opencaselaw.ch

SB250203

Anstiftung zur Schändung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2026-03-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Erstes Berufungsverfahren Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Juni 2019 wurde der Beschuldigte der Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern, der Anstiftung zur Schändung und weiterer Delikte schuldig gesprochen. Er wurde mit 5 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 200 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde zu Gunsten einer zweijährigen Probezeit aufgescho- ben und es wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschul- digten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet (Urk. 55). Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an- melden und am 24. September 2019 (Datum Poststempel) die Berufungserklärung einreichen. Der Beschuldigte liess erklären, er fechte den Schuldpunkt, die Straf- zumessung, die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme sowie die Kostenfolgen an. Weiter beantragte er die Einvernahme sachverständi- ger Zeugen, die Einholung eines zweiten forensisch-psychiatrischen Gutachtens und einen Bericht über den Behandlungsverlauf des Beschuldigten (Urk. 64; Urk. 60/2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 9. Oktober 2019 auf Anschlussberufung (Urk. 67). Mit Beschluss vom 26. November 2019 wurde ein ärztliches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Deliktszeitraum bei Dr. med. B._____, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, in Auftrag gegeben. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um fakultativ zur Person des Gutachters Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen an die- sen zu richten (Urk. 73).

- 7 - Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ über den Beschuldigten vom

11. Juni 2020 ging am 15. Juni 2020 hierorts ein (Urk. 79/1; Urk. 80). Am 12. August 2020 wurde in Absprache mit den Parteien zur Berufungsverhand- lung auf den 9. Februar 2021 vorgeladen (Urk. 81). Mit Schreiben vom 22. Dezem- ber 2020 teilte die amtliche Verteidigung mit, dass sie am Termin der geplanten Berufungsverhandlung bereits eine andere Verhandlung habe, weshalb sie um Ab- nahme der Ladung und erneute Terminfestsetzung ersuche (Urk. 82). In der Folge wurde den Parteien mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 die Ladung zur Beru- fungsverhandlung vom 9. Februar 2021 abgenommen (Urk. 84) und am 4. Februar 2021 neu zur Berufungsverhandlung auf den 5. November 2021 vorgeladen (Urk. 86). Mit Eingabe vom 2. November 2021 ersuchte die amtliche Verteidigung erneut um Abnahme der Ladung für die bevorstehende Berufungsverhandlung vom 5. No- vember 2021 (Urk. 88). Zur Begründung reichte sie Zeugnisse der behandelnden Psychotherapeutin und eines auf Schmerztherapie spezialisierten Arztes ein, die den Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Störungen bzw. seiner psychoso- matischen Erkrankungen für derzeit verhandlungsunfähig erklärten (Urk. 89/1+2). Das Gesuch der Verteidigung wurde gutgeheissen und die Ladung zur Berufungs- verhandlung noch gleichentags abgenommen (Urk. 90; Urk. 93). Mit Präsidialver- fügung vom 2. November 2021 wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Gericht spätestens sechs Wochen vor der Berufungsverhandlung einen Bericht seiner dannzumal behandelnden Psychotherapeuten oder Fachärzte für Psychotherapie und Psychotherapie einzureichen, welcher sich über seinen aktuellen psychischen Zustand und seine (voraussichtliche) Verhandlungsfähigkeit äussere. Die Anord- nung einer amtsärztlichen Untersuchung bleibe sowohl für den Säumnisfall als auch für den Fall einer erneut bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit vorbehalten (Urk. 93). Mit Eingabe vom 29. November 2021 stellte der Beschuldigte persönlich ein Ge- such um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 95). Nachdem Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte und der Beschul-

- 8 - digte sich hernach nicht mehr vernehmen liess, wurde sein Gesuch mit Präsidial- verfügung vom 7. März 2022 abgewiesen (Urk. 101). Am 29. April 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 25. November 2022 vorgeladen (Urk. 103). Mit Eingaben vom 1. und 14. November 2022 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ an, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und beantragte die Verschiebung der für den 25. November 2022 terminierten Be- rufungsverhandlung. Zur Begründung des Verschiebungsgesuchs führte er aus, dass es ihm unmöglich sei, bis dahin die Verfahrensakten zu studieren, allfällige Beweisanträge zu prüfen und gegebenenfalls zu stellen, Instruktionen des Beschul- digten einzuholen, diesen auf die Berufungsverhandlung vorzubereiten und die Plä- doyernotizen zu verfassen. Weiter ersuchte er darum, die amtliche Verteidigung zu widerrufen und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ aus ihrem amtlichen Mandat zu entlassen. Die notwendige Verteidigung des Beschuldigten sei durch ihn als erbe- tenen Verteidiger sichergestellt (Urk. 117; Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom

16. November 2022 wurden die Gesuche des Beschuldigten um Verschiebung der Berufungsverhandlung und um Widerruf der amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 119). Da der Beschuldigte entgegen der Anweisung gemäss Präsidialverfügung vom

E. 2 Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens Im Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht, das Obergericht sei weder dem Erstgutachten mit der Annahme einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit noch dem Zweitgutachten mit der Annahme einer vollständig erhal- tenen Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers gefolgt. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit handle es sich um eine für die Strafzumessung absolut zentrale Frage. Die Einschätzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit setze im vorlie- genden Fall ein besonderes Fachwissen voraus, um die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zuverlässig zu beurteilen. Indem das Obergericht die beiden Gut- achten als schlüssig bezeichne und auf weitere Beweiserhebungen verzichte bzw. den Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines Obergutachtens abweise, an- dererseits in wesentlichen Punkten bzw. im Ergebnis von beiden Gutachten abge- wichen sei, sei es in Willkür verfallen. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Ober- gericht im neuen Urteil - nach einer allfälligen Beweisergänzung, die Beweise neu würdigen und den Sachverhalt willkürfrei feststellen müsse. Gestützt darauf werde es die Strafzumessung neu vornehmen müssen (Urk. 151 S. 10 f.).

E. 3 Konkrete Strafzumessung

E. 3.1 Anstiftung zur Schändung (Anklageziffer 1) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das Opfer ein dreijähri- ges Kleinkind war. Dieses war altersbedingt nicht in der Lage, sich zu wehren. Es war bei vollem Bewusstsein, konnte die Handlungen jedoch nicht einordnen und wird sich entgegen der Vorinstanz möglicherweise an den Übergriff nicht mehr er- innern können. Wie das betroffene Mädchen dereinst reagieren wird, sollte es er- fahren, dass es durch die eigene Mutter für Geld einem sexuellen Übergriff ausge- liefert wurde, muss offen bleiben und wird hier zu Gunsten des Beschuldigten neu- tral gewertet. Mit der Vorinstanz besteht jedoch kein Zweifel daran, dass der Be- schuldigte mit seinem Tatbeitrag die sexuelle Entwicklung des Kindes ganz erheb- lich gefährdete, was entsprechend verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Es besteht vorliegend kein Anlass, von einem geringeren Verschulden auszuge- hen, als wenn der Beschuldigte die Tat selbst bzw. eigenhändig verübt hätte. So ist daran zu erinnern, dass er die angestiftete Person hartnäckig überzeugen musste. Der Beschuldigte wendete erhebliche Zeit und finanzielle Mittel auf, bis die Tat schliesslich seinen Vorstellungen entsprechend durchgeführt wurde. Dabei gab er "H._____" diverse Anweisungen, welche sexuellen Handlungen sie mit dem Opfer vornehmen sollte. Ihm ist daher kein geringeres Verschulden anzulasten als der angestifteten Person.

- 15 - Die vom Beschuldigten arrangierte "Show" dauerte 20 Minuten, was im Vergleich zu anderen Fällen von Schändungen sehr lange ist und das Verschulden entspre- chend erhöht. Gleiches gilt für die beischlafsähnlichen Handlungen, die er nicht nur am Kind selbst vornehmen liess ("put a finger in it" und "put a finger in her pussy"), sondern das Kind auch an erwachsenen Personen ("make her lick your pussy"). Hierfür nutzte er die finanzielle Not seiner Chatpartnerin aus, wobei er sich im In- ternet anonym wähnte. Das objektive Tatverschulden ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe als mittelschwer zu werten, was einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren entspricht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Dem Chatverlauf ist zu entnehmen, dass nicht er vom Kind abliess, sondern seine Chatpartnerin die Kamera zufolge Ablaufs der bezahlten Zeit aus- schaltete ("I cant see anything" – "I just closed the cam"; Urk. 3/5, Anhang S. 22). Wenn es nach ihm gegangen wäre, hätte die "Show" durchaus noch länger dauern können. Der Beschuldigte ging planmässig und berechnend vor, wobei er die Tat über längere Zeit organisierte und – trotz Arbeitslosigkeit – bereit war, finanzielle Mittel dafür aufzuwenden. Entsprechend hoch ist seine kriminelle Energie zu wer- ten, weshalb das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden merklich erhöht wird. Die Vorinstanz verwies sodann zu Recht auf den Umstand, dass der Beschuldigte nachträglich alle möglichen Sicherheitsmassnahmen betrieb, um sein illegales Treiben zu vertuschen, indem er beispielsweise seine Chatpartne- rin anwies, den Chat zu löschen. Als Motiv ist letztlich seine eigene sexuelle Befrie- digung zu berücksichtigen, was jedoch im Tatbestand der Schändung enthalten ist und daher zu keiner weiteren Erhöhung des Verschuldens führt. Zusammenfassend ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen, wofür eine Strafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Wie im Obergutachten dargelegt wird, ist von einer zwischen mittel- bis hochgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Die insofern ver- minderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten führt zu einer Relativierung seines Ver-

- 16 - schuldens (Art. 19 Abs. 2 aStGB) und zu einer deutlichen Reduktion der Einsatz- strafe. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe auf 2.5 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 3.2 Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 1) Die Gefährdung der sexuellen Entwicklung des betroffenen Kindes wurde bereits bei der Bildung der Einsatzstrafe für die Anstiftung zur Schändung mitberücksichtigt (vgl. E. III.3.1.). Ohnehin lässt sich die Tat zwar im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung, nicht jedoch bei der Verschuldensbemessung sauber trennen. Allerdings ist dem Umstand, dass der Beschuldigte durch sein Handeln zwei verschiedene Rechtsgüter (Art. 187: ungestörte sexuelle Entwicklung junger Menschen; Art. 191: sexuelle Selbstbestimmung) verletzt hat, mit einer leichten Erhöhung der Einsatz- strafe um ¼ Jahr auf 2.75 Jahre Rechnung zu tragen.

E. 3.3 Versuchte Pornographie (Anklageziffer 2) In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte bei "H._____" eine DVD mit kinderpornographischem Inhalt bestellte und dafür USD 130.– bezahlte, die DVD jedoch nie zugestellt erhielt. Da der Versuch als verschuldensunabhängige Tat- komponente gilt, ist für das objektive Tatverschulden zunächst von einer vollende- ten Tat auszugehen. Dabei ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die DVD zahlreiche Filmchen mit äusserst schwerem Missbrauch von deutlich minder- jährigen Mädchen zum Inhalt gehabt hätte ("young girl get fuck, and lick", "finge- ring", "cum" und "anal"; Urk. 3/5, Anhang S. 24). Die einzelnen Filme hätten gemäss Angaben von "H._____" jeweils relativ lange, nämlich 15 bis 20 Minuten, dauern und namentlich sieben- bis zehnjährige Mädchen darstellen sollen, die u.a. vaginal und anal penetriert werden. Mit der Überweisung des genannten Geldbetrags leis- tete der Beschuldigte seinen Beitrag zum sexuellen Missbrauch der betroffenen Kinder, indem er die Produzenten und Hersteller dieser Filmchen für ihre Tätigkeit entlöhnte und sie damit zu weiterem Kindesmissbrauch animierte. Die objektive Tatschwere wiegt unter diesen Umständen nicht mehr leicht.

- 17 - In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Dass die Tat der Befriedigung seiner sexuellen Neigung diente, ist im Tatbestand enthalten und ver- mag die objektive Tatschwere nicht zu beeinflussen. Somit ist die objektive Tat- komponente aufgrund der subjektiven Tatschwere weder zu erhöhen noch zu ver- ringern. Für das nicht mehr leichte Verschulden erscheint bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Auch in Bezug auf den Tatvorwurf unter Anklageziffer 2 ist zu berücksichtigen, dass die Fähigkeit des Beschuldigten, sein Verhalten zu steuern, eingeschränkt war. Die insofern mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um die Hälfte (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Somit ist dafür ist eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Beim Versuch als verschuldensunabhängige Komponente ist zu berücksichtigen, dass das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht im Einflussbereich des Beschuldigten lag. Dieser hatte aus seiner Warte alles Nötige getan, um die DVD mit dem kinderpornographischen Inhalt zu erhalten, weshalb der Umstand, dass es letztlich bei einem Versuch blieb, nicht merklich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Wenn der Beschuldigte letztlich gar einen finanziellen Verlust erlitt, da ihm die verlangte DVD nicht zugestellt wurde, führt dies ebenfalls zu keiner Verringerung der vorstehend festgelegten Strafe.

E. 3.4 Pornographie (Anklageziffern 3 und 5) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf der Chatplattform "I._____" in der Chatgruppe "J._____" (J'._____) unter dem Gruppencode "K._____" (K'._____) bei zwei Gelegenheiten jeweils eine Bild- und eine Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt hochlud und diese Dateien sei- nen Chatpartnern und damit einer letztlich unbekannten Anzahl Personen zur Ver- fügung stellte. Die vier Bild- und Videodateien hatten schwere Missbrauchshand- lungen zum Gegenstand, indem sie nicht nur darstellten, wie Mädchen von deutlich unter 18 Jahren vaginal penetriert werden, sondern auch, wie sie sexuelle Hand- lungen an erwachsenen Männern vorzunehmen hatten. Durch die Weiterverbrei- tung trug der Beschuldigte zum Leid und Unrecht bei, das die Herstellung solcher

- 18 - Bild- und Videodateien für die betroffenen Kinder bedingt. Gleichwohl handelt es sich um eine relativ geringe Menge pornographischer Darstellungen, weshalb die objektive Tatschwere als leicht zu gewichten ist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Aufgrund der Bezeichnung der Chatgruppe und dem verwendeten Gruppencode ist anzunehmen, dass er mit seinem Verhalten bezweckte, seiner- seits von den anderen Mitgliedern der Gruppe mit kinderpornographischen Bildern bedient zu werden. Da Letzteres jedoch einen eigenen Tatvorwurf betrifft (vgl. nachfolgend E. III.3.5. zu Anklageziffer 6) wirkt sich die subjektive Tatkomponente weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd auf die objektive Tatschwere aus. Für das insgesamt leichte Verschulden erscheint bei isolierter Be- trachtung eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Für die Taten im Zeitraum zwischen Februar 2016 und Juni 2017 gingen die sach- verständigen Gutachter Dr. G._____ und Dr. B._____ übereinstimmend davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten voll erhalten gewesen sei (Urk. 8/12 S. 63, 65, 71; Urk. 80 S. 44 ff., 49). Folglich besteht kein Raum für eine Relativie- rung des Verschuldens hinsichtlich der Anklageziffern 3 und 5.

E. 3.5 Pornographie (Anklageziffer 6) Der Beschuldigte speicherte innert rund eineinhalb Jahren insgesamt 1'101 kinder- pornographische Bilder, 43 tierpornographische Bilder und 6 gewaltpornographi- sche Bilder auf seinem Smartphone ab. Aufgrund des Umstands, dass er technisch sehr versiert ist und beispielsweise auf mehreren Geräten "TOR-Browser" installiert hatte, um damit anonym im Darknet surfen zu können, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch auf dem Mobiltelefon nur Dinge gespeichert hatte, die er auch dort speichern wollte. Mit der Vorinstanz sind daher die Behauptungen, er habe sich die Bilder nicht alle angesehen, oder es seien Bilder schlechter Qualität oder Vorschaubilder gewesen, als Schutzbehauptung zu werten (Urk. 61 S. 34). Massgeblich bleibt, dass er – im Vergleich zu anderen Fällen – nicht besonders wenige Bilder aus dem Bereich der verbotenen Pornographie innerhalb des genann- ten Zeitraums sammelte und für die spätere Ansicht abspeicherte, jedoch auch nicht

- 19 - unzählig viele. Das objektive Tatverschulden wiegt vor diesem Hintergrund noch leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Sein Motiv war die Befriedigung seiner sexuellen Lust, was dem Tatbestand jedoch eigen ist. Ent- sprechend führt die subjektive Tatschwere zu keiner Veränderung der objektiven Tatschwere. Für die Tat unter Anklageziffer 6 erscheint bei isolierter Betrachtung eine Sanktion von 120 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden angemessen. Da die Schuldfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Taten im Zeitraum zwi- schen Februar 2016 und Juni 2017 gemäss übereinstimmender Einschätzung der sachverständigen Gutachter voll erhalten war (vgl. Urk. 8/12 S. 63, 65, 71; Urk. 80 S. 44 ff., 49), besteht kein Anlass für eine Reduktion der vorstehenden Einzelstrafe.

E. 3.6 Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7) Bei der objektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass es sich bei der in der Anklageschrift genannten Schreckschusspistole um eine Waffe mit einem vergleichsweise geringen Gefährdungspotential handelt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Schreckschusspistole – soweit bekannt

– nicht einsetzte, um Dritte in Angst und Schrecken zu versetzen bzw. zu bedrohen. Vielmehr hatte er diese ohne bestimmten Grund in Deutschland erworben, in die Schweiz eingeführt und bei sich Zuhause aufbewahrt. Die objektive Tatschwere wiegt sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Es liegen keine Umstände vor, welche die objektive Schwere der Tat zu beeinflussen vermögen. Für das insgesamt sehr leichte Verschulden erscheint mit der Vorinstanz bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 10 Tagessätzen Gelds- trafe angemessen. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 7 der An- klageschrift war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nach der Einschätzung von Dr. med. B._____ voll erhalten (Urk. 80 S. 44). Es kommt somit zu keiner Relativie- rung der festgelegten Einzelstrafe.

- 20 -

E. 3.7 Asperation Wie oben angeführt (Erw. II./3.2) wurde die Freiheitsstrafe für die Anstiftung zur Schändung wegen der zusätzlich begangenen Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern von 2.5 auf 2.75 Jahre asperiert. Für die verschiedenen Verurteilungen wegen Pornographie und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz resultiert rein rechnerisch eine Geldstrafe von insgesamt 190 Tagessätzen, welche in An- wendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 aStGB) auf gesamthaft 150 Ta- gessätze Geldstrafe zu reduzieren ist.

E. 3.8 Täterkomponente

E. 3.8.1 Persönliche Verhältnisse und Vorstrafen In Bezug auf die Biographie und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, die Ausführungen im ersten Berufungsurteil und die Akten verwiesen werden (Urk. 61 S. 35 ff.; Urk. 3/1 S. 17; Urk. 3/2 S. 32 f.; Urk. 8/12 S. 17 ff.; Urk. 13/5; 33/1–8; Urk. 35; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 28 ff. in SB190441). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

27. März 2026 ergänzte der Beschuldigte, er habe nun seit fünf Jahren eine Freun- din, welche als Physiotherapeutin arbeite. Er selber werde derzeit zwar noch von den Sozialen Diensten unterstützt, arbeite aber im Rahmen eines Arbeitsintegrati- onsprojektes bereits wieder zu 60% im Wald und plane, sein Pensum aufzustocken. Er gehe nach wie vor regelmässig zur Psychotherapie zu Frau L._____ und leiste freiwillige Zahlungen an die Opferberatungsstelle M._____ (Prot. II S. 9 ff.). Wenn die Vorinstanz aufgrund der körperlichen bzw. psychosomatischen Be- schwerden des Beschuldigten eine Strafminderung von 3 Monaten vornahm (Urk. 61 S. 36), so kann dem entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 181 S. 21 f.) nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte litt zwar an psychischen Beein- trächtigungen und in diesem Zusammenhang auch unter körperlichen Beschwer- den, doch ist dies bereits bei der Verminderung der Schuldfähigkeit berücksichtigt worden.

- 21 - Entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 135 S. 17) ergibt sich aus den psychi- schen und somatischen Beschwerden des Beschuldigten sodann keine besondere Strafempfindlichkeit. Der psychische Zustand im Zeitpunkt der Taten wurde bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt. Darüber hinaus ist dem Beschuldigten zwar in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidi- gung (Urk. 181 S. 22 ff.) zugute zu halten, dass er sich um seine Wiedereingliede- rung in den ersten Arbeitsmarkt bemüht und inzwischen seit rund 5 Jahren mit sei- ner Freundin liiert ist. Doch begründet dies noch keine besondere Strafempfindlich- keit. Vielmehr ist eine solche gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.4.2 m.w.H.). Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen in der Schweiz (Urk. 118 und Urk. 176). Auch daraus lässt sich keine strafmassrelevante Wirkung ableiten, da Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).

E. 3.8.2 Nachtatverhalten Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Geständnisse grundsätz- lich strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Ein- sicht und Reue des Täters sind. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demge- genüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesge- richts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Bezüglich der Anklageziffern 2, 3, 5, 6 und 7 zeigte sich der Beschuldigte bereits im Verlauf der Untersuchung geständig. Aufgrund der bei ihm aufgefundenen Fotos mit verbotener Pornographie und den Nachweisen über seine Aktivitäten auf der Chatplattform "I._____" war die Beweislage indes erdrückend, weshalb seine Zu- geständnisse nicht wesentlich zu einer Erleichterung der Strafverfolgung beitrugen. Den Vorwurf gemäss Anklageziffer 1 anerkannte der Beschuldigte erst anlässlich

- 22 - der Berufungsverhandlung, wobei er diesen mit der Berufungsanmeldung noch an- gefochten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Untersuchung durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft bereits abgeschlossen. Dieses späte Geständnis hat die Strafverfolgung somit ebenfalls nicht erleichtert, sondern erscheint vielmehr pro- zesstaktisch motiviert. Vor diesem Hintergrund sind die Zugeständnisse des Be- schuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass er sich im Dezember 2017 aus eigener Initiative in psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. L._____ be- gab und seither in regelmässigen Abständen verlässlich Gesprächstermine wahr- nimmt (Urk. 136/1, Urk. 181 S. 26, Urk. 182/2). Positiv zu werten ist sodann, dass er sich auch um die Behandlung seiner somatoformen Störung kümmert und hierfür einen interdisziplinären Behandlungsansatz der Schmerzklinik Basel verfolgt (Urk. 135 S. 16, Urk. 181 S. 26 f.). Diese Bemühungen des Beschuldigten trugen bereits zu einer Verbesserung der Legalprognose bei (vgl. Urk. 80 S. 46 f.) und sind als Ausdruck von Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens zu werten. Die mit dem Beschuldigten befassten Fachpersonen attestierten ihm denn auch, dass er sich mehrheitlich offen zu den inkriminierten Taten und seinen Beweggrün- den dazu äussere, Problemeinsicht und Verantwortungsübernahme zeige und de- liktpräventives Wissen über das Zusammenspiel der Risikofaktoren habe erarbei- ten können (Urk. 8/12 S. 41, 67; Urk. 80 S. 46; Urk. 136/1 S. 2). Zugunsten des Beschuldigten ist sodann zu berücksichtigen, dass er monatliche Spenden von Fr. 40.– an die Opferberatungsstelle M._____ seit 31. August 2020 belegt hat (Urk. 136/2, Urk. 181 S. 26, Urk. 182/5). Vor dem Hintergrund seiner knappen fi- nanziellen Verhältnisse sind diese Spenden ebenfalls als Ausdruck seiner Ausein- andersetzung mit dem Unrechtsgehalt der verübten Taten zu werten. Dafür ist die Strafe zu reduzieren. Gemäss Art. 48 lit. e aStGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bun-

- 23 - desgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Seit den Taten der Anklageziffern 3, 5 und 6 sind inzwischen 9 Jahre vergangen. Während dieser Zeit hat sich der Beschuldigte – soweit ersichtlich – wohl verhalten (vgl. Urk. 118). Die Strafe ist in Anwendung von Art. 48 lit. e aStGB leicht zu reduzieren. Eine Strafreduktion infolge langen Zeitablaufs für die Taten gemäss den Anklageziffern 1, 2 und 7 fällt dagegen ausser Betracht, da es am Erfordernis des Wohlverhaltens fehlt. Das Nachtatverhalten führt somit insgesamt zu einer leichten Reduktion der vorste- hend festgelegten Strafe auf 2.5 Jahre Freiheitsstrafe und 120 Tagessätze Gelds- trafe.

E. 4 Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Verteidigung rügte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zur Begründung führte sie aus, dass seit der ersten Ver- haftung des Beschuldigten am 18. Juli 2017 bis zur heutigen Berufungsverhand- lung rund acht Jahre und acht Monate vergangen seien, wovon sechseinhalb Jahre allein auf das Berufungsverfahren entfallen würden. Hinzu komme, dass es bereits in der Untersuchung nach der ersten Verhaftung und polizeilichen Befragung des Beschuldigten bis zu seiner zweiten, am 10. Juli 2018 erfolgten Verhaftung zu ei- nem Verfahrensstillstand während fast eines ganzen Jahres gekommen sei. In die- ser Zeit sei zwar die forensische Auswertung der sichergestellten Datenträger er- folgt, was indessen eine derart lange Zeitspanne nicht zu rechtfertigen vermöge. Zudem verwies die Verteidigung auf die jeweils langen Zeitspannen, die zwischen den Vorladungen und den ersten drei Terminen für die Berufungsverhandlung ver- strichen seien (Urk. 181 S. 27 ff.). Es trifft zu, dass das Berufungsverfahren, wel- ches im September 2019 am hiesigen Gericht anhängig wurde, inzwischen sehr lange dauert, was mit der Verteidigung in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass insgesamt drei Verhandlungstermine abgenommen werden mussten und die Berufungsverhandlung erst am 30. Mai 2023 durchgeführt werden konnte. Aller- dings ist daran zu erinnern, dass die Ursachen für die wiederholte und kurzfristige Abnahme der Verhandlungstermine dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung

- 24 - zuzurechnen sind. Zur Berufungsverhandlung vom 25. November 2022 erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht (Prot. II S. 13 in SB190441). Dass jeweils mehrere Monate verstrichen bis der nächste Verhandlungstermin stattfand bzw. stattfinden sollte, lag am dichten Sitzungsplan des Berufungsgerichts, welcher es in der Regel nicht erlaubt, innert kurzer Zeit einen neuen Termin für einen Fall von der Grösse und Komplexität wie dem vorliegenden zu finden. Nach der Rückwei- sung des Bundesgerichts wurde auf Antrag der Verteidigung ein Obergutachten eingeholt, was ebenfalls Zeit in Anspruch nahm. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte während des Berufungsverfahrens nicht mehr in Haft befand. Insgesamt ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot aufgrund der langen Verfahrensdauer, welche insbesondere in den Rechtsmittelverfahren anfiel, leicht verletzt wurde. Dies ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, indem die Freiheits- strafe um ½ Jahr auf 2 Jahre und die Geldstrafe von 120 Tagessätzen auf 100 Tagessätze zu reduzieren ist.

E. 5 Tagessatzhöhe

E. 5.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bemessen (Art. 34 Abs. 2 aStGB).

E. 5.2 Zu seiner Einkommenssituation erklärte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung, er erhalte von den Sozialen Diensten unterstützt monatlich ca. Fr. 2'500.– (inklusive Miete). Aufgrund dessen, dass er an einem Arbeitsintegrati- onsprojekt teilnehme, verbleibe ihm ein Freibetrag von etwa Fr. 1'000.– pro Monat. Vermögen habe er keines, aber Schulden – insbesondere bei seiner Familie – von ca. Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– (Prot. II S.9 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der Tagessätze auf Fr. 20.– zu bemessen.

- 25 -

E. 6 Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen. Er befand sich vom

E. 10 Juli 2018 bis am 25. Januar 2019, mithin während 200 Tagen in Untersuchungs- haft (Urk. 10/7; Urk. 20). Der bereits erstandene Freiheitsentzug ist an die Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 aStGB).

7. Vollzug Gemäss übereinstimmender Einschätzung der sachverständigen Gutachter leidet der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung, die mit den zu beurtei- lenden Taten in einem ursächlichen Zusammenhang steht (Urk. 8/12 S. 53 ff., S. 60 f., S. 71; Urk. 80 S. 37 ff., S. 47, S. 49, S. 167). Die Therapierung seiner kom- binierten Störung hat der Beschuldigte bereits aus eigenem Antrieb vorgenommen. Im Verlauf der deliktpräventiven Therapie bei lic. phil. L._____ machte der Beschul- digte deutliche Fortschritte, die zu einer massgeblichen Reduktion der Rückfallge- fahr führten. Dr. med. B._____ stellte im Rahmen seiner Exploration fest, dass der Beschuldigte bereits über deliktpräventives Wissen verfüge, Problemeinsicht zeige, sich zunehmend von den inkriminierten Taten distanziere und mehr Verantwortung im Umgang mit seiner pädosexuellen Ansprechbarkeit übernehme. Der Zweitgut- achter gelangte deshalb zum Schluss, dass auch ohne weitere Einbindung in die deliktpräventive Therapie aktuell nur noch von einer geringen Rückfallgefahr aus- zugehen sei bezüglich Anstiftung zur Schändung, zu sexuellen Handlungen mit Kindern oder ähnlich gelagerten Delikten. Betreffend Besitz, Herstellung und Kon- sum von illegaler Pornographie sei aktuell von einer noch zumindest moderaten Rückfallgefahr auszugehen (Urk. 80 S. 46 und S. 50). Angesichts des guten Verlaufs rechtfertigt es sich, den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Der Vollzug der Geldstrafe ist ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufzuschieben. Einem anderslautenden Entscheid stünde ohnehin das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.

- 26 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. G._____ vom 26. November 2018, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstin- stanzlichen Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Die Kosten des Gutach- tens von Dr. med. G._____ vom 26. November 2018 sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen, da im Berufungsverfahren ein Obergutachten eingeholt werden musste, was dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen darf.

2. Kosten und Entschädigungen im ersten Berufungsverfahren Im ersten Berufungsverfahren focht der Beschuldigte mit der Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung zunächst den Schuldpunkt noch an. Erst an der Beru- fungsverhandlung zog er die Berufung in Bezug auf den Schuldpunkt zurück. Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte entsprechend auch schuldig gesprochen, wes- halb er in diesem Punkt als unterliegend gilt. Allerdings obsiegt der Beschuldigte im Strafpunkt überwiegend und erreicht, dass von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abgesehen wird. Entsprechend sind die Kosten des ersten Berufungs- verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon auszunehmen sind die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung, Rechts- anwältin lic. iur. X2._____, die mit Beschluss vom 28. November 2022 auf Fr. 10'395.– (inkl. MWST) festgesetzt wurden (Urk. 128). Von der Kostenauflage auszunehmen sind sodann die Kosten des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2020. Wie bereits erwähnt, darf es dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, dass letztlich ein Obergutachten eingeholt wurde.

- 27 - Dagegen ist es dem Beschuldigten selber zuzurechnen, dass eine amtsärztliche Untersuchung und Beurteilung seiner Verhandlungsfähigkeit nötig wurde. Die da- durch entstandenen Kosten von Dr. med. C._____ für die Erstattung eines entspre- chenden Gutachtens vom 22. November 2022 hat er daher vollständig zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. B._____ sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von der Anordnung einer Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten abzusehen. Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Berufungsverfahren ab dem 26. No- vember 2022 erbeten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ verteidigt (vgl. Urk. 126). Aufgrund seines teilweisen Obsiegens ist ihm daher für das erste Berufungs- verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. 8,1 % MWST) zuzusprechen (vgl. Urk. 137).

3. Kosten im zweiten Berufungsverfahren Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser An- satz zu fallen und sind dessen Kosten, inklusive der Kosten der amtlichen Vertei- digung und des Obergutachtens von Dr. med. D._____ vom 29. Januar 2026, voll- umfänglich und endgültig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das zweite Berufungsver- fahren Aufwendungen von 75.35 Stunden sowie Auslagen von Fr. 288.90.– gel- tend, entsprechend insgesamt Fr. 18'232.05 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 180). Vor dem Hintergrund, dass es sich zwar um ein umfangreiches Verfahren han- delte, die Berufung jedoch auf die Strafzumessung beschränkt wurde, erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das zweite Be- rufungsverfahren mit pauschal Fr. 15'000.– inklusive Mehrwertsteuer zu entschä- digen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

- 28 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Juni 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Pornographie und Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 2 (Frei- spruch betreffend Anklageziffer 4), 7 (Einziehungen), 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Anstiftung zur Schändung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Ver-  bindung mit Art. 191 StGB der Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 200 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit 100 Tagessätzen zu Fr. 20.– Geldstrafe.
  5. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird abgese- hen.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit jeweils auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. G._____ vom 26. November 2018, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 29 -
  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  9. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med. G._____ vom 26. November 2018 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'395.– amtliche Verteidigung (Rechtsanwältin lic. iur. X2._____) Gutachten zur Schuldfähigkeit etc. von Dr. med. Fr. 12'950.– B._____ vom 11. Juni 2020 Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit von Dr. med. Fr. 1'780.– C._____ vom 22. November 2022.
  11. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. B._____, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  12. Dem Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. 8,1 % MWST) zugesprochen.
  13. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweiten Berufungsverfahrens betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 22'290.10 Obergutachten Dr. D._____ vom 29. Januar 2026
  14. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 30 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250203-O/U/fk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 27. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger ab 10. Juni 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Anstiftung zur Schändung etc. (Rückweisung des Schweizeri- schen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

7. Juni 2019 (DG190014); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. Mai 2023 (SB190441); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 31. März 2025 (6B_1246/2023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I (vormals: IV) des Kantons Zürich vom

11. Januar 2018 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; der Anstiftung zur Schändung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Ver-  bindung mit Art. 191 StGB; der versuchten Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis aStGB in  Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2  StGB; der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und  2 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33  Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 25 WG.

2. Vom Vorwurf der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 aStGB gemäss Anklageziffer 4 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 200 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 3 -

6. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeord- net.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: 1 Minigrip mit 1.5 Gramm Marihuana (Asservat Nr.: A010'608'352);  Betäubungsmittelutensilien (Asservat Nr.: A010'613'975);  1 Playstation Sony 4 inkl. Kabel (Asservat Nr.: A010'607'860);  1 Mobiltelefon Sony Xperia (Asservat Nr.: A010'607'951);  1 Apple Laptop (Asservat Nr.: A010'608'090);  1 LACIE, Porsche Design (Asservat Nr.: A010'608'103);  1 USB Stick LACIE (Asservat Nr.: A010'608'114);  1 Laptop Lenovo inkl. Ladekabel (Asservat Nr.: A010'608'125);  1 Computer (Asservat Nr.: A010'608'136;  1 Mobiltelefon iPhone (Asservat Nr.: A010'608'169);  4 CD (Asservat Nr.: A010'608'170);  1 Schreckschusspistole, Zoraki MOD 917 (Asservat Nr.:  A010'608'603); 1 Schreckschussrevolver, Röhm RG 89 (Asservat Nr.: A010'608'636)  1 Schreckschussrevolver, Alpha, Model 020 (Asservat Nr.:  A010'608'681); 1 Schreckschusspistole, Walter PK 380 (Asservat Nr.: A010'608'761);  1 Luftgewehr (Asservat Nr.: A010'608'830);  1 Mobiltelefon Sony Xperia schwarz (Asservat Nr.: A010'649'448);  1 Mobiltelefon Sony Xperia weiss (Asservat Nr.: A010'649'482);  1 Mobiltelefon Sony Ericsson schwarz (Asservat Nr.: A010'649'493);  1 Tablet PC, Windows Surface Pro 4 (Asservat Nr.: A010'649'460). 

8. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit Fr. 20'000.– (pauschal inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 4 -

9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'830.00 Auslagen Untersuchung Fr. 16'963.80 Gutachten vom 26. November 2018 Fr. 20'000.00 amtliche Verteidigung (pauschal)

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 181 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten unter Anrechnung der verbüssten Untersuchungshaft von 200 Tagen sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestra- fen.

2. Der Vollzug sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.

3. Die Kosten des psychiatrischen Zweitgutachtens von Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2020 sowie die Kosten des forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens von Dr. med. C._____ vom 22. November 2022 seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen seien die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Ge- schäfts-Nr. SB190441) inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung

- 5 - nach Massgabe des Obsiegens des Beschuldigten definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Im Mehrumfang seien die Kosten des ersten Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen bzw. seien die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt einer Rückforde- rung einstweilen bzw. allenfalls definitiv auf die Staatskasse zu neh- men.

4. Dem Beschuldigten sei für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB190441) eine ange- messene Entschädigung zuzüglich Zinsen zu 5% ab 30. Mai 2023 und gesetzliche MWST zuzusprechen.

5. Die Verfahrenskosten des zweiten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. SB250203) seien inkl. der Kosten des psychiatrischen Obergutachtens von Dr. med. D._____ vom 29. Januar 2026 und der Kosten der amtli- chen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 183 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und ei- ner Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 200.00 zu bestrafen.

2. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von sechs Monaten zu vollziehen und im Übrigen (28 Monate) aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Die Geldstrafe sei bedingt auszufällen bei einer Probezeit von 2 Jah- ren.

4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Erstes Berufungsverfahren Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Juni 2019 wurde der Beschuldigte der Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern, der Anstiftung zur Schändung und weiterer Delikte schuldig gesprochen. Er wurde mit 5 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 200 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde zu Gunsten einer zweijährigen Probezeit aufgescho- ben und es wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschul- digten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet (Urk. 55). Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an- melden und am 24. September 2019 (Datum Poststempel) die Berufungserklärung einreichen. Der Beschuldigte liess erklären, er fechte den Schuldpunkt, die Straf- zumessung, die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme sowie die Kostenfolgen an. Weiter beantragte er die Einvernahme sachverständi- ger Zeugen, die Einholung eines zweiten forensisch-psychiatrischen Gutachtens und einen Bericht über den Behandlungsverlauf des Beschuldigten (Urk. 64; Urk. 60/2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 9. Oktober 2019 auf Anschlussberufung (Urk. 67). Mit Beschluss vom 26. November 2019 wurde ein ärztliches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Deliktszeitraum bei Dr. med. B._____, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, in Auftrag gegeben. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um fakultativ zur Person des Gutachters Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungsfragen an die- sen zu richten (Urk. 73).

- 7 - Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ über den Beschuldigten vom

11. Juni 2020 ging am 15. Juni 2020 hierorts ein (Urk. 79/1; Urk. 80). Am 12. August 2020 wurde in Absprache mit den Parteien zur Berufungsverhand- lung auf den 9. Februar 2021 vorgeladen (Urk. 81). Mit Schreiben vom 22. Dezem- ber 2020 teilte die amtliche Verteidigung mit, dass sie am Termin der geplanten Berufungsverhandlung bereits eine andere Verhandlung habe, weshalb sie um Ab- nahme der Ladung und erneute Terminfestsetzung ersuche (Urk. 82). In der Folge wurde den Parteien mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 die Ladung zur Beru- fungsverhandlung vom 9. Februar 2021 abgenommen (Urk. 84) und am 4. Februar 2021 neu zur Berufungsverhandlung auf den 5. November 2021 vorgeladen (Urk. 86). Mit Eingabe vom 2. November 2021 ersuchte die amtliche Verteidigung erneut um Abnahme der Ladung für die bevorstehende Berufungsverhandlung vom 5. No- vember 2021 (Urk. 88). Zur Begründung reichte sie Zeugnisse der behandelnden Psychotherapeutin und eines auf Schmerztherapie spezialisierten Arztes ein, die den Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Störungen bzw. seiner psychoso- matischen Erkrankungen für derzeit verhandlungsunfähig erklärten (Urk. 89/1+2). Das Gesuch der Verteidigung wurde gutgeheissen und die Ladung zur Berufungs- verhandlung noch gleichentags abgenommen (Urk. 90; Urk. 93). Mit Präsidialver- fügung vom 2. November 2021 wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Gericht spätestens sechs Wochen vor der Berufungsverhandlung einen Bericht seiner dannzumal behandelnden Psychotherapeuten oder Fachärzte für Psychotherapie und Psychotherapie einzureichen, welcher sich über seinen aktuellen psychischen Zustand und seine (voraussichtliche) Verhandlungsfähigkeit äussere. Die Anord- nung einer amtsärztlichen Untersuchung bleibe sowohl für den Säumnisfall als auch für den Fall einer erneut bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit vorbehalten (Urk. 93). Mit Eingabe vom 29. November 2021 stellte der Beschuldigte persönlich ein Ge- such um Wechsel der amtlichen Verteidigung (Urk. 95). Nachdem Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte und der Beschul-

- 8 - digte sich hernach nicht mehr vernehmen liess, wurde sein Gesuch mit Präsidial- verfügung vom 7. März 2022 abgewiesen (Urk. 101). Am 29. April 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 25. November 2022 vorgeladen (Urk. 103). Mit Eingaben vom 1. und 14. November 2022 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ an, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und beantragte die Verschiebung der für den 25. November 2022 terminierten Be- rufungsverhandlung. Zur Begründung des Verschiebungsgesuchs führte er aus, dass es ihm unmöglich sei, bis dahin die Verfahrensakten zu studieren, allfällige Beweisanträge zu prüfen und gegebenenfalls zu stellen, Instruktionen des Beschul- digten einzuholen, diesen auf die Berufungsverhandlung vorzubereiten und die Plä- doyernotizen zu verfassen. Weiter ersuchte er darum, die amtliche Verteidigung zu widerrufen und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ aus ihrem amtlichen Mandat zu entlassen. Die notwendige Verteidigung des Beschuldigten sei durch ihn als erbe- tenen Verteidiger sichergestellt (Urk. 117; Urk. 104). Mit Präsidialverfügung vom

16. November 2022 wurden die Gesuche des Beschuldigten um Verschiebung der Berufungsverhandlung und um Widerruf der amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 119). Da der Beschuldigte entgegen der Anweisung gemäss Präsidialverfügung vom

2. November 2021 bis zwei Wochen vor dem angesetzten Verhandlungstermin (25. November 2022) keinen Bericht über seinen aktuellen psychischen Zustand und seine (voraussichtliche) Verhandlungsfähigkeit eingereicht hatte, wurde mit Beschluss vom 9. November 2022 androhungsgemäss eine amtsärztliche Unter- suchung durch Dr. med. C._____ angeordnet (Urk. 115). Dieser erstattete sein fo- rensisch-psychiatrisches Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten am 22. November 2022 (Urk. 122/1). Darin kam er zum Schluss, dass sich derzeit keine Einschränkungen hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit begründen liessen. Zur Berufungsverhandlung vom 25. November 2022 erschien der Beschuldigte un- entschuldigt nicht (Prot. II S. 13 in SB190441). Seine erbetene Verteidigung bean- tragte im Rahmen der Vorfragen u.a. erneut den Abbruch und die Verschiebung

- 9 - der Berufungsverhandlung sowie den sofortigen Widerruf der amtlichen Verteidi- gung (Urk. 125). Den anwesenden Parteien wurde bereits anlässlich der Beru- fungsverhandlung mündlich eröffnet, dass diese Anträge gutgeheissen würden. Da die notwendige Verteidigung des Beschuldigten durch die Mandatierung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gewährleistet sei, werde Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ per sofort als amtliche Verteidigung entlassen. Folglich werde auch das Verschiebungsgesuch gutgeheissen und die Berufungsverhandlung an dieser Stelle abgebrochen (Prot. II S. 20 in SB190441). Dieser Entscheid wurde den Par- teien mit Präsidialverfügung vom 25. November 2022 auch schriftlich mitgeteilt (Urk. 126). Am 28. Februar 2023 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 30. Mai 2023 vor- geladen (Urk. 131). Am 30. Mai 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner erbetenen Verteidigung erschien (Prot. II S. 24 ff. in SB190441). Anlässlich der Verhandlung beschränkte er die Berufung auf die Straf- zumessung, die ambulante Behandlung und die Verlegung der Verfahrenskosten (Urk. 135 S. 1 f.). Das Obergericht stellte mit Urteil vom 30. Mai 2023 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Weiter sprach es den Beschuldigten schuldig der An- stiftung zur Schändung und Anstiftung zur sexuellen Handlungen mit Kindern. Es bestrafte den Beschuldigten mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe und 140 Tagessätzen zu Fr. 20.– Geldstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Haft an die Freiheits- strafe. Ferner sah das Obergericht von der Anordnung einer ambulanten Behand- lung des Beschuldigten i.S.v. Art. 63 StGB ab. Weiter regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 141).

2. Rückweisung des Bundesgerichts und zweites Berufungsverfahren Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 31. März 2025 die vom Beschuldigten ge- gen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit

- 10 - sie darauf eintrat und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 150 = Urk. 151). Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 ersuchte Rechtsanwalt X1._____ um Umwandlung seiner bisher erbetenen Verteidigung in eine notwendige amtliche Verteidigung (Urk. 153), was mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2025 bewilligt wurde. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde Dr. med. D._____ mit der Erstellung ei- nes Obergutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im massge- blichen Zeitraum beauftragt. Das Obergutachten vom 29. Januar 2026 (Urk. 167) wurde den Parteien zur Stellungnahme gesandt. Die Verteidigung verzichtete auf eine (Vorab-)Stellungnahme (Urk. 174). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert ge- setzter Frist nicht vernehmen. Zur Berufungsverhandlung vom 27. März 2026 erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und die Lei- tende Staatsanwältin Dr. iur. E._____ für die Anklagebehörde (Prot. II S. 6). II. Prozessuales

1. Rechtliches Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bin- dungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrück- lich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Be- urteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu

- 11 - tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2 und 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3).

2. Gegenstand des zweiten Berufungsverfahrens Im Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht, das Obergericht sei weder dem Erstgutachten mit der Annahme einer mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit noch dem Zweitgutachten mit der Annahme einer vollständig erhal- tenen Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers gefolgt. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit handle es sich um eine für die Strafzumessung absolut zentrale Frage. Die Einschätzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit setze im vorlie- genden Fall ein besonderes Fachwissen voraus, um die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zuverlässig zu beurteilen. Indem das Obergericht die beiden Gut- achten als schlüssig bezeichne und auf weitere Beweiserhebungen verzichte bzw. den Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines Obergutachtens abweise, an- dererseits in wesentlichen Punkten bzw. im Ergebnis von beiden Gutachten abge- wichen sei, sei es in Willkür verfallen. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Ober- gericht im neuen Urteil - nach einer allfälligen Beweisergänzung, die Beweise neu würdigen und den Sachverhalt willkürfrei feststellen müsse. Gestützt darauf werde es die Strafzumessung neu vornehmen müssen (Urk. 151 S. 10 f.).

3. Obergutachten Mit Beschluss vom 17. September 2025 wurde Dr. med. D._____ als Obergutachter beauftragt, um seine fachliche Einschätzung zum Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ vom 26. November 2018 und zum Gutachten von Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2020 abzugeben bzw. um sich zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitraum 2012 bis 2014 zu äussern (Urk. 157). Das Obergutachten kommt zusammengefasst zum Schluss, das erste Gutachten von Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ vom 26. November 2018 sei als sorg-

- 12 - fältig hergeleitet, widerspruchsfrei und durchaus nachvollziehbar anzusehen (Urk. 167 S. 146). Demgegenüber wurden die Feststellungen im Gutachten von Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2020 als unzulänglich bewertet (Urk. 167 S. 150). Das Ober- gutachten geht davon aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigte hinsicht- lich Anklagziffer 2 in mittlerem Grad vermindert war. Hinsichtlich Anklageziffer 1 sei die Verminderung der Steuerungsfähigkeit zwischen mittel- und hochgradig ausge- prägt gewesen (Urk. 167 S. 161). Auch wenn gerichtlich eingeholte Gutachten der freien Beweiswürdigung unterlie- gen, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihnen abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Das Obergutachten hat sich auf insgesamt 161 Seiten ausführlich und sehr kritisch mit der Krankheitsgeschichte des Beschuldigten und den beiden Vorgutachten aus- einandergesetzt. Ausführlich wurde auch die Kritik der Verteidigung behandelt. Die im Obergutachten gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar und es bestehen keine Gründe für ein Abweichen vom Obergutachten. Gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Obergutachten ist hinsichtlich Anklagezif- fer 1 von einer zwischen mittel- bis hochgradigen Verminderung und hinsichtlich Anklageziffer 2 von einer mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. III. Strafzumessung

1. Strafrahmen und rechtliche Grundlagen Per 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten (vgl. AS 2024 27). Die neue Rechtsordnung gilt entsprechend Art. 2 StGB jedoch nur für Strafta- ten, die nach dessen Inkrafttreten begangen worden sind (Abs. 1: Rückwirkungs- verbot), es sei denn, sie sei milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht (Abs. 2: Grundsatz der "lex mitior"). Vorliegend haben sich die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Sexualdelikte allesamt vor dem 1. Juli 2024 zugetragen. Die Vor– instanz hat ihr Urteil noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefällt. Da die Straf- rahmen der Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 191 StGB sowie Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB

- 13 - mit der Revision keine Veränderungen erfahren haben und im revidierten Recht auch darüber hinaus keine milderen Gesichtspunkte ersichtlich sind, ist im Beru- fungsverfahren das alte Sexualstrafrecht anzuwenden, weshalb die vorinstanzli- chen Erwägungen ihre Gültigkeit behalten. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen korrekt abgesteckt und festgehal- ten, dass keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich sind, die ein Verlassen dieses Strafrahmens erforderlich machen würden (Urk. 61 S. 29 f.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb innerhalb des ordentlichen Strafrahmens fest- zusetzen. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wer- den kann (Urk. 61 S. 30 f.).

2. Sanktionsart Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, bewegen sich die konkret auszufällenden Strafen für die Delikte der Anklageziffern 2, 3, 5, 6 und 7 im Bereich von bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen. Nach altem Sanktionenrecht ist in solchen Konstellationen grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten kann nur erkannt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 aStGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Mit der Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 aStGB hat der Ge- setzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu- gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 60 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.3 und 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1). Es besteht kein Anlass, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und für die einzelnen Taten der Anklageziffern 2, 3, 5, 6 und 7 Freiheitsstrafen zu verhän- gen, zumal es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt und die Rückfall-

- 14 - gefahr in Bezug auf Delikte im Zusammenhang mit verbotener Pornographie in bei- den Gutachten als gering bis moderat eingeschätzt wurde (Urk. 8/12 S. 69, 72; Urk. 80 S. 46, 50). Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs sind demnach erfüllt. Sodann bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Folglich sind die Taten der genannten Anklageziffern je mit einer Geldstrafe zu sanktionieren und in diesem Umfang in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 aStGB).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Anstiftung zur Schändung (Anklageziffer 1) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass das Opfer ein dreijähri- ges Kleinkind war. Dieses war altersbedingt nicht in der Lage, sich zu wehren. Es war bei vollem Bewusstsein, konnte die Handlungen jedoch nicht einordnen und wird sich entgegen der Vorinstanz möglicherweise an den Übergriff nicht mehr er- innern können. Wie das betroffene Mädchen dereinst reagieren wird, sollte es er- fahren, dass es durch die eigene Mutter für Geld einem sexuellen Übergriff ausge- liefert wurde, muss offen bleiben und wird hier zu Gunsten des Beschuldigten neu- tral gewertet. Mit der Vorinstanz besteht jedoch kein Zweifel daran, dass der Be- schuldigte mit seinem Tatbeitrag die sexuelle Entwicklung des Kindes ganz erheb- lich gefährdete, was entsprechend verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Es besteht vorliegend kein Anlass, von einem geringeren Verschulden auszuge- hen, als wenn der Beschuldigte die Tat selbst bzw. eigenhändig verübt hätte. So ist daran zu erinnern, dass er die angestiftete Person hartnäckig überzeugen musste. Der Beschuldigte wendete erhebliche Zeit und finanzielle Mittel auf, bis die Tat schliesslich seinen Vorstellungen entsprechend durchgeführt wurde. Dabei gab er "H._____" diverse Anweisungen, welche sexuellen Handlungen sie mit dem Opfer vornehmen sollte. Ihm ist daher kein geringeres Verschulden anzulasten als der angestifteten Person.

- 15 - Die vom Beschuldigten arrangierte "Show" dauerte 20 Minuten, was im Vergleich zu anderen Fällen von Schändungen sehr lange ist und das Verschulden entspre- chend erhöht. Gleiches gilt für die beischlafsähnlichen Handlungen, die er nicht nur am Kind selbst vornehmen liess ("put a finger in it" und "put a finger in her pussy"), sondern das Kind auch an erwachsenen Personen ("make her lick your pussy"). Hierfür nutzte er die finanzielle Not seiner Chatpartnerin aus, wobei er sich im In- ternet anonym wähnte. Das objektive Tatverschulden ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe als mittelschwer zu werten, was einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren entspricht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Dem Chatverlauf ist zu entnehmen, dass nicht er vom Kind abliess, sondern seine Chatpartnerin die Kamera zufolge Ablaufs der bezahlten Zeit aus- schaltete ("I cant see anything" – "I just closed the cam"; Urk. 3/5, Anhang S. 22). Wenn es nach ihm gegangen wäre, hätte die "Show" durchaus noch länger dauern können. Der Beschuldigte ging planmässig und berechnend vor, wobei er die Tat über längere Zeit organisierte und – trotz Arbeitslosigkeit – bereit war, finanzielle Mittel dafür aufzuwenden. Entsprechend hoch ist seine kriminelle Energie zu wer- ten, weshalb das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden merklich erhöht wird. Die Vorinstanz verwies sodann zu Recht auf den Umstand, dass der Beschuldigte nachträglich alle möglichen Sicherheitsmassnahmen betrieb, um sein illegales Treiben zu vertuschen, indem er beispielsweise seine Chatpartne- rin anwies, den Chat zu löschen. Als Motiv ist letztlich seine eigene sexuelle Befrie- digung zu berücksichtigen, was jedoch im Tatbestand der Schändung enthalten ist und daher zu keiner weiteren Erhöhung des Verschuldens führt. Zusammenfassend ist von einem erheblichen Verschulden auszugehen, wofür eine Strafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Wie im Obergutachten dargelegt wird, ist von einer zwischen mittel- bis hochgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Die insofern ver- minderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten führt zu einer Relativierung seines Ver-

- 16 - schuldens (Art. 19 Abs. 2 aStGB) und zu einer deutlichen Reduktion der Einsatz- strafe. Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe auf 2.5 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2. Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 1) Die Gefährdung der sexuellen Entwicklung des betroffenen Kindes wurde bereits bei der Bildung der Einsatzstrafe für die Anstiftung zur Schändung mitberücksichtigt (vgl. E. III.3.1.). Ohnehin lässt sich die Tat zwar im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung, nicht jedoch bei der Verschuldensbemessung sauber trennen. Allerdings ist dem Umstand, dass der Beschuldigte durch sein Handeln zwei verschiedene Rechtsgüter (Art. 187: ungestörte sexuelle Entwicklung junger Menschen; Art. 191: sexuelle Selbstbestimmung) verletzt hat, mit einer leichten Erhöhung der Einsatz- strafe um ¼ Jahr auf 2.75 Jahre Rechnung zu tragen. 3.3. Versuchte Pornographie (Anklageziffer 2) In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte bei "H._____" eine DVD mit kinderpornographischem Inhalt bestellte und dafür USD 130.– bezahlte, die DVD jedoch nie zugestellt erhielt. Da der Versuch als verschuldensunabhängige Tat- komponente gilt, ist für das objektive Tatverschulden zunächst von einer vollende- ten Tat auszugehen. Dabei ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die DVD zahlreiche Filmchen mit äusserst schwerem Missbrauch von deutlich minder- jährigen Mädchen zum Inhalt gehabt hätte ("young girl get fuck, and lick", "finge- ring", "cum" und "anal"; Urk. 3/5, Anhang S. 24). Die einzelnen Filme hätten gemäss Angaben von "H._____" jeweils relativ lange, nämlich 15 bis 20 Minuten, dauern und namentlich sieben- bis zehnjährige Mädchen darstellen sollen, die u.a. vaginal und anal penetriert werden. Mit der Überweisung des genannten Geldbetrags leis- tete der Beschuldigte seinen Beitrag zum sexuellen Missbrauch der betroffenen Kinder, indem er die Produzenten und Hersteller dieser Filmchen für ihre Tätigkeit entlöhnte und sie damit zu weiterem Kindesmissbrauch animierte. Die objektive Tatschwere wiegt unter diesen Umständen nicht mehr leicht.

- 17 - In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Dass die Tat der Befriedigung seiner sexuellen Neigung diente, ist im Tatbestand enthalten und ver- mag die objektive Tatschwere nicht zu beeinflussen. Somit ist die objektive Tat- komponente aufgrund der subjektiven Tatschwere weder zu erhöhen noch zu ver- ringern. Für das nicht mehr leichte Verschulden erscheint bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Auch in Bezug auf den Tatvorwurf unter Anklageziffer 2 ist zu berücksichtigen, dass die Fähigkeit des Beschuldigten, sein Verhalten zu steuern, eingeschränkt war. Die insofern mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten führt zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um die Hälfte (Art. 19 Abs. 2 aStGB). Somit ist dafür ist eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Beim Versuch als verschuldensunabhängige Komponente ist zu berücksichtigen, dass das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht im Einflussbereich des Beschuldigten lag. Dieser hatte aus seiner Warte alles Nötige getan, um die DVD mit dem kinderpornographischen Inhalt zu erhalten, weshalb der Umstand, dass es letztlich bei einem Versuch blieb, nicht merklich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Wenn der Beschuldigte letztlich gar einen finanziellen Verlust erlitt, da ihm die verlangte DVD nicht zugestellt wurde, führt dies ebenfalls zu keiner Verringerung der vorstehend festgelegten Strafe. 3.4. Pornographie (Anklageziffern 3 und 5) Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf der Chatplattform "I._____" in der Chatgruppe "J._____" (J'._____) unter dem Gruppencode "K._____" (K'._____) bei zwei Gelegenheiten jeweils eine Bild- und eine Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt hochlud und diese Dateien sei- nen Chatpartnern und damit einer letztlich unbekannten Anzahl Personen zur Ver- fügung stellte. Die vier Bild- und Videodateien hatten schwere Missbrauchshand- lungen zum Gegenstand, indem sie nicht nur darstellten, wie Mädchen von deutlich unter 18 Jahren vaginal penetriert werden, sondern auch, wie sie sexuelle Hand- lungen an erwachsenen Männern vorzunehmen hatten. Durch die Weiterverbrei- tung trug der Beschuldigte zum Leid und Unrecht bei, das die Herstellung solcher

- 18 - Bild- und Videodateien für die betroffenen Kinder bedingt. Gleichwohl handelt es sich um eine relativ geringe Menge pornographischer Darstellungen, weshalb die objektive Tatschwere als leicht zu gewichten ist. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Aufgrund der Bezeichnung der Chatgruppe und dem verwendeten Gruppencode ist anzunehmen, dass er mit seinem Verhalten bezweckte, seiner- seits von den anderen Mitgliedern der Gruppe mit kinderpornographischen Bildern bedient zu werden. Da Letzteres jedoch einen eigenen Tatvorwurf betrifft (vgl. nachfolgend E. III.3.5. zu Anklageziffer 6) wirkt sich die subjektive Tatkomponente weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd auf die objektive Tatschwere aus. Für das insgesamt leichte Verschulden erscheint bei isolierter Be- trachtung eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Für die Taten im Zeitraum zwischen Februar 2016 und Juni 2017 gingen die sach- verständigen Gutachter Dr. G._____ und Dr. B._____ übereinstimmend davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten voll erhalten gewesen sei (Urk. 8/12 S. 63, 65, 71; Urk. 80 S. 44 ff., 49). Folglich besteht kein Raum für eine Relativie- rung des Verschuldens hinsichtlich der Anklageziffern 3 und 5. 3.5. Pornographie (Anklageziffer 6) Der Beschuldigte speicherte innert rund eineinhalb Jahren insgesamt 1'101 kinder- pornographische Bilder, 43 tierpornographische Bilder und 6 gewaltpornographi- sche Bilder auf seinem Smartphone ab. Aufgrund des Umstands, dass er technisch sehr versiert ist und beispielsweise auf mehreren Geräten "TOR-Browser" installiert hatte, um damit anonym im Darknet surfen zu können, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch auf dem Mobiltelefon nur Dinge gespeichert hatte, die er auch dort speichern wollte. Mit der Vorinstanz sind daher die Behauptungen, er habe sich die Bilder nicht alle angesehen, oder es seien Bilder schlechter Qualität oder Vorschaubilder gewesen, als Schutzbehauptung zu werten (Urk. 61 S. 34). Massgeblich bleibt, dass er – im Vergleich zu anderen Fällen – nicht besonders wenige Bilder aus dem Bereich der verbotenen Pornographie innerhalb des genann- ten Zeitraums sammelte und für die spätere Ansicht abspeicherte, jedoch auch nicht

- 19 - unzählig viele. Das objektive Tatverschulden wiegt vor diesem Hintergrund noch leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Sein Motiv war die Befriedigung seiner sexuellen Lust, was dem Tatbestand jedoch eigen ist. Ent- sprechend führt die subjektive Tatschwere zu keiner Veränderung der objektiven Tatschwere. Für die Tat unter Anklageziffer 6 erscheint bei isolierter Betrachtung eine Sanktion von 120 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden angemessen. Da die Schuldfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Taten im Zeitraum zwi- schen Februar 2016 und Juni 2017 gemäss übereinstimmender Einschätzung der sachverständigen Gutachter voll erhalten war (vgl. Urk. 8/12 S. 63, 65, 71; Urk. 80 S. 44 ff., 49), besteht kein Anlass für eine Reduktion der vorstehenden Einzelstrafe. 3.6. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7) Bei der objektiven Tatschwere fällt verschuldensmindernd ins Gewicht, dass es sich bei der in der Anklageschrift genannten Schreckschusspistole um eine Waffe mit einem vergleichsweise geringen Gefährdungspotential handelt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Schreckschusspistole – soweit bekannt

– nicht einsetzte, um Dritte in Angst und Schrecken zu versetzen bzw. zu bedrohen. Vielmehr hatte er diese ohne bestimmten Grund in Deutschland erworben, in die Schweiz eingeführt und bei sich Zuhause aufbewahrt. Die objektive Tatschwere wiegt sehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Es liegen keine Umstände vor, welche die objektive Schwere der Tat zu beeinflussen vermögen. Für das insgesamt sehr leichte Verschulden erscheint mit der Vorinstanz bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 10 Tagessätzen Gelds- trafe angemessen. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 7 der An- klageschrift war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten nach der Einschätzung von Dr. med. B._____ voll erhalten (Urk. 80 S. 44). Es kommt somit zu keiner Relativie- rung der festgelegten Einzelstrafe.

- 20 - 3.7. Asperation Wie oben angeführt (Erw. II./3.2) wurde die Freiheitsstrafe für die Anstiftung zur Schändung wegen der zusätzlich begangenen Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern von 2.5 auf 2.75 Jahre asperiert. Für die verschiedenen Verurteilungen wegen Pornographie und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz resultiert rein rechnerisch eine Geldstrafe von insgesamt 190 Tagessätzen, welche in An- wendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 aStGB) auf gesamthaft 150 Ta- gessätze Geldstrafe zu reduzieren ist. 3.8. Täterkomponente 3.8.1. Persönliche Verhältnisse und Vorstrafen In Bezug auf die Biographie und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen, die Ausführungen im ersten Berufungsurteil und die Akten verwiesen werden (Urk. 61 S. 35 ff.; Urk. 3/1 S. 17; Urk. 3/2 S. 32 f.; Urk. 8/12 S. 17 ff.; Urk. 13/5; 33/1–8; Urk. 35; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 28 ff. in SB190441). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

27. März 2026 ergänzte der Beschuldigte, er habe nun seit fünf Jahren eine Freun- din, welche als Physiotherapeutin arbeite. Er selber werde derzeit zwar noch von den Sozialen Diensten unterstützt, arbeite aber im Rahmen eines Arbeitsintegrati- onsprojektes bereits wieder zu 60% im Wald und plane, sein Pensum aufzustocken. Er gehe nach wie vor regelmässig zur Psychotherapie zu Frau L._____ und leiste freiwillige Zahlungen an die Opferberatungsstelle M._____ (Prot. II S. 9 ff.). Wenn die Vorinstanz aufgrund der körperlichen bzw. psychosomatischen Be- schwerden des Beschuldigten eine Strafminderung von 3 Monaten vornahm (Urk. 61 S. 36), so kann dem entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 181 S. 21 f.) nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte litt zwar an psychischen Beein- trächtigungen und in diesem Zusammenhang auch unter körperlichen Beschwer- den, doch ist dies bereits bei der Verminderung der Schuldfähigkeit berücksichtigt worden.

- 21 - Entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 135 S. 17) ergibt sich aus den psychi- schen und somatischen Beschwerden des Beschuldigten sodann keine besondere Strafempfindlichkeit. Der psychische Zustand im Zeitpunkt der Taten wurde bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt. Darüber hinaus ist dem Beschuldigten zwar in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Verteidi- gung (Urk. 181 S. 22 ff.) zugute zu halten, dass er sich um seine Wiedereingliede- rung in den ersten Arbeitsmarkt bemüht und inzwischen seit rund 5 Jahren mit sei- ner Freundin liiert ist. Doch begründet dies noch keine besondere Strafempfindlich- keit. Vielmehr ist eine solche gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.4.2 m.w.H.). Der Beschuldigte verfügt über keine Vorstrafen in der Schweiz (Urk. 118 und Urk. 176). Auch daraus lässt sich keine strafmassrelevante Wirkung ableiten, da Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 3.8.2. Nachtatverhalten Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Geständnisse grundsätz- lich strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Ein- sicht und Reue des Täters sind. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demge- genüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesge- richts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Bezüglich der Anklageziffern 2, 3, 5, 6 und 7 zeigte sich der Beschuldigte bereits im Verlauf der Untersuchung geständig. Aufgrund der bei ihm aufgefundenen Fotos mit verbotener Pornographie und den Nachweisen über seine Aktivitäten auf der Chatplattform "I._____" war die Beweislage indes erdrückend, weshalb seine Zu- geständnisse nicht wesentlich zu einer Erleichterung der Strafverfolgung beitrugen. Den Vorwurf gemäss Anklageziffer 1 anerkannte der Beschuldigte erst anlässlich

- 22 - der Berufungsverhandlung, wobei er diesen mit der Berufungsanmeldung noch an- gefochten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Untersuchung durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft bereits abgeschlossen. Dieses späte Geständnis hat die Strafverfolgung somit ebenfalls nicht erleichtert, sondern erscheint vielmehr pro- zesstaktisch motiviert. Vor diesem Hintergrund sind die Zugeständnisse des Be- schuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass er sich im Dezember 2017 aus eigener Initiative in psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. L._____ be- gab und seither in regelmässigen Abständen verlässlich Gesprächstermine wahr- nimmt (Urk. 136/1, Urk. 181 S. 26, Urk. 182/2). Positiv zu werten ist sodann, dass er sich auch um die Behandlung seiner somatoformen Störung kümmert und hierfür einen interdisziplinären Behandlungsansatz der Schmerzklinik Basel verfolgt (Urk. 135 S. 16, Urk. 181 S. 26 f.). Diese Bemühungen des Beschuldigten trugen bereits zu einer Verbesserung der Legalprognose bei (vgl. Urk. 80 S. 46 f.) und sind als Ausdruck von Reue und Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens zu werten. Die mit dem Beschuldigten befassten Fachpersonen attestierten ihm denn auch, dass er sich mehrheitlich offen zu den inkriminierten Taten und seinen Beweggrün- den dazu äussere, Problemeinsicht und Verantwortungsübernahme zeige und de- liktpräventives Wissen über das Zusammenspiel der Risikofaktoren habe erarbei- ten können (Urk. 8/12 S. 41, 67; Urk. 80 S. 46; Urk. 136/1 S. 2). Zugunsten des Beschuldigten ist sodann zu berücksichtigen, dass er monatliche Spenden von Fr. 40.– an die Opferberatungsstelle M._____ seit 31. August 2020 belegt hat (Urk. 136/2, Urk. 181 S. 26, Urk. 182/5). Vor dem Hintergrund seiner knappen fi- nanziellen Verhältnisse sind diese Spenden ebenfalls als Ausdruck seiner Ausein- andersetzung mit dem Unrechtsgehalt der verübten Taten zu werten. Dafür ist die Strafe zu reduzieren. Gemäss Art. 48 lit. e aStGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteil des Bun-

- 23 - desgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Seit den Taten der Anklageziffern 3, 5 und 6 sind inzwischen 9 Jahre vergangen. Während dieser Zeit hat sich der Beschuldigte – soweit ersichtlich – wohl verhalten (vgl. Urk. 118). Die Strafe ist in Anwendung von Art. 48 lit. e aStGB leicht zu reduzieren. Eine Strafreduktion infolge langen Zeitablaufs für die Taten gemäss den Anklageziffern 1, 2 und 7 fällt dagegen ausser Betracht, da es am Erfordernis des Wohlverhaltens fehlt. Das Nachtatverhalten führt somit insgesamt zu einer leichten Reduktion der vorste- hend festgelegten Strafe auf 2.5 Jahre Freiheitsstrafe und 120 Tagessätze Gelds- trafe.

4. Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Verteidigung rügte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zur Begründung führte sie aus, dass seit der ersten Ver- haftung des Beschuldigten am 18. Juli 2017 bis zur heutigen Berufungsverhand- lung rund acht Jahre und acht Monate vergangen seien, wovon sechseinhalb Jahre allein auf das Berufungsverfahren entfallen würden. Hinzu komme, dass es bereits in der Untersuchung nach der ersten Verhaftung und polizeilichen Befragung des Beschuldigten bis zu seiner zweiten, am 10. Juli 2018 erfolgten Verhaftung zu ei- nem Verfahrensstillstand während fast eines ganzen Jahres gekommen sei. In die- ser Zeit sei zwar die forensische Auswertung der sichergestellten Datenträger er- folgt, was indessen eine derart lange Zeitspanne nicht zu rechtfertigen vermöge. Zudem verwies die Verteidigung auf die jeweils langen Zeitspannen, die zwischen den Vorladungen und den ersten drei Terminen für die Berufungsverhandlung ver- strichen seien (Urk. 181 S. 27 ff.). Es trifft zu, dass das Berufungsverfahren, wel- ches im September 2019 am hiesigen Gericht anhängig wurde, inzwischen sehr lange dauert, was mit der Verteidigung in erster Linie darauf zurückzuführen ist, dass insgesamt drei Verhandlungstermine abgenommen werden mussten und die Berufungsverhandlung erst am 30. Mai 2023 durchgeführt werden konnte. Aller- dings ist daran zu erinnern, dass die Ursachen für die wiederholte und kurzfristige Abnahme der Verhandlungstermine dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung

- 24 - zuzurechnen sind. Zur Berufungsverhandlung vom 25. November 2022 erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht (Prot. II S. 13 in SB190441). Dass jeweils mehrere Monate verstrichen bis der nächste Verhandlungstermin stattfand bzw. stattfinden sollte, lag am dichten Sitzungsplan des Berufungsgerichts, welcher es in der Regel nicht erlaubt, innert kurzer Zeit einen neuen Termin für einen Fall von der Grösse und Komplexität wie dem vorliegenden zu finden. Nach der Rückwei- sung des Bundesgerichts wurde auf Antrag der Verteidigung ein Obergutachten eingeholt, was ebenfalls Zeit in Anspruch nahm. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte während des Berufungsverfahrens nicht mehr in Haft befand. Insgesamt ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot aufgrund der langen Verfahrensdauer, welche insbesondere in den Rechtsmittelverfahren anfiel, leicht verletzt wurde. Dies ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, indem die Freiheits- strafe um ½ Jahr auf 2 Jahre und die Geldstrafe von 120 Tagessätzen auf 100 Tagessätze zu reduzieren ist.

5. Tagessatzhöhe 5.1. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bemessen (Art. 34 Abs. 2 aStGB). 5.2. Zu seiner Einkommenssituation erklärte der Beschuldigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung, er erhalte von den Sozialen Diensten unterstützt monatlich ca. Fr. 2'500.– (inklusive Miete). Aufgrund dessen, dass er an einem Arbeitsintegrati- onsprojekt teilnehme, verbleibe ihm ein Freibetrag von etwa Fr. 1'000.– pro Monat. Vermögen habe er keines, aber Schulden – insbesondere bei seiner Familie – von ca. Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– (Prot. II S.9 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der Tagessätze auf Fr. 20.– zu bemessen.

- 25 -

6. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen. Er befand sich vom

10. Juli 2018 bis am 25. Januar 2019, mithin während 200 Tagen in Untersuchungs- haft (Urk. 10/7; Urk. 20). Der bereits erstandene Freiheitsentzug ist an die Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 aStGB).

7. Vollzug Gemäss übereinstimmender Einschätzung der sachverständigen Gutachter leidet der Beschuldigte an einer schweren psychischen Störung, die mit den zu beurtei- lenden Taten in einem ursächlichen Zusammenhang steht (Urk. 8/12 S. 53 ff., S. 60 f., S. 71; Urk. 80 S. 37 ff., S. 47, S. 49, S. 167). Die Therapierung seiner kom- binierten Störung hat der Beschuldigte bereits aus eigenem Antrieb vorgenommen. Im Verlauf der deliktpräventiven Therapie bei lic. phil. L._____ machte der Beschul- digte deutliche Fortschritte, die zu einer massgeblichen Reduktion der Rückfallge- fahr führten. Dr. med. B._____ stellte im Rahmen seiner Exploration fest, dass der Beschuldigte bereits über deliktpräventives Wissen verfüge, Problemeinsicht zeige, sich zunehmend von den inkriminierten Taten distanziere und mehr Verantwortung im Umgang mit seiner pädosexuellen Ansprechbarkeit übernehme. Der Zweitgut- achter gelangte deshalb zum Schluss, dass auch ohne weitere Einbindung in die deliktpräventive Therapie aktuell nur noch von einer geringen Rückfallgefahr aus- zugehen sei bezüglich Anstiftung zur Schändung, zu sexuellen Handlungen mit Kindern oder ähnlich gelagerten Delikten. Betreffend Besitz, Herstellung und Kon- sum von illegaler Pornographie sei aktuell von einer noch zumindest moderaten Rückfallgefahr auszugehen (Urk. 80 S. 46 und S. 50). Angesichts des guten Verlaufs rechtfertigt es sich, den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Der Vollzug der Geldstrafe ist ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufzuschieben. Einem anderslautenden Entscheid stünde ohnehin das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen.

- 26 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. G._____ vom 26. November 2018, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstin- stanzlichen Verfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Die Kosten des Gutach- tens von Dr. med. G._____ vom 26. November 2018 sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen, da im Berufungsverfahren ein Obergutachten eingeholt werden musste, was dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen darf.

2. Kosten und Entschädigungen im ersten Berufungsverfahren Im ersten Berufungsverfahren focht der Beschuldigte mit der Berufungsanmeldung und der Berufungserklärung zunächst den Schuldpunkt noch an. Erst an der Beru- fungsverhandlung zog er die Berufung in Bezug auf den Schuldpunkt zurück. Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte entsprechend auch schuldig gesprochen, wes- halb er in diesem Punkt als unterliegend gilt. Allerdings obsiegt der Beschuldigte im Strafpunkt überwiegend und erreicht, dass von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abgesehen wird. Entsprechend sind die Kosten des ersten Berufungs- verfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon auszunehmen sind die Kosten der früheren amtlichen Verteidigung, Rechts- anwältin lic. iur. X2._____, die mit Beschluss vom 28. November 2022 auf Fr. 10'395.– (inkl. MWST) festgesetzt wurden (Urk. 128). Von der Kostenauflage auszunehmen sind sodann die Kosten des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 11. Juni 2020. Wie bereits erwähnt, darf es dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, dass letztlich ein Obergutachten eingeholt wurde.

- 27 - Dagegen ist es dem Beschuldigten selber zuzurechnen, dass eine amtsärztliche Untersuchung und Beurteilung seiner Verhandlungsfähigkeit nötig wurde. Die da- durch entstandenen Kosten von Dr. med. C._____ für die Erstattung eines entspre- chenden Gutachtens vom 22. November 2022 hat er daher vollständig zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. B._____ sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Von der Anordnung einer Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten abzusehen. Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Berufungsverfahren ab dem 26. No- vember 2022 erbeten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ verteidigt (vgl. Urk. 126). Aufgrund seines teilweisen Obsiegens ist ihm daher für das erste Berufungs- verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. 8,1 % MWST) zuzusprechen (vgl. Urk. 137).

3. Kosten im zweiten Berufungsverfahren Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser An- satz zu fallen und sind dessen Kosten, inklusive der Kosten der amtlichen Vertei- digung und des Obergutachtens von Dr. med. D._____ vom 29. Januar 2026, voll- umfänglich und endgültig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das zweite Berufungsver- fahren Aufwendungen von 75.35 Stunden sowie Auslagen von Fr. 288.90.– gel- tend, entsprechend insgesamt Fr. 18'232.05 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 180). Vor dem Hintergrund, dass es sich zwar um ein umfangreiches Verfahren han- delte, die Berufung jedoch auf die Strafzumessung beschränkt wurde, erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für das zweite Be- rufungsverfahren mit pauschal Fr. 15'000.– inklusive Mehrwertsteuer zu entschä- digen (§ 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 7. Juni 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Pornographie und Widerhandlung gegen das Waffengesetz), 2 (Frei- spruch betreffend Anklageziffer 4), 7 (Einziehungen), 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sowie 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Anstiftung zur Schändung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB in Ver-  bindung mit Art. 191 StGB der Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von  Art. 24 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 200 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit 100 Tagessätzen zu Fr. 20.– Geldstrafe.

3. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) wird abgese- hen.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit jeweils auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. G._____ vom 26. November 2018, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 29 -

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med. G._____ vom 26. November 2018 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'395.– amtliche Verteidigung (Rechtsanwältin lic. iur. X2._____) Gutachten zur Schuldfähigkeit etc. von Dr. med. Fr. 12'950.– B._____ vom 11. Juni 2020 Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit von Dr. med. Fr. 1'780.– C._____ vom 22. November 2022.

9. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. B._____, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des Gutachtens von Dr. med. B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

10. Dem Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– (inkl. 8,1 % MWST) zugesprochen.

11. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweiten Berufungsverfahrens betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 22'290.10 Obergutachten Dr. D._____ vom 29. Januar 2026

12. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 30 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard