sachverhalts angesichts der erdrückenden Beweislage indes keine strafmin- dernde Wirkung zu entfalten. 2.3.4.4. Schliesslich erwog die Vorinstanz zu Recht, dass sich der Beschuldigte nicht einsichtig zeigte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 Erw. V.4.2), zu denen sich keine Weite- rungen aufdrängen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte gleichermassen uneinsichtig und liess weiterhin eine Bagatellisie- rungstendenz erkennen (vgl. Prot. II S. 5, S. 14 und S. 16 ff.). Die gegenteilige Ansicht der Verteidigung (Urk. 62 S. 7 und S. 11) kann mithin nicht geteilt werden. Es rechtfertigt sich damit unter diesem Titel keine Strafreduktion. 2.3.4.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint die von der Vorin- stanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 120 Tagen nicht als unangemessen.

3. Widerruf der bedingten Entlassung 3.1. Die Vorinstanz ordnete den Widerruf der bedingten Entlassung sowie die Rückversetzung des Beschuldigten an (Urk. 51 Erw. V.5.4). Der Beschuldigte be- antragt, vom Widerruf abzusehen, mit der Begründung, dass nicht von einer ne-

- 13 - gativen Legalprognose ausgegangen werden könne und insbesondere aufgrund seiner familiären Verantwortung davon auszugehen sei, dass er alles tun werde, um nicht erneut straffällig zu werden (Urk. 64 S. 10 f.; vgl. auch Prot. II S. 5 und S. 14). 3.2. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit be- gangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückverset- zung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlän- gern. Die Bestimmungen von Art. 93-95 StGB über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 89 Abs. 2 StGB). 3.3. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt demnach nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB muss genügen, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, der Verurteilte werde keine weiteren Straftaten begehen. Ange- sichts der bloss relativen Sicherheit von Legalprognosen dürfen an diese Erwar- tung keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden (Urteile des Bun- desgerichts 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.2; 7B_689/2023 vom

26. August 2024 E. 9.2 und 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Widerruf soll erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Verurteilten von ungünstigen Bewährungsaussichten auszugehen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.2 und 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 9.2). Für die prognostische Bewertung der weiteren Straftaten (Art. 89 Abs. 2 StGB) können die vom Bundesgericht entwickelten Prognosekriterien für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) beigezogen werden. So ist bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beur-

- 14 - teilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Ein- schätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerläss- lich (Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.2, 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 9.2 und 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). Gleichermassen ist Art. 42 Abs. 2 StGB zu berück- sichtigen, wonach wenn ein Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ein Strafaufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen. 3.4. Zunächst ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn diese erwägt, dass der Beschuldigte gerade einmal zwei Wochen nach der bedingten Entlassung und trotz Bewährungshilfe erneut einschlägig delinquierte (Urk. 51 Erw. V.5.3). Eben- falls zuzustimmen ist der Vorinstanz, dass trotz des Aussprechens einer unbe- dingten Freiheitsstrafe für die vorliegend zu beurteilende Straftat nicht davon aus- gegangen werden kann, dass dies eine günstige Wirkung auf den Beschuldigten zeigt (Urk. 51 Erw. V.5.3). Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, teilweise zu mehreren Jahren. All diese unbedingten Freiheitsstrafen hielten den Beschuldigten offenkundig nicht davon ab, nur rund zwei Wochen nach seiner bedingten Entlassung erneut zu delinquie- ren und dies, obwohl er diese Freiheitsstrafen allesamt bereits zu verbüssen hatte (vgl. Prot. II S. 11 f.). 3.4.1. Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschuldigte sein delikti- sches Verhalten verharmlost und sich selbst als Justizopfer betrachtet. So führte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er die ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten für Drohung als nicht verhältnismässig erachte (Prot. I S. 16, S. 17 und S. 23) und generell alles übertrieben finde (Prot. I S. 17 und S. 18). Ebenso stört er sich daran, dass ihm für den vorliegend zu beur- teilenden Vorfall der Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre, entzogen wurde (Prot. I S. 17), obwohl der Beschuldigte in der Vergangen-

- 15 - heit schon mehrfach gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen hatte (Urk. 53; Urk. 62). In diesem Sinne erklärte der Beschuldigte auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung, dass ein Führerausweisentzug schon einmal passieren könne, wenn man bereits 1.5 Millionen Kilometer gefahren sei (Prot. II S. 14). Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurfs führte der Beschuldigte aus, nicht absichtlich mit derart übersetzter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Er sei davon ausgegangen, dass an der besagten Stelle wie bereits früher 50 km/h als Höchst- geschwindigkeit gegolten hätte. Eine übersetzte Geschwindigkeit von 14 km /h in einer solchen Zone sei nicht so schlimm (Prot. I S. 20). Gleichermassen äusserte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Er erachtete seine zu beurteilende Verfehlung wiederum als nicht so schlimm und die von der Vorinstanz hierfür verhängte Strafe als nicht angemessen. Er sei von einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen, wobei zwischen 50 km/h und 60 km/h bzw. 65 km/h kein so grosser Unterschied bestehe (vgl. Prot. II S. 5, S. 14 und S. 18 f.). Damit offenbart der Beschuldigte eine Gleichgültigkeit hin- sichtlich der geltenden Regeln zur Höchstgeschwindigkeit. Hinzu kommt, dass seine Darstellung, wonach er nicht absichtlich mit derart übersetzter Geschwindig- keit gefahren sei, zu relativieren ist, da der Beschuldigte selbst als Grund für das Fahren mit 61 km/h angab, zu spät dran gewesen zu sein (Urk. D2/7/1 F/A 10; Prot. I S. 21; Prot. II S. 15 f. und S. 18). Zudem bestätigte er in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2024, ortskundig zu sein bzw. die Strecke häufig zu befahren, da er in C._____ gewohnt hatte (Urk. D2/7/1 F/A 11), was mit seiner Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Widerspruch steht, wonach an der fraglichen Stelle "immer eine 50er-Zone" gewesen wäre (Prot. I S. 20). 3.5. Wenn der Beschuldigte sodann darauf hinweist, dass aufgrund seiner fami- liären Verantwortung davon auszugehen sei, dass er alles tun werde, um nicht er- neut straffällig zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass er die vorliegend zu beur- teilende Straftat am 10. Juni 2023 und damit nur kurz vor der Geburt seines Soh- nes beging. Die anstehende Geburt seines Sohnes und die damit verbundene, bereits bestehende familiäre Verantwortung bewirkte somit entgegen den Beteue-

- 16 - rungen des Beschuldigten gerade nicht, ihn von der Begehung einer Straftat rund zwei Wochen nach seiner bedingten Entlassung abzuhalten. 3.6. Zusammengefasst lässt eine Gesamtschau der Umstände und heutigen Verhältnisse somit nicht darauf schliessen, dass inskünftig mit einem verbesser- ten Verhalten des Beschuldigten gerechnet werden kann. Dementsprechend kann dem Beschuldigten entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung auch keine gute Legalprognose gestellt werden. Insbesondere aufgrund der mehrfa- chen Vorstrafen und der Delinquenz gerade einmal rund zwei Wochen nach der bedingten Entlassung und während der Probezeit muss dem Beschuldigten viel- mehr eine schlechte Prognose gestellt werden. 3.7. Da von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist, ist in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz die mit Entscheid des Amts für Justizvollzug und Wiederein- gliederung des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023 bzw. 23. Mai 2023 für eine Frei- heitsstrafe von fünf Monaten verfügte bedingte Entlassung zu widerrufen. Die Reststrafe von 51 Tagen ist damit zu vollziehen.

4. Vollzug 4.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 51 Erw.V.7.1). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Rekapitulierend ist nochmals festzuhalten, dass be- sondere günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vor- liegen müssen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu ei- ner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ver- urteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). 4.2. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb vorliegend eine ungünstige Prognose zu stellen ist und weshalb die neuerliche Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 51 Erw. V.7.2 f. un- ter Verweis auf Erw. V.5.3). Dies gilt umso mehr, als beim Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafen besondere günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssten, um vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen.

- 17 - 4.3. Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gel- tend, dass er aufgrund seines seit der Geburt seines Sohnes stark ausgeprägten Familienbewusstseins, welches sich durch die Geburt seines zweiten Kindes noch verstärkt habe, keine weiteren Straftaten begehen werde, da er wisse, dass er mit weiteren Verurteilungen nicht nur sich, sondern seine ganze Familie in Schwierig- keiten bringen würde (Urk. 64 S. 9 f.; vgl. auch Prot. II S. 5 und S. 14). Diesbezüg- lich ist erneut in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu be- urteilende Straftat kurz vor der Geburt seines Sohnes beging. Entgegen den Be- teuerungen des Beschuldigten hielt die anstehende Geburt seines Sohnes ihn so- mit gerade nicht davon ab, rund zwei Wochen nach seiner bedingten Entlassung straffällig zu werden. 4.4. Angesichts der vorgenannten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Vielmehr ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stel- len, weshalb der Vollzug der neuerlichen Freiheitsstrafe nicht aufzuschieben ist.

E. 5 Gesamtstrafe

E. 5.1 Bezüglich der Bildung der Gesamtstrafe kann vollumfänglich auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 Erw. V.6). So ist, nachdem hinsichtlich der neuerlichen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Strafe ebenfalls erfüllt sind und diese mit der durch die Rückversetzung vollzieh- baren Reststrafe zusammentrifft, nach Massgabe von Art. 89 Abs. 6 StGB die Bil- dung einer Gesamtstrafe geboten. Die Erhöhung der für die vorliegend zu beurtei- lende Straftat ausgefällten Freiheitsstrafe von 120 Tagen um 30 Tage in Anwen- dung des Asperationsprinzips ist angemessen, zumal aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin keine höhere Freiheitsstrafe ausge- fällt werden kann.

E. 5.2 Es ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messene Sanktion auszufällen.

- 18 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Dem Beschuldigten sind daher auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen. Die amtliche Verteidigung macht für das zweitinstanzliche Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 4'318.50 geltend (Urk. 65). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Fal- les sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Be- schuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Unter Berücksichtigung der effekti- ven Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Wartezeit (eine knappe Stunde weni- ger als veranschlagt), erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit ge- rundet Fr. 4'200.– (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. März 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuld- spruch), 2 (Freispruch), 6 (Verzicht auf DNA-Probe und DNA-Profil), 7 teil- weise (Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie 8 und 9 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 19 - Es wird erkannt:
  3. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023 bzw. 23. Mai 2023 für eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte be- dingte Entlassung wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 51 Ta- gen Freiheitsstrafe angeordnet.
  4. Der Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug der durch den Widerruf voll- ziehbar gewordenen Reststrafe gemäss Ziff. 1 mit 5 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bestraft.
  5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 20 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger (sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, betr. Halter-Nr. … die Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Rückversetzung in den  Vollzug der in der Untersuchung … ausgefällten Strafe die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250280-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brüli- sauer Urteil vom 13. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. März 2025 (GG240033)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. August 2024 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 22 f.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22a SSV schuldig.

2. Der Beschuldigte A._____ ist des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

3. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023 bzw. 23. Mai 2023 für eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügten be- dingten Entlassung wird widerrufen; der Vollzug der Reststrafe von 51 Tagen Freiheitsstrafe wird angeordnet.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 5 Monaten Freiheitsstrafe.

5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

6. Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2'400.– die weiteren Kosten betragen: CHF 1'800.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 8'193.55 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen); CHF 12'393.55 Total

8. Die Gebühr für das Vorverfahren und die Entscheidgebühr des erstinstanzli- chen Verfahrens werden im Umfang von 2/5 dem Beschuldigten auferlegt und im Umfang von 3/5 auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 2/5 einstweilen und im Umfang von 3/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 2/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit total CHF 8'193.55 (inkl. MwSt. und Barausla- gen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsan- walt MLaw X._____ entsprechend auszubezahlen. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64 S. 2)

1. Es sei Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei auf den Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Justizvollzug zu ver- zichten. Es sei stattdessen die Probezeit der bedingten Entlassung um 6 Monate zu verlängern und auf den Vollzug der Reststrafe von 51 Tagen Frei- heitsstrafe zu verzichten.

- 4 -

2. Es sei Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschul- digte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Fr. 600.– ent- sprechend) zu bestrafen.

3. Es sei Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auszu- sprechen. Eventualiter sei eine allfällige Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren bedingt auszusprechen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom

18. März 2025 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22a SSV schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wurde er freigesprochen. Zudem wurde die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023 bzw. 23. Mai 2023 für eine Freiheitsstrafe von

- 5 - 5 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 51 Tagen Freiheits- strafe angeordnet. Unter Einbezug dieser widerrufenen Strafe wurde der Beschul- digte mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 5 Monaten bestraft. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten im Umfang von 2/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 51).

2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 18. März 2025 fristgerecht Berufung an (Urk. 45) und liess die Beru- fungserklärung mit Eingabe vom 11. Juni 2025 ebenfalls fristgerecht folgen (Urk. 54). Gleichzeitig erhob Rechtsanwalt MLaw X._____ in eigenem Namen Ho- norarberufung i.S.v. Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 399 Abs. 1 StPO (Urk. 44; Urk. 54), die unter der Geschäfts-Nr. SH250011 beurteilt wird.

3. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer An- schlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Der Privatkläger liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

4. Am 19. September 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 13. November 2025 vorgeladen (Urk. 60).

5. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und liess die eingangs wiedergegebenen Berufungsan- träge stellen (Prot. II S. 3 f.). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde das Berufungsurteil den Parteien mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 21; Urk. 66).

- 6 - II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hin- weisen). 1.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung vom 11. Juni 2025 (Urk. 54) sowie in seiner Berufungsbegründung vom 13. November 2025 (Urk. 64) die Aufhebung respektive Abänderung der Dispositivziffer 3 des erstin- stanzlichen Urteils und einen Verzicht auf den Widerruf der bedingten Entlassung. Es sei stattdessen die Probezeit der bedingten Entlassung um 6 Monate zu ver- längern und auf den Vollzug der Reststrafe von 51 Tagen Freiheitsstrafe zu ver- zichten. Daneben beantragt der Beschuldigte die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 4 und 5 (Strafe und Vollzug). Schliesslich ficht Rechtsanwalt MLaw X._____ in eigenem Namen die Dispositivziffern 7 und 10 (Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) an, welche wie erwähnt unter der Ge- schäfts-Nr. SH250011 beurteilt wird. 1.3. Unangefochten blieben dagegen der Schuldspruch wegen grober Verlet- zung der Verkehrsregeln (Dispositivziffer 1), der Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls (Dispositivziffer 2), der Entscheid betreffend Absehen von der Anord- nung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Disposi- tivziffer 6), die Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 7 teilweise) sowie die Kostenauflage (Dispositivzif- fern 8 und 9). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das ange-

- 7 - fochtene Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. März 2025 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Strafzumessung, Widerruf und Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe mit 5 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug sie anordnete (Urk. 51 Erw. V.6. und V.7 sowie Dispositivziffern 4 und 5). 1.2. Der Beschuldigte beantragt eine angemessene Reduktion der ausgefällten Strafe und das Aussprechen einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 54 S. 2; Urk. 64 S. 2; Prot. II S. 3). 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 58), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Beru- fungsgericht von vornherein ausgeschlossen. 1.4. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 51 Erw. V.2). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Strafrahmen 2.1.1. Der Beschuldigte hat sich der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22a SSV schuldig gemacht. Der ordentliche Straf-

- 8 - rahmen reicht von drei Tagen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). 2.1.2. Die Strafe ist unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzuset- zen. Mit der Vorinstanz (Urk. 51 Erw. V.1.2) ist festzuhalten, dass keine ausserge- wöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorlie- gen, die eine Strafrahmenerweiterung ausnahmsweise rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die tat- und täterangemessene Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzu- setzen. 2.2. Sanktionsart 2.2.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll gemäss konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall dieje- nige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das

- 9 - Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1 f. und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). 2.2.2. Wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk. 51 Erw. V.3.2) hat der Beschuldigte insgesamt fünf Vorstrafen erwirkt, wovon mindestens eine einschlägig ist (Urk. 53; Urk. 62). Zudem wiegen die Vorstrafen teilweise schwer, namentlich diejenige des Landesgerichts B._____ vom 13. Juli 2017 wegen qualifizierten Diebstahls. Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er mit bedingten und unbe- dingten Geldstrafen sowie mit unbedingten Freiheitsstrafen bestraft. All diese Ver- urteilungen vermochten den Beschuldigten jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Sodann beging der Beschuldigte die früheren Deliktshandlungen in- nerhalb von rund 7.5 Jahren. Der Beschuldigte wurde nach einer Verurteilung je- weils innert kurzer Zeit erneut straffällig, insbesondere auch wenn die jeweils zu vollziehenden Freiheitsstrafen berücksichtigt werden. Die hier zu beurteilende Straftat verübte der Beschuldigte am 10. Juni 2023, mithin nur gerade rund zwei Wochen, nachdem er unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde (Urk. D1/9/4; Urk. D1/9/5). Auch die be- dingte Entlassung unter Ansetzung einer Probezeit vermochte den Beschuldigten somit nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, was eine gewisse Un- einsichtigkeit offenbart, welche sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte (vgl. Prot. II S. 5, S. 14 und S. 16 ff.). Ergänzend kann sodann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die unter anderem zu Recht darauf hinweist, dass der Beschuldigte trotz Erwerbstätigkeit beträchtliche Schulden aufweist, weshalb höchste Zweifel daran bestehen, dass eine unbedingt ausgesprochene Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte (Urk. 51 Erw. V.3.3). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass dies alleine noch keine Freiheitsstrafe zu begründen vermag (vgl. Urk. 64 S. 9). Als weiteres Kriterium kann es aber durchaus in die Würdigung miteinfliessen, zumal der Beschuldigte derzeit arbeitssuchend ist und keine konkrete Aussicht auf eine Anstellung hat (Prot. II S. 8 und S. 15). Unter diesen Umständen besteht mithin insgesamt keine

- 10 - Veranlassung, die heute zu beurteilende Straftat mit einer Geldstrafe zu sanktio- nieren. Angesichts der Hartnäckigkeit der Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zuge- dachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, die ange- strebte Wirkung zu erreichen vermag. Vielmehr erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den Beschuldigten für die vorliegend zu beurteilende Straftat mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Urk. 51 Erw. V.3.3). 2.3. Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln 2.3.1. In objektiver Hinsicht wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Be- schuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h (nach Abzug der Si- cherheitsmarge) überschritten hat, mithin rund doppelt so schnell wie erlaubt ge- fahren ist. Es ist daher von einer massiven Überschreitung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit auszugehen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es sich bei der inkriminierten Strecke um eine 30er-Zone handelt und der Beschuldigte selbst bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h noch mit 11 km/h zu schnell unterwegs gewesen wäre, was sein Verhalten als besonders rück- sichtslos erscheinen lässt. Straferhöhend zu berücksichtigen ist sodann, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof stattfand. Es ist notorisch, dass an solchen Stellen regelmässig mit vielen Verkehrsteilnehmern gerechnet werden muss. Dies trifft entgegen der Beschuldigtenseite (Urk. 64 S. 5; Prot. II S. 18) insbesondere auch morgens um 6:00 Uhr zu, als der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Straftat beging, da bereits zu dieser Zeit – auch Samstags – mit Pendler- bzw. Berufsverkehr, sei dies motorisiert oder zu Fuss, gerechnet werden muss. Dass die massive Geschwindigkeitsüberschreitung nicht unter der Woche erfolgte, wo mit mehr Berufsverkehr gerechnet werden muss, und die Sicht- und Witterungsverhältnisse gut waren, ist strafmindernd zu berück- sichtigen. Insgesamt ist mit der Vorinstanz das objektive Verschulden des Be- schuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

- 11 - 2.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus selbst verschuldeten Motiven massiv zu schnell fuhr. Wie die Vorinstanz richtig festhält, erfolgte die Geschwindigkeitsüberschreitung vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte rechtzeitig zur Arbeit erscheinen wollte und erst, nachdem er losgefahren war, realisierte, dass er noch tanken musste (Urk. 51 Erw. V.4.1; Urk. D1/5/2 F/A 29 ff.; Prot. II S. 15 f.). Zu Recht weist die Vorinstanz allerdings darauf hin, dass dieser Umstand das deliktische Verhalten des Beschuldigten in keiner Weise rechtfertigt. Entsprechend kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass das subjektive Tatverschulden das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag (Urk. 51 Erw. V.4.1). 2.3.3. Insgesamt ist damit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszuge- hen, was jedoch immer noch zu einer Ausfällung einer Strafe im untersten Drittel des verfügbaren Strafrahmens führt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Frei- heitsstrafe von 90 Tagen erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts des Verschuldens des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung, dass der Strafrah- men Freiheitsstrafe bis 3 Jahre beträgt, zumindest nicht als unangemessen. 2.3.4. Täterkomponente 2.3.4.1. Hinsichtlich der Täterkomponente kann betreffend die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 Erw. V.4.2), wo die Ausführungen des Beschuldigten korrekt wiedergegeben werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Be- schuldigte ergänzend ausgeführt, dass er zwischenzeitlich das zweite Mal Vater geworden sei. Hinsichtlich seiner aktuellen beruflichen Situation führte er aus, dass er in der jüngeren Vergangenheit wegen einer Schulteroperation krankge- schrieben gewesen sei und sich derzeit auf Arbeitssuche befinde (Prot. II S. 8 f. und S. 15). Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschul- digten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 2.3.4.2. Straferhöhend sind, wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 51 Erw. V.4.2), die Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen, wovon mindes- tens eine einschlägig ist (Urk. 53; Urk. 62). In diesem Rahmen fällt – wie bereits

- 12 - darauf hingewiesen – insbesondere die Verurteilung des Landesgerichts B._____ vom 13. Juli 2017 ins Gewicht, mit welcher der Beschuldigte wegen qualifizierten Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Sodann ist straferhöhend der getrübte automobilistische Leumund des Beschul- digten zu berücksichtigen. Einerseits betreffen zwei Vorstrafen Straftaten im Be- reich des Strassenverkehrsrechts. Darüber hinaus wurde dem Beschuldigten un- ter anderem im Jahr 2016 der Führerausweis einmal für vier Monate und einmal für 13 Monate, im Jahr 2019 für zwei Monate, im Jahr 2022 für drei Monate und aktuell auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre, entzogen (Urk. D1/13/4–6). 2.3.4.3. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann darin, dass das Geständnis des Beschuldigten vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage erfolgte (Urk. 51 Erw. V.4.2). Entgegen ihrer Ansicht vermag die Zugabe des äusseren Sachverhalts angesichts der erdrückenden Beweislage indes keine strafmin- dernde Wirkung zu entfalten. 2.3.4.4. Schliesslich erwog die Vorinstanz zu Recht, dass sich der Beschuldigte nicht einsichtig zeigte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 51 Erw. V.4.2), zu denen sich keine Weite- rungen aufdrängen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte gleichermassen uneinsichtig und liess weiterhin eine Bagatellisie- rungstendenz erkennen (vgl. Prot. II S. 5, S. 14 und S. 16 ff.). Die gegenteilige Ansicht der Verteidigung (Urk. 62 S. 7 und S. 11) kann mithin nicht geteilt werden. Es rechtfertigt sich damit unter diesem Titel keine Strafreduktion. 2.3.4.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint die von der Vorin- stanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 120 Tagen nicht als unangemessen.

3. Widerruf der bedingten Entlassung 3.1. Die Vorinstanz ordnete den Widerruf der bedingten Entlassung sowie die Rückversetzung des Beschuldigten an (Urk. 51 Erw. V.5.4). Der Beschuldigte be- antragt, vom Widerruf abzusehen, mit der Begründung, dass nicht von einer ne-

- 13 - gativen Legalprognose ausgegangen werden könne und insbesondere aufgrund seiner familiären Verantwortung davon auszugehen sei, dass er alles tun werde, um nicht erneut straffällig zu werden (Urk. 64 S. 10 f.; vgl. auch Prot. II S. 5 und S. 14). 3.2. Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit be- gangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückverset- zung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlän- gern. Die Bestimmungen von Art. 93-95 StGB über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 89 Abs. 2 StGB). 3.3. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt demnach nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB muss genügen, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, der Verurteilte werde keine weiteren Straftaten begehen. Ange- sichts der bloss relativen Sicherheit von Legalprognosen dürfen an diese Erwar- tung keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden (Urteile des Bun- desgerichts 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.2; 7B_689/2023 vom

26. August 2024 E. 9.2 und 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Widerruf soll erfolgen, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Verurteilten von ungünstigen Bewährungsaussichten auszugehen ist, mithin eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.2 und 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 9.2). Für die prognostische Bewertung der weiteren Straftaten (Art. 89 Abs. 2 StGB) können die vom Bundesgericht entwickelten Prognosekriterien für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) beigezogen werden. So ist bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beur-

- 14 - teilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Cha- rakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Ein- schätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerläss- lich (Urteile des Bundesgerichts 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.2, 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 9.2 und 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). Gleichermassen ist Art. 42 Abs. 2 StGB zu berück- sichtigen, wonach wenn ein Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ein Strafaufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen. 3.4. Zunächst ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn diese erwägt, dass der Beschuldigte gerade einmal zwei Wochen nach der bedingten Entlassung und trotz Bewährungshilfe erneut einschlägig delinquierte (Urk. 51 Erw. V.5.3). Eben- falls zuzustimmen ist der Vorinstanz, dass trotz des Aussprechens einer unbe- dingten Freiheitsstrafe für die vorliegend zu beurteilende Straftat nicht davon aus- gegangen werden kann, dass dies eine günstige Wirkung auf den Beschuldigten zeigt (Urk. 51 Erw. V.5.3). Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, teilweise zu mehreren Jahren. All diese unbedingten Freiheitsstrafen hielten den Beschuldigten offenkundig nicht davon ab, nur rund zwei Wochen nach seiner bedingten Entlassung erneut zu delinquie- ren und dies, obwohl er diese Freiheitsstrafen allesamt bereits zu verbüssen hatte (vgl. Prot. II S. 11 f.). 3.4.1. Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschuldigte sein delikti- sches Verhalten verharmlost und sich selbst als Justizopfer betrachtet. So führte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er die ausgefällte unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten für Drohung als nicht verhältnismässig erachte (Prot. I S. 16, S. 17 und S. 23) und generell alles übertrieben finde (Prot. I S. 17 und S. 18). Ebenso stört er sich daran, dass ihm für den vorliegend zu beur- teilenden Vorfall der Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre, entzogen wurde (Prot. I S. 17), obwohl der Beschuldigte in der Vergangen-

- 15 - heit schon mehrfach gegen das Strassenverkehrsrecht verstossen hatte (Urk. 53; Urk. 62). In diesem Sinne erklärte der Beschuldigte auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung, dass ein Führerausweisentzug schon einmal passieren könne, wenn man bereits 1.5 Millionen Kilometer gefahren sei (Prot. II S. 14). Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Tatvorwurfs führte der Beschuldigte aus, nicht absichtlich mit derart übersetzter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Er sei davon ausgegangen, dass an der besagten Stelle wie bereits früher 50 km/h als Höchst- geschwindigkeit gegolten hätte. Eine übersetzte Geschwindigkeit von 14 km /h in einer solchen Zone sei nicht so schlimm (Prot. I S. 20). Gleichermassen äusserte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Er erachtete seine zu beurteilende Verfehlung wiederum als nicht so schlimm und die von der Vorinstanz hierfür verhängte Strafe als nicht angemessen. Er sei von einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen, wobei zwischen 50 km/h und 60 km/h bzw. 65 km/h kein so grosser Unterschied bestehe (vgl. Prot. II S. 5, S. 14 und S. 18 f.). Damit offenbart der Beschuldigte eine Gleichgültigkeit hin- sichtlich der geltenden Regeln zur Höchstgeschwindigkeit. Hinzu kommt, dass seine Darstellung, wonach er nicht absichtlich mit derart übersetzter Geschwindig- keit gefahren sei, zu relativieren ist, da der Beschuldigte selbst als Grund für das Fahren mit 61 km/h angab, zu spät dran gewesen zu sein (Urk. D2/7/1 F/A 10; Prot. I S. 21; Prot. II S. 15 f. und S. 18). Zudem bestätigte er in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Januar 2024, ortskundig zu sein bzw. die Strecke häufig zu befahren, da er in C._____ gewohnt hatte (Urk. D2/7/1 F/A 11), was mit seiner Aussage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Widerspruch steht, wonach an der fraglichen Stelle "immer eine 50er-Zone" gewesen wäre (Prot. I S. 20). 3.5. Wenn der Beschuldigte sodann darauf hinweist, dass aufgrund seiner fami- liären Verantwortung davon auszugehen sei, dass er alles tun werde, um nicht er- neut straffällig zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass er die vorliegend zu beur- teilende Straftat am 10. Juni 2023 und damit nur kurz vor der Geburt seines Soh- nes beging. Die anstehende Geburt seines Sohnes und die damit verbundene, bereits bestehende familiäre Verantwortung bewirkte somit entgegen den Beteue-

- 16 - rungen des Beschuldigten gerade nicht, ihn von der Begehung einer Straftat rund zwei Wochen nach seiner bedingten Entlassung abzuhalten. 3.6. Zusammengefasst lässt eine Gesamtschau der Umstände und heutigen Verhältnisse somit nicht darauf schliessen, dass inskünftig mit einem verbesser- ten Verhalten des Beschuldigten gerechnet werden kann. Dementsprechend kann dem Beschuldigten entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung auch keine gute Legalprognose gestellt werden. Insbesondere aufgrund der mehrfa- chen Vorstrafen und der Delinquenz gerade einmal rund zwei Wochen nach der bedingten Entlassung und während der Probezeit muss dem Beschuldigten viel- mehr eine schlechte Prognose gestellt werden. 3.7. Da von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist, ist in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz die mit Entscheid des Amts für Justizvollzug und Wiederein- gliederung des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023 bzw. 23. Mai 2023 für eine Frei- heitsstrafe von fünf Monaten verfügte bedingte Entlassung zu widerrufen. Die Reststrafe von 51 Tagen ist damit zu vollziehen.

4. Vollzug 4.1. Im angefochtenen Urteil sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 51 Erw.V.7.1). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Rekapitulierend ist nochmals festzuhalten, dass be- sondere günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vor- liegen müssen, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu ei- ner bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ver- urteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 StGB). 4.2. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb vorliegend eine ungünstige Prognose zu stellen ist und weshalb die neuerliche Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Darauf kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 51 Erw. V.7.2 f. un- ter Verweis auf Erw. V.5.3). Dies gilt umso mehr, als beim Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafen besondere günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen müssten, um vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen.

- 17 - 4.3. Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gel- tend, dass er aufgrund seines seit der Geburt seines Sohnes stark ausgeprägten Familienbewusstseins, welches sich durch die Geburt seines zweiten Kindes noch verstärkt habe, keine weiteren Straftaten begehen werde, da er wisse, dass er mit weiteren Verurteilungen nicht nur sich, sondern seine ganze Familie in Schwierig- keiten bringen würde (Urk. 64 S. 9 f.; vgl. auch Prot. II S. 5 und S. 14). Diesbezüg- lich ist erneut in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu be- urteilende Straftat kurz vor der Geburt seines Sohnes beging. Entgegen den Be- teuerungen des Beschuldigten hielt die anstehende Geburt seines Sohnes ihn so- mit gerade nicht davon ab, rund zwei Wochen nach seiner bedingten Entlassung straffällig zu werden. 4.4. Angesichts der vorgenannten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann. Vielmehr ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stel- len, weshalb der Vollzug der neuerlichen Freiheitsstrafe nicht aufzuschieben ist.

5. Gesamtstrafe 5.1. Bezüglich der Bildung der Gesamtstrafe kann vollumfänglich auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 Erw. V.6). So ist, nachdem hinsichtlich der neuerlichen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Strafe ebenfalls erfüllt sind und diese mit der durch die Rückversetzung vollzieh- baren Reststrafe zusammentrifft, nach Massgabe von Art. 89 Abs. 6 StGB die Bil- dung einer Gesamtstrafe geboten. Die Erhöhung der für die vorliegend zu beurtei- lende Straftat ausgefällten Freiheitsstrafe von 120 Tagen um 30 Tage in Anwen- dung des Asperationsprinzips ist angemessen, zumal aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin keine höhere Freiheitsstrafe ausge- fällt werden kann. 5.2. Es ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ange- messene Sanktion auszufällen.

- 18 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Dem Beschuldigten sind daher auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu ver- anschlagen. Die amtliche Verteidigung macht für das zweitinstanzliche Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 4'318.50 geltend (Urk. 65). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Fal- les sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Be- schuldigten angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Unter Berücksichtigung der effekti- ven Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Wartezeit (eine knappe Stunde weni- ger als veranschlagt), erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit ge- rundet Fr. 4'200.– (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 18. März 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuld- spruch), 2 (Freispruch), 6 (Verzicht auf DNA-Probe und DNA-Profil), 7 teil- weise (Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie 8 und 9 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 19 - Es wird erkannt:

1. Die mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 4. Mai 2023 bzw. 23. Mai 2023 für eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte be- dingte Entlassung wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 51 Ta- gen Freiheitsstrafe angeordnet.

2. Der Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug der durch den Widerruf voll- ziehbar gewordenen Reststrafe gemäss Ziff. 1 mit 5 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bestraft.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 20 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Privatkläger (sofern verlangt)  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich, betr. Halter-Nr. … die Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Rückversetzung in den  Vollzug der in der Untersuchung … ausgefällten Strafe die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 21 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. November 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer