Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
3. Februar 2025 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Ein- oder Aus- grenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG schuldig gesprochen und mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessät- zen à Fr. 30.– bestraft, unter Anrechnung von 1 Tag erstandener Haft. Vom Wi- derruf einer bedingt ausgesprochenen Vorstrafe sowie von der Rückversetzung in den Vollzug eines Strafrestes nach bedingter Entlassung wurde abgesehen. Die entsprechenden Probezeiten wurden verlängert (Urk. 26 S. 9 f.). Dieses Urteil wurde mündlich eröffnet (Urk. 19 i.V.m. Prot. I S. 12 ff.).
E. 2 Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (Urk. 21) meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) fristgerecht Berufung an. Nach Zu- stellung des begründeten Urteils (Urk. 22 = Urk. 26) erfolgte am 17. April 2025 die rechtzeitige Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, mit der sie ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe beziehungsweise den Verzicht auf Widerruf und Rückversetzung respektive die Verlängerung der Probezeiten beschränkte (Urk. 28). Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde dem Beschuldigten Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 29). Der Beschuldigte liess sich nicht verneh- men. Am 19. Juni 2025 wurden die Parteien auf den 20. Januar 2026 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 31). Der Verhandlungstermin musste in der Folge kurzfristig abgesagt und auf den 19. März 2026 verschoben werden (Urk. 49; vgl. ferner Urk. 34, Urk. 42–46, Urk. 48).
E. 2.1 Mit Eingabe vom 16. März 2026 beantragte die amtliche Verteidigung die Einholung eines Gutachtens zur Frage einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 63 beziehungsweise Art. 60 StGB (Urk. 56), worauf sie anlässlich der Beru- fungsverhandlung nochmals verwies (Prot. II S. 7). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sowohl hinsichtlich der Widerrufs-, der Rückversetzungs- als auch der vorliegend verfahrensgegenständlichen Taten des Beschuldigten sei von einem Zusammenhang mit seiner Drogen- (Crack-)Abhängigkeit auszugehen. An- lässlich der Hafteinvernahme vom 29. September 2024 habe der Beschuldigte auf seine psychischen Probleme, einen von ihm empfundenen "psychischen Druck" und seine nicht mehr intakte Gesundheit hingewiesen. Aus dem Verhaftsrapport sei klar erkennbar, dass er sich zum Verhaftszeitpunkt in einem psychischen Aus- nahmezustand befunden habe. Bei der ärztlich durchgeführten körperlichen Un- tersuchung seien klare Anhaltspunkte für eine substanzindizierte psychische Stö- rung festgestellt worden, wobei unklar sei, wie viel Alkohol und andere Substan- zen konsumiert worden seien. Aufgrund der verschiedentlichen Schilderungen des Beschuldigten selber und aller übrigen Umstände sei davon auszugehen, dass die Taten mit einer nicht überwundenen Suchtmittelabhängigkeit zusammen- hängen würden, weshalb die beantragte Gutachtenseinholung angezeigt sei und umständehalber von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit beziehungsweise Schuldfähigkeit auszugehen sei. Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei ein Antrag auf Gutachtenseinholung noch nicht angezeigt gewesen, da der Be- schuldigte damals sein Leben im Griff zu haben schien. In der Zwischenzeit sei je- doch offensichtlich geworden, dass er dringend Hilfe benötige (Urk. 56, insb. S. 2 f.; Urk. 59, insb. S. 12 f. i.V.m. Prot. II S. 8–13).
- 7 -
E. 2.2 Den Vorbringen der amtlichen Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass der geltend gemachte Zusammenhang der mutmasslichen Suchtmittelabhängigkeit insbesondere mit der vorliegend zu beurteilenden Tat vom 28. September 2024 nicht genügend substantiiert dargetan wurde und auch sonst nicht hinreichend aus den Akten hervorgeht. Zwar weisen die aktenkundigen Umstände anlässlich der noch am Tattag erfolgten Verhaftung durchaus auf einen gewissen Intoxikati- onszustand hin (Urk. 5/1–2). Dass dabei die Tat selber tatsächlich in einem direk- ten Zusammenhang mit einer allfällig auch in jener Zeit vorliegenden Suchtmitte- labhängigkeit des Beschuldigten gestanden hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Na- mentlich betreffend die vorgebrachte Crack-Sucht finden sich erst ab dem Jahre 2025 Hinweise in den Akten (Urk. 42). Damit fehlt es am Erfordernis des hinrei- chenden Zusammenhangs zwischen Tat und Abhängigkeit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB respektive Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB und entsprechend an einer zwingenden Voraussetzung für eine stationäre und/oder ambulante Massnahme nach Art. 60 StGB respektive Art. 63 StGB.
E. 2.3 Auch ist keine psychiatrische Abklärung des Beschuldigten zwecks Abklä- rung seiner behaupteterweise (teil-)eingeschränkten Schuldfähigkeit angezeigt. Denn eine intoxikations- respektive suchtbedingte Einschränkung seiner Ein- sichtsfähigkeit in das Unrecht seiner vorliegend zu beurteilenden Tat vom
28. September 2024 ist nicht erkennbar. Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 13 f.) geht aus der Hafteinvernahme vom 29. September 2024 vielmehr gerade hervor, dass der Beschuldigte sehr wohl Kenntnis vom bestehenden Rayonverbot und der Ausgrenzung aus der Stadt Zürich hatte, das Verbot aber nicht beachtete, da er nicht daran "glaubte" und keinen Grund für ein solches Verbot beziehungs- weise eine Ausgrenzung sah (Urk. 2 F/A 6, F/A 18). Auch anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, vom geltenden Verbot gewusst zu haben, dieses aber missachtet zu haben, da er in die Stadt gewollt habe (Prot. I S. 8 f.). Mithin ist bei der nämlichen Tat ohne weiteres von einer wissentlichen und willentlichen Verbotsmissachtung auszugehen.
E. 2.4 Im Ergebnis ist der Antrag auf Einholung eines Gutachtens somit abzuwei- sen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne
- 8 - die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei der späteren Entlassung des Beschuldigten aus dem Freiheitsentzug mittels der entsprechenden Erteilung von Weisungen und Anord- nung von Bewährungshilfe durch die Vollzugsbehörden (vgl. Art. 62, Art. 87 und Art. 93 ff. StGB) sicherzustellen, dass er die allenfalls nötige soziale Beratung und Betreuung erhält, um seinen scheinbar problematischen Substanzkonsum nach der Haftentlassung angemessen (weiter) anzugehen.
E. 3 Das von der amtlichen Verteidigung eingangs der Berufungsverhandlung vom 19. März 2026 infolge Nicht-Erscheinens des Beschuldigten gestellte Ver- schiebungsgesuch wurde ebenso abgewiesen, unter mündlicher Eröffnung und Begründung des nämlichen Entscheids (Prot. II S. 5–7). In der Folge wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt (Prot. II S. 7 ff.). An der zum entsprechenden Abweisungsentscheid führenden Sicht des Gerichtes, wonach die persönliche An- wesenheit und Befragung des Beschuldigten als nicht notwendig erachtet wurde, da seine amtliche Verteidigung gemäss eigenem Dafürhalten für die Verhandlung genügend instruiert war und er im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfah- ren hinreichend Gelegenheit gehabt hatte, sich persönlich zu äussern, änderte sich in der Folge nichts, sodass keine weiteren Beweise abzunehmen sind.
E. 3.1 Zur objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte am 28. September 2024 das Gebiet der Stadt Zürich betreten habe und "bis in die Innenstadt spazierte" (Urk. 26 S. 5). Diese Darstellung ist wie folgt zu ergänzen: Gemäss Verhaftsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 28. September 2024 soll der Polizei gemeldet worden sein, dass eine Person beim C._____-platz auf der Strasse sei, vor Autos herumpöble und schreie. Vor ihrem Eintreffen habe die Po- lizeipatrouille den Beschuldigten mitten auf der Fahrbahn der B._____-brücke er-
- 10 - blicken können. Dabei soll er wild herumgeschrien, von einem Strassenrand zum anderen gerannt und immer wieder wild um sich fuchtelnd auf Fahrzeuge zu ge- rannt sein. Da er auf kein Ansprechen der Polizei reagiert habe, habe er im "Es- kortgriff" von der Fahrbahn gezogen werden müssen. Der Beschuldigte soll alko- holisiert gewesen sein. Er sei anschliessend in die Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB) verbracht und später in das Gefängnis Zürich West über- führt worden (Urk. 5/1). In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom Fol- getag gab der Beschuldigte sodann von sich aus an, er habe die ganze D._____- strasse bis zum C._____-platz blockiert (Urk. 2 F/A 21). Es kann daher festgehal- ten werden, dass der Beschuldigte nicht nur "in die Innenstadt spazierte", sondern sich dort auch ungebührend verhielt. Bereits insofern wiegt sein Verschulden nicht mehr leicht. Auch wenn dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht mit der Vorin- stanz zugute zu halten ist, dass es ihm im Tatzeitpunkt psychisch scheinbar nicht gut ging und er massiv alkoholisiert gewesen zu sein scheint, wiegt sein Verschul- den insgesamt gerade noch leicht. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 70 Stra- feinheiten anzusetzen.
E. 3.2 Der Einwand der amtlichen Verteidigung, hinsichtlich der Tat vom 28. Sep- tember 2024 sei umständehalber (Intoxikation respektive Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten) von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit beziehungs- weise Schuldfähigkeit auszugehen, welche beim Verschulden entsprechend straf- mindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 59 S. 12), ist dabei nicht zu hören. Wie be- reits dargetan, ist von keiner zum Tatzeitpunkt vorliegenden derartigen Intoxika- tion oder anderweitigen psychischen Eingeschränktheit des Beschuldigten auszu- gehen, welche seine tatbezogene Einsichtsfähigkeit zumindest eingeschränkt hätte (vgl. voranstehend Ziff. II.2).
E. 4 Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, son- dern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegrün- dung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.w.H.).
- 9 - III. Strafzumessung
1. Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 18. September 2024 wurde dem Beschuldigten untersagt, das Gebiet der Stadt Zürich zu betre- ten (Urk. 3/2). Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 28. September 2024 um ca. 15 Uhr in der Stadt Zürich, namentlich bei der B._____-brücke auf- hielt, obwohl er seit dem 20. September 2024 von der Ausgrenzungsverfügung wusste (Urk. 26 S. 3). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Missach- tung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG schuldig, was unangefochten blieb (vgl. voranste- hend Ziff. I).
2. Die Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz korrekt dar- gestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 26 S. 4 f.). Weiter hat die Vor- instanz den anwendbaren Strafrahmen zutreffend bemessen (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe; Urk. 26 S. 5). Das Verschulden des Beschuldigten beur- teilte sie als leicht (Urk. 26 S. 5). Sie erwähnte dessen Lebensgeschichte, worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Weiter berücksichtige sie 15 Vorstrafen des Beschuldigten, dessen Geständnis sowie die in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gezeigte Reue (Urk. 26 S. 6). Korrigierend festzuhalten ist, dass die ge- mäss der Vorinstanz 15. Verurteilung des Beschuldigten vom 7. Dezember 2024 (Tatbegehung am 6. Dezember 2024) erst nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vom 28. September 2024 erfolgte und somit keine eigentliche Vor- strafe darstellt. Im Ergebnis blieb die Vorinstanz mit 60 Tagessätzen Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens. Die ausgefällte Strafe erscheint aus den nachfolgenden Gründen als zu milde und nicht mehr angemessen.
E. 4.1 Was die Täterkomponente betrifft, so weist der Beschuldigte insgesamt 14 Vorstrafen auf (Urk. 55 S. 1–15). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 11. Juli 2016 wurde er erstmals mit einer (kurzen) unbedingten Frei- heitsstrafe sanktioniert (Urk. 55 S. 3 f.). Es folgten ab dem Jahre 2022 (Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. August 2022; Urk. 55 S. 6) wei- tere (kurze) Freiheitsstrafen. Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wie-
- 11 - dereingliederung des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 wurde der Be- schuldigte bei einem tatsächlichen Strafrest von 49 Tagen Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr (Ord- ner Beizugsakten [Akten Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Unt.Nr. …; nachfolgend: Ordner Beizugsakten]: Urk. D1/5/4/2 i.V.m. Urk. 55 S. 5). Diese Pro- bezeit wurde in der Folge um ein halbes Jahr verlängert und der Beschuldigte musste drei Mal verwarnt werden (Urk. 55 S. 5–11). Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 wurde der Beschuldigte mit ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren (vgl. Ordner Beizugsakten zuvorderst; Urk. 55 S. 11 f.). Es ging unter anderem darum, dass der Beschuldigte seine Ex-Frau bedrängt und belästigt hatte (Nötigung), wofür er bereits zuvor mehrfach verurteilt werden musste. Auch wurde er erstmals wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgren- zung in drei Fällen schuldig gesprochen. Es folgten bis zur hier zu beurteilenden Tat drei weitere Verurteilungen wegen desselben Tatbestandes (Urk. 55 S. 14 f.). Die fragliche Probezeit wurde in der Folge um 1.5 Jahre verlängert und der Be- schuldigte musste (bis zur hier zu beurteilenden Tat) zwei Mal verwarnt werden (Urk. 55 S. 13).
E. 4.2 Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verur- teilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich ver- deutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für ein- schlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Hans MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, m.w.H.). Die bisherige Delin- quenz des Beschuldigten wirkt sich erheblich straferhöhend aus. Der Beschul- digte muss nicht nur in Bezug auf AIG-Verstösse als eigentlicher Wiederholungs- täter bezeichnet werden; insgesamt zeigt sein Verhalten eine ausgeprägte Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die hier zu beurteilende Tat vom
28. September 2024 beging er nur wenige Wochen nach den letzten einschlägi-
- 12 - gen Verurteilungen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. August 2024 (Urk. 6/4; Urk. 55 S. 14) und Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 3. September 2024 (Urk. 6/3; Urk. 55 S. 15) sowie wäh- rend laufender (verlängerter) Probezeiten gemäss dem Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich über die bedingte Ent- lassung vom 22. Dezember 2023 (Ordner Beizugsakten: Urk. D1/5/4/2) sowie dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 (vgl. Ordner Beizugsakten zuvorderst; Urk. 55 S. 11–13).
E. 4.3 Dem umfangreichen Vorstrafenregister stehen zwar ein Geständnis und eine gewisse Reue gegenüber. Die Vorinstanz übersah jedoch, dass der Beschuldigte nach Anklageerhebung und weniger als 2 Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren erneut gegen die fragliche Ausgren- zungsverfügung des Migrationsamtes verstiess (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2024 [Urk. 55 S. 15]). Seither kamen neun weitere einschlägige Verurteilungen hinzu (Urk. 39–41; Urk. 55 S. 16 ff.). Der von der Vorinstanz angenommenen Läuterung des Beschuldigten ist daher mit erheblicher Skepsis zu begegnen. Vor diesem Hintergrund ist die Einsatz- strafe aufgrund der Täterkomponente um 40 Strafeinheiten auf 110 Strafeinheiten zu erhöhen.
E. 5 Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Ta- gessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB zulässig, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (lit. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen eigentli- chen Wiederholungstäter handelt, der während zweier laufender Probezeiten und trotz bereits mehrfach ausgesprochener unbedingter Freiheitsstrafen erneut, teils einschlägig delinquierte, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er sich durch eine Geldstrafe nicht genügend beeindrucken liesse. Ausserdem scheint mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zumindest fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte. Somit wäre für die Missachtung der Ausgrenzung, begangen am 28. September 2024, unter Berücksichtigung
- 13 - sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 110 Tagen auszufällen.
E. 6.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der meh- rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1; je m.w.H.). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; je m.w.H.).
E. 6.2 Nach der hier zu beurteilenden Tat vom 28. September 2024 wurde der Be- schuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2024 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer unbedingten Frei- heitstrafe von 30 Tagen verurteilt (Urk. 55 S. 15). Die weiteren neun, nach der vorliegenden Tat erfolgten Verurteilungen zu unbedingten Freiheitstrafen (Urk. 39–41; Urk. 55 S. 16 ff.) ergingen allesamt erst nach dem für die Frage der retrospektiven Konkurrenz und damit der Zusatzstrafenbildung massgeblichen Datum des vorliegenden erstinstanzlichen Urteils vom 3. Februar 2025 und sind entsprechend nicht weiter beachtlich (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2, m.w.H.).
E. 6.3 Die für die hier zu beurteilende Tat gefundene Einsatzstrafe von 110 Tagen ist in Anwendung des Asperationsprinzips mit der Grundstrafe von 30 Tagen zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Angemessen erscheint bei dieser Ausgangs- lage eine Gesamtstrafe von 130 Tagen Freiheitsstrafe. Von dieser (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe ist wiederum die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Ta- gen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 100 Tagen Freiheitsstrafe ergibt.
- 14 -
E. 7 Der unbedingte Vollzug der neu auszufällenden (Zusatz-)Strafe wurde auch von der Verteidigung nicht beanstandet. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 6 f.), wonach die Strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario zu vollziehen ist. IV. Widerruf / Rückversetzung
1. Der Beschuldigte delinquierte innerhalb der Probezeiten gemäss bedingter Entlassung vom 22. Dezember 2023 sowie gemäss Strafbefehl vom 3. April 2024. Zwischenzeitlich wurde die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Juli 2025 widerrufen und der Voll- zug der Reststrafe von 49 Tagen angeordnet (Urk. 40/2). Diesbezüglich erübrigen sich Weiterungen. Zu prüfen bleibt der Widerruf der bedingten Strafe gemäss Strafbefehl vom 3. April 2024. Die Vorinstanz hat die Folgen der Nichtbewährung bei bedingt aufgeschobener Strafe gemäss Art. 46 StGB korrekt dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 26 S. 7 f.). Ergänzend ist anzuführen, dass eine bedingte Strafe nur zu widerrufen ist, wenn von einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3, m.w.H.).
2. Die Vorinstanz verwies zunächst darauf, dass der 15-fach (recte: 14-fach) vorbestrafte Beschuldigte als unbegleiteter Jugendlicher mittels gefährlicher Flucht in die Schweiz gekommen sei und hier unter anderem Drogen- und Alko- holprobleme gehabt habe. Nach der vorliegend zu beurteilenden Tat habe er ei- nen Reha-Aufenthalt gemacht und lebe nun drogen- und alkoholfrei. Er habe so- eben eine Arbeitsstelle gefunden und scheine sich täglich um seine Kinder zu kümmern. Auch das Verhältnis zu seiner Ex-Frau habe sich verbessert. Die Vor- instanz konstatierte, dass sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geläutert gezeigt habe. Sie verwies weiter auf das ihrer Ein- schätzung nach sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht leichte Ver- schulden. Mit der auszufällenden unbedingten Geldstrafe werde dem Beschuldig-
- 15 - ten sein Fehlverhalten – erneut – aufzeigt. Im Sinne einer allerletzten Chance sah die Vorinstanz schlussendlich vom Widerruf ab (Urk. 26 S. 8 f.).
3. Entgegen der Vorinstanz können zumindest die objektiven Tatumstände der neuen Straftat nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Nach der u.a. wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung aus der Stadt Zürich erfolgten Verur- teilung vom 3. April 2024 stellte der hier zu beurteilende AIG-Verstoss bereits den vierten einschlägigen Rückfall innerhalb eines halben Jahres dar; zehn weitere (neun davon einschlägige) Rückfälle erfolgten nach der hier zu beurteilenden Tat (Urk. 55). Dem vielfach Vorbestraften wurden im Laufe der Zeit zahlreiche Bewäh- rungschancen eingeräumt: So musste im Zusammenhang mit der bedingten Strafe vom 3. April 2024 zunächst die Probezeit verlängert und der Beschuldigte anschliessend acht Mal verwarnt werden (Urk. 55 S. 12 f.). Insgesamt 14 Verurtei- lungen während der Probezeit (den hier zu beurteilenden Vorfall vom 28. Septem- ber 2024 nicht eingerechnet) führten dennoch nicht zum Widerruf der bedingten Strafe. Die beharrliche Missachtung der geltenden Rechtsordnung zeigt deutlich, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, die ihm gewährten Bewährungschancen zu nutzen. Es ist daher nicht angezeigt, ihm eine weitere "allerletzte Chance" ein- zuräumen. Hinzu kommt, dass die von der Vorinstanz angenommene Läuterung erhebliche Zweifel weckt: Der Beschuldigte verstiess am 6. Dezember 2024 und damit kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Februar 2025 er- neut gegen die fragliche Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamtes (Urk. 55 S. 15) und er tat dies auch während laufendem Berufungsverfahren in einer gera- dezu erschreckenden Kadenz (Urk. 39–41; Urk. 55 S. 16 ff.). Unter diesen Um- ständen kann auch unter Berücksichtigung der heute auszufällenden unbedingten Freiheitsstrafe vernünftigerweise nicht erwartet werden, der Beschuldigte werde keine weiteren Straftaten begehen. Es besteht eine eigentliche Schlechtprognose. Soweit die Vorinstanz die entsprechende Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um die Hälfte verlängern wollte, übersah sie, dass die nämliche, ursprüng- lich auf 3 Jahre angesetzte Probezeit mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis vom 7. April 2024 (recte! Der im Strafregister enthaltene Vermerk, wonach die Verlängerung der Probezeit mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. August 2024 erfolgt sei [Urk. 55 S. 13], erweist sich als un-
- 16 - zutreffend, zumal kein Strafbefehl solchen Datums existiert. Das vermerkte Akten- zeichen … bezieht sich stattdessen auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. April 2024 [Urk. 55 S. 14]) bereits um 1 Jahr und 6 Monate und damit um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängert worden war (Urk. 55 S. 12 f.), sodass in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 2 StGB eine weitere Verlängerung nicht mehr zulässig ist. Folglich verbleibt einzig der Widerruf des bedingten Strafvollzugs.
4. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die zu widerrufene Freiheitsstrafe von 6 Mo- naten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
3. April 2024 ist in Anwendung des Asperationsprinzips mit der neuen (Zusatz-)Strafe von 100 Tagen zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe zu verbinden.
5. Auf die zu widerrufende Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 3. April 2024 sind 5 Tage Haft anrechenbar (vgl. Ordner Beizugsakten zuvorderst; Urk. 55 S. 12). Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren vom 28. September 2024, 15.15 Uhr, bis am 29. September 2024, 17.50 Uhr, und damit etwas mehr als 24 Stunden inhaftiert war (Urk. 5/1 i.V.m. Urk. 5/7), sind hierfür gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung 2 weitere Tage Haft anrechenbar (BGE 150 IV 377 E. 2, m.w.H.). Insgesamt sind ihm damit 7 Tage Haft anzurechnen.
6. Nachdem bereits der unbedingte Vollzug der neu auszufällenden Zusatz- strafe anzuordnen ist und in Anbetracht der bereits ausgeführten – namentlich in- folge der wiederholten Straffälligkeit während laufender Probezeiten – bestehen- den eigentlichen Schlechtprognose, ist auch die Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Berufungsanträgen weitestgehend durch und der Beschuldigte un-
- 17 - terliegt mit seinem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Aus- gangsgemäss hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung hat er später nachzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen gemäss ihrer Honorarnote vom
19. März 2026 (Urk. 60) erscheinen dabei als grundsätzlich angemessen. Ange- sichts der tatsächlich geringeren als gemäss Honorarnote vorveranschlagten Dauer der Berufungsverhandlung vom 19. März 2026 von 1.5 Stunden (Prot. II S. 3 i.V.m. S. 16) ist der zu entschädigende Aufwand jedoch um 1 Stunde zu kür- zen und die amtliche Verteidigung im Ergebnis mit Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und 8,1 % MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 3. Februar 2025 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) und 6–9 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechts- kraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird vollzogen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 1 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
- Dezember 2024, wovon 7 Tage durch Haft erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. - 18 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Unt.Nr. …, unter Hinweis auf Ziff. 1 und 2 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils. - 19 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250181-O/U/fk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Dubach sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Urteil vom 19. März 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Widerruf und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Februar 2025 (GG240251)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Oktober 2024 (Urk. 8) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 9 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 3. April 2024 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten wird abgesehen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 dem Beschuldigten angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird um 1.5 Jahre auf Total 4.5 Jahre verlängert.
5. Von einer Rückversetzung in den Vollzug des Strafrests von 49 Tagen Frei- heitsstrafe nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Verfü- gung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 wird abgesehen. Die mit Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 angesetzte Probezeit von einem Jahr wird um ein halbes Jahr verlän- gert. Dieses halbe Jahr Probezeit beginnt mit dem heutigen Tag.
- 3 -
6. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 3'585.35 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'585.35 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 58 S. 1) "1. Es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 ausgefällte bedingte Strafe von 6 Monaten Freiheits- strafe zu widerrufen.
2. Es sei die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom
22. Dezember 2023 für eine Freiheitsstrafe von 130 Tagen unter An- setzung einer Probezeit von 1 Jahr verfügten bedingten Entlassung zu widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 49 Tagen Freiheitsstrafe anzuordnen.
- 4 -
3. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe und unter Einbezug des Strafrests mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, als Gesamtstrafe zu bestrafen.
4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen."
b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 1) "1. Es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.
2. Eventualiter für den Fall, dass eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, sei Vollzug zugunsten einer Suchtbehandlung nach Art. 63 oder Art 60 StGB, wenn möglich einer ambulanten Suchtbehandlung, aufzuschie- ben.
3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung inkl. Mehrwertsteuer, seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen."
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
3. Februar 2025 wurde der Beschuldigte wegen Missachtung der Ein- oder Aus- grenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG schuldig gesprochen und mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessät- zen à Fr. 30.– bestraft, unter Anrechnung von 1 Tag erstandener Haft. Vom Wi- derruf einer bedingt ausgesprochenen Vorstrafe sowie von der Rückversetzung in den Vollzug eines Strafrestes nach bedingter Entlassung wurde abgesehen. Die entsprechenden Probezeiten wurden verlängert (Urk. 26 S. 9 f.). Dieses Urteil wurde mündlich eröffnet (Urk. 19 i.V.m. Prot. I S. 12 ff.).
2. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (Urk. 21) meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) fristgerecht Berufung an. Nach Zu- stellung des begründeten Urteils (Urk. 22 = Urk. 26) erfolgte am 17. April 2025 die rechtzeitige Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, mit der sie ihre Berufung auf die Bemessung der Strafe beziehungsweise den Verzicht auf Widerruf und Rückversetzung respektive die Verlängerung der Probezeiten beschränkte (Urk. 28). Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde dem Beschuldigten Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 29). Der Beschuldigte liess sich nicht verneh- men. Am 19. Juni 2025 wurden die Parteien auf den 20. Januar 2026 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 31). Der Verhandlungstermin musste in der Folge kurzfristig abgesagt und auf den 19. März 2026 verschoben werden (Urk. 49; vgl. ferner Urk. 34, Urk. 42–46, Urk. 48).
3. Zur Berufungsverhandlung erschienen die amtliche Verteidigerin sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 3). Der Beschuldigte persönlich blieb der Berufungsverhandlung trotz ordentlicher Vorladung (Urk. 49; ferner Urk. 42 und Urk. 50) unentschuldigt fern (Prot. II S. 3 ff., insb. S. 3–7).
- 6 - II. Prozessuales
1. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine härtere Bestrafung sowie den Widerruf der Vorstrafe und die Rückversetzung in den Vollzug des Strafrestes (Urk. 58 S. 1; ferner Urk. 28). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 sowie das Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv gemäss Dispositivziffern 6–9. Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen. 2.1. Mit Eingabe vom 16. März 2026 beantragte die amtliche Verteidigung die Einholung eines Gutachtens zur Frage einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 63 beziehungsweise Art. 60 StGB (Urk. 56), worauf sie anlässlich der Beru- fungsverhandlung nochmals verwies (Prot. II S. 7). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sowohl hinsichtlich der Widerrufs-, der Rückversetzungs- als auch der vorliegend verfahrensgegenständlichen Taten des Beschuldigten sei von einem Zusammenhang mit seiner Drogen- (Crack-)Abhängigkeit auszugehen. An- lässlich der Hafteinvernahme vom 29. September 2024 habe der Beschuldigte auf seine psychischen Probleme, einen von ihm empfundenen "psychischen Druck" und seine nicht mehr intakte Gesundheit hingewiesen. Aus dem Verhaftsrapport sei klar erkennbar, dass er sich zum Verhaftszeitpunkt in einem psychischen Aus- nahmezustand befunden habe. Bei der ärztlich durchgeführten körperlichen Un- tersuchung seien klare Anhaltspunkte für eine substanzindizierte psychische Stö- rung festgestellt worden, wobei unklar sei, wie viel Alkohol und andere Substan- zen konsumiert worden seien. Aufgrund der verschiedentlichen Schilderungen des Beschuldigten selber und aller übrigen Umstände sei davon auszugehen, dass die Taten mit einer nicht überwundenen Suchtmittelabhängigkeit zusammen- hängen würden, weshalb die beantragte Gutachtenseinholung angezeigt sei und umständehalber von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit beziehungsweise Schuldfähigkeit auszugehen sei. Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei ein Antrag auf Gutachtenseinholung noch nicht angezeigt gewesen, da der Be- schuldigte damals sein Leben im Griff zu haben schien. In der Zwischenzeit sei je- doch offensichtlich geworden, dass er dringend Hilfe benötige (Urk. 56, insb. S. 2 f.; Urk. 59, insb. S. 12 f. i.V.m. Prot. II S. 8–13).
- 7 - 2.2. Den Vorbringen der amtlichen Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass der geltend gemachte Zusammenhang der mutmasslichen Suchtmittelabhängigkeit insbesondere mit der vorliegend zu beurteilenden Tat vom 28. September 2024 nicht genügend substantiiert dargetan wurde und auch sonst nicht hinreichend aus den Akten hervorgeht. Zwar weisen die aktenkundigen Umstände anlässlich der noch am Tattag erfolgten Verhaftung durchaus auf einen gewissen Intoxikati- onszustand hin (Urk. 5/1–2). Dass dabei die Tat selber tatsächlich in einem direk- ten Zusammenhang mit einer allfällig auch in jener Zeit vorliegenden Suchtmitte- labhängigkeit des Beschuldigten gestanden hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Na- mentlich betreffend die vorgebrachte Crack-Sucht finden sich erst ab dem Jahre 2025 Hinweise in den Akten (Urk. 42). Damit fehlt es am Erfordernis des hinrei- chenden Zusammenhangs zwischen Tat und Abhängigkeit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB respektive Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB und entsprechend an einer zwingenden Voraussetzung für eine stationäre und/oder ambulante Massnahme nach Art. 60 StGB respektive Art. 63 StGB. 2.3 Auch ist keine psychiatrische Abklärung des Beschuldigten zwecks Abklä- rung seiner behaupteterweise (teil-)eingeschränkten Schuldfähigkeit angezeigt. Denn eine intoxikations- respektive suchtbedingte Einschränkung seiner Ein- sichtsfähigkeit in das Unrecht seiner vorliegend zu beurteilenden Tat vom
28. September 2024 ist nicht erkennbar. Mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 13 f.) geht aus der Hafteinvernahme vom 29. September 2024 vielmehr gerade hervor, dass der Beschuldigte sehr wohl Kenntnis vom bestehenden Rayonverbot und der Ausgrenzung aus der Stadt Zürich hatte, das Verbot aber nicht beachtete, da er nicht daran "glaubte" und keinen Grund für ein solches Verbot beziehungs- weise eine Ausgrenzung sah (Urk. 2 F/A 6, F/A 18). Auch anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, vom geltenden Verbot gewusst zu haben, dieses aber missachtet zu haben, da er in die Stadt gewollt habe (Prot. I S. 8 f.). Mithin ist bei der nämlichen Tat ohne weiteres von einer wissentlichen und willentlichen Verbotsmissachtung auszugehen. 2.4. Im Ergebnis ist der Antrag auf Einholung eines Gutachtens somit abzuwei- sen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne
- 8 - die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei der späteren Entlassung des Beschuldigten aus dem Freiheitsentzug mittels der entsprechenden Erteilung von Weisungen und Anord- nung von Bewährungshilfe durch die Vollzugsbehörden (vgl. Art. 62, Art. 87 und Art. 93 ff. StGB) sicherzustellen, dass er die allenfalls nötige soziale Beratung und Betreuung erhält, um seinen scheinbar problematischen Substanzkonsum nach der Haftentlassung angemessen (weiter) anzugehen.
3. Das von der amtlichen Verteidigung eingangs der Berufungsverhandlung vom 19. März 2026 infolge Nicht-Erscheinens des Beschuldigten gestellte Ver- schiebungsgesuch wurde ebenso abgewiesen, unter mündlicher Eröffnung und Begründung des nämlichen Entscheids (Prot. II S. 5–7). In der Folge wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt (Prot. II S. 7 ff.). An der zum entsprechenden Abweisungsentscheid führenden Sicht des Gerichtes, wonach die persönliche An- wesenheit und Befragung des Beschuldigten als nicht notwendig erachtet wurde, da seine amtliche Verteidigung gemäss eigenem Dafürhalten für die Verhandlung genügend instruiert war und er im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfah- ren hinreichend Gelegenheit gehabt hatte, sich persönlich zu äussern, änderte sich in der Folge nichts, sodass keine weiteren Beweise abzunehmen sind.
4. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Schliesslich hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, son- dern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegrün- dung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, m.w.H.).
- 9 - III. Strafzumessung
1. Mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 18. September 2024 wurde dem Beschuldigten untersagt, das Gebiet der Stadt Zürich zu betre- ten (Urk. 3/2). Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 28. September 2024 um ca. 15 Uhr in der Stadt Zürich, namentlich bei der B._____-brücke auf- hielt, obwohl er seit dem 20. September 2024 von der Ausgrenzungsverfügung wusste (Urk. 26 S. 3). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen Missach- tung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 AIG schuldig, was unangefochten blieb (vgl. voranste- hend Ziff. I).
2. Die Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz korrekt dar- gestellt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 26 S. 4 f.). Weiter hat die Vor- instanz den anwendbaren Strafrahmen zutreffend bemessen (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe; Urk. 26 S. 5). Das Verschulden des Beschuldigten beur- teilte sie als leicht (Urk. 26 S. 5). Sie erwähnte dessen Lebensgeschichte, worauf ebenfalls verwiesen werden kann. Weiter berücksichtige sie 15 Vorstrafen des Beschuldigten, dessen Geständnis sowie die in der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gezeigte Reue (Urk. 26 S. 6). Korrigierend festzuhalten ist, dass die ge- mäss der Vorinstanz 15. Verurteilung des Beschuldigten vom 7. Dezember 2024 (Tatbegehung am 6. Dezember 2024) erst nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vom 28. September 2024 erfolgte und somit keine eigentliche Vor- strafe darstellt. Im Ergebnis blieb die Vorinstanz mit 60 Tagessätzen Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens. Die ausgefällte Strafe erscheint aus den nachfolgenden Gründen als zu milde und nicht mehr angemessen. 3.1. Zur objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte am 28. September 2024 das Gebiet der Stadt Zürich betreten habe und "bis in die Innenstadt spazierte" (Urk. 26 S. 5). Diese Darstellung ist wie folgt zu ergänzen: Gemäss Verhaftsrapport der Stadtpolizei Zürich vom 28. September 2024 soll der Polizei gemeldet worden sein, dass eine Person beim C._____-platz auf der Strasse sei, vor Autos herumpöble und schreie. Vor ihrem Eintreffen habe die Po- lizeipatrouille den Beschuldigten mitten auf der Fahrbahn der B._____-brücke er-
- 10 - blicken können. Dabei soll er wild herumgeschrien, von einem Strassenrand zum anderen gerannt und immer wieder wild um sich fuchtelnd auf Fahrzeuge zu ge- rannt sein. Da er auf kein Ansprechen der Polizei reagiert habe, habe er im "Es- kortgriff" von der Fahrbahn gezogen werden müssen. Der Beschuldigte soll alko- holisiert gewesen sein. Er sei anschliessend in die Zürcher Ausnüchterungs- und Betreuungsstelle (ZAB) verbracht und später in das Gefängnis Zürich West über- führt worden (Urk. 5/1). In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom Fol- getag gab der Beschuldigte sodann von sich aus an, er habe die ganze D._____- strasse bis zum C._____-platz blockiert (Urk. 2 F/A 21). Es kann daher festgehal- ten werden, dass der Beschuldigte nicht nur "in die Innenstadt spazierte", sondern sich dort auch ungebührend verhielt. Bereits insofern wiegt sein Verschulden nicht mehr leicht. Auch wenn dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht mit der Vorin- stanz zugute zu halten ist, dass es ihm im Tatzeitpunkt psychisch scheinbar nicht gut ging und er massiv alkoholisiert gewesen zu sein scheint, wiegt sein Verschul- den insgesamt gerade noch leicht. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 70 Stra- feinheiten anzusetzen. 3.2. Der Einwand der amtlichen Verteidigung, hinsichtlich der Tat vom 28. Sep- tember 2024 sei umständehalber (Intoxikation respektive Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten) von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit beziehungs- weise Schuldfähigkeit auszugehen, welche beim Verschulden entsprechend straf- mindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 59 S. 12), ist dabei nicht zu hören. Wie be- reits dargetan, ist von keiner zum Tatzeitpunkt vorliegenden derartigen Intoxika- tion oder anderweitigen psychischen Eingeschränktheit des Beschuldigten auszu- gehen, welche seine tatbezogene Einsichtsfähigkeit zumindest eingeschränkt hätte (vgl. voranstehend Ziff. II.2). 4.1. Was die Täterkomponente betrifft, so weist der Beschuldigte insgesamt 14 Vorstrafen auf (Urk. 55 S. 1–15). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 11. Juli 2016 wurde er erstmals mit einer (kurzen) unbedingten Frei- heitsstrafe sanktioniert (Urk. 55 S. 3 f.). Es folgten ab dem Jahre 2022 (Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. August 2022; Urk. 55 S. 6) wei- tere (kurze) Freiheitsstrafen. Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wie-
- 11 - dereingliederung des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 wurde der Be- schuldigte bei einem tatsächlichen Strafrest von 49 Tagen Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von 1 Jahr (Ord- ner Beizugsakten [Akten Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Unt.Nr. …; nachfolgend: Ordner Beizugsakten]: Urk. D1/5/4/2 i.V.m. Urk. 55 S. 5). Diese Pro- bezeit wurde in der Folge um ein halbes Jahr verlängert und der Beschuldigte musste drei Mal verwarnt werden (Urk. 55 S. 5–11). Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 wurde der Beschuldigte mit ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 3 Jahren (vgl. Ordner Beizugsakten zuvorderst; Urk. 55 S. 11 f.). Es ging unter anderem darum, dass der Beschuldigte seine Ex-Frau bedrängt und belästigt hatte (Nötigung), wofür er bereits zuvor mehrfach verurteilt werden musste. Auch wurde er erstmals wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgren- zung in drei Fällen schuldig gesprochen. Es folgten bis zur hier zu beurteilenden Tat drei weitere Verurteilungen wegen desselben Tatbestandes (Urk. 55 S. 14 f.). Die fragliche Probezeit wurde in der Folge um 1.5 Jahre verlängert und der Be- schuldigte musste (bis zur hier zu beurteilenden Tat) zwei Mal verwarnt werden (Urk. 55 S. 13). 4.2. Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Wer ungeachtet früherer Verur- teilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich ver- deutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung. Dies gilt umso mehr für ein- schlägige Vorstrafen. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Hans MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und 322, m.w.H.). Die bisherige Delin- quenz des Beschuldigten wirkt sich erheblich straferhöhend aus. Der Beschul- digte muss nicht nur in Bezug auf AIG-Verstösse als eigentlicher Wiederholungs- täter bezeichnet werden; insgesamt zeigt sein Verhalten eine ausgeprägte Mühe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die hier zu beurteilende Tat vom
28. September 2024 beging er nur wenige Wochen nach den letzten einschlägi-
- 12 - gen Verurteilungen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. August 2024 (Urk. 6/4; Urk. 55 S. 14) und Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 3. September 2024 (Urk. 6/3; Urk. 55 S. 15) sowie wäh- rend laufender (verlängerter) Probezeiten gemäss dem Entscheid des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich über die bedingte Ent- lassung vom 22. Dezember 2023 (Ordner Beizugsakten: Urk. D1/5/4/2) sowie dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 (vgl. Ordner Beizugsakten zuvorderst; Urk. 55 S. 11–13). 4.3. Dem umfangreichen Vorstrafenregister stehen zwar ein Geständnis und eine gewisse Reue gegenüber. Die Vorinstanz übersah jedoch, dass der Beschuldigte nach Anklageerhebung und weniger als 2 Monate vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren erneut gegen die fragliche Ausgren- zungsverfügung des Migrationsamtes verstiess (Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2024 [Urk. 55 S. 15]). Seither kamen neun weitere einschlägige Verurteilungen hinzu (Urk. 39–41; Urk. 55 S. 16 ff.). Der von der Vorinstanz angenommenen Läuterung des Beschuldigten ist daher mit erheblicher Skepsis zu begegnen. Vor diesem Hintergrund ist die Einsatz- strafe aufgrund der Täterkomponente um 40 Strafeinheiten auf 110 Strafeinheiten zu erhöhen.
5. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Ta- gessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB zulässig, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten (lit. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Angesichts dessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen eigentli- chen Wiederholungstäter handelt, der während zweier laufender Probezeiten und trotz bereits mehrfach ausgesprochener unbedingter Freiheitsstrafen erneut, teils einschlägig delinquierte, muss ernsthaft befürchtet werden, dass er sich durch eine Geldstrafe nicht genügend beeindrucken liesse. Ausserdem scheint mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zumindest fraglich, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte. Somit wäre für die Missachtung der Ausgrenzung, begangen am 28. September 2024, unter Berücksichtigung
- 13 - sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von 110 Tagen auszufällen. 6.1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Die Be- stimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperati- onsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der meh- rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1; je m.w.H.). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; je m.w.H.). 6.2. Nach der hier zu beurteilenden Tat vom 28. September 2024 wurde der Be- schuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Dezember 2024 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer unbedingten Frei- heitstrafe von 30 Tagen verurteilt (Urk. 55 S. 15). Die weiteren neun, nach der vorliegenden Tat erfolgten Verurteilungen zu unbedingten Freiheitstrafen (Urk. 39–41; Urk. 55 S. 16 ff.) ergingen allesamt erst nach dem für die Frage der retrospektiven Konkurrenz und damit der Zusatzstrafenbildung massgeblichen Datum des vorliegenden erstinstanzlichen Urteils vom 3. Februar 2025 und sind entsprechend nicht weiter beachtlich (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2, m.w.H.). 6.3. Die für die hier zu beurteilende Tat gefundene Einsatzstrafe von 110 Tagen ist in Anwendung des Asperationsprinzips mit der Grundstrafe von 30 Tagen zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Angemessen erscheint bei dieser Ausgangs- lage eine Gesamtstrafe von 130 Tagen Freiheitsstrafe. Von dieser (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe ist wiederum die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Ta- gen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 100 Tagen Freiheitsstrafe ergibt.
- 14 -
7. Der unbedingte Vollzug der neu auszufällenden (Zusatz-)Strafe wurde auch von der Verteidigung nicht beanstandet. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 6 f.), wonach die Strafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario zu vollziehen ist. IV. Widerruf / Rückversetzung
1. Der Beschuldigte delinquierte innerhalb der Probezeiten gemäss bedingter Entlassung vom 22. Dezember 2023 sowie gemäss Strafbefehl vom 3. April 2024. Zwischenzeitlich wurde die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Juli 2025 widerrufen und der Voll- zug der Reststrafe von 49 Tagen angeordnet (Urk. 40/2). Diesbezüglich erübrigen sich Weiterungen. Zu prüfen bleibt der Widerruf der bedingten Strafe gemäss Strafbefehl vom 3. April 2024. Die Vorinstanz hat die Folgen der Nichtbewährung bei bedingt aufgeschobener Strafe gemäss Art. 46 StGB korrekt dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 26 S. 7 f.). Ergänzend ist anzuführen, dass eine bedingte Strafe nur zu widerrufen ist, wenn von einer negativen Einschät- zung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3, m.w.H.).
2. Die Vorinstanz verwies zunächst darauf, dass der 15-fach (recte: 14-fach) vorbestrafte Beschuldigte als unbegleiteter Jugendlicher mittels gefährlicher Flucht in die Schweiz gekommen sei und hier unter anderem Drogen- und Alko- holprobleme gehabt habe. Nach der vorliegend zu beurteilenden Tat habe er ei- nen Reha-Aufenthalt gemacht und lebe nun drogen- und alkoholfrei. Er habe so- eben eine Arbeitsstelle gefunden und scheine sich täglich um seine Kinder zu kümmern. Auch das Verhältnis zu seiner Ex-Frau habe sich verbessert. Die Vor- instanz konstatierte, dass sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geläutert gezeigt habe. Sie verwies weiter auf das ihrer Ein- schätzung nach sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht leichte Ver- schulden. Mit der auszufällenden unbedingten Geldstrafe werde dem Beschuldig-
- 15 - ten sein Fehlverhalten – erneut – aufzeigt. Im Sinne einer allerletzten Chance sah die Vorinstanz schlussendlich vom Widerruf ab (Urk. 26 S. 8 f.).
3. Entgegen der Vorinstanz können zumindest die objektiven Tatumstände der neuen Straftat nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Nach der u.a. wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung aus der Stadt Zürich erfolgten Verur- teilung vom 3. April 2024 stellte der hier zu beurteilende AIG-Verstoss bereits den vierten einschlägigen Rückfall innerhalb eines halben Jahres dar; zehn weitere (neun davon einschlägige) Rückfälle erfolgten nach der hier zu beurteilenden Tat (Urk. 55). Dem vielfach Vorbestraften wurden im Laufe der Zeit zahlreiche Bewäh- rungschancen eingeräumt: So musste im Zusammenhang mit der bedingten Strafe vom 3. April 2024 zunächst die Probezeit verlängert und der Beschuldigte anschliessend acht Mal verwarnt werden (Urk. 55 S. 12 f.). Insgesamt 14 Verurtei- lungen während der Probezeit (den hier zu beurteilenden Vorfall vom 28. Septem- ber 2024 nicht eingerechnet) führten dennoch nicht zum Widerruf der bedingten Strafe. Die beharrliche Missachtung der geltenden Rechtsordnung zeigt deutlich, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, die ihm gewährten Bewährungschancen zu nutzen. Es ist daher nicht angezeigt, ihm eine weitere "allerletzte Chance" ein- zuräumen. Hinzu kommt, dass die von der Vorinstanz angenommene Läuterung erhebliche Zweifel weckt: Der Beschuldigte verstiess am 6. Dezember 2024 und damit kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. Februar 2025 er- neut gegen die fragliche Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamtes (Urk. 55 S. 15) und er tat dies auch während laufendem Berufungsverfahren in einer gera- dezu erschreckenden Kadenz (Urk. 39–41; Urk. 55 S. 16 ff.). Unter diesen Um- ständen kann auch unter Berücksichtigung der heute auszufällenden unbedingten Freiheitsstrafe vernünftigerweise nicht erwartet werden, der Beschuldigte werde keine weiteren Straftaten begehen. Es besteht eine eigentliche Schlechtprognose. Soweit die Vorinstanz die entsprechende Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um die Hälfte verlängern wollte, übersah sie, dass die nämliche, ursprüng- lich auf 3 Jahre angesetzte Probezeit mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis vom 7. April 2024 (recte! Der im Strafregister enthaltene Vermerk, wonach die Verlängerung der Probezeit mit Entscheid der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 5. August 2024 erfolgt sei [Urk. 55 S. 13], erweist sich als un-
- 16 - zutreffend, zumal kein Strafbefehl solchen Datums existiert. Das vermerkte Akten- zeichen … bezieht sich stattdessen auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. April 2024 [Urk. 55 S. 14]) bereits um 1 Jahr und 6 Monate und damit um die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängert worden war (Urk. 55 S. 12 f.), sodass in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 2 StGB eine weitere Verlängerung nicht mehr zulässig ist. Folglich verbleibt einzig der Widerruf des bedingten Strafvollzugs.
4. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die zu widerrufene Freiheitsstrafe von 6 Mo- naten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
3. April 2024 ist in Anwendung des Asperationsprinzips mit der neuen (Zusatz-)Strafe von 100 Tagen zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe zu verbinden.
5. Auf die zu widerrufende Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 3. April 2024 sind 5 Tage Haft anrechenbar (vgl. Ordner Beizugsakten zuvorderst; Urk. 55 S. 12). Nachdem der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren vom 28. September 2024, 15.15 Uhr, bis am 29. September 2024, 17.50 Uhr, und damit etwas mehr als 24 Stunden inhaftiert war (Urk. 5/1 i.V.m. Urk. 5/7), sind hierfür gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung 2 weitere Tage Haft anrechenbar (BGE 150 IV 377 E. 2, m.w.H.). Insgesamt sind ihm damit 7 Tage Haft anzurechnen.
6. Nachdem bereits der unbedingte Vollzug der neu auszufällenden Zusatz- strafe anzuordnen ist und in Anbetracht der bereits ausgeführten – namentlich in- folge der wiederholten Straffälligkeit während laufender Probezeiten – bestehen- den eigentlichen Schlechtprognose, ist auch die Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu vollziehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Berufungsanträgen weitestgehend durch und der Beschuldigte un-
- 17 - terliegt mit seinem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Aus- gangsgemäss hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung hat er später nachzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen gemäss ihrer Honorarnote vom
19. März 2026 (Urk. 60) erscheinen dabei als grundsätzlich angemessen. Ange- sichts der tatsächlich geringeren als gemäss Honorarnote vorveranschlagten Dauer der Berufungsverhandlung vom 19. März 2026 von 1.5 Stunden (Prot. II S. 3 i.V.m. S. 16) ist der zu entschädigende Aufwand jedoch um 1 Stunde zu kür- zen und die amtliche Verteidigung im Ergebnis mit Fr. 5'000.– (inkl. Barauslagen und 8,1 % MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 3. Februar 2025 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch) und 6–9 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechts- kraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. April 2024 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird vollzogen.
2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 1 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
7. Dezember 2024, wovon 7 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
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4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.).
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Unt.Nr. …, unter Hinweis auf Ziff. 1 und 2 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
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7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tresch