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SB250265

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Zürich OG · 2026-02-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

8. Abteilung, vom 4. April 2025 (Urk. 53) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. April 2025 rechtzeitig Berufung an (Urk. 47). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Verteidigung am 22. Mai 2025 zugestellt wurde (Urk. 52/2), erstattete die Verteidigung am 10. Juni 2025 fristgerecht ihre Beru- fungserklärung (Urk. 56). Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 verzichtete die Staatsan- waltschaft auf Anschlussberufung, während sich die Privatkläger hierzu innert an- gesetzter Frist (Urk. 57 und Urk. 59) nicht vernehmen liessen.

E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil

- 9 - nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Beru- fung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig.

E. 1.2 Der Beschuldigte verlangt in zweiter Instanz das Absehen von der Landes- verweisung (Dispositivziffer 5) sowie von der Ausschreibung derselbigen im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 6). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1 (Teileinstellung betr. Dossier 69), 2 (Schuldsprüche), 3 und 4 (Strafe), 7 und 8 (Entscheid über Beschlagnahmun- gen), 9 bis 14 (Entscheid über Zivilforderungen) sowie 15 bis 17 (Kostendisposi- tiv) nicht angefochten und damit in entsprechendem Umfang in Rechtskraft er- wachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). In den verbleibenden Punkten steht der angefochtene Entscheid demgegenüber im Rahmen der Berufung zur Disposition, wobei das Verschlech- terungsverbot zu berücksichtigen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung

1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten eine 7-jährige Landes- verweisung aus, wobei sie die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung dieser Massnahme zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 53 S. 35 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 10 -

2. Nachdem der Beschuldigte als bosnischer Staatsangehöriger unter ande- rem des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor, die grundsätzlich eine obligatorische Landesver- weisung nach sich zieht. Nach sorgfältiger Prüfung der für die Anwendung der Härtefallklausel relevanten Kriterien kam die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Landesver- weisung nicht gegeben sind (was ohnehin nur ausnahmsweise möglich wäre), weshalb sie ihn für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwies (Urk. 53 S. 36 ff.). 3.1.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Härtefallklausel re- striktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Fa- milienleben annehmen. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder ge- sellschaftlicher Natur (Urteile des Bundesgerichtes 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3 m.w.H.; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Die Anwendung von starren Altersvorgaben so- wie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesen- heitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge- festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Ver- hältnisse fallen nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine ge- nügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für sol- che Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt,

- 11 - eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichtes Nr. 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020, E. 2.4.3 m.w.H.). Im Rahmen der ebenfalls gebotenen Interessenabwägung ist sodann in erster Linie zu prüfen, ob die vom Täter verübten Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, der die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig er- scheinen lässt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Ja- nuar 2024 E. 1.5.1). 3.1.2. Die Vorinstanz fasste die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeben- den persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten zutreffend zu- sammen (Urk. 53 S. 31 f, 36 f.), worauf, um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die heutige Berufungsver- handlung ergab hierzu zudem, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge durch seine Heirat mit seiner heute von ihm geschiedenen Ehefrau, V._____, geb. W._____, grundsätzlich eine Aufenthaltsbewilligung B hätte erhalten sollen, ihm diese jedoch aufgrund seiner in Bosnien ergangenen Verurteilungen bzw. anzu- tretenden Haftstrafen nicht ausgestellt worden sei. An eine Rückkehr nach Bos- nien sei aufgrund der damit verbundenen Trennung von seiner Familie, der feh- lenden wirtschaftlichen Aussichten sowie aufgrund einer befürchteten Verfolgung durch einen Ex-Kollegen einer alten Gruppierung, welcher der Beschuldigte ange- hört habe und aus welcher dieser ausgetreten sei, nicht zu denken. Was seine Kokainabhängigkeit anbelangt, so sei es ihm gelungen, diese durch den kalten Entzug infolge seiner Inhaftierung zu überwinden (Prot. II S. 5 ff.). 3.1.3. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, ist der Beschuldigte im Jahr 2013 im Alter von 25 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist, wobei er sich jedoch erst ab dem Jahr 2017 regelmässig in der Schweiz bei seiner damali- gen Ehefrau bzw. heutigen Ex-Frau und seinen Kindern aufhielt. Kommt hinzu, dass er abwechselnd jeweils 3 Monate in der Schweiz und dann wieder 3 Monate in Bosnien weilte und nach wie vor über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt (Urk. D1/5/16 F/A 121 ff.). Entsprechend ist mit der Vorinstanz

- 12 - festzuhalten, dass vor diesem Hintergrund nicht von einem langjährigen Aufent- halt des Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden kann. Auch darüber hinaus scheint der Beschuldigte in der Schweiz nicht besonders integriert zu sein. Er beherrscht weder die deutsche Sprache – so war er auch anlässlich der heuti- gen Berufungsverhandlung nach wie vor auf den Beizug einer Dolmetscherin an- gewiesen (Prot. II S. 3 ff.) – noch kann er nebst seiner Ex-Frau und seinen beiden Kindern engere soziale Verbindungen und Kontakte in der Schweiz vorweisen. Ebenso ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung nicht in der Lage war, selbst für seinen finanziellen Unterhalt aufzukommen, und stets auf die Unterstützung seiner heutigen Ex-Frau angewiesen war. Dies dürfte sich ange- sichts des mehrjährigen Strafvollzugs auch nach seiner Entlassung nicht ändern. Zumal er in der Schweiz bis anhin nebst kürzeren Einsätzen keiner geregelten Ar- beit nachging (Urk. D1/5/16 F/A 124 f.). 3.1.4. Demgegenüber pflegte der Beschuldigte zu seinem Ursprungsstaat Bos- nien und Herzegowina zumindest bis zu seiner Inhaftierung noch regelmässigen Kontakt. Verbrachte er doch, wie gesehen, abwechselnd jeweils 3 Monate in der Schweiz und die anderen 3 Monate in seinem Heimatstaat (Urk. D1/5/16 F/A 122 ff.). Darüber hinaus hat er nach wie vor verwandtschaftliche Verbindun- gen zu Bosnien und Herzegowina. So leben seinen eigenen Angaben zufolge sein Bruder wie auch seine Mutter in der Heimat, wobei zumindest zur Mutter ein gewisser, wenn auch minimaler Kontakt bestehen muss; zumal der Beschuldigte während der Untersuchung noch angab, seine Mutter mit den Kindern und seiner Frau in Bosnien getroffen zu haben, wenn diese ihn dort besucht hätten (Urk. D1/5/16 F/A 136 ff.; Prot. II S. 18). Sodann sind seine Reintegrationschan- cen gerade auch vor dem Hintergrund seiner sprachlichen Schwierigkeiten in der Schweiz und seiner beruflichen Ausbildung – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 53 S. 38) – in seinem Heimatstaat Bosnien und Herzegowina als intakt zu beurteilen, während entsprechende Integrationsaussichten in der Schweiz nahezu als inexistent zu werten sind. 3.1.5. Was seine familiären Verhältnisse anbelangt, ist zwar festzuhalten, dass der Beschuldigte zwei minderjährige Kinder hat – eine 8-jährige Tochter und ei-

- 13 - nen 10-jährigen Sohn –, welche mit ihrer Mutter, von welcher der Beschuldigte in- zwischen geschieden ist (Urk. 37 S. 2), als Schweizerische Staatsangehörige in der Schweiz leben. Folglich wachsen sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschuldigten auf. Zwar scheint der Beschuldigte vor seiner Verhaftung in regelmässigem Kontakt zu ihnen gestanden zu sein. Auch während seines Ge- fängnisaufenthalts blieb der Kontakt aufrecht. So besuchen seine Ex-Frau und die Kinder ihn nach wie vor immer wieder in der Vollzugseinrichtung, wodurch er wei- terhin an ihrem Leben teilhat (Urk. D1/5/16 F/A 160; Urk. 37 S. 8; Prot. II S. 8 f., 18 f.). Darüber hinaus teilte er zumindest bis zur vorinstanzlichen Hauptverhand- lung mit seiner Ex-Frau das Sorgerecht für seine Kinder (Urk. 37 S. 6). Entspre- chend steht es – einhergehend mit der Verteidigung (Urk. 39 S. 11 f.; Urk. 65 S. 2 ff.) – ausser Frage, dass eine Landesverweisung nicht nur für ihn, sondern auch für die Kinder eine Härte darstellt. Wie gesehen, war der Beschuldigte bis zu seiner Inhaftierung jedoch nicht in der Lage, einen Beitrag an die finanzielle Un- terstützung seiner Kinder zu leisten, und teilte er bereits damals keinen gemeinsa- men Haushalt mit den beiden, sondern sah sie von Beginn weg jeweils lediglich während drei Monaten in ebenso langen Abständen. Dementsprechend ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, dass der Beschuldigte bis anhin keine relevante Rolle in der Erziehung seiner Kinder eingenommen hat, weshalb nicht von intakten, tatsächlich gelebten familiären Verhältnissen gesprochen wer- den kann (Urk. 53 S. 37 f.). Folglich vermag der Umstand, dass der Beschuldigte zwei minderjährige Kinder hat, keinen besonderen persönlichen Härtefall für ihn zu begründen, zumal mit den heute bestehenden Kommunikationsmitteln genü- gend Möglichkeiten bestehen, mit den beiden auch aus dem Ausland in Kontakt zu bleiben. Kommt hinzu, dass einem regelmässigen Besuch in Bosnien während der Schulferien der Kinder, wie dies auch bereits anhin stattgefunden hat (vgl. Urk. D1/5/16 F/A 133 f.), nichts entgegensteht, zumal die Kinder auch selbst zumindest Grundkenntnisse der bosnischen Sprache haben (Prot. II S. 19). Zu betonen ist abschliessend zudem, dass der Beschuldigte vorliegend in Kenntnis des Risikos, seine Kinder, welche er im Deliktszeitraum bereits hatte, im Falle ei- ner Verurteilung lange Zeit nicht mehr sehen zu können, massiv delinquierte.

- 14 - 3.1.6. Bei dieser Ausgangslage, wonach einzig die Beziehung zu seinen beiden minderjährigen – nicht mit ihm zusammenlebenden und nicht von ihm unterstütz- ten – Kindern für den Beschuldigten spricht, kann demnach nicht von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gesprochen werden, weshalb es bereits an dieser Stelle an den Voraussetzungen für ein aus- nahmsweises Absehen von einer Landesverweisung fehlt.

E. 2 In der Folge wurden die Parteien auf den 13. Februar 2026 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 62).

E. 3 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 3'626.75 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 64). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich nach Ergänzung um den Aufwand für eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten als angemessen. Mit- hin ist der amtliche Verteidiger für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Be- trag von Fr. 3'800.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ist diesbezüglich je- doch eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorzubehalten. Es wird beschlossen:

E. 3.2 Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass – selbst wenn entgegen der vor- stehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten zu bejahen wäre – angesichts der fehlenden Integration des Beschuldigten in die hie- sige Rechtsordnung und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib im Land deutlich überwiegt. So ist im Rahmen der Interessenabwägung zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten bestraft wurde (Urk. 53 S. 46), welche Strafe wie gesehen in Rechtskraft erwachsen ist (dazu vorn Erw. II.1.2). Entsprechend bedarf es gestützt auf die aus dem Ausländerrecht stammende "Zweijahresregel", welche bei einer Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von 2 Jahren oder mehr zum Zug kommt, vorliegend ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteil des Bundesgerichtes 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.9; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschuldigte mit sei- nen gewerbsmässigen Diebstahlshandlungen und Sachbeschädigungen (über- wiegend begangen durch Fahrzeugeinbrüche), mit welchen zwar im Vergleich zu anderen ein weniger sensibles Rechtsgut (das Vermögen bzw. die Verfügungs- macht über eine Sache) tangiert ist, zahlreiche geschädigte Privatpersonen ge- troffen hat. Sodann hat er sich auch von einer zwischenzeitlichen Inhaftierung of- fensichtlich nicht beeindrucken lassen und nach seiner Entlassung – damit wäh- rend laufender Untersuchung – in gleicher Manier weiter delinquiert. Ferner ist der Beschuldigte in der Vergangenheit in seinem Heimatstaat bereits mehrfach ein-

- 15 - schlägig in Erscheinung getreten (Urk. D1/14/3-5). Damit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit seinem 19. Altersjahr wiederholt massiv delinquiert und ge- gen die öffentliche Ordnung verstossen hat, wobei die mehrfache Delinquenz des Beschuldigten entgegen der Verteidigung (Urk. 65 S. 4 f.) nicht nur auf dessen Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen ist und entsprechend nicht nur von reiner Beschaffungskriminalität gesprochen werden kann, zumal er erst in der Schweiz schwer kokainabhängig geworden sein bzw. die Kontrolle verloren haben soll (Urk. D1/5/16 F/A 39 ff.). Selbst wenn der Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten durch den nunmehr im Freiheitsentzug durchgemachten kalten Entzug begegnet werden konnte, vermag dies die Rückfallgefahr des Beschuldig- ten vor dem Hintergrund der mehrfach einschlägigen Delinquenz im Heimatland – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 12; Urk. 65 S. 4 f.) – somit nicht zu relati- vieren. Demgemäss kann bei den nunmehr zu beurteilenden Taten von keinem einmaligen Fehltritt gesprochen werden. Entsprechend erweist sich das gestützt darauf bestehende hohe Fernhalteinteresse der Schweiz als gewichtiger, weshalb die Güterabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt. 4.1. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Was die Dauer anbelangt, so ist einerseits zu veranschlagen, dass sich die zur Landesverweisung führende Ka- talogtat (gewerbsmässiger Diebstahl) aus über 50 Vorfällen zusammensetzt und das Verschulden des Beschuldigten diesbezüglich als nicht mehr leicht zu qualifi- zieren ist (Urk. 53 S. 27 f.). Unter weiterer Berücksichtigung der erheblichen straf- rechtlichen Vorbelastung sowie unter besonderer Beachtung des Umstands, dass in der Schweiz zwei minderjährige Kinder von ihm leben, erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 7 Jahren – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 12 f.) – als angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist. 4.2. Im Weiteren hat das Bundesgericht die Voraussetzungen für eine Aus- schreibung im SIS wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen bosnischen Staatsangehörigen und damit um einen Drittstaatsan- gehörigen nach Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Die Vorinstanz verurteilte ihn

- 16 - (rechtskräftig) unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und einer Busse. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vor und fällt in den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung. Zwar mögen Angehörige von Bürgern eines Schengenstaates, wie es die Verteidigung für den Beschuldigten als Vater zweier minderjähriger Staatsangehöriger der Schweiz geltend macht (Urk. 65 S. 6 f.), eine gewisse Privilegierung erfahren, in- dem die Anforderungen für die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung höher zu stecken sind als bei anderen Drittstaatsangehörigen. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch offenkundig, dass vom Beschuldigten eine konkrete, ernstzunehmende und damit erhöhte Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (s. dazu vorn Erw. III.3.2.), weshalb die Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung ohne Weiteres auch unter Berücksichtigung eines strengeren Massstabs gegeben sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung erfüllt. IV. Kostenfolgen

1. Für den Berufungsprozess ist die Gebühr auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unter- liegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom

23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.; 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019 E. 4.1, nicht publ. in BGE 145 IV 90). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Beru- fung, mit welcher er ein Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung so- wie von der Ausschreibung derselbigen im Schengener Informationssystem bean- tragt, vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Berufungskosten in vollem Um- fang zu überbinden.

- 17 -

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4. April 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Teileinstellung), 2 (Schuldsprüche), 3 und 4 (Strafe), 7 und 8 (Entscheid über Beschlagnah- mungen), 9 bis 14 (Entscheid über Zivilforderungen) sowie 15 bis 17 (Kos- tendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
  4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. - 18 -
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST)
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 19 -
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250265-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 13. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom

4. April 2025 (DG240205)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Dezember 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/18). Urteil der Vorinstanz:

1. Das Verfahren betreffend Dossier 69 wird hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zufolge Verjährung einge- stellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a  StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs-  anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 462 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Busse von CHF 300.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

1. November 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und

- 3 - nach Eintritt der Rechtskraft – soweit möglich – durch die Lagerbehörde ver- wertet bzw. dieser zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Akkubohrer mit Zubehör (Asservat-Nr. A017'886'623),  2 Prosecco Flaschen Tasi (Asservat-Nr. A017'886'634),  1 Flasche Champagner Veuve Clicquot (Asservat-Nr. A017'886'645),  1 Tonics Flasche Organics Redbull (Asservat-Nr. A017'886'656),  2 Hammer lkea (Asservat-Nr. A017'886'667),  2 Zangen (Asservat-Nr. A017'886'678),  1 Stativ (Asservat-Nr. A017'886'703),  1 Festplatte WD (Asservat-Nr. A017'886'714),  1 Entfernungsmesser Ferrex (Asservat-Nr. A017'886'725),  1 Feuchtigkeitsmesser Ferrex (Asservat-Nr. A017'886'736),  2 Parfüme Diesel (Asservat-Nr. A017'886'747),  1 Fotoapparat Fujifilm No. 1 (Asservat-Nr. A017'886'758),  1 Videokamera (Asservat-Nr. A017'886'770),  1 Mobiltelefon Samsung schwarz mit Schutzhülle (Asservat-Nr.  A017'886'781), 1 Mobiltelefon Apple (Asservat-Nr. A017'886'792),  1 Tablet samt Schutzhülle (Asservat-Nr. A017'886'805),  1 Besteck-Set Benu CNS (Asservat-Nr. A017'886'816),  1 Garagenöffner Tormax (Asservat-Nr. A017'886'850),  1 Eisenstange mit Griffstück (Asservat-Nr. A017'908'780),  1 Plastikverpackung vom Pfeifentabak (Asservat-Nr. A017'924'106),  1 Kreuzschraubenzieher, Grösse 3, rot (Asservat-Nr. A018'160'866),  1 Flachschraubenzieher, Marke Swisstool, Grösse 5, rot (Asservat-Nr.  A018'160'899), 1 Reibahle, Spitz abgebrochen, rot (Asservat-Nr. A018'160'924),  1 Körner, Grösse 7 x 80, Swiss Tool, rot, abgebrochen (Asservat-Nr.  A018'160'968), 1 Stechbeutel, Griff aus Holz mit gelber Etikette CHF 9.80, Grösse 20mm  (Asservat-Nr. A018'160'980), 2 Taschenlampen grau, schwarz (Asservat-Nr. A018'160'991), 

- 4 - 1 Gabelschlüssel, Grösse 10 und 14 (Asservat-Nr. A018'161'041),  1 Bolzenschneider rot, 7mm (Asservat-Nr. A018'161'063),  1 Winkelschneider, Marke Hilti, gebraucht, mit Akku (Asservat-Nr.  A018'161'085), 1 Lederhandschuh rechts, schwarz (Asservat-Nr. A018'161'096),  1 Handschuh Stoff, blau (Asservat-Nr. A018'161'109),  1 Paar Handschuhe schwarz, Stoff mit Reissverschluss (Asservat-Nr.  A018'161'110), 1 Pack Pflaster Primapore (Asservat-Nr. A018'161'143),  1 Kopfhörer grau, ln-Ear (Asservat-Nr. A018'161'187),  1 Schlüssel KESO 2, als Bestandteil von Asservat-Nr. A018'161'381 (As-  servat-Nr. A019'437'764), 1 Schlüsselbund mit 5 Kaba, diverse kleine Schlüssel und 2 Garagen-  toröffnern (Asservat-Nr. A018'193'765), 1 Kaba Star, 3, Laufnummer 4 (Asservat-Nr. A018'196'946),  1 Kaba Star, 5, Laufnummer 6 (Asservat-Nr. A018'196'957),  1 Kaba Star, 7, Laufnummer 6 (Asservat-Nr. A018'196'979),  1 Kaba 20, 8 (Asservat-Nr. A018'196'980),  Schuhe Nike, schwarz (Asservat-Nr. A018'193'801),  Schuhe Nike, weiss/grau (Asservat-Nr. A018'193'834),  Schuhe New Balance, weiss/grau (Asservat-Nr. A018'193'889),  1 Bauchtasche, Marke Nike, schwarz, weisses Logo (Asservat-Nr.  A018'193'936), 1 Herrenjacke, Marke Quicksilver, kariert, Farbe rot/schwarz (Asservat-  Nr. A018'193'947), 1 Herrenregenhose, Peak Performance, Grösse L (Asservat-Nr.  A018'194'019), Schuhe Marke Puma, schwarz/rot, Grösse 44 (Asservat-Nr.  A018'194'031), Schuhe Marke Asics, weiss/blau, Grösse 43.5 (Asservat-Nr.  A018'194'042),

- 5 - Schuhe Marke Nike, rot/schwarz, Grösse 44.5 (Asservat-Nr.  A018'194'053), Baseball Cap, New York Yankees, Schwarz, weisses Logo (Asservat-  Nr. A018'194'075), 1 Rucksack Marke Victorinox, blau/schwarz (Asservat-Nr.  A018'194'100), 1 Ladegerät für E-Bike, Marke Specialized (Asservat-Nr. A018'194'111),  1 Ladegerät für E-Bike, Marke Stromer (Asservat-Nr. A018'194'122),  1 Ladegerät für E-Bike, Marke ST Charger (Asservat-Nr. A018'194'144),  1 Mütze Lasse Kjus, schwarz/orange(Asservat-Nr. A018'194'155),  1 Schlüsselbund mit 1 Hausschlüssel (KABA 8, 9) und div. Weiteren  Schlüsseln, sowie Anhänger blau, Salto (Asservat-Nr. A018'157'056). Ein allfälliger Erlös wird zur Urteilsvollstreckung, in erster Linie zur Deckung der Busse, verwendet.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. November 2024 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von CHF 68.40 und EUR 20.– wird zur teilweisen Deckung der Busse verwendet.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 (B._____) Schadener- satz in der Höhe von CHF 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. November 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 16 (C._____) Schaden- ersatz in der Höhe von CHF 2'090.50 zuzüglich 5 % Zins ab 24. November 2023 zu bezahlen.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 29 (D._____ AG) Scha- denersatz in der Höhe von CHF 5'703.50 und CHF 508.80 zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 55 (E._____ AG) Scha- denersatz in der Höhe von CHF 3'117.80 zuzüglich 5 % Zins ab 21. August 2024 zu bezahlen.

- 6 -

13. Die folgenden Privatkläger und Privatklägerinnen werden mit ihren Schaden- ersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen: Privatkläger 1 (F._____)  Privatkläger 2 (G._____)  Privatklägerin 3 (Baugenossenschaft H._____)  Privatkläger 8 (I._____)  Privatkläger 11 (J._____)  Privatkläger 13 (K._____)  Privatklägerin 14 (L._____ AG)  Privatklägerin 17 (M._____)  Privatklägerin 18 (N._____ Anlagestiftung)  Privatkläger 21 (O._____)  Privatkläger 22 (P._____)  Privatklägerin 23 (Q._____ GmbH)  Privatkläger 25 (R._____)  Privatkläger 26 (S._____)  Privatkläger 27 (T._____) 

14. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger und Privatklägerinnen werden abgewiesen: Privatkläger 1 (F._____)  Privatkläger 2 (G._____)  Privatkläger 4 (U._____)  Privatkläger 11 (J._____)  Privatklägerin 16 (C._____)  Privatkläger 21 (O._____)  Privatkläger 25 (R._____)  Privatkläger 26 (S._____)  Privatkläger 27 (T._____) 

- 7 -

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 4'800.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 1'210.00 Gutachten; Expertisen etc.; CHF 14'191.75 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X2._____; CHF 1'845.80 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X3._____; CHF 13'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung RA X1._____. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

16. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (CHF 5'000.–) werden dem Beschul- digten vollumfänglich auferlegt. Die übrigen Kosten (ohne Kosten der amtli- chen Verteidigung) werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65)

1. Es sei in Abänderung von Disp. Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2025 von der Anordnung der Lan- desverweisung abzusehen.

2. Es sei in Abänderung von Disp. Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 4. April 2025 von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung zuzüglich Mehrwertsteuer seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

- 8 -

b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 61; Prot. II 20 f.) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ___________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

8. Abteilung, vom 4. April 2025 (Urk. 53) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. April 2025 rechtzeitig Berufung an (Urk. 47). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Verteidigung am 22. Mai 2025 zugestellt wurde (Urk. 52/2), erstattete die Verteidigung am 10. Juni 2025 fristgerecht ihre Beru- fungserklärung (Urk. 56). Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 verzichtete die Staatsan- waltschaft auf Anschlussberufung, während sich die Privatkläger hierzu innert an- gesetzter Frist (Urk. 57 und Urk. 59) nicht vernehmen liessen.

2. In der Folge wurden die Parteien auf den 13. Februar 2026 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 62).

3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte (aus dem vorzeitigen Strafvollzug zugeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers so- wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Prot. II S. 3). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil

- 9 - nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Beru- fung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. 1.2. Der Beschuldigte verlangt in zweiter Instanz das Absehen von der Landes- verweisung (Dispositivziffer 5) sowie von der Ausschreibung derselbigen im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 6). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 1 (Teileinstellung betr. Dossier 69), 2 (Schuldsprüche), 3 und 4 (Strafe), 7 und 8 (Entscheid über Beschlagnahmun- gen), 9 bis 14 (Entscheid über Zivilforderungen) sowie 15 bis 17 (Kostendisposi- tiv) nicht angefochten und damit in entsprechendem Umfang in Rechtskraft er- wachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 1 f.). In den verbleibenden Punkten steht der angefochtene Entscheid demgegenüber im Rahmen der Berufung zur Disposition, wobei das Verschlech- terungsverbot zu berücksichtigen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder Beweisanträge gestellt. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Landesverweisung / SIS-Ausschreibung

1. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten eine 7-jährige Landes- verweisung aus, wobei sie die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung dieser Massnahme zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 53 S. 35 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 10 -

2. Nachdem der Beschuldigte als bosnischer Staatsangehöriger unter ande- rem des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor, die grundsätzlich eine obligatorische Landesver- weisung nach sich zieht. Nach sorgfältiger Prüfung der für die Anwendung der Härtefallklausel relevanten Kriterien kam die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Landesver- weisung nicht gegeben sind (was ohnehin nur ausnahmsweise möglich wäre), weshalb sie ihn für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwies (Urk. 53 S. 36 ff.). 3.1.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Härtefallklausel re- striktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Fa- milienleben annehmen. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder ge- sellschaftlicher Natur (Urteile des Bundesgerichtes 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3 m.w.H.; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Die Anwendung von starren Altersvorgaben so- wie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesen- heitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz ge- festigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Ver- hältnisse fallen nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine ge- nügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für sol- che Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt,

- 11 - eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (Urteil des Bundesgerichtes Nr. 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020, E. 2.4.3 m.w.H.). Im Rahmen der ebenfalls gebotenen Interessenabwägung ist sodann in erster Linie zu prüfen, ob die vom Täter verübten Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, der die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig er- scheinen lässt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Ja- nuar 2024 E. 1.5.1). 3.1.2. Die Vorinstanz fasste die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeben- den persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten zutreffend zu- sammen (Urk. 53 S. 31 f, 36 f.), worauf, um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die heutige Berufungsver- handlung ergab hierzu zudem, dass der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge durch seine Heirat mit seiner heute von ihm geschiedenen Ehefrau, V._____, geb. W._____, grundsätzlich eine Aufenthaltsbewilligung B hätte erhalten sollen, ihm diese jedoch aufgrund seiner in Bosnien ergangenen Verurteilungen bzw. anzu- tretenden Haftstrafen nicht ausgestellt worden sei. An eine Rückkehr nach Bos- nien sei aufgrund der damit verbundenen Trennung von seiner Familie, der feh- lenden wirtschaftlichen Aussichten sowie aufgrund einer befürchteten Verfolgung durch einen Ex-Kollegen einer alten Gruppierung, welcher der Beschuldigte ange- hört habe und aus welcher dieser ausgetreten sei, nicht zu denken. Was seine Kokainabhängigkeit anbelangt, so sei es ihm gelungen, diese durch den kalten Entzug infolge seiner Inhaftierung zu überwinden (Prot. II S. 5 ff.). 3.1.3. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, ist der Beschuldigte im Jahr 2013 im Alter von 25 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist, wobei er sich jedoch erst ab dem Jahr 2017 regelmässig in der Schweiz bei seiner damali- gen Ehefrau bzw. heutigen Ex-Frau und seinen Kindern aufhielt. Kommt hinzu, dass er abwechselnd jeweils 3 Monate in der Schweiz und dann wieder 3 Monate in Bosnien weilte und nach wie vor über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt (Urk. D1/5/16 F/A 121 ff.). Entsprechend ist mit der Vorinstanz

- 12 - festzuhalten, dass vor diesem Hintergrund nicht von einem langjährigen Aufent- halt des Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden kann. Auch darüber hinaus scheint der Beschuldigte in der Schweiz nicht besonders integriert zu sein. Er beherrscht weder die deutsche Sprache – so war er auch anlässlich der heuti- gen Berufungsverhandlung nach wie vor auf den Beizug einer Dolmetscherin an- gewiesen (Prot. II S. 3 ff.) – noch kann er nebst seiner Ex-Frau und seinen beiden Kindern engere soziale Verbindungen und Kontakte in der Schweiz vorweisen. Ebenso ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung nicht in der Lage war, selbst für seinen finanziellen Unterhalt aufzukommen, und stets auf die Unterstützung seiner heutigen Ex-Frau angewiesen war. Dies dürfte sich ange- sichts des mehrjährigen Strafvollzugs auch nach seiner Entlassung nicht ändern. Zumal er in der Schweiz bis anhin nebst kürzeren Einsätzen keiner geregelten Ar- beit nachging (Urk. D1/5/16 F/A 124 f.). 3.1.4. Demgegenüber pflegte der Beschuldigte zu seinem Ursprungsstaat Bos- nien und Herzegowina zumindest bis zu seiner Inhaftierung noch regelmässigen Kontakt. Verbrachte er doch, wie gesehen, abwechselnd jeweils 3 Monate in der Schweiz und die anderen 3 Monate in seinem Heimatstaat (Urk. D1/5/16 F/A 122 ff.). Darüber hinaus hat er nach wie vor verwandtschaftliche Verbindun- gen zu Bosnien und Herzegowina. So leben seinen eigenen Angaben zufolge sein Bruder wie auch seine Mutter in der Heimat, wobei zumindest zur Mutter ein gewisser, wenn auch minimaler Kontakt bestehen muss; zumal der Beschuldigte während der Untersuchung noch angab, seine Mutter mit den Kindern und seiner Frau in Bosnien getroffen zu haben, wenn diese ihn dort besucht hätten (Urk. D1/5/16 F/A 136 ff.; Prot. II S. 18). Sodann sind seine Reintegrationschan- cen gerade auch vor dem Hintergrund seiner sprachlichen Schwierigkeiten in der Schweiz und seiner beruflichen Ausbildung – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 53 S. 38) – in seinem Heimatstaat Bosnien und Herzegowina als intakt zu beurteilen, während entsprechende Integrationsaussichten in der Schweiz nahezu als inexistent zu werten sind. 3.1.5. Was seine familiären Verhältnisse anbelangt, ist zwar festzuhalten, dass der Beschuldigte zwei minderjährige Kinder hat – eine 8-jährige Tochter und ei-

- 13 - nen 10-jährigen Sohn –, welche mit ihrer Mutter, von welcher der Beschuldigte in- zwischen geschieden ist (Urk. 37 S. 2), als Schweizerische Staatsangehörige in der Schweiz leben. Folglich wachsen sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschuldigten auf. Zwar scheint der Beschuldigte vor seiner Verhaftung in regelmässigem Kontakt zu ihnen gestanden zu sein. Auch während seines Ge- fängnisaufenthalts blieb der Kontakt aufrecht. So besuchen seine Ex-Frau und die Kinder ihn nach wie vor immer wieder in der Vollzugseinrichtung, wodurch er wei- terhin an ihrem Leben teilhat (Urk. D1/5/16 F/A 160; Urk. 37 S. 8; Prot. II S. 8 f., 18 f.). Darüber hinaus teilte er zumindest bis zur vorinstanzlichen Hauptverhand- lung mit seiner Ex-Frau das Sorgerecht für seine Kinder (Urk. 37 S. 6). Entspre- chend steht es – einhergehend mit der Verteidigung (Urk. 39 S. 11 f.; Urk. 65 S. 2 ff.) – ausser Frage, dass eine Landesverweisung nicht nur für ihn, sondern auch für die Kinder eine Härte darstellt. Wie gesehen, war der Beschuldigte bis zu seiner Inhaftierung jedoch nicht in der Lage, einen Beitrag an die finanzielle Un- terstützung seiner Kinder zu leisten, und teilte er bereits damals keinen gemeinsa- men Haushalt mit den beiden, sondern sah sie von Beginn weg jeweils lediglich während drei Monaten in ebenso langen Abständen. Dementsprechend ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, dass der Beschuldigte bis anhin keine relevante Rolle in der Erziehung seiner Kinder eingenommen hat, weshalb nicht von intakten, tatsächlich gelebten familiären Verhältnissen gesprochen wer- den kann (Urk. 53 S. 37 f.). Folglich vermag der Umstand, dass der Beschuldigte zwei minderjährige Kinder hat, keinen besonderen persönlichen Härtefall für ihn zu begründen, zumal mit den heute bestehenden Kommunikationsmitteln genü- gend Möglichkeiten bestehen, mit den beiden auch aus dem Ausland in Kontakt zu bleiben. Kommt hinzu, dass einem regelmässigen Besuch in Bosnien während der Schulferien der Kinder, wie dies auch bereits anhin stattgefunden hat (vgl. Urk. D1/5/16 F/A 133 f.), nichts entgegensteht, zumal die Kinder auch selbst zumindest Grundkenntnisse der bosnischen Sprache haben (Prot. II S. 19). Zu betonen ist abschliessend zudem, dass der Beschuldigte vorliegend in Kenntnis des Risikos, seine Kinder, welche er im Deliktszeitraum bereits hatte, im Falle ei- ner Verurteilung lange Zeit nicht mehr sehen zu können, massiv delinquierte.

- 14 - 3.1.6. Bei dieser Ausgangslage, wonach einzig die Beziehung zu seinen beiden minderjährigen – nicht mit ihm zusammenlebenden und nicht von ihm unterstütz- ten – Kindern für den Beschuldigten spricht, kann demnach nicht von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gesprochen werden, weshalb es bereits an dieser Stelle an den Voraussetzungen für ein aus- nahmsweises Absehen von einer Landesverweisung fehlt. 3.2. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass – selbst wenn entgegen der vor- stehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten zu bejahen wäre – angesichts der fehlenden Integration des Beschuldigten in die hie- sige Rechtsordnung und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib im Land deutlich überwiegt. So ist im Rahmen der Interessenabwägung zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten bestraft wurde (Urk. 53 S. 46), welche Strafe wie gesehen in Rechtskraft erwachsen ist (dazu vorn Erw. II.1.2). Entsprechend bedarf es gestützt auf die aus dem Ausländerrecht stammende "Zweijahresregel", welche bei einer Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von 2 Jahren oder mehr zum Zug kommt, vorliegend ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteil des Bundesgerichtes 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 7.2.9; 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschuldigte mit sei- nen gewerbsmässigen Diebstahlshandlungen und Sachbeschädigungen (über- wiegend begangen durch Fahrzeugeinbrüche), mit welchen zwar im Vergleich zu anderen ein weniger sensibles Rechtsgut (das Vermögen bzw. die Verfügungs- macht über eine Sache) tangiert ist, zahlreiche geschädigte Privatpersonen ge- troffen hat. Sodann hat er sich auch von einer zwischenzeitlichen Inhaftierung of- fensichtlich nicht beeindrucken lassen und nach seiner Entlassung – damit wäh- rend laufender Untersuchung – in gleicher Manier weiter delinquiert. Ferner ist der Beschuldigte in der Vergangenheit in seinem Heimatstaat bereits mehrfach ein-

- 15 - schlägig in Erscheinung getreten (Urk. D1/14/3-5). Damit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit seinem 19. Altersjahr wiederholt massiv delinquiert und ge- gen die öffentliche Ordnung verstossen hat, wobei die mehrfache Delinquenz des Beschuldigten entgegen der Verteidigung (Urk. 65 S. 4 f.) nicht nur auf dessen Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen ist und entsprechend nicht nur von reiner Beschaffungskriminalität gesprochen werden kann, zumal er erst in der Schweiz schwer kokainabhängig geworden sein bzw. die Kontrolle verloren haben soll (Urk. D1/5/16 F/A 39 ff.). Selbst wenn der Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten durch den nunmehr im Freiheitsentzug durchgemachten kalten Entzug begegnet werden konnte, vermag dies die Rückfallgefahr des Beschuldig- ten vor dem Hintergrund der mehrfach einschlägigen Delinquenz im Heimatland – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 12; Urk. 65 S. 4 f.) – somit nicht zu relati- vieren. Demgemäss kann bei den nunmehr zu beurteilenden Taten von keinem einmaligen Fehltritt gesprochen werden. Entsprechend erweist sich das gestützt darauf bestehende hohe Fernhalteinteresse der Schweiz als gewichtiger, weshalb die Güterabwägung zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt. 4.1. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Was die Dauer anbelangt, so ist einerseits zu veranschlagen, dass sich die zur Landesverweisung führende Ka- talogtat (gewerbsmässiger Diebstahl) aus über 50 Vorfällen zusammensetzt und das Verschulden des Beschuldigten diesbezüglich als nicht mehr leicht zu qualifi- zieren ist (Urk. 53 S. 27 f.). Unter weiterer Berücksichtigung der erheblichen straf- rechtlichen Vorbelastung sowie unter besonderer Beachtung des Umstands, dass in der Schweiz zwei minderjährige Kinder von ihm leben, erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 7 Jahren – entgegen der Verteidigung (Urk. 39 S. 12 f.) – als angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist. 4.2. Im Weiteren hat das Bundesgericht die Voraussetzungen für eine Aus- schreibung im SIS wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen bosnischen Staatsangehörigen und damit um einen Drittstaatsan- gehörigen nach Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Die Vorinstanz verurteilte ihn

- 16 - (rechtskräftig) unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und einer Busse. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren vor und fällt in den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung. Zwar mögen Angehörige von Bürgern eines Schengenstaates, wie es die Verteidigung für den Beschuldigten als Vater zweier minderjähriger Staatsangehöriger der Schweiz geltend macht (Urk. 65 S. 6 f.), eine gewisse Privilegierung erfahren, in- dem die Anforderungen für die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung höher zu stecken sind als bei anderen Drittstaatsangehörigen. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch offenkundig, dass vom Beschuldigten eine konkrete, ernstzunehmende und damit erhöhte Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (s. dazu vorn Erw. III.3.2.), weshalb die Anforderungen nach Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung ohne Weiteres auch unter Berücksichtigung eines strengeren Massstabs gegeben sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung erfüllt. IV. Kostenfolgen

1. Für den Berufungsprozess ist die Gebühr auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unter- liegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom

23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.; 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019 E. 4.1, nicht publ. in BGE 145 IV 90). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seiner Beru- fung, mit welcher er ein Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung so- wie von der Ausschreibung derselbigen im Schengener Informationssystem bean- tragt, vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Berufungskosten in vollem Um- fang zu überbinden.

- 17 -

3. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 3'626.75 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 64). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der An- waltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich nach Ergänzung um den Aufwand für eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten als angemessen. Mit- hin ist der amtliche Verteidiger für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Be- trag von Fr. 3'800.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ist diesbezüglich je- doch eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorzubehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4. April 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Teileinstellung), 2 (Schuldsprüche), 3 und 4 (Strafe), 7 und 8 (Entscheid über Beschlagnah- mungen), 9 bis 14 (Entscheid über Zivilforderungen) sowie 15 bis 17 (Kos- tendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

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3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST)

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

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6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Zogg