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SB250091

Mord etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Zürich OG · 2025-09-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (72 Absätze)

E. 1 Gestützt auf die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) vom 3. Juni 2020 (Urk. 301) fällte das Bezirksgericht Meilen am 24. September 2020 das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Meilen sei auf die ausführlichen Erwägungen dazu im genannten Urteil verwiesen (Urk. 407 S. 8-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend wird Folgendes festgehalten: Nachdem †G._____, geb. tt. Juli 1943, am Sonntag, 21. August 2016, ca. 10.15 Uhr, von ihrem Sohn leblos auf ih- rem Bett in ihrer Liegenschaft „H._____ [Strasse] 2“ in I._____ aufgefunden wor- den war, erhob die Staatsanwaltschaft am 26. August 2019 Anklage gegen A._____ (Beschuldigter 1), B._____ (Beschuldigte 2), C._____ (Beschuldigter 3) und F._____ (Beschuldigter 4) betreffend Mord etc. (Urk. 76). Am 3. Juni 2020 reichte die Staatsanwaltschaft alsdann ihre bezüglich der Beschuldigten 2 er- gänzte Anklageschrift bei der Vorinstanz ein (Urk. 301). Gemäss Haupt-Anklage- vorwurf soll †G._____ in den frühen Morgenstunden des 20. August 2016 an ih- rem Wohnort in I._____ Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sein (Tod mut- masslich durch Ersticken). Die Beschuldigte 2 soll den Beschuldigten 1 an einem nicht näher bekannten Datum zum Mord angestiftet haben, worauf dieser die Tat zusammen mit dem Beschuldigten 3 begangen habe. Für die Tötung habe die Be- schuldigte 2 den Beschuldigten 1 und 3 einen Barbetrag von Fr. 300'000.– in Aus- sicht gestellt, wobei es infolge ihrer Verhaftung nicht zur Auszahlung kam. Anläss- lich dieser Tat hätten die Beschuldigten 1 und 3 Wertgegenstände wie Uhren und Geld sowie Bankkarten des Opfers behändigt, weshalb ihnen die Staatsanwalt- schaft gleichzeitig auch Raub und der Beschuldigten 2 (eventualiter) Gehilfen- schaft zu Raub vorwirft (Urk. 76 S. 7-9; Urk. 301 S. 7 f.). Weiter werden den ins- gesamt vier Beschuldigten auch andere Delikte wie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht, Entwendung zum Gebrauch etc., Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage und Sachbeschädigung vorgeworfen. Zu den Details wird auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 76 resp. 301).

- 16 -

E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 1.1.1 Im Wesentlichen und stark zusammengefasst macht er geltend, dass der festgestellte Sachverhalt betreffend den Mord die Annahme eines sehr schweren objektiven Tatverschuldens nicht zulasse, zumal die Berufungsinstanz vorliegend nicht aufgezeigt habe, warum von einem besonders heimtückischen Vorgehen, resp. einer besonders intensiven Skrupellosigkeit, auszugehen sei. Das sehr schwere objektive Tatverschulden lasse sich nicht mit der Tatausführung begrün- den, auch weil diesbezüglich von den erstinstanzlichen Feststellungen abgewi- chen werde (Urk. 614 S. 7 ff. Rz 15-23). Auch das besonders schwere subjektive Tatverschulden stehe im Gegensatz zur Erstinstanz, die das subjektive Tatver- schulden als schwer eingeschätzt habe. lnwieweit die lntensität der besonderen Skrupellosigkeit mit Bezug auf den besonders verwerflichen Beweggrund im vor- liegenden Fall jedoch deutlich höher als bei anderen Fällen ausgefallen sein soll, lasse sich den Ausführungen der Berufungsinstanz nicht entnehmen und ergebe

- 26 - sich auch nicht aufgrund der Akten. Zudem sei das Tatmotiv bereits bei der Quali- fikation als Mord berücksichtigt worden, womit das Doppelverwertungsverbot ver- letzt werde (Urk. 614 S. 9 f. Rz 24-26). Entgegen der Erstinstanz habe das Beru- fungsgericht die strafmindernden Umstände (fehlende Planung von langer Hand / Alkohol- und Kokainkonsum) nicht berücksichtigt (Urk. 614 S. 10 f. Rz 27-31). Es sei damit von einer Einsatzstrafe für den Mord auszugehen, welche tiefer als die- jenige der Erstinstanz zu bemessen sei (Urk. 614 S. 11).

E. 1.1.2 Hinsichtlich der Strafzumessung betreffend den Raub rügt der Beschul- digte zusammengefasst, der Unrechtsgehalt der Tötung sei bereits beim Mord be- rücksichtigt worden, so dass eine Straferhöhung wegen der Tötung beim Raub nicht zulässig sei und mit der Erstinstanz im Sinne einer hypothetischen Betrach- tungsweise von einem leichten Verschulden ausgegangen werden könne (Urk. 614 S. 12 f. 33-37).

E. 1.1.3 Bezüglich der weiteren Delikte verweist der Beschuldigte hinsichtlich der Tatschwere auf sein Plädoyer vor der ersten Instanz und macht im Wesentlichen geltend, die objektive und subjektive Tatkomponente sei bei allen Delikten nicht als schwer zu bezeichnen und es sei beim Vorwurf des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage auch zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt nachweislich Alkohol und Kokain konsumiert gehabt habe. Das finanzielle Motiv und der damit verbundene Unrechtsgehalt sei bereits beim Tatbestand des Mordes mitberücksichtigt worden. Es komme daher einzig eine (sc. gesamthafte) Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe in Betracht, die deutlich geringer als die Asperation durch das erstinstanzliche Gericht im Umfang von 2 Jahren auszufallen habe (Urk. 614 S. 13 f. Rz 38-43).

E. 1.1.4 In Bezug auf die Täterkomponenten macht der Beschuldigte zusammen- gefasst geltend, die Vorstrafen seien nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen und betreffend das Nachtatverhalten liege eine Verletzung des Doppelverwer- tungsverbotes durch die Berufungsinstanz vor, da der Unrechtsgehalt der Geldbe- züge ab dem Konto der Verstorbenen beim Nachtatverhalten bereits von der Strafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage abge- golten sei (Urk. 614 S. 14 f. Rz 43-51). Schliesslich sei die positive Entwicklung

- 27 - des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen, namentlich seine konstanten und intensiven Bemühungen, seinen Pflichten als Vater für seine Tochter so gut wie möglich nachzukommen. Nach der Eröffnung des ersten Berufungsurteils habe er erfahren, dass die Mutter seiner damals 13-jährigen Tochter in der Türkei verstorben war, so dass die Tochter in die Schweiz gekommen sei und jetzt von der Mutter des Beschuldigten und deren Partner betreut werde, so dass der Be- schuldigte in den vorzeitigen Strafvollzug gewechselt sei und alle Besuchszeiten für seine Tochter reserviert habe, die ihn auch regelmässig besuche. Es habe sich daraus eine sehr enge Beziehung ergeben und der Beschuldigte nehme seine Vaterrolle sehr ernst (Urk. 614 S. 16 f. Rz 52-60). Angesichts der 15-jähri- gen Verjährungsfrist für den Tatbestand des Raubes sei mit Bezug auf diesen und die übrigen Delikte zwingend eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vorzunehmen (Urk. 614 S. 18 Rz 61-62). Schliesslich sei in Bezug auf die Delikte gemäss Dossier 2 bis 5 eine Strafminderung infolge des Geständnisses vor Vorin- stanz angezeigt (Urk. 614 S. 18 Rz 63).

E. 1.1.5 Abschliessend macht der Beschuldigte die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots durch die Gesamtdauer des Verfahrens von 8 ½ Jahren bis zur rechtskräftigen Verurteilung im Schuldpunkt geltend und verlangt eine Strafreduk- tion für den Verfahrensabschnitt der Strafuntersuchung von 6 Monaten, für die Dauer der gerichtlichen Verfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesge- richts von 12 Monaten (Urk. 614 S. 19 ff. Rz 64-73).

E. 1.2 Da der Beschuldigte A._____ letztinstanzlich gleichlautend wie von der ers- ten Instanz verurteilt wird, trägt der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten. Nachdem die im ersten Berufungsverfahren seitens der hiesigen Kammer ledig- lich hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers der ehemals Be- schuldigten 2 vorgenommene Änderung bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- festsetzung nicht angefochten wurde, ist erneut das vom Bezirksgericht Meilen er- lassene Kostendispositiv bezüglich der Dispositivziffern 18-19 und 21-22 (DG160113) zu bestätigen, resp. im Vorab-Beschluss deren Rechtskraft festzu- halten, ebenso wie die von der hiesigen Kammer im ersten Berufungsverfahren für der amtlichen Verteidigung der ehemals Beschuldigten 2 festgesetzten Ent- schädigung (Dispositiv-Ziffer 5 des ersten Berufungsurteils, Urk. 547 S. 151), wel- che nicht angefochten wurde.

2. Zweitinstanzliche Kosten

E. 1.3 Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 63 (Behand- lung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgescho- ben.

E. 2 Auf Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die erstinstanzlichen Freisprü- che betreffend die Beschuldigten 2 und 3 und die ihnen zugesprochenen Genug- tuungen sowie die eigenständige Berufung des Beschuldigten 1 gegen die Verur- teilung wegen Mordes, Raubes und Fahrens ohne Berechtigung hin wurde die mündliche Berufungsverhandlung am 21. und 23. Juni 2022 durchgeführt. Nach- dem das Urteil anschliessend an die Berufungsverhandlung ab dem 23. Juni 2022 und am 24. Juni 2022 zu Ende beraten worden war, wurde es am 4. Juli 2022 mündlich eröffnet. Der Präsident teilte den Parteien dabei mit, dass eine abwei- chende Meinung im Sinne von § 124 GOG ZH zu Protokoll gegeben worden war (Urk. 546 S. 101 f.; Urk. 538). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren wird auf die entsprechenden Erwä- gungen im ersten, aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer vom 24. Juni 2022 verwiesen (Urk. 547 S. 17 f.). Mit Beschluss wurde vorab die Rechtskraft der nicht angefochtenen Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten A._____ und C._____ sowie der nicht angefochtenen Freisprüche betreffend den Beschuldig- ten F._____ festgestellt, ebenso wie diejenige der unangefochten gebliebenen Anordnungen hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände/Spuren, einer Kon- tosperre und der Entschädigungen der amtlichen Verteidiger (Urk. 547 S. 149 f.). Alsdann wurde der Beschuldigte 1 ferner des Mordes, des Raubes und des Fah- rens ohne Berechtigung schuldig gesprochen und zu 19 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet wurde. Die Beschuldigte 2 wurde von den Anklagevorwürfen freigesprochen und es wurde ihr eine Genugtuung von Fr. 200'000.– nebst Zins zugesprochen. Der Beschuldigte 3 wurde – wie bereits erstinstanzlich – von den Vorwürfen des Mor- des und des Raubes freigesprochen. Er wurde für den nicht angefochtenen Schuldspruch der ersten Instanz wegen Hinderung einer Amtshandlung mit 10 Tagessätzen Geldstrafe bestraft, die er durch Untersuchungshaft bereits ver- büsst hatte. Ihm wurde eine Genugtuung von Fr. 42'000.– zugesprochen. Sodann wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden, wobei die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der Wiederherstellung der Datenauslesung, zu 40% dem Beschuldigten 1 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen wurden, unter Vorbe-

- 17 - halt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtli- chen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 3 und der Wiederherstellung der Datenauslesung wurden definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 547 S. 150 ff.).

E. 2.1 Die Beschuldigte B._____ ist der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

E. 2.2 Der Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung von Fr. 200'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 3. August 2018 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 2.3 Auch wenn der Beschuldigte mit seinem Antrag auf eine niedrigere Straf- höhe im zweiten Berufungsverfahren unterliegt, hat nicht der Beschuldigte das zweite Berufungsverfahren zu verantworten, sondern der Staat. Es sind daher ohne weiteres die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und von der Festsetzung einer Gerichtsgebühr ist in einem solchen Fall praxisgemäss Abstand zu nehmen. Der Verteidiger macht für seine Bemü- hungen im vorliegenden Verfahren einen Aufwand von 38.60 Stunden à Fr. 220.– geltend, was mit Berücksichtigung der verschiedenen Mehrwertsteuersätzen seit 2022 ein Rechnungstotal von Fr. 9'168.85 ergibt (Urk. 616). Die Honorarnote hält sich im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts und erscheint im Umfang als angemessen, so dass der amtliche Verteidiger entsprechend sei- ner Honorarnote zu entschädigen ist.

- 52 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen aus dem Urteil vom 24. September 2020 rechtskräftig ist und wie folgt lautet: "1. Auf die Anklage betreffen den Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 2) gegen die Beschuldigte B._____ wird nicht eingetreten.

2. Prof. Dr. med. E._____ wird für seine Bemühungen als sachverständiger Zeuge mit einem Be- trag von CHF 4'166.45 (= € 3'855.85) (inkl. Spesen) entschädigt. Die Kasse des Bezirksge- richts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 4'166.45 an Prof. Dr. med. E._____ aus- zubezahlen.

3. Schriftliche Mitteilung an Prof. Dr. med. E._____ im Dispositivauszug Ziff.2-4 dieses Beschlus- ses auf dem Rechtshilfeweg. Im Übrigen im vollständigen Umfang gemäss nachfolgendem Er- kenntnis sowie an die Bezirksgerichtskasse Meilen.

E. 3 Sowohl der Beschuldigte A._____ als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) führten gegen das Beru- fungsurteil Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht. Der Beschuldigte A._____ beantragte im Wesentlichen, er sei von den Vorwürfen des Mordes, Raubes und Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen, unter entspre- chenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Oberstaatsanwaltschaft bean- tragte dagegen insbesondere, die Beschuldigte B._____ sei der Anstiftung zu Mord schuldig zu sprechen und mit 18 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen und zusätzlich sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen. Mit Urteil vom 24. Januar 2025 in den vereinigten Verfahren 6B_1349/2022 und 6B_1366/2022 (hier eingegangen am 13. Februar 2025) wies die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab, wohingegen es die Beschwerde des Beschuldigten A._____ teilweise guthiess, im Übrigen aber abwies, soweit es darauf eintrat. Entsprechend hob das Bundesge- richt das Urteil der hiesigen Kammer teilweise auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (Urk. 597).

E. 3.1 Der Beschuldigte C._____ ist des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) nicht schuldig und wird freigesprochen.

E. 3.2 Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. An diese Strafe werden 10 Tage erstandene Untersuchungshaft angerechnet. Damit ist die Strafe ver- büsst.

E. 3.3 Dem Beschuldigten C._____ wird eine Genugtuung von Fr. 42'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 2. September 2018 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 18) wird mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 2 (Ziff. 20) bestätigt.

5. Für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird der amtliche Verteidi- ger der Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, mit Fr. 158'053.25 für seine Bemü- hungen und Auslagen aus der Gerichtskasse entschädigt (abzüglich bereits erfolgte Zahlung von Fr. 140'494.05).

- 56 -

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen) werden zu 30% dem Beschuldigten A._____ aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt dessen Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigungen der Beschuldigten B._____ und C._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 39'200.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1, RA X1._____ Fr. 23'300.– amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2, RA X2._____ Fr. 19'700.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3, RA X3._____ Fr. 1'801.67 Kosten betr. Wiederherstellung der Datenauslesung der Mobiltelefone iPhone 6s und Microsoft Lumia 550.

9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin (D._____) für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'845.50 zu bezahlen, zahlbar ans Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich."

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 19 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 3281 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB210226), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der Wiederherstellung der Da- tenauslesung, werden zu 40% dem Beschuldigten A._____ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genom- men, jedoch bleibt dessen Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldig- ten B._____ und C._____ und der Wiederherstellung der Datenauslesung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

- 57 -

3. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB250091) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweiten Berufungsverfahrens im Be- trage von Fr. 9'168.85 (inklusive 7,7% MWSt auf Fr. 2'750.– und 8,1% auf Fr. 5'742.–) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, werden defini- tiv auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten 1-3 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die Privatklägerin  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen an die Behörden, insb. Löschungsauftrag betr. Beschuldig- ten 4 und Mitteilung betr. Dispositivziffer 4, aber keine Mitteilungen betr. Dispositivziffern 9-13 und 15, da bereits erfolgt] die vormalige Rechtsvertretung der Privatklägerin (im Dispositivauszug  hinsichtlich des Beschlusses) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend den Beschul- digten 1 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils betreffend die Beschuldigten 2 und 3 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) betreffend die Beschuldigten 2 und 3 das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, betreffend Gesch.-Nr.: … die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betreffend die  Beschuldigten 1 und 3

- 58 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 410 betreffend die Beschuldigte 2.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

E. 3.4 Infolge Nichtanfechtung mittels Beschwerde nach Vorliegen des ersten Be- rufungsurteils ist des weiteren auf die Ausführungen betreffend die Tatkomponen- ten der übrigen Delikte nicht einzugehen (Urk. 614 S. 13 Rz 38-42), da diese we- der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Urk. 554/2 S. 47 ff.) noch des Bun- desgerichtsurteils bildeten und die Rügen dann schon hätten erhoben werden können. Dies trifft ebenfalls auf die Ausführungen zur verlangten Strafminderung wegen Alkohol- und Kokainkonsums betreffend den Schuldspruch wegen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu (Urk. 597 S. 13 Rz 40). Ebenfalls bil- den infolge Nichtanfechtung und daher fehlenden Gegenstands des Beschwerde- verfahrens die neuen Ausführungen hinsichtlich der Würdigung des Gewichts der Vorstrafen bei der Täterkomponente (Urk. 614 S. 14 Rz 45-48), der Geständnisse bei den anerkannten Schuldsprüchen (Urk. 614 S. 18 Rz 63) und hinsichtlich der Verletzung des Beschleunigungsgebots (jedenfalls bis zum Abschluss des ersten Berufungsverfahrens; Urk. 614 S. 19 ff. Rz 65-71) nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Auch dies hätte ohne weiteres bereits nach Vorliegen des ersten Berufungsurteils gerügt werden können und müssen.

- 31 -

E. 3.5 Die vom Beschuldigten jedoch bereits in der Beschwerdeschrift an das Bun- desgericht bezüglich der Strafzumessung erhobenen Rügen betreffend das Dop- pelverwertungsverbot (Urk. 554/2 S. 51 ff. Rz 166-175), die Würdigung der Ver- schuldenshöhe beim Raub (Urk. 554/2 S. 55 ff. Rz 180-182) und die fehlende Strafminderung wegen Alkohol- bzw. Kokainkonsums bei der Tatbegehung des Mordes (Urk. 554/2 S. 54 Rz 177-178), auf welche das Bundesgericht nicht eintrat (Urk. 597 S. 31 E. 5.5.3.a.E.), bleiben Gegenstand des neuen Berufungsurteils, soweit der Beschuldigte diesen Punkten nicht abweichende Sachverhaltsfeststel- lungen zugrunde legt.

E. 3.5.2 Vorstrafen Der Beschuldigte 1 weist zwei, teilweise einschlägige, Vorstrafen auf (Urk. 508). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2013 wurde er wegen Diebstahls, mehrfa-

- 44 - chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 300.– Busse verurteilt, wobei er sich während 25 Tagen in Untersuchungshaft befand. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2014 wurde er zudem wegen Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie Füh- rens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Vorstrafen des Beschuldigten 1 sowie der Umstand, dass er während laufender Strafuntersuchung erneut straffällig geworden ist, wirken sich deut- lich straferhöhend aus."

E. 4 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Eröffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Dieser Beschluss bleibt in Kraft bis zu einem allfällig anderslauten- den Entscheid der Beschwerdeinstanz."

2. Es wird weiter festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

24. September 2020 bezüglich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft er- wachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 5)

- des versuchten Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4)

- der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3, Dossier 4)

- des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4)

- 53 -

- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dos- sier 3).

3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 7).

E. 4.1 Strafrahmen Angesichts der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen durch die Vorinstanz ist für die Strafzumessung nochmals darzustellen, für welche Schuldsprüche eine Sanktion festzulegen ist und welcher gesetzliche Strafrahmen für die einzelnen Delikte gilt:

- Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Dossiers 1): lebenslängliche Freiheits- strafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren

- Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

- mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

- Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 5): Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

- mehrfaches, teilweise versuchtes Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 4): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

- 32 -

- mehrfache, teilweise versuchte Entwendung eines Fahrzeugs zum Ge- brauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 3 und 4): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

- mehrfaches, teilweise versuchtes Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

E. 4.2 Mord

E. 4.2.1 Hinsichtlich der Aspekte der Tatschwere, die nicht bereits im Tatbestand selber liegen, fällt hier besonders erschwerend in Betracht, dass die vom Beschul- digten gewählte Tötungsart des Erstickens mittels Blockieren der Atemwege des Opfers mit Zellophanfolie – mutmasslich unter Mithilfe des Kopfkissens – beson- ders grausam und qualvoll war, da das Opfer bei vollem Bewusstsein mit festge- haltenen Händen wehrlos im Bett liegend und vergeblich nach Luft ringend einem angsterfüllten Todeskampf ausgesetzt war. Dem Beschuldigten ist ein entschlos- senes und durch die Wahl einer sicheren Tötungsart, welche keine Blutspuren hinterlässt, auch durchdachtes Vorgehen vorzuwerfen. Dass der Beschuldigte vor seinem Eintreffen nicht geplant hatte, das Opfer zu töten, schliesst nicht aus, dass er die Tat dann doch besonders kaltblütig und entschlossen beging, zumal er vor- gängig die Zellophanfolie aus dem Haushalt des Opfers behändigen musste (siehe dazu erstinstanzliches Urteil Urk. 407 S. 42 E. III. 3.11.2) und sich alsdann auch vom verzweifelten Todeskampf des Opfers, das zweifellos versuchte, trotz der Zellophanfolie Luft zu bekommen, nicht beeindrucken liess. Sein unbeirrbares Vorgehen zeugt von einer erheblichen Gefühlskälte und Brutalität. Insofern ist seine Tathandlung als besonders skrupellos zu werten. Der Beschuldigte hatte sich mit einer (unbekannten) Begleitperson in das Haus des Opfers eingeschli- chen und überfiel dieses nachts, als es sich alleine in seiner Liegenschaft aufhielt, als es von mehreren Tätern überwältigt wurde, wobei nicht auszuschliessen ist, dass das Opfer von den Tätern aus dem Schlaf gerissen worden war. Dieses Tat- vorgehen in Überzahl muss als heimtückisch und niederträchtig bezeichnet wer- den. Zudem fällt belastend in Betracht, dass der Beschuldigte gegen das ihm an-

- 33 - gesichts des zierlichen Körperbaus und des Alters von 73 Jahren körperlich weit unterlegene Opfer rohe, unmittelbare brutale Gewalt anwandte, was von grosser Rücksichts- und Hemmungslosigkeit sowie krasser Geringschätzung des mensch- lichen Lebens zeugt. Eine Tötung mit blosser Hand lässt zudem auf eine grössere kriminelle Energie schliessen als etwa eine Schussabgabe aus Distanz. Das ob- jektive Tatverschulden wiegt daher schwer bis sehr schwer.

E. 4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist vorab festzustellen, dass der Beschuldigte nach gutachterlicher Einschätzung voll schuldfähig war. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ wird dazu festgehalten, zwar sei vom Beschul- digten angegeben worden, er habe am Vorabend Substanzmittelkonsum betrie- ben, doch lasse sich daraus nicht ableiten, dass dies Auswirkungen auf Einsicht und Steuerung bezüglich der Tatdurchführung gehabt habe. Der Beschuldigte habe sich zum Tötungsdelikt fähig gezeigt, welches er zu vollenden vermocht habe, und es habe wohl einen grösseren Zeitaufwand gebraucht, um die zahlrei- chen Zimmer und die Garage zu durchsuchen. Auch das Fotografieren von Die- besgut am Folgetag und das weitere Verhalten im Nachgang der Tat spreche we- der von reaktivem Erschrockensein noch von massiver Distanzierung vom Tatver- halten und weise auch nicht auf Reue sowie Gewissensbisse hin. Zwar sei nicht sicher bestimmbar, wie ausgeprägt vorgängig Planungen zum Deliktablauf erfolgt seien, doch werde der vorliegende Delikttyp weder durch Impulsivität geprägt noch durch massive Substanzmittelintoxikation dominiert. Vielmehr handle es sich um ein Tötungsdelikt, um sich in diesem Rahmen zu bereichern. Dies entspreche einer Motivation, die sich mit jener früher begangener Delikte decke. Es handle sich somit um eine kontrolliert wirkende, mehr oder weniger vorgeplante oder zu- mindest vorgedachte Tathandlung, deren Triebkraft in der dissozialen Persönlich- keitsstörung und allenfalls bedingt bzw. mittelbar im chronischen Drogenkonsum des Beschuldigten zu suchen sei. Es sei daher weder eine relevante Einschrän- kung von Einsichtsfähigkeit noch von Steuerungsfähigkeit aufzeigbar (Urk. 61/14 S. 53 f.). Diese Schlussfolgerungen, die von voller Schuldfähigkeit ausgehen, wur- den vom Gutachter einlässlich und nachvollziehbar begründet, weshalb keine Zweifel an seiner sachverständigen Beurteilung bestehen (vgl. auch aufgehobe- nes Berufungsurteil vom 24. Juni 2022, Urk. 547 S. 110 ff. E. V.3.). Dieses Ergeb-

- 34 - nis vermag auch der vom Beschuldigten im hiesigen Verfahren eingereichte Be- richt der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 27. Juli 2016 (Urk. 414/1) nicht zu erschüttern, zumal das Tatvorgehen derart koordiniert und geplant war, was zweifelsfrei gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschul- digten spricht. Eine Strafmilderung fällt daher vorliegend ausser Betracht. Auf- grund der klaren gutachterlichen Feststellungen zum Delikttyp ist mit der Vorin- stanz (Urk. 407 S. 109 E. 2.5) auch keine Strafminderung wegen des vom Be- schuldigten angegebenen Alkohol- bzw. Kokainkonsums angezeigt. Die Tathand- lung erweist sich als insofern durchdacht und zielgerichtet, als dass der Beschul- digte für seine Tötungshandlung ein Mittel auswählte, das keine Blutspuren bei oder an ihm verursachte, dieses zum Zwecke der Tötung vorab behändigen musste und alsdann die Tötungsabsicht konsequent umsetzte. Dass ausserdem das ganze Haus nach Wertgegenständen abgesucht wurde und die mitgenomme- nen Bankkarten nur Stunden nach der Tötung bereits diverse Male eingesetzt wurden, spricht gegen eine relevante, für eine Strafminderung in Betracht kom- mende Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit.

E. 4.2.3 In subjektiver Hinsicht liegt ein zielgerichtetes Vorgehen vor. Das Tatmo- tiv bestand in zweierlei Hinsicht aus rein finanziellen Interessen. Der Beschuldigte handelte letztlich aus reiner Habgier: Zum einen rechnete der Beschuldigte damit, im Falle des Todes von †G._____ infolge der Beziehung zu deren Tochter vom Nachlassvermögen, das ihr als Erbin des Opfers zufallen würde, zu profitieren und schritt deswegen zur Tat (siehe dazu aufgehobenes Berufungsurteil vom 24. Juni 2022 zum Tatmotiv, Urk. 547 S. 83 E. III.B. 3.1.4 f; Rückweisungsentscheid, Urk. 597 S. 28 E. 5.4.2). Zum anderen beging der Beschuldigte die Tötung zum Zwecke des Raubes, nachdem erstellt ist, dass er mit der unbekannten Täter- schaft die Liegenschaft nach Vermögenswerten durchsuchte und solche, darunter die Tischuhr "Jaeger-LeCoultre" und die goldene Damenarmbanduhr der Marke "Raymond Weil", das Portemonnaie des Opfers mit Bankkarten und ihr Mobiltele- fon, nebst einer unbekannten Summe Geld behändigte (siehe dazu aufgehobenes Berufungsurteil vom 24. Juni 2022 zum Tatmotiv, Urk. 547 S. 70 E. III.B. 3.1.3a); Rückweisungsentscheid, Urk. 597 S. 8 E. 2.2.2 und S. 28 E. 5.4.2). Diesbezüglich ist dem Beschuldigten insbesondere vorzuwerfen, dass es zum Zwecke des Rau-

- 35 - bes angesichts des wehrlosen und völlig unterlegenen Opfers völlig unnötig ge- wesen wäre, es zu töten, denn fraglos hätten die Täter das Opfer ruhig stellen bzw. die Bankcodes etc. von ihm erhältlich machen und den Tatort unerkannt ver- lassen können. Aus dem Tatvorgehen und dem Gutachten ergibt sich, dass das Mass der Entscheidungsfreiheit, die der Beschuldigte anlässlich der Tat besass, nicht wesentlich beeinträchtigt war. Er hätte daher ohne Weiteres einer Konfronta- tion mit dem Opfer durch das Verlassen der Wohnung aus dem Weg gehen und hätte angesichts dessen Todeskampfes von ihm ablassen können. Beides tat er nicht. In subjektiver Hinsicht skrupellos ist ausserdem der Umstand zu bezeich- nen, dass er die persönliche Nähe und Beziehung zur Tochter des Opfers und da- mit ein Vertrauensverhältnis schamlos ausnutzte und vom Wissen um die Gege- benheiten des Tatortes sowie der Wohnsituation (das Opfer befand sich alleine zuhause) für seine Tathandlung profitierte, ohne Rücksicht darauf, dass es sich beim Opfer um die Mutter seiner (damaligen) Freundin handelte. Nachdem es sich beim Opfer darüber hinaus um eine in keiner Beziehung zum Beschuldigten stehenden und nahezu fremden Person handelte, die ihm nachgerade rein gar nichts zuleide getan hatte, liegt eine krass egoistische, gefühlskalte, menschen- verachtende und sinnlose Tat vor. Insgesamt wiegt das subjektive Tatverschulden besonders schwer.

E. 4.2.4 Das subjektive Tatverschulden vermag nach dem Gesagten das objektive in keiner Weise zu relativieren. Im Gegenteil wirkt sich das subjektive Tatverschul- den gar verschuldenserschwerend aus. Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid deutlich machte, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb vorliegend die schwerste aller Sanktionen auszufällen sei respektive wäre (Urk. 597 S. 30 E. 5.5.2 a.E.), ist vorliegend zu- folge der Bindungswirkung rückweisender Bundesgerichtsentscheide trotz der grundsätzlich zugestandenen Möglichkeit der Ausfällung einer lebenslänglichen Strafe (Urk. 597 S. 29 E. 5.5.2) eine zeitige Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe fest- zulegen. Aufgrund des insgesamt besonders schweren Tatverschuldens ist für den Mord eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 36 -

E. 4.3 Raub

E. 4.3.1 Der Beschuldigte stahl verhältnismässig wenige Wertsachen, jedoch ins- besondere die Tischuhr "Jaeger-LeCoultre" und die goldene Damenarmbanduhr der Marke "Raymond Weill". Insgesamt handelte es sich dabei wertmässig nicht um eine besonders grosse Beute (Urk. 38/2 und Urk. 38/3). Der konkrete Delikts- betrag ist jedoch für das objektive Verschulden nicht allein massgeblich. Betrach- tet man den Raub isoliert, fällt stark verschuldenserschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte dem Opfer nicht nur vorübergehend Gewalt antat, sondern er sich gegen das höchste Rechtsgut überhaupt entschied und dem Opfer das Le- ben nahm, um das Deliktsgut vom Tatort weg und mit sich zu nehmen. Auch wenn das geraubte Gut wertmässig verhältnismässig gering war, muss das Ver- schulden – isoliert betrachtet – aufgrund des Tatvorgehens jedenfalls als schwer beurteilt werden und ist im obersten Drittel des Strafrahmens, der bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, anzusiedeln.

E. 4.3.2 In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte auch be- züglich des Raubes mit direktem Vorsatz handelte, so dass keine Strafminderung wegen Eventualvorsatz vorzunehmen ist. Auch entfällt aus den gleichen Gründen wie bereits beim Mord erläutert eine Strafminderung wegen Alkohol- oder Kokain- konsums. Angesichts des durchsuchten Zustandes der Liegenschaft, die das FOR mit Fotos anschaulich und detailliert festgehalten hat, ist – wiederum mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschuldigte mehr Wertgegenstände mitgenommen hätte, wenn solche auffindbar gewesen wären. Bei seinem Han- deln ging es ihm einzig darum, finanzielle Vorteile zu erlangen, ohne dass er sich in einer eigentlichen Notlage befunden hätte oder sonst Umstände vorgelegen hätten, die seine Tat in einem günstigeren Licht erscheinen lassen könnten. Zu- gunsten des Beschuldigten ist aber auch hier von einer mehrheitlich nicht von lan- ger Hand geplanten Tat auszugehen, zumal er erst nach Erhalt des Diebesgutes im Internet nach den Gegenständen forschte, bzw. sich über sie im Einzelnen in- formierte, wie sich aus der sichergestellten Internetrecherche ergibt (Urk. 38/1 S. 9 ff.). Das subjektive Tatverschulden vermag indessen das objektive somit nicht zu relativieren.

- 37 -

E. 4.3.3 Das Tatverschulden ist mit Blick auf die obigen Ausführungen – isoliert betrachtet – als schwer zu qualifizieren. Singulär betrachtet erscheint für diese Tat aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 6½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.

E. 4.4 Fahren ohne Berechtigung (Dossier 1)

E. 4.4.1 Da das Fahren ohne Berechtigung (Dossier 1) einen derart engen sachli- chen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Mord und dem Raub zum Nachteil von †G._____ aufweist, drängt sich die Verhängung gleichartiger Strafen in dieser Konstellation geradezu auf, da das Verschulden nicht ohne weiteres auf die drei Delikte aufgeteilt werden kann. Der Mord wurde (unter anderem) zum Zwecke des Raubes verübt und das Fahren ohne Führerausweis in der Nacht vom 19. auf den

20. August 2016 diente dazu, zum Tatort zu gelangen. Objektiv und subjektiv er- scheint das Verschulden noch als leicht, auch wenn berücksichtigt werden muss, dass der Beschuldigte diesbezüglich bereits einschlägig mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2014 vorbestraft war (Urk. 508). Mithin kann das Verschulden nicht ohne Blick auf den Gesamtzusammenhang quasi isoliert betrachtet werden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 407 S. 105 E. 1.2.7).

E. 4.4.2 Der Vorinstanz ist auch bezüglich der Gewichtung des Verschuldens im Hinblick auf die verletzten Rechtsgüter zu folgen. Zweifellos tritt das Fahren ohne Führerausweis mit Blick auf das verletzte Rechtsgut gegenüber dem begangenen Mord und Raub deutlich zurück. Isoliert betrachtet wäre dafür eine geringe Frei- heitsstrafe auszufällen, die dann aber aufgrund der vorzunehmenden Asperation mit der lebenslänglichen Freiheitsstrafe für den Mord ziffernmässig nicht mehr ausgeschieden werden kann, weshalb auf eine isolierte Festsetzung einer hypo- thetischen Einsatzstrafe verzichtet wird.

E. 4.5 Übrige Delikte (Dossier 2-5)

E. 4.5.1 Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der Tatkomponenten durch den Beschuldigten vor Bundesgericht nicht gerügt worden war. Es erübrigt

- 38 - sich daher, auf allfällige Vorbringen in diesem Zusammenhang einzugehen (siehe vorstehende Erw. III.3.4). Dem besseren Verständnis wegen werden hier die Er- wägungen aus dem ersten Berufungsurteil nochmals wiedergegeben.

E. 4.5.2 Auch in Bezug auf die weiteren begangenen Delikte (vgl. vorstehende E. III.4.1) kann aus folgenden Gründen jeweils nur eine Freiheitsstrafe als zweck- mässige Sanktion erachtet werden: Der Beschuldigte weist zwei, teilweise ein- schlägige, Vorstrafen auf, die beide vollzogen wurden. Er lässt sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen abschrecken und manifestiert auch eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem, zumal er bereits früher 25 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte (Urk. 508), was ihn nicht nachhaltig zu beeindrucken schien. Bei der Wahl der Strafart muss vorlie- gend die präventive Effizienz der Strafe im Vordergrund stehen. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigen sich für die übrigen Taten des Be- schuldigten ebenfalls Freiheits- und nicht Geldstrafen. Damit ist insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Es kann hierfür vollumfänglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 407 S. 111 ff.).

E. 4.5.3 Die Vorinstanz stufte das Verschulden angesichts des habgierigen, be- harrlichen Verhaltens und dem hartnäckigen, negativ geprägten Willen des Be- schuldigten, der nur wenige Stunden nach der Tötung von †G._____ deren Kre- ditkarten innert kurzer Zeit diverse Male in Geschäften einsetzte, um Kleider und Accessoires zu kaufen und an etlichen verschiedenen Bankomaten Bargeldbe- züge tätigte, was insgesamt zu einem Deliktsbetrag von Fr. 29'720.– führte (Urk. D2/1 S. 9), als mittelschwer ein. Sie setzte isoliert betrachtet eine hypotheti- sche Strafe für den mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 2) von 15 Monaten Freiheitsstrafe fest (Urk. 407 S. 111 E. 2.7.2). Diesem Ansatz ist beizupflichten.

E. 4.5.4 Betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfenen Strassenverkehrsde- likte (Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Missbrauch von Ausweisen und Schildern) im Zusammenhang mit der nächtlichen Fahrt vom 17. auf den

18. August 2016 mit dem Mini der Beschuldigten 2 von K._____ nach Zürich und später wieder zurück (Dossier 3) hielt die Vorinstanz zutreffend insbesondere fest,

- 39 - dass der Beschuldigte den entscheidenden Tatbeitrag leistete und federführend sowie alleine verantwortlich für die widerrechtliche Aneignung der Kontrollschilder der Geschädigten L._____ war. In Berücksichtigung des Umstands, dass die Be- weggründe des Beschuldigten ausschliesslich eigennütziger Natur waren und die Taten leicht zu vermeiden gewesen wären, da der Beschuldigte F._____ lediglich eine Fahrgelegenheit nach Zürich beschaffen wollte und dafür ein Taxi hätte ge- nutzt werden können, qualifizierte sie die Delikte als nicht mehr reine Bagatell-De- likte, obwohl sie den Missbrauch von Ausweisen und Schildern noch als verhält- nismässig leichtes Delikt bezeichnete. Sie setzte hypothetisch bei isolierter Be- trachtung eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe fest (Urk. 407 S 111 f. E. 2.7.3). Dies erscheint als angemessen.

E. 4.5.5 Die im Nachgang zu einem erneuten Streit mit seiner damaligen Freundin M._____ am 3. Juni 2016 17.00 Uhr begangene Sachbeschädigung durch Ein- schlagen von zwei Fenstern an der Hauseingangstüre am Wohnort seiner damali- gen Freundin (Dossier 5) steht im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusam- menhang mit der mehrfachen (teilweise versuchten) Entwendung des Fahrzeugs von M._____ zum Gebrauch, welche nur durch die Behändigung des im Zünd- schloss steckenden Schlüssels verhindert werden konnte; dies, nachdem der Be- schuldigte davor am selben Tag im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit eben dieser damaligen Freundin bereits einmal deren Fahrzeug behändigt hatte und damit davon gefahren war, obwohl er wusste, dass sie damit nicht einverstan- den war, er in fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung fuhr (Dossier 4). Mit diesen vom Beschuldigten anerkannten Delikten habe er eine für die Allgemein- heit teilweise erhebliche Gefahr geschaffen, obwohl auch sie fraglos vermeidbar gewesen wären. Mit Blick auf den hervorgerufenen Sachschaden von Fr. 5'080.– sei alles in allem das Verschulden noch als leicht einzustufen (Urk. 407 S. 112 f. E. 2.7.4). Dieser Einschätzung kann angesichts des Strafrahmens, der bis drei Jahre Freiheitsstrafe reicht, gefolgt werden, obwohl eine Tatmehrheit strafschär- fend in Betracht fällt, die jedoch wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs wieder relativiert wird. Dass auch für diese Delikte angesichts der Standhaftigkeit, mit welcher sich der Beschuldigte durch Vorstrafen und erlittene Haft unbeeindruckt zeigt, eine (erneute) Ausfällung einer Geldstrafe als inad-

- 40 - äquat, da wirkungslos, zu beurteilen ist, bleibt an dieser Stelle nochmals zu er- wähnen. Die von der Vorinstanz – isoliert betrachtet – festgesetzte Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für alle Delikte der Dossiers 4 und 5 erscheint dem Tat- verschulden angemessen.

E. 4.6 Fazit Tatkomponenten Gesamtstrafe

E. 4.6.1 In Hinblick auf die Asperation gilt es zu bedenken, dass der Mord und der Raub in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grös- sere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Ge- samtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (Urteile 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 vom E. 3.1.2; 6B_1176/ 2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; je mit Hinweisen). Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Richter bei der Anwen- dung des Asperationsprinzips das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen darf, wobei er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB). Gemäss Art. 40 Abs. 2 StGB dauert die Freiheitsstrafe maximal 20 Jahre. Das hat zur Folge, dass eine allfällige Asperation, die über diese Maximaldauer zu liegen käme, rein theoreti- scher Natur ist, nachdem bei einer zeitigen Freiheitsstrafe dieses Strafmaximum nicht überschritten werden darf.

E. 4.6.2 Im vorliegenden Fall wird das Verschulden betreffend den Raub bereits beim Tatverschulden des (Raub-)Mordes berücksichtigt, so dass es in der dorti- gen Strafzumessung weitestgehend als abgegolten gilt. Dennoch richtet sich der Raub gegen ein anderes Rechtsgut als der Mord und hat der Beschuldigte zwei unterschiedliche Straftatbestände und auch -handlungen begangen, was sich ver- schuldenserhöhend auszuwirken hat. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit (theoretisch) um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

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E. 4.6.3 Der mehrfache, teilweise versuchte betrügerische Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage, den der Beschuldigte durch das Einsetzen der dem Op- fer geraubten Bankkarten im Nachgang zu deren Tötung beging (Dossier 2), steht zwar nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mord, jedoch in einem mittelbaren mit dem Raub. Allerdings kommt hier verschuldensmässig in Betracht, dass der Beschuldigte das Vertrauen der Tochter des Opfers missbrauchte, da sie ihm die Zugangsdaten genannt hatte, um Besorgungen zu machen, und er die Bezüge dennoch für gänzlich andere Zwecke verwendete. Zudem verletzte der Beschuldigte durch den Einsatz der Bankkarten ein sowohl vom Raub als auch vom Mord gänzlich anderes Rechtsgut, so dass das Verschulden nicht als bereits als durch die Haupttaten kompensiert betrachtet werden kann. Die hypothetische Einsatzstrafe ist entsprechend für diese Delikte (Dossier 2) um 6 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen (rein theoretisch).

E. 4.6.4 Für die übrigen Delikte, die in keinem Zusammenhang mit den Haupttaten stehen (Dossiers 3-5) und die kumuliert eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten Frei- heitsstrafe ergäben, rechtfertigt sich (wiederum theoretisch) eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 8 Monate Freiheitsstrafe.

E. 4.6.5 Insgesamt ergäbe sich somit eine auszufällende Gesamtstrafe von 21 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, die dem sehr schweren Tatverschulden des Beschuldigten angemessen wäre. Angesichts der Höchstgrenze von 20 Jah- ren Freiheitsstrafe bei der gewählten Strafart hat es aber damit sein Bewenden.

E. 4.7 Täterkomponenten

E. 4.7.1 Zu den Täterkomponenten kann unter Hinweis auf den noch offenen Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens (siehe dazu Erw. III.3.4) vorab auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen verwiesen werden. Der Nachvollziehbarkeit wegen werden sie hier unverändert wiedergegeben, soweit sie nicht bereits mit Beschwerde ans Bundes- gericht gerügt wurden: "3.5.1. Persönliche Verhältnisse

- 42 -

a) Da der Beschuldigte 1 auch im Zusammenhang mit der Befragung zu seiner Person gröss- tenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann nur auf seine Aussa- gen anlässlich der ersten beiden Einvernahmen (Urk. 5/1; Urk. 5/2) bzw. auf die Angaben aus dem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom 7. August 2002 (Urk. 61/7) und dem Gutachten von Dr. med. J._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie sowie zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, Zürich, vom 5. Januar 2018 (Urk. 61/14) zurückgegriffen werden.

b) Dem Gutachten der PUK über den Beschuldigten 1 lässt sich zu dessen persönlichen Ver- hältnissen entnehmen, dass dieser in N._____, Südafrika geboren worden sei. Dieser könne sich an seinen leiblichen südafrikanischen Vater kaum erinnern. Seine Mutter habe nie mit die- sem zusammengelebt und kaum über ihn gesprochen. Aus einer späteren Beziehung würden noch zwei oder drei Halbgeschwister stammen, welche er aber nicht kenne. Seine Mutter sei streng und leistungsorientiert, aber auch warmherzig, engagiert und sehr verletzbar gewesen. Sie sei ein fürsorglicher Mensch und wolle nur das Beste für ihn. Er sei in einem grossen Fami- lienhaus mit zahlreichen Cousins, Tanten und dem Onkel aufgewachsen. Im Herbst 1990 sei er im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen. Der Tod seiner Grossmutter 1995 habe bei ihm eine Krise ausgelöst, da sie für ihn die wichtigste Bezugsperson im Kindesalter gewesen sei. Von seinem Stiefvater sei er gelegentlich geschlagen worden, und sie hätten zu Beginn ei- nen regelrechten Krieg gegeneinander geführt. Später sei ihre Beziehung aber besser gewor- den. 1999 hätten sich seine Mutter und der Stiefvater getrennt. In der Schweiz sei er mit sei- nem 1983 geborenen Adoptivbruder aufgewachsen, welcher ursprünglich aus Sri Lanka stamme und mit welchem er ein richtig gutes Verhältnis gehabt habe. Im Gegensatz zu ihm sei sein Adoptivbruder immer ein Musterkind gewesen. Er sei in einer schlechten Gegend aufge- wachsen und mit viel Drogen konfrontiert gewesen. Als einziger Schwarzer sei er in der Primar- klasse ausgegrenzt worden. In der vierten Primarklasse hätten dann seine schulischen Schwie- rigkeiten begonnen. Die fünfte Klasse habe er repetiert, und vor Beendigung der sechsten Klasse sei er wegen Schulproblemen auf "Kurve" gegangen, habe seine Aufgaben nicht erle- digt und Probleme mit seinem Adoptivvater gehabt. Der anschliessende Aufenthalt in einem christlichen Internat habe dann sein Leben zerstört. Er habe damals zu rauchen begonnen, auch Cannabis. Es habe ein Gruppendruck geherrscht, und er sei zu Ladendiebstählen ver- führt worden. Später sei er dann von der Schule verwiesen worden, da er eine Betreuerin mas- siv beschimpft und auch bedroht sowie Sachbeschädigungen begangen habe und positiv auf Cannabis getestet worden sei. Sein Adoptivvater habe ihn dann vor die Tür gestellt und zu sei- ner Mutter geschickt. Auch seine Mutter habe ihn aber der Wohnung verwiesen und ihn verprü- gelt, als sie erfahren habe, dass er von der Schule geflogen sei. Seine Mutter und sein Adoptiv- vater hätten sich während seiner Internatszeit getrennt. Während sein Adoptivvater sich nicht mehr um ihn gekümmert habe, sei seine Mutter kooperativ gewesen. Schliesslich sei es zu ei- ner Abmachung mit dem Jugendsekretariat gekommen, welches ihn aufgefordert habe, sich

- 43 - selbständig eine Schule zu suchen. Er habe dann später zwar im Pädagogischen Förderstudio die letzten sechs Monate der Realschule beendet, nach dem Abschluss im Juli 2000 habe er aber keine Lehrstelle gefunden. Im August 2000 habe er dann ein Praktikum bei O._____ [Ar- beitgeberverband] begonnen, wobei irgendwann seine Kündigung veranlasst worden sei, da er am Morgen manchmal unpünktlich gewesen sei und am Arbeitsplatz ein unangemessenes Ver- halten gezeigt habe. Anschliessend habe er sich erneut mit seiner Mutter überworfen und es sei ein Hin und Her gefolgt. Mit seiner ersten Partnerin habe er 2002 ein Kind bekommen (Urk. 61/7 S. 3 ff.).

c) Dr. med. J._____ hält in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. Januar 2018 fest, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten 1 in Kindheit und Jugend durch mehrere Stressoren belastet gewesen sei. Die Umstände in Südafrika seien wohl auch belas- tend gewesen, die Gegend sozial ungünstig und die damalige Apartheit habe die Einbettung des dunkelhäutigen Beschuldigten 1 erschwert. In der Schweiz habe dieser schnell Deutsch gelernt, doch die vorgängigen Stressoren aus Broken-home-Situation, ungünstiger sozialer Einbindung, Rolle als Adoptivkind mit entsprechender Identitätsproblematik, Immigration und abweisende Haltung gegenüber dem Adoptivvater hätten letztlich bereits in der Grundschulde zu Verhaltensauffälligkeiten geführt (Urk. 61/14 S. 47). Weiter hält der Gutachter fest, der Be- schuldigte 1 stelle sein Fehlverhalten nachträglich als unabsichtliche Handlung dar und suche nach Erklärungsvarianten, die sein defizitäres Betragen in ein günstigeres bzw. clevereres Licht rückten. 2009 sei der Beschuldigte 1 ein weiteres Mal Vater geworden, wobei er mit der Mutter der Tochter auch verheiratet gewesen sei. Zwischenzeitlich seien zwei Massnahmen- versuche erfolgt, da er als Drogen- und Geldkurier fungiert habe. Beide Massnahmen seien ge- scheitert. Der Drogenkonsum habe den Beschuldigten 1 fortwährend begleitet. Sein Kontakt zu seiner Mutter gestalte sich sporadisch, wobei er zur weiteren Familie keinen Kontakt pflege. Der Beschuldigte 1 habe selber ausgeführt, er wohne überall und nirgendwo, sei arbeitslos, habe sich von seiner Freundin getrennt und während eines Aufenthalts in der PUK die Be- schuldigte 2 kennengelernt. Der Beschuldigte 1 habe neben Kokainkonsum auch Alkoholkon- sum in Gesellschaft angegeben. Eine Suchtproblematik sei lediglich 2006 im Rahmen der Rückfälligkeit deklariert worden, als er Interesse an einer ambulanten Massnahme bekundet habe, falls das Strafmass zu hoch ausfalle. Gemäss Aktenlage liege beim Beschuldigten 1 ein chronifizierter Konsum von Alkohol, Cannabis und Kokain vor (Urk. 61/14 S. 48 f.).

d) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 407 S. 115) ist die schwierige Kindheit und Ju- gend des Beschuldigten 1 leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 4.7.2 Unter dem Titel "Nachtatverhalten" hat sich die hiesige Kammer zunächst mit der Frage nach einer Strafminderung wegen eines Geständnisses befasst. Die Beurteilung dieser Täterkomponente wurde vom Beschuldigten nicht mit Be- schwerde angefochten. Die Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil können daher unverändert übernommen werden: "a)Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklä- rung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen).

c) Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersu- chung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperati- ves Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu min-

- 45 - dern (WIPRÄCHTIGER/ KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019 [kurz: BSK StGB], N 169 ff. zu Art. 47 StGB)." Die hiesige Kammer hat erwogen, dass der Beschuldigte nicht geständig ist, was grundsätzlich neutral zu bewerten ist. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte keine Straftat von sich aus offenlegte und da- mit kein relevantes Geständnis, welches eine reduzierende Auswirkung auf die Strafe mit sich bringen könnte, ablegte (Urk. 407 S. 116 E. 3.7). Dem ist nichts hinzuzufügen.

E. 4.7.3 Zum Einwand der Verteidigung hinsichtlich einer Verletzung des Doppel- verwertungsverbotes im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten ist zu entgeg- nen, dass unter dem Titel des Nachtatverhaltens nicht der Unrechtsgehalt des Geld- bzw. Warenbezuges durch den Beschuldigten erneut gewürdigt wurde. Wie sich aus der Begründung im ersten Berufungsurteil ergibt, fehlt es dem Beschul- digten nach Ansicht der Kammer und der Erstinstanz an jeglicher Reue bzw. Ein- sicht in das Unrecht seiner Tat. Das ist insbesondere aus seinem Verhalten im Nachgang zur Tat zu schliessen, wodurch er eine beispiellos egoistische und ge- fühlskalte Haltung anschaulich zum Ausdruck brachte, indem er gleichentags das mit den Bankkarten erhaltene Geld wenige Stunden später zum Feiern in einem Nachtclub ausgab (Urk. 547 S. 129 E. V. 3.5.3.d). Obendrauf liess sich der Be- schuldigte, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 407 S. 116), in den Tagen und Wochen nach dem Mord von der vormals Beschuldigten 2, deren Mutter er getötet hatte, weiterhin mehrfach finanziell unterstützen, womit seine krass ge- fühlskalte und schamlose innere Haltung deutlich wurde. Dieses Nachtatverhalten führt entsprechend zu einer (theoretischen) Straferhöhung.

E. 4.7.4 Der Beschuldigte macht neu sein Wohlverhalten und seine positive Entwicklung in seinen persönlichen Verhältnissen als strafmindernd zu berücksichtigende Umstände geltend (Urk. 614 S. 16 ff. Rz 52-60) und belegt das mit einem Bericht seiner Psychotherapeutin vom 24. Januar 2025 sowie einem Schreiben seiner Tochter vom 6. April 2025 und seiner Mutter zusammen mit deren Partner vom 6. April 2025 (Urk. 615/1-3). Der Beschuldigte zeigt dabei nicht auf, inwiefern sein Wohlverhalten in Bezug auf die Festsetzung seiner Strafe d.h.

- 46 - insbesondere im Hinblick auf das Ausmass seines Verschuldens, relevant sein könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich, auch wenn – insbesondere nach dem Tod der Mutter – eine gute Beziehung zwischen Vater und Tochter zu begrüssen und dessen Bemühungen in diesem Zusammenhang durchaus positiv zu werten sind. Dies gälte allerdings auch dann, wenn sich der Vater in Freiheit befinden würde. Das Wohlverhalten nach der Tat im Gefängnis ist dagegen zu erwarten und stellt keinen Strafminderungsgrund dar. Ein korrektes Verhalten während der Haft kann dem Beschuldigten im Hinblick auf eine allfällige bedingte Entlassung (Art. 86 StGB) zugute kommen, ist aber im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 4.7.5 Nachdem im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten die strafer- höhenden Aspekte deutlich überwiegen, müsste die Gesamtstrafe von 21 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe theoretisch nochmals um rund 6 Monate erhöht werden, wobei es aufgrund des Höchstgrenze der Strafart bei der aufgrund der Tatkomponenten sich ergebenden Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu bleiben hat.

E. 4.8 Verletzung des Beschleunigungsgebots

E. 4.8.1 Soweit der Beschuldigte die Verletzung des Beschleunigungsgebots bis zum Vorliegen des ersten Berufungsurteils vom 24. Juni 2022 rügt, ist darauf wie bereits dargelegt (Erw. III.3.4.) nicht weiter einzugehen. Es bleibt festzuhalten, dass sich die hiesige Kammer der Einschätzung der Erstinstanz anschloss, wonach eine Strafminderung im Umfang von 6 Monaten Freiheitsstrafe für das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessen erscheint (Urk. 547 S. 130 E. V.3.7). Weiter verneinte die hiesige Kammer eine darüber hinausgehende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 547 S. 130/131 E. V.3.7), was der Beschuldigte vor Bundesgericht nicht rügte (siehe Erw. III.3.4). Auch hierauf ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 4.8.2 Der Beschuldigte rügt mit seiner eingeschränkten Berufungsbegründung im Rückweisungsverfahren ausdrücklich die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht und führt aus, er habe am 11. November 2022 Beschwerde

- 47 - gegen das Berufungsurteil vom 24. Juni 2022 eingereicht, worauf es über zwei Jahre bis zur Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids vom 24. Januar 2025 gedauert habe (Urk. 614 S. 21 Rz 72). Er verlangt daher eine deutlich höhere Strafminderung im Umfang von mindestens 12 Monaten für das gesamte Verfahren (Urk. 614 S. 21 Rz 73).

E. 4.8.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die ge- gen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beför- derlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu wür- digen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Un- tersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Ver- halten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumut- barkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 6B_549/2024 vom

26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in de- nen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunter- brüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kom- pensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen er- folgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder an- dere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 6B_549/2024

- 48 - vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschuldigten wie erwähnt in Bezug auf die Strafzumessung betreffend den Mord als begründet erachtet und daher das Verfahren zurückgewiesen. Dass die Überprüfung der Beschwerde des Beschuldigten und damit eng verbunden die Überprüfung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft angesichts der Komplexität des Falles einige Zeit in Anspruch nahm, stellt nicht per se eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Allerdings ging die Beschwerde des Beschuldigten beim Bundesgericht am

14. November 2022 ein (Urk. 554/2) und wurde der Rückweisungsentscheid (6B_1349/2022 und 6B_1366/2022) am 12. Februar 2025 (Datum des Poststempels; Urk. 597) versandt. Auch wenn es auf dem Weg durch die Instanzen zur Wiederholung von Verfahrensschritten kommen kann, was grundsätzlich in der Natur der Sache liegt und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt (siehe Urteile 6B_962/2020 und 6F_27/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2; 6B_962/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2; 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2 nicht publ. in: BGE 146 IV 1), ist festzu- halten, dass sich der Beschuldigte, welcher namentlich die Schuldsprüche wegen Mordes und Raubes anfocht, bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Ent- scheides in einer schwerwiegenden Ungewissheit über Schuld oder Nichtschuld befand, die sich auch ganz entscheidend auf die Höhe des Strafmasses auswir- ken würde, da es sich bei den eingestandenen Delikten im Vergleich um Bagatell- Straftaten handelte. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass das vorlie- gende zweite Berufungsverfahren nunmehr auch bereits mehr als ein halbes Jahr andauert, ist eine zusätzliche Strafminderung aufgrund der Verletzung des Be- schleunigungsgebots von 4 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt.

E. 4.9 Zeitablauf seit der Tat/Wohlverhalten

E. 4.9.1 Der Beschuldigte macht unter Verweis auf sein Wohlverhalten während der Haft geltend, es sei für den Raub und die übrigen (geringeren) Delikte auf- grund der seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit infolge der teilweisen kürzeren

- 49 - Verjährungsfristen zwingend eine Strafminderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vorzunehmen (Urk. 614 S. 18 Rz 61-62).

E. 4.9.2 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Straf- bedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gesetz stellt ausdrück- lich einen Konnex zwischen Zeitablauf und fehlendem Strafbedürfnis her (WI- PRÄCHTIGER/ KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage 2019 [kurz: BSK StGB], N 39 zu Art. 48 StGB). Gemäss STRAT- HENWERTH und WIPRÄCHTIGER/KELLER setzt das Wohlverhalten über einen länge- ren Zeitraum das Strafbedürfnis auch deshalb herab, weil sich der Täter auf sol- che Weise – ähnlich wie durch tätige Reue – wieder zur Rechtsordnung bekennt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, N 41 zu Art. 48 StGB).

E. 4.9.3 Im vorliegenden Fall erscheint eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB nicht angebracht. Auch wenn für die Delikte gemäss Dossiers 3-5, die vor dem Mord begangen wurden, kürzere Verjährungsfristen gelten, hat der Beschuldigte doch durch die spätere Tatbegehung der ganz schwerwiegenden Delikte gerade gezeigt, dass er sich nicht an die Rechtsordnung hält und selbst vom schwersten Delikt gegen Leib und Leben nicht zurückschreckt. Dass hierin ein vermindertes Strafbedürfnis zu erblicken wäre, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen stellt wie darge- legt das Wohlverhalten bzw. der korrekte Umgang während der Haft keine beson- dere Leistung dar, die zu einer Strafminderung berechtigen würde. Insgesamt rechtfertigt der Zeitablauf bzw. das Wohlverhalten während der Haft keine zusätz- liche Reduktion der Strafe.

E. 4.10 Fazit Strafzumessung Selbst unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips käme die hiesige Kammer auf eine Freiheitsstrafe für die vom Beschuldigten begangenen Delikte, die jeden- falls höher liegt, als die von der Erstinstanz ausgefällte Sanktion. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes hat es jedoch für sämtliche Delikte bei der von der Vorinstanz ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Jahren zu bleiben. Einer An-

- 50 - rechnung der bislang erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insge- samt 3281 Tagen steht nichts entgegen (Urk. 57/4; Art. 51 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten

E. 5 Der Beschuldigte F._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen

- der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dos- sier 3)

- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dos- sier 3)

- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Dossier 3)

E. 9 Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom

23. August 2019 werden den Hinterbliebenen von †G._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

- Damen-Uhr der Marke „EBEL“ (Asservate-Nr. A009‘589‘973)

- Halskette mit Herz (Asservate-Nr. A009‘589‘984)

- Damenarmbanduhr der Marke „Raymond Weil“

- BH, Farbe Crème (Asservate-Nr. A009'589'951)

- Kissen, beige, ab Boden (Asservate-Nr. A009‘590‘903)

E. 10 Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom

23. August 2019 werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einla- gernden Behörde zur Vernichtung überlassen:

- Kissen und Kissenbezug (Asservate-Nr. A009‘590‘890)

- Bettbezug (Asservate-Nr. A009‘590‘925) und Bettdecke (Asservate-Nr. A009‘590‘936)

- die durch †G._____ im Zeitpunkt des Todes getragenen Kleider (Asservate-Nr. A009‘590‘958, eingelagert beim IRM)

- die durch †G._____ im Zeitpunkt des Todes getragene Pyjama-Hose der Marke „Calida“ (Asservate-Nr. A009‘590‘969, eingelagert beim IRM)

- 1 Paar Noppen-Socken, aufgefunden im Bett von †G._____ im Zeitpunkt des Todes (As- servate-Nr. A009‘590‘981)

- 54 -

- das mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten A._____.

E. 11 Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom

23. August 2019 der Beschuldigten B._____ werden freigegeben und dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

- Brief (Asservate-Nr. A009‘594‘529)

- Notizbuch (Asservate-Nr. A009‘594‘530)

- Tagebuch (Asservate-Nr. A009‘594‘541).

E. 12 Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, im Übrigen sämtliche Sicherstellungen, welche ge- mäss Asservat-Liste vom 23. August 2019 anlässlich diverser Hausdurchsuchungen sicherge- stellt wurden, den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszuge- ben.

E. 13 Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, wer- den die Gegenstände vernichtet.

E. 14 Sämtliche fallrelevanten DNA-Spuren beim FOR bzw. IRM Zürich (Wattetupfer) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einlagernden Behörde zur Vernichtung überlassen.

E. 15 Die Credit Suisse wird angewiesen, die Kontosperre über das Konto bei der Credit Suisse AG (IBAN CH1) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben.

E. 19 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Vertei- diger von A._____ in der Zeit vom 22. September 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 140'001.50 (inkl. 8% MWSt auf CHF 47'165.80 und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 80'435.20) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 47'001.50 (CHF 140'001.50 abzüglich Akontozahlung von CHF 93'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auszubezahlen.

E. 21 Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Vertei- diger von C._____ in der Zeit vom 7. März 2018 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 77'299.60 (inkl. 7.7% MWSt auf CHF 71'773.10) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 31'933.55 (CHF 77'299.60 abzüglich Akontozahlung von CHF 45'366.05) an Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.

E. 22 Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Vertei- diger von F._____ in der Zeit vom 11. November 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 21'653.70 (inkl. 8% MWSt auf CHF 11'300.90 und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 8'773.15) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'653.70 an Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ auszubezahlen."

- 55 -

3. Es wird weiter festgestellt, dass folgende Dispositivziffern des aufgehobenen Urteils der hiesigen Kammer vom 24. Juni 2022 infolge Nichtanfechtung bzw. Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind (was teilweise durch Teilrechtskraftsbeschlüsse bereits mitgeteilt worden ist): "1.1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig

- des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und

- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 1).

Dispositiv
  1. Auf die Anklage betreffend den Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 2) gegen die Be- schuldigte B._____ wird nicht eingetreten.
  2. Prof. Dr. med. E._____ wird für seine Bemühungen als sachverständiger Zeuge mit einem Betrag von CHF 4'166.45 (= € 3'855.85) (inkl. Spesen) ent- schädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Be- trag von CHF 4'166.45 an Prof. Dr. med. E._____ auszubezahlen.
  3. Schriftliche Mitteilung an Prof. Dr. med. E._____ im Dispositivauszug Ziff. 2- 4 dieses Beschlusses auf dem Rechtshilfeweg, im Übrigen im vollständigen Umfang gemäss nachfolgendem Erkenntnis sowie an die Bezirksgerichts- kasse Meilen.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Eröffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zü- rich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Dieser Beschluss bleibt in Kraft bis zu einem allfällig an- derslautenden Entscheid der Beschwerdeinstanz. Sodann erkennt das Gericht:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - 4 - des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1)  des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1)  des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs  einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 5)  des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens ohne Berechtigung im  Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Dossier 4) der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs  zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3, Dossier 4) des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zu-  stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4) des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97  Abs. 1 lit. g SVG (Dossier 3).
  6. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit  Art. 24 Abs. 1 StGB (Dossier 1) der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Ver-  bindung mit Art. 25 StGB (Dossier 1).
  7. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig - 5 - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dos-  sier 7).
  8. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1)  des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1). 
  9. Der Beschuldigte F._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94  Abs. 1 SVG (Dossier 3) des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97  Abs. 1 lit. g SVG (Dossier 3) des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2  SVG (Dossier 3).
  10. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 19 Jah- ren, wovon 1464 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
  11. Es wird für den Beschuldigten A._____ eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung (Behandlung psychischer Störungen) im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.
  12. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen. An diese Strafe werden 10 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Damit ist die Strafe verbüsst.
  13. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss As- servat-Liste vom 23. August 2019 werden den Hinterbliebenen von - 6 - †G._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben: Damen-Uhr der Marke „EBEL“ (Asservate-Nr. A009‘589‘973)  Halskette mit Herz (Asservate-Nr. A009‘589‘984)  Damenarmbanduhr der Marke „Raymond Weil“  BH, Farbe Crème (Asservate-Nr. A009'589'951)  Kissen, beige, ab Boden (Asservate-Nr. A009‘590‘903). 
  14. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss As- servat-Liste vom 23. August 2019 werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einlagernden Behörde zur Vernichtung überlas- sen: Kissen und Kissenbezug (Asservate-Nr. A009‘590‘890)  Bettbezug (Asservate-Nr. A009‘590‘925) und Bettdecke (Asservate-  Nr. A009‘590‘936) die durch †G._____ im Zeitpunkt des Todes getragenen Kleider (As-  servate-Nr. A009‘590‘958, eingelagert beim IRM) die durch †G._____ im Zeitpunkt des Todes getragenen Pyjama-Hose  der Marke „Calida“ (Asservate-Nr. A009‘590‘969, eingelagert beim IRM) 1 Paar Noppen-Socken, aufgefunden im Bett von †G._____ im Zeit-  punkt des Todes (Asservate-Nr. A009‘590‘981) das mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon  des Beschuldigten A._____.
  15. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss As- servat-Liste vom 23. August 2019 der Beschuldigten B._____ werden freige- - 7 - geben und dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlan- gen herausgegeben: Brief (Asservate-Nr. A009‘594‘529)  Notizbuch (Asservate-Nr. A009‘594‘530)  Tagebuch (Asservate-Nr. A009‘594‘541) 
  16. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, im Übrigen sämtliche Sicherstel- lungen, welche gemäss Asservat-Liste vom 23. August 2019 anlässlich di- verser Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden, den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben.
  17. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, werden die Gegenstände vernichtet.
  18. Sämtliche fallrelevante DNA-Spuren beim FOR bzw. beim IRM (Wattetupfer) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einlagernden Behörde zur Vernichtung überlassen.
  19. Die Credit Suisse wird angewiesen, die Kontosperre über das Konto bei der Credit Suisse AG (IBAN CH1) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzu- heben.
  20. Der Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung von CHF 200'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 3. August 2018 (mittlerer Verfall) ausgerichtet.
  21. Dem Beschuldigten C._____ wird eine Genugtuung von CHF 42'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 2. September 2018 (mittlerer Verfall) ausgerichtet. - 8 -
  22. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.–. Die übrigen Kosten betragen: CHF 90‘500.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 3‘230.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 70‘762.40 Auslagen Untersuchung CHF 101'598.05 Auslagen Gutachten/Expertisen CHF 533.35 Auslagen Zeugen CHF 50.– Diverse Kosten CHF 379'448.85 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 646'122.65 Kosten Total
  23. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von A._____ in der Zeit vom 22. September 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 140'001.50 (inkl. 8% MWSt auf CHF 47'165.80 und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 80'435.20) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 47'001.50 (CHF 140'001.50 abzüglich Akontozahlung von CHF 93'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auszubezahlen.
  24. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von B._____ in der Zeit vom 27. September 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 140'494.05 (inkl. 8% MWSt auf CHF 55'809.– und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 74'485.–) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 39'826.65 (CHF 140'494.05 abzüglich Akontozahlung von CHF 100'667.40) an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ auszubezahlen.
  25. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von C._____ in der Zeit vom 7. März 2018 bis zum
  26. September 2020 mit total CHF 77'299.60 (inkl. 7.7% MWSt auf CHF 71'773.10) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirks- gerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 31'933.55 - 9 - (CHF 77'299.60 abzüglich Akontozahlung von CHF 45'366.05) an Rechtsan- walt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.
  27. Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von F._____ in der Zeit vom 11. November 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 21'653.70 (inkl. 8% MWSt auf CHF 11'300.90 und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 8'773.15) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'653.70 an Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ auszube- zahlen.
  28. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens, ausgenommen die Entschädigungen für die amtlichen Verteidiger, wer- den A._____ im Umfang von 40% auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von A._____ (RA X1._____) werden einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht von A._____ bezüglich sämtlicher Kosten seines amtlichen Verteidigers bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für B._____, C._____ und F._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  29. A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin (D._____) für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 4'845.50 zu bezah- len, zahlbar direkt an Rechtsanwältin MLaw Y._____. - 10 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 526 S. 1)
  30. A._____ sei vom Vorwurf des Mordes, des Raubes sowie des Fahrens ohne Führerausweis (Dossier 1) vollumfänglich freizusprechen.
  31. A._____ sei wegen den nicht angefochtenen Schuldsprüchen gemäss Dossier 2 bis 5 mit einer Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten zu bestrafen.
  32. Es sei von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB abzusehen.
  33. Die Untersuchungskosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 9/10, die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
  34. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin sei zu verzichten.
  35. A._____ sei eine angemessene Genugtuung auszurichten.
  36. A._____ sei nach Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils aus der Sicherheitshaft zu entlassen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 528 S. 2 f.)
  37. B._____ (Beschuldigte) sei der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V. mit Art. 24 Abs. 1 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 25 StGB schul- dig zu sprechen (Änderung und Aufhebung Dispositiv Ziff. 2). - 11 -
  38. Widerruf der mit Strafbefehl vom 8. August 2016 der Staatsanwalt- schaft See/Oberland bedingt ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessät- zen à Fr. 130.–.
  39. B._____ (Beschuldigte) sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Jahren (neue Dispositiv-Ziff.).
  40. Ersatzlose Streichung der Genugtuung (Dispositiv Ziff. 16)
  41. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten anteilsmässig auf- zuerlegen (Ausgangsgemässe Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 23).
  42. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien der Beschuldigten aufzu- erlegen (Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 23).
  43. B._____ (Beschuldigte) sei zu verpflichten, der Privatklägerin (D._____) für das gesamte Verfahren anteilsmässig eine Prozessent- schädigung zu bezahlen, zahlbar direkt an Rechtsanwältin MLaw Y._____.  Ausgangsmässig Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 24
  44. Der Beschuldigte C._____ sei (auch) des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB sowie des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen (Änderung von Dispositiv Ziff. 3).  Ergänzung Dispositiv Ziff. 3 um den Absatz: "des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1)"  Ergänzung Dispositiv Ziff. 3 um den Absatz: "des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1)"
  45. Dispositiv Ziff. 4 sei ersatzlos aufzuheben. - 12 -
  46. Der Beschuldigte C._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 20.– (Änderung von Dispositiv Ziff. 8)  Ergänzung von Dispositiv Ziff. 8 um den Text "mit einer Freiheits- strafe von 15 ½ Jahren"
  47. Dispositiv Ziff. 17 sei ersatzlos aufzuheben.
  48. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.  Ausgangsmässig Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 23
  49. Der Beschuldigte C._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin (D._____) für das gesamte Verfahren anteilsmässig eine Prozessent- schädigung zu bezahlen, zahlbar direkt an Rechtsanwältin MLaw Y._____.  Ausgansmässig Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 24
  50. Das Urteil des BG Meilen vom 25. September 2020 hinsichtlich A._____ sei zu bestätigen. c) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 529 S. 1 f.)
  51. Die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei abzuwei- sen.
  52. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffer 2) sei B._____ vom Vorwurf der Anklage freizusprechen.
  53. Ausgangsgemäss seien die Dispositiv-Ziffern 11 (Herausgabe von B._____ gehörenden Gegenständen), 15 (Anweisung der Credit Suisse betreffend Aufhebung der Kontosperre über das Konto IBAN CH1) so- wie 16 (Genugtuung) des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. - 13 -
  54. In Gutheissung der Beschwerde von RA X2._____ sei Dispositiv-Ziffer 20 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, als die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 158'053.25 (inkl. Spesen und MWSt) festzusetzen ist, unter Zusprechung einer angemessenen Ent- schädigung.
  55. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. d) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3: (Urk. 530 S. 2)
  56. Die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei vollum- fänglich abzuweisen;
  57. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen sei zu bestätigen;
  58. Die Genugtuung für C._____ sei nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen;
  59. Die Kosten für das Berufungsverfahren und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Berufungsanträge nach Rückweisung: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 614 S. 2)
  60. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von längstens 15 Jahren zu bestrafen.
  61. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Staatskasse zu nehmen. - 14 - b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 623 S. 1)
  62. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 19 Jah- ren, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
  63. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
  64. Die Honorarnote der Verteidigung sei angemessen zu kürzen.
  65. Die Anträge des Beschuldigten (Berufungskläger) seien abzuweisen. - 15 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  66. Gestützt auf die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) vom 3. Juni 2020 (Urk. 301) fällte das Bezirksgericht Meilen am 24. September 2020 das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Meilen sei auf die ausführlichen Erwägungen dazu im genannten Urteil verwiesen (Urk. 407 S. 8-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend wird Folgendes festgehalten: Nachdem †G._____, geb. tt. Juli 1943, am Sonntag, 21. August 2016, ca. 10.15 Uhr, von ihrem Sohn leblos auf ih- rem Bett in ihrer Liegenschaft „H._____ [Strasse] 2“ in I._____ aufgefunden wor- den war, erhob die Staatsanwaltschaft am 26. August 2019 Anklage gegen A._____ (Beschuldigter 1), B._____ (Beschuldigte 2), C._____ (Beschuldigter 3) und F._____ (Beschuldigter 4) betreffend Mord etc. (Urk. 76). Am 3. Juni 2020 reichte die Staatsanwaltschaft alsdann ihre bezüglich der Beschuldigten 2 er- gänzte Anklageschrift bei der Vorinstanz ein (Urk. 301). Gemäss Haupt-Anklage- vorwurf soll †G._____ in den frühen Morgenstunden des 20. August 2016 an ih- rem Wohnort in I._____ Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sein (Tod mut- masslich durch Ersticken). Die Beschuldigte 2 soll den Beschuldigten 1 an einem nicht näher bekannten Datum zum Mord angestiftet haben, worauf dieser die Tat zusammen mit dem Beschuldigten 3 begangen habe. Für die Tötung habe die Be- schuldigte 2 den Beschuldigten 1 und 3 einen Barbetrag von Fr. 300'000.– in Aus- sicht gestellt, wobei es infolge ihrer Verhaftung nicht zur Auszahlung kam. Anläss- lich dieser Tat hätten die Beschuldigten 1 und 3 Wertgegenstände wie Uhren und Geld sowie Bankkarten des Opfers behändigt, weshalb ihnen die Staatsanwalt- schaft gleichzeitig auch Raub und der Beschuldigten 2 (eventualiter) Gehilfen- schaft zu Raub vorwirft (Urk. 76 S. 7-9; Urk. 301 S. 7 f.). Weiter werden den ins- gesamt vier Beschuldigten auch andere Delikte wie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht, Entwendung zum Gebrauch etc., Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage und Sachbeschädigung vorgeworfen. Zu den Details wird auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 76 resp. 301). - 16 -
  67. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die erstinstanzlichen Freisprü- che betreffend die Beschuldigten 2 und 3 und die ihnen zugesprochenen Genug- tuungen sowie die eigenständige Berufung des Beschuldigten 1 gegen die Verur- teilung wegen Mordes, Raubes und Fahrens ohne Berechtigung hin wurde die mündliche Berufungsverhandlung am 21. und 23. Juni 2022 durchgeführt. Nach- dem das Urteil anschliessend an die Berufungsverhandlung ab dem 23. Juni 2022 und am 24. Juni 2022 zu Ende beraten worden war, wurde es am 4. Juli 2022 mündlich eröffnet. Der Präsident teilte den Parteien dabei mit, dass eine abwei- chende Meinung im Sinne von § 124 GOG ZH zu Protokoll gegeben worden war (Urk. 546 S. 101 f.; Urk. 538). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren wird auf die entsprechenden Erwä- gungen im ersten, aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer vom 24. Juni 2022 verwiesen (Urk. 547 S. 17 f.). Mit Beschluss wurde vorab die Rechtskraft der nicht angefochtenen Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten A._____ und C._____ sowie der nicht angefochtenen Freisprüche betreffend den Beschuldig- ten F._____ festgestellt, ebenso wie diejenige der unangefochten gebliebenen Anordnungen hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände/Spuren, einer Kon- tosperre und der Entschädigungen der amtlichen Verteidiger (Urk. 547 S. 149 f.). Alsdann wurde der Beschuldigte 1 ferner des Mordes, des Raubes und des Fah- rens ohne Berechtigung schuldig gesprochen und zu 19 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet wurde. Die Beschuldigte 2 wurde von den Anklagevorwürfen freigesprochen und es wurde ihr eine Genugtuung von Fr. 200'000.– nebst Zins zugesprochen. Der Beschuldigte 3 wurde – wie bereits erstinstanzlich – von den Vorwürfen des Mor- des und des Raubes freigesprochen. Er wurde für den nicht angefochtenen Schuldspruch der ersten Instanz wegen Hinderung einer Amtshandlung mit 10 Tagessätzen Geldstrafe bestraft, die er durch Untersuchungshaft bereits ver- büsst hatte. Ihm wurde eine Genugtuung von Fr. 42'000.– zugesprochen. Sodann wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden, wobei die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der Wiederherstellung der Datenauslesung, zu 40% dem Beschuldigten 1 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen wurden, unter Vorbe- - 17 - halt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtli- chen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 3 und der Wiederherstellung der Datenauslesung wurden definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 547 S. 150 ff.).
  68. Sowohl der Beschuldigte A._____ als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) führten gegen das Beru- fungsurteil Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht. Der Beschuldigte A._____ beantragte im Wesentlichen, er sei von den Vorwürfen des Mordes, Raubes und Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen, unter entspre- chenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Oberstaatsanwaltschaft bean- tragte dagegen insbesondere, die Beschuldigte B._____ sei der Anstiftung zu Mord schuldig zu sprechen und mit 18 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen und zusätzlich sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen. Mit Urteil vom 24. Januar 2025 in den vereinigten Verfahren 6B_1349/2022 und 6B_1366/2022 (hier eingegangen am 13. Februar 2025) wies die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab, wohingegen es die Beschwerde des Beschuldigten A._____ teilweise guthiess, im Übrigen aber abwies, soweit es darauf eintrat. Entsprechend hob das Bundesge- richt das Urteil der hiesigen Kammer teilweise auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (Urk. 597).
  69. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsent- scheid, wonach nur die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten A._____ aufgehoben wurde und neu zu begründen sei, wurde mit Beschluss vom 11. März 2025 angeordnet, das Berufungsverfahren nach Rückweisung schriftlich durchzu- führen (Urk. 602). Nach erstreckter Frist ging am 22. April 2025 die auf das Thema der Rückweisung beschränkte Begründung der Berufung seitens des Be- schuldigten A._____ ein (Urk. 614). Innert angesetzter Frist reichte die Staatsan- waltschaft dazu ihre Vernehmlassung vom 9. Mai 2025 (Eingang: 12. Mai 2025) schriftlich ein (Urk. 623). Dazu äusserte sich namens des Beschuldigten A._____ dessen amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 22. Mai 2025 abschliessend (Urk. 626). Nach erfolgter Zustellung dieser Eingabe an die Parteien, zuletzt am - 18 -
  70. Juni 2025 (Urk. 627, 628/1-5), und ausgebliebener Reaktion darauf, erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif. Das vorliegende Urteil wurde auf dem Zirkularweg gefällt. II. Gegenstand des Verfahrens
  71. Folgen der Rückweisung 1.1. Anwendbares Recht a) Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Be- urteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Nachdem das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2025 und damit nach In- krafttreten der neuen Bestimmungen der StPO datiert, ist auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht anwendbar. b) Intertemporalrechtlich ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB erneut und mit der Erstinstanz darauf hinzuweisen, dass sich vorliegend das neue Recht (Ände- rung des Sanktionenrechts, in Kraft seit dem 1. Januar 2018; AS 2016 1249; BBl 2012 4721) nicht als das mildere erweist (Urk. 547 S. 111; Urk. 407 S. 102 ff.). Infolgedessen ist das alte bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anzuwenden, da sämtliche vorgeworfenen Taten davor begangen wurden (BGE 147 IV 241). Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (in Kraft seit 1. Juli 2023; AS 2023 259, BBl 2018 2827) neu anwend- baren Mindeststrafen bzw. geänderten Strafrahmen betreffen samt und sonders nicht die vorliegend anwendbaren Tatbestände, weshalb es dabei bleibt, dass das alte Recht zur Anwendung kommt. - 19 - 1.2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bun- desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Ur- teil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundes- gerichtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Ge- genstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bun- desgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; je mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert. Diese Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden, die in den früheren Prozessgesetzen des Bundes (siehe Art. 66 Abs. 1 aOG, Art. 277ter aBStP) ausdrücklich statuiert war, wird im Bundesgerichtsgesetz als selbstver- ständlich vorausgesetzt (BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2 je mit Hinweisen). Noven sind - 20 - zulässig, wenn die Voraussetzungen der prozessualen Revision erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 9C_554/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.4; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom
  72. Dezember 2022 E. 1.3.1). Rügen, die schon gegen das erste Berufungsurteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). 1.3. Teilrechtskraft a) Die mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 24. Juni 2022 festgestellte Rechtskraft der nicht angefochtenen Urteilspunkte des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 547 S. 148 ff.) ist infolge Nichtanfechtung durch Beschwerde beim Bundes- gericht der Vollständigkeit halber erneut im Dispositiv aufzuführen. Infolge Nichtanfechtung des im aufgehobenen Berufungsurteil vom 24. Juni 2022 ergangenen Freispruchs des Beschuldigten C._____ von den Vorwürfen des Mor- des und Raubes sowie der ihn betreffenden Strafe wurde mit Beschluss vom
  73. Dezember 2022 auf Ersuchen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C._____ die Rechtskraft dieser Urteilspunkte (Dispositivziffern 3.1-3.3) festgestellt und die Obergerichtskasse angewiesen, die entsprechenden Auszahlungen vor- zunehmen (Urk. 565). Festzuhalten bleibt ergänzend, dass auch die den Beschul- digten C._____ betreffenden Nebenfolgen des ersten Berufungsurteils (Dispositiv- ziffern 6-8 [teilweise]; Urk. 547 S. 151 ff.) faktisch in Rechtskraft erwachsen sind; ebenso wie die gesamte Kostenfestsetzung, die von keiner Seite beanstandet wurde. Da die eidgenössische Strafprozessordnung keine Bestimmungen zur Teilrechtskraft enthält (SPRENGER in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 3. A. Basel - 21 - 2023, Art. 437, N 31), der strafrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht ge- mäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG aufschiebende Wirkung zukommt, falls sich die Beschwerde gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme betrifft (was in concreto zutrifft) und überdies das Bundesgericht im Entscheid 143 IV 160 E. 3.1 die Frage offen ge- lassen hat, wird der Übersichtlichkeit halber im vorliegenden Entscheid das voll- ständige Dispositiv wiedergegeben. Des weiteren wurde die Anordnung der ambulanten Massnahme betreffend den Beschuldigten A._____ gemäss Dispositivziffer 1.3 des ersten Berufungsurteils vom 24. Juni 2022 (Urk. 547 S. 151) von keiner Seite angefochten, so dass dem Beschuldigten A._____ mit Präsidialverfügungen vom 21. Dezember 2022 und vom 10. Mai 2023 der vorzeitige Straf- sowie der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt wurde (Urk. 571 und Urk. 585). b) Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid vom 24. Januar 2025 (Urk. 597) hält in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde der Oberstaatsan- waltschaft (6B_1366/2022) fest, es sei nicht ersichtlich, dass die Berufungsinstanz einzelne Indizien willkürlich gewürdigt oder aber ausser Acht gelassen hätte oder aber deren aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss ge- radezu willkürlich wären. Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft erachtet das Bundesgericht daher insgesamt als unbegründet (Urk. 597 S. 48). Damit bleibt es beim durch die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2022 (SB210226; Urk. 547) erfolgten Freispruch der Beschuldigten B._____ samt der von keiner Seite angefochtenen Folgen, namentlich der Höhe der Genugtuungssumme und der Kostenfolgen. Entsprechend wurde auf Ersuchen des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten B._____ hin die Obergerichtskasse mit Beschluss vom
  74. März 2025 angewiesen, die zugesprochene Genugtuung gemäss Dispositiv- ziffer 2.2 und das Honorar für die anwaltliche Vertretung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gemäss Dispositivziffer 5 auszuzahlen (Urk. 604). Ebenso wurde infolge der materiellen Rechtskraft des Freispruchs der Beschuldigten B._____ auf Ersuchen von deren amtlichem Verteidiger mit Be- schluss vom 14. März 2025 und Ergänzung vom 8. Mai 2025 die Kontosperre - 22 - über das Konto mit der IBAN CH1 und das Unterkonto mit der IBAN CH3 bei der Credit Suisse AG gemäss Dispositivziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils vom
  75. September 2020 aufgehoben und die Konten freigegeben (Urk. 606 und 621). Sodann wurde infolge der Rechtskraft des Freispruchs der Beschuldigten B._____ mit Beschluss vom 16. April 2025 die Herausgabe diverser beschlag- nahmter Gegenstände an diese bzw. infolge der Rechtskraft der Schuldsprüche des Beschuldigten A._____ die Überlassung diverser Asservate zur Vernichtung an die einlagernde Behörde veranlasst (Urk. 612). c) In Bezug auf die Beschwerde des Beschuldigten A._____ (6B_1349/2022) hält das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2025 zusammengefasst fest, dass sich die Beschwerde hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes und Raubes als unbegründet erweise (Urk. 597 E. 2.1-4.2 S. 6-24). Dagegen erachtet das Bundesgericht die Rüge betreffend die vorgenommene Strafzumessung als begründet, weshalb es das Berufungsurteil insoweit aufhebt und zur neuen Vor- nahme und Begründung der Strafzumessung zurückweist (Urk. 597 E. 5.1-5.5.3 S. 24-31). d) Der Vollständigkeit halber sind auch die bereits als teilrechtskräftig erachte- ten Urteilsbestandteile nochmals im abschliessenden Dispositiv aufzunehmen.
  76. Verschlechterungsverbot 2.1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der "reformatio in peius") darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Das Verschlechte- rungsverbot gilt jedoch nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch im Fall der Neubeurteilung nach Rü- ckweisung an die untere Instanz zur Anwendung (BGE 144 IV 35 E. 3.1.3 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK Kommentar StPO], 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 391 StPO). - 23 - 2.2. Die erste Instanz bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer Freiheits- strafe von 19 Jahren, woran sie 1464 Tage erstandene Untersuchungs- und Si- cherheitshaft anrechnete (Urk. 407 S. 146). Infolge des Umstandes, dass einzig der Beschuldigte A._____, nicht jedoch die Staatsanwaltschaft, Haupt- oder An- schlussberufung gegen die ausgefällte Sanktion der ersten Instanz erhoben hatte (siehe Anträge: Urk. 547 S. 10 ff.), die hiesige Kammer dieses Strafmass in ihrem Urteil vom 24. Juni 2022 unverändert übernahm (Urk. 547 S. 160) und bezüglich seiner Sanktion wiederum nur der Beschuldigte A._____ Beschwerde beim Bun- desgericht führte, fällt eine härtere Bestrafung aufgrund des Verschlechterungs- verbotes ausser Betracht (BGE 135 IV 87 E. 6; 141 II 353 E. 2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.4; 6B_1047/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3). Demgemäss gilt in Bezug auf das betreffend den Beschuldigten A._____ auszu- sprechende Strafmass eine Freiheitsstrafe von 19 Jahren als Höchstgrenze.
  77. Schriftliches Berufungsverfahren 3.1. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur schriftlich durchgeführt werden, wenn einer der in Art. 406 StPO abschliessend umschriebe- nen Ausnahmefälle gegeben ist (BGE 150 IV 417 E. 2.1; 143 IV 483 E. 2.1.1; 139 IV 290 E. 1.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Be- rufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen, ist von der Berufungsin- stanz von Amtes wegen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen des schriftlichen Verfahrens nicht vor, kann darauf nicht gültig verzichtet werden (BGE 150 IV 417 E. ; 147 IV 127 E. 2.2.3; Urteil 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 4.1; je mit Hinweis). Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelfall zu prüfen, ob der Ver- zicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Diese Bestimmung gibt der beschuldigten Person im Strafverfahren als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, ist insbesondere unter Be- - 24 - achtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte, wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist, mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tat- sächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine reformatio in peius ausgeschlos- sen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Sodann soll der Be- schuldigte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Wür- digung des Sachverhalts zugrunde liegt. Der EGMR hat zudem wiederholt festge- halten, dass die beschuldigte Person grundsätzlich von jenem Gericht anzuhören ist, das sie verurteilt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Ange- legenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemes- sen beurteilt werden kann (BGE 150 IV 417 E. 2.1; 147 IV 127 E. 2.3 mit Hinwei- sen auf die Rechtsprechung des EGMR; BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; Urteil 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen). 3.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht den der Strafzumessung betref- fend den Beschuldigten A._____ zugrunde gelegten Sachverhalt als willkürfrei festgestellt erkannt (Urk. 597 S. 28 E. 5.4), hat aber gerügt, die Berufungsinstanz habe bei dieser Strafzumessung die qualifizierten Anforderungen an die Begrün- dung betreffend den Schuldspruch wegen Mordes nicht erfüllt (Urk. 597 S. 29 ff. E. 5.5), weshalb es das Urteil insoweit aufhob und zur "neuen Vornahme und Be- gründung der Strafzumessung zurückwies" (Urk. 597 S. 29 ff. E. 5.5.3). Vorlie- gend sind daher die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren erfüllt: Die Berufungsinstanz hat aufforderungsgemäss einzig die Strafzumessung wegen - 25 - Mordes im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts neu bzw. genügend zu be- gründen. Der Beschuldigte A._____ wurde sowohl vor erster Instanz als auch im ersten Berufungsverfahren von den Gerichten persönlich befragt und angehört. Ihm wurde im Hinblick auf eine allfällige – trotz der andauernden Haftsituation – wesentliche Veränderung in seinen persönlichen Verhältnissen im Urteilszeitpunkt zudem das rechtliche Gehör im angeordneten Schriftenwechsel gewährt (siehe E. I.4. hiervor). Dieser Aspekt kann angesichts der fortdauernden Haftsituation leicht nach den Akten beurteilt werden. Schliesslich schützt das Verbot der refor- matio in peius den Beschuldigten in concreto vor einer härteren Bestrafung (siehe E. II.2. hiervor). Insgesamt kann vorliegend die neue Strafzumessung sachge- recht und angemessen aufgrund der Stellungnahmen des Beschuldigten A._____ bzw. dessen Verteidigers und der Staatsanwaltschaft beurteilt werden. III. Strafzumessung
  78. Standpunkte der Parteien 1.1. Der Beschuldigte A._____ (in der Folge kurz "der Beschuldigte") lässt bean- tragen, er sei mit einer Freiheitsstrafe von längstens 15 Jahren zu bestrafen (Urk. 614 S. 2). 1.1.1. Im Wesentlichen und stark zusammengefasst macht er geltend, dass der festgestellte Sachverhalt betreffend den Mord die Annahme eines sehr schweren objektiven Tatverschuldens nicht zulasse, zumal die Berufungsinstanz vorliegend nicht aufgezeigt habe, warum von einem besonders heimtückischen Vorgehen, resp. einer besonders intensiven Skrupellosigkeit, auszugehen sei. Das sehr schwere objektive Tatverschulden lasse sich nicht mit der Tatausführung begrün- den, auch weil diesbezüglich von den erstinstanzlichen Feststellungen abgewi- chen werde (Urk. 614 S. 7 ff. Rz 15-23). Auch das besonders schwere subjektive Tatverschulden stehe im Gegensatz zur Erstinstanz, die das subjektive Tatver- schulden als schwer eingeschätzt habe. lnwieweit die lntensität der besonderen Skrupellosigkeit mit Bezug auf den besonders verwerflichen Beweggrund im vor- liegenden Fall jedoch deutlich höher als bei anderen Fällen ausgefallen sein soll, lasse sich den Ausführungen der Berufungsinstanz nicht entnehmen und ergebe - 26 - sich auch nicht aufgrund der Akten. Zudem sei das Tatmotiv bereits bei der Quali- fikation als Mord berücksichtigt worden, womit das Doppelverwertungsverbot ver- letzt werde (Urk. 614 S. 9 f. Rz 24-26). Entgegen der Erstinstanz habe das Beru- fungsgericht die strafmindernden Umstände (fehlende Planung von langer Hand / Alkohol- und Kokainkonsum) nicht berücksichtigt (Urk. 614 S. 10 f. Rz 27-31). Es sei damit von einer Einsatzstrafe für den Mord auszugehen, welche tiefer als die- jenige der Erstinstanz zu bemessen sei (Urk. 614 S. 11). 1.1.2. Hinsichtlich der Strafzumessung betreffend den Raub rügt der Beschul- digte zusammengefasst, der Unrechtsgehalt der Tötung sei bereits beim Mord be- rücksichtigt worden, so dass eine Straferhöhung wegen der Tötung beim Raub nicht zulässig sei und mit der Erstinstanz im Sinne einer hypothetischen Betrach- tungsweise von einem leichten Verschulden ausgegangen werden könne (Urk. 614 S. 12 f. 33-37). 1.1.3. Bezüglich der weiteren Delikte verweist der Beschuldigte hinsichtlich der Tatschwere auf sein Plädoyer vor der ersten Instanz und macht im Wesentlichen geltend, die objektive und subjektive Tatkomponente sei bei allen Delikten nicht als schwer zu bezeichnen und es sei beim Vorwurf des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage auch zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt nachweislich Alkohol und Kokain konsumiert gehabt habe. Das finanzielle Motiv und der damit verbundene Unrechtsgehalt sei bereits beim Tatbestand des Mordes mitberücksichtigt worden. Es komme daher einzig eine (sc. gesamthafte) Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe in Betracht, die deutlich geringer als die Asperation durch das erstinstanzliche Gericht im Umfang von 2 Jahren auszufallen habe (Urk. 614 S. 13 f. Rz 38-43). 1.1.4. In Bezug auf die Täterkomponenten macht der Beschuldigte zusammen- gefasst geltend, die Vorstrafen seien nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen und betreffend das Nachtatverhalten liege eine Verletzung des Doppelverwer- tungsverbotes durch die Berufungsinstanz vor, da der Unrechtsgehalt der Geldbe- züge ab dem Konto der Verstorbenen beim Nachtatverhalten bereits von der Strafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage abge- golten sei (Urk. 614 S. 14 f. Rz 43-51). Schliesslich sei die positive Entwicklung - 27 - des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen, namentlich seine konstanten und intensiven Bemühungen, seinen Pflichten als Vater für seine Tochter so gut wie möglich nachzukommen. Nach der Eröffnung des ersten Berufungsurteils habe er erfahren, dass die Mutter seiner damals 13-jährigen Tochter in der Türkei verstorben war, so dass die Tochter in die Schweiz gekommen sei und jetzt von der Mutter des Beschuldigten und deren Partner betreut werde, so dass der Be- schuldigte in den vorzeitigen Strafvollzug gewechselt sei und alle Besuchszeiten für seine Tochter reserviert habe, die ihn auch regelmässig besuche. Es habe sich daraus eine sehr enge Beziehung ergeben und der Beschuldigte nehme seine Vaterrolle sehr ernst (Urk. 614 S. 16 f. Rz 52-60). Angesichts der 15-jähri- gen Verjährungsfrist für den Tatbestand des Raubes sei mit Bezug auf diesen und die übrigen Delikte zwingend eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vorzunehmen (Urk. 614 S. 18 Rz 61-62). Schliesslich sei in Bezug auf die Delikte gemäss Dossier 2 bis 5 eine Strafminderung infolge des Geständnisses vor Vorin- stanz angezeigt (Urk. 614 S. 18 Rz 63). 1.1.5. Abschliessend macht der Beschuldigte die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots durch die Gesamtdauer des Verfahrens von 8 ½ Jahren bis zur rechtskräftigen Verurteilung im Schuldpunkt geltend und verlangt eine Strafreduk- tion für den Verfahrensabschnitt der Strafuntersuchung von 6 Monaten, für die Dauer der gerichtlichen Verfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesge- richts von 12 Monaten (Urk. 614 S. 19 ff. Rz 64-73). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit 19 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 623 S. 1). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass das Bundesgericht explizit festgehalten habe, dass das Obergericht bei der Festlegung der objektiven und subjektiven Tatschwere nicht in Willkür ver- fallen sei und unter diesen Umständen hinsichtlich des Mordes entgegen der Ver- teidigung von einem sehr schweren Verschulden auszugehen sei (Urk. 623 S. 2 f.). Bei den bisherigen gerichtlichen Verfahren sei unter Verweis auf das erste Berufungsurteil keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Selbst wenn zwischenzeitlich eine Verletzung vorliegen würde, sei eine Freiheitsstrafe von 19 Jahren immer noch dem Verschulden angemessen, sei die Berufungsin- - 28 - stanz doch auf eine lebenslängliche Strafe als adäquate Sanktion gekommen (Urk. 623 S. 3).
  79. Erwägungen des Bundesgerichts 2.1. Im Zusammenhang mit der Tatschwere des Mordes hat gemäss Bundesge- richt in sachverhaltlicher Hinsicht als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte das Opfer unter Zuhilfenahme von Zellophanfolie und "mutmasslich" eines Kissens er- stickt hat. Seine DNA habe sowohl am Pyjamaoberteil, an der Pyjamahose und am linken Handgelenk des Opfers als auch am Kopfkissen und am Bettbezug nachgewiesen werden können. Inwiefern die Berufungsinstanz in Willkür verfalle, wenn sie anhand dieser Feststellungen davon ausgeht, dass das Opfer während des Erstickungsvorganges festgehalten wurde, nach Luft rang und Angst hatte, erschliesse sich nicht. Ebenso wenig, wenn sie im Erstickungstod einen sehr qua- lvollen Tod erkenne. An alledem ändere nichts, dass unklar geblieben ist, wie lange der Todeskampf des Opfers (genau) dauerte, zumal keine Hinweise für ei- nen massiven Schwächezustand vorliegen (Urk. 597 S. 28 E. 5.4.1). Sodann, so das Bundesgericht weiter, gehe die Berufungsinstanz willkürfrei da- von aus, dass der Beschuldigte auch ohne entsprechende vorherige Zusage sei- tens der Tochter und Erbin des Opfers damit rechnete, von der Erbschaft finanzi- ell zu profitieren und (u.a.) deswegen zur Tat schritt (angefochtenes Urteil S. 83). Damit verfalle die Berufungsinstanz nicht in Willkür, wenn sie der Strafzumessung das Tatmotiv eines aus der Erbschaft erhofften finanziellen Vorteils zu Grunde lege. Da sie sodann von verschieden gelagerten finanziellen Motiven für die Tö- tung ausgehe, mithin von einem angestrebten finanziellen Vorteil aus der Bezie- hung zur Erbin des Opfers als auch einem der Begehung von Vermögensdelikten (vgl. Urk. 597 E. 2.2.2) sei ebenso wenig zu beanstanden, wenn sie in die Würdi- gung der subjektiven Tatschwere auch das Motiv des Raubmordes miteinbeziehe. Die Strafzumessung der Berufungsinstanz verstosse insoweit nicht gegen Bun- desrecht (Urk. 597 S. 28 E. 5.4.2). 2.2. Das Bundesgericht hält fest, die erste Instanz habe als Einsatzstrafe für den Mord eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren als angemessen erachtet und sei dabei - 29 - in Würdigung des konkreten Tatgeschehens zusammengefasst von einer beson- ders verwerflichen Art, respektive einer solchen Tatausführung, ausgegangen, die angesichts der Umstände "an sich" als besonders grausam zu bezeichnen sei. Sie habe die objektive Tatschwere – auch innerhalb des Spektrums aller denkba- ren Mordfälle – insgesamt als schwer qualifiziert. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere habe sie berücksichtigt, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven und mit direktem Vorsatz gehandelt habe (Urk. 597 S. 29 E. 5.5.1). Das Bundesgericht erwägt insbesondere, dass die Berufungsinstanz der Festsetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe für den Mord im Wesentli- chen dieselben Überlegungen zu Grund lege wie die Erstinstanz, indes zum Er- gebnis eines insgesamt besonders schweren Tatverschuldens gelange und für den Mord eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgefällt hätte. Dabei treffe zu, dass eine lebenslängliche Freiheitsstrafe hätte ausgefällt werden können, wenn ein Täter – wie vorliegend – mehrere Straftaten begangen habe, von denen nur für eine die lebenslängliche Freiheitsstrafe angedroht sei. Dies sei der Fall, wenn diese Straftat für sich alleine betrachtet eine solche Sanktion rechtfertige (vgl. 597 E. 5.3.3). Das Berufungsgericht habe nun aber eine von der ersten Instanz offen- bar abweichende Gewichtung einzelner Strafzumessungsfaktoren vorgenommen, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, was den erhöhten Begründungsanfor- derungen nicht genüge. Aus den Erwägungen der Berufungsinstanz ergebe sich nicht, weshalb sie das Ausmass der Skrupellosigkeit grundsätzlich, aber auch im Gegensatz zur ersten Instanz, nicht "nur" im oberen, sondern im obersten Bereich ansiedle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend die schwerste aller Sanktionen auszufällen sei respektive auszufällen wäre (Urk. 597 S. 29/30 E. 5.5.2).
  80. Vorbemerkungen Strafzumessung 3.1. Zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln sei auf das erste Berufungsur- teil und die ausführlichen Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil verwiesen (Urk. 597 S. 26 ff. E. 5.3). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 3.2. Die Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil scheinen offen zu lassen, ob es im vorliegenden Fall angemessen erscheint, die hypothetische - 30 - Einsatzstrafe wegen des Mordes mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu be- messen. Kritisiert wird nicht eine von der Erstinstanz abweichende Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren, sondern deren ungenügende Begründung, bzw. eine fehlerhafte Vornahme der Gesamtstrafenbildung in der Alternativbegrün- dung. Es ist daher vorliegend die Strafzumessung erneut und nachvollziehbar zu begründen. 3.3. Insoweit und insofern der Beschuldigte in seiner eingeschränkten Beru- fungsbegründung nach Rückweisung durch das Bundesgericht in sachverhaltli- cher Hinsicht von den Feststellungen des Bundesgerichts, respektive den unan- gefochten gebliebenen und durch Abweisung der entsprechenden Rügen verbind- lich gewordenen Sachverhaltsfeststellungen der Berufungsinstanz im ersten Beru- fungsurteil abweicht, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies betrifft insbesondere seine Darstellungen betreffend die Tatausführung und den Gesundheitszustand des Opfers (Urk. 614 S. 8 Rz 17-18; S. 10 Rz 26). 3.4. Infolge Nichtanfechtung mittels Beschwerde nach Vorliegen des ersten Be- rufungsurteils ist des weiteren auf die Ausführungen betreffend die Tatkomponen- ten der übrigen Delikte nicht einzugehen (Urk. 614 S. 13 Rz 38-42), da diese we- der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Urk. 554/2 S. 47 ff.) noch des Bun- desgerichtsurteils bildeten und die Rügen dann schon hätten erhoben werden können. Dies trifft ebenfalls auf die Ausführungen zur verlangten Strafminderung wegen Alkohol- und Kokainkonsums betreffend den Schuldspruch wegen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu (Urk. 597 S. 13 Rz 40). Ebenfalls bil- den infolge Nichtanfechtung und daher fehlenden Gegenstands des Beschwerde- verfahrens die neuen Ausführungen hinsichtlich der Würdigung des Gewichts der Vorstrafen bei der Täterkomponente (Urk. 614 S. 14 Rz 45-48), der Geständnisse bei den anerkannten Schuldsprüchen (Urk. 614 S. 18 Rz 63) und hinsichtlich der Verletzung des Beschleunigungsgebots (jedenfalls bis zum Abschluss des ersten Berufungsverfahrens; Urk. 614 S. 19 ff. Rz 65-71) nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Auch dies hätte ohne weiteres bereits nach Vorliegen des ersten Berufungsurteils gerügt werden können und müssen. - 31 - 3.5. Die vom Beschuldigten jedoch bereits in der Beschwerdeschrift an das Bun- desgericht bezüglich der Strafzumessung erhobenen Rügen betreffend das Dop- pelverwertungsverbot (Urk. 554/2 S. 51 ff. Rz 166-175), die Würdigung der Ver- schuldenshöhe beim Raub (Urk. 554/2 S. 55 ff. Rz 180-182) und die fehlende Strafminderung wegen Alkohol- bzw. Kokainkonsums bei der Tatbegehung des Mordes (Urk. 554/2 S. 54 Rz 177-178), auf welche das Bundesgericht nicht eintrat (Urk. 597 S. 31 E. 5.5.3.a.E.), bleiben Gegenstand des neuen Berufungsurteils, soweit der Beschuldigte diesen Punkten nicht abweichende Sachverhaltsfeststel- lungen zugrunde legt.
  81. Konkrete Strafzumessung 4.1. Strafrahmen Angesichts der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen durch die Vorinstanz ist für die Strafzumessung nochmals darzustellen, für welche Schuldsprüche eine Sanktion festzulegen ist und welcher gesetzliche Strafrahmen für die einzelnen Delikte gilt: - Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Dossiers 1): lebenslängliche Freiheits- strafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren - Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren - mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 5): Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - mehrfaches, teilweise versuchtes Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 4): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - 32 - - mehrfache, teilweise versuchte Entwendung eines Fahrzeugs zum Ge- brauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 3 und 4): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - mehrfaches, teilweise versuchtes Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 4.2. Mord 4.2.1. Hinsichtlich der Aspekte der Tatschwere, die nicht bereits im Tatbestand selber liegen, fällt hier besonders erschwerend in Betracht, dass die vom Beschul- digten gewählte Tötungsart des Erstickens mittels Blockieren der Atemwege des Opfers mit Zellophanfolie – mutmasslich unter Mithilfe des Kopfkissens – beson- ders grausam und qualvoll war, da das Opfer bei vollem Bewusstsein mit festge- haltenen Händen wehrlos im Bett liegend und vergeblich nach Luft ringend einem angsterfüllten Todeskampf ausgesetzt war. Dem Beschuldigten ist ein entschlos- senes und durch die Wahl einer sicheren Tötungsart, welche keine Blutspuren hinterlässt, auch durchdachtes Vorgehen vorzuwerfen. Dass der Beschuldigte vor seinem Eintreffen nicht geplant hatte, das Opfer zu töten, schliesst nicht aus, dass er die Tat dann doch besonders kaltblütig und entschlossen beging, zumal er vor- gängig die Zellophanfolie aus dem Haushalt des Opfers behändigen musste (siehe dazu erstinstanzliches Urteil Urk. 407 S. 42 E. III. 3.11.2) und sich alsdann auch vom verzweifelten Todeskampf des Opfers, das zweifellos versuchte, trotz der Zellophanfolie Luft zu bekommen, nicht beeindrucken liess. Sein unbeirrbares Vorgehen zeugt von einer erheblichen Gefühlskälte und Brutalität. Insofern ist seine Tathandlung als besonders skrupellos zu werten. Der Beschuldigte hatte sich mit einer (unbekannten) Begleitperson in das Haus des Opfers eingeschli- chen und überfiel dieses nachts, als es sich alleine in seiner Liegenschaft aufhielt, als es von mehreren Tätern überwältigt wurde, wobei nicht auszuschliessen ist, dass das Opfer von den Tätern aus dem Schlaf gerissen worden war. Dieses Tat- vorgehen in Überzahl muss als heimtückisch und niederträchtig bezeichnet wer- den. Zudem fällt belastend in Betracht, dass der Beschuldigte gegen das ihm an- - 33 - gesichts des zierlichen Körperbaus und des Alters von 73 Jahren körperlich weit unterlegene Opfer rohe, unmittelbare brutale Gewalt anwandte, was von grosser Rücksichts- und Hemmungslosigkeit sowie krasser Geringschätzung des mensch- lichen Lebens zeugt. Eine Tötung mit blosser Hand lässt zudem auf eine grössere kriminelle Energie schliessen als etwa eine Schussabgabe aus Distanz. Das ob- jektive Tatverschulden wiegt daher schwer bis sehr schwer. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist vorab festzustellen, dass der Beschuldigte nach gutachterlicher Einschätzung voll schuldfähig war. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ wird dazu festgehalten, zwar sei vom Beschul- digten angegeben worden, er habe am Vorabend Substanzmittelkonsum betrie- ben, doch lasse sich daraus nicht ableiten, dass dies Auswirkungen auf Einsicht und Steuerung bezüglich der Tatdurchführung gehabt habe. Der Beschuldigte habe sich zum Tötungsdelikt fähig gezeigt, welches er zu vollenden vermocht habe, und es habe wohl einen grösseren Zeitaufwand gebraucht, um die zahlrei- chen Zimmer und die Garage zu durchsuchen. Auch das Fotografieren von Die- besgut am Folgetag und das weitere Verhalten im Nachgang der Tat spreche we- der von reaktivem Erschrockensein noch von massiver Distanzierung vom Tatver- halten und weise auch nicht auf Reue sowie Gewissensbisse hin. Zwar sei nicht sicher bestimmbar, wie ausgeprägt vorgängig Planungen zum Deliktablauf erfolgt seien, doch werde der vorliegende Delikttyp weder durch Impulsivität geprägt noch durch massive Substanzmittelintoxikation dominiert. Vielmehr handle es sich um ein Tötungsdelikt, um sich in diesem Rahmen zu bereichern. Dies entspreche einer Motivation, die sich mit jener früher begangener Delikte decke. Es handle sich somit um eine kontrolliert wirkende, mehr oder weniger vorgeplante oder zu- mindest vorgedachte Tathandlung, deren Triebkraft in der dissozialen Persönlich- keitsstörung und allenfalls bedingt bzw. mittelbar im chronischen Drogenkonsum des Beschuldigten zu suchen sei. Es sei daher weder eine relevante Einschrän- kung von Einsichtsfähigkeit noch von Steuerungsfähigkeit aufzeigbar (Urk. 61/14 S. 53 f.). Diese Schlussfolgerungen, die von voller Schuldfähigkeit ausgehen, wur- den vom Gutachter einlässlich und nachvollziehbar begründet, weshalb keine Zweifel an seiner sachverständigen Beurteilung bestehen (vgl. auch aufgehobe- nes Berufungsurteil vom 24. Juni 2022, Urk. 547 S. 110 ff. E. V.3.). Dieses Ergeb- - 34 - nis vermag auch der vom Beschuldigten im hiesigen Verfahren eingereichte Be- richt der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 27. Juli 2016 (Urk. 414/1) nicht zu erschüttern, zumal das Tatvorgehen derart koordiniert und geplant war, was zweifelsfrei gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschul- digten spricht. Eine Strafmilderung fällt daher vorliegend ausser Betracht. Auf- grund der klaren gutachterlichen Feststellungen zum Delikttyp ist mit der Vorin- stanz (Urk. 407 S. 109 E. 2.5) auch keine Strafminderung wegen des vom Be- schuldigten angegebenen Alkohol- bzw. Kokainkonsums angezeigt. Die Tathand- lung erweist sich als insofern durchdacht und zielgerichtet, als dass der Beschul- digte für seine Tötungshandlung ein Mittel auswählte, das keine Blutspuren bei oder an ihm verursachte, dieses zum Zwecke der Tötung vorab behändigen musste und alsdann die Tötungsabsicht konsequent umsetzte. Dass ausserdem das ganze Haus nach Wertgegenständen abgesucht wurde und die mitgenomme- nen Bankkarten nur Stunden nach der Tötung bereits diverse Male eingesetzt wurden, spricht gegen eine relevante, für eine Strafminderung in Betracht kom- mende Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. 4.2.3. In subjektiver Hinsicht liegt ein zielgerichtetes Vorgehen vor. Das Tatmo- tiv bestand in zweierlei Hinsicht aus rein finanziellen Interessen. Der Beschuldigte handelte letztlich aus reiner Habgier: Zum einen rechnete der Beschuldigte damit, im Falle des Todes von †G._____ infolge der Beziehung zu deren Tochter vom Nachlassvermögen, das ihr als Erbin des Opfers zufallen würde, zu profitieren und schritt deswegen zur Tat (siehe dazu aufgehobenes Berufungsurteil vom 24. Juni 2022 zum Tatmotiv, Urk. 547 S. 83 E. III.B. 3.1.4 f; Rückweisungsentscheid, Urk. 597 S. 28 E. 5.4.2). Zum anderen beging der Beschuldigte die Tötung zum Zwecke des Raubes, nachdem erstellt ist, dass er mit der unbekannten Täter- schaft die Liegenschaft nach Vermögenswerten durchsuchte und solche, darunter die Tischuhr "Jaeger-LeCoultre" und die goldene Damenarmbanduhr der Marke "Raymond Weil", das Portemonnaie des Opfers mit Bankkarten und ihr Mobiltele- fon, nebst einer unbekannten Summe Geld behändigte (siehe dazu aufgehobenes Berufungsurteil vom 24. Juni 2022 zum Tatmotiv, Urk. 547 S. 70 E. III.B. 3.1.3a); Rückweisungsentscheid, Urk. 597 S. 8 E. 2.2.2 und S. 28 E. 5.4.2). Diesbezüglich ist dem Beschuldigten insbesondere vorzuwerfen, dass es zum Zwecke des Rau- - 35 - bes angesichts des wehrlosen und völlig unterlegenen Opfers völlig unnötig ge- wesen wäre, es zu töten, denn fraglos hätten die Täter das Opfer ruhig stellen bzw. die Bankcodes etc. von ihm erhältlich machen und den Tatort unerkannt ver- lassen können. Aus dem Tatvorgehen und dem Gutachten ergibt sich, dass das Mass der Entscheidungsfreiheit, die der Beschuldigte anlässlich der Tat besass, nicht wesentlich beeinträchtigt war. Er hätte daher ohne Weiteres einer Konfronta- tion mit dem Opfer durch das Verlassen der Wohnung aus dem Weg gehen und hätte angesichts dessen Todeskampfes von ihm ablassen können. Beides tat er nicht. In subjektiver Hinsicht skrupellos ist ausserdem der Umstand zu bezeich- nen, dass er die persönliche Nähe und Beziehung zur Tochter des Opfers und da- mit ein Vertrauensverhältnis schamlos ausnutzte und vom Wissen um die Gege- benheiten des Tatortes sowie der Wohnsituation (das Opfer befand sich alleine zuhause) für seine Tathandlung profitierte, ohne Rücksicht darauf, dass es sich beim Opfer um die Mutter seiner (damaligen) Freundin handelte. Nachdem es sich beim Opfer darüber hinaus um eine in keiner Beziehung zum Beschuldigten stehenden und nahezu fremden Person handelte, die ihm nachgerade rein gar nichts zuleide getan hatte, liegt eine krass egoistische, gefühlskalte, menschen- verachtende und sinnlose Tat vor. Insgesamt wiegt das subjektive Tatverschulden besonders schwer. 4.2.4. Das subjektive Tatverschulden vermag nach dem Gesagten das objektive in keiner Weise zu relativieren. Im Gegenteil wirkt sich das subjektive Tatverschul- den gar verschuldenserschwerend aus. Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid deutlich machte, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb vorliegend die schwerste aller Sanktionen auszufällen sei respektive wäre (Urk. 597 S. 30 E. 5.5.2 a.E.), ist vorliegend zu- folge der Bindungswirkung rückweisender Bundesgerichtsentscheide trotz der grundsätzlich zugestandenen Möglichkeit der Ausfällung einer lebenslänglichen Strafe (Urk. 597 S. 29 E. 5.5.2) eine zeitige Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe fest- zulegen. Aufgrund des insgesamt besonders schweren Tatverschuldens ist für den Mord eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. - 36 - 4.3. Raub 4.3.1. Der Beschuldigte stahl verhältnismässig wenige Wertsachen, jedoch ins- besondere die Tischuhr "Jaeger-LeCoultre" und die goldene Damenarmbanduhr der Marke "Raymond Weill". Insgesamt handelte es sich dabei wertmässig nicht um eine besonders grosse Beute (Urk. 38/2 und Urk. 38/3). Der konkrete Delikts- betrag ist jedoch für das objektive Verschulden nicht allein massgeblich. Betrach- tet man den Raub isoliert, fällt stark verschuldenserschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte dem Opfer nicht nur vorübergehend Gewalt antat, sondern er sich gegen das höchste Rechtsgut überhaupt entschied und dem Opfer das Le- ben nahm, um das Deliktsgut vom Tatort weg und mit sich zu nehmen. Auch wenn das geraubte Gut wertmässig verhältnismässig gering war, muss das Ver- schulden – isoliert betrachtet – aufgrund des Tatvorgehens jedenfalls als schwer beurteilt werden und ist im obersten Drittel des Strafrahmens, der bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, anzusiedeln. 4.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte auch be- züglich des Raubes mit direktem Vorsatz handelte, so dass keine Strafminderung wegen Eventualvorsatz vorzunehmen ist. Auch entfällt aus den gleichen Gründen wie bereits beim Mord erläutert eine Strafminderung wegen Alkohol- oder Kokain- konsums. Angesichts des durchsuchten Zustandes der Liegenschaft, die das FOR mit Fotos anschaulich und detailliert festgehalten hat, ist – wiederum mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschuldigte mehr Wertgegenstände mitgenommen hätte, wenn solche auffindbar gewesen wären. Bei seinem Han- deln ging es ihm einzig darum, finanzielle Vorteile zu erlangen, ohne dass er sich in einer eigentlichen Notlage befunden hätte oder sonst Umstände vorgelegen hätten, die seine Tat in einem günstigeren Licht erscheinen lassen könnten. Zu- gunsten des Beschuldigten ist aber auch hier von einer mehrheitlich nicht von lan- ger Hand geplanten Tat auszugehen, zumal er erst nach Erhalt des Diebesgutes im Internet nach den Gegenständen forschte, bzw. sich über sie im Einzelnen in- formierte, wie sich aus der sichergestellten Internetrecherche ergibt (Urk. 38/1 S. 9 ff.). Das subjektive Tatverschulden vermag indessen das objektive somit nicht zu relativieren. - 37 - 4.3.3. Das Tatverschulden ist mit Blick auf die obigen Ausführungen – isoliert betrachtet – als schwer zu qualifizieren. Singulär betrachtet erscheint für diese Tat aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 6½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 4.4. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 1) 4.4.1. Da das Fahren ohne Berechtigung (Dossier 1) einen derart engen sachli- chen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Mord und dem Raub zum Nachteil von †G._____ aufweist, drängt sich die Verhängung gleichartiger Strafen in dieser Konstellation geradezu auf, da das Verschulden nicht ohne weiteres auf die drei Delikte aufgeteilt werden kann. Der Mord wurde (unter anderem) zum Zwecke des Raubes verübt und das Fahren ohne Führerausweis in der Nacht vom 19. auf den
  82. August 2016 diente dazu, zum Tatort zu gelangen. Objektiv und subjektiv er- scheint das Verschulden noch als leicht, auch wenn berücksichtigt werden muss, dass der Beschuldigte diesbezüglich bereits einschlägig mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2014 vorbestraft war (Urk. 508). Mithin kann das Verschulden nicht ohne Blick auf den Gesamtzusammenhang quasi isoliert betrachtet werden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 407 S. 105 E. 1.2.7). 4.4.2. Der Vorinstanz ist auch bezüglich der Gewichtung des Verschuldens im Hinblick auf die verletzten Rechtsgüter zu folgen. Zweifellos tritt das Fahren ohne Führerausweis mit Blick auf das verletzte Rechtsgut gegenüber dem begangenen Mord und Raub deutlich zurück. Isoliert betrachtet wäre dafür eine geringe Frei- heitsstrafe auszufällen, die dann aber aufgrund der vorzunehmenden Asperation mit der lebenslänglichen Freiheitsstrafe für den Mord ziffernmässig nicht mehr ausgeschieden werden kann, weshalb auf eine isolierte Festsetzung einer hypo- thetischen Einsatzstrafe verzichtet wird. 4.5. Übrige Delikte (Dossier 2-5) 4.5.1. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der Tatkomponenten durch den Beschuldigten vor Bundesgericht nicht gerügt worden war. Es erübrigt - 38 - sich daher, auf allfällige Vorbringen in diesem Zusammenhang einzugehen (siehe vorstehende Erw. III.3.4). Dem besseren Verständnis wegen werden hier die Er- wägungen aus dem ersten Berufungsurteil nochmals wiedergegeben. 4.5.2. Auch in Bezug auf die weiteren begangenen Delikte (vgl. vorstehende E. III.4.1) kann aus folgenden Gründen jeweils nur eine Freiheitsstrafe als zweck- mässige Sanktion erachtet werden: Der Beschuldigte weist zwei, teilweise ein- schlägige, Vorstrafen auf, die beide vollzogen wurden. Er lässt sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen abschrecken und manifestiert auch eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem, zumal er bereits früher 25 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte (Urk. 508), was ihn nicht nachhaltig zu beeindrucken schien. Bei der Wahl der Strafart muss vorlie- gend die präventive Effizienz der Strafe im Vordergrund stehen. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigen sich für die übrigen Taten des Be- schuldigten ebenfalls Freiheits- und nicht Geldstrafen. Damit ist insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Es kann hierfür vollumfänglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 407 S. 111 ff.). 4.5.3. Die Vorinstanz stufte das Verschulden angesichts des habgierigen, be- harrlichen Verhaltens und dem hartnäckigen, negativ geprägten Willen des Be- schuldigten, der nur wenige Stunden nach der Tötung von †G._____ deren Kre- ditkarten innert kurzer Zeit diverse Male in Geschäften einsetzte, um Kleider und Accessoires zu kaufen und an etlichen verschiedenen Bankomaten Bargeldbe- züge tätigte, was insgesamt zu einem Deliktsbetrag von Fr. 29'720.– führte (Urk. D2/1 S. 9), als mittelschwer ein. Sie setzte isoliert betrachtet eine hypotheti- sche Strafe für den mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 2) von 15 Monaten Freiheitsstrafe fest (Urk. 407 S. 111 E. 2.7.2). Diesem Ansatz ist beizupflichten. 4.5.4. Betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfenen Strassenverkehrsde- likte (Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Missbrauch von Ausweisen und Schildern) im Zusammenhang mit der nächtlichen Fahrt vom 17. auf den
  83. August 2016 mit dem Mini der Beschuldigten 2 von K._____ nach Zürich und später wieder zurück (Dossier 3) hielt die Vorinstanz zutreffend insbesondere fest, - 39 - dass der Beschuldigte den entscheidenden Tatbeitrag leistete und federführend sowie alleine verantwortlich für die widerrechtliche Aneignung der Kontrollschilder der Geschädigten L._____ war. In Berücksichtigung des Umstands, dass die Be- weggründe des Beschuldigten ausschliesslich eigennütziger Natur waren und die Taten leicht zu vermeiden gewesen wären, da der Beschuldigte F._____ lediglich eine Fahrgelegenheit nach Zürich beschaffen wollte und dafür ein Taxi hätte ge- nutzt werden können, qualifizierte sie die Delikte als nicht mehr reine Bagatell-De- likte, obwohl sie den Missbrauch von Ausweisen und Schildern noch als verhält- nismässig leichtes Delikt bezeichnete. Sie setzte hypothetisch bei isolierter Be- trachtung eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe fest (Urk. 407 S 111 f. E. 2.7.3). Dies erscheint als angemessen. 4.5.5. Die im Nachgang zu einem erneuten Streit mit seiner damaligen Freundin M._____ am 3. Juni 2016 17.00 Uhr begangene Sachbeschädigung durch Ein- schlagen von zwei Fenstern an der Hauseingangstüre am Wohnort seiner damali- gen Freundin (Dossier 5) steht im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusam- menhang mit der mehrfachen (teilweise versuchten) Entwendung des Fahrzeugs von M._____ zum Gebrauch, welche nur durch die Behändigung des im Zünd- schloss steckenden Schlüssels verhindert werden konnte; dies, nachdem der Be- schuldigte davor am selben Tag im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit eben dieser damaligen Freundin bereits einmal deren Fahrzeug behändigt hatte und damit davon gefahren war, obwohl er wusste, dass sie damit nicht einverstan- den war, er in fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung fuhr (Dossier 4). Mit diesen vom Beschuldigten anerkannten Delikten habe er eine für die Allgemein- heit teilweise erhebliche Gefahr geschaffen, obwohl auch sie fraglos vermeidbar gewesen wären. Mit Blick auf den hervorgerufenen Sachschaden von Fr. 5'080.– sei alles in allem das Verschulden noch als leicht einzustufen (Urk. 407 S. 112 f. E. 2.7.4). Dieser Einschätzung kann angesichts des Strafrahmens, der bis drei Jahre Freiheitsstrafe reicht, gefolgt werden, obwohl eine Tatmehrheit strafschär- fend in Betracht fällt, die jedoch wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs wieder relativiert wird. Dass auch für diese Delikte angesichts der Standhaftigkeit, mit welcher sich der Beschuldigte durch Vorstrafen und erlittene Haft unbeeindruckt zeigt, eine (erneute) Ausfällung einer Geldstrafe als inad- - 40 - äquat, da wirkungslos, zu beurteilen ist, bleibt an dieser Stelle nochmals zu er- wähnen. Die von der Vorinstanz – isoliert betrachtet – festgesetzte Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für alle Delikte der Dossiers 4 und 5 erscheint dem Tat- verschulden angemessen. 4.6. Fazit Tatkomponenten Gesamtstrafe 4.6.1. In Hinblick auf die Asperation gilt es zu bedenken, dass der Mord und der Raub in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grös- sere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Ge- samtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (Urteile 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 vom E. 3.1.2; 6B_1176/ 2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; je mit Hinweisen). Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Richter bei der Anwen- dung des Asperationsprinzips das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen darf, wobei er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB). Gemäss Art. 40 Abs. 2 StGB dauert die Freiheitsstrafe maximal 20 Jahre. Das hat zur Folge, dass eine allfällige Asperation, die über diese Maximaldauer zu liegen käme, rein theoreti- scher Natur ist, nachdem bei einer zeitigen Freiheitsstrafe dieses Strafmaximum nicht überschritten werden darf. 4.6.2. Im vorliegenden Fall wird das Verschulden betreffend den Raub bereits beim Tatverschulden des (Raub-)Mordes berücksichtigt, so dass es in der dorti- gen Strafzumessung weitestgehend als abgegolten gilt. Dennoch richtet sich der Raub gegen ein anderes Rechtsgut als der Mord und hat der Beschuldigte zwei unterschiedliche Straftatbestände und auch -handlungen begangen, was sich ver- schuldenserhöhend auszuwirken hat. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit (theoretisch) um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. - 41 - 4.6.3. Der mehrfache, teilweise versuchte betrügerische Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage, den der Beschuldigte durch das Einsetzen der dem Op- fer geraubten Bankkarten im Nachgang zu deren Tötung beging (Dossier 2), steht zwar nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mord, jedoch in einem mittelbaren mit dem Raub. Allerdings kommt hier verschuldensmässig in Betracht, dass der Beschuldigte das Vertrauen der Tochter des Opfers missbrauchte, da sie ihm die Zugangsdaten genannt hatte, um Besorgungen zu machen, und er die Bezüge dennoch für gänzlich andere Zwecke verwendete. Zudem verletzte der Beschuldigte durch den Einsatz der Bankkarten ein sowohl vom Raub als auch vom Mord gänzlich anderes Rechtsgut, so dass das Verschulden nicht als bereits als durch die Haupttaten kompensiert betrachtet werden kann. Die hypothetische Einsatzstrafe ist entsprechend für diese Delikte (Dossier 2) um 6 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen (rein theoretisch). 4.6.4. Für die übrigen Delikte, die in keinem Zusammenhang mit den Haupttaten stehen (Dossiers 3-5) und die kumuliert eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten Frei- heitsstrafe ergäben, rechtfertigt sich (wiederum theoretisch) eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 8 Monate Freiheitsstrafe. 4.6.5. Insgesamt ergäbe sich somit eine auszufällende Gesamtstrafe von 21 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, die dem sehr schweren Tatverschulden des Beschuldigten angemessen wäre. Angesichts der Höchstgrenze von 20 Jah- ren Freiheitsstrafe bei der gewählten Strafart hat es aber damit sein Bewenden. 4.7. Täterkomponenten 4.7.1. Zu den Täterkomponenten kann unter Hinweis auf den noch offenen Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens (siehe dazu Erw. III.3.4) vorab auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen verwiesen werden. Der Nachvollziehbarkeit wegen werden sie hier unverändert wiedergegeben, soweit sie nicht bereits mit Beschwerde ans Bundes- gericht gerügt wurden: "3.5.1. Persönliche Verhältnisse - 42 - a) Da der Beschuldigte 1 auch im Zusammenhang mit der Befragung zu seiner Person gröss- tenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann nur auf seine Aussa- gen anlässlich der ersten beiden Einvernahmen (Urk. 5/1; Urk. 5/2) bzw. auf die Angaben aus dem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom 7. August 2002 (Urk. 61/7) und dem Gutachten von Dr. med. J._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie sowie zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, Zürich, vom 5. Januar 2018 (Urk. 61/14) zurückgegriffen werden. b) Dem Gutachten der PUK über den Beschuldigten 1 lässt sich zu dessen persönlichen Ver- hältnissen entnehmen, dass dieser in N._____, Südafrika geboren worden sei. Dieser könne sich an seinen leiblichen südafrikanischen Vater kaum erinnern. Seine Mutter habe nie mit die- sem zusammengelebt und kaum über ihn gesprochen. Aus einer späteren Beziehung würden noch zwei oder drei Halbgeschwister stammen, welche er aber nicht kenne. Seine Mutter sei streng und leistungsorientiert, aber auch warmherzig, engagiert und sehr verletzbar gewesen. Sie sei ein fürsorglicher Mensch und wolle nur das Beste für ihn. Er sei in einem grossen Fami- lienhaus mit zahlreichen Cousins, Tanten und dem Onkel aufgewachsen. Im Herbst 1990 sei er im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen. Der Tod seiner Grossmutter 1995 habe bei ihm eine Krise ausgelöst, da sie für ihn die wichtigste Bezugsperson im Kindesalter gewesen sei. Von seinem Stiefvater sei er gelegentlich geschlagen worden, und sie hätten zu Beginn ei- nen regelrechten Krieg gegeneinander geführt. Später sei ihre Beziehung aber besser gewor- den. 1999 hätten sich seine Mutter und der Stiefvater getrennt. In der Schweiz sei er mit sei- nem 1983 geborenen Adoptivbruder aufgewachsen, welcher ursprünglich aus Sri Lanka stamme und mit welchem er ein richtig gutes Verhältnis gehabt habe. Im Gegensatz zu ihm sei sein Adoptivbruder immer ein Musterkind gewesen. Er sei in einer schlechten Gegend aufge- wachsen und mit viel Drogen konfrontiert gewesen. Als einziger Schwarzer sei er in der Primar- klasse ausgegrenzt worden. In der vierten Primarklasse hätten dann seine schulischen Schwie- rigkeiten begonnen. Die fünfte Klasse habe er repetiert, und vor Beendigung der sechsten Klasse sei er wegen Schulproblemen auf "Kurve" gegangen, habe seine Aufgaben nicht erle- digt und Probleme mit seinem Adoptivvater gehabt. Der anschliessende Aufenthalt in einem christlichen Internat habe dann sein Leben zerstört. Er habe damals zu rauchen begonnen, auch Cannabis. Es habe ein Gruppendruck geherrscht, und er sei zu Ladendiebstählen ver- führt worden. Später sei er dann von der Schule verwiesen worden, da er eine Betreuerin mas- siv beschimpft und auch bedroht sowie Sachbeschädigungen begangen habe und positiv auf Cannabis getestet worden sei. Sein Adoptivvater habe ihn dann vor die Tür gestellt und zu sei- ner Mutter geschickt. Auch seine Mutter habe ihn aber der Wohnung verwiesen und ihn verprü- gelt, als sie erfahren habe, dass er von der Schule geflogen sei. Seine Mutter und sein Adoptiv- vater hätten sich während seiner Internatszeit getrennt. Während sein Adoptivvater sich nicht mehr um ihn gekümmert habe, sei seine Mutter kooperativ gewesen. Schliesslich sei es zu ei- ner Abmachung mit dem Jugendsekretariat gekommen, welches ihn aufgefordert habe, sich - 43 - selbständig eine Schule zu suchen. Er habe dann später zwar im Pädagogischen Förderstudio die letzten sechs Monate der Realschule beendet, nach dem Abschluss im Juli 2000 habe er aber keine Lehrstelle gefunden. Im August 2000 habe er dann ein Praktikum bei O._____ [Ar- beitgeberverband] begonnen, wobei irgendwann seine Kündigung veranlasst worden sei, da er am Morgen manchmal unpünktlich gewesen sei und am Arbeitsplatz ein unangemessenes Ver- halten gezeigt habe. Anschliessend habe er sich erneut mit seiner Mutter überworfen und es sei ein Hin und Her gefolgt. Mit seiner ersten Partnerin habe er 2002 ein Kind bekommen (Urk. 61/7 S. 3 ff.). c) Dr. med. J._____ hält in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. Januar 2018 fest, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten 1 in Kindheit und Jugend durch mehrere Stressoren belastet gewesen sei. Die Umstände in Südafrika seien wohl auch belas- tend gewesen, die Gegend sozial ungünstig und die damalige Apartheit habe die Einbettung des dunkelhäutigen Beschuldigten 1 erschwert. In der Schweiz habe dieser schnell Deutsch gelernt, doch die vorgängigen Stressoren aus Broken-home-Situation, ungünstiger sozialer Einbindung, Rolle als Adoptivkind mit entsprechender Identitätsproblematik, Immigration und abweisende Haltung gegenüber dem Adoptivvater hätten letztlich bereits in der Grundschulde zu Verhaltensauffälligkeiten geführt (Urk. 61/14 S. 47). Weiter hält der Gutachter fest, der Be- schuldigte 1 stelle sein Fehlverhalten nachträglich als unabsichtliche Handlung dar und suche nach Erklärungsvarianten, die sein defizitäres Betragen in ein günstigeres bzw. clevereres Licht rückten. 2009 sei der Beschuldigte 1 ein weiteres Mal Vater geworden, wobei er mit der Mutter der Tochter auch verheiratet gewesen sei. Zwischenzeitlich seien zwei Massnahmen- versuche erfolgt, da er als Drogen- und Geldkurier fungiert habe. Beide Massnahmen seien ge- scheitert. Der Drogenkonsum habe den Beschuldigten 1 fortwährend begleitet. Sein Kontakt zu seiner Mutter gestalte sich sporadisch, wobei er zur weiteren Familie keinen Kontakt pflege. Der Beschuldigte 1 habe selber ausgeführt, er wohne überall und nirgendwo, sei arbeitslos, habe sich von seiner Freundin getrennt und während eines Aufenthalts in der PUK die Be- schuldigte 2 kennengelernt. Der Beschuldigte 1 habe neben Kokainkonsum auch Alkoholkon- sum in Gesellschaft angegeben. Eine Suchtproblematik sei lediglich 2006 im Rahmen der Rückfälligkeit deklariert worden, als er Interesse an einer ambulanten Massnahme bekundet habe, falls das Strafmass zu hoch ausfalle. Gemäss Aktenlage liege beim Beschuldigten 1 ein chronifizierter Konsum von Alkohol, Cannabis und Kokain vor (Urk. 61/14 S. 48 f.). d) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 407 S. 115) ist die schwierige Kindheit und Ju- gend des Beschuldigten 1 leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte 1 weist zwei, teilweise einschlägige, Vorstrafen auf (Urk. 508). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2013 wurde er wegen Diebstahls, mehrfa- - 44 - chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 300.– Busse verurteilt, wobei er sich während 25 Tagen in Untersuchungshaft befand. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2014 wurde er zudem wegen Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie Füh- rens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Vorstrafen des Beschuldigten 1 sowie der Umstand, dass er während laufender Strafuntersuchung erneut straffällig geworden ist, wirken sich deut- lich straferhöhend aus." 4.7.2. Unter dem Titel "Nachtatverhalten" hat sich die hiesige Kammer zunächst mit der Frage nach einer Strafminderung wegen eines Geständnisses befasst. Die Beurteilung dieser Täterkomponente wurde vom Beschuldigten nicht mit Be- schwerde angefochten. Die Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil können daher unverändert übernommen werden: "a)Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklä- rung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). c) Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersu- chung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperati- ves Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu min- - 45 - dern (WIPRÄCHTIGER/ KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019 [kurz: BSK StGB], N 169 ff. zu Art. 47 StGB)." Die hiesige Kammer hat erwogen, dass der Beschuldigte nicht geständig ist, was grundsätzlich neutral zu bewerten ist. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte keine Straftat von sich aus offenlegte und da- mit kein relevantes Geständnis, welches eine reduzierende Auswirkung auf die Strafe mit sich bringen könnte, ablegte (Urk. 407 S. 116 E. 3.7). Dem ist nichts hinzuzufügen. 4.7.3. Zum Einwand der Verteidigung hinsichtlich einer Verletzung des Doppel- verwertungsverbotes im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten ist zu entgeg- nen, dass unter dem Titel des Nachtatverhaltens nicht der Unrechtsgehalt des Geld- bzw. Warenbezuges durch den Beschuldigten erneut gewürdigt wurde. Wie sich aus der Begründung im ersten Berufungsurteil ergibt, fehlt es dem Beschul- digten nach Ansicht der Kammer und der Erstinstanz an jeglicher Reue bzw. Ein- sicht in das Unrecht seiner Tat. Das ist insbesondere aus seinem Verhalten im Nachgang zur Tat zu schliessen, wodurch er eine beispiellos egoistische und ge- fühlskalte Haltung anschaulich zum Ausdruck brachte, indem er gleichentags das mit den Bankkarten erhaltene Geld wenige Stunden später zum Feiern in einem Nachtclub ausgab (Urk. 547 S. 129 E. V. 3.5.3.d). Obendrauf liess sich der Be- schuldigte, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 407 S. 116), in den Tagen und Wochen nach dem Mord von der vormals Beschuldigten 2, deren Mutter er getötet hatte, weiterhin mehrfach finanziell unterstützen, womit seine krass ge- fühlskalte und schamlose innere Haltung deutlich wurde. Dieses Nachtatverhalten führt entsprechend zu einer (theoretischen) Straferhöhung. 4.7.4. Der Beschuldigte macht neu sein Wohlverhalten und seine positive Entwicklung in seinen persönlichen Verhältnissen als strafmindernd zu berücksichtigende Umstände geltend (Urk. 614 S. 16 ff. Rz 52-60) und belegt das mit einem Bericht seiner Psychotherapeutin vom 24. Januar 2025 sowie einem Schreiben seiner Tochter vom 6. April 2025 und seiner Mutter zusammen mit deren Partner vom 6. April 2025 (Urk. 615/1-3). Der Beschuldigte zeigt dabei nicht auf, inwiefern sein Wohlverhalten in Bezug auf die Festsetzung seiner Strafe d.h. - 46 - insbesondere im Hinblick auf das Ausmass seines Verschuldens, relevant sein könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich, auch wenn – insbesondere nach dem Tod der Mutter – eine gute Beziehung zwischen Vater und Tochter zu begrüssen und dessen Bemühungen in diesem Zusammenhang durchaus positiv zu werten sind. Dies gälte allerdings auch dann, wenn sich der Vater in Freiheit befinden würde. Das Wohlverhalten nach der Tat im Gefängnis ist dagegen zu erwarten und stellt keinen Strafminderungsgrund dar. Ein korrektes Verhalten während der Haft kann dem Beschuldigten im Hinblick auf eine allfällige bedingte Entlassung (Art. 86 StGB) zugute kommen, ist aber im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.7.5. Nachdem im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten die strafer- höhenden Aspekte deutlich überwiegen, müsste die Gesamtstrafe von 21 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe theoretisch nochmals um rund 6 Monate erhöht werden, wobei es aufgrund des Höchstgrenze der Strafart bei der aufgrund der Tatkomponenten sich ergebenden Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu bleiben hat. 4.8. Verletzung des Beschleunigungsgebots 4.8.1. Soweit der Beschuldigte die Verletzung des Beschleunigungsgebots bis zum Vorliegen des ersten Berufungsurteils vom 24. Juni 2022 rügt, ist darauf wie bereits dargelegt (Erw. III.3.4.) nicht weiter einzugehen. Es bleibt festzuhalten, dass sich die hiesige Kammer der Einschätzung der Erstinstanz anschloss, wonach eine Strafminderung im Umfang von 6 Monaten Freiheitsstrafe für das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessen erscheint (Urk. 547 S. 130 E. V.3.7). Weiter verneinte die hiesige Kammer eine darüber hinausgehende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 547 S. 130/131 E. V.3.7), was der Beschuldigte vor Bundesgericht nicht rügte (siehe Erw. III.3.4). Auch hierauf ist daher nicht weiter einzugehen. 4.8.2. Der Beschuldigte rügt mit seiner eingeschränkten Berufungsbegründung im Rückweisungsverfahren ausdrücklich die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht und führt aus, er habe am 11. November 2022 Beschwerde - 47 - gegen das Berufungsurteil vom 24. Juni 2022 eingereicht, worauf es über zwei Jahre bis zur Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids vom 24. Januar 2025 gedauert habe (Urk. 614 S. 21 Rz 72). Er verlangt daher eine deutlich höhere Strafminderung im Umfang von mindestens 12 Monaten für das gesamte Verfahren (Urk. 614 S. 21 Rz 73). 4.8.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die ge- gen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beför- derlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu wür- digen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Un- tersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Ver- halten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumut- barkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 6B_549/2024 vom
  84. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in de- nen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunter- brüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kom- pensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen er- folgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder an- dere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 6B_549/2024 - 48 - vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschuldigten wie erwähnt in Bezug auf die Strafzumessung betreffend den Mord als begründet erachtet und daher das Verfahren zurückgewiesen. Dass die Überprüfung der Beschwerde des Beschuldigten und damit eng verbunden die Überprüfung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft angesichts der Komplexität des Falles einige Zeit in Anspruch nahm, stellt nicht per se eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Allerdings ging die Beschwerde des Beschuldigten beim Bundesgericht am
  85. November 2022 ein (Urk. 554/2) und wurde der Rückweisungsentscheid (6B_1349/2022 und 6B_1366/2022) am 12. Februar 2025 (Datum des Poststempels; Urk. 597) versandt. Auch wenn es auf dem Weg durch die Instanzen zur Wiederholung von Verfahrensschritten kommen kann, was grundsätzlich in der Natur der Sache liegt und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt (siehe Urteile 6B_962/2020 und 6F_27/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2; 6B_962/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2; 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2 nicht publ. in: BGE 146 IV 1), ist festzu- halten, dass sich der Beschuldigte, welcher namentlich die Schuldsprüche wegen Mordes und Raubes anfocht, bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Ent- scheides in einer schwerwiegenden Ungewissheit über Schuld oder Nichtschuld befand, die sich auch ganz entscheidend auf die Höhe des Strafmasses auswir- ken würde, da es sich bei den eingestandenen Delikten im Vergleich um Bagatell- Straftaten handelte. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass das vorlie- gende zweite Berufungsverfahren nunmehr auch bereits mehr als ein halbes Jahr andauert, ist eine zusätzliche Strafminderung aufgrund der Verletzung des Be- schleunigungsgebots von 4 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt. 4.9. Zeitablauf seit der Tat/Wohlverhalten 4.9.1. Der Beschuldigte macht unter Verweis auf sein Wohlverhalten während der Haft geltend, es sei für den Raub und die übrigen (geringeren) Delikte auf- grund der seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit infolge der teilweisen kürzeren - 49 - Verjährungsfristen zwingend eine Strafminderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vorzunehmen (Urk. 614 S. 18 Rz 61-62). 4.9.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Straf- bedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gesetz stellt ausdrück- lich einen Konnex zwischen Zeitablauf und fehlendem Strafbedürfnis her (WI- PRÄCHTIGER/ KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage 2019 [kurz: BSK StGB], N 39 zu Art. 48 StGB). Gemäss STRAT- HENWERTH und WIPRÄCHTIGER/KELLER setzt das Wohlverhalten über einen länge- ren Zeitraum das Strafbedürfnis auch deshalb herab, weil sich der Täter auf sol- che Weise – ähnlich wie durch tätige Reue – wieder zur Rechtsordnung bekennt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, N 41 zu Art. 48 StGB). 4.9.3. Im vorliegenden Fall erscheint eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB nicht angebracht. Auch wenn für die Delikte gemäss Dossiers 3-5, die vor dem Mord begangen wurden, kürzere Verjährungsfristen gelten, hat der Beschuldigte doch durch die spätere Tatbegehung der ganz schwerwiegenden Delikte gerade gezeigt, dass er sich nicht an die Rechtsordnung hält und selbst vom schwersten Delikt gegen Leib und Leben nicht zurückschreckt. Dass hierin ein vermindertes Strafbedürfnis zu erblicken wäre, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen stellt wie darge- legt das Wohlverhalten bzw. der korrekte Umgang während der Haft keine beson- dere Leistung dar, die zu einer Strafminderung berechtigen würde. Insgesamt rechtfertigt der Zeitablauf bzw. das Wohlverhalten während der Haft keine zusätz- liche Reduktion der Strafe. 4.10. Fazit Strafzumessung Selbst unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips käme die hiesige Kammer auf eine Freiheitsstrafe für die vom Beschuldigten begangenen Delikte, die jeden- falls höher liegt, als die von der Erstinstanz ausgefällte Sanktion. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes hat es jedoch für sämtliche Delikte bei der von der Vorinstanz ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Jahren zu bleiben. Einer An- - 50 - rechnung der bislang erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insge- samt 3281 Tagen steht nichts entgegen (Urk. 57/4; Art. 51 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  86. Erstinstanzliche Kosten 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.2. Da der Beschuldigte A._____ letztinstanzlich gleichlautend wie von der ers- ten Instanz verurteilt wird, trägt der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten. Nachdem die im ersten Berufungsverfahren seitens der hiesigen Kammer ledig- lich hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers der ehemals Be- schuldigten 2 vorgenommene Änderung bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- festsetzung nicht angefochten wurde, ist erneut das vom Bezirksgericht Meilen er- lassene Kostendispositiv bezüglich der Dispositivziffern 18-19 und 21-22 (DG160113) zu bestätigen, resp. im Vorab-Beschluss deren Rechtskraft festzu- halten, ebenso wie die von der hiesigen Kammer im ersten Berufungsverfahren für der amtlichen Verteidigung der ehemals Beschuldigten 2 festgesetzten Ent- schädigung (Dispositiv-Ziffer 5 des ersten Berufungsurteils, Urk. 547 S. 151), wel- che nicht angefochten wurde.
  87. Zweitinstanzliche Kosten 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen - 51 - werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 2.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Eingabe vom 17. April 2025, dass die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien, wobei im- plizit die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens gemeint sein müssen, wie sich aus der Formulierung und dem Bezug zur eingereichten Honorarnote ergibt (Urk. 614 S. 2 und S. 22 Rz 75). Zudem ist angesichts der Anträge der Verteidi- gung im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die Festsetzung der Ge- richtsgebühr und der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung gemäss ers- tem Berufungsurteil vom 24. Juni 2022 akzeptiert und nicht angefochten wurde, so dass sie – unter Hinweis auf die dortige Begründung – ohne weiteres diesem Urteil zugrunde gelegt werden kann. Nachdem das Bundesgericht das erste Beru- fungsurteil bis auf die Begründung der Strafzumessung bestätigt hat, ist die Kos- tenauflage für die Kosten des ersten Berufungsverfahrens ausgangsgemäss aus dem ersten Berufungsurteil zu übernehmen. In Bezug auf die Begründung kann auf das erste Berufungsverfahren verwiesen werden (Urk. 547 S. 145 ff.). 2.3. Auch wenn der Beschuldigte mit seinem Antrag auf eine niedrigere Straf- höhe im zweiten Berufungsverfahren unterliegt, hat nicht der Beschuldigte das zweite Berufungsverfahren zu verantworten, sondern der Staat. Es sind daher ohne weiteres die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und von der Festsetzung einer Gerichtsgebühr ist in einem solchen Fall praxisgemäss Abstand zu nehmen. Der Verteidiger macht für seine Bemü- hungen im vorliegenden Verfahren einen Aufwand von 38.60 Stunden à Fr. 220.– geltend, was mit Berücksichtigung der verschiedenen Mehrwertsteuersätzen seit 2022 ein Rechnungstotal von Fr. 9'168.85 ergibt (Urk. 616). Die Honorarnote hält sich im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts und erscheint im Umfang als angemessen, so dass der amtliche Verteidiger entsprechend sei- ner Honorarnote zu entschädigen ist. - 52 - Es wird beschlossen:
  88. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen aus dem Urteil vom 24. September 2020 rechtskräftig ist und wie folgt lautet: "1. Auf die Anklage betreffen den Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 2) gegen die Beschuldigte B._____ wird nicht eingetreten.
  89. Prof. Dr. med. E._____ wird für seine Bemühungen als sachverständiger Zeuge mit einem Be- trag von CHF 4'166.45 (= € 3'855.85) (inkl. Spesen) entschädigt. Die Kasse des Bezirksge- richts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 4'166.45 an Prof. Dr. med. E._____ aus- zubezahlen.
  90. Schriftliche Mitteilung an Prof. Dr. med. E._____ im Dispositivauszug Ziff.2-4 dieses Beschlus- ses auf dem Rechtshilfeweg. Im Übrigen im vollständigen Umfang gemäss nachfolgendem Er- kenntnis sowie an die Bezirksgerichtskasse Meilen.
  91. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Eröffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Dieser Beschluss bleibt in Kraft bis zu einem allfällig anderslauten- den Entscheid der Beschwerdeinstanz."
  92. Es wird weiter festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
  93. September 2020 bezüglich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft er- wachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 5) - des versuchten Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4) - der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3, Dossier 4) - des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4) - 53 - - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dos- sier 3).
  94. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 7).
  95. Der Beschuldigte F._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dos- sier 3) - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dos- sier 3) - des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Dossier 3)
  96. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom
  97. August 2019 werden den Hinterbliebenen von †G._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: - Damen-Uhr der Marke „EBEL“ (Asservate-Nr. A009‘589‘973) - Halskette mit Herz (Asservate-Nr. A009‘589‘984) - Damenarmbanduhr der Marke „Raymond Weil“ - BH, Farbe Crème (Asservate-Nr. A009'589'951) - Kissen, beige, ab Boden (Asservate-Nr. A009‘590‘903)
  98. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom
  99. August 2019 werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einla- gernden Behörde zur Vernichtung überlassen: - Kissen und Kissenbezug (Asservate-Nr. A009‘590‘890) - Bettbezug (Asservate-Nr. A009‘590‘925) und Bettdecke (Asservate-Nr. A009‘590‘936) - die durch †G._____ im Zeitpunkt des Todes getragenen Kleider (Asservate-Nr. A009‘590‘958, eingelagert beim IRM) - die durch †G._____ im Zeitpunkt des Todes getragene Pyjama-Hose der Marke „Calida“ (Asservate-Nr. A009‘590‘969, eingelagert beim IRM) - 1 Paar Noppen-Socken, aufgefunden im Bett von †G._____ im Zeitpunkt des Todes (As- servate-Nr. A009‘590‘981) - 54 - - das mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten A._____.
  100. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom
  101. August 2019 der Beschuldigten B._____ werden freigegeben und dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: - Brief (Asservate-Nr. A009‘594‘529) - Notizbuch (Asservate-Nr. A009‘594‘530) - Tagebuch (Asservate-Nr. A009‘594‘541).
  102. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, im Übrigen sämtliche Sicherstellungen, welche ge- mäss Asservat-Liste vom 23. August 2019 anlässlich diverser Hausdurchsuchungen sicherge- stellt wurden, den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszuge- ben.
  103. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, wer- den die Gegenstände vernichtet.
  104. Sämtliche fallrelevanten DNA-Spuren beim FOR bzw. IRM Zürich (Wattetupfer) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einlagernden Behörde zur Vernichtung überlassen.
  105. Die Credit Suisse wird angewiesen, die Kontosperre über das Konto bei der Credit Suisse AG (IBAN CH1) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben.
  106. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Vertei- diger von A._____ in der Zeit vom 22. September 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 140'001.50 (inkl. 8% MWSt auf CHF 47'165.80 und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 80'435.20) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 47'001.50 (CHF 140'001.50 abzüglich Akontozahlung von CHF 93'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auszubezahlen.
  107. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Vertei- diger von C._____ in der Zeit vom 7. März 2018 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 77'299.60 (inkl. 7.7% MWSt auf CHF 71'773.10) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 31'933.55 (CHF 77'299.60 abzüglich Akontozahlung von CHF 45'366.05) an Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.
  108. Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Vertei- diger von F._____ in der Zeit vom 11. November 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 21'653.70 (inkl. 8% MWSt auf CHF 11'300.90 und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 8'773.15) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'653.70 an Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ auszubezahlen." - 55 -
  109. Es wird weiter festgestellt, dass folgende Dispositivziffern des aufgehobenen Urteils der hiesigen Kammer vom 24. Juni 2022 infolge Nichtanfechtung bzw. Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind (was teilweise durch Teilrechtskraftsbeschlüsse bereits mitgeteilt worden ist): "1.1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig - des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB - des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und - des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 1). 1.3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 63 (Behand- lung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgescho- ben. 2.1. Die Beschuldigte B._____ ist der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.2. Der Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung von Fr. 200'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 3. August 2018 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3.1. Der Beschuldigte C._____ ist des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) nicht schuldig und wird freigesprochen. 3.2. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. An diese Strafe werden 10 Tage erstandene Untersuchungshaft angerechnet. Damit ist die Strafe ver- büsst. 3.3. Dem Beschuldigten C._____ wird eine Genugtuung von Fr. 42'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 2. September 2018 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  110. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 18) wird mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 2 (Ziff. 20) bestätigt.
  111. Für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird der amtliche Verteidi- ger der Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, mit Fr. 158'053.25 für seine Bemü- hungen und Auslagen aus der Gerichtskasse entschädigt (abzüglich bereits erfolgte Zahlung von Fr. 140'494.05). - 56 -
  112. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen) werden zu 30% dem Beschuldigten A._____ aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt dessen Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigungen der Beschuldigten B._____ und C._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  113. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 39'200.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1, RA X1._____ Fr. 23'300.– amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2, RA X2._____ Fr. 19'700.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3, RA X3._____ Fr. 1'801.67 Kosten betr. Wiederherstellung der Datenauslesung der Mobiltelefone iPhone 6s und Microsoft Lumia 550.
  114. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin (D._____) für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'845.50 zu bezahlen, zahlbar ans Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich."
  115. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  116. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 19 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 3281 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  117. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB210226), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der Wiederherstellung der Da- tenauslesung, werden zu 40% dem Beschuldigten A._____ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genom- men, jedoch bleibt dessen Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldig- ten B._____ und C._____ und der Wiederherstellung der Datenauslesung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 57 -
  118. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB250091) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweiten Berufungsverfahrens im Be- trage von Fr. 9'168.85 (inklusive 7,7% MWSt auf Fr. 2'750.– und 8,1% auf Fr. 5'742.–) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, werden defini- tiv auf die Gerichtskasse genommen.
  119. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten 1-3 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die Privatklägerin  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen an die Behörden, insb. Löschungsauftrag betr. Beschuldig- ten 4 und Mitteilung betr. Dispositivziffer 4, aber keine Mitteilungen betr. Dispositivziffern 9-13 und 15, da bereits erfolgt] die vormalige Rechtsvertretung der Privatklägerin (im Dispositivauszug  hinsichtlich des Beschlusses) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend den Beschul- digten 1 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils betreffend die Beschuldigten 2 und 3 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) betreffend die Beschuldigten 2 und 3 das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, betreffend Gesch.-Nr.: … die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betreffend die  Beschuldigten 1 und 3 - 58 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 410 betreffend die Beschuldigte 2.
  120. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250091-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 15. September 2025 in Sachen

1. A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

2. B._____,

3. C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

4. ... Beschuldigter 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ 4 ... gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin sowie D._____,

- 2 - Privatklägerin betreffend Mord etc. und Widerruf (Rückweisung des Schweizerischen Bun- desgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom

24. September 2020 (DG190024); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich, ll. Strafkammer, vom 24. Juni 2022 (SB210226); Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichtes vom 24. Januar 2025 (6B_1349/2022 und 6B_1366/2022)

- 3 - Anklage: Die ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

3. Juni 2020 (Urk. 301) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage betreffend den Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 2) gegen die Be- schuldigte B._____ wird nicht eingetreten.

2. Prof. Dr. med. E._____ wird für seine Bemühungen als sachverständiger Zeuge mit einem Betrag von CHF 4'166.45 (= € 3'855.85) (inkl. Spesen) ent- schädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Be- trag von CHF 4'166.45 an Prof. Dr. med. E._____ auszubezahlen.

3. Schriftliche Mitteilung an Prof. Dr. med. E._____ im Dispositivauszug Ziff. 2- 4 dieses Beschlusses auf dem Rechtshilfeweg, im Übrigen im vollständigen Umfang gemäss nachfolgendem Erkenntnis sowie an die Bezirksgerichts- kasse Meilen.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Eröffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zü- rich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Dieser Beschluss bleibt in Kraft bis zu einem allfällig an- derslautenden Entscheid der Beschwerdeinstanz. Sodann erkennt das Gericht:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 4 - des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1)  des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1)  des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs  einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2) der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 5)  des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens ohne Berechtigung im  Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Dossier 4) der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs  zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3, Dossier 4) des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zu-  stand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4) des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97  Abs. 1 lit. g SVG (Dossier 3).

2. Die Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit  Art. 24 Abs. 1 StGB (Dossier 1) der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Ver-  bindung mit Art. 25 StGB (Dossier 1).

3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig

- 5 - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dos-  sier 7).

4. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1)  des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1). 

5. Der Beschuldigte F._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94  Abs. 1 SVG (Dossier 3) des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97  Abs. 1 lit. g SVG (Dossier 3) des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2  SVG (Dossier 3).

6. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 19 Jah- ren, wovon 1464 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.

7. Es wird für den Beschuldigten A._____ eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung (Behandlung psychischer Störungen) im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet.

8. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen. An diese Strafe werden 10 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Damit ist die Strafe verbüsst.

9. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss As- servat-Liste vom 23. August 2019 werden den Hinterbliebenen von

- 6 - †G._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben: Damen-Uhr der Marke „EBEL“ (Asservate-Nr. A009‘589‘973)  Halskette mit Herz (Asservate-Nr. A009‘589‘984)  Damenarmbanduhr der Marke „Raymond Weil“  BH, Farbe Crème (Asservate-Nr. A009'589'951)  Kissen, beige, ab Boden (Asservate-Nr. A009‘590‘903). 

10. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss As- servat-Liste vom 23. August 2019 werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einlagernden Behörde zur Vernichtung überlas- sen: Kissen und Kissenbezug (Asservate-Nr. A009‘590‘890)  Bettbezug (Asservate-Nr. A009‘590‘925) und Bettdecke (Asservate-  Nr. A009‘590‘936) die durch †G._____ im Zeitpunkt des Todes getragenen Kleider (As-  servate-Nr. A009‘590‘958, eingelagert beim IRM) die durch †G._____ im Zeitpunkt des Todes getragenen Pyjama-Hose  der Marke „Calida“ (Asservate-Nr. A009‘590‘969, eingelagert beim IRM) 1 Paar Noppen-Socken, aufgefunden im Bett von †G._____ im Zeit-  punkt des Todes (Asservate-Nr. A009‘590‘981) das mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon  des Beschuldigten A._____.

11. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss As- servat-Liste vom 23. August 2019 der Beschuldigten B._____ werden freige-

- 7 - geben und dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlan- gen herausgegeben: Brief (Asservate-Nr. A009‘594‘529)  Notizbuch (Asservate-Nr. A009‘594‘530)  Tagebuch (Asservate-Nr. A009‘594‘541) 

12. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, im Übrigen sämtliche Sicherstel- lungen, welche gemäss Asservat-Liste vom 23. August 2019 anlässlich di- verser Hausdurchsuchungen sichergestellt wurden, den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben.

13. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, werden die Gegenstände vernichtet.

14. Sämtliche fallrelevante DNA-Spuren beim FOR bzw. beim IRM (Wattetupfer) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einlagernden Behörde zur Vernichtung überlassen.

15. Die Credit Suisse wird angewiesen, die Kontosperre über das Konto bei der Credit Suisse AG (IBAN CH1) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzu- heben.

16. Der Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung von CHF 200'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 3. August 2018 (mittlerer Verfall) ausgerichtet.

17. Dem Beschuldigten C._____ wird eine Genugtuung von CHF 42'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 2. September 2018 (mittlerer Verfall) ausgerichtet.

- 8 -

18. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.–. Die übrigen Kosten betragen: CHF 90‘500.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 3‘230.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 70‘762.40 Auslagen Untersuchung CHF 101'598.05 Auslagen Gutachten/Expertisen CHF 533.35 Auslagen Zeugen CHF 50.– Diverse Kosten CHF 379'448.85 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 646'122.65 Kosten Total

19. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von A._____ in der Zeit vom 22. September 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 140'001.50 (inkl. 8% MWSt auf CHF 47'165.80 und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 80'435.20) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 47'001.50 (CHF 140'001.50 abzüglich Akontozahlung von CHF 93'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auszubezahlen.

20. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von B._____ in der Zeit vom 27. September 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 140'494.05 (inkl. 8% MWSt auf CHF 55'809.– und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 74'485.–) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 39'826.65 (CHF 140'494.05 abzüglich Akontozahlung von CHF 100'667.40) an Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ auszubezahlen.

21. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von C._____ in der Zeit vom 7. März 2018 bis zum

28. September 2020 mit total CHF 77'299.60 (inkl. 7.7% MWSt auf CHF 71'773.10) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirks- gerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 31'933.55

- 9 - (CHF 77'299.60 abzüglich Akontozahlung von CHF 45'366.05) an Rechtsan- walt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.

22. Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von F._____ in der Zeit vom 11. November 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 21'653.70 (inkl. 8% MWSt auf CHF 11'300.90 und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 8'773.15) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'653.70 an Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ auszube- zahlen.

23. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens, ausgenommen die Entschädigungen für die amtlichen Verteidiger, wer- den A._____ im Umfang von 40% auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten des amtlichen Verteidigers von A._____ (RA X1._____) werden einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht von A._____ bezüglich sämtlicher Kosten seines amtlichen Verteidigers bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für B._____, C._____ und F._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

24. A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin (D._____) für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 4'845.50 zu bezah- len, zahlbar direkt an Rechtsanwältin MLaw Y._____.

- 10 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 526 S. 1)

1. A._____ sei vom Vorwurf des Mordes, des Raubes sowie des Fahrens ohne Führerausweis (Dossier 1) vollumfänglich freizusprechen.

2. A._____ sei wegen den nicht angefochtenen Schuldsprüchen gemäss Dossier 2 bis 5 mit einer Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten zu bestrafen.

3. Es sei von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB abzusehen.

4. Die Untersuchungskosten sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 9/10, die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin sei zu verzichten.

6. A._____ sei eine angemessene Genugtuung auszurichten.

7. A._____ sei nach Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 528 S. 2 f.)

1. B._____ (Beschuldigte) sei der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V. mit Art. 24 Abs. 1 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V. mit Art. 25 StGB schul- dig zu sprechen (Änderung und Aufhebung Dispositiv Ziff. 2).

- 11 -

2. Widerruf der mit Strafbefehl vom 8. August 2016 der Staatsanwalt- schaft See/Oberland bedingt ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessät- zen à Fr. 130.–.

3. B._____ (Beschuldigte) sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 ½ Jahren (neue Dispositiv-Ziff.).

4. Ersatzlose Streichung der Genugtuung (Dispositiv Ziff. 16)

5. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschuldigten anteilsmässig auf- zuerlegen (Ausgangsgemässe Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 23).

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien der Beschuldigten aufzu- erlegen (Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 23).

7. B._____ (Beschuldigte) sei zu verpflichten, der Privatklägerin (D._____) für das gesamte Verfahren anteilsmässig eine Prozessent- schädigung zu bezahlen, zahlbar direkt an Rechtsanwältin MLaw Y._____.  Ausgangsmässig Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 24

8. Der Beschuldigte C._____ sei (auch) des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB sowie des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen (Änderung von Dispositiv Ziff. 3).  Ergänzung Dispositiv Ziff. 3 um den Absatz: "des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB (Dossier 1)"  Ergänzung Dispositiv Ziff. 3 um den Absatz: "des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1)"

9. Dispositiv Ziff. 4 sei ersatzlos aufzuheben.

- 12 -

10. Der Beschuldigte C._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 20.– (Änderung von Dispositiv Ziff. 8)  Ergänzung von Dispositiv Ziff. 8 um den Text "mit einer Freiheits- strafe von 15 ½ Jahren"

11. Dispositiv Ziff. 17 sei ersatzlos aufzuheben.

12. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.  Ausgangsmässig Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 23

13. Der Beschuldigte C._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin (D._____) für das gesamte Verfahren anteilsmässig eine Prozessent- schädigung zu bezahlen, zahlbar direkt an Rechtsanwältin MLaw Y._____.  Ausgansmässig Ergänzung/Änderung von Dispositiv Ziff. 24

14. Das Urteil des BG Meilen vom 25. September 2020 hinsichtlich A._____ sei zu bestätigen.

c) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 529 S. 1 f.)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei abzuwei- sen.

2. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziffer 2) sei B._____ vom Vorwurf der Anklage freizusprechen.

3. Ausgangsgemäss seien die Dispositiv-Ziffern 11 (Herausgabe von B._____ gehörenden Gegenständen), 15 (Anweisung der Credit Suisse betreffend Aufhebung der Kontosperre über das Konto IBAN CH1) so- wie 16 (Genugtuung) des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

- 13 -

4. In Gutheissung der Beschwerde von RA X2._____ sei Dispositiv-Ziffer 20 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, als die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 158'053.25 (inkl. Spesen und MWSt) festzusetzen ist, unter Zusprechung einer angemessenen Ent- schädigung.

5. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

d) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3: (Urk. 530 S. 2)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei vollum- fänglich abzuweisen;

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen sei zu bestätigen;

3. Die Genugtuung für C._____ sei nach dem Ermessen des Gerichts festzusetzen;

4. Die Kosten für das Berufungsverfahren und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Berufungsanträge nach Rückweisung:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 614 S. 2)

1. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von längstens 15 Jahren zu bestrafen.

2. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Staatskasse zu nehmen.

- 14 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 623 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 19 Jah- ren, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.

3. Die Honorarnote der Verteidigung sei angemessen zu kürzen.

4. Die Anträge des Beschuldigten (Berufungskläger) seien abzuweisen.

- 15 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gestützt auf die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) vom 3. Juni 2020 (Urk. 301) fällte das Bezirksgericht Meilen am 24. September 2020 das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Meilen sei auf die ausführlichen Erwägungen dazu im genannten Urteil verwiesen (Urk. 407 S. 8-11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend wird Folgendes festgehalten: Nachdem †G._____, geb. tt. Juli 1943, am Sonntag, 21. August 2016, ca. 10.15 Uhr, von ihrem Sohn leblos auf ih- rem Bett in ihrer Liegenschaft „H._____ [Strasse] 2“ in I._____ aufgefunden wor- den war, erhob die Staatsanwaltschaft am 26. August 2019 Anklage gegen A._____ (Beschuldigter 1), B._____ (Beschuldigte 2), C._____ (Beschuldigter 3) und F._____ (Beschuldigter 4) betreffend Mord etc. (Urk. 76). Am 3. Juni 2020 reichte die Staatsanwaltschaft alsdann ihre bezüglich der Beschuldigten 2 er- gänzte Anklageschrift bei der Vorinstanz ein (Urk. 301). Gemäss Haupt-Anklage- vorwurf soll †G._____ in den frühen Morgenstunden des 20. August 2016 an ih- rem Wohnort in I._____ Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sein (Tod mut- masslich durch Ersticken). Die Beschuldigte 2 soll den Beschuldigten 1 an einem nicht näher bekannten Datum zum Mord angestiftet haben, worauf dieser die Tat zusammen mit dem Beschuldigten 3 begangen habe. Für die Tötung habe die Be- schuldigte 2 den Beschuldigten 1 und 3 einen Barbetrag von Fr. 300'000.– in Aus- sicht gestellt, wobei es infolge ihrer Verhaftung nicht zur Auszahlung kam. Anläss- lich dieser Tat hätten die Beschuldigten 1 und 3 Wertgegenstände wie Uhren und Geld sowie Bankkarten des Opfers behändigt, weshalb ihnen die Staatsanwalt- schaft gleichzeitig auch Raub und der Beschuldigten 2 (eventualiter) Gehilfen- schaft zu Raub vorwirft (Urk. 76 S. 7-9; Urk. 301 S. 7 f.). Weiter werden den ins- gesamt vier Beschuldigten auch andere Delikte wie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht, Entwendung zum Gebrauch etc., Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage und Sachbeschädigung vorgeworfen. Zu den Details wird auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 76 resp. 301).

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2. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die erstinstanzlichen Freisprü- che betreffend die Beschuldigten 2 und 3 und die ihnen zugesprochenen Genug- tuungen sowie die eigenständige Berufung des Beschuldigten 1 gegen die Verur- teilung wegen Mordes, Raubes und Fahrens ohne Berechtigung hin wurde die mündliche Berufungsverhandlung am 21. und 23. Juni 2022 durchgeführt. Nach- dem das Urteil anschliessend an die Berufungsverhandlung ab dem 23. Juni 2022 und am 24. Juni 2022 zu Ende beraten worden war, wurde es am 4. Juli 2022 mündlich eröffnet. Der Präsident teilte den Parteien dabei mit, dass eine abwei- chende Meinung im Sinne von § 124 GOG ZH zu Protokoll gegeben worden war (Urk. 546 S. 101 f.; Urk. 538). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren wird auf die entsprechenden Erwä- gungen im ersten, aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer vom 24. Juni 2022 verwiesen (Urk. 547 S. 17 f.). Mit Beschluss wurde vorab die Rechtskraft der nicht angefochtenen Schuldsprüche betreffend die Beschuldigten A._____ und C._____ sowie der nicht angefochtenen Freisprüche betreffend den Beschuldig- ten F._____ festgestellt, ebenso wie diejenige der unangefochten gebliebenen Anordnungen hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände/Spuren, einer Kon- tosperre und der Entschädigungen der amtlichen Verteidiger (Urk. 547 S. 149 f.). Alsdann wurde der Beschuldigte 1 ferner des Mordes, des Raubes und des Fah- rens ohne Berechtigung schuldig gesprochen und zu 19 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet wurde. Die Beschuldigte 2 wurde von den Anklagevorwürfen freigesprochen und es wurde ihr eine Genugtuung von Fr. 200'000.– nebst Zins zugesprochen. Der Beschuldigte 3 wurde – wie bereits erstinstanzlich – von den Vorwürfen des Mor- des und des Raubes freigesprochen. Er wurde für den nicht angefochtenen Schuldspruch der ersten Instanz wegen Hinderung einer Amtshandlung mit 10 Tagessätzen Geldstrafe bestraft, die er durch Untersuchungshaft bereits ver- büsst hatte. Ihm wurde eine Genugtuung von Fr. 42'000.– zugesprochen. Sodann wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden, wobei die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der Wiederherstellung der Datenauslesung, zu 40% dem Beschuldigten 1 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen wurden, unter Vorbe-

- 17 - halt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der amtli- chen Verteidigungen der Beschuldigten 1 und 3 und der Wiederherstellung der Datenauslesung wurden definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 547 S. 150 ff.).

3. Sowohl der Beschuldigte A._____ als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) führten gegen das Beru- fungsurteil Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht. Der Beschuldigte A._____ beantragte im Wesentlichen, er sei von den Vorwürfen des Mordes, Raubes und Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen, unter entspre- chenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Oberstaatsanwaltschaft bean- tragte dagegen insbesondere, die Beschuldigte B._____ sei der Anstiftung zu Mord schuldig zu sprechen und mit 18 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen und zusätzlich sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen. Mit Urteil vom 24. Januar 2025 in den vereinigten Verfahren 6B_1349/2022 und 6B_1366/2022 (hier eingegangen am 13. Februar 2025) wies die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ab, wohingegen es die Beschwerde des Beschuldigten A._____ teilweise guthiess, im Übrigen aber abwies, soweit es darauf eintrat. Entsprechend hob das Bundesge- richt das Urteil der hiesigen Kammer teilweise auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück (Urk. 597).

4. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsent- scheid, wonach nur die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten A._____ aufgehoben wurde und neu zu begründen sei, wurde mit Beschluss vom 11. März 2025 angeordnet, das Berufungsverfahren nach Rückweisung schriftlich durchzu- führen (Urk. 602). Nach erstreckter Frist ging am 22. April 2025 die auf das Thema der Rückweisung beschränkte Begründung der Berufung seitens des Be- schuldigten A._____ ein (Urk. 614). Innert angesetzter Frist reichte die Staatsan- waltschaft dazu ihre Vernehmlassung vom 9. Mai 2025 (Eingang: 12. Mai 2025) schriftlich ein (Urk. 623). Dazu äusserte sich namens des Beschuldigten A._____ dessen amtlicher Verteidiger mit Eingabe vom 22. Mai 2025 abschliessend (Urk. 626). Nach erfolgter Zustellung dieser Eingabe an die Parteien, zuletzt am

- 18 -

2. Juni 2025 (Urk. 627, 628/1-5), und ausgebliebener Reaktion darauf, erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif. Das vorliegende Urteil wurde auf dem Zirkularweg gefällt. II. Gegenstand des Verfahrens

1. Folgen der Rückweisung 1.1. Anwendbares Recht

a) Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Be- urteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Nachdem das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2025 und damit nach In- krafttreten der neuen Bestimmungen der StPO datiert, ist auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht anwendbar.

b) Intertemporalrechtlich ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB erneut und mit der Erstinstanz darauf hinzuweisen, dass sich vorliegend das neue Recht (Ände- rung des Sanktionenrechts, in Kraft seit dem 1. Januar 2018; AS 2016 1249; BBl 2012 4721) nicht als das mildere erweist (Urk. 547 S. 111; Urk. 407 S. 102 ff.). Infolgedessen ist das alte bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht anzuwenden, da sämtliche vorgeworfenen Taten davor begangen wurden (BGE 147 IV 241). Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (in Kraft seit 1. Juli 2023; AS 2023 259, BBl 2018 2827) neu anwend- baren Mindeststrafen bzw. geänderten Strafrahmen betreffen samt und sonders nicht die vorliegend anwendbaren Tatbestände, weshalb es dabei bleibt, dass das alte Recht zur Anwendung kommt.

- 19 - 1.2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bun- desrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Ur- teil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückwei- sungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Ent- scheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundes- gerichtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Ge- genstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bun- desgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; je mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert. Diese Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden, die in den früheren Prozessgesetzen des Bundes (siehe Art. 66 Abs. 1 aOG, Art. 277ter aBStP) ausdrücklich statuiert war, wird im Bundesgerichtsgesetz als selbstver- ständlich vorausgesetzt (BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2 je mit Hinweisen). Noven sind

- 20 - zulässig, wenn die Voraussetzungen der prozessualen Revision erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 9C_554/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.4; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom

27. Dezember 2022 E. 1.3.1). Rügen, die schon gegen das erste Berufungsurteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben auch zumutbar war, können nach der Rechtsprechung gegen das zweite Urteil nicht mehr vorgebracht werden (vgl. BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.2.2; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). 1.3. Teilrechtskraft

a) Die mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 24. Juni 2022 festgestellte Rechtskraft der nicht angefochtenen Urteilspunkte des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 547 S. 148 ff.) ist infolge Nichtanfechtung durch Beschwerde beim Bundes- gericht der Vollständigkeit halber erneut im Dispositiv aufzuführen. Infolge Nichtanfechtung des im aufgehobenen Berufungsurteil vom 24. Juni 2022 ergangenen Freispruchs des Beschuldigten C._____ von den Vorwürfen des Mor- des und Raubes sowie der ihn betreffenden Strafe wurde mit Beschluss vom

2. Dezember 2022 auf Ersuchen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C._____ die Rechtskraft dieser Urteilspunkte (Dispositivziffern 3.1-3.3) festgestellt und die Obergerichtskasse angewiesen, die entsprechenden Auszahlungen vor- zunehmen (Urk. 565). Festzuhalten bleibt ergänzend, dass auch die den Beschul- digten C._____ betreffenden Nebenfolgen des ersten Berufungsurteils (Dispositiv- ziffern 6-8 [teilweise]; Urk. 547 S. 151 ff.) faktisch in Rechtskraft erwachsen sind; ebenso wie die gesamte Kostenfestsetzung, die von keiner Seite beanstandet wurde. Da die eidgenössische Strafprozessordnung keine Bestimmungen zur Teilrechtskraft enthält (SPRENGER in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 3. A. Basel

- 21 - 2023, Art. 437, N 31), der strafrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht ge- mäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG aufschiebende Wirkung zukommt, falls sich die Beschwerde gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme betrifft (was in concreto zutrifft) und überdies das Bundesgericht im Entscheid 143 IV 160 E. 3.1 die Frage offen ge- lassen hat, wird der Übersichtlichkeit halber im vorliegenden Entscheid das voll- ständige Dispositiv wiedergegeben. Des weiteren wurde die Anordnung der ambulanten Massnahme betreffend den Beschuldigten A._____ gemäss Dispositivziffer 1.3 des ersten Berufungsurteils vom 24. Juni 2022 (Urk. 547 S. 151) von keiner Seite angefochten, so dass dem Beschuldigten A._____ mit Präsidialverfügungen vom 21. Dezember 2022 und vom 10. Mai 2023 der vorzeitige Straf- sowie der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt wurde (Urk. 571 und Urk. 585).

b) Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid vom 24. Januar 2025 (Urk. 597) hält in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde der Oberstaatsan- waltschaft (6B_1366/2022) fest, es sei nicht ersichtlich, dass die Berufungsinstanz einzelne Indizien willkürlich gewürdigt oder aber ausser Acht gelassen hätte oder aber deren aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss ge- radezu willkürlich wären. Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft erachtet das Bundesgericht daher insgesamt als unbegründet (Urk. 597 S. 48). Damit bleibt es beim durch die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2022 (SB210226; Urk. 547) erfolgten Freispruch der Beschuldigten B._____ samt der von keiner Seite angefochtenen Folgen, namentlich der Höhe der Genugtuungssumme und der Kostenfolgen. Entsprechend wurde auf Ersuchen des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten B._____ hin die Obergerichtskasse mit Beschluss vom

11. März 2025 angewiesen, die zugesprochene Genugtuung gemäss Dispositiv- ziffer 2.2 und das Honorar für die anwaltliche Vertretung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gemäss Dispositivziffer 5 auszuzahlen (Urk. 604). Ebenso wurde infolge der materiellen Rechtskraft des Freispruchs der Beschuldigten B._____ auf Ersuchen von deren amtlichem Verteidiger mit Be- schluss vom 14. März 2025 und Ergänzung vom 8. Mai 2025 die Kontosperre

- 22 - über das Konto mit der IBAN CH1 und das Unterkonto mit der IBAN CH3 bei der Credit Suisse AG gemäss Dispositivziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils vom

24. September 2020 aufgehoben und die Konten freigegeben (Urk. 606 und 621). Sodann wurde infolge der Rechtskraft des Freispruchs der Beschuldigten B._____ mit Beschluss vom 16. April 2025 die Herausgabe diverser beschlag- nahmter Gegenstände an diese bzw. infolge der Rechtskraft der Schuldsprüche des Beschuldigten A._____ die Überlassung diverser Asservate zur Vernichtung an die einlagernde Behörde veranlasst (Urk. 612).

c) In Bezug auf die Beschwerde des Beschuldigten A._____ (6B_1349/2022) hält das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. Januar 2025 zusammengefasst fest, dass sich die Beschwerde hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes und Raubes als unbegründet erweise (Urk. 597 E. 2.1-4.2 S. 6-24). Dagegen erachtet das Bundesgericht die Rüge betreffend die vorgenommene Strafzumessung als begründet, weshalb es das Berufungsurteil insoweit aufhebt und zur neuen Vor- nahme und Begründung der Strafzumessung zurückweist (Urk. 597 E. 5.1-5.5.3 S. 24-31).

d) Der Vollständigkeit halber sind auch die bereits als teilrechtskräftig erachte- ten Urteilsbestandteile nochmals im abschliessenden Dispositiv aufzunehmen.

2. Verschlechterungsverbot 2.1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der "reformatio in peius") darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Das Verschlechte- rungsverbot gilt jedoch nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch im Fall der Neubeurteilung nach Rü- ckweisung an die untere Instanz zur Anwendung (BGE 144 IV 35 E. 3.1.3 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK Kommentar StPO], 3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 391 StPO).

- 23 - 2.2. Die erste Instanz bestrafte den Beschuldigten A._____ mit einer Freiheits- strafe von 19 Jahren, woran sie 1464 Tage erstandene Untersuchungs- und Si- cherheitshaft anrechnete (Urk. 407 S. 146). Infolge des Umstandes, dass einzig der Beschuldigte A._____, nicht jedoch die Staatsanwaltschaft, Haupt- oder An- schlussberufung gegen die ausgefällte Sanktion der ersten Instanz erhoben hatte (siehe Anträge: Urk. 547 S. 10 ff.), die hiesige Kammer dieses Strafmass in ihrem Urteil vom 24. Juni 2022 unverändert übernahm (Urk. 547 S. 160) und bezüglich seiner Sanktion wiederum nur der Beschuldigte A._____ Beschwerde beim Bun- desgericht führte, fällt eine härtere Bestrafung aufgrund des Verschlechterungs- verbotes ausser Betracht (BGE 135 IV 87 E. 6; 141 II 353 E. 2; Urteile des Bun- desgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.4; 6B_1047/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3). Demgemäss gilt in Bezug auf das betreffend den Beschuldigten A._____ auszu- sprechende Strafmass eine Freiheitsstrafe von 19 Jahren als Höchstgrenze.

3. Schriftliches Berufungsverfahren 3.1. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur schriftlich durchgeführt werden, wenn einer der in Art. 406 StPO abschliessend umschriebe- nen Ausnahmefälle gegeben ist (BGE 150 IV 417 E. 2.1; 143 IV 483 E. 2.1.1; 139 IV 290 E. 1.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Be- rufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen, ist von der Berufungsin- stanz von Amtes wegen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen des schriftlichen Verfahrens nicht vor, kann darauf nicht gültig verzichtet werden (BGE 150 IV 417 E. ; 147 IV 127 E. 2.2.3; Urteil 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 4.1; je mit Hinweis). Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelfall zu prüfen, ob der Ver- zicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Diese Bestimmung gibt der beschuldigten Person im Strafverfahren als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, ist insbesondere unter Be-

- 24 - achtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte, wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist, mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tat- sächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner, wenn eine reformatio in peius ausgeschlos- sen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Ver- handlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Sodann soll der Be- schuldigte grundsätzlich erneut angehört werden, wenn in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird und der Aufhebung eine andere Wür- digung des Sachverhalts zugrunde liegt. Der EGMR hat zudem wiederholt festge- halten, dass die beschuldigte Person grundsätzlich von jenem Gericht anzuhören ist, das sie verurteilt. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Ange- legenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemes- sen beurteilt werden kann (BGE 150 IV 417 E. 2.1; 147 IV 127 E. 2.3 mit Hinwei- sen auf die Rechtsprechung des EGMR; BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; Urteil 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen). 3.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht den der Strafzumessung betref- fend den Beschuldigten A._____ zugrunde gelegten Sachverhalt als willkürfrei festgestellt erkannt (Urk. 597 S. 28 E. 5.4), hat aber gerügt, die Berufungsinstanz habe bei dieser Strafzumessung die qualifizierten Anforderungen an die Begrün- dung betreffend den Schuldspruch wegen Mordes nicht erfüllt (Urk. 597 S. 29 ff. E. 5.5), weshalb es das Urteil insoweit aufhob und zur "neuen Vornahme und Be- gründung der Strafzumessung zurückwies" (Urk. 597 S. 29 ff. E. 5.5.3). Vorlie- gend sind daher die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren erfüllt: Die Berufungsinstanz hat aufforderungsgemäss einzig die Strafzumessung wegen

- 25 - Mordes im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts neu bzw. genügend zu be- gründen. Der Beschuldigte A._____ wurde sowohl vor erster Instanz als auch im ersten Berufungsverfahren von den Gerichten persönlich befragt und angehört. Ihm wurde im Hinblick auf eine allfällige – trotz der andauernden Haftsituation – wesentliche Veränderung in seinen persönlichen Verhältnissen im Urteilszeitpunkt zudem das rechtliche Gehör im angeordneten Schriftenwechsel gewährt (siehe E. I.4. hiervor). Dieser Aspekt kann angesichts der fortdauernden Haftsituation leicht nach den Akten beurteilt werden. Schliesslich schützt das Verbot der refor- matio in peius den Beschuldigten in concreto vor einer härteren Bestrafung (siehe E. II.2. hiervor). Insgesamt kann vorliegend die neue Strafzumessung sachge- recht und angemessen aufgrund der Stellungnahmen des Beschuldigten A._____ bzw. dessen Verteidigers und der Staatsanwaltschaft beurteilt werden. III. Strafzumessung

1. Standpunkte der Parteien 1.1. Der Beschuldigte A._____ (in der Folge kurz "der Beschuldigte") lässt bean- tragen, er sei mit einer Freiheitsstrafe von längstens 15 Jahren zu bestrafen (Urk. 614 S. 2). 1.1.1. Im Wesentlichen und stark zusammengefasst macht er geltend, dass der festgestellte Sachverhalt betreffend den Mord die Annahme eines sehr schweren objektiven Tatverschuldens nicht zulasse, zumal die Berufungsinstanz vorliegend nicht aufgezeigt habe, warum von einem besonders heimtückischen Vorgehen, resp. einer besonders intensiven Skrupellosigkeit, auszugehen sei. Das sehr schwere objektive Tatverschulden lasse sich nicht mit der Tatausführung begrün- den, auch weil diesbezüglich von den erstinstanzlichen Feststellungen abgewi- chen werde (Urk. 614 S. 7 ff. Rz 15-23). Auch das besonders schwere subjektive Tatverschulden stehe im Gegensatz zur Erstinstanz, die das subjektive Tatver- schulden als schwer eingeschätzt habe. lnwieweit die lntensität der besonderen Skrupellosigkeit mit Bezug auf den besonders verwerflichen Beweggrund im vor- liegenden Fall jedoch deutlich höher als bei anderen Fällen ausgefallen sein soll, lasse sich den Ausführungen der Berufungsinstanz nicht entnehmen und ergebe

- 26 - sich auch nicht aufgrund der Akten. Zudem sei das Tatmotiv bereits bei der Quali- fikation als Mord berücksichtigt worden, womit das Doppelverwertungsverbot ver- letzt werde (Urk. 614 S. 9 f. Rz 24-26). Entgegen der Erstinstanz habe das Beru- fungsgericht die strafmindernden Umstände (fehlende Planung von langer Hand / Alkohol- und Kokainkonsum) nicht berücksichtigt (Urk. 614 S. 10 f. Rz 27-31). Es sei damit von einer Einsatzstrafe für den Mord auszugehen, welche tiefer als die- jenige der Erstinstanz zu bemessen sei (Urk. 614 S. 11). 1.1.2. Hinsichtlich der Strafzumessung betreffend den Raub rügt der Beschul- digte zusammengefasst, der Unrechtsgehalt der Tötung sei bereits beim Mord be- rücksichtigt worden, so dass eine Straferhöhung wegen der Tötung beim Raub nicht zulässig sei und mit der Erstinstanz im Sinne einer hypothetischen Betrach- tungsweise von einem leichten Verschulden ausgegangen werden könne (Urk. 614 S. 12 f. 33-37). 1.1.3. Bezüglich der weiteren Delikte verweist der Beschuldigte hinsichtlich der Tatschwere auf sein Plädoyer vor der ersten Instanz und macht im Wesentlichen geltend, die objektive und subjektive Tatkomponente sei bei allen Delikten nicht als schwer zu bezeichnen und es sei beim Vorwurf des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage auch zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt nachweislich Alkohol und Kokain konsumiert gehabt habe. Das finanzielle Motiv und der damit verbundene Unrechtsgehalt sei bereits beim Tatbestand des Mordes mitberücksichtigt worden. Es komme daher einzig eine (sc. gesamthafte) Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe in Betracht, die deutlich geringer als die Asperation durch das erstinstanzliche Gericht im Umfang von 2 Jahren auszufallen habe (Urk. 614 S. 13 f. Rz 38-43). 1.1.4. In Bezug auf die Täterkomponenten macht der Beschuldigte zusammen- gefasst geltend, die Vorstrafen seien nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen und betreffend das Nachtatverhalten liege eine Verletzung des Doppelverwer- tungsverbotes durch die Berufungsinstanz vor, da der Unrechtsgehalt der Geldbe- züge ab dem Konto der Verstorbenen beim Nachtatverhalten bereits von der Strafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage abge- golten sei (Urk. 614 S. 14 f. Rz 43-51). Schliesslich sei die positive Entwicklung

- 27 - des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen, namentlich seine konstanten und intensiven Bemühungen, seinen Pflichten als Vater für seine Tochter so gut wie möglich nachzukommen. Nach der Eröffnung des ersten Berufungsurteils habe er erfahren, dass die Mutter seiner damals 13-jährigen Tochter in der Türkei verstorben war, so dass die Tochter in die Schweiz gekommen sei und jetzt von der Mutter des Beschuldigten und deren Partner betreut werde, so dass der Be- schuldigte in den vorzeitigen Strafvollzug gewechselt sei und alle Besuchszeiten für seine Tochter reserviert habe, die ihn auch regelmässig besuche. Es habe sich daraus eine sehr enge Beziehung ergeben und der Beschuldigte nehme seine Vaterrolle sehr ernst (Urk. 614 S. 16 f. Rz 52-60). Angesichts der 15-jähri- gen Verjährungsfrist für den Tatbestand des Raubes sei mit Bezug auf diesen und die übrigen Delikte zwingend eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vorzunehmen (Urk. 614 S. 18 Rz 61-62). Schliesslich sei in Bezug auf die Delikte gemäss Dossier 2 bis 5 eine Strafminderung infolge des Geständnisses vor Vorin- stanz angezeigt (Urk. 614 S. 18 Rz 63). 1.1.5. Abschliessend macht der Beschuldigte die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots durch die Gesamtdauer des Verfahrens von 8 ½ Jahren bis zur rechtskräftigen Verurteilung im Schuldpunkt geltend und verlangt eine Strafreduk- tion für den Verfahrensabschnitt der Strafuntersuchung von 6 Monaten, für die Dauer der gerichtlichen Verfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesge- richts von 12 Monaten (Urk. 614 S. 19 ff. Rz 64-73). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten A._____ mit 19 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 623 S. 1). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass das Bundesgericht explizit festgehalten habe, dass das Obergericht bei der Festlegung der objektiven und subjektiven Tatschwere nicht in Willkür ver- fallen sei und unter diesen Umständen hinsichtlich des Mordes entgegen der Ver- teidigung von einem sehr schweren Verschulden auszugehen sei (Urk. 623 S. 2 f.). Bei den bisherigen gerichtlichen Verfahren sei unter Verweis auf das erste Berufungsurteil keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Selbst wenn zwischenzeitlich eine Verletzung vorliegen würde, sei eine Freiheitsstrafe von 19 Jahren immer noch dem Verschulden angemessen, sei die Berufungsin-

- 28 - stanz doch auf eine lebenslängliche Strafe als adäquate Sanktion gekommen (Urk. 623 S. 3).

2. Erwägungen des Bundesgerichts 2.1. Im Zusammenhang mit der Tatschwere des Mordes hat gemäss Bundesge- richt in sachverhaltlicher Hinsicht als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte das Opfer unter Zuhilfenahme von Zellophanfolie und "mutmasslich" eines Kissens er- stickt hat. Seine DNA habe sowohl am Pyjamaoberteil, an der Pyjamahose und am linken Handgelenk des Opfers als auch am Kopfkissen und am Bettbezug nachgewiesen werden können. Inwiefern die Berufungsinstanz in Willkür verfalle, wenn sie anhand dieser Feststellungen davon ausgeht, dass das Opfer während des Erstickungsvorganges festgehalten wurde, nach Luft rang und Angst hatte, erschliesse sich nicht. Ebenso wenig, wenn sie im Erstickungstod einen sehr qua- lvollen Tod erkenne. An alledem ändere nichts, dass unklar geblieben ist, wie lange der Todeskampf des Opfers (genau) dauerte, zumal keine Hinweise für ei- nen massiven Schwächezustand vorliegen (Urk. 597 S. 28 E. 5.4.1). Sodann, so das Bundesgericht weiter, gehe die Berufungsinstanz willkürfrei da- von aus, dass der Beschuldigte auch ohne entsprechende vorherige Zusage sei- tens der Tochter und Erbin des Opfers damit rechnete, von der Erbschaft finanzi- ell zu profitieren und (u.a.) deswegen zur Tat schritt (angefochtenes Urteil S. 83). Damit verfalle die Berufungsinstanz nicht in Willkür, wenn sie der Strafzumessung das Tatmotiv eines aus der Erbschaft erhofften finanziellen Vorteils zu Grunde lege. Da sie sodann von verschieden gelagerten finanziellen Motiven für die Tö- tung ausgehe, mithin von einem angestrebten finanziellen Vorteil aus der Bezie- hung zur Erbin des Opfers als auch einem der Begehung von Vermögensdelikten (vgl. Urk. 597 E. 2.2.2) sei ebenso wenig zu beanstanden, wenn sie in die Würdi- gung der subjektiven Tatschwere auch das Motiv des Raubmordes miteinbeziehe. Die Strafzumessung der Berufungsinstanz verstosse insoweit nicht gegen Bun- desrecht (Urk. 597 S. 28 E. 5.4.2). 2.2. Das Bundesgericht hält fest, die erste Instanz habe als Einsatzstrafe für den Mord eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren als angemessen erachtet und sei dabei

- 29 - in Würdigung des konkreten Tatgeschehens zusammengefasst von einer beson- ders verwerflichen Art, respektive einer solchen Tatausführung, ausgegangen, die angesichts der Umstände "an sich" als besonders grausam zu bezeichnen sei. Sie habe die objektive Tatschwere – auch innerhalb des Spektrums aller denkba- ren Mordfälle – insgesamt als schwer qualifiziert. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere habe sie berücksichtigt, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Motiven und mit direktem Vorsatz gehandelt habe (Urk. 597 S. 29 E. 5.5.1). Das Bundesgericht erwägt insbesondere, dass die Berufungsinstanz der Festsetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe für den Mord im Wesentli- chen dieselben Überlegungen zu Grund lege wie die Erstinstanz, indes zum Er- gebnis eines insgesamt besonders schweren Tatverschuldens gelange und für den Mord eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgefällt hätte. Dabei treffe zu, dass eine lebenslängliche Freiheitsstrafe hätte ausgefällt werden können, wenn ein Täter – wie vorliegend – mehrere Straftaten begangen habe, von denen nur für eine die lebenslängliche Freiheitsstrafe angedroht sei. Dies sei der Fall, wenn diese Straftat für sich alleine betrachtet eine solche Sanktion rechtfertige (vgl. 597 E. 5.3.3). Das Berufungsgericht habe nun aber eine von der ersten Instanz offen- bar abweichende Gewichtung einzelner Strafzumessungsfaktoren vorgenommen, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, was den erhöhten Begründungsanfor- derungen nicht genüge. Aus den Erwägungen der Berufungsinstanz ergebe sich nicht, weshalb sie das Ausmass der Skrupellosigkeit grundsätzlich, aber auch im Gegensatz zur ersten Instanz, nicht "nur" im oberen, sondern im obersten Bereich ansiedle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend die schwerste aller Sanktionen auszufällen sei respektive auszufällen wäre (Urk. 597 S. 29/30 E. 5.5.2).

3. Vorbemerkungen Strafzumessung 3.1. Zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln sei auf das erste Berufungsur- teil und die ausführlichen Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil verwiesen (Urk. 597 S. 26 ff. E. 5.3). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 3.2. Die Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil scheinen offen zu lassen, ob es im vorliegenden Fall angemessen erscheint, die hypothetische

- 30 - Einsatzstrafe wegen des Mordes mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu be- messen. Kritisiert wird nicht eine von der Erstinstanz abweichende Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren, sondern deren ungenügende Begründung, bzw. eine fehlerhafte Vornahme der Gesamtstrafenbildung in der Alternativbegrün- dung. Es ist daher vorliegend die Strafzumessung erneut und nachvollziehbar zu begründen. 3.3. Insoweit und insofern der Beschuldigte in seiner eingeschränkten Beru- fungsbegründung nach Rückweisung durch das Bundesgericht in sachverhaltli- cher Hinsicht von den Feststellungen des Bundesgerichts, respektive den unan- gefochten gebliebenen und durch Abweisung der entsprechenden Rügen verbind- lich gewordenen Sachverhaltsfeststellungen der Berufungsinstanz im ersten Beru- fungsurteil abweicht, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies betrifft insbesondere seine Darstellungen betreffend die Tatausführung und den Gesundheitszustand des Opfers (Urk. 614 S. 8 Rz 17-18; S. 10 Rz 26). 3.4. Infolge Nichtanfechtung mittels Beschwerde nach Vorliegen des ersten Be- rufungsurteils ist des weiteren auf die Ausführungen betreffend die Tatkomponen- ten der übrigen Delikte nicht einzugehen (Urk. 614 S. 13 Rz 38-42), da diese we- der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Urk. 554/2 S. 47 ff.) noch des Bun- desgerichtsurteils bildeten und die Rügen dann schon hätten erhoben werden können. Dies trifft ebenfalls auf die Ausführungen zur verlangten Strafminderung wegen Alkohol- und Kokainkonsums betreffend den Schuldspruch wegen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu (Urk. 597 S. 13 Rz 40). Ebenfalls bil- den infolge Nichtanfechtung und daher fehlenden Gegenstands des Beschwerde- verfahrens die neuen Ausführungen hinsichtlich der Würdigung des Gewichts der Vorstrafen bei der Täterkomponente (Urk. 614 S. 14 Rz 45-48), der Geständnisse bei den anerkannten Schuldsprüchen (Urk. 614 S. 18 Rz 63) und hinsichtlich der Verletzung des Beschleunigungsgebots (jedenfalls bis zum Abschluss des ersten Berufungsverfahrens; Urk. 614 S. 19 ff. Rz 65-71) nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Auch dies hätte ohne weiteres bereits nach Vorliegen des ersten Berufungsurteils gerügt werden können und müssen.

- 31 - 3.5. Die vom Beschuldigten jedoch bereits in der Beschwerdeschrift an das Bun- desgericht bezüglich der Strafzumessung erhobenen Rügen betreffend das Dop- pelverwertungsverbot (Urk. 554/2 S. 51 ff. Rz 166-175), die Würdigung der Ver- schuldenshöhe beim Raub (Urk. 554/2 S. 55 ff. Rz 180-182) und die fehlende Strafminderung wegen Alkohol- bzw. Kokainkonsums bei der Tatbegehung des Mordes (Urk. 554/2 S. 54 Rz 177-178), auf welche das Bundesgericht nicht eintrat (Urk. 597 S. 31 E. 5.5.3.a.E.), bleiben Gegenstand des neuen Berufungsurteils, soweit der Beschuldigte diesen Punkten nicht abweichende Sachverhaltsfeststel- lungen zugrunde legt.

4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Strafrahmen Angesichts der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen durch die Vorinstanz ist für die Strafzumessung nochmals darzustellen, für welche Schuldsprüche eine Sanktion festzulegen ist und welcher gesetzliche Strafrahmen für die einzelnen Delikte gilt:

- Mord im Sinne von Art. 112 StGB (Dossiers 1): lebenslängliche Freiheits- strafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren

- Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren

- mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

- Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 5): Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

- mehrfaches, teilweise versuchtes Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 4): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

- 32 -

- mehrfache, teilweise versuchte Entwendung eines Fahrzeugs zum Ge- brauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 3 und 4): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

- mehrfaches, teilweise versuchtes Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 4.2. Mord 4.2.1. Hinsichtlich der Aspekte der Tatschwere, die nicht bereits im Tatbestand selber liegen, fällt hier besonders erschwerend in Betracht, dass die vom Beschul- digten gewählte Tötungsart des Erstickens mittels Blockieren der Atemwege des Opfers mit Zellophanfolie – mutmasslich unter Mithilfe des Kopfkissens – beson- ders grausam und qualvoll war, da das Opfer bei vollem Bewusstsein mit festge- haltenen Händen wehrlos im Bett liegend und vergeblich nach Luft ringend einem angsterfüllten Todeskampf ausgesetzt war. Dem Beschuldigten ist ein entschlos- senes und durch die Wahl einer sicheren Tötungsart, welche keine Blutspuren hinterlässt, auch durchdachtes Vorgehen vorzuwerfen. Dass der Beschuldigte vor seinem Eintreffen nicht geplant hatte, das Opfer zu töten, schliesst nicht aus, dass er die Tat dann doch besonders kaltblütig und entschlossen beging, zumal er vor- gängig die Zellophanfolie aus dem Haushalt des Opfers behändigen musste (siehe dazu erstinstanzliches Urteil Urk. 407 S. 42 E. III. 3.11.2) und sich alsdann auch vom verzweifelten Todeskampf des Opfers, das zweifellos versuchte, trotz der Zellophanfolie Luft zu bekommen, nicht beeindrucken liess. Sein unbeirrbares Vorgehen zeugt von einer erheblichen Gefühlskälte und Brutalität. Insofern ist seine Tathandlung als besonders skrupellos zu werten. Der Beschuldigte hatte sich mit einer (unbekannten) Begleitperson in das Haus des Opfers eingeschli- chen und überfiel dieses nachts, als es sich alleine in seiner Liegenschaft aufhielt, als es von mehreren Tätern überwältigt wurde, wobei nicht auszuschliessen ist, dass das Opfer von den Tätern aus dem Schlaf gerissen worden war. Dieses Tat- vorgehen in Überzahl muss als heimtückisch und niederträchtig bezeichnet wer- den. Zudem fällt belastend in Betracht, dass der Beschuldigte gegen das ihm an-

- 33 - gesichts des zierlichen Körperbaus und des Alters von 73 Jahren körperlich weit unterlegene Opfer rohe, unmittelbare brutale Gewalt anwandte, was von grosser Rücksichts- und Hemmungslosigkeit sowie krasser Geringschätzung des mensch- lichen Lebens zeugt. Eine Tötung mit blosser Hand lässt zudem auf eine grössere kriminelle Energie schliessen als etwa eine Schussabgabe aus Distanz. Das ob- jektive Tatverschulden wiegt daher schwer bis sehr schwer. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht ist vorab festzustellen, dass der Beschuldigte nach gutachterlicher Einschätzung voll schuldfähig war. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ wird dazu festgehalten, zwar sei vom Beschul- digten angegeben worden, er habe am Vorabend Substanzmittelkonsum betrie- ben, doch lasse sich daraus nicht ableiten, dass dies Auswirkungen auf Einsicht und Steuerung bezüglich der Tatdurchführung gehabt habe. Der Beschuldigte habe sich zum Tötungsdelikt fähig gezeigt, welches er zu vollenden vermocht habe, und es habe wohl einen grösseren Zeitaufwand gebraucht, um die zahlrei- chen Zimmer und die Garage zu durchsuchen. Auch das Fotografieren von Die- besgut am Folgetag und das weitere Verhalten im Nachgang der Tat spreche we- der von reaktivem Erschrockensein noch von massiver Distanzierung vom Tatver- halten und weise auch nicht auf Reue sowie Gewissensbisse hin. Zwar sei nicht sicher bestimmbar, wie ausgeprägt vorgängig Planungen zum Deliktablauf erfolgt seien, doch werde der vorliegende Delikttyp weder durch Impulsivität geprägt noch durch massive Substanzmittelintoxikation dominiert. Vielmehr handle es sich um ein Tötungsdelikt, um sich in diesem Rahmen zu bereichern. Dies entspreche einer Motivation, die sich mit jener früher begangener Delikte decke. Es handle sich somit um eine kontrolliert wirkende, mehr oder weniger vorgeplante oder zu- mindest vorgedachte Tathandlung, deren Triebkraft in der dissozialen Persönlich- keitsstörung und allenfalls bedingt bzw. mittelbar im chronischen Drogenkonsum des Beschuldigten zu suchen sei. Es sei daher weder eine relevante Einschrän- kung von Einsichtsfähigkeit noch von Steuerungsfähigkeit aufzeigbar (Urk. 61/14 S. 53 f.). Diese Schlussfolgerungen, die von voller Schuldfähigkeit ausgehen, wur- den vom Gutachter einlässlich und nachvollziehbar begründet, weshalb keine Zweifel an seiner sachverständigen Beurteilung bestehen (vgl. auch aufgehobe- nes Berufungsurteil vom 24. Juni 2022, Urk. 547 S. 110 ff. E. V.3.). Dieses Ergeb-

- 34 - nis vermag auch der vom Beschuldigten im hiesigen Verfahren eingereichte Be- richt der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 27. Juli 2016 (Urk. 414/1) nicht zu erschüttern, zumal das Tatvorgehen derart koordiniert und geplant war, was zweifelsfrei gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beschul- digten spricht. Eine Strafmilderung fällt daher vorliegend ausser Betracht. Auf- grund der klaren gutachterlichen Feststellungen zum Delikttyp ist mit der Vorin- stanz (Urk. 407 S. 109 E. 2.5) auch keine Strafminderung wegen des vom Be- schuldigten angegebenen Alkohol- bzw. Kokainkonsums angezeigt. Die Tathand- lung erweist sich als insofern durchdacht und zielgerichtet, als dass der Beschul- digte für seine Tötungshandlung ein Mittel auswählte, das keine Blutspuren bei oder an ihm verursachte, dieses zum Zwecke der Tötung vorab behändigen musste und alsdann die Tötungsabsicht konsequent umsetzte. Dass ausserdem das ganze Haus nach Wertgegenständen abgesucht wurde und die mitgenomme- nen Bankkarten nur Stunden nach der Tötung bereits diverse Male eingesetzt wurden, spricht gegen eine relevante, für eine Strafminderung in Betracht kom- mende Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit. 4.2.3. In subjektiver Hinsicht liegt ein zielgerichtetes Vorgehen vor. Das Tatmo- tiv bestand in zweierlei Hinsicht aus rein finanziellen Interessen. Der Beschuldigte handelte letztlich aus reiner Habgier: Zum einen rechnete der Beschuldigte damit, im Falle des Todes von †G._____ infolge der Beziehung zu deren Tochter vom Nachlassvermögen, das ihr als Erbin des Opfers zufallen würde, zu profitieren und schritt deswegen zur Tat (siehe dazu aufgehobenes Berufungsurteil vom 24. Juni 2022 zum Tatmotiv, Urk. 547 S. 83 E. III.B. 3.1.4 f; Rückweisungsentscheid, Urk. 597 S. 28 E. 5.4.2). Zum anderen beging der Beschuldigte die Tötung zum Zwecke des Raubes, nachdem erstellt ist, dass er mit der unbekannten Täter- schaft die Liegenschaft nach Vermögenswerten durchsuchte und solche, darunter die Tischuhr "Jaeger-LeCoultre" und die goldene Damenarmbanduhr der Marke "Raymond Weil", das Portemonnaie des Opfers mit Bankkarten und ihr Mobiltele- fon, nebst einer unbekannten Summe Geld behändigte (siehe dazu aufgehobenes Berufungsurteil vom 24. Juni 2022 zum Tatmotiv, Urk. 547 S. 70 E. III.B. 3.1.3a); Rückweisungsentscheid, Urk. 597 S. 8 E. 2.2.2 und S. 28 E. 5.4.2). Diesbezüglich ist dem Beschuldigten insbesondere vorzuwerfen, dass es zum Zwecke des Rau-

- 35 - bes angesichts des wehrlosen und völlig unterlegenen Opfers völlig unnötig ge- wesen wäre, es zu töten, denn fraglos hätten die Täter das Opfer ruhig stellen bzw. die Bankcodes etc. von ihm erhältlich machen und den Tatort unerkannt ver- lassen können. Aus dem Tatvorgehen und dem Gutachten ergibt sich, dass das Mass der Entscheidungsfreiheit, die der Beschuldigte anlässlich der Tat besass, nicht wesentlich beeinträchtigt war. Er hätte daher ohne Weiteres einer Konfronta- tion mit dem Opfer durch das Verlassen der Wohnung aus dem Weg gehen und hätte angesichts dessen Todeskampfes von ihm ablassen können. Beides tat er nicht. In subjektiver Hinsicht skrupellos ist ausserdem der Umstand zu bezeich- nen, dass er die persönliche Nähe und Beziehung zur Tochter des Opfers und da- mit ein Vertrauensverhältnis schamlos ausnutzte und vom Wissen um die Gege- benheiten des Tatortes sowie der Wohnsituation (das Opfer befand sich alleine zuhause) für seine Tathandlung profitierte, ohne Rücksicht darauf, dass es sich beim Opfer um die Mutter seiner (damaligen) Freundin handelte. Nachdem es sich beim Opfer darüber hinaus um eine in keiner Beziehung zum Beschuldigten stehenden und nahezu fremden Person handelte, die ihm nachgerade rein gar nichts zuleide getan hatte, liegt eine krass egoistische, gefühlskalte, menschen- verachtende und sinnlose Tat vor. Insgesamt wiegt das subjektive Tatverschulden besonders schwer. 4.2.4. Das subjektive Tatverschulden vermag nach dem Gesagten das objektive in keiner Weise zu relativieren. Im Gegenteil wirkt sich das subjektive Tatverschul- den gar verschuldenserschwerend aus. Nachdem das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid deutlich machte, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb vorliegend die schwerste aller Sanktionen auszufällen sei respektive wäre (Urk. 597 S. 30 E. 5.5.2 a.E.), ist vorliegend zu- folge der Bindungswirkung rückweisender Bundesgerichtsentscheide trotz der grundsätzlich zugestandenen Möglichkeit der Ausfällung einer lebenslänglichen Strafe (Urk. 597 S. 29 E. 5.5.2) eine zeitige Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe fest- zulegen. Aufgrund des insgesamt besonders schweren Tatverschuldens ist für den Mord eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 36 - 4.3. Raub 4.3.1. Der Beschuldigte stahl verhältnismässig wenige Wertsachen, jedoch ins- besondere die Tischuhr "Jaeger-LeCoultre" und die goldene Damenarmbanduhr der Marke "Raymond Weill". Insgesamt handelte es sich dabei wertmässig nicht um eine besonders grosse Beute (Urk. 38/2 und Urk. 38/3). Der konkrete Delikts- betrag ist jedoch für das objektive Verschulden nicht allein massgeblich. Betrach- tet man den Raub isoliert, fällt stark verschuldenserschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte dem Opfer nicht nur vorübergehend Gewalt antat, sondern er sich gegen das höchste Rechtsgut überhaupt entschied und dem Opfer das Le- ben nahm, um das Deliktsgut vom Tatort weg und mit sich zu nehmen. Auch wenn das geraubte Gut wertmässig verhältnismässig gering war, muss das Ver- schulden – isoliert betrachtet – aufgrund des Tatvorgehens jedenfalls als schwer beurteilt werden und ist im obersten Drittel des Strafrahmens, der bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, anzusiedeln. 4.3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte auch be- züglich des Raubes mit direktem Vorsatz handelte, so dass keine Strafminderung wegen Eventualvorsatz vorzunehmen ist. Auch entfällt aus den gleichen Gründen wie bereits beim Mord erläutert eine Strafminderung wegen Alkohol- oder Kokain- konsums. Angesichts des durchsuchten Zustandes der Liegenschaft, die das FOR mit Fotos anschaulich und detailliert festgehalten hat, ist – wiederum mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschuldigte mehr Wertgegenstände mitgenommen hätte, wenn solche auffindbar gewesen wären. Bei seinem Han- deln ging es ihm einzig darum, finanzielle Vorteile zu erlangen, ohne dass er sich in einer eigentlichen Notlage befunden hätte oder sonst Umstände vorgelegen hätten, die seine Tat in einem günstigeren Licht erscheinen lassen könnten. Zu- gunsten des Beschuldigten ist aber auch hier von einer mehrheitlich nicht von lan- ger Hand geplanten Tat auszugehen, zumal er erst nach Erhalt des Diebesgutes im Internet nach den Gegenständen forschte, bzw. sich über sie im Einzelnen in- formierte, wie sich aus der sichergestellten Internetrecherche ergibt (Urk. 38/1 S. 9 ff.). Das subjektive Tatverschulden vermag indessen das objektive somit nicht zu relativieren.

- 37 - 4.3.3. Das Tatverschulden ist mit Blick auf die obigen Ausführungen – isoliert betrachtet – als schwer zu qualifizieren. Singulär betrachtet erscheint für diese Tat aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe in der Grössenordnung von 6½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 4.4. Fahren ohne Berechtigung (Dossier 1) 4.4.1. Da das Fahren ohne Berechtigung (Dossier 1) einen derart engen sachli- chen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Mord und dem Raub zum Nachteil von †G._____ aufweist, drängt sich die Verhängung gleichartiger Strafen in dieser Konstellation geradezu auf, da das Verschulden nicht ohne weiteres auf die drei Delikte aufgeteilt werden kann. Der Mord wurde (unter anderem) zum Zwecke des Raubes verübt und das Fahren ohne Führerausweis in der Nacht vom 19. auf den

20. August 2016 diente dazu, zum Tatort zu gelangen. Objektiv und subjektiv er- scheint das Verschulden noch als leicht, auch wenn berücksichtigt werden muss, dass der Beschuldigte diesbezüglich bereits einschlägig mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2014 vorbestraft war (Urk. 508). Mithin kann das Verschulden nicht ohne Blick auf den Gesamtzusammenhang quasi isoliert betrachtet werden. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 407 S. 105 E. 1.2.7). 4.4.2. Der Vorinstanz ist auch bezüglich der Gewichtung des Verschuldens im Hinblick auf die verletzten Rechtsgüter zu folgen. Zweifellos tritt das Fahren ohne Führerausweis mit Blick auf das verletzte Rechtsgut gegenüber dem begangenen Mord und Raub deutlich zurück. Isoliert betrachtet wäre dafür eine geringe Frei- heitsstrafe auszufällen, die dann aber aufgrund der vorzunehmenden Asperation mit der lebenslänglichen Freiheitsstrafe für den Mord ziffernmässig nicht mehr ausgeschieden werden kann, weshalb auf eine isolierte Festsetzung einer hypo- thetischen Einsatzstrafe verzichtet wird. 4.5. Übrige Delikte (Dossier 2-5) 4.5.1. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der Tatkomponenten durch den Beschuldigten vor Bundesgericht nicht gerügt worden war. Es erübrigt

- 38 - sich daher, auf allfällige Vorbringen in diesem Zusammenhang einzugehen (siehe vorstehende Erw. III.3.4). Dem besseren Verständnis wegen werden hier die Er- wägungen aus dem ersten Berufungsurteil nochmals wiedergegeben. 4.5.2. Auch in Bezug auf die weiteren begangenen Delikte (vgl. vorstehende E. III.4.1) kann aus folgenden Gründen jeweils nur eine Freiheitsstrafe als zweck- mässige Sanktion erachtet werden: Der Beschuldigte weist zwei, teilweise ein- schlägige, Vorstrafen auf, die beide vollzogen wurden. Er lässt sich weder von Verurteilungen noch vom Vollzug von Strafen abschrecken und manifestiert auch eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem, zumal er bereits früher 25 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte (Urk. 508), was ihn nicht nachhaltig zu beeindrucken schien. Bei der Wahl der Strafart muss vorlie- gend die präventive Effizienz der Strafe im Vordergrund stehen. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigen sich für die übrigen Taten des Be- schuldigten ebenfalls Freiheits- und nicht Geldstrafen. Damit ist insgesamt eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. Es kann hierfür vollumfänglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 407 S. 111 ff.). 4.5.3. Die Vorinstanz stufte das Verschulden angesichts des habgierigen, be- harrlichen Verhaltens und dem hartnäckigen, negativ geprägten Willen des Be- schuldigten, der nur wenige Stunden nach der Tötung von †G._____ deren Kre- ditkarten innert kurzer Zeit diverse Male in Geschäften einsetzte, um Kleider und Accessoires zu kaufen und an etlichen verschiedenen Bankomaten Bargeldbe- züge tätigte, was insgesamt zu einem Deliktsbetrag von Fr. 29'720.– führte (Urk. D2/1 S. 9), als mittelschwer ein. Sie setzte isoliert betrachtet eine hypotheti- sche Strafe für den mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 2) von 15 Monaten Freiheitsstrafe fest (Urk. 407 S. 111 E. 2.7.2). Diesem Ansatz ist beizupflichten. 4.5.4. Betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfenen Strassenverkehrsde- likte (Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Missbrauch von Ausweisen und Schildern) im Zusammenhang mit der nächtlichen Fahrt vom 17. auf den

18. August 2016 mit dem Mini der Beschuldigten 2 von K._____ nach Zürich und später wieder zurück (Dossier 3) hielt die Vorinstanz zutreffend insbesondere fest,

- 39 - dass der Beschuldigte den entscheidenden Tatbeitrag leistete und federführend sowie alleine verantwortlich für die widerrechtliche Aneignung der Kontrollschilder der Geschädigten L._____ war. In Berücksichtigung des Umstands, dass die Be- weggründe des Beschuldigten ausschliesslich eigennütziger Natur waren und die Taten leicht zu vermeiden gewesen wären, da der Beschuldigte F._____ lediglich eine Fahrgelegenheit nach Zürich beschaffen wollte und dafür ein Taxi hätte ge- nutzt werden können, qualifizierte sie die Delikte als nicht mehr reine Bagatell-De- likte, obwohl sie den Missbrauch von Ausweisen und Schildern noch als verhält- nismässig leichtes Delikt bezeichnete. Sie setzte hypothetisch bei isolierter Be- trachtung eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe fest (Urk. 407 S 111 f. E. 2.7.3). Dies erscheint als angemessen. 4.5.5. Die im Nachgang zu einem erneuten Streit mit seiner damaligen Freundin M._____ am 3. Juni 2016 17.00 Uhr begangene Sachbeschädigung durch Ein- schlagen von zwei Fenstern an der Hauseingangstüre am Wohnort seiner damali- gen Freundin (Dossier 5) steht im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusam- menhang mit der mehrfachen (teilweise versuchten) Entwendung des Fahrzeugs von M._____ zum Gebrauch, welche nur durch die Behändigung des im Zünd- schloss steckenden Schlüssels verhindert werden konnte; dies, nachdem der Be- schuldigte davor am selben Tag im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit eben dieser damaligen Freundin bereits einmal deren Fahrzeug behändigt hatte und damit davon gefahren war, obwohl er wusste, dass sie damit nicht einverstan- den war, er in fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung fuhr (Dossier 4). Mit diesen vom Beschuldigten anerkannten Delikten habe er eine für die Allgemein- heit teilweise erhebliche Gefahr geschaffen, obwohl auch sie fraglos vermeidbar gewesen wären. Mit Blick auf den hervorgerufenen Sachschaden von Fr. 5'080.– sei alles in allem das Verschulden noch als leicht einzustufen (Urk. 407 S. 112 f. E. 2.7.4). Dieser Einschätzung kann angesichts des Strafrahmens, der bis drei Jahre Freiheitsstrafe reicht, gefolgt werden, obwohl eine Tatmehrheit strafschär- fend in Betracht fällt, die jedoch wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs wieder relativiert wird. Dass auch für diese Delikte angesichts der Standhaftigkeit, mit welcher sich der Beschuldigte durch Vorstrafen und erlittene Haft unbeeindruckt zeigt, eine (erneute) Ausfällung einer Geldstrafe als inad-

- 40 - äquat, da wirkungslos, zu beurteilen ist, bleibt an dieser Stelle nochmals zu er- wähnen. Die von der Vorinstanz – isoliert betrachtet – festgesetzte Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für alle Delikte der Dossiers 4 und 5 erscheint dem Tat- verschulden angemessen. 4.6. Fazit Tatkomponenten Gesamtstrafe 4.6.1. In Hinblick auf die Asperation gilt es zu bedenken, dass der Mord und der Raub in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grös- sere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Ge- samtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen- hang stehen (Urteile 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 vom E. 3.1.2; 6B_1176/ 2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; je mit Hinweisen). Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Richter bei der Anwen- dung des Asperationsprinzips das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen darf, wobei er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB). Gemäss Art. 40 Abs. 2 StGB dauert die Freiheitsstrafe maximal 20 Jahre. Das hat zur Folge, dass eine allfällige Asperation, die über diese Maximaldauer zu liegen käme, rein theoreti- scher Natur ist, nachdem bei einer zeitigen Freiheitsstrafe dieses Strafmaximum nicht überschritten werden darf. 4.6.2. Im vorliegenden Fall wird das Verschulden betreffend den Raub bereits beim Tatverschulden des (Raub-)Mordes berücksichtigt, so dass es in der dorti- gen Strafzumessung weitestgehend als abgegolten gilt. Dennoch richtet sich der Raub gegen ein anderes Rechtsgut als der Mord und hat der Beschuldigte zwei unterschiedliche Straftatbestände und auch -handlungen begangen, was sich ver- schuldenserhöhend auszuwirken hat. Die hypothetische Einsatzstrafe ist somit (theoretisch) um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 41 - 4.6.3. Der mehrfache, teilweise versuchte betrügerische Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage, den der Beschuldigte durch das Einsetzen der dem Op- fer geraubten Bankkarten im Nachgang zu deren Tötung beging (Dossier 2), steht zwar nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mord, jedoch in einem mittelbaren mit dem Raub. Allerdings kommt hier verschuldensmässig in Betracht, dass der Beschuldigte das Vertrauen der Tochter des Opfers missbrauchte, da sie ihm die Zugangsdaten genannt hatte, um Besorgungen zu machen, und er die Bezüge dennoch für gänzlich andere Zwecke verwendete. Zudem verletzte der Beschuldigte durch den Einsatz der Bankkarten ein sowohl vom Raub als auch vom Mord gänzlich anderes Rechtsgut, so dass das Verschulden nicht als bereits als durch die Haupttaten kompensiert betrachtet werden kann. Die hypothetische Einsatzstrafe ist entsprechend für diese Delikte (Dossier 2) um 6 Monate Frei- heitsstrafe zu erhöhen (rein theoretisch). 4.6.4. Für die übrigen Delikte, die in keinem Zusammenhang mit den Haupttaten stehen (Dossiers 3-5) und die kumuliert eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten Frei- heitsstrafe ergäben, rechtfertigt sich (wiederum theoretisch) eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 8 Monate Freiheitsstrafe. 4.6.5. Insgesamt ergäbe sich somit eine auszufällende Gesamtstrafe von 21 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, die dem sehr schweren Tatverschulden des Beschuldigten angemessen wäre. Angesichts der Höchstgrenze von 20 Jah- ren Freiheitsstrafe bei der gewählten Strafart hat es aber damit sein Bewenden. 4.7. Täterkomponenten 4.7.1. Zu den Täterkomponenten kann unter Hinweis auf den noch offenen Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens (siehe dazu Erw. III.3.4) vorab auf die Ausführungen im ersten Berufungsurteil zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen verwiesen werden. Der Nachvollziehbarkeit wegen werden sie hier unverändert wiedergegeben, soweit sie nicht bereits mit Beschwerde ans Bundes- gericht gerügt wurden: "3.5.1. Persönliche Verhältnisse

- 42 -

a) Da der Beschuldigte 1 auch im Zusammenhang mit der Befragung zu seiner Person gröss- tenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, kann nur auf seine Aussa- gen anlässlich der ersten beiden Einvernahmen (Urk. 5/1; Urk. 5/2) bzw. auf die Angaben aus dem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) vom 7. August 2002 (Urk. 61/7) und dem Gutachten von Dr. med. J._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe- rapie sowie zertifizierter Forensischer Psychiater SGFP, Zürich, vom 5. Januar 2018 (Urk. 61/14) zurückgegriffen werden.

b) Dem Gutachten der PUK über den Beschuldigten 1 lässt sich zu dessen persönlichen Ver- hältnissen entnehmen, dass dieser in N._____, Südafrika geboren worden sei. Dieser könne sich an seinen leiblichen südafrikanischen Vater kaum erinnern. Seine Mutter habe nie mit die- sem zusammengelebt und kaum über ihn gesprochen. Aus einer späteren Beziehung würden noch zwei oder drei Halbgeschwister stammen, welche er aber nicht kenne. Seine Mutter sei streng und leistungsorientiert, aber auch warmherzig, engagiert und sehr verletzbar gewesen. Sie sei ein fürsorglicher Mensch und wolle nur das Beste für ihn. Er sei in einem grossen Fami- lienhaus mit zahlreichen Cousins, Tanten und dem Onkel aufgewachsen. Im Herbst 1990 sei er im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen. Der Tod seiner Grossmutter 1995 habe bei ihm eine Krise ausgelöst, da sie für ihn die wichtigste Bezugsperson im Kindesalter gewesen sei. Von seinem Stiefvater sei er gelegentlich geschlagen worden, und sie hätten zu Beginn ei- nen regelrechten Krieg gegeneinander geführt. Später sei ihre Beziehung aber besser gewor- den. 1999 hätten sich seine Mutter und der Stiefvater getrennt. In der Schweiz sei er mit sei- nem 1983 geborenen Adoptivbruder aufgewachsen, welcher ursprünglich aus Sri Lanka stamme und mit welchem er ein richtig gutes Verhältnis gehabt habe. Im Gegensatz zu ihm sei sein Adoptivbruder immer ein Musterkind gewesen. Er sei in einer schlechten Gegend aufge- wachsen und mit viel Drogen konfrontiert gewesen. Als einziger Schwarzer sei er in der Primar- klasse ausgegrenzt worden. In der vierten Primarklasse hätten dann seine schulischen Schwie- rigkeiten begonnen. Die fünfte Klasse habe er repetiert, und vor Beendigung der sechsten Klasse sei er wegen Schulproblemen auf "Kurve" gegangen, habe seine Aufgaben nicht erle- digt und Probleme mit seinem Adoptivvater gehabt. Der anschliessende Aufenthalt in einem christlichen Internat habe dann sein Leben zerstört. Er habe damals zu rauchen begonnen, auch Cannabis. Es habe ein Gruppendruck geherrscht, und er sei zu Ladendiebstählen ver- führt worden. Später sei er dann von der Schule verwiesen worden, da er eine Betreuerin mas- siv beschimpft und auch bedroht sowie Sachbeschädigungen begangen habe und positiv auf Cannabis getestet worden sei. Sein Adoptivvater habe ihn dann vor die Tür gestellt und zu sei- ner Mutter geschickt. Auch seine Mutter habe ihn aber der Wohnung verwiesen und ihn verprü- gelt, als sie erfahren habe, dass er von der Schule geflogen sei. Seine Mutter und sein Adoptiv- vater hätten sich während seiner Internatszeit getrennt. Während sein Adoptivvater sich nicht mehr um ihn gekümmert habe, sei seine Mutter kooperativ gewesen. Schliesslich sei es zu ei- ner Abmachung mit dem Jugendsekretariat gekommen, welches ihn aufgefordert habe, sich

- 43 - selbständig eine Schule zu suchen. Er habe dann später zwar im Pädagogischen Förderstudio die letzten sechs Monate der Realschule beendet, nach dem Abschluss im Juli 2000 habe er aber keine Lehrstelle gefunden. Im August 2000 habe er dann ein Praktikum bei O._____ [Ar- beitgeberverband] begonnen, wobei irgendwann seine Kündigung veranlasst worden sei, da er am Morgen manchmal unpünktlich gewesen sei und am Arbeitsplatz ein unangemessenes Ver- halten gezeigt habe. Anschliessend habe er sich erneut mit seiner Mutter überworfen und es sei ein Hin und Her gefolgt. Mit seiner ersten Partnerin habe er 2002 ein Kind bekommen (Urk. 61/7 S. 3 ff.).

c) Dr. med. J._____ hält in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. Januar 2018 fest, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten 1 in Kindheit und Jugend durch mehrere Stressoren belastet gewesen sei. Die Umstände in Südafrika seien wohl auch belas- tend gewesen, die Gegend sozial ungünstig und die damalige Apartheit habe die Einbettung des dunkelhäutigen Beschuldigten 1 erschwert. In der Schweiz habe dieser schnell Deutsch gelernt, doch die vorgängigen Stressoren aus Broken-home-Situation, ungünstiger sozialer Einbindung, Rolle als Adoptivkind mit entsprechender Identitätsproblematik, Immigration und abweisende Haltung gegenüber dem Adoptivvater hätten letztlich bereits in der Grundschulde zu Verhaltensauffälligkeiten geführt (Urk. 61/14 S. 47). Weiter hält der Gutachter fest, der Be- schuldigte 1 stelle sein Fehlverhalten nachträglich als unabsichtliche Handlung dar und suche nach Erklärungsvarianten, die sein defizitäres Betragen in ein günstigeres bzw. clevereres Licht rückten. 2009 sei der Beschuldigte 1 ein weiteres Mal Vater geworden, wobei er mit der Mutter der Tochter auch verheiratet gewesen sei. Zwischenzeitlich seien zwei Massnahmen- versuche erfolgt, da er als Drogen- und Geldkurier fungiert habe. Beide Massnahmen seien ge- scheitert. Der Drogenkonsum habe den Beschuldigten 1 fortwährend begleitet. Sein Kontakt zu seiner Mutter gestalte sich sporadisch, wobei er zur weiteren Familie keinen Kontakt pflege. Der Beschuldigte 1 habe selber ausgeführt, er wohne überall und nirgendwo, sei arbeitslos, habe sich von seiner Freundin getrennt und während eines Aufenthalts in der PUK die Be- schuldigte 2 kennengelernt. Der Beschuldigte 1 habe neben Kokainkonsum auch Alkoholkon- sum in Gesellschaft angegeben. Eine Suchtproblematik sei lediglich 2006 im Rahmen der Rückfälligkeit deklariert worden, als er Interesse an einer ambulanten Massnahme bekundet habe, falls das Strafmass zu hoch ausfalle. Gemäss Aktenlage liege beim Beschuldigten 1 ein chronifizierter Konsum von Alkohol, Cannabis und Kokain vor (Urk. 61/14 S. 48 f.).

d) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 407 S. 115) ist die schwierige Kindheit und Ju- gend des Beschuldigten 1 leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte 1 weist zwei, teilweise einschlägige, Vorstrafen auf (Urk. 508). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Januar 2013 wurde er wegen Diebstahls, mehrfa-

- 44 - chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und Fr. 300.– Busse verurteilt, wobei er sich während 25 Tagen in Untersuchungshaft befand. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2014 wurde er zudem wegen Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie Füh- rens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Die Vorstrafen des Beschuldigten 1 sowie der Umstand, dass er während laufender Strafuntersuchung erneut straffällig geworden ist, wirken sich deut- lich straferhöhend aus." 4.7.2. Unter dem Titel "Nachtatverhalten" hat sich die hiesige Kammer zunächst mit der Frage nach einer Strafminderung wegen eines Geständnisses befasst. Die Beurteilung dieser Täterkomponente wurde vom Beschuldigten nicht mit Be- schwerde angefochten. Die Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil können daher unverändert übernommen werden: "a)Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklä- rung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen).

c) Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuldspruches. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersu- chung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperati- ves Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu min-

- 45 - dern (WIPRÄCHTIGER/ KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019 [kurz: BSK StGB], N 169 ff. zu Art. 47 StGB)." Die hiesige Kammer hat erwogen, dass der Beschuldigte nicht geständig ist, was grundsätzlich neutral zu bewerten ist. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte keine Straftat von sich aus offenlegte und da- mit kein relevantes Geständnis, welches eine reduzierende Auswirkung auf die Strafe mit sich bringen könnte, ablegte (Urk. 407 S. 116 E. 3.7). Dem ist nichts hinzuzufügen. 4.7.3. Zum Einwand der Verteidigung hinsichtlich einer Verletzung des Doppel- verwertungsverbotes im Zusammenhang mit dem Nachtatverhalten ist zu entgeg- nen, dass unter dem Titel des Nachtatverhaltens nicht der Unrechtsgehalt des Geld- bzw. Warenbezuges durch den Beschuldigten erneut gewürdigt wurde. Wie sich aus der Begründung im ersten Berufungsurteil ergibt, fehlt es dem Beschul- digten nach Ansicht der Kammer und der Erstinstanz an jeglicher Reue bzw. Ein- sicht in das Unrecht seiner Tat. Das ist insbesondere aus seinem Verhalten im Nachgang zur Tat zu schliessen, wodurch er eine beispiellos egoistische und ge- fühlskalte Haltung anschaulich zum Ausdruck brachte, indem er gleichentags das mit den Bankkarten erhaltene Geld wenige Stunden später zum Feiern in einem Nachtclub ausgab (Urk. 547 S. 129 E. V. 3.5.3.d). Obendrauf liess sich der Be- schuldigte, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 407 S. 116), in den Tagen und Wochen nach dem Mord von der vormals Beschuldigten 2, deren Mutter er getötet hatte, weiterhin mehrfach finanziell unterstützen, womit seine krass ge- fühlskalte und schamlose innere Haltung deutlich wurde. Dieses Nachtatverhalten führt entsprechend zu einer (theoretischen) Straferhöhung. 4.7.4. Der Beschuldigte macht neu sein Wohlverhalten und seine positive Entwicklung in seinen persönlichen Verhältnissen als strafmindernd zu berücksichtigende Umstände geltend (Urk. 614 S. 16 ff. Rz 52-60) und belegt das mit einem Bericht seiner Psychotherapeutin vom 24. Januar 2025 sowie einem Schreiben seiner Tochter vom 6. April 2025 und seiner Mutter zusammen mit deren Partner vom 6. April 2025 (Urk. 615/1-3). Der Beschuldigte zeigt dabei nicht auf, inwiefern sein Wohlverhalten in Bezug auf die Festsetzung seiner Strafe d.h.

- 46 - insbesondere im Hinblick auf das Ausmass seines Verschuldens, relevant sein könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich, auch wenn – insbesondere nach dem Tod der Mutter – eine gute Beziehung zwischen Vater und Tochter zu begrüssen und dessen Bemühungen in diesem Zusammenhang durchaus positiv zu werten sind. Dies gälte allerdings auch dann, wenn sich der Vater in Freiheit befinden würde. Das Wohlverhalten nach der Tat im Gefängnis ist dagegen zu erwarten und stellt keinen Strafminderungsgrund dar. Ein korrektes Verhalten während der Haft kann dem Beschuldigten im Hinblick auf eine allfällige bedingte Entlassung (Art. 86 StGB) zugute kommen, ist aber im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen. 4.7.5. Nachdem im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten die strafer- höhenden Aspekte deutlich überwiegen, müsste die Gesamtstrafe von 21 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe theoretisch nochmals um rund 6 Monate erhöht werden, wobei es aufgrund des Höchstgrenze der Strafart bei der aufgrund der Tatkomponenten sich ergebenden Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu bleiben hat. 4.8. Verletzung des Beschleunigungsgebots 4.8.1. Soweit der Beschuldigte die Verletzung des Beschleunigungsgebots bis zum Vorliegen des ersten Berufungsurteils vom 24. Juni 2022 rügt, ist darauf wie bereits dargelegt (Erw. III.3.4.) nicht weiter einzugehen. Es bleibt festzuhalten, dass sich die hiesige Kammer der Einschätzung der Erstinstanz anschloss, wonach eine Strafminderung im Umfang von 6 Monaten Freiheitsstrafe für das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessen erscheint (Urk. 547 S. 130 E. V.3.7). Weiter verneinte die hiesige Kammer eine darüber hinausgehende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 547 S. 130/131 E. V.3.7), was der Beschuldigte vor Bundesgericht nicht rügte (siehe Erw. III.3.4). Auch hierauf ist daher nicht weiter einzugehen. 4.8.2. Der Beschuldigte rügt mit seiner eingeschränkten Berufungsbegründung im Rückweisungsverfahren ausdrücklich die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht und führt aus, er habe am 11. November 2022 Beschwerde

- 47 - gegen das Berufungsurteil vom 24. Juni 2022 eingereicht, worauf es über zwei Jahre bis zur Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids vom 24. Januar 2025 gedauert habe (Urk. 614 S. 21 Rz 72). Er verlangt daher eine deutlich höhere Strafminderung im Umfang von mindestens 12 Monaten für das gesamte Verfahren (Urk. 614 S. 21 Rz 73). 4.8.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die ge- gen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beför- derlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu wür- digen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Un- tersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Ver- halten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumut- barkeit für diese (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 6B_549/2024 vom

26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in de- nen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunter- brüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kom- pensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen er- folgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder an- dere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 6B_549/2024

- 48 - vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschuldigten wie erwähnt in Bezug auf die Strafzumessung betreffend den Mord als begründet erachtet und daher das Verfahren zurückgewiesen. Dass die Überprüfung der Beschwerde des Beschuldigten und damit eng verbunden die Überprüfung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft angesichts der Komplexität des Falles einige Zeit in Anspruch nahm, stellt nicht per se eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Allerdings ging die Beschwerde des Beschuldigten beim Bundesgericht am

14. November 2022 ein (Urk. 554/2) und wurde der Rückweisungsentscheid (6B_1349/2022 und 6B_1366/2022) am 12. Februar 2025 (Datum des Poststempels; Urk. 597) versandt. Auch wenn es auf dem Weg durch die Instanzen zur Wiederholung von Verfahrensschritten kommen kann, was grundsätzlich in der Natur der Sache liegt und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt (siehe Urteile 6B_962/2020 und 6F_27/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2; 6B_962/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.2; 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2 nicht publ. in: BGE 146 IV 1), ist festzu- halten, dass sich der Beschuldigte, welcher namentlich die Schuldsprüche wegen Mordes und Raubes anfocht, bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Ent- scheides in einer schwerwiegenden Ungewissheit über Schuld oder Nichtschuld befand, die sich auch ganz entscheidend auf die Höhe des Strafmasses auswir- ken würde, da es sich bei den eingestandenen Delikten im Vergleich um Bagatell- Straftaten handelte. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass das vorlie- gende zweite Berufungsverfahren nunmehr auch bereits mehr als ein halbes Jahr andauert, ist eine zusätzliche Strafminderung aufgrund der Verletzung des Be- schleunigungsgebots von 4 Monaten Freiheitsstrafe angezeigt. 4.9. Zeitablauf seit der Tat/Wohlverhalten 4.9.1. Der Beschuldigte macht unter Verweis auf sein Wohlverhalten während der Haft geltend, es sei für den Raub und die übrigen (geringeren) Delikte auf- grund der seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit infolge der teilweisen kürzeren

- 49 - Verjährungsfristen zwingend eine Strafminderung im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vorzunehmen (Urk. 614 S. 18 Rz 61-62). 4.9.2. Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Straf- bedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Das Gesetz stellt ausdrück- lich einen Konnex zwischen Zeitablauf und fehlendem Strafbedürfnis her (WI- PRÄCHTIGER/ KELLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Straf- recht I, 4. Auflage 2019 [kurz: BSK StGB], N 39 zu Art. 48 StGB). Gemäss STRAT- HENWERTH und WIPRÄCHTIGER/KELLER setzt das Wohlverhalten über einen länge- ren Zeitraum das Strafbedürfnis auch deshalb herab, weil sich der Täter auf sol- che Weise – ähnlich wie durch tätige Reue – wieder zur Rechtsordnung bekennt (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB, N 41 zu Art. 48 StGB). 4.9.3. Im vorliegenden Fall erscheint eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB nicht angebracht. Auch wenn für die Delikte gemäss Dossiers 3-5, die vor dem Mord begangen wurden, kürzere Verjährungsfristen gelten, hat der Beschuldigte doch durch die spätere Tatbegehung der ganz schwerwiegenden Delikte gerade gezeigt, dass er sich nicht an die Rechtsordnung hält und selbst vom schwersten Delikt gegen Leib und Leben nicht zurückschreckt. Dass hierin ein vermindertes Strafbedürfnis zu erblicken wäre, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen stellt wie darge- legt das Wohlverhalten bzw. der korrekte Umgang während der Haft keine beson- dere Leistung dar, die zu einer Strafminderung berechtigen würde. Insgesamt rechtfertigt der Zeitablauf bzw. das Wohlverhalten während der Haft keine zusätz- liche Reduktion der Strafe. 4.10. Fazit Strafzumessung Selbst unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips käme die hiesige Kammer auf eine Freiheitsstrafe für die vom Beschuldigten begangenen Delikte, die jeden- falls höher liegt, als die von der Erstinstanz ausgefällte Sanktion. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes hat es jedoch für sämtliche Delikte bei der von der Vorinstanz ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Jahren zu bleiben. Einer An-

- 50 - rechnung der bislang erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insge- samt 3281 Tagen steht nichts entgegen (Urk. 57/4; Art. 51 StGB). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliche Kosten 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.2. Da der Beschuldigte A._____ letztinstanzlich gleichlautend wie von der ers- ten Instanz verurteilt wird, trägt der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten. Nachdem die im ersten Berufungsverfahren seitens der hiesigen Kammer ledig- lich hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers der ehemals Be- schuldigten 2 vorgenommene Änderung bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- festsetzung nicht angefochten wurde, ist erneut das vom Bezirksgericht Meilen er- lassene Kostendispositiv bezüglich der Dispositivziffern 18-19 und 21-22 (DG160113) zu bestätigen, resp. im Vorab-Beschluss deren Rechtskraft festzu- halten, ebenso wie die von der hiesigen Kammer im ersten Berufungsverfahren für der amtlichen Verteidigung der ehemals Beschuldigten 2 festgesetzten Ent- schädigung (Dispositiv-Ziffer 5 des ersten Berufungsurteils, Urk. 547 S. 151), wel- che nicht angefochten wurde.

2. Zweitinstanzliche Kosten 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

- 51 - werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 2.2. Der Beschuldigte beantragt in seiner Eingabe vom 17. April 2025, dass die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen seien, wobei im- plizit die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens gemeint sein müssen, wie sich aus der Formulierung und dem Bezug zur eingereichten Honorarnote ergibt (Urk. 614 S. 2 und S. 22 Rz 75). Zudem ist angesichts der Anträge der Verteidi- gung im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die Festsetzung der Ge- richtsgebühr und der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung gemäss ers- tem Berufungsurteil vom 24. Juni 2022 akzeptiert und nicht angefochten wurde, so dass sie – unter Hinweis auf die dortige Begründung – ohne weiteres diesem Urteil zugrunde gelegt werden kann. Nachdem das Bundesgericht das erste Beru- fungsurteil bis auf die Begründung der Strafzumessung bestätigt hat, ist die Kos- tenauflage für die Kosten des ersten Berufungsverfahrens ausgangsgemäss aus dem ersten Berufungsurteil zu übernehmen. In Bezug auf die Begründung kann auf das erste Berufungsverfahren verwiesen werden (Urk. 547 S. 145 ff.). 2.3. Auch wenn der Beschuldigte mit seinem Antrag auf eine niedrigere Straf- höhe im zweiten Berufungsverfahren unterliegt, hat nicht der Beschuldigte das zweite Berufungsverfahren zu verantworten, sondern der Staat. Es sind daher ohne weiteres die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und von der Festsetzung einer Gerichtsgebühr ist in einem solchen Fall praxisgemäss Abstand zu nehmen. Der Verteidiger macht für seine Bemü- hungen im vorliegenden Verfahren einen Aufwand von 38.60 Stunden à Fr. 220.– geltend, was mit Berücksichtigung der verschiedenen Mehrwertsteuersätzen seit 2022 ein Rechnungstotal von Fr. 9'168.85 ergibt (Urk. 616). Die Honorarnote hält sich im Rahmen der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts und erscheint im Umfang als angemessen, so dass der amtliche Verteidiger entsprechend sei- ner Honorarnote zu entschädigen ist.

- 52 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen aus dem Urteil vom 24. September 2020 rechtskräftig ist und wie folgt lautet: "1. Auf die Anklage betreffen den Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB (Dossier 2) gegen die Beschuldigte B._____ wird nicht eingetreten.

2. Prof. Dr. med. E._____ wird für seine Bemühungen als sachverständiger Zeuge mit einem Be- trag von CHF 4'166.45 (= € 3'855.85) (inkl. Spesen) entschädigt. Die Kasse des Bezirksge- richts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 4'166.45 an Prof. Dr. med. E._____ aus- zubezahlen.

3. Schriftliche Mitteilung an Prof. Dr. med. E._____ im Dispositivauszug Ziff.2-4 dieses Beschlus- ses auf dem Rechtshilfeweg. Im Übrigen im vollständigen Umfang gemäss nachfolgendem Er- kenntnis sowie an die Bezirksgerichtskasse Meilen.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen ab Eröffnung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Dieser Beschluss bleibt in Kraft bis zu einem allfällig anderslauten- den Entscheid der Beschwerdeinstanz."

2. Es wird weiter festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom

24. September 2020 bezüglich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft er- wachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2)

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 5)

- des versuchten Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4)

- der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3, Dossier 4)

- des mehrfachen, teilweise versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4)

- 53 -

- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dos- sier 3).

3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Dossier 7).

5. Der Beschuldigte F._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen

- der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 SVG (Dos- sier 3)

- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG (Dos- sier 3)

- des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG (Dossier 3)

9. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom

23. August 2019 werden den Hinterbliebenen von †G._____ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

- Damen-Uhr der Marke „EBEL“ (Asservate-Nr. A009‘589‘973)

- Halskette mit Herz (Asservate-Nr. A009‘589‘984)

- Damenarmbanduhr der Marke „Raymond Weil“

- BH, Farbe Crème (Asservate-Nr. A009'589'951)

- Kissen, beige, ab Boden (Asservate-Nr. A009‘590‘903)

10. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom

23. August 2019 werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einla- gernden Behörde zur Vernichtung überlassen:

- Kissen und Kissenbezug (Asservate-Nr. A009‘590‘890)

- Bettbezug (Asservate-Nr. A009‘590‘925) und Bettdecke (Asservate-Nr. A009‘590‘936)

- die durch †G._____ im Zeitpunkt des Todes getragenen Kleider (Asservate-Nr. A009‘590‘958, eingelagert beim IRM)

- die durch †G._____ im Zeitpunkt des Todes getragene Pyjama-Hose der Marke „Calida“ (Asservate-Nr. A009‘590‘969, eingelagert beim IRM)

- 1 Paar Noppen-Socken, aufgefunden im Bett von †G._____ im Zeitpunkt des Todes (As- servate-Nr. A009‘590‘981)

- 54 -

- das mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon des Beschuldigten A._____.

11. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Asservat-Liste vom

23. August 2019 der Beschuldigten B._____ werden freigegeben und dieser nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:

- Brief (Asservate-Nr. A009‘594‘529)

- Notizbuch (Asservate-Nr. A009‘594‘530)

- Tagebuch (Asservate-Nr. A009‘594‘541).

12. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, im Übrigen sämtliche Sicherstellungen, welche ge- mäss Asservat-Liste vom 23. August 2019 anlässlich diverser Hausdurchsuchungen sicherge- stellt wurden, den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszuge- ben.

13. Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt wird, wer- den die Gegenstände vernichtet.

14. Sämtliche fallrelevanten DNA-Spuren beim FOR bzw. IRM Zürich (Wattetupfer) werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der einlagernden Behörde zur Vernichtung überlassen.

15. Die Credit Suisse wird angewiesen, die Kontosperre über das Konto bei der Credit Suisse AG (IBAN CH1) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben.

19. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Vertei- diger von A._____ in der Zeit vom 22. September 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 140'001.50 (inkl. 8% MWSt auf CHF 47'165.80 und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 80'435.20) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 47'001.50 (CHF 140'001.50 abzüglich Akontozahlung von CHF 93'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ auszubezahlen.

21. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Vertei- diger von C._____ in der Zeit vom 7. März 2018 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 77'299.60 (inkl. 7.7% MWSt auf CHF 71'773.10) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 31'933.55 (CHF 77'299.60 abzüglich Akontozahlung von CHF 45'366.05) an Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.

22. Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Vertei- diger von F._____ in der Zeit vom 11. November 2016 bis zum 28. September 2020 mit total CHF 21'653.70 (inkl. 8% MWSt auf CHF 11'300.90 und inkl. 7.7% MWSt auf CHF 8'773.15) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'653.70 an Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ auszubezahlen."

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3. Es wird weiter festgestellt, dass folgende Dispositivziffern des aufgehobenen Urteils der hiesigen Kammer vom 24. Juni 2022 infolge Nichtanfechtung bzw. Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind (was teilweise durch Teilrechtskraftsbeschlüsse bereits mitgeteilt worden ist): "1.1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig

- des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB

- des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und

- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 1). 1.3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 63 (Behand- lung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgescho- ben. 2.1. Die Beschuldigte B._____ ist der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und der Gehilfenschaft zu Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.2. Der Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung von Fr. 200'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 3. August 2018 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3.1. Der Beschuldigte C._____ ist des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) nicht schuldig und wird freigesprochen. 3.2. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. An diese Strafe werden 10 Tage erstandene Untersuchungshaft angerechnet. Damit ist die Strafe ver- büsst. 3.3. Dem Beschuldigten C._____ wird eine Genugtuung von Fr. 42'000.– zzgl. Zins von 5% seit dem 2. September 2018 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 18) wird mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten 2 (Ziff. 20) bestätigt.

5. Für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wird der amtliche Verteidi- ger der Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, mit Fr. 158'053.25 für seine Bemü- hungen und Auslagen aus der Gerichtskasse entschädigt (abzüglich bereits erfolgte Zahlung von Fr. 140'494.05).

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6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen) werden zu 30% dem Beschuldigten A._____ aufer- legt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt dessen Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigungen der Beschuldigten B._____ und C._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 39'200.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1, RA X1._____ Fr. 23'300.– amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2, RA X2._____ Fr. 19'700.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3, RA X3._____ Fr. 1'801.67 Kosten betr. Wiederherstellung der Datenauslesung der Mobiltelefone iPhone 6s und Microsoft Lumia 550.

9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin (D._____) für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'845.50 zu bezahlen, zahlbar ans Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich."

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 19 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 3281 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB210226), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der Wiederherstellung der Da- tenauslesung, werden zu 40% dem Beschuldigten A._____ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genom- men, jedoch bleibt dessen Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldig- ten B._____ und C._____ und der Wiederherstellung der Datenauslesung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

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3. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB250091) fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten des zweiten Berufungsverfahrens im Be- trage von Fr. 9'168.85 (inklusive 7,7% MWSt auf Fr. 2'750.– und 8,1% auf Fr. 5'742.–) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, werden defini- tiv auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtlichen Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der  Beschuldigten 1-3 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die Privatklägerin  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen an die Behörden, insb. Löschungsauftrag betr. Beschuldig- ten 4 und Mitteilung betr. Dispositivziffer 4, aber keine Mitteilungen betr. Dispositivziffern 9-13 und 15, da bereits erfolgt] die vormalige Rechtsvertretung der Privatklägerin (im Dispositivauszug  hinsichtlich des Beschlusses) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend den Beschul- digten 1 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils betreffend die Beschuldigten 2 und 3 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG) betreffend die Beschuldigten 2 und 3 das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, betreffend Gesch.-Nr.: … die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betreffend die  Beschuldigten 1 und 3

- 58 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 410 betreffend die Beschuldigte 2.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald