Erwägungen (70 Absätze)
E. 1 Ausgangslage
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 44 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft von 112 Tagen (Urk. 85 S. 77, 81). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei
- 15 - mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von maximal 34 Monaten zu bestrafen und ihm sei der bedingte, eventualiter der teil- bedingte Vollzug zu gewähren, wobei der unbedingte Teil der Strafe auf maximal 10 Monate festzulegen sei (Urk. 102 S. 1).
E. 1.2 Nachdem die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung verzichtet hat (Urk. 94), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechte- rungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen.
E. 2 Rechtliche Grundlagen
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts).
- 40 -
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Berufungs- verfahrens sind die entstandenen Kosten, einschliesslich denjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung, Rechtanwalt lic. iur. X._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'368.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 104). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin an- gemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 4'677.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 2.4 In einem ersten Schritt hat das Gericht (hypothetische) Einzelstrafen für die zu sanktionierenden Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Dabei hat es auch für jede Einzelstrafe die Art der Sanktion zu be- stimmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen (Einzeltat-)Verschul- dens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom
13. Mai 2025 E. 3.1.2). Daneben trägt das Gericht bei der Wahl der Sanktionsart der Zweckmässigkeit einer bestimmten Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_12/2026 vom 7. April 2026 E. 1.1.2; 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_104/2023 vom
12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alter- nativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalen- ten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit des Täters eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2026 vom 7. April 2026 E. 1.1.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamts- trafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
E. 2.5 Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Krimi- nalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorge- sehen. Beim hier anwendbaren, zum Tatzeitpunkt geltenden Sanktionenrecht be- steht bei Einzelstrafen im Bereich bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe eine gesetz- liche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (vgl. Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allerdings darf
- 18 - auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in ei- nem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz be- rücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2025 vom 5. März 2026 E. 1.1.4; 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3; 6B_246/2024 vom 27. Fe- bruar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).
E. 2.6 Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Einzelstrafen der weiteren Delikte angemessen zu erhö- hen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zu- sammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungswei- sen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist da- bei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.1; je mit Hinweisen).
E. 2.7 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, sofern sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet.
E. 3 Strafrahmen
E. 3.1 Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt der gewerbs- und teil- weise bandenmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB das schwerste Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzu- messung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Es ist darauf hin-
- 19 - zuweisen, dass ein Zusammentreffen der beiden Qualifikationsmerkmale der Ge- werbs- und Bandenmässigkeit keine zusätzlichen Auswirkungen auf den Strafrah- men hat. Vielmehr ist die Sanktionsandrohung der Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB in jener der Bandenmässigkeit nach Ziff. 3 Abs. 1 aStGB mitenthalten, weshalb bei Vorliegen beider qualifizierender Merk- male der Strafrahmen nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 72 IV 110 E. 3; Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [zit. BSK StGB], Art. 139 N 136 m.w.H.). Der ordentliche Strafrahmen für den gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahl reicht folglich von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
E. 3.2 Der Beschuldigte hat sich sodann der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise mit grossem Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB, und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. Die tatangemessenen Einzelstrafen für diese weiteren Delikte sind jeweils innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des ein- schlägigen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung) festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Der ordentliche Straf- rahmen für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch reicht von einem Tages- satz Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Sachbeschädigung mit grossem Schaden kann mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden (Art. 144 Abs. 3 aStGB).
E. 3.3 Schliesslich hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 214 des (ein- fachen) Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht, der mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
- 20 -
E. 4 Konkrete Strafzumessung
E. 4.1 Tatkomponente
E. 4.1.1 Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
E. 4.1.1.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass die Vorin- stanz den Beschuldigten (wie D._____) des "gewerbsmässigen, teilweise banden- mässigen Diebstahls" (Hervorhebung hinzugefügt) für schuldig befunden hat. An- klagegemäss und nach ihrer Sachverhaltserstellung hat der Beschuldigte aller- dings sämtliche Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle ausschliesslich zusammen mit D._____ verübt (vgl. Urk. 85 S. 57). Da D._____ gemäss dem heutigen Urteil im Parallelverfahren SB250253 vom Tatvorwurf gemäss Dossier 152 (versuchter Einbruchdiebstahl, MFH-Kellerabteil, F._____-strasse 1) freigesprochen wird, während der Beschuldigte den Schuldspruch nicht angefochten hat, ist der Zusatz "teilweise" im Ergebnis richtig. Da die Bandenmässigkeit im vorliegenden Fall nur bei einem einzigen Dossier (Dossier 152) fehlt, ist dieser Zusatz für die Strafzu- messung allerdings nicht weiter relevant.
E. 4.1.1.2 Umstände, die schon zur Anwendung eines qualifizierten Tatbestandes führen, dürfen für die konkrete Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens nicht erneut straferhöhend berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Das Gericht ist aber nicht daran gehindert, zu ge- wichten, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 4.6.2; 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 3.7.4.2; je mit Hinweisen). Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung ist somit die Berücksichtigung der doppelten Qualifikation im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB durchaus zulässig. Bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dürfen somit die qualifizierenden Merk- male der Gewerbs- und Bandenmässigkeit gewichtet bzw. bewertet werden (vgl. BSK StGB I-Niggli/Riedo, a.a.O. Art. 139 N 136 m.w.H.).
- 21 -
E. 4.1.1.3 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des gewerbs- und bandenmäs- sigen Diebstahls ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und D._____ im Zeitraum von rund 16 ½ Monaten zwischen dem 18. April 2016 und der Verhaftung des Beschuldigten am 8. September 2017 regelmässig und in ho- her Kadenz delinquierten. Der Beschuldigte verübte dabei 169 teilweise versuchte Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle (174 Dossiers, die Dossiers 93, 95, 137, 205 betreffen keine Diebstähle, vom Vorwurf gemäss Dossier 179 wurde der Be- schuldigte freigesprochen). Wenn die Verteidigung Mühe damit bekundet, in ei- nem Fall wie dem vorliegenden die gängige Methode der Strafzumessung anzu- wenden und argumentiert, man könne hier nicht einfach eine Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl festlegen, da jeweils 170 Delikte mit meist dreierlei rechtlichen Tatbeständen zur Debatte stünden und sich so ein falsches Resultat ergebe (Urk. 63 S. 47), ist zu bemerken, dass im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls nicht 169 einzelne Dossiers zu beurteilen sind, sondern eine einzige, fortgesetzte Straftat (Kollektivdelikt) mit einer Vielzahl von Einzelhandlungen, wo- bei für die hinreichende Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Fakto- ren, auch der verschuldensmindernden, Raum bleibt. Was die grosse Anzahl an Dossiers angeht, ist zwar einerseits anzuführen, dass auch hinsichtlich mehrerer zum selben Zeitpunkt an derselben Adresse verübten Diebstähle nicht in erster Li- nie relevant sein kann, ob das Diebesgut aus separaten Kellern derselben Liegen- schaft oder aus Kellern verschiedener Liegenschaften entwendet wurde. Dies, weil es auch darauf ankommt, ob es sich um verschiedene oder dieselben Ge- schädigten handelt. Im vorliegenden Fall sind die Geschädigten bzw. Eigentümer nur weniger Dossiers bei übereinstimmenden Orts- und Tatzeitangaben identisch (vgl. G._____ AG: Dossiers 205/211; H._____: Dossiers 171/175). Allerdings ist selbst dort, wo es sich um verschiedene Geschädigte handelt, zu berücksichtigen, dass der deliktische Aufwand und damit auch die kriminelle Energie geringer ist, wenn aus mehreren, oft nur mittels Holzlatten getrennten Kellerabteilen derselben Liegenschaft gestohlen wird, als aus Räumlichkeiten verschiedener Liegenschaf- ten. Leicht verschuldensrelativierend ist deshalb zu berücksichtigen, dass diverse geschädigte Liegenschaften mit denselben Deliktszeitpunkten mehrfach verzeich- net sind (vgl. I._____-strasse 2: Dossiers 57/59/61/64/65 und später Dossi-
- 22 - ers 180/184/185/187/188/189; I._____-strasse 3: Dossiers 60/62/63; J._____- strasse 4: Dossiers 68/69; K._____ 5: Dossiers 75/77; L._____-strasse 6: Dossi- ers 79/80; M._____-strasse 7: Dossiers 81/82; N._____-strasse: Dossiers 87- 92/94; O._____-strasse 8/9: Dossiers 99/101-107/109/113; P._____- strasse 10/11: Dossiers 100/110-112; M._____-strasse 7: Dossiers 116/117; Q._____ 12/13/14/15: Dossiers 118/119/120 und Dossiers 194/195/196; R._____- strasse 16: Dossiers 126/127; S._____-strasse 17: Dossiers 177/135-146 und später Dossiers 176/178; T._____-strasse 18: Dossiers 147-151; U._____ 19: Dossiers 156/158-160; V._____-strasse 20: Dossiers 163-166; F._____- strasse 21: Dossiers 192/193; W._____-strasse 22/23: Dossiers 199-201; AA._____-strasse 24/25: Dossiers 206-208; AB._____-strasse 26/27: Dossi- ers 204/205/211/212). Verschuldenserhöhend fällt insbesondere die grosse Menge an Deliktsgut mit einem beachtlichen Wert von insgesamt rund Fr. 270'000.– ins Gewicht, wenn dieses auch nur zum Teil sehr werthaltig war. Dabei kommt insbesondere der Beute aus den vier Einbrüchen in die Bäckerei- Conditorei B._____ AG (Dossiers 27, 35, 70, 170), den drei Einbrüchen in das Restaurant AC._____ samt Lager (Dossiers 81, 169, 116, 117), je einem Einbruch in eine Zweiradhandlung an der AD._____ 28 in … AE._____ (Dossier 33), ein Hauswartbüro an der AF._____-strasse 29 in … AG._____ (Dossier 44) und eine Physiotherapiepraxis (Dossier 80) Bedeutung zu. Der Beschuldigte und D._____ erlangten durch diese Taten Bargeld inkl. Lunch-Checks (ohne Kassenschränke) im Wert von rund Fr. 34'000.– sowie E-Bikes, E-Scooter und Zubehör aus der er- wähnten Zweiradhandlung im Wert von rund Fr. 36'000.–. Gewichtig erscheint fer- ner der Diebstahl von Kameras und Computern etc. aus einem Fotostudio im Wert von Fr. 22'590.– (Dossier 45), ferner von Büro- und Elektrogeräten sowie Schutzausrüstungen etc. aus Mehrfamilienhauskellern an der AH._____- strasse 30 in … AI._____ im Wert von rund Fr. 10'600.– (Dossier 47), an der I._____-strasse 3 in … AJ._____ im Wert von rund Fr. 8'980.– (Dossier 62), an der S._____-strasse 31 in … AG._____ im Wert von rund Fr. 9'900.– (Dos- sier 133) und an der I._____-strasse 3 in … AJ._____ im Wert von rund Fr. 9'000.– (Dossier 62). Bei den übrigen Diebstählen fiel die Beute jeweils weit- aus geringer aus. Es bestehen sodann keine Anzeichen, dass der Beschuldigte
- 23 - und D._____ ihr gemeinsames deliktisches Vorgehen hätten aufgeben wollen. Vielmehr wurden sie durch die Verhaftung des Beschuldigten an weiteren Ein- bruchdiebstählen gehindert.
E. 4.1.1.4 Der Beschuldigte und D._____ suchten jeweils in der Nacht gezielt Ge- schäftsräumlichkeiten und Kellerabteile von Mehrfamilienhäusern auf. Aus den Geschäftsräumlichkeiten entwendeten sie insbesondere Bargeld; aus den Keller- und Lagerräumen stahlen sie unter anderem E-Bikes, Werkzeuge und -maschi- nen, Haushalts-, Büro- bzw. Elektrogeräte, Sportausrüstungen sowie Lebens- und Putzmittel. Bei der Ausführung ihrer Taten gingen der Beschuldigte und D._____ meist nach folgendem Muster vor: Die Tatorte selektierten sie vorab mittels Goo- gle-Maps bzw. Street-View, wobei sie kleinere Liegenschaften und solche mit sichtbaren Kameras vorab ausschlossen (vgl. Urk. 62 S. 17; Urk. HD/2/3 F/A 35). Dann entwendeten sie zuerst gezielt Schlüssel aus Schlüsseltresoren oder von Unterhaltsfirmen, um sich so Zutritt zu den Liegenschaften zu verschaffen. Als- dann entwendeten sie nach dem (teilweisen) Aufbrechen von Türen, Kellerabtei- len oder Schränken das Deliktsgut, das sie mit dem Auto des Beschuldigten ab- transportierten und betrieben dabei zum Teil aktiv Spurenschutz (Handschuhe, Desinfektionsmittel). Diese Vorgehensweise offenbart eine gewisse Erfahrung und Organisationsvermögen, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Wäh- rend D._____ auf die Erfahrung aus seiner Erwerbstätigkeit als Hauswart zurück- greifen konnte, steuerte der Beschuldigte Insiderwissen als Lehrling bei der B._____ AG bei. Teilweise legten sie falsche Spuren bzw. begingen Sachbeschä- digungen, um zu vertuschen, dass sie einen Schlüssel hatten, um in die Räum- lichkeiten zu gelangen (B._____ AG) oder erstellten Nutzerkontos auf falsche Na- men, um sich damit Zutritt zu verschaffen (Lagerunternehmen AK._____). An sich richtig hielt die Staatsanwaltschaft fest, die teilweise Entsorgung von Deliktsgut nach dem Diebstahl durch die Beschuldigten zeige die Geringschätzung fremden Eigentums auf, was allerdings als mitbestrafte Nachtat neutral zu gewichten ist. Von einer hochprofessionellen Diebesbande kann angesichts eines solchen Vor- gehens der beiden Mittäter allerdings nicht die Rede sein, was sich weit mehr noch darin zeigt, dass sie grosse Mengen an günstigen Verbrauchsartikeln und
- 24 - Lebensmitteln wie Mehl und Zucker stahlen sowie Schriftzüge hinterliessen (Dos- siers 84, 85, 189).
E. 4.1.1.5 Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er und D._____ nie aus Wohnungen stahlen und sie mit ihrem nächtlichen Vorgehen Begegnungen mit Ei- gentümern bzw. Bewohnern vermeiden wollten, was ihnen (abgesehen von einer überraschenden, aber folgenlosen und daher nicht weiter relevanten Begegnung mit einer Frau im Bademantel; vgl. Urk. 63 S. 48; Prot. I S. 38; Urk. HD/2/5 F/A 143) auch gelang. Dabei wird nicht übersehen, dass das schützenswerte Si- cherheitsgefühl der Bewohner der entsprechenden Liegenschaften auch durch ei- nen Einbruch in den Keller empfindlich beeinträchtigt werden kann – nur eben nicht so massiv, wie bei Wohnungseinbrüchen, wo zudem die Privat- und unter Umständen gar Intimsphäre der Bewohner stark beeinträchtig wird. Verschulden- smindernd ist weiter zu berücksichtigen, dass es in 40 Fällen beim Diebstahlsver- such geblieben ist (Dossiers 39, 51, 55, 56, 61, 63, 64, 65, 69, 79, 87, 88, 89, 90, 91, 94, 101, 105, 107, 109, 110, 111, 112, 127, 139, 140, 141, 144, 146, 152, 156, 166, 172, 177, 180, 185, 188, 191, 195, 208).
E. 4.1.1.6 Insgesamt und namentlich mit Blick auf die weder existentiellen noch sonst drastischen Auswirkungen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls auf die einzelnen Geschädigten fällt die vorinstanzliche Bewertung des objektiven Tatverschuldens als mittelschwer zu streng aus. Die objektive Tatschwere hin- sichtlich des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls ist als erheblich zu gewichten.
E. 4.1.1.7 In Bezug auf den Tatbeitrag des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass keine Hierarchie zwischen ihm und D._____ erstellt ist, beide die Tathand- lungen gemeinsam beschlossen und sich in Bezug auf die Diebstähle gleichmäs- sig an sämtlichen Tathandlungen beteiligten und auch die Beute gleichmässig aufteilten. Insofern besteht hinsichtlich seines Tatverschuldens kein Unterschied zu demjenigen seines Mittäters.
E. 4.1.1.8 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, inwie- weit dem Beschuldigten ein korrektes Verhalten zuzumuten gewesen wäre bzw.
- 25 - wie schwer dies einem Menschen in vergleichbarer Situation gefallen wäre. Das direktvorsätzliche Handeln und die wirtschaftlichen Beweggründe sind dem ge- werbsmässigen Diebstahl immanent, wie auch die Vorinstanz anmerkt. Dass sich der Beschuldigte im hier interessierenden Zeitraum in finanzieller Bedrängnis be- fand, nur ein geringes Einkommen von ca. Fr. 1'000.– pro Monat als Lehrling er- zielte, daneben vom Sozialamt unterstützt wurde und Schulden von Fr. 40'000.– bis Fr. 60'000.– hatte (vgl. Urk. HD/5/1 F/A 36 f.; Urk. HD/5/3 F/A 119), kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da ein Leben an der Grenze des Existenz- minimums keinen Diebstahl rechtfertigt. Den meisten Menschen in dieser Situa- tion gelingt es, davon Abstand zu nehmen. Vor diesem Hintergrund wird die ob- jektive Tatschwere durch die subjektive Komponente der verübten Tat nicht relati- viert.
E. 4.1.1.9 Für das erhebliche Tatverschulden des gewerbs- und teilweise ban- denmässigen Diebstahls erscheint eine (hypothetische) Einsatz- bzw. Einzelstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens von 48 Monaten Frei- heitsstrafe angemessen.
E. 4.1.2 Mehrfache Sachbeschädigung, teilweise mit grossem Schaden Die Vorinstanz hat die Sachbeschädigungen gemeinsam gewürdigt und dafür eine (Einheits-)Freiheitsstrafe ausgefällt. Die mehrfache Verurteilung muss sich jedoch, jedenfalls soweit Differenzierungen möglich und angebracht sind, in der Strafzumessungsmethodik spiegeln.
E. 4.1.2.1 Sachschaden durch Feuerlöscher mit grossem Schaden (Dossier 134) 4.1.2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei Dossier 134 zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte hier in der Tiefgarage an der AL._____-stras- se 32 in … AG._____ am 4./5. März 2017 gemeinsam mit D._____ diverse Fahr- zeuge und die Tiefgarage mittels Ausleeren von Feuerlöscher beschädigt hat, was einen grossen Sachschaden von insgesamt ca. Fr. 44'988.60 verursachte (vgl. Urk. D86-89/1; Urk. D91-93/1; Urk. D134/1). Der gewerbs- und bandenmäs- sige Diebstahl bot zwar den Anlass für diese Sachbeschädigung, diese war je-
- 26 - doch nicht Mittel zum Zweck der Diebstahlbegehung und auch nicht durch den Zweck der Spurenvernichtung gedeckt. Das Ausleeren der Feuerlöscher über die parkierten Fahrzeuge und in die Tiefgarage erscheint vielmehr als sinnlos zerstö- rerischer Akt. Immerhin war das Vorgehen nicht im Voraus geplant, sondern er- scheint als spontane Kurzschlusshandlung. Das objektive Tatverschulden wiegt hinsichtlich Dossier 134 im gesamten Spektrum des Tatbestands der Sachbe- schädigung mit grossem Schaden gerade noch leicht. 4.1.2.1.2. Betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten ist festzuhalten, dass beide die Tathandlung gemeinsam beschlossen und sich gleichmässig daran be- teiligten, mithin ein gleichmässiges Zusammenwirken bestand. 4.1.2.1.3. In subjektiver Hinsicht war die Verursachung des Sachschadens hier das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten und von D._____. Sie handelten gezielt mit direktem Vorsatz, womit eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz ausser Betracht fällt. Die Höhe des grossen Sachschadens nahmen sie als Folge ihrer Handlungen in Kauf. Der Beschuldigte und D._____ gingen hier bewusst, wenn auch ungeplant, über das für den Diebstahl Notwendige hinaus und mani- festierten dadurch eine eklatante Geringschätzung fremden Eigentums. Die sub- jektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. 4.1.2.1.4. Bei diesem gerade noch leichten Verschulden fällt die Ausfällung so- wohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB; Art. 40 Abs. 1 aStGB). Wie vorstehend dargelegt wurde, besteht grund- sätzlich eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten der Geldstrafe. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass diese und die weiteren verübten Sachbe- schädigungen nicht nur untereinander in einem engen zeitlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, sondern insbesondere auch mit den Ein- zeltaten des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls unmittelbar zeitlich und sachlich bzw. situativ verknüpft sind. Konkret erfolgten die Sachbeschädigungen anlässlich der Verübung von Einbruchdiebstählen und es wurden dieselben Rechtsgüter, nämlich das Vermögen Dritter, verletzt. Der Beschuldigte handelte nicht bloss vereinzelt, sondern über längere Zeit unzählige Male nach dem immer gleichen Muster und somit in hoher krimineller Intensität. Aufgrund der engen Ver-
- 27 - flechtung mit dem qualifizierten Diebstahl und der Intensität der Delinquenz ist die mehrfache Sachbeschädigung ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. 4.1.2.1.5. Für die Sachbeschädigung mit grossem Schaden ist eine Einsatz- bzw. Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 4.1.2.2 Dossiers 86 bis 89, 91 bis 93 und 95 4.1.2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei den Dossiers 86 bis 89 und 91 bis 93 und 95 zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch bei diesen Einbrüchen in die Einstellhalle an der N._____-strasse 33, … AG._____, am 10./11. Januar 2017 gemeinsam mit D._____ einen Schaden durch Feuerlösch- pulver von insgesamt ca. Fr. 5'700.– (Fr. 3'500.– Einstellhalle und Fr. 2'200.– ein- zelne darin parkierte Fahrzeuge) verursachte. Wiederum geht es um eine ebenso ungeplante wie grundlose Beschädigung fremden Eigentums. Dennoch ist auch hier der situative Zusammenhang mit dem gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahl, der den Anlass für die Sachbeschädigung bot, nicht ausser Acht zu lassen. Das objektive Tatverschulden wiegt hinsichtlich dieser Dossiers leicht. 4.1.2.2.2. Hinsichtlich des Tatbeitrags des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er sich mit D._____ gleichmässig an der Tatbegehung beteiligte und zwischen den Mittätern ein gleichwertiges Zusammenwirken vorliegt. 4.1.2.2.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist wiederum dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass die Verursachung des Sachschadens hier das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten und von D._____ war. Sie handelten dabei gezielt mit direktem Vorsatz, sodass eine Strafminderung wegen Eventual- vorsatz ausser Betracht fällt. Die Beschuldigten gingen hier ebenfalls bewusst und spontan über das für den Diebstahl Notwendige hinaus, was die Geringschätzung fremden Eigentums bekräftigt. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. 4.1.2.2.4. Die Einsatz- bzw. Einzelstrafe ist für diese Sachbeschädigung auf vier Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 28 -
E. 4.1.2.3 Dossier 85 4.1.2.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der Sachbeschädigung gemäss Dossier 85 zu berücksichtigen, dass der entstandene Sachschaden im Betrag von Fr. 6'453.– nicht nur – wie zum überwiegenden Teil bei den weiteren Sachbeschädigungen – durch das gewaltsame Öffnen von Zugangstüren mittels Werkzeugen verursacht wurde, sondern auch durch das Unbrauchbarmachen von diversen Gegenständen mittels Übergiessens mit Weichspüler und Dispersionsfa- rbe. Die betreffenden Gegenstände waren allerdings im Keller eingelagert und wurden somit offensichtlich nicht dringend gebraucht. Sodann ist der situative Zu- sammenhang mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, der den Anlass für die Sachbeschädigung bot und diese als (wiewohl überschiessendes) Begleit- delikt erscheinen lässt, nicht ausser Acht zu lassen. Das objektive Tatverschulden wiegt hinsichtlich Dossier 85 im gesamten Spektrum des Tatbestands leicht. 4.1.2.3.2. Zum Tatbeitrag des Beschuldigten ist festzuhalten, dass zwischen den beiden Mittätern hinsichtlich der betreffenden Sachbeschädigung ein gleichmässi- ges Zusammenwirken bestand. 4.1.2.3.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass die Verursachung des Sachschadens hier zum Teil das ei- gentliche Handlungsziel des Beschuldigten und von D._____ war. Sie handelten dabei gezielt mit direktem Vorsatz, sodass eine Strafminderung wegen Eventual- vorsatz wiederum ausser Betracht fällt. Die Schadenshöhe nahmen sie als Folge ihrer Handlungen in Kauf. Zur Spurenvernichtung hätte dagegen Desinfektions- mittel genügt, so dass die Verwendung von Weichspüler und Farbe als sinnlos zerstörerischer Akt erscheint, indem die Mittäter hier bewusst über das für den Diebstahl Notwendige hinausgingen, was von einer bemerkenswerten Gering- schätzung fremden Eigentums zeugt. Die subjektive Tatschwere vermag das ob- jektive Tatverschulden nicht zu relativieren. 4.1.2.3.4. Dafür ist eine Einsatz- bzw. Einzelstrafe von drei Monaten Freiheits- strafe festzusetzen.
- 29 -
E. 4.1.2.4 Dossier 209 4.1.2.4.1. Von vergleichbarer Schwere wie Dossier 85 ist in objektiver Hinsicht der Schaden betreffend Dossier 209. Hier wurde das Rennvelo von AM._____ mit pinker Farbe besprüht, wodurch ein Schaden von Fr. 6'438.– entstand (vgl. Urk. D209/6-7). Das objektive Tatverschulden ist ebenfalls als leicht zu bezeich- nen. 4.1.2.4.2. In subjektiver Hinsicht handelten die Mittäter direktvorsätzlich, sodass keine Strafminderung wegen Eventualvorsatz erfolgen kann. Die Schadenshöhe nahmen sie in Kauf. Auch dieser Sachschaden erscheint als völlig sinnlos und di- ente nicht lediglich der Begehung eines Diebstahls. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden wiederum nicht zu reduzieren. 4.1.2.4.3. Zum Tatbeitrag des Beschuldigten ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte mit D._____ auch insoweit zusammenwirkte und das Tatverschul- den daher gleich wie bei seinem Mittäter ausfällt. 4.1.2.4.4. Die Einsatz- bzw. Einzelstrafe ist auf zwei Monate Freiheitsstrafe fest- zusetzen.
E. 4.1.2.5 Übrige Sachbeschädigungen 4.1.2.5.1. Sämtliche übrigen rund 100 Sachbeschädigungen betreffen Schäden bei Verübung der Einbruchdiebstähle an Türen, Kellerabteilen, Schränken und Schlössern, verursacht durch gewaltsames Öffnen zwecks Diebstahlsbegehung. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist insoweit zu berücksichtigen, dass je- weils kein grosser Vermögensschaden entstand. In drei Fällen entstand ein Sach- schaden im Betrag von rund Fr. 4'200.–, Fr. 5'500.– und Fr. 6'800.– (Dossiers 35, 79 und 134 ohne Löschpulverschaden), in zahlreichen Fällen ein Schaden unter Fr. 3'000.– (Dossiers 11, 27, 29, 33, 34, 35, 44, 45, 49, 50, 60, 62, 66, 70, 77, 84, 98, 113, 118, 122, 123, 125, 128, 133, 153, 159, 166, 170, 171, 175, 198, 203,
205) und in den meisten Fällen ein solcher unter Fr. 300.– (Dossiers 3, 12, 20, 25, 46, 55, 56, 61, 64, 65, 68, 69, 71, 80, 87-88 [ohne Löschpulverschaden], 90, 91- 92 [ohne Löschpulverschaden], 97, 99, 102, 105, 108, 110, 111, 112, 116, 117,
- 30 - 119, 120, 121, 124, 126, 127, 135, 136, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 148, 149, 150, 152, 156, 158, 160, 163, 164, 169, 172, 174, 176, 177, 178, 180, 184, 185, 189, 190, 192, 193, 194, 195, 196, 204, 206, 208). Der Beschul- digte und D._____ gingen insofern gezielt und planmässig vor, als sie die Sach- beschädigungen jeweils unter Verwendung von Werkzeug oder Einsatz von Kör- pergewalt verübten. Diese Sachbeschädigungen waren notwendiges Mittel zum Zweck der Diebstähle. 4.1.2.5.2. Der Tatbeitrag des Beschuldigten fällt ebenfalls hinsichtlich dieser Be- gleitdelikte nicht geringer aus als jener von D._____. 4.1.2.5.3. Subjektiv handelten die Mittäter insofern direktvorsätzlich, als die Ver- übung der Sachbeschädigungen von ihrem Willen getragen war, weshalb keine Strafminderung aufgrund von Eventualvorsatz erfolgt. Die Schadenshöhe nahmen sie als Folge ihres Handelns in Kauf. Diese Sachbeschädigungen stellen klassi- sche Begleitdelikte zum Zwecke der Diebstahlsbegehung dar. Ohne diese hätten der Beschuldigte und D._____ die Diebstähle der betreffenden Dossiers nicht be- gehen können. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Tatschwere ganz leicht relativiert. 4.1.2.5.4. Nach dem Erwogenen ist das Verschulden betreffend die weiteren Sachbeschädigungen in den Dossiers 35, 79 und 134 als leicht und im Übrigen als sehr leicht einzustufen, zumal sich die übrigen einzelnen Taten hinsichtlich der Tatschwere nicht wesentlich unterscheiden. Für die Sachbeschädigungen ge- mäss den Dossiers 35, 79 und 134 ist je eine hypothetische Einsatz- bzw. Einzel- strafe von 15 Tagen festzulegen, im Übrigen eine solche von jeweils fünf Tagen Freiheitsstrafe.
E. 4.1.3 Asperation Gesamtstrafe Angesichts der Gleichartigkeit der festgesetzten Strafen ist aus dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl und der mehrfachen Sachbeschädigung eine Ge- samtstrafe zu bilden. Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49
- 31 - Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Ausserdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der mehrfachen Sachbeschädigung im Verhältnis zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl nur vereinzelt ein eigenständiger Charakter zu- kommt, sie insgesamt eher als Nebenschauplatz erscheint. Eine Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl um 14.5 Monate erweist sich daher als angemessen.
E. 4.1.4 Mehrfacher Hausfriedensbruch
E. 4.1.4.1 Bei allen rund 160 Hausfriedensbrüchen gemäss den Dossiers 3, 11, 12, 20, 24-27, 29, 30, 32-53, 55, 57, 59, 60-71, 74, 75, 77, 79-92, 96-120, 122, 123, 125, 126-129, 133-153 [den Hausfriedensbruch gemäss Dossier 152 beging der Beschuldigte alleine], 156, 158-160, 163-166, 169, 170, 172-174, 176-180, 184, 185, 187-196 und 198-213 sind der Beschuldigte und D._____ unberechtigt jeweils in der Nacht in Keller-, Lager- und Geschäftsräumlichkeiten eingedrungen. Da sich die einzelnen Taten hinsichtlich der allesamt geringen Tatschwere nicht wesentlich unterscheiden und sie als untergeordnete Begleitdelikte erscheinen, sind sie gemeinsam zu würdigen.
E. 4.1.4.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Tatobjekten ausschliesslich um solche nicht bewohnten und in der Nacht menschenleeren Räume handelte, was verschuldensmindernd zu gewich- ten ist. Wie lange sich der Beschuldigte und D._____ jeweils in den Räumlichkei- ten aufhielten, ist nicht bekannt. Das Verschulden ist als sehr leicht zu qualifizie- ren.
E. 4.1.4.3 Zum Tatbeitrag des Beschuldigten ist wiederum festzuhalten, dass zwi- schen den beiden Mittätern insoweit ein gleichmässiges Zusammenwirken be- stand und das Tatverschulden daher gleich ausfällt.
E. 4.1.4.4 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung von fremdem Hausrecht lediglich Mittel zum Zweck und nicht das ei- gentliche Handlungsziel des Beschuldigten und seines Mittäters war. Sie handel- ten jedoch direktvorsätzlich, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz
- 32 - auch hier ausser Betracht fällt. Die subjektive Tatschwere vermag somit das ob- jektive Tatverschulden nicht zu relativieren.
E. 4.1.4.5 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafart (E. III.4.1.2.1.4) kommt aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den ein- zelnen Hausfriedensbrüchen, ihrer unmittelbaren bzw. kausalen Verknüpfung mit den Einzeltaten des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls einzig die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe in Betracht.
E. 4.1.4.6 Nach dem Erwogenen ist das Verschulden betreffend die verübten Hausfriedensbrüche jeweils als sehr leicht einzustufen. Für jeden der genannten Hausfriedensbrüche erscheint – bei isolierter Betrachtung – eine hypothetische Einzelstrafe von drei Tagen Freiheitsstrafe angemessen.
E. 4.1.5 Asperation Gesamtstrafe Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist in Anwendung des Asperationsprinzips und unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (III. 4.1.3), welche unter Berücksichtigung des Charak- ters des mehrfachen Hausfriedensbruchs als reines Begleitdelikt hier noch ver- stärkt gelten, um weitere drei Monate zu erhöhen.
E. 4.1.6 Einfacher Diebstahl gemäss Dossier 214
E. 4.1.6.1 In objektiver Hinsicht fällt der Wert des Deliktsguts von rund Fr. 800.– des gestohlenen Zalando-Paketes sowie die unraffinierte, wiewohl dreiste Vorge- hensweise in Betracht, mit der der Beschuldigte zeigte, dass er jede Gelegenheit ausnützte.
E. 4.1.6.2 Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor, was eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz ausschliesst. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt sehr leicht.
E. 4.1.6.3 Ebenfalls in Bezug auf den einfachen Diebstahl ist aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl eine Freiheitsstrafe auszufällen, zumal dem einfachen Diebstahl im Ver-
- 33 - gleich mit den übrigen Straftaten kaum Gewicht zukommt. Eine Strafe von 30 Ta- gen Freiheitsstrafe ist dafür angemessen.
E. 4.1.7 Asperation Gesamtstrafe Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprin- zips um 15 Tage zu erhöhen.
E. 4.2 Zwischenfazit Nach Würdigung der Tatkomponente resultiert für die zu sanktionierenden Delikte vor Berücksichtigung der täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren eine Ge- samtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 4.3 Täterkomponente
E. 4.3.1 Vorleben / Vorstrafen
E. 4.3.1.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des aktuell 40-jähri- gen, in der Stadt AG._____ aufgewachsenen Beschuldigten ist aus seinen Befra- gungen zur Person weiter bekannt, dass er inzwischen eine Lehre als Detailhan- delsfachmann abgeschlossen hat und als Fachmann betrieblicher Unterhalt ein regelmässiges Einkommen von brutto Fr. 5'950.– pro Monat zuzüglich der Ent- schädigung für Pikett- und weitere zusätzliche Einsätze erzielt. Er hat aus einer früheren Beziehung zu einer Russin eine Tochter in Russland, zu der er aufgrund des Widerstands der Mutter keinen Kontakt pflegen kann und für die er keine Un- terhaltsbeiträge bezahlt. Am tt. Februar 2023 hat der Beschuldigte seine aus Me- xiko stammende Ehefrau geheiratet, von welcher er in der Zwischenzeit getrennt ist (vgl. Prot. I S. 23 ff.; Urk. 63 S. 48; Urk. 63/4; Prot. II S. 15 ff.). Aus dem Wer- degang des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren.
E. 4.3.1.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Urteil des Militärgerich- tes 7 in Zürich vom 4. Mai 2016 wurde er wegen mehrfacher Militärdienstverwei- gerung oder Desertion im Sinne des Militärstrafgesetzes begangen in den Jah- ren 2013 und 2014 mit einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu
- 34 - Fr. 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.– be- straft (Urk. 87; Urk. 98). An der Hauptverhandlung dazu befragt, gab der Beschul- digte an, den Militärdienst habe er absolviert, es sei dabei ums obligatorische Schiessen gegangen, welches er nicht absolviert habe (Prot. I S. 25). Der Vorin- stanz ist darin zu folgen, dass diese Vorstrafe nicht straferhöhend ins Gewicht fällt, nachdem sie nicht einschlägig ist, mit den vorliegenden Delikten auch sonst keinerlei Zusammenhang aufweist, überdies im Verhältnis zu den heute zu beur- teilenden Straftaten als geringfügig erscheint sowie lange zurückliegt.
E. 4.3.2 Nachtatverhalten / Geständnis
E. 4.3.2.1 Die Vorinstanz reduzierte die Freiheitsstrafe aufgrund der weitgehen- den Kooperation des Beschuldigten und aufgrund seines Nachtatverhaltens resp. der Auswirkungen der Sanktion auf die neue Lebenssituation des Beschuldigten um 17.5 Monate. Dabei berücksichtigte sie, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf die Einbruchdiebstähle von Anfang an kooperativ verhalten und sich hinsicht- lich einer Vielzahl von Delikten geständig gezeigt habe sowie inzwischen einer geregelten Arbeit nachgehe (Urk. 85 S. 72).
E. 4.3.2.2 Mit Bezug auf die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Beschul- digten ist mit der Vorinstanz anzuerkennen, dass er sein Leben seit seiner Haft- entlassung in geregelte Bahnen gebracht hat, er insbesondere in einem 100%- Pensum fest angestellt ist, was dazu führt, dass ihn heute eine unbedingte Frei- heitsstrafe tatsächlich hart treffen würde. Nun ist es zwar so, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebet- tete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.4; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2; mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz festhält, dass eine Strafreduktion aufgrund einer Folgenberücksichti- gung nicht soweit führen könne, dass dem Beschuldigten der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe erspart bleibe, ist das allerdings dahingehend zu präzisieren, dass das Gericht bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Kon- sequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen hat, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günsti-
- 35 - gen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten oder teilbedingten Vollzug mit umfasst, so hat sich das Gericht die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht es sie, hat es diese Strafe zu verhängen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5 und 3.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.4.3; 6B_337/2024 vom 30. April 2025 E. 2.2.4; 7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 3.3).
E. 4.3.2.3 Ein Geständnis muss bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters – in der Regel durch eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel – berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schlies- sen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 1.3.1; 6B_1245/2023 vom 10. April 2025 E. 2.3.1; 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_94/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.4.4; 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_1235/2018 vom
28. September 2020 E. 4; je mit Hinweisen). Bereits anlässlich der zweiten dele- gierten Einvernahme vom 12. Oktober 2017 zeigte sich der Beschuldigte hinsicht- lich einer Vielzahl von Einbruchdiebstählen geständig und gab von sich aus wei- tere Einbruchdiebstähle bekannt (Urk. HD/5/4 F/A 6 ff.). Der Beschuldigte gab da- mit mehr zu, als ihm in diesem Verfahrensstadium nachweisbar war und er er- leichterte die Untersuchung damit massiv. Weiter zeigte sich der Beschuldigte ernsthaft reuig und einsichtig. So betonte er, dass es ihm wirklich sehr leid tue und er es bereue, zuletzt an der Hauptverhandlung (vgl. Prot. I S. 29 f.). Sein Ge- ständnis und seine Einsicht führen zu einer markanten Strafreduktion im Umfang von einem Drittel.
E. 4.3.2.4 Damit ergibt sich für die vom Beschuldigten verübten Delikte nach Be- rücksichtigung der Täterkomponente insgesamt eine schuldangemessene Frei- heitsstrafe von 44 Monaten.
- 36 -
E. 4.4 Verletzung des Beschleunigungsgebots
E. 4.4.1 Die Vorinstanz stellte im vorliegenden Verfahren richtigerweise zwi- schen dem Schlussbericht der Polizei vom 8. August 2018 und der ersten Verfah- renshandlung der Staatsanwaltschaft im Februar resp. März 2021 und nach der Rückweisung der Anklage bis zur erneuten Anklageerhebung am 14. Juni 2023 sowie ab dann bis zur Hauptverhandlung vom 12. Juni 2024 mehrere Bearbei- tungslücken bzw. Verzögerungen fest, die der Beschuldigte nicht zu verantworten habe und die sie unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Verzögerung auf den Beschuldigten als Verletzung des Beschleunigungsgebots im Umfang von 20 % der schuldangemessenen Strafe strafmindernd berücksichtigte (Urk. 88 S. 98 f.). Die diesbezüglichen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich zu übernehmen. Zu ergänzen ist, dass die Vorinstanz den Zeitver- strich zwischen Urteilsfällung und Versand des begründeten Urteils von rund neun Monaten in ihrem Urteil nicht berücksichtigen konnte. Diese Zeitspanne über- schreitet zwar die längere Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO um das Dreifa- che, erscheint indes angesichts des überdurchschnittlichen Aktenumfangs sowie mit Blick darauf, dass sich der Beschuldigte nicht in Haft befindet, als gerade noch vertretbar, wenn man bedenkt, dass das Bundesgericht eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bejahte, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2024 vom 15. April 2026 E. 2.6.3; 6B_922/2025 vom
5. März 2026 E. 2.4.2). Dies gilt ebenfalls für die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens bis zur Berufungsverhandlung und zum heutigen Entscheid von gut ei- nem Jahr.
E. 4.4.2 Das Gericht ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, die Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich fest- zuhalten (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 135 III 334 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.4; 6B_1058/2023 vom 9. April 2024 E. 2.3). Dies ist nachzuholen. Die Belastung mit dem Strafverfahren – die Staats- anwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten bean-
- 37 - tragt – wurde für den Beschuldigten nach der Entlassung aus der Untersuchungs- haft im Dezember 2017 und seine zunehmend stabileren Lebensverhältnisse mit dem Nachholen des Lehrabschlusses als Detailhandelsfachmann und der Anstel- lung als Fachmann betrieblicher Unterhalt (vgl. Prot. I S. 25; Prot. II S. 17) etwas geschmälert, aber bei Weitem nicht aufgehoben. Aufgrund der Verletzung des Be- schleunigungsgebotes rechtfertigt sich daher eine Reduktion der schuldangemes- senen Freiheitsstrafe im Umfang von 35 %.
E. 4.5 Zeitablauf seit der Tat
E. 4.5.1 Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in die- ser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Diese Bestimmung ist von der Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu unterscheiden, und gegebenenfalls sind beide Bestimmungen anzuwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.1; 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 48 lit. e StGB bei Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist, vorausgesetzt der Täter hat sich in dieser Zeit wohl verhalten, zwingend anwendbar. Das Gericht kann diese Frist verkürzen, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Sachurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 9.1.2; 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 4.5.1; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 N 40). Wird die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausge- führt, beginnt die Verjährung mit dem Tag der letzten Tätigkeit (Art. 98 lit. b StGB; Urteil des Bundesgerichts 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 4.5.1).
E. 4.5.2 Die Verjährungsfrist für gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, Sachbeschädigung mit grossem Schaden sowie einfachen Diebstahl beträgt 15 Jahre; die Verjährungsfrist für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zehn Jahre (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b und c StGB). Seit dem Ende der Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle samt Begleitdelikten im September 2017 sind rund neun Jahre verstrichen. Der Beschuldigte hat sich seit der Haftentlassung im Dezember 2017 nichts zu schulden kommen lassen. Diese Umstände sowie die Art und
- 38 - Schwere der heute zu beurteilenden Straftaten lassen eine ausnahmsweise, teil- weise Verkürzung der Zweidrittelsfrist begründet erscheinen. Dem infolge der lange verstrichenen Zeit deutlich verminderten Strafbedürfnis ist mit einer Straf- milderung nach Art. 48 lit. e StGB von zusätzlich rund 10 % der schuldangemes- senen Strafe Rechnung zu tragen.
E. 5 Fazit Der Beschuldigte ist im Resultat mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu be- strafen. An diese Strafe ist der bis und mit heute erstandene Freiheitsentzug (Haft) von 112 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).
E. 6 Vollzug
E. 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probe- zeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB).
E. 6.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzu- beziehen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1205/2023 vom 30. April 2026 E. 4.3.2; 6B_924/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs im vorliegenden Fall insofern erfüllt, da der Beschuldigte zu ei- ner Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde in den
- 39 - letzten fünf Jahren auch zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt.
E. 6.4 Zum Vorleben des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwägungen zur Täterkomponente zu verweisen (vgl. vorstehende E.III.4.3). Es ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte eine nicht einschlägige, geringfügige Vorstrafe aus dem Jahr 2016 aufweist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft vor achteinhalb Jahren eine Kehrtwende vollzogen hat, inzwischen in stabilen persönlichen und beruflichen Verhältnissen lebt und sich nichts mehr hat zu schulden kommen lassen. Diesen positiven Lebenswandel berücksichtigend ist davon auszugehen, dass er sich vor dem Hintergrund des langen Strafverfahrens und der Verbüssung von Untersu- chungshaft von einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe genügend beein- drucken lässt, um nicht wieder straffällig zu werden. Damit ist ihm der bedingte Vollzug zu gewähren.
E. 6.5 Die Probezeit ist aufgrund der günstigen Prognose auf zwei Jahre an- zusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die Festsetzung und Auflage der Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffern 21 und 22) wurde nicht angefochten und ist daher im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorstehende E. II.4).
2. Berufungsverfahren
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. Juni 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche des ge- werbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs), 2 (Freispruch von den Tatvorwürfen gemäss Dossier 179), 5-9 (Entscheide über beschlag- nahmte Gegenstände sowie sichergestellte Spuren und Spurenträger), 10 (DNA-Probe und Erstellung DNA-Profil), 11-20 (Entscheid über die Zivil- ansprüche der Privatkläger), 21 und 22 (Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 112 Tage durch Haft erstanden sind. - 41 -
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'677.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft (sofern sie nicht auf eine Zustellung verzichtet haben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 42 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Mai 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250254-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichterin lic. iur. Seiler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 26. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
17. Juni 2024 (DG230035)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Juni 2023 (Urk. 6/35/7) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB, teilweise i.V.m. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 144 Abs. 3 StGB des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB
2. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen, bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 179) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 112 Tage als durch Haft erstanden gelten.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden, soweit sie noch nicht retourniert wurden, eingezogen und sind – soweit verwertbar – zu ver- werten und im Übrigen zu vernichten. Ein allfälliger Erlös verfällt dem Staat: Abfalleimer Müllex (Asservat-Nr. A011'521'725) Winkel-/Trennschleifmaschine, Marke Milwaukee (Asservat-Nr. A011'521'758) Hebewerkzeug, 2 Wagenheber (Asservat-Nr. A011'521'941) Lüftungsgerät/Klimagerät, Heizofen (Asservat-Nr. A011'522'002) Rasenmäher (Asservat-Nr. A011'522'013) Heizgerät, Heizung Marke Delongi (Asservat-Nr. A011'522'239)
- 3 - Textil (Rohstoff), Putzlappen Schindler Aufzüge (Asservat-Nr. A011'522'262) Handwerkzeug, Kartonbox mit div. Handwerkzeug, Schraubenzieher, Zangen, Bohrmasch. etc. (Asservat-Nr. A011'522'433) 5 Überwachungskameras Arolo (Asservat-Nr. A011'522'444) Staubsauger/Wassersauger, Rückenstaubsauger, Marke Numatic, WI- BIS (Asservat-Nr. A011'522'466) Staubsauger/Wassersauger, Rückenstaubsauger, Marke Numatic, (As- servat-Nr. A011'522'477) Verpackungsbehälter, Kunststoffbox mit Luftdruck-Pistole, Softair, inkl. Munition (Asservat-Nr. A011'522'513) Datenträger für Computer, Datenspeicher Apple, Marke Apple (Asser- vat-Nr. A011'522'557) Magnettafeln … AG Regensdorf (Asservat-Nr. A011'522'660) Bohrmaschine/Bohrhammer, Akkubohrer, Makita, DDF459 (Asservat- Nr. A011'522'706) Überwachungskamera, Netgear (Asservat-Nr. A011'522'751) Kompressor, Marke Fini (Asservat-Nr. A011'522'831) Prägegerät, Beschriftungsgerät PTouch (Asservat-Nr. A011'522'900) Zubehör für Computer, Switch, SMC (Asservat-Nr. A011'523'016) Computer / Tablet, Apple Macbook Pro (Asservat-Nr. A011'523'312) Bildschirm (Computer), Marke Dell (Asservat-Nr. A011'523'312) Staubsauger/Wassersauger, Marke Dyson DC29 (Asservat-Nr. A011'523'390) Verpackungsbehälter, Dispo-Box PTT, gelb, mit div. Taxkarten für Waschmaschinen etc. (Asservat-Nr. A011'523'492) 2 Überwachungskameras, Marke Arlo (Asservat-Nr. A011'523'527) 2 Überwachungskameras, Marke Arlo (Asservat-Nr. A011'523'561) Metallgestell, Marke Meta (Asservat-Nr. A011'523'709) Div. Kartons mit Zuckersticks (Asservat-Nr. A011'523'721) Feuerlöscher, Marke Bavaria (Asservat-Nr. A011'521'678) Div. Reinigungsmittel (Asservat-Nr. A01'521'714) Beleuchtung/Lampe, Innenleuchte Steinel (Asservat-Nr. A011'521'930) Diverse Arbeitshandschuhe (Asservat-Nr. A011'521'985) Kabel/Kabelrolle (Asservat-Nr. A011'521'996) Stativ (Asservat-Nr. A011'522'068)
- 4 - Kabel/Kabelrolle, Karton Box mit 3 Kabelrollen (Asservat-Nr. A011'522'079) Reinigungsgerät, Scheibenreiniger, Marke Kärcher (Asservat-Nr. A011'522'273) Haushaltbehälter, div. Putzeimer (Asservat-Nr. A011'522'319) Herrenkopfbedeckung, Sturmhauben und Handschuhe (Asservat-Nr. A011'522'579) Stichsäge, Bosch, GST, in Box GLL 3 (Asservat-Nr. A011'522'604) Verpackungsbehälter, Kunststoffbox mit Glühlampe (Asservat-Nr. A011'522'739) Verpackungsbehälter, Kunststoffbox mit Schaltern etc. (Asservat-Nr. A011'522'740) Handwerkzeug, Akkubohrer und Ladegeräte (Asservat-Nr. A011'522'762) Lüftungsgerät/Klimagerät, Entfeuchter (Asservat-Nr. A011'522'853) Fernsehgerät, Marke Samsung (Asservat-Nr. A011'522'864) Kabel/Kabelrolle, div. Kabel (Asservat-Nr. A011'523'050) Tastatur (Computer), Marke Apple (Asservat-Nr. A011'523'389) Div. Zubehör für Fahrräder, Helme, Werkzeuge etc. (Asservat-Nr. A011'543'854)
6. Die nachfolgend aufgeführten sichergestellten Gegenstände werden be- schlagnahmt und eingezogen und sind – soweit verwertbar – zu verwerten und im Übrigen zu vernichten. Ein allfälliger Erlös verfällt dem Staat: Zubehör für Computer, Festplatte, Marke Lacie (Asservat-Nr. A010'754'855) Schlüssel ABUS 2808 (Asservat-Nr. A010'755'143) Weinkiste mit 3 Flaschen (Asservat-Nr. A010'755'358) Externes Gehäuse, … - NAS, Marke Synology (Asservat-Nr. A010'755'381) 2x Steckerliste mit Aufschrift Sesa (Asservat-Nr. A010'755'450) Bolzenschneider 1050 rot (Asservat-Nr. A010'755'494) Kunststofftasche, Marke Ortlieb, schwarz, mit div. Haushaltswaren (As- servat-Nr. A010'848'950) Einkaufstasche blau, Marke Andersen, mit Lebensmitteln (Asservat-Nr. A010'848'994) Kinderwagen, div. Teile für Kinderwagen (Asservat-Nr. A010'849'022)
- 5 - Herrenjacke, Marke Helly Hansen, schwarz (Asservat-Nr. A010'849'066) Herrenjacke Marke Mecca, blau (Asservat-Nr. A010'849'088) Herrenjacke Marke Elvince, schwarz, mit Pelzbesatz auf Kapuze (As- servat-Nr. A010'849'099) Reisetasche Marke Osprey, schwarz/blau/weiss (Asservat-Nr. A010'849'102) Reisekoffer Marke IT Luggage, dunkelblau, mit div. Kleidern (Asservat- Nr. A010'849'124) Einkaufstasche Marke IKEA, mit Hygiene-Artikeln (Asservat-Nr. A010'849'726) Werkzeugkoffer, Marke deWalt, mit Akkubohrer (Asservat- Nr. A010'849'759) Reisekoffer Marke Kappa, schwarz, mit Lebensmitteln (Asservat-Nr. A010'849'782) Dampfreiniger, Kärcher, inkl. Zubehör und Verpackung (Asservat.-Nr. A010'849'793) Wein, Rioja, Aurum, in Kartonschachtel (Asservat-Nr. A010'849'839) Skijacke, Marke Burton, schwarz (Asservat-Nr. A010'849'873) Skijacke, Marke Albine, blau/schwarz (Asservat-Nr. A010'849'895) Herrenjacke, Marke Chiemsee, blau/schwarz (Asservat- Nr. A010'849'920) iPod, silber, … (Asservat-Nr. A010'852'058) Schreibmappe, Mark SimTec (Asservat-Nr. A010'852'081) Handschuhe, Marke sparco, rot/grau (Asservat-Nr. A010'852'150) Tastatur (Computer), Marke Logitech, kabellos (Asservat-Nr. A010'852'161) Zubehör für Computer, Marke Aruba, inkl. Beschreibung und Zettel (Asservat-Nr. A010'852'207) 2 Kleinschlüssel DOM und HUBERAG, mit Anhänger Briefkasten (As- servat-Nr. A010'852'321) Zubehör für Audiogerät, Marek Sono … (Asservat-Nr. A010'852'387) Überwachungskamera, Marke Netgear, weiss, mit Magnethalter (As- servat-Nr. A010'852'412) 1 Paar Handschuhe, Marke Showa, grau/beige (Asservat-Nr. A010'853'028) Sonnenbrille, Marke unbekannt, inkl. Ersatzgläser und Beutel (Asser- vat-Nr. A010'853'051)
- 6 - Zubehör für Fahrrad, Fahrradcomputer (Asservat-Nr. A010'853'266) Verpackung Plastiksack, "Schweiz", mit div. Kosmetika (Asservat-Nr. A010'853'368) Reisekoffer, Marke Samsonite, mit 8 Liter Milch (Asservat-Nr. A010'853'404) Handwerkzeug Schraubenzieher, rot, Gr. 4 (Asservat-Nr. A010'853'540) Handwerkzeug Schraubenzieher, schwarz/gelb (Asservat-Nr. A010'853'551) Laubbläser, Marke Robin (Asservat-Nr. A010'865'164) Rasentrimmer, Marke Ranchero (Asservat-Nr. A010'865'175) Tasche, Marke Ortlieb, schwarz (Asservat-Nr. A010'865'266) 4 Stative, (Asservat-Nr. A010'865'313) Ventilator, Marke Dyson, in Originalverpackung (Asservat-Nr. A010'865'324) Div. Werkzeuge (Asservat-Nr. A011'252'634) Div. Taxkarten Waschmaschine (Asservat-Nr. A011'156'788 und A011'166'680) Werkzeugkoffer, Marke Ironside (Asservat-Nr. A010'865'131) Handwerkzeug, Rätschensatz, Marke Kraftwerk, in Koffer (Asservat-Nr. A010'865'153) Leuchtstoffröhren, in Kartonschachtel, Marke Philipps (Asservat-Nr. A010'865'186) Akkubohrer, Marke Bosch, in Koffer (Asservat-Nr. A010'865'197) Rucksack, Marke Mamut (Asservat-Nr. A010'865'255)
7. Die nachfolgend aufgeführten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 12. März 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind – soweit verwertbar – zu verwerten und im Übrigen zu vernichten. Ein allfälliger Erlös wird zur Kostendeckung verwendet: 4 Reifen, Felgen mit Pneus (Asservat-Nr. A011'521'667) Bildschirm (Computer), Marke HP (Asservat-Nr. A011'521'690) Poliermaschine, KC Tools, K7185 (Asservat-Nr. A011'521'894) Verpackungsbehälter, Benzinkanister (Asservat-Nr. A011'521'907) Hebewerkzeug, Wagenheber (Asservat-Nr. A011'521'918) Bügelschloss mit Kabel (Asservat-Nr. A011'521'952)
- 7 - Beleuchtung/Lampe, Warnleuchte, Bauleuchte (Asservat-Nr. A011'521'963) Matratze, Marke Stokke (Asservat-Nr. A011'521'974) Handwerkzeug Bolzenschneider (Übersetzungsschneider) (Asservat- Nr. A011'522'035) Installation Heizung/Lüftung/Sanitär, Kartonbox mit Geberit-Material (Asservat-Nr. A011'522'422) Bohrmaschine/Bohrhammer, Akkubohrer DeWalt, XR (Asservat-Nr. A011'522'671) Winkel-/Trennschleifmaschine, Winkelschleifer, DeWalt, … (Asservat- Nr. A011'522'682) Trottinett, Scooter Micro (Asservat-Nr. A011'523'107) Trottinett, Scooter Micro black (Asservat-Nr. A011'523118) Computer / Tablet, Marke Acer (Asservat-Nr. A011'523'130) Brechwerkzeug, Brecheisen (Asservat-Nr. A011'523'141) Büromaschine, Laminiergerät Marke Fellowes (Asservat-Nr. A011'523'152) Verpackung für Fotokamera Nikon (Asservat-Nr. A011'523'163) Verpackung für Apple iPad (Asservat-Nr. A011'523'174) Videoprojektor, Beamer, Mark Toshiba, inkl. Tasche (Asservat-Nr. A011'523'185) Besteckkoffer (Asservat-Nr. A011'523'196) Batterie (Akkumulator), Kartonbox mit Batterien (Asservat-Nr. A011'523'209) Div. Software auf CD (Asservat-Nr. A011'523'210) Damenmantel, Pelzmantel (Asservat-Nr. A011'523'221) Tasche, Ikea, mit schriftlichen Unterlagen, darin eine Papiertasche mit Kinderschuhen (Asservat-Nr. A011'523'232) Zubehör für Motorwagen, Kindersitz Maxi-Cosi, in Kartonbox (Asservat- Nr. A011'523'254) Beleuchtung/Lampe, Leuchtmaterial (Asservat-Nr. A011'523'265) Lüftungsgerät/Klimagerät, Entfeuchter Sumtec (Asservat-Nr. A011'523'287) Lautsprecher, Marke JBL (Asservat-Nr. A011'523'301) Radio, DAB-Radio, Marke Sony (Asservat-Nr. A011'523'334) Bildschirm (Computer), Marke HP (Asservat-Nr. A011'523'345) Sportschuhe rot (Asservat-Nr. A11'523'356)
- 8 - Schuhe braun (Asservat-Nr. A011'523'367) Quittung, Bäckerei B._____ (Asservat-Nr. A011'523'378) 2 Flaschen Wein (Asservat-Nr. A011'543'865)
8. Die nachfolgend aufgeführten sichergestellten Gegenstände werden be- schlagnahmt und eingezogen und sind – soweit verwertbar – zu verwerten und im Übrigen zu vernichten. Ein allfälliger Erlös wird zur Kostendeckung verwendet: Decoder (Asservat-Nr. A010'754'811) Computer, Marke Lenco (Asservat-Nr. A010'754'888) Tablet PC, Marke Apple, iPad Air 2 (Asservat-Nr. A010'754'924) Funkgerät Baofeng UV-5R (Asservat-Nr. A010'754'991) Navigationsgerät, Marke Garmin (Asservat-Nr. A010'755'007) Einzahlungsschein u. Hd. C._____ AG (Asservat-Nr. A010'755'018) Handnotizen (Asservat-Nr. A010'755'029) Mobiltelefon, Marke Apple, iPhone 6 Plus (Asservat-Nr. A010'755'030) Mobiltelefon, Marke Apple, iPhone 7 Plus (Asservat-Nr. A010'755'063) 2 Schlüssel (Asservat-Nr. A010'755'154) 2 Schlüssel, Keso (Asservat-Nr. A010'755'176) Vertrag Mobilzone (Asservat-Nr. A010'755'289) Datenträger USB Memory Stick (Asservat-Nr. A010'755'303) Datenträger USB Memory Stick (Asservat-Nr. A010'755'314) Datenträger USB Memory Stick (Asservat-Nr. A010'755'325) Kameratasche mit Fotokamera (Asservat-Nr. A010'755'336) Externes Gehäuse, Iomega Storecenter ix2 (Asservat-Nr. A010'755'416) Portemonnaie, Marke Green Burry, mit Euro (Asservat-Nr. A010'852'092) Sportschuhe, Marke Victory, weiss, Gr. 46 (Asservat-Nr. A010'852'116) Sportschuhe, Marke Victory, schwarz, Gr. 47 (Asservat-Nr. A10'852'127) Herrenschuhe, Marke Geox, schwarz/blau, Asservat-Nr. A010'852'138) Handschuhe, Marke Roeckl, schwarz/weiss (Asservat-Nr. A010'852'149) Verpackung, Vodafone (Asservat-Nr. A010'852'172)
- 9 - Schlüssel an Schlüsselband Mr.Lens.ch (Asservat-Nr. A010'852'252) Powerbank weiss (Asservat-Nr. A010'852'398) Beleuchtung Lampe, 3 LED-Leuchten und USB-Anschluss (Asservat- Nr. A010'852'445) Kartonschachtel mit Visitenkarten … (Asservat-Nr. A010'852'478) Mobiltelefon, Mark HTC (Asservat-Nr. A010'852'503) Kartonschachtel (Asservat-Nr. A010'852'649) Kartonschachtel (Asservat-Nr. A010'852'672) Glas- und Spiegelreiniger (Asservat-Nr. A010'852'796) 4 Mützen, eine Beschriftet mit Security (Asservat-Nr. A010'852'978) 1 Handschuh, Showa Thermo, grau/schwarz (Asservat-Nr. A010'852'990) Schlüssel Burg Wächter (Asservat-Nr. A010'853'197) Schlüssel Burg Wächter an Schlüsselband Think Blue (Asservat-Nr. A010'853'233) Plastiksack, Conrad, blau, mit div. Schrauben etc. (Asservat-Nr. A010'853'335) Sportschuhe, Marke Pablo, braun, Gr. 46 (Asservat-Nr. A010'853'471) Aktenkoffer, Marke Samsonite (Asservat-Nr. A010'853'482) Laptop, Marke Apple (Asservat-Nr. A010'853'493) Mobiltelefon iPhone (Asservat-Nr. A010'853'517) Taschenlampe UltraFire (A010'853'528) Handschuhe, Leder, schwarz (Asservat-Nr. A010'853'539) Box mit Autoreinigungsmaterial (Asservat-Nr. A011'346'820)
9. Sämtliche im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen sichergestellten Spu- ren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft durch die zuständige Stelle zu vernichten.
10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische In- stitut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Fo- rensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profi- lerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt
- 10 - nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entspre- chende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vor- zuführen. Der Beschuldigte wird auf die Art. 205, 207 und 417 StPO auf- merksam gemacht.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 gemäss seiner Aner- kennung und in solidarischer Haftung mit D._____ (Beschuldigter Verfahren Geschäfts- Nr. DG230027-C) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 16 gemäss seiner Aner- kennung und in solidarischer Haftung mit D._____ (Beschuldigter Verfahren Geschäfts- Nr. DG230027-C) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100.– zu bezahlen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 15 gemäss seiner Aner- kennung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250.– zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 17 gemäss seiner Aner- kennung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 420.– zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 20 gemäss seiner Aner- kennung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 45.– zu bezahlen. Im Übrigen werden die Zivilansprüche des Privatklägers 20 auf den Zivilweg verwiesen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 22 gemäss seiner Aner- kennung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 87 gemäss seiner An- erkennung Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'123.80 zu bezahlen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 14 in solidarischer Haf- tung mit D._____ (Beschuldigter Verfahren Geschäfts- Nr. DG230027-C) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5'609.80 zuzüglich Zins seit 21.12.2016 zu bezahlen.
- 11 -
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 86 in solidarischer Haf- tung mit D._____ (Beschuldigter Verfahren Geschäfts- Nr. DG230027-C) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 306.54 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Zivilansprüche der Privatklägerin 86 auf den Zivilweg verwiesen.
20. Die Zivilansprüche der folgenden Privatkläger und Privatklägerinnen werden vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen: 1-4, 6-13, 18, 19, 23-38, 40-85, 88.
21. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 11'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 50.– Auslagen Vorverfahren Fr. 3'658.– Auslagen Polizei Fr. 29'904.55 amtl. Verteidigungskosten, inkl. MwSt. und Barauslagen Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
22. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 102 S. 1)
1. Den Berufungsanträgen des Beschuldigten sei zu entsprechen; er sei demzufolge:
2. Mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Anzurechnen sei die erstandene Untersuchungshaft von 112 Tagen.
- 12 -
3. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren; die Probezeit sei auf zwei Jahre festzulegen.
4. Eventualiter sei er mit einer maximalen Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu belegen, dies unter Anrechnung der erstandenen Haft. Es sei ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren, wobei der unbedingte Teil der Strafe auf maximal 10 Monate festzulegen sei.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse/Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 107 S. 1)
1. Es seien die Berufungsanträge der Beschuldigten abzuweisen.
2. Es seien die erstinstanzlichen Urteile – soweit angefochten – vollum- fänglich zu bestätigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich den Be- schuldigten aufzuerlegen. __________________________________
- 13 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. Juni 2024 meldete der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 68) und liess nach Erhalt der begründe- ten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 22. April 2025 fristgerecht die Berufungs- erklärung einreichen (Urk. 86).
2. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 88). Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, was den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 91 f.). Die Privatklä- ger liessen sich nicht vernehmen. Bereits am 27. Mai 2025 sowie erneut am
6. Mai 2026 wurde je ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten ein- geholt (Urk. 87 und Urk. 98).
3. Am 21. August 2025 wurde – zusammen mit dem Parallelverfahren ge- gen den Mitbeschuldigten D._____ (Geschäfts-Nr. SB250253) – zur Berufungs- verhandlung auf den 26. Mai 2026 vorgeladen (Urk. 94). Zur Berufungsverhand- lung erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers, der Mitbeschuldigte D._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers und Staatsanwältin MLaw E._____ als Vertreterin der Anklagebehörde (vgl. Urk. 96; Prot. II S. 3). Seitens der Verteidigung von D._____ wurde im Rahmen der Vorfragen ein Antrag auf Unverwertbarkeit gewisser Einvernahmen des Be- schuldigten zu Lasten des Mitbeschuldigten D._____ gestellt (Urk. 100), worauf jedoch im vorliegenden Entscheid mangels Relevanz nicht einzugehen ist. Vorfra- gen waren in Bezug auf den Beschuldigten somit keine zu entscheiden und abge- sehen von der Einvernahme der Beschuldigten keine Beweise abzunehmen. Das Verfahren ist spruchreif.
- 14 - II. Prozessuales / Umfang des Berufungsverfahrens
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Beru- fung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig.
2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung und den Vollzug (Dispositivziffern 3 und 4).
3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtet damit sinngemäss auf die Erhebung einer Anschlussberu- fung (Urk. 94).
4. Unangefochten blieben die Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche des ge- werbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbe- schädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs), 2 (Freispruch von den Tat- vorwürfen gemäss Dossier 179), 5-9 (Entscheide über beschlagnahmte Gegen- stände sowie sichergestellte Spuren und Spurenträger), 10 (DNA-Probe und Er- stellung DNA-Profil), 11-20 (Entscheid über die Zivilansprüche der Privatkläger), 21 und 22 (Kostenfestsetzung und -auflage). Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft er- wachsen ist.
5. Im Berufungsverfahren ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der Dispositivziffern 3 und 4 zu überprüfen. III. Strafzumessung / Vollzug
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 44 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft von 112 Tagen (Urk. 85 S. 77, 81). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei
- 15 - mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von maximal 34 Monaten zu bestrafen und ihm sei der bedingte, eventualiter der teil- bedingte Vollzug zu gewähren, wobei der unbedingte Teil der Strafe auf maximal 10 Monate festzulegen sei (Urk. 102 S. 1). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung verzichtet hat (Urk. 94), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechte- rungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen.
2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat sich, da der Beschuldigte sämtliche zu beurteilen- den Straftaten vor dem Inkrafttreten des neuen Sanktionsrechts per 1. Januar 2018 begangen hat, zutreffend mit dem anwendbaren Recht aufgrund dieser Än- derung und ebenfalls aufgrund der Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft seit
1. Juli 2023 auseinandergesetzt. Sie hat eine konkrete Strafzumessung nach dem alten sowie dem neuen Recht vorgenommen und ist zum Schluss gelangt, dass keine der Revisionen Auswirkungen auf die vorliegende Strafzumessung habe, womit es bei der Strafzumessung nach altem Recht bleibe. Dabei hat die Vorin- stanz richtigerweise darauf hingewiesen, dass vor der ersten nach Beendigung der Straftaten des Beschuldigten erfolgten Revision von Art. 139 StGB das Ge- setz für den bandenmässigen Diebstahl eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsah (Art. 139 Ziff. 3 aStGB), wo- bei mit der Festlegung einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten aufgrund der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Revision von Art. 139 StGB keine Ver- schärfung beabsichtigt war, nachdem zuvor die Untergrenze der Freiheitsstrafe sechs Monate betragen hatte. Zwecks Einheitlichkeit und Wahrung der Kontinuität hat die Vorinstanz im Dispositiv die Straftatbestände dennoch mit denjenigen Arti- keln, Absätzen und Ziffern versehen, welche der jeweils in Kraft stehenden Fas- sung entsprechen (Urk. 85 S. 63 f., 75 f.). Es kann an dieser Stelle vorweggenom- men werden, dass sich tatsächlich keine der erwähnten Revisionen des Strafge- setzbuchs auf die vorliegende Strafzumessung auswirkt, da, wie noch zu zeigen ist, für sämtliche begangenen Delikte je einzeln einzig eine Freiheitsstrafe in Be-
- 16 - tracht kommt, was auch die Verteidigung nicht in Frage stellt. Es ist das alte, im Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar. Das gilt auch für die Sachbeschädigung mit grossem Schaden (Dossier 134), da das alte Recht diesbezüglich keine Min- deststrafe, sondern lediglich eine fakultative Strafschärfung von einem bis fünf Jahre Freiheitsstrafe gegenüber Art. 144 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) vorsah (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 1B_422/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.7), wobei bis zu einem Jahr noch eine Geldstrafe möglich war (vgl. Art. 144 Abs. 3 aStGB; Art. 34 Abs. 1 aStGB), so dass auch insoweit das neue Recht mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 3 StGB) nicht milder ist. 2.2. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterschei- dung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil grundsätzlich zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 88 S. 85 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 149 IV 217 E. 1.1; 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 144 IV 313 E. 1.1 und 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1 und 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Zu ergänzen ist, dass bei der Verschuldensbewertung mitzuberücksichtigen ist, in welchem gegenseitigen Verhältnis der Tatbeitrag des Beschuldigten zu denjenigen seines Mittäters steht. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässig- keit der Tat zu verantworten hat (BGE 135 IV 191 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 2.2). 2.3. Die Vorinstanz hat sich ebenfalls mit dem methodischen Vorgehen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperati- onsprinzips auseinandergesetzt (vgl. Urk. 88 S. 85 f.). Allerdings hat sie die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze und Regeln (vgl. dazu BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2) in der Folge nicht korrekt umgesetzt. Insbesondere hat sie es teilweise unterlassen, für die einzelnen verübten Strafta- ten im jeweiligen Strafrahmen in Anwendung der sog. konkreten Methode eine Strafe und Strafart festzulegen. Es ist daher Folgendes hervorzuheben:
- 17 - 2.4. In einem ersten Schritt hat das Gericht (hypothetische) Einzelstrafen für die zu sanktionierenden Delikte innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Dabei hat es auch für jede Einzelstrafe die Art der Sanktion zu be- stimmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen (Einzeltat-)Verschul- dens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom
13. Mai 2025 E. 3.1.2). Daneben trägt das Gericht bei der Wahl der Sanktionsart der Zweckmässigkeit einer bestimmten Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_12/2026 vom 7. April 2026 E. 1.1.2; 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_104/2023 vom
12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alter- nativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalen- ten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit des Täters eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2026 vom 7. April 2026 E. 1.1.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamts- trafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; 144 IV 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 2.5. Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Krimi- nalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorge- sehen. Beim hier anwendbaren, zum Tatzeitpunkt geltenden Sanktionenrecht be- steht bei Einzelstrafen im Bereich bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe eine gesetz- liche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (vgl. Art. 41 Abs. 1 aStGB; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allerdings darf
- 18 - auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in ei- nem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz be- rücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2025 vom 5. März 2026 E. 1.1.4; 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3; 6B_246/2024 vom 27. Fe- bruar 2025 E. 2.5.4; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). 2.6. Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Einzelstrafen der weiteren Delikte angemessen zu erhö- hen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zu- sammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungswei- sen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist da- bei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2; 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.1; je mit Hinweisen). 2.7. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, sofern sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet.
3. Strafrahmen 3.1. Aufgrund der abstrakten Strafandrohung stellt der gewerbs- und teil- weise bandenmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB das schwerste Delikt dar und ist als Ausgangspunkt für die Strafzu- messung, d.h. für die Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Es ist darauf hin-
- 19 - zuweisen, dass ein Zusammentreffen der beiden Qualifikationsmerkmale der Ge- werbs- und Bandenmässigkeit keine zusätzlichen Auswirkungen auf den Strafrah- men hat. Vielmehr ist die Sanktionsandrohung der Qualifikation der Gewerbsmäs- sigkeit nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB in jener der Bandenmässigkeit nach Ziff. 3 Abs. 1 aStGB mitenthalten, weshalb bei Vorliegen beider qualifizierender Merk- male der Strafrahmen nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 72 IV 110 E. 3; Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [zit. BSK StGB], Art. 139 N 136 m.w.H.). Der ordentliche Strafrahmen für den gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahl reicht folglich von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. 3.2. Der Beschuldigte hat sich sodann der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise mit grossem Schaden gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB, und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. Die tatangemessenen Einzelstrafen für diese weiteren Delikte sind jeweils innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des ein- schlägigen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung) festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Der ordentliche Straf- rahmen für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch reicht von einem Tages- satz Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Sachbeschädigung mit grossem Schaden kann mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden (Art. 144 Abs. 3 aStGB). 3.3. Schliesslich hat sich der Beschuldigte hinsichtlich Dossier 214 des (ein- fachen) Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht, der mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
- 20 -
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl 4.1.1.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass die Vorin- stanz den Beschuldigten (wie D._____) des "gewerbsmässigen, teilweise banden- mässigen Diebstahls" (Hervorhebung hinzugefügt) für schuldig befunden hat. An- klagegemäss und nach ihrer Sachverhaltserstellung hat der Beschuldigte aller- dings sämtliche Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle ausschliesslich zusammen mit D._____ verübt (vgl. Urk. 85 S. 57). Da D._____ gemäss dem heutigen Urteil im Parallelverfahren SB250253 vom Tatvorwurf gemäss Dossier 152 (versuchter Einbruchdiebstahl, MFH-Kellerabteil, F._____-strasse 1) freigesprochen wird, während der Beschuldigte den Schuldspruch nicht angefochten hat, ist der Zusatz "teilweise" im Ergebnis richtig. Da die Bandenmässigkeit im vorliegenden Fall nur bei einem einzigen Dossier (Dossier 152) fehlt, ist dieser Zusatz für die Strafzu- messung allerdings nicht weiter relevant. 4.1.1.2. Umstände, die schon zur Anwendung eines qualifizierten Tatbestandes führen, dürfen für die konkrete Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens nicht erneut straferhöhend berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Das Gericht ist aber nicht daran gehindert, zu ge- wichten, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 4.6.2; 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 3.7.4.2; je mit Hinweisen). Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung ist somit die Berücksichtigung der doppelten Qualifikation im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB durchaus zulässig. Bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dürfen somit die qualifizierenden Merk- male der Gewerbs- und Bandenmässigkeit gewichtet bzw. bewertet werden (vgl. BSK StGB I-Niggli/Riedo, a.a.O. Art. 139 N 136 m.w.H.).
- 21 - 4.1.1.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des gewerbs- und bandenmäs- sigen Diebstahls ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und D._____ im Zeitraum von rund 16 ½ Monaten zwischen dem 18. April 2016 und der Verhaftung des Beschuldigten am 8. September 2017 regelmässig und in ho- her Kadenz delinquierten. Der Beschuldigte verübte dabei 169 teilweise versuchte Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle (174 Dossiers, die Dossiers 93, 95, 137, 205 betreffen keine Diebstähle, vom Vorwurf gemäss Dossier 179 wurde der Be- schuldigte freigesprochen). Wenn die Verteidigung Mühe damit bekundet, in ei- nem Fall wie dem vorliegenden die gängige Methode der Strafzumessung anzu- wenden und argumentiert, man könne hier nicht einfach eine Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl festlegen, da jeweils 170 Delikte mit meist dreierlei rechtlichen Tatbeständen zur Debatte stünden und sich so ein falsches Resultat ergebe (Urk. 63 S. 47), ist zu bemerken, dass im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls nicht 169 einzelne Dossiers zu beurteilen sind, sondern eine einzige, fortgesetzte Straftat (Kollektivdelikt) mit einer Vielzahl von Einzelhandlungen, wo- bei für die hinreichende Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Fakto- ren, auch der verschuldensmindernden, Raum bleibt. Was die grosse Anzahl an Dossiers angeht, ist zwar einerseits anzuführen, dass auch hinsichtlich mehrerer zum selben Zeitpunkt an derselben Adresse verübten Diebstähle nicht in erster Li- nie relevant sein kann, ob das Diebesgut aus separaten Kellern derselben Liegen- schaft oder aus Kellern verschiedener Liegenschaften entwendet wurde. Dies, weil es auch darauf ankommt, ob es sich um verschiedene oder dieselben Ge- schädigten handelt. Im vorliegenden Fall sind die Geschädigten bzw. Eigentümer nur weniger Dossiers bei übereinstimmenden Orts- und Tatzeitangaben identisch (vgl. G._____ AG: Dossiers 205/211; H._____: Dossiers 171/175). Allerdings ist selbst dort, wo es sich um verschiedene Geschädigte handelt, zu berücksichtigen, dass der deliktische Aufwand und damit auch die kriminelle Energie geringer ist, wenn aus mehreren, oft nur mittels Holzlatten getrennten Kellerabteilen derselben Liegenschaft gestohlen wird, als aus Räumlichkeiten verschiedener Liegenschaf- ten. Leicht verschuldensrelativierend ist deshalb zu berücksichtigen, dass diverse geschädigte Liegenschaften mit denselben Deliktszeitpunkten mehrfach verzeich- net sind (vgl. I._____-strasse 2: Dossiers 57/59/61/64/65 und später Dossi-
- 22 - ers 180/184/185/187/188/189; I._____-strasse 3: Dossiers 60/62/63; J._____- strasse 4: Dossiers 68/69; K._____ 5: Dossiers 75/77; L._____-strasse 6: Dossi- ers 79/80; M._____-strasse 7: Dossiers 81/82; N._____-strasse: Dossiers 87- 92/94; O._____-strasse 8/9: Dossiers 99/101-107/109/113; P._____- strasse 10/11: Dossiers 100/110-112; M._____-strasse 7: Dossiers 116/117; Q._____ 12/13/14/15: Dossiers 118/119/120 und Dossiers 194/195/196; R._____- strasse 16: Dossiers 126/127; S._____-strasse 17: Dossiers 177/135-146 und später Dossiers 176/178; T._____-strasse 18: Dossiers 147-151; U._____ 19: Dossiers 156/158-160; V._____-strasse 20: Dossiers 163-166; F._____- strasse 21: Dossiers 192/193; W._____-strasse 22/23: Dossiers 199-201; AA._____-strasse 24/25: Dossiers 206-208; AB._____-strasse 26/27: Dossi- ers 204/205/211/212). Verschuldenserhöhend fällt insbesondere die grosse Menge an Deliktsgut mit einem beachtlichen Wert von insgesamt rund Fr. 270'000.– ins Gewicht, wenn dieses auch nur zum Teil sehr werthaltig war. Dabei kommt insbesondere der Beute aus den vier Einbrüchen in die Bäckerei- Conditorei B._____ AG (Dossiers 27, 35, 70, 170), den drei Einbrüchen in das Restaurant AC._____ samt Lager (Dossiers 81, 169, 116, 117), je einem Einbruch in eine Zweiradhandlung an der AD._____ 28 in … AE._____ (Dossier 33), ein Hauswartbüro an der AF._____-strasse 29 in … AG._____ (Dossier 44) und eine Physiotherapiepraxis (Dossier 80) Bedeutung zu. Der Beschuldigte und D._____ erlangten durch diese Taten Bargeld inkl. Lunch-Checks (ohne Kassenschränke) im Wert von rund Fr. 34'000.– sowie E-Bikes, E-Scooter und Zubehör aus der er- wähnten Zweiradhandlung im Wert von rund Fr. 36'000.–. Gewichtig erscheint fer- ner der Diebstahl von Kameras und Computern etc. aus einem Fotostudio im Wert von Fr. 22'590.– (Dossier 45), ferner von Büro- und Elektrogeräten sowie Schutzausrüstungen etc. aus Mehrfamilienhauskellern an der AH._____- strasse 30 in … AI._____ im Wert von rund Fr. 10'600.– (Dossier 47), an der I._____-strasse 3 in … AJ._____ im Wert von rund Fr. 8'980.– (Dossier 62), an der S._____-strasse 31 in … AG._____ im Wert von rund Fr. 9'900.– (Dos- sier 133) und an der I._____-strasse 3 in … AJ._____ im Wert von rund Fr. 9'000.– (Dossier 62). Bei den übrigen Diebstählen fiel die Beute jeweils weit- aus geringer aus. Es bestehen sodann keine Anzeichen, dass der Beschuldigte
- 23 - und D._____ ihr gemeinsames deliktisches Vorgehen hätten aufgeben wollen. Vielmehr wurden sie durch die Verhaftung des Beschuldigten an weiteren Ein- bruchdiebstählen gehindert. 4.1.1.4. Der Beschuldigte und D._____ suchten jeweils in der Nacht gezielt Ge- schäftsräumlichkeiten und Kellerabteile von Mehrfamilienhäusern auf. Aus den Geschäftsräumlichkeiten entwendeten sie insbesondere Bargeld; aus den Keller- und Lagerräumen stahlen sie unter anderem E-Bikes, Werkzeuge und -maschi- nen, Haushalts-, Büro- bzw. Elektrogeräte, Sportausrüstungen sowie Lebens- und Putzmittel. Bei der Ausführung ihrer Taten gingen der Beschuldigte und D._____ meist nach folgendem Muster vor: Die Tatorte selektierten sie vorab mittels Goo- gle-Maps bzw. Street-View, wobei sie kleinere Liegenschaften und solche mit sichtbaren Kameras vorab ausschlossen (vgl. Urk. 62 S. 17; Urk. HD/2/3 F/A 35). Dann entwendeten sie zuerst gezielt Schlüssel aus Schlüsseltresoren oder von Unterhaltsfirmen, um sich so Zutritt zu den Liegenschaften zu verschaffen. Als- dann entwendeten sie nach dem (teilweisen) Aufbrechen von Türen, Kellerabtei- len oder Schränken das Deliktsgut, das sie mit dem Auto des Beschuldigten ab- transportierten und betrieben dabei zum Teil aktiv Spurenschutz (Handschuhe, Desinfektionsmittel). Diese Vorgehensweise offenbart eine gewisse Erfahrung und Organisationsvermögen, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Wäh- rend D._____ auf die Erfahrung aus seiner Erwerbstätigkeit als Hauswart zurück- greifen konnte, steuerte der Beschuldigte Insiderwissen als Lehrling bei der B._____ AG bei. Teilweise legten sie falsche Spuren bzw. begingen Sachbeschä- digungen, um zu vertuschen, dass sie einen Schlüssel hatten, um in die Räum- lichkeiten zu gelangen (B._____ AG) oder erstellten Nutzerkontos auf falsche Na- men, um sich damit Zutritt zu verschaffen (Lagerunternehmen AK._____). An sich richtig hielt die Staatsanwaltschaft fest, die teilweise Entsorgung von Deliktsgut nach dem Diebstahl durch die Beschuldigten zeige die Geringschätzung fremden Eigentums auf, was allerdings als mitbestrafte Nachtat neutral zu gewichten ist. Von einer hochprofessionellen Diebesbande kann angesichts eines solchen Vor- gehens der beiden Mittäter allerdings nicht die Rede sein, was sich weit mehr noch darin zeigt, dass sie grosse Mengen an günstigen Verbrauchsartikeln und
- 24 - Lebensmitteln wie Mehl und Zucker stahlen sowie Schriftzüge hinterliessen (Dos- siers 84, 85, 189). 4.1.1.5. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er und D._____ nie aus Wohnungen stahlen und sie mit ihrem nächtlichen Vorgehen Begegnungen mit Ei- gentümern bzw. Bewohnern vermeiden wollten, was ihnen (abgesehen von einer überraschenden, aber folgenlosen und daher nicht weiter relevanten Begegnung mit einer Frau im Bademantel; vgl. Urk. 63 S. 48; Prot. I S. 38; Urk. HD/2/5 F/A 143) auch gelang. Dabei wird nicht übersehen, dass das schützenswerte Si- cherheitsgefühl der Bewohner der entsprechenden Liegenschaften auch durch ei- nen Einbruch in den Keller empfindlich beeinträchtigt werden kann – nur eben nicht so massiv, wie bei Wohnungseinbrüchen, wo zudem die Privat- und unter Umständen gar Intimsphäre der Bewohner stark beeinträchtig wird. Verschulden- smindernd ist weiter zu berücksichtigen, dass es in 40 Fällen beim Diebstahlsver- such geblieben ist (Dossiers 39, 51, 55, 56, 61, 63, 64, 65, 69, 79, 87, 88, 89, 90, 91, 94, 101, 105, 107, 109, 110, 111, 112, 127, 139, 140, 141, 144, 146, 152, 156, 166, 172, 177, 180, 185, 188, 191, 195, 208). 4.1.1.6. Insgesamt und namentlich mit Blick auf die weder existentiellen noch sonst drastischen Auswirkungen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls auf die einzelnen Geschädigten fällt die vorinstanzliche Bewertung des objektiven Tatverschuldens als mittelschwer zu streng aus. Die objektive Tatschwere hin- sichtlich des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls ist als erheblich zu gewichten. 4.1.1.7. In Bezug auf den Tatbeitrag des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass keine Hierarchie zwischen ihm und D._____ erstellt ist, beide die Tathand- lungen gemeinsam beschlossen und sich in Bezug auf die Diebstähle gleichmäs- sig an sämtlichen Tathandlungen beteiligten und auch die Beute gleichmässig aufteilten. Insofern besteht hinsichtlich seines Tatverschuldens kein Unterschied zu demjenigen seines Mittäters. 4.1.1.8. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, inwie- weit dem Beschuldigten ein korrektes Verhalten zuzumuten gewesen wäre bzw.
- 25 - wie schwer dies einem Menschen in vergleichbarer Situation gefallen wäre. Das direktvorsätzliche Handeln und die wirtschaftlichen Beweggründe sind dem ge- werbsmässigen Diebstahl immanent, wie auch die Vorinstanz anmerkt. Dass sich der Beschuldigte im hier interessierenden Zeitraum in finanzieller Bedrängnis be- fand, nur ein geringes Einkommen von ca. Fr. 1'000.– pro Monat als Lehrling er- zielte, daneben vom Sozialamt unterstützt wurde und Schulden von Fr. 40'000.– bis Fr. 60'000.– hatte (vgl. Urk. HD/5/1 F/A 36 f.; Urk. HD/5/3 F/A 119), kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da ein Leben an der Grenze des Existenz- minimums keinen Diebstahl rechtfertigt. Den meisten Menschen in dieser Situa- tion gelingt es, davon Abstand zu nehmen. Vor diesem Hintergrund wird die ob- jektive Tatschwere durch die subjektive Komponente der verübten Tat nicht relati- viert. 4.1.1.9. Für das erhebliche Tatverschulden des gewerbs- und teilweise ban- denmässigen Diebstahls erscheint eine (hypothetische) Einsatz- bzw. Einzelstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens von 48 Monaten Frei- heitsstrafe angemessen. 4.1.2. Mehrfache Sachbeschädigung, teilweise mit grossem Schaden Die Vorinstanz hat die Sachbeschädigungen gemeinsam gewürdigt und dafür eine (Einheits-)Freiheitsstrafe ausgefällt. Die mehrfache Verurteilung muss sich jedoch, jedenfalls soweit Differenzierungen möglich und angebracht sind, in der Strafzumessungsmethodik spiegeln. 4.1.2.1. Sachschaden durch Feuerlöscher mit grossem Schaden (Dossier 134) 4.1.2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei Dossier 134 zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte hier in der Tiefgarage an der AL._____-stras- se 32 in … AG._____ am 4./5. März 2017 gemeinsam mit D._____ diverse Fahr- zeuge und die Tiefgarage mittels Ausleeren von Feuerlöscher beschädigt hat, was einen grossen Sachschaden von insgesamt ca. Fr. 44'988.60 verursachte (vgl. Urk. D86-89/1; Urk. D91-93/1; Urk. D134/1). Der gewerbs- und bandenmäs- sige Diebstahl bot zwar den Anlass für diese Sachbeschädigung, diese war je-
- 26 - doch nicht Mittel zum Zweck der Diebstahlbegehung und auch nicht durch den Zweck der Spurenvernichtung gedeckt. Das Ausleeren der Feuerlöscher über die parkierten Fahrzeuge und in die Tiefgarage erscheint vielmehr als sinnlos zerstö- rerischer Akt. Immerhin war das Vorgehen nicht im Voraus geplant, sondern er- scheint als spontane Kurzschlusshandlung. Das objektive Tatverschulden wiegt hinsichtlich Dossier 134 im gesamten Spektrum des Tatbestands der Sachbe- schädigung mit grossem Schaden gerade noch leicht. 4.1.2.1.2. Betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten ist festzuhalten, dass beide die Tathandlung gemeinsam beschlossen und sich gleichmässig daran be- teiligten, mithin ein gleichmässiges Zusammenwirken bestand. 4.1.2.1.3. In subjektiver Hinsicht war die Verursachung des Sachschadens hier das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten und von D._____. Sie handelten gezielt mit direktem Vorsatz, womit eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz ausser Betracht fällt. Die Höhe des grossen Sachschadens nahmen sie als Folge ihrer Handlungen in Kauf. Der Beschuldigte und D._____ gingen hier bewusst, wenn auch ungeplant, über das für den Diebstahl Notwendige hinaus und mani- festierten dadurch eine eklatante Geringschätzung fremden Eigentums. Die sub- jektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. 4.1.2.1.4. Bei diesem gerade noch leichten Verschulden fällt die Ausfällung so- wohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB; Art. 40 Abs. 1 aStGB). Wie vorstehend dargelegt wurde, besteht grund- sätzlich eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten der Geldstrafe. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass diese und die weiteren verübten Sachbe- schädigungen nicht nur untereinander in einem engen zeitlichen, persönlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, sondern insbesondere auch mit den Ein- zeltaten des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls unmittelbar zeitlich und sachlich bzw. situativ verknüpft sind. Konkret erfolgten die Sachbeschädigungen anlässlich der Verübung von Einbruchdiebstählen und es wurden dieselben Rechtsgüter, nämlich das Vermögen Dritter, verletzt. Der Beschuldigte handelte nicht bloss vereinzelt, sondern über längere Zeit unzählige Male nach dem immer gleichen Muster und somit in hoher krimineller Intensität. Aufgrund der engen Ver-
- 27 - flechtung mit dem qualifizierten Diebstahl und der Intensität der Delinquenz ist die mehrfache Sachbeschädigung ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. 4.1.2.1.5. Für die Sachbeschädigung mit grossem Schaden ist eine Einsatz- bzw. Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.1.2.2. Dossiers 86 bis 89, 91 bis 93 und 95 4.1.2.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei den Dossiers 86 bis 89 und 91 bis 93 und 95 zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch bei diesen Einbrüchen in die Einstellhalle an der N._____-strasse 33, … AG._____, am 10./11. Januar 2017 gemeinsam mit D._____ einen Schaden durch Feuerlösch- pulver von insgesamt ca. Fr. 5'700.– (Fr. 3'500.– Einstellhalle und Fr. 2'200.– ein- zelne darin parkierte Fahrzeuge) verursachte. Wiederum geht es um eine ebenso ungeplante wie grundlose Beschädigung fremden Eigentums. Dennoch ist auch hier der situative Zusammenhang mit dem gewerbs- und bandenmässigen Dieb- stahl, der den Anlass für die Sachbeschädigung bot, nicht ausser Acht zu lassen. Das objektive Tatverschulden wiegt hinsichtlich dieser Dossiers leicht. 4.1.2.2.2. Hinsichtlich des Tatbeitrags des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er sich mit D._____ gleichmässig an der Tatbegehung beteiligte und zwischen den Mittätern ein gleichwertiges Zusammenwirken vorliegt. 4.1.2.2.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist wiederum dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass die Verursachung des Sachschadens hier das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten und von D._____ war. Sie handelten dabei gezielt mit direktem Vorsatz, sodass eine Strafminderung wegen Eventual- vorsatz ausser Betracht fällt. Die Beschuldigten gingen hier ebenfalls bewusst und spontan über das für den Diebstahl Notwendige hinaus, was die Geringschätzung fremden Eigentums bekräftigt. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. 4.1.2.2.4. Die Einsatz- bzw. Einzelstrafe ist für diese Sachbeschädigung auf vier Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 28 - 4.1.2.3. Dossier 85 4.1.2.3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der Sachbeschädigung gemäss Dossier 85 zu berücksichtigen, dass der entstandene Sachschaden im Betrag von Fr. 6'453.– nicht nur – wie zum überwiegenden Teil bei den weiteren Sachbeschädigungen – durch das gewaltsame Öffnen von Zugangstüren mittels Werkzeugen verursacht wurde, sondern auch durch das Unbrauchbarmachen von diversen Gegenständen mittels Übergiessens mit Weichspüler und Dispersionsfa- rbe. Die betreffenden Gegenstände waren allerdings im Keller eingelagert und wurden somit offensichtlich nicht dringend gebraucht. Sodann ist der situative Zu- sammenhang mit dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, der den Anlass für die Sachbeschädigung bot und diese als (wiewohl überschiessendes) Begleit- delikt erscheinen lässt, nicht ausser Acht zu lassen. Das objektive Tatverschulden wiegt hinsichtlich Dossier 85 im gesamten Spektrum des Tatbestands leicht. 4.1.2.3.2. Zum Tatbeitrag des Beschuldigten ist festzuhalten, dass zwischen den beiden Mittätern hinsichtlich der betreffenden Sachbeschädigung ein gleichmässi- ges Zusammenwirken bestand. 4.1.2.3.3. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so ist dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass die Verursachung des Sachschadens hier zum Teil das ei- gentliche Handlungsziel des Beschuldigten und von D._____ war. Sie handelten dabei gezielt mit direktem Vorsatz, sodass eine Strafminderung wegen Eventual- vorsatz wiederum ausser Betracht fällt. Die Schadenshöhe nahmen sie als Folge ihrer Handlungen in Kauf. Zur Spurenvernichtung hätte dagegen Desinfektions- mittel genügt, so dass die Verwendung von Weichspüler und Farbe als sinnlos zerstörerischer Akt erscheint, indem die Mittäter hier bewusst über das für den Diebstahl Notwendige hinausgingen, was von einer bemerkenswerten Gering- schätzung fremden Eigentums zeugt. Die subjektive Tatschwere vermag das ob- jektive Tatverschulden nicht zu relativieren. 4.1.2.3.4. Dafür ist eine Einsatz- bzw. Einzelstrafe von drei Monaten Freiheits- strafe festzusetzen.
- 29 - 4.1.2.4. Dossier 209 4.1.2.4.1. Von vergleichbarer Schwere wie Dossier 85 ist in objektiver Hinsicht der Schaden betreffend Dossier 209. Hier wurde das Rennvelo von AM._____ mit pinker Farbe besprüht, wodurch ein Schaden von Fr. 6'438.– entstand (vgl. Urk. D209/6-7). Das objektive Tatverschulden ist ebenfalls als leicht zu bezeich- nen. 4.1.2.4.2. In subjektiver Hinsicht handelten die Mittäter direktvorsätzlich, sodass keine Strafminderung wegen Eventualvorsatz erfolgen kann. Die Schadenshöhe nahmen sie in Kauf. Auch dieser Sachschaden erscheint als völlig sinnlos und di- ente nicht lediglich der Begehung eines Diebstahls. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden wiederum nicht zu reduzieren. 4.1.2.4.3. Zum Tatbeitrag des Beschuldigten ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte mit D._____ auch insoweit zusammenwirkte und das Tatverschul- den daher gleich wie bei seinem Mittäter ausfällt. 4.1.2.4.4. Die Einsatz- bzw. Einzelstrafe ist auf zwei Monate Freiheitsstrafe fest- zusetzen. 4.1.2.5. Übrige Sachbeschädigungen 4.1.2.5.1. Sämtliche übrigen rund 100 Sachbeschädigungen betreffen Schäden bei Verübung der Einbruchdiebstähle an Türen, Kellerabteilen, Schränken und Schlössern, verursacht durch gewaltsames Öffnen zwecks Diebstahlsbegehung. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist insoweit zu berücksichtigen, dass je- weils kein grosser Vermögensschaden entstand. In drei Fällen entstand ein Sach- schaden im Betrag von rund Fr. 4'200.–, Fr. 5'500.– und Fr. 6'800.– (Dossiers 35, 79 und 134 ohne Löschpulverschaden), in zahlreichen Fällen ein Schaden unter Fr. 3'000.– (Dossiers 11, 27, 29, 33, 34, 35, 44, 45, 49, 50, 60, 62, 66, 70, 77, 84, 98, 113, 118, 122, 123, 125, 128, 133, 153, 159, 166, 170, 171, 175, 198, 203,
205) und in den meisten Fällen ein solcher unter Fr. 300.– (Dossiers 3, 12, 20, 25, 46, 55, 56, 61, 64, 65, 68, 69, 71, 80, 87-88 [ohne Löschpulverschaden], 90, 91- 92 [ohne Löschpulverschaden], 97, 99, 102, 105, 108, 110, 111, 112, 116, 117,
- 30 - 119, 120, 121, 124, 126, 127, 135, 136, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 148, 149, 150, 152, 156, 158, 160, 163, 164, 169, 172, 174, 176, 177, 178, 180, 184, 185, 189, 190, 192, 193, 194, 195, 196, 204, 206, 208). Der Beschul- digte und D._____ gingen insofern gezielt und planmässig vor, als sie die Sach- beschädigungen jeweils unter Verwendung von Werkzeug oder Einsatz von Kör- pergewalt verübten. Diese Sachbeschädigungen waren notwendiges Mittel zum Zweck der Diebstähle. 4.1.2.5.2. Der Tatbeitrag des Beschuldigten fällt ebenfalls hinsichtlich dieser Be- gleitdelikte nicht geringer aus als jener von D._____. 4.1.2.5.3. Subjektiv handelten die Mittäter insofern direktvorsätzlich, als die Ver- übung der Sachbeschädigungen von ihrem Willen getragen war, weshalb keine Strafminderung aufgrund von Eventualvorsatz erfolgt. Die Schadenshöhe nahmen sie als Folge ihres Handelns in Kauf. Diese Sachbeschädigungen stellen klassi- sche Begleitdelikte zum Zwecke der Diebstahlsbegehung dar. Ohne diese hätten der Beschuldigte und D._____ die Diebstähle der betreffenden Dossiers nicht be- gehen können. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Tatschwere ganz leicht relativiert. 4.1.2.5.4. Nach dem Erwogenen ist das Verschulden betreffend die weiteren Sachbeschädigungen in den Dossiers 35, 79 und 134 als leicht und im Übrigen als sehr leicht einzustufen, zumal sich die übrigen einzelnen Taten hinsichtlich der Tatschwere nicht wesentlich unterscheiden. Für die Sachbeschädigungen ge- mäss den Dossiers 35, 79 und 134 ist je eine hypothetische Einsatz- bzw. Einzel- strafe von 15 Tagen festzulegen, im Übrigen eine solche von jeweils fünf Tagen Freiheitsstrafe. 4.1.3. Asperation Gesamtstrafe Angesichts der Gleichartigkeit der festgesetzten Strafen ist aus dem gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl und der mehrfachen Sachbeschädigung eine Ge- samtstrafe zu bilden. Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49
- 31 - Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Ausserdem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der mehrfachen Sachbeschädigung im Verhältnis zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl nur vereinzelt ein eigenständiger Charakter zu- kommt, sie insgesamt eher als Nebenschauplatz erscheint. Eine Erhöhung der festgelegten Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl um 14.5 Monate erweist sich daher als angemessen. 4.1.4. Mehrfacher Hausfriedensbruch 4.1.4.1. Bei allen rund 160 Hausfriedensbrüchen gemäss den Dossiers 3, 11, 12, 20, 24-27, 29, 30, 32-53, 55, 57, 59, 60-71, 74, 75, 77, 79-92, 96-120, 122, 123, 125, 126-129, 133-153 [den Hausfriedensbruch gemäss Dossier 152 beging der Beschuldigte alleine], 156, 158-160, 163-166, 169, 170, 172-174, 176-180, 184, 185, 187-196 und 198-213 sind der Beschuldigte und D._____ unberechtigt jeweils in der Nacht in Keller-, Lager- und Geschäftsräumlichkeiten eingedrungen. Da sich die einzelnen Taten hinsichtlich der allesamt geringen Tatschwere nicht wesentlich unterscheiden und sie als untergeordnete Begleitdelikte erscheinen, sind sie gemeinsam zu würdigen. 4.1.4.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Tatobjekten ausschliesslich um solche nicht bewohnten und in der Nacht menschenleeren Räume handelte, was verschuldensmindernd zu gewich- ten ist. Wie lange sich der Beschuldigte und D._____ jeweils in den Räumlichkei- ten aufhielten, ist nicht bekannt. Das Verschulden ist als sehr leicht zu qualifizie- ren. 4.1.4.3. Zum Tatbeitrag des Beschuldigten ist wiederum festzuhalten, dass zwi- schen den beiden Mittätern insoweit ein gleichmässiges Zusammenwirken be- stand und das Tatverschulden daher gleich ausfällt. 4.1.4.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung von fremdem Hausrecht lediglich Mittel zum Zweck und nicht das ei- gentliche Handlungsziel des Beschuldigten und seines Mittäters war. Sie handel- ten jedoch direktvorsätzlich, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz
- 32 - auch hier ausser Betracht fällt. Die subjektive Tatschwere vermag somit das ob- jektive Tatverschulden nicht zu relativieren. 4.1.4.5. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Strafart (E. III.4.1.2.1.4) kommt aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den ein- zelnen Hausfriedensbrüchen, ihrer unmittelbaren bzw. kausalen Verknüpfung mit den Einzeltaten des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls einzig die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe in Betracht. 4.1.4.6. Nach dem Erwogenen ist das Verschulden betreffend die verübten Hausfriedensbrüche jeweils als sehr leicht einzustufen. Für jeden der genannten Hausfriedensbrüche erscheint – bei isolierter Betrachtung – eine hypothetische Einzelstrafe von drei Tagen Freiheitsstrafe angemessen. 4.1.5. Asperation Gesamtstrafe Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist in Anwendung des Asperationsprinzips und unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (III. 4.1.3), welche unter Berücksichtigung des Charak- ters des mehrfachen Hausfriedensbruchs als reines Begleitdelikt hier noch ver- stärkt gelten, um weitere drei Monate zu erhöhen. 4.1.6. Einfacher Diebstahl gemäss Dossier 214 4.1.6.1. In objektiver Hinsicht fällt der Wert des Deliktsguts von rund Fr. 800.– des gestohlenen Zalando-Paketes sowie die unraffinierte, wiewohl dreiste Vorge- hensweise in Betracht, mit der der Beschuldigte zeigte, dass er jede Gelegenheit ausnützte. 4.1.6.2. Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor, was eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz ausschliesst. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt sehr leicht. 4.1.6.3. Ebenfalls in Bezug auf den einfachen Diebstahl ist aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zum gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl eine Freiheitsstrafe auszufällen, zumal dem einfachen Diebstahl im Ver-
- 33 - gleich mit den übrigen Straftaten kaum Gewicht zukommt. Eine Strafe von 30 Ta- gen Freiheitsstrafe ist dafür angemessen. 4.1.7. Asperation Gesamtstrafe Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprin- zips um 15 Tage zu erhöhen. 4.2. Zwischenfazit Nach Würdigung der Tatkomponente resultiert für die zu sanktionierenden Delikte vor Berücksichtigung der täterbezogenen Strafzumessungsfaktoren eine Ge- samtstrafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Vorleben / Vorstrafen 4.3.1.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des aktuell 40-jähri- gen, in der Stadt AG._____ aufgewachsenen Beschuldigten ist aus seinen Befra- gungen zur Person weiter bekannt, dass er inzwischen eine Lehre als Detailhan- delsfachmann abgeschlossen hat und als Fachmann betrieblicher Unterhalt ein regelmässiges Einkommen von brutto Fr. 5'950.– pro Monat zuzüglich der Ent- schädigung für Pikett- und weitere zusätzliche Einsätze erzielt. Er hat aus einer früheren Beziehung zu einer Russin eine Tochter in Russland, zu der er aufgrund des Widerstands der Mutter keinen Kontakt pflegen kann und für die er keine Un- terhaltsbeiträge bezahlt. Am tt. Februar 2023 hat der Beschuldigte seine aus Me- xiko stammende Ehefrau geheiratet, von welcher er in der Zwischenzeit getrennt ist (vgl. Prot. I S. 23 ff.; Urk. 63 S. 48; Urk. 63/4; Prot. II S. 15 ff.). Aus dem Wer- degang des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fakto- ren. 4.3.1.2. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Mit Urteil des Militärgerich- tes 7 in Zürich vom 4. Mai 2016 wurde er wegen mehrfacher Militärdienstverwei- gerung oder Desertion im Sinne des Militärstrafgesetzes begangen in den Jah- ren 2013 und 2014 mit einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu
- 34 - Fr. 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.– be- straft (Urk. 87; Urk. 98). An der Hauptverhandlung dazu befragt, gab der Beschul- digte an, den Militärdienst habe er absolviert, es sei dabei ums obligatorische Schiessen gegangen, welches er nicht absolviert habe (Prot. I S. 25). Der Vorin- stanz ist darin zu folgen, dass diese Vorstrafe nicht straferhöhend ins Gewicht fällt, nachdem sie nicht einschlägig ist, mit den vorliegenden Delikten auch sonst keinerlei Zusammenhang aufweist, überdies im Verhältnis zu den heute zu beur- teilenden Straftaten als geringfügig erscheint sowie lange zurückliegt. 4.3.2. Nachtatverhalten / Geständnis 4.3.2.1. Die Vorinstanz reduzierte die Freiheitsstrafe aufgrund der weitgehen- den Kooperation des Beschuldigten und aufgrund seines Nachtatverhaltens resp. der Auswirkungen der Sanktion auf die neue Lebenssituation des Beschuldigten um 17.5 Monate. Dabei berücksichtigte sie, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf die Einbruchdiebstähle von Anfang an kooperativ verhalten und sich hinsicht- lich einer Vielzahl von Delikten geständig gezeigt habe sowie inzwischen einer geregelten Arbeit nachgehe (Urk. 85 S. 72). 4.3.2.2. Mit Bezug auf die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Beschul- digten ist mit der Vorinstanz anzuerkennen, dass er sein Leben seit seiner Haft- entlassung in geregelte Bahnen gebracht hat, er insbesondere in einem 100%- Pensum fest angestellt ist, was dazu führt, dass ihn heute eine unbedingte Frei- heitsstrafe tatsächlich hart treffen würde. Nun ist es zwar so, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebet- tete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.4; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2; mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz festhält, dass eine Strafreduktion aufgrund einer Folgenberücksichti- gung nicht soweit führen könne, dass dem Beschuldigten der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe erspart bleibe, ist das allerdings dahingehend zu präzisieren, dass das Gericht bei der Strafzumessung angesichts der einschneidenden Kon- sequenzen des unbedingten Vollzugs den Umstand mit zu berücksichtigen hat, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günsti-
- 35 - gen beziehungsweise nicht ungünstigen Prognose im konkreten Einzelfall an sich erfüllt sind. Liegt die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten oder teilbedingten Vollzug mit umfasst, so hat sich das Gericht die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht es sie, hat es diese Strafe zu verhängen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.5 und 3.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.4.3; 6B_337/2024 vom 30. April 2025 E. 2.2.4; 7B_821/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 3.3). 4.3.2.3. Ein Geständnis muss bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters – in der Regel durch eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel – berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schlies- sen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 1.3.1; 6B_1245/2023 vom 10. April 2025 E. 2.3.1; 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_94/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.4.4; 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_1235/2018 vom
28. September 2020 E. 4; je mit Hinweisen). Bereits anlässlich der zweiten dele- gierten Einvernahme vom 12. Oktober 2017 zeigte sich der Beschuldigte hinsicht- lich einer Vielzahl von Einbruchdiebstählen geständig und gab von sich aus wei- tere Einbruchdiebstähle bekannt (Urk. HD/5/4 F/A 6 ff.). Der Beschuldigte gab da- mit mehr zu, als ihm in diesem Verfahrensstadium nachweisbar war und er er- leichterte die Untersuchung damit massiv. Weiter zeigte sich der Beschuldigte ernsthaft reuig und einsichtig. So betonte er, dass es ihm wirklich sehr leid tue und er es bereue, zuletzt an der Hauptverhandlung (vgl. Prot. I S. 29 f.). Sein Ge- ständnis und seine Einsicht führen zu einer markanten Strafreduktion im Umfang von einem Drittel. 4.3.2.4. Damit ergibt sich für die vom Beschuldigten verübten Delikte nach Be- rücksichtigung der Täterkomponente insgesamt eine schuldangemessene Frei- heitsstrafe von 44 Monaten.
- 36 - 4.4. Verletzung des Beschleunigungsgebots 4.4.1. Die Vorinstanz stellte im vorliegenden Verfahren richtigerweise zwi- schen dem Schlussbericht der Polizei vom 8. August 2018 und der ersten Verfah- renshandlung der Staatsanwaltschaft im Februar resp. März 2021 und nach der Rückweisung der Anklage bis zur erneuten Anklageerhebung am 14. Juni 2023 sowie ab dann bis zur Hauptverhandlung vom 12. Juni 2024 mehrere Bearbei- tungslücken bzw. Verzögerungen fest, die der Beschuldigte nicht zu verantworten habe und die sie unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Verzögerung auf den Beschuldigten als Verletzung des Beschleunigungsgebots im Umfang von 20 % der schuldangemessenen Strafe strafmindernd berücksichtigte (Urk. 88 S. 98 f.). Die diesbezüglichen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich zu übernehmen. Zu ergänzen ist, dass die Vorinstanz den Zeitver- strich zwischen Urteilsfällung und Versand des begründeten Urteils von rund neun Monaten in ihrem Urteil nicht berücksichtigen konnte. Diese Zeitspanne über- schreitet zwar die längere Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO um das Dreifa- che, erscheint indes angesichts des überdurchschnittlichen Aktenumfangs sowie mit Blick darauf, dass sich der Beschuldigte nicht in Haft befindet, als gerade noch vertretbar, wenn man bedenkt, dass das Bundesgericht eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots im Zusammenhang mit der Dauer der Urteilsbegründung bejahte, wenn für die Urteilsbegründung ohne Vorliegen besonderer Umstände dreizehn, zwölf, elf, acht oder mehr als sechs Monate benötigt wurden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2024 vom 15. April 2026 E. 2.6.3; 6B_922/2025 vom
5. März 2026 E. 2.4.2). Dies gilt ebenfalls für die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens bis zur Berufungsverhandlung und zum heutigen Entscheid von gut ei- nem Jahr. 4.4.2. Das Gericht ist nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, die Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich fest- zuhalten (BGE 137 IV 118 E. 2.2; 135 III 334 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.4; 6B_1058/2023 vom 9. April 2024 E. 2.3). Dies ist nachzuholen. Die Belastung mit dem Strafverfahren – die Staats- anwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten bean-
- 37 - tragt – wurde für den Beschuldigten nach der Entlassung aus der Untersuchungs- haft im Dezember 2017 und seine zunehmend stabileren Lebensverhältnisse mit dem Nachholen des Lehrabschlusses als Detailhandelsfachmann und der Anstel- lung als Fachmann betrieblicher Unterhalt (vgl. Prot. I S. 25; Prot. II S. 17) etwas geschmälert, aber bei Weitem nicht aufgehoben. Aufgrund der Verletzung des Be- schleunigungsgebotes rechtfertigt sich daher eine Reduktion der schuldangemes- senen Freiheitsstrafe im Umfang von 35 %. 4.5. Zeitablauf seit der Tat 4.5.1. Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in die- ser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Diese Bestimmung ist von der Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu unterscheiden, und gegebenenfalls sind beide Bestimmungen anzuwenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 8.4.1; 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 48 lit. e StGB bei Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist, vorausgesetzt der Täter hat sich in dieser Zeit wohl verhalten, zwingend anwendbar. Das Gericht kann diese Frist verkürzen, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Sachurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_949/2024 vom 4. März 2026 E. 9.1.2; 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 4.5.1; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 N 40). Wird die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausge- führt, beginnt die Verjährung mit dem Tag der letzten Tätigkeit (Art. 98 lit. b StGB; Urteil des Bundesgerichts 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 4.5.1). 4.5.2. Die Verjährungsfrist für gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, Sachbeschädigung mit grossem Schaden sowie einfachen Diebstahl beträgt 15 Jahre; die Verjährungsfrist für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zehn Jahre (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b und c StGB). Seit dem Ende der Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle samt Begleitdelikten im September 2017 sind rund neun Jahre verstrichen. Der Beschuldigte hat sich seit der Haftentlassung im Dezember 2017 nichts zu schulden kommen lassen. Diese Umstände sowie die Art und
- 38 - Schwere der heute zu beurteilenden Straftaten lassen eine ausnahmsweise, teil- weise Verkürzung der Zweidrittelsfrist begründet erscheinen. Dem infolge der lange verstrichenen Zeit deutlich verminderten Strafbedürfnis ist mit einer Straf- milderung nach Art. 48 lit. e StGB von zusätzlich rund 10 % der schuldangemes- senen Strafe Rechnung zu tragen.
5. Fazit Der Beschuldigte ist im Resultat mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu be- strafen. An diese Strafe ist der bis und mit heute erstandene Freiheitsentzug (Haft) von 112 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).
6. Vollzug 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders güns- tige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probe- zeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). 6.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Pro- gnose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzu- beziehen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1205/2023 vom 30. April 2026 E. 4.3.2; 6B_924/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen). 6.3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs im vorliegenden Fall insofern erfüllt, da der Beschuldigte zu ei- ner Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde in den
- 39 - letzten fünf Jahren auch zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. 6.4. Zum Vorleben des Beschuldigten ist auf die vorstehenden Erwägungen zur Täterkomponente zu verweisen (vgl. vorstehende E.III.4.3). Es ist festzuhal- ten, dass der Beschuldigte eine nicht einschlägige, geringfügige Vorstrafe aus dem Jahr 2016 aufweist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft vor achteinhalb Jahren eine Kehrtwende vollzogen hat, inzwischen in stabilen persönlichen und beruflichen Verhältnissen lebt und sich nichts mehr hat zu schulden kommen lassen. Diesen positiven Lebenswandel berücksichtigend ist davon auszugehen, dass er sich vor dem Hintergrund des langen Strafverfahrens und der Verbüssung von Untersu- chungshaft von einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe genügend beein- drucken lässt, um nicht wieder straffällig zu werden. Damit ist ihm der bedingte Vollzug zu gewähren. 6.5. Die Probezeit ist aufgrund der günstigen Prognose auf zwei Jahre an- zusetzen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren Die Festsetzung und Auflage der Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanz- lichen Gerichtsverfahrens (Dispositivziffern 21 und 22) wurde nicht angefochten und ist daher im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorstehende E. II.4).
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts).
- 40 - 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Berufungs- verfahrens sind die entstandenen Kosten, einschliesslich denjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die amtliche Verteidigung, Rechtanwalt lic. iur. X._____, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'368.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 104). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebüh- renverordnung. Unter Berücksichtigung der teilweise von der Verteidigung bereits inkludierten Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten) erscheint es mithin an- gemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 4'677.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. Juni 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche des ge- werbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs), 2 (Freispruch von den Tatvorwürfen gemäss Dossier 179), 5-9 (Entscheide über beschlag- nahmte Gegenstände sowie sichergestellte Spuren und Spurenträger), 10 (DNA-Probe und Erstellung DNA-Profil), 11-20 (Entscheid über die Zivil- ansprüche der Privatkläger), 21 und 22 (Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 112 Tage durch Haft erstanden sind.
- 41 -
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'677.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft (sofern sie nicht auf eine Zustellung verzichtet haben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.
- 42 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Mai 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz