Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu Strafrahmen, Strafart und Strafzu- messung zutreffend dargelegt (Urk. 32 S. 15 f.). Darauf kann verwiesen werden.
E. 1.2 Hinsichtlich der Strafart ist festzuhalten, dass aufgrund des Verschlechte- rungsverbots vorliegend einzig eine Geldstrafe in Betracht fällt.
2. Tat- und Täterkomponente
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt sowie die Kostenauflage an. Damit sind die Dispositivziffern 1-4 und 7 angefochten. Die Dispositivziffern 5 (Verweis Zivilforderung Privatklägerin 1 auf Zivilweg) und 6 (Kostenfestsetzung) sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
- 5 -
E. 2.1 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Verschuldenskomponenten vollständig und zutreffend gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 16 f.). Hervorzuheben ist, dass das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu qualifizieren ist. Über einen Zeitraum von einem Jahr unterliess er jegliche Zahlungen an das Betreibungsamt, obwohl ihm die entsprechenden Pflichten bekannt waren. Stattdessen verwendete er die pfändbaren Einkünfte im eigenen Interesse und entzog den Gläubigern damit erhebliche Mittel, sodass deren Forderungen in beträchtlicher Höhe unbefriedigt blieben. Sein Verhalten lässt eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber den ihm im Pfändungsvollzug obliegenden Pflichten und ein mangelhaftes Verantwortungs-
- 13 - bewusstsein erkennen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Strafe von 170 Tagessätzen angemessen.
E. 2.2 Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte mit dem Ziel, die gepfändeten Vermögenswerte dem Zugriff der Zwangsvollstreckung zu entziehen und sie für eigene Bedürfnisse zu verwen- den.
E. 2.3 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann – zur Ver- meidung von Wiederholungen – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschul- digte auf seine Angaben vor Vorinstanz, führte einzig ergänzend aus, dass ein Konkursverfahren eingeleitet worden sei, weshalb seine Schulden im Rahmen dieses Verfahrens erledigt würden (Urk. 44 S. 1 f.). Diese Angaben geben zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass und wirken sich strafzumessungsneutral aus.
E. 2.4 Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte am 24. August 2016 vom Untersuchungsamt St. Gallen wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– verurteilt wurde (Urk. 33). Zwar liegt diese Verurteilung mittlerweile neun Jahre zurück, doch ist erneut ein Vermögensdelikt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine moderate Straferhöhung im Umfang von
E. 2.5 Der Beschuldigte bestreitet die Tat weitgehend und zeigt weder Einsicht noch Reue, was allerdings strafzumessungsneutral zu werten ist.
3. Höhe des Tagessatzes Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 120.– fest, basierend auf dem damali- gen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 4'710.–, seinen hohen Schulden und dem Fehlen von Unterhaltspflichten (Urk. 32 S. 17 f.). Obwohl sich sein Einkommen seither nicht verändert hat (vgl. Urk. 40 S. 5; Urk. 45 S. 2 f.), erachtet die Berufungsinstanz unter Würdigung aller Umstände einen Tagessatz von Fr. 70.– als angemessen.
- 14 -
4. Vollzug Die Vorinstanz schob den Vollzug der Geldstrafe auf und setzte die Dauer der Probezeit auf 3 Jahre fest, um den verbleibenden Restbedenken genügend Rechnung zu tragen. Abgesehen davon, dass die einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid überzeugend sind (Urk. 21 S. 18 f.), verbietet es sich auch aufgrund des Verschlechterungsverbotes, die betreffende Regelung einer Überprüfung zum Nachteil des Beschuldigten zu unterziehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5. Verbindungsbusse
E. 3 Würdigung
E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt und gelangte zum Schluss, dass sich der Beschuldigte durch die unrechtmässige Verwendung der mit Beschlag belegten Einkommensbeträge nach Art. 169 StGB schuldig gemacht habe. Auf diese schlüssigen und überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 32 S. 6 ff.). Auch hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des Tatbe- stands von Art. 169 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
- 7 - verwiesen werden (Urk. 32 S. 10 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend sei Folgendes angemerkt:
E. 3.2 Zu präzisieren ist zunächst, dass der Beschuldigte in den Monaten Oktober, November und Dezember 2021 gemäss Schreiben der F._____ AG (Urk. 1/4/7) jeweils Fr. 4'693.75 und damit geringfügig mehr erhielt, als in der Anklageschrift mit Fr. 4'675.35 angegeben wurde. Der über das Existenzminimum von Fr. 1'200.– hin- ausgehende Betrag belief sich demnach insgesamt auf Fr. 41'970.90 statt auf Fr. 41'915.70. Die geringe Differenz von Fr. 55.20 ist jedoch in Anwendung des Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) unbeachtlich, weshalb auf die in der Anklageschrift genannten Beträge abzustellen ist.
E. 3.3 In der erstinstanzlichen Beweiswürdigung werden die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der Hauptverhandlung und die belastenden Tatumstände sorgfäl- tig und überzeugend gewürdigt. Zutreffend wird festgehalten, dass die angebliche mündliche Abrede mit dem Betreibungsamt Andelfingen in deutlichem Widerspruch zu dessen dokumentierter Haltung steht (Urk. 32 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht hervorgehoben, dass es höchst realitätsfremd erscheint, dass ein Betrei- bungsamt eine derart zentrale Grundlage einer Einkommenspfändung – namentlich das Existenzminimum als Basis zur Berechnung der pfändbaren Quote – aufgrund einer bloss mündlichen Absprache abändert, ohne dies in amtlichen Dokumenten zu vermerken bzw. die Pfändungsurkunden anzupassen oder neu zu erstellen (Urk. 32 S. 9). Eine solche Vereinbarung wäre unweigerlich schriftlich festgehalten oder zumindest aktenkundig gemacht worden. Das Fehlen jeglicher Unterlagen oder Korrespondenz hierzu spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Beschuldigten. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen daher als Schutzbe- hauptungen. Darauf ist nicht abzustellen.
E. 3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 32 S. 9 f.), erscheint das vom Beschuldigten geltend gemachte Existenzminimum von Fr. 3'080.– einzig in den von ihm selbst erstellten und dem Betreibungsamt eingereichten Erfolgsrech- nungen (Urk. 23/1-14). Diese verweisen zwar auf eine angebliche Berechnung vom
E. 3.5 Der Beschuldigte bringt (erneut) vor, er sei während Monaten regelmässig beim Betreibungsamt vorstellig geworden, habe dort jeweils seine Abrechnungen eingereicht und sei davon ausgegangen, dass die ihm am Schalter erteilten Aus- künfte verbindlich seien. Er habe deshalb keinen Grund gesehen, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen (Urk. 21 S. 13; Urk. 45 S. 2; Prot. II S. 8). Die Ausführ- ungen des Beschuldigten halten einer näheren Prüfung nicht stand. Weder sind die entsprechenden Auskünfte dokumentiert, noch finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass das Betreibungsamt eine abweichende Berechnung des Existenzmi- nimums vorgenommen bzw. ein solches in der Höhe von Fr. 3'080.– festgelegt hätte. Wie bereits erwähnt, erscheint es wenig plausibel, dass eine dermassen wesentliche Änderung mündlich erfolgt sein soll, ohne dass dies in den Akten oder in den Pfändungsurkunden festgehalten worden wäre. Darüber hinaus konnte der Beschuldigte, dem die Pfändungsurkunden zugestellt und deren Bedeutung erläu- tert worden waren, vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass die am Schalter erteilten Auskünfte die darin enthaltene Berechnung ersetzen könnten.
E. 3.6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz der offensichtlichen Diskrepanz zwischen den amtlichen Pfändungsurkunden und der von ihm angenommenen mündlichen Vereinbarung keinerlei Schritte unternommen hat, um diese Unstimmigkeit zu bereinigen (Urk. 32 S. 15). Von einer betroffenen Person, insbesondere im Rahmen einer Lohn- pfändung, die einen spürbaren Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit darstellt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie bei bestehenden Zweifeln oder Unklarheiten von sich aus eine verbindliche Klärung veranlasst. Sollte der Beschul-
- 9 - digte die Diskrepanz tatsächlich nicht erkannt haben, was allerdings nicht behaup- tet wird, wäre ihm dies dennoch vorwerfbar, da es in seiner Verantwortung lag, sich über Inhalt und Tragweite der Pfändungsurkunden zu vergewissern. Sein Verhalten lässt die Haltung eines redlich handelnden Schuldners vermissen, der unter solchen Umständen nicht tatenlos geblieben wäre.
E. 3.7 Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass allein der Umstand, dass das Betreibungsamt Kenntnis von den eingereichten Abrechnungen hatte, keinen Beweis dafür liefert, dass dieses die geltend gemachten Gewinnungskosten genehmigt oder die pfändbare Quote entsprechend angepasst hätte (Urk. 32 S. 10). Eine tragfähige Grundlage für ein solches Verständnis lässt sich den Akten indes nicht entnehmen – weder dem Schreiben des Betreibungsamtes Andelfingen vom 27. Juli 2021 (Urk. 1/4/10) noch den Pfändungsurkunden vom 13. August 2021 und 21. Oktober 2021 (Urk. 1/4/1-2). Im Gegenteil zeigen diese Unterlagen klar, dass bei der Berechnung des Existenzminimums ausschliesslich der Grundbetrag von Fr. 1’200.– berücksichtigt und die Anrechnung von Miet- oder Krankenkassen- kosten ausdrücklich vom Nachweis der laufenden Zahlung abhängig gemacht wurde. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschuldigten ergibt sich, dass solche Kosten im Pfändungsverfahren je geltend gemacht oder belegt worden wären (vgl. Urk. 45 S. 5, 9). Auch hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Gewinnungskosten findet sich – wie bereits mehrfach ausge- führt – kein Hinweis darauf, dass das Betreibungsamt diese anerkannt oder berück- sichtigt hätte, noch überhaupt darauf, dass der Beschuldigte entsprechende Abrechnungen dem Betreibungsamt eingereicht hätte. Selbst im Fall einer Einrei- chung könnte der Umstand, dass seitens des Betreibungsamts keine Beanstan- dung erfolgte, keinesfalls als stillschweigende Zustimmung gewertet werden. Dass Gewinnungskosten oder Aufwand grundsätzlich vom Einkommen abgezogen werden können, beruht auf dem Gedanken, dass nur Nettoeinkommen und nicht Bruttoeinkommen gepfändet werden kann. Einkommen und Gewinnungskosten müssen sich in diesem Sinne gegenüber stehen bzw. das Einkommen von den Gewinnungskosten abhängig sein.
- 10 - Erzielt ein Schuldner gar kein Einkommen, bleibt auch kein Raum für den Abzug von Gewinnungskosten. Gewinnungskosten können nur von Einkünften abgezogen werden, die bei der Pfändung als Aktivum berücksichtigt werden. Die in der Anklage aufgeführten Einkommen erzielte der Beschuldigte bei der F._____ AG und nicht bei seiner Ge- sellschaft E._____ (vgl. Schreiben der F._____ AG vom 21. Juli 2022, Urk. 4/7). Mit seiner Tätigkeit bei der E._____ erzielte der Beschuldigte kein Einkommen. Dem- zufolge konnte er auch keine Unkosten, welche er für den Aufbau seines Einzelun- ternehmens E._____ verwendete, als Gewinnungskosten vom Einkommen bei der F._____ AG abziehen. Seine Auffassung würde auf eine unzulässige Querfinan- zierung hinauslaufen, was jedem leicht einleuchtet. Der Verweis des Verteidigers auf BGE 86 III 15 geht deshalb fehl, weil das Einkommen des Schuldners in jenem Fall nicht aus zwei verschiedenen Quellen stammte. Vielmehr hielt das Bundesge- richt am eingangs geschilderten Nettoprinzip fest und erwog wörtlich, dass nur Aus- lagen in Abzug gebracht werden könnten, welche notwendig für die Erzielung des gepfändeten Einkommen seien.
E. 3.8 Das vom Beschuldigten selbst verfasste Protokoll, das seinen Angaben zufolge nach der Pfändung am 5. Juli 2021 zur Klarstellung für die F._____ AG erstellt worden sein soll (Urk. 8/1), stellt lediglich eine Parteibehauptung dar, die mangels formeller Bestätigung und objektiver Belege keine mit den Pfändungs- urkunden vergleichbare Beweiskraft zukommt (vgl. BSK SchKG-JENT-SØRENSEN, Art. 112 N 3); deren Inhalt wird bis zum Beweis des Gegenteils als richtig vermutet (BSK SchKG-PETER, Art. 8 N 10). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Proto- koll offensichtlich nachträglich und ohne jegliche Mitwirkung, Zustimmung oder auch nur Kenntnis des Betreibungsamts erstellt wurde. Ein derart einseitig verfass- tes Schriftstück, das ausserhalb des formellen Betreibungsverfahrens entstanden ist, entfaltet keine rechtliche Wirkung gegenüber den Pfändungsurkunden. Auffällig ist schliesslich, dass selbst dieses Protokoll keinen Hinweis darauf enthält, wonach anlässlich der Pfändung vom 5. Juli 2021 ein Existenzminimum von Fr. 3'080.– ver- einbart worden wäre, was die Darstellung des Beschuldigten zusätzlich in Frage stellt.
- 11 -
E. 3.9 Soweit die Verteidigung einen Verbotsirrtum geltend macht (Urk. 22 S. 4 f.; Urk. 45 S. 5 ff.), hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass dieser Einwand nicht stich- haltig ist. Es ist unbestritten, dass dem Beschuldigten die Strafnorm von Art. 169 StGB bekannt war und diese ihm mehrfach vom Betreibungsamt erläutert wurde (Urk. 21 S. 8 f.). Seinen eigenen Angaben zufolge bestand sein Irrtum darin, dass er aufgrund der behaupteten mündlichen Vereinbarung davon ausging, die pfänd- bare Quote betrage jeweils null. Dieser Irrtum betrifft den Umfang des Vermögens- beschlags und damit ein Tatbestandsmerkmal, nicht aber das Unrechtsbewusst- sein. Es handelte sich folglich um einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB, der den Vorsatz nur dann hätte ausschliessen können, wenn der Beschul- digte ernsthaft und nachvollziehbar an die Richtigkeit der behaupteten Verein- barung geglaubt hätte. Dafür gibt es jedoch – wie bereits mehrfach erwähnt – keine objektiven Anhaltspunkte. Vielmehr zeugt sein Verhalten davon, dass er sich der bestehenden Pfändung und der Konsequenzen seines Handelns bewusst war. 3.10.Die Pfändungsurkunden und die zugrunde liegenden Vollstreckungshand- lungen erfolgten rechtmässig. Weder im damaligen Betreibungsverfahren noch in den anschliessend geführten Rechtsmittelverfahren ergaben sich Hinweise auf Verfahrensmängel. Sowohl das Obergericht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS230028-O vom 14. März 2023 E. 3.1.4.1; Urk. 20) als auch das Bundesgericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2023 vom 14. August 2023 E. 2.4, 3.4; Urk. 1/2/3) hielten fest, dass die Pfändung ordnungsgemäss vollzogen und die Berechnung des Existenzminimums nicht zu beanstanden war, bzw. aus den Entscheiden geht hervor, dass allfällige Beanstandungen vom Beschuldigten im damaligen Verfahren hätten vorgebracht werden müssen, was jedoch unter- blieben sei. Dass der Beschuldigte trotz der klaren und für ihn verbindlichen Pfändungsanordnungen während über eines Jahres sämtliche Lohneingänge ver- einnahmte, verdeutlicht, dass er sich bewusst über die behördlichen Verfügungen hinwegsetzte. Sein Verhalten erfolgte damit eigenmächtig im Sinne von Art. 169 StGB, das heisst ohne gesetzliche oder behördliche Ermächtigung und somit rechtswidrig (vgl. BGE 121 IV 353 E. 2b; BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 169 N 52).
- 12 - 3.11.Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte während der gesamten Dauer der Lohnpfändung keinerlei Zahlungen an das Betreibungsamt leistete. Damit ver- fügte er unrechtmässig über die gepfändete Lohnquote und erfüllte dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 169 StGB. Der Beschuldigte handelte direktvorsätz- lich. Aufgrund seiner unbestrittenen Kenntnis der Pfändungsverfügungen, der ihm mehrfach erläuterten Strafandrohungen sowie der ebenfalls unstrittigen Höhe seiner monatlichen Lohneingänge war ihm bewusst, dass ein Teil seines Einkom- mens der Pfändung unterlag, und er handelte dennoch nicht entsprechend seinen Ablieferungspflichten. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich damit der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB schuldig gemacht. III. Strafzumessung und Vollzug
1. Vorbemerkungen
E. 5 November 2019, doch fehlt es an jeglichen Hinweisen in den Akten, die diese Angabe stützen oder in einen zeitlichen Zusammenhang mit den massgebenden
- 8 - Pfändungen bringen könnten. Auffällig ist zudem, dass der Beschuldigte in sämt- lichen Abrechnungen Gewinnungskosten in einer Höhe deklarierte, die durchwegs zu einem pfändungsfreien Ergebnis führten. Ein derart gleichbleibendes, für ihn ausgesprochen vorteilhaftes Ergebnis wäre kaum ohne formelle Bestätigung durch das Betreibungsamt geblieben, wenn tatsächlich eine besondere Regelung bestan- den hätte. Angesichts der ihm bekannten Pfändungsurkunden konnte der Beschul- digte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass seine Abrechnungen stillschweigend genehmigt worden waren.
E. 5.1 Die Vorinstanz kombinierte in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB die bedingt ausgesprochene Geldstrafe mit einer Busse (Urk. 32 S. 19).
E. 5.2 Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbe- dingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.H.). Die bedingte Strafe und die Verbin- dungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungs- busse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Der Verbin- dungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.5 und E. 6.2 f.).
E. 5.3 Angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2016 und seiner nach wie vor fehlenden Einsicht in das Unrecht seiner Taten ist unter dem Aspekt der Warnwirkung eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen. Deren Höhe ist den vorinstanzlichen Erwägungen folgend auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Da die Verbindungbusse nicht zu einer zusätzlichen Strafe führen darf, ist die Verbindungsbusse von der Geldstrafe von 180 Tages-
- 15 - sätzen in Abzug zu bringen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots hat es indessen mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 70.– und der Busse von 2'000.– damit sein Bewenden.
6. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Gelds- trafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist ihm der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Entschä- digung (vgl. Urk. 45 S. 1).
- 16 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
8. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Kosten des Vorverfahrens Fr. 2'500.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 um einen Drittel.
7. (…)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verfügung über mit Beschlag be- legte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- 17 -
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Verfahrensbeteilig- ten (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Verfahrensbeteilig- ten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw H. Mutlu Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
E. 10 Tagessätzen erscheint daher angezeigt.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB schuldig.
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.00 (entsprechend Fr. 14'400.00) sowie einer Busse von Fr. 2'000.00.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Kosten des Vorverfahrens Fr. 2'500.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsge- bühr von CHF 1'500.00 um einen Drittel.
- Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 1)
- Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3, 4 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 8. Januar 2025 im Verfahren GG240010-B seien aufzuheben.
- Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Die Kosten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, des erst- instanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen.
- Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, den Berufungskläger für das staatsan- waltschaftliche Ermittlungsverfahren, das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren prozessual zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen. b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39): Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung der vorinstanzlichen Urteils. c) der Privatklägerin B._____ AG: Keine Anträge. d) des Privatklägers Gemeindesteueramt C._____ Keine Anträge. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
- Prozessgeschichte 1.1. Der Verfahrensgang bis zum Erlass des eingangs wiedergegebenen erstin- stanzlichen Urteils ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 32 S. 3 f.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 16). Nach Zustellung des begründeten Entscheids reichte er mit Eingabe vom
- März 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialver- fügung vom 27. März 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zugestellt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erho- ben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft erhoben Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstin- stanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 39). Mit Eingabe vom 23. April 2025 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 40). 1.2. Am 16. September 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 1. Dezem- ber 2025 vorgeladen (Urk. 41). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt sowie die Kostenauflage an. Damit sind die Dispositivziffern 1-4 und 7 angefochten. Die Dispositivziffern 5 (Verweis Zivilforderung Privatklägerin 1 auf Zivilweg) und 6 (Kostenfestsetzung) sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. - 5 -
- Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhal- tes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbe- gründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt
- Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, trotz der vom Betreibungsamt Andelfingen am 5. Juli 2021 und 3. September 2021 vollzogenen Einkommenspfändungen, unter Berücksichtigung eines auf Fr. 1'200.– bemessenen Existenzminimums, den pfändbaren Teil seines Einkommens zwischen Juli 2021 und Juni 2022 – insgesamt Fr. 41'915.70 – wissentlich und willentlich für eigene Zwecke verwendet zu haben, anstatt diesen dem Betreibungsamt abzuliefern. Dadurch soll er verhindert haben, dass die betreffenden Beträge zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderun- gen verwendet werden konnten, bzw. habe er mit diesem Verhalten die Deckung der Gläubigerforderungen gefährdet und sich somit der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte i.S.v. Art. 169 StGB schuldig gemacht (Urk. 1/14).
- Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung überwiegend von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 1/6-7), anerkannte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen objektiven Sachverhalt (Urk. 21 S. 7 ff.). Das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungs- - 6 - ergebnis, weshalb der eingeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht rechtsge- nügend erstellt ist. 2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes stellt sich der Beschuldigte dage- gen (erneut) auf den Standpunkt, er habe aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit der Mitarbeiterin des Betreibungsamts Andelfingen, Frau D._____, davon aus- gehen dürfen, dass jeweils keine pfändbare Quote bestanden habe. Man habe ein tatsächliches Existenzminimum von Fr. 3'080.– festgelegt und vereinbart, dass er Gewinnungskosten seines Einzelunternehmens "E._____" von der pfändbaren Quote abziehen dürfe. Zu diesem Zweck habe er dem Betreibungsamt monatliche Abrechnungen der Gewinnungskosten der "E._____" eingereicht, aus denen je- weils eine pfändbare Quote von null resultiert habe (Urk. 21 S. 9 ff.; Urk. 45 S. 2 ff.). In diesem Zusammenhang reichte er ein selbst erstelltes Protokoll über den Pfändungsvollzug vom 5. Juli 2021, anlässlich dessen die genannte mündliche Ver- einbarung getroffen worden sei (Urk. 8/1), sowie Kopien der genannten Abrechnun- gen der Monate Juni 2021 bis Juli 2022 ein (Urk. 23/1-14). Zusammengefasst habe es dem Beschuldigten am Vorsatz in Bezug auf den Pfändungsbeschlag der Ver- mögenswerte gefehlt (Urk. 22 S. 2 ff.; Urk. 45 S. 2 ff.). Sodann beruft sich der Be- schuldigte (erneut) auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, da er sich auf die be- hördlichen Auskünfte habe verlassen dürfen, weshalb er nicht habe damit rechnen müssen, dass er sich strafbar mache. Selbst wenn ihm unterstellt würde, dass er angehalten gewesen wäre, die Auskunft des Betreibungsamtes zu überprüfen, so handelte es sich um einen vermeidbaren Irrtum, der zwingend zu einer Strafmilde- rung führen müsse (Urk. 22 S. 4 f.; Urk. 45 S. 5 ff.).
- Würdigung 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt und gelangte zum Schluss, dass sich der Beschuldigte durch die unrechtmässige Verwendung der mit Beschlag belegten Einkommensbeträge nach Art. 169 StGB schuldig gemacht habe. Auf diese schlüssigen und überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 32 S. 6 ff.). Auch hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des Tatbe- stands von Art. 169 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - 7 - verwiesen werden (Urk. 32 S. 10 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend sei Folgendes angemerkt: 3.2. Zu präzisieren ist zunächst, dass der Beschuldigte in den Monaten Oktober, November und Dezember 2021 gemäss Schreiben der F._____ AG (Urk. 1/4/7) jeweils Fr. 4'693.75 und damit geringfügig mehr erhielt, als in der Anklageschrift mit Fr. 4'675.35 angegeben wurde. Der über das Existenzminimum von Fr. 1'200.– hin- ausgehende Betrag belief sich demnach insgesamt auf Fr. 41'970.90 statt auf Fr. 41'915.70. Die geringe Differenz von Fr. 55.20 ist jedoch in Anwendung des Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) unbeachtlich, weshalb auf die in der Anklageschrift genannten Beträge abzustellen ist. 3.3. In der erstinstanzlichen Beweiswürdigung werden die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der Hauptverhandlung und die belastenden Tatumstände sorgfäl- tig und überzeugend gewürdigt. Zutreffend wird festgehalten, dass die angebliche mündliche Abrede mit dem Betreibungsamt Andelfingen in deutlichem Widerspruch zu dessen dokumentierter Haltung steht (Urk. 32 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht hervorgehoben, dass es höchst realitätsfremd erscheint, dass ein Betrei- bungsamt eine derart zentrale Grundlage einer Einkommenspfändung – namentlich das Existenzminimum als Basis zur Berechnung der pfändbaren Quote – aufgrund einer bloss mündlichen Absprache abändert, ohne dies in amtlichen Dokumenten zu vermerken bzw. die Pfändungsurkunden anzupassen oder neu zu erstellen (Urk. 32 S. 9). Eine solche Vereinbarung wäre unweigerlich schriftlich festgehalten oder zumindest aktenkundig gemacht worden. Das Fehlen jeglicher Unterlagen oder Korrespondenz hierzu spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Beschuldigten. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen daher als Schutzbe- hauptungen. Darauf ist nicht abzustellen. 3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 32 S. 9 f.), erscheint das vom Beschuldigten geltend gemachte Existenzminimum von Fr. 3'080.– einzig in den von ihm selbst erstellten und dem Betreibungsamt eingereichten Erfolgsrech- nungen (Urk. 23/1-14). Diese verweisen zwar auf eine angebliche Berechnung vom
- November 2019, doch fehlt es an jeglichen Hinweisen in den Akten, die diese Angabe stützen oder in einen zeitlichen Zusammenhang mit den massgebenden - 8 - Pfändungen bringen könnten. Auffällig ist zudem, dass der Beschuldigte in sämt- lichen Abrechnungen Gewinnungskosten in einer Höhe deklarierte, die durchwegs zu einem pfändungsfreien Ergebnis führten. Ein derart gleichbleibendes, für ihn ausgesprochen vorteilhaftes Ergebnis wäre kaum ohne formelle Bestätigung durch das Betreibungsamt geblieben, wenn tatsächlich eine besondere Regelung bestan- den hätte. Angesichts der ihm bekannten Pfändungsurkunden konnte der Beschul- digte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass seine Abrechnungen stillschweigend genehmigt worden waren. 3.5. Der Beschuldigte bringt (erneut) vor, er sei während Monaten regelmässig beim Betreibungsamt vorstellig geworden, habe dort jeweils seine Abrechnungen eingereicht und sei davon ausgegangen, dass die ihm am Schalter erteilten Aus- künfte verbindlich seien. Er habe deshalb keinen Grund gesehen, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen (Urk. 21 S. 13; Urk. 45 S. 2; Prot. II S. 8). Die Ausführ- ungen des Beschuldigten halten einer näheren Prüfung nicht stand. Weder sind die entsprechenden Auskünfte dokumentiert, noch finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass das Betreibungsamt eine abweichende Berechnung des Existenzmi- nimums vorgenommen bzw. ein solches in der Höhe von Fr. 3'080.– festgelegt hätte. Wie bereits erwähnt, erscheint es wenig plausibel, dass eine dermassen wesentliche Änderung mündlich erfolgt sein soll, ohne dass dies in den Akten oder in den Pfändungsurkunden festgehalten worden wäre. Darüber hinaus konnte der Beschuldigte, dem die Pfändungsurkunden zugestellt und deren Bedeutung erläu- tert worden waren, vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass die am Schalter erteilten Auskünfte die darin enthaltene Berechnung ersetzen könnten. 3.6. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz der offensichtlichen Diskrepanz zwischen den amtlichen Pfändungsurkunden und der von ihm angenommenen mündlichen Vereinbarung keinerlei Schritte unternommen hat, um diese Unstimmigkeit zu bereinigen (Urk. 32 S. 15). Von einer betroffenen Person, insbesondere im Rahmen einer Lohn- pfändung, die einen spürbaren Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit darstellt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie bei bestehenden Zweifeln oder Unklarheiten von sich aus eine verbindliche Klärung veranlasst. Sollte der Beschul- - 9 - digte die Diskrepanz tatsächlich nicht erkannt haben, was allerdings nicht behaup- tet wird, wäre ihm dies dennoch vorwerfbar, da es in seiner Verantwortung lag, sich über Inhalt und Tragweite der Pfändungsurkunden zu vergewissern. Sein Verhalten lässt die Haltung eines redlich handelnden Schuldners vermissen, der unter solchen Umständen nicht tatenlos geblieben wäre. 3.7. Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass allein der Umstand, dass das Betreibungsamt Kenntnis von den eingereichten Abrechnungen hatte, keinen Beweis dafür liefert, dass dieses die geltend gemachten Gewinnungskosten genehmigt oder die pfändbare Quote entsprechend angepasst hätte (Urk. 32 S. 10). Eine tragfähige Grundlage für ein solches Verständnis lässt sich den Akten indes nicht entnehmen – weder dem Schreiben des Betreibungsamtes Andelfingen vom 27. Juli 2021 (Urk. 1/4/10) noch den Pfändungsurkunden vom 13. August 2021 und 21. Oktober 2021 (Urk. 1/4/1-2). Im Gegenteil zeigen diese Unterlagen klar, dass bei der Berechnung des Existenzminimums ausschliesslich der Grundbetrag von Fr. 1’200.– berücksichtigt und die Anrechnung von Miet- oder Krankenkassen- kosten ausdrücklich vom Nachweis der laufenden Zahlung abhängig gemacht wurde. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschuldigten ergibt sich, dass solche Kosten im Pfändungsverfahren je geltend gemacht oder belegt worden wären (vgl. Urk. 45 S. 5, 9). Auch hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Gewinnungskosten findet sich – wie bereits mehrfach ausge- führt – kein Hinweis darauf, dass das Betreibungsamt diese anerkannt oder berück- sichtigt hätte, noch überhaupt darauf, dass der Beschuldigte entsprechende Abrechnungen dem Betreibungsamt eingereicht hätte. Selbst im Fall einer Einrei- chung könnte der Umstand, dass seitens des Betreibungsamts keine Beanstan- dung erfolgte, keinesfalls als stillschweigende Zustimmung gewertet werden. Dass Gewinnungskosten oder Aufwand grundsätzlich vom Einkommen abgezogen werden können, beruht auf dem Gedanken, dass nur Nettoeinkommen und nicht Bruttoeinkommen gepfändet werden kann. Einkommen und Gewinnungskosten müssen sich in diesem Sinne gegenüber stehen bzw. das Einkommen von den Gewinnungskosten abhängig sein. - 10 - Erzielt ein Schuldner gar kein Einkommen, bleibt auch kein Raum für den Abzug von Gewinnungskosten. Gewinnungskosten können nur von Einkünften abgezogen werden, die bei der Pfändung als Aktivum berücksichtigt werden. Die in der Anklage aufgeführten Einkommen erzielte der Beschuldigte bei der F._____ AG und nicht bei seiner Ge- sellschaft E._____ (vgl. Schreiben der F._____ AG vom 21. Juli 2022, Urk. 4/7). Mit seiner Tätigkeit bei der E._____ erzielte der Beschuldigte kein Einkommen. Dem- zufolge konnte er auch keine Unkosten, welche er für den Aufbau seines Einzelun- ternehmens E._____ verwendete, als Gewinnungskosten vom Einkommen bei der F._____ AG abziehen. Seine Auffassung würde auf eine unzulässige Querfinan- zierung hinauslaufen, was jedem leicht einleuchtet. Der Verweis des Verteidigers auf BGE 86 III 15 geht deshalb fehl, weil das Einkommen des Schuldners in jenem Fall nicht aus zwei verschiedenen Quellen stammte. Vielmehr hielt das Bundesge- richt am eingangs geschilderten Nettoprinzip fest und erwog wörtlich, dass nur Aus- lagen in Abzug gebracht werden könnten, welche notwendig für die Erzielung des gepfändeten Einkommen seien. 3.8. Das vom Beschuldigten selbst verfasste Protokoll, das seinen Angaben zufolge nach der Pfändung am 5. Juli 2021 zur Klarstellung für die F._____ AG erstellt worden sein soll (Urk. 8/1), stellt lediglich eine Parteibehauptung dar, die mangels formeller Bestätigung und objektiver Belege keine mit den Pfändungs- urkunden vergleichbare Beweiskraft zukommt (vgl. BSK SchKG-JENT-SØRENSEN, Art. 112 N 3); deren Inhalt wird bis zum Beweis des Gegenteils als richtig vermutet (BSK SchKG-PETER, Art. 8 N 10). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Proto- koll offensichtlich nachträglich und ohne jegliche Mitwirkung, Zustimmung oder auch nur Kenntnis des Betreibungsamts erstellt wurde. Ein derart einseitig verfass- tes Schriftstück, das ausserhalb des formellen Betreibungsverfahrens entstanden ist, entfaltet keine rechtliche Wirkung gegenüber den Pfändungsurkunden. Auffällig ist schliesslich, dass selbst dieses Protokoll keinen Hinweis darauf enthält, wonach anlässlich der Pfändung vom 5. Juli 2021 ein Existenzminimum von Fr. 3'080.– ver- einbart worden wäre, was die Darstellung des Beschuldigten zusätzlich in Frage stellt. - 11 - 3.9. Soweit die Verteidigung einen Verbotsirrtum geltend macht (Urk. 22 S. 4 f.; Urk. 45 S. 5 ff.), hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass dieser Einwand nicht stich- haltig ist. Es ist unbestritten, dass dem Beschuldigten die Strafnorm von Art. 169 StGB bekannt war und diese ihm mehrfach vom Betreibungsamt erläutert wurde (Urk. 21 S. 8 f.). Seinen eigenen Angaben zufolge bestand sein Irrtum darin, dass er aufgrund der behaupteten mündlichen Vereinbarung davon ausging, die pfänd- bare Quote betrage jeweils null. Dieser Irrtum betrifft den Umfang des Vermögens- beschlags und damit ein Tatbestandsmerkmal, nicht aber das Unrechtsbewusst- sein. Es handelte sich folglich um einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB, der den Vorsatz nur dann hätte ausschliessen können, wenn der Beschul- digte ernsthaft und nachvollziehbar an die Richtigkeit der behaupteten Verein- barung geglaubt hätte. Dafür gibt es jedoch – wie bereits mehrfach erwähnt – keine objektiven Anhaltspunkte. Vielmehr zeugt sein Verhalten davon, dass er sich der bestehenden Pfändung und der Konsequenzen seines Handelns bewusst war. 3.10.Die Pfändungsurkunden und die zugrunde liegenden Vollstreckungshand- lungen erfolgten rechtmässig. Weder im damaligen Betreibungsverfahren noch in den anschliessend geführten Rechtsmittelverfahren ergaben sich Hinweise auf Verfahrensmängel. Sowohl das Obergericht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS230028-O vom 14. März 2023 E. 3.1.4.1; Urk. 20) als auch das Bundesgericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2023 vom 14. August 2023 E. 2.4, 3.4; Urk. 1/2/3) hielten fest, dass die Pfändung ordnungsgemäss vollzogen und die Berechnung des Existenzminimums nicht zu beanstanden war, bzw. aus den Entscheiden geht hervor, dass allfällige Beanstandungen vom Beschuldigten im damaligen Verfahren hätten vorgebracht werden müssen, was jedoch unter- blieben sei. Dass der Beschuldigte trotz der klaren und für ihn verbindlichen Pfändungsanordnungen während über eines Jahres sämtliche Lohneingänge ver- einnahmte, verdeutlicht, dass er sich bewusst über die behördlichen Verfügungen hinwegsetzte. Sein Verhalten erfolgte damit eigenmächtig im Sinne von Art. 169 StGB, das heisst ohne gesetzliche oder behördliche Ermächtigung und somit rechtswidrig (vgl. BGE 121 IV 353 E. 2b; BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 169 N 52). - 12 - 3.11.Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte während der gesamten Dauer der Lohnpfändung keinerlei Zahlungen an das Betreibungsamt leistete. Damit ver- fügte er unrechtmässig über die gepfändete Lohnquote und erfüllte dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 169 StGB. Der Beschuldigte handelte direktvorsätz- lich. Aufgrund seiner unbestrittenen Kenntnis der Pfändungsverfügungen, der ihm mehrfach erläuterten Strafandrohungen sowie der ebenfalls unstrittigen Höhe seiner monatlichen Lohneingänge war ihm bewusst, dass ein Teil seines Einkom- mens der Pfändung unterlag, und er handelte dennoch nicht entsprechend seinen Ablieferungspflichten. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich damit der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB schuldig gemacht. III. Strafzumessung und Vollzug
- Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu Strafrahmen, Strafart und Strafzu- messung zutreffend dargelegt (Urk. 32 S. 15 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Hinsichtlich der Strafart ist festzuhalten, dass aufgrund des Verschlechte- rungsverbots vorliegend einzig eine Geldstrafe in Betracht fällt.
- Tat- und Täterkomponente 2.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Verschuldenskomponenten vollständig und zutreffend gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 16 f.). Hervorzuheben ist, dass das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu qualifizieren ist. Über einen Zeitraum von einem Jahr unterliess er jegliche Zahlungen an das Betreibungsamt, obwohl ihm die entsprechenden Pflichten bekannt waren. Stattdessen verwendete er die pfändbaren Einkünfte im eigenen Interesse und entzog den Gläubigern damit erhebliche Mittel, sodass deren Forderungen in beträchtlicher Höhe unbefriedigt blieben. Sein Verhalten lässt eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber den ihm im Pfändungsvollzug obliegenden Pflichten und ein mangelhaftes Verantwortungs- - 13 - bewusstsein erkennen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Strafe von 170 Tagessätzen angemessen. 2.2. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte mit dem Ziel, die gepfändeten Vermögenswerte dem Zugriff der Zwangsvollstreckung zu entziehen und sie für eigene Bedürfnisse zu verwen- den. 2.3. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann – zur Ver- meidung von Wiederholungen – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschul- digte auf seine Angaben vor Vorinstanz, führte einzig ergänzend aus, dass ein Konkursverfahren eingeleitet worden sei, weshalb seine Schulden im Rahmen dieses Verfahrens erledigt würden (Urk. 44 S. 1 f.). Diese Angaben geben zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass und wirken sich strafzumessungsneutral aus. 2.4. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte am 24. August 2016 vom Untersuchungsamt St. Gallen wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– verurteilt wurde (Urk. 33). Zwar liegt diese Verurteilung mittlerweile neun Jahre zurück, doch ist erneut ein Vermögensdelikt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine moderate Straferhöhung im Umfang von 10 Tagessätzen erscheint daher angezeigt. 2.5. Der Beschuldigte bestreitet die Tat weitgehend und zeigt weder Einsicht noch Reue, was allerdings strafzumessungsneutral zu werten ist.
- Höhe des Tagessatzes Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 120.– fest, basierend auf dem damali- gen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 4'710.–, seinen hohen Schulden und dem Fehlen von Unterhaltspflichten (Urk. 32 S. 17 f.). Obwohl sich sein Einkommen seither nicht verändert hat (vgl. Urk. 40 S. 5; Urk. 45 S. 2 f.), erachtet die Berufungsinstanz unter Würdigung aller Umstände einen Tagessatz von Fr. 70.– als angemessen. - 14 -
- Vollzug Die Vorinstanz schob den Vollzug der Geldstrafe auf und setzte die Dauer der Probezeit auf 3 Jahre fest, um den verbleibenden Restbedenken genügend Rechnung zu tragen. Abgesehen davon, dass die einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid überzeugend sind (Urk. 21 S. 18 f.), verbietet es sich auch aufgrund des Verschlechterungsverbotes, die betreffende Regelung einer Überprüfung zum Nachteil des Beschuldigten zu unterziehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Verbindungsbusse 5.1. Die Vorinstanz kombinierte in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB die bedingt ausgesprochene Geldstrafe mit einer Busse (Urk. 32 S. 19). 5.2. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbe- dingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.H.). Die bedingte Strafe und die Verbin- dungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungs- busse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Der Verbin- dungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.5 und E. 6.2 f.). 5.3. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2016 und seiner nach wie vor fehlenden Einsicht in das Unrecht seiner Taten ist unter dem Aspekt der Warnwirkung eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen. Deren Höhe ist den vorinstanzlichen Erwägungen folgend auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Da die Verbindungbusse nicht zu einer zusätzlichen Strafe führen darf, ist die Verbindungsbusse von der Geldstrafe von 180 Tages- - 15 - sätzen in Abzug zu bringen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots hat es indessen mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 70.– und der Busse von 2'000.– damit sein Bewenden.
- Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Gelds- trafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist ihm der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Entschä- digung (vgl. Urk. 45 S. 1). - 16 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
- Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
- Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Kosten des Vorverfahrens Fr. 2'500.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 um einen Drittel.
- (…)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verfügung über mit Beschlag be- legte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. - 17 -
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Verfahrensbeteilig- ten (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Verfahrensbeteilig- ten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250116-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Urteil vom 1. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht, vom 8. Januar 2025 (GG240010)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Septem- ber 2024 (Urk. 1/14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 22 f.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB schuldig.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 120.00 (entsprechend Fr. 14'400.00) sowie einer Busse von Fr. 2'000.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
5. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Kosten des Vorverfahrens Fr. 2'500.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsge- bühr von CHF 1'500.00 um einen Drittel.
7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge:
a) des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 1)
1. Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3, 4 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 8. Januar 2025 im Verfahren GG240010-B seien aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die Kosten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, des erst- instanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen.
4. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, den Berufungskläger für das staatsan- waltschaftliche Ermittlungsverfahren, das vorinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren prozessual zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen.
b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39): Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung der vorinstanzlichen Urteils.
c) der Privatklägerin B._____ AG: Keine Anträge.
d) des Privatklägers Gemeindesteueramt C._____ Keine Anträge.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verfahrensgang bis zum Erlass des eingangs wiedergegebenen erstin- stanzlichen Urteils ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 32 S. 3 f.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 16). Nach Zustellung des begründeten Entscheids reichte er mit Eingabe vom
20. März 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 34). Mit Präsidialver- fügung vom 27. März 2025 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zugestellt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erho- ben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft erhoben Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstin- stanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 39). Mit Eingabe vom 23. April 2025 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 40). 1.2. Am 16. September 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 1. Dezem- ber 2025 vorgeladen (Urk. 41). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt sowie die Kostenauflage an. Damit sind die Dispositivziffern 1-4 und 7 angefochten. Die Dispositivziffern 5 (Verweis Zivilforderung Privatklägerin 1 auf Zivilweg) und 6 (Kostenfestsetzung) sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist.
- 5 -
3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhal- tes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbe- gründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, trotz der vom Betreibungsamt Andelfingen am 5. Juli 2021 und 3. September 2021 vollzogenen Einkommenspfändungen, unter Berücksichtigung eines auf Fr. 1'200.– bemessenen Existenzminimums, den pfändbaren Teil seines Einkommens zwischen Juli 2021 und Juni 2022 – insgesamt Fr. 41'915.70 – wissentlich und willentlich für eigene Zwecke verwendet zu haben, anstatt diesen dem Betreibungsamt abzuliefern. Dadurch soll er verhindert haben, dass die betreffenden Beträge zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderun- gen verwendet werden konnten, bzw. habe er mit diesem Verhalten die Deckung der Gläubigerforderungen gefährdet und sich somit der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte i.S.v. Art. 169 StGB schuldig gemacht (Urk. 1/14).
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung überwiegend von seinem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 1/6-7), anerkannte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen objektiven Sachverhalt (Urk. 21 S. 7 ff.). Das Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungs-
- 6 - ergebnis, weshalb der eingeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht rechtsge- nügend erstellt ist. 2.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes stellt sich der Beschuldigte dage- gen (erneut) auf den Standpunkt, er habe aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit der Mitarbeiterin des Betreibungsamts Andelfingen, Frau D._____, davon aus- gehen dürfen, dass jeweils keine pfändbare Quote bestanden habe. Man habe ein tatsächliches Existenzminimum von Fr. 3'080.– festgelegt und vereinbart, dass er Gewinnungskosten seines Einzelunternehmens "E._____" von der pfändbaren Quote abziehen dürfe. Zu diesem Zweck habe er dem Betreibungsamt monatliche Abrechnungen der Gewinnungskosten der "E._____" eingereicht, aus denen je- weils eine pfändbare Quote von null resultiert habe (Urk. 21 S. 9 ff.; Urk. 45 S. 2 ff.). In diesem Zusammenhang reichte er ein selbst erstelltes Protokoll über den Pfändungsvollzug vom 5. Juli 2021, anlässlich dessen die genannte mündliche Ver- einbarung getroffen worden sei (Urk. 8/1), sowie Kopien der genannten Abrechnun- gen der Monate Juni 2021 bis Juli 2022 ein (Urk. 23/1-14). Zusammengefasst habe es dem Beschuldigten am Vorsatz in Bezug auf den Pfändungsbeschlag der Ver- mögenswerte gefehlt (Urk. 22 S. 2 ff.; Urk. 45 S. 2 ff.). Sodann beruft sich der Be- schuldigte (erneut) auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum, da er sich auf die be- hördlichen Auskünfte habe verlassen dürfen, weshalb er nicht habe damit rechnen müssen, dass er sich strafbar mache. Selbst wenn ihm unterstellt würde, dass er angehalten gewesen wäre, die Auskunft des Betreibungsamtes zu überprüfen, so handelte es sich um einen vermeidbaren Irrtum, der zwingend zu einer Strafmilde- rung führen müsse (Urk. 22 S. 4 f.; Urk. 45 S. 5 ff.).
3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als erstellt und gelangte zum Schluss, dass sich der Beschuldigte durch die unrechtmässige Verwendung der mit Beschlag belegten Einkommensbeträge nach Art. 169 StGB schuldig gemacht habe. Auf diese schlüssigen und überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 32 S. 6 ff.). Auch hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des Tatbe- stands von Art. 169 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
- 7 - verwiesen werden (Urk. 32 S. 10 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend sei Folgendes angemerkt: 3.2. Zu präzisieren ist zunächst, dass der Beschuldigte in den Monaten Oktober, November und Dezember 2021 gemäss Schreiben der F._____ AG (Urk. 1/4/7) jeweils Fr. 4'693.75 und damit geringfügig mehr erhielt, als in der Anklageschrift mit Fr. 4'675.35 angegeben wurde. Der über das Existenzminimum von Fr. 1'200.– hin- ausgehende Betrag belief sich demnach insgesamt auf Fr. 41'970.90 statt auf Fr. 41'915.70. Die geringe Differenz von Fr. 55.20 ist jedoch in Anwendung des Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) unbeachtlich, weshalb auf die in der Anklageschrift genannten Beträge abzustellen ist. 3.3. In der erstinstanzlichen Beweiswürdigung werden die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der Hauptverhandlung und die belastenden Tatumstände sorgfäl- tig und überzeugend gewürdigt. Zutreffend wird festgehalten, dass die angebliche mündliche Abrede mit dem Betreibungsamt Andelfingen in deutlichem Widerspruch zu dessen dokumentierter Haltung steht (Urk. 32 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat zu Recht hervorgehoben, dass es höchst realitätsfremd erscheint, dass ein Betrei- bungsamt eine derart zentrale Grundlage einer Einkommenspfändung – namentlich das Existenzminimum als Basis zur Berechnung der pfändbaren Quote – aufgrund einer bloss mündlichen Absprache abändert, ohne dies in amtlichen Dokumenten zu vermerken bzw. die Pfändungsurkunden anzupassen oder neu zu erstellen (Urk. 32 S. 9). Eine solche Vereinbarung wäre unweigerlich schriftlich festgehalten oder zumindest aktenkundig gemacht worden. Das Fehlen jeglicher Unterlagen oder Korrespondenz hierzu spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Beschuldigten. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen daher als Schutzbe- hauptungen. Darauf ist nicht abzustellen. 3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 32 S. 9 f.), erscheint das vom Beschuldigten geltend gemachte Existenzminimum von Fr. 3'080.– einzig in den von ihm selbst erstellten und dem Betreibungsamt eingereichten Erfolgsrech- nungen (Urk. 23/1-14). Diese verweisen zwar auf eine angebliche Berechnung vom
5. November 2019, doch fehlt es an jeglichen Hinweisen in den Akten, die diese Angabe stützen oder in einen zeitlichen Zusammenhang mit den massgebenden
- 8 - Pfändungen bringen könnten. Auffällig ist zudem, dass der Beschuldigte in sämt- lichen Abrechnungen Gewinnungskosten in einer Höhe deklarierte, die durchwegs zu einem pfändungsfreien Ergebnis führten. Ein derart gleichbleibendes, für ihn ausgesprochen vorteilhaftes Ergebnis wäre kaum ohne formelle Bestätigung durch das Betreibungsamt geblieben, wenn tatsächlich eine besondere Regelung bestan- den hätte. Angesichts der ihm bekannten Pfändungsurkunden konnte der Beschul- digte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass seine Abrechnungen stillschweigend genehmigt worden waren. 3.5. Der Beschuldigte bringt (erneut) vor, er sei während Monaten regelmässig beim Betreibungsamt vorstellig geworden, habe dort jeweils seine Abrechnungen eingereicht und sei davon ausgegangen, dass die ihm am Schalter erteilten Aus- künfte verbindlich seien. Er habe deshalb keinen Grund gesehen, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen (Urk. 21 S. 13; Urk. 45 S. 2; Prot. II S. 8). Die Ausführ- ungen des Beschuldigten halten einer näheren Prüfung nicht stand. Weder sind die entsprechenden Auskünfte dokumentiert, noch finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass das Betreibungsamt eine abweichende Berechnung des Existenzmi- nimums vorgenommen bzw. ein solches in der Höhe von Fr. 3'080.– festgelegt hätte. Wie bereits erwähnt, erscheint es wenig plausibel, dass eine dermassen wesentliche Änderung mündlich erfolgt sein soll, ohne dass dies in den Akten oder in den Pfändungsurkunden festgehalten worden wäre. Darüber hinaus konnte der Beschuldigte, dem die Pfändungsurkunden zugestellt und deren Bedeutung erläu- tert worden waren, vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass die am Schalter erteilten Auskünfte die darin enthaltene Berechnung ersetzen könnten. 3.6. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass der Beschuldigte trotz der offensichtlichen Diskrepanz zwischen den amtlichen Pfändungsurkunden und der von ihm angenommenen mündlichen Vereinbarung keinerlei Schritte unternommen hat, um diese Unstimmigkeit zu bereinigen (Urk. 32 S. 15). Von einer betroffenen Person, insbesondere im Rahmen einer Lohn- pfändung, die einen spürbaren Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit darstellt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie bei bestehenden Zweifeln oder Unklarheiten von sich aus eine verbindliche Klärung veranlasst. Sollte der Beschul-
- 9 - digte die Diskrepanz tatsächlich nicht erkannt haben, was allerdings nicht behaup- tet wird, wäre ihm dies dennoch vorwerfbar, da es in seiner Verantwortung lag, sich über Inhalt und Tragweite der Pfändungsurkunden zu vergewissern. Sein Verhalten lässt die Haltung eines redlich handelnden Schuldners vermissen, der unter solchen Umständen nicht tatenlos geblieben wäre. 3.7. Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass allein der Umstand, dass das Betreibungsamt Kenntnis von den eingereichten Abrechnungen hatte, keinen Beweis dafür liefert, dass dieses die geltend gemachten Gewinnungskosten genehmigt oder die pfändbare Quote entsprechend angepasst hätte (Urk. 32 S. 10). Eine tragfähige Grundlage für ein solches Verständnis lässt sich den Akten indes nicht entnehmen – weder dem Schreiben des Betreibungsamtes Andelfingen vom 27. Juli 2021 (Urk. 1/4/10) noch den Pfändungsurkunden vom 13. August 2021 und 21. Oktober 2021 (Urk. 1/4/1-2). Im Gegenteil zeigen diese Unterlagen klar, dass bei der Berechnung des Existenzminimums ausschliesslich der Grundbetrag von Fr. 1’200.– berücksichtigt und die Anrechnung von Miet- oder Krankenkassen- kosten ausdrücklich vom Nachweis der laufenden Zahlung abhängig gemacht wurde. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschuldigten ergibt sich, dass solche Kosten im Pfändungsverfahren je geltend gemacht oder belegt worden wären (vgl. Urk. 45 S. 5, 9). Auch hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten Gewinnungskosten findet sich – wie bereits mehrfach ausge- führt – kein Hinweis darauf, dass das Betreibungsamt diese anerkannt oder berück- sichtigt hätte, noch überhaupt darauf, dass der Beschuldigte entsprechende Abrechnungen dem Betreibungsamt eingereicht hätte. Selbst im Fall einer Einrei- chung könnte der Umstand, dass seitens des Betreibungsamts keine Beanstan- dung erfolgte, keinesfalls als stillschweigende Zustimmung gewertet werden. Dass Gewinnungskosten oder Aufwand grundsätzlich vom Einkommen abgezogen werden können, beruht auf dem Gedanken, dass nur Nettoeinkommen und nicht Bruttoeinkommen gepfändet werden kann. Einkommen und Gewinnungskosten müssen sich in diesem Sinne gegenüber stehen bzw. das Einkommen von den Gewinnungskosten abhängig sein.
- 10 - Erzielt ein Schuldner gar kein Einkommen, bleibt auch kein Raum für den Abzug von Gewinnungskosten. Gewinnungskosten können nur von Einkünften abgezogen werden, die bei der Pfändung als Aktivum berücksichtigt werden. Die in der Anklage aufgeführten Einkommen erzielte der Beschuldigte bei der F._____ AG und nicht bei seiner Ge- sellschaft E._____ (vgl. Schreiben der F._____ AG vom 21. Juli 2022, Urk. 4/7). Mit seiner Tätigkeit bei der E._____ erzielte der Beschuldigte kein Einkommen. Dem- zufolge konnte er auch keine Unkosten, welche er für den Aufbau seines Einzelun- ternehmens E._____ verwendete, als Gewinnungskosten vom Einkommen bei der F._____ AG abziehen. Seine Auffassung würde auf eine unzulässige Querfinan- zierung hinauslaufen, was jedem leicht einleuchtet. Der Verweis des Verteidigers auf BGE 86 III 15 geht deshalb fehl, weil das Einkommen des Schuldners in jenem Fall nicht aus zwei verschiedenen Quellen stammte. Vielmehr hielt das Bundesge- richt am eingangs geschilderten Nettoprinzip fest und erwog wörtlich, dass nur Aus- lagen in Abzug gebracht werden könnten, welche notwendig für die Erzielung des gepfändeten Einkommen seien. 3.8. Das vom Beschuldigten selbst verfasste Protokoll, das seinen Angaben zufolge nach der Pfändung am 5. Juli 2021 zur Klarstellung für die F._____ AG erstellt worden sein soll (Urk. 8/1), stellt lediglich eine Parteibehauptung dar, die mangels formeller Bestätigung und objektiver Belege keine mit den Pfändungs- urkunden vergleichbare Beweiskraft zukommt (vgl. BSK SchKG-JENT-SØRENSEN, Art. 112 N 3); deren Inhalt wird bis zum Beweis des Gegenteils als richtig vermutet (BSK SchKG-PETER, Art. 8 N 10). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Proto- koll offensichtlich nachträglich und ohne jegliche Mitwirkung, Zustimmung oder auch nur Kenntnis des Betreibungsamts erstellt wurde. Ein derart einseitig verfass- tes Schriftstück, das ausserhalb des formellen Betreibungsverfahrens entstanden ist, entfaltet keine rechtliche Wirkung gegenüber den Pfändungsurkunden. Auffällig ist schliesslich, dass selbst dieses Protokoll keinen Hinweis darauf enthält, wonach anlässlich der Pfändung vom 5. Juli 2021 ein Existenzminimum von Fr. 3'080.– ver- einbart worden wäre, was die Darstellung des Beschuldigten zusätzlich in Frage stellt.
- 11 - 3.9. Soweit die Verteidigung einen Verbotsirrtum geltend macht (Urk. 22 S. 4 f.; Urk. 45 S. 5 ff.), hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass dieser Einwand nicht stich- haltig ist. Es ist unbestritten, dass dem Beschuldigten die Strafnorm von Art. 169 StGB bekannt war und diese ihm mehrfach vom Betreibungsamt erläutert wurde (Urk. 21 S. 8 f.). Seinen eigenen Angaben zufolge bestand sein Irrtum darin, dass er aufgrund der behaupteten mündlichen Vereinbarung davon ausging, die pfänd- bare Quote betrage jeweils null. Dieser Irrtum betrifft den Umfang des Vermögens- beschlags und damit ein Tatbestandsmerkmal, nicht aber das Unrechtsbewusst- sein. Es handelte sich folglich um einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB, der den Vorsatz nur dann hätte ausschliessen können, wenn der Beschul- digte ernsthaft und nachvollziehbar an die Richtigkeit der behaupteten Verein- barung geglaubt hätte. Dafür gibt es jedoch – wie bereits mehrfach erwähnt – keine objektiven Anhaltspunkte. Vielmehr zeugt sein Verhalten davon, dass er sich der bestehenden Pfändung und der Konsequenzen seines Handelns bewusst war. 3.10.Die Pfändungsurkunden und die zugrunde liegenden Vollstreckungshand- lungen erfolgten rechtmässig. Weder im damaligen Betreibungsverfahren noch in den anschliessend geführten Rechtsmittelverfahren ergaben sich Hinweise auf Verfahrensmängel. Sowohl das Obergericht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS230028-O vom 14. März 2023 E. 3.1.4.1; Urk. 20) als auch das Bundesgericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2023 vom 14. August 2023 E. 2.4, 3.4; Urk. 1/2/3) hielten fest, dass die Pfändung ordnungsgemäss vollzogen und die Berechnung des Existenzminimums nicht zu beanstanden war, bzw. aus den Entscheiden geht hervor, dass allfällige Beanstandungen vom Beschuldigten im damaligen Verfahren hätten vorgebracht werden müssen, was jedoch unter- blieben sei. Dass der Beschuldigte trotz der klaren und für ihn verbindlichen Pfändungsanordnungen während über eines Jahres sämtliche Lohneingänge ver- einnahmte, verdeutlicht, dass er sich bewusst über die behördlichen Verfügungen hinwegsetzte. Sein Verhalten erfolgte damit eigenmächtig im Sinne von Art. 169 StGB, das heisst ohne gesetzliche oder behördliche Ermächtigung und somit rechtswidrig (vgl. BGE 121 IV 353 E. 2b; BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 169 N 52).
- 12 - 3.11.Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte während der gesamten Dauer der Lohnpfändung keinerlei Zahlungen an das Betreibungsamt leistete. Damit ver- fügte er unrechtmässig über die gepfändete Lohnquote und erfüllte dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 169 StGB. Der Beschuldigte handelte direktvorsätz- lich. Aufgrund seiner unbestrittenen Kenntnis der Pfändungsverfügungen, der ihm mehrfach erläuterten Strafandrohungen sowie der ebenfalls unstrittigen Höhe seiner monatlichen Lohneingänge war ihm bewusst, dass ein Teil seines Einkom- mens der Pfändung unterlag, und er handelte dennoch nicht entsprechend seinen Ablieferungspflichten. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich damit der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte nach Art. 169 StGB schuldig gemacht. III. Strafzumessung und Vollzug
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu Strafrahmen, Strafart und Strafzu- messung zutreffend dargelegt (Urk. 32 S. 15 f.). Darauf kann verwiesen werden. 1.2. Hinsichtlich der Strafart ist festzuhalten, dass aufgrund des Verschlechte- rungsverbots vorliegend einzig eine Geldstrafe in Betracht fällt.
2. Tat- und Täterkomponente 2.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Verschuldenskomponenten vollständig und zutreffend gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entspre- chenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 16 f.). Hervorzuheben ist, dass das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht zu qualifizieren ist. Über einen Zeitraum von einem Jahr unterliess er jegliche Zahlungen an das Betreibungsamt, obwohl ihm die entsprechenden Pflichten bekannt waren. Stattdessen verwendete er die pfändbaren Einkünfte im eigenen Interesse und entzog den Gläubigern damit erhebliche Mittel, sodass deren Forderungen in beträchtlicher Höhe unbefriedigt blieben. Sein Verhalten lässt eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber den ihm im Pfändungsvollzug obliegenden Pflichten und ein mangelhaftes Verantwortungs-
- 13 - bewusstsein erkennen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Strafe von 170 Tagessätzen angemessen. 2.2. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte mit dem Ziel, die gepfändeten Vermögenswerte dem Zugriff der Zwangsvollstreckung zu entziehen und sie für eigene Bedürfnisse zu verwen- den. 2.3. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann – zur Ver- meidung von Wiederholungen – auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschul- digte auf seine Angaben vor Vorinstanz, führte einzig ergänzend aus, dass ein Konkursverfahren eingeleitet worden sei, weshalb seine Schulden im Rahmen dieses Verfahrens erledigt würden (Urk. 44 S. 1 f.). Diese Angaben geben zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass und wirken sich strafzumessungsneutral aus. 2.4. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte am 24. August 2016 vom Untersuchungsamt St. Gallen wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– verurteilt wurde (Urk. 33). Zwar liegt diese Verurteilung mittlerweile neun Jahre zurück, doch ist erneut ein Vermögensdelikt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine moderate Straferhöhung im Umfang von 10 Tagessätzen erscheint daher angezeigt. 2.5. Der Beschuldigte bestreitet die Tat weitgehend und zeigt weder Einsicht noch Reue, was allerdings strafzumessungsneutral zu werten ist.
3. Höhe des Tagessatzes Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 120.– fest, basierend auf dem damali- gen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 4'710.–, seinen hohen Schulden und dem Fehlen von Unterhaltspflichten (Urk. 32 S. 17 f.). Obwohl sich sein Einkommen seither nicht verändert hat (vgl. Urk. 40 S. 5; Urk. 45 S. 2 f.), erachtet die Berufungsinstanz unter Würdigung aller Umstände einen Tagessatz von Fr. 70.– als angemessen.
- 14 -
4. Vollzug Die Vorinstanz schob den Vollzug der Geldstrafe auf und setzte die Dauer der Probezeit auf 3 Jahre fest, um den verbleibenden Restbedenken genügend Rechnung zu tragen. Abgesehen davon, dass die einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid überzeugend sind (Urk. 21 S. 18 f.), verbietet es sich auch aufgrund des Verschlechterungsverbotes, die betreffende Regelung einer Überprüfung zum Nachteil des Beschuldigten zu unterziehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5. Verbindungsbusse 5.1. Die Vorinstanz kombinierte in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB die bedingt ausgesprochene Geldstrafe mit einer Busse (Urk. 32 S. 19). 5.2. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsbusse). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbe- dingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.H.). Die bedingte Strafe und die Verbin- dungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungs- busse darf also zu keiner Straferhöhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Der Verbin- dungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.3 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.5 und E. 6.2 f.). 5.3. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2016 und seiner nach wie vor fehlenden Einsicht in das Unrecht seiner Taten ist unter dem Aspekt der Warnwirkung eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen. Deren Höhe ist den vorinstanzlichen Erwägungen folgend auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Da die Verbindungbusse nicht zu einer zusätzlichen Strafe führen darf, ist die Verbindungsbusse von der Geldstrafe von 180 Tages-
- 15 - sätzen in Abzug zu bringen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots hat es indessen mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu Fr. 70.– und der Busse von 2'000.– damit sein Bewenden.
6. Fazit Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Gelds- trafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen. Hinsichtlich der Geldstrafe ist ihm der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 20 Tagen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) unter Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebVO OG). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Entschä- digung (vgl. Urk. 45 S. 1).
- 16 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom
8. Januar 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-4. (…)
5. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Kosten des Vorverfahrens Fr. 2'500.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 um einen Drittel.
7. (…)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verfügung über mit Beschlag be- legte Vermögenswerte im Sinne von Art. 169 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- 17 -
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) die Privatklägerschaft (versandt) die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Verfahrensbeteilig- ten (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Privatklägerschaft die Vertretung im Doppel für sich und zuhanden der Verfahrensbeteilig- ten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 18 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw H. Mutlu Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.