Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 26. November 2024, meldete der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 42; Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 27. März 2025 zugestellt (Urk. 51/1- 2), worauf der Beschuldigte am 11. April 2025 fristgerecht die auf die Landesver- weisung und die Kostenauflage beschränkte Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 54 f.).
E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 428 StPO).
E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und jener der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger- schaft, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten bleiben, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 22 -
E. 1.3 Ausgangsgemäss auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich unter dem Vorbehalt der Nachforderung der vorerst vom Staat zu übernehmen- den Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 52 S. 48 f. [Dispositivziffer 11]). Nachdem der Berufungsprozess im Schuldpunkt und auch sonst keine Änderun- gen bringt, ist die vorinstanzlich verfügte Kostenauflage vollumfänglich zu bestäti- gen.
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 1.4 Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz vor. Die Verurtei- lung des Beschuldigten wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG blieb unangefochten. Dabei handelt es sich wie dargelegt um eine die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat, weshalb der Beschul- digter als tunesischer Staatsangehöriger grundsätzlich aus der Schweiz zu ver- weisen ist. Es ist daher zu prüfen, ob beim Beschuldigten – wie geltend gemacht
– ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, um bei gegebenen weiteren Vor- aussetzungen ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen zu können (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Härtefallprüfung
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 56). Mit Eingabe vom 23. April 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welches bewilligt und nicht wi- derrufen wurde (Urk. 58; Urk. 65). Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 liess der Be- schuldigte schliesslich einen Beweisantrag stellen und diverse Unterlagen zu sei- nen aktuellen persönlichen Verhältnissen einreichen (vgl. Urk. 63 und Urk. 64/1-9).
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.).
E. 2.1.1 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andern- orts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfa- milie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
E. 2.1.2 Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Ja- nuar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils be- rücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusam- menleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile des Bundesge- richts 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
- 10 -
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist vorliegend auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.2.1 Der Beschuldigte kam erstmals im Jahr 2001 und dauerhaft im Jahr 2005 mit 24 Jahren in die Schweiz. Wenngleich er seither hier lebt und über eine Nie- derlassungsbewilligung C verfügt, so hat er doch fast die Hälfte seines Lebens – darunter die prägende Kindheit und Adoleszenz – in seiner Heimat verbracht und auch dort seine Ausbildungen absolviert (vgl. Urk. 5/4 S. 5; Prot. I S. 30 und S. 34; Prot. II S. 6 und S. 22). Es liegen somit keine Umstände vor, welche ge- mäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein besonders ins Gewicht fallen würden. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz darf für sich allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führen und es darf auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (vgl. dazu BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1).
E. 2.2.2 Seit seiner Einreise in die Schweiz arbeitet der Beschuldigte entweder im Gastgewerbe oder als Taxichauffeur (Prot. I S. 34; Prot. II S. 15), wobei ihm durchwegs gute Arbeitszeugnisse ausgestellt wurden (Urk. 31/3; Urk. 64/3). Nach seiner Haftentlassung fand der Beschuldigte sogleich wieder eine Festanstellung als Serviceangestellter im Raum C._____. Bei dieser Vollzeitbeschäftigung erzielt er aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'200.– zuzüglich Trinkgeld (Prot. I S. 24 ff.; Prot. II S. 15 ff.; Urk. 31/1-2; Urk. 37/1), was es ihm grundsätzlich erlaubt, mindestens seinen eigenen Lebensunterhalt hierzulande selbständig zu bestreiten, wenn auch nicht im geschuldeten Umfang für seine Familie aufzukom- men. Dass der Beschuldigte in der Schweiz je arbeitslos gewesen wäre oder So- zialhilfe bezogen hätte, ist nicht bekannt.
- 11 - Wenngleich vor diesem Hintergrund eine durchschnittliche bis gute berufliche In- tegration zu bejahen ist, ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass der Be- schuldigte über beträchtliche Schulden, u.a. bestehend aus nicht bezahlten Steu- erforderungen und Krankenkassenprämien, verfügte und – soweit sie noch nicht abbezahlt sind – noch verfügt. Nebst Schulden bei B._____ in Höhe von gesamt- haft ungefähr Fr. 200'000.–, wovon der Beschuldigte erst minimale Beträge und auch diese erst nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils zurückbezahlt hat (vgl. Prot. I S. 9 f., S. 28 und S. 37; Prot. II S. 19 f.; Urk. 64/8), weist er auch nam- hafte Betreibungen auf, wobei es sich mit der Vorinstanz offenkundig auch um Schulden handelt, die nach der Ehe und damit alleine vom Beschuldigten verur- sacht wurden. Die Summe der nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre beträgt sodann Fr. 52'467.50 (vgl. Urk. 38). Zwar ist positiv zu bewerten, dass der Beschuldigte seit mehreren Monaten darum bemüht ist, seine Schulden mittels Teilzahlungsvereinbarungen abzutragen (vgl. Prot. I S. 24 ff. und S. 36; Prot. II S. 19 ff.; vgl. auch Urk. 31/4-5; Urk. 37/3-4 und Urk. 64/4-7), was in Anbetracht der immer noch verbleibenden beträchtlichen Schulden von derzeit Fr. 40'000.– (nebst den Fr. 200'000.–; vgl. Prot. I S. 26 und Prot. II S. 21) letztlich aber nichts am Schluss zu ändern vermag, dass in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer restlos gelungenen Integration gesprochen werden kann. An diesen Feststellungen vermag denn auch der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren neu eingereichte Betreibungsregisterauszug nichts zu ändern, handelt es sich hierbei doch offenkundig um einen Teilauszug (vgl. Urk. 64/5). Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang namentlich auch, dass der Beschuldigte bis heute nicht die vollen von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich Fr. 1'800.– an die Kindsmutter bezahlt (Prot. II S. 21 und S. 24), gleichzeitig je- doch andere Schulden abbezahlt (Prot. I S. 26 ff. und S. 36 f.; Prot. II S. 18 ff.), was gewisse Zweifel daran aufkommen lässt, ob er bereit ist, die volle – nament- lich auch die finanzielle – Verantwortung für seine Kinder zu übernehmen (vgl. hierzu nachstehend E. 2.2.3.).
E. 2.2.3 Der Beschuldigte ist Vater von drei Kindern (Jahrgang 2007, 2010 und 2016), welche allesamt in der Schweiz geboren sind und hier leben, was für sich alleine betrachtet jedoch noch keinen schweren persönlichen Härtefall zu
- 12 - begründen vermag. Diesbezüglich ist nämlich in Erwägung zu ziehen, dass die Ehe des Beschuldigten zur Kindsmutter im Jahr 2021 geschieden wurde und alle Kinder nach der Scheidung bei Letzterer wohnen blieben (vgl. zum Ganzen Urk. 5/4 S. 5 f.; Urk. 6/2 S. 2-4; Prot. II S. 6). Die Kindsmutter verfügt mit anderen Worten über die alleinige Obhut über die Kinder, wobei gemäss der im Schei- dungsurteil vereinbarten Betreuungsregelung die Kinder jeweils am Wochenende vom Beschuldigten betreut werden sollten (vgl. Urk. 64/1), was aufgrund seiner Tätigkeit im Gastgewerbe jedoch nicht der gelebten Realität entspricht. Der Be- schuldigte selbst gibt zwar an, ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern zu haben, jedoch lässt sich seinen Aussagen auch entnehmen, dass er zu seinen beiden äl- teren Kindern zwar regelmässigen, aber keinen intensiven persönlichen Kontakt pflegt und mit ihnen vor allem auch über Telefon in Kontakt steht, wobei diesbe- züglich auch das Alter der Kinder von 18 und 15 Jahren zu berücksichtigen ist. D._____ befindet sich bereits in Ausbildung zur Krankenschwester und E._____ beabsichtigt, eine Ausbildung zum Koch zu beginnen. Auch wenn sowohl D._____ als auch E._____ noch bei der Kindsmutter leben und finanziell noch nicht selbständig sind, sind sie aufgrund ihres Alters und ihrer Lebensumstände naturgemäss immer weniger auf eine fixe Betreuungsregelung angewiesen. Ge- mäss den Aussagen des Beschuldigten kommen sie ungefähr alle zwei Wochen einmal bei ihm vorbei oder besuchen ihn am Arbeitsplatz, wobei E._____ vor zwei Jahren auch zwei Wochen mit ihm in Tunesien in den Ferien war (vgl. Prot. II S. 7 f. und S. 10 f.). Insgesamt handelt es sich hinsichtlich seiner zwei älteren Kin- der also um keine intensive, letztlich aber um eine den Bedürfnissen und dem Al- ter der Kinder noch angemessene Beziehung. Mit F._____, der derzeit 9-jährig ist, finden demgegenüber aktuell nur alle ein bis zwei Wochen begleitete Treffen von zwei oder drei Stunden unter Anwesenheit einer sozialpädagogischen Begleitper- son statt, wobei der Beschuldigte kundtut, gerne mehr Kontakt zu seinem jüngs- ten Sohn zu haben, dies jedoch von seiner Ex-Frau vereitelt werde. Es funktio- niere entsprechend nicht so, wie es sollte (Prot. II S. 8 ff. und S. 24). Der Beschul- digte ist hinsichtlich F._____ mithin bis heute auf staatliche Unterstützungsmass- nahmen sowie eine Erziehungsbeistandschaft angewiesen (vgl. Urk. 64/1; Prot. II
- 13 - S. 24), was den gewonnenen Eindruck verstärkt, dass sich die Beziehung zu F._____ seit der Scheidung als problembehaftet erweist. Wenngleich eine gewisse Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern nach wie vor zu bestehen und er um Kontakte mit seinen Kinder aufrichtig bemüht scheint (vgl. hierzu auch die vom Beschuldigten eingereichten Fotos [Urk. 31/7], wobei deren Aufnahmedatum unklar ist und es sich teilweise um ältere Bilder han- deln muss), ist andererseits zu berücksichtigen, dass er für sie in den letzten Jah- ren weder massgeblichen Unterhalt bezahlt hat (Urk. 6/2 S. 2; Prot. I S. 27; Prot. II S. 21 und S. 24), noch eine verlässliche, regelmässige Betreuungsleistung erbringt. Vor diesem Hintergrund läuft auch das Argument der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte bei einer Wegweisung in sein Heimatland nicht mehr für seine Kinder finanziell aufkommen könnte (vgl. Urk. 42 S. 6 f.; Urk. 54 S. 3; Urk. 67 S. 8), ins Leere, hat er das doch auch bis anhin trotz Arbeitsstelle in der Schweiz mit Ausnahme weniger Monate, in denen er gemäss den von ihm hand- schriftlich erstellten und selbst unterzeichneten Quittungen einen Teil der von ihm geschuldeten Alimenten gezahlt hat (vgl. Urk. 64/5 und Urk. 64/7), nicht getan. Mit anderen Worten hat er seine Vaterrolle in den letzten Jahre mindestens in finanzi- eller Hinsicht nicht wahrgenommen. Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familienleben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten zu relativieren, zumal die aktuell bescheidenen Alimentenzahlungen des Beschuldigten denn auch nur einen Teil des Barbedarfs der Kinder zu decken vermögen. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die mo- dernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundes- gerichts 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.7.3; 6B_1314/2019 vom
E. 2.2.4 Abgesehen von seinen Kindern und seiner Ex-Frau hat der Beschuldigte keine Familie in der Schweiz (vgl. Prot. II S. 12). Er macht zwar geltend, seit un- gefähr einem Jahr wieder mit seiner 28 Jahre älteren Ex-Lebenspartnerin B._____ zusammen zu sein (vgl. Prot. I S. 29 und Prot. II S. 13 f.; vgl. auch Urk. 30 S. 4; Urk. 54 S. 3 ff.; Urk. 67 S. 9 und S. 12), wobei sich die diesbezügli- che Situation mindestens vor Vorinstanz noch als unklar präsentierte. So stellte B._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Wiederaufnahme der Beziehung zum Beschuldigten in Abrede (Prot. I S. 8) und auch ihr im Beru- fungsverfahren eingereichtes Schreiben erscheint hinsichtlich ihrer aktuellen Be- ziehung zum Beschuldigten mehrheitlich schwammig. Nichtsdestotrotz ist ihrem Schreiben zu entnehmen, dass sie und der Beschuldigte wieder zueinander ge- funden hätten und ein gutes Verhältnis pflegen würden. Sie finde, man sollte dem Beschuldigten noch eine Chance geben, und sie würde ihn sehr vermissen, wenn er einen Landesverweis bekommen würde (vgl. Urk. 64/9). Wenngleich vor die- sem Hintergrund zugunsten des Beschuldigten aktuell von einer Beziehung zwi- schen ihm und B._____ auszugehen ist, kann und muss letztlich offen bleiben, in- wiefern es sich hierbei um eine gefestigte Beziehung handelt. Im Übrigen kann nicht unerwähnt bleiben, dass es sich bei B._____ um die Mitbeschuldigte des Beschuldigten in der vorliegenden Strafsache handelt (separates Verfahren DH240003-F). Selbst wenn zwischen den beiden heute also eine mehr oder weni- ger gefestigte Beziehung bestehen sollte, würde diese nach dem Ausgeführten nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Es ist deshalb auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein Härtefall zu bejahen.
E. 2.2.5 Wenngleich der Beschuldigte sprachlich gut integriert ist, über diverse Be- kannte in der Schweiz zu verfügen scheint (vgl. Urk. 31/6) und positiv zu bewerten ist, dass er sich zumindest seit dem 1. November 2024 wöchentlich sozial im G._____ engagiert (vgl. Prot. I S. 24 und S. 34 f.; Prot. II S. 18 f.; Urk. 37/2; Urk. 64/2), fehlen darüber hinaus Anhaltspunkte – solche wurden mindestens nicht substantiiert – für eine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wäre (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3). Zu diesem
- 15 - Schluss gelangt man namentlich, wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte sein soziales Engagement offiziell erst knapp einen Monat vor der Hauptverhand- lung (vgl. Urk. 64/2 und Prot. II S. 19) und damit unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens bzw. der drohenden Landesverweisung aufgenommen hat und die vom Beschuldigten eingereichten Referenzschreiben (vgl. Urk. 31/6) zur Hälfte aus seinem geschäftlichen Umfeld stammen, was seine soziale Integration insofern wieder leicht relativiert.
E. 2.2.6 Demgegenüber pflegt der Beschuldigte nach wie vor enge Kontakte zu sei- nem Heimatland Tunesien, wo seine kranke Mutter sowie seine Geschwister le- ben (drei Brüder und eine Schwester) und er jährlich mehrere Wochen Ferien ver- bringt (vgl. Urk. 5/4 S. 5 f.; Prot. I S. 31; Prot. II S. 11 f. und S. 22). Zudem inves- tierte er seit Jahren das sich von B._____ geliehene Geld sowie seine Erspar- nisse in ein von seiner Familie in Tunesien geführtes Café (vgl. Prot. I S. 9 ff. und S. 31 f.; vgl. auch Urk. 5/4 S. 5). Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner Biografie – er ist in Tunesien aufgewachsen, hat seine gesamte Ausbildung dort absolviert und ist entsprechend auch mit der dort gesprochenen Sprache sowie Kultur bestens vertraut – ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in Tunesien problemlos wieder eine neue Existenz aufbauen kann. Gerade in der Gastro-Branche dürfte es ihm möglich sein, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und sich dort beruflich zu integrieren, zumal er die Hotelfachschule in seiner Heimat besucht hatte, die Familie bereits über ein Gewerbe verfügt und der Beschuldigte diverse Fremdsprachen spricht. Dass ein Leben in der Schweiz komfortabler sein dürfte als in Tunesien und die Wirtschaftslage dort allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag praxisgemäss eine Landes- verweisung nicht zu verhindern. Auf die wirtschaftliche Lage im Heimatland kommt es nicht an (Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11).
E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen nicht durchzusetzen und unterliegt mit seiner Appellation vollständig. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Vertei- digung – vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
E. 2.4 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 5'506.33 (inkl. MWST) geltend (Urk. 68/1-2). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Be- deutung des vorliegenden Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die ge- hörige Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren indes nicht mehr angemessen, weshalb das Honorar nach Pauschalgebühr zu bemessen ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b Anw- GebV). So war der Gegenstand des Berufungsverfahrens auf die Landesverwei-
- 23 - sung sowie die Kostenfolgen beschränkt und es kamen vor zweiter Instanz keine namhaften neuen Beweismittel oder Akten hinzu, welche zu studieren gewesen wären. Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das Plädoyer im Berufungsverfahren ist deshalb nicht im geltend gemachten Umfang zu entschädigen. Unter Berücksichtigung, dass die Berufungsverhandlung sodann eineinhalb Stunden weniger lang dauerte (vgl. Prot. II S. 3 und S. 31), als von der Verteidigung in ihrer Honorarnote veranschlagt wurde (Urk. 68/2 S. 2), ihr jedoch zusätzlich eine Stunde für die Nachbesprechung zu vergüten ist, rechtfertigt es sich, den geltend gemachten Aufwand um ungefähr viereinhalb Stunden zu kür- zen. Die amtliche Verteidigung ist folglich für ihre Leistungen und Barauslagen mit pauschal Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu neh- men. Es wird beschlossen:
E. 3 Am 13. Mai 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
E. 3.1 Damit entfällt grundsätzlich eine Interessenabwägung. Selbst wenn jedoch entgegen den vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würde das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschul- digten dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz klar überwiegen.
E. 3.2 Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wurden bereits anlässlich der Prüfung des schweren persönlichen Härte- falls aufgezeigt und erweisen sich als durchaus vorhanden, vermögen einen schweren persönlichen Härtefall indes knapp nicht zu begründen. Namentlich mit Blick auf seine Kinder besteht für ihn ein immanentes Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Jedoch delinquierte der Beschuldigte im Wissen um seine hierzulande lebenden Kinder. Ferner übernimmt der Beschuldigte wie dargelegt keine regelmässigen, massgeblichen Betreuungspflichten für seine teils noch min- derjährigen Kinder und nahm bzw. nimmt auch seine finanzielle Verantwortung ih- nen gegenüber nur beschränkt wahr, weshalb man in einer Gesamtschau zum Schluss gelangt, dass der Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern über die mo- dernen Kommunikationsmittel und allfällige Kurz- bzw. Ferienbesuche aufrechter- halten werden kann.
E. 3.3 Das angefochtene Urteil setzt sich im Übrigen korrekt mit den rechtlichen Grundlagen der Interessenabwägung auseinander (vgl. Urk. 52 S. 38 f.), wobei nochmals in Erinnerung zu rufen ist, dass mit Blick auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung namentlich die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit sowie die Legalpro- gnose zu berücksichtigen sind. Dabei gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelge- setz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Ge- währleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (Urteile des Bun- desgerichts 6B_643/2023 vom 8. Januar 2025 E. 1.7.3; 6B_1124/2021 vom
16. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10;
- 17 - je mit Hinweisen). Ergänzend hinzuzufügen ist, dass es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und ge- meinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2024 vom 12. Septem- ber 2025 E. 2.6.2; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom
E. 3.4 Was die Tatschwere betrifft, so wiegt das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz auch im Rahmen des schweren Falles als keinesfalls mehr leicht. Die Betäubungsmitteldelinquenz des Beschuldigten betrifft Mengen von Kokain, kon- kret den Besitz von 2'240 Gramm bzw. den Verkauf von 283.5 Gramm reinem Ko- kain (vgl. Urk. 52 S. 16 ff.), welche die Schwelle zum schweren Fall mehrfach übersteigen und die Gesundheit vieler Menschen gefährdeten. Nach Massgabe der verbindlichen Erwägungen der Vorinstanz war der Beschuldigte zudem in ein kriminelles Drogennetzwerk eingebunden, agierte professionell und hatte eine be- sondere Vertrauensstellung innerhalb der Drogenhandelsorganisation inne. Er war zwar teilweise auch der Endverbraucher der gehandelten Drogen, doch über- nahm er zudem weitere Aufgaben, u.a. Vermittlung und Weiterverkauf, weshalb er auf der zweituntersten Hierarchiestufe verortet wurde (vgl. Urk. 52 S. 16 ff.). Der Beschuldigte wurde für seine Taten denn auch mit einer empfindlichen Freiheits- strafe von 36 Monaten bestraft (Urk. 52 S. 47), was klarerweise auf eine nicht un- erhebliche Schwere schliessen lässt. Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuterten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Ausserordentliche Umstände, welche das Absehen von einer Lan- desverweisung vorliegend gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Unbestritten ist sodann, dass es sich bei den Anlasstaten nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, sondern der Beschuldigte über einen langen Zeitraum
- 18 - von über einem Jahr hinweg immer wieder delinquierte und insgesamt eine hohe Kokainmenge umsetzte, was das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich bestärkt. Seine damalige Kokainsucht und der damit zusammenhängende Be- schaffungszwang ändert entgegen seinem Vorbringen (vgl. Urk. 42 S. 7 ff.; Urk. 54 S. 5; Urk. 67 S. 10; Prot. II S. 27 f.) nichts daran, dass seine wiederholte deliktische Tätigkeit mit der in Verkehr gesetzten hohen Drogenmenge die Ge- sundheit vieler Personen berührte bzw. gefährdete; sie scheint vielmehr sogar mitverantwortlich für diese Gefahr gewesen zu sein. Selbst wenn er, wie geltend gemacht (vgl. Urk. 43 S. 9; Urk. 54 S. 5; Urk. 67 S. 2 f. und S. 10; Prot. I S. 33 f.; Prot. II S. 23), mittlerweile abstinent ist und sein Leben weitestgehend im Griff hat, bedeutet dies nicht, dass die Gefahr für die Gesundheit Dritter langfristig gänzlich behoben wäre, zumal seine Delinquenz – auch die Verteidigung spricht neben ei- nem Beschaffungszwang von einem lukrativen Geschäft (Prot. II S. 27) – gerade deutlich über reine Beschaffungskriminalität hinausging und er den Verkaufserlös teilweise auch zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbraucht hat (vgl. Prot. I S. 18-20). Insgesamt ist deshalb auch unter Berücksichtigung einer – mit Verweis auf die Wirkungen des teilweise zu vollziehenden Teils der ausgespro- chenen Freiheitsstrafe – günstigen Legalprognose (vgl. Urk. 52 S. 25) und der Ersttäterschaft des Beschuldigten (vgl. Urk. 62) durchaus von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung wegen der Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung durch die dem Beschuldigten vorzuwerfende mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszu- gehen. Zumindest ein geringes Rückfallrisiko muss angesichts des Vorstehenden angenommen werden. Dieses öffentliche Interesse überwiegt mithin die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Interessen- abwägung fällt deshalb zu Ungunsten des Beschuldigten aus.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bil- det die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was
- 19 - anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jegli- cher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; je m.w.H.). Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Ge- fährlichkeit relevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4). Die Schwere der Delinquenz ist damit zwar ein relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der drohenden Sicherheitsgefahr; der alleinige Hinweis auf die Delikts- schwere bildet die Sicherheitsgefahr indes nicht umfassend ab und vermag eine Würdigung derselben im Hinblick auf die Dauer der Landesverweisung nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom
9. Juli 2025 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung aus- zusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung aus- serdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindun- gen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen An- wesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1). 4.2. Die nicht mehr als leicht zu qualifizierende Delinquenz des Beschuldigten im Betäubungsmittelbereich legt zwar eine gewisse Schwere der drohenden Si- cherheitsgefahr nahe, zumal qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz bereits eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit immanent ist und die vorliegend umgesetzte hohe Drogenmenge die Gesundheit vieler Personen berührte. Vor diesem Hintergrund darf die Dauer der Landesver- weisung nicht zu tief bemessen bzw. nicht auf das gesetzliche Minimum festge- setzt werden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte zwi- schenzeitlich von den Drogen distanziert hat und ihm grundsätzlich wie erwogen –
- 20 - mit Verweis auf die Wirkungen des teilweise zu vollziehenden Teils der ausge- sprochenen Freiheitsstrafe – eine günstige Legalprognose zu stellen ist, wenn- gleich zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich gänzlich von den problematischen Verhaltensweisen gelöst und die Gefähr- lichkeit für Dritte langfristig behoben wäre (vgl. vorstehend E. III.3.4.). Unter Be- rücksichtigung dieser Umstände und insbesondere seinem familiären Hintergrund, d.h. der mit der Landesverweisung einhergehenden Trennung von seinen drei Kindern, ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 6 Jahre fest- zusetzen.
5. SIS-Ausschreibung 5.1. Bezüglich der Ausschreibung der obligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) gilt seit BGE 147 IV 340 in materieller Hin- sicht Folgendes (E. 4.8): Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt für die Aus- schreibung einer Landesverweisung im SIS weder eine Verurteilung zu einer Frei- heitstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen ei- ner Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumula- tiven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderun- gen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 7.1). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern
- 21 - es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Ge- samtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Baga- telldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. 5.2. Vor diesem Hintergrund steht der Ausschreibung der Landesverweisung im Falle des Beschuldigten als Angehörigem eines Drittstaates nichts entgegen, zu- mal angesichts seiner mehrfachen qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz mit dem damit verbundenen Strafmass und den weiteren bereits dargelegten Um- ständen (vgl. vorstehend E. III.3.4.), letztlich keine Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Demzufolge hat im nachfolgenden Dis- positiv die entsprechende Ausschreibung des Beschuldigten im Schengener Infor- mationssystem zu erfolgen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7 Januar 2026 vorgeladen (Urk. 60). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3). II. Prozessuales
1. Erscheinungspflicht anlässlich der Berufungsverhandlung Vorab ist festzuhalten, dass auch im Lichte der aktuellen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1340/2024 und 7B_1341/2024 vom 28. November 2025 E. 3.2 f. m.w.H.) im vorliegenden Fall keine Erscheinungspflicht des Vertreters der Anklagebehörde anlässlich der Beru-
- 6 - fungsverhandlung bestand, da sowohl der Schuld- als auch der Strafpunkt bereits in materielle Rechtskraft erwachsen sind (vgl. nachstehend Erw. II.2.) und ent- sprechend kein Anwendungsfall von Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO vorliegt. Denn wenngleich die Landesverweisung eine si- chernde strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2 m.w.H.), handelt es sich dabei um keine freiheitsentziehende Massnahme im Sinne von Art. 337 Abs. 3 StPO. Ferner ist auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem rein vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.4), weshalb auch insofern keine Anwesenheitspflicht eines Vertreters der Anklagebehörde anlässlich der Berufungsverhandlung bestand.
2. Umfang der Berufung
E. 9 März 2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte der Beschuldigte bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seinen Kindern ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrecht- erhalten und diesen nach Möglichkeit auch mit Besuchen während der Ferien in seiner Heimat pflegen, zumal seine älteste Tochter zwischenzeitlich volljährig ist und seine beiden älteren Kinder auch bereits ein Jahr in Tunesien gelebt haben (vgl. Prot. I S. 12).
- 14 -
E. 11 Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom
29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hin- weisen).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 26. November 2024 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 bis 4 (Strafe), 6 bis 8 (Beschlagnahmungen und Sicherstellungen), 9 (Ent- schädigung amtliche Verteidigung) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechts- kraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt. - 24 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung - 25 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Januar 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Brülisauer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250167-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 7. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, l. Abteilung, vom
26. November 2024 (DG240005)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2024 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 47 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, in teilweiser Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 BetmG.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 61 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.00.
3. Der Vollzug von 10 Monaten (abzüglich 61 Tage, die durch Untersuchungs- haft erstanden sind) Freiheitsstrafe wird angeordnet. Für die restlichen 26 Monate Freiheitsstrafe wir der Vollzug bedingt aufgeschoben unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. April 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'920.90 wird eingezogen und zur teilwei- sen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die gemäss Sicher- stellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 17. Juli 2023 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, unter der BM-Lager-
- 3 - nummer B01722-2023 aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmit- telutensilien eingezogen und vernichtet.
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die gemäss Sicher- stellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 15. Februar 2024 sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich, KA-FA-PEK-ZWA, unter der BM-Lagernum- mer S00269-2024 aufbewahrten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelu- tensilien eingezogen und vernichtet.
9. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 11'042.35 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr fürs Vorverfahren Fr. 1'517.60 Auslagen Fr. 100.00 Gebühr ZMG Verfügung GT240028-L Fr. 16'727.50 Telefonkontrolle Fr. - 3'920.90 Anrechnung beschlagnahmte Barschaft Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 1'660.70 MLaw X2._____ (bereits durch Staatsanwalt aus- bezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 11'042.35 Dr. iur. X1._____
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 2)
1. Die Dispositivziffern 5 und 11 (betr. volle Kostenauferlegung) des Ur- teils des Bezirksgerichts Horgen vom 26. November 2024 seien aufzu- heben.
2. Es sei aufgrund eines persönlichen Härtefalls von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.
3. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 26. November 2024, meldete der Be- schuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 42; Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 27. März 2025 zugestellt (Urk. 51/1- 2), worauf der Beschuldigte am 11. April 2025 fristgerecht die auf die Landesver- weisung und die Kostenauflage beschränkte Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 54 f.).
2. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt (Urk. 56). Mit Eingabe vom 23. April 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welches bewilligt und nicht wi- derrufen wurde (Urk. 58; Urk. 65). Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 liess der Be- schuldigte schliesslich einen Beweisantrag stellen und diverse Unterlagen zu sei- nen aktuellen persönlichen Verhältnissen einreichen (vgl. Urk. 63 und Urk. 64/1-9).
3. Am 13. Mai 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
7. Januar 2026 vorgeladen (Urk. 60). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3). II. Prozessuales
1. Erscheinungspflicht anlässlich der Berufungsverhandlung Vorab ist festzuhalten, dass auch im Lichte der aktuellen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1340/2024 und 7B_1341/2024 vom 28. November 2025 E. 3.2 f. m.w.H.) im vorliegenden Fall keine Erscheinungspflicht des Vertreters der Anklagebehörde anlässlich der Beru-
- 6 - fungsverhandlung bestand, da sowohl der Schuld- als auch der Strafpunkt bereits in materielle Rechtskraft erwachsen sind (vgl. nachstehend Erw. II.2.) und ent- sprechend kein Anwendungsfall von Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO vorliegt. Denn wenngleich die Landesverweisung eine si- chernde strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2 m.w.H.), handelt es sich dabei um keine freiheitsentziehende Massnahme im Sinne von Art. 337 Abs. 3 StPO. Ferner ist auch die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem rein vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.4), weshalb auch insofern keine Anwesenheitspflicht eines Vertreters der Anklagebehörde anlässlich der Berufungsverhandlung bestand.
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die angeordnete Landesverweisung gemäss Dispositivziffer 5 sowie die Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 54; Urk. 67). Davon abgese- hen wurde der Entscheid der Vorinstanz von keiner Partei angefochten. In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom 26. November 2024 folg- lich hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 bis 4 (Strafe), 6 bis 8 (Be- schlagnahmungen und Sicherstellungen), 9 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung) und 10 (Kostenfestsetzung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.
3. Beweisanträge 3.1. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 5. Januar 2026 diverse neue Un- terlagen zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen einreichen, welche an- tragsgemäss zu den Akten genommen wurden, und die Einvernahme von B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung beantragen (Urk. 63 und Urk. 64/1-
- 7 - 9). Zur Begründung seines Beweisantrages liess er ausführen, dass B._____ ihn sehr gut kenne und auch Ausführungen dazu machen könne, was eine Landes- verweisung für ihn bedeuten würde und welche massiven negativen Einflüsse eine solche nicht nur auf ihn, sondern auch auf seine Kinder und sie hätte (Urk. 63 S. 2 f.). 3.2. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich B._____ als Mitbeschuldigte bereits vor Vorinstanz zur Frage ihrer Beziehung zum Beschuldigten ausführlich geäussert hat (vgl. Prot. I S. 7 ff.) und sich unter den vom Beschuldigten im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen u.a. ein Schreiben von ihr befindet, in welchem sie ihre Sichtweise zum Geschehen und ihrer aktuellen Beziehung zum Beschuldigten beschreibt (Urk. 64/9). Eine darüber hinausgehende Beweiserhebung zur Frage der Beziehung der beiden, wie sie beantragt wurde, erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass sich sowohl die Verteidigung als auch der Beschuldigte zu dieser Frage anlässlich der Berufungsverhandlung vernehmen lassen konnten (Urk. 67 S. 9; Prot. II S. 13 f.), als nicht mehr notwendig, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Einvernahme von B._____ über die nunmehr aktenkundigen Äusse- rungen hinaus noch massgebliche Erkenntnisse betreffend die Frage der Zumut- barkeit einer Landesverweisung für den Beschuldigten zu bringen vermöchte. 3.3. Schlussfolgernd ist der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von B._____ in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Im Übrigen wurden von keiner Seite Vorfragen aufgeworfen oder weitere Beweisanträge gestellt (vgl. Prot. II S. 5), womit sich die Sache als spruchreif erweist. III. Landesverweisung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 6 Jahren ausgesprochen und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet (Urk. 52 S. 47).
- 8 - 1.2. Die Verteidigung beantragt, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 42 S. 6 ff.), dass auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten sei. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte sein Leben heute wie- der im Griff habe und bei ihm aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner wirtschaftlichen und sprachlichen Integration sowie seines famili- ären und sozialen Netzes hierzulande (Kinder, aktuelle Lebenspartnerin und Freunde) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege. Die Landesverweisung würde einen erheblichen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Zudem würden seine gewichtigen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen, zumal der Beschuldigte keine Gefahr für die schweizerische Gesellschaft darstelle (Urk. 54 S. 3 ff.; Urk. 67 S. 2 f. und S. 7 ff.). 1.3. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 58). 1.4. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen qualifizierter Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz vor. Die Verurtei- lung des Beschuldigten wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG blieb unangefochten. Dabei handelt es sich wie dargelegt um eine die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat, weshalb der Beschul- digter als tunesischer Staatsangehöriger grundsätzlich aus der Schweiz zu ver- weisen ist. Es ist daher zu prüfen, ob beim Beschuldigten – wie geltend gemacht
– ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, um bei gegebenen weiteren Vor- aussetzungen ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen zu können (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Härtefallprüfung 2.1. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Voraussetzun- gen eines schweren persönlichen Härtefalls sind zutreffend und erfolgten unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, u.a. auch jener zu
- 9 - Art. 8 EMRK (Urk. 52 S. 28 ff. und S. 40 f.). Darauf ist vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. Die Ausführungen der Verteidigung zur alten Gesetzgebung bzw. zu Art. 55 aStGB (vgl. Urk. 67 S. 4 f.) sind demgegenüber ir- relevant, wurde mit der Rechtsänderung doch bewusst eine Verschärfung der Rechtslage angestrebt. Der Vollständigkeit halber ist in Wiederholung und teilwei- ser Ergänzung zu den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz nochmals auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zum durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens im Zusammen- hang mit Landesverweisungen hinzuweisen (exemplarisch hierfür Urteil des Bun- desgerichts 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.3.6): 2.1.1. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andern- orts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfa- milie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 2.1.2. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Ja- nuar 2023 E. 5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils be- rücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusam- menleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile des Bundesge- richts 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
- 10 - 2.2. Ebenso wurde die Frage, ob in casu beim Beschuldigten ein schwerer per- sönlicher Härtefall vorliegt, von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht verneint (Urk. 52 S. 31 ff.). Auch diese Ausführungen können in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO übernommen werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als punktuelle Ergänzung und Hervorhebung der vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich unter Berücksichtigung der von der Verteidigung im Be- rufungsverfahren (erneut) vorgebrachten Rügen. 2.2.1. Der Beschuldigte kam erstmals im Jahr 2001 und dauerhaft im Jahr 2005 mit 24 Jahren in die Schweiz. Wenngleich er seither hier lebt und über eine Nie- derlassungsbewilligung C verfügt, so hat er doch fast die Hälfte seines Lebens – darunter die prägende Kindheit und Adoleszenz – in seiner Heimat verbracht und auch dort seine Ausbildungen absolviert (vgl. Urk. 5/4 S. 5; Prot. I S. 30 und S. 34; Prot. II S. 6 und S. 22). Es liegen somit keine Umstände vor, welche ge- mäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein besonders ins Gewicht fallen würden. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz darf für sich allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führen und es darf auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (vgl. dazu BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1). 2.2.2. Seit seiner Einreise in die Schweiz arbeitet der Beschuldigte entweder im Gastgewerbe oder als Taxichauffeur (Prot. I S. 34; Prot. II S. 15), wobei ihm durchwegs gute Arbeitszeugnisse ausgestellt wurden (Urk. 31/3; Urk. 64/3). Nach seiner Haftentlassung fand der Beschuldigte sogleich wieder eine Festanstellung als Serviceangestellter im Raum C._____. Bei dieser Vollzeitbeschäftigung erzielt er aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'200.– zuzüglich Trinkgeld (Prot. I S. 24 ff.; Prot. II S. 15 ff.; Urk. 31/1-2; Urk. 37/1), was es ihm grundsätzlich erlaubt, mindestens seinen eigenen Lebensunterhalt hierzulande selbständig zu bestreiten, wenn auch nicht im geschuldeten Umfang für seine Familie aufzukom- men. Dass der Beschuldigte in der Schweiz je arbeitslos gewesen wäre oder So- zialhilfe bezogen hätte, ist nicht bekannt.
- 11 - Wenngleich vor diesem Hintergrund eine durchschnittliche bis gute berufliche In- tegration zu bejahen ist, ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass der Be- schuldigte über beträchtliche Schulden, u.a. bestehend aus nicht bezahlten Steu- erforderungen und Krankenkassenprämien, verfügte und – soweit sie noch nicht abbezahlt sind – noch verfügt. Nebst Schulden bei B._____ in Höhe von gesamt- haft ungefähr Fr. 200'000.–, wovon der Beschuldigte erst minimale Beträge und auch diese erst nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils zurückbezahlt hat (vgl. Prot. I S. 9 f., S. 28 und S. 37; Prot. II S. 19 f.; Urk. 64/8), weist er auch nam- hafte Betreibungen auf, wobei es sich mit der Vorinstanz offenkundig auch um Schulden handelt, die nach der Ehe und damit alleine vom Beschuldigten verur- sacht wurden. Die Summe der nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre beträgt sodann Fr. 52'467.50 (vgl. Urk. 38). Zwar ist positiv zu bewerten, dass der Beschuldigte seit mehreren Monaten darum bemüht ist, seine Schulden mittels Teilzahlungsvereinbarungen abzutragen (vgl. Prot. I S. 24 ff. und S. 36; Prot. II S. 19 ff.; vgl. auch Urk. 31/4-5; Urk. 37/3-4 und Urk. 64/4-7), was in Anbetracht der immer noch verbleibenden beträchtlichen Schulden von derzeit Fr. 40'000.– (nebst den Fr. 200'000.–; vgl. Prot. I S. 26 und Prot. II S. 21) letztlich aber nichts am Schluss zu ändern vermag, dass in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer restlos gelungenen Integration gesprochen werden kann. An diesen Feststellungen vermag denn auch der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren neu eingereichte Betreibungsregisterauszug nichts zu ändern, handelt es sich hierbei doch offenkundig um einen Teilauszug (vgl. Urk. 64/5). Aufhorchen lässt in diesem Zusammenhang namentlich auch, dass der Beschuldigte bis heute nicht die vollen von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich Fr. 1'800.– an die Kindsmutter bezahlt (Prot. II S. 21 und S. 24), gleichzeitig je- doch andere Schulden abbezahlt (Prot. I S. 26 ff. und S. 36 f.; Prot. II S. 18 ff.), was gewisse Zweifel daran aufkommen lässt, ob er bereit ist, die volle – nament- lich auch die finanzielle – Verantwortung für seine Kinder zu übernehmen (vgl. hierzu nachstehend E. 2.2.3.). 2.2.3. Der Beschuldigte ist Vater von drei Kindern (Jahrgang 2007, 2010 und 2016), welche allesamt in der Schweiz geboren sind und hier leben, was für sich alleine betrachtet jedoch noch keinen schweren persönlichen Härtefall zu
- 12 - begründen vermag. Diesbezüglich ist nämlich in Erwägung zu ziehen, dass die Ehe des Beschuldigten zur Kindsmutter im Jahr 2021 geschieden wurde und alle Kinder nach der Scheidung bei Letzterer wohnen blieben (vgl. zum Ganzen Urk. 5/4 S. 5 f.; Urk. 6/2 S. 2-4; Prot. II S. 6). Die Kindsmutter verfügt mit anderen Worten über die alleinige Obhut über die Kinder, wobei gemäss der im Schei- dungsurteil vereinbarten Betreuungsregelung die Kinder jeweils am Wochenende vom Beschuldigten betreut werden sollten (vgl. Urk. 64/1), was aufgrund seiner Tätigkeit im Gastgewerbe jedoch nicht der gelebten Realität entspricht. Der Be- schuldigte selbst gibt zwar an, ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern zu haben, jedoch lässt sich seinen Aussagen auch entnehmen, dass er zu seinen beiden äl- teren Kindern zwar regelmässigen, aber keinen intensiven persönlichen Kontakt pflegt und mit ihnen vor allem auch über Telefon in Kontakt steht, wobei diesbe- züglich auch das Alter der Kinder von 18 und 15 Jahren zu berücksichtigen ist. D._____ befindet sich bereits in Ausbildung zur Krankenschwester und E._____ beabsichtigt, eine Ausbildung zum Koch zu beginnen. Auch wenn sowohl D._____ als auch E._____ noch bei der Kindsmutter leben und finanziell noch nicht selbständig sind, sind sie aufgrund ihres Alters und ihrer Lebensumstände naturgemäss immer weniger auf eine fixe Betreuungsregelung angewiesen. Ge- mäss den Aussagen des Beschuldigten kommen sie ungefähr alle zwei Wochen einmal bei ihm vorbei oder besuchen ihn am Arbeitsplatz, wobei E._____ vor zwei Jahren auch zwei Wochen mit ihm in Tunesien in den Ferien war (vgl. Prot. II S. 7 f. und S. 10 f.). Insgesamt handelt es sich hinsichtlich seiner zwei älteren Kin- der also um keine intensive, letztlich aber um eine den Bedürfnissen und dem Al- ter der Kinder noch angemessene Beziehung. Mit F._____, der derzeit 9-jährig ist, finden demgegenüber aktuell nur alle ein bis zwei Wochen begleitete Treffen von zwei oder drei Stunden unter Anwesenheit einer sozialpädagogischen Begleitper- son statt, wobei der Beschuldigte kundtut, gerne mehr Kontakt zu seinem jüngs- ten Sohn zu haben, dies jedoch von seiner Ex-Frau vereitelt werde. Es funktio- niere entsprechend nicht so, wie es sollte (Prot. II S. 8 ff. und S. 24). Der Beschul- digte ist hinsichtlich F._____ mithin bis heute auf staatliche Unterstützungsmass- nahmen sowie eine Erziehungsbeistandschaft angewiesen (vgl. Urk. 64/1; Prot. II
- 13 - S. 24), was den gewonnenen Eindruck verstärkt, dass sich die Beziehung zu F._____ seit der Scheidung als problembehaftet erweist. Wenngleich eine gewisse Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern nach wie vor zu bestehen und er um Kontakte mit seinen Kinder aufrichtig bemüht scheint (vgl. hierzu auch die vom Beschuldigten eingereichten Fotos [Urk. 31/7], wobei deren Aufnahmedatum unklar ist und es sich teilweise um ältere Bilder han- deln muss), ist andererseits zu berücksichtigen, dass er für sie in den letzten Jah- ren weder massgeblichen Unterhalt bezahlt hat (Urk. 6/2 S. 2; Prot. I S. 27; Prot. II S. 21 und S. 24), noch eine verlässliche, regelmässige Betreuungsleistung erbringt. Vor diesem Hintergrund läuft auch das Argument der Verteidigung, wo- nach der Beschuldigte bei einer Wegweisung in sein Heimatland nicht mehr für seine Kinder finanziell aufkommen könnte (vgl. Urk. 42 S. 6 f.; Urk. 54 S. 3; Urk. 67 S. 8), ins Leere, hat er das doch auch bis anhin trotz Arbeitsstelle in der Schweiz mit Ausnahme weniger Monate, in denen er gemäss den von ihm hand- schriftlich erstellten und selbst unterzeichneten Quittungen einen Teil der von ihm geschuldeten Alimenten gezahlt hat (vgl. Urk. 64/5 und Urk. 64/7), nicht getan. Mit anderen Worten hat er seine Vaterrolle in den letzten Jahre mindestens in finanzi- eller Hinsicht nicht wahrgenommen. Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familienleben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten zu relativieren, zumal die aktuell bescheidenen Alimentenzahlungen des Beschuldigten denn auch nur einen Teil des Barbedarfs der Kinder zu decken vermögen. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zu den Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die mo- dernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundes- gerichts 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.7.3; 6B_1314/2019 vom
9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte der Beschuldigte bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seinen Kindern ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrecht- erhalten und diesen nach Möglichkeit auch mit Besuchen während der Ferien in seiner Heimat pflegen, zumal seine älteste Tochter zwischenzeitlich volljährig ist und seine beiden älteren Kinder auch bereits ein Jahr in Tunesien gelebt haben (vgl. Prot. I S. 12).
- 14 - 2.2.4. Abgesehen von seinen Kindern und seiner Ex-Frau hat der Beschuldigte keine Familie in der Schweiz (vgl. Prot. II S. 12). Er macht zwar geltend, seit un- gefähr einem Jahr wieder mit seiner 28 Jahre älteren Ex-Lebenspartnerin B._____ zusammen zu sein (vgl. Prot. I S. 29 und Prot. II S. 13 f.; vgl. auch Urk. 30 S. 4; Urk. 54 S. 3 ff.; Urk. 67 S. 9 und S. 12), wobei sich die diesbezügli- che Situation mindestens vor Vorinstanz noch als unklar präsentierte. So stellte B._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine Wiederaufnahme der Beziehung zum Beschuldigten in Abrede (Prot. I S. 8) und auch ihr im Beru- fungsverfahren eingereichtes Schreiben erscheint hinsichtlich ihrer aktuellen Be- ziehung zum Beschuldigten mehrheitlich schwammig. Nichtsdestotrotz ist ihrem Schreiben zu entnehmen, dass sie und der Beschuldigte wieder zueinander ge- funden hätten und ein gutes Verhältnis pflegen würden. Sie finde, man sollte dem Beschuldigten noch eine Chance geben, und sie würde ihn sehr vermissen, wenn er einen Landesverweis bekommen würde (vgl. Urk. 64/9). Wenngleich vor die- sem Hintergrund zugunsten des Beschuldigten aktuell von einer Beziehung zwi- schen ihm und B._____ auszugehen ist, kann und muss letztlich offen bleiben, in- wiefern es sich hierbei um eine gefestigte Beziehung handelt. Im Übrigen kann nicht unerwähnt bleiben, dass es sich bei B._____ um die Mitbeschuldigte des Beschuldigten in der vorliegenden Strafsache handelt (separates Verfahren DH240003-F). Selbst wenn zwischen den beiden heute also eine mehr oder weni- ger gefestigte Beziehung bestehen sollte, würde diese nach dem Ausgeführten nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Es ist deshalb auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein Härtefall zu bejahen. 2.2.5. Wenngleich der Beschuldigte sprachlich gut integriert ist, über diverse Be- kannte in der Schweiz zu verfügen scheint (vgl. Urk. 31/6) und positiv zu bewerten ist, dass er sich zumindest seit dem 1. November 2024 wöchentlich sozial im G._____ engagiert (vgl. Prot. I S. 24 und S. 34 f.; Prot. II S. 18 f.; Urk. 37/2; Urk. 64/2), fehlen darüber hinaus Anhaltspunkte – solche wurden mindestens nicht substantiiert – für eine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wäre (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3). Zu diesem
- 15 - Schluss gelangt man namentlich, wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte sein soziales Engagement offiziell erst knapp einen Monat vor der Hauptverhand- lung (vgl. Urk. 64/2 und Prot. II S. 19) und damit unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens bzw. der drohenden Landesverweisung aufgenommen hat und die vom Beschuldigten eingereichten Referenzschreiben (vgl. Urk. 31/6) zur Hälfte aus seinem geschäftlichen Umfeld stammen, was seine soziale Integration insofern wieder leicht relativiert. 2.2.6. Demgegenüber pflegt der Beschuldigte nach wie vor enge Kontakte zu sei- nem Heimatland Tunesien, wo seine kranke Mutter sowie seine Geschwister le- ben (drei Brüder und eine Schwester) und er jährlich mehrere Wochen Ferien ver- bringt (vgl. Urk. 5/4 S. 5 f.; Prot. I S. 31; Prot. II S. 11 f. und S. 22). Zudem inves- tierte er seit Jahren das sich von B._____ geliehene Geld sowie seine Erspar- nisse in ein von seiner Familie in Tunesien geführtes Café (vgl. Prot. I S. 9 ff. und S. 31 f.; vgl. auch Urk. 5/4 S. 5). Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner Biografie – er ist in Tunesien aufgewachsen, hat seine gesamte Ausbildung dort absolviert und ist entsprechend auch mit der dort gesprochenen Sprache sowie Kultur bestens vertraut – ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte in Tunesien problemlos wieder eine neue Existenz aufbauen kann. Gerade in der Gastro-Branche dürfte es ihm möglich sein, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und sich dort beruflich zu integrieren, zumal er die Hotelfachschule in seiner Heimat besucht hatte, die Familie bereits über ein Gewerbe verfügt und der Beschuldigte diverse Fremdsprachen spricht. Dass ein Leben in der Schweiz komfortabler sein dürfte als in Tunesien und die Wirtschaftslage dort allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag praxisgemäss eine Landes- verweisung nicht zu verhindern. Auf die wirtschaftliche Lage im Heimatland kommt es nicht an (Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). 2.3. Schlussfolgernd ist mit der Vorinstanz trotz der langen Anwesenheit des Beschuldigten sowie seinen drei Kindern in der Schweiz ein schwerer persönli- cher Härtefall gerade noch zu verneinen.
- 16 -
3. Interessenabwägung 3.1. Damit entfällt grundsätzlich eine Interessenabwägung. Selbst wenn jedoch entgegen den vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würde das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschul- digten dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. 3.2. Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wurden bereits anlässlich der Prüfung des schweren persönlichen Härte- falls aufgezeigt und erweisen sich als durchaus vorhanden, vermögen einen schweren persönlichen Härtefall indes knapp nicht zu begründen. Namentlich mit Blick auf seine Kinder besteht für ihn ein immanentes Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. Jedoch delinquierte der Beschuldigte im Wissen um seine hierzulande lebenden Kinder. Ferner übernimmt der Beschuldigte wie dargelegt keine regelmässigen, massgeblichen Betreuungspflichten für seine teils noch min- derjährigen Kinder und nahm bzw. nimmt auch seine finanzielle Verantwortung ih- nen gegenüber nur beschränkt wahr, weshalb man in einer Gesamtschau zum Schluss gelangt, dass der Kontakt zwischen ihm und seinen Kindern über die mo- dernen Kommunikationsmittel und allfällige Kurz- bzw. Ferienbesuche aufrechter- halten werden kann. 3.3. Das angefochtene Urteil setzt sich im Übrigen korrekt mit den rechtlichen Grundlagen der Interessenabwägung auseinander (vgl. Urk. 52 S. 38 f.), wobei nochmals in Erinnerung zu rufen ist, dass mit Blick auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung namentlich die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit sowie die Legalpro- gnose zu berücksichtigen sind. Dabei gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelge- setz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Ge- währleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (Urteile des Bun- desgerichts 6B_643/2023 vom 8. Januar 2025 E. 1.7.3; 6B_1124/2021 vom
16. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10;
- 17 - je mit Hinweisen). Ergänzend hinzuzufügen ist, dass es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und ge- meinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2024 vom 12. Septem- ber 2025 E. 2.6.2; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom
11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom
29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hin- weisen). 3.4. Was die Tatschwere betrifft, so wiegt das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz auch im Rahmen des schweren Falles als keinesfalls mehr leicht. Die Betäubungsmitteldelinquenz des Beschuldigten betrifft Mengen von Kokain, kon- kret den Besitz von 2'240 Gramm bzw. den Verkauf von 283.5 Gramm reinem Ko- kain (vgl. Urk. 52 S. 16 ff.), welche die Schwelle zum schweren Fall mehrfach übersteigen und die Gesundheit vieler Menschen gefährdeten. Nach Massgabe der verbindlichen Erwägungen der Vorinstanz war der Beschuldigte zudem in ein kriminelles Drogennetzwerk eingebunden, agierte professionell und hatte eine be- sondere Vertrauensstellung innerhalb der Drogenhandelsorganisation inne. Er war zwar teilweise auch der Endverbraucher der gehandelten Drogen, doch über- nahm er zudem weitere Aufgaben, u.a. Vermittlung und Weiterverkauf, weshalb er auf der zweituntersten Hierarchiestufe verortet wurde (vgl. Urk. 52 S. 16 ff.). Der Beschuldigte wurde für seine Taten denn auch mit einer empfindlichen Freiheits- strafe von 36 Monaten bestraft (Urk. 52 S. 47), was klarerweise auf eine nicht un- erhebliche Schwere schliessen lässt. Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuterten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Ausserordentliche Umstände, welche das Absehen von einer Lan- desverweisung vorliegend gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Unbestritten ist sodann, dass es sich bei den Anlasstaten nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, sondern der Beschuldigte über einen langen Zeitraum
- 18 - von über einem Jahr hinweg immer wieder delinquierte und insgesamt eine hohe Kokainmenge umsetzte, was das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich bestärkt. Seine damalige Kokainsucht und der damit zusammenhängende Be- schaffungszwang ändert entgegen seinem Vorbringen (vgl. Urk. 42 S. 7 ff.; Urk. 54 S. 5; Urk. 67 S. 10; Prot. II S. 27 f.) nichts daran, dass seine wiederholte deliktische Tätigkeit mit der in Verkehr gesetzten hohen Drogenmenge die Ge- sundheit vieler Personen berührte bzw. gefährdete; sie scheint vielmehr sogar mitverantwortlich für diese Gefahr gewesen zu sein. Selbst wenn er, wie geltend gemacht (vgl. Urk. 43 S. 9; Urk. 54 S. 5; Urk. 67 S. 2 f. und S. 10; Prot. I S. 33 f.; Prot. II S. 23), mittlerweile abstinent ist und sein Leben weitestgehend im Griff hat, bedeutet dies nicht, dass die Gefahr für die Gesundheit Dritter langfristig gänzlich behoben wäre, zumal seine Delinquenz – auch die Verteidigung spricht neben ei- nem Beschaffungszwang von einem lukrativen Geschäft (Prot. II S. 27) – gerade deutlich über reine Beschaffungskriminalität hinausging und er den Verkaufserlös teilweise auch zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbraucht hat (vgl. Prot. I S. 18-20). Insgesamt ist deshalb auch unter Berücksichtigung einer – mit Verweis auf die Wirkungen des teilweise zu vollziehenden Teils der ausgespro- chenen Freiheitsstrafe – günstigen Legalprognose (vgl. Urk. 52 S. 25) und der Ersttäterschaft des Beschuldigten (vgl. Urk. 62) durchaus von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung wegen der Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung durch die dem Beschuldigten vorzuwerfende mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszu- gehen. Zumindest ein geringes Rückfallrisiko muss angesichts des Vorstehenden angenommen werden. Dieses öffentliche Interesse überwiegt mithin die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Interessen- abwägung fällt deshalb zu Ungunsten des Beschuldigten aus.
4. Dauer der Landesverweisung 4.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bil- det die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was
- 19 - anhand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jegli- cher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; je m.w.H.). Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Ge- fährlichkeit relevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4). Die Schwere der Delinquenz ist damit zwar ein relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der drohenden Sicherheitsgefahr; der alleinige Hinweis auf die Delikts- schwere bildet die Sicherheitsgefahr indes nicht umfassend ab und vermag eine Würdigung derselben im Hinblick auf die Dauer der Landesverweisung nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom
9. Juli 2025 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung aus- zusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung aus- serdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindun- gen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen An- wesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1). 4.2. Die nicht mehr als leicht zu qualifizierende Delinquenz des Beschuldigten im Betäubungsmittelbereich legt zwar eine gewisse Schwere der drohenden Si- cherheitsgefahr nahe, zumal qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz bereits eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit immanent ist und die vorliegend umgesetzte hohe Drogenmenge die Gesundheit vieler Personen berührte. Vor diesem Hintergrund darf die Dauer der Landesver- weisung nicht zu tief bemessen bzw. nicht auf das gesetzliche Minimum festge- setzt werden. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte zwi- schenzeitlich von den Drogen distanziert hat und ihm grundsätzlich wie erwogen –
- 20 - mit Verweis auf die Wirkungen des teilweise zu vollziehenden Teils der ausge- sprochenen Freiheitsstrafe – eine günstige Legalprognose zu stellen ist, wenn- gleich zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass er sich gänzlich von den problematischen Verhaltensweisen gelöst und die Gefähr- lichkeit für Dritte langfristig behoben wäre (vgl. vorstehend E. III.3.4.). Unter Be- rücksichtigung dieser Umstände und insbesondere seinem familiären Hintergrund, d.h. der mit der Landesverweisung einhergehenden Trennung von seinen drei Kindern, ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 6 Jahre fest- zusetzen.
5. SIS-Ausschreibung 5.1. Bezüglich der Ausschreibung der obligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) gilt seit BGE 147 IV 340 in materieller Hin- sicht Folgendes (E. 4.8): Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt für die Aus- schreibung einer Landesverweisung im SIS weder eine Verurteilung zu einer Frei- heitstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch einen Schuldspruch wegen ei- ner Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumula- tiven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderun- gen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 7.1). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern
- 21 - es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Ge- samtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Baga- telldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. 5.2. Vor diesem Hintergrund steht der Ausschreibung der Landesverweisung im Falle des Beschuldigten als Angehörigem eines Drittstaates nichts entgegen, zu- mal angesichts seiner mehrfachen qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz mit dem damit verbundenen Strafmass und den weiteren bereits dargelegten Um- ständen (vgl. vorstehend E. III.3.4.), letztlich keine Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Demzufolge hat im nachfolgenden Dis- positiv die entsprechende Ausschreibung des Beschuldigten im Schengener Infor- mationssystem zu erfolgen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 428 StPO). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und jener der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger- schaft, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten bleiben, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 22 - 1.3. Ausgangsgemäss auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich unter dem Vorbehalt der Nachforderung der vorerst vom Staat zu übernehmen- den Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 52 S. 48 f. [Dispositivziffer 11]). Nachdem der Berufungsprozess im Schuldpunkt und auch sonst keine Änderun- gen bringt, ist die vorinstanzlich verfügte Kostenauflage vollumfänglich zu bestäti- gen.
2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren ist vorliegend auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinen Anträgen nicht durchzusetzen und unterliegt mit seiner Appellation vollständig. Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Vertei- digung – vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 5'506.33 (inkl. MWST) geltend (Urk. 68/1-2). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Be- deutung des vorliegenden Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die ge- hörige Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren indes nicht mehr angemessen, weshalb das Honorar nach Pauschalgebühr zu bemessen ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b Anw- GebV). So war der Gegenstand des Berufungsverfahrens auf die Landesverwei-
- 23 - sung sowie die Kostenfolgen beschränkt und es kamen vor zweiter Instanz keine namhaften neuen Beweismittel oder Akten hinzu, welche zu studieren gewesen wären. Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das Plädoyer im Berufungsverfahren ist deshalb nicht im geltend gemachten Umfang zu entschädigen. Unter Berücksichtigung, dass die Berufungsverhandlung sodann eineinhalb Stunden weniger lang dauerte (vgl. Prot. II S. 3 und S. 31), als von der Verteidigung in ihrer Honorarnote veranschlagt wurde (Urk. 68/2 S. 2), ihr jedoch zusätzlich eine Stunde für die Nachbesprechung zu vergüten ist, rechtfertigt es sich, den geltend gemachten Aufwand um ungefähr viereinhalb Stunden zu kür- zen. Die amtliche Verteidigung ist folglich für ihre Leistungen und Barauslagen mit pauschal Fr. 4'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu neh- men. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 26. November 2024 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 bis 4 (Strafe), 6 bis 8 (Beschlagnahmungen und Sicherstellungen), 9 (Ent- schädigung amtliche Verteidigung) und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechts- kraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
- 24 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung
- 25 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Januar 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Brülisauer