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SB250249

Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf

Zürich OG ·I. Strafkammer · 2026-05-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1.1. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 17. Oktober 2024 im Hinblick auf den Vorfall vom 4. Juli 2024 vor, er habe der Privatklägerin um ca. 9.45 Uhr im Schlaf- zimmer in der Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ barfuss und auf der Matratze stehend mit dem Fuss so lange gegen ihre Kehle gedrückt, bis diese nicht mehr habe atmen können, ihr schwarz vor den Augen geworden sei und sie spon- tan Urinabgang gehabt habe. Durch dieses gewissen-, rücksichts- und hemmungs- lose massive Zudrücken der Kehle mithilfe des Fusses habe der Beschuldigte bewusst und gewollt eine konkrete akute Gefahr für das Leben der Privatklägerin

- 10 - erzeugt. In der Küche habe der Beschuldigte die Privatklägerin daraufhin mit seinen offenen Händen gleichzeitig von beiden Seiten derart heftig gegen das Gesicht geschlagen, dass dieser erneut schwindlig und schwarz vor den Augen geworden sei. Als Folge des Vorgehens des Beschuldigten habe die Privatklägerin Kopf- und Halsschmerzen, Schluckprobleme und Rötungen im Gesicht erlitten (Urk. 17/1 S. 2 f.). 2.1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vorinstanz- liche Sachverhaltserstellung. Es könne weder eine gewaltsame Einwirkung gegen den Hals der Privatklägerin noch eine unmittelbare Lebensgefahr erstellt werden. Ebenso sei nicht erstellt, dass er die Privatklägerin in der Küche geschlagen habe (Urk. 106 S. 7; Urk. 148 S. 4 und 15 ff.). 2.1.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zum Vorfall vom 4. Juli 2024 vollständig und korrekt wiedergegeben (Urk. 124 S. 14-18). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann darauf verwiesen werden. In der Folge qualifizierte die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin im Hinblick auf den Vorfall vom 4. Juli 2024 insgesamt als glaubhaft und gelangte zum Schluss, ihre Schilderungen würden durch die Befunde im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2024 gestützt. Sie stellte folglich auf die Aussagen der Privatklägerin ab und erachtete den Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 4. Juli 2024 insgesamt als erstellt (Urk. 124 S. 18 f.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Nachfolgende Erwägungen sind ergänzend und präzisierend zu verstehen. 2.1.4. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so machte dieser zu den tat- sächlichen Umständen nur wenige und insbesondere wenig konkrete Angaben. Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach sich die Aussagen des Beschul- digten im Wesentlichen als pauschale Bestreitungen und Relativierungen der vorgeworfenen Tathandlungen erweisen, von Rückfragen geprägt waren und er die Privatklägerin kategorisch und trotz seiner eigenen Zugeständnisse als Lügnerin darstellte. Detaillierte Schilderungen zum Kerngeschehen blieben genauso wie Erklärungen für eine falsche Belastung durch die Privatklägerin aus. Entsprechend

- 11 - ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen deutlich eingeschränkt. Jedenfalls vermag der Beschuldigte mit seinen Aussagen die Darstellungen der Privatklägerin nicht nachhaltig zu entkräften. Immerhin bestritt der Beschuldigte mit Blick auf das Kern- geschehen nicht, der Privatklägerin seinen Fuss auf den Brust- bzw. Halsbereich gelegt zu haben und sie im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung "aus Reflex" im Gesicht berührt zu haben (Urk. 3/2 F/A 7-11; Urk. 3/3 F/A 14-16; Urk. 7/2 S. 7- 11; Prot. I S. 34 ff.). Davon ist nachfolgend somit auszugehen. 2.1.5. Hinsichtlich der eigentlichen, in tatsächlicher Hinsicht noch bestrittenen Geschehnisse schilderte die Privatklägerin von sich aus, konstant und wider- spruchsfrei und im Ergebnis übereinstimmend mit den Zugeständnissen des Beschuldigten, dass sie auf dem Bett gelegen habe und dieser ihr mit dem Fuss auf die Kehle gedrückt habe und er ihr danach in der Küche gleichzeitig mit beiden Händen ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 4/1 F/A 14, 16, 41; Urk. 4/2 F/A 13, 18- 22, 31 f., 54, 59; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 111 S. 3 f., S. 6 f.). Diese Ausführungen der Privatklägerin sind insofern als glaubhaft zu qualifizieren, als sie konstant den gleichen Geschehensablauf berichtete, unabhängig davon ob sie frei erzählte oder konkret danach gefragt wurde. Es gelang ihr somit, die Vorgänge einerseits zeitchronologisch und andererseits auch unter Zuhilfenahme von Vor- und Rückblenden zu schildern. Zudem bettete die Privatklägerin den konkreten Hand- lungsablauf in ihre Gefühlswelt ein. Ihre Schilderungen sind glaubhaft, mit der Vorinstanz kann auf diese abgestellt werden. Erstellt ist somit, dass der Beschul- digte der Privatklägerin im Schlafzimmer mit dem nackten rechten Fuss auf den Hals trat, während diese auf dem Rücken auf der Matratze lag. Erwiesen ist weiter, dass der Beschuldigte der Privatklägerin kurz darauf in der Küche mit der flachen Hand mit beiden Händen gleichzeitig beidseits ins Gesicht schlug. 2.1.6. Mit Blick auf das Einwirken des Beschuldigten auf den Hals der Privat- klägerin decken sich die Aussagen derselben und die Zugeständnisse des Beschul- digten im Übrigen auch mit dem Befund im Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2024 (Urk. 6/11). Dieses hält fest, im Rahmen der rechtmedizinischen Untersuchung hätte sich am Übergang der Halsvorderseite auf die vordere Brustwand, in Projek-

- 12 - tion auf das rechte Schlüsselbein-Brustbeingelenk eine Hautrötung mit darin gelegener, etwa stecknadelkopfgrosser Hautabschürfung, welche auf einen Angriff gegen den Hals hinweisen könne, gefunden. Der beschriebene Befund imponiere frisch und sei mit einer Entstehung im oder unmittelbar um den geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar (Urk. 6/11 S. 6). Der medizinische Befund stützt somit die Darstellung der Privatklägerin betreffend den eingeklagten Vorfall vom 4. Juli 2024. 2.1.7. Was die Intensität des Tretens auf die Kehle und der Schläge ins Gesicht betrifft, so wurde bereits auf die durchwegs erfolgten Relativierungen des Beschul- digten eingegangen. Auffallend ist dabei insbesondere, dass die Relativierungen des Beschuldigten hinsichtlich der Intensität seines eingestandenen Handelns im Verlaufe der Untersuchung bis hin zur Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stets gewichtiger wurden, nachdem der Beschuldigte aufgrund des Fortgangs der Untersuchung verstanden hatte, dass die Intensität seiner Hand- lungen massgeblich für die rechtliche Einordnung der Vorwürfe ist. Aus diesen Gründen sind seine Angaben zur Intensität nicht glaubhaft. Es ist folglich im Lichte der Ausführungen der Privatklägerin und der eigenen Zugeständnisse des Beschul- digten schlicht nicht glaubhaft, wenn er ausführt, der Privatklägerin lediglich und im Sinne einer Verwarnung ganz kurz, sekundenweise, nur ganz leicht und wirklich nicht heftig den Fuss auf den Hals gelegt zu haben (Urk. 3/3 F/A 14; Urk. 7/2 S. 7; Prot. I S. 38 f.) und diese nur leicht mit beiden Händen angefasst bzw. gehalten zu haben, um sie zu beruhigen (Urk. 3/2 F/A 9; Prot. I S. 34). Glaubhaft sind demgegenüber die Schilderungen der Privatklägerin, welche wiederum widerspruchsfrei und konstant daher kamen und weder von Belastungseifer noch davon zeugen, dass sie versucht gewesen sein könnte, ihre Aussagen auszuschmücken oder mit zusätzlichen Ausführungen zu ergänzen. Stattdessen fällt auf, dass die Privatklägerin gegenüber der Polizei noch am Tattag nicht als erstes vom Tritt gegen den Hals oder den Schlägen ins Gesicht berichtete, sondern zunächst die anerkannte Drohung des Beschuldigten mit dem Messer schilderte (Urk. 4/1 F/A 13). Bereits dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Privatklägerin diese beiden Eingriffe nicht erheblicher aussehen lassen wollte, als

- 13 - sie effektiv waren. Erst auf Aufforderung hin schilderte sie das Ereignis mit dem Fuss auf der Kehle und führte dazu aus, sie habe versucht, sich mit Händen und Füssen zu wehren und er habe, kurz bevor sie keine Luft mehr bekommen habe, von ihr abgelassen. Sie wisse nicht mehr wie lange er gedrückt habe, sie habe jedoch seinen Fuss halten wollen, aber sie habe nicht mehr atmen können und sei einfach flach gelegen. Er habe mit seinem ganzen Gewicht auf ihren Hals gedrückt (Urk. 4/1 F/A 14, 18, 21; Urk. 4/2 F/A 13, 21 f.; Urk. 111 S. 3, 6). Hinsichtlich der Schläge ins Gesicht schilderte die Privatklägerin von sich aus, es sei heftig bzw. sehr stark gewesen, ihr sei erneut schwarz vor Augen geworden (Urk. 4/2 F/A 13, 31; Urk. 111 S. 7). Die Privatklägerin leitete demnach die Intensität des Tretens gegen ihren Hals nicht in erster Linie von einer bestimmten Zeitdauer oder vom Kraftaufwand des Beschuldigten ab. Dies ist nachvollziehbar, ist doch die Benennung einer bestimmten Zeitdauer eines solchen Ereignisses oder die Abschätzung des Kraftaufwandes aufgrund der Position der Privatklägerin beinahe unmöglich. Statt- dessen knüpfte die Privatklägerin die Intensität an ihre Wahrnehmung, wonach sie nicht mehr habe atmen und sich nicht habe wehren können und zudem an den Umstand, dass der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, kurz bevor sie keine Luft mehr bekommen habe. Die Intensität des Handelns des Beschuldigten war dem- nach so gross, dass die Privatklägerin nicht mehr atmen konnte und es dauerte so lange, bis die Privatklägerin kurz davor war, keine Luft mehr zu bekommen. In dem Sinne ist der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin so lange gegen die Kehle gedrückt habe, bis sie keine Luft mehr bekommen habe (Urk. 17/1 S. 2), erstellt. Ebenfalls anklagegemäss erstellt ist den glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin folgend, dass die Schläge gegen das Gesicht mit der flachen Hand so heftig waren, dass ihr (erneut) schwarz vor Augen wurde und damit eine erhebliche Intensität aufwiesen. 2.1.8. Die Privatklägerin schilderte hinsichtlich der Folgen des Vorfalles im Schlaf- zimmer, sie habe nicht mehr atmen können, ihr sei schwarz vor Augen geworden, sie habe (Todes-)angst bekommen, weil ihre Augen fast rausgekommen seien und

- 14 - habe versucht, sich zu wehren. Sie habe Würgelaute von sich gegeben und leichten Urinabgang gehabt. Kurz bevor sie keine Luft mehr bekommen habe, habe er von ihr abgelassen, sie habe fast erbrechen müssen und sei aufgestanden und habe sich ins Bad begeben, wo sie sich habe übergeben müssen (Urk. 4/1 F/A 14, 18, 21; Urk. 4/2 F/A 13, 21-27; Urk. 7/2 S. 4: Urk. 111 S. 3 f., 6 f.). Sie habe danach Halsschmerzen und Schluckprobleme gehabt, diese hätten einige Tage angedau- ert (Urk. 4/2 F/A 60; Urk. 111 S. 8). Nachdem die Aussagen der Privatklägerin auch in diesem Punkt konstant und widerspruchsfrei sowie ohne Übertreibungen erfolg- ten, sind ihre diesbezüglichen Aussagen als glaubhaft einzustufen. Es ist somit erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund des Tretens gegen den Hals bzw. die Kehle durch den Beschuldigten die beschriebenen Symptome und Verletzungs- folgen erlitten hat. Bereits an dieser Stelle ist schliesslich die Einwendung der Verteidigung zu entkräften, wonach sich die Aussagen der Privatklägerin deshalb als unglaubhaft erweisen würden, weil gemäss Gutachten zur körperlichen Unter- suchung vom 2. August 2024 keine objektivierbaren Befunde wie Stauungsblut- ungen im Gesichtsbereich oder Traumafolgen der Halsweichteile bzw. Hämatome oder gar Brüche der knöchernen Halsstrukturen festgestellt werden konnten (Urk. 106 S. 3 f.; Urk. 148 S. 4 und 6). Dies ist nicht zutreffend und ändert nichts an der diesbezüglichen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. 2.1.9. Hinsichtlich der Frage der konkreten Lebensgefahr hält das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin des Instituts für Rechtsmedizin vom

2. August 2024 (Urk. 6/11) Folgendes fest: Objektivierbare Befunde für eine sauer- stoffmangelbedingte Minderversorgung des Gehirns, welche in der Folge auf eine Lebensgefahr schliessen lassen würden, konnten im Rahmen der Untersuchung nicht erhoben werden. Zudem ergaben die durchgeführten Bildgebungsunter- suchungen und weiterführenden Untersuchungen durch die Hals-, Nasen- und Ohrenchirurgie sowie die forensisch-radiologische Zweitbefundung keine erkenn- baren Traumafolgen der Halsweichteile, so dass sich insgesamt keine objektivier- baren Befunde für eine Lebensgefahr ergaben. Folge man jedoch den geschilder- ten Symptomen der Privatklägerin, wonach es im Rahmen der Halskompression mit dem Fuss zu Sehstörungen bzw. fraglicher Bewusstlosigkeit ("schwarz vor Augen werden") und unwillkürlichem Urinabgang gekommen sei, können diese

- 15 - subjektiven Symptome als Zeichen einer zum Zeitpunkt der Halskompression bestandenen Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff interpretiert werden, die auf eine auf subjektiven Angaben beruhende Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals schliessen lassen (Urk. 6/11 S. 6 f.). Mit der Verteidigung kann somit festgehalten werden, dass bei der medizi- nischen Untersuchung keine objektiven körperlichen Symptome oder Verletzungen der Privatklägerin festgestellt werden konnten, aufgrund welcher seitens des Gut- achtens eine Lebensgefahr aufgrund von objektivierbaren Befunden bejaht wurde. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine konkrete Lebensgefahr vorgelegen hat. Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten (BGE 124 IV 53 E. 2; BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4.; 6B_265/2017 vom

9. Februar 2018 E. 2.3.4; 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1 f.; 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1; 6B_996/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3; MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 129 StGB). Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Diese Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, welches mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch Angaben des Opfers eruiert werden. Zu relevanten Strangulationsfolgen gehören: Atemnot, Erstickungsangst; Heiserkeit, Schluck- beschwerden und Halsschmerzen; Druckschmerzen über dem Kehlkopf und Schmerzen bei der Kieferöffnung; Würgemale; Benommenheit, Filmriss etc.; Bewusstlosigkeit; Urin- sowie Stuhlabgang; Stauungsblutungen in Augenbinde- häuten, Gesichtshaut, Nasen- und Mundschleimhaut, Trommelfellen, Zungen- grund, im Rachen und an der zarten Haut hinter den Ohren. Die erforderliche Zeitspanne einer Halskompression bis zum Auftreten von Stauungsblutungen

- 16 - (petechiale Blutungen, Petechien) wird in der Literatur nicht einheitlich angegeben; die Dauer variiert von frühestens 10 bis 20 Sekunden bis zu 3 bis 5 Minuten. Zudem entstehen Stauungsblutungen bei gewaltsamer Asphyxie und Strangulation zwar sehr häufig, aber nicht obligat (vgl. WEDER / SCHWEITZER, Der Begriff der Lebens- gefahr im Strafrecht, forum poenale, 1/2017, S. 25 ff., S. 29 f.; MAEDER, a.a.O., N 16 zu Art. 129 StGB; BURKHARD, Praxis Rechtsmedizin, 2. Aufl. 2007, Ziff. 3.8.1 S. 156; WIRTH/STRAUCH, Rechtsmedizin, Grundwissen für die Ermittlungspraxis, 2. Aufl. 2006, Ziff. 4.4, S. 118 f.; Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGMR], Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012 Ziff. 2.5.2 S. 10 und Ziff. 2.5.4 S. 10 f.; vgl. auch BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Kombination mehrerer Symptome ist grund- sätzlich nicht erforderlich. Im Gegensatz zu Stauungsblutungen stützt sich der Nachweis einer Asphyxie – neben allfälligen objektivierbaren Würgemalen am Hals – nur auf die subjektiven Aussagen der betroffenen Person. Werden Sym- ptome wie namentlich Schluckbeschwerden, Atemnot oder gar eine vorüberge- hende Bewusstlosigkeit beschrieben, kann davon ausgegangen werden, dass die Atmung beim Opfer relevant vermindert oder unterbrochen war. Die Beschreibung blosser Schmerzen beim Schlucken oder von Heiserkeit sind ohne zusätzliche (subjektive) Angaben oder objektive Befunde dagegen nicht geeignet, einen Sau- erstoffmangel im Gehirn zu belegen (MEIER, Die Lebensgefährdung, Diss. 2006, S. 76 mit Hinweis auf BURKHARD, a.a.O., Ziff. 3.8.2 S. 167 [von überlebenden Op- fern beschriebene Symptome bei Angriffen gegen den Hals]; MAEDER, a.a.O., N.16 zu Art. 129 StGB; SGMR, a.a.O., Ziff. 4.4.2 S. 20). Im Sinne dieser Erwägungen bestätigte auch das Gutachten vom 2. August 2024, dass nicht nur dann von einer Lebensgefahr ausgegangen werden dürfe, wenn objektive Symptome nachgewiesen wurden. Vielmehr verwies das Gutachten auf die durch die Privatklägerin subjektiv beschriebenen Symptome wie schwarz werden vor Augen, Atemnot und spontaner Urinabgang, welche genügten, um von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen (Urk. 6/11 S. 7). Dies entspricht der geltenden Rechtsprechung, wonach die Schilderungen des Opfers als Basis für die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr genügen und eine solche bejahen, auch ohne das der Täter dem Opfer ernsthafte Verletzungen erlitten hat oder das

- 17 - Opfer ohnmächtig wird (BGer 6B_758/2018 E. 2; 6B_1258/2020 vom 12. Novem- ber 2021 E. 1.4.). Nachdem bereits vorstehend erwogen wurde, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind und daher als erstellt zu gelten habe, dass diese aufgrund der Kompression des Halses durch den Beschuldigten die von ihr geschil- derten Symptome aufgewiesen hatte, ist ein konkrete Lebensgefahr erstellt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin des rechtsmedizinischen Instituts vom 2. August 2024 zusätzlich darauf hinweist, dass eine Kompression des Halses einer liegen- den Person mit dem Fuss aus stehender Position durch den Angreifer weniger gut gesteuert werden kann als beim umgangssprachlich bekannten Würgen mit den Händen, wobei insbesondere die mithilfe des eigenen Körpergewichts ausgeübte Kraft deutlich schlechter einzuschätzen und somit auch das Risiko für allfällige Brüche der knöchernen Halsstrukturen deutlich erhöht ist (Urk. 6/11 S. 7). Dement- sprechend ist der Beschuldigte mit seiner Kritik am Vergleich des vorliegenden Falls mit dem in der oben referenzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Sachverhalt (BGer 6B_758/2018 E. 2; 6B_1258/2020 vom

12. November 2021 E. 1.4.) nicht zu hören (vgl. Urk. 148 S. 10). Die seitens des Beschuldigten geschaffene Lebensgefahr bzw. das Risiko der Verwirklichung derselben ist damit aufgezeigt und bewiesen. 2.1.10. Mit Blick auf die Folgen der Ohrfeigen in der Küche gab die Privatklägerin zu Protokoll, ihr sei erneut schwarz vor Augen geworden und sie habe Schwindel verspürt (Urk. 4/2 F/A 13; Urk. 111 S. 7). Sie habe Kopfschmerzen gehabt und starke Rötungen im Gesicht, welche die Polizei gesehen habe. Sie habe den ganzen Tag Schmerzen gehabt, welche erst nach Einnahme von Medikamenten gelindert worden seien (Urk. 4/2 F/A 59 ff.; Urk. 111 S. 7 f.). Aufgrund der glaub- haften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass diese zufolge der Schläge des Beschuldigten in der Küche erhebliche (Kopf-)schmerzen erlitt, welche medikamen- tös behandelt werden mussten. 2.1.11. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 17. Oktober 2024 (Urk. 17/1) hinsichtlich der noch umstrittenen Elemente vollumfänglich erstellt.

- 18 - 2.2. Rechtliche Würdigung 2.2.1. Gefährdung des Lebens 2.2.1.1. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Unmittel- bar ist die Lebensgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Ein abstraktes oder vages Risiko des Todeseintritts genügt nicht. Sie ist aber auch nicht erst dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrschein- lichkeit seiner Vermeidung, sondern schon dann, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt. Der Tatbestand setzt eine naheliegende, keine sehr naheliegende Todesgefahr voraus (BGer 6B_1017/2019 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 121 IV 67 E. 2b und 2d). Im Ergebnis ist mithin eine gegenüber dem Alltags- risiko relevant erhöhte konkrete Wahrscheinlichkeit des Ablebens gefordert, die durch den direkten Zusammenhang mit dem Verhalten des Täters charakterisiert ist. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolgen einhergehen. Bei der blossen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vertraut der Täter darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden (BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3.). Weiter erfordert der Tat- bestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je

- 19 - grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unver- hältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BGE 107 IV 163 E. 3; BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 2.2.; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz ge- geben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5). 2.2.1.2. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Verhalten in unmittelbare bzw. konkrete Lebens- gefahr brachte. Entsprechend ist der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllt. 2.2.1.3. Es ist allgemein bekannt, dass erhebliches Würgen oder Gewalt gegen den Hals eines Menschen zum Tod desselben führen kann. Der Beschuldigte wusste somit, dass eine Kompression des Halses mit dem Fuss das Leben des Opfers gefährden kann. Dies ergibt sich deutlich aus den Relativierungsversuchen, welche der Beschuldigte hinsichtlich der Intensität seines Verhaltens vornahm. Trotzdem handelte er entsprechend und vertraute letztlich darauf, dass sich die bekannten Folgen nicht realisierten. Zudem hörte er auf, bevor die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge keine Luft mehr bekommen hatte, was ihn vor dem Vor- wurf der eventualvorsätzlichen versuchten Tötung bewahrte, nachdem er offen- sichtlich davon ausging, die Lebensgefahr werde durch sein Verhalten, nämlich das Wegnehmen seines Fusses, abgewendet. Es liegt ein vorsätzliches Handeln und mit Blick auf die Lebensgefahr direkter Vorsatz vor. 2.2.1.4. Die Vorinstanz bejahte zudem die tatbestandsmässige Skrupellosigkeit damit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Handeln im Sinne einer Verwarnung einer unmittelbaren Lebensgefahr aussetzte und bezeichnete sein

- 20 - Verhalten als in keiner Weise nachvollziehbar, besonders rücksichts- und damit skrupellos (Urk. 124 S. 23). Zu ergänzen bleibt, dass die Handlung des Beschul- digten im Rahmen eines letztlich nichtigen Streits erfolgte und von der Privatkläge- rin nicht im Geringsten erwartet werden konnte. Insgesamt war somit das Vorgehen des Beschuldigten völlig unverhältnismässig und zeugte zudem von einer Gering- schätzung des Lebens der Privatklägerin (vgl. BGer 6B_1258/2020 vom

12. November 2021 E. 2.2). Wenn der Beschuldigte mit Hinweis auf bundesgericht- liche Rechtsprechung und Lehre ausführen lässt, dass die Skrupellosigkeit umso näher liegen dürfte, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind und er diesen Verweis einzig auf den ersten Teil – das Mass der Gefahr – beziehen lässt (vgl. Urk. 148 S. 14 m.H.a. BGE 107 IV 163 und MAEDER, a.a.O., N 16 zu Art. 129 StGB), geht er fehl. Der Beschuldigte führte zu den Beweggründen seiner Tat selber an, er habe die Privatklägerin lediglich verwarnen und beruhigen wollen (vgl. oben Erw. III.2.1.7). Diese geäusserten Beweggründe stehen in keinem auch nur irgendwie nachvollziehbaren Verhältnis dazu, jemanden in Lebensgefahr zu bringen. Unter anderem genau darin liegt die Skrupellosigkeit des Verhaltens des Beschuldigten. Schliesslich offenbarte sich bereits aus der faktischen Körperposi- tion des Beschuldigten über der liegenden Privatklägerin stehenden und mit dem Fuss auf sie tretend eine Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit, welche zweifelsfrei eine Skrupellosigkeit manifestiert. Der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist somit erfüllt. 2.2.2. Einfache Körperverletzung 2.2.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Schläge ins Gesicht der Privatklägerin als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 124 S. 26). Sie erwog zutreffend, für die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körper- verletzung komme dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Dem Gericht kommt ein erheblicher

- 21 - Ermessenspielraum zu (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen; BGer 6B_1232/2021 vom

27. Januar 2022 E. 1.2.2.; BGer 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.1.). 2.2.2.2. Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend folgerte sie, die seitens der Privatklägerin erlittenen Schmerzen, welche mit Schmerzmitteln behandelt werden mussten und mehrere Tage andauerten, seien als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Dies ist korrekt. Insofern die Verteidigung beanstandet, dass der Privatklägerin Schmerzmittel nicht per Infusion sondern oral verabreicht wurden (Urk. 148 S. 16), ist sie darin zu bestätigen. Die Form der Verabreichung – ob per Infusion oder oral – ist dabei aber für den Kernsachverhalt durchaus belanglos und es verbleibt der Umstand, dass die durch die Schläge verursachten Kopfschmerzen der Beschuldigten erst nach Einnahme der Medikamente gelindert wurden (Urk. 4/2 F/A 62). Lediglich in Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gleichzeitig mit beiden Händen gegen beide Gesichtshälften schlug, ohne weiteres geeignet war, zu schwereren Folgen als einer vorübergehenden Störung des physischen Wohlbefindens zu führen, nachdem eine Ausweichbewegung der Privatklägerin auf die eine oder andere Seite nicht mehr möglich war und sie die Schläge mithin beidseitig ungebremst trafen. Entsprechend ist der Beschuldigte hinsichtlich der gleichzeitigen Schläge ins Gesicht der Privatklägerin der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten mit Blick auf die Ereignisse vom 2. und 3. Juli 2024 vor, er habe die Privatklägerin am 2. Juli 2024 um ca. 3.00 Uhr nachts im Schlafzimmer an der D._____-strasse 1 in E._____ an den Haaren gepackt und im Wohnzimmer gegen das Bein getreten, am Nacken gepackt, auf den Boden gedrückt und ihr den Arm und die Finger nach hinten gedrückt, wobei

- 22 - die Privatklägerin mehrere Hämatome an diversen Körperstellen und Schmerzen erlitten habe (Urk. 17/1 S. 3). Am 3. Juli 2024 habe der Beschuldigte zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr nachts wiederum in der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ der Privatklägerin mit der offenen Hand auf den Kopf geschlagen. Dadurch habe die Privatklägerin mehrere Hämatome an diversen Körperstellen und Schmer- zen erlitten (Urk. 17/1 S. 4). 3.1.2. Die Vorinstanz stellte betreffend die tatsächlichen Umstände auf die Aussagen der Privatklägerin ab und gelangte zum Schluss, diese habe plausibel erklären können, dass sich der erste Vorfall am 2. Juli 2024 ereignet habe. Sie habe sich im Kerngeschehen widerspruchsfrei, lebensnah und gleichbleibend geäussert. Zudem halte das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin vom 2. August 2024 fest, dass als Folge stumpfer Gewalteinwirkung Hautabschürfungen am Kinn, am Rücken, an beiden Armen und Händen und am rechten Knie sowie Blutergüsse an Rücken, Bauchdecke und beiden Armen aufge- fallen seien. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen. Nicht erstellen liessen sich anhand der Aussagen der Privat- klägerin einzig die anklagegemässen Schmerzen und Hämatome durch den Schlag auf den Kopf am 3. Juli 2024 (Urk. 124 S. 21). 3.1.3. Die Verteidigung will bereits in der zeitlichen Einordnung der Vorfälle vom

2. und 3. Juli 2024 Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin erkennen und schliesst daraus, die Anklagevorwürfe liessen sich nicht erstellen (Urk. 106 S. 7 f.). 3.1.4. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelangt, die Privat- klägerin habe die Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024 zeitlich plausibel einordnen können (Urk. 124 S. 21). So sprach die Privatklägerin konstant von drei Vorfällen, wobei sie ebenso stets zu Protokoll gab, die ersten beiden Vorfälle hätten sich nachts um ca. 3.00 Uhr bzw. zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr ereignet (Urk. 4/1 F/A 12 f., 36 f; Urk. 4/2 F/A 66 ff., 80-83; Urk. 111 S. 13 f.). Wenn die Privatklägerin gleichzeitig geltend machte, der erste Vorfall habe sich vor vier Tagen bzw. vier Tage vor dem anklagegegenständlichen Hauptvorwurf und der damit verbundenen

- 23 - erstmaligen polizeilichen Einvernahme ereignet, so ist dies kein Widerspruch, sondern eine zu vernachlässigende Ungenauigkeit, welche dem Umstand geschul- det sein dürfte, dass die zeitliche Zuordnung der Ereignisse durch die Privatklägerin nicht jeweils ab Mitternacht und dem rechnerischen Beginn eines neuen Tages, sondern nach subjektiver Zuordnung eines Ereignisses vor der Nacht und nach der Nacht erfolgte. Darauf schliessen zu wollen, die Aussagen der Privatklägerin seien mit Blick auf die beiden Vorfälle generell unglaubhaft und der Sachverhalt damit nicht erstellt, geht nicht an. In zeitlicher Hinsicht jedenfalls ist erstellt, dass sich die zeitlich ersten beiden Vorfälle in den frühen Morgenstunden des 2. und des 3. Julis 2024 ereigneten. 3.1.5. Was den konkreten Inhalt der Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024 betrifft, so ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als die Privatklägerin im Kerngeschehen widerspruchsfrei und stringent aussagte (Urk. 124 S. 21). Auch wenn sie angab, sich nicht mehr genau an die Vorfälle erinnern zu können und die beiden Vorfälle teilweise vermischte, so schilderte sie dennoch gleichbleibend sowie lebensnah und ohne den Beschuldigten über Gebühr zu belasten, dass der Beschuldigte sie an einem Vorfall an den Haaren gepackt habe, ihr gegen das Bein getreten habe, sie von hinten am Hals bzw. Nacken gepackt und zu Boden gedrückt habe sowie ihr den Arm und die Finger verbogen habe. Beim anderen Vorfall habe der Beschul- digte den Gürtel herausgenommen, um sie zu schlagen, und ihr schliesslich mit der offenen Hand auf den Kopf geschlagen (Urk. 4/1 F/A 13, 37; Urk. 4/2 F/A 64 ff.; Urk. 111 S. 13 f.). Mit der Vorinstanz sind diese Aussagen als glaubhaft einzu- stufen. 3.1.6. Dass der Beschuldigte die Vorwürfe pauschal bestritt (Urk. 3/2 F/A 14 ff.) bzw. keine konkreten Angaben dazu machte (Prot. I S. 37), darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, jedoch stehen damit den glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin keine Aussagen des Beschuldigten gegenüber, welche ihren Standpunkt entkräften könnten. Somit bleibt es bei den glaubhaften Schilderungen der Privat- klägerin, wonach sich die Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024 wie in der Anklageschrift umschrieben ereignet haben.

- 24 - 3.1.7. Hinsichtlich der Verletzungsfolgen der Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024 gab die Privatklägerin in der Untersuchung an, sie habe verschiedene Hämatome an verschiedenen Körperstellen gehabt (Urk. 4/2 F/A 85). Vor Vorinstanz schilderte die Privatklägerin auf Nachfrage hin, sie habe Schmerzen am Nacken erlitten, welche ein paar Tage lang angedauert hätten. Die Schmerzen seien sehr stark gewesen, auf einer Skala von eins bis zehn etwa bei fünf. Zudem habe sie am Bein und am Arm Schmerzen gehabt (Urk. 111 S. 13 f.). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2024 bei der Privat- klägerin als Folge stumpfer Gewalteinwirkung Hautabschürfungen am Kinn, am Rücken, an beiden Armen und Händen und am rechten Knie sowie Blutergüsse an Rücken, Bauchdecke und beiden Beinen auffielen. Jedoch gelangte das Gutachten in der Folge auch zum Schluss, lediglich die kratzerähnliche Hautabschürfung am Kinn linksseitig und am rechten Unterarm sowie die kleinflächigen Hautabschürf- ungen am linken Ellenbogen, rechten Knie und linken Unterarm würden frisch imponieren und seien mit einer Entstehung im oder unmittelbar um den geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar (Urk. 6/11 S. 7). Ob die mit dem anklagege- genständlichen Ereigniszeitraum zu vereinbarenden Verletzungen dem Vorfall vom

4. Juli 2024 oder den beiden Vorfällen am 2. und 3. Juli 2024 zuzuordnen sind, ergibt sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 2. August 2024 nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber muss jedoch festgehalten werden, dass der Fokus der gutachterlichen Ausführungen auf dem Vorfall vom 4. Juli 2024 lagen, weshalb nicht erwartet werden kann, dass die Gutachterin die festgestellten Verletzungen den einzelnen Vorkommnissen zuweisen konnte oder musste. Hämatome wie sie von der Privatklägerin als Verletzungsfolgen genannt wurden, konnten jedenfalls nicht festgestellt und auf die anklagegegenständlichen Ereig- nisse zurückgeführt werden. Nach dem Gesagten liegen somit keine Beweise vor, welche über kleinere Kratzer und Hautabschürfungen sowie Schmerzen im mittle- ren Ausmass während einiger Tage hinausgehende Verletzungen der Privatkläge- rin nachweisen würden. Entsprechend ist für die rechtliche Würdigung von diesem Verletzungsbild auszugehen.

- 25 - 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten betreffend den Vorfall vom 2. Juli 2024 als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, soweit es um die Handlungen im Wohnzimmer geht, und das Haare reissen im Schlafzimmer am 2. Juli 2024 sowie das Verhalten vom

3. Juli 2024 als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Urk. 124 S. 25-27). Der Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten betreffend den ersten Teil des Vorfalles vom 2. Juli 2024 und betreffend den 3. Juli 2024 (Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstrich 5) wurde seitens des Beschuldigten nicht angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist und es dabei sein Bewenden hat. 3.2.2. Mit Bezug auf den Vorfall vom 2. Juli 2024 und die dannzumaligen Ereig- nisse im Wohnzimmer setzte sich die Vorinstanz mit der Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB auseinander. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 124 S. 26). In der Folge qualifizierte die Vorinstanz das Packen am Nacken, das Treten gegen das Bein und das Verbiegen des Armes und der Finger im Sinne eines einheitlichen Vorgangs als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 124 S. 26). 3.2.3. Die Verteidigung setzte sich mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern verlangte einzig aus tatsächlichen Gründen einen Freispruch (Urk. 106 S. 7 f.). Auch im Rahmen der Berufung äusserte er sich nicht explizit zur rechtlichen Würdigung (Urk. 148 S. 18). 3.2.4. Im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. III. 2.2.2.1) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Eingriff des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifizierte, erlitt doch die Privatklägerin aufgrund des Einwirkens des Beschuldigten erstelltermassen nebst Kratz- und Schürfwunden erhebliche Schmerzen, welche einige Tage lang andauerten. Zwar sind die objektiven Verletzungsfolgen eher als leicht zu quali-

- 26 - fizieren, jedoch gehen diese über eine bloss vorübergehende, harmlose Störung des gesundheitlichen Wohlbefindens der Privatklägerin hinaus. 3.2.5. Zurecht ging die Vorinstanz weiter von einer vorsätzlichen Tatbegehung des Beschuldigten aus und verneinte allfällige Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe (Urk. 106 S. 27). Entsprechend ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Blick auf den Vorfall vom 2. Juli 2024 zu bestätigen.

4. Fazit Der Beschuldigte ist hinsichtlich der noch umstrittenen Vorwürfe im Zusam- menhang mit dem Vorfall vom 4. Juli 2024 der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. Juli 2024 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 mit einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 124 S. 52, Dispositiv-Ziffer 3). Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 124 S. 28 ff.). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleich-

- 27 - artigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgespro- chen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkre- ten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen andro- hen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 1.3. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "kon- kreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.

2. Wahl der Strafart 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Präven- tion Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGer 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 und E. 7.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von

- 28 - der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschätzen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, das Gesetz sehe sowohl für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor (Urk. 124 S. 29). 2.3. Betreffend die Wahl der Strafart erwog die Vorinstanz, aufgrund der zahl- reichen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass sich der Beschuldigte von bisherigen meist unbedingt vollziehbaren Geldstrafen nicht habe beeindrucken lassen, recht- fertige es sich aus spezialpräventiver Sicht, für die Delikte der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Körperverletzung je eine Freiheitsstrafe auszufällen. Da die Delikte zeitlich und sachlich eng verknüpft seien, sei eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Tatbestand der Beschimpfung sehe zwingend eine Geldstrafe vor und der Tatbestand der Tätlichkeiten eine Busse, weshalb dies- bezüglich keine Gesamtstrafenbildung möglich sei (Urk. 124 S. 29). Nachdem sich der Beschuldigte von der Ausfällung unbedingter Geldstrafen nicht abschrecken liess, sondern erneut und schwerwiegend delinquierte, erweist sich mit Blick auf die Wirksamkeit der Strafe eine Anordnung von Freiheitsstrafen als angezeigt und verhältnismässig. Die vorinstanzliche Wahl der Strafart ist zu bestätigen.

- 29 -

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Ausgangspunkt 3.1.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die schwerste Straftat, wobei die abstrakte Strafandrohung massgebend ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). 3.1.2. Die Vorinstanz ist für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zutreffend von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen und hat dieses Delikt als Ausgangspunkt für ihre Strafzumessung genommen (Urk. 124 S. 31). Dies ist korrekt. 3.2. Gefährdung des Lebens vom 4. Juli 2024 3.2.1. Der Beschuldigte trat der Privatklägerin mit dem Fuss auf den Hals bzw. die Kehle, was angesichts der stehenden Körperhaltung des Beschuldigten und der liegenden Position der Privatklägerin im Vergleich zu unter den Tatbestand zu subsumierende Würgevorfälle insbesondere deshalb als einigermassen schwer- wiegend einzustufen ist, als es dem Beschuldigten so nicht möglich war, seinen Krafteinsatz zu dosieren. Dies hob auch das medizinische Gutachten hervor (Urk. 6/11 S. 7). Zu Lasten des Beschuldigten gilt somit festzuhalten, dass durch sein Vorgehen lebenswichtige Vorgänge im Körper der Privatklägerin beeinträchtigt waren und die Gefahr einer Verletzung des geschützten Rechtsguts damit deutlich konkreter war, als dies in anderen Fällen der Gefährdung des Lebens, beispiels- weise bei Einschüchterungsversuchen mit einer schussbereiten Waffe, der Fall ist (vgl. BGE 121 IV 67). Ein nachvollziehbarer Grund für das Verhalten des Beschul- digten ist nicht erkennbar, letztlich war sein spontanes Handeln aber nicht in rele- vanter Weise skrupelloser, als dies zur Tatbestandsverwirklichung notwendig war. Namentlich sind keine sadistischen Züge erkennbar. Ins Gewicht fällt weiter, dass der gemeinsame, zweijährige Sohn während der Auseinandersetzung, welche im geschützten häuslichen Bereich stattfand, in einem Nebenzimmer zugegen aber nicht unmittelbar anwesend war und die Tat nicht aktiv miterlebte. Zusammenge- fasst zählt die Tat hinsichtlich des Ausmasses der Gefährdung und des Tatvor-

- 30 - gehens insgesamt weitgehend zu den typischen unter den Tatbestand fallenden Verhaltensweisen und wiegt als solche weder besonders leicht noch besonders schwer. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden objektiv als gerade noch leicht zu qualifizieren. 3.2.2. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden weder zu erhöhen noch zu mindern. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und egois- tisch, was sich jedoch nicht differenzierend auf das objektive Verschulden auswirkt. Darüber hinaus liegen keine Umstände vor, welche einen Einfluss auf die objektive Verschuldensbewertung hätten. 3.2.3. Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf dieses Delikt als gerade noch leicht einzustufen. Dies entspricht einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. 3.3. Körperverletzung vom 4. Juli 2024 3.3.1. Der Beschuldigte schlug der Privatklägerin mit beiden Händen gleichzeitig heftig ins Gesicht, so dass diese Schmerzen und Rötungen erlitt, wobei die Schmerzen mit Schmerzmitteln behandelt werden mussten und einige Tage an- dauerten. Der Beschuldigte griff somit in nicht unerheblicher Art und Weise in die körperliche Integrität der Privatklägerin ein und verletzte das geschützte Rechtsgut deutlich. Dennoch ist festzuhalten, dass im Rahmen der möglichen Verletzungs- folgen, welche unter eine einfache Körperverletzung zu subsumieren sind, die vorliegenden im untersten Bereich des Möglichen waren. Weiter ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Rahmen einer bereits laufenden häuslichen Auseinan- dersetzung handelte und die Privatklägerin aufgrund der Gleichzeitigkeit der Schläge von beiden Seiten weder eine Abwehr- noch eine ernsthafte Ausweich- möglichkeit hatte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ohne nachvoll- ziehbaren Grund. Das Verschulden wiegt insgesamt leicht, womit mit der Vorinstanz von einer Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. 3.3.2. Eine Asperation der Einsatzstrafe um zwei Monate erscheint im Lichte der konkreten Umstände und angesichts der Tatsache, dass die Schläge in unmittel-

- 31 - barem Zusammenhang zur Gefährdung des Lebens stehen als angemessen. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 20 Monate zu erhöhen. 3.4. Körperverletzung vom 2. Juli 2024 3.4.1. Der Beschuldigte trat die Privatklägerin dem erstellten Sachverhalt zufolge gegen das Bein, packte sie am Nacken, drücke sie zu Boden und verdrehte ihr Arm und Finger. Die Privatklägerin erlitt Schmerzen, jedoch keine anderweitigen erheb- licheren Verletzungen. Die Folgen des Handelns des Beschuldigten waren somit relativ leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ohne begründeten Anlass. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren und die verschul- densangemessene Einzelstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4.2. Es handelte sich um den ersten Vorfall in einer Reihe von Gewaltanwen- dungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, welcher nichts mit den nachfolgenden Ereignissen zu tun hatte. Entsprechend rechtfertigt sich auch hier eine Erhöhung der Strafe um zwei Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe. 3.5. Drohung vom 4. Juli 2024 Der Beschuldigte behändigte im Verlaufe der Auseinandersetzung vom

4. Juli 2024 und nachdem die Privatklägerin um Hilfe schrie ein Küchenmesser und hielt dieses in Richtung Bauchgegend der Privatklägerin mit dem Hinweis, er werde sie umbringen. Angesichts dieser Todesdrohung, welche durch das Messer zusätz- lich untermalt wurde, geriet die Privatklägerin offensichtlich und erstelltermassen in grosse Angst. Mit Blick auf das Verschulden richtete sich somit sowohl die verbali- sierte Drohung als auch die nonverbale Unterstützung durch das Messer gegen die körperliche Unversehrtheit der Privatklägerin und damit gegen ein hohes Rechts- gut. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und um die Privatklägerin davor abzuhalten, um Hilfe zu schreien. Insgesamt erweist sich eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Eine Asperation um drei Monate wie dies die Vorinstanz tat ist nicht zu beanstanden. Es ist somit von 25 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.6. Drohungen vom 3. Juli 2024

- 32 - Am 3. Juli 2024 drohte der Beschuldigte der Privatklägerin Schläge an, indem er seinen Gurt aus der Hose zog, nachdem er sie bereits beschimpft hatte. Zudem stellte er ihr in Aussicht, man werde ihr das Kind wegnehmen und sie zurück in die Türkei schicken, wenn sie zur Polizei gehe. Dies tat er letztlich, um sie zu drangsalieren, ohne ersichtlichen Grund und aus reinem Machtgefühl. Er drohte ihr nonverbal Schläge mit einem Gürtel an, was bei der Privatklägerin verständlicher- weise erhebliche Angst um ihre körperliche Unversehrtheit hervorrief. Zudem drohte er ihr den Verlust ihres Kindes und eine Rücksendung in das Heimatland an. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Insgesamt erweist sich nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als angemessen. Eine Asperation um zwei Monate, wie dies die Vorinstanz getan hat, ist zu bestätigen. Entsprechend resultiert eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten. 3.7. Täterkomponenten 3.7.1. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erge- ben sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 124 S. 41 ff.) und dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. S. 18 ff.). Diese Umstände zum Vor- leben und den persönlichen Verhältnissen sind, wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 124 S. 34), strafzumessungsneutral zu beurteilen. 3.7.2. Zutreffend erkannte die Vorinstanz auf eine Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 125). Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen seit 2013 auf, wobei es sich im Wesentlichen um Vorstrafen im Zusammenhang mit der Strassenverkehrsgesetzgebung handelt, welche somit nicht direkt einschlägig sind. Auch die Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht aus dem Jahr 2019 kann nicht als einschlägige Vorstrafe qualifiziert werden. Dennoch sind diese Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen, lassen sie doch einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsord- nung zu halten. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte bei laufender, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 ange- setzten Probezeit von fünf Jahren beging, womit er seine Gleichgültigkeit auch hin-

- 33 - sichtlich der strafrechtlichen Konsequenzen offenbarte. Auch dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. 3.7.3. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar gewisse Vorwürfe akzeptierte, von einem eigentlichen Geständnis jedoch nicht ausgegangen werden kann. Seine Relativierungen seiner ursprünglichen Zuge- ständnisse im Verlaufe der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens vermögen lediglich eine minimale Strafreduktion zufolge Geständnis zu rechtfertigen. Ehrliche Einsicht und Reue ist mit der Vorinstanz nicht zu erkennen. 3.7.4. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren leicht, so dass die Freiheitsstrafe auf 30 Monate zu erhöhen ist. 3.8. Fazit Freiheitsstrafe Der Beschuldigte wäre demnach für die Gefährdung des Lebens, die mehrfache einfache Körperverletzung und die mehrfache Drohung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. In Nachachtung des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann die vorinstanzlich festgelegte Strafe nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, womit es bei der vorinstanz- lich festgesetzten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bleibt. 3.9. Anrechnung Haft Der Beschuldigte verbrachte 205 Tage in Untersuchungs- und Sicherheits- haft (Urk. 9/1 und Urk. 115). Diese sind ihm im Sinne von Art. 51 StGB an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.10. Geldstrafe 3.10.1. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 3.10.2. Der Beschuldigte beleidigte die Privatklägerin im Rahmen einer Auseinan- dersetzung mit den Worten, er werde ihre Mutter bzw. ihre ganze Familie ficken und die Mutter aus dem Grab holen und vergewaltigen. Dabei verletzte er das Ehr-

- 34 - gefühl der Privatklägerin deutlich. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich und ohne Rücksicht auf das Befinden der Privatklägerin besonders hinsichtlich deren offensichtlich verstorbenen Mutter. Dass die Vorinstanz die Geldstrafe auf 20 Tagessätze festsetzte, ist angesichts des Strafrahmens und des Verschuldens des Beschuldigten nicht zu beanstanden. 3.10.3. Mit Blick auf die Tagessatzhöhe gilt es festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 142 IV 89 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO indes eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1494; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 21 zu Art. 391 StPO). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB können solche Tatsachen sein. Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.4). Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnissen vor, dass er aktuell rund Fr. 5'000.– pro Monat verdiene. Davon würden ihm jeweils Fr. 1'800.– durch eine Lohnpfändung abgezogen. Er habe aktuell Schulden in der Höhe von über Fr. 200'000.–. Mit den monatlich ver- bleibenden Fr. 3'200.– bezahle er seine Miete in der Höhe von Fr. 1'700.–, die

- 35 - Krankenkassenprämien, einen monatlichen Unterhalt für sein jüngeres Kind sowie seinen eigenen persönlichen Lebensbedarf (Urk. 147 S. 4 ff.). Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 3.11. Busse Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten für die mehrfachen Tätlich- keiten eine Busse in der Höhe von Fr. 400.– (Urk. 124 S. 33 f.). Dies erweist sich als angemessen und wurde auch seitens der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 148). Die Busse von Fr. 400.– ist demnach zu bestätigen. 3.12. Widerruf 3.12.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft und die Probezeit beginnend ab 17. August 2023 auf fünf Jahre festgesetzt (Urk. 125). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte anfangs Juli 2024 und damit innerhalb der besagten Probezeit. Zurecht prüfte die Vorinstanz daher den Widerruf des bedingt ausgesprochenen Vollzuges der Geldstrafe (Urk. 124 S. 35). 3.12.2. Die Vorinstanz äusserte sich zutreffend zu den rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen eines Widerrufs und gelangte zum Schluss, es bestünden auf- grund der Vorstrafen und der Tatsache, dass bedingte Geldstrafen bereits früher widerrufen worden seien, nachdem eine vorangehende Verlängerung der Probezeit den Beschuldigten nicht davon abgehalten habe, erneut zu delinquieren, erhebliche Bedenken betreffend das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten. Es habe sich gezeigt, dass der Beschuldigte aus früheren Strafverfahren keine Lehren gezogen habe und sein Verhalten weise auf mangelndes Unrechtsbewusstsein und fehlen- den Respekt vor der Rechtsordnung hin. Aufgrund dieser Bedenken betreffend die Legalbewährung des Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 8. August 2023 der Staatsanwaltschaft Baden ausgefällten Geldstrafe zu widerrufen (Urk. 124 S. 35 f.).

- 36 - Der Vorinstanz ist sowohl hinsichtlich der Begründung als auch der Schlussfolgerung zuzustimmen. Angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung und unter Berücksichtigung der neuerlichen Delinquenz und der damit einhergehenden offenkundigen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist diesem eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und der Widerruf zu bestätigen. 3.12.3. Zurecht hielt die Vorinstanz fest, das Gericht habe im Falle von gleich- artigen Strafen eine Gesamtstrafe aus der zu widerrufenden und der neu festzu- setzenden Strafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Richtigerwiese erkannte sie auch, dass vorliegend nur für die Beschimpfung eine Geldstrafe ausgefällt worden sei, weshalb mit dieser eine Gesamtstrafe zu bilden sei (Urk. 124 S. 36). Was die Bildung der Gesamtstrafe betrifft, so hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtgeldstrafe ist somit die aktuell für die Beschimpfung festgesetzte Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe. Unter Berücksichtigung der Asperation ist diese für die widerrufene Geldstrafe um 20 Tage zu erhöhen, womit der Beschuldigte insgesamt mit einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen ist. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. IV. 3.10.3.). 3.13. Vollzug 3.13.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Geldstrafe sei zu vollziehen sowie den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Die Busse sei nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu voll- ziehen und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB von vier Tagen festzusetzen. Die Vorinstanz gelangte insgesamt zum Schluss, angesichts der Vorstrafen könne beim Beschuldigten nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, weshalb insbesondere die Geldstrafe zu vollziehen sei.

- 37 - Hinsichtlich der Freiheitstrafe erwog die Vorinstanz, dass mitzuberücksichtigen sei, dass gegen den Beschuldigten nunmehr erstmals eine langjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei und er sich bisher mit Ausnahme der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nie während längerer Zeit in Haft befunden habe. Vor diesem Hintergrund sei ihm für die Freiheitsstrafe im Sinne einer letzten Chance der bedingte Vollzug zu gewähren. Den Restbedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten sei mit einer längeren Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen (Urk. 124 S. 38 f.). 3.13.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nachvollziehbar und zutreffend. Seitens der Verteidigung wurden keine Umstände vorgebracht, welche an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermögen, weshalb der vorinstanz- liche Entscheid betreffend den Vollzug der dem Beschuldigten auferlegten Strafen zu bestätigen ist. 3.14. Fazit Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Berücksichtigung des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ausgefällten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen mit einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufzuschieben. Die Gesamtgeldstrafe ist zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen, bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festzusetzen. V. Weisungen

1. Die Vorinstanz erteilte dem Beschuldigten die Weisungen, für die Dauer der Probezeit mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusammenzuarbei- ten und das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt zu absolvieren. Sie folgerte, trotz der Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe bestünden

- 38 - Restbedenken in Bezug auf die Bewährung des Beschuldigten, welchen mit der Anordnung der Weisungen zu begegnen sei. Damit soll verhindert werden, so die Vorinstanz, dass der Beschuldigte erneut im Rahmen häuslicher Gewalt straffällig werde (Urk. 124 S. 40).

2. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolger- ungen sind zwar nachvollziehbar. Dennoch erscheinen die Weisungen heute nicht mehr notwendig, zumal beim Beschuldigten von den vorliegend auszusprechenden Sanktionen bereits eine stark spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist, der Beschuldigte heute bereits rechtskräftig geschieden ist, nicht mehr mit der Privat- klägerin zusammenlebt (Urk. 147 S. 4) und er heute keine Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich mehr zu befolgen hat. Darüber hinaus wäre eine Weisung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils für die Dauer der Probezeit von vier Jahren unter Berücksichtigung der vorliegend auszusprechen- den Landesverweisung (vgl. unten E. V.) nicht praktikabel. Von den Weisungen, für die Dauer der Probezeit mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusam- menzuarbeiten und das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt zu absolvieren, ist daher abzusehen. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des Landes. Sie erwog, der Beschuldigte sei in der Schweiz weder wirtschaftlich noch sozial integriert, weshalb ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen sei. Selbst wenn jedoch ein solcher angenommen würde, würden die öffentlichen Interessen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Angesichts des Verschuldens und des Umstandes, dass sich die relevanten Auseinandersetzungen im häuslichen Bereich ereigneten, sei die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre festzusetzen (Urk. 124 S. 41 ff.).

2. Grundlagen

- 39 - 2.1. Der Beschuldigte hat sich mit der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB einer Katalogtat gemäss Art. 66a lit. b StGB schuldig gemacht und ist Ausländer (Staatsangehöriger der Türkei). Er ist damit dem Grundsatze nach für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. 2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die privaten Interessen des Beschuldig- ten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Die sogenannte Härtefallklausel kommt nur aus- nahmsweise zum Zuge und ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; BGer 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heran- ziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirt- schaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). Insofern dient die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a StGB der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 m.w.H.). 2.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise

- 40 - vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung sowie die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orien- tieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). 2.4. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an ei- nem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom

9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom

4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

3. Härtefallprüfung 3.1. Der Beschuldigte wurde am tt. April 1983 in F._____ in der Türkei geboren. Er lebt seit dem Jahr 2005 und damit seit rund 20 Jahren in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung C (Urk. 147 S. 6). Bevor der Beschuldigte in die Schweiz kam, lebte er kurze Zeit in den Niederlanden, Deutschland und Italien, wobei er allerdings in keinem der Länder eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (Prot. I S. 23 ff.). Der heute 43-jährige Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen, weshalb grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein besonders ins Gewicht fallen würden. Er hat nunmehr seit rund 20 Jahren seinen definitiven Aufenthalt in der Schweiz, womit er etwas weniger als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbrachte. In diesem

- 41 - Zusammenhang hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass eine lange Aufenthaltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führen darf und bei der strafrechtlichen Härtefallprüfung auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden kann. Die im Rahmen der Landesverweisung vorzunehmende Härtefall- prüfung ist daher in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzu- nehmen, wobei die lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten von 20 Jahren entsprechend zu berücksichtigen ist (BGE 146 IV 105). 3.2. Der Beschuldigte leitet seine soziale Integration vornehmlich aus dem Ver- hältnis zu seinen hier lebenden Kindern ab (Prot. I S. 29). Darauf wird nachfolgend noch genauer einzugehen sein (vgl. nachstehend Erw. VI. 3.4.). Anhaltspunkte für eine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wäre (BGE 144 II 1), liegen keine vor. Für private Beziehungen, so der Beschuldigte vor Vorinstanz, habe er aufgrund seiner Tätigkeit in der Gastronomie keine Zeit (Prot. I S. 32). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte nicht dartun, dass er über gefestigte ausserfamiliäre Kontakte in der Schweiz verfügt. Er führte jedoch aus, dass er viele Cousins in der Schweiz habe und zu seinen Gästen im Restaurant Beziehungen pflege, wobei diese wie Freunde für ihn seien (Urk. 147 S. 9). Von einem nachhaltigen ausserfamiliären Beziehungs- netz in der Schweiz kann dennoch nicht gesprochen werden. Die Deutschkennt- nisse des Beschuldigten sind zwar nicht schlecht, er verstehe 80 % von dem was gesagt werde (Urk. 3/3 F/A 40), jedoch spricht dies nach einem rund 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht für eine überdurchschnittliche soziale Integration. Mit Blick auf die Bindung zu seinem Heimatland kann immerhin festgehal- ten werden, dass der Beschuldigte im Jahr 2025 letztmals in der Türkei war und noch über Tanten und Onkel verfügt, welche in der Türkei leben (Urk. 147 S. 8; Prot. I S. 27). Er spricht Türkisch und Kurdisch-Kurmanji (Prot. I S. 23). 3.3. Der Beschuldigte verfügt weder in der Türkei noch in der Schweiz über eine abgeschlossene Berufsbildung. In der Türkei arbeitete er nach der obligatorischen Schulzeit als Landwirt und auf dem Bau (Prot. I S. 24). In der Schweiz war der

- 42 - Beschuldigte vorwiegend in der Gastronomie tätig. Zum Zeitpunkt seiner Verhaf- tung war er arbeitslos, stellte aber in Aussicht, dass er nach der Entlassung aus der Haft eine Anstellung bei seinem Cousin im Restaurant G._____ haben werde (Prot. I S. 18 f.). Im Berufungsverfahren gab er an, von Februar bis Mai 2025 für die H._____ AG tätig gewesen zu sein und einen Monatslohn von Fr. 2'930.– inkl.

13. Monatslohn erzielt zu haben (Urk. 136). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zudem zu seiner beruflichen Situation aus, dass er seit zwei Wochen bei der I._____ GmbH als Koch in einer Vollzeitstelle arbeite und rund Fr. 5'000.– pro Monat verdiene (Urk. 147 S. 3). Der Beschuldigte bezog gemäss eigenen Angaben weder Arbeitslosentaggelder noch war er je von der Fürsorge abhängig (Prot. I S. 32). Im Lichte von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG, wonach als Integrationskriterium ins- besondere die tatsächliche Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. der Erwerb zu be- achten ist (vgl. SPESCHA, in: OF-Komm. Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 58a AIG N 7), hat der Beschuldigte in dieser Hinsicht als ordentlich integriert zu gelten, nahm er doch immer wieder am Wirtschaftsleben teil. Hingegen weist der Beschuldigte aktuell erhebliche Schulden aus, wobei er selber angibt, die Schulden u.a. aufgrund nicht geleisteter Unterhaltsverpflichtungen beliefen sich auf aktuell Fr. 200'000.– bis Fr. 210'000.– (Urk. 147 S. 4). Er unterliege einer Lohnpfändung und sei dabei, die Schulden abzuzahlen (Urk. 147 S. 5). Diese stehen einer wirtschaftlichen Inte- gration deutlich entgegen. Da der Beschuldigte in der Türkei sowohl die Schule besuchte als auch nach der obligatorischen Schulzeit erwerbstätig war, ist ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland durchaus möglich. Selbst wenn die Wirt- schaftslage in der Türkei schwieriger ist, als jene in der Schweiz, vermag dies allein praxisgemäss eine Landesverweisung noch nicht zu hindern (BGer 6B_1214/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). 3.4. Der Beschuldigte lässt eine Verletzung von Art. 8 EMRK rügen. Es wird ins Feld geführt, er habe drei Kinder in der Schweiz, für welche er verantwortlich sei (Urk. 147 S. 8; Urk. 148 S. 21).

- 43 - Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter anderem bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben anzunehmen. Der Beschuldigte war seit dem Jahr 2019 mit der Privatklägerin verheiratet und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn, J._____, geboren am tt.mm.2022 (Urk. 4/1 F/A 7-9). Von der Privatklägerin ist er mittlerweile geschieden, wobei die Obhut über den gemeinsamen Sohn der Privatklägerin zugeteilt wurde (Urk. 136; Urk. 147 S. 4). Während der Untersuchungshaft hatte der Beschuldigte keinen Kontakt zu seinem Sohn, seit der Entlassung sieht er ihn jeweils zwei bis drei Mal pro Woche (Urk. 147 S. 6), womit er jedenfalls nicht Hauptbezugsperson für seinen Sohn J._____ ist. Er bezahlt zwar Fr. 300.– bis Fr. 400.– Unterhalt für seinen Sohn, wobei es nach seiner Auffassung diesbezüglich kein rechtskräftiges Urteil gebe (Urk. 147 S. 4). Ausserdem ist der Beschuldigte Vater von Zwillingen, welche am tt.mm.2013 geboren wurden (Prot. I S. 19 f.). Zu den Zwillingen hat der Beschuldigte seit dem Jahr 2018 und damit seit acht Jahren keinen Kontakt mehr (Urk. 147 S. 5). Seiner Unterhaltsverpflichtung ist er offensichtlich nie ernsthaft nachgekommen (Prot. I S. 19 ff. und S. 31; Urk. 147 S. 5 f.). Angesichts der Kinder des Beschuldigten in der Schweiz ist der familiäre Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu diskutieren. Das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist jedoch nur berührt – und daraus ein persönlicher Härtefall ableitbar –, wenn die Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser Person ohne Weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266, E. 3.3). Ein härtefallbe- gründender Eingriff des Rechts auf Familie liegt in Übereinstimmung mit den vorin- stanzlichen Schlussfolgerungen vorliegend nicht vor, nachdem der Beschuldigte geschieden ist und zu seinen drei Kindern keinen bzw. nur geringen Kontakt im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt und sie auch in finanzieller Hinsicht wenig oder gar nicht unterstützt. Dabei erscheint insbesondere zumutbar, dass er den Kontakt zu seinem Sohn J._____ für die Dauer der Landesverweisung mit persönlichen Kontakten im grenznahen Ausland oder via elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten kann.

- 44 - Über eine erweiterte Familie verfügt der Beschuldigte seinen Angaben zufolge in der Schweiz nicht. Seine Verwandten leben hauptsächlich in den Nieder- landen oder in Deutschland (Prot. I S. 18 ff.; Urk. 147 S. 8), weshalb sich daraus keine härtefallbegründenden familiären Beziehungen ergeben. 3.5. Die aktuelle Delinquenz des Beschuldigten spielte sich im häuslichen Bereich ab und erfolgte aus nicht nachvollziehbaren Gründen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten erwies sich als einigermassen brutal und rücksichtslos, wenn- gleich die Folgen seines Tuns für die Privatklägern in physischer Hinsicht nicht besonders schwerwiegend waren. Jedoch setzte der Beschuldigte die Privatkläge- rin willkürlich einer Todesgefahr aus, wobei sein Verschulden im mittleren Bereich zu verorten ist. Insgesamt handelt es sich um Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt, bei welchen das öffentliche Interesse an einer Verhinderung insgesamt als erheblich qualifiziert werden muss. Der Beschuldigte verfügt gemäss Strafregisterauszug vom 28. April 2026 über fünf Vorstrafen, wobei es sich hauptsächlich um Vorstrafen im Zusammen- hang mit Strassenverkehrsdelikten handelt. Einzig eine Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten aus dem Jahr 2019 betrifft ein Delikt ausserhalb der Strassenverkehrsgesetzgebung (Urk. 146). Insgesamt deuten die Vorstrafen des Beschuldigten auf eine gewisse Geringschätzung der geltenden Rechtsordnung hin. Dass sich die Delinquenz des Beschuldigten nunmehr in den häuslichen Bereich verlagerte und sich gegen das Rechtsgut Leib und Leben richtet, fällt sowohl hinsichtlich der Legalprognose als auch mit Blick auf das öffent- liche Interesse an einer Wegweisung deutlich ins Gewicht. Mit Blick auf die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in der Türkei sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten in seinem Heimat- land nicht möglich sein sollte, eine Anstellung zu finden und sich wieder einzu- gliedern. 3.6. Unter Berücksichtigung aller vorerwähnten Umstände zeigt sich, dass die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz für ihn mit erheblichen Unan- nehmlichkeiten und einer gewissen Härte verbunden ist und mit einer Distanzierung

- 45 - des persönlichen Kontakts zu seinen Kindern bzw. seinem Sohn in der Schweiz einhergeht. Dies stellt zweifelsohne eine nicht unerhebliche Härte für ihn dar. Aller- dings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persön- lichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar unver- hältnismässig und geradezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann bei den zu beurteilenden Verhältnissen nicht die Rede sein, nachdem eine gefestigte, soziale Integration des Beschuldigten in der Schweiz zu verneinen ist und eine Rückkehr in sein Heimatland nicht unzumutbar erscheint. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles ist demnach in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu verneinen.

4. Interessenabwägung Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass auch bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles die Interessenabwägung zugunsten der öffent- lichen Interessen an einer Wegweisung ausfallen würde (Urk. 124 S. 44). Dem ist insofern zuzustimmen als dem Beschuldigten aufgrund der aktuellen Delinquenz eine getrübte Legalprognose gestellt werden muss. Zudem ist in der neuerlichen Delinquenz eine Steigerung hinsichtlich Deliktart, Gewaltbereitschaft und eine Konkretisierung seiner strafbaren Handlungen hinsichtlich konkreter Personen auszumachen, womit eine Geringschätzung von Bedürfnissen anderer Menschen manifestiert wird. Das öffentliche Bedürfnis nach Sicherheit und Verhinderung von schweren Gewaltdelikten im häuslichen Bereich ist damit erheblich und überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Schliesslich wurde der Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, womit ausserordentliche Umstände vorliegen müssten, damit das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung überwiegen würden (vgl. vorste- hend Erw. VI. 2.4.). Solche sind beim Beschuldigten nicht auszumachen.

5. Dauer der Landesverweisung Nachdem mangels eines Rechtsmittels der Anklagebehörde das Ver- schlechterungsverbot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), hat es indessen sein

- 46 - Bewenden mit der vorinstanzlichen Anordnung der Mindestdauer der Landesver- weisung von fünf Jahren.

6. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Die Vorinstanz hat davon abgesehen, die Landesverweisung des Beschul- digten im Schengener Informationssystem ausschreiben zu lassen. Angesichts des auch hierzu geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- sehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2. Nachdem das Berufungsverfahren keine Änderung des vorinstanzlichen Urteils brachte, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffern 13, 16 und 17) vorbehaltlos zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 47 - 2.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ihm sind deshalb die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.4. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ macht im Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 8'779.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 149). Darin bereits enthalten sind die Aufwendun- gen für die Berufungsverhandlung, die Nachbesprechung und den Weg. Es recht- fertigt sich daher, ihn für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 8'779.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.5. Rechtsanwältin MLaw Y._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 859.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was ebenfalls ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 145). Sie ist demgemäss zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (76 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

24. Januar 2025 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig gespro- chen. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Baden vom 8. August 2023 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 80.00 und bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und, unter Einbezug der widerrufenen Strafe, mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde angeordnet. Weiter ordnete die Vorinstanz eine Landesverweisung von 5 Jahren an und erteilte dem Beschuldigten die Weisungen zur Teilnahme am Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt und für die Dauer der Probezeit mit dem Gewaltschutz zusammenzu- arbeiten (Urk. 124 S. 52 ff.).

E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

E. 1.2 Nachdem das Berufungsverfahren keine Änderung des vorinstanzlichen Urteils brachte, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffern 13, 16 und 17) vorbehaltlos zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren

E. 1.3 Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "kon- kreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.

2. Wahl der Strafart

E. 1.4 Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Vorfall vom 4. Juli 2024

E. 2 Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 124 S. 6). Gegen dieses Urteil meldete der Beschul- digte am 28. Januar 2025 fristgerecht Berufung an (Urk. 116) und erklärte nach Zustellung des begründeten Entscheids am 27. Mai 2025 innert Frist Berufung (Urk. 123 und Urk. 126).

E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.).

E. 2.1.1 Soweit im Berufungsverfahren noch relevant wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 17. Oktober 2024 im Hinblick auf den Vorfall vom 4. Juli 2024 vor, er habe der Privatklägerin um ca. 9.45 Uhr im Schlaf- zimmer in der Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ barfuss und auf der Matratze stehend mit dem Fuss so lange gegen ihre Kehle gedrückt, bis diese nicht mehr habe atmen können, ihr schwarz vor den Augen geworden sei und sie spon- tan Urinabgang gehabt habe. Durch dieses gewissen-, rücksichts- und hemmungs- lose massive Zudrücken der Kehle mithilfe des Fusses habe der Beschuldigte bewusst und gewollt eine konkrete akute Gefahr für das Leben der Privatklägerin

- 10 - erzeugt. In der Küche habe der Beschuldigte die Privatklägerin daraufhin mit seinen offenen Händen gleichzeitig von beiden Seiten derart heftig gegen das Gesicht geschlagen, dass dieser erneut schwindlig und schwarz vor den Augen geworden sei. Als Folge des Vorgehens des Beschuldigten habe die Privatklägerin Kopf- und Halsschmerzen, Schluckprobleme und Rötungen im Gesicht erlitten (Urk. 17/1 S. 2 f.).

E. 2.1.2 Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vorinstanz- liche Sachverhaltserstellung. Es könne weder eine gewaltsame Einwirkung gegen den Hals der Privatklägerin noch eine unmittelbare Lebensgefahr erstellt werden. Ebenso sei nicht erstellt, dass er die Privatklägerin in der Küche geschlagen habe (Urk. 106 S. 7; Urk. 148 S. 4 und 15 ff.).

E. 2.1.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zum Vorfall vom 4. Juli 2024 vollständig und korrekt wiedergegeben (Urk. 124 S. 14-18). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann darauf verwiesen werden. In der Folge qualifizierte die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin im Hinblick auf den Vorfall vom 4. Juli 2024 insgesamt als glaubhaft und gelangte zum Schluss, ihre Schilderungen würden durch die Befunde im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2024 gestützt. Sie stellte folglich auf die Aussagen der Privatklägerin ab und erachtete den Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 4. Juli 2024 insgesamt als erstellt (Urk. 124 S. 18 f.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Nachfolgende Erwägungen sind ergänzend und präzisierend zu verstehen.

E. 2.1.4 Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so machte dieser zu den tat- sächlichen Umständen nur wenige und insbesondere wenig konkrete Angaben. Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach sich die Aussagen des Beschul- digten im Wesentlichen als pauschale Bestreitungen und Relativierungen der vorgeworfenen Tathandlungen erweisen, von Rückfragen geprägt waren und er die Privatklägerin kategorisch und trotz seiner eigenen Zugeständnisse als Lügnerin darstellte. Detaillierte Schilderungen zum Kerngeschehen blieben genauso wie Erklärungen für eine falsche Belastung durch die Privatklägerin aus. Entsprechend

- 11 - ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen deutlich eingeschränkt. Jedenfalls vermag der Beschuldigte mit seinen Aussagen die Darstellungen der Privatklägerin nicht nachhaltig zu entkräften. Immerhin bestritt der Beschuldigte mit Blick auf das Kern- geschehen nicht, der Privatklägerin seinen Fuss auf den Brust- bzw. Halsbereich gelegt zu haben und sie im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung "aus Reflex" im Gesicht berührt zu haben (Urk. 3/2 F/A 7-11; Urk. 3/3 F/A 14-16; Urk. 7/2 S. 7- 11; Prot. I S. 34 ff.). Davon ist nachfolgend somit auszugehen.

E. 2.1.5 Hinsichtlich der eigentlichen, in tatsächlicher Hinsicht noch bestrittenen Geschehnisse schilderte die Privatklägerin von sich aus, konstant und wider- spruchsfrei und im Ergebnis übereinstimmend mit den Zugeständnissen des Beschuldigten, dass sie auf dem Bett gelegen habe und dieser ihr mit dem Fuss auf die Kehle gedrückt habe und er ihr danach in der Küche gleichzeitig mit beiden Händen ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 4/1 F/A 14, 16, 41; Urk. 4/2 F/A 13, 18- 22, 31 f., 54, 59; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 111 S. 3 f., S. 6 f.). Diese Ausführungen der Privatklägerin sind insofern als glaubhaft zu qualifizieren, als sie konstant den gleichen Geschehensablauf berichtete, unabhängig davon ob sie frei erzählte oder konkret danach gefragt wurde. Es gelang ihr somit, die Vorgänge einerseits zeitchronologisch und andererseits auch unter Zuhilfenahme von Vor- und Rückblenden zu schildern. Zudem bettete die Privatklägerin den konkreten Hand- lungsablauf in ihre Gefühlswelt ein. Ihre Schilderungen sind glaubhaft, mit der Vorinstanz kann auf diese abgestellt werden. Erstellt ist somit, dass der Beschul- digte der Privatklägerin im Schlafzimmer mit dem nackten rechten Fuss auf den Hals trat, während diese auf dem Rücken auf der Matratze lag. Erwiesen ist weiter, dass der Beschuldigte der Privatklägerin kurz darauf in der Küche mit der flachen Hand mit beiden Händen gleichzeitig beidseits ins Gesicht schlug.

E. 2.1.6 Mit Blick auf das Einwirken des Beschuldigten auf den Hals der Privat- klägerin decken sich die Aussagen derselben und die Zugeständnisse des Beschul- digten im Übrigen auch mit dem Befund im Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2024 (Urk. 6/11). Dieses hält fest, im Rahmen der rechtmedizinischen Untersuchung hätte sich am Übergang der Halsvorderseite auf die vordere Brustwand, in Projek-

- 12 - tion auf das rechte Schlüsselbein-Brustbeingelenk eine Hautrötung mit darin gelegener, etwa stecknadelkopfgrosser Hautabschürfung, welche auf einen Angriff gegen den Hals hinweisen könne, gefunden. Der beschriebene Befund imponiere frisch und sei mit einer Entstehung im oder unmittelbar um den geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar (Urk. 6/11 S. 6). Der medizinische Befund stützt somit die Darstellung der Privatklägerin betreffend den eingeklagten Vorfall vom 4. Juli 2024.

E. 2.1.7 Was die Intensität des Tretens auf die Kehle und der Schläge ins Gesicht betrifft, so wurde bereits auf die durchwegs erfolgten Relativierungen des Beschul- digten eingegangen. Auffallend ist dabei insbesondere, dass die Relativierungen des Beschuldigten hinsichtlich der Intensität seines eingestandenen Handelns im Verlaufe der Untersuchung bis hin zur Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stets gewichtiger wurden, nachdem der Beschuldigte aufgrund des Fortgangs der Untersuchung verstanden hatte, dass die Intensität seiner Hand- lungen massgeblich für die rechtliche Einordnung der Vorwürfe ist. Aus diesen Gründen sind seine Angaben zur Intensität nicht glaubhaft. Es ist folglich im Lichte der Ausführungen der Privatklägerin und der eigenen Zugeständnisse des Beschul- digten schlicht nicht glaubhaft, wenn er ausführt, der Privatklägerin lediglich und im Sinne einer Verwarnung ganz kurz, sekundenweise, nur ganz leicht und wirklich nicht heftig den Fuss auf den Hals gelegt zu haben (Urk. 3/3 F/A 14; Urk. 7/2 S. 7; Prot. I S. 38 f.) und diese nur leicht mit beiden Händen angefasst bzw. gehalten zu haben, um sie zu beruhigen (Urk. 3/2 F/A 9; Prot. I S. 34). Glaubhaft sind demgegenüber die Schilderungen der Privatklägerin, welche wiederum widerspruchsfrei und konstant daher kamen und weder von Belastungseifer noch davon zeugen, dass sie versucht gewesen sein könnte, ihre Aussagen auszuschmücken oder mit zusätzlichen Ausführungen zu ergänzen. Stattdessen fällt auf, dass die Privatklägerin gegenüber der Polizei noch am Tattag nicht als erstes vom Tritt gegen den Hals oder den Schlägen ins Gesicht berichtete, sondern zunächst die anerkannte Drohung des Beschuldigten mit dem Messer schilderte (Urk. 4/1 F/A 13). Bereits dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Privatklägerin diese beiden Eingriffe nicht erheblicher aussehen lassen wollte, als

- 13 - sie effektiv waren. Erst auf Aufforderung hin schilderte sie das Ereignis mit dem Fuss auf der Kehle und führte dazu aus, sie habe versucht, sich mit Händen und Füssen zu wehren und er habe, kurz bevor sie keine Luft mehr bekommen habe, von ihr abgelassen. Sie wisse nicht mehr wie lange er gedrückt habe, sie habe jedoch seinen Fuss halten wollen, aber sie habe nicht mehr atmen können und sei einfach flach gelegen. Er habe mit seinem ganzen Gewicht auf ihren Hals gedrückt (Urk. 4/1 F/A 14, 18, 21; Urk. 4/2 F/A 13, 21 f.; Urk. 111 S. 3, 6). Hinsichtlich der Schläge ins Gesicht schilderte die Privatklägerin von sich aus, es sei heftig bzw. sehr stark gewesen, ihr sei erneut schwarz vor Augen geworden (Urk. 4/2 F/A 13, 31; Urk. 111 S. 7). Die Privatklägerin leitete demnach die Intensität des Tretens gegen ihren Hals nicht in erster Linie von einer bestimmten Zeitdauer oder vom Kraftaufwand des Beschuldigten ab. Dies ist nachvollziehbar, ist doch die Benennung einer bestimmten Zeitdauer eines solchen Ereignisses oder die Abschätzung des Kraftaufwandes aufgrund der Position der Privatklägerin beinahe unmöglich. Statt- dessen knüpfte die Privatklägerin die Intensität an ihre Wahrnehmung, wonach sie nicht mehr habe atmen und sich nicht habe wehren können und zudem an den Umstand, dass der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, kurz bevor sie keine Luft mehr bekommen habe. Die Intensität des Handelns des Beschuldigten war dem- nach so gross, dass die Privatklägerin nicht mehr atmen konnte und es dauerte so lange, bis die Privatklägerin kurz davor war, keine Luft mehr zu bekommen. In dem Sinne ist der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin so lange gegen die Kehle gedrückt habe, bis sie keine Luft mehr bekommen habe (Urk. 17/1 S. 2), erstellt. Ebenfalls anklagegemäss erstellt ist den glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin folgend, dass die Schläge gegen das Gesicht mit der flachen Hand so heftig waren, dass ihr (erneut) schwarz vor Augen wurde und damit eine erhebliche Intensität aufwiesen.

E. 2.1.8 Die Privatklägerin schilderte hinsichtlich der Folgen des Vorfalles im Schlaf- zimmer, sie habe nicht mehr atmen können, ihr sei schwarz vor Augen geworden, sie habe (Todes-)angst bekommen, weil ihre Augen fast rausgekommen seien und

- 14 - habe versucht, sich zu wehren. Sie habe Würgelaute von sich gegeben und leichten Urinabgang gehabt. Kurz bevor sie keine Luft mehr bekommen habe, habe er von ihr abgelassen, sie habe fast erbrechen müssen und sei aufgestanden und habe sich ins Bad begeben, wo sie sich habe übergeben müssen (Urk. 4/1 F/A 14, 18, 21; Urk. 4/2 F/A 13, 21-27; Urk. 7/2 S. 4: Urk. 111 S. 3 f., 6 f.). Sie habe danach Halsschmerzen und Schluckprobleme gehabt, diese hätten einige Tage angedau- ert (Urk. 4/2 F/A 60; Urk. 111 S. 8). Nachdem die Aussagen der Privatklägerin auch in diesem Punkt konstant und widerspruchsfrei sowie ohne Übertreibungen erfolg- ten, sind ihre diesbezüglichen Aussagen als glaubhaft einzustufen. Es ist somit erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund des Tretens gegen den Hals bzw. die Kehle durch den Beschuldigten die beschriebenen Symptome und Verletzungs- folgen erlitten hat. Bereits an dieser Stelle ist schliesslich die Einwendung der Verteidigung zu entkräften, wonach sich die Aussagen der Privatklägerin deshalb als unglaubhaft erweisen würden, weil gemäss Gutachten zur körperlichen Unter- suchung vom 2. August 2024 keine objektivierbaren Befunde wie Stauungsblut- ungen im Gesichtsbereich oder Traumafolgen der Halsweichteile bzw. Hämatome oder gar Brüche der knöchernen Halsstrukturen festgestellt werden konnten (Urk. 106 S. 3 f.; Urk. 148 S. 4 und 6). Dies ist nicht zutreffend und ändert nichts an der diesbezüglichen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

E. 2.1.9 Hinsichtlich der Frage der konkreten Lebensgefahr hält das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin des Instituts für Rechtsmedizin vom

2. August 2024 (Urk. 6/11) Folgendes fest: Objektivierbare Befunde für eine sauer- stoffmangelbedingte Minderversorgung des Gehirns, welche in der Folge auf eine Lebensgefahr schliessen lassen würden, konnten im Rahmen der Untersuchung nicht erhoben werden. Zudem ergaben die durchgeführten Bildgebungsunter- suchungen und weiterführenden Untersuchungen durch die Hals-, Nasen- und Ohrenchirurgie sowie die forensisch-radiologische Zweitbefundung keine erkenn- baren Traumafolgen der Halsweichteile, so dass sich insgesamt keine objektivier- baren Befunde für eine Lebensgefahr ergaben. Folge man jedoch den geschilder- ten Symptomen der Privatklägerin, wonach es im Rahmen der Halskompression mit dem Fuss zu Sehstörungen bzw. fraglicher Bewusstlosigkeit ("schwarz vor Augen werden") und unwillkürlichem Urinabgang gekommen sei, können diese

- 15 - subjektiven Symptome als Zeichen einer zum Zeitpunkt der Halskompression bestandenen Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff interpretiert werden, die auf eine auf subjektiven Angaben beruhende Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals schliessen lassen (Urk. 6/11 S. 6 f.). Mit der Verteidigung kann somit festgehalten werden, dass bei der medizi- nischen Untersuchung keine objektiven körperlichen Symptome oder Verletzungen der Privatklägerin festgestellt werden konnten, aufgrund welcher seitens des Gut- achtens eine Lebensgefahr aufgrund von objektivierbaren Befunden bejaht wurde. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine konkrete Lebensgefahr vorgelegen hat. Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten (BGE 124 IV 53 E. 2; BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4.; 6B_265/2017 vom

9. Februar 2018 E. 2.3.4; 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1 f.; 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1; 6B_996/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3; MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 129 StGB). Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Diese Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, welches mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch Angaben des Opfers eruiert werden. Zu relevanten Strangulationsfolgen gehören: Atemnot, Erstickungsangst; Heiserkeit, Schluck- beschwerden und Halsschmerzen; Druckschmerzen über dem Kehlkopf und Schmerzen bei der Kieferöffnung; Würgemale; Benommenheit, Filmriss etc.; Bewusstlosigkeit; Urin- sowie Stuhlabgang; Stauungsblutungen in Augenbinde- häuten, Gesichtshaut, Nasen- und Mundschleimhaut, Trommelfellen, Zungen- grund, im Rachen und an der zarten Haut hinter den Ohren. Die erforderliche Zeitspanne einer Halskompression bis zum Auftreten von Stauungsblutungen

- 16 - (petechiale Blutungen, Petechien) wird in der Literatur nicht einheitlich angegeben; die Dauer variiert von frühestens 10 bis 20 Sekunden bis zu 3 bis 5 Minuten. Zudem entstehen Stauungsblutungen bei gewaltsamer Asphyxie und Strangulation zwar sehr häufig, aber nicht obligat (vgl. WEDER / SCHWEITZER, Der Begriff der Lebens- gefahr im Strafrecht, forum poenale, 1/2017, S. 25 ff., S. 29 f.; MAEDER, a.a.O., N 16 zu Art. 129 StGB; BURKHARD, Praxis Rechtsmedizin, 2. Aufl. 2007, Ziff. 3.8.1 S. 156; WIRTH/STRAUCH, Rechtsmedizin, Grundwissen für die Ermittlungspraxis, 2. Aufl. 2006, Ziff. 4.4, S. 118 f.; Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGMR], Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012 Ziff. 2.5.2 S. 10 und Ziff. 2.5.4 S. 10 f.; vgl. auch BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Kombination mehrerer Symptome ist grund- sätzlich nicht erforderlich. Im Gegensatz zu Stauungsblutungen stützt sich der Nachweis einer Asphyxie – neben allfälligen objektivierbaren Würgemalen am Hals – nur auf die subjektiven Aussagen der betroffenen Person. Werden Sym- ptome wie namentlich Schluckbeschwerden, Atemnot oder gar eine vorüberge- hende Bewusstlosigkeit beschrieben, kann davon ausgegangen werden, dass die Atmung beim Opfer relevant vermindert oder unterbrochen war. Die Beschreibung blosser Schmerzen beim Schlucken oder von Heiserkeit sind ohne zusätzliche (subjektive) Angaben oder objektive Befunde dagegen nicht geeignet, einen Sau- erstoffmangel im Gehirn zu belegen (MEIER, Die Lebensgefährdung, Diss. 2006, S. 76 mit Hinweis auf BURKHARD, a.a.O., Ziff. 3.8.2 S. 167 [von überlebenden Op- fern beschriebene Symptome bei Angriffen gegen den Hals]; MAEDER, a.a.O., N.16 zu Art. 129 StGB; SGMR, a.a.O., Ziff. 4.4.2 S. 20). Im Sinne dieser Erwägungen bestätigte auch das Gutachten vom 2. August 2024, dass nicht nur dann von einer Lebensgefahr ausgegangen werden dürfe, wenn objektive Symptome nachgewiesen wurden. Vielmehr verwies das Gutachten auf die durch die Privatklägerin subjektiv beschriebenen Symptome wie schwarz werden vor Augen, Atemnot und spontaner Urinabgang, welche genügten, um von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen (Urk. 6/11 S. 7). Dies entspricht der geltenden Rechtsprechung, wonach die Schilderungen des Opfers als Basis für die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr genügen und eine solche bejahen, auch ohne das der Täter dem Opfer ernsthafte Verletzungen erlitten hat oder das

- 17 - Opfer ohnmächtig wird (BGer 6B_758/2018 E. 2; 6B_1258/2020 vom 12. Novem- ber 2021 E. 1.4.). Nachdem bereits vorstehend erwogen wurde, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind und daher als erstellt zu gelten habe, dass diese aufgrund der Kompression des Halses durch den Beschuldigten die von ihr geschil- derten Symptome aufgewiesen hatte, ist ein konkrete Lebensgefahr erstellt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin des rechtsmedizinischen Instituts vom 2. August 2024 zusätzlich darauf hinweist, dass eine Kompression des Halses einer liegen- den Person mit dem Fuss aus stehender Position durch den Angreifer weniger gut gesteuert werden kann als beim umgangssprachlich bekannten Würgen mit den Händen, wobei insbesondere die mithilfe des eigenen Körpergewichts ausgeübte Kraft deutlich schlechter einzuschätzen und somit auch das Risiko für allfällige Brüche der knöchernen Halsstrukturen deutlich erhöht ist (Urk. 6/11 S. 7). Dement- sprechend ist der Beschuldigte mit seiner Kritik am Vergleich des vorliegenden Falls mit dem in der oben referenzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Sachverhalt (BGer 6B_758/2018 E. 2; 6B_1258/2020 vom

12. November 2021 E. 1.4.) nicht zu hören (vgl. Urk. 148 S. 10). Die seitens des Beschuldigten geschaffene Lebensgefahr bzw. das Risiko der Verwirklichung derselben ist damit aufgezeigt und bewiesen.

E. 2.1.10 Mit Blick auf die Folgen der Ohrfeigen in der Küche gab die Privatklägerin zu Protokoll, ihr sei erneut schwarz vor Augen geworden und sie habe Schwindel verspürt (Urk. 4/2 F/A 13; Urk. 111 S. 7). Sie habe Kopfschmerzen gehabt und starke Rötungen im Gesicht, welche die Polizei gesehen habe. Sie habe den ganzen Tag Schmerzen gehabt, welche erst nach Einnahme von Medikamenten gelindert worden seien (Urk. 4/2 F/A 59 ff.; Urk. 111 S. 7 f.). Aufgrund der glaub- haften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass diese zufolge der Schläge des Beschuldigten in der Küche erhebliche (Kopf-)schmerzen erlitt, welche medikamen- tös behandelt werden mussten.

E. 2.1.11 In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 17. Oktober 2024 (Urk. 17/1) hinsichtlich der noch umstrittenen Elemente vollumfänglich erstellt.

- 18 -

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 47 -

E. 2.2.1 Gefährdung des Lebens

E. 2.2.1.1 Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Unmittel- bar ist die Lebensgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Ein abstraktes oder vages Risiko des Todeseintritts genügt nicht. Sie ist aber auch nicht erst dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrschein- lichkeit seiner Vermeidung, sondern schon dann, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt. Der Tatbestand setzt eine naheliegende, keine sehr naheliegende Todesgefahr voraus (BGer 6B_1017/2019 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 121 IV 67 E. 2b und 2d). Im Ergebnis ist mithin eine gegenüber dem Alltags- risiko relevant erhöhte konkrete Wahrscheinlichkeit des Ablebens gefordert, die durch den direkten Zusammenhang mit dem Verhalten des Täters charakterisiert ist. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolgen einhergehen. Bei der blossen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vertraut der Täter darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden (BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3.). Weiter erfordert der Tat- bestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je

- 19 - grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unver- hältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BGE 107 IV 163 E. 3; BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 2.2.; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz ge- geben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5).

E. 2.2.1.2 Den vorstehenden Erwägungen folgend ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Verhalten in unmittelbare bzw. konkrete Lebens- gefahr brachte. Entsprechend ist der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllt.

E. 2.2.1.3 Es ist allgemein bekannt, dass erhebliches Würgen oder Gewalt gegen den Hals eines Menschen zum Tod desselben führen kann. Der Beschuldigte wusste somit, dass eine Kompression des Halses mit dem Fuss das Leben des Opfers gefährden kann. Dies ergibt sich deutlich aus den Relativierungsversuchen, welche der Beschuldigte hinsichtlich der Intensität seines Verhaltens vornahm. Trotzdem handelte er entsprechend und vertraute letztlich darauf, dass sich die bekannten Folgen nicht realisierten. Zudem hörte er auf, bevor die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge keine Luft mehr bekommen hatte, was ihn vor dem Vor- wurf der eventualvorsätzlichen versuchten Tötung bewahrte, nachdem er offen- sichtlich davon ausging, die Lebensgefahr werde durch sein Verhalten, nämlich das Wegnehmen seines Fusses, abgewendet. Es liegt ein vorsätzliches Handeln und mit Blick auf die Lebensgefahr direkter Vorsatz vor.

E. 2.2.1.4 Die Vorinstanz bejahte zudem die tatbestandsmässige Skrupellosigkeit damit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Handeln im Sinne einer Verwarnung einer unmittelbaren Lebensgefahr aussetzte und bezeichnete sein

- 20 - Verhalten als in keiner Weise nachvollziehbar, besonders rücksichts- und damit skrupellos (Urk. 124 S. 23). Zu ergänzen bleibt, dass die Handlung des Beschul- digten im Rahmen eines letztlich nichtigen Streits erfolgte und von der Privatkläge- rin nicht im Geringsten erwartet werden konnte. Insgesamt war somit das Vorgehen des Beschuldigten völlig unverhältnismässig und zeugte zudem von einer Gering- schätzung des Lebens der Privatklägerin (vgl. BGer 6B_1258/2020 vom

12. November 2021 E. 2.2). Wenn der Beschuldigte mit Hinweis auf bundesgericht- liche Rechtsprechung und Lehre ausführen lässt, dass die Skrupellosigkeit umso näher liegen dürfte, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind und er diesen Verweis einzig auf den ersten Teil – das Mass der Gefahr – beziehen lässt (vgl. Urk. 148 S. 14 m.H.a. BGE 107 IV 163 und MAEDER, a.a.O., N 16 zu Art. 129 StGB), geht er fehl. Der Beschuldigte führte zu den Beweggründen seiner Tat selber an, er habe die Privatklägerin lediglich verwarnen und beruhigen wollen (vgl. oben Erw. III.2.1.7). Diese geäusserten Beweggründe stehen in keinem auch nur irgendwie nachvollziehbaren Verhältnis dazu, jemanden in Lebensgefahr zu bringen. Unter anderem genau darin liegt die Skrupellosigkeit des Verhaltens des Beschuldigten. Schliesslich offenbarte sich bereits aus der faktischen Körperposi- tion des Beschuldigten über der liegenden Privatklägerin stehenden und mit dem Fuss auf sie tretend eine Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit, welche zweifelsfrei eine Skrupellosigkeit manifestiert. Der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist somit erfüllt.

E. 2.2.2 Einfache Körperverletzung

E. 2.2.2.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Schläge ins Gesicht der Privatklägerin als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 124 S. 26). Sie erwog zutreffend, für die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körper- verletzung komme dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Dem Gericht kommt ein erheblicher

- 21 - Ermessenspielraum zu (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen; BGer 6B_1232/2021 vom

27. Januar 2022 E. 1.2.2.; BGer 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.1.).

E. 2.2.2.2 Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend folgerte sie, die seitens der Privatklägerin erlittenen Schmerzen, welche mit Schmerzmitteln behandelt werden mussten und mehrere Tage andauerten, seien als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Dies ist korrekt. Insofern die Verteidigung beanstandet, dass der Privatklägerin Schmerzmittel nicht per Infusion sondern oral verabreicht wurden (Urk. 148 S. 16), ist sie darin zu bestätigen. Die Form der Verabreichung – ob per Infusion oder oral – ist dabei aber für den Kernsachverhalt durchaus belanglos und es verbleibt der Umstand, dass die durch die Schläge verursachten Kopfschmerzen der Beschuldigten erst nach Einnahme der Medikamente gelindert wurden (Urk. 4/2 F/A 62). Lediglich in Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gleichzeitig mit beiden Händen gegen beide Gesichtshälften schlug, ohne weiteres geeignet war, zu schwereren Folgen als einer vorübergehenden Störung des physischen Wohlbefindens zu führen, nachdem eine Ausweichbewegung der Privatklägerin auf die eine oder andere Seite nicht mehr möglich war und sie die Schläge mithin beidseitig ungebremst trafen. Entsprechend ist der Beschuldigte hinsichtlich der gleichzeitigen Schläge ins Gesicht der Privatklägerin der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024

E. 2.3 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ihm sind deshalb die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.4 Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ macht im Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 8'779.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 149). Darin bereits enthalten sind die Aufwendun- gen für die Berufungsverhandlung, die Nachbesprechung und den Weg. Es recht- fertigt sich daher, ihn für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 8'779.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

E. 2.5 Rechtsanwältin MLaw Y._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 859.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was ebenfalls ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 145). Sie ist demgemäss zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der amtlichen Verteidigung wurde Frist angesetzt, um zur Frage der Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen. Schliesslich

- 7 - wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufge- fordert, dem Gericht Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 128). Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 teilte der erbetene Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. X2._____, mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 130). Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter dem 10. Juni 2025 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 131). Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 verzichtete auch die Privatklägerin auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem ersuchte die Privatklägerin mit gleicher Eingabe um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ als un- entgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 133 und Urk. 134/1-3). Unter dem 23. Juni 2025 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass er auch in Zukunft mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten werde (Urk. 135). Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 137).

E. 3.1 Der Beschuldigte wurde am tt. April 1983 in F._____ in der Türkei geboren. Er lebt seit dem Jahr 2005 und damit seit rund 20 Jahren in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung C (Urk. 147 S. 6). Bevor der Beschuldigte in die Schweiz kam, lebte er kurze Zeit in den Niederlanden, Deutschland und Italien, wobei er allerdings in keinem der Länder eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (Prot. I S. 23 ff.). Der heute 43-jährige Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen, weshalb grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein besonders ins Gewicht fallen würden. Er hat nunmehr seit rund 20 Jahren seinen definitiven Aufenthalt in der Schweiz, womit er etwas weniger als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbrachte. In diesem

- 41 - Zusammenhang hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass eine lange Aufenthaltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führen darf und bei der strafrechtlichen Härtefallprüfung auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden kann. Die im Rahmen der Landesverweisung vorzunehmende Härtefall- prüfung ist daher in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzu- nehmen, wobei die lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten von 20 Jahren entsprechend zu berücksichtigen ist (BGE 146 IV 105).

E. 3.1.1 Ausgangspunkt für die Bestimmung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die schwerste Straftat, wobei die abstrakte Strafandrohung massgebend ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1).

E. 3.1.2 Die Vorinstanz ist für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zutreffend von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen und hat dieses Delikt als Ausgangspunkt für ihre Strafzumessung genommen (Urk. 124 S. 31). Dies ist korrekt.

E. 3.1.3 Die Verteidigung will bereits in der zeitlichen Einordnung der Vorfälle vom

2. und 3. Juli 2024 Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin erkennen und schliesst daraus, die Anklagevorwürfe liessen sich nicht erstellen (Urk. 106 S. 7 f.).

E. 3.1.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelangt, die Privat- klägerin habe die Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024 zeitlich plausibel einordnen können (Urk. 124 S. 21). So sprach die Privatklägerin konstant von drei Vorfällen, wobei sie ebenso stets zu Protokoll gab, die ersten beiden Vorfälle hätten sich nachts um ca. 3.00 Uhr bzw. zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr ereignet (Urk. 4/1 F/A 12 f., 36 f; Urk. 4/2 F/A 66 ff., 80-83; Urk. 111 S. 13 f.). Wenn die Privatklägerin gleichzeitig geltend machte, der erste Vorfall habe sich vor vier Tagen bzw. vier Tage vor dem anklagegegenständlichen Hauptvorwurf und der damit verbundenen

- 23 - erstmaligen polizeilichen Einvernahme ereignet, so ist dies kein Widerspruch, sondern eine zu vernachlässigende Ungenauigkeit, welche dem Umstand geschul- det sein dürfte, dass die zeitliche Zuordnung der Ereignisse durch die Privatklägerin nicht jeweils ab Mitternacht und dem rechnerischen Beginn eines neuen Tages, sondern nach subjektiver Zuordnung eines Ereignisses vor der Nacht und nach der Nacht erfolgte. Darauf schliessen zu wollen, die Aussagen der Privatklägerin seien mit Blick auf die beiden Vorfälle generell unglaubhaft und der Sachverhalt damit nicht erstellt, geht nicht an. In zeitlicher Hinsicht jedenfalls ist erstellt, dass sich die zeitlich ersten beiden Vorfälle in den frühen Morgenstunden des 2. und des 3. Julis 2024 ereigneten.

E. 3.1.5 Was den konkreten Inhalt der Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024 betrifft, so ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als die Privatklägerin im Kerngeschehen widerspruchsfrei und stringent aussagte (Urk. 124 S. 21). Auch wenn sie angab, sich nicht mehr genau an die Vorfälle erinnern zu können und die beiden Vorfälle teilweise vermischte, so schilderte sie dennoch gleichbleibend sowie lebensnah und ohne den Beschuldigten über Gebühr zu belasten, dass der Beschuldigte sie an einem Vorfall an den Haaren gepackt habe, ihr gegen das Bein getreten habe, sie von hinten am Hals bzw. Nacken gepackt und zu Boden gedrückt habe sowie ihr den Arm und die Finger verbogen habe. Beim anderen Vorfall habe der Beschul- digte den Gürtel herausgenommen, um sie zu schlagen, und ihr schliesslich mit der offenen Hand auf den Kopf geschlagen (Urk. 4/1 F/A 13, 37; Urk. 4/2 F/A 64 ff.; Urk. 111 S. 13 f.). Mit der Vorinstanz sind diese Aussagen als glaubhaft einzu- stufen.

E. 3.1.6 Dass der Beschuldigte die Vorwürfe pauschal bestritt (Urk. 3/2 F/A 14 ff.) bzw. keine konkreten Angaben dazu machte (Prot. I S. 37), darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, jedoch stehen damit den glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin keine Aussagen des Beschuldigten gegenüber, welche ihren Standpunkt entkräften könnten. Somit bleibt es bei den glaubhaften Schilderungen der Privat- klägerin, wonach sich die Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024 wie in der Anklageschrift umschrieben ereignet haben.

- 24 -

E. 3.1.7 Hinsichtlich der Verletzungsfolgen der Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024 gab die Privatklägerin in der Untersuchung an, sie habe verschiedene Hämatome an verschiedenen Körperstellen gehabt (Urk. 4/2 F/A 85). Vor Vorinstanz schilderte die Privatklägerin auf Nachfrage hin, sie habe Schmerzen am Nacken erlitten, welche ein paar Tage lang angedauert hätten. Die Schmerzen seien sehr stark gewesen, auf einer Skala von eins bis zehn etwa bei fünf. Zudem habe sie am Bein und am Arm Schmerzen gehabt (Urk. 111 S. 13 f.). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2024 bei der Privat- klägerin als Folge stumpfer Gewalteinwirkung Hautabschürfungen am Kinn, am Rücken, an beiden Armen und Händen und am rechten Knie sowie Blutergüsse an Rücken, Bauchdecke und beiden Beinen auffielen. Jedoch gelangte das Gutachten in der Folge auch zum Schluss, lediglich die kratzerähnliche Hautabschürfung am Kinn linksseitig und am rechten Unterarm sowie die kleinflächigen Hautabschürf- ungen am linken Ellenbogen, rechten Knie und linken Unterarm würden frisch imponieren und seien mit einer Entstehung im oder unmittelbar um den geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar (Urk. 6/11 S. 7). Ob die mit dem anklagege- genständlichen Ereigniszeitraum zu vereinbarenden Verletzungen dem Vorfall vom

4. Juli 2024 oder den beiden Vorfällen am 2. und 3. Juli 2024 zuzuordnen sind, ergibt sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 2. August 2024 nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber muss jedoch festgehalten werden, dass der Fokus der gutachterlichen Ausführungen auf dem Vorfall vom 4. Juli 2024 lagen, weshalb nicht erwartet werden kann, dass die Gutachterin die festgestellten Verletzungen den einzelnen Vorkommnissen zuweisen konnte oder musste. Hämatome wie sie von der Privatklägerin als Verletzungsfolgen genannt wurden, konnten jedenfalls nicht festgestellt und auf die anklagegegenständlichen Ereig- nisse zurückgeführt werden. Nach dem Gesagten liegen somit keine Beweise vor, welche über kleinere Kratzer und Hautabschürfungen sowie Schmerzen im mittle- ren Ausmass während einiger Tage hinausgehende Verletzungen der Privatkläge- rin nachweisen würden. Entsprechend ist für die rechtliche Würdigung von diesem Verletzungsbild auszugehen.

- 25 -

E. 3.2 Der Beschuldigte leitet seine soziale Integration vornehmlich aus dem Ver- hältnis zu seinen hier lebenden Kindern ab (Prot. I S. 29). Darauf wird nachfolgend noch genauer einzugehen sein (vgl. nachstehend Erw. VI. 3.4.). Anhaltspunkte für eine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wäre (BGE 144 II 1), liegen keine vor. Für private Beziehungen, so der Beschuldigte vor Vorinstanz, habe er aufgrund seiner Tätigkeit in der Gastronomie keine Zeit (Prot. I S. 32). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte nicht dartun, dass er über gefestigte ausserfamiliäre Kontakte in der Schweiz verfügt. Er führte jedoch aus, dass er viele Cousins in der Schweiz habe und zu seinen Gästen im Restaurant Beziehungen pflege, wobei diese wie Freunde für ihn seien (Urk. 147 S. 9). Von einem nachhaltigen ausserfamiliären Beziehungs- netz in der Schweiz kann dennoch nicht gesprochen werden. Die Deutschkennt- nisse des Beschuldigten sind zwar nicht schlecht, er verstehe 80 % von dem was gesagt werde (Urk. 3/3 F/A 40), jedoch spricht dies nach einem rund 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht für eine überdurchschnittliche soziale Integration. Mit Blick auf die Bindung zu seinem Heimatland kann immerhin festgehal- ten werden, dass der Beschuldigte im Jahr 2025 letztmals in der Türkei war und noch über Tanten und Onkel verfügt, welche in der Türkei leben (Urk. 147 S. 8; Prot. I S. 27). Er spricht Türkisch und Kurdisch-Kurmanji (Prot. I S. 23).

E. 3.2.1 Der Beschuldigte trat der Privatklägerin mit dem Fuss auf den Hals bzw. die Kehle, was angesichts der stehenden Körperhaltung des Beschuldigten und der liegenden Position der Privatklägerin im Vergleich zu unter den Tatbestand zu subsumierende Würgevorfälle insbesondere deshalb als einigermassen schwer- wiegend einzustufen ist, als es dem Beschuldigten so nicht möglich war, seinen Krafteinsatz zu dosieren. Dies hob auch das medizinische Gutachten hervor (Urk. 6/11 S. 7). Zu Lasten des Beschuldigten gilt somit festzuhalten, dass durch sein Vorgehen lebenswichtige Vorgänge im Körper der Privatklägerin beeinträchtigt waren und die Gefahr einer Verletzung des geschützten Rechtsguts damit deutlich konkreter war, als dies in anderen Fällen der Gefährdung des Lebens, beispiels- weise bei Einschüchterungsversuchen mit einer schussbereiten Waffe, der Fall ist (vgl. BGE 121 IV 67). Ein nachvollziehbarer Grund für das Verhalten des Beschul- digten ist nicht erkennbar, letztlich war sein spontanes Handeln aber nicht in rele- vanter Weise skrupelloser, als dies zur Tatbestandsverwirklichung notwendig war. Namentlich sind keine sadistischen Züge erkennbar. Ins Gewicht fällt weiter, dass der gemeinsame, zweijährige Sohn während der Auseinandersetzung, welche im geschützten häuslichen Bereich stattfand, in einem Nebenzimmer zugegen aber nicht unmittelbar anwesend war und die Tat nicht aktiv miterlebte. Zusammenge- fasst zählt die Tat hinsichtlich des Ausmasses der Gefährdung und des Tatvor-

- 30 - gehens insgesamt weitgehend zu den typischen unter den Tatbestand fallenden Verhaltensweisen und wiegt als solche weder besonders leicht noch besonders schwer. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden objektiv als gerade noch leicht zu qualifizieren.

E. 3.2.2 Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden weder zu erhöhen noch zu mindern. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und egois- tisch, was sich jedoch nicht differenzierend auf das objektive Verschulden auswirkt. Darüber hinaus liegen keine Umstände vor, welche einen Einfluss auf die objektive Verschuldensbewertung hätten.

E. 3.2.3 Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf dieses Delikt als gerade noch leicht einzustufen. Dies entspricht einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.2.4 Im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. III. 2.2.2.1) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Eingriff des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifizierte, erlitt doch die Privatklägerin aufgrund des Einwirkens des Beschuldigten erstelltermassen nebst Kratz- und Schürfwunden erhebliche Schmerzen, welche einige Tage lang andauerten. Zwar sind die objektiven Verletzungsfolgen eher als leicht zu quali-

- 26 - fizieren, jedoch gehen diese über eine bloss vorübergehende, harmlose Störung des gesundheitlichen Wohlbefindens der Privatklägerin hinaus.

E. 3.2.5 Zurecht ging die Vorinstanz weiter von einer vorsätzlichen Tatbegehung des Beschuldigten aus und verneinte allfällige Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe (Urk. 106 S. 27). Entsprechend ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Blick auf den Vorfall vom 2. Juli 2024 zu bestätigen.

E. 3.3 Der Beschuldigte verfügt weder in der Türkei noch in der Schweiz über eine abgeschlossene Berufsbildung. In der Türkei arbeitete er nach der obligatorischen Schulzeit als Landwirt und auf dem Bau (Prot. I S. 24). In der Schweiz war der

- 42 - Beschuldigte vorwiegend in der Gastronomie tätig. Zum Zeitpunkt seiner Verhaf- tung war er arbeitslos, stellte aber in Aussicht, dass er nach der Entlassung aus der Haft eine Anstellung bei seinem Cousin im Restaurant G._____ haben werde (Prot. I S. 18 f.). Im Berufungsverfahren gab er an, von Februar bis Mai 2025 für die H._____ AG tätig gewesen zu sein und einen Monatslohn von Fr. 2'930.– inkl.

13. Monatslohn erzielt zu haben (Urk. 136). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zudem zu seiner beruflichen Situation aus, dass er seit zwei Wochen bei der I._____ GmbH als Koch in einer Vollzeitstelle arbeite und rund Fr. 5'000.– pro Monat verdiene (Urk. 147 S. 3). Der Beschuldigte bezog gemäss eigenen Angaben weder Arbeitslosentaggelder noch war er je von der Fürsorge abhängig (Prot. I S. 32). Im Lichte von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG, wonach als Integrationskriterium ins- besondere die tatsächliche Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. der Erwerb zu be- achten ist (vgl. SPESCHA, in: OF-Komm. Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 58a AIG N 7), hat der Beschuldigte in dieser Hinsicht als ordentlich integriert zu gelten, nahm er doch immer wieder am Wirtschaftsleben teil. Hingegen weist der Beschuldigte aktuell erhebliche Schulden aus, wobei er selber angibt, die Schulden u.a. aufgrund nicht geleisteter Unterhaltsverpflichtungen beliefen sich auf aktuell Fr. 200'000.– bis Fr. 210'000.– (Urk. 147 S. 4). Er unterliege einer Lohnpfändung und sei dabei, die Schulden abzuzahlen (Urk. 147 S. 5). Diese stehen einer wirtschaftlichen Inte- gration deutlich entgegen. Da der Beschuldigte in der Türkei sowohl die Schule besuchte als auch nach der obligatorischen Schulzeit erwerbstätig war, ist ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland durchaus möglich. Selbst wenn die Wirt- schaftslage in der Türkei schwieriger ist, als jene in der Schweiz, vermag dies allein praxisgemäss eine Landesverweisung noch nicht zu hindern (BGer 6B_1214/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11).

E. 3.3.1 Der Beschuldigte schlug der Privatklägerin mit beiden Händen gleichzeitig heftig ins Gesicht, so dass diese Schmerzen und Rötungen erlitt, wobei die Schmerzen mit Schmerzmitteln behandelt werden mussten und einige Tage an- dauerten. Der Beschuldigte griff somit in nicht unerheblicher Art und Weise in die körperliche Integrität der Privatklägerin ein und verletzte das geschützte Rechtsgut deutlich. Dennoch ist festzuhalten, dass im Rahmen der möglichen Verletzungs- folgen, welche unter eine einfache Körperverletzung zu subsumieren sind, die vorliegenden im untersten Bereich des Möglichen waren. Weiter ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Rahmen einer bereits laufenden häuslichen Auseinan- dersetzung handelte und die Privatklägerin aufgrund der Gleichzeitigkeit der Schläge von beiden Seiten weder eine Abwehr- noch eine ernsthafte Ausweich- möglichkeit hatte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ohne nachvoll- ziehbaren Grund. Das Verschulden wiegt insgesamt leicht, womit mit der Vorinstanz von einer Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist.

E. 3.3.2 Eine Asperation der Einsatzstrafe um zwei Monate erscheint im Lichte der konkreten Umstände und angesichts der Tatsache, dass die Schläge in unmittel-

- 31 - barem Zusammenhang zur Gefährdung des Lebens stehen als angemessen. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 20 Monate zu erhöhen.

E. 3.4 Der Beschuldigte lässt eine Verletzung von Art. 8 EMRK rügen. Es wird ins Feld geführt, er habe drei Kinder in der Schweiz, für welche er verantwortlich sei (Urk. 147 S. 8; Urk. 148 S. 21).

- 43 - Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter anderem bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben anzunehmen. Der Beschuldigte war seit dem Jahr 2019 mit der Privatklägerin verheiratet und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn, J._____, geboren am tt.mm.2022 (Urk. 4/1 F/A 7-9). Von der Privatklägerin ist er mittlerweile geschieden, wobei die Obhut über den gemeinsamen Sohn der Privatklägerin zugeteilt wurde (Urk. 136; Urk. 147 S. 4). Während der Untersuchungshaft hatte der Beschuldigte keinen Kontakt zu seinem Sohn, seit der Entlassung sieht er ihn jeweils zwei bis drei Mal pro Woche (Urk. 147 S. 6), womit er jedenfalls nicht Hauptbezugsperson für seinen Sohn J._____ ist. Er bezahlt zwar Fr. 300.– bis Fr. 400.– Unterhalt für seinen Sohn, wobei es nach seiner Auffassung diesbezüglich kein rechtskräftiges Urteil gebe (Urk. 147 S. 4). Ausserdem ist der Beschuldigte Vater von Zwillingen, welche am tt.mm.2013 geboren wurden (Prot. I S. 19 f.). Zu den Zwillingen hat der Beschuldigte seit dem Jahr 2018 und damit seit acht Jahren keinen Kontakt mehr (Urk. 147 S. 5). Seiner Unterhaltsverpflichtung ist er offensichtlich nie ernsthaft nachgekommen (Prot. I S. 19 ff. und S. 31; Urk. 147 S. 5 f.). Angesichts der Kinder des Beschuldigten in der Schweiz ist der familiäre Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu diskutieren. Das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist jedoch nur berührt – und daraus ein persönlicher Härtefall ableitbar –, wenn die Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser Person ohne Weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266, E. 3.3). Ein härtefallbe- gründender Eingriff des Rechts auf Familie liegt in Übereinstimmung mit den vorin- stanzlichen Schlussfolgerungen vorliegend nicht vor, nachdem der Beschuldigte geschieden ist und zu seinen drei Kindern keinen bzw. nur geringen Kontakt im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt und sie auch in finanzieller Hinsicht wenig oder gar nicht unterstützt. Dabei erscheint insbesondere zumutbar, dass er den Kontakt zu seinem Sohn J._____ für die Dauer der Landesverweisung mit persönlichen Kontakten im grenznahen Ausland oder via elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten kann.

- 44 - Über eine erweiterte Familie verfügt der Beschuldigte seinen Angaben zufolge in der Schweiz nicht. Seine Verwandten leben hauptsächlich in den Nieder- landen oder in Deutschland (Prot. I S. 18 ff.; Urk. 147 S. 8), weshalb sich daraus keine härtefallbegründenden familiären Beziehungen ergeben.

E. 3.4.1 Der Beschuldigte trat die Privatklägerin dem erstellten Sachverhalt zufolge gegen das Bein, packte sie am Nacken, drücke sie zu Boden und verdrehte ihr Arm und Finger. Die Privatklägerin erlitt Schmerzen, jedoch keine anderweitigen erheb- licheren Verletzungen. Die Folgen des Handelns des Beschuldigten waren somit relativ leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ohne begründeten Anlass. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren und die verschul- densangemessene Einzelstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 3.4.2 Es handelte sich um den ersten Vorfall in einer Reihe von Gewaltanwen- dungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, welcher nichts mit den nachfolgenden Ereignissen zu tun hatte. Entsprechend rechtfertigt sich auch hier eine Erhöhung der Strafe um zwei Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe.

E. 3.5 Die aktuelle Delinquenz des Beschuldigten spielte sich im häuslichen Bereich ab und erfolgte aus nicht nachvollziehbaren Gründen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten erwies sich als einigermassen brutal und rücksichtslos, wenn- gleich die Folgen seines Tuns für die Privatklägern in physischer Hinsicht nicht besonders schwerwiegend waren. Jedoch setzte der Beschuldigte die Privatkläge- rin willkürlich einer Todesgefahr aus, wobei sein Verschulden im mittleren Bereich zu verorten ist. Insgesamt handelt es sich um Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt, bei welchen das öffentliche Interesse an einer Verhinderung insgesamt als erheblich qualifiziert werden muss. Der Beschuldigte verfügt gemäss Strafregisterauszug vom 28. April 2026 über fünf Vorstrafen, wobei es sich hauptsächlich um Vorstrafen im Zusammen- hang mit Strassenverkehrsdelikten handelt. Einzig eine Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten aus dem Jahr 2019 betrifft ein Delikt ausserhalb der Strassenverkehrsgesetzgebung (Urk. 146). Insgesamt deuten die Vorstrafen des Beschuldigten auf eine gewisse Geringschätzung der geltenden Rechtsordnung hin. Dass sich die Delinquenz des Beschuldigten nunmehr in den häuslichen Bereich verlagerte und sich gegen das Rechtsgut Leib und Leben richtet, fällt sowohl hinsichtlich der Legalprognose als auch mit Blick auf das öffent- liche Interesse an einer Wegweisung deutlich ins Gewicht. Mit Blick auf die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in der Türkei sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten in seinem Heimat- land nicht möglich sein sollte, eine Anstellung zu finden und sich wieder einzu- gliedern.

E. 3.6 Unter Berücksichtigung aller vorerwähnten Umstände zeigt sich, dass die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz für ihn mit erheblichen Unan- nehmlichkeiten und einer gewissen Härte verbunden ist und mit einer Distanzierung

- 45 - des persönlichen Kontakts zu seinen Kindern bzw. seinem Sohn in der Schweiz einhergeht. Dies stellt zweifelsohne eine nicht unerhebliche Härte für ihn dar. Aller- dings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persön- lichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar unver- hältnismässig und geradezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann bei den zu beurteilenden Verhältnissen nicht die Rede sein, nachdem eine gefestigte, soziale Integration des Beschuldigten in der Schweiz zu verneinen ist und eine Rückkehr in sein Heimatland nicht unzumutbar erscheint. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles ist demnach in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu verneinen.

E. 3.7 Täterkomponenten

E. 3.7.1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erge- ben sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 124 S. 41 ff.) und dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. S. 18 ff.). Diese Umstände zum Vor- leben und den persönlichen Verhältnissen sind, wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 124 S. 34), strafzumessungsneutral zu beurteilen.

E. 3.7.2 Zutreffend erkannte die Vorinstanz auf eine Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 125). Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen seit 2013 auf, wobei es sich im Wesentlichen um Vorstrafen im Zusammenhang mit der Strassenverkehrsgesetzgebung handelt, welche somit nicht direkt einschlägig sind. Auch die Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht aus dem Jahr 2019 kann nicht als einschlägige Vorstrafe qualifiziert werden. Dennoch sind diese Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen, lassen sie doch einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsord- nung zu halten. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte bei laufender, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 ange- setzten Probezeit von fünf Jahren beging, womit er seine Gleichgültigkeit auch hin-

- 33 - sichtlich der strafrechtlichen Konsequenzen offenbarte. Auch dies ist straferhöhend zu berücksichtigen.

E. 3.7.3 Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar gewisse Vorwürfe akzeptierte, von einem eigentlichen Geständnis jedoch nicht ausgegangen werden kann. Seine Relativierungen seiner ursprünglichen Zuge- ständnisse im Verlaufe der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens vermögen lediglich eine minimale Strafreduktion zufolge Geständnis zu rechtfertigen. Ehrliche Einsicht und Reue ist mit der Vorinstanz nicht zu erkennen.

E. 3.7.4 Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren leicht, so dass die Freiheitsstrafe auf 30 Monate zu erhöhen ist.

E. 3.8 Fazit Freiheitsstrafe Der Beschuldigte wäre demnach für die Gefährdung des Lebens, die mehrfache einfache Körperverletzung und die mehrfache Drohung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. In Nachachtung des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann die vorinstanzlich festgelegte Strafe nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, womit es bei der vorinstanz- lich festgesetzten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bleibt.

E. 3.9 Anrechnung Haft Der Beschuldigte verbrachte 205 Tage in Untersuchungs- und Sicherheits- haft (Urk. 9/1 und Urk. 115). Diese sind ihm im Sinne von Art. 51 StGB an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.

E. 3.10 Geldstrafe

E. 3.10.1 Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.

E. 3.10.2 Der Beschuldigte beleidigte die Privatklägerin im Rahmen einer Auseinan- dersetzung mit den Worten, er werde ihre Mutter bzw. ihre ganze Familie ficken und die Mutter aus dem Grab holen und vergewaltigen. Dabei verletzte er das Ehr-

- 34 - gefühl der Privatklägerin deutlich. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich und ohne Rücksicht auf das Befinden der Privatklägerin besonders hinsichtlich deren offensichtlich verstorbenen Mutter. Dass die Vorinstanz die Geldstrafe auf 20 Tagessätze festsetzte, ist angesichts des Strafrahmens und des Verschuldens des Beschuldigten nicht zu beanstanden.

E. 3.10.3 Mit Blick auf die Tagessatzhöhe gilt es festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 142 IV 89 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO indes eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1494; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 21 zu Art. 391 StPO). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB können solche Tatsachen sein. Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.4). Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnissen vor, dass er aktuell rund Fr. 5'000.– pro Monat verdiene. Davon würden ihm jeweils Fr. 1'800.– durch eine Lohnpfändung abgezogen. Er habe aktuell Schulden in der Höhe von über Fr. 200'000.–. Mit den monatlich ver- bleibenden Fr. 3'200.– bezahle er seine Miete in der Höhe von Fr. 1'700.–, die

- 35 - Krankenkassenprämien, einen monatlichen Unterhalt für sein jüngeres Kind sowie seinen eigenen persönlichen Lebensbedarf (Urk. 147 S. 4 ff.). Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.

E. 3.11 Busse Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten für die mehrfachen Tätlich- keiten eine Busse in der Höhe von Fr. 400.– (Urk. 124 S. 33 f.). Dies erweist sich als angemessen und wurde auch seitens der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 148). Die Busse von Fr. 400.– ist demnach zu bestätigen.

E. 3.12 Widerruf

E. 3.12.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft und die Probezeit beginnend ab 17. August 2023 auf fünf Jahre festgesetzt (Urk. 125). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte anfangs Juli 2024 und damit innerhalb der besagten Probezeit. Zurecht prüfte die Vorinstanz daher den Widerruf des bedingt ausgesprochenen Vollzuges der Geldstrafe (Urk. 124 S. 35).

E. 3.12.2 Die Vorinstanz äusserte sich zutreffend zu den rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen eines Widerrufs und gelangte zum Schluss, es bestünden auf- grund der Vorstrafen und der Tatsache, dass bedingte Geldstrafen bereits früher widerrufen worden seien, nachdem eine vorangehende Verlängerung der Probezeit den Beschuldigten nicht davon abgehalten habe, erneut zu delinquieren, erhebliche Bedenken betreffend das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten. Es habe sich gezeigt, dass der Beschuldigte aus früheren Strafverfahren keine Lehren gezogen habe und sein Verhalten weise auf mangelndes Unrechtsbewusstsein und fehlen- den Respekt vor der Rechtsordnung hin. Aufgrund dieser Bedenken betreffend die Legalbewährung des Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 8. August 2023 der Staatsanwaltschaft Baden ausgefällten Geldstrafe zu widerrufen (Urk. 124 S. 35 f.).

- 36 - Der Vorinstanz ist sowohl hinsichtlich der Begründung als auch der Schlussfolgerung zuzustimmen. Angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung und unter Berücksichtigung der neuerlichen Delinquenz und der damit einhergehenden offenkundigen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist diesem eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und der Widerruf zu bestätigen.

E. 3.12.3 Zurecht hielt die Vorinstanz fest, das Gericht habe im Falle von gleich- artigen Strafen eine Gesamtstrafe aus der zu widerrufenden und der neu festzu- setzenden Strafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Richtigerwiese erkannte sie auch, dass vorliegend nur für die Beschimpfung eine Geldstrafe ausgefällt worden sei, weshalb mit dieser eine Gesamtstrafe zu bilden sei (Urk. 124 S. 36). Was die Bildung der Gesamtstrafe betrifft, so hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtgeldstrafe ist somit die aktuell für die Beschimpfung festgesetzte Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe. Unter Berücksichtigung der Asperation ist diese für die widerrufene Geldstrafe um 20 Tage zu erhöhen, womit der Beschuldigte insgesamt mit einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen ist. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. IV. 3.10.3.).

E. 3.13 Vollzug

E. 3.13.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Geldstrafe sei zu vollziehen sowie den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Die Busse sei nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu voll- ziehen und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB von vier Tagen festzusetzen. Die Vorinstanz gelangte insgesamt zum Schluss, angesichts der Vorstrafen könne beim Beschuldigten nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, weshalb insbesondere die Geldstrafe zu vollziehen sei.

- 37 - Hinsichtlich der Freiheitstrafe erwog die Vorinstanz, dass mitzuberücksichtigen sei, dass gegen den Beschuldigten nunmehr erstmals eine langjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei und er sich bisher mit Ausnahme der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nie während längerer Zeit in Haft befunden habe. Vor diesem Hintergrund sei ihm für die Freiheitsstrafe im Sinne einer letzten Chance der bedingte Vollzug zu gewähren. Den Restbedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten sei mit einer längeren Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen (Urk. 124 S. 38 f.).

E. 3.13.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nachvollziehbar und zutreffend. Seitens der Verteidigung wurden keine Umstände vorgebracht, welche an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermögen, weshalb der vorinstanz- liche Entscheid betreffend den Vollzug der dem Beschuldigten auferlegten Strafen zu bestätigen ist.

E. 3.14 Fazit Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Berücksichtigung des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ausgefällten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen mit einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufzuschieben. Die Gesamtgeldstrafe ist zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen, bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festzusetzen. V. Weisungen

1. Die Vorinstanz erteilte dem Beschuldigten die Weisungen, für die Dauer der Probezeit mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusammenzuarbei- ten und das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt zu absolvieren. Sie folgerte, trotz der Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe bestünden

- 38 - Restbedenken in Bezug auf die Bewährung des Beschuldigten, welchen mit der Anordnung der Weisungen zu begegnen sei. Damit soll verhindert werden, so die Vorinstanz, dass der Beschuldigte erneut im Rahmen häuslicher Gewalt straffällig werde (Urk. 124 S. 40).

2. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolger- ungen sind zwar nachvollziehbar. Dennoch erscheinen die Weisungen heute nicht mehr notwendig, zumal beim Beschuldigten von den vorliegend auszusprechenden Sanktionen bereits eine stark spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist, der Beschuldigte heute bereits rechtskräftig geschieden ist, nicht mehr mit der Privat- klägerin zusammenlebt (Urk. 147 S. 4) und er heute keine Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich mehr zu befolgen hat. Darüber hinaus wäre eine Weisung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils für die Dauer der Probezeit von vier Jahren unter Berücksichtigung der vorliegend auszusprechen- den Landesverweisung (vgl. unten E. V.) nicht praktikabel. Von den Weisungen, für die Dauer der Probezeit mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusam- menzuarbeiten und das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt zu absolvieren, ist daher abzusehen. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des Landes. Sie erwog, der Beschuldigte sei in der Schweiz weder wirtschaftlich noch sozial integriert, weshalb ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen sei. Selbst wenn jedoch ein solcher angenommen würde, würden die öffentlichen Interessen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Angesichts des Verschuldens und des Umstandes, dass sich die relevanten Auseinandersetzungen im häuslichen Bereich ereigneten, sei die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre festzusetzen (Urk. 124 S. 41 ff.).

2. Grundlagen

- 39 -

E. 4 Interessenabwägung Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass auch bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles die Interessenabwägung zugunsten der öffent- lichen Interessen an einer Wegweisung ausfallen würde (Urk. 124 S. 44). Dem ist insofern zuzustimmen als dem Beschuldigten aufgrund der aktuellen Delinquenz eine getrübte Legalprognose gestellt werden muss. Zudem ist in der neuerlichen Delinquenz eine Steigerung hinsichtlich Deliktart, Gewaltbereitschaft und eine Konkretisierung seiner strafbaren Handlungen hinsichtlich konkreter Personen auszumachen, womit eine Geringschätzung von Bedürfnissen anderer Menschen manifestiert wird. Das öffentliche Bedürfnis nach Sicherheit und Verhinderung von schweren Gewaltdelikten im häuslichen Bereich ist damit erheblich und überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Schliesslich wurde der Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, womit ausserordentliche Umstände vorliegen müssten, damit das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung überwiegen würden (vgl. vorste- hend Erw. VI. 2.4.). Solche sind beim Beschuldigten nicht auszumachen.

E. 5 Dauer der Landesverweisung Nachdem mangels eines Rechtsmittels der Anklagebehörde das Ver- schlechterungsverbot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), hat es indessen sein

- 46 - Bewenden mit der vorinstanzlichen Anordnung der Mindestdauer der Landesver- weisung von fünf Jahren.

E. 6 Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Die Vorinstanz hat davon abgesehen, die Landesverweisung des Beschul- digten im Schengener Informationssystem ausschreiben zu lassen. Angesichts des auch hierzu geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- sehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
  2. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist schuldig  (…)  (…)  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB,  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB,  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. b StGB. - 48 - 2.-7. (…)
  4. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB wird abgesehen.
  5. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen. 10.-11. (…)
  6. Auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
  7. (…)
  8. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'000.00 (ge- rundet; inkl. Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) entschädigt.
  9. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'590.00 (gerundet; inkl. Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) ent- schädigt. 16.-17. (…)
  10. (Mitteilung)
  11. (Rechtsmittel)"
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  13. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 1 StGB. - 49 -
  14. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 ge- währte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird widerrufen.
  15. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 205 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 400.–.
  16. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  17. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. - 50 -
  18. Auf eine Weisung, beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) und die Nachkontrollgespräche zu absolvieren, wird verzichtet.
  19. Auf eine Weisung, für die Dauer der Probezeit mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusammenzuarbeiten, wird verzichtet.
  20. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  21. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.
  22. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13, 16 und 17) wird bestätigt.
  23. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'779.45 amtliche Verteidigung Fr. 859.75 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
  24. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  25. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  - 51 - die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Staatsanwaltschaft Baden, Aktenzeichen STA3 ST.2023.5500 
  26. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250249-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Dubach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Tettamanti Urteil vom 4. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Januar 2025 (DG240028)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2024 (Urk.17/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 124 S. 52 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB,  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB,  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB,  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB.

2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.00 wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 205 Tage durch Haft erstanden sind). Zudem wird der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 400.00.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 -

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwie- sen.

7. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

8. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB wird abgesehen.

9. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgese- hen.

10. Dem Beschuldigten wird die Weisung im Sinne von Art. 94 StGB erteilt, beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) und die Nachkontrollgespräche zu absolvieren.

11. Dem Beschuldigten wird die Weisung im Sinne von Art. 94 StGB erteilt, für die Dauer der Probezeit mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusammen- zuarbeiten.

12. Auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.

13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'798.60 Auslagen (Gutachten IRM); Fr. 432.85 diverse Kosten Blutprobe.

14. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'000.00 (gerundet; inkl. Bar- auslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) entschädigt.

15. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'590.00 (gerun- det; inkl. Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) entschädigt.

- 4 -

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt für die Kosten der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

18. [Mitteilung]

19. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 148) "1. Es sei A._____ vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) freizusprechen.

2. Es sei A._____ vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperver- letzung (Art. 123 StGB) freizusprechen; eventualiter seien die betreffen- den Sachverhalte als Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) zu qualifizieren.

3. A._____ sei mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 90.00, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft, sowie mit einer Busse in der Höhe von CHF 500.00 zu bestrafen.

4. Es sei von der Landesverweisung abzusehen.

5. A._____ sei für die erbetene Verteidigung eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000.00 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 5 -

6. A._____ sei für die von ihm erlittene Überhaft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 27'000.00, zuzüglich Zins von 5 % ab mittlerem Verfall, zuzusprechen.

7. Die Kosten des Verfahrens, inkl. jener der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 150) "Die Berufung des Beschuldigten vom 27. Mai 2025 sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Januar 2025 sei zu bestätigen."

c) Der Privatklägerin, B._____: (Urk. 133) "1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen, soweit sie die strafrecht- lichen Ansprüche der Privatklägerin betreffen.

2. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

24. Januar 2025 (Geschäfts-Nr. DG240028-M) sei insbesondere in Bezug auf Ziffer 1 zu bestätigen.

3. [Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege].

4. Die Kosten des Verfahrens, inklusive denjenigen der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerin (gemäss einzureichender Ho- norarnote) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

24. Januar 2025 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig gespro- chen. Die Vorinstanz widerrief den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Baden vom 8. August 2023 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 80.00 und bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und, unter Einbezug der widerrufenen Strafe, mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde angeordnet. Weiter ordnete die Vorinstanz eine Landesverweisung von 5 Jahren an und erteilte dem Beschuldigten die Weisungen zur Teilnahme am Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt und für die Dauer der Probezeit mit dem Gewaltschutz zusammenzu- arbeiten (Urk. 124 S. 52 ff.).

2. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 124 S. 6). Gegen dieses Urteil meldete der Beschul- digte am 28. Januar 2025 fristgerecht Berufung an (Urk. 116) und erklärte nach Zustellung des begründeten Entscheids am 27. Mai 2025 innert Frist Berufung (Urk. 123 und Urk. 126).

3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der amtlichen Verteidigung wurde Frist angesetzt, um zur Frage der Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen. Schliesslich

- 7 - wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufge- fordert, dem Gericht Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 128). Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 teilte der erbetene Verteidiger, Rechtsan- walt lic. iur. X2._____, mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 130). Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter dem 10. Juni 2025 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 131). Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 verzichtete auch die Privatklägerin auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem ersuchte die Privatklägerin mit gleicher Eingabe um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Y._____ als un- entgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 133 und Urk. 134/1-3). Unter dem 23. Juni 2025 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass er auch in Zukunft mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten werde (Urk. 135). Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 137).

4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung sowie die Staatsanwältin lic. iur. C._____ für die Staatsanwaltschaft (Prot. II, S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 7). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 ff.). II. Formelles

1. Umfang der Berufung 1.1. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vorbehältlich der Schuld- sprüche wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Dis- positiv-Ziffer 1, Spiegelstrich 3-5), des Verzichts der Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziffer 7), des Verzichts auf

- 8 - die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes und des Verzichts auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Dispositiv-Ziffern 8 und 9), des Nichteintretens auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer

12) sowie der erstinstanzlich festgelegten Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung (Dispositiv-Ziffer 14) vollumfänglich an (Urk. 126 S. 2). Nicht zur Berufung legitimiert ist der Beschuldigte hinsichtlich der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, welche selber keine Berufung gegen ihr Ho- norar erhoben hat (Urk. 133). Somit erwächst auch dieser Punkt (Dispositiv-Ziffer

15) in Rechtskraft. Entsprechend ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksge- richts Dietikon vom 24. Januar 2025 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Zu Dispositiv Ziffer 7 (Ausschreibung der Landesverweisung) ist auszuführen, dass diese ohne Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Landesverweisung an- geordnet wird, noch nicht als in Rechtskraft erwachsen festzustellen ist, auch wenn sie von keiner Partei angefochten ist. Die Vorinstanz hat von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abgesehen, eine davon abweichende Entscheidung ist angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) aber ohnehin unmöglich (vgl. unten Erw. VI.6.). 1.2. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Prozessuales 2.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet (vgl. dazu BGer 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H.). 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken

- 9 - (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). III. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft machte dem Beschuldigten die in der Anklage- schrift vom 17. Oktober 2024 umschriebenen Vorwürfe (Urk. 17/1). 1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Anklagesachverhalt gemäss Anklageschrift vom 17. Oktober 2024 sei erstellt (Urk. 124 S. 12-21) und verurteilte den Beschuldigten im Sinne der vorstehenden Erwägungen (Urk. 124 S. 22-27). 1.3. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Schuld- sprüche wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB (Urk. 106 S. 2). 1.4. Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Vorfall vom 4. Juli 2024 2.1. Sachverhalt 2.1.1. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 17. Oktober 2024 im Hinblick auf den Vorfall vom 4. Juli 2024 vor, er habe der Privatklägerin um ca. 9.45 Uhr im Schlaf- zimmer in der Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ barfuss und auf der Matratze stehend mit dem Fuss so lange gegen ihre Kehle gedrückt, bis diese nicht mehr habe atmen können, ihr schwarz vor den Augen geworden sei und sie spon- tan Urinabgang gehabt habe. Durch dieses gewissen-, rücksichts- und hemmungs- lose massive Zudrücken der Kehle mithilfe des Fusses habe der Beschuldigte bewusst und gewollt eine konkrete akute Gefahr für das Leben der Privatklägerin

- 10 - erzeugt. In der Küche habe der Beschuldigte die Privatklägerin daraufhin mit seinen offenen Händen gleichzeitig von beiden Seiten derart heftig gegen das Gesicht geschlagen, dass dieser erneut schwindlig und schwarz vor den Augen geworden sei. Als Folge des Vorgehens des Beschuldigten habe die Privatklägerin Kopf- und Halsschmerzen, Schluckprobleme und Rötungen im Gesicht erlitten (Urk. 17/1 S. 2 f.). 2.1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vorinstanz- liche Sachverhaltserstellung. Es könne weder eine gewaltsame Einwirkung gegen den Hals der Privatklägerin noch eine unmittelbare Lebensgefahr erstellt werden. Ebenso sei nicht erstellt, dass er die Privatklägerin in der Küche geschlagen habe (Urk. 106 S. 7; Urk. 148 S. 4 und 15 ff.). 2.1.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zum Vorfall vom 4. Juli 2024 vollständig und korrekt wiedergegeben (Urk. 124 S. 14-18). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann darauf verwiesen werden. In der Folge qualifizierte die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin im Hinblick auf den Vorfall vom 4. Juli 2024 insgesamt als glaubhaft und gelangte zum Schluss, ihre Schilderungen würden durch die Befunde im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2024 gestützt. Sie stellte folglich auf die Aussagen der Privatklägerin ab und erachtete den Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 4. Juli 2024 insgesamt als erstellt (Urk. 124 S. 18 f.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Nachfolgende Erwägungen sind ergänzend und präzisierend zu verstehen. 2.1.4. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so machte dieser zu den tat- sächlichen Umständen nur wenige und insbesondere wenig konkrete Angaben. Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach sich die Aussagen des Beschul- digten im Wesentlichen als pauschale Bestreitungen und Relativierungen der vorgeworfenen Tathandlungen erweisen, von Rückfragen geprägt waren und er die Privatklägerin kategorisch und trotz seiner eigenen Zugeständnisse als Lügnerin darstellte. Detaillierte Schilderungen zum Kerngeschehen blieben genauso wie Erklärungen für eine falsche Belastung durch die Privatklägerin aus. Entsprechend

- 11 - ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen deutlich eingeschränkt. Jedenfalls vermag der Beschuldigte mit seinen Aussagen die Darstellungen der Privatklägerin nicht nachhaltig zu entkräften. Immerhin bestritt der Beschuldigte mit Blick auf das Kern- geschehen nicht, der Privatklägerin seinen Fuss auf den Brust- bzw. Halsbereich gelegt zu haben und sie im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung "aus Reflex" im Gesicht berührt zu haben (Urk. 3/2 F/A 7-11; Urk. 3/3 F/A 14-16; Urk. 7/2 S. 7- 11; Prot. I S. 34 ff.). Davon ist nachfolgend somit auszugehen. 2.1.5. Hinsichtlich der eigentlichen, in tatsächlicher Hinsicht noch bestrittenen Geschehnisse schilderte die Privatklägerin von sich aus, konstant und wider- spruchsfrei und im Ergebnis übereinstimmend mit den Zugeständnissen des Beschuldigten, dass sie auf dem Bett gelegen habe und dieser ihr mit dem Fuss auf die Kehle gedrückt habe und er ihr danach in der Küche gleichzeitig mit beiden Händen ins Gesicht geschlagen habe (Urk. 4/1 F/A 14, 16, 41; Urk. 4/2 F/A 13, 18- 22, 31 f., 54, 59; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 111 S. 3 f., S. 6 f.). Diese Ausführungen der Privatklägerin sind insofern als glaubhaft zu qualifizieren, als sie konstant den gleichen Geschehensablauf berichtete, unabhängig davon ob sie frei erzählte oder konkret danach gefragt wurde. Es gelang ihr somit, die Vorgänge einerseits zeitchronologisch und andererseits auch unter Zuhilfenahme von Vor- und Rückblenden zu schildern. Zudem bettete die Privatklägerin den konkreten Hand- lungsablauf in ihre Gefühlswelt ein. Ihre Schilderungen sind glaubhaft, mit der Vorinstanz kann auf diese abgestellt werden. Erstellt ist somit, dass der Beschul- digte der Privatklägerin im Schlafzimmer mit dem nackten rechten Fuss auf den Hals trat, während diese auf dem Rücken auf der Matratze lag. Erwiesen ist weiter, dass der Beschuldigte der Privatklägerin kurz darauf in der Küche mit der flachen Hand mit beiden Händen gleichzeitig beidseits ins Gesicht schlug. 2.1.6. Mit Blick auf das Einwirken des Beschuldigten auf den Hals der Privat- klägerin decken sich die Aussagen derselben und die Zugeständnisse des Beschul- digten im Übrigen auch mit dem Befund im Gutachten zur körperlichen Unter- suchung der Privatklägerin des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2024 (Urk. 6/11). Dieses hält fest, im Rahmen der rechtmedizinischen Untersuchung hätte sich am Übergang der Halsvorderseite auf die vordere Brustwand, in Projek-

- 12 - tion auf das rechte Schlüsselbein-Brustbeingelenk eine Hautrötung mit darin gelegener, etwa stecknadelkopfgrosser Hautabschürfung, welche auf einen Angriff gegen den Hals hinweisen könne, gefunden. Der beschriebene Befund imponiere frisch und sei mit einer Entstehung im oder unmittelbar um den geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar (Urk. 6/11 S. 6). Der medizinische Befund stützt somit die Darstellung der Privatklägerin betreffend den eingeklagten Vorfall vom 4. Juli 2024. 2.1.7. Was die Intensität des Tretens auf die Kehle und der Schläge ins Gesicht betrifft, so wurde bereits auf die durchwegs erfolgten Relativierungen des Beschul- digten eingegangen. Auffallend ist dabei insbesondere, dass die Relativierungen des Beschuldigten hinsichtlich der Intensität seines eingestandenen Handelns im Verlaufe der Untersuchung bis hin zur Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stets gewichtiger wurden, nachdem der Beschuldigte aufgrund des Fortgangs der Untersuchung verstanden hatte, dass die Intensität seiner Hand- lungen massgeblich für die rechtliche Einordnung der Vorwürfe ist. Aus diesen Gründen sind seine Angaben zur Intensität nicht glaubhaft. Es ist folglich im Lichte der Ausführungen der Privatklägerin und der eigenen Zugeständnisse des Beschul- digten schlicht nicht glaubhaft, wenn er ausführt, der Privatklägerin lediglich und im Sinne einer Verwarnung ganz kurz, sekundenweise, nur ganz leicht und wirklich nicht heftig den Fuss auf den Hals gelegt zu haben (Urk. 3/3 F/A 14; Urk. 7/2 S. 7; Prot. I S. 38 f.) und diese nur leicht mit beiden Händen angefasst bzw. gehalten zu haben, um sie zu beruhigen (Urk. 3/2 F/A 9; Prot. I S. 34). Glaubhaft sind demgegenüber die Schilderungen der Privatklägerin, welche wiederum widerspruchsfrei und konstant daher kamen und weder von Belastungseifer noch davon zeugen, dass sie versucht gewesen sein könnte, ihre Aussagen auszuschmücken oder mit zusätzlichen Ausführungen zu ergänzen. Stattdessen fällt auf, dass die Privatklägerin gegenüber der Polizei noch am Tattag nicht als erstes vom Tritt gegen den Hals oder den Schlägen ins Gesicht berichtete, sondern zunächst die anerkannte Drohung des Beschuldigten mit dem Messer schilderte (Urk. 4/1 F/A 13). Bereits dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Privatklägerin diese beiden Eingriffe nicht erheblicher aussehen lassen wollte, als

- 13 - sie effektiv waren. Erst auf Aufforderung hin schilderte sie das Ereignis mit dem Fuss auf der Kehle und führte dazu aus, sie habe versucht, sich mit Händen und Füssen zu wehren und er habe, kurz bevor sie keine Luft mehr bekommen habe, von ihr abgelassen. Sie wisse nicht mehr wie lange er gedrückt habe, sie habe jedoch seinen Fuss halten wollen, aber sie habe nicht mehr atmen können und sei einfach flach gelegen. Er habe mit seinem ganzen Gewicht auf ihren Hals gedrückt (Urk. 4/1 F/A 14, 18, 21; Urk. 4/2 F/A 13, 21 f.; Urk. 111 S. 3, 6). Hinsichtlich der Schläge ins Gesicht schilderte die Privatklägerin von sich aus, es sei heftig bzw. sehr stark gewesen, ihr sei erneut schwarz vor Augen geworden (Urk. 4/2 F/A 13, 31; Urk. 111 S. 7). Die Privatklägerin leitete demnach die Intensität des Tretens gegen ihren Hals nicht in erster Linie von einer bestimmten Zeitdauer oder vom Kraftaufwand des Beschuldigten ab. Dies ist nachvollziehbar, ist doch die Benennung einer bestimmten Zeitdauer eines solchen Ereignisses oder die Abschätzung des Kraftaufwandes aufgrund der Position der Privatklägerin beinahe unmöglich. Statt- dessen knüpfte die Privatklägerin die Intensität an ihre Wahrnehmung, wonach sie nicht mehr habe atmen und sich nicht habe wehren können und zudem an den Umstand, dass der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, kurz bevor sie keine Luft mehr bekommen habe. Die Intensität des Handelns des Beschuldigten war dem- nach so gross, dass die Privatklägerin nicht mehr atmen konnte und es dauerte so lange, bis die Privatklägerin kurz davor war, keine Luft mehr zu bekommen. In dem Sinne ist der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin so lange gegen die Kehle gedrückt habe, bis sie keine Luft mehr bekommen habe (Urk. 17/1 S. 2), erstellt. Ebenfalls anklagegemäss erstellt ist den glaubhaften Aussagen der Privat- klägerin folgend, dass die Schläge gegen das Gesicht mit der flachen Hand so heftig waren, dass ihr (erneut) schwarz vor Augen wurde und damit eine erhebliche Intensität aufwiesen. 2.1.8. Die Privatklägerin schilderte hinsichtlich der Folgen des Vorfalles im Schlaf- zimmer, sie habe nicht mehr atmen können, ihr sei schwarz vor Augen geworden, sie habe (Todes-)angst bekommen, weil ihre Augen fast rausgekommen seien und

- 14 - habe versucht, sich zu wehren. Sie habe Würgelaute von sich gegeben und leichten Urinabgang gehabt. Kurz bevor sie keine Luft mehr bekommen habe, habe er von ihr abgelassen, sie habe fast erbrechen müssen und sei aufgestanden und habe sich ins Bad begeben, wo sie sich habe übergeben müssen (Urk. 4/1 F/A 14, 18, 21; Urk. 4/2 F/A 13, 21-27; Urk. 7/2 S. 4: Urk. 111 S. 3 f., 6 f.). Sie habe danach Halsschmerzen und Schluckprobleme gehabt, diese hätten einige Tage angedau- ert (Urk. 4/2 F/A 60; Urk. 111 S. 8). Nachdem die Aussagen der Privatklägerin auch in diesem Punkt konstant und widerspruchsfrei sowie ohne Übertreibungen erfolg- ten, sind ihre diesbezüglichen Aussagen als glaubhaft einzustufen. Es ist somit erstellt, dass die Privatklägerin aufgrund des Tretens gegen den Hals bzw. die Kehle durch den Beschuldigten die beschriebenen Symptome und Verletzungs- folgen erlitten hat. Bereits an dieser Stelle ist schliesslich die Einwendung der Verteidigung zu entkräften, wonach sich die Aussagen der Privatklägerin deshalb als unglaubhaft erweisen würden, weil gemäss Gutachten zur körperlichen Unter- suchung vom 2. August 2024 keine objektivierbaren Befunde wie Stauungsblut- ungen im Gesichtsbereich oder Traumafolgen der Halsweichteile bzw. Hämatome oder gar Brüche der knöchernen Halsstrukturen festgestellt werden konnten (Urk. 106 S. 3 f.; Urk. 148 S. 4 und 6). Dies ist nicht zutreffend und ändert nichts an der diesbezüglichen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. 2.1.9. Hinsichtlich der Frage der konkreten Lebensgefahr hält das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin des Instituts für Rechtsmedizin vom

2. August 2024 (Urk. 6/11) Folgendes fest: Objektivierbare Befunde für eine sauer- stoffmangelbedingte Minderversorgung des Gehirns, welche in der Folge auf eine Lebensgefahr schliessen lassen würden, konnten im Rahmen der Untersuchung nicht erhoben werden. Zudem ergaben die durchgeführten Bildgebungsunter- suchungen und weiterführenden Untersuchungen durch die Hals-, Nasen- und Ohrenchirurgie sowie die forensisch-radiologische Zweitbefundung keine erkenn- baren Traumafolgen der Halsweichteile, so dass sich insgesamt keine objektivier- baren Befunde für eine Lebensgefahr ergaben. Folge man jedoch den geschilder- ten Symptomen der Privatklägerin, wonach es im Rahmen der Halskompression mit dem Fuss zu Sehstörungen bzw. fraglicher Bewusstlosigkeit ("schwarz vor Augen werden") und unwillkürlichem Urinabgang gekommen sei, können diese

- 15 - subjektiven Symptome als Zeichen einer zum Zeitpunkt der Halskompression bestandenen Minderversorgung des Gehirns mit Sauerstoff interpretiert werden, die auf eine auf subjektiven Angaben beruhende Lebensgefahr durch den Angriff gegen den Hals schliessen lassen (Urk. 6/11 S. 6 f.). Mit der Verteidigung kann somit festgehalten werden, dass bei der medizi- nischen Untersuchung keine objektiven körperlichen Symptome oder Verletzungen der Privatklägerin festgestellt werden konnten, aufgrund welcher seitens des Gut- achtens eine Lebensgefahr aufgrund von objektivierbaren Befunden bejaht wurde. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine konkrete Lebensgefahr vorgelegen hat. Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten (BGE 124 IV 53 E. 2; BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4.; 6B_265/2017 vom

9. Februar 2018 E. 2.3.4; 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.1; 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1 f.; 6B_87/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1; 6B_996/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3; MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 129 StGB). Durchblutungsstörungen des Gehirns können zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Diese Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, welches mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch Angaben des Opfers eruiert werden. Zu relevanten Strangulationsfolgen gehören: Atemnot, Erstickungsangst; Heiserkeit, Schluck- beschwerden und Halsschmerzen; Druckschmerzen über dem Kehlkopf und Schmerzen bei der Kieferöffnung; Würgemale; Benommenheit, Filmriss etc.; Bewusstlosigkeit; Urin- sowie Stuhlabgang; Stauungsblutungen in Augenbinde- häuten, Gesichtshaut, Nasen- und Mundschleimhaut, Trommelfellen, Zungen- grund, im Rachen und an der zarten Haut hinter den Ohren. Die erforderliche Zeitspanne einer Halskompression bis zum Auftreten von Stauungsblutungen

- 16 - (petechiale Blutungen, Petechien) wird in der Literatur nicht einheitlich angegeben; die Dauer variiert von frühestens 10 bis 20 Sekunden bis zu 3 bis 5 Minuten. Zudem entstehen Stauungsblutungen bei gewaltsamer Asphyxie und Strangulation zwar sehr häufig, aber nicht obligat (vgl. WEDER / SCHWEITZER, Der Begriff der Lebens- gefahr im Strafrecht, forum poenale, 1/2017, S. 25 ff., S. 29 f.; MAEDER, a.a.O., N 16 zu Art. 129 StGB; BURKHARD, Praxis Rechtsmedizin, 2. Aufl. 2007, Ziff. 3.8.1 S. 156; WIRTH/STRAUCH, Rechtsmedizin, Grundwissen für die Ermittlungspraxis, 2. Aufl. 2006, Ziff. 4.4, S. 118 f.; Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGMR], Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012 Ziff. 2.5.2 S. 10 und Ziff. 2.5.4 S. 10 f.; vgl. auch BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Kombination mehrerer Symptome ist grund- sätzlich nicht erforderlich. Im Gegensatz zu Stauungsblutungen stützt sich der Nachweis einer Asphyxie – neben allfälligen objektivierbaren Würgemalen am Hals – nur auf die subjektiven Aussagen der betroffenen Person. Werden Sym- ptome wie namentlich Schluckbeschwerden, Atemnot oder gar eine vorüberge- hende Bewusstlosigkeit beschrieben, kann davon ausgegangen werden, dass die Atmung beim Opfer relevant vermindert oder unterbrochen war. Die Beschreibung blosser Schmerzen beim Schlucken oder von Heiserkeit sind ohne zusätzliche (subjektive) Angaben oder objektive Befunde dagegen nicht geeignet, einen Sau- erstoffmangel im Gehirn zu belegen (MEIER, Die Lebensgefährdung, Diss. 2006, S. 76 mit Hinweis auf BURKHARD, a.a.O., Ziff. 3.8.2 S. 167 [von überlebenden Op- fern beschriebene Symptome bei Angriffen gegen den Hals]; MAEDER, a.a.O., N.16 zu Art. 129 StGB; SGMR, a.a.O., Ziff. 4.4.2 S. 20). Im Sinne dieser Erwägungen bestätigte auch das Gutachten vom 2. August 2024, dass nicht nur dann von einer Lebensgefahr ausgegangen werden dürfe, wenn objektive Symptome nachgewiesen wurden. Vielmehr verwies das Gutachten auf die durch die Privatklägerin subjektiv beschriebenen Symptome wie schwarz werden vor Augen, Atemnot und spontaner Urinabgang, welche genügten, um von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen (Urk. 6/11 S. 7). Dies entspricht der geltenden Rechtsprechung, wonach die Schilderungen des Opfers als Basis für die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr genügen und eine solche bejahen, auch ohne das der Täter dem Opfer ernsthafte Verletzungen erlitten hat oder das

- 17 - Opfer ohnmächtig wird (BGer 6B_758/2018 E. 2; 6B_1258/2020 vom 12. Novem- ber 2021 E. 1.4.). Nachdem bereits vorstehend erwogen wurde, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind und daher als erstellt zu gelten habe, dass diese aufgrund der Kompression des Halses durch den Beschuldigten die von ihr geschil- derten Symptome aufgewiesen hatte, ist ein konkrete Lebensgefahr erstellt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin des rechtsmedizinischen Instituts vom 2. August 2024 zusätzlich darauf hinweist, dass eine Kompression des Halses einer liegen- den Person mit dem Fuss aus stehender Position durch den Angreifer weniger gut gesteuert werden kann als beim umgangssprachlich bekannten Würgen mit den Händen, wobei insbesondere die mithilfe des eigenen Körpergewichts ausgeübte Kraft deutlich schlechter einzuschätzen und somit auch das Risiko für allfällige Brüche der knöchernen Halsstrukturen deutlich erhöht ist (Urk. 6/11 S. 7). Dement- sprechend ist der Beschuldigte mit seiner Kritik am Vergleich des vorliegenden Falls mit dem in der oben referenzierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Sachverhalt (BGer 6B_758/2018 E. 2; 6B_1258/2020 vom

12. November 2021 E. 1.4.) nicht zu hören (vgl. Urk. 148 S. 10). Die seitens des Beschuldigten geschaffene Lebensgefahr bzw. das Risiko der Verwirklichung derselben ist damit aufgezeigt und bewiesen. 2.1.10. Mit Blick auf die Folgen der Ohrfeigen in der Küche gab die Privatklägerin zu Protokoll, ihr sei erneut schwarz vor Augen geworden und sie habe Schwindel verspürt (Urk. 4/2 F/A 13; Urk. 111 S. 7). Sie habe Kopfschmerzen gehabt und starke Rötungen im Gesicht, welche die Polizei gesehen habe. Sie habe den ganzen Tag Schmerzen gehabt, welche erst nach Einnahme von Medikamenten gelindert worden seien (Urk. 4/2 F/A 59 ff.; Urk. 111 S. 7 f.). Aufgrund der glaub- haften Aussagen der Privatklägerin ist erstellt, dass diese zufolge der Schläge des Beschuldigten in der Küche erhebliche (Kopf-)schmerzen erlitt, welche medikamen- tös behandelt werden mussten. 2.1.11. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolgerungen ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 17. Oktober 2024 (Urk. 17/1) hinsichtlich der noch umstrittenen Elemente vollumfänglich erstellt.

- 18 - 2.2. Rechtliche Würdigung 2.2.1. Gefährdung des Lebens 2.2.1.1. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Unmittel- bar ist die Lebensgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Ein abstraktes oder vages Risiko des Todeseintritts genügt nicht. Sie ist aber auch nicht erst dann gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrschein- lichkeit seiner Vermeidung, sondern schon dann, wenn überhaupt eine nahe Möglichkeit der Tötung vorliegt. Der Tatbestand setzt eine naheliegende, keine sehr naheliegende Todesgefahr voraus (BGer 6B_1017/2019 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 121 IV 67 E. 2b und 2d). Im Ergebnis ist mithin eine gegenüber dem Alltags- risiko relevant erhöhte konkrete Wahrscheinlichkeit des Ablebens gefordert, die durch den direkten Zusammenhang mit dem Verhalten des Täters charakterisiert ist. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4). Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolgen einhergehen. Bei der blossen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vertraut der Täter darauf, dass der Tod des Opfers nicht eintreten werde. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden (BGer 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3.). Weiter erfordert der Tat- bestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je

- 19 - grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unver- hältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BGE 107 IV 163 E. 3; BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 2.2.; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz ge- geben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5). 2.2.1.2. Den vorstehenden Erwägungen folgend ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Verhalten in unmittelbare bzw. konkrete Lebens- gefahr brachte. Entsprechend ist der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB erfüllt. 2.2.1.3. Es ist allgemein bekannt, dass erhebliches Würgen oder Gewalt gegen den Hals eines Menschen zum Tod desselben führen kann. Der Beschuldigte wusste somit, dass eine Kompression des Halses mit dem Fuss das Leben des Opfers gefährden kann. Dies ergibt sich deutlich aus den Relativierungsversuchen, welche der Beschuldigte hinsichtlich der Intensität seines Verhaltens vornahm. Trotzdem handelte er entsprechend und vertraute letztlich darauf, dass sich die bekannten Folgen nicht realisierten. Zudem hörte er auf, bevor die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge keine Luft mehr bekommen hatte, was ihn vor dem Vor- wurf der eventualvorsätzlichen versuchten Tötung bewahrte, nachdem er offen- sichtlich davon ausging, die Lebensgefahr werde durch sein Verhalten, nämlich das Wegnehmen seines Fusses, abgewendet. Es liegt ein vorsätzliches Handeln und mit Blick auf die Lebensgefahr direkter Vorsatz vor. 2.2.1.4. Die Vorinstanz bejahte zudem die tatbestandsmässige Skrupellosigkeit damit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinem Handeln im Sinne einer Verwarnung einer unmittelbaren Lebensgefahr aussetzte und bezeichnete sein

- 20 - Verhalten als in keiner Weise nachvollziehbar, besonders rücksichts- und damit skrupellos (Urk. 124 S. 23). Zu ergänzen bleibt, dass die Handlung des Beschul- digten im Rahmen eines letztlich nichtigen Streits erfolgte und von der Privatkläge- rin nicht im Geringsten erwartet werden konnte. Insgesamt war somit das Vorgehen des Beschuldigten völlig unverhältnismässig und zeugte zudem von einer Gering- schätzung des Lebens der Privatklägerin (vgl. BGer 6B_1258/2020 vom

12. November 2021 E. 2.2). Wenn der Beschuldigte mit Hinweis auf bundesgericht- liche Rechtsprechung und Lehre ausführen lässt, dass die Skrupellosigkeit umso näher liegen dürfte, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind und er diesen Verweis einzig auf den ersten Teil – das Mass der Gefahr – beziehen lässt (vgl. Urk. 148 S. 14 m.H.a. BGE 107 IV 163 und MAEDER, a.a.O., N 16 zu Art. 129 StGB), geht er fehl. Der Beschuldigte führte zu den Beweggründen seiner Tat selber an, er habe die Privatklägerin lediglich verwarnen und beruhigen wollen (vgl. oben Erw. III.2.1.7). Diese geäusserten Beweggründe stehen in keinem auch nur irgendwie nachvollziehbaren Verhältnis dazu, jemanden in Lebensgefahr zu bringen. Unter anderem genau darin liegt die Skrupellosigkeit des Verhaltens des Beschuldigten. Schliesslich offenbarte sich bereits aus der faktischen Körperposi- tion des Beschuldigten über der liegenden Privatklägerin stehenden und mit dem Fuss auf sie tretend eine Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit, welche zweifelsfrei eine Skrupellosigkeit manifestiert. Der subjektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ist somit erfüllt. 2.2.2. Einfache Körperverletzung 2.2.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte die Schläge ins Gesicht der Privatklägerin als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 124 S. 26). Sie erwog zutreffend, für die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körper- verletzung komme dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Dem Gericht kommt ein erheblicher

- 21 - Ermessenspielraum zu (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen; BGer 6B_1232/2021 vom

27. Januar 2022 E. 1.2.2.; BGer 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.1.). 2.2.2.2. Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend folgerte sie, die seitens der Privatklägerin erlittenen Schmerzen, welche mit Schmerzmitteln behandelt werden mussten und mehrere Tage andauerten, seien als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Dies ist korrekt. Insofern die Verteidigung beanstandet, dass der Privatklägerin Schmerzmittel nicht per Infusion sondern oral verabreicht wurden (Urk. 148 S. 16), ist sie darin zu bestätigen. Die Form der Verabreichung – ob per Infusion oder oral – ist dabei aber für den Kernsachverhalt durchaus belanglos und es verbleibt der Umstand, dass die durch die Schläge verursachten Kopfschmerzen der Beschuldigten erst nach Einnahme der Medikamente gelindert wurden (Urk. 4/2 F/A 62). Lediglich in Ergän- zung zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gleichzeitig mit beiden Händen gegen beide Gesichtshälften schlug, ohne weiteres geeignet war, zu schwereren Folgen als einer vorübergehenden Störung des physischen Wohlbefindens zu führen, nachdem eine Ausweichbewegung der Privatklägerin auf die eine oder andere Seite nicht mehr möglich war und sie die Schläge mithin beidseitig ungebremst trafen. Entsprechend ist der Beschuldigte hinsichtlich der gleichzeitigen Schläge ins Gesicht der Privatklägerin der einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten mit Blick auf die Ereignisse vom 2. und 3. Juli 2024 vor, er habe die Privatklägerin am 2. Juli 2024 um ca. 3.00 Uhr nachts im Schlafzimmer an der D._____-strasse 1 in E._____ an den Haaren gepackt und im Wohnzimmer gegen das Bein getreten, am Nacken gepackt, auf den Boden gedrückt und ihr den Arm und die Finger nach hinten gedrückt, wobei

- 22 - die Privatklägerin mehrere Hämatome an diversen Körperstellen und Schmerzen erlitten habe (Urk. 17/1 S. 3). Am 3. Juli 2024 habe der Beschuldigte zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr nachts wiederum in der gemeinsamen Wohnung an der D._____-strasse 1 in E._____ der Privatklägerin mit der offenen Hand auf den Kopf geschlagen. Dadurch habe die Privatklägerin mehrere Hämatome an diversen Körperstellen und Schmer- zen erlitten (Urk. 17/1 S. 4). 3.1.2. Die Vorinstanz stellte betreffend die tatsächlichen Umstände auf die Aussagen der Privatklägerin ab und gelangte zum Schluss, diese habe plausibel erklären können, dass sich der erste Vorfall am 2. Juli 2024 ereignet habe. Sie habe sich im Kerngeschehen widerspruchsfrei, lebensnah und gleichbleibend geäussert. Zudem halte das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin vom 2. August 2024 fest, dass als Folge stumpfer Gewalteinwirkung Hautabschürfungen am Kinn, am Rücken, an beiden Armen und Händen und am rechten Knie sowie Blutergüsse an Rücken, Bauchdecke und beiden Armen aufge- fallen seien. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen. Nicht erstellen liessen sich anhand der Aussagen der Privat- klägerin einzig die anklagegemässen Schmerzen und Hämatome durch den Schlag auf den Kopf am 3. Juli 2024 (Urk. 124 S. 21). 3.1.3. Die Verteidigung will bereits in der zeitlichen Einordnung der Vorfälle vom

2. und 3. Juli 2024 Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin erkennen und schliesst daraus, die Anklagevorwürfe liessen sich nicht erstellen (Urk. 106 S. 7 f.). 3.1.4. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelangt, die Privat- klägerin habe die Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024 zeitlich plausibel einordnen können (Urk. 124 S. 21). So sprach die Privatklägerin konstant von drei Vorfällen, wobei sie ebenso stets zu Protokoll gab, die ersten beiden Vorfälle hätten sich nachts um ca. 3.00 Uhr bzw. zwischen 1.00 Uhr und 2.00 Uhr ereignet (Urk. 4/1 F/A 12 f., 36 f; Urk. 4/2 F/A 66 ff., 80-83; Urk. 111 S. 13 f.). Wenn die Privatklägerin gleichzeitig geltend machte, der erste Vorfall habe sich vor vier Tagen bzw. vier Tage vor dem anklagegegenständlichen Hauptvorwurf und der damit verbundenen

- 23 - erstmaligen polizeilichen Einvernahme ereignet, so ist dies kein Widerspruch, sondern eine zu vernachlässigende Ungenauigkeit, welche dem Umstand geschul- det sein dürfte, dass die zeitliche Zuordnung der Ereignisse durch die Privatklägerin nicht jeweils ab Mitternacht und dem rechnerischen Beginn eines neuen Tages, sondern nach subjektiver Zuordnung eines Ereignisses vor der Nacht und nach der Nacht erfolgte. Darauf schliessen zu wollen, die Aussagen der Privatklägerin seien mit Blick auf die beiden Vorfälle generell unglaubhaft und der Sachverhalt damit nicht erstellt, geht nicht an. In zeitlicher Hinsicht jedenfalls ist erstellt, dass sich die zeitlich ersten beiden Vorfälle in den frühen Morgenstunden des 2. und des 3. Julis 2024 ereigneten. 3.1.5. Was den konkreten Inhalt der Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024 betrifft, so ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als die Privatklägerin im Kerngeschehen widerspruchsfrei und stringent aussagte (Urk. 124 S. 21). Auch wenn sie angab, sich nicht mehr genau an die Vorfälle erinnern zu können und die beiden Vorfälle teilweise vermischte, so schilderte sie dennoch gleichbleibend sowie lebensnah und ohne den Beschuldigten über Gebühr zu belasten, dass der Beschuldigte sie an einem Vorfall an den Haaren gepackt habe, ihr gegen das Bein getreten habe, sie von hinten am Hals bzw. Nacken gepackt und zu Boden gedrückt habe sowie ihr den Arm und die Finger verbogen habe. Beim anderen Vorfall habe der Beschul- digte den Gürtel herausgenommen, um sie zu schlagen, und ihr schliesslich mit der offenen Hand auf den Kopf geschlagen (Urk. 4/1 F/A 13, 37; Urk. 4/2 F/A 64 ff.; Urk. 111 S. 13 f.). Mit der Vorinstanz sind diese Aussagen als glaubhaft einzu- stufen. 3.1.6. Dass der Beschuldigte die Vorwürfe pauschal bestritt (Urk. 3/2 F/A 14 ff.) bzw. keine konkreten Angaben dazu machte (Prot. I S. 37), darf ihm nicht zum Nachteil gereichen, jedoch stehen damit den glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin keine Aussagen des Beschuldigten gegenüber, welche ihren Standpunkt entkräften könnten. Somit bleibt es bei den glaubhaften Schilderungen der Privat- klägerin, wonach sich die Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024 wie in der Anklageschrift umschrieben ereignet haben.

- 24 - 3.1.7. Hinsichtlich der Verletzungsfolgen der Vorfälle vom 2. und 3. Juli 2024 gab die Privatklägerin in der Untersuchung an, sie habe verschiedene Hämatome an verschiedenen Körperstellen gehabt (Urk. 4/2 F/A 85). Vor Vorinstanz schilderte die Privatklägerin auf Nachfrage hin, sie habe Schmerzen am Nacken erlitten, welche ein paar Tage lang angedauert hätten. Die Schmerzen seien sehr stark gewesen, auf einer Skala von eins bis zehn etwa bei fünf. Zudem habe sie am Bein und am Arm Schmerzen gehabt (Urk. 111 S. 13 f.). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. August 2024 bei der Privat- klägerin als Folge stumpfer Gewalteinwirkung Hautabschürfungen am Kinn, am Rücken, an beiden Armen und Händen und am rechten Knie sowie Blutergüsse an Rücken, Bauchdecke und beiden Beinen auffielen. Jedoch gelangte das Gutachten in der Folge auch zum Schluss, lediglich die kratzerähnliche Hautabschürfung am Kinn linksseitig und am rechten Unterarm sowie die kleinflächigen Hautabschürf- ungen am linken Ellenbogen, rechten Knie und linken Unterarm würden frisch imponieren und seien mit einer Entstehung im oder unmittelbar um den geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar (Urk. 6/11 S. 7). Ob die mit dem anklagege- genständlichen Ereigniszeitraum zu vereinbarenden Verletzungen dem Vorfall vom

4. Juli 2024 oder den beiden Vorfällen am 2. und 3. Juli 2024 zuzuordnen sind, ergibt sich aus dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung vom 2. August 2024 nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber muss jedoch festgehalten werden, dass der Fokus der gutachterlichen Ausführungen auf dem Vorfall vom 4. Juli 2024 lagen, weshalb nicht erwartet werden kann, dass die Gutachterin die festgestellten Verletzungen den einzelnen Vorkommnissen zuweisen konnte oder musste. Hämatome wie sie von der Privatklägerin als Verletzungsfolgen genannt wurden, konnten jedenfalls nicht festgestellt und auf die anklagegegenständlichen Ereig- nisse zurückgeführt werden. Nach dem Gesagten liegen somit keine Beweise vor, welche über kleinere Kratzer und Hautabschürfungen sowie Schmerzen im mittle- ren Ausmass während einiger Tage hinausgehende Verletzungen der Privatkläge- rin nachweisen würden. Entsprechend ist für die rechtliche Würdigung von diesem Verletzungsbild auszugehen.

- 25 - 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten betreffend den Vorfall vom 2. Juli 2024 als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, soweit es um die Handlungen im Wohnzimmer geht, und das Haare reissen im Schlafzimmer am 2. Juli 2024 sowie das Verhalten vom

3. Juli 2024 als mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Urk. 124 S. 25-27). Der Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten betreffend den ersten Teil des Vorfalles vom 2. Juli 2024 und betreffend den 3. Juli 2024 (Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstrich 5) wurde seitens des Beschuldigten nicht angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist und es dabei sein Bewenden hat. 3.2.2. Mit Bezug auf den Vorfall vom 2. Juli 2024 und die dannzumaligen Ereig- nisse im Wohnzimmer setzte sich die Vorinstanz mit der Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB auseinander. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 124 S. 26). In der Folge qualifizierte die Vorinstanz das Packen am Nacken, das Treten gegen das Bein und das Verbiegen des Armes und der Finger im Sinne eines einheitlichen Vorgangs als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 124 S. 26). 3.2.3. Die Verteidigung setzte sich mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern verlangte einzig aus tatsächlichen Gründen einen Freispruch (Urk. 106 S. 7 f.). Auch im Rahmen der Berufung äusserte er sich nicht explizit zur rechtlichen Würdigung (Urk. 148 S. 18). 3.2.4. Im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. III. 2.2.2.1) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Eingriff des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifizierte, erlitt doch die Privatklägerin aufgrund des Einwirkens des Beschuldigten erstelltermassen nebst Kratz- und Schürfwunden erhebliche Schmerzen, welche einige Tage lang andauerten. Zwar sind die objektiven Verletzungsfolgen eher als leicht zu quali-

- 26 - fizieren, jedoch gehen diese über eine bloss vorübergehende, harmlose Störung des gesundheitlichen Wohlbefindens der Privatklägerin hinaus. 3.2.5. Zurecht ging die Vorinstanz weiter von einer vorsätzlichen Tatbegehung des Beschuldigten aus und verneinte allfällige Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe (Urk. 106 S. 27). Entsprechend ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Blick auf den Vorfall vom 2. Juli 2024 zu bestätigen.

4. Fazit Der Beschuldigte ist hinsichtlich der noch umstrittenen Vorwürfe im Zusam- menhang mit dem Vorfall vom 4. Juli 2024 der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. Juli 2024 der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Berücksichtigung der widerrufenen Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 mit einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 124 S. 52, Dispositiv-Ziffer 3). Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 124 S. 28 ff.). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleich-

- 27 - artigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgespro- chen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkre- ten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen andro- hen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). 1.3. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "kon- kreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.

2. Wahl der Strafart 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Präven- tion Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGer 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2 und E. 7.2.2). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von

- 28 - der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschätzen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, das Gesetz sehe sowohl für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor (Urk. 124 S. 29). 2.3. Betreffend die Wahl der Strafart erwog die Vorinstanz, aufgrund der zahl- reichen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass sich der Beschuldigte von bisherigen meist unbedingt vollziehbaren Geldstrafen nicht habe beeindrucken lassen, recht- fertige es sich aus spezialpräventiver Sicht, für die Delikte der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Körperverletzung je eine Freiheitsstrafe auszufällen. Da die Delikte zeitlich und sachlich eng verknüpft seien, sei eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Tatbestand der Beschimpfung sehe zwingend eine Geldstrafe vor und der Tatbestand der Tätlichkeiten eine Busse, weshalb dies- bezüglich keine Gesamtstrafenbildung möglich sei (Urk. 124 S. 29). Nachdem sich der Beschuldigte von der Ausfällung unbedingter Geldstrafen nicht abschrecken liess, sondern erneut und schwerwiegend delinquierte, erweist sich mit Blick auf die Wirksamkeit der Strafe eine Anordnung von Freiheitsstrafen als angezeigt und verhältnismässig. Die vorinstanzliche Wahl der Strafart ist zu bestätigen.

- 29 -

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Ausgangspunkt 3.1.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die schwerste Straftat, wobei die abstrakte Strafandrohung massgebend ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). 3.1.2. Die Vorinstanz ist für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zutreffend von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen und hat dieses Delikt als Ausgangspunkt für ihre Strafzumessung genommen (Urk. 124 S. 31). Dies ist korrekt. 3.2. Gefährdung des Lebens vom 4. Juli 2024 3.2.1. Der Beschuldigte trat der Privatklägerin mit dem Fuss auf den Hals bzw. die Kehle, was angesichts der stehenden Körperhaltung des Beschuldigten und der liegenden Position der Privatklägerin im Vergleich zu unter den Tatbestand zu subsumierende Würgevorfälle insbesondere deshalb als einigermassen schwer- wiegend einzustufen ist, als es dem Beschuldigten so nicht möglich war, seinen Krafteinsatz zu dosieren. Dies hob auch das medizinische Gutachten hervor (Urk. 6/11 S. 7). Zu Lasten des Beschuldigten gilt somit festzuhalten, dass durch sein Vorgehen lebenswichtige Vorgänge im Körper der Privatklägerin beeinträchtigt waren und die Gefahr einer Verletzung des geschützten Rechtsguts damit deutlich konkreter war, als dies in anderen Fällen der Gefährdung des Lebens, beispiels- weise bei Einschüchterungsversuchen mit einer schussbereiten Waffe, der Fall ist (vgl. BGE 121 IV 67). Ein nachvollziehbarer Grund für das Verhalten des Beschul- digten ist nicht erkennbar, letztlich war sein spontanes Handeln aber nicht in rele- vanter Weise skrupelloser, als dies zur Tatbestandsverwirklichung notwendig war. Namentlich sind keine sadistischen Züge erkennbar. Ins Gewicht fällt weiter, dass der gemeinsame, zweijährige Sohn während der Auseinandersetzung, welche im geschützten häuslichen Bereich stattfand, in einem Nebenzimmer zugegen aber nicht unmittelbar anwesend war und die Tat nicht aktiv miterlebte. Zusammenge- fasst zählt die Tat hinsichtlich des Ausmasses der Gefährdung und des Tatvor-

- 30 - gehens insgesamt weitgehend zu den typischen unter den Tatbestand fallenden Verhaltensweisen und wiegt als solche weder besonders leicht noch besonders schwer. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden objektiv als gerade noch leicht zu qualifizieren. 3.2.2. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden weder zu erhöhen noch zu mindern. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und egois- tisch, was sich jedoch nicht differenzierend auf das objektive Verschulden auswirkt. Darüber hinaus liegen keine Umstände vor, welche einen Einfluss auf die objektive Verschuldensbewertung hätten. 3.2.3. Insgesamt ist das Verschulden in Bezug auf dieses Delikt als gerade noch leicht einzustufen. Dies entspricht einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. 3.3. Körperverletzung vom 4. Juli 2024 3.3.1. Der Beschuldigte schlug der Privatklägerin mit beiden Händen gleichzeitig heftig ins Gesicht, so dass diese Schmerzen und Rötungen erlitt, wobei die Schmerzen mit Schmerzmitteln behandelt werden mussten und einige Tage an- dauerten. Der Beschuldigte griff somit in nicht unerheblicher Art und Weise in die körperliche Integrität der Privatklägerin ein und verletzte das geschützte Rechtsgut deutlich. Dennoch ist festzuhalten, dass im Rahmen der möglichen Verletzungs- folgen, welche unter eine einfache Körperverletzung zu subsumieren sind, die vorliegenden im untersten Bereich des Möglichen waren. Weiter ist zu gewichten, dass der Beschuldigte im Rahmen einer bereits laufenden häuslichen Auseinan- dersetzung handelte und die Privatklägerin aufgrund der Gleichzeitigkeit der Schläge von beiden Seiten weder eine Abwehr- noch eine ernsthafte Ausweich- möglichkeit hatte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ohne nachvoll- ziehbaren Grund. Das Verschulden wiegt insgesamt leicht, womit mit der Vorinstanz von einer Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist. 3.3.2. Eine Asperation der Einsatzstrafe um zwei Monate erscheint im Lichte der konkreten Umstände und angesichts der Tatsache, dass die Schläge in unmittel-

- 31 - barem Zusammenhang zur Gefährdung des Lebens stehen als angemessen. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 20 Monate zu erhöhen. 3.4. Körperverletzung vom 2. Juli 2024 3.4.1. Der Beschuldigte trat die Privatklägerin dem erstellten Sachverhalt zufolge gegen das Bein, packte sie am Nacken, drücke sie zu Boden und verdrehte ihr Arm und Finger. Die Privatklägerin erlitt Schmerzen, jedoch keine anderweitigen erheb- licheren Verletzungen. Die Folgen des Handelns des Beschuldigten waren somit relativ leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und ohne begründeten Anlass. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu qualifizieren und die verschul- densangemessene Einzelstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4.2. Es handelte sich um den ersten Vorfall in einer Reihe von Gewaltanwen- dungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin, welcher nichts mit den nachfolgenden Ereignissen zu tun hatte. Entsprechend rechtfertigt sich auch hier eine Erhöhung der Strafe um zwei Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe. 3.5. Drohung vom 4. Juli 2024 Der Beschuldigte behändigte im Verlaufe der Auseinandersetzung vom

4. Juli 2024 und nachdem die Privatklägerin um Hilfe schrie ein Küchenmesser und hielt dieses in Richtung Bauchgegend der Privatklägerin mit dem Hinweis, er werde sie umbringen. Angesichts dieser Todesdrohung, welche durch das Messer zusätz- lich untermalt wurde, geriet die Privatklägerin offensichtlich und erstelltermassen in grosse Angst. Mit Blick auf das Verschulden richtete sich somit sowohl die verbali- sierte Drohung als auch die nonverbale Unterstützung durch das Messer gegen die körperliche Unversehrtheit der Privatklägerin und damit gegen ein hohes Rechts- gut. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und um die Privatklägerin davor abzuhalten, um Hilfe zu schreien. Insgesamt erweist sich eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Eine Asperation um drei Monate wie dies die Vorinstanz tat ist nicht zu beanstanden. Es ist somit von 25 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.6. Drohungen vom 3. Juli 2024

- 32 - Am 3. Juli 2024 drohte der Beschuldigte der Privatklägerin Schläge an, indem er seinen Gurt aus der Hose zog, nachdem er sie bereits beschimpft hatte. Zudem stellte er ihr in Aussicht, man werde ihr das Kind wegnehmen und sie zurück in die Türkei schicken, wenn sie zur Polizei gehe. Dies tat er letztlich, um sie zu drangsalieren, ohne ersichtlichen Grund und aus reinem Machtgefühl. Er drohte ihr nonverbal Schläge mit einem Gürtel an, was bei der Privatklägerin verständlicher- weise erhebliche Angst um ihre körperliche Unversehrtheit hervorrief. Zudem drohte er ihr den Verlust ihres Kindes und eine Rücksendung in das Heimatland an. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Insgesamt erweist sich nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als angemessen. Eine Asperation um zwei Monate, wie dies die Vorinstanz getan hat, ist zu bestätigen. Entsprechend resultiert eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten. 3.7. Täterkomponenten 3.7.1. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erge- ben sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 124 S. 41 ff.) und dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. S. 18 ff.). Diese Umstände zum Vor- leben und den persönlichen Verhältnissen sind, wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 124 S. 34), strafzumessungsneutral zu beurteilen. 3.7.2. Zutreffend erkannte die Vorinstanz auf eine Straferhöhung aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 125). Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen seit 2013 auf, wobei es sich im Wesentlichen um Vorstrafen im Zusammenhang mit der Strassenverkehrsgesetzgebung handelt, welche somit nicht direkt einschlägig sind. Auch die Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht aus dem Jahr 2019 kann nicht als einschlägige Vorstrafe qualifiziert werden. Dennoch sind diese Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen, lassen sie doch einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsord- nung zu halten. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte bei laufender, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 ange- setzten Probezeit von fünf Jahren beging, womit er seine Gleichgültigkeit auch hin-

- 33 - sichtlich der strafrechtlichen Konsequenzen offenbarte. Auch dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. 3.7.3. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar gewisse Vorwürfe akzeptierte, von einem eigentlichen Geständnis jedoch nicht ausgegangen werden kann. Seine Relativierungen seiner ursprünglichen Zuge- ständnisse im Verlaufe der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens vermögen lediglich eine minimale Strafreduktion zufolge Geständnis zu rechtfertigen. Ehrliche Einsicht und Reue ist mit der Vorinstanz nicht zu erkennen. 3.7.4. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren leicht, so dass die Freiheitsstrafe auf 30 Monate zu erhöhen ist. 3.8. Fazit Freiheitsstrafe Der Beschuldigte wäre demnach für die Gefährdung des Lebens, die mehrfache einfache Körperverletzung und die mehrfache Drohung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. In Nachachtung des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann die vorinstanzlich festgelegte Strafe nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, womit es bei der vorinstanz- lich festgesetzten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bleibt. 3.9. Anrechnung Haft Der Beschuldigte verbrachte 205 Tage in Untersuchungs- und Sicherheits- haft (Urk. 9/1 und Urk. 115). Diese sind ihm im Sinne von Art. 51 StGB an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.10. Geldstrafe 3.10.1. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wird mit einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. 3.10.2. Der Beschuldigte beleidigte die Privatklägerin im Rahmen einer Auseinan- dersetzung mit den Worten, er werde ihre Mutter bzw. ihre ganze Familie ficken und die Mutter aus dem Grab holen und vergewaltigen. Dabei verletzte er das Ehr-

- 34 - gefühl der Privatklägerin deutlich. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich und ohne Rücksicht auf das Befinden der Privatklägerin besonders hinsichtlich deren offensichtlich verstorbenen Mutter. Dass die Vorinstanz die Geldstrafe auf 20 Tagessätze festsetzte, ist angesichts des Strafrahmens und des Verschuldens des Beschuldigten nicht zu beanstanden. 3.10.3. Mit Blick auf die Tagessatzhöhe gilt es festzuhalten, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide jedoch nicht zum Nachteil der beschuldig- ten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll (BGE 142 IV 89 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO indes eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1494; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 21 zu Art. 391 StPO). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB können solche Tatsachen sein. Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.4). Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnissen vor, dass er aktuell rund Fr. 5'000.– pro Monat verdiene. Davon würden ihm jeweils Fr. 1'800.– durch eine Lohnpfändung abgezogen. Er habe aktuell Schulden in der Höhe von über Fr. 200'000.–. Mit den monatlich ver- bleibenden Fr. 3'200.– bezahle er seine Miete in der Höhe von Fr. 1'700.–, die

- 35 - Krankenkassenprämien, einen monatlichen Unterhalt für sein jüngeres Kind sowie seinen eigenen persönlichen Lebensbedarf (Urk. 147 S. 4 ff.). Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. 3.11. Busse Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten für die mehrfachen Tätlich- keiten eine Busse in der Höhe von Fr. 400.– (Urk. 124 S. 33 f.). Dies erweist sich als angemessen und wurde auch seitens der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 148). Die Busse von Fr. 400.– ist demnach zu bestätigen. 3.12. Widerruf 3.12.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 wurde der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft und die Probezeit beginnend ab 17. August 2023 auf fünf Jahre festgesetzt (Urk. 125). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte anfangs Juli 2024 und damit innerhalb der besagten Probezeit. Zurecht prüfte die Vorinstanz daher den Widerruf des bedingt ausgesprochenen Vollzuges der Geldstrafe (Urk. 124 S. 35). 3.12.2. Die Vorinstanz äusserte sich zutreffend zu den rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen eines Widerrufs und gelangte zum Schluss, es bestünden auf- grund der Vorstrafen und der Tatsache, dass bedingte Geldstrafen bereits früher widerrufen worden seien, nachdem eine vorangehende Verlängerung der Probezeit den Beschuldigten nicht davon abgehalten habe, erneut zu delinquieren, erhebliche Bedenken betreffend das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten. Es habe sich gezeigt, dass der Beschuldigte aus früheren Strafverfahren keine Lehren gezogen habe und sein Verhalten weise auf mangelndes Unrechtsbewusstsein und fehlen- den Respekt vor der Rechtsordnung hin. Aufgrund dieser Bedenken betreffend die Legalbewährung des Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl vom 8. August 2023 der Staatsanwaltschaft Baden ausgefällten Geldstrafe zu widerrufen (Urk. 124 S. 35 f.).

- 36 - Der Vorinstanz ist sowohl hinsichtlich der Begründung als auch der Schlussfolgerung zuzustimmen. Angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung und unter Berücksichtigung der neuerlichen Delinquenz und der damit einhergehenden offenkundigen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist diesem eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen und der Widerruf zu bestätigen. 3.12.3. Zurecht hielt die Vorinstanz fest, das Gericht habe im Falle von gleich- artigen Strafen eine Gesamtstrafe aus der zu widerrufenden und der neu festzu- setzenden Strafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Richtigerwiese erkannte sie auch, dass vorliegend nur für die Beschimpfung eine Geldstrafe ausgefällt worden sei, weshalb mit dieser eine Gesamtstrafe zu bilden sei (Urk. 124 S. 36). Was die Bildung der Gesamtstrafe betrifft, so hat das Gericht methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtgeldstrafe ist somit die aktuell für die Beschimpfung festgesetzte Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe. Unter Berücksichtigung der Asperation ist diese für die widerrufene Geldstrafe um 20 Tage zu erhöhen, womit der Beschuldigte insgesamt mit einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu bestrafen ist. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Erw. IV. 3.10.3.). 3.13. Vollzug 3.13.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Geldstrafe sei zu vollziehen sowie den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Die Busse sei nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu voll- ziehen und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StGB von vier Tagen festzusetzen. Die Vorinstanz gelangte insgesamt zum Schluss, angesichts der Vorstrafen könne beim Beschuldigten nicht mehr von einer günstigen Prognose ausgegangen werden, weshalb insbesondere die Geldstrafe zu vollziehen sei.

- 37 - Hinsichtlich der Freiheitstrafe erwog die Vorinstanz, dass mitzuberücksichtigen sei, dass gegen den Beschuldigten nunmehr erstmals eine langjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei und er sich bisher mit Ausnahme der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nie während längerer Zeit in Haft befunden habe. Vor diesem Hintergrund sei ihm für die Freiheitsstrafe im Sinne einer letzten Chance der bedingte Vollzug zu gewähren. Den Restbedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten sei mit einer längeren Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen (Urk. 124 S. 38 f.). 3.13.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nachvollziehbar und zutreffend. Seitens der Verteidigung wurden keine Umstände vorgebracht, welche an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermögen, weshalb der vorinstanz- liche Entscheid betreffend den Vollzug der dem Beschuldigten auferlegten Strafen zu bestätigen ist. 3.14. Fazit Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Berücksichtigung des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ausgefällten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen mit einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufzuschieben. Die Gesamtgeldstrafe ist zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen, bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festzusetzen. V. Weisungen

1. Die Vorinstanz erteilte dem Beschuldigten die Weisungen, für die Dauer der Probezeit mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusammenzuarbei- ten und das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt zu absolvieren. Sie folgerte, trotz der Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe bestünden

- 38 - Restbedenken in Bezug auf die Bewährung des Beschuldigten, welchen mit der Anordnung der Weisungen zu begegnen sei. Damit soll verhindert werden, so die Vorinstanz, dass der Beschuldigte erneut im Rahmen häuslicher Gewalt straffällig werde (Urk. 124 S. 40).

2. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen und Schlussfolger- ungen sind zwar nachvollziehbar. Dennoch erscheinen die Weisungen heute nicht mehr notwendig, zumal beim Beschuldigten von den vorliegend auszusprechenden Sanktionen bereits eine stark spezialpräventive Wirkung zu erwarten ist, der Beschuldigte heute bereits rechtskräftig geschieden ist, nicht mehr mit der Privat- klägerin zusammenlebt (Urk. 147 S. 4) und er heute keine Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich mehr zu befolgen hat. Darüber hinaus wäre eine Weisung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils für die Dauer der Probezeit von vier Jahren unter Berücksichtigung der vorliegend auszusprechen- den Landesverweisung (vgl. unten E. V.) nicht praktikabel. Von den Weisungen, für die Dauer der Probezeit mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusam- menzuarbeiten und das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt zu absolvieren, ist daher abzusehen. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des Landes. Sie erwog, der Beschuldigte sei in der Schweiz weder wirtschaftlich noch sozial integriert, weshalb ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen sei. Selbst wenn jedoch ein solcher angenommen würde, würden die öffentlichen Interessen die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Angesichts des Verschuldens und des Umstandes, dass sich die relevanten Auseinandersetzungen im häuslichen Bereich ereigneten, sei die Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre festzusetzen (Urk. 124 S. 41 ff.).

2. Grundlagen

- 39 - 2.1. Der Beschuldigte hat sich mit der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB einer Katalogtat gemäss Art. 66a lit. b StGB schuldig gemacht und ist Ausländer (Staatsangehöriger der Türkei). Er ist damit dem Grundsatze nach für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. 2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die privaten Interessen des Beschuldig- ten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Die sogenannte Härtefallklausel kommt nur aus- nahmsweise zum Zuge und ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; BGer 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) heran- ziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirt- schaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, ist ebenso der Rückfallgefahr und einer allfälligen wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (BGer 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). Insofern dient die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a StGB der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 m.w.H.). 2.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise

- 40 - vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung sowie die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orien- tieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). 2.4. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an ei- nem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom

9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom

4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

3. Härtefallprüfung 3.1. Der Beschuldigte wurde am tt. April 1983 in F._____ in der Türkei geboren. Er lebt seit dem Jahr 2005 und damit seit rund 20 Jahren in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung C (Urk. 147 S. 6). Bevor der Beschuldigte in die Schweiz kam, lebte er kurze Zeit in den Niederlanden, Deutschland und Italien, wobei er allerdings in keinem der Länder eine Aufenthaltsbewilligung erhielt (Prot. I S. 23 ff.). Der heute 43-jährige Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen, weshalb grundsätzlich keine Umstände vorliegen, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein besonders ins Gewicht fallen würden. Er hat nunmehr seit rund 20 Jahren seinen definitiven Aufenthalt in der Schweiz, womit er etwas weniger als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbrachte. In diesem

- 41 - Zusammenhang hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass eine lange Aufenthaltsdauer allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führen darf und bei der strafrechtlichen Härtefallprüfung auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden kann. Die im Rahmen der Landesverweisung vorzunehmende Härtefall- prüfung ist daher in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzu- nehmen, wobei die lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten von 20 Jahren entsprechend zu berücksichtigen ist (BGE 146 IV 105). 3.2. Der Beschuldigte leitet seine soziale Integration vornehmlich aus dem Ver- hältnis zu seinen hier lebenden Kindern ab (Prot. I S. 29). Darauf wird nachfolgend noch genauer einzugehen sein (vgl. nachstehend Erw. VI. 3.4.). Anhaltspunkte für eine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wäre (BGE 144 II 1), liegen keine vor. Für private Beziehungen, so der Beschuldigte vor Vorinstanz, habe er aufgrund seiner Tätigkeit in der Gastronomie keine Zeit (Prot. I S. 32). Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte nicht dartun, dass er über gefestigte ausserfamiliäre Kontakte in der Schweiz verfügt. Er führte jedoch aus, dass er viele Cousins in der Schweiz habe und zu seinen Gästen im Restaurant Beziehungen pflege, wobei diese wie Freunde für ihn seien (Urk. 147 S. 9). Von einem nachhaltigen ausserfamiliären Beziehungs- netz in der Schweiz kann dennoch nicht gesprochen werden. Die Deutschkennt- nisse des Beschuldigten sind zwar nicht schlecht, er verstehe 80 % von dem was gesagt werde (Urk. 3/3 F/A 40), jedoch spricht dies nach einem rund 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht für eine überdurchschnittliche soziale Integration. Mit Blick auf die Bindung zu seinem Heimatland kann immerhin festgehal- ten werden, dass der Beschuldigte im Jahr 2025 letztmals in der Türkei war und noch über Tanten und Onkel verfügt, welche in der Türkei leben (Urk. 147 S. 8; Prot. I S. 27). Er spricht Türkisch und Kurdisch-Kurmanji (Prot. I S. 23). 3.3. Der Beschuldigte verfügt weder in der Türkei noch in der Schweiz über eine abgeschlossene Berufsbildung. In der Türkei arbeitete er nach der obligatorischen Schulzeit als Landwirt und auf dem Bau (Prot. I S. 24). In der Schweiz war der

- 42 - Beschuldigte vorwiegend in der Gastronomie tätig. Zum Zeitpunkt seiner Verhaf- tung war er arbeitslos, stellte aber in Aussicht, dass er nach der Entlassung aus der Haft eine Anstellung bei seinem Cousin im Restaurant G._____ haben werde (Prot. I S. 18 f.). Im Berufungsverfahren gab er an, von Februar bis Mai 2025 für die H._____ AG tätig gewesen zu sein und einen Monatslohn von Fr. 2'930.– inkl.

13. Monatslohn erzielt zu haben (Urk. 136). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zudem zu seiner beruflichen Situation aus, dass er seit zwei Wochen bei der I._____ GmbH als Koch in einer Vollzeitstelle arbeite und rund Fr. 5'000.– pro Monat verdiene (Urk. 147 S. 3). Der Beschuldigte bezog gemäss eigenen Angaben weder Arbeitslosentaggelder noch war er je von der Fürsorge abhängig (Prot. I S. 32). Im Lichte von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG, wonach als Integrationskriterium ins- besondere die tatsächliche Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. der Erwerb zu be- achten ist (vgl. SPESCHA, in: OF-Komm. Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 58a AIG N 7), hat der Beschuldigte in dieser Hinsicht als ordentlich integriert zu gelten, nahm er doch immer wieder am Wirtschaftsleben teil. Hingegen weist der Beschuldigte aktuell erhebliche Schulden aus, wobei er selber angibt, die Schulden u.a. aufgrund nicht geleisteter Unterhaltsverpflichtungen beliefen sich auf aktuell Fr. 200'000.– bis Fr. 210'000.– (Urk. 147 S. 4). Er unterliege einer Lohnpfändung und sei dabei, die Schulden abzuzahlen (Urk. 147 S. 5). Diese stehen einer wirtschaftlichen Inte- gration deutlich entgegen. Da der Beschuldigte in der Türkei sowohl die Schule besuchte als auch nach der obligatorischen Schulzeit erwerbstätig war, ist ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland durchaus möglich. Selbst wenn die Wirt- schaftslage in der Türkei schwieriger ist, als jene in der Schweiz, vermag dies allein praxisgemäss eine Landesverweisung noch nicht zu hindern (BGer 6B_1214/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). 3.4. Der Beschuldigte lässt eine Verletzung von Art. 8 EMRK rügen. Es wird ins Feld geführt, er habe drei Kinder in der Schweiz, für welche er verantwortlich sei (Urk. 147 S. 8; Urk. 148 S. 21).

- 43 - Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter anderem bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben anzunehmen. Der Beschuldigte war seit dem Jahr 2019 mit der Privatklägerin verheiratet und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn, J._____, geboren am tt.mm.2022 (Urk. 4/1 F/A 7-9). Von der Privatklägerin ist er mittlerweile geschieden, wobei die Obhut über den gemeinsamen Sohn der Privatklägerin zugeteilt wurde (Urk. 136; Urk. 147 S. 4). Während der Untersuchungshaft hatte der Beschuldigte keinen Kontakt zu seinem Sohn, seit der Entlassung sieht er ihn jeweils zwei bis drei Mal pro Woche (Urk. 147 S. 6), womit er jedenfalls nicht Hauptbezugsperson für seinen Sohn J._____ ist. Er bezahlt zwar Fr. 300.– bis Fr. 400.– Unterhalt für seinen Sohn, wobei es nach seiner Auffassung diesbezüglich kein rechtskräftiges Urteil gebe (Urk. 147 S. 4). Ausserdem ist der Beschuldigte Vater von Zwillingen, welche am tt.mm.2013 geboren wurden (Prot. I S. 19 f.). Zu den Zwillingen hat der Beschuldigte seit dem Jahr 2018 und damit seit acht Jahren keinen Kontakt mehr (Urk. 147 S. 5). Seiner Unterhaltsverpflichtung ist er offensichtlich nie ernsthaft nachgekommen (Prot. I S. 19 ff. und S. 31; Urk. 147 S. 5 f.). Angesichts der Kinder des Beschuldigten in der Schweiz ist der familiäre Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu diskutieren. Das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist jedoch nur berührt – und daraus ein persönlicher Härtefall ableitbar –, wenn die Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser Person ohne Weiteres möglich oder zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266, E. 3.3). Ein härtefallbe- gründender Eingriff des Rechts auf Familie liegt in Übereinstimmung mit den vorin- stanzlichen Schlussfolgerungen vorliegend nicht vor, nachdem der Beschuldigte geschieden ist und zu seinen drei Kindern keinen bzw. nur geringen Kontakt im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt und sie auch in finanzieller Hinsicht wenig oder gar nicht unterstützt. Dabei erscheint insbesondere zumutbar, dass er den Kontakt zu seinem Sohn J._____ für die Dauer der Landesverweisung mit persönlichen Kontakten im grenznahen Ausland oder via elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten kann.

- 44 - Über eine erweiterte Familie verfügt der Beschuldigte seinen Angaben zufolge in der Schweiz nicht. Seine Verwandten leben hauptsächlich in den Nieder- landen oder in Deutschland (Prot. I S. 18 ff.; Urk. 147 S. 8), weshalb sich daraus keine härtefallbegründenden familiären Beziehungen ergeben. 3.5. Die aktuelle Delinquenz des Beschuldigten spielte sich im häuslichen Bereich ab und erfolgte aus nicht nachvollziehbaren Gründen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten erwies sich als einigermassen brutal und rücksichtslos, wenn- gleich die Folgen seines Tuns für die Privatklägern in physischer Hinsicht nicht besonders schwerwiegend waren. Jedoch setzte der Beschuldigte die Privatkläge- rin willkürlich einer Todesgefahr aus, wobei sein Verschulden im mittleren Bereich zu verorten ist. Insgesamt handelt es sich um Delikte im Rahmen von häuslicher Gewalt, bei welchen das öffentliche Interesse an einer Verhinderung insgesamt als erheblich qualifiziert werden muss. Der Beschuldigte verfügt gemäss Strafregisterauszug vom 28. April 2026 über fünf Vorstrafen, wobei es sich hauptsächlich um Vorstrafen im Zusammen- hang mit Strassenverkehrsdelikten handelt. Einzig eine Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten aus dem Jahr 2019 betrifft ein Delikt ausserhalb der Strassenverkehrsgesetzgebung (Urk. 146). Insgesamt deuten die Vorstrafen des Beschuldigten auf eine gewisse Geringschätzung der geltenden Rechtsordnung hin. Dass sich die Delinquenz des Beschuldigten nunmehr in den häuslichen Bereich verlagerte und sich gegen das Rechtsgut Leib und Leben richtet, fällt sowohl hinsichtlich der Legalprognose als auch mit Blick auf das öffent- liche Interesse an einer Wegweisung deutlich ins Gewicht. Mit Blick auf die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in der Türkei sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten in seinem Heimat- land nicht möglich sein sollte, eine Anstellung zu finden und sich wieder einzu- gliedern. 3.6. Unter Berücksichtigung aller vorerwähnten Umstände zeigt sich, dass die Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz für ihn mit erheblichen Unan- nehmlichkeiten und einer gewissen Härte verbunden ist und mit einer Distanzierung

- 45 - des persönlichen Kontakts zu seinen Kindern bzw. seinem Sohn in der Schweiz einhergeht. Dies stellt zweifelsohne eine nicht unerhebliche Härte für ihn dar. Aller- dings verlangt das Gesetz für den Verbleib in der Schweiz einen schweren persön- lichen Härtefall und zwar insofern, als die Landesverweisung als ganz klar unver- hältnismässig und geradezu als stossend erachtet werden müsste. Davon kann bei den zu beurteilenden Verhältnissen nicht die Rede sein, nachdem eine gefestigte, soziale Integration des Beschuldigten in der Schweiz zu verneinen ist und eine Rückkehr in sein Heimatland nicht unzumutbar erscheint. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles ist demnach in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu verneinen.

4. Interessenabwägung Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass auch bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles die Interessenabwägung zugunsten der öffent- lichen Interessen an einer Wegweisung ausfallen würde (Urk. 124 S. 44). Dem ist insofern zuzustimmen als dem Beschuldigten aufgrund der aktuellen Delinquenz eine getrübte Legalprognose gestellt werden muss. Zudem ist in der neuerlichen Delinquenz eine Steigerung hinsichtlich Deliktart, Gewaltbereitschaft und eine Konkretisierung seiner strafbaren Handlungen hinsichtlich konkreter Personen auszumachen, womit eine Geringschätzung von Bedürfnissen anderer Menschen manifestiert wird. Das öffentliche Bedürfnis nach Sicherheit und Verhinderung von schweren Gewaltdelikten im häuslichen Bereich ist damit erheblich und überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich. Schliesslich wurde der Beschuldigte vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, womit ausserordentliche Umstände vorliegen müssten, damit das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung überwiegen würden (vgl. vorste- hend Erw. VI. 2.4.). Solche sind beim Beschuldigten nicht auszumachen.

5. Dauer der Landesverweisung Nachdem mangels eines Rechtsmittels der Anklagebehörde das Ver- schlechterungsverbot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), hat es indessen sein

- 46 - Bewenden mit der vorinstanzlichen Anordnung der Mindestdauer der Landesver- weisung von fünf Jahren.

6. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Die Vorinstanz hat davon abgesehen, die Landesverweisung des Beschul- digten im Schengener Informationssystem ausschreiben zu lassen. Angesichts des auch hierzu geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzu- sehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2. Nachdem das Berufungsverfahren keine Änderung des vorinstanzlichen Urteils brachte, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffern 13, 16 und 17) vorbehaltlos zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 47 - 2.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ihm sind deshalb die Kosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.4. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ macht im Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 8'779.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 149). Darin bereits enthalten sind die Aufwendun- gen für die Berufungsverhandlung, die Nachbesprechung und den Weg. Es recht- fertigt sich daher, ihn für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gesamthaft mit Fr. 8'779.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.5. Rechtsanwältin MLaw Y._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 859.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was ebenfalls ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 145). Sie ist demgemäss zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

24. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  (…)  (…)  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB,  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB,  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. b StGB.

- 48 - 2.-7. (…)

8. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB wird abgesehen.

9. Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgesehen. 10.-11. (…)

12. Auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.

13. (…)

14. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'000.00 (ge- rundet; inkl. Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) entschädigt.

15. Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsbeiständin der Privatklägerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'590.00 (gerundet; inkl. Barauslagen und 8.1% Mehrwertsteuer) ent- schädigt. 16.-17. (…)

18. (Mitteilung)

19. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123  Ziff. 1 StGB.

- 49 -

2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 8. August 2023 ge- währte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 205 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 400.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.

- 50 -

6. Auf eine Weisung, beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) und die Nachkontrollgespräche zu absolvieren, wird verzichtet.

7. Auf eine Weisung, für die Dauer der Probezeit mit dem Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich zusammenzuarbeiten, wird verzichtet.

8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

9. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.

10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13, 16 und 17) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'779.45 amtliche Verteidigung Fr. 859.75 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich 

- 51 - die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Staatsanwaltschaft Baden, Aktenzeichen STA3 ST.2023.5500 

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 52 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. Mai 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. S. Volken MLaw R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.