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SB250103

Fahrlässige Tötung etc.

Zürich OG · 2026-02-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. Oktober 2024 (Urk. 58) wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, der fahrlässigen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 1 VRV sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben.

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und schob den Vollzug der Freiheitstrafe auf, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 58, Dispositivziffern 2 und 3). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Sanktion an (vgl. oben, E. II.1) und verlangt eine Re- duktion der Strafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 74 S. 2). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht einer Verschärfung der Sanktion bzw. der Vollzugsart von vornherein das Verschlechterungsverbot im Weg (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung der konkreten Me- thode und des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313, E. 1.1; BGE 141 IV 61, E. 6.1.2; je m.H.). Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt separat eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (Strafart und Strafhöhe), die bei isolierter Beurteilung verwirkt wäre. In einem zwei- ten Schritt ist innerhalb derjenigen Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen ver- wirkt wären (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse), das schwerste Delikt zu be- stimmen und die dafür verwirkte Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Ungleichartige (Gesamt-)Strafen sind kumulativ zu verhängen.

E. 1.3 Die Vorinstanz hat in Abweichung davon eine (einzige) Strafe für alle erfüllten Tatbestände ausgefällt, da die Einzeltaten zeitlich sowie sachlich derart eng mitein- ander verknüpft seien, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen liessen (Urk. 58 S. 27 f.). Eine Zusammenfassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe erwiese sich in der Praxis zwar als durchaus praktisch, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz aber nicht mehr an- gängig (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4 m.H.a. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteil

- 10 - des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 508). Zwar ist es auch unter dieser Rechtspre- chung nicht gänzlich ausgeschlossen, in Ausnahmefällen Deliktsgruppen zu bilden und mehrere Delikte einheitlich zuzumessen, insbesondere dort, wo eine grosse Anzahl gleichartiger Delikte zu beurteilen ist. Eine (selektive) Aufgabe der Ge- samtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten einer gesetzlich nicht vorgese- henen "Einheitsstrafe" muss aber die Ausnahme bleiben. Vorliegend sind drei zwar eng miteinander verknüpfte, aber dennoch unterschiedliche Tatbestände, welche unterschiedliche Rechtsgüter betreffen, zu beurteilen, sodass sich ein Abrücken von der konkreten Methode nicht rechtfertigt und kein Grund für eine einheitliche Strafzumessung besteht.

E. 1.4 Es ist folglich in einem ersten Schritt für sämtliche Delikte je einzeln eine hy- pothetische Einzelstrafe festzusetzen, wie sie bei isolierter Beurteilung der betref- fenden Straftaten ausgefällt würde, und in einem zweiten Schritt für die gleicharti- gen Strafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

E. 1.5 Als Delikte sind vorliegend drei Vergehen zu sanktionieren; fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Bei allen drei Delikten erstreckt sich der ordentliche Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, a.a.O., N 485). Dies ist vorliegend - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 58 S. 26) - die fahrlässige Tötung.

E. 1.6 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. unten, E. III.2), ist als Einsatzstrafe für die fahrlässige Tötung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Aufgrund dessen, dass die beiden Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Rahmen desselben Un- fallgeschehens begangen wurden, erscheint es zweckmässig, auch für diese je eine Freiheitsstrafe auszufällen. Damit ist die Einsatzstrafe für die fahrlässige Tö-

- 11 - tung aufgrund der Gleichartigkeit der für die Strassenverkehrsdelikte verwirkten Strafen unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen.

2. Fahrlässige Tötung

E. 2 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 54). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 57/2) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Februar 2025 innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO seine Berufungserklä- rung ein (Urk. 60). Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2025 wurde den Privatklä- gerinnen und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begrün- det ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 62). Mit Eingabe vom

E. 2.1 Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte sein Fahrzeug nachts bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen zu- folge Regen auf eine unübersichtliche Autobahneinfahrt lenkte und dabei den übri- gen Verkehrsteilnehmern und den konkreten Verkehrsverhältnissen nicht die not- wendige Aufmerksamkeit schenkte. So konzentrierte er sich zwecks Einspurens in erster Linie auf den Verkehr auf der Normalspur und den Verkehr hinter ihm und liess dabei die Fahrbahn vor ihm ausser Acht. Dieses Verhalten stellt eine nicht unerhebliche Verletzung seiner Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr dar. Darüber hinaus hat er als Folge dieser Unaufmerksamkeit seine Geschwindigkeit nicht den konkreten Verhältnissen angepasst und war aus diesem Grund nicht in der Lage, adäquat auf die Gefahrensituation zu reagieren. Hinzu kommt, dass er die verfah- rensgegenständliche Fahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss getätigt hat, was das Verschulden deutlich erhöht. Die vom Beschuldigten dadurch verursachte Kollision auf dem Beschleunigungsstreifen zunächst mit dem stillstehenden Mercedes und hernach mit dem Geschädigten †D._____ führte zum Tod des Letzteren. Das Le- ben eines Menschen ist das höchste Rechtsgut und dessen Auslöschung wiegt schwer. Zu beachten ist aber, dass die Erfüllung des Straftatbestandes der fahrläs- sigen Tötung den Tod eines Menschen gerade voraussetzt, weshalb sich der Tod von †D._____ nicht zusätzlich straferhöhend auswirkt. Das tragische Ereignis war vermeidbar, hätte der Beschuldigte sich doch ohne Weiteres rechtskonform verhal- ten können. Zu seinen Gunsten ist festzuhalten, dass es nicht aufgrund eines wag- halsigen Fahrmanövers oder eines aggressiven Fahrstils zur Kollision gekommen ist. Vielmehr liess der alkoholisierte Beschuldigte die nötige Aufmerksamkeit ver- missen und wurde vom vorangehenden Unfallereignis resp. den auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugen und Personen überrascht. Irrelevant sind demgegenüber die Überlegungen der Vorinstanz und der Verteidigung hinsichtlich eines Mitver- schuldens des Unfallopfers aufgrund seines verkehrswidrigen und selbstgefähr- denden Verhaltens (Urk. 58 S. 29, Urk. 74 S. 4 ff.), weil das Strafrecht keine Ver-

- 12 - schuldenskompensation kennt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_317/2011 vom

16. September 2011 E. 1.7 und 6S.301/2003 vom 4. November 2003 E. 4; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB170137 vom 13. November 2018 E. V.3.1.4 und SB120375 vom 2. April 2013 E. IV.2.2.2). Mit anderen Worten ist das Verschulden des Beschuldigten separat zu beurteilen und wird durch ein allfäl- liges Selbstverschulden des Unfallopfers nicht relativiert. Demzufolge haben die von der Verteidigung angeführten Umstände, welche das Selbstverschulden des Unfallopfers belegen sollen (Urk. 74 S. 6 ff.), bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten unberücksichtigt zu bleiben. Allerdings sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum Verhalten der übrigen Unfallbeteiligten nicht völlig ausser Acht zu lassen. So hat bei der Beurteilung des Tatverschuldens durchaus miteinzuflies- sen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles durch das Verhalten der anderen Unfallbeteiligten stark erhöht wurde. Auch wenn das Mitverschulden des Unfallop- fers den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem tödlichen Unfall nicht zu unterbrechen vermochte, ist doch verschuldensrela- tivierend zu berücksichtigen, dass der Kausalverlauf dadurch, dass sich †D._____ zu Fuss im Bereich des Übergangs von der Beschleunigungs- auf die Normalspur auf einer Autobahn befunden hat, die Unfallstelle von den Unfallbeteiligten der Streifkollision nicht ausreichend abgesichert und kein Pannendreieck aufgestellt worden war, stark beeinflusst wurde.

E. 2.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar die Folgen seiner unvorsichtigen Unaufmerksamkeit beim Befahren des Beschleuni- gungsstreifens nicht bedacht hat, sein Verhalten in Bezug auf das Fahren unter Alkoholeinfluss aber keine blosse Unachtsamkeit, sondern ein bewusstes Hinweg- setzen über eine elementare Verkehrsregel darstellt. Zu seinen Gunsten zu beach- ten ist indessen auch, dass die Grenze zur eventualvorsätzlichen Tatbegehung weit entfernt ist.

E. 2.3 Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe im Grenzbereich zwischen dem unteren und dem mittleren Drittel auf

E. 6 März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils, verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 64). Die Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft wurde am 29. Dezember 2025 in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1340/2024 vom 28. November 2025 E. 3.3 zur Berufungsverhandlung vorgela- den (Urk. 66, Art. 405 Abs. 3 StPO).

3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und Staatsan- walt MLaw E._____ als Vertretung der Anklage (Prot. II S. 4).

- 8 - II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, ob- schon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-)rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-Bähler, 3. Auflage 2023, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte wandte sich mit seiner Berufungserklärung gegen die Dispositiv- ziffern 1 (Schuldpunkt) und 2 (Strafe). Anlässlich der Berufungserklärung stellte er klar, dass lediglich die Strafzumessung (Dispositivziffer 2) angefochten werde. Der Schuldspruch werde anerkannt (Prot. II S. 5 f.). Als mitangefochten gilt die Dispo- sitivziffer 3, da diese den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe regelt. Das vor- instanzliche Urteil ist folglich mit Bezug auf die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Sicherstellungen), 5 und 6 (Zivilpunkte), 7 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung), 8 und 9 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) sowie 10-13 (Kos- tendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

2. Weil ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und weil keine Anschlussberufung erhoben wurde, darf der vorinstanzliche Entscheid grundsätz- lich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reforma- tio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; 141 IV 249, E. 1.3.1; 138 IV 81, E. 2.2, je m.w.H.).

- 9 - III. Sanktion

1. Vorbemerkungen

E. 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei dieser Strafhöhe kommt die Ausfällung einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB).

- 13 -

3. Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln 3.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gleich mehrere elementare Verkehrsregeln verletzt hat. Er hat die vorangegangene Streifkollision resp. die aufgrund dessen auf dem Beschleunigungsstreifen abgestellten Unfall- fahrzeuge trotz eingeschalteter Warnblinker nicht bzw. zu spät bemerkt. Es herrschten aufgrund des anhaltenden Regens schlechte Witterungsbedingungen und es war dunkel. Die befahrene Strecke war unübersichtlich und es herrschte ein hohes Verkehrsaufkommen. All das hätte den Beschuldigten zur erhöhten Auf- merksamkeit veranlassen müssen. Indem er unter diesen Umständen sein Fahr- zeug auf dem Beschleunigungsstreifen auf 78 km/h beschleunigte, ohne dabei die Fahrbahn vor ihm ausreichend im Blick zu haben, schuf er eine ernstliche Verlet- zungsgefahr für die Beteiligten der vorangegangenen Streifkollision sowie für die weiteren Verkehrsteilnehmer. Tatsächlich ist er mit seinem Fahrzeug mit dem Heck des stillstehenden Mercedes kollidiert und hat in der Folge sinnlos den Tod eines Menschen verursacht. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bloss fahrlässig gehandelt hat, was das Tatverschulden relativiert. Mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fahrt nach einem langen und an- strengenden Tag in Angriff genommen hatte. Er war seit 05:30 Uhr wach, hatte den Sohn in die Kinderkrippe gebracht, den ganzen Tag gearbeitet und anschliessend während über 1.5 Stunden seine Wohnung 25 potentiellen Nachmietern gezeigt. Anschliessend hat er zusammen mit seiner Frau den bevorstehenden Umzug vor- bereitet, den Sohn ins Bett gebracht und hat dann um ca. 22:00 Uhr das Haus nochmals verlassen, um im F._____ etwas zu essen. All dies tat der Beschuldigte, nachdem er die zwei Tage zuvor krank und nach eigenen Angaben am Unfalltag noch geschwächt gewesen sei. Auch habe er am Unfalltag noch Medikamente ge- gen die Erkältungssymptome eingenommen. All diese Umstände hätten den Be- schuldigten zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen, gerade in Kombination mit Alkohol. Für die Autofahrt in diesem Zustand sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich.

- 14 - 3.3. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden als gerade noch leicht zu bezeichnen. Hierfür erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 2 Mo- naten Freiheitsstrafe angemessen.

4. Fahren in fahrunfähigem Zustand 4.1. Der Beschuldigte wies eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.07 Gewichtspromillen auf (Urk. 7/15), was den zulässigen Schwellenwert deutlich übersteigt. In diesem Zustand fuhr der Beschuldigte bei Dunkelheit und schlechten Witterungsbedingungen auf die Autobahn, auf welcher aufgrund des Wochenendes ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Obwohl der Beschuldigte um die ge- nannten Umstände wusste, trat er die verfahrensgegenständliche Fahrt ohne Not an. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, abzuwarten, bis der Blutalkohol abgebaut war oder von Vornherein ganz auf die Fahrt zu verzichten. Zu seinen Gunsten ist festzuhalten, dass es sich um eine verhältnismässig kurze Strecke han- delte, wollte er doch vom F._____ nach Hause nach G._____, was einer Distanz von 18 Kilometer entsprach, welche er gut kannte. Zudem befanden sich keine wei- teren Personen in seinem Fahrzeug. 4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätz- lich. Er befand sich auf dem Rückweg vom F._____, wo er etwas gegessen hatte und nach Hause wollte. Aufgrund des nicht unerheblichen Alkoholeinflusses konnte und musste ihm klar sein, dass er nicht mehr fahrfähig war. Indem er trotzdem den Nachhauseweg antrat, handelte er verantwortungslos und aus egoistischen Be- weggründen. 4.3. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 2 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 15 -

5. Zwischenfazit 5.1. Da für sämtliche Delikte je einzeln eine hypothetische Einzelstrafe in Form einer Freiheitsstrafe auszufällen wäre, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamts- trafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Ver- schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tra- gen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu ver- anschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2.). 5.2. Die Delikte der groben Verkehrsregelverletzung sowie des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand stehen in einem äusserst engen sachlichen, persönlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der fahrlässigen Tötung. Viele Teilaspekte der Ver- schuldensbewertung wurden im Rahmen der Tatschwere der fahrlässigen Tötung bereits abgedeckt. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion der Einzelstrafen im Rahmen der Asperation um je 50%, was zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 2 Monate führt. Gesamthaft erscheint damit eine Freiheitstrafe von

E. 12 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

6. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und dem Ge- ständnis hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 58 S. 30 f.). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass diese Umstände allesamt als strafzumessungsneutral zu werten sind, zumal das Geständnis, weil es nur den äusseren Sachverhalt bzw. den objektiven Tatbestand betrifft, weder von Reue ge- tragen ist, noch die Untersuchung massgeblich vereinfacht hat. So führte der Be- schuldigte auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er sich nicht erklären könne, wieso er im Tatzeitpunkt Alkohol im Blut gehabt habe. Er habe an diesem Abend nichts getrunken (Prot. II S. 10). Eine besondere Strafempfindlich-

- 16 - keit, wie sie von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 74 S. 11), ist nicht auszumachen. Dafür, dass der Beschuldigte durch das Ereignis selber schwer trau- matisiert worden sein soll, wie es die Verteidigung vorbringt (a.a.O.), finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte.

7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus- zusprechen ist. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich der von der Verteidigung angeführte "Horgener Fall aus dem Jahre 2023" (Urk. 74 S. 5 und Urk. 75/1-2) in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Prot. II. S. 11) nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen lässt.

8. Vollzug Der Vollzug der Strafe ist unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). In Bezug auf diese beiden Punkte wäre eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids schon aufgrund des Ver- schlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1). Vor- liegend obsiegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf eine Reduktion der Frei- heitsstrafe von 16 auf 10 Monate zu zwei Dritteln. Folgerichtig sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung

- 17 - und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, zu einem Drittel aufzuerlegen. Zu zwei Dritteln sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 5'600.– inkl. 8,1 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 76) und der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Betrag von Fr. 416.25 inkl. 8,1 % Mehrwertsteuer (Urk. 72) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von einem Drittel vorbehalten.

3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte der Privatklägerin 1 für deren Vertre- tung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Der Vertreter der Privatklägerin 1 macht im Berufungsverfahren pauschal einen Aufwand von Fr. 250.– inklusive Spesen und Mehrwertsteuer geltend (Urk. 68). Vor dem Hintergrund, dass der Privatklägervertreter auf Anschlussberufung verzichtet und lediglich den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides stellte (Urk. 67 f.), erscheint dieser Aufwand als angemessen. Der Beschuldigte ist dem- nach zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 100.–, inklusive Spesen und 8,1% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. Oktober 2024 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Si- cherstellungen), 5 und 6 (Zivilpunkte), 7 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung), 8 und 9 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) sowie 10-13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte wird mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. - 18 -
  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 416.25 bisherige unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, wer- den zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das Berufungsver- fahren eine reduzierte pauschale Prozessentschädigung von Fr. 100.– (inkl. Spesen und 8,1 % MWST) zu bezahlen.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  den Vertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 1 den bisherigen Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Vertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 1 - 19 - den bisherigen Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilungen gemäss Dispositiv-  ziffer 4 des angefochtenen Urteils) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen (PIN Nr. …, Halter-Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250103-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Ersatzoberrichterin lic. iur. Stünzi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 6. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie

1. B._____,

2. C._____, Privatklägerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 2 bisher unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend fahrlässige Tötung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

24. Oktober 2024 (DG240098)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Juni 2024 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB,  der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 1 VRV sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a  SVG.

2. Der Beschuldigte wird mit 16 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die sichergestellten und beim FOR unter der Referenznummer K230225- 020/84769835 lagernden Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen. Ausgenommen hiervon sind die unter den Asservaten-Nr. A017'126'033, A017'126'044, A017'126'055, A017'126'066, A017'126'077, A017'125'483, A017'126'088, A017'126'102 und A017'126'099 lagernden Kleider, Schuhe und die Brille von †D._____. Diese sind seinen Angehörigen auf erstes Ver- langen innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben. Wird die Herausgabe der genannten Gegenstände nicht innert Frist verlangt, wer- den sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 4 -

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis ge- genüber der Privatklägerin C._____ dem Grundsatz nach genugtuungspflich- tig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Genugtuungsanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird zu der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 7'187.15 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 11'871.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.

8. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ mit Fr. 6'500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Ausla- gen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin C._____ mit Fr. 4'250.– (inkl. Mehrwertsteuer und Ausla- gen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'700.80 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 19'058.30 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 17'803.75 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 4'422.– Auslagen Untersuchung Fr. 6'500.– unentgeltliche Rechtsvertretung (RA Y1._____) Fr. 4'250.– unentgeltliche Rechtsvertretung (RA Y2._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 5 -

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen, werden dem Beschuldigten aufer- legt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 2)

1. Es sei das Urteil der Vorinstanz in den Ziff. 1. und 2. aufzuheben und der Berufungskläger sei der fahrlässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB, der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des Fahrens im fahrunfähigen Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen und mit einer be- dingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu bestrafen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt./zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 64 und Prot. II S. 10 f., sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Urk. 67 und Urk. 68, sinngemäss)

1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 -

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger auf- zuerlegen und er sei zu verpflichten der Privatklägerin 1, B._____, eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 250.–, inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. Oktober 2024 (Urk. 58) wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, der fahrlässigen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 4 Abs. 1 VRV sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben.

2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 54). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 57/2) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Februar 2025 innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO seine Berufungserklä- rung ein (Urk. 60). Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2025 wurde den Privatklä- gerinnen und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begrün- det ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 62). Mit Eingabe vom

6. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils, verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 64). Die Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft wurde am 29. Dezember 2025 in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1340/2024 vom 28. November 2025 E. 3.3 zur Berufungsverhandlung vorgela- den (Urk. 66, Art. 405 Abs. 3 StPO).

3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und Staatsan- walt MLaw E._____ als Vertretung der Anklage (Prot. II S. 4).

- 8 - II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, ob- schon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-)rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden (BSK StPO-Bähler, 3. Auflage 2023, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte wandte sich mit seiner Berufungserklärung gegen die Dispositiv- ziffern 1 (Schuldpunkt) und 2 (Strafe). Anlässlich der Berufungserklärung stellte er klar, dass lediglich die Strafzumessung (Dispositivziffer 2) angefochten werde. Der Schuldspruch werde anerkannt (Prot. II S. 5 f.). Als mitangefochten gilt die Dispo- sitivziffer 3, da diese den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe regelt. Das vor- instanzliche Urteil ist folglich mit Bezug auf die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Sicherstellungen), 5 und 6 (Zivilpunkte), 7 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung), 8 und 9 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) sowie 10-13 (Kos- tendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.

2. Weil ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und weil keine Anschlussberufung erhoben wurde, darf der vorinstanzliche Entscheid grundsätz- lich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reforma- tio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; 141 IV 249, E. 1.3.1; 138 IV 81, E. 2.2, je m.w.H.).

- 9 - III. Sanktion

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und schob den Vollzug der Freiheitstrafe auf, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 58, Dispositivziffern 2 und 3). Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Sanktion an (vgl. oben, E. II.1) und verlangt eine Re- duktion der Strafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 74 S. 2). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht einer Verschärfung der Sanktion bzw. der Vollzugsart von vornherein das Verschlechterungsverbot im Weg (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung der konkreten Me- thode und des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313, E. 1.1; BGE 141 IV 61, E. 6.1.2; je m.H.). Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt separat eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (Strafart und Strafhöhe), die bei isolierter Beurteilung verwirkt wäre. In einem zwei- ten Schritt ist innerhalb derjenigen Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen ver- wirkt wären (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse), das schwerste Delikt zu be- stimmen und die dafür verwirkte Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Ungleichartige (Gesamt-)Strafen sind kumulativ zu verhängen. 1.3. Die Vorinstanz hat in Abweichung davon eine (einzige) Strafe für alle erfüllten Tatbestände ausgefällt, da die Einzeltaten zeitlich sowie sachlich derart eng mitein- ander verknüpft seien, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen liessen (Urk. 58 S. 27 f.). Eine Zusammenfassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe erwiese sich in der Praxis zwar als durchaus praktisch, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz aber nicht mehr an- gängig (BGE 144 IV 217, E. 3.5.4 m.H.a. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteil

- 10 - des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 508). Zwar ist es auch unter dieser Rechtspre- chung nicht gänzlich ausgeschlossen, in Ausnahmefällen Deliktsgruppen zu bilden und mehrere Delikte einheitlich zuzumessen, insbesondere dort, wo eine grosse Anzahl gleichartiger Delikte zu beurteilen ist. Eine (selektive) Aufgabe der Ge- samtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten einer gesetzlich nicht vorgese- henen "Einheitsstrafe" muss aber die Ausnahme bleiben. Vorliegend sind drei zwar eng miteinander verknüpfte, aber dennoch unterschiedliche Tatbestände, welche unterschiedliche Rechtsgüter betreffen, zu beurteilen, sodass sich ein Abrücken von der konkreten Methode nicht rechtfertigt und kein Grund für eine einheitliche Strafzumessung besteht. 1.4. Es ist folglich in einem ersten Schritt für sämtliche Delikte je einzeln eine hy- pothetische Einzelstrafe festzusetzen, wie sie bei isolierter Beurteilung der betref- fenden Straftaten ausgefällt würde, und in einem zweiten Schritt für die gleicharti- gen Strafen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. 1.5. Als Delikte sind vorliegend drei Vergehen zu sanktionieren; fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB, fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Bei allen drei Delikten erstreckt sich der ordentliche Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, a.a.O., N 485). Dies ist vorliegend - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 58 S. 26) - die fahrlässige Tötung. 1.6. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. unten, E. III.2), ist als Einsatzstrafe für die fahrlässige Tötung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Aufgrund dessen, dass die beiden Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Rahmen desselben Un- fallgeschehens begangen wurden, erscheint es zweckmässig, auch für diese je eine Freiheitsstrafe auszufällen. Damit ist die Einsatzstrafe für die fahrlässige Tö-

- 11 - tung aufgrund der Gleichartigkeit der für die Strassenverkehrsdelikte verwirkten Strafen unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen.

2. Fahrlässige Tötung 2.1. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte sein Fahrzeug nachts bei Dunkelheit und schlechten Sichtverhältnissen zu- folge Regen auf eine unübersichtliche Autobahneinfahrt lenkte und dabei den übri- gen Verkehrsteilnehmern und den konkreten Verkehrsverhältnissen nicht die not- wendige Aufmerksamkeit schenkte. So konzentrierte er sich zwecks Einspurens in erster Linie auf den Verkehr auf der Normalspur und den Verkehr hinter ihm und liess dabei die Fahrbahn vor ihm ausser Acht. Dieses Verhalten stellt eine nicht unerhebliche Verletzung seiner Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr dar. Darüber hinaus hat er als Folge dieser Unaufmerksamkeit seine Geschwindigkeit nicht den konkreten Verhältnissen angepasst und war aus diesem Grund nicht in der Lage, adäquat auf die Gefahrensituation zu reagieren. Hinzu kommt, dass er die verfah- rensgegenständliche Fahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss getätigt hat, was das Verschulden deutlich erhöht. Die vom Beschuldigten dadurch verursachte Kollision auf dem Beschleunigungsstreifen zunächst mit dem stillstehenden Mercedes und hernach mit dem Geschädigten †D._____ führte zum Tod des Letzteren. Das Le- ben eines Menschen ist das höchste Rechtsgut und dessen Auslöschung wiegt schwer. Zu beachten ist aber, dass die Erfüllung des Straftatbestandes der fahrläs- sigen Tötung den Tod eines Menschen gerade voraussetzt, weshalb sich der Tod von †D._____ nicht zusätzlich straferhöhend auswirkt. Das tragische Ereignis war vermeidbar, hätte der Beschuldigte sich doch ohne Weiteres rechtskonform verhal- ten können. Zu seinen Gunsten ist festzuhalten, dass es nicht aufgrund eines wag- halsigen Fahrmanövers oder eines aggressiven Fahrstils zur Kollision gekommen ist. Vielmehr liess der alkoholisierte Beschuldigte die nötige Aufmerksamkeit ver- missen und wurde vom vorangehenden Unfallereignis resp. den auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugen und Personen überrascht. Irrelevant sind demgegenüber die Überlegungen der Vorinstanz und der Verteidigung hinsichtlich eines Mitver- schuldens des Unfallopfers aufgrund seines verkehrswidrigen und selbstgefähr- denden Verhaltens (Urk. 58 S. 29, Urk. 74 S. 4 ff.), weil das Strafrecht keine Ver-

- 12 - schuldenskompensation kennt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_317/2011 vom

16. September 2011 E. 1.7 und 6S.301/2003 vom 4. November 2003 E. 4; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB170137 vom 13. November 2018 E. V.3.1.4 und SB120375 vom 2. April 2013 E. IV.2.2.2). Mit anderen Worten ist das Verschulden des Beschuldigten separat zu beurteilen und wird durch ein allfäl- liges Selbstverschulden des Unfallopfers nicht relativiert. Demzufolge haben die von der Verteidigung angeführten Umstände, welche das Selbstverschulden des Unfallopfers belegen sollen (Urk. 74 S. 6 ff.), bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschuldigten unberücksichtigt zu bleiben. Allerdings sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum Verhalten der übrigen Unfallbeteiligten nicht völlig ausser Acht zu lassen. So hat bei der Beurteilung des Tatverschuldens durchaus miteinzuflies- sen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Unfalles durch das Verhalten der anderen Unfallbeteiligten stark erhöht wurde. Auch wenn das Mitverschulden des Unfallop- fers den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem tödlichen Unfall nicht zu unterbrechen vermochte, ist doch verschuldensrela- tivierend zu berücksichtigen, dass der Kausalverlauf dadurch, dass sich †D._____ zu Fuss im Bereich des Übergangs von der Beschleunigungs- auf die Normalspur auf einer Autobahn befunden hat, die Unfallstelle von den Unfallbeteiligten der Streifkollision nicht ausreichend abgesichert und kein Pannendreieck aufgestellt worden war, stark beeinflusst wurde. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar die Folgen seiner unvorsichtigen Unaufmerksamkeit beim Befahren des Beschleuni- gungsstreifens nicht bedacht hat, sein Verhalten in Bezug auf das Fahren unter Alkoholeinfluss aber keine blosse Unachtsamkeit, sondern ein bewusstes Hinweg- setzen über eine elementare Verkehrsregel darstellt. Zu seinen Gunsten zu beach- ten ist indessen auch, dass die Grenze zur eventualvorsätzlichen Tatbegehung weit entfernt ist. 2.3. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe im Grenzbereich zwischen dem unteren und dem mittleren Drittel auf 10 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei dieser Strafhöhe kommt die Ausfällung einer Geldstrafe nicht mehr in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB).

- 13 -

3. Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln 3.1. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gleich mehrere elementare Verkehrsregeln verletzt hat. Er hat die vorangegangene Streifkollision resp. die aufgrund dessen auf dem Beschleunigungsstreifen abgestellten Unfall- fahrzeuge trotz eingeschalteter Warnblinker nicht bzw. zu spät bemerkt. Es herrschten aufgrund des anhaltenden Regens schlechte Witterungsbedingungen und es war dunkel. Die befahrene Strecke war unübersichtlich und es herrschte ein hohes Verkehrsaufkommen. All das hätte den Beschuldigten zur erhöhten Auf- merksamkeit veranlassen müssen. Indem er unter diesen Umständen sein Fahr- zeug auf dem Beschleunigungsstreifen auf 78 km/h beschleunigte, ohne dabei die Fahrbahn vor ihm ausreichend im Blick zu haben, schuf er eine ernstliche Verlet- zungsgefahr für die Beteiligten der vorangegangenen Streifkollision sowie für die weiteren Verkehrsteilnehmer. Tatsächlich ist er mit seinem Fahrzeug mit dem Heck des stillstehenden Mercedes kollidiert und hat in der Folge sinnlos den Tod eines Menschen verursacht. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bloss fahrlässig gehandelt hat, was das Tatverschulden relativiert. Mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fahrt nach einem langen und an- strengenden Tag in Angriff genommen hatte. Er war seit 05:30 Uhr wach, hatte den Sohn in die Kinderkrippe gebracht, den ganzen Tag gearbeitet und anschliessend während über 1.5 Stunden seine Wohnung 25 potentiellen Nachmietern gezeigt. Anschliessend hat er zusammen mit seiner Frau den bevorstehenden Umzug vor- bereitet, den Sohn ins Bett gebracht und hat dann um ca. 22:00 Uhr das Haus nochmals verlassen, um im F._____ etwas zu essen. All dies tat der Beschuldigte, nachdem er die zwei Tage zuvor krank und nach eigenen Angaben am Unfalltag noch geschwächt gewesen sei. Auch habe er am Unfalltag noch Medikamente ge- gen die Erkältungssymptome eingenommen. All diese Umstände hätten den Be- schuldigten zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen, gerade in Kombination mit Alkohol. Für die Autofahrt in diesem Zustand sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich.

- 14 - 3.3. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden als gerade noch leicht zu bezeichnen. Hierfür erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 2 Mo- naten Freiheitsstrafe angemessen.

4. Fahren in fahrunfähigem Zustand 4.1. Der Beschuldigte wies eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.07 Gewichtspromillen auf (Urk. 7/15), was den zulässigen Schwellenwert deutlich übersteigt. In diesem Zustand fuhr der Beschuldigte bei Dunkelheit und schlechten Witterungsbedingungen auf die Autobahn, auf welcher aufgrund des Wochenendes ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Obwohl der Beschuldigte um die ge- nannten Umstände wusste, trat er die verfahrensgegenständliche Fahrt ohne Not an. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, abzuwarten, bis der Blutalkohol abgebaut war oder von Vornherein ganz auf die Fahrt zu verzichten. Zu seinen Gunsten ist festzuhalten, dass es sich um eine verhältnismässig kurze Strecke han- delte, wollte er doch vom F._____ nach Hause nach G._____, was einer Distanz von 18 Kilometer entsprach, welche er gut kannte. Zudem befanden sich keine wei- teren Personen in seinem Fahrzeug. 4.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätz- lich. Er befand sich auf dem Rückweg vom F._____, wo er etwas gegessen hatte und nach Hause wollte. Aufgrund des nicht unerheblichen Alkoholeinflusses konnte und musste ihm klar sein, dass er nicht mehr fahrfähig war. Indem er trotzdem den Nachhauseweg antrat, handelte er verantwortungslos und aus egoistischen Be- weggründen. 4.3. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen und die Einzelstrafe auf 2 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 15 -

5. Zwischenfazit 5.1. Da für sämtliche Delikte je einzeln eine hypothetische Einzelstrafe in Form einer Freiheitsstrafe auszufällen wäre, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamts- trafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Ver- schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tra- gen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu ver- anschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2.). 5.2. Die Delikte der groben Verkehrsregelverletzung sowie des Fahrens in fahrun- fähigem Zustand stehen in einem äusserst engen sachlichen, persönlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der fahrlässigen Tötung. Viele Teilaspekte der Ver- schuldensbewertung wurden im Rahmen der Tatschwere der fahrlässigen Tötung bereits abgedeckt. Es rechtfertigt sich daher eine Reduktion der Einzelstrafen im Rahmen der Asperation um je 50%, was zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 2 Monate führt. Gesamthaft erscheint damit eine Freiheitstrafe von 12 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

6. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst auf die zutreffenden vorinstanzli- chen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und dem Ge- ständnis hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 58 S. 30 f.). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass diese Umstände allesamt als strafzumessungsneutral zu werten sind, zumal das Geständnis, weil es nur den äusseren Sachverhalt bzw. den objektiven Tatbestand betrifft, weder von Reue ge- tragen ist, noch die Untersuchung massgeblich vereinfacht hat. So führte der Be- schuldigte auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er sich nicht erklären könne, wieso er im Tatzeitpunkt Alkohol im Blut gehabt habe. Er habe an diesem Abend nichts getrunken (Prot. II S. 10). Eine besondere Strafempfindlich-

- 16 - keit, wie sie von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 74 S. 11), ist nicht auszumachen. Dafür, dass der Beschuldigte durch das Ereignis selber schwer trau- matisiert worden sein soll, wie es die Verteidigung vorbringt (a.a.O.), finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte.

7. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus- zusprechen ist. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich der von der Verteidigung angeführte "Horgener Fall aus dem Jahre 2023" (Urk. 74 S. 5 und Urk. 75/1-2) in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Prot. II. S. 11) nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen lässt.

8. Vollzug Der Vollzug der Strafe ist unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). In Bezug auf diese beiden Punkte wäre eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids schon aufgrund des Ver- schlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. b sowie § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt bzw. unterliegt, hängt davon ab, in wel- chem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1). Vor- liegend obsiegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf eine Reduktion der Frei- heitsstrafe von 16 auf 10 Monate zu zwei Dritteln. Folgerichtig sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung

- 17 - und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, zu einem Drittel aufzuerlegen. Zu zwei Dritteln sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 5'600.– inkl. 8,1 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 76) und der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Betrag von Fr. 416.25 inkl. 8,1 % Mehrwertsteuer (Urk. 72) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von einem Drittel vorbehalten.

3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte der Privatklägerin 1 für deren Vertre- tung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Der Vertreter der Privatklägerin 1 macht im Berufungsverfahren pauschal einen Aufwand von Fr. 250.– inklusive Spesen und Mehrwertsteuer geltend (Urk. 68). Vor dem Hintergrund, dass der Privatklägervertreter auf Anschlussberufung verzichtet und lediglich den Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides stellte (Urk. 67 f.), erscheint dieser Aufwand als angemessen. Der Beschuldigte ist dem- nach zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 100.–, inklusive Spesen und 8,1% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. Oktober 2024 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Si- cherstellungen), 5 und 6 (Zivilpunkte), 7 (Entschädigung amtliche Verteidi- gung), 8 und 9 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) sowie 10-13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bestraft.

- 18 -

2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 416.25 bisherige unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 2

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung, wer- den zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das Berufungsver- fahren eine reduzierte pauschale Prozessentschädigung von Fr. 100.– (inkl. Spesen und 8,1 % MWST) zu bezahlen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  den Vertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 1 den bisherigen Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Vertreter der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin 1

- 19 - den bisherigen Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zu-  handen der Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilungen gemäss Dispositiv-  ziffer 4 des angefochtenen Urteils) das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen (PIN Nr. …, Halter-Nr. …) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 6. Februar 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard