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SB250231

Versuchte schwere Körperverletzung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit

Zürich OG · 2026-05-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides entsprechend.

E. 2 Die Antragsgegnerin ficht im Wesentlichen das gesamte vorinstanzliche Ur- teil mit Ausnahme der Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten und der Kos- tenverlegung an (Urk. 81 S. 2). Damit sind die Dispositivziffern 6 und 7 des vor-in- stanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

E. 2.1 Auch wenn bei der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz nicht vollständig zu folgen ist, kann auf ihre Erwägungen dazu verwiesen werden, ob die Voraus- setzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben sind (Urk. 72 S. 86 - 89):

E. 2.2 So ist mit der Vorinstanz und gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ (D1 Urk. 11/10) zu schliessen, dass die Antragsgegnerin an einer schwe- ren psychischen Störung leidet, die zum Erfüllen des Tatbestandes einer einfa- chen Körperverletzung und mithin eines Vergehens geführt hat. Auch wenn die Antragsgegnerin zur Zeit nicht mehr kokainabhängig sein mag, wie die Verteidi- gung geltend macht (Urk. 148 S. 17 f.), liegt dies einzig darin, dass die Antrags- gegnerin im Gefängnis kein Zugang zu Kokain hat. Wie sie in Freiheit mit ihrer Sucht umgehen würde, ist nicht bekannt. Vorliegend war jedoch ohnehin insbe- sondere die psychische Störung für die Anlasstat ausschlaggebend und diese be- steht weiterhin. Auch die Gefahr erneuter Straftaten besteht insbesondere auf- grund der Schizophrenie und der damit zusammenhängenden Realitätsverken- nung. Solange diese nicht erfolgreich behandelt wurde, ist das Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 148 S. 17 f.) – durchaus noch aktuell.

E. 2.3 Ferner ist bei der Antragsgegnerin von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Der Gutachter attestierte der Antragsgegnerin insbesondere ein ho- hes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte, falls sie keine genügende Behandlung ihrer Grunderkrankung erhalte. Entsprechendes Rückfallrisiko bestehe zudem für De- likte, bei denen sich die Antragsgegnerin situationsbedingt in einem Bedrohungs- erleben wähne und versuche, sich zu wehren (D1 Urk. 11/10 S. 60). Dabei ist es

- 29 - unerheblich, ob sich die eingebildete Bedrohung auf konkrete Menschen oder an- gebliche Insekten bzw. "Parasiten" bezieht, da auch Abwehrhandlungen gegen halluziniertes Ungeziefer Menschen in Mitleidenschaft ziehen können, wie der vorliegende Fall belegt.

E. 2.4 Auch dazu, ob und welche Massnahme anzuordnen sei, hielt die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten zutreffend fest, dass eine stationäre Massnahme ge- eignet sowie erforderlich ist, der Gefahr weiterer mit dem Zustand der Antrags- gegnerin in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen (Urk. 72 S. 87). Sinn- gemäss erwog die Vorinstanz weiter zutreffend, dass nicht damit zu rechnen ist, dass eine Massnahme am Widerstand der Antragsgegnerin scheitern würde (Urk. 72 S. 88).

E. 2.5 Was die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme angeht, so steht zunächst im Raume, dass die Antragsgegnerin nur den Tatbestand einer einfa- chen Körperverletzung erfüllte. In theoretischer Hinsicht kann vorab auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass den von der Täterin ausgehenden Gefahren eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs in ihre Freiheitsrechte. Wie bereits ausgeführt, wurde die Wahrscheinlichkeit für künftige Delikte begangen durch die Antragsgegnerin als hoch eingestuft. Sofern keine Behandlung der Grunderkrankung erfolgt, ist die Begehung weiterer Ge- waltdelikte sehr wahrscheinlich (Urk. 72 S. 88). Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 148 S. 19) besteht die Rückfallgefahr nach wie vor. Dass es entgegen des Standpunktes der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz nur zu einer einfachen Körperverletzung kam, ist nicht einer zurückhaltenden, re- flektierten Vorgehensweise der Antragsgegnerin zuzuschreiben. Vielmehr ergab sich aus den Umständen, dass das blindwütige Um-sich-schlagen der Antrags- gegnerin kein weitergehendes Schadenspotential aufwies. Es ist dem Zufall und nicht der Zurückhaltung der Antragsgegnerin geschuldet, dass z.B. kein gefährli- cherer Gegenstand als eine Säge herum lag und dass die Antragsgegnerin mithin auch keine schwerwiegenderen Verletzungen in Kauf nehmen konnte. Dass sich

- 30 - der Sachverhalt nicht vollständig erstellen lässt, ändert mithin nichts an der erheb- lichen Gefahr, die von der Antragsgegnerin ausgeht. Zu beachten ist, dass eine Äquivalenz zwischen Anlasstat und der zu erwarten- den Delinquenz nicht zwingend zu bestehen hat. Der Zweck der therapeutischen Massnahme, der in einer Verbesserung der Legalprognose besteht, legt es nahe, den Schwerpunkt der Prüfung auf das Gewicht der allfälligen künftigen Delin- quenz zu legen ist. Die Anordnung einer Massnahme soll nicht davon abhängen, dass auch die Anlasstat einen bestimmten Schweregrad erreicht (BSK StGB- Heer/Habermeyer, Art. 59 N 45, vgl. auch jüngst BGer. 7B_114/2026 Urteil vom

7. April 2026 E. 2.2.2. mit weiteren Verweisen). Ferner ist relevant, dass bei Ge- fährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben (wie vorliegend) an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (BSK StGB-Heer/Habermeyer Art. 59 N 50). Mit der Vorinstanz ist somit zu schliessen, dass die Anordnung einer stationären Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gesamthaft verhältnismässig ist (Urk. 72 S. 88 f.).

E. 2.6 Was die Dauer der Massnahme angeht, so kann der Vorinstanz vollumfäng- lich gefolgt werden. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 72 S. 89 f.). Zudem stünde der Anordnung einer längeren Massnahme das Verschlechterungsverbot entgegen. Entsprechend ist eine stationäre therapeuti- sche Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB in Nachachtung des Verhält- nismässigkeitsprinzips einstweilen auf drei Jahre zu begrenzen, wobei die Mass- nahme verlängert werden kann, wenn bei Ablauf der Massnahmedauer die Vor- aussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Anzumerken ist, dass der Umstand, dass der Sachverhalt nicht vollständig erstellt werden kann, nicht dazu führt, dass die Gefährlichkeit der An- tragsgegnerin anders als von der Vorinstanz einzuschätzen ist und nicht dazu führt, dass die Massnahmedauer weiter zu reduzieren ist.

- 31 - V. Sicherstellungen / Beschlagnahmungen

1. Die Antragsgegnerin lässt die Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheides anfechten (Urk. 81 S. 2). Es handelt sich dabei um die Herausgabe von Gegenständen an die Antragsgegnerin (Dispositivziffer 4) sowie um die Ver- nichtung von Spurenmaterial (Dispositivziffer 5). Es ist indes nicht ersichtlich, in- wiefern die Antragsgegnerin von diesen Anordnungen beschwert sein sollte. Das- selbe gilt auch mit Bezug auf die Anordnungen bezüglich Fuchsschwanzsäge und Spritze (Dispositivziffer 3). Einerseits machte die Antragsgegnerin wiederholt gel- tend, die Fuchsschwanzsäge gehöre ihr nicht, weshalb es widersprüchlich er- scheint, deren Einziehung anzufechten. Anderseits handelt es sich bei der Spritze um wertloses Verbrauchsmaterial.

2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann eine Partei nur dann ein Rechtsmittel er- greifen, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheides hat. Sie muss selbst und unmittelbar in ihren Interes- sen tangiert bzw. unmittelbar in ihren Rechten beschwert sein (BSK StPO-Bähler, Art. 382 StPO N 5). Das ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde auch nicht be- gründet. Auf die Berufung ist daher in diesen Punkten nicht einzutreten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat zurecht erwogen, dass einer schuldunfähigen Antrags- gegnerin die Verfahrenskosten nur auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint, was im konkreten Fall nicht gegeben ist. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 72 S. 92). Auch die Definition der Höhe der Kosten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Wie erwähnt wurden die entspre- chenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils denn auch nicht angefoch- ten.

2. Für das Berufungsverfahren gelten dieselben Grundsätze (Art. 419 StPO), so dass eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die übrigen Kosten (inkl. Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung [Urk. 123], der aktuellen amtlichen

- 32 - Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers) auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

E. 3 Rüge der ungenügenden Verteidigung

E. 3.1 Die aktuelle amtliche Verteidigerin der Antragsgegnerin macht ein Honorar von Fr. 20'520.25 geltend (Urk. 146), welches hoch, aber gerade noch angemes- sen erscheint. Unter Berücksichtigung des zusätzlich entstandenen Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg ist die amtliche Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Berufungsverfahren mit rund Fr. 21'500.– (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen.

E. 3.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers macht ein Honorar von Fr. 5'380.15 geltend (Urk. 151). Da für die Berufungsverhandlung eine Dauer von 4,5 Stunden geschätzt und entsprechend eingesetzt wurde, für die Beru- fungsverhandlung aber effektiv ein Zeitaufwand von 2 Stunden anfiel (vgl. Prot. II S. 16 und S. 30), ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit rund Fr. 4'800.– (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 3.3 Wie die Vorinstanz zurecht erwog, gibt es keine Gründe, die Motivlage und/oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des vollends unabhängigen Zeugen F._____ in Zweifel zu ziehen (Urk. 72 S. 24).

E. 4 Aussagen

E. 4.1 Aussagen der Antragsgegnerin Anlässlich ihrer ersten Einvernahme kurz nach dem Vorfall machte die Antrags- gegnerin zunächst kaum Angaben zum Geschehen und machte geltend, nicht in der Lage zu sein, Aussagen zu machen (vgl. z.B. D1 Urk. 3/1 F/A 28 S. 4 und F/A 33 - 35 S. 5). Anschliessend machte sie jedoch trotzdem Aussagen, die relativ de- tailliert und plausibel wirken, wobei sie auch ein Gespräch mit dem Privatkläger wiedergeben konnte. Sie gab in einem freien Bericht von sich aus zu Protokoll, als sie das WC am D._____-platz betreten habe, habe der Privatkläger Kokain ko- chen wollen. Im WC-Papier habe eine Säge gesteckt. Ihm sei ein Messer auf den Boden gefallen. Er habe sie – die Antragsgegnerin – gebeten, dieses aufzuheben. Er habe auch gesagt, dass er das alles habe, um ein Velo zu klauen. Er habe wei- ter auch nach Drogen gefragt, worauf sie gesagt habe, dass sie nur eine Spritze dabei habe mehr aber nicht. Er habe gefragt, ob er mit ihr Geld zusammenlegen würde, um zusammen nach Drogen zu suchen (D1 Urk. 3/1 F/A 37 S. 6). Sie habe dann das WC verlassen wollen, was aber nicht möglich gewesen sei, da der Privatkläger dick und rund sei. Dann habe sie ihre Insektenphobie bekommen und habe die Säge in diesem WC-Papier entdeckt. Sie habe sie behändigt und habe damit umhergeschlagen und habe den Privatkläger auch an den Haaren gerissen, weil er sie nicht nach draussen gelassen habe. Dann habe sie ein Blackout ge- habt (D1 Urk. 3/1 F/A 38 + 39). Diese Schilderung ist – wie erwähnt – detailliert

- 18 - und plausibel. Ein Bestreben, den Privatkläger übermässig negativ erscheinen zu lassen, ist insgesamt nicht erkennbar. Ferner ist die Schilderung selbstbelastend und hinsichtlich ihrer Insektenphobie und der Reaktion darauf in Einklang mit dem bereits genannten psychiatrischen Gutachten, was grundsätzlich glaubhaft er- scheint. Anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 21. Januar 2024, also tags nach dem Vor- fall, bestätigte die Antragsgegnerin ihre Sachverhaltsdarstellung zusammenge- fasst und räumte erneut ein, mit der Säge herumgeschlagen zu haben (D1 Urk. 3/2 F/A 8 S. 2). Sodann wurde der Antragsgegnerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 26. März 2024 Gelegenheit gegeben, sich zu den Aussagen des Privatklägers und des Zeugen F._____ zu äussern. Eine Befragung der Antrags- gegnerin zur Sache selbst fand nicht statt (D1 Urk. 3/3). Schliesslich wurde am 8. November 2024 die staatsanwaltschaftliche Schlussein- vernahme durchgeführt. In dieser bestritt die Antragsgegnerin die gegen sie erho- benen Vorwürfe und machte keine einlässlichen Aussagen mehr, ausser dass sie erneut bestätigte, mit der Säge "herumgespielt" zu haben (D1 Urk. 3/4 F/A 12 S. 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte sie erneut sehr detail- lierte, plausible und differenzierte Aussagen, die darüber hinaus im Einklang mit ihren bisherigen Depositionen standen. Sie konnte den Inhalt des Gesprächs mit dem Privatkläger wiedergeben und zeigte sich auch selbstkritisch. Es trifft zwar zu, dass die Antragsgegnerin Zeit hatte, sich auf die Einvernahme vorzubereiten und mutmasslich Aktenkenntnis hatte. Es trifft auch zu, dass der Detaillierungs- grad doch geraume Zeit nach dem Geschehen erstaunt. Allerdings verwendete sie keine stereotypen Formulierungen, sondern schilderte ihre Sicht der Dinge mit neuen Worten in einem freien Bericht (vgl. insb. Urk. 56 S. 11 f. und S. 17). Fer- ner konnte sie mutmasslich nicht alle ihr gestellten Fragen antizipieren. Insbeson- dere konnte sie die Frage des vorinstanzlichen Referenten zum ursprünglichen Lagerort der Säge schlüssig beantworten (Urk. 56 S. 18).

- 19 - Zudem greift vorliegend der Grundsatz der Unschuldsvermutung in seiner Eigen- schaft als Beweiswürdigungs-Regel, so dass die Sachverhaltsdarstellung der An- tragsgegnerin als mögliche Sachverhaltsvariante nicht einfach allein mit dem Ar- gument weggewischt werden kann, sie habe sich auf die Aussage vorbereiten können. Eher gesucht und spekulativ erscheint die vorinstanzliche Unterscheidung zwi- schen "Blackout" und "Ohnmacht" (Urk. 72 S. 57), welche die Antragsgegnerin sinngemäss jeweils mit ähnlicher Bedeutung verwendet haben dürfte, ohne sich allzu grosse Gedanken über sprachliche Nuancen gemacht zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Antragsgegnerin keine Aussa- gen (Prot. II S. 25 ff.). Insgesamt wirken die Aussagen der Antragsgegnerin, wenn auch eingangs etwas wirr, so insgesamt detailliert, plausibel, zurückhaltend, selbstkritisch, so weit zu erwarten widerspruchsfrei und insofern authentisch.

E. 4.2 Aussagen des Privatklägers Die Aussagen des Privatklägers weisen diverse Ungereimtheiten auf. Zunächst macht es wenig Sinn, dass die Antragsgegnerin die Toilette mit einer Säge betre- ten sollte. Ausserdem ist nicht klar, weshalb er ihr diese hätte aus der Hand schla- gen sollen, gab er doch nicht zu Protokoll, die Antragsgegnerin hätte mit der Säge irgendetwas getan. Ferner ist nicht ersichtlich, wie und weshalb er das (insbeson- dere bei den eher beengten Verhältnissen) mit dem Fuss hätte tun sollen. Und schliesslich ist gestützt auf die Sachdarstellung des Privatklägers nicht erklärbar, wie die Säge in der Toiletten-Schüssel hätte landen sollen, wo sie bei der Tatbe- standsaufnahme fotografisch festgehalten wurde (vgl. einerseits D1 Urk. 4/1 F/A 11 S. 3 und anderseits D1 Urk. 2/2 Foto 2). Die Erklärung des Privatklägers, die Säge sei durch seinen Tritt im WC gelandet (D1 Urk. 4/1 F/A 16 S. 4), wirkt wie eine hilflose Schutzbehauptung. Seine anlässlich der Berufungsverhandlung ge- machten Aussagen zur Frage, wie die Säge durch seinen Tritt im WC habe lan- den können, sind sodann ausweichend und bringen keine Klärung (Prot. II S. 22).

- 20 - Wenn die Antragsgegnerin nach dem Privatkläger in die WC-Kabine trat, musste er sich zu ihr umdrehen, um irgendetwas mit der Säge machen zu können. So- dann hätte die Säge am Privatkläger vorbei in das Pissoir fliegen müssen, nach- dem er sie weggetreten hätte. Diese Sachverhaltsdarstellung ist abwegig. Dass er gewartet hätte, bis sie an ihm vorbei zur WC-Schüssel gelangt wäre, um ihr dann die Säge aus der Hand zu treten, erscheint auch unwahrscheinlich. So ist aber- mals nicht klar, weshalb er ihr die Säge aus der Hand hätte schlagen sollen, wes- halb er das mit dem Fuss hätte tun sollen und weshalb die Säge im WC gelandet wäre. Das wäre höchstens dann plausibel, wenn er ihr die Säge mit den Händen bei einem Gerangel entwunden hätte, wovon aber seinerseits keine Rede war. In diesem Kontext ist auch unklar, wie der Schlag der Antragsgegnerin mit dem Ellbogen hätte ausgeführt werden sollen. Wenn der Privatkläger aussagte, er sei am Wasserlösen gewesen, als sich die Antragsgegnerin in das WC gedrängt hätte (D1 Urk. 4/1 F/A 11 S. 3), hätte sie ihn offensichtlich nicht auf die Nase schlagen können, da ihr der Privatkläger den Rücken zugewendet hätte. Wie bei der Darstellung mit der Säge hätte sich die Antragsgegnerin zuerst am Privatklä- ger vorbeidrängen müssen oder er hätte sich umdrehen müssen, was jedoch schwer vorstellbar ist, wenn er gerade am Urinieren war. Eine gewichtige Ungereimtheit betrifft das absolute Kerngeschehen des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung. Der Privatkläger gab klar zu Proto- koll, die Antragsgegnerin habe ihn in den Hals gestochen (D1 Urk. 4/1 F/A 12 S. 3). Später gab er bestätigend an, im Spital sei ihm gesagt worden, die Stiche seien in den Hals gegangen (D1 Urk. 4/1 F/A 16 S. 4). Dieses Aussageverhalten schliesst einen Irrtum aus. Diesbezüglich ist ausserdem letztere Aussage insofern eigenartig, als sie den Eindruck erweckt, als ob der Privatkläger aus eigener An- schauung nicht wisse, wohin er gestochen worden sei, man hätte es ihm sagen müssen. Auch seine diesbezüglich an der Berufungsverhandlung gemachten Aus- sagen sind widersprüchlich. So führte er aus, die Antragsgegnerin habe mit einer Heroin-Nadel fast in sein Auge gestochen, zeigte aber gleichzeitig auf seinen Hals (Prot. II S. 20). Auf Nachfrage, wohin er denn nun gestochen worden sei, antwor- tete er ausweichend (Prot. II S. 24). Sodann ist die Behauptung, er sei in den Hals

- 21 - gestochen worden, gleich in zweifacher Hinsicht objektiv falsch. Im Austrittsbe- richt des Universitätsspitals Zürich vom 20. Januar 2024 ist zwar die Rede von Stichnadelverletzungen des Privatklägers (D1 Urk. 7/1 S. 3). Das sagt aber nur et- was über das mutmassliche Verletzungsinstrument aus, nicht über die Verletzung selbst. Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom

26. April 2024 ist die Rede von strichförmigen bis ca. 4 cm langen Hautdurchtren- nungen (D1 Urk. 9/9 S. 5), mithin von – wenn auch tiefen bzw. teils blutigen – Kratzern und nicht Stichen. Der Privatkläger wurde somit nicht in den Hals gesto- chen, sondern im Gesicht gekratzt. Auch das Protokoll der ersten ärztlichen Un- tersuchung nach dem Vorfall spricht von Kratzwunden (D1 Urk. 9/1 S. 2). Zudem wurde auf der Nadel, mit der der Privatkläger gestochen worden sein soll, zwar die DNA der Antragsgegnerin, nicht jedoch des Privatklägers festgestellt (D1 Urk. 8/15 S. 2), obwohl darauf sein Blut hätte anhaften müssen. Das gilt umso mehr, wenn man annimmt, die Nadel wäre nicht nur in die Haut gestochen wor- den, sondern sie wäre dann auch noch – tief liegend – über 4 cm durch die Haut förmlich gerissen worden. Diesbezüglich ist im Übrigen auffällig, dass aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich keine tiefen Verletzungen an der Wange des Privatklägers ersichtlich sind (D1 Urk. 2/2 Foto 5). Nicht schlüssig ist sodann die Aussage des Privatklägers, sein Zustand anlässlich seines rapportierten Gesprächs mit der Polizei sei hervorragend gewesen (D1 Urk. 4/1 F/A 29 S. 6), nachdem er gemäss Rapport zunächst aufgrund bekannter Panikattacken Medikamente genommen habe, so dass er zunächst nicht mehr ansprechbar gewesen sei und hernach bei der Befragung immer noch unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden habe. Zudem wäre bei einem guten Zu- stand des Privatklägers sehr fragwürdig, weshalb er nicht hätte zur Polizei gehen wollen, um eine formelle Aussage zu machen (D1 Urk. 1/1 S. 4). Die Vorinstanz wies weiter zurecht auf eine Diskrepanz zu den Aussagen des Zeugen F._____ hin (Urk. 72 S. 72). Sie erklärte aber nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie diesbezüglich auf die Aussagen des Privatklägers und nicht des völlig unbeteiligten und in jeder Hinsicht unverdächtigen Zeugen ab- stellte. Vielmehr wäre zu schliessen, dass die auch sonst fragwürdigen Aussagen

- 22 - des Privatklägers auch zum Geschehen nach dem unmittelbaren Kerngeschehen mit den übrigen Beweisen (hier den Aussagen des Zeugen F._____) nicht in Übereinstimmung gebracht werden können. Dass der Privatkläger versuchte, die Antragsgegnerin als geistesgestört bzw. nicht normal zu diskreditieren, wurde bereits im Rahmen seiner Motivlage er- wähnt. Anlässlich der Berufungsverhandlung fiel bei der Befragung des Privatklägers als Auskunftsperson auf, dass er oft ausweichend antwortete, so insbesondere auf die Fragen, ob die Säge ihm gehört habe und was er zur Aussage der Antrags- gegnerin meine, dass er ihr erzählt habe, die Säge brauche er, um Velos zu steh- len, sowie wie es möglich gewesen sei, dass die Säge in die Toilette gefallen sei. Er führte zudem aus, es mache keinen Unterschied, ob die Säge zuerst weggetre- ten worden sei oder ihr Ellbogen seine Nase gebrochen habe, und es sei doch egal, ob sie ihn in den Hals oder in die Wange gestochen habe. Sodann empörte er sich wiederholt über das damalige Verhalten der Antragsgegnerin und stellte sie in ein schlechtes Licht ("welcher Mensch läuft mit einer Säge herum", "Wenn die Toilette besetzt ist, reisst man sie nicht auf und kommt rein und bricht jeman- den die Nase.", "Wie kaltblütig kann man sein, so etwas jemandem anzutun?") (Prot. II S. 19 ff.). Die Aussagen des Privatklägers wirken damit nicht zuverlässig.

E. 4.3 Aussagen des Zeugen F._____ Die Aussagen des Zeugen F._____ vermögen nichts zur Klärung des Sachverhal- tes im Kerngeschehen beizutragen, was nicht bereits durch andere Beweismittel erstellt wäre. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, stehen seine Aussagen je- doch in Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers hinsichtlich der Frage des Nachtatgeschehens. Wie bereits erwähnt kann dazu auf die Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 72).

- 23 -

E. 5 Gesamtwürdigung unter Einbezug der objektiven Beweismittel

E. 5.1 Vorbemerkung Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei der An- nahme, die Antragsgegnerin habe unglaubhaft ausgesagt, damit noch kein Tatbe- weis geführt wäre. Dies würde auch die Qualität der Aussagen des Privatklägers nicht aufwerten.

E. 5.2 Zusammenfassende Ausgangslage Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses von folgendem Be- weisergebnis auszugehen:

a) Die Aussagen der Antragsgegnerin wirken grundsätzlich glaubhaft. Sie wer- den ferner durch die objektiven Beweise gestützt (darauf wird nachstehend bei den Erwägungen zu den Aussagen des Privatklägers einzugehen sein). Der Um- stand, dass auf dem Griff der vorgefundenen Säge die DNA der Antragsgegnerin gefunden wurde (D1 Urk. 9/7 S. 2 f.), korrespondiert zwanglos mit ihrer Aussage, dass sie die Säge behändigt und damit herumgeschlagen habe. Dass unter die- sen Umständen keine DNA des Privatklägers (als möglichen Eigentümers der Säge) darauf gefunden wurde, verwundert nicht, könnten sie doch durch die An- tragsgegnerin verwischt worden sein.

b) Die Aussagen des Privatklägers überzeugen nicht und stehen in diametra- lem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Wie bereits erläutert wurde, wurde der Privatkläger nicht in den Hals gestochen, sondern im Gesicht gekratzt. Zudem wurden auf dem angeblichen Tatwerkzeug (Nadel, mit der der Privatkläger gestochen worden sein soll) keine DNA-Spuren des Privatklägers gefunden (D1 Urk. 8/15 S. 2), obwohl dies angesichts des von der Staatsanwaltschaft behaupte- ten Tathergangs zu erwarten wäre. Dagegen wurde die DNA des Privatklägers auf dem Klingenteil der Säge festge- stellt (D1 Urk. 8/15 S. 2), was die Frage aufwirft, wie diese dorthin gekommen ist, wenn er die Säge weder besessen, noch sie weiter berührt haben will, ausser

- 24 - dass er sie der Antragsgegnerin (mutmasslich nicht barfuss) aus der Hand getre- ten haben will. Seine Aussagen stehen auch in Widerspruch zu den Aussagen des neutralen Zeugen F._____. So sagte er aus, er habe gerufen, man solle Polizei und Kran- kenwagen holen. Er – der Privatkläger – habe die Frau (also die Antragsgegnerin) festgehalten (D1 Urk. 4/1 F/A 13 S. 4), wohingegen der Zeuge nicht berichtete, der Privatklägerin habe die Antragsgegnerin festgehalten. Vielmehr habe er an seine Autoscheibe geklopft, nachdem er sie zu Boden gebracht habe (D1 Urk. 5/1 F/A 10 - 20 S. 3 f., vgl. hierzu auch das vorinstanzliche Urteil; Urk. 72 S. 72). Für sich allein betrachtet, mag dies als Nebenpunkt erscheinen. In einer gesamthaften Betrachtung fügt sich diese Ungereimtheit jedoch ein in das Aussageverhalten des Privatklägers generell.

c) Der Privatkläger wies nach dem Vorfall die bei ihm festgestellten Verletzun- gen auf (D1 Urk. 7/1-5 sowie Urk. 9/9). Sodann sagte die Antragsgegnerin selber aus, der Privatkläger sei zu Beginn des Vorfalls unverletzt gewesen (Urk. 56 S. 12). Das bedeutet, dass er sich die Verletzungen während des Vorfalls zugezo- gen haben muss. In diesem Kontext ist auf die Frage einer Selbstbeibringung der festgestellten Ver- letzungen einzugehen. Fest steht, dass der Privatkläger nicht direkt vom Tatort ins Spital gelangte, sondern einen Zwischenhalt zuhause einlegte (D1 Urk. 7/5 S. 2). Allerdings war er kurz nach dem Vorfall wohl zufolge der Einnahme von Me- dikamenten schläfrig (D1 Urk. 7/5 S. 2). Zudem war die vorangehende Auseinan- dersetzung mit der Antragsgegnerin nicht planbar und/oder inszeniert. Vielmehr fand sie tatsächlich statt, ohne dass sie der Privatkläger hätte vorhersehen kön- nen. Dass er unter diesen Umständen, ohne erkennbaren Grund, innert kurzer Zeit und unter sedierendem Medikamenteneinfluss auf die Idee gekommen sein soll, sich selbst zu verletzen, um anschliessend die Antragsgegnerin zu beschuldi- gen, erscheint höchstens als theoretische Möglichkeit und ist damit auszuschlies- sen.

- 25 - Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch die Möglichkeit, dass der Privatkläger das Geschehen dramatisierte, den eigenen Anteil daran herunterspielte und den- jenigen der Antragsgegnerin übertrieb. Das ändert indes nichts daran, dass die Verletzungen des Privatklägers durch die Antragsgegnerin verursacht worden sein müssen.

d) Ferner wurde beim Privatkläger ein vorbestehender Nasenseptumdefekt dia- gnostiziert (Urk. 7/2 S. 1) was eine erhöhte Verletzlichkeit der Nase impliziert, wo- von auch die Vorinstanz zurecht ausging (Urk. 72 S. 44). Sie ging jedoch nicht darauf ein, ob das Vorliegen dieses Defekts eine Bedeutung habe. Sie erwog bloss, ein Nasenseptumdefekt ändere nichts daran, dass die Verletzung der Nase des Privatklägers mit dem Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könne (Urk. 72 S. 70). Dabei berücksichtigte sie nicht, dass es relevant ist, ob beim Privatkläger eine Prädisposition vorlag, von der die Antragsgegnerin keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte, und welche die Möglichkeit offen lässt, dass selbst relativ schwache und unter normalen Umständen harmlose Schläge beim Privatkläger zu einem Nasenbeinbruch führten. Das ist nicht nur dafür relevant, was die Antragsgegnerin wollte oder in Kauf nahm. Es bedeutet auch, dass aus der Verletzung des Privatklägers nicht auf die Wucht des sie verursachenden Schlages geschlossen werden kann. Dieser kann theoretisch relativ schwach gewesen sein.

e) In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die festgestellte Verletzung durchaus mit den Aussagen der Antragsgegnerin und des Privatklägers in Einklang gebracht werden kann, wenn (zugunsten der Antragsgegnerin) davon ausgegangen wird, dass sie bei ihrem Herumfuchteln mit der Säge in den zweifellos sehr beengten Verhältnissen den Privatkläger auch mal mit dem Ellbogen an der Nase erwischte.

f) In objektiver Hinsicht ist an die Fotodokumentation zu erinnern (D1 Urk. 2/2 Foto 5), wo aus den Randnotizen geschlossen werden könnte, der Privatkläger sei in beide Gesichtshälften gestochen worden, was jedoch weder aus dem Foto ersichtlich ist, noch später festgestellt werden konnte (vgl. dazu u.a. D1 Urk. 9/10 S. 2 "In der rechtsmedizinischen Untersuchung konnten keine Verletzungen um

- 26 - das rechte Auge festgestellt werden"). Insofern erscheinen selbst die objektiven Beweismittel nicht ganz schlüssig.

g) Es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin den Privatkläger hätte angreifen sollen. Auch eine wahnhafte Motivation, den Privatkläger direkt anzugreifen, ist nicht erkennbar.

h) Die Aussagen der Antragsgegnerin stellen eine nachvollziehbare Sachverhalts- variante dar, die gestützt auf das Beweisergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Vielmehr erscheint es gestützt auf ihren psychischen Zustand plausibel, dass die Antragsgegnerin aus ihrer Insektenphobie heraus tätlich wurde und der Privatkläger bei ihrem Umherschlagen im Weg, nicht jedoch das Ziel war. Dieser Handlungsablauf steht auch im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis.

E. 5.2a Die Aussagen der Antragsgegnerin wirken grundsätzlich glaubhaft. Sie wer- den ferner durch die objektiven Beweise gestützt (darauf wird nachstehend bei den Erwägungen zu den Aussagen des Privatklägers einzugehen sein). Der Um- stand, dass auf dem Griff der vorgefundenen Säge die DNA der Antragsgegnerin gefunden wurde (D1 Urk. 9/7 S. 2 f.), korrespondiert zwanglos mit ihrer Aussage, dass sie die Säge behändigt und damit herumgeschlagen habe. Dass unter die- sen Umständen keine DNA des Privatklägers (als möglichen Eigentümers der Säge) darauf gefunden wurde, verwundert nicht, könnten sie doch durch die An- tragsgegnerin verwischt worden sein.

E. 5.2b Die Aussagen des Privatklägers überzeugen nicht und stehen in diametra- lem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Wie bereits erläutert wurde, wurde der Privatkläger nicht in den Hals gestochen, sondern im Gesicht gekratzt. Zudem wurden auf dem angeblichen Tatwerkzeug (Nadel, mit der der Privatkläger gestochen worden sein soll) keine DNA-Spuren des Privatklägers gefunden (D1 Urk. 8/15 S. 2), obwohl dies angesichts des von der Staatsanwaltschaft behaupte- ten Tathergangs zu erwarten wäre. Dagegen wurde die DNA des Privatklägers auf dem Klingenteil der Säge festge- stellt (D1 Urk. 8/15 S. 2), was die Frage aufwirft, wie diese dorthin gekommen ist, wenn er die Säge weder besessen, noch sie weiter berührt haben will, ausser

- 24 - dass er sie der Antragsgegnerin (mutmasslich nicht barfuss) aus der Hand getre- ten haben will. Seine Aussagen stehen auch in Widerspruch zu den Aussagen des neutralen Zeugen F._____. So sagte er aus, er habe gerufen, man solle Polizei und Kran- kenwagen holen. Er – der Privatkläger – habe die Frau (also die Antragsgegnerin) festgehalten (D1 Urk. 4/1 F/A 13 S. 4), wohingegen der Zeuge nicht berichtete, der Privatklägerin habe die Antragsgegnerin festgehalten. Vielmehr habe er an seine Autoscheibe geklopft, nachdem er sie zu Boden gebracht habe (D1 Urk. 5/1 F/A 10 - 20 S. 3 f., vgl. hierzu auch das vorinstanzliche Urteil; Urk. 72 S. 72). Für sich allein betrachtet, mag dies als Nebenpunkt erscheinen. In einer gesamthaften Betrachtung fügt sich diese Ungereimtheit jedoch ein in das Aussageverhalten des Privatklägers generell.

E. 5.2c Der Privatkläger wies nach dem Vorfall die bei ihm festgestellten Verletzun- gen auf (D1 Urk. 7/1-5 sowie Urk. 9/9). Sodann sagte die Antragsgegnerin selber aus, der Privatkläger sei zu Beginn des Vorfalls unverletzt gewesen (Urk. 56 S. 12). Das bedeutet, dass er sich die Verletzungen während des Vorfalls zugezo- gen haben muss. In diesem Kontext ist auf die Frage einer Selbstbeibringung der festgestellten Ver- letzungen einzugehen. Fest steht, dass der Privatkläger nicht direkt vom Tatort ins Spital gelangte, sondern einen Zwischenhalt zuhause einlegte (D1 Urk. 7/5 S. 2). Allerdings war er kurz nach dem Vorfall wohl zufolge der Einnahme von Me- dikamenten schläfrig (D1 Urk. 7/5 S. 2). Zudem war die vorangehende Auseinan- dersetzung mit der Antragsgegnerin nicht planbar und/oder inszeniert. Vielmehr fand sie tatsächlich statt, ohne dass sie der Privatkläger hätte vorhersehen kön- nen. Dass er unter diesen Umständen, ohne erkennbaren Grund, innert kurzer Zeit und unter sedierendem Medikamenteneinfluss auf die Idee gekommen sein soll, sich selbst zu verletzen, um anschliessend die Antragsgegnerin zu beschuldi- gen, erscheint höchstens als theoretische Möglichkeit und ist damit auszuschlies- sen.

- 25 - Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch die Möglichkeit, dass der Privatkläger das Geschehen dramatisierte, den eigenen Anteil daran herunterspielte und den- jenigen der Antragsgegnerin übertrieb. Das ändert indes nichts daran, dass die Verletzungen des Privatklägers durch die Antragsgegnerin verursacht worden sein müssen.

E. 5.2d Ferner wurde beim Privatkläger ein vorbestehender Nasenseptumdefekt dia- gnostiziert (Urk. 7/2 S. 1) was eine erhöhte Verletzlichkeit der Nase impliziert, wo- von auch die Vorinstanz zurecht ausging (Urk. 72 S. 44). Sie ging jedoch nicht darauf ein, ob das Vorliegen dieses Defekts eine Bedeutung habe. Sie erwog bloss, ein Nasenseptumdefekt ändere nichts daran, dass die Verletzung der Nase des Privatklägers mit dem Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könne (Urk. 72 S. 70). Dabei berücksichtigte sie nicht, dass es relevant ist, ob beim Privatkläger eine Prädisposition vorlag, von der die Antragsgegnerin keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte, und welche die Möglichkeit offen lässt, dass selbst relativ schwache und unter normalen Umständen harmlose Schläge beim Privatkläger zu einem Nasenbeinbruch führten. Das ist nicht nur dafür relevant, was die Antragsgegnerin wollte oder in Kauf nahm. Es bedeutet auch, dass aus der Verletzung des Privatklägers nicht auf die Wucht des sie verursachenden Schlages geschlossen werden kann. Dieser kann theoretisch relativ schwach gewesen sein.

E. 5.2e In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die festgestellte Verletzung durchaus mit den Aussagen der Antragsgegnerin und des Privatklägers in Einklang gebracht werden kann, wenn (zugunsten der Antragsgegnerin) davon ausgegangen wird, dass sie bei ihrem Herumfuchteln mit der Säge in den zweifellos sehr beengten Verhältnissen den Privatkläger auch mal mit dem Ellbogen an der Nase erwischte.

E. 5.2f In objektiver Hinsicht ist an die Fotodokumentation zu erinnern (D1 Urk. 2/2 Foto 5), wo aus den Randnotizen geschlossen werden könnte, der Privatkläger sei in beide Gesichtshälften gestochen worden, was jedoch weder aus dem Foto ersichtlich ist, noch später festgestellt werden konnte (vgl. dazu u.a. D1 Urk. 9/10 S. 2 "In der rechtsmedizinischen Untersuchung konnten keine Verletzungen um

- 26 - das rechte Auge festgestellt werden"). Insofern erscheinen selbst die objektiven Beweismittel nicht ganz schlüssig.

E. 5.2g Es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin den Privatkläger hätte angreifen sollen. Auch eine wahnhafte Motivation, den Privatkläger direkt anzugreifen, ist nicht erkennbar.

E. 5.2h Die Aussagen der Antragsgegnerin stellen eine nachvollziehbare Sachverhalts- variante dar, die gestützt auf das Beweisergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Vielmehr erscheint es gestützt auf ihren psychischen Zustand plausibel, dass die Antragsgegnerin aus ihrer Insektenphobie heraus tätlich wurde und der Privatkläger bei ihrem Umherschlagen im Weg, nicht jedoch das Ziel war. Dieser Handlungsablauf steht auch im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis.

E. 5.3 Schlussfolgerung 5.3.1Gestützt auf das Beweisergebnis – teilweise zugunsten der Antragsgegnerin und teilweise sogar im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit – ist von folgendem Sachverhalt auszugehen, wobei es sich um eine auf das Wesentliche beschränkte, geraffte Darstellung einer möglichen Sachverhaltsvariante handelt: 5.3.2Die Antragsgegnerin betrat die öffentliche Toilette, auf der sich bereits der Privatkläger befand und am Urinieren war. Die bereits erwähnte Säge befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits vor Ort. Im Laufe des nicht ins Detail geklärten, aber auch nicht sehr relevanten Geschehens dachte die Antragsgegnerin plötzlich, überall Insekten oder "Parasiten" zu sehen. Daher geriet sie in Panik, behändigte die Säge und begann, damit um sich zu schlagen. Aufgrund der beengten Platz- verhältnisse schlug sie dabei einmal – möglicherweise mit dem Ellbogen – gegen die Nase des Privatklägers und erwischte ihn ausserdem einmal mit dem Säge- blatt im Gesicht. Einerseits brach sie ihm so die Nase (die allerdings wegen einer besonderen Prädisposition für die Antragsgegnerin nicht erkennbar bereits sehr anfällig bzw. verwundbar war). Anderseits verursachte sie die bei ihm festgestellte Kratzwunde, was auch zur DNA-Spur auf dem Sägeblatt führte.

- 27 - 5.3.3In subjektiver Hinsicht musste der Antragsgegnerin bewusst sein, dass das Herumschlagen auf so engem Raum zu Verletzungen des Privatklägers führen konnte. Insofern ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 148 S. 16 f.) – davon auszugehen, dass sie zumindest in Kauf nahm, dass sie ihm Verlet- zungen im Gesicht, namentlich an der Nase zufügen würde. Der Umstand, dass die Nase des Privatklägers besonders verletzlich war, spielt insofern keine Rolle, als ein panisches und damit schlussendlich blindwütiges Herumschlagen, das eine Dosierung der eingesetzten Kraft ausschliesst, die verursachte Verletzung ohnehin herbeigeführt hätte. Insofern ist der Vorinstanz im Ergebnis zu folgen, dass die Antragsgegnerin den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllte. Sodann ist nicht erstellt, dass die Antragsgegnerin den Privatkläger mit einer Na- del gestochen hätte und so eine schwere Schädigung der Gesundheit des Privat- klägers durch Erblinden in Kauf genommen hätte. Ob angenommen werden kann, die Antragsgegnerin hätte durch das Herumfuchteln mit der Säge eine schwere gesundheitliche Schädigung des Privatklägers in Kauf genommen, muss offen bleiben. Ein entsprechendes Vorgehen ist nicht eingeklagt. Ausserdem wäre auch unklar, welche Verletzungen die Antragsgegnerin in Kauf genommen hätte. Sol- che drängen sich auch nicht auf. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft kann diesbezüglich nicht Bezug genommen werden, kann doch mit einer Fuchs- schwanzsäge kein Stich ins Auge erfolgen. Damit ist die Antragsgegnerin vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Infolgedes- sen erübrigt es sich, auf die von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorinstanz in Bezug auf die angeklagte versuchte schwere Körperverletzung (vgl. Urk. 147 S. 3 ff.) einzugehen. Ebenso erübrigt sich der Beweisantrag der Verteidigung, wonach ein Gutachten zur Frage zu er- stellen sei, ob der Privatkläger mit der sichergestellten Hohlnadel der Spritze ver- letzt worden sein kann, ohne dass seine DNA an der Hohlnadel haften geblieben ist (vgl. Urk. 147 S. 10 f.).

- 28 - IV. Massnahme

1. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 72 S. 85 f.).

2. Konkrete Anwendung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 5. März 2025 bezüglich der Dispositivziffern 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird nicht eingetreten, soweit sie Dis- positivziffern 3-5 (Entscheide über Sicherstellungen und Beschlagnahmun- gen) des vorinstanzlichen Entscheides anficht.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung - 33 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
  5. Die Antragsgegnerin A._____ wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen.
  6. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
  7. a) Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet und deren Dauer einstweilen auf drei Jahre befristet. b) Es wird vorgemerkt, dass die Antragsgegnerin bis und mit heute 854 Tage Freiheitsentzug erstanden hat.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: vormalige amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST; Fr. 3'810.75 bereits ausbezahlt) Fr. 21'500.– aktuelle amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST) Fr. 4'800.– unentgeltliche Vertretung (inkl. 8.1 % MWST).
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 34 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der An-  tragsgegnerin die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und  den Privatklägers den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der An-  tragsgegnerin die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und  den Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250231-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 22. Mai 2026 in Sachen A._____, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur., M.B.L.-HSG X1._____ ab 22. Oktober 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Antragstellerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. im Zustand der Schuld- unfähigkeit

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom

5. März 2025 (DG240190)

- 3 - Antrag: Der Antrag der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. November 2024 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. b  StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB  im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

2. a) Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet und deren Dauer einstweilen auf drei Jahre befristet.

b) Es wird vorgemerkt, dass die Antragsgegnerin bis und mit heute 410 Tage Freiheitsentzug erstanden hat.

3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 3. Oktober 2024 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Ge- schäfts-Nr. 87142641 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinen- den Verwendung überlassen: 1 Fuchsschwanzsäge (Asservat-Nr. A018'238'090),  1 Spritze (Asservat-Nr. A018'238'103). 

4. Die folgenden, bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts- Nr. 87142641 lagernden Gegenstände mit der Asservaten-Nummer A018'238'089 werden der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbe-

- 4 - nutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen: Sack-in-Sack,  1 Winterstiefel links,  1 Winterstiefel rechts,  1 Daunenjacke,  1 Rock,  1 Strumpfhose,  1 Schal. 

5. Die beim Forensischen Institut Zürich und der Asservaten Triage der Kan- tonspolizei Zürich unter der Referenznummer K240120-007 / 87142641 la- gernden DNA-Spuren, Spurenträger, Gegenstände sowie Fotografien wer- den der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Ver- nichtung überlassen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 18'561.40 Auslagen (Gutachten) CHF 1'200.00 Gebühr für das Beschwerdeverfahren OGZ (Geschäfts- Nr. UB240213-O) CHF 1'000.00 Gebühr für das Beschwerdeverfahren OGZ (Geschäfts- Nr. UB240182-O) CHF 1'000.00 Gebühr für das Beschwerdeverfahren OGZ (Geschäfts- Nr. UB240124-O) CHF 1'500.00 Gebühr für das Beschwerdeverfahren OGZ (Geschäfts- Nr. UB240018-O) CHF 20'149.10 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) CHF 9'823.25 unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 5 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung des Privatklägers, werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Antragsgegnerin: (Urk. 148 S. 1)

1. Meine Mandantin sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Es sei für meine Mandantin keine stationäre Massnahme anzuordnen. Eventualiter sei für meine Mandantin eine ambulante Massnahme an- zuordnen.

3. Meine Mandantin sei umgehend auf freien Fuss zu setzen.

4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass meine Mandantin auf eine Ent- schädigung für die zu Unrecht erstandene Haft verzichtet.

5. Es seien die Verfahrenskosten, inklusive die Kosten der amtlichen Ver- teidigung meiner Mandantin sowie der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung, auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Prot. II S. 28) Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Vertreterin des Privatklägers: (Urk. 150 S. 1)

1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2025 vollumfänglich zu bestätigen.

- 6 -

2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschuldigten. Die im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren angefallenen Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft des Privatklägers seien auf die Staatskasse zu nehmen. ___________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs kann bis zur Anmeldung der Berufung und der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs auf die ausführlichen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 5 - 9).

2. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 9. Mai 2025 zugestellt (Urk. 71). Daraufhin erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Mai 2025 fristwahrend die Berufung (Urk. 81). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2025 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Am 11. Juni 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussbe- rufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 85). Am

23. Juni 2025 verzichtete auch der Privatkläger auf Anschlussberufung (Urk. 86).

3. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 wurde auf Antrag der Antragsgegnerin (Urk. 94) der bisherige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur., M.B.L.-HSG X1._____ entlassen. Für ihn wurde Rechtsanwältin MLaw X2._____ als amtliche Verteidigerin eingesetzt (Urk. 113). Rechtsanwalt lic. iur., M.B.L.-HSG X1._____ wurde mit Beschluss vom 10. November 2025 für seine Aufwendungen mit Fr. 3'810.75 entschädigt (Urk. 123 und Urk. 124), was der von ihm eingereichten Honorarforderung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer entspricht (Urk. 115).

4. Am 31. Juli 2025 wurden die Parteien auf den heutigen Termin zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 93). Erschienen sind die Antragsgegnerin in

- 7 - Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X2._____, Staats- anwalt lic. iur. C._____ und Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y._____ namens und in Vertretung des Privatklägers (Prot. II S. 16). Der Privatkläger wurde als Aus- kunftsperson einvernommen (Prot. II S. 18 ff.). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides entsprechend.

2. Die Antragsgegnerin ficht im Wesentlichen das gesamte vorinstanzliche Ur- teil mit Ausnahme der Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten und der Kos- tenverlegung an (Urk. 81 S. 2). Damit sind die Dispositivziffern 6 und 7 des vor-in- stanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.

3. Da einzig die Antragsgegnerin gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung er- klärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung.

2. Verwertbarkeit 2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Verwertbar- keit von Beweismitteln, insb. Aussagen, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 14 f.). Zu verdeutlichen ist, dass die Teilnahme- rechte von Parteien nicht bloss einem theoretischen Ausgleich zur starken Stel- lung der Staatsanwaltschaft, sondern insb. konkret der Wahrheitsfindung dienen, die ansonsten unvollständig wäre. Genau dieser Wahrheitsfindung dient auch der von der Vorinstanz genannte Konfrontationsanspruch eines Beschuldigten. Dass der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens die angemessene und hinreichende Gelegenheit haben muss, eine Aussage in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, bildet dabei den konventions-

- 8 - und verfassungsrechtlichen Minimalstandard. Die StPO geht darüber hinaus. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahme- recht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der nicht anwesenden beschuldigten Person verwertet werden darf, auch nach ei- ner Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts weiter- hin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräu- mung des Teilnahmerechts führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6. sowie jüngst BGer. 6B_924/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.1.1. mit zahlreichen Hinweisen). 2.2.1Der Privatkläger wurde von der Staatsanwaltschaft am 26. März 2024 partei- öffentlich einvernommen (D1 Urk. 4/1). Eine andere Einvernahme des Privatklä- gers liegt nicht vor. Es liegt einzig noch eine summarische Zusammenfassung dessen vor, was der Privatkläger anlässlich der Tatbestandsaufnahme am 20. Ja- nuar 2024 gesagt haben soll (D1 Urk. 1/1 S. 3). 2.2.2Die Vorinstanz hielt zurecht dafür, dass es sich bei der polizeilichen Bestan- desaufnahme um keine formelle Einvernahme handelte und nicht nachvollziehbar ist, ob und inwiefern der Privatkläger über seine strafprozessualen Rechte und Pflichten aufgeklärt wurde (Urk. 72 S. 16). Zu ergänzen sind die folgenden, wichti- gen Aspekte: Die angeblichen Aussagen des Privatklägers wurden weder im Frage-Antwort-Stil protokolliert, noch von ihm als befragte Person unterzeichnet. Unklar ist ferner, aufgrund welcher Fragetechnik er welche Aussagen machte und welche Inhalte durch den polizeilichen Sachbearbeiter bei der Redaktion des Poli- zeirapports wie umformuliert oder weggelassen wurden. Die entsprechende Zu- sammenfassung dient denn auch einzig dem ersten Überblick über die Stand- punkte der Beteiligten. Wenn die Vorinstanz erwog, die Antragsgegnerin habe in einer späteren und damit anderen Einvernahme ihr Teilnahme- und Konfrontati- onsrecht wahrnehmen und zur Bestandesaufnahme Stellung nehmen können (Urk. 72 S. 16), so ändert das nichts daran, dass die genannte Bestandesauf- nahme – sollte man sie überhaupt als Einvernahme ansehen – unter diversen As- pekten mangelhaft und (auch im Lichte der genannten Rechtsprechung [BGE 150

- 9 - IV 345 E. 1.6. sowie jüngst BGer. 6B_924/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.1.1]) damit zulasten der Antragsgegnerin unverwertbar ist. Allerdings kann sie heran- gezogen werden, sollten sich daraus Ungereimtheiten zu den verwertbaren belas- tenden Aussagen ergeben.

3. Rüge der ungenügenden Verteidigung 3.1 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammen- fassend geltend, die Antragsgegnerin sei in der polizeilichen Einvernahme vom

20. Januar 2024 ungenügend verteidigt gewesen, weshalb diese Einvernahme nicht verwertbar und aus den Akten auszusondern sei. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt unter Ein- fluss von Betäubungsmitteln gestanden sei und ihr ihre morgendliche Medikation gefehlt habe, weshalb sie in ihrer Aussagetüchtigkeit beeinträchtigt und ihre Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit beeinflusst gewesen sei. Trotz dieser Feststellung sei die Vorinstanz zu Unrecht nicht zum Schluss gekommen, dass die Antragsgegnerin zu jenem Zeitpunkt überhaupt nicht einvernahmefähig gewe- sen sei. Anlässlich der Einvernahme habe die Antragsgegnerin mehrfach erklärt, dass sie sehr müde sei und deshalb die Fragen nicht genauer beantworten könne, dass sie allergrösste Mühe habe, die Fragen zu beantworten, dass sie im Moment nicht im Stande sei, über die Vorgänge zu sprechen, dass sie nicht fähig sei, Aussagen zu machen, dass sie die Einvernahme beenden möchte und dass sie nicht mehr möge. Auch an der Hauptverhandlung habe die Antragsgegnerin nochmals bekräftigt, dass sie bei der ersten Einvernahme körperlich und psy- chisch in keiner guten Verfassung gewesen sei. Aus den gesamten Umständen und insbesondere diesen Aussagen gehe zweifelsfrei hervor, dass die Antrags- gegnerin zum damaligen Zeitpunkt nicht einvernahmefähig gewesen sei. In Anbe- tracht dessen wäre es Aufgabe der vormaligen Verteidigung gewesen, die polizei- liche Einvernahme zu unterbrechen und auf den nächsten Tag verschieben zu lassen. Da die Antragsgegnerin nicht einvernahmefähig gewesen sei, habe sie gemäss Art. 114 Abs. 2 StPO zwingend verteidigt werden müssen. Da sie aber nur ungenügend bzw. nicht verteidigt gewesen sei, sei diese Einvernahme man- gels Verzicht auf eine Wiederholung in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO

- 10 - i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO absolut unverwertbar (Urk. 147 S. 5 f.). Weiter führte die Verteidigung aus, dass bereits das Gesagte zeige, dass die Antrags- gegnerin ihrem vormaligen Verteidiger von Anfang an nicht vertraut habe. Auch im Folgenden habe kein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden können. Die An- tragsgegnerin habe sich mehrfach an den Staatsanwalt gewandt und ihre Beden- ken gegenüber ihrem Verteidiger geäussert. Sie habe zahlreiche Briefe an den Staatsanwalt und das Gericht verfasst, da sie nicht darauf vertraut habe, dass ihr Verteidiger die Argumente (rechtzeitig) vorbringen würde. Im Ergebnis habe sie sich von Beginn der Untersuchung an selbst verteidigen müssen (Urk. 147 S. 7). Die Antragsgegnerin sei sodann auch während der vorinstanzlichen Hauptver- handlung ungenügend verteidigt worden. Es sei davon auszugehen, dass die vor- instanzliche Hauptverhandlung von der damaligen Verteidigung nicht mit der ge- botenen Sorgfalt vorbereitet worden sei, zumal ihre Plädoyernotizen aufgrund un- zähliger Streichungen, Ergänzungen und Korrekturen weder lesbar noch nachvoll- ziehbar seien. Welches die (Haupt-)Argumente sein sollen, sei nicht erkennbar. Ein derart zusammenhangloses Plädoyer habe nicht zum gewünschten Ergebnis führen können und sei folglich den Interessen der Antragsgegnerin klarerweise zuwider gelaufen. Faktisch müsse diese daher in der vorinstanzlichen Hauptver- handlung als nicht verteidigt bezeichnet werden. Im Ergebnis lägen vorliegend wesentliche, unheilbare Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens vor. Zur Wah- rung der Parteirechte der Antragsgegnerin sei es unumgänglich, das angefoch- tene Urteil in Anwendung von Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 147 S. 8). 3.2.1Die polizeiliche Einvernahme der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2024 fand in Anwesenheit ihres damaligen Verteidigers statt. Zu Beginn der Einver- nahme bestätigte die Antragsgegnerin, dass sie sich mit ihm vorgängig habe ab- sprechen können. Die Frage, ob sie psychisch sowie auch physisch in der Lage sei, einer Befragung zu folgen, bejahte sie. Sie wies zwar darauf hin, dass sie an- geschlagen sei, da ihre Medikamente fehlten, machte aber nicht geltend, der Be- fragung nicht folgen zu können (D1 Urk. 3/1 S. 1 f.) In der Folge konnte sie die Mehrheit der Fragen ohne Weiteres beantworten und tat dies verständlich und

- 11 - konstistent ohne den Eindruck zu erwecken, die Fragen nicht verstanden zu ha- ben. Sie zeigte mit ihrem Verhalten vielmehr, dass sie aussagefähig ist. Als sie später geltend machte, die Einvernahme beenden zu wollen, bat ihr Verteidiger um einen Unterbruch, um sich mit der Antragsgegnerin zu besprechen. Anschlies- send teilten der Verteidiger und die Antragsgegnerin mit, die Einvernahme fortset- zen zu wollen (D1 Urk. 3/1 S. 5). In der Fortsetzung der Einvernahme beantwor- tete die Antragsgegnerin verständlich und detailliert die ihr gestellten Fragen. Ins- gesamt ergibt sich aus der polizeilichen Einvernahme nicht, dass die Antragsgeg- nerin nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Ausserdem konnte sie sich vor der Einvernahme und während des Unterbruchs der Befragung mit ihrem Verteidiger austauschen. Der gegenüber dem damalige Verteidiger geltend gemachte Vor- wurf, die polizeilichen Einvernahme nicht abgebrochen zu haben, ist ungerechtfer- tigt, hat dieser doch um einen Unterbruch gebeten, als er diesen aus Rücksicht auf die Antragsgegnerin für angezeigt hielt. Er hat mit seiner Mandantin bespro- chen, ob sie die Einvernahme fortsetzen will oder nicht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung war die Antragsgegnerin damit sowohl einvernahmefähig wie auch gehörig verteidigt, weshalb die polizeiliche Einvernahme vom 20. Januar 2024 verwertbar ist. 3.2.2Auch was die darauf folgende Untersuchung und die vorinstanzliche Haupt- verhandlung betrifft, so ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ungenügend verteidigt gewesen wäre. Der Verteidiger begleitete sie an alle Einvernahmen und stellte Ergänzungsfragen (vgl. D1 Urk. 3-5). Weiter setzte er sich für die Antrags- gegnerin ein, indem er Beweisanträge (D1 Urk. 15/9, 15/12 und 15/25 sowie Urk. 34) und ein Haftentlassungsgesuch stellte (D1 Urk. 15/14). Sodann stellte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die von der Antragsgegnerin gewünschten Anträge (Freispruch und Absehen von einer stationären Mass- nahme). Die dazu eingereichten Plädoyernotizen (Urk. 59) mögen auf den ersten Blick aufgrund der vielen Streichungen und Ergänzungen unübersichtlich erschei- nen. Es ist aber nicht ungewöhnlich, dass ein Verteidiger – gerade wenn die Plä- doyernotizen eher stichwortartig verfasst wurden – sein Plädoyer anlässlich einer Verhandlung ändert und ergänzt. Hätte er gar keine Plädoyernotizen eingereicht,

– wozu er im Übrigen nicht verpflichtet war – hätte die Gerichtsschreiberin das

- 12 - Vorgetragene als Fliesstext ins Protokoll aufgenommen. So wäre das Plädoyer le- serfreundlicher geworden, es hätte sich aber nichts am Inhalt des Vorgetragenen geändert. Inhaltlich ergibt sich auf jeden Fall nicht, dass der Verteidiger nicht im Interesse der Antragsgegnerin plädiert hätte. Auch im Hinblick auf die Berufungs- verhandlung reichte der vormalige Verteidiger rechtzeitig die Berufungsanmel- dung und die Berufungserklärung ein. Zusammenfassend lag zu keinem Zeitpunkt eine ungenügende Verteidigung vor. Auch wenn die Antragsgegnerin ihrem Ver- teidiger gegenüber kein Vertrauen empfunden haben mag, so gründete dies nur in ihrem subjektiven Empfinden, wobei die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, dass Misstrauen gegenüber anderen auch Ausdruck ihres Krankheitsbildes sein kann (Prot. II S. 28; vgl. auch D1 Urk. 11/10 S. 43 und Urk. 149/2 S. 2). Objektive Gründe, dass eine sachgemässe Vertretung der Interessen der Antragsgegnerin durch den damaligen Verteidiger nicht mehr gewährleistet war, und welche die Staatsanwaltschaft oder die Vorinstanz zu einem Verteidigerwechsel hätte veran- lassen sollen, lagen auf jeden Fall nicht vor (vgl. dazu BGE 138 IV 161 E. 2.4). Selbst im Zusammenhang mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung im Beru- fungsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass sich anhand objektiver Gründe nicht feststellen lasse, dass das Mandat mangelhaft geführt worden wäre (Urk. 113). Zusammenfassend liegen keine Mängel des erstinanzlichen Verfah- rens vor, welche zur einer Rückweisung im Sinne von Art. 409 StPO führen wür- den.

4. Strafantrag 4.1 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass es in Bezug auf den Vorwurf der einfachen Körperverletzung mangels Strafan- trags an einer Prozessvoraussetzung fehle, weshalb das Verfahren in Bezug auf diesen Sachverhalt einzustellen sei. Den Untersuchungsakten sei kein Strafantrag des Privatklägers zu entnehmen. Vielmehr werde im Polizeirapport festgehalten, dass die Strafantrags- und OHG-Formalitäten nicht hätten anhand genommen werden können, da der Privatkläger zum damaligen Zeitpunkt nicht ansprechbar gewesen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne sodann aus dem Umstand allein, dass sich jemand als Privatkläger konstituiert habe, kein gül-

- 13 - tiger Strafantrag abgeleitet werden, da mit der Konstituierung als Strafkläger eine ganz andere Willensäusserung getätigt werde als bei der Strafantragstellung. Während jemand mit Stellung eines Strafantrags die Strafverfolgung des Täters verlange, bedeute die Konstituierung als Strafkläger lediglich, dass eine Person sich am Strafverfahren gegen den Täter beteiligen und Verfahrensrechte wahr- nehmen wolle. Der Privatkläger hätte daher anstatt lediglich eine Konstituierung als Privatkläger bekannt zu geben, gleichzeitig zusätzlich Strafantrag bezüglich allfälliger Antragsdelikte stellen müssen, deren Verfolgung er wünschte (Urk. 147 S. 1 und S. 9). 4.2 Es trifft zu, dass der Privatkläger am 20. Januar 2024 noch keinen Strafan- trag einreichte (vgl. D1 Urk. 1 S. 5). Mit Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" verlangte der Privatkläger aber nebst dem Mitwirken am Verfahren ausdrücklich "die Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person" (D1 Urk. 12/3). Er wollte sich also am Strafverfahren gegen die Antragsgegnerin nicht nur beteiligen und Verfahrensrechte wahrnehmen, sondern verlangte auch die Strafverfolgung der Antragsgegnerin. Damit stellte er am 26. März 2024 und damit innert der 3-monatigen Antragsfrist einen gültigen Strafantrag im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB (D1 Urk. 12/3). Im Übrigen wird auch in der Lehre die Auffas- sung vertreten, dass jemand, der sich im Strafpunkt als Privatkläger konstituiere, offenkundig wolle, dass der Täter auch verfolgt werde. Entsprechend sei auch die Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO als Strafantrag zu qualifizieren (BSK StGB-Riedo, Art. 30 N 50; Zürcher Kommentar StPO-Lieber, Art. 115 N 7; Jo- sitsch/Schmid, Handbuch StPO, N 690). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Verfahrensgegenständliche Sachverhaltsbehauptung Gegenstand des Verfahrens ist der folgende Sachverhalt: Am 20. Januar 2024 um ca. 06.00 Uhr habe sich die Antragsgegnerin in eine öffentliche Toilette am D._____-platz in … Zürich begeben, in welcher sich bereits der Privatkläger aufgehalten habe. Sie habe eine Fuchsschwanzsäge bei sich getragen, welche

- 14 - der Privatkläger jedoch habe wegtreten können. Daraufhin soll die Antragsgegnerin dem Privatkläger mit ihrem rechten Ellenbogen bzw. Unterarm ins Gesicht geschlagen haben, wodurch dieser eine blutende Nasenbeinfraktur sowie Kopfprellungen erlitten habe. Daraufhin soll die Antragsgegnerin den Privatkläger zweimal mit einer Hohlnadel einer von ihr mitgeführten Spritze in dessen linke Wange unmittelbar unter dem linken Auge gestochen haben, wodurch der Privatkläger zwei oberflächliche kratzartige Schnittverletzungen erlitten habe (Urk. 21).

2. Allgemeines 2.1 Was die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung angeht, kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 13 f.). Ergänzend ist festzuhalten, was folgt: 2.2 Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (Bender / Häcker / Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., S. 75 Rz 332-334; vgl. auch Hermanutz / Litzcke / Kroll, Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftig- keit, 4. Aufl., S. 45). Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und weni- gen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus ohne grössere Schwierigkeiten möglich. 2.3 Ferner fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es er- scheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto ein- deutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. Bender / Häcker / Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., S. 68 f. Rz 292 - 298 und S. 126 Rz 550 f., vgl. auch Hermanutz / Litzcke / Kroll, Strukturierte Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Aufl., S. 49 und BGer. 6B_235/2025 Urteil vom 10.06.2025 E. 1.1.3.).

- 15 - Dabei darf die in einer konkreten Situation gegebene, spezifische Motivlage nicht mit einer fallunabhängigen allgemeinen Glaubwürdigkeit als personaler Eigen- schaft verwechselt werden. 2.4 Die prozessuale Stellung von Aussagepersonen ist jedoch jenseits ihrer In- teressen am Prozessausgang insofern nicht relevant, als die Analyse ihrer Aussa- gen im Lichte der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel nach densel- ben Kriterien vorzunehmen ist. Mit anderen Worten können nicht selbst grobe Wi- dersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Privatklägers als unbedeu- tend übergangen werden (vgl. z.B. nachstehend die Aussagen zu Stichen in den Hals), während kleinere und unbedeutende Ungenauigkeiten in den Aussagen der Antragsgegnerin zu ihren Lasten herangezogen werden (vgl. z.B. nachstehend die Aussagen zum Blackout bzw. zur Ohnmacht) und starke Realkennzeichen wie ein hoher Detaillierungsgrad bei konstanter, aber nicht stereotyp vorgetragener Schilderung des Sachverhaltes unberücksichtigt bleiben.

3. Motivlagen und Glaubwürdigkeit 3.1.1Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, hat die Antragsgegnerin ein offensichtli- ches Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens (vgl. Urk. 72 S. 19). 3.1.2Was die generelle Glaubwürdigkeit der Antragsgegnerin angeht, so ist auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ vom 30. September 2024 zu verweisen. Demnach liegt bei ihr eine starke angstbesetzte Beschäfti- gung mit Mikroorganismen und das Bedrohungserleben durch kleine Tierchen vor (D1 Urk. 11/10 S. 43). Es besteht bei ihr eine wahnhafte Symptomatik mit teil- weise Halluzinationen sowie einer deutlichen Realitätsverkennung (D1 Urk. 11/10 S. 46). 3.2.1Was den Privatkläger angeht, so nahm die Vorinstanz zutreffend Bezug auf die Strafdrohungen gemäss Art. 303 ff. StGB, wobei im Falle eines Motivs für eine falsche Anschuldigung diese Strafdrohungen wohl eher theoretischer Natur blei- ben würden. Er dürfte ferner an sich ein Interesse am Ausgang des Verfahrens

- 16 - haben (Urk. 72 S. 21 f.). Ein fallunabhängiges Motiv, der Antragsgegnerin zu schaden, ist jedoch nicht erkennbar. Insbesondere wenn die Antragsgegnerin eher unspezifisch zu Protokoll gab, der Privatkläger habe sie in der Vergangen- heit sexuell genötigt (vgl. u.a. D1 Urk. 3/1 F/A 32 S. 5), ist nicht erkennbar, wie sich daraus für den konkreten Fall ein Motiv für eine falsche Anschuldigung erge- ben sollte. Sofern die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer detaillierten Aussagen konstant de- ponierte, der Privatkläger habe zu ihr gesagt, er brauche die sichergestellte Säge für einen Velodiebstahl (D1 Urk. 3/1 F/A 37 S. 6 und Urk. 56 S. 17 und S. 19), er- scheint indes plausibel, dass er ein Interesse hatte, deren Eigentümerschaft zu bestreiten, und zu versuchen, die Antragsgegnerin in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken ("Wer ist schon mit einer solchen Säge unterwegs? Doch nur geistesgestörte!" und "Welcher normale Mensch läuft mit einer Säge rum", D1 Urk. 4/1 F/A 15 S. 4 und F/A 28 S. 6 sowie "welcher Mensch läuft mit einer Säge herum", Prot. II S. 20 f.). Ins Bild passt dabei, dass er auf den Vorhalt, ob er schon Fahrraddiebstähle begangen habe, keine Auskunft geben wollte (D1 Urk. 4/1 F/A 26 S. 6). 3.2.2Nicht ausser Acht gelassen werden kann ferner der Substanzenkonsum des Privatklägers. Die Vorinstanz erwog, es gebe keine Hinweise darauf, dass der Xanax-Konsum des Privatklägers vom 20. Januar 2024 einen ersichtlichen Effekt auf seine Aussagetüchtigkeit gehabt hätte. Die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme vom 26. März 2024 (D1 Urk. 4/1) habe mit einer zweimonatigen Distanz zu seinem Xanax-Konsum am 20. Januar 2024 stattgefunden. Mithin sei er nicht bzw. nicht mehr (nachweislich) unter dem Einfluss von Xanax gestanden (Urk. 72 S. 22). Dabei ist unbestritten, dass der Privatkläger Xanax gestützt auf eine ärztliche Ver- schreibung konsumierte (D1 Urk. 1/1, Urk. 7/1 und Urk. 9/1). Es versteht sich da- bei von selbst, dass er dieses Medikament nicht nur ein einziges Mal (nämlich am

20. Januar 2024) eingenommen haben wird, wie dies die Vorinstanz anzunehmen scheint. Insofern ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz darauf schliessen kann, der Privatkläger habe zur Zeit seiner Einvernahme nicht unter dem Einfluss von

- 17 - Xanax gestanden. Das kann im Übrigen auch für die tatrelevante Zeit vernünfti- gerweise nicht ausgeschlossen werden. Das ist insofern von Bedeutung, als die Einnahme von Xanax gemäss Arzneimittel-Kompendium der Schweiz (www.com- pendium.ch) u.a. zu Halluzinationen und "abwegigem Denken" führen kann. Das ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und macht insofern eine Begut- achtung nicht notwendig. 3.3 Wie die Vorinstanz zurecht erwog, gibt es keine Gründe, die Motivlage und/oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des vollends unabhängigen Zeugen F._____ in Zweifel zu ziehen (Urk. 72 S. 24).

4. Aussagen 4.1 Aussagen der Antragsgegnerin Anlässlich ihrer ersten Einvernahme kurz nach dem Vorfall machte die Antrags- gegnerin zunächst kaum Angaben zum Geschehen und machte geltend, nicht in der Lage zu sein, Aussagen zu machen (vgl. z.B. D1 Urk. 3/1 F/A 28 S. 4 und F/A 33 - 35 S. 5). Anschliessend machte sie jedoch trotzdem Aussagen, die relativ de- tailliert und plausibel wirken, wobei sie auch ein Gespräch mit dem Privatkläger wiedergeben konnte. Sie gab in einem freien Bericht von sich aus zu Protokoll, als sie das WC am D._____-platz betreten habe, habe der Privatkläger Kokain ko- chen wollen. Im WC-Papier habe eine Säge gesteckt. Ihm sei ein Messer auf den Boden gefallen. Er habe sie – die Antragsgegnerin – gebeten, dieses aufzuheben. Er habe auch gesagt, dass er das alles habe, um ein Velo zu klauen. Er habe wei- ter auch nach Drogen gefragt, worauf sie gesagt habe, dass sie nur eine Spritze dabei habe mehr aber nicht. Er habe gefragt, ob er mit ihr Geld zusammenlegen würde, um zusammen nach Drogen zu suchen (D1 Urk. 3/1 F/A 37 S. 6). Sie habe dann das WC verlassen wollen, was aber nicht möglich gewesen sei, da der Privatkläger dick und rund sei. Dann habe sie ihre Insektenphobie bekommen und habe die Säge in diesem WC-Papier entdeckt. Sie habe sie behändigt und habe damit umhergeschlagen und habe den Privatkläger auch an den Haaren gerissen, weil er sie nicht nach draussen gelassen habe. Dann habe sie ein Blackout ge- habt (D1 Urk. 3/1 F/A 38 + 39). Diese Schilderung ist – wie erwähnt – detailliert

- 18 - und plausibel. Ein Bestreben, den Privatkläger übermässig negativ erscheinen zu lassen, ist insgesamt nicht erkennbar. Ferner ist die Schilderung selbstbelastend und hinsichtlich ihrer Insektenphobie und der Reaktion darauf in Einklang mit dem bereits genannten psychiatrischen Gutachten, was grundsätzlich glaubhaft er- scheint. Anlässlich ihrer Hafteinvernahme vom 21. Januar 2024, also tags nach dem Vor- fall, bestätigte die Antragsgegnerin ihre Sachverhaltsdarstellung zusammenge- fasst und räumte erneut ein, mit der Säge herumgeschlagen zu haben (D1 Urk. 3/2 F/A 8 S. 2). Sodann wurde der Antragsgegnerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 26. März 2024 Gelegenheit gegeben, sich zu den Aussagen des Privatklägers und des Zeugen F._____ zu äussern. Eine Befragung der Antrags- gegnerin zur Sache selbst fand nicht statt (D1 Urk. 3/3). Schliesslich wurde am 8. November 2024 die staatsanwaltschaftliche Schlussein- vernahme durchgeführt. In dieser bestritt die Antragsgegnerin die gegen sie erho- benen Vorwürfe und machte keine einlässlichen Aussagen mehr, ausser dass sie erneut bestätigte, mit der Säge "herumgespielt" zu haben (D1 Urk. 3/4 F/A 12 S. 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte sie erneut sehr detail- lierte, plausible und differenzierte Aussagen, die darüber hinaus im Einklang mit ihren bisherigen Depositionen standen. Sie konnte den Inhalt des Gesprächs mit dem Privatkläger wiedergeben und zeigte sich auch selbstkritisch. Es trifft zwar zu, dass die Antragsgegnerin Zeit hatte, sich auf die Einvernahme vorzubereiten und mutmasslich Aktenkenntnis hatte. Es trifft auch zu, dass der Detaillierungs- grad doch geraume Zeit nach dem Geschehen erstaunt. Allerdings verwendete sie keine stereotypen Formulierungen, sondern schilderte ihre Sicht der Dinge mit neuen Worten in einem freien Bericht (vgl. insb. Urk. 56 S. 11 f. und S. 17). Fer- ner konnte sie mutmasslich nicht alle ihr gestellten Fragen antizipieren. Insbeson- dere konnte sie die Frage des vorinstanzlichen Referenten zum ursprünglichen Lagerort der Säge schlüssig beantworten (Urk. 56 S. 18).

- 19 - Zudem greift vorliegend der Grundsatz der Unschuldsvermutung in seiner Eigen- schaft als Beweiswürdigungs-Regel, so dass die Sachverhaltsdarstellung der An- tragsgegnerin als mögliche Sachverhaltsvariante nicht einfach allein mit dem Ar- gument weggewischt werden kann, sie habe sich auf die Aussage vorbereiten können. Eher gesucht und spekulativ erscheint die vorinstanzliche Unterscheidung zwi- schen "Blackout" und "Ohnmacht" (Urk. 72 S. 57), welche die Antragsgegnerin sinngemäss jeweils mit ähnlicher Bedeutung verwendet haben dürfte, ohne sich allzu grosse Gedanken über sprachliche Nuancen gemacht zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Antragsgegnerin keine Aussa- gen (Prot. II S. 25 ff.). Insgesamt wirken die Aussagen der Antragsgegnerin, wenn auch eingangs etwas wirr, so insgesamt detailliert, plausibel, zurückhaltend, selbstkritisch, so weit zu erwarten widerspruchsfrei und insofern authentisch. 4.2 Aussagen des Privatklägers Die Aussagen des Privatklägers weisen diverse Ungereimtheiten auf. Zunächst macht es wenig Sinn, dass die Antragsgegnerin die Toilette mit einer Säge betre- ten sollte. Ausserdem ist nicht klar, weshalb er ihr diese hätte aus der Hand schla- gen sollen, gab er doch nicht zu Protokoll, die Antragsgegnerin hätte mit der Säge irgendetwas getan. Ferner ist nicht ersichtlich, wie und weshalb er das (insbeson- dere bei den eher beengten Verhältnissen) mit dem Fuss hätte tun sollen. Und schliesslich ist gestützt auf die Sachdarstellung des Privatklägers nicht erklärbar, wie die Säge in der Toiletten-Schüssel hätte landen sollen, wo sie bei der Tatbe- standsaufnahme fotografisch festgehalten wurde (vgl. einerseits D1 Urk. 4/1 F/A 11 S. 3 und anderseits D1 Urk. 2/2 Foto 2). Die Erklärung des Privatklägers, die Säge sei durch seinen Tritt im WC gelandet (D1 Urk. 4/1 F/A 16 S. 4), wirkt wie eine hilflose Schutzbehauptung. Seine anlässlich der Berufungsverhandlung ge- machten Aussagen zur Frage, wie die Säge durch seinen Tritt im WC habe lan- den können, sind sodann ausweichend und bringen keine Klärung (Prot. II S. 22).

- 20 - Wenn die Antragsgegnerin nach dem Privatkläger in die WC-Kabine trat, musste er sich zu ihr umdrehen, um irgendetwas mit der Säge machen zu können. So- dann hätte die Säge am Privatkläger vorbei in das Pissoir fliegen müssen, nach- dem er sie weggetreten hätte. Diese Sachverhaltsdarstellung ist abwegig. Dass er gewartet hätte, bis sie an ihm vorbei zur WC-Schüssel gelangt wäre, um ihr dann die Säge aus der Hand zu treten, erscheint auch unwahrscheinlich. So ist aber- mals nicht klar, weshalb er ihr die Säge aus der Hand hätte schlagen sollen, wes- halb er das mit dem Fuss hätte tun sollen und weshalb die Säge im WC gelandet wäre. Das wäre höchstens dann plausibel, wenn er ihr die Säge mit den Händen bei einem Gerangel entwunden hätte, wovon aber seinerseits keine Rede war. In diesem Kontext ist auch unklar, wie der Schlag der Antragsgegnerin mit dem Ellbogen hätte ausgeführt werden sollen. Wenn der Privatkläger aussagte, er sei am Wasserlösen gewesen, als sich die Antragsgegnerin in das WC gedrängt hätte (D1 Urk. 4/1 F/A 11 S. 3), hätte sie ihn offensichtlich nicht auf die Nase schlagen können, da ihr der Privatkläger den Rücken zugewendet hätte. Wie bei der Darstellung mit der Säge hätte sich die Antragsgegnerin zuerst am Privatklä- ger vorbeidrängen müssen oder er hätte sich umdrehen müssen, was jedoch schwer vorstellbar ist, wenn er gerade am Urinieren war. Eine gewichtige Ungereimtheit betrifft das absolute Kerngeschehen des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung. Der Privatkläger gab klar zu Proto- koll, die Antragsgegnerin habe ihn in den Hals gestochen (D1 Urk. 4/1 F/A 12 S. 3). Später gab er bestätigend an, im Spital sei ihm gesagt worden, die Stiche seien in den Hals gegangen (D1 Urk. 4/1 F/A 16 S. 4). Dieses Aussageverhalten schliesst einen Irrtum aus. Diesbezüglich ist ausserdem letztere Aussage insofern eigenartig, als sie den Eindruck erweckt, als ob der Privatkläger aus eigener An- schauung nicht wisse, wohin er gestochen worden sei, man hätte es ihm sagen müssen. Auch seine diesbezüglich an der Berufungsverhandlung gemachten Aus- sagen sind widersprüchlich. So führte er aus, die Antragsgegnerin habe mit einer Heroin-Nadel fast in sein Auge gestochen, zeigte aber gleichzeitig auf seinen Hals (Prot. II S. 20). Auf Nachfrage, wohin er denn nun gestochen worden sei, antwor- tete er ausweichend (Prot. II S. 24). Sodann ist die Behauptung, er sei in den Hals

- 21 - gestochen worden, gleich in zweifacher Hinsicht objektiv falsch. Im Austrittsbe- richt des Universitätsspitals Zürich vom 20. Januar 2024 ist zwar die Rede von Stichnadelverletzungen des Privatklägers (D1 Urk. 7/1 S. 3). Das sagt aber nur et- was über das mutmassliche Verletzungsinstrument aus, nicht über die Verletzung selbst. Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom

26. April 2024 ist die Rede von strichförmigen bis ca. 4 cm langen Hautdurchtren- nungen (D1 Urk. 9/9 S. 5), mithin von – wenn auch tiefen bzw. teils blutigen – Kratzern und nicht Stichen. Der Privatkläger wurde somit nicht in den Hals gesto- chen, sondern im Gesicht gekratzt. Auch das Protokoll der ersten ärztlichen Un- tersuchung nach dem Vorfall spricht von Kratzwunden (D1 Urk. 9/1 S. 2). Zudem wurde auf der Nadel, mit der der Privatkläger gestochen worden sein soll, zwar die DNA der Antragsgegnerin, nicht jedoch des Privatklägers festgestellt (D1 Urk. 8/15 S. 2), obwohl darauf sein Blut hätte anhaften müssen. Das gilt umso mehr, wenn man annimmt, die Nadel wäre nicht nur in die Haut gestochen wor- den, sondern sie wäre dann auch noch – tief liegend – über 4 cm durch die Haut förmlich gerissen worden. Diesbezüglich ist im Übrigen auffällig, dass aus der Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich keine tiefen Verletzungen an der Wange des Privatklägers ersichtlich sind (D1 Urk. 2/2 Foto 5). Nicht schlüssig ist sodann die Aussage des Privatklägers, sein Zustand anlässlich seines rapportierten Gesprächs mit der Polizei sei hervorragend gewesen (D1 Urk. 4/1 F/A 29 S. 6), nachdem er gemäss Rapport zunächst aufgrund bekannter Panikattacken Medikamente genommen habe, so dass er zunächst nicht mehr ansprechbar gewesen sei und hernach bei der Befragung immer noch unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden habe. Zudem wäre bei einem guten Zu- stand des Privatklägers sehr fragwürdig, weshalb er nicht hätte zur Polizei gehen wollen, um eine formelle Aussage zu machen (D1 Urk. 1/1 S. 4). Die Vorinstanz wies weiter zurecht auf eine Diskrepanz zu den Aussagen des Zeugen F._____ hin (Urk. 72 S. 72). Sie erklärte aber nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie diesbezüglich auf die Aussagen des Privatklägers und nicht des völlig unbeteiligten und in jeder Hinsicht unverdächtigen Zeugen ab- stellte. Vielmehr wäre zu schliessen, dass die auch sonst fragwürdigen Aussagen

- 22 - des Privatklägers auch zum Geschehen nach dem unmittelbaren Kerngeschehen mit den übrigen Beweisen (hier den Aussagen des Zeugen F._____) nicht in Übereinstimmung gebracht werden können. Dass der Privatkläger versuchte, die Antragsgegnerin als geistesgestört bzw. nicht normal zu diskreditieren, wurde bereits im Rahmen seiner Motivlage er- wähnt. Anlässlich der Berufungsverhandlung fiel bei der Befragung des Privatklägers als Auskunftsperson auf, dass er oft ausweichend antwortete, so insbesondere auf die Fragen, ob die Säge ihm gehört habe und was er zur Aussage der Antrags- gegnerin meine, dass er ihr erzählt habe, die Säge brauche er, um Velos zu steh- len, sowie wie es möglich gewesen sei, dass die Säge in die Toilette gefallen sei. Er führte zudem aus, es mache keinen Unterschied, ob die Säge zuerst weggetre- ten worden sei oder ihr Ellbogen seine Nase gebrochen habe, und es sei doch egal, ob sie ihn in den Hals oder in die Wange gestochen habe. Sodann empörte er sich wiederholt über das damalige Verhalten der Antragsgegnerin und stellte sie in ein schlechtes Licht ("welcher Mensch läuft mit einer Säge herum", "Wenn die Toilette besetzt ist, reisst man sie nicht auf und kommt rein und bricht jeman- den die Nase.", "Wie kaltblütig kann man sein, so etwas jemandem anzutun?") (Prot. II S. 19 ff.). Die Aussagen des Privatklägers wirken damit nicht zuverlässig. 4.3 Aussagen des Zeugen F._____ Die Aussagen des Zeugen F._____ vermögen nichts zur Klärung des Sachverhal- tes im Kerngeschehen beizutragen, was nicht bereits durch andere Beweismittel erstellt wäre. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, stehen seine Aussagen je- doch in Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers hinsichtlich der Frage des Nachtatgeschehens. Wie bereits erwähnt kann dazu auf die Erwägungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 72).

- 23 -

5. Gesamtwürdigung unter Einbezug der objektiven Beweismittel 5.1 Vorbemerkung Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei der An- nahme, die Antragsgegnerin habe unglaubhaft ausgesagt, damit noch kein Tatbe- weis geführt wäre. Dies würde auch die Qualität der Aussagen des Privatklägers nicht aufwerten. 5.2 Zusammenfassende Ausgangslage Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses von folgendem Be- weisergebnis auszugehen:

a) Die Aussagen der Antragsgegnerin wirken grundsätzlich glaubhaft. Sie wer- den ferner durch die objektiven Beweise gestützt (darauf wird nachstehend bei den Erwägungen zu den Aussagen des Privatklägers einzugehen sein). Der Um- stand, dass auf dem Griff der vorgefundenen Säge die DNA der Antragsgegnerin gefunden wurde (D1 Urk. 9/7 S. 2 f.), korrespondiert zwanglos mit ihrer Aussage, dass sie die Säge behändigt und damit herumgeschlagen habe. Dass unter die- sen Umständen keine DNA des Privatklägers (als möglichen Eigentümers der Säge) darauf gefunden wurde, verwundert nicht, könnten sie doch durch die An- tragsgegnerin verwischt worden sein.

b) Die Aussagen des Privatklägers überzeugen nicht und stehen in diametra- lem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Wie bereits erläutert wurde, wurde der Privatkläger nicht in den Hals gestochen, sondern im Gesicht gekratzt. Zudem wurden auf dem angeblichen Tatwerkzeug (Nadel, mit der der Privatkläger gestochen worden sein soll) keine DNA-Spuren des Privatklägers gefunden (D1 Urk. 8/15 S. 2), obwohl dies angesichts des von der Staatsanwaltschaft behaupte- ten Tathergangs zu erwarten wäre. Dagegen wurde die DNA des Privatklägers auf dem Klingenteil der Säge festge- stellt (D1 Urk. 8/15 S. 2), was die Frage aufwirft, wie diese dorthin gekommen ist, wenn er die Säge weder besessen, noch sie weiter berührt haben will, ausser

- 24 - dass er sie der Antragsgegnerin (mutmasslich nicht barfuss) aus der Hand getre- ten haben will. Seine Aussagen stehen auch in Widerspruch zu den Aussagen des neutralen Zeugen F._____. So sagte er aus, er habe gerufen, man solle Polizei und Kran- kenwagen holen. Er – der Privatkläger – habe die Frau (also die Antragsgegnerin) festgehalten (D1 Urk. 4/1 F/A 13 S. 4), wohingegen der Zeuge nicht berichtete, der Privatklägerin habe die Antragsgegnerin festgehalten. Vielmehr habe er an seine Autoscheibe geklopft, nachdem er sie zu Boden gebracht habe (D1 Urk. 5/1 F/A 10 - 20 S. 3 f., vgl. hierzu auch das vorinstanzliche Urteil; Urk. 72 S. 72). Für sich allein betrachtet, mag dies als Nebenpunkt erscheinen. In einer gesamthaften Betrachtung fügt sich diese Ungereimtheit jedoch ein in das Aussageverhalten des Privatklägers generell.

c) Der Privatkläger wies nach dem Vorfall die bei ihm festgestellten Verletzun- gen auf (D1 Urk. 7/1-5 sowie Urk. 9/9). Sodann sagte die Antragsgegnerin selber aus, der Privatkläger sei zu Beginn des Vorfalls unverletzt gewesen (Urk. 56 S. 12). Das bedeutet, dass er sich die Verletzungen während des Vorfalls zugezo- gen haben muss. In diesem Kontext ist auf die Frage einer Selbstbeibringung der festgestellten Ver- letzungen einzugehen. Fest steht, dass der Privatkläger nicht direkt vom Tatort ins Spital gelangte, sondern einen Zwischenhalt zuhause einlegte (D1 Urk. 7/5 S. 2). Allerdings war er kurz nach dem Vorfall wohl zufolge der Einnahme von Me- dikamenten schläfrig (D1 Urk. 7/5 S. 2). Zudem war die vorangehende Auseinan- dersetzung mit der Antragsgegnerin nicht planbar und/oder inszeniert. Vielmehr fand sie tatsächlich statt, ohne dass sie der Privatkläger hätte vorhersehen kön- nen. Dass er unter diesen Umständen, ohne erkennbaren Grund, innert kurzer Zeit und unter sedierendem Medikamenteneinfluss auf die Idee gekommen sein soll, sich selbst zu verletzen, um anschliessend die Antragsgegnerin zu beschuldi- gen, erscheint höchstens als theoretische Möglichkeit und ist damit auszuschlies- sen.

- 25 - Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch die Möglichkeit, dass der Privatkläger das Geschehen dramatisierte, den eigenen Anteil daran herunterspielte und den- jenigen der Antragsgegnerin übertrieb. Das ändert indes nichts daran, dass die Verletzungen des Privatklägers durch die Antragsgegnerin verursacht worden sein müssen.

d) Ferner wurde beim Privatkläger ein vorbestehender Nasenseptumdefekt dia- gnostiziert (Urk. 7/2 S. 1) was eine erhöhte Verletzlichkeit der Nase impliziert, wo- von auch die Vorinstanz zurecht ausging (Urk. 72 S. 44). Sie ging jedoch nicht darauf ein, ob das Vorliegen dieses Defekts eine Bedeutung habe. Sie erwog bloss, ein Nasenseptumdefekt ändere nichts daran, dass die Verletzung der Nase des Privatklägers mit dem Ereigniszeitraum in Einklang gebracht werden könne (Urk. 72 S. 70). Dabei berücksichtigte sie nicht, dass es relevant ist, ob beim Privatkläger eine Prädisposition vorlag, von der die Antragsgegnerin keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte, und welche die Möglichkeit offen lässt, dass selbst relativ schwache und unter normalen Umständen harmlose Schläge beim Privatkläger zu einem Nasenbeinbruch führten. Das ist nicht nur dafür relevant, was die Antragsgegnerin wollte oder in Kauf nahm. Es bedeutet auch, dass aus der Verletzung des Privatklägers nicht auf die Wucht des sie verursachenden Schlages geschlossen werden kann. Dieser kann theoretisch relativ schwach gewesen sein.

e) In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die festgestellte Verletzung durchaus mit den Aussagen der Antragsgegnerin und des Privatklägers in Einklang gebracht werden kann, wenn (zugunsten der Antragsgegnerin) davon ausgegangen wird, dass sie bei ihrem Herumfuchteln mit der Säge in den zweifellos sehr beengten Verhältnissen den Privatkläger auch mal mit dem Ellbogen an der Nase erwischte.

f) In objektiver Hinsicht ist an die Fotodokumentation zu erinnern (D1 Urk. 2/2 Foto 5), wo aus den Randnotizen geschlossen werden könnte, der Privatkläger sei in beide Gesichtshälften gestochen worden, was jedoch weder aus dem Foto ersichtlich ist, noch später festgestellt werden konnte (vgl. dazu u.a. D1 Urk. 9/10 S. 2 "In der rechtsmedizinischen Untersuchung konnten keine Verletzungen um

- 26 - das rechte Auge festgestellt werden"). Insofern erscheinen selbst die objektiven Beweismittel nicht ganz schlüssig.

g) Es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin den Privatkläger hätte angreifen sollen. Auch eine wahnhafte Motivation, den Privatkläger direkt anzugreifen, ist nicht erkennbar.

h) Die Aussagen der Antragsgegnerin stellen eine nachvollziehbare Sachverhalts- variante dar, die gestützt auf das Beweisergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Vielmehr erscheint es gestützt auf ihren psychischen Zustand plausibel, dass die Antragsgegnerin aus ihrer Insektenphobie heraus tätlich wurde und der Privatkläger bei ihrem Umherschlagen im Weg, nicht jedoch das Ziel war. Dieser Handlungsablauf steht auch im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis. 5.3 Schlussfolgerung 5.3.1Gestützt auf das Beweisergebnis – teilweise zugunsten der Antragsgegnerin und teilweise sogar im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit – ist von folgendem Sachverhalt auszugehen, wobei es sich um eine auf das Wesentliche beschränkte, geraffte Darstellung einer möglichen Sachverhaltsvariante handelt: 5.3.2Die Antragsgegnerin betrat die öffentliche Toilette, auf der sich bereits der Privatkläger befand und am Urinieren war. Die bereits erwähnte Säge befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits vor Ort. Im Laufe des nicht ins Detail geklärten, aber auch nicht sehr relevanten Geschehens dachte die Antragsgegnerin plötzlich, überall Insekten oder "Parasiten" zu sehen. Daher geriet sie in Panik, behändigte die Säge und begann, damit um sich zu schlagen. Aufgrund der beengten Platz- verhältnisse schlug sie dabei einmal – möglicherweise mit dem Ellbogen – gegen die Nase des Privatklägers und erwischte ihn ausserdem einmal mit dem Säge- blatt im Gesicht. Einerseits brach sie ihm so die Nase (die allerdings wegen einer besonderen Prädisposition für die Antragsgegnerin nicht erkennbar bereits sehr anfällig bzw. verwundbar war). Anderseits verursachte sie die bei ihm festgestellte Kratzwunde, was auch zur DNA-Spur auf dem Sägeblatt führte.

- 27 - 5.3.3In subjektiver Hinsicht musste der Antragsgegnerin bewusst sein, dass das Herumschlagen auf so engem Raum zu Verletzungen des Privatklägers führen konnte. Insofern ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 148 S. 16 f.) – davon auszugehen, dass sie zumindest in Kauf nahm, dass sie ihm Verlet- zungen im Gesicht, namentlich an der Nase zufügen würde. Der Umstand, dass die Nase des Privatklägers besonders verletzlich war, spielt insofern keine Rolle, als ein panisches und damit schlussendlich blindwütiges Herumschlagen, das eine Dosierung der eingesetzten Kraft ausschliesst, die verursachte Verletzung ohnehin herbeigeführt hätte. Insofern ist der Vorinstanz im Ergebnis zu folgen, dass die Antragsgegnerin den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllte. Sodann ist nicht erstellt, dass die Antragsgegnerin den Privatkläger mit einer Na- del gestochen hätte und so eine schwere Schädigung der Gesundheit des Privat- klägers durch Erblinden in Kauf genommen hätte. Ob angenommen werden kann, die Antragsgegnerin hätte durch das Herumfuchteln mit der Säge eine schwere gesundheitliche Schädigung des Privatklägers in Kauf genommen, muss offen bleiben. Ein entsprechendes Vorgehen ist nicht eingeklagt. Ausserdem wäre auch unklar, welche Verletzungen die Antragsgegnerin in Kauf genommen hätte. Sol- che drängen sich auch nicht auf. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft kann diesbezüglich nicht Bezug genommen werden, kann doch mit einer Fuchs- schwanzsäge kein Stich ins Auge erfolgen. Damit ist die Antragsgegnerin vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Infolgedes- sen erübrigt es sich, auf die von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorinstanz in Bezug auf die angeklagte versuchte schwere Körperverletzung (vgl. Urk. 147 S. 3 ff.) einzugehen. Ebenso erübrigt sich der Beweisantrag der Verteidigung, wonach ein Gutachten zur Frage zu er- stellen sei, ob der Privatkläger mit der sichergestellten Hohlnadel der Spritze ver- letzt worden sein kann, ohne dass seine DNA an der Hohlnadel haften geblieben ist (vgl. Urk. 147 S. 10 f.).

- 28 - IV. Massnahme

1. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 72 S. 85 f.).

2. Konkrete Anwendung 2.1 Auch wenn bei der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz nicht vollständig zu folgen ist, kann auf ihre Erwägungen dazu verwiesen werden, ob die Voraus- setzungen einer Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben sind (Urk. 72 S. 86 - 89): 2.2 So ist mit der Vorinstanz und gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ (D1 Urk. 11/10) zu schliessen, dass die Antragsgegnerin an einer schwe- ren psychischen Störung leidet, die zum Erfüllen des Tatbestandes einer einfa- chen Körperverletzung und mithin eines Vergehens geführt hat. Auch wenn die Antragsgegnerin zur Zeit nicht mehr kokainabhängig sein mag, wie die Verteidi- gung geltend macht (Urk. 148 S. 17 f.), liegt dies einzig darin, dass die Antrags- gegnerin im Gefängnis kein Zugang zu Kokain hat. Wie sie in Freiheit mit ihrer Sucht umgehen würde, ist nicht bekannt. Vorliegend war jedoch ohnehin insbe- sondere die psychische Störung für die Anlasstat ausschlaggebend und diese be- steht weiterhin. Auch die Gefahr erneuter Straftaten besteht insbesondere auf- grund der Schizophrenie und der damit zusammenhängenden Realitätsverken- nung. Solange diese nicht erfolgreich behandelt wurde, ist das Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 148 S. 17 f.) – durchaus noch aktuell. 2.3 Ferner ist bei der Antragsgegnerin von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Der Gutachter attestierte der Antragsgegnerin insbesondere ein ho- hes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte, falls sie keine genügende Behandlung ihrer Grunderkrankung erhalte. Entsprechendes Rückfallrisiko bestehe zudem für De- likte, bei denen sich die Antragsgegnerin situationsbedingt in einem Bedrohungs- erleben wähne und versuche, sich zu wehren (D1 Urk. 11/10 S. 60). Dabei ist es

- 29 - unerheblich, ob sich die eingebildete Bedrohung auf konkrete Menschen oder an- gebliche Insekten bzw. "Parasiten" bezieht, da auch Abwehrhandlungen gegen halluziniertes Ungeziefer Menschen in Mitleidenschaft ziehen können, wie der vorliegende Fall belegt. 2.4 Auch dazu, ob und welche Massnahme anzuordnen sei, hielt die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten zutreffend fest, dass eine stationäre Massnahme ge- eignet sowie erforderlich ist, der Gefahr weiterer mit dem Zustand der Antrags- gegnerin in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen (Urk. 72 S. 87). Sinn- gemäss erwog die Vorinstanz weiter zutreffend, dass nicht damit zu rechnen ist, dass eine Massnahme am Widerstand der Antragsgegnerin scheitern würde (Urk. 72 S. 88). 2.5 Was die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme angeht, so steht zunächst im Raume, dass die Antragsgegnerin nur den Tatbestand einer einfa- chen Körperverletzung erfüllte. In theoretischer Hinsicht kann vorab auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass den von der Täterin ausgehenden Gefahren eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs in ihre Freiheitsrechte. Wie bereits ausgeführt, wurde die Wahrscheinlichkeit für künftige Delikte begangen durch die Antragsgegnerin als hoch eingestuft. Sofern keine Behandlung der Grunderkrankung erfolgt, ist die Begehung weiterer Ge- waltdelikte sehr wahrscheinlich (Urk. 72 S. 88). Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 148 S. 19) besteht die Rückfallgefahr nach wie vor. Dass es entgegen des Standpunktes der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz nur zu einer einfachen Körperverletzung kam, ist nicht einer zurückhaltenden, re- flektierten Vorgehensweise der Antragsgegnerin zuzuschreiben. Vielmehr ergab sich aus den Umständen, dass das blindwütige Um-sich-schlagen der Antrags- gegnerin kein weitergehendes Schadenspotential aufwies. Es ist dem Zufall und nicht der Zurückhaltung der Antragsgegnerin geschuldet, dass z.B. kein gefährli- cherer Gegenstand als eine Säge herum lag und dass die Antragsgegnerin mithin auch keine schwerwiegenderen Verletzungen in Kauf nehmen konnte. Dass sich

- 30 - der Sachverhalt nicht vollständig erstellen lässt, ändert mithin nichts an der erheb- lichen Gefahr, die von der Antragsgegnerin ausgeht. Zu beachten ist, dass eine Äquivalenz zwischen Anlasstat und der zu erwarten- den Delinquenz nicht zwingend zu bestehen hat. Der Zweck der therapeutischen Massnahme, der in einer Verbesserung der Legalprognose besteht, legt es nahe, den Schwerpunkt der Prüfung auf das Gewicht der allfälligen künftigen Delin- quenz zu legen ist. Die Anordnung einer Massnahme soll nicht davon abhängen, dass auch die Anlasstat einen bestimmten Schweregrad erreicht (BSK StGB- Heer/Habermeyer, Art. 59 N 45, vgl. auch jüngst BGer. 7B_114/2026 Urteil vom

7. April 2026 E. 2.2.2. mit weiteren Verweisen). Ferner ist relevant, dass bei Ge- fährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben (wie vorliegend) an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (BSK StGB-Heer/Habermeyer Art. 59 N 50). Mit der Vorinstanz ist somit zu schliessen, dass die Anordnung einer stationären Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB gesamthaft verhältnismässig ist (Urk. 72 S. 88 f.). 2.6 Was die Dauer der Massnahme angeht, so kann der Vorinstanz vollumfäng- lich gefolgt werden. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 72 S. 89 f.). Zudem stünde der Anordnung einer längeren Massnahme das Verschlechterungsverbot entgegen. Entsprechend ist eine stationäre therapeuti- sche Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB in Nachachtung des Verhält- nismässigkeitsprinzips einstweilen auf drei Jahre zu begrenzen, wobei die Mass- nahme verlängert werden kann, wenn bei Ablauf der Massnahmedauer die Vor- aussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Anzumerken ist, dass der Umstand, dass der Sachverhalt nicht vollständig erstellt werden kann, nicht dazu führt, dass die Gefährlichkeit der An- tragsgegnerin anders als von der Vorinstanz einzuschätzen ist und nicht dazu führt, dass die Massnahmedauer weiter zu reduzieren ist.

- 31 - V. Sicherstellungen / Beschlagnahmungen

1. Die Antragsgegnerin lässt die Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheides anfechten (Urk. 81 S. 2). Es handelt sich dabei um die Herausgabe von Gegenständen an die Antragsgegnerin (Dispositivziffer 4) sowie um die Ver- nichtung von Spurenmaterial (Dispositivziffer 5). Es ist indes nicht ersichtlich, in- wiefern die Antragsgegnerin von diesen Anordnungen beschwert sein sollte. Das- selbe gilt auch mit Bezug auf die Anordnungen bezüglich Fuchsschwanzsäge und Spritze (Dispositivziffer 3). Einerseits machte die Antragsgegnerin wiederholt gel- tend, die Fuchsschwanzsäge gehöre ihr nicht, weshalb es widersprüchlich er- scheint, deren Einziehung anzufechten. Anderseits handelt es sich bei der Spritze um wertloses Verbrauchsmaterial.

2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann eine Partei nur dann ein Rechtsmittel er- greifen, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheides hat. Sie muss selbst und unmittelbar in ihren Interes- sen tangiert bzw. unmittelbar in ihren Rechten beschwert sein (BSK StPO-Bähler, Art. 382 StPO N 5). Das ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde auch nicht be- gründet. Auf die Berufung ist daher in diesen Punkten nicht einzutreten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz hat zurecht erwogen, dass einer schuldunfähigen Antrags- gegnerin die Verfahrenskosten nur auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint, was im konkreten Fall nicht gegeben ist. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 72 S. 92). Auch die Definition der Höhe der Kosten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Wie erwähnt wurden die entspre- chenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils denn auch nicht angefoch- ten.

2. Für das Berufungsverfahren gelten dieselben Grundsätze (Art. 419 StPO), so dass eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die übrigen Kosten (inkl. Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung [Urk. 123], der aktuellen amtlichen

- 32 - Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers) auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3.1 Die aktuelle amtliche Verteidigerin der Antragsgegnerin macht ein Honorar von Fr. 20'520.25 geltend (Urk. 146), welches hoch, aber gerade noch angemes- sen erscheint. Unter Berücksichtigung des zusätzlich entstandenen Aufwandes für die Berufungsverhandlung inkl. Weg ist die amtliche Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Berufungsverfahren mit rund Fr. 21'500.– (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen. 3.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers macht ein Honorar von Fr. 5'380.15 geltend (Urk. 151). Da für die Berufungsverhandlung eine Dauer von 4,5 Stunden geschätzt und entsprechend eingesetzt wurde, für die Beru- fungsverhandlung aber effektiv ein Zeitaufwand von 2 Stunden anfiel (vgl. Prot. II S. 16 und S. 30), ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit rund Fr. 4'800.– (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 5. März 2025 bezüglich der Dispositivziffern 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird nicht eingetreten, soweit sie Dis- positivziffern 3-5 (Entscheide über Sicherstellungen und Beschlagnahmun- gen) des vorinstanzlichen Entscheides anficht.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung

- 33 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:

1. Die Antragsgegnerin A._____ wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen.

2. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin A._____ den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

3. a) Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet und deren Dauer einstweilen auf drei Jahre befristet.

b) Es wird vorgemerkt, dass die Antragsgegnerin bis und mit heute 854 Tage Freiheitsentzug erstanden hat.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: vormalige amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST; Fr. 3'810.75 bereits ausbezahlt) Fr. 21'500.– aktuelle amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST) Fr. 4'800.– unentgeltliche Vertretung (inkl. 8.1 % MWST).

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 34 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der An-  tragsgegnerin die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und  den Privatklägers den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der An-  tragsgegnerin die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und  den Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald