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SB250266

Raub etc.

Zürich OG · 2026-01-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 10-17). Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom

19. Februar 2025, meldete die Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2025 recht- zeitig Berufung an (Urk. 58). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am

22. Mai 2025 (Urk. 72/1) ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom

E. 6 Juni 2025 fristgerecht am Obergericht ein (Urk. 78). Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 79). Während der Privatkläger F._____ explizit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 81), liess der Beschuldigte am 4. Juli 2025 fristgerecht Anschlussberufung erheben mit dem Antrag, es sei auf eine stationäre Suchttherapie gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB zu erkennen (Urk. 82). Dies wurde den anderen Parteien am 6. August 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 84). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 wurde die Psychiatrische Klinik Rheinau, in welcher sich der Beschuldigte befand, um einen Verlaufsbericht ersucht (Urk. 113). Dieser Bericht wurde am 27. Oktober 2025 als Austrittsbericht verfasst, nachdem der Beschuldigte inzwischen aus der Psychia- trischen Klinik entlassen und ins Gefängnis Affoltern verlegt worden war (Urk. 123-126). Der Bericht wurde den Parteien am 12. November 2025 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 127). Sodann wurde am 24. November 2025 ein neuer Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt; dieser ergab keine Neuerungen (Urk. 132; Urk. 75). Schliesslich ging ein Führungsbericht des Gefängnisses Affoltern vom 15. Dezember 2025 bei Gericht ein (Urk. 138), welcher den Parteien am 9. Januar 2026 zugestellt wurde (Urk. 143/1-2). Am 2. Dezember 2025 teilte Rechtsanwalt Dr. X2._____ unter Einreichung einer Vollmacht mit, dass er den Beschuldigten fortan erbeten verteidige (Urk. 129-

- 9 - 131), weshalb ihm Akteneinsicht gewährt wurde. Mit Präsidialverfügung vom

E. 9 Dezember 2025 wurde der amtliche Verteidiger entlassen und ersucht, seine Honorarnote einzureichen, was am 11. Dezember 2025 erfolgte (Urk. 135; Urk. 137). Am 18. September 2025 wurde zur Berufungsverhandlung vom 16. De- zember 2025 vorgeladen (Urk. 103), welche indes wegen Krankheit der Verteidi- gung auf heute verschoben werden musste (Urk. 139-142). An der Berufungsver- handlung waren der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend (Prot. II S. 9). Die Änderung in der Gerichtsbesetzung wurde den Parteien bereits am 24. September 2025 mitgeteilt (Urk. 106).

2. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 und 5 des vorin- stanzlichen Urteils, mithin eine höhere Strafe und die Ausfällung einer Landesver- weisung von 8 Jahren (Urk. 78 S. 2). Der Beschuldigte verlangt eine Änderung von Ziffer 3 der Vorinstanz, weil statt einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB anzuordnen sei (Urk. 82). Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils wurden von keiner Seite angefochten, wobei anzumerken ist, dass Ziffer 4 eng mit dem Straf- und Massnahmenpunkt zusammenhängt und daher als mitangefochten zu gelten hat. Es ist daher vorab festzustellen, dass Ziffer 1 (Schuldsprüche), Ziffern 7-18 (Zivil- forderungen), Ziffern 19-23 (Beschlagnahmungen/Vernichtungen) sowie Zif- fern 24-25 (Kostenfolge) des vorinstanzlichen Urteils gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Formelles Nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der "refor- matio in peius" vorliegend nicht, d.h. das erstinstanzliche Urteil kann auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein-

- 10 - zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (u.a. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, je- weils mit Hinweisen). Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon ab- gewichen, wird dies explizit erwähnt. II. Strafe

1. Der Beschuldigte wurde vor Vorinstanz mit 33 Monaten Freiheitsstrafe be- straft. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Appellation eine Strafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Einsatzstrafe der Vorinstanz für den Raub zu tief und die Asperationen für die weiteren Taten zu hoch ausgefallen seien (Urk. 78; Urk. 145 S. 2 f.). Zur Strafzu- messung und Wahl der Strafart kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 30-34), welche indes wie folgt zu präzisieren sind: Die Vorinstanz gelangte zutreffend zum Schluss, dass das schwerste vom Be- schuldigten begangene Delikt der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, welcher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren zu bestrafen ist. Obwohl sie dazu – zutreffend – festhielt, es bestehe vorliegend kein Grund, um diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ging sie in der Folge von ei- nem Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe aus (Urk. 73 S. 34). Dabei muss es sich um ein redaktionelles Versehen (etwa durch Kopieren) han- deln, weil weder die Unter- noch die Obergrenze dem unmittelbar zuvor korrekt Ausgeführten entspricht und eine Erhöhung ohnehin nur auf 15 Jahre möglich ge- wesen wäre (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen beträgt vielmehr die genann- ten sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Unzutreffend ist ferner, dass hin- sichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls die gleiche Strafandrohung wie beim Raub vorliege. Dies trifft heute zwar zu; nach altem Recht – welches von der Vor- instanz beim (rechtskräftigen) Schuldspruch angewandt wurde (Urk. 73 S. 26 f.) – betrug die Mindeststrafe allerdings noch 90 Tagessätze Geldstrafe (vgl. Urk. 73 S. 27 und 33 unten). BGE 114 IV 1 S. 5 hält fest: "Nach der Rechtsprechung besteht ein

- 11 - Verbot der kombinierten Anwendung des alten und des neuen Rechtes (...) in Bezug auf ein und dieselbe Tat. Es soll damit vermieden werden, dass hinsichtlich eines Delikts beispielsweise des- sen Qualifikation sich nach altem, die Sanktion sich aber nach neuem Recht richte." Dies ist im Folgenden zu beachten, spielt aber letztlich eine eher untergeordnete Rolle. Der relevante Strafrahmen bleibt wie eingangs erwähnt. 2.a) Die Vorinstanz hat sich zunächst mit dem Raub gemäss Dossier 1 befasst und die objektiven Kriterien des Tatverschuldens zutreffend aufgeführt (Urk. 73 S. 35 f.). Zwar erzielte der Beschuldigte letztlich keine grosse Beute, was aber – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 54 S. 5) – als Zufall zu erachten ist. Weiter ist zu beachten, dass der Tatentschluss mutmasslich eher spontan erfolgte und das Vorgehen nicht als professionell bezeichnet werden kann. Auch die Gutachterin sprach von einem desorganisierten und im Grunde wenig zielgerichteten Tatab- lauf (Urk. D1/9/19 S. 35). Auch das Opfer berichtete davon, dass die Täter sehr unkonzentriert gewirkt hätten (Urk. D1/5/1 S. 2). Dahingegen fällt erheblich ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Sturmfeuerzeug be- drohte und ihm dieses unvermittelt vor das Gesicht hielt. Der Privatkläger führte aus, er habe gedacht, er schaue in den Lauf einer Pistole (Urk. D1/5/2 S. 5 und 9). In der Hand gehalten könnte man das Sturmfeuerzeug auch ohne weiteres für eine Art von Schusswaffe halten (vgl. Bild in Urk. D1/6/4 S. 4), insbesondere früh- morgens bei Dunkelheit und in einer emotional aufgeladenen Situation. Aber selbst die Bedrohung mit einem erkennbaren Sturmfeuerzeug vor dem Gesicht würde massive Verletzungen (Verbrennungen) befürchten lassen (vgl. Urk. 53 S. 14). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte eine zweite Person für seine Raubtat beiziehen konnte. Beim – hier nicht vorliegenden – bandenmässigen Raub wird betont, dass bei der Tatbegehung durch zwei oder mehrere Personen eine beson- dere Gefährlichkeit gegeben sei (Niggli/Riedo, BSK StGB, 4. Auflage, N 118 zu Art. 139 StGB). Dies gilt auch hier: Der Privatkläger sah sich mitten in der Nacht unvermittelt und ohne Anlass einer Überzahl von Personen gegenüber, die ihn – aus seiner Sicht – mit einer Waffe bedrohten und letztlich in einem Gerangel auch physisch angingen. Es liegt auf der Hand und wurde vom Privatkläger einlässlich geschildert, dass die psychologische Verarbeitung einer solchen Tat noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte (vgl. Urk. D1/5/2 S. 13). Das objektive Verschul-

- 12 - den wiegt daher – angesichts der Bandbreite nicht qualifizierter Raubtaten – be- reits mittelschwer. Auch die Vorinstanz ging in objektiver Hinsicht von einem "kei- nesfalls mehr leichten" Verschulden aus, das sie ebenfalls im mittleren Bereich verortete (Urk. 73 S. 36 i.V.m. S. 31). Damit wäre in objektiver Hinsicht eine Strafe im unteren mittleren Bereich des bis 10 Jahre dauernden Strafrahmens angezeigt, mithin rund 4 Jahre Freiheitsstrafe.

b) Zu berücksichtigen sind indes auch die subjektiven Elemente, welche den Beschuldigten vorliegend erheblich entlasten. Die Vorinstanz hat auch hier das Nötige ausgeführt, worauf verwiesen sei (Urk. 73 S. 36 f.). Insbesondere die im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2024 (Urk. D1/9/19 S. 32 ff.) für diesen Tatzeitpunkt festgestellte verminderte Schuldfähigkeit des Beschul- digten in mindestens mittlerem Grad führt zu einer deutlichen Relativierung seines Verschuldens. Entgegen der Verteidigung ist hingegen nicht von einer gänzlich aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. 146 S. 4 f.). Während eine verminderte Schuldfähigkeit auch etwa dadurch entstehen kann, dass jemand ohne Bedacht zu viel Alkohol oder Drogen konsumiert, basiert diese beim Be- schuldigten auf seiner psychischen Erkrankung, was sein Verschulden zusätzlich relativiert. Die Gutachterin hielt dazu fest, einerseits sei die sich damals ver- schlechternde Symptomatik der hebephrenen Schizophrenie mit zunehmender Antriebs-, Affektstörung und Desorganisiertheit, anderseits dieselben verstär- kende Wirkung von Kokain deliktsdynamisch wirksam gewesen (a.a.O.). Bezüg- lich Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit gilt gemäss BGE 136 IV 55 E. 5.6. Folgendes: "Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f. mit Hinweisen). Bereits von daher ist es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuldfähigkeit einen genauen Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 % oder eine lineare Abstufung zu verlangen (was bereits in BGE 76 IV 34 E. 2 S. 38 als "offensichtlich verfehlt" bezeichnet wurde). (…) Der einer psychiatrischen Einschätzung zugrunde liegende Ermessensspielraum kommt auch dem Richter zu, wenn er zu entscheiden hat, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Es ist nahelie- gend, dabei das übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatver- schulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittel-

- 13 - schweres bis schweres (…). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatz- strafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist systemwidrig. (…) Sie führt im Übrigen auch dazu, dass der vom psychiatrischen Experten eingestuften Verminderung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit regelmässig ein zu grosses Gewicht beigemessen wird."

c) Somit ist insgesamt mit der Vorinstanz von einem im unteren Drittel des Strafrahmens liegenden Verschulden (vgl. Urk. 73 S. 31) auszugehen. Wenn die Vorinstanz dabei aber zu einer Einsatzstrafe von 18 Monaten gelangt (Urk. 73 S. 37), erweist sich dies als klar zu milde. Und die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz noch geltend gemachte Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 54 S. 5) müsste – angesichts des massgeblichen Strafrahmens – als absolut unangemessen bezeichnet werden. Die oben beim objektiven Tatverschulden er- wähnte Freiheitsstrafe ist angesichts der deutlich verminderten Schuldfähigkeit vielmehr um rund eineinhalb Jahre auf 2 ½ Jahre zu reduzieren.

3. Hinzu kommen die zahlreichen weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte. Die Vorinstanz hat diese umfassend, detailliert und zutreffend aufgeführt und gewürdigt (Urk. 73 S. 37 ff.). Unter Berücksichtigung des etwas tieferen Straf- rahmens beim altrechtlichen gewerbsmässigen Diebstahl (s. oben) sowie der übri- gen von der Vorinstanz genannten Umstände – insbesondere der offenkundige Zusammenhang mit der Drogensucht des Beschuldigten – erweist sich die für die- ses Delikt festgelegte Einzelstrafe von 15 Monaten zwar als eher tief (vgl. Urk. 145 S. 3), aber gerade noch angemessen. Auch den weiteren von der Vorin- stanz eruierten Einzelstrafen sowie deren Asperation kann grundsätzlich gefolgt werden. Zu ergänzen ist einzig, dass die Gutachterin bezüglich Dossier 5 explizit von einer krankheitsbedingten schweren Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten ausging (Urk. D1/9/7 S. 77), was aufgrund der Begründung im gleichen Umfang auch für Dossier 22 geltend dürfte, auch wenn sich die Gutach- terin dazu nicht äusserte (Urk. D1/9/19). Dies lässt die von der Vorinstanz dafür festgesetzten (und asperierten), eher milden Strafen letztlich als dennoch ange- messen erscheinen, weshalb die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte um

– gegenüber der Vorinstanz leicht gerundet (vgl. Urk. 73 S. 37 ff.) – insgesamt 18 Monate zu asperieren ist.

- 14 - Ausgehend von der Einsatzstrafe für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe resultiert aufgrund des übrigen Tatverschul- dens somit eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

4. Weiter sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Auch zu diesen hat sich die Vorinstanz detailliert geäussert (Urk. 73 S. 42 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Angaben (Prot. II S. 11 f.) und ergänzte, er habe keine Lehre abgeschlossen, da er immer wieder auf Kurve gewesen und von einer Institution in die nächste verschoben worden sei. Der längste Zeitraum, in welchem er gearbeitet habe, sei ca. ein halbes Jahr während eines Praktikums gewesen (Prot. II S. 12 f.). Im Gefängnis erhalte er nach wie vor seine Fixmedikation (vgl. Urk. 138 S. 3). Er arbeite dort vier Nachmittage pro Wo- che und treibe Sport (Prot. II S. 15 f.). In finanzieller Hinsicht führte der Beschul- digte aus, er erhalte eine volle IV-Rente, welche aktuell jedoch sistiert sei (Prot. II S. 15). Dass sich der Beschuldigte gemäss Führungsbericht des Gefängnisses Affoltern seit Juli 2025 in der Sicherheitshaft grundsätzlich respektvoll und koope- rativ verhält (Urk. 138), ist erfreulich, aber nicht strafzumessungsrelevant. Zutref- fend berücksichtigt hat die Vorinstanz, dass der Beschuldigte nicht nur einschlä- gig vorbestraft ist und seit seiner Entlassung aus einer jugendrechtlichen Mass- nahme im Jahre 2021 fast ununterbrochen straffällig wurde, sondern mehrfach auch während laufender Strafuntersuchung und kurz nach einer Haftentlassung delinquiert hat (Urk. 73 S. 43). Dies alles hat sich ganz erheblich straferhöhend auszuwirken. Dass der Beschuldigte am 21. Februar 2014 im Alter von 16 Jahren bereits einmal wegen Raubes schuldig gesprochen wurde (Urk. D1/22/5 S. 14; Urk. D1/9/7 S. 10), darf aufgrund des revidierten (aufgehobenen) Art. 369 Abs. 7 StGB berücksichtigt werden, obwohl diese Verurteilung im Strafregister nicht mehr ersichtlich ist. Dies ist seither (wieder) zulässig, weil "der Bundesrat zur Schaffung einer breiteren Informationsbasis insbesondere für Strafjustizbehörden explizit auf ein Verwertungsverbot gelöschter Einträge verzichtet hat" (Botschaft zum Strafregistergesetz, S. 5776 f.). Allerdings gilt: Je weiter eine Vorstrafe zu- rückliegt und je leichter das Delikt gewesen ist, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen. Angesichts des Zeitablaufs vermag sich die Vor- strafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2014 vorliegend nicht straferhöhend aus-

- 15 - zuwirken, kann aber bei der Frage der Rückfallprognose durchaus eine Rolle spielen. Strafmindernd hat die Vorinstanz zu Recht das umfassende Geständnis des Beschuldigten, die Anerkennung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft sowie die durchaus gezeigte Reue berücksichtigt (Urk. 73 S. 44, vgl. auch Prot. II S. 40). Diese Umstände wirken sich ebenfalls erheblich zu Gunsten des Beschul- digten aus, vermögen insgesamt aber die gewichtigen Straferhöhungsgründe nicht zu überwiegen. Es bleibt daher vielmehr bei den eruierten 4 Jahren Frei- heitsstrafe, welche heute auszufällen ist.

5. Der Beschuldigte befand sich vom 26. August 2023 bis 17. Januar 2024 (144 Tage) und 31. Mai bis 9. August 2024 (70 Tage) in Untersuchungshaft. Vom

17. Januar bis 31. Mai 2024 (135 Tage) war er im vorzeitigen Massnahmenvoll- zug und ab 9. August 2024 bis zur Hauptverhandlung am 19. Februar 2025 (194 Tage) im vorzeitigen Strafvollzug. Obwohl dies in der Anklage auf Seite 1 nicht erwähnt wird (Urk. D1/25/10; vgl. auch Urk. 54 S. 1), befand sich der Be- schuldigte zusätzlich auch vom 30. Mai bis 4. August 2023 in Haft, und zwar in Untersuchungshaft im Kanton Schaffhausen (mithin weitere 67 Tage). Die Haft betraf den Vorfall betreffend Dossier 18, welcher von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich übernommen und vorliegend eingeklagt wurde (vgl. Anklage S. 26 oben). Die Vorinstanz rechnete dies richtigerweise bereits auf die ausgefällte Frei- heitsstrafe an (Urk. 73 S. 16). Der Beschuldigte verblieb auch nach der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung durchgehend weiterhin im vorzeitigen Straf- resp. stationären Massnahmenvollzug und in dessen Rahmen auch teilweise in Sicher- heitshaft (Urk. 60, 68, 77, 83). Am 26. August 2025 wurde der vorzeitige Mass- nahmenvollzug aufgehoben und der Beschuldigte wegen Flucht- und Wiederho- lungsgefahr in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 97), wo er sich nach wie vor befindet. Damit sind ab der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bis heute weitere 337 Tage Freiheitsentzug zu berücksichtigen. Insgesamt sind gemäss Art. 51 StGB daher 948 Tage auf die heute ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Einer (teil-)bedingten Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB steht bereits die Strafhöhe entgegen. Zudem kann bei Massnahmenbedürftigkeit, die beim Be- schuldigten zweifellos vorliegt (vgl. unten Ziff. III), ohnehin nicht mehr von einer

- 16 - günstigen Prognose ausgegangen werden (Schneider/Garré, BSK StGB, 4. Auf- lage, N 25 zu Art. 42 StGB). Die heute ausgefällte Freiheitsstrafe ist daher grund- sätzlich zu vollziehen. Ob sie wegen Anordnung einer Massnahme zwingend im Sinne von Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben ist, wird im Folgenden geprüft.

7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für seine verschiedenen Übertretun- gen mit zutreffenden Erwägungen mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 73 S. 45 ff.). Dies wurde – ebenso wie die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz – von keiner Seite angefochten oder moniert und ist ohne weiteres zu bestätigen. Dies gilt auch für die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. III. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (kombinierte Behandlung der Sucht und der psy- chischen Störungen) angeordnet (Urk. 73 S. 84). Dabei stützte sie sich auf das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom

E. 12 April 2023 (Urk. D1/9/7) sowie deren Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2024 (Urk. D1/9/19). Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Berufungserklärung dazu nicht geäussert, die Anordnung indes auch nicht explizit angefochten (Urk. 78). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Staatsanwalt- schaft geltend gemacht, dass eine nachhaltige Besserung der Situation des Be- schuldigten nur dann erfolgen könne, wenn es gelinge, in einem stationären Set- ting die diagnostizierte Schizophrenie zu behandeln. Es sei erforderlich, mit der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in einem klinischen Setting den bislang seit mindestens dem 16. Lebensjahr von Brüchen, Delin- quenz, psychischen Dekompensationen und frustran verlaufenen medizinischen Behandlungen geprägten Lebensgang des noch jungen Beschuldigten anzuhalten und die gegebenen Therapiemöglichkeiten auszuschöpfen. Eine Suchtbehand- lung nach Art. 60 StGB alleine reiche hierzu nicht aus (Urk. 145 S. 6 f.; Prot. II S. 39). Hingegen stellt der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung den An- trag, es sei statt einer Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre

- 17 - Suchttherapie gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB anzuordnen (Urk. 82). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass kein Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der psychischen Störung bestehe, da er in erster Linie aufgrund seiner Dro- gensucht delinquiere. Deshalb sei eine stationäre Massnahme im Hinblick auf die Minderung der Wiederholungsgefahr nicht gerechtfertigt (Urk. 146 Rz. 27 f.). Sein Hauptproblem sei der Drogenkonsum; wenn er darauf verzichte und seine anti- psychotischen Medikamente einnehme, funktioniere er ganz normal (Urk. 146 Rz. 29; Prot. II S. 34 f.). Im Übrigen fehle es an der Geeignetheit der Massnahme, zumal die Erfolgsaussichten bei einer Massnahme gegen seinen Willen eher ge- ring seien. Die Therapiemotivation sei aktuell offensichtlich nicht vorhanden und es sei ungewiss, ob diese geschaffen werden könnte. Die Bereitschaft zur Teil- nahme an einem Programm im stationären Setting nach Art. 59 StGB fehle abso- lut. Er wisse, was eine Massnahme nach Art. 59 StGB sei und habe bereits ver- schiedene Versuche unternommen. Schliesslich fehle die vernünftige Zweck-Mit- tel-Relation. Er sei jedoch bereit, eine Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB zu absolvieren (Urk. 146 Rz. 31 ff.; Prot. II S. 37).

2. Dass der Beschuldigte klar massnahmebedürftig ist, ist ohne weiteres anzu- nehmen, hinreichend belegt und wird per se von keiner Seite bestritten. Das er- wähnte Erstgutachten hielt fest, der Beschuldigte leide an einer hebephrenen Schizophrenie und einer psychischen Verhaltensstörung durch schädlichen Ge- brauch von Stimulanzien und Kokain (Urk. D1/9/7 S. 74), und damit an einer schweren psychischen Störung, die in kausalem Zusammenhang mit den vorge- worfenen Taten stehe (a.a.O. S. 80). Die gegenteiligen Ausführungen der Vertei- digung greifen daher nicht (Urk. 146 S. 8 f.). Im Ergänzungsgutachten wurde aus- geführt, es lasse sich weiterhin eine hebephrene Schizophrenie feststellen, wel- che sich nach Absetzen der antipsychotischen Medikation im Juni 2023 weiter verschlechtert habe (Urk. D1/9/19 S. 29 f.). In Abweichung vom Erstgutachten wurde nun auch von einem mittlerweile eingetretenen Abhängigkeitssyndrom be- treffend Substanzkonsum ausgegangen, weil es plausibel erscheine, dass das Absetzen der Psychopharmaka eventuell im Sinne einer Selbstmedikation zu ei- ner Steigerung des Drogenkonsums geführt haben könnte, was sich wiederum auf die psychopathologische Symptomatik negativ ausgewirkt haben dürfte. Somit

- 18 - wäre beides auch deliktsdynamisch wirksam gewesen (a.a.O. S. 31 f.). Um die schizophrene Grunderkrankung einigermassen erfolgreich behandeln zu können, sei also unverändert ein stationärer psychiatrischer Rahmen zwingend notwendig (a.a.O. S. 34 und 37). Die Vorinstanz hat im Weiteren das Notwendige dazu aus- geführt (Urk. 73 S. 50 ff.).

3. Die Vorinstanz ging aufgrund der damaligen Situation davon aus, dass die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten als gegeben zu erachten sei, insbeson- dere weil er in diesem Zeitpunkt einer Behandlung in der Klinik Beverin in Cazis am ehesten wohlgesinnt gegenüber gestanden habe (Urk. 73 S. 53; Urk. 53 S. 23). Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 wurde der Beschuldigte im Rahmen des von ihm beantragten vorzeitigen Vollzugs der stationären Massnahme per

11. Juni 2025 in die genannte Klinik eingewiesen. Bereits am 23. Juli 2025 wurde er indes seitens der Klinik zur Verfügung gestellt und seine umgehende Verset- zung beantragt, weil er sich akut wahnhaft präsentiert habe und – selbst nach An- passung der Medikation – gegenüber Mitpatienten und Personal bedrohlich auf- getreten sei. An Absprachen habe er sich nicht oder nur kurze Zeit gehalten und schliesslich auch die antipsychotische Medikation verweigert. Ohnehin hätten die oppositionellen, querulatorischen und provokativen Verhaltensweisen des Be- schuldigten weitgehend unabhängig von der medikamentösen Behandlung persis- tiert (Urk. 83). Angesichts dieser Umstände und der zahlreichen bisherigen Be- handlungsversuche seit seiner Jugend (vgl. Urk. 53 S. 8; Urk. D1/9/7 S. 21 ff.) stellt sich ernsthaft die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt massnahmefähig ist. Auch die Gutachterin hatte bereits festgehalten, dass bezüglich der Behand- lungsaussichten nach bereits jahrelangen Versuchen, dauerhafte Veränderungen zu etablieren, eine sehr schlechte Prognose gestellt werden müsse (Urk. D1/9/7 S. 80). Allerdings wurde auch erwähnt, dass der Beschuldigte bisher nie lange und ausreichend hoch dosiert medikamentös behandelt worden sei, weil es immer wieder zu Unterbrüchen gekommen sei. Die Erfahrung zeige aber, dass längere Behandlungsversuche bei hebephrener Schizophrenie durchaus erfolgreich sein und ein beträchtlicher Anteil der Betroffenen eine Behandlungsmotivation entwi- ckeln könnten (a.a.O. S. 81-83). Im Ergänzungsgutachten wurde indes erwähnt, dass die Chancen, mit einer stationären Behandlung überdauernd legalprognos-

- 19 - tisch günstige Veränderungen zu erwirken, weiterhin gering erschienen (Urk. D1/9/19 S. 34). Auch die Verteidigung ging vor Vorinstanz davon aus, dass die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme von Anfang an sehr zurück- haltend beurteilt worden seien und deren Scheitern sich im Grund in der Praxis schon bestätigt habe (Urk. 55 S. 6). Im Austrittsbericht der PUK vom 27. Oktober 2025 wurde festgehalten, der Beschuldigte habe den Wunsch nach Etablierung einer antipsychotischen Depotmedikation geäussert, was indes aufgrund der kur- zen Aufenthaltsdauer nicht etabliert worden sei. Gleichzeitig habe der Beschul- digte erwogen, die psychopharmakologische Behandlung zum Beweis seiner "Massnahmeunwilligkeit" abzubrechen, aus Angst vor der gerichtlichen Anord- nung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (Urk. 125 S. 5). Dies zeigt exemplarisch, wie ambivalent der Beschuldigte einer Behandlung und Medikation gegenüber steht. Bereits die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten erscheint im heutigen Zeitpunkt daher als äusserst fraglich.

4. Was die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten hinsichtlich einer statio- nären Behandlung seiner psychischen Störung betrifft, so muss diese wohl klar verneint werden. Bereits in der Schlusseinvernahme hielt er unmissverständlich fest, das komme für ihn nicht in Frage, dazu sei er nicht bereit, nicht willig, das sei keine gute Idee. Er bevorzuge eine Freiheitsstrafe (Urk. D1/2/19 S. 24 ff.). Selbst das geforderte Mindestmass an Kooperation, von dem die Vorinstanz noch aus- ging (Urk. 73 S. 53 ff.), kann heute nicht mehr bejaht werden (vgl. Urk. 146 S. 11). Zwar zeigt der Beschuldigte mit der Vorinstanz durchaus eine gewisse Krank- heitseinsicht, indem er einen Antrag auf eine stationäre Behandlung seiner Dro- gensucht stellen lässt und vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhand- lung ausführte, er sei momentan medikamentös gut eingestellt; es funktioniere wunderbar (Urk. 53 S. 15 ff.; Prot. II S. 22, 23). Gleichzeitig machte er geltend, er leide nicht an einer Schizophrenie, sondern Bipolarität; früher habe nie jemand von Schizophrenie gesprochen, was indes durch die Akten von 2017 widerlegt ist (Urk. D1/9/1; Prot. II S. 24). Grundsätzlich zeigte er sich vor Vorinstanz indes ein- sichtig, dass er einer Behandlung bedürfe, und sprach sich insbesondere für die Klinik Beverin in Cazis aus (Urk. 53 S. 22 f.). Wie zwischenzeitlich bekannt ist, musste jedoch auch jene Behandlung aufgrund des aggressiven und unkooperati-

- 20 - ven Verhaltens des Beschuldigten bereits nach nur wenigen Wochen abgebro- chen werden (Urk. 83), obwohl er sich gewünscht hatte, dort einen Platz zu erhal- ten. Ein solches Verhalten des Beschuldigten müsste aber zweifellos auch in ei- ner stationären Suchtmassnahme, wie der Beschuldigte sie beantragt, erwartet werden, denn viele Strukturen und Abläufe in den Kliniken dürften ähnlich sein. Dasselbe gilt für eine befristet angeordnete Massnahme (Urk. 146 S. 6; Prot. II S. 36 f.). Nach dem Aufenthalt in Beverin und der Versetzung in Sicherheitshaft stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Haftentlassung und Aufhebung des – von ihm ursprünglich beantragten – vorzeitigen Massnahmenvollzugs, weil er jeden weiteren Versuch einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als zum Scheitern verurteilt erachtete (Urk. 95). Heute führte der Beschuldigte aus, eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB komme für ihn nicht in Frage, weil eine solche bereits acht Jahre lang nicht funktioniert habe und auch in Zukunft nicht funktionieren werde. Er könne sich nicht anpassen, mache nicht mit, verwei- gere und boykottiere alles. Er setze die Medikamente ab oder flüchte (Prot. II S. 20 f.). Es sei sehr schwierig für ihn, dort zu bleiben, eine Therapie zu machen und mit den Psychiatern, Psychologen und Pflegern zu sprechen. In der Klinik Be- verin habe er die Medikamente abgesetzt, was er jederzeit wieder tun würde, sollte eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden. Er sei bereit, Me- dikamente einzunehmen, nicht jedoch sich auf eine Massnahme einzulassen. Zu- dem würde er eine Suchtberatung besuchen, um seine Drogensucht in den Griff zu bekommen. Auch in diesem Zusammenhang möchte er jedoch mit niemandem über seine Probleme sprechen müssen (Prot. II S. 21 f., 24 f.). Der Beschuldigte lehnt somit eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB kategorisch und eine solche nach Art. 60 StGB – welche gemäss Gutachten ohnehin nicht angezeigt wäre – im Grundsatz ebenfalls ab, weshalb jede weitere Behandlung in einem entsprechenden Setting von Vornherein nicht erfolgsversprechend wäre. Ange- sichts all dieser Umstände ist die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten hin- sichtlich der (einzig) indizierten stationären Massnahme heute klar zu verneinen.

5. Fazit: Sowohl Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit des Beschul- digten fehlen heute, sodass auch nicht mehr mit einem Mindestmass an Koopera- tion und künftigem Entwickeln einer Behandlungsmotivation gerechnet werden

- 21 - kann. Demgemäss ist heute – im Sinne des Antrags des Beschuldigten – keine therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Eine Mass- nahme gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB fällt bereits aufgrund der überzeugenden Er- wägungen der Gutachterin ausser Frage. IV. Landesverweisung

1. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger und hat mit dem Raub und dem gewerbsmässigen Diebstahl gleich zwei sog. Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB begangen. Damit ist er grundsätzlich zwingend des Landes zu verweisen. Die Vorinstanz hat sämtliche relevanten Umstände umfassend auf- geführt (Urk. 73 S. 60 ff.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Staatsan- waltschaft ist indes der Ansicht, dass sie diese zu Unrecht zu Gunsten des Be- schuldigten gewichtet habe (Urk. 78 S. 2). Sie führte heute dazu aus, die von der Vorinstanz beschriebene "Nähe zur Familie" habe in den vergangenen Jahren keine Stabilisierung des Beschuldigten zu bewirken vermocht. Vielmehr seien die Angehörigen des Beschuldigten – insbesondere seine Mutter – in erheblichem Masse Leidtragende seines Verhaltens gewesen. Dass die Familie für den Be- schuldigten kein "Sicherheitsnetz" mehr sein könnte, wenn er im Kosovo lebe, treffe nicht zu. Die Unterstützung, welche ihm die Familie in der Schweiz geben könne, dass sie sich nicht von ihm abwende, mit ihm in Kontakt bleibe und ihn fi- nanziell und organisatorisch unterstütze, könne auch in seinem Heimatland erfol- gen. Ein Leben im Kosovo würde zwar eine Zäsur im Leben des Beschuldigten darstellen, schwerwiegende Konsequenzen im erforderlichen Sinne hätte dies in- dessen nicht. Der Beschuldigte werde sich nach seiner Entlassung ein Leben als berufstätiger Erwachsener und ein soziales Netz aufbauen müssen, ob dies im Kosovo oder in der Schweiz sei. Er lasse in der Schweiz in dieser Hinsicht nichts zurück. Der Beschuldigte selber habe denn auch keine massgeblichen Gründe vorgebracht, weshalb es für ihn besonders schwer wäre, im Kosovo zu leben. Ein persönlicher Härtefall liege deshalb nicht vor. Auch im Hinblick auf die Zweijahres- regel würden keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen würden (Urk. 145 S. 4 ff.).

- 22 -

2. Zu Recht hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der heute 27-jährige Be- schuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Sein Lebensmittelpunkt liegt und lag immer in der Schweiz. Er verfügt über eine – derzeit pendente (Urk. 51; Prot. II S. 18) – Niederlassungsbewilligung C und spricht fliessend Schweizerdeutsch. Seine (getrennten) Eltern und Geschwister leben hier, wobei er zumindest mit der Mutter ein engeres Verhältnis zu haben scheint und von ihr zeitweise auch finanziell unterstützt wurde. Darüber hinaus scheint der Beschul- digte in der Schweiz trotz seiner langen Aufenthaltsdauer kein nennenswertes, tragfähiges soziales Netz aufgebaut zu haben (Urk. 53 S. 6). Demgemäss vermag es keine entscheidende Rolle zu spielen, dass er in zweiter – und nicht wie von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebracht (Urk. 55) in dritter – Generation hier lebt (Prot. II S. 12). Über eine eigene Kernfamilie (Lebenspartnerin oder Kinder) verfügt er nicht (vgl. Urk. 53 S. 4 f.; Prot. II S. 15). Der Beschuldigte hat in der Schweiz weder eine Ausbildung abgeschlossen noch je (länger) gearbeitet (Prot. II S. 12 f.). Vielmehr wurde er offenbar teilweise durch seine Mutter, die Sozial- hilfe, die IV (Urk. D1/2/19 S. 24; Prot. II S. 15) resp. verschiedene öffentliche Insti- tutionen unterstützt, was auch in nächster Zeit der Fall sein dürfte. Die Delinquenz des Beschuldigten begann offenbar bereits im Alter von 16 Jahren und er weist zwei einschlägige Vorstrafen auf, wobei es sich nicht bloss um jugendlichen Un- sinn resp. Bagatelltaten handelte (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3.). Drogen konsu- mierte er bereits ab dem 14. Altersjahr (Urk. 53 S. 6; Prot. II S. 14). Trotz Unter- stützung durch eine Begleitbeistandschaft ab 2019 resp. bereits früher (Urk. D5/11; Prot. II S. 17 f., 30), muss die soziale und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz heute klar als gescheitert bezeichnet werden, wenngleich dies weitgehend Folge seiner psychischen Erkrankung und Drogen- sucht sein dürfte (Urk. 73 S. 66). Zu den Beziehungen zu seinem Heimatland führte der Beschuldigte aus, er spreche mit seiner Familie teils Albanisch, teils Deutsch; es sei ein Mix (Urk. 53 S. 3; Prot. II S. 27). Während er vor Vorinstanz behauptete, er sei nur wenige Male in den Ferien im Kosovo gewesen (Urk. 53 S. 26), ist aus dem psychiatrischen Gutachten bekannt, dass er 2017 nach seiner Flucht aus dem Massnahmenzentrum Kalchrain mehrere Monate im Kosovo ver- bracht hat (Urk. D1/9/7 S. 37 und 44; Prot. II S. 27). Bereits in seiner Jugend

- 23 - wurde er nach einer auftretenden Krise im Jahre 2015 für einige Zeit in sein Hei- matland verbracht (a.a.O. S. 22). In der Schlusseinvernahme hielt er fest, er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten im Kosovo; er müsste sie zuerst aufspüren und Kontakt zu ihnen suchen (Urk. D1/2/19 S. 24). Anlässlich der Berufungsver- handlung ergänzte er, die Tante, bei welcher er 2017 nach der Flucht aus dem Massnahmenzentrum gelebt habe, wohne mittlerweile in Deutschland und sei die einzig nähere Verwandte im Kosovo gewesen. Im Kosovo habe er vielleicht noch weit entfernte Verwandte, er kenne jedoch niemanden mehr (Prot. II S. 27). Wenngleich ein Neuanfang im Kosovo den Beschuldigten vor eine erhebliche Herausforderung stellen dürfte, so ist doch davon auszugehen, dass er dort über gewisse Bezugspersonen verfügt, die er zwar zuerst aufspüren müsste, ihm dann jedoch zumindest in der Anfangsphase beistehen könnten. Und einer weiteren fi- nanziellen und organisatorischen Unterstützung durch seine Mutter steht auch eine Ausreise nicht entgegen. Dass sich die Arbeitsmarktsituation im Kosovo ebenso wie die gesundheitliche Versorgung ungünstiger als in der Schweiz prä- sentieren dürften, ist dabei nicht relevant und es muss gemäss Bundesgericht in dieser Beziehung nicht derselbe Standard wie hierzulande gewährleistet sein (Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.7.2; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Dazu hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich aus dem Gesundheitszustand des Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall ableiten lässt, zumal die Behandlungsmöglichkeiten auch in seinem Heimatland durchaus gegeben sind (vgl. Urk. 73 S. 63 und 67; Urk. 54 Anhang). Auch wenn es dabei wohl zu gewissen Anfangsschwierigkeiten kommen dürfte, bis die notwendigen Massnahmen ergriffen werden können, sind keine An- haltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschuldigten im Falle einer Wegweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszu- stands drohen würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge, wie dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre, um einen schweren persönlichen Härtefall an- zunehmen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_369/2022 vom

30. Juni 2023 E. 2.2.5), zumal sich der Beschuldigte auch hier nicht psychiatrisch behandeln lassen will, wovon die Vorinstanz noch ausging (Urk. 73 S. 68). Der Ar-

- 24 - gumentation der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach ein Wechsel in ein ganz an- deres System eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschuldigten mit sich bringen würde (Prot. I S. 20), ist damit der Boden entzo- gen. Ob der Beschuldigte nach Vollzug der Freiheitsstrafe in der Schweiz unbe- handelt auf freien Fuss gesetzt wird oder in seine Heimat ausreisen muss, ändert nichts an seinen in beiden Ländern gleichermassen schlechten Resozialisierungs- chancen. Im Gegenteil besteht zumindest auch die Möglichkeit, dass sich der Be- schuldigte im Kosovo endlich von seinem bisherigen Drogenumfeld lösen und ei- nen Neuanfang schaffen könnte (Urk. 53 S. 26f., vgl. Urk. D1/2/19 S. 24). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte hier geboren und aufgewach- sen ist und sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt, seine Eltern und Ge- schwister hier leben und zum Kosovo nur noch ein eher loser Bezug besteht so- wie angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, ist dennoch insgesamt

– knapp – von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen, wobei zweifel- los ein Grenzfall vorliegt.

3. Den soeben unter Ziffer 2 dargelegten erheblichen Interessen des Beschul- digten an einem Verbleib in der Schweiz, mithin insbesondere die Nähe zu seinen engsten Familienangehörigen und das Verbleiben im gewohnten Umfeld, stehen ganz massive öffentliche Interessen entgegen. Dabei steht nicht im Vordergrund, dass eine berufliche Integration des Beschuldigten als wenig wahrscheinlich er- scheint, weshalb er mutmasslich auch künftig weitgehend von der öffentlichen Hand finanziert werden müsste. Vielmehr ist massgeblich, dass die Legalpro- gnose hinsichtlich künftiger Delinquenz beim Beschuldigten negativ ausfällt. Im Ergänzungsgutachten hielt die Gutachterin fest, dies führe zu einer schlechteren Legalprognose mit einem sehr hohen Risiko erneuter, leichter bis mittelschwerer Gewaltstraftaten, Sachbeschädigungen, Diebstählen und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder ähnlichem. Mit zunehmender Dauer der unbehan- delten Psychose steige auch das Risiko schwerer Gewaltstraftaten, welches zum Zeitpunkt des Vorgutachtens noch als moderat eingeschätzt worden sei. Davon am ehesten betroffen wäre, im Falle einer Rückkehr in die elterliche Wohnung, das familiäre Nahfeld (Urk. D1/9/19 S. 36). Diese Einschätzung überzeugt auf-

- 25 - grund der Vergangenheit des Beschuldigten ohne weiteres. Wie oben erwähnt, wurde der Beschuldigte bereits am 21. Februar 2014 wegen Raubes verurteilt, weil er zusammen mit zwei Kollegen in einer Bahnhofsunterführung eine Person niederschlug, mehrfach trat und ausraubte (Urk. D1/22/5 S. 14). Im Jahr darauf kam es zu jenen Vorfällen, derentwegen der Beschuldigte am 9. November 2016 vom Kantonsgericht Schaffhausen verurteilt wurde. Damals wurde ihm u.a. vorge- worfen, eine versuchte schwere Körperverletzung begangen zu haben, indem er seinen Widersacher bewusst aufgesucht, geschlagen und auch am Boden noch mit Fusstritten versehen habe. Sodann habe er selbst dessen hinzukommenden Vater niedergerissen, geschlagen, getreten und verletzt (Urk. D1/9/7 S. 10). Auch die heute zu beurteilenden Taten, insbesondere der Raub gemäss Dossier 1, zeu- gen von der Gefährlichkeit des Beschuldigten. Überdies machte sich der Beschul- digte auch mehrfach der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig, indem er diese übel beschimpfte, bespuckte und/oder verletzte (Dossier 5 und 22 sowie Urk. D1/22/5 S. 3). Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten wiegen somit bereits erheblich und richteten sich gegen hochwertige Rechtsgüter. Zu beachten ist überdies, dass der Beschuldigte heute zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren zu verurteilen ist. Nur schon aus dieser Strafhöhe ergibt sich mit Blick auf die 2-Jahres-Regel, wonach es bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, da- mit die Interessen des Täters am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Fern- halteinteressen überwiegen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_43/2024 vom 5. Au- gust 2024 E. 4.3; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023 vom

6. Dezember 2023 E. 3.3.5), ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Weg- weisung des Beschuldigten. Dem Einwand der Verteidigung, wonach die mindes- tens mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit im Rahmen der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei (Prot. II S. 33), ist zu entgegnen, dass die- ser Umstand bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wurde (vgl. Ziff. II.4) und für die Frage der öffentlichen Interessen irrelevant ist. Sodann kann der Argumentation der Vorinstanz, wonach die derzeit hohe Rück- fallgefahr beim Beschuldigten nach erfolgreicher Beendigung der – von ihr ange- ordneten – Massnahme gebannt wäre, weshalb im Zeitpunkt des Vollzugs der

- 26 - Landesverweisung keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr bestehe (Urk. 73 S. 69), nicht gefolgt werden. Zum einen ging die Vorin- stanz u.a. aufgrund der überzeugenden Beteuerungen des Beschuldigten (Urk. 53 S. 27 f.) noch von einem glaubhaft gemachten Therapiewillen des Beschuldigten sowie ersten therapeutischen Erfolgen aus, was heute klar widerlegt ist. Zum an- deren geht die Interessenabwägung der Vorinstanz von einer erfolgreichen statio- nären Massnahme aus und blickt daher Jahre in die Zukunft. Es ist indes äusserst zweifelhaft, ob einer Behandlung der psychischen Störungen – selbst wenn man eine solche anordnen wollte – überhaupt Erfolg beschieden wäre. Auch die Gut- achterin hat – wie bereits erwähnt – festgehalten, dass bezüglich der Behand- lungsaussichten nach bereits jahrelangen Versuchen, dauerhafte Veränderungen zu etablieren, eine sehr schlechte Prognose gestellt werden müsse (Urk. D1/9/7 S. 80). Es ist vielmehr zu befürchten, dass eine erneute Behandlung des Beschul- digten aufgrund seines Verhaltens bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden müsste. Unzweifelhaft ist sodann, dass vom Beschuldigten in unbehan- deltem Zustand eine erhebliche Gefahr für weitere – auch schwerere – Straftaten ausgeht. In Würdigung aller aufgeführten Gründe – insbesondere der Sicherheitsüberle- gungen (vgl. Urk. 54 S. 15) – vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen. Zusammen- gefasst ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB obliga- torisch des Landes zu verweisen. Die Dauer der Landesverweisung ist einerseits angesichts der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die Verletzung von hochwertigen Rechtsgütern, und anderseits unter Berücksichtigung, dass er heute erstmals erwachsenenrechtlich verurteilt wird, sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt und lediglich ein loser Bezug zum Kosovo besteht, im Rahmen der Ausübung pflichtgemässen Ermessens auf 6 Jahren festzusetzen.

4. Nachdem die Vorinstanz auf die Anordnung einer Landesverweisung ver- zichtet hat, musste sie sich auch nicht mit der Frage eines Eintrags der Landes- verweisung im sog. SIS (Schengener Informationssystem) auseinandersetzen. Dies muss heute zwingend beurteilt werden, auch wenn die Staatsanwaltschaft

- 27 - keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Prot. II S. 31; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 a.E. sowie 3.2.5). Gemäss Art. 24 Abs. 1 SIS-II-VO (EG Nr. 1987/2006) darf eine Ausschreibung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen und es muss ge- mäss Art. 21 SIS-II-VO eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden (so auch ausdrücklich das Bundesgericht im Entscheid 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2). Entscheidend ist freilich stets, ob eine SIS-Ausschreibung ange- sichts der Umstände des Einzelfalls verhältnismässig erscheint. Zu prüfen ist da- bei namentlich, ob von der Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die sich nicht von vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt. Im Einzelfall kann es sodann geboten sein, auf eine SIS-Ausschrei- bung zu verzichten, wenn die mit der SIS-Ausschreibung einhergehende zusätzli- che Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, z.B. aus beruflichen oder familiären Gründen, unverhältnismässig wäre. Der Beschuldigte wird heute zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und hat – zu- mindest mit dem Raub – eine schwere Straftat begangen. Die damit offenbarte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist – insbesondere angesichts der negati- ven Legalprognose – selbstredend nicht auf das Staatsgebiet der Schweiz be- schränkt. Der Beschuldigte hat zwar Verwandte in Deutschland, er hat jedoch nichts vorgebracht, weshalb er konkret auf deren Hilfe angewiesen wäre und ihn eine Ausschreibung im europäischen Raum besonders treffen würde (Prot. II S. 38). Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt somit zwei- felsfrei, dass eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ohne weiteres verhältnis- mässig und daher anzuordnen ist. V. Kosten und Entschädigung

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte - 28 - unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft weitestgehend obsiegt. Somit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
  2. Die (frühere) amtliche Verteidigung verlangt für das Berufungsverfahren bis zu ihrer Entlassung am 9. Dezember 2025 ein Honorar von Fr. 7'321.15 (inkl. MwSt. und Barauslagen; Urk. 137). Dies ist ausgewiesen und erweist sich als an- gemessen und ist ihr aus der Gerichtskasse auszubezahlen.
  3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
  4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Februar 2025 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 7-18 (Zivilforderungen), 19-23 (Beschlagnahmungen/Vernichtungen) sowie 24-25 (Kostenfolge) in Rechtskraft erwachsen ist.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 948 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
  7. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
  8. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB wird abgesehen. - 29 -
  9. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.
  10. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'321.15 amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. MwSt.).
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  die ehemalige amtliche Verteidigung (im Auszug gemäss Dispositivzif-  fer 6) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - 30 - die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250266-O/U/fk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brenn sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 22. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger bis 9. Dezember 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ betreffend Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

19. Februar 2025 (DG240184)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. November 2024 (Urk. D1/25/10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und  Ziff. 2 aStGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  des versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte im  Sinne von Art. 285 aStGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1  StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, des mehrfach versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenver-  arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Da-  tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter StGB, der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB, 

- 3 - der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im  Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 611 Tage durch Untersuchungshaft, vorzeitigen Massnahme- und Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–.

3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (kom- binierte Behandlung der Sucht und der psychischen Störungen, auf Wunsch des Beschuldigten vorzugsweise in der Klinik Beverin Cazis) angeordnet.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

5. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird abgese- hen.

7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 1 (B._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 310.35 zu bezah- len.

8. a) Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Schadener- satzbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wird die Privatklägerin 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 3 (D._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 450.– zzgl. 5% Zins seit 11. Mai 2023 zu bezahlen.

- 4 -

10. Die Privatklägerin 4 (E._____ AG) wird in Bezug auf ihr Schadenersatzbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 5 (F._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'456.60 zzgl. 5% Zins seit 22. August 2023 zu bezahlen.

b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 5 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit 22. August 2023 zu bezahlen.

12. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbe- gehren der Privatklägerin 6 (G._____) dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 6 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers 7 (H._____) dem Grundsatz nach anerkannt hat. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatz- und Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger 7 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

14. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 9 (I._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 6'000.– zzgl. 5% Zins seit 4. April 2023 zu bezahlen.

15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (Stadt J._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 500.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

16. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin 11 (K._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 9'264.55 zu bezahlen.

17. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 12 (L._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 5 -

18. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 14 (Verkehrsbetriebe J._____) wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. November 2024 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 86060846 lagernde Karte Top CC lautend auf D._____ (Asser- vat-Nr. A000'374'618) wird der Privatklägerin 3 (D._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andern- falls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur Vernichtung über- lassen.

19. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. November 2024 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 86060846 lagernde Herrenhemd pink (Asservat-Nr. A017'721'889) wird dem Privatkläger 5 (F._____) nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls der Lagerbehörde nach Ablauf von drei Monaten zur Vernichtung überlassen.

20. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. November 2024 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 86060846 lagernde Sturmfeuerzeug (Asservat-Nr. A018'005'260) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

21. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

11. November 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich un- ter der Polis Geschäfts-Nr. 86060846 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Mobiltelefon Apple iPhone schwarz (Asservat-Nr. A017'724'413),  1 Pullover, grün (Asservat-Nr. A000'350'287),  1 Sporthose schwarz (Asservat-Nr. A000'350'298) 

- 6 -

22. Die beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K230813-028 sowie K230826-009 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger so- wie Fotografien werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zur Vernichtung überlassen.

23. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 12'158.25 Auslagen Vorverfahren (Gutachten) CHF 1'100.00 Gebühr Beschwerdeverfahren OGZ UB230141-O CHF 900.00 Gebühr Beschwerdeverfahren OGZ UB230182-O CHF 17'379.35 amtliche Verteidigung (RA X1._____; inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 12'784.85 amtliche Verteidigung (RA X2._____; bereits entschädi- gung durch STA SH; inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 19'085.25 amtliche Verteidigung (RA X2._____; bereits entschädi- gung durch STAZS; inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

24. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 7 - Berufungsanträge: Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 78 S. 2; Urk. 145 S. 1)

1. Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und der Be- schuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen; die Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1'500.– sei zu bestätigen.

2. Dispositivziffer 3 des Urteils der Vorinstanz, die Anordnung einer statio- nären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB sei zu bestätigen.

3. Dispositivziffer 5 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei eine Landesverweisung von 8 Jahren anzuordnen.

4. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten vollum- fänglich aufzuerlegen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 82; Urk. 146 S. 2)

1. Es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei statt einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Suchttherapie nach Art. 60 Abs. 1 StGB anzuordnen.

3. Im Übrigen sei das bezirksgerichtliche Urteil zu bestätigen.

4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.

- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 10-17). Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom

19. Februar 2025, meldete die Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2025 recht- zeitig Berufung an (Urk. 58). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am

22. Mai 2025 (Urk. 72/1) ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom

6. Juni 2025 fristgerecht am Obergericht ein (Urk. 78). Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 79). Während der Privatkläger F._____ explizit die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 81), liess der Beschuldigte am 4. Juli 2025 fristgerecht Anschlussberufung erheben mit dem Antrag, es sei auf eine stationäre Suchttherapie gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB zu erkennen (Urk. 82). Dies wurde den anderen Parteien am 6. August 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 84). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2025 wurde die Psychiatrische Klinik Rheinau, in welcher sich der Beschuldigte befand, um einen Verlaufsbericht ersucht (Urk. 113). Dieser Bericht wurde am 27. Oktober 2025 als Austrittsbericht verfasst, nachdem der Beschuldigte inzwischen aus der Psychia- trischen Klinik entlassen und ins Gefängnis Affoltern verlegt worden war (Urk. 123-126). Der Bericht wurde den Parteien am 12. November 2025 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 127). Sodann wurde am 24. November 2025 ein neuer Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt; dieser ergab keine Neuerungen (Urk. 132; Urk. 75). Schliesslich ging ein Führungsbericht des Gefängnisses Affoltern vom 15. Dezember 2025 bei Gericht ein (Urk. 138), welcher den Parteien am 9. Januar 2026 zugestellt wurde (Urk. 143/1-2). Am 2. Dezember 2025 teilte Rechtsanwalt Dr. X2._____ unter Einreichung einer Vollmacht mit, dass er den Beschuldigten fortan erbeten verteidige (Urk. 129-

- 9 - 131), weshalb ihm Akteneinsicht gewährt wurde. Mit Präsidialverfügung vom

9. Dezember 2025 wurde der amtliche Verteidiger entlassen und ersucht, seine Honorarnote einzureichen, was am 11. Dezember 2025 erfolgte (Urk. 135; Urk. 137). Am 18. September 2025 wurde zur Berufungsverhandlung vom 16. De- zember 2025 vorgeladen (Urk. 103), welche indes wegen Krankheit der Verteidi- gung auf heute verschoben werden musste (Urk. 139-142). An der Berufungsver- handlung waren der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend (Prot. II S. 9). Die Änderung in der Gerichtsbesetzung wurde den Parteien bereits am 24. September 2025 mitgeteilt (Urk. 106).

2. Umfang der Berufung Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 und 5 des vorin- stanzlichen Urteils, mithin eine höhere Strafe und die Ausfällung einer Landesver- weisung von 8 Jahren (Urk. 78 S. 2). Der Beschuldigte verlangt eine Änderung von Ziffer 3 der Vorinstanz, weil statt einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 StGB anzuordnen sei (Urk. 82). Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils wurden von keiner Seite angefochten, wobei anzumerken ist, dass Ziffer 4 eng mit dem Straf- und Massnahmenpunkt zusammenhängt und daher als mitangefochten zu gelten hat. Es ist daher vorab festzustellen, dass Ziffer 1 (Schuldsprüche), Ziffern 7-18 (Zivil- forderungen), Ziffern 19-23 (Beschlagnahmungen/Vernichtungen) sowie Zif- fern 24-25 (Kostenfolge) des vorinstanzlichen Urteils gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Formelles Nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der "refor- matio in peius" vorliegend nicht, d.h. das erstinstanzliche Urteil kann auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein-

- 10 - zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (u.a. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, je- weils mit Hinweisen). Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon ab- gewichen, wird dies explizit erwähnt. II. Strafe

1. Der Beschuldigte wurde vor Vorinstanz mit 33 Monaten Freiheitsstrafe be- straft. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Appellation eine Strafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Einsatzstrafe der Vorinstanz für den Raub zu tief und die Asperationen für die weiteren Taten zu hoch ausgefallen seien (Urk. 78; Urk. 145 S. 2 f.). Zur Strafzu- messung und Wahl der Strafart kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 73 S. 30-34), welche indes wie folgt zu präzisieren sind: Die Vorinstanz gelangte zutreffend zum Schluss, dass das schwerste vom Be- schuldigten begangene Delikt der Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, welcher mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren zu bestrafen ist. Obwohl sie dazu – zutreffend – festhielt, es bestehe vorliegend kein Grund, um diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ging sie in der Folge von ei- nem Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe aus (Urk. 73 S. 34). Dabei muss es sich um ein redaktionelles Versehen (etwa durch Kopieren) han- deln, weil weder die Unter- noch die Obergrenze dem unmittelbar zuvor korrekt Ausgeführten entspricht und eine Erhöhung ohnehin nur auf 15 Jahre möglich ge- wesen wäre (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen beträgt vielmehr die genann- ten sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Unzutreffend ist ferner, dass hin- sichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls die gleiche Strafandrohung wie beim Raub vorliege. Dies trifft heute zwar zu; nach altem Recht – welches von der Vor- instanz beim (rechtskräftigen) Schuldspruch angewandt wurde (Urk. 73 S. 26 f.) – betrug die Mindeststrafe allerdings noch 90 Tagessätze Geldstrafe (vgl. Urk. 73 S. 27 und 33 unten). BGE 114 IV 1 S. 5 hält fest: "Nach der Rechtsprechung besteht ein

- 11 - Verbot der kombinierten Anwendung des alten und des neuen Rechtes (...) in Bezug auf ein und dieselbe Tat. Es soll damit vermieden werden, dass hinsichtlich eines Delikts beispielsweise des- sen Qualifikation sich nach altem, die Sanktion sich aber nach neuem Recht richte." Dies ist im Folgenden zu beachten, spielt aber letztlich eine eher untergeordnete Rolle. Der relevante Strafrahmen bleibt wie eingangs erwähnt. 2.a) Die Vorinstanz hat sich zunächst mit dem Raub gemäss Dossier 1 befasst und die objektiven Kriterien des Tatverschuldens zutreffend aufgeführt (Urk. 73 S. 35 f.). Zwar erzielte der Beschuldigte letztlich keine grosse Beute, was aber – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 54 S. 5) – als Zufall zu erachten ist. Weiter ist zu beachten, dass der Tatentschluss mutmasslich eher spontan erfolgte und das Vorgehen nicht als professionell bezeichnet werden kann. Auch die Gutachterin sprach von einem desorganisierten und im Grunde wenig zielgerichteten Tatab- lauf (Urk. D1/9/19 S. 35). Auch das Opfer berichtete davon, dass die Täter sehr unkonzentriert gewirkt hätten (Urk. D1/5/1 S. 2). Dahingegen fällt erheblich ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Sturmfeuerzeug be- drohte und ihm dieses unvermittelt vor das Gesicht hielt. Der Privatkläger führte aus, er habe gedacht, er schaue in den Lauf einer Pistole (Urk. D1/5/2 S. 5 und 9). In der Hand gehalten könnte man das Sturmfeuerzeug auch ohne weiteres für eine Art von Schusswaffe halten (vgl. Bild in Urk. D1/6/4 S. 4), insbesondere früh- morgens bei Dunkelheit und in einer emotional aufgeladenen Situation. Aber selbst die Bedrohung mit einem erkennbaren Sturmfeuerzeug vor dem Gesicht würde massive Verletzungen (Verbrennungen) befürchten lassen (vgl. Urk. 53 S. 14). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte eine zweite Person für seine Raubtat beiziehen konnte. Beim – hier nicht vorliegenden – bandenmässigen Raub wird betont, dass bei der Tatbegehung durch zwei oder mehrere Personen eine beson- dere Gefährlichkeit gegeben sei (Niggli/Riedo, BSK StGB, 4. Auflage, N 118 zu Art. 139 StGB). Dies gilt auch hier: Der Privatkläger sah sich mitten in der Nacht unvermittelt und ohne Anlass einer Überzahl von Personen gegenüber, die ihn – aus seiner Sicht – mit einer Waffe bedrohten und letztlich in einem Gerangel auch physisch angingen. Es liegt auf der Hand und wurde vom Privatkläger einlässlich geschildert, dass die psychologische Verarbeitung einer solchen Tat noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte (vgl. Urk. D1/5/2 S. 13). Das objektive Verschul-

- 12 - den wiegt daher – angesichts der Bandbreite nicht qualifizierter Raubtaten – be- reits mittelschwer. Auch die Vorinstanz ging in objektiver Hinsicht von einem "kei- nesfalls mehr leichten" Verschulden aus, das sie ebenfalls im mittleren Bereich verortete (Urk. 73 S. 36 i.V.m. S. 31). Damit wäre in objektiver Hinsicht eine Strafe im unteren mittleren Bereich des bis 10 Jahre dauernden Strafrahmens angezeigt, mithin rund 4 Jahre Freiheitsstrafe.

b) Zu berücksichtigen sind indes auch die subjektiven Elemente, welche den Beschuldigten vorliegend erheblich entlasten. Die Vorinstanz hat auch hier das Nötige ausgeführt, worauf verwiesen sei (Urk. 73 S. 36 f.). Insbesondere die im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2024 (Urk. D1/9/19 S. 32 ff.) für diesen Tatzeitpunkt festgestellte verminderte Schuldfähigkeit des Beschul- digten in mindestens mittlerem Grad führt zu einer deutlichen Relativierung seines Verschuldens. Entgegen der Verteidigung ist hingegen nicht von einer gänzlich aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auszugehen (Urk. 146 S. 4 f.). Während eine verminderte Schuldfähigkeit auch etwa dadurch entstehen kann, dass jemand ohne Bedacht zu viel Alkohol oder Drogen konsumiert, basiert diese beim Be- schuldigten auf seiner psychischen Erkrankung, was sein Verschulden zusätzlich relativiert. Die Gutachterin hielt dazu fest, einerseits sei die sich damals ver- schlechternde Symptomatik der hebephrenen Schizophrenie mit zunehmender Antriebs-, Affektstörung und Desorganisiertheit, anderseits dieselben verstär- kende Wirkung von Kokain deliktsdynamisch wirksam gewesen (a.a.O.). Bezüg- lich Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit gilt gemäss BGE 136 IV 55 E. 5.6. Folgendes: "Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f. mit Hinweisen). Bereits von daher ist es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuldfähigkeit einen genauen Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 % oder eine lineare Abstufung zu verlangen (was bereits in BGE 76 IV 34 E. 2 S. 38 als "offensichtlich verfehlt" bezeichnet wurde). (…) Der einer psychiatrischen Einschätzung zugrunde liegende Ermessensspielraum kommt auch dem Richter zu, wenn er zu entscheiden hat, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Es ist nahelie- gend, dabei das übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatver- schulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittel-

- 13 - schweres bis schweres (…). Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatz- strafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist systemwidrig. (…) Sie führt im Übrigen auch dazu, dass der vom psychiatrischen Experten eingestuften Verminderung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit regelmässig ein zu grosses Gewicht beigemessen wird."

c) Somit ist insgesamt mit der Vorinstanz von einem im unteren Drittel des Strafrahmens liegenden Verschulden (vgl. Urk. 73 S. 31) auszugehen. Wenn die Vorinstanz dabei aber zu einer Einsatzstrafe von 18 Monaten gelangt (Urk. 73 S. 37), erweist sich dies als klar zu milde. Und die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz noch geltend gemachte Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 54 S. 5) müsste – angesichts des massgeblichen Strafrahmens – als absolut unangemessen bezeichnet werden. Die oben beim objektiven Tatverschulden er- wähnte Freiheitsstrafe ist angesichts der deutlich verminderten Schuldfähigkeit vielmehr um rund eineinhalb Jahre auf 2 ½ Jahre zu reduzieren.

3. Hinzu kommen die zahlreichen weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte. Die Vorinstanz hat diese umfassend, detailliert und zutreffend aufgeführt und gewürdigt (Urk. 73 S. 37 ff.). Unter Berücksichtigung des etwas tieferen Straf- rahmens beim altrechtlichen gewerbsmässigen Diebstahl (s. oben) sowie der übri- gen von der Vorinstanz genannten Umstände – insbesondere der offenkundige Zusammenhang mit der Drogensucht des Beschuldigten – erweist sich die für die- ses Delikt festgelegte Einzelstrafe von 15 Monaten zwar als eher tief (vgl. Urk. 145 S. 3), aber gerade noch angemessen. Auch den weiteren von der Vorin- stanz eruierten Einzelstrafen sowie deren Asperation kann grundsätzlich gefolgt werden. Zu ergänzen ist einzig, dass die Gutachterin bezüglich Dossier 5 explizit von einer krankheitsbedingten schweren Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten ausging (Urk. D1/9/7 S. 77), was aufgrund der Begründung im gleichen Umfang auch für Dossier 22 geltend dürfte, auch wenn sich die Gutach- terin dazu nicht äusserte (Urk. D1/9/19). Dies lässt die von der Vorinstanz dafür festgesetzten (und asperierten), eher milden Strafen letztlich als dennoch ange- messen erscheinen, weshalb die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte um

– gegenüber der Vorinstanz leicht gerundet (vgl. Urk. 73 S. 37 ff.) – insgesamt 18 Monate zu asperieren ist.

- 14 - Ausgehend von der Einsatzstrafe für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe resultiert aufgrund des übrigen Tatverschul- dens somit eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

4. Weiter sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Auch zu diesen hat sich die Vorinstanz detailliert geäussert (Urk. 73 S. 42 ff.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Angaben (Prot. II S. 11 f.) und ergänzte, er habe keine Lehre abgeschlossen, da er immer wieder auf Kurve gewesen und von einer Institution in die nächste verschoben worden sei. Der längste Zeitraum, in welchem er gearbeitet habe, sei ca. ein halbes Jahr während eines Praktikums gewesen (Prot. II S. 12 f.). Im Gefängnis erhalte er nach wie vor seine Fixmedikation (vgl. Urk. 138 S. 3). Er arbeite dort vier Nachmittage pro Wo- che und treibe Sport (Prot. II S. 15 f.). In finanzieller Hinsicht führte der Beschul- digte aus, er erhalte eine volle IV-Rente, welche aktuell jedoch sistiert sei (Prot. II S. 15). Dass sich der Beschuldigte gemäss Führungsbericht des Gefängnisses Affoltern seit Juli 2025 in der Sicherheitshaft grundsätzlich respektvoll und koope- rativ verhält (Urk. 138), ist erfreulich, aber nicht strafzumessungsrelevant. Zutref- fend berücksichtigt hat die Vorinstanz, dass der Beschuldigte nicht nur einschlä- gig vorbestraft ist und seit seiner Entlassung aus einer jugendrechtlichen Mass- nahme im Jahre 2021 fast ununterbrochen straffällig wurde, sondern mehrfach auch während laufender Strafuntersuchung und kurz nach einer Haftentlassung delinquiert hat (Urk. 73 S. 43). Dies alles hat sich ganz erheblich straferhöhend auszuwirken. Dass der Beschuldigte am 21. Februar 2014 im Alter von 16 Jahren bereits einmal wegen Raubes schuldig gesprochen wurde (Urk. D1/22/5 S. 14; Urk. D1/9/7 S. 10), darf aufgrund des revidierten (aufgehobenen) Art. 369 Abs. 7 StGB berücksichtigt werden, obwohl diese Verurteilung im Strafregister nicht mehr ersichtlich ist. Dies ist seither (wieder) zulässig, weil "der Bundesrat zur Schaffung einer breiteren Informationsbasis insbesondere für Strafjustizbehörden explizit auf ein Verwertungsverbot gelöschter Einträge verzichtet hat" (Botschaft zum Strafregistergesetz, S. 5776 f.). Allerdings gilt: Je weiter eine Vorstrafe zu- rückliegt und je leichter das Delikt gewesen ist, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen. Angesichts des Zeitablaufs vermag sich die Vor- strafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2014 vorliegend nicht straferhöhend aus-

- 15 - zuwirken, kann aber bei der Frage der Rückfallprognose durchaus eine Rolle spielen. Strafmindernd hat die Vorinstanz zu Recht das umfassende Geständnis des Beschuldigten, die Anerkennung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft sowie die durchaus gezeigte Reue berücksichtigt (Urk. 73 S. 44, vgl. auch Prot. II S. 40). Diese Umstände wirken sich ebenfalls erheblich zu Gunsten des Beschul- digten aus, vermögen insgesamt aber die gewichtigen Straferhöhungsgründe nicht zu überwiegen. Es bleibt daher vielmehr bei den eruierten 4 Jahren Frei- heitsstrafe, welche heute auszufällen ist.

5. Der Beschuldigte befand sich vom 26. August 2023 bis 17. Januar 2024 (144 Tage) und 31. Mai bis 9. August 2024 (70 Tage) in Untersuchungshaft. Vom

17. Januar bis 31. Mai 2024 (135 Tage) war er im vorzeitigen Massnahmenvoll- zug und ab 9. August 2024 bis zur Hauptverhandlung am 19. Februar 2025 (194 Tage) im vorzeitigen Strafvollzug. Obwohl dies in der Anklage auf Seite 1 nicht erwähnt wird (Urk. D1/25/10; vgl. auch Urk. 54 S. 1), befand sich der Be- schuldigte zusätzlich auch vom 30. Mai bis 4. August 2023 in Haft, und zwar in Untersuchungshaft im Kanton Schaffhausen (mithin weitere 67 Tage). Die Haft betraf den Vorfall betreffend Dossier 18, welcher von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich übernommen und vorliegend eingeklagt wurde (vgl. Anklage S. 26 oben). Die Vorinstanz rechnete dies richtigerweise bereits auf die ausgefällte Frei- heitsstrafe an (Urk. 73 S. 16). Der Beschuldigte verblieb auch nach der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung durchgehend weiterhin im vorzeitigen Straf- resp. stationären Massnahmenvollzug und in dessen Rahmen auch teilweise in Sicher- heitshaft (Urk. 60, 68, 77, 83). Am 26. August 2025 wurde der vorzeitige Mass- nahmenvollzug aufgehoben und der Beschuldigte wegen Flucht- und Wiederho- lungsgefahr in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 97), wo er sich nach wie vor befindet. Damit sind ab der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bis heute weitere 337 Tage Freiheitsentzug zu berücksichtigen. Insgesamt sind gemäss Art. 51 StGB daher 948 Tage auf die heute ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Einer (teil-)bedingten Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB steht bereits die Strafhöhe entgegen. Zudem kann bei Massnahmenbedürftigkeit, die beim Be- schuldigten zweifellos vorliegt (vgl. unten Ziff. III), ohnehin nicht mehr von einer

- 16 - günstigen Prognose ausgegangen werden (Schneider/Garré, BSK StGB, 4. Auf- lage, N 25 zu Art. 42 StGB). Die heute ausgefällte Freiheitsstrafe ist daher grund- sätzlich zu vollziehen. Ob sie wegen Anordnung einer Massnahme zwingend im Sinne von Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben ist, wird im Folgenden geprüft.

7. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für seine verschiedenen Übertretun- gen mit zutreffenden Erwägungen mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 73 S. 45 ff.). Dies wurde – ebenso wie die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz – von keiner Seite angefochten oder moniert und ist ohne weiteres zu bestätigen. Dies gilt auch für die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. III. Massnahme

1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (kombinierte Behandlung der Sucht und der psy- chischen Störungen) angeordnet (Urk. 73 S. 84). Dabei stützte sie sich auf das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom

12. April 2023 (Urk. D1/9/7) sowie deren Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2024 (Urk. D1/9/19). Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Berufungserklärung dazu nicht geäussert, die Anordnung indes auch nicht explizit angefochten (Urk. 78). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Staatsanwalt- schaft geltend gemacht, dass eine nachhaltige Besserung der Situation des Be- schuldigten nur dann erfolgen könne, wenn es gelinge, in einem stationären Set- ting die diagnostizierte Schizophrenie zu behandeln. Es sei erforderlich, mit der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in einem klinischen Setting den bislang seit mindestens dem 16. Lebensjahr von Brüchen, Delin- quenz, psychischen Dekompensationen und frustran verlaufenen medizinischen Behandlungen geprägten Lebensgang des noch jungen Beschuldigten anzuhalten und die gegebenen Therapiemöglichkeiten auszuschöpfen. Eine Suchtbehand- lung nach Art. 60 StGB alleine reiche hierzu nicht aus (Urk. 145 S. 6 f.; Prot. II S. 39). Hingegen stellt der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung den An- trag, es sei statt einer Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre

- 17 - Suchttherapie gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB anzuordnen (Urk. 82). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass kein Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der psychischen Störung bestehe, da er in erster Linie aufgrund seiner Dro- gensucht delinquiere. Deshalb sei eine stationäre Massnahme im Hinblick auf die Minderung der Wiederholungsgefahr nicht gerechtfertigt (Urk. 146 Rz. 27 f.). Sein Hauptproblem sei der Drogenkonsum; wenn er darauf verzichte und seine anti- psychotischen Medikamente einnehme, funktioniere er ganz normal (Urk. 146 Rz. 29; Prot. II S. 34 f.). Im Übrigen fehle es an der Geeignetheit der Massnahme, zumal die Erfolgsaussichten bei einer Massnahme gegen seinen Willen eher ge- ring seien. Die Therapiemotivation sei aktuell offensichtlich nicht vorhanden und es sei ungewiss, ob diese geschaffen werden könnte. Die Bereitschaft zur Teil- nahme an einem Programm im stationären Setting nach Art. 59 StGB fehle abso- lut. Er wisse, was eine Massnahme nach Art. 59 StGB sei und habe bereits ver- schiedene Versuche unternommen. Schliesslich fehle die vernünftige Zweck-Mit- tel-Relation. Er sei jedoch bereit, eine Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB zu absolvieren (Urk. 146 Rz. 31 ff.; Prot. II S. 37).

2. Dass der Beschuldigte klar massnahmebedürftig ist, ist ohne weiteres anzu- nehmen, hinreichend belegt und wird per se von keiner Seite bestritten. Das er- wähnte Erstgutachten hielt fest, der Beschuldigte leide an einer hebephrenen Schizophrenie und einer psychischen Verhaltensstörung durch schädlichen Ge- brauch von Stimulanzien und Kokain (Urk. D1/9/7 S. 74), und damit an einer schweren psychischen Störung, die in kausalem Zusammenhang mit den vorge- worfenen Taten stehe (a.a.O. S. 80). Die gegenteiligen Ausführungen der Vertei- digung greifen daher nicht (Urk. 146 S. 8 f.). Im Ergänzungsgutachten wurde aus- geführt, es lasse sich weiterhin eine hebephrene Schizophrenie feststellen, wel- che sich nach Absetzen der antipsychotischen Medikation im Juni 2023 weiter verschlechtert habe (Urk. D1/9/19 S. 29 f.). In Abweichung vom Erstgutachten wurde nun auch von einem mittlerweile eingetretenen Abhängigkeitssyndrom be- treffend Substanzkonsum ausgegangen, weil es plausibel erscheine, dass das Absetzen der Psychopharmaka eventuell im Sinne einer Selbstmedikation zu ei- ner Steigerung des Drogenkonsums geführt haben könnte, was sich wiederum auf die psychopathologische Symptomatik negativ ausgewirkt haben dürfte. Somit

- 18 - wäre beides auch deliktsdynamisch wirksam gewesen (a.a.O. S. 31 f.). Um die schizophrene Grunderkrankung einigermassen erfolgreich behandeln zu können, sei also unverändert ein stationärer psychiatrischer Rahmen zwingend notwendig (a.a.O. S. 34 und 37). Die Vorinstanz hat im Weiteren das Notwendige dazu aus- geführt (Urk. 73 S. 50 ff.).

3. Die Vorinstanz ging aufgrund der damaligen Situation davon aus, dass die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten als gegeben zu erachten sei, insbeson- dere weil er in diesem Zeitpunkt einer Behandlung in der Klinik Beverin in Cazis am ehesten wohlgesinnt gegenüber gestanden habe (Urk. 73 S. 53; Urk. 53 S. 23). Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 wurde der Beschuldigte im Rahmen des von ihm beantragten vorzeitigen Vollzugs der stationären Massnahme per

11. Juni 2025 in die genannte Klinik eingewiesen. Bereits am 23. Juli 2025 wurde er indes seitens der Klinik zur Verfügung gestellt und seine umgehende Verset- zung beantragt, weil er sich akut wahnhaft präsentiert habe und – selbst nach An- passung der Medikation – gegenüber Mitpatienten und Personal bedrohlich auf- getreten sei. An Absprachen habe er sich nicht oder nur kurze Zeit gehalten und schliesslich auch die antipsychotische Medikation verweigert. Ohnehin hätten die oppositionellen, querulatorischen und provokativen Verhaltensweisen des Be- schuldigten weitgehend unabhängig von der medikamentösen Behandlung persis- tiert (Urk. 83). Angesichts dieser Umstände und der zahlreichen bisherigen Be- handlungsversuche seit seiner Jugend (vgl. Urk. 53 S. 8; Urk. D1/9/7 S. 21 ff.) stellt sich ernsthaft die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt massnahmefähig ist. Auch die Gutachterin hatte bereits festgehalten, dass bezüglich der Behand- lungsaussichten nach bereits jahrelangen Versuchen, dauerhafte Veränderungen zu etablieren, eine sehr schlechte Prognose gestellt werden müsse (Urk. D1/9/7 S. 80). Allerdings wurde auch erwähnt, dass der Beschuldigte bisher nie lange und ausreichend hoch dosiert medikamentös behandelt worden sei, weil es immer wieder zu Unterbrüchen gekommen sei. Die Erfahrung zeige aber, dass längere Behandlungsversuche bei hebephrener Schizophrenie durchaus erfolgreich sein und ein beträchtlicher Anteil der Betroffenen eine Behandlungsmotivation entwi- ckeln könnten (a.a.O. S. 81-83). Im Ergänzungsgutachten wurde indes erwähnt, dass die Chancen, mit einer stationären Behandlung überdauernd legalprognos-

- 19 - tisch günstige Veränderungen zu erwirken, weiterhin gering erschienen (Urk. D1/9/19 S. 34). Auch die Verteidigung ging vor Vorinstanz davon aus, dass die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme von Anfang an sehr zurück- haltend beurteilt worden seien und deren Scheitern sich im Grund in der Praxis schon bestätigt habe (Urk. 55 S. 6). Im Austrittsbericht der PUK vom 27. Oktober 2025 wurde festgehalten, der Beschuldigte habe den Wunsch nach Etablierung einer antipsychotischen Depotmedikation geäussert, was indes aufgrund der kur- zen Aufenthaltsdauer nicht etabliert worden sei. Gleichzeitig habe der Beschul- digte erwogen, die psychopharmakologische Behandlung zum Beweis seiner "Massnahmeunwilligkeit" abzubrechen, aus Angst vor der gerichtlichen Anord- nung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (Urk. 125 S. 5). Dies zeigt exemplarisch, wie ambivalent der Beschuldigte einer Behandlung und Medikation gegenüber steht. Bereits die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten erscheint im heutigen Zeitpunkt daher als äusserst fraglich.

4. Was die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten hinsichtlich einer statio- nären Behandlung seiner psychischen Störung betrifft, so muss diese wohl klar verneint werden. Bereits in der Schlusseinvernahme hielt er unmissverständlich fest, das komme für ihn nicht in Frage, dazu sei er nicht bereit, nicht willig, das sei keine gute Idee. Er bevorzuge eine Freiheitsstrafe (Urk. D1/2/19 S. 24 ff.). Selbst das geforderte Mindestmass an Kooperation, von dem die Vorinstanz noch aus- ging (Urk. 73 S. 53 ff.), kann heute nicht mehr bejaht werden (vgl. Urk. 146 S. 11). Zwar zeigt der Beschuldigte mit der Vorinstanz durchaus eine gewisse Krank- heitseinsicht, indem er einen Antrag auf eine stationäre Behandlung seiner Dro- gensucht stellen lässt und vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhand- lung ausführte, er sei momentan medikamentös gut eingestellt; es funktioniere wunderbar (Urk. 53 S. 15 ff.; Prot. II S. 22, 23). Gleichzeitig machte er geltend, er leide nicht an einer Schizophrenie, sondern Bipolarität; früher habe nie jemand von Schizophrenie gesprochen, was indes durch die Akten von 2017 widerlegt ist (Urk. D1/9/1; Prot. II S. 24). Grundsätzlich zeigte er sich vor Vorinstanz indes ein- sichtig, dass er einer Behandlung bedürfe, und sprach sich insbesondere für die Klinik Beverin in Cazis aus (Urk. 53 S. 22 f.). Wie zwischenzeitlich bekannt ist, musste jedoch auch jene Behandlung aufgrund des aggressiven und unkooperati-

- 20 - ven Verhaltens des Beschuldigten bereits nach nur wenigen Wochen abgebro- chen werden (Urk. 83), obwohl er sich gewünscht hatte, dort einen Platz zu erhal- ten. Ein solches Verhalten des Beschuldigten müsste aber zweifellos auch in ei- ner stationären Suchtmassnahme, wie der Beschuldigte sie beantragt, erwartet werden, denn viele Strukturen und Abläufe in den Kliniken dürften ähnlich sein. Dasselbe gilt für eine befristet angeordnete Massnahme (Urk. 146 S. 6; Prot. II S. 36 f.). Nach dem Aufenthalt in Beverin und der Versetzung in Sicherheitshaft stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Haftentlassung und Aufhebung des – von ihm ursprünglich beantragten – vorzeitigen Massnahmenvollzugs, weil er jeden weiteren Versuch einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als zum Scheitern verurteilt erachtete (Urk. 95). Heute führte der Beschuldigte aus, eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB komme für ihn nicht in Frage, weil eine solche bereits acht Jahre lang nicht funktioniert habe und auch in Zukunft nicht funktionieren werde. Er könne sich nicht anpassen, mache nicht mit, verwei- gere und boykottiere alles. Er setze die Medikamente ab oder flüchte (Prot. II S. 20 f.). Es sei sehr schwierig für ihn, dort zu bleiben, eine Therapie zu machen und mit den Psychiatern, Psychologen und Pflegern zu sprechen. In der Klinik Be- verin habe er die Medikamente abgesetzt, was er jederzeit wieder tun würde, sollte eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden. Er sei bereit, Me- dikamente einzunehmen, nicht jedoch sich auf eine Massnahme einzulassen. Zu- dem würde er eine Suchtberatung besuchen, um seine Drogensucht in den Griff zu bekommen. Auch in diesem Zusammenhang möchte er jedoch mit niemandem über seine Probleme sprechen müssen (Prot. II S. 21 f., 24 f.). Der Beschuldigte lehnt somit eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB kategorisch und eine solche nach Art. 60 StGB – welche gemäss Gutachten ohnehin nicht angezeigt wäre – im Grundsatz ebenfalls ab, weshalb jede weitere Behandlung in einem entsprechenden Setting von Vornherein nicht erfolgsversprechend wäre. Ange- sichts all dieser Umstände ist die Massnahmewilligkeit des Beschuldigten hin- sichtlich der (einzig) indizierten stationären Massnahme heute klar zu verneinen.

5. Fazit: Sowohl Massnahmefähigkeit und Massnahmewilligkeit des Beschul- digten fehlen heute, sodass auch nicht mehr mit einem Mindestmass an Koopera- tion und künftigem Entwickeln einer Behandlungsmotivation gerechnet werden

- 21 - kann. Demgemäss ist heute – im Sinne des Antrags des Beschuldigten – keine therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Eine Mass- nahme gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB fällt bereits aufgrund der überzeugenden Er- wägungen der Gutachterin ausser Frage. IV. Landesverweisung

1. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger und hat mit dem Raub und dem gewerbsmässigen Diebstahl gleich zwei sog. Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB begangen. Damit ist er grundsätzlich zwingend des Landes zu verweisen. Die Vorinstanz hat sämtliche relevanten Umstände umfassend auf- geführt (Urk. 73 S. 60 ff.), worauf vorab verwiesen werden kann. Die Staatsan- waltschaft ist indes der Ansicht, dass sie diese zu Unrecht zu Gunsten des Be- schuldigten gewichtet habe (Urk. 78 S. 2). Sie führte heute dazu aus, die von der Vorinstanz beschriebene "Nähe zur Familie" habe in den vergangenen Jahren keine Stabilisierung des Beschuldigten zu bewirken vermocht. Vielmehr seien die Angehörigen des Beschuldigten – insbesondere seine Mutter – in erheblichem Masse Leidtragende seines Verhaltens gewesen. Dass die Familie für den Be- schuldigten kein "Sicherheitsnetz" mehr sein könnte, wenn er im Kosovo lebe, treffe nicht zu. Die Unterstützung, welche ihm die Familie in der Schweiz geben könne, dass sie sich nicht von ihm abwende, mit ihm in Kontakt bleibe und ihn fi- nanziell und organisatorisch unterstütze, könne auch in seinem Heimatland erfol- gen. Ein Leben im Kosovo würde zwar eine Zäsur im Leben des Beschuldigten darstellen, schwerwiegende Konsequenzen im erforderlichen Sinne hätte dies in- dessen nicht. Der Beschuldigte werde sich nach seiner Entlassung ein Leben als berufstätiger Erwachsener und ein soziales Netz aufbauen müssen, ob dies im Kosovo oder in der Schweiz sei. Er lasse in der Schweiz in dieser Hinsicht nichts zurück. Der Beschuldigte selber habe denn auch keine massgeblichen Gründe vorgebracht, weshalb es für ihn besonders schwer wäre, im Kosovo zu leben. Ein persönlicher Härtefall liege deshalb nicht vor. Auch im Hinblick auf die Zweijahres- regel würden keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen würden (Urk. 145 S. 4 ff.).

- 22 -

2. Zu Recht hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass der heute 27-jährige Be- schuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Sein Lebensmittelpunkt liegt und lag immer in der Schweiz. Er verfügt über eine – derzeit pendente (Urk. 51; Prot. II S. 18) – Niederlassungsbewilligung C und spricht fliessend Schweizerdeutsch. Seine (getrennten) Eltern und Geschwister leben hier, wobei er zumindest mit der Mutter ein engeres Verhältnis zu haben scheint und von ihr zeitweise auch finanziell unterstützt wurde. Darüber hinaus scheint der Beschul- digte in der Schweiz trotz seiner langen Aufenthaltsdauer kein nennenswertes, tragfähiges soziales Netz aufgebaut zu haben (Urk. 53 S. 6). Demgemäss vermag es keine entscheidende Rolle zu spielen, dass er in zweiter – und nicht wie von der Verteidigung vor Vorinstanz vorgebracht (Urk. 55) in dritter – Generation hier lebt (Prot. II S. 12). Über eine eigene Kernfamilie (Lebenspartnerin oder Kinder) verfügt er nicht (vgl. Urk. 53 S. 4 f.; Prot. II S. 15). Der Beschuldigte hat in der Schweiz weder eine Ausbildung abgeschlossen noch je (länger) gearbeitet (Prot. II S. 12 f.). Vielmehr wurde er offenbar teilweise durch seine Mutter, die Sozial- hilfe, die IV (Urk. D1/2/19 S. 24; Prot. II S. 15) resp. verschiedene öffentliche Insti- tutionen unterstützt, was auch in nächster Zeit der Fall sein dürfte. Die Delinquenz des Beschuldigten begann offenbar bereits im Alter von 16 Jahren und er weist zwei einschlägige Vorstrafen auf, wobei es sich nicht bloss um jugendlichen Un- sinn resp. Bagatelltaten handelte (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3.). Drogen konsu- mierte er bereits ab dem 14. Altersjahr (Urk. 53 S. 6; Prot. II S. 14). Trotz Unter- stützung durch eine Begleitbeistandschaft ab 2019 resp. bereits früher (Urk. D5/11; Prot. II S. 17 f., 30), muss die soziale und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz heute klar als gescheitert bezeichnet werden, wenngleich dies weitgehend Folge seiner psychischen Erkrankung und Drogen- sucht sein dürfte (Urk. 73 S. 66). Zu den Beziehungen zu seinem Heimatland führte der Beschuldigte aus, er spreche mit seiner Familie teils Albanisch, teils Deutsch; es sei ein Mix (Urk. 53 S. 3; Prot. II S. 27). Während er vor Vorinstanz behauptete, er sei nur wenige Male in den Ferien im Kosovo gewesen (Urk. 53 S. 26), ist aus dem psychiatrischen Gutachten bekannt, dass er 2017 nach seiner Flucht aus dem Massnahmenzentrum Kalchrain mehrere Monate im Kosovo ver- bracht hat (Urk. D1/9/7 S. 37 und 44; Prot. II S. 27). Bereits in seiner Jugend

- 23 - wurde er nach einer auftretenden Krise im Jahre 2015 für einige Zeit in sein Hei- matland verbracht (a.a.O. S. 22). In der Schlusseinvernahme hielt er fest, er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten im Kosovo; er müsste sie zuerst aufspüren und Kontakt zu ihnen suchen (Urk. D1/2/19 S. 24). Anlässlich der Berufungsver- handlung ergänzte er, die Tante, bei welcher er 2017 nach der Flucht aus dem Massnahmenzentrum gelebt habe, wohne mittlerweile in Deutschland und sei die einzig nähere Verwandte im Kosovo gewesen. Im Kosovo habe er vielleicht noch weit entfernte Verwandte, er kenne jedoch niemanden mehr (Prot. II S. 27). Wenngleich ein Neuanfang im Kosovo den Beschuldigten vor eine erhebliche Herausforderung stellen dürfte, so ist doch davon auszugehen, dass er dort über gewisse Bezugspersonen verfügt, die er zwar zuerst aufspüren müsste, ihm dann jedoch zumindest in der Anfangsphase beistehen könnten. Und einer weiteren fi- nanziellen und organisatorischen Unterstützung durch seine Mutter steht auch eine Ausreise nicht entgegen. Dass sich die Arbeitsmarktsituation im Kosovo ebenso wie die gesundheitliche Versorgung ungünstiger als in der Schweiz prä- sentieren dürften, ist dabei nicht relevant und es muss gemäss Bundesgericht in dieser Beziehung nicht derselbe Standard wie hierzulande gewährleistet sein (Ur- teile des Bundesgerichtes 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.7.2; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Dazu hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich aus dem Gesundheitszustand des Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall ableiten lässt, zumal die Behandlungsmöglichkeiten auch in seinem Heimatland durchaus gegeben sind (vgl. Urk. 73 S. 63 und 67; Urk. 54 Anhang). Auch wenn es dabei wohl zu gewissen Anfangsschwierigkeiten kommen dürfte, bis die notwendigen Massnahmen ergriffen werden können, sind keine An- haltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschuldigten im Falle einer Wegweisung eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszu- stands drohen würde, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge, wie dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre, um einen schweren persönlichen Härtefall an- zunehmen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_369/2022 vom

30. Juni 2023 E. 2.2.5), zumal sich der Beschuldigte auch hier nicht psychiatrisch behandeln lassen will, wovon die Vorinstanz noch ausging (Urk. 73 S. 68). Der Ar-

- 24 - gumentation der Verteidigung vor Vorinstanz, wonach ein Wechsel in ein ganz an- deres System eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschuldigten mit sich bringen würde (Prot. I S. 20), ist damit der Boden entzo- gen. Ob der Beschuldigte nach Vollzug der Freiheitsstrafe in der Schweiz unbe- handelt auf freien Fuss gesetzt wird oder in seine Heimat ausreisen muss, ändert nichts an seinen in beiden Ländern gleichermassen schlechten Resozialisierungs- chancen. Im Gegenteil besteht zumindest auch die Möglichkeit, dass sich der Be- schuldigte im Kosovo endlich von seinem bisherigen Drogenumfeld lösen und ei- nen Neuanfang schaffen könnte (Urk. 53 S. 26f., vgl. Urk. D1/2/19 S. 24). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte hier geboren und aufgewach- sen ist und sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt, seine Eltern und Ge- schwister hier leben und zum Kosovo nur noch ein eher loser Bezug besteht so- wie angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung, ist dennoch insgesamt

– knapp – von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen, wobei zweifel- los ein Grenzfall vorliegt.

3. Den soeben unter Ziffer 2 dargelegten erheblichen Interessen des Beschul- digten an einem Verbleib in der Schweiz, mithin insbesondere die Nähe zu seinen engsten Familienangehörigen und das Verbleiben im gewohnten Umfeld, stehen ganz massive öffentliche Interessen entgegen. Dabei steht nicht im Vordergrund, dass eine berufliche Integration des Beschuldigten als wenig wahrscheinlich er- scheint, weshalb er mutmasslich auch künftig weitgehend von der öffentlichen Hand finanziert werden müsste. Vielmehr ist massgeblich, dass die Legalpro- gnose hinsichtlich künftiger Delinquenz beim Beschuldigten negativ ausfällt. Im Ergänzungsgutachten hielt die Gutachterin fest, dies führe zu einer schlechteren Legalprognose mit einem sehr hohen Risiko erneuter, leichter bis mittelschwerer Gewaltstraftaten, Sachbeschädigungen, Diebstählen und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder ähnlichem. Mit zunehmender Dauer der unbehan- delten Psychose steige auch das Risiko schwerer Gewaltstraftaten, welches zum Zeitpunkt des Vorgutachtens noch als moderat eingeschätzt worden sei. Davon am ehesten betroffen wäre, im Falle einer Rückkehr in die elterliche Wohnung, das familiäre Nahfeld (Urk. D1/9/19 S. 36). Diese Einschätzung überzeugt auf-

- 25 - grund der Vergangenheit des Beschuldigten ohne weiteres. Wie oben erwähnt, wurde der Beschuldigte bereits am 21. Februar 2014 wegen Raubes verurteilt, weil er zusammen mit zwei Kollegen in einer Bahnhofsunterführung eine Person niederschlug, mehrfach trat und ausraubte (Urk. D1/22/5 S. 14). Im Jahr darauf kam es zu jenen Vorfällen, derentwegen der Beschuldigte am 9. November 2016 vom Kantonsgericht Schaffhausen verurteilt wurde. Damals wurde ihm u.a. vorge- worfen, eine versuchte schwere Körperverletzung begangen zu haben, indem er seinen Widersacher bewusst aufgesucht, geschlagen und auch am Boden noch mit Fusstritten versehen habe. Sodann habe er selbst dessen hinzukommenden Vater niedergerissen, geschlagen, getreten und verletzt (Urk. D1/9/7 S. 10). Auch die heute zu beurteilenden Taten, insbesondere der Raub gemäss Dossier 1, zeu- gen von der Gefährlichkeit des Beschuldigten. Überdies machte sich der Beschul- digte auch mehrfach der Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig, indem er diese übel beschimpfte, bespuckte und/oder verletzte (Dossier 5 und 22 sowie Urk. D1/22/5 S. 3). Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten wiegen somit bereits erheblich und richteten sich gegen hochwertige Rechtsgüter. Zu beachten ist überdies, dass der Beschuldigte heute zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren zu verurteilen ist. Nur schon aus dieser Strafhöhe ergibt sich mit Blick auf die 2-Jahres-Regel, wonach es bei einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, da- mit die Interessen des Täters am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Fern- halteinteressen überwiegen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_43/2024 vom 5. Au- gust 2024 E. 4.3; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023 vom

6. Dezember 2023 E. 3.3.5), ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Weg- weisung des Beschuldigten. Dem Einwand der Verteidigung, wonach die mindes- tens mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit im Rahmen der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei (Prot. II S. 33), ist zu entgegnen, dass die- ser Umstand bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wurde (vgl. Ziff. II.4) und für die Frage der öffentlichen Interessen irrelevant ist. Sodann kann der Argumentation der Vorinstanz, wonach die derzeit hohe Rück- fallgefahr beim Beschuldigten nach erfolgreicher Beendigung der – von ihr ange- ordneten – Massnahme gebannt wäre, weshalb im Zeitpunkt des Vollzugs der

- 26 - Landesverweisung keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr bestehe (Urk. 73 S. 69), nicht gefolgt werden. Zum einen ging die Vorin- stanz u.a. aufgrund der überzeugenden Beteuerungen des Beschuldigten (Urk. 53 S. 27 f.) noch von einem glaubhaft gemachten Therapiewillen des Beschuldigten sowie ersten therapeutischen Erfolgen aus, was heute klar widerlegt ist. Zum an- deren geht die Interessenabwägung der Vorinstanz von einer erfolgreichen statio- nären Massnahme aus und blickt daher Jahre in die Zukunft. Es ist indes äusserst zweifelhaft, ob einer Behandlung der psychischen Störungen – selbst wenn man eine solche anordnen wollte – überhaupt Erfolg beschieden wäre. Auch die Gut- achterin hat – wie bereits erwähnt – festgehalten, dass bezüglich der Behand- lungsaussichten nach bereits jahrelangen Versuchen, dauerhafte Veränderungen zu etablieren, eine sehr schlechte Prognose gestellt werden müsse (Urk. D1/9/7 S. 80). Es ist vielmehr zu befürchten, dass eine erneute Behandlung des Beschul- digten aufgrund seines Verhaltens bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen werden müsste. Unzweifelhaft ist sodann, dass vom Beschuldigten in unbehan- deltem Zustand eine erhebliche Gefahr für weitere – auch schwerere – Straftaten ausgeht. In Würdigung aller aufgeführten Gründe – insbesondere der Sicherheitsüberle- gungen (vgl. Urk. 54 S. 15) – vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen. Zusammen- gefasst ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB obliga- torisch des Landes zu verweisen. Die Dauer der Landesverweisung ist einerseits angesichts der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die Verletzung von hochwertigen Rechtsgütern, und anderseits unter Berücksichtigung, dass er heute erstmals erwachsenenrechtlich verurteilt wird, sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt und lediglich ein loser Bezug zum Kosovo besteht, im Rahmen der Ausübung pflichtgemässen Ermessens auf 6 Jahren festzusetzen.

4. Nachdem die Vorinstanz auf die Anordnung einer Landesverweisung ver- zichtet hat, musste sie sich auch nicht mit der Frage eines Eintrags der Landes- verweisung im sog. SIS (Schengener Informationssystem) auseinandersetzen. Dies muss heute zwingend beurteilt werden, auch wenn die Staatsanwaltschaft

- 27 - keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Prot. II S. 31; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 a.E. sowie 3.2.5). Gemäss Art. 24 Abs. 1 SIS-II-VO (EG Nr. 1987/2006) darf eine Ausschreibung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen und es muss ge- mäss Art. 21 SIS-II-VO eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden (so auch ausdrücklich das Bundesgericht im Entscheid 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2). Entscheidend ist freilich stets, ob eine SIS-Ausschreibung ange- sichts der Umstände des Einzelfalls verhältnismässig erscheint. Zu prüfen ist da- bei namentlich, ob von der Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die sich nicht von vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt. Im Einzelfall kann es sodann geboten sein, auf eine SIS-Ausschrei- bung zu verzichten, wenn die mit der SIS-Ausschreibung einhergehende zusätzli- che Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, z.B. aus beruflichen oder familiären Gründen, unverhältnismässig wäre. Der Beschuldigte wird heute zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und hat – zu- mindest mit dem Raub – eine schwere Straftat begangen. Die damit offenbarte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist – insbesondere angesichts der negati- ven Legalprognose – selbstredend nicht auf das Staatsgebiet der Schweiz be- schränkt. Der Beschuldigte hat zwar Verwandte in Deutschland, er hat jedoch nichts vorgebracht, weshalb er konkret auf deren Hilfe angewiesen wäre und ihn eine Ausschreibung im europäischen Raum besonders treffen würde (Prot. II S. 38). Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt somit zwei- felsfrei, dass eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem ohne weiteres verhältnis- mässig und daher anzuordnen ist. V. Kosten und Entschädigung

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte

- 28 - unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft weitestgehend obsiegt. Somit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Die (frühere) amtliche Verteidigung verlangt für das Berufungsverfahren bis zu ihrer Entlassung am 9. Dezember 2025 ein Honorar von Fr. 7'321.15 (inkl. MwSt. und Barauslagen; Urk. 137). Dies ist ausgewiesen und erweist sich als an- gemessen und ist ihr aus der Gerichtskasse auszubezahlen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Februar 2025 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 7-18 (Zivilforderungen), 19-23 (Beschlagnahmungen/Vernichtungen) sowie 24-25 (Kostenfolge) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 948 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.

2. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

3. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB wird abgesehen.

- 29 -

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'321.15 amtliche Verteidigung RA X1._____ (inkl. MwSt.).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  die ehemalige amtliche Verteidigung (im Auszug gemäss Dispositivzif-  fer 6) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an

- 30 - die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Januar 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Gitz