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SB250114

Schändung

Zürich OG · 2025-12-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

der rechtlichen Würdigung des eingeklagten Tatbestands der Schändung zu Grunde zu legen ist. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte fuhr die Privatklägerin als Uber-Fahrer in der Nacht vom

15. auf den 16. Juni 2023 vom Bahnhof B._____ zu ihrem Wohnort in C._____. In diesem Zusammenhang soll es zu sexuellen Übergriffen zum Nachteil der Privat- klägerin gekommen sein. Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten vor, er sei der auf der Rückbank im Auto liegenden und sich im Halb- schlaf befindenden Privatklägerin vom Fahrersitz aus mit seiner Hand von der Schulter über die Brüste sowie dem Bein entlang nach oben unter den Rock gefah- ren, wo er sie im Intimbereich über der Kleidung berührt habe. Danach habe sich

- 8 - der Beschuldigte neben die Privatklägerin auf die Rückbank gesetzt, habe ihr die Kleidung unter dem Rock nach unten gezogen, seinen Finger an der Klitoris der Privatklägerin bewegt und sei mit einem oder mehreren Fingern vaginal in sie ein- gedrungen. Die Privatklägerin sei nicht damit einverstanden und infolge Müdigkeit sowie Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen, sich gegen die sexuellen Hand- lungen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen (Urk. 37 S. 2 f.). Im Übrigen ist für den detaillierten Vorwurf auf die Anklageschrift zu verweisen. 1.2. Der Beschuldigte stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass es in besagter Nacht auf der Rückbank seines Autos zu sexuellen Handlungen mit der Privatklä- gerin gekommen sei, wobei er ihren Körper berührt und ihren Genitalbereich ange- fasst habe respektive mit den Fingern vaginal in die Privatklägerin eingedrungen sei (Urk. 11/1 F/A 32 f. und F/A 44; Urk. 11/2 F/A 8 und F/A 16; Prot. I S. 10). Auch im Lichte der Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom

12. September 2023 sowie demjenigen zur Auswertung von DNA-Spuren vom

27. Dezember 2023 hat dieser Umstand als erstellt zu gelten und ist den nach- folgenden Erwägungen zu Grunde zu legen (Urk. 22/11-12; Urk. 25/2). 1.3. Vom Beschuldigten wird bestritten, dass er diese Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen habe bzw. die Privatklägerin widerstands- unfähig gewesen sei. Vielmehr habe die Privatklägerin Sex gewollt, und er – der Beschuldigte – sei von ihr diesbezüglich unter Druck gesetzt worden (Urk. 11/1 F/A 32 ff. und 51 ff.; Urk. 11/2 F/A 8 und F/A 16; Urk. 11/4 F/A 10; Prot. I S. 9 ff. und S. 28 f.; Urk. 90 S. 6). Auch die Verteidigung bestreitet im Wesentlichen die Widerstandsunfähigkeit und starke Alkoholisierung der Privatklägerin sowie den Vorwurf, der Beschuldigte habe seine Handlungen gegen den Willen der Privat- klägerin vorgenommen (Urk. 62 N 1 ff. und N 9 ff.; Urk. 92 N 1 ff. und N 22 ff.). Die Handlungen seien einvernehmlich erfolgt bzw. es habe sich der Beschuldigte dies- bezüglich in einem Sachverhaltsirrtum befunden (Urk. 62 N 9-14; Urk. 92 N 22-26). 1.4. Der strittige Vorwurf stützt sich primär auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 12; Urk. 13; Prot. I S. 12 ff.). Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel vollständig aufgeführt und die Aussagen der involvierten Personen in den wesent- lichen Punkten zusammengefasst (Urk. 70 S. 7 ff.). Auf diese Erwägungen ist vorab

- 9 - zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorderrichter kamen nach Würdigung der im Recht liegenden Aussagen sowie der übrigen Beweismittel zusammengefasst zum Schluss, die Privatklägerin habe den Vorfall authentisch sowie konstant und damit glaubhaft beschrieben. Demgegenüber könne auf die Angaben des Beschul- digten nicht abgestellt werden, weshalb der Anklagesachverhalt als rechtsgenü- gend erstellt zu betrachten sei (Urk. 70 S. 25-28). Diesem Ergebnis ist zu folgen. Aufgrund der seitens der Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung gewählten Vorgehensweise erscheint die zeitliche Einordnung der einzelnen Geschehens- abläufe teilweise erschwert. Da der zeitliche Kontext für die Sachverhaltserstellung von Belang ist, wird nachfolgend im Sinne einer Präzisierung und Konkretisierung nochmals ergänzend auf die einzelnen Sachverhaltsabschnitte eingegangen. Dies auch deshalb, weil die Anklageschrift auch die Geschehnisse vor dem eigentlichen Übergriff ausführlich festhält. Die Vorgeschichte ist immerhin insofern relevant, als der Beschuldigte auf diese Weise über den Zustand der Privatklägerin informiert war bzw. Kenntnis davon haben musste.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel 2.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) hat der Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit nachzuweisen, vorab den objektiven und subjektiven Tatbestand (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 10 N 2). Das Strafgericht darf sich dabei nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a. m.H.). 2.2. Sind Aussagen von Verfahrensbeteiligten zu würdigen, kann festgehalten werden, dass das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" in der Aussage- psychologie mittlerweile als wenig brauchbar bewertet wird, mithin die allgemeine Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft oder in Bezug auf die prozessuale Stellung im Verfahren nach heutiger Erkenntnis bei der Aussa-

- 10 - gewürdigung kaum mehr relevant ist. Für den Beweiswert einer Aussage letztlich entscheidend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3. m.H.). In die- sem Zusammenhang kommt der Erstaussage aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen regelmässig eine entscheidende Bedeutung zu (BGE 129 I 49 E. 6.1).

3. Fahrt von der B._____ an die D._____-strasse in C._____ 3.1. Die Privatklägerin hat gleichbleibend und anschaulich dargelegt, dass sie an besagtem Abend zu viel Alkohol getrunken habe, es ihr nicht mehr gut gegangen sei und ihre Kollegen daher ein Uber für sie bestellt hätten. Kurz vor dem Einsteigen sei sie gestürzt (Urk. 12 F/A 26 ff.; Urk. 13 F/A 35 ff.; Prot. I S. 16). Die Zeugen E._____ und F._____ bestätigen die Ausführungen der Privatklägerin. Ersterer er- klärte, man habe am Firmenanlass zusammen Alkohol getrunken. Zwischenzeitlich sei es der Privatklägerin "besser" gegangen. Man sei dann weiter zur B._____, wo man sich auf Bänke gesetzt und Jägermeister getrunken habe (Urk. 19 F/A 11 ff. und F/A 21 ff.). Weil es der Privatklägerin wieder schlechter gegangen sei und sie so nicht in den Club "G._____" habe mitkommen können, habe man ihr ein Uber bestellt (Urk. 19 F/A 24). Die Privatklägerin habe "geschaukelt" und ihr sei "trümm- lig" gewesen (act. 19 F/A 25 f.). Auch die Zeugin F._____ gab an, sie hätten bereits während dem Anlass Alkohol getrunken und seien später zur B._____ weiterge- gangen (Urk. 20 F/A 11 und 15). Dort hätten sie noch etwas zu trinken gehabt. Ab dann sei es der Privatklägerin nicht mehr so gut gegangen; ihr sei schlecht und schwindlig gewesen, sie habe betrunken gewirkt und geschwankt (Urk. 20 F/A 25 ff. und 29). Da die anderen weiter in den Club "G._____" hätten gehen wollen, hät- ten sie der Privatklägerin ein Uber bestellt und diese hineingesetzt (Urk. 20 F/A 31- 34). 3.2. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Befragung zu Protokoll, die Privatklägerin sei "gleich zu Boden gefallen", als er am Abholort angekommen sei (Urk. 11/1 F/A 30). Die anderen Personen hätten der Privatklägerin geholfen, in das Auto einzusteigen. Selber habe sie nicht einsteigen können (Urk. 11/1 F/A 39 f.).

- 11 - Er – der Beschuldigte – habe gefragt, ob die Privatklägerin betrunken sei, damit sie ihm nicht ins Auto erbreche (Urk. 11/1 F/A 30). In Übereinstimmung mit der Privat- klägerin schildert der Beschuldigte, er habe dann später in der Nähe des H._____ einen Zwischenhalt eingelegt, da es der Privatklägerin schlecht geworden sei bzw. diese habe erbrechen wollen. Beim Aussteigen sei der Privatklägerin alles aus der Tasche gefallen, weshalb der Beschuldigte sie hingesetzt, die Sachen aufgelesen und wieder in die Tasche getan habe. Sie habe ein wenig frische Luft gebraucht. Danach sei man an den Wohnort der Privatklägerin weitergefahren, was ca. drei bis vier Minuten gedauert habe (Urk. 11/1 F/A 30 und 47; Urk. 11/2 F/A 8; s.a. Aus- sagen der Privatklägerin: Urk. 12 F/A 26 und 43 f.; Urk. 13 F/A 39, 44 ff.). 3.3. Dass die Privatklägerin während dieser Teilfahrt gemäss Anklage auf der Rückbank lag, ergibt sich aus ihren Aussagen sowie denjenigen des Beschuldigten (Urk. 37 S. 2; Urk. 12 F/A 26, 37 und F/A 43 f.; Urk. 13 F/A 39 und F/A 42 f.; vgl. Urk. 11/1 F/A 30 f. und Aussage des Beschuldigten in Urk. 11/2 F/A 9: "Sie lag über alle Sitze hinten im Auto"; vgl. auch Urk. S. 8). Im Umfang des soeben Darge- legten ist der erste Abschnitt des eingeklagten Sachverhalts (Apéro Arbeitgeber bis Ankunft an Örtlichkeit) erstellt. Soweit bestritten wird, dass die Privatklägerin geschlafen bzw. die in der Anklage genannte Menge Alkohol konsumiert habe sowie betrunken gewesen sei, ist darauf nachfolgend näher einzugehen (vgl. E. II. 6.).

4. Aussagen der Privatklägerin zum weiteren Geschehensverlauf 4.1. Die Schilderungen der Privatklägerin zum Kerngeschehen im Fahrzeug erweisen sich als plastisch, widerspruchsfrei und ohne wesentliche Strukturbrüche. Die Privatklägerin hat im Lichte der vorangehenden Fahrt nachvollziehbar ausge- führt, sie habe sich seitlich liegend auf der Rückbank im Halbschlaf befunden und sich nicht zusammenreissen bzw. aufraffen können, aufzustehen (Urk. 12 F/A 53; Urk. 13 F/A 39 ff.). Konkret sagte sie dazu: "[…] ich war stark alkoholisiert, das gebe ich zu. Schlapp war ich. Ich hatte keine Kraft, meinen Körper so zu bewegen wie ich wollte" (Urk. 13 F/A 50). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie, dass der Körper und Geist "nicht mehr zusammen" gewesen seien; ihr Körper habe nicht gemacht, was sie gewollt habe (Prot. I S. 24).

- 12 - 4.2. Gleichbleibend beschrieb die Privatklägerin, wie der Beschuldigte sie in der Folge zunächst an Beinen, Armen und Schulter gerüttelt habe, sie sich aber nicht habe aufraffen können. Dann sei der Beschuldigte mit seiner Hand über die Brüste sowie dem Bein entlang unter den Rock gefahren, wo er sie zwischen den Beinen über der Kleidung berührt habe (Urk. 12 F/A 26; Urk. 13 F/A 39). Sie – die Privat- klägerin – habe aber nichts sagen können. Der Beschuldigte sei dann nach hinten gekommen und habe seine Hand zwischen alle ihre Schichten, die sie getragen habe, getan (Urk. 12 F/A 26). "Sin Finger isch i mich….Ich han mehrmals nei gseit" (Urk. 12 F/A 26). So habe er den Rock hochgeschoben und am rechten Bein bzw. der rechten Seite die Kleider sowie den Schuh ausgezogen (Urk. 12 F/A 26, F/A 56 und F/A 60; Urk. 13 F/A 39 und F/A 68-70). Der Beschuldigte habe an der Klitoris den Finger bewegt und sei vaginal mit dem Finger in sie eingedrungen (Urk. 13 F/A 55; Prot. I S. 21). Sie habe es zuerst gar nicht richtig wahrgenommen. Als sie es wahrgenommen habe, habe sie ihren Körper weggedreht und "nein" gesagt (Urk. 13 F/A 55). Diese Schilderung wirkt authentisch und vermittelt, dass ihre Ein- drücke von eingeschränkter bzw. verzögerter kognitiver Wahrnehmungsfähigkeit geprägt waren. 4.3. Die Privatklägerin hielt während des gesamten Verfahrens an ihrer Darstel- lung fest, ohne dass dabei eine Tendenz zu unnötiger Übertreibung auszumachen wäre. Auf entsprechende Nachfrage führte die Privatklägerin beispielsweise zurückhaltend aus, die Berührungen seien nicht grob, aber von ihr ungewollt gewesen (Urk. 12 F/A 64). Sie habe sich "benutzt" gefühlt (Urk. 13 F/A 61). Auch habe er sie weder bedroht noch ihr oben Kleider ausgezogen (Urk. 12 F/A 91; Urk. 13 F/A 71). Sie schien auch ihr eigenes Verhalten zu hinterfragen und fügte anlässlich der polizeilichen Befragung beispielsweise an, sie hätte sich vielleicht 10 Minuten zusammenreissen sollen (Urk. 12 F/A 54), oder: "Wenn ich nicht getrunken hätte, wäre dies nie passiert" (Urk. 12 F/A 110). Nebst der gleichbleiben- den anschaulichen Darstellung der Geschehnisse spricht auch dies für die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen. 4.4. Die Verteidigung moniert, die Privatklägerin widerspreche sich selber, wenn sie einerseits ausführe, sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle machen, aber

- 13 - ihr "nicht weh tun" und gleichzeitig eine Gegenwehr schildere (Urk. 62 N 11-13). Dabei lässt sie jedoch ausser Acht, dass die Privatklägerin sowohl bei der Polizei als auch im weiteren Verlauf der Untersuchung von sich aus einzig erklärte, sich während des von ihr geschilderten Übergriffs weggedreht sowie verbal gewehrt, mithin mehrmals "nein" gesagt zu haben, auch in Englisch (Urk. 12 F/A 78 und F/A 81; Urk. 13 F/A 39 f., F/A 55, F/A 63 und F/A 73). Da der Beschuldigte nicht reagiert und sie Angst gehabt habe, habe sie noch gesagt, er solle schnell machen und ihr nicht weh tun (Urk. 12 F/A 78; Urk. 13 F/A 62). Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin auf entsprechende Nachfrage hin auch festhielt, den Beschuldigten einmal mit den Händen weggestossen und dabei am Oberkörper berührt bzw. die Beine "zusammengemacht" zu haben (Urk. 12 F/A 66 ff.; Urk. 13 F/A 64). Hierbei ist jedoch ausschlaggebend, dass die Privatklägerin konstant und anschaulich von sich aus anfügte, nicht genügend Kraft dazu gehabt zu haben (Urk. 12 F/A 66; Urk. 13 F/A 64). Der Beschuldigte habe denn auch nicht wirklich darauf reagiert (Urk. 12 F/A 69). Damit hat die Privatklägerin aber keine Gegenwehr kundgetan, zumal nicht klar ist, dass diese vor oder während dem eingeklagten Übergriff erfolgte. Ein Widerspruch in den relevanten Schilderungen der Privatklägerin oder gar eine Einwilligung in die sexuellen Handlungen ihrerseits ist ebenso wenig aus- zumachen, zumal ihre Äusserung, er solle "machen" und ihr nicht "weh tun", nach dem anklagegegenständlichen Übergriff erfolgte (vgl. dazu auch hinten E. 6.7.). 4.5. Bezüglich des weiteren Geschehensverlaufs führte die Privatklägerin aus: "Er sagte zu mir, dass wir Kondome kaufen gehen. Ich habe Nein gesagt – ich will das nicht. Er ging nach vorne und fuhr los" (Urk. 12 F/A 26 und F/A 60). Ob der Beschuldigte tatsächlich Kondome gekauft habe, könne sie nicht sagen. Der Beschuldigte sei in diesem Zusammenhang ausgestiegen, hernach zurückgekom- men und losgefahren; sie sei wieder eingeschlafen (Urk. 12 F/A 99; Urk. 13 F/A 78). Die Privatklägerin führte wiederholt aus, mit ihrem Mobiltelefon Nachrichten ver- sendet zu haben, als der Beschuldigte nach dem Übergriff das Fahrzeug verlassen habe: "Nach einer Zeit hat er gesagt, dass er Kondome kaufen gehe. In dieser Zeit habe ich mein Handy rausgenommen und meinen Kollegen geschrieben, da er aussen rumgelaufen ist […]" (Urk. 13 F/A 39). Sie habe ihren Standort gesendet, als der Beschuldigte wieder nach vorne gegangen sei (Urk. 12 F/A 26 und F/A 100),

- 14 - bzw. in den Gruppenchat geschrieben, sei in diesem Moment aber nicht darauf gekommen, die Polizei zu avisieren (Urk. 13 F/A 25, F/A 78 und F/A 82). In der Folge sei der Beschuldigte (wieder) losgefahren und sie – die Privatklägerin – erneut eingeschlafen (Urk. 13 F/A 78). Letzteres erscheint auf den ersten Blick ungewöhnlich, lässt sich aber zwanglos mit dem weiteren Beweisergebnis und ihrer Verfassung in Einklang bringen. 4.6. So zeigt die Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin, dass die Privatklägerin zuvor um 00.16 Uhr sowohl eine WhatsApp-Nachricht mit dem Text "lüt de polizei ah holf mir" als auch ihren Standort an die Zeugin F._____ gesendet hat. Um 00.18 Uhr teilte die Privatklägerin in einem Mitarbeiter-Gruppen-Chat ebenfalls ihren Standort und schrieb: "bizte öptet de poliez ah" (Urk. 4 und Urk. 6). Eine solche Nachricht in einem Chat mit Arbeitskolleginnen zu teilen, bedarf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einer Ausnahmesituation. Dass sie sich nicht mehr an die um 00.19 Uhr bzw. um 00.20 Uhr entgegengenommenen Anrufe der Zeugin I._____ sowie des Zeugen E._____ erinnern kann (Urk. 3, Urk. 6 und Urk. 13 F/A 16; Prot. I S. 22), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sodann nicht zu schmälern, sondern lässt sich ohne Not (auch) mit ihrem Zustand in Ein- klang bringen, wonach sie zu viel getrunken und sich im Halbschlaf befunden habe, respektive wieder eingeschlafen sei (Urk. 12 F/A 44, F/A 53 und F/A 99; Urk. 13 F/A 50 und F/A 78; Prot. I S. 20 ff.). Der Zeuge E._____, welcher notabene mit der Privatklägerin bei der B._____ gewesen und gemäss eigenen Angaben "etwas mehr als angetrunken" gewesen sei, konnte sich ebenso wenig an das gemäss Auswertungsbericht stattgefundene Telefonat mit der Privatklägerin erinnern (Urk. 19 F/A 41 ff.). Hingegen gab die Zeugin I._____ zu Protokoll, sie sei früher nach Hause gegangen und schon beinahe im Bett gewesen, als sie die Nachricht im Gruppenchat erhalten habe. Sie – die Zeugin – habe direkt die Privatklägerin angerufen, welche ihr am Telefon gesagt habe: "Nein, ich habe nein gesagt. Helft mir bitte". Dann sei es stumm geworden, sie habe nichts mehr gehört, sie habe auch den Namen der Privatklägerin gerufen, doch da diese nicht reagiert habe, habe sie aufgelegt (Urk. 18 F/A 12). Die Stimme der Privatklägerin habe verunsi- chert und ängstlich geklungen; so, als ob sie geweint habe (Urk. 18 F/A 29). Weiter gingen gemäss Bericht ab 00.20 Uhr auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin rund

- 15 - 16 Anrufe der Zeugen I._____, E._____ und F._____ ein, welche allesamt unbe- antwortet blieben (Urk. 3 und Urk. 6). Auch diese Tatsachen stehen den obigen Ausführungen der Privatklägerin somit nicht entgegen. 4.7. Die Kreditkarte des Beschuldigten wurde am 16. Juni 2023 um 00.20 Uhr mit Fr. 6.50 zu Gunsten von J._____ belastet (Urk. 26/4). Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er zu diesem Zeitpunkt am Bahnhof K._____ ein Kondom ge- kauft (Urk. 11/1 F/A 73 ff.). Danach seien sie wieder losgefahren. Die Privatklägerin schilderte die nachfolgenden Geschehnisse konstant wie folgt: Nachdem sie wieder losgefahren seien, habe der Beschuldigte abermals nach hinten gefasst, worauf sie sich zusammengerissen, gegen die Scheiben gehämmert sowie geschrien habe und das Auto letztlich habe verlassen können. Sie habe nur noch Stimmen von Frauen gehört und sei zusammengebrochen bzw. habe geweint (Urk. 12 F/A 26, F/A 88 f., F/A 97 und F/A 109; Urk. 13 F/A 39 und F/A 86 f.). 4.8. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass um 00.32 Uhr ein (weiterer) Notruf bei der Kantonspolizei einging, wonach soeben eine Frau durch ihren Partner aus dem Auto geworfen worden sei (Urk. 3 S. 5). Der Notruf wurde vom Mobiltelefon einer Person abgesetzt, welche sich mit den Zeugen L._____ und M._____ um ca. 00.30 Uhr in der Nähe des Parkplatzes an der N._____-strasse in C._____ aufhielt, mithin dort, wo die Privatklägerin aufgefunden wurde (vgl. Urk. 14-17). Die Vorin- stanz hat die Aussagen dieser Zeugen ausführlich dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 15 ff.). Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass die Zeugen sinngemäss erklärten, ihnen sei ein Fahrzeug aufgefallen, welches dort schräg über zwei Parkplätze gestanden sei. Nach wenigen Minuten habe man ein Klopfen bzw. ein "Brüllen/Schreien-Gemisch" aus diesem Auto gehört. Das schräg parkierte Auto sei danach rückwärts gefahren und habe den Gehweg bzw. Rand- stein touchiert (Urk. 15 F/A 11; Urk. 17 F/A 11). In der Folge – so der Zeuge L._____

– sei das Fahrzeug schnell einige Meter nach vorne gefahren, habe abgebremst und es habe sich die Tür hinten rechts geöffnet. Eine Frau – die Privatklägerin – sei zu Boden gefallen. Sie habe gebrüllt und geweint, nur noch einen Schuh getragen und auch die Hosen seien "nicht ganz an" gewesen. Das Auto sei sehr schnell davongefahren. Man habe sich dann auf die Privatklägerin fokussiert, wobei das

- 16 - Auto noch mindestens zwei Mal an ihnen vorbeigefahren sei. Als das Auto ein wei- teres Mal zurückgekommen sei, seien er – der Zeuge L._____ – und sein Bekann- ter auf die Strasse gestanden und hätten den Beschuldigten angehalten. Der Be- schuldigte sei ausgestiegen und habe zur Privatklägerin gewollt, was man aber nicht zugelassen habe (Urk. 15 F/A 11-17 und 24). Die Zeugin M._____ bestätigte, dass die Privatklägerin keine Strumpfhose und nur noch einen Schuh angehabt habe. Ihre Haare seien "verwüstet" gewesen (Urk. 17 F/A 11 f.). Die Privatklägerin habe zunächst nicht gewollt, dass man sich ihr annähere, habe zu schreien begon- nen, sich zusammengekauert, selber umklammert und "Nein, nein, nein" gesagt (Urk. 17 F/A 16). Die Privatklägerin habe erzählt, der Uber-Fahrer habe sie ange- fasst (Urk. 17 F/A 21 f.). Als der Beschuldigte – nachdem er zurückgekommen und aus dem Auto ausgestiegen sei – gesagt habe, er habe nichts gemacht, habe die Privatklägerin zu schreien begonnen. Und weiter: "Es wirkte so, als ob sie nicht erst zu weinen begann, als sie ausgestiegen ist" (Urk. 17 F/A 32). 4.9. Die Aussagen der Privatklägerin fügen sich zwanglos in den Gesamtkontext ein, erscheinen insgesamt als konstant, zurückhaltend, erlebnisbasiert und damit glaubhaft.

5. Aussagen des Beschuldigten 5.1. Die Vorinstanz erachtet das Aussageverhalten des Beschuldigten als teilweise widersprüchlich. Zudem habe er die Privatklägerin belastet respektive ab- gewertet (Urk. 70 S. 25 ff.). Diese Feststellungen bedürfen insofern der Ergänzung und Präzisierung, als dass der Beschuldigte nicht primär die Privatklägerin als Person abgewertet hat, sondern im Verlaufe des Verfahrens einerseits seine eigenen Aussagen hinsichtlich des Zustandes der Privatklägerin relativierte und andererseits ihr Verhalten, wonach sie den Beschuldigten zum Sex mit ihr habe überzeugen wollen, zunehmend überzeichnet darstellte (Urk. 11/1-3). Ebenso ist zu konkretisieren, dass das widersprüchliche Aussageverhalten gerade diejenigen Teile des Sachverhalts betrifft, bei welchen der Beschuldigte eine eigene Version des Tatgeschehens geltend macht. Generell weisen sodann die Schilderungen zu den angeblich seitens der Privatklägerin initiierten sexuellen Handlungen einen wesentlich tieferen Detaillierungsgrad auf und fallen teilweise widersprüchlich

- 17 - sowie ungenau aus. Es ist ein gewisser Strukturbruch auszumachen, was es nach- folgend aufzuzeigen gilt. 5.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung in Übereinstimmung mit den übrigen Beteiligten, die anderen Personen hätten der Pri- vatklägerin geholfen, in das Auto einzusteigen. Selber habe sie nicht einsteigen können. Er habe Angst gehabt, sie als Fahrgast mitzunehmen: "Ich habe so gedacht: Sie war sehr, sehr betrunken" (Urk. 11/1 F/A 39 f.). Sie sei wie eine Person gewesen, die bisher noch nie Alkohol getrunken gehabt habe, nun ein wenig konsumiert habe und deshalb so stark darauf reagiere (Urk. 11/1 F/A 41). Anschau- lich legte er dar, auf der O._____-strasse habe sie gesagt, sie müsse "kotzen". Dieses Wort habe er nicht gekannt, weshalb er nachgefragt habe, ob sie erbrechen müsse (Urk. 11/1 F/A 38). 5.3. Während diese unmittelbar nach dem Vorfall getätigten Angaben zum Zustand der Privatklägerin nachvollziehbar sind und im Einklang mit den Zeugen- aussagen stehen, erweisen sich die späteren Erklärungen des Beschuldigten als nachgeschoben und widersprüchlich. So relativierte der Beschuldigte zunächst, zwar gemerkt zu haben, dass die Privatklägerin getrunken habe, jedoch habe man sich normal (über die Herkunft) unterhalten können. Anlässlich der Hauptverhand- lung machte er hingegen im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben plötz- lich geltend, er habe von der Trunkenheit wirklich nichts wahrnehmen können, es sei der Privatklägerin "gut" gegangen (Urk. 11/3 F/A 8; Prot. I S. 10). Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass während der Autofahrt nach C._____ ge- sprochen wurde, sind die im Nachgang getätigten Relativierungen als unglaubhaft zu taxieren. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte auf dem Weg nach C._____ gerade deshalb angehalten hat, weil die Privatklägerin "ein bisschen frische Luft" benötigt habe und weil sie "kotzen" müsse, spricht gegen den sinngemässen Ein- wand der Verteidigung, der Zustandsbeschrieb des Beschuldigten lasse nicht auf eine Alkoholisierung der Privatklägerin schliessen (Urk. 11/1 F/A 30; Urk. 11/2 F/A 8; Urk. 62 N 4; Urk. 92 N 21). 5.4. Bei der Ankunft am Wohnort sei die Privatklägerin gemäss dem Beschuldig- ten "einfach so dagelegen" (vgl. Urk. 11/1 F/A 30; Urk. 11/2 F/A 9). Im Lichte seiner

- 18 - Ausführungen zum Zustand der Privatklägerin erscheint allerdings als sehr zweifel- haft, dass die Privatklägerin nicht etwa aufgrund ihres Alkoholkonsums und Halbschlafs liegen geblieben sein sollte, sondern weil sie sich geweigert habe, aus- zusteigen, um Sex mit dem Beschuldigten zu haben (Urk. 11/1 F/A 32 und F/A 44; Urk. 11/2 F/A 8). Der Beschuldigte führte aus, er sei – nachdem er die Privatkläge- rin wiederholt gebeten habe auszusteigen – nach hinten gegangen und habe ihren Kopf angehoben, worauf die Privatklägerin ihn zu sich gezogen und seine Hände "überall" auf ihren Körper getan habe (Urk. 11/1 F/A 32). Die Privatklägerin habe mit ihren und auch seinen Händen die Vagina berührt (Urk. 11/1 F/A 44). Sie sei dann auf seinen Schoss gesessen und habe ihn weiter mit ihren Händen angefasst (Urk. 11/2 F/A 8). Sie habe ihn provoziert, um Sex zu haben. Zwei Mal sei er von der Privatklägerin in Versuchung gebracht worden, einmal sei sie auf seinem Schoss gesessen und einmal liegend im Auto. In beiden Fällen habe er "nein" gesagt. Sie habe das einfach machen wollen, es sei ihr Wille gewesen (Urk. 11/1 F/A 44 f.). Und weiter: "Sie hatte nichts an, die Vagina war offen und sie hat auch ihre Finger benutzt, um etwas zu machen" (Urk. 11/1 F/A 32). 5.5. Bei genauerer Betrachtung erweisen sich die Ausführungen des Beschuldig- ten zum Geschehen auf der Rückbank als oberflächlich und uneinheitlich. Unklar bleibt aufgrund seiner Aussagen zunächst, wie und zu welchem Zeitpunkt sich die Privatklägerin ihre Kleider ausgezogen haben soll. Die Vorinstanz hat die diesbe- züglichen Widersprüche in den Schilderungen des Beschuldigten aufgezeigt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 8 f. und S. 26). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte einerseits geltend machte, er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, aber die Privatklägerin sei bereits nackt gewesen: "Ich weiss das aber nicht genau, wie sie das ausgezogen hat, ob sie gar keine Kleider hatte von Anfang an" (Urk. 11/1 F/A 64). Sie sei auf dem Rücken gelegen, habe unten nichts angehabt und gesagt: "Machen wir Sex" (Urk. 11/1 F/A 33). In der am darauffolgenden Tag durchgeführten Hafteinvernahme gab er hingegen zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihre Schuhe ausgezogen und er sei (hinten) ins Auto gesessen. Sie habe dann viele Sachen ausgezogen, sei auf seinen Schoss gesessen, habe ihn weiter angefasst und dann gesagt, sie wolle Sex mit ihm (Urk. 11/2 F/A 8). Es sei so schnell gegangen, dass er sich nicht alle Details habe merken können (Urk. 11/2

- 19 - F/A 19). Es erstaunt, dass der Beschuldigte die geltend gemachte Diskussion über allfälligen Sex sowie den Kondomkauf etc. geführt haben will, sich gleichzeitig aber nicht mehr daran erinnern kann, ob die Privatklägerin u.a. auf seinem Schoss eine Unterhose angehabt habe oder nicht. Auch die wiederholten Beteuerungen, Ziel der Privatklägerin sei Sex gewesen, sie habe ihn provoziert, er habe keinen Sex haben wollen und sei von der Privatklägerin diesbezüglich unter Druck gesetzt worden, bleiben mit der Vorinstanz wenig nachvollziehbar (Urk. 70 S. 25; Urk. 11/1 F/A 44 f. und F/A 60; Urk. 11/2 F/A 8, F/A 15 und F/A 27; Urk. 11/3 F/A 7; Prot. I S. 9 f.; s.a. Urk. 70 S. 9 f.). Zwar machte der Beschuldigte diesbezüglich wiederholt und im Grundsatz gleichbleibende Aussagen. Mit der Vorinstanz bleiben diese Ausführungen aber relativ blass und uneinheitlich (Urk. 70 S. 25). So gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Kreditkartenabbuchung für den Kondomkauf beispielsweise zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn dazu gezwungen (Prot. I S. 30). Gleichzeitig hielt er jedoch selber fest: "Eben, sie hat mich gefragt nach Sex. Ich war dann einverstanden Kondome zu kaufen und nach dem Kauf entschied ich mich um […]" (Urk. 11/2 F/A 15). Auch zum Verlauf der Weiterfahrt an den Bahnhof und den Auffindeort der Privatklägerin fehlen jegliche konkrete Angaben, obwohl es die Privatklägerin ausdrücklich darauf abgesehen haben soll, mit ihm Sex haben zu können. 5.6. Schliesslich passt seine Darstellung der Geschehnisse auch nicht zu den weiteren Gegebenheiten, welche sich nach dem fraglichen Übergriff nachgewiese- nermassen ereignet haben. Der Beschuldigte sagte selber aus, die Privatklägerin habe während der Fahrt zum Bahnhof, wo er das Kondom gekauft habe, ihr Mobil- telefon in der Hand gehalten und es benutzt (Urk. 11/1 F/A 33 und F/A 75 ff.). Folgt man den Ausführungen des Beschuldigten, wonach es die Privatklägerin gewesen sei, welche unbedingt Sex gewollt und ihn zum Kondomkauf forciert habe (Urk. 11/4 F/A 9; Prot. I S. 30), ist kein nachvollziehbarer Grund für die Privatklägerin ersicht- lich, auf dem Weg zum Bahnhof die vorgenannten Textnachrichten mit der Bitte um Hilfe sowie ihren Standort zu senden (Urk. 3 und Urk. 6; vgl. auch Urk. 90 S. 7). 5.7. Ebenso erschliesst sich nicht, inwiefern die seitens der beiden Zeugen L._____ und M._____ wahrgenommenen Ereignisse als Reaktion auf den seitens

- 20 - des Beschuldigten verwehrten Sexualverkehr gewertet werden könnten. Bringt der Beschuldigte vor, die Privatklägerin habe genau dann zu schreien und gegen die Türe zu schlagen begonnen, als er ihr gesagt habe, dass es nicht zu Sex kommen werde, erscheint dies als Schutzbehauptung (Urk. 11/2 F/A 26). Die unmiss- verständlich und seitens der Zeugen plastisch dargelegten Vorgänge sowie die Verfassung der Privatklägerin nach Verlassen des Fahrzeugs sprechen für sich. Die aufgezeigten Umstände lassen sich zwanglos mit der Schilderung der Privat- klägerin (Ausgreifen der Vagina ohne Einwilligung und Möglichkeit zur Gegenwehr) in Einklang bringen, jedoch kaum mit einer Situation, wie sie der Beschuldigte ins Feld führt. Anlässlich der polizeilichen Befragung erklärte der Beschuldigte noch, die Privatklägerin habe die Polizei wohl gar nicht rufen und einfach weggehen wollen, da sie Druck auf ihn ausgeübt habe, um Sex zu machen. Es sei die Idee dieser vier anderen Personen gewesen, die Polizei zu rufen (Urk. 11/1 F/A 34). Auch dies ist widerlegt. Die Privatklägerin hat ihre Arbeitskollegen bereits vor dem Zusammentreffen mit den vier Passanten gebeten, die Polizei zu rufen. Macht der Beschuldigte darüber hinaus geltend, er habe die Privatklägerin nach Hause fahren wollen, jedoch ihre Adresse nicht mehr gewusst, da sein Handy keinen Akku mehr gehabt und die Privatklägerin sich geweigert habe, ihm die Adresse zu nennen, erweist sich dies als vorgeschoben (Urk. 11/2 F/A 8). Aufgrund der polizeilichen Auswertung seines Mobiltelefons ist erstellt, dass der Beschuldigte um 00.34 Uhr einen Anrufversuch sowie ein kurzes Telefongespräch führte. Dies notabene unmittelbar nachdem die Privatklägerin an der N._____-strasse das Auto verlassen hat und seitens der Zeugen L._____ und M._____ die Polizei via Notruf kontaktiert wurde (Urk. 3 S. 4 und angehängtes Anrufprotokoll Call Log [24] S. 2). 5.8. Die Vermutung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihrer Kollegin erst dann geschrieben haben könnte, als das Kondom bereits gekauft gewesen sei und sie schon gewusst habe, dass er keinen Sex wolle, erweist sich als nachweis- lich falsch. Unterstellt der Beschuldigte der Privatklägerin, sie habe sich das Ganze ausgedacht, organisiert sowie initiiert und sei entsprechend vorbereitet gewesen (Urk. 11/4 F/A 9; s.a. Prot. I S. 29), erscheint dies schlicht abwegig, und es kann keinerlei Motivlage der Privatklägerin für eine solche Falschbelastung ausgemacht werden. Hingegen spricht die Tendenz des Beschuldigten, die Privatklägerin

- 21 - zunehmend in einem schlechten Licht darzustellen, ebenfalls gegen die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. 5.9. Gesamthaft ergibt sich, dass die zweifelhaften Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen. Im Resultat ist der Vorinstanz somit beizupflichten, dass kein Anlass besteht, an den Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln. Der Anklagesachverhalt hat deshalb auch für die Geschehnisse nach der Ankunft in C._____ als erstellt zu gelten. Zu prüfen bleiben die Einwendungen der Verteidigung, ob die Privatklägerin im Sinne des Anklagesachverhalts betrunken war und sich nach der Ankunft noch im Halbschlaf befand.

6. Einwendungen der Verteidigung 6.1. Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass eine Widerstands- unfähigkeit der Privatklägerin aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände zu verneinen sei bzw. für die Annahme einer solchen zu wenige Beweismittel zur Verfügung ständen (Urk. 92 N 21). 6.2. Die Verteidigung bringt zunächst vor, die Privatklägerin habe "nein" sagen können und jede Bewegung gespürt. Sie habe auch jede einzelne Berührung um- schreiben können, was zeige, dass sie offensichtlich in wachem Zustand bzw. bei vollem Bewusstsein gewesen sei (Urk. 62 N 2 und Urk. 92 N19; s.a. Urk. 12 F/A 26). Auch gemäss der Vorinstanz sei die Privatklägerin wach gewesen, nach- dem der Beschuldigte sie – konkret an den Beinen, den Armen und den Schultern – wachgerüttelt habe und sie danach unsittlich berührt haben soll (Urk. 92 N 7). Auch der Beschuldigte stellt in Abrede, dass die Privatklägerin am Schlafen gewesen sei, und macht geltend, man könne in wenigen Minuten (seit dem Zwischenhalt) nicht einschlafen. Die Privatklägerin sei zwar "entspannt" gewesen, habe aber nicht geschlafen (Urk. 11/1 F/A 50; Prot. I S. 9). 6.3. Die Verfassung der Privatklägerin bis zur Ankunft in C._____ wurde nicht nur anhand ihrer eigenen Wahrnehmung, sondern auch mit den Eindrücken der Zeugen ausreichend erstellt. Zudem sprechen die Handydaten für das seitens der

- 22 - Privatklägerin dargelegte Zustandsbild, finden sich doch im Zeitraum zwischen der Abholung an der B._____ und der Ankunft an der D._____-strasse gerade keine nachweisbaren Interaktionen mit dem Mobiltelefon (Urk. 3-7). Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung telefonierte die Privatklägerin eben gerade nicht in die- sem Sinne mit ihren Kollegen, als dabei ein gegenseitiges Gespräch geführt wer- den konnte (Urk. 92 N 18). So sagte auch die Zeugin I._____ aus, dass die Privatklägerin ihren Telefonanruf zwar entgegen genommen habe, jedoch abge- sehen von "Nein, ich habe nein gesagt. Helft mir bitte" nichts gesagt habe, sondern das Handy dann "so komisch stumm" geworden sei (Urk. 18 F/A 12). An den wiederholt zu Protokoll gegebenen sowie glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, wonach sie die ganze Zeit im Halbschlaf gewesen, mithin immer wieder mal wach geworden und wieder eingeschlafen sei, besteht kein Anlass zu zweifeln (statt vieler: Urk. 12 F/A 41). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selber konstant festhielt, die Privatklägerin sei bei der Ankunft "einfach so dagelegen" bzw. über alle Sitze hinten im Auto gelegen (Urk. 11/1 F/A 30 f.; Urk. 11/2 F/A 9). Dies entspricht nicht der normalen Fahrposition von jemandem, der sich ein Uber bestellt und mit einer ihr unbekannten Person mitfährt. Inwiefern der Beschuldigte als Fahrer in dieser Situation unterscheiden konnte, ob die Privatklägerin "nur" ent- spannt auf der Rückbank lag oder sich vielmehr in einem Dämmerzustand befand, erscheint zudem fraglich. Überdies ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin auf relativ umständliche Art und Weise – nämlich jeweils nur eine Körper- seite – ausgezogen hat, was zeigt, dass die Privatklägerin dabei nicht aktiv mitge- wirkt hat und folglich auch nicht wach war, sondern sich im Sinne einer unwissen- schaftlichen Bezeichnung eben in einer Art "Halbschlaf" befand. 6.4. Entgegen der Verteidigung erweist sich die genaue Abgrenzung der Frage, ob die Privatklägerin im Zeitpunkt der Berührungen geschlafen habe oder schon wach gewesen sei, hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ohnehin nicht als ausschlaggebend. Für die rechtliche Einordnung wird weder Tiefschlaf noch ein komatöser Zustand vorausgesetzt, sondern im Ergebnis eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit (vgl. nachstehend E. III. 2. f.). Nicht zu hören ist daher auch der Einwand, es fehle in der Anklage an einer genügenden Zustandsbeschreibung der Privatklägerin (Urk. 62 N 18). Der Anklagevorwurf enthält Ausführungen zur

- 23 - Verfassung der Privatklägerin im Zeitpunkt des Übergriffs und hält fest, sie sei infolge Müdigkeit und der Alkoholisierung, weshalb sie sich im Halbschlaf befunden habe, nicht in der Lage gewesen, sich gegen die beschriebenen sexuellen Handlungen zu wehren (Urk. 37 S. 2 f.). Dies ist anklagegemäss erstellt und der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Spricht die Verteidigung in diesem Zusammenhang auch von der (fehlenden) Widerstandsunfähigkeit der Privatkläge- rin, betrifft dies die rechtliche Qualifikation des Ereignisses. 6.5. Weiter wendet die Verteidigung ein, es sei weder erstellt, dass die Privat- klägerin einen Liter Bier und eine halbe Flasche Prosecco getrunken habe, noch dass sie stark alkoholisiert gewesen sei (Urk. 62 N 2 f.). Ausserdem beschreibe keiner der Zeugen einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit, und auch der mög- liche Blutalkohol spreche gegen eine Widerstandsunfähigkeit (Urk. 92 N 21). Einer- seits ist aber insofern irrelevant, welche Menge welchen Alkohols die Privatklägerin genau konsumiert hatte, als schlussendlich der daraus resultierende Zustand entscheidend ist. Andererseits kann diesbezüglich abermals auf die vorangehen- den Erwägungen und – entgegen der Verteidigung – die zitierten Zeugenaussagen verwiesen werden. Die Privatklägerin hat sodann mehrfach angegeben, ca. 1 Liter Bier und eine halbe Flasche Prosecco getrunken zu haben (Urk. 12 F/A 35; Urk. 13 F/A 30). Dies bestätigt im Grundsatz auch der Beschuldigte: "Als sie mir gesagt hatte, dass sie erbrechen wolle, hatte ich sie gefragt, ob sie Alkohol getrunken habe. Sie hatte mir gesagt, dass sie ein wenig Prosecco und auch ein wenig Bier getrunken habe" (Urk. 11/1 F/A 37). Die Zeugin I._____ beschrieb den Zustand der Privatklägerin bereits am Apéro als "recht betrunken", weshalb diese mit Alkohol gestoppt habe und nachher wieder etwas nüchterner gewesen sei (Urk. 18 F/A 15). Bestreitet die Verteidigung die Angaben der Privatklägerin zum Alkoholkonsum, ist auch auf die Aussagen des Zeugen E._____ zu verweisen, welcher festhielt, es sei der Privatklägerin zwar kurzzeitig besser gegangen. Nachdem aber alle dort anwe- senden Personen – mithin auch die Privatklägerin – Jägermeister konsumiert hät- ten, habe er gesehen, dass es ihr wieder schlechter gehe (Urk. 19 F/A 11 ff. und F/A 21 ff.; s.a. Urk. 13 F/A 17 und F/A 32). Vor diesem Hintergrund darf zwanglos geschlossen werden, die Privatklägerin habe (zumindest) die genannte Menge an Alkohol getrunken; diesbezüglich ist der Sachverhalt ebenfalls erstellt.

- 24 - 6.6. Mit der Verteidigung erscheint auf den ersten Blick bemerkenswert, dass sich gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten knapp neun Stunden nach dem hier zu prüfenden Vorfall kein Ethylalkohol im Blut der Privatklägerin befand. Jedoch hält das Gutachten ausdrücklich fest, aufgrund der verstrichenen Zeit könne eine Alkoholisierung im Ereigniszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, da Ethylalkohol relativ rasch aus dem Blut eliminiert werde: "Im linearen Bereich werden pro Stunde minimal 0.10 bzw. maximal 0.20 Gewichtspromille abgebaut" (Urk. 22/5 S. 2). Rückgerechnet betrug der Alkoholgehalt bei der Privatklägerin im Ereigniszeitpunkt folglich mindestens 0.8 Gewichtspromille, bis hin aber zum möglicherweise doppelten Wert. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin gemäss ihren Aussagen am Abend nicht viel gegessen habe (Prot. I S. 15). Die Auswirk- ungen einer solchen Alkoholisierung in Kombination mit einem Müdigkeitszustand vermögen entgegen der Verteidigung durchaus erheblich heftiger auszufallen als jene je eines Müdigkeitszustands oder einer Alkoholisierung alleine (vgl. Urk. 92 N 9). Der pauschale Einwand der Verteidigung, es habe aufgrund des Gutachtens keine Alkoholisierung vorliegen können, entbehrt damit einer Grundlage, wird anhand der Ausführungen im Gutachten entkräftet und steht dem glaubhaft beschriebenen, durch Zeugenaussagen untermauerten und erstellten Zustandsbild der Privat- klägerin diametral entgegen. Es ist denn auch nirgends von einer überdurchschnitt- lichen bzw. starken Alkoholisierung die Rede, wie dies die Verteidigung vorträgt, sondern in der Anklage wird (lediglich) festgehalten, die Privatklägerin sei betrun- ken gewesen (vgl. Urk. 62 N 2 f.). Die dort angeführte Widerstandslosigkeit ergibt sich sodann nicht allein aus der Alkoholisierung (Urk. 37 S. 2 f.), weshalb aus der Tatsache, dass die Privatklägerin rund dreieinhalb Stunden nach dem Vorfall im Stande war, polizeilich eingehend befragt zu werden, ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann (Urk. 62 N 4; Urk. 92 N 4 und N 21). Es darf in diesem Zusammenhang auch davon ausgegangen werden, der Dämmerzu- stand der Privatklägerin habe aufgrund der aufgezeigten Vorkommnisse und des emotionalen Ausnahmezustands zwischenzeitlich erheblich nachgelassen. Damit ist erstellt, dass die nur unregelmässig Alkohol konsumierende Privatklägerin

- 25 - gemäss Anklagesachverhalt betrunken war, mithin unter dem Einfluss von Alkohol stand (Urk. 37 S. 2). 6.7. Die Verteidigung macht sodann geltend, gewisse Aussagen der Privatkläge- rin würden auf einvernehmliche Handlungen bzw. einen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten hinweisen (Urk. 62 N 13; Urk. 92 N 22 ff.). Dem kann in zweierlei Hinsicht nicht gefolgt werden. Zum einen stellt der Einwand, die Privatklägerin habe mit dem Beschuldigten ein Gespräch über ihre Verhütung geführt, eine blosse, unglaubhafte Behauptung des Beschuldigten dar. Er konnte die von der Privat- klägerin konkret verwendete Verhütungsmethode (Stäbchen) denn auch nicht benennen (Urk. 11/1 F/A 33). Zum anderen hat diese Konversation, aufgrund welcher der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin den sexuellen Handlungen zustimmte, auch gemäss Aussagen des Beschuldigten zeitlich nach dem anklagegegenständlichen sexuellen Übergriff bzw. Ausgreifen der Vagina stattgefunden. Deshalb wollte er im Anschluss auch Kondome kaufen gehen (vgl. dazu Urk. 11/1 F/A 44; Urk. 11/2 F/A 8; Urk. 11/4 F/A 8 und F/A 11). Folglich konnte darin rein schon von der zeitlichen Abfolge her keine Zustimmung der Privatklägerin liegen. Ausserdem konnte der Beschuldigte nach dem vorgängi- gen Zwischenhalt wegen der akuten Übelkeit der Privatklägerin (bzw. deren Versuch, sich zu übergeben) sowie des anschliessenden, auch nach Auffassung des Beschuldigten nicht normalen Liegens der Privatklägerin (Urk. 90 S. 8) nicht annehmen, dass diese Sex wollte.

7. Fazit Zusammenfassend ist der Sachverhalt in objektiver Hinsicht anklagegemäss erstellt. Soweit notwendig, ist auf den subjektiven Tatvorwurf im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. III. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB (Urk. 37;

- 26 - Urk. 70 S. 28-31). Die Verteidigung hingegen beantragt einen Freispruch, da die in der Anklage umschriebene Widerstandsunfähigkeit nicht genüge, um den Tatbe- stand der Schändung als erfüllt zu betrachten. Die Privatklägerin sei offensichtlich bei Bewusstsein gewesen, da sie "nein" und "no" habe sagen und zuletzt gar gegen das Fenster habe schlagen können. Müdigkeit und Alkohol alleine würden für die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit nicht genügen. Zudem habe sich die Privatklägerin gewehrt, habe ihren Standort und Nachrichten senden sowie tele- fonieren können (Urk. 62 N 16 ff.; Urk. 92 N 9 und N 18).

2. Gesetzlicher Tatbestand 2.1. Den Tatbestand der Schändung in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 aStGB). Mit der Revision des Sexualstrafrechts (in Kraft seit 1. Juli 2024) wurde der Tatbestand von Art. 191 StGB umbenannt (neu: "Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person") und die Wendung "in Kenntnis ihres Zustandes" gestrichen. Eine materielle Änderung ging damit nicht einher (vgl. SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 191 N 1a). Weil das neue Recht damit nicht milder ist als das zum Tatzeitpunkt in Kraft stehende, ist die Tat in Über- einstimmung mit der Vorinstanz nach damaligem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Als widerstandsunfähig gilt, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes, ein Tiefschlaf, eine eigentliche Alkoholintoxika- tion oder ein grösserer Schlafmangel wird aber nicht vorausgesetzt. Vielmehr kann

- 27 - Widerstandsunfähigkeit auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und mü- digkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen wehren kann (BGer 6B_327/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 2.1.4.; BGer 6B_238/2019 vom 16. April 2019 E. 2.1.; SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 191 N 3 m.H.; OFK StGB-WEDER, 21. Aufl. 2022, Art. 191 N 5). Auch das zunächst tief schlafende Opfer bleibt zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340 m.H.). Widerstands- unfähigkeit wurde auch schon bei einem Opfer bejaht, welches an einem starken Migräneanfall litt und dabei psychisch sowie körperlich reduziert, geschwächt und müde war (vgl. BGer 6B_1074/2023 vom 29. November 2023 E. 2.2.). Die Tathand- lung des Missbrauchs besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähig- keit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (BGE 148 IV 329 E. 3.2 m.H.; BGer 6B_1178/2019 E. 2.2.2). 2.3. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss. Da Eventualvorsatz genügt, ist keine sichere Kenntnis um die Widerstandsunfähigkeit erforderlich (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.3; BGer 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1. je m.H.).

3. Würdigung 3.1. Der Beschuldigte fuhr der Privatklägerin über die Brüste und berührte diese über der Kleidung in ihrem Intimbereich, bevor er – nachdem er sich zu ihr auf den Rücksitz gesetzt hatte – seinen Finger an ihrer Klitoris bewegte sowie vaginal einführte. Nicht nur das Ausgreifen sowie vaginale Eindringen mit einem Finger stellt einen eindeutig sexualbezogenen Akt dar, sondern sind im vorliegenden Kontext auch Berührungen der primären und sekundären Geschlechtsteile als sexuelle Handlungen zu qualifizieren (zum Ganzen: SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Vorbemerkungen zu Art. 187 ff. N 2; s.a. BGer 6B_194/2024 vom 17. Mai 2024 E. 1.3).

- 28 - 3.2. Diese Handlungen nahm der Beschuldigte vor, nachdem die alkoholisierte Privatklägerin nur wenige Minuten früher zwecks Erbrechens aussteigen wollte und nunmehr unter dem Einfluss von Alkohol und aufgrund von Müdigkeit im Halbschlaf, mithin in einer Art Dämmerzustand, auf der Rückbank lag. Dass das seitens des Beschuldigten geschilderte Wachrütteln nicht erfolgreich war, ergibt sich nur schon aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin sich daraufhin nicht aufsetzte und das Fahrzeug verliess, sondern in diesem liegen blieb. Gestützt auf die Beweis- würdigung ist von einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne des Tatbestands auszu- gehen, da der Beschuldigte die sexuellen Handlungen an der Privatklägerin in diesem Zeitpunkt vorzunehmen begann, mithin die Privatklägerin in ihrem alkohol- und müdigkeitsbedingten Zustand überrumpelt wurde und es ihr deswegen auch nicht möglich war, die Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität von vornherein adäquat abzuwehren. Entgegen der Verteidigung bedeutete ein Schuldspruch wegen Schändung im vorliegenden Fall keine Änderung der Rechtsprechung (Prot. II S. 11 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Widerstands- unfähigkeit auch vorliegen, wenn eine Person unter dem Einfluss von Alkohol und Müdigkeit nicht oder nur eingeschränkt fähig ist, gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen Widerstand zu leisten (BGer 6B_914/2024 vom 10. Oktober 2025, E. 1.2.). In einem solchen Zustand aus einer Kombination von Müdigkeit und Alkohol – welche die negativen Auswirkungen je beider Faktoren alleine drastisch verstärkt – befand sich die Privatklägerin vorliegend genau. Die Tatsache, dass die Privatklägerin trotz ihres Zustands die Berührungen spürte und im weiteren Verlauf in der Lage war, darauf mit einem "Nein" zu reagieren, und körperlich dagegen anzugehen versuchte, lässt entgegen der Verteidigung nicht den Schluss zu, sie sei in der Lage gewesen, einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand sinnvoll zu bilden, zu äussern und zu betätigen (s.a. BGer 6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.2.; vgl. Urk. 62 N 22 und Urk. 92 N 17 ff.). Vielmehr bestand ihre Widerstandsunfähigkeit während des sexuellen Übergriffs fort. Dafür spricht nicht nur die Tatsache, dass die Privatklägerin nach erfolgtem Übergriff über längere Zeit entkleidet auf dem Rücksitz liegen blieb, wiederholt in einen Halbschlaf verfiel, relativ unbeholfen mit ihrem Mobiltelefon auf ihre Situation aufmerksam zu machen versuchte und erst dann schreien sowie gegen die Scheiben hämmern konnte, als

- 29 - der Beschuldigte später (nach dem Kondomkauf) abermals zu ihr nach hinten fasste (Urk. 12 F/A 26, F/A 88 f., F/A 97 und F/A 109; Urk. 13 F/A 39 und F/A 86 f.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte trotz verbaler Ablehnung nicht von der Privatklägerin abliess, legt nahe, dass er die Wehrlosigkeit der Privatklägerin tatsächlich ausgenutzt hat, um ohne ihre Zustimmung sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. 3.3. Entsprechend war die Privatklägerin in der fraglichen Situation im Sinne der gesetzlichen Bestimmung widerstandsunfähig. Eine im Sinne des erstellten Sach- verhalts vorübergehende Widerstandsunfähigkeit genügt für die Erfüllung des Tatbestands. Verweist die Verteidigung in diesem Zusammenhang auf die seitens der Privatklägerin erfolgte Nutzung ihres Mobiltelefons, betrifft dies einerseits erstelltermassen erst den Zeitraum nach dem inkriminierten Übergriff und spiegelt andererseits die entsprechende ungeschickte Handhabung – wie zuvor ausge- führt – gerade die Verfassung der Privatklägerin wider. Daraus und auch aufgrund des Zustands der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung kann nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden (Urk. 62 N 4 und N 23). Sodann ergab die Sachverhaltserstellung, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass die alkohol- und müdigkeitsbedingt auf der Rückbank liegende Privatklägerin aufgrund ihres Zustands nicht in der Lage war, sich gegen seine sexuellen Über- griffe wirksam zur Wehr zu setzen, was er zur Vornahme eben dieser Handlungen ausnutzte. Der Beschuldigte musste mit anderen Worten angesichts der beschrie- benen Geschehnisse und der Umstände vor und während der Fahrt mit der tatbe- standsmässigen Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin rechnen. Der Einwand, der Beschuldigte habe eine Widerstandsunfähigkeit nicht bemerkt, da die Privat- klägerin "Nein" gesagt habe, mutet fragwürdig an (Urk. 62 N 28), belegt jedoch, dass keinerlei Indizien für ein sexuelles Interesse der Privatklägerin bestanden. Damit nahm der Beschuldigte bei der Vornahme der sexuellen Handlungen nicht nur die Widerstandsunfähigkeit, sondern auch das fehlende Einverständnis der Privatklägerin zumindest in Kauf. Der Tatbestand der Schändung ist auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

- 30 - 3.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine gegeben. Der Beschuldigte ist der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 70 S. 31-35 und S. 41). Die Verteidigung bringt im Eventualstandpunkt für eine deutlich tiefere Strafe vor, es handle sich um einen Übergriff in klaren Grenzen sowie einen kurzen Zeitraum. Zudem liege ein Grenzfall bezüglich der Widerstandsunfähigkeit vor und der Beschuldigte habe weder skrupellos noch planmässig gehandelt (Urk. 62 N 36 ff.; Urk. 92 N 30). Da einzig der Beschuldigte gegen das vorinstanz- liche Urteil appelliert, steht eine Erhöhung der Strafe von vornherein nicht zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.2. Die Vorderrichter haben den Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von zehn Jahren für den Tatbestand der Schändung korrekt abgesteckt (vgl. Art. 191 aStGB bzw. Art. 34 Abs. 1 StGB; Urk. 70 S. 31). Ausser- gewöhnliche Umstände, welche das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 1.3. Sodann wurden die allgemeinen Grundlagen zur richterlichen Strafzu- messung innerhalb des genannten Strafrahmens zutreffend erörtert (Urk. 70 S. 31f.). Darauf kann verwiesen werden. Auch das Bundesgericht hat diese Grund- sätze wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4. m.H.; BGE 144 IV 313 E. 1.2. m.H.).

2. Bemessung der Strafe 2.1. Der Tatbestand der Schändung setzt einzig den Missbrauch zu einer sexuellen Handlung voraus. Die explizite Nennung des Beischlafs und der beischlafsähnlichen Handlung im Gesetzestext soll dabei klarstellen, dass die Intensität der sexuellen Handlung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden

- 31 - muss (SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 191 N 4; BSK StGB-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 191 N 13). Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin nicht nur über den Kleidern im Intimbereich, er bewegte auch seinen Finger an ihrer Klitoris und drang mit (mindestens) einem Finger in ihre Vagina ein. Obwohl dem Ausgreifen der Vagina rechtlich nicht die gleiche Intensität wie einer beischlafsähnlichen Handlung bzw. dem Beischlaf selber zugeschrieben werden kann, mithin im weiten Spektrum aller möglichen Schändungshandlungen schwer- wiegendere Formen von Übergriffen denkbar sind, wurde das sexuelle Selbstbe- stimmungsrecht der Privatklägerin und ihre sexuelle Integrität durch das Vorgehen des Beschuldigten erheblich tangiert. Selbst wenn die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen sein kann und sich der Beschuldigte hierzu spontan entschlossen zu haben scheint, zeigt sich im letztlich zielgerichteten Vorgehen eine gewisse kriminelle Energie. Ebenfalls zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Vorfall nicht besonders lange dauerte und der Beschuldigte ohne Gewalt handelte. In Anbe- tracht sämtlicher Umstände ist von einem objektiven Verschulden im unteren Bereich des Strafrahmens auszugehen. 2.2. Da dem Tatbestand der Schändung eine sexuelle sowie egoistische Motiva- tion immanent ist, wirken diese Tatsachen für sich genommen nicht verschulden- serhöhend (s.a. BGer 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Nachdem kein Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten vorliegt, kann ein solcher auch nicht im Rahmen der subjektiven Tatschwere Berücksichtigung finden, wie dies die Vertei- digung geltend machen will (Urk. 62 N 37.5). Der Beschuldigte handelte sodann bloss eventualvorsätzlich, was die subjektive Tatschwere relativiert. Insgesamt erscheint das Verschulden insbesondere vor dem Hintergrund des sehr weiten Strafrahmens und im Spektrum möglicher Schändungsfälle mit der Vorinstanz noch im untersten Bereich, was eine verschuldensangemessene Strafe von 10 Monaten

– und mithin einem Zwölftel der Maximalstrafe – rechtfertigt.

3. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren und Fazit 3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Diesbezüglich haben sich seit dem vorinstanzlichen Urteil keine wesentlichen Änderungen ergeben. Im Rahmen der

- 32 - Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, nach wie vor als Koch in P._____ in Q._____ angestellt zu sein. Er lebe mit seiner in einem Teilzeit-Pensum arbeitstätigen Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern zusammen. Ausserdem besässen seine Kinder und er die schweizerische Staatsbürgerschaft, während seine Ehefrau Eritreerin sei (Urk. 90 S. 5; vgl. auch vorstehende E. I. 2.1.). Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Vorstrafe des Beschuldigten wegen eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz (unzulässiges Ausführen von Lernfahrten) bereits rund zehn Jahre zurückliegt und damit nicht erheblich ins Ge- wicht fallen kann. Ein die Untersuchung erleichterndes Geständnis oder Reue liegt nicht vor. Die tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren sind mithin neutral zu werten. 3.2. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien ist eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen. Anzurechnen ist die erstan- dene Haft von 19 Tagen (Art. 51 StGB; Urk. 28/1 und Urk. 28/20).

4. Vollzug Bereits aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist der Vollzug der Strafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzu- schieben (Art. 42 und Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz den Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach für Folgekosten aus dem Übergriff sowie auf Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 8'000.– (Urk. 59). Die Vorinstanz folgte bezüglich Schadenersatz dem Antrag der Privatklägerin und stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist (Urk. 70 S. 38 f.). Der Genugtuungsforderung der Privatklägerin folgte die Vorinstanz im Quantitativ nur teilweise, verpflichtete den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 4'000.– und wies das Begehren im Mehrbetrag ab. Zur Begründung führten die Vorderrichter an, der Beschuldigte habe widerrechtlich und schuldhaft in die

- 33 - psychische, physische sowie insbesondere sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen. Es handle sich aber um eine eher bescheidene Verletzung, wobei die Privatklägerin einer gewissen psychischen Belastung ausgesetzt sowie nach der Tat in einem traumatisierten Zustand gewesen sei. Den Beschuldigten treffe ein leichtes Verschulden. Auch läge kein gewalttätiges Vorgehen vor, welches erheb- liche Schmerzen oder gar physische Verletzungen verursacht hätte. Insgesamt erscheine die geforderte Summe übersetzt, weshalb die Genugtuung auf den ge- nannten Betrag zu reduzieren und im Mehrbetrag abzuweisen sei (Urk. 70 S. 40).

2. Die Anfechtung der Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht durch den Beschuldigten gründet im Antrag auf Freispruch. Weitere Ausführungen hierzu machte die Verteidigung nicht (vgl. Urk. 92 N 33 f.). Nachdem der Beschul- digte der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen ist, indes noch kein damit abschliessender und zusammenhängender Schaden aus Arzt- und Therapiekosten substantiiert behauptet und belegt wurde, ein solcher in Zukunft aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem genannten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches ist die Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. Die Verteidigung begründet ihren Antrag auf Abweisung der Genugtuungsforde- rung im Wesentlichen mit Blick auf den beantragten Freispruch. Ausserdem sei unbewiesen, dass die geltend gemacht Arbeitsunfähigkeit in Zusammenhang mit dem Anklagevorfall stehe, und gemäss Eingabe der unentgeltlichen Rechtsver- treterin habe sich die Privatklägerin auch bis Mitte Mai 2024 nicht in psychologi- scher Behandlung befunden, was indiziere, dass sie eine solche während mindes- tens einem Jahr nicht benötigt habe. Im Übrigen beanstandete der Verteidiger die Höhe der zugesprochenen Genugtuung im Berufungsverfahren nicht mehr weiter (Urk. 92 N 34). Allein aus dem Umstand, dass die Privatklägerin innerhalb eines Jahres seit dem Ereignis keine (professionelle) psychologische Hilfe in Anspruch genommen hat, kann keineswegs geschlossen werden, dass der Vorfall keine

- 34 - Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin gehabt haben könne. Unter Berücksichtigung des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehen- den Ermessens, und da der Schuldspruch bestätigt wird, hat es beim vorinstanz- lichen Entscheid sein Bewenden. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 4'000.– als Genugtuung zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO. Die hinsichtlich der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft missverständliche Formulierung der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 8) ist in diesem Sinne zu korrigieren.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht für seine Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren bis vor der heutigen Verhandlung den Betrag von Fr. 2'691.35 (inkl. 8.1% MwSt.) geltend (Urk. 88). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der effek- tiven Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Wegzeit) sowie einer entsprechenden Nachbesprechung mit dem Beschuldigten ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 4'000.– zu entschädigen.

4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____, macht für ihre gesamten Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 3'897.10 geltend (Urk. 89). Grundsätzlich ist der Aufwand ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang

- 35 - mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der effektiven kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung, als die unentgeltliche Vertreterin veranschlagt hat, ist diese mit pauschal Fr. 3'400.– zu entschädigen.

5. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der appellierende Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 17. September 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

5. a) Die folgenden, sichergestellten Spuren, Aufnahmen, Gegenstände und Datenträger werden zur Vernichtung eingezogen: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K230616-006 / 85556894 lagernd:  SpurID/IRM s23-08072–s23-08082  SpurID/IRM s23-08172–s23-08182 Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 85556894 lagernd:  Körperpflegemittel/Kosmetik (Asservat-Nr. A017'484'478)  IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A017'486'112)  IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A017'486'123)  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'500'355)

- 36 -  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'505'894)  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'505'918)  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'505'930)

b) Die sichergestellte Damenbekleidung (A017'484'467) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechts- kraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Verzicht angenom- men.

6. […]

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'610.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 14'300.– amtl. Verteidigung Fr. 8'700.– unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerschaft Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. […]

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 19 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin R._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach

- 37 - vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin R._____ Fr. 4'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung Fr. 3'400.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 38 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw K. Lüscher Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 70 S. 31-35 und S. 41). Die Verteidigung bringt im Eventualstandpunkt für eine deutlich tiefere Strafe vor, es handle sich um einen Übergriff in klaren Grenzen sowie einen kurzen Zeitraum. Zudem liege ein Grenzfall bezüglich der Widerstandsunfähigkeit vor und der Beschuldigte habe weder skrupellos noch planmässig gehandelt (Urk. 62 N 36 ff.; Urk. 92 N 30). Da einzig der Beschuldigte gegen das vorinstanz- liche Urteil appelliert, steht eine Erhöhung der Strafe von vornherein nicht zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Die Vorderrichter haben den Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von zehn Jahren für den Tatbestand der Schändung korrekt abgesteckt (vgl. Art. 191 aStGB bzw. Art. 34 Abs. 1 StGB; Urk. 70 S. 31). Ausser- gewöhnliche Umstände, welche das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

E. 1.3 Sodann wurden die allgemeinen Grundlagen zur richterlichen Strafzu- messung innerhalb des genannten Strafrahmens zutreffend erörtert (Urk. 70 S. 31f.). Darauf kann verwiesen werden. Auch das Bundesgericht hat diese Grund- sätze wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4. m.H.; BGE 144 IV 313 E. 1.2. m.H.).

2. Bemessung der Strafe

E. 1.4 Der strittige Vorwurf stützt sich primär auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 12; Urk. 13; Prot. I S. 12 ff.). Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel vollständig aufgeführt und die Aussagen der involvierten Personen in den wesent- lichen Punkten zusammengefasst (Urk. 70 S. 7 ff.). Auf diese Erwägungen ist vorab

- 9 - zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorderrichter kamen nach Würdigung der im Recht liegenden Aussagen sowie der übrigen Beweismittel zusammengefasst zum Schluss, die Privatklägerin habe den Vorfall authentisch sowie konstant und damit glaubhaft beschrieben. Demgegenüber könne auf die Angaben des Beschul- digten nicht abgestellt werden, weshalb der Anklagesachverhalt als rechtsgenü- gend erstellt zu betrachten sei (Urk. 70 S. 25-28). Diesem Ergebnis ist zu folgen. Aufgrund der seitens der Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung gewählten Vorgehensweise erscheint die zeitliche Einordnung der einzelnen Geschehens- abläufe teilweise erschwert. Da der zeitliche Kontext für die Sachverhaltserstellung von Belang ist, wird nachfolgend im Sinne einer Präzisierung und Konkretisierung nochmals ergänzend auf die einzelnen Sachverhaltsabschnitte eingegangen. Dies auch deshalb, weil die Anklageschrift auch die Geschehnisse vor dem eigentlichen Übergriff ausführlich festhält. Die Vorgeschichte ist immerhin insofern relevant, als der Beschuldigte auf diese Weise über den Zustand der Privatklägerin informiert war bzw. Kenntnis davon haben musste.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Der Tatbestand der Schändung setzt einzig den Missbrauch zu einer sexuellen Handlung voraus. Die explizite Nennung des Beischlafs und der beischlafsähnlichen Handlung im Gesetzestext soll dabei klarstellen, dass die Intensität der sexuellen Handlung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden

- 31 - muss (SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 191 N 4; BSK StGB-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 191 N 13). Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin nicht nur über den Kleidern im Intimbereich, er bewegte auch seinen Finger an ihrer Klitoris und drang mit (mindestens) einem Finger in ihre Vagina ein. Obwohl dem Ausgreifen der Vagina rechtlich nicht die gleiche Intensität wie einer beischlafsähnlichen Handlung bzw. dem Beischlaf selber zugeschrieben werden kann, mithin im weiten Spektrum aller möglichen Schändungshandlungen schwer- wiegendere Formen von Übergriffen denkbar sind, wurde das sexuelle Selbstbe- stimmungsrecht der Privatklägerin und ihre sexuelle Integrität durch das Vorgehen des Beschuldigten erheblich tangiert. Selbst wenn die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen sein kann und sich der Beschuldigte hierzu spontan entschlossen zu haben scheint, zeigt sich im letztlich zielgerichteten Vorgehen eine gewisse kriminelle Energie. Ebenfalls zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Vorfall nicht besonders lange dauerte und der Beschuldigte ohne Gewalt handelte. In Anbe- tracht sämtlicher Umstände ist von einem objektiven Verschulden im unteren Bereich des Strafrahmens auszugehen.

E. 2.2 Da dem Tatbestand der Schändung eine sexuelle sowie egoistische Motiva- tion immanent ist, wirken diese Tatsachen für sich genommen nicht verschulden- serhöhend (s.a. BGer 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Nachdem kein Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten vorliegt, kann ein solcher auch nicht im Rahmen der subjektiven Tatschwere Berücksichtigung finden, wie dies die Vertei- digung geltend machen will (Urk. 62 N 37.5). Der Beschuldigte handelte sodann bloss eventualvorsätzlich, was die subjektive Tatschwere relativiert. Insgesamt erscheint das Verschulden insbesondere vor dem Hintergrund des sehr weiten Strafrahmens und im Spektrum möglicher Schändungsfälle mit der Vorinstanz noch im untersten Bereich, was eine verschuldensangemessene Strafe von 10 Monaten

– und mithin einem Zwölftel der Maximalstrafe – rechtfertigt.

3. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren und Fazit

E. 2.3 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss. Da Eventualvorsatz genügt, ist keine sichere Kenntnis um die Widerstandsunfähigkeit erforderlich (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.3; BGer 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1. je m.H.).

3. Würdigung

E. 3 Fahrt von der B._____ an die D._____-strasse in C._____

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Diesbezüglich haben sich seit dem vorinstanzlichen Urteil keine wesentlichen Änderungen ergeben. Im Rahmen der

- 32 - Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, nach wie vor als Koch in P._____ in Q._____ angestellt zu sein. Er lebe mit seiner in einem Teilzeit-Pensum arbeitstätigen Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern zusammen. Ausserdem besässen seine Kinder und er die schweizerische Staatsbürgerschaft, während seine Ehefrau Eritreerin sei (Urk. 90 S. 5; vgl. auch vorstehende E. I. 2.1.). Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Vorstrafe des Beschuldigten wegen eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz (unzulässiges Ausführen von Lernfahrten) bereits rund zehn Jahre zurückliegt und damit nicht erheblich ins Ge- wicht fallen kann. Ein die Untersuchung erleichterndes Geständnis oder Reue liegt nicht vor. Die tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren sind mithin neutral zu werten.

E. 3.2 Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien ist eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen. Anzurechnen ist die erstan- dene Haft von 19 Tagen (Art. 51 StGB; Urk. 28/1 und Urk. 28/20).

4. Vollzug Bereits aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist der Vollzug der Strafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzu- schieben (Art. 42 und Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz den Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach für Folgekosten aus dem Übergriff sowie auf Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 8'000.– (Urk. 59). Die Vorinstanz folgte bezüglich Schadenersatz dem Antrag der Privatklägerin und stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist (Urk. 70 S. 38 f.). Der Genugtuungsforderung der Privatklägerin folgte die Vorinstanz im Quantitativ nur teilweise, verpflichtete den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 4'000.– und wies das Begehren im Mehrbetrag ab. Zur Begründung führten die Vorderrichter an, der Beschuldigte habe widerrechtlich und schuldhaft in die

- 33 - psychische, physische sowie insbesondere sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen. Es handle sich aber um eine eher bescheidene Verletzung, wobei die Privatklägerin einer gewissen psychischen Belastung ausgesetzt sowie nach der Tat in einem traumatisierten Zustand gewesen sei. Den Beschuldigten treffe ein leichtes Verschulden. Auch läge kein gewalttätiges Vorgehen vor, welches erheb- liche Schmerzen oder gar physische Verletzungen verursacht hätte. Insgesamt erscheine die geforderte Summe übersetzt, weshalb die Genugtuung auf den ge- nannten Betrag zu reduzieren und im Mehrbetrag abzuweisen sei (Urk. 70 S. 40).

2. Die Anfechtung der Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht durch den Beschuldigten gründet im Antrag auf Freispruch. Weitere Ausführungen hierzu machte die Verteidigung nicht (vgl. Urk. 92 N 33 f.). Nachdem der Beschul- digte der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen ist, indes noch kein damit abschliessender und zusammenhängender Schaden aus Arzt- und Therapiekosten substantiiert behauptet und belegt wurde, ein solcher in Zukunft aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem genannten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches ist die Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. Die Verteidigung begründet ihren Antrag auf Abweisung der Genugtuungsforde- rung im Wesentlichen mit Blick auf den beantragten Freispruch. Ausserdem sei unbewiesen, dass die geltend gemacht Arbeitsunfähigkeit in Zusammenhang mit dem Anklagevorfall stehe, und gemäss Eingabe der unentgeltlichen Rechtsver- treterin habe sich die Privatklägerin auch bis Mitte Mai 2024 nicht in psychologi- scher Behandlung befunden, was indiziere, dass sie eine solche während mindes- tens einem Jahr nicht benötigt habe. Im Übrigen beanstandete der Verteidiger die Höhe der zugesprochenen Genugtuung im Berufungsverfahren nicht mehr weiter (Urk. 92 N 34). Allein aus dem Umstand, dass die Privatklägerin innerhalb eines Jahres seit dem Ereignis keine (professionelle) psychologische Hilfe in Anspruch genommen hat, kann keineswegs geschlossen werden, dass der Vorfall keine

- 34 - Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin gehabt haben könne. Unter Berücksichtigung des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehen- den Ermessens, und da der Schuldspruch bestätigt wird, hat es beim vorinstanz- lichen Entscheid sein Bewenden. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 4'000.– als Genugtuung zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO. Die hinsichtlich der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft missverständliche Formulierung der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 8) ist in diesem Sinne zu korrigieren.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht für seine Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren bis vor der heutigen Verhandlung den Betrag von Fr. 2'691.35 (inkl. 8.1% MwSt.) geltend (Urk. 88). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der effek- tiven Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Wegzeit) sowie einer entsprechenden Nachbesprechung mit dem Beschuldigten ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 4'000.– zu entschädigen.

4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____, macht für ihre gesamten Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 3'897.10 geltend (Urk. 89). Grundsätzlich ist der Aufwand ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang

- 35 - mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der effektiven kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung, als die unentgeltliche Vertreterin veranschlagt hat, ist diese mit pauschal Fr. 3'400.– zu entschädigen.

5. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der appellierende Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 17. September 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

5. a) Die folgenden, sichergestellten Spuren, Aufnahmen, Gegenstände und Datenträger werden zur Vernichtung eingezogen: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K230616-006 / 85556894 lagernd:  SpurID/IRM s23-08072–s23-08082  SpurID/IRM s23-08172–s23-08182 Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 85556894 lagernd:  Körperpflegemittel/Kosmetik (Asservat-Nr. A017'484'478)  IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A017'486'112)  IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A017'486'123)  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'500'355)

- 36 -  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'505'894)  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'505'918)  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'505'930)

b) Die sichergestellte Damenbekleidung (A017'484'467) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechts- kraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Verzicht angenom- men.

6. […]

E. 3.3 Entsprechend war die Privatklägerin in der fraglichen Situation im Sinne der gesetzlichen Bestimmung widerstandsunfähig. Eine im Sinne des erstellten Sach- verhalts vorübergehende Widerstandsunfähigkeit genügt für die Erfüllung des Tatbestands. Verweist die Verteidigung in diesem Zusammenhang auf die seitens der Privatklägerin erfolgte Nutzung ihres Mobiltelefons, betrifft dies einerseits erstelltermassen erst den Zeitraum nach dem inkriminierten Übergriff und spiegelt andererseits die entsprechende ungeschickte Handhabung – wie zuvor ausge- führt – gerade die Verfassung der Privatklägerin wider. Daraus und auch aufgrund des Zustands der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung kann nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden (Urk. 62 N 4 und N 23). Sodann ergab die Sachverhaltserstellung, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass die alkohol- und müdigkeitsbedingt auf der Rückbank liegende Privatklägerin aufgrund ihres Zustands nicht in der Lage war, sich gegen seine sexuellen Über- griffe wirksam zur Wehr zu setzen, was er zur Vornahme eben dieser Handlungen ausnutzte. Der Beschuldigte musste mit anderen Worten angesichts der beschrie- benen Geschehnisse und der Umstände vor und während der Fahrt mit der tatbe- standsmässigen Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin rechnen. Der Einwand, der Beschuldigte habe eine Widerstandsunfähigkeit nicht bemerkt, da die Privat- klägerin "Nein" gesagt habe, mutet fragwürdig an (Urk. 62 N 28), belegt jedoch, dass keinerlei Indizien für ein sexuelles Interesse der Privatklägerin bestanden. Damit nahm der Beschuldigte bei der Vornahme der sexuellen Handlungen nicht nur die Widerstandsunfähigkeit, sondern auch das fehlende Einverständnis der Privatklägerin zumindest in Kauf. Der Tatbestand der Schändung ist auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

- 30 -

E. 3.4 Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine gegeben. Der Beschuldigte ist der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen

E. 4 Aussagen der Privatklägerin zum weiteren Geschehensverlauf

E. 4.1 Die Schilderungen der Privatklägerin zum Kerngeschehen im Fahrzeug erweisen sich als plastisch, widerspruchsfrei und ohne wesentliche Strukturbrüche. Die Privatklägerin hat im Lichte der vorangehenden Fahrt nachvollziehbar ausge- führt, sie habe sich seitlich liegend auf der Rückbank im Halbschlaf befunden und sich nicht zusammenreissen bzw. aufraffen können, aufzustehen (Urk. 12 F/A 53; Urk. 13 F/A 39 ff.). Konkret sagte sie dazu: "[…] ich war stark alkoholisiert, das gebe ich zu. Schlapp war ich. Ich hatte keine Kraft, meinen Körper so zu bewegen wie ich wollte" (Urk. 13 F/A 50). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie, dass der Körper und Geist "nicht mehr zusammen" gewesen seien; ihr Körper habe nicht gemacht, was sie gewollt habe (Prot. I S. 24).

- 12 -

E. 4.2 Gleichbleibend beschrieb die Privatklägerin, wie der Beschuldigte sie in der Folge zunächst an Beinen, Armen und Schulter gerüttelt habe, sie sich aber nicht habe aufraffen können. Dann sei der Beschuldigte mit seiner Hand über die Brüste sowie dem Bein entlang unter den Rock gefahren, wo er sie zwischen den Beinen über der Kleidung berührt habe (Urk. 12 F/A 26; Urk. 13 F/A 39). Sie – die Privat- klägerin – habe aber nichts sagen können. Der Beschuldigte sei dann nach hinten gekommen und habe seine Hand zwischen alle ihre Schichten, die sie getragen habe, getan (Urk. 12 F/A 26). "Sin Finger isch i mich….Ich han mehrmals nei gseit" (Urk. 12 F/A 26). So habe er den Rock hochgeschoben und am rechten Bein bzw. der rechten Seite die Kleider sowie den Schuh ausgezogen (Urk. 12 F/A 26, F/A 56 und F/A 60; Urk. 13 F/A 39 und F/A 68-70). Der Beschuldigte habe an der Klitoris den Finger bewegt und sei vaginal mit dem Finger in sie eingedrungen (Urk. 13 F/A 55; Prot. I S. 21). Sie habe es zuerst gar nicht richtig wahrgenommen. Als sie es wahrgenommen habe, habe sie ihren Körper weggedreht und "nein" gesagt (Urk. 13 F/A 55). Diese Schilderung wirkt authentisch und vermittelt, dass ihre Ein- drücke von eingeschränkter bzw. verzögerter kognitiver Wahrnehmungsfähigkeit geprägt waren.

E. 4.3 Die Privatklägerin hielt während des gesamten Verfahrens an ihrer Darstel- lung fest, ohne dass dabei eine Tendenz zu unnötiger Übertreibung auszumachen wäre. Auf entsprechende Nachfrage führte die Privatklägerin beispielsweise zurückhaltend aus, die Berührungen seien nicht grob, aber von ihr ungewollt gewesen (Urk. 12 F/A 64). Sie habe sich "benutzt" gefühlt (Urk. 13 F/A 61). Auch habe er sie weder bedroht noch ihr oben Kleider ausgezogen (Urk. 12 F/A 91; Urk. 13 F/A 71). Sie schien auch ihr eigenes Verhalten zu hinterfragen und fügte anlässlich der polizeilichen Befragung beispielsweise an, sie hätte sich vielleicht 10 Minuten zusammenreissen sollen (Urk. 12 F/A 54), oder: "Wenn ich nicht getrunken hätte, wäre dies nie passiert" (Urk. 12 F/A 110). Nebst der gleichbleiben- den anschaulichen Darstellung der Geschehnisse spricht auch dies für die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen.

E. 4.4 Die Verteidigung moniert, die Privatklägerin widerspreche sich selber, wenn sie einerseits ausführe, sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle machen, aber

- 13 - ihr "nicht weh tun" und gleichzeitig eine Gegenwehr schildere (Urk. 62 N 11-13). Dabei lässt sie jedoch ausser Acht, dass die Privatklägerin sowohl bei der Polizei als auch im weiteren Verlauf der Untersuchung von sich aus einzig erklärte, sich während des von ihr geschilderten Übergriffs weggedreht sowie verbal gewehrt, mithin mehrmals "nein" gesagt zu haben, auch in Englisch (Urk. 12 F/A 78 und F/A 81; Urk. 13 F/A 39 f., F/A 55, F/A 63 und F/A 73). Da der Beschuldigte nicht reagiert und sie Angst gehabt habe, habe sie noch gesagt, er solle schnell machen und ihr nicht weh tun (Urk. 12 F/A 78; Urk. 13 F/A 62). Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin auf entsprechende Nachfrage hin auch festhielt, den Beschuldigten einmal mit den Händen weggestossen und dabei am Oberkörper berührt bzw. die Beine "zusammengemacht" zu haben (Urk. 12 F/A 66 ff.; Urk. 13 F/A 64). Hierbei ist jedoch ausschlaggebend, dass die Privatklägerin konstant und anschaulich von sich aus anfügte, nicht genügend Kraft dazu gehabt zu haben (Urk. 12 F/A 66; Urk. 13 F/A 64). Der Beschuldigte habe denn auch nicht wirklich darauf reagiert (Urk. 12 F/A 69). Damit hat die Privatklägerin aber keine Gegenwehr kundgetan, zumal nicht klar ist, dass diese vor oder während dem eingeklagten Übergriff erfolgte. Ein Widerspruch in den relevanten Schilderungen der Privatklägerin oder gar eine Einwilligung in die sexuellen Handlungen ihrerseits ist ebenso wenig aus- zumachen, zumal ihre Äusserung, er solle "machen" und ihr nicht "weh tun", nach dem anklagegegenständlichen Übergriff erfolgte (vgl. dazu auch hinten E. 6.7.).

E. 4.5 Bezüglich des weiteren Geschehensverlaufs führte die Privatklägerin aus: "Er sagte zu mir, dass wir Kondome kaufen gehen. Ich habe Nein gesagt – ich will das nicht. Er ging nach vorne und fuhr los" (Urk. 12 F/A 26 und F/A 60). Ob der Beschuldigte tatsächlich Kondome gekauft habe, könne sie nicht sagen. Der Beschuldigte sei in diesem Zusammenhang ausgestiegen, hernach zurückgekom- men und losgefahren; sie sei wieder eingeschlafen (Urk. 12 F/A 99; Urk. 13 F/A 78). Die Privatklägerin führte wiederholt aus, mit ihrem Mobiltelefon Nachrichten ver- sendet zu haben, als der Beschuldigte nach dem Übergriff das Fahrzeug verlassen habe: "Nach einer Zeit hat er gesagt, dass er Kondome kaufen gehe. In dieser Zeit habe ich mein Handy rausgenommen und meinen Kollegen geschrieben, da er aussen rumgelaufen ist […]" (Urk. 13 F/A 39). Sie habe ihren Standort gesendet, als der Beschuldigte wieder nach vorne gegangen sei (Urk. 12 F/A 26 und F/A 100),

- 14 - bzw. in den Gruppenchat geschrieben, sei in diesem Moment aber nicht darauf gekommen, die Polizei zu avisieren (Urk. 13 F/A 25, F/A 78 und F/A 82). In der Folge sei der Beschuldigte (wieder) losgefahren und sie – die Privatklägerin – erneut eingeschlafen (Urk. 13 F/A 78). Letzteres erscheint auf den ersten Blick ungewöhnlich, lässt sich aber zwanglos mit dem weiteren Beweisergebnis und ihrer Verfassung in Einklang bringen.

E. 4.6 So zeigt die Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin, dass die Privatklägerin zuvor um 00.16 Uhr sowohl eine WhatsApp-Nachricht mit dem Text "lüt de polizei ah holf mir" als auch ihren Standort an die Zeugin F._____ gesendet hat. Um 00.18 Uhr teilte die Privatklägerin in einem Mitarbeiter-Gruppen-Chat ebenfalls ihren Standort und schrieb: "bizte öptet de poliez ah" (Urk. 4 und Urk. 6). Eine solche Nachricht in einem Chat mit Arbeitskolleginnen zu teilen, bedarf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einer Ausnahmesituation. Dass sie sich nicht mehr an die um 00.19 Uhr bzw. um 00.20 Uhr entgegengenommenen Anrufe der Zeugin I._____ sowie des Zeugen E._____ erinnern kann (Urk. 3, Urk. 6 und Urk. 13 F/A 16; Prot. I S. 22), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sodann nicht zu schmälern, sondern lässt sich ohne Not (auch) mit ihrem Zustand in Ein- klang bringen, wonach sie zu viel getrunken und sich im Halbschlaf befunden habe, respektive wieder eingeschlafen sei (Urk. 12 F/A 44, F/A 53 und F/A 99; Urk. 13 F/A 50 und F/A 78; Prot. I S. 20 ff.). Der Zeuge E._____, welcher notabene mit der Privatklägerin bei der B._____ gewesen und gemäss eigenen Angaben "etwas mehr als angetrunken" gewesen sei, konnte sich ebenso wenig an das gemäss Auswertungsbericht stattgefundene Telefonat mit der Privatklägerin erinnern (Urk. 19 F/A 41 ff.). Hingegen gab die Zeugin I._____ zu Protokoll, sie sei früher nach Hause gegangen und schon beinahe im Bett gewesen, als sie die Nachricht im Gruppenchat erhalten habe. Sie – die Zeugin – habe direkt die Privatklägerin angerufen, welche ihr am Telefon gesagt habe: "Nein, ich habe nein gesagt. Helft mir bitte". Dann sei es stumm geworden, sie habe nichts mehr gehört, sie habe auch den Namen der Privatklägerin gerufen, doch da diese nicht reagiert habe, habe sie aufgelegt (Urk. 18 F/A 12). Die Stimme der Privatklägerin habe verunsi- chert und ängstlich geklungen; so, als ob sie geweint habe (Urk. 18 F/A 29). Weiter gingen gemäss Bericht ab 00.20 Uhr auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin rund

- 15 - 16 Anrufe der Zeugen I._____, E._____ und F._____ ein, welche allesamt unbe- antwortet blieben (Urk. 3 und Urk. 6). Auch diese Tatsachen stehen den obigen Ausführungen der Privatklägerin somit nicht entgegen.

E. 4.7 Die Kreditkarte des Beschuldigten wurde am 16. Juni 2023 um 00.20 Uhr mit Fr. 6.50 zu Gunsten von J._____ belastet (Urk. 26/4). Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er zu diesem Zeitpunkt am Bahnhof K._____ ein Kondom ge- kauft (Urk. 11/1 F/A 73 ff.). Danach seien sie wieder losgefahren. Die Privatklägerin schilderte die nachfolgenden Geschehnisse konstant wie folgt: Nachdem sie wieder losgefahren seien, habe der Beschuldigte abermals nach hinten gefasst, worauf sie sich zusammengerissen, gegen die Scheiben gehämmert sowie geschrien habe und das Auto letztlich habe verlassen können. Sie habe nur noch Stimmen von Frauen gehört und sei zusammengebrochen bzw. habe geweint (Urk. 12 F/A 26, F/A 88 f., F/A 97 und F/A 109; Urk. 13 F/A 39 und F/A 86 f.).

E. 4.8 Dies deckt sich mit der Tatsache, dass um 00.32 Uhr ein (weiterer) Notruf bei der Kantonspolizei einging, wonach soeben eine Frau durch ihren Partner aus dem Auto geworfen worden sei (Urk. 3 S. 5). Der Notruf wurde vom Mobiltelefon einer Person abgesetzt, welche sich mit den Zeugen L._____ und M._____ um ca. 00.30 Uhr in der Nähe des Parkplatzes an der N._____-strasse in C._____ aufhielt, mithin dort, wo die Privatklägerin aufgefunden wurde (vgl. Urk. 14-17). Die Vorin- stanz hat die Aussagen dieser Zeugen ausführlich dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 15 ff.). Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass die Zeugen sinngemäss erklärten, ihnen sei ein Fahrzeug aufgefallen, welches dort schräg über zwei Parkplätze gestanden sei. Nach wenigen Minuten habe man ein Klopfen bzw. ein "Brüllen/Schreien-Gemisch" aus diesem Auto gehört. Das schräg parkierte Auto sei danach rückwärts gefahren und habe den Gehweg bzw. Rand- stein touchiert (Urk. 15 F/A 11; Urk. 17 F/A 11). In der Folge – so der Zeuge L._____

– sei das Fahrzeug schnell einige Meter nach vorne gefahren, habe abgebremst und es habe sich die Tür hinten rechts geöffnet. Eine Frau – die Privatklägerin – sei zu Boden gefallen. Sie habe gebrüllt und geweint, nur noch einen Schuh getragen und auch die Hosen seien "nicht ganz an" gewesen. Das Auto sei sehr schnell davongefahren. Man habe sich dann auf die Privatklägerin fokussiert, wobei das

- 16 - Auto noch mindestens zwei Mal an ihnen vorbeigefahren sei. Als das Auto ein wei- teres Mal zurückgekommen sei, seien er – der Zeuge L._____ – und sein Bekann- ter auf die Strasse gestanden und hätten den Beschuldigten angehalten. Der Be- schuldigte sei ausgestiegen und habe zur Privatklägerin gewollt, was man aber nicht zugelassen habe (Urk. 15 F/A 11-17 und 24). Die Zeugin M._____ bestätigte, dass die Privatklägerin keine Strumpfhose und nur noch einen Schuh angehabt habe. Ihre Haare seien "verwüstet" gewesen (Urk. 17 F/A 11 f.). Die Privatklägerin habe zunächst nicht gewollt, dass man sich ihr annähere, habe zu schreien begon- nen, sich zusammengekauert, selber umklammert und "Nein, nein, nein" gesagt (Urk. 17 F/A 16). Die Privatklägerin habe erzählt, der Uber-Fahrer habe sie ange- fasst (Urk. 17 F/A 21 f.). Als der Beschuldigte – nachdem er zurückgekommen und aus dem Auto ausgestiegen sei – gesagt habe, er habe nichts gemacht, habe die Privatklägerin zu schreien begonnen. Und weiter: "Es wirkte so, als ob sie nicht erst zu weinen begann, als sie ausgestiegen ist" (Urk. 17 F/A 32).

E. 4.9 Die Aussagen der Privatklägerin fügen sich zwanglos in den Gesamtkontext ein, erscheinen insgesamt als konstant, zurückhaltend, erlebnisbasiert und damit glaubhaft.

E. 5 Aussagen des Beschuldigten

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtet das Aussageverhalten des Beschuldigten als teilweise widersprüchlich. Zudem habe er die Privatklägerin belastet respektive ab- gewertet (Urk. 70 S. 25 ff.). Diese Feststellungen bedürfen insofern der Ergänzung und Präzisierung, als dass der Beschuldigte nicht primär die Privatklägerin als Person abgewertet hat, sondern im Verlaufe des Verfahrens einerseits seine eigenen Aussagen hinsichtlich des Zustandes der Privatklägerin relativierte und andererseits ihr Verhalten, wonach sie den Beschuldigten zum Sex mit ihr habe überzeugen wollen, zunehmend überzeichnet darstellte (Urk. 11/1-3). Ebenso ist zu konkretisieren, dass das widersprüchliche Aussageverhalten gerade diejenigen Teile des Sachverhalts betrifft, bei welchen der Beschuldigte eine eigene Version des Tatgeschehens geltend macht. Generell weisen sodann die Schilderungen zu den angeblich seitens der Privatklägerin initiierten sexuellen Handlungen einen wesentlich tieferen Detaillierungsgrad auf und fallen teilweise widersprüchlich

- 17 - sowie ungenau aus. Es ist ein gewisser Strukturbruch auszumachen, was es nach- folgend aufzuzeigen gilt.

E. 5.2 Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung in Übereinstimmung mit den übrigen Beteiligten, die anderen Personen hätten der Pri- vatklägerin geholfen, in das Auto einzusteigen. Selber habe sie nicht einsteigen können. Er habe Angst gehabt, sie als Fahrgast mitzunehmen: "Ich habe so gedacht: Sie war sehr, sehr betrunken" (Urk. 11/1 F/A 39 f.). Sie sei wie eine Person gewesen, die bisher noch nie Alkohol getrunken gehabt habe, nun ein wenig konsumiert habe und deshalb so stark darauf reagiere (Urk. 11/1 F/A 41). Anschau- lich legte er dar, auf der O._____-strasse habe sie gesagt, sie müsse "kotzen". Dieses Wort habe er nicht gekannt, weshalb er nachgefragt habe, ob sie erbrechen müsse (Urk. 11/1 F/A 38).

E. 5.3 Während diese unmittelbar nach dem Vorfall getätigten Angaben zum Zustand der Privatklägerin nachvollziehbar sind und im Einklang mit den Zeugen- aussagen stehen, erweisen sich die späteren Erklärungen des Beschuldigten als nachgeschoben und widersprüchlich. So relativierte der Beschuldigte zunächst, zwar gemerkt zu haben, dass die Privatklägerin getrunken habe, jedoch habe man sich normal (über die Herkunft) unterhalten können. Anlässlich der Hauptverhand- lung machte er hingegen im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben plötz- lich geltend, er habe von der Trunkenheit wirklich nichts wahrnehmen können, es sei der Privatklägerin "gut" gegangen (Urk. 11/3 F/A 8; Prot. I S. 10). Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass während der Autofahrt nach C._____ ge- sprochen wurde, sind die im Nachgang getätigten Relativierungen als unglaubhaft zu taxieren. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte auf dem Weg nach C._____ gerade deshalb angehalten hat, weil die Privatklägerin "ein bisschen frische Luft" benötigt habe und weil sie "kotzen" müsse, spricht gegen den sinngemässen Ein- wand der Verteidigung, der Zustandsbeschrieb des Beschuldigten lasse nicht auf eine Alkoholisierung der Privatklägerin schliessen (Urk. 11/1 F/A 30; Urk. 11/2 F/A 8; Urk. 62 N 4; Urk. 92 N 21).

E. 5.4 Bei der Ankunft am Wohnort sei die Privatklägerin gemäss dem Beschuldig- ten "einfach so dagelegen" (vgl. Urk. 11/1 F/A 30; Urk. 11/2 F/A 9). Im Lichte seiner

- 18 - Ausführungen zum Zustand der Privatklägerin erscheint allerdings als sehr zweifel- haft, dass die Privatklägerin nicht etwa aufgrund ihres Alkoholkonsums und Halbschlafs liegen geblieben sein sollte, sondern weil sie sich geweigert habe, aus- zusteigen, um Sex mit dem Beschuldigten zu haben (Urk. 11/1 F/A 32 und F/A 44; Urk. 11/2 F/A 8). Der Beschuldigte führte aus, er sei – nachdem er die Privatkläge- rin wiederholt gebeten habe auszusteigen – nach hinten gegangen und habe ihren Kopf angehoben, worauf die Privatklägerin ihn zu sich gezogen und seine Hände "überall" auf ihren Körper getan habe (Urk. 11/1 F/A 32). Die Privatklägerin habe mit ihren und auch seinen Händen die Vagina berührt (Urk. 11/1 F/A 44). Sie sei dann auf seinen Schoss gesessen und habe ihn weiter mit ihren Händen angefasst (Urk. 11/2 F/A 8). Sie habe ihn provoziert, um Sex zu haben. Zwei Mal sei er von der Privatklägerin in Versuchung gebracht worden, einmal sei sie auf seinem Schoss gesessen und einmal liegend im Auto. In beiden Fällen habe er "nein" gesagt. Sie habe das einfach machen wollen, es sei ihr Wille gewesen (Urk. 11/1 F/A 44 f.). Und weiter: "Sie hatte nichts an, die Vagina war offen und sie hat auch ihre Finger benutzt, um etwas zu machen" (Urk. 11/1 F/A 32).

E. 5.5 Bei genauerer Betrachtung erweisen sich die Ausführungen des Beschuldig- ten zum Geschehen auf der Rückbank als oberflächlich und uneinheitlich. Unklar bleibt aufgrund seiner Aussagen zunächst, wie und zu welchem Zeitpunkt sich die Privatklägerin ihre Kleider ausgezogen haben soll. Die Vorinstanz hat die diesbe- züglichen Widersprüche in den Schilderungen des Beschuldigten aufgezeigt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 8 f. und S. 26). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte einerseits geltend machte, er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, aber die Privatklägerin sei bereits nackt gewesen: "Ich weiss das aber nicht genau, wie sie das ausgezogen hat, ob sie gar keine Kleider hatte von Anfang an" (Urk. 11/1 F/A 64). Sie sei auf dem Rücken gelegen, habe unten nichts angehabt und gesagt: "Machen wir Sex" (Urk. 11/1 F/A 33). In der am darauffolgenden Tag durchgeführten Hafteinvernahme gab er hingegen zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihre Schuhe ausgezogen und er sei (hinten) ins Auto gesessen. Sie habe dann viele Sachen ausgezogen, sei auf seinen Schoss gesessen, habe ihn weiter angefasst und dann gesagt, sie wolle Sex mit ihm (Urk. 11/2 F/A 8). Es sei so schnell gegangen, dass er sich nicht alle Details habe merken können (Urk. 11/2

- 19 - F/A 19). Es erstaunt, dass der Beschuldigte die geltend gemachte Diskussion über allfälligen Sex sowie den Kondomkauf etc. geführt haben will, sich gleichzeitig aber nicht mehr daran erinnern kann, ob die Privatklägerin u.a. auf seinem Schoss eine Unterhose angehabt habe oder nicht. Auch die wiederholten Beteuerungen, Ziel der Privatklägerin sei Sex gewesen, sie habe ihn provoziert, er habe keinen Sex haben wollen und sei von der Privatklägerin diesbezüglich unter Druck gesetzt worden, bleiben mit der Vorinstanz wenig nachvollziehbar (Urk. 70 S. 25; Urk. 11/1 F/A 44 f. und F/A 60; Urk. 11/2 F/A 8, F/A 15 und F/A 27; Urk. 11/3 F/A 7; Prot. I S. 9 f.; s.a. Urk. 70 S. 9 f.). Zwar machte der Beschuldigte diesbezüglich wiederholt und im Grundsatz gleichbleibende Aussagen. Mit der Vorinstanz bleiben diese Ausführungen aber relativ blass und uneinheitlich (Urk. 70 S. 25). So gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Kreditkartenabbuchung für den Kondomkauf beispielsweise zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn dazu gezwungen (Prot. I S. 30). Gleichzeitig hielt er jedoch selber fest: "Eben, sie hat mich gefragt nach Sex. Ich war dann einverstanden Kondome zu kaufen und nach dem Kauf entschied ich mich um […]" (Urk. 11/2 F/A 15). Auch zum Verlauf der Weiterfahrt an den Bahnhof und den Auffindeort der Privatklägerin fehlen jegliche konkrete Angaben, obwohl es die Privatklägerin ausdrücklich darauf abgesehen haben soll, mit ihm Sex haben zu können.

E. 5.6 Schliesslich passt seine Darstellung der Geschehnisse auch nicht zu den weiteren Gegebenheiten, welche sich nach dem fraglichen Übergriff nachgewiese- nermassen ereignet haben. Der Beschuldigte sagte selber aus, die Privatklägerin habe während der Fahrt zum Bahnhof, wo er das Kondom gekauft habe, ihr Mobil- telefon in der Hand gehalten und es benutzt (Urk. 11/1 F/A 33 und F/A 75 ff.). Folgt man den Ausführungen des Beschuldigten, wonach es die Privatklägerin gewesen sei, welche unbedingt Sex gewollt und ihn zum Kondomkauf forciert habe (Urk. 11/4 F/A 9; Prot. I S. 30), ist kein nachvollziehbarer Grund für die Privatklägerin ersicht- lich, auf dem Weg zum Bahnhof die vorgenannten Textnachrichten mit der Bitte um Hilfe sowie ihren Standort zu senden (Urk. 3 und Urk. 6; vgl. auch Urk. 90 S. 7).

E. 5.7 Ebenso erschliesst sich nicht, inwiefern die seitens der beiden Zeugen L._____ und M._____ wahrgenommenen Ereignisse als Reaktion auf den seitens

- 20 - des Beschuldigten verwehrten Sexualverkehr gewertet werden könnten. Bringt der Beschuldigte vor, die Privatklägerin habe genau dann zu schreien und gegen die Türe zu schlagen begonnen, als er ihr gesagt habe, dass es nicht zu Sex kommen werde, erscheint dies als Schutzbehauptung (Urk. 11/2 F/A 26). Die unmiss- verständlich und seitens der Zeugen plastisch dargelegten Vorgänge sowie die Verfassung der Privatklägerin nach Verlassen des Fahrzeugs sprechen für sich. Die aufgezeigten Umstände lassen sich zwanglos mit der Schilderung der Privat- klägerin (Ausgreifen der Vagina ohne Einwilligung und Möglichkeit zur Gegenwehr) in Einklang bringen, jedoch kaum mit einer Situation, wie sie der Beschuldigte ins Feld führt. Anlässlich der polizeilichen Befragung erklärte der Beschuldigte noch, die Privatklägerin habe die Polizei wohl gar nicht rufen und einfach weggehen wollen, da sie Druck auf ihn ausgeübt habe, um Sex zu machen. Es sei die Idee dieser vier anderen Personen gewesen, die Polizei zu rufen (Urk. 11/1 F/A 34). Auch dies ist widerlegt. Die Privatklägerin hat ihre Arbeitskollegen bereits vor dem Zusammentreffen mit den vier Passanten gebeten, die Polizei zu rufen. Macht der Beschuldigte darüber hinaus geltend, er habe die Privatklägerin nach Hause fahren wollen, jedoch ihre Adresse nicht mehr gewusst, da sein Handy keinen Akku mehr gehabt und die Privatklägerin sich geweigert habe, ihm die Adresse zu nennen, erweist sich dies als vorgeschoben (Urk. 11/2 F/A 8). Aufgrund der polizeilichen Auswertung seines Mobiltelefons ist erstellt, dass der Beschuldigte um 00.34 Uhr einen Anrufversuch sowie ein kurzes Telefongespräch führte. Dies notabene unmittelbar nachdem die Privatklägerin an der N._____-strasse das Auto verlassen hat und seitens der Zeugen L._____ und M._____ die Polizei via Notruf kontaktiert wurde (Urk. 3 S. 4 und angehängtes Anrufprotokoll Call Log [24] S. 2).

E. 5.8 Die Vermutung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihrer Kollegin erst dann geschrieben haben könnte, als das Kondom bereits gekauft gewesen sei und sie schon gewusst habe, dass er keinen Sex wolle, erweist sich als nachweis- lich falsch. Unterstellt der Beschuldigte der Privatklägerin, sie habe sich das Ganze ausgedacht, organisiert sowie initiiert und sei entsprechend vorbereitet gewesen (Urk. 11/4 F/A 9; s.a. Prot. I S. 29), erscheint dies schlicht abwegig, und es kann keinerlei Motivlage der Privatklägerin für eine solche Falschbelastung ausgemacht werden. Hingegen spricht die Tendenz des Beschuldigten, die Privatklägerin

- 21 - zunehmend in einem schlechten Licht darzustellen, ebenfalls gegen die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen.

E. 5.9 Gesamthaft ergibt sich, dass die zweifelhaften Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen. Im Resultat ist der Vorinstanz somit beizupflichten, dass kein Anlass besteht, an den Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln. Der Anklagesachverhalt hat deshalb auch für die Geschehnisse nach der Ankunft in C._____ als erstellt zu gelten. Zu prüfen bleiben die Einwendungen der Verteidigung, ob die Privatklägerin im Sinne des Anklagesachverhalts betrunken war und sich nach der Ankunft noch im Halbschlaf befand.

E. 6 Einwendungen der Verteidigung

E. 6.1 Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass eine Widerstands- unfähigkeit der Privatklägerin aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände zu verneinen sei bzw. für die Annahme einer solchen zu wenige Beweismittel zur Verfügung ständen (Urk. 92 N 21).

E. 6.2 Die Verteidigung bringt zunächst vor, die Privatklägerin habe "nein" sagen können und jede Bewegung gespürt. Sie habe auch jede einzelne Berührung um- schreiben können, was zeige, dass sie offensichtlich in wachem Zustand bzw. bei vollem Bewusstsein gewesen sei (Urk. 62 N 2 und Urk. 92 N19; s.a. Urk. 12 F/A 26). Auch gemäss der Vorinstanz sei die Privatklägerin wach gewesen, nach- dem der Beschuldigte sie – konkret an den Beinen, den Armen und den Schultern – wachgerüttelt habe und sie danach unsittlich berührt haben soll (Urk. 92 N 7). Auch der Beschuldigte stellt in Abrede, dass die Privatklägerin am Schlafen gewesen sei, und macht geltend, man könne in wenigen Minuten (seit dem Zwischenhalt) nicht einschlafen. Die Privatklägerin sei zwar "entspannt" gewesen, habe aber nicht geschlafen (Urk. 11/1 F/A 50; Prot. I S. 9).

E. 6.3 Die Verfassung der Privatklägerin bis zur Ankunft in C._____ wurde nicht nur anhand ihrer eigenen Wahrnehmung, sondern auch mit den Eindrücken der Zeugen ausreichend erstellt. Zudem sprechen die Handydaten für das seitens der

- 22 - Privatklägerin dargelegte Zustandsbild, finden sich doch im Zeitraum zwischen der Abholung an der B._____ und der Ankunft an der D._____-strasse gerade keine nachweisbaren Interaktionen mit dem Mobiltelefon (Urk. 3-7). Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung telefonierte die Privatklägerin eben gerade nicht in die- sem Sinne mit ihren Kollegen, als dabei ein gegenseitiges Gespräch geführt wer- den konnte (Urk. 92 N 18). So sagte auch die Zeugin I._____ aus, dass die Privatklägerin ihren Telefonanruf zwar entgegen genommen habe, jedoch abge- sehen von "Nein, ich habe nein gesagt. Helft mir bitte" nichts gesagt habe, sondern das Handy dann "so komisch stumm" geworden sei (Urk. 18 F/A 12). An den wiederholt zu Protokoll gegebenen sowie glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, wonach sie die ganze Zeit im Halbschlaf gewesen, mithin immer wieder mal wach geworden und wieder eingeschlafen sei, besteht kein Anlass zu zweifeln (statt vieler: Urk. 12 F/A 41). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selber konstant festhielt, die Privatklägerin sei bei der Ankunft "einfach so dagelegen" bzw. über alle Sitze hinten im Auto gelegen (Urk. 11/1 F/A 30 f.; Urk. 11/2 F/A 9). Dies entspricht nicht der normalen Fahrposition von jemandem, der sich ein Uber bestellt und mit einer ihr unbekannten Person mitfährt. Inwiefern der Beschuldigte als Fahrer in dieser Situation unterscheiden konnte, ob die Privatklägerin "nur" ent- spannt auf der Rückbank lag oder sich vielmehr in einem Dämmerzustand befand, erscheint zudem fraglich. Überdies ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin auf relativ umständliche Art und Weise – nämlich jeweils nur eine Körper- seite – ausgezogen hat, was zeigt, dass die Privatklägerin dabei nicht aktiv mitge- wirkt hat und folglich auch nicht wach war, sondern sich im Sinne einer unwissen- schaftlichen Bezeichnung eben in einer Art "Halbschlaf" befand.

E. 6.4 Entgegen der Verteidigung erweist sich die genaue Abgrenzung der Frage, ob die Privatklägerin im Zeitpunkt der Berührungen geschlafen habe oder schon wach gewesen sei, hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ohnehin nicht als ausschlaggebend. Für die rechtliche Einordnung wird weder Tiefschlaf noch ein komatöser Zustand vorausgesetzt, sondern im Ergebnis eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit (vgl. nachstehend E. III. 2. f.). Nicht zu hören ist daher auch der Einwand, es fehle in der Anklage an einer genügenden Zustandsbeschreibung der Privatklägerin (Urk. 62 N 18). Der Anklagevorwurf enthält Ausführungen zur

- 23 - Verfassung der Privatklägerin im Zeitpunkt des Übergriffs und hält fest, sie sei infolge Müdigkeit und der Alkoholisierung, weshalb sie sich im Halbschlaf befunden habe, nicht in der Lage gewesen, sich gegen die beschriebenen sexuellen Handlungen zu wehren (Urk. 37 S. 2 f.). Dies ist anklagegemäss erstellt und der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Spricht die Verteidigung in diesem Zusammenhang auch von der (fehlenden) Widerstandsunfähigkeit der Privatkläge- rin, betrifft dies die rechtliche Qualifikation des Ereignisses.

E. 6.5 Weiter wendet die Verteidigung ein, es sei weder erstellt, dass die Privat- klägerin einen Liter Bier und eine halbe Flasche Prosecco getrunken habe, noch dass sie stark alkoholisiert gewesen sei (Urk. 62 N 2 f.). Ausserdem beschreibe keiner der Zeugen einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit, und auch der mög- liche Blutalkohol spreche gegen eine Widerstandsunfähigkeit (Urk. 92 N 21). Einer- seits ist aber insofern irrelevant, welche Menge welchen Alkohols die Privatklägerin genau konsumiert hatte, als schlussendlich der daraus resultierende Zustand entscheidend ist. Andererseits kann diesbezüglich abermals auf die vorangehen- den Erwägungen und – entgegen der Verteidigung – die zitierten Zeugenaussagen verwiesen werden. Die Privatklägerin hat sodann mehrfach angegeben, ca. 1 Liter Bier und eine halbe Flasche Prosecco getrunken zu haben (Urk. 12 F/A 35; Urk. 13 F/A 30). Dies bestätigt im Grundsatz auch der Beschuldigte: "Als sie mir gesagt hatte, dass sie erbrechen wolle, hatte ich sie gefragt, ob sie Alkohol getrunken habe. Sie hatte mir gesagt, dass sie ein wenig Prosecco und auch ein wenig Bier getrunken habe" (Urk. 11/1 F/A 37). Die Zeugin I._____ beschrieb den Zustand der Privatklägerin bereits am Apéro als "recht betrunken", weshalb diese mit Alkohol gestoppt habe und nachher wieder etwas nüchterner gewesen sei (Urk. 18 F/A 15). Bestreitet die Verteidigung die Angaben der Privatklägerin zum Alkoholkonsum, ist auch auf die Aussagen des Zeugen E._____ zu verweisen, welcher festhielt, es sei der Privatklägerin zwar kurzzeitig besser gegangen. Nachdem aber alle dort anwe- senden Personen – mithin auch die Privatklägerin – Jägermeister konsumiert hät- ten, habe er gesehen, dass es ihr wieder schlechter gehe (Urk. 19 F/A 11 ff. und F/A 21 ff.; s.a. Urk. 13 F/A 17 und F/A 32). Vor diesem Hintergrund darf zwanglos geschlossen werden, die Privatklägerin habe (zumindest) die genannte Menge an Alkohol getrunken; diesbezüglich ist der Sachverhalt ebenfalls erstellt.

- 24 -

E. 6.6 Mit der Verteidigung erscheint auf den ersten Blick bemerkenswert, dass sich gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten knapp neun Stunden nach dem hier zu prüfenden Vorfall kein Ethylalkohol im Blut der Privatklägerin befand. Jedoch hält das Gutachten ausdrücklich fest, aufgrund der verstrichenen Zeit könne eine Alkoholisierung im Ereigniszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, da Ethylalkohol relativ rasch aus dem Blut eliminiert werde: "Im linearen Bereich werden pro Stunde minimal 0.10 bzw. maximal 0.20 Gewichtspromille abgebaut" (Urk. 22/5 S. 2). Rückgerechnet betrug der Alkoholgehalt bei der Privatklägerin im Ereigniszeitpunkt folglich mindestens 0.8 Gewichtspromille, bis hin aber zum möglicherweise doppelten Wert. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin gemäss ihren Aussagen am Abend nicht viel gegessen habe (Prot. I S. 15). Die Auswirk- ungen einer solchen Alkoholisierung in Kombination mit einem Müdigkeitszustand vermögen entgegen der Verteidigung durchaus erheblich heftiger auszufallen als jene je eines Müdigkeitszustands oder einer Alkoholisierung alleine (vgl. Urk. 92 N 9). Der pauschale Einwand der Verteidigung, es habe aufgrund des Gutachtens keine Alkoholisierung vorliegen können, entbehrt damit einer Grundlage, wird anhand der Ausführungen im Gutachten entkräftet und steht dem glaubhaft beschriebenen, durch Zeugenaussagen untermauerten und erstellten Zustandsbild der Privat- klägerin diametral entgegen. Es ist denn auch nirgends von einer überdurchschnitt- lichen bzw. starken Alkoholisierung die Rede, wie dies die Verteidigung vorträgt, sondern in der Anklage wird (lediglich) festgehalten, die Privatklägerin sei betrun- ken gewesen (vgl. Urk. 62 N 2 f.). Die dort angeführte Widerstandslosigkeit ergibt sich sodann nicht allein aus der Alkoholisierung (Urk. 37 S. 2 f.), weshalb aus der Tatsache, dass die Privatklägerin rund dreieinhalb Stunden nach dem Vorfall im Stande war, polizeilich eingehend befragt zu werden, ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann (Urk. 62 N 4; Urk. 92 N 4 und N 21). Es darf in diesem Zusammenhang auch davon ausgegangen werden, der Dämmerzu- stand der Privatklägerin habe aufgrund der aufgezeigten Vorkommnisse und des emotionalen Ausnahmezustands zwischenzeitlich erheblich nachgelassen. Damit ist erstellt, dass die nur unregelmässig Alkohol konsumierende Privatklägerin

- 25 - gemäss Anklagesachverhalt betrunken war, mithin unter dem Einfluss von Alkohol stand (Urk. 37 S. 2).

E. 6.7 Die Verteidigung macht sodann geltend, gewisse Aussagen der Privatkläge- rin würden auf einvernehmliche Handlungen bzw. einen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten hinweisen (Urk. 62 N 13; Urk. 92 N 22 ff.). Dem kann in zweierlei Hinsicht nicht gefolgt werden. Zum einen stellt der Einwand, die Privatklägerin habe mit dem Beschuldigten ein Gespräch über ihre Verhütung geführt, eine blosse, unglaubhafte Behauptung des Beschuldigten dar. Er konnte die von der Privat- klägerin konkret verwendete Verhütungsmethode (Stäbchen) denn auch nicht benennen (Urk. 11/1 F/A 33). Zum anderen hat diese Konversation, aufgrund welcher der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin den sexuellen Handlungen zustimmte, auch gemäss Aussagen des Beschuldigten zeitlich nach dem anklagegegenständlichen sexuellen Übergriff bzw. Ausgreifen der Vagina stattgefunden. Deshalb wollte er im Anschluss auch Kondome kaufen gehen (vgl. dazu Urk. 11/1 F/A 44; Urk. 11/2 F/A 8; Urk. 11/4 F/A 8 und F/A 11). Folglich konnte darin rein schon von der zeitlichen Abfolge her keine Zustimmung der Privatklägerin liegen. Ausserdem konnte der Beschuldigte nach dem vorgängi- gen Zwischenhalt wegen der akuten Übelkeit der Privatklägerin (bzw. deren Versuch, sich zu übergeben) sowie des anschliessenden, auch nach Auffassung des Beschuldigten nicht normalen Liegens der Privatklägerin (Urk. 90 S. 8) nicht annehmen, dass diese Sex wollte.

E. 7 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'610.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 14'300.– amtl. Verteidigung Fr. 8'700.– unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerschaft Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 8 […]

E. 9 [Mitteilungen]

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw K. Lüscher Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250114-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher Urteil vom 17. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Schändung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 17. September 2024 (DG240013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. März 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 37). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 41 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Schändung im Sinne von aArt. 191 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

5. a) Die folgenden, sichergestellten Spuren, Aufnahmen, Gegenstände und Datenträger werden zur Vernichtung eingezogen: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K230616-006 / 85556894 lagernd:  SpurID/IRM s23-08072–s23-08082  SpurID/IRM s23-08172–s23-08182 Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 85556894 lagernd:  Körperpflegemittel/Kosmetik (Asservat-Nr. A017'484'478)  IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A017'486'112)  IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A017'486'123)  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'500'355)  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'505'894)  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'505'918)  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'505'930)

b) Die sichergestellte Damenbekleidung (A017'484'467) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Verzicht angenommen.

- 3 -

6. a) Der Beschuldigte ist dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'610.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 14'300.– amtl. Verteidigung Fr. 8'700.– unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerschaft Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2)

1. A._____ sei freizusprechen.

2. Für den Eventualfall einer Verurteilung wegen Schändung sei er zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 50.00. Die erstandene Haft sei an die Strafe anzurechnen. Die Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu ver- weisen.

- 4 -

4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten heraus zu geben.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die weiteren Kosten des Verfah- rens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerin: (Urk. 93 S. 1)

1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuer- legen; die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I.Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. September 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 43 ff.). Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 20. September 2024 innert Frist Berufung gegen den vorinstanz- lichen Entscheid anmelden (Urk. 65). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 67) reichte der Beschuldigte am 18. Februar 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 68; Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2025 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den weiteren Parteien zugestellt (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 13. März 2025 auf Anschlussbe-

- 5 - rufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 75). Die Privatklägerin liess sich diesbezüglich nicht vernehmen. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2025 gewährte die Verfahrensleitung der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 78). Am 28. April 2025 wurde mit Präsidialverfügung der Ausschluss der Pu- blikumsöffentlichkeit verfügt und lediglich den akkreditierten Gerichtsberichtserstat- tenden unter Auflagen den Zutritt zur Berufungsverhandlung gewährt (Urk. 81). 1.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie die un- entgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ (Prot. II S. 6 ff.). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen antragsge- mäss freigestellt worden (Urk. 80 und Urk. 84). Vorfragen waren keine zu entschei- den (Prot. II S. 8). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und wendet sich mit seiner Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 1-3 (Schuldspruch und Sanktion), Dispositiv- Ziffern 5-6 (Beschlagnahmungen, Schadenersatz und Genugtuung) sowie Disposi- tiv-Ziffer 8 (Kostenauflage). Der Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 sowie die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 7) wurden nicht beanstandet. Betreffend Landesverweisung stellte sich im Rahmen der Befra- gung anlässlich der Berufungsverhandlung im Übrigen heraus, dass der Beschul- digte bereits seit Mai 2023 Schweizer Staatsbürger ist, was er mittels Vorlage seiner schweizerischen Identitätskarte belegen konnte. Von dieser wurde eine Kopie erstellt und zu den Akten genommen (Prot. II S. 12, Urk. 90 S. 5 und Urk. 91). Dementsprechend wurde auch das Rubrum dieses Urteils angepasst. An der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung ausserdem klar, dass auch die Dispositiv-Ziffer 5 (Beschlagnahmungen) nicht angefochten werde (Prot. II S. 8). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was

- 6 - vorab mit Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlech- terungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 2.2. Es ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Die urteilende Instanz kann sich somit auf die ihrer Auffassung nach für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2.).

3. Anklageprinzip 3.1. Vor Vorinstanz beanstandete die Verteidigung unter dem Titel der recht- lichen Würdigung, es fehle in der Anklage eine genügende Zustandsbeschreibung der Privatklägerin, wobei insbesondere unklar sei, ob die Anklage dem Beschuldig- ten vorwerfe, dass sich die Privatklägerin bei den ersten Berührungen noch im Halbschlaf befunden habe (Urk. 62 N 18). Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung sodann aus, dass unklar bleibe, welche konkreten Handlun- gen der Beschuldigte in der "ersten Überraschungsphase", welche die Vorinstanz konstruiere, ausgeführt hätte. Auch in der Anklageschrift werde darauf nicht weiter eingegangen. Die Anklage erweise sich insofern als zu wenig substantiiert, respek- tive finde sich die zeitliche Abgrenzung, welche die Vorinstanz hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen vornehme, in der Anklageschrift nicht wieder (Urk. 92 N 11 f.). Sofern damit auch eine Verletzung des Anklageprinzips moniert werden soll, ist bereits kurz an dieser Stelle darauf einzugehen. 3.2. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dessen Verteidigungsrechte geschützt und der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert werden können. Das Gericht darf einen vom Anklagesachverhalt geringfügig abweichenden Sachverhalt beurteilen, sofern die Rechte der beschul- digten Partei gewahrt werden (BGer 7B_260/2022 vom 15. Januar 2024 E. 2.2. m.H.). Bereits in der Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Februar 2024 wurde

- 7 - ihm vorgehalten, er habe die nunmehr eingeklagten sexuellen Übergriffe gegen- über der Privatklägerin vorgenommen, obwohl sich diese aufgrund ihres müden und alkoholisierten Zustands im Halbschlaf befunden habe (Urk. 11/3 F/A 5). Dies bildet nach wie vor Kernvorwurf der Anklage und macht unmissverständlich klar, dass dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, die Privatklägerin sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen, obwohl sie mit dem Tun des Beschuldigten nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 37 S. 3). Das in der Anklage umschriebene Streicheln der Geschädigten über deren Kleidung bis zum Aussteigen und zum Positionswechsel des Beschuldigten auf die Rückbank des Fahrzeuges betrifft nicht den vorgeworfenen Kernsachver- halt, ist aber ebenfalls genügend umschrieben und erfordert entgegen der Vertei- digung auch keine weitere zeitliche Abgrenzung. Eine wirksame Verteidigung konnte somit jederzeit gewährleistet werden und es ist keine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes auszumachen. Entgegen der Verteidigung ergeben sich auch kei- nerlei Unklarheiten betreffend den Zustand der Geschädigten, zumal mit "Halb- schlaf" keine wissenschaftlich exakte Qualifikation vorgenommen, sondern ein Zu- stand zwischen Schlaf und vollem Bewusstsein beschrieben wird, welcher vorlie- gend in Verbindung mit einer möglichen Alkoholisierung bei erstelltem Sachverhalt der rechtlichen Würdigung des eingeklagten Tatbestands der Schändung zu Grunde zu legen ist. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte fuhr die Privatklägerin als Uber-Fahrer in der Nacht vom

15. auf den 16. Juni 2023 vom Bahnhof B._____ zu ihrem Wohnort in C._____. In diesem Zusammenhang soll es zu sexuellen Übergriffen zum Nachteil der Privat- klägerin gekommen sein. Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Be- schuldigten vor, er sei der auf der Rückbank im Auto liegenden und sich im Halb- schlaf befindenden Privatklägerin vom Fahrersitz aus mit seiner Hand von der Schulter über die Brüste sowie dem Bein entlang nach oben unter den Rock gefah- ren, wo er sie im Intimbereich über der Kleidung berührt habe. Danach habe sich

- 8 - der Beschuldigte neben die Privatklägerin auf die Rückbank gesetzt, habe ihr die Kleidung unter dem Rock nach unten gezogen, seinen Finger an der Klitoris der Privatklägerin bewegt und sei mit einem oder mehreren Fingern vaginal in sie ein- gedrungen. Die Privatklägerin sei nicht damit einverstanden und infolge Müdigkeit sowie Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen, sich gegen die sexuellen Hand- lungen des Beschuldigten zur Wehr zu setzen (Urk. 37 S. 2 f.). Im Übrigen ist für den detaillierten Vorwurf auf die Anklageschrift zu verweisen. 1.2. Der Beschuldigte stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass es in besagter Nacht auf der Rückbank seines Autos zu sexuellen Handlungen mit der Privatklä- gerin gekommen sei, wobei er ihren Körper berührt und ihren Genitalbereich ange- fasst habe respektive mit den Fingern vaginal in die Privatklägerin eingedrungen sei (Urk. 11/1 F/A 32 f. und F/A 44; Urk. 11/2 F/A 8 und F/A 16; Prot. I S. 10). Auch im Lichte der Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom

12. September 2023 sowie demjenigen zur Auswertung von DNA-Spuren vom

27. Dezember 2023 hat dieser Umstand als erstellt zu gelten und ist den nach- folgenden Erwägungen zu Grunde zu legen (Urk. 22/11-12; Urk. 25/2). 1.3. Vom Beschuldigten wird bestritten, dass er diese Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen habe bzw. die Privatklägerin widerstands- unfähig gewesen sei. Vielmehr habe die Privatklägerin Sex gewollt, und er – der Beschuldigte – sei von ihr diesbezüglich unter Druck gesetzt worden (Urk. 11/1 F/A 32 ff. und 51 ff.; Urk. 11/2 F/A 8 und F/A 16; Urk. 11/4 F/A 10; Prot. I S. 9 ff. und S. 28 f.; Urk. 90 S. 6). Auch die Verteidigung bestreitet im Wesentlichen die Widerstandsunfähigkeit und starke Alkoholisierung der Privatklägerin sowie den Vorwurf, der Beschuldigte habe seine Handlungen gegen den Willen der Privat- klägerin vorgenommen (Urk. 62 N 1 ff. und N 9 ff.; Urk. 92 N 1 ff. und N 22 ff.). Die Handlungen seien einvernehmlich erfolgt bzw. es habe sich der Beschuldigte dies- bezüglich in einem Sachverhaltsirrtum befunden (Urk. 62 N 9-14; Urk. 92 N 22-26). 1.4. Der strittige Vorwurf stützt sich primär auf die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 12; Urk. 13; Prot. I S. 12 ff.). Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel vollständig aufgeführt und die Aussagen der involvierten Personen in den wesent- lichen Punkten zusammengefasst (Urk. 70 S. 7 ff.). Auf diese Erwägungen ist vorab

- 9 - zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorderrichter kamen nach Würdigung der im Recht liegenden Aussagen sowie der übrigen Beweismittel zusammengefasst zum Schluss, die Privatklägerin habe den Vorfall authentisch sowie konstant und damit glaubhaft beschrieben. Demgegenüber könne auf die Angaben des Beschul- digten nicht abgestellt werden, weshalb der Anklagesachverhalt als rechtsgenü- gend erstellt zu betrachten sei (Urk. 70 S. 25-28). Diesem Ergebnis ist zu folgen. Aufgrund der seitens der Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung gewählten Vorgehensweise erscheint die zeitliche Einordnung der einzelnen Geschehens- abläufe teilweise erschwert. Da der zeitliche Kontext für die Sachverhaltserstellung von Belang ist, wird nachfolgend im Sinne einer Präzisierung und Konkretisierung nochmals ergänzend auf die einzelnen Sachverhaltsabschnitte eingegangen. Dies auch deshalb, weil die Anklageschrift auch die Geschehnisse vor dem eigentlichen Übergriff ausführlich festhält. Die Vorgeschichte ist immerhin insofern relevant, als der Beschuldigte auf diese Weise über den Zustand der Privatklägerin informiert war bzw. Kenntnis davon haben musste.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel 2.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) hat der Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit nachzuweisen, vorab den objektiven und subjektiven Tatbestand (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 10 N 2). Das Strafgericht darf sich dabei nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a. m.H.). 2.2. Sind Aussagen von Verfahrensbeteiligten zu würdigen, kann festgehalten werden, dass das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" in der Aussage- psychologie mittlerweile als wenig brauchbar bewertet wird, mithin die allgemeine Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft oder in Bezug auf die prozessuale Stellung im Verfahren nach heutiger Erkenntnis bei der Aussa-

- 10 - gewürdigung kaum mehr relevant ist. Für den Beweiswert einer Aussage letztlich entscheidend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3. m.H.). In die- sem Zusammenhang kommt der Erstaussage aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen regelmässig eine entscheidende Bedeutung zu (BGE 129 I 49 E. 6.1).

3. Fahrt von der B._____ an die D._____-strasse in C._____ 3.1. Die Privatklägerin hat gleichbleibend und anschaulich dargelegt, dass sie an besagtem Abend zu viel Alkohol getrunken habe, es ihr nicht mehr gut gegangen sei und ihre Kollegen daher ein Uber für sie bestellt hätten. Kurz vor dem Einsteigen sei sie gestürzt (Urk. 12 F/A 26 ff.; Urk. 13 F/A 35 ff.; Prot. I S. 16). Die Zeugen E._____ und F._____ bestätigen die Ausführungen der Privatklägerin. Ersterer er- klärte, man habe am Firmenanlass zusammen Alkohol getrunken. Zwischenzeitlich sei es der Privatklägerin "besser" gegangen. Man sei dann weiter zur B._____, wo man sich auf Bänke gesetzt und Jägermeister getrunken habe (Urk. 19 F/A 11 ff. und F/A 21 ff.). Weil es der Privatklägerin wieder schlechter gegangen sei und sie so nicht in den Club "G._____" habe mitkommen können, habe man ihr ein Uber bestellt (Urk. 19 F/A 24). Die Privatklägerin habe "geschaukelt" und ihr sei "trümm- lig" gewesen (act. 19 F/A 25 f.). Auch die Zeugin F._____ gab an, sie hätten bereits während dem Anlass Alkohol getrunken und seien später zur B._____ weiterge- gangen (Urk. 20 F/A 11 und 15). Dort hätten sie noch etwas zu trinken gehabt. Ab dann sei es der Privatklägerin nicht mehr so gut gegangen; ihr sei schlecht und schwindlig gewesen, sie habe betrunken gewirkt und geschwankt (Urk. 20 F/A 25 ff. und 29). Da die anderen weiter in den Club "G._____" hätten gehen wollen, hät- ten sie der Privatklägerin ein Uber bestellt und diese hineingesetzt (Urk. 20 F/A 31- 34). 3.2. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner ersten Befragung zu Protokoll, die Privatklägerin sei "gleich zu Boden gefallen", als er am Abholort angekommen sei (Urk. 11/1 F/A 30). Die anderen Personen hätten der Privatklägerin geholfen, in das Auto einzusteigen. Selber habe sie nicht einsteigen können (Urk. 11/1 F/A 39 f.).

- 11 - Er – der Beschuldigte – habe gefragt, ob die Privatklägerin betrunken sei, damit sie ihm nicht ins Auto erbreche (Urk. 11/1 F/A 30). In Übereinstimmung mit der Privat- klägerin schildert der Beschuldigte, er habe dann später in der Nähe des H._____ einen Zwischenhalt eingelegt, da es der Privatklägerin schlecht geworden sei bzw. diese habe erbrechen wollen. Beim Aussteigen sei der Privatklägerin alles aus der Tasche gefallen, weshalb der Beschuldigte sie hingesetzt, die Sachen aufgelesen und wieder in die Tasche getan habe. Sie habe ein wenig frische Luft gebraucht. Danach sei man an den Wohnort der Privatklägerin weitergefahren, was ca. drei bis vier Minuten gedauert habe (Urk. 11/1 F/A 30 und 47; Urk. 11/2 F/A 8; s.a. Aus- sagen der Privatklägerin: Urk. 12 F/A 26 und 43 f.; Urk. 13 F/A 39, 44 ff.). 3.3. Dass die Privatklägerin während dieser Teilfahrt gemäss Anklage auf der Rückbank lag, ergibt sich aus ihren Aussagen sowie denjenigen des Beschuldigten (Urk. 37 S. 2; Urk. 12 F/A 26, 37 und F/A 43 f.; Urk. 13 F/A 39 und F/A 42 f.; vgl. Urk. 11/1 F/A 30 f. und Aussage des Beschuldigten in Urk. 11/2 F/A 9: "Sie lag über alle Sitze hinten im Auto"; vgl. auch Urk. S. 8). Im Umfang des soeben Darge- legten ist der erste Abschnitt des eingeklagten Sachverhalts (Apéro Arbeitgeber bis Ankunft an Örtlichkeit) erstellt. Soweit bestritten wird, dass die Privatklägerin geschlafen bzw. die in der Anklage genannte Menge Alkohol konsumiert habe sowie betrunken gewesen sei, ist darauf nachfolgend näher einzugehen (vgl. E. II. 6.).

4. Aussagen der Privatklägerin zum weiteren Geschehensverlauf 4.1. Die Schilderungen der Privatklägerin zum Kerngeschehen im Fahrzeug erweisen sich als plastisch, widerspruchsfrei und ohne wesentliche Strukturbrüche. Die Privatklägerin hat im Lichte der vorangehenden Fahrt nachvollziehbar ausge- führt, sie habe sich seitlich liegend auf der Rückbank im Halbschlaf befunden und sich nicht zusammenreissen bzw. aufraffen können, aufzustehen (Urk. 12 F/A 53; Urk. 13 F/A 39 ff.). Konkret sagte sie dazu: "[…] ich war stark alkoholisiert, das gebe ich zu. Schlapp war ich. Ich hatte keine Kraft, meinen Körper so zu bewegen wie ich wollte" (Urk. 13 F/A 50). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie, dass der Körper und Geist "nicht mehr zusammen" gewesen seien; ihr Körper habe nicht gemacht, was sie gewollt habe (Prot. I S. 24).

- 12 - 4.2. Gleichbleibend beschrieb die Privatklägerin, wie der Beschuldigte sie in der Folge zunächst an Beinen, Armen und Schulter gerüttelt habe, sie sich aber nicht habe aufraffen können. Dann sei der Beschuldigte mit seiner Hand über die Brüste sowie dem Bein entlang unter den Rock gefahren, wo er sie zwischen den Beinen über der Kleidung berührt habe (Urk. 12 F/A 26; Urk. 13 F/A 39). Sie – die Privat- klägerin – habe aber nichts sagen können. Der Beschuldigte sei dann nach hinten gekommen und habe seine Hand zwischen alle ihre Schichten, die sie getragen habe, getan (Urk. 12 F/A 26). "Sin Finger isch i mich….Ich han mehrmals nei gseit" (Urk. 12 F/A 26). So habe er den Rock hochgeschoben und am rechten Bein bzw. der rechten Seite die Kleider sowie den Schuh ausgezogen (Urk. 12 F/A 26, F/A 56 und F/A 60; Urk. 13 F/A 39 und F/A 68-70). Der Beschuldigte habe an der Klitoris den Finger bewegt und sei vaginal mit dem Finger in sie eingedrungen (Urk. 13 F/A 55; Prot. I S. 21). Sie habe es zuerst gar nicht richtig wahrgenommen. Als sie es wahrgenommen habe, habe sie ihren Körper weggedreht und "nein" gesagt (Urk. 13 F/A 55). Diese Schilderung wirkt authentisch und vermittelt, dass ihre Ein- drücke von eingeschränkter bzw. verzögerter kognitiver Wahrnehmungsfähigkeit geprägt waren. 4.3. Die Privatklägerin hielt während des gesamten Verfahrens an ihrer Darstel- lung fest, ohne dass dabei eine Tendenz zu unnötiger Übertreibung auszumachen wäre. Auf entsprechende Nachfrage führte die Privatklägerin beispielsweise zurückhaltend aus, die Berührungen seien nicht grob, aber von ihr ungewollt gewesen (Urk. 12 F/A 64). Sie habe sich "benutzt" gefühlt (Urk. 13 F/A 61). Auch habe er sie weder bedroht noch ihr oben Kleider ausgezogen (Urk. 12 F/A 91; Urk. 13 F/A 71). Sie schien auch ihr eigenes Verhalten zu hinterfragen und fügte anlässlich der polizeilichen Befragung beispielsweise an, sie hätte sich vielleicht 10 Minuten zusammenreissen sollen (Urk. 12 F/A 54), oder: "Wenn ich nicht getrunken hätte, wäre dies nie passiert" (Urk. 12 F/A 110). Nebst der gleichbleiben- den anschaulichen Darstellung der Geschehnisse spricht auch dies für die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen. 4.4. Die Verteidigung moniert, die Privatklägerin widerspreche sich selber, wenn sie einerseits ausführe, sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle machen, aber

- 13 - ihr "nicht weh tun" und gleichzeitig eine Gegenwehr schildere (Urk. 62 N 11-13). Dabei lässt sie jedoch ausser Acht, dass die Privatklägerin sowohl bei der Polizei als auch im weiteren Verlauf der Untersuchung von sich aus einzig erklärte, sich während des von ihr geschilderten Übergriffs weggedreht sowie verbal gewehrt, mithin mehrmals "nein" gesagt zu haben, auch in Englisch (Urk. 12 F/A 78 und F/A 81; Urk. 13 F/A 39 f., F/A 55, F/A 63 und F/A 73). Da der Beschuldigte nicht reagiert und sie Angst gehabt habe, habe sie noch gesagt, er solle schnell machen und ihr nicht weh tun (Urk. 12 F/A 78; Urk. 13 F/A 62). Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin auf entsprechende Nachfrage hin auch festhielt, den Beschuldigten einmal mit den Händen weggestossen und dabei am Oberkörper berührt bzw. die Beine "zusammengemacht" zu haben (Urk. 12 F/A 66 ff.; Urk. 13 F/A 64). Hierbei ist jedoch ausschlaggebend, dass die Privatklägerin konstant und anschaulich von sich aus anfügte, nicht genügend Kraft dazu gehabt zu haben (Urk. 12 F/A 66; Urk. 13 F/A 64). Der Beschuldigte habe denn auch nicht wirklich darauf reagiert (Urk. 12 F/A 69). Damit hat die Privatklägerin aber keine Gegenwehr kundgetan, zumal nicht klar ist, dass diese vor oder während dem eingeklagten Übergriff erfolgte. Ein Widerspruch in den relevanten Schilderungen der Privatklägerin oder gar eine Einwilligung in die sexuellen Handlungen ihrerseits ist ebenso wenig aus- zumachen, zumal ihre Äusserung, er solle "machen" und ihr nicht "weh tun", nach dem anklagegegenständlichen Übergriff erfolgte (vgl. dazu auch hinten E. 6.7.). 4.5. Bezüglich des weiteren Geschehensverlaufs führte die Privatklägerin aus: "Er sagte zu mir, dass wir Kondome kaufen gehen. Ich habe Nein gesagt – ich will das nicht. Er ging nach vorne und fuhr los" (Urk. 12 F/A 26 und F/A 60). Ob der Beschuldigte tatsächlich Kondome gekauft habe, könne sie nicht sagen. Der Beschuldigte sei in diesem Zusammenhang ausgestiegen, hernach zurückgekom- men und losgefahren; sie sei wieder eingeschlafen (Urk. 12 F/A 99; Urk. 13 F/A 78). Die Privatklägerin führte wiederholt aus, mit ihrem Mobiltelefon Nachrichten ver- sendet zu haben, als der Beschuldigte nach dem Übergriff das Fahrzeug verlassen habe: "Nach einer Zeit hat er gesagt, dass er Kondome kaufen gehe. In dieser Zeit habe ich mein Handy rausgenommen und meinen Kollegen geschrieben, da er aussen rumgelaufen ist […]" (Urk. 13 F/A 39). Sie habe ihren Standort gesendet, als der Beschuldigte wieder nach vorne gegangen sei (Urk. 12 F/A 26 und F/A 100),

- 14 - bzw. in den Gruppenchat geschrieben, sei in diesem Moment aber nicht darauf gekommen, die Polizei zu avisieren (Urk. 13 F/A 25, F/A 78 und F/A 82). In der Folge sei der Beschuldigte (wieder) losgefahren und sie – die Privatklägerin – erneut eingeschlafen (Urk. 13 F/A 78). Letzteres erscheint auf den ersten Blick ungewöhnlich, lässt sich aber zwanglos mit dem weiteren Beweisergebnis und ihrer Verfassung in Einklang bringen. 4.6. So zeigt die Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin, dass die Privatklägerin zuvor um 00.16 Uhr sowohl eine WhatsApp-Nachricht mit dem Text "lüt de polizei ah holf mir" als auch ihren Standort an die Zeugin F._____ gesendet hat. Um 00.18 Uhr teilte die Privatklägerin in einem Mitarbeiter-Gruppen-Chat ebenfalls ihren Standort und schrieb: "bizte öptet de poliez ah" (Urk. 4 und Urk. 6). Eine solche Nachricht in einem Chat mit Arbeitskolleginnen zu teilen, bedarf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einer Ausnahmesituation. Dass sie sich nicht mehr an die um 00.19 Uhr bzw. um 00.20 Uhr entgegengenommenen Anrufe der Zeugin I._____ sowie des Zeugen E._____ erinnern kann (Urk. 3, Urk. 6 und Urk. 13 F/A 16; Prot. I S. 22), vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sodann nicht zu schmälern, sondern lässt sich ohne Not (auch) mit ihrem Zustand in Ein- klang bringen, wonach sie zu viel getrunken und sich im Halbschlaf befunden habe, respektive wieder eingeschlafen sei (Urk. 12 F/A 44, F/A 53 und F/A 99; Urk. 13 F/A 50 und F/A 78; Prot. I S. 20 ff.). Der Zeuge E._____, welcher notabene mit der Privatklägerin bei der B._____ gewesen und gemäss eigenen Angaben "etwas mehr als angetrunken" gewesen sei, konnte sich ebenso wenig an das gemäss Auswertungsbericht stattgefundene Telefonat mit der Privatklägerin erinnern (Urk. 19 F/A 41 ff.). Hingegen gab die Zeugin I._____ zu Protokoll, sie sei früher nach Hause gegangen und schon beinahe im Bett gewesen, als sie die Nachricht im Gruppenchat erhalten habe. Sie – die Zeugin – habe direkt die Privatklägerin angerufen, welche ihr am Telefon gesagt habe: "Nein, ich habe nein gesagt. Helft mir bitte". Dann sei es stumm geworden, sie habe nichts mehr gehört, sie habe auch den Namen der Privatklägerin gerufen, doch da diese nicht reagiert habe, habe sie aufgelegt (Urk. 18 F/A 12). Die Stimme der Privatklägerin habe verunsi- chert und ängstlich geklungen; so, als ob sie geweint habe (Urk. 18 F/A 29). Weiter gingen gemäss Bericht ab 00.20 Uhr auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin rund

- 15 - 16 Anrufe der Zeugen I._____, E._____ und F._____ ein, welche allesamt unbe- antwortet blieben (Urk. 3 und Urk. 6). Auch diese Tatsachen stehen den obigen Ausführungen der Privatklägerin somit nicht entgegen. 4.7. Die Kreditkarte des Beschuldigten wurde am 16. Juni 2023 um 00.20 Uhr mit Fr. 6.50 zu Gunsten von J._____ belastet (Urk. 26/4). Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er zu diesem Zeitpunkt am Bahnhof K._____ ein Kondom ge- kauft (Urk. 11/1 F/A 73 ff.). Danach seien sie wieder losgefahren. Die Privatklägerin schilderte die nachfolgenden Geschehnisse konstant wie folgt: Nachdem sie wieder losgefahren seien, habe der Beschuldigte abermals nach hinten gefasst, worauf sie sich zusammengerissen, gegen die Scheiben gehämmert sowie geschrien habe und das Auto letztlich habe verlassen können. Sie habe nur noch Stimmen von Frauen gehört und sei zusammengebrochen bzw. habe geweint (Urk. 12 F/A 26, F/A 88 f., F/A 97 und F/A 109; Urk. 13 F/A 39 und F/A 86 f.). 4.8. Dies deckt sich mit der Tatsache, dass um 00.32 Uhr ein (weiterer) Notruf bei der Kantonspolizei einging, wonach soeben eine Frau durch ihren Partner aus dem Auto geworfen worden sei (Urk. 3 S. 5). Der Notruf wurde vom Mobiltelefon einer Person abgesetzt, welche sich mit den Zeugen L._____ und M._____ um ca. 00.30 Uhr in der Nähe des Parkplatzes an der N._____-strasse in C._____ aufhielt, mithin dort, wo die Privatklägerin aufgefunden wurde (vgl. Urk. 14-17). Die Vorin- stanz hat die Aussagen dieser Zeugen ausführlich dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 15 ff.). Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass die Zeugen sinngemäss erklärten, ihnen sei ein Fahrzeug aufgefallen, welches dort schräg über zwei Parkplätze gestanden sei. Nach wenigen Minuten habe man ein Klopfen bzw. ein "Brüllen/Schreien-Gemisch" aus diesem Auto gehört. Das schräg parkierte Auto sei danach rückwärts gefahren und habe den Gehweg bzw. Rand- stein touchiert (Urk. 15 F/A 11; Urk. 17 F/A 11). In der Folge – so der Zeuge L._____

– sei das Fahrzeug schnell einige Meter nach vorne gefahren, habe abgebremst und es habe sich die Tür hinten rechts geöffnet. Eine Frau – die Privatklägerin – sei zu Boden gefallen. Sie habe gebrüllt und geweint, nur noch einen Schuh getragen und auch die Hosen seien "nicht ganz an" gewesen. Das Auto sei sehr schnell davongefahren. Man habe sich dann auf die Privatklägerin fokussiert, wobei das

- 16 - Auto noch mindestens zwei Mal an ihnen vorbeigefahren sei. Als das Auto ein wei- teres Mal zurückgekommen sei, seien er – der Zeuge L._____ – und sein Bekann- ter auf die Strasse gestanden und hätten den Beschuldigten angehalten. Der Be- schuldigte sei ausgestiegen und habe zur Privatklägerin gewollt, was man aber nicht zugelassen habe (Urk. 15 F/A 11-17 und 24). Die Zeugin M._____ bestätigte, dass die Privatklägerin keine Strumpfhose und nur noch einen Schuh angehabt habe. Ihre Haare seien "verwüstet" gewesen (Urk. 17 F/A 11 f.). Die Privatklägerin habe zunächst nicht gewollt, dass man sich ihr annähere, habe zu schreien begon- nen, sich zusammengekauert, selber umklammert und "Nein, nein, nein" gesagt (Urk. 17 F/A 16). Die Privatklägerin habe erzählt, der Uber-Fahrer habe sie ange- fasst (Urk. 17 F/A 21 f.). Als der Beschuldigte – nachdem er zurückgekommen und aus dem Auto ausgestiegen sei – gesagt habe, er habe nichts gemacht, habe die Privatklägerin zu schreien begonnen. Und weiter: "Es wirkte so, als ob sie nicht erst zu weinen begann, als sie ausgestiegen ist" (Urk. 17 F/A 32). 4.9. Die Aussagen der Privatklägerin fügen sich zwanglos in den Gesamtkontext ein, erscheinen insgesamt als konstant, zurückhaltend, erlebnisbasiert und damit glaubhaft.

5. Aussagen des Beschuldigten 5.1. Die Vorinstanz erachtet das Aussageverhalten des Beschuldigten als teilweise widersprüchlich. Zudem habe er die Privatklägerin belastet respektive ab- gewertet (Urk. 70 S. 25 ff.). Diese Feststellungen bedürfen insofern der Ergänzung und Präzisierung, als dass der Beschuldigte nicht primär die Privatklägerin als Person abgewertet hat, sondern im Verlaufe des Verfahrens einerseits seine eigenen Aussagen hinsichtlich des Zustandes der Privatklägerin relativierte und andererseits ihr Verhalten, wonach sie den Beschuldigten zum Sex mit ihr habe überzeugen wollen, zunehmend überzeichnet darstellte (Urk. 11/1-3). Ebenso ist zu konkretisieren, dass das widersprüchliche Aussageverhalten gerade diejenigen Teile des Sachverhalts betrifft, bei welchen der Beschuldigte eine eigene Version des Tatgeschehens geltend macht. Generell weisen sodann die Schilderungen zu den angeblich seitens der Privatklägerin initiierten sexuellen Handlungen einen wesentlich tieferen Detaillierungsgrad auf und fallen teilweise widersprüchlich

- 17 - sowie ungenau aus. Es ist ein gewisser Strukturbruch auszumachen, was es nach- folgend aufzuzeigen gilt. 5.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung in Übereinstimmung mit den übrigen Beteiligten, die anderen Personen hätten der Pri- vatklägerin geholfen, in das Auto einzusteigen. Selber habe sie nicht einsteigen können. Er habe Angst gehabt, sie als Fahrgast mitzunehmen: "Ich habe so gedacht: Sie war sehr, sehr betrunken" (Urk. 11/1 F/A 39 f.). Sie sei wie eine Person gewesen, die bisher noch nie Alkohol getrunken gehabt habe, nun ein wenig konsumiert habe und deshalb so stark darauf reagiere (Urk. 11/1 F/A 41). Anschau- lich legte er dar, auf der O._____-strasse habe sie gesagt, sie müsse "kotzen". Dieses Wort habe er nicht gekannt, weshalb er nachgefragt habe, ob sie erbrechen müsse (Urk. 11/1 F/A 38). 5.3. Während diese unmittelbar nach dem Vorfall getätigten Angaben zum Zustand der Privatklägerin nachvollziehbar sind und im Einklang mit den Zeugen- aussagen stehen, erweisen sich die späteren Erklärungen des Beschuldigten als nachgeschoben und widersprüchlich. So relativierte der Beschuldigte zunächst, zwar gemerkt zu haben, dass die Privatklägerin getrunken habe, jedoch habe man sich normal (über die Herkunft) unterhalten können. Anlässlich der Hauptverhand- lung machte er hingegen im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben plötz- lich geltend, er habe von der Trunkenheit wirklich nichts wahrnehmen können, es sei der Privatklägerin "gut" gegangen (Urk. 11/3 F/A 8; Prot. I S. 10). Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass während der Autofahrt nach C._____ ge- sprochen wurde, sind die im Nachgang getätigten Relativierungen als unglaubhaft zu taxieren. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte auf dem Weg nach C._____ gerade deshalb angehalten hat, weil die Privatklägerin "ein bisschen frische Luft" benötigt habe und weil sie "kotzen" müsse, spricht gegen den sinngemässen Ein- wand der Verteidigung, der Zustandsbeschrieb des Beschuldigten lasse nicht auf eine Alkoholisierung der Privatklägerin schliessen (Urk. 11/1 F/A 30; Urk. 11/2 F/A 8; Urk. 62 N 4; Urk. 92 N 21). 5.4. Bei der Ankunft am Wohnort sei die Privatklägerin gemäss dem Beschuldig- ten "einfach so dagelegen" (vgl. Urk. 11/1 F/A 30; Urk. 11/2 F/A 9). Im Lichte seiner

- 18 - Ausführungen zum Zustand der Privatklägerin erscheint allerdings als sehr zweifel- haft, dass die Privatklägerin nicht etwa aufgrund ihres Alkoholkonsums und Halbschlafs liegen geblieben sein sollte, sondern weil sie sich geweigert habe, aus- zusteigen, um Sex mit dem Beschuldigten zu haben (Urk. 11/1 F/A 32 und F/A 44; Urk. 11/2 F/A 8). Der Beschuldigte führte aus, er sei – nachdem er die Privatkläge- rin wiederholt gebeten habe auszusteigen – nach hinten gegangen und habe ihren Kopf angehoben, worauf die Privatklägerin ihn zu sich gezogen und seine Hände "überall" auf ihren Körper getan habe (Urk. 11/1 F/A 32). Die Privatklägerin habe mit ihren und auch seinen Händen die Vagina berührt (Urk. 11/1 F/A 44). Sie sei dann auf seinen Schoss gesessen und habe ihn weiter mit ihren Händen angefasst (Urk. 11/2 F/A 8). Sie habe ihn provoziert, um Sex zu haben. Zwei Mal sei er von der Privatklägerin in Versuchung gebracht worden, einmal sei sie auf seinem Schoss gesessen und einmal liegend im Auto. In beiden Fällen habe er "nein" gesagt. Sie habe das einfach machen wollen, es sei ihr Wille gewesen (Urk. 11/1 F/A 44 f.). Und weiter: "Sie hatte nichts an, die Vagina war offen und sie hat auch ihre Finger benutzt, um etwas zu machen" (Urk. 11/1 F/A 32). 5.5. Bei genauerer Betrachtung erweisen sich die Ausführungen des Beschuldig- ten zum Geschehen auf der Rückbank als oberflächlich und uneinheitlich. Unklar bleibt aufgrund seiner Aussagen zunächst, wie und zu welchem Zeitpunkt sich die Privatklägerin ihre Kleider ausgezogen haben soll. Die Vorinstanz hat die diesbe- züglichen Widersprüche in den Schilderungen des Beschuldigten aufgezeigt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 8 f. und S. 26). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte einerseits geltend machte, er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei, aber die Privatklägerin sei bereits nackt gewesen: "Ich weiss das aber nicht genau, wie sie das ausgezogen hat, ob sie gar keine Kleider hatte von Anfang an" (Urk. 11/1 F/A 64). Sie sei auf dem Rücken gelegen, habe unten nichts angehabt und gesagt: "Machen wir Sex" (Urk. 11/1 F/A 33). In der am darauffolgenden Tag durchgeführten Hafteinvernahme gab er hingegen zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihre Schuhe ausgezogen und er sei (hinten) ins Auto gesessen. Sie habe dann viele Sachen ausgezogen, sei auf seinen Schoss gesessen, habe ihn weiter angefasst und dann gesagt, sie wolle Sex mit ihm (Urk. 11/2 F/A 8). Es sei so schnell gegangen, dass er sich nicht alle Details habe merken können (Urk. 11/2

- 19 - F/A 19). Es erstaunt, dass der Beschuldigte die geltend gemachte Diskussion über allfälligen Sex sowie den Kondomkauf etc. geführt haben will, sich gleichzeitig aber nicht mehr daran erinnern kann, ob die Privatklägerin u.a. auf seinem Schoss eine Unterhose angehabt habe oder nicht. Auch die wiederholten Beteuerungen, Ziel der Privatklägerin sei Sex gewesen, sie habe ihn provoziert, er habe keinen Sex haben wollen und sei von der Privatklägerin diesbezüglich unter Druck gesetzt worden, bleiben mit der Vorinstanz wenig nachvollziehbar (Urk. 70 S. 25; Urk. 11/1 F/A 44 f. und F/A 60; Urk. 11/2 F/A 8, F/A 15 und F/A 27; Urk. 11/3 F/A 7; Prot. I S. 9 f.; s.a. Urk. 70 S. 9 f.). Zwar machte der Beschuldigte diesbezüglich wiederholt und im Grundsatz gleichbleibende Aussagen. Mit der Vorinstanz bleiben diese Ausführungen aber relativ blass und uneinheitlich (Urk. 70 S. 25). So gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Kreditkartenabbuchung für den Kondomkauf beispielsweise zu Protokoll, die Privatklägerin habe ihn dazu gezwungen (Prot. I S. 30). Gleichzeitig hielt er jedoch selber fest: "Eben, sie hat mich gefragt nach Sex. Ich war dann einverstanden Kondome zu kaufen und nach dem Kauf entschied ich mich um […]" (Urk. 11/2 F/A 15). Auch zum Verlauf der Weiterfahrt an den Bahnhof und den Auffindeort der Privatklägerin fehlen jegliche konkrete Angaben, obwohl es die Privatklägerin ausdrücklich darauf abgesehen haben soll, mit ihm Sex haben zu können. 5.6. Schliesslich passt seine Darstellung der Geschehnisse auch nicht zu den weiteren Gegebenheiten, welche sich nach dem fraglichen Übergriff nachgewiese- nermassen ereignet haben. Der Beschuldigte sagte selber aus, die Privatklägerin habe während der Fahrt zum Bahnhof, wo er das Kondom gekauft habe, ihr Mobil- telefon in der Hand gehalten und es benutzt (Urk. 11/1 F/A 33 und F/A 75 ff.). Folgt man den Ausführungen des Beschuldigten, wonach es die Privatklägerin gewesen sei, welche unbedingt Sex gewollt und ihn zum Kondomkauf forciert habe (Urk. 11/4 F/A 9; Prot. I S. 30), ist kein nachvollziehbarer Grund für die Privatklägerin ersicht- lich, auf dem Weg zum Bahnhof die vorgenannten Textnachrichten mit der Bitte um Hilfe sowie ihren Standort zu senden (Urk. 3 und Urk. 6; vgl. auch Urk. 90 S. 7). 5.7. Ebenso erschliesst sich nicht, inwiefern die seitens der beiden Zeugen L._____ und M._____ wahrgenommenen Ereignisse als Reaktion auf den seitens

- 20 - des Beschuldigten verwehrten Sexualverkehr gewertet werden könnten. Bringt der Beschuldigte vor, die Privatklägerin habe genau dann zu schreien und gegen die Türe zu schlagen begonnen, als er ihr gesagt habe, dass es nicht zu Sex kommen werde, erscheint dies als Schutzbehauptung (Urk. 11/2 F/A 26). Die unmiss- verständlich und seitens der Zeugen plastisch dargelegten Vorgänge sowie die Verfassung der Privatklägerin nach Verlassen des Fahrzeugs sprechen für sich. Die aufgezeigten Umstände lassen sich zwanglos mit der Schilderung der Privat- klägerin (Ausgreifen der Vagina ohne Einwilligung und Möglichkeit zur Gegenwehr) in Einklang bringen, jedoch kaum mit einer Situation, wie sie der Beschuldigte ins Feld führt. Anlässlich der polizeilichen Befragung erklärte der Beschuldigte noch, die Privatklägerin habe die Polizei wohl gar nicht rufen und einfach weggehen wollen, da sie Druck auf ihn ausgeübt habe, um Sex zu machen. Es sei die Idee dieser vier anderen Personen gewesen, die Polizei zu rufen (Urk. 11/1 F/A 34). Auch dies ist widerlegt. Die Privatklägerin hat ihre Arbeitskollegen bereits vor dem Zusammentreffen mit den vier Passanten gebeten, die Polizei zu rufen. Macht der Beschuldigte darüber hinaus geltend, er habe die Privatklägerin nach Hause fahren wollen, jedoch ihre Adresse nicht mehr gewusst, da sein Handy keinen Akku mehr gehabt und die Privatklägerin sich geweigert habe, ihm die Adresse zu nennen, erweist sich dies als vorgeschoben (Urk. 11/2 F/A 8). Aufgrund der polizeilichen Auswertung seines Mobiltelefons ist erstellt, dass der Beschuldigte um 00.34 Uhr einen Anrufversuch sowie ein kurzes Telefongespräch führte. Dies notabene unmittelbar nachdem die Privatklägerin an der N._____-strasse das Auto verlassen hat und seitens der Zeugen L._____ und M._____ die Polizei via Notruf kontaktiert wurde (Urk. 3 S. 4 und angehängtes Anrufprotokoll Call Log [24] S. 2). 5.8. Die Vermutung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihrer Kollegin erst dann geschrieben haben könnte, als das Kondom bereits gekauft gewesen sei und sie schon gewusst habe, dass er keinen Sex wolle, erweist sich als nachweis- lich falsch. Unterstellt der Beschuldigte der Privatklägerin, sie habe sich das Ganze ausgedacht, organisiert sowie initiiert und sei entsprechend vorbereitet gewesen (Urk. 11/4 F/A 9; s.a. Prot. I S. 29), erscheint dies schlicht abwegig, und es kann keinerlei Motivlage der Privatklägerin für eine solche Falschbelastung ausgemacht werden. Hingegen spricht die Tendenz des Beschuldigten, die Privatklägerin

- 21 - zunehmend in einem schlechten Licht darzustellen, ebenfalls gegen die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen. 5.9. Gesamthaft ergibt sich, dass die zweifelhaften Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen. Im Resultat ist der Vorinstanz somit beizupflichten, dass kein Anlass besteht, an den Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln. Der Anklagesachverhalt hat deshalb auch für die Geschehnisse nach der Ankunft in C._____ als erstellt zu gelten. Zu prüfen bleiben die Einwendungen der Verteidigung, ob die Privatklägerin im Sinne des Anklagesachverhalts betrunken war und sich nach der Ankunft noch im Halbschlaf befand.

6. Einwendungen der Verteidigung 6.1. Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass eine Widerstands- unfähigkeit der Privatklägerin aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände zu verneinen sei bzw. für die Annahme einer solchen zu wenige Beweismittel zur Verfügung ständen (Urk. 92 N 21). 6.2. Die Verteidigung bringt zunächst vor, die Privatklägerin habe "nein" sagen können und jede Bewegung gespürt. Sie habe auch jede einzelne Berührung um- schreiben können, was zeige, dass sie offensichtlich in wachem Zustand bzw. bei vollem Bewusstsein gewesen sei (Urk. 62 N 2 und Urk. 92 N19; s.a. Urk. 12 F/A 26). Auch gemäss der Vorinstanz sei die Privatklägerin wach gewesen, nach- dem der Beschuldigte sie – konkret an den Beinen, den Armen und den Schultern – wachgerüttelt habe und sie danach unsittlich berührt haben soll (Urk. 92 N 7). Auch der Beschuldigte stellt in Abrede, dass die Privatklägerin am Schlafen gewesen sei, und macht geltend, man könne in wenigen Minuten (seit dem Zwischenhalt) nicht einschlafen. Die Privatklägerin sei zwar "entspannt" gewesen, habe aber nicht geschlafen (Urk. 11/1 F/A 50; Prot. I S. 9). 6.3. Die Verfassung der Privatklägerin bis zur Ankunft in C._____ wurde nicht nur anhand ihrer eigenen Wahrnehmung, sondern auch mit den Eindrücken der Zeugen ausreichend erstellt. Zudem sprechen die Handydaten für das seitens der

- 22 - Privatklägerin dargelegte Zustandsbild, finden sich doch im Zeitraum zwischen der Abholung an der B._____ und der Ankunft an der D._____-strasse gerade keine nachweisbaren Interaktionen mit dem Mobiltelefon (Urk. 3-7). Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung telefonierte die Privatklägerin eben gerade nicht in die- sem Sinne mit ihren Kollegen, als dabei ein gegenseitiges Gespräch geführt wer- den konnte (Urk. 92 N 18). So sagte auch die Zeugin I._____ aus, dass die Privatklägerin ihren Telefonanruf zwar entgegen genommen habe, jedoch abge- sehen von "Nein, ich habe nein gesagt. Helft mir bitte" nichts gesagt habe, sondern das Handy dann "so komisch stumm" geworden sei (Urk. 18 F/A 12). An den wiederholt zu Protokoll gegebenen sowie glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, wonach sie die ganze Zeit im Halbschlaf gewesen, mithin immer wieder mal wach geworden und wieder eingeschlafen sei, besteht kein Anlass zu zweifeln (statt vieler: Urk. 12 F/A 41). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selber konstant festhielt, die Privatklägerin sei bei der Ankunft "einfach so dagelegen" bzw. über alle Sitze hinten im Auto gelegen (Urk. 11/1 F/A 30 f.; Urk. 11/2 F/A 9). Dies entspricht nicht der normalen Fahrposition von jemandem, der sich ein Uber bestellt und mit einer ihr unbekannten Person mitfährt. Inwiefern der Beschuldigte als Fahrer in dieser Situation unterscheiden konnte, ob die Privatklägerin "nur" ent- spannt auf der Rückbank lag oder sich vielmehr in einem Dämmerzustand befand, erscheint zudem fraglich. Überdies ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin auf relativ umständliche Art und Weise – nämlich jeweils nur eine Körper- seite – ausgezogen hat, was zeigt, dass die Privatklägerin dabei nicht aktiv mitge- wirkt hat und folglich auch nicht wach war, sondern sich im Sinne einer unwissen- schaftlichen Bezeichnung eben in einer Art "Halbschlaf" befand. 6.4. Entgegen der Verteidigung erweist sich die genaue Abgrenzung der Frage, ob die Privatklägerin im Zeitpunkt der Berührungen geschlafen habe oder schon wach gewesen sei, hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ohnehin nicht als ausschlaggebend. Für die rechtliche Einordnung wird weder Tiefschlaf noch ein komatöser Zustand vorausgesetzt, sondern im Ergebnis eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit (vgl. nachstehend E. III. 2. f.). Nicht zu hören ist daher auch der Einwand, es fehle in der Anklage an einer genügenden Zustandsbeschreibung der Privatklägerin (Urk. 62 N 18). Der Anklagevorwurf enthält Ausführungen zur

- 23 - Verfassung der Privatklägerin im Zeitpunkt des Übergriffs und hält fest, sie sei infolge Müdigkeit und der Alkoholisierung, weshalb sie sich im Halbschlaf befunden habe, nicht in der Lage gewesen, sich gegen die beschriebenen sexuellen Handlungen zu wehren (Urk. 37 S. 2 f.). Dies ist anklagegemäss erstellt und der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen. Spricht die Verteidigung in diesem Zusammenhang auch von der (fehlenden) Widerstandsunfähigkeit der Privatkläge- rin, betrifft dies die rechtliche Qualifikation des Ereignisses. 6.5. Weiter wendet die Verteidigung ein, es sei weder erstellt, dass die Privat- klägerin einen Liter Bier und eine halbe Flasche Prosecco getrunken habe, noch dass sie stark alkoholisiert gewesen sei (Urk. 62 N 2 f.). Ausserdem beschreibe keiner der Zeugen einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit, und auch der mög- liche Blutalkohol spreche gegen eine Widerstandsunfähigkeit (Urk. 92 N 21). Einer- seits ist aber insofern irrelevant, welche Menge welchen Alkohols die Privatklägerin genau konsumiert hatte, als schlussendlich der daraus resultierende Zustand entscheidend ist. Andererseits kann diesbezüglich abermals auf die vorangehen- den Erwägungen und – entgegen der Verteidigung – die zitierten Zeugenaussagen verwiesen werden. Die Privatklägerin hat sodann mehrfach angegeben, ca. 1 Liter Bier und eine halbe Flasche Prosecco getrunken zu haben (Urk. 12 F/A 35; Urk. 13 F/A 30). Dies bestätigt im Grundsatz auch der Beschuldigte: "Als sie mir gesagt hatte, dass sie erbrechen wolle, hatte ich sie gefragt, ob sie Alkohol getrunken habe. Sie hatte mir gesagt, dass sie ein wenig Prosecco und auch ein wenig Bier getrunken habe" (Urk. 11/1 F/A 37). Die Zeugin I._____ beschrieb den Zustand der Privatklägerin bereits am Apéro als "recht betrunken", weshalb diese mit Alkohol gestoppt habe und nachher wieder etwas nüchterner gewesen sei (Urk. 18 F/A 15). Bestreitet die Verteidigung die Angaben der Privatklägerin zum Alkoholkonsum, ist auch auf die Aussagen des Zeugen E._____ zu verweisen, welcher festhielt, es sei der Privatklägerin zwar kurzzeitig besser gegangen. Nachdem aber alle dort anwe- senden Personen – mithin auch die Privatklägerin – Jägermeister konsumiert hät- ten, habe er gesehen, dass es ihr wieder schlechter gehe (Urk. 19 F/A 11 ff. und F/A 21 ff.; s.a. Urk. 13 F/A 17 und F/A 32). Vor diesem Hintergrund darf zwanglos geschlossen werden, die Privatklägerin habe (zumindest) die genannte Menge an Alkohol getrunken; diesbezüglich ist der Sachverhalt ebenfalls erstellt.

- 24 - 6.6. Mit der Verteidigung erscheint auf den ersten Blick bemerkenswert, dass sich gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten knapp neun Stunden nach dem hier zu prüfenden Vorfall kein Ethylalkohol im Blut der Privatklägerin befand. Jedoch hält das Gutachten ausdrücklich fest, aufgrund der verstrichenen Zeit könne eine Alkoholisierung im Ereigniszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, da Ethylalkohol relativ rasch aus dem Blut eliminiert werde: "Im linearen Bereich werden pro Stunde minimal 0.10 bzw. maximal 0.20 Gewichtspromille abgebaut" (Urk. 22/5 S. 2). Rückgerechnet betrug der Alkoholgehalt bei der Privatklägerin im Ereigniszeitpunkt folglich mindestens 0.8 Gewichtspromille, bis hin aber zum möglicherweise doppelten Wert. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin gemäss ihren Aussagen am Abend nicht viel gegessen habe (Prot. I S. 15). Die Auswirk- ungen einer solchen Alkoholisierung in Kombination mit einem Müdigkeitszustand vermögen entgegen der Verteidigung durchaus erheblich heftiger auszufallen als jene je eines Müdigkeitszustands oder einer Alkoholisierung alleine (vgl. Urk. 92 N 9). Der pauschale Einwand der Verteidigung, es habe aufgrund des Gutachtens keine Alkoholisierung vorliegen können, entbehrt damit einer Grundlage, wird anhand der Ausführungen im Gutachten entkräftet und steht dem glaubhaft beschriebenen, durch Zeugenaussagen untermauerten und erstellten Zustandsbild der Privat- klägerin diametral entgegen. Es ist denn auch nirgends von einer überdurchschnitt- lichen bzw. starken Alkoholisierung die Rede, wie dies die Verteidigung vorträgt, sondern in der Anklage wird (lediglich) festgehalten, die Privatklägerin sei betrun- ken gewesen (vgl. Urk. 62 N 2 f.). Die dort angeführte Widerstandslosigkeit ergibt sich sodann nicht allein aus der Alkoholisierung (Urk. 37 S. 2 f.), weshalb aus der Tatsache, dass die Privatklägerin rund dreieinhalb Stunden nach dem Vorfall im Stande war, polizeilich eingehend befragt zu werden, ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann (Urk. 62 N 4; Urk. 92 N 4 und N 21). Es darf in diesem Zusammenhang auch davon ausgegangen werden, der Dämmerzu- stand der Privatklägerin habe aufgrund der aufgezeigten Vorkommnisse und des emotionalen Ausnahmezustands zwischenzeitlich erheblich nachgelassen. Damit ist erstellt, dass die nur unregelmässig Alkohol konsumierende Privatklägerin

- 25 - gemäss Anklagesachverhalt betrunken war, mithin unter dem Einfluss von Alkohol stand (Urk. 37 S. 2). 6.7. Die Verteidigung macht sodann geltend, gewisse Aussagen der Privatkläge- rin würden auf einvernehmliche Handlungen bzw. einen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten hinweisen (Urk. 62 N 13; Urk. 92 N 22 ff.). Dem kann in zweierlei Hinsicht nicht gefolgt werden. Zum einen stellt der Einwand, die Privatklägerin habe mit dem Beschuldigten ein Gespräch über ihre Verhütung geführt, eine blosse, unglaubhafte Behauptung des Beschuldigten dar. Er konnte die von der Privat- klägerin konkret verwendete Verhütungsmethode (Stäbchen) denn auch nicht benennen (Urk. 11/1 F/A 33). Zum anderen hat diese Konversation, aufgrund welcher der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin den sexuellen Handlungen zustimmte, auch gemäss Aussagen des Beschuldigten zeitlich nach dem anklagegegenständlichen sexuellen Übergriff bzw. Ausgreifen der Vagina stattgefunden. Deshalb wollte er im Anschluss auch Kondome kaufen gehen (vgl. dazu Urk. 11/1 F/A 44; Urk. 11/2 F/A 8; Urk. 11/4 F/A 8 und F/A 11). Folglich konnte darin rein schon von der zeitlichen Abfolge her keine Zustimmung der Privatklägerin liegen. Ausserdem konnte der Beschuldigte nach dem vorgängi- gen Zwischenhalt wegen der akuten Übelkeit der Privatklägerin (bzw. deren Versuch, sich zu übergeben) sowie des anschliessenden, auch nach Auffassung des Beschuldigten nicht normalen Liegens der Privatklägerin (Urk. 90 S. 8) nicht annehmen, dass diese Sex wollte.

7. Fazit Zusammenfassend ist der Sachverhalt in objektiver Hinsicht anklagegemäss erstellt. Soweit notwendig, ist auf den subjektiven Tatvorwurf im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen. III. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte Die Vorinstanz würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB (Urk. 37;

- 26 - Urk. 70 S. 28-31). Die Verteidigung hingegen beantragt einen Freispruch, da die in der Anklage umschriebene Widerstandsunfähigkeit nicht genüge, um den Tatbe- stand der Schändung als erfüllt zu betrachten. Die Privatklägerin sei offensichtlich bei Bewusstsein gewesen, da sie "nein" und "no" habe sagen und zuletzt gar gegen das Fenster habe schlagen können. Müdigkeit und Alkohol alleine würden für die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit nicht genügen. Zudem habe sich die Privatklägerin gewehrt, habe ihren Standort und Nachrichten senden sowie tele- fonieren können (Urk. 62 N 16 ff.; Urk. 92 N 9 und N 18).

2. Gesetzlicher Tatbestand 2.1. Den Tatbestand der Schändung in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustands zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 aStGB). Mit der Revision des Sexualstrafrechts (in Kraft seit 1. Juli 2024) wurde der Tatbestand von Art. 191 StGB umbenannt (neu: "Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person") und die Wendung "in Kenntnis ihres Zustandes" gestrichen. Eine materielle Änderung ging damit nicht einher (vgl. SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 191 N 1a). Weil das neue Recht damit nicht milder ist als das zum Tatzeitpunkt in Kraft stehende, ist die Tat in Über- einstimmung mit der Vorinstanz nach damaligem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2. Als widerstandsunfähig gilt, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes, ein Tiefschlaf, eine eigentliche Alkoholintoxika- tion oder ein grösserer Schlafmangel wird aber nicht vorausgesetzt. Vielmehr kann

- 27 - Widerstandsunfähigkeit auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und mü- digkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen wehren kann (BGer 6B_327/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 2.1.4.; BGer 6B_238/2019 vom 16. April 2019 E. 2.1.; SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 191 N 3 m.H.; OFK StGB-WEDER, 21. Aufl. 2022, Art. 191 N 5). Auch das zunächst tief schlafende Opfer bleibt zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340 m.H.). Widerstands- unfähigkeit wurde auch schon bei einem Opfer bejaht, welches an einem starken Migräneanfall litt und dabei psychisch sowie körperlich reduziert, geschwächt und müde war (vgl. BGer 6B_1074/2023 vom 29. November 2023 E. 2.2.). Die Tathand- lung des Missbrauchs besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähig- keit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (BGE 148 IV 329 E. 3.2 m.H.; BGer 6B_1178/2019 E. 2.2.2). 2.3. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss. Da Eventualvorsatz genügt, ist keine sichere Kenntnis um die Widerstandsunfähigkeit erforderlich (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3.3; BGer 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1. je m.H.).

3. Würdigung 3.1. Der Beschuldigte fuhr der Privatklägerin über die Brüste und berührte diese über der Kleidung in ihrem Intimbereich, bevor er – nachdem er sich zu ihr auf den Rücksitz gesetzt hatte – seinen Finger an ihrer Klitoris bewegte sowie vaginal einführte. Nicht nur das Ausgreifen sowie vaginale Eindringen mit einem Finger stellt einen eindeutig sexualbezogenen Akt dar, sondern sind im vorliegenden Kontext auch Berührungen der primären und sekundären Geschlechtsteile als sexuelle Handlungen zu qualifizieren (zum Ganzen: SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Vorbemerkungen zu Art. 187 ff. N 2; s.a. BGer 6B_194/2024 vom 17. Mai 2024 E. 1.3).

- 28 - 3.2. Diese Handlungen nahm der Beschuldigte vor, nachdem die alkoholisierte Privatklägerin nur wenige Minuten früher zwecks Erbrechens aussteigen wollte und nunmehr unter dem Einfluss von Alkohol und aufgrund von Müdigkeit im Halbschlaf, mithin in einer Art Dämmerzustand, auf der Rückbank lag. Dass das seitens des Beschuldigten geschilderte Wachrütteln nicht erfolgreich war, ergibt sich nur schon aufgrund des Umstands, dass die Privatklägerin sich daraufhin nicht aufsetzte und das Fahrzeug verliess, sondern in diesem liegen blieb. Gestützt auf die Beweis- würdigung ist von einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne des Tatbestands auszu- gehen, da der Beschuldigte die sexuellen Handlungen an der Privatklägerin in diesem Zeitpunkt vorzunehmen begann, mithin die Privatklägerin in ihrem alkohol- und müdigkeitsbedingten Zustand überrumpelt wurde und es ihr deswegen auch nicht möglich war, die Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität von vornherein adäquat abzuwehren. Entgegen der Verteidigung bedeutete ein Schuldspruch wegen Schändung im vorliegenden Fall keine Änderung der Rechtsprechung (Prot. II S. 11 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann Widerstands- unfähigkeit auch vorliegen, wenn eine Person unter dem Einfluss von Alkohol und Müdigkeit nicht oder nur eingeschränkt fähig ist, gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen Widerstand zu leisten (BGer 6B_914/2024 vom 10. Oktober 2025, E. 1.2.). In einem solchen Zustand aus einer Kombination von Müdigkeit und Alkohol – welche die negativen Auswirkungen je beider Faktoren alleine drastisch verstärkt – befand sich die Privatklägerin vorliegend genau. Die Tatsache, dass die Privatklägerin trotz ihres Zustands die Berührungen spürte und im weiteren Verlauf in der Lage war, darauf mit einem "Nein" zu reagieren, und körperlich dagegen anzugehen versuchte, lässt entgegen der Verteidigung nicht den Schluss zu, sie sei in der Lage gewesen, einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand sinnvoll zu bilden, zu äussern und zu betätigen (s.a. BGer 6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.2.; vgl. Urk. 62 N 22 und Urk. 92 N 17 ff.). Vielmehr bestand ihre Widerstandsunfähigkeit während des sexuellen Übergriffs fort. Dafür spricht nicht nur die Tatsache, dass die Privatklägerin nach erfolgtem Übergriff über längere Zeit entkleidet auf dem Rücksitz liegen blieb, wiederholt in einen Halbschlaf verfiel, relativ unbeholfen mit ihrem Mobiltelefon auf ihre Situation aufmerksam zu machen versuchte und erst dann schreien sowie gegen die Scheiben hämmern konnte, als

- 29 - der Beschuldigte später (nach dem Kondomkauf) abermals zu ihr nach hinten fasste (Urk. 12 F/A 26, F/A 88 f., F/A 97 und F/A 109; Urk. 13 F/A 39 und F/A 86 f.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte trotz verbaler Ablehnung nicht von der Privatklägerin abliess, legt nahe, dass er die Wehrlosigkeit der Privatklägerin tatsächlich ausgenutzt hat, um ohne ihre Zustimmung sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. 3.3. Entsprechend war die Privatklägerin in der fraglichen Situation im Sinne der gesetzlichen Bestimmung widerstandsunfähig. Eine im Sinne des erstellten Sach- verhalts vorübergehende Widerstandsunfähigkeit genügt für die Erfüllung des Tatbestands. Verweist die Verteidigung in diesem Zusammenhang auf die seitens der Privatklägerin erfolgte Nutzung ihres Mobiltelefons, betrifft dies einerseits erstelltermassen erst den Zeitraum nach dem inkriminierten Übergriff und spiegelt andererseits die entsprechende ungeschickte Handhabung – wie zuvor ausge- führt – gerade die Verfassung der Privatklägerin wider. Daraus und auch aufgrund des Zustands der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung kann nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden (Urk. 62 N 4 und N 23). Sodann ergab die Sachverhaltserstellung, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass die alkohol- und müdigkeitsbedingt auf der Rückbank liegende Privatklägerin aufgrund ihres Zustands nicht in der Lage war, sich gegen seine sexuellen Über- griffe wirksam zur Wehr zu setzen, was er zur Vornahme eben dieser Handlungen ausnutzte. Der Beschuldigte musste mit anderen Worten angesichts der beschrie- benen Geschehnisse und der Umstände vor und während der Fahrt mit der tatbe- standsmässigen Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin rechnen. Der Einwand, der Beschuldigte habe eine Widerstandsunfähigkeit nicht bemerkt, da die Privat- klägerin "Nein" gesagt habe, mutet fragwürdig an (Urk. 62 N 28), belegt jedoch, dass keinerlei Indizien für ein sexuelles Interesse der Privatklägerin bestanden. Damit nahm der Beschuldigte bei der Vornahme der sexuellen Handlungen nicht nur die Widerstandsunfähigkeit, sondern auch das fehlende Einverständnis der Privatklägerin zumindest in Kauf. Der Tatbestand der Schändung ist auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

- 30 - 3.4. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine gegeben. Der Beschuldigte ist der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion

1. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 70 S. 31-35 und S. 41). Die Verteidigung bringt im Eventualstandpunkt für eine deutlich tiefere Strafe vor, es handle sich um einen Übergriff in klaren Grenzen sowie einen kurzen Zeitraum. Zudem liege ein Grenzfall bezüglich der Widerstandsunfähigkeit vor und der Beschuldigte habe weder skrupellos noch planmässig gehandelt (Urk. 62 N 36 ff.; Urk. 92 N 30). Da einzig der Beschuldigte gegen das vorinstanz- liche Urteil appelliert, steht eine Erhöhung der Strafe von vornherein nicht zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.2. Die Vorderrichter haben den Strafrahmen von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von zehn Jahren für den Tatbestand der Schändung korrekt abgesteckt (vgl. Art. 191 aStGB bzw. Art. 34 Abs. 1 StGB; Urk. 70 S. 31). Ausser- gewöhnliche Umstände, welche das Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 1.3. Sodann wurden die allgemeinen Grundlagen zur richterlichen Strafzu- messung innerhalb des genannten Strafrahmens zutreffend erörtert (Urk. 70 S. 31f.). Darauf kann verwiesen werden. Auch das Bundesgericht hat diese Grund- sätze wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4. m.H.; BGE 144 IV 313 E. 1.2. m.H.).

2. Bemessung der Strafe 2.1. Der Tatbestand der Schändung setzt einzig den Missbrauch zu einer sexuellen Handlung voraus. Die explizite Nennung des Beischlafs und der beischlafsähnlichen Handlung im Gesetzestext soll dabei klarstellen, dass die Intensität der sexuellen Handlung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden

- 31 - muss (SCHEIDEGGER, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 191 N 4; BSK StGB-MAIER, 4. Aufl. 2019, Art. 191 N 13). Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin nicht nur über den Kleidern im Intimbereich, er bewegte auch seinen Finger an ihrer Klitoris und drang mit (mindestens) einem Finger in ihre Vagina ein. Obwohl dem Ausgreifen der Vagina rechtlich nicht die gleiche Intensität wie einer beischlafsähnlichen Handlung bzw. dem Beischlaf selber zugeschrieben werden kann, mithin im weiten Spektrum aller möglichen Schändungshandlungen schwer- wiegendere Formen von Übergriffen denkbar sind, wurde das sexuelle Selbstbe- stimmungsrecht der Privatklägerin und ihre sexuelle Integrität durch das Vorgehen des Beschuldigten erheblich tangiert. Selbst wenn die Tat nicht von langer Hand geplant gewesen sein kann und sich der Beschuldigte hierzu spontan entschlossen zu haben scheint, zeigt sich im letztlich zielgerichteten Vorgehen eine gewisse kriminelle Energie. Ebenfalls zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Vorfall nicht besonders lange dauerte und der Beschuldigte ohne Gewalt handelte. In Anbe- tracht sämtlicher Umstände ist von einem objektiven Verschulden im unteren Bereich des Strafrahmens auszugehen. 2.2. Da dem Tatbestand der Schändung eine sexuelle sowie egoistische Motiva- tion immanent ist, wirken diese Tatsachen für sich genommen nicht verschulden- serhöhend (s.a. BGer 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Nachdem kein Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten vorliegt, kann ein solcher auch nicht im Rahmen der subjektiven Tatschwere Berücksichtigung finden, wie dies die Vertei- digung geltend machen will (Urk. 62 N 37.5). Der Beschuldigte handelte sodann bloss eventualvorsätzlich, was die subjektive Tatschwere relativiert. Insgesamt erscheint das Verschulden insbesondere vor dem Hintergrund des sehr weiten Strafrahmens und im Spektrum möglicher Schändungsfälle mit der Vorinstanz noch im untersten Bereich, was eine verschuldensangemessene Strafe von 10 Monaten

– und mithin einem Zwölftel der Maximalstrafe – rechtfertigt.

3. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren und Fazit 3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Diesbezüglich haben sich seit dem vorinstanzlichen Urteil keine wesentlichen Änderungen ergeben. Im Rahmen der

- 32 - Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, nach wie vor als Koch in P._____ in Q._____ angestellt zu sein. Er lebe mit seiner in einem Teilzeit-Pensum arbeitstätigen Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern zusammen. Ausserdem besässen seine Kinder und er die schweizerische Staatsbürgerschaft, während seine Ehefrau Eritreerin sei (Urk. 90 S. 5; vgl. auch vorstehende E. I. 2.1.). Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Vorstrafe des Beschuldigten wegen eines Vergehens gegen das Strassenverkehrsgesetz (unzulässiges Ausführen von Lernfahrten) bereits rund zehn Jahre zurückliegt und damit nicht erheblich ins Ge- wicht fallen kann. Ein die Untersuchung erleichterndes Geständnis oder Reue liegt nicht vor. Die tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren sind mithin neutral zu werten. 3.2. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanter Kriterien ist eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auszusprechen. Anzurechnen ist die erstan- dene Haft von 19 Tagen (Art. 51 StGB; Urk. 28/1 und Urk. 28/20).

4. Vollzug Bereits aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist der Vollzug der Strafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzu- schieben (Art. 42 und Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin stellte vor Vorinstanz den Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach für Folgekosten aus dem Übergriff sowie auf Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 8'000.– (Urk. 59). Die Vorinstanz folgte bezüglich Schadenersatz dem Antrag der Privatklägerin und stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist (Urk. 70 S. 38 f.). Der Genugtuungsforderung der Privatklägerin folgte die Vorinstanz im Quantitativ nur teilweise, verpflichtete den Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 4'000.– und wies das Begehren im Mehrbetrag ab. Zur Begründung führten die Vorderrichter an, der Beschuldigte habe widerrechtlich und schuldhaft in die

- 33 - psychische, physische sowie insbesondere sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen. Es handle sich aber um eine eher bescheidene Verletzung, wobei die Privatklägerin einer gewissen psychischen Belastung ausgesetzt sowie nach der Tat in einem traumatisierten Zustand gewesen sei. Den Beschuldigten treffe ein leichtes Verschulden. Auch läge kein gewalttätiges Vorgehen vor, welches erheb- liche Schmerzen oder gar physische Verletzungen verursacht hätte. Insgesamt erscheine die geforderte Summe übersetzt, weshalb die Genugtuung auf den ge- nannten Betrag zu reduzieren und im Mehrbetrag abzuweisen sei (Urk. 70 S. 40).

2. Die Anfechtung der Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht durch den Beschuldigten gründet im Antrag auf Freispruch. Weitere Ausführungen hierzu machte die Verteidigung nicht (vgl. Urk. 92 N 33 f.). Nachdem der Beschul- digte der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen ist, indes noch kein damit abschliessender und zusammenhängender Schaden aus Arzt- und Therapiekosten substantiiert behauptet und belegt wurde, ein solcher in Zukunft aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Anordnung festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem genannten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzan- spruches ist die Privatklägerin auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. Die Verteidigung begründet ihren Antrag auf Abweisung der Genugtuungsforde- rung im Wesentlichen mit Blick auf den beantragten Freispruch. Ausserdem sei unbewiesen, dass die geltend gemacht Arbeitsunfähigkeit in Zusammenhang mit dem Anklagevorfall stehe, und gemäss Eingabe der unentgeltlichen Rechtsver- treterin habe sich die Privatklägerin auch bis Mitte Mai 2024 nicht in psychologi- scher Behandlung befunden, was indiziere, dass sie eine solche während mindes- tens einem Jahr nicht benötigt habe. Im Übrigen beanstandete der Verteidiger die Höhe der zugesprochenen Genugtuung im Berufungsverfahren nicht mehr weiter (Urk. 92 N 34). Allein aus dem Umstand, dass die Privatklägerin innerhalb eines Jahres seit dem Ereignis keine (professionelle) psychologische Hilfe in Anspruch genommen hat, kann keineswegs geschlossen werden, dass der Vorfall keine

- 34 - Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Privatklägerin gehabt haben könne. Unter Berücksichtigung des dem Gericht bei der Bemessung der Genugtuung zustehen- den Ermessens, und da der Schuldspruch bestätigt wird, hat es beim vorinstanz- lichen Entscheid sein Bewenden. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 4'000.– als Genugtuung zu bezahlen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO. Die hinsichtlich der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft missverständliche Formulierung der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer 8) ist in diesem Sinne zu korrigieren.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.

3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht für seine Auf- wendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren bis vor der heutigen Verhandlung den Betrag von Fr. 2'691.35 (inkl. 8.1% MwSt.) geltend (Urk. 88). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der effek- tiven Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Wegzeit) sowie einer entsprechenden Nachbesprechung mit dem Beschuldigten ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 4'000.– zu entschädigen.

4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____, macht für ihre gesamten Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 3'897.10 geltend (Urk. 89). Grundsätzlich ist der Aufwand ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang

- 35 - mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der effektiven kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung, als die unentgeltliche Vertreterin veranschlagt hat, ist diese mit pauschal Fr. 3'400.– zu entschädigen.

5. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der appellierende Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 17. September 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

5. a) Die folgenden, sichergestellten Spuren, Aufnahmen, Gegenstände und Datenträger werden zur Vernichtung eingezogen: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K230616-006 / 85556894 lagernd:  SpurID/IRM s23-08072–s23-08082  SpurID/IRM s23-08172–s23-08182 Bei der KaPo, Asservate-Triage, unter der Geschäfts-Nr. 85556894 lagernd:  Körperpflegemittel/Kosmetik (Asservat-Nr. A017'484'478)  IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A017'486'112)  IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A017'486'123)  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'500'355)

- 36 -  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'505'894)  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'505'918)  Datensicherung (Asservat-Nr. A017'505'930)

b) Die sichergestellte Damenbekleidung (A017'484'467) wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechts- kraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Verzicht angenom- men.

6. […]

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 5'610.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 14'300.– amtl. Verteidigung Fr. 8'700.– unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerschaft Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. […]

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 19 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin R._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach

- 37 - vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin R._____ Fr. 4'000.– als Genugtuung zu bezahlen.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung Fr. 3'400.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 38 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die  Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials".

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Dezember 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw K. Lüscher Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.