Sachverhalt
1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 26. November 2023, um ca. 11.05 Uhr, im Buswartehäuschen an der E._____-strasse ... in ... Zürich bei der Effektenkon-
- 8 - trolle die Hand eines Polizisten festgehalten zu haben, als eine Patrouille der Uni- formpolizei ihn einer Kontrolle habe unterziehen wollen, weil er innerhalb des Bus- häuschens ein Feuer entfacht gehabt habe. Als die Polizisten den Beschuldigten hätten festnehmen wollen, habe der Beschuldigte sich gewehrt und es habe ein Gerangel mit den Polizisten gegeben. Erst danach hätten die Polizisten den Beschuldigten festnehmen können. Der Beschuldigte habe die berechtigte Kontrolle der Polizei durch sein Verhalten massiv erschwert. Genau dieses Ziel habe er auch erreichen wollen (D1 Urk. 16 S. 3).
2. Standpunkt des Beschuldigten und Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Der Beschuldigte räumte ein, am 26. November 2023 beim Buswartehäus- chen am Bahnhof D._____ gewesen zu sein, die übrigen Umstände bestritt er im gesamten Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren (Prot. I S. 11, D2 Urk. 2 S. 2 F/A 14; vgl. auch D1 Urk. 12). Insbesondere stellt er in Abrede, sich aktiv ge- gen die Polizeikontrolle gewehrt zu haben, und dass es zu einem Gerangel zwi- schen ihm und der Polizei gekommen sei (Prot. I S. 12). Infolgedessen beantragt er auch im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Urk. 37 S. 2). Nachdem die Anklage bzw. der Strafbefehl dem Be- schuldigten demgegenüber aber vorwirft, die Hand des Polizisten festgehalten zu haben, um ihn an der Effektenkontrolle zu hindern, und sich aktiv gegen die Fest- nahme gewehrt zu haben, so dass es zu einem Gerangel gekommen sei (vgl. oben Ziff. 1), ist zu prüfen, ob sich dieser Anklagevorwurf aufgrund der vorliegenden Be- weismittel rechtsgenügend erstellen lässt. Die Vorinstanz hat die dabei zu berück- sichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 8). 2.2. Zu ergänzen ist, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis-
- 9 - elemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, E. 4.1.; 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2.). 2.3. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertrei- bungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichen- der Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/ HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff., S. 88 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; Zürcher Kommentar StPO-DONATSCH, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilpro- zesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4).
3. Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 (D2 Urk. 2), der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2024 (D1 Urk. 12) sowie der Hauptverhand- lung vom 22. November 2024 (Prot. I S. 10-13) in den Akten. Einer der an der
- 10 - Verhaftung des Beschuldigten am 26. November 2023 beteiligten Polizeibeamten, C._____, wurde (ebenfalls) am 8. Juli 2024 (D1 Urk. 13) als Zeuge befragt, weshalb auch seine Depositionen aktenkundig sind. Sodann reichte die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung vier Fotografien des fraglichen Bus- wartehäuschens sowie des Holzkohlebehälters ins Recht (Urk. 28/2-3). 3.2. Auf die korrekte, zusammenfassende Darstellung der Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz sowie des Zeugen C._____ zum vorliegend relevanten Ablauf der Polizeikontrolle kann verwiesen werden (Urk. 36 S. 11 f. [Beschuldigter]; Urk. 36 S. 10 f. [Zeuge C._____]). 3.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe den Ausweis hervornehmen wollen und dann hätten die Polizisten gleich gesagt, dass sie ihm Handschellen anlegen würden. Die Polizisten hätten ihm gar keine Zeit geben wollen, um zu erklären, wieso er ein Feuer gemacht habe. Auf die Frage, weshalb er ein Feuer gemacht habe, erklärte der Beschuldigte, weil er kalt gehabt habe. Es sei zudem kein Feuer, sondern eine Glut gewesen (D2 Urk. 2 S. 1 F/A 5 ff. und S. 2 F/A 17). Es sei keine geschlossene Bushaltestelle gewesen (a.a.O. S. 2 F/A 8). Auf die Frage, warum er nicht auf die Anweisung der Polizisten, dass er seine Arme stillhalten solle, gehört habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Ebenso auf die Fragen, weshalb er sich gegen die Verhaftung gewehrt habe, was seine Absicht dabei gewesen sei, was er denke, was passieren könne, wenn er sich mittels Körpergewalt gegen eine Verhaftung wehre, und wie er sich dazu äussere, dass immer noch das von ihm entfachte Feuer gebrannt habe, welches ihn oder die Polizisten hätte verletzen können, berief er sich auf sein Recht zu schweigen (a.a.O. S. 2 F/A 9 ff.). Der Beschuldigte gab sodann zu Protokoll, er sei nicht geständig, sich der Hinderung einer Amtshandlung strafbar gemacht zu haben und unschuldig (a.a.O. S. 2 F/A 14 und F/A 18).
4. Sachverhaltserstellung / Würdigung der Beweismittel 4.1. Die Anklage bzw. der Strafbefehl wirft dem Beschuldigten vor, im Buswarte- häuschen ein Feuer entfacht zu haben. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass sich (bloss) erstellen lasse, dass der Beschuldigte vor bzw. unter
- 11 - dem Dach der halboffenen Buswartestelle seine Hände an einem mobilen Holz- kohlebehälter mit glühenden Kohlen aufgewärmt habe (Urk. 36 S. 9 f.). Dem ist zugunsten des Beschuldigten sowie unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz und die eingereichte Fotografie der Bushaltestelle (Urk. 28/2) beizupflichten. Es ist allerdings zu ergänzen, dass Glut nicht ganz ohne Feuer entstehen kann. Im Zeitpunkt der Meldung an die Polizei dürfte es sich demnach sehr wohl noch um ein Feuer im herkömmlichen Sinn gehandelt haben, welches sich anschliessend, bis die Polizeipatrouille eintraf, in Glut umgewandelt hatte. Damit steht in Einklang, dass auch der Beschuldigte in der ersten (polizei- lichen) Einvernahme zunächst von einem Feuer sprach und erst hernach präzisierte, dass es bloss Glut gewesen sei (vgl. oben Ziff. 3.3). Die Verteidigung erwähnte in ihrem Plädoyer sodann ebenfalls eine "Feuerschale" und nicht bloss einen Kohlebehälter oder Ähnliches (Urk. 27 S. 4) und auch der Beschuldigte sprach in der Hauptverhandlung von einer "mobilen Feuerstelle" (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte wird somit ein Feuer entfacht haben, welches sich aber bis zum Eintreffen der Polizeibeamten in Glut umgewandelt hatte. 4.2. Die Vorinstanz erachtete den objektiven Anklagesachverhalt mit der Korrek- tur, dass der Beschuldigte kein Feuer im Buswartehäuschen entfacht, sondern seine Hände vor bzw. unter dem Dach der halboffenen Bushaltestelle an einem mobilen Holzkohlebehälter mit glühenden Kohlen aufgewärmt hat, im Wesentlichen als erstellt (Urk. 36 S. 13). Zur Erstellung des Ablaufs der Personenkontrolle und der Festnahme sind die Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen C._____ entscheidend, andere relevante Beweismittel liegen nicht vor. Daher ist zunächst – in der angemessenen Kürze – die Glaubwürdigkeit dieser beiden Personen sowie die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen zu betrachten. 4.2.1. Der Beschuldigte wurde jeweils als beschuldigte Person einvernommen (D2 Urk. 2 S. 1 F/A 2; D1 Urk. 12 S. 1 F/A 1), weshalb er nicht unter der Strafan- drohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde (vgl. jeweilige Rechtsbelehrung in den Einvernahmen). Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat er grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Der Polizeibeamte C._____ wurde
- 12 - hingegen als Zeuge einvernommen und war zu wahrheitsgemässen Aussagen ver- pflichtet (D1 Urk. 13 S. 1 F/A 1; Art. 307 StGB). Er steht in keiner Beziehung zum Beschuldigten (a.a.O. S. 2 F/A 3), sondern er kam in seiner Eigenschaft als Poli- zeibeamter auf Patrouille mit dem Beschuldigten erstmals in Kontakt. Es ist keiner- lei Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht falsch belasten sollte. 4.2.2. Betrachtet man die Aussagen des Beschuldigten in den drei Einvernahmen, so fällt auf, dass er die Fragen in der polizeilichen Einvernahme zunächst beantwortete und sich auf den Vorhalt, dass er seine Hände nicht stillgehalten habe und sich mittels passiver Körpergewalt gegen die Verhaftung gewehrt habe, beschwerte, er habe den Ausweis hervornehmen wollen, dann hätten die Polizisten gleich gesagt, dass sie ihm Handschellen anlegen würden und die Polizei habe ihm gar keine Zeit geben wollen, um zu erklären, weshalb er ein Feuer gemacht habe (D2 Urk. 2 F/A 5 f.). Sobald sich die Fragen dann auf den weiteren Ablauf der Polizeikontrolle und Festnahme und vor allem auf das ihm dabei vorgeworfene Verhalten bezogen, berief er sich auf das Aussageverweigerungsrecht (D2 Urk. 2 F/A 9 ff.). Das lässt ein selektives Aussageverhalten des Beschuldigten erkennen, das die Handlungen des Gegenübers dramatisiert, während es eigene Handlungen beschönigt. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beanstandete der Beschuldigte ein "mega aggressives" (D1 Urk. 12 S. 2 F/A 4) Verhalten der Polizei- beamten, die ihn angegriffen hätten, und sein Handgelenk so gebogen hätten, dass er gedacht habe, es breche (D1 Urk. 12 F/A 24). An der Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte davon, dass der Polizist Herr C._____ "extrem aggressiv" auf ihn zugekommen sei (Prot. I S. 11). Die Darstellung des Verhaltens der Polizei als extrem aggressiv und als Angriff erscheint als übertrieben, zumal es zu Beginn der Personenkontrolle keinen Grund gab, dem Beschuldigten gegenüber aggressiv aufzutreten. Der Beschuldigte bejahte vor Vorinstanz, gegenüber der Polizei das mitgeführte Taschenmesser erwähnt zu haben (Prot. I S. 12), wovon anlässlich der Berufungsverhandlung auch die Verteidigung ausging (Urk. 53 Rz. 11 und 20). Im Übrigen bestritt er sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch vor Vorinstanz, sich aktiv gegen die Kontrolle bzw. Verhaftung gewehrt zu haben (D1 Urk. 12 S. 2 F/A 25; Prot. I S. 12). Die Depositionen des Beschuldigten erschei-
- 13 - nen als lückenhaft, sie fokussieren auf den ersten Teil der Polizeikontrolle (Perso- nenkontrolle, Stufe 1) und schweigen sich über den weiteren Ablauf der Kontrolle mit Festnahme bzw. Anlegen der Handschellen (Stufe 2) aus. Sie vermögen des- halb nicht zu überzeugen, zumal sie in wesentlichen Aspekten nicht mit den – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. sogleich Ziff. 4.2.3) – glaubhaften Schilderungen des Zeugen C._____ in Einklang zu bringen sind. 4.2.3. Der Polizeibeamte C._____ schilderte den Ablauf der Personenkontrolle am
26. November 2023 nachvollziehbar und plausibel. Es ist sodann kein übermässi- ger Belastungseifer zu erkennen, da er auch Entlastendes zu Protokoll gab und festhielt, wenn er sich bezüglich eines Umstandes nicht mehr sicher war. So sprach er anfangs zwar von einem Feuer, er präzisierte anschliessend aber, es könne auch geglüht haben (D1 Urk. 13 S. 3 F/A 8). Zudem räumte C._____ ein, dass er im Hin- blick auf die Einvernahme den Rapport nochmals durchgelesen habe und dass er sich vor allem deswegen erinnern könne (a.a.O. S. 2 f. F/A 6 ff. und S. 5 F/A 16). Dieser Umstand schadet der Glaubhaftigkeit seiner Angaben – entgegen der Mei- nung der Verteidigung (Urk. 53 Rz. 13) – jedoch nicht. Zum einen hat C._____ den Polizeirapport selber geschrieben (D2 Urk. 1 S. 1). Demnach werden in jenem Rap- port insbesondere seine Wahrnehmungen festgehalten. Zum anderen fand die Ein- vernahme im Juli 2024 doch nur ca. ein halbes Jahr nach der Rapporterstellung (16. Januar 2024) statt, so dass es wahrscheinlich ist, dass zumindest gewisse Er- innerungen an die Vorfälle beim Bushäuschen am Bahnhof D._____ vom 26. No- vember 2023 mithilfe des Rapports wieder zurückkamen und das Lesen des Rap- ports nur eine Art Denk- bzw. Erinnerungsanstoss war. Dies zeigt sich beispielhaft in seiner Bemerkung, dass das Feuer respektive die Glut beim Gerangel mit dem Beschuldigten direkt hinter ihnen gewesen sei, zum Glück seien sie nicht dort rein- gefallen (a.a.O. S. 4 F/A 8). Diese Aussage, die eine eigene Empfindung bzw. ei- nen eigenen Gedanken der aussagenden Person beschreibt, ist als Realitätskrite- rium zu werten und spricht für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem. Im Übrigen erscheinen die Angaben von C._____ – und insbesondere auch seine freie Schil- derung der Polizeikontrolle und der Festnahme des Beschuldigten (D1 Urk. 13 S. 2 ff. F/A 8) – stimmig und schlüssig. Sie weisen keine Widersprüche auf und sind nachvollziehbar. Der Umstand, dass die beiden Polizeibeamten Verstärkung ange-
- 14 - fordert hatten, wie es C._____ ausführte (a.a.O. S. 4 F/A 8 und S. 5 F/A 13), zeigt ferner, dass der Beschuldigte sich – entgegen seinen eigenen Aussagen (z.B. Prot. I S. 12) – gegen die Polizeikontrolle und anschliessende Festnahme aktiv ge- wehrt haben und es zu einem Gerangel gekommen sein musste. Wäre dem nicht so gewesen, hätten es die Polizeibeamten nämlich kaum für nötig befunden, Ver- stärkung anzufordern. 4.2.4. Mit den Aussagen von C._____ ist bewiesen, dass die Polizeibeamten den Beschuldigten einer Personenkontrolle Stufe 1 unterziehen wollten. Nachdem der Beschuldigte erwähnt hatte, dass er ein Messer dabei habe, wechselten sie auf eine Personenkontrolle der Stufe 2. C._____ nahm dabei die Rolle der sichernden Person ein, während sein Streifenpartner die Durchsuchung durchführte. C._____ hielt den Beschuldigten im Escortgriff. Der Beschuldigte umgriff mit seiner Hand die Hand C._____s und begann sich zu sperren. Der Beschuldigte sackte anschlies- send nach vorne herunter und klammerte sich an der Sitzbank des Buswartehäus- chens fest. Da Zureden nichts gebracht und der Beschuldigte den Anweisungen der Polizeibeamten keine Folge geleistet hatte, entschieden die Polizeibeamten im Wissen um das Messer des Beschuldigten, jenem Handschellen anzulegen. Der Beschuldigte sperrte sich weiterhin gegen die Festnahme und es gelang den Poli- zeibeamten erst nach einem Gerangel, dem Beschuldigten die Handschellen an- zulegen, d.h. die Hände des Beschuldigten von der Sitzbank zu lösen und sie auf den Rücken zu führen (D1 Urk. 13 S. 3 F/A 8, S. 5 F/A 13 und S. 5 F/A 16). 4.3. Bei den vorstehend dargelegten, im Strafbefehl beschriebenen Abwehr- handlungen (Umgreifen bzw. Festhalten der Hand des Polizeibeamten, Verur- sachen eines Gerangels) bestehen sodann keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, die ihm bevorstehende polizeiliche Kontrolle, um welche er wusste, zu erschweren. C._____ sagte überzeugend aus, der Beschuldigte habe mit seiner linken Hand seine umgreifen können. Er habe seine Hand wie wegreissen wollen, damit er ihn loslasse (vgl. D1 Urk. 13 F/A 16). Auch heute brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (vgl. Urk. 53 Rz. 23 f.).
- 15 - 4.4. Der Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Angaben des Polizeibe- amten C._____ – mit der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Einschränkung hinsichtlich des Ortes des Feuers bzw. der Glut – sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung verlangt ein aktives Tun. Wird lediglich die reibungslose Durchführung einer Amtshandlung verhindert, setzt der Tatbestand von Art. 286 StGB ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus. Eine blosse Unfolgsamkeit genügt nicht. Wer sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar. Strafbare Tathandlungen sind dagegen z.B. Hinderung der Festnahme durch Herumfuchteln mit den Händen, diese in die Hosentaschen drücken oder auseinanderpressen; Verursachen eines "Gerangels", "Rudern" mit den Armen oder Um-sich-Schlagen bei der Festnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_701/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 1.4: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3; BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a; je mit Hinweisen BGE 74 IV 63, 75; vgl. TRECHSEL, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Art. 286 StGB N 2; BSK StGB II-HEIMGARTNER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 286 N 8).
2. Gemäss dem Beweisergebnis sperrte sich der Beschuldigte beim Anlegen der Handschellen und umgriff die Hand des Polizisten, so dass es ein Gerangel gab. Die Vorinstanz würdigte dieses Verhalten des Beschuldigten als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Urk. 36 S. 14 ff.). Diese Subsumption ist korrekt. Umgreifen der Hand des Polizisten beim Anbringen der Handschellen, wodurch die Amtshandlung deutlich erschwert und verlängert wurde und Verur- sachen eines Gerangels, erreicht nach der zitierten Literatur und Rechtsprechung die erforderliche Intensität eines Störverhaltens und erfüllt den objektiven Tatbe-
- 16 - stand der Hinderung einer Amtshandlung. Die Verteidigung bestritt die rechtliche Würdigung denn auch nicht, sie führte in der Hauptverhandlung aus, falls sich der Vorfall so zugetragen hätte, wie die Anklägerin geltend mache, wäre die rechtliche Würdigung zutreffend (Urk. 27 S. 6). Lediglich der Vollständigkeithalber ist anzu- merken, dass auch die Tatsache, dass die beiden Polizeibeamten Verstärkung anforderten, aufzeigt, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Kontrolle der Polizei massiv erschwerte, ansonsten sie keine Verstärkung angefordert hätten.
3. Der Beschuldigte hatte nicht nur Kenntnis von der Polizeikontrolle und deren Zweck, sondern wusste auch, dass sein widersetzliches Verhalten geeignet war, deren Durchführung zu beeinträchtigen, was er gemäss erstelltem Sachverhalt wollte. Damit ist der Tatbestand von Art. 286 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
4. Zur Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der Amtshandlungen hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 36 S. 15 f.). Rekapitulierend kann dies- bezüglich auch in zweiter Instanz festgehalten werden, dass die Funktionäre der Polizei befugt waren, den Beschuldigten anzuhalten bzw. zu kontrollieren. Auch die StPO sieht eine Norm vor, welche der Polizei erlaubt, im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, dies unter anderem, um sie kurz zu befragen oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (Art. 215 Abs. 1 lit. b und c StPO). Die polizeiliche Anhaltung kann dabei namentlich auch bei einer konkreten Gefahrenabwehr erfolgen, wobei entscheidend ist, dass bei der sicherheitspolizeilichen Personenkontrolle noch kein Tatverdacht gegen die angehaltene Person bestehen muss, denn es geht zunächst nur um die mögliche Beziehung einer Person zu einer Straftat (vgl. BGE 136 I 87, E. 5.1. f.). Der Beschuldigte wärmte seine Hände ab einem mobilen Holzkohlebe- hälter mit glühenden Kohlen in einer halboffenen Bushaltestelle, wo ein Feuer- verbot herrscht. Die Personenkontrolle war mithin mit Blick auf die einleitenden rechtlichen Ausführungen ohne Weiteres gerechtfertigt und erfolgte nicht anlass- frei. Wie sich aus den Aussagen des beteiligten Polizeibeamten ergibt, erfolgte die Personenkontrolle zum eigentlichen Zweck der Gefahrenabwehr. Die Rüge der Verteidigung, weil der Beschuldigte entgegen Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 31
- 17 - Abs. 2 BV nicht darüber informiert worden sei, welches die Gründe für seine Festnahme gewesen seien und er nicht über seine Rechte informiert worden sei, sei die Festnahme willkürlich erfolgt und habe gegen die grundlegendsten Ver- fahrensgarantien verstossen (Urk. 27 S. 7; Urk. 53 Rz. 22), geht ins Leere. Zum einen sagte der Beschuldigte aus, die Polizeibeamten hätten ihm keine Zeit gegeben zu erklären, weshalb er ein Feuer gemacht habe (D2 Urk. 2 F/A 6). Er wusste also, dass der Grund für die Personenkontrolle und Festnahme das Feuer bzw. die Glut gewesen war. In der Folge mussten die Polizisten situativ reagieren und sahen sich aufgrund der Erwähnung des Taschenmessers mit guten Gründen veranlasst, den unter diesen Umständen erforderlichen Zwang einzusetzen, die Personenkontrolle durchzuführen und den Beschuldigten dazu vorläufig festzu- nehmen. Zum anderen lässt ein fehlender Hinweis auf die Gründe der Verhaftung und die Rechte des Beschuldigten, insbesondere auf das Aussageverweigerungs- recht, die Amtshandlung der Polizeifunktionäre nicht rechtswidrig oder willkürlich erscheinen. Eine Information über die Gründe einer Festnahme und die Rechte der betroffenen Person hat insoweit zu erfolgen, als es die Umstände und der Zweck des Einsatzes zulassen, wobei es sich diesbezüglich primär um eine Konkretisie- rung des Gebotes der Verhältnismässigkeit polizeilichen Handelns handelt. Der Beschuldigte wäre in jedem Fall verpflichtet gewesen, sich der polizeilichen Kontrolle zu unterziehen, was er indessen nicht getan hat. Selbst in Fällen, in denen sich der Rechtsunterworfene direkt mit einer Amtshandlung konfrontiert findet, deren Rechtmässigkeit ihm zweifelhaft erscheint, liegt es nicht im Ermessen des Betroffenen, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung fügt oder nicht. Um ein Funktionieren der staatlichen Autorität zu gewährleisten, werden grund- sätzlich auch unverhältnismässige Amtshandlungen geschützt. Ist die Widerrecht- lichkeit der Amtshandlung nicht geradezu offensichtlich, sondern nur zweifelhaft, fehlt es bereits an einer besonderen Ausnahmesituation, die Widerstand gegen diese Amtshandlung im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes zu legitimieren vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020, E. 3.4.). Der Beschuldigte vermag denn auch nicht darzulegen, dass ein Amtsmiss- brauch der Beamten vorgelegen hat und er insofern einen nachvollziehbaren Grund
- 18 - hatte, sich im Sinne einer Notwehrhandlung über die Anordnungen der Beamten hinwegzusetzen.
5. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Grundsätze 1.1. Der Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht. Diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die strafzumessungs- theoretischen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden, da dieses die zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend wiedergibt (Urk. 36 S. 17 f.). Zurecht hat die Vorinstanz ferner erwogen, dass keine aussergewöhn- lichen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würde, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen (a.a.O. S. 17). Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 286 StGB festzusetzen.
2. Tatkomponente 2.1. Die Vorinstanz erachtete das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht und erwog, dass der Beschuldigte sich innerhalb eines dynamischen Gesche- hens nur für eine relativ kurze Zeit gesperrt und die Amtshandlung lediglich verzögert, nicht aber verhindert habe. Eine grosse kriminelle Energie sei dabei nicht erkennbar (Urk. 36 S. 18). 2.2. Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend. Das geschützte Rechts- gut, das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wurde in der Tat nur
- 19 - leicht tangiert. Die Polizeikontrolle und die Festnahme wurden nur für kurze Zeit verzögert und es waren letztlich nur zwei Polizeibeamte involviert. Es sind weitaus schwerere Fälle von Hinderungen von Amtshandlungen – gerade auch in Zusam- menhang mit Polizeikontrollen – vorstellbar. Gleichwohl kam es bei der Festnahme des Beschuldigten zu einem Gerangel und die Polizeibeamten erachteten dessen Widerstand als so massiv, dass sie es für nötig befanden, Verstärkung anzufordern. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht. Die Einsatzstrafe ist noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusetzen. Angemessen erscheinen 10 Tages- sätze. 2.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere handelte der Beschuldigte vorsätz- lich. Der Beschuldigte wusste nach eigenen Angaben, dass es sich um eine Polizeikontrolle handelte. Hinweise auf eine relevante verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt sind sodann nicht auszumachen und wurden heute auch nicht vorgebracht. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, bleibt sein Motiv im Dunkeln. Die objektive Tatschwere wird nicht relativiert, und es bleibt bei der nach der objek- tiven Tatschwere festgesetzten Strafe von 10 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe. 2.4. Eventualiter wurde seitens der Verteidigung vor Vorinstanz die Strafbe- freiung gestützt auf Art. 52 StGB beantragt (Urk. 27 S. 6). Diese Bestimmung unter dem Randtitel "Fehlendes Strafbedürfnis" richtet sich auch im massgebenden Teilgehalt (Absehen von einer Strafe) wesentlich nach der Würdigung des Verschuldens gemäss den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Mit dieser Bestimmung ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1162/2019 vom 30. Juni 2020 E. 2.3). Angesichts des noch leichten Verschuldens (vgl. oben Ziff. 2.2) erscheint das Verhalten des Beschuldigten nicht als so unerheblich, dass keinerlei Straf-
- 20 - bedürfnis mehr besteht. Vielmehr handelt es sich um einen typischen Fall einer erschwerten Polizeikontrolle bzw. Festnahme. Wie die Vorinstanz festhielt, ist es für das Funktionieren des Rechtsstaats elementar, dass polizeiliche Anweisungen befolgt werden, ob sie den betroffenen Personen passen oder nicht. Dem Umstand, dass die Rechtsgutverletzung beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung in aller Regel nicht besonders gravierend ausfällt, wurde vom Gesetzgeber zudem bereits bei der Festsetzung des insbesondere im Vergleich zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) tiefen Strafrahmens – Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze – Rechnung getragen. Das Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB fällt damit ausser Betracht.
3. Täterkomponente 3.1. Zur Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann den Akten (Prot. I S. 7 f.; D1 Urk. 6/1-3) entnommen werden, dass der am tt. März 1993 geborene Beschuldigte ledig ist und keine Kinder hat. Er ist verbeiständet. Eine Haustechnikerlehre brach er im ersten Jahr ab. Der Beschuldigte ist – gemäss Personalienblatt der Staatsanwaltschaft – Plattenleger, zurzeit aber arbeitslos. Er erhält eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'400.–, momentan aber keine Zusatz- leistungen, da er von seinem Grossvater und einer Tante mütterlicherseits geerbt hat. Dem Steuerausweis für die Steuerperiode 2022 ist ein satzbestimmendes Vermögen von Fr. 394'000.– zu entnehmen (D1 Urk. 6/3). Anlässlich der Berufungsverhandlung bezifferte der Beschuldigte sein Vermögen aktuell auf noch Fr. 70'000.– (Urk. 52 S. 2). Nicht der Wahrheit zu entsprechen scheinen die Anga- ben des Beschuldigten, dass er an einer Highschool in Amerika eine Ausbildung als Notfallarzt gemacht habe (Urk. 52 S. 2), er auf einer Akademie in F._____ [Bun- desstaat in den USA] gewesen sei, wo man lerne, wie man Leute kontrolliere bzw. wo er die Polizeischule für das FBI gemacht habe (D1 Urk. 12 S. 5 F/A 29 ff.; so auch in Prot. I S. 12; Urk. 52 S. 4), und dass er zwei Wochen in Afghanistan gewe- sen sei, bis ihm Obama mitgeteilt habe, dass er abrücken könne (Prot. I S. 12). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 21 - 3.2. Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf. Am 2. Februar 2017 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. September 2018 wurde er erneut wegen Sachbeschädi- gung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 20.– bestraft. Wegen Hinderung einer Amtshandlung bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 21. Januar 2020 mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Schliesslich wurde er vom Amtsgericht Fulda wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung am 6. Februar 2024 mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu EUR 20.– bestraft (Urk. 39; Urk. 50). Diese teilweise einschlägigen Vorstrafen wirken spürbar strafer- höhend, selbst wenn sie angesichts der Strafhöhen noch eher dem Bagatellbereich zuzuordnen sind. 3.3. Ein Geständnis oder Reue und Einsicht sind nicht auszumachen. Das Nacht- atverhalten führt demzufolge – mit der Vorinstanz – zu keiner Strafminderung. 3.4. Weitere für die Strafzumessung relevanten Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht (Urk. 53 S. 9 oben). 3.5. Die nach der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe wäre aufgrund der Täterkomponenten zu erhöhen. Die Ausfällung einer höheren Strafe als von 10 Tagessätzen fällt jedoch zufolge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen.
4. Höhe des Tagessatzes 4.1. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden
- 22 - Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 4.2. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf einen angemessenen Betrag von Fr. 30.– fest. Da sich die finanzielle Situation des Beschuldigten seither nicht geän- dert hat, ist dies zu übernehmen, zumal der Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz ist ebenfalls bei einem ein- kommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzusetzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4.; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; BGE 135 IV 180 E. 1.4.2). Der mit der Festsetzung des Tagessatzes auf CHF 30.– allenfalls verbundene Eingriff in die gewohnte Lebensführung des Beschuldigten erscheint nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar.
5. Fazit Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
- 23 - V. Vollzug Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 19-20). Der Beschuldigte hat sich durch die teilweise einschlägigen und teilweise bereits unbedingt ausgefällten Vorstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Auch sein Verhalten im vorliegen- den Verfahren zeugt von Uneinsichtigkeit, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er sich durch eine bedingte Strafe hinreichend beeindrucken lässt. Die heute ausgefällte Geldstrafe ist zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und Gerichtskosten 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Zurecht hat die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und ihres Verfah- rens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO – zufolge der Verfahrenseinstellung betreffend den zweiten Anklagevorwurf (wegen Sachbeschädigung) – dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt (Urk. 36 S. 21). Ebenso ist die auf die Hälfte re- duzierte Prozessentschädigung für den Beschuldigten zu bestätigen (a.a.O. S. 22). 1.3. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Prozessentschädigung / Genugtuung für den Beschuldigten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens (der Beschuldigte unterliegt vollum- fänglich) verbleibt kein Raum für eine Genugtuung oder eine Prozessentschädi- gung für den Beschuldigten.
- 24 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 22. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2.-4. (…)
5. Das Schadenersatzbegehren der B._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. (…)
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerin B._____ GmbH im Auszug.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- ziffern 7 und 8) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Dem Beschuldigte wird keine Genugtuung und keine Prozessentschädigung zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 26 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw F. Herren
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Zurecht hat die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und ihres Verfah- rens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO – zufolge der Verfahrenseinstellung betreffend den zweiten Anklagevorwurf (wegen Sachbeschädigung) – dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt (Urk. 36 S. 21). Ebenso ist die auf die Hälfte re- duzierte Prozessentschädigung für den Beschuldigten zu bestätigen (a.a.O. S. 22).
E. 1.3 Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Prozessentschädigung / Genugtuung für den Beschuldigten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens (der Beschuldigte unterliegt vollum- fänglich) verbleibt kein Raum für eine Genugtuung oder eine Prozessentschädi- gung für den Beschuldigten.
- 24 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 22. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2.-4. (…)
5. Das Schadenersatzbegehren der B._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. (…)
9. (Mitteilungen)
E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- und den Strafpunkt (Dispositivziffern 2-4), gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 7) und gegen die (Höhe der) Parteientschädigung (Dispositivziffer 8; Urk. 37 S. 2). Die Staatsanwalt- schaft und die Privatklägerin fechten das vorinstanzliche Urteil – wie gesehen (vgl. gerade oben Ziff. 1.2) – nicht an und erhoben auch keine Anschlussberufungen. Demgemäss ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung), 5 (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg) und 6 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten ist. Damit sind die Dispositivziffern 1, 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 2.1 Die Vorinstanz erachtete das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht und erwog, dass der Beschuldigte sich innerhalb eines dynamischen Gesche- hens nur für eine relativ kurze Zeit gesperrt und die Amtshandlung lediglich verzögert, nicht aber verhindert habe. Eine grosse kriminelle Energie sei dabei nicht erkennbar (Urk. 36 S. 18).
E. 2.2 Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend. Das geschützte Rechts- gut, das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wurde in der Tat nur
- 19 - leicht tangiert. Die Polizeikontrolle und die Festnahme wurden nur für kurze Zeit verzögert und es waren letztlich nur zwei Polizeibeamte involviert. Es sind weitaus schwerere Fälle von Hinderungen von Amtshandlungen – gerade auch in Zusam- menhang mit Polizeikontrollen – vorstellbar. Gleichwohl kam es bei der Festnahme des Beschuldigten zu einem Gerangel und die Polizeibeamten erachteten dessen Widerstand als so massiv, dass sie es für nötig befanden, Verstärkung anzufordern. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht. Die Einsatzstrafe ist noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusetzen. Angemessen erscheinen 10 Tages- sätze.
E. 2.3 In Bezug auf die subjektive Tatschwere handelte der Beschuldigte vorsätz- lich. Der Beschuldigte wusste nach eigenen Angaben, dass es sich um eine Polizeikontrolle handelte. Hinweise auf eine relevante verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt sind sodann nicht auszumachen und wurden heute auch nicht vorgebracht. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, bleibt sein Motiv im Dunkeln. Die objektive Tatschwere wird nicht relativiert, und es bleibt bei der nach der objek- tiven Tatschwere festgesetzten Strafe von 10 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe.
E. 2.4 Eventualiter wurde seitens der Verteidigung vor Vorinstanz die Strafbe- freiung gestützt auf Art. 52 StGB beantragt (Urk. 27 S. 6). Diese Bestimmung unter dem Randtitel "Fehlendes Strafbedürfnis" richtet sich auch im massgebenden Teilgehalt (Absehen von einer Strafe) wesentlich nach der Würdigung des Verschuldens gemäss den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Mit dieser Bestimmung ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1162/2019 vom 30. Juni 2020 E. 2.3). Angesichts des noch leichten Verschuldens (vgl. oben Ziff. 2.2) erscheint das Verhalten des Beschuldigten nicht als so unerheblich, dass keinerlei Straf-
- 20 - bedürfnis mehr besteht. Vielmehr handelt es sich um einen typischen Fall einer erschwerten Polizeikontrolle bzw. Festnahme. Wie die Vorinstanz festhielt, ist es für das Funktionieren des Rechtsstaats elementar, dass polizeiliche Anweisungen befolgt werden, ob sie den betroffenen Personen passen oder nicht. Dem Umstand, dass die Rechtsgutverletzung beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung in aller Regel nicht besonders gravierend ausfällt, wurde vom Gesetzgeber zudem bereits bei der Festsetzung des insbesondere im Vergleich zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) tiefen Strafrahmens – Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze – Rechnung getragen. Das Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB fällt damit ausser Betracht.
3. Täterkomponente
E. 3 Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahme von C._____
E. 3.1 Zur Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann den Akten (Prot. I S. 7 f.; D1 Urk. 6/1-3) entnommen werden, dass der am tt. März 1993 geborene Beschuldigte ledig ist und keine Kinder hat. Er ist verbeiständet. Eine Haustechnikerlehre brach er im ersten Jahr ab. Der Beschuldigte ist – gemäss Personalienblatt der Staatsanwaltschaft – Plattenleger, zurzeit aber arbeitslos. Er erhält eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'400.–, momentan aber keine Zusatz- leistungen, da er von seinem Grossvater und einer Tante mütterlicherseits geerbt hat. Dem Steuerausweis für die Steuerperiode 2022 ist ein satzbestimmendes Vermögen von Fr. 394'000.– zu entnehmen (D1 Urk. 6/3). Anlässlich der Berufungsverhandlung bezifferte der Beschuldigte sein Vermögen aktuell auf noch Fr. 70'000.– (Urk. 52 S. 2). Nicht der Wahrheit zu entsprechen scheinen die Anga- ben des Beschuldigten, dass er an einer Highschool in Amerika eine Ausbildung als Notfallarzt gemacht habe (Urk. 52 S. 2), er auf einer Akademie in F._____ [Bun- desstaat in den USA] gewesen sei, wo man lerne, wie man Leute kontrolliere bzw. wo er die Polizeischule für das FBI gemacht habe (D1 Urk. 12 S. 5 F/A 29 ff.; so auch in Prot. I S. 12; Urk. 52 S. 4), und dass er zwei Wochen in Afghanistan gewe- sen sei, bis ihm Obama mitgeteilt habe, dass er abrücken könne (Prot. I S. 12). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 21 -
E. 3.2 Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf. Am 2. Februar 2017 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. September 2018 wurde er erneut wegen Sachbeschädi- gung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 20.– bestraft. Wegen Hinderung einer Amtshandlung bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 21. Januar 2020 mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Schliesslich wurde er vom Amtsgericht Fulda wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung am 6. Februar 2024 mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu EUR 20.– bestraft (Urk. 39; Urk. 50). Diese teilweise einschlägigen Vorstrafen wirken spürbar strafer- höhend, selbst wenn sie angesichts der Strafhöhen noch eher dem Bagatellbereich zuzuordnen sind.
E. 3.3 Ein Geständnis oder Reue und Einsicht sind nicht auszumachen. Das Nacht- atverhalten führt demzufolge – mit der Vorinstanz – zu keiner Strafminderung.
E. 3.4 Weitere für die Strafzumessung relevanten Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht (Urk. 53 S. 9 oben).
E. 3.5 Die nach der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe wäre aufgrund der Täterkomponenten zu erhöhen. Die Ausfällung einer höheren Strafe als von
E. 4 Zur Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der Amtshandlungen hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 36 S. 15 f.). Rekapitulierend kann dies- bezüglich auch in zweiter Instanz festgehalten werden, dass die Funktionäre der Polizei befugt waren, den Beschuldigten anzuhalten bzw. zu kontrollieren. Auch die StPO sieht eine Norm vor, welche der Polizei erlaubt, im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, dies unter anderem, um sie kurz zu befragen oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (Art. 215 Abs. 1 lit. b und c StPO). Die polizeiliche Anhaltung kann dabei namentlich auch bei einer konkreten Gefahrenabwehr erfolgen, wobei entscheidend ist, dass bei der sicherheitspolizeilichen Personenkontrolle noch kein Tatverdacht gegen die angehaltene Person bestehen muss, denn es geht zunächst nur um die mögliche Beziehung einer Person zu einer Straftat (vgl. BGE 136 I 87, E. 5.1. f.). Der Beschuldigte wärmte seine Hände ab einem mobilen Holzkohlebe- hälter mit glühenden Kohlen in einer halboffenen Bushaltestelle, wo ein Feuer- verbot herrscht. Die Personenkontrolle war mithin mit Blick auf die einleitenden rechtlichen Ausführungen ohne Weiteres gerechtfertigt und erfolgte nicht anlass- frei. Wie sich aus den Aussagen des beteiligten Polizeibeamten ergibt, erfolgte die Personenkontrolle zum eigentlichen Zweck der Gefahrenabwehr. Die Rüge der Verteidigung, weil der Beschuldigte entgegen Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 31
- 17 - Abs. 2 BV nicht darüber informiert worden sei, welches die Gründe für seine Festnahme gewesen seien und er nicht über seine Rechte informiert worden sei, sei die Festnahme willkürlich erfolgt und habe gegen die grundlegendsten Ver- fahrensgarantien verstossen (Urk. 27 S. 7; Urk. 53 Rz. 22), geht ins Leere. Zum einen sagte der Beschuldigte aus, die Polizeibeamten hätten ihm keine Zeit gegeben zu erklären, weshalb er ein Feuer gemacht habe (D2 Urk. 2 F/A 6). Er wusste also, dass der Grund für die Personenkontrolle und Festnahme das Feuer bzw. die Glut gewesen war. In der Folge mussten die Polizisten situativ reagieren und sahen sich aufgrund der Erwähnung des Taschenmessers mit guten Gründen veranlasst, den unter diesen Umständen erforderlichen Zwang einzusetzen, die Personenkontrolle durchzuführen und den Beschuldigten dazu vorläufig festzu- nehmen. Zum anderen lässt ein fehlender Hinweis auf die Gründe der Verhaftung und die Rechte des Beschuldigten, insbesondere auf das Aussageverweigerungs- recht, die Amtshandlung der Polizeifunktionäre nicht rechtswidrig oder willkürlich erscheinen. Eine Information über die Gründe einer Festnahme und die Rechte der betroffenen Person hat insoweit zu erfolgen, als es die Umstände und der Zweck des Einsatzes zulassen, wobei es sich diesbezüglich primär um eine Konkretisie- rung des Gebotes der Verhältnismässigkeit polizeilichen Handelns handelt. Der Beschuldigte wäre in jedem Fall verpflichtet gewesen, sich der polizeilichen Kontrolle zu unterziehen, was er indessen nicht getan hat. Selbst in Fällen, in denen sich der Rechtsunterworfene direkt mit einer Amtshandlung konfrontiert findet, deren Rechtmässigkeit ihm zweifelhaft erscheint, liegt es nicht im Ermessen des Betroffenen, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung fügt oder nicht. Um ein Funktionieren der staatlichen Autorität zu gewährleisten, werden grund- sätzlich auch unverhältnismässige Amtshandlungen geschützt. Ist die Widerrecht- lichkeit der Amtshandlung nicht geradezu offensichtlich, sondern nur zweifelhaft, fehlt es bereits an einer besonderen Ausnahmesituation, die Widerstand gegen diese Amtshandlung im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes zu legitimieren vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020, E. 3.4.). Der Beschuldigte vermag denn auch nicht darzulegen, dass ein Amtsmiss- brauch der Beamten vorgelegen hat und er insofern einen nachvollziehbaren Grund
- 18 - hatte, sich im Sinne einer Notwehrhandlung über die Anordnungen der Beamten hinwegzusetzen.
E. 4.1 Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden
- 22 - Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1).
E. 4.2 Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf einen angemessenen Betrag von Fr. 30.– fest. Da sich die finanzielle Situation des Beschuldigten seither nicht geän- dert hat, ist dies zu übernehmen, zumal der Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz ist ebenfalls bei einem ein- kommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzusetzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4.; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; BGE 135 IV 180 E. 1.4.2). Der mit der Festsetzung des Tagessatzes auf CHF 30.– allenfalls verbundene Eingriff in die gewohnte Lebensführung des Beschuldigten erscheint nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar.
5. Fazit Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
- 23 - V. Vollzug Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 19-20). Der Beschuldigte hat sich durch die teilweise einschlägigen und teilweise bereits unbedingt ausgefällten Vorstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Auch sein Verhalten im vorliegen- den Verfahren zeugt von Uneinsichtigkeit, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er sich durch eine bedingte Strafe hinreichend beeindrucken lässt. Die heute ausgefällte Geldstrafe ist zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und Gerichtskosten
E. 4.2.1 Der Beschuldigte wurde jeweils als beschuldigte Person einvernommen (D2 Urk. 2 S. 1 F/A 2; D1 Urk. 12 S. 1 F/A 1), weshalb er nicht unter der Strafan- drohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde (vgl. jeweilige Rechtsbelehrung in den Einvernahmen). Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat er grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Der Polizeibeamte C._____ wurde
- 12 - hingegen als Zeuge einvernommen und war zu wahrheitsgemässen Aussagen ver- pflichtet (D1 Urk. 13 S. 1 F/A 1; Art. 307 StGB). Er steht in keiner Beziehung zum Beschuldigten (a.a.O. S. 2 F/A 3), sondern er kam in seiner Eigenschaft als Poli- zeibeamter auf Patrouille mit dem Beschuldigten erstmals in Kontakt. Es ist keiner- lei Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht falsch belasten sollte.
E. 4.2.2 Betrachtet man die Aussagen des Beschuldigten in den drei Einvernahmen, so fällt auf, dass er die Fragen in der polizeilichen Einvernahme zunächst beantwortete und sich auf den Vorhalt, dass er seine Hände nicht stillgehalten habe und sich mittels passiver Körpergewalt gegen die Verhaftung gewehrt habe, beschwerte, er habe den Ausweis hervornehmen wollen, dann hätten die Polizisten gleich gesagt, dass sie ihm Handschellen anlegen würden und die Polizei habe ihm gar keine Zeit geben wollen, um zu erklären, weshalb er ein Feuer gemacht habe (D2 Urk. 2 F/A 5 f.). Sobald sich die Fragen dann auf den weiteren Ablauf der Polizeikontrolle und Festnahme und vor allem auf das ihm dabei vorgeworfene Verhalten bezogen, berief er sich auf das Aussageverweigerungsrecht (D2 Urk. 2 F/A 9 ff.). Das lässt ein selektives Aussageverhalten des Beschuldigten erkennen, das die Handlungen des Gegenübers dramatisiert, während es eigene Handlungen beschönigt. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beanstandete der Beschuldigte ein "mega aggressives" (D1 Urk. 12 S. 2 F/A 4) Verhalten der Polizei- beamten, die ihn angegriffen hätten, und sein Handgelenk so gebogen hätten, dass er gedacht habe, es breche (D1 Urk. 12 F/A 24). An der Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte davon, dass der Polizist Herr C._____ "extrem aggressiv" auf ihn zugekommen sei (Prot. I S. 11). Die Darstellung des Verhaltens der Polizei als extrem aggressiv und als Angriff erscheint als übertrieben, zumal es zu Beginn der Personenkontrolle keinen Grund gab, dem Beschuldigten gegenüber aggressiv aufzutreten. Der Beschuldigte bejahte vor Vorinstanz, gegenüber der Polizei das mitgeführte Taschenmesser erwähnt zu haben (Prot. I S. 12), wovon anlässlich der Berufungsverhandlung auch die Verteidigung ausging (Urk. 53 Rz. 11 und 20). Im Übrigen bestritt er sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch vor Vorinstanz, sich aktiv gegen die Kontrolle bzw. Verhaftung gewehrt zu haben (D1 Urk. 12 S. 2 F/A 25; Prot. I S. 12). Die Depositionen des Beschuldigten erschei-
- 13 - nen als lückenhaft, sie fokussieren auf den ersten Teil der Polizeikontrolle (Perso- nenkontrolle, Stufe 1) und schweigen sich über den weiteren Ablauf der Kontrolle mit Festnahme bzw. Anlegen der Handschellen (Stufe 2) aus. Sie vermögen des- halb nicht zu überzeugen, zumal sie in wesentlichen Aspekten nicht mit den – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. sogleich Ziff. 4.2.3) – glaubhaften Schilderungen des Zeugen C._____ in Einklang zu bringen sind.
E. 4.2.3 Der Polizeibeamte C._____ schilderte den Ablauf der Personenkontrolle am
26. November 2023 nachvollziehbar und plausibel. Es ist sodann kein übermässi- ger Belastungseifer zu erkennen, da er auch Entlastendes zu Protokoll gab und festhielt, wenn er sich bezüglich eines Umstandes nicht mehr sicher war. So sprach er anfangs zwar von einem Feuer, er präzisierte anschliessend aber, es könne auch geglüht haben (D1 Urk. 13 S. 3 F/A 8). Zudem räumte C._____ ein, dass er im Hin- blick auf die Einvernahme den Rapport nochmals durchgelesen habe und dass er sich vor allem deswegen erinnern könne (a.a.O. S. 2 f. F/A 6 ff. und S. 5 F/A 16). Dieser Umstand schadet der Glaubhaftigkeit seiner Angaben – entgegen der Mei- nung der Verteidigung (Urk. 53 Rz. 13) – jedoch nicht. Zum einen hat C._____ den Polizeirapport selber geschrieben (D2 Urk. 1 S. 1). Demnach werden in jenem Rap- port insbesondere seine Wahrnehmungen festgehalten. Zum anderen fand die Ein- vernahme im Juli 2024 doch nur ca. ein halbes Jahr nach der Rapporterstellung (16. Januar 2024) statt, so dass es wahrscheinlich ist, dass zumindest gewisse Er- innerungen an die Vorfälle beim Bushäuschen am Bahnhof D._____ vom 26. No- vember 2023 mithilfe des Rapports wieder zurückkamen und das Lesen des Rap- ports nur eine Art Denk- bzw. Erinnerungsanstoss war. Dies zeigt sich beispielhaft in seiner Bemerkung, dass das Feuer respektive die Glut beim Gerangel mit dem Beschuldigten direkt hinter ihnen gewesen sei, zum Glück seien sie nicht dort rein- gefallen (a.a.O. S. 4 F/A 8). Diese Aussage, die eine eigene Empfindung bzw. ei- nen eigenen Gedanken der aussagenden Person beschreibt, ist als Realitätskrite- rium zu werten und spricht für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem. Im Übrigen erscheinen die Angaben von C._____ – und insbesondere auch seine freie Schil- derung der Polizeikontrolle und der Festnahme des Beschuldigten (D1 Urk. 13 S. 2 ff. F/A 8) – stimmig und schlüssig. Sie weisen keine Widersprüche auf und sind nachvollziehbar. Der Umstand, dass die beiden Polizeibeamten Verstärkung ange-
- 14 - fordert hatten, wie es C._____ ausführte (a.a.O. S. 4 F/A 8 und S. 5 F/A 13), zeigt ferner, dass der Beschuldigte sich – entgegen seinen eigenen Aussagen (z.B. Prot. I S. 12) – gegen die Polizeikontrolle und anschliessende Festnahme aktiv ge- wehrt haben und es zu einem Gerangel gekommen sein musste. Wäre dem nicht so gewesen, hätten es die Polizeibeamten nämlich kaum für nötig befunden, Ver- stärkung anzufordern.
E. 4.2.4 Mit den Aussagen von C._____ ist bewiesen, dass die Polizeibeamten den Beschuldigten einer Personenkontrolle Stufe 1 unterziehen wollten. Nachdem der Beschuldigte erwähnt hatte, dass er ein Messer dabei habe, wechselten sie auf eine Personenkontrolle der Stufe 2. C._____ nahm dabei die Rolle der sichernden Person ein, während sein Streifenpartner die Durchsuchung durchführte. C._____ hielt den Beschuldigten im Escortgriff. Der Beschuldigte umgriff mit seiner Hand die Hand C._____s und begann sich zu sperren. Der Beschuldigte sackte anschlies- send nach vorne herunter und klammerte sich an der Sitzbank des Buswartehäus- chens fest. Da Zureden nichts gebracht und der Beschuldigte den Anweisungen der Polizeibeamten keine Folge geleistet hatte, entschieden die Polizeibeamten im Wissen um das Messer des Beschuldigten, jenem Handschellen anzulegen. Der Beschuldigte sperrte sich weiterhin gegen die Festnahme und es gelang den Poli- zeibeamten erst nach einem Gerangel, dem Beschuldigten die Handschellen an- zulegen, d.h. die Hände des Beschuldigten von der Sitzbank zu lösen und sie auf den Rücken zu führen (D1 Urk. 13 S. 3 F/A 8, S. 5 F/A 13 und S. 5 F/A 16).
E. 4.3 Bei den vorstehend dargelegten, im Strafbefehl beschriebenen Abwehr- handlungen (Umgreifen bzw. Festhalten der Hand des Polizeibeamten, Verur- sachen eines Gerangels) bestehen sodann keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, die ihm bevorstehende polizeiliche Kontrolle, um welche er wusste, zu erschweren. C._____ sagte überzeugend aus, der Beschuldigte habe mit seiner linken Hand seine umgreifen können. Er habe seine Hand wie wegreissen wollen, damit er ihn loslasse (vgl. D1 Urk. 13 F/A 16). Auch heute brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (vgl. Urk. 53 Rz. 23 f.).
- 15 -
E. 4.4 Der Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Angaben des Polizeibe- amten C._____ – mit der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Einschränkung hinsichtlich des Ortes des Feuers bzw. der Glut – sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung verlangt ein aktives Tun. Wird lediglich die reibungslose Durchführung einer Amtshandlung verhindert, setzt der Tatbestand von Art. 286 StGB ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus. Eine blosse Unfolgsamkeit genügt nicht. Wer sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar. Strafbare Tathandlungen sind dagegen z.B. Hinderung der Festnahme durch Herumfuchteln mit den Händen, diese in die Hosentaschen drücken oder auseinanderpressen; Verursachen eines "Gerangels", "Rudern" mit den Armen oder Um-sich-Schlagen bei der Festnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_701/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 1.4: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3; BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a; je mit Hinweisen BGE 74 IV 63, 75; vgl. TRECHSEL, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Art. 286 StGB N 2; BSK StGB II-HEIMGARTNER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 286 N 8).
2. Gemäss dem Beweisergebnis sperrte sich der Beschuldigte beim Anlegen der Handschellen und umgriff die Hand des Polizisten, so dass es ein Gerangel gab. Die Vorinstanz würdigte dieses Verhalten des Beschuldigten als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Urk. 36 S. 14 ff.). Diese Subsumption ist korrekt. Umgreifen der Hand des Polizisten beim Anbringen der Handschellen, wodurch die Amtshandlung deutlich erschwert und verlängert wurde und Verur- sachen eines Gerangels, erreicht nach der zitierten Literatur und Rechtsprechung die erforderliche Intensität eines Störverhaltens und erfüllt den objektiven Tatbe-
- 16 - stand der Hinderung einer Amtshandlung. Die Verteidigung bestritt die rechtliche Würdigung denn auch nicht, sie führte in der Hauptverhandlung aus, falls sich der Vorfall so zugetragen hätte, wie die Anklägerin geltend mache, wäre die rechtliche Würdigung zutreffend (Urk. 27 S. 6). Lediglich der Vollständigkeithalber ist anzu- merken, dass auch die Tatsache, dass die beiden Polizeibeamten Verstärkung anforderten, aufzeigt, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Kontrolle der Polizei massiv erschwerte, ansonsten sie keine Verstärkung angefordert hätten.
3. Der Beschuldigte hatte nicht nur Kenntnis von der Polizeikontrolle und deren Zweck, sondern wusste auch, dass sein widersetzliches Verhalten geeignet war, deren Durchführung zu beeinträchtigen, was er gemäss erstelltem Sachverhalt wollte. Damit ist der Tatbestand von Art. 286 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
E. 5 Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Grundsätze
E. 10 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerin B._____ GmbH im Auszug.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- ziffern 7 und 8) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Dem Beschuldigte wird keine Genugtuung und keine Prozessentschädigung zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 26 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw F. Herren
Dispositiv
- Das Verfahren wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird einge- stellt.
- Der Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Das Schadenersatzbegehren der B._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
- Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine re- duzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 1'320.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 37 S. 2; Urk. 53 S. 2):
- Es sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 22. November 2024 aufzuheben. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren betref- fend Hinderung einer Amtshandlung gänzlich einzustellen.
- Dispositiv Ziff. 3 und Ziff. 4 des Urteils vom 22. November 2024 seien vollum- fänglich aufzuheben.
- Es sei Dispositiv Ziff. 7 des Urteils vom 22. November 2024 aufzuheben. Die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv Ziff. 6 sei vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
- Dispositiv Ziff. 8 sei teilweise aufzuheben, der erbetenen Verteidigung sei für die anwaltliche Vertretung eine volle Prozessentschädigung von pauschal CHF 2'640.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Verteidigung hat dar- über mit dem Beschuldigten abzurechnen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der erbetenen Verteidigung sei für die anwaltliche Vertretung eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen.
- Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 42): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dens unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene und gleichentags mündlich eröff- nete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, (nachfolgend: Vorinstanz) vom 22. November 2024 (Prot. I S. 16) meldete der Beschuldigte am
- November 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 30). Nach Zustellung des begründeten Urteils an die Verteidigung am 28. Januar 2025 (Urk. 35/2) reichte der Beschuldigte – ebenfalls fristgerecht – am 31. Januar 2025 die Berufungserklärung ein (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2025 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Zuschrift vom 25. Februar 2025 auf Anschlussberufung; sie erklärte zudem, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen und um Dispensation von der Berufungsverhandlung zu ersuchen (Urk. 42). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Zuschrift vom
- Februar 2025 teilte die Verteidigung mit, dass sie das nicht unterzeichnete Datenerfassungsblatt retourniere, da der Beschuldigte von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch mache (Urk. 43). Am 6. Juni 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. August 2025 vorgeladen (Urk. 45). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschul- digten (Urk. 52) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 6 ff.). - 5 -
- Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- und den Strafpunkt (Dispositivziffern 2-4), gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 7) und gegen die (Höhe der) Parteientschädigung (Dispositivziffer 8; Urk. 37 S. 2). Die Staatsanwalt- schaft und die Privatklägerin fechten das vorinstanzliche Urteil – wie gesehen (vgl. gerade oben Ziff. 1.2) – nicht an und erhoben auch keine Anschlussberufungen. Demgemäss ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung), 5 (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg) und 6 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten ist. Damit sind die Dispositivziffern 1, 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahme von C._____ 3.1. Vor Vorinstanz und auch heute brachte die Verteidigung Zweifel an der Ver- wertbarkeit der Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten C._____ vom 8. Juli 2024 an, da die Befreiung vom Amtsgeheimnis lediglich in Zusammenhang mit "Sachbe- schädigung" erfolgt sei. Auch in der Zeugeneinvernahme sei C._____ bei der Be- lehrung der Zeugnispflicht falsch belehrt worden, indem einzig von Sachbeschädi- gung gesprochen worden sei (Urk. 27 S. 5 f.; Urk. 53 S. 2 ff.). 3.2. Es trifft zu, dass der Polizeibeamte C._____ gemäss dem Formular "Befrei- ung vom Amtsgeheimnis" vom 24. Juni 2024 nur "Betreffend Sachbeschädigung" im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Sinne von Art. 170 Abs. 3 StPO und Art. 320 Ziff. 2 StGB vom Amtsgeheimnis befreit wurde (D1 Urk. 14). Mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 9) trifft indes zu, dass auf dem betreffenden Formular nicht nur der Betreff, sondern auch die Verfahrensnummer (...) aufgeführt wird (a.a.O.), unter welcher Verfahrensnummer auch hinsichtlich Hinderung einer Amtshandlung (vgl. Geschäftsnummer auf blauer Mappe betreffend Dossier 2) un- tersucht wurde. Sodann verfügte der Kommandant der Stadtpolizei Zürich in Dis- - 6 - positivziffer 1, dass der genannte Mitarbeiter "im vorliegenden Strafverfahren" vom Amtsgeheimnis befreit werde (D1 Urk. 14). Die Befreiung vom Amtsgeheimnis be- zog sich demnach auch auf den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung, zumal eine Einvernahme des Polizeibeamten C._____ ohnehin nur betreffend den Vor- wurf der Hinderung einer Amtshandlung sinnvoll erschien, da er hinsichtlich der Sachbeschädigung mangels Anwesenheit an betreffendem Vorfall gar keine sach- dienlichen Angaben hätte machen können. Die anlässlich der Zeugeneinvernahme von C._____ deponierten Aussagen sind damit ungeachtet des unvollständigen bzw. falschen Betreffs auf dem genannten Formular verwertbar. 3.3. Insofern die Verteidigung darauf hinweist, dass bei der Belehrung der Zeugnispflicht von C._____ anlässlich der Zeugeneinvernahme ebenfalls nur von "Sachbeschädigung" und nicht von Hinderung einer Amtshandlung gesprochen worden sei, kann grundsätzlich auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. gerade oben Ziff. 3.2). Tatsächlich ist protokolliert, dass C._____ im Strafver- fahren gegen den Beschuldigten "betreffend Sachbeschädigung" als Zeuge einver- nommen werde (D1 Urk. 13). Korrekterweise hätte das Verfahren bzw. der Betreff mit "betreffend Sachbeschädigung etc." bezeichnet werden müssen. Nachdem C._____ hinsichtlich der Sachbeschädigung aber ohnehin keine Depositionen hätte machen können, musste ihm klar sein, dass es um den Vorfall vom 26. November 2023, bei dem er beteiligt war, gehe. Zudem wurde er am Anfang der Einvernahme zur Sache nochmals deutlich darauf hingewiesen, dass es um die Polizeikontrolle vom 26. November 2023 um 11.05 Uhr beim Bahnhof D._____ gehe (D1 Urk. 13 S. 2 F/A 5). Die Aussagen von C._____ sind auch unter diesem Aspekt verwertbar. 3.4. Im Übrigen wäre gar keine Ermächtigung des Polizeibeamten C._____ durch die vorgesetzte Stelle erforderlich gewesen, da jener eine Anzeigepflicht hatte und das Amtsgeheimnis daher nicht galt (vgl. BGE 140 IV 177; heutiger Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO). Eine fehlende Ermächtigung zur Aussage würde der Verwertbarkeit der Einvernahme daher nicht entgegenstehen. 3.5. Schliesslich war der Beschuldigte und seine (damalige) Verteidigung an der Einvernahme von C._____ anwesend (D1 Urk. 13 S. 1) und sie hatten die Gele- genheit (welche sie auch wahrnahmen), ihm Ergänzungsfragen zu stellen (a.a.O. - 7 - S. 5 f. F/A 17 [Verteidigung]; a.a.O. S. 6 F/A 18 ff. [Beschuldigter]). Der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. Juli 2024 steht demnach nichts entgegen.
- Verweise und Parteivorbringen Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss neben- sächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Okto- ber 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch FRANÇOIS CHAIX, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). II. Sachverhalt
- Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 26. November 2023, um ca. 11.05 Uhr, im Buswartehäuschen an der E._____-strasse ... in ... Zürich bei der Effektenkon- - 8 - trolle die Hand eines Polizisten festgehalten zu haben, als eine Patrouille der Uni- formpolizei ihn einer Kontrolle habe unterziehen wollen, weil er innerhalb des Bus- häuschens ein Feuer entfacht gehabt habe. Als die Polizisten den Beschuldigten hätten festnehmen wollen, habe der Beschuldigte sich gewehrt und es habe ein Gerangel mit den Polizisten gegeben. Erst danach hätten die Polizisten den Beschuldigten festnehmen können. Der Beschuldigte habe die berechtigte Kontrolle der Polizei durch sein Verhalten massiv erschwert. Genau dieses Ziel habe er auch erreichen wollen (D1 Urk. 16 S. 3).
- Standpunkt des Beschuldigten und Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Der Beschuldigte räumte ein, am 26. November 2023 beim Buswartehäus- chen am Bahnhof D._____ gewesen zu sein, die übrigen Umstände bestritt er im gesamten Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren (Prot. I S. 11, D2 Urk. 2 S. 2 F/A 14; vgl. auch D1 Urk. 12). Insbesondere stellt er in Abrede, sich aktiv ge- gen die Polizeikontrolle gewehrt zu haben, und dass es zu einem Gerangel zwi- schen ihm und der Polizei gekommen sei (Prot. I S. 12). Infolgedessen beantragt er auch im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Urk. 37 S. 2). Nachdem die Anklage bzw. der Strafbefehl dem Be- schuldigten demgegenüber aber vorwirft, die Hand des Polizisten festgehalten zu haben, um ihn an der Effektenkontrolle zu hindern, und sich aktiv gegen die Fest- nahme gewehrt zu haben, so dass es zu einem Gerangel gekommen sei (vgl. oben Ziff. 1), ist zu prüfen, ob sich dieser Anklagevorwurf aufgrund der vorliegenden Be- weismittel rechtsgenügend erstellen lässt. Die Vorinstanz hat die dabei zu berück- sichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 8). 2.2. Zu ergänzen ist, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis- - 9 - elemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, E. 4.1.; 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2.). 2.3. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertrei- bungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichen- der Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/ HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff., S. 88 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; Zürcher Kommentar StPO-DONATSCH, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilpro- zesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4).
- Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 (D2 Urk. 2), der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2024 (D1 Urk. 12) sowie der Hauptverhand- lung vom 22. November 2024 (Prot. I S. 10-13) in den Akten. Einer der an der - 10 - Verhaftung des Beschuldigten am 26. November 2023 beteiligten Polizeibeamten, C._____, wurde (ebenfalls) am 8. Juli 2024 (D1 Urk. 13) als Zeuge befragt, weshalb auch seine Depositionen aktenkundig sind. Sodann reichte die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung vier Fotografien des fraglichen Bus- wartehäuschens sowie des Holzkohlebehälters ins Recht (Urk. 28/2-3). 3.2. Auf die korrekte, zusammenfassende Darstellung der Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz sowie des Zeugen C._____ zum vorliegend relevanten Ablauf der Polizeikontrolle kann verwiesen werden (Urk. 36 S. 11 f. [Beschuldigter]; Urk. 36 S. 10 f. [Zeuge C._____]). 3.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe den Ausweis hervornehmen wollen und dann hätten die Polizisten gleich gesagt, dass sie ihm Handschellen anlegen würden. Die Polizisten hätten ihm gar keine Zeit geben wollen, um zu erklären, wieso er ein Feuer gemacht habe. Auf die Frage, weshalb er ein Feuer gemacht habe, erklärte der Beschuldigte, weil er kalt gehabt habe. Es sei zudem kein Feuer, sondern eine Glut gewesen (D2 Urk. 2 S. 1 F/A 5 ff. und S. 2 F/A 17). Es sei keine geschlossene Bushaltestelle gewesen (a.a.O. S. 2 F/A 8). Auf die Frage, warum er nicht auf die Anweisung der Polizisten, dass er seine Arme stillhalten solle, gehört habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Ebenso auf die Fragen, weshalb er sich gegen die Verhaftung gewehrt habe, was seine Absicht dabei gewesen sei, was er denke, was passieren könne, wenn er sich mittels Körpergewalt gegen eine Verhaftung wehre, und wie er sich dazu äussere, dass immer noch das von ihm entfachte Feuer gebrannt habe, welches ihn oder die Polizisten hätte verletzen können, berief er sich auf sein Recht zu schweigen (a.a.O. S. 2 F/A 9 ff.). Der Beschuldigte gab sodann zu Protokoll, er sei nicht geständig, sich der Hinderung einer Amtshandlung strafbar gemacht zu haben und unschuldig (a.a.O. S. 2 F/A 14 und F/A 18).
- Sachverhaltserstellung / Würdigung der Beweismittel 4.1. Die Anklage bzw. der Strafbefehl wirft dem Beschuldigten vor, im Buswarte- häuschen ein Feuer entfacht zu haben. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass sich (bloss) erstellen lasse, dass der Beschuldigte vor bzw. unter - 11 - dem Dach der halboffenen Buswartestelle seine Hände an einem mobilen Holz- kohlebehälter mit glühenden Kohlen aufgewärmt habe (Urk. 36 S. 9 f.). Dem ist zugunsten des Beschuldigten sowie unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz und die eingereichte Fotografie der Bushaltestelle (Urk. 28/2) beizupflichten. Es ist allerdings zu ergänzen, dass Glut nicht ganz ohne Feuer entstehen kann. Im Zeitpunkt der Meldung an die Polizei dürfte es sich demnach sehr wohl noch um ein Feuer im herkömmlichen Sinn gehandelt haben, welches sich anschliessend, bis die Polizeipatrouille eintraf, in Glut umgewandelt hatte. Damit steht in Einklang, dass auch der Beschuldigte in der ersten (polizei- lichen) Einvernahme zunächst von einem Feuer sprach und erst hernach präzisierte, dass es bloss Glut gewesen sei (vgl. oben Ziff. 3.3). Die Verteidigung erwähnte in ihrem Plädoyer sodann ebenfalls eine "Feuerschale" und nicht bloss einen Kohlebehälter oder Ähnliches (Urk. 27 S. 4) und auch der Beschuldigte sprach in der Hauptverhandlung von einer "mobilen Feuerstelle" (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte wird somit ein Feuer entfacht haben, welches sich aber bis zum Eintreffen der Polizeibeamten in Glut umgewandelt hatte. 4.2. Die Vorinstanz erachtete den objektiven Anklagesachverhalt mit der Korrek- tur, dass der Beschuldigte kein Feuer im Buswartehäuschen entfacht, sondern seine Hände vor bzw. unter dem Dach der halboffenen Bushaltestelle an einem mobilen Holzkohlebehälter mit glühenden Kohlen aufgewärmt hat, im Wesentlichen als erstellt (Urk. 36 S. 13). Zur Erstellung des Ablaufs der Personenkontrolle und der Festnahme sind die Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen C._____ entscheidend, andere relevante Beweismittel liegen nicht vor. Daher ist zunächst – in der angemessenen Kürze – die Glaubwürdigkeit dieser beiden Personen sowie die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen zu betrachten. 4.2.1. Der Beschuldigte wurde jeweils als beschuldigte Person einvernommen (D2 Urk. 2 S. 1 F/A 2; D1 Urk. 12 S. 1 F/A 1), weshalb er nicht unter der Strafan- drohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde (vgl. jeweilige Rechtsbelehrung in den Einvernahmen). Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat er grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Der Polizeibeamte C._____ wurde - 12 - hingegen als Zeuge einvernommen und war zu wahrheitsgemässen Aussagen ver- pflichtet (D1 Urk. 13 S. 1 F/A 1; Art. 307 StGB). Er steht in keiner Beziehung zum Beschuldigten (a.a.O. S. 2 F/A 3), sondern er kam in seiner Eigenschaft als Poli- zeibeamter auf Patrouille mit dem Beschuldigten erstmals in Kontakt. Es ist keiner- lei Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht falsch belasten sollte. 4.2.2. Betrachtet man die Aussagen des Beschuldigten in den drei Einvernahmen, so fällt auf, dass er die Fragen in der polizeilichen Einvernahme zunächst beantwortete und sich auf den Vorhalt, dass er seine Hände nicht stillgehalten habe und sich mittels passiver Körpergewalt gegen die Verhaftung gewehrt habe, beschwerte, er habe den Ausweis hervornehmen wollen, dann hätten die Polizisten gleich gesagt, dass sie ihm Handschellen anlegen würden und die Polizei habe ihm gar keine Zeit geben wollen, um zu erklären, weshalb er ein Feuer gemacht habe (D2 Urk. 2 F/A 5 f.). Sobald sich die Fragen dann auf den weiteren Ablauf der Polizeikontrolle und Festnahme und vor allem auf das ihm dabei vorgeworfene Verhalten bezogen, berief er sich auf das Aussageverweigerungsrecht (D2 Urk. 2 F/A 9 ff.). Das lässt ein selektives Aussageverhalten des Beschuldigten erkennen, das die Handlungen des Gegenübers dramatisiert, während es eigene Handlungen beschönigt. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beanstandete der Beschuldigte ein "mega aggressives" (D1 Urk. 12 S. 2 F/A 4) Verhalten der Polizei- beamten, die ihn angegriffen hätten, und sein Handgelenk so gebogen hätten, dass er gedacht habe, es breche (D1 Urk. 12 F/A 24). An der Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte davon, dass der Polizist Herr C._____ "extrem aggressiv" auf ihn zugekommen sei (Prot. I S. 11). Die Darstellung des Verhaltens der Polizei als extrem aggressiv und als Angriff erscheint als übertrieben, zumal es zu Beginn der Personenkontrolle keinen Grund gab, dem Beschuldigten gegenüber aggressiv aufzutreten. Der Beschuldigte bejahte vor Vorinstanz, gegenüber der Polizei das mitgeführte Taschenmesser erwähnt zu haben (Prot. I S. 12), wovon anlässlich der Berufungsverhandlung auch die Verteidigung ausging (Urk. 53 Rz. 11 und 20). Im Übrigen bestritt er sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch vor Vorinstanz, sich aktiv gegen die Kontrolle bzw. Verhaftung gewehrt zu haben (D1 Urk. 12 S. 2 F/A 25; Prot. I S. 12). Die Depositionen des Beschuldigten erschei- - 13 - nen als lückenhaft, sie fokussieren auf den ersten Teil der Polizeikontrolle (Perso- nenkontrolle, Stufe 1) und schweigen sich über den weiteren Ablauf der Kontrolle mit Festnahme bzw. Anlegen der Handschellen (Stufe 2) aus. Sie vermögen des- halb nicht zu überzeugen, zumal sie in wesentlichen Aspekten nicht mit den – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. sogleich Ziff. 4.2.3) – glaubhaften Schilderungen des Zeugen C._____ in Einklang zu bringen sind. 4.2.3. Der Polizeibeamte C._____ schilderte den Ablauf der Personenkontrolle am
- November 2023 nachvollziehbar und plausibel. Es ist sodann kein übermässi- ger Belastungseifer zu erkennen, da er auch Entlastendes zu Protokoll gab und festhielt, wenn er sich bezüglich eines Umstandes nicht mehr sicher war. So sprach er anfangs zwar von einem Feuer, er präzisierte anschliessend aber, es könne auch geglüht haben (D1 Urk. 13 S. 3 F/A 8). Zudem räumte C._____ ein, dass er im Hin- blick auf die Einvernahme den Rapport nochmals durchgelesen habe und dass er sich vor allem deswegen erinnern könne (a.a.O. S. 2 f. F/A 6 ff. und S. 5 F/A 16). Dieser Umstand schadet der Glaubhaftigkeit seiner Angaben – entgegen der Mei- nung der Verteidigung (Urk. 53 Rz. 13) – jedoch nicht. Zum einen hat C._____ den Polizeirapport selber geschrieben (D2 Urk. 1 S. 1). Demnach werden in jenem Rap- port insbesondere seine Wahrnehmungen festgehalten. Zum anderen fand die Ein- vernahme im Juli 2024 doch nur ca. ein halbes Jahr nach der Rapporterstellung (16. Januar 2024) statt, so dass es wahrscheinlich ist, dass zumindest gewisse Er- innerungen an die Vorfälle beim Bushäuschen am Bahnhof D._____ vom 26. No- vember 2023 mithilfe des Rapports wieder zurückkamen und das Lesen des Rap- ports nur eine Art Denk- bzw. Erinnerungsanstoss war. Dies zeigt sich beispielhaft in seiner Bemerkung, dass das Feuer respektive die Glut beim Gerangel mit dem Beschuldigten direkt hinter ihnen gewesen sei, zum Glück seien sie nicht dort rein- gefallen (a.a.O. S. 4 F/A 8). Diese Aussage, die eine eigene Empfindung bzw. ei- nen eigenen Gedanken der aussagenden Person beschreibt, ist als Realitätskrite- rium zu werten und spricht für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem. Im Übrigen erscheinen die Angaben von C._____ – und insbesondere auch seine freie Schil- derung der Polizeikontrolle und der Festnahme des Beschuldigten (D1 Urk. 13 S. 2 ff. F/A 8) – stimmig und schlüssig. Sie weisen keine Widersprüche auf und sind nachvollziehbar. Der Umstand, dass die beiden Polizeibeamten Verstärkung ange- - 14 - fordert hatten, wie es C._____ ausführte (a.a.O. S. 4 F/A 8 und S. 5 F/A 13), zeigt ferner, dass der Beschuldigte sich – entgegen seinen eigenen Aussagen (z.B. Prot. I S. 12) – gegen die Polizeikontrolle und anschliessende Festnahme aktiv ge- wehrt haben und es zu einem Gerangel gekommen sein musste. Wäre dem nicht so gewesen, hätten es die Polizeibeamten nämlich kaum für nötig befunden, Ver- stärkung anzufordern. 4.2.4. Mit den Aussagen von C._____ ist bewiesen, dass die Polizeibeamten den Beschuldigten einer Personenkontrolle Stufe 1 unterziehen wollten. Nachdem der Beschuldigte erwähnt hatte, dass er ein Messer dabei habe, wechselten sie auf eine Personenkontrolle der Stufe 2. C._____ nahm dabei die Rolle der sichernden Person ein, während sein Streifenpartner die Durchsuchung durchführte. C._____ hielt den Beschuldigten im Escortgriff. Der Beschuldigte umgriff mit seiner Hand die Hand C._____s und begann sich zu sperren. Der Beschuldigte sackte anschlies- send nach vorne herunter und klammerte sich an der Sitzbank des Buswartehäus- chens fest. Da Zureden nichts gebracht und der Beschuldigte den Anweisungen der Polizeibeamten keine Folge geleistet hatte, entschieden die Polizeibeamten im Wissen um das Messer des Beschuldigten, jenem Handschellen anzulegen. Der Beschuldigte sperrte sich weiterhin gegen die Festnahme und es gelang den Poli- zeibeamten erst nach einem Gerangel, dem Beschuldigten die Handschellen an- zulegen, d.h. die Hände des Beschuldigten von der Sitzbank zu lösen und sie auf den Rücken zu führen (D1 Urk. 13 S. 3 F/A 8, S. 5 F/A 13 und S. 5 F/A 16). 4.3. Bei den vorstehend dargelegten, im Strafbefehl beschriebenen Abwehr- handlungen (Umgreifen bzw. Festhalten der Hand des Polizeibeamten, Verur- sachen eines Gerangels) bestehen sodann keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, die ihm bevorstehende polizeiliche Kontrolle, um welche er wusste, zu erschweren. C._____ sagte überzeugend aus, der Beschuldigte habe mit seiner linken Hand seine umgreifen können. Er habe seine Hand wie wegreissen wollen, damit er ihn loslasse (vgl. D1 Urk. 13 F/A 16). Auch heute brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (vgl. Urk. 53 Rz. 23 f.). - 15 - 4.4. Der Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Angaben des Polizeibe- amten C._____ – mit der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Einschränkung hinsichtlich des Ortes des Feuers bzw. der Glut – sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellt. III. Rechtliche Würdigung
- Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung verlangt ein aktives Tun. Wird lediglich die reibungslose Durchführung einer Amtshandlung verhindert, setzt der Tatbestand von Art. 286 StGB ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus. Eine blosse Unfolgsamkeit genügt nicht. Wer sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar. Strafbare Tathandlungen sind dagegen z.B. Hinderung der Festnahme durch Herumfuchteln mit den Händen, diese in die Hosentaschen drücken oder auseinanderpressen; Verursachen eines "Gerangels", "Rudern" mit den Armen oder Um-sich-Schlagen bei der Festnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_701/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 1.4: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3; BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a; je mit Hinweisen BGE 74 IV 63, 75; vgl. TRECHSEL, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Art. 286 StGB N 2; BSK StGB II-HEIMGARTNER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 286 N 8).
- Gemäss dem Beweisergebnis sperrte sich der Beschuldigte beim Anlegen der Handschellen und umgriff die Hand des Polizisten, so dass es ein Gerangel gab. Die Vorinstanz würdigte dieses Verhalten des Beschuldigten als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Urk. 36 S. 14 ff.). Diese Subsumption ist korrekt. Umgreifen der Hand des Polizisten beim Anbringen der Handschellen, wodurch die Amtshandlung deutlich erschwert und verlängert wurde und Verur- sachen eines Gerangels, erreicht nach der zitierten Literatur und Rechtsprechung die erforderliche Intensität eines Störverhaltens und erfüllt den objektiven Tatbe- - 16 - stand der Hinderung einer Amtshandlung. Die Verteidigung bestritt die rechtliche Würdigung denn auch nicht, sie führte in der Hauptverhandlung aus, falls sich der Vorfall so zugetragen hätte, wie die Anklägerin geltend mache, wäre die rechtliche Würdigung zutreffend (Urk. 27 S. 6). Lediglich der Vollständigkeithalber ist anzu- merken, dass auch die Tatsache, dass die beiden Polizeibeamten Verstärkung anforderten, aufzeigt, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Kontrolle der Polizei massiv erschwerte, ansonsten sie keine Verstärkung angefordert hätten.
- Der Beschuldigte hatte nicht nur Kenntnis von der Polizeikontrolle und deren Zweck, sondern wusste auch, dass sein widersetzliches Verhalten geeignet war, deren Durchführung zu beeinträchtigen, was er gemäss erstelltem Sachverhalt wollte. Damit ist der Tatbestand von Art. 286 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
- Zur Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der Amtshandlungen hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 36 S. 15 f.). Rekapitulierend kann dies- bezüglich auch in zweiter Instanz festgehalten werden, dass die Funktionäre der Polizei befugt waren, den Beschuldigten anzuhalten bzw. zu kontrollieren. Auch die StPO sieht eine Norm vor, welche der Polizei erlaubt, im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, dies unter anderem, um sie kurz zu befragen oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (Art. 215 Abs. 1 lit. b und c StPO). Die polizeiliche Anhaltung kann dabei namentlich auch bei einer konkreten Gefahrenabwehr erfolgen, wobei entscheidend ist, dass bei der sicherheitspolizeilichen Personenkontrolle noch kein Tatverdacht gegen die angehaltene Person bestehen muss, denn es geht zunächst nur um die mögliche Beziehung einer Person zu einer Straftat (vgl. BGE 136 I 87, E. 5.1. f.). Der Beschuldigte wärmte seine Hände ab einem mobilen Holzkohlebe- hälter mit glühenden Kohlen in einer halboffenen Bushaltestelle, wo ein Feuer- verbot herrscht. Die Personenkontrolle war mithin mit Blick auf die einleitenden rechtlichen Ausführungen ohne Weiteres gerechtfertigt und erfolgte nicht anlass- frei. Wie sich aus den Aussagen des beteiligten Polizeibeamten ergibt, erfolgte die Personenkontrolle zum eigentlichen Zweck der Gefahrenabwehr. Die Rüge der Verteidigung, weil der Beschuldigte entgegen Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 31 - 17 - Abs. 2 BV nicht darüber informiert worden sei, welches die Gründe für seine Festnahme gewesen seien und er nicht über seine Rechte informiert worden sei, sei die Festnahme willkürlich erfolgt und habe gegen die grundlegendsten Ver- fahrensgarantien verstossen (Urk. 27 S. 7; Urk. 53 Rz. 22), geht ins Leere. Zum einen sagte der Beschuldigte aus, die Polizeibeamten hätten ihm keine Zeit gegeben zu erklären, weshalb er ein Feuer gemacht habe (D2 Urk. 2 F/A 6). Er wusste also, dass der Grund für die Personenkontrolle und Festnahme das Feuer bzw. die Glut gewesen war. In der Folge mussten die Polizisten situativ reagieren und sahen sich aufgrund der Erwähnung des Taschenmessers mit guten Gründen veranlasst, den unter diesen Umständen erforderlichen Zwang einzusetzen, die Personenkontrolle durchzuführen und den Beschuldigten dazu vorläufig festzu- nehmen. Zum anderen lässt ein fehlender Hinweis auf die Gründe der Verhaftung und die Rechte des Beschuldigten, insbesondere auf das Aussageverweigerungs- recht, die Amtshandlung der Polizeifunktionäre nicht rechtswidrig oder willkürlich erscheinen. Eine Information über die Gründe einer Festnahme und die Rechte der betroffenen Person hat insoweit zu erfolgen, als es die Umstände und der Zweck des Einsatzes zulassen, wobei es sich diesbezüglich primär um eine Konkretisie- rung des Gebotes der Verhältnismässigkeit polizeilichen Handelns handelt. Der Beschuldigte wäre in jedem Fall verpflichtet gewesen, sich der polizeilichen Kontrolle zu unterziehen, was er indessen nicht getan hat. Selbst in Fällen, in denen sich der Rechtsunterworfene direkt mit einer Amtshandlung konfrontiert findet, deren Rechtmässigkeit ihm zweifelhaft erscheint, liegt es nicht im Ermessen des Betroffenen, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung fügt oder nicht. Um ein Funktionieren der staatlichen Autorität zu gewährleisten, werden grund- sätzlich auch unverhältnismässige Amtshandlungen geschützt. Ist die Widerrecht- lichkeit der Amtshandlung nicht geradezu offensichtlich, sondern nur zweifelhaft, fehlt es bereits an einer besonderen Ausnahmesituation, die Widerstand gegen diese Amtshandlung im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes zu legitimieren vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020, E. 3.4.). Der Beschuldigte vermag denn auch nicht darzulegen, dass ein Amtsmiss- brauch der Beamten vorgelegen hat und er insofern einen nachvollziehbaren Grund - 18 - hatte, sich im Sinne einer Notwehrhandlung über die Anordnungen der Beamten hinwegzusetzen.
- Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
- Grundsätze 1.1. Der Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht. Diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die strafzumessungs- theoretischen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden, da dieses die zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend wiedergibt (Urk. 36 S. 17 f.). Zurecht hat die Vorinstanz ferner erwogen, dass keine aussergewöhn- lichen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würde, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen (a.a.O. S. 17). Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 286 StGB festzusetzen.
- Tatkomponente 2.1. Die Vorinstanz erachtete das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht und erwog, dass der Beschuldigte sich innerhalb eines dynamischen Gesche- hens nur für eine relativ kurze Zeit gesperrt und die Amtshandlung lediglich verzögert, nicht aber verhindert habe. Eine grosse kriminelle Energie sei dabei nicht erkennbar (Urk. 36 S. 18). 2.2. Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend. Das geschützte Rechts- gut, das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wurde in der Tat nur - 19 - leicht tangiert. Die Polizeikontrolle und die Festnahme wurden nur für kurze Zeit verzögert und es waren letztlich nur zwei Polizeibeamte involviert. Es sind weitaus schwerere Fälle von Hinderungen von Amtshandlungen – gerade auch in Zusam- menhang mit Polizeikontrollen – vorstellbar. Gleichwohl kam es bei der Festnahme des Beschuldigten zu einem Gerangel und die Polizeibeamten erachteten dessen Widerstand als so massiv, dass sie es für nötig befanden, Verstärkung anzufordern. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht. Die Einsatzstrafe ist noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusetzen. Angemessen erscheinen 10 Tages- sätze. 2.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere handelte der Beschuldigte vorsätz- lich. Der Beschuldigte wusste nach eigenen Angaben, dass es sich um eine Polizeikontrolle handelte. Hinweise auf eine relevante verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt sind sodann nicht auszumachen und wurden heute auch nicht vorgebracht. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, bleibt sein Motiv im Dunkeln. Die objektive Tatschwere wird nicht relativiert, und es bleibt bei der nach der objek- tiven Tatschwere festgesetzten Strafe von 10 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe. 2.4. Eventualiter wurde seitens der Verteidigung vor Vorinstanz die Strafbe- freiung gestützt auf Art. 52 StGB beantragt (Urk. 27 S. 6). Diese Bestimmung unter dem Randtitel "Fehlendes Strafbedürfnis" richtet sich auch im massgebenden Teilgehalt (Absehen von einer Strafe) wesentlich nach der Würdigung des Verschuldens gemäss den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Mit dieser Bestimmung ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1162/2019 vom 30. Juni 2020 E. 2.3). Angesichts des noch leichten Verschuldens (vgl. oben Ziff. 2.2) erscheint das Verhalten des Beschuldigten nicht als so unerheblich, dass keinerlei Straf- - 20 - bedürfnis mehr besteht. Vielmehr handelt es sich um einen typischen Fall einer erschwerten Polizeikontrolle bzw. Festnahme. Wie die Vorinstanz festhielt, ist es für das Funktionieren des Rechtsstaats elementar, dass polizeiliche Anweisungen befolgt werden, ob sie den betroffenen Personen passen oder nicht. Dem Umstand, dass die Rechtsgutverletzung beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung in aller Regel nicht besonders gravierend ausfällt, wurde vom Gesetzgeber zudem bereits bei der Festsetzung des insbesondere im Vergleich zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) tiefen Strafrahmens – Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze – Rechnung getragen. Das Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB fällt damit ausser Betracht.
- Täterkomponente 3.1. Zur Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann den Akten (Prot. I S. 7 f.; D1 Urk. 6/1-3) entnommen werden, dass der am tt. März 1993 geborene Beschuldigte ledig ist und keine Kinder hat. Er ist verbeiständet. Eine Haustechnikerlehre brach er im ersten Jahr ab. Der Beschuldigte ist – gemäss Personalienblatt der Staatsanwaltschaft – Plattenleger, zurzeit aber arbeitslos. Er erhält eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'400.–, momentan aber keine Zusatz- leistungen, da er von seinem Grossvater und einer Tante mütterlicherseits geerbt hat. Dem Steuerausweis für die Steuerperiode 2022 ist ein satzbestimmendes Vermögen von Fr. 394'000.– zu entnehmen (D1 Urk. 6/3). Anlässlich der Berufungsverhandlung bezifferte der Beschuldigte sein Vermögen aktuell auf noch Fr. 70'000.– (Urk. 52 S. 2). Nicht der Wahrheit zu entsprechen scheinen die Anga- ben des Beschuldigten, dass er an einer Highschool in Amerika eine Ausbildung als Notfallarzt gemacht habe (Urk. 52 S. 2), er auf einer Akademie in F._____ [Bun- desstaat in den USA] gewesen sei, wo man lerne, wie man Leute kontrolliere bzw. wo er die Polizeischule für das FBI gemacht habe (D1 Urk. 12 S. 5 F/A 29 ff.; so auch in Prot. I S. 12; Urk. 52 S. 4), und dass er zwei Wochen in Afghanistan gewe- sen sei, bis ihm Obama mitgeteilt habe, dass er abrücken könne (Prot. I S. 12). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. - 21 - 3.2. Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf. Am 2. Februar 2017 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. September 2018 wurde er erneut wegen Sachbeschädi- gung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 20.– bestraft. Wegen Hinderung einer Amtshandlung bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 21. Januar 2020 mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Schliesslich wurde er vom Amtsgericht Fulda wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung am 6. Februar 2024 mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu EUR 20.– bestraft (Urk. 39; Urk. 50). Diese teilweise einschlägigen Vorstrafen wirken spürbar strafer- höhend, selbst wenn sie angesichts der Strafhöhen noch eher dem Bagatellbereich zuzuordnen sind. 3.3. Ein Geständnis oder Reue und Einsicht sind nicht auszumachen. Das Nacht- atverhalten führt demzufolge – mit der Vorinstanz – zu keiner Strafminderung. 3.4. Weitere für die Strafzumessung relevanten Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht (Urk. 53 S. 9 oben). 3.5. Die nach der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe wäre aufgrund der Täterkomponenten zu erhöhen. Die Ausfällung einer höheren Strafe als von 10 Tagessätzen fällt jedoch zufolge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen.
- Höhe des Tagessatzes 4.1. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden - 22 - Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 4.2. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf einen angemessenen Betrag von Fr. 30.– fest. Da sich die finanzielle Situation des Beschuldigten seither nicht geän- dert hat, ist dies zu übernehmen, zumal der Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz ist ebenfalls bei einem ein- kommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzusetzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4.; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; BGE 135 IV 180 E. 1.4.2). Der mit der Festsetzung des Tagessatzes auf CHF 30.– allenfalls verbundene Eingriff in die gewohnte Lebensführung des Beschuldigten erscheint nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar.
- Fazit Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. - 23 - V. Vollzug Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 19-20). Der Beschuldigte hat sich durch die teilweise einschlägigen und teilweise bereits unbedingt ausgefällten Vorstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Auch sein Verhalten im vorliegen- den Verfahren zeugt von Uneinsichtigkeit, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er sich durch eine bedingte Strafe hinreichend beeindrucken lässt. Die heute ausgefällte Geldstrafe ist zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Untersuchungs- und Gerichtskosten 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Zurecht hat die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und ihres Verfah- rens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO – zufolge der Verfahrenseinstellung betreffend den zweiten Anklagevorwurf (wegen Sachbeschädigung) – dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt (Urk. 36 S. 21). Ebenso ist die auf die Hälfte re- duzierte Prozessentschädigung für den Beschuldigten zu bestätigen (a.a.O. S. 22). 1.3. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- Prozessentschädigung / Genugtuung für den Beschuldigten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens (der Beschuldigte unterliegt vollum- fänglich) verbleibt kein Raum für eine Genugtuung oder eine Prozessentschädi- gung für den Beschuldigten. - 24 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2.-4. (…)
- Das Schadenersatzbegehren der B._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerin B._____ GmbH im Auszug. - 25 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Die Geldstrafe wird vollzogen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- ziffern 7 und 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Dem Beschuldigte wird keine Genugtuung und keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 26 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250080-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 20. August 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hinderung einer Amtshandlung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. November 2024 (GB240064)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
29. Juli 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (D1 Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 23 f.) "Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird einge- stellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Das Schadenersatzbegehren der B._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden zu 1/2 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/2 auf die Gerichtskasse genommen.
8. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten eine re- duzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 1'320.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurechnen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 37 S. 2; Urk. 53 S. 2):
1. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 22. November 2024 aufzuheben. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren betref- fend Hinderung einer Amtshandlung gänzlich einzustellen.
2. Dispositiv Ziff. 3 und Ziff. 4 des Urteils vom 22. November 2024 seien vollum- fänglich aufzuheben.
3. Es sei Dispositiv Ziff. 7 des Urteils vom 22. November 2024 aufzuheben. Die Entscheidgebühr gemäss Dispositiv Ziff. 6 sei vollumfänglich auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
4. Dispositiv Ziff. 8 sei teilweise aufzuheben, der erbetenen Verteidigung sei für die anwaltliche Vertretung eine volle Prozessentschädigung von pauschal CHF 2'640.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Verteidigung hat dar- über mit dem Beschuldigten abzurechnen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der erbetenen Verteidigung sei für die anwaltliche Vertretung eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen.
6. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 42): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dens unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene und gleichentags mündlich eröff- nete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, (nachfolgend: Vorinstanz) vom 22. November 2024 (Prot. I S. 16) meldete der Beschuldigte am
23. November 2024 fristgerecht Berufung an (Urk. 30). Nach Zustellung des begründeten Urteils an die Verteidigung am 28. Januar 2025 (Urk. 35/2) reichte der Beschuldigte – ebenfalls fristgerecht – am 31. Januar 2025 die Berufungserklärung ein (Urk. 37). Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2025 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Zuschrift vom 25. Februar 2025 auf Anschlussberufung; sie erklärte zudem, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen und um Dispensation von der Berufungsverhandlung zu ersuchen (Urk. 42). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Mit Zuschrift vom
27. Februar 2025 teilte die Verteidigung mit, dass sie das nicht unterzeichnete Datenerfassungsblatt retourniere, da der Beschuldigte von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch mache (Urk. 43). Am 6. Juni 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. August 2025 vorgeladen (Urk. 45). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschul- digten (Urk. 52) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 ff.). Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 6 ff.).
- 5 -
2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- und den Strafpunkt (Dispositivziffern 2-4), gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 7) und gegen die (Höhe der) Parteientschädigung (Dispositivziffer 8; Urk. 37 S. 2). Die Staatsanwalt- schaft und die Privatklägerin fechten das vorinstanzliche Urteil – wie gesehen (vgl. gerade oben Ziff. 1.2) – nicht an und erhoben auch keine Anschlussberufungen. Demgemäss ist vorab mittels Beschlusses festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositivziffern 1 (Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung), 5 (Verweis des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg) und 6 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten ist. Damit sind die Dispositivziffern 1, 5 und 6 in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid im Berufungsverfahren unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahme von C._____ 3.1. Vor Vorinstanz und auch heute brachte die Verteidigung Zweifel an der Ver- wertbarkeit der Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten C._____ vom 8. Juli 2024 an, da die Befreiung vom Amtsgeheimnis lediglich in Zusammenhang mit "Sachbe- schädigung" erfolgt sei. Auch in der Zeugeneinvernahme sei C._____ bei der Be- lehrung der Zeugnispflicht falsch belehrt worden, indem einzig von Sachbeschädi- gung gesprochen worden sei (Urk. 27 S. 5 f.; Urk. 53 S. 2 ff.). 3.2. Es trifft zu, dass der Polizeibeamte C._____ gemäss dem Formular "Befrei- ung vom Amtsgeheimnis" vom 24. Juni 2024 nur "Betreffend Sachbeschädigung" im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Sinne von Art. 170 Abs. 3 StPO und Art. 320 Ziff. 2 StGB vom Amtsgeheimnis befreit wurde (D1 Urk. 14). Mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 9) trifft indes zu, dass auf dem betreffenden Formular nicht nur der Betreff, sondern auch die Verfahrensnummer (...) aufgeführt wird (a.a.O.), unter welcher Verfahrensnummer auch hinsichtlich Hinderung einer Amtshandlung (vgl. Geschäftsnummer auf blauer Mappe betreffend Dossier 2) un- tersucht wurde. Sodann verfügte der Kommandant der Stadtpolizei Zürich in Dis-
- 6 - positivziffer 1, dass der genannte Mitarbeiter "im vorliegenden Strafverfahren" vom Amtsgeheimnis befreit werde (D1 Urk. 14). Die Befreiung vom Amtsgeheimnis be- zog sich demnach auch auf den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung, zumal eine Einvernahme des Polizeibeamten C._____ ohnehin nur betreffend den Vor- wurf der Hinderung einer Amtshandlung sinnvoll erschien, da er hinsichtlich der Sachbeschädigung mangels Anwesenheit an betreffendem Vorfall gar keine sach- dienlichen Angaben hätte machen können. Die anlässlich der Zeugeneinvernahme von C._____ deponierten Aussagen sind damit ungeachtet des unvollständigen bzw. falschen Betreffs auf dem genannten Formular verwertbar. 3.3. Insofern die Verteidigung darauf hinweist, dass bei der Belehrung der Zeugnispflicht von C._____ anlässlich der Zeugeneinvernahme ebenfalls nur von "Sachbeschädigung" und nicht von Hinderung einer Amtshandlung gesprochen worden sei, kann grundsätzlich auf obenstehende Ausführungen verwiesen werden (vgl. gerade oben Ziff. 3.2). Tatsächlich ist protokolliert, dass C._____ im Strafver- fahren gegen den Beschuldigten "betreffend Sachbeschädigung" als Zeuge einver- nommen werde (D1 Urk. 13). Korrekterweise hätte das Verfahren bzw. der Betreff mit "betreffend Sachbeschädigung etc." bezeichnet werden müssen. Nachdem C._____ hinsichtlich der Sachbeschädigung aber ohnehin keine Depositionen hätte machen können, musste ihm klar sein, dass es um den Vorfall vom 26. November 2023, bei dem er beteiligt war, gehe. Zudem wurde er am Anfang der Einvernahme zur Sache nochmals deutlich darauf hingewiesen, dass es um die Polizeikontrolle vom 26. November 2023 um 11.05 Uhr beim Bahnhof D._____ gehe (D1 Urk. 13 S. 2 F/A 5). Die Aussagen von C._____ sind auch unter diesem Aspekt verwertbar. 3.4. Im Übrigen wäre gar keine Ermächtigung des Polizeibeamten C._____ durch die vorgesetzte Stelle erforderlich gewesen, da jener eine Anzeigepflicht hatte und das Amtsgeheimnis daher nicht galt (vgl. BGE 140 IV 177; heutiger Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO). Eine fehlende Ermächtigung zur Aussage würde der Verwertbarkeit der Einvernahme daher nicht entgegenstehen. 3.5. Schliesslich war der Beschuldigte und seine (damalige) Verteidigung an der Einvernahme von C._____ anwesend (D1 Urk. 13 S. 1) und sie hatten die Gele- genheit (welche sie auch wahrnahmen), ihm Ergänzungsfragen zu stellen (a.a.O.
- 7 - S. 5 f. F/A 17 [Verteidigung]; a.a.O. S. 6 F/A 18 ff. [Beschuldigter]). Der Verwertbarkeit der Aussagen von C._____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. Juli 2024 steht demnach nichts entgegen.
4. Verweise und Parteivorbringen Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss neben- sächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Okto- ber 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch FRANÇOIS CHAIX, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). II. Sachverhalt
1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 26. November 2023, um ca. 11.05 Uhr, im Buswartehäuschen an der E._____-strasse ... in ... Zürich bei der Effektenkon-
- 8 - trolle die Hand eines Polizisten festgehalten zu haben, als eine Patrouille der Uni- formpolizei ihn einer Kontrolle habe unterziehen wollen, weil er innerhalb des Bus- häuschens ein Feuer entfacht gehabt habe. Als die Polizisten den Beschuldigten hätten festnehmen wollen, habe der Beschuldigte sich gewehrt und es habe ein Gerangel mit den Polizisten gegeben. Erst danach hätten die Polizisten den Beschuldigten festnehmen können. Der Beschuldigte habe die berechtigte Kontrolle der Polizei durch sein Verhalten massiv erschwert. Genau dieses Ziel habe er auch erreichen wollen (D1 Urk. 16 S. 3).
2. Standpunkt des Beschuldigten und Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Der Beschuldigte räumte ein, am 26. November 2023 beim Buswartehäus- chen am Bahnhof D._____ gewesen zu sein, die übrigen Umstände bestritt er im gesamten Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren (Prot. I S. 11, D2 Urk. 2 S. 2 F/A 14; vgl. auch D1 Urk. 12). Insbesondere stellt er in Abrede, sich aktiv ge- gen die Polizeikontrolle gewehrt zu haben, und dass es zu einem Gerangel zwi- schen ihm und der Polizei gekommen sei (Prot. I S. 12). Infolgedessen beantragt er auch im Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Urk. 37 S. 2). Nachdem die Anklage bzw. der Strafbefehl dem Be- schuldigten demgegenüber aber vorwirft, die Hand des Polizisten festgehalten zu haben, um ihn an der Effektenkontrolle zu hindern, und sich aktiv gegen die Fest- nahme gewehrt zu haben, so dass es zu einem Gerangel gekommen sei (vgl. oben Ziff. 1), ist zu prüfen, ob sich dieser Anklagevorwurf aufgrund der vorliegenden Be- weismittel rechtsgenügend erstellen lässt. Die Vorinstanz hat die dabei zu berück- sichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 36 S. 8). 2.2. Zu ergänzen ist, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss (Grundsatz "nemo tenetur"). Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt werden, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis-
- 9 - elemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, E. 4.1.; 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2.). 2.3. Muss sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten abstützen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die bzw. welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen – das heisst deren prozessuale Stellung sowie die Beziehungen und die Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten –, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertrei- bungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichen- der Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/ HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff., S. 88 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; Zürcher Kommentar StPO-DONATSCH, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilpro- zesses, Zürich 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4).
3. Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 (D2 Urk. 2), der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 8. Juli 2024 (D1 Urk. 12) sowie der Hauptverhand- lung vom 22. November 2024 (Prot. I S. 10-13) in den Akten. Einer der an der
- 10 - Verhaftung des Beschuldigten am 26. November 2023 beteiligten Polizeibeamten, C._____, wurde (ebenfalls) am 8. Juli 2024 (D1 Urk. 13) als Zeuge befragt, weshalb auch seine Depositionen aktenkundig sind. Sodann reichte die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung vier Fotografien des fraglichen Bus- wartehäuschens sowie des Holzkohlebehälters ins Recht (Urk. 28/2-3). 3.2. Auf die korrekte, zusammenfassende Darstellung der Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz sowie des Zeugen C._____ zum vorliegend relevanten Ablauf der Polizeikontrolle kann verwiesen werden (Urk. 36 S. 11 f. [Beschuldigter]; Urk. 36 S. 10 f. [Zeuge C._____]). 3.3. In der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2024 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe den Ausweis hervornehmen wollen und dann hätten die Polizisten gleich gesagt, dass sie ihm Handschellen anlegen würden. Die Polizisten hätten ihm gar keine Zeit geben wollen, um zu erklären, wieso er ein Feuer gemacht habe. Auf die Frage, weshalb er ein Feuer gemacht habe, erklärte der Beschuldigte, weil er kalt gehabt habe. Es sei zudem kein Feuer, sondern eine Glut gewesen (D2 Urk. 2 S. 1 F/A 5 ff. und S. 2 F/A 17). Es sei keine geschlossene Bushaltestelle gewesen (a.a.O. S. 2 F/A 8). Auf die Frage, warum er nicht auf die Anweisung der Polizisten, dass er seine Arme stillhalten solle, gehört habe, verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Ebenso auf die Fragen, weshalb er sich gegen die Verhaftung gewehrt habe, was seine Absicht dabei gewesen sei, was er denke, was passieren könne, wenn er sich mittels Körpergewalt gegen eine Verhaftung wehre, und wie er sich dazu äussere, dass immer noch das von ihm entfachte Feuer gebrannt habe, welches ihn oder die Polizisten hätte verletzen können, berief er sich auf sein Recht zu schweigen (a.a.O. S. 2 F/A 9 ff.). Der Beschuldigte gab sodann zu Protokoll, er sei nicht geständig, sich der Hinderung einer Amtshandlung strafbar gemacht zu haben und unschuldig (a.a.O. S. 2 F/A 14 und F/A 18).
4. Sachverhaltserstellung / Würdigung der Beweismittel 4.1. Die Anklage bzw. der Strafbefehl wirft dem Beschuldigten vor, im Buswarte- häuschen ein Feuer entfacht zu haben. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass sich (bloss) erstellen lasse, dass der Beschuldigte vor bzw. unter
- 11 - dem Dach der halboffenen Buswartestelle seine Hände an einem mobilen Holz- kohlebehälter mit glühenden Kohlen aufgewärmt habe (Urk. 36 S. 9 f.). Dem ist zugunsten des Beschuldigten sowie unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz und die eingereichte Fotografie der Bushaltestelle (Urk. 28/2) beizupflichten. Es ist allerdings zu ergänzen, dass Glut nicht ganz ohne Feuer entstehen kann. Im Zeitpunkt der Meldung an die Polizei dürfte es sich demnach sehr wohl noch um ein Feuer im herkömmlichen Sinn gehandelt haben, welches sich anschliessend, bis die Polizeipatrouille eintraf, in Glut umgewandelt hatte. Damit steht in Einklang, dass auch der Beschuldigte in der ersten (polizei- lichen) Einvernahme zunächst von einem Feuer sprach und erst hernach präzisierte, dass es bloss Glut gewesen sei (vgl. oben Ziff. 3.3). Die Verteidigung erwähnte in ihrem Plädoyer sodann ebenfalls eine "Feuerschale" und nicht bloss einen Kohlebehälter oder Ähnliches (Urk. 27 S. 4) und auch der Beschuldigte sprach in der Hauptverhandlung von einer "mobilen Feuerstelle" (Prot. I S. 11). Der Beschuldigte wird somit ein Feuer entfacht haben, welches sich aber bis zum Eintreffen der Polizeibeamten in Glut umgewandelt hatte. 4.2. Die Vorinstanz erachtete den objektiven Anklagesachverhalt mit der Korrek- tur, dass der Beschuldigte kein Feuer im Buswartehäuschen entfacht, sondern seine Hände vor bzw. unter dem Dach der halboffenen Bushaltestelle an einem mobilen Holzkohlebehälter mit glühenden Kohlen aufgewärmt hat, im Wesentlichen als erstellt (Urk. 36 S. 13). Zur Erstellung des Ablaufs der Personenkontrolle und der Festnahme sind die Aussagen des Beschuldigten sowie des Zeugen C._____ entscheidend, andere relevante Beweismittel liegen nicht vor. Daher ist zunächst – in der angemessenen Kürze – die Glaubwürdigkeit dieser beiden Personen sowie die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen zu betrachten. 4.2.1. Der Beschuldigte wurde jeweils als beschuldigte Person einvernommen (D2 Urk. 2 S. 1 F/A 2; D1 Urk. 12 S. 1 F/A 1), weshalb er nicht unter der Strafan- drohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde (vgl. jeweilige Rechtsbelehrung in den Einvernahmen). Als Beschuldigter in einem Strafverfahren hat er grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Der Polizeibeamte C._____ wurde
- 12 - hingegen als Zeuge einvernommen und war zu wahrheitsgemässen Aussagen ver- pflichtet (D1 Urk. 13 S. 1 F/A 1; Art. 307 StGB). Er steht in keiner Beziehung zum Beschuldigten (a.a.O. S. 2 F/A 3), sondern er kam in seiner Eigenschaft als Poli- zeibeamter auf Patrouille mit dem Beschuldigten erstmals in Kontakt. Es ist keiner- lei Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht falsch belasten sollte. 4.2.2. Betrachtet man die Aussagen des Beschuldigten in den drei Einvernahmen, so fällt auf, dass er die Fragen in der polizeilichen Einvernahme zunächst beantwortete und sich auf den Vorhalt, dass er seine Hände nicht stillgehalten habe und sich mittels passiver Körpergewalt gegen die Verhaftung gewehrt habe, beschwerte, er habe den Ausweis hervornehmen wollen, dann hätten die Polizisten gleich gesagt, dass sie ihm Handschellen anlegen würden und die Polizei habe ihm gar keine Zeit geben wollen, um zu erklären, weshalb er ein Feuer gemacht habe (D2 Urk. 2 F/A 5 f.). Sobald sich die Fragen dann auf den weiteren Ablauf der Polizeikontrolle und Festnahme und vor allem auf das ihm dabei vorgeworfene Verhalten bezogen, berief er sich auf das Aussageverweigerungsrecht (D2 Urk. 2 F/A 9 ff.). Das lässt ein selektives Aussageverhalten des Beschuldigten erkennen, das die Handlungen des Gegenübers dramatisiert, während es eigene Handlungen beschönigt. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beanstandete der Beschuldigte ein "mega aggressives" (D1 Urk. 12 S. 2 F/A 4) Verhalten der Polizei- beamten, die ihn angegriffen hätten, und sein Handgelenk so gebogen hätten, dass er gedacht habe, es breche (D1 Urk. 12 F/A 24). An der Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte davon, dass der Polizist Herr C._____ "extrem aggressiv" auf ihn zugekommen sei (Prot. I S. 11). Die Darstellung des Verhaltens der Polizei als extrem aggressiv und als Angriff erscheint als übertrieben, zumal es zu Beginn der Personenkontrolle keinen Grund gab, dem Beschuldigten gegenüber aggressiv aufzutreten. Der Beschuldigte bejahte vor Vorinstanz, gegenüber der Polizei das mitgeführte Taschenmesser erwähnt zu haben (Prot. I S. 12), wovon anlässlich der Berufungsverhandlung auch die Verteidigung ausging (Urk. 53 Rz. 11 und 20). Im Übrigen bestritt er sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch vor Vorinstanz, sich aktiv gegen die Kontrolle bzw. Verhaftung gewehrt zu haben (D1 Urk. 12 S. 2 F/A 25; Prot. I S. 12). Die Depositionen des Beschuldigten erschei-
- 13 - nen als lückenhaft, sie fokussieren auf den ersten Teil der Polizeikontrolle (Perso- nenkontrolle, Stufe 1) und schweigen sich über den weiteren Ablauf der Kontrolle mit Festnahme bzw. Anlegen der Handschellen (Stufe 2) aus. Sie vermögen des- halb nicht zu überzeugen, zumal sie in wesentlichen Aspekten nicht mit den – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. sogleich Ziff. 4.2.3) – glaubhaften Schilderungen des Zeugen C._____ in Einklang zu bringen sind. 4.2.3. Der Polizeibeamte C._____ schilderte den Ablauf der Personenkontrolle am
26. November 2023 nachvollziehbar und plausibel. Es ist sodann kein übermässi- ger Belastungseifer zu erkennen, da er auch Entlastendes zu Protokoll gab und festhielt, wenn er sich bezüglich eines Umstandes nicht mehr sicher war. So sprach er anfangs zwar von einem Feuer, er präzisierte anschliessend aber, es könne auch geglüht haben (D1 Urk. 13 S. 3 F/A 8). Zudem räumte C._____ ein, dass er im Hin- blick auf die Einvernahme den Rapport nochmals durchgelesen habe und dass er sich vor allem deswegen erinnern könne (a.a.O. S. 2 f. F/A 6 ff. und S. 5 F/A 16). Dieser Umstand schadet der Glaubhaftigkeit seiner Angaben – entgegen der Mei- nung der Verteidigung (Urk. 53 Rz. 13) – jedoch nicht. Zum einen hat C._____ den Polizeirapport selber geschrieben (D2 Urk. 1 S. 1). Demnach werden in jenem Rap- port insbesondere seine Wahrnehmungen festgehalten. Zum anderen fand die Ein- vernahme im Juli 2024 doch nur ca. ein halbes Jahr nach der Rapporterstellung (16. Januar 2024) statt, so dass es wahrscheinlich ist, dass zumindest gewisse Er- innerungen an die Vorfälle beim Bushäuschen am Bahnhof D._____ vom 26. No- vember 2023 mithilfe des Rapports wieder zurückkamen und das Lesen des Rap- ports nur eine Art Denk- bzw. Erinnerungsanstoss war. Dies zeigt sich beispielhaft in seiner Bemerkung, dass das Feuer respektive die Glut beim Gerangel mit dem Beschuldigten direkt hinter ihnen gewesen sei, zum Glück seien sie nicht dort rein- gefallen (a.a.O. S. 4 F/A 8). Diese Aussage, die eine eigene Empfindung bzw. ei- nen eigenen Gedanken der aussagenden Person beschreibt, ist als Realitätskrite- rium zu werten und spricht für die Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem. Im Übrigen erscheinen die Angaben von C._____ – und insbesondere auch seine freie Schil- derung der Polizeikontrolle und der Festnahme des Beschuldigten (D1 Urk. 13 S. 2 ff. F/A 8) – stimmig und schlüssig. Sie weisen keine Widersprüche auf und sind nachvollziehbar. Der Umstand, dass die beiden Polizeibeamten Verstärkung ange-
- 14 - fordert hatten, wie es C._____ ausführte (a.a.O. S. 4 F/A 8 und S. 5 F/A 13), zeigt ferner, dass der Beschuldigte sich – entgegen seinen eigenen Aussagen (z.B. Prot. I S. 12) – gegen die Polizeikontrolle und anschliessende Festnahme aktiv ge- wehrt haben und es zu einem Gerangel gekommen sein musste. Wäre dem nicht so gewesen, hätten es die Polizeibeamten nämlich kaum für nötig befunden, Ver- stärkung anzufordern. 4.2.4. Mit den Aussagen von C._____ ist bewiesen, dass die Polizeibeamten den Beschuldigten einer Personenkontrolle Stufe 1 unterziehen wollten. Nachdem der Beschuldigte erwähnt hatte, dass er ein Messer dabei habe, wechselten sie auf eine Personenkontrolle der Stufe 2. C._____ nahm dabei die Rolle der sichernden Person ein, während sein Streifenpartner die Durchsuchung durchführte. C._____ hielt den Beschuldigten im Escortgriff. Der Beschuldigte umgriff mit seiner Hand die Hand C._____s und begann sich zu sperren. Der Beschuldigte sackte anschlies- send nach vorne herunter und klammerte sich an der Sitzbank des Buswartehäus- chens fest. Da Zureden nichts gebracht und der Beschuldigte den Anweisungen der Polizeibeamten keine Folge geleistet hatte, entschieden die Polizeibeamten im Wissen um das Messer des Beschuldigten, jenem Handschellen anzulegen. Der Beschuldigte sperrte sich weiterhin gegen die Festnahme und es gelang den Poli- zeibeamten erst nach einem Gerangel, dem Beschuldigten die Handschellen an- zulegen, d.h. die Hände des Beschuldigten von der Sitzbank zu lösen und sie auf den Rücken zu führen (D1 Urk. 13 S. 3 F/A 8, S. 5 F/A 13 und S. 5 F/A 16). 4.3. Bei den vorstehend dargelegten, im Strafbefehl beschriebenen Abwehr- handlungen (Umgreifen bzw. Festhalten der Hand des Polizeibeamten, Verur- sachen eines Gerangels) bestehen sodann keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, die ihm bevorstehende polizeiliche Kontrolle, um welche er wusste, zu erschweren. C._____ sagte überzeugend aus, der Beschuldigte habe mit seiner linken Hand seine umgreifen können. Er habe seine Hand wie wegreissen wollen, damit er ihn loslasse (vgl. D1 Urk. 13 F/A 16). Auch heute brachte die Verteidigung nichts Relevantes vor, was zu einem anderen Schluss führen würde (vgl. Urk. 53 Rz. 23 f.).
- 15 - 4.4. Der Sachverhalt ist gestützt auf die glaubhaften Angaben des Polizeibe- amten C._____ – mit der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Einschränkung hinsichtlich des Ortes des Feuers bzw. der Glut – sowohl in objek- tiver als auch in subjektiver Hinsicht anklagegemäss erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung verlangt ein aktives Tun. Wird lediglich die reibungslose Durchführung einer Amtshandlung verhindert, setzt der Tatbestand von Art. 286 StGB ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus. Eine blosse Unfolgsamkeit genügt nicht. Wer sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, macht sich nicht nach Art. 286 StGB strafbar. Strafbare Tathandlungen sind dagegen z.B. Hinderung der Festnahme durch Herumfuchteln mit den Händen, diese in die Hosentaschen drücken oder auseinanderpressen; Verursachen eines "Gerangels", "Rudern" mit den Armen oder Um-sich-Schlagen bei der Festnahme (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_701/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 1.4: Urteil des Bundes- gerichtes 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3; BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a; je mit Hinweisen BGE 74 IV 63, 75; vgl. TRECHSEL, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Art. 286 StGB N 2; BSK StGB II-HEIMGARTNER, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 286 N 8).
2. Gemäss dem Beweisergebnis sperrte sich der Beschuldigte beim Anlegen der Handschellen und umgriff die Hand des Polizisten, so dass es ein Gerangel gab. Die Vorinstanz würdigte dieses Verhalten des Beschuldigten als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Urk. 36 S. 14 ff.). Diese Subsumption ist korrekt. Umgreifen der Hand des Polizisten beim Anbringen der Handschellen, wodurch die Amtshandlung deutlich erschwert und verlängert wurde und Verur- sachen eines Gerangels, erreicht nach der zitierten Literatur und Rechtsprechung die erforderliche Intensität eines Störverhaltens und erfüllt den objektiven Tatbe-
- 16 - stand der Hinderung einer Amtshandlung. Die Verteidigung bestritt die rechtliche Würdigung denn auch nicht, sie führte in der Hauptverhandlung aus, falls sich der Vorfall so zugetragen hätte, wie die Anklägerin geltend mache, wäre die rechtliche Würdigung zutreffend (Urk. 27 S. 6). Lediglich der Vollständigkeithalber ist anzu- merken, dass auch die Tatsache, dass die beiden Polizeibeamten Verstärkung anforderten, aufzeigt, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Kontrolle der Polizei massiv erschwerte, ansonsten sie keine Verstärkung angefordert hätten.
3. Der Beschuldigte hatte nicht nur Kenntnis von der Polizeikontrolle und deren Zweck, sondern wusste auch, dass sein widersetzliches Verhalten geeignet war, deren Durchführung zu beeinträchtigen, was er gemäss erstelltem Sachverhalt wollte. Damit ist der Tatbestand von Art. 286 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
4. Zur Rechtmässigkeit sowie Verhältnismässigkeit der Amtshandlungen hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 36 S. 15 f.). Rekapitulierend kann dies- bezüglich auch in zweiter Instanz festgehalten werden, dass die Funktionäre der Polizei befugt waren, den Beschuldigten anzuhalten bzw. zu kontrollieren. Auch die StPO sieht eine Norm vor, welche der Polizei erlaubt, im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anzuhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten zu bringen, dies unter anderem, um sie kurz zu befragen oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (Art. 215 Abs. 1 lit. b und c StPO). Die polizeiliche Anhaltung kann dabei namentlich auch bei einer konkreten Gefahrenabwehr erfolgen, wobei entscheidend ist, dass bei der sicherheitspolizeilichen Personenkontrolle noch kein Tatverdacht gegen die angehaltene Person bestehen muss, denn es geht zunächst nur um die mögliche Beziehung einer Person zu einer Straftat (vgl. BGE 136 I 87, E. 5.1. f.). Der Beschuldigte wärmte seine Hände ab einem mobilen Holzkohlebe- hälter mit glühenden Kohlen in einer halboffenen Bushaltestelle, wo ein Feuer- verbot herrscht. Die Personenkontrolle war mithin mit Blick auf die einleitenden rechtlichen Ausführungen ohne Weiteres gerechtfertigt und erfolgte nicht anlass- frei. Wie sich aus den Aussagen des beteiligten Polizeibeamten ergibt, erfolgte die Personenkontrolle zum eigentlichen Zweck der Gefahrenabwehr. Die Rüge der Verteidigung, weil der Beschuldigte entgegen Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 31
- 17 - Abs. 2 BV nicht darüber informiert worden sei, welches die Gründe für seine Festnahme gewesen seien und er nicht über seine Rechte informiert worden sei, sei die Festnahme willkürlich erfolgt und habe gegen die grundlegendsten Ver- fahrensgarantien verstossen (Urk. 27 S. 7; Urk. 53 Rz. 22), geht ins Leere. Zum einen sagte der Beschuldigte aus, die Polizeibeamten hätten ihm keine Zeit gegeben zu erklären, weshalb er ein Feuer gemacht habe (D2 Urk. 2 F/A 6). Er wusste also, dass der Grund für die Personenkontrolle und Festnahme das Feuer bzw. die Glut gewesen war. In der Folge mussten die Polizisten situativ reagieren und sahen sich aufgrund der Erwähnung des Taschenmessers mit guten Gründen veranlasst, den unter diesen Umständen erforderlichen Zwang einzusetzen, die Personenkontrolle durchzuführen und den Beschuldigten dazu vorläufig festzu- nehmen. Zum anderen lässt ein fehlender Hinweis auf die Gründe der Verhaftung und die Rechte des Beschuldigten, insbesondere auf das Aussageverweigerungs- recht, die Amtshandlung der Polizeifunktionäre nicht rechtswidrig oder willkürlich erscheinen. Eine Information über die Gründe einer Festnahme und die Rechte der betroffenen Person hat insoweit zu erfolgen, als es die Umstände und der Zweck des Einsatzes zulassen, wobei es sich diesbezüglich primär um eine Konkretisie- rung des Gebotes der Verhältnismässigkeit polizeilichen Handelns handelt. Der Beschuldigte wäre in jedem Fall verpflichtet gewesen, sich der polizeilichen Kontrolle zu unterziehen, was er indessen nicht getan hat. Selbst in Fällen, in denen sich der Rechtsunterworfene direkt mit einer Amtshandlung konfrontiert findet, deren Rechtmässigkeit ihm zweifelhaft erscheint, liegt es nicht im Ermessen des Betroffenen, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung fügt oder nicht. Um ein Funktionieren der staatlichen Autorität zu gewährleisten, werden grund- sätzlich auch unverhältnismässige Amtshandlungen geschützt. Ist die Widerrecht- lichkeit der Amtshandlung nicht geradezu offensichtlich, sondern nur zweifelhaft, fehlt es bereits an einer besonderen Ausnahmesituation, die Widerstand gegen diese Amtshandlung im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes zu legitimieren vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020, E. 3.4.). Der Beschuldigte vermag denn auch nicht darzulegen, dass ein Amtsmiss- brauch der Beamten vorgelegen hat und er insofern einen nachvollziehbaren Grund
- 18 - hatte, sich im Sinne einer Notwehrhandlung über die Anordnungen der Beamten hinwegzusetzen.
5. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Grundsätze 1.1. Der Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht. Diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die strafzumessungs- theoretischen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden, da dieses die zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend wiedergibt (Urk. 36 S. 17 f.). Zurecht hat die Vorinstanz ferner erwogen, dass keine aussergewöhn- lichen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würde, den ordentlichen Straf- rahmen zu verlassen (a.a.O. S. 17). Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 286 StGB festzusetzen.
2. Tatkomponente 2.1. Die Vorinstanz erachtete das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht und erwog, dass der Beschuldigte sich innerhalb eines dynamischen Gesche- hens nur für eine relativ kurze Zeit gesperrt und die Amtshandlung lediglich verzögert, nicht aber verhindert habe. Eine grosse kriminelle Energie sei dabei nicht erkennbar (Urk. 36 S. 18). 2.2. Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend. Das geschützte Rechts- gut, das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wurde in der Tat nur
- 19 - leicht tangiert. Die Polizeikontrolle und die Festnahme wurden nur für kurze Zeit verzögert und es waren letztlich nur zwei Polizeibeamte involviert. Es sind weitaus schwerere Fälle von Hinderungen von Amtshandlungen – gerade auch in Zusam- menhang mit Polizeikontrollen – vorstellbar. Gleichwohl kam es bei der Festnahme des Beschuldigten zu einem Gerangel und die Polizeibeamten erachteten dessen Widerstand als so massiv, dass sie es für nötig befanden, Verstärkung anzufordern. Das objektive Tatverschulden wiegt noch leicht. Die Einsatzstrafe ist noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusetzen. Angemessen erscheinen 10 Tages- sätze. 2.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere handelte der Beschuldigte vorsätz- lich. Der Beschuldigte wusste nach eigenen Angaben, dass es sich um eine Polizeikontrolle handelte. Hinweise auf eine relevante verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt sind sodann nicht auszumachen und wurden heute auch nicht vorgebracht. Da der Beschuldigte nicht geständig ist, bleibt sein Motiv im Dunkeln. Die objektive Tatschwere wird nicht relativiert, und es bleibt bei der nach der objek- tiven Tatschwere festgesetzten Strafe von 10 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe. 2.4. Eventualiter wurde seitens der Verteidigung vor Vorinstanz die Strafbe- freiung gestützt auf Art. 52 StGB beantragt (Urk. 27 S. 6). Diese Bestimmung unter dem Randtitel "Fehlendes Strafbedürfnis" richtet sich auch im massgebenden Teilgehalt (Absehen von einer Strafe) wesentlich nach der Würdigung des Verschuldens gemäss den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Mit dieser Bestimmung ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3). Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1162/2019 vom 30. Juni 2020 E. 2.3). Angesichts des noch leichten Verschuldens (vgl. oben Ziff. 2.2) erscheint das Verhalten des Beschuldigten nicht als so unerheblich, dass keinerlei Straf-
- 20 - bedürfnis mehr besteht. Vielmehr handelt es sich um einen typischen Fall einer erschwerten Polizeikontrolle bzw. Festnahme. Wie die Vorinstanz festhielt, ist es für das Funktionieren des Rechtsstaats elementar, dass polizeiliche Anweisungen befolgt werden, ob sie den betroffenen Personen passen oder nicht. Dem Umstand, dass die Rechtsgutverletzung beim Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung in aller Regel nicht besonders gravierend ausfällt, wurde vom Gesetzgeber zudem bereits bei der Festsetzung des insbesondere im Vergleich zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) tiefen Strafrahmens – Geldstrafe bis zu 30 Tagessätze – Rechnung getragen. Das Absehen von einer Bestrafung gemäss Art. 52 StGB fällt damit ausser Betracht.
3. Täterkomponente 3.1. Zur Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann den Akten (Prot. I S. 7 f.; D1 Urk. 6/1-3) entnommen werden, dass der am tt. März 1993 geborene Beschuldigte ledig ist und keine Kinder hat. Er ist verbeiständet. Eine Haustechnikerlehre brach er im ersten Jahr ab. Der Beschuldigte ist – gemäss Personalienblatt der Staatsanwaltschaft – Plattenleger, zurzeit aber arbeitslos. Er erhält eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'400.–, momentan aber keine Zusatz- leistungen, da er von seinem Grossvater und einer Tante mütterlicherseits geerbt hat. Dem Steuerausweis für die Steuerperiode 2022 ist ein satzbestimmendes Vermögen von Fr. 394'000.– zu entnehmen (D1 Urk. 6/3). Anlässlich der Berufungsverhandlung bezifferte der Beschuldigte sein Vermögen aktuell auf noch Fr. 70'000.– (Urk. 52 S. 2). Nicht der Wahrheit zu entsprechen scheinen die Anga- ben des Beschuldigten, dass er an einer Highschool in Amerika eine Ausbildung als Notfallarzt gemacht habe (Urk. 52 S. 2), er auf einer Akademie in F._____ [Bun- desstaat in den USA] gewesen sei, wo man lerne, wie man Leute kontrolliere bzw. wo er die Polizeischule für das FBI gemacht habe (D1 Urk. 12 S. 5 F/A 29 ff.; so auch in Prot. I S. 12; Urk. 52 S. 4), und dass er zwei Wochen in Afghanistan gewe- sen sei, bis ihm Obama mitgeteilt habe, dass er abrücken könne (Prot. I S. 12). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
- 21 - 3.2. Der Beschuldigte weist vier Vorstrafen auf. Am 2. Februar 2017 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. September 2018 wurde er erneut wegen Sachbeschädi- gung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 20.– bestraft. Wegen Hinderung einer Amtshandlung bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 21. Januar 2020 mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Schliesslich wurde er vom Amtsgericht Fulda wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung am 6. Februar 2024 mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu EUR 20.– bestraft (Urk. 39; Urk. 50). Diese teilweise einschlägigen Vorstrafen wirken spürbar strafer- höhend, selbst wenn sie angesichts der Strafhöhen noch eher dem Bagatellbereich zuzuordnen sind. 3.3. Ein Geständnis oder Reue und Einsicht sind nicht auszumachen. Das Nacht- atverhalten führt demzufolge – mit der Vorinstanz – zu keiner Strafminderung. 3.4. Weitere für die Strafzumessung relevanten Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht (Urk. 53 S. 9 oben). 3.5. Die nach der Tatkomponente festgesetzte Einsatzstrafe wäre aufgrund der Täterkomponenten zu erhöhen. Die Ausfällung einer höheren Strafe als von 10 Tagessätzen fällt jedoch zufolge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 10 Tages- sätzen.
4. Höhe des Tagessatzes 4.1. Die Tagessatzhöhe wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden
- 22 - Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). 4.2. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf einen angemessenen Betrag von Fr. 30.– fest. Da sich die finanzielle Situation des Beschuldigten seither nicht geän- dert hat, ist dies zu übernehmen, zumal der Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz ist ebenfalls bei einem ein- kommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzusetzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4.; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; BGE 135 IV 180 E. 1.4.2). Der mit der Festsetzung des Tagessatzes auf CHF 30.– allenfalls verbundene Eingriff in die gewohnte Lebensführung des Beschuldigten erscheint nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar.
5. Fazit Gesamthaft ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
- 23 - V. Vollzug Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 19-20). Der Beschuldigte hat sich durch die teilweise einschlägigen und teilweise bereits unbedingt ausgefällten Vorstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Auch sein Verhalten im vorliegen- den Verfahren zeugt von Uneinsichtigkeit, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er sich durch eine bedingte Strafe hinreichend beeindrucken lässt. Die heute ausgefällte Geldstrafe ist zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchungs- und Gerichtskosten 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Zurecht hat die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und ihres Verfah- rens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO – zufolge der Verfahrenseinstellung betreffend den zweiten Anklagevorwurf (wegen Sachbeschädigung) – dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt (Urk. 36 S. 21). Ebenso ist die auf die Hälfte re- duzierte Prozessentschädigung für den Beschuldigten zu bestätigen (a.a.O. S. 22). 1.3. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Prozessentschädigung / Genugtuung für den Beschuldigten Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens (der Beschuldigte unterliegt vollum- fänglich) verbleibt kein Raum für eine Genugtuung oder eine Prozessentschädi- gung für den Beschuldigten.
- 24 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 22. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2.-4. (…)
5. Das Schadenersatzbegehren der B._____ GmbH wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 800.00 Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7.-8. (…)
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil und an die Privatklägerin B._____ GmbH im Auszug.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- ziffern 7 und 8) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Dem Beschuldigte wird keine Genugtuung und keine Prozessentschädigung zugesprochen.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 26 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. August 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. C. Maira MLaw F. Herren