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SB250248

Versuchter Diebstahl etc.

Zürich OG · 2025-10-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Urk. 12) wird dem Beschuldigten zum einen vorgeworfen, am 18. Mai 2024 um ca. 15:00 Uhr wissentlich und willent- lich unberechtigt das Einfamilienhaus des Privatklägers durch die offenstehende Eingangstüre betreten zu haben. Zum anderen wird ihm zur Last gelegt, in der Folge das im ersten Stock gelegene Büro nach Wertgegenständen durchsucht zu haben, in der Absicht, sich diese anzueignen und darüber wie ein Eigentümer zu verfügen. Dies sei misslungen, da er vom Privatkläger und dessen Nachbarn auf frischer Tat gestellt worden sei.

2. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Strafuntersuchung gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das unberechtigte Betreten der Liegenschaft des Privatklägers in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 F/A 4, 7–8; Urk. 18 F/A 15; Prot. I S. 16). Mit der Berufungserklärung ficht er (im Hauptstandpunkt) den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs gleichwohl an (Urk. 36). Den Vorwurf des versuchten Diebstahls bestritt er hingegen stets. An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte ebenfalls, hauptsächlich die Schuldigsprechung wegen des ver- suchten Diebstahls anzufechten; den Hausfriedensbruch räumte er ein (Prot. II S. 8; Urk. 55 S. 4 f.).

3. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob die bestrittenen Sachver- halte bzw. Sachverhaltselemente erwiesen sind. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 35 S. 5 ff.). Ebenso hat sie die bei den Akten liegenden Beweismittel – neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4 F/A 12; Urk. 5 und 18; Prot. I S. 4 ff.), insbe- sondere die Aussagen des Privatklägers (Urk. 6 und 16), die Fotodokumentation des Einfamilienhauses des Privatklägers (Urk. 7/1-3) und die Zeugeneinvernahme des Nachbarn B._____ vom 24. Juli 2024 (Urk. 17) – aufgeführt (Urk. 35 S. 5). Ferner hat sie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und des Zeugen zutreffend wiedergegeben (Urk. 35 S. 8 f.). In diesen Punkten kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

- 7 -

4. Die Vorinstanz hat zwar korrekt darauf hingewiesen, dass der Privatkläger und der Zeuge B._____ keine persönliche Beziehung zum Beschuldigten haben und sich untereinander nur als Nachbarn kennen, so dass vorderhand kein Grund ersichtlich ist, Tatsachen nicht so zu schildern, wie sie diese tatsächlich wahrge- nommen haben. Soweit die Vorinstanz aber die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angesichts seiner prozessualen Stellung relativiert, indem seine Aussagen auf- grund seines Interesses, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 35 S. 8), ist zu betonen, dass die pro- zessuale Stellung – insbesondere mit Blick auf den Beschuldigten – ein untaugli- ches Kriterium zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen darstellt. Denn auch ein Unschuldiger hat dasselbe Interesse, eine für ihn günstige Darstel- lung abzugeben. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag daher für die Sach- verhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 35 S. 7), handelt es sich bei der Glaubwürdigkeit ohnehin um ein untergeordnetes Kriterium; im Vordergrund steht die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3).

5. Die Vorinstanz erachtete den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln in objektiver Hinsicht als erstellt, mit der Ausnahme des Sachverhaltselements der Durchsuchung des Büros des Privatklägers (Urk. 12 S. 3, erster Teil bezüglich "Versuchter Diebstahl"). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz kann unter Verweis auf ihre stimmigen Er- wägungen (Urk. 35 S. 10 f.) übernommen werden. Präzisierend und teilweise ergänzend ist einzig festzuhalten, dass der Privatkläger nach seiner Aussage keine Durchsuchung wahrgenommen hat (Urk. 16 F/A 15 und 33). Der Zeuge B._____ relativierte zudem seine zunächst gemacht Aussage, "wie ich mich erinnern mag, stand er im Büro und hat diverses Zeug durchsucht", sogleich wie folgt: "Das ist das Einzige, was ich sagen kann. Er kam mit den [blauen] Handschuhen entgegen, als wir die Türe aufgemacht haben. Er hat was weiss ich auch gemacht. Ich kann aber sagen, dass wir ihn nach der Verhaftung ausgesackt und geschaut haben, ob er etwas in den Säcken hat. Dort hatte er nur den Autoschlüssel. Sonst hatte er

- 8 - nichts." (Urk. 17 F/A 26). Eine Durchsuchung durch den Beschuldigten lässt sich damit nicht erstellen.

6. Dass der Beschuldigte die Liegenschaft des Privatklägers unbefugterweise

– ohne dessen Einladung bzw. Einwilligung – betreten hat, ist nicht nur durch die insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers (Urk. 16 F/A 15) und des Zeugen (Urk. 17 F/A 11) bewiesen, sondern wurde vom Beschul- digten mehrfach eingeräumt. In der polizeilichen Einvernahme hielt er fest, er wisse, dass man nicht einfach so in ein Haus hineingehen dürfe (Urk. 4 F/A 5). Dass er wenig später nachschob, er habe zuvor gedacht, wenn die Türe offen sei, dürfe man eintreten (Urk. 4 F/A 6), widerspricht seiner vorherigen Aussage und erscheint als nachgeschobene Schutzbehauptung. Sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 18 F/A 17: "Der Hausfriedensbrauch ist ganz klar. Den habe ich gemacht. Aber nichts anderes.") als auch vor der Vorinstanz (Prot. I S. 23: "Das Erste ist der Hausfriedensbrauch, diesen habe ich begangen. Ich darf nicht in das Haus, das ist klar.") sowie in der Berufungsverhandlung (Urk. 55 S. 5: "Es war ein grosser Fehler, ins Haus zu gehen. Das ist Hausfriedensbruch") bestätigte der Be- schuldigte ausdrücklich, die Liegenschaft wissentlich und willentlich unberechtigt betreten zu haben. Der bereits mehrfach wegen Hausfriedensbruchs vorbestrafte Beschuldigte (Urk. 54) wusste, dass er das Haus nicht betreten durfte, tat dies je- doch gleichwohl, indem er durch die offenstehende Eingangstüre ging und sich in das Büro im oberen Stock begab (vgl. Urk. 4 F/A 3 f., 12; Urk. 5 F/A 8, 12 f.; Urk. 18 F/A 4; Prot. I S. 14 ff.; Urk. 55 S. 4 f.; Prot. II S. 8).

7. Der Beschuldigte bestreitet – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – beim Betreten des Einfamilienhauses eine Diebstahlsabsicht gehabt zu haben. Er hält vielmehr daran fest, dass er lediglich nach Arbeit habe fragen wollen (vgl. Urk. 4 F/A 4; Urk. 5 F/A 7; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 55 S. 4; Prot. II S. 8). Mit überzeu- gender Begründung, auf die verwiesen werden kann, erachtete die Vorinstanz diese Behauptung als unglaubhaft (Urk. 35 S. 15 ff.). Das Nachfolgende versteht sich als Präzisierung bzw. Zusammenfassung und teilweise Ergänzung:

- 9 - 7.1. Wer – wie der Beschuldigte – ein fremdes Haus in einer ihm unbekannten Gegend betritt, dessen Eigentümer hörbar mit Rasenmähen beschäftigt ist, sich sodann in das obere Stockwerk in ein Zimmer begibt und dabei Gummihandschuhe trägt, tut dies nicht, um nach Arbeit zu fragen, sondern um zu stehlen bzw. nach Diebesgut zu suchen. Dem Zeugen B._____ fiel auf, dass der Beschuldigte, als er ihn in das Haus hineingehen sah, noch keine Handschuhe trug (Urk. 17 F/A 13). Dies beweist, dass die Handschuhe dem Beschuldigten als Spurenschutz dienen sollten und widerlegt seine – ohnehin schon realitätsferne und unglaubhafte – Be- hauptung, er habe die Handschuhe nach dem Stuhlgang im Wald anbehalten, ob- wohl er sie habe wegwerfen wollen (Urk. 4 F/A 19; Urk. 5 F/A 15 f.; Prot. I S. 18; Urk. 55 S. 4 f.). Bereits deshalb bestehen keine vernünftige Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Liegenschaft in Diebstahlsabsicht betrat. 7.2. Hätte er tatsächlich nach Arbeit fragen wollen, hätte es nahegelegen, den Privatkläger hinter dem Haus anzusprechen, statt sich in dessen Büro zu begeben und die Türe hinter sich zu schliessen (zum eingestandenen Schliessen der Bü- rotüre vgl. Urk. 35 S. 15). Dass er die Türe aus Angst vor dem Entdecktwerden schloss, mag sein; diese Angst passt jedoch nicht zu seiner Darstellung, er habe bloss nach Arbeit fragen wollen. 7.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte kein regelmässiges Einkommen erzielt, sondern lediglich eine kleine AHV-Rente (Fr. 10'884.–) und Ergänzungsleistungen bezieht; gegen ihn bestehen Verlustscheine bzw. erhebliche Schulden von unge- fähr Fr. 30'000.– (Urk. 4 F/A 42; Urk. 5 F/A 23; Urk. 48/1-3; Urk. 55 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint auch seine Aussage, er sei durch Rente und Einkom- men nicht darauf angewiesen, einzubrechen (Urk. 4 F/A 41; Urk. 5 F/A 23), als wenig verlässlich. Aus seinen partiellen Zugeständnissen zu seiner Motivation, Arbeit zu suchen und seiner finanziell bedürftigen Situation ergibt sich vielmehr ein beachtliches Motiv für eine Diebstahlsabsicht. 7.4. Ebenfalls sind – in der vorliegenden Situation – seine sieben einschlägigen Vorstrafen wegen Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urk. 54) als erhebliches Indiz zuungunsten des Beschuldigten bzw. für eine Diebstahlsabsicht zu werten. Berücksichtigt man schliesslich die Aussagen des Zeugen, der den Beschuldigten

- 10 - zügig und noch ohne Handschuhe in das Haus gehen sah (Urk. 17 F/A 11 und 13 f.), und jene des Privatklägers, der ihn als Einbrecher wahrnahm (Urk. 16 F/A 15 und 21 f.), muss die Diebstahlsabsicht als zweifelsfrei erwiesen erachtet werden.

8. Nachvollziehbar und korrekt begründet die Vorinstanz weiter, dass der Be- schuldigte nicht aus eigenem Antrieb von der Tatausführung absah, sondern weil er aufgrund der Anwesenheit des Privatklägers und des Zeugen damit rechnen musste, entdeckt zu werden und es zudem fraglich erscheint, ob eine Durchsu- chung in der kurzen Zeit bis zur Entdeckung überhaupt möglich gewesen wäre. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 11 und 16).

9. Der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht – mit vorerwähnter Ausnahme hinsichtlich der behaupteten Durchsuchung – sowie in subjektiver Hinsicht erstellt.

10. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Befragen an, dass im Rahmen eines anderen Strafverfahrens im Kanton Thurgau eine Abklärung betref- fend eine mögliche psychiatrische Behandlung durchgeführt werde. Er gab an, weder Leidensdruck zu empfinden noch unter Erinnerungslücken zu leiden. Wes- halb er wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gerate, könne er sich nicht erklären. Die psychiatrische Abklärung solle ihm helfen zu verstehen, wie es dazu gekom- men sei (Urk. 55 S. 2 ff.). Insgesamt ergeben sich aus seinen Angaben keine An- haltspunkte für eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. III. Rechtliche Würdigung

1. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Qualifikation des erstellten Sachverhalts – namentlich das unbefugte Betreten des Einfamilien- hauses des Privatklägers und der Aufenthalt darin in der Absicht, etwas zu steh- len – als Hausfriedensbruch und Diebstahlsversuch kann uneingeschränkt und ohne Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 12 ff.).

2. Der Beschuldigte ist daher auch zweitinstanzlich des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.

- 11 - IV. Sanktion

1. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutreffend dar- gelegt (Urk. 35 S. 17 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- gerichts (BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024, E. 1.1) kann verwiesen werden.

2. Strafrahmen 2.1. Der ordentliche Strafrahmen für den Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Für den Hausfriedensbruch sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 186 StGB). 2.2. Da keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu be- rücksichtigen.

3. Strafart 3.1. Die Vorinstanz sprach für den versuchten Diebstahl und den Hausfriedens- bruch eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 35 S. 20 f.). 3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich vorliegend unter spezialpräventi- ven Gesichtspunkten eine Geldstrafe als nicht zweckmässig erweiset. Der Strafre- gisterauszug des Beschuldigten (Urk. 54) weist sieben Freiheitsstrafen aus, darun- ter eine dreijährige, eine viereinhalbjährige und eine sechsjährige Strafe, die alle unbedingt ausgesprochen wurden. Trotz dieser gravierenden Sanktionen liess sich der Beschuldigte nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Er delinquierte wiederholt auf ähnliche Art und Weise, weshalb eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf ihn einzuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024, E. 3.4.2).

- 12 - 3.3. Eine Geldstrafe erweist sich daher im Hinblick auf beide in engem Zusam- menhang stehenden Delikte als ungeeignet, eine hinreichende präventive Wirkung zu entfalten. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist somit geboten und verhältnis- mässig (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte hoch verschuldet ist und mit Ergänzungsleistungen nahe am Existenzminim lebt, sodass eine Geldstrafe voraussichtlich auch nicht vollzogen werden könnte (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Dementsprechend ist für die beiden zu beurteilenden Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.

4. Konkrete Strafzumessung In Bezug auf die konkrete Strafzumessung ist festzuhalten, dass der versuchte Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB das abstrakt schwerste Delikt darstellt. Folg- lich ist für diese Tat die Einsatzstrafe festzulegen. Diese ist aufgrund des zusätzlich begangenen Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen.

5. Tatkomponente 5.1. Versuchter Diebstahl 5.1.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte spontan zur Tat schritt, indem er die Gelegenheit einer offenstehenden Eingangstüre ausnutzte. Die konkreten Tatumstände des Diebstahlsversuchs – das Ausnützen der Gelegenheit, dass der Privatkläger den Rasen mähte und das Anziehen von Handschuhen – offenbaren gleichwohl eine befremdliche Unverfrorenheit, Re- spektlosigkeit und eine beachtliche kriminelle Energie. Der Beschuldigte drang in eine (bewohnte) Privatliegenschaft ein, wodurch das Sicherheitsgefühl der be- troffenen Personen notorischerweise erheblich beeinträchtigt wird. Der versuchte Diebstahl erfolgte am hellichten Tag, womit das Risiko eines Zusammentreffens mit anwesenden Personen hoch war, wenn auch etwas weniger beängstigend als bei einem nächtlichen Eindringen. Das objektive Verschulden ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. Eine Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe erscheint hierfür als angemessen.

- 13 - 5.1.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte aus finanziellen Motiven und mit direktem Vorsatz handelte, ohne dass eine Notsituation bestand (Urk. 35 S. 21). Die objektive Verschuldenskomponente wird durch die subjektive nicht gemindert. Freilich bedarf ein Diebstahl stets der Bereicherungsabsicht, so dass sich das Verschulden dadurch nicht zusätzlich erhöhen kann (vgl. OGer ZH SB200129 vom 19. August 2020, E. III.5.1.2; HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 102 zu Art. 47). Für das vollendete Delikt erscheint mit der Vorinstanz eine Einsatz- bzw. Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 5.1.3. Dass es hinsichtlich des Diebstahls beim Versuch blieb, ist nicht auf einen Sinneswandel, sondern ausschliesslich auf äussere Umstände zurückzuführen, namentlich darauf, dass der Beschuldigte entdeckt wurde und ihm dadurch die Wegnahme verwehrt blieb. Zwar bleibt unklar, welche Beute er im Erfolgsfall hätte machen können; der Umstand des blossen Versuchs ist dennoch merklich straf- mindernd. Eine Reduktion der Strafe um einen Monat erscheint gerechtfertigt, womit für den versuchten Diebstahl eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festzusetzen ist. 5.2. Hausfriedensbruch 5.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte nur kurze Zeit in der Liegenschaft aufhielt. Er wendete zudem keine Gewalt an, sondern gelangte über die offenstehende Eingangstüre in das bewohnte Haus. Das Tatvor- gehen, ungeachtet der hörbaren Anwesenheit des mit Rasenmähen beschäftigten Hausberechtigten in das offenstehende Gebäude einzudringen, erscheint dennoch als unverfroren und respektlos. Das Hausrecht bzw. die Privatsphäre der berech- tigten Personen wurde ungeachtet der – angesichts der Gartenarbeiten – offenen Türe empfindlich tangiert. 5.2.2. Auch den Hausfriedensbruch beging der Beschuldigte direktvorsätzlich. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwerde daher nicht zu redu- zieren.

- 14 - 5.2.3. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des reinen Begleitcharakters des Delikts als leicht. Bei isolierter Betrachtung rechtfertigt sich hierfür eine Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe. Im Rahmen der Asperation ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 5.3. Zwischenfazit Die Einsatzstrafe für den Diebstahlsversuch ist aufgrund des damit zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Hausfriedensbruchs um einen Monat auf ins- gesamt vier Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6. Täterkomponente 6.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten anhand seiner Angaben korrekt zusammengefasst, sodass darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 35 S. 23; Urk. 18 F/A 22 ff.). Die Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergab, dass sich seither – abgesehen davon, dass er keinen Nebenverdienst mehr erzielt – keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (Urk. 55 S. 1). 6.2. Der inzwischen 70-jährige Beschuldigte wuchs mit drei Geschwistern an ver- schiedenen Orten im Kanton Zürich sowie in C._____ und D._____ auf (Urk. 18 F/A 35). Er ist geschieden, kinderlos und lebt allein, pflegt jedoch einen guten und regelmässigen Kontakt zu seinen Geschwistern (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 55 S. 2). Er bezieht eine jährliche AHV-Rente von Fr. 10'884.– (entsprechend Fr. 907.– pro Mo- nat) sowie monatliche Ergänzungsleistungen einschliesslich Krankenkassenprä- mie von Fr. 2'532.– (Urk. 48/3). Der Mietzins beträgt Fr. 921.– inkl. Nebenkosten (Urk. 48/4). Nach eigenen Angaben bestehen Schulden im Umfang von Fr. 30'000.– (Urk. 48/1 und 55 S. 2). Aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine besonderen Umstände, die sich auf die Strafzu- messung auswirken könnten. 6.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich zwar bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs von Anfang an und bis zur Berufungsverhandlung geständig zeigte, was indes der erdrückenden Beweislage

- 15 - geschuldet war, so dass es nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich des versuchten Diebstahls liegt kein Geständnis vor, das strafmindernd wirken könnte. Der Beschuldigte zeigte sodann keine wirkliche Einsicht oder Reue, insbe- sondere entschuldigte er sich auch nicht beim Privatkläger. Sein Nachtatverhalten wirkt sich daher nicht strafmindernd aus. 6.4. Zu den sieben Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 54) – teilweise mehrjährige, unbedingte Freiheitsstrafen – ist anzumerken, dass die Auflistung der Straftatbe- stände zeigt, dass es sich jeweils um Vermögensdelikte handelte, teilweise banden- oder gewerbsmässig begangene Diebstähle, meist in Verbindung mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, mithin um sogenannte Einbruchsdieb- stähle. Der Beschuldigte ist demnach mehrfach einschlägig vorbestraft, was seine Beteuerung, er werde sich in Zukunft wohlverhalten (Prot. I S. 12 und 14), stark relativiert. Ein erneutes Delinquieren trotz mehrerer einschlägiger Vorstrafen zeugt von einer auffallender Renitenz und wirkt sich erheblich straferhöhend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.3.). Die Vor- instanz gewichtete die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zu Recht deut- lich straferhöhend. Die Strafe ist deshalb um einen Monat zu erhöhen.

7. Fazit 7.1. Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erschiene es angemes- sen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu bestrafen, was zeigt, dass das Urteil der Vorinstanz sicher nicht zu streng ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es indes bei der von der Vorinstanz ausgesproche- nen Freiheitsstrafe von vier Monaten sein Bewenden. 7.2. Die von der Vorinstanz angeordnete Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen ist korrekt und zu übernehmen (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Die Vorinstanz sprach die Freiheitstrafe von vier Monaten mit Verweis auf die sich aus den Vorstrafen ergebende ungünstige Legalprognose unbedingt aus (Urk. 35 S. 25).

- 16 -

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände, wie eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände, vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs zwar nicht zwingend aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (ROLAND SCHNEIDER / ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 61 zu Art. 42; Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.4. und 6B_140/2012 vom 14. September 2012, E. 3).

3. Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (Urk. 54). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wären deshalb besonders günstige Umstände erforderlich. Solche liegen indessen nicht vor. Vielmehr kann dem Beschuldigten angesichts der wiederholten, gleichartigen Delinquenz, die mittlerweile einer Gewohnheit zu ent- sprechen scheint (vgl. Prot. I S. 13), keine gute Prognose mehr gestellt werden. Sein Verhalten zeugt von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehr- barkeit. Er liess sich durch die jeweils unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht im Geringsten von weiterer Delinquenz abhalten. Der bedingte Strafvollzug kann ihm aus diesen Gründen hinsichtlich der nunmehr auszufällenden Freiheits- strafe nicht gewährt werden.

- 17 - VI. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Schuldspruch zu bestätigen ist, erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, die in ihrer Höhe unbeanstandet gebliebenen Gebühren des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Urk. 35 Dispositiv-Ziff. 5), als richtig. Die Regelung der Kostenfolge ist daher zu bestätigen.

2. Nicht zu beanstanden und, mit Verweis auf die wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 26), zu übernehmen ist sodann deren Entscheid, dem Privatkläger für das Vorverfahren eine Umtriebsentschädigung für Fahrkosten von Fr. 30.– zuzusprechen (Urk. 35 Dispositiv-Ziff. 7).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'600.– festge- setzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt, vom 17. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-3.[…]

4. Das vom Beschuldigten in diesem Verfahren erstellte bzw. verlängerte DNA-Profil wird am 20. Mai 2044 gelöscht.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Ge- richtsgebühr auf zwei Drittel.

- 18 - 6.-9.[…]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6–7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt),  den Privatkläger (versandt),  sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland,  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz,  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste,

- 19 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw D. Germann

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzel- gericht (Vorinstanz), den Beschuldigten des versuchten Diebstahls und des Haus- friedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von vier Monaten, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind. Die Vorinstanz stellte fest, dass das DNA-Profil des Beschuldigten am 20. Mai 2044 gelöscht werde. Ferner setzte sie die Kosten fest, auferlegte sie dem Beschuldigten und verpflichtete diesen, dem Privatkläger für das Vorverfahren eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 30.– zu bezahlen (Urk. 35 S. 27 f.).

E. 2 Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil mit Schreiben vom 20. Oktober 2024 (Poststempel: 21. Oktober 2024) Berufung an (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO) und liess, nunmehr anwaltlich verteidigt durch Rechtsanwältin X1._____, am 8. Mai 2025 die Berufungserklärung einreichen, wobei er mit separater Eingabe vom sel- ben Tag um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte (Urk. 36 und 39; Art. 399 Abs. 3 StPO). Dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft wurde am 10. Juni 2025 eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussbe- rufung angesetzt (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberu- fung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dis- pensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 46). Der Privat- kläger liess sich nicht vernehmen.

E. 2.1 Der ordentliche Strafrahmen für den Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Für den Hausfriedensbruch sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 186 StGB).

E. 2.2 Da keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu be- rücksichtigen.

3. Strafart

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2025 wurde das Gesuch des Beschuldig- ten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 49). Daraufhin teilte Rechtsanwalt X2._____, Substitut von Rechtsanwältin X1._____ (Urk. 41), mit, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr von ihnen verteidigt werde (Urk. 51).

E. 3.1 Die Vorinstanz sprach für den versuchten Diebstahl und den Hausfriedens- bruch eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 35 S. 20 f.).

E. 3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich vorliegend unter spezialpräventi- ven Gesichtspunkten eine Geldstrafe als nicht zweckmässig erweiset. Der Strafre- gisterauszug des Beschuldigten (Urk. 54) weist sieben Freiheitsstrafen aus, darun- ter eine dreijährige, eine viereinhalbjährige und eine sechsjährige Strafe, die alle unbedingt ausgesprochen wurden. Trotz dieser gravierenden Sanktionen liess sich der Beschuldigte nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Er delinquierte wiederholt auf ähnliche Art und Weise, weshalb eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf ihn einzuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024, E. 3.4.2).

- 12 -

E. 3.3 Eine Geldstrafe erweist sich daher im Hinblick auf beide in engem Zusam- menhang stehenden Delikte als ungeeignet, eine hinreichende präventive Wirkung zu entfalten. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist somit geboten und verhältnis- mässig (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte hoch verschuldet ist und mit Ergänzungsleistungen nahe am Existenzminim lebt, sodass eine Geldstrafe voraussichtlich auch nicht vollzogen werden könnte (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Dementsprechend ist für die beiden zu beurteilenden Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.

4. Konkrete Strafzumessung In Bezug auf die konkrete Strafzumessung ist festzuhalten, dass der versuchte Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB das abstrakt schwerste Delikt darstellt. Folg- lich ist für diese Tat die Einsatzstrafe festzulegen. Diese ist aufgrund des zusätzlich begangenen Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen.

5. Tatkomponente

E. 4 Der Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB erfordert als Antragsdelikt einen gültigen Strafantrag als Prozessvoraussetzung (Art. 303 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger stellte am 18. Mai 2024 fristgerecht Strafantrag wegen Hausfriedens- bruchs (Urk. 3), womit das Antragserfordernis erfüllt ist.

- 5 -

E. 5 Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 8). Nach durchgeführter Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruch- reif.

E. 5.1 Versuchter Diebstahl

E. 5.1.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte spontan zur Tat schritt, indem er die Gelegenheit einer offenstehenden Eingangstüre ausnutzte. Die konkreten Tatumstände des Diebstahlsversuchs – das Ausnützen der Gelegenheit, dass der Privatkläger den Rasen mähte und das Anziehen von Handschuhen – offenbaren gleichwohl eine befremdliche Unverfrorenheit, Re- spektlosigkeit und eine beachtliche kriminelle Energie. Der Beschuldigte drang in eine (bewohnte) Privatliegenschaft ein, wodurch das Sicherheitsgefühl der be- troffenen Personen notorischerweise erheblich beeinträchtigt wird. Der versuchte Diebstahl erfolgte am hellichten Tag, womit das Risiko eines Zusammentreffens mit anwesenden Personen hoch war, wenn auch etwas weniger beängstigend als bei einem nächtlichen Eindringen. Das objektive Verschulden ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. Eine Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe erscheint hierfür als angemessen.

- 13 -

E. 5.1.2 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte aus finanziellen Motiven und mit direktem Vorsatz handelte, ohne dass eine Notsituation bestand (Urk. 35 S. 21). Die objektive Verschuldenskomponente wird durch die subjektive nicht gemindert. Freilich bedarf ein Diebstahl stets der Bereicherungsabsicht, so dass sich das Verschulden dadurch nicht zusätzlich erhöhen kann (vgl. OGer ZH SB200129 vom 19. August 2020, E. III.5.1.2; HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 102 zu Art. 47). Für das vollendete Delikt erscheint mit der Vorinstanz eine Einsatz- bzw. Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 5.1.3 Dass es hinsichtlich des Diebstahls beim Versuch blieb, ist nicht auf einen Sinneswandel, sondern ausschliesslich auf äussere Umstände zurückzuführen, namentlich darauf, dass der Beschuldigte entdeckt wurde und ihm dadurch die Wegnahme verwehrt blieb. Zwar bleibt unklar, welche Beute er im Erfolgsfall hätte machen können; der Umstand des blossen Versuchs ist dennoch merklich straf- mindernd. Eine Reduktion der Strafe um einen Monat erscheint gerechtfertigt, womit für den versuchten Diebstahl eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festzusetzen ist.

E. 5.2 Hausfriedensbruch

E. 5.2.1 In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte nur kurze Zeit in der Liegenschaft aufhielt. Er wendete zudem keine Gewalt an, sondern gelangte über die offenstehende Eingangstüre in das bewohnte Haus. Das Tatvor- gehen, ungeachtet der hörbaren Anwesenheit des mit Rasenmähen beschäftigten Hausberechtigten in das offenstehende Gebäude einzudringen, erscheint dennoch als unverfroren und respektlos. Das Hausrecht bzw. die Privatsphäre der berech- tigten Personen wurde ungeachtet der – angesichts der Gartenarbeiten – offenen Türe empfindlich tangiert.

E. 5.2.2 Auch den Hausfriedensbruch beging der Beschuldigte direktvorsätzlich. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwerde daher nicht zu redu- zieren.

- 14 -

E. 5.2.3 Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des reinen Begleitcharakters des Delikts als leicht. Bei isolierter Betrachtung rechtfertigt sich hierfür eine Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe. Im Rahmen der Asperation ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen.

E. 5.3 Zwischenfazit Die Einsatzstrafe für den Diebstahlsversuch ist aufgrund des damit zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Hausfriedensbruchs um einen Monat auf ins- gesamt vier Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6. Täterkomponente

E. 6 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Art. 437 StPO; vgl. THOMAS SPRENGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 29 zu Art. 437). In der Berufungserklärung gab der Beschuldigte an, das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben bzw. werde um- fassend angefochten (Urk. 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er auf entsprechende Frage, die Festlegung der Löschungsfrist für das von ihm er- stellte DNA-Profil (Urk. 35 Dispositiv-Ziff. 4) und die Kostenfestsetzung (Urk. 35 Dispositiv-Ziff. 5) werde nicht angefochten (Prot. II S. 7). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlus- ses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungs- verbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten anhand seiner Angaben korrekt zusammengefasst, sodass darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 35 S. 23; Urk. 18 F/A 22 ff.). Die Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergab, dass sich seither – abgesehen davon, dass er keinen Nebenverdienst mehr erzielt – keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (Urk. 55 S. 1).

E. 6.2 Der inzwischen 70-jährige Beschuldigte wuchs mit drei Geschwistern an ver- schiedenen Orten im Kanton Zürich sowie in C._____ und D._____ auf (Urk. 18 F/A 35). Er ist geschieden, kinderlos und lebt allein, pflegt jedoch einen guten und regelmässigen Kontakt zu seinen Geschwistern (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 55 S. 2). Er bezieht eine jährliche AHV-Rente von Fr. 10'884.– (entsprechend Fr. 907.– pro Mo- nat) sowie monatliche Ergänzungsleistungen einschliesslich Krankenkassenprä- mie von Fr. 2'532.– (Urk. 48/3). Der Mietzins beträgt Fr. 921.– inkl. Nebenkosten (Urk. 48/4). Nach eigenen Angaben bestehen Schulden im Umfang von Fr. 30'000.– (Urk. 48/1 und 55 S. 2). Aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine besonderen Umstände, die sich auf die Strafzu- messung auswirken könnten.

E. 6.3 Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich zwar bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs von Anfang an und bis zur Berufungsverhandlung geständig zeigte, was indes der erdrückenden Beweislage

- 15 - geschuldet war, so dass es nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich des versuchten Diebstahls liegt kein Geständnis vor, das strafmindernd wirken könnte. Der Beschuldigte zeigte sodann keine wirkliche Einsicht oder Reue, insbe- sondere entschuldigte er sich auch nicht beim Privatkläger. Sein Nachtatverhalten wirkt sich daher nicht strafmindernd aus.

E. 6.4 Zu den sieben Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 54) – teilweise mehrjährige, unbedingte Freiheitsstrafen – ist anzumerken, dass die Auflistung der Straftatbe- stände zeigt, dass es sich jeweils um Vermögensdelikte handelte, teilweise banden- oder gewerbsmässig begangene Diebstähle, meist in Verbindung mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, mithin um sogenannte Einbruchsdieb- stähle. Der Beschuldigte ist demnach mehrfach einschlägig vorbestraft, was seine Beteuerung, er werde sich in Zukunft wohlverhalten (Prot. I S. 12 und 14), stark relativiert. Ein erneutes Delinquieren trotz mehrerer einschlägiger Vorstrafen zeugt von einer auffallender Renitenz und wirkt sich erheblich straferhöhend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.3.). Die Vor- instanz gewichtete die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zu Recht deut- lich straferhöhend. Die Strafe ist deshalb um einen Monat zu erhöhen.

7. Fazit

E. 7 Der Beschuldigte bestreitet – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – beim Betreten des Einfamilienhauses eine Diebstahlsabsicht gehabt zu haben. Er hält vielmehr daran fest, dass er lediglich nach Arbeit habe fragen wollen (vgl. Urk. 4 F/A 4; Urk. 5 F/A 7; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 55 S. 4; Prot. II S. 8). Mit überzeu- gender Begründung, auf die verwiesen werden kann, erachtete die Vorinstanz diese Behauptung als unglaubhaft (Urk. 35 S. 15 ff.). Das Nachfolgende versteht sich als Präzisierung bzw. Zusammenfassung und teilweise Ergänzung:

- 9 -

E. 7.1 Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erschiene es angemes- sen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu bestrafen, was zeigt, dass das Urteil der Vorinstanz sicher nicht zu streng ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es indes bei der von der Vorinstanz ausgesproche- nen Freiheitsstrafe von vier Monaten sein Bewenden.

E. 7.2 Die von der Vorinstanz angeordnete Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen ist korrekt und zu übernehmen (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Die Vorinstanz sprach die Freiheitstrafe von vier Monaten mit Verweis auf die sich aus den Vorstrafen ergebende ungünstige Legalprognose unbedingt aus (Urk. 35 S. 25).

- 16 -

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände, wie eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände, vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs zwar nicht zwingend aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (ROLAND SCHNEIDER / ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 61 zu Art. 42; Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.4. und 6B_140/2012 vom 14. September 2012, E. 3).

3. Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (Urk. 54). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wären deshalb besonders günstige Umstände erforderlich. Solche liegen indessen nicht vor. Vielmehr kann dem Beschuldigten angesichts der wiederholten, gleichartigen Delinquenz, die mittlerweile einer Gewohnheit zu ent- sprechen scheint (vgl. Prot. I S. 13), keine gute Prognose mehr gestellt werden. Sein Verhalten zeugt von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehr- barkeit. Er liess sich durch die jeweils unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht im Geringsten von weiterer Delinquenz abhalten. Der bedingte Strafvollzug kann ihm aus diesen Gründen hinsichtlich der nunmehr auszufällenden Freiheits- strafe nicht gewährt werden.

- 17 - VI. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Schuldspruch zu bestätigen ist, erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, die in ihrer Höhe unbeanstandet gebliebenen Gebühren des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Urk. 35 Dispositiv-Ziff. 5), als richtig. Die Regelung der Kostenfolge ist daher zu bestätigen.

2. Nicht zu beanstanden und, mit Verweis auf die wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 26), zu übernehmen ist sodann deren Entscheid, dem Privatkläger für das Vorverfahren eine Umtriebsentschädigung für Fahrkosten von Fr. 30.– zuzusprechen (Urk. 35 Dispositiv-Ziff. 7).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'600.– festge- setzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt, vom 17. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-3.[…]

4. Das vom Beschuldigten in diesem Verfahren erstellte bzw. verlängerte DNA-Profil wird am 20. Mai 2044 gelöscht.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Ge- richtsgebühr auf zwei Drittel.

- 18 - 6.-9.[…]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6–7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt),  den Privatkläger (versandt),  sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland,  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz,  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste,

- 19 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw D. Germann

E. 7.3 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte kein regelmässiges Einkommen erzielt, sondern lediglich eine kleine AHV-Rente (Fr. 10'884.–) und Ergänzungsleistungen bezieht; gegen ihn bestehen Verlustscheine bzw. erhebliche Schulden von unge- fähr Fr. 30'000.– (Urk. 4 F/A 42; Urk. 5 F/A 23; Urk. 48/1-3; Urk. 55 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint auch seine Aussage, er sei durch Rente und Einkom- men nicht darauf angewiesen, einzubrechen (Urk. 4 F/A 41; Urk. 5 F/A 23), als wenig verlässlich. Aus seinen partiellen Zugeständnissen zu seiner Motivation, Arbeit zu suchen und seiner finanziell bedürftigen Situation ergibt sich vielmehr ein beachtliches Motiv für eine Diebstahlsabsicht.

E. 7.4 Ebenfalls sind – in der vorliegenden Situation – seine sieben einschlägigen Vorstrafen wegen Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urk. 54) als erhebliches Indiz zuungunsten des Beschuldigten bzw. für eine Diebstahlsabsicht zu werten. Berücksichtigt man schliesslich die Aussagen des Zeugen, der den Beschuldigten

- 10 - zügig und noch ohne Handschuhe in das Haus gehen sah (Urk. 17 F/A 11 und 13 f.), und jene des Privatklägers, der ihn als Einbrecher wahrnahm (Urk. 16 F/A 15 und 21 f.), muss die Diebstahlsabsicht als zweifelsfrei erwiesen erachtet werden.

E. 8 Nachvollziehbar und korrekt begründet die Vorinstanz weiter, dass der Be- schuldigte nicht aus eigenem Antrieb von der Tatausführung absah, sondern weil er aufgrund der Anwesenheit des Privatklägers und des Zeugen damit rechnen musste, entdeckt zu werden und es zudem fraglich erscheint, ob eine Durchsu- chung in der kurzen Zeit bis zur Entdeckung überhaupt möglich gewesen wäre. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 11 und 16).

E. 9 Der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht – mit vorerwähnter Ausnahme hinsichtlich der behaupteten Durchsuchung – sowie in subjektiver Hinsicht erstellt.

E. 10 An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Befragen an, dass im Rahmen eines anderen Strafverfahrens im Kanton Thurgau eine Abklärung betref- fend eine mögliche psychiatrische Behandlung durchgeführt werde. Er gab an, weder Leidensdruck zu empfinden noch unter Erinnerungslücken zu leiden. Wes- halb er wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gerate, könne er sich nicht erklären. Die psychiatrische Abklärung solle ihm helfen zu verstehen, wie es dazu gekom- men sei (Urk. 55 S. 2 ff.). Insgesamt ergeben sich aus seinen Angaben keine An- haltspunkte für eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. III. Rechtliche Würdigung

1. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Qualifikation des erstellten Sachverhalts – namentlich das unbefugte Betreten des Einfamilien- hauses des Privatklägers und der Aufenthalt darin in der Absicht, etwas zu steh- len – als Hausfriedensbruch und Diebstahlsversuch kann uneingeschränkt und ohne Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 12 ff.).

2. Der Beschuldigte ist daher auch zweitinstanzlich des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.

- 11 - IV. Sanktion

1. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutreffend dar- gelegt (Urk. 35 S. 17 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- gerichts (BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024, E. 1.1) kann verwiesen werden.

2. Strafrahmen

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig  des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  4. Das vom Beschuldigten in diesem Verfahren erstellte bzw. verlängerte DNA-Profil wird am
  5. Mai 2044 gelöscht.
  6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsge- bühr auf zwei Drittel.
  7. Die Kosten gemäss Ziffer 5 vorstehend werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Vorverfahren eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 30.– zu bezahlen.
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Des Beschuldigten: (Urk. 36 und Prot. II S. 7)
  11. Das erstinstanzliche Urteil sei – mit Ausnahme der Dispositiv-Ziff. 4 und 5 – vollumfänglich aufzuheben.
  12. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
  13. Es sei dem Beschuldigten für die erstandene Untersuchungshaft von 2 Tagen eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
  14. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten für beide Verfahren (inkl. Kosten der Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge:
  15. Das erstinstanzliche Urteil sei – mit Ausnahme der Dispositiv-Ziff. 4 und 5 – vollumfänglich aufzuheben.
  16. Der Beschuldigte sei wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu verurteilen. Hinsichtlich der übrigen An- klagepunkte sei er vollumfänglich freizusprechen.
  17. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 4 Jahren.
  18. Es sei dem Beschuldigten die Haft von 2 Tagen an die Strafe anzurechnen.
  19. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten für beide Verfahren (inkl. Kosten der Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
  20. Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzel- gericht (Vorinstanz), den Beschuldigten des versuchten Diebstahls und des Haus- friedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von vier Monaten, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind. Die Vorinstanz stellte fest, dass das DNA-Profil des Beschuldigten am 20. Mai 2044 gelöscht werde. Ferner setzte sie die Kosten fest, auferlegte sie dem Beschuldigten und verpflichtete diesen, dem Privatkläger für das Vorverfahren eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 30.– zu bezahlen (Urk. 35 S. 27 f.).
  21. Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil mit Schreiben vom 20. Oktober 2024 (Poststempel: 21. Oktober 2024) Berufung an (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO) und liess, nunmehr anwaltlich verteidigt durch Rechtsanwältin X1._____, am 8. Mai 2025 die Berufungserklärung einreichen, wobei er mit separater Eingabe vom sel- ben Tag um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte (Urk. 36 und 39; Art. 399 Abs. 3 StPO). Dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft wurde am 10. Juni 2025 eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussbe- rufung angesetzt (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberu- fung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dis- pensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 46). Der Privat- kläger liess sich nicht vernehmen.
  22. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2025 wurde das Gesuch des Beschuldig- ten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 49). Daraufhin teilte Rechtsanwalt X2._____, Substitut von Rechtsanwältin X1._____ (Urk. 41), mit, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr von ihnen verteidigt werde (Urk. 51).
  23. Der Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB erfordert als Antragsdelikt einen gültigen Strafantrag als Prozessvoraussetzung (Art. 303 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger stellte am 18. Mai 2024 fristgerecht Strafantrag wegen Hausfriedens- bruchs (Urk. 3), womit das Antragserfordernis erfüllt ist. - 5 -
  24. Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 8). Nach durchgeführter Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruch- reif.
  25. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Art. 437 StPO; vgl. THOMAS SPRENGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 29 zu Art. 437). In der Berufungserklärung gab der Beschuldigte an, das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben bzw. werde um- fassend angefochten (Urk. 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er auf entsprechende Frage, die Festlegung der Löschungsfrist für das von ihm er- stellte DNA-Profil (Urk. 35 Dispositiv-Ziff. 4) und die Kostenfestsetzung (Urk. 35 Dispositiv-Ziff. 5) werde nicht angefochten (Prot. II S. 7). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlus- ses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungs- verbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
  26. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils ausdrücklich erwähnt wird. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024, E. 3.2). - 6 - II. Sachverhalt
  27. Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Urk. 12) wird dem Beschuldigten zum einen vorgeworfen, am 18. Mai 2024 um ca. 15:00 Uhr wissentlich und willent- lich unberechtigt das Einfamilienhaus des Privatklägers durch die offenstehende Eingangstüre betreten zu haben. Zum anderen wird ihm zur Last gelegt, in der Folge das im ersten Stock gelegene Büro nach Wertgegenständen durchsucht zu haben, in der Absicht, sich diese anzueignen und darüber wie ein Eigentümer zu verfügen. Dies sei misslungen, da er vom Privatkläger und dessen Nachbarn auf frischer Tat gestellt worden sei.
  28. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Strafuntersuchung gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das unberechtigte Betreten der Liegenschaft des Privatklägers in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 F/A 4, 7–8; Urk. 18 F/A 15; Prot. I S. 16). Mit der Berufungserklärung ficht er (im Hauptstandpunkt) den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs gleichwohl an (Urk. 36). Den Vorwurf des versuchten Diebstahls bestritt er hingegen stets. An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte ebenfalls, hauptsächlich die Schuldigsprechung wegen des ver- suchten Diebstahls anzufechten; den Hausfriedensbruch räumte er ein (Prot. II S. 8; Urk. 55 S. 4 f.).
  29. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob die bestrittenen Sachver- halte bzw. Sachverhaltselemente erwiesen sind. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 35 S. 5 ff.). Ebenso hat sie die bei den Akten liegenden Beweismittel – neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4 F/A 12; Urk. 5 und 18; Prot. I S. 4 ff.), insbe- sondere die Aussagen des Privatklägers (Urk. 6 und 16), die Fotodokumentation des Einfamilienhauses des Privatklägers (Urk. 7/1-3) und die Zeugeneinvernahme des Nachbarn B._____ vom 24. Juli 2024 (Urk. 17) – aufgeführt (Urk. 35 S. 5). Ferner hat sie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und des Zeugen zutreffend wiedergegeben (Urk. 35 S. 8 f.). In diesen Punkten kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. - 7 -
  30. Die Vorinstanz hat zwar korrekt darauf hingewiesen, dass der Privatkläger und der Zeuge B._____ keine persönliche Beziehung zum Beschuldigten haben und sich untereinander nur als Nachbarn kennen, so dass vorderhand kein Grund ersichtlich ist, Tatsachen nicht so zu schildern, wie sie diese tatsächlich wahrge- nommen haben. Soweit die Vorinstanz aber die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angesichts seiner prozessualen Stellung relativiert, indem seine Aussagen auf- grund seines Interesses, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 35 S. 8), ist zu betonen, dass die pro- zessuale Stellung – insbesondere mit Blick auf den Beschuldigten – ein untaugli- ches Kriterium zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen darstellt. Denn auch ein Unschuldiger hat dasselbe Interesse, eine für ihn günstige Darstel- lung abzugeben. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag daher für die Sach- verhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 35 S. 7), handelt es sich bei der Glaubwürdigkeit ohnehin um ein untergeordnetes Kriterium; im Vordergrund steht die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3).
  31. Die Vorinstanz erachtete den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln in objektiver Hinsicht als erstellt, mit der Ausnahme des Sachverhaltselements der Durchsuchung des Büros des Privatklägers (Urk. 12 S. 3, erster Teil bezüglich "Versuchter Diebstahl"). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz kann unter Verweis auf ihre stimmigen Er- wägungen (Urk. 35 S. 10 f.) übernommen werden. Präzisierend und teilweise ergänzend ist einzig festzuhalten, dass der Privatkläger nach seiner Aussage keine Durchsuchung wahrgenommen hat (Urk. 16 F/A 15 und 33). Der Zeuge B._____ relativierte zudem seine zunächst gemacht Aussage, "wie ich mich erinnern mag, stand er im Büro und hat diverses Zeug durchsucht", sogleich wie folgt: "Das ist das Einzige, was ich sagen kann. Er kam mit den [blauen] Handschuhen entgegen, als wir die Türe aufgemacht haben. Er hat was weiss ich auch gemacht. Ich kann aber sagen, dass wir ihn nach der Verhaftung ausgesackt und geschaut haben, ob er etwas in den Säcken hat. Dort hatte er nur den Autoschlüssel. Sonst hatte er - 8 - nichts." (Urk. 17 F/A 26). Eine Durchsuchung durch den Beschuldigten lässt sich damit nicht erstellen.
  32. Dass der Beschuldigte die Liegenschaft des Privatklägers unbefugterweise – ohne dessen Einladung bzw. Einwilligung – betreten hat, ist nicht nur durch die insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers (Urk. 16 F/A 15) und des Zeugen (Urk. 17 F/A 11) bewiesen, sondern wurde vom Beschul- digten mehrfach eingeräumt. In der polizeilichen Einvernahme hielt er fest, er wisse, dass man nicht einfach so in ein Haus hineingehen dürfe (Urk. 4 F/A 5). Dass er wenig später nachschob, er habe zuvor gedacht, wenn die Türe offen sei, dürfe man eintreten (Urk. 4 F/A 6), widerspricht seiner vorherigen Aussage und erscheint als nachgeschobene Schutzbehauptung. Sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 18 F/A 17: "Der Hausfriedensbrauch ist ganz klar. Den habe ich gemacht. Aber nichts anderes.") als auch vor der Vorinstanz (Prot. I S. 23: "Das Erste ist der Hausfriedensbrauch, diesen habe ich begangen. Ich darf nicht in das Haus, das ist klar.") sowie in der Berufungsverhandlung (Urk. 55 S. 5: "Es war ein grosser Fehler, ins Haus zu gehen. Das ist Hausfriedensbruch") bestätigte der Be- schuldigte ausdrücklich, die Liegenschaft wissentlich und willentlich unberechtigt betreten zu haben. Der bereits mehrfach wegen Hausfriedensbruchs vorbestrafte Beschuldigte (Urk. 54) wusste, dass er das Haus nicht betreten durfte, tat dies je- doch gleichwohl, indem er durch die offenstehende Eingangstüre ging und sich in das Büro im oberen Stock begab (vgl. Urk. 4 F/A 3 f., 12; Urk. 5 F/A 8, 12 f.; Urk. 18 F/A 4; Prot. I S. 14 ff.; Urk. 55 S. 4 f.; Prot. II S. 8).
  33. Der Beschuldigte bestreitet – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – beim Betreten des Einfamilienhauses eine Diebstahlsabsicht gehabt zu haben. Er hält vielmehr daran fest, dass er lediglich nach Arbeit habe fragen wollen (vgl. Urk. 4 F/A 4; Urk. 5 F/A 7; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 55 S. 4; Prot. II S. 8). Mit überzeu- gender Begründung, auf die verwiesen werden kann, erachtete die Vorinstanz diese Behauptung als unglaubhaft (Urk. 35 S. 15 ff.). Das Nachfolgende versteht sich als Präzisierung bzw. Zusammenfassung und teilweise Ergänzung: - 9 - 7.1. Wer – wie der Beschuldigte – ein fremdes Haus in einer ihm unbekannten Gegend betritt, dessen Eigentümer hörbar mit Rasenmähen beschäftigt ist, sich sodann in das obere Stockwerk in ein Zimmer begibt und dabei Gummihandschuhe trägt, tut dies nicht, um nach Arbeit zu fragen, sondern um zu stehlen bzw. nach Diebesgut zu suchen. Dem Zeugen B._____ fiel auf, dass der Beschuldigte, als er ihn in das Haus hineingehen sah, noch keine Handschuhe trug (Urk. 17 F/A 13). Dies beweist, dass die Handschuhe dem Beschuldigten als Spurenschutz dienen sollten und widerlegt seine – ohnehin schon realitätsferne und unglaubhafte – Be- hauptung, er habe die Handschuhe nach dem Stuhlgang im Wald anbehalten, ob- wohl er sie habe wegwerfen wollen (Urk. 4 F/A 19; Urk. 5 F/A 15 f.; Prot. I S. 18; Urk. 55 S. 4 f.). Bereits deshalb bestehen keine vernünftige Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Liegenschaft in Diebstahlsabsicht betrat. 7.2. Hätte er tatsächlich nach Arbeit fragen wollen, hätte es nahegelegen, den Privatkläger hinter dem Haus anzusprechen, statt sich in dessen Büro zu begeben und die Türe hinter sich zu schliessen (zum eingestandenen Schliessen der Bü- rotüre vgl. Urk. 35 S. 15). Dass er die Türe aus Angst vor dem Entdecktwerden schloss, mag sein; diese Angst passt jedoch nicht zu seiner Darstellung, er habe bloss nach Arbeit fragen wollen. 7.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte kein regelmässiges Einkommen erzielt, sondern lediglich eine kleine AHV-Rente (Fr. 10'884.–) und Ergänzungsleistungen bezieht; gegen ihn bestehen Verlustscheine bzw. erhebliche Schulden von unge- fähr Fr. 30'000.– (Urk. 4 F/A 42; Urk. 5 F/A 23; Urk. 48/1-3; Urk. 55 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint auch seine Aussage, er sei durch Rente und Einkom- men nicht darauf angewiesen, einzubrechen (Urk. 4 F/A 41; Urk. 5 F/A 23), als wenig verlässlich. Aus seinen partiellen Zugeständnissen zu seiner Motivation, Arbeit zu suchen und seiner finanziell bedürftigen Situation ergibt sich vielmehr ein beachtliches Motiv für eine Diebstahlsabsicht. 7.4. Ebenfalls sind – in der vorliegenden Situation – seine sieben einschlägigen Vorstrafen wegen Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urk. 54) als erhebliches Indiz zuungunsten des Beschuldigten bzw. für eine Diebstahlsabsicht zu werten. Berücksichtigt man schliesslich die Aussagen des Zeugen, der den Beschuldigten - 10 - zügig und noch ohne Handschuhe in das Haus gehen sah (Urk. 17 F/A 11 und 13 f.), und jene des Privatklägers, der ihn als Einbrecher wahrnahm (Urk. 16 F/A 15 und 21 f.), muss die Diebstahlsabsicht als zweifelsfrei erwiesen erachtet werden.
  34. Nachvollziehbar und korrekt begründet die Vorinstanz weiter, dass der Be- schuldigte nicht aus eigenem Antrieb von der Tatausführung absah, sondern weil er aufgrund der Anwesenheit des Privatklägers und des Zeugen damit rechnen musste, entdeckt zu werden und es zudem fraglich erscheint, ob eine Durchsu- chung in der kurzen Zeit bis zur Entdeckung überhaupt möglich gewesen wäre. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 11 und 16).
  35. Der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht – mit vorerwähnter Ausnahme hinsichtlich der behaupteten Durchsuchung – sowie in subjektiver Hinsicht erstellt.
  36. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Befragen an, dass im Rahmen eines anderen Strafverfahrens im Kanton Thurgau eine Abklärung betref- fend eine mögliche psychiatrische Behandlung durchgeführt werde. Er gab an, weder Leidensdruck zu empfinden noch unter Erinnerungslücken zu leiden. Wes- halb er wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gerate, könne er sich nicht erklären. Die psychiatrische Abklärung solle ihm helfen zu verstehen, wie es dazu gekom- men sei (Urk. 55 S. 2 ff.). Insgesamt ergeben sich aus seinen Angaben keine An- haltspunkte für eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. III. Rechtliche Würdigung
  37. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Qualifikation des erstellten Sachverhalts – namentlich das unbefugte Betreten des Einfamilien- hauses des Privatklägers und der Aufenthalt darin in der Absicht, etwas zu steh- len – als Hausfriedensbruch und Diebstahlsversuch kann uneingeschränkt und ohne Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 12 ff.).
  38. Der Beschuldigte ist daher auch zweitinstanzlich des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. - 11 - IV. Sanktion
  39. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutreffend dar- gelegt (Urk. 35 S. 17 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- gerichts (BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024, E. 1.1) kann verwiesen werden.
  40. Strafrahmen 2.1. Der ordentliche Strafrahmen für den Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Für den Hausfriedensbruch sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 186 StGB). 2.2. Da keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu be- rücksichtigen.
  41. Strafart 3.1. Die Vorinstanz sprach für den versuchten Diebstahl und den Hausfriedens- bruch eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 35 S. 20 f.). 3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich vorliegend unter spezialpräventi- ven Gesichtspunkten eine Geldstrafe als nicht zweckmässig erweiset. Der Strafre- gisterauszug des Beschuldigten (Urk. 54) weist sieben Freiheitsstrafen aus, darun- ter eine dreijährige, eine viereinhalbjährige und eine sechsjährige Strafe, die alle unbedingt ausgesprochen wurden. Trotz dieser gravierenden Sanktionen liess sich der Beschuldigte nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Er delinquierte wiederholt auf ähnliche Art und Weise, weshalb eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf ihn einzuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024, E. 3.4.2). - 12 - 3.3. Eine Geldstrafe erweist sich daher im Hinblick auf beide in engem Zusam- menhang stehenden Delikte als ungeeignet, eine hinreichende präventive Wirkung zu entfalten. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist somit geboten und verhältnis- mässig (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte hoch verschuldet ist und mit Ergänzungsleistungen nahe am Existenzminim lebt, sodass eine Geldstrafe voraussichtlich auch nicht vollzogen werden könnte (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Dementsprechend ist für die beiden zu beurteilenden Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.
  42. Konkrete Strafzumessung In Bezug auf die konkrete Strafzumessung ist festzuhalten, dass der versuchte Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB das abstrakt schwerste Delikt darstellt. Folg- lich ist für diese Tat die Einsatzstrafe festzulegen. Diese ist aufgrund des zusätzlich begangenen Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen.
  43. Tatkomponente 5.1. Versuchter Diebstahl 5.1.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte spontan zur Tat schritt, indem er die Gelegenheit einer offenstehenden Eingangstüre ausnutzte. Die konkreten Tatumstände des Diebstahlsversuchs – das Ausnützen der Gelegenheit, dass der Privatkläger den Rasen mähte und das Anziehen von Handschuhen – offenbaren gleichwohl eine befremdliche Unverfrorenheit, Re- spektlosigkeit und eine beachtliche kriminelle Energie. Der Beschuldigte drang in eine (bewohnte) Privatliegenschaft ein, wodurch das Sicherheitsgefühl der be- troffenen Personen notorischerweise erheblich beeinträchtigt wird. Der versuchte Diebstahl erfolgte am hellichten Tag, womit das Risiko eines Zusammentreffens mit anwesenden Personen hoch war, wenn auch etwas weniger beängstigend als bei einem nächtlichen Eindringen. Das objektive Verschulden ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. Eine Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe erscheint hierfür als angemessen. - 13 - 5.1.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte aus finanziellen Motiven und mit direktem Vorsatz handelte, ohne dass eine Notsituation bestand (Urk. 35 S. 21). Die objektive Verschuldenskomponente wird durch die subjektive nicht gemindert. Freilich bedarf ein Diebstahl stets der Bereicherungsabsicht, so dass sich das Verschulden dadurch nicht zusätzlich erhöhen kann (vgl. OGer ZH SB200129 vom 19. August 2020, E. III.5.1.2; HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 102 zu Art. 47). Für das vollendete Delikt erscheint mit der Vorinstanz eine Einsatz- bzw. Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 5.1.3. Dass es hinsichtlich des Diebstahls beim Versuch blieb, ist nicht auf einen Sinneswandel, sondern ausschliesslich auf äussere Umstände zurückzuführen, namentlich darauf, dass der Beschuldigte entdeckt wurde und ihm dadurch die Wegnahme verwehrt blieb. Zwar bleibt unklar, welche Beute er im Erfolgsfall hätte machen können; der Umstand des blossen Versuchs ist dennoch merklich straf- mindernd. Eine Reduktion der Strafe um einen Monat erscheint gerechtfertigt, womit für den versuchten Diebstahl eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festzusetzen ist. 5.2. Hausfriedensbruch 5.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte nur kurze Zeit in der Liegenschaft aufhielt. Er wendete zudem keine Gewalt an, sondern gelangte über die offenstehende Eingangstüre in das bewohnte Haus. Das Tatvor- gehen, ungeachtet der hörbaren Anwesenheit des mit Rasenmähen beschäftigten Hausberechtigten in das offenstehende Gebäude einzudringen, erscheint dennoch als unverfroren und respektlos. Das Hausrecht bzw. die Privatsphäre der berech- tigten Personen wurde ungeachtet der – angesichts der Gartenarbeiten – offenen Türe empfindlich tangiert. 5.2.2. Auch den Hausfriedensbruch beging der Beschuldigte direktvorsätzlich. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwerde daher nicht zu redu- zieren. - 14 - 5.2.3. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des reinen Begleitcharakters des Delikts als leicht. Bei isolierter Betrachtung rechtfertigt sich hierfür eine Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe. Im Rahmen der Asperation ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 5.3. Zwischenfazit Die Einsatzstrafe für den Diebstahlsversuch ist aufgrund des damit zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Hausfriedensbruchs um einen Monat auf ins- gesamt vier Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
  44. Täterkomponente 6.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten anhand seiner Angaben korrekt zusammengefasst, sodass darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 35 S. 23; Urk. 18 F/A 22 ff.). Die Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergab, dass sich seither – abgesehen davon, dass er keinen Nebenverdienst mehr erzielt – keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (Urk. 55 S. 1). 6.2. Der inzwischen 70-jährige Beschuldigte wuchs mit drei Geschwistern an ver- schiedenen Orten im Kanton Zürich sowie in C._____ und D._____ auf (Urk. 18 F/A 35). Er ist geschieden, kinderlos und lebt allein, pflegt jedoch einen guten und regelmässigen Kontakt zu seinen Geschwistern (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 55 S. 2). Er bezieht eine jährliche AHV-Rente von Fr. 10'884.– (entsprechend Fr. 907.– pro Mo- nat) sowie monatliche Ergänzungsleistungen einschliesslich Krankenkassenprä- mie von Fr. 2'532.– (Urk. 48/3). Der Mietzins beträgt Fr. 921.– inkl. Nebenkosten (Urk. 48/4). Nach eigenen Angaben bestehen Schulden im Umfang von Fr. 30'000.– (Urk. 48/1 und 55 S. 2). Aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine besonderen Umstände, die sich auf die Strafzu- messung auswirken könnten. 6.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich zwar bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs von Anfang an und bis zur Berufungsverhandlung geständig zeigte, was indes der erdrückenden Beweislage - 15 - geschuldet war, so dass es nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich des versuchten Diebstahls liegt kein Geständnis vor, das strafmindernd wirken könnte. Der Beschuldigte zeigte sodann keine wirkliche Einsicht oder Reue, insbe- sondere entschuldigte er sich auch nicht beim Privatkläger. Sein Nachtatverhalten wirkt sich daher nicht strafmindernd aus. 6.4. Zu den sieben Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 54) – teilweise mehrjährige, unbedingte Freiheitsstrafen – ist anzumerken, dass die Auflistung der Straftatbe- stände zeigt, dass es sich jeweils um Vermögensdelikte handelte, teilweise banden- oder gewerbsmässig begangene Diebstähle, meist in Verbindung mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, mithin um sogenannte Einbruchsdieb- stähle. Der Beschuldigte ist demnach mehrfach einschlägig vorbestraft, was seine Beteuerung, er werde sich in Zukunft wohlverhalten (Prot. I S. 12 und 14), stark relativiert. Ein erneutes Delinquieren trotz mehrerer einschlägiger Vorstrafen zeugt von einer auffallender Renitenz und wirkt sich erheblich straferhöhend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.3.). Die Vor- instanz gewichtete die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zu Recht deut- lich straferhöhend. Die Strafe ist deshalb um einen Monat zu erhöhen.
  45. Fazit 7.1. Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erschiene es angemes- sen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu bestrafen, was zeigt, dass das Urteil der Vorinstanz sicher nicht zu streng ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es indes bei der von der Vorinstanz ausgesproche- nen Freiheitsstrafe von vier Monaten sein Bewenden. 7.2. Die von der Vorinstanz angeordnete Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen ist korrekt und zu übernehmen (Art. 51 StGB). V. Vollzug
  46. Die Vorinstanz sprach die Freiheitstrafe von vier Monaten mit Verweis auf die sich aus den Vorstrafen ergebende ungünstige Legalprognose unbedingt aus (Urk. 35 S. 25). - 16 -
  47. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände, wie eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände, vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs zwar nicht zwingend aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (ROLAND SCHNEIDER / ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 61 zu Art. 42; Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.4. und 6B_140/2012 vom 14. September 2012, E. 3).
  48. Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (Urk. 54). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wären deshalb besonders günstige Umstände erforderlich. Solche liegen indessen nicht vor. Vielmehr kann dem Beschuldigten angesichts der wiederholten, gleichartigen Delinquenz, die mittlerweile einer Gewohnheit zu ent- sprechen scheint (vgl. Prot. I S. 13), keine gute Prognose mehr gestellt werden. Sein Verhalten zeugt von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehr- barkeit. Er liess sich durch die jeweils unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht im Geringsten von weiterer Delinquenz abhalten. Der bedingte Strafvollzug kann ihm aus diesen Gründen hinsichtlich der nunmehr auszufällenden Freiheits- strafe nicht gewährt werden. - 17 - VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
  49. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Schuldspruch zu bestätigen ist, erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, die in ihrer Höhe unbeanstandet gebliebenen Gebühren des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Urk. 35 Dispositiv-Ziff. 5), als richtig. Die Regelung der Kostenfolge ist daher zu bestätigen.
  50. Nicht zu beanstanden und, mit Verweis auf die wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 26), zu übernehmen ist sodann deren Entscheid, dem Privatkläger für das Vorverfahren eine Umtriebsentschädigung für Fahrkosten von Fr. 30.– zuzusprechen (Urk. 35 Dispositiv-Ziff. 7).
  51. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'600.– festge- setzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:
  52. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt, vom 17. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-3.[…]
  53. Das vom Beschuldigten in diesem Verfahren erstellte bzw. verlängerte DNA-Profil wird am 20. Mai 2044 gelöscht.
  54. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Ge- richtsgebühr auf zwei Drittel. - 18 - 6.-9.[…]"
  55. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  56. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 
  57. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.
  58. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  59. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6–7) wird bestätigt.
  60. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
  61. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  62. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt),  den Privatkläger (versandt),  sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland,  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz,  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste, - 19 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  63. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250248-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Germann Urteil vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchter Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 17. Oktober 2024 (GB240008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

20. Mai 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 27 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig  des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Das vom Beschuldigten in diesem Verfahren erstellte bzw. verlängerte DNA-Profil wird am

20. Mai 2044 gelöscht.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsge- bühr auf zwei Drittel.

6. Die Kosten gemäss Ziffer 5 vorstehend werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Vorverfahren eine Umtriebs- entschädigung von Fr. 30.– zu bezahlen.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Des Beschuldigten: (Urk. 36 und Prot. II S. 7)

1. Das erstinstanzliche Urteil sei – mit Ausnahme der Dispositiv-Ziff. 4 und 5 – vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Es sei dem Beschuldigten für die erstandene Untersuchungshaft von 2 Tagen eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

4. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten für beide Verfahren (inkl. Kosten der Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge:

1. Das erstinstanzliche Urteil sei – mit Ausnahme der Dispositiv-Ziff. 4 und 5 – vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu verurteilen. Hinsichtlich der übrigen An- klagepunkte sei er vollumfänglich freizusprechen.

3. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 4 Jahren.

4. Es sei dem Beschuldigten die Haft von 2 Tagen an die Strafe anzurechnen.

5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten für beide Verfahren (inkl. Kosten der Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzel- gericht (Vorinstanz), den Beschuldigten des versuchten Diebstahls und des Haus- friedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von vier Monaten, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind. Die Vorinstanz stellte fest, dass das DNA-Profil des Beschuldigten am 20. Mai 2044 gelöscht werde. Ferner setzte sie die Kosten fest, auferlegte sie dem Beschuldigten und verpflichtete diesen, dem Privatkläger für das Vorverfahren eine Umtriebsent- schädigung von Fr. 30.– zu bezahlen (Urk. 35 S. 27 f.).

2. Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil mit Schreiben vom 20. Oktober 2024 (Poststempel: 21. Oktober 2024) Berufung an (Urk. 30; Art. 399 Abs. 1 StPO) und liess, nunmehr anwaltlich verteidigt durch Rechtsanwältin X1._____, am 8. Mai 2025 die Berufungserklärung einreichen, wobei er mit separater Eingabe vom sel- ben Tag um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte (Urk. 36 und 39; Art. 399 Abs. 3 StPO). Dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft wurde am 10. Juni 2025 eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussbe- rufung angesetzt (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberu- fung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dis- pensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 46). Der Privat- kläger liess sich nicht vernehmen.

3. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2025 wurde das Gesuch des Beschuldig- ten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 49). Daraufhin teilte Rechtsanwalt X2._____, Substitut von Rechtsanwältin X1._____ (Urk. 41), mit, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr von ihnen verteidigt werde (Urk. 51).

4. Der Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB erfordert als Antragsdelikt einen gültigen Strafantrag als Prozessvoraussetzung (Art. 303 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger stellte am 18. Mai 2024 fristgerecht Strafantrag wegen Hausfriedens- bruchs (Urk. 3), womit das Antragserfordernis erfüllt ist.

- 5 -

5. Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 8). Nach durchgeführter Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruch- reif.

6. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Art. 437 StPO; vgl. THOMAS SPRENGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 29 zu Art. 437). In der Berufungserklärung gab der Beschuldigte an, das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben bzw. werde um- fassend angefochten (Urk. 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er auf entsprechende Frage, die Festlegung der Löschungsfrist für das von ihm er- stellte DNA-Profil (Urk. 35 Dispositiv-Ziff. 4) und die Kostenfestsetzung (Urk. 35 Dispositiv-Ziff. 5) werde nicht angefochten (Prot. II S. 7). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlus- ses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungs- verbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

7. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils ausdrücklich erwähnt wird. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024, E. 3.2).

- 6 - II. Sachverhalt

1. Im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Urk. 12) wird dem Beschuldigten zum einen vorgeworfen, am 18. Mai 2024 um ca. 15:00 Uhr wissentlich und willent- lich unberechtigt das Einfamilienhaus des Privatklägers durch die offenstehende Eingangstüre betreten zu haben. Zum anderen wird ihm zur Last gelegt, in der Folge das im ersten Stock gelegene Büro nach Wertgegenständen durchsucht zu haben, in der Absicht, sich diese anzueignen und darüber wie ein Eigentümer zu verfügen. Dies sei misslungen, da er vom Privatkläger und dessen Nachbarn auf frischer Tat gestellt worden sei.

2. Der Beschuldigte anerkannte sowohl in der Strafuntersuchung gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das unberechtigte Betreten der Liegenschaft des Privatklägers in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht (Urk. 4 S. 2; Urk. 5 F/A 4, 7–8; Urk. 18 F/A 15; Prot. I S. 16). Mit der Berufungserklärung ficht er (im Hauptstandpunkt) den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs gleichwohl an (Urk. 36). Den Vorwurf des versuchten Diebstahls bestritt er hingegen stets. An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte ebenfalls, hauptsächlich die Schuldigsprechung wegen des ver- suchten Diebstahls anzufechten; den Hausfriedensbruch räumte er ein (Prot. II S. 8; Urk. 55 S. 4 f.).

3. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu prüfen, ob die bestrittenen Sachver- halte bzw. Sachverhaltselemente erwiesen sind. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt (Urk. 35 S. 5 ff.). Ebenso hat sie die bei den Akten liegenden Beweismittel – neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 4 F/A 12; Urk. 5 und 18; Prot. I S. 4 ff.), insbe- sondere die Aussagen des Privatklägers (Urk. 6 und 16), die Fotodokumentation des Einfamilienhauses des Privatklägers (Urk. 7/1-3) und die Zeugeneinvernahme des Nachbarn B._____ vom 24. Juli 2024 (Urk. 17) – aufgeführt (Urk. 35 S. 5). Ferner hat sie die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers und des Zeugen zutreffend wiedergegeben (Urk. 35 S. 8 f.). In diesen Punkten kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

- 7 -

4. Die Vorinstanz hat zwar korrekt darauf hingewiesen, dass der Privatkläger und der Zeuge B._____ keine persönliche Beziehung zum Beschuldigten haben und sich untereinander nur als Nachbarn kennen, so dass vorderhand kein Grund ersichtlich ist, Tatsachen nicht so zu schildern, wie sie diese tatsächlich wahrge- nommen haben. Soweit die Vorinstanz aber die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angesichts seiner prozessualen Stellung relativiert, indem seine Aussagen auf- grund seines Interesses, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen, mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 35 S. 8), ist zu betonen, dass die pro- zessuale Stellung – insbesondere mit Blick auf den Beschuldigten – ein untaugli- ches Kriterium zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen darstellt. Denn auch ein Unschuldiger hat dasselbe Interesse, eine für ihn günstige Darstel- lung abzugeben. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag daher für die Sach- verhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 35 S. 7), handelt es sich bei der Glaubwürdigkeit ohnehin um ein untergeordnetes Kriterium; im Vordergrund steht die Überzeugungskraft der Aussagen selbst, deren Glaubhaftigkeit (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; BGE 133 I 33 E. 4.3).

5. Die Vorinstanz erachtete den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt mit den vorhandenen Beweismitteln in objektiver Hinsicht als erstellt, mit der Ausnahme des Sachverhaltselements der Durchsuchung des Büros des Privatklägers (Urk. 12 S. 3, erster Teil bezüglich "Versuchter Diebstahl"). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz kann unter Verweis auf ihre stimmigen Er- wägungen (Urk. 35 S. 10 f.) übernommen werden. Präzisierend und teilweise ergänzend ist einzig festzuhalten, dass der Privatkläger nach seiner Aussage keine Durchsuchung wahrgenommen hat (Urk. 16 F/A 15 und 33). Der Zeuge B._____ relativierte zudem seine zunächst gemacht Aussage, "wie ich mich erinnern mag, stand er im Büro und hat diverses Zeug durchsucht", sogleich wie folgt: "Das ist das Einzige, was ich sagen kann. Er kam mit den [blauen] Handschuhen entgegen, als wir die Türe aufgemacht haben. Er hat was weiss ich auch gemacht. Ich kann aber sagen, dass wir ihn nach der Verhaftung ausgesackt und geschaut haben, ob er etwas in den Säcken hat. Dort hatte er nur den Autoschlüssel. Sonst hatte er

- 8 - nichts." (Urk. 17 F/A 26). Eine Durchsuchung durch den Beschuldigten lässt sich damit nicht erstellen.

6. Dass der Beschuldigte die Liegenschaft des Privatklägers unbefugterweise

– ohne dessen Einladung bzw. Einwilligung – betreten hat, ist nicht nur durch die insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Privatklägers (Urk. 16 F/A 15) und des Zeugen (Urk. 17 F/A 11) bewiesen, sondern wurde vom Beschul- digten mehrfach eingeräumt. In der polizeilichen Einvernahme hielt er fest, er wisse, dass man nicht einfach so in ein Haus hineingehen dürfe (Urk. 4 F/A 5). Dass er wenig später nachschob, er habe zuvor gedacht, wenn die Türe offen sei, dürfe man eintreten (Urk. 4 F/A 6), widerspricht seiner vorherigen Aussage und erscheint als nachgeschobene Schutzbehauptung. Sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. 18 F/A 17: "Der Hausfriedensbrauch ist ganz klar. Den habe ich gemacht. Aber nichts anderes.") als auch vor der Vorinstanz (Prot. I S. 23: "Das Erste ist der Hausfriedensbrauch, diesen habe ich begangen. Ich darf nicht in das Haus, das ist klar.") sowie in der Berufungsverhandlung (Urk. 55 S. 5: "Es war ein grosser Fehler, ins Haus zu gehen. Das ist Hausfriedensbruch") bestätigte der Be- schuldigte ausdrücklich, die Liegenschaft wissentlich und willentlich unberechtigt betreten zu haben. Der bereits mehrfach wegen Hausfriedensbruchs vorbestrafte Beschuldigte (Urk. 54) wusste, dass er das Haus nicht betreten durfte, tat dies je- doch gleichwohl, indem er durch die offenstehende Eingangstüre ging und sich in das Büro im oberen Stock begab (vgl. Urk. 4 F/A 3 f., 12; Urk. 5 F/A 8, 12 f.; Urk. 18 F/A 4; Prot. I S. 14 ff.; Urk. 55 S. 4 f.; Prot. II S. 8).

7. Der Beschuldigte bestreitet – auch anlässlich der Berufungsverhandlung – beim Betreten des Einfamilienhauses eine Diebstahlsabsicht gehabt zu haben. Er hält vielmehr daran fest, dass er lediglich nach Arbeit habe fragen wollen (vgl. Urk. 4 F/A 4; Urk. 5 F/A 7; Prot. I S. 16 ff.; Urk. 55 S. 4; Prot. II S. 8). Mit überzeu- gender Begründung, auf die verwiesen werden kann, erachtete die Vorinstanz diese Behauptung als unglaubhaft (Urk. 35 S. 15 ff.). Das Nachfolgende versteht sich als Präzisierung bzw. Zusammenfassung und teilweise Ergänzung:

- 9 - 7.1. Wer – wie der Beschuldigte – ein fremdes Haus in einer ihm unbekannten Gegend betritt, dessen Eigentümer hörbar mit Rasenmähen beschäftigt ist, sich sodann in das obere Stockwerk in ein Zimmer begibt und dabei Gummihandschuhe trägt, tut dies nicht, um nach Arbeit zu fragen, sondern um zu stehlen bzw. nach Diebesgut zu suchen. Dem Zeugen B._____ fiel auf, dass der Beschuldigte, als er ihn in das Haus hineingehen sah, noch keine Handschuhe trug (Urk. 17 F/A 13). Dies beweist, dass die Handschuhe dem Beschuldigten als Spurenschutz dienen sollten und widerlegt seine – ohnehin schon realitätsferne und unglaubhafte – Be- hauptung, er habe die Handschuhe nach dem Stuhlgang im Wald anbehalten, ob- wohl er sie habe wegwerfen wollen (Urk. 4 F/A 19; Urk. 5 F/A 15 f.; Prot. I S. 18; Urk. 55 S. 4 f.). Bereits deshalb bestehen keine vernünftige Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Liegenschaft in Diebstahlsabsicht betrat. 7.2. Hätte er tatsächlich nach Arbeit fragen wollen, hätte es nahegelegen, den Privatkläger hinter dem Haus anzusprechen, statt sich in dessen Büro zu begeben und die Türe hinter sich zu schliessen (zum eingestandenen Schliessen der Bü- rotüre vgl. Urk. 35 S. 15). Dass er die Türe aus Angst vor dem Entdecktwerden schloss, mag sein; diese Angst passt jedoch nicht zu seiner Darstellung, er habe bloss nach Arbeit fragen wollen. 7.3. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte kein regelmässiges Einkommen erzielt, sondern lediglich eine kleine AHV-Rente (Fr. 10'884.–) und Ergänzungsleistungen bezieht; gegen ihn bestehen Verlustscheine bzw. erhebliche Schulden von unge- fähr Fr. 30'000.– (Urk. 4 F/A 42; Urk. 5 F/A 23; Urk. 48/1-3; Urk. 55 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint auch seine Aussage, er sei durch Rente und Einkom- men nicht darauf angewiesen, einzubrechen (Urk. 4 F/A 41; Urk. 5 F/A 23), als wenig verlässlich. Aus seinen partiellen Zugeständnissen zu seiner Motivation, Arbeit zu suchen und seiner finanziell bedürftigen Situation ergibt sich vielmehr ein beachtliches Motiv für eine Diebstahlsabsicht. 7.4. Ebenfalls sind – in der vorliegenden Situation – seine sieben einschlägigen Vorstrafen wegen Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urk. 54) als erhebliches Indiz zuungunsten des Beschuldigten bzw. für eine Diebstahlsabsicht zu werten. Berücksichtigt man schliesslich die Aussagen des Zeugen, der den Beschuldigten

- 10 - zügig und noch ohne Handschuhe in das Haus gehen sah (Urk. 17 F/A 11 und 13 f.), und jene des Privatklägers, der ihn als Einbrecher wahrnahm (Urk. 16 F/A 15 und 21 f.), muss die Diebstahlsabsicht als zweifelsfrei erwiesen erachtet werden.

8. Nachvollziehbar und korrekt begründet die Vorinstanz weiter, dass der Be- schuldigte nicht aus eigenem Antrieb von der Tatausführung absah, sondern weil er aufgrund der Anwesenheit des Privatklägers und des Zeugen damit rechnen musste, entdeckt zu werden und es zudem fraglich erscheint, ob eine Durchsu- chung in der kurzen Zeit bis zur Entdeckung überhaupt möglich gewesen wäre. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 11 und 16).

9. Der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht – mit vorerwähnter Ausnahme hinsichtlich der behaupteten Durchsuchung – sowie in subjektiver Hinsicht erstellt.

10. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Befragen an, dass im Rahmen eines anderen Strafverfahrens im Kanton Thurgau eine Abklärung betref- fend eine mögliche psychiatrische Behandlung durchgeführt werde. Er gab an, weder Leidensdruck zu empfinden noch unter Erinnerungslücken zu leiden. Wes- halb er wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gerate, könne er sich nicht erklären. Die psychiatrische Abklärung solle ihm helfen zu verstehen, wie es dazu gekom- men sei (Urk. 55 S. 2 ff.). Insgesamt ergeben sich aus seinen Angaben keine An- haltspunkte für eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. III. Rechtliche Würdigung

1. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Qualifikation des erstellten Sachverhalts – namentlich das unbefugte Betreten des Einfamilien- hauses des Privatklägers und der Aufenthalt darin in der Absicht, etwas zu steh- len – als Hausfriedensbruch und Diebstahlsversuch kann uneingeschränkt und ohne Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 12 ff.).

2. Der Beschuldigte ist daher auch zweitinstanzlich des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.

- 11 - IV. Sanktion

1. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung hat die Vorinstanz zutreffend dar- gelegt (Urk. 35 S. 17 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundes- gerichts (BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024, E. 1.1) kann verwiesen werden.

2. Strafrahmen 2.1. Der ordentliche Strafrahmen für den Diebstahl beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Für den Hausfriedensbruch sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 186 StGB). 2.2. Da keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die es rechtfertigen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu be- rücksichtigen.

3. Strafart 3.1. Die Vorinstanz sprach für den versuchten Diebstahl und den Hausfriedens- bruch eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 35 S. 20 f.). 3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich vorliegend unter spezialpräventi- ven Gesichtspunkten eine Geldstrafe als nicht zweckmässig erweiset. Der Strafre- gisterauszug des Beschuldigten (Urk. 54) weist sieben Freiheitsstrafen aus, darun- ter eine dreijährige, eine viereinhalbjährige und eine sechsjährige Strafe, die alle unbedingt ausgesprochen wurden. Trotz dieser gravierenden Sanktionen liess sich der Beschuldigte nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Er delinquierte wiederholt auf ähnliche Art und Weise, weshalb eine blosse Geldstrafe nicht geeignet ist, in genügendem Mass präventiv auf ihn einzuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024, E. 3.4.2).

- 12 - 3.3. Eine Geldstrafe erweist sich daher im Hinblick auf beide in engem Zusam- menhang stehenden Delikte als ungeeignet, eine hinreichende präventive Wirkung zu entfalten. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist somit geboten und verhältnis- mässig (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte hoch verschuldet ist und mit Ergänzungsleistungen nahe am Existenzminim lebt, sodass eine Geldstrafe voraussichtlich auch nicht vollzogen werden könnte (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Dementsprechend ist für die beiden zu beurteilenden Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen.

4. Konkrete Strafzumessung In Bezug auf die konkrete Strafzumessung ist festzuhalten, dass der versuchte Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB das abstrakt schwerste Delikt darstellt. Folg- lich ist für diese Tat die Einsatzstrafe festzulegen. Diese ist aufgrund des zusätzlich begangenen Hausfriedensbruchs angemessen zu erhöhen.

5. Tatkomponente 5.1. Versuchter Diebstahl 5.1.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte spontan zur Tat schritt, indem er die Gelegenheit einer offenstehenden Eingangstüre ausnutzte. Die konkreten Tatumstände des Diebstahlsversuchs – das Ausnützen der Gelegenheit, dass der Privatkläger den Rasen mähte und das Anziehen von Handschuhen – offenbaren gleichwohl eine befremdliche Unverfrorenheit, Re- spektlosigkeit und eine beachtliche kriminelle Energie. Der Beschuldigte drang in eine (bewohnte) Privatliegenschaft ein, wodurch das Sicherheitsgefühl der be- troffenen Personen notorischerweise erheblich beeinträchtigt wird. Der versuchte Diebstahl erfolgte am hellichten Tag, womit das Risiko eines Zusammentreffens mit anwesenden Personen hoch war, wenn auch etwas weniger beängstigend als bei einem nächtlichen Eindringen. Das objektive Verschulden ist insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. Eine Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe erscheint hierfür als angemessen.

- 13 - 5.1.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte aus finanziellen Motiven und mit direktem Vorsatz handelte, ohne dass eine Notsituation bestand (Urk. 35 S. 21). Die objektive Verschuldenskomponente wird durch die subjektive nicht gemindert. Freilich bedarf ein Diebstahl stets der Bereicherungsabsicht, so dass sich das Verschulden dadurch nicht zusätzlich erhöhen kann (vgl. OGer ZH SB200129 vom 19. August 2020, E. III.5.1.2; HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 102 zu Art. 47). Für das vollendete Delikt erscheint mit der Vorinstanz eine Einsatz- bzw. Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 5.1.3. Dass es hinsichtlich des Diebstahls beim Versuch blieb, ist nicht auf einen Sinneswandel, sondern ausschliesslich auf äussere Umstände zurückzuführen, namentlich darauf, dass der Beschuldigte entdeckt wurde und ihm dadurch die Wegnahme verwehrt blieb. Zwar bleibt unklar, welche Beute er im Erfolgsfall hätte machen können; der Umstand des blossen Versuchs ist dennoch merklich straf- mindernd. Eine Reduktion der Strafe um einen Monat erscheint gerechtfertigt, womit für den versuchten Diebstahl eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festzusetzen ist. 5.2. Hausfriedensbruch 5.2.1. In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte nur kurze Zeit in der Liegenschaft aufhielt. Er wendete zudem keine Gewalt an, sondern gelangte über die offenstehende Eingangstüre in das bewohnte Haus. Das Tatvor- gehen, ungeachtet der hörbaren Anwesenheit des mit Rasenmähen beschäftigten Hausberechtigten in das offenstehende Gebäude einzudringen, erscheint dennoch als unverfroren und respektlos. Das Hausrecht bzw. die Privatsphäre der berech- tigten Personen wurde ungeachtet der – angesichts der Gartenarbeiten – offenen Türe empfindlich tangiert. 5.2.2. Auch den Hausfriedensbruch beging der Beschuldigte direktvorsätzlich. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tatschwerde daher nicht zu redu- zieren.

- 14 - 5.2.3. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des reinen Begleitcharakters des Delikts als leicht. Bei isolierter Betrachtung rechtfertigt sich hierfür eine Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe. Im Rahmen der Asperation ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 5.3. Zwischenfazit Die Einsatzstrafe für den Diebstahlsversuch ist aufgrund des damit zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Hausfriedensbruchs um einen Monat auf ins- gesamt vier Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

6. Täterkomponente 6.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten anhand seiner Angaben korrekt zusammengefasst, sodass darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 35 S. 23; Urk. 18 F/A 22 ff.). Die Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergab, dass sich seither – abgesehen davon, dass er keinen Nebenverdienst mehr erzielt – keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (Urk. 55 S. 1). 6.2. Der inzwischen 70-jährige Beschuldigte wuchs mit drei Geschwistern an ver- schiedenen Orten im Kanton Zürich sowie in C._____ und D._____ auf (Urk. 18 F/A 35). Er ist geschieden, kinderlos und lebt allein, pflegt jedoch einen guten und regelmässigen Kontakt zu seinen Geschwistern (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 55 S. 2). Er bezieht eine jährliche AHV-Rente von Fr. 10'884.– (entsprechend Fr. 907.– pro Mo- nat) sowie monatliche Ergänzungsleistungen einschliesslich Krankenkassenprä- mie von Fr. 2'532.– (Urk. 48/3). Der Mietzins beträgt Fr. 921.– inkl. Nebenkosten (Urk. 48/4). Nach eigenen Angaben bestehen Schulden im Umfang von Fr. 30'000.– (Urk. 48/1 und 55 S. 2). Aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergeben sich keine besonderen Umstände, die sich auf die Strafzu- messung auswirken könnten. 6.3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich zwar bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs von Anfang an und bis zur Berufungsverhandlung geständig zeigte, was indes der erdrückenden Beweislage

- 15 - geschuldet war, so dass es nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich des versuchten Diebstahls liegt kein Geständnis vor, das strafmindernd wirken könnte. Der Beschuldigte zeigte sodann keine wirkliche Einsicht oder Reue, insbe- sondere entschuldigte er sich auch nicht beim Privatkläger. Sein Nachtatverhalten wirkt sich daher nicht strafmindernd aus. 6.4. Zu den sieben Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 54) – teilweise mehrjährige, unbedingte Freiheitsstrafen – ist anzumerken, dass die Auflistung der Straftatbe- stände zeigt, dass es sich jeweils um Vermögensdelikte handelte, teilweise banden- oder gewerbsmässig begangene Diebstähle, meist in Verbindung mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, mithin um sogenannte Einbruchsdieb- stähle. Der Beschuldigte ist demnach mehrfach einschlägig vorbestraft, was seine Beteuerung, er werde sich in Zukunft wohlverhalten (Prot. I S. 12 und 14), stark relativiert. Ein erneutes Delinquieren trotz mehrerer einschlägiger Vorstrafen zeugt von einer auffallender Renitenz und wirkt sich erheblich straferhöhend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.3.). Die Vor- instanz gewichtete die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zu Recht deut- lich straferhöhend. Die Strafe ist deshalb um einen Monat zu erhöhen.

7. Fazit 7.1. Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erschiene es angemes- sen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu bestrafen, was zeigt, dass das Urteil der Vorinstanz sicher nicht zu streng ist. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es indes bei der von der Vorinstanz ausgesproche- nen Freiheitsstrafe von vier Monaten sein Bewenden. 7.2. Die von der Vorinstanz angeordnete Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen ist korrekt und zu übernehmen (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Die Vorinstanz sprach die Freiheitstrafe von vier Monaten mit Verweis auf die sich aus den Vorstrafen ergebende ungünstige Legalprognose unbedingt aus (Urk. 35 S. 25).

- 16 -

2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände, wie eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände, vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs zwar nicht zwingend aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (ROLAND SCHNEIDER / ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 61 zu Art. 42; Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.4. und 6B_140/2012 vom 14. September 2012, E. 3).

3. Der Beschuldigte wurde in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (Urk. 54). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wären deshalb besonders günstige Umstände erforderlich. Solche liegen indessen nicht vor. Vielmehr kann dem Beschuldigten angesichts der wiederholten, gleichartigen Delinquenz, die mittlerweile einer Gewohnheit zu ent- sprechen scheint (vgl. Prot. I S. 13), keine gute Prognose mehr gestellt werden. Sein Verhalten zeugt von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehr- barkeit. Er liess sich durch die jeweils unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht im Geringsten von weiterer Delinquenz abhalten. Der bedingte Strafvollzug kann ihm aus diesen Gründen hinsichtlich der nunmehr auszufällenden Freiheits- strafe nicht gewährt werden.

- 17 - VI. Kosten und Entschädigungsfolgen

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Schuldspruch zu bestätigen ist, erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, die in ihrer Höhe unbeanstandet gebliebenen Gebühren des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschul- digten aufzuerlegen (Urk. 35 Dispositiv-Ziff. 5), als richtig. Die Regelung der Kostenfolge ist daher zu bestätigen.

2. Nicht zu beanstanden und, mit Verweis auf die wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 35 S. 26), zu übernehmen ist sodann deren Entscheid, dem Privatkläger für das Vorverfahren eine Umtriebsentschädigung für Fahrkosten von Fr. 30.– zuzusprechen (Urk. 35 Dispositiv-Ziff. 7).

3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'600.– festge- setzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen sind. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelge- richt, vom 17. Oktober 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1.-3.[…]

4. Das vom Beschuldigten in diesem Verfahren erstellte bzw. verlängerte DNA-Profil wird am 20. Mai 2044 gelöscht.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Ge- richtsgebühr auf zwei Drittel.

- 18 - 6.-9.[…]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6–7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben),  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt),  den Privatkläger (versandt),  sowie in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland,  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz,  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste,

- 19 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Oktober 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw D. Germann