Erwägungen (61 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. Januar 2025, meldete der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 28; Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 1. April 2025 zugestellt (Urk. 67/2), worauf er am 15. April 2025 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 71).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren ausgesprochen (Urk. 68 S. 34 ff. und S. 43).
E. 1.2 Die Verteidigung beantragt, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 16 ff.), dass auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten sei. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass beim Beschuldigten aufgrund seiner lan- gen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner wirtschaftlichen Integration sowie sei- nes familiären und sozialen Netzes hierzulande (Kernfamilie, Mutter, Bruder und Freunde) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Zudem würden seine ge- wichtigen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Fernhalt- einteressen überwiegen, zumal dem Beschuldigten eine gute Legalprognose ge- stellt werden könne, seine Delinquenz nicht schwer genug wiege und einen einma- ligen Ausrutscher darstelle (Urk. 95 S. 45 ff.).
E. 1.3 Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz vor. Die Verurtei- lung des Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist zweitinstanzlich zu bestätigen. Dabei handelt es sich wie dargelegt um eine die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat, weshalb der Be- schuldigte als portugiesischer Staatsangehöriger grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. Es ist daher zu prüfen, ob beim Beschuldigten – wie geltend gemacht
– ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, um bei gegebenen weiteren Voraus- setzungen ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen zu können (Art. 66a Abs. 2 StGB).
- 39 -
2. Härtefallprüfung
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 73). Mit Eingabe vom 30. April 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welches vorerst bewilligt wurde (Urk. 75).
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.).
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist vorliegend auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen nicht durchzusetzen und unterliegt mit seiner Appellation. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – voll- umfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 2.4 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 14'935.15 (inkl. MWST) geltend (Urk. 94). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Wesentli- chen im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die heutige Berufungsverhand- lung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Beschuldig- ten) erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 15'000.–
- 49 - (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.5 Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung wegen zu Un- recht erstandener Haft bzw. den geltend gemachten Schadenersatz für entgange- nen Lohn (vgl. Urk. 71 S. 4; Urk. 95 S. 3 und S. 51) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entsprechend erübrigen sich wei- tere Erörterungen dazu. Es wird beschlossen:
E. 3 Am 12. Mai 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
10. Februar 2026 vorgeladen. Unter dem Datum vom 29. Dezember 2025 wurde auch die Staatsanwaltschaft unter dem Hinweis darauf, dass ihr Dispensationsge- such unter Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr gültig sei, nachträglich zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 77).
E. 3.1 Damit entfällt grundsätzlich eine Interessenabwägung. Selbst wenn jedoch entgegen den vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würde das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschul- digten dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz klar überwiegen.
E. 3.2 Mit Blick auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung sind nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich die verschul- densmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit sowie die Legalprognose zu berücksichtigen. Dabei gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von
- 43 - Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicher- heit stets rigoros gezeigt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2023 vom 8. Ja- nuar 2025 E. 1.7.3; 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10; je mit Hinweisen). Ergänzend hinzuzufügen ist, dass es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zwei- jahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betrof- fenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bun- desgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Ja- nuar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
E. 3.3 Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wurden bereits anlässlich der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls aufge- zeigt, worauf zu verweisen ist.
E. 3.3.1 In objektiver Hinsicht ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte ko- ordinierte gemäss erstelltem Sachverhalt in einem Zeitraum von rund 2.5 Monaten in hoher Kadenz eine Vielzahl bzw. 98 Kokaingeschäfte und handelte 634 Gramm reines Kokain, womit er die Grenze für den mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm (reines) Kokain (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b) bei weitem überschritt und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdete. Wie bereits die Vorinstanz zu-
- 33 - treffend darauf hinwies, handelt es sich bei Kokain um eine hochgefährliche Dro- genart, welche bereits in relativ kurzer Zeit bei wiederholtem Konsum zu einer sehr grossen psychischen Abhängigkeit führen kann (HUG-BEELI, BetmG Kommentar, a.a.O., Art. 2 N 295 ff. m.w.H.: Psychische Abhängigkeit bei Kokain wahrscheinlich grösser als bei jeder anderen Droge; SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, Art. 2 BetmG N 29). Wenn die Vorinstanz weiter hervorhebt, dass der Beschuldigte mit seiner illegalen Tätigkeit einen Gewinn erzielte, der es ihm zeitweise erlaubte, sowohl seinen Lebensunterhalt als auch denjenigen seiner Familie in Portugal zu bestreiten (Urk. 68 S. 30; vgl. hierzu der Beschuldigte selbst in Prot. I S. 15), so kann ihr auch darin ohne Weiteres beigepflichtet werden. Zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte – ohne selbst süchtig zu sein – frei über die beachtliche Drogenmenge verfügen konnte, was mit der Vorinstanz gegen seine Einordnung am untersten Ende der möglich denkbaren Hierarchiestufen spricht, zumal er nach Massgabe der verbindlichen Erwägungen zum Sachverhalt für den eigentlichen Handel in einer zweiten Phase weitere Personen hinzuzog bzw. einen Läufer einsetzte und sich selber massgeblich auf die Organisation bzw. Kooperation konzentrierte, mithin auch nicht bloss als Stellvertreter von G._____ agierte. Ins Gewicht fällt diesbezüglich u.a., dass der Beschuldigte das Kokain beispielsweise nicht bei sich lagerte und Vorsichtsmassnahmen ergriff, als er gegenüber dem ver- deckten Fahnder misstrauisch wurde (vgl. Urk. 68 S. 31), was auch für ein geplan- tes Vorgehen spricht. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 95 S. 38 f.) kann mithin weder eine geringe Drogenmenge bzw. geringe Kundenanzahl noch eine reine Stellvertretungs- oder Läuferfunktion des Beschuldigten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Vielmehr ist im Handeln des Beschuldigten nach dem Erwogenen insgesamt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zu erblicken, auch wenn die Dauer seines Drogenhandels und daraus folgend auch der damit gesamthaft erzielte Erlös in einer Gesamtschau vergleichsweise überschaubar blie- ben. Relativierend ist diesbezüglich indes zu berücksichtigen, dass die Drogenge- schäfte des Beschuldigten auf polizeiliche Intervention hin gestoppt wurden. Die kurze Dauer ist entsprechend nicht wesentlich strafmindernd zu berücksichtigen. Die objektive Tatschwere ist auch im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten und innerhalb des weiten Strafrahmens bei einer qualifizierten Widerhandlung gegen
- 34 - das Betäubungsmittelgesetz nach dem Erwogenen als nicht mehr leicht zu be- zeichnen.
E. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven mit grossen Betäubungsmittelmengen han- delte, ohne selber süchtig gewesen zu sein. Dabei ist als allgemein bekannt vor- auszusetzen, dass es sich bei Kokain um ein gesundheitsgefährdendes Betäu- bungsmittel mit hohem Suchtpotential handelt. Angesichts dieser Umstände ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens auch in Kauf nahm, mit dem Vertrieb von 690 Gramm reines Kokain mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Wenn der Beschuldigte sodann geltend macht, aus einer familiären bzw. finanziellen Notlage heraus gehandelt und das Geld gebraucht zu haben, um seiner Frau und seinem Kind in Portugal einen Um- zug zu ermöglichen bzw. zu verhindern, dass ihnen von der Kinderschutzbehörde in Portugal das Kind entzogen wird (vgl. Urk. 2/13 S. 24 f.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 20 ff.; vgl. auch Urk. 45 S. 14; Urk. 95 S. 28 und S. 40), so erweist sich dieses Vorbringen, was das Finanzielle anbelangt, mit der Vorinstanz als letztlich mehr- heitlich unbelegt (vgl. Urk. 68 S. 31 f.), wobei andererseits aufgrund der eingereich- ten Belege auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Kindsmutter in Por- tugal in einer schwierigen Situation befand (vgl. Urk. 92/2a-2b). Zugunsten des Be- schuldigten ist deshalb von einer Kurzschlussreaktion auszugehen. Aus objektiver Perspektive befand er sich jedoch nicht in einer finanziellen Notlage, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, entweder legale Arbeit zu suchen oder sich
– mindestens vorübergehend – von familiärer oder staatlicher Seite unterstützen zu lassen. Insgesamt wird die objektive Tatschwere in subjektiver Hinsicht deshalb nur leicht relativiert.
E. 3.3.3 Das Verschulden des Beschuldigten ist angesichts des sehr weiten ordent- lichen Strafrahmens und unter Berücksichtigung der hohen Drogenmenge, des pro- fessionellen und direktvorsätzlichen Vorgehens sowie der eher kurzen Dauer und des damit einhergehenden Umsatzerlöses als insgesamt nicht mehr leicht einzu- stufen. Es rechtfertigt sich hierfür eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheits- strafe.
- 35 -
E. 3.4 Was die Tatschwere betrifft, so wiegt das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch im Rahmen des schweren Falles als nicht mehr leicht. Die Betäubungsmittel- delinquenz des Beschuldigten betrifft Mengen von Kokain, konkret den Besitz bzw. Verkauf von über 600 Gramm reinem Kokain (vgl. vorstehend Erw. III.), welche die Schwelle zum schweren Fall mehrfach übersteigen und die Gesundheit vieler Men- schen gefährdeten. Der Beschuldigte war zudem in ein kriminelles Drogennetzwerk eingebunden, agierte professionell und hatte namentlich die Organisation der Ver- käufe inne, wobei er einen eigenen Läufer engagierte, weshalb er nicht mehr auf der untersten Hierarchiestufe zu verorten ist (vgl. vorstehend Erw. III. und Erw. IV.3.3.1.). Der Beschuldigte wird für seine neuerliche Delinquenz denn auch mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 44 Monaten bzw. unter Einbezug der zu widerrufenden Strafe mit einer Gesamtstrafe von 54 Monaten bestraft (vgl. vorste- hend Erw. IV.), was klarerweise auf eine beträchtliche Schwere schliessen lässt.
- 44 - Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuterten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Ausserordentliche Um- stände, welche das Absehen von einer Landesverweisung vorliegend gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Unbestritten ist sodann, dass es sich bei den Anlasstaten nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, sondern der Beschuldigte über mehrere Monate hinweg in einer hohen Kadenz delinquierte (ins- gesamt werden dem Beschuldigten 98 Verkäufe vorgeworfen), was das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich bestärkt. Hinzukommt, dass der Beschuldigte bereits mehrfach, teilweise auch einschlägig vorbestraft ist und sich auch von einer laufenden Probezeit nicht von weiterer gleichgelagerter Delinquenz im Betäu- bungsmittelbereich abhielten liess. Insgesamt kann dem Beschuldigten deshalb – wie bereits unter Erw. IV.2. festgehalten – keine gute Prognose in Bezug auf sein künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Es ist entsprechend von einem erhebli- chen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die vom Beschuldigten begangene De- linquenz auszugehen. Dieses überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz klar. Die Interessenabwägung fällt deshalb eben- falls zu Ungunsten des Beschuldigten aus.
4. Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA
E. 3.4.1 Bei der Beurteilung der Täterkomponente kann betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 32; vgl. auch Urk. 18/4), woraus sich keine Konsequenzen für die Strafzumessung ergeben.
E. 3.4.2 Das belastete Vorleben des Beschuldigten mit vier Vorstrafen und der er- neuten Deliktsbegehung während laufender Probezeit ist demgegenüber spürbar straferhöhend zu berücksichtigen, wobei in Bezug auf die heute zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits einschlä- gige Vorstrafen vorliegen (vgl. hierzu vorstehend ausführlich Erw. IV.2.2.). Unter dem Titel Vorleben rechtfertigt sich mithin eine Straferhöhung im Umfang von un- gefähr einem Viertel.
E. 3.4.3 Im Rahmen des Nachtatverhaltens hat sich das teilweise Geständnis des Beschuldigten mit der Vorinstanz strafmindernd auszuwirken. Diesbezüglich ist je- doch zu berücksichtigen, dass das Geständnis erst relativ spät in der Untersuchung und unter erdrückender Beweislage erfolgte – B._____ hatte bereits anlässlich der Einvernahmen vom 8. und 21. August 2024 ein mindestens teilweises, den Be- schuldigten stark belastendes Geständnis abgelegt (Urk. 2/8 und Urk. 2/10) und es lagen diverse Chatprotokolle im Recht (Urk. 6/3-4) –, wobei sich der Beschuldigte auch zweitinstanzlich nach wie vor mit prozessualen Einwendungen gegen eine Verurteilung zur Wehr setzt. Dennoch machte der Beschuldigte auch teils Angaben, die über das bereits Bekannte hinausgingen und die Untersuchung wesentlich er- leichterten. Entsprechend rechtfertigt sich eine Strafminderung im Umfang von ca. 15 %. Eine darüber hinausgehende Strafminderung, wie sie die Verteidigung ver- langt (vgl. Urk. 95 S. 36 f. und S. 41 f. i.V.m. Prot. II S. 28), ist nach dem Gesagten indes nicht angezeigt.
E. 3.4.4 Insgesamt resultiert unter dem Titel der Täterkomponente eine Straferhö- hung im Bereich von 4 Monaten, so dass die Freiheitsstrafe auf 44 Monate zu ste- hen kommt.
- 36 -
E. 3.5 Beschleunigungsgebot und weitere Strafzumessungsgründe
E. 3.5.1 Der Einschätzung der Verteidigung, wonach das strafprozessuale Beschleu- nigungsgebot in casu verletzt worden sei, was zu einer Strafreduktion führen müsse (Urk. 45 S. 14; Urk. 95 S. 2 f. und S. 43 i.V.m. Prot. II S. 29), kann nicht gefolgt wer- den, nachdem vorliegend keine stossend langen Verfahrensunterbrüche auszuma- chen sind. Der Beschuldigte wurde am 21. März 2024 verhaftet, am 11. Dezember 2024 erging die Anklageschrift und am 23. Januar 2025 das vorinstanzliche Urteil, was vielmehr eine beförderliche Behandlung der Strafsache zeigt. Sodann kann von den Behörden und Gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig ei- nem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozes- sualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich (vgl. BGE 133 IV 158, E. 8; BGE 130 I 269, E. 3.1.). Unter dem Titel Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt es mithin zu keiner Strafreduktion.
E. 3.5.2 Ebenso wenig ist entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 95 S. 43 f.) eine Straf- minderung infolge Tatprovokation durch den verdeckten Fahnder geboten, nach- dem eine solche in sachverhaltsmässiger Hinsicht gerade widerlegt wurde (vgl. vor- stehend Erw. II.4.6.). Auch eine besonders zu berücksichtigende Betroffenheit des Beschuldigten durch die Haft oder fragwürdige Bedingungen in der Untersuchungs- haft (vgl. Urk. 95 S. 44) sind nicht auszumachen.
E. 3.5.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten aus dem von ihm angestellten Quervergleich zum Urteil von B._____ ableiten kann (Urk. 95 S. 26, S. 34 f. und S. 42 f.). Diesbezüglich ist zu bedenken, dass Vergleiche mit anderen Fällen, selbst wenn sie einen gewissen Konnex aufweisen, angesichts dessen, dass die Strafzumessung auf einer Beur- teilung der jeweils massgebenden Umstände im Einzelfall beruht und namentlich auch die persönlichen Verhältnisse inkl. Vorleben des jeweiligen Beschuldigten be- rücksichtigt, in der Regel kein taugliches Kriterium für die Strafzumessung darstel- len (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.3 m.w.H.).
- 37 -
E. 3.6 Gesamtfreiheitsstrafe
E. 3.6.1 Nachdem die widerrufene und die neue Strafe – beides Freiheitsstrafen – gleichartig sind, ist nach Massgabe von Art. 49 Abs. 1 StGB die Bildung einer Ge- samtstrafe geboten. Wenn also die Vorinstanz vor dem Hintergrund der vorzitierten Grundsätze (vgl. vorstehend Erw. IV.3.1.) zum Schluss gelangt, die neu auszufäl- lende Strafe sei im Umfang von zwei Dritteln der früheren Strafe, mithin um 10 Mo- nate zu erhöhen (Urk. 68 S. 34), so ist diese Schlussfolgerung im Ergebnis zwar eher wohlwollend, letztlich aber zu übernehmen.
E. 3.6.2 Es ist demnach die Freiheitsstrafe für die heute zu beurteilende Tat in der Höhe von 44 Monaten aufgrund der zu widerrufenden Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB im Umfang von rund 10 Monaten zu schärfen, so dass für den Beschuldigten mit dem heutigen Urteil abschliessend eine Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten bzw. 4 Jahren und
E. 3.7 Bei den im Recht liegenden Chatprotokollen von C._____ (Auswertung des- sen Mobiltelefons, Asservaten-Nr. A018'506'451) handelt es sich mit der Staatsan- waltschaft (vgl. Prot. II S. 33) sodann um eigenständige Beweismittel, welche im Verfahren des Beschuldigten korrekt zu den Akten erhoben wurden und entspre- chend verwertbar sind (vgl. Urk. 9/15; Urk. 9/24; Urk. 10/14 und Urk. 12/1-4). Im Übrigen konnte der Beschuldigte auch hierzu umfassend Stellung nehmen, wobei er es auch im Hinblick auf die rubrizierten Chatprotokolle unterlassen hat, eine Kon- frontationseinvernahme mit C._____ zu verlangen. Folgerichtig sind auch diese Chatprotokolle entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 95 S. 6, S. 19 und S. 30) uneingeschränkt verwertbar.
- 13 -
E. 3.8 Abschliessend ist die Verteidigung darauf hinzuweisen (vgl. Urk. 95 S. 7), dass sich das gegen B._____ – inzwischen rechtskräftig – ergangene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Dezember 2024 unter Urk. 44/1-2 bei den Akten be- findet und mithin bereits von der Vorinstanz in den Verfahrensakten abgelegt wurde.
4. Verwertbarkeit der Beweismittel
E. 4 Unter dem Datum vom 6. Januar 2026 stellte der Beschuldigte diverse Bewei- santräge (Urk. 79), welche mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2026 teilweise gutgeheissen wurden (Urk. 80). Entsprechend wurde bei der JVA Pöschwies, wo der Beschuldigte zurzeit inhaftiert ist, ein aktueller Führungsbericht über den Be- schuldigten eingeholt, welcher am 20. Januar 2026 erstattet wurde (vgl. Urk. 88). Die mit vorgenannter Präsidialverfügung ebenfalls beigezogenen Verfahrensakten in der Strafsache gegen B._____ gingen am 16. Januar 2026 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 86). Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 liess der Beschuldigte schliesslich den mit vorgenannter Präsidialverfügung einstweilen abgewiesenen Beweisantrag
- 8 - auf Offenlegung der Identität des verdeckten Fahnders D._____ wiederholen und Unterlagen zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen einreichen (vgl. Urk. 90, Urk. 91 und Urk. 92/1-2b).
E. 4.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsange- hörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Ein- reise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mit- gliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügigkeitsab- kommens (BGE 145 IV 364 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom
23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staats-
- 45 - angehörigen der EU-Mitgliedstaaten ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, welches jedoch durch die Anordnung einer Landes- verweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig.
E. 4.2 Der Beschuldigte verfügt über die portugiesische Staatsbürgerschaft mit ei- ner Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz und kann sich somit als Staatsan- gehöriger eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen berufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das FZA allerdings nur zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Mass- gabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmäs- sigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhal- tens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; 145 IV 55 E. 3.3). Insbesondere Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gelten als schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4).
E. 4.3 Wie erwogen liess der Beschuldigte ein Verhalten erkennen, das eine ge- genwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Men- schen darstellt. Angesichts seiner schweren Drogendelinquenz bietet mithin auch das FZA keinen Schutz vor einer Ausweisung (vgl. Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA), zumal dem Beschuldigten nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen auch keine gute Legalprognose gestellt werden kann. Das Freizügigkeitsabkommen steht demzufolge der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen.
5. Dauer der Landesverweisung
E. 4.3.1 Art. 298b StPO enthält keine Formvorschriften. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Anordnung in Anwendung der allgemeinen Regel von Art. 76 StPO schriftlich verfügt werden muss. Die Anordnung hat zu umschreiben, welcher Verdacht Ausgangspunkt der Ermittlungen ist und worauf der Verdacht be- ruht, welcher Sachverhalt und welche mutmasslichen Straftatbestände durch die verdeckte Fahndung aufgeklärt werden sollen. Im Weiteren ist zu bestimmen, wer als verdeckter Fahnder eingesetzt werden soll, und es ist sicherzustellen, dass die eingesetzten Personen über die Rahmenbedingungen des Einsatzes und das Mass der zulässigen Einwirkungen schon vor dem Start der Aktion belehrt werden. Muss aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit auf eine schriftliche Anordnung verzichtet wer- den, ist zumindest im Nachhinein durch eine Aktennotiz festzuhalten, in welcher Weise der eingesetzte verdeckte Fahnder belehrt wurde. Anordnung und Nachweis der Belehrung gehören zu den Strafakten. Mündliche Anordnungen sollten die ab- solute Ausnahme sein, namentlich wenn Gefahr in Verzug ist; auch mündliche An- ordnungen sind nachträglich schriftlich zu dokumentieren. Nur mit einer schriftli- chen Dokumentation kann die Zulässigkeit der Anordnung im Nachhinein auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (SK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, 3. Aufl. 2020, Art. 298b N 10; BSK StPO-KNODEL, a.a.O., Art. 298b N 1 und N 3; JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz 1204d).
E. 4.3.2 Es ist aktenkundig, dass die zwei polizeilichen Anordnungen der verdeckten Fahndung vorerst mündlich (Anordnungen vom 27. Februar 2024 und 29. Februar
2024) erfolgten und erst am 22. März 2024 verschriftlicht sowie von einer Führungs- person und dem verdeckten Fahnder D._____ unterzeichnet wurden (vgl. Urk. 4/1 und Urk. 4/3). Daraus geht hervor, dass der verdeckte Fahnder durch die Führungs- person instruiert, d.h. vor seinem Einsatz insbesondere über das Mass der zuläs- sigen Einwirkungen aufgeklärt worden ist, und wie die Polizei auf die Rufnummern +1 (damals unbekannter Benutzer [UM1]; später bekannt als C._____) sowie +2
- 15 - (damals unbekannter Benutzer namens E._____ [UM2]; später bekannt als der Be- schuldigte) gestossen ist bzw. inwiefern hinsichtlich dieser Nummern ein – wenn auch vager – Verdacht auf ein Betäubungsmitteldelikt vorlag. So ist der Anordnung vom 27. Februar 2024 konkret zu entnehmen, dass eine erste (zulässige) präven- tive Kontaktaufnahme im Sinne von § 32d Abs. 1 PolG/ZH mit der Zielperson am Vortag stattfand und dieser erste Kontakt zu einem Tatverdacht führte, indem der Unbekannte zu einem Treffen einwilligte und vage Angaben über die von ihm ge- handelte Substanz machte resp. dies nicht in Abrede stellte (Urk. 4/1 S. 1). Glei- chermassen findet sich in der Anordnung vom 29. Februar 2024 der Hinweis, dass in den frühen Morgenstunden des 29. Februars 2024 eine erste Kontaktaufnahme mit der Zielperson UM2 durch D._____ stattgefunden habe und eine verdeckte Fahndung zur weiteren Ermittlung unerlässlich sei (Urk. 4/3 S. 1). Dadurch lässt sich die Verhältnismässigkeit und damit letztlich auch die Rechtmässigkeit des frag- lichen Fahndungseinsatzes ohne Weiteres überprüfen. Inwiefern dem Beschuldig- ten vor diesem Hintergrund in Bezug auf die Anordnung der verdeckten Fahndung ein Rechtsnachteil erwachsen ist, wurde sodann weder dargetan noch ist ein sol- cher ersichtlich. Der von der Verteidigung zitierte BGE 151 IV 18 (vgl. Urk. 95 S. 11) vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern, zumal dieser Entscheid vorlie- gend nicht als einschlägig betrachtet werden kann. In jenem Fall ging es um eine mündliche Beschlagnahme, ohne dass diese in der Folge jedoch verschriftlicht wor- den wäre, weshalb sich deren Verhältnismässigkeit bzw. Rechtmässigkeit nach- träglich auch nicht überprüfen liess.
E. 4.3.3 Entscheidend zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch insbesondere, dass Telefonnummern, über die Betäubungsmittel angeboten werden, gerichtsnotorisch immer wieder (de-)aktiviert und gewechselt werden, sodass die Polizei riskiert hätte, die Person(en), die über vorgehende Telefonnummern mit Kokain handelten, nicht mehr ausfindig machen zu können. Entsprechend lassen sich die mündlichen Anordnungen der verdeckten Fahndung entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auch durch Gefahr im Verzug rechtfertigen, zumal einen Tag nach der ersten Kon- taktaufnahme bzw. am Tag der mündlichen Anordnung vom 27. Februar 2024 be- reits ein erstes Treffen zwischen dem verdeckten Fahnder D._____ und UM1 statt- fand (vgl. Urk. 4/2 S. 1). Gleichermassen wurde auch hinsichtlich der Rufnummer
- 16 - +2 (UM2) am Tag der mündlichen Anordnung der verdeckten Fahndung noch ver- sucht, ein Treffen für denselben Tag zu organisieren (vgl. Urk. 4/4 S. 3).
E. 4.3.4 Demgemäss wurden die Formvorschriften eingehalten und die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nach Art. 298b Abs. 1 StPO waren erfüllt. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass die verdeckte Fahndung schriftlich anzuordnen gewesen wäre, hätte dies nicht die Unverwertbarkeit der daraus gewonnenen Erkenntnisse zur Folge (vgl. hierzu nachstehende Erw. II.4.4.2.-4.4.5., welche analog Geltung beanspruchen).
E. 4.4 Nach Ansicht des Beschuldigten liegt ein weiterer Verfahrensfehler in der trotz gesetzlichen Anspruchs fehlenden Offenlegung der Identität des verdeckten Fahnders. Auch diesbezüglich sei von einer Gültigkeitsvoraussetzung auszugehen, weshalb sämtliche Einsatzberichte des verdeckten Fahnders und – da diese die weiteren Untersuchungshandlungen und Beweise auslösten – sämtliche weiteren Beweise in diesem Verfahren nicht gegen ihn verwertbar seien (Urk. 42 S. 5 f.; Urk. 95 S. 10 und S. 17 f.; Prot. II S. 26).
E. 4.4.1 Gemäss Art. 298a Abs. 2 Satz 2 StPO wird die wahre Identität und Funktion von verdeckten Fahndern in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offenge- legt.
E. 4.4.2 Mit der Verteidigung und entgegen der Vorinstanz ist bezüglich dieser Be- stimmung aufgrund ihrer ratio legis und ihrem engen Zusammenhang mit dem Kon- frontationsrecht von einer Gültigkeitsvorschrift auszugehen. In diesem Zusammen- hang gilt es jedoch in Erinnerung zu rufen, dass Beweise, die in strafbarer Weise oder in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (aber nicht in Verletzung von Art. 140 StPO) erhoben wurden, trotz ihrer grundsätzlichen Unverwertbarkeit dennoch ver- wertet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Die Beantwortung, ob es sich um einen schweren Fall handelt, obliegt dem Gericht, welches diese Frage im Hinblick auf die direkte oder indirekte Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen zu würdigen hat. In diesem Zusammenhang ist die Betäubungsmittelmenge ein zentrales Ele- ment.
- 17 -
E. 4.4.3 Vorliegend wurde die Identität des verdeckten Fahnders in den Verfahrens- akten nicht offengelegt, weshalb von der Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift aus- zugehen ist, was aber – wie erwogen – nicht zwangsläufig die Unverwertbarkeit der verdeckten Fahndung bzw. der daraus gewonnen Beweise zur Folge hat, sondern eine Interessenabwägung nach sich zieht. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Beschuldigte – wie noch zu zeigen sein wird
– auch zweitinstanzlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz schuldig zu sprechen ist, wobei er die Schwelle zu einem qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Mehrfaches überschritten und von einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen auszugehen ist. Die Rolle und das Vorgehen des Beschuldigten sprechen für eine deutliche Versiertheit im Umgang mit Betäubungsmitteln, weshalb vorliegend ohne Weiteres von einer erheblichen Gefahr für die Öffentlichkeit und einer schweren Straftat auszugehen ist.
E. 4.4.4 Im Gegensatz dazu stehen die privaten Interessen des Beschuldigten, wel- che als weitaus weniger gewichtig zu bezeichnen sind, nachdem vorliegend kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Identität des verdeckten Fahnders zwingend hätte offengelegt werden müssen bzw. welcher Rechtsnachteil dem Beschuldigten aus der fehlenden Offenlegung erwächst. So sind die Aussagen des verdeckten Fahn- ders allesamt aktenkundig und werden vom Beschuldigten bezüglich ihres Inhalts auch nicht in Zweifel gezogen. Ferner zeigt sich hinsichtlich der vom Beschuldigten beantragten Offenlegung der wahren Identität des Fahnders, dass dieser Antrag explizit erstmals mit Eingabe vom 6. Januar 2026, mithin erst im Berufungsverfah- ren gestellt wurde (Urk. 79). Zwar monierte der Beschuldigte die fehlende Offenle- gung dieser Information erstmals anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Urk. 42 S. 5), ohne in diesem Zusammenhang jedoch Anträge zu stellen oder einen kon- kreten Rechtsnachteil geltend zu machen. Bis dato wurde mit der Vorinstanz nicht dargelegt, inwiefern die Offenlegung der Identität des verdeckten Fahnders für die Wahrung der Interessen des Beschuldigten notwendig ist oder was er sich hieraus verspricht (vgl. Urk. 68 S. 15 f.), zumal er bislang auch nie den Antrag gestellt hat, dass der Fahnder parteiöffentlich einzuvernehmen wäre, sodass er ihm Ergän- zungsfragen stellen könne. Insofern hat es auch der Beschuldigte unterlassen, den
- 18 - Namen des verdeckten Fahnders aktenkundig zu machen (SK StPO-HANSJA- KOB/PAJAROLA, a.a.O., Art. 298a N 20). In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, dass eine beschuldigte Person auf die Teilnahme bzw. Konfrontation vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichten kann, wobei ein Verzicht auch anzunehmen ist, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. hierzu vorstehend Erw. II.3.6. m.w.H.). Eine Offenlegung der Identität des Fahnders und Einvernahme seiner Person war denn auch nicht nötig, nachdem der Beschuldigte den Anklagevorwurf anlässlich der Schlusseinvernahme im Wesentlichen anerkannt hat (Urk. 2/13 S. 23). Die Offenlegung, dass es sich beim verdeckten Fahnder um einen Polizeibeamten handelte, der im Rahmen seiner beruflichen Tä- tigkeit agierte, ist vor diesem Hintergrund als hinreichend zu erachten, ohne dass er namentlich zu nennen wäre. Die Interessenabwägung fällt nach dem Gesagten klarerweise zulasten des Beschuldigten und zugunsten der Verwertbarkeit der aus der verdeckten Fahndung gewonnenen Beweismittel aus.
E. 4.4.5 Demnach ist auch der Beweisantrag auf Offenlegung der Identität des ver- deckten Fahnders abzulehnen und ungeachtet der verletzten Gültigkeitsvorschrift bleiben die durch die verdeckte Fahndung erlangten Beweismittel in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar.
E. 4.5 Des Weiteren moniert der Beschuldigte das Vorgehen des verdeckten Fahn- ders und hält dafür, dass es sich vorliegend um eine verdeckte Ermittlung und nicht um eine verdeckte Fahndung gehandelt habe. Dabei wendet die Verteidigung kon- kret ein, dass der Fahnder D._____ ins Milieu habe eindringen wollen und nament- lich eine Freundschaft sowie ein Vertrauensverhältnis zu C._____ aufgebaut habe, was sich u.a. daran zeige, dass dieser ihm von seiner Familie und seinen Gesund- heitsproblemen erzählt habe. Der Fahnder habe sich sodann "F._____" genannt und sich somit eine faktische Legende zugelegt (Urk. 42 S. 3 ff.; Urk. 95 S. 8 f. und S. 12 ff.).
E. 4.5.1 Die Vorinstanz hat die verdeckte Fahndung korrekt von der verdeckten Er- mittlung unter Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung abge- grenzt und ist unter zutreffenden Erwägungen zum Schluss gelangt, dass es sich
- 19 - vorliegend um eine zulässige verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO gehandelt hat (vgl. Urk. 68 S. 7 ff.).
E. 4.5.2 Nochmals zu betonen ist, dass der Fahnder entgegen den Vorbringen der Verteidigung keineswegs mit einer Legende ausgestattet wurde, nur weil er sich "F._____" nannte und über seine Funktion täuschte. Unter einer Legende ist eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität zu verstehen. Dabei wird eine Schei- nidentität mit fingierten Urkunden untermauert und der verdeckte Ermittler wird mit einer fiktiven Biografie ausgestattet, die auch einer mehr als oberflächlichen Über- prüfung standhält. Dies bedeutet aber nicht, dass bereits eine verdeckte Ermittlung vorliegt, wenn Polizeiangehörige milieuangepasst oder szenentypisch auftreten. Vielmehr dürfen sie sich einer untergeordneten Legendierung bedienen, die durch- aus raffiniert sein kann, solange sie nicht urkundengestützt ist. Wer über Namen, Wohnort sowie Alter unwahre Angaben macht und eine Telefonnummer verwendet, die auf einen falschen Namen lautet, braucht sich nicht mit Urkunden zu identifizie- ren. Derart simple Legendierungselemente schaffen jedenfalls keine durch Urkun- den abgestützte Legende im Sinne von Art. 285a StPO und machen eine verdeckte Fahndung nicht zu einer bewilligungspflichtigen verdeckten Ermittlung (vgl. BGE 143 IV 27 E. 4.1.2 ff.).
E. 4.5.3 Ferner baute der Fahnder auch kein über die für einen Drogenkauf notwen- dige Kontaktaufnahme besonderes Vertrauensverhältnis auf und sein Einsatz dau- erte gerade einmal rund drei Wochen (27. Februar 2024 bis 21. März 2024), wobei sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, dass eine verdeckte Fahndung ohne Bewilligung bis zu einem Monat dauern kann (vgl. Art. 298b Abs. 2 StPO). Die ge- samte Kommunikation seitens des Fahnders diente dem Zweck, Kokain zu erwer- ben, ohne dabei auf persönliche Themen zu fokussieren. Dass C._____ von sich aus gewisse persönliche Informationen teilte (vgl. bspw. Urk. 4/6 S. 1), ist nicht dem Verhalten des Fahnders zuzuschreiben. Gleichwohl hatte er – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 68 S. 9) – hierauf angemessen zu reagieren, andernfalls er Gefahr gelaufen wäre, aufzufliegen. Ein intensiver persönlicher Kontakt, welcher den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwecks Eindringens in ein kriminelles Umfeld begründet hätte, ist mithin nicht ersichtlich, zumal gemäss Bundesgericht
- 20 - selbst 180 wechselseitig versendete SMS-Nachrichten noch kein Vertrauensver- hältnis begründen (vgl. BGE 143 IV 27 E. 4.2.3). C._____ sagte sodann selbst, dass er nicht viel mit dem Fahnder zu tun gehabt habe und es um Kokain gegangen sei (Urk. 2/1 S. 2). Der Fahnder vertröstete C._____ auch, als dieser ihn nach Geld fragte (Urk. 4/5 S. 2). An dem Gesagten ändert schliesslich nichts, dass der Fahn- der C._____ beispielsweise freundschaftlich umarmte oder ihn in der Nacht kon- taktierte (vgl. Urk. 4/2 S. 2 und Urk. 4/4 S. 1), handelte es sich hierbei doch um rollenadäquates Verhalten. Gerade bei der Beschaffung von Betäubungsmitteln sind nächtliche Anfragen gang und gäbe. Hinzukommt letztlich, dass der Beschul- digte zum Drogenverkauf an beliebige Personen bereit war (vgl. Urk. 21 S. 3 ff.). Ist die Zielperson aber bereit, mit jedermann kriminelle Geschäfte zu tätigen, sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung von vornherein nicht gegeben, da überhaupt kein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden muss (vgl. BSK StPO- KNODEL, a.a.O., Art. 285a N 12).
E. 4.6 Weiter wirft der Beschuldigte dem verdeckten Fahnder vor, als Agent Pro- vocateur aufgetreten zu sein und den Tatentschluss teilweise provoziert zu haben. Ferner sei C._____ vom Fahnder in Verletzung von Art. 140 Abs. 1 StPO getäuscht worden. Entsprechend seien die Ergebnisse der verdeckten Fahndung auch vor diesem Hintergrund nicht verwertbar (Urk. 42 S. 3 ff. und S. 6 ff.; Urk. 95 S. 8 f., S. 14 ff. und S. 19 ff.).
E. 4.6.1 Verdeckte Fahnder dürfen (wie verdeckte Ermittler) keine allgemeine Tatbe- reitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Ihre Tätigkeit darf für den Tatentschluss nur von untergeordneter Bedeutung sein (vgl. Art. 298c i.V.m. Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Wenn erforderlich, dürfen sie gemäss Art. 293 Abs. 3 StPO zur Anbahnung des Hauptgeschäfts Probekäufe tä- tigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren. Von einer unzu- lässigen Anstiftung oder Provokation ist auszugehen, wenn sich die beteiligten Be- amtinnen und Beamten nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat ver- leitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte. Für die Frage, ob die Ermitt-
- 21 - lungen im Wesentlichen passiv waren, ist entscheidend, ob ein objektiver Verdacht bestand, wonach die betroffene Person in kriminelle Aktivitäten verwickelt war oder die Neigung hatte, eine Straftat zu begehen. Je nach Umständen des Einzelfalls kann im Bereich des Betäubungsmittelhandels die nachweisliche Vertrautheit mit den aktuellen Drogenpreisen und die Fähigkeit, kurzfristig Drogen zu beschaffen, als Indiz für eine bereits bestehende kriminelle Tätigkeit oder Absicht angesehen werden. Die Ermittlungsbehörden sind unter anderem dann nicht mehr passiv, wenn sie von sich aus Kontakt zur beschuldigten Person aufnehmen, ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren, wenn sie die beschuldigte Person mit Preisen, die den Markt- wert übersteigen, ködern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserschei- nungen deren Mitleid erregen (Urteil des Bundesgerichtes 7B_689/2023 vom
26. August 2024 E. 4.2.3 m.w.H.).
E. 4.6.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den wesentlichen Inhalt der vier Einsatzberichte der verdeckten Fahndung (Urk. 4/2 und Urk. 4/4-6) zutreffend wiedergegeben und die Argumente des Verteidigers in Bezug auf die konkrete Rolle des verdeckten Fahnders sorgfältig abgehandelt (Urk. 68 S. 11 ff.), wobei ihr auch inhaltlich zuzustimmen ist. Auf ihre Erwägungen ist entsprechend vorab wie- derum zu verweisen.
E. 4.6.3 Rekapitulierend ist vorweg nochmals zu konstatieren, dass der Fahnder seine Aufgabe rollenadäquat ausgeführt und das Mass der zulässigen Einwirkung gewahrt hat. Zwar ging – nach bereits erfolgter Kontaktaufnahme und einem ersten Treffen mit C._____ – auch die initiale Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten vom Fahnder aus. So ergibt sich aus dem rubrizierten Einsatzbericht, dass der Fahnder am 29. Februar 2024 um 02.26 Uhr mit dem Beschuldigten via WhatsApp Kontakt aufnahm und ihm mitteilte, dass er ein Freund von C._____ (gemeint C._____) sei. Zugleich fragte er ihn, ob er umher sei. Mittags versuchte der Fahnder dann den Beschuldigten telefonisch zu erreichen, worauf ihm Letzterer zurück- schrieb, dass er noch nicht zurück sei. Daraufhin erwiderte der Fahnder, dass er einmal testen und dann mehr nehmen würde, wenn es gut sei. C._____ (gemeint C._____) habe gesagt, dass es gut sei, was ihm der Beschuldigte am nächsten Tag
- 22 - via WhatsApp umgehend bestätigte. Am 5. März 2024 fragte der Fahnder den Be- schuldigten dann konkret, ob er Zeit habe. Er brauche "3", was der Beschuldigte zwei Minuten später mit "ja voll, wo" erwiderte, wobei er sich in der Folge dann jedoch nicht mehr zurückmeldete. Nachdem der Fahnder hierauf genervt reagiert und gesagt hatte, dass es so nicht laufe, entschuldigte sich der Beschuldigte und stellte dem Fahnder für das nächste Mal von sich aus einen Bonus in Aussicht. Am
6. März 2024 vereinbarten der Fahnder und der Beschuldigte schliesslich ein Tref- fen für den nächsten Tag, wobei sich der Beschuldigte hinsichtlich der Person des verdeckten Fahnders zuerst noch bei C._____ (gemeint C._____) absichern wollte. Am nächsten Tag kam der Fahnder dann über C._____ und den Läufer (UM3; nachfolgend B._____) zu seinen ersten "3" bzw. 5 Gramm Kokain im Wert von Fr. 300.– (vgl. Urk. 4/4 S. 3 ff.).
E. 4.6.4 Wie sich aus diesem Ablauf der Geschehnisse zeigt, kommunizierte der Fahnder in einer milieutypischen Sprache und handelte nicht ausschliesslich pas- siv, doch ist allein deshalb noch nicht von einer unzulässigen Einwirkung auszuge- hen. In irgendeiner Form muss der Fahnder mit der Zielperson in Kontakt treten können, ansonsten die verdeckte Fahndung in den meisten Fällen zwecklos wäre. Der Beschuldigte bestätigte sodann von Anfang an, dass er gute Ware habe und auch liefern könne. Gleichwohl war der Beschuldigte gegenüber dem verdeckten Fahnder misstrauisch und wollte sich hinsichtlich seiner Person bei C._____ absi- chern. Bereits daraus ergeben sich Indizien auf eine Einbindung des Beschuldigten in ein Drogennetzwerk, wobei es in der Folge dann auch zum ersten Verkauf kam. Zwar scheiterte eine davor geplante Übergabe, doch war es nicht etwa so, dass der Beschuldigte kundtat, nicht liefern zu wollen. Vielmehr meldete er sich einfach nicht mehr und entschuldigte sich in der Folge von sich, wobei er dem Fahnder als Wiedergutmachung sogar eine Belohnung in Aussicht stellte, weshalb auch inso- fern nicht von einer anfänglichen Ablehnung seitens des Beschuldigten ausgegan- gen werden kann. Entsprechend kann nicht gesagt werden, der Fahnder habe in unzulässiger Weise eine Tatbereitschaft respektive den Tatentschluss beim Be- schuldigten geweckt bzw. ihn zu einer Tat angestiftet. Der Beschuldigte hat mit sei- nen Antworten von Beginn weg seine Tatbereitschaft offen signalisiert. Der ver- deckte Fahnder tat einzig, was in dieser Situation dem rollenadäquaten Verhalten
- 23 - eines Interessenten am Kauf von Betäubungsmitteln entspricht. Ohne unzulässige Beeinflussung durch den Fahnder war der Beschuldigte zum Verkauf von Kokain bereit.
E. 4.6.5 Ebenso geht die Rüge der Verteidigung fehl, wonach der Fahnder den Be- schuldigten hinsichtlich dem Kauf von grossen Mengen Kokain (30 bis 40 Gramm Kokain bzw. 50 bis 60 Gramm Kokain) aktiv kontaktiert habe und dadurch erst den Tatentschluss zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz geschaffen habe (vgl. Urk. 42 S. 4 f.; Urk. 95 S. 16 f. i.V.m. Prot. II S. 25 f.). Vielmehr bestehen mit der Vorinstanz gewichtige Indizien dafür, dass der Beschul- digte zusammen mit B._____ einen solchen Tatentschluss bereits gefasst hatte. Wenngleich der Fahnder derjenige war, der von Beginn weg in Aussicht stellte, bei guter Qualität der Ware auch mehr als nur wenige Gramm zu nehmen, so war es erstmals der vom Beschuldigten eingesetzte Läufer B._____, welcher erklärte, dass der Fahnder ankündigen müsse, wenn er ca. 30 bis 40 Gramm brauche, dies aber kein Problem darstelle (vgl. Urk. 4/4 S. 5). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Fahnder noch keine konkreten Mengenangaben gemacht, die sich in der Nähe zum qualifizierten Fall bewegten. Wenn der Fahnder gegenüber dem Beschuldigten ei- nen Tag später ein Kaufinteresse für 30 bis 40 Gramm kundtat (Urk. 4/5 S. 1), nahm er offenkundig auf die am Vortag gemachte Aussage von B._____ Bezug. Nach- dem der Fahnder am 12. März 2024 beim Beschuldigten über den Läufer B._____ nochmals 2 Gramm erworben hatte (Urk. 4/5 S. 1 ff.), kontaktierte der Beschuldigte den Fahnder am 17. März 2024 sodann von sich aus und erklärte, dass super Zeug vorhanden sei. Wenngleich es danach der Fahnder ist, der auf mehrfaches Nach- fragen des Beschuldigten schliesslich erklärte, dass das Ziel für die Party ca. 50 bis 55 Gramm seien, ist es der Beschuldigte, der darauf mit der Frage antwortete, ob er 50 Gramm oder 100 Gramm haben wolle (Urk. 4/6 S. 2 f.). Auch das mehrmalige Nachfragen des Beschuldigten und seine Reaktion auf das geäusserte Kaufinter- esse von 50 bis 55 Gramm offenbart mit der Vorinstanz, dass es ihm keineswegs darauf ankam, wie viel der Fahnder bestellte bzw. er sogar versuchte, eine mög- lichst grosse Menge zu verkaufen. Entsprechend war auch der Tatentschluss zum Verkauf der letztlich 60 Gramm Kokain (vgl. Urk. 4/6 S. 4 f.) vom Beschuldigten be-
- 24 - reits lange gefasst und wurde nicht erst durch das Verhalten des Fahnders hervor- gerufen.
E. 4.6.6 Schliesslich ist entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 42 S. 6 ff.; Urk. 95 S. 19 ff.) auch keine unzulässige Beeinflussung bzw. Täuschung von C._____ im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO zu erblicken, welche eine absolute Unverwertbar- keit der verdeckten Fahndung und aller daraus gewonnenen Erkenntnisse zur Folge hätte. Auch diesbezüglich kann im Ergebnis auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. Urk. 68 S. 17 f.). Das Verbot bestimmter Beweiser- hebungsmethoden gilt zwar grundsätzlich für Betroffene in allen Situationen der Beweiserhebung, jedoch hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber verdeckte Fahndungen gemäss Art. 298a ff. StPO, welche regelmäs- sig mit einer gewissen Täuschung einhergehen, als Mittel der Beweisbeschaffung gerade gesetzlich vorgesehen hat, weshalb die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht als per se unverwertbar gelten können. Anders verhielte es sich nur, wenn das Mass der zulässigen Täuschung überschritten worden wäre (vgl. zum Ganzen BSK StPO-GLESS, a.a.O., Art. 140 N 21 und N 53), was in casu wie dargelegt nicht der Fall war. Zwar ist anzuerkennen, dass es sich bei C._____ um einen abhängi- gen Kokainkonsumenten handelt, der mit nicht unerheblichen Gesundheitsproble- men zu kämpfen hat (vgl. hierzu Urk. 2/1), was dem Fahnder – nachdem C._____ von sich aus viel von sich preisgegeben hat – unbestrittenermassen auch bewusst war. Dass der Fahnder diese Situation gezielt ausgenutzt bzw. zu seinen Gunsten ausgespielt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Namentlich kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass der Fahnder durch sein Verhalten die Denkfähigkeit und Willensfreiheit von C._____ massiv beeinträchtigt habe, viel- mehr bewegt sich Letzterer seit Jahren in der Drogenszene und war gut vernetzt, sodass er keinesfalls auf die Hilfe oder Versprechungen des Fahnders angewiesen war (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 18). Alles in allem bewegten sich die Einwirkungshandlungen des verdeckten Fahnders mit- hin im von Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO vorgegebenen Rahmen.
E. 4.7 Im Ergebnis erweisen sich damit sämtliche vorliegenden, aus der verdeckten Fahndung resultierenden Beweismittel als uneingeschränkt verwertbar. Folgerich-
- 25 - tig ist der Verfahrensantrag des Beschuldigten, wonach sämtliche Akten in diesem Verfahren (Ordner 1 bis 3), welche Beweise zu seinen Lasten enthalten, aus den Akten zu weisen und in diesem Verfahren als unbeachtlich anzusehen seien, ab- zuweisen. III. Schuldpunkt
1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf des Handels mit grossen Mengen Kokain im Zusammenwirken mit B._____ zu den in der Anklageschrift aufgelisteten 98 Gelegenheiten, mithin den Handel mit 951,24 Gramm Kokaingemisch bzw. 634 Gramm reines Kokain (Urk. 2/13 S. 23 und S. 29; Prot. I S. 12; Prot. II S. 16 f.). Ebenso anerkannte er bisher die Aufbewahrung von netto insgesamt 19,86 Gramm Kokaingemisch bzw. 15,04 Gramm reines Kokain im von B._____ angemieteten Auto zum Zwecke des Weiterverkaufs (Urk. 2/13 S. 23 und S. 29; Prot. I S. 12), stellte dies anlässlich der Berufungsverhandlung je- doch erstmals in Abrede (Prot. II S. 17). Bestritten und zu erstellen bleibt demge- mäss hauptsächlich die genaue Funktion des Beschuldigten innerhalb des Drogen- handels und ob ihm das im Kinderzimmer bzw. im Auto von B._____ sichergestellte Kokaingemisch ebenfalls zuzurechnen ist (vgl. Urk. 21 S. 2 und S. 14).
2. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, für die Organisation und den Ver- kauf des Kokains zuständig gewesen zu sein. Er streitet jedoch ab, dass er "E._____" gewesen sei und die Funktion eines "Zentraliers" innegehabt habe. Viel- mehr habe er als Stellvertreter von G._____ und auf der gleichen Hierarchiestufe wie B._____ als Läufer agiert (Urk. 2/13 S. 23 ff. und S. 28 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 16 ff.; so auch die Verteidigung in Urk. 45 S. 11; Urk. 95 S. 25 ff. i.V.m. Prot. II S. 27).
E. 5 Schlussfolgernd ist der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene und von der Vorinstanz übernom- mene rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts erweist sich sodann als zu- treffend und blieb unbestritten. Der Beschuldigte ist deshalb auch zweitinstanzlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafe und Widerruf
1. Einleitung
E. 5.1 Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was an-
- 46 - hand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jegli- cher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom
7. Mai 2025 E. 5.3.; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; je m.w.H.). Das Tat- verschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlich- keit relevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Um- ständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Per- son in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz fol- genden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1).
E. 5.2 Die nicht mehr als leicht zu qualifizierende Delinquenz des Beschuldigten legt für sich bereits eine gewisse Schwere der drohenden Sicherheitsgefahr nahe, wobei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit immanent ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des problematischen Vorlebens des Be- schuldigten mit entsprechend hoher Rückfallgefahr in verschiedenen Strafrechts- gebieten, u.a. im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz, darf die Dauer der Lan- desverweisung nicht zu tief bemessen bzw. nicht auf das gesetzliche Minimum fest- gesetzt werden. Berücksichtigt man zudem die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten mit seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und seinem famili- ären Hintergrund hierzulande erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als insgesamt angemessen und ist zu übernehmen.
- 47 - VI. Beschlagnahmungen
1. Der Beschuldigte hat mit seiner Berufungserklärung für den Fall einer Ein- stellung des Strafverfahrens bzw. eines Freispruches die Herausgabe des bei ihm beschlagnahmten Bargeldes in der Höhe von Fr. 30.– verlangt (Urk. 71 S. 4; Urk. 95 S. 2). Für den Fall eines Schuldspruches wurde der betreffende Punkt indes nicht mit eigenständiger Begründung gerügt (Urk. 95 e contrario), weshalb die vor- instanzliche Verwendung des Bargeldes zur teilweisen Kostendeckung ohne Wei- teres zu bestätigen ist, ohne dass indessen diesbezüglich eine vorgängige Einzie- hung anzuordnen wäre (vgl. Urk. 68 S. 40).
2. Den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die beschlagnahmten Gegen- stände und Betäubungsmittel hat der Beschuldigte demgegenüber nicht angefoch- ten. Diese Punkte sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne Erw. II.1.3.). VII. DNA-Probe / DNA-Profil Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es sei von der Abnahme einer DNA-Probe sowie der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen (Urk. 71 S. 4; Urk. 95 S. 2). Dabei knüpft er auch diesen Antrag an seinen Antrag auf Einstellung des Verfahrens bzw. Freispruch, ohne die entsprechenden Erwägungen der Vorin- stanz weiter zu kritisieren (Urk. 95 e contrario). Letztere erscheinen denn auch durchaus sachgerecht und verlangen nicht nach einer Korrektur (vgl. Urk. 68 S. 41 f.). Dem vorinstanzlichen Entscheid ist mithin auch hinsichtlich der Abnahme einer DNA-Probe sowie der Erstellung eines DNA-Profils im Berufungsverfahren ohne Weiteres zu folgen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich un-
- 48 - ter dem Vorbehalt der Nachforderung der vorerst vom Staat zu übernehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 68 S. 45 [Dispositivziffern 11 und 12]), wo- bei die Höhe des vorinstanzlich festgesetzten Honorars der amtlichen Verteidigung zweitinstanzlich nicht beanstandet wurde. Nachdem der Berufungsprozess im Schuldpunkt und auch sonst keine wesentlichen Änderungen bringt, ist das vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 11 und 12 Satz 2) vollumfänglich zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6 Monaten auszufällen ist.
4. Vollzug Angesichts der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten bleibt kein Raum für die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist demnach ohne Weiteres zu voll- ziehen.
5. Fazit
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. Januar 2025 hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Betäubungsmittel), 10 (Kostenfest- setzung) sowie 12 teilweise (Satz 1: Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
- Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. April 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 692 Tage durch Haft erstanden sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. - 50 -
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. September 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 30.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit ermächtigt und verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivzif- fern 11 und 12 Satz 2) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. - 51 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils das Forensische Institut, Kasernenstrasse 49, 8004 Zürich betr. Disp.- Ziff. 7 das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten SB220504 gemäss Disp.-Ziff. 2 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 52 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250170-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 10. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
23. Januar 2025 (DG240203)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 43 ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a.
2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. April 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 308 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. September 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 30.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Sep- tember 2024 beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingezogen und vernichtet: 1 Knistersack mit Kokain (netto 4,5 Gramm mit Reinheitsgrad von 91,2%; BM-Lager-Nr.: S00511-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'564) 2 Knistersäcke mit Kokain (netto 1,3 Gramm mit Reinheitsgrad von 92,3%; BM-Lager-Nr.: S00512-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'575)
- 3 - 2 Minigrip mit Kokain (insgesamt netto 1,38 Gramm mit Reinheitsgrad von 93,3% respektive netto 1.29 Gramm reines Kokain; BM-Lager-Nr.: S00513-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'597) 3 Knistersäcke mit Kokain (netto 59,6 Gramm mit Reinheitsgrad von 93,05% respektive netto 55,4 Gramm reines Kokain; BM-Lager-Nr.: S00514-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'600) Plastiksack mit 10 Minigrip/Plastiksäcke mit Kokain (netto 19,6 Gramm Kokain (BM-Lager-Nr.: S00509-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'257) 1 Plastiksack mit Kokain (netto 0,26 Gramm Kokain; BM-Lager-Nr.: S00509-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'280) 1 Minigrip mit rosa Papier mit MDMA (brutto 1,4 Gramm Ecstasy; BM- Lager-Nr.: S00509-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'291) 2 leere Minigrip (BM-Lager-Nr.: S00509-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'304) 1 Knittersack mit Kokain zusammen mit 3 Minigrip Kokain (netto 4,2 Gramm Kokain; BM-Lager-Nr.: S00508-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'133), div. gebrauchte Knittersäcke mit Kokainrückständen (BM-Lager-Nr.: S00508-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'144) 2 leere Vakuumbeutel (BM-Lager-Nr.: S00508-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'155) 2 Feinwaagen mit mutmasslich Kokainrückständen (BM-Lager-Nr.: S00508-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'166) div. leere Minigrips und Knittersäcke (BM-Lager-Nr.: S00508-2024; As- servaten-Nr.: A018’506'177) 7 Portionen Kokain in Minigrip und Knittersack (netto 6,2 Gramm Ko- kain BM-Lager-Nr.: S00508-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'213) 2 Minigrip mit Kokain (netto 55,2 Gramm Kokain; BM-Lager-Nr.: S00508-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'235) 1 Feinwaage mit mutmasslich Kokainrückständen (BM-Lager-Nr.: S00508-2024; Asservaten-Nr.: A018’506'246) 1 Mobiltelefon Apple iPhone schwarz (Asservaten-Nr.: A018’506'360) 1 SIM-Karte (Asservaten-Nr.: A018’506'359).
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird der einzig als Beweis- mittel beschlagnahmte Schlüssel (Asservaten-Nr.: A018'506'348) dem Be- schuldigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten er
- 4 - der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung über- lassen wird.
9. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtkraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Fo- rensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 …, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflich- tung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei Zürich hiermit ver- pflichtet, auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin, ihn zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'185.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'175.00 Auslagen Fr. 350.00 Auslagen Polizei Fr. 23'008.00 amtlicher Verteidiger RA lic. iur. X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
12. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit Fr. 23'008.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon Fr. 11'000.– mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 95 S. 2)
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei einzustellen. Eventualiter sei der Beschuldigte bezüglich aller Vorwürfe von Schuld und Strafe freizusprechen. Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen Verbre- chens gegen das BetmG zu einer vollbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen (Abände- rung von Disp.-Ziff. 1-4 des vorinstanzlichen Urteils).
2. Auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. April 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sei zu verzichten (Abänderung von Disp.-Ziff. 2 des vorin- stanzlichen Urteils).
3. Gegen den Beschuldigten sei keine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen (Abänderung von Disp.-Ziff. 5 des vorin- stanzlichen Urteils).
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Septem- ber 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 30.– sei dem Beschuldig- ten herauszugeben (Abänderung von Disp.-Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils).
5. Es keine Abnahme einer DNA-Probe und keine Erstellung eines DNA- Profils des Beschuldigten anzuordnen (Abänderung von Disp.-Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils).
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien ausgangsge- mäss zu verteilen (Abänderung von Disp.-Ziff. 11 des vorinstanzlichen Urteils).
- 6 -
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, der Vorbehalt der Nachforderung der Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei ausgangsgemäss festzulegen, im Falle der Einstellung des Verfahrens oder eines vollständigen Freispruchs des Beschuldig- ten sei auf die Nachforderung gänzlich zu verzichten (Abänderung von Disp.-Ziff. 12 Satz 2 des vorinstanzlichen Urteils).
8. Es sei im Berufungsurteil festzustellen, dass das Beschleunigungsge- bot von Art. 5 StPO verletzt wurde und dem Beschuldigten hierfür im Berufungsurteil eine angemessene Rechtswohltat zu gewähren.
9. Der Beschuldigte sei für die erlittene Haft mit Schadenersatz von min- destens Fr. 200.– pro erlittenem Hafttag (total mindestens Fr. 138'400.–), plus 5 % Verzugszins ab dem 21. März 2024, sowie mit einer Genugtuung von mindestens Fr. 200.– pro Hafttag (total mindes- tens Fr. 138'400.–) zu entschädigen, plus 5 % Verzugszins ab dem
21. März 2024.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der Kos- ten der amtlichen Verteidigung (zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 75; Prot. II S. 33 f.) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. Januar 2025, meldete der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 28; Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 1. April 2025 zugestellt (Urk. 67/2), worauf er am 15. April 2025 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 71).
2. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 73). Mit Eingabe vom 30. April 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welches vorerst bewilligt wurde (Urk. 75).
3. Am 12. Mai 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
10. Februar 2026 vorgeladen. Unter dem Datum vom 29. Dezember 2025 wurde auch die Staatsanwaltschaft unter dem Hinweis darauf, dass ihr Dispensationsge- such unter Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr gültig sei, nachträglich zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 77).
4. Unter dem Datum vom 6. Januar 2026 stellte der Beschuldigte diverse Bewei- santräge (Urk. 79), welche mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2026 teilweise gutgeheissen wurden (Urk. 80). Entsprechend wurde bei der JVA Pöschwies, wo der Beschuldigte zurzeit inhaftiert ist, ein aktueller Führungsbericht über den Be- schuldigten eingeholt, welcher am 20. Januar 2026 erstattet wurde (vgl. Urk. 88). Die mit vorgenannter Präsidialverfügung ebenfalls beigezogenen Verfahrensakten in der Strafsache gegen B._____ gingen am 16. Januar 2026 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 86). Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 liess der Beschuldigte schliesslich den mit vorgenannter Präsidialverfügung einstweilen abgewiesenen Beweisantrag
- 8 - auf Offenlegung der Identität des verdeckten Fahnders D._____ wiederholen und Unterlagen zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen einreichen (vgl. Urk. 90, Urk. 91 und Urk. 92/1-2b).
5. Zur Berufungsverhandlung vom 10. Februar 2026 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Vertreter der Staatsan- waltschaft, welche die eingangs aufgeführten Anträge stellten (Prot. II S. 4 ff.). II. Prozessuales
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungs- gericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Appellation des Beschuldigten richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch (Dispositivziffer 1), den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. April 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 2), den Strafpunkt (Dispositivziffern 3 und 4), die Landesverwei- sung (Dispositivziffer 5), die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft (Dispo- sitivziffer 6), die angeordnete Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 9), die Kostenauflage (Dispositivziffer 11) sowie dar- aus folgend den Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 12 teilweise; Urk. 71 S. 2 f.; Urk. 95 S. 2 f.). 1.3. Davon abgesehen wurde der Entscheid der Vorinstanz von keiner Partei an- gefochten. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom 23. Januar 2025 folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 (Entscheid über beschlag- nahmte Gegenstände und Betäubungsmittel), 10 (Kostenfestsetzung) sowie 12 teilweise (Satz 1: Entschädigung amtliche Verteidigung), was vorab mittels Be- schluss festzustellen ist.
- 9 -
2. Beweisanträge Im Berufungsprozess wurden seitens des Beschuldigten neue Beweisan- träge gestellt (vgl. Urk. 79; Urk. 90; Urk. 95 S. 3). Darauf wird – soweit erforderlich
– im Rahmen der nachstehenden Erwägungen zur Verwertbarkeit der Beweismittel näher einzugehen sein (vgl. nachstehend Erw. II.4.). Im Übrigen wurden von keiner Seite weitere Beweisanträge eingebracht oder Vorfragen aufgeworfen (Prot. II S. 6 f. und S. 24). Demgemäss erweist sich das Verfahren als spruchreif.
3. Verfahrenstrennung 3.1. Soweit die Verteidigung die getrennte Verfahrensführung des Beschuldigten und B._____ sowie C._____ beanstandet (Urk. 42 S. 2 und S. 7; Prot. I S. 17 f.; Urk. 95 S. 4 ff.), erhebt sie die Rüge ohne Grund. 3.2. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus sachlichen Gründen können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gestützt auf Art. 30 StPO Strafver- fahren trennen oder vereinigen. Bei der Verfahrenstrennung (bzw. der Verweige- rung einer Vereinigung der Strafverfahren gegen mehrere beschuldigte Personen) können dem Betroffenen erhebliche prozessuale Rechtsnachteile drohen. Diese er- geben sich namentlich daraus, dass er seine Parteirechte im Verfahren gegen die Mitbeschuldigten verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_524/2020 vom 28. De- zember 2020 E. 1.3.4 m.w.H.; vgl. auch BSK StPO-BARTETZKO, 3. Aufl., Ba- sel 2023, Art. 30 N 7). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies (Urk. 68 S. 18 f.), soll eine Verfahrenstrennung entsprechend nicht dazu führen können, die in Art. 147 StPO stipulierten Teilnahmerechte der beschuldigten Personen auszu- höhlen. Wurden jedoch sämtliche Beweismittel in Anwesenheit der beschuldigten Person und/oder der Verteidigung erhoben, steht deren Verwertung nicht die Tat- sache entgegen, dass die Verfahren formell getrennt geführt wurden. 3.3. Bei Betäubungsmitteldelikten handelt es sich um Delikte, die sich typischer- weise durch Arbeitsteilung auszeichnen und von mehreren Personen in unter- schiedlichen Rollen gemeinsam begangen werden (ALBRECHT, Die Strafbestim-
- 10 - mungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19–28l BetmG], 3. Aufl., 2016, Art. 19 N 148). Die extrem weite Fassung der Verbotsmaterie in Art. 19 Abs. 1 BetmG hat aber zur Folge, dass verschiedene der aufgezählten verbotenen Handlungen, wel- che zwar den Charakter der Mittäterschaft oder Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen können, als selbständige Straftatbestände eingestuft werden. Wer in solchen Fällen selber alle Merkmale eines gesetzlichen Straftatbe- stands objektiv und subjektiv erfüllt, ist nach der Praxis nicht bloss Teilnehmer, son- dern Täter (BGE 142 IV 401 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2; je m.w.H.; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Be- täubungsmittelgesetzes [Art. 19–28l BetmG], a.a.O., Art. 19 N 149). Das Bundes- gericht schlussfolgerte, wer etwa unbefugt Betäubungsmittel kaufe, sei "nur" Täter nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und nicht auch Mittäter des Lieferanten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, weshalb Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO, welcher die Be- urteilung von Mittätern und Teilnehmern in einem Verfahren gebiete, nicht einschlä- gig sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2). Auch ein allfälliges Unterordnungsverhältnis macht einen Täter rechtlich nicht zum Ge- hilfen (BGE 133 IV 187 E. 3.3 m.w.H.). So ist auch der Kurier, der zwar aussch- liesslich durch den Transport der Drogen zu deren Umsetzung beiträgt und keine wesentlichen, über diesen Transport hinausgehenden Leistungen erbringt, Täter im Sinne der illegalen Drogenbeförderung und nicht nur Gehilfe einer fremden Tat, obschon er Beihilfe zum Handeltreiben leistet (HUG-BEELI, Kommentar zum BetmG, Basel 2016, Art. 19 N 312). Insofern sind solche Mitwirkungen am Drogenhandel keine Mittäterschaften im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO, welche eine gemein- same Verfahrens- und Aktenführung erheischen. 3.4. Dass die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen den Beschuldigten und C._____ getrennt führte, ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden, waren die ihnen vorgeworfenen Rollen doch nicht gleichgerichtet. So handelt es sich beim Beschuldigten im Wesentlichen um den Organisator bzw. Ko- ordinator des Betäubungsmittelhandels (vgl. nachstehend Erw. III.2.), während es sich bei C._____ um den Endabnehmer der Ware handelte (vgl. Urk. 21 S. 3 ff.).
- 11 - 3.5. Die Anklage spricht denn auch einzig mit Bezug auf B._____ von einem Mit- beschuldigten (Urk. 21 S. 2). Gleichwohl geht aus der Umschreibung des Anklage- sachverhaltes hervor, dass Letzterem eine eigenständige Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 StGB und nicht bloss Mittäterschaft mit dem Beschuldigten zum Vor- wurf gemacht wird. Die ersten 16 angeklagten Kokainverkäufe hat der Beschuldigte denn auch noch alleine bzw. ohne Hilfe von B._____ durchgeführt (vgl. bspw. Urk. 2/11 S. 2 und Urk. 2/13 S. 28 und S. 33). Zudem lässt die Sachverhaltsum- schreibung darauf schliessen, dass B._____ auch nach dessen Beizug im Februar 2024 auf einer tieferen Hierarchiestufe als der Beschuldigte agierte. So ist der An- klageschrift zu entnehmen, dass es sich beim Beschuldigten um den "Zentralier" und Organisator gehandelt habe, während B._____ hauptsächlich als Aufbewahrer und Läufer fungiert habe (Urk. 21 S. 2; vgl. hierzu auch die Einvernahme von B._____ [Urk. 2/8 S. 3 f. und S. 7 ff.] und die Chatprotokolle zwischen ihm und dem Beschuldigten [Urk. 6/3]). Daran vermag entgegen der Verteidigung (Urk. 45 S. 11; Urk. 95 S. 25 f. und S. 29 ff.) auch der alleinige Umstand, dass die beiden den er- zielten Gewinn hälftig unter sich aufteilten, nichts zu ändern (vgl. hierzu nachste- hend ausführlich Erw. III.2.). Bereits angesichts dessen, dass B._____ eine selb- ständige Tätereigenschaft innerhalb der Betäubungsmitteldelinquenz zukam und er nicht derselben Hierarchiestufe zugeordnet werden kann wie der Beschuldigte, er- weist es sich nicht als unzulässig, dass deren Strafverfahren getrennt geführt wur- den (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2). Schliesslich erweist sich die separate Verfahrensführung auch unter den Gesichts- punkten der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebotes als sachgerecht, nachdem B._____ die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragte, wo- hingegen beim Beschuldigten das ordentliche Verfahren durchzuführen war. 3.6. Insoweit die amtliche Verteidigung namentlich die aus der Verfahrenstren- nung resultierende Verletzung der Teilnahmerechte bzw. des Konfrontationsrechts des Beschuldigten moniert (vgl. Urk. 95 S. 4 ff. und S. 19), ist daran zu erinnern, dass eine beschuldigte Person auf die Teilnahme bzw. Konfrontation vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichten kann (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3 mit Hinweisen), wobei ein Verzicht auch anzunehmen ist, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu
- 12 - stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2023 vom
19. August 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat bis heute weder eine Konfrontation mit C._____ noch mit B._____ verlangt, welche ihm versagt wor- den wäre. Hinsichtlich B._____ ist im Übrigen zu beachten, dass dieser lediglich anlässlich seiner beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen Aussagen zur Sa- che tätigte (vgl. Urk. 2/8 und Urk. 2/11) und ansonsten von seinem Aussageverwei- gerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 2/3 und Urk. 2/6). Nachdem der Beschuldigte an dessen beiden Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft ebenfalls teilnahm, sind auch diese Beweise fraglos uneingeschränkt verwertbar, sodass – nachdem nunmehr auch die gesamten Verfahrensakten des gegen B._____ geführten Ver- fahrens beigezogen wurden (vgl. Urk. 86) – die getrennte Verfahrensführung letzt- lich ohnehin ohne Auswirkungen auf die Verwertbarkeit bleibt. Vorliegend ebenfalls ohne Auswirkungen bleibt die getrennte Verfahrensführung hinsichtlich C._____. Denn selbst wenn man mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten davon aus- geht, dass die polizeiliche Einvernahme von C._____, welche ohne seine Anwe- senheit durchgeführt wurde (vgl. Urk. 2/1), nicht zu seinen Lasten verwertbar ist (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO), bleibt dies vorliegend ohne Konsequenzen für die Sach- verhaltserstellung, nachdem der Beschuldigte den Anklagevorhalt im Rahmen sei- ner Schlusseinvernahme im Wesentlichen ohnehin anerkannt hat (vgl. Urk. 2/13 S. 23). 3.7. Bei den im Recht liegenden Chatprotokollen von C._____ (Auswertung des- sen Mobiltelefons, Asservaten-Nr. A018'506'451) handelt es sich mit der Staatsan- waltschaft (vgl. Prot. II S. 33) sodann um eigenständige Beweismittel, welche im Verfahren des Beschuldigten korrekt zu den Akten erhoben wurden und entspre- chend verwertbar sind (vgl. Urk. 9/15; Urk. 9/24; Urk. 10/14 und Urk. 12/1-4). Im Übrigen konnte der Beschuldigte auch hierzu umfassend Stellung nehmen, wobei er es auch im Hinblick auf die rubrizierten Chatprotokolle unterlassen hat, eine Kon- frontationseinvernahme mit C._____ zu verlangen. Folgerichtig sind auch diese Chatprotokolle entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 95 S. 6, S. 19 und S. 30) uneingeschränkt verwertbar.
- 13 - 3.8. Abschliessend ist die Verteidigung darauf hinzuweisen (vgl. Urk. 95 S. 7), dass sich das gegen B._____ – inzwischen rechtskräftig – ergangene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Dezember 2024 unter Urk. 44/1-2 bei den Akten be- findet und mithin bereits von der Vorinstanz in den Verfahrensakten abgelegt wurde.
4. Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1. Der amtliche Verteidiger beanstandet vor Vorinstanz und auch im Rahmen des Berufungsverfahrens die Zulässigkeit der verdeckten Fahndung und postuliert die Unverwertbarkeit der gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Beweise (Urk. 42 S. 1 ff.; Urk. 95 S. 7 ff.). Der mit Eingabe vom 6. Januar 2026 gestellte, mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2026 einstweilen abgewiesene Beweisantrag (Urk. 79 f.) wiederholte er wie erwogen mit Eingabe vom 5. Februar 2026 und ver- langte erneut die Offenlegung der Identität des verdeckten Fahnders D._____ Zur Begründung führte der amtliche Verteidiger im Wesentlichen aus, dass gemäss Art. 298a Abs. 2 StPO ein gesetzlicher Anspruch auf Offenlegung der Identität be- stehe (Urk. 79 S. 1; Urk. 90 S. 1 f.; Urk. 95 S. 10 und S. 17 f.; Prot. II S. 34). 4.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der verdeckten Fahndung und der verdeckten Ermittlung sowie deren Grenzen gestützt auf Art. 293 Abs. 4 StPO einlässlich und zutreffend dargelegt. Ebenso wurde die Frage, ob die ver- deckte Fahndung in casu zulässig war und die insofern gegenüber dem Beschul- digten erhobenen Beweise verwertbar sind, von der Vorinstanz im Ergebnis zutref- fend bejaht (vgl. Urk. 68 S. 5 ff.). Auf diese Erwägungen ist vorab zu verweisen. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als punktuelle Ergänzungen und Hervorhebungen der vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich unter Berück- sichtigung der von der Verteidigung im Berufungsverfahren (erneut) vorgebrachten Rügen. 4.3. Der Beschuldigte lässt vorab die fehlende schriftliche Anordnung der ver- deckten Fahndung monieren. So seien die zwei Anordnungen der verdeckten Fahndung rechtswidrig erfolgt, da sie vorgängig lediglich mündlich und nicht schrift- lich angeordnet worden seien. Da es sich hierbei jedoch um eine strafprozessuale
- 14 - Gültigkeitsvorschrift handle, sei die Anordnung der verdeckten Fahndung nichtig und sämtliche daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar (Urk. 42 S. 3 und S. 5 f.; Urk. 95 S. 10 ff.). 4.3.1. Art. 298b StPO enthält keine Formvorschriften. Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Anordnung in Anwendung der allgemeinen Regel von Art. 76 StPO schriftlich verfügt werden muss. Die Anordnung hat zu umschreiben, welcher Verdacht Ausgangspunkt der Ermittlungen ist und worauf der Verdacht be- ruht, welcher Sachverhalt und welche mutmasslichen Straftatbestände durch die verdeckte Fahndung aufgeklärt werden sollen. Im Weiteren ist zu bestimmen, wer als verdeckter Fahnder eingesetzt werden soll, und es ist sicherzustellen, dass die eingesetzten Personen über die Rahmenbedingungen des Einsatzes und das Mass der zulässigen Einwirkungen schon vor dem Start der Aktion belehrt werden. Muss aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit auf eine schriftliche Anordnung verzichtet wer- den, ist zumindest im Nachhinein durch eine Aktennotiz festzuhalten, in welcher Weise der eingesetzte verdeckte Fahnder belehrt wurde. Anordnung und Nachweis der Belehrung gehören zu den Strafakten. Mündliche Anordnungen sollten die ab- solute Ausnahme sein, namentlich wenn Gefahr in Verzug ist; auch mündliche An- ordnungen sind nachträglich schriftlich zu dokumentieren. Nur mit einer schriftli- chen Dokumentation kann die Zulässigkeit der Anordnung im Nachhinein auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (SK StPO-HANSJAKOB/PAJAROLA, 3. Aufl. 2020, Art. 298b N 10; BSK StPO-KNODEL, a.a.O., Art. 298b N 1 und N 3; JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz 1204d). 4.3.2. Es ist aktenkundig, dass die zwei polizeilichen Anordnungen der verdeckten Fahndung vorerst mündlich (Anordnungen vom 27. Februar 2024 und 29. Februar
2024) erfolgten und erst am 22. März 2024 verschriftlicht sowie von einer Führungs- person und dem verdeckten Fahnder D._____ unterzeichnet wurden (vgl. Urk. 4/1 und Urk. 4/3). Daraus geht hervor, dass der verdeckte Fahnder durch die Führungs- person instruiert, d.h. vor seinem Einsatz insbesondere über das Mass der zuläs- sigen Einwirkungen aufgeklärt worden ist, und wie die Polizei auf die Rufnummern +1 (damals unbekannter Benutzer [UM1]; später bekannt als C._____) sowie +2
- 15 - (damals unbekannter Benutzer namens E._____ [UM2]; später bekannt als der Be- schuldigte) gestossen ist bzw. inwiefern hinsichtlich dieser Nummern ein – wenn auch vager – Verdacht auf ein Betäubungsmitteldelikt vorlag. So ist der Anordnung vom 27. Februar 2024 konkret zu entnehmen, dass eine erste (zulässige) präven- tive Kontaktaufnahme im Sinne von § 32d Abs. 1 PolG/ZH mit der Zielperson am Vortag stattfand und dieser erste Kontakt zu einem Tatverdacht führte, indem der Unbekannte zu einem Treffen einwilligte und vage Angaben über die von ihm ge- handelte Substanz machte resp. dies nicht in Abrede stellte (Urk. 4/1 S. 1). Glei- chermassen findet sich in der Anordnung vom 29. Februar 2024 der Hinweis, dass in den frühen Morgenstunden des 29. Februars 2024 eine erste Kontaktaufnahme mit der Zielperson UM2 durch D._____ stattgefunden habe und eine verdeckte Fahndung zur weiteren Ermittlung unerlässlich sei (Urk. 4/3 S. 1). Dadurch lässt sich die Verhältnismässigkeit und damit letztlich auch die Rechtmässigkeit des frag- lichen Fahndungseinsatzes ohne Weiteres überprüfen. Inwiefern dem Beschuldig- ten vor diesem Hintergrund in Bezug auf die Anordnung der verdeckten Fahndung ein Rechtsnachteil erwachsen ist, wurde sodann weder dargetan noch ist ein sol- cher ersichtlich. Der von der Verteidigung zitierte BGE 151 IV 18 (vgl. Urk. 95 S. 11) vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern, zumal dieser Entscheid vorlie- gend nicht als einschlägig betrachtet werden kann. In jenem Fall ging es um eine mündliche Beschlagnahme, ohne dass diese in der Folge jedoch verschriftlicht wor- den wäre, weshalb sich deren Verhältnismässigkeit bzw. Rechtmässigkeit nach- träglich auch nicht überprüfen liess. 4.3.3. Entscheidend zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch insbesondere, dass Telefonnummern, über die Betäubungsmittel angeboten werden, gerichtsnotorisch immer wieder (de-)aktiviert und gewechselt werden, sodass die Polizei riskiert hätte, die Person(en), die über vorgehende Telefonnummern mit Kokain handelten, nicht mehr ausfindig machen zu können. Entsprechend lassen sich die mündlichen Anordnungen der verdeckten Fahndung entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auch durch Gefahr im Verzug rechtfertigen, zumal einen Tag nach der ersten Kon- taktaufnahme bzw. am Tag der mündlichen Anordnung vom 27. Februar 2024 be- reits ein erstes Treffen zwischen dem verdeckten Fahnder D._____ und UM1 statt- fand (vgl. Urk. 4/2 S. 1). Gleichermassen wurde auch hinsichtlich der Rufnummer
- 16 - +2 (UM2) am Tag der mündlichen Anordnung der verdeckten Fahndung noch ver- sucht, ein Treffen für denselben Tag zu organisieren (vgl. Urk. 4/4 S. 3). 4.3.4. Demgemäss wurden die Formvorschriften eingehalten und die Voraussetzungen für die Anordnung einer verdeckten Fahndung nach Art. 298b Abs. 1 StPO waren erfüllt. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass die verdeckte Fahndung schriftlich anzuordnen gewesen wäre, hätte dies nicht die Unverwertbarkeit der daraus gewonnenen Erkenntnisse zur Folge (vgl. hierzu nachstehende Erw. II.4.4.2.-4.4.5., welche analog Geltung beanspruchen). 4.4. Nach Ansicht des Beschuldigten liegt ein weiterer Verfahrensfehler in der trotz gesetzlichen Anspruchs fehlenden Offenlegung der Identität des verdeckten Fahnders. Auch diesbezüglich sei von einer Gültigkeitsvoraussetzung auszugehen, weshalb sämtliche Einsatzberichte des verdeckten Fahnders und – da diese die weiteren Untersuchungshandlungen und Beweise auslösten – sämtliche weiteren Beweise in diesem Verfahren nicht gegen ihn verwertbar seien (Urk. 42 S. 5 f.; Urk. 95 S. 10 und S. 17 f.; Prot. II S. 26). 4.4.1. Gemäss Art. 298a Abs. 2 Satz 2 StPO wird die wahre Identität und Funktion von verdeckten Fahndern in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offenge- legt. 4.4.2. Mit der Verteidigung und entgegen der Vorinstanz ist bezüglich dieser Be- stimmung aufgrund ihrer ratio legis und ihrem engen Zusammenhang mit dem Kon- frontationsrecht von einer Gültigkeitsvorschrift auszugehen. In diesem Zusammen- hang gilt es jedoch in Erinnerung zu rufen, dass Beweise, die in strafbarer Weise oder in Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (aber nicht in Verletzung von Art. 140 StPO) erhoben wurden, trotz ihrer grundsätzlichen Unverwertbarkeit dennoch ver- wertet werden dürfen, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Die Beantwortung, ob es sich um einen schweren Fall handelt, obliegt dem Gericht, welches diese Frage im Hinblick auf die direkte oder indirekte Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen zu würdigen hat. In diesem Zusammenhang ist die Betäubungsmittelmenge ein zentrales Ele- ment.
- 17 - 4.4.3. Vorliegend wurde die Identität des verdeckten Fahnders in den Verfahrens- akten nicht offengelegt, weshalb von der Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift aus- zugehen ist, was aber – wie erwogen – nicht zwangsläufig die Unverwertbarkeit der verdeckten Fahndung bzw. der daraus gewonnen Beweise zur Folge hat, sondern eine Interessenabwägung nach sich zieht. Im Rahmen der Interessenabwägung fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Beschuldigte – wie noch zu zeigen sein wird
– auch zweitinstanzlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz schuldig zu sprechen ist, wobei er die Schwelle zu einem qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Mehrfaches überschritten und von einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen auszugehen ist. Die Rolle und das Vorgehen des Beschuldigten sprechen für eine deutliche Versiertheit im Umgang mit Betäubungsmitteln, weshalb vorliegend ohne Weiteres von einer erheblichen Gefahr für die Öffentlichkeit und einer schweren Straftat auszugehen ist. 4.4.4. Im Gegensatz dazu stehen die privaten Interessen des Beschuldigten, wel- che als weitaus weniger gewichtig zu bezeichnen sind, nachdem vorliegend kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Identität des verdeckten Fahnders zwingend hätte offengelegt werden müssen bzw. welcher Rechtsnachteil dem Beschuldigten aus der fehlenden Offenlegung erwächst. So sind die Aussagen des verdeckten Fahn- ders allesamt aktenkundig und werden vom Beschuldigten bezüglich ihres Inhalts auch nicht in Zweifel gezogen. Ferner zeigt sich hinsichtlich der vom Beschuldigten beantragten Offenlegung der wahren Identität des Fahnders, dass dieser Antrag explizit erstmals mit Eingabe vom 6. Januar 2026, mithin erst im Berufungsverfah- ren gestellt wurde (Urk. 79). Zwar monierte der Beschuldigte die fehlende Offenle- gung dieser Information erstmals anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Urk. 42 S. 5), ohne in diesem Zusammenhang jedoch Anträge zu stellen oder einen kon- kreten Rechtsnachteil geltend zu machen. Bis dato wurde mit der Vorinstanz nicht dargelegt, inwiefern die Offenlegung der Identität des verdeckten Fahnders für die Wahrung der Interessen des Beschuldigten notwendig ist oder was er sich hieraus verspricht (vgl. Urk. 68 S. 15 f.), zumal er bislang auch nie den Antrag gestellt hat, dass der Fahnder parteiöffentlich einzuvernehmen wäre, sodass er ihm Ergän- zungsfragen stellen könne. Insofern hat es auch der Beschuldigte unterlassen, den
- 18 - Namen des verdeckten Fahnders aktenkundig zu machen (SK StPO-HANSJA- KOB/PAJAROLA, a.a.O., Art. 298a N 20). In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu erinnern, dass eine beschuldigte Person auf die Teilnahme bzw. Konfrontation vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichten kann, wobei ein Verzicht auch anzunehmen ist, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. hierzu vorstehend Erw. II.3.6. m.w.H.). Eine Offenlegung der Identität des Fahnders und Einvernahme seiner Person war denn auch nicht nötig, nachdem der Beschuldigte den Anklagevorwurf anlässlich der Schlusseinvernahme im Wesentlichen anerkannt hat (Urk. 2/13 S. 23). Die Offenlegung, dass es sich beim verdeckten Fahnder um einen Polizeibeamten handelte, der im Rahmen seiner beruflichen Tä- tigkeit agierte, ist vor diesem Hintergrund als hinreichend zu erachten, ohne dass er namentlich zu nennen wäre. Die Interessenabwägung fällt nach dem Gesagten klarerweise zulasten des Beschuldigten und zugunsten der Verwertbarkeit der aus der verdeckten Fahndung gewonnenen Beweismittel aus. 4.4.5. Demnach ist auch der Beweisantrag auf Offenlegung der Identität des ver- deckten Fahnders abzulehnen und ungeachtet der verletzten Gültigkeitsvorschrift bleiben die durch die verdeckte Fahndung erlangten Beweismittel in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar. 4.5. Des Weiteren moniert der Beschuldigte das Vorgehen des verdeckten Fahn- ders und hält dafür, dass es sich vorliegend um eine verdeckte Ermittlung und nicht um eine verdeckte Fahndung gehandelt habe. Dabei wendet die Verteidigung kon- kret ein, dass der Fahnder D._____ ins Milieu habe eindringen wollen und nament- lich eine Freundschaft sowie ein Vertrauensverhältnis zu C._____ aufgebaut habe, was sich u.a. daran zeige, dass dieser ihm von seiner Familie und seinen Gesund- heitsproblemen erzählt habe. Der Fahnder habe sich sodann "F._____" genannt und sich somit eine faktische Legende zugelegt (Urk. 42 S. 3 ff.; Urk. 95 S. 8 f. und S. 12 ff.). 4.5.1. Die Vorinstanz hat die verdeckte Fahndung korrekt von der verdeckten Er- mittlung unter Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung abge- grenzt und ist unter zutreffenden Erwägungen zum Schluss gelangt, dass es sich
- 19 - vorliegend um eine zulässige verdeckte Fahndung im Sinne von Art. 298a StPO gehandelt hat (vgl. Urk. 68 S. 7 ff.). 4.5.2. Nochmals zu betonen ist, dass der Fahnder entgegen den Vorbringen der Verteidigung keineswegs mit einer Legende ausgestattet wurde, nur weil er sich "F._____" nannte und über seine Funktion täuschte. Unter einer Legende ist eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität zu verstehen. Dabei wird eine Schei- nidentität mit fingierten Urkunden untermauert und der verdeckte Ermittler wird mit einer fiktiven Biografie ausgestattet, die auch einer mehr als oberflächlichen Über- prüfung standhält. Dies bedeutet aber nicht, dass bereits eine verdeckte Ermittlung vorliegt, wenn Polizeiangehörige milieuangepasst oder szenentypisch auftreten. Vielmehr dürfen sie sich einer untergeordneten Legendierung bedienen, die durch- aus raffiniert sein kann, solange sie nicht urkundengestützt ist. Wer über Namen, Wohnort sowie Alter unwahre Angaben macht und eine Telefonnummer verwendet, die auf einen falschen Namen lautet, braucht sich nicht mit Urkunden zu identifizie- ren. Derart simple Legendierungselemente schaffen jedenfalls keine durch Urkun- den abgestützte Legende im Sinne von Art. 285a StPO und machen eine verdeckte Fahndung nicht zu einer bewilligungspflichtigen verdeckten Ermittlung (vgl. BGE 143 IV 27 E. 4.1.2 ff.). 4.5.3. Ferner baute der Fahnder auch kein über die für einen Drogenkauf notwen- dige Kontaktaufnahme besonderes Vertrauensverhältnis auf und sein Einsatz dau- erte gerade einmal rund drei Wochen (27. Februar 2024 bis 21. März 2024), wobei sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, dass eine verdeckte Fahndung ohne Bewilligung bis zu einem Monat dauern kann (vgl. Art. 298b Abs. 2 StPO). Die ge- samte Kommunikation seitens des Fahnders diente dem Zweck, Kokain zu erwer- ben, ohne dabei auf persönliche Themen zu fokussieren. Dass C._____ von sich aus gewisse persönliche Informationen teilte (vgl. bspw. Urk. 4/6 S. 1), ist nicht dem Verhalten des Fahnders zuzuschreiben. Gleichwohl hatte er – wie die Vorinstanz zu Recht festhält (Urk. 68 S. 9) – hierauf angemessen zu reagieren, andernfalls er Gefahr gelaufen wäre, aufzufliegen. Ein intensiver persönlicher Kontakt, welcher den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwecks Eindringens in ein kriminelles Umfeld begründet hätte, ist mithin nicht ersichtlich, zumal gemäss Bundesgericht
- 20 - selbst 180 wechselseitig versendete SMS-Nachrichten noch kein Vertrauensver- hältnis begründen (vgl. BGE 143 IV 27 E. 4.2.3). C._____ sagte sodann selbst, dass er nicht viel mit dem Fahnder zu tun gehabt habe und es um Kokain gegangen sei (Urk. 2/1 S. 2). Der Fahnder vertröstete C._____ auch, als dieser ihn nach Geld fragte (Urk. 4/5 S. 2). An dem Gesagten ändert schliesslich nichts, dass der Fahn- der C._____ beispielsweise freundschaftlich umarmte oder ihn in der Nacht kon- taktierte (vgl. Urk. 4/2 S. 2 und Urk. 4/4 S. 1), handelte es sich hierbei doch um rollenadäquates Verhalten. Gerade bei der Beschaffung von Betäubungsmitteln sind nächtliche Anfragen gang und gäbe. Hinzukommt letztlich, dass der Beschul- digte zum Drogenverkauf an beliebige Personen bereit war (vgl. Urk. 21 S. 3 ff.). Ist die Zielperson aber bereit, mit jedermann kriminelle Geschäfte zu tätigen, sind die Voraussetzungen für eine verdeckte Ermittlung von vornherein nicht gegeben, da überhaupt kein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden muss (vgl. BSK StPO- KNODEL, a.a.O., Art. 285a N 12). 4.6. Weiter wirft der Beschuldigte dem verdeckten Fahnder vor, als Agent Pro- vocateur aufgetreten zu sein und den Tatentschluss teilweise provoziert zu haben. Ferner sei C._____ vom Fahnder in Verletzung von Art. 140 Abs. 1 StPO getäuscht worden. Entsprechend seien die Ergebnisse der verdeckten Fahndung auch vor diesem Hintergrund nicht verwertbar (Urk. 42 S. 3 ff. und S. 6 ff.; Urk. 95 S. 8 f., S. 14 ff. und S. 19 ff.). 4.6.1. Verdeckte Fahnder dürfen (wie verdeckte Ermittler) keine allgemeine Tatbe- reitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Ihre Tätigkeit darf für den Tatentschluss nur von untergeordneter Bedeutung sein (vgl. Art. 298c i.V.m. Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Wenn erforderlich, dürfen sie gemäss Art. 293 Abs. 3 StPO zur Anbahnung des Hauptgeschäfts Probekäufe tä- tigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren. Von einer unzu- lässigen Anstiftung oder Provokation ist auszugehen, wenn sich die beteiligten Be- amtinnen und Beamten nicht darauf beschränken, kriminelle Handlungen in einer im Wesentlichen passiven Weise zu untersuchen, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zur Begehung einer Straftat ver- leitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte. Für die Frage, ob die Ermitt-
- 21 - lungen im Wesentlichen passiv waren, ist entscheidend, ob ein objektiver Verdacht bestand, wonach die betroffene Person in kriminelle Aktivitäten verwickelt war oder die Neigung hatte, eine Straftat zu begehen. Je nach Umständen des Einzelfalls kann im Bereich des Betäubungsmittelhandels die nachweisliche Vertrautheit mit den aktuellen Drogenpreisen und die Fähigkeit, kurzfristig Drogen zu beschaffen, als Indiz für eine bereits bestehende kriminelle Tätigkeit oder Absicht angesehen werden. Die Ermittlungsbehörden sind unter anderem dann nicht mehr passiv, wenn sie von sich aus Kontakt zur beschuldigten Person aufnehmen, ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuern oder darauf beharren, wenn sie die beschuldigte Person mit Preisen, die den Markt- wert übersteigen, ködern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserschei- nungen deren Mitleid erregen (Urteil des Bundesgerichtes 7B_689/2023 vom
26. August 2024 E. 4.2.3 m.w.H.). 4.6.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den wesentlichen Inhalt der vier Einsatzberichte der verdeckten Fahndung (Urk. 4/2 und Urk. 4/4-6) zutreffend wiedergegeben und die Argumente des Verteidigers in Bezug auf die konkrete Rolle des verdeckten Fahnders sorgfältig abgehandelt (Urk. 68 S. 11 ff.), wobei ihr auch inhaltlich zuzustimmen ist. Auf ihre Erwägungen ist entsprechend vorab wie- derum zu verweisen. 4.6.3. Rekapitulierend ist vorweg nochmals zu konstatieren, dass der Fahnder seine Aufgabe rollenadäquat ausgeführt und das Mass der zulässigen Einwirkung gewahrt hat. Zwar ging – nach bereits erfolgter Kontaktaufnahme und einem ersten Treffen mit C._____ – auch die initiale Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten vom Fahnder aus. So ergibt sich aus dem rubrizierten Einsatzbericht, dass der Fahnder am 29. Februar 2024 um 02.26 Uhr mit dem Beschuldigten via WhatsApp Kontakt aufnahm und ihm mitteilte, dass er ein Freund von C._____ (gemeint C._____) sei. Zugleich fragte er ihn, ob er umher sei. Mittags versuchte der Fahnder dann den Beschuldigten telefonisch zu erreichen, worauf ihm Letzterer zurück- schrieb, dass er noch nicht zurück sei. Daraufhin erwiderte der Fahnder, dass er einmal testen und dann mehr nehmen würde, wenn es gut sei. C._____ (gemeint C._____) habe gesagt, dass es gut sei, was ihm der Beschuldigte am nächsten Tag
- 22 - via WhatsApp umgehend bestätigte. Am 5. März 2024 fragte der Fahnder den Be- schuldigten dann konkret, ob er Zeit habe. Er brauche "3", was der Beschuldigte zwei Minuten später mit "ja voll, wo" erwiderte, wobei er sich in der Folge dann jedoch nicht mehr zurückmeldete. Nachdem der Fahnder hierauf genervt reagiert und gesagt hatte, dass es so nicht laufe, entschuldigte sich der Beschuldigte und stellte dem Fahnder für das nächste Mal von sich aus einen Bonus in Aussicht. Am
6. März 2024 vereinbarten der Fahnder und der Beschuldigte schliesslich ein Tref- fen für den nächsten Tag, wobei sich der Beschuldigte hinsichtlich der Person des verdeckten Fahnders zuerst noch bei C._____ (gemeint C._____) absichern wollte. Am nächsten Tag kam der Fahnder dann über C._____ und den Läufer (UM3; nachfolgend B._____) zu seinen ersten "3" bzw. 5 Gramm Kokain im Wert von Fr. 300.– (vgl. Urk. 4/4 S. 3 ff.). 4.6.4. Wie sich aus diesem Ablauf der Geschehnisse zeigt, kommunizierte der Fahnder in einer milieutypischen Sprache und handelte nicht ausschliesslich pas- siv, doch ist allein deshalb noch nicht von einer unzulässigen Einwirkung auszuge- hen. In irgendeiner Form muss der Fahnder mit der Zielperson in Kontakt treten können, ansonsten die verdeckte Fahndung in den meisten Fällen zwecklos wäre. Der Beschuldigte bestätigte sodann von Anfang an, dass er gute Ware habe und auch liefern könne. Gleichwohl war der Beschuldigte gegenüber dem verdeckten Fahnder misstrauisch und wollte sich hinsichtlich seiner Person bei C._____ absi- chern. Bereits daraus ergeben sich Indizien auf eine Einbindung des Beschuldigten in ein Drogennetzwerk, wobei es in der Folge dann auch zum ersten Verkauf kam. Zwar scheiterte eine davor geplante Übergabe, doch war es nicht etwa so, dass der Beschuldigte kundtat, nicht liefern zu wollen. Vielmehr meldete er sich einfach nicht mehr und entschuldigte sich in der Folge von sich, wobei er dem Fahnder als Wiedergutmachung sogar eine Belohnung in Aussicht stellte, weshalb auch inso- fern nicht von einer anfänglichen Ablehnung seitens des Beschuldigten ausgegan- gen werden kann. Entsprechend kann nicht gesagt werden, der Fahnder habe in unzulässiger Weise eine Tatbereitschaft respektive den Tatentschluss beim Be- schuldigten geweckt bzw. ihn zu einer Tat angestiftet. Der Beschuldigte hat mit sei- nen Antworten von Beginn weg seine Tatbereitschaft offen signalisiert. Der ver- deckte Fahnder tat einzig, was in dieser Situation dem rollenadäquaten Verhalten
- 23 - eines Interessenten am Kauf von Betäubungsmitteln entspricht. Ohne unzulässige Beeinflussung durch den Fahnder war der Beschuldigte zum Verkauf von Kokain bereit. 4.6.5. Ebenso geht die Rüge der Verteidigung fehl, wonach der Fahnder den Be- schuldigten hinsichtlich dem Kauf von grossen Mengen Kokain (30 bis 40 Gramm Kokain bzw. 50 bis 60 Gramm Kokain) aktiv kontaktiert habe und dadurch erst den Tatentschluss zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz geschaffen habe (vgl. Urk. 42 S. 4 f.; Urk. 95 S. 16 f. i.V.m. Prot. II S. 25 f.). Vielmehr bestehen mit der Vorinstanz gewichtige Indizien dafür, dass der Beschul- digte zusammen mit B._____ einen solchen Tatentschluss bereits gefasst hatte. Wenngleich der Fahnder derjenige war, der von Beginn weg in Aussicht stellte, bei guter Qualität der Ware auch mehr als nur wenige Gramm zu nehmen, so war es erstmals der vom Beschuldigten eingesetzte Läufer B._____, welcher erklärte, dass der Fahnder ankündigen müsse, wenn er ca. 30 bis 40 Gramm brauche, dies aber kein Problem darstelle (vgl. Urk. 4/4 S. 5). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Fahnder noch keine konkreten Mengenangaben gemacht, die sich in der Nähe zum qualifizierten Fall bewegten. Wenn der Fahnder gegenüber dem Beschuldigten ei- nen Tag später ein Kaufinteresse für 30 bis 40 Gramm kundtat (Urk. 4/5 S. 1), nahm er offenkundig auf die am Vortag gemachte Aussage von B._____ Bezug. Nach- dem der Fahnder am 12. März 2024 beim Beschuldigten über den Läufer B._____ nochmals 2 Gramm erworben hatte (Urk. 4/5 S. 1 ff.), kontaktierte der Beschuldigte den Fahnder am 17. März 2024 sodann von sich aus und erklärte, dass super Zeug vorhanden sei. Wenngleich es danach der Fahnder ist, der auf mehrfaches Nach- fragen des Beschuldigten schliesslich erklärte, dass das Ziel für die Party ca. 50 bis 55 Gramm seien, ist es der Beschuldigte, der darauf mit der Frage antwortete, ob er 50 Gramm oder 100 Gramm haben wolle (Urk. 4/6 S. 2 f.). Auch das mehrmalige Nachfragen des Beschuldigten und seine Reaktion auf das geäusserte Kaufinter- esse von 50 bis 55 Gramm offenbart mit der Vorinstanz, dass es ihm keineswegs darauf ankam, wie viel der Fahnder bestellte bzw. er sogar versuchte, eine mög- lichst grosse Menge zu verkaufen. Entsprechend war auch der Tatentschluss zum Verkauf der letztlich 60 Gramm Kokain (vgl. Urk. 4/6 S. 4 f.) vom Beschuldigten be-
- 24 - reits lange gefasst und wurde nicht erst durch das Verhalten des Fahnders hervor- gerufen. 4.6.6. Schliesslich ist entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 42 S. 6 ff.; Urk. 95 S. 19 ff.) auch keine unzulässige Beeinflussung bzw. Täuschung von C._____ im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO zu erblicken, welche eine absolute Unverwertbar- keit der verdeckten Fahndung und aller daraus gewonnenen Erkenntnisse zur Folge hätte. Auch diesbezüglich kann im Ergebnis auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. Urk. 68 S. 17 f.). Das Verbot bestimmter Beweiser- hebungsmethoden gilt zwar grundsätzlich für Betroffene in allen Situationen der Beweiserhebung, jedoch hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber verdeckte Fahndungen gemäss Art. 298a ff. StPO, welche regelmäs- sig mit einer gewissen Täuschung einhergehen, als Mittel der Beweisbeschaffung gerade gesetzlich vorgesehen hat, weshalb die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht als per se unverwertbar gelten können. Anders verhielte es sich nur, wenn das Mass der zulässigen Täuschung überschritten worden wäre (vgl. zum Ganzen BSK StPO-GLESS, a.a.O., Art. 140 N 21 und N 53), was in casu wie dargelegt nicht der Fall war. Zwar ist anzuerkennen, dass es sich bei C._____ um einen abhängi- gen Kokainkonsumenten handelt, der mit nicht unerheblichen Gesundheitsproble- men zu kämpfen hat (vgl. hierzu Urk. 2/1), was dem Fahnder – nachdem C._____ von sich aus viel von sich preisgegeben hat – unbestrittenermassen auch bewusst war. Dass der Fahnder diese Situation gezielt ausgenutzt bzw. zu seinen Gunsten ausgespielt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Namentlich kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass der Fahnder durch sein Verhalten die Denkfähigkeit und Willensfreiheit von C._____ massiv beeinträchtigt habe, viel- mehr bewegt sich Letzterer seit Jahren in der Drogenszene und war gut vernetzt, sodass er keinesfalls auf die Hilfe oder Versprechungen des Fahnders angewiesen war (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 18). Alles in allem bewegten sich die Einwirkungshandlungen des verdeckten Fahnders mit- hin im von Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO vorgegebenen Rahmen. 4.7. Im Ergebnis erweisen sich damit sämtliche vorliegenden, aus der verdeckten Fahndung resultierenden Beweismittel als uneingeschränkt verwertbar. Folgerich-
- 25 - tig ist der Verfahrensantrag des Beschuldigten, wonach sämtliche Akten in diesem Verfahren (Ordner 1 bis 3), welche Beweise zu seinen Lasten enthalten, aus den Akten zu weisen und in diesem Verfahren als unbeachtlich anzusehen seien, ab- zuweisen. III. Schuldpunkt
1. Der Beschuldigte anerkennt den Anklagesachverhalt betreffend den Vorwurf des Handels mit grossen Mengen Kokain im Zusammenwirken mit B._____ zu den in der Anklageschrift aufgelisteten 98 Gelegenheiten, mithin den Handel mit 951,24 Gramm Kokaingemisch bzw. 634 Gramm reines Kokain (Urk. 2/13 S. 23 und S. 29; Prot. I S. 12; Prot. II S. 16 f.). Ebenso anerkannte er bisher die Aufbewahrung von netto insgesamt 19,86 Gramm Kokaingemisch bzw. 15,04 Gramm reines Kokain im von B._____ angemieteten Auto zum Zwecke des Weiterverkaufs (Urk. 2/13 S. 23 und S. 29; Prot. I S. 12), stellte dies anlässlich der Berufungsverhandlung je- doch erstmals in Abrede (Prot. II S. 17). Bestritten und zu erstellen bleibt demge- mäss hauptsächlich die genaue Funktion des Beschuldigten innerhalb des Drogen- handels und ob ihm das im Kinderzimmer bzw. im Auto von B._____ sichergestellte Kokaingemisch ebenfalls zuzurechnen ist (vgl. Urk. 21 S. 2 und S. 14).
2. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, für die Organisation und den Ver- kauf des Kokains zuständig gewesen zu sein. Er streitet jedoch ab, dass er "E._____" gewesen sei und die Funktion eines "Zentraliers" innegehabt habe. Viel- mehr habe er als Stellvertreter von G._____ und auf der gleichen Hierarchiestufe wie B._____ als Läufer agiert (Urk. 2/13 S. 23 ff. und S. 28 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 16 ff.; so auch die Verteidigung in Urk. 45 S. 11; Urk. 95 S. 25 ff. i.V.m. Prot. II S. 27). 2.1. Die Vorinstanz gelangte diesbezüglich unter durchwegs zutreffenden Erwä- gungen zum Schluss, dass es sich beim Beschuldigten um den Organisator eines eigenen kleinen Betäubungsmittelgeschäfts gehandelt habe, welcher grössere Mengen Kokain zu einem fixen Preis eingekauft habe und die Verkäufe in Eigenre- gie habe gestalten können. Hilfe habe er hierbei vom Aufbewahrer und Läufer
- 26 - B._____ erhalten, wobei die zwischen ihnen vereinbarte hälftige Gewinnteilung vielmehr den mit den jeweiligen Aufgaben verbundenen Risiken Rechnung getra- gen habe und nichts daran ändere, dass die Organisation des Handels beim Be- schuldigten gelegen habe. Vor diesem Hintergrund könne die Frage, ob es sich bei "E._____" um den Beschuldigten alleine gehandelt habe, oder ob sich mehrere Per- sonen, die möglicherweise einem ähnlichen Geschäftsmodell nachgegangen seien, "E._____" genannt hätten, offen gelassen und ersatzlos aus dem Anklage- sachverhalt gestrichen werden (vgl. Urk. 68 S. 21 ff.). Darauf ist vollumfänglich zu verweisen. 2.2. Rekapitulierend ist nochmals hervorzuheben, dass wenngleich die Aussa- gen des Beschuldigten in diesem Punkt grundsätzlich in sich stimmig sind, diese gleichzeitig eine gewisse Bagatellisierungstendenz offenbaren und sich der Be- schuldigte an auffällig wenig Einzelheiten betreffend die angebliche enge Zusam- menarbeit mit G._____ zu erinnern vermag. So konnte er beispielsweise nicht sa- gen, wie oft und wie viel Kokain er von Letzterem erhalten habe oder wie viel er ihm jeweils vom Gewinn habe abgeben müssen (Urk. 2/13 S. 25 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung fielen die Aussagen des Beschuldigten, was die angeb- liche Zusammenarbeit mit G._____ betrifft, äusserst ausweichend und vage aus. So wusste er beispielsweise nicht, zu welchen ungefähren Einkaufs- und Verkaufs- preisen er das Kokain von G._____ bezogen haben will und wie viel Gewinn er dabei erzielt hat (vgl. Prot. II S. 18). Dass er nicht nur die Kunden von G._____ bzw. die eingespeicherten Kontakte in dem ihm von G._____ übergebenen Telefon be- diente, wie er vorbringt (vgl. Prot. II S. 18), zeigt sich im Übrigen nur schon am Umstand, dass er auch den Fahnder als Neukunden belieferte. Entscheidend hin- zukommt, dass die Aussagen des Beschuldigten durch das weitere Beweisergeb- nis, namentlich durch das objektive Beweismittel der Chatkonversationen zwischen ihm und B._____, widerlegt wird. Aus diesen Chatverläufen geht mit der Vorinstanz deutlich eine übergeordnete Stellung bzw. Weisungsbefugnis des Beschuldigten gegenüber B._____ hervor, zeigen diese doch, dass er ihm beispielsweise jeweils die Adressen, Uhrzeiten und Mengenangaben für den nächsten Verkauf mitgeteilt oder darüber befunden hat, wann Letzterer frei bekommt (vgl. hierzu ausführlich Urk. 68 S. 25 f. mit Verweis auf Urk. 6/3). Entsprechend kann dem Beschuldigten
- 27 - auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass sie die genau gleichen Rollen auf derselben Hierarchiestufe innegehabt hätten, zumal er selber aussagte, dass er – im Unterschied zu B._____ – das Telefon bzw. die Kommunikation mit den Abnehmern geführt habe. Ferner bestätigte er, dass ihn B._____ jeweils um Er- laubnis gefragt habe, wenn einzelne Abnehmer weniger bezahlen wollten, was be- reits eine spezifische Rollenverteilung und Überordnung des Beschuldigten impli- ziert (vgl. Prot. II S. 19). Schliesslich ist auch den Einsatzberichten zur verdeckten Fahndung zu entnehmen, dass es sich bei B._____ um den Läufer und bei "E._____" um den Zentralier handelt (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/4 S. 5). Der alleinige Um- stand, dass der Beschuldigte und B._____ den Gewinn hälftig teilten, vermag die- ses Beweisergebnis nicht umzustossen (so der Beschuldigte in Prot. II S. 19 und die Verteidigung in Urk. 95 S. 25 f. und S. 29 ff.). Vielmehr dürfte mit der Vorinstanz die vereinbarte hälftige Gewinnteilung den mit den jeweiligen Aufgaben verbunde- nen Risiken Rechnung getragen haben. 2.3. Entgegen der Darstellung der Beschuldigtenseite kann deshalb beim Be- schuldigten weder von einem mit B._____ hierarchisch gleichgesetzten Mittäter noch von einem reinen Zudiener bzw. Stellvertreter von G._____ ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist vielmehr anklagegemäss als Zentralier mit den we- sentlichen Aufgaben der Organisation und Koordination des Betäubungsmittelhan- dels zu betrachten. Offen bleiben kann demgegenüber, ob es sich beim Beschul- digten alleine um "E._____" gehandelt hat oder ob möglicherweise noch weitere Personen in der gleichen Funktion tätig waren und es sich bei "E._____" insofern um eine Gruppierung handelte.
3. Hinsichtlich der im Kinderzimmer von B._____ aufbewahrten 65,6 Gramm Kokaingemisch bzw. 59 Gramm reines Kokain erklärte der Beschuldigte bislang, dass dieses auch dem privaten Gebrauch von B._____ hätte dienen können, wobei er gleichzeitig nicht auszuschliessen vermochte, dass es auch für den gemeinsa- men Verkauf bestimmt gewesen sein könnte (vgl. Urk. 2/13 S. 29 f. und S. 33; Prot. I S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt er gänzlich, dass dieses Kokain ihm gehört habe und für den Weiterverkauf bestimmt gewesen sein soll. B._____ habe mit seinem Bruder jeden Tag Kokain konsumiert (Prot. II S. 16 ff.).
- 28 - Wie erwogen, bestreitet der Beschuldigte sodann neuerdings ebenfalls, dass das im Auto von B._____ sichergestellte Kokaingemisch von insgesamt 19,86 Gramm ihm zuzurechnen sei (Prot. II S. 17). In diesem Sinne äusserte sich auch die Ver- teidigung (vgl. Urk. 45 S. 10; Urk. 95 S. 24 f. und S. 32 f. i.V.m. Prot. II S. 27 f.). 3.1. Gestützt auf die Aussagen von B._____ ist mit der Vorinstanz indes davon auszugehen, dass auch das Kokain in dessen Auto und Kinderzimmer für den Wei- terverkauf bestimmt war, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern B._____ fälschlicher- weise behaupten sollte, zum Tatzeitpunkt keine Drogen konsumiert zu haben, wenn er im Falle einer Sucht bzw. von Beschaffungskriminalität doch eine mildere Strafe hätte erwirken können (vgl. hierzu Urk. 68 S. 27 f. mit Verweis auf Urk. 2/8 S. 13). Dass er dadurch seinen Bruder, welcher mit ihm das Kokain konsumiert haben soll, habe schützen wollen (so die Verteidigung in Urk. 95 S. 33 i.V.m. Prot. II S. 27 f.), wurde erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht und er- scheint wenig überzeugend, zumal hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Ferner spricht auch der Fundort der Drogen (vgl. Urk. 9/9 und Urk. 9/12) sowie na- mentlich die Menge des bei B._____ aufgefundenen Kokains dagegen, dass dieses für seinen reinen Eigenkonsum bestimmt gewesen sein soll. Sodann erscheint die erstmalige Bestreitung des Beschuldigten, dass er mit dem Kokain im Auto von B._____ etwas zu tun gehabt habe, nachdem er diesen Vorhalt bislang stets aner- kannt hat, nicht glaubhaft, zumal er auch keine plausiblen Gründe vorbringt, wes- halb seine diesbezüglichen Aussagen bislang nicht der Wahrheit entsprochen ha- ben sollten. Am soeben Gesagten ändert schliesslich nichts, dass die Spurenaus- wertung der sichergestellten Betäubungsmittel inkl. Knittersack lediglich eine Über- einstimmung mit dem Fingerabdruckblatt von B._____ ergab und keine Spuren des Beschuldigten festgestellt werden konnten (Urk. 8/8 S. 11 f.). 3.2. Folglich ist auch hinsichtlich des insgesamt 19,86 Gramm und 65,6 Gramm wiegenden Kokaingemischs bzw. den 15,04 Gramm und 59 Gramm reinem Kokain davon auszugehen, dass dieses vom Beschuldigten zwecks Weiterverkaufs im Auto und Kinderzimmer von B._____ aufbewahrt wurde.
4. Soweit die Verteidigung schliesslich vorbringt, dass sich auch der Verkauf der 100 Gramm Kokaingemisch bzw. 62,3 Gramm reines Kokain vom 17. Februar
- 29 - 2024 an der H._____-strasse … in … Zürich (vgl. Urk. 21 S. 10) nicht dem Beschul- digten zurechnen lasse (vgl. Prot. II S. 26 f.), ist festzuhalten, dass die Verteidigung diesen Einwand erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung erhob. Angesichts dieses späten Vorbringens und der Tatsache, dass der Beschuldigte seine Beteili- gung an jenem Verkauf stets – so auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung
– anerkannt hat, erscheint diese Bestreitung seitens der Verteidigung als nicht überzeugend, zumal auch keine Verfahrensfehler ersichtlich sind. Vielmehr ist auf die in diesem Punkt glaubhaften Einlassungen des Beschuldigten abzustellen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie die in der Anklage- schrift berücksichtigten Reinheitsgrade moniert (Urk. 95 S. 32). Die Verteidigung konnte weder substantiiert darlegen noch ist ersichtlich, in welchen Fällen nicht vom tieferen, für den Beschuldigten günstigsten Reinheitsgrad ausgegangen worden sein soll. Vielmehr geht die Anklageschrift zugunsten des Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von lediglich 62,3 % aus, sofern keine anderen gesicherten Erkennt- nisse im Recht liegen (vgl. Urk. 21 S. 3 ff.; Urk. 8/7; Urk. 9/4-7; Urk. 9/9 und Urk. 9/12).
5. Schlussfolgernd ist der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene und von der Vorinstanz übernom- mene rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts erweist sich sodann als zu- treffend und blieb unbestritten. Der Beschuldigte ist deshalb auch zweitinstanzlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Strafe und Widerruf
1. Einleitung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe – mit einer zu vollziehenden Gesamtfreiheitsstrafe von 60 Monaten (Urk. 68 S. 43). Im Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte subeventualiter das Absehen vom Widerruf und seine Bestrafung mit einer bedingt auszusprechenden
- 30 - Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten unter Ansetzung einer dreijährigen Probe- zeit beantragen (Urk. 71 S. 3; Urk. 95 S. 2 und S. 36 ff.). 1.2. Nachdem der Beschuldigte in zweiter Instanz auch die Sanktion (inkl. des Widerrufs) anficht, ist die vorinstanzliche Strafzumessung nochmals gesamthaft ei- ner Überprüfung zu unterziehen, wobei das Verbot der "reformatio in peius" zu be- achten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Widerruf 2.1. Hinsichtlich der Frage des Widerrufs der Vorstrafe vom 21. April 2023 sind die formellen Voraussetzungen mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 33) ohne Weiteres gegeben, nachdem der Beschuldigte innerhalb der vierjährigen Probezeit dem qua- lifizierten Betäubungsmittelhandel nachging, mithin ein Verbrechen verübte, und die Sperrwirkung von Art. 46 Abs. 5 StGB noch nicht eingetreten ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB). 2.2. Unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ist sodann von einer belasteten Legalprognose des Beschuldigten mit Bezug auf die Widerrufsfrage auszugehen (Urk. 68 S. 33), zumal der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 95 S. 41) bereits einschlägig vorbestraft ist (vgl. Urk. 85). So ist na- mentlich ergänzend auszuführen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. April 2023 u.a. wegen mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz – Kauf, Verkauf und Aufbe- wahrung von insgesamt 450 Gramm Marihuana – schuldig gesprochen und ihm bereits damals eine Schlechtprognose attestiert wurde, was zum Widerruf von drei anderen, teils bereits einschlägigen Vorstrafen (wiederum mehrfache Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz) geführt hat. Den diesbezüglichen Erwägungen ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten bereits in der Vergangenheit in gross- zügiger Weise mehrmals trotz erneuter Straffälligkeit die Möglichkeit zur (erneuten) Bewährung sowohl mit Bezug auf den Freiheitsentzug als auch hinsichtlich der Geldstrafen gewährt wurde, wovon sich der Beschuldigte indes nicht beeindrucken liess (vgl. Beizugsakten SB220504 Urk. 70 S. 18 ff. und S. 32). Dass der Beschul- digte bislang noch keine unbedingte Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte, mag zu-
- 31 - treffend sein, ändert indes nichts daran, dass er durch die bereits mehrfach bedingt ausgesprochenen Vorstrafen genügend gewarnt wurde. Erschwerend kommt nun- mehr hinzu, dass er im vorliegenden Zusammenhang seine Delinquenz weiter un- beirrt fortsetzte und während der ihm angesetzten Probezeit die bis anhin schwerste Straftat beging, wobei zum Tatzeitpunkt die letzte Verurteilung gerade einmal 8 Monate zurücklag. Vor diesem Hintergrund geht auch der Verweis der Verteidigung auf sein jugendliches Alter fehl (vgl. Urk. 45 S. 18 f.; Urk. 95 S. 44 und S. 51), war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt doch immerhin schon 24-jährig und durch seine Erfahrungen mit der Strafjustiz eingehend gewarnt. Dass sich die Le- bensumstände des Beschuldigten sodann seither drastisch geändert hätten und er nun Vater sei, wie die Verteidigung vorbringt (vgl. Urk. 45 S. 15 und S. 19; Urk. 95 S. 51 und Prot. II S. 32), vermag am Erwogenen schliesslich ebenfalls nichts zu ändern, war der Beschuldigte doch bereits bei der Tatbegehung Vater und wusste um seine Verantwortung. Ebenso vermag der Umstand, dass sich der Beschuldigte gemäss Führungsbericht der Vollzugsbehörde im bisherigen Haftregime klaglos verhalten hat (so die Verteidigung in Prot. II S. 29), praxisgemäss weder die Legal- prognose noch die Strafzumessung massgeblich zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3.3). Nach dem Gesagten und namentlich angesichts der Einschlägigkeit der neuerlichen Delinquenz kann dem Beschuldigten auch heute keine günstige Prognose gestellt werden. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2023 aus- gefällten Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist mithin zu widerrufen.
3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kor- rekt rezitiert und auch den Strafrahmen zutreffend abgesteckt, so dass vorab wie- derum in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen wer- den kann (vgl. Urk. 68 S. 28 ff.; zur diesbezüglichen Zulässigkeit des Verweises vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2024 und 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.4.3), wobei namentlich keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Mit der Vorinstanz ist bei der Gesamtstrafenbildung im Widerrufsfall gemäss Art. 46 Abs. 1
- 32 - Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB sodann methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe – sofern die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind – angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (BGE 145 IV 146 E. 2.3.1 und 2.4.2 m.w.H.). 3.2. Ergänzend ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere bei Betäubungsmittel- delikten festzuhalten, dass sich diese neben der Bedeutung der Drogenmenge auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen beurteilt (BGE 118 IV 342 E. 2c). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 15 ff.). Die Betäu- bungsmittelmenge ist zwar ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, ihr kommt jedoch keine vorrangige Bedeutung zu. Massgebend ist das Verschulden und dieses hängt wesentlich auch davon ab, in welcher Funktion und mit welcher Intensität der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte. Die genaue Drogenmenge und der Rein- heitsgrad verlieren namentlich an Gewicht, je mehr man sich von der Grenze ent- fernt, ab welcher ein Fall als schwer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG be- trachtet werden muss und wenn mehrere Qualifikationsgründe nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 2.3.2). 3.3. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.3.1. In objektiver Hinsicht ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte ko- ordinierte gemäss erstelltem Sachverhalt in einem Zeitraum von rund 2.5 Monaten in hoher Kadenz eine Vielzahl bzw. 98 Kokaingeschäfte und handelte 634 Gramm reines Kokain, womit er die Grenze für den mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm (reines) Kokain (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b) bei weitem überschritt und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdete. Wie bereits die Vorinstanz zu-
- 33 - treffend darauf hinwies, handelt es sich bei Kokain um eine hochgefährliche Dro- genart, welche bereits in relativ kurzer Zeit bei wiederholtem Konsum zu einer sehr grossen psychischen Abhängigkeit führen kann (HUG-BEELI, BetmG Kommentar, a.a.O., Art. 2 N 295 ff. m.w.H.: Psychische Abhängigkeit bei Kokain wahrscheinlich grösser als bei jeder anderen Droge; SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, Art. 2 BetmG N 29). Wenn die Vorinstanz weiter hervorhebt, dass der Beschuldigte mit seiner illegalen Tätigkeit einen Gewinn erzielte, der es ihm zeitweise erlaubte, sowohl seinen Lebensunterhalt als auch denjenigen seiner Familie in Portugal zu bestreiten (Urk. 68 S. 30; vgl. hierzu der Beschuldigte selbst in Prot. I S. 15), so kann ihr auch darin ohne Weiteres beigepflichtet werden. Zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte – ohne selbst süchtig zu sein – frei über die beachtliche Drogenmenge verfügen konnte, was mit der Vorinstanz gegen seine Einordnung am untersten Ende der möglich denkbaren Hierarchiestufen spricht, zumal er nach Massgabe der verbindlichen Erwägungen zum Sachverhalt für den eigentlichen Handel in einer zweiten Phase weitere Personen hinzuzog bzw. einen Läufer einsetzte und sich selber massgeblich auf die Organisation bzw. Kooperation konzentrierte, mithin auch nicht bloss als Stellvertreter von G._____ agierte. Ins Gewicht fällt diesbezüglich u.a., dass der Beschuldigte das Kokain beispielsweise nicht bei sich lagerte und Vorsichtsmassnahmen ergriff, als er gegenüber dem ver- deckten Fahnder misstrauisch wurde (vgl. Urk. 68 S. 31), was auch für ein geplan- tes Vorgehen spricht. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 95 S. 38 f.) kann mithin weder eine geringe Drogenmenge bzw. geringe Kundenanzahl noch eine reine Stellvertretungs- oder Läuferfunktion des Beschuldigten zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Vielmehr ist im Handeln des Beschuldigten nach dem Erwogenen insgesamt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zu erblicken, auch wenn die Dauer seines Drogenhandels und daraus folgend auch der damit gesamthaft erzielte Erlös in einer Gesamtschau vergleichsweise überschaubar blie- ben. Relativierend ist diesbezüglich indes zu berücksichtigen, dass die Drogenge- schäfte des Beschuldigten auf polizeiliche Intervention hin gestoppt wurden. Die kurze Dauer ist entsprechend nicht wesentlich strafmindernd zu berücksichtigen. Die objektive Tatschwere ist auch im Rahmen aller denkbaren Tatvarianten und innerhalb des weiten Strafrahmens bei einer qualifizierten Widerhandlung gegen
- 34 - das Betäubungsmittelgesetz nach dem Erwogenen als nicht mehr leicht zu be- zeichnen. 3.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven mit grossen Betäubungsmittelmengen han- delte, ohne selber süchtig gewesen zu sein. Dabei ist als allgemein bekannt vor- auszusetzen, dass es sich bei Kokain um ein gesundheitsgefährdendes Betäu- bungsmittel mit hohem Suchtpotential handelt. Angesichts dieser Umstände ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte mindestens auch in Kauf nahm, mit dem Vertrieb von 690 Gramm reines Kokain mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Wenn der Beschuldigte sodann geltend macht, aus einer familiären bzw. finanziellen Notlage heraus gehandelt und das Geld gebraucht zu haben, um seiner Frau und seinem Kind in Portugal einen Um- zug zu ermöglichen bzw. zu verhindern, dass ihnen von der Kinderschutzbehörde in Portugal das Kind entzogen wird (vgl. Urk. 2/13 S. 24 f.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 20 ff.; vgl. auch Urk. 45 S. 14; Urk. 95 S. 28 und S. 40), so erweist sich dieses Vorbringen, was das Finanzielle anbelangt, mit der Vorinstanz als letztlich mehr- heitlich unbelegt (vgl. Urk. 68 S. 31 f.), wobei andererseits aufgrund der eingereich- ten Belege auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Kindsmutter in Por- tugal in einer schwierigen Situation befand (vgl. Urk. 92/2a-2b). Zugunsten des Be- schuldigten ist deshalb von einer Kurzschlussreaktion auszugehen. Aus objektiver Perspektive befand er sich jedoch nicht in einer finanziellen Notlage, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, entweder legale Arbeit zu suchen oder sich
– mindestens vorübergehend – von familiärer oder staatlicher Seite unterstützen zu lassen. Insgesamt wird die objektive Tatschwere in subjektiver Hinsicht deshalb nur leicht relativiert. 3.3.3. Das Verschulden des Beschuldigten ist angesichts des sehr weiten ordent- lichen Strafrahmens und unter Berücksichtigung der hohen Drogenmenge, des pro- fessionellen und direktvorsätzlichen Vorgehens sowie der eher kurzen Dauer und des damit einhergehenden Umsatzerlöses als insgesamt nicht mehr leicht einzu- stufen. Es rechtfertigt sich hierfür eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheits- strafe.
- 35 - 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Bei der Beurteilung der Täterkomponente kann betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägun- gen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 32; vgl. auch Urk. 18/4), woraus sich keine Konsequenzen für die Strafzumessung ergeben. 3.4.2. Das belastete Vorleben des Beschuldigten mit vier Vorstrafen und der er- neuten Deliktsbegehung während laufender Probezeit ist demgegenüber spürbar straferhöhend zu berücksichtigen, wobei in Bezug auf die heute zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits einschlä- gige Vorstrafen vorliegen (vgl. hierzu vorstehend ausführlich Erw. IV.2.2.). Unter dem Titel Vorleben rechtfertigt sich mithin eine Straferhöhung im Umfang von un- gefähr einem Viertel. 3.4.3. Im Rahmen des Nachtatverhaltens hat sich das teilweise Geständnis des Beschuldigten mit der Vorinstanz strafmindernd auszuwirken. Diesbezüglich ist je- doch zu berücksichtigen, dass das Geständnis erst relativ spät in der Untersuchung und unter erdrückender Beweislage erfolgte – B._____ hatte bereits anlässlich der Einvernahmen vom 8. und 21. August 2024 ein mindestens teilweises, den Be- schuldigten stark belastendes Geständnis abgelegt (Urk. 2/8 und Urk. 2/10) und es lagen diverse Chatprotokolle im Recht (Urk. 6/3-4) –, wobei sich der Beschuldigte auch zweitinstanzlich nach wie vor mit prozessualen Einwendungen gegen eine Verurteilung zur Wehr setzt. Dennoch machte der Beschuldigte auch teils Angaben, die über das bereits Bekannte hinausgingen und die Untersuchung wesentlich er- leichterten. Entsprechend rechtfertigt sich eine Strafminderung im Umfang von ca. 15 %. Eine darüber hinausgehende Strafminderung, wie sie die Verteidigung ver- langt (vgl. Urk. 95 S. 36 f. und S. 41 f. i.V.m. Prot. II S. 28), ist nach dem Gesagten indes nicht angezeigt. 3.4.4. Insgesamt resultiert unter dem Titel der Täterkomponente eine Straferhö- hung im Bereich von 4 Monaten, so dass die Freiheitsstrafe auf 44 Monate zu ste- hen kommt.
- 36 - 3.5. Beschleunigungsgebot und weitere Strafzumessungsgründe 3.5.1. Der Einschätzung der Verteidigung, wonach das strafprozessuale Beschleu- nigungsgebot in casu verletzt worden sei, was zu einer Strafreduktion führen müsse (Urk. 45 S. 14; Urk. 95 S. 2 f. und S. 43 i.V.m. Prot. II S. 29), kann nicht gefolgt wer- den, nachdem vorliegend keine stossend langen Verfahrensunterbrüche auszuma- chen sind. Der Beschuldigte wurde am 21. März 2024 verhaftet, am 11. Dezember 2024 erging die Anklageschrift und am 23. Januar 2025 das vorinstanzliche Urteil, was vielmehr eine beförderliche Behandlung der Strafsache zeigt. Sodann kann von den Behörden und Gerichten nicht verlangt werden, dass sie sich ständig ei- nem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozes- sualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich (vgl. BGE 133 IV 158, E. 8; BGE 130 I 269, E. 3.1.). Unter dem Titel Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt es mithin zu keiner Strafreduktion. 3.5.2. Ebenso wenig ist entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 95 S. 43 f.) eine Straf- minderung infolge Tatprovokation durch den verdeckten Fahnder geboten, nach- dem eine solche in sachverhaltsmässiger Hinsicht gerade widerlegt wurde (vgl. vor- stehend Erw. II.4.6.). Auch eine besonders zu berücksichtigende Betroffenheit des Beschuldigten durch die Haft oder fragwürdige Bedingungen in der Untersuchungs- haft (vgl. Urk. 95 S. 44) sind nicht auszumachen. 3.5.3. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch nichts zu seinen Gunsten aus dem von ihm angestellten Quervergleich zum Urteil von B._____ ableiten kann (Urk. 95 S. 26, S. 34 f. und S. 42 f.). Diesbezüglich ist zu bedenken, dass Vergleiche mit anderen Fällen, selbst wenn sie einen gewissen Konnex aufweisen, angesichts dessen, dass die Strafzumessung auf einer Beur- teilung der jeweils massgebenden Umstände im Einzelfall beruht und namentlich auch die persönlichen Verhältnisse inkl. Vorleben des jeweiligen Beschuldigten be- rücksichtigt, in der Regel kein taugliches Kriterium für die Strafzumessung darstel- len (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.3 m.w.H.).
- 37 - 3.6. Gesamtfreiheitsstrafe 3.6.1. Nachdem die widerrufene und die neue Strafe – beides Freiheitsstrafen – gleichartig sind, ist nach Massgabe von Art. 49 Abs. 1 StGB die Bildung einer Ge- samtstrafe geboten. Wenn also die Vorinstanz vor dem Hintergrund der vorzitierten Grundsätze (vgl. vorstehend Erw. IV.3.1.) zum Schluss gelangt, die neu auszufäl- lende Strafe sei im Umfang von zwei Dritteln der früheren Strafe, mithin um 10 Mo- nate zu erhöhen (Urk. 68 S. 34), so ist diese Schlussfolgerung im Ergebnis zwar eher wohlwollend, letztlich aber zu übernehmen. 3.6.2. Es ist demnach die Freiheitsstrafe für die heute zu beurteilende Tat in der Höhe von 44 Monaten aufgrund der zu widerrufenden Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB im Umfang von rund 10 Monaten zu schärfen, so dass für den Beschuldigten mit dem heutigen Urteil abschliessend eine Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten bzw. 4 Jahren und 6 Monaten auszufällen ist.
4. Vollzug Angesichts der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten bleibt kein Raum für die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die Freiheitsstrafe ist demnach ohne Weiteres zu voll- ziehen.
5. Fazit 5.1. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in zweiter Instanz mit einer voll- ziehbaren Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten im Sinne einer Gesamtstrafe zu bestrafen. 5.2. Daran anzurechnen ist der bis und mit heute durch Untersuchungs-, Sicher- heitshaft und vorzeitigen Strafvollzug verbüsste Freiheitsentzug im Umfang von ins- gesamt 692 Tagen (Art. 51 StGB; vgl. Urk. 15/2: Haft seit 21. März 2024).
- 38 - V. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 7 Jahren ausgesprochen (Urk. 68 S. 34 ff. und S. 43). 1.2. Die Verteidigung beantragt, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 45 S. 16 ff.), dass auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten sei. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass beim Beschuldigten aufgrund seiner lan- gen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner wirtschaftlichen Integration sowie sei- nes familiären und sozialen Netzes hierzulande (Kernfamilie, Mutter, Bruder und Freunde) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Zudem würden seine ge- wichtigen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Fernhalt- einteressen überwiegen, zumal dem Beschuldigten eine gute Legalprognose ge- stellt werden könne, seine Delinquenz nicht schwer genug wiege und einen einma- ligen Ausrutscher darstelle (Urk. 95 S. 45 ff.). 1.3. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz vor. Die Verurtei- lung des Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist zweitinstanzlich zu bestätigen. Dabei handelt es sich wie dargelegt um eine die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat, weshalb der Be- schuldigte als portugiesischer Staatsangehöriger grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen ist. Es ist daher zu prüfen, ob beim Beschuldigten – wie geltend gemacht
– ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, um bei gegebenen weiteren Voraus- setzungen ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen zu können (Art. 66a Abs. 2 StGB).
- 39 -
2. Härtefallprüfung 2.1. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Voraussetzun- gen eines schweren persönlichen Härtefalls sind zwar kurz, aber zutreffend (Urk. 68 S. 34 f.), weshalb darauf vorab in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen ist. Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Praxis immer wieder in Erinnerung gerufen hat, dass die Härtefallklausel nur ausnahmsweise zum Zuge kommt und restriktiv anzuwenden ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom
19. Januar 2021 E. 2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Gerade bei Ausländern der zweiten Generation, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind (sog. Secondos), ist die lange Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel aber als starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Vollständigkeit halber ist zudem auf die aktuelle bundesge- richtliche Rechtsprechung zum durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens im Zusammenhang mit Landesverweisun- gen hinzuweisen (exemplarisch hierfür Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.3.6): Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte famili- äre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person be- einträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in ers- ter Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjäh- rigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 2.2. Mit Bezug auf die Härtefallklausel im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist unbestritten, dass die besondere Situation eines heute 26-jährigen Ausländers zur Disposition steht, der in der Schweiz aufgewachsen ist und hierzulande über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. Urk. 18/4 S. 2; Prot. II S. 8). Der Beschul- digte kann damit ohne Weiteres als Secondo bezeichnet werden, auch wenn er nicht hierzulande geboren wurde. Zwar erscheint seine berufliche und wirtschaftli-
- 40 - che Integration mit der Vorinstanz als teilweise getrübt, nachdem er seine Ausbil- dung abgebrochen hat, indes konnte der Beschuldigte zwischenzeitlich seine Schuldenlast sanieren und ist heute schuldenfrei (vgl. Prot. II S. 9 und S. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass er sein ganzes Leben, namentlich auch die beson- ders prägenden Kindheits- und Jugendjahre, in der Schweiz verbracht hat, wo er auch sämtliche obligatorischen Schulen durchlaufen hat und in der Folge auch im- mer wieder erwerbstätig war (Urk. 18/4 S. 2 und S. 4 f.; Prot. II S. 8 ff.), ohne dass eine (längere) Arbeitslosigkeit oder eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe der öffentlichen Hand bekannt wären. Entgegen der Vorinstanz kann demnach nicht von einer gänzlichen fehlenden wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Vor dem Hintergrund seines Werdegangs erstaunt denn auch nicht, dass der Be- schuldigte fliessend Schweizerdeutsch spricht und ein Grossteil seines persönli- ches Umfeld, namentlich auch seine Familie (Mutter, Bruder, diverse Onkel und Tanten sowie Cousins) hier lebt (vgl. Urk. 18/4 S. 3; Prot. I S. 10; Prot. II S. 11 und S. 23). 2.3. Jedoch weist der Beschuldigte auch zu seinem Heimatland Portugal enge Beziehungen auf. So zog die Lebensgefährtin des Beschuldigten mit dem gemein- samen Sohn nach dessen Geburt (tt.mm.2023) im Sommer 2023 nach Portugal, wobei der Beschuldigte in den letzten Jahren so oft wie möglich bzw. jeweils meh- rere Wochen in Portugal weilte, um seine Familie zu besuchen. Nachdem ihm nach dem Wegzug seiner Familie seine Arbeitsstelle gekündigt worden war, ging er so- gar für längere Zeit nach Portugal und kam erst wieder in die Schweiz zurück, als ihm das Geld ausgegangen war (vgl. Urk. 18/4 S. 2 ff.; Prot. I S. 10 f.; Prot. II S. 22; vgl. auch Urk. 40/1-4). Zwar wurde der Sohn des Beschuldigten zwischenzeitlich fremdplatziert und befindet sich teilweise in der Obhut seines leiblichen Vaters in Portugal, wobei das Kindesschutzverfahren in Portugal nach wie vor im Gange ist (vgl. Prot. I S. 13 und S. 18; Prot. II S. 11 f.). Nichtsdestotrotz wohnt die Kernfamilie des Beschuldigten entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung in Por- tugal und nicht in der Schweiz. Die familiären Bande zur Mutter und zum Bruder, welche nicht zur eigentlichen Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern gehören, würden für sich nur dann einen Härtefall begründen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten bestünde, namentlich bei Betreuungs-
- 41 - und Pflegebedürfnissen (BGE 147 IV 340, nicht publ. E. 3.4.1; 145 I 227 E. 3.1). Wenngleich der Beschuldigte eine enge Bindung zu seiner Mutter und dem Bruder zu haben scheint, machte er solches nicht geltend. Vielmehr ist in Anbetracht des- sen, dass die Kernfamilie des Beschuldigten in Portugal lebt und er in den letzten Jahren mehrere Monate in Portugal verbrachte, auch eine gelebte Verbindung mit seinem Heimatland und eine Vertrautheit mit der dortigen Kultur zu bejahen. Der Beschuldigte gibt denn auch selber an, täglich mit seiner Lebensgefährtin und sei- nem Sohn in Portugal in Kontakt zu sein (Prot. II S. 11). Im Übrigen verfügt er mit seiner Familie in seinem Heimatland – nebst seiner Kernfamilie wohnen auch noch Tanten und Cousins sowie die Mutter seiner Lebenspartnerin dort (vgl. Urk. 18/4 S. 2 f.; Prot. II S. 23) – über ein soziales Netzwerk, das ihm bei der Eingewöhnung behilflich sein kann. Seine Lebensgefährtin hat in Portugal zwischenzeitlich ebenfalls eine Vollzeitanstellung in einem Altersheim gefunden und versucht derzeit, den Sohn ganz zurückzubekommen (Prot. I S. 14; Prot. II S. 11 ff.). Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner Schulausbildung sowie Alters sind denn auch seine Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit in Portugal als ohne Weiteres intakt zu bezeichnen, zumal der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung sogar ausführte, im Gefängnis eine Art Business Plan für die Eröffnung einer Surfschule in Portugal geschrieben zu haben (vgl. Prot. II S. 15 und S. 23). Ebenso ist entgegen der Darstellung der Beschuldigtenseite (Urk. 95 S. 46; Prot. II S. 23) ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sich gut auf Portugiesisch verständigen kann, gibt er doch selbst an, mit seinem Sohn auf Portugiesisch zu kommunizieren (vgl. Prot. II S. 24). Mithin sind keine erheblichen Gründe auszumachen, welche seiner Integration in Portugal entgegenstehen. Wenngleich der Beschuldigte in der Vergangenheit einen Umzug mit seiner Familie nach Portugal abgelehnt hat und mit der Begründung in der Schweiz geblieben ist, dass er hier sein Umfeld habe und es in Portugal schwierig sei, eine Arbeitsstelle zu finden, um seiner Familie ein gutes Leben zu ermöglichen (vgl. Urk. 18/4 S. 2 f.; Prot. I S. 10 und S. 12), ist auch zu berücksichtigen, dass er eigenen Angaben zufolge plant, in fünf Jahren, wenn sein Sohn mit der Schule anfängt, ebenfalls nach Portugal auszuwandern (Prot. I S. 10). Ein Umzug nach Portugal kommt für ihn derzeit demnach einzig nicht in Frage, weil er hierzulande bessere Erwerbsmöglichkeiten hat und dadurch seine
- 42 - Familie in Portugal besser unterstützen kann. Solche wirtschaftlichen Gründe können für den Verbleib in der Schwiez aber nicht wesentlich sein. Wie dargelegt, dürfte dem Beschuldigten auch in Portugal eine Erwerbstätigkeit ohne Weiteres offenstehen, und allein die Tatsache, dass ein Leben in der Schweiz komfortabler sein dürfte als in Portugal bzw. die Wirtschaftslage dort allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag praxisgemäss eine Landesverweisung nicht zu verhindern. Auf die wirtschaftliche Lage im Heimatland kommt es nicht an (Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). Dass die Lebensgefährtin des Beschuldigten und sein Sohn in die Schweiz zu kommen beabsichtigen (vgl. Urk. 95 S. 46; Prot. II S. 15, S. 23, S. 30 und S. 34 f.), kann mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. II S. 34) schliesslich ebenfalls nicht härtefallbegründend sein, nachdem eine Härtefallbeur- teilung nicht hypothesengeleitet erfolgen darf und sich die Lebensgefährtin des Be- schuldigten im Sommer 2023 vielmehr aktiv dafür entschieden hat, die Schweiz zu verlassen und nach Portugal zurückzukehren, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für ihre Rückkehr bestünden. 2.4. Trotz der starken Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz kann vor die- sem Hintergrund eher knapp nicht vom Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ausgegangen werden.
3. Interessenabwägung 3.1. Damit entfällt grundsätzlich eine Interessenabwägung. Selbst wenn jedoch entgegen den vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würde das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschul- digten dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. 3.2. Mit Blick auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung sind nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich die verschul- densmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit sowie die Legalprognose zu berücksichtigen. Dabei gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von
- 43 - Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicher- heit stets rigoros gezeigt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2023 vom 8. Ja- nuar 2025 E. 1.7.3; 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10; je mit Hinweisen). Ergänzend hinzuzufügen ist, dass es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zwei- jahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betrof- fenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bun- desgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Ja- nuar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 3.3. Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wurden bereits anlässlich der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls aufge- zeigt, worauf zu verweisen ist. 3.4. Was die Tatschwere betrifft, so wiegt das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch im Rahmen des schweren Falles als nicht mehr leicht. Die Betäubungsmittel- delinquenz des Beschuldigten betrifft Mengen von Kokain, konkret den Besitz bzw. Verkauf von über 600 Gramm reinem Kokain (vgl. vorstehend Erw. III.), welche die Schwelle zum schweren Fall mehrfach übersteigen und die Gesundheit vieler Men- schen gefährdeten. Der Beschuldigte war zudem in ein kriminelles Drogennetzwerk eingebunden, agierte professionell und hatte namentlich die Organisation der Ver- käufe inne, wobei er einen eigenen Läufer engagierte, weshalb er nicht mehr auf der untersten Hierarchiestufe zu verorten ist (vgl. vorstehend Erw. III. und Erw. IV.3.3.1.). Der Beschuldigte wird für seine neuerliche Delinquenz denn auch mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 44 Monaten bzw. unter Einbezug der zu widerrufenden Strafe mit einer Gesamtstrafe von 54 Monaten bestraft (vgl. vorste- hend Erw. IV.), was klarerweise auf eine beträchtliche Schwere schliessen lässt.
- 44 - Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuterten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Ausserordentliche Um- stände, welche das Absehen von einer Landesverweisung vorliegend gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Unbestritten ist sodann, dass es sich bei den Anlasstaten nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, sondern der Beschuldigte über mehrere Monate hinweg in einer hohen Kadenz delinquierte (ins- gesamt werden dem Beschuldigten 98 Verkäufe vorgeworfen), was das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich bestärkt. Hinzukommt, dass der Beschuldigte bereits mehrfach, teilweise auch einschlägig vorbestraft ist und sich auch von einer laufenden Probezeit nicht von weiterer gleichgelagerter Delinquenz im Betäu- bungsmittelbereich abhielten liess. Insgesamt kann dem Beschuldigten deshalb – wie bereits unter Erw. IV.2. festgehalten – keine gute Prognose in Bezug auf sein künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Es ist entsprechend von einem erhebli- chen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die vom Beschuldigten begangene De- linquenz auszugehen. Dieses überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz klar. Die Interessenabwägung fällt deshalb eben- falls zu Ungunsten des Beschuldigten aus.
4. Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA 4.1. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) garantiert den Staatsange- hörigen der Vertragsparteien sowie ihren Familienangehörigen verschiedene Ein- reise-, Aufenthalts- und Verbleiberechte nach Massgabe seines Anhanges I. Wie sich bereits der Grundbestimmung von Art. 1 lit. a FZA entnehmen lässt, ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zugunsten der Staatsangehörigen der Mit- gliedstaaten der EU und der Schweiz ein wesentliches Ziel des Freizügigkeitsab- kommens (BGE 145 IV 364 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_907/2018 vom
23. November 2018 E. 2.4.1). Mit dem Abschluss des FZA hat die Schweiz Staats-
- 45 - angehörigen der EU-Mitgliedstaaten ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt, welches jedoch durch die Anordnung einer Landes- verweisung für die Dauer der Massnahme entzogen würde. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist dies nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig. 4.2. Der Beschuldigte verfügt über die portugiesische Staatsbürgerschaft mit ei- ner Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz und kann sich somit als Staatsan- gehöriger eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen berufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechtigt das FZA allerdings nur zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Mass- gabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmäs- sigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhal- tens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; 145 IV 55 E. 3.3). Insbesondere Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz gelten als schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4). 4.3. Wie erwogen liess der Beschuldigte ein Verhalten erkennen, das eine ge- genwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Men- schen darstellt. Angesichts seiner schweren Drogendelinquenz bietet mithin auch das FZA keinen Schutz vor einer Ausweisung (vgl. Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA), zumal dem Beschuldigten nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen auch keine gute Legalprognose gestellt werden kann. Das Freizügigkeitsabkommen steht demzufolge der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen.
5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was an-
- 46 - hand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jegli- cher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom
7. Mai 2025 E. 5.3.; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; je m.w.H.). Das Tat- verschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlich- keit relevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Um- ständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Per- son in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz fol- genden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1). 5.2. Die nicht mehr als leicht zu qualifizierende Delinquenz des Beschuldigten legt für sich bereits eine gewisse Schwere der drohenden Sicherheitsgefahr nahe, wobei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit immanent ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des problematischen Vorlebens des Be- schuldigten mit entsprechend hoher Rückfallgefahr in verschiedenen Strafrechts- gebieten, u.a. im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz, darf die Dauer der Lan- desverweisung nicht zu tief bemessen bzw. nicht auf das gesetzliche Minimum fest- gesetzt werden. Berücksichtigt man zudem die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten mit seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und seinem famili- ären Hintergrund hierzulande erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren als insgesamt angemessen und ist zu übernehmen.
- 47 - VI. Beschlagnahmungen
1. Der Beschuldigte hat mit seiner Berufungserklärung für den Fall einer Ein- stellung des Strafverfahrens bzw. eines Freispruches die Herausgabe des bei ihm beschlagnahmten Bargeldes in der Höhe von Fr. 30.– verlangt (Urk. 71 S. 4; Urk. 95 S. 2). Für den Fall eines Schuldspruches wurde der betreffende Punkt indes nicht mit eigenständiger Begründung gerügt (Urk. 95 e contrario), weshalb die vor- instanzliche Verwendung des Bargeldes zur teilweisen Kostendeckung ohne Wei- teres zu bestätigen ist, ohne dass indessen diesbezüglich eine vorgängige Einzie- hung anzuordnen wäre (vgl. Urk. 68 S. 40).
2. Den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die beschlagnahmten Gegen- stände und Betäubungsmittel hat der Beschuldigte demgegenüber nicht angefoch- ten. Diese Punkte sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne Erw. II.1.3.). VII. DNA-Probe / DNA-Profil Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es sei von der Abnahme einer DNA-Probe sowie der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen (Urk. 71 S. 4; Urk. 95 S. 2). Dabei knüpft er auch diesen Antrag an seinen Antrag auf Einstellung des Verfahrens bzw. Freispruch, ohne die entsprechenden Erwägungen der Vorin- stanz weiter zu kritisieren (Urk. 95 e contrario). Letztere erscheinen denn auch durchaus sachgerecht und verlangen nicht nach einer Korrektur (vgl. Urk. 68 S. 41 f.). Dem vorinstanzlichen Entscheid ist mithin auch hinsichtlich der Abnahme einer DNA-Probe sowie der Erstellung eines DNA-Profils im Berufungsverfahren ohne Weiteres zu folgen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich un-
- 48 - ter dem Vorbehalt der Nachforderung der vorerst vom Staat zu übernehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 68 S. 45 [Dispositivziffern 11 und 12]), wo- bei die Höhe des vorinstanzlich festgesetzten Honorars der amtlichen Verteidigung zweitinstanzlich nicht beanstandet wurde. Nachdem der Berufungsprozess im Schuldpunkt und auch sonst keine wesentlichen Änderungen bringt, ist das vor- instanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 11 und 12 Satz 2) vollumfänglich zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist vorliegend auf Fr. 4'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen nicht durchzusetzen und unterliegt mit seiner Appellation. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – voll- umfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 14'935.15 (inkl. MWST) geltend (Urk. 94). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Wesentli- chen im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die heutige Berufungsverhand- lung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Beschuldig- ten) erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 15'000.–
- 49 - (inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.5. Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung wegen zu Un- recht erstandener Haft bzw. den geltend gemachten Schadenersatz für entgange- nen Lohn (vgl. Urk. 71 S. 4; Urk. 95 S. 3 und S. 51) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entsprechend erübrigen sich wei- tere Erörterungen dazu. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. Januar 2025 hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und Betäubungsmittel), 10 (Kostenfest- setzung) sowie 12 teilweise (Satz 1: Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. April 2023 ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Mo- naten wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 692 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- 50 -
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. September 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 30.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit ermächtigt und verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts hin
- zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivzif- fern 11 und 12 Satz 2) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 51 -
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils das Forensische Institut, Kasernenstrasse 49, 8004 Zürich betr. Disp.- Ziff. 7 das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, in die Akten SB220504 gemäss Disp.-Ziff. 2 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 52 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Februar 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Brülisauer