Sachverhalt
1. Anklagevorwurf, Beweismittel und Standpunkt des Beschuldigten sowie Urteil der Vorinstanz 1.1. Anklagevorwurf Gemäss Anklageschrift vom 19. April 2024 sollen sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 am 12. August 2023 ab ca. 18:00 Uhr im Raum E._____ in Zürich anlässlich der damaligen Street Parade kennengelernt haben und in einvernehmlicher Weise rasch intim miteinander geworden sein, indem sie zusammen getanzt hätten, sich in sexueller Weise berührt und Zungenküsse ausgetauscht hätten. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 fest an der Hand gepackt und sie aus der Menschenmenge weg in Richtung Bahnhof F._____ bzw. dann in den Raum G._____-strasse/H._____-strasse in … [recte: …] Zürich gezogen. Dort hätten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 zuerst auf ein Mäuerchen und dann nebeneinander auf den Boden gesetzt. Dann habe der Beschuldigte ungefragt plötzlich vorne in die Hose der Privatklägerin 1 gegriffen und sei mit seinem Finger in deren Vagina eingedrungen, was diese nicht gewollt und sie schockiert habe. Zudem habe der Beschuldigte zur Privatklägerin 1 gesagt, dass er sie am nächsten Tag wieder treffen und dann "fett durchbumsen" werde, womit er die Privatklägerin 1 zumindest eventualvorsätzlich stark verängstigt habe. Dann habe der Beschuldigte die verängstigte Privatklägerin 1 am Hinterkopf gepackt und mit den Worten "blas mir eins" Oralsex von ihr verlangt, was diese aber nicht gewollt und auch klar gesagt habe. In der Folge habe der Beschuldigte schliesslich gegen den für ihn erkennbaren Willen die Hand der nunmehr völlig verängstigten und zu keinem Widerstand mehr fähigen Privatklägerin 1 genommen und diese an seinen steifen Penis geführt und sich so von der Privatklägerin 1 bis zur Ejakulation manuell befriedigen lassen. Als der Beschuldigte danach aufgestanden sei, sich umgedreht und kurz auf sein Mobiltelefon geschaut habe, sei die Privatklägerin 1 aufgestanden und in Richtung Bahnhof F._____ weggerannt (vgl. im Ganzen Urk. 17 S. 2).
- 8 - 1.2 Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte streitet den Anklagesachverhalt teilweise ab. So habe er seinen Finger nicht in die Vagina der Privatklägerin 1 gesteckt, sondern diese nur oberflächlich berührt. Auch habe er der Privatklägerin 1 nicht gesagt, dass er sie am nächsten Tag "fett durchbumsen" werde. Er habe die Privatklägerin 1 zudem weder zu einem Blow Job aufgefordert, noch deren Nacken heruntergedrückt. Schliesslich habe die Privatklägerin 1 sich freiwillig mit ihm in den Raum G._____- strasse/H._____-strasse in Zürich begeben und alle von ihm zugestandenen sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt. Die Privatklägerin 1 sei auch nicht vor ihm davongerannt, vielmehr habe sie sich von ihm verabschiedet und sei dann in Richtung Bahnhof F._____ gegangen (Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 8 ff.). Nachdem der Beschuldigte im Wesentlichen nicht geständig ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt. 1.3 Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt – mit Ausnahme des dem Tatbestand der Drohung zugrunde liegenden subjektiven Sachverhalts, welcher vorliegend wie oben gesehen nicht interessiert – hinreichend erstellen lässt, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben wurde (Urk. 51 E. 6 S. 11 ff.). 1.4 Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-3, 5; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71) sowie die Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 4/1-8) im Recht. Die bei den Akten liegenden objektiven Beweismittel (Fotobogen betr. Screenshots auf Mobiltelefon der Privatklägerin 1 [Urk. 2/4; Urk. 2/7]; Protokoll der ärztlichen Untersuchung [Urk. 6/2]; pharmakologisch-toxikologisches Gutachten [Urk. 6/5]; IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 [Urk. 6/6]; IRM-Gutachten betr. Auswertung von DNA-
- 9 - Spuren [Urk. 6/8]) sind mit der Vorinstanz zur Erstellung des Kerngeschehens wenig aufschlussreich (vgl. aber hinten in E. III.3 betreffend Urk. 2/4 und 2/7). 1.5 Beweiswürdigung im Allgemeinen Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76). Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III.2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der
- 10 - allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).
2. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hielt nach Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten fest, dass dessen Aussagen insgesamt wenig überzeugend seien (Urk. 51 E. II.5 S. 9 ff. und E. II.6.4 S. 13). Diesem Schluss der Vorinstanz ist beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzlich knapp gehaltene Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten ergänzen – namentlich auch um dessen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung – und so den schon durch die Vorinstanz gezogenen Schluss verdeutlichen. Der Beschuldigte sagte in den verschiedenen Einvernahmen grundsätzlich zwar gleich aus. Während des Vor- sowie des Hauptverfahrens fielen aber seine Antworten knapp und äusserst detailarm aus – dies namentlich auch dann, wenn er die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen zuweilen bestritt –, was jedoch für sich alleine noch nicht unüblich ist. Lediglich wenn er die Ejakulation beschrieb, wurde er ausführlicher, indem er in der Hafteinvernahme beschrieb, dass er kurz vor dem Höhepunkt selbst Hand angelegt habe, damit die Kleider der Privatklägerin 1 nicht nass würden und dass er in seine Hand sowie auf seinen Bauch ejakuliert habe. Er habe dann seine Hände an Blättern abgewischt und sie am Bahnhof gewaschen (Urk. 3/2 F/A 20). Auch die Verabschiedung von der Privatklägerin 1, in deren Rahmen er sie noch darauf hingewiesen habe, dass sich ihr Handy in ihrem Rucksack befinde, beschrieb er detailreicher (Urk. 3/3 F/A 6; Prot. I S. 20; eine Abweichung dazu erfolgte dann im Berufungsverfahren, wo er ausführte, das Handy der Privatklägerin 1 habe auf dem Boden gelegen, Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 18), wobei
- 11 - hier auffällt, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vor Vorinstanz zusätzlich zu seiner früheren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, dass sich die Privatklägerin 1 für seinen entsprechenden Hinweis bedankt habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte dann auffallend detaillierter Auskunft als noch vor Vorinstanz und während des Vorverfahrens (vgl. Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71). So gab er beispielsweise nicht mehr nur pauschal an, dass seitens der Privatklägerin 1 alles "freiwillig" gewesen sei, sondern er beschrieb, weshalb er von Einvernehmlichkeit ausgegangen sei (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 16 f.). Hinsichtlich des Kerngeschehens gab er zudem erstmals an, dass nicht nur er, sondern auch die Privatklägerin 1 einen Orgasmus gehabt habe, er habe ihre Erregung gespürt, da sie "voll nass" gewesen sei (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 17 f.). Schliesslich führte er aus, dass nicht nur die Privatklägerin 1 an den Bahnhof F._____ gewollt habe, sondern auch er, da er dort mit seinem Bruder sowie Kollegen abgemacht habe (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 10). Dies war bisher kein Thema – vielmehr gab der Beschuldigte bisher schlicht an, er habe die Privatklägerin 1 zum Bahnhof begleitet (Urk. 3/3 F/A 10). Dieses Mehr an – zu Gunsten des Beschuldigten relevanten – Informationen beinahe drei Jahre nach dem angeklagten Tatzeitpunkt erstaunt. Grundsätzlich erweckt das Aussageverhalten des Beschuldigten zudem insbesondere während des Vor- und des Hauptverfahrens den Eindruck, dass dieser sein Verhalten zu relativieren schien und erst auf Nachfrage Zugeständnisse machte. So verneinte er bei seiner Hafteinvernahme, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, gab dann aber auf konkrete Nachfrage wenige Fragen später an, dass er die Vagina [recte: wohl Vulva] der Privatklägerin 1 oberflächlich berührt habe, er seinen Penis aus seiner Hose hervorgeholt habe, die Privatklägerin 1 diesen festgehalten habe und er schliesslich auch zum Höhepunkt gekommen sei (Urk. 3/2 F/A 11 ff.). Dass der Beschuldigte "sexuelle Handlungen" mit Beischlaf gleichzusetzen scheint, mag eine Erklärung für dieses Aussageverhalten zu sein (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 20). Auch während des Haupt- sowie des Berufungsverfahrens fielen seine Aussagen betreffend allfällige sexuelle Handlungen indes sehr zurückhaltend aus. So gab der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz während der gesamten Einvernahme an, dass sich die Privatklägerin 1 und er gegenseitig "nur berührt" hätten,
- 12 - weiter sei nichts passiert. Erst auf konkrete Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob die Privatklägerin 1 ihm "einen runtergeholt" habe, bejahte er dies (Prot. I S. 16 ff.). Auch während des Berufungsverfahrens zeigte der Beschuldigte ein auffallend zurückhaltendes Aussageverhalten hinsichtlich der von ihm zugestandenen sexuellen Handlungen, indem er (wiederum) vornehmlich davon sprach, dass sich die Privatklägerin 1 und er gegenseitig "berührt" hätten sowie er die Privatklägerin 1 "unten" berührt habe und erst auf Nachfrage diese sexuellen Handlungen konkretisierte (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 14 f. und S. 17 f.). Bei den Aussagen des Beschuldigten fallen vereinzelt weitere Unstimmigkeiten und Relativierungen auf. So gab er in der Hafteinvernahme noch an, dass er seinen Finger auf die Vagina [recte: wohl Vulva] der Privatklägerin 1 gelegt habe (Urk. 3/2 F/A 13). Vor Vorinstanz sagte er dann, dass er sie nur oberflächlich an der Vagina [recte: wohl Vulva] berührt habe und sie – wenn überhaupt – vielleicht nur mit der Spitze seines Fingers, aber nicht mit dem ganzen Finger, in der Vagina berührt habe (Prot. I S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er schliesslich aus, er habe die Privatklägerin 1 nur auf der Vagina [recte: wohl Vulva], nicht jedoch in der Vagina, berührt und dabei ihre Erregung gespürt, sie habe einen Orgasmus gehabt (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 17 f.). Dies würde dann aber zumindest darauf hindeuten, dass der Beschuldigte seine Hand nicht nur auf die Vagina [recte: wohl Vulva] der Privatklägerin 1 "gelegt" oder die Vagina lediglich mit der "Spitze seines Fingers berührt" hat, sondern eine manuelle Befriedigung stattgefunden hat. Im Vorverfahren sagte der Beschuldigte zudem aus, dass er in die Hose der Privatklägerin 1 hineingegriffen habe, um ihre Vagina zu berühren (Urk. 3/2 F/A 13). Während der Haupt- sowie der Berufungsverhandlung sagt er dann aber aus, dass die Privatklägerin 1 ihre Hose geöffnet habe (Prot. I S. 19; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 15). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er sodann zuerst aus, dass es nicht stimme, dass er den Nacken der Privatklägerin 1 heruntergedrückt habe für einen Blowjob. Einen Satz später führte er dann im Widerspruch dazu aus, dass er ihren Nacken nicht habe herunterdrücken wollen (Urk. 3/3 F/A 8). Schliesslich ist es widersprüchlich, wenn der Beschuldigte auf den Vorhalt der Vorsitzenden anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er gemäss Anklageschrift die Hand der Privatklägerin 1 genommen habe, damit sie ihn mit der Hand befriedige und die Privatklägerin 1 dies dann mit-
- 13 - gemacht habe, weil sie verängstigt gewesen sei, sagte, das stimme nicht, das habe er nicht gemacht (Prot. I S. 20), wenn er zuvor in der Hafteinvernahme aussagte, dass die Privatklägerin 1 ihn manuell befriedigt habe (Urk. 3/2 F/A 19) und später bejahte, dass die Privatklägerin 1 ihm "einen runtergeholt" habe (Prot. I S. 23; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 17). Auch widersprüchlich ist es, wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zuerst aussagte, dass er die Hand der Privatklägerin 1 auf dem Weg Richtung G._____-strasse/H._____-strasse nicht gehalten habe und dann eine Frage später angibt, sie beide seien schon Hand in Hand gewesen, jedoch nicht die ganze Zeit (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 11). Die Aussagen des Beschuldigten sind damit mit der Vorinstanz wenig verlässlich.
3. Aussagen der Privatklägerin 1 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubhaft sind, so dass zwecks Sachverhaltserstellung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Der Aussagenwürdigung der Vorinstanz folgend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2023 wie auch in der parteiöffentlichen Einvernahme vom
31. Oktober 2023 im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei sind. Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind im Übrigen detailliert, präzise – namentlich im Hinblick auf Ort und Zeit – und lebensnah. So schilderte die Privatklägerin 1 insbesondere in nachvollziehbarer Weise ihre innere Gedanken- und Gefühlswelt und war über das aus ihrer Sicht Vorgefallene sichtlich betroffen ("[…] Da habe ich wirklich das Gefühl gehabt, scheisse nein (zittert beim Reden, weint fast) […]", Urk. 4/2 F/A 120; "[…] Dann habe ich halt einfach angefasst (weint fast, Stimme zittert) […]", Urk. 4/2 F/A 123). Sie sagte zudem differenziert aus, belastete den Beschuldigten nicht übermässig und zeigte sich auch in Bezug auf ihr eigenes Verhalten reflektiert. Schliesslich werden die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Teil auch durch objektive Beweismittel gestützt, sind doch die von ihr geschilderten Nachrichten an ihre Kolleginnen, mit denen sie diese um Hilfe gebeten hatte, der vorliegenden Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zu entnehmen (Urk. 2/4 und 2/7; vgl. zum Ganzen Urk. 51 E. II.4 und 6.1–6.3). Hinzuzufügen bleibt, dass die Privatklägerin 1 das aus ihrer Sicht Geschehene (chrono-)logisch zu schildern
- 14 - vermochte und sich bei Ungereimtheiten von selbst entsprechend korrigierte ("[…] Und dann hat er sich umgedreht gehabt, also ist aufgestanden und hat sich umgedreht […]", Urk. 4/2 F/A 43 S. 7). Das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 deutet darauf hin, dass sie das von ihr Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Ihre zurückhaltende Schilderung des Vorgefallenen sowie die Reflexion ihres eigenen Verhaltens deuten ebenfalls darauf hin, dass ihre Aussagen wahrheitsgetreu erfolgten. Mit der Vorinstanz weisen die Aussagen der Privatklägerin 1 lediglich kleinere Ungereimtheiten auf. So ist namentlich unklar, ob sie mit dem Sperma des Beschuldigten in Kontakt geraten ist (Urk. 4/2 F/A 130 f. und Urk. 4/7 F/A 16 S. 6 und S. 64 ff.). Unklar ist auch, ob die Privatklägerin 1, als sie sich vom Beschuldigten entfernte, diesen gehörte hatte, wie er ihr nachrief, oder ob dies von einer Männergruppe ausging (Urk. 4/2 F/A 139; Urk. 4/7 F/A 16 S. 6). Diese Ungereimtheiten betreffend jedoch das Rand- und nicht das Kerngeschehen und sind vernachlässigbar. Von Bedeutung ist vielmehr, dass die Privatklägerin 1 das Kerngeschehen detailliert identisch schilderte.
4. Sachverhaltserstellung Nachdem sich die Aussagen des Beschuldigten als wenig verlässlich erweisen, die Aussagen der Privatklägerin 1 hingegen glaubhaft sind, ist für die Sachverhaltserstellung auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen. Gestützt darauf nicht erstellt werden kann der Anklagesachverhalt insofern, als dass der Beschuldigte gesagt haben soll, dass er die Privatklägerin 1 am nächsten Tag wieder treffen und dann "fett durchbumsen" werde. Diesen Wortlaut des Beschuldigten schilderte die Privatklägerin 1 anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme (Urk. 4/7 F/A 16 S. 5 f.). Im Rahmen der tatnäheren, polizeilichen Einvernahme sagte die Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe gesagt, sie habe so eine geile Muschi, sie sollten weiter ficken, er werde sie dann richtig ficken (Urk. 4/2 F/A 120). Aufgrund dieser Ungereimtheit ist auf den Wortlaut, welche die Privatklägerin 1 in ihrer ersten, tatnäheren Einvernahme verwendete, abzustellen.
- 15 - Im Übrigen ist aber mit der Vorinstanz erstellbar, dass die Privatklägerin 1 letztlich völlig verängstigt und nicht mehr widerstandsfähig war und sich deshalb zur geforderten manuellen Befriedigung des Beschuldigten gezwungen sah (Urk. 51 E. II.6.5 S. 13 f.). Nicht erstellt werden kann, ob und mit welcher Intensität der Beschuldigte die Privatklägerin 1 am Arm gepackt hat. Weiter muss offen bleiben, ob ein eigentliches Wegziehen der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten aus der Menschenmenge stattgefunden hat. Betreffend die Intensität des Haltens durch den Beschuldigten sagte die Privatklägerin 1 nämlich unterschiedlich aus (Urk. 4/2 F/A 55 ff.; Urk. 4/7 F/A 28 ff.) und es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 sich vom Beschuldigten hätte lösen können (Urk. 4/2 F/A 56), dies jedoch aus Angst bzw. weil sie in einer "Spirale drin gewesen" sei, nicht habe tun können und dem Beschuldigten deshalb gefolgt war (Urk. 4/7 F/A 34, F/A 38). Davon, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aber aus der Menschenmenge an einen verlassenen Ort in der Nähe des Bahnhofs F._____ im Raum G._____-strasse/H._____-strasse auf seine Initiative hin verbrachte, ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 aber auszugehen. So scheint es gerade auch entgegen den Aussagen des Beschuldigten (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 10 f.; Urk. 3/3 F/A 7) nicht lebensnah, dass sich die Privatklägerin 1 und er in der Menschenmasse und dem notorisch starken Gedränge an der Street Parade teilweise kurzfristig an den Händen sowie aus den Augen verloren hätten. Nachdem der Beschuldigte dann nach dem Verbringen der Privatklägerin 1 in den Raum G._____-strasse/H._____-strasse, ungefragt in die Hose der Privatklägerin 1 griff und mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang, wogegen sie sich jedoch noch nicht wehrte, dann ihren Hinterkopf packte, diesen hin- unterdrücke und von ihr mit den Worten "blas mir eins" Oralsex verlangte, welchen sie indes mit den Worten sie könne und wolle das nicht verweigerte, und sie dann schliesslich dazu brachte, ihn mit der Hand zu befriedigen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die damals knapp 17-jährige Privatklägerin 1 durch dieses Verhalten des im Tatzeitpunkt über 30-jährigen Beschuldigten in eine für sie bedrohliche Zwangslage geriet. Die Aussagen der Privatklägerin 1 lassen denn auch nur den Schluss zu, dass diese mit der Situation völlig überfordert war, was aufgrund der Geschehnisse, der körperlichen und kognitiven Überlegenheit des Be-
- 16 - schuldigten, sowie aufgrund der Unerfahrenheit und des jugendlichen Alters der Privatklägerin 1 auch nachvollziehbar ist. Nachdem die Privatklägerin 1 glaubhaft ihre Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation schilderte und auch ihre Versuche, Hilfe zu erhalten, scheiterten (vgl. Urk. 4/2 F/A 43 S. 7 und F/A 104 ff.; Urk. 4/7 F/A 16 S. 5), erscheint es nachvollziehbar und ist erstellt, dass sich die Privatklägerin 1 gezwungen sah, sich dem Willen des Beschuldigten schliesslich doch zu fügen und die von ihm verlangte manuelle Befriedigung vorzunehmen. Darin, dass die manuelle Befriedigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin 1 für den Beschuldigten erkennbar nicht einvernehmlich war, ist der Vorinstanz sowie deren schlüssigen und zutreffenden Ausführungen zu folgen (Urk. 51 E. II.6.6 S. 14 f.). Ergänzend und verdeutlichend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten hinsichtlich der von ihm verlangten oralen Befriedigung deutlich und offenbar auch für ihn unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass er aufhören solle und sie das nicht könne und nicht wolle. Zudem ist erstellt dass die Privatklägerin 1 auch körperlichen Widerstand geleistet hatte (Urk. 4/2 F/A 117, F/A 127 f.; Urk. 4/7 F/A 58, F/A 78, F/A 121). Unter diesen Umständen durfte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin 1 ihn im nächsten Moment einvernehmlich manuell befriedigen würde. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 anfangs einvernehmlich sexuelle Handlungen aneinander vorgenommen und ihre Telefonnummern ausgetauscht hatten. Nachdem die Privatklägerin 1 ihren Widerstand sowohl verbal als auch nonverbal geäussert hatte, durfte der Beschuldigte – unabhängig davon, was ursprünglich war – nicht mehr ein Einvernehmen der Privatklägerin 1 annehmen. Zwar nahm die Privatklägerin 1 die vom Beschuldigten geforderte manuelle Befriedigung in der Folge tatsächlich vor. Dies allerdings nur, nachdem der Beschuldigte sie am Hinterkopf gepackt und von ihr Oralsex verlangt hatte. In Missachtung ihrer deutlich zum Ausdruck gebrachten ablehnenden Haltung nahm der Beschuldigte die Hand der verängstigten und sich in einer ausweglosen Situation befindlichen Privatklägerin 1 und führte diese an seinen Penis. Durch dieses Verhalten brach der Beschuldigte die Gegenwehr der Privatklägerin 1. Richtig mit der Vorinstanz ist, dass es irrelevant ist, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten während der manuellen Befriedigung am Hals küsste (vgl. Urk. 4/7 F/A 104 f.), da dies nach dem Brechen
- 17 - des Widerstands der Privatklägerin 1 durch das Herbeiführen deren Hand an seinen Penis geschah. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft und mit ihr die Vorinstanz würdigen das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (Urk. 51 E. III S. 16 ff.).
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen sind zutreffend, jedoch um folgende Präzisierungen zu ergänzen. Nach der Praxis des Bundesgerichts bringt die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens zum Ausdruck, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit auch aus einer Situation ergeben kann, in der der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet. Es ist aber eine erhebliche Einwirkung des Täters auf das Opfer erforderlich, wobei die Persönlichkeit des Opfers in Betracht gezogen werden muss. Psychischer Druck ist gegeben, wenn sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation ergibt, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet und dem Opfer ein Widersetzen nicht zugemutet werden kann. Kognitive Überlegenheit und emotionale wie auch soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen. Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in welcher die Leistung körperlichen Widerstandes oder das Rufen um Hilfe vergeblich oder mit einem anderen unverhältnismässigen Nachteil verbunden wäre. Die Tatbestandsmässigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei die Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller relevanten Umstände erfolgen muss (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 34 m.w.H., insbes. m.H. auf BGE 126 IV 124; BGE 128 IV 97). 2.2. Die Vorinstanz führte betreffend den objektiven Tatbestand zusammengefasst in zutreffender Weise aus, dass die vom Beschuldigten vorgenommene körperliche Einwirkung auf die Privatklägerin 1 – nämlich das Führen deren Hand
- 18 - zu seinem Penis – noch nicht eine solche Intensität aufgewiesen hat, dass durch diese alleine der Widerstand der Privatklägerin 1 gebrochen worden wäre. Der Beschuldigte hat aber durch sein gesamtes vorstehend beschriebenes Vorgehen eine Zwangssituation geschaffen, die objektiv dazu geeignet gewesen ist, kurzweilig den Widerstand der 17-jährigen Privatklägerin 1 – mithin eine um 14 Jahre jüngere Person als der Beschuldigte – zu überwinden. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 komplett überrumpelt, durch sein beharrliches bzw. unnachgiebiges
– sowohl verbales als auch nonverbales – Verhalten in eine erhebliche psychische Drucksituation versetzt und von ihr in unmissverständlicher und nachdrücklicher Weise verlangt, ihn sexuell zu befriedigen. Die Privatklägerin 1 hat in dieser Situation in nachvollziehbarer Weise erkannt, dass ihr vorgängiger Widerstand vom Beschuldigten ignoriert worden ist und hat sich zur Vermeidung einer weiteren Eskalation gezwungen gesehen, die vom Beschuldigten verlangte sexuelle Handlung, die manuelle Befriedigung, vorzunehmen. Die Privatklägerin 1 hatte Angst vor dem Beschuldigten und befürchtete, dieser könnte ihr Schlimmeres antun (vgl. auch Urk. 51 E. III.2.2 S. 18 f.). Dem ist anzufügen, dass die Privatklägerin 1 kurz zuvor sowohl eine Frau verbal als auch ein Pärchen nonverbal um Hilfe gebeten hatte, welche jedoch die Situation weggelacht bzw. keine Reaktion gezeigt hatten (Urk. 4/2 F/A 43 S. 7, F/A 104 ff.; Urk. 4/7 F/ 16 S. 5). Die Privatklägerin 1 hat also durchaus versucht, sich zu wehren. Jedoch zeigten ihre diesbezüglichen Anstrengungen nicht nur gegenüber dem Beschuldigten sondern auch gegenüber Drittpersonen keine Wirkung. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aus der Menschenmenge an einen nur schwer einsehbaren Ort in der Nähe des Bahnhofs F._____ gebracht hat, erschwerte er entsprechende Anstrengungen ihrerseits von vornherein und die schliesslich vorliegende Zwangssituation konnte sich bereits anbahnen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 1 die durch den Beschuldigten geschaffene Situation als ausweglos erachtete, Versuche des Widerstands aufgab und die von ihr verlangte sexuelle Handlung vornahm, um die Situation hinter sich zu bringen (Urk. 4/2 F/A 123). Dass die zurückhaltende 17-jährige Privatklägerin (vgl. Urk. 4/2 F/A 164 "[…] ich konnte noch nie gross sagen, nein, Stopp […]"), welche dem Beschuldigten aufgrund ihres Altersunterschieds von mehr als 14 Jahren kognitiv deutlich unterlegen war – die
- 19 - Privatklägerin 1 war im Zeitpunkt des Geschehens noch minderjährig (17 Jahre) –, dennoch Anstrengungen des Widerstands unternommen hatte, zeigt umso mehr, in welcher Zwangslage sie sich befand. Nach dem Ausgeführten erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 vor dem Hintergrund ihrer zurückhaltenden Persönlichkeit gepaart mit den Erfahrungen des erfolglosen Widerstands sowie der kognitiven Überlegenheit des Beschuldigten aufgrund deren Verbringens an einen nur schwer einsehbaren Ort abseits der Menschenmenge sowie dessen beharrlichen und unnachgiebigen Vorgehensweise in eine psychische Drucksituation versetzte. Dass die Privatklägerin 1 deshalb weiteren Widerstand, namentlich auch ein um-Hilfe-Rufen, aufgab und sich gezwungen sah, die vom Beschuldigten von ihr verlangte sexuelle Handlung vorzunehmen, erscheint verständlich. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist damit erfüllt.
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz von direktem Vorsatz aus (Urk. 51 E. III.3 S. 19). 3.2. Für die Verwirklichung der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Direktvorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der (Eventual-)Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Merkmale, welche das Unrecht des entsprechenden Straftatbestandes kennzeichnen, beziehen (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 22). 3.3. Wie dargelegt, äusserte die Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten, als dieser von ihr Oralverkehr verlangte, verbal, dass er aufhören solle und sie dies nicht wolle und nicht könne. In der Folge kam es nicht zu Oralverkehr. Der Beschuldigte nahm jedoch die Hand der Privatklägerin 1, welche ihren Widerstand auch nonverbal zeigte, indem sie sich vom Beschuldigten abwandte, führte diese zu seinem Penis und liess sich von der Privatklägerin 1 bis zur Ejakulation manuell
- 20 - befriedigen. Durch das offenbar auch für den Beschuldigten unmissverständliche, namentlich verbale, Verhalten der Privatklägerin 1 konnte und durfte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin 1 unmittelbar danach mit der Vornahme weiterer sexuellen Handlungen einverstanden sein würde. Indem der Beschuldigte unmittelbar nach der durch die Privatklägerin 1 geäusserten Ablehnung gegen die von ihm gewünschte orale Befriedigung in seinem Tun nicht inne hielt, sondern die Hand der Privatklägerin 1 ergriff und diese an seinen steifen Penis legte, nahm er zumindest in Kauf, sich über den Willen der Privatklägerin 1 hinsichtlich der konkreten sexuellen Handlung hinwegzusetzen. Dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten während der manuellen Befriedigung am Hals küsste, ändert daran – wie bereits oben ausgeführt (E. III.4) – nichts, zumal dies erst erfolgte, nachdem der Beschuldigte den Widerstand der Privatklägerin 1 bereits gebrochen hatte. Weiter musste es der Beschuldigte aufgrund des Verbringens der Privatklägerin 1 an einen nur schwer einsehbaren Ort abseits der Menschenmenge, der unnachgiebigen Beharrlichkeit in seiner Vorgehensweise, gepaart mit den körperlichen Einwirkungen auf die Privatklägerin 1 zumindest für möglich erachten, dass er damit für die erkennbar deutlich jüngere und ihm kognitiv unterlegene Privatklägerin 1 eine psychische Zwangslage schaffen würde, aus welcher sie sich nur schwer würde entziehen können. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es der Beschuldigte zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die Privatklägerin 1 die sexuelle Handlung nicht willentlich, sondern unter psychischem Druck stehend vornahm. 3.4. Nachdem der Beschuldigte vorliegend eventualvorsätzlich handelte, ist der subjektive Tatbestand erfüllt.
4. Rechtswidrigkeits- und Schuldausschlussgründe liegen vorliegend – mit der Vorinstanz (Urk. 51 E. III.4 S. 19) – nicht vor.
5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.
- 21 - V. Sanktion
1. Strafzumessung 1.1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Urk. 51 Dispositivziffern 3 und 4). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.1.2. Die Vorinstanz hat den für Art. 189 Abs. 1 aStGB angedrohten Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe korrekt abgesteckt (Urk. 51 E. IV.1 S. 20). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Strafart und zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 51 E. IV.2–3 S. 20 ff.) brauchen nicht wiederholt zu werden. 1.2. Objektive und subjektive Tatschwere 1.2.1. In objektiver Hinsicht ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die im Tatzeitpunkt erst 17-jährige Privatklägerin 1 aufgrund ihres jugendlichen Alters besonders verletzlich war. Der Beschuldigte nötigte diese nicht nur zu einer sexuellen Handlung, sondern versuchte vorgängig dazu, die Privatklägerin 1 mittels körperlichen Einsatzes zu Oralverkehr zu bewegen. Die Privatklägerin 1 wurde aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten in ihrer sexuellen und psychischen Integrität erheblich verletzt. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Privatklägerin 1 als Folge des Vorfalls psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Bei ihr wurden die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Anpassungsstörung gestellt. Dank der in der Psychotherapie erlernten Strategien sowie der resilienten Persönlichkeit der Privatklägerin 1 konnte diese die Therapie nach ein wenig mehr als einem halben Jahr zwar beenden (Urk. 51 E. IV.4.1 S. 22; Urk. 32/1). Auch über zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall leidet die Privatklägerin 1 indes weiterhin unter dem Erlebten, was sie in ihrem Alltag noch immer einschränkt.
- 22 - So ist sie zunehmend auf die Anwesenheit von anderen Menschen angewiesen, um sich sicher zu fühlen. Auch ihr Gefühl, sich auf sich selbst verlassen zu können, ist erheblich beeinträchtigt, und auch im zwischenmenschlichen Bereich zeigen sich weiterhin Einschränkungen (Urk. 75/1; vgl. auch Urk. 32/2). Dem Beschuldigten ist aber wenigstens zu Gute zu halten, dass er der Privatklägerin 1 durch seine Einwirkungen keine physischen Verletzungen zugefügt hat (vgl. IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1; Urk. 6/6). Auch ist das nötigende Verhalten des Beschuldigten in Anbetracht aller möglichen Nötigungsmittel im unteren Bereich anzusiedeln. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Verwirklichungen des Tatbestands der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sind damit zwar um einiges gravierendere Taten denkbar. Angesichts der aber doch erheblichen psychischen Folgen für die Privatklägerin 1 ist in objektiver Hinsicht von einem eher leichten Verschulden auszugehen. 1.2.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in egoistischer Weise handelte, indem er sich mit seinem einzig auf die Befriedigung seiner sexuellen Gelüste ausgerichteten Handeln über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 1 hinweggesetzt hat. Die Beharrlichkeit und Unnachgiebigkeit seiner Vorgehensweise ist weiter zu seinen Ungunsten zu werten. Dass die Privatklägerin 1 anfänglich nicht signalisierte, einer intimen Annäherung abgeneigt zu sein, durfte der Beschuldigte nicht dahingehend deuten, dass sie mit jeglichen weiteren sexuellen Handlungen einverstanden sein würde. Nachdem der Beschuldigte schliesslich wie ausgeführt eventualvorsätzlich handelte, vermögen die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden insgesamt nicht zu minimieren. 1.2.3. Das Tatverschulden ist damit als eher leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, konkret von 13 Monaten Freiheitsstrafe erscheint vorliegend angemessen. 1.3. Täterkomponente 1.3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 51 E. IV.5.1–5.4 S. 23 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass die im Zeitpunkt der
- 23 - Hauptverhandlung noch bestehende Beziehung des Beschuldigten mit einer in Schweden lebenden Frau kurdischer Abstammung gescheitert ist. Der Beschuldigte ist derzeit nicht in einer Beziehung und lebt weiterhin mit seinem jüngeren Bruder zusammen. Seit dem Jahr 2025 lebt seine ganze Kernfamilie in der Schweiz. Die Mutter und die Schwester des Beschuldigten, die bislang in der Türkei lebten, konnten zum Vater des Beschuldigten ziehen. In beruflicher Hinsicht steht der Beschuldigte seit dem 1. November 2024 im gleichen Anstellungsverhältnis in einem 100 % Pensum als Coiffeur. Er erzielt dabei ein Einkommen von Fr. 4'050.– brutto pro Monat. Zusätzlich erhält er ein monatliches Trinkgeld in unterschiedlicher Höhe. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, konnte seine Schulden jedoch auf Fr. 7'000.– reduzieren, welche er bis Ende April 2026 mit einer erwarteten Lohnnachzahlung ganz abbezahlen will (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 2 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 1.3.2. Vorstrafen kommen bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und N 322, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 12. April 2017 wegen eines Verstosses gegen das (altrechtliche) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, wegen eines Verstosses gegen
- 24 - das Strassenverkehrsgesetz je zu einer bedingten Geldstrafe (40 resp. 8 Tagessätze) sowie einer Busse verurteilt (Urk. 68). Das hier zu beurteilende Delikt beging er im ersten Jahr der laufenden zweijährigen Probezeit gemäss dem erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen. Die Vorstrafen des Beschuldigten sowie die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit und laufendem Strafverfahren sind straferhöhend zu berücksichtigen. Deren Ausmass hat sich vornehmlich nach den bisherigen Strafen zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig verfehlt haben (MATHYS, a.a.O., N 325). Nachdem sich die bisherigen Strafen jeweils im unteren resp. gar untersten Strafrahmen bewegten und diese überdies nicht einschlägig sind, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe um einen Monat. 1.3.3. Der Beschuldigte zog heute die Berufung gegen die Dispositivziffern 11 [Genugtuung an die Privatklägerin 1] und 17 [Prozessentschädigung für die Privatklägerin 1] des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2024 zurück. Er anerkannte damit ausdrücklich keine strafrechtliche Schuld, wertete diesen Rückzug jedoch als Zeichen tätiger Reue und Entschuldigung für seine Fehleinschätzung der Situation sowie die damit verbundenen bis heute andauernden Folgen für die Privatklägerin 1 (Prot. II S. 11, S. 13, S. 17; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 22). Dieses Zeichen tätiger Reue durch den Beschuldigten ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen. Die Strafe ist deutlich, nämlich um zwei Monate, zu reduzieren. 1.3.4. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. 1.4. Fazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen.
2. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der
- 25 - Beschuldigte befand sich vom 27. September 2023, ca. 11:00 Uhr, bis 31. Oktober 2023, 13:50 Uhr (Urk. 13/5; Urk. 13/16), mithin während 35 Tagen, in Untersuchungshaft. Dementsprechend sind dem Beschuldigten 35 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
3. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. 51 E. V S. 25 f.). 3.2. Den zutreffenden rechtlichen Ausführungen und erstinstanzlichen Überlegungen zum vollständig bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe ist auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall zu folgen (vgl. Urk. 51 E. V S. 25 f.). 3.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere sind die Persönlichkeit und der Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr seiner Rückfälligkeit zu berücksichtigen (BGE 95 IV 121 E. 1). Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 N 4). 3.4. Die Vorinstanz setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest und begründete dies mit verbleibenden Restbedenken (Urk. 51 E. V.3 S. 26). Der Beschuldigte weist zwar Vorstrafen auf und hat auch während laufender Probezeit delinquiert. Die Vorstrafen bewegen sich aber im Bereich der Kleinstkriminalität (Urk. 68). Vorliegend ist sodann davon auszugehen, dass die ausgesprochene Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe den Beschuldigten genügend beeindrucken wird, so dass ihm zumindest keine ungünstige Legalprognose gestellt werden kann (vgl. auch Urk. 51 E. V.2 S. 25 f.). Der Beschuldigte ist sodann seit der vorliegend zu beurteilenden Tat, mithin seit zweieinhalb Jahren, straflos geblieben (Urk. 68). Die vorliegenden Umstände rechtfertigen deshalb eine Ansetzung der Probezeit über der gesetzlichen Mindestdauer nicht. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen.
- 26 -
4. Nichtbewährung 4.1. Die Vorinstanz hat von einem Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 11. August 2022 ausgefällten Strafe abgesehen. Sie hat jedoch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern angesetzte Probezeit von 2 Jahren um ein 1 Jahr verlängert (Urk. 51 E. VI S. 26). 4.2. Nachdem vorliegend gemäss zutreffender Begründung der Vorinstanz auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 11. August 2022 angeordneten bedingten Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten ist, ist angesichts der Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probezeit zwingend eine Ersatzmassnahme anzuordnen (BGE 100 IV 197 E. 4). Vorliegend rechtfertigt sich die Verlängerung der mit obgenanntem Strafbefehl angesetzten Probezeit um ein Jahr. Der vorinstanzliche Entscheid (Urk. 51 Dispositivziffern 5 und 6) ist entsprechend zu bestätigen. VI. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung
1. Ausgangslage, Standpunkt der Verteidigung 1.1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 51 E. VII S. 27 ff.). 1.2. Seitens der amtlichen Verteidigung wurde im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung insoweit kritisiert, als dass aus ihrer Sicht zu Unrecht überhaupt ein Schuldspruch erfolgt sei. Für den Fall einer Verurteilung wegen einer Katalogtat wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und überdies auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen würden. Der Beschuldigte arbeite in einem Anstellungsverhältnis als Coiffeur. Die gesamte Kernfamilie des Beschuldigten
- 27 - wohne in der Schweiz, wobei der Beschuldigte mit seinem jüngeren Bruder zusammenlebe. Der Beschuldigte sei wie seine gesamte Familie in der Schweiz mustergültig integriert. Er spreche ausgezeichnet deutsch und würde in einem Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt einer Niederlassungsbewilligung erfüllen. Eine Rückkehr in den Irak sei weder möglich noch zumutbar. Der Beschuldigte kenne niemanden im Irak, er habe keine Verwandten dort. Nachdem der Vater des Beschuldigten aufgrund von Morddrohungen aus dem Irak habe fliehen müssen und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, wäre auch der Beschuldigte, dessen Flüchtlingseigenschaft von der Schweiz ebenfalls anerkannt worden sei, bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund der dort faktisch noch immer geltenden Sippenhaft stark gefährdet (Prot. II S. 9 ff. i.V.m. Urk. 72 S. 11 f.).
2. Katalogtat, Härtefallprüfung, Interessenabwägung 2.1. Art. 66a StGB sieht vor, dass Ausländer, die eine Katalogtat gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung begangen haben, vom Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen werden. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB) verurteilt, weshalb sich die Frage nach einer obligatorischen Landesverweisung nach wie vor stellt. 2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 51 E. VII S. 27 ff.). 2.3. Der Beschuldigte kam in I._____, im Norden des Irak, zur Welt, verliess diesen im Primarschulalter und lebte danach in Syrien und in der Türkei. Im Jahr 2011 kam er als 19-Jähriger in die Schweiz, wo er sich seither – mithin seit bereits 15 Jahren – ununterbrochen aufhält. In der Schweiz ist der Beschuldigte wirtschaftlich integriert. Er arbeitet seit mehreren Jahren als Coiffeur, seit eineinhalb Jahren in einem Anstellungsverhältnis. Er kann mit seinem Einkommen seine Lebenshaltungskosten decken und konnte darüber hinaus noch in der Untersuchung vorliegende erhebliche Schulden deutlich reduzieren. Aufgrund einer erwarteten Lohnnachzahlung geht der Beschuldigte zudem davon aus, seine noch bestehenden
- 28 - Schulden bis Ende April 2026 ganz abbezahlen zu können. Der Beschuldigte verfügt – dies wurde an der Berufungsverhandlung deutlich – über gute Deutschkenntnisse. In der Schweiz weist er zwei Vorstrafen im Bereich der Kleinstkriminalität auf. Nachdem die Mutter und die Schwester letztes Jahr in die Schweiz migriert sind, lebt die ganze (Kern-)Familie des Beschuldigten in der Schweiz. Zu dieser pflegt er einen regelmässigen Kontakt. In seinem Heimatland Irak hat der Beschuldigte weder Verwandte noch Bekannte. Gemäss eigenen Angaben wäre er bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund von Sippenhaftung an Leib und Leben gefährdet (Urk. 3/5 S. 2; Urk. 39 S. 6 f.; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 2 ff.; Urk. 68). 2.4. Aufgrund des Dargelegten würde den Beschuldigten eine Landesverweisung in besonderem Masse persönlich hart treffen. Der Beschuldigte lebt nunmehr seit beinahe der Hälfte seines Lebens in der Schweiz, ist hier wirtschaftlich integriert und pflegt mit seiner in der Schweiz lebenden Familie einen äusserst engen Kontakt. Namentlich in seinem Heimatland Irak sind seine Integrationsvoraussetzungen hingegen aufgrund seiner langen Abwesenheit, fehlender familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen sowie persönlicher Gefährdung stark gemindert. Nachdem der Beschuldigte zudem lediglich Vorstrafen im Bereich der Kleinstkriminalität aufweist, er vorliegend zwar eines Sexualdelikts schuldig gesprochen wird, sich sein Verschulden und mithin auch die mit diesem Urteil ausgesprochene Sanktion im untersten Bereich bewegen und der Beschuldigte überdies tätige Reue zeigte, wiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend leichter als das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Vorliegend ist deshalb von einer Landesverweisung abzusehen. Entsprechend entfällt auch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem. VII. Zivilansprüche
1. Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 1.1. Die Privatklägerin 1 macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 498.55 geltend und beantragt im Übrigen die Feststellung der grundsätzlichen Schaden-
- 29 - ersatzpflicht des Beschuldigten aus dem angeklagten Ereignis (Urk. 31 S. 1; Urk. 74). 1.2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. 1.3. Soweit sich die Privatklägerin 1 als Anspruchsgrundlage für das Schadenersatzbegehren von Fr. 498.55 auf Art. 417 StPO stützt, macht sie damit indes keinen zivilrechtlichen, sondern einen strafprozessualen Anspruch geltend. Soweit sie sich sodann zur Begründung ihres Anspruchs auf Art. 41 ff. OR stützt, versäumt sie es mit der Vorinstanz, einen Schaden zu beweisen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 wäre in diesem Umfang in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Nachdem der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 gemäss zutreffender Begründung der Vorinstanz jedoch dem Grundsatz nach aus dem angeklagten Ereignis schadenersatzpflichtig ist (vgl. Urk. 51 E. IX.1 S. 34 f.), ist die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 festzuhalten. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. hierzu auch BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 44 ff.).
2. Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 2.1. Die Privatklägerin 2 als Unfallversicherung der Privatklägerin 1 macht gegenüber dem Beschuldigten einen Regressanspruch für von ihr übernommene Heilungskosten der Privatklägerin 1 in Höhe von Fr. 4'923.20 zzgl. Zins zu 5% seit dem 21. März 2024 geltend (Urk. 20 S. 1). 2.2. Die Privatklägerin 2 begründet ihre Forderung damit, dass sie UVG-Versi-cherin der J._____ sei. Aufgrund des Ereignisses vom 12. August 2023 habe die Privatklägerin 2 die bis 9. Juli 2024 entstandenen Schäden in Höhe von Fr. 4'923.20 vergütet. Gemäss Art. 72 Abs. 1 ATSG gehe der Ersatzanspruch, der gegenüber dem verantwortlichen Dritten aus dem bewirkten Schaden bestehe, im
- 30 - Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Versicherer über. Werde der Beschuldigte für schuldig befunden, so sei er der Privatklägerin 2 gemäss Art. 72 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 OR zu Ersatz verpflichtet. Die Voraussetzungen von Art. 41 OR seien alsdann vorliegend erfüllt. Bei einer Verurteilung des Beschuldigten betreffend Drohung und sexuelle Nötigung sei die bei der versicherten Person verwirklichte Körperverletzung widerrechtlich. Die widerrechtlichen Handlungen könnten weiter nicht weggedacht werden, ohne dass der Schaden entfalle. Schliesslich seien die widerrechtlichen Handlungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, Heilungskosten bei der geschädigten Person zu verursachen. Betreffend die Zusammensetzung der geltend gemachten Forderung verweist die Privatklägerin 2 auf diverse Beilagen (Urk. 20 S. 2 f.; Urk. 11/2/1-13; Urk. 21/14-19). Die Belege setzen sich zusammen aus einer Unfallmeldung (sexueller Übergriff) betreffend den 12. August 2023, internen Zahlungsübersichten sowie Rechnungen und Rückforderungsbelegen von diversen Leistungserbringern (Labor, Apotheke, Psychotherapie, medizinische Behandlungen/Untersuchungen). 2.3. Auch bei adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen gelten die Prozessmaximen des Zivilrechts. Bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes hat die Klägerin ihren Anspruch zu behaupten bzw. zu begründen (vgl. auch Art. 123 StPO). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 51 E. IX.2 S. 35) begründete die Privatklägerin 2 ihre Klage nicht, namentlich nicht ihren geltend gemachten Schaden. Sie reichte lediglich diverse Belege ein. Das genügt nicht, wenn die Forderung – zwar nur pauschal, aber immerhin – von der Gegenseite bestritten wird. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Belege zu sichten, und zu prüfen, welche Rechnungen in welcher Höhe vorliegen und sodann einzeln zu prüfen, ob der Kausalzusammenhang gegeben ist, welcher notabene von der Gegenseite – wie auch die Forderung an sich – bestritten wird (Prot. I S. 32, S. 40; STAEHELIN ADRIAN/GROLIMUND PASCAL, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, S. 150). Die Privatklägerin 2 unterlässt die hinreichende Begründung der Zusammensetzung des Schadens vollumfänglich und damit auch ihrer Klage. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 ist deshalb gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
- 31 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenauflage der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostenauflagedispositiv (Dispositivziffern 15 und 16) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Namentlich sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, wonach sich eine Kostenaufteilung aufgrund des nunmehr rechtskräftigen Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigt. Sowohl der Vorwurf der sexuellen Nötigung als auch derjenige der Drohung betreffen den gleichen Sachverhalt, sodass der Vorwurf der Drohung keine zusätzlichen Untersuchungshandlungen bzw. -kosten nach sich zog (Urk. 51 E. X.1 S. 36 f.).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'196.55 geltend (Urk. 70), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden (Prot. II S. 6 und S. 18) ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 7'400.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'241.90 geltend (Urk. 75/2). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung erscheint vorliegend eine Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 in Höhe von pauschal Fr. 4'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) angemessen. Sie ist entsprechend zu entschädigen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 32 - Der Beschuldigte unterliegt vorliegend zwar im Schuldpunkt. Hinsichtlich der Sanktion und insbesondere auch der Landesverweisung sowie der Zivilforderung der Privatklägerin 2 erwirkte er mit vorliegendem Urteil jedoch einen für ihn günstigeren Entscheid. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren sind im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. IX. Minderheitsantrag gemäss § 124 GOG Eine Minderheit des Gerichts hat gemäss § 124 GOG ihre abweichende Meinung bezüglich der Frage des Schuldpunkts ins Protokoll aufnehmen lassen (Prot. II S. 22; Begründung in Urk. 84; diesem Urteil beigeheftet).
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 11, 12 und 17 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2024 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
12. Dezember 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 4).
E. 1.1 Die Privatklägerin 1 macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 498.55 geltend und beantragt im Übrigen die Feststellung der grundsätzlichen Schaden-
- 29 - ersatzpflicht des Beschuldigten aus dem angeklagten Ereignis (Urk. 31 S. 1; Urk. 74).
E. 1.1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Urk. 51 Dispositivziffern 3 und 4). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht.
E. 1.1.2 Die Vorinstanz hat den für Art. 189 Abs. 1 aStGB angedrohten Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe korrekt abgesteckt (Urk. 51 E. IV.1 S. 20). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Strafart und zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 51 E. IV.2–3 S. 20 ff.) brauchen nicht wiederholt zu werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
E. 1.2.1 In objektiver Hinsicht ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die im Tatzeitpunkt erst 17-jährige Privatklägerin 1 aufgrund ihres jugendlichen Alters besonders verletzlich war. Der Beschuldigte nötigte diese nicht nur zu einer sexuellen Handlung, sondern versuchte vorgängig dazu, die Privatklägerin 1 mittels körperlichen Einsatzes zu Oralverkehr zu bewegen. Die Privatklägerin 1 wurde aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten in ihrer sexuellen und psychischen Integrität erheblich verletzt. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Privatklägerin 1 als Folge des Vorfalls psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Bei ihr wurden die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Anpassungsstörung gestellt. Dank der in der Psychotherapie erlernten Strategien sowie der resilienten Persönlichkeit der Privatklägerin 1 konnte diese die Therapie nach ein wenig mehr als einem halben Jahr zwar beenden (Urk. 51 E. IV.4.1 S. 22; Urk. 32/1). Auch über zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall leidet die Privatklägerin 1 indes weiterhin unter dem Erlebten, was sie in ihrem Alltag noch immer einschränkt.
- 22 - So ist sie zunehmend auf die Anwesenheit von anderen Menschen angewiesen, um sich sicher zu fühlen. Auch ihr Gefühl, sich auf sich selbst verlassen zu können, ist erheblich beeinträchtigt, und auch im zwischenmenschlichen Bereich zeigen sich weiterhin Einschränkungen (Urk. 75/1; vgl. auch Urk. 32/2). Dem Beschuldigten ist aber wenigstens zu Gute zu halten, dass er der Privatklägerin 1 durch seine Einwirkungen keine physischen Verletzungen zugefügt hat (vgl. IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1; Urk. 6/6). Auch ist das nötigende Verhalten des Beschuldigten in Anbetracht aller möglichen Nötigungsmittel im unteren Bereich anzusiedeln. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Verwirklichungen des Tatbestands der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sind damit zwar um einiges gravierendere Taten denkbar. Angesichts der aber doch erheblichen psychischen Folgen für die Privatklägerin 1 ist in objektiver Hinsicht von einem eher leichten Verschulden auszugehen.
E. 1.2.2 In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in egoistischer Weise handelte, indem er sich mit seinem einzig auf die Befriedigung seiner sexuellen Gelüste ausgerichteten Handeln über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 1 hinweggesetzt hat. Die Beharrlichkeit und Unnachgiebigkeit seiner Vorgehensweise ist weiter zu seinen Ungunsten zu werten. Dass die Privatklägerin 1 anfänglich nicht signalisierte, einer intimen Annäherung abgeneigt zu sein, durfte der Beschuldigte nicht dahingehend deuten, dass sie mit jeglichen weiteren sexuellen Handlungen einverstanden sein würde. Nachdem der Beschuldigte schliesslich wie ausgeführt eventualvorsätzlich handelte, vermögen die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden insgesamt nicht zu minimieren.
E. 1.2.3 Das Tatverschulden ist damit als eher leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, konkret von 13 Monaten Freiheitsstrafe erscheint vorliegend angemessen.
E. 1.3 Soweit sich die Privatklägerin 1 als Anspruchsgrundlage für das Schadenersatzbegehren von Fr. 498.55 auf Art. 417 StPO stützt, macht sie damit indes keinen zivilrechtlichen, sondern einen strafprozessualen Anspruch geltend. Soweit sie sich sodann zur Begründung ihres Anspruchs auf Art. 41 ff. OR stützt, versäumt sie es mit der Vorinstanz, einen Schaden zu beweisen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 wäre in diesem Umfang in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Nachdem der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 gemäss zutreffender Begründung der Vorinstanz jedoch dem Grundsatz nach aus dem angeklagten Ereignis schadenersatzpflichtig ist (vgl. Urk. 51 E. IX.1 S. 34 f.), ist die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 festzuhalten. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. hierzu auch BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 44 ff.).
2. Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2
E. 1.3.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 51 E. IV.5.1–5.4 S. 23 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass die im Zeitpunkt der
- 23 - Hauptverhandlung noch bestehende Beziehung des Beschuldigten mit einer in Schweden lebenden Frau kurdischer Abstammung gescheitert ist. Der Beschuldigte ist derzeit nicht in einer Beziehung und lebt weiterhin mit seinem jüngeren Bruder zusammen. Seit dem Jahr 2025 lebt seine ganze Kernfamilie in der Schweiz. Die Mutter und die Schwester des Beschuldigten, die bislang in der Türkei lebten, konnten zum Vater des Beschuldigten ziehen. In beruflicher Hinsicht steht der Beschuldigte seit dem 1. November 2024 im gleichen Anstellungsverhältnis in einem 100 % Pensum als Coiffeur. Er erzielt dabei ein Einkommen von Fr. 4'050.– brutto pro Monat. Zusätzlich erhält er ein monatliches Trinkgeld in unterschiedlicher Höhe. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, konnte seine Schulden jedoch auf Fr. 7'000.– reduzieren, welche er bis Ende April 2026 mit einer erwarteten Lohnnachzahlung ganz abbezahlen will (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 2 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
E. 1.3.2 Vorstrafen kommen bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und N 322, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 12. April 2017 wegen eines Verstosses gegen das (altrechtliche) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, wegen eines Verstosses gegen
- 24 - das Strassenverkehrsgesetz je zu einer bedingten Geldstrafe (40 resp. 8 Tagessätze) sowie einer Busse verurteilt (Urk. 68). Das hier zu beurteilende Delikt beging er im ersten Jahr der laufenden zweijährigen Probezeit gemäss dem erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen. Die Vorstrafen des Beschuldigten sowie die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit und laufendem Strafverfahren sind straferhöhend zu berücksichtigen. Deren Ausmass hat sich vornehmlich nach den bisherigen Strafen zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig verfehlt haben (MATHYS, a.a.O., N 325). Nachdem sich die bisherigen Strafen jeweils im unteren resp. gar untersten Strafrahmen bewegten und diese überdies nicht einschlägig sind, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe um einen Monat.
E. 1.3.3 Der Beschuldigte zog heute die Berufung gegen die Dispositivziffern 11 [Genugtuung an die Privatklägerin 1] und 17 [Prozessentschädigung für die Privatklägerin 1] des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2024 zurück. Er anerkannte damit ausdrücklich keine strafrechtliche Schuld, wertete diesen Rückzug jedoch als Zeichen tätiger Reue und Entschuldigung für seine Fehleinschätzung der Situation sowie die damit verbundenen bis heute andauernden Folgen für die Privatklägerin 1 (Prot. II S. 11, S. 13, S. 17; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 22). Dieses Zeichen tätiger Reue durch den Beschuldigten ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen. Die Strafe ist deutlich, nämlich um zwei Monate, zu reduzieren.
E. 1.3.4 Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich.
E. 1.4 Fazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen.
2. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der
- 25 - Beschuldigte befand sich vom 27. September 2023, ca. 11:00 Uhr, bis 31. Oktober 2023, 13:50 Uhr (Urk. 13/5; Urk. 13/16), mithin während 35 Tagen, in Untersuchungshaft. Dementsprechend sind dem Beschuldigten 35 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
3. Vollzug
E. 1.5 Beweiswürdigung im Allgemeinen Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76). Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III.2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der
- 10 - allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).
2. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hielt nach Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten fest, dass dessen Aussagen insgesamt wenig überzeugend seien (Urk. 51 E. II.5 S. 9 ff. und E. II.6.4 S. 13). Diesem Schluss der Vorinstanz ist beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzlich knapp gehaltene Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten ergänzen – namentlich auch um dessen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung – und so den schon durch die Vorinstanz gezogenen Schluss verdeutlichen. Der Beschuldigte sagte in den verschiedenen Einvernahmen grundsätzlich zwar gleich aus. Während des Vor- sowie des Hauptverfahrens fielen aber seine Antworten knapp und äusserst detailarm aus – dies namentlich auch dann, wenn er die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen zuweilen bestritt –, was jedoch für sich alleine noch nicht unüblich ist. Lediglich wenn er die Ejakulation beschrieb, wurde er ausführlicher, indem er in der Hafteinvernahme beschrieb, dass er kurz vor dem Höhepunkt selbst Hand angelegt habe, damit die Kleider der Privatklägerin 1 nicht nass würden und dass er in seine Hand sowie auf seinen Bauch ejakuliert habe. Er habe dann seine Hände an Blättern abgewischt und sie am Bahnhof gewaschen (Urk. 3/2 F/A 20). Auch die Verabschiedung von der Privatklägerin 1, in deren Rahmen er sie noch darauf hingewiesen habe, dass sich ihr Handy in ihrem Rucksack befinde, beschrieb er detailreicher (Urk. 3/3 F/A 6; Prot. I S. 20; eine Abweichung dazu erfolgte dann im Berufungsverfahren, wo er ausführte, das Handy der Privatklägerin 1 habe auf dem Boden gelegen, Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 18), wobei
- 11 - hier auffällt, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vor Vorinstanz zusätzlich zu seiner früheren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, dass sich die Privatklägerin 1 für seinen entsprechenden Hinweis bedankt habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte dann auffallend detaillierter Auskunft als noch vor Vorinstanz und während des Vorverfahrens (vgl. Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71). So gab er beispielsweise nicht mehr nur pauschal an, dass seitens der Privatklägerin 1 alles "freiwillig" gewesen sei, sondern er beschrieb, weshalb er von Einvernehmlichkeit ausgegangen sei (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 16 f.). Hinsichtlich des Kerngeschehens gab er zudem erstmals an, dass nicht nur er, sondern auch die Privatklägerin 1 einen Orgasmus gehabt habe, er habe ihre Erregung gespürt, da sie "voll nass" gewesen sei (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 17 f.). Schliesslich führte er aus, dass nicht nur die Privatklägerin 1 an den Bahnhof F._____ gewollt habe, sondern auch er, da er dort mit seinem Bruder sowie Kollegen abgemacht habe (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 10). Dies war bisher kein Thema – vielmehr gab der Beschuldigte bisher schlicht an, er habe die Privatklägerin 1 zum Bahnhof begleitet (Urk. 3/3 F/A 10). Dieses Mehr an – zu Gunsten des Beschuldigten relevanten – Informationen beinahe drei Jahre nach dem angeklagten Tatzeitpunkt erstaunt. Grundsätzlich erweckt das Aussageverhalten des Beschuldigten zudem insbesondere während des Vor- und des Hauptverfahrens den Eindruck, dass dieser sein Verhalten zu relativieren schien und erst auf Nachfrage Zugeständnisse machte. So verneinte er bei seiner Hafteinvernahme, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, gab dann aber auf konkrete Nachfrage wenige Fragen später an, dass er die Vagina [recte: wohl Vulva] der Privatklägerin 1 oberflächlich berührt habe, er seinen Penis aus seiner Hose hervorgeholt habe, die Privatklägerin 1 diesen festgehalten habe und er schliesslich auch zum Höhepunkt gekommen sei (Urk. 3/2 F/A 11 ff.). Dass der Beschuldigte "sexuelle Handlungen" mit Beischlaf gleichzusetzen scheint, mag eine Erklärung für dieses Aussageverhalten zu sein (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 20). Auch während des Haupt- sowie des Berufungsverfahrens fielen seine Aussagen betreffend allfällige sexuelle Handlungen indes sehr zurückhaltend aus. So gab der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz während der gesamten Einvernahme an, dass sich die Privatklägerin 1 und er gegenseitig "nur berührt" hätten,
- 12 - weiter sei nichts passiert. Erst auf konkrete Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob die Privatklägerin 1 ihm "einen runtergeholt" habe, bejahte er dies (Prot. I S. 16 ff.). Auch während des Berufungsverfahrens zeigte der Beschuldigte ein auffallend zurückhaltendes Aussageverhalten hinsichtlich der von ihm zugestandenen sexuellen Handlungen, indem er (wiederum) vornehmlich davon sprach, dass sich die Privatklägerin 1 und er gegenseitig "berührt" hätten sowie er die Privatklägerin 1 "unten" berührt habe und erst auf Nachfrage diese sexuellen Handlungen konkretisierte (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 14 f. und S. 17 f.). Bei den Aussagen des Beschuldigten fallen vereinzelt weitere Unstimmigkeiten und Relativierungen auf. So gab er in der Hafteinvernahme noch an, dass er seinen Finger auf die Vagina [recte: wohl Vulva] der Privatklägerin 1 gelegt habe (Urk. 3/2 F/A 13). Vor Vorinstanz sagte er dann, dass er sie nur oberflächlich an der Vagina [recte: wohl Vulva] berührt habe und sie – wenn überhaupt – vielleicht nur mit der Spitze seines Fingers, aber nicht mit dem ganzen Finger, in der Vagina berührt habe (Prot. I S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er schliesslich aus, er habe die Privatklägerin 1 nur auf der Vagina [recte: wohl Vulva], nicht jedoch in der Vagina, berührt und dabei ihre Erregung gespürt, sie habe einen Orgasmus gehabt (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 17 f.). Dies würde dann aber zumindest darauf hindeuten, dass der Beschuldigte seine Hand nicht nur auf die Vagina [recte: wohl Vulva] der Privatklägerin 1 "gelegt" oder die Vagina lediglich mit der "Spitze seines Fingers berührt" hat, sondern eine manuelle Befriedigung stattgefunden hat. Im Vorverfahren sagte der Beschuldigte zudem aus, dass er in die Hose der Privatklägerin 1 hineingegriffen habe, um ihre Vagina zu berühren (Urk. 3/2 F/A 13). Während der Haupt- sowie der Berufungsverhandlung sagt er dann aber aus, dass die Privatklägerin 1 ihre Hose geöffnet habe (Prot. I S. 19; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 15). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er sodann zuerst aus, dass es nicht stimme, dass er den Nacken der Privatklägerin 1 heruntergedrückt habe für einen Blowjob. Einen Satz später führte er dann im Widerspruch dazu aus, dass er ihren Nacken nicht habe herunterdrücken wollen (Urk. 3/3 F/A 8). Schliesslich ist es widersprüchlich, wenn der Beschuldigte auf den Vorhalt der Vorsitzenden anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er gemäss Anklageschrift die Hand der Privatklägerin 1 genommen habe, damit sie ihn mit der Hand befriedige und die Privatklägerin 1 dies dann mit-
- 13 - gemacht habe, weil sie verängstigt gewesen sei, sagte, das stimme nicht, das habe er nicht gemacht (Prot. I S. 20), wenn er zuvor in der Hafteinvernahme aussagte, dass die Privatklägerin 1 ihn manuell befriedigt habe (Urk. 3/2 F/A 19) und später bejahte, dass die Privatklägerin 1 ihm "einen runtergeholt" habe (Prot. I S. 23; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 17). Auch widersprüchlich ist es, wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zuerst aussagte, dass er die Hand der Privatklägerin 1 auf dem Weg Richtung G._____-strasse/H._____-strasse nicht gehalten habe und dann eine Frage später angibt, sie beide seien schon Hand in Hand gewesen, jedoch nicht die ganze Zeit (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 11). Die Aussagen des Beschuldigten sind damit mit der Vorinstanz wenig verlässlich.
3. Aussagen der Privatklägerin 1 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubhaft sind, so dass zwecks Sachverhaltserstellung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Der Aussagenwürdigung der Vorinstanz folgend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2023 wie auch in der parteiöffentlichen Einvernahme vom
31. Oktober 2023 im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei sind. Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind im Übrigen detailliert, präzise – namentlich im Hinblick auf Ort und Zeit – und lebensnah. So schilderte die Privatklägerin 1 insbesondere in nachvollziehbarer Weise ihre innere Gedanken- und Gefühlswelt und war über das aus ihrer Sicht Vorgefallene sichtlich betroffen ("[…] Da habe ich wirklich das Gefühl gehabt, scheisse nein (zittert beim Reden, weint fast) […]", Urk. 4/2 F/A 120; "[…] Dann habe ich halt einfach angefasst (weint fast, Stimme zittert) […]", Urk. 4/2 F/A 123). Sie sagte zudem differenziert aus, belastete den Beschuldigten nicht übermässig und zeigte sich auch in Bezug auf ihr eigenes Verhalten reflektiert. Schliesslich werden die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Teil auch durch objektive Beweismittel gestützt, sind doch die von ihr geschilderten Nachrichten an ihre Kolleginnen, mit denen sie diese um Hilfe gebeten hatte, der vorliegenden Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zu entnehmen (Urk. 2/4 und 2/7; vgl. zum Ganzen Urk. 51 E. II.4 und 6.1–6.3). Hinzuzufügen bleibt, dass die Privatklägerin 1 das aus ihrer Sicht Geschehene (chrono-)logisch zu schildern
- 14 - vermochte und sich bei Ungereimtheiten von selbst entsprechend korrigierte ("[…] Und dann hat er sich umgedreht gehabt, also ist aufgestanden und hat sich umgedreht […]", Urk. 4/2 F/A 43 S. 7). Das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 deutet darauf hin, dass sie das von ihr Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Ihre zurückhaltende Schilderung des Vorgefallenen sowie die Reflexion ihres eigenen Verhaltens deuten ebenfalls darauf hin, dass ihre Aussagen wahrheitsgetreu erfolgten. Mit der Vorinstanz weisen die Aussagen der Privatklägerin 1 lediglich kleinere Ungereimtheiten auf. So ist namentlich unklar, ob sie mit dem Sperma des Beschuldigten in Kontakt geraten ist (Urk. 4/2 F/A 130 f. und Urk. 4/7 F/A 16 S. 6 und S. 64 ff.). Unklar ist auch, ob die Privatklägerin 1, als sie sich vom Beschuldigten entfernte, diesen gehörte hatte, wie er ihr nachrief, oder ob dies von einer Männergruppe ausging (Urk. 4/2 F/A 139; Urk. 4/7 F/A 16 S. 6). Diese Ungereimtheiten betreffend jedoch das Rand- und nicht das Kerngeschehen und sind vernachlässigbar. Von Bedeutung ist vielmehr, dass die Privatklägerin 1 das Kerngeschehen detailliert identisch schilderte.
E. 2 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
12. Dezember 2024 (Urk. 41) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 42). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 5. März 2025 (Urk. 45; Urk. 48/2) erfolgte innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 52). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin 1 verzichteten in der Folge nach entsprechender Fristansetzung auf eine Anschlussberufung (Urk. 57; Urk. 58). Mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 (Urk. 63) wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, akkreditierte Gerichtsberichterstattende wurden unter Auflagen zugelassen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 wurde sodann zur Berufungsverhandlung vom 9. April 2026 vorgeladen und unter dem
27. März 2026 wurde den Parteien die aktualisierte Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 66; Urk. 69/1–4).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'196.55 geltend (Urk. 70), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden (Prot. II S. 6 und S. 18) ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 7'400.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'241.90 geltend (Urk. 75/2). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung erscheint vorliegend eine Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 in Höhe von pauschal Fr. 4'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) angemessen. Sie ist entsprechend zu entschädigen.
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 32 - Der Beschuldigte unterliegt vorliegend zwar im Schuldpunkt. Hinsichtlich der Sanktion und insbesondere auch der Landesverweisung sowie der Zivilforderung der Privatklägerin 2 erwirkte er mit vorliegendem Urteil jedoch einen für ihn günstigeren Entscheid. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren sind im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. IX. Minderheitsantrag gemäss § 124 GOG Eine Minderheit des Gerichts hat gemäss § 124 GOG ihre abweichende Meinung bezüglich der Frage des Schuldpunkts ins Protokoll aufnehmen lassen (Prot. II S. 22; Begründung in Urk. 84; diesem Urteil beigeheftet).
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 11, 12 und 17 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2024 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
12. Dezember 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
E. 2.3 Auch bei adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen gelten die Prozessmaximen des Zivilrechts. Bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes hat die Klägerin ihren Anspruch zu behaupten bzw. zu begründen (vgl. auch Art. 123 StPO). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 51 E. IX.2 S. 35) begründete die Privatklägerin 2 ihre Klage nicht, namentlich nicht ihren geltend gemachten Schaden. Sie reichte lediglich diverse Belege ein. Das genügt nicht, wenn die Forderung – zwar nur pauschal, aber immerhin – von der Gegenseite bestritten wird. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Belege zu sichten, und zu prüfen, welche Rechnungen in welcher Höhe vorliegen und sodann einzeln zu prüfen, ob der Kausalzusammenhang gegeben ist, welcher notabene von der Gegenseite – wie auch die Forderung an sich – bestritten wird (Prot. I S. 32, S. 40; STAEHELIN ADRIAN/GROLIMUND PASCAL, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, S. 150). Die Privatklägerin 2 unterlässt die hinreichende Begründung der Zusammensetzung des Schadens vollumfänglich und damit auch ihrer Klage. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 ist deshalb gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
- 31 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenauflage der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostenauflagedispositiv (Dispositivziffern 15 und 16) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Namentlich sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, wonach sich eine Kostenaufteilung aufgrund des nunmehr rechtskräftigen Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigt. Sowohl der Vorwurf der sexuellen Nötigung als auch derjenige der Drohung betreffen den gleichen Sachverhalt, sodass der Vorwurf der Drohung keine zusätzlichen Untersuchungshandlungen bzw. -kosten nach sich zog (Urk. 51 E. X.1 S. 36 f.).
2. Kosten des Berufungsverfahrens
E. 2.4 Aufgrund des Dargelegten würde den Beschuldigten eine Landesverweisung in besonderem Masse persönlich hart treffen. Der Beschuldigte lebt nunmehr seit beinahe der Hälfte seines Lebens in der Schweiz, ist hier wirtschaftlich integriert und pflegt mit seiner in der Schweiz lebenden Familie einen äusserst engen Kontakt. Namentlich in seinem Heimatland Irak sind seine Integrationsvoraussetzungen hingegen aufgrund seiner langen Abwesenheit, fehlender familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen sowie persönlicher Gefährdung stark gemindert. Nachdem der Beschuldigte zudem lediglich Vorstrafen im Bereich der Kleinstkriminalität aufweist, er vorliegend zwar eines Sexualdelikts schuldig gesprochen wird, sich sein Verschulden und mithin auch die mit diesem Urteil ausgesprochene Sanktion im untersten Bereich bewegen und der Beschuldigte überdies tätige Reue zeigte, wiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend leichter als das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Vorliegend ist deshalb von einer Landesverweisung abzusehen. Entsprechend entfällt auch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem. VII. Zivilansprüche
1. Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1
E. 3 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. 51 E. V S. 25 f.).
E. 3.2 Den zutreffenden rechtlichen Ausführungen und erstinstanzlichen Überlegungen zum vollständig bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe ist auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall zu folgen (vgl. Urk. 51 E. V S. 25 f.).
E. 3.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere sind die Persönlichkeit und der Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr seiner Rückfälligkeit zu berücksichtigen (BGE 95 IV 121 E. 1). Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 N 4).
E. 3.4 Die Vorinstanz setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest und begründete dies mit verbleibenden Restbedenken (Urk. 51 E. V.3 S. 26). Der Beschuldigte weist zwar Vorstrafen auf und hat auch während laufender Probezeit delinquiert. Die Vorstrafen bewegen sich aber im Bereich der Kleinstkriminalität (Urk. 68). Vorliegend ist sodann davon auszugehen, dass die ausgesprochene Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe den Beschuldigten genügend beeindrucken wird, so dass ihm zumindest keine ungünstige Legalprognose gestellt werden kann (vgl. auch Urk. 51 E. V.2 S. 25 f.). Der Beschuldigte ist sodann seit der vorliegend zu beurteilenden Tat, mithin seit zweieinhalb Jahren, straflos geblieben (Urk. 68). Die vorliegenden Umstände rechtfertigen deshalb eine Ansetzung der Probezeit über der gesetzlichen Mindestdauer nicht. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen.
- 26 -
4. Nichtbewährung
E. 4 Rechtswidrigkeits- und Schuldausschlussgründe liegen vorliegend – mit der Vorinstanz (Urk. 51 E. III.4 S. 19) – nicht vor.
E. 4.1 Die Vorinstanz hat von einem Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 11. August 2022 ausgefällten Strafe abgesehen. Sie hat jedoch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern angesetzte Probezeit von 2 Jahren um ein 1 Jahr verlängert (Urk. 51 E. VI S. 26).
E. 4.2 Nachdem vorliegend gemäss zutreffender Begründung der Vorinstanz auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 11. August 2022 angeordneten bedingten Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten ist, ist angesichts der Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probezeit zwingend eine Ersatzmassnahme anzuordnen (BGE 100 IV 197 E. 4). Vorliegend rechtfertigt sich die Verlängerung der mit obgenanntem Strafbefehl angesetzten Probezeit um ein Jahr. Der vorinstanzliche Entscheid (Urk. 51 Dispositivziffern 5 und 6) ist entsprechend zu bestätigen. VI. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung
1. Ausgangslage, Standpunkt der Verteidigung
E. 5 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.
- 21 - V. Sanktion
1. Strafzumessung
Dispositiv
- […]
- Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
- […]
- […]
- […]
- […]
- […]
- […]
- […]
- […]
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 8'500.– (gerundet; inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X2._____, bereits mit Fr. 2'724.80 (inkl. MwSt.) entschädigt wurde. - 34 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 11'065.90 Auslagen (Gutachten); Fr. 759.– Auslagen; Fr. 2'724.80 amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung (RA X1._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- […]
- […]
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'300.– zu bezahlen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 35 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Von einem Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 11. August 2022 ausgefällten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 150.– wird abgesehen. - 35 -
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 11. August 2022 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Privatklägerin 2 C._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (pauschal; inkl. 8.1% MwSt. und Fr. 7'400.– Barauslagen) unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 Fr. 4'500.– (pauschal; inkl. 8.1% MwSt. und Barauslagen)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. - 36 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (versandt) die Privatklägerin 2 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt) sowie in vollständiger Ausfertigung (je unter Beilage von Urk. 84) an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Migrationsamt des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen (unter Mitteilung der Untersuchungsnummer …)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 - 37 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250194-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin Dr. iur. E. Borla und Ersatzoberrichter Dr. iur. F. Manfrin sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil vom 9. April 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Nötigung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 12. Dezember 2024 (DG240083)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. April 2024 (Urk. 17) ist diesem Urteil angeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 43 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB.
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 35 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Von einem Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 11. August 2022 ausgefällten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 150.– wird abgesehen.
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 11. August 2022 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 C._____ AG Schadenersatz von Fr. 4'923.20 zuzüglich 5 % Zins ab 21. März 2024 zu bezahlen.
- 3 -
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 8'500.– (gerundet; inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Es wird davon Vormerk genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X2._____, bereits mit Fr. 2'724.80 (inkl. MwSt.) entschädigt wurde.
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 11'065.90 Auslagen (Gutachten); Fr. 759.– Auslagen; Fr. 2'724.80 amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung (RA X1._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'300.– zu bezahlen.
18. [Mitteilungen]
19. [Rechtsmittel]"
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72) "1. Es seien Dispositivziffern 1, 3 und 4 aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Dispositivziffern 5 und 6 seien aufzuheben.
3. Dispositivziffern 7 und 8 seien aufzuheben.
4. Dispositivziffer 9 sei aufzuheben.
5. Dispositivziffer 10 sei aufzuheben.
6. Dispositivziffer 15 sei dahingehend abzuändern, dass auch die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse genommen werden."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 14, sinngemäss)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei grundsätzlich vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
2. Betreffend die Landesverweisung wird ausdrücklich auf das Stellen eines Antrags verzichtet.
c) Der Privatklägerin 1: (Urk. 74) "1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
2. Die Verfahrenskosten (inkl. der Kosten der Geschädigtenvertretung und der amtlichen Verteidigung) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen."
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 51 S. 4).
2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
12. Dezember 2024 (Urk. 41) meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 42). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 5. März 2025 (Urk. 45; Urk. 48/2) erfolgte innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 52). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin 1 verzichteten in der Folge nach entsprechender Fristansetzung auf eine Anschlussberufung (Urk. 57; Urk. 58). Mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 (Urk. 63) wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen, akkreditierte Gerichtsberichterstattende wurden unter Auflagen zugelassen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2026 wurde sodann zur Berufungsverhandlung vom 9. April 2026 vorgeladen und unter dem
27. März 2026 wurde den Parteien die aktualisierte Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 66; Urk. 69/1–4).
3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, Staatsanwalt lic. iur. D._____ als Vertreter der Anklagebehörde sowie Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 (Prot. II S. 6). Abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 8 f.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch betreffend die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (Dispositivziffer 1), die Strafe sowie die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffern 3–8), die Entscheide betreffend die Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 (Dispositivziffern 9–
- 6 -
10) sowie die Kostenauflage an den Beschuldigten (Dispositivziffer 15–16; Urk. 51; Urk. 72).
2. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil vom 12. Dezember 2024 im Umfang von Dispositivziffern 2 [Freispruch vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB], 11 [Genugtuung an die Privatklägerin 1], 12 [Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt X1._____], 13 [Vormerknahme der Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt X2._____], 14 [Festsetzung der Verfahrenskosten] und 17 [Prozessentschädigung für die Privatklägerin 1] in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist (Prot. II S. 8).
3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
4. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen).
- 7 - III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf, Beweismittel und Standpunkt des Beschuldigten sowie Urteil der Vorinstanz 1.1. Anklagevorwurf Gemäss Anklageschrift vom 19. April 2024 sollen sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 am 12. August 2023 ab ca. 18:00 Uhr im Raum E._____ in Zürich anlässlich der damaligen Street Parade kennengelernt haben und in einvernehmlicher Weise rasch intim miteinander geworden sein, indem sie zusammen getanzt hätten, sich in sexueller Weise berührt und Zungenküsse ausgetauscht hätten. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 fest an der Hand gepackt und sie aus der Menschenmenge weg in Richtung Bahnhof F._____ bzw. dann in den Raum G._____-strasse/H._____-strasse in … [recte: …] Zürich gezogen. Dort hätten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 zuerst auf ein Mäuerchen und dann nebeneinander auf den Boden gesetzt. Dann habe der Beschuldigte ungefragt plötzlich vorne in die Hose der Privatklägerin 1 gegriffen und sei mit seinem Finger in deren Vagina eingedrungen, was diese nicht gewollt und sie schockiert habe. Zudem habe der Beschuldigte zur Privatklägerin 1 gesagt, dass er sie am nächsten Tag wieder treffen und dann "fett durchbumsen" werde, womit er die Privatklägerin 1 zumindest eventualvorsätzlich stark verängstigt habe. Dann habe der Beschuldigte die verängstigte Privatklägerin 1 am Hinterkopf gepackt und mit den Worten "blas mir eins" Oralsex von ihr verlangt, was diese aber nicht gewollt und auch klar gesagt habe. In der Folge habe der Beschuldigte schliesslich gegen den für ihn erkennbaren Willen die Hand der nunmehr völlig verängstigten und zu keinem Widerstand mehr fähigen Privatklägerin 1 genommen und diese an seinen steifen Penis geführt und sich so von der Privatklägerin 1 bis zur Ejakulation manuell befriedigen lassen. Als der Beschuldigte danach aufgestanden sei, sich umgedreht und kurz auf sein Mobiltelefon geschaut habe, sei die Privatklägerin 1 aufgestanden und in Richtung Bahnhof F._____ weggerannt (vgl. im Ganzen Urk. 17 S. 2).
- 8 - 1.2 Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte streitet den Anklagesachverhalt teilweise ab. So habe er seinen Finger nicht in die Vagina der Privatklägerin 1 gesteckt, sondern diese nur oberflächlich berührt. Auch habe er der Privatklägerin 1 nicht gesagt, dass er sie am nächsten Tag "fett durchbumsen" werde. Er habe die Privatklägerin 1 zudem weder zu einem Blow Job aufgefordert, noch deren Nacken heruntergedrückt. Schliesslich habe die Privatklägerin 1 sich freiwillig mit ihm in den Raum G._____- strasse/H._____-strasse in Zürich begeben und alle von ihm zugestandenen sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt. Die Privatklägerin 1 sei auch nicht vor ihm davongerannt, vielmehr habe sie sich von ihm verabschiedet und sei dann in Richtung Bahnhof F._____ gegangen (Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 8 ff.). Nachdem der Beschuldigte im Wesentlichen nicht geständig ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt. 1.3 Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt – mit Ausnahme des dem Tatbestand der Drohung zugrunde liegenden subjektiven Sachverhalts, welcher vorliegend wie oben gesehen nicht interessiert – hinreichend erstellen lässt, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben wurde (Urk. 51 E. 6 S. 11 ff.). 1.4 Beweismittel Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-3, 5; Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71) sowie die Aussagen der Privatklägerin 1 (Urk. 4/1-8) im Recht. Die bei den Akten liegenden objektiven Beweismittel (Fotobogen betr. Screenshots auf Mobiltelefon der Privatklägerin 1 [Urk. 2/4; Urk. 2/7]; Protokoll der ärztlichen Untersuchung [Urk. 6/2]; pharmakologisch-toxikologisches Gutachten [Urk. 6/5]; IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1 [Urk. 6/6]; IRM-Gutachten betr. Auswertung von DNA-
- 9 - Spuren [Urk. 6/8]) sind mit der Vorinstanz zur Erstellung des Kerngeschehens wenig aufschlussreich (vgl. aber hinten in E. III.3 betreffend Urk. 2/4 und 2/7). 1.5 Beweiswürdigung im Allgemeinen Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76). Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III.2.3; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der
- 10 - allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.).
2. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hielt nach Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten fest, dass dessen Aussagen insgesamt wenig überzeugend seien (Urk. 51 E. II.5 S. 9 ff. und E. II.6.4 S. 13). Diesem Schluss der Vorinstanz ist beizupflichten. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzlich knapp gehaltene Würdigung des Aussageverhaltens des Beschuldigten ergänzen – namentlich auch um dessen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung – und so den schon durch die Vorinstanz gezogenen Schluss verdeutlichen. Der Beschuldigte sagte in den verschiedenen Einvernahmen grundsätzlich zwar gleich aus. Während des Vor- sowie des Hauptverfahrens fielen aber seine Antworten knapp und äusserst detailarm aus – dies namentlich auch dann, wenn er die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen zuweilen bestritt –, was jedoch für sich alleine noch nicht unüblich ist. Lediglich wenn er die Ejakulation beschrieb, wurde er ausführlicher, indem er in der Hafteinvernahme beschrieb, dass er kurz vor dem Höhepunkt selbst Hand angelegt habe, damit die Kleider der Privatklägerin 1 nicht nass würden und dass er in seine Hand sowie auf seinen Bauch ejakuliert habe. Er habe dann seine Hände an Blättern abgewischt und sie am Bahnhof gewaschen (Urk. 3/2 F/A 20). Auch die Verabschiedung von der Privatklägerin 1, in deren Rahmen er sie noch darauf hingewiesen habe, dass sich ihr Handy in ihrem Rucksack befinde, beschrieb er detailreicher (Urk. 3/3 F/A 6; Prot. I S. 20; eine Abweichung dazu erfolgte dann im Berufungsverfahren, wo er ausführte, das Handy der Privatklägerin 1 habe auf dem Boden gelegen, Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 18), wobei
- 11 - hier auffällt, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vor Vorinstanz zusätzlich zu seiner früheren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, dass sich die Privatklägerin 1 für seinen entsprechenden Hinweis bedankt habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte dann auffallend detaillierter Auskunft als noch vor Vorinstanz und während des Vorverfahrens (vgl. Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71). So gab er beispielsweise nicht mehr nur pauschal an, dass seitens der Privatklägerin 1 alles "freiwillig" gewesen sei, sondern er beschrieb, weshalb er von Einvernehmlichkeit ausgegangen sei (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 16 f.). Hinsichtlich des Kerngeschehens gab er zudem erstmals an, dass nicht nur er, sondern auch die Privatklägerin 1 einen Orgasmus gehabt habe, er habe ihre Erregung gespürt, da sie "voll nass" gewesen sei (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 17 f.). Schliesslich führte er aus, dass nicht nur die Privatklägerin 1 an den Bahnhof F._____ gewollt habe, sondern auch er, da er dort mit seinem Bruder sowie Kollegen abgemacht habe (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 10). Dies war bisher kein Thema – vielmehr gab der Beschuldigte bisher schlicht an, er habe die Privatklägerin 1 zum Bahnhof begleitet (Urk. 3/3 F/A 10). Dieses Mehr an – zu Gunsten des Beschuldigten relevanten – Informationen beinahe drei Jahre nach dem angeklagten Tatzeitpunkt erstaunt. Grundsätzlich erweckt das Aussageverhalten des Beschuldigten zudem insbesondere während des Vor- und des Hauptverfahrens den Eindruck, dass dieser sein Verhalten zu relativieren schien und erst auf Nachfrage Zugeständnisse machte. So verneinte er bei seiner Hafteinvernahme, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen sei, gab dann aber auf konkrete Nachfrage wenige Fragen später an, dass er die Vagina [recte: wohl Vulva] der Privatklägerin 1 oberflächlich berührt habe, er seinen Penis aus seiner Hose hervorgeholt habe, die Privatklägerin 1 diesen festgehalten habe und er schliesslich auch zum Höhepunkt gekommen sei (Urk. 3/2 F/A 11 ff.). Dass der Beschuldigte "sexuelle Handlungen" mit Beischlaf gleichzusetzen scheint, mag eine Erklärung für dieses Aussageverhalten zu sein (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 20). Auch während des Haupt- sowie des Berufungsverfahrens fielen seine Aussagen betreffend allfällige sexuelle Handlungen indes sehr zurückhaltend aus. So gab der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung vor Vorinstanz während der gesamten Einvernahme an, dass sich die Privatklägerin 1 und er gegenseitig "nur berührt" hätten,
- 12 - weiter sei nichts passiert. Erst auf konkrete Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob die Privatklägerin 1 ihm "einen runtergeholt" habe, bejahte er dies (Prot. I S. 16 ff.). Auch während des Berufungsverfahrens zeigte der Beschuldigte ein auffallend zurückhaltendes Aussageverhalten hinsichtlich der von ihm zugestandenen sexuellen Handlungen, indem er (wiederum) vornehmlich davon sprach, dass sich die Privatklägerin 1 und er gegenseitig "berührt" hätten sowie er die Privatklägerin 1 "unten" berührt habe und erst auf Nachfrage diese sexuellen Handlungen konkretisierte (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 14 f. und S. 17 f.). Bei den Aussagen des Beschuldigten fallen vereinzelt weitere Unstimmigkeiten und Relativierungen auf. So gab er in der Hafteinvernahme noch an, dass er seinen Finger auf die Vagina [recte: wohl Vulva] der Privatklägerin 1 gelegt habe (Urk. 3/2 F/A 13). Vor Vorinstanz sagte er dann, dass er sie nur oberflächlich an der Vagina [recte: wohl Vulva] berührt habe und sie – wenn überhaupt – vielleicht nur mit der Spitze seines Fingers, aber nicht mit dem ganzen Finger, in der Vagina berührt habe (Prot. I S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er schliesslich aus, er habe die Privatklägerin 1 nur auf der Vagina [recte: wohl Vulva], nicht jedoch in der Vagina, berührt und dabei ihre Erregung gespürt, sie habe einen Orgasmus gehabt (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 17 f.). Dies würde dann aber zumindest darauf hindeuten, dass der Beschuldigte seine Hand nicht nur auf die Vagina [recte: wohl Vulva] der Privatklägerin 1 "gelegt" oder die Vagina lediglich mit der "Spitze seines Fingers berührt" hat, sondern eine manuelle Befriedigung stattgefunden hat. Im Vorverfahren sagte der Beschuldigte zudem aus, dass er in die Hose der Privatklägerin 1 hineingegriffen habe, um ihre Vagina zu berühren (Urk. 3/2 F/A 13). Während der Haupt- sowie der Berufungsverhandlung sagt er dann aber aus, dass die Privatklägerin 1 ihre Hose geöffnet habe (Prot. I S. 19; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 15). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er sodann zuerst aus, dass es nicht stimme, dass er den Nacken der Privatklägerin 1 heruntergedrückt habe für einen Blowjob. Einen Satz später führte er dann im Widerspruch dazu aus, dass er ihren Nacken nicht habe herunterdrücken wollen (Urk. 3/3 F/A 8). Schliesslich ist es widersprüchlich, wenn der Beschuldigte auf den Vorhalt der Vorsitzenden anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er gemäss Anklageschrift die Hand der Privatklägerin 1 genommen habe, damit sie ihn mit der Hand befriedige und die Privatklägerin 1 dies dann mit-
- 13 - gemacht habe, weil sie verängstigt gewesen sei, sagte, das stimme nicht, das habe er nicht gemacht (Prot. I S. 20), wenn er zuvor in der Hafteinvernahme aussagte, dass die Privatklägerin 1 ihn manuell befriedigt habe (Urk. 3/2 F/A 19) und später bejahte, dass die Privatklägerin 1 ihm "einen runtergeholt" habe (Prot. I S. 23; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 17). Auch widersprüchlich ist es, wenn der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung zuerst aussagte, dass er die Hand der Privatklägerin 1 auf dem Weg Richtung G._____-strasse/H._____-strasse nicht gehalten habe und dann eine Frage später angibt, sie beide seien schon Hand in Hand gewesen, jedoch nicht die ganze Zeit (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 11). Die Aussagen des Beschuldigten sind damit mit der Vorinstanz wenig verlässlich.
3. Aussagen der Privatklägerin 1 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 glaubhaft sind, so dass zwecks Sachverhaltserstellung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Der Aussagenwürdigung der Vorinstanz folgend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 sowohl in der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2023 wie auch in der parteiöffentlichen Einvernahme vom
31. Oktober 2023 im Wesentlichen konstant und widerspruchsfrei sind. Die Aussagen der Privatklägerin 1 sind im Übrigen detailliert, präzise – namentlich im Hinblick auf Ort und Zeit – und lebensnah. So schilderte die Privatklägerin 1 insbesondere in nachvollziehbarer Weise ihre innere Gedanken- und Gefühlswelt und war über das aus ihrer Sicht Vorgefallene sichtlich betroffen ("[…] Da habe ich wirklich das Gefühl gehabt, scheisse nein (zittert beim Reden, weint fast) […]", Urk. 4/2 F/A 120; "[…] Dann habe ich halt einfach angefasst (weint fast, Stimme zittert) […]", Urk. 4/2 F/A 123). Sie sagte zudem differenziert aus, belastete den Beschuldigten nicht übermässig und zeigte sich auch in Bezug auf ihr eigenes Verhalten reflektiert. Schliesslich werden die Aussagen der Privatklägerin 1 zum Teil auch durch objektive Beweismittel gestützt, sind doch die von ihr geschilderten Nachrichten an ihre Kolleginnen, mit denen sie diese um Hilfe gebeten hatte, der vorliegenden Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich zu entnehmen (Urk. 2/4 und 2/7; vgl. zum Ganzen Urk. 51 E. II.4 und 6.1–6.3). Hinzuzufügen bleibt, dass die Privatklägerin 1 das aus ihrer Sicht Geschehene (chrono-)logisch zu schildern
- 14 - vermochte und sich bei Ungereimtheiten von selbst entsprechend korrigierte ("[…] Und dann hat er sich umgedreht gehabt, also ist aufgestanden und hat sich umgedreht […]", Urk. 4/2 F/A 43 S. 7). Das Aussageverhalten der Privatklägerin 1 deutet darauf hin, dass sie das von ihr Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Ihre zurückhaltende Schilderung des Vorgefallenen sowie die Reflexion ihres eigenen Verhaltens deuten ebenfalls darauf hin, dass ihre Aussagen wahrheitsgetreu erfolgten. Mit der Vorinstanz weisen die Aussagen der Privatklägerin 1 lediglich kleinere Ungereimtheiten auf. So ist namentlich unklar, ob sie mit dem Sperma des Beschuldigten in Kontakt geraten ist (Urk. 4/2 F/A 130 f. und Urk. 4/7 F/A 16 S. 6 und S. 64 ff.). Unklar ist auch, ob die Privatklägerin 1, als sie sich vom Beschuldigten entfernte, diesen gehörte hatte, wie er ihr nachrief, oder ob dies von einer Männergruppe ausging (Urk. 4/2 F/A 139; Urk. 4/7 F/A 16 S. 6). Diese Ungereimtheiten betreffend jedoch das Rand- und nicht das Kerngeschehen und sind vernachlässigbar. Von Bedeutung ist vielmehr, dass die Privatklägerin 1 das Kerngeschehen detailliert identisch schilderte.
4. Sachverhaltserstellung Nachdem sich die Aussagen des Beschuldigten als wenig verlässlich erweisen, die Aussagen der Privatklägerin 1 hingegen glaubhaft sind, ist für die Sachverhaltserstellung auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen. Gestützt darauf nicht erstellt werden kann der Anklagesachverhalt insofern, als dass der Beschuldigte gesagt haben soll, dass er die Privatklägerin 1 am nächsten Tag wieder treffen und dann "fett durchbumsen" werde. Diesen Wortlaut des Beschuldigten schilderte die Privatklägerin 1 anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme (Urk. 4/7 F/A 16 S. 5 f.). Im Rahmen der tatnäheren, polizeilichen Einvernahme sagte die Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe gesagt, sie habe so eine geile Muschi, sie sollten weiter ficken, er werde sie dann richtig ficken (Urk. 4/2 F/A 120). Aufgrund dieser Ungereimtheit ist auf den Wortlaut, welche die Privatklägerin 1 in ihrer ersten, tatnäheren Einvernahme verwendete, abzustellen.
- 15 - Im Übrigen ist aber mit der Vorinstanz erstellbar, dass die Privatklägerin 1 letztlich völlig verängstigt und nicht mehr widerstandsfähig war und sich deshalb zur geforderten manuellen Befriedigung des Beschuldigten gezwungen sah (Urk. 51 E. II.6.5 S. 13 f.). Nicht erstellt werden kann, ob und mit welcher Intensität der Beschuldigte die Privatklägerin 1 am Arm gepackt hat. Weiter muss offen bleiben, ob ein eigentliches Wegziehen der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten aus der Menschenmenge stattgefunden hat. Betreffend die Intensität des Haltens durch den Beschuldigten sagte die Privatklägerin 1 nämlich unterschiedlich aus (Urk. 4/2 F/A 55 ff.; Urk. 4/7 F/A 28 ff.) und es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 sich vom Beschuldigten hätte lösen können (Urk. 4/2 F/A 56), dies jedoch aus Angst bzw. weil sie in einer "Spirale drin gewesen" sei, nicht habe tun können und dem Beschuldigten deshalb gefolgt war (Urk. 4/7 F/A 34, F/A 38). Davon, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aber aus der Menschenmenge an einen verlassenen Ort in der Nähe des Bahnhofs F._____ im Raum G._____-strasse/H._____-strasse auf seine Initiative hin verbrachte, ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 aber auszugehen. So scheint es gerade auch entgegen den Aussagen des Beschuldigten (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 10 f.; Urk. 3/3 F/A 7) nicht lebensnah, dass sich die Privatklägerin 1 und er in der Menschenmasse und dem notorisch starken Gedränge an der Street Parade teilweise kurzfristig an den Händen sowie aus den Augen verloren hätten. Nachdem der Beschuldigte dann nach dem Verbringen der Privatklägerin 1 in den Raum G._____-strasse/H._____-strasse, ungefragt in die Hose der Privatklägerin 1 griff und mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang, wogegen sie sich jedoch noch nicht wehrte, dann ihren Hinterkopf packte, diesen hin- unterdrücke und von ihr mit den Worten "blas mir eins" Oralsex verlangte, welchen sie indes mit den Worten sie könne und wolle das nicht verweigerte, und sie dann schliesslich dazu brachte, ihn mit der Hand zu befriedigen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die damals knapp 17-jährige Privatklägerin 1 durch dieses Verhalten des im Tatzeitpunkt über 30-jährigen Beschuldigten in eine für sie bedrohliche Zwangslage geriet. Die Aussagen der Privatklägerin 1 lassen denn auch nur den Schluss zu, dass diese mit der Situation völlig überfordert war, was aufgrund der Geschehnisse, der körperlichen und kognitiven Überlegenheit des Be-
- 16 - schuldigten, sowie aufgrund der Unerfahrenheit und des jugendlichen Alters der Privatklägerin 1 auch nachvollziehbar ist. Nachdem die Privatklägerin 1 glaubhaft ihre Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation schilderte und auch ihre Versuche, Hilfe zu erhalten, scheiterten (vgl. Urk. 4/2 F/A 43 S. 7 und F/A 104 ff.; Urk. 4/7 F/A 16 S. 5), erscheint es nachvollziehbar und ist erstellt, dass sich die Privatklägerin 1 gezwungen sah, sich dem Willen des Beschuldigten schliesslich doch zu fügen und die von ihm verlangte manuelle Befriedigung vorzunehmen. Darin, dass die manuelle Befriedigung des Beschuldigten durch die Privatklägerin 1 für den Beschuldigten erkennbar nicht einvernehmlich war, ist der Vorinstanz sowie deren schlüssigen und zutreffenden Ausführungen zu folgen (Urk. 51 E. II.6.6 S. 14 f.). Ergänzend und verdeutlichend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten hinsichtlich der von ihm verlangten oralen Befriedigung deutlich und offenbar auch für ihn unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass er aufhören solle und sie das nicht könne und nicht wolle. Zudem ist erstellt dass die Privatklägerin 1 auch körperlichen Widerstand geleistet hatte (Urk. 4/2 F/A 117, F/A 127 f.; Urk. 4/7 F/A 58, F/A 78, F/A 121). Unter diesen Umständen durfte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin 1 ihn im nächsten Moment einvernehmlich manuell befriedigen würde. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 anfangs einvernehmlich sexuelle Handlungen aneinander vorgenommen und ihre Telefonnummern ausgetauscht hatten. Nachdem die Privatklägerin 1 ihren Widerstand sowohl verbal als auch nonverbal geäussert hatte, durfte der Beschuldigte – unabhängig davon, was ursprünglich war – nicht mehr ein Einvernehmen der Privatklägerin 1 annehmen. Zwar nahm die Privatklägerin 1 die vom Beschuldigten geforderte manuelle Befriedigung in der Folge tatsächlich vor. Dies allerdings nur, nachdem der Beschuldigte sie am Hinterkopf gepackt und von ihr Oralsex verlangt hatte. In Missachtung ihrer deutlich zum Ausdruck gebrachten ablehnenden Haltung nahm der Beschuldigte die Hand der verängstigten und sich in einer ausweglosen Situation befindlichen Privatklägerin 1 und führte diese an seinen Penis. Durch dieses Verhalten brach der Beschuldigte die Gegenwehr der Privatklägerin 1. Richtig mit der Vorinstanz ist, dass es irrelevant ist, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten während der manuellen Befriedigung am Hals küsste (vgl. Urk. 4/7 F/A 104 f.), da dies nach dem Brechen
- 17 - des Widerstands der Privatklägerin 1 durch das Herbeiführen deren Hand an seinen Penis geschah. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft und mit ihr die Vorinstanz würdigen das Verhalten des Beschuldigten als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (Urk. 51 E. III S. 16 ff.).
2. Objektiver Tatbestand 2.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen sind zutreffend, jedoch um folgende Präzisierungen zu ergänzen. Nach der Praxis des Bundesgerichts bringt die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens zum Ausdruck, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit auch aus einer Situation ergeben kann, in der der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet. Es ist aber eine erhebliche Einwirkung des Täters auf das Opfer erforderlich, wobei die Persönlichkeit des Opfers in Betracht gezogen werden muss. Psychischer Druck ist gegeben, wenn sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation ergibt, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet und dem Opfer ein Widersetzen nicht zugemutet werden kann. Kognitive Überlegenheit und emotionale wie auch soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen. Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in welcher die Leistung körperlichen Widerstandes oder das Rufen um Hilfe vergeblich oder mit einem anderen unverhältnismässigen Nachteil verbunden wäre. Die Tatbestandsmässigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei die Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller relevanten Umstände erfolgen muss (BSK StGB-MAIER, Art. 189 N 34 m.w.H., insbes. m.H. auf BGE 126 IV 124; BGE 128 IV 97). 2.2. Die Vorinstanz führte betreffend den objektiven Tatbestand zusammengefasst in zutreffender Weise aus, dass die vom Beschuldigten vorgenommene körperliche Einwirkung auf die Privatklägerin 1 – nämlich das Führen deren Hand
- 18 - zu seinem Penis – noch nicht eine solche Intensität aufgewiesen hat, dass durch diese alleine der Widerstand der Privatklägerin 1 gebrochen worden wäre. Der Beschuldigte hat aber durch sein gesamtes vorstehend beschriebenes Vorgehen eine Zwangssituation geschaffen, die objektiv dazu geeignet gewesen ist, kurzweilig den Widerstand der 17-jährigen Privatklägerin 1 – mithin eine um 14 Jahre jüngere Person als der Beschuldigte – zu überwinden. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 komplett überrumpelt, durch sein beharrliches bzw. unnachgiebiges
– sowohl verbales als auch nonverbales – Verhalten in eine erhebliche psychische Drucksituation versetzt und von ihr in unmissverständlicher und nachdrücklicher Weise verlangt, ihn sexuell zu befriedigen. Die Privatklägerin 1 hat in dieser Situation in nachvollziehbarer Weise erkannt, dass ihr vorgängiger Widerstand vom Beschuldigten ignoriert worden ist und hat sich zur Vermeidung einer weiteren Eskalation gezwungen gesehen, die vom Beschuldigten verlangte sexuelle Handlung, die manuelle Befriedigung, vorzunehmen. Die Privatklägerin 1 hatte Angst vor dem Beschuldigten und befürchtete, dieser könnte ihr Schlimmeres antun (vgl. auch Urk. 51 E. III.2.2 S. 18 f.). Dem ist anzufügen, dass die Privatklägerin 1 kurz zuvor sowohl eine Frau verbal als auch ein Pärchen nonverbal um Hilfe gebeten hatte, welche jedoch die Situation weggelacht bzw. keine Reaktion gezeigt hatten (Urk. 4/2 F/A 43 S. 7, F/A 104 ff.; Urk. 4/7 F/ 16 S. 5). Die Privatklägerin 1 hat also durchaus versucht, sich zu wehren. Jedoch zeigten ihre diesbezüglichen Anstrengungen nicht nur gegenüber dem Beschuldigten sondern auch gegenüber Drittpersonen keine Wirkung. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin 1 aus der Menschenmenge an einen nur schwer einsehbaren Ort in der Nähe des Bahnhofs F._____ gebracht hat, erschwerte er entsprechende Anstrengungen ihrerseits von vornherein und die schliesslich vorliegende Zwangssituation konnte sich bereits anbahnen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 1 die durch den Beschuldigten geschaffene Situation als ausweglos erachtete, Versuche des Widerstands aufgab und die von ihr verlangte sexuelle Handlung vornahm, um die Situation hinter sich zu bringen (Urk. 4/2 F/A 123). Dass die zurückhaltende 17-jährige Privatklägerin (vgl. Urk. 4/2 F/A 164 "[…] ich konnte noch nie gross sagen, nein, Stopp […]"), welche dem Beschuldigten aufgrund ihres Altersunterschieds von mehr als 14 Jahren kognitiv deutlich unterlegen war – die
- 19 - Privatklägerin 1 war im Zeitpunkt des Geschehens noch minderjährig (17 Jahre) –, dennoch Anstrengungen des Widerstands unternommen hatte, zeigt umso mehr, in welcher Zwangslage sie sich befand. Nach dem Ausgeführten erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 vor dem Hintergrund ihrer zurückhaltenden Persönlichkeit gepaart mit den Erfahrungen des erfolglosen Widerstands sowie der kognitiven Überlegenheit des Beschuldigten aufgrund deren Verbringens an einen nur schwer einsehbaren Ort abseits der Menschenmenge sowie dessen beharrlichen und unnachgiebigen Vorgehensweise in eine psychische Drucksituation versetzte. Dass die Privatklägerin 1 deshalb weiteren Widerstand, namentlich auch ein um-Hilfe-Rufen, aufgab und sich gezwungen sah, die vom Beschuldigten von ihr verlangte sexuelle Handlung vorzunehmen, erscheint verständlich. Der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist damit erfüllt.
3. Subjektiver Tatbestand 3.1. In subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz von direktem Vorsatz aus (Urk. 51 E. III.3 S. 19). 3.2. Für die Verwirklichung der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist in subjektiver Hinsicht Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Direktvorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der (Eventual-)Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Merkmale, welche das Unrecht des entsprechenden Straftatbestandes kennzeichnen, beziehen (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 12 N 22). 3.3. Wie dargelegt, äusserte die Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten, als dieser von ihr Oralverkehr verlangte, verbal, dass er aufhören solle und sie dies nicht wolle und nicht könne. In der Folge kam es nicht zu Oralverkehr. Der Beschuldigte nahm jedoch die Hand der Privatklägerin 1, welche ihren Widerstand auch nonverbal zeigte, indem sie sich vom Beschuldigten abwandte, führte diese zu seinem Penis und liess sich von der Privatklägerin 1 bis zur Ejakulation manuell
- 20 - befriedigen. Durch das offenbar auch für den Beschuldigten unmissverständliche, namentlich verbale, Verhalten der Privatklägerin 1 konnte und durfte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin 1 unmittelbar danach mit der Vornahme weiterer sexuellen Handlungen einverstanden sein würde. Indem der Beschuldigte unmittelbar nach der durch die Privatklägerin 1 geäusserten Ablehnung gegen die von ihm gewünschte orale Befriedigung in seinem Tun nicht inne hielt, sondern die Hand der Privatklägerin 1 ergriff und diese an seinen steifen Penis legte, nahm er zumindest in Kauf, sich über den Willen der Privatklägerin 1 hinsichtlich der konkreten sexuellen Handlung hinwegzusetzen. Dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten während der manuellen Befriedigung am Hals küsste, ändert daran – wie bereits oben ausgeführt (E. III.4) – nichts, zumal dies erst erfolgte, nachdem der Beschuldigte den Widerstand der Privatklägerin 1 bereits gebrochen hatte. Weiter musste es der Beschuldigte aufgrund des Verbringens der Privatklägerin 1 an einen nur schwer einsehbaren Ort abseits der Menschenmenge, der unnachgiebigen Beharrlichkeit in seiner Vorgehensweise, gepaart mit den körperlichen Einwirkungen auf die Privatklägerin 1 zumindest für möglich erachten, dass er damit für die erkennbar deutlich jüngere und ihm kognitiv unterlegene Privatklägerin 1 eine psychische Zwangslage schaffen würde, aus welcher sie sich nur schwer würde entziehen können. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es der Beschuldigte zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die Privatklägerin 1 die sexuelle Handlung nicht willentlich, sondern unter psychischem Druck stehend vornahm. 3.4. Nachdem der Beschuldigte vorliegend eventualvorsätzlich handelte, ist der subjektive Tatbestand erfüllt.
4. Rechtswidrigkeits- und Schuldausschlussgründe liegen vorliegend – mit der Vorinstanz (Urk. 51 E. III.4 S. 19) – nicht vor.
5. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.
- 21 - V. Sanktion
1. Strafzumessung 1.1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Urk. 51 Dispositivziffern 3 und 4). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.1.2. Die Vorinstanz hat den für Art. 189 Abs. 1 aStGB angedrohten Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe korrekt abgesteckt (Urk. 51 E. IV.1 S. 20). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Strafart und zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 51 E. IV.2–3 S. 20 ff.) brauchen nicht wiederholt zu werden. 1.2. Objektive und subjektive Tatschwere 1.2.1. In objektiver Hinsicht ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die im Tatzeitpunkt erst 17-jährige Privatklägerin 1 aufgrund ihres jugendlichen Alters besonders verletzlich war. Der Beschuldigte nötigte diese nicht nur zu einer sexuellen Handlung, sondern versuchte vorgängig dazu, die Privatklägerin 1 mittels körperlichen Einsatzes zu Oralverkehr zu bewegen. Die Privatklägerin 1 wurde aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldigten in ihrer sexuellen und psychischen Integrität erheblich verletzt. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass die Privatklägerin 1 als Folge des Vorfalls psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Bei ihr wurden die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Anpassungsstörung gestellt. Dank der in der Psychotherapie erlernten Strategien sowie der resilienten Persönlichkeit der Privatklägerin 1 konnte diese die Therapie nach ein wenig mehr als einem halben Jahr zwar beenden (Urk. 51 E. IV.4.1 S. 22; Urk. 32/1). Auch über zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall leidet die Privatklägerin 1 indes weiterhin unter dem Erlebten, was sie in ihrem Alltag noch immer einschränkt.
- 22 - So ist sie zunehmend auf die Anwesenheit von anderen Menschen angewiesen, um sich sicher zu fühlen. Auch ihr Gefühl, sich auf sich selbst verlassen zu können, ist erheblich beeinträchtigt, und auch im zwischenmenschlichen Bereich zeigen sich weiterhin Einschränkungen (Urk. 75/1; vgl. auch Urk. 32/2). Dem Beschuldigten ist aber wenigstens zu Gute zu halten, dass er der Privatklägerin 1 durch seine Einwirkungen keine physischen Verletzungen zugefügt hat (vgl. IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin 1; Urk. 6/6). Auch ist das nötigende Verhalten des Beschuldigten in Anbetracht aller möglichen Nötigungsmittel im unteren Bereich anzusiedeln. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher Verwirklichungen des Tatbestands der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB sind damit zwar um einiges gravierendere Taten denkbar. Angesichts der aber doch erheblichen psychischen Folgen für die Privatklägerin 1 ist in objektiver Hinsicht von einem eher leichten Verschulden auszugehen. 1.2.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte in egoistischer Weise handelte, indem er sich mit seinem einzig auf die Befriedigung seiner sexuellen Gelüste ausgerichteten Handeln über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 1 hinweggesetzt hat. Die Beharrlichkeit und Unnachgiebigkeit seiner Vorgehensweise ist weiter zu seinen Ungunsten zu werten. Dass die Privatklägerin 1 anfänglich nicht signalisierte, einer intimen Annäherung abgeneigt zu sein, durfte der Beschuldigte nicht dahingehend deuten, dass sie mit jeglichen weiteren sexuellen Handlungen einverstanden sein würde. Nachdem der Beschuldigte schliesslich wie ausgeführt eventualvorsätzlich handelte, vermögen die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden insgesamt nicht zu minimieren. 1.2.3. Das Tatverschulden ist damit als eher leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, konkret von 13 Monaten Freiheitsstrafe erscheint vorliegend angemessen. 1.3. Täterkomponente 1.3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 51 E. IV.5.1–5.4 S. 23 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass die im Zeitpunkt der
- 23 - Hauptverhandlung noch bestehende Beziehung des Beschuldigten mit einer in Schweden lebenden Frau kurdischer Abstammung gescheitert ist. Der Beschuldigte ist derzeit nicht in einer Beziehung und lebt weiterhin mit seinem jüngeren Bruder zusammen. Seit dem Jahr 2025 lebt seine ganze Kernfamilie in der Schweiz. Die Mutter und die Schwester des Beschuldigten, die bislang in der Türkei lebten, konnten zum Vater des Beschuldigten ziehen. In beruflicher Hinsicht steht der Beschuldigte seit dem 1. November 2024 im gleichen Anstellungsverhältnis in einem 100 % Pensum als Coiffeur. Er erzielt dabei ein Einkommen von Fr. 4'050.– brutto pro Monat. Zusätzlich erhält er ein monatliches Trinkgeld in unterschiedlicher Höhe. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, konnte seine Schulden jedoch auf Fr. 7'000.– reduzieren, welche er bis Ende April 2026 mit einer erwarteten Lohnnachzahlung ganz abbezahlen will (Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 2 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 1.3.2. Vorstrafen kommen bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für einschlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und N 322, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden vom 12. April 2017 wegen eines Verstosses gegen das (altrechtliche) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, wegen eines Verstosses gegen
- 24 - das Strassenverkehrsgesetz je zu einer bedingten Geldstrafe (40 resp. 8 Tagessätze) sowie einer Busse verurteilt (Urk. 68). Das hier zu beurteilende Delikt beging er im ersten Jahr der laufenden zweijährigen Probezeit gemäss dem erwähnten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen. Die Vorstrafen des Beschuldigten sowie die neuerliche Delinquenz während laufender Probezeit und laufendem Strafverfahren sind straferhöhend zu berücksichtigen. Deren Ausmass hat sich vornehmlich nach den bisherigen Strafen zu richten, welche ihre Wirkung offenkundig verfehlt haben (MATHYS, a.a.O., N 325). Nachdem sich die bisherigen Strafen jeweils im unteren resp. gar untersten Strafrahmen bewegten und diese überdies nicht einschlägig sind, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe um einen Monat. 1.3.3. Der Beschuldigte zog heute die Berufung gegen die Dispositivziffern 11 [Genugtuung an die Privatklägerin 1] und 17 [Prozessentschädigung für die Privatklägerin 1] des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2024 zurück. Er anerkannte damit ausdrücklich keine strafrechtliche Schuld, wertete diesen Rückzug jedoch als Zeichen tätiger Reue und Entschuldigung für seine Fehleinschätzung der Situation sowie die damit verbundenen bis heute andauernden Folgen für die Privatklägerin 1 (Prot. II S. 11, S. 13, S. 17; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 22). Dieses Zeichen tätiger Reue durch den Beschuldigten ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen. Die Strafe ist deutlich, nämlich um zwei Monate, zu reduzieren. 1.3.4. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich. 1.4. Fazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen.
2. Anrechnung der Haft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der
- 25 - Beschuldigte befand sich vom 27. September 2023, ca. 11:00 Uhr, bis 31. Oktober 2023, 13:50 Uhr (Urk. 13/5; Urk. 13/16), mithin während 35 Tagen, in Untersuchungshaft. Dementsprechend sind dem Beschuldigten 35 Tage als durch Haft erstanden an die Strafe anzurechnen.
3. Vollzug 3.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Urk. 51 E. V S. 25 f.). 3.2. Den zutreffenden rechtlichen Ausführungen und erstinstanzlichen Überlegungen zum vollständig bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe ist auch hinsichtlich der Beurteilung im konkreten Fall zu folgen (vgl. Urk. 51 E. V S. 25 f.). 3.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere sind die Persönlichkeit und der Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr seiner Rückfälligkeit zu berücksichtigen (BGE 95 IV 121 E. 1). Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 N 4). 3.4. Die Vorinstanz setzte die Probezeit auf 3 Jahre fest und begründete dies mit verbleibenden Restbedenken (Urk. 51 E. V.3 S. 26). Der Beschuldigte weist zwar Vorstrafen auf und hat auch während laufender Probezeit delinquiert. Die Vorstrafen bewegen sich aber im Bereich der Kleinstkriminalität (Urk. 68). Vorliegend ist sodann davon auszugehen, dass die ausgesprochene Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe den Beschuldigten genügend beeindrucken wird, so dass ihm zumindest keine ungünstige Legalprognose gestellt werden kann (vgl. auch Urk. 51 E. V.2 S. 25 f.). Der Beschuldigte ist sodann seit der vorliegend zu beurteilenden Tat, mithin seit zweieinhalb Jahren, straflos geblieben (Urk. 68). Die vorliegenden Umstände rechtfertigen deshalb eine Ansetzung der Probezeit über der gesetzlichen Mindestdauer nicht. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen.
- 26 -
4. Nichtbewährung 4.1. Die Vorinstanz hat von einem Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 11. August 2022 ausgefällten Strafe abgesehen. Sie hat jedoch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern angesetzte Probezeit von 2 Jahren um ein 1 Jahr verlängert (Urk. 51 E. VI S. 26). 4.2. Nachdem vorliegend gemäss zutreffender Begründung der Vorinstanz auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 11. August 2022 angeordneten bedingten Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe zu verzichten ist, ist angesichts der Delinquenz des Beschuldigten während laufender Probezeit zwingend eine Ersatzmassnahme anzuordnen (BGE 100 IV 197 E. 4). Vorliegend rechtfertigt sich die Verlängerung der mit obgenanntem Strafbefehl angesetzten Probezeit um ein Jahr. Der vorinstanzliche Entscheid (Urk. 51 Dispositivziffern 5 und 6) ist entsprechend zu bestätigen. VI. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung
1. Ausgangslage, Standpunkt der Verteidigung 1.1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 51 E. VII S. 27 ff.). 1.2. Seitens der amtlichen Verteidigung wurde im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung insoweit kritisiert, als dass aus ihrer Sicht zu Unrecht überhaupt ein Schuldspruch erfolgt sei. Für den Fall einer Verurteilung wegen einer Katalogtat wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und überdies auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen würden. Der Beschuldigte arbeite in einem Anstellungsverhältnis als Coiffeur. Die gesamte Kernfamilie des Beschuldigten
- 27 - wohne in der Schweiz, wobei der Beschuldigte mit seinem jüngeren Bruder zusammenlebe. Der Beschuldigte sei wie seine gesamte Familie in der Schweiz mustergültig integriert. Er spreche ausgezeichnet deutsch und würde in einem Jahr die Voraussetzungen für den Erhalt einer Niederlassungsbewilligung erfüllen. Eine Rückkehr in den Irak sei weder möglich noch zumutbar. Der Beschuldigte kenne niemanden im Irak, er habe keine Verwandten dort. Nachdem der Vater des Beschuldigten aufgrund von Morddrohungen aus dem Irak habe fliehen müssen und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, wäre auch der Beschuldigte, dessen Flüchtlingseigenschaft von der Schweiz ebenfalls anerkannt worden sei, bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund der dort faktisch noch immer geltenden Sippenhaft stark gefährdet (Prot. II S. 9 ff. i.V.m. Urk. 72 S. 11 f.).
2. Katalogtat, Härtefallprüfung, Interessenabwägung 2.1. Art. 66a StGB sieht vor, dass Ausländer, die eine Katalogtat gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung begangen haben, vom Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen werden. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB) verurteilt, weshalb sich die Frage nach einer obligatorischen Landesverweisung nach wie vor stellt. 2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 51 E. VII S. 27 ff.). 2.3. Der Beschuldigte kam in I._____, im Norden des Irak, zur Welt, verliess diesen im Primarschulalter und lebte danach in Syrien und in der Türkei. Im Jahr 2011 kam er als 19-Jähriger in die Schweiz, wo er sich seither – mithin seit bereits 15 Jahren – ununterbrochen aufhält. In der Schweiz ist der Beschuldigte wirtschaftlich integriert. Er arbeitet seit mehreren Jahren als Coiffeur, seit eineinhalb Jahren in einem Anstellungsverhältnis. Er kann mit seinem Einkommen seine Lebenshaltungskosten decken und konnte darüber hinaus noch in der Untersuchung vorliegende erhebliche Schulden deutlich reduzieren. Aufgrund einer erwarteten Lohnnachzahlung geht der Beschuldigte zudem davon aus, seine noch bestehenden
- 28 - Schulden bis Ende April 2026 ganz abbezahlen zu können. Der Beschuldigte verfügt – dies wurde an der Berufungsverhandlung deutlich – über gute Deutschkenntnisse. In der Schweiz weist er zwei Vorstrafen im Bereich der Kleinstkriminalität auf. Nachdem die Mutter und die Schwester letztes Jahr in die Schweiz migriert sind, lebt die ganze (Kern-)Familie des Beschuldigten in der Schweiz. Zu dieser pflegt er einen regelmässigen Kontakt. In seinem Heimatland Irak hat der Beschuldigte weder Verwandte noch Bekannte. Gemäss eigenen Angaben wäre er bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund von Sippenhaftung an Leib und Leben gefährdet (Urk. 3/5 S. 2; Urk. 39 S. 6 f.; Prot. II S. 8 i.V.m. Urk. 71 S. 2 ff.; Urk. 68). 2.4. Aufgrund des Dargelegten würde den Beschuldigten eine Landesverweisung in besonderem Masse persönlich hart treffen. Der Beschuldigte lebt nunmehr seit beinahe der Hälfte seines Lebens in der Schweiz, ist hier wirtschaftlich integriert und pflegt mit seiner in der Schweiz lebenden Familie einen äusserst engen Kontakt. Namentlich in seinem Heimatland Irak sind seine Integrationsvoraussetzungen hingegen aufgrund seiner langen Abwesenheit, fehlender familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen sowie persönlicher Gefährdung stark gemindert. Nachdem der Beschuldigte zudem lediglich Vorstrafen im Bereich der Kleinstkriminalität aufweist, er vorliegend zwar eines Sexualdelikts schuldig gesprochen wird, sich sein Verschulden und mithin auch die mit diesem Urteil ausgesprochene Sanktion im untersten Bereich bewegen und der Beschuldigte überdies tätige Reue zeigte, wiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung vorliegend leichter als das persönliche Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Vorliegend ist deshalb von einer Landesverweisung abzusehen. Entsprechend entfällt auch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem. VII. Zivilansprüche
1. Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 1.1. Die Privatklägerin 1 macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 498.55 geltend und beantragt im Übrigen die Feststellung der grundsätzlichen Schaden-
- 29 - ersatzpflicht des Beschuldigten aus dem angeklagten Ereignis (Urk. 31 S. 1; Urk. 74). 1.2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. 1.3. Soweit sich die Privatklägerin 1 als Anspruchsgrundlage für das Schadenersatzbegehren von Fr. 498.55 auf Art. 417 StPO stützt, macht sie damit indes keinen zivilrechtlichen, sondern einen strafprozessualen Anspruch geltend. Soweit sie sich sodann zur Begründung ihres Anspruchs auf Art. 41 ff. OR stützt, versäumt sie es mit der Vorinstanz, einen Schaden zu beweisen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 wäre in diesem Umfang in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Nachdem der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 gemäss zutreffender Begründung der Vorinstanz jedoch dem Grundsatz nach aus dem angeklagten Ereignis schadenersatzpflichtig ist (vgl. Urk. 51 E. IX.1 S. 34 f.), ist die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 festzuhalten. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 mit der Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. hierzu auch BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 44 ff.).
2. Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 2.1. Die Privatklägerin 2 als Unfallversicherung der Privatklägerin 1 macht gegenüber dem Beschuldigten einen Regressanspruch für von ihr übernommene Heilungskosten der Privatklägerin 1 in Höhe von Fr. 4'923.20 zzgl. Zins zu 5% seit dem 21. März 2024 geltend (Urk. 20 S. 1). 2.2. Die Privatklägerin 2 begründet ihre Forderung damit, dass sie UVG-Versi-cherin der J._____ sei. Aufgrund des Ereignisses vom 12. August 2023 habe die Privatklägerin 2 die bis 9. Juli 2024 entstandenen Schäden in Höhe von Fr. 4'923.20 vergütet. Gemäss Art. 72 Abs. 1 ATSG gehe der Ersatzanspruch, der gegenüber dem verantwortlichen Dritten aus dem bewirkten Schaden bestehe, im
- 30 - Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Versicherer über. Werde der Beschuldigte für schuldig befunden, so sei er der Privatklägerin 2 gemäss Art. 72 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 OR zu Ersatz verpflichtet. Die Voraussetzungen von Art. 41 OR seien alsdann vorliegend erfüllt. Bei einer Verurteilung des Beschuldigten betreffend Drohung und sexuelle Nötigung sei die bei der versicherten Person verwirklichte Körperverletzung widerrechtlich. Die widerrechtlichen Handlungen könnten weiter nicht weggedacht werden, ohne dass der Schaden entfalle. Schliesslich seien die widerrechtlichen Handlungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, Heilungskosten bei der geschädigten Person zu verursachen. Betreffend die Zusammensetzung der geltend gemachten Forderung verweist die Privatklägerin 2 auf diverse Beilagen (Urk. 20 S. 2 f.; Urk. 11/2/1-13; Urk. 21/14-19). Die Belege setzen sich zusammen aus einer Unfallmeldung (sexueller Übergriff) betreffend den 12. August 2023, internen Zahlungsübersichten sowie Rechnungen und Rückforderungsbelegen von diversen Leistungserbringern (Labor, Apotheke, Psychotherapie, medizinische Behandlungen/Untersuchungen). 2.3. Auch bei adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen gelten die Prozessmaximen des Zivilrechts. Bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes hat die Klägerin ihren Anspruch zu behaupten bzw. zu begründen (vgl. auch Art. 123 StPO). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 51 E. IX.2 S. 35) begründete die Privatklägerin 2 ihre Klage nicht, namentlich nicht ihren geltend gemachten Schaden. Sie reichte lediglich diverse Belege ein. Das genügt nicht, wenn die Forderung – zwar nur pauschal, aber immerhin – von der Gegenseite bestritten wird. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Belege zu sichten, und zu prüfen, welche Rechnungen in welcher Höhe vorliegen und sodann einzeln zu prüfen, ob der Kausalzusammenhang gegeben ist, welcher notabene von der Gegenseite – wie auch die Forderung an sich – bestritten wird (Prot. I S. 32, S. 40; STAEHELIN ADRIAN/GROLIMUND PASCAL, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, S. 150). Die Privatklägerin 2 unterlässt die hinreichende Begründung der Zusammensetzung des Schadens vollumfänglich und damit auch ihrer Klage. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 ist deshalb gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
- 31 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenauflage der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostenauflagedispositiv (Dispositivziffern 15 und 16) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Namentlich sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, wonach sich eine Kostenaufteilung aufgrund des nunmehr rechtskräftigen Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigt. Sowohl der Vorwurf der sexuellen Nötigung als auch derjenige der Drohung betreffen den gleichen Sachverhalt, sodass der Vorwurf der Drohung keine zusätzlichen Untersuchungshandlungen bzw. -kosten nach sich zog (Urk. 51 E. X.1 S. 36 f.).
2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'196.55 geltend (Urk. 70), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden (Prot. II S. 6 und S. 18) ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen und Auslagen mit pauschal Fr. 7'400.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 5'241.90 geltend (Urk. 75/2). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung erscheint vorliegend eine Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 in Höhe von pauschal Fr. 4'500.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) angemessen. Sie ist entsprechend zu entschädigen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 32 - Der Beschuldigte unterliegt vorliegend zwar im Schuldpunkt. Hinsichtlich der Sanktion und insbesondere auch der Landesverweisung sowie der Zivilforderung der Privatklägerin 2 erwirkte er mit vorliegendem Urteil jedoch einen für ihn günstigeren Entscheid. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren sind im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. IX. Minderheitsantrag gemäss § 124 GOG Eine Minderheit des Gerichts hat gemäss § 124 GOG ihre abweichende Meinung bezüglich der Frage des Schuldpunkts ins Protokoll aufnehmen lassen (Prot. II S. 22; Begründung in Urk. 84; diesem Urteil beigeheftet).
- 33 - Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 11, 12 und 17 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2024 wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
12. Dezember 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. […]
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. […]
9. […]
10. […]
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 8'500.– (gerundet; inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Es wird davon Vormerk genommen, dass der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X2._____, bereits mit Fr. 2'724.80 (inkl. MwSt.) entschädigt wurde.
- 34 -
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 11'065.90 Auslagen (Gutachten); Fr. 759.– Auslagen; Fr. 2'724.80 amtliche Verteidigung (RA X2._____); Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung (RA X1._____). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
15. […]
16. […]
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'300.– zu bezahlen.
18. [Mitteilungen]
19. [Rechtsmittel]"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 35 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Von einem Widerruf des bedingten Vollzuges der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 11. August 2022 ausgefällten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 150.– wird abgesehen.
- 35 -
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 11. August 2022 angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Privatklägerin 2 C._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (pauschal; inkl. 8.1% MwSt. und Fr. 7'400.– Barauslagen) unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin 1 Fr. 4'500.– (pauschal; inkl. 8.1% MwSt. und Barauslagen)
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln auferlegt und im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
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12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (versandt) die Privatklägerin 2 (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt) sowie in vollständiger Ausfertigung (je unter Beilage von Urk. 84) an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten das Migrationsamt des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen (unter Mitteilung der Untersuchungsnummer …)
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
- 37 - Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Marquart Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.