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SB250148

Versuchte vorsätzliche Tötung und Rückversetzung

Zürich OG · 2026-05-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete, Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 23. September 2024 (Prot. I S. 31) meldete die vorma- lige Verteidigung mit Eingabe vom 2. Oktober 2024, eingegangen am 3. Okto- ber 2024, rechtzeitig Berufung an (Urk. 56). In der Folge versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien und übermittelte die Anmeldung der Beru- fung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die mit Verfügung der Vorin- stanz vom 10. Januar 2025 (Urk. 60 = Urk. 73) neu bestellte amtliche Verteidi- gung reichte mit Eingabe vom 7. April 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2025 wurde der Staatsanwalt-

- 6 - schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) die Berufungserklä- rung des Beschuldigten zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder ei- nen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 74). Mit Eingabe vom

23. April 2025 erhob die Anklagebehörde innert Frist Anschlussberufung (Urk. 77).

E. 2 Am 26. August 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 12. Mai 2026 vorgeladen (Urk. 81), wobei den Parteien mit Anzeigen vom 22. Dezember 2025 sowie 23. März 2026 Änderungen des Spruchkörpers angezeigt wurden (Urk. 82 und Urk. 83). Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 (Urk. 88) beschränkte der Beschul- digte die Berufung auf die vorinstanzlich angeordnete stationäre Massnahme (Dispositivziffer 4), woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Mai 2026 (Urk. 89) – zur Verdeutlichung – den Rückzug ihrer Anschlussberufung erklärte.

E. 2.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 StGB erfüllt sind, nämlich, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbe- dürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b). Zu- dem müssen die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59 bis 61 StGB, Art. 63 StGB oder Art. 64 StGB erfüllt sein (Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB). Eine stationäre the- rapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Stö- rungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer

- 9 - mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).

E. 2.2 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterblei- ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rech- nung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürf- nis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_114/2026 vom 7. April 2026 E. 2.2.2; 6B_993/2025 vom 11. März 2026 E. 6.2.2; 6B_876/2022 vom 14. November 2022 E. 1.1.1; 6B_835/2017 vom

22. März 2018 E. 5.2.2, mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr wei- terer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; je mit Hinweisen).

E. 2.3 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 182

- 10 - StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 1 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2025 vom 11. März 2026 E. 6.2.3; 7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1). Als sachverständige Personen im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB sind in aller Regel ausschliesslich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zugelas- sen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2025 vom

5. September 2025 E. 3.3; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.4.1; 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.3; 6B_536/2021 vom 2. Novem- ber 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).

E. 2.4 Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensisch-psych- iatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten aus- nahmsweise verantworten lässt (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 127 I 54 E. 2e, 2f; Urteile des Bundesgerichts 7B_482/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.3.2; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.7.3; 6B_388/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.5.2). Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Ein- schätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem kon- kreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Ein- schränkungen beantwortbar ist. Die Verweigerung der persönlichen Untersuchung durch die zu begutachtende Person gilt als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme. Dies gilt auch dann, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen Persönlichkeit ist. Hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzu- schreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist, verhält er sich widersprüchlich, wenn er im späteren Verlauf des Verfahrens rügt, das Aktengut- achten sei unverwertbar (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; 127 I 54E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 7B_482/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.3.2; 6B_1221/2021 vom

17. Januar 2022 E. 1.4). Da er sich weigerte, an der Begutachtung teilzunehmen, trägt er trotz des im Gesetz verankerten Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der Begutachtung gezwungen werden kann (Urteile des Bun- desgerichts 7B_482/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.3.2; 6B_575/2024 vom

- 11 -

11. Dezember 2024 E. 5.4.2; 6B_1165/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.8.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2; 6B_710/2010 vom 25. November 2010 E. 1.5; je mit Hinweisen).

E. 2.5 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Ab- weichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstel- len auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zu- sätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2025 vom 11. März 2026 E. 6.2.3; 6B_3/2025 vom 29. April 2025 E. 2.4; 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).

E. 2.6 Das (Prognose-)Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvoll- ziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständi- gen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und aus- gewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode. Im Rahmen der geltenden wissenschaftlichen Standards besteht Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode liegt im Ermessen des Sachverständigen. Sie muss aber begründet wer- den. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die sach- verständige Person im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb sie zu den von ihr gefundenen Ergebnissen gelangt. Die Schlussfolgerungen müssen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt wer- den. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu ver- stehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht der sachverständigen Person überlassen. Die rich- terliche Überprüfung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen,

- 12 - damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1 und 3.3.1; 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.2; 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweisen; HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB). 3.

E. 3 An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt X1._____, und Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft teil (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungser- klärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Ur- teils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wir- kung. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von der hier nicht relevanten Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden

– unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (vgl. Art. 402

- 7 - StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2025 vom

13. März 2026 E. 2.3.2). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlos- sen, nicht aber eine weitere Beschränkung (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungs- gericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insge- samt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom

12. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).

2. Mit Berufungserklärung vom 7. April 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Urk. 71). Wie vor- stehend erwähnt schränkte der Beschuldigte seine Berufung mit Eingabe vom

5. Mai 2026 auf die Frage der Anordnung einer stationären Massnahme (Disposi- tivziffer 4) ein (Urk. 88), wobei der Aufschub des Strafvollzugs zwecks Massnah- menvollzug (Dispositivziffer 5) als mitangefochten gilt. Weiter richtet sich der Be- schuldigte gegen die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) (Prot. II S. 4 und S. 23). Die Staatsanwaltschaft erhob ihrerseits Anschlussberufung, die sich gegen die Bemessung der Strafe richtete, und beantragte deren Erhöhung auf 11 Jahre Freiheitsstrafe. Im Übrigen ersuchte sie um Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils (Urk. 77). Als Folge der Beschränkung der Berufung des Be- schuldigten fällt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – unbeachtlich des erfolgten Rückzugs – von Gesetzes wegen gestützt auf Art. 401 Abs. 3 StPO da- hin. Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern

E. 3.1 Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2; 6B_724/2024 vom

4. September 2025 E. 5.2.2; 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2; 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.).

E. 3.2 Mit seiner Berufung unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die An- schlussappellation der Staatsanwaltschaft entfiel durch die Einschränkung der Be- rufung seitens des Beschuldigten, worin kein Unterliegen der Anklagebehörde zu sehen ist. Ausgangsgemäss sind vor diesem Hintergrund die Kosten des Appella- tionsprozesses, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 4.

- 23 -

E. 3.3 Zusammenfassend erweist sich das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2024 als detailliert, schlüssig und nach- vollziehbar, sodass auf dieses grundsätzlich abzustellen ist. Vor diesem Hinter- grund bedarf es auch keiner Befragung der Sachverständigen vor Schranken des Berufungsgerichts, was von Seiten der Parteien auch nicht beantragt wurde (vgl. Prot. II S. 4 ff.).

E. 4 (Massnahme) und 5 (Vollzug) sowie 12 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Im übrigen Umfang ist das vor- instanzliche Urteil – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – im Rahmen des Berufungsverfahrens zu überprüfen.

3. Beweisanträge wurden keine gestellt. Folglich erweist sich das Verfahren als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das ur-

- 8 - teilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; Urteil des Bundesgerichts 7B_611/2024 vom

13. November 2024 E. 4.2.2). Die Berufungsinstanz kann sich somit im Folgen- den auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Massnahme

1. Die Vorinstanz ordnete in Nachfolge des Antrags der Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an (Urk. 68 S. 83 ff.). Die Verteidigung wendet hierzu im Wesentlichen ein, dass das foren- sisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2024 (Urk. 21/11) zum einen infolge formeller und inhaltlicher Mängel nicht verwertbar und zum anderen eine stationäre Massnahme unverhältnismässig sei (Prot. II S. 25 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet indes die Voraussetzungen für die An- ordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als gegeben (Urk. 94). 2.

E. 4.1 Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung insgesamt Fr. 13'924.75 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 93). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Un- ter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche rund 1 ¾ Stunde dauerte, ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das zweitinstanzliche Verfahren pauschal auf Fr. 13'500.– festzulegen.

E. 4.2 Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist hinsichtlich der Kos- ten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Nachforde- rungsvorbehalt anzubringen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten erlauben. Es wird beschlossen:

E. 4.3 Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 89) ist sodann gestützt auf das forensisch- psychiatrische Gutachten davon auszugehen, dass eine Therapie der festgestell-

- 19 - ten psychischen Störungen des Beschuldigten das Rückfallrisiko senken und eine entsprechende Verbesserung der Legalprognose bewirken könnte, weshalb die Massnahmefähigkeit trotz bisher ausbleibenden Therapieerfolges und geringer Erfolgschancen als gegeben zu erachten ist.

E. 4.4 Seitens der Gutachterin Dr. med. D._____ wird nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorliegen einer intrinsischen Therapiemotivation auf Seiten des Be- schuldigten unwahrscheinlich ist, wobei eine Motivationsphase regelhaft zu einer gesetzlichen Massnahme dazugehört. Entgegen der Argumentation der Verteidi- gung (Prot. II S. 31 f.) ist eine initial nicht vorhandene intrinsische Therapiemotiva- tion allein nicht gänzlich unabdingbar zur Bejahung einer zumindest rudimentären Massnahmewilligkeit. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der heutigen Berufungsverhandlung, wonach ihm die ambulante Therapie geholfen habe und er weiterhin an der Absti- nenz und seinem Drogenproblem arbeiten müsse, wobei er auch eine ambulante Massnahme grundsätzlich als in Betracht kommend erwähnte (vgl. Prot. I S. 10; Prot. II S. 16 ff.), er sich entsprechend für ein ambulantes Setting durchaus offen zeigte, ferner eine stationäre Massnahme vorwiegend deshalb ablehnte, weil er keine Erfahrung mit einer solchen habe, aber Personen kenne, die eine solche gemacht hätten und ihn dies eher abschrecke, bzw. eine Massnahme eine Horror- vorstellung für ihn sei, da er sich dort nicht sehe, weil er seines Erachtens keine Persönlichkeitsstörung habe (Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 11, S. 13, S. 17 f. und S. 20), ist ihm eine solche fundamentale Ablehnung, welche notgedrungen als Fehlen eines Massnahmewillens zu deuten wäre, abzusprechen. Vielmehr ist der Vorinstanz in ihrer sorgfältigen Erörterung, wonach sich aus den Aussagen des Beschuldigten eine gewisse zurückhaltende Bereitschaft gegenüber einer statio- nären Massnahme bzw. zumindest das Fehlen einer apodiktischen Ablehnung ei- ner Solchen ergebe (Urk. 68 S. 89 ff.), zu folgen. Zudem ist mit der Vorinstanz aus seinen Aussagen zu schliessen, dass der Beschuldigte im ambulanten Set- ting durchaus positive Erfahrungsinhalte machen konnte und diese auch äusserte. Ebenso ist eine ansatzweise Krankheitseinsicht hinsichtlich der Suchterkrankung zu bejahen. Vor diesem Hintergrund kann entgegen dem Standpunkt der Verteidi- gung (Prot. II S. 30) und in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 20 - in casu ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft bzw. eine erkennbare mini- male Motivierbarkeit für die therapeutische Behandlung bejaht werden.

E. 4.5 Im Weiteren erörterte die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Mass- nahme ausgesprochen eingehend, sorgfältig und zutreffend, weshalb grundsätz- lich darauf zu verweisen ist (Urk. 68 S. 92 ff.). Sie erwog korrekt, dass gemäss Gutachten eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB bereits aufgrund der mul- tiplen Diagnosen als ungeeignet einzustufen sei und eine ambulante Therapie aufgrund der bisherigen Therapieerfahrungen nicht erfolgsversprechend er- scheine (Urk. 68 S. 93 ff.). So beging der Beschuldigte das vorliegende Delikt nach über siebenjähriger, grösstenteils vollzugsbegleitender ambulanter Therapie (vgl. Beizugsakten DG140255-L, Urk. 68; Beizugsakten Vollzugsakten Geschäfts- Nr. FN 2014/3303, Urk. 19; Beizugsakten DG140255-L, Urk. 81; Beizugsakten Vollzugsakten Geschäfts-Nr. FN 2014/3303, Urk. 162), wobei die ausbleibenden Therapieeffekte gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten erheblich wiegen. Der Beschuldigten hat trotz dermassen langjährigem ambulanten Therapiesetting und dem damit einhergehenden Erlernen von Strategien innert weniger Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug seine Arbeitsstelle verloren sowie Drogen und Alkohol konsumiert, und wurde insbesondere im Februar 2023 kurz nachdem die Probezeit gemäss der Bewährungshilfe – entgegen der Be- hauptung der amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 29 f.) – als gescheitert beurteilt worden war (vgl. Beizugsakten Vollzugsakten Geschäfts-Nr. FN 2014/3303, Urk. 82 [Verfügung vom 16. März 2023]), im April 2023 einschlägig rückfällig. An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, er habe nach der bedingten Haftentlassung keine Unterstützung bzw. kein Therapie- angebot erhalten (Prot. II S. 21 f.), was sich indes nicht mit den Akten deckt, wo- nach er angebotene Hilfestellungen ausgeschlagen bzw. nur punktuell angenom- men hat (vgl. Urk. 21/11 S. 40 f.). Aus dem Führungsbericht der JVA Pöschwies vom 30. April 2026 (Urk. 84) und dem Insassen-Stammblatt (Urk. 85) ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte offenbar nach wie vor – zumindest teilweise – durch seine Impulsivität auffällt, wenn etwas nicht seinen Vorstellung entspricht. Mithin erscheint es in einer Gesamtbetrachtung als evident, dass eine weitere am-

- 21 - bulante Massnahme keinesfalls genügt, um das Rückfallrisiko nachhaltig und er- heblich zu senken und eine solche daher als klar ungeeignet zu erachten ist. Demgegenüber erscheint es realistisch, dem Beschuldigten im intensiveren, eng- maschigeren Rahmen einer stationären Massnahme zu ermöglichen, seine Stö- rungen therapeutisch anzugehen und zu behandeln. Es ist der Vorinstanz zu fol- gen, wenn sie auf das Fehlen einer gleich geeigneten, milderen Massnahme, die in vergleichbarer Weise eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Strafta- ten herbeiführen könnte, verweist (Urk. 68 S. 96). Eine stationäre Massnahme ist nach dem Gesagten geeignet, und notwendig, um die Legalprognose des Be- schuldigten zu verbessern. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz wegen versuchter Tötung rechtskräftig verurteilt wurde und wie gese- hen bezüglich schwerer Straftaten gegen Leib und Leben eine hohe Rückfallge- fahr gutachterlich bejaht wurde, überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicher- heit aufgrund der Schwere der zu erwartenden Delikte und der vorliegenden Tat deutlich die Interessen des Beschuldigten an seiner Freiheit. Insgesamt erweist sich daher eine stationäre Massnahme als verhältnismässig.

E. 4.6 Damit ist eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) anzuordnen.

E. 4.7 Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 3 Jahren ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 98), namentlich auf- grund der dargelegten Bedenken hinsichtlich des Therapieerfolgs, zu bestätigen, zumal eine unbefristete Massnahme – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt (Urk. 94; Prot. II S. 5) – dem Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin entgegensteht.

E. 5 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zum Zweck der Durchführung der statio- nären Therapie aufzuschieben, da der Vollzug einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vorgeht (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

- 22 - IV. Kostenfolgen

1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat (Dispositivziffern 12 des erst- instanzlichen Urteils), ist – nachdem der gegen ihn ergangene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und das Berufungsverfahren im Übrigen auch in Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme keine Änderung brachte – un- verändert zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'200.– zu ver- anschlagen, nachdem sich das Gericht im Zeitpunkt der Einschränkung der Beru- fung schon weitestgehend auf das Berufungsverfahren vorbereitet hat und das Referat verfasst war (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 3.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. September 2024 mit Ausnahme der Dispositivziffern 4 (Mass- nahme) und 5 (Vollzug) sowie 12 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die Dauer der Massnahme wird auf 3 Jahre begrenzt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.
  4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 24 - Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250148-O/U/ad-cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichterin lic. iur. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 12. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

23. September 2024 (DG240065)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. März 2024 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe (Rest- strafe 395 Tage) rückversetzt.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug des Strafrestes gemäss Dispositivzif- fer 2 mit einer Freiheitsstrafe von 78 Monaten als Gesamtstrafe bestraft, wovon bis und mit heute 513 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Straf- antritt erstanden sind.

4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die Dauer der Massnahme wird auf drei Jahre begrenzt.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:  Schuhe, dunkelblau (Asservat-Nr. A017'345'890),  Herrenjacke, dunkelblau (Asservat-Nr. A017'346'133),  Herrenjacke, schwarz (Asservat-Nr. A017'346'213),  Mobiltelefon, iPhone (Asservat-Nr. A017'351'369).

- 3 -

7. Die folgenden polizeilich sichergestellten und unter der Geschäfts-Nr. 85208135 / Referenz-Nr. K230430003 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden:  Herrenhose, hellblau (Asservat-Nr. A017'347'023),  Shirt, weiss (Asservat-Nr. A017'347'034),  Sporthose, kurz, grau (Asservat-Nr. A017'347'056),  Herrenunterwäsche, Boxershorts (Asservat-Nr. A017'347'078),  Sportschuhe, weiss, Marke "Nike" (Asservat-Nr. A017'347'090).

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Zigarettenstummel, Marke Parisienne (Asservat-Nr. A017'342'302),  Zigarettenstummel, Marke unbekannt (Asservat-Nr. A017'342'404).

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 beschlagnahmten und unter der Geschäfts-Nr. 85208135 / Referenz-Nr. K230430003 lagernden Gegenstände werden dem Geschädigten B._____ innert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansons- ten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen wer- den:  Herrenhose (Asservat-Nr. A017'342'119),  Herrensocken (Asservat-Nr. A017'342'131),  Sportschuhe (Asservat-Nr. A017'342'142),  Shirt "MR2" (Asservat-Nr. A017'342'175),  Shirt "Only" (Asservat-Nr. A017'342'197).

10. Die unter der Referenznummer K230430003 / 85208135 lagernden Spuren und Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 4 -

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 28'801.30 Gutachten / Expertisen Fr. 80.00 Zeugenentschädigung Fr. 10'983.20 Auslagen Untersuchung Fr. 31'667.85 amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 10'852.35 akonto) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

13. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, wird mit Fr. 31'667.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon Fr. 10'852.35 mittels Akontozahlung bereits entschädigt wurden. Vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 23)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

23. September 2024 mit Ausnahme von Dispositivziffer 4 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme sei zu verzichten.

- 5 - Eventualiter Auf die Anordnung einer stationären Massnahme sei zu verzichten und es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuord- nen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Die übrigen Verfahrenskosten seien dem Be- schuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 94) Das vorinstanzliche Urteil, namentlich die Anordnung einer stationären Massnahme, sei zu bestätigen, wobei deren Dauer nicht zu begrenzen sei. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrenslauf

1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete, Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 23. September 2024 (Prot. I S. 31) meldete die vorma- lige Verteidigung mit Eingabe vom 2. Oktober 2024, eingegangen am 3. Okto- ber 2024, rechtzeitig Berufung an (Urk. 56). In der Folge versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien und übermittelte die Anmeldung der Beru- fung zusammen mit den Akten dem Obergericht. Die mit Verfügung der Vorin- stanz vom 10. Januar 2025 (Urk. 60 = Urk. 73) neu bestellte amtliche Verteidi- gung reichte mit Eingabe vom 7. April 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2025 wurde der Staatsanwalt-

- 6 - schaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) die Berufungserklä- rung des Beschuldigten zugestellt und Frist für eine Anschlussberufung oder ei- nen begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 74). Mit Eingabe vom

23. April 2025 erhob die Anklagebehörde innert Frist Anschlussberufung (Urk. 77).

2. Am 26. August 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 12. Mai 2026 vorgeladen (Urk. 81), wobei den Parteien mit Anzeigen vom 22. Dezember 2025 sowie 23. März 2026 Änderungen des Spruchkörpers angezeigt wurden (Urk. 82 und Urk. 83). Mit Eingabe vom 5. Mai 2026 (Urk. 88) beschränkte der Beschul- digte die Berufung auf die vorinstanzlich angeordnete stationäre Massnahme (Dispositivziffer 4), woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Mai 2026 (Urk. 89) – zur Verdeutlichung – den Rückzug ihrer Anschlussberufung erklärte.

3. An der Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt X1._____, und Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft teil (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungser- klärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Ficht der Berufungskläger nur Teile des Ur- teils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wir- kung. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von der hier nicht relevanten Ausnahme der Überprüfung zugunsten der beschuldigten Person zur Verhinderung von gesetzwidrigen oder unbilligen Entscheidungen (Art. 404 Abs. 2 StPO) abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden

– unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (vgl. Art. 402

- 7 - StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2025 vom

13. März 2026 E. 2.3.2). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlos- sen, nicht aber eine weitere Beschränkung (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2024, 6B_698/2024 vom 12. September 2025 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen). Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungs- gericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insge- samt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom

12. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).

2. Mit Berufungserklärung vom 7. April 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Urk. 71). Wie vor- stehend erwähnt schränkte der Beschuldigte seine Berufung mit Eingabe vom

5. Mai 2026 auf die Frage der Anordnung einer stationären Massnahme (Disposi- tivziffer 4) ein (Urk. 88), wobei der Aufschub des Strafvollzugs zwecks Massnah- menvollzug (Dispositivziffer 5) als mitangefochten gilt. Weiter richtet sich der Be- schuldigte gegen die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 12) (Prot. II S. 4 und S. 23). Die Staatsanwaltschaft erhob ihrerseits Anschlussberufung, die sich gegen die Bemessung der Strafe richtete, und beantragte deren Erhöhung auf 11 Jahre Freiheitsstrafe. Im Übrigen ersuchte sie um Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils (Urk. 77). Als Folge der Beschränkung der Berufung des Be- schuldigten fällt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – unbeachtlich des erfolgten Rückzugs – von Gesetzes wegen gestützt auf Art. 401 Abs. 3 StPO da- hin. Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 4 (Massnahme) und 5 (Vollzug) sowie 12 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Im übrigen Umfang ist das vor- instanzliche Urteil – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) – im Rahmen des Berufungsverfahrens zu überprüfen.

3. Beweisanträge wurden keine gestellt. Folglich erweist sich das Verfahren als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich das ur-

- 8 - teilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; Urteil des Bundesgerichts 7B_611/2024 vom

13. November 2024 E. 4.2.2). Die Berufungsinstanz kann sich somit im Folgen- den auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Massnahme

1. Die Vorinstanz ordnete in Nachfolge des Antrags der Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an (Urk. 68 S. 83 ff.). Die Verteidigung wendet hierzu im Wesentlichen ein, dass das foren- sisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2024 (Urk. 21/11) zum einen infolge formeller und inhaltlicher Mängel nicht verwertbar und zum anderen eine stationäre Massnahme unverhältnismässig sei (Prot. II S. 25 ff.). Die Staatsanwaltschaft erachtet indes die Voraussetzungen für die An- ordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als gegeben (Urk. 94). 2. 2.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 StGB erfüllt sind, nämlich, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbe- dürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b). Zu- dem müssen die spezifischen Voraussetzungen der Art. 59 bis 61 StGB, Art. 63 StGB oder Art. 64 StGB erfüllt sein (Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB). Eine stationäre the- rapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Stö- rungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zu- sammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer

- 9 - mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). 2.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterblei- ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rech- nung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürf- nis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_114/2026 vom 7. April 2026 E. 2.2.2; 6B_993/2025 vom 11. März 2026 E. 6.2.2; 6B_876/2022 vom 14. November 2022 E. 1.1.1; 6B_835/2017 vom

22. März 2018 E. 5.2.2, mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr wei- terer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; je mit Hinweisen). 2.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 182

- 10 - StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 1 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2025 vom 11. März 2026 E. 6.2.3; 7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1). Als sachverständige Personen im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB sind in aller Regel ausschliesslich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zugelas- sen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2025 vom

5. September 2025 E. 3.3; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.4.1; 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.3; 6B_536/2021 vom 2. Novem- ber 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). 2.4. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensisch-psych- iatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten aus- nahmsweise verantworten lässt (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 127 I 54 E. 2e, 2f; Urteile des Bundesgerichts 7B_482/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.3.2; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.7.3; 6B_388/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.5.2). Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Ein- schätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem kon- kreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Ein- schränkungen beantwortbar ist. Die Verweigerung der persönlichen Untersuchung durch die zu begutachtende Person gilt als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme. Dies gilt auch dann, wenn die Weigerung Ausdruck einer krankheitswertigen Persönlichkeit ist. Hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzu- schreiben, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist, verhält er sich widersprüchlich, wenn er im späteren Verlauf des Verfahrens rügt, das Aktengut- achten sei unverwertbar (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2; 127 I 54E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 7B_482/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.3.2; 6B_1221/2021 vom

17. Januar 2022 E. 1.4). Da er sich weigerte, an der Begutachtung teilzunehmen, trägt er trotz des im Gesetz verankerten Begutachtungsobligatoriums letztlich die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung, zumal er gegen seinen Willen nicht zur Teilnahme an der Begutachtung gezwungen werden kann (Urteile des Bun- desgerichts 7B_482/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.3.2; 6B_575/2024 vom

- 11 -

11. Dezember 2024 E. 5.4.2; 6B_1165/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.8.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.2; 6B_710/2010 vom 25. November 2010 E. 1.5; je mit Hinweisen). 2.5. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Ab- weichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstel- len auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zu- sätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2025 vom 11. März 2026 E. 6.2.3; 6B_3/2025 vom 29. April 2025 E. 2.4; 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5). 2.6. Das (Prognose-)Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvoll- ziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständi- gen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und aus- gewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode. Im Rahmen der geltenden wissenschaftlichen Standards besteht Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode liegt im Ermessen des Sachverständigen. Sie muss aber begründet wer- den. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die sach- verständige Person im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb sie zu den von ihr gefundenen Ergebnissen gelangt. Die Schlussfolgerungen müssen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt wer- den. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu ver- stehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht der sachverständigen Person überlassen. Die rich- terliche Überprüfung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen,

- 12 - damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1 und 3.3.1; 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.2; 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweisen; HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 50b, 53, 61, 64b, 65c, 75 und 78 zu Art. 56 StGB). 3. 3.1. Am 30. August 2023 erging seitens der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die strafrechtlichen Hinweise der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung an Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 21/1), welche am 20. Februar 2024 aufgrund der verweigerten Mitwirkung des Beschul- digten im Auftrag der Staatsanwaltschaft (Urk. 21/8-10) schriftlich ein aktenbasier- tes forensisch-psychiatrisches Gutachten erstattete (Urk. 21/11). Das Gutachten gibt eingangs den Anlass zur Gutachtenerstellung sowie die Fragestellung wieder und gliedert sich in eine Zusammenfassung der Aktenlage, gefolgt von den von Seiten der Sachverständigen erfolgten eigenen Erhebungen, dem begründeten Verzicht auf Einholung weiterer fremdanamnestischer Angaben sowie der Darstel- lung der Befunde. Hernach erfolgt die Diagnosestellung sowie eine Zusammen- fassung und Beurteilung der Schuldfähigkeit, Prognose und Massnahme. Schliesslich ergeht die vollständige Beantwortung der seitens der Staatsanwalt- schaft gestellten Fragen, wobei auch die herangezogene Literatur offengelegt wird (Urk. 21/11), sodass sich das Gutachten insgesamt betrachtet als strukturiert und in formeller Hinsicht als vollständig erweist. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen – und auch nicht vom Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidi- gung vorgebracht wurden (vgl. Prot. II S. 5 ff., insbesondere S. 23 ff.) –, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens verändert hat (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_482/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 4.7.2), hat das vorliegende forensisch-psychiatrische Gutachten vom 20. Fe- bruar 2024 nicht an Aktualität eingebüsst. Weiter legte die Gutachterin offen, dass

– nach entsprechender Aufklärung des Beschuldigten – aufgrund seiner verwei- gerten persönlichen Teilnahme an der Begutachtung und nach entsprechender

- 13 - Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft ein aktenbasiertes Gutachten er- stellt wurde (Urk. 21/11 S. 44). In diesem Zusammenhang verhehlte die Sachver- ständige nicht, dass aufgrund der verweigerten Bereitschaft des Beschuldigten an der persönlichen Mitwirkung an der Begutachtung wenig über dessen intrinsische Therapiebereitschaft gesagt werden könne (Urk. 21/11 S. 82). Ebenso verwies sie darauf, dass aktenanamnestisch eine adulte ADHS (ICD-10: F90.0) bestehe, wo- bei aus ihrer fachärztlichen Sicht Zweifel bestünden und eine Untersuchung des Exploranden nicht möglich gewesen sei (Urk. 21/11 S. 59 f.). Mithin legt die Gut- achterin nachvollziehbar dar, in welchen Grenzen die gutachterliche Einschätzung ohne persönliche Exploration des Beschuldigten möglich war und zeigte die (limi- tierte) Aussagekraft je nach Fragestellung differenziert auf. Das forensisch-psych- iatrische Gutachten ist sodann neutral und objektiv formuliert, sodass dieses in formeller Hinsicht den Anforderungen zu genügen vermag. Die Gutachterin zog zur Befunderstellung mehrere standardisierte Prognoseinstrumente (Violence Risk Appraisal Guide [VRAG]; Psychopathy Checklist-Revised [PCL-R]; Basler Prognoseliste) heran, wobei sie deren Wahl begründet und die daraus gezogenen Schlüsse transparent und nachvollziehbar dargelegt hat (Urk. 21/11 S. 72 ff.). Weiter diagnostizierte die Gutachterin beim Beschuldigten zum fraglichen Delikts- zeitpunkt eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), eine THC-Ab- hängigkeit (ICD-10: F12.2) und einen schädlichen Gebrauch von multiplen Sub- stanzen (ICD-10: F19.1), allenfalls auch eine adulte ADHS (ICD-10: F90.0), wobei sie sowohl die dissoziale Persönlichkeitsstörung als auch die Suchtmittelabhän- gigkeit als schwergradig klassifizierte (Urk. 21/11 S. 59 ff. und S. 79). Die Gutach- terin zeigt sodann den vorliegenden Deliktsmechanismus auf und erkennt einen direkten Zusammenhang zwischen der dissozialen Persönlichkeitsstörung/dem Suchtmittelkonsum und der vorliegenden Straftat (Urk. 21/11 S. 64 ff.). In Bezug auf die Schuldfähigkeit führte die Gutachterin aus, dass die Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt als erhalten eingeschätzt werde, eine allenfalls leichtgradige Vermin- derung der Schuldfähigkeit indes nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 21/11 S. 80). Die Gutachterin erachtete gestützt auf die Erkenntnisse der aktuarischen und klinischen Prognoseinstrumente sowie der individuellen Legalprognose die Rückfallgefahr für künftige Gewaltdelikte (inkl. Tötungsdelikte) mittel- bis langfris-

- 14 - tig als hoch. Die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Straftaten der allgemeinen Kri- minalität (Sachbeschädigung, Diebstahl etc.) und Betäubungsmitteldelikte er- scheine sehr hoch. Ein fortgesetzter bzw. wiederaufgenommener Suchtmittelkon- sum könne dieses Risiko durch mögliche, die Impulskontrolle vermindernde Into- xikationen (Alkohol, THC, Kokain, andere psychotrope Substanzen) weiter erhö- hen (Urk. 21/11 S. 75 und S. 80 f.). Ein weiterer Risikofaktor sei die instabile Le- benssituation vor dem hier zu beurteilenden Delikt zu nennen (Leben im mütterli- chen Haushalt mit 30 Jahren, keine partnerschaftliche Beziehung, kein Einkom- men, keine Arbeit/Tagesstruktur, unstrukturiertes, suchtmittelgeprägtes Freizeit- verhalten mit Nähe zum kriminogenen Milieu, Ablehnung von Unterstützungsan- geboten, Schulden etc.) sowie die bestehende Waffenaffinität. Die Gefahr erneu- ter Straftaten bestehe aufgrund der schwergradigen Persönlichkeitsstörung sowie der Suchtmittelproblematik (Urk. 21/11 S. 81). Legalprognostisch wögen aus gut- achterlicher Sicht die ausbleibenden Therapieeffekte erheblich. Obwohl der Be- schuldigte seit ca. 2015/2016 in ambulanter delikt- und störungsspezifischer Be- handlung des PPD gewesen sei und intensive Unterstützung durch die Bewäh- rungshilfe erhalten habe, sei er nur wenige Wochen nach der bedingten Haftent- lassung ins kriminogene Milieu zurückgekehrt. Nachhaltige Therapieeffekte lies- sen sich derzeit beim Beschuldigten nicht feststellen und die ungünstige Entwick- lung habe sich bereits im Rahmen der ersten Lockerungsschritte ab dem Jahr 2018 abgezeichnet. Der Beschuldigte sei nach der bedingten Entlassung ins Mi- lieu mit dissozialen Peers zurückgekehrt, habe den Alkohol- und Drogenkonsum wiederaufgenommen, den Arbeitsplatz verloren, keine Arbeit bzw. kein Einkom- men gehabt, ein Messer mitgeführt und eine fehlende Absprache- und Kooperati- onsbereitschaft bis zur Aufhebung der Unterstützungsmassnahmen gezeigt (Urk. 21/11 S. 74). Aus gutachterlicher Sicht liesse sich die Legalprognose theore- tisch mit einer Verbesserung der vorgenannten Störungen reduzieren. Gemäss der Gutachterin seien Behandlungsverfahren, mit denen Persönlichkeitsstörungen und Suchtmittelerkrankungen therapiert werden, durchaus etabliert, wenn auch Therapien solcher Doppeldiagnosen langwierig und schwierig seien. Weiter seien Menschen mit einem hohen PCL-Wert, wie sie der Beschuldigte aufweise, thera- peutischen Interventionen gegenüber weniger zugänglich als andere Straftäter

- 15 - und würden höhere Rückfallzahlen aufweisen, weshalb der zukünftige Therapie- erfolg gerade in Anbetracht des letzten Therapie- bzw. Haftverlaufs sehr zurück- haltend bewertet werden müsse. Personen mit einem hohen "psychopathy"- Score, wie ihn der Beschuldigte aufweise, würden kaum aus Erfahrung (insbeson- dere Bestrafung) lernen und würden ein besonderes manipulatives Geschick in Bezug auf Mitmenschen und in Gruppensettings zeigen. Bei eindeutigen Hinwei- sen auf das Vorliegen einer "psychopathy" gebe es zurzeit keine als wirksam nachgewiesenen Behandlungsverfahren. Die Frage, ob Personen mit psychopa- thischen Persönlichkeitsanteilen durch Behandlung überhaupt erreichbar seien oder sich gerade durch Behandlung verschlechterten, sei derzeit empirisch nicht zu beantworten. Für pharmakologische Behandlungen würden bisher nur wenige Evidenzen vorliegen (Urk. 21/11 S. 73, S. 75, S. 77 und S. 81). Bezüglich der Sucht seien medizinische Ziele der Behandlung vor allem der Aufbau eines alko- hol-/drogenfreien Lebensstils und die Rückfallprophylaxe (z.B. durch Aufbau von Schutzfaktoren, Erarbeitung von Risikofaktoren, Aufarbeitung der dysfunktionalen Copingstrategien und Erarbeitung/Einübung alternativer Bewältigungsstrategien; Urk. 21/11 S. 78). Insgesamt müsse eine Therapie die beiden relevanten Stö- rungsbereiche (Persönlichkeitsstörung und Sucht) abdecken und die "psychopa- thy"-Merkmale miteinbeziehen (Urk. 21/11 S. 77 f. und S. 81). Gemäss der Gut- achterin stehen die schwergradige Persönlichkeitsstörung und die Substanzkon- sumstörung in direktem Zusammenhang mit der vorgeworfenen Handlung, wobei diese psychischen Störungen weiterhin bestünden und behandlungsbedürftig seien. Es existierten etablierte Behandlungsverfahren, eine Therapie bei einer sol- chen Doppeldiagnose sei aber grundsätzlich langwierig und schwierig. Grundsätz- lich erfülle der Beschuldigte die Voraussetzungen sowohl für eine ambulante als auch eine stationäre Massnahme. Eine Suchttherapie nach Art. 60 StGB wäre aus gutachterlicher Sicht nicht zielführend, da die Problematik über die Abhängig- keitserkrankung hinausgehe (Urk. 21/11 S. 75 f.) und eine ambulante Therapie aufgrund der bisherigen Therapieerfahrungen nicht erfolgsversprechend er- scheine. Die Gutachterin äussert erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte im Rah- men einer weiteren ambulanten Massnahme mehr lernen bzw. veränderungsbe- reiter sein werde. Sie hält fest, dass, wenn der Beschuldigte eine Therapie erhal-

- 16 - ten solle, diese in einem längerfristigen intensiven Setting einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB durchgeführt werden müsse, das beide relevanten Stö- rungsbereiche (Persönlichkeitsstörung und Sucht) abdecke und die „psychopa- thy"-Merkmale in die Behandlung miteinbeziehe (Urk. 21/11 S. 76 f.). Der Gutach- terin zufolge wird als unwahrscheinlich erachtet, dass beim Beschuldigten eine in- trinsische Therapiemotivation gegeben sei, was nur schon aufgrund der Verwei- gerung, beim Gutachten mitzuwirken, evident erscheine und zusätzlich durch die Gutachterin auch unter Hinweis auf das Verhalten des Beschuldigten nach der bedingten Entlassung im Jahr 2021 begründet wird. Obwohl auch das Gutachten festhält, dass eine Behandlung letztlich nicht gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden könne, da Motivation, Engagement und Veränderungsbereit- schaft zentrale Voraussetzungen darstellen würden, weist die Gutachterin darauf hin, dass eine Motivationsphase regelhaft zu einer gesetzlichen Massnahme da- zugehöre. Doch wenn die Ablehnung des Patienten darüber hinaus aufrechterhal- ten werde, könne die Massnahme nicht erfolgversprechend durchgeführt werden (Urk. 21/11 S. 78). Die Erfolgsprognose einer (erneuten) ambulanten Massnahme wird von Seiten der Gutachterin aufgrund des Verlaufs der bisherigen ambulanten Massnahme als gering eingeschätzt bzw. sie hegt erhebliche Zweifel, was die Wahrscheinlichkeit eines Therapieerfolges anbelangt (Urk. 21/11 S. 76 f. und S. 82). Die Erfolgschancen einer stationären Massnahme müssten in Anbetracht des bisherigen Therapieverlaufs als gering eingeschätzt werden (Urk. 21/11 S. 78). Dem Beschuldigten solle dennoch eine therapeutische Unterstützung an- geboten werden, da er die schwergewichtigen Risikofaktoren und ungünstigen Einstellungen nicht auf sich allein gestellt werde überwinden können (Urk. 21/11 S. 78 und S. 82). Mithin äusserte sich die Gutachterin auch umfassend zur Legal- prognose und Massnahmeindikation. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich das Gutachten nach dem Gesagten auch in inhaltlicher Hinsicht als nachvollzieh- bar und schlüssig. 3.2. Soweit die Verteidigung moniert, die Gutachterin Dr. med. D._____ habe ihre Methodenwahl nicht näher begründet und insbesondere nicht dargetan, wes- halb sie keine anderen, zum Teil wesentlich aktuelleren Prognoseelemente wie beispielsweise das Level of Service Inventore – Revised (LSI) oder das forensi-

- 17 - sche Diagnosesystem FOTRES verwendet habe (Prot. II S. 26), so ist an die be- reits erwähnte Methodenfreiheit der sachverständigen Person zu erinnern, wo- nach im Rahmen der geltenden wissenschaftlichen Standards die Wahl der Me- thode im Ermessen der Gutachterin liegt (vgl. BGE 149 IV 325 E. 4.2). Die amtli- che Verteidigung vermag denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern in Anwendung der von ihr angeführten Prognoseinstrumente (LSI bzw. FOTRES) andere Schlussfolgerungen zu ziehen wären. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass bereits im Gutachten von Dr. med. E._____ vom 10. Juni 2014 zur Beurtei- lung der Legalprognose das Prognoseinstrument FOTRES zur Anwendung ge- bracht wurde (vgl. Urk. 21/11 S. 23 ff.). Die Behauptung der amtlichen Verteidi- gung, die Gutachterin habe die Wahl ihrer Prognoseinstrumente nicht begründet (Prot. II S. 26), geht, wie vorstehend ausgeführt (vgl. auch Urk. 21/11 S. 72 ff.), ins Leere. Soweit die amtliche Verteidigung moniert, die Gutachterin habe mit VRAG ein veraltetes Prognoseinstrument verwendet, da inzwischen die revidierte Version in Form des VRAG-R vorliege (Prot. II S. 27), so ist dem entgegenzuhal- ten, dass die Verwendung des VRAG in seiner originären Version wissenschaftli- chen Standards nicht per se entgegen steht. Die von der amtlichen Verteidigung angeführten Basisraten wie auch die aktuarischen Prognoseinstrumente schaffen lediglich einen Zugang zu der Zuordnung zu einer Gruppe, deren Rückfallhäufig- keit bekannt ist, und ist letztlich nur ein Hilfsmittel, um Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betroffenen zu liefern, wobei sie der Einschätzung durch die sachverständige Person bedürfen (zum Ganzen: BGE 149 IV 325). Selbiges gilt auch für das von der Gutachterin zur Beurteilung der Legalprognose herangezogene Basler Prognoseinstrument, wobei die amtli- che Verteidigung nicht (substantiiert) begründet hat, weshalb dieses in seiner ur- sprünglichen Form nicht mehr dem wissenschaftlichen Standard entsprechen sollte (vgl. Prot. II S. 28 f.). Die Gutachterin hat denn auch eine Mehrzahl von Pro- gnoseinstrumenten verwendet und aus deren Gesamtheit und gestützt auf ihre ei- gene Beurteilung ihre Schlüsse gezogen. Die amtliche Verteidigung rügt schliess- lich, dass die seitens der Gutachterin im Rahmen des zur Anwendung gebrachten VRAG vergebenen Punkte nicht nachvollziehbar seien (Prot. II S. 26 f.). Ange- sichts der von der Gutachterin erfolgten Erläuterungen zur Punktevergabe zu den

- 18 - einzelnen Variablen und der anschliessenden Beurteilung des Ergebnisses (Urk. 21/11 S. 45 f. und S. 71 f.), vermag auch dieses Argument der amtlichen Verteidigung nicht zu überzeugen. 3.3. Zusammenfassend erweist sich das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 20. Februar 2024 als detailliert, schlüssig und nach- vollziehbar, sodass auf dieses grundsätzlich abzustellen ist. Vor diesem Hinter- grund bedarf es auch keiner Befragung der Sachverständigen vor Schranken des Berufungsgerichts, was von Seiten der Parteien auch nicht beantragt wurde (vgl. Prot. II S. 4 ff.). 4. 4.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 86) ist gestützt auf die überzeugenden Er- kenntnisse des Gutachtens von Dr. med. D._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine schwere psychische Störung (Persönlichkeitsstörung und Sub- stanzkonsumstörung) aufweist, die weiterhin besteht und mit der Anlasstat – der versuchten vorsätzlichen Tötung – im direkten Zusammenhang steht (Urk. 21/11 S. 54, S. 75 und S. 79). 4.2. Weiter besteht – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 29 ff.) – auch eine Massnahmebedürftigkeit, da die dissoziale Persönlichkeits- störung ebenso wie die Suchtmittelabhängigkeit gemäss der Gutachterin als schwer eingestuft werden muss und die vorgenannten psychischen Störungen aus forensisch-psychiatrischer Sicht behandlungsbedürftig sind (Urk. 21/11 S. 75), da mittel- bis langfristig von einer hohen Rückfallgefahr für künftige Ge- waltdelikte sowie einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit für künftige Straftaten im Bereich der allgemeinen Kriminalität und der Betäubungsmitteldelinquenz auszu- gehen ist. Ein fortgesetzter bzw. wiederaufgenommener Suchtmittelkonsum kann der Gutachterin zufolge dieses Risiko durch mögliche, die Impulskontrolle vermin- dernde Intoxikationen (Alkohol, THC, Kokain, andere psychotrope Substanzen) weiter erhöhen (Urk. 21/11 S. 75 und S. 80 f.). 4.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 89) ist sodann gestützt auf das forensisch- psychiatrische Gutachten davon auszugehen, dass eine Therapie der festgestell-

- 19 - ten psychischen Störungen des Beschuldigten das Rückfallrisiko senken und eine entsprechende Verbesserung der Legalprognose bewirken könnte, weshalb die Massnahmefähigkeit trotz bisher ausbleibenden Therapieerfolges und geringer Erfolgschancen als gegeben zu erachten ist. 4.4. Seitens der Gutachterin Dr. med. D._____ wird nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorliegen einer intrinsischen Therapiemotivation auf Seiten des Be- schuldigten unwahrscheinlich ist, wobei eine Motivationsphase regelhaft zu einer gesetzlichen Massnahme dazugehört. Entgegen der Argumentation der Verteidi- gung (Prot. II S. 31 f.) ist eine initial nicht vorhandene intrinsische Therapiemotiva- tion allein nicht gänzlich unabdingbar zur Bejahung einer zumindest rudimentären Massnahmewilligkeit. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der heutigen Berufungsverhandlung, wonach ihm die ambulante Therapie geholfen habe und er weiterhin an der Absti- nenz und seinem Drogenproblem arbeiten müsse, wobei er auch eine ambulante Massnahme grundsätzlich als in Betracht kommend erwähnte (vgl. Prot. I S. 10; Prot. II S. 16 ff.), er sich entsprechend für ein ambulantes Setting durchaus offen zeigte, ferner eine stationäre Massnahme vorwiegend deshalb ablehnte, weil er keine Erfahrung mit einer solchen habe, aber Personen kenne, die eine solche gemacht hätten und ihn dies eher abschrecke, bzw. eine Massnahme eine Horror- vorstellung für ihn sei, da er sich dort nicht sehe, weil er seines Erachtens keine Persönlichkeitsstörung habe (Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 11, S. 13, S. 17 f. und S. 20), ist ihm eine solche fundamentale Ablehnung, welche notgedrungen als Fehlen eines Massnahmewillens zu deuten wäre, abzusprechen. Vielmehr ist der Vorinstanz in ihrer sorgfältigen Erörterung, wonach sich aus den Aussagen des Beschuldigten eine gewisse zurückhaltende Bereitschaft gegenüber einer statio- nären Massnahme bzw. zumindest das Fehlen einer apodiktischen Ablehnung ei- ner Solchen ergebe (Urk. 68 S. 89 ff.), zu folgen. Zudem ist mit der Vorinstanz aus seinen Aussagen zu schliessen, dass der Beschuldigte im ambulanten Set- ting durchaus positive Erfahrungsinhalte machen konnte und diese auch äusserte. Ebenso ist eine ansatzweise Krankheitseinsicht hinsichtlich der Suchterkrankung zu bejahen. Vor diesem Hintergrund kann entgegen dem Standpunkt der Verteidi- gung (Prot. II S. 30) und in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

- 20 - in casu ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft bzw. eine erkennbare mini- male Motivierbarkeit für die therapeutische Behandlung bejaht werden. 4.5. Im Weiteren erörterte die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Mass- nahme ausgesprochen eingehend, sorgfältig und zutreffend, weshalb grundsätz- lich darauf zu verweisen ist (Urk. 68 S. 92 ff.). Sie erwog korrekt, dass gemäss Gutachten eine Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB bereits aufgrund der mul- tiplen Diagnosen als ungeeignet einzustufen sei und eine ambulante Therapie aufgrund der bisherigen Therapieerfahrungen nicht erfolgsversprechend er- scheine (Urk. 68 S. 93 ff.). So beging der Beschuldigte das vorliegende Delikt nach über siebenjähriger, grösstenteils vollzugsbegleitender ambulanter Therapie (vgl. Beizugsakten DG140255-L, Urk. 68; Beizugsakten Vollzugsakten Geschäfts- Nr. FN 2014/3303, Urk. 19; Beizugsakten DG140255-L, Urk. 81; Beizugsakten Vollzugsakten Geschäfts-Nr. FN 2014/3303, Urk. 162), wobei die ausbleibenden Therapieeffekte gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten erheblich wiegen. Der Beschuldigten hat trotz dermassen langjährigem ambulanten Therapiesetting und dem damit einhergehenden Erlernen von Strategien innert weniger Monate nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug seine Arbeitsstelle verloren sowie Drogen und Alkohol konsumiert, und wurde insbesondere im Februar 2023 kurz nachdem die Probezeit gemäss der Bewährungshilfe – entgegen der Be- hauptung der amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 29 f.) – als gescheitert beurteilt worden war (vgl. Beizugsakten Vollzugsakten Geschäfts-Nr. FN 2014/3303, Urk. 82 [Verfügung vom 16. März 2023]), im April 2023 einschlägig rückfällig. An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, er habe nach der bedingten Haftentlassung keine Unterstützung bzw. kein Therapie- angebot erhalten (Prot. II S. 21 f.), was sich indes nicht mit den Akten deckt, wo- nach er angebotene Hilfestellungen ausgeschlagen bzw. nur punktuell angenom- men hat (vgl. Urk. 21/11 S. 40 f.). Aus dem Führungsbericht der JVA Pöschwies vom 30. April 2026 (Urk. 84) und dem Insassen-Stammblatt (Urk. 85) ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte offenbar nach wie vor – zumindest teilweise – durch seine Impulsivität auffällt, wenn etwas nicht seinen Vorstellung entspricht. Mithin erscheint es in einer Gesamtbetrachtung als evident, dass eine weitere am-

- 21 - bulante Massnahme keinesfalls genügt, um das Rückfallrisiko nachhaltig und er- heblich zu senken und eine solche daher als klar ungeeignet zu erachten ist. Demgegenüber erscheint es realistisch, dem Beschuldigten im intensiveren, eng- maschigeren Rahmen einer stationären Massnahme zu ermöglichen, seine Stö- rungen therapeutisch anzugehen und zu behandeln. Es ist der Vorinstanz zu fol- gen, wenn sie auf das Fehlen einer gleich geeigneten, milderen Massnahme, die in vergleichbarer Weise eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Strafta- ten herbeiführen könnte, verweist (Urk. 68 S. 96). Eine stationäre Massnahme ist nach dem Gesagten geeignet, und notwendig, um die Legalprognose des Be- schuldigten zu verbessern. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz wegen versuchter Tötung rechtskräftig verurteilt wurde und wie gese- hen bezüglich schwerer Straftaten gegen Leib und Leben eine hohe Rückfallge- fahr gutachterlich bejaht wurde, überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicher- heit aufgrund der Schwere der zu erwartenden Delikte und der vorliegenden Tat deutlich die Interessen des Beschuldigten an seiner Freiheit. Insgesamt erweist sich daher eine stationäre Massnahme als verhältnismässig. 4.6. Damit ist eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behand- lung von psychischen Störungen) anzuordnen. 4.7. Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von 3 Jahren ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 98), namentlich auf- grund der dargelegten Bedenken hinsichtlich des Therapieerfolgs, zu bestätigen, zumal eine unbefristete Massnahme – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt (Urk. 94; Prot. II S. 5) – dem Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO ohnehin entgegensteht.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist zum Zweck der Durchführung der statio- nären Therapie aufzuschieben, da der Vollzug einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe vorgeht (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

- 22 - IV. Kostenfolgen

1. Dass die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt hat (Dispositivziffern 12 des erst- instanzlichen Urteils), ist – nachdem der gegen ihn ergangene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und das Berufungsverfahren im Übrigen auch in Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme keine Änderung brachte – un- verändert zu belassen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'200.– zu ver- anschlagen, nachdem sich das Gericht im Zeitpunkt der Einschränkung der Beru- fung schon weitestgehend auf das Berufungsverfahren vorbereitet hat und das Referat verfasst war (§ 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 3. 3.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2; 6B_724/2024 vom

4. September 2025 E. 5.2.2; 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2; 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). 3.2. Mit seiner Berufung unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die An- schlussappellation der Staatsanwaltschaft entfiel durch die Einschränkung der Be- rufung seitens des Beschuldigten, worin kein Unterliegen der Anklagebehörde zu sehen ist. Ausgangsgemäss sind vor diesem Hintergrund die Kosten des Appella- tionsprozesses, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 4.

- 23 - 4.1. Für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess macht die amtliche Verteidigung insgesamt Fr. 13'924.75 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 93). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Un- ter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welche rund 1 ¾ Stunde dauerte, ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das zweitinstanzliche Verfahren pauschal auf Fr. 13'500.– festzulegen. 4.2. Analog zur Verteilung der übrigen Berufungskosten ist hinsichtlich der Kos- ten der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO ein Nachforde- rungsvorbehalt anzubringen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten erlauben. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. September 2024 mit Ausnahme der Dispositivziffern 4 (Mass- nahme) und 5 (Vollzug) sowie 12 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die Dauer der Massnahme wird auf 3 Jahre begrenzt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

2. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 24 - Fr. 4'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 25 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger