Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete (Prot. I S. 29) Urteil der 4. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 23. Januar 2025 (Urk. 154) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 115). Nach Erhalt der schriftlich begründeten Urteilsausfertigung, die der Verteidigung am 8. Mai 2025 zugestellt worden ist (Urk. 152/2), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Mai 2025 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nachreichen (Urk. 157). Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben (Urk. 160; Urk. 162).
E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Soweit gegen einen Teil des vorinstanzlichen Entscheids keine Berufung erhoben wurde, erwächst dieser in Rechtskraft (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2).
E. 1.2 Der Beschuldigte wendet sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung we- gen versuchter vorsätzlicher Tötung. Daraus ableitend ficht er das Strafmass so- wie die angeordnete Landesverweisung an. Ebenso bestreitet er die vollumfängli- che Kostenauflage (Urk. 189; Prot. II S. 7 f.). Aufgrund des engen Sachzusam- menhangs mit dem Strafpunkt gilt ferner der von der Vorinstanz angeordnete Wi- derruf einer früheren bedingten Freiheitsstrafe als mitangefochten. Weiter richtet sich die Berufung des Beschuldigten ausdrücklich auch gegen die Genugtuungs- forderung des Privatklägers, auch wenn er die vorinstanzliche Bemessung der Genugtuungshöhe nunmehr anerkennt (Urk. 189; Prot. II S. 8). Entsprechend blie- ben einzig die Regelung hinsichtlich der beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände und Spuren resp. Spurenträger (Dispositivziffern 7 bis 9 des erstin- stanzlichen Urteils) sowie die Kostenfestsetzung einschliesslich der Bemessung des Honorars der amtlichen Mandatsträger (Dispositivziffern 11 bis 13 des erstin- stanzlichen Urteils) unangefochten. Die daraus resultierende Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids ist mittels Beschluss vorab festzustellen (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3). In allen übrigen Punkten steht das angefochtene Urteil im Appellationsprozess hingegen zur Disposition.
E. 2 Die Vorinstanz hat die Beweismittel, auf denen der Anklagevorwurf be- ruht, vollständig aufgelistet (Urk. 154 S. 9). Insbesondere wurden im angefochte- nen Entscheid die Aussagen des Beschuldigten selbst sowie des Privatklägers und des als Zeugen einvernommenen C._____ in Bezug auf die sachlich relevan- ten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 154 S. 11 ff.). Weiter stellte die Vorinstanz zutref- fend fest, dass die Aussagen von D._____ und E._____, welche am 23. Juni 2023 durch die Stadtpolizei Zürich befragt wurden (Urk. D1/4/1-2), mangels gewährtem Konfrontationsrecht nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind (Urk. 154 S. 7). Auf die einzelnen Aussagen, soweit verwertbar, ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. Gleichermassen hat die Vorin- stanz die Grundsätze der Beweiswürdigung im Strafprozess korrekt dargestellt (Urk. 154 S. 9 f.). Auch diese brauchen somit nicht wiederholt zu werden.
E. 2.1 Im Hinblick auf die verschuldensmässige Beurteilung der Tat ist zu be- rücksichtigen, dass der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt
– anders als bei einer Körperverletzung – nicht abgestuft werden kann, sodass aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten ist. Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit nicht nur anhand des äusseren Tat- ablaufs, da eine solche aus jeglichem Kontext gelöste Betrachtung mit der tatbe- standsmässigen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar ist. Vielmehr sind subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten auf Seiten des Tä- ters implizit auch beim Grundtatbestand von Art. 111 StGB massgeblich, weshalb diese bei der Festlegung des (objektiven) Schweregrads der Tat von Beginn weg zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1).
E. 2.2 Ferner wurden von Amtes wegen die den Beschuldigten betreffenden Mi- grationsakten (in elektronischer Form) ediert (vgl. Urk. 179). Ebenso wurde von der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, in der sich der Beschuldigte zurzeit im vor- zeitigen Strafvollzug befindet (Urk. 140; Urk. 143/1 f.), ein aktueller Führungsbe- richt eingeholt (Urk. 180/1-2).
E. 2.2.1 Der Beschuldigte hat mit einem abgebrochenen Flaschenhals einen ge- zielten Stich gegen den Hals des Privatklägers ausgeführt. Dem war ein zunächst rein verbaler Disput vorausgegangen, den der Beschuldigte nicht auf sich beru- hen liess. Vielmehr hat dieser den Streit mit dem Privatkläger wieder von sich aus gesucht, indem er nach einiger Zeit – den scharfkantigen Gegenstand in seiner Hosentasche mit sich führend – wieder zum Ort des Geschehens zurückgekehrt ist. Dies zeugt von einer erschreckenden Bereitschaft, einen Konflikt unter An- wendung von Gewalt eskalieren zu lassen, auch wenn damit die Folge verbunden sein könnte, dass einem Menschen das Leben genommen wird. Dessen unge- achtet handelt es sich keineswegs um eine von langer Hand geplante Tat des Be- schuldigten, sondern um eine spontane und brachiale Entladung von Aggression im Zuge einer sich zuspitzenden Auseinandersetzung, an welcher der Privatklä-
- 16 - ger durchaus auch seinen Anteil mitträgt. Auch wenn im Moment des Zustechens keine Notwehrsituation vorlag, ist demnach nicht zu verkennen, dass der Privat- kläger sich ebenfalls feindselig gegenüber dem Beschuldigten verhielt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 189 S. 14 f.) lässt sich daraus zwar kein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB (Überschreiten der Gren- zen der Notwehr) resp. Art. 48 lit. b und c StGB (Handeln in ernsthafter Versu- chung bzw. in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung oder unter grosser seeli- scher Belastung) ableiten, nachdem der Beschuldigte wie erwogen nicht etwa aus einer Kurzschlussreaktion zur Tat schritt, sondern nach der vorgängigen verbalen Auseinandersetzung mit einem abgebrochenen Flaschenhals bewusst zum Tatort zurückkehrte und damit ohne Vorliegen einer Notwehrsituation auf den Privatklä- ger einstach. Innerhalb des Spektrums an denkbaren Tatvarianten ist das Tatver- schulden gleichwohl nicht als erheblich oder sogar als schwer, sondern höchstens als keinesfalls leicht einzustufen. Wäre es tatsächlich zur Tötung des Privatklä- gers gekommen, wäre die Einsatzstrafe – entgegen der vorinstanzlich festgesetz- ten Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren (Urk. 154 S. 32) – demnach bei 10 Jahren anzu- siedeln gewesen.
E. 2.2.2 Zu folgen ist der Vorinstanz jedoch, als sie eine Reduktion der hypotheti- schen Einsatzstrafe vorgenommen hat, weil sie dem Beschuldigten attestiert, dass er die Tötung des Privatklägers wohl in Kauf genommen, aber nicht direkt- vorsätzlich angestrebt hat, und zudem zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass bei ihm infolge Alkoholisierung eine gewisse Tatenthemmung angenommen werden muss (Urk. 154 S. 32 f.), wobei sich – in Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 154 S. 32 f.) – eine deutlichere Reduktion auf 9 Jahre als angemessen erweist. Entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 183) besteht hingegen kein Anlass, das Strafmass unter Berufung auf eine verminderte Schuldfähigkeit zusätzlich herabzusetzen. So hat der Beschuldigte bereits im Verlauf des bisherigen Straf- verfahrens mehrmals vorgebracht, krank zu sein (Epilepsie), oder sich psychisch labil gezeigt (Äusserung von Suizidgedanken bzw. Schlucken von Fremdkörpern). Nach Vornahme entsprechender medizinischer Abklärungen hat sich allerdings jeweils herausgestellt, dass keine Anzeichen für eine körperliche oder psychische Erkrankung vorlagen (Urk. D1/12/15; Urk. 65/2; Urk. 72; Urk. 103). Und soweit die
- 17 - Einnahme von gewissen Medikamenten (Rivotril) behauptet wurde, geschah dies nicht etwa auf ärztliche Verschreibung hin, sondern im Sinne eines Missbrauchs, wie dies u.a. auch bei Betäubungsmittelsüchtigen vorkommt (Urk. D1/12/15). Dass im jüngsten spitalärztlichen Bericht, der bei den Akten liegt, wiederum von einem möglichen Verdacht auf Epilepsie die Rede ist, ändert daran nichts, zumal dies auf einen Vorfall zurückzuführen ist, der sich während der Inhaftierungszeit im Juli 2025 ereignet hat (Beilage zu Urk. 170), d.h. lange nach den hier zu beur- teilenden Vorgängen vom 23. Juni 2023. Anhaltspunkte dafür, dass der Geistes- zustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt über die bereits berücksichtigte Ent- hemmung infolge Substanzintoxikation hinaus beeinträchtigt gewesen wäre, und die gestützt auf Art. 20 StGB eine sachverständige Begutachtung des Beschuldig- ten erheischen würden, sind demnach keine auszumachen. Der im Vorfeld der Berufungsverhandlung gestellte Antrag der Verteidigung auf Einholen eines psychiatrischen Gutachtens ist mithin abzuweisen und wurde entsprechend zu Recht vor Schranken auch nicht wiederholt.
3. Im Weiteren wird im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar erwogen, dass es einerseits einzig einer glücklichen Fügung zu verdanken ist, dass es beim Stich mit dem abgebrochenen Flaschenhals durch den Beschuldigten nicht zum Tod des Privatklägers gekommen ist, andererseits aber nicht unbeachtet bleiben darf, dass der Eintritt der Tatbestandsverwirklichung nicht sehr nahe lag, blieben doch die tatsächlichen Folgen der inkriminierten Tat für den Privatkläger noch ver- gleichsweise gering (Urk. 154 S. 33). In Anbetracht dessen, dass es bei einer ver- suchten Tatbegehung geblieben ist, rechtfertigt sich eine weitere Reduktion der Einsatzstrafe um 3 Jahre auf 6 Jahre.
E. 2.3 Zur Berufungsverhandlung erschienen die amtlichen Verteidigerin sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, wobei der Beschuldigte von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert wurde, nachdem sich dieser
- 7 - geweigert hatte, vom Gefängnis aus dem Berufungsgericht zugeführt zu werden (Prot. II S. 7 und 9). II. Prozessuales
E. 3.1 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt ein- zig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf
- 23 - entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3).
E. 3.2 Mit seiner Berufung obsiegt der Beschuldigte lediglich insofern, als im Vergleich zum angefochtenen Entscheid eine etwas tiefere Strafe auszufällen ist. Bezüglich aller anderen Anträge, insbesondere der verlangten milderen rechtli- chen Qualifikation im Schuldpunkt (qualifiziert einfache Körperverletzung anstatt versuchte vorsätzliche Tötung) und des geforderten Verzichts auf eine Landesver- weisung, dringt er mit seiner Appellation hingegen nicht durch. Weiter hat er die erstinstanzlich festgesetzte Genugtuungsforderung akzeptiert, was ebenfalls als Unterliegen zu werten ist. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbe- gehren sind die Kosten des Appellationsprozesses damit, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Pri- vatklägers, zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im verbleibenden Umfang (einem Sechstel) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 3.3 Schlussfolgernd ergibt sich, dass der äussere Sachverhaltsablauf sowie die vom Privatkläger davongetragene Halsverletzung (in Form einer bogenförmi- gen, ca. 6 cm langen, glattrandig imponierenden Hautdurchtrennung auf Höhe des linksseitigen Kehlkopfunterrandes [vgl. dazu Urk. D1/6/2 S. 4]) anklagege- mäss erstellt sind. Auf den inneren Sachverhalt ist im Rahmen der nachstehen- den Erwägungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen.
E. 4.1 Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung insgesamt Fr. 12'826.70 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend, wobei die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten noch nicht berücksichtigt sind (Urk. 188). In Berücksichtigung der Dauer der Berufungs- verhandlung von rund 1 Stunde und unter Hinweis, dass der aufgrund der Ara- bisch-Kenntnisse der amtlichen Verteidigerin höhere Stundenansatz von Fr. 240.– lediglich für Leistungen mit direktem Kontakt mit dem Beschuldigten und nicht für sämtliche Positionen gilt, rechtfertigt es sich die Entschädigung der amtliche Ver- teidigerin für das zweitinstanzliche Verfahren pauschal auf Fr. 13'000.– festzule- gen.
E. 4.2 Sodann beansprucht die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklä- gers für den Berufungsprozess eine Entschädigung von Fr. 581.80 (inkl. Baraus- lagen und MWST) (Urk. 186). Das geltend gemachte Honorar bewegt sich inner- halb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und ist ausgewiesen. Dem- zufolge ist der unentgeltliche Privatklägervertreter für seine Bemühungen in zwei- ter Instanz antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 24 -
E. 4.2.1 Umstritten ist demnach, ob sich beim Zustechen mit dem abgebrochenen Flaschenhals der Eventualvorsatz des Beschuldigten auf eine Tötung des Privat- klägers gerichtet hat. Die Frage, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, entscheidet sich nach der Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere der Sorgfaltspflichtverlet- zung, den Beweggründen des Täters und der Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.3.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Er- folgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzu- nehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1). Eventualvorsatz kann auch vorlie- gen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnah- me geschlossen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1). Insbesondere zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen weitere Umstände zum Wissenselement hinzukom- men. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keinerlei Ab- wehrchancen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9B_98/2024 vom 13. Dezem- ber 2024; 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.5; 6B_1113/2023 vom
14. Dezember 2023 E. 3.2.2). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt versuchte eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile des Bundesgerichtes 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.5 m.w.H.; 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2).
- 12 -
E. 4.2.2 Laut rechtsmedizinischer Einschätzung bestand beim Privatkläger zwar zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr. Gleichwohl wird im Gutachten zur kör- perlichen Untersuchung des Privatklägers betont, dass Schnitt- resp. Stichverlet- zungen am Hals, so auch an der linken Halsvorderseite, wo die anklagegegen- ständliche Läsion eingetreten ist, das Risiko für eine Verletzung der Luft- und Speiseröhre sowie der grossen Halsblutgefässe mit der Folge eines letalen Blut- verlusts bzw. bei Durchtrennung der Drosselvene das Risiko einer tödlichen Ga- sembolie bergen (Urk. D1/6/2 S. 6). Die genaue Beschaffenheit des vom Beschul- digten verwendeten Gegenstands lässt sich nicht mehr eruieren. Indessen wurde am Tatort das Glasbruchstück eines Flaschenhalses sichergestellt, das mit Blut- spuren des Privatklägers behaftet war (Urk. D1/5/5 S. 2; Urk. D1/5/6). Zudem spricht auch der Beschuldigte selbst davon, dass er den Mund einer kaputten Fla- sche eingesetzt hat (Urk. D1/2/1 F7; Prot. I S. 22 f.). Zweifellos wurde die Verlet- zung am Hals des Privatklägers also durch Einwirkung mit einem abgebrochenen Glasflaschenhals verursacht. Dass das Zustechen mit einem solch scharfkantigen Gegenstand in die Halsregion eines Menschen eine Todesgefahr schafft, kann ohne weiteres als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2), mithin auch beim Beschuldig- ten.
E. 4.2.3 Mit Bezug auf die Willensseite steht nach Massgabe der vorstehenden Er- wägungen zum Sachverhalt fest, dass der Beschuldigte das mitgeführte Fla- schenstück aus seiner Hosentasche hervornahm, bevor er beim erneuten Aufein- andertreffen mit dem Privatkläger damit zustach (s. dazu vorn Erw. III.3.2.). Es ist deshalb auszuschliessen, dass der Beschuldigte aus blossem Reflex handelte. Im Gegenteil erklärte der Zeuge C._____ auf die Frage, ob es ein gezielter Stich ge- wesen sei, unmissverständlich, dass es für ihn so ausgesehen habe, als habe der Beschuldigte direkt auf den Hals des Privatklägers gezielt (Urk. D1/4/3 F12). Demzufolge ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte mit dem abgebro- chenen Flaschenhals in der Hand von unten nach oben eine gezielte Stichbewe- gung gegen die Halsregion des Privatklägers ausgeführt hat. Angesichts dessen hing es einzig vom Zufall ab, ob beim Stich lebenswichtige Strukturen des Privat- klägers getroffen wurden. Bei dieser Sachlage überzeugt die – in sich wider-
- 13 - sprüchliche – Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte infolge der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger einerseits geradezu in Rage gera- ten sein soll, andererseits die Stichbewegung kontrolliert und dosiert zugefügt ha- ben will (Urk. 189 S. 12 f.; Prot. II S. 11), nicht. Auch wenn beim Privatkläger letz- ten Endes vornehmlich nur eine Schnittverletzung resultiert hat, die anders als von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 189 S. 13), durchaus eine wenn auch an- teilige, oberflächlichere Stichkomponente aufwies (Urk. D1/6/2 S. 6), konnte der Beschuldigte bei seiner Handlung vielmehr die für seinen Widersacher geschaf- fene Lebensgefahr keinesfalls mehr kontrollieren.
E. 4.2.4 Zwar hat der Privatkläger ausgesagt, dass er einen tätlichen Angriff des Beschuldigten erwartet habe, als dieser nach der ersten Auseinandersetzung zu- rückgekehrt sei (Urk. D1/3/2 F28). Zudem ist mit der Vorinstanz auf der Videose- quenz zu erkennen, dass der Privatkläger beim zweiten Aufeinandertreffen ein gewisses provokatives Verhalten gegenüber dem Beschuldigten an den Tag ge- legt hat (Urk. 154 S. 19 f.). Überdies hat der Privatkläger von sich aus eingeräumt, dass er den Beschuldigten aufgefordert habe, ihn zu verletzen, als sie sich gegen- überstanden seien (Urk. D1/3/1 F7). Insofern lässt sich nicht sagen, dass der An- griff seitens des Beschuldigten für den Privatkläger völlig unerwartet gekommen wäre. Nachdem sich der Privatkläger im Moment des Zustechens jedoch auf der Steinbank stehend mit vornüber gebeugtem Oberkörper und mit beiden Händen auf dem Rücken verschränkt in unmittelbar frontaler Position zum unter ihm ste- henden Beschuldigten befand, ist gleichwohl festzustellen, dass dem Privatkläger keine reelle Abwehrchance blieb, als der Beschuldigte unvermittelt den abgebro- chenen Flaschenhals aus seiner Hosentasche hervorzog und damit eine Stichbe- wegung von unten nach oben gegen den Hals des Privatklägers ausführte.
E. 4.2.5 Aufgrund der dargelegten Umstände ist der Tötungsvorsatz des Beschul- digten demgemäss zu bejahen. Für die Annahme eines lediglich auf qualifiziert einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB gerichteten Vorsat- zes, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 106 S. 8 f.; Urk. 189 S. 14 f.), besteht bei dieser Sachlage hingegen kein Raum.
- 14 -
E. 4.3 Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Privatklä- gervertretung für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO (teils in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO) ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von fünf Sechsteln anzubringen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Im Restbetrag sind die Honorarkosten der amtlichen Mandatsträger definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
E. 4.4 In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich deshalb unter dem Strich, im Rahmen der Täterkomponente eine An- hebung der Strafe um 6 Monate vorzunehmen. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Einsatzstrafe erfährt damit eine Erhöhung auf 6 ½ Jahre.
E. 5 Soweit die Vorinstanz hinsichtlich der 90 Tage Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 5. Juni 2023 den Widerruf des bedingten Strafvollzugs angeord- net hat (Urk. 154 S. 35 f.), ist dem vorbehaltslos beizupflichten. Nachdem es sich ebenfalls um eine Freiheitsstrafe handelt, ist nach Massgabe von Art. 46 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Aus diesem Grund ist die auszufällende Strafe asperationsweise um weitere 2 Monate zu erhöhen.
E. 6 In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist der Beschul- digte deshalb unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Anders als im angefochte- nen Entscheid vermerkt (vgl. Urk. 154 S. 36), ist daran indessen nicht nur die in der Schweiz für das vorliegende Verfahren ab dem 28. August 2023 erstandene Haftzeit anzurechnen. Vielmehr ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte als Folge des von der Staatsanwaltschaft ausgestellten internationalen Haftbefehls (Urk. D1/12/2) bereits seit dem 12. Juli 2023 im Gewahrsam der deutschen Straf- behörden befand (vgl. Urk. D1/12/3). Auch die Zeit bis zur Überstellung an die schweizerischen Strafverfolgungsorgane, die am 28. August 2023 stattfand (Urk. D1/12/11), d.h. insgesamt 47 Tage, ist daher an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 14 IRSG). Dasselbe gilt zudem für den weiteren Hafttag, den der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens verbüsst hatte, der zum Strafbefehl vom
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5. Juni 2023 geführt hat und der an die damalige Strafe angerechnet worden ist (Urk. D1/13/1). Unter Einbezug sämtlicher Hafttage sind bis zum heutigen Urteils- tag – der Beschuldigte befindet sich seit dem 10. März 2025 im vorzeitigen Straf- vollzug (vgl. Urk. 147) – daher insgesamt 1'005 Tage aufgelaufen, die an die aus- zufällende Strafe anzurechnen sind.
E. 7 Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder bedingten Strafvollzugs schliesslich schon aus objektiven Gründen nicht in Frage (Art. 42 bzw. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist demzufolge zu vollziehen. V. Landesverweisung / Ausschreibung SIS
1. Die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) wer- den im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 154 S. 37 f., S. 39 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich dar- auf verwiesen werden.
2. Als ausländischer Staatsangehöriger, der sich einer versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, hat der Beschuldigte eine Katalogtat verübt, die unabhän- gig davon, dass es beim Versuch geblieben ist, grundsätzlich obligatorisch zur Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 23. Januar 2025 bezüglich der Dispositivziffern 7 bis 9 (Entscheid betreffend die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände und Spuren resp. Spurenträger), 11 und 12 (Entschädigung der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung) sowie 13 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
- Juni 2023 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 90 Tagen wird widerru- fen.
- Der Beschuldigte wird, unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss vor- stehender Dispositivziffer 2, bestraft mit 6 Jahren und 8 Monaten Freiheits- strafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 1'005 Tage (957 Tage Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug im vorliegen- den Verfahren, 47 Tage Freiheitsentzug in Deutschland und 1 Tag Haft aus Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt) erstanden sind. - 25 -
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger B._____ Fr. 5'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 14 und 15) wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: unentgeltliche Vertretung des Privatkläger Fr. 581.80 (inkl. 8.1 % MWST) Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatkläger- vertretung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Um- fang von fünf Sechsteln vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers - 26 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, in die Akten … ge- mäss Disp.-Ziff. 2 (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250229-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 10. April 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
23. Januar 2025 (DG240079)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Mai 2024 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. D1/17/13). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 90 Tagen wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 8 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 515 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits er- standen sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. April 2024 be- schlagnahmten Glasscherben mit Blut, Asservat-Nr. A017'509'283, werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die nachfolgenden, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) bzw. bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, unter der Referenz-Nr. K230624- 005 / 85621121 sichergestellten Gegenstände werden dem Privatkläger B._____ innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf
- 3 - erstes Verlangen hin herausgegeben, bzw. nach Ablauf dieser Frist der zu- ständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Sporthose, Asservat-Nr. A017'517'292; Shirt, Asservat-Nr. A017'517'305; Schuhe, Asservat-Nr. A017'517'316; Damenstrümpfe/-Socken, Asservat-Nr. A017'517'327; Gegenstand, Asservat-Nr. A017'517'338.
9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden – mit Ausnahme der zuvor aufgeführten Gegenstände – sämtliche unter der Referenz- Nr. K230624-005 / 85621121 beim Forensischen Institut Zürich (FOR) bzw. bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, sichergestellten Spu- ren und Spurenträger vernichtet.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 5'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 16'332.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers mit Fr. 5'811.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'781.45 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'626.70 diverse Kosten Universitätsspital Zürich Fr. 16'332.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. X2._____ Fr. 5'811.65 unentgeltliche Vertretung RA lic. iur. Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 4 -
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 189)
1. Es seien die Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Urteils des Bezirksge- richtes Zürich vom 23. Januar 2025 aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
3. Es sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 StGB schuldig zu sprechen.
4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Mo- naten zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
5. Der Beschuldigte sei per Ende dieses Monats aus dem Strafvollzug zu entlassen.
6. Es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 5. Juni 2023 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zu wi- derrufen.
7. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.
- 5 -
8. Es sei auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu verzich- ten.
9. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass der Beschuldigte die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme anerkennt. Im Mehr- betrag sei die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.
10. Es sei die Kostenfolge ausgangsgemäss vorzunehmen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 160; Prot. II S. 10) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers: (Urk. 185, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete (Prot. I S. 29) Urteil der 4. Abteilung am Bezirksgericht Zürich vom 23. Januar 2025 (Urk. 154) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig Berufung an (Urk. 115). Nach Erhalt der schriftlich begründeten Urteilsausfertigung, die der Verteidigung am 8. Mai 2025 zugestellt worden ist (Urk. 152/2), liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Mai 2025 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nachreichen (Urk. 157). Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben (Urk. 160; Urk. 162). 2.1. In der Folge wurde auf den 10. April 2026 zur mündlichen Berufungsver- handlung vorgeladen, wobei der Privatklägerschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 166). Zudem bewilligte der Präsident der erkennenden Kammer dem Privatkläger B._____ auf dessen Begehren hin (Urk. 162) auch für das Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und bestätigte die Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 165). Im Weiteren wurde ein Gesuch des Be- schuldigten um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung (Urk. 171) mit Präsidial- verfügung vom 6. Januar 2026 abgelehnt (Urk. 175). 2.2. Ferner wurden von Amtes wegen die den Beschuldigten betreffenden Mi- grationsakten (in elektronischer Form) ediert (vgl. Urk. 179). Ebenso wurde von der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, in der sich der Beschuldigte zurzeit im vor- zeitigen Strafvollzug befindet (Urk. 140; Urk. 143/1 f.), ein aktueller Führungsbe- richt eingeholt (Urk. 180/1-2). 2.3. Zur Berufungsverhandlung erschienen die amtlichen Verteidigerin sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, wobei der Beschuldigte von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert wurde, nachdem sich dieser
- 7 - geweigert hatte, vom Gefängnis aus dem Berufungsgericht zugeführt zu werden (Prot. II S. 7 und 9). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Soweit gegen einen Teil des vorinstanzlichen Entscheids keine Berufung erhoben wurde, erwächst dieser in Rechtskraft (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 402 N 2). 1.2. Der Beschuldigte wendet sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung we- gen versuchter vorsätzlicher Tötung. Daraus ableitend ficht er das Strafmass so- wie die angeordnete Landesverweisung an. Ebenso bestreitet er die vollumfängli- che Kostenauflage (Urk. 189; Prot. II S. 7 f.). Aufgrund des engen Sachzusam- menhangs mit dem Strafpunkt gilt ferner der von der Vorinstanz angeordnete Wi- derruf einer früheren bedingten Freiheitsstrafe als mitangefochten. Weiter richtet sich die Berufung des Beschuldigten ausdrücklich auch gegen die Genugtuungs- forderung des Privatklägers, auch wenn er die vorinstanzliche Bemessung der Genugtuungshöhe nunmehr anerkennt (Urk. 189; Prot. II S. 8). Entsprechend blie- ben einzig die Regelung hinsichtlich der beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände und Spuren resp. Spurenträger (Dispositivziffern 7 bis 9 des erstin- stanzlichen Urteils) sowie die Kostenfestsetzung einschliesslich der Bemessung des Honorars der amtlichen Mandatsträger (Dispositivziffern 11 bis 13 des erstin- stanzlichen Urteils) unangefochten. Die daraus resultierende Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids ist mittels Beschluss vorab festzustellen (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3). In allen übrigen Punkten steht das angefochtene Urteil im Appellationsprozess hingegen zur Disposition.
2. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Beru- fungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
- 8 - ken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.6; 7B_795/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte am 23. Juni 2023 im Verlauf eines Streits eine abgebrochene Bierflasche in die Hand genommen und damit von unten nach oben gezielt gegen die linke Halsseite des Privatklägers gesto- chen haben, wobei er tödliche Verletzungen auf Seiten des Opfers in Kauf ge- nommen habe (Urk. D1/17/3 S. 2).
2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, auf denen der Anklagevorwurf be- ruht, vollständig aufgelistet (Urk. 154 S. 9). Insbesondere wurden im angefochte- nen Entscheid die Aussagen des Beschuldigten selbst sowie des Privatklägers und des als Zeugen einvernommenen C._____ in Bezug auf die sachlich relevan- ten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 154 S. 11 ff.). Weiter stellte die Vorinstanz zutref- fend fest, dass die Aussagen von D._____ und E._____, welche am 23. Juni 2023 durch die Stadtpolizei Zürich befragt wurden (Urk. D1/4/1-2), mangels gewährtem Konfrontationsrecht nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind (Urk. 154 S. 7). Auf die einzelnen Aussagen, soweit verwertbar, ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. Gleichermassen hat die Vorin- stanz die Grundsätze der Beweiswürdigung im Strafprozess korrekt dargestellt (Urk. 154 S. 9 f.). Auch diese brauchen somit nicht wiederholt zu werden. 3.1. Der Beschuldigte anerkennt zwar, dass er zum Zeitpunkt des eingeklag- ten Vorfalls im Park, der sich auf der Rückseite des F._____ in Zürich befindet, auf eine Gruppe von Männern getroffen ist, zu der auch der Privatkläger gehörte. Dabei habe er mit diesem einen verbalen Disput gehabt, worauf er sich zunächst vom Ort entfernt habe, nach einiger Zeit jedoch dorthin zurückgekehrt sei (Urk. D1/2/1 F7). Ebenso gibt der Beschuldigte zu, dass er beim erneuten Aufein-
- 9 - andertreffen mit dem Privatkläger einen abgebrochenen Flaschenhals in der Hand gehalten hat (Urk. D1/2/1 F7; Prot. I S. 21, S. 23). Wie im angefochtenen Ent- scheid erwogen, erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten mit Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen hingegen als in sich widersprüchlich und inkonsis- tent (Urk. 154 S. 13 f.). So hat der Beschuldigte seine anfängliche Sachdarstel- lung, gemäss der er dem Privatkläger die abgebrochene Flasche an den Hals ge- halten habe, worauf dieser den Kopf bewegt habe, um zu einem Schlag anzuset- zen, und danach geblutet habe (Urk. D1/2/1 F7), im späteren Verlauf des Verfah- rens nicht mehr wiederholt. Vielmehr hat er sich in der Folge darauf kapriziert, völ- lig andere Versionen der Geschehnisse zu Protokoll zu geben, etwa dass der Pri- vatkläger eine Schachtel in der Hand gehalten habe, an der er sich selbst verletzt habe (Prot. I S. 20), oder dass bei der Auseinandersetzung weitere Personen an- wesend gewesen seien, weshalb es sein könne, dass ein anderer die Verletzung beim Privatkläger verursacht haben könnte (Prot. I S. 21), resp. dass ihn der Pri- vatkläger mit einem Stein angegriffen habe, er Angst gehabt habe, umzufallen, und nicht gewusst habe, in welche Richtung sich seine Hand bewege (Prot. I S. 23). Dabei handelt es sich indessen um Angaben, die teilweise wirr erscheinen, ist doch nicht klar, auf welche "Schachtel" der Beschuldigte bei seiner Deposition Bezug nimmt, oder die mit dem übrigen Untersuchungsergebnis inkompatibel sind, bestehen doch keine Anhaltspunkte dafür, dass an der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger Drittpersonen aktiv tätlich be- teiligt waren. Einhergehend mit der Vorinstanz taugt das Aussageverhalten des Beschuldigten folglich nicht zur Erstellung des Kernsachverhalts (Urk. 154 S. 23). 3.2. Demgegenüber hat die Vorinstanz insofern zu Recht auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt, als dieser im Kernpunkt über zwei Einvernahmen hinweg gleichbleibend geschildert hat, wie er sich beim zweiten Aufeinandertref- fen mit dem Beschuldigten zu diesem hin gebeugt habe, worauf dieser eine abge- brochene Bierflasche aus der Hosentasche hervorgenommen und ihn mit einer Bewegung von unten nach oben in die linke Halsseite gestochen habe (Urk. 154 S. 21 f.). Die Vorinstanz hat dabei zutreffend festgehalten, dass die privatklägeri- sche Sachdarstellung mit den Depositionen des Zeugen C._____ korrespondiert, der insbesondere anlässlich der zeitlich kurz nach dem inkriminierten Vorfall
- 10 - durchgeführten Erstbefragung bei der Polizei ebenfalls beschrieben hat, wie sich der Privatkläger zum Beschuldigten gebeugt habe, als dieser mit einer aus der Hosentasche gezogenen zerbrochenen Flasche von unten nach oben in den Hals gestochen habe (Urk. 154 S. 22). Dass der Zeuge bei seiner späteren staatsan- waltschaftlichen Einvernahme mehrere Erinnerungslücken angeführt hat und im Gegensatz zur Erstbefragung auch eine wechselseitige Schlägerei erwähnte, ist aufgrund des Zeitablaufs verständlich, zumal er gleichzeitig wiederholt darauf hin- gewiesen hat, dass er bei der Polizei die Geschehnisse noch klarer präsent ge- habt habe, weshalb die damals gemachten Aussagen ihre Richtigkeit beibehalten würden (Urk. D1/4/4 F12, F27 f., F35). Des Weiteren ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass die Schilderungen des Privatklägers und des Zeugen durch die bei den Akten liegende Videosequenz der Überwachungskamera validiert werden, ist doch darauf zwar nicht die Entstehung der Verletzung beim Privatkläger zu se- hen, wohl aber, wie dieser wenige Augenblicke zuvor auf einer Steinbank stehend sich – mit beiden Händen am Rücken verschränkt – mit dem Oberkörper zum un- terhalb von ihm stehenden Beschuldigten hinunterbeugt (Urk. 154 S. 22), was eine Bewegung durch den Beschuldigten von unten nach oben gegen den Hals des Privatklägers, wie dies von beiden Aussagepersonen beschrieben wurde, nachvollziehbar macht. Schliesslich deckt sich diese Beweiswürdigung auch mit den rechtsmedizinischen Erkenntnissen, gemäss welchen die Entstehung der do- kumentierten Verletzung an der linken Halsvorderseite des Privatklägers durch Einwirkung mit einer abgebrochenen Glasflasche plausibel ist (Urk. D1/6/2 S. 6; Urk. D1/6/3). 3.3. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der äussere Sachverhaltsablauf sowie die vom Privatkläger davongetragene Halsverletzung (in Form einer bogenförmi- gen, ca. 6 cm langen, glattrandig imponierenden Hautdurchtrennung auf Höhe des linksseitigen Kehlkopfunterrandes [vgl. dazu Urk. D1/6/2 S. 4]) anklagege- mäss erstellt sind. Auf den inneren Sachverhalt ist im Rahmen der nachstehen- den Erwägungen zur rechtlichen Würdigung einzugehen. 4.1. Der Staatsanwaltschaft folgend hat die Vorinstanz den Sachverhalt als versuchte eventualvorsätzliche Tötung qualifiziert (Urk. 154 S. 24 ff.). Hinsichtlich
- 11 - der rechtlichen Würdigung wendet sich der Beschuldigte in erster Linie gegen die Beurteilung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit (vgl. Urk. 106 S. 2 ff.; Urk. 189 S. 10 ff.). 4.2.1. Umstritten ist demnach, ob sich beim Zustechen mit dem abgebrochenen Flaschenhals der Eventualvorsatz des Beschuldigten auf eine Tötung des Privat- klägers gerichtet hat. Die Frage, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, entscheidet sich nach der Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere der Sorgfaltspflichtverlet- zung, den Beweggründen des Täters und der Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorg- faltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.3.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Er- folgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzu- nehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1). Eventualvorsatz kann auch vorlie- gen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnah- me geschlossen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1). Insbesondere zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen weitere Umstände zum Wissenselement hinzukom- men. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keinerlei Ab- wehrchancen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9B_98/2024 vom 13. Dezem- ber 2024; 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.5; 6B_1113/2023 vom
14. Dezember 2023 E. 3.2.2). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt versuchte eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile des Bundesgerichtes 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.5 m.w.H.; 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2).
- 12 - 4.2.2. Laut rechtsmedizinischer Einschätzung bestand beim Privatkläger zwar zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr. Gleichwohl wird im Gutachten zur kör- perlichen Untersuchung des Privatklägers betont, dass Schnitt- resp. Stichverlet- zungen am Hals, so auch an der linken Halsvorderseite, wo die anklagegegen- ständliche Läsion eingetreten ist, das Risiko für eine Verletzung der Luft- und Speiseröhre sowie der grossen Halsblutgefässe mit der Folge eines letalen Blut- verlusts bzw. bei Durchtrennung der Drosselvene das Risiko einer tödlichen Ga- sembolie bergen (Urk. D1/6/2 S. 6). Die genaue Beschaffenheit des vom Beschul- digten verwendeten Gegenstands lässt sich nicht mehr eruieren. Indessen wurde am Tatort das Glasbruchstück eines Flaschenhalses sichergestellt, das mit Blut- spuren des Privatklägers behaftet war (Urk. D1/5/5 S. 2; Urk. D1/5/6). Zudem spricht auch der Beschuldigte selbst davon, dass er den Mund einer kaputten Fla- sche eingesetzt hat (Urk. D1/2/1 F7; Prot. I S. 22 f.). Zweifellos wurde die Verlet- zung am Hals des Privatklägers also durch Einwirkung mit einem abgebrochenen Glasflaschenhals verursacht. Dass das Zustechen mit einem solch scharfkantigen Gegenstand in die Halsregion eines Menschen eine Todesgefahr schafft, kann ohne weiteres als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2), mithin auch beim Beschuldig- ten. 4.2.3. Mit Bezug auf die Willensseite steht nach Massgabe der vorstehenden Er- wägungen zum Sachverhalt fest, dass der Beschuldigte das mitgeführte Fla- schenstück aus seiner Hosentasche hervornahm, bevor er beim erneuten Aufein- andertreffen mit dem Privatkläger damit zustach (s. dazu vorn Erw. III.3.2.). Es ist deshalb auszuschliessen, dass der Beschuldigte aus blossem Reflex handelte. Im Gegenteil erklärte der Zeuge C._____ auf die Frage, ob es ein gezielter Stich ge- wesen sei, unmissverständlich, dass es für ihn so ausgesehen habe, als habe der Beschuldigte direkt auf den Hals des Privatklägers gezielt (Urk. D1/4/3 F12). Demzufolge ist als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte mit dem abgebro- chenen Flaschenhals in der Hand von unten nach oben eine gezielte Stichbewe- gung gegen die Halsregion des Privatklägers ausgeführt hat. Angesichts dessen hing es einzig vom Zufall ab, ob beim Stich lebenswichtige Strukturen des Privat- klägers getroffen wurden. Bei dieser Sachlage überzeugt die – in sich wider-
- 13 - sprüchliche – Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte infolge der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger einerseits geradezu in Rage gera- ten sein soll, andererseits die Stichbewegung kontrolliert und dosiert zugefügt ha- ben will (Urk. 189 S. 12 f.; Prot. II S. 11), nicht. Auch wenn beim Privatkläger letz- ten Endes vornehmlich nur eine Schnittverletzung resultiert hat, die anders als von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 189 S. 13), durchaus eine wenn auch an- teilige, oberflächlichere Stichkomponente aufwies (Urk. D1/6/2 S. 6), konnte der Beschuldigte bei seiner Handlung vielmehr die für seinen Widersacher geschaf- fene Lebensgefahr keinesfalls mehr kontrollieren. 4.2.4. Zwar hat der Privatkläger ausgesagt, dass er einen tätlichen Angriff des Beschuldigten erwartet habe, als dieser nach der ersten Auseinandersetzung zu- rückgekehrt sei (Urk. D1/3/2 F28). Zudem ist mit der Vorinstanz auf der Videose- quenz zu erkennen, dass der Privatkläger beim zweiten Aufeinandertreffen ein gewisses provokatives Verhalten gegenüber dem Beschuldigten an den Tag ge- legt hat (Urk. 154 S. 19 f.). Überdies hat der Privatkläger von sich aus eingeräumt, dass er den Beschuldigten aufgefordert habe, ihn zu verletzen, als sie sich gegen- überstanden seien (Urk. D1/3/1 F7). Insofern lässt sich nicht sagen, dass der An- griff seitens des Beschuldigten für den Privatkläger völlig unerwartet gekommen wäre. Nachdem sich der Privatkläger im Moment des Zustechens jedoch auf der Steinbank stehend mit vornüber gebeugtem Oberkörper und mit beiden Händen auf dem Rücken verschränkt in unmittelbar frontaler Position zum unter ihm ste- henden Beschuldigten befand, ist gleichwohl festzustellen, dass dem Privatkläger keine reelle Abwehrchance blieb, als der Beschuldigte unvermittelt den abgebro- chenen Flaschenhals aus seiner Hosentasche hervorzog und damit eine Stichbe- wegung von unten nach oben gegen den Hals des Privatklägers ausführte. 4.2.5. Aufgrund der dargelegten Umstände ist der Tötungsvorsatz des Beschul- digten demgemäss zu bejahen. Für die Annahme eines lediglich auf qualifiziert einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB gerichteten Vorsat- zes, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 106 S. 8 f.; Urk. 189 S. 14 f.), besteht bei dieser Sachlage hingegen kein Raum.
- 14 - 4.3. Zu übernehmen ist schliesslich auch die Beurteilung im angefochtenen Entscheid, wonach keine Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB vorlag. Es trifft zu, dass sich der Privatkläger im Verlaufe der Auseinandersetzung mit dem Be- schuldigten teilweise durchaus auch selber feindselig oder sogar aggressiv ver- hielt. So deckte er gemäss seinen eigenen Aussagen den Beschuldigten ebenfalls mit verbalen Beschimpfungen ein und hielt zeitweise eine entzweigebrochene Aluminiumdose sowie einen Stein in den Händen, um sich gegen den Beschuldig- ten zu wehren (Urk. D1/3/1 F7; Urk. D1/3/2 F13, F25). Wie im angefochtenen Ent- scheid mit überzeugender Begründung erwogen, war zum Zeitpunkt, als der Be- schuldigte schliesslich zum abgebrochenen Flaschenhals griff, um damit zuzuste- chen, jedoch erstelltermassen kein Angriff gegen ihn im Gange, noch stand ein solcher kurz bevor (Urk. 154 S. 29 f.). In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz deshalb vollumfänglich zu verweisen. Daran vermögen im Übrigen auch die von der Verteidigung an der Be- rufungsverhandlung einlässlich wiedergegebenen (teilweise unverwertbaren) Aus- sagen der als polizeiliche Auskunftspersonen einvernommenen D._____ und E._____ bzw. des Zeugen C._____ nichts zu ändern, zumal sich diese im We- sentlichen auf die zeitlich klar vorgelagerte verbale Auseinandersetzung be- schränken, von der sich der Beschuldigte zunächst wegbewegte, ehe er im Zuge einer späteren und mithin davon eindeutig abgetrennten Handlungsphase zurück- kehrte, bei der es dann zum eingeklagten Zustechen kam (vgl. Urk. 189 S. 4 ff.). Darüber hinaus vermag die ins Feld geführte Kränkung des Beschuldigten durch die verbal erfolgten Beleidigungen seitens des Privatklägers selbstredend nicht als zureichender Grund für den Angriff mit einem abgebrochenen Flaschenhals in die Halsregion des Widersachers herangezogen werden. Entgegen der Auffas- sung der Verteidigung (Urk. 189 S. 14) fällt die Anwendung von Art. 16 StGB des- halb ausser Betracht.
5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass der erstinstanzliche Schuldspruch we- gen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestätigen ist.
- 15 - IV. Sanktion
1. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der gesetzliche Strafrahmen, der im Falle einer vorsätzlichen Tötung von 5 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 111 StGB). Mit der Vorinstanz führt sodann der Umstand, dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, nicht zu einer Erweiterung des Strafrahmes nach unten (Urk. 154 S. 30). 2.1. Im Hinblick auf die verschuldensmässige Beurteilung der Tat ist zu be- rücksichtigen, dass der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt
– anders als bei einer Körperverletzung – nicht abgestuft werden kann, sodass aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten ist. Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit nicht nur anhand des äusseren Tat- ablaufs, da eine solche aus jeglichem Kontext gelöste Betrachtung mit der tatbe- standsmässigen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar ist. Vielmehr sind subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten auf Seiten des Tä- ters implizit auch beim Grundtatbestand von Art. 111 StGB massgeblich, weshalb diese bei der Festlegung des (objektiven) Schweregrads der Tat von Beginn weg zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). 2.2.1. Der Beschuldigte hat mit einem abgebrochenen Flaschenhals einen ge- zielten Stich gegen den Hals des Privatklägers ausgeführt. Dem war ein zunächst rein verbaler Disput vorausgegangen, den der Beschuldigte nicht auf sich beru- hen liess. Vielmehr hat dieser den Streit mit dem Privatkläger wieder von sich aus gesucht, indem er nach einiger Zeit – den scharfkantigen Gegenstand in seiner Hosentasche mit sich führend – wieder zum Ort des Geschehens zurückgekehrt ist. Dies zeugt von einer erschreckenden Bereitschaft, einen Konflikt unter An- wendung von Gewalt eskalieren zu lassen, auch wenn damit die Folge verbunden sein könnte, dass einem Menschen das Leben genommen wird. Dessen unge- achtet handelt es sich keineswegs um eine von langer Hand geplante Tat des Be- schuldigten, sondern um eine spontane und brachiale Entladung von Aggression im Zuge einer sich zuspitzenden Auseinandersetzung, an welcher der Privatklä-
- 16 - ger durchaus auch seinen Anteil mitträgt. Auch wenn im Moment des Zustechens keine Notwehrsituation vorlag, ist demnach nicht zu verkennen, dass der Privat- kläger sich ebenfalls feindselig gegenüber dem Beschuldigten verhielt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 189 S. 14 f.) lässt sich daraus zwar kein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB (Überschreiten der Gren- zen der Notwehr) resp. Art. 48 lit. b und c StGB (Handeln in ernsthafter Versu- chung bzw. in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung oder unter grosser seeli- scher Belastung) ableiten, nachdem der Beschuldigte wie erwogen nicht etwa aus einer Kurzschlussreaktion zur Tat schritt, sondern nach der vorgängigen verbalen Auseinandersetzung mit einem abgebrochenen Flaschenhals bewusst zum Tatort zurückkehrte und damit ohne Vorliegen einer Notwehrsituation auf den Privatklä- ger einstach. Innerhalb des Spektrums an denkbaren Tatvarianten ist das Tatver- schulden gleichwohl nicht als erheblich oder sogar als schwer, sondern höchstens als keinesfalls leicht einzustufen. Wäre es tatsächlich zur Tötung des Privatklä- gers gekommen, wäre die Einsatzstrafe – entgegen der vorinstanzlich festgesetz- ten Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren (Urk. 154 S. 32) – demnach bei 10 Jahren anzu- siedeln gewesen. 2.2.2. Zu folgen ist der Vorinstanz jedoch, als sie eine Reduktion der hypotheti- schen Einsatzstrafe vorgenommen hat, weil sie dem Beschuldigten attestiert, dass er die Tötung des Privatklägers wohl in Kauf genommen, aber nicht direkt- vorsätzlich angestrebt hat, und zudem zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass bei ihm infolge Alkoholisierung eine gewisse Tatenthemmung angenommen werden muss (Urk. 154 S. 32 f.), wobei sich – in Abweichung zur Vorinstanz (Urk. 154 S. 32 f.) – eine deutlichere Reduktion auf 9 Jahre als angemessen erweist. Entge- gen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 183) besteht hingegen kein Anlass, das Strafmass unter Berufung auf eine verminderte Schuldfähigkeit zusätzlich herabzusetzen. So hat der Beschuldigte bereits im Verlauf des bisherigen Straf- verfahrens mehrmals vorgebracht, krank zu sein (Epilepsie), oder sich psychisch labil gezeigt (Äusserung von Suizidgedanken bzw. Schlucken von Fremdkörpern). Nach Vornahme entsprechender medizinischer Abklärungen hat sich allerdings jeweils herausgestellt, dass keine Anzeichen für eine körperliche oder psychische Erkrankung vorlagen (Urk. D1/12/15; Urk. 65/2; Urk. 72; Urk. 103). Und soweit die
- 17 - Einnahme von gewissen Medikamenten (Rivotril) behauptet wurde, geschah dies nicht etwa auf ärztliche Verschreibung hin, sondern im Sinne eines Missbrauchs, wie dies u.a. auch bei Betäubungsmittelsüchtigen vorkommt (Urk. D1/12/15). Dass im jüngsten spitalärztlichen Bericht, der bei den Akten liegt, wiederum von einem möglichen Verdacht auf Epilepsie die Rede ist, ändert daran nichts, zumal dies auf einen Vorfall zurückzuführen ist, der sich während der Inhaftierungszeit im Juli 2025 ereignet hat (Beilage zu Urk. 170), d.h. lange nach den hier zu beur- teilenden Vorgängen vom 23. Juni 2023. Anhaltspunkte dafür, dass der Geistes- zustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt über die bereits berücksichtigte Ent- hemmung infolge Substanzintoxikation hinaus beeinträchtigt gewesen wäre, und die gestützt auf Art. 20 StGB eine sachverständige Begutachtung des Beschuldig- ten erheischen würden, sind demnach keine auszumachen. Der im Vorfeld der Berufungsverhandlung gestellte Antrag der Verteidigung auf Einholen eines psychiatrischen Gutachtens ist mithin abzuweisen und wurde entsprechend zu Recht vor Schranken auch nicht wiederholt.
3. Im Weiteren wird im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar erwogen, dass es einerseits einzig einer glücklichen Fügung zu verdanken ist, dass es beim Stich mit dem abgebrochenen Flaschenhals durch den Beschuldigten nicht zum Tod des Privatklägers gekommen ist, andererseits aber nicht unbeachtet bleiben darf, dass der Eintritt der Tatbestandsverwirklichung nicht sehr nahe lag, blieben doch die tatsächlichen Folgen der inkriminierten Tat für den Privatkläger noch ver- gleichsweise gering (Urk. 154 S. 33). In Anbetracht dessen, dass es bei einer ver- suchten Tatbegehung geblieben ist, rechtfertigt sich eine weitere Reduktion der Einsatzstrafe um 3 Jahre auf 6 Jahre. 4.1. Was die Täterkomponente anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht festge- stellt, dass die Lebensgeschichte und die persönlichen Verhältnisse des 40-jähri- gen Beschuldigten, der vorgibt, marokkanischer Herkunft zu sein, möglicherweise aber auch einem anderen Land im nordafrikanischen Raum stammt (vgl. zu den anderen in Frage kommenden Staatsangehörigkeiten die Migrationsakten [vgl. Urk. 178/3]), und der unter Verwendung teilweise falscher Personalien durch di- verse europäische Länder gezogen ist, bevor er am 21. Juni 2023, d.h. 2 Tage
- 18 - vor der anklagegegenständlichen Tat, ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, als strafzumessungsneutral zu werten sind (Urk. 154 S. 34). 4.2. Aktenkundig ist sodann, dass der Beschuldigte mit zwei Vorstrafen im schweizerischen Strafregisterauszug verzeichnet ist (Urk. 184). Ins Gewicht fällt diesbezüglich nicht nur, dass der Beschuldigte noch während der Probezeit ge- mäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2023 erneut straffällig wurde, sondern vor allem, dass er bereits beim Delikt, das jener Verurteilung zugrunde liegt, gewalttätig aufgetreten ist, indem er anlässlich einer Personenkontrolle am … Bahnhof in G._____ ein Klappmesser zückte und bedrohliche Stichbewegungen gegen die Angestellten des Transportsicherheits- unternehmens ausführte (vgl. Urk. D1/13/1 S. 2). Kommt hinzu, dass der Beschul- digte für den Zeitraum von 2017 bis 2023 in Deutschland mit weiteren zehn Vor- strafen verzeichnet ist, deren drei Delikte betreffen, die als gefährliche Körperver- letzung, (einfache) Körperverletzung und versuchte gefährliche Körperverletzung sowie tätlichen Angriff auf Vollzugsbeamte bezeichnet werden (vgl. Urk. 51). An- ders als im angefochtenen Entscheid ausgeführt, kann ohne Einsicht in die dazu- gehörigen Strafakten allerdings nicht abschliessend beurteilt werden, ob es sich dabei tatsächlich um Delikte mit vergleichbarer Gewaltkomponente wie im vorlie- genden Fall handelt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 154 S. 34 f.) ist der strafrechtlichen Vorbelastung des Beschuldigten deshalb nicht mit einer Er- höhung der Einsatzstrafe um 2 Jahre, sondern von lediglich 1 Jahr Rechnung zu tragen. 4.3. Im Strafverfahren zeigte sich der Beschuldigte hinsichtlich gewisser Sach- verhaltsaspekte (Streit mit dem Privatkläger, nochmalige Rückkehr an den Ort des Geschehens und Einsatz eines abgebrochenen Flaschenhalses) von Anfang an geständig. Ebenso akzeptiert er grundsätzlich einen Schuldspruch, wenn auch nur wegen qualifiziert einfacher Körperverletzung und nicht wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung. Schliesslich ist auch eine gewisse Reue erkennbar, geht doch aus dem jüngsten Führungsbericht der Strafvollzugsbehörden hervor, dass es dem Beschuldigten leid tue, dass er den Privatkläger verletzt habe, wobei es nicht seine Absicht gewesen sei, diesem und seinen Angehörigen so viel Kummer zu
- 19 - bereiten (vgl. Urk. 180/1 S. 3). Hingegen vermag die erst im Berufungsverfahren erfolgte Anerkennung der Genugtuung für den Privatkläger in Höhe des Betreff- nisses gemäss dem angefochtenen Entscheid – entgegen der Verteidigung (Urk. 189 S. 15) – keine Strafreduktion zu begründen, weil die tatsächliche Til- gung der Forderung noch ausstehend ist (vgl. Art. 48 lit. d StGB). Dessen unge- achtet erscheint unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens im Gegensatz zur Vor- instanz (Urk. 154 S. 34) eine moderate Herabsetzung der Strafe um immerhin 6 Monate als angezeigt. 4.4. In Abwägung der straferhöhenden und strafmindernden Faktoren rechtfer- tigt es sich deshalb unter dem Strich, im Rahmen der Täterkomponente eine An- hebung der Strafe um 6 Monate vorzunehmen. Die aufgrund der Tatkomponente ermittelte Einsatzstrafe erfährt damit eine Erhöhung auf 6 ½ Jahre.
5. Soweit die Vorinstanz hinsichtlich der 90 Tage Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 5. Juni 2023 den Widerruf des bedingten Strafvollzugs angeord- net hat (Urk. 154 S. 35 f.), ist dem vorbehaltslos beizupflichten. Nachdem es sich ebenfalls um eine Freiheitsstrafe handelt, ist nach Massgabe von Art. 46 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Aus diesem Grund ist die auszufällende Strafe asperationsweise um weitere 2 Monate zu erhöhen.
6. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist der Beschul- digte deshalb unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Gesamtstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Anders als im angefochte- nen Entscheid vermerkt (vgl. Urk. 154 S. 36), ist daran indessen nicht nur die in der Schweiz für das vorliegende Verfahren ab dem 28. August 2023 erstandene Haftzeit anzurechnen. Vielmehr ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte als Folge des von der Staatsanwaltschaft ausgestellten internationalen Haftbefehls (Urk. D1/12/2) bereits seit dem 12. Juli 2023 im Gewahrsam der deutschen Straf- behörden befand (vgl. Urk. D1/12/3). Auch die Zeit bis zur Überstellung an die schweizerischen Strafverfolgungsorgane, die am 28. August 2023 stattfand (Urk. D1/12/11), d.h. insgesamt 47 Tage, ist daher an die Freiheitsstrafe anzu- rechnen (Art. 14 IRSG). Dasselbe gilt zudem für den weiteren Hafttag, den der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens verbüsst hatte, der zum Strafbefehl vom
- 20 -
5. Juni 2023 geführt hat und der an die damalige Strafe angerechnet worden ist (Urk. D1/13/1). Unter Einbezug sämtlicher Hafttage sind bis zum heutigen Urteils- tag – der Beschuldigte befindet sich seit dem 10. März 2025 im vorzeitigen Straf- vollzug (vgl. Urk. 147) – daher insgesamt 1'005 Tage aufgelaufen, die an die aus- zufällende Strafe anzurechnen sind.
7. Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder bedingten Strafvollzugs schliesslich schon aus objektiven Gründen nicht in Frage (Art. 42 bzw. 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist demzufolge zu vollziehen. V. Landesverweisung / Ausschreibung SIS
1. Die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) wer- den im angefochtenen Entscheid ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 154 S. 37 f., S. 39 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich dar- auf verwiesen werden.
2. Als ausländischer Staatsangehöriger, der sich einer versuchten vorsätzli- chen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, hat der Beschuldigte eine Katalogtat verübt, die unabhän- gig davon, dass es beim Versuch geblieben ist, grundsätzlich obligatorisch zur Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). 3.1. Der Beschuldigte verfügt über keinerlei Bindungen zur Schweiz. Ebenso wenig sind familiäre Bindungen des ledigen und kinderlosen Beschuldigten er- sichtlich. Wie dem Strafregisterauszug zu entnehmen ist, wurde er vielmehr be- reits im Jahre 2017 durch die jurassischen Strafbehörden wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt (vgl. Urk. 184). Auch zum jetzigen Zeitpunkt besitzt er keinen schweizerischen Aufenthaltstitel, wurde doch sein Asylgesuch, das er am 21. Juni 2023 hier gestellt hat, rechtskräftig als erledigt abgeschrieben (Urk. 178/3 f.; Urk. 178/17 f.). Selbstredend darf sich der Beschuldigte auch die seit dem 28. Au- gust 2023 andauernde Inhaftierung nicht als Aufenthalt in der Schweiz anrechnen. Entsprechend zu Recht hat die Vorinstanz einen persönlichen Härtefall nach
- 21 - Art. 66a Abs. 2 StGB verneint (Urk. 154 S. 38). Kommt hinzu, dass angesichts der Natur der inkriminierten Tat, die sich gegen das höchste Rechtsgut richtet, das die hiesige Rechtsordnung kennt (die Integrität des menschlichen Lebens), und der daraus resultierenden Ausfällung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe die Abwä- gung der öffentlichen Interessen am Ergreifen von Fernhaltemassnahmen gegen- über allfälligen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ohnehin klar zu Ungunsten des Beschuldigten ausfällt. Schliesslich wurden definitive Vollzugs- hindernisse, die nach Art. 66d StGB einer Wegweisung entgegenstünden, weder von Beschuldigtenseite geltend gemacht, noch sind solche objektiv zu erkennen. Die Anordnung der Landesverweisung erweist sich demnach als geboten. 3.2. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschuldigte wie bereits erwogen aus einem rein verbalen Disput heraus eine schwere Gewalttat verübt hat und dass er sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland mehrfach vorbestraft ist (s. dazu vorn Erw. IV.2.2.1. und Erw. IV.4.2.). Weder die Umstände des aktuell zur beurteilenden Delikts noch die Person des Beschuldigten bieten mithin irgend- welche Gewähr dafür, dass es in Zukunft nicht nochmals zu gravierenden Ver- stössen gegen die schweizerische Rechtsordnung kommen könnte. Aufgrund der Sicherheitsgefahr, die vom Beschuldigten ausgeht, ist daher die von der Vorin- stanz festgelegte 10-jährige Dauer der Landesverweisung zu übernehmen (vgl. Urk. 154 S. 38 f.).
4. Auch wenn sich das Herkunftsland des Beschuldigten aufgrund der vor- handenen Akten nicht restlos klären lässt – teil wird ihm die marokkanische, teils wird ihm aber auch die algerische oder sogar die palästinensische Nationalität zu- geschrieben (vgl. Urk. 178/3) – handelt es sich bei ihm schliesslich zweifellos über einen sog. Drittstaatsangehörigen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz festgestellt hat, er stelle nicht nur für die Schweiz, sondern auch für den übrigen Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung dar, zumal praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen daran zu stellen sind (Urk. 154 S. 39 f.). Auch hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS ist der angefochtene Entscheid mithin zu bestätigen.
- 22 - VI. Zivilbegehren Gemäss erstinstanzlichem Urteil wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privat- kläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 154 S. 41 ff.). Gemäss Eingabe der Privatklägerver- tretung vom 8. April 2026 hat der Beschuldigte die von der Vorinstanz festge- setzte Genugtuungssumme anerkannt (Urk. 184) Dies deckt sich mit der gleich- lautenden Erklärung der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 189 S. 1, S. 17; Prot. II S. 8), sodass der Beschuldigte gemäss seiner Aner- kennung zu verpflichten ist, dem Privatkläger Fr. 5'000.– als Genugtuung zu be- zahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuwei- sen. VII. Kostenfolgen
1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat sowie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung einen Nachforderungsvorbehalt angebracht hat (Dispositivziffern 14 und 15 des erstinstanzlichen Urteils), ist – nachdem der gegen ihn ergangene Schuldspruch im Berufungsverfahren zu bestätigen ist – unverändert zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 3.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt ein- zig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf
- 23 - entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 3.2. Mit seiner Berufung obsiegt der Beschuldigte lediglich insofern, als im Vergleich zum angefochtenen Entscheid eine etwas tiefere Strafe auszufällen ist. Bezüglich aller anderen Anträge, insbesondere der verlangten milderen rechtli- chen Qualifikation im Schuldpunkt (qualifiziert einfache Körperverletzung anstatt versuchte vorsätzliche Tötung) und des geforderten Verzichts auf eine Landesver- weisung, dringt er mit seiner Appellation hingegen nicht durch. Weiter hat er die erstinstanzlich festgesetzte Genugtuungsforderung akzeptiert, was ebenfalls als Unterliegen zu werten ist. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbe- gehren sind die Kosten des Appellationsprozesses damit, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Pri- vatklägers, zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im verbleibenden Umfang (einem Sechstel) sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.1. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung insgesamt Fr. 12'826.70 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend, wobei die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten noch nicht berücksichtigt sind (Urk. 188). In Berücksichtigung der Dauer der Berufungs- verhandlung von rund 1 Stunde und unter Hinweis, dass der aufgrund der Ara- bisch-Kenntnisse der amtlichen Verteidigerin höhere Stundenansatz von Fr. 240.– lediglich für Leistungen mit direktem Kontakt mit dem Beschuldigten und nicht für sämtliche Positionen gilt, rechtfertigt es sich die Entschädigung der amtliche Ver- teidigerin für das zweitinstanzliche Verfahren pauschal auf Fr. 13'000.– festzule- gen. 4.2. Sodann beansprucht die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklä- gers für den Berufungsprozess eine Entschädigung von Fr. 581.80 (inkl. Baraus- lagen und MWST) (Urk. 186). Das geltend gemachte Honorar bewegt sich inner- halb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und ist ausgewiesen. Dem- zufolge ist der unentgeltliche Privatklägervertreter für seine Bemühungen in zwei- ter Instanz antragsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 24 - 4.3. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Privatklä- gervertretung für das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO (teils in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO) ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von fünf Sechsteln anzubringen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Im Restbetrag sind die Honorarkosten der amtlichen Mandatsträger definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abtei- lung, vom 23. Januar 2025 bezüglich der Dispositivziffern 7 bis 9 (Entscheid betreffend die beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände und Spuren resp. Spurenträger), 11 und 12 (Entschädigung der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung) sowie 13 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
5. Juni 2023 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 90 Tagen wird widerru- fen.
3. Der Beschuldigte wird, unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss vor- stehender Dispositivziffer 2, bestraft mit 6 Jahren und 8 Monaten Freiheits- strafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 1'005 Tage (957 Tage Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug im vorliegen- den Verfahren, 47 Tage Freiheitsentzug in Deutschland und 1 Tag Haft aus Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt) erstanden sind.
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4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privat- kläger B._____ Fr. 5'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 14 und 15) wird bestä- tigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: unentgeltliche Vertretung des Privatkläger Fr. 581.80 (inkl. 8.1 % MWST) Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatkläger- vertretung für das Berufungsverfahren werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Um- fang von fünf Sechsteln vorbehalten.
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
- 26 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, in die Akten … ge- mäss Disp.-Ziff. 2 (im Dispositiv) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger