Sachverhalt
auch mehrere Monate später weitgehend gleichbleibend geschildert habe (Urk. 96 S. 8 f.), nicht ohne Weiteres auf eine einstudierte Aussage geschlossen werden. Eine konstante Aussage kann ebenso Ausdruck eines tatsächlich erlebten Gesche- hens sein. Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte an den konkreten Pflegevorgang erinnerte. Es ist mit der amtlichen Verteidigung (vgl. Prot. II S. 48) davon auszugehen, dass ihm der betreffende Abend gerade deshalb in Erinnerung blieb, weil er kurze Zeit später mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden war. Ebenfalls zu seinen Gunsten ist zu berücksich- tigen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich während seiner lang- jährigen Tätigkeit als Pflegehelfer gegenüber anderen Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern jemals vergleichbare oder andere Verfehlungen zuschulden kom- men liess. Insgesamt bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sprechen.
4. Ergebnis 4.1. Die Aussagen der Privatklägerin weisen nicht ausreichende Realkennzeich- nen auf. Vielmehr lassen sich verschiedene sog. Warnsignale erkennen, die Zwei- fel an der Darstellung der Privatklägerin wecken. Ihre Aussagen können daher nicht als hinreichend glaubhaft qualifiziert werden. Auf das einzig belastende Beweismit- tel kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Dieses Ergebnis wird durch die Aussagen des Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Andere Beweismittel liegen zur Erstellung des Anklagesachverhalts nicht vor. 4.2. Damit ist nicht gesagt, dass die Privatklägerin bewusste Falschangaben ge- macht hat. Finden sich nicht ausreichende Realkennzeichen oder gar Warnsignale, dann bedeutet das schlicht, dass der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Aus- sage erlebnisbasiert ist (dazu BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 339). Hin-
- 26 - weise für eine bewusste Falschbelastung oder Falschbelastungsmotive der Privat- klägerin sind jedenfalls nicht erkennbar. Auch kann vorliegend nicht erstellt werden, dass die Privatklägerin – auch wenn die angeklagten Berührungen im Kontext der vorgenommenen Pflegehandlungen zu würdigen sind – den Pflegevorgang vom Abend des 4. Februar 2022 missinterpretiert hat oder gar eine Übertragung ihrer früher erlebten Übergriffe erfolgt ist (zu einer solchen sog. Übertragung von Paral- lelerlebnissen BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 390). 4.3. Es bleibt vorliegend dabei, dass sich der Anklagesachverhalt mit den vorlie- genden Beweismitteln nicht erstellen lässt. Demnach hat ein Freispruch zu erfol- gen. III. Tätigkeitsverbot Bei diesem Verfahrensausgang kommt ein Tätigkeitsverbot nicht in Betracht (vgl. Art. 67 StGB e contrario). IV. Zivilforderungen
1. Die Privatklägerin verlangt, es sei die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Grundsatz festzustellen und es sei der Beschuldigte zu einer Genugtuungszah- lung in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. Zins zu verpflichten (Urk. 68 S. 3; Urk. 96 S. 2). Der Beschuldigte beantragt, diese Begehren abzuweisen (Urk. 74 S. 2; Urk. 99 S. 3).
2. Das Gericht entscheidet im Falle eines Freispruchs über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Andernfalls – bei fehlender Spruchreife – ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu ver- weisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesam- melten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist. Die Beweislage muss somit liquide sein (BGE 146
- 27 - IV 211 E. 3.1; SCHAFFNER, Schadenersatz trotz Freispruch: Die Tragweite von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO, forumpoenale 2/2025, S. 128; je mit Hinweisen). Häufig führt ein Freispruch zur Abweisung der Zivilklage, da bei fehlender Tatbe- standsmässigkeit und Rechtswidrigkeit auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundla- gen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) meist fehlen dürften (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3 Aufl. 2023, N 21 zu Art. 126 StPO).
3. Der Sachverhalt ist vorliegend spruchreif. Der Beschuldigte ist freizuspre- chen, da sich der Anklagesachverhalt objektiv wie subjektiv nicht beweisen lässt. Infolgedessen fehlen die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen. Die Zivilklage der Privatklägerin ist abzuweisen. V. Genugtuung des Beschuldigten
1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Anschlussberufung – wie schon vor Vorinstanz – eine Genugtuung im Betrag von mindestens Fr. 3'500.– zzgl. Zins von 5% seit dem 4. Februar 2022 (Urk. 74 S. 1; Urk. 99 S. 35 f.). Die Vorinstanz wies das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ab (Urk. 65 S. 28).
2. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat eine freigesprochene Person An- spruch auf Genugtuung bei besonders schwerer Verletzung ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Betreffend Genugtuung ist festzuhal- ten, dass nach konstanter Rechtsprechung nicht jede noch so geringfügige Beein- trächtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden wird. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Sie ist objektiv zu bestim- men; auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Bei der Beurteilung, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
- 28 -
3. Die Verteidigung begründete das Genugtuungsbegehren vor Vorinstanz mit der durch die rund zweieinhalb Jahre andauernden Strafuntersuchung verursach- ten seelischen Unbill. So sei der Beschuldigte direkt freigestellt worden, habe je- doch seinen Lohn weiter erhalten. Durch die "doch einigermassen schwerwiegen- den und ungerechtfertigten Vorwürfe" liege eine erhebliche Persönlichkeitsverlet- zung vor, welche eine Genugtuung rechtfertige (Urk. 53 S. 29 f.; Prot. I S. 80 f.). An der Berufungsverhandlung begründete die amtliche Verteidigung das Genugtu- ungsbegehren damit, der Beschuldigte habe infolge der schwerwiegenden, unge- rechtfertigten Vorwürfe sowie des mittlerweile seit vier Jahren andauernden Straf- verfahrens eine nicht zu unterschätzende seelische Unbill erlitten. Zudem sei er unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe von seiner Arbeitsstelle freigestellt worden, obwohl er bis dahin ein unbescholtenes Leben geführt habe. Gerade der Vorwurf sexueller Übergriffe sei für ihn als Familienvater äusserst belastend. Ins- gesamt liege daher eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung vor, welche die Aus- richtung einer Genugtuung rechtfertige (Urk. 99 S. 36; Prot. II S. 49).
4. Nachdem der Beschuldigte die vor Vorinstanz geforderte Genugtuung noch relativ allgemein mit den "doch einigermassen schwerwiegenden und ungerecht- fertigten" Vorwürfen begründet hatte, konkretisierte er das Genugtuungsbegehren im Berufungsverfahren. Das Strafverfahren stellte für den Beschuldigten ohne Zweifel eine erhebliche persönliche Belastung dar. Die gegen ihn erhobenen Vor- würfe sexueller Übergriffe waren geeignet, seine persönliche und berufliche Stel- lung nachhaltig zu beeinträchtigen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass er un- mittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe von seiner Arbeitsstelle freigestellt wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass sich das Strafverfahren über rund vier Jahre hinzog und den Beschuldigten sowie sein familiäres Umfeld entsprechend über einen langen Zeitraum belastete. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten während der Freistellung weiterhin der Lohn ausgerichtet wurde und er keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen, namentlich keine Un- tersuchungshaft, zu erdulden hatte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 1'000.– angemessen.
- 29 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei einem Freispruch bleibt, ist das erst- instanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'800.– festzusetzen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – unter welche auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung fallen – tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Privatklägerin unterliegt vollumfänglich mit ihren Anträgen, während der Be- schuldigte mit seinen Anträgen in überwiegendem Masse obsiegt. Dementspre- chend gilt vorliegend die Privatklägerin als unterliegend im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind die Kosten für das Berufungsverfahren jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 5.2). Gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) ist ein Opfer zudem nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten, weshalb die Rückzahlungspflicht entfällt; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3 Aufl. 2023, N4 zu Art. 138 StPO, mit Verweis auf BBI 2019 6736). Zu beachten ist zudem, dass eine Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung an die Privatklägerschaft
- 30 - mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich ist (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 9.3.4).
4. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ macht für ihre Aufwendungen und Barausla- gen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'049.50 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 98). Dieser Betrag erscheint unter Berück- sichtigung der massgebenden Bemessungsgrundlagen der Anwaltsgebührenver- ordnung angemessen und ist ausgewiesen. Folglich ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Fr. 6'049.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung sind gestützt auf die vorstehenden Erwägungen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ macht für seine Aufwendungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 8'404.75 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 101). Unter Berücksichtigung des in der Ho- norarnote vom 20. Mai 2026 für die Berufungsverhandlung zu hoch ausgewiesenen Aufwands sowie des nicht geltend gemachten Aufwands für die Nachbesprechung erscheint eine Pauschalentschädigung von Fr. 8'000.– als angemessen. Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ ist entsprechend pauschal mit Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind gestützt auf die vorstehenden Erwägungen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie sodann gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Bestimmung be- gründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wie- der gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGE 150 IV 196 E. 2.1; 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_12/2022 vom 13. März 2024 E. 2.2; 7B_150/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
- 31 - Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen aufgrund der Teilnahme an der Berufungsverhandlung von Fr. 1'191.40 für Fahrkosten (2 x 851 km x Fr. 0.70) sowie Fr. 149.25 für Übernachtungskosten (EUR 164.– zum Umrechnungskurs von Fr. 0.91/EUR) geltend. Er brachte zudem vor, eine Autobahnvignette erworben und Parkgebühren in Zürich entrichtet zu haben, bezifferte diese Auslagen jedoch nicht (vgl. Urk. 99 S. 36). Die geltend gemachten und bezifferten Auslagen in der Hohe von insgesamt Fr. 1'340.65 erscheinen angemessen und sind ausgewiesen (vgl. Urk. 100/1-2), weshalb dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine entsprechende Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird vereinfacht dargestellt und zusammengefasst vor- geworfen, als Pflegehelfer im Behindertenwohnheim "D._____" die dortige Heim- bewohnerin und Privatklägerin im Rahmen eines Pflegevorgangs am Abend des
4. Februar 2022 mit seinen behandschuhten Händen während mehrerer Minuten an den Brüsten geknetet und anschliessend wiederum minutenlang ihre Schamlip- pen mit Fokus auf die Klitoris mit schnellen, masturbationsähnlichen Bewegungen massiert zu haben. Sodann habe der Beschuldigte unvermittelt versucht, mit einem Finger in die Scheide der Privatklägerin einzudringen, wobei sie ihn mit den Worten «Stopp, das will ich nicht!» umgehend aufgefordert habe, dies zu unterlassen. Der Beschuldigte habe daraufhin sofort aufgehört und die Pflegetätigkeit umgehend be- endet. Nach dem abrupten Abbruch seiner Massagetätigkeit habe er die Privatklä- gerin mit der entsprechenden Gehörlosengeste aufgefordert, über das Vorgefallene Stillschweigen zu bewahren. Der Beschuldigte habe dabei seine Stellung als Pflegehelfer schamlos ausgenutzt und die Privatklägerin dazu veranlasst, die von ihm an ihr vorgenommenen, von ihr als äusserst unangenehm und belästigend wahrgenommenen, sexuell motivierten Handlungen minutenlang über sich ergehen zu lassen (Urk. 25).
E. 1.2 In diesem Sinne begründet auch die Privatklägerin ihre Berufung. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihre Aussagen zu Unrecht als nicht glaubhaft eingestuft und den Beschuldigten deshalb zu Unrecht freigesprochen. Sie beantragt entsprechend dessen Verurteilung gemäss Eventualantrag 2 der An- klage (Urk. 96).
E. 1.3 Der Beschuldigte macht zusammengefasst wie auch schon vor Vorinstanz geltend, er habe die Privatklägerin am fraglichen Abend gemäss einer festgelegten Agenda normal gepflegt. Er bestreitet, sexuell motivierte Handlungen, wie in der Anklage umschrieben, vorgenommen zu haben (Prot. II S. 40 ff.). Entsprechend fordert die Verteidigung wie schon vor Vorinstanz einen vollumfänglichen Frei- spruch (Urk. 99 S. 2).
- 10 -
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2025 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsver- fahren gewährt, dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft je ein Doppel der
- 6 - Berufungserklärung der Privatklägerin zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt aus- zufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Und schliesslich wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, zu beantragen, dass dem Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört und ob sie gegebenenfalls von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werden soll (Urk. 70).
E. 1.5 Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf Antragsstellung und er- suchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 72). Die Privatklägerin liess am 21. März 2025 fristgerecht beantragen, dass eine allfällige Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung durch eine Person weiblichen Geschlechts erfolgen soll, und zwar unter Beizug einer Gebärden-Dol- metscherin (weiblichen Geschlechts) (Urk. 73).
E. 1.6 Mit Eingabe vom 10. April 2025 (Poststempel 11. April 2025, Eingang
14. April 2025) erhob der Beschuldigte fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 74), was den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom 22. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 75).
E. 1.7 Am 21. Mai 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 18. Februar 2026 vorgeladen (Urk. 77). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 wurde die Einvernahme der Privatklägerin angeordnet und die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen (Urk. 78). Infolge temporärer Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten wurde die Berufungsverhandlung auf dessen Gesuch hin und gestützt auf ein ärztliches Zeugnis (Urk. 85 und Urk. 88) auf den 20. Mai 2026 verschoben (Urk. 92).
E. 1.8 Beweisanträge wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung keine gestellt.
E. 1.9 Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sowie Staatanwalt lic. iur. C._____. Vorfragen waren keine zu
- 7 - entscheiden (Prot. II S. 8 und S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt (Prot. II S. 12 bis 34).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Vorinstanz legte die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 65 S. 9 f.) zutreffend dar. Ergänzend dazu sind die Grundsätze der Beweisführung gestützt auf Personalbeweismittel, mithin Aussagen, näher zu erörtern.
E. 2.2 Stützt sich die Beweisführung – wie vorliegend – auf die Aussagen von Per- sonen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, ver- bunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Ei- genschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskrite- rien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein be- stimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befrag- ten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.2; 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; je mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2023 vom
10. Juli 2025 E. 5.4.2). Dieses würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem ge- samten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem Sachgericht steht bei der Beweiswürdigung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 3.4).
- 11 -
E. 2.4 Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhan- denen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vor- gehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage so- wie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhy- pothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entste- hungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.3; 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Traumati- sche Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verar- beitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungs- bestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert. Detailreichtum, insbesondere wenn er Nebenschau- plätze betrifft, stellt denn auch ein gängiges, bei der Aussageanalyse zu beachten- des Realitätskennzeichen dar (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 6.3.2; 6B_253/2011 vom 5. Oktober 2011, E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig
- 12 - und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vor- handensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
E. 2.5 Folgende Beweismittel wurden erhoben und sind im Rahmen der Sachver- haltserstellung zu würdigen: die Aussagen des Beschuldigten (polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2022 [Urk. 3], Einvernahme beim Statthalteramt des Bezirks Bülach vom
20. März 2023 [Urk. 4], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 17. Oktober 2023 [Urk. 5], Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. August 2024 [Prot. I S. 7 ff.] und Einvernahme im Rahmen der Beru- fungsverhandlung [Prot. II S. 34 ff.]), die Aussagen der Privatklägerin (polizeiliche Einvernahme vom 7. Februar 2020 [Urk. 6], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. September 2023 [Urk. 7], Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
23. August 2024 [Prot. I 23 ff.] und Einvernahme im Rahmen der Berufungs- verhandlung [Prot. II S. 14 ff.]), die Aussagen der Auskunftsperson E._____ im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme vom 7. Februar 2022 samt Einlegerakten und ergänzenden schriftli- chen Auskünften (Urk. 8, Urk. 9/4-6, Urk. 11/6-9), die Akten betreffend körperliche Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 10/1-3) sowie
- 13 - die weiteren Auskunfts- und Editionsakten aus dem Behindertenwohnheim "D._____" (Urk. 9/1-3).
E. 2.6 E._____, die Geschäftsführerin der Stiftung F._____ für jüngere Behinderte, wurde einzig polizeilich befragt. Parteiöffentliche Einvernahmen mit Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) fanden in der Folge nicht statt. Dementsprechend dürfen die Aussagen von E._____ (wie auch ihre ergänzenden schriftlichen Depositionen auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft, Urk. 9/4-6 und Urk. 11/6-9) einzig zugunsten, nicht aber zulasten des Beschuldig- ten verwertet werden (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGE 148 I 295 E. 2.1; je mit Hinweisen).
E. 2.7 Die übrigen Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, liegen in Bezug auf den strittigen Kern des Anklage- sachverhalts – die angeklagten sexuellen Handlungen im Rahmen des Pflegevor- gangs – als Beweismittel einzig die Aussagen der Privatklägerin sowie des Be- schuldigten im Recht.
3. Würdigung der Beweismittel
E. 3 Formelles
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Ergebnisse und den Inhalt der Beweismittel umfas- send und zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 65 S. 10-17). Sie kommt zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Pflegevorgang sehr detailliert, nachvollziehbar, in sich stimmig und ohne Widersprüche ausgefal- len seien, wobei nicht der Eindruck erweckt werde, dass der Beschuldigte einfach den standardmässigen Ablauf einer Pflege geschildert habe, sondern vielmehr, dass er sich an den konkreten Verlauf der Pflege an jenem 4. Februar 2022 habe erinnern und schildern können. Gestützt auf eine sorgfältige Analyse qualifiziert die Vorinstanz seine Aussagen als glaubhaft (Urk. 65 S. 18 f.). Mehrere, auch das Kerngeschehen betreffende Aussagen der Privatklägerin taxiert die Vorinstanz demgegenüber als nicht überzeugend. Insbesondere die Aussagen
- 14 - bezüglich des Knetens der Brüste, bezüglich der Massage des Analbereichs oder auch bezüglich den dem Vorfall vom 4. Februar 2022 vorangehenden Beziehungs- aufbau, sowie den detaillierten Ablauf des Pflegevorganges bzw. des Übergriffes, seien diffus, widersprüchlich und somit als nicht glaubhaft einzustufen. Der Be- schuldigte sei von diesen Vorwürfen freizusprechen, da sie sich einzig auf die Aus- sagen der Privatklägerin stützen würden (Urk. 65 S. 21 f.). Dahingegen habe die Privatklägerin grundsätzlich konstant, in sich stimmig und nachvollziehbar geschildert, dass der Beschuldigte versucht habe, einen Finger in ihre Vagina einzuführen. Ihre Aussagen würden sich in diesem Punkt als grund- sätzlich glaubhaft erweisen. Allerdings habe auch der Beschuldigte glaubhafte Aus- sage deponiert. Ein Schuldspruch verlange, dass die Schuld mit hinreichender Si- cherheit erwiesen sei. Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation, wie hier, müsse die Validität der Aussagen des Opfers sehr hoch und/oder jene der Aussa- gen des Beschuldigten sehr tief sein. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Aussagen beider Beteiligten würden sich jeweils als glaubhaft erweisen. Damit wür- den bezüglich dieses Anklagevorwurfs unüberwindbare Restzweifel bestehen, ob sich der Vorfall überhaupt und wenn ja wie er sich abgespielt habe. Der Beschul- digte sei daher «in dubio pro reo» auch von diesem Anklagevorwurf freizusprechen (Urk. 65 S. 22 f.).
E. 3.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz folgte den vorstehend wiedergegeben Grundsätzen der Aussageanalyse und überzeugt methodisch, inhaltlich und vom Ergebnis. Den von der Vorinstanz daraus gezogenen Schlüssen zur Sachverhalts- erstellung ist zu folgen. Einzig die Analyse der Aussagen der Privatklägerin zum Vorwurf der Vagina-Massage/Penetration führt – wie noch zu zeigen sein wird – zu einem anderen Schluss. Abgesehen davon sollen die nachstehenden Erwägungen die vorinstanzliche Würdigung nur noch ergänzen, präzisieren und verdeutlichen. Mit dem vorhandenen Beweismaterial lässt sich im Ergebnis – wie auch die Vor- instanz erwog – nicht erstellen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er angeklagt ist.
E. 3.3 Mit der Vorinstanz ist vorab zu konstatieren, dass hinsichtlich des strittigen Kerns des Anklagevorwurfs, die sexuell konnotierten Handlungen im Rahmen des
- 15 - Pflegevorgangs, als einzig belastendes Beweismittel die Aussagen der Privatklä- gerin vorliegen. Diese Vorwürfe liessen sich rechtsgenügend somit nur erstellen, wenn und soweit die Aussagen der Privatklägerin nach den anerkannten Grundsätzen der Aussageanalyse glaubhaft erscheinen und eine hinreichende in- nere, inhaltliche Überzeugungskraft aufweisen. Daran gebricht es vorliegend.
E. 3.4 Was die grundsätzliche Fähigkeit der Privatklägerin anbelangt, vernunftge- mäss und nachvollziehbare Aussagen tätigen zu können, so sind keine Umstände erkennbar, die auf eine Einschränkung ihrer Aussagetüchtigkeit und Aussagefähig- keit oder gar auf Wahrnehmungsstörungen hindeuten (siehe dazu BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 423a). Zwar hat die Privatklägerin selbst von ihrer psy- chischen Vorbelastung aufgrund früherer Belastungen und sexuellen Missbrauchs im Kinds- und Jugendalter berichtet (Urk. 6 F/A 13). Es liegt auch ein Bericht ihrer behandelnden Psychologin G._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, im Recht (Urk. 43/1). Demgemäss habe die Privatklägerin als Folge der angeklagten Tat traumatische Symptome entwickelt, dessentwegen sich die Privatklägerin im August 2023 in Psychotherapie begeben habe. Die behandelnde Psychotherapeutin diagnostizierte entsprechend eine post- traumatische Belastungsstörung (ICD-10, F43.1). Im Rahmen der psychopatholo- gischen Befunderhebung stellte die Therapeutin allerdings fest, dass die Privatklä- gerin "bewusstseinsklar und allseits orientiert" sei. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis sei die Privatklägerin unauffällig. Wei- ter wurde vermerkt, dass sich keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-störungen) haben finden lassen. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz die an der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung auf eine psychiatrische Begutachtung der Privatklägerin sowie auf Aktenedition ihrer Krankenkassen- und Wohnheimakten wegen Verdachts auf Wahrnehmungsstörungen etc. abgewiesen (Urk. 65 S. 6 f.). Die grundsätzliche Aussagetüchtigkeit und Aussagefähigkeit der Privatklägerin er- scheint auch nicht durch ihre Schwerhörigkeit eingeschränkt, aufgrund derer sie auf Lippenlesen angewiesen ist. Zwar erfolgten die Einvernahmen bei der Polizei (Urk. 6) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 7) ohne Beizug einer Gebärdendolmet-
- 16 - scherin. Die zu Zeiten der grassierenden Corona-Pandemie durchgeführte polizei- liche Einvernahme erfolgte ohne Hygienemasken sowie in Begleitung von H._____, Mitarbeiterin des Behindertenwohnheims. Bis auf wenige Ausnahmen hat die Be- fragung aber offenbar ohne deren Unterstützung durchgeführt werden können (vgl. Urk. 2 S. 3). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Begleitung ihrer Rechtsvertretung und einer Vertrauensperson konnte die Privatklägerin die Fragen des einvernehmenden Staatsanwalts von einem Bildschirm ablesen und dort auch die laufende Protokollierung mitverfolgen (Urk. 7 S. 1 f.). Die Befragung an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung erfolgte unter Zuhilfenahme einer Gebärdendol- metscherin (vgl. Prot. I S. 7), genau so anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 f.). Die Protokolle der Einvernahmen der Privatklägerin durch die Polizei, die Staats- anwaltschaft und vor Vorinstanz belegen, dass die Privatklägerin die Fragen inhalt- lich-sprachlich erfasst hatte und sich in ihren entsprechenden Antworten verständ- lich ausdrücken konnte. Dieser Eindruck hat sich auch bei ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung ergeben (Prot. II S. 12 ff.). Dies steht denn auch im Einklang mit den Aussagen der Heimleiterin, Frau E._____, wonach die Privatklägerin Lip- penlesen könne und die Gebärdensprache beherrsche, sodass eine Kommunika- tion mit ihr (ohne Hygienemaske) in der Regel kein Problem sei (Urk. 8 F/A 5). Insgesamt liegen somit weder psychopathologisch noch anderweitig bedingte Ein- schränkungen der Aussagetüchtigkeit und Aussagefähigkeit der Privatklägerin vor. Dementsprechend ist auch kein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutach- ten indiziert, das sich nur unter ganz besonderen Umständen aufdrängt, denn die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Beson- dere, ein Glaubhaftigkeitsgutachten indizierende Umstände liegen etwa vor, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussa- geehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2025 vom 20. Februar 2026 E. 4.2; je mit Hinweisen). Solch besondere Umstände sind vorliegend nicht
- 17 - auszumachen. Auch unter diesem Aspekt hat die Vorinstanz den Antrag auf eine psychiatrische Begutachtung der Privatklägerin zu Recht abgewiesen.
E. 3.5 Zur Aussageentstehung und Aussagengenese ist bemerkenswert, dass die Privatklägerin in ihrer polizeilichen Befragung schilderte, dass sie sich nach dem Vorfall alleine gefühlt und Angst gehabt habe (Urk. 6 F/A 37 f.; vgl. auch Urk. 7 F/A 46 f.). Dann sei I._____ gekommen. Ihr habe sie dann erzählt, dass der Be- schuldigte sie komisch berührt habe. I._____ habe ihr geraten, es J._____ oder H._____ (beides Mitarbeiterinnen des Heims) zu erzählen. Am Abend des nächsten Tags habe sie es dann J._____ erzählt (Urk. 6 F/A 81 ff.). Diese Schilderungen deuten darauf hin, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem Erlebten mit I._____ über den Vorfall gesprochen und dann 24 Stunden später sich einer Mitar- beiterin des Heims anvertraut hat. Auffällig erscheinen dann aber ihre Aussagen vor Vorinstanz, dass die Privatklägerin trotz des soeben erlebten Übergriffs und der dadurch erzeugten Angst unmittelbar nach dem Pflegevorgang pünktlich um 19.30 Uhr ihren Termin für das Online-Spiel "World of Warcraft" wahrgenommen hatte (Prot. I S. 36). Es gibt selbstredend keine stereotype Verhaltensweise, viel- mehr reagieren Opfer traumatischer Erlebnisse unterschiedlich auf ein erlebtes Trauma (vgl. dazu auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 415 ff.). Es ist nicht die Tatsache als solche, dass sie nach dem Pflegevorgang am Online-Spiel "World of Warcraft" teilgenommen hatte, die Fragen hinsichtlich ihrer Darstellung aufwer- fen. Nicht nachvollziehbar ist vielmehr der Umstand, dass sie in ihrer tatnächsten Befragung durch die Polizei zwar bei der Beschreibung eines sonst üblichen/nor- malen Pflegeablaufs ("normalerweise") ihren Termin beim Spiel "World of Warcraft" um 19.30 Uhr zwar erwähnte (Urk. 6 F/A 7). Konkret nach dem weiteren Verlauf nach der Tat gefragt, hatte sie die Abläufe dann aber so geschildert, dass sie sich nach dem Vorfall I._____ anvertraut habe. Diese beiden Schilderungen muten nicht nur widersprüchlich an, sondern die erst vor Vorinstanz erwähnte Teilnahme am Online-Spiel auch an jenem Abend unmittelbar nach der Tat wirkt in der Beschrei- bung ihrer Gefühle und der Darstellung der Abläufe nach dem Vorfall – entgegen der Ansicht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 96 S. 8) – strukturbrüchig, ohne dass die Privatklägerin dies näher erläutert hätte. Unklar bleibt somit insbesondere auch, wann genau sie sich I._____ anvertraut hat und
- 18 - wie sich der weitere Geschehensablauf vom Übergriff bis zur Meldung/Anzeige aus Sicht der Privatklägerin präsentierte. Solche Strukturbrüche gelten als Warnsignale und können gegen eine erlebnisbasierte Aussage sprechen (vgl. dazu BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 464). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht allerdings, dass die Privatklägerin in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend angab, sich nach dem Vorfall I._____ anvertraut und sich am darauffolgenden Tag an die Heimleitung gewandt zu haben (Urk. 6 F/A 17 und F/A 82; Urk. 7 F/A 126; Prot. I S. 33; Prot. II S. 31). Dieses Vor- bringen findet zudem in den entsprechenden Gesprächsnotizen des D._____ eine objektive Stütze (vgl. Urk. 9/2). Dass die Privatklägerin den Vorfall erst am Folge- abend einer Mitarbeiterin des Wohnheims anvertraut hat, spricht nicht per se gegen die Richtigkeit ihrer Darstellung. Die Abläufe und insbesondere das Zwischenschal- ten eines Online-Spiels erklärt die Privatklägerin indes nicht nachvollziehbar. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte die Privatklägerin die Ungereimt- heiten hinsichtlich der Abläufe nach der Tat nicht auszuräumen. Stattdessen gab sie abweichend von ihren Aussagen vor Vorinstanz wiederum an, an jenem Abend nicht am Online-Spiel teilgenommen zu haben (Prot. II S. 31). Fehlen – wie hier – Gründe, die eine spätere Anzeigeerstattung aus Sicht der Anzeigeerstatterin psy- chologisch plausibel erklären würden, kann dies gegen die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen sprechen (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 403 f.).
E. 3.6 Was die Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin zu den angeklagten Vorwürfen selber anbelangt, so hat die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der un- entgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 96 S. 7) – überzeugend dar- gelegt, dass es der Privatklägerin in ihrer tatnächsten Befragung nicht gelang, den Ablauf der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten in eine logische und ver- ständliche Abfolge zu bringen und dabei unter anderem unklar bleibt, wann im Pfle- geablauf das von der Privatklägerin geltend gemachte Massieren im Analbereich stattgefunden haben soll (Urk. 65 S. 19). Der Umstand, dass das von der Privatklä- gerin geschilderte Massieren im Analbereich – wie von ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zutreffend vorgebracht (Urk. 96 S. 7) – nicht Gegenstand des An- klagesachverhalts bildet, steht einer Berücksichtigung dieses Aussageelements im
- 19 - Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht entgegen. Die entsprechenden Schilde- rungen sind Teil desselben Kerngeschehens und dürfen deshalb bei der Würdigung der Aussagequalität insgesamt berücksichtigt werden. Weiter hat die Vorinstanz auf die doch zahlreichen Widersprüche zwischen den Darstellungen in der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hingewiesen (Urk. 65 S. 19-21). Es betrifft dies namentlich die widersprüchlichen Angaben der Privatklägerin dazu, ob sie während des Vorgangs nackt (so geschil- dert in Urk. 6 F/A 18, 73) oder mit Pyjama-Unterteil bekleidet war (so in Urk. 7 F/A 46), ob der Beschuldigte ihre Brüste minutenlang geknetet (Urk. 6 F/A 44 ff.) oder sie dort wie üblich gepflegt hat (Urk. 7 F/A 46) und ob der Beschuldigte sie auch im Analbereich unsittlich berührt/massiert (Urk. 6 F/A 17, 21) oder normal ge- reinigt hat (Urk. 7 F/A 46). Diese Ungereimtheiten resp. Widersprüche betreffen da- bei just jene Punkte, die von der Privatklägerin als übergriffig schlimm erlebt und geschildert wurden. Eigentliche Gedächtnisausfälle, wie sie bei Trauma-Opfern in- folge bewussten oder unbewussten Verdrängungsbestrebungen vorkommen kön- nen, sind keine auszumachen, da die Privatklägerin zum geschilderten Übergriff durchaus Aussagen macht. Gedächtnispsychologisch erscheint ein Vergessen in diesen aus Sicht der Privatklägerin als übergriffig empfundenen Vorgängen daher nicht plausibel, vielmehr wären hierzu im Wesentlichen konstante Angaben zu er- warten. Soweit die unentgeltliche Rechtsvertreterin geltend macht, das abwei- chende Aussageverhalten lasse sich aufgrund der geringeren Intensität des ge- schilderten Eincremens der Brust bzw. des Massierens respektive Reinigens des Analbereichs als Teil eines routinemässigen Pflegevorgangs im Vergleich zum Ein- dringen mit dem Finger in die Vagina und zum Massieren der Klitoris sowie auf- grund des Zeitablaufs erklären (Urk. 96 S. 8), überzeugt dies nicht. Beanstandet wird vorliegend nicht primär das Fehlen einzelner Erinnerungsdetails, sondern die mangelnde Konsistenz der Schilderungen zu den einzelnen behaupteten Übergrif- fen als Bestandteile eines einheitlichen Geschehensablaufs. Der Hinweis auf die vermeintlich geringere Intensität einzelner Handlungen und den Zeitablauf vermag die festgestellten Widersprüche daher nicht zu erklären. Die erwähnten erheblichen Widersprüche sind in diesem Kontext als deutliches, gegen die Glaubhaftigkeit der
- 20 - Darstellung sprechendes Warnsignal zu werten (siehe dazu BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 504a). Im Weiteren hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 65 S. 21), dass die Privatklägerin stellenweise von sich aus früher geschilderte Vor- gänge das Kerngeschehen betreffend, wie bspw. in der Befragung des Staatsan- walts in Bezug auf das minutenlange Kneten/Massieren der Brüste (dazu vorste- hend), unerwähnt liess, erst auf konkrete Nachfrage hin bestätigte und dann ange- sprochen auf den Widerspruch angab, sich nicht mehr erinnern zu können (vgl. zum Themenkomplex Kneten der Brüste, Prot. I S. 38). Wer sich nicht erinnern kann, kann einen Vorgang auch nicht bestätigen. Solches, in der Lehre der Aussagepsy- chologie als "Verarmung der Aussage" bezeichnetes Aussageverhalten, sich bei Hinweis auf Widersprüche zurückzuziehen und diese nicht zu erklären versuchen, gilt als Warnsignal (dazu BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 385). Dies passt auch zu ihrem Aussageverhalten anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher ihre Aussagen ebenfalls ausweichend und karg ausfielen, sobald sie auf vorhandene Widersprüche aufmerksam gemacht wurde. Auf den Widerspruch angesprochen, dass sie vor Vorinstanz noch ausgesagt habe, pünktlich am Online- Spiel teilgenommen zu haben, gab die Privatklägerin an, sich nicht mehr erinnern zu können und verwies auf ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 31). Mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, wonach sie aufgrund ei- nes Hautpilzes eine intensivere Pflege benötigt habe, was durch eine schriftliche Auskunft der Heimleiterin, E._____, gestützt werde (vgl. Urk. 9/5 S. 3), und auf den Widerspruch zu ihren Aussagen, wonach ihre Haut zum Tatzeitpunkt in einem sehr guten Zustand gewesen sei und sie sich sicher sei, damals keinen Hautpilz gehabt zu haben (vgl. Urk. 7 F/A 58 und Prot. II S. 23), gab die Privatklägerin ebenfalls an, sich nicht mehr erinnern zu können (Prot. II S. 32). Zudem liess die Privatklägerin das Kneten der Brüste sowie die unsittliche Berührung im Analbereich anlässlich der Berufungsverhandlung gänzlich unerwähnt (Prot. II S. 25). Mit der Vorinstanz können die Aussagen bezüglich des Knetens der Brüste sowie bezüglich der Massage des Analbereichs somit nicht als glaubhaft gewertet und entsprechend nicht darauf abgestellt werden.
- 21 -
E. 3.7 Im Ergebnis ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Beschuldigte die Privatklägerin minutenlang auch vaginal massiert und versucht haben soll, mit dem Finger in ihre Vagina ein- zudringen. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz indes darin, dass sie die diesbezügli- chen Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft einstuft und nur deshalb zu einem Freispruch "in dubio pro reo" gelangt, weil der Beschuldigte diesbezüglich gleich- sam glaubhafte Aussagen gemacht habe (Urk. 65 S. 22 f.). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es – wie von der Vorinstanz zutreffend fest- stellt (Urk. 65 S. 19; dazu bereits vorstehend) – in der gesamten Schilderung der Privatklägerin an einem entscheidenden Realkennzeichnen fehlt, nämlich, dass die Privatklägerin den Ablauf der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten nicht in eine logische und verständliche Abfolge zu bringen vermochte, ihre Darstellung in sich also strukturbrüchig ist. Das Fehlen dieses Realitätsmerkmals ist gleichsam ein Warnsignal dafür, dass die Aussage möglicherweise keinen realen Erlebnishin- tergrund hat (vgl. dazu BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 380 f.). Dies ist ins- besondere auch deshalb bemerkenswert, weil die Privatklägerin auch gerade in der frühen, tatnächsten polizeilichen Einvernahme am 7. Februar 2022 (mithin drei Tage nach dem Vorfall), die gemeinhin als besonders aussagekräftig und glaubhaft gilt (dazu BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 396 ff.), keine verständliche Ab- folge zu schildern vermochte. Dieses doch deutlich zu Tage tretende Warnsignal schlägt sich in der Aussagenanalyse und damit in der Beurteilung der Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen insgesamt nieder, also auch beim darin eingebetteten Vorwurf, der Beschuldigte habe sie vaginal massiert und versucht mit dem Finger zu pene- trieren. Aber auch speziell in Bezug auf diesen Vorwurf weisen die Aussagen der Privat- klägerin Unklarheiten, teils Widersprüche auf zu Sachverhaltselementen, bei denen zu erwarten wäre, dass sich dies tief in ihr Gedächtnis eingeprägt hätte. So wird über die verschiedenen Einvernahmen der Privatklägerin hinweg nicht klar, ob der Beschuldigte versucht hat, mit seinem Finger in ihre Vagina einzudringen, oder ob er partiell oder gar gänzlich eingedrungen ist. Aus ihrem ersten freien Bericht bei der Polizei entsteht der Eindruck, als ob der Beschuldigte zur Penetration ansetzte,
- 22 - aber aufhörte, als die Privatklägerin ihm mitgeteilt hatte, dass sie das nicht wolle (Urk. 6 F/A 17: "Als er mit dem Finger eindringen wollte, habe ich gesagt ich will das nicht, da hat er aufgehört.") bzw. dass er nur mit dem Fingerspitz eingedrungen ist (Urk. 6 F/A 17: "Er hat nur versucht, er konnte nicht ganz rein. Mit der Finger- spitze war er drin."). Bei der Staatsanwaltschaft spricht sie dann konsequent davon, dass der Beschuldigte mit dem Finger eingedrungen sei (so bspw. Urk. 7 F/A 46 und 113) resp. diesen in die Scheide gesteckt (Urk. 7 F/A 51) resp. eingeführt habe (Urk. 7 F/A 93 und 112) und präzisiert auf konkrete Nachfrage, dass er ca. 2cm eingedrungen sei. Es geht nicht um einen wortklauberischen Vergleich ihrer Dar- stellung, denn es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Übergang vom Penetrati- onsversuch bis hin zur vollständigen Penetration fliessend ist und daher auch keine trennscharfe Beschreibung einer Betroffenen erwartet werden darf. Auffallend ist aber doch, dass die Beschreibung dieses zentralen Vorwurfs über die verschiede- nen Aussagen hinweg dramatischer wirkt, insofern gewissermassen eine Aggravie- rungstendenz auszumachen ist, die als Warnsignal zu werten ist (vgl. zu diesen sogenannten Erweiterungen der Aussage im Kerngeschehen BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 512). Ähnliches gilt hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte Handschuhe getragen hatte. Bei der Polizei sagte die Privatklägerin noch, dass er im ersten Teil (bei den Brüsten) Handschuhe getragen habe und sie auch bei der Scheide gedacht habe, er trage Handschuhe (Urk. 6 F/A 44 und 48). Auf Fragen des Staatsanwalts dazu, gab sie an, der Beschuldigte habe beim Eindringen in die Scheide (resp. beim Ver- such dazu) keine Handschuhe getragen, dessen sei sie sich sicher, aber nicht, wo/wann der Beschuldigte seine Handschuhe ausgezogen hatte (Urk. 7 F/A 117- 119). Vor Vorinstanz verwies sie wieder auf ihre Aussagen bei der Polizei (Prot. I S. 38). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb eine Penetration in den Schilde- rungen der Privatklägerin gänzlich unerwähnt. Sie gab lediglich an, der Beschul- digte habe sie mit kreisenden Bewegungen an der Scheide berührt (Prot. II S. 25). Nicht nachvollziehbar ist aus den verschiedenen Schilderungen der Privatklägerin, weshalb dem Beschuldigten die (vollständige) Penetration der Vagina mit seinem Finger nicht gelang. So gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe aufgehört,
- 23 - weil sie ihm gesagt habe, sie wolle das nicht (Urk. 6 F/A 17: "Als er mit dem Finger eindringen wollte, habe ich gesagt ich will das nicht, da hat er aufgehört."; ähnlich vor Vorinstanz, Prot. I S. 37). Andernorts erklärte sie, es sei wegen des durch die Penetration verursachten Schmerzes nicht gegangen (Urk. 7 F/A 123: "Es ist so: Er hat versucht, einzudringen und da ist ein kleiner Schmerz entstanden. Deshalb konnte er nicht mit dem ganzen Finger eindringen."). Und wiederum an anderer Stelle gab die Privatklägerin gar an, sie habe sich körperlich gewehrt und die Hand des Beschuldigte versucht wegzudrücken (Urk. 6 F/A 30: "Ich habe nur versucht, die Hand wegzudrücken."). Es ist nicht so, dass hier quasi nur eine bestimmte Re- aktion nachvollziehbar wäre. Den Aussagen ist die Glaubhaftigkeit vielmehr des- halb abzusprechen, weil die Privatklägerin keine über die verschiedenen Aussagen hinweg homogene Darstellung abzugeben vermochte, die einheitlich und aus ihrer Optik psychologisch nachvollziehbar wäre. Gleiches gilt für ihre Darstellung zur Frage, ob sie sich gewehrt hat – körperlich oder verbal. Einerseits macht sie gel- tend, sie habe sich nicht wehren können, weil sie wie "festgefroren" (Urk. 7 F/A 130), "eingefroren" (Urk. 6 F/A 17) resp. "erstarrt" (Urk. 7 F/A 137) sei. Andern- orts – wie soeben ausgeführt – berichtete sie davon, dass sie ihm geheissen habe aufzuhören resp. gar versucht habe, seine Hand wegzudrücken. Auch hier ist es nicht so, dass quasi nur eine bestimmte Verhaltensweise glaubhaft wäre. Es ist durchaus bekannt, dass Opfer unterschiedlich auf bedrohlich-gefährliche Übergriffe reagieren. Die einen bspw. kämpfen/wehren sich ("fight"), andere versuchen zu flie- hen ("flight") und wieder andere erstarren ("freeze"). Zweifel an ihrer Darstellung entstehen aber deshalb, weil die Privatklägerin auch in diesem Punkt widersprüch- lich anmutende Beschreibungen liefert. Zumindest bestätigen sich diese unter- schiedlichen Standpunkte nicht gegenseitig (sog. fehlende Binnenbestätigung, hierzu BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 497). Eine aus Sicht der Betroffenen psychologisch verständliche Beschreibung ihrer Reaktion auf den Übergriff fehlt je- denfalls. Insgesamt fehlen auch in Bezug auf den Vorwurf der Masturbation und Penetration der Vagina ausreichende Realkennzeichnen resp. lassen sich verschiedene sog. Warnsignale erkennen, die Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin wecken.
- 24 - Auf dieser Grundlage lässt sich ihren Aussagen auch in diesem Punkt nicht die erforderliche Glaubhaftigkeit beimessen.
E. 3.8 Nachdem sich der angeklagte Sachverhalt bereits gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht rechtsgenügend erstellen lässt, erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich. Der Voll- ständigkeit halber ist auf diese dennoch kurz einzugehen. Der Beschuldigte machte geltend, die Privatklägerin am fraglichen Abend entsprechend dem üblichen Pfle- geablauf gepflegt und keine sexuell konnotierten Handlungen an ihr vorgenommen zu haben. Zwar erscheint sein Aussageverhalten nicht in jeder Hinsicht unproble- matisch. So erklärte er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst, zuerst hören zu wollen, was ihm überhaupt vorgeworfen werde (Urk. 3 F/A 6 ff.), obwohl er aufgrund eines vorgängigen Gesprächs mit der Heimleitung bereits mit den wesentlichen Vorwürfen der Privatklägerin konfrontiert worden war. Dieser Um- stand vermag gewisse Zweifel zu wecken (vgl. Urk. 9/3). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin teilweise in einer für die Beurteilung des Tatvor- wurfs nicht erforderlichen Weise negativ darstellte. So bezeichnete er sie unter an- derem als dominant und herrisch und erwähnte zudem ohne ersichtliche Relevanz für den Anklagevorwurf, dass sich auf ihrem Nachttisch jeweils Dildos befunden hätten (Urk. 5 F/A 11 f.; Prot. I. S. 15 und 18). Diese Angaben vermögen zur Klä- rung des Tatvorwurfs nichts beizutragen. Insbesondere lassen sich aus dem Besitz entsprechender Gegenstände keinerlei Rückschlüsse auf eine Einwilligung in die angeklagten Handlungen oder deren Zulässigkeit ziehen. Die genannten Umstände vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insge- samt jedoch nicht entscheidend zu erschüttern. Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte aufgrund seiner regelmässigen Pflegetätigkeit den üblichen Ablauf der Pflege gut kannte. Seine Schilderungen beschränkten sich indessen nicht auf die Wiedergabe eines standardisierten Pflegeablaufs. Vielmehr schilderte er insbesondere den Pfle- gevorgang vom 4. Februar 2022 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 17. Oktober 2023 (Urk. 5) sowie der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung (Prot. I S. 11 ff.) – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 65 S. 18 f.)
– detailliert, nachvollziehbar und ohne erkennbare Widersprüche, nachdem er an-
- 25 - lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2022 (Urk. 3) und der statt- halteramtlichen Einvernahme vom 20. März 2023 (Urk. 4) die Aussage zunächst verweigert hatte, wobei er auch anlässlich der Berufungsverhandlung teilweise die Aussage verweigerte, mit der Begründung, dass der Vorfall zu lange zurückliege (Prot. II S. 42 ff.). Entgegen der Auffassung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin kann aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den Sachverhalt auch mehrere Monate später weitgehend gleichbleibend geschildert habe (Urk. 96 S. 8 f.), nicht ohne Weiteres auf eine einstudierte Aussage geschlossen werden. Eine konstante Aussage kann ebenso Ausdruck eines tatsächlich erlebten Gesche- hens sein. Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte an den konkreten Pflegevorgang erinnerte. Es ist mit der amtlichen Verteidigung (vgl. Prot. II S. 48) davon auszugehen, dass ihm der betreffende Abend gerade deshalb in Erinnerung blieb, weil er kurze Zeit später mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden war. Ebenfalls zu seinen Gunsten ist zu berücksich- tigen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich während seiner lang- jährigen Tätigkeit als Pflegehelfer gegenüber anderen Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern jemals vergleichbare oder andere Verfehlungen zuschulden kom- men liess. Insgesamt bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sprechen.
4. Ergebnis 4.1. Die Aussagen der Privatklägerin weisen nicht ausreichende Realkennzeich- nen auf. Vielmehr lassen sich verschiedene sog. Warnsignale erkennen, die Zwei- fel an der Darstellung der Privatklägerin wecken. Ihre Aussagen können daher nicht als hinreichend glaubhaft qualifiziert werden. Auf das einzig belastende Beweismit- tel kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Dieses Ergebnis wird durch die Aussagen des Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Andere Beweismittel liegen zur Erstellung des Anklagesachverhalts nicht vor. 4.2. Damit ist nicht gesagt, dass die Privatklägerin bewusste Falschangaben ge- macht hat. Finden sich nicht ausreichende Realkennzeichen oder gar Warnsignale, dann bedeutet das schlicht, dass der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Aus- sage erlebnisbasiert ist (dazu BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 339). Hin-
- 26 - weise für eine bewusste Falschbelastung oder Falschbelastungsmotive der Privat- klägerin sind jedenfalls nicht erkennbar. Auch kann vorliegend nicht erstellt werden, dass die Privatklägerin – auch wenn die angeklagten Berührungen im Kontext der vorgenommenen Pflegehandlungen zu würdigen sind – den Pflegevorgang vom Abend des 4. Februar 2022 missinterpretiert hat oder gar eine Übertragung ihrer früher erlebten Übergriffe erfolgt ist (zu einer solchen sog. Übertragung von Paral- lelerlebnissen BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 390). 4.3. Es bleibt vorliegend dabei, dass sich der Anklagesachverhalt mit den vorlie- genden Beweismitteln nicht erstellen lässt. Demnach hat ein Freispruch zu erfol- gen. III. Tätigkeitsverbot Bei diesem Verfahrensausgang kommt ein Tätigkeitsverbot nicht in Betracht (vgl. Art. 67 StGB e contrario). IV. Zivilforderungen
1. Die Privatklägerin verlangt, es sei die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Grundsatz festzustellen und es sei der Beschuldigte zu einer Genugtuungszah- lung in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. Zins zu verpflichten (Urk. 68 S. 3; Urk. 96 S. 2). Der Beschuldigte beantragt, diese Begehren abzuweisen (Urk. 74 S. 2; Urk. 99 S. 3).
2. Das Gericht entscheidet im Falle eines Freispruchs über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Andernfalls – bei fehlender Spruchreife – ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu ver- weisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesam- melten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist. Die Beweislage muss somit liquide sein (BGE 146
- 27 - IV 211 E. 3.1; SCHAFFNER, Schadenersatz trotz Freispruch: Die Tragweite von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO, forumpoenale 2/2025, S. 128; je mit Hinweisen). Häufig führt ein Freispruch zur Abweisung der Zivilklage, da bei fehlender Tatbe- standsmässigkeit und Rechtswidrigkeit auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundla- gen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) meist fehlen dürften (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3 Aufl. 2023, N 21 zu Art. 126 StPO).
3. Der Sachverhalt ist vorliegend spruchreif. Der Beschuldigte ist freizuspre- chen, da sich der Anklagesachverhalt objektiv wie subjektiv nicht beweisen lässt. Infolgedessen fehlen die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen. Die Zivilklage der Privatklägerin ist abzuweisen. V. Genugtuung des Beschuldigten
1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Anschlussberufung – wie schon vor Vorinstanz – eine Genugtuung im Betrag von mindestens Fr. 3'500.– zzgl. Zins von 5% seit dem 4. Februar 2022 (Urk. 74 S. 1; Urk. 99 S. 35 f.). Die Vorinstanz wies das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ab (Urk. 65 S. 28).
2. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat eine freigesprochene Person An- spruch auf Genugtuung bei besonders schwerer Verletzung ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Betreffend Genugtuung ist festzuhal- ten, dass nach konstanter Rechtsprechung nicht jede noch so geringfügige Beein- trächtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden wird. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Sie ist objektiv zu bestim- men; auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Bei der Beurteilung, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
- 28 -
3. Die Verteidigung begründete das Genugtuungsbegehren vor Vorinstanz mit der durch die rund zweieinhalb Jahre andauernden Strafuntersuchung verursach- ten seelischen Unbill. So sei der Beschuldigte direkt freigestellt worden, habe je- doch seinen Lohn weiter erhalten. Durch die "doch einigermassen schwerwiegen- den und ungerechtfertigten Vorwürfe" liege eine erhebliche Persönlichkeitsverlet- zung vor, welche eine Genugtuung rechtfertige (Urk. 53 S. 29 f.; Prot. I S. 80 f.). An der Berufungsverhandlung begründete die amtliche Verteidigung das Genugtu- ungsbegehren damit, der Beschuldigte habe infolge der schwerwiegenden, unge- rechtfertigten Vorwürfe sowie des mittlerweile seit vier Jahren andauernden Straf- verfahrens eine nicht zu unterschätzende seelische Unbill erlitten. Zudem sei er unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe von seiner Arbeitsstelle freigestellt worden, obwohl er bis dahin ein unbescholtenes Leben geführt habe. Gerade der Vorwurf sexueller Übergriffe sei für ihn als Familienvater äusserst belastend. Ins- gesamt liege daher eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung vor, welche die Aus- richtung einer Genugtuung rechtfertige (Urk. 99 S. 36; Prot. II S. 49).
4. Nachdem der Beschuldigte die vor Vorinstanz geforderte Genugtuung noch relativ allgemein mit den "doch einigermassen schwerwiegenden und ungerecht- fertigten" Vorwürfen begründet hatte, konkretisierte er das Genugtuungsbegehren im Berufungsverfahren. Das Strafverfahren stellte für den Beschuldigten ohne Zweifel eine erhebliche persönliche Belastung dar. Die gegen ihn erhobenen Vor- würfe sexueller Übergriffe waren geeignet, seine persönliche und berufliche Stel- lung nachhaltig zu beeinträchtigen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass er un- mittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe von seiner Arbeitsstelle freigestellt wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass sich das Strafverfahren über rund vier Jahre hinzog und den Beschuldigten sowie sein familiäres Umfeld entsprechend über einen langen Zeitraum belastete. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten während der Freistellung weiterhin der Lohn ausgerichtet wurde und er keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen, namentlich keine Un- tersuchungshaft, zu erdulden hatte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 1'000.– angemessen.
- 29 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei einem Freispruch bleibt, ist das erst- instanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'800.– festzusetzen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – unter welche auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung fallen – tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Privatklägerin unterliegt vollumfänglich mit ihren Anträgen, während der Be- schuldigte mit seinen Anträgen in überwiegendem Masse obsiegt. Dementspre- chend gilt vorliegend die Privatklägerin als unterliegend im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind die Kosten für das Berufungsverfahren jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 5.2). Gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) ist ein Opfer zudem nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten, weshalb die Rückzahlungspflicht entfällt; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3 Aufl. 2023, N4 zu Art. 138 StPO, mit Verweis auf BBI 2019 6736). Zu beachten ist zudem, dass eine Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung an die Privatklägerschaft
- 30 - mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich ist (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 9.3.4).
4. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ macht für ihre Aufwendungen und Barausla- gen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'049.50 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 98). Dieser Betrag erscheint unter Berück- sichtigung der massgebenden Bemessungsgrundlagen der Anwaltsgebührenver- ordnung angemessen und ist ausgewiesen. Folglich ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Fr. 6'049.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung sind gestützt auf die vorstehenden Erwägungen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ macht für seine Aufwendungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 8'404.75 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 101). Unter Berücksichtigung des in der Ho- norarnote vom 20. Mai 2026 für die Berufungsverhandlung zu hoch ausgewiesenen Aufwands sowie des nicht geltend gemachten Aufwands für die Nachbesprechung erscheint eine Pauschalentschädigung von Fr. 8'000.– als angemessen. Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ ist entsprechend pauschal mit Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind gestützt auf die vorstehenden Erwägungen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie sodann gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Bestimmung be- gründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wie- der gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGE 150 IV 196 E. 2.1; 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_12/2022 vom 13. März 2024 E. 2.2; 7B_150/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
- 31 - Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen aufgrund der Teilnahme an der Berufungsverhandlung von Fr. 1'191.40 für Fahrkosten (2 x 851 km x Fr. 0.70) sowie Fr. 149.25 für Übernachtungskosten (EUR 164.– zum Umrechnungskurs von Fr. 0.91/EUR) geltend. Er brachte zudem vor, eine Autobahnvignette erworben und Parkgebühren in Zürich entrichtet zu haben, bezifferte diese Auslagen jedoch nicht (vgl. Urk. 99 S. 36). Die geltend gemachten und bezifferten Auslagen in der Hohe von insgesamt Fr. 1'340.65 erscheinen angemessen und sind ausgewiesen (vgl. Urk. 100/1-2), weshalb dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine entsprechende Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.
- Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
- Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung im Betrage von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung, Fr. 6'049.50 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Staatskasse genommen. - 32 -
- Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschä- digung im Betrage von Fr. 1'340.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Vernichtung und Löschung der Daten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 67 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Mai 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Tanner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250109-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Graf, Ersatzoberrichter Dr. iur. Manfrin sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Tanner Urteil vom 20. Mai 2026 in Sachen A._____, Privatklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ausnutzen der Notlage Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
23. August 2024 (GG230111)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. Novem- ber 2023 (Urk. 25) ist diesem Urteil angeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
2. Es wird kein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB ange- ordnet.
3. Es wird kein Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b lit. a und b StGB angeordnet.
4. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, die übrigen Kosten werden festge- setzt auf: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'024.80 Auslagen inner- und ausserkantonale Verfahrenskosten Entschädigung der amtlichen Verteidigung Fr. 10'629.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Fr. 9'972.30 Privatklägerin (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. … Dolmetscherkosten Hauptverhandlung, noch ausstehend, und auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99)
1. In Bestätigung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 23. August 2024, sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Ausnützung der Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 aStGB, eventualiter im Sinne von Art. 192 Abs. 1 aStGB und der sexu- ellen Belästigungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB vollumfänglich freizusprechen.
2. In Bestätigung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 23. August 2024, sei kein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs.4 lit. a StGB anzuordnen.
3. In Bestätigung von Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 23. August 2024, sei die Zivilklage der Pri- vatklägerin abzuweisen. 4.1. In Bestätigung von Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 23. August 2024 seien die Kosten des Vor- verfahrens von CHF 2'124.80 sowie des gerichtlichen Verfahrens, inklu- sive der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin auf die Gerichtskasse zu neh- men. 4.2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 23. August 2024 sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung im Betrag von mindestens CHF 3'500.00 (zuzügl. Zins zu 5.0 % seit dem 4. Februar 2022) aus der Gerichtskasse zu entrichten. 5.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Pri- vatklägerin, seien der Privatklägerin aufzuerlegen, eventualiter auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2. Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung im Betrag von CHF 1'340.65 zuzusprechen.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 72) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatklägerin: (Urk. 96)
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte B._____ sei der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und es sei ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB anzuordnen.
4. A) Es sei Dispositiv-Ziffer 4 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Gel- tendmachung von Schadenersatz vorbehalten bleibt. B) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung im Betrag von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 4. Februar 2022 zu bezahlen.
5. Es sei der Privatklägerin bzw. Berufungsklägerin auch im Berufungsver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Per- son der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuge- ben.
6. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin bzw. Berufungsklägerin im Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten B._____ zu auferlegen. Eventualiter seien die Kosten der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerin bzw. Berufungsklägerin im Be- rufungsverfahren definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbe- klagten B._____. Eventualiter seien die Kosten des Berufungsverfah- rens definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Am 23. November 2022 erliess das Statthalteramt des Bezirks Bülach (Urk. 18/1) einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästi- gung, wogegen der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Dezember 2022 Einsprache erhob (Urk. 18/4). In der Folge beantragte die Rechtsvertretung der Privatklägerin, es sei eine Strafuntersuchung wegen Schändung (Art. 191 StGB) sowie sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) und/oder Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB) zu füh- ren (Urk. 15/10). Nach entsprechendem Ersuchen des Statthalteramtes übernahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Übernahmeverfügung vom 28. Juli 2023 das Verfahren zuständigkeitshalber (Urk. 13/8) und erhob am 15. November 2023 nach durchgeführter Untersuchung Anklage gegen den Beschuldigten wegen Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB, eventualiter sexuel- ler Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB (Urk. 25). Der weitere Verfah- rensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom
23. August 2024 (Urk. 65 S. 5 f.). 1.2. Die Urteilsberatung fand im Anschluss an die Hauptverhandlung vom
23. August 2024 statt (Prot. I S. 84). Das den Beschuldigten vollumfänglich freisprechende Urteil wurde den Parteien am 27. August 2024 mündlich eröffnet (Urk. 56; Prot. I S. 85 ff.). Die Privatklägerin meldete hiergegen mit Eingabe vom
3. September 2024 innert Frist Berufung an (Urk. 58). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 62 = Urk. 65 [in der Folge nur noch Urk. 65]; an die Privatklägerin am 19. Februar 2025: Urk. 64) liess die Privat- klägerin am 11. März 2025 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen mit den vorstehend wiedergegebenen Anträgen (Urk. 68). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2025 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsver- fahren gewährt, dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft je ein Doppel der
- 6 - Berufungserklärung der Privatklägerin zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt aus- zufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Und schliesslich wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, zu beantragen, dass dem Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehört und ob sie gegebenenfalls von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werden soll (Urk. 70). 1.5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf Antragsstellung und er- suchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 72). Die Privatklägerin liess am 21. März 2025 fristgerecht beantragen, dass eine allfällige Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung durch eine Person weiblichen Geschlechts erfolgen soll, und zwar unter Beizug einer Gebärden-Dol- metscherin (weiblichen Geschlechts) (Urk. 73). 1.6. Mit Eingabe vom 10. April 2025 (Poststempel 11. April 2025, Eingang
14. April 2025) erhob der Beschuldigte fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 74), was den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom 22. April 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 75). 1.7. Am 21. Mai 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 18. Februar 2026 vorgeladen (Urk. 77). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 wurde die Einvernahme der Privatklägerin angeordnet und die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung ausgeschlossen (Urk. 78). Infolge temporärer Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten wurde die Berufungsverhandlung auf dessen Gesuch hin und gestützt auf ein ärztliches Zeugnis (Urk. 85 und Urk. 88) auf den 20. Mai 2026 verschoben (Urk. 92). 1.8. Beweisanträge wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung keine gestellt. 1.9. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sowie Staatanwalt lic. iur. C._____. Vorfragen waren keine zu
- 7 - entscheiden (Prot. II S. 8 und S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt (Prot. II S. 12 bis 34).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2026 vom 15. Juni 2026 E. 1.3.1 [zur Publ. vorg.]; vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3 Aufl. 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2025 vom 20. No- vember 2025 E. 2.1). 2.2. Die Privatklägerin richtet sich mit ihrer Berufung gegen den vorinstanzlichen Freispruch (Dispositivziffer 1), das Absehen von einem Tätigkeitsverbot (Dispositivziffer 2) und die Abweisung der Zivilklage (Dispositivziffer 4). Sie verlangt einen Schuldspruch wegen Ausnützung der Notlage (eventualiter sexueller Belästigung), die Anordnung eines Tätigkeitsverbots, die grundsätzliche Feststellung einer Schadenersatzpflicht, die Verpflichtung des Beschuldigten zu einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 5'000.– (zzgl. Zins) und Kostenauf- lage (Urk. 68). 2.3. Der Beschuldigte ficht mit seiner Anschlussberufung die vorinstanzliche Ab- weisung seines Genugtuungsbegehrens an (Dispositivziffer 6). Er verlangt eine Ge- nugtuung von mindestens Fr. 3'500.– (zzgl. Zins) aus der Gerichtskasse und bean- tragt im Übrigen die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 74).
- 8 - 2.4. Die Staatsanwaltschaft hat – wie erwähnt – auf eine Antragsstellung verzich- tet (Urk. 72) und anlässlich der Berufungsverhandlung ihren Antrag insofern präzi- siert, als sie zudem die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlange (Prot. II S. 12). 2.5. Damit sind auch die übrigen Dispositivziffern (Dispositivziffer 3 und auch die mit dem angefochtenen Freispruch zusammenhängende und davon nicht losgelöst beurteilbare Kostenverlegung in Dispositivziffer 5; dazu BGE 144 IV 383 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2017 vom 25. Januar 2018 E. 1.1; je mit Hinwei- sen) angefochten und stehen unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) grundsätzlich zur Disposition. Somit bildet das ganze vor- instanzliche Urteil Berufungsgegenstand und ist mithin in keinem Punkt in Rechts- kraft erwachsen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 150 III 1 E. 4.3; 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.3.3, mit Hinweisen).
- 9 - II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage / Standpunkt der Parteien 1.1. Dem Beschuldigten wird vereinfacht dargestellt und zusammengefasst vor- geworfen, als Pflegehelfer im Behindertenwohnheim "D._____" die dortige Heim- bewohnerin und Privatklägerin im Rahmen eines Pflegevorgangs am Abend des
4. Februar 2022 mit seinen behandschuhten Händen während mehrerer Minuten an den Brüsten geknetet und anschliessend wiederum minutenlang ihre Schamlip- pen mit Fokus auf die Klitoris mit schnellen, masturbationsähnlichen Bewegungen massiert zu haben. Sodann habe der Beschuldigte unvermittelt versucht, mit einem Finger in die Scheide der Privatklägerin einzudringen, wobei sie ihn mit den Worten «Stopp, das will ich nicht!» umgehend aufgefordert habe, dies zu unterlassen. Der Beschuldigte habe daraufhin sofort aufgehört und die Pflegetätigkeit umgehend be- endet. Nach dem abrupten Abbruch seiner Massagetätigkeit habe er die Privatklä- gerin mit der entsprechenden Gehörlosengeste aufgefordert, über das Vorgefallene Stillschweigen zu bewahren. Der Beschuldigte habe dabei seine Stellung als Pflegehelfer schamlos ausgenutzt und die Privatklägerin dazu veranlasst, die von ihm an ihr vorgenommenen, von ihr als äusserst unangenehm und belästigend wahrgenommenen, sexuell motivierten Handlungen minutenlang über sich ergehen zu lassen (Urk. 25). 1.2. In diesem Sinne begründet auch die Privatklägerin ihre Berufung. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihre Aussagen zu Unrecht als nicht glaubhaft eingestuft und den Beschuldigten deshalb zu Unrecht freigesprochen. Sie beantragt entsprechend dessen Verurteilung gemäss Eventualantrag 2 der An- klage (Urk. 96). 1.3. Der Beschuldigte macht zusammengefasst wie auch schon vor Vorinstanz geltend, er habe die Privatklägerin am fraglichen Abend gemäss einer festgelegten Agenda normal gepflegt. Er bestreitet, sexuell motivierte Handlungen, wie in der Anklage umschrieben, vorgenommen zu haben (Prot. II S. 40 ff.). Entsprechend fordert die Verteidigung wie schon vor Vorinstanz einen vollumfänglichen Frei- spruch (Urk. 99 S. 2).
- 10 -
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die allgemeinen Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 65 S. 9 f.) zutreffend dar. Ergänzend dazu sind die Grundsätze der Beweisführung gestützt auf Personalbeweismittel, mithin Aussagen, näher zu erörtern. 2.2. Stützt sich die Beweisführung – wie vorliegend – auf die Aussagen von Per- sonen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung über- zeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, ver- bunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Ei- genschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskrite- rien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein be- stimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befrag- ten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.2; 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; je mit weiteren Hinweisen). 2.3. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2023 vom
10. Juli 2025 E. 5.4.2). Dieses würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem ge- samten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem Sachgericht steht bei der Beweiswürdigung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_704/2024 vom 13. April 2026 E. 3.4).
- 11 - 2.4. Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhan- denen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vor- gehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage so- wie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhy- pothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entste- hungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.3; 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Traumati- sche Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verar- beitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungs- bestrebungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert. Detailreichtum, insbesondere wenn er Nebenschau- plätze betrifft, stellt denn auch ein gängiges, bei der Aussageanalyse zu beachten- des Realitätskennzeichen dar (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 6.3.2; 6B_253/2011 vom 5. Oktober 2011, E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig
- 12 - und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vor- handensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
6. Aufl. 2025, S. 73 ff., S. 86 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussa- gen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 14 f. zu Art. 162 StPO; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4). 2.5. Folgende Beweismittel wurden erhoben und sind im Rahmen der Sachver- haltserstellung zu würdigen: die Aussagen des Beschuldigten (polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2022 [Urk. 3], Einvernahme beim Statthalteramt des Bezirks Bülach vom
20. März 2023 [Urk. 4], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 17. Oktober 2023 [Urk. 5], Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. August 2024 [Prot. I S. 7 ff.] und Einvernahme im Rahmen der Beru- fungsverhandlung [Prot. II S. 34 ff.]), die Aussagen der Privatklägerin (polizeiliche Einvernahme vom 7. Februar 2020 [Urk. 6], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 21. September 2023 [Urk. 7], Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
23. August 2024 [Prot. I 23 ff.] und Einvernahme im Rahmen der Berufungs- verhandlung [Prot. II S. 14 ff.]), die Aussagen der Auskunftsperson E._____ im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme vom 7. Februar 2022 samt Einlegerakten und ergänzenden schriftli- chen Auskünften (Urk. 8, Urk. 9/4-6, Urk. 11/6-9), die Akten betreffend körperliche Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 10/1-3) sowie
- 13 - die weiteren Auskunfts- und Editionsakten aus dem Behindertenwohnheim "D._____" (Urk. 9/1-3). 2.6. E._____, die Geschäftsführerin der Stiftung F._____ für jüngere Behinderte, wurde einzig polizeilich befragt. Parteiöffentliche Einvernahmen mit Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) fanden in der Folge nicht statt. Dementsprechend dürfen die Aussagen von E._____ (wie auch ihre ergänzenden schriftlichen Depositionen auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft, Urk. 9/4-6 und Urk. 11/6-9) einzig zugunsten, nicht aber zulasten des Beschuldig- ten verwertet werden (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGE 148 I 295 E. 2.1; je mit Hinweisen). 2.7. Die übrigen Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, liegen in Bezug auf den strittigen Kern des Anklage- sachverhalts – die angeklagten sexuellen Handlungen im Rahmen des Pflegevor- gangs – als Beweismittel einzig die Aussagen der Privatklägerin sowie des Be- schuldigten im Recht.
3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die Ergebnisse und den Inhalt der Beweismittel umfas- send und zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 65 S. 10-17). Sie kommt zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Pflegevorgang sehr detailliert, nachvollziehbar, in sich stimmig und ohne Widersprüche ausgefal- len seien, wobei nicht der Eindruck erweckt werde, dass der Beschuldigte einfach den standardmässigen Ablauf einer Pflege geschildert habe, sondern vielmehr, dass er sich an den konkreten Verlauf der Pflege an jenem 4. Februar 2022 habe erinnern und schildern können. Gestützt auf eine sorgfältige Analyse qualifiziert die Vorinstanz seine Aussagen als glaubhaft (Urk. 65 S. 18 f.). Mehrere, auch das Kerngeschehen betreffende Aussagen der Privatklägerin taxiert die Vorinstanz demgegenüber als nicht überzeugend. Insbesondere die Aussagen
- 14 - bezüglich des Knetens der Brüste, bezüglich der Massage des Analbereichs oder auch bezüglich den dem Vorfall vom 4. Februar 2022 vorangehenden Beziehungs- aufbau, sowie den detaillierten Ablauf des Pflegevorganges bzw. des Übergriffes, seien diffus, widersprüchlich und somit als nicht glaubhaft einzustufen. Der Be- schuldigte sei von diesen Vorwürfen freizusprechen, da sie sich einzig auf die Aus- sagen der Privatklägerin stützen würden (Urk. 65 S. 21 f.). Dahingegen habe die Privatklägerin grundsätzlich konstant, in sich stimmig und nachvollziehbar geschildert, dass der Beschuldigte versucht habe, einen Finger in ihre Vagina einzuführen. Ihre Aussagen würden sich in diesem Punkt als grund- sätzlich glaubhaft erweisen. Allerdings habe auch der Beschuldigte glaubhafte Aus- sage deponiert. Ein Schuldspruch verlange, dass die Schuld mit hinreichender Si- cherheit erwiesen sei. Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Situation, wie hier, müsse die Validität der Aussagen des Opfers sehr hoch und/oder jene der Aussa- gen des Beschuldigten sehr tief sein. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Aussagen beider Beteiligten würden sich jeweils als glaubhaft erweisen. Damit wür- den bezüglich dieses Anklagevorwurfs unüberwindbare Restzweifel bestehen, ob sich der Vorfall überhaupt und wenn ja wie er sich abgespielt habe. Der Beschul- digte sei daher «in dubio pro reo» auch von diesem Anklagevorwurf freizusprechen (Urk. 65 S. 22 f.). 3.2. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz folgte den vorstehend wiedergegeben Grundsätzen der Aussageanalyse und überzeugt methodisch, inhaltlich und vom Ergebnis. Den von der Vorinstanz daraus gezogenen Schlüssen zur Sachverhalts- erstellung ist zu folgen. Einzig die Analyse der Aussagen der Privatklägerin zum Vorwurf der Vagina-Massage/Penetration führt – wie noch zu zeigen sein wird – zu einem anderen Schluss. Abgesehen davon sollen die nachstehenden Erwägungen die vorinstanzliche Würdigung nur noch ergänzen, präzisieren und verdeutlichen. Mit dem vorhandenen Beweismaterial lässt sich im Ergebnis – wie auch die Vor- instanz erwog – nicht erstellen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er angeklagt ist. 3.3. Mit der Vorinstanz ist vorab zu konstatieren, dass hinsichtlich des strittigen Kerns des Anklagevorwurfs, die sexuell konnotierten Handlungen im Rahmen des
- 15 - Pflegevorgangs, als einzig belastendes Beweismittel die Aussagen der Privatklä- gerin vorliegen. Diese Vorwürfe liessen sich rechtsgenügend somit nur erstellen, wenn und soweit die Aussagen der Privatklägerin nach den anerkannten Grundsätzen der Aussageanalyse glaubhaft erscheinen und eine hinreichende in- nere, inhaltliche Überzeugungskraft aufweisen. Daran gebricht es vorliegend. 3.4. Was die grundsätzliche Fähigkeit der Privatklägerin anbelangt, vernunftge- mäss und nachvollziehbare Aussagen tätigen zu können, so sind keine Umstände erkennbar, die auf eine Einschränkung ihrer Aussagetüchtigkeit und Aussagefähig- keit oder gar auf Wahrnehmungsstörungen hindeuten (siehe dazu BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 423a). Zwar hat die Privatklägerin selbst von ihrer psy- chischen Vorbelastung aufgrund früherer Belastungen und sexuellen Missbrauchs im Kinds- und Jugendalter berichtet (Urk. 6 F/A 13). Es liegt auch ein Bericht ihrer behandelnden Psychologin G._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, im Recht (Urk. 43/1). Demgemäss habe die Privatklägerin als Folge der angeklagten Tat traumatische Symptome entwickelt, dessentwegen sich die Privatklägerin im August 2023 in Psychotherapie begeben habe. Die behandelnde Psychotherapeutin diagnostizierte entsprechend eine post- traumatische Belastungsstörung (ICD-10, F43.1). Im Rahmen der psychopatholo- gischen Befunderhebung stellte die Therapeutin allerdings fest, dass die Privatklä- gerin "bewusstseinsklar und allseits orientiert" sei. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis sei die Privatklägerin unauffällig. Wei- ter wurde vermerkt, dass sich keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-störungen) haben finden lassen. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz die an der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung auf eine psychiatrische Begutachtung der Privatklägerin sowie auf Aktenedition ihrer Krankenkassen- und Wohnheimakten wegen Verdachts auf Wahrnehmungsstörungen etc. abgewiesen (Urk. 65 S. 6 f.). Die grundsätzliche Aussagetüchtigkeit und Aussagefähigkeit der Privatklägerin er- scheint auch nicht durch ihre Schwerhörigkeit eingeschränkt, aufgrund derer sie auf Lippenlesen angewiesen ist. Zwar erfolgten die Einvernahmen bei der Polizei (Urk. 6) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 7) ohne Beizug einer Gebärdendolmet-
- 16 - scherin. Die zu Zeiten der grassierenden Corona-Pandemie durchgeführte polizei- liche Einvernahme erfolgte ohne Hygienemasken sowie in Begleitung von H._____, Mitarbeiterin des Behindertenwohnheims. Bis auf wenige Ausnahmen hat die Be- fragung aber offenbar ohne deren Unterstützung durchgeführt werden können (vgl. Urk. 2 S. 3). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in Begleitung ihrer Rechtsvertretung und einer Vertrauensperson konnte die Privatklägerin die Fragen des einvernehmenden Staatsanwalts von einem Bildschirm ablesen und dort auch die laufende Protokollierung mitverfolgen (Urk. 7 S. 1 f.). Die Befragung an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung erfolgte unter Zuhilfenahme einer Gebärdendol- metscherin (vgl. Prot. I S. 7), genau so anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 f.). Die Protokolle der Einvernahmen der Privatklägerin durch die Polizei, die Staats- anwaltschaft und vor Vorinstanz belegen, dass die Privatklägerin die Fragen inhalt- lich-sprachlich erfasst hatte und sich in ihren entsprechenden Antworten verständ- lich ausdrücken konnte. Dieser Eindruck hat sich auch bei ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung ergeben (Prot. II S. 12 ff.). Dies steht denn auch im Einklang mit den Aussagen der Heimleiterin, Frau E._____, wonach die Privatklägerin Lip- penlesen könne und die Gebärdensprache beherrsche, sodass eine Kommunika- tion mit ihr (ohne Hygienemaske) in der Regel kein Problem sei (Urk. 8 F/A 5). Insgesamt liegen somit weder psychopathologisch noch anderweitig bedingte Ein- schränkungen der Aussagetüchtigkeit und Aussagefähigkeit der Privatklägerin vor. Dementsprechend ist auch kein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutach- ten indiziert, das sich nur unter ganz besonderen Umständen aufdrängt, denn die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Beson- dere, ein Glaubhaftigkeitsgutachten indizierende Umstände liegen etwa vor, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussa- geehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2025 vom 20. Februar 2026 E. 4.2; je mit Hinweisen). Solch besondere Umstände sind vorliegend nicht
- 17 - auszumachen. Auch unter diesem Aspekt hat die Vorinstanz den Antrag auf eine psychiatrische Begutachtung der Privatklägerin zu Recht abgewiesen. 3.5. Zur Aussageentstehung und Aussagengenese ist bemerkenswert, dass die Privatklägerin in ihrer polizeilichen Befragung schilderte, dass sie sich nach dem Vorfall alleine gefühlt und Angst gehabt habe (Urk. 6 F/A 37 f.; vgl. auch Urk. 7 F/A 46 f.). Dann sei I._____ gekommen. Ihr habe sie dann erzählt, dass der Be- schuldigte sie komisch berührt habe. I._____ habe ihr geraten, es J._____ oder H._____ (beides Mitarbeiterinnen des Heims) zu erzählen. Am Abend des nächsten Tags habe sie es dann J._____ erzählt (Urk. 6 F/A 81 ff.). Diese Schilderungen deuten darauf hin, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem Erlebten mit I._____ über den Vorfall gesprochen und dann 24 Stunden später sich einer Mitar- beiterin des Heims anvertraut hat. Auffällig erscheinen dann aber ihre Aussagen vor Vorinstanz, dass die Privatklägerin trotz des soeben erlebten Übergriffs und der dadurch erzeugten Angst unmittelbar nach dem Pflegevorgang pünktlich um 19.30 Uhr ihren Termin für das Online-Spiel "World of Warcraft" wahrgenommen hatte (Prot. I S. 36). Es gibt selbstredend keine stereotype Verhaltensweise, viel- mehr reagieren Opfer traumatischer Erlebnisse unterschiedlich auf ein erlebtes Trauma (vgl. dazu auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 415 ff.). Es ist nicht die Tatsache als solche, dass sie nach dem Pflegevorgang am Online-Spiel "World of Warcraft" teilgenommen hatte, die Fragen hinsichtlich ihrer Darstellung aufwer- fen. Nicht nachvollziehbar ist vielmehr der Umstand, dass sie in ihrer tatnächsten Befragung durch die Polizei zwar bei der Beschreibung eines sonst üblichen/nor- malen Pflegeablaufs ("normalerweise") ihren Termin beim Spiel "World of Warcraft" um 19.30 Uhr zwar erwähnte (Urk. 6 F/A 7). Konkret nach dem weiteren Verlauf nach der Tat gefragt, hatte sie die Abläufe dann aber so geschildert, dass sie sich nach dem Vorfall I._____ anvertraut habe. Diese beiden Schilderungen muten nicht nur widersprüchlich an, sondern die erst vor Vorinstanz erwähnte Teilnahme am Online-Spiel auch an jenem Abend unmittelbar nach der Tat wirkt in der Beschrei- bung ihrer Gefühle und der Darstellung der Abläufe nach dem Vorfall – entgegen der Ansicht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 96 S. 8) – strukturbrüchig, ohne dass die Privatklägerin dies näher erläutert hätte. Unklar bleibt somit insbesondere auch, wann genau sie sich I._____ anvertraut hat und
- 18 - wie sich der weitere Geschehensablauf vom Übergriff bis zur Meldung/Anzeige aus Sicht der Privatklägerin präsentierte. Solche Strukturbrüche gelten als Warnsignale und können gegen eine erlebnisbasierte Aussage sprechen (vgl. dazu BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 464). Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht allerdings, dass die Privatklägerin in sämtlichen Einvernahmen übereinstimmend angab, sich nach dem Vorfall I._____ anvertraut und sich am darauffolgenden Tag an die Heimleitung gewandt zu haben (Urk. 6 F/A 17 und F/A 82; Urk. 7 F/A 126; Prot. I S. 33; Prot. II S. 31). Dieses Vor- bringen findet zudem in den entsprechenden Gesprächsnotizen des D._____ eine objektive Stütze (vgl. Urk. 9/2). Dass die Privatklägerin den Vorfall erst am Folge- abend einer Mitarbeiterin des Wohnheims anvertraut hat, spricht nicht per se gegen die Richtigkeit ihrer Darstellung. Die Abläufe und insbesondere das Zwischenschal- ten eines Online-Spiels erklärt die Privatklägerin indes nicht nachvollziehbar. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte die Privatklägerin die Ungereimt- heiten hinsichtlich der Abläufe nach der Tat nicht auszuräumen. Stattdessen gab sie abweichend von ihren Aussagen vor Vorinstanz wiederum an, an jenem Abend nicht am Online-Spiel teilgenommen zu haben (Prot. II S. 31). Fehlen – wie hier – Gründe, die eine spätere Anzeigeerstattung aus Sicht der Anzeigeerstatterin psy- chologisch plausibel erklären würden, kann dies gegen die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen sprechen (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 403 f.). 3.6. Was die Beurteilung der Aussagen der Privatklägerin zu den angeklagten Vorwürfen selber anbelangt, so hat die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der un- entgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Urk. 96 S. 7) – überzeugend dar- gelegt, dass es der Privatklägerin in ihrer tatnächsten Befragung nicht gelang, den Ablauf der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten in eine logische und ver- ständliche Abfolge zu bringen und dabei unter anderem unklar bleibt, wann im Pfle- geablauf das von der Privatklägerin geltend gemachte Massieren im Analbereich stattgefunden haben soll (Urk. 65 S. 19). Der Umstand, dass das von der Privatklä- gerin geschilderte Massieren im Analbereich – wie von ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zutreffend vorgebracht (Urk. 96 S. 7) – nicht Gegenstand des An- klagesachverhalts bildet, steht einer Berücksichtigung dieses Aussageelements im
- 19 - Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht entgegen. Die entsprechenden Schilde- rungen sind Teil desselben Kerngeschehens und dürfen deshalb bei der Würdigung der Aussagequalität insgesamt berücksichtigt werden. Weiter hat die Vorinstanz auf die doch zahlreichen Widersprüche zwischen den Darstellungen in der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hingewiesen (Urk. 65 S. 19-21). Es betrifft dies namentlich die widersprüchlichen Angaben der Privatklägerin dazu, ob sie während des Vorgangs nackt (so geschil- dert in Urk. 6 F/A 18, 73) oder mit Pyjama-Unterteil bekleidet war (so in Urk. 7 F/A 46), ob der Beschuldigte ihre Brüste minutenlang geknetet (Urk. 6 F/A 44 ff.) oder sie dort wie üblich gepflegt hat (Urk. 7 F/A 46) und ob der Beschuldigte sie auch im Analbereich unsittlich berührt/massiert (Urk. 6 F/A 17, 21) oder normal ge- reinigt hat (Urk. 7 F/A 46). Diese Ungereimtheiten resp. Widersprüche betreffen da- bei just jene Punkte, die von der Privatklägerin als übergriffig schlimm erlebt und geschildert wurden. Eigentliche Gedächtnisausfälle, wie sie bei Trauma-Opfern in- folge bewussten oder unbewussten Verdrängungsbestrebungen vorkommen kön- nen, sind keine auszumachen, da die Privatklägerin zum geschilderten Übergriff durchaus Aussagen macht. Gedächtnispsychologisch erscheint ein Vergessen in diesen aus Sicht der Privatklägerin als übergriffig empfundenen Vorgängen daher nicht plausibel, vielmehr wären hierzu im Wesentlichen konstante Angaben zu er- warten. Soweit die unentgeltliche Rechtsvertreterin geltend macht, das abwei- chende Aussageverhalten lasse sich aufgrund der geringeren Intensität des ge- schilderten Eincremens der Brust bzw. des Massierens respektive Reinigens des Analbereichs als Teil eines routinemässigen Pflegevorgangs im Vergleich zum Ein- dringen mit dem Finger in die Vagina und zum Massieren der Klitoris sowie auf- grund des Zeitablaufs erklären (Urk. 96 S. 8), überzeugt dies nicht. Beanstandet wird vorliegend nicht primär das Fehlen einzelner Erinnerungsdetails, sondern die mangelnde Konsistenz der Schilderungen zu den einzelnen behaupteten Übergrif- fen als Bestandteile eines einheitlichen Geschehensablaufs. Der Hinweis auf die vermeintlich geringere Intensität einzelner Handlungen und den Zeitablauf vermag die festgestellten Widersprüche daher nicht zu erklären. Die erwähnten erheblichen Widersprüche sind in diesem Kontext als deutliches, gegen die Glaubhaftigkeit der
- 20 - Darstellung sprechendes Warnsignal zu werten (siehe dazu BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 504a). Im Weiteren hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen (Urk. 65 S. 21), dass die Privatklägerin stellenweise von sich aus früher geschilderte Vor- gänge das Kerngeschehen betreffend, wie bspw. in der Befragung des Staatsan- walts in Bezug auf das minutenlange Kneten/Massieren der Brüste (dazu vorste- hend), unerwähnt liess, erst auf konkrete Nachfrage hin bestätigte und dann ange- sprochen auf den Widerspruch angab, sich nicht mehr erinnern zu können (vgl. zum Themenkomplex Kneten der Brüste, Prot. I S. 38). Wer sich nicht erinnern kann, kann einen Vorgang auch nicht bestätigen. Solches, in der Lehre der Aussagepsy- chologie als "Verarmung der Aussage" bezeichnetes Aussageverhalten, sich bei Hinweis auf Widersprüche zurückzuziehen und diese nicht zu erklären versuchen, gilt als Warnsignal (dazu BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 385). Dies passt auch zu ihrem Aussageverhalten anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher ihre Aussagen ebenfalls ausweichend und karg ausfielen, sobald sie auf vorhandene Widersprüche aufmerksam gemacht wurde. Auf den Widerspruch angesprochen, dass sie vor Vorinstanz noch ausgesagt habe, pünktlich am Online- Spiel teilgenommen zu haben, gab die Privatklägerin an, sich nicht mehr erinnern zu können und verwies auf ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 31). Mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert, wonach sie aufgrund ei- nes Hautpilzes eine intensivere Pflege benötigt habe, was durch eine schriftliche Auskunft der Heimleiterin, E._____, gestützt werde (vgl. Urk. 9/5 S. 3), und auf den Widerspruch zu ihren Aussagen, wonach ihre Haut zum Tatzeitpunkt in einem sehr guten Zustand gewesen sei und sie sich sicher sei, damals keinen Hautpilz gehabt zu haben (vgl. Urk. 7 F/A 58 und Prot. II S. 23), gab die Privatklägerin ebenfalls an, sich nicht mehr erinnern zu können (Prot. II S. 32). Zudem liess die Privatklägerin das Kneten der Brüste sowie die unsittliche Berührung im Analbereich anlässlich der Berufungsverhandlung gänzlich unerwähnt (Prot. II S. 25). Mit der Vorinstanz können die Aussagen bezüglich des Knetens der Brüste sowie bezüglich der Massage des Analbereichs somit nicht als glaubhaft gewertet und entsprechend nicht darauf abgestellt werden.
- 21 - 3.7. Im Ergebnis ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Beschuldigte die Privatklägerin minutenlang auch vaginal massiert und versucht haben soll, mit dem Finger in ihre Vagina ein- zudringen. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz indes darin, dass sie die diesbezügli- chen Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft einstuft und nur deshalb zu einem Freispruch "in dubio pro reo" gelangt, weil der Beschuldigte diesbezüglich gleich- sam glaubhafte Aussagen gemacht habe (Urk. 65 S. 22 f.). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es – wie von der Vorinstanz zutreffend fest- stellt (Urk. 65 S. 19; dazu bereits vorstehend) – in der gesamten Schilderung der Privatklägerin an einem entscheidenden Realkennzeichnen fehlt, nämlich, dass die Privatklägerin den Ablauf der inkriminierten Handlungen des Beschuldigten nicht in eine logische und verständliche Abfolge zu bringen vermochte, ihre Darstellung in sich also strukturbrüchig ist. Das Fehlen dieses Realitätsmerkmals ist gleichsam ein Warnsignal dafür, dass die Aussage möglicherweise keinen realen Erlebnishin- tergrund hat (vgl. dazu BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 380 f.). Dies ist ins- besondere auch deshalb bemerkenswert, weil die Privatklägerin auch gerade in der frühen, tatnächsten polizeilichen Einvernahme am 7. Februar 2022 (mithin drei Tage nach dem Vorfall), die gemeinhin als besonders aussagekräftig und glaubhaft gilt (dazu BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 396 ff.), keine verständliche Ab- folge zu schildern vermochte. Dieses doch deutlich zu Tage tretende Warnsignal schlägt sich in der Aussagenanalyse und damit in der Beurteilung der Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen insgesamt nieder, also auch beim darin eingebetteten Vorwurf, der Beschuldigte habe sie vaginal massiert und versucht mit dem Finger zu pene- trieren. Aber auch speziell in Bezug auf diesen Vorwurf weisen die Aussagen der Privat- klägerin Unklarheiten, teils Widersprüche auf zu Sachverhaltselementen, bei denen zu erwarten wäre, dass sich dies tief in ihr Gedächtnis eingeprägt hätte. So wird über die verschiedenen Einvernahmen der Privatklägerin hinweg nicht klar, ob der Beschuldigte versucht hat, mit seinem Finger in ihre Vagina einzudringen, oder ob er partiell oder gar gänzlich eingedrungen ist. Aus ihrem ersten freien Bericht bei der Polizei entsteht der Eindruck, als ob der Beschuldigte zur Penetration ansetzte,
- 22 - aber aufhörte, als die Privatklägerin ihm mitgeteilt hatte, dass sie das nicht wolle (Urk. 6 F/A 17: "Als er mit dem Finger eindringen wollte, habe ich gesagt ich will das nicht, da hat er aufgehört.") bzw. dass er nur mit dem Fingerspitz eingedrungen ist (Urk. 6 F/A 17: "Er hat nur versucht, er konnte nicht ganz rein. Mit der Finger- spitze war er drin."). Bei der Staatsanwaltschaft spricht sie dann konsequent davon, dass der Beschuldigte mit dem Finger eingedrungen sei (so bspw. Urk. 7 F/A 46 und 113) resp. diesen in die Scheide gesteckt (Urk. 7 F/A 51) resp. eingeführt habe (Urk. 7 F/A 93 und 112) und präzisiert auf konkrete Nachfrage, dass er ca. 2cm eingedrungen sei. Es geht nicht um einen wortklauberischen Vergleich ihrer Dar- stellung, denn es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Übergang vom Penetrati- onsversuch bis hin zur vollständigen Penetration fliessend ist und daher auch keine trennscharfe Beschreibung einer Betroffenen erwartet werden darf. Auffallend ist aber doch, dass die Beschreibung dieses zentralen Vorwurfs über die verschiede- nen Aussagen hinweg dramatischer wirkt, insofern gewissermassen eine Aggravie- rungstendenz auszumachen ist, die als Warnsignal zu werten ist (vgl. zu diesen sogenannten Erweiterungen der Aussage im Kerngeschehen BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 512). Ähnliches gilt hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte Handschuhe getragen hatte. Bei der Polizei sagte die Privatklägerin noch, dass er im ersten Teil (bei den Brüsten) Handschuhe getragen habe und sie auch bei der Scheide gedacht habe, er trage Handschuhe (Urk. 6 F/A 44 und 48). Auf Fragen des Staatsanwalts dazu, gab sie an, der Beschuldigte habe beim Eindringen in die Scheide (resp. beim Ver- such dazu) keine Handschuhe getragen, dessen sei sie sich sicher, aber nicht, wo/wann der Beschuldigte seine Handschuhe ausgezogen hatte (Urk. 7 F/A 117- 119). Vor Vorinstanz verwies sie wieder auf ihre Aussagen bei der Polizei (Prot. I S. 38). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb eine Penetration in den Schilde- rungen der Privatklägerin gänzlich unerwähnt. Sie gab lediglich an, der Beschul- digte habe sie mit kreisenden Bewegungen an der Scheide berührt (Prot. II S. 25). Nicht nachvollziehbar ist aus den verschiedenen Schilderungen der Privatklägerin, weshalb dem Beschuldigten die (vollständige) Penetration der Vagina mit seinem Finger nicht gelang. So gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe aufgehört,
- 23 - weil sie ihm gesagt habe, sie wolle das nicht (Urk. 6 F/A 17: "Als er mit dem Finger eindringen wollte, habe ich gesagt ich will das nicht, da hat er aufgehört."; ähnlich vor Vorinstanz, Prot. I S. 37). Andernorts erklärte sie, es sei wegen des durch die Penetration verursachten Schmerzes nicht gegangen (Urk. 7 F/A 123: "Es ist so: Er hat versucht, einzudringen und da ist ein kleiner Schmerz entstanden. Deshalb konnte er nicht mit dem ganzen Finger eindringen."). Und wiederum an anderer Stelle gab die Privatklägerin gar an, sie habe sich körperlich gewehrt und die Hand des Beschuldigte versucht wegzudrücken (Urk. 6 F/A 30: "Ich habe nur versucht, die Hand wegzudrücken."). Es ist nicht so, dass hier quasi nur eine bestimmte Re- aktion nachvollziehbar wäre. Den Aussagen ist die Glaubhaftigkeit vielmehr des- halb abzusprechen, weil die Privatklägerin keine über die verschiedenen Aussagen hinweg homogene Darstellung abzugeben vermochte, die einheitlich und aus ihrer Optik psychologisch nachvollziehbar wäre. Gleiches gilt für ihre Darstellung zur Frage, ob sie sich gewehrt hat – körperlich oder verbal. Einerseits macht sie gel- tend, sie habe sich nicht wehren können, weil sie wie "festgefroren" (Urk. 7 F/A 130), "eingefroren" (Urk. 6 F/A 17) resp. "erstarrt" (Urk. 7 F/A 137) sei. Andern- orts – wie soeben ausgeführt – berichtete sie davon, dass sie ihm geheissen habe aufzuhören resp. gar versucht habe, seine Hand wegzudrücken. Auch hier ist es nicht so, dass quasi nur eine bestimmte Verhaltensweise glaubhaft wäre. Es ist durchaus bekannt, dass Opfer unterschiedlich auf bedrohlich-gefährliche Übergriffe reagieren. Die einen bspw. kämpfen/wehren sich ("fight"), andere versuchen zu flie- hen ("flight") und wieder andere erstarren ("freeze"). Zweifel an ihrer Darstellung entstehen aber deshalb, weil die Privatklägerin auch in diesem Punkt widersprüch- lich anmutende Beschreibungen liefert. Zumindest bestätigen sich diese unter- schiedlichen Standpunkte nicht gegenseitig (sog. fehlende Binnenbestätigung, hierzu BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 497). Eine aus Sicht der Betroffenen psychologisch verständliche Beschreibung ihrer Reaktion auf den Übergriff fehlt je- denfalls. Insgesamt fehlen auch in Bezug auf den Vorwurf der Masturbation und Penetration der Vagina ausreichende Realkennzeichnen resp. lassen sich verschiedene sog. Warnsignale erkennen, die Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin wecken.
- 24 - Auf dieser Grundlage lässt sich ihren Aussagen auch in diesem Punkt nicht die erforderliche Glaubhaftigkeit beimessen. 3.8. Nachdem sich der angeklagte Sachverhalt bereits gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht rechtsgenügend erstellen lässt, erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich. Der Voll- ständigkeit halber ist auf diese dennoch kurz einzugehen. Der Beschuldigte machte geltend, die Privatklägerin am fraglichen Abend entsprechend dem üblichen Pfle- geablauf gepflegt und keine sexuell konnotierten Handlungen an ihr vorgenommen zu haben. Zwar erscheint sein Aussageverhalten nicht in jeder Hinsicht unproble- matisch. So erklärte er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst, zuerst hören zu wollen, was ihm überhaupt vorgeworfen werde (Urk. 3 F/A 6 ff.), obwohl er aufgrund eines vorgängigen Gesprächs mit der Heimleitung bereits mit den wesentlichen Vorwürfen der Privatklägerin konfrontiert worden war. Dieser Um- stand vermag gewisse Zweifel zu wecken (vgl. Urk. 9/3). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte die Privatklägerin teilweise in einer für die Beurteilung des Tatvor- wurfs nicht erforderlichen Weise negativ darstellte. So bezeichnete er sie unter an- derem als dominant und herrisch und erwähnte zudem ohne ersichtliche Relevanz für den Anklagevorwurf, dass sich auf ihrem Nachttisch jeweils Dildos befunden hätten (Urk. 5 F/A 11 f.; Prot. I. S. 15 und 18). Diese Angaben vermögen zur Klä- rung des Tatvorwurfs nichts beizutragen. Insbesondere lassen sich aus dem Besitz entsprechender Gegenstände keinerlei Rückschlüsse auf eine Einwilligung in die angeklagten Handlungen oder deren Zulässigkeit ziehen. Die genannten Umstände vermögen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insge- samt jedoch nicht entscheidend zu erschüttern. Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte aufgrund seiner regelmässigen Pflegetätigkeit den üblichen Ablauf der Pflege gut kannte. Seine Schilderungen beschränkten sich indessen nicht auf die Wiedergabe eines standardisierten Pflegeablaufs. Vielmehr schilderte er insbesondere den Pfle- gevorgang vom 4. Februar 2022 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 17. Oktober 2023 (Urk. 5) sowie der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung (Prot. I S. 11 ff.) – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 65 S. 18 f.)
– detailliert, nachvollziehbar und ohne erkennbare Widersprüche, nachdem er an-
- 25 - lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2022 (Urk. 3) und der statt- halteramtlichen Einvernahme vom 20. März 2023 (Urk. 4) die Aussage zunächst verweigert hatte, wobei er auch anlässlich der Berufungsverhandlung teilweise die Aussage verweigerte, mit der Begründung, dass der Vorfall zu lange zurückliege (Prot. II S. 42 ff.). Entgegen der Auffassung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin kann aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den Sachverhalt auch mehrere Monate später weitgehend gleichbleibend geschildert habe (Urk. 96 S. 8 f.), nicht ohne Weiteres auf eine einstudierte Aussage geschlossen werden. Eine konstante Aussage kann ebenso Ausdruck eines tatsächlich erlebten Gesche- hens sein. Ebenso wenig erscheint es ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte an den konkreten Pflegevorgang erinnerte. Es ist mit der amtlichen Verteidigung (vgl. Prot. II S. 48) davon auszugehen, dass ihm der betreffende Abend gerade deshalb in Erinnerung blieb, weil er kurze Zeit später mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden war. Ebenfalls zu seinen Gunsten ist zu berücksich- tigen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich während seiner lang- jährigen Tätigkeit als Pflegehelfer gegenüber anderen Heimbewohnerinnen oder Heimbewohnern jemals vergleichbare oder andere Verfehlungen zuschulden kom- men liess. Insgesamt bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sprechen.
4. Ergebnis 4.1. Die Aussagen der Privatklägerin weisen nicht ausreichende Realkennzeich- nen auf. Vielmehr lassen sich verschiedene sog. Warnsignale erkennen, die Zwei- fel an der Darstellung der Privatklägerin wecken. Ihre Aussagen können daher nicht als hinreichend glaubhaft qualifiziert werden. Auf das einzig belastende Beweismit- tel kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Dieses Ergebnis wird durch die Aussagen des Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Andere Beweismittel liegen zur Erstellung des Anklagesachverhalts nicht vor. 4.2. Damit ist nicht gesagt, dass die Privatklägerin bewusste Falschangaben ge- macht hat. Finden sich nicht ausreichende Realkennzeichen oder gar Warnsignale, dann bedeutet das schlicht, dass der Nachweis nicht gelungen ist, dass die Aus- sage erlebnisbasiert ist (dazu BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 339). Hin-
- 26 - weise für eine bewusste Falschbelastung oder Falschbelastungsmotive der Privat- klägerin sind jedenfalls nicht erkennbar. Auch kann vorliegend nicht erstellt werden, dass die Privatklägerin – auch wenn die angeklagten Berührungen im Kontext der vorgenommenen Pflegehandlungen zu würdigen sind – den Pflegevorgang vom Abend des 4. Februar 2022 missinterpretiert hat oder gar eine Übertragung ihrer früher erlebten Übergriffe erfolgt ist (zu einer solchen sog. Übertragung von Paral- lelerlebnissen BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., Rz. 390). 4.3. Es bleibt vorliegend dabei, dass sich der Anklagesachverhalt mit den vorlie- genden Beweismitteln nicht erstellen lässt. Demnach hat ein Freispruch zu erfol- gen. III. Tätigkeitsverbot Bei diesem Verfahrensausgang kommt ein Tätigkeitsverbot nicht in Betracht (vgl. Art. 67 StGB e contrario). IV. Zivilforderungen
1. Die Privatklägerin verlangt, es sei die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Grundsatz festzustellen und es sei der Beschuldigte zu einer Genugtuungszah- lung in der Höhe von Fr. 5'000.– zzgl. Zins zu verpflichten (Urk. 68 S. 3; Urk. 96 S. 2). Der Beschuldigte beantragt, diese Begehren abzuweisen (Urk. 74 S. 2; Urk. 99 S. 3).
2. Das Gericht entscheidet im Falle eines Freispruchs über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Andernfalls – bei fehlender Spruchreife – ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu ver- weisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesam- melten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist. Die Beweislage muss somit liquide sein (BGE 146
- 27 - IV 211 E. 3.1; SCHAFFNER, Schadenersatz trotz Freispruch: Die Tragweite von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO, forumpoenale 2/2025, S. 128; je mit Hinweisen). Häufig führt ein Freispruch zur Abweisung der Zivilklage, da bei fehlender Tatbe- standsmässigkeit und Rechtswidrigkeit auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundla- gen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) meist fehlen dürften (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3 Aufl. 2023, N 21 zu Art. 126 StPO).
3. Der Sachverhalt ist vorliegend spruchreif. Der Beschuldigte ist freizuspre- chen, da sich der Anklagesachverhalt objektiv wie subjektiv nicht beweisen lässt. Infolgedessen fehlen die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen. Die Zivilklage der Privatklägerin ist abzuweisen. V. Genugtuung des Beschuldigten
1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Anschlussberufung – wie schon vor Vorinstanz – eine Genugtuung im Betrag von mindestens Fr. 3'500.– zzgl. Zins von 5% seit dem 4. Februar 2022 (Urk. 74 S. 1; Urk. 99 S. 35 f.). Die Vorinstanz wies das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ab (Urk. 65 S. 28).
2. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat eine freigesprochene Person An- spruch auf Genugtuung bei besonders schwerer Verletzung ihrer persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Betreffend Genugtuung ist festzuhal- ten, dass nach konstanter Rechtsprechung nicht jede noch so geringfügige Beein- trächtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden wird. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Sie ist objektiv zu bestim- men; auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Bei der Beurteilung, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
- 28 -
3. Die Verteidigung begründete das Genugtuungsbegehren vor Vorinstanz mit der durch die rund zweieinhalb Jahre andauernden Strafuntersuchung verursach- ten seelischen Unbill. So sei der Beschuldigte direkt freigestellt worden, habe je- doch seinen Lohn weiter erhalten. Durch die "doch einigermassen schwerwiegen- den und ungerechtfertigten Vorwürfe" liege eine erhebliche Persönlichkeitsverlet- zung vor, welche eine Genugtuung rechtfertige (Urk. 53 S. 29 f.; Prot. I S. 80 f.). An der Berufungsverhandlung begründete die amtliche Verteidigung das Genugtu- ungsbegehren damit, der Beschuldigte habe infolge der schwerwiegenden, unge- rechtfertigten Vorwürfe sowie des mittlerweile seit vier Jahren andauernden Straf- verfahrens eine nicht zu unterschätzende seelische Unbill erlitten. Zudem sei er unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe von seiner Arbeitsstelle freigestellt worden, obwohl er bis dahin ein unbescholtenes Leben geführt habe. Gerade der Vorwurf sexueller Übergriffe sei für ihn als Familienvater äusserst belastend. Ins- gesamt liege daher eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung vor, welche die Aus- richtung einer Genugtuung rechtfertige (Urk. 99 S. 36; Prot. II S. 49).
4. Nachdem der Beschuldigte die vor Vorinstanz geforderte Genugtuung noch relativ allgemein mit den "doch einigermassen schwerwiegenden und ungerecht- fertigten" Vorwürfen begründet hatte, konkretisierte er das Genugtuungsbegehren im Berufungsverfahren. Das Strafverfahren stellte für den Beschuldigten ohne Zweifel eine erhebliche persönliche Belastung dar. Die gegen ihn erhobenen Vor- würfe sexueller Übergriffe waren geeignet, seine persönliche und berufliche Stel- lung nachhaltig zu beeinträchtigen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass er un- mittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe von seiner Arbeitsstelle freigestellt wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass sich das Strafverfahren über rund vier Jahre hinzog und den Beschuldigten sowie sein familiäres Umfeld entsprechend über einen langen Zeitraum belastete. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten während der Freistellung weiterhin der Lohn ausgerichtet wurde und er keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen, namentlich keine Un- tersuchungshaft, zu erdulden hatte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 1'000.– angemessen.
- 29 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren bei einem Freispruch bleibt, ist das erst- instanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 4'800.– festzusetzen.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens – unter welche auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung fallen – tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz ge- stellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 6.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Privatklägerin unterliegt vollumfänglich mit ihren Anträgen, während der Be- schuldigte mit seinen Anträgen in überwiegendem Masse obsiegt. Dementspre- chend gilt vorliegend die Privatklägerin als unterliegend im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind die Kosten für das Berufungsverfahren jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2023 vom 6. Februar 2025 E. 5.2). Gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) ist ein Opfer zudem nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten, weshalb die Rückzahlungspflicht entfällt; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3 Aufl. 2023, N4 zu Art. 138 StPO, mit Verweis auf BBI 2019 6736). Zu beachten ist zudem, dass eine Auferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung an die Privatklägerschaft
- 30 - mangels rechtlicher Grundlage nicht möglich ist (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 9.3.4).
4. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ macht für ihre Aufwendungen und Barausla- gen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 6'049.50 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 98). Dieser Betrag erscheint unter Berück- sichtigung der massgebenden Bemessungsgrundlagen der Anwaltsgebührenver- ordnung angemessen und ist ausgewiesen. Folglich ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Fr. 6'049.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung sind gestützt auf die vorstehenden Erwägungen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ macht für seine Aufwendungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 8'404.75 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 101). Unter Berücksichtigung des in der Ho- norarnote vom 20. Mai 2026 für die Berufungsverhandlung zu hoch ausgewiesenen Aufwands sowie des nicht geltend gemachten Aufwands für die Nachbesprechung erscheint eine Pauschalentschädigung von Fr. 8'000.– als angemessen. Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ ist entsprechend pauschal mit Fr. 8'000.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind gestützt auf die vorstehenden Erwägungen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie sodann gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Bestimmung be- gründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wie- der gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGE 150 IV 196 E. 2.1; 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_12/2022 vom 13. März 2024 E. 2.2; 7B_150/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
- 31 - Der Beschuldigte machte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen aufgrund der Teilnahme an der Berufungsverhandlung von Fr. 1'191.40 für Fahrkosten (2 x 851 km x Fr. 0.70) sowie Fr. 149.25 für Übernachtungskosten (EUR 164.– zum Umrechnungskurs von Fr. 0.91/EUR) geltend. Er brachte zudem vor, eine Autobahnvignette erworben und Parkgebühren in Zürich entrichtet zu haben, bezifferte diese Auslagen jedoch nicht (vgl. Urk. 99 S. 36). Die geltend gemachten und bezifferten Auslagen in der Hohe von insgesamt Fr. 1'340.65 erscheinen angemessen und sind ausgewiesen (vgl. Urk. 100/1-2), weshalb dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine entsprechende Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.
2. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung im Betrage von Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung, Fr. 6'049.50 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Staatskasse genommen.
- 32 -
7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschä- digung im Betrage von Fr. 1'340.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Vernichtung und Löschung der Daten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 67 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Mai 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Tanner