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SB250255

Mehrfache Vergewaltigung etc.

Zürich OG ·II. Strafkammer · 2026-05-27 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_514/2026

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Uster (Urk. 55) wurde der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Nötigung und der Tätlichkeit schuldig gesprochen und mit 44 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung betreffend den Zeitraum Juni 2020 – März 2023 wurde er freigesprochen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte je fristgerecht Berufung an (Urk. 41; Urk. 43). Mit Eingaben vom 28. Mai 2025 (Staatsanwaltschaft, Urk. 57) und vom

11. Juni 2025 (Beschuldigter, Urk. 58) wurden die Berufungserklärungen fristge- recht erstattet. Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte sodann mitteilen,

- 6 - dass er wieder mit der Privatklägerin in der gemeinsamen Familienwohnung lebe (Urk. 58 S. 1), worauf das Rubrum entsprechend angepasst wurde.

E. 1.1 Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen, mit der Begründung, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und das öf- fentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Be- schuldigten nicht übersteigen würde (Urk. 55 S. 54 ff.).

E. 1.2 Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. In ihrem Plädoyer bringt sie diesbezüglich vor, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen habe und somit in dieser Zeit als

- 20 - Bezugsperson für seine noch jungen Kinder ohnehin nicht zur Verfügung stehen könne. In Anbetracht der Schwere der begangenen Straftaten überwiege das öf- fentliche Interesse an einer Landesverweisung seine privaten Interessen am Ver- bleib in der Schweiz (Urk. 75 S. 3 f.). Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

2. Ausländerstatus und Katalogtat Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obliga- torische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschul- digte ist libanesischer Staatsangehöriger und wurde im vorliegenden Verfahren u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt.

3. Rechtliche Grundlagen

E. 1.3 Der Beschuldigte beantragt die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, eventualiter maximal drei Jahren (Urk. 58 S. 2; Urk. 76 S. 4 f.).

2. Grundsätze der Strafzumessung

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2025 wurden den Parteien die Beru- fungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erhe- ben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (Urk. 59). Die Staats- anwaltschaft und der Beschuldigte liessen sich nicht vernehmen. Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 9. Juli 2025 (Urk. 61) Verzicht auf Anschlussberufung erklä- ren und – für den Fall, dass sie im Berufungsverfahren befragt werden sollte – die Einvernahme durch eine weibliche Person beantragen. Überdies beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Letztere wurde ihr mit Präsidialver- fügung vom 6. August 2025 genehmigt (Urk. 63). Am 17. September 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft obsiegt teilweise mit ihrem Antrag auf die höhere Strafe, unterliegt jedoch mit Blick auf den gewichtigeren Antrag hinsichtlich der Lan- desverweisung. Demgegenüber unterliegt der Beschuldigte mit seiner auf eine Re- duktion der erstinstanzlich festgesetzten Strafe unter Anordnung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs lautenden Berufung vollumfänglich. Es bleibt jedoch beim Verzicht auf eine Landesverweisung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft –

- 30 - dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen (zur Hälfte) auf die Ge- richtkasse zu nehmen.

E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'200.– festzusetzen.

E. 2.3 Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 21. Mai 2026 für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von knapp 20 Stunden bzw. Fr. 4'945.76 geltend (Urk. 72), was sich insbesondere angesichts der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung als leicht überhöht erweist. Entsprechend ist der Verteidigungsaufwand nach Pauschalgebühr zu bemessen (§ 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Es erscheint angemessen, Rechts- anwalt lic. iur. Y1._____ mit pauschal Fr. 4'600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (zur Hälfte) vor- behalten.

E. 2.4 Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin MLaw X._____, die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, machte mit Kostennoten vom 26. und 27. Mai 2026 für das obergerichtliche Ver- fahren einen Zeitaufwand in Höhe von 8.3 Stunden geltend (Urk. 74/1-2). Nach Be- reinigung hinsichtlich der zu lang geschätzten Verhandlungsdauer (- 1h) erscheint dieser Aufwand angemessen. Rechtsanwältin MLaw X._____ ist entsprechend mit Fr. 1'794.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt auch hier im Umfang der Kostenauf- lage (zur Hälfte) vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 31 - Es wird beschlossen:

E. 3 Anwendbares Recht und Strafrahmen

E. 3.1 Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) ei- nen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen In- teressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Aus- länders am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).

E. 3.2 Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2).

- 21 - Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftli- chen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthalts- dauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_888/2025 vom 24. März 2026 E. 3.4.1; 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 5.5.1; 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_888/2025 vom 24. März 2026 E. 3.4.2; 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 5.5.1; je mit Hinweisen).

E. 4 Härtefallprüfung

E. 4.1 Der Beschuldigte wurde in Syrien geboren und habe gemäss eigenen Anga- ben bis zu seinem 19. Lebensjahr dort gelebt. Er habe dort auch das Abitur ge- macht. Er und sein Bruder seien 2011 aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien und der finanziellen Situation der Familie in den Libanon gegangen, dessen Staatsan- gehörigkeit er heute als einzige inne habe. Dort habe er zwei Jahre Jura studiert, dann aber abgebrochen. Im Oktober 2015 kam er als Asylant nach Deutschland, wo er in der Gastronomie und als Paketbote gearbeitet habe. Später absolvierte er einen Intensivkurs als Lastwagenfahrer. Im Jahr 2017 oder 2018 habe er dann die Privatklägerin kennengelernt. In der Folge kam er im September 2019 auf dem Weg des Familiennachzugs in die Schweiz (vgl. Urk. 34 S. 6; Urk. 17/8 S. 69; Prot. II S. 21 ff.).

E. 4.2 Der heute 33-jährige Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen, sondern verbrachte seine prägenden Kindheits- und Jugend- jahre bis zum 19. Altersjahr in seinem Geburtsland Syrien. Im jungen Erwachse- nenalter emigrierte er zunächst in den Libanon und kam via Deutschland im Alter von 27 Jahren in die Schweiz. Damit hält er sich erst seit rund 6 Jahren in der

- 22 - Schweiz auf, verbrachte mithin nur einen kleinen Teil seines Lebens hier. Entspre- chend verfügt er auch nur über eine beschränkte Aufenthaltsbewilligung B, welche Anfang 2026 zuletzt um ein Jahr verlängert worden sei (Prot. II S. 21 ff.).

E. 4.3 Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder anhand von starren Altersvorgaben noch führt eine be- stimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.5.2). Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung anhand der ein- schlägigen Integrationskriterien vorzunehmen. Die Aufenthaltsdauer stellt dabei le- diglich einen Gesichtspunkt unter mehreren dar.

E. 4.4 Die Vorinstanz hält denn auch zu Recht fest, dass es dem Beschuldigten innert der erst kurzen Aufenthaltsdauer gelungen ist, sich hier beruflich zu integrie- ren. Er hat eine Festanstellung als Lastwagenchauffeur, in welcher er mit einem Pensum von 80 % tätig ist. Er absolvierte nebenbei eine Weiterbildung als Fahrleh- rer, die er nach nicht bestandener Prüfung jedoch nicht mehr weiterverfolgte. Dafür konzentriere er sich seit Anfang 2025 nun darauf, neben seiner Anstellung als Last- wagenchauffeur seine eigene Firma E._____ GmbH im Bereich Möbelaufbereitung aufzubauen, wofür er zusätzlich ein Pensum von ca. 40 % aufwende. Damit ver- mag er seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und seine Kinder und die Privatklä- gerin finanziell zu unterstützen (Urk. 34 S. 2; Prot. II S. 14 ff.). Auch verfügt er über keine Schulden und war nie von der Sozialhilfe abhängig. Insgesamt kann mithin von einer guten beruflichen und wirtschaftlichen Integration gesprochen werden.

E. 4.5 In der Schweiz unterhält er die familiäre Beziehung zu seiner Kernfamilie, mithin den beiden Kindern und – seit der offenbar gelungenen Wiederannäherung im Nachgang zur zwischenzeitlichen Trennung aufgrund der vorliegenden Strafun- tersuchung – auch wieder zur Privatklägerin, mit der er seit 2025 wieder in der ge- meinsamen Familienwohnung lebt (Urk. 58 S. 1; Prot. II S. 11 f.). Zugunsten des Beschuldigten ist damit von intakten familiären Verhältnissen auszugehen. Seine Eltern leben in Kanton F._____. Zu ihnen habe er ein gutes Verhältnis und besuche sie auch. Seinen chronisch lungenkranken Vater, der primär von seiner Mutter be- treut wird, unterstütze er zudem teilweise mit Fahrdiensten (Urk. 34 S. 6; Prot. II

- 23 - S. 20). Ansonsten hat er keine Familienangehörigen in der Schweiz. Seine drei Brü- der leben in Deutschland, ein Onkel väterlicherseits im Libanon, der Rest seiner Familie in Syrien (Prot. II S. 21 f.). Seine Freizeit verbringe er mit der Familie oder gehe ins Fitnessstudio. Er hole die Kinder jeweils nach der Arbeit aus der Betreu- ung ab. An einem Tag pro Woche mache er mit den Kindern jeweils einen Vatertag und unternehme etwas mit ihnen. Zudem verfüge er hier über einen multikulturellen Freundeskreis und sei Mitglied in einem Verein für LKW-Fahrer (Urk. 34 S. 5 f.; Prot. II S. 15). Neben seiner Muttersprache Arabisch spricht er fliessend Hoch- deutsch und versteht gut Schweizerdeutsch. Abgesehen von den hier zu beurtei- lenden Taten ist er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten (Urk. 56; Urk. 66). Damit erweist sich auch die soziale Integration des Beschuldigten als durchaus solide.

E. 4.6 Mit Blick auf die Resozialisierungschancen in seinem Heimatland ist festzu- halten, dass der Beschuldige wie dargelegt bis zum jungen Erwachsenenalter in Syrien gelebt hat. Entsprechend ist er mit der dortigen Kultur vertraut. Arabisch ist seine Muttersprache. Im Nachbarland Libanon hielt er sich dann nur 4 Jahre auf, bevor er nach Europa migrierte. Dennoch besitze er nach eigenen Angaben nur die libanesische Staatsangehörigkeit. Seine Eltern und Brüder leben heute ebenfalls in Europa. Der Beschuldigte gab vor Erstinstanz zwar an, er sei seit seiner Auswan- derung nicht mehr in Syrien und im Libanon gewesen (Urk. 34 S. 6). Im Libanon hat er jedoch noch einen Onkel und der Rest der Familie wohne immer noch in Syrien. Insgesamt erscheint eine soziale Wiedereingliederung des Beschuldigten in Syrien oder dem Libanon vor diesem Hintergrund durchaus möglich. Gleiches gilt in Anbetracht seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Chauffeur und im Bereich der Möbelaufbereitung auch in beruflicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht, sind diese Fähigkeiten doch auch in jenen Ländern gefragt.

E. 4.7 Der Beschuldigte hat wie erwähnt mit der Privatklägerin zwei gemeinsame Kinder, G._____ (geb. tt.mm.2021) und D._____ (geb. tt.mm.2019). Eine Landes- verweisung würde eine Trennung des Beschuldigten von den in der Schweiz leben- den Familienangehörigen und insbesondere seiner beiden minderjährigen Kinder bedeuten. Entsprechend ist zu prüfen, ob sich ein Härtefall mit Blick auf das in Art.

- 24 - 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens ergibt. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2.5; je mit Hinweisen). Zum geschützten Fami- lienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2025 vom 24. März 2026 E. 3.4.2). Das Verhältnis zu voll- jährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehen- des, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreu- ungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.5.4; je mit Hinweisen). Erforderlich sind somit besonders intensive, über eine normale Integration hinaus- gehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 5.2). Andere familiäre Verhältnisse als die Kernfamilie fallen somit nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammen- leben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwor- tung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).

E. 4.8 Seit 2025 lebt der Beschuldigte wie bereits erwähnt wieder mit der Privatklä- gerin, mit der er weiterhin verheiratet ist, und den beiden Kindern in der gemeinsa- men Familienwohnung in H._____. Nach zwischenzeitlicher Trennung des Be- schuldigten von der Privatklägerin und den Kindern im Nachgang an die Vergewal- tigung vom 28. März 2023, welche auch ein Eheschutzverfahren zur Folge hatte

- 25 - (vgl. Migrationsakten Urk. 17/8 S. 127 ff.), ist zugunsten des Beschuldigten heute wieder von einer tatsächlich gelebten familiären und ehelichen Beziehung zu sei- nen Kindern und seiner Ehefrau auszugehen. Der Beschuldigte gab dazu anläss- lich der Berufungsverhandlung an, dank der im Nachgang an die vorliegenden Ta- ten gemeinsam mit der Privatklägerin absolvierten Paartherapie würden sie heute eine viel bessere eheliche Beziehung führen als vor dem Strafverfahren (Prot. II S. 11 f.). Bereits vor Erstinstanz und auch an der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin vortragen, der Beschuldigte sei ein fürsorglicher Vater, der zu beiden Kindern eine gute Beziehung pflege. Er verbringe viel Zeit mit den Kindern und beteilige sich an den alltäglichen Aufgaben in der Familie und im Haushalt (Urk. 36 S. 9; Urk. 77 Rz. 3). Auch in finanzieller Hinsicht nehme der Beschuldigte eine wich- tige Funktion in der Familie ein. Zudem habe er auch während der Trennungszeit sein Besuchsrecht wahrgenommen (Urk. 36 S. 5; vgl. auch Trennungsvereinba- rung Urk. 17/8 S. 130 f.). Die Privatklägerin arbeitet in einem 45 % Pensum als Leh- rerin, aus dem sie einen Verdienst von Fr. 3'400.– erzielt (Urk. 36 Rz. 8), womit sie den Bedarf für sich und die beiden Kinder nicht zu decken vermag. Zudem hat sie ihre gegenwärtige Anstellung per Ende des laufenden Schuljahres gekündigt, wo- bei noch unklar sei, wann und an welcher Schule sie wieder eine neue Anstellung antreten werde (Urk. 55 S. 56; Urk. 77 Rz. 4 und Prot. II S. 29 f.). Der Beschuldigte trägt entsprechend mit seinem Einkommen erheblich zum Unterhalt für die ganze Familie bei. Beide Kinder haben das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 36 Rz. 10). Auf- grund ihres noch jungen Alters von 3 (Sohn G._____) und 6 Jahren (D._____) be- finden sie sich noch im einem anpassungsfähigen Alter, in dem eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts zusammen mit den Eltern noch zumutbar wäre. Allerdings ist auch die Privatklägerin Schweizerin und sowohl beruflich als auch sozial und familiär hier fest verankert. Sie hat keinerlei Beziehung zu Syrien oder dem Libanon (Urk. 76 S. 6). Entsprechend wäre es der Ehefrau und Kindsmutter nicht zumutbar, dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung nach Syrien oder in den Liba- non zu folgen, um das gemeinsame Familienleben dort weiterzuführen. Eine Lan- desverweisung des Beschuldigten und die damit verbundene Trennung würde so- wohl das elterliche Verhältnis zu seinen Kindern als auch die eheliche Beziehung zur Privatklägerin über Jahre stark beeinträchtigen bzw. aufgrund der grossen Di-

- 26 - stanz zwischen der Schweiz und Syrien bzw. dem Libanon praktisch verunmögli- chen. Die Landesverweisung würde entsprechend in die durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützte Beziehungen in erheblichem Mass eingreifen.

E. 4.9 Nach dem Gesagten spricht die erst kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz für sich gegen einen Härtefall. Dies wird jedoch durch die wie dargelegt gute beruf- liche und soziale Integration des Beschuldigten relativiert. Wenngleich eine Wie- dereingliederung des Beschuldigten in seinem Heimat- bzw. Geburtsland für ihn noch zumutbar wäre, gilt dies nicht für seine Ehefrau. Die Trennung des Beschul- digten von ihr und den Kindern im Falle einer Landesverweisung und der damit einhergehende Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK führt im Ergebnis mit der Vorinstanz letztlich dazu, dass von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.

E. 4.10 Dies bedeutet allerdings – weder aus bundes- noch aus völkerrechtlicher Perspektive – noch nicht, dass die Landesverweisung per se unzulässig wäre: Wie dargelegt ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur dann von einer Landesverweisung abzusehen, wenn die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Genauso verschafft auch Art. 8 EMRK dem Betroffenen praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Staa- ten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Ge- währleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeen- dende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten

- 27 - etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation, Gesundheitszustand des Betroffenen usw. (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., §§ 69 ff.; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3; vgl. ferner die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 136 S. 190 ff.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interes- sen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausseror- dentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Ver- bleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3.4; 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; je mit Hinweisen).

E. 4.11 Es steht ausser Frage, dass die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen ist (Art. 66a StGB) und als primär sichernde strafrechtliche Massnahme einen legiti- men Zweck verfolgt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3 mit Hinweis). Der Be- schuldigte hat innert knapp zweier Jahre zwei Vergewaltigung begangen. Zwar ist er bis dahin und auch danach strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Dennoch handelt es sich nicht um einen einmaligen Fehltritt. Es handelt sich um zwei

- 28 - schwere Straftaten gegen die sexuelle Integrität seines Opfers, welches seine Ehe- frau und Mutter der gemeinsamen Kinder ist, wofür er mit 48 Monaten bzw. 4 Jah- ren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Gerade mit Blick auf die hiervor erwähnte "Zwei- jahresregel" wiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung entspre- chend schwer und es müssten ausserordentliche Umstände bestehen, um trotz- dem von einer Landesverweisung abzusehen. Seitens der Vorinstanz wird der Um- stand, dass sich sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten in der Ehe mit der Privatklägerin ereignet hätten und ein Verbleib in der Schweiz somit in erster Linie für die Privatklägerin als aktuelle Ehefrau oder allenfalls für eine künftige Part- nerin eine Gefahr darstellen würde, als relativierender Aspekt des öffentlichen In- teressens an der Wegweisung des Beschuldigten hervorgehoben (Urk. 55 S. 56). Zwar handelt es sich beim Beschuldigten nicht um einen gemeingefährlichen Trieb- täter. Alleine der Umstand, dass es sich um ein Beziehungsdelikt handelt, lässt das öffentliche Interessen an der Landesverweisung jedoch nicht entfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2024 vom 2. April 2025 E. 2.3.2). Wie die Vorinstanz bereits selber ausführte, besteht grundsätzlich eine gewisse Gefahr, dass es ge- genüber dem jeweiligen Beziehungspartner des Beschuldigten – sei dies die Pri- vatklägerin oder eine andere Frau – wieder zu derartigen schweren Delikten kom- men könnte. Im vorliegenden Fall ist jedoch relevant, dass sich der Beschuldigte im Lauf des Strafverfahrens aus eigenem Antrieb mit einer gemeinsam mit der Pri- vatklägerin absolvierten Paartherapie sowie in Einzeltherapiesitzungen bei einem Psychiater mit seinen Taten auseinandergesetzt hat. Anders als noch in der Stra- funtersuchung und vor Vorinstanz gesteht er seine Taten mittlerweile vollumfäng- lich ein und zeigt Einsicht in das von ihm begangene Unrecht. In den freiwillig ab- solvierten Therapiesitzungen habe er gelernt, seine Emotionen zu regulieren und mit Stresssituationen besser umzugehen. Mit Unterstützung seiner Therapeuten habe er Strategien entwickelt, um Warnsignale besser zu erkennen und darauf an- gemessen zu reagieren, um aufkommende Unstimmigkeiten und Diskussionen mit der Privatklägerin nicht mehr eskalieren zu lassen, und habe gelernt, auch ein Nein seiner Partnerin zu respektieren. Seither sei es auch nie mehr zu ähnlichen Zwi- schenfällen gekommen (Prot. II S. 12 f. und S. 24 f.). All dies wird auch von Seiten der Privatklägerin, die wie dargelegt das eheliche Zusammenleben mit dem Be-

- 29 - schuldigten vor rund einem Jahr wieder aufgenommen hat, bestätigt (Urk. 77 Rz. 5). Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass sich das Rückfallrisiko für weitere Delikte – insbesondere auch in einem Beziehungskontext – und die damit einhergehende Gefahr für die Öffentlichkeit aufgrund der erheblichen Bemühungen des Beschuldigten massgeblich gesenkt hat, sodass heute nicht mehr von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen ist.

E. 4.12 Im Ergebnis ist somit – trotz der schweren Straftaten, die der Beschuldigte begangen hat – in der vorliegenden Konstellation gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf eine Landesverweisung zu verzichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem im Berufungsverfahren die Schuldsprüche nicht mehr angefoch- ten waren und entsprechend Bestand haben, ist die von der Vorinstanz getroffene Regelung der Kosten zu übernehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO ist die Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 12-14 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.).

E. 4.13 Mit Blick auf die subjektive Tatkomponente ist wiederum von Vorsatz auszu- gehen, was sich neutral auswirkt. Unter Verweis auf die Erwägungen zur subjekti- ven Tatkomponente der ersten Nötigung (Erw. III. 4.9.), die vorliegend genauso Geltung haben, wirkt sich auch hier die subjektive Tatkomponente leicht verschul- denserhöhend aus. Es bleibt jedoch insgesamt bei einem leichten Verschulden.

E. 4.14 Hinsichtlich der Strafart kann ebenfalls vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen zur ersten Nötigung verwiesen werden (Erw. III. 4.10.). Entsprechend erscheint aus spezialpräventiven Gesichtspunkten auch für diese zweite Nötigung

– welche überdies aufgrund der nahezu identischen Vorgehensweise und der Be- zugnahme des Beschuldigten auf den letzten Vorfall ("sie wisse, was passiere, wenn sie nicht unterschreibe") zusätzlich auch einen sachlichen Konnex zur ersten Nötigung, die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, aufweist – einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion.

E. 4.15 Angesichts des leichten Verschuldens erscheint für dieses Delikt bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. In Anwen- dung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – auch in Anbetracht des hiervor erwähnten sachlichen Konnexes zur ersten Nötigung – für diese Nötigung um 2 Monate auf 51 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 4.16 Mit Blick auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anhand seiner Befragungen in der Strafuntersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend dar- gelegt (Urk. 55 S. 51 f.). Darauf sowie auf die nachfolgenden Erwägungen zur Lan- desverweisung (hinten Erw. V. 4.1. ff.) kann verwiesen werden. Aus den persönli- chen Verhältnissen ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Aspekte. Der Beschuldigte ist – wie bereits erwähnt – nicht vorbestraft (Urk. 66), was straf- zumessungsneutral wirkt. Zum Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach die Vor- instanz die fehlende Reue des Beschuldigten sowie den Umstand, dass er die Pri- vatklägerin als Erklärung für die von ihm bestrittenen Vorwürfe der Falschbeschul- digung bezichtigte, nicht straferhöhend berücksichtigt habe (Urk. 57 S. 1), ist zu bemerken, dass ein nicht geständiger Täter weder reuig noch einsichtig sein kann, was sich nicht in jedem Fall zusätzlich straferhöhend auszuwirken vermag, da dies

- 18 - letztlich Ausfluss des Grundsatzes ist, wonach eine beschuldigte Person nicht an ihrer Verurteilung mitwirken muss bzw. das Recht hat, die Aussage zu verweigern, ohne dass ihr dies zum Nachteil gereichen darf. Der Beschuldigte hat seine Taten in der Strafuntersuchung – mit Ausnahme der ersten Nötigung vom 25. Dezember 2022 (vgl. vorinstanzliches Urteil Urk. 55 S. 36 f.) – stets bestritten. Der Umstand, dass er an der Berufungsverhandlung schliesslich sämtliche Taten eingestand, ver- mag ihm aufgrund des äusserst späten Zeitpunkts im Verfahren unter diesem Titel nicht zu einer Strafminderung zu gereichen, nachdem das späte Geständnis die Strafuntersuchung offensichtlich weder erleichtert noch beschleunigt hat. Dass der Beschuldigte mittlerweile jedoch sein Fehlverhalten anerkennt und Einsicht in sein Verhalten zeigt, ist dagegen durchaus zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Wenngleich – wie die Staatsanwaltschaft nicht ganz zu Unrecht einwendet (Prot. II S. 25) – gewisse Sätze und Ausdrücke in seinen Aussagen teilweise schon etwas "einstudiert" wirken, ist dennoch zu honorieren, dass der Beschuldigte mit verschie- denen freiwilligen Therapiesitzungen im Einzel- und Paarsetting doch einiges an Aufwand auf sich genommen und sich zumindest erheblich bemüht hat, sich mit seinem strafbaren Verhalten und seinem problematischen Rollenverständnis ge- genüber seiner Ehefrau auseinanderzusetzen und für die Zukunft einen besseren und gewaltfreien Umgang mit schwierigen Beziehungssituationen zu erlernen. Diese Bemühungen und der – erst, aber immerhin – an der Berufungsverhandlung geäusserte Ausdruck von Einsicht sind entsprechend leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Es erscheint angemessen, die Strafe um 3 Monate zu reduzieren.

E. 4.17 Im Ergebnis wirkt sich die Täterkomponente – vorwiegend mit Blick auf das Nachtatverhalten – im Umfang von 3 Monaten strafmindernd aus. Insgesamt ergibt sich eine Strafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe.

E. 4.18 Tätlichkeiten Die Vorinstanz hat für die Tätlichkeit vom 28. März 2023 unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von Fr. 300.– ausge- sprochen (Urk. 55 S. 52 f.), was auch unter Berücksichtigung der aktuellen finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten (dazu nachfolgend Erw. V. 4.4.) nach wie vor

- 19 - angemessen erscheint und von allen Parteien unbeanstandet blieb. Die vorinstanz- liche Busse ist entsprechend zu bestätigen.

E. 4.19 Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit 48 Monaten bzw. 4 Jahren Freiheitsstrafe und mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. IV. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren kommt eine bedingte oder teilbe- dingte Strafe somit nicht in Frage (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die erstandene Untersuchungshaft von 84 Tagen (vgl. Urk. 55 S. 53) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall der Nichtbezahlung (Urk. 55 S. 53) ist zu bestätigen. V. Landesverweisung

1. Ausgangslage

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 5. Dezember 2024 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche betref- fend mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung und Tätlichkeit), 2 (Freispruch), 7 (Vernichtung von Spurenträgern), 8 und 9 (Zivilforderungen Privatklägerin) sowie 10-11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 84 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und Fr. 300.– Busse.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
  5. Auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB wird verzichtet.
  6. Das erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12-14) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 1'794.– unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1 % MWST)
  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten. - 32 -
  9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 33 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2026 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Andres
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250255-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 27. Mai 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom

5. Dezember 2024 (DG240008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. März 2024 (act. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte, B._____, ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB in Bezug  auf die Vorkommnisse vom 28. März 2023 und 17. Juli 2021, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie  der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB. 

2. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung in Bezug auf den Zeitraum von Juni 2020 bis März 2023 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 84 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. Auf die Anordnung eine Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB wird verzichtet.

7. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 84985171 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. März 2023 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

11. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 2'002.10 Gutachten/Expertisen etc.

12. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 17'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 16'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 4 - Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 57 S. 2; Urk. 75 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten und einer Busse von Fr. 300.– (Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils).

2. Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 6 Jahre des Landes zu verweisen (Abänderung Dispositiv Ziff. 6).

3. Die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben (neu Dispositiv Ziff. 7).

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 2 ff.; sinngemäss) Vorab sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Dezember 2024 hinsichtlich folgender Punkte in Rechtskraft erwachsen sei:

- Dispositivziffer 1 (Schuldsprüche)

- Dispositivziffer 2 (Freispruch)

- Dispositivziffer 6 (Verzicht Landesverweisung)

- Dispositivziffer 7 (Vernichtung Spuren und Spurenträger)

- Dispositivziffer 8 (Verweis Zivilklage auf Zivilweg)

- Dispositivziffer 9 (Genugtuung) Es wird beantragt, auf die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB zu verzichten. Weiter wird die Abänderung des Urteils in folgenden Punkten wie folgt beantragt:

- Dispositivziffern 3./ 4.: Der Beschuldigte sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, eventualiter zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von

- 5 - maximal drei Jahren zu verurteilen (sechs Monate unbedingt, 30 Monate bedingt), unter Anrechnung der erstanden Untersuchungshaft.

- Dispositivziffern 12. / 13. / 14: Die Kosten seien ausgangsgemäss zu verlegen. Das Honorar des Verteidigers für das obergerichtliche Verfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote festzulegen. Unter Kosten und Entschädigungsfolge

c) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin: Keine Anträge ______________________________ Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Uster (Urk. 55) wurde der Beschuldigte der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Nötigung und der Tätlichkeit schuldig gesprochen und mit 44 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung betreffend den Zeitraum Juni 2020 – März 2023 wurde er freigesprochen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte je fristgerecht Berufung an (Urk. 41; Urk. 43). Mit Eingaben vom 28. Mai 2025 (Staatsanwaltschaft, Urk. 57) und vom

11. Juni 2025 (Beschuldigter, Urk. 58) wurden die Berufungserklärungen fristgerecht erstattet. Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte sodann mitteilen,

- 6 - dass er wieder mit der Privatklägerin in der gemeinsamen Familienwohnung lebe (Urk. 58 S. 1), worauf das Rubrum entsprechend angepasst wurde.

2. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2025 wurden den Parteien die Berufungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte liessen sich nicht vernehmen. Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 9. Juli 2025 (Urk. 61) Verzicht auf Anschlussberufung erklären und – für den Fall, dass sie im Berufungsverfahren befragt werden sollte – die Einvernahme durch eine weibliche Person beantragen. Überdies beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Letztere wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 6. August 2025 genehmigt (Urk. 63). Am 17. September 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65).

3. Am 27. Mai 2026 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, die Privatklägerin mit ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin sowie Staatsanwalt lic. iur. C._____ für die Anklagebehörde teilnahmen (Prot. II S. 5 ff.). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3; 147 IV 93

- 7 - E. 1.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_687/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1; 6B_1153/2023 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 18 zu Art. 399 StPO; ZIMMERLIN, SK StPO, 3. Aufl. 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO).

2. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte wenden sich mit ihren Berufungen gegen die vorinstanzlich angeordnete Sanktion samt Vollzug derselben. Seitens der Staatsanwaltschaft wird überdies der Verzicht auf Landesverweisung angefochten. Unangefochten und somit nicht erneut zu überprüfen ist das vorinstanzliche Urteil dagegen hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung und Tätlichkeit (Dispositivziffer 1), des Freispruchs betreffend mehrfache Vergewaltigungen im Zeitraum Juni 2020 - März 2023 (Dispositivziffer 2), des Entscheids über die Vernichtung von Spurenträgern (Dispositivziffer 7), des Verweises des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg (Dispositivziffer 8), der Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerin (Dispositivziffer 9) sowie der Kostenfestsetzung (Dispositivziffern 10 – 11). Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mit Beschluss festzustellen ist. III. Strafzumessung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die mehrfache Vergewaltigung und die mehrfachen Nötigungen mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Für die Tätlichkeit sprach es eine Busse von Fr. 300.– aus (Urk. 55 Dispositivziffer 3). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine höhere Freiheitsstrafe von 56 Monaten. Sie begründet dies damit, dass die Vorinstanz bei der Tatkomponente der beiden Vergewaltigungen zu Unrecht strafmindernd berücksichtigt habe, dass die Privatklägerin trotz der Taten nicht ausschliesse, das familiäre Leben mit dem Beschuldigten wieder aufzunehmen, weshalb die Traumatisierung durch die Vergewaltigungen bewältigbar gewesen sein müsse. Dies würde bedeuten, dass ein Ver-

- 8 - gewaltiger milder bestraft würde, wenn sein Opfer die Fähigkeit besitze, sein Trauma zu bewältigen. Zudem sei die fehlende Reue des Beschuldigten unberücksichtigt geblieben und das Strafmass für die beiden Nötigungen deutlich zu tief angesetzt worden (Urk. 57 S. 2; Urk. 75 S. 1 ff.). 1.3. Der Beschuldigte beantragt die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, eventualiter maximal drei Jahren (Urk. 58 S. 2; Urk. 76 S. 4 f.).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 149 IV 217 E. 1.1; 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips, sodass hier nur das Wesentlichste nochmals dargestellt wird. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.3. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis 6 Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode

- 9 - fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 147 IV 241 E. 4.3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2, 3.3.4 und 3.5.4; 142 IV 265 E. 2.3.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). 2.4. Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum es für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen. Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.2.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1). Ferner ist festzuhalten, dass das Gericht beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 97 E. 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dabei hält

- 10 - das Bundesgericht fest, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_3/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 3.2.3; 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

3. Anwendbares Recht und Strafrahmen 3.1. Das Gesetz sieht für Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in der im Tatzeitraum (Juni 2021 - März 2023) geltenden Fassung einen Strafrahmen von 1 - 10 Jahre Freiheitsstrafe vor. Der guten Ordnung halber ist anzumerken, dass vorliegend unbeachtlich bleiben muss, dass der am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Art. 190 Abs. 1 nStGB von einem tieferen Strafrahmen bis 5 Jahren Freiheitsstrafe ausgeht und keine Mindeststrafe vorsieht, nachdem es sich dabei um einen neu geschaffenen privilegierten Tatbestand handelt, der keine Nötigungshandlung voraussetzt. Vorliegend erfolgte der Schuldspruch jedoch nach altem Recht, welches für jede Vergewaltigung zwingend eine Nötigung des Opfers vorsah. Für die äquivalente Tatbestandsvariante – neu in Art. 190 Abs. 2 nStGB geregelt – sieht das neue Recht nach wie vor einen Strafrahmen von 1 – 10 Jahre Freiheitsstrafe vor und ist insofern nicht milder als das zum Tatzeitpunkt geltende Recht. 3.2. Für die Nötigung gemäss Art. 181 StGB beträgt der ordentliche Strafrahmen Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe.

- 11 -

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Für die beiden Vergewaltigungen kommt mit Blick auf die Strafart von Gesetztes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB infolge gleicher Strafart eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die zweite Vergewaltigung vom 28. März 2023 als das etwas schwerere Delikt erscheint, nachdem diese Tat im unmittelbaren Beisein der beiden gemeinsamen Kinder erfolgte und überdies auch einen Schlag des Beschuldigten mit der Faust beinhaltete. Ausgehend von dieser Tat ist entsprechend die Einsatzstrafe festzusetzen. 4.2. Auf der objektiven Seite der Tatkomponente ist betreffend Tatvorgehen bei der Vergewaltigung vom 28. März 2023 relevant, dass der Beschuldigte die auf dem Bett liegende Privatklägerin zunächst von hinten zu penetrieren versuchte, was ihm jedoch nicht gelang, weil sie die Beine zusammenpresste. Deshalb schlug er ihr um ihren Widerstand zu brechen mit der Faust – zwar nicht mit voller Kraft, aber dennoch schmerzhaft (Urk. 3/1 F/A 14) – gegen die Pobacken und drehte sie daraufhin auf den Rücken. In der Folge drückte der körperlich überlegene und deutlich schwerere Beschuldigte mit seinem Körpergewicht die angewinkelten Beine der Privatklägerin gegen ihren Oberkörper, fixierte ihre Handgelenke und vollzog trotz unzähliger Bitten der Privatklägerin, aufzuhören und obwohl sie sich mehrfach über Schmerzen beklagte, an ihr während mehrerer Minuten den vaginalen Geschlechtsverkehr. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Privatklägerin vor dem Übergriff gerade dabei gewesen war, den 15 Monate alten gemeinsamen Sohn zu stillen, welcher deshalb während des ganzen Übergriffs unmittelbar bei der Privatklägerin auf dem Bett lag. Überdies schlief unmittelbar neben dem Bett, in dem die Privatklägerin lag, auch die 3 ½ jährige Tochter im Beistellbett. Zwar ist zu konstatieren, dass die vom Beschuldigten eingesetzte Gewalt nicht derart massiv war, wie dies in anderen Fällen möglich wäre, sondern die eingesetzten Nötigungsmittel vielmehr im unteren Spektrum dessen lagen, was unter den Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB zu subsumieren ist. Der Beschuldigte machte sich bei seiner Tat aber gerade den Umstand zu nutze, dass die Privatklägerin sich im Beisein der Kinder weniger stark würde wehren können, was auch der Fall war (vgl.

- 12 - Urk. 3/1 F/A 6 S. 3). Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht noch mehr bzw. noch härtere Gewalt anwendete bzw. vor diesem Hintergrund nicht anwenden musste, wirkt sich dabei – genauso wie die Tatsache, dass die Privatklägerin vom Übergriff keine körperlichen Verletzungen davontrug – nicht verschuldensmindernd aus. Vielmehr wäre bei Vorliegen solcher Umstände von einem noch höheren Verschulden auszugehen. Ähnlich verhält es sich mit Blick auf den Umstand, dass sich die Privatklägerin eineinhalb Jahre nach der Tat wieder ein familiäres Verhältnis mit dem Beschuldigten vorstellen konnte (Urk. 36 S. 3 f.; Urk. 55 S. 49 f.) beziehungsweise – wie bereits erwähnt (vorne Erw. I. 1.) – heute wieder mit ihm und den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt. Der diesbezügliche Einwand der Staatsanwaltschaft ist begründet, wenn auch nur teilweise. Denn das Ausmass der Tatfolgen für das Opfer – etwa eine Traumatisierung – ist zwar durchaus ein Aspekt, der bei der objektiven Tatschwere relevant ist. Allerdings wird das Verschulden des Täters nicht dadurch relativiert, dass ein Opfer eine durch die Tat ausgelöste Traumatisierung innert kurzer Zeit zu überwinden vermag. Vielmehr würde sich das Vorliegen einer länger andauernden Beeinträchtigung oder Traumatisierung zusätzlich erschwerend auswirken. Sofern im vorliegenden Fall das mittlerweile erneute Zusammenleben der Privatklägerin mit dem Beschuldigten überhaupt als Überwindung eines Traumas zu deuten ist, bedeutet höchstens das Nichtvorliegen eines Umstandes, der die Tatschwere bei Vorliegen zusätzlich zu erhöhen vermöchte. Demgegenüber erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte trotz der verzweifelten Bitte der Privatklägerin, wenigstens ein Kondom zu benutzen, ungeschützt in diese eindrang und schliesslich in ihr drin ejakulierte, letzteres, obwohl er wusste, dass die Privatklägerin keine anderen Verhütungsmittel verwendete (Urk. 3/2 F/A 131 ff.). Immerhin ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es sich um eine spontane Tatbegehung handelte; weder lag eine besonders ausgeklügelte Tatplanung vor noch lauerte er gezielt der Privatklägerin auf. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden – in Relation zum weiten Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – im unteren Drittel und damit als gerade noch leicht einzustufen. 4.3. Bei der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, was sich allerdings strafzumessungsneutral auswirkt. Mit Blick auf die Gesinnung zur Tat ist davon auszugehen, dass der Beschul-

- 13 - digte die Vergewaltigung einerseits zwecks Machtdemonstration gegenüber seiner Ehefrau bzw. als Strafe dafür, dass sie zuvor heimlich sein Handy durchgesehen hatte, andererseits zur Befriedigung seiner sexuellen Lust ausführte. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Tatkomponente entsprechend nicht relativiert. 4.4. In Anbetracht des konkreten Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.5. Hinsichtlich der Vergewaltigung am 17. Juni 2021 ist bei der objektiven Tatschwere zum Tatvorgehen festzuhalten, dass sich der Beschuldigte im Wohnzimmer der gemeinsamen Familienwohnung über die tätliche und verbale Gegenwehr der Privatklägerin hinwegsetzte und gegen ihren Willen an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation vollzog. Neben der ohnehin bestehenden körperlichen Überlegenheit machte sich der Beschuldigte dabei den Umstand zu nutze, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt mit dem gemeinsamen Sohn schwanger war und sich deshalb nur begrenzt zu wehren vermochte bzw. aus Angst um das ungeborene Kind von einer noch heftigeren körperlichen Gegenwehr absah. Dass der Beschuldigte keine schwere Gewalt anwenden musste, ist insbesondere auch diesem Umstand zu verdanken und relativiert das Verschulden entsprechend selbstredend auch hier nicht. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass die Privatklägerin keine körperlichen Verletzungen davontrug (vgl. vorne Erw. III. 4.2). Mit Blick auf die Tatfolgen ist vorliegend erschwerend zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin – über die Verletzung ihrer sexuellen Integrität hinaus – bei diesem Vorfall überdies grosse Sorgen machte, dass ihr ungeborenes Kind durch den Übergriff verletzt worden sein könnte, weshalb sie am gleichen Tag noch den Spitalnotfall aufsuchte (Urk. 3/4 F/A 26, 32). Demgegenüber ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen auch hier nicht verschuldensrelativierend zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin heute ein Zusammenleben mit dem Beschuldigten wieder vorstellen kann (vgl. vorne Erw. III. 4.2). Die objektive Tatschwere für dieses Delikt wiegt – wiederum in Relation vom weiten Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe sowie angesichts des Umstands, dass deutlich schwe-

- 14 - rere Handlungen von diesem Tatbestand erfasst werden (vgl. hierzu bereits vorne, Erw. III. 4.2) – noch leicht. 4.6. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente ist relevant, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, was neutral zu werten ist. Als Motiv für den Übergriff ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte schlicht seine sexuelle Lust befriedigen wollte, was allerdings als tatbestandsimmanent zu betrachten ist. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Tatkomponenten nicht relativiert. Es bleibt mithin beim noch leichten Verschulden. 4.7. In Anbetracht des noch leichten Tatverschuldens wäre für diese Tat bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die Vorinstanz hat es unterlassen, das Verschulden für diese Tat in Worten zu qualifizieren und dementsprechend eine Einzelstrafe festzusetzen (Urk. 55 S. 50). Die von ihr zur Anwendung gebrachte Asperation um 10 Monate Freiheitsstrafe erweist sich aber jedenfalls zu tief. Es erscheint vielmehr angemessen, die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt um 16 Monate auf 46 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.8. Hinsichtlich der ersten Nötigung vom 25. Dezember 2022 ist mit Blick auf die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin neben der verbalen Androhung von Schlägen mit zwei bis drei tatsächlich auch ausgeführten Schlägen gegen den Nacken dazu genötigt hat, gegen ihren Willen eine Einverständniserklärung zu einer Namensänderung betreffend Familiennamen der gemeinsamen Tochter D._____ zu unterzeichnen. Zu berücksichtigen ist, dass die Schläge nicht mit voller Kraft ausgeführt wurden und keine eigentlichen Verletzungen verursachten, für die Privatklägerin jedoch dennoch schmerzhaft gewesen waren und Kopfschmerzen verursachten. Mit Blick auf das von der Privatklägerin abgenötigte Verhalten ist anzumerken, dass es sich bei einer Änderung des Familiennamens für das eigene Kind nicht nur um eine belanglose Formalität, sondern um einen Akt mit gewisser Tragweite handelt, die Tat mithin mit einer nicht zu vernachlässigenden Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin als Kindsmutter und Mitinhaberin der elterlichen Sorge einherging. Dennoch ist – in Anbetracht von deutlich schwereren denkbaren Nötigungshandlungen, die vom

- 15 - Tatbestand erfasst werden – objektiv von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.9. Hinsichtlich der subjektiven Seite der Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, was sich jedoch strafzumessungsneutral auswirkt. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich dagegen die von reinem Macht- bzw. Dominanzstreben gegenüber seiner Ehefrau getriebene Gesinnung zur Tat wie auch die an den Tag gelegte Respektlosigkeit gegenüber ihrer persönlichen Freiheit aus, lassen diese die Tat doch als verwerflich erscheinen. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich entsprechend leicht verschuldenserhöhend aus. 4.10. Mit Blick auf die Nötigung kommt neben einer Freiheitsstrafe als Sanktionsart grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht. Die Vorinstanz hat allerdings weder Einzelstrafen festgesetzt noch hat sie begründet, weshalb sie auch für die beiden Nötigungen nur eine Freiheitsstrafe für notwendig und zweckmässig erachtet. Diese Auseinandersetzung mit der Frage nach der Strafart wäre im vorliegenden Fall umso mehr nötig gewesen, nachdem das Tatverschulden für die Nötigung im noch leichten Bereich liegt und es sich beim Beschuldigten um einen nicht vorbestraften Ersttäter handelt. Dennoch ist der Vorinstanz im Ergebnis dahingehend zu folgen, dass auch für diese Tat eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Diesbezüglich ist relevant, dass die vorliegende Nötigung – genauso wie die beiden dieser Tat zeitlich vor- und nachgelagerten Vergewaltigungen und die zweite Nötigung – letztlich Ausfluss eines über die Einzeltaten hinaus bestehenden Denk- und Handlungsmusters des Beschuldigten war, seinen Willen über jenen seiner Ehefrau zu stellen, ein von ihr geäussertes "Nein" nicht zu akzeptieren und seinen Willen nötigenfalls auch mit körperlicher Gewalt oder Androhung von Gewalt durchzusetzen. Einen solchen übergreifenden Konnex zwischen den einzelnen Taten stellt letztlich auch der Beschuldigte selber her, als er in der Befragung an der Berufungsverhandlung angab, sämtliche Taten seien von seinem falschen Rollenverständnis innerhalb der Partnerschaft geprägt gewesen, im Rahmen dessen er die Privatklägerin wie sein Eigentum behandelt und ein Nein von ihr schlichtweg nicht akzeptiert habe (Prot. II S. 9 f.). Entsprechend beantragt denn auch der Beschuldigte selber eine Gesamtfreiheitsstrafe für sämtliche Delikte, mithin auch für die beiden Nötigungen. Vor die-

- 16 - sem Hintergrund erscheint aus präventiven Gesichtspunkten auch für die Nötigung einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion. 4.11. Unter Einbezug der objektiven Tatschwere und der leicht verschuldenserhöhend wirkenden subjektiven Tatkomponente resultiert ein insgesamt noch leichtes Verschulden. Für diese Tat wäre bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt entsprechend um 3 Monate auf 49 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.12. Bei der zweiten Nötigung Ende Februar/Anfang März 2023 ist zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zur Unterzeichnung einer Bürgschaftserklärung hinsichtlich eines Visumsantrags für seine Mutter zwang, indem er sie wiederum schlug, wobei sich gemäss unangefochten gebliebener Sachverhaltserstellung der Vorinstanz nicht mehr erstellen liess, gegen welche Stelle ihres Körpers die Schläge gingen. Hinsichtlich Intensität der Schläge ist gemäss Aussagen der Privatklägerin ebenfalls davon auszugehen, dass diese nicht besonders kräftig ausgeführt wurden (Urk. 55 S. 41 ff.). Allerdings machte sich der Beschuldigte zu nutze, dass die Privatklägerin bereits durch den letzten Vorfall betreffend Namensänderung rund drei Monate vorher eingeschüchtert war, was der Beschuldigte mit der Aussage, dass sie ja wisse, was sonst passiere, unterstrich. Beim Dokument, das die Privatklägerin unterschreiben musste, handelte es sich um eine Erklärung zur Übernahme allfälliger Kosten im Falle einer Erkrankung der Mutter des Beschuldigten während des visumsberechtigten Aufenthalts in der Schweiz, welche die Privatklägerin aufgrund der hohen Bürgschaftssumme nicht unterzeichnen wollte. Da bei einer Erkrankung bzw. Hospitalisierung einer nicht krankenversicherten Person schnell hohe Kosten entstehen können, ist die damit einhergehende Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit nicht zu bagatellisieren. Dennoch sind deutlich schwerere Nötigungshandlungen denkbar, auch zumal

– mangels gegenteiliger Hinweise – davon auszugehen ist, dass der Privatklägerin daraus letztlich keine Kosten entstanden. Insgesamt ist anhand der objektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen.

- 17 - 4.13. Mit Blick auf die subjektive Tatkomponente ist wiederum von Vorsatz auszugehen, was sich neutral auswirkt. Unter Verweis auf die Erwägungen zur subjektiven Tatkomponente der ersten Nötigung (Erw. III. 4.9.), die vorliegend genauso Geltung haben, wirkt sich auch hier die subjektive Tatkomponente leicht verschuldenserhöhend aus. Es bleibt jedoch insgesamt bei einem leichten Verschulden. 4.14. Hinsichtlich der Strafart kann ebenfalls vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen zur ersten Nötigung verwiesen werden (Erw. III. 4.10.). Entsprechend erscheint aus spezialpräventiven Gesichtspunkten auch für diese zweite Nötigung

– welche überdies aufgrund der nahezu identischen Vorgehensweise und der Bezugnahme des Beschuldigten auf den letzten Vorfall ("sie wisse, was passiere, wenn sie nicht unterschreibe") zusätzlich auch einen sachlichen Konnex zur ersten Nötigung, die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, aufweist – einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion. 4.15. Angesichts des leichten Verschuldens erscheint für dieses Delikt bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – auch in Anbetracht des hiervor erwähnten sachlichen Konnexes zur ersten Nötigung – für diese Nötigung um 2 Monate auf 51 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.16. Mit Blick auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anhand seiner Befragungen in der Strafuntersuchung und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend dargelegt (Urk. 55 S. 51 f.). Darauf sowie auf die nachfolgenden Erwägungen zur Landesverweisung (hinten Erw. V. 4.1. ff.) kann verwiesen werden. Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Aspekte. Der Beschuldigte ist – wie bereits erwähnt – nicht vorbestraft (Urk. 66), was strafzumessungsneutral wirkt. Zum Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach die Vorinstanz die fehlende Reue des Beschuldigten sowie den Umstand, dass er die Privatklägerin als Erklärung für die von ihm bestrittenen Vorwürfe der Falschbeschuldigung bezichtigte, nicht straferhöhend berücksichtigt habe (Urk. 57 S. 1), ist zu bemerken, dass ein nicht geständiger Täter weder reuig noch einsichtig sein kann, was sich nicht in jedem Fall zusätzlich straferhöhend auszuwirken vermag, da dies

- 18 - letztlich Ausfluss des Grundsatzes ist, wonach eine beschuldigte Person nicht an ihrer Verurteilung mitwirken muss bzw. das Recht hat, die Aussage zu verweigern, ohne dass ihr dies zum Nachteil gereichen darf. Der Beschuldigte hat seine Taten in der Strafuntersuchung – mit Ausnahme der ersten Nötigung vom 25. Dezember 2022 (vgl. vorinstanzliches Urteil Urk. 55 S. 36 f.) – stets bestritten. Der Umstand, dass er an der Berufungsverhandlung schliesslich sämtliche Taten eingestand, vermag ihm aufgrund des äusserst späten Zeitpunkts im Verfahren unter diesem Titel nicht zu einer Strafminderung zu gereichen, nachdem das späte Geständnis die Strafuntersuchung offensichtlich weder erleichtert noch beschleunigt hat. Dass der Beschuldigte mittlerweile jedoch sein Fehlverhalten anerkennt und Einsicht in sein Verhalten zeigt, ist dagegen durchaus zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Wenngleich – wie die Staatsanwaltschaft nicht ganz zu Unrecht einwendet (Prot. II S. 25) – gewisse Sätze und Ausdrücke in seinen Aussagen teilweise schon etwas "einstudiert" wirken, ist dennoch zu honorieren, dass der Beschuldigte mit verschiedenen freiwilligen Therapiesitzungen im Einzel- und Paarsetting doch einiges an Aufwand auf sich genommen und sich zumindest erheblich bemüht hat, sich mit seinem strafbaren Verhalten und seinem problematischen Rollenverständnis gegenüber seiner Ehefrau auseinanderzusetzen und für die Zukunft einen besseren und gewaltfreien Umgang mit schwierigen Beziehungssituationen zu erlernen. Diese Bemühungen und der – erst, aber immerhin – an der Berufungsverhandlung geäusserte Ausdruck von Einsicht sind entsprechend leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Es erscheint angemessen, die Strafe um 3 Monate zu reduzieren. 4.17. Im Ergebnis wirkt sich die Täterkomponente – vorwiegend mit Blick auf das Nachtatverhalten – im Umfang von 3 Monaten strafmindernd aus. Insgesamt ergibt sich eine Strafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. 4.18. Tätlichkeiten Die Vorinstanz hat für die Tätlichkeit vom 28. März 2023 unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Busse von Fr. 300.– ausgesprochen (Urk. 55 S. 52 f.), was auch unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (dazu nachfolgend Erw. V. 4.4.) nach wie vor

- 19 - angemessen erscheint und von allen Parteien unbeanstandet blieb. Die vorinstanzliche Busse ist entsprechend zu bestätigen. 4.19. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit 48 Monaten bzw. 4 Jahren Freiheitsstrafe und mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. IV. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Hinsichtlich der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren kommt eine bedingte oder teilbedingte Strafe somit nicht in Frage (Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die erstandene Untersuchungshaft von 84 Tagen (vgl. Urk. 55 S. 53) ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2. Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen für den Fall der Nichtbezahlung (Urk. 55 S. 53) ist zu bestätigen. V. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen, mit der Begründung, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten nicht übersteigen würde (Urk. 55 S. 54 ff.). 1.2. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. In ihrem Plädoyer bringt sie diesbezüglich vor, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen habe und somit in dieser Zeit als

- 20 - Bezugsperson für seine noch jungen Kinder ohnehin nicht zur Verfügung stehen könne. In Anbetracht der Schwere der begangenen Straftaten überwiege das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz (Urk. 75 S. 3 f.). Der Beschuldigte beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

2. Ausländerstatus und Katalogtat Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschuldigte ist libanesischer Staatsangehöriger und wurde im vorliegenden Verfahren u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt.

3. Rechtliche Grundlagen 3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). 3.2. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2).

- 21 - Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_888/2025 vom 24. März 2026 E. 3.4.1; 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 5.5.1; 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_888/2025 vom 24. März 2026 E. 3.4.2; 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 5.5.1; je mit Hinweisen).

4. Härtefallprüfung 4.1. Der Beschuldigte wurde in Syrien geboren und habe gemäss eigenen Angaben bis zu seinem 19. Lebensjahr dort gelebt. Er habe dort auch das Abitur gemacht. Er und sein Bruder seien 2011 aufgrund des Bürgerkrieges in Syrien und der finanziellen Situation der Familie in den Libanon gegangen, dessen Staatsangehörigkeit er heute als einzige inne habe. Dort habe er zwei Jahre Jura studiert, dann aber abgebrochen. Im Oktober 2015 kam er als Asylant nach Deutschland, wo er in der Gastronomie und als Paketbote gearbeitet habe. Später absolvierte er einen Intensivkurs als Lastwagenfahrer. Im Jahr 2017 oder 2018 habe er dann die Privatklägerin kennengelernt. In der Folge kam er im September 2019 auf dem Weg des Familiennachzugs in die Schweiz (vgl. Urk. 34 S. 6; Urk. 17/8 S. 69; Prot. II S. 21 ff.). 4.2. Der heute 33-jährige Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen, sondern verbrachte seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre bis zum 19. Altersjahr in seinem Geburtsland Syrien. Im jungen Erwachsenenalter emigrierte er zunächst in den Libanon und kam via Deutschland im Alter von 27 Jahren in die Schweiz. Damit hält er sich erst seit rund 6 Jahren in der

- 22 - Schweiz auf, verbrachte mithin nur einen kleinen Teil seines Lebens hier. Entsprechend verfügt er auch nur über eine beschränkte Aufenthaltsbewilligung B, welche Anfang 2026 zuletzt um ein Jahr verlängert worden sei (Prot. II S. 21 ff.). 4.3. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder anhand von starren Altersvorgaben noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.5.2). Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung anhand der einschlägigen Integrationskriterien vorzunehmen. Die Aufenthaltsdauer stellt dabei lediglich einen Gesichtspunkt unter mehreren dar. 4.4. Die Vorinstanz hält denn auch zu Recht fest, dass es dem Beschuldigten innert der erst kurzen Aufenthaltsdauer gelungen ist, sich hier beruflich zu integrieren. Er hat eine Festanstellung als Lastwagenchauffeur, in welcher er mit einem Pensum von 80 % tätig ist. Er absolvierte nebenbei eine Weiterbildung als Fahrlehrer, die er nach nicht bestandener Prüfung jedoch nicht mehr weiterverfolgte. Dafür konzentriere er sich seit Anfang 2025 nun darauf, neben seiner Anstellung als Lastwagenchauffeur seine eigene Firma E._____ GmbH im Bereich Möbelaufbereitung aufzubauen, wofür er zusätzlich ein Pensum von ca. 40 % aufwende. Damit vermag er seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und seine Kinder und die Privatklägerin finanziell zu unterstützen (Urk. 34 S. 2; Prot. II S. 14 ff.). Auch verfügt er über keine Schulden und war nie von der Sozialhilfe abhängig. Insgesamt kann mithin von einer guten beruflichen und wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. 4.5. In der Schweiz unterhält er die familiäre Beziehung zu seiner Kernfamilie, mithin den beiden Kindern und – seit der offenbar gelungenen Wiederannäherung im Nachgang zur zwischenzeitlichen Trennung aufgrund der vorliegenden Strafuntersuchung – auch wieder zur Privatklägerin, mit der er seit 2025 wieder in der gemeinsamen Familienwohnung lebt (Urk. 58 S. 1; Prot. II S. 11 f.). Zugunsten des Beschuldigten ist damit von intakten familiären Verhältnissen auszugehen. Seine Eltern leben in Kanton F._____. Zu ihnen habe er ein gutes Verhältnis und besuche sie auch. Seinen chronisch lungenkranken Vater, der primär von seiner Mutter betreut wird, unterstütze er zudem teilweise mit Fahrdiensten (Urk. 34 S. 6; Prot. II

- 23 - S. 20). Ansonsten hat er keine Familienangehörigen in der Schweiz. Seine drei Brüder leben in Deutschland, ein Onkel väterlicherseits im Libanon, der Rest seiner Familie in Syrien (Prot. II S. 21 f.). Seine Freizeit verbringe er mit der Familie oder gehe ins Fitnessstudio. Er hole die Kinder jeweils nach der Arbeit aus der Betreuung ab. An einem Tag pro Woche mache er mit den Kindern jeweils einen Vatertag und unternehme etwas mit ihnen. Zudem verfüge er hier über einen multikulturellen Freundeskreis und sei Mitglied in einem Verein für LKW-Fahrer (Urk. 34 S. 5 f.; Prot. II S. 15). Neben seiner Muttersprache Arabisch spricht er fliessend Hochdeutsch und versteht gut Schweizerdeutsch. Abgesehen von den hier zu beurteilenden Taten ist er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten (Urk. 56; Urk. 66). Damit erweist sich auch die soziale Integration des Beschuldigten als durchaus solide. 4.6. Mit Blick auf die Resozialisierungschancen in seinem Heimatland ist festzuhalten, dass der Beschuldige wie dargelegt bis zum jungen Erwachsenenalter in Syrien gelebt hat. Entsprechend ist er mit der dortigen Kultur vertraut. Arabisch ist seine Muttersprache. Im Nachbarland Libanon hielt er sich dann nur 4 Jahre auf, bevor er nach Europa migrierte. Dennoch besitze er nach eigenen Angaben nur die libanesische Staatsangehörigkeit. Seine Eltern und Brüder leben heute ebenfalls in Europa. Der Beschuldigte gab vor Erstinstanz zwar an, er sei seit seiner Auswanderung nicht mehr in Syrien und im Libanon gewesen (Urk. 34 S. 6). Im Libanon hat er jedoch noch einen Onkel und der Rest der Familie wohne immer noch in Syrien. Insgesamt erscheint eine soziale Wiedereingliederung des Beschuldigten in Syrien oder dem Libanon vor diesem Hintergrund durchaus möglich. Gleiches gilt in Anbetracht seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Chauffeur und im Bereich der Möbelaufbereitung auch in beruflicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht, sind diese Fähigkeiten doch auch in jenen Ländern gefragt. 4.7. Der Beschuldigte hat wie erwähnt mit der Privatklägerin zwei gemeinsame Kinder, G._____ (geb. tt.mm.2021) und D._____ (geb. tt.mm.2019). Eine Landesverweisung würde eine Trennung des Beschuldigten von den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen und insbesondere seiner beiden minderjährigen Kinder bedeuten. Entsprechend ist zu prüfen, ob sich ein Härtefall mit Blick auf das in Art.

- 24 - 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergibt. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2025 vom 22. Mai 2025 E. 2.5; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2025 vom 24. März 2026 E. 3.4.2). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.5.4; je mit Hinweisen). Erforderlich sind somit besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2025 vom 20. November 2025 E. 5.2). Andere familiäre Verhältnisse als die Kernfamilie fallen somit nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). 4.8. Seit 2025 lebt der Beschuldigte wie bereits erwähnt wieder mit der Privatklägerin, mit der er weiterhin verheiratet ist, und den beiden Kindern in der gemeinsamen Familienwohnung in H._____. Nach zwischenzeitlicher Trennung des Beschuldigten von der Privatklägerin und den Kindern im Nachgang an die Vergewaltigung vom 28. März 2023, welche auch ein Eheschutzverfahren zur Folge hatte

- 25 - (vgl. Migrationsakten Urk. 17/8 S. 127 ff.), ist zugunsten des Beschuldigten heute wieder von einer tatsächlich gelebten familiären und ehelichen Beziehung zu seinen Kindern und seiner Ehefrau auszugehen. Der Beschuldigte gab dazu anlässlich der Berufungsverhandlung an, dank der im Nachgang an die vorliegenden Taten gemeinsam mit der Privatklägerin absolvierten Paartherapie würden sie heute eine viel bessere eheliche Beziehung führen als vor dem Strafverfahren (Prot. II S. 11 f.). Bereits vor Erstinstanz und auch an der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin vortragen, der Beschuldigte sei ein fürsorglicher Vater, der zu beiden Kindern eine gute Beziehung pflege. Er verbringe viel Zeit mit den Kindern und beteilige sich an den alltäglichen Aufgaben in der Familie und im Haushalt (Urk. 36 S. 9; Urk. 77 Rz. 3). Auch in finanzieller Hinsicht nehme der Beschuldigte eine wichtige Funktion in der Familie ein. Zudem habe er auch während der Trennungszeit sein Besuchsrecht wahrgenommen (Urk. 36 S. 5; vgl. auch Trennungsvereinbarung Urk. 17/8 S. 130 f.). Die Privatklägerin arbeitet in einem 45 % Pensum als Lehrerin, aus dem sie einen Verdienst von Fr. 3'400.– erzielt (Urk. 36 Rz. 8), womit sie den Bedarf für sich und die beiden Kinder nicht zu decken vermag. Zudem hat sie ihre gegenwärtige Anstellung per Ende des laufenden Schuljahres gekündigt, wobei noch unklar sei, wann und an welcher Schule sie wieder eine neue Anstellung antreten werde (Urk. 55 S. 56; Urk. 77 Rz. 4 und Prot. II S. 29 f.). Der Beschuldigte trägt entsprechend mit seinem Einkommen erheblich zum Unterhalt für die ganze Familie bei. Beide Kinder haben das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 36 Rz. 10). Aufgrund ihres noch jungen Alters von 3 (Sohn G._____) und 6 Jahren (D._____) befinden sie sich noch im einem anpassungsfähigen Alter, in dem eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts zusammen mit den Eltern noch zumutbar wäre. Allerdings ist auch die Privatklägerin Schweizerin und sowohl beruflich als auch sozial und familiär hier fest verankert. Sie hat keinerlei Beziehung zu Syrien oder dem Libanon (Urk. 76 S. 6). Entsprechend wäre es der Ehefrau und Kindsmutter nicht zumutbar, dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung nach Syrien oder in den Libanon zu folgen, um das gemeinsame Familienleben dort weiterzuführen. Eine Landesverweisung des Beschuldigten und die damit verbundene Trennung würde sowohl das elterliche Verhältnis zu seinen Kindern als auch die eheliche Beziehung zur Privatklägerin über Jahre stark beeinträchtigen bzw. aufgrund der grossen Di-

- 26 - stanz zwischen der Schweiz und Syrien bzw. dem Libanon praktisch verunmöglichen. Die Landesverweisung würde entsprechend in die durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützte Beziehungen in erheblichem Mass eingreifen. 4.9. Nach dem Gesagten spricht die erst kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz für sich gegen einen Härtefall. Dies wird jedoch durch die wie dargelegt gute berufliche und soziale Integration des Beschuldigten relativiert. Wenngleich eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in seinem Heimat- bzw. Geburtsland für ihn noch zumutbar wäre, gilt dies nicht für seine Ehefrau. Die Trennung des Beschuldigten von ihr und den Kindern im Falle einer Landesverweisung und der damit einhergehende Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK führt im Ergebnis mit der Vorinstanz letztlich dazu, dass von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist. 4.10. Dies bedeutet allerdings – weder aus bundes- noch aus völkerrechtlicher Perspektive – noch nicht, dass die Landesverweisung per se unzulässig wäre: Wie dargelegt ist selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur dann von einer Landesverweisung abzusehen, wenn die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Genauso verschafft auch Art. 8 EMRK dem Betroffenen praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 144 I 266 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten

- 27 - etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation, Gesundheitszustand des Betroffenen usw. (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., §§ 69 ff.; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3; vgl. ferner die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 136 S. 190 ff.). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3.4; 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; je mit Hinweisen). 4.11. Es steht ausser Frage, dass die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen ist (Art. 66a StGB) und als primär sichernde strafrechtliche Massnahme einen legitimen Zweck verfolgt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.5.3; 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3 mit Hinweis). Der Beschuldigte hat innert knapp zweier Jahre zwei Vergewaltigung begangen. Zwar ist er bis dahin und auch danach strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Dennoch handelt es sich nicht um einen einmaligen Fehltritt. Es handelt sich um zwei

- 28 - schwere Straftaten gegen die sexuelle Integrität seines Opfers, welches seine Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder ist, wofür er mit 48 Monaten bzw. 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist. Gerade mit Blick auf die hiervor erwähnte "Zweijahresregel" wiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung entsprechend schwer und es müssten ausserordentliche Umstände bestehen, um trotzdem von einer Landesverweisung abzusehen. Seitens der Vorinstanz wird der Umstand, dass sich sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Taten in der Ehe mit der Privatklägerin ereignet hätten und ein Verbleib in der Schweiz somit in erster Linie für die Privatklägerin als aktuelle Ehefrau oder allenfalls für eine künftige Partnerin eine Gefahr darstellen würde, als relativierender Aspekt des öffentlichen Interessens an der Wegweisung des Beschuldigten hervorgehoben (Urk. 55 S. 56). Zwar handelt es sich beim Beschuldigten nicht um einen gemeingefährlichen Triebtäter. Alleine der Umstand, dass es sich um ein Beziehungsdelikt handelt, lässt das öffentliche Interessen an der Landesverweisung jedoch nicht entfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2024 vom 2. April 2025 E. 2.3.2). Wie die Vorinstanz bereits selber ausführte, besteht grundsätzlich eine gewisse Gefahr, dass es gegenüber dem jeweiligen Beziehungspartner des Beschuldigten – sei dies die Privatklägerin oder eine andere Frau – wieder zu derartigen schweren Delikten kommen könnte. Im vorliegenden Fall ist jedoch relevant, dass sich der Beschuldigte im Lauf des Strafverfahrens aus eigenem Antrieb mit einer gemeinsam mit der Privatklägerin absolvierten Paartherapie sowie in Einzeltherapiesitzungen bei einem Psychiater mit seinen Taten auseinandergesetzt hat. Anders als noch in der Strafuntersuchung und vor Vorinstanz gesteht er seine Taten mittlerweile vollumfänglich ein und zeigt Einsicht in das von ihm begangene Unrecht. In den freiwillig absolvierten Therapiesitzungen habe er gelernt, seine Emotionen zu regulieren und mit Stresssituationen besser umzugehen. Mit Unterstützung seiner Therapeuten habe er Strategien entwickelt, um Warnsignale besser zu erkennen und darauf angemessen zu reagieren, um aufkommende Unstimmigkeiten und Diskussionen mit der Privatklägerin nicht mehr eskalieren zu lassen, und habe gelernt, auch ein Nein seiner Partnerin zu respektieren. Seither sei es auch nie mehr zu ähnlichen Zwischenfällen gekommen (Prot. II S. 12 f. und S. 24 f.). All dies wird auch von Seiten der Privatklägerin, die wie dargelegt das eheliche Zusammenleben mit dem Be-

- 29 - schuldigten vor rund einem Jahr wieder aufgenommen hat, bestätigt (Urk. 77 Rz. 5). Vor diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass sich das Rückfallrisiko für weitere Delikte – insbesondere auch in einem Beziehungskontext – und die damit einhergehende Gefahr für die Öffentlichkeit aufgrund der erheblichen Bemühungen des Beschuldigten massgeblich gesenkt hat, sodass heute nicht mehr von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung auszugehen ist. 4.12. Im Ergebnis ist somit – trotz der schweren Straftaten, die der Beschuldigte begangen hat – in der vorliegenden Konstellation gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf eine Landesverweisung zu verzichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem im Berufungsverfahren die Schuldsprüche nicht mehr angefochten waren und entsprechend Bestand haben, ist die von der Vorinstanz getroffene Regelung der Kosten zu übernehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO ist die Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 12-14 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). 2.1. Die Staatsanwaltschaft obsiegt teilweise mit ihrem Antrag auf die höhere Strafe, unterliegt jedoch mit Blick auf den gewichtigeren Antrag hinsichtlich der Landesverweisung. Demgegenüber unterliegt der Beschuldigte mit seiner auf eine Reduktion der erstinstanzlich festgesetzten Strafe unter Anordnung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs lautenden Berufung vollumfänglich. Es bleibt jedoch beim Verzicht auf eine Landesverweisung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft –

- 30 - dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen (zur Hälfte) auf die Gerichtkasse zu nehmen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'200.– festzusetzen. 2.3. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 21. Mai 2026 für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von knapp 20 Stunden bzw. Fr. 4'945.76 geltend (Urk. 72), was sich insbesondere angesichts der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung als leicht überhöht erweist. Entsprechend ist der Verteidigungsaufwand nach Pauschalgebühr zu bemessen (§ 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 18 Abs. 1 AnwGebV OG). Es erscheint angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ mit pauschal Fr. 4'600.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Kostenauflage (zur Hälfte) vorbehalten. 2.4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft ist ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin MLaw X._____, die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, machte mit Kostennoten vom 26. und 27. Mai 2026 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand in Höhe von 8.3 Stunden geltend (Urk. 74/1-2). Nach Bereinigung hinsichtlich der zu lang geschätzten Verhandlungsdauer (- 1h) erscheint dieser Aufwand angemessen. Rechtsanwältin MLaw X._____ ist entsprechend mit Fr. 1'794.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt auch hier im Umfang der Kostenauflage (zur Hälfte) vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 31 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 5. Dezember 2024 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche betreffend mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung und Tätlichkeit), 2 (Freispruch), 7 (Vernichtung von Spurenträgern), 8 und 9 (Zivilforderungen Privatklägerin) sowie 10-11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 84 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und Fr. 300.– Busse.

2. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB wird verzichtet.

4. Das erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12-14) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 1'794.– unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1 % MWST)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

- 32 -

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 33 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Mai 2026 Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Andres