Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 7. Juni 2020 um ca. 18:53 Uhr an seinem ehemaligen Wohnort an der B._____-strasse 1 in C._____ als Nutzer des Facebook-Profils mit dem User Name "A'._____" und der dort hinterlegten Telefonnummer "2" unter Verwendung der ihm im Tatzeitpunkt zugeteilten IP-Adresse 3 eine Videodatei, abbildend Kinderpornografie (eine er- wachsene männliche Person penetriere ein ca. 6-jähriges Mädchen mit seinem Pe- nis bis zum Samenerguss), heruntergeladen und diese in der Folge über den Face- book-Messenger verbreitet (Urk. 23 S. 2 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten / Ausgangslage Der Anklagesachverhalt blieb auch in zweiter Instanz vollumfänglich bestritten (Prot. II S. 9; vgl. auch Urk. 14/1 F/A 2, 5 und 12; Urk. 14/2 F/A 7 und 36; Urk. 14/3 F/A 16 f. und 21; Prot. I S. 8). Bereits an dieser Stelle kann jedoch mit der Vorin- stanz (Urk. 41 S. 9) vorweggenommen werden, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Vorgang des Herunterladens der kinderpornografischen Videodatei anhand der vorliegenden Beweismittel nicht erstellen lässt. Im Folgenden bleibt deshalb zu prüfen, ob sich der Tatvorwurf der Verbreitung der entsprechenden Vi- deodatei über den Facebook-Messenger dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lässt.
3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (TOPHINKE, BSK-StPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 41 ff. und 56 zu Art. 10 StPO).
- 8 - 3.2. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermu- tung (oder auch Grundsatz "in dubio pro reo") bedeutet, dass es Sache der Straf- verfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst be- lasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfah- ren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmass- nahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfah- rens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Unzulässig wäre es etwa, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlos- sen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung er- forderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behaup- tungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belasten- den Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die be- schuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom
11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen). 3.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein in- direkter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich al- lein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom
13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3;
- 9 - 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsver- mutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Ange- klagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur An- wendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel ver- bleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
4. Beweismittel 4.1. Übersicht Der Anklagevorwurf stützt sich im Wesentlichen auf den CyberTipline Report 4 des National Center for Missing & Exploited Children (fortan: NCMEC) vom 1. Septem- ber 2020 samt Beilage (Urk. 4/1; Urk. 4/6), den Bericht des Bundesamts für Polizei fedpol vom 7. September 2020 (Urk. 3), die IRC-Reporte 5, 6 und 7 (Urk. 4/2-4), die Rapporte der Kantonspolizei Zürich (Urk. 1, 2 und 13) und die bei den Akten liegende Videodatei (Urk. 15/8). Weiter liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 14/1-3; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 5 ff.) sowie der Bericht der Kantonspolizei Zürich über die Auswertung der sichergestellten Datenträger vom
18. Januar 2023 (Urk. 15/5-6) und der Ergebnisbericht der Kantonspolizei Zürich zur EDV Datenanalyse vom 18. Dezember 2023 (Urk. 15/16) vor. 4.2. Verwertbarkeit der Beweismittel 4.2.1. Die Verteidigung rügt hinsichtlich des CyberTipline Reports des NCMEC eine Unverwertbarkeit und begründet dies damit, dass die Staatsanwaltschaft nicht eruiert habe, ob die Datenerhebung durch Facebook zulässig gewesen sei oder nicht. Insbesondere lasse sich den Akten nicht entnehmen, welche Nutzungsbedin-
- 10 - gungen und Datenschutzrichtlinien der Beschuldigte zu welchem Zeitpunkt akzep- tiert habe. Mangels entsprechender Feststellungen sei nicht erstellt, dass für den Beschuldigten die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung hinreichend erkennbar gewesen sei. Da die Einwilligung des Be- schuldigten nicht erstellt sei, sei die Datenerhebung als rechtswidrig zu qualifizie- ren. Die daraus hervorgegangenen Informationen seien folglich nur dann verwert- bar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt wer- den können und eine Interessenabwägung überdies für ihre Verwertung spreche. Da zum angeblichen Tatzeitpunkt jedoch kein Tatverdacht bestanden habe, eine entsprechende Datenerhebung durch die Behörden eine unzulässige Beweisaus- forschung dargestellt hätte und die inkriminierten Informationen selbst heute nicht feststellbar seien, hätten die Informationen aus dem CyberTipline Report von den Schweizer Strafverfolgungsbehörden im angeblichen Tatzeitpunkt nicht erlangt werden können. Der CyberTipline Report erweise sich deshalb als unverwertbar (Urk. 55 Rz. 18). 4.2.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 ausdrü- cklich festgehalten, dass CyberTipline Reports des NCMEC keine Beweiserhebun- gen durch Strafverfolgungsbehörden darstellen, sondern als Hinweismeldungen privater Herkunft zu qualifizieren sind, welche den Strafverfolgungsbehörden als Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen dienen. Die vorliegende Verdachtsmeldung von Facebook an das NCMEC und deren Weiterleitung an das Bundesamt für Po- lizei stellt somit eine private Beweiserhebung dar. Davon geht auch die Verteidi- gung aus (vgl. Urk. 55 Rz. 14-18). 4.2.3. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Straf- prozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind da- gegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenab-
- 11 - wägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzu- wenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 4.2.4. Als rechtswidrig können namentlich Beweise bezeichnet werden, die aus einer Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz herrühren (vgl. BGE 147 IV 16 = Pra 2021 Nr. 55 E. 1.2). Ungeachtet des Inkrafttretens des neuen, totalrevidierten Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 per 1. September 2023 (DSG; SR 235.1) ist vorliegend das zum Zeitpunkt der Vornahme der vorge- worfenen Handlung geltende Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (nachfolgend: aDSG) anwendbar. Die Erfassung der die vorliegend in Frage stehende Videodatei betreffenden Informationen und Zuordnung derselben zum Beschuldigten durch Facebook unter Mitwirkung des NCMEC stellt zunächst ein Bearbeiten von Perso- nendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e aDSG dar. Gemäss Art. 4 aDSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem müssen die Beschaffung von Per- sonendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Per- son erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 153]). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen entsprechen- den Rechtfertigungsgrund – die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes pri- vates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2.2) – aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Zu prüfen ist daher nach-
- 12 - folgend, ob die private Erhebung der die Videodatei betreffenden Informationen aufgrund einer Einwilligung des Beschuldigten rechtmässig war und deshalb so- wohl die erhobenen Informationen wie auch die sich darauf stützenden Folgebe- weise, so etwa die Verdachtsmeldung, strafprozessual zu seinem Nachteil verwert- bar sind. 4.2.5. Entscheidend ist vorliegend, dass Facebook nicht im Geheimen agiert, sondern jeder Nutzer beim Zugriff auf der Website des Providers auf die Nutzungs- bedingungen und Datenschutzrichtlinie hingewiesen und umfassend über die Be- arbeitung seiner Personendaten informiert wird. Die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie von Facebook sind online für jedermann einsehbar (abrufbar unter "https://www.facebook.com/terms" sowie "https://www.facebook.com/pri- vacy/policy"), wobei auch die jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Versionen verfüg- bar sind. Es ist daher unerheblich, dass diese Dokumente vorliegend nicht physisch zu den Akten genommen wurden. In den Nutzungsbedingungen werden namentlich die Verpflichtungen der Nutzer gegenüber Facebook festgehalten, darunter insbe- sondere das Verbot, die Plattform für die Durchführung irgendwelcher rechtswidri- gen, irreführenden, bösartigen oder diskriminierenden Handlungen zu nutzen. Zu- dem wird ausdrücklich auf die "Gemeinschaftsstandards" verwiesen (abrufbar unter "https://transparency.meta.com/policies/community-standards"), welche festlegen, was "auf Facebook, Instagram, Threads und im Messenger" gestattet bzw. nicht gestattet ist. Konkret wird unter dem Titel "Sexueller Missbrauch, Missbrauch und Nacktdarstellung von Kindern" festgehalten, dass Inhalte, welche die sexuelle Aus- beutung von Kindern darstellen, daran teilnehmen oder diese befürworten, unzu- lässig sind. Für den Nutzer ist damit ohne Weiteres erkennbar, dass das Teilen entsprechender Inhalte auf der Plattform verboten ist. Weiter hält die Datenschutz- richtlinie ausdrücklich fest, dass Facebook berechtigt ist, Personendaten zu bear- beiten, um die Sicherheit der Plattform zu gewährleisten, schädliches oder rechts- widriges Verhalten zu erkennen, zu verhindern und zu verfolgen sowie gesetzlichen Meldepflichten nachzukommen. Zu diesem Zweck werden automatisierte Systeme eingesetzt, welche Inhalte und Mitteilungen, die der Nutzer und andere bereitstel- len, verarbeiten. Diese Verarbeitung umfasst namentlich die automatische Analyse von Inhalten, Kommunikationen und begleitenden Informationen, um Verstösse ge-
- 13 - gen Richtlinien oder sonstiges schädliches bzw. rechtswidriges Verhalten zu erken- nen. Die Datenschutzrichtlinie sieht zudem vor, dass Facebook Informationen an Dritte weitergeben kann, sofern dies zur Wahrung der Sicherheit, zur Durchsetzung der Richtlinien oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, ins- besondere an zuständige Behörden. Damit werden Gegenstand, Zweck und Um- fang der Datenbearbeitung transparent offengelegt. Für den Nutzer ist folglich ohne Weiteres erkennbar, dass die Nutzung der Plattform mit einer sicherheitsbezoge- nen Überprüfung der geteilten Inhalte einhergeht und dass bei Verdacht auf straf- rechtlich relevantes Verhalten eine Weiterleitung der entsprechenden Informatio- nen erfolgen kann. 4.2.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Erstel- lung seines Facebook-Benutzerkontos und der fortgesetzten Nutzung der Plattform die einschlägigen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie samt zugehöri- gen Richtlinien akzeptiert und damit in die darin beschriebene Datenbearbeitung eingewilligt hat. Diese Einwilligung erfolgte freiwillig. So bestand jederzeit die Mög- lichkeit eines Widerrufs der Einwilligung. Zudem sind die Klauseln in den Nutzungs- bedingungen und der Datenschutzrichtlinie nicht derart aussergewöhnlich oder ge- schäftsfremd, dass mit ihnen nicht zu rechnen ist. Vielmehr entsprechen sie dem allgemeinen Erfahrungswissen, wonach Internetplattformen Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung ergreifen und in diesem Zusammenhang Nutzerdaten be- arbeiten. Insbesondere ist es notorisch, dass grosse soziale Netzwerke automati- sierte Kontrollmechanismen einsetzen, um strafbare Inhalte wie Kinderpornografie zu erkennen und zu bekämpfen. Die Nutzungsbedingungen und die Datenschutz- richtlinie enthielten ferner klare und detaillierte Angaben zum Umfang der Erhebung von Daten und zur Weitergabe derselben an Dritte, weshalb für den Beschuldigten die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbei- tung hinreichend erkennbar war. Die Einwilligung des Beschuldigten in die Daten- bearbeitung ist somit auf der Grundlage von hinreichendem Wissen erfolgt. Unter diesen Umständen ist von einer gültigen Einwilligung in die betreffende Datenbear- beitung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 aDSG auszugehen. Die durch Facebook vor- genommene Erhebung der Daten und Weiterleitung derselben an das NCMEC er- weist sich damit als rechtmässig, weshalb die daraus hervorgegangenen Informa-
- 14 - tionen, insbesondere der CyberTipline Report des NCMEC, in strafprozessualer Hinsicht vollumfänglich zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. 4.2.7. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass auch die weiteren obgenann- ten Beweismittel ordnungsgemäss erhoben und dem Beschuldigten vorgehalten wurden. Auch diesbezüglich liegt somit keine Unverwertbarkeit vor. 4.2.8. Soweit die Verteidigung sodann geltend macht, die im CyberTipline Report enthaltenen Informationen seien nicht überprüfbar und beruhten mutmasslich auf einem automatisierten, algorithmischen oder auf künstlicher Intelligenz beruhenden Bilderkennungsprozess (Urk. 32 Rz. 8 und 14; vgl. auch Urk. 55 Rz. 15 und 24), vermag sie mit ihrer Argumentation nicht durchzudringen. Zwar trifft zu, dass der CyberTipline Report des NCMEC teilweise auf automatisierten Meldemechanismen der Plattformbetreiber basiert und die Erkennung entsprechender Inhalte regelmäs- sig durch technische Systeme erfolgt. Daraus kann jedoch nicht per se abgeleitet werden, dass die im Report enthaltenen Angaben als solche unzuverlässig wären. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass das NCMEC im Rahmen des CyberTi- pline-Systems nicht als Ermittlungsbehörde, sondern ausschliesslich als Schnitt- stelle zwischen den Internetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden fun- giert. Die von den Plattformbetreibern übermittelten Informationen werden vom NC- MEC entgegengenommen und als Hinweismeldungen an die zuständigen Behör- den weitergeleitet. Das NCMEC führt dabei weder Untersuchungen durch noch überprüft es die Richtigkeit der übermittelten Informationen (vgl. Urk. 4/1 Deckblatt inkl. Fussnote: "Auto-referred International, Files Not Reviewed by NCMEC", "NC- MEC does not investigate and cannot verify the accuracy of the information submit- ted by reporting parties"). Soweit den übermittelten Informationen in der NCMEC- Meldung weitere Informationen beigefügt werden, stammen diese jedenfalls aus öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. Urk. 4/1 S. 4: "[…], NCMEC Systems will geo- graphically resolve the IP adress via a publicly-available online-query."). Gerade daraus folgt jedoch nicht, dass die im CyberTipline Report enthaltenen Informatio- nen einer gerichtlichen Würdigung entzogen wären. Der Report ist vielmehr als Ausgangspunkt der Ermittlungen zu verstehen. Die darin enthaltenen Angaben werden – wie vorliegend – durch die Strafverfolgungsbehörden aufgenommen und
- 15 - in der Folge durch eigenständige Ermittlungen ergänzt und überprüft, namentlich durch die Zuordnung des Facebook-Kontos, der verwendeten IP-Adresse sowie der hinterlegten Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse. Die relevanten Informa- tionen des Reports unterliegen damit einer nachträglichen behördlichen Verifikation und werden nicht ungeprüft übernommen. 4.2.9. Auch der weitere Einwand der Verteidigung, es sei nicht ersichtlich, ob die im Report als "Child Sexual Abuse Material" bezeichnete Datei tatsächlich mit den in der Beilage zur Anzeige wegen Kinderpornografie enthaltenen Videoausschnitte identisch sei (Urk. 32 Rz. 14), vermag nicht zu überzeugen. Entscheidend ist nicht die interne Kategorisierung durch den Plattformbetreiber, sondern der Umstand, dass die den Akten beigelegte Videodatei selbstständig gesichert und inhaltlich be- urteilt werden konnte. Die rechtliche Qualifikation des Materials als kinderpornogra- fisch obliegt ausschliesslich den Strafverfolgungsbehörden und letztlich dem Ge- richt. Sie wird nicht durch einen Algorithmus oder eine automatisierte Meldung vor- genommen. 4.2.10. Schliesslich ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der CyberTipline Report weder über Schuld noch über Unschuld entscheidet. Er entfaltet seine Be- deutung einzig als Indiz im Rahmen der freien Beweiswürdigung und ist zusammen mit den übrigen Beweismitteln zu würdigen. Die allgemeine Möglichkeit theoreti- scher Fehler in automatisierten Erkennungs- oder Meldesystemen vermag für sich allein keine ernsthaften Zweifel an der Zuverlässigkeit der im konkreten Fall rele- vanten, durch weitere Beweismittel gestützten Angaben zu begründen.
5. Würdigung der Beweismittel 5.1. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst erstellt, dass das Bundesamt für Polizei fedpol gestützt auf den CyberTipline Report des NCMEC vom 1. September 2020 (Urk. 4/1) eine Verdachtsmeldung zum Nutzer des Facebook-Accounts mit dem User Name "A'._____" erhalten hat (vgl. Urk. 3). Dem CyberTipline Report ist kon- kret zu entnehmen, dass dieser User verdächtigt wird, am 7. Juni 2020, 16:53 UTC (18:53 Uhr Schweizer Zeit), von C._____ aus eine Videodatei mit kinderpornogra- fischem Inhalt über den Facebook-Messenger an eine Drittperson mit dem Namen
- 16 - "D._____" gesendet zu haben (Urk. 4/1). Der Versand der fraglichen Datei soll ge- mäss Report über die IP-Adresse 3 erfolgt sein, welche dem Fernmeldedienstan- bieter Sunrise zugeordnet wurde (Urk. 4/1 S. 4: "Geo-Lookup [Uploaded files]"). Weiter ergibt sich aus dem Report, dass das Facebook-Konto mit dem User Name "A'._____" mit der Telefonnummer "2", dem Namen "A._____" und der E-Mail- Adresse "A._____@....com" verknüpft sei (vgl. Urk. 4/1 S. 1: "Suspect"). Dem Re- port wurde zudem das Profilbild des betreffenden Facebook-Kontos beigelegt (Urk. 4/5). Schliesslich führt der Report zwei weitere IP-Adressen auf (8 und 9) mit dem Hinweis, dass von diesen aus am 31. August 2020 auf den entsprechenden Facebook-Account zugegriffen worden sei, und zwar einmal aus dem Raum Zürich um 05:45 UTC (07:45 Uhr Schweizer Zeit) sowie ein weiteres Mal aus C._____ um 17:58 UTC (19:58 Uhr Schweizer Zeit). Diese beiden IP-Adressen wurden den Mo- bilfunkanbietern Salt Mobile SA und Swisscom zugewiesen (Urk. 4/1 S. 4: "Geo- Lookup [Suspect]"). Eine weitere dem Report zu entnehmende IP-Adresse (10) wurde dem mutmasslichen Empfänger des Videos "D._____" zugewiesen. Gemäss Report erfolgte die entsprechende IP-Erfassung am 16. August 2020 um 05:40 UTC (07:40 Uhr Schweizer Zeit; Urk. 4/1 S. 2). 5.2. Das Bundesamt für Polizei fedpol nahm in der Folge eine Auswertung der Telefonnummer "2" vor, anhand welcher der Beschuldigte als deren Inhaber festge- stellt werden konnte. Weiter konnte die IP-Adresse 3 dem Provider Sunrise Com- munications AG zugeordnet werden. Als Anschlussinhaberin dieses Internetan- schlusses wurde E._____, wohnhaft an der B._____-strasse 1, C._____, ermittelt (Urk. 3 S. 2; Urk. 4/2-4). Zu den weiteren im CyberTipline Report erwähnten IP- Adressen wurden keine Abklärungen bezüglich Anschlussinhaberschaft vorgenom- men. 5.3. Der Beschuldigte bestätigte im Verlauf des Verfahrens mehrfach, dass das Facebook-Konto mit dem User Name "A'._____" ihm zuzuordnen sei. Er aner- kannte insbesondere, dass dieses Konto mit seiner Mobiltelefonnummer "2", sei- nem Namen und seiner E-Mail-Adresse "A._____@....com" verknüpft gewesen sei und dass das dem CyberTipline Report beigelegte Profilbild ihn zeige (Urk. 14/1 F/A 2-4; Urk. 14/2 F/A 18 und 24; Urk. 14/3 F/A 19 f.; Prot. I S. 11). Ebenso räumte
- 17 - er ein, den Facebook-Messenger zu nutzen (Urk. 14/2 F/A 17; Prot. I S. 14 f.). Demgegenüber bestritt der Beschuldigte durchgehend, die inkriminierte Videodatei selbst versendet zu haben. Er machte geltend, weder Kenntnis von diesem fragli- chen Video zu haben noch dieses besessen oder weitergeleitet zu haben und sich nicht erklären zu können, wie es über sein Facebook-Konto versendet worden sein soll (Urk. 14/1 F/A 2, 5 und 12; Urk. 14/2 F/A 7 und 36 f.; Urk. 14/3 F/A 16 f. und 21; Prot. I S. 8 f. und 16; Prot. II S. 9 ff.). Den im CyberTipline Report genannten Emp- fänger des Videos, "D._____", kenne er nicht und habe zu dieser Person keinerlei Beziehung (Urk. 14/1 F/A 9; Urk. 14/2 F/A 37; Prot. I S. 14; Prot. II S. 9 f.). Weiter verneinte der Beschuldigte, den Internetanschluss der als Anschlussinhaberin der IP-Adresse 3 ermittelten E._____ genutzt zu haben (Urk. 14/1 F/A 2; Prot. I S. 14). Zu dieser führte er im Einzelnen aus, dass es sich bei ihr um eine Nachbarin bzw. Mieterin in der Liegenschaft seiner Mutter handle. Während seiner Aufenthalte in der Schweiz habe er bei seiner Mutter an der B._____-strasse 1 in C._____ ge- wohnt. E._____ habe die Wohnung links unterhalb seiner Mutter bewohnt, welche er selbst vor seinem Auszug im Jahr 2014/15 genutzt habe. Er habe E._____ im Jahr 2018 kennengelernt und zu dieser lediglich oberflächlichen Kontakt gehabt (Urk. 14/1 F/A 2; Urk. 14/2 F/A 35; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 13). Schliesslich machte der Beschuldigte zwar geltend, dass niemand ausser ihm selbst Zugriff auf sein Facebook-Konto gehabt habe. Gleichzeitig stellte er aber auch einen unbefug- ten Zugriff durch unbekannte Dritte in den Raum (Urk. 14/1 F/A 6; Urk. 14/2 F/A 19 f.; Urk. 14/3 F/A 31; Prot. I S. 17). 5.4. Gestützt auf das Vorstehende steht zunächst fest, dass der Beschuldigte In- haber des Facebook-Kontos ist, über welches die fragliche Videodatei versendet wurde. Konkret ist erstellt, dass am 7. Juni 2020 um 18:53 Uhr von diesem Konto aus eine Videodatei über den Facebook-Messenger an den Empfänger "D._____" übermittelt wurde. Das in Frage stehende Video zeigt eine erwachsene männliche Person bei sexuellen Handlungen mit einem Mädchen im Kindesalter (Urk. 15/8; vgl. auch Urk. 4/6). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der im CyberTipline Report dokumentierten Angaben, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, des betroffenen Facebook-Kontos und
- 18 - des Versandvorgangs, zu begründen vermöchten. Die Meldung ist in sich schlüssig und wird durch die weiteren Ermittlungsergebnisse gestützt. 5.5. Obschon in der Regel eine natürliche Vermutung greifen dürfte, dass es sich beim Inhaber eines Kontos auch um dessen tatsächlichen Nutzer handelt und dies vorliegend als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu würdigen ist, vermag dieser Umstand für sich allein die Täterschaft nicht automatisch zu be- gründen. Im digitalen Kontext ist zwischen Kontoinhaberschaft, tatsächlicher Kon- tonutzung und der Vornahme einer konkreten Handlung zu unterscheiden. Für eine Verurteilung genügt es deshalb nicht, dass eine strafbare Handlung "über" das Konto der beschuldigten Person erfolgt ist. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass der Beschuldigte selbst diese Handlung vorgenommen hat. Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Beweislage mit der für eine Ver- urteilung erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass es der Beschuldigte selbst war, welcher die Videodatei via Facebook-Messenger versen- det hat. 5.5.1. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die IP- Adresse, über welche das fragliche Video unbestrittenermassen versendet wurde (3), nicht dem Beschuldigten, sondern einer Drittperson, nämlich E._____, zuge- ordnet wurde (vgl. Urk. 3 S. 2; Urk. 4/3-4). Die Tat wurde mithin über einen Inter- netanschluss begangen, dessen Anschlussinhaber nicht der Beschuldigte ist, was für sich betrachtet die Täterschaft des Beschuldigten zwar nicht ausschliesst, je- doch eine direkte technische Zurechnung der Tat zu seiner Person verunmöglicht. 5.5.2. Als belastender Umstand ist indes zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte – dessen dauernder Aufenthaltsort bzw. Lebensmittelpunkt in Thailand bei seiner Frau und seinem Stiefsohn ist (vgl. etwa Urk. 14/1 F/A 13 und 38; Prot. I S. 4; Prot. II S. 6) – seinen Aussagen zufolge zum Tatzeitpunkt in C._____, insbe- sondere bei seiner Mutter an der B._____-strasse 1, C._____, aufhielt (Urk. 14/1 F/A 14; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 15 f.) und sich damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zum tatzeitlich verwendeten Internetanschluss befand (vgl. Urk. 3 S. 2; Urk. 4/2 und 4/3). Diese räumliche Nähe begründet mithin eine theoretische Zu- griffsmöglichkeit.
- 19 - 5.5.3. Der Beschuldigte stellt allerdings in Abrede, den Internetanschluss von E._____ genutzt zu haben (Urk. 14/1 F/A 2; Prot. I S. 14). Diese Aussage ist im Lichte seines gesamten Aussageverhaltens zu den Internetanschlüssen kritisch zu würdigen. So machte er im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche und teilweise widersprüchliche Angaben dazu, über welche Internetverbindungen er bzw. seine Mutter tatsächlich verfügten und welche Anschlüsse effektiv genutzt wurden. Wäh- rend er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausführte, seine Mutter habe zunächst – als er im März oder Mai 2020 in die Schweiz eingereist sei – "kein In- ternet gehabt" und er habe für sie einen Anschluss bei "Salt" organisiert, welcher von beiden genutzt worden sei (Urk. 14/1 F/A 2 und 14), gab er vor Vorinstanz an, während seines Aufenthalts in C._____ einen "Swisscom"-Anschluss zu nützen, und präzisierte, er habe seiner Mutter ein Bluewin-TV-Abonnement abgeschlossen, damit diese mehr Fernsehsender empfangen und über ihr Tablet jassen könne (Prot. I S. 13). Ergänzend führte er aus, er habe anfänglich – als seine Mutter noch über keinen eigenen Internetanschluss verfügt habe – den Anschluss seines Bru- ders als Überbrückungslösung nutzen können, welcher bis in die Wohnung der Mut- ter gereicht habe und von ihm im Wohnzimmer habe verwendet werden können. Als er dann dort gewohnt habe, hätten sie abgemacht, über die "Swisscom" ein eigenes Abonnement für die Mutter zu lösen, damit diese sowohl fernsehen als auch ins Internet gehen könne. Zudem hätten er und seine Mutter auf diese Weise während seines Auslandsaufenthalts gratis miteinander telefonieren können (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte er diese Darstellung im Wesentlichen (Prot. II S. 13 und 16). Aus diesen Aussagen lässt sich zwar zu- nächst schliessen, dass der Beschuldigte bzw. seine Mutter während seines Auf- enthalts in C._____ im Frühjahr/Sommer 2020 zumindest zeitweise über keinen ei- genen Internetanschluss verfügten. Ob dies auch im Tatzeitpunkt (namentlich am
7. Juni 2020) noch zutraf und deshalb auf andere, im Haus verfügbare Anschlüsse zurückgegriffen wurde, bleibt jedoch offen. Diese im Verlauf des Verfahrens wech- selnden und teilweise widersprüchlichen Angaben zu den konkret genutzten Inter- netanschlüssen bzw. zu deren Providern betreffen zudem nicht blosse Randas- pekte, sondern zentrale Punkte zur Frage, über welchen Anschluss der Beschul- digte im relevanten Zeitraum tatsächlich verfügte und welchen er effektiv nutzte.
- 20 - Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in widersprüchlicher Weise zur Nutzung fremder WLAN-Netze äusserte. Einerseits betonte er mehrfach, er logge sich grundsätzlich nicht in fremde oder öffentliche WLAN-Netze ein, sondern nutze hierfür sein mobiles Datenabonnement. Anderer- seits räumte er zugleich die Möglichkeit ein, dass sich Mobiltelefone unter Umstän- den automatisch mit WLAN-Netzwerken verbinden könnten, wenn zuvor einmal eine entsprechende Verbindung bestanden habe. Gleichzeitig erklärte er jedoch, er lösche solche gespeicherten Verbindungen jeweils wieder und ihm seien keine ungewöhnlichen oder unbekannten WLAN-Verbindungen auf seinem Telefon auf- gefallen (Prot. II S. 16 f.). Konkrete Abklärungen dazu, wie es im vorliegenden Fall dennoch zu einer Einwahl in ein fremdes Netzwerk gekommen sein könnte, nahm er nicht vor. Diese Aussagen erscheinen in sich wenig kohärent und vermögen eine Nutzung des Internetanschlusses der Nachbarin nicht plausibel auszuschliessen. In der Gesamtschau erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zur Nutzung be- stimmter Internetanschlüsse somit als wenig konstant und in entscheidenden Punk- ten unklar und teilweise widersprüchlich. Sie vermögen daher nicht zu überzeugen, weshalb darauf für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte den Internetan- schluss von E._____ im Tatzeitpunkt nutzte, nicht abgestellt werden kann. 5.5.4. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine andere Täterschaft als jene des Beschuldigten ernsthaft in Betracht fällt. Ein entsprechender Gesche- hensablauf würde im vorliegenden Fall nämlich voraussetzen, dass sich am 7. Juni 2020 eine unbekannte Drittperson unbefugt Zugang zum Facebook-Konto des Be- schuldigten verschafft und in der Folge über den Internetanschluss mit der IP- Adresse 3 um ca. 18:53 Uhr die inkriminierte Videodatei via Facebook-Messenger versendet hätte. 5.5.4.1 In diesem Zusammenhang ist auf die von der Verteidigung geltend ge- machte Argumentation einzugehen, wonach ein unbefugter Zugriff auf das Face- book-Konto des Beschuldigten – namentlich in Form eines Hacking-Angriffs oder eines geklonten Profils – nicht ausgeschlossen werden könne. Zur Begründung be- rief sie sich auf die mit Beweisantrag vom 28. Oktober 2023 eingereichten Unterla- gen und führte hierzu aus, dass im Rahmen einer Sicherheitsprüfung der elektroni-
- 21 - schen Daten des Beschuldigten festgestellt worden sei, dass sämtliche von ihm verwendeten E-Mail-Adressen, insbesondere auch die dem Facebook-Konto zuge- ordnete Adresse "A._____@....com", kompromittiert gewesen seien. Konkret seien diese E-Mail-Adressen auf Internetplattformen angeboten worden, auf welchen il- legal mit personenbezogenen Daten gehandelt werde. Zudem seien auch die zu- gehörigen Passwörter im Internet auffindbar gewesen. Es könne daher zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson mit den erlangten E-Mail- Adressen und Passwörtern entweder unbefugt auf das Facebook-Profil des Be- schuldigten zugegriffen oder davon ein entsprechendes Profil geklont habe (Urk. 32 Rz. 18). Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass kompromittierte E-Mail-Adressen und im Internet kursierende Zugangsdaten abstrakt ein Sicherheitsrisiko darstellen kön- nen. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass es im konkreten Fall und insbesondere zum Tatzeitpunkt am 7. Juni 2020 tatsächlich zu einem un- befugten Zugriff auf das Facebook-Konto des Beschuldigten gekommen ist. Den eingereichten Unterlagen lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach das Facebook-Konto selbst – und nicht lediglich die verknüpfte E-Mail-Adresse – tat- zeitlich kompromittiert gewesen wäre. Insbesondere fehlen konkrete sicherheitsre- levante Vorkommnisse, wie etwa ungewöhnliche Login-Aktivitäten, Passwortände- rungen oder entsprechende Warnmeldungen, wie sie bei einem erfolgreichen Hacking typischerweise zu erwarten wären. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben für sein Facebook-Konto eine Zwei-Faktor-Authentifizie- rung eingerichtet gehabt haben will (Urk. 4/1 F/A 11), wodurch – sofern diese An- gabe überhaupt zutrifft – ein unbefugter Zugriff zusätzliche, spezifische Vorausset- zungen bedingt hätte. Das von der Verteidigung entworfene Szenario, wonach sich eine Drittperson ausgerechnet zum Tatzeitpunkt, am selben Ort wie der Beschul- digte, unbemerkt Zugang zu dessen Facebook-Konto verschafft und ohne erkenn- bares Motiv ein kinderpornografisches Video versendet haben soll, bleibt damit
– mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 11) – auf der Ebene einer bloss theoretischen Mög- lichkeit. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte für die geltend gemachte Hacking-Dar- stellung. Diese erscheint vielmehr rein spekulativ.
- 22 - 5.5.4.2 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst zu Beginn des Verfahrens durchgehend erklärte, alleinigen Zugriff auf sein Facebook-Konto gehabt zu haben und einen Zugriff durch Drittpersonen ausdrücklich verneinte (Urk. 14/1 F/A 6; Urk. 14/2 F/A 19 f.). Konkrete Anhaltspunkte für einen unbefugten Zugriff brachte er zu diesem Zeitpunkt weder vor noch deutete er einen solchen auch nur ansatz- weise an. Erst deutlich später im Verfahren – und namentlich erst im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – wurde erstmals geltend gemacht, ein unbe- fugter Zugriff auf das Facebook-Konto könne nicht ausgeschlossen werden (Prot. I S. 17; vgl. auch Urk. 14/3 F/A 23 ff.). Diese Behauptung erweist sich unter diesen Umständen als nachgeschoben und bleibt inhaltlich unsubstantiiert. Auch anläss- lich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte in seinen diesbezüglichen Ausführungen vage (vgl. Prot. II S. 9 f., 14 und 17). Der Beschuldigte vermochte weder einen konkreten Zeitpunkt noch eine plausible Zugriffsmethode durch eine Drittperson zu benennen. Seine Aussagen beschränkten sich vielmehr auf allge- meine Mutmassungen ohne Bezug zu konkreten, tatzeitlich relevanten Gescheh- nissen. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen eines möglichen Hacking- Angriffs keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begrün- den. 5.5.4.3 Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch das Verhalten des Beschuldig- ten gegenüber E._____, welche als Anschlussinhaberin der für den Tatzeitpunkt relevanten IP-Adresse eruiert wurde. Bereits bei seiner ersten polizeilichen Einver- nahme lenkte er unmittelbar zu Beginn der Befragung nach Vorhalt des Tatvorwurfs den Fokus auf E._____ (Urk. 14/1 F/A 2), ohne sich zunächst mit dem Geschehen über sein eigenes Facebook-Konto näher auseinanderzusetzen oder einen unbe- fugten Zugriff konkret geltend zu machen. Dieses Aussageverhalten, welches dar- auf abzielt, die Ursache des Tatgeschehens bei einer Drittperson zu verorten, zieht sich durch das weitere Verfahren. Bemerkenswert ist dabei insbesondere, dass der Beschuldigte E._____ zu keinem Zeitpunkt mit dem Vorwurf oder auch nur mit der naheliegenden Frage konfrontiert hat, ob über ihren Internetanschluss auf sein Facebook-Konto zugegriffen und darüber die inkriminierte Videodatei versendet worden sein könnte. Dies, obwohl er diese Person – wenn auch oberflächlich – kannte, sie jahrelang im selben Haus wie seine Mutter wohnhaft war und auch nach
- 23 - seiner eigenen Darstellung zeitweise anwesend gewesen ist. Seine Erklärung, wo- nach er hierzu keine Gelegenheit gehabt habe bzw. dies für ihn keinen Sinn erge- ben habe (Prot. II S. 15 f.), überzeugt nicht. Gerade angesichts der Schwere des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung zu er- warten gewesen, dass der Beschuldigte ein klärendes Gespräch sucht oder zumin- dest versucht, den behaupteten Drittzugriff näher abzuklären. Das völlige Fehlen entsprechender Bemühungen erscheint lebensfremd und steht in deutlichem Span- nungsverhältnis zur von ihm vertretenen These eines unbefugten Zugriffs durch eine Drittperson. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich seiner per- sönlichen Beziehung zu E._____ widersprüchliche Angaben machte. Während er vor Vorinstanz erklärte, er habe sie erstmals im Jahr 2018 kennengelernt, als er anlässlich des Todes seines Vaters in die Schweiz zurückgekehrt sei (Prot. I S. 12 f.), gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe sie erstmals im Juni 2020 kennengelernt, als er aufgrund der Covid-19-Situation aus Thailand zu- rückgekehrt sei (Prot. II S. 15 f.). In der Gesamtschau zeigt sich somit, dass der Beschuldigte zwar wiederholt versuchte, den Fokus vom eigenen Facebook-Konto auf E._____ zu verlagern, konkrete Anhaltspunkte für einen tatsächlichen unbefug- ten Zugriff durch sie oder eine andere Drittperson jedoch nicht darzulegen ver- mochte. Sein Verhalten, namentlich das vollständige Unterlassen naheliegender Abklärungen, sowie die widersprüchlichen Angaben zu seiner Beziehung zu E._____ lassen die geltend gemachte Drittzugriffsthese als wenig plausibel er- scheinen. 5.5.4.4 Ferner ergeben sich weder aus dem CyberTipline Report noch den übrigen Akten Hinweise auf atypische oder auffällige Zugriffsmuster, welche auf eine miss- bräuchliche Nutzung des Facebook-Kontos des Beschuldigten hindeuten würden. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der CyberTipline Report – wie oben bereits erwähnt – zusätzliche IP-Adressen ausweist, von welchen aus am 31. August 2020 auf den Facebook-Account des Beschuldigten zugegriffen worden sei (vgl. Urk. 4/1 S. 1). Zwar wurden die jeweiligen Anschlussinhaber dieser IP-Adressen nicht er- mittelt. Die ausgewiesenen geografischen Zuordnungen (Raum Zürich bzw. C._____) bewegen sich jedoch im gleichen örtlichen Kontext wie der Tatort und
- 24 - liefern damit ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen unbefugten Zugriff aus einem atypischen Umfeld. 5.5.4.5 Ebenso wenig sind Umstände ersichtlich, die auf ein mögliches Motiv einer unbekannten Drittperson hindeuten würden, ausgerechnet über das Facebook- Konto des Beschuldigten ein kinderpornografisches Video zu versenden. Es fehlt an jeglichem nachvollziehbaren Beweggrund für ein derartiges Vorgehen zulasten des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen einmaligen Versandakt handelt. Bei einem erfolgreichen Hacking oder einer gezielten Kontoübernahme wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmässig zu erwarten, dass das kompromittierte Konto entweder mehrfach genutzt, weiter- gehend manipuliert oder zumindest weitere verdächtige Aktivitäten ausgelöst wür- den. Demgegenüber liegen keinerlei Hinweise für solche verdächtigen Aktivitäten vor. Selbst der Beschuldigte erklärte auf entsprechende Nachfrage, im Jahr 2020 keine Anzeichen für eine Kompromittierung anderer Apps oder Funktionen seines Mobiltelefons festgestellt zu haben. Insbesondere seien weder Bankapplikationen noch andere Messenger betroffen gewesen (Prot. II S. 17). Dass sich ein behaup- teter Drittzugriff ausgerechnet auf einen singulären Versandakt eines hochdelikti- schen Inhalts beschränkt haben soll, ohne weitere Spuren, Folgehandlungen oder sicherheitsrelevante Auffälligkeiten zu hinterlassen, erscheint vor diesem Hinter- grund als lebensfremd und überzeugt nicht. 5.5.4.6 Schliesslich fügt sich ins Gesamtbild, dass der Empfänger der Videodatei ("D._____") mutmasslich einen Bezug zu Thailand aufweist. Darauf deuten sowohl dessen Name als auch die ihm gemäss CyberTipline Report zugeordnete IP- Adresse hin (vgl. Urk. 4/1). Wie dargelegt, hält sich der Beschuldigte dauerhaft in Thailand auf und unterhält dort seinen Lebensmittelpunkt. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, weshalb eine unbekannte Drittperson ohne erkennbaren Bezug zum Beschuldigten oder zu dessen persönlichen Verhältnissen ausgerechnet eine inkri- minierte Videodatei an einen Empfänger mit mutmasslichem Thailand-Bezug hätte versenden sollen. Auch dieser Umstand spricht gegen das Szenario eines fremd- verursachten Versandakts.
- 25 - 5.5.5. Zwar stellt es auf den ersten Blick einen den Beschuldigten entlastenden Umstand dar, dass die inkriminierte Videodatei auf den anlässlich seiner Verhaf- tung am 22. Dezember 2022 sichergestellten elektronischen Geräten nicht aufge- funden werden konnte. Ebenso ist dem Ergebnisbericht der Kantonspolizei Zürich zur EDV-Datenanalyse vom 18. Dezember 2023 zu entnehmen, dass keine Hin- weise festgestellt werden konnten, wonach der Beschuldigte Missbrauchsdarstel- lungen von Kindern aktiv in Verkehr gebracht und/oder anderen Internetnutzern dauerhaft zur Verfügung gestellt hätte (Urk. 15/6 S. 12). Daraus kann jedoch nicht per se geschlossen werden, dass der Versand der Videodatei unterblieben wäre. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis ohne Wei- teres erklärbar ist, da die elektronischen Geräte des Beschuldigten erst mehr als 2 Jahre nach dem Tatzeitpunkt sichergestellt und ausgewertet werden konnten. Es erscheint naheliegend, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über dieselben Geräte wie am 7. Juni 2020 verfügte oder die fragliche Videodatei zwi- schenzeitlich gelöscht worden war. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selbst angab, Facebook nahezu ausschliesslich über sein Mobiltelefon zu nutzen und das im Zeitpunkt der Sicherstellung verwendete iPhone erst im November 2020, mithin nach dem Tatzeitpunkt, erworben zu haben (Urk. 14/1 F/A 29; Urk. 14/3 F/A 21 f.; Prot. II S. 14; vgl. Urk. 41 S. 9 f.). Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, die Annahme einer Löschung der Videodatei stelle eine blosse Mutmassung dar. Zu- dem sei notorisch, dass insbesondere bei iPhones Daten in einer Cloud gespeichert und bei einem Gerätewechsel automatisch synchronisiert würden, weshalb aus dem Erwerb eines neuen Mobiltelefons im November 2020 nichts abgeleitet wer- den könne (Urk. 55 Rz. 26). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt wer- den. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht von einer nachgewiese- nen Löschung der Videodatei ausgegangen ist, sondern lediglich eine plausible Er- klärung dafür aufgezeigt hat, weshalb sich die Datei auf den sichergestellten Gerä- ten nicht mehr finden liess. Eine solche Plausibilisierung stellt keine unzulässige Mutmassung dar, sondern ist Teil der freien Beweiswürdigung. Sodann vermag auch der Hinweis auf eine mögliche Cloud-Synchronisation nicht zu überzeugen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass der Beschul- digte den Cloud-Speicher in einer Weise nutzte, welche eine zwingende und dau-
- 26 - erhafte Sicherung sämtlicher Dateien zur Folge gehabt hätte. Vielmehr hält der Er- gebnisbericht zur EDV-Datenanalyse ausdrücklich fest, die Auswertung der vor- handenen Daten lege die Vermutung nahe, dass ein erheblicher Teil der fallrele- vanten Daten, wie beispielweise Chatkonversationen, bereits vor deren Sicherstel- lung von den untersuchten Geräten gelöscht worden sei (Urk. 15/16 S. 12). Dieser Befund deutet auf ein wiederkehrendes Löschverhalten im Umgang mit digitalen Inhalten hin. Vor diesem Hintergrund fügt sich das Fehlen der inkriminierten Video- datei auf den sichergestellten Geräten schlüssig in das festgestellte Nutzungs- und Löschverhalten des Beschuldigten ein. Dieser Umstand relativiert den entlastenden Beweiswert des fehlenden Auffindens der Videodatei zusätzlich und vermag zu- gleich plausibel zu erklären, weshalb sich bei der Auswertungen der Daten keine tatzeitlichen Messenger-Artefakte mehr feststellen liessen. 5.5.6. Des Weiteren ist dem Ergebnisbericht zur EDV-Datenanalyse vom 18. De- zember 2023 zu entnehmen, dass die Auswertung der sichergestellten elektroni- schen Geräte des Beschuldigten Hinweise auf sexualbezogene Inhalte aus ande- ren Zeiträumen ergeben habe (Urk. 15/16). Daraus lassen sich zwar keine unmit- telbaren Rückschlüsse auf den konkreten tatzeitlichen Versand der vorliegend in Frage stehenden Videodatei ziehen. Gleichwohl ist dieser Befund im Rahmen der Gesamtwürdigung von Relevanz. So spricht dieser Umstand dagegen, dass der Umgang mit sexualbezogenem Material ein bloss singulärer oder zufälliger Vor- gang war. Dies geht im Übrigen auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst hervor (vgl. Prot. I S. 9-11). Hinzu kommt die im Ergebnisbericht festgehaltene Ver- mutung, wonach ein erheblicher Teil der fallrelevanten Daten, insbesondere Chat- konversationen, bereits vor der Sicherstellung gelöscht worden sei. Dieses Vorge- hen setzt eine bewusste Auswahl und Entfernung entsprechender Inhalte voraus und spricht dafür, dass sich der Beschuldigte der Tragweite sowie der strafrechtli- chen Relevanz entsprechender Inhalte und Kommunikationsvorgänge bewusst war. Zudem erscheint das im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Szenario eines technisch fremdverursachten Versandakts auch unter diesem Gesichtspunkt als wenig überzeugend.
- 27 -
6. Gesamtwürdigung 6.1. In der Gesamtschau der vorstehend gewürdigten Beweismittel steht zunächst fest, dass der Versand der inkriminierten Videodatei mit kinderpornografischem In- halt am 7. Juni 2020 um 18:53 Uhr über das Facebook-Konto des Beschuldigten erfolgte. Der Beschuldigte ist unbestritten der Inhaber dieses Kontos, welches mit seiner Mobiltelefonnummer, seinem Namen, seiner E-Mail-Adresse sowie seinem Profilbild verknüpft war. Ebenfalls erstellt ist, dass sich der Beschuldigte zum Tat- zeitpunkt in C._____ und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zum tatzeitlich verwendeten Internetanschluss aufhielt, was eine konkrete Zugriffsmöglichkeit be- gründet. Seine pauschale Bestreitung, den betreffenden Internetanschluss von E._____ genutzt zu haben, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich seine An- gaben zu den von ihm verwendeten Internetanschlüssen – wie dargelegt – als un- glaubhaft erweisen und darauf nicht abgestellt werden kann. 6.2. Angesichts dieser belastenden Beweiselemente durfte vom Beschuldigten im Lichte der vorstehend unter Erw. III.3.2. dargelegten bundesgerichtlichen Recht- sprechung vernünftigerweise eine nachvollziehbare Erklärung dazu erwartet wer- den, weshalb das inkriminierte Video über sein Facebook-Konto versendet wurde. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten erweisen sich allerdings als nicht überzeugend. Sie bleiben in wesentlichen Punkten pauschal, weisen innere Wider- sprüche auf und stehen teilweise in einem Spannungsverhältnis zu den objektiv festgestellten Umständen. Insbesondere vermochte der Beschuldigte keine schlüs- sige und in sich konsistente Erklärung dafür zu liefern, weshalb das Video über sein persönliches Facebook-Konto versendet wurde, obwohl er den Zugriff auf dieses Konto allein für sich beanspruchte und sich zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer räum- licher Nähe des verwendeten Internetanschlusses aufhielt. Die erst in einem fort- geschrittenen Verfahrensstadium vorgebrachte Behauptung eines möglichen un- befugten Zugriffs auf das Facebook-Konto erweist sich als unsubstantiiert, nachge- schoben und rein spekulativ. In den Akten finden sich überdies keine konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Kontoübernahme. Vor diesem Hintergrund scheidet eine ernsthaft in Betracht fallende Dritttäterschaft aus. Insbesondere setzt
- 28 - das geltend gemachte Dritttäterschaftsszenario – wie aufgezeigt – eine Kette hy- pothetischer Annahmen voraus, für welche es keine Anhaltspunkte gibt. 6.3. In der Gesamtheit ergibt sich damit eine geschlossene, widerspruchsfreie und belastbare Indizienkette: Der Beschuldigte war Inhaber und Nutzer des tatzeitlich verwendeten Facebook-Kontos, hielt sich zur Tatzeit in unmittelbarer räumlicher Nähe des verwendeten Internetanschlusses auf und vermochte die belastenden Umstände weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht plausibel zu erklären. Stattdessen brachte er erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium ein spe- kulatives, nicht überzeugendes Drittzugriffsszenario vor. Objektive Anhaltspunkte, die erhebliche oder nicht auflösbare Zweifel an seiner Täterschaft zu begründen vermöchten, bestehen nicht. 6.4. Unter Würdigung der gesamten Beweislage ist daher mit der für eine straf- rechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit erstellt, dass der Beschuldigte die inkriminierte Videodatei am 7. Juni 2020 über seinen Facebook-Messenger versen- det hat. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 7. Juni 2020 wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig. Sie nahm eine in allen Teilen zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor, welche keinerlei Ergänzungen bedarf. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 41 S. 14-16).
2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand von Art. 197 StGB seit der zu beurteilenden Tat diverse Änderungen erfahren hat. Diese Änderungen erweisen sich hier indessen allesamt als unerheblich. Im Ergebnis er- möglicht die neue Gesetzeslage auch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) das alte Recht anzuwen- den ist.
- 29 -
3. Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Grundlagen zur Strafzumessung / Strafrahmen 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen zudem wiederholt dar- gelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). 1.2. Der Strafrahmen für den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB erstreckt sich von 3 Tagen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen. Strafmilderungs- oder Strafschärfungs- gründe im Sinne von Art. 48 ff. StGB liegen keine vor. 1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von 2 Tagen erstandener Haft und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Auf die Anordnung einer Ver- bindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB verzichtete sie (Urk. 41 S. 21 f.). 1.4. Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten im Berufungsverfahren fällt an- gesichts des geltenden Verschlechterungsverbots grundsätzlich ausser Betracht, ausser diese erfolgte aufgrund von Tatsachen, die der Vorinstanz nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Recht- sprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstin- stanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).
- 30 -
2. Tatkomponente 2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das inkriminierte Video eine gra- vierende sexuelle Handlung zwischen einer erwachsenen Person und einem Mäd- chen im Kindesalter zeigt. Der dargestellte Geschlechtsverkehr wird nicht lediglich angedeutet, sondern vollzogen und filmisch festgehalten. Es handelt sich damit um eine besonders intensive Form der sexuellen Ausbeutung eines Kindes. Das Video dokumentiert mithin einen massiven Eingriff in die sexuelle und physische sowie auch psychische Integrität des Mädchens. Erschwerend fällt weiter ins Gewicht, dass das dargestellte Mädchen mit einem geschätzten Alter von rund 6 Jahren deutlich unter dem Schutzalter liegt. Die Darstellung überschreitet damit die Schwelle zur harten Pornografie in erheblichem Masse. Zu berücksichtigen ist je- doch auf der anderen Seite, dass sich der Tatvorwurf auf eine einzelne Videodatei beschränkt, welche an eine einzelne Drittperson weitergeleitet wurde. Es liegen zu- dem keine Hinweise auf eine systematische Verbreitung oder eine gewerbsmäs- sige Vorgehensweise vor. Ebenso hat der Beschuldigte das Video weder selbst hergestellt noch inszeniert oder gefilmt. Unter gesamthafter Würdigung dieser Um- stände ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als leicht einzustufen. 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Er handelte mithin in Kenntnis, dass es sich beim versendeten Video um einen verbotenen kinderpornografischen Inhalt han- delt. Das konkrete Tatmotiv bleibt unbekannt. Altruistische Beweggründe sind je- doch undenkbar und auszuschliessen. Mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 18) ergeben sich aus den Akten aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer pädophilen Neigung. Die Angabe des Beschuldigten, sich zu Kindern sexuell nicht hingezogen zu fühlen (Urk. 14/2 F/A 47; vgl. auch Urk. 4/3 F/A 81), bleibt strafzumessungsneutral. Die Vermeidbarkeit der Tat ist zweifelsohne gegeben. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive deshalb nicht zu relativieren. 2.3. In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist das Tatverschulden – unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – als insgesamt leicht zu qualifizieren. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Um- stands, dass der Beschuldigte gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug keine
- 31 - Vorstrafen aufweist (Urk. 54), erweist sich die Sanktionierung mit einer Geldstrafe als zweckmässig und schuldangemessen. Eine andere Wertung verbietet im Übri- gen auch wie erwähnt das vorliegend geltende Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Angesichts der vorstehenden Erwägungen erscheint eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen.
3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vorab ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschul- digte, dass sich seine persönlichen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht verändert hätten. Ergänzend führte er aus, dass derzeit ausschliesslich schwankende Kreditkartenschulden in der Höhe von rund Fr. 6'000.– bestünden. Hinsichtlich seiner Zukunftsplanung gab der Beschuldigte an, diese nicht vom Aus- gang des vorliegenden Verfahrens abhängig zu machen. Er beabsichtige, in den kommenden 2 Jahren weiterhin in Thailand zu verbleiben, insbesondere im Hin- blick auf die noch verbleibende Primarschulzeit des Sohnes seiner Ehefrau. Für die Zeit danach zog er sowohl einen Umzug in eine grössere Stadt im Hinblick auf die weitere Ausbildung des Kindes als auch eine Rückkehr in die Schweiz in Betracht (Prot. II S. 6 ff.). Insgesamt ist festzuhalten, das sich das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. 3.2. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (vgl. Urk. 54), ist neutral zu bewerten. 3.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Handeln. Somit liegen keine Strafminderungsgründe vor. 3.4. Unter dem Titel der Täterkomponente resultiert damit weder eine Straferhö- hung noch eine Strafreduktion.
- 32 -
4. Höhe des Tagessatzes 4.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– sen- ken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies ge- bieten. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bemessung der Tagessatz- höhe vom Einkommen des Beschuldigten abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkom- men ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten kön- nen nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Nicht abzugsfähig sind dagegen Wohnkosten, Schulden und grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters aus Abzahlungs- oder Leasingverträgen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.4). 4.2. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe nach Würdigung der finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– festgelegt (Urk. 41 S. 20). Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nicht wesentlich geändert haben (vgl. Prot. II S. 5 ff.), ist auch diesbezüg- lich das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 30.– festzusetzen.
5. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe wäre somit eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen. Infolge des geltenden Verschlechterungsver- bots bleibt es indessen bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von
- 33 - 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Anrechnung der bisher erstandenen 2 Tage Haft steht nichts entgegen. VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Der Beschuldigte weist, wie bereits erwähnt, keine Vorstrafen auf (Urk. 54). Es ist davon auszugehen, dass er sich sowohl durch das Strafverfahren als auch die auszufällende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft ge- setzeskonform zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 30.– aufzuschieben. Angesichts des zu beachtenden Verbots der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es beim durch die Vorinstanz gewähr- ten bedingten Vollzug ohnehin sein Bewenden. Dasselbe gilt bezüglich des Ver- zichts auf Anordnung einer Verbindungsbusse. Auch die von der Vorinstanz fest- gelegte Probezeit von 2 Jahren erscheint angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten als angemessen und ist deshalb zu bestätigen. VII. Tätigkeitsverbot
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet (Urk. 41 S. 22-24).
2. Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB verbietet das Gericht jemandem, der wegen ei- ner der unter lit. a-d aufgeführten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder gegen den deswegen eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 aStGB wird von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB erfasst,
- 34 - sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjähri- gen zum Gegenstand hatten. Als Gegenstände und Vorführungen gelten pornogra- fische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände sol- cher Art sowie pornografische Vorführungen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahms- weise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen ei- nes der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkannten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). 2.2. Aufgrund der erstellten Delinquenz ist vorliegend in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszuspre- chen, es sei denn, es wäre ein "besonders leichter Fall" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB zu bejahen, was im Folgenden zu prüfen ist. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie und/oder eine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB, welche einer Prüfung der Ausnahmebestimmung entgegenstünden, beim Beschuldigten unbestrittenermas- sen nicht vorliegen. 2.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB kurz und zutreffend dargelegt (Urk. 41 S. 22 f.), sodass vorab darauf zu verweisen ist. 2.4. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist, dass ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeits-
- 35 - verbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1 in fine; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom
7. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). 2.5. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustel- len. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden gemäss aktueller Praxis nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können gemäss Botschaft in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgefällt wird) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafdrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen wird). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwi- schen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen). 2.6. Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot dann, wenn dem Täter zu- sätzlich zur Qualifikation seiner Tat als besonders leicht eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
- 36 - Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beant- wortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.5; je mit weiteren Hinweisen). 2.7. Die Gerichte haben sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, in ihrer bisherigen Praxis an folgenden, in der Botschaft umschriebenen Beispielfällen orientiert: Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse); eine Kioskverkäuferin verkauft einem Min- derjährigen ein "Sexheftli"; in einer "WhatsApp-Gruppe" von mehreren 15- bis 18- jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mo- biltelefon belassen; eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der unter 16-jäh- rigen Babysitterin demonstrativ "begrapscht". Aus diesen möglichen Anwendungs- fällen geht hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keiner- lei Bezug zu Pädophilie aufweisen (zum Ganzen: BGE 149 IV 161 E. 2.5.6).
3. Würdigung 3.1. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte eine Video- datei mit kinderpornografischem Material über den Facebook-Messenger an einen anderen Facebook-User versendet. Wie bereits erwähnt, dokumentiert die Video- datei einen schweren sexuellen Übergriff an einem etwa sechsjährigen Mädchen und betrifft damit ein Kind deutlich unterhalb des Schutzalters. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten kein bloss passiver Konsum, sondern eine aktive Weiterver- breitung des Materials vorzuwerfen ist. Durch das Versenden der Videodatei an eine Drittperson trug er zur weiteren Zirkulation des Materials bei und verstärkte damit das fortdauernde Unrecht gegenüber dem dargestellten Kind. Dieser Um-
- 37 - stand verleiht der Tat ein eigenständiges Gewicht und spricht klar gegen die Qua- lifikation als Bagatellfall. Das Tatverschulden ist vorliegend zwar als leicht einzu- stufen. Es ist jedoch keinesfalls als besonders geringfügig zu qualifizieren, was sich bereits in der ausgefällten Strafe von 150 Tagessätzen widerspiegelt. Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte die betreffende Videodatei direktvorsätzlich weiterverbreitete. 3.2. Beim Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB handelt es sich sodann zwar insoweit um einen der leichteren respektive geringfügigeren Tatbestände des Sexualstrafrechts, als dieser kein sogenanntes "Handson"-Delikt sanktioniert, bei dem es zu einem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer kommt. Solche Strafta- ten sind indes durchwegs geeignet, "Handson"-Delikte zu fördern, kommt es doch bei der Produktion von Pornografie häufig zur Begehung von solchen Taten. Die abstrakte Strafandrohung der Tatbestandsvariante nach Art. 197 Abs. 4 StGB, die Gegenstände oder Vorführungen tatsächlicher sexueller Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt haben, sieht aus diesem Grund eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. In objektiver Hinsicht liegt damit ein Delikt vor, wel- ches mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bewehrt ist, weshalb auch aus diesem Grund nicht ohne Weiteres auf einen besonders leichten Fall geschlossen werden kann. 3.3. An dieser Stelle ist insbesondere auch auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_479/2023 vom 21. November 2023 zu verweisen. In jenem Fall ging es um das Herunterladen von 6 Bild- und 2 Filmdateien von eindeutig unter 18-jährigen Mäd- chen in sexuell aufreizender Pose mit Fokus auf deren Geschlechtsteil sowie von einem eindeutig unter 18-jährigen Jungen beim Sexualverkehr mit einem Huhn bzw. einer Ziege. Das Bundesgericht verneinte unter Anführung der beschriebenen Tatumstände und bei Berücksichtigung der deutlich milderen Sanktion (60 Tages- sätze Geldstrafe) das Vorliegen eines besonders leichten Falls. Angesichts des In- halts der vorliegend zu beurteilenden Videodatei, welche schwere sexuelle Über- griffe an einem Mädchen (Penetration mit dem Penis bis zum Samenerguss) doku- mentiert, des Verschuldensprädikats (das immerhin auf "leicht" und nicht auf "be- sonders geringfügig" oder dergleichen lautet), der ausgefällten Geldstrafe von
- 38 - 150 Tagessätzen sowie vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass in casu nicht von einem besonders geringen Verschulden und einer sehr milden Strafe von wenigen Tagessätzen, mithin von einem Delikt mit Bagatellcha- rakter, die Rede sein kann, was für die Annahme eines besonders leichten Falls im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB indessen vorausgesetzt wäre. 3.4. Das Tatmotiv des Beschuldigten blieb vorliegend im Dunkeln. Auch zu be- rücksichtigen ist, dass der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens unge- ständig blieb und weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Handeln zeigte. Zwar bestehen wie erwähnt keine Anhaltspunkte für eine pädophile Nei- gung. Gleichwohl fehlen besondere entlastende Täterkomponenten, welche aus- nahmsweise eine Einstufung als besonders leichter Fall rechtfertigen könnten. Be- sonders ins Gewicht fällt mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Tat als Er- wachsener beging. Zudem verfügte er auch schon im Tatzeitpunkt über eine gefes- tigte Lebensstellung. Anders als in Konstellationen, in denen Jugendliche oder junge Erwachsene im Grenzalter handeln, kann vorliegend weder auf altersbe- dingte Unreife noch auf eine verminderte Einsichtsfähigkeit abgestellt werden. Ge- rade von einer erwachsenen Person mit familiärer Verantwortung ist vielmehr ein erhöhtes Mass an sozialer Sensibilität und normativer Orientierung im Umgang mit sexualisierten Darstellungen von Kindern zu erwarten. Dass der Beschuldigte den- noch eine Videodatei mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes weiterver- breitete, lässt sich weder mit einer situativen Überforderung noch mit einer persön- lich oder affektiv geprägten Ausnahmesituation erklären. Dieser Umstand spricht klar gegen die Annahme eines besonders leichten Falls im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB. 3.5. Nach dem Gesagten kann die zu beurteilende Tat des Beschuldigten nicht als besonders geringfügig eingestuft werden, was allein ein Absehen von der Anord- nung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB rechtfertigen würde. Das vorliegende Delikt ist denn auch nicht mit den in der Bot- schaft oder in der parlamentarischen Beratung diskutierten möglichen Beispielfäl- len für einen Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots vergleichbar. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass die Ausnahmebe-
- 39 - stimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB restriktiv anzuwenden und ein strenger Mass- stab angezeigt ist, mithin das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel zu sein hat, sofern eine Verurteilung zu einer Strafe wegen einer der in Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB genannten Katalogtaten erfolgt (BGE 149 IV 161 E. 2.5.1). 3.6. Mangels Vorliegens eines besonders leichten Falls erübrigt sich eine Prüfung, ob das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geeignet und erforderlich ist, den Beschul- digten von weiteren Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind, denn insofern hat der Gesetzgeber die Prüfung der Verhältnismässigkeit bereits vorweg- genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.2). Dem Beschuldigten ist zwar durchaus zuzustimmen, dass die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots aufgrund der damit einhergehenden Ein- schränkung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit eine gewisse Härte nach sich zieht. Dies entspricht jedoch dem gesetzgeberischen Willen im Fall der Begehung von Sexualdelikten mit einem bestimmten Schweregrad und ist deshalb hinzunehmen.
4. Fazit Im Ergebnis sind mit der Vorinstanz die Voraussetzungen der Ausnahmebestim- mung von Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht erfüllt, weshalb dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB jede berufliche sowie jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebensläng- lich zu verbieten ist. VIII. Kostenfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss sind die erstinstanzliche Auferlegung der Hälfte der Kos- ten und der Rückforderungsvorbehalt der Verteidigungskosten zur Hälfte gemäss Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheides zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).
- 40 - 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 2.2. Die amtliche Verteidigung macht mit Honorarnote vom 4. Februar 2026 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'109.60 (inkl. 8.1 % MWST) geltend (Urk. 56). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berück- sichtigung der kürzeren als in der Honorarnote antizipierten Dauer der Berufungs- verhandlung ist die amtliche Verteidigung mit gerundet Fr. 3'700.– (inkl. 8.1 % MWST) zu entschädigen. 2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1201/2023 vom
19. Mai 2025 E. 3.2; 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2). Da der Be- schuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstat- tungspflicht des Beschuldigten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen zudem wiederholt dar- gelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).
E. 1.2 Der Strafrahmen für den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB erstreckt sich von 3 Tagen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen. Strafmilderungs- oder Strafschärfungs- gründe im Sinne von Art. 48 ff. StGB liegen keine vor.
E. 1.3 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von 2 Tagen erstandener Haft und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Auf die Anordnung einer Ver- bindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB verzichtete sie (Urk. 41 S. 21 f.).
E. 1.4 Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten im Berufungsverfahren fällt an- gesichts des geltenden Verschlechterungsverbots grundsätzlich ausser Betracht, ausser diese erfolgte aufgrund von Tatsachen, die der Vorinstanz nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Recht- sprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstin- stanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).
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2. Tatkomponente
E. 2 Standpunkt des Beschuldigten / Ausgangslage Der Anklagesachverhalt blieb auch in zweiter Instanz vollumfänglich bestritten (Prot. II S. 9; vgl. auch Urk. 14/1 F/A 2, 5 und 12; Urk. 14/2 F/A 7 und 36; Urk. 14/3 F/A 16 f. und 21; Prot. I S. 8). Bereits an dieser Stelle kann jedoch mit der Vorin- stanz (Urk. 41 S. 9) vorweggenommen werden, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Vorgang des Herunterladens der kinderpornografischen Videodatei anhand der vorliegenden Beweismittel nicht erstellen lässt. Im Folgenden bleibt deshalb zu prüfen, ob sich der Tatvorwurf der Verbreitung der entsprechenden Vi- deodatei über den Facebook-Messenger dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lässt.
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung macht mit Honorarnote vom 4. Februar 2026 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'109.60 (inkl. 8.1 % MWST) geltend (Urk. 56). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berück- sichtigung der kürzeren als in der Honorarnote antizipierten Dauer der Berufungs- verhandlung ist die amtliche Verteidigung mit gerundet Fr. 3'700.– (inkl. 8.1 % MWST) zu entschädigen.
E. 2.3 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1201/2023 vom
19. Mai 2025 E. 3.2; 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2). Da der Be- schuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstat- tungspflicht des Beschuldigten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
E. 2.4 Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist, dass ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeits-
- 35 - verbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1 in fine; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom
7. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1).
E. 2.5 Für die Qualifikation als besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustel- len. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden gemäss aktueller Praxis nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können gemäss Botschaft in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgefällt wird) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafdrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen wird). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwi- schen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen).
E. 2.6 Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot dann, wenn dem Täter zu- sätzlich zur Qualifikation seiner Tat als besonders leicht eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
- 36 - Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beant- wortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.5; je mit weiteren Hinweisen).
E. 2.7 Die Gerichte haben sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, in ihrer bisherigen Praxis an folgenden, in der Botschaft umschriebenen Beispielfällen orientiert: Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse); eine Kioskverkäuferin verkauft einem Min- derjährigen ein "Sexheftli"; in einer "WhatsApp-Gruppe" von mehreren 15- bis 18- jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mo- biltelefon belassen; eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der unter 16-jäh- rigen Babysitterin demonstrativ "begrapscht". Aus diesen möglichen Anwendungs- fällen geht hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keiner- lei Bezug zu Pädophilie aufweisen (zum Ganzen: BGE 149 IV 161 E. 2.5.6).
3. Würdigung
E. 3 Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 3.1 Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte eine Video- datei mit kinderpornografischem Material über den Facebook-Messenger an einen anderen Facebook-User versendet. Wie bereits erwähnt, dokumentiert die Video- datei einen schweren sexuellen Übergriff an einem etwa sechsjährigen Mädchen und betrifft damit ein Kind deutlich unterhalb des Schutzalters. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten kein bloss passiver Konsum, sondern eine aktive Weiterver- breitung des Materials vorzuwerfen ist. Durch das Versenden der Videodatei an eine Drittperson trug er zur weiteren Zirkulation des Materials bei und verstärkte damit das fortdauernde Unrecht gegenüber dem dargestellten Kind. Dieser Um-
- 37 - stand verleiht der Tat ein eigenständiges Gewicht und spricht klar gegen die Qua- lifikation als Bagatellfall. Das Tatverschulden ist vorliegend zwar als leicht einzu- stufen. Es ist jedoch keinesfalls als besonders geringfügig zu qualifizieren, was sich bereits in der ausgefällten Strafe von 150 Tagessätzen widerspiegelt. Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte die betreffende Videodatei direktvorsätzlich weiterverbreitete.
E. 3.2 Beim Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB handelt es sich sodann zwar insoweit um einen der leichteren respektive geringfügigeren Tatbestände des Sexualstrafrechts, als dieser kein sogenanntes "Handson"-Delikt sanktioniert, bei dem es zu einem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer kommt. Solche Strafta- ten sind indes durchwegs geeignet, "Handson"-Delikte zu fördern, kommt es doch bei der Produktion von Pornografie häufig zur Begehung von solchen Taten. Die abstrakte Strafandrohung der Tatbestandsvariante nach Art. 197 Abs. 4 StGB, die Gegenstände oder Vorführungen tatsächlicher sexueller Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt haben, sieht aus diesem Grund eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. In objektiver Hinsicht liegt damit ein Delikt vor, wel- ches mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bewehrt ist, weshalb auch aus diesem Grund nicht ohne Weiteres auf einen besonders leichten Fall geschlossen werden kann.
E. 3.3 An dieser Stelle ist insbesondere auch auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_479/2023 vom 21. November 2023 zu verweisen. In jenem Fall ging es um das Herunterladen von 6 Bild- und 2 Filmdateien von eindeutig unter 18-jährigen Mäd- chen in sexuell aufreizender Pose mit Fokus auf deren Geschlechtsteil sowie von einem eindeutig unter 18-jährigen Jungen beim Sexualverkehr mit einem Huhn bzw. einer Ziege. Das Bundesgericht verneinte unter Anführung der beschriebenen Tatumstände und bei Berücksichtigung der deutlich milderen Sanktion (60 Tages- sätze Geldstrafe) das Vorliegen eines besonders leichten Falls. Angesichts des In- halts der vorliegend zu beurteilenden Videodatei, welche schwere sexuelle Über- griffe an einem Mädchen (Penetration mit dem Penis bis zum Samenerguss) doku- mentiert, des Verschuldensprädikats (das immerhin auf "leicht" und nicht auf "be- sonders geringfügig" oder dergleichen lautet), der ausgefällten Geldstrafe von
- 38 - 150 Tagessätzen sowie vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass in casu nicht von einem besonders geringen Verschulden und einer sehr milden Strafe von wenigen Tagessätzen, mithin von einem Delikt mit Bagatellcha- rakter, die Rede sein kann, was für die Annahme eines besonders leichten Falls im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB indessen vorausgesetzt wäre.
E. 3.4 Das Tatmotiv des Beschuldigten blieb vorliegend im Dunkeln. Auch zu be- rücksichtigen ist, dass der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens unge- ständig blieb und weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Handeln zeigte. Zwar bestehen wie erwähnt keine Anhaltspunkte für eine pädophile Nei- gung. Gleichwohl fehlen besondere entlastende Täterkomponenten, welche aus- nahmsweise eine Einstufung als besonders leichter Fall rechtfertigen könnten. Be- sonders ins Gewicht fällt mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Tat als Er- wachsener beging. Zudem verfügte er auch schon im Tatzeitpunkt über eine gefes- tigte Lebensstellung. Anders als in Konstellationen, in denen Jugendliche oder junge Erwachsene im Grenzalter handeln, kann vorliegend weder auf altersbe- dingte Unreife noch auf eine verminderte Einsichtsfähigkeit abgestellt werden. Ge- rade von einer erwachsenen Person mit familiärer Verantwortung ist vielmehr ein erhöhtes Mass an sozialer Sensibilität und normativer Orientierung im Umgang mit sexualisierten Darstellungen von Kindern zu erwarten. Dass der Beschuldigte den- noch eine Videodatei mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes weiterver- breitete, lässt sich weder mit einer situativen Überforderung noch mit einer persön- lich oder affektiv geprägten Ausnahmesituation erklären. Dieser Umstand spricht klar gegen die Annahme eines besonders leichten Falls im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB.
E. 3.5 Nach dem Gesagten kann die zu beurteilende Tat des Beschuldigten nicht als besonders geringfügig eingestuft werden, was allein ein Absehen von der Anord- nung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB rechtfertigen würde. Das vorliegende Delikt ist denn auch nicht mit den in der Bot- schaft oder in der parlamentarischen Beratung diskutierten möglichen Beispielfäl- len für einen Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots vergleichbar. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass die Ausnahmebe-
- 39 - stimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB restriktiv anzuwenden und ein strenger Mass- stab angezeigt ist, mithin das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel zu sein hat, sofern eine Verurteilung zu einer Strafe wegen einer der in Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB genannten Katalogtaten erfolgt (BGE 149 IV 161 E. 2.5.1).
E. 3.6 Mangels Vorliegens eines besonders leichten Falls erübrigt sich eine Prüfung, ob das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geeignet und erforderlich ist, den Beschul- digten von weiteren Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind, denn insofern hat der Gesetzgeber die Prüfung der Verhältnismässigkeit bereits vorweg- genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.2). Dem Beschuldigten ist zwar durchaus zuzustimmen, dass die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots aufgrund der damit einhergehenden Ein- schränkung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit eine gewisse Härte nach sich zieht. Dies entspricht jedoch dem gesetzgeberischen Willen im Fall der Begehung von Sexualdelikten mit einem bestimmten Schweregrad und ist deshalb hinzunehmen.
4. Fazit Im Ergebnis sind mit der Vorinstanz die Voraussetzungen der Ausnahmebestim- mung von Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht erfüllt, weshalb dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB jede berufliche sowie jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebensläng- lich zu verbieten ist. VIII. Kostenfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss sind die erstinstanzliche Auferlegung der Hälfte der Kos- ten und der Rückforderungsvorbehalt der Verteidigungskosten zur Hälfte gemäss Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheides zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).
- 40 -
E. 4 Beweismittel
E. 4.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– sen- ken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies ge- bieten. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bemessung der Tagessatz- höhe vom Einkommen des Beschuldigten abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkom- men ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten kön- nen nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Nicht abzugsfähig sind dagegen Wohnkosten, Schulden und grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters aus Abzahlungs- oder Leasingverträgen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.4).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe nach Würdigung der finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– festgelegt (Urk. 41 S. 20). Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nicht wesentlich geändert haben (vgl. Prot. II S. 5 ff.), ist auch diesbezüg- lich das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 30.– festzusetzen.
5. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe wäre somit eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen. Infolge des geltenden Verschlechterungsver- bots bleibt es indessen bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von
- 33 - 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Anrechnung der bisher erstandenen 2 Tage Haft steht nichts entgegen. VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Der Beschuldigte weist, wie bereits erwähnt, keine Vorstrafen auf (Urk. 54). Es ist davon auszugehen, dass er sich sowohl durch das Strafverfahren als auch die auszufällende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft ge- setzeskonform zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 30.– aufzuschieben. Angesichts des zu beachtenden Verbots der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es beim durch die Vorinstanz gewähr- ten bedingten Vollzug ohnehin sein Bewenden. Dasselbe gilt bezüglich des Ver- zichts auf Anordnung einer Verbindungsbusse. Auch die von der Vorinstanz fest- gelegte Probezeit von 2 Jahren erscheint angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten als angemessen und ist deshalb zu bestätigen. VII. Tätigkeitsverbot
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet (Urk. 41 S. 22-24).
2. Grundlagen
E. 4.2.1 Die Verteidigung rügt hinsichtlich des CyberTipline Reports des NCMEC eine Unverwertbarkeit und begründet dies damit, dass die Staatsanwaltschaft nicht eruiert habe, ob die Datenerhebung durch Facebook zulässig gewesen sei oder nicht. Insbesondere lasse sich den Akten nicht entnehmen, welche Nutzungsbedin-
- 10 - gungen und Datenschutzrichtlinien der Beschuldigte zu welchem Zeitpunkt akzep- tiert habe. Mangels entsprechender Feststellungen sei nicht erstellt, dass für den Beschuldigten die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung hinreichend erkennbar gewesen sei. Da die Einwilligung des Be- schuldigten nicht erstellt sei, sei die Datenerhebung als rechtswidrig zu qualifizie- ren. Die daraus hervorgegangenen Informationen seien folglich nur dann verwert- bar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt wer- den können und eine Interessenabwägung überdies für ihre Verwertung spreche. Da zum angeblichen Tatzeitpunkt jedoch kein Tatverdacht bestanden habe, eine entsprechende Datenerhebung durch die Behörden eine unzulässige Beweisaus- forschung dargestellt hätte und die inkriminierten Informationen selbst heute nicht feststellbar seien, hätten die Informationen aus dem CyberTipline Report von den Schweizer Strafverfolgungsbehörden im angeblichen Tatzeitpunkt nicht erlangt werden können. Der CyberTipline Report erweise sich deshalb als unverwertbar (Urk. 55 Rz. 18).
E. 4.2.2 Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 ausdrü- cklich festgehalten, dass CyberTipline Reports des NCMEC keine Beweiserhebun- gen durch Strafverfolgungsbehörden darstellen, sondern als Hinweismeldungen privater Herkunft zu qualifizieren sind, welche den Strafverfolgungsbehörden als Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen dienen. Die vorliegende Verdachtsmeldung von Facebook an das NCMEC und deren Weiterleitung an das Bundesamt für Po- lizei stellt somit eine private Beweiserhebung dar. Davon geht auch die Verteidi- gung aus (vgl. Urk. 55 Rz. 14-18).
E. 4.2.3 Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Straf- prozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind da- gegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenab-
- 11 - wägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzu- wenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
E. 4.2.4 Als rechtswidrig können namentlich Beweise bezeichnet werden, die aus einer Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz herrühren (vgl. BGE 147 IV 16 = Pra 2021 Nr. 55 E. 1.2). Ungeachtet des Inkrafttretens des neuen, totalrevidierten Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 per 1. September 2023 (DSG; SR 235.1) ist vorliegend das zum Zeitpunkt der Vornahme der vorge- worfenen Handlung geltende Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (nachfolgend: aDSG) anwendbar. Die Erfassung der die vorliegend in Frage stehende Videodatei betreffenden Informationen und Zuordnung derselben zum Beschuldigten durch Facebook unter Mitwirkung des NCMEC stellt zunächst ein Bearbeiten von Perso- nendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e aDSG dar. Gemäss Art. 4 aDSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem müssen die Beschaffung von Per- sonendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Per- son erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 153]). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen entsprechen- den Rechtfertigungsgrund – die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes pri- vates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2.2) – aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Zu prüfen ist daher nach-
- 12 - folgend, ob die private Erhebung der die Videodatei betreffenden Informationen aufgrund einer Einwilligung des Beschuldigten rechtmässig war und deshalb so- wohl die erhobenen Informationen wie auch die sich darauf stützenden Folgebe- weise, so etwa die Verdachtsmeldung, strafprozessual zu seinem Nachteil verwert- bar sind.
E. 4.2.5 Entscheidend ist vorliegend, dass Facebook nicht im Geheimen agiert, sondern jeder Nutzer beim Zugriff auf der Website des Providers auf die Nutzungs- bedingungen und Datenschutzrichtlinie hingewiesen und umfassend über die Be- arbeitung seiner Personendaten informiert wird. Die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie von Facebook sind online für jedermann einsehbar (abrufbar unter "https://www.facebook.com/terms" sowie "https://www.facebook.com/pri- vacy/policy"), wobei auch die jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Versionen verfüg- bar sind. Es ist daher unerheblich, dass diese Dokumente vorliegend nicht physisch zu den Akten genommen wurden. In den Nutzungsbedingungen werden namentlich die Verpflichtungen der Nutzer gegenüber Facebook festgehalten, darunter insbe- sondere das Verbot, die Plattform für die Durchführung irgendwelcher rechtswidri- gen, irreführenden, bösartigen oder diskriminierenden Handlungen zu nutzen. Zu- dem wird ausdrücklich auf die "Gemeinschaftsstandards" verwiesen (abrufbar unter "https://transparency.meta.com/policies/community-standards"), welche festlegen, was "auf Facebook, Instagram, Threads und im Messenger" gestattet bzw. nicht gestattet ist. Konkret wird unter dem Titel "Sexueller Missbrauch, Missbrauch und Nacktdarstellung von Kindern" festgehalten, dass Inhalte, welche die sexuelle Aus- beutung von Kindern darstellen, daran teilnehmen oder diese befürworten, unzu- lässig sind. Für den Nutzer ist damit ohne Weiteres erkennbar, dass das Teilen entsprechender Inhalte auf der Plattform verboten ist. Weiter hält die Datenschutz- richtlinie ausdrücklich fest, dass Facebook berechtigt ist, Personendaten zu bear- beiten, um die Sicherheit der Plattform zu gewährleisten, schädliches oder rechts- widriges Verhalten zu erkennen, zu verhindern und zu verfolgen sowie gesetzlichen Meldepflichten nachzukommen. Zu diesem Zweck werden automatisierte Systeme eingesetzt, welche Inhalte und Mitteilungen, die der Nutzer und andere bereitstel- len, verarbeiten. Diese Verarbeitung umfasst namentlich die automatische Analyse von Inhalten, Kommunikationen und begleitenden Informationen, um Verstösse ge-
- 13 - gen Richtlinien oder sonstiges schädliches bzw. rechtswidriges Verhalten zu erken- nen. Die Datenschutzrichtlinie sieht zudem vor, dass Facebook Informationen an Dritte weitergeben kann, sofern dies zur Wahrung der Sicherheit, zur Durchsetzung der Richtlinien oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, ins- besondere an zuständige Behörden. Damit werden Gegenstand, Zweck und Um- fang der Datenbearbeitung transparent offengelegt. Für den Nutzer ist folglich ohne Weiteres erkennbar, dass die Nutzung der Plattform mit einer sicherheitsbezoge- nen Überprüfung der geteilten Inhalte einhergeht und dass bei Verdacht auf straf- rechtlich relevantes Verhalten eine Weiterleitung der entsprechenden Informatio- nen erfolgen kann.
E. 4.2.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Erstel- lung seines Facebook-Benutzerkontos und der fortgesetzten Nutzung der Plattform die einschlägigen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie samt zugehöri- gen Richtlinien akzeptiert und damit in die darin beschriebene Datenbearbeitung eingewilligt hat. Diese Einwilligung erfolgte freiwillig. So bestand jederzeit die Mög- lichkeit eines Widerrufs der Einwilligung. Zudem sind die Klauseln in den Nutzungs- bedingungen und der Datenschutzrichtlinie nicht derart aussergewöhnlich oder ge- schäftsfremd, dass mit ihnen nicht zu rechnen ist. Vielmehr entsprechen sie dem allgemeinen Erfahrungswissen, wonach Internetplattformen Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung ergreifen und in diesem Zusammenhang Nutzerdaten be- arbeiten. Insbesondere ist es notorisch, dass grosse soziale Netzwerke automati- sierte Kontrollmechanismen einsetzen, um strafbare Inhalte wie Kinderpornografie zu erkennen und zu bekämpfen. Die Nutzungsbedingungen und die Datenschutz- richtlinie enthielten ferner klare und detaillierte Angaben zum Umfang der Erhebung von Daten und zur Weitergabe derselben an Dritte, weshalb für den Beschuldigten die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbei- tung hinreichend erkennbar war. Die Einwilligung des Beschuldigten in die Daten- bearbeitung ist somit auf der Grundlage von hinreichendem Wissen erfolgt. Unter diesen Umständen ist von einer gültigen Einwilligung in die betreffende Datenbear- beitung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 aDSG auszugehen. Die durch Facebook vor- genommene Erhebung der Daten und Weiterleitung derselben an das NCMEC er- weist sich damit als rechtmässig, weshalb die daraus hervorgegangenen Informa-
- 14 - tionen, insbesondere der CyberTipline Report des NCMEC, in strafprozessualer Hinsicht vollumfänglich zulasten des Beschuldigten verwertbar sind.
E. 4.2.7 Im Übrigen kann festgehalten werden, dass auch die weiteren obgenann- ten Beweismittel ordnungsgemäss erhoben und dem Beschuldigten vorgehalten wurden. Auch diesbezüglich liegt somit keine Unverwertbarkeit vor.
E. 4.2.8 Soweit die Verteidigung sodann geltend macht, die im CyberTipline Report enthaltenen Informationen seien nicht überprüfbar und beruhten mutmasslich auf einem automatisierten, algorithmischen oder auf künstlicher Intelligenz beruhenden Bilderkennungsprozess (Urk. 32 Rz. 8 und 14; vgl. auch Urk. 55 Rz. 15 und 24), vermag sie mit ihrer Argumentation nicht durchzudringen. Zwar trifft zu, dass der CyberTipline Report des NCMEC teilweise auf automatisierten Meldemechanismen der Plattformbetreiber basiert und die Erkennung entsprechender Inhalte regelmäs- sig durch technische Systeme erfolgt. Daraus kann jedoch nicht per se abgeleitet werden, dass die im Report enthaltenen Angaben als solche unzuverlässig wären. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass das NCMEC im Rahmen des CyberTi- pline-Systems nicht als Ermittlungsbehörde, sondern ausschliesslich als Schnitt- stelle zwischen den Internetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden fun- giert. Die von den Plattformbetreibern übermittelten Informationen werden vom NC- MEC entgegengenommen und als Hinweismeldungen an die zuständigen Behör- den weitergeleitet. Das NCMEC führt dabei weder Untersuchungen durch noch überprüft es die Richtigkeit der übermittelten Informationen (vgl. Urk. 4/1 Deckblatt inkl. Fussnote: "Auto-referred International, Files Not Reviewed by NCMEC", "NC- MEC does not investigate and cannot verify the accuracy of the information submit- ted by reporting parties"). Soweit den übermittelten Informationen in der NCMEC- Meldung weitere Informationen beigefügt werden, stammen diese jedenfalls aus öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. Urk. 4/1 S. 4: "[…], NCMEC Systems will geo- graphically resolve the IP adress via a publicly-available online-query."). Gerade daraus folgt jedoch nicht, dass die im CyberTipline Report enthaltenen Informatio- nen einer gerichtlichen Würdigung entzogen wären. Der Report ist vielmehr als Ausgangspunkt der Ermittlungen zu verstehen. Die darin enthaltenen Angaben werden – wie vorliegend – durch die Strafverfolgungsbehörden aufgenommen und
- 15 - in der Folge durch eigenständige Ermittlungen ergänzt und überprüft, namentlich durch die Zuordnung des Facebook-Kontos, der verwendeten IP-Adresse sowie der hinterlegten Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse. Die relevanten Informa- tionen des Reports unterliegen damit einer nachträglichen behördlichen Verifikation und werden nicht ungeprüft übernommen.
E. 4.2.9 Auch der weitere Einwand der Verteidigung, es sei nicht ersichtlich, ob die im Report als "Child Sexual Abuse Material" bezeichnete Datei tatsächlich mit den in der Beilage zur Anzeige wegen Kinderpornografie enthaltenen Videoausschnitte identisch sei (Urk. 32 Rz. 14), vermag nicht zu überzeugen. Entscheidend ist nicht die interne Kategorisierung durch den Plattformbetreiber, sondern der Umstand, dass die den Akten beigelegte Videodatei selbstständig gesichert und inhaltlich be- urteilt werden konnte. Die rechtliche Qualifikation des Materials als kinderpornogra- fisch obliegt ausschliesslich den Strafverfolgungsbehörden und letztlich dem Ge- richt. Sie wird nicht durch einen Algorithmus oder eine automatisierte Meldung vor- genommen.
E. 4.2.10 Schliesslich ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der CyberTipline Report weder über Schuld noch über Unschuld entscheidet. Er entfaltet seine Be- deutung einzig als Indiz im Rahmen der freien Beweiswürdigung und ist zusammen mit den übrigen Beweismitteln zu würdigen. Die allgemeine Möglichkeit theoreti- scher Fehler in automatisierten Erkennungs- oder Meldesystemen vermag für sich allein keine ernsthaften Zweifel an der Zuverlässigkeit der im konkreten Fall rele- vanten, durch weitere Beweismittel gestützten Angaben zu begründen.
E. 5 Würdigung der Beweismittel
E. 5.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst erstellt, dass das Bundesamt für Polizei fedpol gestützt auf den CyberTipline Report des NCMEC vom 1. September 2020 (Urk. 4/1) eine Verdachtsmeldung zum Nutzer des Facebook-Accounts mit dem User Name "A'._____" erhalten hat (vgl. Urk. 3). Dem CyberTipline Report ist kon- kret zu entnehmen, dass dieser User verdächtigt wird, am 7. Juni 2020, 16:53 UTC (18:53 Uhr Schweizer Zeit), von C._____ aus eine Videodatei mit kinderpornogra- fischem Inhalt über den Facebook-Messenger an eine Drittperson mit dem Namen
- 16 - "D._____" gesendet zu haben (Urk. 4/1). Der Versand der fraglichen Datei soll ge- mäss Report über die IP-Adresse 3 erfolgt sein, welche dem Fernmeldedienstan- bieter Sunrise zugeordnet wurde (Urk. 4/1 S. 4: "Geo-Lookup [Uploaded files]"). Weiter ergibt sich aus dem Report, dass das Facebook-Konto mit dem User Name "A'._____" mit der Telefonnummer "2", dem Namen "A._____" und der E-Mail- Adresse "A._____@....com" verknüpft sei (vgl. Urk. 4/1 S. 1: "Suspect"). Dem Re- port wurde zudem das Profilbild des betreffenden Facebook-Kontos beigelegt (Urk. 4/5). Schliesslich führt der Report zwei weitere IP-Adressen auf (8 und 9) mit dem Hinweis, dass von diesen aus am 31. August 2020 auf den entsprechenden Facebook-Account zugegriffen worden sei, und zwar einmal aus dem Raum Zürich um 05:45 UTC (07:45 Uhr Schweizer Zeit) sowie ein weiteres Mal aus C._____ um 17:58 UTC (19:58 Uhr Schweizer Zeit). Diese beiden IP-Adressen wurden den Mo- bilfunkanbietern Salt Mobile SA und Swisscom zugewiesen (Urk. 4/1 S. 4: "Geo- Lookup [Suspect]"). Eine weitere dem Report zu entnehmende IP-Adresse (10) wurde dem mutmasslichen Empfänger des Videos "D._____" zugewiesen. Gemäss Report erfolgte die entsprechende IP-Erfassung am 16. August 2020 um 05:40 UTC (07:40 Uhr Schweizer Zeit; Urk. 4/1 S. 2).
E. 5.2 Das Bundesamt für Polizei fedpol nahm in der Folge eine Auswertung der Telefonnummer "2" vor, anhand welcher der Beschuldigte als deren Inhaber festge- stellt werden konnte. Weiter konnte die IP-Adresse 3 dem Provider Sunrise Com- munications AG zugeordnet werden. Als Anschlussinhaberin dieses Internetan- schlusses wurde E._____, wohnhaft an der B._____-strasse 1, C._____, ermittelt (Urk. 3 S. 2; Urk. 4/2-4). Zu den weiteren im CyberTipline Report erwähnten IP- Adressen wurden keine Abklärungen bezüglich Anschlussinhaberschaft vorgenom- men.
E. 5.3 Der Beschuldigte bestätigte im Verlauf des Verfahrens mehrfach, dass das Facebook-Konto mit dem User Name "A'._____" ihm zuzuordnen sei. Er aner- kannte insbesondere, dass dieses Konto mit seiner Mobiltelefonnummer "2", sei- nem Namen und seiner E-Mail-Adresse "A._____@....com" verknüpft gewesen sei und dass das dem CyberTipline Report beigelegte Profilbild ihn zeige (Urk. 14/1 F/A 2-4; Urk. 14/2 F/A 18 und 24; Urk. 14/3 F/A 19 f.; Prot. I S. 11). Ebenso räumte
- 17 - er ein, den Facebook-Messenger zu nutzen (Urk. 14/2 F/A 17; Prot. I S. 14 f.). Demgegenüber bestritt der Beschuldigte durchgehend, die inkriminierte Videodatei selbst versendet zu haben. Er machte geltend, weder Kenntnis von diesem fragli- chen Video zu haben noch dieses besessen oder weitergeleitet zu haben und sich nicht erklären zu können, wie es über sein Facebook-Konto versendet worden sein soll (Urk. 14/1 F/A 2, 5 und 12; Urk. 14/2 F/A 7 und 36 f.; Urk. 14/3 F/A 16 f. und 21; Prot. I S. 8 f. und 16; Prot. II S. 9 ff.). Den im CyberTipline Report genannten Emp- fänger des Videos, "D._____", kenne er nicht und habe zu dieser Person keinerlei Beziehung (Urk. 14/1 F/A 9; Urk. 14/2 F/A 37; Prot. I S. 14; Prot. II S. 9 f.). Weiter verneinte der Beschuldigte, den Internetanschluss der als Anschlussinhaberin der IP-Adresse 3 ermittelten E._____ genutzt zu haben (Urk. 14/1 F/A 2; Prot. I S. 14). Zu dieser führte er im Einzelnen aus, dass es sich bei ihr um eine Nachbarin bzw. Mieterin in der Liegenschaft seiner Mutter handle. Während seiner Aufenthalte in der Schweiz habe er bei seiner Mutter an der B._____-strasse 1 in C._____ ge- wohnt. E._____ habe die Wohnung links unterhalb seiner Mutter bewohnt, welche er selbst vor seinem Auszug im Jahr 2014/15 genutzt habe. Er habe E._____ im Jahr 2018 kennengelernt und zu dieser lediglich oberflächlichen Kontakt gehabt (Urk. 14/1 F/A 2; Urk. 14/2 F/A 35; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 13). Schliesslich machte der Beschuldigte zwar geltend, dass niemand ausser ihm selbst Zugriff auf sein Facebook-Konto gehabt habe. Gleichzeitig stellte er aber auch einen unbefug- ten Zugriff durch unbekannte Dritte in den Raum (Urk. 14/1 F/A 6; Urk. 14/2 F/A 19 f.; Urk. 14/3 F/A 31; Prot. I S. 17).
E. 5.4 Gestützt auf das Vorstehende steht zunächst fest, dass der Beschuldigte In- haber des Facebook-Kontos ist, über welches die fragliche Videodatei versendet wurde. Konkret ist erstellt, dass am 7. Juni 2020 um 18:53 Uhr von diesem Konto aus eine Videodatei über den Facebook-Messenger an den Empfänger "D._____" übermittelt wurde. Das in Frage stehende Video zeigt eine erwachsene männliche Person bei sexuellen Handlungen mit einem Mädchen im Kindesalter (Urk. 15/8; vgl. auch Urk. 4/6). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der im CyberTipline Report dokumentierten Angaben, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, des betroffenen Facebook-Kontos und
- 18 - des Versandvorgangs, zu begründen vermöchten. Die Meldung ist in sich schlüssig und wird durch die weiteren Ermittlungsergebnisse gestützt.
E. 5.5 Obschon in der Regel eine natürliche Vermutung greifen dürfte, dass es sich beim Inhaber eines Kontos auch um dessen tatsächlichen Nutzer handelt und dies vorliegend als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu würdigen ist, vermag dieser Umstand für sich allein die Täterschaft nicht automatisch zu be- gründen. Im digitalen Kontext ist zwischen Kontoinhaberschaft, tatsächlicher Kon- tonutzung und der Vornahme einer konkreten Handlung zu unterscheiden. Für eine Verurteilung genügt es deshalb nicht, dass eine strafbare Handlung "über" das Konto der beschuldigten Person erfolgt ist. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass der Beschuldigte selbst diese Handlung vorgenommen hat. Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Beweislage mit der für eine Ver- urteilung erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass es der Beschuldigte selbst war, welcher die Videodatei via Facebook-Messenger versen- det hat.
E. 5.5.1 Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die IP- Adresse, über welche das fragliche Video unbestrittenermassen versendet wurde (3), nicht dem Beschuldigten, sondern einer Drittperson, nämlich E._____, zuge- ordnet wurde (vgl. Urk. 3 S. 2; Urk. 4/3-4). Die Tat wurde mithin über einen Inter- netanschluss begangen, dessen Anschlussinhaber nicht der Beschuldigte ist, was für sich betrachtet die Täterschaft des Beschuldigten zwar nicht ausschliesst, je- doch eine direkte technische Zurechnung der Tat zu seiner Person verunmöglicht.
E. 5.5.2 Als belastender Umstand ist indes zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte – dessen dauernder Aufenthaltsort bzw. Lebensmittelpunkt in Thailand bei seiner Frau und seinem Stiefsohn ist (vgl. etwa Urk. 14/1 F/A 13 und 38; Prot. I S. 4; Prot. II S. 6) – seinen Aussagen zufolge zum Tatzeitpunkt in C._____, insbe- sondere bei seiner Mutter an der B._____-strasse 1, C._____, aufhielt (Urk. 14/1 F/A 14; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 15 f.) und sich damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zum tatzeitlich verwendeten Internetanschluss befand (vgl. Urk. 3 S. 2; Urk. 4/2 und 4/3). Diese räumliche Nähe begründet mithin eine theoretische Zu- griffsmöglichkeit.
- 19 -
E. 5.5.3 Der Beschuldigte stellt allerdings in Abrede, den Internetanschluss von E._____ genutzt zu haben (Urk. 14/1 F/A 2; Prot. I S. 14). Diese Aussage ist im Lichte seines gesamten Aussageverhaltens zu den Internetanschlüssen kritisch zu würdigen. So machte er im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche und teilweise widersprüchliche Angaben dazu, über welche Internetverbindungen er bzw. seine Mutter tatsächlich verfügten und welche Anschlüsse effektiv genutzt wurden. Wäh- rend er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausführte, seine Mutter habe zunächst – als er im März oder Mai 2020 in die Schweiz eingereist sei – "kein In- ternet gehabt" und er habe für sie einen Anschluss bei "Salt" organisiert, welcher von beiden genutzt worden sei (Urk. 14/1 F/A 2 und 14), gab er vor Vorinstanz an, während seines Aufenthalts in C._____ einen "Swisscom"-Anschluss zu nützen, und präzisierte, er habe seiner Mutter ein Bluewin-TV-Abonnement abgeschlossen, damit diese mehr Fernsehsender empfangen und über ihr Tablet jassen könne (Prot. I S. 13). Ergänzend führte er aus, er habe anfänglich – als seine Mutter noch über keinen eigenen Internetanschluss verfügt habe – den Anschluss seines Bru- ders als Überbrückungslösung nutzen können, welcher bis in die Wohnung der Mut- ter gereicht habe und von ihm im Wohnzimmer habe verwendet werden können. Als er dann dort gewohnt habe, hätten sie abgemacht, über die "Swisscom" ein eigenes Abonnement für die Mutter zu lösen, damit diese sowohl fernsehen als auch ins Internet gehen könne. Zudem hätten er und seine Mutter auf diese Weise während seines Auslandsaufenthalts gratis miteinander telefonieren können (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte er diese Darstellung im Wesentlichen (Prot. II S. 13 und 16). Aus diesen Aussagen lässt sich zwar zu- nächst schliessen, dass der Beschuldigte bzw. seine Mutter während seines Auf- enthalts in C._____ im Frühjahr/Sommer 2020 zumindest zeitweise über keinen ei- genen Internetanschluss verfügten. Ob dies auch im Tatzeitpunkt (namentlich am
7. Juni 2020) noch zutraf und deshalb auf andere, im Haus verfügbare Anschlüsse zurückgegriffen wurde, bleibt jedoch offen. Diese im Verlauf des Verfahrens wech- selnden und teilweise widersprüchlichen Angaben zu den konkret genutzten Inter- netanschlüssen bzw. zu deren Providern betreffen zudem nicht blosse Randas- pekte, sondern zentrale Punkte zur Frage, über welchen Anschluss der Beschul- digte im relevanten Zeitraum tatsächlich verfügte und welchen er effektiv nutzte.
- 20 - Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in widersprüchlicher Weise zur Nutzung fremder WLAN-Netze äusserte. Einerseits betonte er mehrfach, er logge sich grundsätzlich nicht in fremde oder öffentliche WLAN-Netze ein, sondern nutze hierfür sein mobiles Datenabonnement. Anderer- seits räumte er zugleich die Möglichkeit ein, dass sich Mobiltelefone unter Umstän- den automatisch mit WLAN-Netzwerken verbinden könnten, wenn zuvor einmal eine entsprechende Verbindung bestanden habe. Gleichzeitig erklärte er jedoch, er lösche solche gespeicherten Verbindungen jeweils wieder und ihm seien keine ungewöhnlichen oder unbekannten WLAN-Verbindungen auf seinem Telefon auf- gefallen (Prot. II S. 16 f.). Konkrete Abklärungen dazu, wie es im vorliegenden Fall dennoch zu einer Einwahl in ein fremdes Netzwerk gekommen sein könnte, nahm er nicht vor. Diese Aussagen erscheinen in sich wenig kohärent und vermögen eine Nutzung des Internetanschlusses der Nachbarin nicht plausibel auszuschliessen. In der Gesamtschau erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zur Nutzung be- stimmter Internetanschlüsse somit als wenig konstant und in entscheidenden Punk- ten unklar und teilweise widersprüchlich. Sie vermögen daher nicht zu überzeugen, weshalb darauf für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte den Internetan- schluss von E._____ im Tatzeitpunkt nutzte, nicht abgestellt werden kann.
E. 5.5.4 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine andere Täterschaft als jene des Beschuldigten ernsthaft in Betracht fällt. Ein entsprechender Gesche- hensablauf würde im vorliegenden Fall nämlich voraussetzen, dass sich am 7. Juni 2020 eine unbekannte Drittperson unbefugt Zugang zum Facebook-Konto des Be- schuldigten verschafft und in der Folge über den Internetanschluss mit der IP- Adresse 3 um ca. 18:53 Uhr die inkriminierte Videodatei via Facebook-Messenger versendet hätte.
E. 5.5.4.1 In diesem Zusammenhang ist auf die von der Verteidigung geltend ge- machte Argumentation einzugehen, wonach ein unbefugter Zugriff auf das Face- book-Konto des Beschuldigten – namentlich in Form eines Hacking-Angriffs oder eines geklonten Profils – nicht ausgeschlossen werden könne. Zur Begründung be- rief sie sich auf die mit Beweisantrag vom 28. Oktober 2023 eingereichten Unterla- gen und führte hierzu aus, dass im Rahmen einer Sicherheitsprüfung der elektroni-
- 21 - schen Daten des Beschuldigten festgestellt worden sei, dass sämtliche von ihm verwendeten E-Mail-Adressen, insbesondere auch die dem Facebook-Konto zuge- ordnete Adresse "A._____@....com", kompromittiert gewesen seien. Konkret seien diese E-Mail-Adressen auf Internetplattformen angeboten worden, auf welchen il- legal mit personenbezogenen Daten gehandelt werde. Zudem seien auch die zu- gehörigen Passwörter im Internet auffindbar gewesen. Es könne daher zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson mit den erlangten E-Mail- Adressen und Passwörtern entweder unbefugt auf das Facebook-Profil des Be- schuldigten zugegriffen oder davon ein entsprechendes Profil geklont habe (Urk. 32 Rz. 18). Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass kompromittierte E-Mail-Adressen und im Internet kursierende Zugangsdaten abstrakt ein Sicherheitsrisiko darstellen kön- nen. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass es im konkreten Fall und insbesondere zum Tatzeitpunkt am 7. Juni 2020 tatsächlich zu einem un- befugten Zugriff auf das Facebook-Konto des Beschuldigten gekommen ist. Den eingereichten Unterlagen lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach das Facebook-Konto selbst – und nicht lediglich die verknüpfte E-Mail-Adresse – tat- zeitlich kompromittiert gewesen wäre. Insbesondere fehlen konkrete sicherheitsre- levante Vorkommnisse, wie etwa ungewöhnliche Login-Aktivitäten, Passwortände- rungen oder entsprechende Warnmeldungen, wie sie bei einem erfolgreichen Hacking typischerweise zu erwarten wären. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben für sein Facebook-Konto eine Zwei-Faktor-Authentifizie- rung eingerichtet gehabt haben will (Urk. 4/1 F/A 11), wodurch – sofern diese An- gabe überhaupt zutrifft – ein unbefugter Zugriff zusätzliche, spezifische Vorausset- zungen bedingt hätte. Das von der Verteidigung entworfene Szenario, wonach sich eine Drittperson ausgerechnet zum Tatzeitpunkt, am selben Ort wie der Beschul- digte, unbemerkt Zugang zu dessen Facebook-Konto verschafft und ohne erkenn- bares Motiv ein kinderpornografisches Video versendet haben soll, bleibt damit
– mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 11) – auf der Ebene einer bloss theoretischen Mög- lichkeit. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte für die geltend gemachte Hacking-Dar- stellung. Diese erscheint vielmehr rein spekulativ.
- 22 -
E. 5.5.4.2 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst zu Beginn des Verfahrens durchgehend erklärte, alleinigen Zugriff auf sein Facebook-Konto gehabt zu haben und einen Zugriff durch Drittpersonen ausdrücklich verneinte (Urk. 14/1 F/A 6; Urk. 14/2 F/A 19 f.). Konkrete Anhaltspunkte für einen unbefugten Zugriff brachte er zu diesem Zeitpunkt weder vor noch deutete er einen solchen auch nur ansatz- weise an. Erst deutlich später im Verfahren – und namentlich erst im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – wurde erstmals geltend gemacht, ein unbe- fugter Zugriff auf das Facebook-Konto könne nicht ausgeschlossen werden (Prot. I S. 17; vgl. auch Urk. 14/3 F/A 23 ff.). Diese Behauptung erweist sich unter diesen Umständen als nachgeschoben und bleibt inhaltlich unsubstantiiert. Auch anläss- lich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte in seinen diesbezüglichen Ausführungen vage (vgl. Prot. II S. 9 f., 14 und 17). Der Beschuldigte vermochte weder einen konkreten Zeitpunkt noch eine plausible Zugriffsmethode durch eine Drittperson zu benennen. Seine Aussagen beschränkten sich vielmehr auf allge- meine Mutmassungen ohne Bezug zu konkreten, tatzeitlich relevanten Gescheh- nissen. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen eines möglichen Hacking- Angriffs keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begrün- den.
E. 5.5.4.3 Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch das Verhalten des Beschuldig- ten gegenüber E._____, welche als Anschlussinhaberin der für den Tatzeitpunkt relevanten IP-Adresse eruiert wurde. Bereits bei seiner ersten polizeilichen Einver- nahme lenkte er unmittelbar zu Beginn der Befragung nach Vorhalt des Tatvorwurfs den Fokus auf E._____ (Urk. 14/1 F/A 2), ohne sich zunächst mit dem Geschehen über sein eigenes Facebook-Konto näher auseinanderzusetzen oder einen unbe- fugten Zugriff konkret geltend zu machen. Dieses Aussageverhalten, welches dar- auf abzielt, die Ursache des Tatgeschehens bei einer Drittperson zu verorten, zieht sich durch das weitere Verfahren. Bemerkenswert ist dabei insbesondere, dass der Beschuldigte E._____ zu keinem Zeitpunkt mit dem Vorwurf oder auch nur mit der naheliegenden Frage konfrontiert hat, ob über ihren Internetanschluss auf sein Facebook-Konto zugegriffen und darüber die inkriminierte Videodatei versendet worden sein könnte. Dies, obwohl er diese Person – wenn auch oberflächlich – kannte, sie jahrelang im selben Haus wie seine Mutter wohnhaft war und auch nach
- 23 - seiner eigenen Darstellung zeitweise anwesend gewesen ist. Seine Erklärung, wo- nach er hierzu keine Gelegenheit gehabt habe bzw. dies für ihn keinen Sinn erge- ben habe (Prot. II S. 15 f.), überzeugt nicht. Gerade angesichts der Schwere des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung zu er- warten gewesen, dass der Beschuldigte ein klärendes Gespräch sucht oder zumin- dest versucht, den behaupteten Drittzugriff näher abzuklären. Das völlige Fehlen entsprechender Bemühungen erscheint lebensfremd und steht in deutlichem Span- nungsverhältnis zur von ihm vertretenen These eines unbefugten Zugriffs durch eine Drittperson. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich seiner per- sönlichen Beziehung zu E._____ widersprüchliche Angaben machte. Während er vor Vorinstanz erklärte, er habe sie erstmals im Jahr 2018 kennengelernt, als er anlässlich des Todes seines Vaters in die Schweiz zurückgekehrt sei (Prot. I S. 12 f.), gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe sie erstmals im Juni 2020 kennengelernt, als er aufgrund der Covid-19-Situation aus Thailand zu- rückgekehrt sei (Prot. II S. 15 f.). In der Gesamtschau zeigt sich somit, dass der Beschuldigte zwar wiederholt versuchte, den Fokus vom eigenen Facebook-Konto auf E._____ zu verlagern, konkrete Anhaltspunkte für einen tatsächlichen unbefug- ten Zugriff durch sie oder eine andere Drittperson jedoch nicht darzulegen ver- mochte. Sein Verhalten, namentlich das vollständige Unterlassen naheliegender Abklärungen, sowie die widersprüchlichen Angaben zu seiner Beziehung zu E._____ lassen die geltend gemachte Drittzugriffsthese als wenig plausibel er- scheinen.
E. 5.5.4.4 Ferner ergeben sich weder aus dem CyberTipline Report noch den übrigen Akten Hinweise auf atypische oder auffällige Zugriffsmuster, welche auf eine miss- bräuchliche Nutzung des Facebook-Kontos des Beschuldigten hindeuten würden. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der CyberTipline Report – wie oben bereits erwähnt – zusätzliche IP-Adressen ausweist, von welchen aus am 31. August 2020 auf den Facebook-Account des Beschuldigten zugegriffen worden sei (vgl. Urk. 4/1 S. 1). Zwar wurden die jeweiligen Anschlussinhaber dieser IP-Adressen nicht er- mittelt. Die ausgewiesenen geografischen Zuordnungen (Raum Zürich bzw. C._____) bewegen sich jedoch im gleichen örtlichen Kontext wie der Tatort und
- 24 - liefern damit ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen unbefugten Zugriff aus einem atypischen Umfeld.
E. 5.5.4.5 Ebenso wenig sind Umstände ersichtlich, die auf ein mögliches Motiv einer unbekannten Drittperson hindeuten würden, ausgerechnet über das Facebook- Konto des Beschuldigten ein kinderpornografisches Video zu versenden. Es fehlt an jeglichem nachvollziehbaren Beweggrund für ein derartiges Vorgehen zulasten des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen einmaligen Versandakt handelt. Bei einem erfolgreichen Hacking oder einer gezielten Kontoübernahme wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmässig zu erwarten, dass das kompromittierte Konto entweder mehrfach genutzt, weiter- gehend manipuliert oder zumindest weitere verdächtige Aktivitäten ausgelöst wür- den. Demgegenüber liegen keinerlei Hinweise für solche verdächtigen Aktivitäten vor. Selbst der Beschuldigte erklärte auf entsprechende Nachfrage, im Jahr 2020 keine Anzeichen für eine Kompromittierung anderer Apps oder Funktionen seines Mobiltelefons festgestellt zu haben. Insbesondere seien weder Bankapplikationen noch andere Messenger betroffen gewesen (Prot. II S. 17). Dass sich ein behaup- teter Drittzugriff ausgerechnet auf einen singulären Versandakt eines hochdelikti- schen Inhalts beschränkt haben soll, ohne weitere Spuren, Folgehandlungen oder sicherheitsrelevante Auffälligkeiten zu hinterlassen, erscheint vor diesem Hinter- grund als lebensfremd und überzeugt nicht.
E. 5.5.4.6 Schliesslich fügt sich ins Gesamtbild, dass der Empfänger der Videodatei ("D._____") mutmasslich einen Bezug zu Thailand aufweist. Darauf deuten sowohl dessen Name als auch die ihm gemäss CyberTipline Report zugeordnete IP- Adresse hin (vgl. Urk. 4/1). Wie dargelegt, hält sich der Beschuldigte dauerhaft in Thailand auf und unterhält dort seinen Lebensmittelpunkt. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, weshalb eine unbekannte Drittperson ohne erkennbaren Bezug zum Beschuldigten oder zu dessen persönlichen Verhältnissen ausgerechnet eine inkri- minierte Videodatei an einen Empfänger mit mutmasslichem Thailand-Bezug hätte versenden sollen. Auch dieser Umstand spricht gegen das Szenario eines fremd- verursachten Versandakts.
- 25 -
E. 5.5.5 Zwar stellt es auf den ersten Blick einen den Beschuldigten entlastenden Umstand dar, dass die inkriminierte Videodatei auf den anlässlich seiner Verhaf- tung am 22. Dezember 2022 sichergestellten elektronischen Geräten nicht aufge- funden werden konnte. Ebenso ist dem Ergebnisbericht der Kantonspolizei Zürich zur EDV-Datenanalyse vom 18. Dezember 2023 zu entnehmen, dass keine Hin- weise festgestellt werden konnten, wonach der Beschuldigte Missbrauchsdarstel- lungen von Kindern aktiv in Verkehr gebracht und/oder anderen Internetnutzern dauerhaft zur Verfügung gestellt hätte (Urk. 15/6 S. 12). Daraus kann jedoch nicht per se geschlossen werden, dass der Versand der Videodatei unterblieben wäre. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis ohne Wei- teres erklärbar ist, da die elektronischen Geräte des Beschuldigten erst mehr als 2 Jahre nach dem Tatzeitpunkt sichergestellt und ausgewertet werden konnten. Es erscheint naheliegend, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über dieselben Geräte wie am 7. Juni 2020 verfügte oder die fragliche Videodatei zwi- schenzeitlich gelöscht worden war. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selbst angab, Facebook nahezu ausschliesslich über sein Mobiltelefon zu nutzen und das im Zeitpunkt der Sicherstellung verwendete iPhone erst im November 2020, mithin nach dem Tatzeitpunkt, erworben zu haben (Urk. 14/1 F/A 29; Urk. 14/3 F/A 21 f.; Prot. II S. 14; vgl. Urk. 41 S. 9 f.). Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, die Annahme einer Löschung der Videodatei stelle eine blosse Mutmassung dar. Zu- dem sei notorisch, dass insbesondere bei iPhones Daten in einer Cloud gespeichert und bei einem Gerätewechsel automatisch synchronisiert würden, weshalb aus dem Erwerb eines neuen Mobiltelefons im November 2020 nichts abgeleitet wer- den könne (Urk. 55 Rz. 26). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt wer- den. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht von einer nachgewiese- nen Löschung der Videodatei ausgegangen ist, sondern lediglich eine plausible Er- klärung dafür aufgezeigt hat, weshalb sich die Datei auf den sichergestellten Gerä- ten nicht mehr finden liess. Eine solche Plausibilisierung stellt keine unzulässige Mutmassung dar, sondern ist Teil der freien Beweiswürdigung. Sodann vermag auch der Hinweis auf eine mögliche Cloud-Synchronisation nicht zu überzeugen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass der Beschul- digte den Cloud-Speicher in einer Weise nutzte, welche eine zwingende und dau-
- 26 - erhafte Sicherung sämtlicher Dateien zur Folge gehabt hätte. Vielmehr hält der Er- gebnisbericht zur EDV-Datenanalyse ausdrücklich fest, die Auswertung der vor- handenen Daten lege die Vermutung nahe, dass ein erheblicher Teil der fallrele- vanten Daten, wie beispielweise Chatkonversationen, bereits vor deren Sicherstel- lung von den untersuchten Geräten gelöscht worden sei (Urk. 15/16 S. 12). Dieser Befund deutet auf ein wiederkehrendes Löschverhalten im Umgang mit digitalen Inhalten hin. Vor diesem Hintergrund fügt sich das Fehlen der inkriminierten Video- datei auf den sichergestellten Geräten schlüssig in das festgestellte Nutzungs- und Löschverhalten des Beschuldigten ein. Dieser Umstand relativiert den entlastenden Beweiswert des fehlenden Auffindens der Videodatei zusätzlich und vermag zu- gleich plausibel zu erklären, weshalb sich bei der Auswertungen der Daten keine tatzeitlichen Messenger-Artefakte mehr feststellen liessen.
E. 5.5.6 Des Weiteren ist dem Ergebnisbericht zur EDV-Datenanalyse vom 18. De- zember 2023 zu entnehmen, dass die Auswertung der sichergestellten elektroni- schen Geräte des Beschuldigten Hinweise auf sexualbezogene Inhalte aus ande- ren Zeiträumen ergeben habe (Urk. 15/16). Daraus lassen sich zwar keine unmit- telbaren Rückschlüsse auf den konkreten tatzeitlichen Versand der vorliegend in Frage stehenden Videodatei ziehen. Gleichwohl ist dieser Befund im Rahmen der Gesamtwürdigung von Relevanz. So spricht dieser Umstand dagegen, dass der Umgang mit sexualbezogenem Material ein bloss singulärer oder zufälliger Vor- gang war. Dies geht im Übrigen auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst hervor (vgl. Prot. I S. 9-11). Hinzu kommt die im Ergebnisbericht festgehaltene Ver- mutung, wonach ein erheblicher Teil der fallrelevanten Daten, insbesondere Chat- konversationen, bereits vor der Sicherstellung gelöscht worden sei. Dieses Vorge- hen setzt eine bewusste Auswahl und Entfernung entsprechender Inhalte voraus und spricht dafür, dass sich der Beschuldigte der Tragweite sowie der strafrechtli- chen Relevanz entsprechender Inhalte und Kommunikationsvorgänge bewusst war. Zudem erscheint das im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Szenario eines technisch fremdverursachten Versandakts auch unter diesem Gesichtspunkt als wenig überzeugend.
- 27 -
E. 6 Gesamtwürdigung
E. 6.1 In der Gesamtschau der vorstehend gewürdigten Beweismittel steht zunächst fest, dass der Versand der inkriminierten Videodatei mit kinderpornografischem In- halt am 7. Juni 2020 um 18:53 Uhr über das Facebook-Konto des Beschuldigten erfolgte. Der Beschuldigte ist unbestritten der Inhaber dieses Kontos, welches mit seiner Mobiltelefonnummer, seinem Namen, seiner E-Mail-Adresse sowie seinem Profilbild verknüpft war. Ebenfalls erstellt ist, dass sich der Beschuldigte zum Tat- zeitpunkt in C._____ und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zum tatzeitlich verwendeten Internetanschluss aufhielt, was eine konkrete Zugriffsmöglichkeit be- gründet. Seine pauschale Bestreitung, den betreffenden Internetanschluss von E._____ genutzt zu haben, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich seine An- gaben zu den von ihm verwendeten Internetanschlüssen – wie dargelegt – als un- glaubhaft erweisen und darauf nicht abgestellt werden kann.
E. 6.2 Angesichts dieser belastenden Beweiselemente durfte vom Beschuldigten im Lichte der vorstehend unter Erw. III.3.2. dargelegten bundesgerichtlichen Recht- sprechung vernünftigerweise eine nachvollziehbare Erklärung dazu erwartet wer- den, weshalb das inkriminierte Video über sein Facebook-Konto versendet wurde. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten erweisen sich allerdings als nicht überzeugend. Sie bleiben in wesentlichen Punkten pauschal, weisen innere Wider- sprüche auf und stehen teilweise in einem Spannungsverhältnis zu den objektiv festgestellten Umständen. Insbesondere vermochte der Beschuldigte keine schlüs- sige und in sich konsistente Erklärung dafür zu liefern, weshalb das Video über sein persönliches Facebook-Konto versendet wurde, obwohl er den Zugriff auf dieses Konto allein für sich beanspruchte und sich zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer räum- licher Nähe des verwendeten Internetanschlusses aufhielt. Die erst in einem fort- geschrittenen Verfahrensstadium vorgebrachte Behauptung eines möglichen un- befugten Zugriffs auf das Facebook-Konto erweist sich als unsubstantiiert, nachge- schoben und rein spekulativ. In den Akten finden sich überdies keine konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Kontoübernahme. Vor diesem Hintergrund scheidet eine ernsthaft in Betracht fallende Dritttäterschaft aus. Insbesondere setzt
- 28 - das geltend gemachte Dritttäterschaftsszenario – wie aufgezeigt – eine Kette hy- pothetischer Annahmen voraus, für welche es keine Anhaltspunkte gibt.
E. 6.3 In der Gesamtheit ergibt sich damit eine geschlossene, widerspruchsfreie und belastbare Indizienkette: Der Beschuldigte war Inhaber und Nutzer des tatzeitlich verwendeten Facebook-Kontos, hielt sich zur Tatzeit in unmittelbarer räumlicher Nähe des verwendeten Internetanschlusses auf und vermochte die belastenden Umstände weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht plausibel zu erklären. Stattdessen brachte er erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium ein spe- kulatives, nicht überzeugendes Drittzugriffsszenario vor. Objektive Anhaltspunkte, die erhebliche oder nicht auflösbare Zweifel an seiner Täterschaft zu begründen vermöchten, bestehen nicht.
E. 6.4 Unter Würdigung der gesamten Beweislage ist daher mit der für eine straf- rechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit erstellt, dass der Beschuldigte die inkriminierte Videodatei am 7. Juni 2020 über seinen Facebook-Messenger versen- det hat. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 7. Juni 2020 wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig. Sie nahm eine in allen Teilen zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor, welche keinerlei Ergänzungen bedarf. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 41 S. 14-16).
2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand von Art. 197 StGB seit der zu beurteilenden Tat diverse Änderungen erfahren hat. Diese Änderungen erweisen sich hier indessen allesamt als unerheblich. Im Ergebnis er- möglicht die neue Gesetzeslage auch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) das alte Recht anzuwen- den ist.
- 29 -
3. Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Grundlagen zur Strafzumessung / Strafrahmen
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 18. September 2024 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfrei- spruch), 6 (Beschlagnahmungen und Herausgabe) und 7 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 41 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB (Vorfall vom 7. Juni 2020).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tage als durch Haft geleistet gelten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern - 42 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec MLaw Eggenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250104-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Eggenberger Urteil vom 4. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Pornografie Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
18. September 2024 (GG240018)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Februar 2024 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 26 f.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Vorfall vom 7. Juni 2020).
2. Im Übrigen wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind) zu Fr. 30.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Es wird ein lebenslanges Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet.
6. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, auf Kosten des Beschuldigten die auf dem – mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
17. Oktober 2023 beschlagnahmten – Mobiltelefon Apple iPhone 12 Pro (As- servat-Nr. A016'898'354) und der Solid-State Drive (SSD), SanDisk (Asser- vat-Nr. A016'898'401), gespeicherten Dateien mit kinderpornografischem In- halt und Inhalt von Zoophilie unwiderruflich zu löschen. Anschliessend sind die Geräte dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlan- gen herauszugeben. Stellt der Beschuldigte innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein ent- sprechendes Begehren, werden die genannten Geräte der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 680.– Auslagen Vorverfahren Fr. 2'833.80 amtl. Verteidigungskosten (22.12.2022 bis 24.07.2023) Fr. 9'521.35 amtl. Verteidigungskosten (03.09.2023 bis 18.09.2024) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte werden sie auf die Gerichts- kasse genommen. Die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Die andere Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 44 S. 2; Urk. 55 S. 1)
1. In Abänderung der Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
18. September 2024 sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 97 Abs. 4 Satz 2 freizusprechen.
2. Ziffer 3 bis 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Septem- ber 2024 seien aufzuheben.
3. In Abänderung der Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
18. September 2024 seien die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
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b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 48, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 18. September 2024 liess der Be- schuldigte am 26. September 2024 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 35). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 18. Fe- bruar 2025 zugestellt (Urk. 40), woraufhin er mit IncaMail vom 7. März 2025 frist- gerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liess (Urk. 44).
2. Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2025 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Des Weiteren wurde der Beschuldigte aufgefor- dert, das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen aktuellen wirtschaftli- chen Verhältnissen einzureichen (Urk. 46). Innert der gesetzten Frist beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. März 2025 die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils, verzichtete mithin auf Anschlussberufung, und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 48). Mit Ein- gabe vom 8. April 2025 reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungs- blatt ein (Urk. 50 f.).
3. Die Parteien wurden am 4. Juli 2025 zur Berufungsverhandlung auf den 4. Fe- bruar 2026 vorgeladen (Urk. 52), wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen frei- gestellt war. Am 4. Juli 2025 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbeset-
- 5 - zung bekanntgegeben (Urk. 53). Am 15. Januar 2026 wurde ein aktueller Strafre- gisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 54). Die Berufungsverhand- lung fand sodann am 4. Februar 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____ statt (Prot. II S. 3). Der Beschuldigte liess die eingangs ausgeführten Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 3; Urk. 55 S. 1). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB bezüg- lich des Vorfalls vom 7. Juni 2020 (Dispositivziffer 1). Als Folge davon ficht er das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung (Dispositivziffer 3), des Vollzugs der ausgefällten Strafe (Dispositivziffer 4), der Anordnung eines lebens- länglichen Tätigkeitsverbots (Dispositivziffer 5) und der Kostenauflage (Dispositiv- ziffer 8) an (Urk. 44 S. 2; Urk. 55 S. 1). 1.3. Unangefochten geblieben sind somit die Dispositivziffern 2 (Teilfreispruch), 6 (Beschlagnahmungen und Herausgabe) und 7 (Kostenfestsetzung). Es ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzel- gericht, vom 18. September 2024 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
- 6 - 1.4. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren zur Dis- position. Nachdem jedoch einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanz- liche Urteil erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, steht die Über- prüfung des vorinstanzlichen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO.
2. Weitere prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weite- rer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit Hin- weisen). 2.2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen, sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheid- begründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Dies, zumal das strafrecht- liche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisver- fahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut dar- auf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022 E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1).
- 7 - III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 7. Juni 2020 um ca. 18:53 Uhr an seinem ehemaligen Wohnort an der B._____-strasse 1 in C._____ als Nutzer des Facebook-Profils mit dem User Name "A'._____" und der dort hinterlegten Telefonnummer "2" unter Verwendung der ihm im Tatzeitpunkt zugeteilten IP-Adresse 3 eine Videodatei, abbildend Kinderpornografie (eine er- wachsene männliche Person penetriere ein ca. 6-jähriges Mädchen mit seinem Pe- nis bis zum Samenerguss), heruntergeladen und diese in der Folge über den Face- book-Messenger verbreitet (Urk. 23 S. 2 f.).
2. Standpunkt des Beschuldigten / Ausgangslage Der Anklagesachverhalt blieb auch in zweiter Instanz vollumfänglich bestritten (Prot. II S. 9; vgl. auch Urk. 14/1 F/A 2, 5 und 12; Urk. 14/2 F/A 7 und 36; Urk. 14/3 F/A 16 f. und 21; Prot. I S. 8). Bereits an dieser Stelle kann jedoch mit der Vorin- stanz (Urk. 41 S. 9) vorweggenommen werden, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Vorgang des Herunterladens der kinderpornografischen Videodatei anhand der vorliegenden Beweismittel nicht erstellen lässt. Im Folgenden bleibt deshalb zu prüfen, ob sich der Tatvorwurf der Verbreitung der entsprechenden Vi- deodatei über den Facebook-Messenger dem Beschuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lässt.
3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfah- ren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat damit die zur Klärung des Sachverhalts verwendbaren Beweise in freier Beweiswürdigung, also unabhängig von Beweisregeln, auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen, um daraus einen rechtsrelevanten Schluss zu ziehen; Ziel ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Überzeugungskraft entfalten die Beweismittel danach einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (TOPHINKE, BSK-StPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 41 ff. und 56 zu Art. 10 StPO).
- 8 - 3.2. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermu- tung (oder auch Grundsatz "in dubio pro reo") bedeutet, dass es Sache der Straf- verfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst be- lasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfah- ren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmass- nahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfah- rens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Unzulässig wäre es etwa, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlos- sen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung er- forderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behaup- tungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belasten- den Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die be- schuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; 6B_1202/2021 vom
11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen). 3.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein in- direkter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich al- lein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tat- sache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom
13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_429/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3;
- 9 - 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsver- mutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Ange- klagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur An- wendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel ver- bleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
4. Beweismittel 4.1. Übersicht Der Anklagevorwurf stützt sich im Wesentlichen auf den CyberTipline Report 4 des National Center for Missing & Exploited Children (fortan: NCMEC) vom 1. Septem- ber 2020 samt Beilage (Urk. 4/1; Urk. 4/6), den Bericht des Bundesamts für Polizei fedpol vom 7. September 2020 (Urk. 3), die IRC-Reporte 5, 6 und 7 (Urk. 4/2-4), die Rapporte der Kantonspolizei Zürich (Urk. 1, 2 und 13) und die bei den Akten liegende Videodatei (Urk. 15/8). Weiter liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 14/1-3; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 5 ff.) sowie der Bericht der Kantonspolizei Zürich über die Auswertung der sichergestellten Datenträger vom
18. Januar 2023 (Urk. 15/5-6) und der Ergebnisbericht der Kantonspolizei Zürich zur EDV Datenanalyse vom 18. Dezember 2023 (Urk. 15/16) vor. 4.2. Verwertbarkeit der Beweismittel 4.2.1. Die Verteidigung rügt hinsichtlich des CyberTipline Reports des NCMEC eine Unverwertbarkeit und begründet dies damit, dass die Staatsanwaltschaft nicht eruiert habe, ob die Datenerhebung durch Facebook zulässig gewesen sei oder nicht. Insbesondere lasse sich den Akten nicht entnehmen, welche Nutzungsbedin-
- 10 - gungen und Datenschutzrichtlinien der Beschuldigte zu welchem Zeitpunkt akzep- tiert habe. Mangels entsprechender Feststellungen sei nicht erstellt, dass für den Beschuldigten die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung hinreichend erkennbar gewesen sei. Da die Einwilligung des Be- schuldigten nicht erstellt sei, sei die Datenerhebung als rechtswidrig zu qualifizie- ren. Die daraus hervorgegangenen Informationen seien folglich nur dann verwert- bar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt wer- den können und eine Interessenabwägung überdies für ihre Verwertung spreche. Da zum angeblichen Tatzeitpunkt jedoch kein Tatverdacht bestanden habe, eine entsprechende Datenerhebung durch die Behörden eine unzulässige Beweisaus- forschung dargestellt hätte und die inkriminierten Informationen selbst heute nicht feststellbar seien, hätten die Informationen aus dem CyberTipline Report von den Schweizer Strafverfolgungsbehörden im angeblichen Tatzeitpunkt nicht erlangt werden können. Der CyberTipline Report erweise sich deshalb als unverwertbar (Urk. 55 Rz. 18). 4.2.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 ausdrü- cklich festgehalten, dass CyberTipline Reports des NCMEC keine Beweiserhebun- gen durch Strafverfolgungsbehörden darstellen, sondern als Hinweismeldungen privater Herkunft zu qualifizieren sind, welche den Strafverfolgungsbehörden als Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen dienen. Die vorliegende Verdachtsmeldung von Facebook an das NCMEC und deren Weiterleitung an das Bundesamt für Po- lizei stellt somit eine private Beweiserhebung dar. Davon geht auch die Verteidi- gung aus (vgl. Urk. 55 Rz. 14-18). 4.2.3. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Straf- prozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind da- gegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenab-
- 11 - wägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzu- wenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 4.2.4. Als rechtswidrig können namentlich Beweise bezeichnet werden, die aus einer Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz herrühren (vgl. BGE 147 IV 16 = Pra 2021 Nr. 55 E. 1.2). Ungeachtet des Inkrafttretens des neuen, totalrevidierten Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 per 1. September 2023 (DSG; SR 235.1) ist vorliegend das zum Zeitpunkt der Vornahme der vorge- worfenen Handlung geltende Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (nachfolgend: aDSG) anwendbar. Die Erfassung der die vorliegend in Frage stehende Videodatei betreffenden Informationen und Zuordnung derselben zum Beschuldigten durch Facebook unter Mitwirkung des NCMEC stellt zunächst ein Bearbeiten von Perso- nendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e aDSG dar. Gemäss Art. 4 aDSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem müssen die Beschaffung von Per- sonendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Per- son erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG; BGE 147 IV 9 E. 1.3.2; 146 IV 226 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 153]). Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen entsprechen- den Rechtfertigungsgrund – die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes pri- vates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2.2) – aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Zu prüfen ist daher nach-
- 12 - folgend, ob die private Erhebung der die Videodatei betreffenden Informationen aufgrund einer Einwilligung des Beschuldigten rechtmässig war und deshalb so- wohl die erhobenen Informationen wie auch die sich darauf stützenden Folgebe- weise, so etwa die Verdachtsmeldung, strafprozessual zu seinem Nachteil verwert- bar sind. 4.2.5. Entscheidend ist vorliegend, dass Facebook nicht im Geheimen agiert, sondern jeder Nutzer beim Zugriff auf der Website des Providers auf die Nutzungs- bedingungen und Datenschutzrichtlinie hingewiesen und umfassend über die Be- arbeitung seiner Personendaten informiert wird. Die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie von Facebook sind online für jedermann einsehbar (abrufbar unter "https://www.facebook.com/terms" sowie "https://www.facebook.com/pri- vacy/policy"), wobei auch die jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Versionen verfüg- bar sind. Es ist daher unerheblich, dass diese Dokumente vorliegend nicht physisch zu den Akten genommen wurden. In den Nutzungsbedingungen werden namentlich die Verpflichtungen der Nutzer gegenüber Facebook festgehalten, darunter insbe- sondere das Verbot, die Plattform für die Durchführung irgendwelcher rechtswidri- gen, irreführenden, bösartigen oder diskriminierenden Handlungen zu nutzen. Zu- dem wird ausdrücklich auf die "Gemeinschaftsstandards" verwiesen (abrufbar unter "https://transparency.meta.com/policies/community-standards"), welche festlegen, was "auf Facebook, Instagram, Threads und im Messenger" gestattet bzw. nicht gestattet ist. Konkret wird unter dem Titel "Sexueller Missbrauch, Missbrauch und Nacktdarstellung von Kindern" festgehalten, dass Inhalte, welche die sexuelle Aus- beutung von Kindern darstellen, daran teilnehmen oder diese befürworten, unzu- lässig sind. Für den Nutzer ist damit ohne Weiteres erkennbar, dass das Teilen entsprechender Inhalte auf der Plattform verboten ist. Weiter hält die Datenschutz- richtlinie ausdrücklich fest, dass Facebook berechtigt ist, Personendaten zu bear- beiten, um die Sicherheit der Plattform zu gewährleisten, schädliches oder rechts- widriges Verhalten zu erkennen, zu verhindern und zu verfolgen sowie gesetzlichen Meldepflichten nachzukommen. Zu diesem Zweck werden automatisierte Systeme eingesetzt, welche Inhalte und Mitteilungen, die der Nutzer und andere bereitstel- len, verarbeiten. Diese Verarbeitung umfasst namentlich die automatische Analyse von Inhalten, Kommunikationen und begleitenden Informationen, um Verstösse ge-
- 13 - gen Richtlinien oder sonstiges schädliches bzw. rechtswidriges Verhalten zu erken- nen. Die Datenschutzrichtlinie sieht zudem vor, dass Facebook Informationen an Dritte weitergeben kann, sofern dies zur Wahrung der Sicherheit, zur Durchsetzung der Richtlinien oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, ins- besondere an zuständige Behörden. Damit werden Gegenstand, Zweck und Um- fang der Datenbearbeitung transparent offengelegt. Für den Nutzer ist folglich ohne Weiteres erkennbar, dass die Nutzung der Plattform mit einer sicherheitsbezoge- nen Überprüfung der geteilten Inhalte einhergeht und dass bei Verdacht auf straf- rechtlich relevantes Verhalten eine Weiterleitung der entsprechenden Informatio- nen erfolgen kann. 4.2.6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Erstel- lung seines Facebook-Benutzerkontos und der fortgesetzten Nutzung der Plattform die einschlägigen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinie samt zugehöri- gen Richtlinien akzeptiert und damit in die darin beschriebene Datenbearbeitung eingewilligt hat. Diese Einwilligung erfolgte freiwillig. So bestand jederzeit die Mög- lichkeit eines Widerrufs der Einwilligung. Zudem sind die Klauseln in den Nutzungs- bedingungen und der Datenschutzrichtlinie nicht derart aussergewöhnlich oder ge- schäftsfremd, dass mit ihnen nicht zu rechnen ist. Vielmehr entsprechen sie dem allgemeinen Erfahrungswissen, wonach Internetplattformen Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung ergreifen und in diesem Zusammenhang Nutzerdaten be- arbeiten. Insbesondere ist es notorisch, dass grosse soziale Netzwerke automati- sierte Kontrollmechanismen einsetzen, um strafbare Inhalte wie Kinderpornografie zu erkennen und zu bekämpfen. Die Nutzungsbedingungen und die Datenschutz- richtlinie enthielten ferner klare und detaillierte Angaben zum Umfang der Erhebung von Daten und zur Weitergabe derselben an Dritte, weshalb für den Beschuldigten die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbei- tung hinreichend erkennbar war. Die Einwilligung des Beschuldigten in die Daten- bearbeitung ist somit auf der Grundlage von hinreichendem Wissen erfolgt. Unter diesen Umständen ist von einer gültigen Einwilligung in die betreffende Datenbear- beitung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 aDSG auszugehen. Die durch Facebook vor- genommene Erhebung der Daten und Weiterleitung derselben an das NCMEC er- weist sich damit als rechtmässig, weshalb die daraus hervorgegangenen Informa-
- 14 - tionen, insbesondere der CyberTipline Report des NCMEC, in strafprozessualer Hinsicht vollumfänglich zulasten des Beschuldigten verwertbar sind. 4.2.7. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass auch die weiteren obgenann- ten Beweismittel ordnungsgemäss erhoben und dem Beschuldigten vorgehalten wurden. Auch diesbezüglich liegt somit keine Unverwertbarkeit vor. 4.2.8. Soweit die Verteidigung sodann geltend macht, die im CyberTipline Report enthaltenen Informationen seien nicht überprüfbar und beruhten mutmasslich auf einem automatisierten, algorithmischen oder auf künstlicher Intelligenz beruhenden Bilderkennungsprozess (Urk. 32 Rz. 8 und 14; vgl. auch Urk. 55 Rz. 15 und 24), vermag sie mit ihrer Argumentation nicht durchzudringen. Zwar trifft zu, dass der CyberTipline Report des NCMEC teilweise auf automatisierten Meldemechanismen der Plattformbetreiber basiert und die Erkennung entsprechender Inhalte regelmäs- sig durch technische Systeme erfolgt. Daraus kann jedoch nicht per se abgeleitet werden, dass die im Report enthaltenen Angaben als solche unzuverlässig wären. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass das NCMEC im Rahmen des CyberTi- pline-Systems nicht als Ermittlungsbehörde, sondern ausschliesslich als Schnitt- stelle zwischen den Internetplattformen und den Strafverfolgungsbehörden fun- giert. Die von den Plattformbetreibern übermittelten Informationen werden vom NC- MEC entgegengenommen und als Hinweismeldungen an die zuständigen Behör- den weitergeleitet. Das NCMEC führt dabei weder Untersuchungen durch noch überprüft es die Richtigkeit der übermittelten Informationen (vgl. Urk. 4/1 Deckblatt inkl. Fussnote: "Auto-referred International, Files Not Reviewed by NCMEC", "NC- MEC does not investigate and cannot verify the accuracy of the information submit- ted by reporting parties"). Soweit den übermittelten Informationen in der NCMEC- Meldung weitere Informationen beigefügt werden, stammen diese jedenfalls aus öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. Urk. 4/1 S. 4: "[…], NCMEC Systems will geo- graphically resolve the IP adress via a publicly-available online-query."). Gerade daraus folgt jedoch nicht, dass die im CyberTipline Report enthaltenen Informatio- nen einer gerichtlichen Würdigung entzogen wären. Der Report ist vielmehr als Ausgangspunkt der Ermittlungen zu verstehen. Die darin enthaltenen Angaben werden – wie vorliegend – durch die Strafverfolgungsbehörden aufgenommen und
- 15 - in der Folge durch eigenständige Ermittlungen ergänzt und überprüft, namentlich durch die Zuordnung des Facebook-Kontos, der verwendeten IP-Adresse sowie der hinterlegten Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse. Die relevanten Informa- tionen des Reports unterliegen damit einer nachträglichen behördlichen Verifikation und werden nicht ungeprüft übernommen. 4.2.9. Auch der weitere Einwand der Verteidigung, es sei nicht ersichtlich, ob die im Report als "Child Sexual Abuse Material" bezeichnete Datei tatsächlich mit den in der Beilage zur Anzeige wegen Kinderpornografie enthaltenen Videoausschnitte identisch sei (Urk. 32 Rz. 14), vermag nicht zu überzeugen. Entscheidend ist nicht die interne Kategorisierung durch den Plattformbetreiber, sondern der Umstand, dass die den Akten beigelegte Videodatei selbstständig gesichert und inhaltlich be- urteilt werden konnte. Die rechtliche Qualifikation des Materials als kinderpornogra- fisch obliegt ausschliesslich den Strafverfolgungsbehörden und letztlich dem Ge- richt. Sie wird nicht durch einen Algorithmus oder eine automatisierte Meldung vor- genommen. 4.2.10. Schliesslich ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der CyberTipline Report weder über Schuld noch über Unschuld entscheidet. Er entfaltet seine Be- deutung einzig als Indiz im Rahmen der freien Beweiswürdigung und ist zusammen mit den übrigen Beweismitteln zu würdigen. Die allgemeine Möglichkeit theoreti- scher Fehler in automatisierten Erkennungs- oder Meldesystemen vermag für sich allein keine ernsthaften Zweifel an der Zuverlässigkeit der im konkreten Fall rele- vanten, durch weitere Beweismittel gestützten Angaben zu begründen.
5. Würdigung der Beweismittel 5.1. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst erstellt, dass das Bundesamt für Polizei fedpol gestützt auf den CyberTipline Report des NCMEC vom 1. September 2020 (Urk. 4/1) eine Verdachtsmeldung zum Nutzer des Facebook-Accounts mit dem User Name "A'._____" erhalten hat (vgl. Urk. 3). Dem CyberTipline Report ist kon- kret zu entnehmen, dass dieser User verdächtigt wird, am 7. Juni 2020, 16:53 UTC (18:53 Uhr Schweizer Zeit), von C._____ aus eine Videodatei mit kinderpornogra- fischem Inhalt über den Facebook-Messenger an eine Drittperson mit dem Namen
- 16 - "D._____" gesendet zu haben (Urk. 4/1). Der Versand der fraglichen Datei soll ge- mäss Report über die IP-Adresse 3 erfolgt sein, welche dem Fernmeldedienstan- bieter Sunrise zugeordnet wurde (Urk. 4/1 S. 4: "Geo-Lookup [Uploaded files]"). Weiter ergibt sich aus dem Report, dass das Facebook-Konto mit dem User Name "A'._____" mit der Telefonnummer "2", dem Namen "A._____" und der E-Mail- Adresse "A._____@....com" verknüpft sei (vgl. Urk. 4/1 S. 1: "Suspect"). Dem Re- port wurde zudem das Profilbild des betreffenden Facebook-Kontos beigelegt (Urk. 4/5). Schliesslich führt der Report zwei weitere IP-Adressen auf (8 und 9) mit dem Hinweis, dass von diesen aus am 31. August 2020 auf den entsprechenden Facebook-Account zugegriffen worden sei, und zwar einmal aus dem Raum Zürich um 05:45 UTC (07:45 Uhr Schweizer Zeit) sowie ein weiteres Mal aus C._____ um 17:58 UTC (19:58 Uhr Schweizer Zeit). Diese beiden IP-Adressen wurden den Mo- bilfunkanbietern Salt Mobile SA und Swisscom zugewiesen (Urk. 4/1 S. 4: "Geo- Lookup [Suspect]"). Eine weitere dem Report zu entnehmende IP-Adresse (10) wurde dem mutmasslichen Empfänger des Videos "D._____" zugewiesen. Gemäss Report erfolgte die entsprechende IP-Erfassung am 16. August 2020 um 05:40 UTC (07:40 Uhr Schweizer Zeit; Urk. 4/1 S. 2). 5.2. Das Bundesamt für Polizei fedpol nahm in der Folge eine Auswertung der Telefonnummer "2" vor, anhand welcher der Beschuldigte als deren Inhaber festge- stellt werden konnte. Weiter konnte die IP-Adresse 3 dem Provider Sunrise Com- munications AG zugeordnet werden. Als Anschlussinhaberin dieses Internetan- schlusses wurde E._____, wohnhaft an der B._____-strasse 1, C._____, ermittelt (Urk. 3 S. 2; Urk. 4/2-4). Zu den weiteren im CyberTipline Report erwähnten IP- Adressen wurden keine Abklärungen bezüglich Anschlussinhaberschaft vorgenom- men. 5.3. Der Beschuldigte bestätigte im Verlauf des Verfahrens mehrfach, dass das Facebook-Konto mit dem User Name "A'._____" ihm zuzuordnen sei. Er aner- kannte insbesondere, dass dieses Konto mit seiner Mobiltelefonnummer "2", sei- nem Namen und seiner E-Mail-Adresse "A._____@....com" verknüpft gewesen sei und dass das dem CyberTipline Report beigelegte Profilbild ihn zeige (Urk. 14/1 F/A 2-4; Urk. 14/2 F/A 18 und 24; Urk. 14/3 F/A 19 f.; Prot. I S. 11). Ebenso räumte
- 17 - er ein, den Facebook-Messenger zu nutzen (Urk. 14/2 F/A 17; Prot. I S. 14 f.). Demgegenüber bestritt der Beschuldigte durchgehend, die inkriminierte Videodatei selbst versendet zu haben. Er machte geltend, weder Kenntnis von diesem fragli- chen Video zu haben noch dieses besessen oder weitergeleitet zu haben und sich nicht erklären zu können, wie es über sein Facebook-Konto versendet worden sein soll (Urk. 14/1 F/A 2, 5 und 12; Urk. 14/2 F/A 7 und 36 f.; Urk. 14/3 F/A 16 f. und 21; Prot. I S. 8 f. und 16; Prot. II S. 9 ff.). Den im CyberTipline Report genannten Emp- fänger des Videos, "D._____", kenne er nicht und habe zu dieser Person keinerlei Beziehung (Urk. 14/1 F/A 9; Urk. 14/2 F/A 37; Prot. I S. 14; Prot. II S. 9 f.). Weiter verneinte der Beschuldigte, den Internetanschluss der als Anschlussinhaberin der IP-Adresse 3 ermittelten E._____ genutzt zu haben (Urk. 14/1 F/A 2; Prot. I S. 14). Zu dieser führte er im Einzelnen aus, dass es sich bei ihr um eine Nachbarin bzw. Mieterin in der Liegenschaft seiner Mutter handle. Während seiner Aufenthalte in der Schweiz habe er bei seiner Mutter an der B._____-strasse 1 in C._____ ge- wohnt. E._____ habe die Wohnung links unterhalb seiner Mutter bewohnt, welche er selbst vor seinem Auszug im Jahr 2014/15 genutzt habe. Er habe E._____ im Jahr 2018 kennengelernt und zu dieser lediglich oberflächlichen Kontakt gehabt (Urk. 14/1 F/A 2; Urk. 14/2 F/A 35; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 13). Schliesslich machte der Beschuldigte zwar geltend, dass niemand ausser ihm selbst Zugriff auf sein Facebook-Konto gehabt habe. Gleichzeitig stellte er aber auch einen unbefug- ten Zugriff durch unbekannte Dritte in den Raum (Urk. 14/1 F/A 6; Urk. 14/2 F/A 19 f.; Urk. 14/3 F/A 31; Prot. I S. 17). 5.4. Gestützt auf das Vorstehende steht zunächst fest, dass der Beschuldigte In- haber des Facebook-Kontos ist, über welches die fragliche Videodatei versendet wurde. Konkret ist erstellt, dass am 7. Juni 2020 um 18:53 Uhr von diesem Konto aus eine Videodatei über den Facebook-Messenger an den Empfänger "D._____" übermittelt wurde. Das in Frage stehende Video zeigt eine erwachsene männliche Person bei sexuellen Handlungen mit einem Mädchen im Kindesalter (Urk. 15/8; vgl. auch Urk. 4/6). Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, welche Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der im CyberTipline Report dokumentierten Angaben, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, des betroffenen Facebook-Kontos und
- 18 - des Versandvorgangs, zu begründen vermöchten. Die Meldung ist in sich schlüssig und wird durch die weiteren Ermittlungsergebnisse gestützt. 5.5. Obschon in der Regel eine natürliche Vermutung greifen dürfte, dass es sich beim Inhaber eines Kontos auch um dessen tatsächlichen Nutzer handelt und dies vorliegend als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu würdigen ist, vermag dieser Umstand für sich allein die Täterschaft nicht automatisch zu be- gründen. Im digitalen Kontext ist zwischen Kontoinhaberschaft, tatsächlicher Kon- tonutzung und der Vornahme einer konkreten Handlung zu unterscheiden. Für eine Verurteilung genügt es deshalb nicht, dass eine strafbare Handlung "über" das Konto der beschuldigten Person erfolgt ist. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass der Beschuldigte selbst diese Handlung vorgenommen hat. Nachfolgend ist daher näher zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Beweislage mit der für eine Ver- urteilung erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass es der Beschuldigte selbst war, welcher die Videodatei via Facebook-Messenger versen- det hat. 5.5.1. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die IP- Adresse, über welche das fragliche Video unbestrittenermassen versendet wurde (3), nicht dem Beschuldigten, sondern einer Drittperson, nämlich E._____, zuge- ordnet wurde (vgl. Urk. 3 S. 2; Urk. 4/3-4). Die Tat wurde mithin über einen Inter- netanschluss begangen, dessen Anschlussinhaber nicht der Beschuldigte ist, was für sich betrachtet die Täterschaft des Beschuldigten zwar nicht ausschliesst, je- doch eine direkte technische Zurechnung der Tat zu seiner Person verunmöglicht. 5.5.2. Als belastender Umstand ist indes zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte – dessen dauernder Aufenthaltsort bzw. Lebensmittelpunkt in Thailand bei seiner Frau und seinem Stiefsohn ist (vgl. etwa Urk. 14/1 F/A 13 und 38; Prot. I S. 4; Prot. II S. 6) – seinen Aussagen zufolge zum Tatzeitpunkt in C._____, insbe- sondere bei seiner Mutter an der B._____-strasse 1, C._____, aufhielt (Urk. 14/1 F/A 14; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 15 f.) und sich damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zum tatzeitlich verwendeten Internetanschluss befand (vgl. Urk. 3 S. 2; Urk. 4/2 und 4/3). Diese räumliche Nähe begründet mithin eine theoretische Zu- griffsmöglichkeit.
- 19 - 5.5.3. Der Beschuldigte stellt allerdings in Abrede, den Internetanschluss von E._____ genutzt zu haben (Urk. 14/1 F/A 2; Prot. I S. 14). Diese Aussage ist im Lichte seines gesamten Aussageverhaltens zu den Internetanschlüssen kritisch zu würdigen. So machte er im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche und teilweise widersprüchliche Angaben dazu, über welche Internetverbindungen er bzw. seine Mutter tatsächlich verfügten und welche Anschlüsse effektiv genutzt wurden. Wäh- rend er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausführte, seine Mutter habe zunächst – als er im März oder Mai 2020 in die Schweiz eingereist sei – "kein In- ternet gehabt" und er habe für sie einen Anschluss bei "Salt" organisiert, welcher von beiden genutzt worden sei (Urk. 14/1 F/A 2 und 14), gab er vor Vorinstanz an, während seines Aufenthalts in C._____ einen "Swisscom"-Anschluss zu nützen, und präzisierte, er habe seiner Mutter ein Bluewin-TV-Abonnement abgeschlossen, damit diese mehr Fernsehsender empfangen und über ihr Tablet jassen könne (Prot. I S. 13). Ergänzend führte er aus, er habe anfänglich – als seine Mutter noch über keinen eigenen Internetanschluss verfügt habe – den Anschluss seines Bru- ders als Überbrückungslösung nutzen können, welcher bis in die Wohnung der Mut- ter gereicht habe und von ihm im Wohnzimmer habe verwendet werden können. Als er dann dort gewohnt habe, hätten sie abgemacht, über die "Swisscom" ein eigenes Abonnement für die Mutter zu lösen, damit diese sowohl fernsehen als auch ins Internet gehen könne. Zudem hätten er und seine Mutter auf diese Weise während seines Auslandsaufenthalts gratis miteinander telefonieren können (Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte er diese Darstellung im Wesentlichen (Prot. II S. 13 und 16). Aus diesen Aussagen lässt sich zwar zu- nächst schliessen, dass der Beschuldigte bzw. seine Mutter während seines Auf- enthalts in C._____ im Frühjahr/Sommer 2020 zumindest zeitweise über keinen ei- genen Internetanschluss verfügten. Ob dies auch im Tatzeitpunkt (namentlich am
7. Juni 2020) noch zutraf und deshalb auf andere, im Haus verfügbare Anschlüsse zurückgegriffen wurde, bleibt jedoch offen. Diese im Verlauf des Verfahrens wech- selnden und teilweise widersprüchlichen Angaben zu den konkret genutzten Inter- netanschlüssen bzw. zu deren Providern betreffen zudem nicht blosse Randas- pekte, sondern zentrale Punkte zur Frage, über welchen Anschluss der Beschul- digte im relevanten Zeitraum tatsächlich verfügte und welchen er effektiv nutzte.
- 20 - Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung in widersprüchlicher Weise zur Nutzung fremder WLAN-Netze äusserte. Einerseits betonte er mehrfach, er logge sich grundsätzlich nicht in fremde oder öffentliche WLAN-Netze ein, sondern nutze hierfür sein mobiles Datenabonnement. Anderer- seits räumte er zugleich die Möglichkeit ein, dass sich Mobiltelefone unter Umstän- den automatisch mit WLAN-Netzwerken verbinden könnten, wenn zuvor einmal eine entsprechende Verbindung bestanden habe. Gleichzeitig erklärte er jedoch, er lösche solche gespeicherten Verbindungen jeweils wieder und ihm seien keine ungewöhnlichen oder unbekannten WLAN-Verbindungen auf seinem Telefon auf- gefallen (Prot. II S. 16 f.). Konkrete Abklärungen dazu, wie es im vorliegenden Fall dennoch zu einer Einwahl in ein fremdes Netzwerk gekommen sein könnte, nahm er nicht vor. Diese Aussagen erscheinen in sich wenig kohärent und vermögen eine Nutzung des Internetanschlusses der Nachbarin nicht plausibel auszuschliessen. In der Gesamtschau erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zur Nutzung be- stimmter Internetanschlüsse somit als wenig konstant und in entscheidenden Punk- ten unklar und teilweise widersprüchlich. Sie vermögen daher nicht zu überzeugen, weshalb darauf für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte den Internetan- schluss von E._____ im Tatzeitpunkt nutzte, nicht abgestellt werden kann. 5.5.4. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine andere Täterschaft als jene des Beschuldigten ernsthaft in Betracht fällt. Ein entsprechender Gesche- hensablauf würde im vorliegenden Fall nämlich voraussetzen, dass sich am 7. Juni 2020 eine unbekannte Drittperson unbefugt Zugang zum Facebook-Konto des Be- schuldigten verschafft und in der Folge über den Internetanschluss mit der IP- Adresse 3 um ca. 18:53 Uhr die inkriminierte Videodatei via Facebook-Messenger versendet hätte. 5.5.4.1 In diesem Zusammenhang ist auf die von der Verteidigung geltend ge- machte Argumentation einzugehen, wonach ein unbefugter Zugriff auf das Face- book-Konto des Beschuldigten – namentlich in Form eines Hacking-Angriffs oder eines geklonten Profils – nicht ausgeschlossen werden könne. Zur Begründung be- rief sie sich auf die mit Beweisantrag vom 28. Oktober 2023 eingereichten Unterla- gen und führte hierzu aus, dass im Rahmen einer Sicherheitsprüfung der elektroni-
- 21 - schen Daten des Beschuldigten festgestellt worden sei, dass sämtliche von ihm verwendeten E-Mail-Adressen, insbesondere auch die dem Facebook-Konto zuge- ordnete Adresse "A._____@....com", kompromittiert gewesen seien. Konkret seien diese E-Mail-Adressen auf Internetplattformen angeboten worden, auf welchen il- legal mit personenbezogenen Daten gehandelt werde. Zudem seien auch die zu- gehörigen Passwörter im Internet auffindbar gewesen. Es könne daher zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson mit den erlangten E-Mail- Adressen und Passwörtern entweder unbefugt auf das Facebook-Profil des Be- schuldigten zugegriffen oder davon ein entsprechendes Profil geklont habe (Urk. 32 Rz. 18). Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass kompromittierte E-Mail-Adressen und im Internet kursierende Zugangsdaten abstrakt ein Sicherheitsrisiko darstellen kön- nen. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass es im konkreten Fall und insbesondere zum Tatzeitpunkt am 7. Juni 2020 tatsächlich zu einem un- befugten Zugriff auf das Facebook-Konto des Beschuldigten gekommen ist. Den eingereichten Unterlagen lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach das Facebook-Konto selbst – und nicht lediglich die verknüpfte E-Mail-Adresse – tat- zeitlich kompromittiert gewesen wäre. Insbesondere fehlen konkrete sicherheitsre- levante Vorkommnisse, wie etwa ungewöhnliche Login-Aktivitäten, Passwortände- rungen oder entsprechende Warnmeldungen, wie sie bei einem erfolgreichen Hacking typischerweise zu erwarten wären. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben für sein Facebook-Konto eine Zwei-Faktor-Authentifizie- rung eingerichtet gehabt haben will (Urk. 4/1 F/A 11), wodurch – sofern diese An- gabe überhaupt zutrifft – ein unbefugter Zugriff zusätzliche, spezifische Vorausset- zungen bedingt hätte. Das von der Verteidigung entworfene Szenario, wonach sich eine Drittperson ausgerechnet zum Tatzeitpunkt, am selben Ort wie der Beschul- digte, unbemerkt Zugang zu dessen Facebook-Konto verschafft und ohne erkenn- bares Motiv ein kinderpornografisches Video versendet haben soll, bleibt damit
– mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 11) – auf der Ebene einer bloss theoretischen Mög- lichkeit. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte für die geltend gemachte Hacking-Dar- stellung. Diese erscheint vielmehr rein spekulativ.
- 22 - 5.5.4.2 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst zu Beginn des Verfahrens durchgehend erklärte, alleinigen Zugriff auf sein Facebook-Konto gehabt zu haben und einen Zugriff durch Drittpersonen ausdrücklich verneinte (Urk. 14/1 F/A 6; Urk. 14/2 F/A 19 f.). Konkrete Anhaltspunkte für einen unbefugten Zugriff brachte er zu diesem Zeitpunkt weder vor noch deutete er einen solchen auch nur ansatz- weise an. Erst deutlich später im Verfahren – und namentlich erst im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – wurde erstmals geltend gemacht, ein unbe- fugter Zugriff auf das Facebook-Konto könne nicht ausgeschlossen werden (Prot. I S. 17; vgl. auch Urk. 14/3 F/A 23 ff.). Diese Behauptung erweist sich unter diesen Umständen als nachgeschoben und bleibt inhaltlich unsubstantiiert. Auch anläss- lich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte in seinen diesbezüglichen Ausführungen vage (vgl. Prot. II S. 9 f., 14 und 17). Der Beschuldigte vermochte weder einen konkreten Zeitpunkt noch eine plausible Zugriffsmethode durch eine Drittperson zu benennen. Seine Aussagen beschränkten sich vielmehr auf allge- meine Mutmassungen ohne Bezug zu konkreten, tatzeitlich relevanten Gescheh- nissen. Vor diesem Hintergrund vermag das Vorbringen eines möglichen Hacking- Angriffs keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begrün- den. 5.5.4.3 Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch das Verhalten des Beschuldig- ten gegenüber E._____, welche als Anschlussinhaberin der für den Tatzeitpunkt relevanten IP-Adresse eruiert wurde. Bereits bei seiner ersten polizeilichen Einver- nahme lenkte er unmittelbar zu Beginn der Befragung nach Vorhalt des Tatvorwurfs den Fokus auf E._____ (Urk. 14/1 F/A 2), ohne sich zunächst mit dem Geschehen über sein eigenes Facebook-Konto näher auseinanderzusetzen oder einen unbe- fugten Zugriff konkret geltend zu machen. Dieses Aussageverhalten, welches dar- auf abzielt, die Ursache des Tatgeschehens bei einer Drittperson zu verorten, zieht sich durch das weitere Verfahren. Bemerkenswert ist dabei insbesondere, dass der Beschuldigte E._____ zu keinem Zeitpunkt mit dem Vorwurf oder auch nur mit der naheliegenden Frage konfrontiert hat, ob über ihren Internetanschluss auf sein Facebook-Konto zugegriffen und darüber die inkriminierte Videodatei versendet worden sein könnte. Dies, obwohl er diese Person – wenn auch oberflächlich – kannte, sie jahrelang im selben Haus wie seine Mutter wohnhaft war und auch nach
- 23 - seiner eigenen Darstellung zeitweise anwesend gewesen ist. Seine Erklärung, wo- nach er hierzu keine Gelegenheit gehabt habe bzw. dies für ihn keinen Sinn erge- ben habe (Prot. II S. 15 f.), überzeugt nicht. Gerade angesichts der Schwere des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung zu er- warten gewesen, dass der Beschuldigte ein klärendes Gespräch sucht oder zumin- dest versucht, den behaupteten Drittzugriff näher abzuklären. Das völlige Fehlen entsprechender Bemühungen erscheint lebensfremd und steht in deutlichem Span- nungsverhältnis zur von ihm vertretenen These eines unbefugten Zugriffs durch eine Drittperson. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich seiner per- sönlichen Beziehung zu E._____ widersprüchliche Angaben machte. Während er vor Vorinstanz erklärte, er habe sie erstmals im Jahr 2018 kennengelernt, als er anlässlich des Todes seines Vaters in die Schweiz zurückgekehrt sei (Prot. I S. 12 f.), gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, er habe sie erstmals im Juni 2020 kennengelernt, als er aufgrund der Covid-19-Situation aus Thailand zu- rückgekehrt sei (Prot. II S. 15 f.). In der Gesamtschau zeigt sich somit, dass der Beschuldigte zwar wiederholt versuchte, den Fokus vom eigenen Facebook-Konto auf E._____ zu verlagern, konkrete Anhaltspunkte für einen tatsächlichen unbefug- ten Zugriff durch sie oder eine andere Drittperson jedoch nicht darzulegen ver- mochte. Sein Verhalten, namentlich das vollständige Unterlassen naheliegender Abklärungen, sowie die widersprüchlichen Angaben zu seiner Beziehung zu E._____ lassen die geltend gemachte Drittzugriffsthese als wenig plausibel er- scheinen. 5.5.4.4 Ferner ergeben sich weder aus dem CyberTipline Report noch den übrigen Akten Hinweise auf atypische oder auffällige Zugriffsmuster, welche auf eine miss- bräuchliche Nutzung des Facebook-Kontos des Beschuldigten hindeuten würden. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der CyberTipline Report – wie oben bereits erwähnt – zusätzliche IP-Adressen ausweist, von welchen aus am 31. August 2020 auf den Facebook-Account des Beschuldigten zugegriffen worden sei (vgl. Urk. 4/1 S. 1). Zwar wurden die jeweiligen Anschlussinhaber dieser IP-Adressen nicht er- mittelt. Die ausgewiesenen geografischen Zuordnungen (Raum Zürich bzw. C._____) bewegen sich jedoch im gleichen örtlichen Kontext wie der Tatort und
- 24 - liefern damit ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen unbefugten Zugriff aus einem atypischen Umfeld. 5.5.4.5 Ebenso wenig sind Umstände ersichtlich, die auf ein mögliches Motiv einer unbekannten Drittperson hindeuten würden, ausgerechnet über das Facebook- Konto des Beschuldigten ein kinderpornografisches Video zu versenden. Es fehlt an jeglichem nachvollziehbaren Beweggrund für ein derartiges Vorgehen zulasten des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen einmaligen Versandakt handelt. Bei einem erfolgreichen Hacking oder einer gezielten Kontoübernahme wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmässig zu erwarten, dass das kompromittierte Konto entweder mehrfach genutzt, weiter- gehend manipuliert oder zumindest weitere verdächtige Aktivitäten ausgelöst wür- den. Demgegenüber liegen keinerlei Hinweise für solche verdächtigen Aktivitäten vor. Selbst der Beschuldigte erklärte auf entsprechende Nachfrage, im Jahr 2020 keine Anzeichen für eine Kompromittierung anderer Apps oder Funktionen seines Mobiltelefons festgestellt zu haben. Insbesondere seien weder Bankapplikationen noch andere Messenger betroffen gewesen (Prot. II S. 17). Dass sich ein behaup- teter Drittzugriff ausgerechnet auf einen singulären Versandakt eines hochdelikti- schen Inhalts beschränkt haben soll, ohne weitere Spuren, Folgehandlungen oder sicherheitsrelevante Auffälligkeiten zu hinterlassen, erscheint vor diesem Hinter- grund als lebensfremd und überzeugt nicht. 5.5.4.6 Schliesslich fügt sich ins Gesamtbild, dass der Empfänger der Videodatei ("D._____") mutmasslich einen Bezug zu Thailand aufweist. Darauf deuten sowohl dessen Name als auch die ihm gemäss CyberTipline Report zugeordnete IP- Adresse hin (vgl. Urk. 4/1). Wie dargelegt, hält sich der Beschuldigte dauerhaft in Thailand auf und unterhält dort seinen Lebensmittelpunkt. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, weshalb eine unbekannte Drittperson ohne erkennbaren Bezug zum Beschuldigten oder zu dessen persönlichen Verhältnissen ausgerechnet eine inkri- minierte Videodatei an einen Empfänger mit mutmasslichem Thailand-Bezug hätte versenden sollen. Auch dieser Umstand spricht gegen das Szenario eines fremd- verursachten Versandakts.
- 25 - 5.5.5. Zwar stellt es auf den ersten Blick einen den Beschuldigten entlastenden Umstand dar, dass die inkriminierte Videodatei auf den anlässlich seiner Verhaf- tung am 22. Dezember 2022 sichergestellten elektronischen Geräten nicht aufge- funden werden konnte. Ebenso ist dem Ergebnisbericht der Kantonspolizei Zürich zur EDV-Datenanalyse vom 18. Dezember 2023 zu entnehmen, dass keine Hin- weise festgestellt werden konnten, wonach der Beschuldigte Missbrauchsdarstel- lungen von Kindern aktiv in Verkehr gebracht und/oder anderen Internetnutzern dauerhaft zur Verfügung gestellt hätte (Urk. 15/6 S. 12). Daraus kann jedoch nicht per se geschlossen werden, dass der Versand der Videodatei unterblieben wäre. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis ohne Wei- teres erklärbar ist, da die elektronischen Geräte des Beschuldigten erst mehr als 2 Jahre nach dem Tatzeitpunkt sichergestellt und ausgewertet werden konnten. Es erscheint naheliegend, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über dieselben Geräte wie am 7. Juni 2020 verfügte oder die fragliche Videodatei zwi- schenzeitlich gelöscht worden war. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selbst angab, Facebook nahezu ausschliesslich über sein Mobiltelefon zu nutzen und das im Zeitpunkt der Sicherstellung verwendete iPhone erst im November 2020, mithin nach dem Tatzeitpunkt, erworben zu haben (Urk. 14/1 F/A 29; Urk. 14/3 F/A 21 f.; Prot. II S. 14; vgl. Urk. 41 S. 9 f.). Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, die Annahme einer Löschung der Videodatei stelle eine blosse Mutmassung dar. Zu- dem sei notorisch, dass insbesondere bei iPhones Daten in einer Cloud gespeichert und bei einem Gerätewechsel automatisch synchronisiert würden, weshalb aus dem Erwerb eines neuen Mobiltelefons im November 2020 nichts abgeleitet wer- den könne (Urk. 55 Rz. 26). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt wer- den. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht von einer nachgewiese- nen Löschung der Videodatei ausgegangen ist, sondern lediglich eine plausible Er- klärung dafür aufgezeigt hat, weshalb sich die Datei auf den sichergestellten Gerä- ten nicht mehr finden liess. Eine solche Plausibilisierung stellt keine unzulässige Mutmassung dar, sondern ist Teil der freien Beweiswürdigung. Sodann vermag auch der Hinweis auf eine mögliche Cloud-Synchronisation nicht zu überzeugen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass der Beschul- digte den Cloud-Speicher in einer Weise nutzte, welche eine zwingende und dau-
- 26 - erhafte Sicherung sämtlicher Dateien zur Folge gehabt hätte. Vielmehr hält der Er- gebnisbericht zur EDV-Datenanalyse ausdrücklich fest, die Auswertung der vor- handenen Daten lege die Vermutung nahe, dass ein erheblicher Teil der fallrele- vanten Daten, wie beispielweise Chatkonversationen, bereits vor deren Sicherstel- lung von den untersuchten Geräten gelöscht worden sei (Urk. 15/16 S. 12). Dieser Befund deutet auf ein wiederkehrendes Löschverhalten im Umgang mit digitalen Inhalten hin. Vor diesem Hintergrund fügt sich das Fehlen der inkriminierten Video- datei auf den sichergestellten Geräten schlüssig in das festgestellte Nutzungs- und Löschverhalten des Beschuldigten ein. Dieser Umstand relativiert den entlastenden Beweiswert des fehlenden Auffindens der Videodatei zusätzlich und vermag zu- gleich plausibel zu erklären, weshalb sich bei der Auswertungen der Daten keine tatzeitlichen Messenger-Artefakte mehr feststellen liessen. 5.5.6. Des Weiteren ist dem Ergebnisbericht zur EDV-Datenanalyse vom 18. De- zember 2023 zu entnehmen, dass die Auswertung der sichergestellten elektroni- schen Geräte des Beschuldigten Hinweise auf sexualbezogene Inhalte aus ande- ren Zeiträumen ergeben habe (Urk. 15/16). Daraus lassen sich zwar keine unmit- telbaren Rückschlüsse auf den konkreten tatzeitlichen Versand der vorliegend in Frage stehenden Videodatei ziehen. Gleichwohl ist dieser Befund im Rahmen der Gesamtwürdigung von Relevanz. So spricht dieser Umstand dagegen, dass der Umgang mit sexualbezogenem Material ein bloss singulärer oder zufälliger Vor- gang war. Dies geht im Übrigen auch aus den Aussagen des Beschuldigten selbst hervor (vgl. Prot. I S. 9-11). Hinzu kommt die im Ergebnisbericht festgehaltene Ver- mutung, wonach ein erheblicher Teil der fallrelevanten Daten, insbesondere Chat- konversationen, bereits vor der Sicherstellung gelöscht worden sei. Dieses Vorge- hen setzt eine bewusste Auswahl und Entfernung entsprechender Inhalte voraus und spricht dafür, dass sich der Beschuldigte der Tragweite sowie der strafrechtli- chen Relevanz entsprechender Inhalte und Kommunikationsvorgänge bewusst war. Zudem erscheint das im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Szenario eines technisch fremdverursachten Versandakts auch unter diesem Gesichtspunkt als wenig überzeugend.
- 27 -
6. Gesamtwürdigung 6.1. In der Gesamtschau der vorstehend gewürdigten Beweismittel steht zunächst fest, dass der Versand der inkriminierten Videodatei mit kinderpornografischem In- halt am 7. Juni 2020 um 18:53 Uhr über das Facebook-Konto des Beschuldigten erfolgte. Der Beschuldigte ist unbestritten der Inhaber dieses Kontos, welches mit seiner Mobiltelefonnummer, seinem Namen, seiner E-Mail-Adresse sowie seinem Profilbild verknüpft war. Ebenfalls erstellt ist, dass sich der Beschuldigte zum Tat- zeitpunkt in C._____ und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zum tatzeitlich verwendeten Internetanschluss aufhielt, was eine konkrete Zugriffsmöglichkeit be- gründet. Seine pauschale Bestreitung, den betreffenden Internetanschluss von E._____ genutzt zu haben, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich seine An- gaben zu den von ihm verwendeten Internetanschlüssen – wie dargelegt – als un- glaubhaft erweisen und darauf nicht abgestellt werden kann. 6.2. Angesichts dieser belastenden Beweiselemente durfte vom Beschuldigten im Lichte der vorstehend unter Erw. III.3.2. dargelegten bundesgerichtlichen Recht- sprechung vernünftigerweise eine nachvollziehbare Erklärung dazu erwartet wer- den, weshalb das inkriminierte Video über sein Facebook-Konto versendet wurde. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten erweisen sich allerdings als nicht überzeugend. Sie bleiben in wesentlichen Punkten pauschal, weisen innere Wider- sprüche auf und stehen teilweise in einem Spannungsverhältnis zu den objektiv festgestellten Umständen. Insbesondere vermochte der Beschuldigte keine schlüs- sige und in sich konsistente Erklärung dafür zu liefern, weshalb das Video über sein persönliches Facebook-Konto versendet wurde, obwohl er den Zugriff auf dieses Konto allein für sich beanspruchte und sich zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer räum- licher Nähe des verwendeten Internetanschlusses aufhielt. Die erst in einem fort- geschrittenen Verfahrensstadium vorgebrachte Behauptung eines möglichen un- befugten Zugriffs auf das Facebook-Konto erweist sich als unsubstantiiert, nachge- schoben und rein spekulativ. In den Akten finden sich überdies keine konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Kontoübernahme. Vor diesem Hintergrund scheidet eine ernsthaft in Betracht fallende Dritttäterschaft aus. Insbesondere setzt
- 28 - das geltend gemachte Dritttäterschaftsszenario – wie aufgezeigt – eine Kette hy- pothetischer Annahmen voraus, für welche es keine Anhaltspunkte gibt. 6.3. In der Gesamtheit ergibt sich damit eine geschlossene, widerspruchsfreie und belastbare Indizienkette: Der Beschuldigte war Inhaber und Nutzer des tatzeitlich verwendeten Facebook-Kontos, hielt sich zur Tatzeit in unmittelbarer räumlicher Nähe des verwendeten Internetanschlusses auf und vermochte die belastenden Umstände weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht plausibel zu erklären. Stattdessen brachte er erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium ein spe- kulatives, nicht überzeugendes Drittzugriffsszenario vor. Objektive Anhaltspunkte, die erhebliche oder nicht auflösbare Zweifel an seiner Täterschaft zu begründen vermöchten, bestehen nicht. 6.4. Unter Würdigung der gesamten Beweislage ist daher mit der für eine straf- rechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit erstellt, dass der Beschuldigte die inkriminierte Videodatei am 7. Juni 2020 über seinen Facebook-Messenger versen- det hat. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 7. Juni 2020 wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig. Sie nahm eine in allen Teilen zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor, welche keinerlei Ergänzungen bedarf. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 41 S. 14-16).
2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand von Art. 197 StGB seit der zu beurteilenden Tat diverse Änderungen erfahren hat. Diese Änderungen erweisen sich hier indessen allesamt als unerheblich. Im Ergebnis er- möglicht die neue Gesetzeslage auch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) das alte Recht anzuwen- den ist.
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3. Da weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Grundlagen zur Strafzumessung / Strafrahmen 1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen zudem wiederholt dar- gelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). 1.2. Der Strafrahmen für den Tatbestand der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB erstreckt sich von 3 Tagen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 3 bis 180 Tagessätzen. Strafmilderungs- oder Strafschärfungs- gründe im Sinne von Art. 48 ff. StGB liegen keine vor. 1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Anrechnung von 2 Tagen erstandener Haft und unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Auf die Anordnung einer Ver- bindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB verzichtete sie (Urk. 41 S. 21 f.). 1.4. Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten im Berufungsverfahren fällt an- gesichts des geltenden Verschlechterungsverbots grundsätzlich ausser Betracht, ausser diese erfolgte aufgrund von Tatsachen, die der Vorinstanz nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Recht- sprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstin- stanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3).
- 30 -
2. Tatkomponente 2.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das inkriminierte Video eine gra- vierende sexuelle Handlung zwischen einer erwachsenen Person und einem Mäd- chen im Kindesalter zeigt. Der dargestellte Geschlechtsverkehr wird nicht lediglich angedeutet, sondern vollzogen und filmisch festgehalten. Es handelt sich damit um eine besonders intensive Form der sexuellen Ausbeutung eines Kindes. Das Video dokumentiert mithin einen massiven Eingriff in die sexuelle und physische sowie auch psychische Integrität des Mädchens. Erschwerend fällt weiter ins Gewicht, dass das dargestellte Mädchen mit einem geschätzten Alter von rund 6 Jahren deutlich unter dem Schutzalter liegt. Die Darstellung überschreitet damit die Schwelle zur harten Pornografie in erheblichem Masse. Zu berücksichtigen ist je- doch auf der anderen Seite, dass sich der Tatvorwurf auf eine einzelne Videodatei beschränkt, welche an eine einzelne Drittperson weitergeleitet wurde. Es liegen zu- dem keine Hinweise auf eine systematische Verbreitung oder eine gewerbsmäs- sige Vorgehensweise vor. Ebenso hat der Beschuldigte das Video weder selbst hergestellt noch inszeniert oder gefilmt. Unter gesamthafter Würdigung dieser Um- stände ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als leicht einzustufen. 2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte. Er handelte mithin in Kenntnis, dass es sich beim versendeten Video um einen verbotenen kinderpornografischen Inhalt han- delt. Das konkrete Tatmotiv bleibt unbekannt. Altruistische Beweggründe sind je- doch undenkbar und auszuschliessen. Mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 18) ergeben sich aus den Akten aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer pädophilen Neigung. Die Angabe des Beschuldigten, sich zu Kindern sexuell nicht hingezogen zu fühlen (Urk. 14/2 F/A 47; vgl. auch Urk. 4/3 F/A 81), bleibt strafzumessungsneutral. Die Vermeidbarkeit der Tat ist zweifelsohne gegeben. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive deshalb nicht zu relativieren. 2.3. In Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist das Tatverschulden – unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – als insgesamt leicht zu qualifizieren. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Um- stands, dass der Beschuldigte gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug keine
- 31 - Vorstrafen aufweist (Urk. 54), erweist sich die Sanktionierung mit einer Geldstrafe als zweckmässig und schuldangemessen. Eine andere Wertung verbietet im Übri- gen auch wie erwähnt das vorliegend geltende Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Angesichts der vorstehenden Erwägungen erscheint eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen.
3. Täterkomponente 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann vorab ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschul- digte, dass sich seine persönlichen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht verändert hätten. Ergänzend führte er aus, dass derzeit ausschliesslich schwankende Kreditkartenschulden in der Höhe von rund Fr. 6'000.– bestünden. Hinsichtlich seiner Zukunftsplanung gab der Beschuldigte an, diese nicht vom Aus- gang des vorliegenden Verfahrens abhängig zu machen. Er beabsichtige, in den kommenden 2 Jahren weiterhin in Thailand zu verbleiben, insbesondere im Hin- blick auf die noch verbleibende Primarschulzeit des Sohnes seiner Ehefrau. Für die Zeit danach zog er sowohl einen Umzug in eine grössere Stadt im Hinblick auf die weitere Ausbildung des Kindes als auch eine Rückkehr in die Schweiz in Betracht (Prot. II S. 6 ff.). Insgesamt ist festzuhalten, das sich das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral auswirken. 3.2. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (vgl. Urk. 54), ist neutral zu bewerten. 3.3. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Handeln. Somit liegen keine Strafminderungsgründe vor. 3.4. Unter dem Titel der Täterkomponente resultiert damit weder eine Straferhö- hung noch eine Strafreduktion.
- 32 -
4. Höhe des Tagessatzes 4.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– sen- ken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies ge- bieten. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Bemessung der Tagessatz- höhe vom Einkommen des Beschuldigten abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zufliesst. Darunter fallen die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkom- men ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten kön- nen nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Nicht abzugsfähig sind dagegen Wohnkosten, Schulden und grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters aus Abzahlungs- oder Leasingverträgen, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 6.4). 4.2. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe nach Würdigung der finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten auf Fr. 30.– festgelegt (Urk. 41 S. 20). Nachdem sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptver- handlung nicht wesentlich geändert haben (vgl. Prot. II S. 5 ff.), ist auch diesbezüg- lich das Verschlechterungsverbot zu beachten. Die Tagessatzhöhe ist somit auf Fr. 30.– festzusetzen.
5. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe wäre somit eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszufällen. Infolge des geltenden Verschlechterungsver- bots bleibt es indessen bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von
- 33 - 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Anrechnung der bisher erstandenen 2 Tage Haft steht nichts entgegen. VI. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
2. Der Beschuldigte weist, wie bereits erwähnt, keine Vorstrafen auf (Urk. 54). Es ist davon auszugehen, dass er sich sowohl durch das Strafverfahren als auch die auszufällende Geldstrafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft ge- setzeskonform zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 30.– aufzuschieben. Angesichts des zu beachtenden Verbots der re- formatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es beim durch die Vorinstanz gewähr- ten bedingten Vollzug ohnehin sein Bewenden. Dasselbe gilt bezüglich des Ver- zichts auf Anordnung einer Verbindungsbusse. Auch die von der Vorinstanz fest- gelegte Probezeit von 2 Jahren erscheint angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten als angemessen und ist deshalb zu bestätigen. VII. Tätigkeitsverbot
1. Ausgangslage Die Vorinstanz hat ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet (Urk. 41 S. 22-24).
2. Grundlagen 2.1. Gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB verbietet das Gericht jemandem, der wegen ei- ner der unter lit. a-d aufgeführten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder gegen den deswegen eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 aStGB wird von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB erfasst,
- 34 - sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjähri- gen zum Gegenstand hatten. Als Gegenstände und Vorführungen gelten pornogra- fische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände sol- cher Art sowie pornografische Vorführungen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahms- weise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen ei- nes der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkannten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). 2.2. Aufgrund der erstellten Delinquenz ist vorliegend in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszuspre- chen, es sei denn, es wäre ein "besonders leichter Fall" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB zu bejahen, was im Folgenden zu prüfen ist. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie und/oder eine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB, welche einer Prüfung der Ausnahmebestimmung entgegenstünden, beim Beschuldigten unbestrittenermas- sen nicht vorliegen. 2.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB kurz und zutreffend dargelegt (Urk. 41 S. 22 f.), sodass vorab darauf zu verweisen ist. 2.4. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist, dass ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeits-
- 35 - verbot soll die Regel sein (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ist keine besonders leichte Anlasstat gegeben, darf somit auch bei guter Legalprognose nicht auf das Tätigkeitsverbot verzichtet werden (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1 in fine; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom
7. Mai 2025 E. 3.3.2; 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3; 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). 2.5. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustel- len. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden gemäss aktueller Praxis nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können gemäss Botschaft in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgefällt wird) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafdrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen wird). Dies insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwi- schen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.3.2; 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.3; je mit weiteren Hinweisen). 2.6. Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot dann, wenn dem Täter zu- sätzlich zur Qualifikation seiner Tat als besonders leicht eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
- 36 - Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beant- wortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen (BGE 149 IV 161 E. 2.5.5 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.5; je mit weiteren Hinweisen). 2.7. Die Gerichte haben sich bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, in ihrer bisherigen Praxis an folgenden, in der Botschaft umschriebenen Beispielfällen orientiert: Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse); eine Kioskverkäuferin verkauft einem Min- derjährigen ein "Sexheftli"; in einer "WhatsApp-Gruppe" von mehreren 15- bis 18- jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mo- biltelefon belassen; eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der unter 16-jäh- rigen Babysitterin demonstrativ "begrapscht". Aus diesen möglichen Anwendungs- fällen geht hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keiner- lei Bezug zu Pädophilie aufweisen (zum Ganzen: BGE 149 IV 161 E. 2.5.6).
3. Würdigung 3.1. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte eine Video- datei mit kinderpornografischem Material über den Facebook-Messenger an einen anderen Facebook-User versendet. Wie bereits erwähnt, dokumentiert die Video- datei einen schweren sexuellen Übergriff an einem etwa sechsjährigen Mädchen und betrifft damit ein Kind deutlich unterhalb des Schutzalters. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten kein bloss passiver Konsum, sondern eine aktive Weiterver- breitung des Materials vorzuwerfen ist. Durch das Versenden der Videodatei an eine Drittperson trug er zur weiteren Zirkulation des Materials bei und verstärkte damit das fortdauernde Unrecht gegenüber dem dargestellten Kind. Dieser Um-
- 37 - stand verleiht der Tat ein eigenständiges Gewicht und spricht klar gegen die Qua- lifikation als Bagatellfall. Das Tatverschulden ist vorliegend zwar als leicht einzu- stufen. Es ist jedoch keinesfalls als besonders geringfügig zu qualifizieren, was sich bereits in der ausgefällten Strafe von 150 Tagessätzen widerspiegelt. Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte die betreffende Videodatei direktvorsätzlich weiterverbreitete. 3.2. Beim Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB handelt es sich sodann zwar insoweit um einen der leichteren respektive geringfügigeren Tatbestände des Sexualstrafrechts, als dieser kein sogenanntes "Handson"-Delikt sanktioniert, bei dem es zu einem Körperkontakt zwischen Täter und Opfer kommt. Solche Strafta- ten sind indes durchwegs geeignet, "Handson"-Delikte zu fördern, kommt es doch bei der Produktion von Pornografie häufig zur Begehung von solchen Taten. Die abstrakte Strafandrohung der Tatbestandsvariante nach Art. 197 Abs. 4 StGB, die Gegenstände oder Vorführungen tatsächlicher sexueller Handlungen mit Minder- jährigen zum Inhalt haben, sieht aus diesem Grund eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. In objektiver Hinsicht liegt damit ein Delikt vor, wel- ches mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bewehrt ist, weshalb auch aus diesem Grund nicht ohne Weiteres auf einen besonders leichten Fall geschlossen werden kann. 3.3. An dieser Stelle ist insbesondere auch auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_479/2023 vom 21. November 2023 zu verweisen. In jenem Fall ging es um das Herunterladen von 6 Bild- und 2 Filmdateien von eindeutig unter 18-jährigen Mäd- chen in sexuell aufreizender Pose mit Fokus auf deren Geschlechtsteil sowie von einem eindeutig unter 18-jährigen Jungen beim Sexualverkehr mit einem Huhn bzw. einer Ziege. Das Bundesgericht verneinte unter Anführung der beschriebenen Tatumstände und bei Berücksichtigung der deutlich milderen Sanktion (60 Tages- sätze Geldstrafe) das Vorliegen eines besonders leichten Falls. Angesichts des In- halts der vorliegend zu beurteilenden Videodatei, welche schwere sexuelle Über- griffe an einem Mädchen (Penetration mit dem Penis bis zum Samenerguss) doku- mentiert, des Verschuldensprädikats (das immerhin auf "leicht" und nicht auf "be- sonders geringfügig" oder dergleichen lautet), der ausgefällten Geldstrafe von
- 38 - 150 Tagessätzen sowie vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass in casu nicht von einem besonders geringen Verschulden und einer sehr milden Strafe von wenigen Tagessätzen, mithin von einem Delikt mit Bagatellcha- rakter, die Rede sein kann, was für die Annahme eines besonders leichten Falls im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB indessen vorausgesetzt wäre. 3.4. Das Tatmotiv des Beschuldigten blieb vorliegend im Dunkeln. Auch zu be- rücksichtigen ist, dass der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens unge- ständig blieb und weder Einsicht noch Reue in sein unrechtmässiges Handeln zeigte. Zwar bestehen wie erwähnt keine Anhaltspunkte für eine pädophile Nei- gung. Gleichwohl fehlen besondere entlastende Täterkomponenten, welche aus- nahmsweise eine Einstufung als besonders leichter Fall rechtfertigen könnten. Be- sonders ins Gewicht fällt mit der Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Tat als Er- wachsener beging. Zudem verfügte er auch schon im Tatzeitpunkt über eine gefes- tigte Lebensstellung. Anders als in Konstellationen, in denen Jugendliche oder junge Erwachsene im Grenzalter handeln, kann vorliegend weder auf altersbe- dingte Unreife noch auf eine verminderte Einsichtsfähigkeit abgestellt werden. Ge- rade von einer erwachsenen Person mit familiärer Verantwortung ist vielmehr ein erhöhtes Mass an sozialer Sensibilität und normativer Orientierung im Umgang mit sexualisierten Darstellungen von Kindern zu erwarten. Dass der Beschuldigte den- noch eine Videodatei mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes weiterver- breitete, lässt sich weder mit einer situativen Überforderung noch mit einer persön- lich oder affektiv geprägten Ausnahmesituation erklären. Dieser Umstand spricht klar gegen die Annahme eines besonders leichten Falls im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB. 3.5. Nach dem Gesagten kann die zu beurteilende Tat des Beschuldigten nicht als besonders geringfügig eingestuft werden, was allein ein Absehen von der Anord- nung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB rechtfertigen würde. Das vorliegende Delikt ist denn auch nicht mit den in der Bot- schaft oder in der parlamentarischen Beratung diskutierten möglichen Beispielfäl- len für einen Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots vergleichbar. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass die Ausnahmebe-
- 39 - stimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB restriktiv anzuwenden und ein strenger Mass- stab angezeigt ist, mithin das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel zu sein hat, sofern eine Verurteilung zu einer Strafe wegen einer der in Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB genannten Katalogtaten erfolgt (BGE 149 IV 161 E. 2.5.1). 3.6. Mangels Vorliegens eines besonders leichten Falls erübrigt sich eine Prüfung, ob das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geeignet und erforderlich ist, den Beschul- digten von weiteren Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind, denn insofern hat der Gesetzgeber die Prüfung der Verhältnismässigkeit bereits vorweg- genommen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.5.2). Dem Beschuldigten ist zwar durchaus zuzustimmen, dass die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots aufgrund der damit einhergehenden Ein- schränkung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit eine gewisse Härte nach sich zieht. Dies entspricht jedoch dem gesetzgeberischen Willen im Fall der Begehung von Sexualdelikten mit einem bestimmten Schweregrad und ist deshalb hinzunehmen.
4. Fazit Im Ergebnis sind mit der Vorinstanz die Voraussetzungen der Ausnahmebestim- mung von Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht erfüllt, weshalb dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB jede berufliche sowie jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebensläng- lich zu verbieten ist. VIII. Kostenfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss sind die erstinstanzliche Auferlegung der Hälfte der Kos- ten und der Rückforderungsvorbehalt der Verteidigungskosten zur Hälfte gemäss Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheides zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO).
- 40 - 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 2.2. Die amtliche Verteidigung macht mit Honorarnote vom 4. Februar 2026 für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'109.60 (inkl. 8.1 % MWST) geltend (Urk. 56). Der Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Unter Berück- sichtigung der kürzeren als in der Honorarnote antizipierten Dauer der Berufungs- verhandlung ist die amtliche Verteidigung mit gerundet Fr. 3'700.– (inkl. 8.1 % MWST) zu entschädigen. 2.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbeson- dere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1201/2023 vom
19. Mai 2025 E. 3.2; 7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2). Da der Be- schuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstat- tungspflicht des Beschuldigten ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 18. September 2024 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Teilfrei- spruch), 6 (Beschlagnahmungen und Herausgabe) und 7 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 41 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB (Vorfall vom 7. Juni 2020).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tage als durch Haft geleistet gelten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB angeordnet.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST)
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern
- 42 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec MLaw Eggenberger