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SB250268

Fahrlässige einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG ·I. Strafkammer · 2026-03-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangspunkt der Beweiswürdigung 1.1. Die Vorinstanz legte die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung zutreffend dar (Urk. 52 S. 4 f.) und gab die wesentlichen Beweismittel, namentlich die Aussagen der Beteiligten, umfassend wieder (Urk. 52 S. 7 ff.). Gestützt darauf würdigte sie die Beweise überzeugend (Urk. 52 S. 16 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich auf eine rekapitulierende und ergänzende Würdigung jener Umstände, die für die Beurteilung der angeklag- ten Vorwürfe ausschlaggebend sind. Während hinsichtlich des Vorwurfs der fahr- lässigen einfachen Körperverletzung entscheidend ist, ob sich ein pflichtwidriges Fahrmanöver des Beschuldigten als Ursache des Sturzes mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lässt, steht beim Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Vordergrund, ob der Beschuldigte nach dem Vorfall hätte erkennen müssen, dass eine unfallbedingte Verletzung der Privatklägerin möglich war, und ob er sich dennoch entfernte, ohne die gebotenen Abklärungen zu treffen.

2. Gesicherte Ausgangslage 2.1. Situation vor Fahrtantritt Der Beschuldigte traf am 17. Dezember 2023 um etwa 20.30 Uhr mit seinem Taxi bei der Waldhütte C._____ in D._____ ein. Er holte die Privatklägerin, E._____, F._____ und G._____ von einer Geburtstagsfeier ab. Bereits vor Fahrtantritt kam es zu Spannungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, wie viele Per- sonen mitfahren sollten (Prot. I S. 9; Urk. 4/1 F/A 6, 11, 17; Urk. 4/2 F/A 16 ff.; Urk. 78 S. 5). Damit ist erstellt, dass die nachfolgende Fahrt von Beginn weg von einer gereizten Stimmung geprägt war. 2.2. Stimmungslage während der Fahrt Auch während der Fahrt blieb die Situation angespannt. Der Beschuldigte schilderte die Privatklägerin als aggressiv und provokativ (Urk. 4/1 F/A 6); E._____ und F._____ bestätigten, dass diese den Beschuldigten verbal bedrängte und "sti-

- 8 - chelte" (Urk. 4/4 F/A 5, 33; Urk. 4/5 F/A 35; Urk. 23 F/A 12). G._____ sagte aus, die Privatklägerin habe wiederholt geäussert, der Beschuldigte werde seinen Job verlieren, sie werde seinen Chef anrufen und bezahle seinen Lohn (Urk. 4/3 F/A 23, 26). Die Privatklägerin räumte ihrerseits ein, dem Beschuldigten angekündigt zu haben, dessen Chef anzurufen (Urk. 4/2 F/A 38). Sie führte ihr Verhalten darauf zurück, dass sie unter Alkoholeinfluss schneller laut werde (Urk. 21 F/A 34), sie sich vom Beschuldigten "wie Dreck" behandelt gefühlt habe und dieser sich ihr ge- genüber "wie ein Landsmann verhalten [habe], der Frauen nicht respektiert" (Urk. 4/2 F/A 30 f.). Nach ihren Angaben sei der Beschuldigte ferner "wie ein Schwein" gefahren, weshalb sie forsch geworden sei und ihm gesagt habe, "wo es lang gehe" (Urk. 21 F/A 9). Hinreichend belegt ist damit, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin bereits vor dem eigentlichen Vorfall eine wechselseitig angespannte und emotional aufgeladene Konfliktsituation bestand. Dieser Umstand ist für die Beweiswürdigung bedeutsam, weil davon auszugehen ist, dass er sowohl die Wahrnehmung des Geschehens als auch dessen spätere verbale Verarbeitung beeinflusst haben dürfte. 2.3. Alkoholisierung der Privatklägerin Mehrere Beteiligte beschrieben die Privatklägerin als alkoholisiert. G._____ gab an, sie habe "über den Durst getrunken" (Urk. 4/3 F/A 29). Die Privatklägerin selbst erklärte, sie habe sich angetrunken gefühlt; seit 11.30 Uhr sei gefeiert und unter anderem Rotwein konsumiert worden (Urk. 4/2 F/A 81 ff.; Urk. 21 F/A 27 f.). Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0.65 mg/l (Urk. 1 S. 2). Dies entspricht un- gefähr einer Blutalkoholkonzentration von 1.3 Promille. Damit ist von einer erhebli- chen Alkoholisierung auszugehen. Dieser Umstand ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: Einerseits kann eine solche Alkoholisierung Wahrnehmung, Reaktionsvermögen und Gleichgewicht beeinträchtigen. Andererseits mahnt sie bei der Würdigung nachträglicher Schilde- rungen des Vorfalls zu Zurückhaltung. Dies bedeutet aber nicht, dass die Aussagen der Privatklägerin von vornherein unglaubhaft wären.

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3. Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung 3.1. Beweisthema Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, unvermittelt und ruckartig angefahren sowie gleichzeitig nach links gelenkt zu haben, obwohl die Privatklägerin bereits abge- schnallt gewesen sei und die Beifahrertür geöffnet gehabt habe. Dadurch sei sie aus dem sich in Bewegung befindlichen Fahrzeug gefallen und habe Verletzungen erlitten (Urk. 26 S. 2 f.). Zu prüfen ist, ob sich rechtsgenügend erstellen lässt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in pflichtwidriger Weise in Bewegung setzte und gerade dieses Fahrmanöver für den Sturz der Privatklägerin kausal war. 3.2. Würdigung der objektiven Beweismittel Die objektiven Beweismittel erlauben keine hinreichend präzise Rekonstruktion des eigentlichen Vorfalls. Das Einlageblatt des Fahrtenschreibers (Urk. 3/6) ist nicht geeignet, die Art des Anfahrens zuverlässig zu bestimmen. Es lässt sich daraus namentlich nicht ableiten, ob das Fahrzeug beim Losfahren abrupt, ruckartig oder bloss moderat beschleunigt wurde. Feststellbar ist lediglich, dass das Fahrzeug im weiteren Verlauf eine Geschwindigkeit von 60 km/h erreichte, nachdem es wieder auf die Hauptstrasse gelangt war. Für die konkrete Frage, wie das Fahrzeug im unmittelbaren Zeitpunkt des Losfahrens bewegt wurde, ergibt sich daraus jedoch nichts Entscheidendes. Die Fotodokumentation der Örtlichkeit (Urk. 3/3) führt insoweit ebenfalls nicht weiter. Sie zeigt zwar die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Verzweigung im fraglichen Bereich mit Bushaltestelle. Diese sprechen eher dafür, dass der Beschul- digte zunächst keine hohe Geschwindigkeit erreichen konnte. Rückschlüsse darauf, ob das Fahrzeug sanft oder ruckartig anfuhr, lassen sich daraus indessen nicht ziehen. Die objektive Beweislage bleibt damit für den zentralen Anklagevor- wurf unergiebig. 3.3. Würdigung der Aussagen Ferner ergeben die Aussagen der Beteiligten kein eindeutiges Bild. Bereits hinsicht- lich der Frage, ob die Beifahrertür beim Anfahren offenstand, liegen keine überein- stimmenden Schilderungen vor. Die Privatklägerin erklärte, die Tür sei während der

- 10 - Diskussion geöffnet gewesen (Urk. 4/2 F/A 8, 51 ff.). G._____ äusserte sich inso- weit zurückhaltend und meinte, die Tür "müsste nach meinem Wissen" offen gewe- sen sein (Urk. 4/3 F/A 3, 47 f.). E._____ gab zwar an, die Beifahrertür sei offen gewesen, vermochte den genauen Zeitpunkt jedoch nicht sicher einordnen (Urk. 4/4 F/A 5, 60). Der Beschuldigte machte demgegenüber geltend, die Privatklägerin habe die Tür erst während des Anfahrens geöffnet (Prot. I. S. 12, 14 ff.; Urk. 4/1 F/A 6, 47; Urk. 17 F/A 20). An der Berufungsverhandlung gab er an, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können und verwies auf seine Aussagen bei der Polizei sowie vor der Vorinstanz (Urk. 77A S. 3 f.). Damit fehlt bereits in einem zentralen Punkt ein sicherer Beweis. Hinzu kommt, dass keine der auf der Rückbank mitfahrenden Personen den eigent- lichen Sturzvorgang unmittelbar und vollständig beobachtete. Damit ist bei der Würdigung ihrer Aussagen besonders darauf zu achten, welche Elemente auf eigener Wahrnehmung beruhen und welche bloss das Ergebnis von Vermutungen oder späteren Einordnungen darstellen. E._____ sagte ausdrücklich, sie habe den "Fall aus dem Auto" nicht effektiv gesehen, sondern aus dem Anfang und dem Ende des Geschehens eine Schlussfolgerung gezogen (Urk. 4/4 F/A 57 f.; Urk. 22 F/A 28). F._____ sah die Privatklägerin lediglich noch auf dem Boden liegen (Urk. 4/5 F/A 13 f., 51, 56 f.). G._____ bekundete ebenfalls, der konkrete Sturz sei von seiner Sichtposition aus nicht direkt beobachtbar gewesen (Urk. 4/3 F/A 45; Urk. 23 F/A 12, 29). Den Aussagen der Mitfahrenden kommt für die Rekonstruktion des ge- nauen Sturzgeschehens daher nur eingeschränkter Beweiswert zu. Auch die Schilderungen des Sturzmechanismus selbst sind uneinheitlich. Die Begriffe "herausgespickt" (Urk. 4/2 F/A 8; Urk. 21 F/A 21) "herausgeschleudert" (Urk. 4/2 F/A 62; Urk. 4/4 F/A 49), "herausgeflogen" (Urk. 4/4 F/A 50), "herausge- purzelt" (Urk. 4/2 F/A 62), "herausgetrollt" (Urk. 4/4 F/A 56) oder "herausgeruggelt" (Urk. 4/5 F/A 41 f., 51) vermitteln kein einheitliches und klar bestimmbares Bewe- gungsbild. Sie lassen offen, ob eine starke äussere Krafteinwirkung vorlag, ob die Privatklägerin das Gleichgewicht verlor oder ob sich beides in schwer trennbarer Weise überlagerte. Gerade diese begriffliche Uneinheitlichkeit verdeutlicht, dass der Sturzvorgang nicht zuverlässig erfasst wurde.

- 11 - Schliesslich ist die konfliktgeladene Gesamtsituation mitzuberücksichtigen. Der eigentliche Vorfall ereignete sich nach einer verbalen Eskalation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, die erheblich alkoholisiert war. Unter solchen Umständen ist die Gefahr von Überzeichnungen, Verkürzungen und nachträglichen Deutungen erhöht. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin zusätzlich gesund- heitliche Vorbelastungen schilderte, die sich auf Standfestigkeit und Bewegungs- abläufe ausgewirkt haben könnten (Urk. 4/2 F/A 71; Urk. 21 F/A 29). Auch aus diesem Grund lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, wodurch der Sturz der Privatklägerin konkret verursacht wurde. Die Vertreterin der Privatklägerin führte in der Berufungsverhandlung aus, dass die folgenden zwei Aussagen des Beschuldigten, die er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte hatte, als Geständnis gewertet werden müssten (Urk. 80 N 13): Auf die Frage, warum er das Fahrzeug so gelenkt habe, dass die Privatklägerin aus dem Fahrzeug gefallen sei, antwortete der Beschuldigte: "Ich musste um die Kurve fahren, um wieder zurück- zukommen. Ich habe dies nicht extra gemacht" (Urk. 4/1 F/A 46). Auf den Vorhalt, dass die Staatsanwaltschaft der Auffassung sei, der Unfall und die Verletzungen der Privatklägerin hätten verhindert werden können, wenn er nicht ruckartig und linksseitig losgefahren wäre, entgegnete der Beschuldigte: "[…] man hätte es auch verhindern können, wenn sie ausgestiegen wäre wie alle drei anderen Fahrgäste. Dann wäre es gar nicht dazu gekommen" (Prot. I S. 17). Diese Aussagen müssen im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Sie stellen kein Geständnis dar, sondern belegen, dass der Beschuldigte die Schuld bestreitet und diese auf die Privatklägerin schiebt. Insofern handelt es sich nicht um ein Schuldeingeständnis, sondern um eine Ablehnung der eigenen Verantwortung. Auch die weitere Argumentation der Vertreterin der Privatklägerin, dass die Privat- klägerin ohne die Rückgabe der ProMobil-Karte sicher nicht freiwillig aus dem Taxi ausgestiegen wäre und daher herausgestürzt sein müsse (Urk. 80 N 19, 33), erweist sich als wenig überzeugend. Die Annahme, dass der Besitz einer solchen (ersetzbaren) Karte den freiwilligen Ausstieg der Privatklägerin zwingend verhindert haben müsste, bleibt spekulativ und unzureichend belegt.

- 12 - 3.4. Gesamtwürdigung und Beweisergebnis In der Gesamtwürdigung lässt sich nicht mit der für einen Schuldspruch erforder- lichen Sicherheit feststellen, dass der Beschuldigte das Taxi in einer abrupten, pflichtwidrigen Beschleunigungs- und Lenkbewegung in Gang setzte und dadurch die Privatklägerin aus dem Fahrzeug beförderte. Die objektiven Beweismittel sind für diese Frage nicht hinreichend ergiebig, namentlich lässt auch das Verletzungs- bild der Privatklägerin mit nur geringen Blessuren keine eindeutigen Rückschlüsse zu. Die Aussagen der Beteiligten sind uneinheitlich, teilweise bloss mittelbar und im Kern nicht geeignet, den konkreten Ablauf zuverlässig zu rekonstruieren. Diese Beweisunsicherheit wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass bereits die Anklage- schrift den massgeblichen Anfahrvorgang nicht widerspruchsfrei umschreibt. Einer- seits ist davon die Rede, der Beschuldigte sei "mit einem Ruck" angefahren, wobei "die Reifen gequietscht" hätten, andererseits habe er lediglich "leicht beschleunigt" (Urk. 26 S. 3). Diese Beschreibungen lassen sich nur schwer miteinander verein- baren, da ersteres auf ein abruptes und kräftiges Anfahren hindeutet, während letzteres eher für ein moderates und kontrolliertes Fahrverhalten spricht. Es verbleiben erhebliche Zweifel, ob die Privatklägerin infolge eines abrupten Fahr- manövers aus dem Fahrzeug fiel oder ob sie bei geöffneter Tür, in alkoholisiertem Zustand und unter Mitberücksichtigung ihrer körperlichen Vorbelastungen das Gleichgewicht verlor oder eigeninitiativ eine Bewegung nach aussen machte. Diese Zweifel betreffen nicht bloss Nebenumstände, sondern den für den Schuldvorwurf massgeblichen Kausal- und Sorgfaltspflichtzusammenhang. Der Anklagesach- verhalt ist insoweit nicht rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freizusprechen.

4. Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall 4.1. Beweisthema Hinsichtlich dieses Anklagepunkts ist nicht entscheidend, ob sich der Sturzmecha- nismus im Einzelnen rekonstruieren lässt. Massgeblich ist vielmehr, ob für den Beschuldigten nach dem Vorfall erkennbar war oder zumindest erkennbar sein musste, dass sich an der Beifahrerseite ein ungewöhnliches Ereignis mit möglicher

- 13 - Verletzungsfolge ereignet hatte, und ob er sich dennoch entfernte, ohne seiner Pflicht zum Anhalten und zur Abklärung nachzukommen (vgl. Urk. 26 S. 3 f.). 4.2. Wahrnehmungs- und Erkenntnislage des Beschuldigten Nach Darstellung des Beschuldigten sei die Privatklägerin entweder ausgestiegen oder hinausgesprungen; sicher gesehen habe er den Vorgang nicht (Urk. 4/1 F/A 6). Er gab selbst an, ein derartiges Geschehen noch nie erlebt zu haben (Prot. I S. 16; Urk. 4/1 F/A 49, 51). Gerade darin liegt jedoch der entscheidende Punkt: Dem Beschuldigten war bewusst, dass sich an der Beifahrerseite während des Anfahrens ein aussergewöhnliches und potentiell gefährliches Geschehen ereig- nete, dessen Ausgang er nicht verlässlich wahrgenommen hatte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst einräumte, bei einem Sturz aus einem fahrenden Fahrzeug könne sich eine Person verletzen (Urk. 4/1 F/A 39 f.). Wenn er gleichzeitig geltend macht, er habe gar nicht richtig gesehen, ob die Privatkläge- rin gefallen sei, entlastet ihn dies nicht. Wer ein derart ungewöhnliches Geschehen wahrnimmt, dessen konkrete Folgen aber gerade nicht sicher überblickt, darf nicht ohne Weiteres weiterfahren. Vielmehr hätte sich dem Beschuldigten aufdrängen müssen, dass eine Verletzung jedenfalls möglich war. Für diese Einschätzung sprechen zusätzlich die konkreten Begleitumstände. Die Privatklägerin war offensichtlich alkoholisiert; der Beschuldigte bezeichnete sie selbst als "stockbesoffen" (Urk. 4/1 F/A 6). Zudem konnte dem Beschuldigten aufgrund der Verwendung einer ProMobil-Karte nicht verborgen geblieben sein, dass bei ihr eine Einschränkung der Mobilität möglich war, auch wenn er an der Berufungsverhandlung ausführte, nicht alle Inhaber einer ProMobil-Karte seien zwingend in ihrer Mobilität beeinträchtigt (Prot. II S. 9). Schon deshalb bestand Anlass, eine erhöhte Verletzlichkeit der Privatklägerin in Betracht zu ziehen. 4.3. Unterlassen der gebotenen Reaktion Trotz dieser Umstände hielt der Beschuldigte nicht an, um sich unverzüglich über den Zustand der Privatklägerin zu vergewissern. Er räumte vielmehr ein, nicht einmal in den Rückspiegel geschaut bzw. seinen Blick nach vorne gerichtet zu

- 14 - haben und weitergefahren zu sein (Prot. I S. 16; Urk. 4/1 F/A 42; Urk. 17 F/A 28). Damit unterliess er gerade jene elementare Reaktion, die sich in einer solchen Situation aufdrängte. Wer während des Anfahrens bemerkt, dass eine Person an der Beifahrerseite das Fahrzeug verlässt oder aus diesem herausgerät, darf nicht einfach annehmen, es sei schon nichts geschehen, wenn der weitere Ablauf gleich- zeitig nicht sicher wahrgenommen wurde. Der Einwand des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, die Privatklägerin sei ausgestiegen und habe die Tür geschlossen (Urk. 4/1 F/A 39, 50), vermag ihn nicht zu entlasten. Selbst wenn er dies zunächst angenommen haben sollte, durfte er angesichts der vorbestehenden Konfliktsituation, der Alkoholisierung der Privat- klägerin und der von ihm selbst als aussergewöhnlich beschriebenen Geschehens- abfolge nicht ohne jede weitere Abklärung weiterfahren. Gerade weil er nach eigener Darstellung nicht sicher wusste, ob die Privatklägerin gefallen oder ordnungsgemäss ausgestiegen war, hätte er unverzüglich anhalten und nachsehen müssen. 4.4. Beweisergebnis Damit ist der Anklagesachverhalt jedenfalls insoweit erstellt, als sich beim Anfahren des Taxis an der Beifahrerseite ein aussergewöhnliches Ereignis zutrug, infolge dessen die Privatklägerin Schürfwunden erlitt, und der Beschuldigte sich entfernte, ohne sich nach ihrem Zustand zu erkundigen oder Hilfe zu leisten. Ob die Privat- klägerin im technischen Sinn aus dem Fahrzeug fiel, wie dies die Anklageschrift nahelegt (Urk. 26 S. 4), oder dieses eigeninitiativ verliess, ist für die Beurteilung dieses Anklagepunkts nicht entscheidend. Massgeblich ist vielmehr, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit einer Verletzung rechnen musste und gleichwohl weiterfuhr. Der Sachverhalt hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall ist damit in diesem Sinne erstellt.

- 15 - III. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend darge- stellt und den relevanten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht überzeugend gewürdigt (Urk. 52 S. 25 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwä- gungen beschränken sich auf die für den Berufungsentscheid wesentlichen Punkte und dienen der Präzisierung und Ergänzung.

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Strassenverkehrsunfall mit Personenschaden Als Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG gilt jedes unvor- hergesehene Ereignis im Strassenverkehr, das geeignet ist, einen Personenscha- den zu verursachen (BGE 122 IV 356 E. 3a; 83 IV 46 E. 1 mit Hinweis; HANS GIGER, SVG Kommentar, 9. A. 2022, Art. 51 N 1). Der Schweregrad der Verletzung ist dabei grundsätzlich unerheblich. Selbst leichte Verletzungen wie Schürfungen oder Prellungen genügen, sofern es sich nicht bloss um absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Beeinträchtigungen handelt, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss (BGE 124 IV 79 E. 2c S. 80 = Pra 87 [1998] Nr. 112; BGE 122 IV 356 E. 3b; Urteil 6B_575/2018 vom 22. November 2018 E. 2.1; Urteil 6B_528/2015 vom

6. Oktober 2015 E. 3.3). Die Anforderungen an die rechtliche Qualifikation eines ungewöhnlichen Ereignisses im Strassenverkehr als Unfall sind demnach sehr gering. Vorliegend ereignete sich beim Anfahren des Taxis ein aussergewöhnliches Geschehen, in dessen Folge sich die Privatklägerin ausserhalb des Fahrzeugs befand und Schürfverletzungen erlitt (Urk. 3/2). Damit liegt ein Verkehrsunfall mit Personenschaden vor; die erlittenen Verletzungen überschreiten die Schwelle bloss praktisch bedeutungsloser Beeinträchtigungen. Soweit die Verteidigung in der Berufungsverhandlung geltend machte, die Verletzungsfolgen seien zu gering- fügig (Urk. 78 S. 18 f.), verfängt dieses Argument unter Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht.

- 16 - 2.2. Verursachungszusammenhang Art. 92 Abs. 2 SVG setzt weiter voraus, dass der Fahrzeugführer den Personen- schaden verursacht hat. Es genügt, dass sein Verhalten eine Mitursache für den Personenschaden gesetzt hat (LEA UNSELD, BSK-SVG, 2014, Art. 92 N 40 mit Hinweisen). Zwar liess sich nicht mit der für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung erforderlichen Sicherheit erstellen, auf welche konkrete Weise die Privatklägerin aus dem Fahrzeug gelangte bzw. ob der Sturz auf ein pflichtwidriges Fahrmanöver des Beschuldigten zurückzuführen war. Damit ist indessen nicht gesagt, das Anfahren des vom Beschuldigten gelenkten Taxis sei für die einge- tretenen Verletzungen ohne jede kausale Bedeutung gewesen. Fest steht vielmehr, dass sich die Privatklägerin im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfahren ausserhalb des Fahrzeugs befand und sich dabei verletzte. Ohne das Anfahren des Fahrzeugs wäre der Personenschaden nicht eingetreten. Damit liegt jedenfalls eine Mitursächlichkeit des Beschuldigten vor. Der anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand der Verteidigung, es fehle mangels genauer Rekonstruktion des Sturzmechanismus an einem genügenden Verursachungszusammenhang (Urk. 78 S. 19), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. 2.3. Flucht Als Flucht im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG gilt das Entfernen vom Unfallort, ohne den gesetzlichen Pflichten nachzukommen, insbesondere ohne anzuhalten (BGE 146 IV 358; 103 Ib 101 E. 3 S. 107; 97 IV 224; 93 IV 43). Unerheblich ist, ob dem Fahrzeugführer am Unfall ein Verschulden trifft oder ob er ohne Weiteres identifiziert werden könnte (BGE 103 Ib 101 E. 4 S. 109; BGE 97 IV 224; Urteil 6B_528/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3; Urteil 6B_977/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Bereits bei der blossen Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht die Pflicht, sofort anzuhalten (JÜRG BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N 1927, 2525). Diese Pflicht entfällt nur, wenn zweifelsfrei feststeht, dass kein

- 17 - Fremdschaden eingetreten ist (Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte entfernte sich unstreitig vom Ereignisort und fuhr in Richtung Bahnhof H._____ weiter, ohne sich über den Zustand der Privatklägerin zu verge- wissern oder seine gesetzlichen Pflichten anderweitig zu erfüllen. Der objektive Tat- bestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall ist damit erfüllt.

3. Subjektiver Tatbestand Nach den verbindlich gewürdigten tatsächlichen Umständen musste dem Beschul- digten klar gewesen sein, dass sich beim Anfahren an der Beifahrerseite ein aus- sergewöhnliches und gefahrträchtiges Geschehen ereignet hatte. Ihm war bekannt, dass die Privatklägerin alkoholisiert war und die Situation im Fahrzeug bereits eskaliert war. Er räumte selbst ein, ein derartiges Ereignis noch nie erlebt zu haben, und hielt es zumindest für möglich, dass die Privatklägerin aus dem fahrenden Fahrzeug hinausfiel oder dieses während des Anfahrens verliess (Urk. 4/1 F/A 6, 49). Unter diesen Umständen musste er mit der Möglichkeit rechnen, dass sie sich dabei verletzt haben könnte. Indem der Beschuldigte gleichwohl weiterfuhr, ohne anzuhalten und sich über den Zustand der Privatklägerin zu vergewissern, kam er seinen Pflichten nach Art. 51 SVG nicht nach. Dass er den genauen Ablauf nicht richtig wahrnahm, entlastet ihn nicht; gerade diese Unsicherheit hätte eine sofortige Abklärung erforderlich gemacht. Ein Fahrzeuglenker, der aufgrund der Umstände mit der Möglichkeit eines Unfalls rechnen muss, es aber unterlässt, sich Gewissheit zu verschaffen, und wegfährt, handelt eventualvorsätzlich (Urteil 6B_1027/2013 vom 14. April 2014 E. 3.1; 6S.321/2002 vom 12. November 2002 E. 4). Soweit die Verteidigung in der Berufungsverhandlung geltend machte, der Beschuldigte habe auf ein folgenloses Aussteigen der Privatklägerin vertrauen dürfen (Urk. 78 S. 19 f.), ist ihr nicht zu folgen. Gerade weil der Beschuldigte den weiteren Ablauf nach eigener Darstellung nicht verlässlich wahrnahm, durfte er nicht ohne Weiteres annehmen, es sei nichts geschehen. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.

- 18 -

4. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

5. Ergebnis Der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen (Art. 92 Abs. 2 SVG: Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe) und die Grundsätze der Strafzumes- sung zutreffend dargelegt sowie die schuldangemessene Strafe mit überzeugender Gewichtung der massgeblichen Strafzumessungskomponenten auf 30 Tagessätze zu je Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 52 S. 31 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte. Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete die Verteidigung bewusst auf Ausführungen zur Strafzumessung (Prot. II S. 8) und setzte sich damit nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.

2. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nach dem Unfall weiterfuhr, ohne sich um die Privatklägerin zu kümmern oder die gebotenen Abklä- rungen zu treffen. Das pflichtwidrige Verhalten betraf damit zentrale Verhaltens- pflichten nach einem Verkehrsunfall. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nicht erstellt ist, dass die Privatklägerin mehr als leichte Schürfwunden erlitten hätte, und dass sich das Delikt insgesamt im unteren Bereich des tatbestandlichen Unrechts bewegt. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht bis leicht einzu- stufen.

3. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass den Beschuldigte als Taxifahrer eine gesteigerte Verantwortung für die Sicherheit seiner Fahrgäste traf. Gleichwohl

- 19 - vergewisserte er sich nicht, ob die Privatklägerin verletzt worden war, obwohl er die Möglichkeit eines Unfalls mit Personenschaden zumindest erkannte. Er handelte damit eventualvorsätzlich. Anhaltspunkte für eine besonders verwerfliche Gesinnung oder ein planmässiges Vorgehen bestehen indessen nicht. Vielmehr handelte er aus dem Moment heraus in aufgeheizter Stimmung. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive Verschulden somit nicht, verschärft es allerdings auch nicht.

4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 33 f.). Der Beschuldigte wurde in Bangladesch geboren und hat nach eigenen Angaben in Indien und Deutschland studiert. Seit 2010 lebt er in der Schweiz und ist von Beruf Taxifahrer. Er ist geschieden und Vater von drei Kindern mit den Jahrgängen 1995, 1999 und 2009 (Prot. I S. 18 ff.). Für das jüngste Kind müsste der Beschuldigte grundsätzlich Unterhaltsbeiträge leisten; er gibt jedoch an, derzeit nicht dazu in der Lage zu sein, weil er unter dem Existenzminimum lebe (Urk. 77A S. 2). Im Juni 2020 wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung vorbestraft; diese nicht einschlägige Vorstrafe ist für den vorliegenden Fall jedoch vernachlässigbar (Urk. 78). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, nach einer zweimonatigen Arbeitslosigkeit infolge einer Augenoperation wieder als Taxifahrer tätig zu sein (Urk. 77A S. 2). Er zeigte sich nicht geständig und liess keine besondere Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens erkennen. Insgesamt wirken sich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren strafzumessungsneutral aus.

5. In Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemes- sen und ist zu bestätigen. Auch die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist nicht zu beanstanden. Sie trägt den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, ins- besondere seinem fehlenden Vermögen, seinen Schulden von rund Fr. 80'000.– und seiner grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung von Fr. 740.– pro Monat (Urk. 77A S. 2; Prot. I S. 20 f.), angemessen Rechnung.

- 20 - V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begrün- dung gewährt (Urk. 52 S. 35 f.). Eine ungünstige Legalprognose besteht nicht, weshalb der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben ist. In Abweichung von der Vorinstanz, welche die Probezeit auf drei Jahre festsetzte, erscheint mit Blick auf die nicht einschlägige und mittlerweile beinahe sechs Jahre zurückliegende Vorstrafe (Urk. 78) sowie das ansonsten unauffällige Verhalten des Beschuldigten eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen. VI. Zivilklage

1. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zu bezahlen. Sie begründet dies damit, dass sie sich bis heute in therapeutischer Behandlung befinde und an Schulterschmerzen leide (Urk. 34). An der Berufungsverhandlung ergänzte ihre Rechtsvertreterin, die Privat- klägerin habe während einiger Zeit nicht Velofahren und den Haushalt nur stark eingeschränkt besorgen können (Urk. 80 N 45).

2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht über die adhäsi- onsweise geltend gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Spruchreife liegt vor, wenn der Zivilanspruch gestützt auf die im Strafverfahren erhobenen Beweise ohne Weiterungen beurteilt werden kann (BGE 146 IV 211 E. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt; weitere Beweiserhebungen sind nicht erforderlich. Nachdem sich der Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung nicht rechtsgenügend erstellen lässt, fehlt es an einem widerrechtlichen und schuldhaften haftungsbegründenden Verhalten des Beschuldigten, das eine zivilrechtliche Haftung für die geltend gemachten Verletzungsfolgen begründen vermöchte. Die Genugtuungsforderung ist deshalb abzuweisen.

- 21 - VII. Kostenfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird; ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl angeklagter Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, dürfen ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätz- lich nur anteilsmässig auferlegt werden. Zulässig bleibt allerdings, ihr trotz eines Teilfreispruchs die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die ihr vorge- worfenen Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig waren. Da sich die Kosten regelmässig nicht exakt den einzelnen Vorwürfen zuord- nen lassen, steht den kantonalen Gerichten bei der Aufteilung der Verfahrens- kosten ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3 mit Hinweisen). 1.2. Die Vorinstanz hat diese Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Ihrer Folge- rung, der Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung habe bloss einen vernachlässigbaren Mehraufwand verursacht (Urk. 52 S. 39 f.), kann indessen nicht gefolgt werden. Der Schwerpunkt der Untersuchung lag ersichtlich auf der Frage, auf welche Weise die Privatklägerin aus dem Fahrzeug geriet und ob ihr Sturz auf ein pflichtwidriges Fahrmanöver des Beschuldigten zurückzuführen war. Gerade diese Frage war für den Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung entscheidend und gab Anlass zu den aufwändigsten Untersuchungshand- lungen. Die Einvernahmen der Beteiligten drehten sich weitgehend um die Rekon- struktion dieses Geschehensablaufs. Demgegenüber war für den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall von untergeordneter Bedeutung, wie genau die Privatklägerin aus dem Fahrzeug gelangte. Insoweit stand im Vorder- grund, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall entfernte, ohne sich über ihren Zustand zu vergewissern; diesen Umstand räumte er im Grundsatz selbst ein. Auch der Umfang der vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt, dass der Schwerpunkt des

- 22 - Verfahrens auf dem Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung lag. Dieser Anklagekomplex verursachte mithin einen erheblichen zusätzlichen Unter- suchungs- und Beurteilungsaufwand. Da der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist und nicht ersichtlich ist, dass er die dadurch entstandenen Mehr- kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hätte, rechtfertigt es sich nicht, ihm die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. 1.3. In Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens erscheint es vielmehr angemessen, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur zur Hälfte aufzuerlegen und die verbleibende Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, bestimmt sich danach, in welchem Umfang ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist insbesondere mass- gebend, welcher Arbeitsaufwand durch Beurteilung der einzelnen Streitpunkte verursacht wurde (Urteil 6B_176/2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung nur teilweise durch, namentlich hinsichtlich der erstin- stanzlichen Kostenregelung und der Dauer der Probezeit. Er erwirkt damit insge- samt lediglich einen unwesentlich günstigeren Entscheid; im Übrigen bleibt seine Berufung erfolglos. Sein Obsiegen fällt damit nur in beschränktem Umfang ins Gewicht (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Unter Berücksichtigung des deutlich grösseren Arbeitsaufwands, den die Beurteilung des Vorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung verursachte, rechtfertigt es sich, die Kosten des

- 23 - Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln der Privatklägerin und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Aufgrund der der Privatklägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie indessen gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO von der Bezahlung der Verfahrens- kosten befreit, weshalb ihr Kostenanteil auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (Urteil 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 5.2). Als Opfer ist sie überdies nicht verpflich- tet, die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuerstatten (Art. 138 Abs. 1bis StPO); dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (GORAN MAZZUCCHELLI/ MARIO POSTIZZI, BSK-StPO, 3. A. 2023, Art. 138 N 4). 2.3. Die amtliche Verteidigung beantragte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'131.30 (inkl. MwSt.) (Urk. 79). Die unentgeltliche Rechts- vertretung der Privatklägerin macht eine solche von Fr. 6'152.75 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 80A/2). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles

– insbesondere war für den Beschuldigten wegen des noch folgenden Administra- tivverfahrens durch das Strassenverkehrsamt ein erhebliches Interesse gegeben (vgl. Urk. 76) –, der Verantwortung und des notwendigen Zeitaufwands der Rechts- beistände – die zweieinhalbstündige Berufungsverhandlung wurde in beiden Honorarrechnungen mit fünf Stunden (inkl. Weg) budgetiert – rechtfertigt es sich, die Entschädigungen pauschal auf je Fr. 5'000.– festzusetzen. Die Entschädigun- gen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung einstweilen, jene der unentgeltlichen Rechtsvertretung definitiv. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für einen Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 24 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird; ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl angeklagter Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, dürfen ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätz- lich nur anteilsmässig auferlegt werden. Zulässig bleibt allerdings, ihr trotz eines Teilfreispruchs die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die ihr vorge- worfenen Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig waren. Da sich die Kosten regelmässig nicht exakt den einzelnen Vorwürfen zuord- nen lassen, steht den kantonalen Gerichten bei der Aufteilung der Verfahrens- kosten ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3 mit Hinweisen).

E. 1.2 Die Vorinstanz hat diese Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Ihrer Folge- rung, der Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung habe bloss einen vernachlässigbaren Mehraufwand verursacht (Urk. 52 S. 39 f.), kann indessen nicht gefolgt werden. Der Schwerpunkt der Untersuchung lag ersichtlich auf der Frage, auf welche Weise die Privatklägerin aus dem Fahrzeug geriet und ob ihr Sturz auf ein pflichtwidriges Fahrmanöver des Beschuldigten zurückzuführen war. Gerade diese Frage war für den Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung entscheidend und gab Anlass zu den aufwändigsten Untersuchungshand- lungen. Die Einvernahmen der Beteiligten drehten sich weitgehend um die Rekon- struktion dieses Geschehensablaufs. Demgegenüber war für den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall von untergeordneter Bedeutung, wie genau die Privatklägerin aus dem Fahrzeug gelangte. Insoweit stand im Vorder- grund, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall entfernte, ohne sich über ihren Zustand zu vergewissern; diesen Umstand räumte er im Grundsatz selbst ein. Auch der Umfang der vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt, dass der Schwerpunkt des

- 22 - Verfahrens auf dem Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung lag. Dieser Anklagekomplex verursachte mithin einen erheblichen zusätzlichen Unter- suchungs- und Beurteilungsaufwand. Da der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist und nicht ersichtlich ist, dass er die dadurch entstandenen Mehr- kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hätte, rechtfertigt es sich nicht, ihm die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen.

E. 1.3 In Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens erscheint es vielmehr angemessen, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur zur Hälfte aufzuerlegen und die verbleibende Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens

E. 1.4 Zur Berufungsverhandlung vom 23. März 2026 erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, sowie die Privatklägerin mit ihrer substituierten Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Y2._____. Das Urteil wurde glei- chentags beraten, mündlich eröffnet und an die Parteien im Dispositiv versandt (Prot. II S. 6).

- 6 -

E. 2 Gegenstand der Berufung Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf den Schuldspruch wegen pflicht- widrigen Verhaltens bei einem Unfall, auf die ausgesprochene Strafe sowie auf die ihm auferlegten Kosten gemäss Dispositivziffern 1 und 3–4 sowie 8 des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 59; Urk. 78). Die Privatklägerin ficht den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, die ausgesprochene Strafe sowie die Abweisung ihres Genugtuungsbegehrens gemäss Dispositivziffern 2–4 und 6 an (Urk. 57; Urk. 80). Unangefochten blieben einzig die Dispositivziffern 5 und 7; insoweit erwuchs das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft. Dies ist mit Beschluss festzuhalten. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid zur Disposition.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts).

E. 2.2 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, bestimmt sich danach, in welchem Umfang ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist insbesondere mass- gebend, welcher Arbeitsaufwand durch Beurteilung der einzelnen Streitpunkte verursacht wurde (Urteil 6B_176/2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung nur teilweise durch, namentlich hinsichtlich der erstin- stanzlichen Kostenregelung und der Dauer der Probezeit. Er erwirkt damit insge- samt lediglich einen unwesentlich günstigeren Entscheid; im Übrigen bleibt seine Berufung erfolglos. Sein Obsiegen fällt damit nur in beschränktem Umfang ins Gewicht (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Unter Berücksichtigung des deutlich grösseren Arbeitsaufwands, den die Beurteilung des Vorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung verursachte, rechtfertigt es sich, die Kosten des

- 23 - Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln der Privatklägerin und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Aufgrund der der Privatklägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie indessen gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO von der Bezahlung der Verfahrens- kosten befreit, weshalb ihr Kostenanteil auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (Urteil 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 5.2). Als Opfer ist sie überdies nicht verpflich- tet, die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuerstatten (Art. 138 Abs. 1bis StPO); dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (GORAN MAZZUCCHELLI/ MARIO POSTIZZI, BSK-StPO, 3. A. 2023, Art. 138 N 4).

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung beantragte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'131.30 (inkl. MwSt.) (Urk. 79). Die unentgeltliche Rechts- vertretung der Privatklägerin macht eine solche von Fr. 6'152.75 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 80A/2). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles

– insbesondere war für den Beschuldigten wegen des noch folgenden Administra- tivverfahrens durch das Strassenverkehrsamt ein erhebliches Interesse gegeben (vgl. Urk. 76) –, der Verantwortung und des notwendigen Zeitaufwands der Rechts- beistände – die zweieinhalbstündige Berufungsverhandlung wurde in beiden Honorarrechnungen mit fünf Stunden (inkl. Weg) budgetiert – rechtfertigt es sich, die Entschädigungen pauschal auf je Fr. 5'000.– festzusetzen. Die Entschädigun- gen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung einstweilen, jene der unentgeltlichen Rechtsvertretung definitiv. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für einen Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 24 - Es wird beschlossen:

E. 3 Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung

E. 3.1 Beweisthema Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, unvermittelt und ruckartig angefahren sowie gleichzeitig nach links gelenkt zu haben, obwohl die Privatklägerin bereits abge- schnallt gewesen sei und die Beifahrertür geöffnet gehabt habe. Dadurch sei sie aus dem sich in Bewegung befindlichen Fahrzeug gefallen und habe Verletzungen erlitten (Urk. 26 S. 2 f.). Zu prüfen ist, ob sich rechtsgenügend erstellen lässt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in pflichtwidriger Weise in Bewegung setzte und gerade dieses Fahrmanöver für den Sturz der Privatklägerin kausal war.

E. 3.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Die objektiven Beweismittel erlauben keine hinreichend präzise Rekonstruktion des eigentlichen Vorfalls. Das Einlageblatt des Fahrtenschreibers (Urk. 3/6) ist nicht geeignet, die Art des Anfahrens zuverlässig zu bestimmen. Es lässt sich daraus namentlich nicht ableiten, ob das Fahrzeug beim Losfahren abrupt, ruckartig oder bloss moderat beschleunigt wurde. Feststellbar ist lediglich, dass das Fahrzeug im weiteren Verlauf eine Geschwindigkeit von 60 km/h erreichte, nachdem es wieder auf die Hauptstrasse gelangt war. Für die konkrete Frage, wie das Fahrzeug im unmittelbaren Zeitpunkt des Losfahrens bewegt wurde, ergibt sich daraus jedoch nichts Entscheidendes. Die Fotodokumentation der Örtlichkeit (Urk. 3/3) führt insoweit ebenfalls nicht weiter. Sie zeigt zwar die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Verzweigung im fraglichen Bereich mit Bushaltestelle. Diese sprechen eher dafür, dass der Beschul- digte zunächst keine hohe Geschwindigkeit erreichen konnte. Rückschlüsse darauf, ob das Fahrzeug sanft oder ruckartig anfuhr, lassen sich daraus indessen nicht ziehen. Die objektive Beweislage bleibt damit für den zentralen Anklagevor- wurf unergiebig.

E. 3.3 Würdigung der Aussagen Ferner ergeben die Aussagen der Beteiligten kein eindeutiges Bild. Bereits hinsicht- lich der Frage, ob die Beifahrertür beim Anfahren offenstand, liegen keine überein- stimmenden Schilderungen vor. Die Privatklägerin erklärte, die Tür sei während der

- 10 - Diskussion geöffnet gewesen (Urk. 4/2 F/A 8, 51 ff.). G._____ äusserte sich inso- weit zurückhaltend und meinte, die Tür "müsste nach meinem Wissen" offen gewe- sen sein (Urk. 4/3 F/A 3, 47 f.). E._____ gab zwar an, die Beifahrertür sei offen gewesen, vermochte den genauen Zeitpunkt jedoch nicht sicher einordnen (Urk. 4/4 F/A 5, 60). Der Beschuldigte machte demgegenüber geltend, die Privatklägerin habe die Tür erst während des Anfahrens geöffnet (Prot. I. S. 12, 14 ff.; Urk. 4/1 F/A 6, 47; Urk. 17 F/A 20). An der Berufungsverhandlung gab er an, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können und verwies auf seine Aussagen bei der Polizei sowie vor der Vorinstanz (Urk. 77A S. 3 f.). Damit fehlt bereits in einem zentralen Punkt ein sicherer Beweis. Hinzu kommt, dass keine der auf der Rückbank mitfahrenden Personen den eigent- lichen Sturzvorgang unmittelbar und vollständig beobachtete. Damit ist bei der Würdigung ihrer Aussagen besonders darauf zu achten, welche Elemente auf eigener Wahrnehmung beruhen und welche bloss das Ergebnis von Vermutungen oder späteren Einordnungen darstellen. E._____ sagte ausdrücklich, sie habe den "Fall aus dem Auto" nicht effektiv gesehen, sondern aus dem Anfang und dem Ende des Geschehens eine Schlussfolgerung gezogen (Urk. 4/4 F/A 57 f.; Urk. 22 F/A 28). F._____ sah die Privatklägerin lediglich noch auf dem Boden liegen (Urk. 4/5 F/A 13 f., 51, 56 f.). G._____ bekundete ebenfalls, der konkrete Sturz sei von seiner Sichtposition aus nicht direkt beobachtbar gewesen (Urk. 4/3 F/A 45; Urk. 23 F/A 12, 29). Den Aussagen der Mitfahrenden kommt für die Rekonstruktion des ge- nauen Sturzgeschehens daher nur eingeschränkter Beweiswert zu. Auch die Schilderungen des Sturzmechanismus selbst sind uneinheitlich. Die Begriffe "herausgespickt" (Urk. 4/2 F/A 8; Urk. 21 F/A 21) "herausgeschleudert" (Urk. 4/2 F/A 62; Urk. 4/4 F/A 49), "herausgeflogen" (Urk. 4/4 F/A 50), "herausge- purzelt" (Urk. 4/2 F/A 62), "herausgetrollt" (Urk. 4/4 F/A 56) oder "herausgeruggelt" (Urk. 4/5 F/A 41 f., 51) vermitteln kein einheitliches und klar bestimmbares Bewe- gungsbild. Sie lassen offen, ob eine starke äussere Krafteinwirkung vorlag, ob die Privatklägerin das Gleichgewicht verlor oder ob sich beides in schwer trennbarer Weise überlagerte. Gerade diese begriffliche Uneinheitlichkeit verdeutlicht, dass der Sturzvorgang nicht zuverlässig erfasst wurde.

- 11 - Schliesslich ist die konfliktgeladene Gesamtsituation mitzuberücksichtigen. Der eigentliche Vorfall ereignete sich nach einer verbalen Eskalation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, die erheblich alkoholisiert war. Unter solchen Umständen ist die Gefahr von Überzeichnungen, Verkürzungen und nachträglichen Deutungen erhöht. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin zusätzlich gesund- heitliche Vorbelastungen schilderte, die sich auf Standfestigkeit und Bewegungs- abläufe ausgewirkt haben könnten (Urk. 4/2 F/A 71; Urk. 21 F/A 29). Auch aus diesem Grund lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, wodurch der Sturz der Privatklägerin konkret verursacht wurde. Die Vertreterin der Privatklägerin führte in der Berufungsverhandlung aus, dass die folgenden zwei Aussagen des Beschuldigten, die er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte hatte, als Geständnis gewertet werden müssten (Urk. 80 N 13): Auf die Frage, warum er das Fahrzeug so gelenkt habe, dass die Privatklägerin aus dem Fahrzeug gefallen sei, antwortete der Beschuldigte: "Ich musste um die Kurve fahren, um wieder zurück- zukommen. Ich habe dies nicht extra gemacht" (Urk. 4/1 F/A 46). Auf den Vorhalt, dass die Staatsanwaltschaft der Auffassung sei, der Unfall und die Verletzungen der Privatklägerin hätten verhindert werden können, wenn er nicht ruckartig und linksseitig losgefahren wäre, entgegnete der Beschuldigte: "[…] man hätte es auch verhindern können, wenn sie ausgestiegen wäre wie alle drei anderen Fahrgäste. Dann wäre es gar nicht dazu gekommen" (Prot. I S. 17). Diese Aussagen müssen im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Sie stellen kein Geständnis dar, sondern belegen, dass der Beschuldigte die Schuld bestreitet und diese auf die Privatklägerin schiebt. Insofern handelt es sich nicht um ein Schuldeingeständnis, sondern um eine Ablehnung der eigenen Verantwortung. Auch die weitere Argumentation der Vertreterin der Privatklägerin, dass die Privat- klägerin ohne die Rückgabe der ProMobil-Karte sicher nicht freiwillig aus dem Taxi ausgestiegen wäre und daher herausgestürzt sein müsse (Urk. 80 N 19, 33), erweist sich als wenig überzeugend. Die Annahme, dass der Besitz einer solchen (ersetzbaren) Karte den freiwilligen Ausstieg der Privatklägerin zwingend verhindert haben müsste, bleibt spekulativ und unzureichend belegt.

- 12 -

E. 3.4 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis In der Gesamtwürdigung lässt sich nicht mit der für einen Schuldspruch erforder- lichen Sicherheit feststellen, dass der Beschuldigte das Taxi in einer abrupten, pflichtwidrigen Beschleunigungs- und Lenkbewegung in Gang setzte und dadurch die Privatklägerin aus dem Fahrzeug beförderte. Die objektiven Beweismittel sind für diese Frage nicht hinreichend ergiebig, namentlich lässt auch das Verletzungs- bild der Privatklägerin mit nur geringen Blessuren keine eindeutigen Rückschlüsse zu. Die Aussagen der Beteiligten sind uneinheitlich, teilweise bloss mittelbar und im Kern nicht geeignet, den konkreten Ablauf zuverlässig zu rekonstruieren. Diese Beweisunsicherheit wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass bereits die Anklage- schrift den massgeblichen Anfahrvorgang nicht widerspruchsfrei umschreibt. Einer- seits ist davon die Rede, der Beschuldigte sei "mit einem Ruck" angefahren, wobei "die Reifen gequietscht" hätten, andererseits habe er lediglich "leicht beschleunigt" (Urk. 26 S. 3). Diese Beschreibungen lassen sich nur schwer miteinander verein- baren, da ersteres auf ein abruptes und kräftiges Anfahren hindeutet, während letzteres eher für ein moderates und kontrolliertes Fahrverhalten spricht. Es verbleiben erhebliche Zweifel, ob die Privatklägerin infolge eines abrupten Fahr- manövers aus dem Fahrzeug fiel oder ob sie bei geöffneter Tür, in alkoholisiertem Zustand und unter Mitberücksichtigung ihrer körperlichen Vorbelastungen das Gleichgewicht verlor oder eigeninitiativ eine Bewegung nach aussen machte. Diese Zweifel betreffen nicht bloss Nebenumstände, sondern den für den Schuldvorwurf massgeblichen Kausal- und Sorgfaltspflichtzusammenhang. Der Anklagesach- verhalt ist insoweit nicht rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freizusprechen.

E. 4 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

E. 4.1 Beweisthema Hinsichtlich dieses Anklagepunkts ist nicht entscheidend, ob sich der Sturzmecha- nismus im Einzelnen rekonstruieren lässt. Massgeblich ist vielmehr, ob für den Beschuldigten nach dem Vorfall erkennbar war oder zumindest erkennbar sein musste, dass sich an der Beifahrerseite ein ungewöhnliches Ereignis mit möglicher

- 13 - Verletzungsfolge ereignet hatte, und ob er sich dennoch entfernte, ohne seiner Pflicht zum Anhalten und zur Abklärung nachzukommen (vgl. Urk. 26 S. 3 f.).

E. 4.2 Wahrnehmungs- und Erkenntnislage des Beschuldigten Nach Darstellung des Beschuldigten sei die Privatklägerin entweder ausgestiegen oder hinausgesprungen; sicher gesehen habe er den Vorgang nicht (Urk. 4/1 F/A 6). Er gab selbst an, ein derartiges Geschehen noch nie erlebt zu haben (Prot. I S. 16; Urk. 4/1 F/A 49, 51). Gerade darin liegt jedoch der entscheidende Punkt: Dem Beschuldigten war bewusst, dass sich an der Beifahrerseite während des Anfahrens ein aussergewöhnliches und potentiell gefährliches Geschehen ereig- nete, dessen Ausgang er nicht verlässlich wahrgenommen hatte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst einräumte, bei einem Sturz aus einem fahrenden Fahrzeug könne sich eine Person verletzen (Urk. 4/1 F/A 39 f.). Wenn er gleichzeitig geltend macht, er habe gar nicht richtig gesehen, ob die Privatkläge- rin gefallen sei, entlastet ihn dies nicht. Wer ein derart ungewöhnliches Geschehen wahrnimmt, dessen konkrete Folgen aber gerade nicht sicher überblickt, darf nicht ohne Weiteres weiterfahren. Vielmehr hätte sich dem Beschuldigten aufdrängen müssen, dass eine Verletzung jedenfalls möglich war. Für diese Einschätzung sprechen zusätzlich die konkreten Begleitumstände. Die Privatklägerin war offensichtlich alkoholisiert; der Beschuldigte bezeichnete sie selbst als "stockbesoffen" (Urk. 4/1 F/A 6). Zudem konnte dem Beschuldigten aufgrund der Verwendung einer ProMobil-Karte nicht verborgen geblieben sein, dass bei ihr eine Einschränkung der Mobilität möglich war, auch wenn er an der Berufungsverhandlung ausführte, nicht alle Inhaber einer ProMobil-Karte seien zwingend in ihrer Mobilität beeinträchtigt (Prot. II S. 9). Schon deshalb bestand Anlass, eine erhöhte Verletzlichkeit der Privatklägerin in Betracht zu ziehen.

E. 4.3 Unterlassen der gebotenen Reaktion Trotz dieser Umstände hielt der Beschuldigte nicht an, um sich unverzüglich über den Zustand der Privatklägerin zu vergewissern. Er räumte vielmehr ein, nicht einmal in den Rückspiegel geschaut bzw. seinen Blick nach vorne gerichtet zu

- 14 - haben und weitergefahren zu sein (Prot. I S. 16; Urk. 4/1 F/A 42; Urk. 17 F/A 28). Damit unterliess er gerade jene elementare Reaktion, die sich in einer solchen Situation aufdrängte. Wer während des Anfahrens bemerkt, dass eine Person an der Beifahrerseite das Fahrzeug verlässt oder aus diesem herausgerät, darf nicht einfach annehmen, es sei schon nichts geschehen, wenn der weitere Ablauf gleich- zeitig nicht sicher wahrgenommen wurde. Der Einwand des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, die Privatklägerin sei ausgestiegen und habe die Tür geschlossen (Urk. 4/1 F/A 39, 50), vermag ihn nicht zu entlasten. Selbst wenn er dies zunächst angenommen haben sollte, durfte er angesichts der vorbestehenden Konfliktsituation, der Alkoholisierung der Privat- klägerin und der von ihm selbst als aussergewöhnlich beschriebenen Geschehens- abfolge nicht ohne jede weitere Abklärung weiterfahren. Gerade weil er nach eigener Darstellung nicht sicher wusste, ob die Privatklägerin gefallen oder ordnungsgemäss ausgestiegen war, hätte er unverzüglich anhalten und nachsehen müssen.

E. 4.4 Beweisergebnis Damit ist der Anklagesachverhalt jedenfalls insoweit erstellt, als sich beim Anfahren des Taxis an der Beifahrerseite ein aussergewöhnliches Ereignis zutrug, infolge dessen die Privatklägerin Schürfwunden erlitt, und der Beschuldigte sich entfernte, ohne sich nach ihrem Zustand zu erkundigen oder Hilfe zu leisten. Ob die Privat- klägerin im technischen Sinn aus dem Fahrzeug fiel, wie dies die Anklageschrift nahelegt (Urk. 26 S. 4), oder dieses eigeninitiativ verliess, ist für die Beurteilung dieses Anklagepunkts nicht entscheidend. Massgeblich ist vielmehr, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit einer Verletzung rechnen musste und gleichwohl weiterfuhr. Der Sachverhalt hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall ist damit in diesem Sinne erstellt.

- 15 - III. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend darge- stellt und den relevanten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht überzeugend gewürdigt (Urk. 52 S. 25 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwä- gungen beschränken sich auf die für den Berufungsentscheid wesentlichen Punkte und dienen der Präzisierung und Ergänzung.

2. Objektiver Tatbestand

E. 5 In Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemes- sen und ist zu bestätigen. Auch die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist nicht zu beanstanden. Sie trägt den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, ins- besondere seinem fehlenden Vermögen, seinen Schulden von rund Fr. 80'000.– und seiner grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung von Fr. 740.– pro Monat (Urk. 77A S. 2; Prot. I S. 20 f.), angemessen Rechnung.

- 20 - V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begrün- dung gewährt (Urk. 52 S. 35 f.). Eine ungünstige Legalprognose besteht nicht, weshalb der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben ist. In Abweichung von der Vorinstanz, welche die Probezeit auf drei Jahre festsetzte, erscheint mit Blick auf die nicht einschlägige und mittlerweile beinahe sechs Jahre zurückliegende Vorstrafe (Urk. 78) sowie das ansonsten unauffällige Verhalten des Beschuldigten eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen. VI. Zivilklage

1. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zu bezahlen. Sie begründet dies damit, dass sie sich bis heute in therapeutischer Behandlung befinde und an Schulterschmerzen leide (Urk. 34). An der Berufungsverhandlung ergänzte ihre Rechtsvertreterin, die Privat- klägerin habe während einiger Zeit nicht Velofahren und den Haushalt nur stark eingeschränkt besorgen können (Urk. 80 N 45).

2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht über die adhäsi- onsweise geltend gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Spruchreife liegt vor, wenn der Zivilanspruch gestützt auf die im Strafverfahren erhobenen Beweise ohne Weiterungen beurteilt werden kann (BGE 146 IV 211 E. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt; weitere Beweiserhebungen sind nicht erforderlich. Nachdem sich der Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung nicht rechtsgenügend erstellen lässt, fehlt es an einem widerrechtlichen und schuldhaften haftungsbegründenden Verhalten des Beschuldigten, das eine zivilrechtliche Haftung für die geltend gemachten Verletzungsfolgen begründen vermöchte. Die Genugtuungsforderung ist deshalb abzuweisen.

- 21 - VII. Kostenfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
  2. April 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]
  3. Nach Eintritt der Rechtskraft wird das als act. 3/6 eingereihte Fahrtschreiber-Einlageblatt vom 17. Dezember 2023 freigegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevoll- mächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde (Bezirksgericht Winterthur) abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, bleibt er bei den Akten.
  4. […]
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 3'300.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel. 8.-10.[…]"
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 25 - Es wird erkannt:
  7. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei ei- nem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG.
  8. Vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
  9. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft.
  10. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  11. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
  12. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 5'000.– unentgeltliche Verbeiständung (inkl. MwSt.)
  14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel und der Privatklägerin zu zwei Dritteln auferlegt. Die der Privatklägerin auferlegten Kosten werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für einen Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 26 -
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (versandt),  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt),  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt), sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz,  das Migrationsamt des Kantons Zürich,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG), das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention & Mass-  nahmen (Faber-Pin: …), unter Beilage einer Kopie von Urk. 76.
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250268-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw D. Germann Urteil vom 23. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y1._____ sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 1. April 2025 (GG240103)

- 2 - Anklage: (Urk. 26) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. Dezem- ber 2024 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Un- fall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV.

2. Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (entsprechend CHF 900.–).

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft wird das als act. 3/6 eingereihte Fahrtschreiber-Ein- lageblatt vom 17. Dezember 2023 freigegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde (Bezirksge- richt Winterthur) abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, bleibt er bei den Akten.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 3'300.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.

8. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II. S. 6 f.)

a) des Beschuldigten: (Urk. 78)

1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 1. April 2025, sei der Beschuldigte vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 55 VRV, d.h. von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. In Bestätigung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 1. April 2025, sei der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. In Bestätigung von Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 1. April 2025, sei das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen.

- 4 -

4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 1. April 2025, seien die Kosten des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) der Privatklägerin: (Urk. 80)

1. Die Ziffern 2, 3, 4 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. April 2025 seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei betreffend den Vorwurf der Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zu bezahlen.

4. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin seien mangels Einbringlich- keit auf die Staatskasse zu nehmen.

c) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 62) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. April 2025 wurde der Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG sowie Art. 55 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperver-

- 5 - letzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wurde abgewiesen (Urk. 52). Die Berufungsanmeldungen des Beschuldigten (Urk. 44) und der Privatklägerin (Urk. 46) gingen ebenso fristgerecht ein wie die jeweiligen Berufungserklärungen (Urk. 57; Urk. 59). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie hinsichtlich der Berufung der jeweils anderen Partei Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten beantragen. Zudem wurde der im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertretenen Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsan- wältin Y1._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 62). Die Privatklägerin verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 63), während sich der Beschuldigte hierzu nicht vernehmen liess. 1.3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2025 ersuchte der bis dahin ebenfalls noch nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte um Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2025 wurde Rechtsanwalt X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 70). Ferner reichte Rechtsanwältin Y1._____ eine von der Privatklägerin unterzeichnete Substitutionsvollmacht zugunsten von Rechtsanwältin Y2._____ ein (Urk. 72). 1.4. Zur Berufungsverhandlung vom 23. März 2026 erschienen der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, sowie die Privatklägerin mit ihrer substituierten Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Y2._____. Das Urteil wurde glei- chentags beraten, mündlich eröffnet und an die Parteien im Dispositiv versandt (Prot. II S. 6).

- 6 -

2. Gegenstand der Berufung Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung auf den Schuldspruch wegen pflicht- widrigen Verhaltens bei einem Unfall, auf die ausgesprochene Strafe sowie auf die ihm auferlegten Kosten gemäss Dispositivziffern 1 und 3–4 sowie 8 des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 59; Urk. 78). Die Privatklägerin ficht den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung, die ausgesprochene Strafe sowie die Abweisung ihres Genugtuungsbegehrens gemäss Dispositivziffern 2–4 und 6 an (Urk. 57; Urk. 80). Unangefochten blieben einzig die Dispositivziffern 5 und 7; insoweit erwuchs das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft. Dies ist mit Beschluss festzuhalten. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid zur Disposition.

3. Anforderungen an die Urteilsbegründung Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- halts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit erwähnt wird. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der vorinstanzlichen Begründung grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie diese korrigieren und im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt sodann die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsäch- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begrün- dungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichts- präsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.).

- 7 - II. Sachverhalt

1. Ausgangspunkt der Beweiswürdigung 1.1. Die Vorinstanz legte die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung zutreffend dar (Urk. 52 S. 4 f.) und gab die wesentlichen Beweismittel, namentlich die Aussagen der Beteiligten, umfassend wieder (Urk. 52 S. 7 ff.). Gestützt darauf würdigte sie die Beweise überzeugend (Urk. 52 S. 16 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich auf eine rekapitulierende und ergänzende Würdigung jener Umstände, die für die Beurteilung der angeklag- ten Vorwürfe ausschlaggebend sind. Während hinsichtlich des Vorwurfs der fahr- lässigen einfachen Körperverletzung entscheidend ist, ob sich ein pflichtwidriges Fahrmanöver des Beschuldigten als Ursache des Sturzes mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lässt, steht beim Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Vordergrund, ob der Beschuldigte nach dem Vorfall hätte erkennen müssen, dass eine unfallbedingte Verletzung der Privatklägerin möglich war, und ob er sich dennoch entfernte, ohne die gebotenen Abklärungen zu treffen.

2. Gesicherte Ausgangslage 2.1. Situation vor Fahrtantritt Der Beschuldigte traf am 17. Dezember 2023 um etwa 20.30 Uhr mit seinem Taxi bei der Waldhütte C._____ in D._____ ein. Er holte die Privatklägerin, E._____, F._____ und G._____ von einer Geburtstagsfeier ab. Bereits vor Fahrtantritt kam es zu Spannungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, wie viele Per- sonen mitfahren sollten (Prot. I S. 9; Urk. 4/1 F/A 6, 11, 17; Urk. 4/2 F/A 16 ff.; Urk. 78 S. 5). Damit ist erstellt, dass die nachfolgende Fahrt von Beginn weg von einer gereizten Stimmung geprägt war. 2.2. Stimmungslage während der Fahrt Auch während der Fahrt blieb die Situation angespannt. Der Beschuldigte schilderte die Privatklägerin als aggressiv und provokativ (Urk. 4/1 F/A 6); E._____ und F._____ bestätigten, dass diese den Beschuldigten verbal bedrängte und "sti-

- 8 - chelte" (Urk. 4/4 F/A 5, 33; Urk. 4/5 F/A 35; Urk. 23 F/A 12). G._____ sagte aus, die Privatklägerin habe wiederholt geäussert, der Beschuldigte werde seinen Job verlieren, sie werde seinen Chef anrufen und bezahle seinen Lohn (Urk. 4/3 F/A 23, 26). Die Privatklägerin räumte ihrerseits ein, dem Beschuldigten angekündigt zu haben, dessen Chef anzurufen (Urk. 4/2 F/A 38). Sie führte ihr Verhalten darauf zurück, dass sie unter Alkoholeinfluss schneller laut werde (Urk. 21 F/A 34), sie sich vom Beschuldigten "wie Dreck" behandelt gefühlt habe und dieser sich ihr ge- genüber "wie ein Landsmann verhalten [habe], der Frauen nicht respektiert" (Urk. 4/2 F/A 30 f.). Nach ihren Angaben sei der Beschuldigte ferner "wie ein Schwein" gefahren, weshalb sie forsch geworden sei und ihm gesagt habe, "wo es lang gehe" (Urk. 21 F/A 9). Hinreichend belegt ist damit, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin bereits vor dem eigentlichen Vorfall eine wechselseitig angespannte und emotional aufgeladene Konfliktsituation bestand. Dieser Umstand ist für die Beweiswürdigung bedeutsam, weil davon auszugehen ist, dass er sowohl die Wahrnehmung des Geschehens als auch dessen spätere verbale Verarbeitung beeinflusst haben dürfte. 2.3. Alkoholisierung der Privatklägerin Mehrere Beteiligte beschrieben die Privatklägerin als alkoholisiert. G._____ gab an, sie habe "über den Durst getrunken" (Urk. 4/3 F/A 29). Die Privatklägerin selbst erklärte, sie habe sich angetrunken gefühlt; seit 11.30 Uhr sei gefeiert und unter anderem Rotwein konsumiert worden (Urk. 4/2 F/A 81 ff.; Urk. 21 F/A 27 f.). Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0.65 mg/l (Urk. 1 S. 2). Dies entspricht un- gefähr einer Blutalkoholkonzentration von 1.3 Promille. Damit ist von einer erhebli- chen Alkoholisierung auszugehen. Dieser Umstand ist in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: Einerseits kann eine solche Alkoholisierung Wahrnehmung, Reaktionsvermögen und Gleichgewicht beeinträchtigen. Andererseits mahnt sie bei der Würdigung nachträglicher Schilde- rungen des Vorfalls zu Zurückhaltung. Dies bedeutet aber nicht, dass die Aussagen der Privatklägerin von vornherein unglaubhaft wären.

- 9 -

3. Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung 3.1. Beweisthema Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, unvermittelt und ruckartig angefahren sowie gleichzeitig nach links gelenkt zu haben, obwohl die Privatklägerin bereits abge- schnallt gewesen sei und die Beifahrertür geöffnet gehabt habe. Dadurch sei sie aus dem sich in Bewegung befindlichen Fahrzeug gefallen und habe Verletzungen erlitten (Urk. 26 S. 2 f.). Zu prüfen ist, ob sich rechtsgenügend erstellen lässt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug in pflichtwidriger Weise in Bewegung setzte und gerade dieses Fahrmanöver für den Sturz der Privatklägerin kausal war. 3.2. Würdigung der objektiven Beweismittel Die objektiven Beweismittel erlauben keine hinreichend präzise Rekonstruktion des eigentlichen Vorfalls. Das Einlageblatt des Fahrtenschreibers (Urk. 3/6) ist nicht geeignet, die Art des Anfahrens zuverlässig zu bestimmen. Es lässt sich daraus namentlich nicht ableiten, ob das Fahrzeug beim Losfahren abrupt, ruckartig oder bloss moderat beschleunigt wurde. Feststellbar ist lediglich, dass das Fahrzeug im weiteren Verlauf eine Geschwindigkeit von 60 km/h erreichte, nachdem es wieder auf die Hauptstrasse gelangt war. Für die konkrete Frage, wie das Fahrzeug im unmittelbaren Zeitpunkt des Losfahrens bewegt wurde, ergibt sich daraus jedoch nichts Entscheidendes. Die Fotodokumentation der Örtlichkeit (Urk. 3/3) führt insoweit ebenfalls nicht weiter. Sie zeigt zwar die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Verzweigung im fraglichen Bereich mit Bushaltestelle. Diese sprechen eher dafür, dass der Beschul- digte zunächst keine hohe Geschwindigkeit erreichen konnte. Rückschlüsse darauf, ob das Fahrzeug sanft oder ruckartig anfuhr, lassen sich daraus indessen nicht ziehen. Die objektive Beweislage bleibt damit für den zentralen Anklagevor- wurf unergiebig. 3.3. Würdigung der Aussagen Ferner ergeben die Aussagen der Beteiligten kein eindeutiges Bild. Bereits hinsicht- lich der Frage, ob die Beifahrertür beim Anfahren offenstand, liegen keine überein- stimmenden Schilderungen vor. Die Privatklägerin erklärte, die Tür sei während der

- 10 - Diskussion geöffnet gewesen (Urk. 4/2 F/A 8, 51 ff.). G._____ äusserte sich inso- weit zurückhaltend und meinte, die Tür "müsste nach meinem Wissen" offen gewe- sen sein (Urk. 4/3 F/A 3, 47 f.). E._____ gab zwar an, die Beifahrertür sei offen gewesen, vermochte den genauen Zeitpunkt jedoch nicht sicher einordnen (Urk. 4/4 F/A 5, 60). Der Beschuldigte machte demgegenüber geltend, die Privatklägerin habe die Tür erst während des Anfahrens geöffnet (Prot. I. S. 12, 14 ff.; Urk. 4/1 F/A 6, 47; Urk. 17 F/A 20). An der Berufungsverhandlung gab er an, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können und verwies auf seine Aussagen bei der Polizei sowie vor der Vorinstanz (Urk. 77A S. 3 f.). Damit fehlt bereits in einem zentralen Punkt ein sicherer Beweis. Hinzu kommt, dass keine der auf der Rückbank mitfahrenden Personen den eigent- lichen Sturzvorgang unmittelbar und vollständig beobachtete. Damit ist bei der Würdigung ihrer Aussagen besonders darauf zu achten, welche Elemente auf eigener Wahrnehmung beruhen und welche bloss das Ergebnis von Vermutungen oder späteren Einordnungen darstellen. E._____ sagte ausdrücklich, sie habe den "Fall aus dem Auto" nicht effektiv gesehen, sondern aus dem Anfang und dem Ende des Geschehens eine Schlussfolgerung gezogen (Urk. 4/4 F/A 57 f.; Urk. 22 F/A 28). F._____ sah die Privatklägerin lediglich noch auf dem Boden liegen (Urk. 4/5 F/A 13 f., 51, 56 f.). G._____ bekundete ebenfalls, der konkrete Sturz sei von seiner Sichtposition aus nicht direkt beobachtbar gewesen (Urk. 4/3 F/A 45; Urk. 23 F/A 12, 29). Den Aussagen der Mitfahrenden kommt für die Rekonstruktion des ge- nauen Sturzgeschehens daher nur eingeschränkter Beweiswert zu. Auch die Schilderungen des Sturzmechanismus selbst sind uneinheitlich. Die Begriffe "herausgespickt" (Urk. 4/2 F/A 8; Urk. 21 F/A 21) "herausgeschleudert" (Urk. 4/2 F/A 62; Urk. 4/4 F/A 49), "herausgeflogen" (Urk. 4/4 F/A 50), "herausge- purzelt" (Urk. 4/2 F/A 62), "herausgetrollt" (Urk. 4/4 F/A 56) oder "herausgeruggelt" (Urk. 4/5 F/A 41 f., 51) vermitteln kein einheitliches und klar bestimmbares Bewe- gungsbild. Sie lassen offen, ob eine starke äussere Krafteinwirkung vorlag, ob die Privatklägerin das Gleichgewicht verlor oder ob sich beides in schwer trennbarer Weise überlagerte. Gerade diese begriffliche Uneinheitlichkeit verdeutlicht, dass der Sturzvorgang nicht zuverlässig erfasst wurde.

- 11 - Schliesslich ist die konfliktgeladene Gesamtsituation mitzuberücksichtigen. Der eigentliche Vorfall ereignete sich nach einer verbalen Eskalation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, die erheblich alkoholisiert war. Unter solchen Umständen ist die Gefahr von Überzeichnungen, Verkürzungen und nachträglichen Deutungen erhöht. Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin zusätzlich gesund- heitliche Vorbelastungen schilderte, die sich auf Standfestigkeit und Bewegungs- abläufe ausgewirkt haben könnten (Urk. 4/2 F/A 71; Urk. 21 F/A 29). Auch aus diesem Grund lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, wodurch der Sturz der Privatklägerin konkret verursacht wurde. Die Vertreterin der Privatklägerin führte in der Berufungsverhandlung aus, dass die folgenden zwei Aussagen des Beschuldigten, die er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme sowie der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte hatte, als Geständnis gewertet werden müssten (Urk. 80 N 13): Auf die Frage, warum er das Fahrzeug so gelenkt habe, dass die Privatklägerin aus dem Fahrzeug gefallen sei, antwortete der Beschuldigte: "Ich musste um die Kurve fahren, um wieder zurück- zukommen. Ich habe dies nicht extra gemacht" (Urk. 4/1 F/A 46). Auf den Vorhalt, dass die Staatsanwaltschaft der Auffassung sei, der Unfall und die Verletzungen der Privatklägerin hätten verhindert werden können, wenn er nicht ruckartig und linksseitig losgefahren wäre, entgegnete der Beschuldigte: "[…] man hätte es auch verhindern können, wenn sie ausgestiegen wäre wie alle drei anderen Fahrgäste. Dann wäre es gar nicht dazu gekommen" (Prot. I S. 17). Diese Aussagen müssen im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Sie stellen kein Geständnis dar, sondern belegen, dass der Beschuldigte die Schuld bestreitet und diese auf die Privatklägerin schiebt. Insofern handelt es sich nicht um ein Schuldeingeständnis, sondern um eine Ablehnung der eigenen Verantwortung. Auch die weitere Argumentation der Vertreterin der Privatklägerin, dass die Privat- klägerin ohne die Rückgabe der ProMobil-Karte sicher nicht freiwillig aus dem Taxi ausgestiegen wäre und daher herausgestürzt sein müsse (Urk. 80 N 19, 33), erweist sich als wenig überzeugend. Die Annahme, dass der Besitz einer solchen (ersetzbaren) Karte den freiwilligen Ausstieg der Privatklägerin zwingend verhindert haben müsste, bleibt spekulativ und unzureichend belegt.

- 12 - 3.4. Gesamtwürdigung und Beweisergebnis In der Gesamtwürdigung lässt sich nicht mit der für einen Schuldspruch erforder- lichen Sicherheit feststellen, dass der Beschuldigte das Taxi in einer abrupten, pflichtwidrigen Beschleunigungs- und Lenkbewegung in Gang setzte und dadurch die Privatklägerin aus dem Fahrzeug beförderte. Die objektiven Beweismittel sind für diese Frage nicht hinreichend ergiebig, namentlich lässt auch das Verletzungs- bild der Privatklägerin mit nur geringen Blessuren keine eindeutigen Rückschlüsse zu. Die Aussagen der Beteiligten sind uneinheitlich, teilweise bloss mittelbar und im Kern nicht geeignet, den konkreten Ablauf zuverlässig zu rekonstruieren. Diese Beweisunsicherheit wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass bereits die Anklage- schrift den massgeblichen Anfahrvorgang nicht widerspruchsfrei umschreibt. Einer- seits ist davon die Rede, der Beschuldigte sei "mit einem Ruck" angefahren, wobei "die Reifen gequietscht" hätten, andererseits habe er lediglich "leicht beschleunigt" (Urk. 26 S. 3). Diese Beschreibungen lassen sich nur schwer miteinander verein- baren, da ersteres auf ein abruptes und kräftiges Anfahren hindeutet, während letzteres eher für ein moderates und kontrolliertes Fahrverhalten spricht. Es verbleiben erhebliche Zweifel, ob die Privatklägerin infolge eines abrupten Fahr- manövers aus dem Fahrzeug fiel oder ob sie bei geöffneter Tür, in alkoholisiertem Zustand und unter Mitberücksichtigung ihrer körperlichen Vorbelastungen das Gleichgewicht verlor oder eigeninitiativ eine Bewegung nach aussen machte. Diese Zweifel betreffen nicht bloss Nebenumstände, sondern den für den Schuldvorwurf massgeblichen Kausal- und Sorgfaltspflichtzusammenhang. Der Anklagesach- verhalt ist insoweit nicht rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freizusprechen.

4. Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall 4.1. Beweisthema Hinsichtlich dieses Anklagepunkts ist nicht entscheidend, ob sich der Sturzmecha- nismus im Einzelnen rekonstruieren lässt. Massgeblich ist vielmehr, ob für den Beschuldigten nach dem Vorfall erkennbar war oder zumindest erkennbar sein musste, dass sich an der Beifahrerseite ein ungewöhnliches Ereignis mit möglicher

- 13 - Verletzungsfolge ereignet hatte, und ob er sich dennoch entfernte, ohne seiner Pflicht zum Anhalten und zur Abklärung nachzukommen (vgl. Urk. 26 S. 3 f.). 4.2. Wahrnehmungs- und Erkenntnislage des Beschuldigten Nach Darstellung des Beschuldigten sei die Privatklägerin entweder ausgestiegen oder hinausgesprungen; sicher gesehen habe er den Vorgang nicht (Urk. 4/1 F/A 6). Er gab selbst an, ein derartiges Geschehen noch nie erlebt zu haben (Prot. I S. 16; Urk. 4/1 F/A 49, 51). Gerade darin liegt jedoch der entscheidende Punkt: Dem Beschuldigten war bewusst, dass sich an der Beifahrerseite während des Anfahrens ein aussergewöhnliches und potentiell gefährliches Geschehen ereig- nete, dessen Ausgang er nicht verlässlich wahrgenommen hatte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst einräumte, bei einem Sturz aus einem fahrenden Fahrzeug könne sich eine Person verletzen (Urk. 4/1 F/A 39 f.). Wenn er gleichzeitig geltend macht, er habe gar nicht richtig gesehen, ob die Privatkläge- rin gefallen sei, entlastet ihn dies nicht. Wer ein derart ungewöhnliches Geschehen wahrnimmt, dessen konkrete Folgen aber gerade nicht sicher überblickt, darf nicht ohne Weiteres weiterfahren. Vielmehr hätte sich dem Beschuldigten aufdrängen müssen, dass eine Verletzung jedenfalls möglich war. Für diese Einschätzung sprechen zusätzlich die konkreten Begleitumstände. Die Privatklägerin war offensichtlich alkoholisiert; der Beschuldigte bezeichnete sie selbst als "stockbesoffen" (Urk. 4/1 F/A 6). Zudem konnte dem Beschuldigten aufgrund der Verwendung einer ProMobil-Karte nicht verborgen geblieben sein, dass bei ihr eine Einschränkung der Mobilität möglich war, auch wenn er an der Berufungsverhandlung ausführte, nicht alle Inhaber einer ProMobil-Karte seien zwingend in ihrer Mobilität beeinträchtigt (Prot. II S. 9). Schon deshalb bestand Anlass, eine erhöhte Verletzlichkeit der Privatklägerin in Betracht zu ziehen. 4.3. Unterlassen der gebotenen Reaktion Trotz dieser Umstände hielt der Beschuldigte nicht an, um sich unverzüglich über den Zustand der Privatklägerin zu vergewissern. Er räumte vielmehr ein, nicht einmal in den Rückspiegel geschaut bzw. seinen Blick nach vorne gerichtet zu

- 14 - haben und weitergefahren zu sein (Prot. I S. 16; Urk. 4/1 F/A 42; Urk. 17 F/A 28). Damit unterliess er gerade jene elementare Reaktion, die sich in einer solchen Situation aufdrängte. Wer während des Anfahrens bemerkt, dass eine Person an der Beifahrerseite das Fahrzeug verlässt oder aus diesem herausgerät, darf nicht einfach annehmen, es sei schon nichts geschehen, wenn der weitere Ablauf gleich- zeitig nicht sicher wahrgenommen wurde. Der Einwand des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, die Privatklägerin sei ausgestiegen und habe die Tür geschlossen (Urk. 4/1 F/A 39, 50), vermag ihn nicht zu entlasten. Selbst wenn er dies zunächst angenommen haben sollte, durfte er angesichts der vorbestehenden Konfliktsituation, der Alkoholisierung der Privat- klägerin und der von ihm selbst als aussergewöhnlich beschriebenen Geschehens- abfolge nicht ohne jede weitere Abklärung weiterfahren. Gerade weil er nach eigener Darstellung nicht sicher wusste, ob die Privatklägerin gefallen oder ordnungsgemäss ausgestiegen war, hätte er unverzüglich anhalten und nachsehen müssen. 4.4. Beweisergebnis Damit ist der Anklagesachverhalt jedenfalls insoweit erstellt, als sich beim Anfahren des Taxis an der Beifahrerseite ein aussergewöhnliches Ereignis zutrug, infolge dessen die Privatklägerin Schürfwunden erlitt, und der Beschuldigte sich entfernte, ohne sich nach ihrem Zustand zu erkundigen oder Hilfe zu leisten. Ob die Privat- klägerin im technischen Sinn aus dem Fahrzeug fiel, wie dies die Anklageschrift nahelegt (Urk. 26 S. 4), oder dieses eigeninitiativ verliess, ist für die Beurteilung dieses Anklagepunkts nicht entscheidend. Massgeblich ist vielmehr, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit einer Verletzung rechnen musste und gleichwohl weiterfuhr. Der Sachverhalt hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall ist damit in diesem Sinne erstellt.

- 15 - III. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend darge- stellt und den relevanten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht überzeugend gewürdigt (Urk. 52 S. 25 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwä- gungen beschränken sich auf die für den Berufungsentscheid wesentlichen Punkte und dienen der Präzisierung und Ergänzung.

2. Objektiver Tatbestand 2.1. Strassenverkehrsunfall mit Personenschaden Als Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 SVG gilt jedes unvor- hergesehene Ereignis im Strassenverkehr, das geeignet ist, einen Personenscha- den zu verursachen (BGE 122 IV 356 E. 3a; 83 IV 46 E. 1 mit Hinweis; HANS GIGER, SVG Kommentar, 9. A. 2022, Art. 51 N 1). Der Schweregrad der Verletzung ist dabei grundsätzlich unerheblich. Selbst leichte Verletzungen wie Schürfungen oder Prellungen genügen, sofern es sich nicht bloss um absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Beeinträchtigungen handelt, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss (BGE 124 IV 79 E. 2c S. 80 = Pra 87 [1998] Nr. 112; BGE 122 IV 356 E. 3b; Urteil 6B_575/2018 vom 22. November 2018 E. 2.1; Urteil 6B_528/2015 vom

6. Oktober 2015 E. 3.3). Die Anforderungen an die rechtliche Qualifikation eines ungewöhnlichen Ereignisses im Strassenverkehr als Unfall sind demnach sehr gering. Vorliegend ereignete sich beim Anfahren des Taxis ein aussergewöhnliches Geschehen, in dessen Folge sich die Privatklägerin ausserhalb des Fahrzeugs befand und Schürfverletzungen erlitt (Urk. 3/2). Damit liegt ein Verkehrsunfall mit Personenschaden vor; die erlittenen Verletzungen überschreiten die Schwelle bloss praktisch bedeutungsloser Beeinträchtigungen. Soweit die Verteidigung in der Berufungsverhandlung geltend machte, die Verletzungsfolgen seien zu gering- fügig (Urk. 78 S. 18 f.), verfängt dieses Argument unter Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht.

- 16 - 2.2. Verursachungszusammenhang Art. 92 Abs. 2 SVG setzt weiter voraus, dass der Fahrzeugführer den Personen- schaden verursacht hat. Es genügt, dass sein Verhalten eine Mitursache für den Personenschaden gesetzt hat (LEA UNSELD, BSK-SVG, 2014, Art. 92 N 40 mit Hinweisen). Zwar liess sich nicht mit der für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung erforderlichen Sicherheit erstellen, auf welche konkrete Weise die Privatklägerin aus dem Fahrzeug gelangte bzw. ob der Sturz auf ein pflichtwidriges Fahrmanöver des Beschuldigten zurückzuführen war. Damit ist indessen nicht gesagt, das Anfahren des vom Beschuldigten gelenkten Taxis sei für die einge- tretenen Verletzungen ohne jede kausale Bedeutung gewesen. Fest steht vielmehr, dass sich die Privatklägerin im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anfahren ausserhalb des Fahrzeugs befand und sich dabei verletzte. Ohne das Anfahren des Fahrzeugs wäre der Personenschaden nicht eingetreten. Damit liegt jedenfalls eine Mitursächlichkeit des Beschuldigten vor. Der anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand der Verteidigung, es fehle mangels genauer Rekonstruktion des Sturzmechanismus an einem genügenden Verursachungszusammenhang (Urk. 78 S. 19), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. 2.3. Flucht Als Flucht im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG gilt das Entfernen vom Unfallort, ohne den gesetzlichen Pflichten nachzukommen, insbesondere ohne anzuhalten (BGE 146 IV 358; 103 Ib 101 E. 3 S. 107; 97 IV 224; 93 IV 43). Unerheblich ist, ob dem Fahrzeugführer am Unfall ein Verschulden trifft oder ob er ohne Weiteres identifiziert werden könnte (BGE 103 Ib 101 E. 4 S. 109; BGE 97 IV 224; Urteil 6B_528/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3; Urteil 6B_977/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Bereits bei der blossen Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht die Pflicht, sofort anzuhalten (JÜRG BOLL, Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N 1927, 2525). Diese Pflicht entfällt nur, wenn zweifelsfrei feststeht, dass kein

- 17 - Fremdschaden eingetreten ist (Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte entfernte sich unstreitig vom Ereignisort und fuhr in Richtung Bahnhof H._____ weiter, ohne sich über den Zustand der Privatklägerin zu verge- wissern oder seine gesetzlichen Pflichten anderweitig zu erfüllen. Der objektive Tat- bestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall ist damit erfüllt.

3. Subjektiver Tatbestand Nach den verbindlich gewürdigten tatsächlichen Umständen musste dem Beschul- digten klar gewesen sein, dass sich beim Anfahren an der Beifahrerseite ein aus- sergewöhnliches und gefahrträchtiges Geschehen ereignet hatte. Ihm war bekannt, dass die Privatklägerin alkoholisiert war und die Situation im Fahrzeug bereits eskaliert war. Er räumte selbst ein, ein derartiges Ereignis noch nie erlebt zu haben, und hielt es zumindest für möglich, dass die Privatklägerin aus dem fahrenden Fahrzeug hinausfiel oder dieses während des Anfahrens verliess (Urk. 4/1 F/A 6, 49). Unter diesen Umständen musste er mit der Möglichkeit rechnen, dass sie sich dabei verletzt haben könnte. Indem der Beschuldigte gleichwohl weiterfuhr, ohne anzuhalten und sich über den Zustand der Privatklägerin zu vergewissern, kam er seinen Pflichten nach Art. 51 SVG nicht nach. Dass er den genauen Ablauf nicht richtig wahrnahm, entlastet ihn nicht; gerade diese Unsicherheit hätte eine sofortige Abklärung erforderlich gemacht. Ein Fahrzeuglenker, der aufgrund der Umstände mit der Möglichkeit eines Unfalls rechnen muss, es aber unterlässt, sich Gewissheit zu verschaffen, und wegfährt, handelt eventualvorsätzlich (Urteil 6B_1027/2013 vom 14. April 2014 E. 3.1; 6S.321/2002 vom 12. November 2002 E. 4). Soweit die Verteidigung in der Berufungsverhandlung geltend machte, der Beschuldigte habe auf ein folgenloses Aussteigen der Privatklägerin vertrauen dürfen (Urk. 78 S. 19 f.), ist ihr nicht zu folgen. Gerade weil der Beschuldigte den weiteren Ablauf nach eigener Darstellung nicht verlässlich wahrnahm, durfte er nicht ohne Weiteres annehmen, es sei nichts geschehen. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.

- 18 -

4. Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

5. Ergebnis Der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen (Art. 92 Abs. 2 SVG: Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe) und die Grundsätze der Strafzumes- sung zutreffend dargelegt sowie die schuldangemessene Strafe mit überzeugender Gewichtung der massgeblichen Strafzumessungskomponenten auf 30 Tagessätze zu je Fr. 30.– festgesetzt (Urk. 52 S. 31 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte. Anlässlich der Berufungsverhandlung verzichtete die Verteidigung bewusst auf Ausführungen zur Strafzumessung (Prot. II S. 8) und setzte sich damit nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.

2. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte nach dem Unfall weiterfuhr, ohne sich um die Privatklägerin zu kümmern oder die gebotenen Abklä- rungen zu treffen. Das pflichtwidrige Verhalten betraf damit zentrale Verhaltens- pflichten nach einem Verkehrsunfall. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nicht erstellt ist, dass die Privatklägerin mehr als leichte Schürfwunden erlitten hätte, und dass sich das Delikt insgesamt im unteren Bereich des tatbestandlichen Unrechts bewegt. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht bis leicht einzu- stufen.

3. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass den Beschuldigte als Taxifahrer eine gesteigerte Verantwortung für die Sicherheit seiner Fahrgäste traf. Gleichwohl

- 19 - vergewisserte er sich nicht, ob die Privatklägerin verletzt worden war, obwohl er die Möglichkeit eines Unfalls mit Personenschaden zumindest erkannte. Er handelte damit eventualvorsätzlich. Anhaltspunkte für eine besonders verwerfliche Gesinnung oder ein planmässiges Vorgehen bestehen indessen nicht. Vielmehr handelte er aus dem Moment heraus in aufgeheizter Stimmung. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive Verschulden somit nicht, verschärft es allerdings auch nicht.

4. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 33 f.). Der Beschuldigte wurde in Bangladesch geboren und hat nach eigenen Angaben in Indien und Deutschland studiert. Seit 2010 lebt er in der Schweiz und ist von Beruf Taxifahrer. Er ist geschieden und Vater von drei Kindern mit den Jahrgängen 1995, 1999 und 2009 (Prot. I S. 18 ff.). Für das jüngste Kind müsste der Beschuldigte grundsätzlich Unterhaltsbeiträge leisten; er gibt jedoch an, derzeit nicht dazu in der Lage zu sein, weil er unter dem Existenzminimum lebe (Urk. 77A S. 2). Im Juni 2020 wurde der Beschuldigte wegen Sachbeschädigung vorbestraft; diese nicht einschlägige Vorstrafe ist für den vorliegenden Fall jedoch vernachlässigbar (Urk. 78). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, nach einer zweimonatigen Arbeitslosigkeit infolge einer Augenoperation wieder als Taxifahrer tätig zu sein (Urk. 77A S. 2). Er zeigte sich nicht geständig und liess keine besondere Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens erkennen. Insgesamt wirken sich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren strafzumessungsneutral aus.

5. In Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Umstände erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemes- sen und ist zu bestätigen. Auch die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– ist nicht zu beanstanden. Sie trägt den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, ins- besondere seinem fehlenden Vermögen, seinen Schulden von rund Fr. 80'000.– und seiner grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung von Fr. 740.– pro Monat (Urk. 77A S. 2; Prot. I S. 20 f.), angemessen Rechnung.

- 20 - V. Strafvollzug Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Geldstrafe mit zutreffender Begrün- dung gewährt (Urk. 52 S. 35 f.). Eine ungünstige Legalprognose besteht nicht, weshalb der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben ist. In Abweichung von der Vorinstanz, welche die Probezeit auf drei Jahre festsetzte, erscheint mit Blick auf die nicht einschlägige und mittlerweile beinahe sechs Jahre zurückliegende Vorstrafe (Urk. 78) sowie das ansonsten unauffällige Verhalten des Beschuldigten eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen. VI. Zivilklage

1. Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zu bezahlen. Sie begründet dies damit, dass sie sich bis heute in therapeutischer Behandlung befinde und an Schulterschmerzen leide (Urk. 34). An der Berufungsverhandlung ergänzte ihre Rechtsvertreterin, die Privat- klägerin habe während einiger Zeit nicht Velofahren und den Haushalt nur stark eingeschränkt besorgen können (Urk. 80 N 45).

2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht über die adhäsi- onsweise geltend gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Spruchreife liegt vor, wenn der Zivilanspruch gestützt auf die im Strafverfahren erhobenen Beweise ohne Weiterungen beurteilt werden kann (BGE 146 IV 211 E. 3). Dies ist vorliegend der Fall. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt; weitere Beweiserhebungen sind nicht erforderlich. Nachdem sich der Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung nicht rechtsgenügend erstellen lässt, fehlt es an einem widerrechtlichen und schuldhaften haftungsbegründenden Verhalten des Beschuldigten, das eine zivilrechtliche Haftung für die geltend gemachten Verletzungsfolgen begründen vermöchte. Die Genugtuungsforderung ist deshalb abzuweisen.

- 21 - VII. Kostenfolgen

1. Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird; ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl angeklagter Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, dürfen ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätz- lich nur anteilsmässig auferlegt werden. Zulässig bleibt allerdings, ihr trotz eines Teilfreispruchs die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die ihr vorge- worfenen Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig waren. Da sich die Kosten regelmässig nicht exakt den einzelnen Vorwürfen zuord- nen lassen, steht den kantonalen Gerichten bei der Aufteilung der Verfahrens- kosten ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3 mit Hinweisen). 1.2. Die Vorinstanz hat diese Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Ihrer Folge- rung, der Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung habe bloss einen vernachlässigbaren Mehraufwand verursacht (Urk. 52 S. 39 f.), kann indessen nicht gefolgt werden. Der Schwerpunkt der Untersuchung lag ersichtlich auf der Frage, auf welche Weise die Privatklägerin aus dem Fahrzeug geriet und ob ihr Sturz auf ein pflichtwidriges Fahrmanöver des Beschuldigten zurückzuführen war. Gerade diese Frage war für den Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperver- letzung entscheidend und gab Anlass zu den aufwändigsten Untersuchungshand- lungen. Die Einvernahmen der Beteiligten drehten sich weitgehend um die Rekon- struktion dieses Geschehensablaufs. Demgegenüber war für den Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall von untergeordneter Bedeutung, wie genau die Privatklägerin aus dem Fahrzeug gelangte. Insoweit stand im Vorder- grund, dass sich der Beschuldigte nach dem Vorfall entfernte, ohne sich über ihren Zustand zu vergewissern; diesen Umstand räumte er im Grundsatz selbst ein. Auch der Umfang der vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt, dass der Schwerpunkt des

- 22 - Verfahrens auf dem Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung lag. Dieser Anklagekomplex verursachte mithin einen erheblichen zusätzlichen Unter- suchungs- und Beurteilungsaufwand. Da der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist und nicht ersichtlich ist, dass er die dadurch entstandenen Mehr- kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hätte, rechtfertigt es sich nicht, ihm die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. 1.3. In Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens erscheint es vielmehr angemessen, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur zur Hälfte aufzuerlegen und die verbleibende Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts). 2.2. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, bestimmt sich danach, in welchem Umfang ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist insbesondere mass- gebend, welcher Arbeitsaufwand durch Beurteilung der einzelnen Streitpunkte verursacht wurde (Urteil 6B_176/2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung nur teilweise durch, namentlich hinsichtlich der erstin- stanzlichen Kostenregelung und der Dauer der Probezeit. Er erwirkt damit insge- samt lediglich einen unwesentlich günstigeren Entscheid; im Übrigen bleibt seine Berufung erfolglos. Sein Obsiegen fällt damit nur in beschränktem Umfang ins Gewicht (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Unter Berücksichtigung des deutlich grösseren Arbeitsaufwands, den die Beurteilung des Vorwurfs der fahrlässigen einfachen Körperverletzung verursachte, rechtfertigt es sich, die Kosten des

- 23 - Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln der Privatklägerin und zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen. Aufgrund der der Privatklägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie indessen gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO von der Bezahlung der Verfahrens- kosten befreit, weshalb ihr Kostenanteil auf die Gerichtskasse zu nehmen ist (Urteil 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 5.2). Als Opfer ist sie überdies nicht verpflich- tet, die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuerstatten (Art. 138 Abs. 1bis StPO); dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (GORAN MAZZUCCHELLI/ MARIO POSTIZZI, BSK-StPO, 3. A. 2023, Art. 138 N 4). 2.3. Die amtliche Verteidigung beantragte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'131.30 (inkl. MwSt.) (Urk. 79). Die unentgeltliche Rechts- vertretung der Privatklägerin macht eine solche von Fr. 6'152.75 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 80A/2). Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles

– insbesondere war für den Beschuldigten wegen des noch folgenden Administra- tivverfahrens durch das Strassenverkehrsamt ein erhebliches Interesse gegeben (vgl. Urk. 76) –, der Verantwortung und des notwendigen Zeitaufwands der Rechts- beistände – die zweieinhalbstündige Berufungsverhandlung wurde in beiden Honorarrechnungen mit fünf Stunden (inkl. Weg) budgetiert – rechtfertigt es sich, die Entschädigungen pauschal auf je Fr. 5'000.– festzusetzen. Die Entschädigun- gen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung einstweilen, jene der unentgeltlichen Rechtsvertretung definitiv. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für einen Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 24 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

1. April 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. […]

5. Nach Eintritt der Rechtskraft wird das als act. 3/6 eingereihte Fahrtschreiber-Einlageblatt vom 17. Dezember 2023 freigegeben. Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids angesetzt, um den herauszugebenden Gegenstand selbst (oder durch eine bevoll- mächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Lagerbehörde (Bezirksgericht Winterthur) abzuholen. Wird der herauszugebende Gegenstand nicht innert Frist abgeholt, bleibt er bei den Akten.

6. […]

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 3'300.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel. 8.-10.[…]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 25 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei ei- nem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG.

2. Vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 5'000.– unentgeltliche Verbeiständung (inkl. MwSt.)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel und der Privatklägerin zu zwei Dritteln auferlegt. Die der Privatklägerin auferlegten Kosten werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für einen Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 26 -

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten (versandt),  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt),  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (versandt), sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz,  das Migrationsamt des Kantons Zürich,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG), das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention & Mass-  nahmen (Faber-Pin: …), unter Beilage einer Kopie von Urk. 76.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. März 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw D. Germann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.