Sachverhalt
1. Theoretische Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 103 S. 12 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
2. Dossier 1 Arbeitsunfähigkeitszeugnis 2.1. Anklagevorwurf Unter Dossier 1 werden dem Beschuldigten zwei Vorwürfe der Urkundenfälschung gemacht. Er soll zum Einen ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und zum Anderen ein Arztrezept gefälscht haben. Zuerst zum Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Zusammenge- fasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe mutmasslich am 12. März 2020 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, datiert vom 12. März 2020, für den Zeitraum vom
12. bis zum 20. März 2020 gefälscht. Dies habe er getan, indem er den Inhalt des ordnungsgemäss ausgestellten originalen ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. H._____ vom 20. März 2020 als Vorlage verwendete, auf seiner Schreibmaschine ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Namen der Arztpraxis E._____ Zürich Oerlikon herstellte, das Datum anpasste und den Stempel des Arztes Med. pract. I._____ hinzukopierte. Dieses Zeugnis habe er schliesslich auch noch mit der abgepausten Unterschrift des Arztes med. pract. I._____ eigenhändig unterzeichnet. Der Be- schuldigte habe dies bewusst in der Absicht getan, die unrichtige Arbeitsunfähigkeit vom 12. März 2020 bis zum 20. März 2020 zu belegen, obwohl er in diesem Zeit- raum nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er zu diesem Zeitpunkt zu diesem Vorgehen nicht berechtigt gewesen sei.
- 17 - 2.2. Vorinstanz Die Vorinstanz macht keinerlei eingehende Ausführungen zur Sachverhaltser- stellung und erwägt einzig, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte zu den Dossiers 1 und 2 anerkannt habe (Urk. 103 S. 11). Sie verweist diesbezüglich auf zwei spezifische Antworten in der polizeili- chen Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Urk. D1/3/1 F/A 21) und der ersten staatsan- waltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Januar 2021 (Urk. D1/3/2 F/A 105). Dem Verweis auf die polizeiliche Einvernahme ist jedoch kein Geständnis zum Vorwurf des gefälschten Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu entnehmen. Beim Verweis auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme handelt es sich um den Schlussvorhalt, wobei dem Beschuldigten die Vorwürfe der Dossiers 1 bis 3 am Stück vorgehalten wurden und er schlussendlich gefragt wurde, wie er sich dazu äussere. Der Beschuldigte sagte in der obenerwähnten Antwort aus, dass die Vorhalte "nicht ganz korrekt ausgeführt" seien (Urk. D1/3/2 F/A 105). Ein fehlendes Bestreiten des Schlussvorhaltes kann jedoch nicht einfach als vollum- fängliches Geständnis zum Anklagesachverhalt gewertet werden. Entgegen der Vorinstanz kann hier – jedenfalls nicht auf der Basis der im angefochtenen Urteil angeführten Zitate – kein Geständnis angenommen werden. Dementsprechend gilt es den Anklagesachverhalt zu erstellen und kann nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden 2.3. Beweismittel 2.3.1. Für diesen Vorfall sind die obenerwähnten Einvernahmen des Beschuldigten bei Polizei und Staatsanwaltschaft (Urk. D1/3/1-3), die Kopien der Arbeitsunfähig- keitszeugnisse (Urk. D1/5/6-7) sowie das Protokoll zur Hausdurchsuchung des Beschuldigten vom 23. März 2020 (Urk. D1/7/3-5) vorhanden. Den Untersuchungs- akten sind zudem zwei Aktennotizen vom 4. und 11. Dezember 2020 der fall- führenden Staatsanwältin MLaw J._____ zu entnehmen (Urk. D1/6/3-4). Demge- mäss habe sie am 4. Dezember 2020 mit dem Stadtspital Waid Zürich telefoniert, und auf ihre Nachfrage hin sei ihr bestätigt worden, dass dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 20. bis 23. März 2020 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Frau Dr. H._____ ausgestellt worden sei (Urk. D1/6/3). Eine Fotografie von diesem Ar-
- 18 - beitsunfähigkeitszeugnis findet sich bei den Unterlagen zur Hausdurchsuchung beim Beschuldigten (Urk. D1/7/5 Foto 39). Zudem sei gemäss Telefonat mit E._____ Zürich … vom 11. Dezember 2020 für den Beschuldigten wegen eines Unfalls ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100% für den Zeitraum vom 12. März 2020 bis zum 18. März 2020 ausgestellt worden. Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme verweigerte der Beschuldigte grossmehrheitlich die Aussage hin- sichtlich dieses Vorwurfes (Prot. I S. 32 ff.). 2.3.2. Dem Durchsuchungsprotokoll der Hausdurchsuchung vom 23. März 2020 (Urk. D1/7/3) ist zu entnehmen, dass ab dem Schreibtisch des Beschuldigten zwei ärztliche Zeugnisse sichergestellt wurden. Der Fotodokumentation zur Hausdurch- suchung ist zu entnehmen, dass "das gefälschte Arbeitsunfähigkeitszeugnis […] auch auf dem Bürotisch" gelegen sei (Urk. D1/7/5 Foto 21). 2.3.3. In den Untersuchungsakten, aufgeführt unter "Beilagen Polizeirapport", finden sich zwei Kopien von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. D1/5/6-7). Eine Kopie enthält einen Stempel von "Med. pract. I._____" sowie ein Unterschriftenfeld von "Dipl. med. I._____" und bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. März 2020 bis zum 20. März 2020 (Urk. D1/5/6). Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Kopie der anklagegegenständlichen Fälschung, welche im Rahmen der Hausdurchsuchung gefunden wurde (vgl. Urk. D1/7/4). Die andere Kopie beschei- nigt eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis zum 18. März 2020, weist neben einem anderen Schriftbild auch eine unterschiedliche Schreibweise des Geburtsdatums des Beschuldigten auf und enthält Unterschiede bei der Telefon-Nr. und Telefax- Nr. der Arztpraxis. Zudem klebt darauf eine handgeschriebene Post-it Notiz, wo- nach der Druck am 12. Dezember 2020 erstellt worden sei und daher das Datum 12.12.2020 auf dem Dokument stehe. Es ist nicht erkennbar, von wem die Notiz stammt (Urk. D1/5/7). Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich, woher diese zweite Kopie eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses stammt. Wie oben erwähnt, ist den Akten eine Notiz der fallführenden Staatsanwältin über ein Telefonat mit "E._____ Zürich Oerlikon" zu entnehmen, in welchem von einem Arbeitsunfähig- keitszeugnis über den Beschuldigten für den Zeitraum vom 12. März 2020 bis 18. März 2020 die Rede war. Da der Ausdruck des erwähnten Zeugnisses vom 12.
- 19 - Dezember 2020 und damit einen Tag nach diesem Telefonat datiert ist, ist davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang entstanden ist. 2.3.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Urk. D1/3/1) kam der Vorwurf betreffend Arbeitsunfähigkeitszeugnis nur knapp zu Sprache. Der Beschuldigte sagte aus, dass es sich beim Arbeitsunfähigkeitszeugnis um das rechtmässig ausgestellte Zeugnis handle (Urk. D1/3/1 F/A 101). Später wurde dem Beschuldigten das streitgegenständliche Zeugnis vorgelegt und ihm vorgehalten, dass die "zuständige Stelle" der Polizei mitgeteilt habe, dass es sich um eine Fälschung handle (Urk. D1/3/1 F/A 142). Der Beschuldigte antwortete, dass es möglich sei, dass dieses Zeugnis eine Fälschung sei (Urk. D1/3/1 F/A 142). Auf Nachfrage hin führte er weiter aus, dass er nicht mehr wisse, was er mit dem gefälschten Zeugnis gewollt habe und es vielleicht einfach eine Probe gewesen sei (Urk. D1/3/1 F/A 146). 2.3.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2021 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass ihm vorgeworfen werde, das Arbeits- unfähigkeitszeugnis der E._____ Zürich gefälscht zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 35). Auf die Frage, was er dazu zu sagen habe, antwortete der Beschuldigte, dass er davon nichts wisse (Urk. D1/3/2 F/A 35). Später wurde dem Beschuldigten das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. März 2020 vorgelegt, wobei er bestätigte, dass er das Zeugnis kenne und dass er das Zeugnis selber hergestellt habe (Urk. D1/3/2 F/A 47). Er habe in dieser Zeit Panik gehabt, dass er sich mit dem Coronavirus angesteckt habe, daher Medikamente gebraucht und getestet, wie man eine Urkunde fälscht (Urk. D1/3/2 F/A 48-51). Er habe irgendwo probieren müssen, um zu erkennen, ob es funktioniere oder nicht (Urk. D1/3/2 F/A 50). Es habe aber dann nicht funktioniert, da man sofort sehen würde, dass es sich hierbei nicht um ein Original handle (Urk. D1/3/2 F/A 51). Ferner sagte der Beschuldigte aus, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne, wie er es gemacht habe und er zu jener Zeit nächtelang wach gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 52). Dem Beschuldigten wurde darauf mitgeteilt, dass er von E._____ gemäss Auskunft nur vom 12. bis
18. März 2020 arbeitsunfähig geschrieben worden sei, worauf dieser antwortete, dass ihm telefonisch gesagt worden sei, dass es bis zum 20. März 2020 verlängert
- 20 - werde (Urk. D1/3/2 F/A 54). Anschliessend wurde dem Beschuldigten ein Fotobo- gen mit einem "Foto 20" vorgehalten, wobei es sich um das Original Zeugnis handle und gemäss desselben er vom 20.03.2020 bis zum 23.03.2020 zu 100% arbeits- unfähig gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 58). Der Beschuldigte sagte aus, das er mit diesem Arbeitsunfähigkeitszeugnis Medikamente habe beziehen wollen und er habe versuchen wollen zu schauen, ob es anpassbar gewesen wäre, was aber nicht der Fall gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 60). Darauf angesprochen, wie er den Stempel des Arztes angebracht habe, antwortet er, dass dieser kopiert sei (Urk. D1/3/2 F/A 66). Er habe dies auf der Post in C._____ getan und den Rest mit der Schreibmaschine gemacht (Urk. D1/3/2 F/A 67-69). Zum Protokoll dieser Ein- vernahme ist festzuhalten, dass den Akten kein Fotobogen mit einem Foto 20, wel- ches ein Original Zeugnis abbilden würde, zu entnehmen ist. Bei den Akten liegt eine Fotografie eines solches Zeugnisses des Stadtspitals Waid, das eine Arbeits- unfähigkeit zu 100% für den Zeitraum vom 20.03.2020 bis zum 23.03.2020 beschei- nigt, als "Foto 39" (vgl. Urk. D1/7/5, Foto 39). Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Verweis auf "Foto 20" im Protokoll um ein offensichtliches Versehen handelt. 2.4. Gesamtwürdigung 2.4.1. Zum konkreten Anklagesachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Urkundenfälschung entweder unmöglich zum mutmasslichen Tatzeitpunkt vom 12. März 2020 begangen haben kann, da er gemäss Vorwurf ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 20. März 2020 als Vorlage benutzt habe, oder er das Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 20. März 2020 nicht als Vor- lage benutzt hat. 2.4.2. Der Beschuldigte gestand sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsan- waltschaft auf Vorhalt des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses vom 12. März 2020 ein, dieses für den Zeitraum vom 12. bis 20. März 2020 gefälscht zu haben. Er sagte aus, dass er dies getan habe, um das Fälschen "auszuprobieren". Dem Anklage- sachverhalt kann damit dahingehend nicht gefolgt werden, als der Beschuldigte ein Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 20. März 2020 als Vorlage für die Fälschung verwendet hätte. Dem Original des ärztlichen Zeugnisses vom Stadtspital Waid Zü-
- 21 - rich vom 20. März 2020 (Urk. D1/7/5 Foto 39) sowie demjenigen der E._____ vom "12.12.2020" (Urk. D1/5/7 und Urk. D1/6/4) ist überdies zu entnehmen, dass der Beschuldigte, entgegen dem Anklagevorwurf, vom 12. bis zum 18. März sowie vom
20. bist zum 23. März 2020 effektiv arbeitsunfähig bzw. als solches befunden wor- den war (vgl. Urk. D1/6/3-4). Mit diesen Einschränkungen erweist sich der Ankla- gesachverhalt als erstellt.
3. Dossier 1 Rezept 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er ein angeb- lich von Dr. med. H._____, Stadtspital Waid, ausgestelltes Rezept vom 16. März 2020 fälschte, indem er den Inhalt des originalen Rezeptes von Dr. med H._____ vom 20. März 2020 als Vorlage verwendet und mit seiner Schreibmaschine ein ab- geändertes Rezept erstellt habe, wobei er insbesondere drei Medikamente (Hydro- xychloroquine Zentiva 200mg, Azithromycin Mepha 500mg und Magnesium Dia- sporal 300mg) nebst dem ärztlich verordneten Medikament, Novalgin 500mg durch Kopieren hinzugefügt und zusätzlich seinen Vornamen, sein Geburtsdatum und seine Wohnadresse geändert sowie den Arztstempel von Dr. med. H._____ hinzu- kopiert habe. Das Rezept habe er auch noch mit einer abgepausten Unterschrift von Dr. med. H._____ unterzeichnet. In der Folge habe der Beschuldigte das ge- fälschte Rezept am 21. März 2020 um 11:13 Uhr in der B._____ Apotheke in C._____ eingereicht, um die Apothekenmitarbeiterin in den falschen Glauben zu versetzen, dass er die Medikamente auf ärztliche Anweisung hin beziehen dürfe. Da die Apothekenmitarbeiterin die Fälschung nicht erkannte, habe der Beschul- digte unberechtigt die Medikamente 2x Azithromycin Mepha 500mg, 3 Stück, be- zogen, um diese für sich zu verwenden. 3.1.2. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, die Mitarbeiterin der Apotheke zu seinem Vorteil zu täuschen. 3.2. Vorinstanz
- 22 - Wie oben erwähnt, macht die Vorinstanz keinerlei Ausführungen zur Sachverhalts- erstellung und führt einzig aus, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte zu den Dossiers 1 und 2 anerkannt habe (Urk. 103 S. 11). Mit der Vorinstanz kann bezüglich des Rezepts allerdings auf die polizeiliche Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Urk. D1/3/1 F/A 21) verwiesen werden, wo der Beschuldigte den Vorwurf anerkannte. 3.3. Beweismittel 3.3.1. Zu diesem Vorwurf sind die Einvernahmen des Beschuldigten bei Polizei und Staatsanwaltschaft (Urk. D1/3/1-3), eine Kopie des streitgegenständlichen Rezep- tes (Urk. D1/5/5) sowie das Protokoll und die Fotodokumentation zur Hausdurch- suchung des Beschuldigten vom 23. März 2020 (Urk. D1/7/3-5) als Beweismittel vorhanden. 3.3.2. Der Kopie des Rezepts sind die in der Anklageschrift erwähnten Angaben und insbesondere Medikamente zu entnehmen (Urk. D1/5/5). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte, das Rezept gefälscht zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 21, 54 ff.), sowie auch den nachfolgenden Medikamenten- bezug (Urk. D1/3/1 F/A 45 ff.). Gleiches tat der Beschuldigte anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2021 (Urk. D1/3/2 F/A 73 ff). Der Medikamentenbezug ist darüber hinaus aus der im Portemonnaie des Beschuldig- ten gefundenen Kaufquittung ersichtlich, die auf den in der Fälschung angegebe- nen Namen und Adresse "A'._____ [recte: A'._____] A._____, K._____-strassse …, C._____" lautet (Urk. D1/7/5 Foto 40). Das Geständnis des Beschuldigten entspricht dem Untersuchungsergebnis und dem Anklagesachverhalt. Dement- sprechend kann auf diesen abgestellt werden. Wie schon beim Vorwurf betreffend Arbeitsunfähigkeitszeugnis ist aber weder dem gefälschten Rezept noch den Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen, dass er das Originalrezept von Dr. med. H._____ als Vorlage für die Fälschung verwendet hätte. Für die Fäl- schungshandlung als Solche ist das allerdings auch irrelevant.
- 23 -
4. Dossier 2 4.1. In Dossier 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er das obener- wähnte, gefälschte und vom 16. März 2020 datierte Rezept am 21. März 2020 um ca. 14:00 Uhr auch der L._____ Apotheke in M._____ eingereicht habe, um die Apothekenmitarbeiterin in den falschen Glauben zu versetzen, dass er die im Re- zept aufgeführten Medikamente auf ärztliche Anweisung hin beziehen dürfe. Da die Apothekenmitarbeiterin die Fälschung nicht erkannt habe, habe der Beschuldigte unberechtigt die rezeptpflichtigen Medikamente 1x Azithromycin Mepha 250mg, 6 Stück, und 8x Azithromycin Mepha 500 mg, 3 Stück, bezogen, um diese für sich zu verwenden. Der Bezug von Hydroxychloroquine Zentiva sei indessen miss- lungen, da das Medikament seitens der Apotheke nicht an Lager war. 4.2. Der Beschuldigte habe dabei von der Fälschung des entsprechenden Arzt- rezeptes gewusst, da er dieses zuvor selber gefälscht und bewusst und in der Absicht gehandelt habe, die Apothekenmitarbeiterin zu seinem Vorteil zu täuschen, damit diese ihm die Medikamente aushändigen würde. 4.3. Wie oben erwähnt, macht die Vorinstanz keinerlei Ausführungen zur Sach- verhaltserstellung und führt einzig aus, dass der Beschuldigte die in der Anklage- schrift umschriebenen Sachverhalte zu den Dossiers 1 und 2 anerkannt habe (Urk. 103 S. 11). Mit der Vorinstanz kann aber zunächst auch diesbezüglich auf die polizeiliche Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Urk. D1/3/1 F/A 21) verwiesen werden. 4.4. Weiter ist zu bemerken, dass die Untersuchungsakten zu diesem Anklage- vorwurf sowohl in Dossier 1 als auch in Dossier 2 verteilt sind. Zu diesem Vorwurf liegen ein Polizeirapport vom 13. Mai 2020 (Urk. D2/1), die Einvernahmen des Beschuldigten bei Polizei und Staatsanwaltschaft (Urk. D2/2 und D1/3/2-3), eine Kopie des bei der L._____ Apotheke eingegangenen und abgestempelten streitge- genständlichen Rezeptes (Urk. D1/5/1) sowie das Protokoll und die Fotodokumen- tation zur Hausdurchsuchung des Beschuldigten vom 23. März 2020 (Urk. D1/7/3-
5) vor. 4.5. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Urk. D1/3/1) bestätigte der Beschuldigte, das gefälschte Rezept in der L._____ Apotheke in
- 24 - M._____ eingesetzt und auf dem Rezept aufgeführte Medikamente bezogen zu ha- ben (Urk. D1/3/1 F/A 37, 40). Ebenso bestätigte der Beschuldigte den Anklage- sachverhalt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2021 vollumfänglich (Urk. D1/3/2 F/A 89 ff.). Darüber hinaus sagte er aus, dass für ihn die beiden Besuche bei den Apotheken "ein und dasselbe" seien. Es seien zwei Orte gewesen, aber ein und dasselbe Problem. Seines Wissens nach sei es das selbe Zeugnis gewesen, das er eingesetzt habe (Urk. D1/3/2 F/A 89 ff.). Den Umstand, dass der Bezug von Hydroxychloroquine Zentiva misslungen ist, akzep- tiert der Beschuldigte (Zitat: "Es wird schon so sein, wenn es da so steht", auch wenn er weiter angab, sich nicht mehr daran erinnern zu können; Urk. D1/3/2 F/A 99).
5. Dossier 3 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin N._____, geboren am tt. August 2006, über die Plattform "kik" kennengelernt und längere Zeit mit der Geschädigten in einem Gruppenchat und später über SnapChat kommuniziert zu haben. Aufgrund dieser Kontakte sei es zwischen dem Beschuldigten und der Ge- schädigten zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 22. Mai 2020 an verschiedenen Örtlichkeiten im Raum Zürich zu persönlichen Treffen und sexuell motivierten Zun- genküssen gekommen. 5.1.2. Bei seinem Tun habe der Beschuldigte jeweils gewusst, dass die Privat- klägerin das 13. Altersjahr im Zeitpunkt der Vornahme der Zungenküsse noch nicht zurückgelegt gehabt habe. Trotz Kenntnis ihres Schutzalters habe der Beschuldigte die beschriebenen sexuellen Handlungen an der Privatklägerin zur Erregung und Befriedigung seiner geschlechtlichen Lust bewusst und gewollt vorgenommen (Urk. D1/51). 5.1.3. Zum Anklagevorwurf ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei der Umschrei- bung, dass die Privatklägerin das 13. Altersjahr im Zeitpunkt der Vornahme der Zungenküsse noch nicht zurückgelegt gehabt habe, um ein offensichtliches Verse-
- 25 - hen handelt. Zum Einen hatte nämlich die am tt. August 2006 geborene Geschä- digte das 13. Altersjahr im behaupteten Deliktszeitraum, nämlich am 16. August 2019, vollendet, und andererseits ergibt sich im Zusammenhang mit dem Schutz- alter ein relevantes Alter von 13 Jahren weder aus dem Gesetz noch der Recht- sprechung. Der Anklagevorwurf ist damit so zu verstehen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Privatklägerin das 16. Altersjahr im Tatzeitpunkt noch nicht zurückgelegt hatte. 5.2. Beweismittel 5.2.1. Mit der Vorinstanz kann vorliegend einzig auf die Aussagen des Beschuldig- ten abgestellt werden. Die Videoeinvernahme der Privatklägerin sowie deren Abschrift kann nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. oben E. II.2.). Darüber hinaus kann auf die dahingehende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden, dass die Einvernahmen des Beschuldigten nicht etwa unver- wertbare "Folgebeweise" der Videoeinvernahme der Privatklägerin darstellen, sondern für sich verwertbar sind. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der delegier- ten Einvernahme durch die Polizei am 16. Juli 2020 (Urk. D3/5) nicht darüber informiert worden sei, dass die Privatklägerin bereits durch die Polizei einvernom- men worden war und dies einer Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO und somit einer verbotenen Beweiserhebungsmethode gleich kommen würde. Der Beschuldigte hätte über die Einvernahme der Privatklägerin zu Beginn seiner Einvernahme informiert werden müssen (Urk. 124 S. 6). 5.2.2. Der Beschuldigte wurde im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Polizei am 16. Juli 2020 befragt (Urk. D3/5). Dem Beschuldigten wurde darin zuerst eröffnet, dass ihm vorgeworfen werde, er habe sich mit der damals 13-jähri- gen Privatklägerin getroffen und Zungenküsse ausgetauscht, woraufhin der Beschuldigte seine Version der Dinge schilderte (Urk. D3/5 F/A 2 ff.). Im späteren Verlauf der Befragung eröffnete die einvernehmende Person, dass die Privatkläge- rin bereits einvernommen worden sei und befragte den Beschuldigten zu den konkreten Aussagen der Privatklägerin (vgl. Urk. D3/5 F/A 134 ff.). Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Informationen konnten indes ebenso bereits den in
- 26 - der Strafanzeige gemachten Angaben entnommen werden. Dem Beschuldigten wurde zu Beginn der Einvernahme eindeutig und in Beachtung der Voraussetzun- gen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO vorgehalten, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden sei und welche Straftaten konkret Gegenstand des Verfahrens bilden. Eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, den Beschuldigten vor der ersten Einvernahme und ungefragt über sämtliche bereits erfolgten Untersuchungsergeb- nisse zu informieren, lässt sich der Strafprozessordnung nicht entnehmen. Dem- entsprechend ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung die delegierte Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei am 16. Juli 2020 (Urk. D3/5) durchaus verwertbar und es erfolgte keine verbotene Beweiserhebung nach Art. 140 Abs. 1 StPO. 5.2.3. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten anlässlich dieser Einvernahme durch die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 14 f.). Nachfolgend wird das Relevante hervor- gehoben und Notwendiges ergänzt. Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Privatklägerin über einen Chat kennengelernt und sie mehrmals persönlich getrof- fen hat (Urk. D3/5 F/A 2 und 54 ff.). Er bestätigte zu wissen, dass es in der Schweiz ein Schutzalter gebe und dies "vermutlich" bei 16 Jahren liege (Urk. D3/5 F/A 6). Weiter bestätigte er, dass die Privatklägerin ihm kurz nach dem ersten Treffen mit- geteilt habe, dass sie nicht wie zuerst behauptet 16, sondern 13 Jahre alt sei (Urk. D3/5 F/A 84). Er habe sich auch selber gedacht, dass es nicht sein konnte, dass sie 16 Jahre alt sei (Urk. D3/5 F/A 83). Letztlich beschrieb der Beschuldigte auf die Frage hin, ob es zwischen ihnen zu "sexuellen Handlungen" gekommen sei, dass es am vierten Treffen im Mai 2020 mit der Privatklägerin am Bahnhof O._____ und später in der Seebadi O._____ zu einem Zungenkuss zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei (Urk. D3/5 F/A 118 und 111 ff.). Der Beschuldige bestätigte auf Nachfrage hin, dass dies der einzige Zungenkuss zwischen den Parteien gewesen sei (Urk. D3/5 F/A 132). Der Beschuldigte scheint sich frei, unbeschwert, detailreich und lebhaft zu äussern. Die Aussagen sind durchaus als glaubhaft zu bezeichnen.
- 27 - 5.2.4. In der darauffolgenden Einvernahme verweigerte der Beschuldigte die Aussage hinsichtlich dieses Vorwurfs grösstenteils. Anlässlich der Schlusseinver- nahme vom 15. März 2021 machte der Beschuldigte wiederum teilweise Aussagen (Urk. D1/3/3). Konfrontiert mit dem Schlussvorhalt betreffend Dossier 3, sagte er spontan und pauschal aus, dass es nie einen Zungenkuss gegeben habe (Urk. D1/3/3 F/A 25). In der Befragung vor Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte dann wieder die Aussage (Prot. I S. 43 ff.). Gleiches gilt für die Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 122 S. 11). 5.3. Gesamtwürdigung 5.3.1. In Würdigung der obigen Aussagen und angesichts dessen, dass einzig dieses Beweismittel zulasten des Beschuldigten verwertet werden kann, ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Anklagesachverhalt nur teilweise erstellt. Es lässt sich angesichts seiner Zugabe insbesondere lediglich ein einzelner Zungen- kuss zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Seebadi O._____ im Mai 2020 erstellen. Dabei war dem Beschuldigten bewusst, dass die Privatklä- gerin noch nicht 16 Jahre alt war und dass ihr Alter unter dem für sexuelle Hand- lungen geltenden Schutzalter von 16 Jahren lag. 5.3.2. Der ziemlich diffusen Schlussfolgerung der Vorinstanz muss insbesondere entgegengehalten werden, dass die Anklageschrift einzig und explizit Zungenküsse als sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin umschreibt (vgl. Urk. D1/51; Urk. 103 S. 16 f.). "Weitere Küsse" oder gar auch "mehrere Intimitäten", die für die Vorinstanz "klar" seien, wären daher jedenfalls nicht vom Anklagesachverhalt erfasst. Und wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung dann von "die Zungenküsse" (im Plural) ausgeht (Urk. 103 S. 29 und 37), geht sie (wohl) schon über den von ihr selbst erstellten Sachverhalt hinaus. Tatsächlich erstellen lässt sich – es sei wiederholt – "nur" ein einziger Zungenkuss.
6. Dossiers 4 und 5 6.1. Anklagevorwurf
- 28 - In Dossiers 4 und 5 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, mehrfach harte Pornografie mit teilweise tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, mit nichttatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, mit tierpornografischem Inhalt oder mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen konsumiert oder verbreitet zu haben. 6.2. Sachverhaltserstellung Dossiers 4 und 5 6.2.1. Mit der Vorinstanz sind die verfügbaren Beweismittel die Einvernahmen des Beschuldigten bei Staatsanwaltschaft und Polizei, die anlässlich der Hausdurch- suchung sichergestellten und beschlagnahmten Geräte und Datenträger und deren Auswertung sowie die Cybertipline Reports (Urk. D4/2-3; Urk. D5/4-5). 6.2.2. Zur Wiedergabe der vom Beschuldigten gemachten Aussagen und zum Inhalt der ausgewerteten Datenträger kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 17 f.). Ebenso kann zur eigentlichen Beweiswürdigung vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 103 S. 19 f.). 6.2.3. Zusammenfassend kann hinsichtlich der Vorwürfe zur Verbreitung von harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen von sechs Videodateien in Dossier 4, Anklagevorwurf 1, und drei Videodateien und einer Bild- datei in Dossier 5, festgehalten werden, dass gemäss den Cybertipline Reports und IRC Abfragen erstellt ist, dass unter dem Benutzernamen "P._____" (Dossier 4) sowie zwischen dem 17. Oktober 2021 und dem 2. November 2021 unter dem Benutzernamen "Q._____" (Dossier 5) Dateien mit kinderpornografischem Inhalt verbreitet wurden. Der Beschuldigte gab an, den Messengerdienst "kik" genutzt zu haben (Urk. D4/2 F/A 26 und 39). Er sagt sodann aus, es sei gut möglich, dass er den Benutzernamen "P._____", betreffend Dossier 4, im Messengerdienst "kik" ver- wendet habe (Urk. D4/2 F/A 63-67). Er habe sich dort ausgetauscht und unter an- derem Fotos von ihm, eventuell auch "andere Images" versendet (Urk. D4/2 F/A 67 f.). Die benutzte IP-Adresse gehörte der Ehefrau des Beschuldigten, R._____. Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei der zur Registrierung angegebenen E-
- 29 - Mail Adresse "… [E-Mail Adresse]" um seine handeln würde (Urk. D4/1/4 und Urk. D5/3-6). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 6.2.4. Hinsichtlich der noch zu beurteilenden Vorwürfe zum Besitz zum Konsum von harter Pornografie mit teilweise tatsächlichen und teilweise nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, mit tierpornografischen Inhalten sowie mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (Dossier 4, Teilvorwürfe 2 bis 5), ist Folgendes in Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung aus- zuführen: 6.2.5. In Dossier 4, Teilvorwurf 3, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf dem Notebook HP (oder: Notebook Compaq) in Besitz von insgesamt 438 Bild- und Videodateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen (Oralverkehr, Penetration, Fellatio, etc.) mit minderjährigen Mädchen/Buben zeigen. Das Notebook HP wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Februar 2022 sichergestellt (Urk. D4/3/8). Gemäss eigener Aussage des Beschuldigten, handelt es sich beim Notebook HP um sein eigenes Notebook (Urk. D4/2 F/A 123). Der Bericht der Auswertung der Film- und Bilddateien vom 7. März 2022 ergab, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung auf dem Notebook 239 Bilddateien und 199 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen auf dem Notebook abgespeichert waren (Urk. D4/3/11). Während sich die 199 Videodateien allesamt in Originaldateien (d.h. in ".wmv", ".mp4", ".avi", .".3gp") auf dem Notebook finden liessen, ist bezüglich der Bilddateien darauf hinzuweisen, dass diese zum Teil in Originaldateien, zum Teil jedoch einzig als Vorschaubilder in sogenannten Thumb- cache-Datenbanken verfügbar waren (Urk. D4/3/11). Wenn immer die Bilddateien einen Dateinamen wie z.B. "thumbs.db" oder "thumbcache_96.db" und eine deut- lich geringere Datei-grösse aufweisen, so ist von solchen Vorschaubildern auszu- gehen. Gemäss Aktennotiz der Sachbearbeiterin G._____, Kantonspolizei Zürich, (Urk. D4/3/16) ist davon auszugehen, dass für solche Thumbcache-Datenbanken das Microsoft Windows Betriebssystem automatisch Vorschaubilder von Bild- und Filmdateien aber auch Textdokumenten erstellt, um beim Aufruf der entsprechenden Verzeichnisse im Windows Explorer die Anzeige der Vorschau zu beschleunigen. Diese Vorschaubilder bleiben auch dann in den Datenbanken
- 30 - erhalten, wenn die eigentliche Originaldatei gelöscht oder verschoben wird (Urk. D4/3/16). Auch wenn sich solche Bilddateien durch eine weitaus kleinere Dateigrösse (wie vorliegend ersichtlich ca. 7 bis 68 Kilobyte) im Vergleich zu Originaldateien (ca. 1 Megabyte oder mehr) auszeichnen, so ist es dennoch möglich den Inhalt solcher Vorschaubilder zu erkennen und diese anzuschauen. Ein solches automatisch abgespeichertes Vorschaubild wäre denn auch geradezu zwecklos erstellt, wenn dadurch nicht eben gerade eine "Vorschau" für die eigent- liche Datei ermöglicht würde. Zusammengefasst ist in Bezug auf die 238 Video- dateien der Anklagesachverhalt ohne Weiteres erstellt. In Bezug auf die 199 Bild- dateien ist der Anklagesachverhalt ebenfalls erstellt, mit dem Hinweis darauf, dass es sich dabei teilweise um sogenannte Vorschaubilder in Thumbcache-Datenban- ken handelt. Sämtliche dieser Dateien waren jedoch im Sicherstellungszeitpunkt vorhanden. 6.2.6. In Dossier 4, Teilvorwurf 5, erster Spiegelstrich, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf dem Notebook HP 9 Bild- und Videodateien mit Darstellungen sexueller Praktiken mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen beses- sen zu haben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des revidier- ten Sexualstrafrechts – in Kraft seit dem 1. Juli 2024 – gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB der Besitz von Dateien, welche Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben, nicht mehr strafbar ist. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten einer Gesetzänderung begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt, das geänderte Gesetz an- zuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Der neue Art. 197 Abs. 5 ist vorliegend zweifelsfrei milder und damit anzuwenden. Dementsprechend erübrigt sich die Sachverhaltserstellung in Bezug auf diesen Anklagevorwurf und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der harten Pornografie (mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen, Dossier 4 Teilvorwurf 5 erster Spiegelstrich) im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB freizusprechen. 6.2.7. In Dossier 4, Teilvorwurf 5, wird dem Beschuldigten im Übrigen vorgeworfen, 30 Bild- und Videodateien mit expliziten sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren und zwei Darstellungen von virtueller Kinderpornografie auf dem
- 31 - Notebook HP besessen zu haben. Der Besitz dieser Dateien ergibt sich aus dem Auswertungsbericht des Notebooks HP vom 7. März 2022 (Urk. D4/3/11), wobei auf die obigen Ausführungen zu den Bilddateien und Vorschaubildern in Thumbca- che-Datenbanken verwiesen werden kann. Der Anklagesachverhalt ist dement- sprechend ebenfalls erstellt. 6.2.8. In Dossier 4, Teilvorwurf 2, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf dem Notebook Acer drei Bild- oder Videodateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen, abgespeichert zu haben, oder darauf Zugriff gehabt zu haben. In Dossier 4, Teilvorwurf 4, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Bild- oder Videodatei mit tierpornografischem Inhalt auf dem Notebook Acer abgespeichert zu haben, oder von diesem auf die Datei Zugriff gehabt zu haben. Das Notebook Acer wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Februar 2022 sichergestellt, wobei der Beschuldigte angegeben habe, dass es sich dabei um das Notebook seiner Frau handle (Urk. D4/3/8). Auf dem Notebook Acer konnte durch die Kantonspolizei Zürich eine Datensicherung der Festplatte auf dem Acer Notebook ohne Passwortschutz vorgenommen werden (Urk. D4/3/12). Die Auswertung der Film- und Bilddateien vom 29. April 2022 (Urk. D4/3/14) ergab, dass sich auf der Festplatte drei Bilddateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen und eine Bilddatei die sexuelle Handlungen mit Tieren zeigt, befanden (Urk. D4/3/14). Die jeweiligen Dateinamen lauten "thumbcache_1280.db" und sämtliche Dateien sind demselben Dateipfad zu entnehmen. Die Dateigrösse bewegt sich jeweils zwischen 71 und 19.22 kB (Kilobyte). Aufgrund der Datei- namen, der Dateipfade, sowie der dahingehenden Aktennotiz der Sachbearbeite- rin, G._____, Kantonspolizei Zürich, (Urk. D4/3/16) ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen vier Bilddateien um Vorschaubilder handelt, die in Thumbcache- Datenbanken abgespeichert sind. Gemäss erwähnter Aktennotiz der Kantons- polizei Zürich werden in solchen Thumbcache-Datenbanken durch das Microsoft Windows Betriebssystem automatisch Vorschaubilder von Bild- und Filmdateien aber auch Textdokumenten erstellt, um beim Aufruf der entsprechenden Verzeich- nisse im Windows Explorer die Anzeige der Vorschau zu beschleunigen (vgl. Urk. D4/3/16). Diese Vorschaubilder bleiben auch dann in den Datenbanken erhalten, wenn die eigentliche Originaldatei gelöscht oder verschoben wird
- 32 - (Urk. D4/3/16). Dementsprechend befanden sich im Sicherstellungszeitpunkt vom
16. Februar 2022 auf dem Notebook Acer durchaus solche, wie in der Anklage umschriebene, 3 Bilddateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern und 1 Bilddatei mit sexuellen Handlungen mit Tieren und zwar in Form dieser Vorschaubilder. Wie aus dem Auswertungsbericht der Kantonspolizei vom 29. April 2022 (Urk. D4/3/14) ersichtlich, ist der kinderpornografische Inhalt dieser Bild- dateien ohne Weiteres erkennbar. Der Anklagesachverhalt ist also soweit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Dossiers 1 und 2 - Urkundenfälschung 1.1. In den Dossiers 1 und 2 wird dem Beschuldigten mehrfache, teilweise versuchte Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB vorgeworfen. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Betreffend die weiteren rechtlichen Grundlagen kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 23f.). Diese sind allerdings dahingehend zu ergänzen, als das Bundesgericht in einem älteren Urteil entschieden hat, dass der Gebrauch falscher Urkunden durch den Fälscher nur strafbar ist, wenn dieser für die Fälschung straflos bleibt (BGE 95 IV 72; 96 IV 167), ansonsten der Gebrauch als mitbestrafte Nachtat der Urkundenfälschung zu werten ist (BGE 120 IV 132). 1.2. Würdigung betreffend Fälschung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses (Dossier 1) 1.2.1. Wie oben bereits ausgeführt, ist der äussere Sachverhalt erstellt und mit der Vorinstanz zu folgern, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Ein Arbeitsunfähig- keitszeugnis ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu werten, und der
- 33 - Beschuldigte hat das ursprünglich ihm durch Med. pract. I._____ ausgestellte Ar- beitsunfähigkeitszeugnis dahingehend gefälscht, als er sich eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. März 2020 bis zum 20. März 2020 attestierte. 1.2.2. Mit der Vorinstanz ist insbesondere unerheblich, dass der Beschuldigte das gefälschte Arztzeugnis letztlich nicht in Verkehr brachte. Eine Urkundenfälschung ist vollendet, sobald der Täter die echte oder unwahre Urkunde hergestellt hat, auch wenn von der unechten bzw. unwahren Urkunde noch kein Gebrauch zum Zweck der Täuschung gemacht wurde (BSK StGB-BOOG, 2019, Art. 251 N 213 f.). 1.2.3. Über die Vorinstanz hinaus ist jedoch betreffend den subjektiven Tatbestand zu betonen, dass die Urkundenfälschung in der Absicht begangen werden muss, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. In der Anklageschrift wird dieser Vorteil damit umschrieben, dass der Beschuldigte eine Arbeitsunfähigkeit habe belegen wollen, obwohl er in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Dem oben erstellten Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, dass dem Beschuldig- ten sehr wohl vom 12. bis zum 18. März 2020 durch med. pract. I._____ und vom
20. bis 23. März 2020 durch Dr. med. H._____ eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% attestiert worden ist. Zudem sagte der Beschuldigte aus, er sei aufgrund telefoni- scher Information von E._____ Zürich Oerlikon davon ausgegangen, dass seine von Med. pract. I._____ attestierte Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. März 2020 ver- längert werde. Der Beschuldigte war also entgegen der Anklageschrift in der Zeit vom 12. bis 20. März 2020 belegtermassen vom 12. bis 18. und am 20. März 2020 arbeitsunfähig, und er ging – unwiderlegbar – davon aus, dass ihm das erste Ar- beitsunfähigkeitszeugnis auch noch für den 19. März verlängert werde. Das Bun- desgericht interpretiert den "unrechtmässigen Vorteil" zwar sehr grosszügig und lässt selbst die Absicht des Täters genügen, sich mit der gefälschten Urkunde ein ihm wirklich zustehendes Recht durchzusetzen (Urteil BGer 6B_1277/2023 vom
26. März 2024 E. 2.3.2 statt vieler). Auch die Beschaffung von an sich wahren, aber gefälschten Beweismitteln stellt einen tatbestandsmässigen unrechtmässigen Vor- teil dar (Urteil BGer 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.3). Dennoch muss auch
- 34 - angesichts dieser Rechtsprechung die Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen zu wollen, irgendwie ersichtlich sein. 1.2.4. Vorliegend lässt sich einzig erstellen, dass der Beschuldigte mit der Fälschung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses im Sinne seiner Aussagen das Fälschen "ausprobieren" wollte. Darüber hinaus kann ihm kein durch die Fälschung von ihm angestrebter Vorteil nachgewiesen werden. Wie gesehen, ist in der Anklage die Absicht, einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, einzig dahinge- hend umschrieben, als der Beschuldigte vom 12. bis 20. März 2020 nicht arbeits- unfähig gewesen sei und er unrichtigerweise eine Arbeitsunfähigkeit habe belegen wollen. Es steht jedoch fest, dass der Beschuldigte in dieser Zeit ärztlich beschei- nigt effektiv grösstenteils arbeitsunfähig war und selbst davon ausgegangen ist, die ganze Zeit über arbeitsunfähig gewesen zu sein. Damit ist das subjektive Tatbe- standselement der Absicht, die Urkundenfälschung zum Erlangen eines unrecht- mässigen Vorteils zu begehen, nicht gegeben. In den Augen des Beschuldigten war offensichtlich nicht "nötig", sich selbst unzutreffenderweise eine Arbeitsun- fähigkeit zu bescheinigen, wenn diese bereits ärztlich bescheinigt ist. Es bleiben als theoretisch denkbare "unrechtmässige Vorteile" die Erkenntnisse, die der Beschuldigte möglicherweise aus dem "Ausprobieren" gezogen hat oder Fertig- keiten, die er durch das "Training" hat erlangen können. Solches wäre jedoch – falls überhaupt tatbestandsmässig – in der Anklageschrift nicht umschrieben. Dement- sprechend ist der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen. 1.3. Würdigung betreffend Dossier 1 (Rezept) und Dossier 2 1.3.1. Mit der Vorinstanz und wie oben ausgeführt, ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte ein Rezept von Dr. med. H._____ zum Bezug von Medikamenten fälschte. Dieses Rezept hat unbestrittenermassen auch Urkundenqualität. Er reichte dieses Rezept sowohl in der B._____ Apotheke in C._____ als auch in der L._____ Apotheke in M._____ ein, mit dem Ziel des unrechtmässigen Bezugs von Medikamenten. Der Beschuldigte war sich seiner Taten zu jeder Zeit bewusst und hat auch den subjektiven Tatbestand vollumfänglich eingestanden. Dabei ist ohne Relevanz, dass dem Beschuldigten zumindest ein Medikament aufgrund fehlender Verfügbarkeit nicht ausgehändigt werden konnte. Von der Vorinstanz wurde dies-
- 35 - bezüglich fälschlicherweise ein Versuch angenommen. Die Urkundenfälschung war nämlich mit der Täuschung der Apothekenmitarbeiterin bereits erfüllt, unabhängig davon, ob das Medikament schliesslich dem Beschuldigten hat übergeben werden können oder nicht. Der Beschuldigte ist deshalb entgegen der Vorinstanz nicht der versuchten Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Dies ist aus dem folgenden Grund mit dem Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO vereinbar. 1.3.2. Der Beschuldigte hat das Arztrezept selbst erstellt, um Medikamente zu beziehen. Er versuchte am 20. März 2020 in der B._____ Apotheke in C._____, so viele Medikamente wie möglich zu beziehen, anschliessend versuchte er Selbiges mit dem gleichen Rezept in der L._____ Apotheke in M._____. Der Beschuldigte hat also eine selber gefälschte Urkunde kurze Zeit nach der Erstellung der Fäl- schung zwei Mal gebraucht. Wie eingangs ausgeführt, geht das Bundesgericht in genau dieser Konstellation nicht etwa von mehrfacher Urkundenfälschung aus, sondern sieht den Gebrauch der selber gefälschten Urkunde als mitbestrafte Nachtat(-en) an. Dementsprechend ist der Beschuldigte betreffend die Dossiers 1 und 2 der einfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Diese beinhaltet so- wohl das Fälschen des Rezepts von Dr. med. H._____ zum Bezug von Medika- menten als auch den Gebrauch dieses gefälschten Rezepts in den Apotheken in C._____ und M._____. Somit ist der Beschuldigte der einfachen (vollendeten) Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und nicht, wie gemäss Vorinstanz, der mehrfachen (vollendeten) Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB und der versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.3.3. Betreffend die Argumente der Verteidigung zur fehlenden Rechtswidrigkeit und zum behaupteten Putativnotstand kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 88 S. 6 ff.; Urk. 103 S. 26 f.). Eine Situation, in welcher der Beschuldigte berechtigt gewesen wäre, ein Arztrezept zu fälschen, oder dies auch nur hätte annehmen dürfen, lag ganz offensichtlich nicht vor.
- 36 -
2. Dossier 3 - sexuelle Handlung mit einem Kind 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt den Sachverhalt zu Dossier 3 als mehrfache sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung nicht weiter kritisiert (Urk. 88 Rz. 16; Urk. 124 S. 4 ff.). Im Rahmen der Sachverhaltserstellung wurde oben bereits eingeschränkt, dass ein einziger Zungenkuss zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin als erstellt erachtet werden kann. 2.2. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 28 f). Folgendes ist hervorzuheben: Der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Hand- lung vornimmt. Diese sind ungeachtet einer Einwilligung des Opfers strafbar. Unter sexuelle Handlungen fallen neben dem Geschlechtsverkehr auch orale oder anale Penetration, Berühren des nackten weiblichen Geschlechtsteils, Berühren der nackten Brust einer Jugendlichen, das längere oder intensive Betasten des weibli- chen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung, spürbare oder lang anhaltende Griffe an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern, Zungenküsse sowie kurze und leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern (BSK StGB- MAIER, 2019, Art. 187 N 11). 2.3. Mit einem Zungenkuss zwischen dem Beschuldigten und der damals 13-jäh- rigen Privatklägerin ist eine sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB gegeben. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Subjektiv war dem Beschuldigten bewusst, dass es in der Schweiz ein Schutzalter für sexuelle Handlungen mit Kindern gibt, und er wusste zum Tatzeitpunkt, dass die Privatklägerin erst 13 Jahre alt war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auf die Frage hin, ob es zu "sexuellen Handlungen" zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei, von sich aus erwähnte, dass er einen Zungen- kuss mit der Privatklägerin vollzogen habe. Der Vorinstanz ist jedoch nicht zu folgen, wenn sie erwägt, dass auch die "normalen" Küsse, sprich ohne Zunge, als sexuelle Handlungen mit einem Kind zu qualifizieren seien, und zwar aufgrund des grossen Altersgefälles und der Tatsache, dass der Beschuldigte gewusst habe,
- 37 - dass die Privatklägerin isoliert sei und keine grossen Freundschaften pflege (Urk. 103 S. 29). Inwiefern diese Begründung einen Kuss als sexuelle Handlung mit einem Kind qualifizieren soll, lässt sich nicht erschliessen. Zudem sind diese "normalen Küsse" von der Anklageschrift nicht erfasst. 2.4. Der Beschuldigte ist dementsprechend der einfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Dossiers 4 und 5 - Pornografie 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in den Anklagedossiers 4 und 5 als mehrfache Verbreitung harter Pornografie mit tatsäch- lichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, als mehrfache Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie als mehrfache Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Die Vorinstanz tat es der Staatsanwaltschaft gleich (Urk. 103 S. 52). Diese rechtliche Würdigung gilt es nachfolgend zu prüfen: 3.2. Mehrfache Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB Betreffend den ersten Teilvorwurf von Dossier 4 sowie Dossier 5 (Verbreiten, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 30 f.). Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils im Messengerdienst "kik" kinderpornografisches Material mit tatsächlichen sexuellen Handlungen von Kindern verbreitet hat, wobei er billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den insge- samt 9 Videodateien und einer Bilddatei um verbotene kinderpornografische Inhalte handelte. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt und der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Begehung strafbar gemacht.
- 38 - 3.3. Mehrfacher Besitz zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 2 und 3) 3.3.1. Hinsichtlich Dossier 4 Teilvorwürfe 2 und 3 ist erstellt, dass der Beschuldigte 3 Bilddateien auf dem Notebook Acer und 438 Bild- und Videodateien auf dem No- tebook HP besass, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen beinhalten. Der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ist ohne Weiteres erfüllt. Daran ändert die Qualität der Bilder oder der Umstand, dass diese teilweise als Vorschaubilder in Thumbcache-Datenbanken abgespeichert waren, nichts. Auch wenn die Bildgrösse nur um die 10 Kilobyte beträgt, so sind die Bild- dateien dennoch erkennbar – ein Umstand der einem digitalen Vorschaubild ja begriffsnotwendig inhärent sein muss. Damit geht die entsprechende Kritik der Verteidigung fehl. Die Vorschaubilder lassen sich eben genau jederzeit wieder betrachten und sind nicht zu stark verpixelt – wohl schon für eine starke Vergrös- serung, nicht jedoch für das Anschauen am Notebookdisplay (vgl. Urk. 124 S. 15 f.). Der Umstand, dass 3 Bilddateien auf dem Notebook Acer bzw. der darauf verbauten Festplatte gefunden wurden, welches gemäss der im Polizeirapport zur Hausdurchsuchung festgehaltenen Aussage des Beschuldigten, seiner Frau gehö- ren soll, vermag an der Erfüllung des objektiven Tatbestands nichts zu ändern. Die Behauptung, dass das Notebook Acer seiner Frau gehöre und er das Passwort dazu nicht kenne, ist als Schutzbehauptung zu werten. Angesichts der grossen Anzahl an digitalen Inhalten mit harter Pornografie auf dem Notebook HP kann ohne Weiteres bezüglich der Inhalte auf dem Notebook Acer mindestens auf Mitgewahrsam des Beschuldigten geschlossen werden und ihm damit der Besitz zugerechnet werden. Letztlich ist hervorzuheben, dass dort, wo solche Vorschau- bilder von Bild- oder Videodateien anstelle der eigentlichen, grösseren Originalda- teien vorliegen, der Besitz dieser Vorschaubilder in den Thumbcache-Datenbanken als eigentlich inkriminierter Besitz harter Pornografie anzusehen ist. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt. 3.3.2. Zum subjektiven Tatbestand kann Folgendes im Einklang mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt werden. Besitz im Sinne von Art. 197
- 39 - Abs. 5 StGB erfordert in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft. Strafbar macht sich unter anderem, wer zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbote- nem pornografischem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt (Urteil BGer 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024, E. 1.2.2). In subjektiver Hinsicht bedarf es des Herrschaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, der Täter habe Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung. Denn wer eine Sache beherr- schen will, weiss um ihre Existenz (vgl. BGE 137 IV 208 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht entschied, das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Dateien im Cache-Speicher falle unter den Tatbestand des Besitzes. Es erwog in diesem Zusammenhang, ob ein (ungeübter) Computer-/Internetbenutzer von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten Kenntnis habe, sei nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Wer um die auto- matische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, manifestiere dadurch seinen Be- sitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreife (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteile 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 2.4; 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.2). 3.3.3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob diese bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Internet-Cachespeicher auch auf den automatischen Speicher von Vorschau- bildern in Thumbcache-Datenbanken anzuwenden ist. Der Beschuldigte besass eine beträchtliche Anzahl Dateien mit kinderpornografischem Inhalt – als Original- dateien. Dass beim Abspeichern, Herunterladen, Bearbeiten, Kopieren oder ande- rem Zugänglichmachen einer solch grossen Menge an digitalen Inhalten im Win- dows Explorer Vorschaubilder abgespeichert, automatische Wiederher- stellungsversionen oder Ähnliches gemacht werde, konnte und musste der Beschuldigte vorliegend annehmen. Der Beschuldigte kann vorliegend nicht als ungeübter Computernutzer angesehen werden, dem ein Löschen solcher automa- tischer Speicherungen unmöglich wäre. Das Vorhandensein diverser Speicher- medien (vgl. Sicherstellungsliste vom 16. Februar 2022, Urk. D4/3/8), sein Umgang mit dem "kik" Messengerdienst und das Nutzen der "üblichen" sozialen Medien (Urk. D4/2 F/A 24) deuten eher auf eine Vertrautheit mit dem Benutzen von
- 40 - Computern hin. Das Belassen der automatisch gespeicherten Vorschaubilder auf seinen Notebooks ist dementsprechend dem Beschuldigten anzulasten. Dadurch dass der Beschuldigte von der automatischen Abspeicherung solcher Vorschau- bilder in den Thumbcache-Datenbanken ausgehen musste, muss vorliegend ein bewusster Besitz bzw. zumindest ein Inkaufnehmen angenommen und damit der subjektive Tatbestand des (eventual-)vorsätzlichen Besitzes zum Konsum der kindepornografischen Inhalte im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB als erfüllt erachtet werden. 3.3.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte des mehrfachen Besitzes zum Eigen- konsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 2 und Teilvorwurf 3) schuldig zu sprechen. 3.4. Mehrfacher Besitz zum Eigenkonsum harter Pornografie mit sexuellen Handlungen mit Tieren sowie nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 4 und Teilvorwurf 5 zweiter und dritter Spiegelstrich) Der objektive Tatbestand ist gemäss Sachverhaltserstellung ohne Weiteres erstellt. Was das Vorhandensein von Vorschaubildern in Thumbcache-Datenbanken angeht, so kann in Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand sinnge- mäss auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. IV.3.3). Der Beschuldigte ist des mehrfachen Besitzes zum Eigenkonsum harter Pornografie mit sexuellen Handlungen mit Tieren sowie nicht tatsächlichen sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 4 und Teilvorwurf 5 zweiter und dritter Spiegelstrich) schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (Urk. 103 S. 52). Die Verteidigung beantragt zusammengefasst und
- 41 - eventualiter für die ergangenen Schuldsprüche, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen sei (Urk. 124 S. 27). Die Staatsanwalt- schaft beantragte vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Urk. 84). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraus- setzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. 1.4. Das Bundesgericht unterstreicht, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom
4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
- 42 -
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Sanktionsart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom
27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 2.2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Ein- griff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüng- lichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.3. Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat ein- zuschätzen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionie- ren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzu- räumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.4. Die Vorinstanz machte keinerlei Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart. 2.5. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfaches Verbreiten von Porno- grafie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie Besitz zum Eigenkonsum von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sehen je einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Besitz zum Eigenkonsum von Pornografie mit
- 43 - sexuellen Handlungen mit Tieren im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Dementsprechend ist für sämtliche Delikte sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Der Beschuldigte wurde bereits zweifach zu jeweils bedingten Geldstrafen und unbe- dingt vollziehbaren Bussen verurteilt (Urk. 105 S. 2). Insbesondere betreffend den Strafbefehl vom 18. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland für Urkundenfälschung und versuchten Betrug ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die vorliegend gegenständliche Urkundenfälschung nur gerade knapp drei Wochen nach dem Entscheiddatum und nur gerade knapp zwei Wochen nach dem Eröffnungsdatum (28. Februar 2020) begangen hat. Der Beschuldigte liess sich also in keiner Weise durch die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen oder Bussen beeindrucken. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Schulden in der Höhe von knapp Fr. 22'000.– hat (Urk. 122 s. 10 f.). Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich durch das erneute Ausfällen einer Gelds- trafe von weiterer Delinquenz abhalten liesse. Mit Blick auf die Wirksamkeit der Strafe erweist sich einzig die Anordnung einer Freiheitsstrafe als angezeigt und verhältnismässig.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Ausgangspunkt 3.1.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die schwerste Straftat, wobei die abstrakte Strafandrohung mass- gebend ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. 3.1.2. Vorliegend weisen sämtliche Delikte mit Ausnahme der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB den gleichen Strafrahmen aus. Die Vorinstanz nahm die Urkundenfälschung als Ausgangspunkt an, was sinnvoll ist. 3.2. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
- 44 - 3.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte ein Rezept von Dr. med. H._____ fälschte, wobei er insbesondere drei Medikamente auf dem Rezept hinzufügte und seine Personalien abänderte. Im Anschluss gebrauchte er das Rezept in zwei verschiedenen Apotheken an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. In der B._____ Apotheke in C._____ konnte der Be- schuldigte insgesamt zwei Packungen Azithromycin Sandoz 500mg erwerben. In der L._____ Apotheke M._____ konnte der Beschuldigte die grundsätzlich rezept- pflichtigen Medikamente 1x Azithromycin Mepha 250mg und 8x Azithromycin Me- pha 500 mg beziehen. Damit nutzte der Beschuldigte gezielt zweimal das in Arzt- rezepte gesetzte hohe Vertrauen von Apotheken aus und schadete sowohl der Apotheke im unbefugten Bezug von Medikamenten als auch der betroffenen Ärztin, da er unberechtigterweise deren Namen in einem Rezept aufführte. 3.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Er gab jedoch an, dass er aufgrund der Pandemie, einer ver- meintlichen Ansteckung mit dem Coronavirus und der Information, dass die von ihm bezogenen Medikamente gegen das Coronavirus helfen würden, Angst um seine Gesundheit und andere Personen gehabt habe. Seine Beweggründe waren also zwar grundsätzlich egoistischer Natur, lagen aber aus Sicht des Beschuldigten in berechtigter Angst um seine eigene Gesundheit. Die geringe Professionalität der erstellten Fälschung spricht auch für eine eher geringe kriminelle Energie. 3.2.3. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere leicht, und es ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen. Alleine für die Tatkomponente der Urkundenfälschung erscheint im Sinne der obenstehenden Erwägungen eine Einsatzstrafe von 4 Monaten als angemessen. 3.2.4. Zur Täterkomponente fällt erheblich erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht einmal einen Monat zuvor erst gerade für das Erstellen einer gefälschten Urkunde und versuchten Betrug mit einem Strafbefehl bestraft worden war. Leicht strafmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Strafuntersuchung erleichterte, indem er sich zumindest teilweise geständig zeigte. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um einen Monat auf 5 Monate zu erhöhen.
- 45 - 3.3. Sexuelle Handlung mit Minderjährigen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB 3.3.1. Zur objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt gerade einmal 13 und der Beschuldigte 36 Jahre alt war. Das ist ein beträchtlicher Altersunterschied. Der Beschuldigte missachtete so das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin deutlich vor deren Erreichen des
16. Altersjahrs in grober Weise. Dies ist namentlich auch zu bejahen, wenn – wie vom Beschuldigten behauptet – angenommen wird, dass der Zungenkuss von der Privatklägerin ausgegangen ist. Insbesondere angesichts der geringen Eingriffs- intensität eines einzigen Zungenkusses ist das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen aller denkbaren Möglichkeiten zur Erfüllung des Straftatbestands jedoch als leicht zu erachten. 3.3.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschul- digte jegliche Entscheidungsfreiheit hatte und es für ihn ein leichtes gewesen wäre, die verletzte Norm einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschuldige die Privat- klägerin über eine längere Zeit hinweg kennenlernte, wiederholt mit ihr Kontakt hatte und sie anfänglich über Alter und Namen täuschte, zeugt zudem von einer gewissen vertrauensbildenden Vorbereitungsphase, welche auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere gering. Es ist deshalb bei einem insgesamt leichten Verschulden eine Einsatzstrafe von 6 Monaten angemessen. 3.3.3. Zur Täterkomponente ist zu beachten, dass der Beschuldige im Endeffekt den Fortgang der Strafuntersuchung durch seine weitgehenden Aussagen anläss- lich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2020 (Urk. D3/5) erheb- lich erleichterte. Dies ist deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Diesen Effekt relativierend ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte nur kurze Zeit vor dem Begehen dieses Delikts erst gerade, auch wenn nicht einschlägig, bestraft werden musste. Die Täterkomponente ist leicht strafmindernd zu werten und in Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate ange- messen.
- 46 - 3.4. Mehrfaches Verbreiten harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dossier 4, Teilvorwurf 1 und Dossier 5) 3.4.1. Der Beschuldigte verschickte insgesamt 9 Videodateien und eine Bilddatei- über den Internet Messenderdienst "kik" an unbekannte Drittpersonen. Die Video- dateien zeigen kinderpornografische Inhalte mit tatsächlichen sexuellen Hand- lungen mit minderjährigen Mädchen. Zur subjektiven Tatschwere können keine detaillierten Erwägungen gemacht werden, da der Beschuldigte auf Fragen zu Beweggründen hauptsächlich die Aussage verweigert hat. Angesichts der im Vergleich zu anderen Fällen geringen Anzahl an verbreiteten Videodateien erscheint eine Einsatzstrafe von 10 Monaten angemessen. 3.4.2. Betreffend die Täterkomponente sind in Bezug auf dieses Delikt erneut die Vorstrafen des Beschuldigten spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Es resul- tiert eine Einsatzstrafe von 11 Monaten. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen. 3.5. Mehrfacher Besitz harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 4 Teilvorwürfe 2 und 3) 3.5.1. Der Beschuldigte besass insgesamt 441 Bild- und Videodateien mit kinder- pornografischem Inhalt. Die Dateien zeigen kinderpornografische Inhalte mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit minderjährigen Mädchen und Jungen. Dass es sich teilweise um Vorschaubilder in Thumbcache-Datenbanken ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Zur subjektiven Tatschwere können keine detaillierten Erwägungen gemacht werden, da der Beschuldigte auf Fragen zu Beweggründen hauptsächlich die Aussage verweigert hat, weshalb diese neu- tral auszufallen hat. Angesichts der doch beträchtlichen Anzahl an besessenen Bild- und Videodateien erscheint das Verschulden als noch leicht und eine Einsatz- strafe von 10 Monaten als angemessen. 3.5.2. Die Täterkomponente ist in Bezug auf dieses Delikt als leicht straferhöhend zu werten. Tatzeitpunkt ist vorliegend der Zeitpunkt der Sicherstellung am 16. Fe- bruar 2022. Dementsprechend sind sämtliche Vorstrafen des Beschuldigten, sowie
- 47 - die zu diesem Zeitpunkt laufende Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen straferhöhend zu berücksichtigen. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint eine Einsatzstrafe von 11 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen. 3.6. Mehrfacher Besitz harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Dossier 4 Teilvorwürfe 4 und 5) 3.6.1. Der Beschuldigte besass insgesamt 31 Bild- und Videodateien mit tierporno- grafischem Inhalt sowie zwei Bilddateien mit virtueller Kinderpornografie, d.h. In- halte mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen von Minderjährigen. Wie bereits oben erwähnt, ist dem Beschuldigten auch vorliegend zu Gute zu halten, dass es sich zumindest teilweise um Vorschaubilder in Thumbcache-Datenbanken handelt, was sich verschuldensmindernd auszuwirken hat. Zur subjektiven Tatschwere können keine detaillierten Erwägungen gemacht werden, da der Beschuldigte auf Fragen zu Beweggründen hauptsächlich die Aussage verweigert hat. Angesichts der vergleichsweise geringeren Strafandrohung von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB erscheint eine Einsatzstrafe von 2 Monaten angemessen. 3.6.2. Die Täterkomponente ist auch in Bezug auf dieses Delikt aufgrund der Vor- strafen und laufenden Strafverfahren leicht straferhöhend zu werten. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen. 3.7. Übergreifende Täterkomponente In Bezug auf die generelle Täterkomponente, das heisst insbesondere das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 37). Mit der Vorinstanz wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten – über die bereits erwogenen Umstände (namentlich die Vorstrafen) hinaus – weder straferhöhend noch -mindernd auf die Strafzumessung aus. 3.8. Lange Verfahrensdauer
- 48 - Mit der Vorinstanz ist eine lange Verfahrensdauer je nach den Umständen strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 103 S. 39; BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschul- digten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Die Vorinstanz führte diesbezüglich richtig aus, dass das vorliegende Strafverfahren im März 2020 eröffnet und am 14. März 2023 Anklage erhoben worden ist (Urk. 103 S. 39). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass im Laufe der Untersuchung bereits am 31. März 2021 betreffend die Dossiers 1-3 Anklage ans Bezirksgericht Bülach erhoben worden war (Urk. D1/19), das Verfahren anschliessend aber mit Verfügung vom 6. Juli 2021 vom Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, wieder an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde (Urk. D1/22). Im Anschluss wurde am 24. Januar 2022 erneut Anklage ans Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, erhoben (Urk. D1/39). Ebenso ist den Akten zu entnehmen, dass hinsichtlich dieser Anklage bereits eine Hauptverhandlung für den 26. August 2022 angesetzt worden war, diese jedoch aufgrund eines medizinischen Vorfalls beim Beschuldigten hat verschoben werden müssen (Urk. 106A/1-2; Urk. D1/47 S. 3). Schliesslich wurde diese Anklage – über ein Jahr nach deren Einreichung – am 1. März 2023 wieder zurückgezogen, um sie um die Dossiers 4 und 5 zu erweitern (Urk. D1/43). Den Dossiers 4 und 5 lässt sich jedoch entnehmen, dass die letzte Untersuchungshand- lung jeweils im März bzw. Mai 2022 durchgeführt worden war (vgl. Urk. D4/9 und D5/8). Dementsprechend wurde über knapp ein Jahr hinweg mit der Anklagerhe- bung (bzw. mit dem Rückzug der alten und der Neueinreichung der erweiterten Anklageschrift) zugewartet, ohne ersichtlichen Grund. Darüber hinaus ist nunmehr festzustellen, dass die Vorinstanz für den Versand der begründeten Ausfertigung des Urteils vom 17. April 2024 Anfang Februar 2025 knapp 10 Monate benötigte (vgl. Urk. 102). Auch wenn es sich bei Art. 84 Abs. 4 StPO, welcher eine maximale Frist von 90 Tagen für die Zustellung des vollständig begründeten Urteils vorsieht,
- 49 - um eine Ordnungsvorschrift handelt, stellt diese klare Missachtung ein Indiz für eine zu lange Verfahrensdauer dar, insbesondere, da sie ohne jegliche sachliche Erklä- rung erfolgt ist (vgl. BSK StPO-ARQUINT, 2023, Art. 84 StPO N 9). Angesichts dieser Umstände ist es vorliegend angemessen, eine Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Monate vorzunehmen.
4. Fazit Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte mit 21 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Vorinstanz bestrafte ihn hingegen mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (Urk. 103 S. 52). In Anwendung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der Beschuldigte mit 19 Monaten Freiheitsstrafe zu sank- tionieren. VI. Widerruf
1. Ausgangslage und Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz widerrief den bedingt aufgeschobenen Vollzug der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Februar 2020 (Ge- schäfts-Nr. …) ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffer 6). In den Erwägungen äusserte sich die Vorinstanz jedoch mit keinem Wort dazu. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Be- schuldigte die Berufung zur Aufhebung von Dispositiv Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils zum Widerruf zurückziehen. Wie oben erläutert (E. I.2.), ist vorliegend trotz Teilrückzug nicht von der Rechtskraft des Widerrufs des bedingt aufgeschobenen Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
18. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. …) ausgefällten Geldstrafe auszugehen und ma- teriell darüber zu entscheiden, zumal das Berufungsgericht von diesem Widerruf hätte absehen können. Auch angesichts dessen, dass die Vorinstanz keinerlei Er- wägungen zum Widerruf angestellt hat, ist das Nachfolgende zu erwägen. 1.2. Begeht der zu einer bedingten Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, ist der bedingte Vollzug zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).
- 50 - Verlangt wird ‒ neben einem Vergehen oder Verbrechen während der Probezeit ‒ eine ungünstige Legalprognose. Mit anderen Worten ist der bedingte Vollzug nur zu widerrufen, wenn eine "eigentliche Schlechtprognose" besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Legalprognose ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Diese sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelas- tung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). 1.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 18. Februar 2020 von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Geschäfts-Nr. …) zu einer bedingt aus- gefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– mit einer Probezeit von 3 Jah- ren wegen Urkundenfälschung und versuchtem Betrug verurteilt. Die Verteidigung zog ihre Berufung gegen den Widerruf zurück (Urk. 124 S. 1).
2. Würdigung Um über den Widerruf zu entscheiden, ist eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Die vom Beschuldigten nach Eröffnung des Strafbefehls der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland am 28. Februar 2020 neu begangenen Delikte sind die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, die sexuelle Hand- lung mit Minderjährigen im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB sowie die Pornografie- delikte. Diese Delikte hat der Beschuldigte alle innert der dreijährigen Probezeit begangen. Die Voraussetzung der Rückfalltat nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ist demnach gegeben. Sodann ist besonders zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die vorliegend zu beurteilende Urkundenfälschung gerade einmal knapp drei Wochen nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land am 28. Februar 2020 begangen hat. Dabei ist ein sehr ähnlicher Modus Operandi ersichtlich, nämlich das Erstellen einer falschen Urkunde mit der Schreib- maschine, um sich besondere Vorteile zu verschaffen (vgl. Urk. D1/16/6). Dies legt die Vermutung nahe, dass weder die Verurteilung noch die Ansetzung einer Probezeit einen Eindruck auf den Beschuldigten gemacht bzw. eine nachhaltige Wirkung bei diesem hinterlassen hat. Unter diesen Umständen kann dem Beschul- digten keine günstige Legalprognose ausgestellt werden. Zudem weist der Beschuldigte mit zwei SVG-Delikten aus einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
- 51 - Zürich-Limmat vom 18. August 2015 weitere Vorstrafen aus, welche jedoch nicht direkt einschlägig sind (vgl. Urk. 105). Diese zeigen jedoch auch auf, dass sich der Beschuldigte bisher durch Strafverfahren und Verurteilungen zu bedingten Gelds- trafen nicht beeindrucken liess. Folglich ist der bedingt aufgeschobene Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. …) ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu wi- derrufen und diese ist zu vollziehen. VII. Vollzug
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 19 Monaten Freiheitsstrafe. Dabei hielt sie fest, dass bei diesem Strafmass zwar der bedingte Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB möglich sei, vorliegend jedoch nicht in Betracht komme, da dem Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafen keine günstige Prognose gestellt werden könne (Urk. 103 S. 40). Dabei fällt auf, dass die Vorinstanz die Möglichkeit des teilbedingten Strafaufschubs gemäss Art. 43 StGB mit keinem Wort erwähnte.
2. Rechtliches 2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber hat diese (materielle) Voraussetzung im Unterschied zum vorbestehenden Recht vor 2007, wonach für den bedingten Strafvollzug eine «gute Prognose» vorausgesetzt war, bewusst umformuliert, um jene Zweifelsfälle, bei denen eindeutige Hinweise auf eine Rück- fallgefahr als auch auf eine Legalbewährung fehlen, dem bedingten Strafvollzug zuzuordnen (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.2; BBl 1999 II 2049). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum "alten Recht" vor 2007 ist bei der Vornahme der Prognose auch zu berücksichtigen, welche Wirkung die weiteren Folgen des Urteils auf den Verurteilten haben werden. Werden damit
- 52 - bspw. früher bedingt aufgeschobene Strafen widerrufen, kann es sein, dass diese Warnwirkung genug ist, um den Täter schon damit von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, womit die Hauptstrafe für die neuen Straftaten bedingt ausgefällt werden kann (BGE 116 IV 97 E. 2b; Urteil BGer 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3). 2.3. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden der beschuldigten Person genü- gend Rechnung zu tragen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Ver- weis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der bundesgericht- lichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 1, E. 5.3 m.w.H.). Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbe- dingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigs- tens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund frü- herer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Tä- ters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und anderer- seits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).
3. Würdigung 3.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich von seinen bedingt ausgesprochenen Vorstrafen offensichtlich nicht beeindrucken liess und weiter delinquierte, und zwar mehrfach. Dies spricht durchaus gegen eine positive Legalprognose. Ebenso gegen eine positive Prognose spricht, dass der Beschul-
- 53 - digte die vorliegend zu beurteilenden Taten teilweise nur kurze Zeit nach seiner Verurteilung wegen teilweise den gleichen Straftatbeständen beging. 3.2. Der Beschuldigte wurde bislang aber nur zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Der bedingte Aufschub einer dieser Geldstrafen wird im Zuge des vorliegenden Urteils widerrufen und sie ist zu vollziehen. Diese Wechselwirkung der zu vollzie- henden Geldstrafe auf die Legalprognose ist in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil BGer 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024, E. 1.3.5). Es ist zu erwarten, dass die zu voll- ziehende Geldstrafe eine Verbesserung der Legalprognose bewirken wird. Zudem führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung detailreich, lebens- nah und glaubhaft aus, dass er einen grossen Teil seiner ehemals über Fr. 50'000.– Schulden abbezahlt habe, sich in seinem Berufszweig in Ausbildung befinde, in einem 80% Pensum angestellt sei, und er in seiner Freizeit sich vermehrt im karitativen Bereich engagiere (Urk. 122 S. 5 ff.). Der Beschuldigte machte den Eindruck, sich um eine ordentliche Lebensführung zu bemühen und mitten im Leben zu stehen. Es fehlen schlicht Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte einzig durch eine zu vollziehende Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden könnte. Dementsprechend ist die auszusprechende Freiheits- strafe von 19 Monaten vollständig bedingt aufzuschieben. Angesichts der durchaus bestehenden Vorstrafen und insbesondere der sehr raschen Begehung der Urkun- denfälschung nach einer einschlägigen Verurteilung des Beschuldigten erscheint vorliegend eine Probezeit von 4 Jahren angemessen. Mit dieser langen Probezeit kann den verbleibenden Restbedenken im Hinblick auf die Legalprognose des Beschuldigten in ausreichendem Masse Rechnung getragen werden. Überdies entspricht diese Dauer der Probezeit auch dem Antrag des Beschuldigten (Urk. 124 S. 27 Ziff. 8). VIII. Massnahmen
1. Landesverweisung 1.1. Ausgangslage
- 54 - 1.1.1. Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre an (Urk. 103 S. 52). Die Verteidigung beantragt, dass von einer Landes- verweisung abzusehen sei (Urk. 88 S. 33 f.; Urk. 124 S. 27). 1.1.2. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat mit der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zwei Katalogtaten, teilweise mehrfach, begangen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Von einer Landesverweisung kann nur abgese- hen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.1.3. Die Vorinstanz verneinte einen persönlichen Härtefall beim Beschuldigten und führte aus, dass alleine der Umstand, dass der Beschuldigte als Folge einer Landesverweisung seine Arbeitsstelle verlieren würde, keinen persönlichen Härte- fall darzustellen vermöge (Urk. 103 S. 43). Eine soziale Wiedereingliederung sei für den Beschuldigten im benachbarten Deutschland ohne Weiteres möglich. Darüber hinaus spreche nichts dagegen, dass seine Frau zur Aufrechterhaltung der Beziehung mit ihm nach Deutschland ziehen würde (Urk. 103 S. 43). Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, so würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung die geringen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen (Urk. 103 S. 43). 1.2. Persönlicher Härtefall 1.2.1. Der heute 41-jährige Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat keine Kinder (Prot. I S. 23 f.). Der Beschuldigte lebt seit 2005 und damit seit über 20 Jahren in der Schweiz (Prot. I S. 23; Urk. D1/13/3 S. 1). Zuvor lebte er in Deutschland, wo er geboren und auch aufgewachsen ist. In Deutschland machte er einen Lehrabschluss im Bereich Innenausbau, Akusti- kräume, Schallverkleidung und Schallschutzwände und absolvierte den Militär- dienst (Prot. I S. 23). In der Schweiz absolvierte er Detailhandelsschulen und wurde
- 55 - Berufsbildner (Prot. I S. 23). Zur Zeit arbeitet er als Assistent Projektleitung bei der S._____ AG in T._____ (Urk. 122 S. 4 und 10). Er lebt zusammen mit seiner Frau in C._____ (Urk. 122 S. 2 f.). Seine Familie, d.h. seine Eltern, sein Bruder und sein Grossvater, lebt in Deutschland (Urk. 122 S. 3 ff.). Gemäss eigener Aussage be- stehe sein Umfeld in der Schweiz aus vielen Freunden und Arbeitskollegen sowie der Familie seiner Frau (Prot. I S. 25). Zudem ist der Beschuldigte nach eigener Aussage karitativ bei der U._____ Stiftung und in verschiedenen Vereinen tätig (Urk. 122 S. 9). 1.2.2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (Urk. 105). 1.2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zur Landes- verweisung aus, dass eine solche seinen Lebensmittelpunkt zerstören würde und er nicht mehr wissen würde, wie er seine Familie, Ausbildung und Job weiterführen könne. Für ihn wäre es das Schlimmste, was ihm passieren könne (Urk. 122 S. 12 f.). 1.2.4. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte seit 18 Jahren in der Schweiz lebe, seit 2011 mit einer Schweizerin verheiratet sei und seither permanent hier gearbeitet habe. Dahingegen bestehe seine Beziehung zu Deutschland einzig noch auf dem Papier. Sein Lebensmittel- punkt befinde sich in der Schweiz und es sei davon auszugehen, dass der Beschul- digte bei einer Landesverweisung in Deutschland in die soziale Abhängigkeit nach Hartz IV getrieben würde (Urk. 124 S. 24 ff.). 1.2.5. Die Vorinstanz macht zutreffende rechtliche Erwägungen zum Anwendungs- bereich der Härtefallklausel und hält richtig fest, dass der Beschuldigte mit Ausnahme seiner Ehefrau keine Familienangehörigen in der Schweiz hat (Urk. 103 S. 42 f.). Seine prägenden Jugendjahre inklusive abgeschlossener beruflicher Ausbildung verbrachte der Beschuldigte, bis er 21 Jahre alt war, in Deutschland. Er ist daher mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und spricht die gleiche Sprache. Eine soziale Wiedereingliederung erscheint ohne Weiteres möglich. Mit seiner in Deutschland abgeschlossenen Berufsausbildung und Berufserfahrung in der Schweiz ist es ihm zudem ohne Weiteres zumutbar, in seinem Heimatstaat be-
- 56 - ruflich Fuss zu fassen. Entgegen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte in Deutschland in die soziale Abhängigkeit abrutschen sollte. Der Beschuldigte hat keine Kinder. Dem Beschuldigten ist beizupflichten, dass er seit knapp 20 Jahren in der Schweiz lebt. Seine Ehefrau ist Schweizer Staatsange- hörige und ebenfalls arbeitstätig (Prot. I S. 25f). Trotzdem erscheint es vorliegend nicht unzumutbar, dass der Beschuldigte ins grenznahe Ausland ziehen würde, wo- durch der Kontakt zu seiner Ehefrau erhalten werden könnte, oder dass seine Ehe- frau allenfalls mit ihm zusammen ins Ausland ziehen würde. 1.2.6. In der Gesamtbetrachtung ist mit der Vorinstanz ein persönlicher Härtefall zu verneinen. Liegt kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, sind die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht mit denjenigen der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abzuwägen. Dennoch muss im Sinne einer Eventualbegründung festgehalten werden, dass mit der Vorinstanz den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich gewichtigere öffentliche Interessen an einer Landesverweisung gegenüberstehen. Die Vorinstanz führt richtig aus, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug am 18. August 2015 wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und fahrlässigen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– mit einer Probezeit von 2 Jahren und Fr. 800.– Busse verurteilt worden ist. Weiter wurde er am 18. Februar 2020 wegen versuchten Betrugs und Urkunden- fälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr 60.– mit einer Probezeit von 3 Jahren und Fr. 900.– Busse verurteilt (Urk. 103 S. 43). Nun ist der Beschuldigte vorliegend teilweise wegen der gleichen Delikte abermals zu bestra- fen. Speziell zu betonen ist, dass im Strafbefehl vom 18. Februar 2020, welcher bereits wegen einer Katalogtat ergangen ist, von einer Landesverweisung aus- nahmsweise abgesehen wurde (vgl. Urk. D1/16/6). Der Beschuldigte wurde somit unmissverständlich darauf hingewiesen, dass eine Landesverweisung die Folge seiner Delinquenz sein könnte, und er delinquierte unbeirrt weiter. Diese Gleichgül- tigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung sowie das konkrete inkriminierte Verhalten des Beschuldigen sind deshalb geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Dementsprechend wäre, auch wenn ein persönlicher Härtefall
- 57 - angenommen würde, von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung auszugehen. Der Beschuldigte ist damit im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen. 1.3. Vereinbarkeit mit internationalem Recht 1.3.1. Da der Beschuldigte Staatsbürger von Deutschland ist, mithin eines EU- Staats, stellt sich die Frage, ob das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungs- grund für die Landesverweisung bildet (Urteile BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfas- sungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile des Bundesgerichtes 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu neh- mende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). 1.3.2. Dem Beschuldigten wird unter Berücksichtigung des Widerrufs der früheren bedingten Geldstrafe keine schlechte Legalprognose gestellt. Der Beschuldigte verletzte aber durch das vorliegend inkriminierte Verhalten mit mehrfachen Verbre- chen gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen hohe Rechtsgüter was eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im vorliegenden Verfahren lässt er Reue und Einsicht vor allem in Bezug auf die
- 58 - Kinderpornografiedelikte gänzlich vermissen. Wenn auch dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zwar der vollständige bedingte Strafaufschub gewährt wird, kann ein bestehendes, wenn auch geringes Rückfallrisiko vor allem in Bezug auf Delikte gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen nicht ausgeschlossen werden. Vom Beschuldigten geht folglich eine nicht unerhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das FZA steht der Landesverweisung damit nicht entgegen. 1.4. Dauer der Landesverweisung Angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten, der durchzogenen Legalprognose auf der einen Seite und andererseits des insgesamt doch leichten Verschuldens bei den einzelnen Delikten und der durchaus bestehenden privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, erweist sich entgegen der Vorinstanz eine Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren als angemessen. 1.5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Die Vorinstanz sah von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ab (Urk. 103 S. 53). Dieser Punkt ist vorliegend nicht als bereits rechtskräftig vorzubehalten, da ein Entscheid darüber von der Anordnung einer Landesverweisung an sich überhaupt abhängt. Vorliegend ist der Beschul- digte im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 103 S. 46) sowie auf das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist vorliegend von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen.
2. Tätigkeitsverbot 2.1. Die Vorinstanz sprach angesichts der Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB und Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 sowie Satz 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c und d StGB aus (Urk. 103 S. 52). Die Verteidigung argumentiert für das Vor-
- 59 - handensein eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 67 Abs. 4 StGB und beantragt, dass auf die Anordnung zu verzichten sei (Urk. 88 S. 31; Urk. 124 S. 20 ff.). 2.2. Wird jemand nach Art. 187 Ziff. 1 StGB wegen sexueller Handlungen mit Kindern oder Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB wegen Pornografie zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 StGB). 2.3. Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzu- wenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein. Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (Urteil BGer 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2. mit Hinweisen). 2.4. Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbe- stimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästi- gungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne – so die Botschaft weiter – im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine
- 60 - bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausspreche (BGer 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E.3.3.3. mit Hinweisen; BGE 149 IV 161 E. 2.5.4.). 2.5. Der Beschuldige hat mehrere Delikte im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB begangen. Zwar wiegt sein Verschulden bezüglich sämtlicher Delikte leicht. Die über den Beschuldigten zu verhängende Freiheitsstrafe wird aufgrund der vor- liegend relevanten Delikte aber immerhin um 17 Monate Freiheitsstrafe asperiert. Dementsprechend stellen die sexuelle Handlung mit Minderjährigen sowie insbe- sondere die Kinderpornografiedelikte keine eigentlichen Bagatelldelikte dar. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in diesem Punkt zu bestätigen und ein lebenslängli- ches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und Ziff. 2 StGB auszufällen. IX. DNA-Probe Die Vorinstanz ordnete die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO an, wobei sie in diesem Zusammenhang auf die Schwere der durch den Beschuldigten verübten Delikte und die geringe Eingriffs- intensität der DNA-Probe verwies (Urk. 103 S. 48). Auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen kann verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber gilt es anzumerken, dass auch unter der zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmung gemäss Art. 5 lit. b des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz), die Voraussetzungen für die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils erfüllt sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist in dieser Hinsicht zu bestätigen und die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen.
- 61 - X. Zivilansprüche
1. Genugtuung 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten dazu, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 12. September 2019 zu bezahlen (Urk. 103 S. 53). Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 103 S. 49). Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und sexuelle Integrität und damit die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin ein- gegriffen habe. Die Privatklägerin sei durch die Tat und das vorliegende Verfahren einer psychischen Belastung ausgesetzt gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten kein gewalttätiges Vorgehen, das erhebliche Schmerzen oder physische Verletzungen verursacht hätte, vorgeworfen werden kann. Dennoch sei das Ereignis für die Privatklägerin traumatisierend gewesen und beschäftige sie noch immer, weshalb die geforderte Summe in einer Gesamtbe- trachtung als gerechtfertigt erscheine (Urk. 103 S. 50 f.). 1.2. Die Verteidigung beantragt die Abweisung der Genugtuungsforderung (Urk. 88 S. 35). Zur Begründung führte sie vor Vorinstanz aus, dass die Genugtu- ungsforderung nicht liquid sei (Urk. 88 S. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung macht die Verteidigung keine Ausführungen zum Antrag auf Abweisung der Genugtuungsforderung. 1.3. Zur Begründung ihrer Genugtuungsforderung lässt die Privatklägerin ausführen, dass die Tathandlungen zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer psychischen Situation geführt hätten. Sie sei viel zu früh in ihrem Leben Opfer von sexueller Ausbeutung durch eine viel ältere Person geworden (Urk. 79). Anlässlich der Berufungsverhandlung lässt die Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantragen (Urk. 127). 1.4. Die Privatklägerin liess keinerlei Beweise für ihre Genugtuungsforderung einreichen. Wie oben ausgeführt, sind die Aussagen anlässlich der Videobefragung der Privatklägerin nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (vgl. oben E. II.2.). Der Beschuldigte liess die Genugtuungsforderung nur pauschal als nicht liquid
- 62 - bestreiten. In Gesamtbetrachtung ist die Tatsache, dass eine sexuelle Handlung, hier ein Zungenkuss, eines 36-jährigen Erwachsenen mit einem 13-jährigen Kind die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes verletzt, als gegeben zu erachten. Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend jedoch nur von einem einzigen Zungenkuss zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten auszugehen. Dementsprechend ist der Genugtuungsbetrag auf Fr. 2'000.– zu reduzieren. Die die Genugtuung begründende Tathandlung fand, wie oben aus- geführt, im Mai 2020 statt (vgl. oben E. III.5.3.). Dementsprechend kann die Genugtuungsforderung, zugunsten des Beschuldigten, entgegen der Vorinstanz und dem Antrag der Privatklägerin (vgl. Urk. 79 S. 5) erst ab dem 31. Mai 2020 mit 5 % verzinst werden. Im Mehrumfang ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.
2. Schadenersatz Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzforderung der Privatklägerin (Urk. 79) auf den Zivilweg. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann die Schadenersatzforderung mangels eingegangener Begründung und Bezifferung nur auf den Zivilweg verwiesen werden. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1. Die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12) im vorinstanzlichen Urteil wird vom Beschuldigten nicht angefochten (Prot. II S. 10) und ist als rechtskräftig geworden festzuhalten. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldig- ten Person die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 1.2. Der Beschuldigte ist bezüglich Teilvorwurf 1 von Dossier 1 zur Urkunden- fälschung freizusprechen und er ist einzig der einfachen statt der mehrfachen
- 63 - Begehung von sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von Dispositivziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 103 S. 54), mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu 9/10 aufzuerlegen. Im Mehrumfang sind die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind im Umfang von 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von 1/10 sind sie definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 der Kosten für die amtliche Verteidi- gung.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). Insbesondere können die Vefahrenskosten einer Partei auch auferlegt werden wenn sie einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, der angefochtene Entscheid aber nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren zu einem erheblichen Teil. Immerhin ist der Beschuldigte von einem Teil der Urkundenfälschungsvorwürfe freizusprechen, lässt sich der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht vollumfänglich gemäss Anklagevorwurf erstellen, fällt der Vollzug bedingt aus, ist die Dauer der Landesverweisung zu reduzieren und ist die Genugtuungsforderung herabzusetzen. Dem Beschuldigten sind deshalb die Kosten für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen. Im Umfang von 1/5 sind sie definitiv auf die
- 64 - Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'482.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 125). Darin bereits enthalten sind Aufwendungen für die Berufungsverhandlung, die Nachbesprechung und den Weg. Es rechtfertigt sich daher, ihn für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'482.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
3. Prozessentschädigung der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Sicher ist ein Obsiegen dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt verurteilt wird und die Privatklägerschaft auch im Zivilpunkt obsiegt, ihr also die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2023, Art. 433 N 10). 3.2. Die Privatklägerin lässt durch ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung vom
21. August 2024 bis zum 15. Januar 2026 in der Höhe von Fr. 9'400.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) beantragen (Urk. 128). Die Privatklägerin obsiegt mit dem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hauptsächlich, jedoch nicht vollum- fänglich. Im Schuldpunkt betreffend Dossier 3 wird das vorinstanzliche Urteil bestä- tigt, wenn auch unter Einschränkungen betreffend den Sachverhalt. Betreffend den Zivilpunkt wird der Privatklägerin weiterhin eine Genugtuungsforderung zugespro- chen, jedoch in reduziertem Umfang (Fr. 2'000.– statt Fr. 3'000.–). Die Privatkläge- rin obsiegt im Berufungsverfahren also nur teilweise. Vorliegend wird das Obsiegen
- 65 - der Privatklägerin über Straf- und Zivilpunkt im Berufungsverfahren mit 2/3 quanti- fiziert. Dementsprechend ist der Anspruch auf Prozessentschädigung auf zwei Drittel zu reduzieren. 3.3. Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten nach der tendenziell eher zurückhaltenden Praxis Anwaltskosten dann, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten (auch wenn sie, wie üblich, meist pauschal bemessen werden) entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften (BGE 139 IV 102 E. 4.1.; BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2023, Art. 433 N 19). Die in ihrer Honorar- note vom 14. Januar 2026 (Urk. 128) geltend gemachten Aufwendungen von Rechtsanwältin MLaw Y._____ erscheinen angemessen und notwendig, mit Ausnahme des Aufwands für Ausführungen zu Sanktion und Massnahmen sowie der pauschal geschätzten Dauer der Berufungsverhandlung. Diese dauerte statt der geltend gemachten sechs, nur 2.5 Stunden, was ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer alleine eine Reduktion der verlangten Prozessentschädigung um Fr. 770.– (3.5*Fr. 220.–) rechtfertigt. Die Prozessentschädigung der Privatklägerin ist damit pauschal auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 3.4. Entsprechend ist der Beschuldigte dazu zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. April 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 3.-8. […]
- 66 -
9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Januar 2023 sowie 23. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantons- polizei Zürich zu vernichten:
- 1 Plastiksack mit 4 leeren Medikamentenschachteln (Azithromycin-Mepha; Asservat-Nr. A013'724'679)
- 2 Schachteln mit Medikamenten (Azithromycin Sandoz; Asservat-Nr. A013'724'771)
- 1 Kaufquittung vom 21. März 2020, B._____ C._____ (Asservat-Nr. A013'724'840)
- 1 Rezept für A._____, ausgestellt vom Stadtspital Waid, 20. März 2020 (As- servat-Nr. A013'724'851)
- 1 ärztliches Zeugnis vom Stadtspital Waid, 20. März 2020 (Asservat-Nr. A013'724'862)
- 1 gefälschtes Dauerrezept, lautend auf C._____ (Asservat-Nr. A013'724'895)
- 1 gefälschtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis, E._____ Zürich (Asservat-Nr. A013'724'908)
- 1 gefälschtes Dauerrezept (Asservat-Nr. A013'760'753)
- 1 Notebook HP (Asservat-Nr. A015'876'592)
- 1 Notebook Acer (Asservat-Nr. A015'876'694)
- 1 Mobiltelefon Huawei (Asservat-Nr. A015'876'774)
- 1 Datenträger Samsung (Asservat-Nr. A015'885'093). 10.-11.[…]
- 67 -
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'200.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'198.50 Auslagen Vorverfahren Fr. 22'910.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. […]. 13.-15.[…]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 68 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 Teilvorwurf 2 und Dossier 2), der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dossier 3), der mehrfachen Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 1 und Dossier 5), des mehrfachen Besitzes zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tat- sächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 2 und Teilvorwurf 3) sowie des mehrfachen Besitzes zum Eigenkonsum harter Pornografie mit sexuellen Handlungen mit Tieren sowie nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 4 und Teilvorwurf 5 zweiter und dritter Spiegelstrich).
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der harten Pornografie (mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen, Dossier 4 Teilvorwurf 5 erster Spie- gelstrich) im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 Teilvorwurf 1) freigesprochen.
- 69 -
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 18. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. …) ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jah- ren, wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.
7. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen angeordnet.
8. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
9. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.
10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Mai 2020 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.
- 70 -
12. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
13. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschul- digten zu 9/10 auferlegt und im Mehrumfang auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'482.90 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt)
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Mehrumfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 71 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in die Akten von Geschäfts- Nr. …) das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienste, gem. Disp. Ziff. 10 die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich, gem. Disp. Ziff. 10 bzgl. Fristenlauf.
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 72 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (82 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12) im vorinstanzlichen Urteil wird vom Beschuldigten nicht angefochten (Prot. II S. 10) und ist als rechtskräftig geworden festzuhalten. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldig- ten Person die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
E. 1.1.1 Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre an (Urk. 103 S. 52). Die Verteidigung beantragt, dass von einer Landes- verweisung abzusehen sei (Urk. 88 S. 33 f.; Urk. 124 S. 27).
E. 1.1.2 Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat mit der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zwei Katalogtaten, teilweise mehrfach, begangen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Von einer Landesverweisung kann nur abgese- hen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 1.1.3 Die Vorinstanz verneinte einen persönlichen Härtefall beim Beschuldigten und führte aus, dass alleine der Umstand, dass der Beschuldigte als Folge einer Landesverweisung seine Arbeitsstelle verlieren würde, keinen persönlichen Härte- fall darzustellen vermöge (Urk. 103 S. 43). Eine soziale Wiedereingliederung sei für den Beschuldigten im benachbarten Deutschland ohne Weiteres möglich. Darüber hinaus spreche nichts dagegen, dass seine Frau zur Aufrechterhaltung der Beziehung mit ihm nach Deutschland ziehen würde (Urk. 103 S. 43). Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, so würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung die geringen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen (Urk. 103 S. 43).
E. 1.2 Der Beschuldigte ist bezüglich Teilvorwurf 1 von Dossier 1 zur Urkunden- fälschung freizusprechen und er ist einzig der einfachen statt der mehrfachen
- 63 - Begehung von sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von Dispositivziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 103 S. 54), mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu 9/10 aufzuerlegen. Im Mehrumfang sind die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind im Umfang von 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von 1/10 sind sie definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 der Kosten für die amtliche Verteidi- gung.
2. Berufungsverfahren
E. 1.2.1 Der heute 41-jährige Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat keine Kinder (Prot. I S. 23 f.). Der Beschuldigte lebt seit 2005 und damit seit über 20 Jahren in der Schweiz (Prot. I S. 23; Urk. D1/13/3 S. 1). Zuvor lebte er in Deutschland, wo er geboren und auch aufgewachsen ist. In Deutschland machte er einen Lehrabschluss im Bereich Innenausbau, Akusti- kräume, Schallverkleidung und Schallschutzwände und absolvierte den Militär- dienst (Prot. I S. 23). In der Schweiz absolvierte er Detailhandelsschulen und wurde
- 55 - Berufsbildner (Prot. I S. 23). Zur Zeit arbeitet er als Assistent Projektleitung bei der S._____ AG in T._____ (Urk. 122 S. 4 und 10). Er lebt zusammen mit seiner Frau in C._____ (Urk. 122 S. 2 f.). Seine Familie, d.h. seine Eltern, sein Bruder und sein Grossvater, lebt in Deutschland (Urk. 122 S. 3 ff.). Gemäss eigener Aussage be- stehe sein Umfeld in der Schweiz aus vielen Freunden und Arbeitskollegen sowie der Familie seiner Frau (Prot. I S. 25). Zudem ist der Beschuldigte nach eigener Aussage karitativ bei der U._____ Stiftung und in verschiedenen Vereinen tätig (Urk. 122 S. 9).
E. 1.2.2 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (Urk. 105).
E. 1.2.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zur Landes- verweisung aus, dass eine solche seinen Lebensmittelpunkt zerstören würde und er nicht mehr wissen würde, wie er seine Familie, Ausbildung und Job weiterführen könne. Für ihn wäre es das Schlimmste, was ihm passieren könne (Urk. 122 S. 12 f.).
E. 1.2.4 Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte seit 18 Jahren in der Schweiz lebe, seit 2011 mit einer Schweizerin verheiratet sei und seither permanent hier gearbeitet habe. Dahingegen bestehe seine Beziehung zu Deutschland einzig noch auf dem Papier. Sein Lebensmittel- punkt befinde sich in der Schweiz und es sei davon auszugehen, dass der Beschul- digte bei einer Landesverweisung in Deutschland in die soziale Abhängigkeit nach Hartz IV getrieben würde (Urk. 124 S. 24 ff.).
E. 1.2.5 Die Vorinstanz macht zutreffende rechtliche Erwägungen zum Anwendungs- bereich der Härtefallklausel und hält richtig fest, dass der Beschuldigte mit Ausnahme seiner Ehefrau keine Familienangehörigen in der Schweiz hat (Urk. 103 S. 42 f.). Seine prägenden Jugendjahre inklusive abgeschlossener beruflicher Ausbildung verbrachte der Beschuldigte, bis er 21 Jahre alt war, in Deutschland. Er ist daher mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und spricht die gleiche Sprache. Eine soziale Wiedereingliederung erscheint ohne Weiteres möglich. Mit seiner in Deutschland abgeschlossenen Berufsausbildung und Berufserfahrung in der Schweiz ist es ihm zudem ohne Weiteres zumutbar, in seinem Heimatstaat be-
- 56 - ruflich Fuss zu fassen. Entgegen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte in Deutschland in die soziale Abhängigkeit abrutschen sollte. Der Beschuldigte hat keine Kinder. Dem Beschuldigten ist beizupflichten, dass er seit knapp 20 Jahren in der Schweiz lebt. Seine Ehefrau ist Schweizer Staatsange- hörige und ebenfalls arbeitstätig (Prot. I S. 25f). Trotzdem erscheint es vorliegend nicht unzumutbar, dass der Beschuldigte ins grenznahe Ausland ziehen würde, wo- durch der Kontakt zu seiner Ehefrau erhalten werden könnte, oder dass seine Ehe- frau allenfalls mit ihm zusammen ins Ausland ziehen würde.
E. 1.2.6 In der Gesamtbetrachtung ist mit der Vorinstanz ein persönlicher Härtefall zu verneinen. Liegt kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, sind die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht mit denjenigen der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abzuwägen. Dennoch muss im Sinne einer Eventualbegründung festgehalten werden, dass mit der Vorinstanz den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich gewichtigere öffentliche Interessen an einer Landesverweisung gegenüberstehen. Die Vorinstanz führt richtig aus, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug am 18. August 2015 wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und fahrlässigen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– mit einer Probezeit von 2 Jahren und Fr. 800.– Busse verurteilt worden ist. Weiter wurde er am 18. Februar 2020 wegen versuchten Betrugs und Urkunden- fälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr 60.– mit einer Probezeit von 3 Jahren und Fr. 900.– Busse verurteilt (Urk. 103 S. 43). Nun ist der Beschuldigte vorliegend teilweise wegen der gleichen Delikte abermals zu bestra- fen. Speziell zu betonen ist, dass im Strafbefehl vom 18. Februar 2020, welcher bereits wegen einer Katalogtat ergangen ist, von einer Landesverweisung aus- nahmsweise abgesehen wurde (vgl. Urk. D1/16/6). Der Beschuldigte wurde somit unmissverständlich darauf hingewiesen, dass eine Landesverweisung die Folge seiner Delinquenz sein könnte, und er delinquierte unbeirrt weiter. Diese Gleichgül- tigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung sowie das konkrete inkriminierte Verhalten des Beschuldigen sind deshalb geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Dementsprechend wäre, auch wenn ein persönlicher Härtefall
- 57 - angenommen würde, von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung auszugehen. Der Beschuldigte ist damit im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen.
E. 1.3 Zur Begründung ihrer Genugtuungsforderung lässt die Privatklägerin ausführen, dass die Tathandlungen zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer psychischen Situation geführt hätten. Sie sei viel zu früh in ihrem Leben Opfer von sexueller Ausbeutung durch eine viel ältere Person geworden (Urk. 79). Anlässlich der Berufungsverhandlung lässt die Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantragen (Urk. 127).
E. 1.3.1 Da der Beschuldigte Staatsbürger von Deutschland ist, mithin eines EU- Staats, stellt sich die Frage, ob das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungs- grund für die Landesverweisung bildet (Urteile BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfas- sungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile des Bundesgerichtes 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu neh- mende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Dem Beschuldigten wird unter Berücksichtigung des Widerrufs der früheren bedingten Geldstrafe keine schlechte Legalprognose gestellt. Der Beschuldigte verletzte aber durch das vorliegend inkriminierte Verhalten mit mehrfachen Verbre- chen gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen hohe Rechtsgüter was eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im vorliegenden Verfahren lässt er Reue und Einsicht vor allem in Bezug auf die
- 58 - Kinderpornografiedelikte gänzlich vermissen. Wenn auch dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zwar der vollständige bedingte Strafaufschub gewährt wird, kann ein bestehendes, wenn auch geringes Rückfallrisiko vor allem in Bezug auf Delikte gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen nicht ausgeschlossen werden. Vom Beschuldigten geht folglich eine nicht unerhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das FZA steht der Landesverweisung damit nicht entgegen.
E. 1.3.3 Betreffend die Argumente der Verteidigung zur fehlenden Rechtswidrigkeit und zum behaupteten Putativnotstand kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 88 S. 6 ff.; Urk. 103 S. 26 f.). Eine Situation, in welcher der Beschuldigte berechtigt gewesen wäre, ein Arztrezept zu fälschen, oder dies auch nur hätte annehmen dürfen, lag ganz offensichtlich nicht vor.
- 36 -
2. Dossier 3 - sexuelle Handlung mit einem Kind
E. 1.4 Die Privatklägerin liess keinerlei Beweise für ihre Genugtuungsforderung einreichen. Wie oben ausgeführt, sind die Aussagen anlässlich der Videobefragung der Privatklägerin nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (vgl. oben E. II.2.). Der Beschuldigte liess die Genugtuungsforderung nur pauschal als nicht liquid
- 62 - bestreiten. In Gesamtbetrachtung ist die Tatsache, dass eine sexuelle Handlung, hier ein Zungenkuss, eines 36-jährigen Erwachsenen mit einem 13-jährigen Kind die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes verletzt, als gegeben zu erachten. Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend jedoch nur von einem einzigen Zungenkuss zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten auszugehen. Dementsprechend ist der Genugtuungsbetrag auf Fr. 2'000.– zu reduzieren. Die die Genugtuung begründende Tathandlung fand, wie oben aus- geführt, im Mai 2020 statt (vgl. oben E. III.5.3.). Dementsprechend kann die Genugtuungsforderung, zugunsten des Beschuldigten, entgegen der Vorinstanz und dem Antrag der Privatklägerin (vgl. Urk. 79 S. 5) erst ab dem 31. Mai 2020 mit 5 % verzinst werden. Im Mehrumfang ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.
2. Schadenersatz Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzforderung der Privatklägerin (Urk. 79) auf den Zivilweg. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann die Schadenersatzforderung mangels eingegangener Begründung und Bezifferung nur auf den Zivilweg verwiesen werden. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren
E. 1.5 Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Die Vorinstanz sah von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ab (Urk. 103 S. 53). Dieser Punkt ist vorliegend nicht als bereits rechtskräftig vorzubehalten, da ein Entscheid darüber von der Anordnung einer Landesverweisung an sich überhaupt abhängt. Vorliegend ist der Beschul- digte im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 103 S. 46) sowie auf das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist vorliegend von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen.
2. Tätigkeitsverbot
E. 2 Unverwertbarkeit der Videobefragung der Privatklägerin
E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). Insbesondere können die Vefahrenskosten einer Partei auch auferlegt werden wenn sie einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, der angefochtene Entscheid aber nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).
E. 2.3 Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren zu einem erheblichen Teil. Immerhin ist der Beschuldigte von einem Teil der Urkundenfälschungsvorwürfe freizusprechen, lässt sich der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht vollumfänglich gemäss Anklagevorwurf erstellen, fällt der Vollzug bedingt aus, ist die Dauer der Landesverweisung zu reduzieren und ist die Genugtuungsforderung herabzusetzen. Dem Beschuldigten sind deshalb die Kosten für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen. Im Umfang von 1/5 sind sie definitiv auf die
- 64 - Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 2.3.1 Für diesen Vorfall sind die obenerwähnten Einvernahmen des Beschuldigten bei Polizei und Staatsanwaltschaft (Urk. D1/3/1-3), die Kopien der Arbeitsunfähig- keitszeugnisse (Urk. D1/5/6-7) sowie das Protokoll zur Hausdurchsuchung des Beschuldigten vom 23. März 2020 (Urk. D1/7/3-5) vorhanden. Den Untersuchungs- akten sind zudem zwei Aktennotizen vom 4. und 11. Dezember 2020 der fall- führenden Staatsanwältin MLaw J._____ zu entnehmen (Urk. D1/6/3-4). Demge- mäss habe sie am 4. Dezember 2020 mit dem Stadtspital Waid Zürich telefoniert, und auf ihre Nachfrage hin sei ihr bestätigt worden, dass dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 20. bis 23. März 2020 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Frau Dr. H._____ ausgestellt worden sei (Urk. D1/6/3). Eine Fotografie von diesem Ar-
- 18 - beitsunfähigkeitszeugnis findet sich bei den Unterlagen zur Hausdurchsuchung beim Beschuldigten (Urk. D1/7/5 Foto 39). Zudem sei gemäss Telefonat mit E._____ Zürich … vom 11. Dezember 2020 für den Beschuldigten wegen eines Unfalls ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100% für den Zeitraum vom 12. März 2020 bis zum 18. März 2020 ausgestellt worden. Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme verweigerte der Beschuldigte grossmehrheitlich die Aussage hin- sichtlich dieses Vorwurfes (Prot. I S. 32 ff.).
E. 2.3.2 Dem Durchsuchungsprotokoll der Hausdurchsuchung vom 23. März 2020 (Urk. D1/7/3) ist zu entnehmen, dass ab dem Schreibtisch des Beschuldigten zwei ärztliche Zeugnisse sichergestellt wurden. Der Fotodokumentation zur Hausdurch- suchung ist zu entnehmen, dass "das gefälschte Arbeitsunfähigkeitszeugnis […] auch auf dem Bürotisch" gelegen sei (Urk. D1/7/5 Foto 21).
E. 2.3.3 In den Untersuchungsakten, aufgeführt unter "Beilagen Polizeirapport", finden sich zwei Kopien von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. D1/5/6-7). Eine Kopie enthält einen Stempel von "Med. pract. I._____" sowie ein Unterschriftenfeld von "Dipl. med. I._____" und bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. März 2020 bis zum 20. März 2020 (Urk. D1/5/6). Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Kopie der anklagegegenständlichen Fälschung, welche im Rahmen der Hausdurchsuchung gefunden wurde (vgl. Urk. D1/7/4). Die andere Kopie beschei- nigt eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis zum 18. März 2020, weist neben einem anderen Schriftbild auch eine unterschiedliche Schreibweise des Geburtsdatums des Beschuldigten auf und enthält Unterschiede bei der Telefon-Nr. und Telefax- Nr. der Arztpraxis. Zudem klebt darauf eine handgeschriebene Post-it Notiz, wo- nach der Druck am 12. Dezember 2020 erstellt worden sei und daher das Datum 12.12.2020 auf dem Dokument stehe. Es ist nicht erkennbar, von wem die Notiz stammt (Urk. D1/5/7). Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich, woher diese zweite Kopie eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses stammt. Wie oben erwähnt, ist den Akten eine Notiz der fallführenden Staatsanwältin über ein Telefonat mit "E._____ Zürich Oerlikon" zu entnehmen, in welchem von einem Arbeitsunfähig- keitszeugnis über den Beschuldigten für den Zeitraum vom 12. März 2020 bis 18. März 2020 die Rede war. Da der Ausdruck des erwähnten Zeugnisses vom 12.
- 19 - Dezember 2020 und damit einen Tag nach diesem Telefonat datiert ist, ist davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang entstanden ist.
E. 2.3.4 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Urk. D1/3/1) kam der Vorwurf betreffend Arbeitsunfähigkeitszeugnis nur knapp zu Sprache. Der Beschuldigte sagte aus, dass es sich beim Arbeitsunfähigkeitszeugnis um das rechtmässig ausgestellte Zeugnis handle (Urk. D1/3/1 F/A 101). Später wurde dem Beschuldigten das streitgegenständliche Zeugnis vorgelegt und ihm vorgehalten, dass die "zuständige Stelle" der Polizei mitgeteilt habe, dass es sich um eine Fälschung handle (Urk. D1/3/1 F/A 142). Der Beschuldigte antwortete, dass es möglich sei, dass dieses Zeugnis eine Fälschung sei (Urk. D1/3/1 F/A 142). Auf Nachfrage hin führte er weiter aus, dass er nicht mehr wisse, was er mit dem gefälschten Zeugnis gewollt habe und es vielleicht einfach eine Probe gewesen sei (Urk. D1/3/1 F/A 146).
E. 2.3.5 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2021 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass ihm vorgeworfen werde, das Arbeits- unfähigkeitszeugnis der E._____ Zürich gefälscht zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 35). Auf die Frage, was er dazu zu sagen habe, antwortete der Beschuldigte, dass er davon nichts wisse (Urk. D1/3/2 F/A 35). Später wurde dem Beschuldigten das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. März 2020 vorgelegt, wobei er bestätigte, dass er das Zeugnis kenne und dass er das Zeugnis selber hergestellt habe (Urk. D1/3/2 F/A 47). Er habe in dieser Zeit Panik gehabt, dass er sich mit dem Coronavirus angesteckt habe, daher Medikamente gebraucht und getestet, wie man eine Urkunde fälscht (Urk. D1/3/2 F/A 48-51). Er habe irgendwo probieren müssen, um zu erkennen, ob es funktioniere oder nicht (Urk. D1/3/2 F/A 50). Es habe aber dann nicht funktioniert, da man sofort sehen würde, dass es sich hierbei nicht um ein Original handle (Urk. D1/3/2 F/A 51). Ferner sagte der Beschuldigte aus, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne, wie er es gemacht habe und er zu jener Zeit nächtelang wach gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 52). Dem Beschuldigten wurde darauf mitgeteilt, dass er von E._____ gemäss Auskunft nur vom 12. bis
18. März 2020 arbeitsunfähig geschrieben worden sei, worauf dieser antwortete, dass ihm telefonisch gesagt worden sei, dass es bis zum 20. März 2020 verlängert
- 20 - werde (Urk. D1/3/2 F/A 54). Anschliessend wurde dem Beschuldigten ein Fotobo- gen mit einem "Foto 20" vorgehalten, wobei es sich um das Original Zeugnis handle und gemäss desselben er vom 20.03.2020 bis zum 23.03.2020 zu 100% arbeits- unfähig gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 58). Der Beschuldigte sagte aus, das er mit diesem Arbeitsunfähigkeitszeugnis Medikamente habe beziehen wollen und er habe versuchen wollen zu schauen, ob es anpassbar gewesen wäre, was aber nicht der Fall gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 60). Darauf angesprochen, wie er den Stempel des Arztes angebracht habe, antwortet er, dass dieser kopiert sei (Urk. D1/3/2 F/A 66). Er habe dies auf der Post in C._____ getan und den Rest mit der Schreibmaschine gemacht (Urk. D1/3/2 F/A 67-69). Zum Protokoll dieser Ein- vernahme ist festzuhalten, dass den Akten kein Fotobogen mit einem Foto 20, wel- ches ein Original Zeugnis abbilden würde, zu entnehmen ist. Bei den Akten liegt eine Fotografie eines solches Zeugnisses des Stadtspitals Waid, das eine Arbeits- unfähigkeit zu 100% für den Zeitraum vom 20.03.2020 bis zum 23.03.2020 beschei- nigt, als "Foto 39" (vgl. Urk. D1/7/5, Foto 39). Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Verweis auf "Foto 20" im Protokoll um ein offensichtliches Versehen handelt.
E. 2.4 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'482.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 125). Darin bereits enthalten sind Aufwendungen für die Berufungsverhandlung, die Nachbesprechung und den Weg. Es rechtfertigt sich daher, ihn für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'482.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
3. Prozessentschädigung der Privatklägerin
E. 2.4.1 Zum konkreten Anklagesachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Urkundenfälschung entweder unmöglich zum mutmasslichen Tatzeitpunkt vom 12. März 2020 begangen haben kann, da er gemäss Vorwurf ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 20. März 2020 als Vorlage benutzt habe, oder er das Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 20. März 2020 nicht als Vor- lage benutzt hat.
E. 2.4.2 Der Beschuldigte gestand sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsan- waltschaft auf Vorhalt des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses vom 12. März 2020 ein, dieses für den Zeitraum vom 12. bis 20. März 2020 gefälscht zu haben. Er sagte aus, dass er dies getan habe, um das Fälschen "auszuprobieren". Dem Anklage- sachverhalt kann damit dahingehend nicht gefolgt werden, als der Beschuldigte ein Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 20. März 2020 als Vorlage für die Fälschung verwendet hätte. Dem Original des ärztlichen Zeugnisses vom Stadtspital Waid Zü-
- 21 - rich vom 20. März 2020 (Urk. D1/7/5 Foto 39) sowie demjenigen der E._____ vom "12.12.2020" (Urk. D1/5/7 und Urk. D1/6/4) ist überdies zu entnehmen, dass der Beschuldigte, entgegen dem Anklagevorwurf, vom 12. bis zum 18. März sowie vom
20. bist zum 23. März 2020 effektiv arbeitsunfähig bzw. als solches befunden wor- den war (vgl. Urk. D1/6/3-4). Mit diesen Einschränkungen erweist sich der Ankla- gesachverhalt als erstellt.
3. Dossier 1 Rezept
E. 2.5 Der Beschuldige hat mehrere Delikte im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB begangen. Zwar wiegt sein Verschulden bezüglich sämtlicher Delikte leicht. Die über den Beschuldigten zu verhängende Freiheitsstrafe wird aufgrund der vor- liegend relevanten Delikte aber immerhin um 17 Monate Freiheitsstrafe asperiert. Dementsprechend stellen die sexuelle Handlung mit Minderjährigen sowie insbe- sondere die Kinderpornografiedelikte keine eigentlichen Bagatelldelikte dar. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in diesem Punkt zu bestätigen und ein lebenslängli- ches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und Ziff. 2 StGB auszufällen. IX. DNA-Probe Die Vorinstanz ordnete die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO an, wobei sie in diesem Zusammenhang auf die Schwere der durch den Beschuldigten verübten Delikte und die geringe Eingriffs- intensität der DNA-Probe verwies (Urk. 103 S. 48). Auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen kann verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber gilt es anzumerken, dass auch unter der zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmung gemäss Art. 5 lit. b des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz), die Voraussetzungen für die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils erfüllt sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist in dieser Hinsicht zu bestätigen und die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen.
- 61 - X. Zivilansprüche
1. Genugtuung
E. 2.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich die Privatklägerin auf den Standpunkt, dass ihre Einvernahme verwertbar sei. Dem Beschuldigten sei das Konfrontationsrecht eingeräumt worden. Ihm sei am 22. November 2021 die Möglichkeit gegeben worden, über seinen Verteidiger Ergänzungsfragen zu stellen. Die Rechtsprechung anerkenne, das das Konfrontationsrecht gewahrt sei, wenn
- 12 - dem Beschuldigten die bezeichnete Aussage erst nachträglich vorgelegt wird, sodass der Beschuldigte von seinem Recht Fragen zu stellen und Vorhalte zu machen Gebrauch machen könne (Urk. 127 S. 3). Der Privatklägerin ist beizupflichten, dass die beschuldigte Person nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung auf das Konfrontationsrecht verzichten kann (Urteil BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5 mit weiteren Hinweisen). Ein sol- cher Verzicht des Beschuldigten kann jedoch nicht allzu schnell und vorliegend eben nicht angenommen werden. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft über Telefonate mit der Verteidigung, hat die Staatsanwaltschaft am 16. November 2021 mitgeteilt, dass die Privatklägerin nicht bereit sei, an einer parteiöffentlichen Zweit- befragung teilzunehmen und betreffend der relevanten Fragen von ihrem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch machen würde (Urk. D1/27). Darauf hin hat die Verteidigung bekannt gegeben, dass sie unter diesen Umständen eine zweite Einvernahme der Privatklägerin als überflüssig erachte (Urk. D1/27). Später hat die Verteidigung nach Erhalt der schriftlichen Abschrift der Videoeinvernahme der Privatklägerin dann verlauten lassen, dass sie keine Ergänzungsfragen an die Privatklägerin habe (Urk. D1/31). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und wie oben ausgeführt, muss die beschuldigte Person während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit gehabt haben, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Wenn der Beschuldigte also mit dem Hinweis darauf, dass die Privatklägerin sowieso nicht aussagen werde auf eine solche "prozessuale Leerlaufübung" verzichtet, so verzichtet er nicht eigentlich auf seinen Konfrontationsanspruch. Der Beschuldigte liess gemäss der Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft insbesondere nicht verlauten, dass er ganzheitlich auf sein Konfrontationsrecht verzichte sondern vielmehr, dass er vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin keine Aussagen machen werde, auf die Einvernahme verzichte. Somit bleibt das Konfrontationsrecht des Beschuldigten hinsichtlich der Videoein- vernahme der Privatklägerin verletzt was die Unverwertbarkeit der betreffenden Einvernahme zum Nachteil des Beschuldigten zur Folge hat. Zugunsten des Beschuldigten kann die Einvernahme indes berücksichtig werden, denn die Ver-
- 13 - letzung des Konfrontationsanspruchs verbietet einzig die Verwertung zu Lasten des Beschuldigten.
E. 3 Anklageprinzip Pornografiedelikte
E. 3.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Sicher ist ein Obsiegen dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt verurteilt wird und die Privatklägerschaft auch im Zivilpunkt obsiegt, ihr also die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2023, Art. 433 N 10).
E. 3.1.1 Ausgangspunkt für die Bestimmung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die schwerste Straftat, wobei die abstrakte Strafandrohung mass- gebend ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht.
E. 3.1.2 Vorliegend weisen sämtliche Delikte mit Ausnahme der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB den gleichen Strafrahmen aus. Die Vorinstanz nahm die Urkundenfälschung als Ausgangspunkt an, was sinnvoll ist.
E. 3.2 Die Privatklägerin lässt durch ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung vom
21. August 2024 bis zum 15. Januar 2026 in der Höhe von Fr. 9'400.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) beantragen (Urk. 128). Die Privatklägerin obsiegt mit dem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hauptsächlich, jedoch nicht vollum- fänglich. Im Schuldpunkt betreffend Dossier 3 wird das vorinstanzliche Urteil bestä- tigt, wenn auch unter Einschränkungen betreffend den Sachverhalt. Betreffend den Zivilpunkt wird der Privatklägerin weiterhin eine Genugtuungsforderung zugespro- chen, jedoch in reduziertem Umfang (Fr. 2'000.– statt Fr. 3'000.–). Die Privatkläge- rin obsiegt im Berufungsverfahren also nur teilweise. Vorliegend wird das Obsiegen
- 65 - der Privatklägerin über Straf- und Zivilpunkt im Berufungsverfahren mit 2/3 quanti- fiziert. Dementsprechend ist der Anspruch auf Prozessentschädigung auf zwei Drittel zu reduzieren.
E. 3.2.1 Zur objektiven Tatschwere ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte ein Rezept von Dr. med. H._____ fälschte, wobei er insbesondere drei Medikamente auf dem Rezept hinzufügte und seine Personalien abänderte. Im Anschluss gebrauchte er das Rezept in zwei verschiedenen Apotheken an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. In der B._____ Apotheke in C._____ konnte der Be- schuldigte insgesamt zwei Packungen Azithromycin Sandoz 500mg erwerben. In der L._____ Apotheke M._____ konnte der Beschuldigte die grundsätzlich rezept- pflichtigen Medikamente 1x Azithromycin Mepha 250mg und 8x Azithromycin Me- pha 500 mg beziehen. Damit nutzte der Beschuldigte gezielt zweimal das in Arzt- rezepte gesetzte hohe Vertrauen von Apotheken aus und schadete sowohl der Apotheke im unbefugten Bezug von Medikamenten als auch der betroffenen Ärztin, da er unberechtigterweise deren Namen in einem Rezept aufführte.
E. 3.2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Er gab jedoch an, dass er aufgrund der Pandemie, einer ver- meintlichen Ansteckung mit dem Coronavirus und der Information, dass die von ihm bezogenen Medikamente gegen das Coronavirus helfen würden, Angst um seine Gesundheit und andere Personen gehabt habe. Seine Beweggründe waren also zwar grundsätzlich egoistischer Natur, lagen aber aus Sicht des Beschuldigten in berechtigter Angst um seine eigene Gesundheit. Die geringe Professionalität der erstellten Fälschung spricht auch für eine eher geringe kriminelle Energie.
E. 3.2.3 Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere leicht, und es ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen. Alleine für die Tatkomponente der Urkundenfälschung erscheint im Sinne der obenstehenden Erwägungen eine Einsatzstrafe von 4 Monaten als angemessen.
E. 3.2.4 Zur Täterkomponente fällt erheblich erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht einmal einen Monat zuvor erst gerade für das Erstellen einer gefälschten Urkunde und versuchten Betrug mit einem Strafbefehl bestraft worden war. Leicht strafmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Strafuntersuchung erleichterte, indem er sich zumindest teilweise geständig zeigte. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um einen Monat auf 5 Monate zu erhöhen.
- 45 -
E. 3.3 Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten nach der tendenziell eher zurückhaltenden Praxis Anwaltskosten dann, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten (auch wenn sie, wie üblich, meist pauschal bemessen werden) entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften (BGE 139 IV 102 E. 4.1.; BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2023, Art. 433 N 19). Die in ihrer Honorar- note vom 14. Januar 2026 (Urk. 128) geltend gemachten Aufwendungen von Rechtsanwältin MLaw Y._____ erscheinen angemessen und notwendig, mit Ausnahme des Aufwands für Ausführungen zu Sanktion und Massnahmen sowie der pauschal geschätzten Dauer der Berufungsverhandlung. Diese dauerte statt der geltend gemachten sechs, nur 2.5 Stunden, was ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer alleine eine Reduktion der verlangten Prozessentschädigung um Fr. 770.– (3.5*Fr. 220.–) rechtfertigt. Die Prozessentschädigung der Privatklägerin ist damit pauschal auf Fr. 5'000.– festzusetzen.
E. 3.3.1 Zur objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt gerade einmal 13 und der Beschuldigte 36 Jahre alt war. Das ist ein beträchtlicher Altersunterschied. Der Beschuldigte missachtete so das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin deutlich vor deren Erreichen des
16. Altersjahrs in grober Weise. Dies ist namentlich auch zu bejahen, wenn – wie vom Beschuldigten behauptet – angenommen wird, dass der Zungenkuss von der Privatklägerin ausgegangen ist. Insbesondere angesichts der geringen Eingriffs- intensität eines einzigen Zungenkusses ist das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen aller denkbaren Möglichkeiten zur Erfüllung des Straftatbestands jedoch als leicht zu erachten.
E. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschul- digte jegliche Entscheidungsfreiheit hatte und es für ihn ein leichtes gewesen wäre, die verletzte Norm einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschuldige die Privat- klägerin über eine längere Zeit hinweg kennenlernte, wiederholt mit ihr Kontakt hatte und sie anfänglich über Alter und Namen täuschte, zeugt zudem von einer gewissen vertrauensbildenden Vorbereitungsphase, welche auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere gering. Es ist deshalb bei einem insgesamt leichten Verschulden eine Einsatzstrafe von 6 Monaten angemessen.
E. 3.3.3 Zur Täterkomponente ist zu beachten, dass der Beschuldige im Endeffekt den Fortgang der Strafuntersuchung durch seine weitgehenden Aussagen anläss- lich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2020 (Urk. D3/5) erheb- lich erleichterte. Dies ist deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Diesen Effekt relativierend ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte nur kurze Zeit vor dem Begehen dieses Delikts erst gerade, auch wenn nicht einschlägig, bestraft werden musste. Die Täterkomponente ist leicht strafmindernd zu werten und in Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate ange- messen.
- 46 -
E. 3.3.4 Dementsprechend ist der Beschuldigte des mehrfachen Besitzes zum Eigen- konsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 2 und Teilvorwurf 3) schuldig zu sprechen.
E. 3.4 Entsprechend ist der Beschuldigte dazu zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. April 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 3.-8. […]
- 66 -
E. 3.4.1 Der Beschuldigte verschickte insgesamt 9 Videodateien und eine Bilddatei- über den Internet Messenderdienst "kik" an unbekannte Drittpersonen. Die Video- dateien zeigen kinderpornografische Inhalte mit tatsächlichen sexuellen Hand- lungen mit minderjährigen Mädchen. Zur subjektiven Tatschwere können keine detaillierten Erwägungen gemacht werden, da der Beschuldigte auf Fragen zu Beweggründen hauptsächlich die Aussage verweigert hat. Angesichts der im Vergleich zu anderen Fällen geringen Anzahl an verbreiteten Videodateien erscheint eine Einsatzstrafe von 10 Monaten angemessen.
E. 3.4.2 Betreffend die Täterkomponente sind in Bezug auf dieses Delikt erneut die Vorstrafen des Beschuldigten spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Es resul- tiert eine Einsatzstrafe von 11 Monaten. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen.
E. 3.5 Mehrfacher Besitz harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 4 Teilvorwürfe 2 und 3)
E. 3.5.1 Der Beschuldigte besass insgesamt 441 Bild- und Videodateien mit kinder- pornografischem Inhalt. Die Dateien zeigen kinderpornografische Inhalte mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit minderjährigen Mädchen und Jungen. Dass es sich teilweise um Vorschaubilder in Thumbcache-Datenbanken ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Zur subjektiven Tatschwere können keine detaillierten Erwägungen gemacht werden, da der Beschuldigte auf Fragen zu Beweggründen hauptsächlich die Aussage verweigert hat, weshalb diese neu- tral auszufallen hat. Angesichts der doch beträchtlichen Anzahl an besessenen Bild- und Videodateien erscheint das Verschulden als noch leicht und eine Einsatz- strafe von 10 Monaten als angemessen.
E. 3.5.2 Die Täterkomponente ist in Bezug auf dieses Delikt als leicht straferhöhend zu werten. Tatzeitpunkt ist vorliegend der Zeitpunkt der Sicherstellung am 16. Fe- bruar 2022. Dementsprechend sind sämtliche Vorstrafen des Beschuldigten, sowie
- 47 - die zu diesem Zeitpunkt laufende Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen straferhöhend zu berücksichtigen. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint eine Einsatzstrafe von 11 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen.
E. 3.6 Mehrfacher Besitz harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Dossier 4 Teilvorwürfe 4 und 5)
E. 3.6.1 Der Beschuldigte besass insgesamt 31 Bild- und Videodateien mit tierporno- grafischem Inhalt sowie zwei Bilddateien mit virtueller Kinderpornografie, d.h. In- halte mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen von Minderjährigen. Wie bereits oben erwähnt, ist dem Beschuldigten auch vorliegend zu Gute zu halten, dass es sich zumindest teilweise um Vorschaubilder in Thumbcache-Datenbanken handelt, was sich verschuldensmindernd auszuwirken hat. Zur subjektiven Tatschwere können keine detaillierten Erwägungen gemacht werden, da der Beschuldigte auf Fragen zu Beweggründen hauptsächlich die Aussage verweigert hat. Angesichts der vergleichsweise geringeren Strafandrohung von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB erscheint eine Einsatzstrafe von 2 Monaten angemessen.
E. 3.6.2 Die Täterkomponente ist auch in Bezug auf dieses Delikt aufgrund der Vor- strafen und laufenden Strafverfahren leicht straferhöhend zu werten. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen.
E. 3.7 Übergreifende Täterkomponente In Bezug auf die generelle Täterkomponente, das heisst insbesondere das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 37). Mit der Vorinstanz wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten – über die bereits erwogenen Umstände (namentlich die Vorstrafen) hinaus – weder straferhöhend noch -mindernd auf die Strafzumessung aus.
E. 3.8 Lange Verfahrensdauer
- 48 - Mit der Vorinstanz ist eine lange Verfahrensdauer je nach den Umständen strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 103 S. 39; BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschul- digten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Die Vorinstanz führte diesbezüglich richtig aus, dass das vorliegende Strafverfahren im März 2020 eröffnet und am 14. März 2023 Anklage erhoben worden ist (Urk. 103 S. 39). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass im Laufe der Untersuchung bereits am 31. März 2021 betreffend die Dossiers 1-3 Anklage ans Bezirksgericht Bülach erhoben worden war (Urk. D1/19), das Verfahren anschliessend aber mit Verfügung vom 6. Juli 2021 vom Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, wieder an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde (Urk. D1/22). Im Anschluss wurde am 24. Januar 2022 erneut Anklage ans Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, erhoben (Urk. D1/39). Ebenso ist den Akten zu entnehmen, dass hinsichtlich dieser Anklage bereits eine Hauptverhandlung für den 26. August 2022 angesetzt worden war, diese jedoch aufgrund eines medizinischen Vorfalls beim Beschuldigten hat verschoben werden müssen (Urk. 106A/1-2; Urk. D1/47 S. 3). Schliesslich wurde diese Anklage – über ein Jahr nach deren Einreichung – am 1. März 2023 wieder zurückgezogen, um sie um die Dossiers 4 und 5 zu erweitern (Urk. D1/43). Den Dossiers 4 und 5 lässt sich jedoch entnehmen, dass die letzte Untersuchungshand- lung jeweils im März bzw. Mai 2022 durchgeführt worden war (vgl. Urk. D4/9 und D5/8). Dementsprechend wurde über knapp ein Jahr hinweg mit der Anklagerhe- bung (bzw. mit dem Rückzug der alten und der Neueinreichung der erweiterten Anklageschrift) zugewartet, ohne ersichtlichen Grund. Darüber hinaus ist nunmehr festzustellen, dass die Vorinstanz für den Versand der begründeten Ausfertigung des Urteils vom 17. April 2024 Anfang Februar 2025 knapp 10 Monate benötigte (vgl. Urk. 102). Auch wenn es sich bei Art. 84 Abs. 4 StPO, welcher eine maximale Frist von 90 Tagen für die Zustellung des vollständig begründeten Urteils vorsieht,
- 49 - um eine Ordnungsvorschrift handelt, stellt diese klare Missachtung ein Indiz für eine zu lange Verfahrensdauer dar, insbesondere, da sie ohne jegliche sachliche Erklä- rung erfolgt ist (vgl. BSK StPO-ARQUINT, 2023, Art. 84 StPO N 9). Angesichts dieser Umstände ist es vorliegend angemessen, eine Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Monate vorzunehmen.
4. Fazit Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte mit 21 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Vorinstanz bestrafte ihn hingegen mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (Urk. 103 S. 52). In Anwendung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der Beschuldigte mit 19 Monaten Freiheitsstrafe zu sank- tionieren. VI. Widerruf
1. Ausgangslage und Vorinstanz
E. 4 Dossier 2
E. 4.1 In Dossier 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er das obener- wähnte, gefälschte und vom 16. März 2020 datierte Rezept am 21. März 2020 um ca. 14:00 Uhr auch der L._____ Apotheke in M._____ eingereicht habe, um die Apothekenmitarbeiterin in den falschen Glauben zu versetzen, dass er die im Re- zept aufgeführten Medikamente auf ärztliche Anweisung hin beziehen dürfe. Da die Apothekenmitarbeiterin die Fälschung nicht erkannt habe, habe der Beschuldigte unberechtigt die rezeptpflichtigen Medikamente 1x Azithromycin Mepha 250mg,
E. 4.2 Der Beschuldigte habe dabei von der Fälschung des entsprechenden Arzt- rezeptes gewusst, da er dieses zuvor selber gefälscht und bewusst und in der Absicht gehandelt habe, die Apothekenmitarbeiterin zu seinem Vorteil zu täuschen, damit diese ihm die Medikamente aushändigen würde.
E. 4.3 Wie oben erwähnt, macht die Vorinstanz keinerlei Ausführungen zur Sach- verhaltserstellung und führt einzig aus, dass der Beschuldigte die in der Anklage- schrift umschriebenen Sachverhalte zu den Dossiers 1 und 2 anerkannt habe (Urk. 103 S. 11). Mit der Vorinstanz kann aber zunächst auch diesbezüglich auf die polizeiliche Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Urk. D1/3/1 F/A 21) verwiesen werden.
E. 4.4 Weiter ist zu bemerken, dass die Untersuchungsakten zu diesem Anklage- vorwurf sowohl in Dossier 1 als auch in Dossier 2 verteilt sind. Zu diesem Vorwurf liegen ein Polizeirapport vom 13. Mai 2020 (Urk. D2/1), die Einvernahmen des Beschuldigten bei Polizei und Staatsanwaltschaft (Urk. D2/2 und D1/3/2-3), eine Kopie des bei der L._____ Apotheke eingegangenen und abgestempelten streitge- genständlichen Rezeptes (Urk. D1/5/1) sowie das Protokoll und die Fotodokumen- tation zur Hausdurchsuchung des Beschuldigten vom 23. März 2020 (Urk. D1/7/3-
5) vor.
E. 4.5 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Urk. D1/3/1) bestätigte der Beschuldigte, das gefälschte Rezept in der L._____ Apotheke in
- 24 - M._____ eingesetzt und auf dem Rezept aufgeführte Medikamente bezogen zu ha- ben (Urk. D1/3/1 F/A 37, 40). Ebenso bestätigte der Beschuldigte den Anklage- sachverhalt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2021 vollumfänglich (Urk. D1/3/2 F/A 89 ff.). Darüber hinaus sagte er aus, dass für ihn die beiden Besuche bei den Apotheken "ein und dasselbe" seien. Es seien zwei Orte gewesen, aber ein und dasselbe Problem. Seines Wissens nach sei es das selbe Zeugnis gewesen, das er eingesetzt habe (Urk. D1/3/2 F/A 89 ff.). Den Umstand, dass der Bezug von Hydroxychloroquine Zentiva misslungen ist, akzep- tiert der Beschuldigte (Zitat: "Es wird schon so sein, wenn es da so steht", auch wenn er weiter angab, sich nicht mehr daran erinnern zu können; Urk. D1/3/2 F/A 99).
5. Dossier 3 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin N._____, geboren am tt. August 2006, über die Plattform "kik" kennengelernt und längere Zeit mit der Geschädigten in einem Gruppenchat und später über SnapChat kommuniziert zu haben. Aufgrund dieser Kontakte sei es zwischen dem Beschuldigten und der Ge- schädigten zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 22. Mai 2020 an verschiedenen Örtlichkeiten im Raum Zürich zu persönlichen Treffen und sexuell motivierten Zun- genküssen gekommen. 5.1.2. Bei seinem Tun habe der Beschuldigte jeweils gewusst, dass die Privat- klägerin das 13. Altersjahr im Zeitpunkt der Vornahme der Zungenküsse noch nicht zurückgelegt gehabt habe. Trotz Kenntnis ihres Schutzalters habe der Beschuldigte die beschriebenen sexuellen Handlungen an der Privatklägerin zur Erregung und Befriedigung seiner geschlechtlichen Lust bewusst und gewollt vorgenommen (Urk. D1/51). 5.1.3. Zum Anklagevorwurf ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei der Umschrei- bung, dass die Privatklägerin das 13. Altersjahr im Zeitpunkt der Vornahme der Zungenküsse noch nicht zurückgelegt gehabt habe, um ein offensichtliches Verse-
- 25 - hen handelt. Zum Einen hatte nämlich die am tt. August 2006 geborene Geschä- digte das 13. Altersjahr im behaupteten Deliktszeitraum, nämlich am 16. August 2019, vollendet, und andererseits ergibt sich im Zusammenhang mit dem Schutz- alter ein relevantes Alter von 13 Jahren weder aus dem Gesetz noch der Recht- sprechung. Der Anklagevorwurf ist damit so zu verstehen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Privatklägerin das 16. Altersjahr im Tatzeitpunkt noch nicht zurückgelegt hatte. 5.2. Beweismittel 5.2.1. Mit der Vorinstanz kann vorliegend einzig auf die Aussagen des Beschuldig- ten abgestellt werden. Die Videoeinvernahme der Privatklägerin sowie deren Abschrift kann nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. oben E. II.2.). Darüber hinaus kann auf die dahingehende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden, dass die Einvernahmen des Beschuldigten nicht etwa unver- wertbare "Folgebeweise" der Videoeinvernahme der Privatklägerin darstellen, sondern für sich verwertbar sind. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der delegier- ten Einvernahme durch die Polizei am 16. Juli 2020 (Urk. D3/5) nicht darüber informiert worden sei, dass die Privatklägerin bereits durch die Polizei einvernom- men worden war und dies einer Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO und somit einer verbotenen Beweiserhebungsmethode gleich kommen würde. Der Beschuldigte hätte über die Einvernahme der Privatklägerin zu Beginn seiner Einvernahme informiert werden müssen (Urk. 124 S. 6). 5.2.2. Der Beschuldigte wurde im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Polizei am 16. Juli 2020 befragt (Urk. D3/5). Dem Beschuldigten wurde darin zuerst eröffnet, dass ihm vorgeworfen werde, er habe sich mit der damals 13-jähri- gen Privatklägerin getroffen und Zungenküsse ausgetauscht, woraufhin der Beschuldigte seine Version der Dinge schilderte (Urk. D3/5 F/A 2 ff.). Im späteren Verlauf der Befragung eröffnete die einvernehmende Person, dass die Privatkläge- rin bereits einvernommen worden sei und befragte den Beschuldigten zu den konkreten Aussagen der Privatklägerin (vgl. Urk. D3/5 F/A 134 ff.). Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Informationen konnten indes ebenso bereits den in
- 26 - der Strafanzeige gemachten Angaben entnommen werden. Dem Beschuldigten wurde zu Beginn der Einvernahme eindeutig und in Beachtung der Voraussetzun- gen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO vorgehalten, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden sei und welche Straftaten konkret Gegenstand des Verfahrens bilden. Eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, den Beschuldigten vor der ersten Einvernahme und ungefragt über sämtliche bereits erfolgten Untersuchungsergeb- nisse zu informieren, lässt sich der Strafprozessordnung nicht entnehmen. Dem- entsprechend ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung die delegierte Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei am 16. Juli 2020 (Urk. D3/5) durchaus verwertbar und es erfolgte keine verbotene Beweiserhebung nach Art. 140 Abs. 1 StPO. 5.2.3. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten anlässlich dieser Einvernahme durch die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 14 f.). Nachfolgend wird das Relevante hervor- gehoben und Notwendiges ergänzt. Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Privatklägerin über einen Chat kennengelernt und sie mehrmals persönlich getrof- fen hat (Urk. D3/5 F/A 2 und 54 ff.). Er bestätigte zu wissen, dass es in der Schweiz ein Schutzalter gebe und dies "vermutlich" bei 16 Jahren liege (Urk. D3/5 F/A 6). Weiter bestätigte er, dass die Privatklägerin ihm kurz nach dem ersten Treffen mit- geteilt habe, dass sie nicht wie zuerst behauptet 16, sondern 13 Jahre alt sei (Urk. D3/5 F/A 84). Er habe sich auch selber gedacht, dass es nicht sein konnte, dass sie 16 Jahre alt sei (Urk. D3/5 F/A 83). Letztlich beschrieb der Beschuldigte auf die Frage hin, ob es zwischen ihnen zu "sexuellen Handlungen" gekommen sei, dass es am vierten Treffen im Mai 2020 mit der Privatklägerin am Bahnhof O._____ und später in der Seebadi O._____ zu einem Zungenkuss zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei (Urk. D3/5 F/A 118 und 111 ff.). Der Beschuldige bestätigte auf Nachfrage hin, dass dies der einzige Zungenkuss zwischen den Parteien gewesen sei (Urk. D3/5 F/A 132). Der Beschuldigte scheint sich frei, unbeschwert, detailreich und lebhaft zu äussern. Die Aussagen sind durchaus als glaubhaft zu bezeichnen.
- 27 - 5.2.4. In der darauffolgenden Einvernahme verweigerte der Beschuldigte die Aussage hinsichtlich dieses Vorwurfs grösstenteils. Anlässlich der Schlusseinver- nahme vom 15. März 2021 machte der Beschuldigte wiederum teilweise Aussagen (Urk. D1/3/3). Konfrontiert mit dem Schlussvorhalt betreffend Dossier 3, sagte er spontan und pauschal aus, dass es nie einen Zungenkuss gegeben habe (Urk. D1/3/3 F/A 25). In der Befragung vor Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte dann wieder die Aussage (Prot. I S. 43 ff.). Gleiches gilt für die Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 122 S. 11). 5.3. Gesamtwürdigung 5.3.1. In Würdigung der obigen Aussagen und angesichts dessen, dass einzig dieses Beweismittel zulasten des Beschuldigten verwertet werden kann, ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Anklagesachverhalt nur teilweise erstellt. Es lässt sich angesichts seiner Zugabe insbesondere lediglich ein einzelner Zungen- kuss zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Seebadi O._____ im Mai 2020 erstellen. Dabei war dem Beschuldigten bewusst, dass die Privatklä- gerin noch nicht 16 Jahre alt war und dass ihr Alter unter dem für sexuelle Hand- lungen geltenden Schutzalter von 16 Jahren lag. 5.3.2. Der ziemlich diffusen Schlussfolgerung der Vorinstanz muss insbesondere entgegengehalten werden, dass die Anklageschrift einzig und explizit Zungenküsse als sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin umschreibt (vgl. Urk. D1/51; Urk. 103 S. 16 f.). "Weitere Küsse" oder gar auch "mehrere Intimitäten", die für die Vorinstanz "klar" seien, wären daher jedenfalls nicht vom Anklagesachverhalt erfasst. Und wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung dann von "die Zungenküsse" (im Plural) ausgeht (Urk. 103 S. 29 und 37), geht sie (wohl) schon über den von ihr selbst erstellten Sachverhalt hinaus. Tatsächlich erstellen lässt sich – es sei wiederholt – "nur" ein einziger Zungenkuss.
E. 6 Dossiers 4 und 5
E. 6.1 Anklagevorwurf
- 28 - In Dossiers 4 und 5 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, mehrfach harte Pornografie mit teilweise tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, mit nichttatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, mit tierpornografischem Inhalt oder mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen konsumiert oder verbreitet zu haben.
E. 6.2 Sachverhaltserstellung Dossiers 4 und 5
E. 6.2.1 Mit der Vorinstanz sind die verfügbaren Beweismittel die Einvernahmen des Beschuldigten bei Staatsanwaltschaft und Polizei, die anlässlich der Hausdurch- suchung sichergestellten und beschlagnahmten Geräte und Datenträger und deren Auswertung sowie die Cybertipline Reports (Urk. D4/2-3; Urk. D5/4-5).
E. 6.2.2 Zur Wiedergabe der vom Beschuldigten gemachten Aussagen und zum Inhalt der ausgewerteten Datenträger kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 17 f.). Ebenso kann zur eigentlichen Beweiswürdigung vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 103 S. 19 f.).
E. 6.2.3 Zusammenfassend kann hinsichtlich der Vorwürfe zur Verbreitung von harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen von sechs Videodateien in Dossier 4, Anklagevorwurf 1, und drei Videodateien und einer Bild- datei in Dossier 5, festgehalten werden, dass gemäss den Cybertipline Reports und IRC Abfragen erstellt ist, dass unter dem Benutzernamen "P._____" (Dossier 4) sowie zwischen dem 17. Oktober 2021 und dem 2. November 2021 unter dem Benutzernamen "Q._____" (Dossier 5) Dateien mit kinderpornografischem Inhalt verbreitet wurden. Der Beschuldigte gab an, den Messengerdienst "kik" genutzt zu haben (Urk. D4/2 F/A 26 und 39). Er sagt sodann aus, es sei gut möglich, dass er den Benutzernamen "P._____", betreffend Dossier 4, im Messengerdienst "kik" ver- wendet habe (Urk. D4/2 F/A 63-67). Er habe sich dort ausgetauscht und unter an- derem Fotos von ihm, eventuell auch "andere Images" versendet (Urk. D4/2 F/A 67 f.). Die benutzte IP-Adresse gehörte der Ehefrau des Beschuldigten, R._____. Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei der zur Registrierung angegebenen E-
- 29 - Mail Adresse "… [E-Mail Adresse]" um seine handeln würde (Urk. D4/1/4 und Urk. D5/3-6). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.
E. 6.2.4 Hinsichtlich der noch zu beurteilenden Vorwürfe zum Besitz zum Konsum von harter Pornografie mit teilweise tatsächlichen und teilweise nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, mit tierpornografischen Inhalten sowie mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (Dossier 4, Teilvorwürfe 2 bis 5), ist Folgendes in Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung aus- zuführen:
E. 6.2.5 In Dossier 4, Teilvorwurf 3, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf dem Notebook HP (oder: Notebook Compaq) in Besitz von insgesamt 438 Bild- und Videodateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen (Oralverkehr, Penetration, Fellatio, etc.) mit minderjährigen Mädchen/Buben zeigen. Das Notebook HP wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Februar 2022 sichergestellt (Urk. D4/3/8). Gemäss eigener Aussage des Beschuldigten, handelt es sich beim Notebook HP um sein eigenes Notebook (Urk. D4/2 F/A 123). Der Bericht der Auswertung der Film- und Bilddateien vom 7. März 2022 ergab, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung auf dem Notebook 239 Bilddateien und 199 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen auf dem Notebook abgespeichert waren (Urk. D4/3/11). Während sich die 199 Videodateien allesamt in Originaldateien (d.h. in ".wmv", ".mp4", ".avi", .".3gp") auf dem Notebook finden liessen, ist bezüglich der Bilddateien darauf hinzuweisen, dass diese zum Teil in Originaldateien, zum Teil jedoch einzig als Vorschaubilder in sogenannten Thumb- cache-Datenbanken verfügbar waren (Urk. D4/3/11). Wenn immer die Bilddateien einen Dateinamen wie z.B. "thumbs.db" oder "thumbcache_96.db" und eine deut- lich geringere Datei-grösse aufweisen, so ist von solchen Vorschaubildern auszu- gehen. Gemäss Aktennotiz der Sachbearbeiterin G._____, Kantonspolizei Zürich, (Urk. D4/3/16) ist davon auszugehen, dass für solche Thumbcache-Datenbanken das Microsoft Windows Betriebssystem automatisch Vorschaubilder von Bild- und Filmdateien aber auch Textdokumenten erstellt, um beim Aufruf der entsprechenden Verzeichnisse im Windows Explorer die Anzeige der Vorschau zu beschleunigen. Diese Vorschaubilder bleiben auch dann in den Datenbanken
- 30 - erhalten, wenn die eigentliche Originaldatei gelöscht oder verschoben wird (Urk. D4/3/16). Auch wenn sich solche Bilddateien durch eine weitaus kleinere Dateigrösse (wie vorliegend ersichtlich ca. 7 bis 68 Kilobyte) im Vergleich zu Originaldateien (ca. 1 Megabyte oder mehr) auszeichnen, so ist es dennoch möglich den Inhalt solcher Vorschaubilder zu erkennen und diese anzuschauen. Ein solches automatisch abgespeichertes Vorschaubild wäre denn auch geradezu zwecklos erstellt, wenn dadurch nicht eben gerade eine "Vorschau" für die eigent- liche Datei ermöglicht würde. Zusammengefasst ist in Bezug auf die 238 Video- dateien der Anklagesachverhalt ohne Weiteres erstellt. In Bezug auf die 199 Bild- dateien ist der Anklagesachverhalt ebenfalls erstellt, mit dem Hinweis darauf, dass es sich dabei teilweise um sogenannte Vorschaubilder in Thumbcache-Datenban- ken handelt. Sämtliche dieser Dateien waren jedoch im Sicherstellungszeitpunkt vorhanden.
E. 6.2.6 In Dossier 4, Teilvorwurf 5, erster Spiegelstrich, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf dem Notebook HP 9 Bild- und Videodateien mit Darstellungen sexueller Praktiken mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen beses- sen zu haben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des revidier- ten Sexualstrafrechts – in Kraft seit dem 1. Juli 2024 – gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB der Besitz von Dateien, welche Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben, nicht mehr strafbar ist. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten einer Gesetzänderung begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt, das geänderte Gesetz an- zuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Der neue Art. 197 Abs. 5 ist vorliegend zweifelsfrei milder und damit anzuwenden. Dementsprechend erübrigt sich die Sachverhaltserstellung in Bezug auf diesen Anklagevorwurf und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der harten Pornografie (mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen, Dossier 4 Teilvorwurf 5 erster Spiegelstrich) im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB freizusprechen.
E. 6.2.7 In Dossier 4, Teilvorwurf 5, wird dem Beschuldigten im Übrigen vorgeworfen, 30 Bild- und Videodateien mit expliziten sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren und zwei Darstellungen von virtueller Kinderpornografie auf dem
- 31 - Notebook HP besessen zu haben. Der Besitz dieser Dateien ergibt sich aus dem Auswertungsbericht des Notebooks HP vom 7. März 2022 (Urk. D4/3/11), wobei auf die obigen Ausführungen zu den Bilddateien und Vorschaubildern in Thumbca- che-Datenbanken verwiesen werden kann. Der Anklagesachverhalt ist dement- sprechend ebenfalls erstellt.
E. 6.2.8 In Dossier 4, Teilvorwurf 2, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf dem Notebook Acer drei Bild- oder Videodateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen, abgespeichert zu haben, oder darauf Zugriff gehabt zu haben. In Dossier 4, Teilvorwurf 4, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Bild- oder Videodatei mit tierpornografischem Inhalt auf dem Notebook Acer abgespeichert zu haben, oder von diesem auf die Datei Zugriff gehabt zu haben. Das Notebook Acer wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Februar 2022 sichergestellt, wobei der Beschuldigte angegeben habe, dass es sich dabei um das Notebook seiner Frau handle (Urk. D4/3/8). Auf dem Notebook Acer konnte durch die Kantonspolizei Zürich eine Datensicherung der Festplatte auf dem Acer Notebook ohne Passwortschutz vorgenommen werden (Urk. D4/3/12). Die Auswertung der Film- und Bilddateien vom 29. April 2022 (Urk. D4/3/14) ergab, dass sich auf der Festplatte drei Bilddateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen und eine Bilddatei die sexuelle Handlungen mit Tieren zeigt, befanden (Urk. D4/3/14). Die jeweiligen Dateinamen lauten "thumbcache_1280.db" und sämtliche Dateien sind demselben Dateipfad zu entnehmen. Die Dateigrösse bewegt sich jeweils zwischen 71 und 19.22 kB (Kilobyte). Aufgrund der Datei- namen, der Dateipfade, sowie der dahingehenden Aktennotiz der Sachbearbeite- rin, G._____, Kantonspolizei Zürich, (Urk. D4/3/16) ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen vier Bilddateien um Vorschaubilder handelt, die in Thumbcache- Datenbanken abgespeichert sind. Gemäss erwähnter Aktennotiz der Kantons- polizei Zürich werden in solchen Thumbcache-Datenbanken durch das Microsoft Windows Betriebssystem automatisch Vorschaubilder von Bild- und Filmdateien aber auch Textdokumenten erstellt, um beim Aufruf der entsprechenden Verzeich- nisse im Windows Explorer die Anzeige der Vorschau zu beschleunigen (vgl. Urk. D4/3/16). Diese Vorschaubilder bleiben auch dann in den Datenbanken erhalten, wenn die eigentliche Originaldatei gelöscht oder verschoben wird
- 32 - (Urk. D4/3/16). Dementsprechend befanden sich im Sicherstellungszeitpunkt vom
16. Februar 2022 auf dem Notebook Acer durchaus solche, wie in der Anklage umschriebene, 3 Bilddateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern und 1 Bilddatei mit sexuellen Handlungen mit Tieren und zwar in Form dieser Vorschaubilder. Wie aus dem Auswertungsbericht der Kantonspolizei vom 29. April 2022 (Urk. D4/3/14) ersichtlich, ist der kinderpornografische Inhalt dieser Bild- dateien ohne Weiteres erkennbar. Der Anklagesachverhalt ist also soweit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Dossiers 1 und 2 - Urkundenfälschung
E. 9 Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Januar 2023 sowie 23. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantons- polizei Zürich zu vernichten:
- 1 Plastiksack mit 4 leeren Medikamentenschachteln (Azithromycin-Mepha; Asservat-Nr. A013'724'679)
- 2 Schachteln mit Medikamenten (Azithromycin Sandoz; Asservat-Nr. A013'724'771)
- 1 Kaufquittung vom 21. März 2020, B._____ C._____ (Asservat-Nr. A013'724'840)
- 1 Rezept für A._____, ausgestellt vom Stadtspital Waid, 20. März 2020 (As- servat-Nr. A013'724'851)
- 1 ärztliches Zeugnis vom Stadtspital Waid, 20. März 2020 (Asservat-Nr. A013'724'862)
- 1 gefälschtes Dauerrezept, lautend auf C._____ (Asservat-Nr. A013'724'895)
- 1 gefälschtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis, E._____ Zürich (Asservat-Nr. A013'724'908)
- 1 gefälschtes Dauerrezept (Asservat-Nr. A013'760'753)
- 1 Notebook HP (Asservat-Nr. A015'876'592)
- 1 Notebook Acer (Asservat-Nr. A015'876'694)
- 1 Mobiltelefon Huawei (Asservat-Nr. A015'876'774)
- 1 Datenträger Samsung (Asservat-Nr. A015'885'093). 10.-11.[…]
- 67 -
E. 12 Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschul- digten zu 9/10 auferlegt und im Mehrumfang auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 14 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'482.90 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt)
E. 15 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Mehrumfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 16 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
E. 17 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 71 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in die Akten von Geschäfts- Nr. …) das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienste, gem. Disp. Ziff. 10 die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich, gem. Disp. Ziff. 10 bzgl. Fristenlauf.
E. 18 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 72 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250129-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, und die Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw R. Tettamanti Urteil vom 16. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Urkundenfälschung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. April 2024 (DG230013)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. März 2023 (Urk. D1/51) ist diesem Urteil angeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 103 S. 52 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlun- gen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, der mehrfachen Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB.
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 19 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen angeordnet.
6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. …) bedingt ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren wird widerrufen und vollzogen.
7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
8. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ab- gesehen.
- 3 -
9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
26. Januar 2023 sowie 23. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezo- gen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten:
- 1 Plastiksack mit 4 leeren Medikamentenschachteln (Azithromycin-Mepha; Asservat-Nr. A013'724'679)
- 2 Schachteln mit Medikamenten (Azithromycin Sandoz; Asservat-Nr. A013'724'771)
- 1 Kaufquittung vom 21. März 2020, B._____ C._____ (Asservat-Nr. A013'724'840)
- 1 Rezept für A._____, ausgestellt vom Stadtspital Waid, 20. März 2020 (Asservat-Nr. A013'724'851)
- 1 ärztliches Zeugnis vom Stadtspital Waid, 20. März 2020 (Asservat-Nr. A013'724'862)
- 1 gefälschtes Dauerrezept, lautend auf D._____ (Asservat-Nr. A013'724'895)
- 1 gefälschtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis, E._____ Zürich (Asservat-Nr. A013'724'908)
- 1 gefälschtes Dauerrezept (Asservat-Nr. A013'760'753)
- 1 Notebook HP (Asservat-Nr. A015'876'592)
- 1 Notebook Acer (Asservat-Nr. A015'876'694)
- 1 Mobiltelefon Huawei (Asservat-Nr. A015'876'774)
- 1 Datenträger Samsung (Asservat-Nr. A015'885'093).
10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils angeordnet.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 12. September 2019 zu bezahlen. Die übrigen Zivilansprüche der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'200.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'198.50 Auslagen Vorverfahren Fr. 22'910.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 4 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
14. [Mitteilungen]
15. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 124) "1. Die beschuldigte Person sei von Schuld und Strafe bezüglich des Urkun- denfälschungsdelikts gemäss Dossier 1, Seiten 2/3 AKS freizusprechen, eventualiter sei wegen Rücktritts von der Bestrafung Umgang zu nehmen.
2. Der Beschuldigte sei bezüglich der Urkundenfälschungsdelikte gemäss Dossier 1 AKS, Seiten 3/4 und Dossier 2 AKS zu einer Freiheitsstrafe von max. 5 Monaten zu verurteilen.
3. Herr A._____ sei bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von max. 3 Monaten zu bestrafen.
4. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten bezüglich der angeklagten Dossiers Nr. 4 der Anklageschrift, Seite 7 oben "harte Pornografie" und Seite 8 AKS, "harte Pornografie" sei zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen.
5. Herr A._____ sei bezüglich des Vorwurfs des Konsums und der Verbrei- tung von Pornografie aufgrund der Verletzung des Anklagegrundsatzes
- 5 - von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von max. 5 Monaten zu verurteilen.
6. Die Vorstrafen des Beschuldigten seien maximal in Höhe von 1 Monat als strafschärfend zu bewerten.
7. Es sei dem Beschuldigten wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion von mindestens 2 Monaten zu gewähren und unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens eine Strafreduktion von 4 Mona- ten zuzugestehen.
8. Die Strafe sei vollbedingt zu verhängen und die Probezeit auf 4 Jahre festzulegen.
9. Es sei von der Anordnung einer 7-jährigen Landesverweisung abzuse- hen.
10. Es sei von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots nach Art. 67 StGB abzusehen.
11. Der Antrag der Privatklägerschaft/des Opfers auf Ausrichtung eines Schadenersatzes und einer Genugtuung sei im Falle eines Freispruchs abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
12. Die Kosten des Strafverfahrens seien zufolge fehlendem Vermögen und genügendem Einkommen des Beschuldigten dem Staat zu überbürden.
13. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zur Auszahlung anweisen zu lassen.
– Unter Kosten- und Entschädigungsfolge –"
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 126) "1. Es seien die Berufungsanträge des Beschuldigten abzuweisen.
- 6 -
2. Es sei das erstinstanzliche Urteil – soweit angefochten – vollum- fänglich zu bestätigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen."
c) Der Privatklägerin: (Urk. 127) "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen und das erstin- stanzliche Urteil zu bestätigen;
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungs- klägers." Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene vorinstanzliche Urteil vom 17. April 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 61; Prot. I S. 81). Der Beschuldigte liess am 19. April 2024 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 91). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 100 = Urk. 103; Urk. 102) reichte die amtliche Verteidigung am 14. Februar 2025 fristgerecht die Berufungs- erklärung ein und stellte den Beweisantrag, es sei ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten einzuholen (Urk. 106). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2025 wurde die Berufungserklärung der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt und diesen Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf Anschluss- berufung, ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung und bean-
- 7 - tragte, den Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen (Urk. 109). Die Privatklä- gerin verzichtete ebenfalls auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten (Urk. 111). Darüber hinaus beantragte sie, dass dem urteilenden Gericht mindestens eine Person weiblichen Geschlechts anzugehören habe und dass die Privatklägerin für den Fall einer erneuten Einver- nahme von einer Person des gleichen Geschlechts zu befragen sei (Urk. 111). Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2025 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 112). Sodann wurden mit Präsidialverfügung vom 24. September 2025 die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung samt Urteilser- öffnung ausgeschlossen und einzig akkreditierte Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zugelassen (Urk. 114). 1.3. Am 7. Oktober 2025 wurde auf den 15. Januar 2026 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 117). Nachdem der Staatsanwaltschaft angesichts ihres Bestätigungsantrags zunächst noch antrags- und praxisgemäss das Erscheinen zur Berufungsverhandlung freigestellt worden war (Urk. 117), erging in Nachach- tung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1341/2024 vom 28. November 2025 am
22. Dezember 2025 eine Vorladung zum obligatorischen Erscheinen (Urk. 119). 1.4. Am 15. Januar 2026 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der leitende Staatsanwalt lic. iur. F._____, sowie Rechtsanwältin MLaw Y._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 7 und 10). 1.5. Das Urteil ergeht im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17). Die geheime Beratung fand gleichentags sowie am 16. Januar 2026 statt, das Urteil wurde am 16. Januar 2026 gefällt (Prot. II S. 17 ff.) und den Parteien im Anschluss schriftlich zuerst im Dispositiv eröffnet und nachfolgend in begründeter Ausferti- gung zugstellt.
- 8 -
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Urk. 103, Disp. Ziff. 2), des Absehens von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Urk. 103, Disp. Ziff. 8) sowie der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (Urk. 103, Disp. Ziff. 9) vollumfänglich an. Anläss- lich der Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2026, wies das Gericht darauf hin, dass das Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem nicht als rechtskräftig angesehen werde, da diese einen klaren Konnex zur noch strittigen Frage der Anordnung der Landesverweisung aufweise. Auf Nachfrage der Verfahrensleitung erklärte der Beschuldigte zudem, dass er die Kostenfestsetzung im erstinstanzlichen Urteil, Dispositivziffer 12 nicht anfechte (Urk. 103 S. 54). Diese ist dementsprechend rechtskräftig geworden. Mit Ausnahme der erwähnten Nebenpunkte, deren Rechtskraft vorab festzustellen ist, steht also der gesamte angefochtene Entscheid zur Disposition. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). Letztlich bleibt zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Berufung betreffend die Anfechtung des Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. …) ausgefällten Gelds- trafe in diesem Umfang zurückgezogen hat (vgl. Urk. 103 Dispositivziffer 6, S. 52). Da im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs des Beschuldigten von einem Wi- derruf abzusehen wäre, ist die betreffende Regelung im angefochtenen Entscheid
– trotz Rückzug der Berufung in diesem Punkt – nicht als rechtskräftig anzusehen. II. Prozessuales
1. Beweisantrag psychiatrisches Gutachten 1.1. In seiner Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte beantragen, dass über ihn durch das Berufungsgericht ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei (Urk. 106; Urk. 123). Die Verteidigung führte aus, dass sich das psychiatrische Gutachten schwerpunktmässig über ein
- 9 - wiederholtes und exzessives Tatverhalten bezüglich der Pornografiedelikte und zu sexuellen Handlungen mit einem Kind zu äussern habe. Während die Verteidigung in der Berufungserklärung noch ausführte, dass es wahrscheinlich sei, dass gewisse psychische Probleme zu seinem Fehlverhalten geführt oder dieses zumin- dest gefördert hätten und der Beschuldigte sich im Verlaufe des Vorverfahrens im Jahr 2022 verschiedene Male selbst in Obhut einer Institution für Psychiatrie bege- ben habe (Urk. 106), ergänzte sie ihre Begründung anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 123). Die Verteidigung führte aus, dass in Bezug auf das beantragte lebenslängliche Tätigkeitsverbot des Beschuldigten mittels eines Gutachtens erörtert werden müsse, ob Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr der ange- klagten Taten bestehe (Urk. 123). 1.2. Der vom Beschuldigten gestellte Beweisantrag wurde bereits mit Präsidial- verfügung vom 7. Mai 2025 (Urk. 112) abgewiesen. Auf die damalige Begründung kann vollumfänglich verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung schränkte die Verteidigung den Beweisantrag zudem auf den Zusammenhang mit dem drohenden lebenslangen Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB ein. Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Absatz 3 abse- hen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Vorliegend ist – wie nachfolgend aufzu- zeigen sein wird – nicht von einem besonders leichten Fall auszugehen (s. unten Erw. VIII.2.). Dementsprechend erübrigt sich eine gutachterliche Abklärung betref- fend die Notwendigkeit eines Verbots, um den Täter von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Das Tätigkeitsverbot ist obligatorisch auszusprechen. Das Einholen eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten, um die beste- hende oder nicht bestehende Wiederholungsgefahr abzuklären, ist nicht notwen- dig, weshalb der Beweisantrag abzuweisen ist.
2. Unverwertbarkeit der Videobefragung der Privatklägerin 2.1. Im vorinstanzlichen Entscheid wird erwogen, dass die Videoeinvernahme der Privatklägerin vom 10. Juni 2026 (Urk. D3/6) nicht verwertbar sei, da diese die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO verletzt habe.
- 10 - 2.2. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernah- men richtet sich nach Artikel 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben dagegen kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen (z.B. auch mit sog. "delegierten Einvernahmen"). 2.3. Die vorliegende Videobefragung der Privatklägerin ist eine polizeiliche Ein- vernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren und keine delegierte Einvernahme. Die Einvernahme datiert vom 10. Juni 2020 (Urk. D3/6/1-4). Den Akten ist kein Involvieren der Staatsanwaltschaft vor diesem Datum zu entnehmen. Dement- sprechend hatte weder die beschuldigte Person, noch die Verteidigung ein Teil- nahmerecht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Vorinstanz vermengt die sich insbesondere betreffend die Modalitäten des Verzichts als auch die Folgen der Verletzung massgeblich unterscheidenden Prozessrechte der Konfrontation und der Teilnahme (vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6.3). 2.4. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigs- tens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2 S. 298 ff.; 133 I 33 E. 3.1 S. 41; je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345
- 11 - E. 1.6.3.2 S. 349 mit Hinweis). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 S. 349 f. mit Hinweisen). Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, mithin wenn eine persönliche Konfrontation nicht (mehr) möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist (Urteil 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2 mit Hinweisen). In solchen Fällen ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und der Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird, das heisst der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. 2.5. Vorliegend wurde der Beschuldigte (nach der grundsätzlich ordnungsge- mäss durchgeführten polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin) in Verletzung des Konfrontationsanspruchs nicht mit den Aussagen der Privatklägerin konfron- tiert. Es fand keine erneute Einvernahme der Privatklägerin, bei welcher sie sich nochmals zur Sache geäussert hätte, in Anwesenheit des Beschuldigten statt. Des Weiteren sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche eine persönliche Konfrontation unmöglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig machen würden. Dementsprechend – im Ergebnis mit der Vorinstanz – sind die Aussagen der Privatklägerin als Auskunftsperson unverwert- bar. 2.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich die Privatklägerin auf den Standpunkt, dass ihre Einvernahme verwertbar sei. Dem Beschuldigten sei das Konfrontationsrecht eingeräumt worden. Ihm sei am 22. November 2021 die Möglichkeit gegeben worden, über seinen Verteidiger Ergänzungsfragen zu stellen. Die Rechtsprechung anerkenne, das das Konfrontationsrecht gewahrt sei, wenn
- 12 - dem Beschuldigten die bezeichnete Aussage erst nachträglich vorgelegt wird, sodass der Beschuldigte von seinem Recht Fragen zu stellen und Vorhalte zu machen Gebrauch machen könne (Urk. 127 S. 3). Der Privatklägerin ist beizupflichten, dass die beschuldigte Person nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung auf das Konfrontationsrecht verzichten kann (Urteil BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5 mit weiteren Hinweisen). Ein sol- cher Verzicht des Beschuldigten kann jedoch nicht allzu schnell und vorliegend eben nicht angenommen werden. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft über Telefonate mit der Verteidigung, hat die Staatsanwaltschaft am 16. November 2021 mitgeteilt, dass die Privatklägerin nicht bereit sei, an einer parteiöffentlichen Zweit- befragung teilzunehmen und betreffend der relevanten Fragen von ihrem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch machen würde (Urk. D1/27). Darauf hin hat die Verteidigung bekannt gegeben, dass sie unter diesen Umständen eine zweite Einvernahme der Privatklägerin als überflüssig erachte (Urk. D1/27). Später hat die Verteidigung nach Erhalt der schriftlichen Abschrift der Videoeinvernahme der Privatklägerin dann verlauten lassen, dass sie keine Ergänzungsfragen an die Privatklägerin habe (Urk. D1/31). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und wie oben ausgeführt, muss die beschuldigte Person während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit gehabt haben, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. Wenn der Beschuldigte also mit dem Hinweis darauf, dass die Privatklägerin sowieso nicht aussagen werde auf eine solche "prozessuale Leerlaufübung" verzichtet, so verzichtet er nicht eigentlich auf seinen Konfrontationsanspruch. Der Beschuldigte liess gemäss der Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft insbesondere nicht verlauten, dass er ganzheitlich auf sein Konfrontationsrecht verzichte sondern vielmehr, dass er vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin keine Aussagen machen werde, auf die Einvernahme verzichte. Somit bleibt das Konfrontationsrecht des Beschuldigten hinsichtlich der Videoein- vernahme der Privatklägerin verletzt was die Unverwertbarkeit der betreffenden Einvernahme zum Nachteil des Beschuldigten zur Folge hat. Zugunsten des Beschuldigten kann die Einvernahme indes berücksichtig werden, denn die Ver-
- 13 - letzung des Konfrontationsanspruchs verbietet einzig die Verwertung zu Lasten des Beschuldigten.
3. Anklageprinzip Pornografiedelikte 3.1. Die Verteidigung beantragte zusammengefasst, es sei festzustellen, dass der Anklagegrundsatz bei den angeklagten Pornografiedelikten durch die Staats- anwaltschaft verletzt worden und die Anklageschrift deshalb in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung zurückzuweisen sei (Urk. 88 S. 20 ff.). Die Staatsanwaltschaft beschreibe die jeweiligen Vorwürfe nur grob in wenigen Sätzen. Auch würden die angeklagten Bild- und Videodateien unbestimmt bezeichnet werden, sodass dem Beschuldigten nicht klar sein könne, um welche Dateien es gehe (Urk. 88 S. 20 ff.). Aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist der Anklagegrundsatz im Zusammenhang mit der Pornografie nicht verletzt. Es sei nicht üblich und sogar unzulässig, irgendwelche Hinweise auf Aktenzeichen in der Anklageschrift zu vermerken. Da es über 300 Bild- und Videoaufnahmen seien, sei es nicht üblich und möglich, diese in der Anklageschrift genau zu umschreiben (Prot. I S. 11) 3.2. Die Vorinstanz verweist richtigerweise auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, wonach die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten bezeichnet, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Urk. 103 S. 9 f.). Diese Angaben sind der Anklageschrift zu entnehmen. Der Umstand, dass nicht jede Video- und Bilddatei in der Anklage einzeln umschrieben oder gar wiedergegeben wird, ist der Staatsanwaltschaft nicht vorzuwerfen. Der Anklageschrift sind darüber hinaus klare Hinweise auf die Art (Bild oder Video), den Inhalt (kinder-/tierpornografisch, Oralverkehr, Penetration, etc.) sowie den Träger/Fundort (Notebook Acer, Notebook HP Compaq, Messenger- dienst "kik") zu entnehmen (Urk. D1/51). Dem Beschuldigten ist es ohne Weiteres möglich, anhand der Anklageschrift zu verstehen, welche Art von Pornografie und welche Dateien er unzulässigerweise besessen oder verbreitet haben soll. 3.3. Die Verteidigung wiederholte diese Kritik anlässlich der Berufungsverhand- lung (Urk. 124 S. 11 ff.) und verwies auf ihren Parteivortrag vor Vorinstanz. Soweit
- 14 - die Kritik die gleiche bleibt, ist auch durch das Berufungsgericht der gleiche Schluss zu ziehen. Dem Beschuldigten war es ohne Weiteres möglich, sich aufgrund der Anklageschrift und der in Bezug auf die Dossiers 4 und 5 überschaubaren Akten- lage zu verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
4. Verjährung Pornografiedelikte 4.1. Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten bezüglich des angeklagten Dossiers Nr. 4 der Anklageschrift, Seite 7 "harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minder- jährigen)" und Seite 8 Anklageschrift, "harte Pornografie (Konsum)", zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen sei (Urk. 88 S. 34). Die Vorinstanz befasste sich nicht damit. Sie führte einzig pauschal zu den Pornografiedelikten aus, dass die Verfolgungsverjährung bei einem Dauerdelikt mit dem Ende der deliktischen Tätigkeit beginne (Art. 98 lit. c StGB), vorliegend mit dem Ende des Besitzes der inkriminierten Dateien durch den Beschuldigten und somit bei deren behördlicher Sicherstellung am 16. Februar 2022. Dementsprechend habe der Beschuldigte das von ihm besessene kinderpornografische Material mithin auch im Jahr 2022 noch zur Kenntnis genommen (Urk. 103 S. 31 f.). Der Anklageschrift ist mit der Verteidi- gung zu entnehmen, dass diese zu den Vorwürfen des Besitzes harter Pornografie zum eigenen Konsum jeweils ausführt, dass der Beschuldigte die relevante Datei auf seinem Notebook HP Compaq oder Acer abgespeichert habe oder von diesem darauf zugegriffen habe, weshalb im sogenannten Thumbnail-Cache noch die Vorschaubilder vorhanden gewesen seien. Dabei führt die Anklageschrift zum Tatzeitpunkt jeweils weite Zeitfenster an, welche teilweise bis zum 4. August 2010 zurückreichen (Urk. D1/51). Die Verteidigung führt zusammengefasst aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verjährung betreffend einem Teil der Vorwürfe bereits eingetreten sei, da sich das Erstellungsdatum der Thumbnail-Ca- che Vorschaubilder nicht genau erstellen lasse (Urk. 88 S. 26 f.; Urk. 124 S. 15 ff.). 4.2. Auf die von der Verteidigung angeführte Kritik zur Thumbnail-Problematik und zur Verjährung kann in Kombination der beiden Problematiken eingegangen werden (vgl. Urk. 88 S. 25 ff.; Urk. 124 S. 15 ff.)). Gemäss Aktennotiz der Sachbe- arbeiterin G._____ der Kantonspolizei Zürich, Cybercrime, Digitale Forensik,
- 15 - (Urk. D4/3/16), welche von der Staatsanwaltschaft angefragt wurde, ob bezüglich der im Auswertungsbericht als strafbar aufgeführten Bilddateien ein Erstellungs- datum zu entnehmen sei, handelt es sich bei den im Auswertungsbericht aufgeführten Bild- und Filmdateien effektiv um sogenannte Thumbcache-Daten- banken (Urk. D4/3/16 S. 1). In solchen Datenbanken werden durch das Microsoft Windows Betriebssystem automatisch Vorschaubilder von Film- und Bilddateien erzeugt, welche die Anzeige der Vorschau im Windows Explorer beschleunigen (Urk. D4/3/16 S. 1). Diese Vorschaubilder bleiben auch dann in den Datenbanken erhalten, wenn die eigentliche Originaldatei gelöscht oder verschoben wird. Es sei unter anderem auch möglich, dass in den Thumbcache-Datenbanken Vorschau- bilder vorhanden seien, die auf einer externen Festplatte abgelegt sind, welche mit dem Notebook verbunden worden ist. Dementsprechend weist das Vorhandensein eines Vorschaubildes nicht zwangsläufig darauf hin, dass die entsprechende Datei in der Vorschauansicht des Windows Explorers auf dem Notebook angeschaut worden sein muss. Zudem liesse sich schliesslich das Erstelldatum eines spezifi- schen Vorschaubildes, welches in der Thumbcache-Datenbank enthalten ist, nicht abschliessend festhalten (Urk. D4/3/16). Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass die Aktennotiz der Sachbearbeiterin G._____ der Kantonspolizei Zürich, Cybercrime, Digitale Forensik, (Urk. D4/3/16), einzig und allein den Auswertungsbericht vom
29. April 2022 der Daten vom Notebook Acer (Urk. D4/3/14) betrifft. Auf diesem Notebook befanden sich tatsächlich einzig solche Thumbnail-Dateien – 4 Vor- schaubilder. Entgegen der Verteidigung und wie unten bei der Sachverhaltserstel- lung detailliert erläutert, waren im Untersuchungsergebnis im Sicherstellungszeit- punkt vom 16. Februar 2022 sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Dateien
– teilweise als Originaldatei, teilweise als Vorschaubilder – effektiv auf den beiden Notebooks Acer und HP vorhanden. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich vor- liegend auch nicht um Dauerdelikte. Betreffend die geltend gemachte Verjährung handelt es sich um den Vorwurf des Besitzes zum Konsum von harter Pornografie mit teilweise tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern, nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern und sexuellen Handlungen mit Tieren. Der Besitz dieser Dateien kann dem Beschuldigten vorliegend wie unten genauer erläutert bis zum Deliktszeitpunkt am 16. Februar 2022 nachgewiesen werden
- 16 - (s. unten Erw. III. 6). Dementsprechend ist die Verjährung bis zum erstinstanz- lichen Urteil vom 17. April 2024 nach keiner im Strafgesetzbuch vorgesehenen Verjährungsregel verjährt. III. Sachverhalt
1. Theoretische Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt (Urk. 103 S. 12 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
2. Dossier 1 Arbeitsunfähigkeitszeugnis 2.1. Anklagevorwurf Unter Dossier 1 werden dem Beschuldigten zwei Vorwürfe der Urkundenfälschung gemacht. Er soll zum Einen ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und zum Anderen ein Arztrezept gefälscht haben. Zuerst zum Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Zusammenge- fasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe mutmasslich am 12. März 2020 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, datiert vom 12. März 2020, für den Zeitraum vom
12. bis zum 20. März 2020 gefälscht. Dies habe er getan, indem er den Inhalt des ordnungsgemäss ausgestellten originalen ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. H._____ vom 20. März 2020 als Vorlage verwendete, auf seiner Schreibmaschine ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im Namen der Arztpraxis E._____ Zürich Oerlikon herstellte, das Datum anpasste und den Stempel des Arztes Med. pract. I._____ hinzukopierte. Dieses Zeugnis habe er schliesslich auch noch mit der abgepausten Unterschrift des Arztes med. pract. I._____ eigenhändig unterzeichnet. Der Be- schuldigte habe dies bewusst in der Absicht getan, die unrichtige Arbeitsunfähigkeit vom 12. März 2020 bis zum 20. März 2020 zu belegen, obwohl er in diesem Zeit- raum nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er zu diesem Zeitpunkt zu diesem Vorgehen nicht berechtigt gewesen sei.
- 17 - 2.2. Vorinstanz Die Vorinstanz macht keinerlei eingehende Ausführungen zur Sachverhaltser- stellung und erwägt einzig, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte zu den Dossiers 1 und 2 anerkannt habe (Urk. 103 S. 11). Sie verweist diesbezüglich auf zwei spezifische Antworten in der polizeili- chen Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Urk. D1/3/1 F/A 21) und der ersten staatsan- waltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Januar 2021 (Urk. D1/3/2 F/A 105). Dem Verweis auf die polizeiliche Einvernahme ist jedoch kein Geständnis zum Vorwurf des gefälschten Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu entnehmen. Beim Verweis auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme handelt es sich um den Schlussvorhalt, wobei dem Beschuldigten die Vorwürfe der Dossiers 1 bis 3 am Stück vorgehalten wurden und er schlussendlich gefragt wurde, wie er sich dazu äussere. Der Beschuldigte sagte in der obenerwähnten Antwort aus, dass die Vorhalte "nicht ganz korrekt ausgeführt" seien (Urk. D1/3/2 F/A 105). Ein fehlendes Bestreiten des Schlussvorhaltes kann jedoch nicht einfach als vollum- fängliches Geständnis zum Anklagesachverhalt gewertet werden. Entgegen der Vorinstanz kann hier – jedenfalls nicht auf der Basis der im angefochtenen Urteil angeführten Zitate – kein Geständnis angenommen werden. Dementsprechend gilt es den Anklagesachverhalt zu erstellen und kann nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden 2.3. Beweismittel 2.3.1. Für diesen Vorfall sind die obenerwähnten Einvernahmen des Beschuldigten bei Polizei und Staatsanwaltschaft (Urk. D1/3/1-3), die Kopien der Arbeitsunfähig- keitszeugnisse (Urk. D1/5/6-7) sowie das Protokoll zur Hausdurchsuchung des Beschuldigten vom 23. März 2020 (Urk. D1/7/3-5) vorhanden. Den Untersuchungs- akten sind zudem zwei Aktennotizen vom 4. und 11. Dezember 2020 der fall- führenden Staatsanwältin MLaw J._____ zu entnehmen (Urk. D1/6/3-4). Demge- mäss habe sie am 4. Dezember 2020 mit dem Stadtspital Waid Zürich telefoniert, und auf ihre Nachfrage hin sei ihr bestätigt worden, dass dem Beschuldigten für den Zeitraum vom 20. bis 23. März 2020 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Frau Dr. H._____ ausgestellt worden sei (Urk. D1/6/3). Eine Fotografie von diesem Ar-
- 18 - beitsunfähigkeitszeugnis findet sich bei den Unterlagen zur Hausdurchsuchung beim Beschuldigten (Urk. D1/7/5 Foto 39). Zudem sei gemäss Telefonat mit E._____ Zürich … vom 11. Dezember 2020 für den Beschuldigten wegen eines Unfalls ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100% für den Zeitraum vom 12. März 2020 bis zum 18. März 2020 ausgestellt worden. Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme verweigerte der Beschuldigte grossmehrheitlich die Aussage hin- sichtlich dieses Vorwurfes (Prot. I S. 32 ff.). 2.3.2. Dem Durchsuchungsprotokoll der Hausdurchsuchung vom 23. März 2020 (Urk. D1/7/3) ist zu entnehmen, dass ab dem Schreibtisch des Beschuldigten zwei ärztliche Zeugnisse sichergestellt wurden. Der Fotodokumentation zur Hausdurch- suchung ist zu entnehmen, dass "das gefälschte Arbeitsunfähigkeitszeugnis […] auch auf dem Bürotisch" gelegen sei (Urk. D1/7/5 Foto 21). 2.3.3. In den Untersuchungsakten, aufgeführt unter "Beilagen Polizeirapport", finden sich zwei Kopien von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. D1/5/6-7). Eine Kopie enthält einen Stempel von "Med. pract. I._____" sowie ein Unterschriftenfeld von "Dipl. med. I._____" und bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. März 2020 bis zum 20. März 2020 (Urk. D1/5/6). Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Kopie der anklagegegenständlichen Fälschung, welche im Rahmen der Hausdurchsuchung gefunden wurde (vgl. Urk. D1/7/4). Die andere Kopie beschei- nigt eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis zum 18. März 2020, weist neben einem anderen Schriftbild auch eine unterschiedliche Schreibweise des Geburtsdatums des Beschuldigten auf und enthält Unterschiede bei der Telefon-Nr. und Telefax- Nr. der Arztpraxis. Zudem klebt darauf eine handgeschriebene Post-it Notiz, wo- nach der Druck am 12. Dezember 2020 erstellt worden sei und daher das Datum 12.12.2020 auf dem Dokument stehe. Es ist nicht erkennbar, von wem die Notiz stammt (Urk. D1/5/7). Ebenso wenig ist aus den Akten ersichtlich, woher diese zweite Kopie eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses stammt. Wie oben erwähnt, ist den Akten eine Notiz der fallführenden Staatsanwältin über ein Telefonat mit "E._____ Zürich Oerlikon" zu entnehmen, in welchem von einem Arbeitsunfähig- keitszeugnis über den Beschuldigten für den Zeitraum vom 12. März 2020 bis 18. März 2020 die Rede war. Da der Ausdruck des erwähnten Zeugnisses vom 12.
- 19 - Dezember 2020 und damit einen Tag nach diesem Telefonat datiert ist, ist davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang entstanden ist. 2.3.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Urk. D1/3/1) kam der Vorwurf betreffend Arbeitsunfähigkeitszeugnis nur knapp zu Sprache. Der Beschuldigte sagte aus, dass es sich beim Arbeitsunfähigkeitszeugnis um das rechtmässig ausgestellte Zeugnis handle (Urk. D1/3/1 F/A 101). Später wurde dem Beschuldigten das streitgegenständliche Zeugnis vorgelegt und ihm vorgehalten, dass die "zuständige Stelle" der Polizei mitgeteilt habe, dass es sich um eine Fälschung handle (Urk. D1/3/1 F/A 142). Der Beschuldigte antwortete, dass es möglich sei, dass dieses Zeugnis eine Fälschung sei (Urk. D1/3/1 F/A 142). Auf Nachfrage hin führte er weiter aus, dass er nicht mehr wisse, was er mit dem gefälschten Zeugnis gewollt habe und es vielleicht einfach eine Probe gewesen sei (Urk. D1/3/1 F/A 146). 2.3.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2021 wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass ihm vorgeworfen werde, das Arbeits- unfähigkeitszeugnis der E._____ Zürich gefälscht zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 35). Auf die Frage, was er dazu zu sagen habe, antwortete der Beschuldigte, dass er davon nichts wisse (Urk. D1/3/2 F/A 35). Später wurde dem Beschuldigten das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. März 2020 vorgelegt, wobei er bestätigte, dass er das Zeugnis kenne und dass er das Zeugnis selber hergestellt habe (Urk. D1/3/2 F/A 47). Er habe in dieser Zeit Panik gehabt, dass er sich mit dem Coronavirus angesteckt habe, daher Medikamente gebraucht und getestet, wie man eine Urkunde fälscht (Urk. D1/3/2 F/A 48-51). Er habe irgendwo probieren müssen, um zu erkennen, ob es funktioniere oder nicht (Urk. D1/3/2 F/A 50). Es habe aber dann nicht funktioniert, da man sofort sehen würde, dass es sich hierbei nicht um ein Original handle (Urk. D1/3/2 F/A 51). Ferner sagte der Beschuldigte aus, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne, wie er es gemacht habe und er zu jener Zeit nächtelang wach gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 52). Dem Beschuldigten wurde darauf mitgeteilt, dass er von E._____ gemäss Auskunft nur vom 12. bis
18. März 2020 arbeitsunfähig geschrieben worden sei, worauf dieser antwortete, dass ihm telefonisch gesagt worden sei, dass es bis zum 20. März 2020 verlängert
- 20 - werde (Urk. D1/3/2 F/A 54). Anschliessend wurde dem Beschuldigten ein Fotobo- gen mit einem "Foto 20" vorgehalten, wobei es sich um das Original Zeugnis handle und gemäss desselben er vom 20.03.2020 bis zum 23.03.2020 zu 100% arbeits- unfähig gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 58). Der Beschuldigte sagte aus, das er mit diesem Arbeitsunfähigkeitszeugnis Medikamente habe beziehen wollen und er habe versuchen wollen zu schauen, ob es anpassbar gewesen wäre, was aber nicht der Fall gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 60). Darauf angesprochen, wie er den Stempel des Arztes angebracht habe, antwortet er, dass dieser kopiert sei (Urk. D1/3/2 F/A 66). Er habe dies auf der Post in C._____ getan und den Rest mit der Schreibmaschine gemacht (Urk. D1/3/2 F/A 67-69). Zum Protokoll dieser Ein- vernahme ist festzuhalten, dass den Akten kein Fotobogen mit einem Foto 20, wel- ches ein Original Zeugnis abbilden würde, zu entnehmen ist. Bei den Akten liegt eine Fotografie eines solches Zeugnisses des Stadtspitals Waid, das eine Arbeits- unfähigkeit zu 100% für den Zeitraum vom 20.03.2020 bis zum 23.03.2020 beschei- nigt, als "Foto 39" (vgl. Urk. D1/7/5, Foto 39). Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Verweis auf "Foto 20" im Protokoll um ein offensichtliches Versehen handelt. 2.4. Gesamtwürdigung 2.4.1. Zum konkreten Anklagesachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Urkundenfälschung entweder unmöglich zum mutmasslichen Tatzeitpunkt vom 12. März 2020 begangen haben kann, da er gemäss Vorwurf ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 20. März 2020 als Vorlage benutzt habe, oder er das Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 20. März 2020 nicht als Vor- lage benutzt hat. 2.4.2. Der Beschuldigte gestand sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsan- waltschaft auf Vorhalt des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses vom 12. März 2020 ein, dieses für den Zeitraum vom 12. bis 20. März 2020 gefälscht zu haben. Er sagte aus, dass er dies getan habe, um das Fälschen "auszuprobieren". Dem Anklage- sachverhalt kann damit dahingehend nicht gefolgt werden, als der Beschuldigte ein Zeugnis von Dr. med. H._____ vom 20. März 2020 als Vorlage für die Fälschung verwendet hätte. Dem Original des ärztlichen Zeugnisses vom Stadtspital Waid Zü-
- 21 - rich vom 20. März 2020 (Urk. D1/7/5 Foto 39) sowie demjenigen der E._____ vom "12.12.2020" (Urk. D1/5/7 und Urk. D1/6/4) ist überdies zu entnehmen, dass der Beschuldigte, entgegen dem Anklagevorwurf, vom 12. bis zum 18. März sowie vom
20. bist zum 23. März 2020 effektiv arbeitsunfähig bzw. als solches befunden wor- den war (vgl. Urk. D1/6/3-4). Mit diesen Einschränkungen erweist sich der Ankla- gesachverhalt als erstellt.
3. Dossier 1 Rezept 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er ein angeb- lich von Dr. med. H._____, Stadtspital Waid, ausgestelltes Rezept vom 16. März 2020 fälschte, indem er den Inhalt des originalen Rezeptes von Dr. med H._____ vom 20. März 2020 als Vorlage verwendet und mit seiner Schreibmaschine ein ab- geändertes Rezept erstellt habe, wobei er insbesondere drei Medikamente (Hydro- xychloroquine Zentiva 200mg, Azithromycin Mepha 500mg und Magnesium Dia- sporal 300mg) nebst dem ärztlich verordneten Medikament, Novalgin 500mg durch Kopieren hinzugefügt und zusätzlich seinen Vornamen, sein Geburtsdatum und seine Wohnadresse geändert sowie den Arztstempel von Dr. med. H._____ hinzu- kopiert habe. Das Rezept habe er auch noch mit einer abgepausten Unterschrift von Dr. med. H._____ unterzeichnet. In der Folge habe der Beschuldigte das ge- fälschte Rezept am 21. März 2020 um 11:13 Uhr in der B._____ Apotheke in C._____ eingereicht, um die Apothekenmitarbeiterin in den falschen Glauben zu versetzen, dass er die Medikamente auf ärztliche Anweisung hin beziehen dürfe. Da die Apothekenmitarbeiterin die Fälschung nicht erkannte, habe der Beschul- digte unberechtigt die Medikamente 2x Azithromycin Mepha 500mg, 3 Stück, be- zogen, um diese für sich zu verwenden. 3.1.2. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, die Mitarbeiterin der Apotheke zu seinem Vorteil zu täuschen. 3.2. Vorinstanz
- 22 - Wie oben erwähnt, macht die Vorinstanz keinerlei Ausführungen zur Sachverhalts- erstellung und führt einzig aus, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte zu den Dossiers 1 und 2 anerkannt habe (Urk. 103 S. 11). Mit der Vorinstanz kann bezüglich des Rezepts allerdings auf die polizeiliche Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Urk. D1/3/1 F/A 21) verwiesen werden, wo der Beschuldigte den Vorwurf anerkannte. 3.3. Beweismittel 3.3.1. Zu diesem Vorwurf sind die Einvernahmen des Beschuldigten bei Polizei und Staatsanwaltschaft (Urk. D1/3/1-3), eine Kopie des streitgegenständlichen Rezep- tes (Urk. D1/5/5) sowie das Protokoll und die Fotodokumentation zur Hausdurch- suchung des Beschuldigten vom 23. März 2020 (Urk. D1/7/3-5) als Beweismittel vorhanden. 3.3.2. Der Kopie des Rezepts sind die in der Anklageschrift erwähnten Angaben und insbesondere Medikamente zu entnehmen (Urk. D1/5/5). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte, das Rezept gefälscht zu haben (Urk. D1/3/1 F/A 21, 54 ff.), sowie auch den nachfolgenden Medikamenten- bezug (Urk. D1/3/1 F/A 45 ff.). Gleiches tat der Beschuldigte anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2021 (Urk. D1/3/2 F/A 73 ff). Der Medikamentenbezug ist darüber hinaus aus der im Portemonnaie des Beschuldig- ten gefundenen Kaufquittung ersichtlich, die auf den in der Fälschung angegebe- nen Namen und Adresse "A'._____ [recte: A'._____] A._____, K._____-strassse …, C._____" lautet (Urk. D1/7/5 Foto 40). Das Geständnis des Beschuldigten entspricht dem Untersuchungsergebnis und dem Anklagesachverhalt. Dement- sprechend kann auf diesen abgestellt werden. Wie schon beim Vorwurf betreffend Arbeitsunfähigkeitszeugnis ist aber weder dem gefälschten Rezept noch den Aussagen des Beschuldigten zu entnehmen, dass er das Originalrezept von Dr. med. H._____ als Vorlage für die Fälschung verwendet hätte. Für die Fäl- schungshandlung als Solche ist das allerdings auch irrelevant.
- 23 -
4. Dossier 2 4.1. In Dossier 2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er das obener- wähnte, gefälschte und vom 16. März 2020 datierte Rezept am 21. März 2020 um ca. 14:00 Uhr auch der L._____ Apotheke in M._____ eingereicht habe, um die Apothekenmitarbeiterin in den falschen Glauben zu versetzen, dass er die im Re- zept aufgeführten Medikamente auf ärztliche Anweisung hin beziehen dürfe. Da die Apothekenmitarbeiterin die Fälschung nicht erkannt habe, habe der Beschuldigte unberechtigt die rezeptpflichtigen Medikamente 1x Azithromycin Mepha 250mg, 6 Stück, und 8x Azithromycin Mepha 500 mg, 3 Stück, bezogen, um diese für sich zu verwenden. Der Bezug von Hydroxychloroquine Zentiva sei indessen miss- lungen, da das Medikament seitens der Apotheke nicht an Lager war. 4.2. Der Beschuldigte habe dabei von der Fälschung des entsprechenden Arzt- rezeptes gewusst, da er dieses zuvor selber gefälscht und bewusst und in der Absicht gehandelt habe, die Apothekenmitarbeiterin zu seinem Vorteil zu täuschen, damit diese ihm die Medikamente aushändigen würde. 4.3. Wie oben erwähnt, macht die Vorinstanz keinerlei Ausführungen zur Sach- verhaltserstellung und führt einzig aus, dass der Beschuldigte die in der Anklage- schrift umschriebenen Sachverhalte zu den Dossiers 1 und 2 anerkannt habe (Urk. 103 S. 11). Mit der Vorinstanz kann aber zunächst auch diesbezüglich auf die polizeiliche Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Urk. D1/3/1 F/A 21) verwiesen werden. 4.4. Weiter ist zu bemerken, dass die Untersuchungsakten zu diesem Anklage- vorwurf sowohl in Dossier 1 als auch in Dossier 2 verteilt sind. Zu diesem Vorwurf liegen ein Polizeirapport vom 13. Mai 2020 (Urk. D2/1), die Einvernahmen des Beschuldigten bei Polizei und Staatsanwaltschaft (Urk. D2/2 und D1/3/2-3), eine Kopie des bei der L._____ Apotheke eingegangenen und abgestempelten streitge- genständlichen Rezeptes (Urk. D1/5/1) sowie das Protokoll und die Fotodokumen- tation zur Hausdurchsuchung des Beschuldigten vom 23. März 2020 (Urk. D1/7/3-
5) vor. 4.5. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Urk. D1/3/1) bestätigte der Beschuldigte, das gefälschte Rezept in der L._____ Apotheke in
- 24 - M._____ eingesetzt und auf dem Rezept aufgeführte Medikamente bezogen zu ha- ben (Urk. D1/3/1 F/A 37, 40). Ebenso bestätigte der Beschuldigte den Anklage- sachverhalt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2021 vollumfänglich (Urk. D1/3/2 F/A 89 ff.). Darüber hinaus sagte er aus, dass für ihn die beiden Besuche bei den Apotheken "ein und dasselbe" seien. Es seien zwei Orte gewesen, aber ein und dasselbe Problem. Seines Wissens nach sei es das selbe Zeugnis gewesen, das er eingesetzt habe (Urk. D1/3/2 F/A 89 ff.). Den Umstand, dass der Bezug von Hydroxychloroquine Zentiva misslungen ist, akzep- tiert der Beschuldigte (Zitat: "Es wird schon so sein, wenn es da so steht", auch wenn er weiter angab, sich nicht mehr daran erinnern zu können; Urk. D1/3/2 F/A 99).
5. Dossier 3 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin N._____, geboren am tt. August 2006, über die Plattform "kik" kennengelernt und längere Zeit mit der Geschädigten in einem Gruppenchat und später über SnapChat kommuniziert zu haben. Aufgrund dieser Kontakte sei es zwischen dem Beschuldigten und der Ge- schädigten zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 22. Mai 2020 an verschiedenen Örtlichkeiten im Raum Zürich zu persönlichen Treffen und sexuell motivierten Zun- genküssen gekommen. 5.1.2. Bei seinem Tun habe der Beschuldigte jeweils gewusst, dass die Privat- klägerin das 13. Altersjahr im Zeitpunkt der Vornahme der Zungenküsse noch nicht zurückgelegt gehabt habe. Trotz Kenntnis ihres Schutzalters habe der Beschuldigte die beschriebenen sexuellen Handlungen an der Privatklägerin zur Erregung und Befriedigung seiner geschlechtlichen Lust bewusst und gewollt vorgenommen (Urk. D1/51). 5.1.3. Zum Anklagevorwurf ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei der Umschrei- bung, dass die Privatklägerin das 13. Altersjahr im Zeitpunkt der Vornahme der Zungenküsse noch nicht zurückgelegt gehabt habe, um ein offensichtliches Verse-
- 25 - hen handelt. Zum Einen hatte nämlich die am tt. August 2006 geborene Geschä- digte das 13. Altersjahr im behaupteten Deliktszeitraum, nämlich am 16. August 2019, vollendet, und andererseits ergibt sich im Zusammenhang mit dem Schutz- alter ein relevantes Alter von 13 Jahren weder aus dem Gesetz noch der Recht- sprechung. Der Anklagevorwurf ist damit so zu verstehen, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Privatklägerin das 16. Altersjahr im Tatzeitpunkt noch nicht zurückgelegt hatte. 5.2. Beweismittel 5.2.1. Mit der Vorinstanz kann vorliegend einzig auf die Aussagen des Beschuldig- ten abgestellt werden. Die Videoeinvernahme der Privatklägerin sowie deren Abschrift kann nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden (vgl. oben E. II.2.). Darüber hinaus kann auf die dahingehende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden, dass die Einvernahmen des Beschuldigten nicht etwa unver- wertbare "Folgebeweise" der Videoeinvernahme der Privatklägerin darstellen, sondern für sich verwertbar sind. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der delegier- ten Einvernahme durch die Polizei am 16. Juli 2020 (Urk. D3/5) nicht darüber informiert worden sei, dass die Privatklägerin bereits durch die Polizei einvernom- men worden war und dies einer Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO und somit einer verbotenen Beweiserhebungsmethode gleich kommen würde. Der Beschuldigte hätte über die Einvernahme der Privatklägerin zu Beginn seiner Einvernahme informiert werden müssen (Urk. 124 S. 6). 5.2.2. Der Beschuldigte wurde im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Polizei am 16. Juli 2020 befragt (Urk. D3/5). Dem Beschuldigten wurde darin zuerst eröffnet, dass ihm vorgeworfen werde, er habe sich mit der damals 13-jähri- gen Privatklägerin getroffen und Zungenküsse ausgetauscht, woraufhin der Beschuldigte seine Version der Dinge schilderte (Urk. D3/5 F/A 2 ff.). Im späteren Verlauf der Befragung eröffnete die einvernehmende Person, dass die Privatkläge- rin bereits einvernommen worden sei und befragte den Beschuldigten zu den konkreten Aussagen der Privatklägerin (vgl. Urk. D3/5 F/A 134 ff.). Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Informationen konnten indes ebenso bereits den in
- 26 - der Strafanzeige gemachten Angaben entnommen werden. Dem Beschuldigten wurde zu Beginn der Einvernahme eindeutig und in Beachtung der Voraussetzun- gen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO vorgehalten, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden sei und welche Straftaten konkret Gegenstand des Verfahrens bilden. Eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, den Beschuldigten vor der ersten Einvernahme und ungefragt über sämtliche bereits erfolgten Untersuchungsergeb- nisse zu informieren, lässt sich der Strafprozessordnung nicht entnehmen. Dem- entsprechend ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung die delegierte Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei am 16. Juli 2020 (Urk. D3/5) durchaus verwertbar und es erfolgte keine verbotene Beweiserhebung nach Art. 140 Abs. 1 StPO. 5.2.3. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten anlässlich dieser Einvernahme durch die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 103 S. 14 f.). Nachfolgend wird das Relevante hervor- gehoben und Notwendiges ergänzt. Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Privatklägerin über einen Chat kennengelernt und sie mehrmals persönlich getrof- fen hat (Urk. D3/5 F/A 2 und 54 ff.). Er bestätigte zu wissen, dass es in der Schweiz ein Schutzalter gebe und dies "vermutlich" bei 16 Jahren liege (Urk. D3/5 F/A 6). Weiter bestätigte er, dass die Privatklägerin ihm kurz nach dem ersten Treffen mit- geteilt habe, dass sie nicht wie zuerst behauptet 16, sondern 13 Jahre alt sei (Urk. D3/5 F/A 84). Er habe sich auch selber gedacht, dass es nicht sein konnte, dass sie 16 Jahre alt sei (Urk. D3/5 F/A 83). Letztlich beschrieb der Beschuldigte auf die Frage hin, ob es zwischen ihnen zu "sexuellen Handlungen" gekommen sei, dass es am vierten Treffen im Mai 2020 mit der Privatklägerin am Bahnhof O._____ und später in der Seebadi O._____ zu einem Zungenkuss zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei (Urk. D3/5 F/A 118 und 111 ff.). Der Beschuldige bestätigte auf Nachfrage hin, dass dies der einzige Zungenkuss zwischen den Parteien gewesen sei (Urk. D3/5 F/A 132). Der Beschuldigte scheint sich frei, unbeschwert, detailreich und lebhaft zu äussern. Die Aussagen sind durchaus als glaubhaft zu bezeichnen.
- 27 - 5.2.4. In der darauffolgenden Einvernahme verweigerte der Beschuldigte die Aussage hinsichtlich dieses Vorwurfs grösstenteils. Anlässlich der Schlusseinver- nahme vom 15. März 2021 machte der Beschuldigte wiederum teilweise Aussagen (Urk. D1/3/3). Konfrontiert mit dem Schlussvorhalt betreffend Dossier 3, sagte er spontan und pauschal aus, dass es nie einen Zungenkuss gegeben habe (Urk. D1/3/3 F/A 25). In der Befragung vor Vorinstanz verweigerte der Beschuldigte dann wieder die Aussage (Prot. I S. 43 ff.). Gleiches gilt für die Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 122 S. 11). 5.3. Gesamtwürdigung 5.3.1. In Würdigung der obigen Aussagen und angesichts dessen, dass einzig dieses Beweismittel zulasten des Beschuldigten verwertet werden kann, ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Anklagesachverhalt nur teilweise erstellt. Es lässt sich angesichts seiner Zugabe insbesondere lediglich ein einzelner Zungen- kuss zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Seebadi O._____ im Mai 2020 erstellen. Dabei war dem Beschuldigten bewusst, dass die Privatklä- gerin noch nicht 16 Jahre alt war und dass ihr Alter unter dem für sexuelle Hand- lungen geltenden Schutzalter von 16 Jahren lag. 5.3.2. Der ziemlich diffusen Schlussfolgerung der Vorinstanz muss insbesondere entgegengehalten werden, dass die Anklageschrift einzig und explizit Zungenküsse als sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin umschreibt (vgl. Urk. D1/51; Urk. 103 S. 16 f.). "Weitere Küsse" oder gar auch "mehrere Intimitäten", die für die Vorinstanz "klar" seien, wären daher jedenfalls nicht vom Anklagesachverhalt erfasst. Und wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung dann von "die Zungenküsse" (im Plural) ausgeht (Urk. 103 S. 29 und 37), geht sie (wohl) schon über den von ihr selbst erstellten Sachverhalt hinaus. Tatsächlich erstellen lässt sich – es sei wiederholt – "nur" ein einziger Zungenkuss.
6. Dossiers 4 und 5 6.1. Anklagevorwurf
- 28 - In Dossiers 4 und 5 wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, mehrfach harte Pornografie mit teilweise tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, mit nichttatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, mit tierpornografischem Inhalt oder mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen konsumiert oder verbreitet zu haben. 6.2. Sachverhaltserstellung Dossiers 4 und 5 6.2.1. Mit der Vorinstanz sind die verfügbaren Beweismittel die Einvernahmen des Beschuldigten bei Staatsanwaltschaft und Polizei, die anlässlich der Hausdurch- suchung sichergestellten und beschlagnahmten Geräte und Datenträger und deren Auswertung sowie die Cybertipline Reports (Urk. D4/2-3; Urk. D5/4-5). 6.2.2. Zur Wiedergabe der vom Beschuldigten gemachten Aussagen und zum Inhalt der ausgewerteten Datenträger kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 17 f.). Ebenso kann zur eigentlichen Beweiswürdigung vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 103 S. 19 f.). 6.2.3. Zusammenfassend kann hinsichtlich der Vorwürfe zur Verbreitung von harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen von sechs Videodateien in Dossier 4, Anklagevorwurf 1, und drei Videodateien und einer Bild- datei in Dossier 5, festgehalten werden, dass gemäss den Cybertipline Reports und IRC Abfragen erstellt ist, dass unter dem Benutzernamen "P._____" (Dossier 4) sowie zwischen dem 17. Oktober 2021 und dem 2. November 2021 unter dem Benutzernamen "Q._____" (Dossier 5) Dateien mit kinderpornografischem Inhalt verbreitet wurden. Der Beschuldigte gab an, den Messengerdienst "kik" genutzt zu haben (Urk. D4/2 F/A 26 und 39). Er sagt sodann aus, es sei gut möglich, dass er den Benutzernamen "P._____", betreffend Dossier 4, im Messengerdienst "kik" ver- wendet habe (Urk. D4/2 F/A 63-67). Er habe sich dort ausgetauscht und unter an- derem Fotos von ihm, eventuell auch "andere Images" versendet (Urk. D4/2 F/A 67 f.). Die benutzte IP-Adresse gehörte der Ehefrau des Beschuldigten, R._____. Der Beschuldigte bestätigte, dass es sich bei der zur Registrierung angegebenen E-
- 29 - Mail Adresse "… [E-Mail Adresse]" um seine handeln würde (Urk. D4/1/4 und Urk. D5/3-6). Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 6.2.4. Hinsichtlich der noch zu beurteilenden Vorwürfe zum Besitz zum Konsum von harter Pornografie mit teilweise tatsächlichen und teilweise nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen, mit tierpornografischen Inhalten sowie mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (Dossier 4, Teilvorwürfe 2 bis 5), ist Folgendes in Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung aus- zuführen: 6.2.5. In Dossier 4, Teilvorwurf 3, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf dem Notebook HP (oder: Notebook Compaq) in Besitz von insgesamt 438 Bild- und Videodateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen (Oralverkehr, Penetration, Fellatio, etc.) mit minderjährigen Mädchen/Buben zeigen. Das Notebook HP wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Februar 2022 sichergestellt (Urk. D4/3/8). Gemäss eigener Aussage des Beschuldigten, handelt es sich beim Notebook HP um sein eigenes Notebook (Urk. D4/2 F/A 123). Der Bericht der Auswertung der Film- und Bilddateien vom 7. März 2022 ergab, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung auf dem Notebook 239 Bilddateien und 199 Videodateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen auf dem Notebook abgespeichert waren (Urk. D4/3/11). Während sich die 199 Videodateien allesamt in Originaldateien (d.h. in ".wmv", ".mp4", ".avi", .".3gp") auf dem Notebook finden liessen, ist bezüglich der Bilddateien darauf hinzuweisen, dass diese zum Teil in Originaldateien, zum Teil jedoch einzig als Vorschaubilder in sogenannten Thumb- cache-Datenbanken verfügbar waren (Urk. D4/3/11). Wenn immer die Bilddateien einen Dateinamen wie z.B. "thumbs.db" oder "thumbcache_96.db" und eine deut- lich geringere Datei-grösse aufweisen, so ist von solchen Vorschaubildern auszu- gehen. Gemäss Aktennotiz der Sachbearbeiterin G._____, Kantonspolizei Zürich, (Urk. D4/3/16) ist davon auszugehen, dass für solche Thumbcache-Datenbanken das Microsoft Windows Betriebssystem automatisch Vorschaubilder von Bild- und Filmdateien aber auch Textdokumenten erstellt, um beim Aufruf der entsprechenden Verzeichnisse im Windows Explorer die Anzeige der Vorschau zu beschleunigen. Diese Vorschaubilder bleiben auch dann in den Datenbanken
- 30 - erhalten, wenn die eigentliche Originaldatei gelöscht oder verschoben wird (Urk. D4/3/16). Auch wenn sich solche Bilddateien durch eine weitaus kleinere Dateigrösse (wie vorliegend ersichtlich ca. 7 bis 68 Kilobyte) im Vergleich zu Originaldateien (ca. 1 Megabyte oder mehr) auszeichnen, so ist es dennoch möglich den Inhalt solcher Vorschaubilder zu erkennen und diese anzuschauen. Ein solches automatisch abgespeichertes Vorschaubild wäre denn auch geradezu zwecklos erstellt, wenn dadurch nicht eben gerade eine "Vorschau" für die eigent- liche Datei ermöglicht würde. Zusammengefasst ist in Bezug auf die 238 Video- dateien der Anklagesachverhalt ohne Weiteres erstellt. In Bezug auf die 199 Bild- dateien ist der Anklagesachverhalt ebenfalls erstellt, mit dem Hinweis darauf, dass es sich dabei teilweise um sogenannte Vorschaubilder in Thumbcache-Datenban- ken handelt. Sämtliche dieser Dateien waren jedoch im Sicherstellungszeitpunkt vorhanden. 6.2.6. In Dossier 4, Teilvorwurf 5, erster Spiegelstrich, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf dem Notebook HP 9 Bild- und Videodateien mit Darstellungen sexueller Praktiken mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen beses- sen zu haben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des revidier- ten Sexualstrafrechts – in Kraft seit dem 1. Juli 2024 – gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB der Besitz von Dateien, welche Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen zum Inhalt haben, nicht mehr strafbar ist. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten einer Gesetzänderung begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher erfolgt, das geänderte Gesetz an- zuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Der neue Art. 197 Abs. 5 ist vorliegend zweifelsfrei milder und damit anzuwenden. Dementsprechend erübrigt sich die Sachverhaltserstellung in Bezug auf diesen Anklagevorwurf und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der harten Pornografie (mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen, Dossier 4 Teilvorwurf 5 erster Spiegelstrich) im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB freizusprechen. 6.2.7. In Dossier 4, Teilvorwurf 5, wird dem Beschuldigten im Übrigen vorgeworfen, 30 Bild- und Videodateien mit expliziten sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren und zwei Darstellungen von virtueller Kinderpornografie auf dem
- 31 - Notebook HP besessen zu haben. Der Besitz dieser Dateien ergibt sich aus dem Auswertungsbericht des Notebooks HP vom 7. März 2022 (Urk. D4/3/11), wobei auf die obigen Ausführungen zu den Bilddateien und Vorschaubildern in Thumbca- che-Datenbanken verwiesen werden kann. Der Anklagesachverhalt ist dement- sprechend ebenfalls erstellt. 6.2.8. In Dossier 4, Teilvorwurf 2, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, auf dem Notebook Acer drei Bild- oder Videodateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen, abgespeichert zu haben, oder darauf Zugriff gehabt zu haben. In Dossier 4, Teilvorwurf 4, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Bild- oder Videodatei mit tierpornografischem Inhalt auf dem Notebook Acer abgespeichert zu haben, oder von diesem auf die Datei Zugriff gehabt zu haben. Das Notebook Acer wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Februar 2022 sichergestellt, wobei der Beschuldigte angegeben habe, dass es sich dabei um das Notebook seiner Frau handle (Urk. D4/3/8). Auf dem Notebook Acer konnte durch die Kantonspolizei Zürich eine Datensicherung der Festplatte auf dem Acer Notebook ohne Passwortschutz vorgenommen werden (Urk. D4/3/12). Die Auswertung der Film- und Bilddateien vom 29. April 2022 (Urk. D4/3/14) ergab, dass sich auf der Festplatte drei Bilddateien, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen und eine Bilddatei die sexuelle Handlungen mit Tieren zeigt, befanden (Urk. D4/3/14). Die jeweiligen Dateinamen lauten "thumbcache_1280.db" und sämtliche Dateien sind demselben Dateipfad zu entnehmen. Die Dateigrösse bewegt sich jeweils zwischen 71 und 19.22 kB (Kilobyte). Aufgrund der Datei- namen, der Dateipfade, sowie der dahingehenden Aktennotiz der Sachbearbeite- rin, G._____, Kantonspolizei Zürich, (Urk. D4/3/16) ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen vier Bilddateien um Vorschaubilder handelt, die in Thumbcache- Datenbanken abgespeichert sind. Gemäss erwähnter Aktennotiz der Kantons- polizei Zürich werden in solchen Thumbcache-Datenbanken durch das Microsoft Windows Betriebssystem automatisch Vorschaubilder von Bild- und Filmdateien aber auch Textdokumenten erstellt, um beim Aufruf der entsprechenden Verzeich- nisse im Windows Explorer die Anzeige der Vorschau zu beschleunigen (vgl. Urk. D4/3/16). Diese Vorschaubilder bleiben auch dann in den Datenbanken erhalten, wenn die eigentliche Originaldatei gelöscht oder verschoben wird
- 32 - (Urk. D4/3/16). Dementsprechend befanden sich im Sicherstellungszeitpunkt vom
16. Februar 2022 auf dem Notebook Acer durchaus solche, wie in der Anklage umschriebene, 3 Bilddateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Kindern und 1 Bilddatei mit sexuellen Handlungen mit Tieren und zwar in Form dieser Vorschaubilder. Wie aus dem Auswertungsbericht der Kantonspolizei vom 29. April 2022 (Urk. D4/3/14) ersichtlich, ist der kinderpornografische Inhalt dieser Bild- dateien ohne Weiteres erkennbar. Der Anklagesachverhalt ist also soweit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Dossiers 1 und 2 - Urkundenfälschung 1.1. In den Dossiers 1 und 2 wird dem Beschuldigten mehrfache, teilweise versuchte Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB vorgeworfen. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Betreffend die weiteren rechtlichen Grundlagen kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 23f.). Diese sind allerdings dahingehend zu ergänzen, als das Bundesgericht in einem älteren Urteil entschieden hat, dass der Gebrauch falscher Urkunden durch den Fälscher nur strafbar ist, wenn dieser für die Fälschung straflos bleibt (BGE 95 IV 72; 96 IV 167), ansonsten der Gebrauch als mitbestrafte Nachtat der Urkundenfälschung zu werten ist (BGE 120 IV 132). 1.2. Würdigung betreffend Fälschung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses (Dossier 1) 1.2.1. Wie oben bereits ausgeführt, ist der äussere Sachverhalt erstellt und mit der Vorinstanz zu folgern, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Ein Arbeitsunfähig- keitszeugnis ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu werten, und der
- 33 - Beschuldigte hat das ursprünglich ihm durch Med. pract. I._____ ausgestellte Ar- beitsunfähigkeitszeugnis dahingehend gefälscht, als er sich eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. März 2020 bis zum 20. März 2020 attestierte. 1.2.2. Mit der Vorinstanz ist insbesondere unerheblich, dass der Beschuldigte das gefälschte Arztzeugnis letztlich nicht in Verkehr brachte. Eine Urkundenfälschung ist vollendet, sobald der Täter die echte oder unwahre Urkunde hergestellt hat, auch wenn von der unechten bzw. unwahren Urkunde noch kein Gebrauch zum Zweck der Täuschung gemacht wurde (BSK StGB-BOOG, 2019, Art. 251 N 213 f.). 1.2.3. Über die Vorinstanz hinaus ist jedoch betreffend den subjektiven Tatbestand zu betonen, dass die Urkundenfälschung in der Absicht begangen werden muss, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. In der Anklageschrift wird dieser Vorteil damit umschrieben, dass der Beschuldigte eine Arbeitsunfähigkeit habe belegen wollen, obwohl er in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Dem oben erstellten Sachverhalt ist jedoch zu entnehmen, dass dem Beschuldig- ten sehr wohl vom 12. bis zum 18. März 2020 durch med. pract. I._____ und vom
20. bis 23. März 2020 durch Dr. med. H._____ eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% attestiert worden ist. Zudem sagte der Beschuldigte aus, er sei aufgrund telefoni- scher Information von E._____ Zürich Oerlikon davon ausgegangen, dass seine von Med. pract. I._____ attestierte Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. März 2020 ver- längert werde. Der Beschuldigte war also entgegen der Anklageschrift in der Zeit vom 12. bis 20. März 2020 belegtermassen vom 12. bis 18. und am 20. März 2020 arbeitsunfähig, und er ging – unwiderlegbar – davon aus, dass ihm das erste Ar- beitsunfähigkeitszeugnis auch noch für den 19. März verlängert werde. Das Bun- desgericht interpretiert den "unrechtmässigen Vorteil" zwar sehr grosszügig und lässt selbst die Absicht des Täters genügen, sich mit der gefälschten Urkunde ein ihm wirklich zustehendes Recht durchzusetzen (Urteil BGer 6B_1277/2023 vom
26. März 2024 E. 2.3.2 statt vieler). Auch die Beschaffung von an sich wahren, aber gefälschten Beweismitteln stellt einen tatbestandsmässigen unrechtmässigen Vor- teil dar (Urteil BGer 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.3). Dennoch muss auch
- 34 - angesichts dieser Rechtsprechung die Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen zu wollen, irgendwie ersichtlich sein. 1.2.4. Vorliegend lässt sich einzig erstellen, dass der Beschuldigte mit der Fälschung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses im Sinne seiner Aussagen das Fälschen "ausprobieren" wollte. Darüber hinaus kann ihm kein durch die Fälschung von ihm angestrebter Vorteil nachgewiesen werden. Wie gesehen, ist in der Anklage die Absicht, einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, einzig dahinge- hend umschrieben, als der Beschuldigte vom 12. bis 20. März 2020 nicht arbeits- unfähig gewesen sei und er unrichtigerweise eine Arbeitsunfähigkeit habe belegen wollen. Es steht jedoch fest, dass der Beschuldigte in dieser Zeit ärztlich beschei- nigt effektiv grösstenteils arbeitsunfähig war und selbst davon ausgegangen ist, die ganze Zeit über arbeitsunfähig gewesen zu sein. Damit ist das subjektive Tatbe- standselement der Absicht, die Urkundenfälschung zum Erlangen eines unrecht- mässigen Vorteils zu begehen, nicht gegeben. In den Augen des Beschuldigten war offensichtlich nicht "nötig", sich selbst unzutreffenderweise eine Arbeitsun- fähigkeit zu bescheinigen, wenn diese bereits ärztlich bescheinigt ist. Es bleiben als theoretisch denkbare "unrechtmässige Vorteile" die Erkenntnisse, die der Beschuldigte möglicherweise aus dem "Ausprobieren" gezogen hat oder Fertig- keiten, die er durch das "Training" hat erlangen können. Solches wäre jedoch – falls überhaupt tatbestandsmässig – in der Anklageschrift nicht umschrieben. Dement- sprechend ist der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen. 1.3. Würdigung betreffend Dossier 1 (Rezept) und Dossier 2 1.3.1. Mit der Vorinstanz und wie oben ausgeführt, ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte ein Rezept von Dr. med. H._____ zum Bezug von Medikamenten fälschte. Dieses Rezept hat unbestrittenermassen auch Urkundenqualität. Er reichte dieses Rezept sowohl in der B._____ Apotheke in C._____ als auch in der L._____ Apotheke in M._____ ein, mit dem Ziel des unrechtmässigen Bezugs von Medikamenten. Der Beschuldigte war sich seiner Taten zu jeder Zeit bewusst und hat auch den subjektiven Tatbestand vollumfänglich eingestanden. Dabei ist ohne Relevanz, dass dem Beschuldigten zumindest ein Medikament aufgrund fehlender Verfügbarkeit nicht ausgehändigt werden konnte. Von der Vorinstanz wurde dies-
- 35 - bezüglich fälschlicherweise ein Versuch angenommen. Die Urkundenfälschung war nämlich mit der Täuschung der Apothekenmitarbeiterin bereits erfüllt, unabhängig davon, ob das Medikament schliesslich dem Beschuldigten hat übergeben werden können oder nicht. Der Beschuldigte ist deshalb entgegen der Vorinstanz nicht der versuchten Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Dies ist aus dem folgenden Grund mit dem Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO vereinbar. 1.3.2. Der Beschuldigte hat das Arztrezept selbst erstellt, um Medikamente zu beziehen. Er versuchte am 20. März 2020 in der B._____ Apotheke in C._____, so viele Medikamente wie möglich zu beziehen, anschliessend versuchte er Selbiges mit dem gleichen Rezept in der L._____ Apotheke in M._____. Der Beschuldigte hat also eine selber gefälschte Urkunde kurze Zeit nach der Erstellung der Fäl- schung zwei Mal gebraucht. Wie eingangs ausgeführt, geht das Bundesgericht in genau dieser Konstellation nicht etwa von mehrfacher Urkundenfälschung aus, sondern sieht den Gebrauch der selber gefälschten Urkunde als mitbestrafte Nachtat(-en) an. Dementsprechend ist der Beschuldigte betreffend die Dossiers 1 und 2 der einfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Diese beinhaltet so- wohl das Fälschen des Rezepts von Dr. med. H._____ zum Bezug von Medika- menten als auch den Gebrauch dieses gefälschten Rezepts in den Apotheken in C._____ und M._____. Somit ist der Beschuldigte der einfachen (vollendeten) Ur- kundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und nicht, wie gemäss Vorinstanz, der mehrfachen (vollendeten) Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB und der versuchten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.3.3. Betreffend die Argumente der Verteidigung zur fehlenden Rechtswidrigkeit und zum behaupteten Putativnotstand kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 88 S. 6 ff.; Urk. 103 S. 26 f.). Eine Situation, in welcher der Beschuldigte berechtigt gewesen wäre, ein Arztrezept zu fälschen, oder dies auch nur hätte annehmen dürfen, lag ganz offensichtlich nicht vor.
- 36 -
2. Dossier 3 - sexuelle Handlung mit einem Kind 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt den Sachverhalt zu Dossier 3 als mehrfache sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung wird von der Verteidigung nicht weiter kritisiert (Urk. 88 Rz. 16; Urk. 124 S. 4 ff.). Im Rahmen der Sachverhaltserstellung wurde oben bereits eingeschränkt, dass ein einziger Zungenkuss zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin als erstellt erachtet werden kann. 2.2. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 28 f). Folgendes ist hervorzuheben: Der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Hand- lung vornimmt. Diese sind ungeachtet einer Einwilligung des Opfers strafbar. Unter sexuelle Handlungen fallen neben dem Geschlechtsverkehr auch orale oder anale Penetration, Berühren des nackten weiblichen Geschlechtsteils, Berühren der nackten Brust einer Jugendlichen, das längere oder intensive Betasten des weibli- chen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung, spürbare oder lang anhaltende Griffe an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern, Zungenküsse sowie kurze und leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern (BSK StGB- MAIER, 2019, Art. 187 N 11). 2.3. Mit einem Zungenkuss zwischen dem Beschuldigten und der damals 13-jäh- rigen Privatklägerin ist eine sexuelle Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB gegeben. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Subjektiv war dem Beschuldigten bewusst, dass es in der Schweiz ein Schutzalter für sexuelle Handlungen mit Kindern gibt, und er wusste zum Tatzeitpunkt, dass die Privatklägerin erst 13 Jahre alt war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auf die Frage hin, ob es zu "sexuellen Handlungen" zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei, von sich aus erwähnte, dass er einen Zungen- kuss mit der Privatklägerin vollzogen habe. Der Vorinstanz ist jedoch nicht zu folgen, wenn sie erwägt, dass auch die "normalen" Küsse, sprich ohne Zunge, als sexuelle Handlungen mit einem Kind zu qualifizieren seien, und zwar aufgrund des grossen Altersgefälles und der Tatsache, dass der Beschuldigte gewusst habe,
- 37 - dass die Privatklägerin isoliert sei und keine grossen Freundschaften pflege (Urk. 103 S. 29). Inwiefern diese Begründung einen Kuss als sexuelle Handlung mit einem Kind qualifizieren soll, lässt sich nicht erschliessen. Zudem sind diese "normalen Küsse" von der Anklageschrift nicht erfasst. 2.4. Der Beschuldigte ist dementsprechend der einfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Dossiers 4 und 5 - Pornografie 3.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in den Anklagedossiers 4 und 5 als mehrfache Verbreitung harter Pornografie mit tatsäch- lichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB, als mehrfache Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie als mehrfache Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Die Vorinstanz tat es der Staatsanwaltschaft gleich (Urk. 103 S. 52). Diese rechtliche Würdigung gilt es nachfolgend zu prüfen: 3.2. Mehrfache Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB Betreffend den ersten Teilvorwurf von Dossier 4 sowie Dossier 5 (Verbreiten, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 30 f.). Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils im Messengerdienst "kik" kinderpornografisches Material mit tatsächlichen sexuellen Handlungen von Kindern verbreitet hat, wobei er billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den insge- samt 9 Videodateien und einer Bilddatei um verbotene kinderpornografische Inhalte handelte. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt und der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Begehung strafbar gemacht.
- 38 - 3.3. Mehrfacher Besitz zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 2 und 3) 3.3.1. Hinsichtlich Dossier 4 Teilvorwürfe 2 und 3 ist erstellt, dass der Beschuldigte 3 Bilddateien auf dem Notebook Acer und 438 Bild- und Videodateien auf dem No- tebook HP besass, welche tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen beinhalten. Der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB ist ohne Weiteres erfüllt. Daran ändert die Qualität der Bilder oder der Umstand, dass diese teilweise als Vorschaubilder in Thumbcache-Datenbanken abgespeichert waren, nichts. Auch wenn die Bildgrösse nur um die 10 Kilobyte beträgt, so sind die Bild- dateien dennoch erkennbar – ein Umstand der einem digitalen Vorschaubild ja begriffsnotwendig inhärent sein muss. Damit geht die entsprechende Kritik der Verteidigung fehl. Die Vorschaubilder lassen sich eben genau jederzeit wieder betrachten und sind nicht zu stark verpixelt – wohl schon für eine starke Vergrös- serung, nicht jedoch für das Anschauen am Notebookdisplay (vgl. Urk. 124 S. 15 f.). Der Umstand, dass 3 Bilddateien auf dem Notebook Acer bzw. der darauf verbauten Festplatte gefunden wurden, welches gemäss der im Polizeirapport zur Hausdurchsuchung festgehaltenen Aussage des Beschuldigten, seiner Frau gehö- ren soll, vermag an der Erfüllung des objektiven Tatbestands nichts zu ändern. Die Behauptung, dass das Notebook Acer seiner Frau gehöre und er das Passwort dazu nicht kenne, ist als Schutzbehauptung zu werten. Angesichts der grossen Anzahl an digitalen Inhalten mit harter Pornografie auf dem Notebook HP kann ohne Weiteres bezüglich der Inhalte auf dem Notebook Acer mindestens auf Mitgewahrsam des Beschuldigten geschlossen werden und ihm damit der Besitz zugerechnet werden. Letztlich ist hervorzuheben, dass dort, wo solche Vorschau- bilder von Bild- oder Videodateien anstelle der eigentlichen, grösseren Originalda- teien vorliegen, der Besitz dieser Vorschaubilder in den Thumbcache-Datenbanken als eigentlich inkriminierter Besitz harter Pornografie anzusehen ist. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfüllt. 3.3.2. Zum subjektiven Tatbestand kann Folgendes im Einklang mit der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt werden. Besitz im Sinne von Art. 197
- 39 - Abs. 5 StGB erfordert in objektiver Hinsicht tatsächliche Sachherrschaft. Strafbar macht sich unter anderem, wer zunächst unvorsätzlich in den Besitz von verbote- nem pornografischem Material gelangt ist und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt (Urteil BGer 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024, E. 1.2.2). In subjektiver Hinsicht bedarf es des Herrschaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, der Täter habe Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung. Denn wer eine Sache beherr- schen will, weiss um ihre Existenz (vgl. BGE 137 IV 208 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht entschied, das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Dateien im Cache-Speicher falle unter den Tatbestand des Besitzes. Es erwog in diesem Zusammenhang, ob ein (ungeübter) Computer-/Internetbenutzer von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten Kenntnis habe, sei nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Wer um die auto- matische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, manifestiere dadurch seinen Be- sitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreife (BGE 137 IV 208 E. 4.2.2; Urteile 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.3; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 2.4; 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.2). 3.3.3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob diese bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Internet-Cachespeicher auch auf den automatischen Speicher von Vorschau- bildern in Thumbcache-Datenbanken anzuwenden ist. Der Beschuldigte besass eine beträchtliche Anzahl Dateien mit kinderpornografischem Inhalt – als Original- dateien. Dass beim Abspeichern, Herunterladen, Bearbeiten, Kopieren oder ande- rem Zugänglichmachen einer solch grossen Menge an digitalen Inhalten im Win- dows Explorer Vorschaubilder abgespeichert, automatische Wiederher- stellungsversionen oder Ähnliches gemacht werde, konnte und musste der Beschuldigte vorliegend annehmen. Der Beschuldigte kann vorliegend nicht als ungeübter Computernutzer angesehen werden, dem ein Löschen solcher automa- tischer Speicherungen unmöglich wäre. Das Vorhandensein diverser Speicher- medien (vgl. Sicherstellungsliste vom 16. Februar 2022, Urk. D4/3/8), sein Umgang mit dem "kik" Messengerdienst und das Nutzen der "üblichen" sozialen Medien (Urk. D4/2 F/A 24) deuten eher auf eine Vertrautheit mit dem Benutzen von
- 40 - Computern hin. Das Belassen der automatisch gespeicherten Vorschaubilder auf seinen Notebooks ist dementsprechend dem Beschuldigten anzulasten. Dadurch dass der Beschuldigte von der automatischen Abspeicherung solcher Vorschau- bilder in den Thumbcache-Datenbanken ausgehen musste, muss vorliegend ein bewusster Besitz bzw. zumindest ein Inkaufnehmen angenommen und damit der subjektive Tatbestand des (eventual-)vorsätzlichen Besitzes zum Konsum der kindepornografischen Inhalte im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB als erfüllt erachtet werden. 3.3.4. Dementsprechend ist der Beschuldigte des mehrfachen Besitzes zum Eigen- konsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minder- jährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 2 und Teilvorwurf 3) schuldig zu sprechen. 3.4. Mehrfacher Besitz zum Eigenkonsum harter Pornografie mit sexuellen Handlungen mit Tieren sowie nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 4 und Teilvorwurf 5 zweiter und dritter Spiegelstrich) Der objektive Tatbestand ist gemäss Sachverhaltserstellung ohne Weiteres erstellt. Was das Vorhandensein von Vorschaubildern in Thumbcache-Datenbanken angeht, so kann in Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand sinnge- mäss auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. IV.3.3). Der Beschuldigte ist des mehrfachen Besitzes zum Eigenkonsum harter Pornografie mit sexuellen Handlungen mit Tieren sowie nicht tatsächlichen sexuellen Hand- lungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 4 und Teilvorwurf 5 zweiter und dritter Spiegelstrich) schuldig zu sprechen. V. Strafe
1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (Urk. 103 S. 52). Die Verteidigung beantragt zusammengefasst und
- 41 - eventualiter für die ergangenen Schuldsprüche, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen sei (Urk. 124 S. 27). Die Staatsanwalt- schaft beantragte vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Urk. 84). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen ist, sind die Voraus- setzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. 1.4. Das Bundesgericht unterstreicht, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f.; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_1033/2019 vom
4. Dezember 2019 E. 5.2 f.). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
- 42 -
2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Sanktionsart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil 6B_658/2021 vom
27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 2.2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Ein- griff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüng- lichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.3. Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat ein- zuschätzen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionie- ren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzu- räumen (Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.4. Die Vorinstanz machte keinerlei Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart. 2.5. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfaches Verbreiten von Porno- grafie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie Besitz zum Eigenkonsum von Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sehen je einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Besitz zum Eigenkonsum von Pornografie mit
- 43 - sexuellen Handlungen mit Tieren im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Dementsprechend ist für sämtliche Delikte sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich. Der Beschuldigte wurde bereits zweifach zu jeweils bedingten Geldstrafen und unbe- dingt vollziehbaren Bussen verurteilt (Urk. 105 S. 2). Insbesondere betreffend den Strafbefehl vom 18. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland für Urkundenfälschung und versuchten Betrug ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die vorliegend gegenständliche Urkundenfälschung nur gerade knapp drei Wochen nach dem Entscheiddatum und nur gerade knapp zwei Wochen nach dem Eröffnungsdatum (28. Februar 2020) begangen hat. Der Beschuldigte liess sich also in keiner Weise durch die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen oder Bussen beeindrucken. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte Schulden in der Höhe von knapp Fr. 22'000.– hat (Urk. 122 s. 10 f.). Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich durch das erneute Ausfällen einer Gelds- trafe von weiterer Delinquenz abhalten liesse. Mit Blick auf die Wirksamkeit der Strafe erweist sich einzig die Anordnung einer Freiheitsstrafe als angezeigt und verhältnismässig.
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Ausgangspunkt 3.1.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die schwerste Straftat, wobei die abstrakte Strafandrohung mass- gebend ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. 3.1.2. Vorliegend weisen sämtliche Delikte mit Ausnahme der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB den gleichen Strafrahmen aus. Die Vorinstanz nahm die Urkundenfälschung als Ausgangspunkt an, was sinnvoll ist. 3.2. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB
- 44 - 3.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte ein Rezept von Dr. med. H._____ fälschte, wobei er insbesondere drei Medikamente auf dem Rezept hinzufügte und seine Personalien abänderte. Im Anschluss gebrauchte er das Rezept in zwei verschiedenen Apotheken an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. In der B._____ Apotheke in C._____ konnte der Be- schuldigte insgesamt zwei Packungen Azithromycin Sandoz 500mg erwerben. In der L._____ Apotheke M._____ konnte der Beschuldigte die grundsätzlich rezept- pflichtigen Medikamente 1x Azithromycin Mepha 250mg und 8x Azithromycin Me- pha 500 mg beziehen. Damit nutzte der Beschuldigte gezielt zweimal das in Arzt- rezepte gesetzte hohe Vertrauen von Apotheken aus und schadete sowohl der Apotheke im unbefugten Bezug von Medikamenten als auch der betroffenen Ärztin, da er unberechtigterweise deren Namen in einem Rezept aufführte. 3.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Er gab jedoch an, dass er aufgrund der Pandemie, einer ver- meintlichen Ansteckung mit dem Coronavirus und der Information, dass die von ihm bezogenen Medikamente gegen das Coronavirus helfen würden, Angst um seine Gesundheit und andere Personen gehabt habe. Seine Beweggründe waren also zwar grundsätzlich egoistischer Natur, lagen aber aus Sicht des Beschuldigten in berechtigter Angst um seine eigene Gesundheit. Die geringe Professionalität der erstellten Fälschung spricht auch für eine eher geringe kriminelle Energie. 3.2.3. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere leicht, und es ist mit der Vorinstanz von einem leichten Verschulden auszugehen. Alleine für die Tatkomponente der Urkundenfälschung erscheint im Sinne der obenstehenden Erwägungen eine Einsatzstrafe von 4 Monaten als angemessen. 3.2.4. Zur Täterkomponente fällt erheblich erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht einmal einen Monat zuvor erst gerade für das Erstellen einer gefälschten Urkunde und versuchten Betrug mit einem Strafbefehl bestraft worden war. Leicht strafmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Strafuntersuchung erleichterte, indem er sich zumindest teilweise geständig zeigte. Entsprechend ist die Einsatzstrafe um einen Monat auf 5 Monate zu erhöhen.
- 45 - 3.3. Sexuelle Handlung mit Minderjährigen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB 3.3.1. Zur objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt gerade einmal 13 und der Beschuldigte 36 Jahre alt war. Das ist ein beträchtlicher Altersunterschied. Der Beschuldigte missachtete so das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin deutlich vor deren Erreichen des
16. Altersjahrs in grober Weise. Dies ist namentlich auch zu bejahen, wenn – wie vom Beschuldigten behauptet – angenommen wird, dass der Zungenkuss von der Privatklägerin ausgegangen ist. Insbesondere angesichts der geringen Eingriffs- intensität eines einzigen Zungenkusses ist das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen aller denkbaren Möglichkeiten zur Erfüllung des Straftatbestands jedoch als leicht zu erachten. 3.3.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschul- digte jegliche Entscheidungsfreiheit hatte und es für ihn ein leichtes gewesen wäre, die verletzte Norm einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschuldige die Privat- klägerin über eine längere Zeit hinweg kennenlernte, wiederholt mit ihr Kontakt hatte und sie anfänglich über Alter und Namen täuschte, zeugt zudem von einer gewissen vertrauensbildenden Vorbereitungsphase, welche auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt. Die subjektive Tatschwere erhöht die objektive Tatschwere gering. Es ist deshalb bei einem insgesamt leichten Verschulden eine Einsatzstrafe von 6 Monaten angemessen. 3.3.3. Zur Täterkomponente ist zu beachten, dass der Beschuldige im Endeffekt den Fortgang der Strafuntersuchung durch seine weitgehenden Aussagen anläss- lich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2020 (Urk. D3/5) erheb- lich erleichterte. Dies ist deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Diesen Effekt relativierend ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte nur kurze Zeit vor dem Begehen dieses Delikts erst gerade, auch wenn nicht einschlägig, bestraft werden musste. Die Täterkomponente ist leicht strafmindernd zu werten und in Anwendung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate ange- messen.
- 46 - 3.4. Mehrfaches Verbreiten harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dossier 4, Teilvorwurf 1 und Dossier 5) 3.4.1. Der Beschuldigte verschickte insgesamt 9 Videodateien und eine Bilddatei- über den Internet Messenderdienst "kik" an unbekannte Drittpersonen. Die Video- dateien zeigen kinderpornografische Inhalte mit tatsächlichen sexuellen Hand- lungen mit minderjährigen Mädchen. Zur subjektiven Tatschwere können keine detaillierten Erwägungen gemacht werden, da der Beschuldigte auf Fragen zu Beweggründen hauptsächlich die Aussage verweigert hat. Angesichts der im Vergleich zu anderen Fällen geringen Anzahl an verbreiteten Videodateien erscheint eine Einsatzstrafe von 10 Monaten angemessen. 3.4.2. Betreffend die Täterkomponente sind in Bezug auf dieses Delikt erneut die Vorstrafen des Beschuldigten spürbar straferhöhend zu berücksichtigen. Es resul- tiert eine Einsatzstrafe von 11 Monaten. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen. 3.5. Mehrfacher Besitz harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 4 Teilvorwürfe 2 und 3) 3.5.1. Der Beschuldigte besass insgesamt 441 Bild- und Videodateien mit kinder- pornografischem Inhalt. Die Dateien zeigen kinderpornografische Inhalte mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit minderjährigen Mädchen und Jungen. Dass es sich teilweise um Vorschaubilder in Thumbcache-Datenbanken ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Zur subjektiven Tatschwere können keine detaillierten Erwägungen gemacht werden, da der Beschuldigte auf Fragen zu Beweggründen hauptsächlich die Aussage verweigert hat, weshalb diese neu- tral auszufallen hat. Angesichts der doch beträchtlichen Anzahl an besessenen Bild- und Videodateien erscheint das Verschulden als noch leicht und eine Einsatz- strafe von 10 Monaten als angemessen. 3.5.2. Die Täterkomponente ist in Bezug auf dieses Delikt als leicht straferhöhend zu werten. Tatzeitpunkt ist vorliegend der Zeitpunkt der Sicherstellung am 16. Fe- bruar 2022. Dementsprechend sind sämtliche Vorstrafen des Beschuldigten, sowie
- 47 - die zu diesem Zeitpunkt laufende Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen straferhöhend zu berücksichtigen. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint eine Einsatzstrafe von 11 Monaten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen. 3.6. Mehrfacher Besitz harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Dossier 4 Teilvorwürfe 4 und 5) 3.6.1. Der Beschuldigte besass insgesamt 31 Bild- und Videodateien mit tierporno- grafischem Inhalt sowie zwei Bilddateien mit virtueller Kinderpornografie, d.h. In- halte mit nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen von Minderjährigen. Wie bereits oben erwähnt, ist dem Beschuldigten auch vorliegend zu Gute zu halten, dass es sich zumindest teilweise um Vorschaubilder in Thumbcache-Datenbanken handelt, was sich verschuldensmindernd auszuwirken hat. Zur subjektiven Tatschwere können keine detaillierten Erwägungen gemacht werden, da der Beschuldigte auf Fragen zu Beweggründen hauptsächlich die Aussage verweigert hat. Angesichts der vergleichsweise geringeren Strafandrohung von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB erscheint eine Einsatzstrafe von 2 Monaten angemessen. 3.6.2. Die Täterkomponente ist auch in Bezug auf dieses Delikt aufgrund der Vor- strafen und laufenden Strafverfahren leicht straferhöhend zu werten. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen. 3.7. Übergreifende Täterkomponente In Bezug auf die generelle Täterkomponente, das heisst insbesondere das Vor- leben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 37). Mit der Vorinstanz wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten – über die bereits erwogenen Umstände (namentlich die Vorstrafen) hinaus – weder straferhöhend noch -mindernd auf die Strafzumessung aus. 3.8. Lange Verfahrensdauer
- 48 - Mit der Vorinstanz ist eine lange Verfahrensdauer je nach den Umständen strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 103 S. 39; BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschul- digten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Die Vorinstanz führte diesbezüglich richtig aus, dass das vorliegende Strafverfahren im März 2020 eröffnet und am 14. März 2023 Anklage erhoben worden ist (Urk. 103 S. 39). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass im Laufe der Untersuchung bereits am 31. März 2021 betreffend die Dossiers 1-3 Anklage ans Bezirksgericht Bülach erhoben worden war (Urk. D1/19), das Verfahren anschliessend aber mit Verfügung vom 6. Juli 2021 vom Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, wieder an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde (Urk. D1/22). Im Anschluss wurde am 24. Januar 2022 erneut Anklage ans Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, erhoben (Urk. D1/39). Ebenso ist den Akten zu entnehmen, dass hinsichtlich dieser Anklage bereits eine Hauptverhandlung für den 26. August 2022 angesetzt worden war, diese jedoch aufgrund eines medizinischen Vorfalls beim Beschuldigten hat verschoben werden müssen (Urk. 106A/1-2; Urk. D1/47 S. 3). Schliesslich wurde diese Anklage – über ein Jahr nach deren Einreichung – am 1. März 2023 wieder zurückgezogen, um sie um die Dossiers 4 und 5 zu erweitern (Urk. D1/43). Den Dossiers 4 und 5 lässt sich jedoch entnehmen, dass die letzte Untersuchungshand- lung jeweils im März bzw. Mai 2022 durchgeführt worden war (vgl. Urk. D4/9 und D5/8). Dementsprechend wurde über knapp ein Jahr hinweg mit der Anklagerhe- bung (bzw. mit dem Rückzug der alten und der Neueinreichung der erweiterten Anklageschrift) zugewartet, ohne ersichtlichen Grund. Darüber hinaus ist nunmehr festzustellen, dass die Vorinstanz für den Versand der begründeten Ausfertigung des Urteils vom 17. April 2024 Anfang Februar 2025 knapp 10 Monate benötigte (vgl. Urk. 102). Auch wenn es sich bei Art. 84 Abs. 4 StPO, welcher eine maximale Frist von 90 Tagen für die Zustellung des vollständig begründeten Urteils vorsieht,
- 49 - um eine Ordnungsvorschrift handelt, stellt diese klare Missachtung ein Indiz für eine zu lange Verfahrensdauer dar, insbesondere, da sie ohne jegliche sachliche Erklä- rung erfolgt ist (vgl. BSK StPO-ARQUINT, 2023, Art. 84 StPO N 9). Angesichts dieser Umstände ist es vorliegend angemessen, eine Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Monate vorzunehmen.
4. Fazit Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte mit 21 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die Vorinstanz bestrafte ihn hingegen mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (Urk. 103 S. 52). In Anwendung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der Beschuldigte mit 19 Monaten Freiheitsstrafe zu sank- tionieren. VI. Widerruf
1. Ausgangslage und Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz widerrief den bedingt aufgeschobenen Vollzug der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Februar 2020 (Ge- schäfts-Nr. …) ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffer 6). In den Erwägungen äusserte sich die Vorinstanz jedoch mit keinem Wort dazu. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Be- schuldigte die Berufung zur Aufhebung von Dispositiv Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils zum Widerruf zurückziehen. Wie oben erläutert (E. I.2.), ist vorliegend trotz Teilrückzug nicht von der Rechtskraft des Widerrufs des bedingt aufgeschobenen Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
18. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. …) ausgefällten Geldstrafe auszugehen und ma- teriell darüber zu entscheiden, zumal das Berufungsgericht von diesem Widerruf hätte absehen können. Auch angesichts dessen, dass die Vorinstanz keinerlei Er- wägungen zum Widerruf angestellt hat, ist das Nachfolgende zu erwägen. 1.2. Begeht der zu einer bedingten Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, ist der bedingte Vollzug zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB).
- 50 - Verlangt wird ‒ neben einem Vergehen oder Verbrechen während der Probezeit ‒ eine ungünstige Legalprognose. Mit anderen Worten ist der bedingte Vollzug nur zu widerrufen, wenn eine "eigentliche Schlechtprognose" besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Legalprognose ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Diese sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelas- tung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). 1.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 18. Februar 2020 von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Geschäfts-Nr. …) zu einer bedingt aus- gefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– mit einer Probezeit von 3 Jah- ren wegen Urkundenfälschung und versuchtem Betrug verurteilt. Die Verteidigung zog ihre Berufung gegen den Widerruf zurück (Urk. 124 S. 1).
2. Würdigung Um über den Widerruf zu entscheiden, ist eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Die vom Beschuldigten nach Eröffnung des Strafbefehls der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland am 28. Februar 2020 neu begangenen Delikte sind die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, die sexuelle Hand- lung mit Minderjährigen im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB sowie die Pornografie- delikte. Diese Delikte hat der Beschuldigte alle innert der dreijährigen Probezeit begangen. Die Voraussetzung der Rückfalltat nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB ist demnach gegeben. Sodann ist besonders zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die vorliegend zu beurteilende Urkundenfälschung gerade einmal knapp drei Wochen nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land am 28. Februar 2020 begangen hat. Dabei ist ein sehr ähnlicher Modus Operandi ersichtlich, nämlich das Erstellen einer falschen Urkunde mit der Schreib- maschine, um sich besondere Vorteile zu verschaffen (vgl. Urk. D1/16/6). Dies legt die Vermutung nahe, dass weder die Verurteilung noch die Ansetzung einer Probezeit einen Eindruck auf den Beschuldigten gemacht bzw. eine nachhaltige Wirkung bei diesem hinterlassen hat. Unter diesen Umständen kann dem Beschul- digten keine günstige Legalprognose ausgestellt werden. Zudem weist der Beschuldigte mit zwei SVG-Delikten aus einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
- 51 - Zürich-Limmat vom 18. August 2015 weitere Vorstrafen aus, welche jedoch nicht direkt einschlägig sind (vgl. Urk. 105). Diese zeigen jedoch auch auf, dass sich der Beschuldigte bisher durch Strafverfahren und Verurteilungen zu bedingten Gelds- trafen nicht beeindrucken liess. Folglich ist der bedingt aufgeschobene Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. …) ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu wi- derrufen und diese ist zu vollziehen. VII. Vollzug
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 19 Monaten Freiheitsstrafe. Dabei hielt sie fest, dass bei diesem Strafmass zwar der bedingte Vollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB möglich sei, vorliegend jedoch nicht in Betracht komme, da dem Beschuldigten aufgrund seiner Vorstrafen keine günstige Prognose gestellt werden könne (Urk. 103 S. 40). Dabei fällt auf, dass die Vorinstanz die Möglichkeit des teilbedingten Strafaufschubs gemäss Art. 43 StGB mit keinem Wort erwähnte.
2. Rechtliches 2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber hat diese (materielle) Voraussetzung im Unterschied zum vorbestehenden Recht vor 2007, wonach für den bedingten Strafvollzug eine «gute Prognose» vorausgesetzt war, bewusst umformuliert, um jene Zweifelsfälle, bei denen eindeutige Hinweise auf eine Rück- fallgefahr als auch auf eine Legalbewährung fehlen, dem bedingten Strafvollzug zuzuordnen (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.2; BBl 1999 II 2049). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum "alten Recht" vor 2007 ist bei der Vornahme der Prognose auch zu berücksichtigen, welche Wirkung die weiteren Folgen des Urteils auf den Verurteilten haben werden. Werden damit
- 52 - bspw. früher bedingt aufgeschobene Strafen widerrufen, kann es sein, dass diese Warnwirkung genug ist, um den Täter schon damit von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, womit die Hauptstrafe für die neuen Straftaten bedingt ausgefällt werden kann (BGE 116 IV 97 E. 2b; Urteil BGer 6B_140/2012 vom 14. September 2012 E. 3). 2.3. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden der beschuldigten Person genü- gend Rechnung zu tragen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Ver- weis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der bundesgericht- lichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 1, E. 5.3 m.w.H.). Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbe- dingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigs- tens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund frü- herer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Tä- ters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und anderer- seits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).
3. Würdigung 3.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich von seinen bedingt ausgesprochenen Vorstrafen offensichtlich nicht beeindrucken liess und weiter delinquierte, und zwar mehrfach. Dies spricht durchaus gegen eine positive Legalprognose. Ebenso gegen eine positive Prognose spricht, dass der Beschul-
- 53 - digte die vorliegend zu beurteilenden Taten teilweise nur kurze Zeit nach seiner Verurteilung wegen teilweise den gleichen Straftatbeständen beging. 3.2. Der Beschuldigte wurde bislang aber nur zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Der bedingte Aufschub einer dieser Geldstrafen wird im Zuge des vorliegenden Urteils widerrufen und sie ist zu vollziehen. Diese Wechselwirkung der zu vollzie- henden Geldstrafe auf die Legalprognose ist in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil BGer 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024, E. 1.3.5). Es ist zu erwarten, dass die zu voll- ziehende Geldstrafe eine Verbesserung der Legalprognose bewirken wird. Zudem führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung detailreich, lebens- nah und glaubhaft aus, dass er einen grossen Teil seiner ehemals über Fr. 50'000.– Schulden abbezahlt habe, sich in seinem Berufszweig in Ausbildung befinde, in einem 80% Pensum angestellt sei, und er in seiner Freizeit sich vermehrt im karitativen Bereich engagiere (Urk. 122 S. 5 ff.). Der Beschuldigte machte den Eindruck, sich um eine ordentliche Lebensführung zu bemühen und mitten im Leben zu stehen. Es fehlen schlicht Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte einzig durch eine zu vollziehende Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden könnte. Dementsprechend ist die auszusprechende Freiheits- strafe von 19 Monaten vollständig bedingt aufzuschieben. Angesichts der durchaus bestehenden Vorstrafen und insbesondere der sehr raschen Begehung der Urkun- denfälschung nach einer einschlägigen Verurteilung des Beschuldigten erscheint vorliegend eine Probezeit von 4 Jahren angemessen. Mit dieser langen Probezeit kann den verbleibenden Restbedenken im Hinblick auf die Legalprognose des Beschuldigten in ausreichendem Masse Rechnung getragen werden. Überdies entspricht diese Dauer der Probezeit auch dem Antrag des Beschuldigten (Urk. 124 S. 27 Ziff. 8). VIII. Massnahmen
1. Landesverweisung 1.1. Ausgangslage
- 54 - 1.1.1. Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre an (Urk. 103 S. 52). Die Verteidigung beantragt, dass von einer Landes- verweisung abzusehen sei (Urk. 88 S. 33 f.; Urk. 124 S. 27). 1.1.2. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat mit der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zwei Katalogtaten, teilweise mehrfach, begangen, die grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Von einer Landesverweisung kann nur abgese- hen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen seinen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.1.3. Die Vorinstanz verneinte einen persönlichen Härtefall beim Beschuldigten und führte aus, dass alleine der Umstand, dass der Beschuldigte als Folge einer Landesverweisung seine Arbeitsstelle verlieren würde, keinen persönlichen Härte- fall darzustellen vermöge (Urk. 103 S. 43). Eine soziale Wiedereingliederung sei für den Beschuldigten im benachbarten Deutschland ohne Weiteres möglich. Darüber hinaus spreche nichts dagegen, dass seine Frau zur Aufrechterhaltung der Beziehung mit ihm nach Deutschland ziehen würde (Urk. 103 S. 43). Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde, so würden die öffentlichen Interessen an der Wegweisung die geringen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen (Urk. 103 S. 43). 1.2. Persönlicher Härtefall 1.2.1. Der heute 41-jährige Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat keine Kinder (Prot. I S. 23 f.). Der Beschuldigte lebt seit 2005 und damit seit über 20 Jahren in der Schweiz (Prot. I S. 23; Urk. D1/13/3 S. 1). Zuvor lebte er in Deutschland, wo er geboren und auch aufgewachsen ist. In Deutschland machte er einen Lehrabschluss im Bereich Innenausbau, Akusti- kräume, Schallverkleidung und Schallschutzwände und absolvierte den Militär- dienst (Prot. I S. 23). In der Schweiz absolvierte er Detailhandelsschulen und wurde
- 55 - Berufsbildner (Prot. I S. 23). Zur Zeit arbeitet er als Assistent Projektleitung bei der S._____ AG in T._____ (Urk. 122 S. 4 und 10). Er lebt zusammen mit seiner Frau in C._____ (Urk. 122 S. 2 f.). Seine Familie, d.h. seine Eltern, sein Bruder und sein Grossvater, lebt in Deutschland (Urk. 122 S. 3 ff.). Gemäss eigener Aussage be- stehe sein Umfeld in der Schweiz aus vielen Freunden und Arbeitskollegen sowie der Familie seiner Frau (Prot. I S. 25). Zudem ist der Beschuldigte nach eigener Aussage karitativ bei der U._____ Stiftung und in verschiedenen Vereinen tätig (Urk. 122 S. 9). 1.2.2. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (Urk. 105). 1.2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zur Landes- verweisung aus, dass eine solche seinen Lebensmittelpunkt zerstören würde und er nicht mehr wissen würde, wie er seine Familie, Ausbildung und Job weiterführen könne. Für ihn wäre es das Schlimmste, was ihm passieren könne (Urk. 122 S. 12 f.). 1.2.4. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte seit 18 Jahren in der Schweiz lebe, seit 2011 mit einer Schweizerin verheiratet sei und seither permanent hier gearbeitet habe. Dahingegen bestehe seine Beziehung zu Deutschland einzig noch auf dem Papier. Sein Lebensmittel- punkt befinde sich in der Schweiz und es sei davon auszugehen, dass der Beschul- digte bei einer Landesverweisung in Deutschland in die soziale Abhängigkeit nach Hartz IV getrieben würde (Urk. 124 S. 24 ff.). 1.2.5. Die Vorinstanz macht zutreffende rechtliche Erwägungen zum Anwendungs- bereich der Härtefallklausel und hält richtig fest, dass der Beschuldigte mit Ausnahme seiner Ehefrau keine Familienangehörigen in der Schweiz hat (Urk. 103 S. 42 f.). Seine prägenden Jugendjahre inklusive abgeschlossener beruflicher Ausbildung verbrachte der Beschuldigte, bis er 21 Jahre alt war, in Deutschland. Er ist daher mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und spricht die gleiche Sprache. Eine soziale Wiedereingliederung erscheint ohne Weiteres möglich. Mit seiner in Deutschland abgeschlossenen Berufsausbildung und Berufserfahrung in der Schweiz ist es ihm zudem ohne Weiteres zumutbar, in seinem Heimatstaat be-
- 56 - ruflich Fuss zu fassen. Entgegen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte in Deutschland in die soziale Abhängigkeit abrutschen sollte. Der Beschuldigte hat keine Kinder. Dem Beschuldigten ist beizupflichten, dass er seit knapp 20 Jahren in der Schweiz lebt. Seine Ehefrau ist Schweizer Staatsange- hörige und ebenfalls arbeitstätig (Prot. I S. 25f). Trotzdem erscheint es vorliegend nicht unzumutbar, dass der Beschuldigte ins grenznahe Ausland ziehen würde, wo- durch der Kontakt zu seiner Ehefrau erhalten werden könnte, oder dass seine Ehe- frau allenfalls mit ihm zusammen ins Ausland ziehen würde. 1.2.6. In der Gesamtbetrachtung ist mit der Vorinstanz ein persönlicher Härtefall zu verneinen. Liegt kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, sind die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht mit denjenigen der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung abzuwägen. Dennoch muss im Sinne einer Eventualbegründung festgehalten werden, dass mit der Vorinstanz den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich gewichtigere öffentliche Interessen an einer Landesverweisung gegenüberstehen. Die Vorinstanz führt richtig aus, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug am 18. August 2015 wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und fahrlässigen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– mit einer Probezeit von 2 Jahren und Fr. 800.– Busse verurteilt worden ist. Weiter wurde er am 18. Februar 2020 wegen versuchten Betrugs und Urkunden- fälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr 60.– mit einer Probezeit von 3 Jahren und Fr. 900.– Busse verurteilt (Urk. 103 S. 43). Nun ist der Beschuldigte vorliegend teilweise wegen der gleichen Delikte abermals zu bestra- fen. Speziell zu betonen ist, dass im Strafbefehl vom 18. Februar 2020, welcher bereits wegen einer Katalogtat ergangen ist, von einer Landesverweisung aus- nahmsweise abgesehen wurde (vgl. Urk. D1/16/6). Der Beschuldigte wurde somit unmissverständlich darauf hingewiesen, dass eine Landesverweisung die Folge seiner Delinquenz sein könnte, und er delinquierte unbeirrt weiter. Diese Gleichgül- tigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung sowie das konkrete inkriminierte Verhalten des Beschuldigen sind deshalb geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Dementsprechend wäre, auch wenn ein persönlicher Härtefall
- 57 - angenommen würde, von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung auszugehen. Der Beschuldigte ist damit im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB des Landes zu verweisen. 1.3. Vereinbarkeit mit internationalem Recht 1.3.1. Da der Beschuldigte Staatsbürger von Deutschland ist, mithin eines EU- Staats, stellt sich die Frage, ob das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungs- grund für die Landesverweisung bildet (Urteile BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfas- sungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile des Bundesgerichtes 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu neh- mende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). 1.3.2. Dem Beschuldigten wird unter Berücksichtigung des Widerrufs der früheren bedingten Geldstrafe keine schlechte Legalprognose gestellt. Der Beschuldigte verletzte aber durch das vorliegend inkriminierte Verhalten mit mehrfachen Verbre- chen gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen hohe Rechtsgüter was eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im vorliegenden Verfahren lässt er Reue und Einsicht vor allem in Bezug auf die
- 58 - Kinderpornografiedelikte gänzlich vermissen. Wenn auch dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zwar der vollständige bedingte Strafaufschub gewährt wird, kann ein bestehendes, wenn auch geringes Rückfallrisiko vor allem in Bezug auf Delikte gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen nicht ausgeschlossen werden. Vom Beschuldigten geht folglich eine nicht unerhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das FZA steht der Landesverweisung damit nicht entgegen. 1.4. Dauer der Landesverweisung Angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten, der durchzogenen Legalprognose auf der einen Seite und andererseits des insgesamt doch leichten Verschuldens bei den einzelnen Delikten und der durchaus bestehenden privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz, erweist sich entgegen der Vorinstanz eine Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren als angemessen. 1.5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Die Vorinstanz sah von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ab (Urk. 103 S. 53). Dieser Punkt ist vorliegend nicht als bereits rechtskräftig vorzubehalten, da ein Entscheid darüber von der Anordnung einer Landesverweisung an sich überhaupt abhängt. Vorliegend ist der Beschul- digte im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 103 S. 46) sowie auf das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist vorliegend von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen.
2. Tätigkeitsverbot 2.1. Die Vorinstanz sprach angesichts der Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB und Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 sowie Satz 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche und ausserberufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c und d StGB aus (Urk. 103 S. 52). Die Verteidigung argumentiert für das Vor-
- 59 - handensein eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 67 Abs. 4 StGB und beantragt, dass auf die Anordnung zu verzichten sei (Urk. 88 S. 31; Urk. 124 S. 20 ff.). 2.2. Wird jemand nach Art. 187 Ziff. 1 StGB wegen sexueller Handlungen mit Kindern oder Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB wegen Pornografie zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 1 StGB). 2.3. Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzu- wenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein. Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (Urteil BGer 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2. mit Hinweisen). 2.4. Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbe- stimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästi- gungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne – so die Botschaft weiter – im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine
- 60 - bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstufe und deshalb eine milde Strafe ausspreche (BGer 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E.3.3.3. mit Hinweisen; BGE 149 IV 161 E. 2.5.4.). 2.5. Der Beschuldige hat mehrere Delikte im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB begangen. Zwar wiegt sein Verschulden bezüglich sämtlicher Delikte leicht. Die über den Beschuldigten zu verhängende Freiheitsstrafe wird aufgrund der vor- liegend relevanten Delikte aber immerhin um 17 Monate Freiheitsstrafe asperiert. Dementsprechend stellen die sexuelle Handlung mit Minderjährigen sowie insbe- sondere die Kinderpornografiedelikte keine eigentlichen Bagatelldelikte dar. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in diesem Punkt zu bestätigen und ein lebenslängli- ches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und Ziff. 2 StGB auszufällen. IX. DNA-Probe Die Vorinstanz ordnete die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA- Profils im Sinne von Art. 257 StPO an, wobei sie in diesem Zusammenhang auf die Schwere der durch den Beschuldigten verübten Delikte und die geringe Eingriffs- intensität der DNA-Probe verwies (Urk. 103 S. 48). Auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen kann verwiesen werden. Der Vollständigkeit halber gilt es anzumerken, dass auch unter der zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmung gemäss Art. 5 lit. b des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz), die Voraussetzungen für die Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils erfüllt sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist in dieser Hinsicht zu bestätigen und die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen.
- 61 - X. Zivilansprüche
1. Genugtuung 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten dazu, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 12. September 2019 zu bezahlen (Urk. 103 S. 53). Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 103 S. 49). Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und sexuelle Integrität und damit die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin ein- gegriffen habe. Die Privatklägerin sei durch die Tat und das vorliegende Verfahren einer psychischen Belastung ausgesetzt gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten kein gewalttätiges Vorgehen, das erhebliche Schmerzen oder physische Verletzungen verursacht hätte, vorgeworfen werden kann. Dennoch sei das Ereignis für die Privatklägerin traumatisierend gewesen und beschäftige sie noch immer, weshalb die geforderte Summe in einer Gesamtbe- trachtung als gerechtfertigt erscheine (Urk. 103 S. 50 f.). 1.2. Die Verteidigung beantragt die Abweisung der Genugtuungsforderung (Urk. 88 S. 35). Zur Begründung führte sie vor Vorinstanz aus, dass die Genugtu- ungsforderung nicht liquid sei (Urk. 88 S. 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung macht die Verteidigung keine Ausführungen zum Antrag auf Abweisung der Genugtuungsforderung. 1.3. Zur Begründung ihrer Genugtuungsforderung lässt die Privatklägerin ausführen, dass die Tathandlungen zu einer erheblichen Verschlechterung ihrer psychischen Situation geführt hätten. Sie sei viel zu früh in ihrem Leben Opfer von sexueller Ausbeutung durch eine viel ältere Person geworden (Urk. 79). Anlässlich der Berufungsverhandlung lässt die Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils beantragen (Urk. 127). 1.4. Die Privatklägerin liess keinerlei Beweise für ihre Genugtuungsforderung einreichen. Wie oben ausgeführt, sind die Aussagen anlässlich der Videobefragung der Privatklägerin nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (vgl. oben E. II.2.). Der Beschuldigte liess die Genugtuungsforderung nur pauschal als nicht liquid
- 62 - bestreiten. In Gesamtbetrachtung ist die Tatsache, dass eine sexuelle Handlung, hier ein Zungenkuss, eines 36-jährigen Erwachsenen mit einem 13-jährigen Kind die sexuelle Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes verletzt, als gegeben zu erachten. Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend jedoch nur von einem einzigen Zungenkuss zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten auszugehen. Dementsprechend ist der Genugtuungsbetrag auf Fr. 2'000.– zu reduzieren. Die die Genugtuung begründende Tathandlung fand, wie oben aus- geführt, im Mai 2020 statt (vgl. oben E. III.5.3.). Dementsprechend kann die Genugtuungsforderung, zugunsten des Beschuldigten, entgegen der Vorinstanz und dem Antrag der Privatklägerin (vgl. Urk. 79 S. 5) erst ab dem 31. Mai 2020 mit 5 % verzinst werden. Im Mehrumfang ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.
2. Schadenersatz Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzforderung der Privatklägerin (Urk. 79) auf den Zivilweg. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann die Schadenersatzforderung mangels eingegangener Begründung und Bezifferung nur auf den Zivilweg verwiesen werden. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1. Die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 12) im vorinstanzlichen Urteil wird vom Beschuldigten nicht angefochten (Prot. II S. 10) und ist als rechtskräftig geworden festzuhalten. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldig- ten Person die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 1.2. Der Beschuldigte ist bezüglich Teilvorwurf 1 von Dossier 1 zur Urkunden- fälschung freizusprechen und er ist einzig der einfachen statt der mehrfachen
- 63 - Begehung von sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne von Dispositivziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 103 S. 54), mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu 9/10 aufzuerlegen. Im Mehrumfang sind die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind im Umfang von 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von 1/10 sind sie definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10 der Kosten für die amtliche Verteidi- gung.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1.). Insbesondere können die Vefahrenskosten einer Partei auch auferlegt werden wenn sie einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, der angefochtene Entscheid aber nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren zu einem erheblichen Teil. Immerhin ist der Beschuldigte von einem Teil der Urkundenfälschungsvorwürfe freizusprechen, lässt sich der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht vollumfänglich gemäss Anklagevorwurf erstellen, fällt der Vollzug bedingt aus, ist die Dauer der Landesverweisung zu reduzieren und ist die Genugtuungsforderung herabzusetzen. Dem Beschuldigten sind deshalb die Kosten für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen. Im Umfang von 1/5 sind sie definitiv auf die
- 64 - Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'482.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 125). Darin bereits enthalten sind Aufwendungen für die Berufungsverhandlung, die Nachbesprechung und den Weg. Es rechtfertigt sich daher, ihn für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 6'482.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
3. Prozessentschädigung der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Sicher ist ein Obsiegen dann gegeben, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt verurteilt wird und die Privatklägerschaft auch im Zivilpunkt obsiegt, ihr also die geltend gemachte Zivilforderung zugesprochen wird (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2023, Art. 433 N 10). 3.2. Die Privatklägerin lässt durch ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, eine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung vom
21. August 2024 bis zum 15. Januar 2026 in der Höhe von Fr. 9'400.90 (inkl. MwSt. und Auslagen) beantragen (Urk. 128). Die Privatklägerin obsiegt mit dem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hauptsächlich, jedoch nicht vollum- fänglich. Im Schuldpunkt betreffend Dossier 3 wird das vorinstanzliche Urteil bestä- tigt, wenn auch unter Einschränkungen betreffend den Sachverhalt. Betreffend den Zivilpunkt wird der Privatklägerin weiterhin eine Genugtuungsforderung zugespro- chen, jedoch in reduziertem Umfang (Fr. 2'000.– statt Fr. 3'000.–). Die Privatkläge- rin obsiegt im Berufungsverfahren also nur teilweise. Vorliegend wird das Obsiegen
- 65 - der Privatklägerin über Straf- und Zivilpunkt im Berufungsverfahren mit 2/3 quanti- fiziert. Dementsprechend ist der Anspruch auf Prozessentschädigung auf zwei Drittel zu reduzieren. 3.3. Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten nach der tendenziell eher zurückhaltenden Praxis Anwaltskosten dann, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung eines Täters beigetragen hat, da in diesem Falle die staatlichen Kosten (auch wenn sie, wie üblich, meist pauschal bemessen werden) entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften (BGE 139 IV 102 E. 4.1.; BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2023, Art. 433 N 19). Die in ihrer Honorar- note vom 14. Januar 2026 (Urk. 128) geltend gemachten Aufwendungen von Rechtsanwältin MLaw Y._____ erscheinen angemessen und notwendig, mit Ausnahme des Aufwands für Ausführungen zu Sanktion und Massnahmen sowie der pauschal geschätzten Dauer der Berufungsverhandlung. Diese dauerte statt der geltend gemachten sechs, nur 2.5 Stunden, was ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer alleine eine Reduktion der verlangten Prozessentschädigung um Fr. 770.– (3.5*Fr. 220.–) rechtfertigt. Die Prozessentschädigung der Privatklägerin ist damit pauschal auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 3.4. Entsprechend ist der Beschuldigte dazu zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. April 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 3.-8. […]
- 66 -
9. Die folgenden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Januar 2023 sowie 23. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantons- polizei Zürich zu vernichten:
- 1 Plastiksack mit 4 leeren Medikamentenschachteln (Azithromycin-Mepha; Asservat-Nr. A013'724'679)
- 2 Schachteln mit Medikamenten (Azithromycin Sandoz; Asservat-Nr. A013'724'771)
- 1 Kaufquittung vom 21. März 2020, B._____ C._____ (Asservat-Nr. A013'724'840)
- 1 Rezept für A._____, ausgestellt vom Stadtspital Waid, 20. März 2020 (As- servat-Nr. A013'724'851)
- 1 ärztliches Zeugnis vom Stadtspital Waid, 20. März 2020 (Asservat-Nr. A013'724'862)
- 1 gefälschtes Dauerrezept, lautend auf C._____ (Asservat-Nr. A013'724'895)
- 1 gefälschtes Arbeitsunfähigkeitszeugnis, E._____ Zürich (Asservat-Nr. A013'724'908)
- 1 gefälschtes Dauerrezept (Asservat-Nr. A013'760'753)
- 1 Notebook HP (Asservat-Nr. A015'876'592)
- 1 Notebook Acer (Asservat-Nr. A015'876'694)
- 1 Mobiltelefon Huawei (Asservat-Nr. A015'876'774)
- 1 Datenträger Samsung (Asservat-Nr. A015'885'093). 10.-11.[…]
- 67 -
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'200.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'198.50 Auslagen Vorverfahren Fr. 22'910.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. […]. 13.-15.[…]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 68 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 Teilvorwurf 2 und Dossier 2), der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB (Dossier 3), der mehrfachen Verbreitung harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 1 und Dossier 5), des mehrfachen Besitzes zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tat- sächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 2 und Teilvorwurf 3) sowie des mehrfachen Besitzes zum Eigenkonsum harter Pornografie mit sexuellen Handlungen mit Tieren sowie nicht tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB (Dossier 4 Teilvorwurf 4 und Teilvorwurf 5 zweiter und dritter Spiegelstrich).
2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der harten Pornografie (mit körperlichen Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen, Dossier 4 Teilvorwurf 5 erster Spie- gelstrich) im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 aStGB freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 1 Teilvorwurf 1) freigesprochen.
- 69 -
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 18. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. …) ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jah- ren, wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.
7. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 2 StGB für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen angeordnet.
8. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
9. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.
10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8004 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA-Profilerstellung zu er- scheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschul- digte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Mai 2020 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.
- 70 -
12. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
13. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschul- digten zu 9/10 auferlegt und im Mehrumfang auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 9/10 einstweilen und im Umfang von 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 9/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'482.90 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MwSt)
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Mehrumfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
17. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 71 - sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in die Akten von Geschäfts- Nr. …) das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienste, gem. Disp. Ziff. 10 die amtliche Verteidigung sowie den Beschuldigten persönlich, gem. Disp. Ziff. 10 bzgl. Fristenlauf.
18. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
- 72 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw R. Tettamanti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.