opencaselaw.ch

SB250132

Hinderung einer Amtshandlung

Zürich OG · 2025-06-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Zusammengefasster Anklagevorwurf Gemäss Anklageschrift vom 25. April 2024 (Urk. 11) hätten am 23. August 2023, ca. 05:20 Uhr, Beamte der Stadtpolizei den Beschuldigten, welcher mit einem E-Roller unterwegs gewesen sei, an der E._____-strasse 1 in … Zürich angehalten, um eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Obwohl der Beschuldigte die Polizeibeamten in Uniform klar als solche habe erkennen können, ihm die Fahr- zeugkontrolle eröffnet worden sei und es keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, daran zu zweifeln, dass es sich um eine in der Kompetenz der Beamten liegende Amtshandlung gehandelt habe, habe sich der Beschuldigte geweigert, zwecks der Kontrolle von seinem E-Roller zu steigen und das Fahrzeug von der

- 9 - Fahrbahn zu bewegen. Er habe versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, indem er versucht habe, mit seinem Fahrzeug wegzufahren. Als ein Beamter ihn deswegen am Arm festgehalten habe, habe sich der Beschuldigte gegenüber den Beamten aggressiv verhalten und herumgeschrien. Unter anderem habe er "Passt auf, was ihr macht, sonst seht ihr, was passiert" geschrien. Er habe sich vor den Polizisten aufgebaut und mehrmals in bedrohlicher Weise die Hände erhoben. Ebenfalls habe sich der Beschuldigte geweigert, sich zunächst, trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei, auszuweisen. Weiter hätten die Beamten aufgrund des renitenten Verhaltens dem Beschuldigten eine Durchsuchung eröffnet, worauf der Beschuldigte erwidert habe, "Keiner von euch Arschlöchern fasst mich an". Er habe wieder versucht, die Beamten von sich zu stossen und sich aus deren Griff zu lösen. Trotz Hinweis der Polizeibeamten, dass er sich der Durchsuchung zu unterziehen habe, ansonsten ihm Handfesseln angelegt würden und für die Durchsuchung auf die Polizeiwache geführt werden würde, habe der Beschuldigte wiederum die Hände erhoben vor den Beamten. Auf- grund der heftigen Gegenwehr des Beschuldigten sei es den Beamten in der Folge zunächst misslungen, dem Beschuldigten Handfesseln anzulegen. Aus diesem Grund habe er zu Boden geführt werden müssen. Zur Durchsuchung habe der Beschuldigte schliesslich auf die Polizeiwache gebracht werden müssen. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte die Fahrzeugkontrolle und die Durchsuchung derart gestört, dass diese Amtshandlungen nicht reibungslos hätten durchgeführt werden können, was der Beschuldigte gewusst und zumindest in Kauf genommen habe.

2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt insofern, als es am besagten Tag, Zeit und Ort zu einer Polizeikontrolle gekommen sei. Doch er bestreitet sinngemäss den in der Anklageschrift vorgeworfenen Ablauf und sein angeblich renitentes Verhalten (Prot. I S. 13 ff.).

- 10 -

3. Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt – mit einzelnen Ausnahmen – erstellen lässt, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben wurde (Urk. 32 S. 10 ff.).

4. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2, Urk. 4, Prot. I S. 13 ff., Urk. 49 S. 5 ff.), die Einvernahme der Auskunftsperson D._____ (Urk. 3) und deren Wahrnehmungsbericht vom 21. September 2023 (Urk. 5/1) sowie der Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. September 2023 (Urk. 1) im Recht. Auf die genannten Beweismittel wird im Folgenden einzugehen sein, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind. Hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit stellen sich keine Probleme. Mit der Vorinstanz ist der Wahrnehmungsbericht vom 21. September 2023 (Urk. 5/1) verwertbar, weil D._____ in der Folge als Auskunftsperson einver- nommen wurde. Der Beschuldigte konnte dieser staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme beiwohnen und hatte die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 3). Auch zu den übrigen Beweismitteln konnte er sich rechtsgenügend äussern.

5. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung bringt im Wesentlichen erneut vor, dass die Angaben im Polizeirapport, im Wahrnehmungsbericht und die Aussagen der Auskunftsperson mehrfach und in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien. Es habe insbeson- dere gar keinen Grund für die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten gegeben. Der Zweck der Kontrolle sei eine Personenkontrolle und keine Fahrzeugkontrolle gewesen. Die Fahrzeugkontrolle sei erst im Nachhinein vorgeschoben worden, weil die Polizei auch gemerkt habe, dass es für eine Personenkontrolle einem objektiven und sachlichen Anlass fehle. Sie beantragt, dass der Beschuldigte freizusprechen sei (Prot. II S. 7 ff.).

- 11 -

6. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagewürdigung zutreffend dargelegt, insbesondere auch zur Frage der Glaubwürdigkeit einer im Strafverfahren involvierten Person. Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 32 S. 6-8). Zur Verdeutlichung ist sodann erneut hervorzuheben, dass es Sache der Strafbe- hörden ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Hand- buch StPO, 3. Aufl. 2017, N 216 f.). Dabei darf sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

7. Zur Beweiswürdigung im Konkreten 7.1. Die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson wurden von der Vorinstanz in E. II/5.1 und 5.2 ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf ver- wiesen werden kann (Urk. 32 S. 8 ff.). Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel – mit wenigen Ausnahmen – als erstellt (Urk. 32 S. 13). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen in Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt vollumfänglich zu folgen ist. Ausführlich und zutreffend hat die Vorinstanz insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson gewürdigt. Die nachstehenden Erwägungen sollen dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen. 7.2. Wenn die Vorinstanz festhält, dass dem Beschuldigten die Kontrolle eröffnet wurde, ist ihr vollumfänglich zuzustimmen (Urk. 32 S. 10 f.). Die Aussagen der Auskunftsperson D._____ sind diesbezüglich detailreich und sie schilderte konkret diverse Begleitumstände der Kontrolleröffnung. Gemäss ihren Aussagen wurde dem Beschuldigten die Kontrolle eröffnet und diese Aussagen sind als glaubhaft zu werten. Der Beschuldigte bestritt zwar, dass ihm die Kontrolle eröffnet worden sei (Prot. I S. 18). Er erklärte aber, das Blaulicht gesehen zu haben und dass die

- 12 - Auskunftsperson D._____ aus dem [Polizeiauto-]Fenster geschrien habe, dass er rechts ranfahren solle (Prot. I S. 13). Mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 10 f.) war es dem Beschuldigten dementsprechend bewusst, dass es zu einer Polizeikontrolle kommt. Blaulicht und die Aufforderung, rechts ranzufahren, wären ohne nach- folgende Kontrolle nicht notwendig gewesen. Ob die Kontrolle rechtmässig war, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. nachfolgend E. IV). Erstellt ist weiter, dass sich der Beschuldigte zunächst weigerte, vom Roller zu steigen und das Fahrzeug von der Fahrbahn zu bewegen (Prot. I S. 14, Urk. 3 S. 4). Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, indem er versucht habe, mit dem Fahrzeug wegzufahren. Dies kann

– wie die Vorinstanz ebenfalls festhält (Urk. 32 S. 11) – nicht erstellt werden. So geht dies weder aus den Aussagen der Auskunftsperson (Urk. 3), noch aus deren Wahrnehmungsbericht (Urk. 5/1), noch aus den Aussagen des Beschuldigten hervor. Auf die diesbezüglichen Angaben im Polizeirapport (Urk. 1) kann nicht abgestellt werden. Ebenfalls kann – mit der Vorinstanz – nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte erneut die Hände vor den Beamten gehoben haben soll, als er durch die Polizeibeamten darauf hingewiesen worden sei, dass er sich der Durch- suchung zu unterziehen habe, ansonsten er Handfesseln angelegt bekomme und für die Durchsuchung auf die Polizeiwache geführt werde. Wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 32 S. 12), geht dies weder aus den Aussagen der Auskunftsperson (Urk. 3) noch aus dem Wahrnehmungsbericht hervor (Urk. 5/1). Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass sich die Darstellung des Beschuldigten, wie er sich anlässlich der Kontrolle verhalten habe, insgesamt als verharmlosend erweist, wenn er aussagte, er habe keinen Ausweis dabei gehabt, sein Portemonnaie der Polizei direkt gegeben und sich "eh" nicht gewehrt. Er habe das Verhalten der Polizei nicht verstanden, da er die ganze Zeit gesagt habe: "Könnt ihr bitte Abstand nehmen." Vielmehr erscheint die Darstellung der Auskunftsperson D._____ glaubhaft. Sie zeichnet ein stimmiges Bild des Tatge- schehens auf. Es kann diesbezüglich auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 12 f.). Es erscheint insgesamt lebensfremd, dass ein Passant trotz angeblicher

- 13 - Kooperation in den Escortgriff genommen wird, ihm Handfesseln angelegt werden und er schliesslich auf die Polizeiwache geführt werden muss, wenn er eigentlich nur einer Verkehrskontrolle hätte unterzogen werden müssen. Die Aussagen der Auskunftsperson D._____ erweisen sich als glaubhaft; es bestehen keine Hin- weise, weshalb sich das in der Anklageschrift vorgeworfene Tatgeschehen – mit Ausnahme der zwei Einschränkungen – nicht so zugetragen haben soll, wie sie es schildert und wie es aus dem Wahrnehmungsbericht hervorgeht. 7.3. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Vor Vorinstanz und auch heute brachte die Verteidigung insbesondere vor, dass die Angaben im Polizeirapport, im Wahrnehmungsbericht der Auskunfts- person und ihre Angaben anlässlich der Einvernahme mehrfach und in wesent- lichen Punkten widersprüchlich seien und sein Mandant für dumm verkauft werde (Urk. 23 S. 4 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Die Vorbringen der Verteidigung betreffen im Wesentlichen den Anlass und Zweck bzw. die Frage der Rechtmässigkeit der Kontrolle und werden im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft (vgl. nachfol- gend E. IV).

8. Fazit Im Ergebnis ist erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er dem Beschuldigten – mit den erwähnten Einschränkungen – in der Anklageschrift vor- geworfen wird. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Urk. 11 S. 3). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 23 S. 1; Urk. 34 S. 2; Urk. 46 S. 1 f.; Prot. II S. 7 ff.).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung zutreffend dargelegt und das Verhalten des

- 14 - Beschuldigten mit zutreffender Begründung unter den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB subsumiert (Urk. 32 S. 14 ff.). Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden.

3. Gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB wird wegen Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer (unter anderem) einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt. Als "Hinderung" gilt grundsätzlich jede Handlung, die diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2, BGE 103 IV 186 E. 2). Zu den Amtshandlungen im Sinne von Art. 286 StGB gehören unter anderem Handlungen in Ausübung staatlicher Macht (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 395).

4. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung – wie vorstehend bereits dargelegt – insbesondere vor, dass es gar keinen Grund für die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten gegeben habe. Der Zweck der Anhaltung und der nachfolgenden Kontrolle sei eine Personenkontrolle und keine Fahrzeug- kontrolle gewesen. Die Fahrzeugkontrolle sei erst im Nachhinein vorgeschoben worden, weil die Polizei auch gemerkt habe, dass es für eine Personenkontrolle einem objektiven und sachlichen Anlass gefehlt habe (Prot. II S. 7 ff.). Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwen- dung. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Gründen (zur Gefahrenabwehr) als auch aus strafprozessualen Gründen (im Interesse der Aufklärung einer Straftat) erfolgen. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; BSK StPO-FABBRI/INHELDER, 3. Aufl. 2023, N 3 f. zu Art. 215). Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat

- 15 - eine Person anhalten, um ihre Identität festzustellen. Einen konkreten Straftatver- dacht setzt die polizeiliche Anhaltung nicht voraus. Es genügt, dass nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich erscheint. Wie jede andere polizeiliche Massnahme muss eine Anhaltung verhältnismässig sein und sich auf sachliche Gründe abzustützen, wie etwa deliktsträchtige Orte und Zeiten oder ein Treffen mit gesuchten Personen. Sie darf nicht um ihrer selbst willen, ohne Grund oder aus beliebigen oder gar schikanösen Gründen stattfinden (BSK StPO-FABBRI/INHELDER, a.a.O., N 6 f. zu Art. 215; WEDER, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 215). Das Polizei- gesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG) setzt ebenfalls objektive Anhaltspunkte für die Personenkontrolle und polizeiliche Anhaltung voraus. Gemäss § 21 PolG darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tie- ren, die sie bei sich hat, gefahndet wird, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgabe not- wendig ist. Für eine Anhaltung nach kantonalem Polizeigesetz genügt daher grund- sätzlich, dass die Polizei in Erfüllung ihrer Aufgaben bzw. zur Gefahrenabwehr tätig wird. Die Anhaltung darf aber – ebenso wie diejenige nach Art. 215 StPO – nicht anlassfrei erfolgen (Donatsch, Die Anhaltung im Spannungsfeld von Strafprozess- recht und Polizeirecht, in CG - Collection genevoise, Empreinte d'une pionnière sur le droit pénal, 2021, S. 77 f.). Das Bundesgericht hat in Bezug auf § 21 Abs. 1 PolG festgehalten, die Personenidentifikation müsse zur polizeilichen Aufgabenerfüllung notwendig sein. Sei die Massnahme nicht notwendig, könne sie von vornherein nicht als gerechtfertigt und verhältnismässig betrachtet werden. Mit dem Begriff der Notwendigkeit werde zum Ausdruck gebracht, dass spezifische Umstände vorlie- gen müssten, damit die Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen dürften. Die Kontrolle dürfe nicht anlassfrei erfolgen. Erforderlich könnten solche etwa sein, wenn sich Auffälligkeiten hinsichtlich von Personen, Örtlichkeiten oder Umständen ergeben und ein entsprechendes polizeiliches Handeln gebieten. Es müssten ob- jektive Gründe, besondere Umstände, spezielle Verdachtselemente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen. Dazu würden eine verworrene Situation, die Anwe- senheit in der Nähe eines Tatortes, eine Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person,

- 16 - Verdachtselemente hinsichtlich einer Straftat und dergleichen zählen. Identifikatio- nen aus bloss vorgeschobenen Gründen, persönlicher Neugierde oder andern nichtigen Motiven seien nicht zulässig (BGE 136 I 87 E. 5.2). Das Verwaltungsge- richt des Kantons Zürich führte diesbezüglich aus, für eine Personenkontrolle ge- mäss § 21 Abs. 1 PolG müssten spezifische Umstände vorliegen. Die Feststellung solcher Umstände aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten könne genügen, wenn diese objektiv nachvollziehbar seien. Im frühen Stadium des polizeilichen Handelns dürfe an die Verdachtslage kein allzu strenger Massstab gestellt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00014 vom 1. Okto- ber 2020 E. 2.3 und 5.7.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB230463 vom 22. Januar 2024 E. I/3.2.3). Eine im Rahmen der Gefahrenabwehr präventiv durchgeführte Kontrolle, wie die Verkehrskontrolle im Sinne der Verordnung über die Kontrolle des Strassen- verkehrs (SKV) vom 28. März 2007, gehört zu den sicherheits- bzw. verkehr- spolizeilichen Kontrollen (BSK StPO-FABBRI/INHELDER, a.a.O., N 3 zu Art. 215). Kontrollen motorisierter Verkehrsteilnehmer können gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 SVK stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen erfolgen. Gemäss Art. 6 SVK ist auf öffentlichen Strassen die Kontrolle von Aus- weisen und Bewilligungen jederzeit zulässig. Damit sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Kontrollen motorisierter Teilnehmer des öffentlichen Strassen- verkehrs weit weniger streng als jene für "gewöhnliche" Personenkontrollen. Namentlich bedarf es hierfür weder besonderer Verdachtsmomente noch objektiv nachvollziehbarer Gründe. Eine sicherheits- bzw. verkehrspolizeiliche Kontrolle und Anhaltung kann jedoch in eine strafprozessuale Anhaltung übergehen, wenn sich aufgrund erster Feststellungen ein (vager) Tatverdacht ergeben sollte (vgl. hierzu BSK StPO-FABBRI/INHELDER, a.a.O., N 4 und 25 zu Art. 215; ZUBER, in: ALBERTINI/FEHR/VOSER [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlungen, Ein Handbuch der Ver- einigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungs- verfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 331 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230463 vom

22. Januar 2024 E. I/3.2.4).

- 17 - Dem Polizeirapport vom 21. September 2023 ist unter dem Titel "Einleitung" Folgendes festgehalten (Urk. 1 S. 2): "Während der Patrouillentätigkeit wurde die Patrouille F._____ 2 in der G._____-strasse auf eine männliche Person aufmerk- sam, welche auf der Gegenfahrbahn auf einem E-Roller in Richtung H._____- gasse fuhr. Dies, da der Rollerfahrer beim Erblicken des Polizeifahrzeuges abrupt abbremste, in die I._____ einbog und begann sein Fahrzeug zu beschleunigen. Die Polizisten entschieden sich darauf, den Rollerfahrer einer Fahrzeugkontrolle zu un- terziehen und folgten diesem in die I._____-strasse. Der Rollerfahrer fuhr in zügi- gem Tempo nach links in die J._____-strasse in Richtung H._____-gasse. Von der H._____-gasse bog er wiederum nach rechts in die K._____-strasse ein um dort via L._____-gasse erneut seine Richtung zu ändern und wieder nach links durch die M._____-strasse in Richtung H._____-gasse zu fahren. Aufgrund der gefah- renen Geschwindigkeit des Rollerfahrers war es während der gesamten Strecke nicht möglich, diesen einzuholen. Erst in der M._____-strasse konnte der Roller- fahrer eingeholt, und durch das geöffnete Fenster zum Anhalten aufgefordert wer- den. Nach einigen Metern Weiterfahrt hielt der Rollerfahrer schliesslich bei der Kreuzung M._____-strasse/E._____-strasse auf der rechten Fahrbahn in Richtung N._____-strasse an. Die ausgestiegenen Polizisten gingen zu dem, mit seinem Fahrzeug noch auf der Strasse stehenden Rollerfahrer hin, und eröffneten diesem die Kontrolle. […]". Dem Wahrnehmungsbericht der Polizeibeamtin D._____ vom

21. September 2023 ist Nachfolgendes zu entnehmen (Urk. 5/1 S. 1): "Während der Patrouillentätigkeit mit F._____ 2 (B._____, O._____ und mir) fiel uns an der G._____-strasse, Höhe Hausnummer 3, eine männliche Person auf einem E-Roller auf, welche bei unserem Erblicken in die I._____-strasse einbog. Wir entschieden uns den E-Rollerfahrer einer Fahrzeugkontrolle zu unterziehen und fuhren ihm nach, um ihn an einer geeigneten Stelle die Fahrzeugkontrolle zu eröffnen. Er fuhr in der I._____-strasse weiter bis zur J._____-strasse, wo er links abbog und ansch- liessend auf der J._____-strasse weiterfuhr. An der H._____-gasse angekommen bog er dann links in Richtung P._____ [Platz] ab. An der Verzweigung H._____- gasse / K._____-strasse, bog er rechts in die K._____-strasse ein, wo er bis zur L._____-gasse weiter fuhr und dort links in die L._____-gasse einbog. Da der E- Rollerfahrer sehr zügig unterwegs war und sinnlos in der Gegend herumfuhr, war

- 18 - es uns noch nicht möglich diesen anzuhalten und einer Kontrolle zu unterziehen. Als er am Ende der L._____-gasse links in die M._____-strasse einbog und dann auf der linken Seite auf den Trottoir fuhr, konnten wir auf der M._____-strasse auf seine Höhe auffahren. Durch das geöffnete Fenster im Patrouillenfahrzeug teilten wir ihm mit, dass er anhalten solle und er einer Fahrzeugkontrolle unterzogen werde. […]". Ihre im Wahrnehmungsbericht gemachten Angaben bestätigte die Po- lizeibeamtin D._____ im Folgenden anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme als Auskunftsperson am 11. April 2024 (Urk. 3, F/A 13: "[…] Aber ich kann mich erinnern, dass wir ihn kontrolliert haben mit einem E-Roller, respektive eine Fahrzeugkontrolle gemacht haben.", F/A 19 auf die Frage, ob es Anzeichen von fehlender Fahrtüchtigkeit gegeben habe, und wenn ja, welche: "Ja, rein das Verhalten, das er hatte, sich der Kontrolle zu entziehen.", F/A 20: "Er fuhr wirrwarr. Wir wussten da noch nicht warum, deshalb wollten wir ihn anhalten.", F/A 55 auf die Frage, was der Grund für die Kontrolle gewesen sei: "Allgemeine Fahrzeugkon- trolle. Überprüfung der Fahrfähigkeit.". Vorliegend ist somit klar von einer Kontrolle eines motorisierten Strassenverkehrsteilnehmers bzw. einer Verkehrskontrolle im Sinne der vorstehend angestellten Erwägungen auszugehen. Der Beschuldigte war mit seinem E-Roller im öffentlichen Strassenverkehr unterwegs. Entsprechend wa- ren die involvierten Polizisten gestützt auf Art. 5 Abs. 2, Art. 6 und Art. 10 ff. SVK befugt, ihn anzuhalten, um sein Fahrzeug bzw. das Vorliegen einer allenfalls dafür erforderlichen Fahrbewilligung oder seine Fahrfähigkeit zu überprüfen. Dass beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall nach der Anhaltung des Beschuldigten keine (eigentliche) Verkehrskontrolle durchgeführt werden konnte, liegt am renitenten Verhalten des Beschuldigten und – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 7 ff.) – nicht am Umstand, dass die Polizeibeamten gar nie eine Verkehrskon- trolle hätten durchführen wollen. Dass deshalb im Polizeirapport vom 21. Septem- ber 2023 und der dazugehörigen Verfügung als Titel jeweils von "Widerstand gegen Personenkontrolle" (Urk. 1) die Rede ist, verwundert vor diesem Hintergrund nicht und ändert auch nichts daran, dass vorliegend von einer Verkehrskontrolle auszu- gehen ist. Dass die Polizeibeamten in der Folge – nachdem der Beschuldigte sich in renitenter Weise weigerte, sich der in den Amtsbefugnissen der Beamten liegen- den Verkehrskontrolle zu unterziehen – Weiterungen veranlassten bzw. gestützt

- 19 - auf den sich aus dem renitenten Verhaltens des Beschuldigten ergebenden ersten polizeilichen Ermittlungsergebnissen eine Untersuchung eröffneten, ist nicht zu be- anstanden. Der Einwand der Verteidigung verfängt damit nicht.

5. Vorliegend handelt es sich um eine Amtshandlung (Verkehrskontrolle durch die Polizei). Mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 15) war dem Beschuldigten bewusst, dass es sich bei den Polizisten in Uniform um Beamte in Sinne von Art. 286 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB handelte (Prot. I S. 13 ff.). Indem der Beschuldigte nicht mit der Polizei kooperierte, sich weigerte zwecks Kontrolle von seinem E-Roller zu steigen und das Farzeug von der Fahrbahn zu bewegen, sich gegenüber den Beamten aggressiv verhielt und herumschrie und mehrmals in bedrohlicher Weise die Hände hob und sich zunächst weigerte, sich auszuweisen, wehrte er sich ingesamt aktiv, erschwerte und verzögerte die Kontrolle. Es sind – mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen – keine Gründe ersichtlich, weshalb die Kontrolle rechtswidrig gewesen sein soll (vgl. dazu auch Urk. 32 S. 15 f.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den von der Verteidigung gestellten Feststellungsbegehren (Urk. 46 S. 1 f.).

6. Wie gerade oben erwähnt, war dem Beschuldigten bewusst, dass es sich bei seinem Gegenüber um Polizisten handelte, welche die Kontrolle durchführten (Prot. I S. 13 ff.). Durch sein aktives Verhalten versuchte er die Verkehrskontrolle und somit die Amtshandlung bewusst zu verhindern. Er handelte dementsprechend mit direktem Vorsatz.

7. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 32 S. 18 ff. und S. 23).

- 20 - 1.2. Die Verteidigung verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung – vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs des Beschuldigten – (wie bereits vor Vorinstanz) darauf, sich zur (vorinstanzlichen) Strafzumessung zu äussern (Prot. II S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 23). 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung und den Straf- rahmen zutreffend dargelegt (Urk. 32 S. 18 ff.). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden. 1.4. Gemäss Art. 286 StGB sieht das Gesetz eine Geldstrafe bis zu 30 Tages- sätzen vor.

2. Tatkomponenten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 32 S. 20). Ergänzend zur Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das renitente Verhalten des Beschul- digten objektiv völlig unangebracht war. Sein Verschulden ist insgesamt in objekti- ver Hinsicht als leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine Strafe von 10 Tagessätzen angemessen. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht nur die Polizei- beamten in Uniform, sondern auch das Blaulicht des Polizeifahrzeugs wahrnahm. Er handelte direktvorsätzlich. Mit der Vorinstanz entspricht die subjektive Tatschwere der objektiven Tatschwere.

3. Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 20 f.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Psyche nunmehr eine 100 % IV-Rente erhalte. Die IV-Rente sei an die Sozialhilfebehörde abgetreten. Der Beschuldigte sei obdachlos. Da der Beschul- digte nunmehr obdachlos sei, stelle sich die Frage der Zuständigkeit. Die Sozial- hilfebehörde bezahle aktuell keine Sozialhilfe, weil sie – gemäss Ausführungen des

- 21 - Verteidigers – zuerst abklären müssten, ob sie überhaupt zuständig seien. Die IV- Rente sei aber noch immer an die Sozialhilfebehörde abgetreten, weswegen der Beschuldigte aktuell kein Geld erhalte. Er habe vor zwei Monaten von der IV-Stelle eine Auszahlung eines Überschusses in der Höhe von Fr. 6'000.– erhalten, wovon er bis anhin gelebt habe (Urk. 49 S. 1 ff.). Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft:

- Urteil vom 21. Februar 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB);

- Urteil vom 3. September 2018 des Bezirksgerichts Zürich wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und Nötigung (Versuch; Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. Urk. 8/2). Diese Vorstrafen sind – entgegen der Vorinstanz (Urk. 32 S. 21) – grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn die Urteile keine Straftaten gegen die öffentliche Gewalt betreffen und doch schon acht bzw. neun Jahre zurückliegen. Aufgrund des Verschlechterungsgebots bleibt es jedoch bei einer Strafe von 10 Tagessätzen. Weiter war der Beschuldigte nicht geständig und zeigte auch keine Reue. Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Aspekte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen erscheint.

4. Tagessatzbemessung Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis zu Fr. 10.–

- 22 - gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Hauptverhand- lung – soweit ersichtlich und dargelegt – nicht geändert (Urk. 8/4; Urk. 49 S. 1 ff. [vgl. insb. auch S. 3 und 4]). Mit der Vorinstanz ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen (vgl. Urk. 32 S. 21).

5. Verbindungsbusse Die Vorinstanz machte Ausführungen zum möglichen Ausfällen einer Verbindungs- busse, kam jedoch zum Schluss, dass keine solche auszusprechen ist (Urk. 32 S. 22). Dem kann vollumfänglich gefolgt werden. Eine Verbindungsbusse erscheint nicht notwendig und auch nicht angemessen. VI. Vollzug Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden (Urk. 32 S. 22). Der Vollzug für die Geldstrafe ist aufzuschieben. Die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren erscheint angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Bei diesem Prozessausgang sind die zweitinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten im vollen Umfang aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend besteht weder Raum für eine Prozessentschädigung noch für eine Genugtuung. Für die weiteren von der Vertei- digung gestellten Genugtuungsbegehren, welche mit dem geltend gemachten Verhalten der Polizei nach der hier zu beurteilenden Verkehrskontrolle begründet werden (vgl. insb. Prot. II S. 7 ff.), ist das hiesige Gericht nicht zuständig. Es gilt an

- 23 - dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass die polizeilichen Weiterungen nach der Verkehrskontrolle am 23. August 2023 auf die Hinderung einer Amtshandlung des Beschuldigten zurückzuführen waren. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

- 24 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 3).

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 32 S. 18 ff. und S. 23).

- 20 -

E. 1.2 Die Verteidigung verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung – vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs des Beschuldigten – (wie bereits vor Vorinstanz) darauf, sich zur (vorinstanzlichen) Strafzumessung zu äussern (Prot. II S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 23).

E. 1.3 Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung und den Straf- rahmen zutreffend dargelegt (Urk. 32 S. 18 ff.). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden.

E. 1.4 Gemäss Art. 286 StGB sieht das Gesetz eine Geldstrafe bis zu 30 Tages- sätzen vor.

2. Tatkomponenten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 32 S. 20). Ergänzend zur Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das renitente Verhalten des Beschul- digten objektiv völlig unangebracht war. Sein Verschulden ist insgesamt in objekti- ver Hinsicht als leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine Strafe von 10 Tagessätzen angemessen. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht nur die Polizei- beamten in Uniform, sondern auch das Blaulicht des Polizeifahrzeugs wahrnahm. Er handelte direktvorsätzlich. Mit der Vorinstanz entspricht die subjektive Tatschwere der objektiven Tatschwere.

3. Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 20 f.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Psyche nunmehr eine 100 % IV-Rente erhalte. Die IV-Rente sei an die Sozialhilfebehörde abgetreten. Der Beschuldigte sei obdachlos. Da der Beschul- digte nunmehr obdachlos sei, stelle sich die Frage der Zuständigkeit. Die Sozial- hilfebehörde bezahle aktuell keine Sozialhilfe, weil sie – gemäss Ausführungen des

- 21 - Verteidigers – zuerst abklären müssten, ob sie überhaupt zuständig seien. Die IV- Rente sei aber noch immer an die Sozialhilfebehörde abgetreten, weswegen der Beschuldigte aktuell kein Geld erhalte. Er habe vor zwei Monaten von der IV-Stelle eine Auszahlung eines Überschusses in der Höhe von Fr. 6'000.– erhalten, wovon er bis anhin gelebt habe (Urk. 49 S. 1 ff.). Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft:

- Urteil vom 21. Februar 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB);

- Urteil vom 3. September 2018 des Bezirksgerichts Zürich wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und Nötigung (Versuch; Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. Urk. 8/2). Diese Vorstrafen sind – entgegen der Vorinstanz (Urk. 32 S. 21) – grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn die Urteile keine Straftaten gegen die öffentliche Gewalt betreffen und doch schon acht bzw. neun Jahre zurückliegen. Aufgrund des Verschlechterungsgebots bleibt es jedoch bei einer Strafe von

E. 2 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten am 31. Oktober 2024 im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 26; Prot. I S. 23 f.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 1. November 2024 innert Frist Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid anmelden (Urk. 28).

E. 2.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies

- 6 - in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

E. 2.2 Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen).

3. Vorfrage

E. 3 Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte am

24. März 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfü- gung vom 31. März 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zu- gestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2025 auf Anschlussberufung (Urk. 38).

E. 3.1 Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 und vorfrageweise anlässlich der Berufungs- verhandlung liess der Beschuldigte den Antrag stellen, das vorliegende Berufungs- verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens, welches die Feststellung der Widerrechtlichkeit der polizeilichen Handlungen gegen den Beschuldigten am 23. August 2023 zum Gegenstand habe, zu sistieren. Zur Begründung führte die Verteidigung zusammengefasst aus, dass sich zur Sicher- stellung der Verfahrensfairness und aus prozessökonomischen Gründen eine Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufdränge. Liefen – so die Verteidigung weiter – beide Verfahren parallel weiter, so müsste die I. Strafkammer des Oberge- richts über Beweisanträge befinden, die sich auf Sachverhaltselemente beziehen würden, die ausserhalb des Anklagesachverhalts lägen. Ausserdem müsste sich die I. Strafkammer des Obergerichts die Frage stellen, ob sie – unabhängig vom Entscheid über Schuld und Strafe – über die Rechtmässigkeit sämtlicher polizei- licher Handlungen zum Nachteil des Beschuldigten befinden müsse, soweit damit Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen begründet würden. Er müsste – so der Verteidiger weiter – dem Beschuldigten empfehlen, Entschädigungs- und

- 7 - Genugtuungsforderungen in Bezug auf sämtliche strittigen polizeilichen Handlun- gen zu stellen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Frage der Rechtswid- rigkeit sämtlicher gerügter polizeilicher Handlungen durch Abnahme der gestellten Beweisanträge sachverhaltsmässig abgeklärt und auf deren Rechtswidrigkeit geprüft würden (Urk. 43 und 44/1-2; Prot. II S. 6; Urk. 47 und 48/1-5).

E. 3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger hinsichtlich des Beschwer- deverfahrens – welches die Feststellung der Widerrechtlichkeit der polizeilichen Handlungen gegen den Beschuldigten am 23. August 2023 zum Gegenstand hat – gemäss eigenen Ausführungen mit der Beschwerde ans Bundesgericht beauftragt worden sei. Ein Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Mai 2025 wurde somit – soweit bekannt – noch nicht ergriffen (vgl. Urk. 43, 44/1-2, 47 und 48/1-5). Es ist zudem festzuhalten, dass das Berufungsgericht an das Beschleunigungsgebot gebunden ist und innerhalb von zwölf Monaten zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Überdies hat das hiesige Sachgericht die Frage der (geltend gemachten) Wider- rechtlichkeit der polizeilichen Handlungen im vorliegenden Verfahren – und soweit hier in zeitlicher Hinsicht relevant – eigenständig zu beurteilen und muss nicht den Ausgang eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens abwarten, da die Beurtei- lung der Widerrechtlichkeit des behördlichen Handelns bei der Hinderung einer Amtshandlung inhärent ist.

E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist das vorliegende Berufungsverfahren nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren.

4. Beweisanträge

E. 4 Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 stellte der Beschuldigte bzw. die Verteidigung ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens und entsprechend einen Antrag um Ladungsabnahme für die auf den 23. Juni 2025 anberaumte Berufungsverhandlung (Urk. 43 und 44/1-2). Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 wurde die Verteidigung darüber informiert, dass anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise über das Sistierungsgesuch entschieden werde und dem Antrag auf Ladungsabnahme dementsprechend nicht stattgegeben werden könne (Urk. 45). Mit Eingabe vom

19. Juni 2025 reichte der Verteidiger (vorab) weitere Berufungsanträge des Beschuldigten sowie zwei Beweisanträge ein (Urk. 46).

E. 4.1 Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die beiden Beweisanträge stellen, dass die beiden Polizei- beamten der Stadt Zürich – B._____ und C._____ – als Zeugen zu befragen seien und die vollständigen Akten der Stadtpolizei Zürich im vorliegenden Verfahren bei- zuziehen seien (Urk. 46; Prot. II S. 6; Urk. 46).

- 8 -

E. 4.2 Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 22. Oktober 2024 (Urk. 20) und im Urteil vom 31. Oktober 2024 (Urk. 32 E. I/2 S. 3-4) sowie der Staatsanwaltschaft in ihren Beweisergänzungsentscheiden vom

17. und 24. April 2024 (Urk. 6/8 und 6/10) verwiesen werden, worin die hier zu beurteilenden Beweisanträge bereits abgewiesen wurden. Für den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Anklagesachverhalt sind keine weiteren Beweiserhe- bungen notwendig. Es liegen keine objektiven Hinweise vor oder wurden solche vom Beschuldigten oder der Verteidigung dargetan, dass seitens der Auskunftsper- son D._____ eine Falschbelastung des Beschuldigten vorliegen könnte. Die späteren Vorfälle, welche gemäss dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung nach der Anhaltung und Kontrolle auf der Polizeiwache vorgefallen sein sollen, bilden nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Anklage, weswegen diesbezüglich keine (weiteren) Beweise abzunehmen sind. Sowohl die Befragung der Polizeibe- amten B._____ und C._____ als auch der Aktenbeizug der vollständigen von der Stadtpolizei Zürich geführten Akten zielen somit auf die Klärung eines Sachverhalts ab, welcher nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage bildet (vgl. dazu insb. Urk. 43 S. 4) und hier somit nicht zu beurteilen ist.

E. 4.3 Entsprechend sind die Beweisanträge abzuweisen. III. Sachverhalt

1. Zusammengefasster Anklagevorwurf Gemäss Anklageschrift vom 25. April 2024 (Urk. 11) hätten am 23. August 2023, ca. 05:20 Uhr, Beamte der Stadtpolizei den Beschuldigten, welcher mit einem E-Roller unterwegs gewesen sei, an der E._____-strasse 1 in … Zürich angehalten, um eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Obwohl der Beschuldigte die Polizeibeamten in Uniform klar als solche habe erkennen können, ihm die Fahr- zeugkontrolle eröffnet worden sei und es keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, daran zu zweifeln, dass es sich um eine in der Kompetenz der Beamten liegende Amtshandlung gehandelt habe, habe sich der Beschuldigte geweigert, zwecks der Kontrolle von seinem E-Roller zu steigen und das Fahrzeug von der

- 9 - Fahrbahn zu bewegen. Er habe versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, indem er versucht habe, mit seinem Fahrzeug wegzufahren. Als ein Beamter ihn deswegen am Arm festgehalten habe, habe sich der Beschuldigte gegenüber den Beamten aggressiv verhalten und herumgeschrien. Unter anderem habe er "Passt auf, was ihr macht, sonst seht ihr, was passiert" geschrien. Er habe sich vor den Polizisten aufgebaut und mehrmals in bedrohlicher Weise die Hände erhoben. Ebenfalls habe sich der Beschuldigte geweigert, sich zunächst, trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei, auszuweisen. Weiter hätten die Beamten aufgrund des renitenten Verhaltens dem Beschuldigten eine Durchsuchung eröffnet, worauf der Beschuldigte erwidert habe, "Keiner von euch Arschlöchern fasst mich an". Er habe wieder versucht, die Beamten von sich zu stossen und sich aus deren Griff zu lösen. Trotz Hinweis der Polizeibeamten, dass er sich der Durchsuchung zu unterziehen habe, ansonsten ihm Handfesseln angelegt würden und für die Durchsuchung auf die Polizeiwache geführt werden würde, habe der Beschuldigte wiederum die Hände erhoben vor den Beamten. Auf- grund der heftigen Gegenwehr des Beschuldigten sei es den Beamten in der Folge zunächst misslungen, dem Beschuldigten Handfesseln anzulegen. Aus diesem Grund habe er zu Boden geführt werden müssen. Zur Durchsuchung habe der Beschuldigte schliesslich auf die Polizeiwache gebracht werden müssen. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte die Fahrzeugkontrolle und die Durchsuchung derart gestört, dass diese Amtshandlungen nicht reibungslos hätten durchgeführt werden können, was der Beschuldigte gewusst und zumindest in Kauf genommen habe.

2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt insofern, als es am besagten Tag, Zeit und Ort zu einer Polizeikontrolle gekommen sei. Doch er bestreitet sinngemäss den in der Anklageschrift vorgeworfenen Ablauf und sein angeblich renitentes Verhalten (Prot. I S. 13 ff.).

- 10 -

3. Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt – mit einzelnen Ausnahmen – erstellen lässt, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben wurde (Urk. 32 S. 10 ff.).

4. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2, Urk. 4, Prot. I S. 13 ff., Urk. 49 S. 5 ff.), die Einvernahme der Auskunftsperson D._____ (Urk. 3) und deren Wahrnehmungsbericht vom 21. September 2023 (Urk. 5/1) sowie der Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. September 2023 (Urk. 1) im Recht. Auf die genannten Beweismittel wird im Folgenden einzugehen sein, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind. Hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit stellen sich keine Probleme. Mit der Vorinstanz ist der Wahrnehmungsbericht vom 21. September 2023 (Urk. 5/1) verwertbar, weil D._____ in der Folge als Auskunftsperson einver- nommen wurde. Der Beschuldigte konnte dieser staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme beiwohnen und hatte die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 3). Auch zu den übrigen Beweismitteln konnte er sich rechtsgenügend äussern.

E. 5 Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung bringt im Wesentlichen erneut vor, dass die Angaben im Polizeirapport, im Wahrnehmungsbericht und die Aussagen der Auskunftsperson mehrfach und in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien. Es habe insbeson- dere gar keinen Grund für die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten gegeben. Der Zweck der Kontrolle sei eine Personenkontrolle und keine Fahrzeugkontrolle gewesen. Die Fahrzeugkontrolle sei erst im Nachhinein vorgeschoben worden, weil die Polizei auch gemerkt habe, dass es für eine Personenkontrolle einem objektiven und sachlichen Anlass fehle. Sie beantragt, dass der Beschuldigte freizusprechen sei (Prot. II S. 7 ff.).

- 11 -

E. 6 Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagewürdigung zutreffend dargelegt, insbesondere auch zur Frage der Glaubwürdigkeit einer im Strafverfahren involvierten Person. Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 32 S. 6-8). Zur Verdeutlichung ist sodann erneut hervorzuheben, dass es Sache der Strafbe- hörden ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Hand- buch StPO, 3. Aufl. 2017, N 216 f.). Dabei darf sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

E. 7 Zur Beweiswürdigung im Konkreten

E. 7.1 Die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson wurden von der Vorinstanz in E. II/5.1 und 5.2 ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf ver- wiesen werden kann (Urk. 32 S. 8 ff.). Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel – mit wenigen Ausnahmen – als erstellt (Urk. 32 S. 13). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen in Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt vollumfänglich zu folgen ist. Ausführlich und zutreffend hat die Vorinstanz insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson gewürdigt. Die nachstehenden Erwägungen sollen dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen.

E. 7.2 Wenn die Vorinstanz festhält, dass dem Beschuldigten die Kontrolle eröffnet wurde, ist ihr vollumfänglich zuzustimmen (Urk. 32 S. 10 f.). Die Aussagen der Auskunftsperson D._____ sind diesbezüglich detailreich und sie schilderte konkret diverse Begleitumstände der Kontrolleröffnung. Gemäss ihren Aussagen wurde dem Beschuldigten die Kontrolle eröffnet und diese Aussagen sind als glaubhaft zu werten. Der Beschuldigte bestritt zwar, dass ihm die Kontrolle eröffnet worden sei (Prot. I S. 18). Er erklärte aber, das Blaulicht gesehen zu haben und dass die

- 12 - Auskunftsperson D._____ aus dem [Polizeiauto-]Fenster geschrien habe, dass er rechts ranfahren solle (Prot. I S. 13). Mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 10 f.) war es dem Beschuldigten dementsprechend bewusst, dass es zu einer Polizeikontrolle kommt. Blaulicht und die Aufforderung, rechts ranzufahren, wären ohne nach- folgende Kontrolle nicht notwendig gewesen. Ob die Kontrolle rechtmässig war, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. nachfolgend E. IV). Erstellt ist weiter, dass sich der Beschuldigte zunächst weigerte, vom Roller zu steigen und das Fahrzeug von der Fahrbahn zu bewegen (Prot. I S. 14, Urk. 3 S. 4). Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, indem er versucht habe, mit dem Fahrzeug wegzufahren. Dies kann

– wie die Vorinstanz ebenfalls festhält (Urk. 32 S. 11) – nicht erstellt werden. So geht dies weder aus den Aussagen der Auskunftsperson (Urk. 3), noch aus deren Wahrnehmungsbericht (Urk. 5/1), noch aus den Aussagen des Beschuldigten hervor. Auf die diesbezüglichen Angaben im Polizeirapport (Urk. 1) kann nicht abgestellt werden. Ebenfalls kann – mit der Vorinstanz – nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte erneut die Hände vor den Beamten gehoben haben soll, als er durch die Polizeibeamten darauf hingewiesen worden sei, dass er sich der Durch- suchung zu unterziehen habe, ansonsten er Handfesseln angelegt bekomme und für die Durchsuchung auf die Polizeiwache geführt werde. Wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 32 S. 12), geht dies weder aus den Aussagen der Auskunftsperson (Urk. 3) noch aus dem Wahrnehmungsbericht hervor (Urk. 5/1). Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass sich die Darstellung des Beschuldigten, wie er sich anlässlich der Kontrolle verhalten habe, insgesamt als verharmlosend erweist, wenn er aussagte, er habe keinen Ausweis dabei gehabt, sein Portemonnaie der Polizei direkt gegeben und sich "eh" nicht gewehrt. Er habe das Verhalten der Polizei nicht verstanden, da er die ganze Zeit gesagt habe: "Könnt ihr bitte Abstand nehmen." Vielmehr erscheint die Darstellung der Auskunftsperson D._____ glaubhaft. Sie zeichnet ein stimmiges Bild des Tatge- schehens auf. Es kann diesbezüglich auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 12 f.). Es erscheint insgesamt lebensfremd, dass ein Passant trotz angeblicher

- 13 - Kooperation in den Escortgriff genommen wird, ihm Handfesseln angelegt werden und er schliesslich auf die Polizeiwache geführt werden muss, wenn er eigentlich nur einer Verkehrskontrolle hätte unterzogen werden müssen. Die Aussagen der Auskunftsperson D._____ erweisen sich als glaubhaft; es bestehen keine Hin- weise, weshalb sich das in der Anklageschrift vorgeworfene Tatgeschehen – mit Ausnahme der zwei Einschränkungen – nicht so zugetragen haben soll, wie sie es schildert und wie es aus dem Wahrnehmungsbericht hervorgeht.

E. 7.3 Die Vorbringen der Verteidigung vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Vor Vorinstanz und auch heute brachte die Verteidigung insbesondere vor, dass die Angaben im Polizeirapport, im Wahrnehmungsbericht der Auskunfts- person und ihre Angaben anlässlich der Einvernahme mehrfach und in wesent- lichen Punkten widersprüchlich seien und sein Mandant für dumm verkauft werde (Urk. 23 S. 4 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Die Vorbringen der Verteidigung betreffen im Wesentlichen den Anlass und Zweck bzw. die Frage der Rechtmässigkeit der Kontrolle und werden im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft (vgl. nachfol- gend E. IV).

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung

E. 10 Tagessätzen. Weiter war der Beschuldigte nicht geständig und zeigte auch keine Reue. Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Aspekte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen erscheint.

4. Tagessatzbemessung Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis zu Fr. 10.–

- 22 - gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Hauptverhand- lung – soweit ersichtlich und dargelegt – nicht geändert (Urk. 8/4; Urk. 49 S. 1 ff. [vgl. insb. auch S. 3 und 4]). Mit der Vorinstanz ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen (vgl. Urk. 32 S. 21).

5. Verbindungsbusse Die Vorinstanz machte Ausführungen zum möglichen Ausfällen einer Verbindungs- busse, kam jedoch zum Schluss, dass keine solche auszusprechen ist (Urk. 32 S. 22). Dem kann vollumfänglich gefolgt werden. Eine Verbindungsbusse erscheint nicht notwendig und auch nicht angemessen. VI. Vollzug Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden (Urk. 32 S. 22). Der Vollzug für die Geldstrafe ist aufzuschieben. Die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren erscheint angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Bei diesem Prozessausgang sind die zweitinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten im vollen Umfang aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend besteht weder Raum für eine Prozessentschädigung noch für eine Genugtuung. Für die weiteren von der Vertei- digung gestellten Genugtuungsbegehren, welche mit dem geltend gemachten Verhalten der Polizei nach der hier zu beurteilenden Verkehrskontrolle begründet werden (vgl. insb. Prot. II S. 7 ff.), ist das hiesige Gericht nicht zuständig. Es gilt an

- 23 - dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass die polizeilichen Weiterungen nach der Verkehrskontrolle am 23. August 2023 auf die Hinderung einer Amtshandlung des Beschuldigten zurückzuführen waren. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

- 24 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– ; Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  6. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung zugesprochen.
  7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
  8. [Mitteilungen]
  9. [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 34 S. 2; Urk. 46 S. 1 f.; Prot. II S. 7 ff.)
  10. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2024 aufzuheben, soweit der Beschuldigte davon beschwert ist.
  11. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
  12. Herr A._____ sei für die widerrechtlichen Verletzungen in seinen Persönlichkeitsrechten durch Polizistinnen und Polizisten der Stadtpolizei Zürich am 23. August 2023 eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 1'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. August 2023, aus der Staatskasse auszurichten.
  13. Die Kosten des Vorverfahrens, sowie diejenigen des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
  14. Herr A._____ seien die ihm entstandenen Verteidigungskosten vollständig aus der Staatskasse zu ersetzen.
  15. Es sei die Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlungen der Beam- tinnen und Beamten der Stadtpolizei Zürich vom 23. August 2023 zum Nachteil von Herrn A._____ festzustellen.
  16. Es sei festzustellen, dass die Verfahrenshandlungen der Beamtin- nen und Beamten der Stadtpolizei Zürich vom 23. August 2023 Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 3 EMRK, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 EMRK verletzt haben.
  17. Herrn A._____ sei für die widerrechtlich erlittenen Verfahrenshand- lungen der Beamtinnen und Beamten der Stadtpolizei Zürich vom
  18. August 2023 eine angemessene Genugtuung im Mindestbe- trage von CHF 10'000.00 aus der Staatskasse auszurichten, zzgl. 5 % Zins ab 23. August 2023. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  19. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 3).
  20. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten am 31. Oktober 2024 im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 26; Prot. I S. 23 f.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 1. November 2024 innert Frist Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid anmelden (Urk. 28).
  21. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte am
  22. März 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfü- gung vom 31. März 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zu- gestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2025 auf Anschlussberufung (Urk. 38).
  23. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 stellte der Beschuldigte bzw. die Verteidigung ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens und entsprechend einen Antrag um Ladungsabnahme für die auf den 23. Juni 2025 anberaumte Berufungsverhandlung (Urk. 43 und 44/1-2). Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 wurde die Verteidigung darüber informiert, dass anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise über das Sistierungsgesuch entschieden werde und dem Antrag auf Ladungsabnahme dementsprechend nicht stattgegeben werden könne (Urk. 45). Mit Eingabe vom
  24. Juni 2025 reichte der Verteidiger (vorab) weitere Berufungsanträge des Beschuldigten sowie zwei Beweisanträge ein (Urk. 46).
  25. Am 10. April 2025 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte und sein erbetener Verteidiger erschienen sind (Urk. 39; Prot. II S. 4). Vorfrageweise war über das Sistierungsgesuch des Beschuldigten bzw. der Verteidigung zu entscheiden (Prot. II S. 4 f.; vgl. dazu auch nachfolgend - 5 - E. II/2.3). Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten waren keine Beweise abzunehmen; die vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung gestellten Beweisan- träge wurden abgewiesen (Prot. II S. 6 ff.; vgl. Urk. 49; vgl. dazu auch nachfolgend E. II/2.4). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
  26. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 StPO N 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil in seiner Berufungserklärung vollumfänglich anfechten (Urk. 38 [davon wurde lediglich Dispositivziffer 4, die Kostenfestsetzung, ausgenommen]). Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf Anschlussberufung zu erklären und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (Urk. 38). 1.3. Somit bildet der Schuldspruch, die Strafe, der Vollzug der Strafe, die Kosten- regelung sowie die Abweisung des Entschädigungs- und Genugtuungsbegehrens des Beschuldigten Berufungsgegenstand. 1.4. Der angefochtene Entscheid steht unter Vorbehalt des Verschlechterungs- verbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
  27. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies - 6 - in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen).
  28. Vorfrage 3.1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 und vorfrageweise anlässlich der Berufungs- verhandlung liess der Beschuldigte den Antrag stellen, das vorliegende Berufungs- verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens, welches die Feststellung der Widerrechtlichkeit der polizeilichen Handlungen gegen den Beschuldigten am 23. August 2023 zum Gegenstand habe, zu sistieren. Zur Begründung führte die Verteidigung zusammengefasst aus, dass sich zur Sicher- stellung der Verfahrensfairness und aus prozessökonomischen Gründen eine Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufdränge. Liefen – so die Verteidigung weiter – beide Verfahren parallel weiter, so müsste die I. Strafkammer des Oberge- richts über Beweisanträge befinden, die sich auf Sachverhaltselemente beziehen würden, die ausserhalb des Anklagesachverhalts lägen. Ausserdem müsste sich die I. Strafkammer des Obergerichts die Frage stellen, ob sie – unabhängig vom Entscheid über Schuld und Strafe – über die Rechtmässigkeit sämtlicher polizei- licher Handlungen zum Nachteil des Beschuldigten befinden müsse, soweit damit Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen begründet würden. Er müsste – so der Verteidiger weiter – dem Beschuldigten empfehlen, Entschädigungs- und - 7 - Genugtuungsforderungen in Bezug auf sämtliche strittigen polizeilichen Handlun- gen zu stellen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Frage der Rechtswid- rigkeit sämtlicher gerügter polizeilicher Handlungen durch Abnahme der gestellten Beweisanträge sachverhaltsmässig abgeklärt und auf deren Rechtswidrigkeit geprüft würden (Urk. 43 und 44/1-2; Prot. II S. 6; Urk. 47 und 48/1-5). 3.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger hinsichtlich des Beschwer- deverfahrens – welches die Feststellung der Widerrechtlichkeit der polizeilichen Handlungen gegen den Beschuldigten am 23. August 2023 zum Gegenstand hat – gemäss eigenen Ausführungen mit der Beschwerde ans Bundesgericht beauftragt worden sei. Ein Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Mai 2025 wurde somit – soweit bekannt – noch nicht ergriffen (vgl. Urk. 43, 44/1-2, 47 und 48/1-5). Es ist zudem festzuhalten, dass das Berufungsgericht an das Beschleunigungsgebot gebunden ist und innerhalb von zwölf Monaten zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Überdies hat das hiesige Sachgericht die Frage der (geltend gemachten) Wider- rechtlichkeit der polizeilichen Handlungen im vorliegenden Verfahren – und soweit hier in zeitlicher Hinsicht relevant – eigenständig zu beurteilen und muss nicht den Ausgang eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens abwarten, da die Beurtei- lung der Widerrechtlichkeit des behördlichen Handelns bei der Hinderung einer Amtshandlung inhärent ist. 3.3. Nach dem Dargelegten ist das vorliegende Berufungsverfahren nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren.
  29. Beweisanträge 4.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die beiden Beweisanträge stellen, dass die beiden Polizei- beamten der Stadt Zürich – B._____ und C._____ – als Zeugen zu befragen seien und die vollständigen Akten der Stadtpolizei Zürich im vorliegenden Verfahren bei- zuziehen seien (Urk. 46; Prot. II S. 6; Urk. 46). - 8 - 4.2. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 22. Oktober 2024 (Urk. 20) und im Urteil vom 31. Oktober 2024 (Urk. 32 E. I/2 S. 3-4) sowie der Staatsanwaltschaft in ihren Beweisergänzungsentscheiden vom
  30. und 24. April 2024 (Urk. 6/8 und 6/10) verwiesen werden, worin die hier zu beurteilenden Beweisanträge bereits abgewiesen wurden. Für den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Anklagesachverhalt sind keine weiteren Beweiserhe- bungen notwendig. Es liegen keine objektiven Hinweise vor oder wurden solche vom Beschuldigten oder der Verteidigung dargetan, dass seitens der Auskunftsper- son D._____ eine Falschbelastung des Beschuldigten vorliegen könnte. Die späteren Vorfälle, welche gemäss dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung nach der Anhaltung und Kontrolle auf der Polizeiwache vorgefallen sein sollen, bilden nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Anklage, weswegen diesbezüglich keine (weiteren) Beweise abzunehmen sind. Sowohl die Befragung der Polizeibe- amten B._____ und C._____ als auch der Aktenbeizug der vollständigen von der Stadtpolizei Zürich geführten Akten zielen somit auf die Klärung eines Sachverhalts ab, welcher nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage bildet (vgl. dazu insb. Urk. 43 S. 4) und hier somit nicht zu beurteilen ist. 4.3. Entsprechend sind die Beweisanträge abzuweisen. III. Sachverhalt
  31. Zusammengefasster Anklagevorwurf Gemäss Anklageschrift vom 25. April 2024 (Urk. 11) hätten am 23. August 2023, ca. 05:20 Uhr, Beamte der Stadtpolizei den Beschuldigten, welcher mit einem E-Roller unterwegs gewesen sei, an der E._____-strasse 1 in … Zürich angehalten, um eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Obwohl der Beschuldigte die Polizeibeamten in Uniform klar als solche habe erkennen können, ihm die Fahr- zeugkontrolle eröffnet worden sei und es keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, daran zu zweifeln, dass es sich um eine in der Kompetenz der Beamten liegende Amtshandlung gehandelt habe, habe sich der Beschuldigte geweigert, zwecks der Kontrolle von seinem E-Roller zu steigen und das Fahrzeug von der - 9 - Fahrbahn zu bewegen. Er habe versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, indem er versucht habe, mit seinem Fahrzeug wegzufahren. Als ein Beamter ihn deswegen am Arm festgehalten habe, habe sich der Beschuldigte gegenüber den Beamten aggressiv verhalten und herumgeschrien. Unter anderem habe er "Passt auf, was ihr macht, sonst seht ihr, was passiert" geschrien. Er habe sich vor den Polizisten aufgebaut und mehrmals in bedrohlicher Weise die Hände erhoben. Ebenfalls habe sich der Beschuldigte geweigert, sich zunächst, trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei, auszuweisen. Weiter hätten die Beamten aufgrund des renitenten Verhaltens dem Beschuldigten eine Durchsuchung eröffnet, worauf der Beschuldigte erwidert habe, "Keiner von euch Arschlöchern fasst mich an". Er habe wieder versucht, die Beamten von sich zu stossen und sich aus deren Griff zu lösen. Trotz Hinweis der Polizeibeamten, dass er sich der Durchsuchung zu unterziehen habe, ansonsten ihm Handfesseln angelegt würden und für die Durchsuchung auf die Polizeiwache geführt werden würde, habe der Beschuldigte wiederum die Hände erhoben vor den Beamten. Auf- grund der heftigen Gegenwehr des Beschuldigten sei es den Beamten in der Folge zunächst misslungen, dem Beschuldigten Handfesseln anzulegen. Aus diesem Grund habe er zu Boden geführt werden müssen. Zur Durchsuchung habe der Beschuldigte schliesslich auf die Polizeiwache gebracht werden müssen. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte die Fahrzeugkontrolle und die Durchsuchung derart gestört, dass diese Amtshandlungen nicht reibungslos hätten durchgeführt werden können, was der Beschuldigte gewusst und zumindest in Kauf genommen habe.
  32. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt insofern, als es am besagten Tag, Zeit und Ort zu einer Polizeikontrolle gekommen sei. Doch er bestreitet sinngemäss den in der Anklageschrift vorgeworfenen Ablauf und sein angeblich renitentes Verhalten (Prot. I S. 13 ff.). - 10 -
  33. Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt – mit einzelnen Ausnahmen – erstellen lässt, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben wurde (Urk. 32 S. 10 ff.).
  34. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2, Urk. 4, Prot. I S. 13 ff., Urk. 49 S. 5 ff.), die Einvernahme der Auskunftsperson D._____ (Urk. 3) und deren Wahrnehmungsbericht vom 21. September 2023 (Urk. 5/1) sowie der Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. September 2023 (Urk. 1) im Recht. Auf die genannten Beweismittel wird im Folgenden einzugehen sein, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind. Hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit stellen sich keine Probleme. Mit der Vorinstanz ist der Wahrnehmungsbericht vom 21. September 2023 (Urk. 5/1) verwertbar, weil D._____ in der Folge als Auskunftsperson einver- nommen wurde. Der Beschuldigte konnte dieser staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme beiwohnen und hatte die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 3). Auch zu den übrigen Beweismitteln konnte er sich rechtsgenügend äussern.
  35. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung bringt im Wesentlichen erneut vor, dass die Angaben im Polizeirapport, im Wahrnehmungsbericht und die Aussagen der Auskunftsperson mehrfach und in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien. Es habe insbeson- dere gar keinen Grund für die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten gegeben. Der Zweck der Kontrolle sei eine Personenkontrolle und keine Fahrzeugkontrolle gewesen. Die Fahrzeugkontrolle sei erst im Nachhinein vorgeschoben worden, weil die Polizei auch gemerkt habe, dass es für eine Personenkontrolle einem objektiven und sachlichen Anlass fehle. Sie beantragt, dass der Beschuldigte freizusprechen sei (Prot. II S. 7 ff.). - 11 -
  36. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagewürdigung zutreffend dargelegt, insbesondere auch zur Frage der Glaubwürdigkeit einer im Strafverfahren involvierten Person. Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 32 S. 6-8). Zur Verdeutlichung ist sodann erneut hervorzuheben, dass es Sache der Strafbe- hörden ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Hand- buch StPO, 3. Aufl. 2017, N 216 f.). Dabei darf sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
  37. Zur Beweiswürdigung im Konkreten 7.1. Die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson wurden von der Vorinstanz in E. II/5.1 und 5.2 ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf ver- wiesen werden kann (Urk. 32 S. 8 ff.). Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel – mit wenigen Ausnahmen – als erstellt (Urk. 32 S. 13). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen in Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt vollumfänglich zu folgen ist. Ausführlich und zutreffend hat die Vorinstanz insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson gewürdigt. Die nachstehenden Erwägungen sollen dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen. 7.2. Wenn die Vorinstanz festhält, dass dem Beschuldigten die Kontrolle eröffnet wurde, ist ihr vollumfänglich zuzustimmen (Urk. 32 S. 10 f.). Die Aussagen der Auskunftsperson D._____ sind diesbezüglich detailreich und sie schilderte konkret diverse Begleitumstände der Kontrolleröffnung. Gemäss ihren Aussagen wurde dem Beschuldigten die Kontrolle eröffnet und diese Aussagen sind als glaubhaft zu werten. Der Beschuldigte bestritt zwar, dass ihm die Kontrolle eröffnet worden sei (Prot. I S. 18). Er erklärte aber, das Blaulicht gesehen zu haben und dass die - 12 - Auskunftsperson D._____ aus dem [Polizeiauto-]Fenster geschrien habe, dass er rechts ranfahren solle (Prot. I S. 13). Mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 10 f.) war es dem Beschuldigten dementsprechend bewusst, dass es zu einer Polizeikontrolle kommt. Blaulicht und die Aufforderung, rechts ranzufahren, wären ohne nach- folgende Kontrolle nicht notwendig gewesen. Ob die Kontrolle rechtmässig war, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. nachfolgend E. IV). Erstellt ist weiter, dass sich der Beschuldigte zunächst weigerte, vom Roller zu steigen und das Fahrzeug von der Fahrbahn zu bewegen (Prot. I S. 14, Urk. 3 S. 4). Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, indem er versucht habe, mit dem Fahrzeug wegzufahren. Dies kann – wie die Vorinstanz ebenfalls festhält (Urk. 32 S. 11) – nicht erstellt werden. So geht dies weder aus den Aussagen der Auskunftsperson (Urk. 3), noch aus deren Wahrnehmungsbericht (Urk. 5/1), noch aus den Aussagen des Beschuldigten hervor. Auf die diesbezüglichen Angaben im Polizeirapport (Urk. 1) kann nicht abgestellt werden. Ebenfalls kann – mit der Vorinstanz – nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte erneut die Hände vor den Beamten gehoben haben soll, als er durch die Polizeibeamten darauf hingewiesen worden sei, dass er sich der Durch- suchung zu unterziehen habe, ansonsten er Handfesseln angelegt bekomme und für die Durchsuchung auf die Polizeiwache geführt werde. Wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 32 S. 12), geht dies weder aus den Aussagen der Auskunftsperson (Urk. 3) noch aus dem Wahrnehmungsbericht hervor (Urk. 5/1). Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass sich die Darstellung des Beschuldigten, wie er sich anlässlich der Kontrolle verhalten habe, insgesamt als verharmlosend erweist, wenn er aussagte, er habe keinen Ausweis dabei gehabt, sein Portemonnaie der Polizei direkt gegeben und sich "eh" nicht gewehrt. Er habe das Verhalten der Polizei nicht verstanden, da er die ganze Zeit gesagt habe: "Könnt ihr bitte Abstand nehmen." Vielmehr erscheint die Darstellung der Auskunftsperson D._____ glaubhaft. Sie zeichnet ein stimmiges Bild des Tatge- schehens auf. Es kann diesbezüglich auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 12 f.). Es erscheint insgesamt lebensfremd, dass ein Passant trotz angeblicher - 13 - Kooperation in den Escortgriff genommen wird, ihm Handfesseln angelegt werden und er schliesslich auf die Polizeiwache geführt werden muss, wenn er eigentlich nur einer Verkehrskontrolle hätte unterzogen werden müssen. Die Aussagen der Auskunftsperson D._____ erweisen sich als glaubhaft; es bestehen keine Hin- weise, weshalb sich das in der Anklageschrift vorgeworfene Tatgeschehen – mit Ausnahme der zwei Einschränkungen – nicht so zugetragen haben soll, wie sie es schildert und wie es aus dem Wahrnehmungsbericht hervorgeht. 7.3. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Vor Vorinstanz und auch heute brachte die Verteidigung insbesondere vor, dass die Angaben im Polizeirapport, im Wahrnehmungsbericht der Auskunfts- person und ihre Angaben anlässlich der Einvernahme mehrfach und in wesent- lichen Punkten widersprüchlich seien und sein Mandant für dumm verkauft werde (Urk. 23 S. 4 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Die Vorbringen der Verteidigung betreffen im Wesentlichen den Anlass und Zweck bzw. die Frage der Rechtmässigkeit der Kontrolle und werden im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft (vgl. nachfol- gend E. IV).
  38. Fazit Im Ergebnis ist erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er dem Beschuldigten – mit den erwähnten Einschränkungen – in der Anklageschrift vor- geworfen wird. IV. Rechtliche Würdigung
  39. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Urk. 11 S. 3). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 23 S. 1; Urk. 34 S. 2; Urk. 46 S. 1 f.; Prot. II S. 7 ff.).
  40. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung zutreffend dargelegt und das Verhalten des - 14 - Beschuldigten mit zutreffender Begründung unter den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB subsumiert (Urk. 32 S. 14 ff.). Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden.
  41. Gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB wird wegen Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer (unter anderem) einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt. Als "Hinderung" gilt grundsätzlich jede Handlung, die diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2, BGE 103 IV 186 E. 2). Zu den Amtshandlungen im Sinne von Art. 286 StGB gehören unter anderem Handlungen in Ausübung staatlicher Macht (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 395).
  42. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung – wie vorstehend bereits dargelegt – insbesondere vor, dass es gar keinen Grund für die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten gegeben habe. Der Zweck der Anhaltung und der nachfolgenden Kontrolle sei eine Personenkontrolle und keine Fahrzeug- kontrolle gewesen. Die Fahrzeugkontrolle sei erst im Nachhinein vorgeschoben worden, weil die Polizei auch gemerkt habe, dass es für eine Personenkontrolle einem objektiven und sachlichen Anlass gefehlt habe (Prot. II S. 7 ff.). Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwen- dung. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Gründen (zur Gefahrenabwehr) als auch aus strafprozessualen Gründen (im Interesse der Aufklärung einer Straftat) erfolgen. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; BSK StPO-FABBRI/INHELDER, 3. Aufl. 2023, N 3 f. zu Art. 215). Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat - 15 - eine Person anhalten, um ihre Identität festzustellen. Einen konkreten Straftatver- dacht setzt die polizeiliche Anhaltung nicht voraus. Es genügt, dass nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich erscheint. Wie jede andere polizeiliche Massnahme muss eine Anhaltung verhältnismässig sein und sich auf sachliche Gründe abzustützen, wie etwa deliktsträchtige Orte und Zeiten oder ein Treffen mit gesuchten Personen. Sie darf nicht um ihrer selbst willen, ohne Grund oder aus beliebigen oder gar schikanösen Gründen stattfinden (BSK StPO-FABBRI/INHELDER, a.a.O., N 6 f. zu Art. 215; WEDER, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 215). Das Polizei- gesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG) setzt ebenfalls objektive Anhaltspunkte für die Personenkontrolle und polizeiliche Anhaltung voraus. Gemäss § 21 PolG darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tie- ren, die sie bei sich hat, gefahndet wird, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgabe not- wendig ist. Für eine Anhaltung nach kantonalem Polizeigesetz genügt daher grund- sätzlich, dass die Polizei in Erfüllung ihrer Aufgaben bzw. zur Gefahrenabwehr tätig wird. Die Anhaltung darf aber – ebenso wie diejenige nach Art. 215 StPO – nicht anlassfrei erfolgen (Donatsch, Die Anhaltung im Spannungsfeld von Strafprozess- recht und Polizeirecht, in CG - Collection genevoise, Empreinte d'une pionnière sur le droit pénal, 2021, S. 77 f.). Das Bundesgericht hat in Bezug auf § 21 Abs. 1 PolG festgehalten, die Personenidentifikation müsse zur polizeilichen Aufgabenerfüllung notwendig sein. Sei die Massnahme nicht notwendig, könne sie von vornherein nicht als gerechtfertigt und verhältnismässig betrachtet werden. Mit dem Begriff der Notwendigkeit werde zum Ausdruck gebracht, dass spezifische Umstände vorlie- gen müssten, damit die Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen dürften. Die Kontrolle dürfe nicht anlassfrei erfolgen. Erforderlich könnten solche etwa sein, wenn sich Auffälligkeiten hinsichtlich von Personen, Örtlichkeiten oder Umständen ergeben und ein entsprechendes polizeiliches Handeln gebieten. Es müssten ob- jektive Gründe, besondere Umstände, spezielle Verdachtselemente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen. Dazu würden eine verworrene Situation, die Anwe- senheit in der Nähe eines Tatortes, eine Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person, - 16 - Verdachtselemente hinsichtlich einer Straftat und dergleichen zählen. Identifikatio- nen aus bloss vorgeschobenen Gründen, persönlicher Neugierde oder andern nichtigen Motiven seien nicht zulässig (BGE 136 I 87 E. 5.2). Das Verwaltungsge- richt des Kantons Zürich führte diesbezüglich aus, für eine Personenkontrolle ge- mäss § 21 Abs. 1 PolG müssten spezifische Umstände vorliegen. Die Feststellung solcher Umstände aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten könne genügen, wenn diese objektiv nachvollziehbar seien. Im frühen Stadium des polizeilichen Handelns dürfe an die Verdachtslage kein allzu strenger Massstab gestellt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00014 vom 1. Okto- ber 2020 E. 2.3 und 5.7.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB230463 vom 22. Januar 2024 E. I/3.2.3). Eine im Rahmen der Gefahrenabwehr präventiv durchgeführte Kontrolle, wie die Verkehrskontrolle im Sinne der Verordnung über die Kontrolle des Strassen- verkehrs (SKV) vom 28. März 2007, gehört zu den sicherheits- bzw. verkehr- spolizeilichen Kontrollen (BSK StPO-FABBRI/INHELDER, a.a.O., N 3 zu Art. 215). Kontrollen motorisierter Verkehrsteilnehmer können gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 SVK stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen erfolgen. Gemäss Art. 6 SVK ist auf öffentlichen Strassen die Kontrolle von Aus- weisen und Bewilligungen jederzeit zulässig. Damit sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Kontrollen motorisierter Teilnehmer des öffentlichen Strassen- verkehrs weit weniger streng als jene für "gewöhnliche" Personenkontrollen. Namentlich bedarf es hierfür weder besonderer Verdachtsmomente noch objektiv nachvollziehbarer Gründe. Eine sicherheits- bzw. verkehrspolizeiliche Kontrolle und Anhaltung kann jedoch in eine strafprozessuale Anhaltung übergehen, wenn sich aufgrund erster Feststellungen ein (vager) Tatverdacht ergeben sollte (vgl. hierzu BSK StPO-FABBRI/INHELDER, a.a.O., N 4 und 25 zu Art. 215; ZUBER, in: ALBERTINI/FEHR/VOSER [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlungen, Ein Handbuch der Ver- einigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungs- verfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 331 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230463 vom
  43. Januar 2024 E. I/3.2.4). - 17 - Dem Polizeirapport vom 21. September 2023 ist unter dem Titel "Einleitung" Folgendes festgehalten (Urk. 1 S. 2): "Während der Patrouillentätigkeit wurde die Patrouille F._____ 2 in der G._____-strasse auf eine männliche Person aufmerk- sam, welche auf der Gegenfahrbahn auf einem E-Roller in Richtung H._____- gasse fuhr. Dies, da der Rollerfahrer beim Erblicken des Polizeifahrzeuges abrupt abbremste, in die I._____ einbog und begann sein Fahrzeug zu beschleunigen. Die Polizisten entschieden sich darauf, den Rollerfahrer einer Fahrzeugkontrolle zu un- terziehen und folgten diesem in die I._____-strasse. Der Rollerfahrer fuhr in zügi- gem Tempo nach links in die J._____-strasse in Richtung H._____-gasse. Von der H._____-gasse bog er wiederum nach rechts in die K._____-strasse ein um dort via L._____-gasse erneut seine Richtung zu ändern und wieder nach links durch die M._____-strasse in Richtung H._____-gasse zu fahren. Aufgrund der gefah- renen Geschwindigkeit des Rollerfahrers war es während der gesamten Strecke nicht möglich, diesen einzuholen. Erst in der M._____-strasse konnte der Roller- fahrer eingeholt, und durch das geöffnete Fenster zum Anhalten aufgefordert wer- den. Nach einigen Metern Weiterfahrt hielt der Rollerfahrer schliesslich bei der Kreuzung M._____-strasse/E._____-strasse auf der rechten Fahrbahn in Richtung N._____-strasse an. Die ausgestiegenen Polizisten gingen zu dem, mit seinem Fahrzeug noch auf der Strasse stehenden Rollerfahrer hin, und eröffneten diesem die Kontrolle. […]". Dem Wahrnehmungsbericht der Polizeibeamtin D._____ vom
  44. September 2023 ist Nachfolgendes zu entnehmen (Urk. 5/1 S. 1): "Während der Patrouillentätigkeit mit F._____ 2 (B._____, O._____ und mir) fiel uns an der G._____-strasse, Höhe Hausnummer 3, eine männliche Person auf einem E-Roller auf, welche bei unserem Erblicken in die I._____-strasse einbog. Wir entschieden uns den E-Rollerfahrer einer Fahrzeugkontrolle zu unterziehen und fuhren ihm nach, um ihn an einer geeigneten Stelle die Fahrzeugkontrolle zu eröffnen. Er fuhr in der I._____-strasse weiter bis zur J._____-strasse, wo er links abbog und ansch- liessend auf der J._____-strasse weiterfuhr. An der H._____-gasse angekommen bog er dann links in Richtung P._____ [Platz] ab. An der Verzweigung H._____- gasse / K._____-strasse, bog er rechts in die K._____-strasse ein, wo er bis zur L._____-gasse weiter fuhr und dort links in die L._____-gasse einbog. Da der E- Rollerfahrer sehr zügig unterwegs war und sinnlos in der Gegend herumfuhr, war - 18 - es uns noch nicht möglich diesen anzuhalten und einer Kontrolle zu unterziehen. Als er am Ende der L._____-gasse links in die M._____-strasse einbog und dann auf der linken Seite auf den Trottoir fuhr, konnten wir auf der M._____-strasse auf seine Höhe auffahren. Durch das geöffnete Fenster im Patrouillenfahrzeug teilten wir ihm mit, dass er anhalten solle und er einer Fahrzeugkontrolle unterzogen werde. […]". Ihre im Wahrnehmungsbericht gemachten Angaben bestätigte die Po- lizeibeamtin D._____ im Folgenden anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme als Auskunftsperson am 11. April 2024 (Urk. 3, F/A 13: "[…] Aber ich kann mich erinnern, dass wir ihn kontrolliert haben mit einem E-Roller, respektive eine Fahrzeugkontrolle gemacht haben.", F/A 19 auf die Frage, ob es Anzeichen von fehlender Fahrtüchtigkeit gegeben habe, und wenn ja, welche: "Ja, rein das Verhalten, das er hatte, sich der Kontrolle zu entziehen.", F/A 20: "Er fuhr wirrwarr. Wir wussten da noch nicht warum, deshalb wollten wir ihn anhalten.", F/A 55 auf die Frage, was der Grund für die Kontrolle gewesen sei: "Allgemeine Fahrzeugkon- trolle. Überprüfung der Fahrfähigkeit.". Vorliegend ist somit klar von einer Kontrolle eines motorisierten Strassenverkehrsteilnehmers bzw. einer Verkehrskontrolle im Sinne der vorstehend angestellten Erwägungen auszugehen. Der Beschuldigte war mit seinem E-Roller im öffentlichen Strassenverkehr unterwegs. Entsprechend wa- ren die involvierten Polizisten gestützt auf Art. 5 Abs. 2, Art. 6 und Art. 10 ff. SVK befugt, ihn anzuhalten, um sein Fahrzeug bzw. das Vorliegen einer allenfalls dafür erforderlichen Fahrbewilligung oder seine Fahrfähigkeit zu überprüfen. Dass beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall nach der Anhaltung des Beschuldigten keine (eigentliche) Verkehrskontrolle durchgeführt werden konnte, liegt am renitenten Verhalten des Beschuldigten und – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 7 ff.) – nicht am Umstand, dass die Polizeibeamten gar nie eine Verkehrskon- trolle hätten durchführen wollen. Dass deshalb im Polizeirapport vom 21. Septem- ber 2023 und der dazugehörigen Verfügung als Titel jeweils von "Widerstand gegen Personenkontrolle" (Urk. 1) die Rede ist, verwundert vor diesem Hintergrund nicht und ändert auch nichts daran, dass vorliegend von einer Verkehrskontrolle auszu- gehen ist. Dass die Polizeibeamten in der Folge – nachdem der Beschuldigte sich in renitenter Weise weigerte, sich der in den Amtsbefugnissen der Beamten liegen- den Verkehrskontrolle zu unterziehen – Weiterungen veranlassten bzw. gestützt - 19 - auf den sich aus dem renitenten Verhaltens des Beschuldigten ergebenden ersten polizeilichen Ermittlungsergebnissen eine Untersuchung eröffneten, ist nicht zu be- anstanden. Der Einwand der Verteidigung verfängt damit nicht.
  45. Vorliegend handelt es sich um eine Amtshandlung (Verkehrskontrolle durch die Polizei). Mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 15) war dem Beschuldigten bewusst, dass es sich bei den Polizisten in Uniform um Beamte in Sinne von Art. 286 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB handelte (Prot. I S. 13 ff.). Indem der Beschuldigte nicht mit der Polizei kooperierte, sich weigerte zwecks Kontrolle von seinem E-Roller zu steigen und das Farzeug von der Fahrbahn zu bewegen, sich gegenüber den Beamten aggressiv verhielt und herumschrie und mehrmals in bedrohlicher Weise die Hände hob und sich zunächst weigerte, sich auszuweisen, wehrte er sich ingesamt aktiv, erschwerte und verzögerte die Kontrolle. Es sind – mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen – keine Gründe ersichtlich, weshalb die Kontrolle rechtswidrig gewesen sein soll (vgl. dazu auch Urk. 32 S. 15 f.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den von der Verteidigung gestellten Feststellungsbegehren (Urk. 46 S. 1 f.).
  46. Wie gerade oben erwähnt, war dem Beschuldigten bewusst, dass es sich bei seinem Gegenüber um Polizisten handelte, welche die Kontrolle durchführten (Prot. I S. 13 ff.). Durch sein aktives Verhalten versuchte er die Verkehrskontrolle und somit die Amtshandlung bewusst zu verhindern. Er handelte dementsprechend mit direktem Vorsatz.
  47. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
  48. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist. V. Strafzumessung
  49. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 32 S. 18 ff. und S. 23). - 20 - 1.2. Die Verteidigung verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung – vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs des Beschuldigten – (wie bereits vor Vorinstanz) darauf, sich zur (vorinstanzlichen) Strafzumessung zu äussern (Prot. II S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 23). 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung und den Straf- rahmen zutreffend dargelegt (Urk. 32 S. 18 ff.). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden. 1.4. Gemäss Art. 286 StGB sieht das Gesetz eine Geldstrafe bis zu 30 Tages- sätzen vor.
  50. Tatkomponenten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 32 S. 20). Ergänzend zur Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das renitente Verhalten des Beschul- digten objektiv völlig unangebracht war. Sein Verschulden ist insgesamt in objekti- ver Hinsicht als leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine Strafe von 10 Tagessätzen angemessen. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht nur die Polizei- beamten in Uniform, sondern auch das Blaulicht des Polizeifahrzeugs wahrnahm. Er handelte direktvorsätzlich. Mit der Vorinstanz entspricht die subjektive Tatschwere der objektiven Tatschwere.
  51. Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 20 f.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Psyche nunmehr eine 100 % IV-Rente erhalte. Die IV-Rente sei an die Sozialhilfebehörde abgetreten. Der Beschuldigte sei obdachlos. Da der Beschul- digte nunmehr obdachlos sei, stelle sich die Frage der Zuständigkeit. Die Sozial- hilfebehörde bezahle aktuell keine Sozialhilfe, weil sie – gemäss Ausführungen des - 21 - Verteidigers – zuerst abklären müssten, ob sie überhaupt zuständig seien. Die IV- Rente sei aber noch immer an die Sozialhilfebehörde abgetreten, weswegen der Beschuldigte aktuell kein Geld erhalte. Er habe vor zwei Monaten von der IV-Stelle eine Auszahlung eines Überschusses in der Höhe von Fr. 6'000.– erhalten, wovon er bis anhin gelebt habe (Urk. 49 S. 1 ff.). Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft: - Urteil vom 21. Februar 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB); - Urteil vom 3. September 2018 des Bezirksgerichts Zürich wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und Nötigung (Versuch; Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. Urk. 8/2). Diese Vorstrafen sind – entgegen der Vorinstanz (Urk. 32 S. 21) – grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn die Urteile keine Straftaten gegen die öffentliche Gewalt betreffen und doch schon acht bzw. neun Jahre zurückliegen. Aufgrund des Verschlechterungsgebots bleibt es jedoch bei einer Strafe von 10 Tagessätzen. Weiter war der Beschuldigte nicht geständig und zeigte auch keine Reue. Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Aspekte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen erscheint.
  52. Tagessatzbemessung Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis zu Fr. 10.– - 22 - gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Hauptverhand- lung – soweit ersichtlich und dargelegt – nicht geändert (Urk. 8/4; Urk. 49 S. 1 ff. [vgl. insb. auch S. 3 und 4]). Mit der Vorinstanz ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen (vgl. Urk. 32 S. 21).
  53. Verbindungsbusse Die Vorinstanz machte Ausführungen zum möglichen Ausfällen einer Verbindungs- busse, kam jedoch zum Schluss, dass keine solche auszusprechen ist (Urk. 32 S. 22). Dem kann vollumfänglich gefolgt werden. Eine Verbindungsbusse erscheint nicht notwendig und auch nicht angemessen. VI. Vollzug Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden (Urk. 32 S. 22). Der Vollzug für die Geldstrafe ist aufzuschieben. Die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren erscheint angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Bei diesem Prozessausgang sind die zweitinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten im vollen Umfang aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend besteht weder Raum für eine Prozessentschädigung noch für eine Genugtuung. Für die weiteren von der Vertei- digung gestellten Genugtuungsbegehren, welche mit dem geltend gemachten Verhalten der Polizei nach der hier zu beurteilenden Verkehrskontrolle begründet werden (vgl. insb. Prot. II S. 7 ff.), ist das hiesige Gericht nicht zuständig. Es gilt an - 23 - dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass die polizeilichen Weiterungen nach der Verkehrskontrolle am 23. August 2023 auf die Hinderung einer Amtshandlung des Beschuldigten zurückzuführen waren. Es wird erkannt:
  54. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
  55. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  56. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  57. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.
  58. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
  59. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  60. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
  61. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  - 24 -
  62. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250132-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 23. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hinderung einer Amtshandlung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Oktober 2024 (GG240109)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2024 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 23 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– ; Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung zugesprochen.

7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

8. [Mitteilungen]

9. [Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 34 S. 2; Urk. 46 S. 1 f.; Prot. II S. 7 ff.)

1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2024 aufzuheben, soweit der Beschuldigte davon beschwert ist.

2. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Herr A._____ sei für die widerrechtlichen Verletzungen in seinen Persönlichkeitsrechten durch Polizistinnen und Polizisten der Stadtpolizei Zürich am 23. August 2023 eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 1'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. August 2023, aus der Staatskasse auszurichten.

4. Die Kosten des Vorverfahrens, sowie diejenigen des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Herr A._____ seien die ihm entstandenen Verteidigungskosten vollständig aus der Staatskasse zu ersetzen.

6. Es sei die Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlungen der Beam- tinnen und Beamten der Stadtpolizei Zürich vom 23. August 2023 zum Nachteil von Herrn A._____ festzustellen.

7. Es sei festzustellen, dass die Verfahrenshandlungen der Beamtin- nen und Beamten der Stadtpolizei Zürich vom 23. August 2023 Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 3 EMRK, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 EMRK verletzt haben.

8. Herrn A._____ sei für die widerrechtlich erlittenen Verfahrenshand- lungen der Beamtinnen und Beamten der Stadtpolizei Zürich vom

23. August 2023 eine angemessene Genugtuung im Mindestbe- trage von CHF 10'000.00 aus der Staatskasse auszurichten, zzgl. 5 % Zins ab 23. August 2023.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 32 S. 3).

2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten am 31. Oktober 2024 im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 26; Prot. I S. 23 f.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 1. November 2024 innert Frist Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid anmelden (Urk. 28).

3. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte am

24. März 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialverfü- gung vom 31. März 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zu- gestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 1. April 2025 auf Anschlussberufung (Urk. 38).

4. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 stellte der Beschuldigte bzw. die Verteidigung ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens und entsprechend einen Antrag um Ladungsabnahme für die auf den 23. Juni 2025 anberaumte Berufungsverhandlung (Urk. 43 und 44/1-2). Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 wurde die Verteidigung darüber informiert, dass anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise über das Sistierungsgesuch entschieden werde und dem Antrag auf Ladungsabnahme dementsprechend nicht stattgegeben werden könne (Urk. 45). Mit Eingabe vom

19. Juni 2025 reichte der Verteidiger (vorab) weitere Berufungsanträge des Beschuldigten sowie zwei Beweisanträge ein (Urk. 46).

5. Am 10. April 2025 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte und sein erbetener Verteidiger erschienen sind (Urk. 39; Prot. II S. 4). Vorfrageweise war über das Sistierungsgesuch des Beschuldigten bzw. der Verteidigung zu entscheiden (Prot. II S. 4 f.; vgl. dazu auch nachfolgend

- 5 - E. II/2.3). Abgesehen von der Befragung des Beschuldigten waren keine Beweise abzunehmen; die vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung gestellten Beweisan- träge wurden abgewiesen (Prot. II S. 6 ff.; vgl. Urk. 49; vgl. dazu auch nachfolgend E. II/2.4). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 StPO N 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil in seiner Berufungserklärung vollumfänglich anfechten (Urk. 38 [davon wurde lediglich Dispositivziffer 4, die Kostenfestsetzung, ausgenommen]). Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf Anschlussberufung zu erklären und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (Urk. 38). 1.3. Somit bildet der Schuldspruch, die Strafe, der Vollzug der Strafe, die Kosten- regelung sowie die Abweisung des Entschädigungs- und Genugtuungsbegehrens des Beschuldigten Berufungsgegenstand. 1.4. Der angefochtene Entscheid steht unter Vorbehalt des Verschlechterungs- verbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies

- 6 - in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2, je mit Hinweisen).

3. Vorfrage 3.1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 und vorfrageweise anlässlich der Berufungs- verhandlung liess der Beschuldigte den Antrag stellen, das vorliegende Berufungs- verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens, welches die Feststellung der Widerrechtlichkeit der polizeilichen Handlungen gegen den Beschuldigten am 23. August 2023 zum Gegenstand habe, zu sistieren. Zur Begründung führte die Verteidigung zusammengefasst aus, dass sich zur Sicher- stellung der Verfahrensfairness und aus prozessökonomischen Gründen eine Sistierung des vorliegenden Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufdränge. Liefen – so die Verteidigung weiter – beide Verfahren parallel weiter, so müsste die I. Strafkammer des Oberge- richts über Beweisanträge befinden, die sich auf Sachverhaltselemente beziehen würden, die ausserhalb des Anklagesachverhalts lägen. Ausserdem müsste sich die I. Strafkammer des Obergerichts die Frage stellen, ob sie – unabhängig vom Entscheid über Schuld und Strafe – über die Rechtmässigkeit sämtlicher polizei- licher Handlungen zum Nachteil des Beschuldigten befinden müsse, soweit damit Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen begründet würden. Er müsste – so der Verteidiger weiter – dem Beschuldigten empfehlen, Entschädigungs- und

- 7 - Genugtuungsforderungen in Bezug auf sämtliche strittigen polizeilichen Handlun- gen zu stellen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Frage der Rechtswid- rigkeit sämtlicher gerügter polizeilicher Handlungen durch Abnahme der gestellten Beweisanträge sachverhaltsmässig abgeklärt und auf deren Rechtswidrigkeit geprüft würden (Urk. 43 und 44/1-2; Prot. II S. 6; Urk. 47 und 48/1-5). 3.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Verteidiger hinsichtlich des Beschwer- deverfahrens – welches die Feststellung der Widerrechtlichkeit der polizeilichen Handlungen gegen den Beschuldigten am 23. August 2023 zum Gegenstand hat – gemäss eigenen Ausführungen mit der Beschwerde ans Bundesgericht beauftragt worden sei. Ein Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Mai 2025 wurde somit – soweit bekannt – noch nicht ergriffen (vgl. Urk. 43, 44/1-2, 47 und 48/1-5). Es ist zudem festzuhalten, dass das Berufungsgericht an das Beschleunigungsgebot gebunden ist und innerhalb von zwölf Monaten zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Überdies hat das hiesige Sachgericht die Frage der (geltend gemachten) Wider- rechtlichkeit der polizeilichen Handlungen im vorliegenden Verfahren – und soweit hier in zeitlicher Hinsicht relevant – eigenständig zu beurteilen und muss nicht den Ausgang eines diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens abwarten, da die Beurtei- lung der Widerrechtlichkeit des behördlichen Handelns bei der Hinderung einer Amtshandlung inhärent ist. 3.3. Nach dem Dargelegten ist das vorliegende Berufungsverfahren nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu sistieren.

4. Beweisanträge 4.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die beiden Beweisanträge stellen, dass die beiden Polizei- beamten der Stadt Zürich – B._____ und C._____ – als Zeugen zu befragen seien und die vollständigen Akten der Stadtpolizei Zürich im vorliegenden Verfahren bei- zuziehen seien (Urk. 46; Prot. II S. 6; Urk. 46).

- 8 - 4.2. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 22. Oktober 2024 (Urk. 20) und im Urteil vom 31. Oktober 2024 (Urk. 32 E. I/2 S. 3-4) sowie der Staatsanwaltschaft in ihren Beweisergänzungsentscheiden vom

17. und 24. April 2024 (Urk. 6/8 und 6/10) verwiesen werden, worin die hier zu beurteilenden Beweisanträge bereits abgewiesen wurden. Für den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Anklagesachverhalt sind keine weiteren Beweiserhe- bungen notwendig. Es liegen keine objektiven Hinweise vor oder wurden solche vom Beschuldigten oder der Verteidigung dargetan, dass seitens der Auskunftsper- son D._____ eine Falschbelastung des Beschuldigten vorliegen könnte. Die späteren Vorfälle, welche gemäss dem Beschuldigten bzw. der Verteidigung nach der Anhaltung und Kontrolle auf der Polizeiwache vorgefallen sein sollen, bilden nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Anklage, weswegen diesbezüglich keine (weiteren) Beweise abzunehmen sind. Sowohl die Befragung der Polizeibe- amten B._____ und C._____ als auch der Aktenbeizug der vollständigen von der Stadtpolizei Zürich geführten Akten zielen somit auf die Klärung eines Sachverhalts ab, welcher nicht Gegenstand der vorliegenden Anklage bildet (vgl. dazu insb. Urk. 43 S. 4) und hier somit nicht zu beurteilen ist. 4.3. Entsprechend sind die Beweisanträge abzuweisen. III. Sachverhalt

1. Zusammengefasster Anklagevorwurf Gemäss Anklageschrift vom 25. April 2024 (Urk. 11) hätten am 23. August 2023, ca. 05:20 Uhr, Beamte der Stadtpolizei den Beschuldigten, welcher mit einem E-Roller unterwegs gewesen sei, an der E._____-strasse 1 in … Zürich angehalten, um eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Obwohl der Beschuldigte die Polizeibeamten in Uniform klar als solche habe erkennen können, ihm die Fahr- zeugkontrolle eröffnet worden sei und es keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, daran zu zweifeln, dass es sich um eine in der Kompetenz der Beamten liegende Amtshandlung gehandelt habe, habe sich der Beschuldigte geweigert, zwecks der Kontrolle von seinem E-Roller zu steigen und das Fahrzeug von der

- 9 - Fahrbahn zu bewegen. Er habe versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, indem er versucht habe, mit seinem Fahrzeug wegzufahren. Als ein Beamter ihn deswegen am Arm festgehalten habe, habe sich der Beschuldigte gegenüber den Beamten aggressiv verhalten und herumgeschrien. Unter anderem habe er "Passt auf, was ihr macht, sonst seht ihr, was passiert" geschrien. Er habe sich vor den Polizisten aufgebaut und mehrmals in bedrohlicher Weise die Hände erhoben. Ebenfalls habe sich der Beschuldigte geweigert, sich zunächst, trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei, auszuweisen. Weiter hätten die Beamten aufgrund des renitenten Verhaltens dem Beschuldigten eine Durchsuchung eröffnet, worauf der Beschuldigte erwidert habe, "Keiner von euch Arschlöchern fasst mich an". Er habe wieder versucht, die Beamten von sich zu stossen und sich aus deren Griff zu lösen. Trotz Hinweis der Polizeibeamten, dass er sich der Durchsuchung zu unterziehen habe, ansonsten ihm Handfesseln angelegt würden und für die Durchsuchung auf die Polizeiwache geführt werden würde, habe der Beschuldigte wiederum die Hände erhoben vor den Beamten. Auf- grund der heftigen Gegenwehr des Beschuldigten sei es den Beamten in der Folge zunächst misslungen, dem Beschuldigten Handfesseln anzulegen. Aus diesem Grund habe er zu Boden geführt werden müssen. Zur Durchsuchung habe der Beschuldigte schliesslich auf die Polizeiwache gebracht werden müssen. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte die Fahrzeugkontrolle und die Durchsuchung derart gestört, dass diese Amtshandlungen nicht reibungslos hätten durchgeführt werden können, was der Beschuldigte gewusst und zumindest in Kauf genommen habe.

2. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt insofern, als es am besagten Tag, Zeit und Ort zu einer Polizeikontrolle gekommen sei. Doch er bestreitet sinngemäss den in der Anklageschrift vorgeworfenen Ablauf und sein angeblich renitentes Verhalten (Prot. I S. 13 ff.).

- 10 -

3. Vorinstanz Die Vorinstanz kam in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst zum Schluss, dass sich der Sachverhalt – mit einzelnen Ausnahmen – erstellen lässt, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben wurde (Urk. 32 S. 10 ff.).

4. Beweismittel Als Beweismittel liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 2, Urk. 4, Prot. I S. 13 ff., Urk. 49 S. 5 ff.), die Einvernahme der Auskunftsperson D._____ (Urk. 3) und deren Wahrnehmungsbericht vom 21. September 2023 (Urk. 5/1) sowie der Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. September 2023 (Urk. 1) im Recht. Auf die genannten Beweismittel wird im Folgenden einzugehen sein, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind. Hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit stellen sich keine Probleme. Mit der Vorinstanz ist der Wahrnehmungsbericht vom 21. September 2023 (Urk. 5/1) verwertbar, weil D._____ in der Folge als Auskunftsperson einver- nommen wurde. Der Beschuldigte konnte dieser staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme beiwohnen und hatte die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 3). Auch zu den übrigen Beweismitteln konnte er sich rechtsgenügend äussern.

5. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung bringt im Wesentlichen erneut vor, dass die Angaben im Polizeirapport, im Wahrnehmungsbericht und die Aussagen der Auskunftsperson mehrfach und in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien. Es habe insbeson- dere gar keinen Grund für die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten gegeben. Der Zweck der Kontrolle sei eine Personenkontrolle und keine Fahrzeugkontrolle gewesen. Die Fahrzeugkontrolle sei erst im Nachhinein vorgeschoben worden, weil die Polizei auch gemerkt habe, dass es für eine Personenkontrolle einem objektiven und sachlichen Anlass fehle. Sie beantragt, dass der Beschuldigte freizusprechen sei (Prot. II S. 7 ff.).

- 11 -

6. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagewürdigung zutreffend dargelegt, insbesondere auch zur Frage der Glaubwürdigkeit einer im Strafverfahren involvierten Person. Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 32 S. 6-8). Zur Verdeutlichung ist sodann erneut hervorzuheben, dass es Sache der Strafbe- hörden ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Hand- buch StPO, 3. Aufl. 2017, N 216 f.). Dabei darf sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

7. Zur Beweiswürdigung im Konkreten 7.1. Die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson wurden von der Vorinstanz in E. II/5.1 und 5.2 ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf ver- wiesen werden kann (Urk. 32 S. 8 ff.). Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel – mit wenigen Ausnahmen – als erstellt (Urk. 32 S. 13). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen in Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt vollumfänglich zu folgen ist. Ausführlich und zutreffend hat die Vorinstanz insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson gewürdigt. Die nachstehenden Erwägungen sollen dies nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen. 7.2. Wenn die Vorinstanz festhält, dass dem Beschuldigten die Kontrolle eröffnet wurde, ist ihr vollumfänglich zuzustimmen (Urk. 32 S. 10 f.). Die Aussagen der Auskunftsperson D._____ sind diesbezüglich detailreich und sie schilderte konkret diverse Begleitumstände der Kontrolleröffnung. Gemäss ihren Aussagen wurde dem Beschuldigten die Kontrolle eröffnet und diese Aussagen sind als glaubhaft zu werten. Der Beschuldigte bestritt zwar, dass ihm die Kontrolle eröffnet worden sei (Prot. I S. 18). Er erklärte aber, das Blaulicht gesehen zu haben und dass die

- 12 - Auskunftsperson D._____ aus dem [Polizeiauto-]Fenster geschrien habe, dass er rechts ranfahren solle (Prot. I S. 13). Mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 10 f.) war es dem Beschuldigten dementsprechend bewusst, dass es zu einer Polizeikontrolle kommt. Blaulicht und die Aufforderung, rechts ranzufahren, wären ohne nach- folgende Kontrolle nicht notwendig gewesen. Ob die Kontrolle rechtmässig war, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (vgl. nachfolgend E. IV). Erstellt ist weiter, dass sich der Beschuldigte zunächst weigerte, vom Roller zu steigen und das Fahrzeug von der Fahrbahn zu bewegen (Prot. I S. 14, Urk. 3 S. 4). Dem Beschuldigten wird sodann vorgeworfen, er habe versucht, sich der Kontrolle zu entziehen, indem er versucht habe, mit dem Fahrzeug wegzufahren. Dies kann

– wie die Vorinstanz ebenfalls festhält (Urk. 32 S. 11) – nicht erstellt werden. So geht dies weder aus den Aussagen der Auskunftsperson (Urk. 3), noch aus deren Wahrnehmungsbericht (Urk. 5/1), noch aus den Aussagen des Beschuldigten hervor. Auf die diesbezüglichen Angaben im Polizeirapport (Urk. 1) kann nicht abgestellt werden. Ebenfalls kann – mit der Vorinstanz – nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte erneut die Hände vor den Beamten gehoben haben soll, als er durch die Polizeibeamten darauf hingewiesen worden sei, dass er sich der Durch- suchung zu unterziehen habe, ansonsten er Handfesseln angelegt bekomme und für die Durchsuchung auf die Polizeiwache geführt werde. Wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 32 S. 12), geht dies weder aus den Aussagen der Auskunftsperson (Urk. 3) noch aus dem Wahrnehmungsbericht hervor (Urk. 5/1). Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass sich die Darstellung des Beschuldigten, wie er sich anlässlich der Kontrolle verhalten habe, insgesamt als verharmlosend erweist, wenn er aussagte, er habe keinen Ausweis dabei gehabt, sein Portemonnaie der Polizei direkt gegeben und sich "eh" nicht gewehrt. Er habe das Verhalten der Polizei nicht verstanden, da er die ganze Zeit gesagt habe: "Könnt ihr bitte Abstand nehmen." Vielmehr erscheint die Darstellung der Auskunftsperson D._____ glaubhaft. Sie zeichnet ein stimmiges Bild des Tatge- schehens auf. Es kann diesbezüglich auf die Zusammenfassung ihrer Aussagen und die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 12 f.). Es erscheint insgesamt lebensfremd, dass ein Passant trotz angeblicher

- 13 - Kooperation in den Escortgriff genommen wird, ihm Handfesseln angelegt werden und er schliesslich auf die Polizeiwache geführt werden muss, wenn er eigentlich nur einer Verkehrskontrolle hätte unterzogen werden müssen. Die Aussagen der Auskunftsperson D._____ erweisen sich als glaubhaft; es bestehen keine Hin- weise, weshalb sich das in der Anklageschrift vorgeworfene Tatgeschehen – mit Ausnahme der zwei Einschränkungen – nicht so zugetragen haben soll, wie sie es schildert und wie es aus dem Wahrnehmungsbericht hervorgeht. 7.3. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Vor Vorinstanz und auch heute brachte die Verteidigung insbesondere vor, dass die Angaben im Polizeirapport, im Wahrnehmungsbericht der Auskunfts- person und ihre Angaben anlässlich der Einvernahme mehrfach und in wesent- lichen Punkten widersprüchlich seien und sein Mandant für dumm verkauft werde (Urk. 23 S. 4 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Die Vorbringen der Verteidigung betreffen im Wesentlichen den Anlass und Zweck bzw. die Frage der Rechtmässigkeit der Kontrolle und werden im Rahmen der rechtlichen Würdigung geprüft (vgl. nachfol- gend E. IV).

8. Fazit Im Ergebnis ist erstellt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er dem Beschuldigten – mit den erwähnten Einschränkungen – in der Anklageschrift vor- geworfen wird. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Hinde- rung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Urk. 11 S. 3). Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 23 S. 1; Urk. 34 S. 2; Urk. 46 S. 1 f.; Prot. II S. 7 ff.).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung zutreffend dargelegt und das Verhalten des

- 14 - Beschuldigten mit zutreffender Begründung unter den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB subsumiert (Urk. 32 S. 14 ff.). Auf diese Ausführungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich verwiesen werden.

3. Gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB wird wegen Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer (unter anderem) einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt. Als "Hinderung" gilt grundsätzlich jede Handlung, die diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2, BGE 103 IV 186 E. 2). Zu den Amtshandlungen im Sinne von Art. 286 StGB gehören unter anderem Handlungen in Ausübung staatlicher Macht (vgl. DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich 2017, S. 395).

4. Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung – wie vorstehend bereits dargelegt – insbesondere vor, dass es gar keinen Grund für die polizeiliche Anhaltung des Beschuldigten gegeben habe. Der Zweck der Anhaltung und der nachfolgenden Kontrolle sei eine Personenkontrolle und keine Fahrzeug- kontrolle gewesen. Die Fahrzeugkontrolle sei erst im Nachhinein vorgeschoben worden, weil die Polizei auch gemerkt habe, dass es für eine Personenkontrolle einem objektiven und sachlichen Anlass gefehlt habe (Prot. II S. 7 ff.). Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Für die weiteren polizeilichen Aufgaben, insbesondere der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, kommt die Polizeigesetzgebung von Bund und Kantonen zur Anwen- dung. Personenkontrollen können sowohl aus sicherheitspolizeilichen Gründen (zur Gefahrenabwehr) als auch aus strafprozessualen Gründen (im Interesse der Aufklärung einer Straftat) erfolgen. Während die Anhaltung nach kantonalem Recht sicherheitspolizeiliche Anhaltspunkte voraussetzt, ist für die Anwendbarkeit der StPO ein strafprozessualer Anfangsverdacht erforderlich, wobei die Übergänge fliessend sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2017 vom 7. März 2018 E. 4.3; BSK StPO-FABBRI/INHELDER, 3. Aufl. 2023, N 3 f. zu Art. 215). Gemäss Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat

- 15 - eine Person anhalten, um ihre Identität festzustellen. Einen konkreten Straftatver- dacht setzt die polizeiliche Anhaltung nicht voraus. Es genügt, dass nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich erscheint. Wie jede andere polizeiliche Massnahme muss eine Anhaltung verhältnismässig sein und sich auf sachliche Gründe abzustützen, wie etwa deliktsträchtige Orte und Zeiten oder ein Treffen mit gesuchten Personen. Sie darf nicht um ihrer selbst willen, ohne Grund oder aus beliebigen oder gar schikanösen Gründen stattfinden (BSK StPO-FABBRI/INHELDER, a.a.O., N 6 f. zu Art. 215; WEDER, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/WOHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 215). Das Polizei- gesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG) setzt ebenfalls objektive Anhaltspunkte für die Personenkontrolle und polizeiliche Anhaltung voraus. Gemäss § 21 PolG darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tie- ren, die sie bei sich hat, gefahndet wird, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgabe not- wendig ist. Für eine Anhaltung nach kantonalem Polizeigesetz genügt daher grund- sätzlich, dass die Polizei in Erfüllung ihrer Aufgaben bzw. zur Gefahrenabwehr tätig wird. Die Anhaltung darf aber – ebenso wie diejenige nach Art. 215 StPO – nicht anlassfrei erfolgen (Donatsch, Die Anhaltung im Spannungsfeld von Strafprozess- recht und Polizeirecht, in CG - Collection genevoise, Empreinte d'une pionnière sur le droit pénal, 2021, S. 77 f.). Das Bundesgericht hat in Bezug auf § 21 Abs. 1 PolG festgehalten, die Personenidentifikation müsse zur polizeilichen Aufgabenerfüllung notwendig sein. Sei die Massnahme nicht notwendig, könne sie von vornherein nicht als gerechtfertigt und verhältnismässig betrachtet werden. Mit dem Begriff der Notwendigkeit werde zum Ausdruck gebracht, dass spezifische Umstände vorlie- gen müssten, damit die Polizeiorgane Identitätskontrollen vornehmen dürften. Die Kontrolle dürfe nicht anlassfrei erfolgen. Erforderlich könnten solche etwa sein, wenn sich Auffälligkeiten hinsichtlich von Personen, Örtlichkeiten oder Umständen ergeben und ein entsprechendes polizeiliches Handeln gebieten. Es müssten ob- jektive Gründe, besondere Umstände, spezielle Verdachtselemente dazu Anlass geben oder diese rechtfertigen. Dazu würden eine verworrene Situation, die Anwe- senheit in der Nähe eines Tatortes, eine Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person,

- 16 - Verdachtselemente hinsichtlich einer Straftat und dergleichen zählen. Identifikatio- nen aus bloss vorgeschobenen Gründen, persönlicher Neugierde oder andern nichtigen Motiven seien nicht zulässig (BGE 136 I 87 E. 5.2). Das Verwaltungsge- richt des Kantons Zürich führte diesbezüglich aus, für eine Personenkontrolle ge- mäss § 21 Abs. 1 PolG müssten spezifische Umstände vorliegen. Die Feststellung solcher Umstände aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten könne genügen, wenn diese objektiv nachvollziehbar seien. Im frühen Stadium des polizeilichen Handelns dürfe an die Verdachtslage kein allzu strenger Massstab gestellt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2020.00014 vom 1. Okto- ber 2020 E. 2.3 und 5.7.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich SB230463 vom 22. Januar 2024 E. I/3.2.3). Eine im Rahmen der Gefahrenabwehr präventiv durchgeführte Kontrolle, wie die Verkehrskontrolle im Sinne der Verordnung über die Kontrolle des Strassen- verkehrs (SKV) vom 28. März 2007, gehört zu den sicherheits- bzw. verkehr- spolizeilichen Kontrollen (BSK StPO-FABBRI/INHELDER, a.a.O., N 3 zu Art. 215). Kontrollen motorisierter Verkehrsteilnehmer können gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 SVK stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen erfolgen. Gemäss Art. 6 SVK ist auf öffentlichen Strassen die Kontrolle von Aus- weisen und Bewilligungen jederzeit zulässig. Damit sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Kontrollen motorisierter Teilnehmer des öffentlichen Strassen- verkehrs weit weniger streng als jene für "gewöhnliche" Personenkontrollen. Namentlich bedarf es hierfür weder besonderer Verdachtsmomente noch objektiv nachvollziehbarer Gründe. Eine sicherheits- bzw. verkehrspolizeiliche Kontrolle und Anhaltung kann jedoch in eine strafprozessuale Anhaltung übergehen, wenn sich aufgrund erster Feststellungen ein (vager) Tatverdacht ergeben sollte (vgl. hierzu BSK StPO-FABBRI/INHELDER, a.a.O., N 4 und 25 zu Art. 215; ZUBER, in: ALBERTINI/FEHR/VOSER [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlungen, Ein Handbuch der Ver- einigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungs- verfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 331 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB230463 vom

22. Januar 2024 E. I/3.2.4).

- 17 - Dem Polizeirapport vom 21. September 2023 ist unter dem Titel "Einleitung" Folgendes festgehalten (Urk. 1 S. 2): "Während der Patrouillentätigkeit wurde die Patrouille F._____ 2 in der G._____-strasse auf eine männliche Person aufmerk- sam, welche auf der Gegenfahrbahn auf einem E-Roller in Richtung H._____- gasse fuhr. Dies, da der Rollerfahrer beim Erblicken des Polizeifahrzeuges abrupt abbremste, in die I._____ einbog und begann sein Fahrzeug zu beschleunigen. Die Polizisten entschieden sich darauf, den Rollerfahrer einer Fahrzeugkontrolle zu un- terziehen und folgten diesem in die I._____-strasse. Der Rollerfahrer fuhr in zügi- gem Tempo nach links in die J._____-strasse in Richtung H._____-gasse. Von der H._____-gasse bog er wiederum nach rechts in die K._____-strasse ein um dort via L._____-gasse erneut seine Richtung zu ändern und wieder nach links durch die M._____-strasse in Richtung H._____-gasse zu fahren. Aufgrund der gefah- renen Geschwindigkeit des Rollerfahrers war es während der gesamten Strecke nicht möglich, diesen einzuholen. Erst in der M._____-strasse konnte der Roller- fahrer eingeholt, und durch das geöffnete Fenster zum Anhalten aufgefordert wer- den. Nach einigen Metern Weiterfahrt hielt der Rollerfahrer schliesslich bei der Kreuzung M._____-strasse/E._____-strasse auf der rechten Fahrbahn in Richtung N._____-strasse an. Die ausgestiegenen Polizisten gingen zu dem, mit seinem Fahrzeug noch auf der Strasse stehenden Rollerfahrer hin, und eröffneten diesem die Kontrolle. […]". Dem Wahrnehmungsbericht der Polizeibeamtin D._____ vom

21. September 2023 ist Nachfolgendes zu entnehmen (Urk. 5/1 S. 1): "Während der Patrouillentätigkeit mit F._____ 2 (B._____, O._____ und mir) fiel uns an der G._____-strasse, Höhe Hausnummer 3, eine männliche Person auf einem E-Roller auf, welche bei unserem Erblicken in die I._____-strasse einbog. Wir entschieden uns den E-Rollerfahrer einer Fahrzeugkontrolle zu unterziehen und fuhren ihm nach, um ihn an einer geeigneten Stelle die Fahrzeugkontrolle zu eröffnen. Er fuhr in der I._____-strasse weiter bis zur J._____-strasse, wo er links abbog und ansch- liessend auf der J._____-strasse weiterfuhr. An der H._____-gasse angekommen bog er dann links in Richtung P._____ [Platz] ab. An der Verzweigung H._____- gasse / K._____-strasse, bog er rechts in die K._____-strasse ein, wo er bis zur L._____-gasse weiter fuhr und dort links in die L._____-gasse einbog. Da der E- Rollerfahrer sehr zügig unterwegs war und sinnlos in der Gegend herumfuhr, war

- 18 - es uns noch nicht möglich diesen anzuhalten und einer Kontrolle zu unterziehen. Als er am Ende der L._____-gasse links in die M._____-strasse einbog und dann auf der linken Seite auf den Trottoir fuhr, konnten wir auf der M._____-strasse auf seine Höhe auffahren. Durch das geöffnete Fenster im Patrouillenfahrzeug teilten wir ihm mit, dass er anhalten solle und er einer Fahrzeugkontrolle unterzogen werde. […]". Ihre im Wahrnehmungsbericht gemachten Angaben bestätigte die Po- lizeibeamtin D._____ im Folgenden anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme als Auskunftsperson am 11. April 2024 (Urk. 3, F/A 13: "[…] Aber ich kann mich erinnern, dass wir ihn kontrolliert haben mit einem E-Roller, respektive eine Fahrzeugkontrolle gemacht haben.", F/A 19 auf die Frage, ob es Anzeichen von fehlender Fahrtüchtigkeit gegeben habe, und wenn ja, welche: "Ja, rein das Verhalten, das er hatte, sich der Kontrolle zu entziehen.", F/A 20: "Er fuhr wirrwarr. Wir wussten da noch nicht warum, deshalb wollten wir ihn anhalten.", F/A 55 auf die Frage, was der Grund für die Kontrolle gewesen sei: "Allgemeine Fahrzeugkon- trolle. Überprüfung der Fahrfähigkeit.". Vorliegend ist somit klar von einer Kontrolle eines motorisierten Strassenverkehrsteilnehmers bzw. einer Verkehrskontrolle im Sinne der vorstehend angestellten Erwägungen auszugehen. Der Beschuldigte war mit seinem E-Roller im öffentlichen Strassenverkehr unterwegs. Entsprechend wa- ren die involvierten Polizisten gestützt auf Art. 5 Abs. 2, Art. 6 und Art. 10 ff. SVK befugt, ihn anzuhalten, um sein Fahrzeug bzw. das Vorliegen einer allenfalls dafür erforderlichen Fahrbewilligung oder seine Fahrfähigkeit zu überprüfen. Dass beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall nach der Anhaltung des Beschuldigten keine (eigentliche) Verkehrskontrolle durchgeführt werden konnte, liegt am renitenten Verhalten des Beschuldigten und – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 7 ff.) – nicht am Umstand, dass die Polizeibeamten gar nie eine Verkehrskon- trolle hätten durchführen wollen. Dass deshalb im Polizeirapport vom 21. Septem- ber 2023 und der dazugehörigen Verfügung als Titel jeweils von "Widerstand gegen Personenkontrolle" (Urk. 1) die Rede ist, verwundert vor diesem Hintergrund nicht und ändert auch nichts daran, dass vorliegend von einer Verkehrskontrolle auszu- gehen ist. Dass die Polizeibeamten in der Folge – nachdem der Beschuldigte sich in renitenter Weise weigerte, sich der in den Amtsbefugnissen der Beamten liegen- den Verkehrskontrolle zu unterziehen – Weiterungen veranlassten bzw. gestützt

- 19 - auf den sich aus dem renitenten Verhaltens des Beschuldigten ergebenden ersten polizeilichen Ermittlungsergebnissen eine Untersuchung eröffneten, ist nicht zu be- anstanden. Der Einwand der Verteidigung verfängt damit nicht.

5. Vorliegend handelt es sich um eine Amtshandlung (Verkehrskontrolle durch die Polizei). Mit der Vorinstanz (Urk. 32 S. 15) war dem Beschuldigten bewusst, dass es sich bei den Polizisten in Uniform um Beamte in Sinne von Art. 286 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB handelte (Prot. I S. 13 ff.). Indem der Beschuldigte nicht mit der Polizei kooperierte, sich weigerte zwecks Kontrolle von seinem E-Roller zu steigen und das Farzeug von der Fahrbahn zu bewegen, sich gegenüber den Beamten aggressiv verhielt und herumschrie und mehrmals in bedrohlicher Weise die Hände hob und sich zunächst weigerte, sich auszuweisen, wehrte er sich ingesamt aktiv, erschwerte und verzögerte die Kontrolle. Es sind – mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen – keine Gründe ersichtlich, weshalb die Kontrolle rechtswidrig gewesen sein soll (vgl. dazu auch Urk. 32 S. 15 f.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den von der Verteidigung gestellten Feststellungsbegehren (Urk. 46 S. 1 f.).

6. Wie gerade oben erwähnt, war dem Beschuldigten bewusst, dass es sich bei seinem Gegenüber um Polizisten handelte, welche die Kontrolle durchführten (Prot. I S. 13 ff.). Durch sein aktives Verhalten versuchte er die Verkehrskontrolle und somit die Amtshandlung bewusst zu verhindern. Er handelte dementsprechend mit direktem Vorsatz.

7. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist. V. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 32 S. 18 ff. und S. 23).

- 20 - 1.2. Die Verteidigung verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung – vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs des Beschuldigten – (wie bereits vor Vorinstanz) darauf, sich zur (vorinstanzlichen) Strafzumessung zu äussern (Prot. II S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 23). 1.3. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung und den Straf- rahmen zutreffend dargelegt (Urk. 32 S. 18 ff.). Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden. 1.4. Gemäss Art. 286 StGB sieht das Gesetz eine Geldstrafe bis zu 30 Tages- sätzen vor.

2. Tatkomponenten Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere gemacht, worauf verwiesen wird (Urk. 32 S. 20). Ergänzend zur Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das renitente Verhalten des Beschul- digten objektiv völlig unangebracht war. Sein Verschulden ist insgesamt in objekti- ver Hinsicht als leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine Strafe von 10 Tagessätzen angemessen. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht nur die Polizei- beamten in Uniform, sondern auch das Blaulicht des Polizeifahrzeugs wahrnahm. Er handelte direktvorsätzlich. Mit der Vorinstanz entspricht die subjektive Tatschwere der objektiven Tatschwere.

3. Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 20 f.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Psyche nunmehr eine 100 % IV-Rente erhalte. Die IV-Rente sei an die Sozialhilfebehörde abgetreten. Der Beschuldigte sei obdachlos. Da der Beschul- digte nunmehr obdachlos sei, stelle sich die Frage der Zuständigkeit. Die Sozial- hilfebehörde bezahle aktuell keine Sozialhilfe, weil sie – gemäss Ausführungen des

- 21 - Verteidigers – zuerst abklären müssten, ob sie überhaupt zuständig seien. Die IV- Rente sei aber noch immer an die Sozialhilfebehörde abgetreten, weswegen der Beschuldigte aktuell kein Geld erhalte. Er habe vor zwei Monaten von der IV-Stelle eine Auszahlung eines Überschusses in der Höhe von Fr. 6'000.– erhalten, wovon er bis anhin gelebt habe (Urk. 49 S. 1 ff.). Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft:

- Urteil vom 21. Februar 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.-Rh. wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB);

- Urteil vom 3. September 2018 des Bezirksgerichts Zürich wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und Nötigung (Versuch; Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. Urk. 8/2). Diese Vorstrafen sind – entgegen der Vorinstanz (Urk. 32 S. 21) – grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen, auch wenn die Urteile keine Straftaten gegen die öffentliche Gewalt betreffen und doch schon acht bzw. neun Jahre zurückliegen. Aufgrund des Verschlechterungsgebots bleibt es jedoch bei einer Strafe von 10 Tagessätzen. Weiter war der Beschuldigte nicht geständig und zeigte auch keine Reue. Aus dem Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erge- ben sich keine strafzumessungsrelevanten Aspekte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen erscheint.

4. Tagessatzbemessung Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis zu Fr. 10.–

- 22 - gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der Hauptverhand- lung – soweit ersichtlich und dargelegt – nicht geändert (Urk. 8/4; Urk. 49 S. 1 ff. [vgl. insb. auch S. 3 und 4]). Mit der Vorinstanz ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzulegen (vgl. Urk. 32 S. 21).

5. Verbindungsbusse Die Vorinstanz machte Ausführungen zum möglichen Ausfällen einer Verbindungs- busse, kam jedoch zum Schluss, dass keine solche auszusprechen ist (Urk. 32 S. 22). Dem kann vollumfänglich gefolgt werden. Eine Verbindungsbusse erscheint nicht notwendig und auch nicht angemessen. VI. Vollzug Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden (Urk. 32 S. 22). Der Vollzug für die Geldstrafe ist aufzuschieben. Die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren erscheint angemessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Bei diesem Prozessausgang sind die zweitinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten im vollen Umfang aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend besteht weder Raum für eine Prozessentschädigung noch für eine Genugtuung. Für die weiteren von der Vertei- digung gestellten Genugtuungsbegehren, welche mit dem geltend gemachten Verhalten der Polizei nach der hier zu beurteilenden Verkehrskontrolle begründet werden (vgl. insb. Prot. II S. 7 ff.), ist das hiesige Gericht nicht zuständig. Es gilt an

- 23 - dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass die polizeilichen Weiterungen nach der Verkehrskontrolle am 23. August 2023 auf die Hinderung einer Amtshandlung des Beschuldigten zurückzuführen waren. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4-6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

- 24 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Juni 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.