Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 lit. b BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (wovon 75 Tage durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 19. April 2023 ausgefällten Strafe. Den Voll- zug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 14 Monaten auf und setzte die Probezeit auf 5 Jahre fest. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 75 Tage, die durch Haft erstanden sind) ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Von einer (fa- kultativen) Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB sah die Vorinstanz ab. Die Vorinstanz regelte ferner die Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen sowie Kosten und Entschädigungen (Urk. 52 S. 40 ff.).
E. 1.1 Der Beschuldigte wurde wegen versuchten Betrugs verurteilt, weil er sich am
20. Januar 2023 mit seinem Fahrzeug zusammen mit D._____ (vgl. Geschäfts-Nr. SB250086) an die Adresse der Geschädigten E._____ und F._____, I._____- strasse … in G._____, begeben hatte, um dort von diesen durch Täuschung mit der Masche des falschen Polizisten bereitgestellte Vermögenswerte abzuholen, worauf er und D._____ verhaftet wurden. Dabei wusste der Beschuldigte seit dem
E. 1.2 Die Vorinstanz bestimmte die Strafe für den versuchten Betrug und das Ver- gehen gegen das BetmG je separat und bestimmte alsdann durch Asperation der gleichartigen Strafen eine Gesamtstrafe von 22 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 19. April 2023 teilbedingt aus- gefällten Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe, die ihrerseits als Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 14. November 2019 des Appellationsgerichts Basel-Stadt wegen
- 8 - Raubes etc. ausgesprochen wurde. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob die Vor- instanz im Umfang von 14 Monaten auf und setzte die Probezeit auf 5 Jahre fest. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 75 durch Haft erstandene Tage) ordnete sie den Vollzug der Freiheitstrafe an.
E. 1.3 Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Straf- zumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 52 S. 22 f.). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung der konkreten Methode und des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je m.H.) sowie die Bildung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Kon- kurrenz (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Darauf kann verwiesen werden. Zusammenge- fasst ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt separat eine hypothetische Einzel- strafe festzusetzen (Strafart und Strafhöhe), die bei isolierter Beurteilung verwirkt wäre. In einem zweiten Schritt ist innerhalb derjenigen Delikte, für die jeweils gleich- artige Strafen verwirkt wären, das schwerste Delikt zu bestimmen und die dafür verwirkte Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen.
E. 1.4 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Zur Bestimmung der jeweiligen (hypothetischen) Einzelstrafe ist in Anwendung von Art. 47 StGB zunächst das objektive und subjektive Tatverschulden festzulegen und zu bewerten (sog. Tat- komponente) und alsdann die sog. Täterkomponente zu berücksichtigen (persönli- che Verhältnisse, Vorleben, Vorstrafen, Geständnis, Reue etc.).
- 9 -
2. Konkrete Strafzumessung
E. 2 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 3).
E. 2.1 Versuchter Betrug
E. 2.1.1 Zunächst ist für den versuchten Betrug die objektive und subjektive Tatschwere zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzulegen. Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens von Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
E. 2.1.2 Die Vorinstanz hat das Tatverschulden als gerade noch leicht eingestuft und dafür eine Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet (Urk. 52 S. 26). Die Staatsanwaltschaft erachtet das Verschulden des Beschuldig- ten als nicht mehr leicht und eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen (Urk. 66 S. 2). Die Beurteilung der Vorinstanz ist hinsichtlich der überzeugenden Verschuldensbewertung zu übernehmen, in der Strafhöhe hingegen aufgrund der methodisch erst später zu berücksichtigen Tatsache, dass es beim Versuch blieb, zu korrigieren.
E. 2.1.3 Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, erscheint die Betrugs- masche des "falschen Polizisten" besonders verwerflich und perfid, werden doch dafür gezielt ältere Personen, die über eine vergleichsweise geringere Widerstand- kraft verfügen – wie hier die Geschädigten E._____ und F._____ – psychisch durch die falschen Polizisten derart unter Druck gesetzt, dass sie Vermögenswerte bereitstellen und Gefahr laufen, ihre Altersvorsorge an die Betrüger zu verlieren (vgl. Urk. 4/3 [Audioaufnahmen]; Urk. 41 S. 4; Urk. 52 S. 24 f.). Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist indes Gewicht darauf zu legen, dass der Beschuldigte nicht als Drahtzieher der Betrugsmasche gegenüber den Geschädigten auftrat, sondern seine Funktion als Abholer in einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln ist, obschon er als Abholer ein grosses Risiko in Kauf nahm, gefasst zu werden. Seine kriminelle Energie ist als deutlich geringer einzustufen, da er auf Geheiss der Hintermänner tätig wurde und von deren Handeln und Aufträgen abhängig war. Er hatte als Abholer bzw. Bote letztlich eine klar untergeordnete, ausführende Rolle inne, trotz des bewussten und gewollten Zusammenwirkens mit den Tätern im
- 10 - Ausland, was sich auch aus den diversen Chatprotokollen ergibt (vgl. Urk. D1/5/4) und sich auch darin zeigt, dass der Beschuldigte von einem Deliktserlös nur eine Beteiligung von 10 - 20 % hätte erhalten sollen (Urk. 52 S. 25; vgl. zur relevanten Betrugsmasche: OGer ZH SB230159 vom 8. April 2024, E. IV.3.1.; BGer 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 4; OGer BE SK 23 90 vom
16. Februar 2024, E. 20.2). Das objektive Tatverschulden ist daher als gerade noch leicht einzuordnen.
E. 2.1.4 In subjektiver Hinsicht hatte der Beschuldigte seit 9. Januar 2023 Kenntnis von der Betrugsmasche des falschen Polizisten, jedenfalls in groben Zügen. Er handelte mit direktem Vorsatz und obschon er vom deliktischen Handeln ohne Weiteres hätte Abstand nehmen können. Dabei stand der Beschuldigte nicht bloss für eine Abholung zur Verfügung, sondern hatte sich darauf eingerichtet, künftig solche Abholungen zu tätigen, wobei er aktiv nach weiteren Aufträgen fragte (Urk. D1/5/4). Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen (finanziellen) Motiven zur Mittelbeschaffung im eigenen Interesse. Das finanzielle Motiv ist aller- dings bereits tatbestandsimmanent und kann nicht doppelt zulasten des Beschul- digten gewürdigt werden. Zwar hatte der Beschuldigte im Tatzeitpunkt erhebliche finanzielle Probleme, er befand sich jedoch nicht in einer eigentlichen Notlage. In dieser Situation versuchte er offensichtlich, auf deliktische Art und Weise zu Geld zu kommen, was sein Verhalten nicht zu entschuldigen vermag und nicht zu einem leichteren Verschulden führen kann. Bei seinem Handeln offenbarte der Beschul- digte sodann eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie, liess er sich doch von unbekannten Hintermännern zu einer Adresse von ihm unbekannten, ge- täuschten Opfern leiten, um deren persönliche Vermögenswerte abzuholen. Das Tatverschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu bezeichnen.
E. 2.1.5 Für das vollendete Delikt erscheint mit Blick auf das insgesamt gerade noch leichte Tatverschulden vor Berücksichtigung der täterbezogenen Strafzumes- sungsfaktoren eine Einsatzstrafe in der Höhe von 20 Monaten als angemessen.
E. 2.1.6 Sodann ist zu ermitteln, inwiefern sich die Tatsache, dass der Betrug nicht vollendet wurde, im Sinne von Art. 22 Abs. 1 strafmindernd auswirken muss. Es fällt angesichts des erstellten Sachverhalts in Betracht, dass es sich um einen voll-
- 11 - endeten Versuch handelte und der Beschuldigte nur aufgrund seiner Verhaftung bzw. weil die Geschädigten Verdacht schöpften, keine Wertsachen abholen konnte. Aufgrund des vollendeten Versuchs ist eine Strafreduktion von drei Monaten auf 17 Monate Freiheitstrafe angemessen.
E. 2.1.7 Ein Geständnis muss bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters – in der Regel durch eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel – berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc; BGer 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4; BGer 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2; BGer 6B_1235/2018 vom
28. September 2020 E. 4). Anlässlich der dritten, delegierten Einvernahme legte der Beschuldigte ein vollumfängliches Geständnis ab, das er an der Hauptverhand- lung hinsichtlich seines Wissensumfangs über die Betrugsmasche leicht relati- vierte. Der Beschuldigte legte das Geständnis unmittelbar vor dem Vorhalt der Er- gebnisse aus der Auswertung seines Mobiltelefons ab und musste dabei wissen, dass man ihm anhand seiner Nachrichten die tatkräftige Mitwirkung bei der Be- trugsmasche nachweisen können würde. Hinsichtlich seines Wissens gab der Be- schuldigte allerdings mehr zu, als ihm mit dem sichergestellten Chat nachweisbar war und er zeigte auch eine gewisse Reue und Einsicht. So gab er insbesondere zu, dass ihm in dem im Chat gelöschten Text unter anderem mitgeteilt worden sei, dass es sich um einen Betrug mit Bitcoin und Kryptowährung oder der Betrugsma- sche des "falschen Polizisten" gehandelt habe und er Geld habe abholen sollen (Urk. D1/5/3 F/A 19). Weiter bekräftigte er, dass es ihm leid tue, dass es falsch gewesen sei, was er gemacht habe und er eine Strafe akzeptiere (Urk. D1/5/3 F/A 104). Auch vor Vorinstanz zeigte sich der Beschuldigte grundsätzlich einsichtig, wenn er auch nicht mehr vollumfänglich dazu stehen konnte, die Betrugsmasche genau gekannt zu haben (Prot. I S. 13 f.), und bekräftigte, dass ihn die Untersu- chungshaft beeindruckt habe und er nicht unbelehrbar sei (Prot. I S. 7, 44). Ähnlich äusserte er sich an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 65 S. 5 und 9 f.). Es rechtfertigt sich daher, das Geständnis des Beschuldigten im Umfang von rund
- 12 - einem Fünftel bzw. drei Monaten auf 14 Monate Freiheitsstrafe strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 2.2 Vergehen gegen das BetmG
E. 2.2.1 Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Besondere Gründe für die Erweiterung des Strafrahmens bestehen beim Beschul- digten nicht.
E. 2.2.2 Die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Vorinstanz für dieses Delikt fest- gesetzte Einsatzstrafe von 75 Strafeinheiten als deutlich zu tief und beantragt die Festsetzung einer Einsatzstrafe von sechs Monaten (Urk. 66 S. 3).
E. 2.2.3 Massgebend ist auch im Rahmen des BetmG das konkrete Verschulden, und dieses hängt neben der Art und Menge der Betäubungsmittel wesentlich davon ab, in welcher Funktion und in welcher Hierarchiestufe der Täter am Betäubungsmittel- handel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschul- den als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (vgl. OFK/BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, 4. Aufl. 2022, Nr. 6 StGB Art. 47 N 10 ff.; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 100; BGE 121 IV 202 E. 2.d).
E. 2.2.4 Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Vergehens gegen das BetmG wiegt in objektiver Hinsicht leicht. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere geht es um nicht sehr grosse Mengen sog. "weicher" Betäubungsmittel, nämlich 149,5 Gramm Marihuana, 49,1 Gramm Haschisch, drei E-Zigaretten mit Delta-9- bzw. Delta-8-Tetrahydrocannabinol-Säuren sowie 47,2 Gramm Gummibären mit dem Wirkstoff Hexahydrocannabinol (HHC), die für den Handel bestimmt waren. Der Beschuldigte hatte dabei die Aufgabe, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Bekannten zwecks Drogenhandels an einen unbekannten Ort zu bringen und fungierte mithin bloss als Kurier, hatte also eine untergeordnete Stellung.
- 13 -
E. 2.2.5 In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Der Beschuldigte kannte die Art und Menge der Betäubungsmittel. Eine suchtbedingte Notlage lag nicht vor. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren.
E. 2.2.6 Die Einzel- bzw. Einsatzstrafe ist dafür in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz auf 75 Tage bzw. Strafeinheiten festzusetzen. Diese Strafe steht im Übrigen auch im Einklang mit den Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staats- anwaltschaftskonferenz (SSK) zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 21. November 2024, S. 4). Diese sind zwar für das Gericht weder massgeblich noch bindend, können aber mit Blick auf die Gleichbehandlung als Referenzwert ohne Weiteres beige- zogen werden.
E. 2.2.7 Für das Geständnis des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung ergibt sich im Einklang mit der Vorinstanz keine Strafreduktion. Zum einen war der Beschuldigte aufgrund der in seinem Fahrzeug aufgefundenen Be- täubungsmittel in etlichen, offensichtlich für den Handel bestimmten Einzelver- packungen (Gefrierbeutel und Minigrips) überführt. Zum anderen verweigerte er dazu in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
E. 3 Die vorliegende Strafuntersuchung wegen versuchten Betruges mit der Be- trugsmasche des falschen Polizisten wurde gegen den Beschuldigten und gegen den Mitbeschuldigten D._____ (separates Verfahren SB250086; nachfolgend der Einfachheit halber nur als D._____ bezeichnet) geführt, die beide am 20. Januar 2023 vor der Liegenschaft der Geschädigten E._____ und F._____ in G._____ ver- haftet wurden (Urk. D1/1).
E. 3.1 Strafart und Gesamtstrafenbildung
E. 3.1.1 Was die Strafart angeht, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte durch in der Vergangenheit ausgesprochene Geldstrafen in keiner Weise beeindrucken liess und zudem Schulden in der Höhe von aktuell Fr. 135'000.– (Urk. 65 S. 7) aufweist. Soweit daher angesichts der Strafhöhe hinsichtlich des Betäubungsmittelvergehens noch eine Geldstrafe in Betracht fällt,
- 14 - erweist sich eine solche als unzweckmässig und ist daher in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB eine Freiheitsstrafe auszufällen.
E. 3.1.2 Für den versuchten Betrug und das Vergehen gegen das BetmG sind nach den vorstehenden Ausführungen Freiheitsstrafen verwirkt, sodass hierfür in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Der versuchte Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist das schwerere Delikt.
E. 3.1.3 Die Einsatz-/Einzelstrafe für den versuchten Betrug (unter Berücksichtigung des Geständnisses, Einsicht und Reue) von 14 Monaten Freiheitstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der Einzelstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz von 75 Tagen Freiheitsstrafe angemessen um 2 Monate auf 16 Monate zu erhöhen.
E. 3.2 Übrige Täterkomponente
E. 3.2.1 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 52 S. 26 f.). Der Beschul- digte hat im Sommer diesen Jahres die Lehre als Detailhandelsassistent EBA Lebensmittel abgeschlossen (Urk. 65 S. 2; Urk. 67/1). Zurzeit verfügt er über keine Arbeitsstelle, sondern bezieht Taggeldleistungen von der Krankentaggeldversiche- rung des früheren Arbeitgebers (Urk. 65 S. 2 f.; Urk. 67/2). Daraus – und aus den sonstigen Lebensumständen des Beschuldigten – lassen sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten. Insbesondere kann beim Beschuldigten, der mit zwei Jahren zusammen mit seiner Mutter von der Ukraine in die Schweiz kam und hier (nur deshalb) keinen Schulabschluss machen konnte, weil er wegen Straftaten in eine Massnahme versetzt wurde (vgl. Urk. D1/22/13 F/A 17; Prot. I S. 6) von einer strafzumessungsrelevanten schweren Kindheit und Jugend (vgl. BGE 117 IV 7 E. 3 a/bb; BGE 121 IV 202 E. 2 d/bb; BGer 6B_603/2018 vom
7. Juni 2019 E. 3.3.3) nicht gesprochen werden. Die andauernde bzw. wieder- kehrende Arbeitslosigkeit des Beschuldigten und seine Schuldenanhäufung sind
– entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 66 S. 2) – sodann keine Faktoren, die sich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Beschuldigten auswirken würden.
- 15 -
E. 3.2.2 Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug weist der Beschuldigte vier Vor- strafen aus. Bereits mit Urteil der Jugendanwaltschaft Baselland vom 13. Mai 2014 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahl, versuchtem Betrug, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Waffengesetz mit einem vollziehbaren Freiheitsentzug von 30 Tagen und Aufsicht nach Art. 12 JStG bestraft (verbüsst im Jugendheim, vgl. Prot. I S. 18). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
3. September 2015 wurde der Beschuldigte wegen Entwendung eines Motorfahr- zeugs zum Gebrauch und weiteren Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2019 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachem, teilweise versuchtem Betrug, Betrug als geringfügigem Ver- mögensdelikt und Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer unbedingten Gelds- trafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2019 wurde der Be- schuldigte wegen nicht weniger als 18 verschiedenen Delikten, darunter Raub, Diebstahl, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Hausfriedensbruch und Vergehen gegen das BetmG sowie das SVG mit einer bedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (anrechenbare Haft von 12 Tagen) verurteilt bei einer Probezeit von fünf Jahren ab 22. Februar 2020 (mit Weisung und Bewährungshilfe) sowie einer Busse von Fr. 1'500.–. Nach den hier in Frage stehenden Delikten wurde der Beschuldigte schliesslich noch mit Urteil des Straf- gerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2023 wegen Vergehen das BetmG, Über- tretung des BetmG und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, teilbedingt vollziehbar, davon bedingt 16 Monate bei einer Probe- zeit von 5 Jahren ab 19. April 2023 (Gesamtstrafe zum Urteil des Appellationsge- richtes Basel-Stadt vom 14. November 2019) mit Bewährungshilfe und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Urk. 56; vgl. ferner Urk. D1/22/3).
E. 3.2.3 Den versuchten Betrug beging der Beschuldigte während laufender, mit Urteil vom 14. November 2019 des Appellationsgerichts Basel-Stadt festgesetzter Probezeit und zudem während laufender Strafuntersuchung für das Vergehen gegen das BetmG (Dossier 2) und laufendem Strafverfahren gegen ihn vor dem
- 16 - Strafgericht Basel-Landschaft wegen Betäubungsmitteln (vgl. Beizugsakten A). Der Beschuldigte ist demnach mehrfach einschlägig vorbestraft und delinquierte während laufender Probezeit und zwei laufenden Strafverfahren. Ein Delinquieren trotz mehreren einschlägigen Vorstrafen zeugt von einer auffallenden Renitenz und wirkt sich erheblich straferhöhend aus (vgl. BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.3). Besonders bemerkenswert im vorliegenden Fall ist, dass der Beschuldigte nur 17 Tage nach dem Betäubungsmittelvergehen (Dossier 2), bei welchem ihn die Polizei "in flagranti" erwischte, den versuchten Betrug gemäss Dossier 1 beging. Ebenfalls in Bezug auf das Vergehen gegen das BetmG ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft und delinquierte während laufendem Gerichts- verfahren unbeeindruckt weiter, was sich erheblich straferhöhend auswirken muss.
E. 3.2.4 Die Vorinstanz gewichtete die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zu Recht erheblich straferhöhend. Die zahlreichen hinsichtlich beider Delikte ein- schlägigen Vorstrafen, die Delinquenz während laufender Probezeit sowie während laufendem Strafverfahren sind insgesamt im Umfang von 6 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen, sodass eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten resultiert.
E. 3.2.5 Aktuell wird ein weiteres Strafverfahren betreffend fahrlässige Tötung gegen den Beschuldigten geführt (Urk. 62). Dabei handelt es sich nach den Angaben des Beschuldigten bzw. der Verteidigung um einen tragischen Verkehrsunfall, bei welchem ein älterer Herr zu Tode gekommen sei, und der Beschuldigte alles in seiner Macht stehende getan habe, um das Unglück zu verhindern. Die Ermittlun- gen würden noch laufen; der Führerschein wurde dem Beschuldigten nicht abge- nommen (vgl. Urk. 65 S. 4 f., 6; Prot. II S. 7 ff.). Angesichts dessen, dass das neue Strafverfahren gegen den Beschuldigten noch ganz am Anfang steht und der Aus- gang ungewiss erscheint, sowie die Delinquenz nicht einschlägig wäre, ist die neu eröffnete Strafuntersuchung im Rahmen der Strafzumessung (wie auch bei der Vollzugsfrage) nicht zuungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
E. 3.2.6 Entgegen der Staatsanwaltschaft sind sodann beim Nachtatverhalten des Beschuldigten das anfängliche Bestreiten des versuchten Betrugs und die Schuld- zuweisung an den Mitbeschuldigten D._____ (Urk. 66 S. 2 unten) keine Faktoren,
- 17 - die straferhöhend zu berücksichtigen wären, sodass es bei einer (hypothetischen) Freiheitsstrafe von 22 Monaten bleibt.
4. Zusatzstrafe und Anrechnung der Haft
E. 4 Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 (Datum Postaufgabe: 1. Juli 2024) meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 45). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten am 15. Januar 2025 und der Staatsanwaltschaft am 16. Januar 2025 (Urk. 50/1-2) zugestellt. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (Datum Postaufgabe: 31. Januar 2025) liess die
- 6 - Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung fristgerecht folgen (Urk. 55). Mit Präsi- dialverfügung vom 25. Februar 2025 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO dem Beschuldigten zugestellt, um zu erklären, ob in Beachtung von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO Anschluss- berufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 57). Der Beschuldigte erklärte am 18. März 2025 fristgemäss Anschlussberufung (Urk. 59). Am 8. September 2025 wurden die Parteien – zu- sammen mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. SB250086 i.S. des Beschul- digten D._____ – zur Berufungsverhandlung auf den 27. November 2025 vorgela- den (Urk. 60). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Es er- schienen Staatsanwältin lic. iur. H._____ (vgl. Urk. 54), der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, und der Be- schuldigte D._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abge- sehen von der Befragung der Beschuldigten in den beiden Verfahren sowie zwei neu eingereichten Urkunden – keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und schriftlich eröffnet (Prot. II S. 21 ff.).
E. 4.1 Da vorliegend aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips einzig die Sank- tionierung mit einer Freiheitsstrafe in Betracht fällt (vgl. Art. 41 StGB), ist in Nachachtung der von der Vorinstanz korrekt zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.1.) für die heute zu beurteilenden, vor dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2023 begangenen Delikte eine ergänzende Zusatzstrafe zur damals ausgefällten rechtskräftigen Grundstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz hat dabei zutref- fend berücksichtigt, dass der am 20. August 2015 begangene Raub aufgrund des abstrakten Strafrahmens von 6 Monaten (in der damaligen Fassung von 180 Ta- gessätzen Geldstrafe) bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe das abstrakt schwerste De- likt darstellt, so dass die Freiheitstrafe von 24 Monaten (Gesamtstrafe) gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2023 als Grundstrafe ange- messen aufgrund der heute zu beurteilenden Straftaten zu erhöhen ist.
E. 4.2 Die Grundstrafe von 24 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die heute zu beurteilenden Strafen von 22 Monaten auf 40 Monate Freiheits- strafe angemessen zu erhöhen, was abzüglich der rechtskräftigen Grundstrafe zu einer Zusatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe führt.
E. 4.3 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit 16 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2023 aus- gefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen.
E. 4.4 Die erstandene Haft von 75 Tagen (20. Januar 2023, 14.20 Uhr bis 4. April 2023, 13.55 Uhr, vgl. Urk. D1/17/1-16) ist auf die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 18 - III. Vollzug
1. Vorab ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 30) zu bemerken, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des bedingten Teils der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2023 ausgefällten Gesamtstrafe zum Urteil des Appellationsgerichtes Basel-Stadt vom
14. November 2019 nach Art. 46 Abs. 1 StGB trotz erneuter Delinquenz nicht vor- liegen, nachdem der damaligen, erneuten Delinquenz mit dem Urteil vom 19. April 2023 unter Bildung einer teilbedingten Gesamtstrafe mit Probezeit von 5 Jahren für den bedingten Teil (16 Monate) Rechnung getragen wurde, die damit angeordnete Probezeit von 5 Jahren jedoch erst am 19. April 2023, mithin nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten, zu laufen begann. Ein Widerruf wurde von der Staats- anwaltschaft daher ausdrücklich nicht beantragt (Urk. 41 S. 6).
2. Die Vorinstanz verwies zunächst korrekt auf die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines (teil-)bedingten Vollzuges nach Art. 42 StGB (Urk. 52 S. 31 f.). Demgemäss schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Frei- heitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
3. Die Staatsanwaltschaft betonte vor Vorinstanz, aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten könne nicht mehr von besonders günstigen Umständen ausgegan- gen werden. Daran ändere die Tatsache nichts, dass er seit einem Jahr in der Lehre sei und seither keine neuen Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Die Chance auf eine Bewährungsstrafe habe er mehrmals gehabt und sie könne ihm nicht mehr gegeben werden. Der Beschuldigte habe mit seinen schweren Straf- taten anderen Menschen schweres Leid zugefügt und habe dafür noch keinen Tag
- 19 - im Gefängnis absitzen müssen. Es habe sich gezeigt, dass die Vorstrafen für ihn keine abschreckende Wirkung gehabt hätten (Urk. 41 S. 6; Prot. I S. 33).
4. Die Vorinstanz sah demgegenüber besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB als gegeben und ordnete einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an, wobei sie den Vollzug im Umfang von 14 Monaten aufschob, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, und die Strafe im übrigen Umfang (8 Monate, abzüglich 75 Tage erstandene Haft) für vollziehbar erklärte (Urk. 52 S. 31 ff.). Die Staatsanwaltschaft trägt berufungsweise auf Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe an (Urk. 55), die Verteidigung beantragt mit der Anschlussberufung den vollständig bedingten Vollzug (Urk. 59).
5. Der (teil-)bedingte Vollzug ist in der vorliegenden Situation aufgrund der Höhe der Gesamtstrafe ausgeschlossen, sodass es an der objektiven Voraussetzung für einen (teilweisen) Strafaufschub fehlt. Bei einer zu bildenden Zusatzstrafe im Falle von retrospektiver Konkurrenz entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweit- gericht insoweit Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden (hy- pothetischen) Gesamtstrafe diese Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe bestimmt. Beträgt die Summe aus der Grundfreiheitsstrafe und der Zusatzfreiheits- strafe mehr als drei Jahre, ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug somit nicht mehr möglich (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; BGE 109 IV 68 E. 1; BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2.2; OFK/StGB-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 49 N 16). Die vorliegende Strafe wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtes Basel- Landschaft vom 19. April 2023 ausgesprochen. Gedanklich wurde eine Gesamts- trafe von 40 Monaten gebildet, mithin von (deutlich) über drei Jahren, womit der teilbedingte Vollzug der Strafe ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 e contrario). Die Zusatzstrafe muss somit unbedingt ausgesprochen, d.h. vollzogen werden. Dass die Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Straf- gerichtes Basel-Landschaft vom 19. April 2023 (Gesamtstrafe zum Urteil des Appellationsgerichtes Basel-Stadt vom 14. November 2019 mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten) teilbedingt ausgesprochen wurde, kann selbst- verständlich nicht mehr geändert werden. Dies gilt aber nicht für die heute auszu- sprechende Zusatzstrafe.
- 20 -
6. Die als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom
E. 5 Die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung des Beschuldigten beschränken sich auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug (Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils). Die Staatsanwaltschaft er- achtet – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 41) – eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als adäquat und beantragt deren Vollzug (Urk. 55 S. 2). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine vollständig bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten (Urk. 57 S. 2). Insoweit steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren ohne Bindung an die Anträge und Begründungen der Parteien zur Disposition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 6 Unangefochten blieben mithin die Schuldsprüche wegen des versuchten Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Dispositivziffer 1), das Absehen von der fakultativen Landes-
- 7 - verweisung (Dispositivziffer 4), die Einziehung und Vernichtung bzw. Rückgabe von Gegenständen (Dispositivziffern 5, 6 und 7), die Einziehung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 8) sowie die Kosten- festsetzung, -auflage und Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv- ziffern 9, 10 und 11). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). II. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen
E. 9 Januar 2023 über die Betrugsmasche Bescheid, und er war bereit, weitere Ab- holungen zu tätigen, wie der im Stadium der straflosen Vorbereitungshandlungen abgebrochene Abholversuch in J._____ vom 9. Januar 2023 zeigt (Urk. 52 S. 6 f.,
E. 10 ff., 18 ff.). Ferner wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verurteilt, weil er in seinem Fahrzeug am 3. Januar 2023 ver- schiedene Betäubungsmittel, unter anderem 149,5 Gramm Marihuana und 49,1 Gramm Haschisch, mit sich geführt hatte – dies in der Absicht, die Betäubungsmit- tel im Auftrag eines Bekannten zwecks Drogenhandels an einen unbekannten Ort zu bringen (Urk. 52 S. 7, 22).
E. 15 August 2023 noch die Aussage (Urk. D2/3) und gestand den Anklagevorwurf unter Dossier 2 erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung pauschal ein (Prot. I S. 19).
3. Strafart, Gesamtstrafenbildung, übrige Täterkomponente
E. 19 April 2023 auszusprechende Freiheitstrafe von 16 Monaten ist zu vollziehen. IV. Kosten
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind angesichts der auf die Strafzumes- sung und den Vollzug beschränkten Berufung und Anschlussberufung auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).
2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der Kanton die Verfahrenskosten. Die Staatsanwaltschaft unterliegt einerseits hinsichtlich des mit der Berufung beantragten höheren Straf- masses und obsiegt andererseits hinsichtlich des Vollzuges der Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte obsiegt bzw. unterliegt spiegelbildlich. In Gewichtung der Anträge von Berufung und Anschlussberufung und des darauf entfallenden Aufwandes sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 2'264.80 (inkl. MwSt., ohne Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 68). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichti- gung der getätigten Bemühungen der amtlichen Verteidigung (zuzüglich Zeitauf- wand für die Berufungsverhandlung) ist für das Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) angemessen.
- 21 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG.
2. (…)
3. (…)
4. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.
5. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. April 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung respektive zur Vernichtung überlassen:
a) Mobiltelefon, iPhone schwarz (Asservat-Nr. A016'989'018),
b) Minigrip mit Gebäck, verwechselbar mit Marihuana (Asservat- Nr. A016'989'041, BM Lagernummer B00115-2023).
6. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. April 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten bzw. den Berechtigten (lit. b B._____ und lit. c C._____) innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:
a) Magnetstreifen-Kartenleser, MSR605X, schwarz (Asservat-Nr. A016'991'665),
b) Kreditkarte "American Express", lautend auf B._____ (Asservat-Nr. A016'991'723),
c) Kreditkarte "DAF" (Asservat Nr. A016'991'734),
d) Kreditkarte "PostFinance", lautend auf C._____ (Asservat-Nr. A016'991'756),
e) 20 Kreditkartenrohlinge, grau (Asservat-Nr. A016'991'814).
- 22 -
7. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Oktober 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zur Vernichtung überlassen:
a) Papiertragtasche Migros mit Inhalt (Asservat-Nr. A059'792)
- 3 Minigrips mit je einer E-Zigarette (Asservat-Nr. A059'793)
- aufgerissener, silbriger Kunststoffbeutel (Asservat-Nr. A059'794)
- 3 Minigrips mit Gummibären (Asservat-Nr. A059'795),
b) Papiertragtasche Migros mit Inhalt (Asservat-Nr. A059'796)
- 2 Minigrips mit Marihuana, netto 9.5 Gramm (Asservat-Nr. A051'210)
- 5 Minigrips mit Haschisch, netto 24.4 Gramm (Asservat-Nr. A051'214),
c) Papiertragtasche Migros mit Inhalt (Asservat-Nr. A059'800)
- Gefrierbeutel mit Hanfblüten, netto 49.7 Gramm (Asservat-Nr. A051'201)
- 3 leere Gefrierbeutel (Asservat-Nr. A051'201)
- 19 Gefrierbeutel mit Hanfblüten, netto 90.3 Gramm (Asservat-Nr. A051'203)
- 5 Minigrips mit Haschisch, netto 24.7 Gramm (Asservat-Nr. A051'203).
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Oktober 2023 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'910.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.– Hälfte der Kosten für die Auswertung von Fernmeldediensten Fr. 1'173.95 Auslagen Vorverfahren (Fahrzeug-Sicherstellung) Ausserkantonale Verfahrenskosten (Staatsanwaltschaft Fr. 3'315.– Basel-Stadt Fr. 2'620.– und Polizei Basel-Landschaft Fr. 695.–) Fr. - 1'910.– Anrechnung sichergestellte Barschaft Kosten der amtlichen Verteidigung durch RAin X._____ (inkl. Fr. 12'000.– Barauslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 23 -
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 75 Tage durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 19. April 2023 ausgefällten Strafe.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 24 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland - 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strafgericht Basel-Landschaft zu den Akten des Geschäfts Nr. …
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250085-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler und Ersatzoberrichter PD Dr. S. Zogg sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 27. November 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend versuchter Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Juni 2024 (DG230022)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 12. Dezember 2023 (Urk. D1/28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 40 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (wovon 75 Tage durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Straf- gerichtes Basel-Landschaft vom 19. April 2023 ausgefällten Strafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 75 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.
5. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. April 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung respektive zur Vernichtung überlassen:
a) Mobiltelefon, iPhone schwarz (Asservat-Nr. A016'989'018),
b) Minigrip mit Gebäck, verwechselbar mit Marihuana (Asservat- Nr. A016'989'041, BM Lagernummer B00115-2023).
6. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. April 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten bzw. den Berechtigten (lit. b B._____ und lit. c C._____) innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:
a) Magnetstreifen-Kartenleser, MSR605X, schwarz (Asservat-Nr. A016'991'665),
- 3 -
b) Kreditkarte "American Express", lautend auf B._____ (Asservat-Nr. A016'991'723),
c) Kreditkarte "DAF" (Asservat Nr. A016'991'734),
d) Kreditkarte "PostFinance", lautend auf C._____ (Asservat-Nr. A016'991'756),
e) 20 Kreditkartenrohlinge, grau (Asservat-Nr. A016'991'814).
7. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Oktober 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zur Vernichtung überlassen:
a) Papiertragtasche Migros mit Inhalt (Asservat-Nr. A059'792)
- 3 Minigrips mit je einer E-Zigarette (Asservat-Nr. A059'793)
- aufgerissener, silbriger Kunststoffbeutel (Asservat-Nr. A059'794)
- 3 Minigrips mit Gummibären (Asservat-Nr. A059'795),
b) Papiertragtasche Migros mit Inhalt (Asservat-Nr. A059'796)
- 2 Minigrips mit Marihuana, netto 9.5 Gramm (Asservat-Nr. A051'210)
- 5 Minigrips mit Haschisch, netto 24.4 Gramm (Asservat-Nr. A051'214),
c) Papiertragtasche Migros mit Inhalt (Asservat-Nr. A059'800)
- Gefrierbeutel mit Hanfblüten, netto 49.7 Gramm (Asservat-Nr. A051'201)
- 3 leere Gefrierbeutel (Asservat-Nr. A051'201)
- 19 Gefrierbeutel mit Hanfblüten, netto 90.3 Gramm (Asservat-Nr. A051'203)
- 5 Minigrips mit Haschisch, netto 24.7 Gramm (Asservat-Nr. A051'203).
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Oktober 2023 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'910.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.– Hälfte der Kosten für die Auswertung von Fernmeldediensten Fr. 1'173.95 Auslagen Vorverfahren (Fahrzeug-Sicherstellung) Ausserkantonale Verfahrenskosten (Staatsanwaltschaft Fr. 3'315.– Basel-Stadt Fr. 2'620.– und Polizei Basel-Landschaft Fr. 695.–) Fr. - 1'910.– Anrechnung sichergestellte Barschaft
- 4 - Kosten der amtlichen Verteidigung durch RAin X._____ (inkl. Fr. 12'000.– Barauslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 66 S. 1):
1. Bestrafung von A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (wovon 75 Tage durch die Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 19. April 2023 ausgefällten Strafe.
2. Vollzug der Freiheitsstrafe.
3. Die Anträge des Anschlussberufungsklägers seien abzuweisen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 59 S. 1): In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 18.6.2024 sei der Anschlussberufungskläger zu einer vollumfänglich bedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe von höchstens 24 Monaten zu verurteilen.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit Urteil vom 18. Juni 2024 sprach das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) A._____ (Beschuldigter) der Anklage im Wesentlichen folgend des versuchten Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten (wovon 75 Tage durch Haft erstanden sind) als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 19. April 2023 ausgefällten Strafe. Den Voll- zug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 14 Monaten auf und setzte die Probezeit auf 5 Jahre fest. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 75 Tage, die durch Haft erstanden sind) ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Von einer (fa- kultativen) Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB sah die Vorinstanz ab. Die Vorinstanz regelte ferner die Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen sowie Kosten und Entschädigungen (Urk. 52 S. 40 ff.).
2. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 3).
3. Die vorliegende Strafuntersuchung wegen versuchten Betruges mit der Be- trugsmasche des falschen Polizisten wurde gegen den Beschuldigten und gegen den Mitbeschuldigten D._____ (separates Verfahren SB250086; nachfolgend der Einfachheit halber nur als D._____ bezeichnet) geführt, die beide am 20. Januar 2023 vor der Liegenschaft der Geschädigten E._____ und F._____ in G._____ ver- haftet wurden (Urk. D1/1).
4. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 (Datum Postaufgabe: 1. Juli 2024) meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 45). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten am 15. Januar 2025 und der Staatsanwaltschaft am 16. Januar 2025 (Urk. 50/1-2) zugestellt. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 (Datum Postaufgabe: 31. Januar 2025) liess die
- 6 - Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung fristgerecht folgen (Urk. 55). Mit Präsi- dialverfügung vom 25. Februar 2025 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO dem Beschuldigten zugestellt, um zu erklären, ob in Beachtung von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO Anschluss- berufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 57). Der Beschuldigte erklärte am 18. März 2025 fristgemäss Anschlussberufung (Urk. 59). Am 8. September 2025 wurden die Parteien – zu- sammen mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. SB250086 i.S. des Beschul- digten D._____ – zur Berufungsverhandlung auf den 27. November 2025 vorgela- den (Urk. 60). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Es er- schienen Staatsanwältin lic. iur. H._____ (vgl. Urk. 54), der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, und der Be- schuldigte D._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abge- sehen von der Befragung der Beschuldigten in den beiden Verfahren sowie zwei neu eingereichten Urkunden – keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung beraten und schriftlich eröffnet (Prot. II S. 21 ff.).
5. Die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Anschlussberufung des Beschuldigten beschränken sich auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug (Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils). Die Staatsanwaltschaft er- achtet – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 41) – eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als adäquat und beantragt deren Vollzug (Urk. 55 S. 2). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren eine vollständig bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten (Urk. 57 S. 2). Insoweit steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren ohne Bindung an die Anträge und Begründungen der Parteien zur Disposition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
6. Unangefochten blieben mithin die Schuldsprüche wegen des versuchten Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Dispositivziffer 1), das Absehen von der fakultativen Landes-
- 7 - verweisung (Dispositivziffer 4), die Einziehung und Vernichtung bzw. Rückgabe von Gegenständen (Dispositivziffern 5, 6 und 7), die Einziehung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 8) sowie die Kosten- festsetzung, -auflage und Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv- ziffern 9, 10 und 11). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). II. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Der Beschuldigte wurde wegen versuchten Betrugs verurteilt, weil er sich am
20. Januar 2023 mit seinem Fahrzeug zusammen mit D._____ (vgl. Geschäfts-Nr. SB250086) an die Adresse der Geschädigten E._____ und F._____, I._____- strasse … in G._____, begeben hatte, um dort von diesen durch Täuschung mit der Masche des falschen Polizisten bereitgestellte Vermögenswerte abzuholen, worauf er und D._____ verhaftet wurden. Dabei wusste der Beschuldigte seit dem
9. Januar 2023 über die Betrugsmasche Bescheid, und er war bereit, weitere Ab- holungen zu tätigen, wie der im Stadium der straflosen Vorbereitungshandlungen abgebrochene Abholversuch in J._____ vom 9. Januar 2023 zeigt (Urk. 52 S. 6 f., 10 ff., 18 ff.). Ferner wurde der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz verurteilt, weil er in seinem Fahrzeug am 3. Januar 2023 ver- schiedene Betäubungsmittel, unter anderem 149,5 Gramm Marihuana und 49,1 Gramm Haschisch, mit sich geführt hatte – dies in der Absicht, die Betäubungsmit- tel im Auftrag eines Bekannten zwecks Drogenhandels an einen unbekannten Ort zu bringen (Urk. 52 S. 7, 22). 1.2. Die Vorinstanz bestimmte die Strafe für den versuchten Betrug und das Ver- gehen gegen das BetmG je separat und bestimmte alsdann durch Asperation der gleichartigen Strafen eine Gesamtstrafe von 22 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 19. April 2023 teilbedingt aus- gefällten Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe, die ihrerseits als Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 14. November 2019 des Appellationsgerichts Basel-Stadt wegen
- 8 - Raubes etc. ausgesprochen wurde. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob die Vor- instanz im Umfang von 14 Monaten auf und setzte die Probezeit auf 5 Jahre fest. Im Übrigen (8 Monate, abzüglich 75 durch Haft erstandene Tage) ordnete sie den Vollzug der Freiheitstrafe an. 1.3. Zum anwendbaren Strafrahmen und den allgemeinen Grundsätzen der Straf- zumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 52 S. 22 f.). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wieder- holt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung der konkreten Methode und des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; je m.H.) sowie die Bildung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Kon- kurrenz (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Darauf kann verwiesen werden. Zusammenge- fasst ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt separat eine hypothetische Einzel- strafe festzusetzen (Strafart und Strafhöhe), die bei isolierter Beurteilung verwirkt wäre. In einem zweiten Schritt ist innerhalb derjenigen Delikte, für die jeweils gleich- artige Strafen verwirkt wären, das schwerste Delikt zu bestimmen und die dafür verwirkte Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 1.4. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Zur Bestimmung der jeweiligen (hypothetischen) Einzelstrafe ist in Anwendung von Art. 47 StGB zunächst das objektive und subjektive Tatverschulden festzulegen und zu bewerten (sog. Tat- komponente) und alsdann die sog. Täterkomponente zu berücksichtigen (persönli- che Verhältnisse, Vorleben, Vorstrafen, Geständnis, Reue etc.).
- 9 -
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Versuchter Betrug 2.1.1. Zunächst ist für den versuchten Betrug die objektive und subjektive Tatschwere zu gewichten und eine Einsatzstrafe festzulegen. Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens von Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 2.1.2. Die Vorinstanz hat das Tatverschulden als gerade noch leicht eingestuft und dafür eine Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet (Urk. 52 S. 26). Die Staatsanwaltschaft erachtet das Verschulden des Beschuldig- ten als nicht mehr leicht und eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen (Urk. 66 S. 2). Die Beurteilung der Vorinstanz ist hinsichtlich der überzeugenden Verschuldensbewertung zu übernehmen, in der Strafhöhe hingegen aufgrund der methodisch erst später zu berücksichtigen Tatsache, dass es beim Versuch blieb, zu korrigieren. 2.1.3. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, erscheint die Betrugs- masche des "falschen Polizisten" besonders verwerflich und perfid, werden doch dafür gezielt ältere Personen, die über eine vergleichsweise geringere Widerstand- kraft verfügen – wie hier die Geschädigten E._____ und F._____ – psychisch durch die falschen Polizisten derart unter Druck gesetzt, dass sie Vermögenswerte bereitstellen und Gefahr laufen, ihre Altersvorsorge an die Betrüger zu verlieren (vgl. Urk. 4/3 [Audioaufnahmen]; Urk. 41 S. 4; Urk. 52 S. 24 f.). Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist indes Gewicht darauf zu legen, dass der Beschuldigte nicht als Drahtzieher der Betrugsmasche gegenüber den Geschädigten auftrat, sondern seine Funktion als Abholer in einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln ist, obschon er als Abholer ein grosses Risiko in Kauf nahm, gefasst zu werden. Seine kriminelle Energie ist als deutlich geringer einzustufen, da er auf Geheiss der Hintermänner tätig wurde und von deren Handeln und Aufträgen abhängig war. Er hatte als Abholer bzw. Bote letztlich eine klar untergeordnete, ausführende Rolle inne, trotz des bewussten und gewollten Zusammenwirkens mit den Tätern im
- 10 - Ausland, was sich auch aus den diversen Chatprotokollen ergibt (vgl. Urk. D1/5/4) und sich auch darin zeigt, dass der Beschuldigte von einem Deliktserlös nur eine Beteiligung von 10 - 20 % hätte erhalten sollen (Urk. 52 S. 25; vgl. zur relevanten Betrugsmasche: OGer ZH SB230159 vom 8. April 2024, E. IV.3.1.; BGer 6B_584/2024, 6B_618/2024 vom 27. November 2024 E. 4; OGer BE SK 23 90 vom
16. Februar 2024, E. 20.2). Das objektive Tatverschulden ist daher als gerade noch leicht einzuordnen. 2.1.4. In subjektiver Hinsicht hatte der Beschuldigte seit 9. Januar 2023 Kenntnis von der Betrugsmasche des falschen Polizisten, jedenfalls in groben Zügen. Er handelte mit direktem Vorsatz und obschon er vom deliktischen Handeln ohne Weiteres hätte Abstand nehmen können. Dabei stand der Beschuldigte nicht bloss für eine Abholung zur Verfügung, sondern hatte sich darauf eingerichtet, künftig solche Abholungen zu tätigen, wobei er aktiv nach weiteren Aufträgen fragte (Urk. D1/5/4). Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen (finanziellen) Motiven zur Mittelbeschaffung im eigenen Interesse. Das finanzielle Motiv ist aller- dings bereits tatbestandsimmanent und kann nicht doppelt zulasten des Beschul- digten gewürdigt werden. Zwar hatte der Beschuldigte im Tatzeitpunkt erhebliche finanzielle Probleme, er befand sich jedoch nicht in einer eigentlichen Notlage. In dieser Situation versuchte er offensichtlich, auf deliktische Art und Weise zu Geld zu kommen, was sein Verhalten nicht zu entschuldigen vermag und nicht zu einem leichteren Verschulden führen kann. Bei seinem Handeln offenbarte der Beschul- digte sodann eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie, liess er sich doch von unbekannten Hintermännern zu einer Adresse von ihm unbekannten, ge- täuschten Opfern leiten, um deren persönliche Vermögenswerte abzuholen. Das Tatverschulden ist insgesamt als gerade noch leicht zu bezeichnen. 2.1.5. Für das vollendete Delikt erscheint mit Blick auf das insgesamt gerade noch leichte Tatverschulden vor Berücksichtigung der täterbezogenen Strafzumes- sungsfaktoren eine Einsatzstrafe in der Höhe von 20 Monaten als angemessen. 2.1.6. Sodann ist zu ermitteln, inwiefern sich die Tatsache, dass der Betrug nicht vollendet wurde, im Sinne von Art. 22 Abs. 1 strafmindernd auswirken muss. Es fällt angesichts des erstellten Sachverhalts in Betracht, dass es sich um einen voll-
- 11 - endeten Versuch handelte und der Beschuldigte nur aufgrund seiner Verhaftung bzw. weil die Geschädigten Verdacht schöpften, keine Wertsachen abholen konnte. Aufgrund des vollendeten Versuchs ist eine Strafreduktion von drei Monaten auf 17 Monate Freiheitstrafe angemessen. 2.1.7. Ein Geständnis muss bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters – in der Regel durch eine Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel – berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc; BGer 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4; BGer 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2; BGer 6B_1235/2018 vom
28. September 2020 E. 4). Anlässlich der dritten, delegierten Einvernahme legte der Beschuldigte ein vollumfängliches Geständnis ab, das er an der Hauptverhand- lung hinsichtlich seines Wissensumfangs über die Betrugsmasche leicht relati- vierte. Der Beschuldigte legte das Geständnis unmittelbar vor dem Vorhalt der Er- gebnisse aus der Auswertung seines Mobiltelefons ab und musste dabei wissen, dass man ihm anhand seiner Nachrichten die tatkräftige Mitwirkung bei der Be- trugsmasche nachweisen können würde. Hinsichtlich seines Wissens gab der Be- schuldigte allerdings mehr zu, als ihm mit dem sichergestellten Chat nachweisbar war und er zeigte auch eine gewisse Reue und Einsicht. So gab er insbesondere zu, dass ihm in dem im Chat gelöschten Text unter anderem mitgeteilt worden sei, dass es sich um einen Betrug mit Bitcoin und Kryptowährung oder der Betrugsma- sche des "falschen Polizisten" gehandelt habe und er Geld habe abholen sollen (Urk. D1/5/3 F/A 19). Weiter bekräftigte er, dass es ihm leid tue, dass es falsch gewesen sei, was er gemacht habe und er eine Strafe akzeptiere (Urk. D1/5/3 F/A 104). Auch vor Vorinstanz zeigte sich der Beschuldigte grundsätzlich einsichtig, wenn er auch nicht mehr vollumfänglich dazu stehen konnte, die Betrugsmasche genau gekannt zu haben (Prot. I S. 13 f.), und bekräftigte, dass ihn die Untersu- chungshaft beeindruckt habe und er nicht unbelehrbar sei (Prot. I S. 7, 44). Ähnlich äusserte er sich an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 65 S. 5 und 9 f.). Es rechtfertigt sich daher, das Geständnis des Beschuldigten im Umfang von rund
- 12 - einem Fünftel bzw. drei Monaten auf 14 Monate Freiheitsstrafe strafmindernd zu berücksichtigen. 2.2. Vergehen gegen das BetmG 2.2.1. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Besondere Gründe für die Erweiterung des Strafrahmens bestehen beim Beschul- digten nicht. 2.2.2. Die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Vorinstanz für dieses Delikt fest- gesetzte Einsatzstrafe von 75 Strafeinheiten als deutlich zu tief und beantragt die Festsetzung einer Einsatzstrafe von sechs Monaten (Urk. 66 S. 3). 2.2.3. Massgebend ist auch im Rahmen des BetmG das konkrete Verschulden, und dieses hängt neben der Art und Menge der Betäubungsmittel wesentlich davon ab, in welcher Funktion und in welcher Hierarchiestufe der Täter am Betäubungsmittel- handel mitwirkte. So trifft den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschul- den als denjenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiterveräusserung erwirbt (vgl. OFK/BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, 4. Aufl. 2022, Nr. 6 StGB Art. 47 N 10 ff.; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 100; BGE 121 IV 202 E. 2.d). 2.2.4. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des Vergehens gegen das BetmG wiegt in objektiver Hinsicht leicht. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere geht es um nicht sehr grosse Mengen sog. "weicher" Betäubungsmittel, nämlich 149,5 Gramm Marihuana, 49,1 Gramm Haschisch, drei E-Zigaretten mit Delta-9- bzw. Delta-8-Tetrahydrocannabinol-Säuren sowie 47,2 Gramm Gummibären mit dem Wirkstoff Hexahydrocannabinol (HHC), die für den Handel bestimmt waren. Der Beschuldigte hatte dabei die Aufgabe, die Betäubungsmittel im Auftrag eines Bekannten zwecks Drogenhandels an einen unbekannten Ort zu bringen und fungierte mithin bloss als Kurier, hatte also eine untergeordnete Stellung.
- 13 - 2.2.5. In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Der Beschuldigte kannte die Art und Menge der Betäubungsmittel. Eine suchtbedingte Notlage lag nicht vor. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. 2.2.6. Die Einzel- bzw. Einsatzstrafe ist dafür in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz auf 75 Tage bzw. Strafeinheiten festzusetzen. Diese Strafe steht im Übrigen auch im Einklang mit den Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staats- anwaltschaftskonferenz (SSK) zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 21. November 2024, S. 4). Diese sind zwar für das Gericht weder massgeblich noch bindend, können aber mit Blick auf die Gleichbehandlung als Referenzwert ohne Weiteres beige- zogen werden. 2.2.7. Für das Geständnis des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung ergibt sich im Einklang mit der Vorinstanz keine Strafreduktion. Zum einen war der Beschuldigte aufgrund der in seinem Fahrzeug aufgefundenen Be- täubungsmittel in etlichen, offensichtlich für den Handel bestimmten Einzelver- packungen (Gefrierbeutel und Minigrips) überführt. Zum anderen verweigerte er dazu in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
15. August 2023 noch die Aussage (Urk. D2/3) und gestand den Anklagevorwurf unter Dossier 2 erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung pauschal ein (Prot. I S. 19).
3. Strafart, Gesamtstrafenbildung, übrige Täterkomponente 3.1. Strafart und Gesamtstrafenbildung 3.1.1. Was die Strafart angeht, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte durch in der Vergangenheit ausgesprochene Geldstrafen in keiner Weise beeindrucken liess und zudem Schulden in der Höhe von aktuell Fr. 135'000.– (Urk. 65 S. 7) aufweist. Soweit daher angesichts der Strafhöhe hinsichtlich des Betäubungsmittelvergehens noch eine Geldstrafe in Betracht fällt,
- 14 - erweist sich eine solche als unzweckmässig und ist daher in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB eine Freiheitsstrafe auszufällen. 3.1.2. Für den versuchten Betrug und das Vergehen gegen das BetmG sind nach den vorstehenden Ausführungen Freiheitsstrafen verwirkt, sodass hierfür in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Der versuchte Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist das schwerere Delikt. 3.1.3. Die Einsatz-/Einzelstrafe für den versuchten Betrug (unter Berücksichtigung des Geständnisses, Einsicht und Reue) von 14 Monaten Freiheitstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der Einzelstrafe für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz von 75 Tagen Freiheitsstrafe angemessen um 2 Monate auf 16 Monate zu erhöhen. 3.2. Übrige Täterkomponente 3.2.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 52 S. 26 f.). Der Beschul- digte hat im Sommer diesen Jahres die Lehre als Detailhandelsassistent EBA Lebensmittel abgeschlossen (Urk. 65 S. 2; Urk. 67/1). Zurzeit verfügt er über keine Arbeitsstelle, sondern bezieht Taggeldleistungen von der Krankentaggeldversiche- rung des früheren Arbeitgebers (Urk. 65 S. 2 f.; Urk. 67/2). Daraus – und aus den sonstigen Lebensumständen des Beschuldigten – lassen sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten. Insbesondere kann beim Beschuldigten, der mit zwei Jahren zusammen mit seiner Mutter von der Ukraine in die Schweiz kam und hier (nur deshalb) keinen Schulabschluss machen konnte, weil er wegen Straftaten in eine Massnahme versetzt wurde (vgl. Urk. D1/22/13 F/A 17; Prot. I S. 6) von einer strafzumessungsrelevanten schweren Kindheit und Jugend (vgl. BGE 117 IV 7 E. 3 a/bb; BGE 121 IV 202 E. 2 d/bb; BGer 6B_603/2018 vom
7. Juni 2019 E. 3.3.3) nicht gesprochen werden. Die andauernde bzw. wieder- kehrende Arbeitslosigkeit des Beschuldigten und seine Schuldenanhäufung sind
– entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 66 S. 2) – sodann keine Faktoren, die sich bei der Strafzumessung zum Nachteil des Beschuldigten auswirken würden.
- 15 - 3.2.2. Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug weist der Beschuldigte vier Vor- strafen aus. Bereits mit Urteil der Jugendanwaltschaft Baselland vom 13. Mai 2014 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahl, versuchtem Betrug, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Waffengesetz mit einem vollziehbaren Freiheitsentzug von 30 Tagen und Aufsicht nach Art. 12 JStG bestraft (verbüsst im Jugendheim, vgl. Prot. I S. 18). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
3. September 2015 wurde der Beschuldigte wegen Entwendung eines Motorfahr- zeugs zum Gebrauch und weiteren Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2019 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachem, teilweise versuchtem Betrug, Betrug als geringfügigem Ver- mögensdelikt und Vergehen gegen das Waffengesetz mit einer unbedingten Gelds- trafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 14. November 2019 wurde der Be- schuldigte wegen nicht weniger als 18 verschiedenen Delikten, darunter Raub, Diebstahl, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, Hausfriedensbruch und Vergehen gegen das BetmG sowie das SVG mit einer bedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (anrechenbare Haft von 12 Tagen) verurteilt bei einer Probezeit von fünf Jahren ab 22. Februar 2020 (mit Weisung und Bewährungshilfe) sowie einer Busse von Fr. 1'500.–. Nach den hier in Frage stehenden Delikten wurde der Beschuldigte schliesslich noch mit Urteil des Straf- gerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2023 wegen Vergehen das BetmG, Über- tretung des BetmG und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, teilbedingt vollziehbar, davon bedingt 16 Monate bei einer Probe- zeit von 5 Jahren ab 19. April 2023 (Gesamtstrafe zum Urteil des Appellationsge- richtes Basel-Stadt vom 14. November 2019) mit Bewährungshilfe und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt (Urk. 56; vgl. ferner Urk. D1/22/3). 3.2.3. Den versuchten Betrug beging der Beschuldigte während laufender, mit Urteil vom 14. November 2019 des Appellationsgerichts Basel-Stadt festgesetzter Probezeit und zudem während laufender Strafuntersuchung für das Vergehen gegen das BetmG (Dossier 2) und laufendem Strafverfahren gegen ihn vor dem
- 16 - Strafgericht Basel-Landschaft wegen Betäubungsmitteln (vgl. Beizugsakten A). Der Beschuldigte ist demnach mehrfach einschlägig vorbestraft und delinquierte während laufender Probezeit und zwei laufenden Strafverfahren. Ein Delinquieren trotz mehreren einschlägigen Vorstrafen zeugt von einer auffallenden Renitenz und wirkt sich erheblich straferhöhend aus (vgl. BGer 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.3). Besonders bemerkenswert im vorliegenden Fall ist, dass der Beschuldigte nur 17 Tage nach dem Betäubungsmittelvergehen (Dossier 2), bei welchem ihn die Polizei "in flagranti" erwischte, den versuchten Betrug gemäss Dossier 1 beging. Ebenfalls in Bezug auf das Vergehen gegen das BetmG ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft und delinquierte während laufendem Gerichts- verfahren unbeeindruckt weiter, was sich erheblich straferhöhend auswirken muss. 3.2.4. Die Vorinstanz gewichtete die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten zu Recht erheblich straferhöhend. Die zahlreichen hinsichtlich beider Delikte ein- schlägigen Vorstrafen, die Delinquenz während laufender Probezeit sowie während laufendem Strafverfahren sind insgesamt im Umfang von 6 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen, sodass eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten resultiert. 3.2.5. Aktuell wird ein weiteres Strafverfahren betreffend fahrlässige Tötung gegen den Beschuldigten geführt (Urk. 62). Dabei handelt es sich nach den Angaben des Beschuldigten bzw. der Verteidigung um einen tragischen Verkehrsunfall, bei welchem ein älterer Herr zu Tode gekommen sei, und der Beschuldigte alles in seiner Macht stehende getan habe, um das Unglück zu verhindern. Die Ermittlun- gen würden noch laufen; der Führerschein wurde dem Beschuldigten nicht abge- nommen (vgl. Urk. 65 S. 4 f., 6; Prot. II S. 7 ff.). Angesichts dessen, dass das neue Strafverfahren gegen den Beschuldigten noch ganz am Anfang steht und der Aus- gang ungewiss erscheint, sowie die Delinquenz nicht einschlägig wäre, ist die neu eröffnete Strafuntersuchung im Rahmen der Strafzumessung (wie auch bei der Vollzugsfrage) nicht zuungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. 3.2.6. Entgegen der Staatsanwaltschaft sind sodann beim Nachtatverhalten des Beschuldigten das anfängliche Bestreiten des versuchten Betrugs und die Schuld- zuweisung an den Mitbeschuldigten D._____ (Urk. 66 S. 2 unten) keine Faktoren,
- 17 - die straferhöhend zu berücksichtigen wären, sodass es bei einer (hypothetischen) Freiheitsstrafe von 22 Monaten bleibt.
4. Zusatzstrafe und Anrechnung der Haft 4.1. Da vorliegend aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips einzig die Sank- tionierung mit einer Freiheitsstrafe in Betracht fällt (vgl. Art. 41 StGB), ist in Nachachtung der von der Vorinstanz korrekt zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.1.) für die heute zu beurteilenden, vor dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2023 begangenen Delikte eine ergänzende Zusatzstrafe zur damals ausgefällten rechtskräftigen Grundstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz hat dabei zutref- fend berücksichtigt, dass der am 20. August 2015 begangene Raub aufgrund des abstrakten Strafrahmens von 6 Monaten (in der damaligen Fassung von 180 Ta- gessätzen Geldstrafe) bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe das abstrakt schwerste De- likt darstellt, so dass die Freiheitstrafe von 24 Monaten (Gesamtstrafe) gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2023 als Grundstrafe ange- messen aufgrund der heute zu beurteilenden Straftaten zu erhöhen ist. 4.2. Die Grundstrafe von 24 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips für die heute zu beurteilenden Strafen von 22 Monaten auf 40 Monate Freiheits- strafe angemessen zu erhöhen, was abzüglich der rechtskräftigen Grundstrafe zu einer Zusatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe führt. 4.3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit 16 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatz- strafe zu der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2023 aus- gefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. 4.4. Die erstandene Haft von 75 Tagen (20. Januar 2023, 14.20 Uhr bis 4. April 2023, 13.55 Uhr, vgl. Urk. D1/17/1-16) ist auf die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 18 - III. Vollzug
1. Vorab ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 30) zu bemerken, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf des bedingten Teils der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. April 2023 ausgefällten Gesamtstrafe zum Urteil des Appellationsgerichtes Basel-Stadt vom
14. November 2019 nach Art. 46 Abs. 1 StGB trotz erneuter Delinquenz nicht vor- liegen, nachdem der damaligen, erneuten Delinquenz mit dem Urteil vom 19. April 2023 unter Bildung einer teilbedingten Gesamtstrafe mit Probezeit von 5 Jahren für den bedingten Teil (16 Monate) Rechnung getragen wurde, die damit angeordnete Probezeit von 5 Jahren jedoch erst am 19. April 2023, mithin nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten, zu laufen begann. Ein Widerruf wurde von der Staats- anwaltschaft daher ausdrücklich nicht beantragt (Urk. 41 S. 6).
2. Die Vorinstanz verwies zunächst korrekt auf die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines (teil-)bedingten Vollzuges nach Art. 42 StGB (Urk. 52 S. 31 f.). Demgemäss schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht erforderlich erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter inner- halb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Frei- heitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
3. Die Staatsanwaltschaft betonte vor Vorinstanz, aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten könne nicht mehr von besonders günstigen Umständen ausgegan- gen werden. Daran ändere die Tatsache nichts, dass er seit einem Jahr in der Lehre sei und seither keine neuen Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Die Chance auf eine Bewährungsstrafe habe er mehrmals gehabt und sie könne ihm nicht mehr gegeben werden. Der Beschuldigte habe mit seinen schweren Straf- taten anderen Menschen schweres Leid zugefügt und habe dafür noch keinen Tag
- 19 - im Gefängnis absitzen müssen. Es habe sich gezeigt, dass die Vorstrafen für ihn keine abschreckende Wirkung gehabt hätten (Urk. 41 S. 6; Prot. I S. 33).
4. Die Vorinstanz sah demgegenüber besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB als gegeben und ordnete einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an, wobei sie den Vollzug im Umfang von 14 Monaten aufschob, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, und die Strafe im übrigen Umfang (8 Monate, abzüglich 75 Tage erstandene Haft) für vollziehbar erklärte (Urk. 52 S. 31 ff.). Die Staatsanwaltschaft trägt berufungsweise auf Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe an (Urk. 55), die Verteidigung beantragt mit der Anschlussberufung den vollständig bedingten Vollzug (Urk. 59).
5. Der (teil-)bedingte Vollzug ist in der vorliegenden Situation aufgrund der Höhe der Gesamtstrafe ausgeschlossen, sodass es an der objektiven Voraussetzung für einen (teilweisen) Strafaufschub fehlt. Bei einer zu bildenden Zusatzstrafe im Falle von retrospektiver Konkurrenz entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweit- gericht insoweit Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden (hy- pothetischen) Gesamtstrafe diese Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatzstrafe bestimmt. Beträgt die Summe aus der Grundfreiheitsstrafe und der Zusatzfreiheits- strafe mehr als drei Jahre, ist ein bedingter oder teilbedingter Vollzug somit nicht mehr möglich (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; BGE 109 IV 68 E. 1; BGer 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.2.2; OFK/StGB-HEIMGARTNER, 21. Aufl. 2022, Art. 49 N 16). Die vorliegende Strafe wird als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtes Basel- Landschaft vom 19. April 2023 ausgesprochen. Gedanklich wurde eine Gesamts- trafe von 40 Monaten gebildet, mithin von (deutlich) über drei Jahren, womit der teilbedingte Vollzug der Strafe ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 e contrario). Die Zusatzstrafe muss somit unbedingt ausgesprochen, d.h. vollzogen werden. Dass die Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Straf- gerichtes Basel-Landschaft vom 19. April 2023 (Gesamtstrafe zum Urteil des Appellationsgerichtes Basel-Stadt vom 14. November 2019 mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten) teilbedingt ausgesprochen wurde, kann selbst- verständlich nicht mehr geändert werden. Dies gilt aber nicht für die heute auszu- sprechende Zusatzstrafe.
- 20 -
6. Die als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom
19. April 2023 auszusprechende Freiheitstrafe von 16 Monaten ist zu vollziehen. IV. Kosten
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind angesichts der auf die Strafzumes- sung und den Vollzug beschränkten Berufung und Anschlussberufung auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11).
2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der Kanton die Verfahrenskosten. Die Staatsanwaltschaft unterliegt einerseits hinsichtlich des mit der Berufung beantragten höheren Straf- masses und obsiegt andererseits hinsichtlich des Vollzuges der Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte obsiegt bzw. unterliegt spiegelbildlich. In Gewichtung der Anträge von Berufung und Anschlussberufung und des darauf entfallenden Aufwandes sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
3. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 2'264.80 (inkl. MwSt., ohne Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 68). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie unter Berücksichti- gung der getätigten Bemühungen der amtlichen Verteidigung (zuzüglich Zeitauf- wand für die Berufungsverhandlung) ist für das Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'500.– (inkl. MwSt.) angemessen.
- 21 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG.
2. (…)
3. (…)
4. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.
5. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. April 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung respektive zur Vernichtung überlassen:
a) Mobiltelefon, iPhone schwarz (Asservat-Nr. A016'989'018),
b) Minigrip mit Gebäck, verwechselbar mit Marihuana (Asservat- Nr. A016'989'041, BM Lagernummer B00115-2023).
6. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. April 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten bzw. den Berechtigten (lit. b B._____ und lit. c C._____) innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin zurückgegeben und hernach der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:
a) Magnetstreifen-Kartenleser, MSR605X, schwarz (Asservat-Nr. A016'991'665),
b) Kreditkarte "American Express", lautend auf B._____ (Asservat-Nr. A016'991'723),
c) Kreditkarte "DAF" (Asservat Nr. A016'991'734),
d) Kreditkarte "PostFinance", lautend auf C._____ (Asservat-Nr. A016'991'756),
e) 20 Kreditkartenrohlinge, grau (Asservat-Nr. A016'991'814).
- 22 -
7. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Oktober 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zur Vernichtung überlassen:
a) Papiertragtasche Migros mit Inhalt (Asservat-Nr. A059'792)
- 3 Minigrips mit je einer E-Zigarette (Asservat-Nr. A059'793)
- aufgerissener, silbriger Kunststoffbeutel (Asservat-Nr. A059'794)
- 3 Minigrips mit Gummibären (Asservat-Nr. A059'795),
b) Papiertragtasche Migros mit Inhalt (Asservat-Nr. A059'796)
- 2 Minigrips mit Marihuana, netto 9.5 Gramm (Asservat-Nr. A051'210)
- 5 Minigrips mit Haschisch, netto 24.4 Gramm (Asservat-Nr. A051'214),
c) Papiertragtasche Migros mit Inhalt (Asservat-Nr. A059'800)
- Gefrierbeutel mit Hanfblüten, netto 49.7 Gramm (Asservat-Nr. A051'201)
- 3 leere Gefrierbeutel (Asservat-Nr. A051'201)
- 19 Gefrierbeutel mit Hanfblüten, netto 90.3 Gramm (Asservat-Nr. A051'203)
- 5 Minigrips mit Haschisch, netto 24.7 Gramm (Asservat-Nr. A051'203).
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Oktober 2023 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'910.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'400.– Hälfte der Kosten für die Auswertung von Fernmeldediensten Fr. 1'173.95 Auslagen Vorverfahren (Fahrzeug-Sicherstellung) Ausserkantonale Verfahrenskosten (Staatsanwaltschaft Fr. 3'315.– Basel-Stadt Fr. 2'620.– und Polizei Basel-Landschaft Fr. 695.–) Fr. - 1'910.– Anrechnung sichergestellte Barschaft Kosten der amtlichen Verteidigung durch RAin X._____ (inkl. Fr. 12'000.– Barauslagen und MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 23 -
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 75 Tage durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 19. April 2023 ausgefällten Strafe.
2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 24 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 25 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strafgericht Basel-Landschaft zu den Akten des Geschäfts Nr. …
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. November 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw F. Herren