opencaselaw.ch

SB250145

Mehrfache Drohung etc.

Zürich OG · 2026-03-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Anklagevorwürfe Zu den vollständigen und detaillierten Anklagevorwürfen ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 21).

- 7 - B. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln (insb. der freien Würdigung der Beweismittel, der Unschuldsvermutung und der Aussage-gegen-Aussage- Konstellation) kann auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts ver- wiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen:

2. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch bei überschaubaren Sachverhal- ten und wenigen Aussagen ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich ist. Ausser- dem kann ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet werden. Insgesamt ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhan- densein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl. 2025, S. 75 Rz. 332– 334). C. Erstellung der Sachverhalte

1. Sofern der Beschuldigte nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machte (Urk. 3/1; Prot. I S. 7), bestritt er die ihm gemachten Vorwürfe im Wesentlichen konstant (Urk. 3/1 F/A 20; Urk. 3/2 F/A 7, 9, 12, 18, 42 und 48; Urk. 3/3 F/A 8 und 23; Urk. 3/4 F/A 12 ff., 22 und F/A 27 ff.; Prot. II S. 14 f.) und erklärte, keinen Kontakt mit der Privatklägerin zu haben (Urk. 3/1 F/A 50; Urk. 3/2 F/A 16 ff.). Einzig hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs räumte der Beschuldigte ein, am 27. März 2024 in der fraglichen Wohnung an der C._____- strasse ... in Zürich gewesen zu sein, machte jedoch geltend, dass er dort habe sein dürfen (Urk. 3/2 F/A 38 ff.; Urk. 3/4 F/A 22 f. und 28; Prot. II S. 15 ff.). Dieser Vorwurf gilt damit als unbestritten und erstellt. Der Beschuldigte machte jedoch übereinstimmend geltend, dass im Mietvertrag fälschlicherweise als Mietbeginn

- 8 - der 1. März 2024 anstatt 1. April 2024 ausgewiesen sei (Urk. 91 S. 4; Prot. II S. 15 und 17), er allerdings die Wohnungsschlüssel bereits vor dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn (1. April 2024) vom Vermieter erhalten habe, um Sachen in die Wohnung zu verbringen (Urk. 3/2 F/A 38 ff.; Urk. 10/17 S. 6; Urk. 91 S. 4; Prot. II S. 15 und 17).

2. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt, zusammengefasst sowie gewürdigt (Urk. 58 S. 5 ff.). Darauf kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wer- den. Im Sinne einer Rekapitulation sowie als Ergänzung ist hervorzuheben, was folgt: 2.1. Die Privatklägerin wurde zweimal einvernommen (Urk. 4/1 und Urk. 4/2), wobei von der zweiten parteiöffentlichen Einvernahme am 23. April 2024 eine Vi- deoaufnahme (Urk. 4/3) vorliegt. Hervorzuheben sind zunächst diverse Wider- sprüche bzw. Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin: So gab die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

27. März 2024 zunächst an, der Beschuldigte habe sie das erste Mal am 5. Fe- bruar 2024 bedroht, weil sie einen Gerichtstermin gehabt habe (Urk. 4/1 F/A 11). Etwas später in der selben Einvernahme führte sie dann aus, der Beschuldigte habe ihr am 4. Februar 2024 vor dem Gerichtstermin gedroht. Es sei gegen 18.00 Uhr gewesen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, wenn sie in Frieden in die- sem Land leben wolle, müsse sie die Anzeige zurückziehen, ansonsten sie eine tote Frau nach dem Gerichtstermin wäre (Urk. 4/1 F/A 16). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. April 2024 führte die Privatklägerin hin- gegen aus, der Zeitpunkt des Vorfalls sei am 4. Februar 2024 zeitlich irgendwo zwischen Mittag und Nachmittag gewesen (Urk. 4/2 F/A 69) und der Beschuldigte habe gewollt, dass sie zu ihm zurückkomme und er habe ihr deshalb gedroht, dass er sie ansonsten töten werde (Urk. 4/2 F/A 67 und 70). Auffallend ist, dass die Privatklägerin anlässlich dieser Einvernahme nicht von sich aus erwähnte, dass der Beschuldigte sie angewiesen habe, was sie anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2024 auszusagen habe und, dass sie die Anzeige gegen ihn zurückzuziehen solle, ansonsten er sie töten würde, son-

- 9 - dern erst als sie explizit danach gefragt wurde (Urk. 4/2 F/A 71). In diesem Zu- sammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anlässlich ih- rer zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft direkt gefragt wurde, was sich am 4. Februar 2024 zugetragen habe (Urk. 4/2 F/A 66), obwohl die Privatklä- gerin zunächst bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2024 an- gab, sie sei das erste Mal am 5. Februar 2024 vom Beschuldigten bedroht wor- den. Die Privatklägerin musste somit bei der Staatsanwaltschaft von sich aus das Datum des ersten Vorfalls nicht nochmals angeben. Hinsichtlich des Vorfalls am 27. März 2024 führte die Privatklägerin anläss- lich der Einvernahme vom 27. März 2024 aus, dass sie am Morgen gegen 01.00 Uhr von einer Freundin nach Hause gekommen sei und den Beschuldigten in ihrer Wohnung an der C._____-strasse ... in Zürich vorgefunden habe. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen und ihr Blut zu trinken (Urk. 4/1 F/A 19). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. April 2024 gab die Privatklä- gerin hingegen an, sie sei in ihrer Wohnung an der C._____-strasse ... am Schla- fen gewesen und plötzlich habe der Beschuldigte die Tür mit dem Schlüssel auf- gemacht und sie habe ihn (den Beschuldigten) vor ihrem Gesicht wieder gefun- den. Er habe gewollt, dass sie wieder zusammenkommen würden, aber nicht auf eine freiwillige Art. Er habe sie unter Druck gesetzt und ihr gesagt, dass er nicht zulassen würde, dass sie mit einem anderen Mann zusammenkomme. Sie sei sein Besitz und er würde sie töten (Urk. 4/2 F/A 32 f.). Auf die Nachfrage der Staatsanwältin, was der Beschuldigte ihr konkret gesagt habe am 27. März 2024, führte die Privatklägerin dann wiederum aus, sie sei um 01.00 Uhr nach Hause gekommen und habe den Beschuldigten im Wohnzimmer vorgefunden. Er habe die Arme hinter seinem Rücken versteckt und gesagt: "ah da bist du ja". Dann habe er ein grosses Messer herausgenommen und ihr dieses an ihrem Kopf ent- lang bis zu ihrer Brust geführt (Urk. 4/2 F/A 41 ff.). Die von der Privatklägervertre- terin im Zusammenhang mit diesen widersprüchlichen Aussagen der Privatkläge- rin angeführte Erklärung, wonach aus dem allgemeinen Aussageverhalten der Pri- vatklägerin ersichtlich sei, dass diese zuerst ihre allgemeine Situation schildere bevor sie die ihr konkret gestellten Fragen beantworte, ist dabei nicht nachvoll- ziehbar (Urk. 89 S. 3 f.). Die Privatklägerin wurde in der Einvernahme vom

- 10 -

27. März 2024 explizit gebeten, detailliert zu erläutern, was sich am 27. März 2024 zugetragen habe (Urk. 4/2 F/A 32 und 40–42). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2024 gab die Pri- vatklägerin an, dass der Beschuldigte im Rahmen der Drohung am 27. März 2024 ein schwarzes Messer getragen habe (Urk. 4/1 F/A 49), wohingegen sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. April 2024 geltend machte, das Messer sei braun gewesen (Urk. 4/2 F/A 51). Bezüglich des Messers ist weiter festzuhalten, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2024 zunächst auf die Nachfrage, was in dieser Nacht geschehen sei, lediglich angab, der Beschuldigte habe sie verbal bedroht (Urk. 4/1 F/A 20). Erst auf die weitere Nachfrage, was der Beschuldigte ihr genau gesagt habe, er- wähnte die Privatklägerin das Messer (Urk. 4/1 F/A 21). Schliesslich divergieren auch die von der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen angefertigten Skiz- zen des Messers (vgl. Urk. 2/1–2). Während zudem im Anzeigerapport der Stadt- polizei Zürich vom 27. März 2024 gemäss der Beschreibung der Privatklägerin ein sichelförmiges Messer rapportiert wurde (Urk. 1/1 S. 4), ist in den von der Privat- klägerin angefertigten Skizzen kein sichelförmiges Messer zu erkennen (vgl. Urk. 2/1–2). In Bezug auf den Vorfall am 27. März 2024 um 01.00 Uhr nachts schilderte die Privatklägerin anlässlich beider Einvernahmen eine Todesangst sowie eine Flucht aus ihrer Wohnung (Urk. 4/1 F/A 28 und 32; Urk. 4/2 F/A 42). Konkret führte sie hinsichtlich der erlebten Todesangst im Rahmen der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 23. April 2024 aus, dass sie das Gefühl gehabt habe, ganz sicher zu sterben und bereits tot zu sein. Sie habe sich kalt und gelähmt ge- fühlt und sich nicht mehr bewegen können. Der Beschuldigte habe ihr viel in der Vergangenheit gedroht, auch mit Messern. Aber dieses Mal sei es etwas anderes gewesen mit diesem grossen Messer (Urk. 4/2 F/A 42). Dass die Privatklägerin nach diesem vermeintlichen Vorfall sowie der geschilderten Todesangst am Mor- gen um 06.00 Uhr nochmals zurück in die Wohnung geht mit der Begründung, sie habe Kleider holen wollen, da sie keine Wechselkleider gehabt und eine Woche lang dasselbe angehabt habe (vgl. Urk. 4/2 F/A 44), erscheint – entgegen der An-

- 11 - sicht der Privatklägervertretung (Urk. 89 S. 4 f.) – wenig plausibel; vielmehr sogar realitätsfremd. Es ist hervorzuheben, dass die vorstehend dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen – anders als die Privatklägervertretung glauben machen will (Urk. 89 S. 2 ff.) – zentrale Punkte des Kerngeschehens betreffen, bei welchen konstante, widerspruchsfreie und in sich stimmige Aussagen der Pri- vatklägerin zu erwarten gewesen wären. 2.2. Ebenso zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist zu werten, dass sie im Laufe der Untersuchung von der ersten, polizeilichen Ein- vernahme vom 27. März 2024 zur zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. April 2024 die Vorwürfe aggravierte, indem sie anlässlich dieser zweiten Einvernahme erklärte, der Beschuldigte hätte ihr nach dem Einvernahmetermin bei der Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2024 gesagt, wenn sie jemandem da- von erzähle, dass er sie gezwungen habe, die Anzeige zurückzuziehen, würde er sie töten (Urk. 4/2 F/A 77). Das Aussageverhalten der Privatklägerin anlässlich beider Einvernahmen erweckt zudem den Eindruck, dass sie den Beschuldigten möglichst schlecht darstellen möchte. So gab sie zum Beispiel anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 27. März 2024 an, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 oder 2020 gegen das Gesicht ihres Sohnes D._____ getreten habe, wobei dieser am Kinn habe genäht werden müssen. Sie habe die Polizei jedoch nicht benachrichtigt, da der Beschuldigte ihr immer wieder mit dem Tod drohe (Urk. 4/1 F/A 54). Zudem habe der Beschuldigte im Jahr 2019 das Fahrrad ihres Sohnes D._____ einem anderen Mann an den Kopf geschlagen (Urk. 4/1 F/A 55). Weiter führte sie aus, der Beschuldigte nehme Kokain. Er nehme auch einen Löffel und erhitze es. Er rauche und schnupfe die Droge. Unter Drogen sei er eine andere Person, er werde paranoid und könne aggressiv werden (Urk. 4/1 F/A 62). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. April 2024 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr ständig misstraut und ihre Sachen durchsucht. So habe er sogar die Windeln (Pampers) der Kinder durchsucht und wenn sie ihn darauf angesprochen habe, habe er jeweils gesagt, sie sei ein Tier und kein Mensch (Urk. 4/2 F/A 32). Weiter führte sie aus, der Beschuldigte sei seit

- 12 - Februar 2024 bis irgendwann im März 2024 in der Wohnung herumgesessen und habe ihr Bett, ihre Kleider, ihren Schrank und alles völlig verdreckt, wobei sie kei- nen Dreck möge (Urk. 4/2 F/A 38 f.). Darauf angesprochen, ob der Beschuldigte Alkohol konsumiere, gab die Privatklägerin an, dass es nichts gebe, was er nicht genommen hätte. Er nehme alles. Ohne Drogen könne er nicht leben. Er sei schon sein ganzes Leben lang drogensüchtig (Urk. 4/2 F/A 81 ff.). Dass die Pri- vatklägerin den Beschuldigten aufgrund eines vergangenen oder anhaltenden Be- ziehungskonflikts zu Unrecht belastete, kann aufgrund deren Vorgeschichte (Urk. 17/1–16; Beizugsakten Staatsanwaltschaft I Unt.Nr. … und Unt.Nr. …) nicht ausgeschlossen werden und erscheint zumindest nicht völlig abwegig.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den Tatvorwürfen, die dem Beschuldigten seitens der Privatklägerin zur Last gelegt werden, um klassi- sche Vier-Augen-Delikte handelt. Als Beweismittel liegen einzig die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Beschuldigten vor. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen insgesamt erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass die Aussagen der Privatklägerin auf einem tatsächlichen Erleben basieren und insofern glaubhaft sind. Erstellt ist einzig die Anwesenheit des Beschuldigten am 27. März 2024 in der Wohnung an der C._____-strasse ... in Zürich. Ob sich der Beschuldigte diesbezüglich eines Haufriedensbruchs strafbar gemacht hat, bleibt nachfolgend zu prüfen. Die übrigen Anklagevorwürfe lassen sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin demgegenüber nicht mit der erforderlichen Überzeugung erstellen. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsat- zes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den angeklagten Vorwürfen be- treffend der mehrfachen Drohung und mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung vollumfänglich freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abge- schlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehö- renden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmäs-

- 13 - sig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Das Eindringen oder Verweilen mit dem Einverständnis des Be- rechtigten schliesst hingegen eine Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 186 StGB von vornherein aus (DELNON/RÜDI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 38).

2. In den Akten liegt ein Mietvertrag datiert vom 22. März 2024 (Urk. 11/30), welcher den Beschuldigten ab dem 1. März 2024 als Mieter der fraglichen Woh- nung an der C._____-strasse ... in Zürich ausweist. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt. Im Übrigen wurde dies sei- tens der Privatklägerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 47; Urk. 89). Aller- dings wendet die Privatklägerin ein, dass ihr die Wohnung an der C._____- strasse ... nie gekündigt worden sei und die E._____ die Mietkosten für diese Wohnung bis August 2024 beglichen habe (vgl. Urk. 89 S. 5). Wie aus einem im Recht liegenden Schreiben der E._____ vom 9. November 2024 hervorgeht, wurde der Privatklägerin die Wohnung an der C._____-strasse ... gekündet, wenngleich der Kündigungszeitpunkt unklar bleibt (Urk. 44/2). Darüber hinaus be- stätigt die E._____ in demselben Schreiben, die Mietzinse für die Wohnung an der C._____-strasse ... bis August 2024 bezahlt zu haben. Der Beschuldigte hat demgegenüber übereinstimmend und glaubhaft dargelegt, dass er bereits vor Mietbeginn am 1. April 2024 vom Vermieter die Wohnungsschlüssel für die Woh- nung an der C._____-strasse ... in Zürich erhalten habe, um persönliche Gegen- stände in die Wohnung zu verbringen. Dass Wohnungsschlüssel bereits vor dem vertraglich vereinbarten Mietantritt übergeben werden, ist in der Praxis denn auch nicht unüblich. Durch die Aushändigung der Wohnungsschlüssel seitens der Ver- mieterschaft an den Beschuldigten erklärte sich Erstere unmissverständlich damit einverstanden, dass sich Letzterer in der Wohnung aufhält. Ob es – mit Blick auf die Darstellung der Privatklägerin (Urk. 89 S. 5) – seit April 2024 gegebenenfalls zu einer Doppelzahlung des Mietzinses für die Wohnung an der C._____-strasse ... gekommen ist oder nicht (vgl. auch Urk. 91 S. 5), kann vorliegend für die Beur- teilung des Vorliegens eines Hausfriedensbruchs offenbleiben. Eine Tatbestands- mässigkeit im Sinne von Art. 186 StGB scheidet jedenfalls aus. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

- 14 - IV. Zivilforderung

1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird über die Zivilklage bei einem Frei- spruch dann entschieden, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Ver- fahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschie- den werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). Erfolgt ein Freispruch mangels Beweise, d.h. wenn der Anklagesachverhalt in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid sein, was die Verweisung der Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; SK StPO-LIEBER, Art. 126 N 7).

2. Wie oben ausgeführt, ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. Der Freispruch erfolgt im Wesentlichen in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so, wie er in der Anklage beschrieben wird, zugetragen hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit ist auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb das Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen ist. V. Genugtuung für die erlittene Haft In Bezug auf die Genugtuung für die erlittene Haft ist auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 58 S. 13). Der Beschuldigte befand sich vom 29. März 2024 bis zum 29. Mai 2024 in Untersuchungshaft, wobei so- wohl die Festnahme- als auch die Entlassungszeit am frühen Nachmittag lagen (12.45 Uhr bzw. 14.15 Uhr; Urk. 10/2, Urk. 10/9 und Urk. 10/28), sodass der Frei- heitsentzug 61 Tage (ohne den Festnahmetag mitgerechnet) beträgt. Den vorin- stanzlichen Ausführungen folgend ist der Beschuldigte daher praxisgemäss mit Fr. 200.– pro Tag zu entschädigen. Dem Beschuldigten ist somit eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 12'200.– zuzusprechen.

- 15 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder wird das Verfahren ein- gestellt, so werden ihr die Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie die Ein- leitung der Untersuchung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder ihre Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Andernfalls werden die Kosten (mit Ausnahme von Art. 427 StPO) vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 1.2. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist bei diesem Ausgang des Verfah- rens unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen (Urk. 58 S. 13 f.). 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Be- schuldigte vollumfänglich freizusprechen, womit er im Resultat vollständig obsiegt. Ihm sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2.2. Berufung hat nur die Privatklägerin erhoben. Vorliegend gilt die Privatkläge- rin somit als unterliegend im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO. Da ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 70), sind die Kosten für das Be- rufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 5.2). Ge- stützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] ist das Opfer zu- dem nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege dem Staat zurückzuerstatten, weshalb die Rückzahlungspflicht entfällt; dies gilt sodann auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 138 StPO N 4, mit Verweis auf BBI 2019 6697 ff., 6736; WEBER, in: Gomm/Lehmkuhl/Weber [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, Art. 138 N 4). Mangels gesetzlicher Grundlage besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-

- 16 - chung schliesslich auch hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung keine Rückzahlungspflicht der Privatklägerin (BGE 145 IV 90 E. 5.2). 3. 3.1. Die amtliche Verteidigung machte mit Kostennote vom 6. März 2026 – un- ter Einbezug eines im Voraus geschätzten Zeitaufwandes für die Berufungsver- handlung samt Hin- und Rückweg sowie Nachbearbeitung bzw. -besprechung – für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von 21 Stunden geltend (Urk. 92). Darin enthalten sind auch drei Stunden zur Vorbereitung der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung samt Erstellung der Honorarnote. Vorlie- gend handelt es sich um einen überschaubaren Standardfall. Inwiefern daher ein mehrstündiger Vorbereitungsaufwand für eine standardmässige Befragung an der Berufungsverhandlung notwendig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus wird die Rechnungsstellung nicht entschädigt (§ 22 Abs. 2 AnwGebV). Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen sind daher entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Be- rufungsverhandlung ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ entsprechend mit Fr. 4'400.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin machte mit Kosten- note vom 5. März 2026 für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand in Höhe von Fr. 2'756.– geltend (Urk. 90). Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemes- sen. Folglich ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung auf Fr. 3'400.– (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.

4. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen (vgl. Erw. VI/1.1–2.2) fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die wei- teren Kosten des Berufungsverfahrens, d.h. diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

- 17 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gegen das mündlich (Prot. I S. 12 f.) eröffnete Urteil der Vorinstanz melde- ten sowohl die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) als auch die Privatklägerin fristgerecht Berufung an (Urk. 51 und Urk. 52). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die sowohl der Privat- klägerseite als auch der Staatsanwaltschaft am 14. März 2025 zugestellt wurde (Urk. 57/1 und Urk. 57/3), reichte die Privatklägervertretung am 2. April 2025 frist- gerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 2. April 2025 (Datum Poststempel: 3. April 2025) und damit innert Frist, den Rückzug der Berufung (Urk. 62), wovon mittels Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Weiter verzichtete sie mit Eingabe vom 16. April 2025 auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung und die Stellung von Anträgen (Urk. 66). Der Be- schuldigte liess sich betreffend die Erhebung einer Anschlussberufung innert Frist nicht vernehmen.

E. 1.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder wird das Verfahren ein- gestellt, so werden ihr die Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie die Ein- leitung der Untersuchung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder ihre Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Andernfalls werden die Kosten (mit Ausnahme von Art. 427 StPO) vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Die erstinstanzliche Kostenregelung ist bei diesem Ausgang des Verfah- rens unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen (Urk. 58 S. 13 f.). 2.

E. 2 In der Folge wurde auf den 6. März 2026 zur mündlichen Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 73). Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 78).

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Be- schuldigte vollumfänglich freizusprechen, womit er im Resultat vollständig obsiegt. Ihm sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 2.2 Berufung hat nur die Privatklägerin erhoben. Vorliegend gilt die Privatkläge- rin somit als unterliegend im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO. Da ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 70), sind die Kosten für das Be- rufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 5.2). Ge- stützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] ist das Opfer zu- dem nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege dem Staat zurückzuerstatten, weshalb die Rückzahlungspflicht entfällt; dies gilt sodann auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 138 StPO N 4, mit Verweis auf BBI 2019 6697 ff., 6736; WEBER, in: Gomm/Lehmkuhl/Weber [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, Art. 138 N 4). Mangels gesetzlicher Grundlage besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-

- 16 - chung schliesslich auch hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung keine Rückzahlungspflicht der Privatklägerin (BGE 145 IV 90 E. 5.2). 3.

E. 3 Zur Berufungsverhandlung vom 6. März 2026 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, und Rechtsanwältin MLaw X._____ als Vertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 6). An- lässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. B. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er-

- 6 - fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22). Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzube- ziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivil- punkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2018 E. 2.3; vgl. auch JOSITSCH/ SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 399 N 18; ZIMMERLIN, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 399 N 19). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 f. mit Hinweisen; 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3).

2. Die Privatklägerin lässt das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositivzif- fer 1 (Freispruch) sowie Dispositivziffer 2 (Abweisung der Zivilklage) anfechten (Urk. 60 S. 2; Urk. 91). Folglich gilt Dispositivziffer 3 (Genugtuung für die erlittene Haft des Beschuldigten) als mitangefochten. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern

E. 3.1 Die amtliche Verteidigung machte mit Kostennote vom 6. März 2026 – un- ter Einbezug eines im Voraus geschätzten Zeitaufwandes für die Berufungsver- handlung samt Hin- und Rückweg sowie Nachbearbeitung bzw. -besprechung – für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von 21 Stunden geltend (Urk. 92). Darin enthalten sind auch drei Stunden zur Vorbereitung der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung samt Erstellung der Honorarnote. Vorlie- gend handelt es sich um einen überschaubaren Standardfall. Inwiefern daher ein mehrstündiger Vorbereitungsaufwand für eine standardmässige Befragung an der Berufungsverhandlung notwendig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus wird die Rechnungsstellung nicht entschädigt (§ 22 Abs. 2 AnwGebV). Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen sind daher entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Be- rufungsverhandlung ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ entsprechend mit Fr. 4'400.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 3.2 Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin machte mit Kosten- note vom 5. März 2026 für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand in Höhe von Fr. 2'756.– geltend (Urk. 90). Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemes- sen. Folglich ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung auf Fr. 3'400.– (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.

E. 4 Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen (vgl. Erw. VI/1.1–2.2) fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die wei- teren Kosten des Berufungsverfahrens, d.h. diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

- 17 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. April 2025 wird Vormerk genommen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 18. November 2024 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Entschädigungen Rechtsvertretungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 18 - Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird von den angeklagten Vorwürfen vollumfänglich freigesprochen.
  6. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin (A._____) wird auf den Zivil- weg verwiesen.
  7. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 12'200.– für zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
  8. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Fr. 3'400.– 8,1 % MwSt.).
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  an die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  an die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin - 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 79.
  12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250145-O/U/sm-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. Gurt Urteil vom 6. März 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. November 2024 (GG240198)

- 2 -

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 31. Juli 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 14 ff.)

1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen.

3. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 12'200.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

4. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin mit CHF 26'939.20 (inkl. Aufwand Beschwerdeverfahren sowie Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

5. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit CHF 6'245.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inklusive dieje- nigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 89 S. 1) "1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu spre- chen und zu bestrafen.

- 4 -

2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 5'000.– zzgl. Zins ab dem 5. Februar 2024 als Genugtuung zu bezahlen.

3. Es sei die Rechtsvertreterin der Privatklägerin gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen unter zusätzlicher Berücksichtigung der heutigen Verhandlung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschuldigten."

b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 66 S. 1) Keine Anträge.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 91 S. 9) "1. Die Berufung bzw. Berufungsanträge der Privatklägerin seien vollum- fänglich abzuweisen.

2. Herr B._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.

3. Herrn B._____ sei eine Genugtuung in Höhe von CHF 12'200.00 zuzu- sprechen.

4. Die Verfahrenskosten inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren seien vom Staat zu tragen.

5. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

6. Die Verteidigung sei für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen. Sämtliche durch das Strafverfahren ent- standene Kosten seien einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen."

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung A. Verfahrensgang

1. Gegen das mündlich (Prot. I S. 12 f.) eröffnete Urteil der Vorinstanz melde- ten sowohl die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) als auch die Privatklägerin fristgerecht Berufung an (Urk. 51 und Urk. 52). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die sowohl der Privat- klägerseite als auch der Staatsanwaltschaft am 14. März 2025 zugestellt wurde (Urk. 57/1 und Urk. 57/3), reichte die Privatklägervertretung am 2. April 2025 frist- gerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 2. April 2025 (Datum Poststempel: 3. April 2025) und damit innert Frist, den Rückzug der Berufung (Urk. 62), wovon mittels Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Weiter verzichtete sie mit Eingabe vom 16. April 2025 auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung und die Stellung von Anträgen (Urk. 66). Der Be- schuldigte liess sich betreffend die Erhebung einer Anschlussberufung innert Frist nicht vernehmen.

2. In der Folge wurde auf den 6. März 2026 zur mündlichen Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 73). Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung angezeigt (Urk. 78).

3. Zur Berufungsverhandlung vom 6. März 2026 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, und Rechtsanwältin MLaw X._____ als Vertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 6). An- lässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. B. Umfang der Berufung

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er-

- 6 - fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in BGE 148 IV 22). Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzube- ziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivil- punkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2018 E. 2.3; vgl. auch JOSITSCH/ SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 399 N 18; ZIMMERLIN, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 399 N 19). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 f. mit Hinweisen; 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3).

2. Die Privatklägerin lässt das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositivzif- fer 1 (Freispruch) sowie Dispositivziffer 2 (Abweisung der Zivilklage) anfechten (Urk. 60 S. 2; Urk. 91). Folglich gilt Dispositivziffer 3 (Genugtuung für die erlittene Haft des Beschuldigten) als mitangefochten. Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Entschädigungsdispositiv), was mittels Beschluss festzustellen ist. II. Sachverhalt A. Anklagevorwürfe Zu den vollständigen und detaillierten Anklagevorwürfen ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 21).

- 7 - B. Grundlagen der Beweiswürdigung

1. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln (insb. der freien Würdigung der Beweismittel, der Unschuldsvermutung und der Aussage-gegen-Aussage- Konstellation) kann auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts ver- wiesen werden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen:

2. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch bei überschaubaren Sachverhal- ten und wenigen Aussagen ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich ist. Ausser- dem kann ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet werden. Insgesamt ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhan- densein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl. 2025, S. 75 Rz. 332– 334). C. Erstellung der Sachverhalte

1. Sofern der Beschuldigte nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machte (Urk. 3/1; Prot. I S. 7), bestritt er die ihm gemachten Vorwürfe im Wesentlichen konstant (Urk. 3/1 F/A 20; Urk. 3/2 F/A 7, 9, 12, 18, 42 und 48; Urk. 3/3 F/A 8 und 23; Urk. 3/4 F/A 12 ff., 22 und F/A 27 ff.; Prot. II S. 14 f.) und erklärte, keinen Kontakt mit der Privatklägerin zu haben (Urk. 3/1 F/A 50; Urk. 3/2 F/A 16 ff.). Einzig hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs räumte der Beschuldigte ein, am 27. März 2024 in der fraglichen Wohnung an der C._____- strasse ... in Zürich gewesen zu sein, machte jedoch geltend, dass er dort habe sein dürfen (Urk. 3/2 F/A 38 ff.; Urk. 3/4 F/A 22 f. und 28; Prot. II S. 15 ff.). Dieser Vorwurf gilt damit als unbestritten und erstellt. Der Beschuldigte machte jedoch übereinstimmend geltend, dass im Mietvertrag fälschlicherweise als Mietbeginn

- 8 - der 1. März 2024 anstatt 1. April 2024 ausgewiesen sei (Urk. 91 S. 4; Prot. II S. 15 und 17), er allerdings die Wohnungsschlüssel bereits vor dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn (1. April 2024) vom Vermieter erhalten habe, um Sachen in die Wohnung zu verbringen (Urk. 3/2 F/A 38 ff.; Urk. 10/17 S. 6; Urk. 91 S. 4; Prot. II S. 15 und 17).

2. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen umfassend, vollständig und korrekt aufgeführt, zusammengefasst sowie gewürdigt (Urk. 58 S. 5 ff.). Darauf kann im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wer- den. Im Sinne einer Rekapitulation sowie als Ergänzung ist hervorzuheben, was folgt: 2.1. Die Privatklägerin wurde zweimal einvernommen (Urk. 4/1 und Urk. 4/2), wobei von der zweiten parteiöffentlichen Einvernahme am 23. April 2024 eine Vi- deoaufnahme (Urk. 4/3) vorliegt. Hervorzuheben sind zunächst diverse Wider- sprüche bzw. Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin: So gab die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

27. März 2024 zunächst an, der Beschuldigte habe sie das erste Mal am 5. Fe- bruar 2024 bedroht, weil sie einen Gerichtstermin gehabt habe (Urk. 4/1 F/A 11). Etwas später in der selben Einvernahme führte sie dann aus, der Beschuldigte habe ihr am 4. Februar 2024 vor dem Gerichtstermin gedroht. Es sei gegen 18.00 Uhr gewesen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, wenn sie in Frieden in die- sem Land leben wolle, müsse sie die Anzeige zurückziehen, ansonsten sie eine tote Frau nach dem Gerichtstermin wäre (Urk. 4/1 F/A 16). Anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. April 2024 führte die Privatklägerin hin- gegen aus, der Zeitpunkt des Vorfalls sei am 4. Februar 2024 zeitlich irgendwo zwischen Mittag und Nachmittag gewesen (Urk. 4/2 F/A 69) und der Beschuldigte habe gewollt, dass sie zu ihm zurückkomme und er habe ihr deshalb gedroht, dass er sie ansonsten töten werde (Urk. 4/2 F/A 67 und 70). Auffallend ist, dass die Privatklägerin anlässlich dieser Einvernahme nicht von sich aus erwähnte, dass der Beschuldigte sie angewiesen habe, was sie anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2024 auszusagen habe und, dass sie die Anzeige gegen ihn zurückzuziehen solle, ansonsten er sie töten würde, son-

- 9 - dern erst als sie explizit danach gefragt wurde (Urk. 4/2 F/A 71). In diesem Zu- sammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anlässlich ih- rer zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft direkt gefragt wurde, was sich am 4. Februar 2024 zugetragen habe (Urk. 4/2 F/A 66), obwohl die Privatklä- gerin zunächst bei der ersten polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2024 an- gab, sie sei das erste Mal am 5. Februar 2024 vom Beschuldigten bedroht wor- den. Die Privatklägerin musste somit bei der Staatsanwaltschaft von sich aus das Datum des ersten Vorfalls nicht nochmals angeben. Hinsichtlich des Vorfalls am 27. März 2024 führte die Privatklägerin anläss- lich der Einvernahme vom 27. März 2024 aus, dass sie am Morgen gegen 01.00 Uhr von einer Freundin nach Hause gekommen sei und den Beschuldigten in ihrer Wohnung an der C._____-strasse ... in Zürich vorgefunden habe. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen und ihr Blut zu trinken (Urk. 4/1 F/A 19). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. April 2024 gab die Privatklä- gerin hingegen an, sie sei in ihrer Wohnung an der C._____-strasse ... am Schla- fen gewesen und plötzlich habe der Beschuldigte die Tür mit dem Schlüssel auf- gemacht und sie habe ihn (den Beschuldigten) vor ihrem Gesicht wieder gefun- den. Er habe gewollt, dass sie wieder zusammenkommen würden, aber nicht auf eine freiwillige Art. Er habe sie unter Druck gesetzt und ihr gesagt, dass er nicht zulassen würde, dass sie mit einem anderen Mann zusammenkomme. Sie sei sein Besitz und er würde sie töten (Urk. 4/2 F/A 32 f.). Auf die Nachfrage der Staatsanwältin, was der Beschuldigte ihr konkret gesagt habe am 27. März 2024, führte die Privatklägerin dann wiederum aus, sie sei um 01.00 Uhr nach Hause gekommen und habe den Beschuldigten im Wohnzimmer vorgefunden. Er habe die Arme hinter seinem Rücken versteckt und gesagt: "ah da bist du ja". Dann habe er ein grosses Messer herausgenommen und ihr dieses an ihrem Kopf ent- lang bis zu ihrer Brust geführt (Urk. 4/2 F/A 41 ff.). Die von der Privatklägervertre- terin im Zusammenhang mit diesen widersprüchlichen Aussagen der Privatkläge- rin angeführte Erklärung, wonach aus dem allgemeinen Aussageverhalten der Pri- vatklägerin ersichtlich sei, dass diese zuerst ihre allgemeine Situation schildere bevor sie die ihr konkret gestellten Fragen beantworte, ist dabei nicht nachvoll- ziehbar (Urk. 89 S. 3 f.). Die Privatklägerin wurde in der Einvernahme vom

- 10 -

27. März 2024 explizit gebeten, detailliert zu erläutern, was sich am 27. März 2024 zugetragen habe (Urk. 4/2 F/A 32 und 40–42). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2024 gab die Pri- vatklägerin an, dass der Beschuldigte im Rahmen der Drohung am 27. März 2024 ein schwarzes Messer getragen habe (Urk. 4/1 F/A 49), wohingegen sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. April 2024 geltend machte, das Messer sei braun gewesen (Urk. 4/2 F/A 51). Bezüglich des Messers ist weiter festzuhalten, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2024 zunächst auf die Nachfrage, was in dieser Nacht geschehen sei, lediglich angab, der Beschuldigte habe sie verbal bedroht (Urk. 4/1 F/A 20). Erst auf die weitere Nachfrage, was der Beschuldigte ihr genau gesagt habe, er- wähnte die Privatklägerin das Messer (Urk. 4/1 F/A 21). Schliesslich divergieren auch die von der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen angefertigten Skiz- zen des Messers (vgl. Urk. 2/1–2). Während zudem im Anzeigerapport der Stadt- polizei Zürich vom 27. März 2024 gemäss der Beschreibung der Privatklägerin ein sichelförmiges Messer rapportiert wurde (Urk. 1/1 S. 4), ist in den von der Privat- klägerin angefertigten Skizzen kein sichelförmiges Messer zu erkennen (vgl. Urk. 2/1–2). In Bezug auf den Vorfall am 27. März 2024 um 01.00 Uhr nachts schilderte die Privatklägerin anlässlich beider Einvernahmen eine Todesangst sowie eine Flucht aus ihrer Wohnung (Urk. 4/1 F/A 28 und 32; Urk. 4/2 F/A 42). Konkret führte sie hinsichtlich der erlebten Todesangst im Rahmen der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 23. April 2024 aus, dass sie das Gefühl gehabt habe, ganz sicher zu sterben und bereits tot zu sein. Sie habe sich kalt und gelähmt ge- fühlt und sich nicht mehr bewegen können. Der Beschuldigte habe ihr viel in der Vergangenheit gedroht, auch mit Messern. Aber dieses Mal sei es etwas anderes gewesen mit diesem grossen Messer (Urk. 4/2 F/A 42). Dass die Privatklägerin nach diesem vermeintlichen Vorfall sowie der geschilderten Todesangst am Mor- gen um 06.00 Uhr nochmals zurück in die Wohnung geht mit der Begründung, sie habe Kleider holen wollen, da sie keine Wechselkleider gehabt und eine Woche lang dasselbe angehabt habe (vgl. Urk. 4/2 F/A 44), erscheint – entgegen der An-

- 11 - sicht der Privatklägervertretung (Urk. 89 S. 4 f.) – wenig plausibel; vielmehr sogar realitätsfremd. Es ist hervorzuheben, dass die vorstehend dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen – anders als die Privatklägervertretung glauben machen will (Urk. 89 S. 2 ff.) – zentrale Punkte des Kerngeschehens betreffen, bei welchen konstante, widerspruchsfreie und in sich stimmige Aussagen der Pri- vatklägerin zu erwarten gewesen wären. 2.2. Ebenso zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist zu werten, dass sie im Laufe der Untersuchung von der ersten, polizeilichen Ein- vernahme vom 27. März 2024 zur zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. April 2024 die Vorwürfe aggravierte, indem sie anlässlich dieser zweiten Einvernahme erklärte, der Beschuldigte hätte ihr nach dem Einvernahmetermin bei der Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2024 gesagt, wenn sie jemandem da- von erzähle, dass er sie gezwungen habe, die Anzeige zurückzuziehen, würde er sie töten (Urk. 4/2 F/A 77). Das Aussageverhalten der Privatklägerin anlässlich beider Einvernahmen erweckt zudem den Eindruck, dass sie den Beschuldigten möglichst schlecht darstellen möchte. So gab sie zum Beispiel anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 27. März 2024 an, dass der Beschuldigte im Jahr 2019 oder 2020 gegen das Gesicht ihres Sohnes D._____ getreten habe, wobei dieser am Kinn habe genäht werden müssen. Sie habe die Polizei jedoch nicht benachrichtigt, da der Beschuldigte ihr immer wieder mit dem Tod drohe (Urk. 4/1 F/A 54). Zudem habe der Beschuldigte im Jahr 2019 das Fahrrad ihres Sohnes D._____ einem anderen Mann an den Kopf geschlagen (Urk. 4/1 F/A 55). Weiter führte sie aus, der Beschuldigte nehme Kokain. Er nehme auch einen Löffel und erhitze es. Er rauche und schnupfe die Droge. Unter Drogen sei er eine andere Person, er werde paranoid und könne aggressiv werden (Urk. 4/1 F/A 62). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. April 2024 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr ständig misstraut und ihre Sachen durchsucht. So habe er sogar die Windeln (Pampers) der Kinder durchsucht und wenn sie ihn darauf angesprochen habe, habe er jeweils gesagt, sie sei ein Tier und kein Mensch (Urk. 4/2 F/A 32). Weiter führte sie aus, der Beschuldigte sei seit

- 12 - Februar 2024 bis irgendwann im März 2024 in der Wohnung herumgesessen und habe ihr Bett, ihre Kleider, ihren Schrank und alles völlig verdreckt, wobei sie kei- nen Dreck möge (Urk. 4/2 F/A 38 f.). Darauf angesprochen, ob der Beschuldigte Alkohol konsumiere, gab die Privatklägerin an, dass es nichts gebe, was er nicht genommen hätte. Er nehme alles. Ohne Drogen könne er nicht leben. Er sei schon sein ganzes Leben lang drogensüchtig (Urk. 4/2 F/A 81 ff.). Dass die Pri- vatklägerin den Beschuldigten aufgrund eines vergangenen oder anhaltenden Be- ziehungskonflikts zu Unrecht belastete, kann aufgrund deren Vorgeschichte (Urk. 17/1–16; Beizugsakten Staatsanwaltschaft I Unt.Nr. … und Unt.Nr. …) nicht ausgeschlossen werden und erscheint zumindest nicht völlig abwegig.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den Tatvorwürfen, die dem Beschuldigten seitens der Privatklägerin zur Last gelegt werden, um klassi- sche Vier-Augen-Delikte handelt. Als Beweismittel liegen einzig die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen des Beschuldigten vor. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bestehen insgesamt erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran, dass die Aussagen der Privatklägerin auf einem tatsächlichen Erleben basieren und insofern glaubhaft sind. Erstellt ist einzig die Anwesenheit des Beschuldigten am 27. März 2024 in der Wohnung an der C._____-strasse ... in Zürich. Ob sich der Beschuldigte diesbezüglich eines Haufriedensbruchs strafbar gemacht hat, bleibt nachfolgend zu prüfen. Die übrigen Anklagevorwürfe lassen sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin demgegenüber nicht mit der erforderlichen Überzeugung erstellen. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsat- zes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den angeklagten Vorwürfen be- treffend der mehrfachen Drohung und mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung vollumfänglich freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abge- schlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehö- renden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmäs-

- 13 - sig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Das Eindringen oder Verweilen mit dem Einverständnis des Be- rechtigten schliesst hingegen eine Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 186 StGB von vornherein aus (DELNON/RÜDI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 38).

2. In den Akten liegt ein Mietvertrag datiert vom 22. März 2024 (Urk. 11/30), welcher den Beschuldigten ab dem 1. März 2024 als Mieter der fraglichen Woh- nung an der C._____-strasse ... in Zürich ausweist. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt. Im Übrigen wurde dies sei- tens der Privatklägerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 47; Urk. 89). Aller- dings wendet die Privatklägerin ein, dass ihr die Wohnung an der C._____- strasse ... nie gekündigt worden sei und die E._____ die Mietkosten für diese Wohnung bis August 2024 beglichen habe (vgl. Urk. 89 S. 5). Wie aus einem im Recht liegenden Schreiben der E._____ vom 9. November 2024 hervorgeht, wurde der Privatklägerin die Wohnung an der C._____-strasse ... gekündet, wenngleich der Kündigungszeitpunkt unklar bleibt (Urk. 44/2). Darüber hinaus be- stätigt die E._____ in demselben Schreiben, die Mietzinse für die Wohnung an der C._____-strasse ... bis August 2024 bezahlt zu haben. Der Beschuldigte hat demgegenüber übereinstimmend und glaubhaft dargelegt, dass er bereits vor Mietbeginn am 1. April 2024 vom Vermieter die Wohnungsschlüssel für die Woh- nung an der C._____-strasse ... in Zürich erhalten habe, um persönliche Gegen- stände in die Wohnung zu verbringen. Dass Wohnungsschlüssel bereits vor dem vertraglich vereinbarten Mietantritt übergeben werden, ist in der Praxis denn auch nicht unüblich. Durch die Aushändigung der Wohnungsschlüssel seitens der Ver- mieterschaft an den Beschuldigten erklärte sich Erstere unmissverständlich damit einverstanden, dass sich Letzterer in der Wohnung aufhält. Ob es – mit Blick auf die Darstellung der Privatklägerin (Urk. 89 S. 5) – seit April 2024 gegebenenfalls zu einer Doppelzahlung des Mietzinses für die Wohnung an der C._____-strasse ... gekommen ist oder nicht (vgl. auch Urk. 91 S. 5), kann vorliegend für die Beur- teilung des Vorliegens eines Hausfriedensbruchs offenbleiben. Eine Tatbestands- mässigkeit im Sinne von Art. 186 StGB scheidet jedenfalls aus. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

- 14 - IV. Zivilforderung

1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird über die Zivilklage bei einem Frei- spruch dann entschieden, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Ver- fahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschie- den werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1). Erfolgt ein Freispruch mangels Beweise, d.h. wenn der Anklagesachverhalt in Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, wird in aller Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid sein, was die Verweisung der Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses zur Folge hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; SK StPO-LIEBER, Art. 126 N 7).

2. Wie oben ausgeführt, ist der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen. Der Freispruch erfolgt im Wesentlichen in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo", da ernsthafte und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt so, wie er in der Anklage beschrieben wird, zugetragen hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit ist auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb das Genugtuungsbegehren der Privat- klägerin – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen ist. V. Genugtuung für die erlittene Haft In Bezug auf die Genugtuung für die erlittene Haft ist auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 58 S. 13). Der Beschuldigte befand sich vom 29. März 2024 bis zum 29. Mai 2024 in Untersuchungshaft, wobei so- wohl die Festnahme- als auch die Entlassungszeit am frühen Nachmittag lagen (12.45 Uhr bzw. 14.15 Uhr; Urk. 10/2, Urk. 10/9 und Urk. 10/28), sodass der Frei- heitsentzug 61 Tage (ohne den Festnahmetag mitgerechnet) beträgt. Den vorin- stanzlichen Ausführungen folgend ist der Beschuldigte daher praxisgemäss mit Fr. 200.– pro Tag zu entschädigen. Dem Beschuldigten ist somit eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 12'200.– zuzusprechen.

- 15 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen oder wird das Verfahren ein- gestellt, so werden ihr die Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie die Ein- leitung der Untersuchung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder ihre Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Andernfalls werden die Kosten (mit Ausnahme von Art. 427 StPO) vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). 1.2. Die erstinstanzliche Kostenregelung ist bei diesem Ausgang des Verfah- rens unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen (Urk. 58 S. 13 f.). 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Be- schuldigte vollumfänglich freizusprechen, womit er im Resultat vollständig obsiegt. Ihm sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 2.2. Berufung hat nur die Privatklägerin erhoben. Vorliegend gilt die Privatkläge- rin somit als unterliegend im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO. Da ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 70), sind die Kosten für das Be- rufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 5.2). Ge- stützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] ist das Opfer zu- dem nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege dem Staat zurückzuerstatten, weshalb die Rückzahlungspflicht entfällt; dies gilt sodann auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 138 StPO N 4, mit Verweis auf BBI 2019 6697 ff., 6736; WEBER, in: Gomm/Lehmkuhl/Weber [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Opferhilferecht, 5. Aufl. 2025, Art. 138 N 4). Mangels gesetzlicher Grundlage besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-

- 16 - chung schliesslich auch hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung keine Rückzahlungspflicht der Privatklägerin (BGE 145 IV 90 E. 5.2). 3. 3.1. Die amtliche Verteidigung machte mit Kostennote vom 6. März 2026 – un- ter Einbezug eines im Voraus geschätzten Zeitaufwandes für die Berufungsver- handlung samt Hin- und Rückweg sowie Nachbearbeitung bzw. -besprechung – für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von 21 Stunden geltend (Urk. 92). Darin enthalten sind auch drei Stunden zur Vorbereitung der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung samt Erstellung der Honorarnote. Vorlie- gend handelt es sich um einen überschaubaren Standardfall. Inwiefern daher ein mehrstündiger Vorbereitungsaufwand für eine standardmässige Befragung an der Berufungsverhandlung notwendig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus wird die Rechnungsstellung nicht entschädigt (§ 22 Abs. 2 AnwGebV). Die von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen sind daher entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Be- rufungsverhandlung ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ entsprechend mit Fr. 4'400.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin machte mit Kosten- note vom 5. März 2026 für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand in Höhe von Fr. 2'756.– geltend (Urk. 90). Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemes- sen. Folglich ist die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung auf Fr. 3'400.– (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.

4. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen (vgl. Erw. VI/1.1–2.2) fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Die wei- teren Kosten des Berufungsverfahrens, d.h. diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, sind definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

- 17 - Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. April 2025 wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 18. November 2024 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Entschädigungen Rechtsvertretungen) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 18 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird von den angeklagten Vorwürfen vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin (A._____) wird auf den Zivil- weg verwiesen.

3. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 12'200.– für zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (inkl. Fr. 3'400.– 8,1 % MwSt.).

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  an die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  an die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden  der Privatklägerin

- 19 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 79.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. März 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. iur. Gurt