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SB250117

Drohung etc.

Zürich OG · 2025-08-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 März 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberu- fung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 93). 1.4. Mit Eingabe vom 17. März 2025 liess die Beschuldigte die Aufhebung der Sicherheitshaft beantragen (Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2025 wurde die Beschuldigte unter Auflagen, namentlich sich in ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung mit regelmässigen 14-täglichen Therapiesitzun- gen zu begeben, aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 110). Dieser Auflage kommt die Beschuldigte nach, wie sich aus dem Therapiebericht vom 18. August 2025 ergibt (Urk. 120).

- 6 - 1.5. Heute fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 8). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 9 ff., Urk. 126). II. Prozessuales

1. Berufungsumfang Die Verteidigung beantragt die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 82 und Urk. 122). Da auch Ziffer 4, die Feststellung der Dauer der entstandenen Untersuchungshaft, eng mit den angefochtenen Punkten verbun- den ist, gilt Ziffer 4 als mitangefochten. Demnach sind die Ziffern 5 - 10 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, wovon mit Beschluss vorab Vormerk zu nehmen ist (vgl. dazu auch Prot. II S. 8).

2. Berufungsanträge / Verfahrensart 2.1. Die Beschuldigte will der Sachbeschädigung und Drohung schuldig gespro- chen und dafür bestraft werden. Darüber hinaus lässt sie die Anordnung einer am- bulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB beantragen (Urk. 82 und Urk. 122). 2.2. Einleitend seien einige Besonderheiten der vorliegenden Verfahrensart in Erinnerung gerufen: Beim Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person handelt es sich um ein vom ordentlichen Strafverfahren klar abzugrenzen- des selbstständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann. Es gelangt in Fällen zur Anwendung, in denen bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird und aus diesem Grund keine Anklage ergehen kann. Damit ist ein Schuldspruch im Rahmen eines selbst- ständigen Massnahmeverfahrens gemäss Art. 374 f. StPO ausgeschlossen (Urteil 6B_360/2020 vom 08. Oktober 2020 E. 1.3.7 [auszugsweise publiziert in BGE 147 IV 93]). Dies gilt auch im Berufungsstadium.

- 7 - 2.3. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass die betroffene Person schuldfähig oder als für die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftaten verant- wortlich (vgl. Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB) ist, weist es den Antrag der Staats- anwaltschaft ab (Art. 375 Abs. 3 StPO). Mit der Rechtskraft dieses Entscheids wird das Vorverfahren gegen die beschuldigte Person weitergeführt (Art. 375 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft erlässt eine neue Abschlussverfügung (Anklage, Strafbefehl oder Einstellung). Das Gleiche muss gelten, wenn es nach Auffassung des Gerichts an der Tatbestandsmässigkeit oder an der Rechtswidrigkeit fehlt, die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben sind oder ein Prozesshindernis besteht. Überlegen liesse sich, ob es in dieser Konstellation nicht prozessökonomischer wäre, wenn das Gericht die beschuldigte Person freispricht oder das Verfahren ein- stellt (Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, S. 615). 2.4. In Lichte dieser Grundsätze gilt für das vorliegende Verfahren, dass ein Entscheid im Sinne der Anträge der Beschuldigten von vornherein nicht in Frage kommt. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass zum Tatzeitpunkt keine Schuldunfähigkeit vorlag und stattdessen ein Schuldspruch zu ergehen hat, so ist ihm diese Art der Verfahrenserledigung verwehrt. Es ist gesetzlich ausgeschlossen, direkt auf die Erfüllung des Tatbestandes zu erkennen. Dies alleine schon, weil keine Anklage vorliegt, unabdingbare Voraussetzung jeder Verurteilung. Vielmehr darf das Gericht einzig den Antrag auf Anordnung einer Massnahme abweisen mit der Konsequenz, dass die Untersuchungsbehörde das Vorverfahren weiter führen muss. Diese wiederum hat dann das Vorverfahren in einer der bekannten Formen abzuschliessen, wobei auch der Erlass eines Strafbefehls denkbar ist (vgl. BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 16 f.). Diese Überlegungen ändern aber nichts an der Tatsache, dass die vorinstanzliche Entscheidung im Sinne der Anträge angefochten ist und die Verteidigung sinnge- mäss die Abweisung des Antrags beantragt.

- 8 -

3. Beweisverfahren / Befragung Beschuldigte 3.1. Mit Blick auf das Beweisverfahren sei eine weitere prozessuale Besonderheit dieser Verfahrensart in Erinnerung gerufen: Gemäss Art. 341 Abs. 3 StPO befragt die Verfahrensleitung zu Beginn des Beweis- verfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. Die eingehende Befragung dient dem Zweck, dem Gericht einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person zu verschaffen und zu klären, wie sich diese zu den Anklagevorwürfen und den Ergebnissen des Vorverfahrens stellt, namentlich ob sie im Sinne der Anklage geständig ist oder nicht. Von der Stellungnahme zur Anklage hängt vor allem ab, ob und inwieweit Beweise zu wiederholen bzw. weitere Beweise abzunehmen sind. In welcher Intensität die Befragung zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens erfolgen muss, hängt vom konkreten Fall ab, namentlich von der Schwere der Anklagevorwürfe und der Beweislage (BGE 143 IV 408 E. 6.2.2, mit Hinweisen; 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1). 3.2. Diese Grundsätze gelten für das ordentlichen Strafverfahren, in der vorliegen- den Verfahrensart jedoch nur ausnahmsweise. Befragungen von Personen mit psychischen Störungen sind auf das für die Wahrheitsfindung Notwendigste zu beschränken. Insbesondere mehrfache Befragungen sind zu vermeiden (BSK StPO-Bommer, Art. 374 N 33; Zürcher Kommentar StPO- Wohlers, Art. 155 N 3). Massgeblich ist dabei, ob die einzuvernehmende Person zum Einvernahmezeit- punkt an einer psychischen Störung litt. Dies trifft vorliegend zu, wie das Gutachten festhält (Urk. 1/9/11). Dem aktuellen Therapiebericht lässt sich zudem entnehmen, dass die Diagnose des Transsexualismuses gestellt wurde und der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vorliege, was aufgrund der kurzen Behandlungsdauer noch nicht habe abgeklärt werden können. Die Diagnose der hebephrenen Schizo- phronie gemäss Gutachten habe weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können (Urk. 120). 3.3. Obwohl im Vorverfahren, inklusive Verfahren vor Zwangsmassnahmegericht, nicht weniger als vier Einvernahmen stattfanden, wurde zusätzlich eine 12-seitige

- 9 - Schlusseinvernahme durchgeführt, notabene für einen Sachverhalt, welcher auf einer halben A4 Seite Platz findet (Urk. 1/6/1-5, Urk. 21). Darüber hinaus wurde im erstinstanzlichen Verfahren abermals eine ausführliche Einvernahme abgehalten, deren Protokollinhalt sich über ganze 15 Seiten erstreckt (Urk. 52). Da es sich bei Art. 155 Abs. 1 StPO jedoch um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, ist die Thematik nicht weiter zu vertiefen, zumal die in Verletzung von Ordnungsvorschrif- ten erlangten Beweismittel verwertbar bleiben (Art. 141 Abs. 3 StPO). Heute ist jedoch auf eine einlässliche Befragung zu verzichten.

4. Abschliessend und zusammenfassend gilt es somit entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung (Urk. 122 S. 2 ff.) festzuhalten, dass sich in dieser Verfah- rensart das Gericht einzig der Täterschaft und der Schuldunfähigkeit der beschul- digten Person zu versichern und gegebenenfalls eine Massnahme auszusprechen hat (BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 3).

5. Die Verteidigung stellte zudem im Rahmen des Parteivortrags und damit grundsätzlich verspätet den Beweisantrag auf eine Neu- bzw. Ergänzungsbegut- achtung der Beschuldigten, sofern das Gericht an der Diagnose des Gutachtens festhalten wolle (Urk. 122 S. 8). Wie noch im Rahmen der nachfolgenden Erwägun- gen zu zeigen sein wird, besteht vorliegend kein Bedarf für eine neue bzw. ergän- zende Begutachtung der Beschuldigten. Der Beweisantrag ist somit abzuweisen. III. Täterschaft

1. Täterschaft der beschuldigten schuldunfähigen Person 1.1. Mit Blick auf die Täterschaft muss sich das Gericht nach den allgemeinen Massstäben darüber Rechenschaft ablegen, ob es die beschuldigte Person (oder eine andere, nicht beschuldigte) ist, die als Täterin der angeklagten Tat vernünfti- gerweise (allein) in Betracht kommt; realistische Zweifel an der Täterschaft stehen einer Erledigung der Verfahren nach Art. 375 Abs. 1 StPO im Wege. Ebenso müssen die tatsächlichen Tatumstände jenseits vernünftiger Zweifel feststehen. Schliesslich, und insoweit geht es um eine rechtliche Überzeugung, ist verlangt, dass die Tatumstände unter den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Straf-

- 10 - norm fallen und nicht ausnahmsweise Rechtfertigungsgründe eingreifen, die das tatbeständliche Unrecht aufheben. Auch insofern besteht kein Anlass, diese Kontrolle auf Evidenz zu beschränken. Vielmehr gelten dafür die vom materiellen Strafrecht und dem ordentlichen Hauptverfahren vorgegebenen Regeln, kurz: Die Frage der Täterschaft, der Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit der dem Gericht zur Beurteilung vorgelegten Tat unterliegen der freien gerichtlichen Überprüfung; denn die zweifelsfreie (richterliche) Feststellung, dass eine tatbe- standsmässig-rechtswidrige Tat vorliegt, ist Voraussetzung jedes strafrechtlichen Verfahrens (BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 4). 1.2. Die Vorgehensweise der Vorinstanz erweist sich somit im Zusammenhang mit der Frage der Täterschaft des Beschuldigten als korrekt, indem sie die tatsäch- lichen Tatumstände unter dem Titel "Sachverhalt" in der üblichen strafprozessualen Vorgehensweise ermittelt hat. Sie hat die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung, welche denjenigen der Feststellung der tatsächlichen Tatumstände dieser Verfah- rensart in jeder Hinsicht entspricht, ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend ge- schildert, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 3 ff.).

2. Tatsächliche Tatumstände Als ebenso in jeder Hinsicht zutreffend erweist sich die ausführliche und sorgfältige Würdigung der einzelnen Beweismittel und das Fazit, wonach der Sachverhalt bzw. die tatsächliche Täterschaft der Beschuldigten gemäss Antragschrift erstellt ist (Urk. 81 S. 5). Schliesslich hat auch die Beschuldigte selbst anlässlich der heutigen Einvernahme den äusseren Ablauf der Geschehnisse eingestanden (Urk. 121 S. 12 ff.).

3. Tatbestandsmässigkeit 3.1. Auch die Frage der Tatbestandsmässigkeit der Handlungen, welche die Vorinstanz unter dem Titel "Rechtliche Würdigung" diskutiert hat, erweist sich als in jeder Hinsicht zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 6 ff.). Denn wie im ordentlichen Strafverfahren gilt es auch hier zu überprüfen, ob die tatsächlichen Tatumstände unter den objektiven und subjektiven

- 11 - Tatbestand einer Strafnorm fallen und nicht ausnahmsweise Rechtfertigungs- gründe greifen, die das tatbestandsmässige Recht aufheben (BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 4). Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand gilt es zu betonen, dass Schuldunfähigkeit vorsätzliches Handeln nicht per se ausschliesst (BSK StGB- Bommer/Dittmann, Art. 19 N 19). Darauf wird unter der Frage der Schuldunfähigkeit näher einzugehen sein. Das erstellte Verhalten der Beschuldigten erweist sich somit als im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 180 StGB tatbestandsmässig. 3.2. Rechtfertigungsgründe, welche nach den allgemeinen, vom materiellen Straf- recht und dem ordentlichen Hauptverfahren vorgegebenen Regeln zu beurteilen sind, liegen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht vor (Urk. 81 S. 6). 3.3. Demzufolge wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Tatbestände der mehrfachen Drohung und der Sachbeschädigung erfüllt hat (Art. 144 Abs. 1, Art. 180 StGB), was im Übrigen von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 122). IV. Schuldunfähigkeit

1. Auch in dieser Hinsicht erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel "Schuld" in jeder Hinsicht als zutreffend (Urk. 81 S. 7). Herausgestrichen und präzisiert werden soll an dieser Stelle, dass die Anordnung der beantragten Massnahme die (vollständige) Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB voraussetzt. Weiter sei darauf hingewiesen, dass Art. 375 Abs. 1 StPO eine nega- tive Voraussetzung unerwähnt lässt: Nämlich, dass eine Anwendung von Artikel 19 Abs. 4 oder Art. 263 StGB in dieser Verfahrensart nicht in Betracht kommt. Selbst wenn also dem Gericht das auf Schuldunfähigkeit lautende Gutachten überzeu- gend erscheint, scheidet dessen Berücksichtigung aus, wenn sich eine strafrecht- liche Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa ergibt (Art. 19 Abs. 4 StGB ) oder wenn die beschuldigte Person aus dem Tatbestand der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB) strafbar ist (BSK StGB-Bommer, Art. 375 N 6).

- 12 - 2.1. Nach ausführlicher und gründlicher Auseinandersetzung mit dem Gutachten gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt vollständig schuldunfähig war (Urk. 81 S. 7 ff.). 2.2. Die Beschuldigte bestreitet dies (Urk. 52 S. 5 ff.; Urk. 121 S. 14). Das Gutach- ten, auf welchem diese Diagnose fusse, sei mangelhaft, weshalb auch die gezoge- nen Schlüsse falsch seien. So attestiere ihr dieses Wahnvorstellungen hinsichtlich ihrer musischen und informatischen Fähigkeiten, ohne dass diese vom Gutachter überprüft worden seien. Ohne sich jedoch von ihren tatsächlichen Fähigkeiten ver- gewissert zu haben, sei es nicht möglich festzustellen, ob ihre eigene Einschätzung von einer Fremdeinschätzung abweiche. Ebenso wenig bestehe Wiederholungsge- fahr hinsichtlich Gewaltdelikte. Sie sei noch nie aggressiv gewesen. Schliesslich sei auch die Qualifikation als Verwahrloste falsch. Im Gefängnis sei sie Hausarbei- ter [gewesen] und erhalte nur positive Rückmeldungen. Eine schuldunfähige Person würde im Gefängnis nicht funktionieren, was bei ihr jedoch der Fall sei. Wäre sie damals schuldunfähig gewesen, so müsste sie dies heute noch sein. Sie (die Beschuldigte) sei der Meinung, dass sie damals komplett schuldfähig gewe- sen. Es sei ein Selbstsabotage Akt gewesen ohne Wahngedanken. Die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie könne man nicht einfach an- und abschalten. Der Gutachter habe einfach nicht verstanden, was sie ihm zu erklären versucht habe, weshalb es für ihn ein Wahn sei (Urk. 121 S. 9). 2.3. Auch die Verteidigung zog das Gutachten in Zweifel. Entgegen den typischen Erscheinungsformen der Schizophrenie sei die Beschuldigte durchaus in der Lage, emotional zu interagieren, mit anderen Leuten fundierte Diskussionen zu führen und sich diesen gegenüber zu öffnen, so beispielsweise gegenüber dem Gutachter. Zudem könne die rückfallpräventive Wirkung auch ohne Medikation erreicht werden, beispielsweise durch eine ambulante Gesprächstherapie (Urk. 53 S. 9). Die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit sei im Tatzeitraum nicht so erheblich eingeschränkt bzw. aufgehoben gewesen, dass eine Schuldunfähigkeit bestanden habe. Die Beschuldigte leide zudem entgegen der gutachterlichen Einschätzung nicht unter einer hebephrenen Schizophrenie (Urk. 122 S. 8). Seit dem 17. Januar

- 13 - 2024 hätten sich weder impulsive Affektdurchbrüchen noch anderen Symptome einer hebephrenen Schizophrenie manifestiert (Urk. 122 S. 5). 2.4. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwendungen vertieft auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass keine Gründe vorliegen, welche es möglich bzw. nötig machen würden, um vom Gutachten abzuweichen (Urk. 81 S. 10 ff.). Diesen Überlegungen und Schlussfolgerungen kann vollumfänglich gefolgt werden und es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Lediglich der Abrundung halber sei darauf hingewiesen, dass es vorliegend darum geht, ob die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Insofern zielen die Ausfüh- rungen der Beschuldigten und der Verteidigung, wonach sie bei der psychiatrischen Exploration und im Strafvollzug kooperativ, einsichtig und in der Lage gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln, an der Sache vorbei. Zum Tatzeitpunkt war sie es jedenfalls nicht, was sich einerseits aus dem Gutachten ergibt (Urk. 1/9/11) und durch die Schilderungen des Geschädigten B._____ zusätzlich gestützt wird, wel- cher von einer zum Tatzeitpunkt aggressiven, wütenden, drohenden und unzugänglichen Beschuldigten spricht (Urk. 1/5/1 S. 5; Urk. 1/5/2 S. 5 ff.). Die Aus- führungen der Beschuldigten, wonach es sich um einen Selbstsabotage Akt gehan- delt habe, sind daher nicht überzeugend, zumal sich die Aggression gerade gegen den Geschädigten B._____ richtete und es der Beschuldigten nicht möglich war, dies zu steuern. Als ebenso unzutreffend erweist sich die Behauptung der Beschul- digten, wonach sie in Haft stets kooperativ und anständig gewesen sei. Aus dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Zürich ergibt sich vielmehr das Gegenteil, nämlich, dass sie nach Absetzen der Medikamente ein provokatives und bedrängendes Verhalten gegenüber anderen inhaftierten Personen an den Tag ge- legt habe (Urk. 25). Selbiges tat sie auch gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Explorationsgespräche, welches auf Grund des bedrohlichen Verhaltens der Beschuldigten hat abgebrochen werden müssen (Urk. 1/9/11 S. 21 f.). Immerhin konnte der Gutachter im Rahmen der Exploration, entgegen der Behauptung der Beschuldigten, wonach sich dieser nicht über ihre tatsächlichen Fähigkeiten in den Bereichen Musik und Informatik vergewissert habe, feststellen, dass sie nicht in der Lage war, ihre Ausführungen zu Informatik nachvollziehbar aufzuschlüsseln oder zu erklären. Dies gilt umso mehr für die weiteren von der Beschuldigten geltend

- 14 - gemachten besonderen Fähigkeiten in den Bereichen der Philosophie und Psych- iatrie. Die Beschuldigte gab hierzu an der Berufungsverhandlung lediglich an, sie habe einfach ihre Meinung geäussert, weil sie sich dafür interessiere, und der Gutachter habe alles ins Extreme gezogen. Es sei schwierig für den Gutachter, zu schreiben, dass keine Störung bestehe (Urk. 121 S. 10). Somit erweist sich die ausgeübte Kritik am Gutachten bereits in tatsächlicher Hin- sicht als unbegründet, erst recht vermag sie die nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen hinsichtlich der festgestellten Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht in Zweifel zu ziehen. Damit ist mit dem Gutachten bei der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt von einer vollständigen Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen, eine teilweise Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB bestand nicht. Zudem finden sich keine Hinweise, wonach die Unzurech- nungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB selbst verschuldet oder im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB vermeidbar und die in diesem Zustand begangenen Taten im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB voraussehbar waren. Die Schuldunfähigkeit sieht das Gutachten als Folge der bei der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt diagnostizierten chronifizierten hebephrenen Schizophrenie mit daraus resultierender aggressiver Gespanntheit, welche ihren Ursprung in der Adoleszenz hat und massive Einschränkungen in der psychosozialen Leistungs- fähigkeit und Lebensführung zur Folge hat (Urk. 1/9/11 S. 52). Der Therapiebericht vom 18. August 2025 (Urk. 120) diagnostiziert eine weitere Krankheit in Form von Transsexualismus (ICD 10 F 64). Ein Zusammenhang zu den vorliegend zu beurteilenden Taten ist entgegen den Ausführungen der Beschuldigten und der Verteidigung (Urk. 121 und Urk. 122) nicht erkennbar und bleibt deshalb ohne Auswirkung auf den vorliegenden Entscheid. Weitere eigendia- gnostische Feststellungen lassen sich dem Therapiebericht nicht entnehmen. Anzumerken bleibt, dass bezüglich der Schwere bzw. des Grads der psychischen Erkrankung seitens der Gerichts zumindest leichte Zweifel bestehen, zumal doch seit einiger Zeit eine positive Entwicklung zu erkennen ist. Im erwähnten Therapie- bericht ist indessen ausdrücklich festgehalten, dass die Diagnose der hebephrenen

- 15 - Schizophrenie weder bestätigt noch ausgeschlossen werden könne. Somit bleibt es zum jetzigen Zeitpunkt bei den obigen Feststellungen zum Gutachten.

3. Fazit Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschuldigte den Tatbe- stand der Drohung sowie denjenigen der Sachbeschädigung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. V. Massnahme

1. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person sind dieselben wie im ordentlichen Strafverfahren (Zürcher Kommentar StPO-Schwarzenegger, Art. 375 N 4).

2. Die Vorinstanz hat die Parteistandpunkte sowie die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme ausführlich und zutreffend dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 12 ff.).

3. Als ebenso zutreffend erweisen sich die ausführlichen Erwägungen mit Bezug auf die Würdigung der konkreten entscheidrelevanten Faktoren. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 81 S. 14 ff.).

4. Mit Bezug auf die ablehnende Haltung der Beschuldigten gegenüber der Massnahme gilt es Folgendes festzuhalten: Noch an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung lehnte die Beschuldigte eine Massnahme ab (Urk. 52 S. 3 ff.). Weil das Gutachten falsch sei, sei auch eine stationäre Behandlung nicht nötig. Einer ambulanten Gesprächstherapie würde sie sich allerdings nicht widersetzen. Eine medikamentöse Therapie lehne sie ab, da diese übertrieben und nicht notwendig sei. Zudem gehe es ihr offensichtlich nicht schlecht und er sei keine direkte Gefahr für sich und andere. Eine Ausführungs- oder Rückfallgefahr habe nie bestanden, auch zum Tatzeitpunkt nicht (Urk. 52 S. 4). Auch die Verteidigung beantragte eine Bestrafung der Beschuldigten und lehnte deshalb auch die Anordnung einer stationären Massnahme ab. Dies im Wesent-

- 16 - lichen mit der Begründung, dass die gutachterliche Diagnose falsch sei und eine stationäre Massnahme unverhältnismässig wäre, da die rückfallpräventive Wirkung auch ohne Medikation erreicht werden könnte (Urk. 53 S. S. 9). Die Vorinstanz hat sich auch mit diesen Vorbringen vertieft auseinandergesetzt und ist in nachvollziehbarer Weise und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, dass alle Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung nach Art. 59 StGB erfüllt seien (Urk. 81 S. 12 ff.). Auf diese Ausführungen kann - zumindest mit Bezug auf die ambulante Mass- nahme - verweisen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschul- digte zudem an, die begonnene ambulante Therapie bei Frau Dr. med. C._____ sehr gerne weiterführen zu wollen (Urk. 121 S. 15).

5. Die Beschuldigte ist seit dem 24. April 2025 auf freiem Fuss (Urk. 114). Aus dem Therapiebericht von Dr. med. C._____ ergibt sich, dass sie diese regelmässig besucht, sich an der Gesamtsituation nichts geändert hat und sie insbesondere nach wie vor eine medikamentöse Therapie verweigert. Dieses ambulante Thera- pie entspricht im Wesentlichen einer ambulanten Massnahme, welche gemäss Therapiebericht unauffällig verläuft. Hingegen lässt sich dem Therapiebericht nichts entnehmen, was auf eine erfolgreiche Therapie schliessen lässt. Immerhin bleibt festzustellen, dass die gutachterlich empfohlene stationäre Einleitung zur Vorberei- tung der ambulanten Massnahme dadurch obsolet ist. Damit sind alle Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfüllt und sie ist entsprechend anzuordnen.

6. Die Beschuldigte war vom 17. Januar 2024 bis zum 24. April 2025 und damit während insgesamt 463 Tagen in Haft (Urk. 1/11/1, Urk. 112). Diese erstandenen Hafttage sind praxisgemäss an die ambulante Massnahme anzurechnen (vgl. BGE 145 IV 359 E. 2.7).

- 17 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Strafprozessordnung sieht im Grundsatz die sinngemässe Geltung der Bestimmungen zur Kostentragungspflicht für die selbständigen Massnahmever- fahren vor. Davon ausgenommen ist allerdings das Verfahren bei einer schuldun- fähigen beschuldigten Person nach Art. 374 f. StPO. Für dieses gilt, als lex specialis zu Art. 426 StPO, einzig Art. 419 StPO (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 46). Demgemäss können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten ein- zig auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint.

2. Demnach darf eine Kostenauflage nur dann erfolgen, wenn es aufgrund der günstigen finanziellen Verhältnisse der schuldunfähigen Person als stossend erschiene, dass die Kosten beim Staat verbleiben sollen. Die Behörde hat den Entscheid in Befolgung der im Zivilrecht entwickelten Grundsätze der Billigkeits- haftung zu fällen. Es genügt nicht, dass die schuldunfähige Person in der Lage wäre, für die Kosten aufzukommen. Vorausgesetzt wird nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung, dass die betreffende Person in guten wirtschaftlichen Verhältnis- sen lebt und die Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene. Die Strafbehörde hat von Amtes wegen die finanziellen Verhältnisse abzuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Obwohl nicht explizit im Gesetz erwähnt, geht aus der Botschaft und der Gesetzessystematik hervor, dass Entschädigungen mitgemeint sind. Die Botschaft hält ausdrücklich fest, dass urteilsunfähige Personen dazu verpflichtet werden können, «die Verfahrenskosten und die Entschädigungen zu tragen». Ebenso ist aus der Gesetzessystematik darauf zu schliessen, dass Art. 419 StPO auch auf Entschädigungen anwendbar sein soll: Art. 419 gehört zum 1. Kapitel (Allgemeine Bestimmungen), während das 2. Kapitel die Verfahrenskosten und das 3. Kapitel die Entschädigung und Genugtuung regeln. Wo das Gesetz im 1. Kapitel von «Kostenpflicht» oder «Kosten» spricht, sind neben den Verfahrenskosten auch die Entschädigungen gemeint (Zürcher Kommentar StPO-Griesser, Art. 419 N 3 f.).

3. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 Ger-

- 18 - GebV). Obwohl § 14 Abs. 1 der GerGebV von Verfahren, in denen materiell über die Anklage entschieden wird, spricht ist diese Bestimmung sinngemäss auch für das Verfahren auf Anordnung einer Massnahme bei schuldunfähigen Personen anwendbar. Dies ergibt sich auch aus Umkehrschluss der abschliessenden Aufzählung der besonderen Verfahren (in welcher die vorliegende Verfahrensart nicht enthalten ist), auf welche die allgemeine Bestimmung keine Anwendung findet. Unter Berücksichtigung der relevanten Umstände, namentlich dass die Bearbeitung eines Verfahrens der vorliegenden Art mit einem ordentlichen Strafverfahren vergleichbar ist, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– angemessen.

4. Die Beschuldigte lebt vom Sozialamt und hat monatlich rund Fr. 900.– als Grundbedarf zur Verfügung. Zudem hat sie rund Fr. 10'000.– Schulden (Urk. 121 S. 2 f.). Es ist demnach von sehr bescheidenen finanziellen Verhältnissen auszu- gehen. Die Kostenauflage an die Beschuldigte kommt damit nicht in Frage.

5. Die amtliche Verteidigung macht einen Entschädigungsanspruch von Fr. 11'787.70 geltend (Urk. 123). Das geltend gemachte Honorar ist zwar ausge- wiesen, aber deutlich zu hoch, zumal kein Aufwandshonorar geschuldet ist. Die Höhe der Entschädigung beurteilt sich vielmehr nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichtes –auchgrundsätzlichimBerufungsverfahren– inderRegelFr. 600.–bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Inner- halb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, na- mentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Im vorliegenden Fall ist die Beschuldigte geständig. Ferner stellten sich keine schwierigen rechtlichen Fragen. Beim Antrag auf Schuldigsprechung handelt es sich von vornherein um einen aussichtslosen Antrag. In der Hauptsache ging es

- 19 - um die Thematik der Schuld(un)fähigkeit. Die Grundgebühr ist daher eher im unteren Rahmen auf Fr. 4'500.– anzusetzen. Hinzu kommt ein Zuschlag für das Haftverfahren, weshalb es angemessen erscheint, die Höhe der Entschädigung auf insgesamt pauschal Fr. 7'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. …

5. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

23. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Säbel mit Scheide (Asservat Nr. A018'226'772);  Messer mit braunem Griff und Scheide schwarz (Asservat Nr. A018'226'783);  Besenstiel (Asservat-Nr. A018'226'794);  Teppichmesser (Asservat-Nr. A018'226'807);  Feile (Asservat-Nr. A018'226'818);  Sackmesser (Asservat-Nr. A018'226'829).

6. Die nachfolgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

23. August 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel (Pilze im Glas [Asservat- Nr. A018'226'830]) sowie das durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellte Klebe- bandasservat (Asservat-Nr. A018'226'169) werden eingezogen und dem Forensi- schen Institut Zürich (FOR) zur Vernichtung überlassen.

7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

- 20 -

8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 13'711.65 Auslagen (Gutachten); Fr. 961.55 Auslagen; Fr. 1'000.– Auslagen Gericht III. StrKr; Fr. 1'500.– Auslagen Gericht III. StrKr.

9. Die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 23'502.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'002.15 (act. D 1/13/12) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 13'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuld- unfähigkeit erfüllt hat.
  2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. - 21 -
  3. Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte 463 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden hat.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.
  6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 7'000.– (inklusive Baraus- lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten" - 22 -
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250117-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichtern lic. iur. C. Laufer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 25. August 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 15. November 2024 (GG240049)

- 2 - Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 23. August 2024 (Urk. D1.21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 81 S. 21 ff.) "Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte, A'._____, die folgenden Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit objektiv erfüllt hat:  Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB;  Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.

2. Aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar.

3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) verbunden mit einer stationären Ein- leitung im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB angeordnet.

4. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte bis und mit heute 304 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden hat.

5. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

23. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Säbel mit Scheide (Asservat Nr. A018'226'772);  Messer mit braunem Griff und Scheide schwarz (Asservat Nr. A018'226'783);  Besenstiel (Asservat-Nr. A018'226'794);  Teppichmesser (Asservat-Nr. A018'226'807);  Feile (Asservat-Nr. A018'226'818);  Sackmesser (Asservat-Nr. A018'226'829).

- 3 -

6. Die nachfolgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

23. August 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel (Pilze im Glas [Asservat- Nr. A018'226'830]) sowie das durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellte Klebebandasservat (Asservat-Nr. A018'226'169) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur Vernichtung überlassen.

7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 13'711.65 Auslagen (Gutachten); Fr. 961.55 Auslagen; Fr. 1'000.– Auslagen Gericht III. StrKr; Fr. 1'500.– Auslagen Gericht III. StrKr.

9. Die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 23'502.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'002.15 (act. D 1/13/12) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 13'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 122)

1. Das Urteil der Vorinstanz vom 15. November 2024 sei betreffend die Ziff. 1, 2 und 3 aufzuheben.

2. Die Beschuldigte sei der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB sowie der Sachbeschä- digung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Sie sei dafür zu einer bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschobe- nen Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen.

4. Es sei der Beschuldigten gegenüber eine ambulante Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen.

5. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss aufzuerlegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und be- reits jetzt zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit definitiv abzuschreiben seien.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 93) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 81 S. 3). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 15. November 2024 wurde gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv festgestellt, dass die Beschul- digte die Tatbestände der Drohung und der Sachbeschädigung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat und nicht strafbar ist. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichentags eröffnet (Prot. I S. 13). Gegen das Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 15. November 2024 Berufung anmelden (Urk. 60). Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 liess die Beschul- digte fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 82). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2025 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung der Beschuldigten Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 86). Mit Eingabe vom

17. März 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberu- fung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 93). 1.4. Mit Eingabe vom 17. März 2025 liess die Beschuldigte die Aufhebung der Sicherheitshaft beantragen (Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2025 wurde die Beschuldigte unter Auflagen, namentlich sich in ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung mit regelmässigen 14-täglichen Therapiesitzun- gen zu begeben, aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 110). Dieser Auflage kommt die Beschuldigte nach, wie sich aus dem Therapiebericht vom 18. August 2025 ergibt (Urk. 120).

- 6 - 1.5. Heute fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers erschienen ist (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 8). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 9 ff., Urk. 126). II. Prozessuales

1. Berufungsumfang Die Verteidigung beantragt die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 82 und Urk. 122). Da auch Ziffer 4, die Feststellung der Dauer der entstandenen Untersuchungshaft, eng mit den angefochtenen Punkten verbun- den ist, gilt Ziffer 4 als mitangefochten. Demnach sind die Ziffern 5 - 10 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, wovon mit Beschluss vorab Vormerk zu nehmen ist (vgl. dazu auch Prot. II S. 8).

2. Berufungsanträge / Verfahrensart 2.1. Die Beschuldigte will der Sachbeschädigung und Drohung schuldig gespro- chen und dafür bestraft werden. Darüber hinaus lässt sie die Anordnung einer am- bulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB beantragen (Urk. 82 und Urk. 122). 2.2. Einleitend seien einige Besonderheiten der vorliegenden Verfahrensart in Erinnerung gerufen: Beim Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person handelt es sich um ein vom ordentlichen Strafverfahren klar abzugrenzen- des selbstständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann. Es gelangt in Fällen zur Anwendung, in denen bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird und aus diesem Grund keine Anklage ergehen kann. Damit ist ein Schuldspruch im Rahmen eines selbst- ständigen Massnahmeverfahrens gemäss Art. 374 f. StPO ausgeschlossen (Urteil 6B_360/2020 vom 08. Oktober 2020 E. 1.3.7 [auszugsweise publiziert in BGE 147 IV 93]). Dies gilt auch im Berufungsstadium.

- 7 - 2.3. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass die betroffene Person schuldfähig oder als für die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftaten verant- wortlich (vgl. Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB) ist, weist es den Antrag der Staats- anwaltschaft ab (Art. 375 Abs. 3 StPO). Mit der Rechtskraft dieses Entscheids wird das Vorverfahren gegen die beschuldigte Person weitergeführt (Art. 375 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft erlässt eine neue Abschlussverfügung (Anklage, Strafbefehl oder Einstellung). Das Gleiche muss gelten, wenn es nach Auffassung des Gerichts an der Tatbestandsmässigkeit oder an der Rechtswidrigkeit fehlt, die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben sind oder ein Prozesshindernis besteht. Überlegen liesse sich, ob es in dieser Konstellation nicht prozessökonomischer wäre, wenn das Gericht die beschuldigte Person freispricht oder das Verfahren ein- stellt (Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, S. 615). 2.4. In Lichte dieser Grundsätze gilt für das vorliegende Verfahren, dass ein Entscheid im Sinne der Anträge der Beschuldigten von vornherein nicht in Frage kommt. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass zum Tatzeitpunkt keine Schuldunfähigkeit vorlag und stattdessen ein Schuldspruch zu ergehen hat, so ist ihm diese Art der Verfahrenserledigung verwehrt. Es ist gesetzlich ausgeschlossen, direkt auf die Erfüllung des Tatbestandes zu erkennen. Dies alleine schon, weil keine Anklage vorliegt, unabdingbare Voraussetzung jeder Verurteilung. Vielmehr darf das Gericht einzig den Antrag auf Anordnung einer Massnahme abweisen mit der Konsequenz, dass die Untersuchungsbehörde das Vorverfahren weiter führen muss. Diese wiederum hat dann das Vorverfahren in einer der bekannten Formen abzuschliessen, wobei auch der Erlass eines Strafbefehls denkbar ist (vgl. BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 16 f.). Diese Überlegungen ändern aber nichts an der Tatsache, dass die vorinstanzliche Entscheidung im Sinne der Anträge angefochten ist und die Verteidigung sinnge- mäss die Abweisung des Antrags beantragt.

- 8 -

3. Beweisverfahren / Befragung Beschuldigte 3.1. Mit Blick auf das Beweisverfahren sei eine weitere prozessuale Besonderheit dieser Verfahrensart in Erinnerung gerufen: Gemäss Art. 341 Abs. 3 StPO befragt die Verfahrensleitung zu Beginn des Beweis- verfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. Die eingehende Befragung dient dem Zweck, dem Gericht einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person zu verschaffen und zu klären, wie sich diese zu den Anklagevorwürfen und den Ergebnissen des Vorverfahrens stellt, namentlich ob sie im Sinne der Anklage geständig ist oder nicht. Von der Stellungnahme zur Anklage hängt vor allem ab, ob und inwieweit Beweise zu wiederholen bzw. weitere Beweise abzunehmen sind. In welcher Intensität die Befragung zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens erfolgen muss, hängt vom konkreten Fall ab, namentlich von der Schwere der Anklagevorwürfe und der Beweislage (BGE 143 IV 408 E. 6.2.2, mit Hinweisen; 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1). 3.2. Diese Grundsätze gelten für das ordentlichen Strafverfahren, in der vorliegen- den Verfahrensart jedoch nur ausnahmsweise. Befragungen von Personen mit psychischen Störungen sind auf das für die Wahrheitsfindung Notwendigste zu beschränken. Insbesondere mehrfache Befragungen sind zu vermeiden (BSK StPO-Bommer, Art. 374 N 33; Zürcher Kommentar StPO- Wohlers, Art. 155 N 3). Massgeblich ist dabei, ob die einzuvernehmende Person zum Einvernahmezeit- punkt an einer psychischen Störung litt. Dies trifft vorliegend zu, wie das Gutachten festhält (Urk. 1/9/11). Dem aktuellen Therapiebericht lässt sich zudem entnehmen, dass die Diagnose des Transsexualismuses gestellt wurde und der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung vorliege, was aufgrund der kurzen Behandlungsdauer noch nicht habe abgeklärt werden können. Die Diagnose der hebephrenen Schizo- phronie gemäss Gutachten habe weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können (Urk. 120). 3.3. Obwohl im Vorverfahren, inklusive Verfahren vor Zwangsmassnahmegericht, nicht weniger als vier Einvernahmen stattfanden, wurde zusätzlich eine 12-seitige

- 9 - Schlusseinvernahme durchgeführt, notabene für einen Sachverhalt, welcher auf einer halben A4 Seite Platz findet (Urk. 1/6/1-5, Urk. 21). Darüber hinaus wurde im erstinstanzlichen Verfahren abermals eine ausführliche Einvernahme abgehalten, deren Protokollinhalt sich über ganze 15 Seiten erstreckt (Urk. 52). Da es sich bei Art. 155 Abs. 1 StPO jedoch um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, ist die Thematik nicht weiter zu vertiefen, zumal die in Verletzung von Ordnungsvorschrif- ten erlangten Beweismittel verwertbar bleiben (Art. 141 Abs. 3 StPO). Heute ist jedoch auf eine einlässliche Befragung zu verzichten.

4. Abschliessend und zusammenfassend gilt es somit entgegen den Ausführun- gen der Verteidigung (Urk. 122 S. 2 ff.) festzuhalten, dass sich in dieser Verfah- rensart das Gericht einzig der Täterschaft und der Schuldunfähigkeit der beschul- digten Person zu versichern und gegebenenfalls eine Massnahme auszusprechen hat (BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 3).

5. Die Verteidigung stellte zudem im Rahmen des Parteivortrags und damit grundsätzlich verspätet den Beweisantrag auf eine Neu- bzw. Ergänzungsbegut- achtung der Beschuldigten, sofern das Gericht an der Diagnose des Gutachtens festhalten wolle (Urk. 122 S. 8). Wie noch im Rahmen der nachfolgenden Erwägun- gen zu zeigen sein wird, besteht vorliegend kein Bedarf für eine neue bzw. ergän- zende Begutachtung der Beschuldigten. Der Beweisantrag ist somit abzuweisen. III. Täterschaft

1. Täterschaft der beschuldigten schuldunfähigen Person 1.1. Mit Blick auf die Täterschaft muss sich das Gericht nach den allgemeinen Massstäben darüber Rechenschaft ablegen, ob es die beschuldigte Person (oder eine andere, nicht beschuldigte) ist, die als Täterin der angeklagten Tat vernünfti- gerweise (allein) in Betracht kommt; realistische Zweifel an der Täterschaft stehen einer Erledigung der Verfahren nach Art. 375 Abs. 1 StPO im Wege. Ebenso müssen die tatsächlichen Tatumstände jenseits vernünftiger Zweifel feststehen. Schliesslich, und insoweit geht es um eine rechtliche Überzeugung, ist verlangt, dass die Tatumstände unter den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Straf-

- 10 - norm fallen und nicht ausnahmsweise Rechtfertigungsgründe eingreifen, die das tatbeständliche Unrecht aufheben. Auch insofern besteht kein Anlass, diese Kontrolle auf Evidenz zu beschränken. Vielmehr gelten dafür die vom materiellen Strafrecht und dem ordentlichen Hauptverfahren vorgegebenen Regeln, kurz: Die Frage der Täterschaft, der Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit der dem Gericht zur Beurteilung vorgelegten Tat unterliegen der freien gerichtlichen Überprüfung; denn die zweifelsfreie (richterliche) Feststellung, dass eine tatbe- standsmässig-rechtswidrige Tat vorliegt, ist Voraussetzung jedes strafrechtlichen Verfahrens (BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 4). 1.2. Die Vorgehensweise der Vorinstanz erweist sich somit im Zusammenhang mit der Frage der Täterschaft des Beschuldigten als korrekt, indem sie die tatsäch- lichen Tatumstände unter dem Titel "Sachverhalt" in der üblichen strafprozessualen Vorgehensweise ermittelt hat. Sie hat die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung, welche denjenigen der Feststellung der tatsächlichen Tatumstände dieser Verfah- rensart in jeder Hinsicht entspricht, ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend ge- schildert, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 3 ff.).

2. Tatsächliche Tatumstände Als ebenso in jeder Hinsicht zutreffend erweist sich die ausführliche und sorgfältige Würdigung der einzelnen Beweismittel und das Fazit, wonach der Sachverhalt bzw. die tatsächliche Täterschaft der Beschuldigten gemäss Antragschrift erstellt ist (Urk. 81 S. 5). Schliesslich hat auch die Beschuldigte selbst anlässlich der heutigen Einvernahme den äusseren Ablauf der Geschehnisse eingestanden (Urk. 121 S. 12 ff.).

3. Tatbestandsmässigkeit 3.1. Auch die Frage der Tatbestandsmässigkeit der Handlungen, welche die Vorinstanz unter dem Titel "Rechtliche Würdigung" diskutiert hat, erweist sich als in jeder Hinsicht zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 6 ff.). Denn wie im ordentlichen Strafverfahren gilt es auch hier zu überprüfen, ob die tatsächlichen Tatumstände unter den objektiven und subjektiven

- 11 - Tatbestand einer Strafnorm fallen und nicht ausnahmsweise Rechtfertigungs- gründe greifen, die das tatbestandsmässige Recht aufheben (BSK StPO-Bommer, Art. 375 N 4). Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand gilt es zu betonen, dass Schuldunfähigkeit vorsätzliches Handeln nicht per se ausschliesst (BSK StGB- Bommer/Dittmann, Art. 19 N 19). Darauf wird unter der Frage der Schuldunfähigkeit näher einzugehen sein. Das erstellte Verhalten der Beschuldigten erweist sich somit als im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 180 StGB tatbestandsmässig. 3.2. Rechtfertigungsgründe, welche nach den allgemeinen, vom materiellen Straf- recht und dem ordentlichen Hauptverfahren vorgegebenen Regeln zu beurteilen sind, liegen, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht vor (Urk. 81 S. 6). 3.3. Demzufolge wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Tatbestände der mehrfachen Drohung und der Sachbeschädigung erfüllt hat (Art. 144 Abs. 1, Art. 180 StGB), was im Übrigen von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 122). IV. Schuldunfähigkeit

1. Auch in dieser Hinsicht erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz unter dem Titel "Schuld" in jeder Hinsicht als zutreffend (Urk. 81 S. 7). Herausgestrichen und präzisiert werden soll an dieser Stelle, dass die Anordnung der beantragten Massnahme die (vollständige) Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB voraussetzt. Weiter sei darauf hingewiesen, dass Art. 375 Abs. 1 StPO eine nega- tive Voraussetzung unerwähnt lässt: Nämlich, dass eine Anwendung von Artikel 19 Abs. 4 oder Art. 263 StGB in dieser Verfahrensart nicht in Betracht kommt. Selbst wenn also dem Gericht das auf Schuldunfähigkeit lautende Gutachten überzeu- gend erscheint, scheidet dessen Berücksichtigung aus, wenn sich eine strafrecht- liche Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa ergibt (Art. 19 Abs. 4 StGB ) oder wenn die beschuldigte Person aus dem Tatbestand der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB) strafbar ist (BSK StGB-Bommer, Art. 375 N 6).

- 12 - 2.1. Nach ausführlicher und gründlicher Auseinandersetzung mit dem Gutachten gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt vollständig schuldunfähig war (Urk. 81 S. 7 ff.). 2.2. Die Beschuldigte bestreitet dies (Urk. 52 S. 5 ff.; Urk. 121 S. 14). Das Gutach- ten, auf welchem diese Diagnose fusse, sei mangelhaft, weshalb auch die gezoge- nen Schlüsse falsch seien. So attestiere ihr dieses Wahnvorstellungen hinsichtlich ihrer musischen und informatischen Fähigkeiten, ohne dass diese vom Gutachter überprüft worden seien. Ohne sich jedoch von ihren tatsächlichen Fähigkeiten ver- gewissert zu haben, sei es nicht möglich festzustellen, ob ihre eigene Einschätzung von einer Fremdeinschätzung abweiche. Ebenso wenig bestehe Wiederholungsge- fahr hinsichtlich Gewaltdelikte. Sie sei noch nie aggressiv gewesen. Schliesslich sei auch die Qualifikation als Verwahrloste falsch. Im Gefängnis sei sie Hausarbei- ter [gewesen] und erhalte nur positive Rückmeldungen. Eine schuldunfähige Person würde im Gefängnis nicht funktionieren, was bei ihr jedoch der Fall sei. Wäre sie damals schuldunfähig gewesen, so müsste sie dies heute noch sein. Sie (die Beschuldigte) sei der Meinung, dass sie damals komplett schuldfähig gewe- sen. Es sei ein Selbstsabotage Akt gewesen ohne Wahngedanken. Die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie könne man nicht einfach an- und abschalten. Der Gutachter habe einfach nicht verstanden, was sie ihm zu erklären versucht habe, weshalb es für ihn ein Wahn sei (Urk. 121 S. 9). 2.3. Auch die Verteidigung zog das Gutachten in Zweifel. Entgegen den typischen Erscheinungsformen der Schizophrenie sei die Beschuldigte durchaus in der Lage, emotional zu interagieren, mit anderen Leuten fundierte Diskussionen zu führen und sich diesen gegenüber zu öffnen, so beispielsweise gegenüber dem Gutachter. Zudem könne die rückfallpräventive Wirkung auch ohne Medikation erreicht werden, beispielsweise durch eine ambulante Gesprächstherapie (Urk. 53 S. 9). Die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit sei im Tatzeitraum nicht so erheblich eingeschränkt bzw. aufgehoben gewesen, dass eine Schuldunfähigkeit bestanden habe. Die Beschuldigte leide zudem entgegen der gutachterlichen Einschätzung nicht unter einer hebephrenen Schizophrenie (Urk. 122 S. 8). Seit dem 17. Januar

- 13 - 2024 hätten sich weder impulsive Affektdurchbrüchen noch anderen Symptome einer hebephrenen Schizophrenie manifestiert (Urk. 122 S. 5). 2.4. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Einwendungen vertieft auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass keine Gründe vorliegen, welche es möglich bzw. nötig machen würden, um vom Gutachten abzuweichen (Urk. 81 S. 10 ff.). Diesen Überlegungen und Schlussfolgerungen kann vollumfänglich gefolgt werden und es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Lediglich der Abrundung halber sei darauf hingewiesen, dass es vorliegend darum geht, ob die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Insofern zielen die Ausfüh- rungen der Beschuldigten und der Verteidigung, wonach sie bei der psychiatrischen Exploration und im Strafvollzug kooperativ, einsichtig und in der Lage gewesen sei, vernunftgemäss zu handeln, an der Sache vorbei. Zum Tatzeitpunkt war sie es jedenfalls nicht, was sich einerseits aus dem Gutachten ergibt (Urk. 1/9/11) und durch die Schilderungen des Geschädigten B._____ zusätzlich gestützt wird, wel- cher von einer zum Tatzeitpunkt aggressiven, wütenden, drohenden und unzugänglichen Beschuldigten spricht (Urk. 1/5/1 S. 5; Urk. 1/5/2 S. 5 ff.). Die Aus- führungen der Beschuldigten, wonach es sich um einen Selbstsabotage Akt gehan- delt habe, sind daher nicht überzeugend, zumal sich die Aggression gerade gegen den Geschädigten B._____ richtete und es der Beschuldigten nicht möglich war, dies zu steuern. Als ebenso unzutreffend erweist sich die Behauptung der Beschul- digten, wonach sie in Haft stets kooperativ und anständig gewesen sei. Aus dem Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Zürich ergibt sich vielmehr das Gegenteil, nämlich, dass sie nach Absetzen der Medikamente ein provokatives und bedrängendes Verhalten gegenüber anderen inhaftierten Personen an den Tag ge- legt habe (Urk. 25). Selbiges tat sie auch gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Explorationsgespräche, welches auf Grund des bedrohlichen Verhaltens der Beschuldigten hat abgebrochen werden müssen (Urk. 1/9/11 S. 21 f.). Immerhin konnte der Gutachter im Rahmen der Exploration, entgegen der Behauptung der Beschuldigten, wonach sich dieser nicht über ihre tatsächlichen Fähigkeiten in den Bereichen Musik und Informatik vergewissert habe, feststellen, dass sie nicht in der Lage war, ihre Ausführungen zu Informatik nachvollziehbar aufzuschlüsseln oder zu erklären. Dies gilt umso mehr für die weiteren von der Beschuldigten geltend

- 14 - gemachten besonderen Fähigkeiten in den Bereichen der Philosophie und Psych- iatrie. Die Beschuldigte gab hierzu an der Berufungsverhandlung lediglich an, sie habe einfach ihre Meinung geäussert, weil sie sich dafür interessiere, und der Gutachter habe alles ins Extreme gezogen. Es sei schwierig für den Gutachter, zu schreiben, dass keine Störung bestehe (Urk. 121 S. 10). Somit erweist sich die ausgeübte Kritik am Gutachten bereits in tatsächlicher Hin- sicht als unbegründet, erst recht vermag sie die nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen hinsichtlich der festgestellten Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht in Zweifel zu ziehen. Damit ist mit dem Gutachten bei der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt von einer vollständigen Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen, eine teilweise Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB bestand nicht. Zudem finden sich keine Hinweise, wonach die Unzurech- nungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB selbst verschuldet oder im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB vermeidbar und die in diesem Zustand begangenen Taten im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB voraussehbar waren. Die Schuldunfähigkeit sieht das Gutachten als Folge der bei der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt diagnostizierten chronifizierten hebephrenen Schizophrenie mit daraus resultierender aggressiver Gespanntheit, welche ihren Ursprung in der Adoleszenz hat und massive Einschränkungen in der psychosozialen Leistungs- fähigkeit und Lebensführung zur Folge hat (Urk. 1/9/11 S. 52). Der Therapiebericht vom 18. August 2025 (Urk. 120) diagnostiziert eine weitere Krankheit in Form von Transsexualismus (ICD 10 F 64). Ein Zusammenhang zu den vorliegend zu beurteilenden Taten ist entgegen den Ausführungen der Beschuldigten und der Verteidigung (Urk. 121 und Urk. 122) nicht erkennbar und bleibt deshalb ohne Auswirkung auf den vorliegenden Entscheid. Weitere eigendia- gnostische Feststellungen lassen sich dem Therapiebericht nicht entnehmen. Anzumerken bleibt, dass bezüglich der Schwere bzw. des Grads der psychischen Erkrankung seitens der Gerichts zumindest leichte Zweifel bestehen, zumal doch seit einiger Zeit eine positive Entwicklung zu erkennen ist. Im erwähnten Therapie- bericht ist indessen ausdrücklich festgehalten, dass die Diagnose der hebephrenen

- 15 - Schizophrenie weder bestätigt noch ausgeschlossen werden könne. Somit bleibt es zum jetzigen Zeitpunkt bei den obigen Feststellungen zum Gutachten.

3. Fazit Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschuldigte den Tatbe- stand der Drohung sowie denjenigen der Sachbeschädigung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. V. Massnahme

1. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person sind dieselben wie im ordentlichen Strafverfahren (Zürcher Kommentar StPO-Schwarzenegger, Art. 375 N 4).

2. Die Vorinstanz hat die Parteistandpunkte sowie die Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme ausführlich und zutreffend dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 81 S. 12 ff.).

3. Als ebenso zutreffend erweisen sich die ausführlichen Erwägungen mit Bezug auf die Würdigung der konkreten entscheidrelevanten Faktoren. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 81 S. 14 ff.).

4. Mit Bezug auf die ablehnende Haltung der Beschuldigten gegenüber der Massnahme gilt es Folgendes festzuhalten: Noch an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung lehnte die Beschuldigte eine Massnahme ab (Urk. 52 S. 3 ff.). Weil das Gutachten falsch sei, sei auch eine stationäre Behandlung nicht nötig. Einer ambulanten Gesprächstherapie würde sie sich allerdings nicht widersetzen. Eine medikamentöse Therapie lehne sie ab, da diese übertrieben und nicht notwendig sei. Zudem gehe es ihr offensichtlich nicht schlecht und er sei keine direkte Gefahr für sich und andere. Eine Ausführungs- oder Rückfallgefahr habe nie bestanden, auch zum Tatzeitpunkt nicht (Urk. 52 S. 4). Auch die Verteidigung beantragte eine Bestrafung der Beschuldigten und lehnte deshalb auch die Anordnung einer stationären Massnahme ab. Dies im Wesent-

- 16 - lichen mit der Begründung, dass die gutachterliche Diagnose falsch sei und eine stationäre Massnahme unverhältnismässig wäre, da die rückfallpräventive Wirkung auch ohne Medikation erreicht werden könnte (Urk. 53 S. S. 9). Die Vorinstanz hat sich auch mit diesen Vorbringen vertieft auseinandergesetzt und ist in nachvollziehbarer Weise und mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, dass alle Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung nach Art. 59 StGB erfüllt seien (Urk. 81 S. 12 ff.). Auf diese Ausführungen kann - zumindest mit Bezug auf die ambulante Mass- nahme - verweisen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschul- digte zudem an, die begonnene ambulante Therapie bei Frau Dr. med. C._____ sehr gerne weiterführen zu wollen (Urk. 121 S. 15).

5. Die Beschuldigte ist seit dem 24. April 2025 auf freiem Fuss (Urk. 114). Aus dem Therapiebericht von Dr. med. C._____ ergibt sich, dass sie diese regelmässig besucht, sich an der Gesamtsituation nichts geändert hat und sie insbesondere nach wie vor eine medikamentöse Therapie verweigert. Dieses ambulante Thera- pie entspricht im Wesentlichen einer ambulanten Massnahme, welche gemäss Therapiebericht unauffällig verläuft. Hingegen lässt sich dem Therapiebericht nichts entnehmen, was auf eine erfolgreiche Therapie schliessen lässt. Immerhin bleibt festzustellen, dass die gutachterlich empfohlene stationäre Einleitung zur Vorberei- tung der ambulanten Massnahme dadurch obsolet ist. Damit sind alle Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfüllt und sie ist entsprechend anzuordnen.

6. Die Beschuldigte war vom 17. Januar 2024 bis zum 24. April 2025 und damit während insgesamt 463 Tagen in Haft (Urk. 1/11/1, Urk. 112). Diese erstandenen Hafttage sind praxisgemäss an die ambulante Massnahme anzurechnen (vgl. BGE 145 IV 359 E. 2.7).

- 17 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Strafprozessordnung sieht im Grundsatz die sinngemässe Geltung der Bestimmungen zur Kostentragungspflicht für die selbständigen Massnahmever- fahren vor. Davon ausgenommen ist allerdings das Verfahren bei einer schuldun- fähigen beschuldigten Person nach Art. 374 f. StPO. Für dieses gilt, als lex specialis zu Art. 426 StPO, einzig Art. 419 StPO (BSK StPO-Domeisen, Art. 426 N 46). Demgemäss können einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kosten ein- zig auferlegt werden, wenn dies nach den Umständen billig erscheint.

2. Demnach darf eine Kostenauflage nur dann erfolgen, wenn es aufgrund der günstigen finanziellen Verhältnisse der schuldunfähigen Person als stossend erschiene, dass die Kosten beim Staat verbleiben sollen. Die Behörde hat den Entscheid in Befolgung der im Zivilrecht entwickelten Grundsätze der Billigkeits- haftung zu fällen. Es genügt nicht, dass die schuldunfähige Person in der Lage wäre, für die Kosten aufzukommen. Vorausgesetzt wird nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung, dass die betreffende Person in guten wirtschaftlichen Verhältnis- sen lebt und die Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene. Die Strafbehörde hat von Amtes wegen die finanziellen Verhältnisse abzuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Obwohl nicht explizit im Gesetz erwähnt, geht aus der Botschaft und der Gesetzessystematik hervor, dass Entschädigungen mitgemeint sind. Die Botschaft hält ausdrücklich fest, dass urteilsunfähige Personen dazu verpflichtet werden können, «die Verfahrenskosten und die Entschädigungen zu tragen». Ebenso ist aus der Gesetzessystematik darauf zu schliessen, dass Art. 419 StPO auch auf Entschädigungen anwendbar sein soll: Art. 419 gehört zum 1. Kapitel (Allgemeine Bestimmungen), während das 2. Kapitel die Verfahrenskosten und das 3. Kapitel die Entschädigung und Genugtuung regeln. Wo das Gesetz im 1. Kapitel von «Kostenpflicht» oder «Kosten» spricht, sind neben den Verfahrenskosten auch die Entschädigungen gemeint (Zürcher Kommentar StPO-Griesser, Art. 419 N 3 f.).

3. Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 Ger-

- 18 - GebV). Obwohl § 14 Abs. 1 der GerGebV von Verfahren, in denen materiell über die Anklage entschieden wird, spricht ist diese Bestimmung sinngemäss auch für das Verfahren auf Anordnung einer Massnahme bei schuldunfähigen Personen anwendbar. Dies ergibt sich auch aus Umkehrschluss der abschliessenden Aufzählung der besonderen Verfahren (in welcher die vorliegende Verfahrensart nicht enthalten ist), auf welche die allgemeine Bestimmung keine Anwendung findet. Unter Berücksichtigung der relevanten Umstände, namentlich dass die Bearbeitung eines Verfahrens der vorliegenden Art mit einem ordentlichen Strafverfahren vergleichbar ist, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– angemessen.

4. Die Beschuldigte lebt vom Sozialamt und hat monatlich rund Fr. 900.– als Grundbedarf zur Verfügung. Zudem hat sie rund Fr. 10'000.– Schulden (Urk. 121 S. 2 f.). Es ist demnach von sehr bescheidenen finanziellen Verhältnissen auszu- gehen. Die Kostenauflage an die Beschuldigte kommt damit nicht in Frage.

5. Die amtliche Verteidigung macht einen Entschädigungsanspruch von Fr. 11'787.70 geltend (Urk. 123). Das geltend gemachte Honorar ist zwar ausge- wiesen, aber deutlich zu hoch, zumal kein Aufwandshonorar geschuldet ist. Die Höhe der Entschädigung beurteilt sich vielmehr nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichtes –auchgrundsätzlichimBerufungsverfahren– inderRegelFr. 600.–bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Inner- halb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, na- mentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Im vorliegenden Fall ist die Beschuldigte geständig. Ferner stellten sich keine schwierigen rechtlichen Fragen. Beim Antrag auf Schuldigsprechung handelt es sich von vornherein um einen aussichtslosen Antrag. In der Hauptsache ging es

- 19 - um die Thematik der Schuld(un)fähigkeit. Die Grundgebühr ist daher eher im unteren Rahmen auf Fr. 4'500.– anzusetzen. Hinzu kommt ein Zuschlag für das Haftverfahren, weshalb es angemessen erscheint, die Höhe der Entschädigung auf insgesamt pauschal Fr. 7'000.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 15. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. …

5. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

23. August 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen:  Säbel mit Scheide (Asservat Nr. A018'226'772);  Messer mit braunem Griff und Scheide schwarz (Asservat Nr. A018'226'783);  Besenstiel (Asservat-Nr. A018'226'794);  Teppichmesser (Asservat-Nr. A018'226'807);  Feile (Asservat-Nr. A018'226'818);  Sackmesser (Asservat-Nr. A018'226'829).

6. Die nachfolgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom

23. August 2024 beschlagnahmten Betäubungsmittel (Pilze im Glas [Asservat- Nr. A018'226'830]) sowie das durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellte Klebe- bandasservat (Asservat-Nr. A018'226'169) werden eingezogen und dem Forensi- schen Institut Zürich (FOR) zur Vernichtung überlassen.

7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

- 20 -

8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 13'711.65 Auslagen (Gutachten); Fr. 961.55 Auslagen; Fr. 1'000.– Auslagen Gericht III. StrKr; Fr. 1'500.– Auslagen Gericht III. StrKr.

9. Die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 23'502.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'002.15 (act. D 1/13/12) ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 13'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A._____ die Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuld- unfähigkeit erfüllt hat.

2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

- 21 -

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte 463 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befunden hat.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men.

6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit insgesamt Fr. 7'000.– (inklusive Baraus- lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten"

- 22 -

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. August 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw T. Künzle