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SB250154

Schändung etc.

Zürich OG · 2026-03-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Was die allgemeinen Regeln zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung betrifft, kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 97 S. 20 ff.). Ebenfalls hat sie die massgeblichen Beweismittel (Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten, Datenauswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin mit einem Extraktionsbericht zum Chat zwischen ihr und dem Beschuldigten, ärztliche Berichte, pharma- kologisch-toxikologisches Gutachten) korrekt aufgeführt und sich zutreffend zur Verwertbarkeit geäussert (Urk. 97 S. 24 f.). Die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen gibt sodann zu keinen Bemerkungen Anlass. Es bestehen keine Hinweise, dass diese in Frage zu stellen wäre und sich vorliegend auf die Beweiswürdigung auswirken könnte.

- 12 - 2.1. Das erstinstanzliche Urteil gibt die relevanten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten umfassend wieder und würdigt sämtliche Beweise sehr sorgfältig und differenziert (Urk. 97 S. 24 ff.), darauf kann grundsätzlich verwiesen und das Ergebnis sowie die Würdigung vorbehaltlos übernommen werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als teilweise ergänzende und rekapitulierende. 2.2. Dass es in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2022 in der Wohnung der Privatklägerin zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu sexuellen Handlungen kam und die Privatklägerin zuvor das Medikament Zolpidem eingenommen hatte und dies dem Beschuldigten bekannt war, wird weder vom Beschuldigten noch von seinem Verteidiger in Abrede gestellt (vgl. Urk. 127 S. 5 f. und Urk. 131 S. 15 ff.) und ergibt sich im Übrigen unmissverständlich aus dem Chat zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Urk. 6/4 und Urk. 5/1; im Speziellen zu den sexuellen Handlungen: Urk. 6/4 [insbesondere Nachricht Nr. 142] und Urk. 5/1 Beilage / Nachrichten ab 9.45 Uhr, S. 11 ff.). Es stellen sich vorliegend deshalb einzig die Fragen, ob diese sexuellen Handlungen ohne Einverständnis der Privatklägerin erfolgten, weil sie im fraglichen Zeitpunkt im Sinne von Art. 191 aStGB urteils- oder widerstandsunfähig war und ob der Beschuldigte dennoch mit Wissen und Willen zumindest eventualvorsätzlich die sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vornahm. 2.3. Der Beschuldigte verweigerte weitestgehend die Aussage und erklärte anlässlich der Hauptverhandlung ganz allgemein, dass er nie gegen den Willen der Privatklägerin mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. 78 S. 9). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte sich nach wie vor auf diesen Standpunkt, nie gegen den Willen der Privatklägerin mit ihr Geschlechts- verkehr gehabt zu haben. Ausserdem führte er aus, dass er zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Abends noch in die Privatklägerin verliebt gewesen sei und sich trotz der Trennung über ihre Aufmerksamkeit und Zuneigung gefreut habe. Der Beschuldigte bestritt sodann, dass die Privatklägerin ihm je gesagt habe, dass sie unter dem Einfluss von Zolpidem oder anderer Medikamente keinen Geschlechtsverkehr haben möchte. Zum Treffen mit der Privatklägerin in der Nacht

- 13 - vom 29. auf den 30. Mai 2022 gab er an, dass sie ihm die Wohnung gezeigt habe, sie sich unterhalten hätten, danach einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten und anschliessend auf dem Balkon zusammen geraucht hätten (Urk. 127 S. 5 f.). 2.4. Was die Aussagen der Privatklägerin betrifft, ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass sich diese als soweit möglich detailliert, in sich stimmig und nachvollziehbar zeigen. Die Privatklägerin sagte ferner ohne Strukturbrüche und authentisch aus. Auch korrespondieren ihre Schilderungen, soweit sie sich zu erinnern vermag, mit dem Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten [inkl. Sprachnachrichten] und den medizinischen Unterlagen. Insgesamt erweisen sich ihre Aussagen als sehr glaubhaft. Es ist ihr abzunehmen, dass sie nur noch – aber immerhin – vereinzelte Erinnerungen an die fragliche Nacht hat und sich – zumindest im Nachhinein – vom Beschuldigten benutzt und missbraucht fühlt, weil sie nicht mehr weiss, was passiert ist, und ohne Medikamenteneinfluss nicht mit ihm sexuell verkehrt hätte. Jedoch, auch diesbezüglich äusserte sich die Vorinstanz korrekt, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass dadurch auch der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 191 aStGB erfüllt ist und dass sexuelle Handlungen nicht einvernehmlich stattgefunden haben. Es bleibt auch nach den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin im Berufungsverfahren bei den zur Verfügung stehenden Beweismitteln letztlich im Dunkeln, ob die Privatklägerin zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen in einem Zustand war, der als Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 aStGB zu werten ist. Zwar kann nicht verlangt werden, dass sich ein Sachverhalt bzw. die Schuld des Beschuldigten mit absoluter Sicherheit beweisen lässt. Jedoch muss die Schuld mit hinreichender Sicherheit erwiesen sein und es dürfen keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat. Die vorhandenen Beweismittel lassen jedoch keine derart klaren Schlüsse zu, dass sich mass- gebliche Zweifel beseitigen liessen. Auch die Einholung eines Gutachtens – wie es der amtliche Verteidiger wiederholt beantragte – würde keine Klarheit verschaffen, zumal die effektiven subjektiven Auswirkungen einer Substanz auf eine Person nicht anhand eines pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens beurteilt,

- 14 - sondern nur mittels Erfragung festgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund sowie unter Verweis auf die entsprechenden, nach wie vor zutreffenden Ausführun- gen im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 97 S. 9) ist der Beweisantrag abzuweisen. Eine solche Befragung der Privatklägerin ist durch das vorinstanzliche Gericht er- folgt (vgl. Urk. 79 S. 3 ff.). Der Umstand, dass sich die Privatklägerin im Nachgang nur noch bruchstückhaft erinnern kann, bedeutet nicht zwangsläufig, dass aufgrund der Einnahme von Zolpidem in jener Nacht ihre Urteils- oder Widerstandsfähigkeit während der sexuellen Handlungen im Sinne des Gesetzes und der Rechtspre- chung (vgl. dazu BGer 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017, E. 1.4.2 m.w.H.) gänzlich aufgehoben war. Zudem reicht eine blosse in irgendeinem Grad beeinträchtigte oder eingeschränkte Widerstandsunfähigkeit oder eine herabgesetzte Hemm- schwelle zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass eine Erinnerungslücke in erster Linie lediglich bedeutet, dass gewisse Infor- mationen im Gedächtnis nicht gespeichert wurden. Gemäss pharmakologisch-toxi- kologischem Gutachten kann nach Wirkeintritt von Zolpidem die Merkfähigkeit für neue Bewusstseinsinhalte massiv reduziert sein, weshalb sich die Person unter Umständen nicht oder nur bruchstückhaft an Episoden in der Wirkzeit erinnern kann (vgl. Urk. 9/20 S. 2 Ziff. 2.1.). Eine fehlende Erinnerung alleine sagt nichts darüber aus, ob die Person, die sich nicht mehr erinnern kann, im fraglichen Moment auch urteilsunfähig oder widerstandsunfähig war bzw. kann nicht unbesehen darauf ge- schlossen werden, wie dies die Staatsanwaltschaft tut, dass die Privatklägerin "praktisch schlafend" und "so weggetreten war", dass sie weder urteilsfähig noch in der Lage war, ihren Willen kundzutun oder sich verbal oder physisch zu wehren. Es ist diesbezüglich mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass den Sprachnachrich- ten der Privatklägerin vor dem Eintreffen des Beschuldigten zwar zu entnehmen ist, dass sie verlangsamt sprach, Halluzinationen beschrieb und insgesamt beeinträch- tigt wirkte, wie jemand, der (mittelgradig) alkoholisiert ist. Gleichwohl war sie ohne Weiteres in der Lage, inhaltlich und sprachlich klare Texte zu schreiben und mit dem Beschuldigten eine Unterhaltung zu führen sowie adäquat und einlässlich auf seine Nachrichten zu reagieren und von sich aus Themen zu initiieren. So erzählte sie nachvollziehbar von ihrem neuen Kopfkissen, äusserte ihre Gedanken dazu, dass es nicht unüblich sei, wenn man sich als Ex-Partner trotzdem treffe und Nähe

- 15 - zulasse und erteilte klar ihre Erlaubnis, dass der Beschuldigte zu ihr nach Hause kommen und man zusammen kuscheln könne. Insgesamt hinterlässt die Privatklä- gerin dabei nicht den Eindruck einer stark benommenen oder gar weggetretenen Person, die nicht mehr weiss, was sie tut oder die vom Beschuldigten manipuliert bzw. zu einem Verhalten gedrängt wurde. Vielmehr zeigt sich ein knapp einstündi- ger Chat unter Ex-Partnern, die sich wohlwollend, vertraut, auf Augenhöhe und auch flirtend unterhalten. Daraus kann zwar nicht der Schluss gezogen werden, dass die Privatklägerin implizit mit den danach erfolgten sexuellen Handlungen einverstanden war. Jedoch zeigt der Chatverlauf deutlich, dass die Privatklägerin während eines Zeitfensters von doch rund einer Stunde, während welcher sie bereits unter der Wirkung von Zolpidem stand und an das sie sich im Nachhinein überhaupt nicht mehr erinnern konnte, weder widerstandsunfähig noch urteilsun- fähig war, sondern durchaus präsent und selbstbestimmt denkend und handelnd, trotz der teilweisen leichten Halluzinationen. Ferner ist hervorzuheben, dass sich die Privatklägerin an die verschiedenen sexuellen Handlungen (aktiver und passiver Oralverkehr, Vaginalverkehr) teilweise sogar detailliert zu erinnern vermag und auch daran, dass sie und der Beschuldigte zusammen auf dem Balkon rauchten. In ihren Erinnerungen, welche sie in freier Erzählung wiedergab, finden sich schliesslich zu den konkreten sexuellen Handlungen keinerlei Hinweise geschweige denn konkrete Aussagen, wonach sie in jenem Moment mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen wäre und sich gegen die sexuellen Handlungen verbal oder physisch zur Wehr gesetzt oder zu wehren versucht hätte, aber als Folge ihres Zustandes dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Soweit die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin ein von der Privat- klägerin dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochenes Verbot zu sexuellen Handlungen nach Einnahme von Zolpidem postulieren – was im Übrigen vom Beschuldigten vehement bestritten wird und nicht erstellt werden kann –, ist anzumerken, dass ein solches Verbot auch nur dann strafrechtlich relevant wäre, wenn die Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich gänzlich urteils- oder widerstandsunfähig gewesen wäre. Aufgrund der Beweislage lässt sich jedenfalls weder erstellen, wie stark die Wirkung von Zolpidem bei der Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt effektiv war,

- 16 - noch, ob die Privatklägerin lediglich unter Erinnerungslücken litt oder tatsächlich derart stark benommen und nicht mehr in der Lage war, ihren Willen zu bekunden und sich adäquat zur Wehr zu setzen, weil ihre Urteils- oder Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben war. Der rege Chatverkehr, die Erinnerungen an die sexuellen Handlungen ohne Hinweise auf versuchte physische oder verbale Abwehr- handlungen, der Umstand, dass die Privatklägerin in der Lage war, auf dem Balkon zu rauchen und die nicht widerlegbare Nachricht des Beschuldigten vom nächsten Tag, dass sie wilden Sex gehabt hätten und die Privatklägerin voll mit-gemacht habe (Urk. 6/4 [insbesondere Nachricht Nr. 150] und Urk. 5/1 Beilage / Nachrichten ab 9.45 Uhr, S. 12), sprechen jedenfalls gegen eine solche Würdigung und lassen erhebliche Zweifel am Anklagesachverhalt zurück. Entsprechend kann auch nicht erstellt werden, ob der Beschuldigte in Kenntnis des widerstandsunfähigen Zustandes und des fehlenden Einverständnisses der Privatklägerin und mit entsprechendem Wissen und Willen die sexuellen Handlunge vorgenommen hatte. Es hat bei dieser Ausgangslage ein Freispruch zu erfolgen. III. Strafpunkt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– (davon Fr. 200.– als durch zwei Tage Haft erstanden) und legte für die (verbleibende) Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest (Urk. 97 S. 69 und Dispositivziffern 4 - 6). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren eine Bestrafung mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, allerdings unter der Prämisse, dass ein Schuldspruch wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB erfolgt (Urk. 100 S. 2 und 6).

- 17 -

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen, BGer 6B_432/2020 vom 30.September 2021, BGer 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende allgemeine Erwägungen zur Strafzumessung sowie fallbezogen zur Strafart und zum Strafrahmen (Urk. 97 S. 58 ff.). Darauf wird vorab verweisen. 2.2. Mehrfache Pornografie (Art. 197 Abs. 5 erster und zweiter Satz aStGB) 2.2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 erster und zweiter Satz aSTGB schuldig gemacht, weil er auf seinem Mobiltelefon und seinem Laptop insgesamt 15 Video- und 39 Bilddateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und zwei Bilddateien mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen besessen hat, wobei einige der Filmdateien von ihm hergestellt wurden, indem er mit seinem Mobil- telefon Videos von einem Computerscreen abfilmte (Urk. 97 S. 49 ff. und S. 54 ff.). 2.2.2. Es ist zunächst die Einsatzstrafe für den Besitz und die teilweise Herstellung der 15 Film- und 39 Bilddateien, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen, festzulegen. Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass die Film- und Bilddateien nackte Mädchen und Jungen mit Fokus auf deren Geschlechtsteile zeigen. Dabei masturbieren sie teilweise oder sind beim Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr, teilweise untereinander, teilweise mit erwachsenen Personen zu sehen. Es handelt sich dabei zweifelsohne um erhebliche sexuelle Handlungen. Ein Teil der Filmdateien auf seinem Mobiltelefon stellte der Beschuldigte selber her, indem er

- 18 - mit seinem Telefon die Videos von einem Computerscreen abfilmte und die Filme dabei abspeicherte. Weshalb er dies so machte und die Videos nicht direkt über sein Mobiltelefon anschaute und heruntergeladen hat, ist nicht bekannt. Ferner ist nicht bekannt, wie lange der Beschuldigte schon im Besitz der 54 Dateien war. Insgesamt ist noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Bei der subjektiven Tatschwere ist das direktvorsätzliche Handeln zu berücksichtigen, wobei das objektive Tatverschulden dadurch nicht relativiert wird. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe. 2.2.3. Bezüglich der zwei Bilddateien, welche Inhalte mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zeigen, sind Mädchen in eindeutig sexuellen Posen, teilweise mit stark gespreizten Beinen, zu sehen, wobei der Fokus klar auf ihren primären Geschlechtsmerkmalen liegt. Dem Beschuldigten ist abermals ein direktvorsätzliches Handeln zur Last zu legen. Das objektive Tatverschulden bewegt sich in Anbetracht aller denkbarer sexueller Handlungen im noch sehr leichten Bereich und wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Es wäre dafür eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen, wobei die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen ist. 2.2.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse, den Werdegang und das Nachtatverhalten des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 97 S. 62 ff., S. 65 und 66), darauf wird verwiesen. Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er mittlerweile nach Spanien (Teneriffa) ausgewandert sei und in einem Telefonsekretariat arbeite, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er sei weder in Behandlung noch nehme er Medikamente. In seiner Freizeit gehe er ins Fitness, mache Musik und verbringe viel Zeit draussen. Er habe seit Juni 2025 eine neue Freundin, welche in den Philippinen lebe. Für seine Zukunft bilde er sich gerade im Digital Marketing-Bereich aus, worin er sich voraussichtlich im nächsten Jahr (2027) selbständig machen möchte (Urk. 127 S. 2 ff.). Vorstrafen bestehen keine (Urk. 123).

- 19 - Die Täterkomponente erweist sich nach wie vor als strafzumessungsneutral, weshalb es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden hat. 2.2.5. Zur Tagessatzhöhe ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwiesen (Urk. 97 S. 67). Die Lebens- und Erwerbssituation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil jedoch insofern verändert, als er zwischenzeitlich nach Teneriffa ausgewandert ist. Beruflich ist er in einem 85%-Pensum als "Agent" bei einem Telefonservice tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 1'300.–, wobei kein 13. Monatslohn ausbezahlt wird. Schulden bestehen nicht, Vermögen bzw. Erspartes hat der Beschuldigte noch im Umfang von ca. Fr. 5'000.–. Die Mietkosten belaufen sich auf ca. EUR 300.– monatlich, die Krankenkassenprämie liegt bei rund EUR 50.– pro Monat. Die Steuern von ca. EUR 80.– monatlich werden gemäss Angaben des Beschuldigten direkt vom Bruttolohn abgezogen. Der Beschuldigte lebt alleine, ist kinderlos und hat keine Unterhaltspflichten (Urk. 113/1, Urk. 113/2 und Urk. 127 S. 2 ff.). Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 150.– festzulegen. 2.2.6. Das Verhalten des Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu sanktionieren, wobei die erstandene Haft von 2 Tagen, entgegen der Vorinstanz, auf die Geldstrafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB, BGE 135 IV 126, E. 1.3.6. ff.). 2.2.7. Zum Vollzug kann vollständig auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 97 S. 68 f.). Mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sind die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat sich beim Beschuldigten zwischenzeitlich nichts Aktenkundiges ereignet, was den Schluss auf eine ungünstige Prognose zuliesse. Es ist ihm deshalb nach wie vor der bedingte Vollzug zu gewähren. Da es sich um einen Ersttäter handelt und keine Anzeichen bestehen, dass eine längere Bewährung notwendig ist, ist eine Probezeit von 2 Jahren gerechtfertigt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 20 - 2.3. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) 2.3.1. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen, weil er

– unter Berücksichtigung der Verjährung – vom 21. Juni 2021 bis Mai 2023 regelmässig Kokain, Ritalin und Concerta (ohne Rezept) konsumierte (Urk. 36 S. 7, Urk. 97 S. 52 f., S. 57 f. und Dispositivziffern 1 und 3). Die Vorinstanz sprach dafür eine Busse von Fr. 500.– aus (Urk. 97 S. 57 f. und Dispositivziffer 4). 2.3.2. Die von der Vorinstanz bemessene Busse erweist sich vor dem Hintergrund des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) als deutlich zu tief. Es liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte konsumierte während rund zwei Jahren direktvorsätzlich regelmässig drei verschiedene Betäubungs- mittel. Zudem stand er im fraglichen Zeitraum als Polizist im Dienste der Stadtpolizei Zürich (Urk. 78 S. 4), was sein Handeln besonders verwerflich macht. Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Die Täterkomponente fällt auch hier strafzumessungsneutral aus (vgl. dazu Ziff. III.2.2.4. vorstehend), ein eigentliches Geständnis liegt nicht vor. In Anbetracht der zwar bescheidenen, aber nicht existenzbedrohenden finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu Ziff. III.2.2.5. vorstehend) rechtfertigt sich eine Busse von Fr. 2'000.–. Im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist der Beschuldigte mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen zu belegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Privatklägerin beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, es sei dem Beschuldigten gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS/WhatsApp, per E- Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot), sich der Privatklägerin bis auf 20 m zu nähern bzw. sich in einem Umkreis von 500m um den Wohnort der Privatklägerin aufzuhalten (Rayonverbot) (Urk. 83, Urk. 103 S. 2 und Urk. 129 S. 2). Ein Entscheid der Vorinstanz dazu blieb aus (Urk. 97).

- 21 -

2. Die Anwendung von Art. 67b Abs. 1 StGB setzt in formeller Hinsicht voraus, dass der Beschuldigte ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Privatklägerin begangen hat. An einem solchen Schuldspruch fehlt es vorliegend, weshalb der Antrag der Privatklägerin bereits deshalb abzuweisen ist. V. DNA-Profil

1. Die Vorinstanz sah, entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, davon ab, ein DNA-Profil des Beschuldigten erstellen zu lassen (Urk. 97 S. 3 und Dispositiv- ziffer 8).

2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin erhoben dagegen Berufung (Urk. 100 und Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft argumentiert diesbezüglich, es sei beim Beschuldigten noch kein DNA-Profil erstellt worden, was im Falle einer Verurteilung nachzuholen sei (Urk. 128 S. 6).

3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Probeentnahme sowie die An- ordnung eines DNA-Profils nach Art. 257 StPO korrekt wiedergegeben (Urk. 97 S. 74 f.), darauf wird verwiesen.

4. Der Beschuldigte wird auch im Berufungsverfahren vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 aStGB freigesprochen. Jedoch hat er sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 aStGB, und damit einem Vergehen, schuldig gemacht. Formell wäre damit die Voraussetzung für die Probeentnahme und die Erstellung eines DNA-Profils gegeben. Allerdings ist den zutreffenden wie überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen (Urk. 97 S. 74 f.), dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, die Erstellung des Profils nicht zur Aufklärung der Straftaten eines laufenden Verfahrens dient und keine konkreten, erheblichen Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte weitere Delikte begehen könnte. Eine Probeentnahme sowie die Erstellung eines DNA- Profils wäre im Lichte der geltenden Rechtsprechung deshalb unverhältnis- mässig, weshalb davon abzusehen ist.

- 22 - VI. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz verwies die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 97 Dispositivziffer 13).

2. Die Privatklägerin erhob dagegen Berufung und beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin aus dem Vorfall vom 29./30. Mai 2022 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'533.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. April 2024 (mittlerer Verfall bis zur Berufungsverhandlung) zu bezahlen. Sodann sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Ferner sei er zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. Mai 2022 zu bezahlen (Urk. 103 S. 2, Urk. 129 S. 2).

3. Der Beschuldigte wurde bezüglich beider Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin (Schändung, sexuelle Nötigung) freigesprochen. Gleichwohl hat das Gericht auch bei einem Freispruch über die Zivilklage zu entscheiden, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Grundsätzlich mangelt es im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden Tatbestandsmässigkeit auch an den zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen gemäss Art. 41 ff. OR, wie namentlich der Widerrechtlichkeit. Damit wären die Anträge der Privatklägerin abzuweisen. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 3 StPO) hat es jedoch beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Klage auf den Zivilweg zu verweisen ist, sein Bewenden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenauflage 1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Asservaten- verwaltung zu 1/4 dem Beschuldigten. Die Kosten für die ihn betreffende Haaranalyse auferlegte sie ihm vollumfänglich. Die übrigen Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 97 Dispositivziffer 17).

- 23 - 1.2. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung gegen die Kostenauflage hinsichtlich der Gebühren des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Asservatenverwaltung. Er beantragt, diese seien ihm im Umfang von 1/10 aufzuerlegen und zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 112, Urk. 131 S. 2). Er lässt vorbringen, der Verteilschlüssel der Vorinstanz von 1/4 werde dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nicht gerecht. Die Hauptvorwürfe seien die Schändung und die sexuelle Nötigung zu Lasten der Privatklägerin gewesen. Von beiden Vorwürfen sei er freigesprochen worden. Zudem hätten die Vorwürfe betreffend Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem überwiegen- den Teil in einer Einstellung oder in einem Freispruch gemündet. Quantitativ bestimme sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand fast ausschliesslich in der Aufarbeitung der beiden Hauptvorwürfe betreffend die Privatklägerin, dies sowohl aus Sicht des Staates als auch der Verteidigung. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf wegen verbotener Pornografie erschöpfe sich der Aufwand der Verteidigung in der Teilnahme einer ca. einstündigen Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft sowie in der zweimaligen Eingabe von Beweisanträgen zur Unverwertbarkeit. Dem Beschuldigten würden Kosten von fast Fr. 12'000.– auferlegt. Hätte er sich einem (isolierten) Verfahren wegen Verdachts auf verbotene Pornografie und Eigenkonsum von Betäubungsmitteln stellen müssen, wäre er nicht ansatzweise mit Verfahrens- und Anwaltskosten im Umfang des vorinstanzlichen Entscheids konfrontiert gewesen (Urk. 112 und Urk. 131 S. 20 ff.). 1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, unter Vorbehalt der Rückforderung durch den Staat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig und teilweise freigesprochen beziehungsweise erfolgen teilweise Einstellungen, so sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Da eine exakte Beurteilung, welche Kosten auf welche Vorwürfe zurückzuführen sind, schwierig ist, steht den Gerichten bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisses Ermessen zu (vgl. BGer 6_112/2020 vom

7. Oktober 2020, E. 6.3.).

- 24 - 1.4. Soweit die erstinstanzliche Kostenauflage das Vorverfahren, die Gerichts- gebühr sowie die Asservatenverwaltung betrifft, ist nicht erkennbar, inwiefern eine Auflage von einem Viertel nicht gerechtfertigt sein soll. Namentlich der Anteil von Fr. 1'500.– an der Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 6'000.– hätte der Beschuldigte auch zu gewärtigen gehabt, wenn einzig bezüglich der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Anklage erhoben worden wäre. Die Gebühr für das Strafverfahren bemisst sich gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a bzw. b GebVOG nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls und dem Zeitaufwand des Gerichts. Die Grundgebühr bewegt sich dabei, je nach Zuständigkeit, zwischen Fr. 150.– und Fr. 45'000.– . Da es vorliegend insbesondere bezüglich der Pornografie um ein mehrfaches Vergehen und nicht etwa um einen Bagatellfall ging, der Beschuldigte überdies nicht geständig war sowie mit einem allfälligen Schuldspruch noch weitere Folgen wie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot verbunden waren (Urk. 97 Dispositivziffer 7), wäre ohne Weiteres mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– zu rechnen gewesen. Ebenso ist die Verteidigung nicht zu hören, was den Rück - forderungsvorbehalt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/4 betrifft. Der Aufstellung ihrer Bemühungen (Urk. 76/1-2) kann entnommen werden, dass auch etliche Aufwände im Zusammenhang mit der Durchsuchung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschuldigten (Sicherstellung, Siegelung, Beschwerdeverfahren, vgl. Urk. 7/1-32) anfielen, was letztlich (auch) den Anklagevorwurf der mehrfachen Pornografie beschlägt. Sodann gab es Weiterungen (inkl. einem durch den Beschuldigten initiierten Beschwerdever- fahrens) im Zusammenhang mit der den Beschuldigten betreffenden Haaranalyse sowie der Blut- und Urinprobe (vgl. Urk. 9/1-24), was wiederum die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes betrifft. Vor diesem Hintergrund ist ein Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung von 1/4 ohne Weiteres gerechtfertigt. Dem Beschuldigten sind, mit der Vorinstanz, die Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens sowie der Asservatenverwaltung zu 1/4 und die Kosten der Haaranalyse vollumfänglich aufzuerlegen. Die übrigen Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung für

- 25 - die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/4. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ohne den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von total Fr. 11'726.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 132). Vor dem Hintergrund, dass abgesehen von der Anschlussberufung betreffend die erstinstanzliche Kostenauferlegung nur der Vorwurf der Schändung zu beurteilen war und der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war, erscheint der geltend gemachte Aufwand deutlich überhöht. Es rechtfertigt sich, unter Beachtung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles den amtlichen Verteidiger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin macht für das Beru- fungsverfahren ohne den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von total Fr. 2'508.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 130). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung mit pauschal Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft und die Privatklägerin unterliegen mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, ebenso unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen in der Anschlussberufung. Die Kosten sind, unter Gewichtung der einzelnen Anträge, bei dieser Ausgangslage zu 1/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der

- 26 - Privatklägerin. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/10 (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im übrigen Umfang (9/10) sind die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rücker- stattungspflicht der Privatklägerin für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege besteht nicht (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 21. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Strafverfahren gegen B._____ bezüglich der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Zeitraum 24. Mai 2020 bis 20. Juni 2021) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte B._____ ist (…) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Zolpidem, Xanax) nicht schuldig und wird von diesen Vor- würfen freigesprochen.

3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 erster und zweiter Satz StGB und  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Kokain, Ritalin, Concerta). 4.-6. (…)

7. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB angeordnet und dem Beschuldigten lebenslänglich untersagt, jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst.

8. (…)

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände (Asservat-Nr. A017'417'491, Asservat- Nr. A017'417'446 und Asservat-Nr. A017'417'526) werden definitiv eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten.

- 27 -

10. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Asservate, Spuren und Spuren- träger (Polis-G. Nr. 83831350) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfah- rens vernichtet werden.

11. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

12. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

13. (…)

14. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 37'328.80 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt. Da- von wurden bereits Fr. 5'443.70 Akonto bezahlt. Der verbleibende Betrag wird im Um- fang von Fr. 13'100.45 an die ehemalige Kanzlei des amtlichen Verteidigers, … [Adresse], und im Umfang von Fr. 18'784.65 an den amtlichen Verteidiger direkt aus- bezahlt.

15. Die Entschädigung von Rechtsanwältin X._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 15'129.20 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.

16. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 680.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 980.10 Tox und Gutachten Privatklägerin Fr. 96.00 Asservatenverwaltung Fr. 528.75 Haaranalyse des Beschuldigten Fr. 37'328.80 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 15'129.20 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 64'242.85 Total

17. (…)

18. (Mitteilungen)

19. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 28 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird im Übrigen vom Vorwurf der Schändung ge- mäss Art. 191 aStGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Der Antrag der Privatklägerin A._____ auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird abgewiesen.

6. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und keine Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet.

7. Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 17) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 7'000.– Barauslagen) unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (inkl. Fr. 3'000.– MwSt. und Barauslagen).

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden zu 1/10 dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/10 einstweilen auf die

- 29 - Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im übrigen Umfang werden die Kosten, einschliesslich diejenigen für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw A. Agostino Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Juni 2024 an (Urk. 86, 87 und 89). Die Berufungserklärungen erfolgten nach Zustellung des begründeten Entscheids ebenfalls fristgerecht (Urk. 94 = Urk. 97, Urk. 95/1-2, Urk. 100 und Urk. 103). In der Folge wurde den Parteien mit Präsidia- lverfügung vom 10. April 2025 Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung(-en) beantragt werde. Ferner wurde der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unent- geltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 106). Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 erklärte der Beschuldigte fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 107 und Urk. 112). Die Staatsanwaltschaft verzichtete explizit darauf (Urk. 108). Seitens der Privatklägerin ging ebenfalls ein Verzicht auf die entsprechenden Anträge ein (Urk. 109). Den pro- zessualen Anträgen der Privatklägerin betreffend die Gerichtsbesetzung und den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit wurde durch die Präsidialverfügung vom

28. Oktober 2025 und die Mitwirkenden Genüge getan (Urk. 114, Urk. 117, Prot. II S. 6). Seitens des Beschuldigten gingen sodann das Datenerfassungsblatt sowie Lohnabrechnungen ein (Urk. 106, Urk. 113/1-2). Die Vorladung zur Berufungsver- handlung erfolgte am 30. Oktober 2025 (Urk. 117). Mit Datum vom 2. März 2026 ersuchte die Privatklägerin um Dispensation vom persönlichen Erscheinen, was be- willigt wurde (Urk. 125). 1.2. Die Berufungsverhandlung fand am 9. März 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw Y._____, Staatsanwaltin MLaw C._____ und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin, Rechtsanwältin X._____, statt (Prot. II S. 6). Vorfragen waren keine zu behandeln (Prot. II S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der amtliche Verteidiger den Beweisantrag, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten im Zusammenhang mit der Wirkung von 10 mg des Schlafmittels Zolpidem auf die Ur-

- 8 - teils- und Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin im tatrelevanten Zeitraum in Auf- trag zu geben (Prot. II S. 9 f., Urk. 131 S. 2). 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch betreffend Schändung (Dispositivziffer 2), die Strafe und den Vollzug (Dispositivzif- fern 4 - 6) und den ablehnenden Entscheid betreffend Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 8) (Urk. 100). Die Privatklägerin ficht den Freispruch betreffend Schändung (Dispositivziffer 2), die damit verbundene Strafe (Dispositivziffer 4), den ablehnenden Entscheid betreffend Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 8) und den Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg an (Dispositivziffer 13). Ferner moniert sie, ihr Antrag auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots sei von der Vorinstanz nicht beurteilt worden und beantragt ein solches erneut im Berufungsverfahren (Urk. 103 und Urk. 119). Die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage und den Rückforderungsvorbehalt (Dispositivziffer 17) (Urk. 112). In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1, 2 [hinsichtlich der Freisprüche von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes], 3, 7, 9 - 12 und 14 - 16) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich zur Disposition und das erstinstanzliche Urteil ist, unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 und 3 StPO), insofern umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und die Anträge der Parteien gebunden (mit Ausnahme bei der Beurteilung einer Zivilklage; vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2.2. Zum anwendbaren materiellen Strafrecht ist für das vorliegende Verfahren festzuhalten, dass seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils per 1. Juli 2024 eine Revision des Sexualstrafrechts (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, AS 2024 27) in Kraft getreten ist. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert, so

- 9 - namentlich auch beim vorliegend zur Diskussion stehenden Straftatbestand. Ist ein Verbrechen oder ein Vergehen zu beurteilen, das vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Strafgesetzbuches begangen wurde, kommen die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen zur Anwendung, sofern die revidierten Bestimmungen für den Täter nicht günstiger sind (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Vorliegend ist die aktuelle Gesetzeslage für den Beschuldigten keine mildere als zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, weshalb das alte Recht anzuwenden ist. 2.3. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch FRANÇOIS CHAIX, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.).

- 10 - II. Schuldpunkt A. Ausgangslage

1. Zur Diskussion steht im Berufungsverfahren einzig noch der Vorfall respektive der Freispruch betreffend Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB (Urk. 36 S. 2 f., Urk. 97 Dispositivziffer 2). Die Staatsanwaltschaft wirft diesbezüglich dem Beschuldigten zusammengefasst vor, an seiner Ex-Freundin, der Privatklägerin, in der Nacht vom 29. Mai 2022 auf den 30. Mai 2022 ohne ihr Einverständnis sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Namentlich habe er mit ihr Oralverkehr praktiziert, sowohl an ihrer Vagina als auch umgekehrt, indem er seinen erigierten Penis in ihren Mund gelegt habe, zudem sei er mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen und habe schliesslich auf ihren Rücken ejakuliert. Die Privatklägerin sei dabei nicht urteils- und widerstandsfähig gewesen und teilweise bzw. praktisch schlafend und halluzinierend, weil sie zuvor eine (halbe) Tablette Zolpidem eingenommen habe, was sedierend, schlaffördernd und muskelentspannend wirke, die Rektionszeit verlangsame sowie Halluzinationen und Erinnerungslücken auslösen könne. Der Beschuldigte habe dabei wissentlich und willentlich gehandelt (Urk. 36 S. 2 f.). 2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass sich der Anklagesachverhalt, insbesondere dass die Privatklägerin während der sexuellen Handlungen vollständig urteils- oder widerstandsunfähig gewesen sei oder sich wirkstoffbedingt nicht mehr oder nur noch schwach gegen die sexuellen Handlungen habe wehren können, nicht erstellen lasse und sprach den Beschuldigten frei (Urk. 97 S. 24 - 42 und S. 54, Dispositivziffer 2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft bringt gegen diesen Freispruch im Wesentlichen vor, dass sie der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht folgen könne, wenn man beachte, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Privatklägerin nach der Einnahme von Zolpidem Erinnerungslücken habe und sie deshalb in diesem Zustand keine sexuellen Handlungen mit ihm oder an ihm habe vollziehen wollen und dass er trotz dieses Wissens mit der unter der Wirkung von Zolpidem beeinträchtigten Privatklägerin sexuelle Handlungen vollzogen habe. Den Sprach-

- 11 - nachrichten könne man entnehmen, dass die Privatklägerin "komisch", mit verlangsamter Stimme gesprochen und bereits Halluzinationen gehabt habe und sie aufgrund der Wirkung von Zolpidem nachweislich merklich beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 128 S. 1 f.). 2.3. Die Privatklägerin moniert in ihrer Berufung zusammengefasst, dass die Vorinstanz vermeintliche "Logik" aus der Unlogik der Beziehungsdynamik zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin suggeriere. Die Kommunikation bzw. die Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin seien vor dem Hintergrund der über Jahre erlebten Beziehungsdynamik und der andauernden inneren Anspannung und Angst der Privatklägerin vor dem Beschuldigten zu lesen. Ferner seien die Umstände, dass die Privatklägerin bereits Zolpidem eingenommen habe, die Wirkung von Zolpidem aus den Texten und Sprachnachrichten erkennbar immer mehr eingesetzt habe und die Privatklägerin nicht mehr Herrin ihrer Sinne gewesen sei, zu berücksichtigen. Auch die Privatklägerin bringt vor, dass der Beschuldigte aus der Beziehung und der Kommunikation gewusst habe, welche Wirkung das Schlafmittel auf sie gehabt habe. Ferner gebe es keine Anzeichen dafür, dass sie den Beschuldigten zu sexuellen Handlungen ermutigt oder eingeladen hätte (Urk. 129 S. 4 ff.). B. Sachverhalt

1. Was die allgemeinen Regeln zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung betrifft, kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 97 S. 20 ff.). Ebenfalls hat sie die massgeblichen Beweismittel (Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten, Datenauswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin mit einem Extraktionsbericht zum Chat zwischen ihr und dem Beschuldigten, ärztliche Berichte, pharma- kologisch-toxikologisches Gutachten) korrekt aufgeführt und sich zutreffend zur Verwertbarkeit geäussert (Urk. 97 S. 24 f.). Die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen gibt sodann zu keinen Bemerkungen Anlass. Es bestehen keine Hinweise, dass diese in Frage zu stellen wäre und sich vorliegend auf die Beweiswürdigung auswirken könnte.

- 12 - 2.1. Das erstinstanzliche Urteil gibt die relevanten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten umfassend wieder und würdigt sämtliche Beweise sehr sorgfältig und differenziert (Urk. 97 S. 24 ff.), darauf kann grundsätzlich verwiesen und das Ergebnis sowie die Würdigung vorbehaltlos übernommen werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als teilweise ergänzende und rekapitulierende. 2.2. Dass es in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2022 in der Wohnung der Privatklägerin zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu sexuellen Handlungen kam und die Privatklägerin zuvor das Medikament Zolpidem eingenommen hatte und dies dem Beschuldigten bekannt war, wird weder vom Beschuldigten noch von seinem Verteidiger in Abrede gestellt (vgl. Urk. 127 S. 5 f. und Urk. 131 S. 15 ff.) und ergibt sich im Übrigen unmissverständlich aus dem Chat zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Urk. 6/4 und Urk. 5/1; im Speziellen zu den sexuellen Handlungen: Urk. 6/4 [insbesondere Nachricht Nr. 142] und Urk. 5/1 Beilage / Nachrichten ab 9.45 Uhr, S. 11 ff.). Es stellen sich vorliegend deshalb einzig die Fragen, ob diese sexuellen Handlungen ohne Einverständnis der Privatklägerin erfolgten, weil sie im fraglichen Zeitpunkt im Sinne von Art. 191 aStGB urteils- oder widerstandsunfähig war und ob der Beschuldigte dennoch mit Wissen und Willen zumindest eventualvorsätzlich die sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vornahm. 2.3. Der Beschuldigte verweigerte weitestgehend die Aussage und erklärte anlässlich der Hauptverhandlung ganz allgemein, dass er nie gegen den Willen der Privatklägerin mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. 78 S. 9). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte sich nach wie vor auf diesen Standpunkt, nie gegen den Willen der Privatklägerin mit ihr Geschlechts- verkehr gehabt zu haben. Ausserdem führte er aus, dass er zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Abends noch in die Privatklägerin verliebt gewesen sei und sich trotz der Trennung über ihre Aufmerksamkeit und Zuneigung gefreut habe. Der Beschuldigte bestritt sodann, dass die Privatklägerin ihm je gesagt habe, dass sie unter dem Einfluss von Zolpidem oder anderer Medikamente keinen Geschlechtsverkehr haben möchte. Zum Treffen mit der Privatklägerin in der Nacht

- 13 - vom 29. auf den 30. Mai 2022 gab er an, dass sie ihm die Wohnung gezeigt habe, sie sich unterhalten hätten, danach einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten und anschliessend auf dem Balkon zusammen geraucht hätten (Urk. 127 S. 5 f.). 2.4. Was die Aussagen der Privatklägerin betrifft, ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass sich diese als soweit möglich detailliert, in sich stimmig und nachvollziehbar zeigen. Die Privatklägerin sagte ferner ohne Strukturbrüche und authentisch aus. Auch korrespondieren ihre Schilderungen, soweit sie sich zu erinnern vermag, mit dem Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten [inkl. Sprachnachrichten] und den medizinischen Unterlagen. Insgesamt erweisen sich ihre Aussagen als sehr glaubhaft. Es ist ihr abzunehmen, dass sie nur noch – aber immerhin – vereinzelte Erinnerungen an die fragliche Nacht hat und sich – zumindest im Nachhinein – vom Beschuldigten benutzt und missbraucht fühlt, weil sie nicht mehr weiss, was passiert ist, und ohne Medikamenteneinfluss nicht mit ihm sexuell verkehrt hätte. Jedoch, auch diesbezüglich äusserte sich die Vorinstanz korrekt, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass dadurch auch der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 191 aStGB erfüllt ist und dass sexuelle Handlungen nicht einvernehmlich stattgefunden haben. Es bleibt auch nach den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin im Berufungsverfahren bei den zur Verfügung stehenden Beweismitteln letztlich im Dunkeln, ob die Privatklägerin zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen in einem Zustand war, der als Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 aStGB zu werten ist. Zwar kann nicht verlangt werden, dass sich ein Sachverhalt bzw. die Schuld des Beschuldigten mit absoluter Sicherheit beweisen lässt. Jedoch muss die Schuld mit hinreichender Sicherheit erwiesen sein und es dürfen keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat. Die vorhandenen Beweismittel lassen jedoch keine derart klaren Schlüsse zu, dass sich mass- gebliche Zweifel beseitigen liessen. Auch die Einholung eines Gutachtens – wie es der amtliche Verteidiger wiederholt beantragte – würde keine Klarheit verschaffen, zumal die effektiven subjektiven Auswirkungen einer Substanz auf eine Person nicht anhand eines pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens beurteilt,

- 14 - sondern nur mittels Erfragung festgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund sowie unter Verweis auf die entsprechenden, nach wie vor zutreffenden Ausführun- gen im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 97 S. 9) ist der Beweisantrag abzuweisen. Eine solche Befragung der Privatklägerin ist durch das vorinstanzliche Gericht er- folgt (vgl. Urk. 79 S. 3 ff.). Der Umstand, dass sich die Privatklägerin im Nachgang nur noch bruchstückhaft erinnern kann, bedeutet nicht zwangsläufig, dass aufgrund der Einnahme von Zolpidem in jener Nacht ihre Urteils- oder Widerstandsfähigkeit während der sexuellen Handlungen im Sinne des Gesetzes und der Rechtspre- chung (vgl. dazu BGer 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017, E. 1.4.2 m.w.H.) gänzlich aufgehoben war. Zudem reicht eine blosse in irgendeinem Grad beeinträchtigte oder eingeschränkte Widerstandsunfähigkeit oder eine herabgesetzte Hemm- schwelle zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass eine Erinnerungslücke in erster Linie lediglich bedeutet, dass gewisse Infor- mationen im Gedächtnis nicht gespeichert wurden. Gemäss pharmakologisch-toxi- kologischem Gutachten kann nach Wirkeintritt von Zolpidem die Merkfähigkeit für neue Bewusstseinsinhalte massiv reduziert sein, weshalb sich die Person unter Umständen nicht oder nur bruchstückhaft an Episoden in der Wirkzeit erinnern kann (vgl. Urk. 9/20 S. 2 Ziff. 2.1.). Eine fehlende Erinnerung alleine sagt nichts darüber aus, ob die Person, die sich nicht mehr erinnern kann, im fraglichen Moment auch urteilsunfähig oder widerstandsunfähig war bzw. kann nicht unbesehen darauf ge- schlossen werden, wie dies die Staatsanwaltschaft tut, dass die Privatklägerin "praktisch schlafend" und "so weggetreten war", dass sie weder urteilsfähig noch in der Lage war, ihren Willen kundzutun oder sich verbal oder physisch zu wehren. Es ist diesbezüglich mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass den Sprachnachrich- ten der Privatklägerin vor dem Eintreffen des Beschuldigten zwar zu entnehmen ist, dass sie verlangsamt sprach, Halluzinationen beschrieb und insgesamt beeinträch- tigt wirkte, wie jemand, der (mittelgradig) alkoholisiert ist. Gleichwohl war sie ohne Weiteres in der Lage, inhaltlich und sprachlich klare Texte zu schreiben und mit dem Beschuldigten eine Unterhaltung zu führen sowie adäquat und einlässlich auf seine Nachrichten zu reagieren und von sich aus Themen zu initiieren. So erzählte sie nachvollziehbar von ihrem neuen Kopfkissen, äusserte ihre Gedanken dazu, dass es nicht unüblich sei, wenn man sich als Ex-Partner trotzdem treffe und Nähe

- 15 - zulasse und erteilte klar ihre Erlaubnis, dass der Beschuldigte zu ihr nach Hause kommen und man zusammen kuscheln könne. Insgesamt hinterlässt die Privatklä- gerin dabei nicht den Eindruck einer stark benommenen oder gar weggetretenen Person, die nicht mehr weiss, was sie tut oder die vom Beschuldigten manipuliert bzw. zu einem Verhalten gedrängt wurde. Vielmehr zeigt sich ein knapp einstündi- ger Chat unter Ex-Partnern, die sich wohlwollend, vertraut, auf Augenhöhe und auch flirtend unterhalten. Daraus kann zwar nicht der Schluss gezogen werden, dass die Privatklägerin implizit mit den danach erfolgten sexuellen Handlungen einverstanden war. Jedoch zeigt der Chatverlauf deutlich, dass die Privatklägerin während eines Zeitfensters von doch rund einer Stunde, während welcher sie bereits unter der Wirkung von Zolpidem stand und an das sie sich im Nachhinein überhaupt nicht mehr erinnern konnte, weder widerstandsunfähig noch urteilsun- fähig war, sondern durchaus präsent und selbstbestimmt denkend und handelnd, trotz der teilweisen leichten Halluzinationen. Ferner ist hervorzuheben, dass sich die Privatklägerin an die verschiedenen sexuellen Handlungen (aktiver und passiver Oralverkehr, Vaginalverkehr) teilweise sogar detailliert zu erinnern vermag und auch daran, dass sie und der Beschuldigte zusammen auf dem Balkon rauchten. In ihren Erinnerungen, welche sie in freier Erzählung wiedergab, finden sich schliesslich zu den konkreten sexuellen Handlungen keinerlei Hinweise geschweige denn konkrete Aussagen, wonach sie in jenem Moment mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen wäre und sich gegen die sexuellen Handlungen verbal oder physisch zur Wehr gesetzt oder zu wehren versucht hätte, aber als Folge ihres Zustandes dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Soweit die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin ein von der Privat- klägerin dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochenes Verbot zu sexuellen Handlungen nach Einnahme von Zolpidem postulieren – was im Übrigen vom Beschuldigten vehement bestritten wird und nicht erstellt werden kann –, ist anzumerken, dass ein solches Verbot auch nur dann strafrechtlich relevant wäre, wenn die Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich gänzlich urteils- oder widerstandsunfähig gewesen wäre. Aufgrund der Beweislage lässt sich jedenfalls weder erstellen, wie stark die Wirkung von Zolpidem bei der Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt effektiv war,

- 16 - noch, ob die Privatklägerin lediglich unter Erinnerungslücken litt oder tatsächlich derart stark benommen und nicht mehr in der Lage war, ihren Willen zu bekunden und sich adäquat zur Wehr zu setzen, weil ihre Urteils- oder Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben war. Der rege Chatverkehr, die Erinnerungen an die sexuellen Handlungen ohne Hinweise auf versuchte physische oder verbale Abwehr- handlungen, der Umstand, dass die Privatklägerin in der Lage war, auf dem Balkon zu rauchen und die nicht widerlegbare Nachricht des Beschuldigten vom nächsten Tag, dass sie wilden Sex gehabt hätten und die Privatklägerin voll mit-gemacht habe (Urk. 6/4 [insbesondere Nachricht Nr. 150] und Urk. 5/1 Beilage / Nachrichten ab 9.45 Uhr, S. 12), sprechen jedenfalls gegen eine solche Würdigung und lassen erhebliche Zweifel am Anklagesachverhalt zurück. Entsprechend kann auch nicht erstellt werden, ob der Beschuldigte in Kenntnis des widerstandsunfähigen Zustandes und des fehlenden Einverständnisses der Privatklägerin und mit entsprechendem Wissen und Willen die sexuellen Handlunge vorgenommen hatte. Es hat bei dieser Ausgangslage ein Freispruch zu erfolgen. III. Strafpunkt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– (davon Fr. 200.– als durch zwei Tage Haft erstanden) und legte für die (verbleibende) Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest (Urk. 97 S. 69 und Dispositivziffern 4 - 6). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren eine Bestrafung mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, allerdings unter der Prämisse, dass ein Schuldspruch wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB erfolgt (Urk. 100 S. 2 und 6).

- 17 -

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen, BGer 6B_432/2020 vom 30.September 2021, BGer 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende allgemeine Erwägungen zur Strafzumessung sowie fallbezogen zur Strafart und zum Strafrahmen (Urk. 97 S. 58 ff.). Darauf wird vorab verweisen. 2.2. Mehrfache Pornografie (Art. 197 Abs. 5 erster und zweiter Satz aStGB) 2.2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 erster und zweiter Satz aSTGB schuldig gemacht, weil er auf seinem Mobiltelefon und seinem Laptop insgesamt 15 Video- und 39 Bilddateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und zwei Bilddateien mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen besessen hat, wobei einige der Filmdateien von ihm hergestellt wurden, indem er mit seinem Mobil- telefon Videos von einem Computerscreen abfilmte (Urk. 97 S. 49 ff. und S. 54 ff.). 2.2.2. Es ist zunächst die Einsatzstrafe für den Besitz und die teilweise Herstellung der 15 Film- und 39 Bilddateien, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen, festzulegen. Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass die Film- und Bilddateien nackte Mädchen und Jungen mit Fokus auf deren Geschlechtsteile zeigen. Dabei masturbieren sie teilweise oder sind beim Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr, teilweise untereinander, teilweise mit erwachsenen Personen zu sehen. Es handelt sich dabei zweifelsohne um erhebliche sexuelle Handlungen. Ein Teil der Filmdateien auf seinem Mobiltelefon stellte der Beschuldigte selber her, indem er

- 18 - mit seinem Telefon die Videos von einem Computerscreen abfilmte und die Filme dabei abspeicherte. Weshalb er dies so machte und die Videos nicht direkt über sein Mobiltelefon anschaute und heruntergeladen hat, ist nicht bekannt. Ferner ist nicht bekannt, wie lange der Beschuldigte schon im Besitz der 54 Dateien war. Insgesamt ist noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Bei der subjektiven Tatschwere ist das direktvorsätzliche Handeln zu berücksichtigen, wobei das objektive Tatverschulden dadurch nicht relativiert wird. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe. 2.2.3. Bezüglich der zwei Bilddateien, welche Inhalte mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zeigen, sind Mädchen in eindeutig sexuellen Posen, teilweise mit stark gespreizten Beinen, zu sehen, wobei der Fokus klar auf ihren primären Geschlechtsmerkmalen liegt. Dem Beschuldigten ist abermals ein direktvorsätzliches Handeln zur Last zu legen. Das objektive Tatverschulden bewegt sich in Anbetracht aller denkbarer sexueller Handlungen im noch sehr leichten Bereich und wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Es wäre dafür eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen, wobei die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen ist. 2.2.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse, den Werdegang und das Nachtatverhalten des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 97 S. 62 ff., S. 65 und 66), darauf wird verwiesen. Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er mittlerweile nach Spanien (Teneriffa) ausgewandert sei und in einem Telefonsekretariat arbeite, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er sei weder in Behandlung noch nehme er Medikamente. In seiner Freizeit gehe er ins Fitness, mache Musik und verbringe viel Zeit draussen. Er habe seit Juni 2025 eine neue Freundin, welche in den Philippinen lebe. Für seine Zukunft bilde er sich gerade im Digital Marketing-Bereich aus, worin er sich voraussichtlich im nächsten Jahr (2027) selbständig machen möchte (Urk. 127 S. 2 ff.). Vorstrafen bestehen keine (Urk. 123).

- 19 - Die Täterkomponente erweist sich nach wie vor als strafzumessungsneutral, weshalb es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden hat. 2.2.5. Zur Tagessatzhöhe ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwiesen (Urk. 97 S. 67). Die Lebens- und Erwerbssituation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil jedoch insofern verändert, als er zwischenzeitlich nach Teneriffa ausgewandert ist. Beruflich ist er in einem 85%-Pensum als "Agent" bei einem Telefonservice tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 1'300.–, wobei kein 13. Monatslohn ausbezahlt wird. Schulden bestehen nicht, Vermögen bzw. Erspartes hat der Beschuldigte noch im Umfang von ca. Fr. 5'000.–. Die Mietkosten belaufen sich auf ca. EUR 300.– monatlich, die Krankenkassenprämie liegt bei rund EUR 50.– pro Monat. Die Steuern von ca. EUR 80.– monatlich werden gemäss Angaben des Beschuldigten direkt vom Bruttolohn abgezogen. Der Beschuldigte lebt alleine, ist kinderlos und hat keine Unterhaltspflichten (Urk. 113/1, Urk. 113/2 und Urk. 127 S. 2 ff.). Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 150.– festzulegen. 2.2.6. Das Verhalten des Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu sanktionieren, wobei die erstandene Haft von 2 Tagen, entgegen der Vorinstanz, auf die Geldstrafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB, BGE 135 IV 126, E. 1.3.6. ff.). 2.2.7. Zum Vollzug kann vollständig auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 97 S. 68 f.). Mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sind die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat sich beim Beschuldigten zwischenzeitlich nichts Aktenkundiges ereignet, was den Schluss auf eine ungünstige Prognose zuliesse. Es ist ihm deshalb nach wie vor der bedingte Vollzug zu gewähren. Da es sich um einen Ersttäter handelt und keine Anzeichen bestehen, dass eine längere Bewährung notwendig ist, ist eine Probezeit von 2 Jahren gerechtfertigt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 20 - 2.3. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) 2.3.1. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen, weil er

– unter Berücksichtigung der Verjährung – vom 21. Juni 2021 bis Mai 2023 regelmässig Kokain, Ritalin und Concerta (ohne Rezept) konsumierte (Urk. 36 S. 7, Urk. 97 S. 52 f., S. 57 f. und Dispositivziffern 1 und 3). Die Vorinstanz sprach dafür eine Busse von Fr. 500.– aus (Urk. 97 S. 57 f. und Dispositivziffer 4). 2.3.2. Die von der Vorinstanz bemessene Busse erweist sich vor dem Hintergrund des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) als deutlich zu tief. Es liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte konsumierte während rund zwei Jahren direktvorsätzlich regelmässig drei verschiedene Betäubungs- mittel. Zudem stand er im fraglichen Zeitraum als Polizist im Dienste der Stadtpolizei Zürich (Urk. 78 S. 4), was sein Handeln besonders verwerflich macht. Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Die Täterkomponente fällt auch hier strafzumessungsneutral aus (vgl. dazu Ziff. III.2.2.4. vorstehend), ein eigentliches Geständnis liegt nicht vor. In Anbetracht der zwar bescheidenen, aber nicht existenzbedrohenden finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu Ziff. III.2.2.5. vorstehend) rechtfertigt sich eine Busse von Fr. 2'000.–. Im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist der Beschuldigte mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen zu belegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Privatklägerin beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, es sei dem Beschuldigten gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS/WhatsApp, per E- Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot), sich der Privatklägerin bis auf 20 m zu nähern bzw. sich in einem Umkreis von 500m um den Wohnort der Privatklägerin aufzuhalten (Rayonverbot) (Urk. 83, Urk. 103 S. 2 und Urk. 129 S. 2). Ein Entscheid der Vorinstanz dazu blieb aus (Urk. 97).

- 21 -

2. Die Anwendung von Art. 67b Abs. 1 StGB setzt in formeller Hinsicht voraus, dass der Beschuldigte ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Privatklägerin begangen hat. An einem solchen Schuldspruch fehlt es vorliegend, weshalb der Antrag der Privatklägerin bereits deshalb abzuweisen ist. V. DNA-Profil

1. Die Vorinstanz sah, entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, davon ab, ein DNA-Profil des Beschuldigten erstellen zu lassen (Urk. 97 S. 3 und Dispositiv- ziffer 8).

2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin erhoben dagegen Berufung (Urk. 100 und Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft argumentiert diesbezüglich, es sei beim Beschuldigten noch kein DNA-Profil erstellt worden, was im Falle einer Verurteilung nachzuholen sei (Urk. 128 S. 6).

3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Probeentnahme sowie die An- ordnung eines DNA-Profils nach Art. 257 StPO korrekt wiedergegeben (Urk. 97 S. 74 f.), darauf wird verwiesen.

4. Der Beschuldigte wird auch im Berufungsverfahren vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 aStGB freigesprochen. Jedoch hat er sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 aStGB, und damit einem Vergehen, schuldig gemacht. Formell wäre damit die Voraussetzung für die Probeentnahme und die Erstellung eines DNA-Profils gegeben. Allerdings ist den zutreffenden wie überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen (Urk. 97 S. 74 f.), dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, die Erstellung des Profils nicht zur Aufklärung der Straftaten eines laufenden Verfahrens dient und keine konkreten, erheblichen Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte weitere Delikte begehen könnte. Eine Probeentnahme sowie die Erstellung eines DNA- Profils wäre im Lichte der geltenden Rechtsprechung deshalb unverhältnis- mässig, weshalb davon abzusehen ist.

- 22 - VI. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz verwies die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 97 Dispositivziffer 13).

2. Die Privatklägerin erhob dagegen Berufung und beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin aus dem Vorfall vom 29./30. Mai 2022 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'533.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. April 2024 (mittlerer Verfall bis zur Berufungsverhandlung) zu bezahlen. Sodann sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Ferner sei er zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. Mai 2022 zu bezahlen (Urk. 103 S. 2, Urk. 129 S. 2).

3. Der Beschuldigte wurde bezüglich beider Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin (Schändung, sexuelle Nötigung) freigesprochen. Gleichwohl hat das Gericht auch bei einem Freispruch über die Zivilklage zu entscheiden, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Grundsätzlich mangelt es im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden Tatbestandsmässigkeit auch an den zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen gemäss Art. 41 ff. OR, wie namentlich der Widerrechtlichkeit. Damit wären die Anträge der Privatklägerin abzuweisen. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 3 StPO) hat es jedoch beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Klage auf den Zivilweg zu verweisen ist, sein Bewenden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenauflage 1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Asservaten- verwaltung zu 1/4 dem Beschuldigten. Die Kosten für die ihn betreffende Haaranalyse auferlegte sie ihm vollumfänglich. Die übrigen Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 97 Dispositivziffer 17).

- 23 - 1.2. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung gegen die Kostenauflage hinsichtlich der Gebühren des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Asservatenverwaltung. Er beantragt, diese seien ihm im Umfang von 1/10 aufzuerlegen und zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 112, Urk. 131 S. 2). Er lässt vorbringen, der Verteilschlüssel der Vorinstanz von 1/4 werde dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nicht gerecht. Die Hauptvorwürfe seien die Schändung und die sexuelle Nötigung zu Lasten der Privatklägerin gewesen. Von beiden Vorwürfen sei er freigesprochen worden. Zudem hätten die Vorwürfe betreffend Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem überwiegen- den Teil in einer Einstellung oder in einem Freispruch gemündet. Quantitativ bestimme sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand fast ausschliesslich in der Aufarbeitung der beiden Hauptvorwürfe betreffend die Privatklägerin, dies sowohl aus Sicht des Staates als auch der Verteidigung. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf wegen verbotener Pornografie erschöpfe sich der Aufwand der Verteidigung in der Teilnahme einer ca. einstündigen Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft sowie in der zweimaligen Eingabe von Beweisanträgen zur Unverwertbarkeit. Dem Beschuldigten würden Kosten von fast Fr. 12'000.– auferlegt. Hätte er sich einem (isolierten) Verfahren wegen Verdachts auf verbotene Pornografie und Eigenkonsum von Betäubungsmitteln stellen müssen, wäre er nicht ansatzweise mit Verfahrens- und Anwaltskosten im Umfang des vorinstanzlichen Entscheids konfrontiert gewesen (Urk. 112 und Urk. 131 S. 20 ff.). 1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, unter Vorbehalt der Rückforderung durch den Staat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig und teilweise freigesprochen beziehungsweise erfolgen teilweise Einstellungen, so sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Da eine exakte Beurteilung, welche Kosten auf welche Vorwürfe zurückzuführen sind, schwierig ist, steht den Gerichten bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisses Ermessen zu (vgl. BGer 6_112/2020 vom

7. Oktober 2020, E. 6.3.).

- 24 - 1.4. Soweit die erstinstanzliche Kostenauflage das Vorverfahren, die Gerichts- gebühr sowie die Asservatenverwaltung betrifft, ist nicht erkennbar, inwiefern eine Auflage von einem Viertel nicht gerechtfertigt sein soll. Namentlich der Anteil von Fr. 1'500.– an der Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 6'000.– hätte der Beschuldigte auch zu gewärtigen gehabt, wenn einzig bezüglich der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Anklage erhoben worden wäre. Die Gebühr für das Strafverfahren bemisst sich gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a bzw. b GebVOG nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls und dem Zeitaufwand des Gerichts. Die Grundgebühr bewegt sich dabei, je nach Zuständigkeit, zwischen Fr. 150.– und Fr. 45'000.– . Da es vorliegend insbesondere bezüglich der Pornografie um ein mehrfaches Vergehen und nicht etwa um einen Bagatellfall ging, der Beschuldigte überdies nicht geständig war sowie mit einem allfälligen Schuldspruch noch weitere Folgen wie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot verbunden waren (Urk. 97 Dispositivziffer 7), wäre ohne Weiteres mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– zu rechnen gewesen. Ebenso ist die Verteidigung nicht zu hören, was den Rück - forderungsvorbehalt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/4 betrifft. Der Aufstellung ihrer Bemühungen (Urk. 76/1-2) kann entnommen werden, dass auch etliche Aufwände im Zusammenhang mit der Durchsuchung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschuldigten (Sicherstellung, Siegelung, Beschwerdeverfahren, vgl. Urk. 7/1-32) anfielen, was letztlich (auch) den Anklagevorwurf der mehrfachen Pornografie beschlägt. Sodann gab es Weiterungen (inkl. einem durch den Beschuldigten initiierten Beschwerdever- fahrens) im Zusammenhang mit der den Beschuldigten betreffenden Haaranalyse sowie der Blut- und Urinprobe (vgl. Urk. 9/1-24), was wiederum die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes betrifft. Vor diesem Hintergrund ist ein Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung von 1/4 ohne Weiteres gerechtfertigt. Dem Beschuldigten sind, mit der Vorinstanz, die Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens sowie der Asservatenverwaltung zu 1/4 und die Kosten der Haaranalyse vollumfänglich aufzuerlegen. Die übrigen Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung für

- 25 - die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/4. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ohne den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von total Fr. 11'726.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 132). Vor dem Hintergrund, dass abgesehen von der Anschlussberufung betreffend die erstinstanzliche Kostenauferlegung nur der Vorwurf der Schändung zu beurteilen war und der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war, erscheint der geltend gemachte Aufwand deutlich überhöht. Es rechtfertigt sich, unter Beachtung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles den amtlichen Verteidiger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin macht für das Beru- fungsverfahren ohne den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von total Fr. 2'508.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 130). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung mit pauschal Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft und die Privatklägerin unterliegen mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, ebenso unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen in der Anschlussberufung. Die Kosten sind, unter Gewichtung der einzelnen Anträge, bei dieser Ausgangslage zu 1/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der

- 26 - Privatklägerin. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/10 (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im übrigen Umfang (9/10) sind die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rücker- stattungspflicht der Privatklägerin für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege besteht nicht (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 21. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Strafverfahren gegen B._____ bezüglich der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Zeitraum 24. Mai 2020 bis 20. Juni 2021) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte B._____ ist (…) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Zolpidem, Xanax) nicht schuldig und wird von diesen Vor- würfen freigesprochen.

3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 erster und zweiter Satz StGB und  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Kokain, Ritalin, Concerta). 4.-6. (…)

7. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB angeordnet und dem Beschuldigten lebenslänglich untersagt, jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst.

8. (…)

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände (Asservat-Nr. A017'417'491, Asservat- Nr. A017'417'446 und Asservat-Nr. A017'417'526) werden definitiv eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten.

- 27 -

10. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Asservate, Spuren und Spuren- träger (Polis-G. Nr. 83831350) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfah- rens vernichtet werden.

11. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

12. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

13. (…)

14. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 37'328.80 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt. Da- von wurden bereits Fr. 5'443.70 Akonto bezahlt. Der verbleibende Betrag wird im Um- fang von Fr. 13'100.45 an die ehemalige Kanzlei des amtlichen Verteidigers, … [Adresse], und im Umfang von Fr. 18'784.65 an den amtlichen Verteidiger direkt aus- bezahlt.

15. Die Entschädigung von Rechtsanwältin X._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 15'129.20 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.

16. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 680.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 980.10 Tox und Gutachten Privatklägerin Fr. 96.00 Asservatenverwaltung Fr. 528.75 Haaranalyse des Beschuldigten Fr. 37'328.80 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 15'129.20 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 64'242.85 Total

17. (…)

18. (Mitteilungen)

19. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 28 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird im Übrigen vom Vorwurf der Schändung ge- mäss Art. 191 aStGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Der Antrag der Privatklägerin A._____ auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird abgewiesen.

6. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und keine Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet.

7. Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 17) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 7'000.– Barauslagen) unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (inkl. Fr. 3'000.– MwSt. und Barauslagen).

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden zu 1/10 dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/10 einstweilen auf die

- 29 - Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im übrigen Umfang werden die Kosten, einschliesslich diejenigen für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw A. Agostino Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250154-O/U/rs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Agostino Urteil vom 9. März 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Schändung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 21. Juni 2024 (DG240002) Anklage: (Urk. 36) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Februar 2024 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet.

- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 83 ff.) "Es wird erkannt:

1. Das Strafverfahren gegen B._____ bezüglich der Übertretungen des Betäubungs- mittelgesetzes (Zeitraum 24. Mai 2020 bis 20. Juni 2021) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte B._____ ist der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Zolpidem, Xanax) nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 erster und zweiter Satz StGB und  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Kokain, Ritalin, Concerta).

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–, wovon Fr. 200.– als durch zwei Tage Haft erstanden gelten.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

7. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB angeordnet und dem Beschuldigten lebenslänglich untersagt, jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

8. Es wird kein DNA Profil des Beschuldigten erstellt.

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände (Asservat-Nr. A017'417'491, Asservat-

- 3 - Nr. A017'417'446 und Asservat-Nr. A017'417'526) werden definitiv eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten.

10. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Asservate, Spuren und Spurenträger (Polis-G. Nr. 83831350) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden.

11. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

12. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

13. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren und Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

14. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 37'328.80 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt. Da- von wurden bereits Fr. 5'443.70 Akonto bezahlt. Der verbleibende Betrag wird im Umfang von Fr. 13'100.45 an die ehemalige Kanzlei des amtlichen Verteidigers, … [Adresse], und im Umfang von Fr. 18'784.65 an den amtlichen Verteidiger direkt ausbezahlt.

15. Die Entschädigung von Rechtsanwältin X._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 15'129.20 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.

16. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 680.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 980.10 Tox und Gutachten Privatklägerin Fr. 96.00 Asservatenverwaltung Fr. 528.75 Haaranalyse des Beschuldigten Fr. 37'328.80 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 15'129.20 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 64'242.85 Total

17. Die Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und der Asservatenver-

- 4 - waltung werden dem Beschuldigten zu 1/4 auferlegt und zu 3/4 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der Haaranalyse des Beschuldigten werden diesem vollumfänglich auferlegt. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachforderung im Umfang von 1/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO. Die Kosten der Gutachten der Privat- klägerin sowie die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privat- klägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

18. (Mitteilungen)

19. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten: (Urk. 131 S. 1 f.)

1. Es sei der vorinstanzliche Freispruch betreffend Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zu bestätigen.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten bedingt zu bestrafen (unter Einbezug der hypothetischen Einsatzstrafe betr. Pornografie).

3. Auf die Erstellung eines DNA-Profils sei zu verzichten.

4. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Es sei Dispositiv Ziff. 17 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und es seien die Gebühren des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Asservatenverwaltung lediglich zu 1/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 9/10 auf die vorinstanzliche Gerichtskasse zu nehmen; die dem Beschuldigten auferlegten Kosten im Umfang von 1/10 der vorbezeichneten Positionen seien einstweilen auf die vorinstanzliche Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Nachforderung.

6. Es seien die Kosten für das Berufungsverfahren, inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 100 S. 2)

1. Zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten betreffend Schändung i.S.v. Art. 191 StGB

2. Bestrafung mit 36 Monaten Freiheitsstrafe

3. Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils i.S.v. Art. 257 StPO

4. Unter Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten.

c) Der Privatklägerin: (Urk. 129 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. Juni 2024 sei in Bezug auf die die Privatklägerin betreffenden Vorwürfe in der Dispositiv-Ziffer 2. (Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191

- 6 - StGB) sowie in den Dispositiv-Ziffern 4., 8., und 13. aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin aus den Vorfällen vom ca. 29./30. Mai 2022 gemäss Anklageschrift vom

28. Februar 2024, Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'533.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. April 2024 (mittlerer Verfallzins bis zum heutigen Datum) zu bezahlen.

3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist für Schaden (insbesondere Therapiekosten der Privatklägerin, Behandlungs- und andere Gesundheitskosten, etc.), der im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin gemäss Anklageschrift vom

28. Februar 2024 steht und der nicht durch die Krankenkasse oder sonstige Privat- oder Sozialversicherungen übernommen wird.

4. Weiter ist der Beschuldigte dazu zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.-- zuzüglich 5 % Zins rückwirkend seit dem 30. Mai 2022 zu bezahlen.

5. Überdies sei dem Beschuldigten gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Privat- klägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS/WhatsApp, per E-Mail, etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot), sich der Privatklägerin bis auf 20 m zu nähern bzw. sich in einem Umkreis von 500 m um den Wohnort der Privatklägerin aufzuhalten (Rayonverbot).

6. Dem Beschuldigten seien sämtliche Kosten sowohl des erstinstanzlichen, wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, aufzuerlegen, eventualiter seien die Verfahrens- kosten der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7. Es sei Rechtsanwältin X._____ für die Aufwendungen als unent- geltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss der heute eingereichten Honorarnote zzgl. der Aufwendungen für die heu- tige Hauptverhandlung (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu entschädigen.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1.1. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin A._____ (nachfolgend: Privat- klägerin) meldeten am 24. Juni 2024 bzw. 27. Juni 2024 Berufung gegen das ein- gangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom

21. Juni 2024 an (Urk. 86, 87 und 89). Die Berufungserklärungen erfolgten nach Zustellung des begründeten Entscheids ebenfalls fristgerecht (Urk. 94 = Urk. 97, Urk. 95/1-2, Urk. 100 und Urk. 103). In der Folge wurde den Parteien mit Präsidia- lverfügung vom 10. April 2025 Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung(-en) beantragt werde. Ferner wurde der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unent- geltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 106). Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 erklärte der Beschuldigte fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 107 und Urk. 112). Die Staatsanwaltschaft verzichtete explizit darauf (Urk. 108). Seitens der Privatklägerin ging ebenfalls ein Verzicht auf die entsprechenden Anträge ein (Urk. 109). Den pro- zessualen Anträgen der Privatklägerin betreffend die Gerichtsbesetzung und den Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit wurde durch die Präsidialverfügung vom

28. Oktober 2025 und die Mitwirkenden Genüge getan (Urk. 114, Urk. 117, Prot. II S. 6). Seitens des Beschuldigten gingen sodann das Datenerfassungsblatt sowie Lohnabrechnungen ein (Urk. 106, Urk. 113/1-2). Die Vorladung zur Berufungsver- handlung erfolgte am 30. Oktober 2025 (Urk. 117). Mit Datum vom 2. März 2026 ersuchte die Privatklägerin um Dispensation vom persönlichen Erscheinen, was be- willigt wurde (Urk. 125). 1.2. Die Berufungsverhandlung fand am 9. März 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw Y._____, Staatsanwaltin MLaw C._____ und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Pri- vatklägerin, Rechtsanwältin X._____, statt (Prot. II S. 6). Vorfragen waren keine zu behandeln (Prot. II S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der amtliche Verteidiger den Beweisantrag, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten im Zusammenhang mit der Wirkung von 10 mg des Schlafmittels Zolpidem auf die Ur-

- 8 - teils- und Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin im tatrelevanten Zeitraum in Auf- trag zu geben (Prot. II S. 9 f., Urk. 131 S. 2). 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch betreffend Schändung (Dispositivziffer 2), die Strafe und den Vollzug (Dispositivzif- fern 4 - 6) und den ablehnenden Entscheid betreffend Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 8) (Urk. 100). Die Privatklägerin ficht den Freispruch betreffend Schändung (Dispositivziffer 2), die damit verbundene Strafe (Dispositivziffer 4), den ablehnenden Entscheid betreffend Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 8) und den Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg an (Dispositivziffer 13). Ferner moniert sie, ihr Antrag auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots sei von der Vorinstanz nicht beurteilt worden und beantragt ein solches erneut im Berufungsverfahren (Urk. 103 und Urk. 119). Die Anschlussberufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage und den Rückforderungsvorbehalt (Dispositivziffer 17) (Urk. 112). In den übrigen Punkten (Dispositivziffern 1, 2 [hinsichtlich der Freisprüche von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes], 3, 7, 9 - 12 und 14 - 16) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten steht der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich zur Disposition und das erstinstanzliche Urteil ist, unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 und 3 StPO), insofern umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und die Anträge der Parteien gebunden (mit Ausnahme bei der Beurteilung einer Zivilklage; vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2.2. Zum anwendbaren materiellen Strafrecht ist für das vorliegende Verfahren festzuhalten, dass seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils per 1. Juli 2024 eine Revision des Sexualstrafrechts (Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, AS 2024 27) in Kraft getreten ist. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert, so

- 9 - namentlich auch beim vorliegend zur Diskussion stehenden Straftatbestand. Ist ein Verbrechen oder ein Vergehen zu beurteilen, das vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Strafgesetzbuches begangen wurde, kommen die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen zur Anwendung, sofern die revidierten Bestimmungen für den Täter nicht günstiger sind (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Vorliegend ist die aktuelle Gesetzeslage für den Beschuldigten keine mildere als zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, weshalb das alte Recht anzuwenden ist. 2.3. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch FRANÇOIS CHAIX, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.).

- 10 - II. Schuldpunkt A. Ausgangslage

1. Zur Diskussion steht im Berufungsverfahren einzig noch der Vorfall respektive der Freispruch betreffend Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB (Urk. 36 S. 2 f., Urk. 97 Dispositivziffer 2). Die Staatsanwaltschaft wirft diesbezüglich dem Beschuldigten zusammengefasst vor, an seiner Ex-Freundin, der Privatklägerin, in der Nacht vom 29. Mai 2022 auf den 30. Mai 2022 ohne ihr Einverständnis sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Namentlich habe er mit ihr Oralverkehr praktiziert, sowohl an ihrer Vagina als auch umgekehrt, indem er seinen erigierten Penis in ihren Mund gelegt habe, zudem sei er mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen und habe schliesslich auf ihren Rücken ejakuliert. Die Privatklägerin sei dabei nicht urteils- und widerstandsfähig gewesen und teilweise bzw. praktisch schlafend und halluzinierend, weil sie zuvor eine (halbe) Tablette Zolpidem eingenommen habe, was sedierend, schlaffördernd und muskelentspannend wirke, die Rektionszeit verlangsame sowie Halluzinationen und Erinnerungslücken auslösen könne. Der Beschuldigte habe dabei wissentlich und willentlich gehandelt (Urk. 36 S. 2 f.). 2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass sich der Anklagesachverhalt, insbesondere dass die Privatklägerin während der sexuellen Handlungen vollständig urteils- oder widerstandsunfähig gewesen sei oder sich wirkstoffbedingt nicht mehr oder nur noch schwach gegen die sexuellen Handlungen habe wehren können, nicht erstellen lasse und sprach den Beschuldigten frei (Urk. 97 S. 24 - 42 und S. 54, Dispositivziffer 2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft bringt gegen diesen Freispruch im Wesentlichen vor, dass sie der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht folgen könne, wenn man beachte, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Privatklägerin nach der Einnahme von Zolpidem Erinnerungslücken habe und sie deshalb in diesem Zustand keine sexuellen Handlungen mit ihm oder an ihm habe vollziehen wollen und dass er trotz dieses Wissens mit der unter der Wirkung von Zolpidem beeinträchtigten Privatklägerin sexuelle Handlungen vollzogen habe. Den Sprach-

- 11 - nachrichten könne man entnehmen, dass die Privatklägerin "komisch", mit verlangsamter Stimme gesprochen und bereits Halluzinationen gehabt habe und sie aufgrund der Wirkung von Zolpidem nachweislich merklich beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 128 S. 1 f.). 2.3. Die Privatklägerin moniert in ihrer Berufung zusammengefasst, dass die Vorinstanz vermeintliche "Logik" aus der Unlogik der Beziehungsdynamik zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin suggeriere. Die Kommunikation bzw. die Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin seien vor dem Hintergrund der über Jahre erlebten Beziehungsdynamik und der andauernden inneren Anspannung und Angst der Privatklägerin vor dem Beschuldigten zu lesen. Ferner seien die Umstände, dass die Privatklägerin bereits Zolpidem eingenommen habe, die Wirkung von Zolpidem aus den Texten und Sprachnachrichten erkennbar immer mehr eingesetzt habe und die Privatklägerin nicht mehr Herrin ihrer Sinne gewesen sei, zu berücksichtigen. Auch die Privatklägerin bringt vor, dass der Beschuldigte aus der Beziehung und der Kommunikation gewusst habe, welche Wirkung das Schlafmittel auf sie gehabt habe. Ferner gebe es keine Anzeichen dafür, dass sie den Beschuldigten zu sexuellen Handlungen ermutigt oder eingeladen hätte (Urk. 129 S. 4 ff.). B. Sachverhalt

1. Was die allgemeinen Regeln zur Sachverhaltserstellung und zur Beweiswürdigung betrifft, kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 97 S. 20 ff.). Ebenfalls hat sie die massgeblichen Beweismittel (Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten, Datenauswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin mit einem Extraktionsbericht zum Chat zwischen ihr und dem Beschuldigten, ärztliche Berichte, pharma- kologisch-toxikologisches Gutachten) korrekt aufgeführt und sich zutreffend zur Verwertbarkeit geäussert (Urk. 97 S. 24 f.). Die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen gibt sodann zu keinen Bemerkungen Anlass. Es bestehen keine Hinweise, dass diese in Frage zu stellen wäre und sich vorliegend auf die Beweiswürdigung auswirken könnte.

- 12 - 2.1. Das erstinstanzliche Urteil gibt die relevanten Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten umfassend wieder und würdigt sämtliche Beweise sehr sorgfältig und differenziert (Urk. 97 S. 24 ff.), darauf kann grundsätzlich verwiesen und das Ergebnis sowie die Würdigung vorbehaltlos übernommen werden. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als teilweise ergänzende und rekapitulierende. 2.2. Dass es in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2022 in der Wohnung der Privatklägerin zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten zu sexuellen Handlungen kam und die Privatklägerin zuvor das Medikament Zolpidem eingenommen hatte und dies dem Beschuldigten bekannt war, wird weder vom Beschuldigten noch von seinem Verteidiger in Abrede gestellt (vgl. Urk. 127 S. 5 f. und Urk. 131 S. 15 ff.) und ergibt sich im Übrigen unmissverständlich aus dem Chat zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Urk. 6/4 und Urk. 5/1; im Speziellen zu den sexuellen Handlungen: Urk. 6/4 [insbesondere Nachricht Nr. 142] und Urk. 5/1 Beilage / Nachrichten ab 9.45 Uhr, S. 11 ff.). Es stellen sich vorliegend deshalb einzig die Fragen, ob diese sexuellen Handlungen ohne Einverständnis der Privatklägerin erfolgten, weil sie im fraglichen Zeitpunkt im Sinne von Art. 191 aStGB urteils- oder widerstandsunfähig war und ob der Beschuldigte dennoch mit Wissen und Willen zumindest eventualvorsätzlich die sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vornahm. 2.3. Der Beschuldigte verweigerte weitestgehend die Aussage und erklärte anlässlich der Hauptverhandlung ganz allgemein, dass er nie gegen den Willen der Privatklägerin mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. 78 S. 9). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte sich nach wie vor auf diesen Standpunkt, nie gegen den Willen der Privatklägerin mit ihr Geschlechts- verkehr gehabt zu haben. Ausserdem führte er aus, dass er zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Abends noch in die Privatklägerin verliebt gewesen sei und sich trotz der Trennung über ihre Aufmerksamkeit und Zuneigung gefreut habe. Der Beschuldigte bestritt sodann, dass die Privatklägerin ihm je gesagt habe, dass sie unter dem Einfluss von Zolpidem oder anderer Medikamente keinen Geschlechtsverkehr haben möchte. Zum Treffen mit der Privatklägerin in der Nacht

- 13 - vom 29. auf den 30. Mai 2022 gab er an, dass sie ihm die Wohnung gezeigt habe, sie sich unterhalten hätten, danach einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten und anschliessend auf dem Balkon zusammen geraucht hätten (Urk. 127 S. 5 f.). 2.4. Was die Aussagen der Privatklägerin betrifft, ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass sich diese als soweit möglich detailliert, in sich stimmig und nachvollziehbar zeigen. Die Privatklägerin sagte ferner ohne Strukturbrüche und authentisch aus. Auch korrespondieren ihre Schilderungen, soweit sie sich zu erinnern vermag, mit dem Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten [inkl. Sprachnachrichten] und den medizinischen Unterlagen. Insgesamt erweisen sich ihre Aussagen als sehr glaubhaft. Es ist ihr abzunehmen, dass sie nur noch – aber immerhin – vereinzelte Erinnerungen an die fragliche Nacht hat und sich – zumindest im Nachhinein – vom Beschuldigten benutzt und missbraucht fühlt, weil sie nicht mehr weiss, was passiert ist, und ohne Medikamenteneinfluss nicht mit ihm sexuell verkehrt hätte. Jedoch, auch diesbezüglich äusserte sich die Vorinstanz korrekt, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass dadurch auch der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 191 aStGB erfüllt ist und dass sexuelle Handlungen nicht einvernehmlich stattgefunden haben. Es bleibt auch nach den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin im Berufungsverfahren bei den zur Verfügung stehenden Beweismitteln letztlich im Dunkeln, ob die Privatklägerin zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen in einem Zustand war, der als Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 aStGB zu werten ist. Zwar kann nicht verlangt werden, dass sich ein Sachverhalt bzw. die Schuld des Beschuldigten mit absoluter Sicherheit beweisen lässt. Jedoch muss die Schuld mit hinreichender Sicherheit erwiesen sein und es dürfen keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat. Die vorhandenen Beweismittel lassen jedoch keine derart klaren Schlüsse zu, dass sich mass- gebliche Zweifel beseitigen liessen. Auch die Einholung eines Gutachtens – wie es der amtliche Verteidiger wiederholt beantragte – würde keine Klarheit verschaffen, zumal die effektiven subjektiven Auswirkungen einer Substanz auf eine Person nicht anhand eines pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens beurteilt,

- 14 - sondern nur mittels Erfragung festgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund sowie unter Verweis auf die entsprechenden, nach wie vor zutreffenden Ausführun- gen im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 97 S. 9) ist der Beweisantrag abzuweisen. Eine solche Befragung der Privatklägerin ist durch das vorinstanzliche Gericht er- folgt (vgl. Urk. 79 S. 3 ff.). Der Umstand, dass sich die Privatklägerin im Nachgang nur noch bruchstückhaft erinnern kann, bedeutet nicht zwangsläufig, dass aufgrund der Einnahme von Zolpidem in jener Nacht ihre Urteils- oder Widerstandsfähigkeit während der sexuellen Handlungen im Sinne des Gesetzes und der Rechtspre- chung (vgl. dazu BGer 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017, E. 1.4.2 m.w.H.) gänzlich aufgehoben war. Zudem reicht eine blosse in irgendeinem Grad beeinträchtigte oder eingeschränkte Widerstandsunfähigkeit oder eine herabgesetzte Hemm- schwelle zur Erfüllung des Tatbestandes nicht aus. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass eine Erinnerungslücke in erster Linie lediglich bedeutet, dass gewisse Infor- mationen im Gedächtnis nicht gespeichert wurden. Gemäss pharmakologisch-toxi- kologischem Gutachten kann nach Wirkeintritt von Zolpidem die Merkfähigkeit für neue Bewusstseinsinhalte massiv reduziert sein, weshalb sich die Person unter Umständen nicht oder nur bruchstückhaft an Episoden in der Wirkzeit erinnern kann (vgl. Urk. 9/20 S. 2 Ziff. 2.1.). Eine fehlende Erinnerung alleine sagt nichts darüber aus, ob die Person, die sich nicht mehr erinnern kann, im fraglichen Moment auch urteilsunfähig oder widerstandsunfähig war bzw. kann nicht unbesehen darauf ge- schlossen werden, wie dies die Staatsanwaltschaft tut, dass die Privatklägerin "praktisch schlafend" und "so weggetreten war", dass sie weder urteilsfähig noch in der Lage war, ihren Willen kundzutun oder sich verbal oder physisch zu wehren. Es ist diesbezüglich mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass den Sprachnachrich- ten der Privatklägerin vor dem Eintreffen des Beschuldigten zwar zu entnehmen ist, dass sie verlangsamt sprach, Halluzinationen beschrieb und insgesamt beeinträch- tigt wirkte, wie jemand, der (mittelgradig) alkoholisiert ist. Gleichwohl war sie ohne Weiteres in der Lage, inhaltlich und sprachlich klare Texte zu schreiben und mit dem Beschuldigten eine Unterhaltung zu führen sowie adäquat und einlässlich auf seine Nachrichten zu reagieren und von sich aus Themen zu initiieren. So erzählte sie nachvollziehbar von ihrem neuen Kopfkissen, äusserte ihre Gedanken dazu, dass es nicht unüblich sei, wenn man sich als Ex-Partner trotzdem treffe und Nähe

- 15 - zulasse und erteilte klar ihre Erlaubnis, dass der Beschuldigte zu ihr nach Hause kommen und man zusammen kuscheln könne. Insgesamt hinterlässt die Privatklä- gerin dabei nicht den Eindruck einer stark benommenen oder gar weggetretenen Person, die nicht mehr weiss, was sie tut oder die vom Beschuldigten manipuliert bzw. zu einem Verhalten gedrängt wurde. Vielmehr zeigt sich ein knapp einstündi- ger Chat unter Ex-Partnern, die sich wohlwollend, vertraut, auf Augenhöhe und auch flirtend unterhalten. Daraus kann zwar nicht der Schluss gezogen werden, dass die Privatklägerin implizit mit den danach erfolgten sexuellen Handlungen einverstanden war. Jedoch zeigt der Chatverlauf deutlich, dass die Privatklägerin während eines Zeitfensters von doch rund einer Stunde, während welcher sie bereits unter der Wirkung von Zolpidem stand und an das sie sich im Nachhinein überhaupt nicht mehr erinnern konnte, weder widerstandsunfähig noch urteilsun- fähig war, sondern durchaus präsent und selbstbestimmt denkend und handelnd, trotz der teilweisen leichten Halluzinationen. Ferner ist hervorzuheben, dass sich die Privatklägerin an die verschiedenen sexuellen Handlungen (aktiver und passiver Oralverkehr, Vaginalverkehr) teilweise sogar detailliert zu erinnern vermag und auch daran, dass sie und der Beschuldigte zusammen auf dem Balkon rauchten. In ihren Erinnerungen, welche sie in freier Erzählung wiedergab, finden sich schliesslich zu den konkreten sexuellen Handlungen keinerlei Hinweise geschweige denn konkrete Aussagen, wonach sie in jenem Moment mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen wäre und sich gegen die sexuellen Handlungen verbal oder physisch zur Wehr gesetzt oder zu wehren versucht hätte, aber als Folge ihres Zustandes dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Soweit die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin ein von der Privat- klägerin dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochenes Verbot zu sexuellen Handlungen nach Einnahme von Zolpidem postulieren – was im Übrigen vom Beschuldigten vehement bestritten wird und nicht erstellt werden kann –, ist anzumerken, dass ein solches Verbot auch nur dann strafrechtlich relevant wäre, wenn die Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich gänzlich urteils- oder widerstandsunfähig gewesen wäre. Aufgrund der Beweislage lässt sich jedenfalls weder erstellen, wie stark die Wirkung von Zolpidem bei der Privatklägerin im fraglichen Zeitpunkt effektiv war,

- 16 - noch, ob die Privatklägerin lediglich unter Erinnerungslücken litt oder tatsächlich derart stark benommen und nicht mehr in der Lage war, ihren Willen zu bekunden und sich adäquat zur Wehr zu setzen, weil ihre Urteils- oder Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben war. Der rege Chatverkehr, die Erinnerungen an die sexuellen Handlungen ohne Hinweise auf versuchte physische oder verbale Abwehr- handlungen, der Umstand, dass die Privatklägerin in der Lage war, auf dem Balkon zu rauchen und die nicht widerlegbare Nachricht des Beschuldigten vom nächsten Tag, dass sie wilden Sex gehabt hätten und die Privatklägerin voll mit-gemacht habe (Urk. 6/4 [insbesondere Nachricht Nr. 150] und Urk. 5/1 Beilage / Nachrichten ab 9.45 Uhr, S. 12), sprechen jedenfalls gegen eine solche Würdigung und lassen erhebliche Zweifel am Anklagesachverhalt zurück. Entsprechend kann auch nicht erstellt werden, ob der Beschuldigte in Kenntnis des widerstandsunfähigen Zustandes und des fehlenden Einverständnisses der Privatklägerin und mit entsprechendem Wissen und Willen die sexuellen Handlunge vorgenommen hatte. Es hat bei dieser Ausgangslage ein Freispruch zu erfolgen. III. Strafpunkt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– (davon Fr. 200.– als durch zwei Tage Haft erstanden) und legte für die (verbleibende) Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen fest (Urk. 97 S. 69 und Dispositivziffern 4 - 6). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren eine Bestrafung mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, allerdings unter der Prämisse, dass ein Schuldspruch wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB erfolgt (Urk. 100 S. 2 und 6).

- 17 -

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt und ausführlich dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.1 f.; 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3; 141 IV 61 E. 6.1.2, je mit Hinweisen, BGer 6B_432/2020 vom 30.September 2021, BGer 6B_246/2024, 6B_258/2024 vom 27. Februar 2025). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende allgemeine Erwägungen zur Strafzumessung sowie fallbezogen zur Strafart und zum Strafrahmen (Urk. 97 S. 58 ff.). Darauf wird vorab verweisen. 2.2. Mehrfache Pornografie (Art. 197 Abs. 5 erster und zweiter Satz aStGB) 2.2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 erster und zweiter Satz aSTGB schuldig gemacht, weil er auf seinem Mobiltelefon und seinem Laptop insgesamt 15 Video- und 39 Bilddateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und zwei Bilddateien mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen besessen hat, wobei einige der Filmdateien von ihm hergestellt wurden, indem er mit seinem Mobil- telefon Videos von einem Computerscreen abfilmte (Urk. 97 S. 49 ff. und S. 54 ff.). 2.2.2. Es ist zunächst die Einsatzstrafe für den Besitz und die teilweise Herstellung der 15 Film- und 39 Bilddateien, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen, festzulegen. Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass die Film- und Bilddateien nackte Mädchen und Jungen mit Fokus auf deren Geschlechtsteile zeigen. Dabei masturbieren sie teilweise oder sind beim Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr, teilweise untereinander, teilweise mit erwachsenen Personen zu sehen. Es handelt sich dabei zweifelsohne um erhebliche sexuelle Handlungen. Ein Teil der Filmdateien auf seinem Mobiltelefon stellte der Beschuldigte selber her, indem er

- 18 - mit seinem Telefon die Videos von einem Computerscreen abfilmte und die Filme dabei abspeicherte. Weshalb er dies so machte und die Videos nicht direkt über sein Mobiltelefon anschaute und heruntergeladen hat, ist nicht bekannt. Ferner ist nicht bekannt, wie lange der Beschuldigte schon im Besitz der 54 Dateien war. Insgesamt ist noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Bei der subjektiven Tatschwere ist das direktvorsätzliche Handeln zu berücksichtigen, wobei das objektive Tatverschulden dadurch nicht relativiert wird. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe. 2.2.3. Bezüglich der zwei Bilddateien, welche Inhalte mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zeigen, sind Mädchen in eindeutig sexuellen Posen, teilweise mit stark gespreizten Beinen, zu sehen, wobei der Fokus klar auf ihren primären Geschlechtsmerkmalen liegt. Dem Beschuldigten ist abermals ein direktvorsätzliches Handeln zur Last zu legen. Das objektive Tatverschulden bewegt sich in Anbetracht aller denkbarer sexueller Handlungen im noch sehr leichten Bereich und wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert. Es wäre dafür eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzulegen, wobei die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Tagessätze auf 180 Tagessätze zu erhöhen ist. 2.2.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse, den Werdegang und das Nachtatverhalten des Beschuldigten korrekt wiedergegeben (Urk. 97 S. 62 ff., S. 65 und 66), darauf wird verwiesen. Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er mittlerweile nach Spanien (Teneriffa) ausgewandert sei und in einem Telefonsekretariat arbeite, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er sei weder in Behandlung noch nehme er Medikamente. In seiner Freizeit gehe er ins Fitness, mache Musik und verbringe viel Zeit draussen. Er habe seit Juni 2025 eine neue Freundin, welche in den Philippinen lebe. Für seine Zukunft bilde er sich gerade im Digital Marketing-Bereich aus, worin er sich voraussichtlich im nächsten Jahr (2027) selbständig machen möchte (Urk. 127 S. 2 ff.). Vorstrafen bestehen keine (Urk. 123).

- 19 - Die Täterkomponente erweist sich nach wie vor als strafzumessungsneutral, weshalb es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden hat. 2.2.5. Zur Tagessatzhöhe ist vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwiesen (Urk. 97 S. 67). Die Lebens- und Erwerbssituation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil jedoch insofern verändert, als er zwischenzeitlich nach Teneriffa ausgewandert ist. Beruflich ist er in einem 85%-Pensum als "Agent" bei einem Telefonservice tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 1'300.–, wobei kein 13. Monatslohn ausbezahlt wird. Schulden bestehen nicht, Vermögen bzw. Erspartes hat der Beschuldigte noch im Umfang von ca. Fr. 5'000.–. Die Mietkosten belaufen sich auf ca. EUR 300.– monatlich, die Krankenkassenprämie liegt bei rund EUR 50.– pro Monat. Die Steuern von ca. EUR 80.– monatlich werden gemäss Angaben des Beschuldigten direkt vom Bruttolohn abgezogen. Der Beschuldigte lebt alleine, ist kinderlos und hat keine Unterhaltspflichten (Urk. 113/1, Urk. 113/2 und Urk. 127 S. 2 ff.). Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 150.– festzulegen. 2.2.6. Das Verhalten des Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu sanktionieren, wobei die erstandene Haft von 2 Tagen, entgegen der Vorinstanz, auf die Geldstrafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB, BGE 135 IV 126, E. 1.3.6. ff.). 2.2.7. Zum Vollzug kann vollständig auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 97 S. 68 f.). Mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sind die objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat sich beim Beschuldigten zwischenzeitlich nichts Aktenkundiges ereignet, was den Schluss auf eine ungünstige Prognose zuliesse. Es ist ihm deshalb nach wie vor der bedingte Vollzug zu gewähren. Da es sich um einen Ersttäter handelt und keine Anzeichen bestehen, dass eine längere Bewährung notwendig ist, ist eine Probezeit von 2 Jahren gerechtfertigt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

- 20 - 2.3. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) 2.3.1. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen, weil er

– unter Berücksichtigung der Verjährung – vom 21. Juni 2021 bis Mai 2023 regelmässig Kokain, Ritalin und Concerta (ohne Rezept) konsumierte (Urk. 36 S. 7, Urk. 97 S. 52 f., S. 57 f. und Dispositivziffern 1 und 3). Die Vorinstanz sprach dafür eine Busse von Fr. 500.– aus (Urk. 97 S. 57 f. und Dispositivziffer 4). 2.3.2. Die von der Vorinstanz bemessene Busse erweist sich vor dem Hintergrund des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB) als deutlich zu tief. Es liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte konsumierte während rund zwei Jahren direktvorsätzlich regelmässig drei verschiedene Betäubungs- mittel. Zudem stand er im fraglichen Zeitraum als Polizist im Dienste der Stadtpolizei Zürich (Urk. 78 S. 4), was sein Handeln besonders verwerflich macht. Das objektive und subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Die Täterkomponente fällt auch hier strafzumessungsneutral aus (vgl. dazu Ziff. III.2.2.4. vorstehend), ein eigentliches Geständnis liegt nicht vor. In Anbetracht der zwar bescheidenen, aber nicht existenzbedrohenden finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. dazu Ziff. III.2.2.5. vorstehend) rechtfertigt sich eine Busse von Fr. 2'000.–. Im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist der Beschuldigte mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen zu belegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Kontakt- und Rayonverbot

1. Die Privatklägerin beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, es sei dem Beschuldigten gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS/WhatsApp, per E- Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Kontaktverbot), sich der Privatklägerin bis auf 20 m zu nähern bzw. sich in einem Umkreis von 500m um den Wohnort der Privatklägerin aufzuhalten (Rayonverbot) (Urk. 83, Urk. 103 S. 2 und Urk. 129 S. 2). Ein Entscheid der Vorinstanz dazu blieb aus (Urk. 97).

- 21 -

2. Die Anwendung von Art. 67b Abs. 1 StGB setzt in formeller Hinsicht voraus, dass der Beschuldigte ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Privatklägerin begangen hat. An einem solchen Schuldspruch fehlt es vorliegend, weshalb der Antrag der Privatklägerin bereits deshalb abzuweisen ist. V. DNA-Profil

1. Die Vorinstanz sah, entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, davon ab, ein DNA-Profil des Beschuldigten erstellen zu lassen (Urk. 97 S. 3 und Dispositiv- ziffer 8).

2. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin erhoben dagegen Berufung (Urk. 100 und Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft argumentiert diesbezüglich, es sei beim Beschuldigten noch kein DNA-Profil erstellt worden, was im Falle einer Verurteilung nachzuholen sei (Urk. 128 S. 6).

3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Probeentnahme sowie die An- ordnung eines DNA-Profils nach Art. 257 StPO korrekt wiedergegeben (Urk. 97 S. 74 f.), darauf wird verwiesen.

4. Der Beschuldigte wird auch im Berufungsverfahren vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 aStGB freigesprochen. Jedoch hat er sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 aStGB, und damit einem Vergehen, schuldig gemacht. Formell wäre damit die Voraussetzung für die Probeentnahme und die Erstellung eines DNA-Profils gegeben. Allerdings ist den zutreffenden wie überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu folgen (Urk. 97 S. 74 f.), dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, die Erstellung des Profils nicht zur Aufklärung der Straftaten eines laufenden Verfahrens dient und keine konkreten, erheblichen Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte weitere Delikte begehen könnte. Eine Probeentnahme sowie die Erstellung eines DNA- Profils wäre im Lichte der geltenden Rechtsprechung deshalb unverhältnis- mässig, weshalb davon abzusehen ist.

- 22 - VI. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz verwies die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 97 Dispositivziffer 13).

2. Die Privatklägerin erhob dagegen Berufung und beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin aus dem Vorfall vom 29./30. Mai 2022 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'533.25 zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. April 2024 (mittlerer Verfall bis zur Berufungsverhandlung) zu bezahlen. Sodann sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei. Ferner sei er zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 30. Mai 2022 zu bezahlen (Urk. 103 S. 2, Urk. 129 S. 2).

3. Der Beschuldigte wurde bezüglich beider Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin (Schändung, sexuelle Nötigung) freigesprochen. Gleichwohl hat das Gericht auch bei einem Freispruch über die Zivilklage zu entscheiden, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Grundsätzlich mangelt es im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden Tatbestandsmässigkeit auch an den zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen gemäss Art. 41 ff. OR, wie namentlich der Widerrechtlichkeit. Damit wären die Anträge der Privatklägerin abzuweisen. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 3 StPO) hat es jedoch beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Klage auf den Zivilweg zu verweisen ist, sein Bewenden. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kostenauflage 1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Asservaten- verwaltung zu 1/4 dem Beschuldigten. Die Kosten für die ihn betreffende Haaranalyse auferlegte sie ihm vollumfänglich. Die übrigen Kosten wurden auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 97 Dispositivziffer 17).

- 23 - 1.2. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung gegen die Kostenauflage hinsichtlich der Gebühren des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Asservatenverwaltung. Er beantragt, diese seien ihm im Umfang von 1/10 aufzuerlegen und zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 112, Urk. 131 S. 2). Er lässt vorbringen, der Verteilschlüssel der Vorinstanz von 1/4 werde dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nicht gerecht. Die Hauptvorwürfe seien die Schändung und die sexuelle Nötigung zu Lasten der Privatklägerin gewesen. Von beiden Vorwürfen sei er freigesprochen worden. Zudem hätten die Vorwürfe betreffend Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einem überwiegen- den Teil in einer Einstellung oder in einem Freispruch gemündet. Quantitativ bestimme sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand fast ausschliesslich in der Aufarbeitung der beiden Hauptvorwürfe betreffend die Privatklägerin, dies sowohl aus Sicht des Staates als auch der Verteidigung. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf wegen verbotener Pornografie erschöpfe sich der Aufwand der Verteidigung in der Teilnahme einer ca. einstündigen Einvernahme bei der Staats- anwaltschaft sowie in der zweimaligen Eingabe von Beweisanträgen zur Unverwertbarkeit. Dem Beschuldigten würden Kosten von fast Fr. 12'000.– auferlegt. Hätte er sich einem (isolierten) Verfahren wegen Verdachts auf verbotene Pornografie und Eigenkonsum von Betäubungsmitteln stellen müssen, wäre er nicht ansatzweise mit Verfahrens- und Anwaltskosten im Umfang des vorinstanzlichen Entscheids konfrontiert gewesen (Urk. 112 und Urk. 131 S. 20 ff.). 1.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, unter Vorbehalt der Rückforderung durch den Staat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig und teilweise freigesprochen beziehungsweise erfolgen teilweise Einstellungen, so sind die Verfahrenskosten dem Beschuldigten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Da eine exakte Beurteilung, welche Kosten auf welche Vorwürfe zurückzuführen sind, schwierig ist, steht den Gerichten bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisses Ermessen zu (vgl. BGer 6_112/2020 vom

7. Oktober 2020, E. 6.3.).

- 24 - 1.4. Soweit die erstinstanzliche Kostenauflage das Vorverfahren, die Gerichts- gebühr sowie die Asservatenverwaltung betrifft, ist nicht erkennbar, inwiefern eine Auflage von einem Viertel nicht gerechtfertigt sein soll. Namentlich der Anteil von Fr. 1'500.– an der Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 6'000.– hätte der Beschuldigte auch zu gewärtigen gehabt, wenn einzig bezüglich der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Anklage erhoben worden wäre. Die Gebühr für das Strafverfahren bemisst sich gemäss § 2 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a bzw. b GebVOG nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls und dem Zeitaufwand des Gerichts. Die Grundgebühr bewegt sich dabei, je nach Zuständigkeit, zwischen Fr. 150.– und Fr. 45'000.– . Da es vorliegend insbesondere bezüglich der Pornografie um ein mehrfaches Vergehen und nicht etwa um einen Bagatellfall ging, der Beschuldigte überdies nicht geständig war sowie mit einem allfälligen Schuldspruch noch weitere Folgen wie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot verbunden waren (Urk. 97 Dispositivziffer 7), wäre ohne Weiteres mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– zu rechnen gewesen. Ebenso ist die Verteidigung nicht zu hören, was den Rück - forderungsvorbehalt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 1/4 betrifft. Der Aufstellung ihrer Bemühungen (Urk. 76/1-2) kann entnommen werden, dass auch etliche Aufwände im Zusammenhang mit der Durchsuchung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschuldigten (Sicherstellung, Siegelung, Beschwerdeverfahren, vgl. Urk. 7/1-32) anfielen, was letztlich (auch) den Anklagevorwurf der mehrfachen Pornografie beschlägt. Sodann gab es Weiterungen (inkl. einem durch den Beschuldigten initiierten Beschwerdever- fahrens) im Zusammenhang mit der den Beschuldigten betreffenden Haaranalyse sowie der Blut- und Urinprobe (vgl. Urk. 9/1-24), was wiederum die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes betrifft. Vor diesem Hintergrund ist ein Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung von 1/4 ohne Weiteres gerechtfertigt. Dem Beschuldigten sind, mit der Vorinstanz, die Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens sowie der Asservatenverwaltung zu 1/4 und die Kosten der Haaranalyse vollumfänglich aufzuerlegen. Die übrigen Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachforderung für

- 25 - die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/4. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ohne den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von total Fr. 11'726.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 132). Vor dem Hintergrund, dass abgesehen von der Anschlussberufung betreffend die erstinstanzliche Kostenauferlegung nur der Vorwurf der Schändung zu beurteilen war und der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war, erscheint der geltend gemachte Aufwand deutlich überhöht. Es rechtfertigt sich, unter Beachtung der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles den amtlichen Verteidiger für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 7'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin macht für das Beru- fungsverfahren ohne den Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung eine Entschädigung von total Fr. 2'508.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 130). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung mit pauschal Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft und die Privatklägerin unterliegen mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich, ebenso unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen in der Anschlussberufung. Die Kosten sind, unter Gewichtung der einzelnen Anträge, bei dieser Ausgangslage zu 1/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der

- 26 - Privatklägerin. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/10 (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im übrigen Umfang (9/10) sind die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rücker- stattungspflicht der Privatklägerin für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege besteht nicht (Art. 138 Abs. 1bis StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 21. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Strafverfahren gegen B._____ bezüglich der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Zeitraum 24. Mai 2020 bis 20. Juni 2021) wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte B._____ ist (…) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Zolpidem, Xanax) nicht schuldig und wird von diesen Vor- würfen freigesprochen.

3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 erster und zweiter Satz StGB und  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Kokain, Ritalin, Concerta). 4.-6. (…)

7. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d StGB angeordnet und dem Beschuldigten lebenslänglich untersagt, jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen umfasst.

8. (…)

9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 28. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände (Asservat-Nr. A017'417'491, Asservat- Nr. A017'417'446 und Asservat-Nr. A017'417'526) werden definitiv eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Entscheides zu vernichten.

- 27 -

10. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Asservate, Spuren und Spuren- träger (Polis-G. Nr. 83831350) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfah- rens vernichtet werden.

11. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

12. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

13. (…)

14. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 37'328.80 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt. Da- von wurden bereits Fr. 5'443.70 Akonto bezahlt. Der verbleibende Betrag wird im Um- fang von Fr. 13'100.45 an die ehemalige Kanzlei des amtlichen Verteidigers, … [Adresse], und im Umfang von Fr. 18'784.65 an den amtlichen Verteidiger direkt aus- bezahlt.

15. Die Entschädigung von Rechtsanwältin X._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin wird auf Fr. 15'129.20 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.

16. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 680.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 980.10 Tox und Gutachten Privatklägerin Fr. 96.00 Asservatenverwaltung Fr. 528.75 Haaranalyse des Beschuldigten Fr. 37'328.80 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 15'129.20 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Fr. 64'242.85 Total

17. (…)

18. (Mitteilungen)

19. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 28 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird im Übrigen vom Vorwurf der Schändung ge- mäss Art. 191 aStGB freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– (wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Der Antrag der Privatklägerin A._____ auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots wird abgewiesen.

6. Es wird keine Abnahme einer DNA-Probe und keine Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet.

7. Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 17) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Fr. 7'000.– Barauslagen) unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (inkl. Fr. 3'000.– MwSt. und Barauslagen).

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden zu 1/10 dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/10 einstweilen auf die

- 29 - Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/10 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im übrigen Umfang werden die Kosten, einschliesslich diejenigen für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw A. Agostino Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.