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SB250079

Urkundenfälschung etc.

Zürich OG · 2026-01-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage und Vorgeschichte 1.1. Unter dem Aktionsnamen "C._____" führte Staatsanwältin D._____ mehrere Strafverfahren wegen Menschenhandels etc., unter anderem gegen den Privat- kläger A._____. RA Y1._____, der ihn in jenem Verfahren verteidigte und im vor- liegenden bis zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege vertrat, reichte im Zusammenhang mit diesen Ermittlungen Strafanzeigen gegen sämtliche im Vorverfahren gegen A._____ beteiligten Beamten ein – namentlich wegen Amts-

- 6 - missbrauchs, Nötigung, Irreführung der Rechtspflege etc. – und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin (Urk. 27/11 F/A 146 ff.). Dieses zog er erfolglos bis vor Bundesgericht (Urk. 25/3/6/5 S. 14). RA X._____ – Verteidiger des im vorliegenden Verfahren beschuldigten Polizisten B._____ – empfand, dass die Strafuntersuchungen seitens gewisser Parteien und Parteiver- treter mit sehr aggressiven Strategien geführt worden seien (Urk. 54 N 10). 1.2. Durch die Strafverfolgungsbehörden kamen geheime Überwachungsmass- nahmen zum Einsatz, unter anderem Telefonkontrollen (TK). Ein in ungarischer Sprache geführtes Telefongespräch des im Strafverfahren wegen Menschen- handels etc. Mitbeschuldigten E._____ wurde abgehört und im Jahr 2016 im elek- tronischen Informationssystem JANUS übersetzt und protokolliert. Darin wurde irr- tümlich der Name des Privatklägers "A._____" verwendet, wo richtigerweise "F._____" (für F._____) hätte stehen müssen. Dieses inhaltlich nicht korrekte JA- NUS-Protokoll fand lediglich im Haftverfahren gegen E._____, nicht jedoch im Ver- fahren gegen A._____ Verwendung (Urk. 27/3 F/A 102, 115 ). Weder im 566-seiti- gen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2021 (DG200176-L) gegen A._____ noch im 90-seitigen Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 (SB210513-O) wurde es erwähnt (Urk. 25/3/6/5-6). Im Jahr 2018 wurde dasselbe Gespräch im polizeilichen System iBase vollständig und kor- rekt neu übersetzt. Die Übersetzerin erkannte und korrigierte dabei den früheren Arbeitsfehler (Urk. 27/1 F/A 93 ff.; 27/3 F/A 6, 10, 85; 54 N 3). 1.3. Am 9. November 2018 fand in der Strafuntersuchung wegen Menschenhan- dels etc. eine delegierte polizeiliche Einvernahme des Mitbeschuldigten E._____ statt, die vom Beschuldigten B._____ in seiner Funktion als polizeilicher Sachbear- beiter geleitet wurde. Anwesend waren neben B._____ die Verteidiger der betrof- fenen Parteien: RA Z1._____ (für E._____) und RA Y1._____ (für A._____) sowie RA Z2._____ (für G._____) (Urk. 8). 1.4. Im Verlauf der Einvernahme wurde ein Telefongespräch zwischen E._____ und G._____ vorgespielt. Dabei wies RA Z1._____ auf eine Diskrepanz zwischen der schriftlichen TK-Übersetzung und dem mündlichen Vorhalt des Beschuldigten hin, was im Einvernahmeprotokoll als Notiz festgehalten wurde (Urk. 8 F/A 48).

- 7 - Zwei Monate später – am 11. Januar 2019 – stellte RA Y1._____ ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls, mit dem er die Anpassung der Fragestellung und der Protokollnotiz beantragte (Urk. 11). Die an der Einvernahme nicht anwesende Staatsanwältin D._____ genehmigte die Abänderung mit Verfügung vom 23. Ja- nuar 2019 (Urk. 18/3/7) ohne Rücksprache mit dem Beschuldigten (Urk. 27/3 F/A 89, 93; 54 N 12 ff.).

2. Anklagevorwurf 2.1. Der Anklagevorwurf, der sich auf die Aussagen des Privatklägers und dessen früheren Rechtsbeistands stützt, lautet zusammengefasst wie folgt (Urk. 43 S. 3 ff.): Der Beschuldigte soll anlässlich der erwähnten Einvernahme, nachdem die Tonaufzeichnung des abgehörten Telefongesprächs vorgespielt worden war, dem Einvernommenen E._____ in Frage 48 die unzutreffende Version des JANUS-Pro- tokolls vorgehalten haben, indem er den Vorhalt mündlich wie folgt formulierte: "A._____ hat mir geschrieben, dass […]" Dies habe er absichtlich getan, obwohl er gewusst habe, dass der Vorhalt korrekterweise auf "F._____" hätte lauten müssen. Im Verarbeitungssystem POLIS, in dem er das Einvernahmeprotokoll vom 9. No- vember 2018 erstellte, habe er den Vorhalt hingegen mit Bedacht wie folgt festge- halten: "F_____ hat mir geschrieben, dass […]". Dieses Einvernahmeprotokoll sei anschliessend ausgedruckt, vom Beschuldigten – in Kenntnis der Unrichtigkeit der mündlich verwendeten Namensbezeichnung – unterzeichnet und zu den Verfah- rensakten genommen worden. 2.2. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte die Proto- kollierung auf "F._____" bewusst inhaltlich falsch vorgenommen, um eine korrekte Vorhaltung des übersetzten Gesprächs vorzutäuschen (Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Zudem habe er das inhaltlich unzutreffende JANUS-Protokoll dem Privatkläger und RA Y1._____ übergeben, um ihnen gegen- über den fehlerhaften Vorhalt in Frage 48 zu verschleiern (Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). 2.3. Der Beschuldigte und die Verteidigung bestreiten die erhobenen Vorwürfe. Diese seien "sachlogisch absurd" und "entbehrten jedes gesunden Menschenver-

- 8 - stands" (Urk. 54 N 44). B._____ habe die TK-Protokolle aus dem iBase-System verwendet und sämtlichen Anwesenden identische, inhaltlich korrekte Protokolle mit der Formulierung "F._____ hat mir geschrieben, dass […]" verteilt. Die Frage 48 habe er entsprechend dem vorbereiteten Fragekatalog mit dem Namen "F._____" gestellt (Urk. 27/3 F/A 9 f.; 54 N 4 ff., 19 ff.). Er zeigte sich darüber er- staunt, dass bislang noch kein Verfahren gegen RA Y1._____ wegen falscher An- schuldigung eingeleitet worden sei (Urk. 27/3 F/A 125). 2.4. Die für die Erstellung des Anklagesachverhalts massgeblichen Kernfragen lauten: Hat der Beschuldigte das inhaltlich unzutreffende JANUS-Protokoll, das anstelle von "F._____" den Namen "A._____" enthält, dem Privatkläger und RA Y1._____ in Täuschungsabsicht vorgelegt? Und hat er – in Kenntnis der Unrichtig- keit – den Vorhalt in Frage 48 absichtlich mit "A._____" ausgesprochen, im Einver- nahmeprotokoll jedoch bewusst mit "F._____" beurkundet, um eine korrekte Wie- dergabe des abgehörten Gesprächs vorzutäuschen?

3. Beweiswürdigung 3.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt und die massgeblichen Beweismittel vollständig aufgeführt. Sie hat sodann die wesent- lichen Aussagen der einvernommenen Personen sorgfältig wiedergegeben und in überzeugender Weise gewürdigt. Zu Recht gelangte sie zur Schlussfolgerung, dass der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden kann (Urk. 64 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden; hervorzuheben ist Folgendes: Die Aussagen des Beschuldigten einerseits und jene des Privatklägers sowie seines Rechtsbeistands andererseits stehen sich widersprüchlich gegenüber. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass keine dieser Aussagen für sich allein vollständig zu überzeugen vermag (Urk. 64 S. 12 f.). Um eine gerichtliche Überzeu- gung vom Anklagesachverhalt zu begründen, wären zusätzliche, den Tatvorwurf stützende Beweismittel erforderlich. Solche liegen – wie nachfolgend dargelegt wird – indessen nicht vor.

- 9 - Hinzu kommt, dass RA Z2._____ – der dritte anwesende Verteidiger – im Laufe der Einvernahme den Eindruck gewann, zwischen dem Beschuldigten und RA Y1._____ bestehe eine "Vorgeschichte" (Urk. 27/12 F/A 39). B._____ gab zudem an, A._____ versuche zwar gelegentlich, ihn zu provozieren, er könne dies jedoch mit professioneller Distanz wegstecken (Urk. 27/3 F/A 46). Diese Umstände lassen erahnen, dass die Spannungen zwischen den Beteiligten eher auf persönliche oder berufliche Differenzen als auf ein gezieltes Fehlverhalten des Beschuldigten zu- rückzuführen sind. 3.2. Die Zeugenaussage von RA Z1._____ Der Privatkläger vertritt die Ansicht, es sei erstellt, dass RA Z1._____ die iBase- Version ("F._____") und RA Y1._____ die JANUS-Version ("A._____") vom Be- schuldigten erhalten habe (Urk. 52 S. 4 f.). Er stützt sich dabei – abgesehen von seinen eigenen Aussagen und jenen seines Rechtsbeistands – insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 81 und 82 in der Zeugeneinvernahme von RA Z1._____ (Urk. 27/5 F/A 81 f.). Die betreffende Frage und Antwort der Einver- nahme lautete: "Im Gesuch wird aufgeführt: […] Einmal wurde F._____ erwähnt (Abschrift für RA Z1._____) und einmal A._____ (Abschrift für RA Y1._____). […] Be- deutet das, dass Sie in der Einvernahme die Version mit F._____ erhalten haben?" Darauf antwortete RA Z1._____ wörtlich: "Nach dieser Darstellung: Ja." (Urk. 27/5 F/A 81 f.). RA Y1._____ gab den Sinngehalt dieser Aussage in den Plädoyernotizen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung inhaltlich nicht zutreffend wieder, indem er sie wie folgt paraphrasierte: "RA Z1._____ führt an […], die (unterschiedlichen) TK-Protokolle seien ihm und RA Y1._____ vorgelegen und er hätte diejenige mit "F._____" gehabt (A. 81f.)." (Urk. 52 S. 4). RA Z1._____ gibt nicht seine Erinnerung wieder, wonach RA Y1._____ das "A._____"-Protokoll und ihm ausschliesslich das "F._____"-Protokoll vorgelegen hätte. Seine Aussage bezog sich ausdrücklich auf die Darstellung im von RA

- 10 - Y1._____ verfassten Protokollberichtigungsgesuch und nicht auf seine eigene sub- jektive Wahrnehmung des tatsächlichen Geschehens. In der unmittelbar anschlies- senden Antwort auf Frage 84 erklärte er, ihm sei nicht bekannt, wie RA Y1._____ an das JANUS-Protokoll gelangt sei (Urk. 27/5 F/A 84). Weiter bestätigte er mehr- fach (Urk. 27/5 F/A 55 f., 60, 94 f., 112) sich nicht zu erinnern, welches TK-Proto- koll ihm vorgelegt worden war: «Ich kann […] nicht mehr sagen, wer welche Version hatte […] und ob diese alle am 9. November 2018 abgegeben worden sind." (Urk. 27/5 F/A 56). Aus den Aussagen von RA Z1._____ lässt sich daher – entgegen der Darstellung des Privatklägers – kein verlässlicher Hinweis ableiten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger und RA Y1._____ das inhaltlich unzutreffende JANUS-Protokoll vor- legte. Die vom Privatkläger auf einer falschen Grundlage gezogene Schlussfolgerung, der mündliche Vorhalt des Beschuldigten müsse auf "A._____" gelautet haben, weil RA Z1._____ die Unstimmigkeit bemerkte und ihm lediglich das TK-Protokoll mit "F._____" vorgelegen habe (Urk. 27/8 F/A 89), erweist sich als unbegründet. Sie beruht – wie dargelegt – auf einer Fehlinterpretation der Aussage von RA Z1._____. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb RA Y1._____ auf die Frage, weshalb er in seiner Strafanzeige nicht festhielt, wem welche Version vorgelegen habe, dies als "irrelevant" bezeichnete (Urk. 27/11 F/A 96), obwohl seine Argumentation ge- rade darauf aufbaut. Nach Ansicht des Beschuldigten und des Verteidigers ist die von RA Z1._____ festgestellte Diskrepanz zwischen dem mündlichen Vorhalt und der schriftlichen TK-Übersetzung darauf zurückzuführen, dass ihm aus früheren Haftakten im Verfahren gegen seinen Mandanten E._____ – namentlich im Zusammenhang mit der Genehmigung der Verwertung eines Zufallsfundes – die fehlerhafte JANUS- Version aus dem Jahr 2016 bekannt gewesen sei (Urk. 27/3 F/A 6; 54 N 4 ff., 19 ff.). Auf die Frage, ob dies zutreffe, antwortete RA Z1._____: "Das ist gut mög- lich." (Urk. 27/5 F/A 95). An der Berufungsverhandlung betonte die Verteidigung erneut, RA Z1._____ habe als einziger über das fehlerhafte JANUS-Protokoll ver-

- 11 - fügt, da ihm dieses aus den Haftakten seines Mandanten vorgelegen habe (Urk. 92 N 5 mit Verweisen). 3.3. Das abgeänderte Einvernahmeprotokoll Nachdem RA Y1._____ am 20. November 2018 Strafanzeige erhoben hatte, reichte er im Januar 2019 ein Gesuch um Berichtigung des Einvernahmeprotokolls vom 9. November 2018 ein (Urk. 11). Er beantragte, es sei festzuhalten, dass der mündliche Vorhalt des Beschuldigten auf "A._____" gelautet habe sowie dass das iBase-Protokoll RA Z1._____ und ihm das JANUS-Protokoll abgegeben worden sei. Dem Gesuch war die von RA Z1._____ unterzeichnete Zusicherung der inhalt- lichen Richtigkeit dieser Korrektur beigelegt. Die an der delegierten Einvernahme nicht anwesende Staatsanwältin D._____ ge- nehmigte die beantragte Abänderung – nach kurzer Rücksprache mit RA Y1._____ (Urk. 27/11 F/A 100 ff.) – ohne den Beschuldigten zuvor anzuhören (Urk. 27/3 F/A 89, 93). Nach ihrer Einschätzung habe sich ein "offenkundiger Fehler" einge- schlichen (Urk. 18/3/7). Die Verteidigung rügt dieses Vorgehen, sieht darin jedoch zugleich ein Indiz dafür, dass dem Vorgang seitens der Strafverfolgungsbehörden keine besondere Bedeutung beigemessen wurde und ihm folglich kein zusätzlicher Beweiswert zukommt (Urk. 54 N 17, 41; Prot. I S. 12 f.). Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung erneut vor, die Staatsanwältin habe nicht beurteilen können, was stimme und was nicht, da sie nicht an der Einvernahme dabei gewesen sei. Offenbar habe sie dem Ganzen keine Bedeutung beigemessen (Urk. 92 N 15). Nach Auffassung der Verteidigung habe RA Y1._____ mit dem Protokollberichti- gungsgesuch RA Z1._____ "übertölpelt" (Urk. 54 N 40). Dieser habe die inhaltliche Richtigkeit des Gesuchs lediglich aus kollegialer Gefälligkeit unterschriftlich bestä- tigt, ohne den Inhalt im Detail zu prüfen (Prot. I S. 12 f.). Dem unterzeichneten An- trag komme keinerlei Beweiswert zu, wiederholte die Verteidigung an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 92 N 15 f.). RA Y1._____ räumte selbst ein, dass RA Z1._____ der Angelegenheit keine grosse Bedeutung zugemessen habe und es möglich sei, dass er das Gesuch nicht genau gelesen habe (Prot. I. S. 9 und 11).

- 12 - RA Z1._____ bestätigte schliesslich, es sei denkbar, dass er beim Unterzeichnen übersah, dass im Gesuch der mündlichen Vorhalt des Beschuldigten von "F._____" auf "A._____" abgeändert worden war (Urk. 27/5 F/A 80). 3.4. Das von RA Z1._____ beschriftete JANUS-Protokoll Unklar bleibt, wie RA Y1._____ bereits am 20. November 2018 – also vor Einrei- chung des Protokollberichtigungsgesuchs – sowohl das iBase- als auch das JANUS-Protokoll seiner Strafanzeige beilegen konnte (Urk. 3/1-2), obwohl er nach eigener Darstellung die "F._____"-Version erst im Zuge des Gesuchs erhalten ha- ben will (Urk. 27/11 F/A 92 f.). Wäre Letzteres zutreffend, hätte ihm – wie die Ver- teidigung zutreffend hervorhebt (Urk. 54 N 24) – die "F._____"-Version frühestens im Januar 2019 vorliegen können. Tatsächlich reichte er jedoch beide TK-Proto- kolle bereits mit der Strafanzeige im November 2018 ein. Diese zeitliche Diskre- panz mindert die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Nach Würdigung der Aussagen von RA Z1._____ (Urk. 27/5 F/A 62, 69 ff.) und RA Y1._____ (Urk. 27/11 F/A 80 f., 86 ff., 95) steht fest, dass RA Z1._____ auf beiden TK-Übersetzungen die handschriftlichen Vermerke "F._____" angebracht hat. Diese Annahme wird von keiner Partei bestritten (Urk. 54 N 7; Prot. I S. 9 f.). Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung nochmals klar, die hand- schriftlichen Vermerke könnten von niemand anderem als von RA Z1._____ stam- men (Urk. 92 N 8). Im Schreiben zur Strafanzeige erwähnte RA Y1._____ dies al- lerdings noch nicht ausdrücklich, sondern führte lediglich aus, die Vermerke seien "vom Anwalt" gemacht worden (Urk. 2) – eine Formulierung, die von der Staatsan- waltschaft als "sehr vage" bezeichnet wurde (Urk. 27/11 F/A 97). Offen bleibt, wes- halb sich die Vermerke von RA Z1._____ gerade auf jenen beiden TK-Protokollen befinden, die RA Y1._____ seiner Strafanzeige beilegte. Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung die Frage, weshalb RA Y1._____ nicht das Original A._____-Protokoll eingereicht habe, sofern ihm dieses tatsächlich vorgelegt wor- den sei (Urk. 92 N 21). Dies liegt nach Auffassung der Verteidigung daran, dass RA Y1._____ über kein Original A._____-Protokoll verfügt habe, sondern lediglich über eine Kopie, die er von RA Z1._____ erhalten habe (Urk. 92 N 23).

- 13 - Auf die Frage, wie RA Y1._____ zu Protokoll mit seiner handschriftlichen Vermer- ken gelangt sei, antwortete RA Z1._____: "Ich kann es nicht ausschliessen, dass ich RA Y1._____ Unterlagen aus dieser Einvernahme gegeben habe." (Urk. 27/5 F/A 65). Auch diese Aussage gab RA Y1._____ in seinem Plädoyer vor der Vorin- stanz inhaltlich unzutreffend wieder, indem er ausführte: "RA Z1._____ schliesst aus, dass er das Original der falschen Übersetzung RA Y1._____ zur Verfügung gestellt hätte […]" (Urk. 52 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass RA Z1._____ RA Y1._____ das JANUS-Protokoll ("A._____"-Version) aus den Haftakten in Sachen E._____ übergab. Gemäss den Aussagen von RA Z2._____ trafen sich alle drei Verteidiger vor der Einvernahme in der Cafeteria, um die Verteidigungsstrategie zu besprechen (Urk. 27/12 F/A 68). Eine Übergabe von Unterlagen in diesem Zusammenhang lässt sich nicht ausschliessen, zumal der genaue Zeitpunkt des allfälligen Austauschs unklar geblieben ist.

4. Schlussfolgerungen 4.1. Die Gesamtschau der Beweise ergibt ein widersprüchliches und in wesent- lichen Punkten unklar gebliebenes Bild. Die Aussagen der Beteiligten beruhen teilweise auf Mutmassungen und deuten eher auf Missverständnisse oder Unschär- fen im Ablauf der Einvernahme hin als auf eine gezielte Fälschungshandlung. Konkrete Hinweise auf eine vorsätzliche Manipulation durch den Beschuldigten bestehen nicht. Die für den Tatbestand der Urkundenfälschung erforderliche Schädigungs- oder Vorteilsabsicht des Beschuldigten, die sich in einem entspre- chenden Motiv manifestieren müsste, ist nicht ersichtlich. 4.2. Weder lässt sich mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest- stellen, wem während der Einvernahme welche TK-Protokollversion tatsächlich vorlag, noch, auf welchen Namen der mündliche Vorhalt lautete. Es verbleiben erhebliche, nicht zu überwindende Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Die Darstellung der Verteidigung erscheint unter diesen Umständen sogar wahrschein- licher als der Anklagevorwurf. Die Sachverhaltserstellung scheitert damit bereits auf der Ebene des äusseren Tatgeschehens.

- 14 - 4.3. Ob es sich – wie die Verteidigung geltend macht – um einen "völlig untaug- lichen Täuschungsversuch" gehandelt haben könnte (Urk. 54 N 52), bedarf ange- sichts der dargelegten Umstände keiner weiteren rechtlichen Erörterung. RA Y1._____ bestätigte, er könne nicht nachvollziehen, weshalb der Beschuldigte so vorgegangen sein sollte; angesichts der Anwesenheit zweier renommierter Straf- verteidiger wäre ein solches Vorgehen ohnehin zum Scheitern verurteilt gewesen (Prot. I S. 11). Weshalb der Beschuldigte RA Y1._____ ein anderes TK-Protokoll hätte aushändigen sollen als den übrigen Verteidigern, ist weder ersichtlich noch plausibel. Auch die Verteidigung vermag daraus keine schlüssige Erklärung abzu- leiten: Ein derart absurdes und sinnfreies Verhalten hätte absehbar zu Widersprü- chen geführt, unabhängig davon, ob der Vorhalt mit "A._____" oder "F._____" for- muliert worden wäre (Urk. 54 N 26). Wenn schon, hätte der Beschuldigte allen Ver- teidigern das falsche A._____-Protokoll abgeben müssen; doch selbst dann er- schliesst sich das Motiv eines solchen Vorgehens nicht, gab die Verteidigung an der Berufungsverhandlung zu bedenken (Urk. 92 N 14). Dieses Gesamtbild spricht klar gegen die Annahme einer Täuschungs- oder Verschleierungshandlung. 4.4. Ein nachvollziehbares Motiv für eine derart sinnlose und riskante Vorgehens- weise ist ebenfalls nicht zu erkennen. Es ist offensichtlich, dass weder der Beschul- digte selbst noch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft einen Vorteil – noch der Privatkläger einen Nachteil – gehabt hätten, zumal das JANUS-Protokoll nie Eingang in das Verfahren von A._____ fand (Urk. 25/3/6/5-6; 27/3 F/A 115, 117 f.). In der Berufungsverhandlung wurde der nunmehr nicht mehr rechtlich vertretene Privatkläger vom Verfahrensleiter aufgefordert, in seiner mündlichen Berufungsbe- gründung darzulegen, inwiefern die Protokollierung des Namens "F._____" für ihn nachteilig gewesen sei. Er verwies dabei ohne eigene Ausführungen auf frühere Aussagen von RA Y1._____ (Prot. II S. 9). Diese vermögen den genannten Aspekt jedoch nicht zu erhellen. Selbst wenn der Beschuldigte mündlich den Namen "A._____" verwendet hätte, hätte dies – wie die Verteidigung zu Recht ausführt (Urk. 54 N 59) – keinerlei Auswirkungen auf den Privatkläger gehabt, da die betref- fende Passage eben gerade nicht protokolliert wurde. Die von der Verteidigung auf- geworfene Frage – "Wieso sollte der Beschuldigte auf eine so blöde und wirkungs-

- 15 - lose Idee kommen?" (Urk. 54 N 64 f.) – verdeutlicht die fehlende Logik eines sol- chen Tatplans. 4.5. Bereits die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich stellte in ihrem Ermäch- tigungsbeschluss vom 9. März 2020 fest, es bestehe lediglich ein "minimaler Hinweis auf ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten" (Urk. 20/4 S. 8 f.). Diese Einschätzung wird durch die vorliegende Beweiswürdigung bestätigt und reicht offensichtlich nicht aus, um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begrün- den. Der Beschuldigte ist daher vollumfänglich freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat zufolge der Freisprüche auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genom- men. Zudem hat sie dem Beschuldigten für dessen Wahlverteidigung eine Prozes- sentschädigung von Fr. 52'540.– (inkl. MWST) zugesprochen (Urk. 64 S. 14 ff.). Da die Freisprüche bestehen bleiben und die zugesprochene Entschädigung als angemessen erscheint, erweist sich die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung als zutreffend und bedarf in zweiter Instanz keiner Korrektur. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) ist somit zu bestätigen. 1.2. Zwar fällt die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für ein Verfahren vor Einzelgericht überdurchschnittlich hoch aus. Angesichts der ausser- gewöhnlich langen Verfahrensdauer – die ersten Untersuchungshandlungen datieren aus dem Jahr 2018, der Verteidiger RA X._____ wurde im Juni 2020 mandatiert (Urk. 33/4), und das erstinstanzliche Urteil erging am 3. Juli 2024 – sowie der insgesamt zwölf Einvernahmen, von denen der Verteidiger an zehn teilnahm, ist dieser Aufwand jedoch nachvollziehbar und sachlich begründet. Allein

- 16 - die Anwesenheit an den Einvernahmen beanspruchte rund 30 Stunden, ohne die für Vorbereitung und Nachbesprechung erforderliche Zeit mitzuberücksichtigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten Nach Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Parteien – zivilprozessualen Grundsätzen folgend – nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als Partei im Sinne von Art. 428 StPO kommen insbesondere die beschuldigte Person, die Privat- klägerschaft und die Staatsanwaltschaft in Frage (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerschaft kann demnach zur Kosten- tragung verpflichtet werden. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Privatkläger unterliegt mit seinem Berufungsantrag auf anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten für die unentgeltliche Vertretung durch RA Y1._____ bis zum 20. No- vember 2025. RA Y1._____ macht für das Berufungsverfahren ein Honorar in Höhe von Fr. 1'101.76 geltend (Urk. 85). Dieser Aufwand erscheint als angemessen und steht im Einklang mit den Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung, weshalb er in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Eine Nachforderung beim Privatkläger bleibt jedoch vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Entschädigung Die Entschädigung des Beschuldigten richtet sich nach Art. 429–432 StPO. Diese Bestimmungen finden gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfah- ren Anwendung. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die

- 17 - angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die beschuldigte Person – wie vorliegend – durch einen eine Wahlvertei- digung im Sinne von Art. 129 StPO vertreten wurde. Die Kosten einer amtlichen Verteidigung werden hingegen als Auslagen bereits im Rahmen der Verfahrens- kosten berücksichtigt (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf die Prozessentschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Entschädigungsanspruch aus Art. 429 StPO richtet sich grundsätzlich gegen den Staat. Diese Regelung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass der Staat für die Strafverfolgung verantwortlich ist und deshalb grundsätzlich auch die Vertei- digungskosten betreffend den Strafpunkt zu übernehmen hat, wenn sich das Ver- fahren als unbegründet erweist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 ff.). Nach Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO kann die staatliche Entschädigungspflicht jedoch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die Privatklägerschaft nach Art. 432 StPO verpflichtet wird, die beschuldigte Person zu entschädigen (Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 34). Entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO, der den Aufwendungsersatz vom Vorliegen eines Antragsdeliktes abhängig macht, findet die Bestimmung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren auch auf Offizialde- likte Anwendung, wenn ausschliesslich die Privatklägerschaft Berufung erhoben hat (BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 ff. S. 50 ff.; 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra 2013 Nr. 60). In einer solchen Konstellation hängt die Fortsetzung des Verfahrens allein vom Willen der Privatklägerschaft ab; damit entfällt die staatliche Verantwortung für die Prozessführung, die sonst die Kostentragungspflicht des Staates begründet. Folgerichtig hat in diesen Fällen die unterliegende Privatklägerschaft – nach dem allgemeinen Unterliegerprinzip – nicht nur die Verfahrens-, sondern auch die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5

f. S. 53 f.; 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra 2013 Nr. 60; BGer 6B_582/2020, Urteil vom 17. Dezember 2020, E. 4.2.4). Da im vorliegenden Verfahren einzig der

- 18 - Privatkläger Berufung erhoben hat und der Beschuldigte im Schuldpunkt obsiegt, hat der Privatkläger dem Beschuldigten gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO die Ver- teidigungskosten zu ersetzen. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Danach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren als Aufwandhonorar auszu- gestalten (§ 16 AnwGebV), während für den eigentlichen Strafprozess eine Pauschalgebühr vorgesehen ist (§ 17 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung des Falls, die Verantwortung sowie der notwen- dige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Dem Beschuldigten wird eine Urkundenfälschung in Ausübung seiner Tätigkeit als Polizeibeamter vorgeworfen, was geeignet ist, seine berufliche Stellung erheblich zu gefährden. Die Belastung durch das Strafverfahren sowie die Bedeutung des Falls und damit einhergehende Verantwortung der Verteidigung waren entspre- chend hoch. Die zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erwiesen sich demgegenüber als nicht besonders schwierig. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, RA X._____, ist unter diesen Umständen, ausgehend von der als angemessen erachtete Honorarnote (Urk. 86) sowie unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 lit. a und 18 Abs. 1 AnwGebV, für das Berufungsverfahren mit Fr. 7'600.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

- 19 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Rechtsanwalt lic. iur. R. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers mit Fr. 20'115.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. November 2022 mit Fr. 9'552.20 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers entschädigt wurde. 6.-7. […]"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 20 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: unentgeltliche Vertretung des Privatklägers durch Rechts- Fr. 1'101.76 anwalt lic. iur. Y1._____ bis 20. November 2025 (inkl. MWST)

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung, werden dem Privatkläger auferlegt. Vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung.

5. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem erbetenen Verteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 7'600.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt);  den Privatkläger (übergeben);  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  den Privatkläger;  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 66;

- 21 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw D. Germann

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat zufolge der Freisprüche auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genom- men. Zudem hat sie dem Beschuldigten für dessen Wahlverteidigung eine Prozes- sentschädigung von Fr. 52'540.– (inkl. MWST) zugesprochen (Urk. 64 S. 14 ff.). Da die Freisprüche bestehen bleiben und die zugesprochene Entschädigung als angemessen erscheint, erweist sich die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung als zutreffend und bedarf in zweiter Instanz keiner Korrektur. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) ist somit zu bestätigen.

E. 1.2 Zwar fällt die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für ein Verfahren vor Einzelgericht überdurchschnittlich hoch aus. Angesichts der ausser- gewöhnlich langen Verfahrensdauer – die ersten Untersuchungshandlungen datieren aus dem Jahr 2018, der Verteidiger RA X._____ wurde im Juni 2020 mandatiert (Urk. 33/4), und das erstinstanzliche Urteil erging am 3. Juli 2024 – sowie der insgesamt zwölf Einvernahmen, von denen der Verteidiger an zehn teilnahm, ist dieser Aufwand jedoch nachvollziehbar und sachlich begründet. Allein

- 16 - die Anwesenheit an den Einvernahmen beanspruchte rund 30 Stunden, ohne die für Vorbereitung und Nachbesprechung erforderliche Zeit mitzuberücksichtigen.

2. Berufungsverfahren

E. 1.3 Am 9. November 2018 fand in der Strafuntersuchung wegen Menschenhan- dels etc. eine delegierte polizeiliche Einvernahme des Mitbeschuldigten E._____ statt, die vom Beschuldigten B._____ in seiner Funktion als polizeilicher Sachbear- beiter geleitet wurde. Anwesend waren neben B._____ die Verteidiger der betrof- fenen Parteien: RA Z1._____ (für E._____) und RA Y1._____ (für A._____) sowie RA Z2._____ (für G._____) (Urk. 8).

E. 1.4 Im Verlauf der Einvernahme wurde ein Telefongespräch zwischen E._____ und G._____ vorgespielt. Dabei wies RA Z1._____ auf eine Diskrepanz zwischen der schriftlichen TK-Übersetzung und dem mündlichen Vorhalt des Beschuldigten hin, was im Einvernahmeprotokoll als Notiz festgehalten wurde (Urk. 8 F/A 48).

- 7 - Zwei Monate später – am 11. Januar 2019 – stellte RA Y1._____ ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls, mit dem er die Anpassung der Fragestellung und der Protokollnotiz beantragte (Urk. 11). Die an der Einvernahme nicht anwesende Staatsanwältin D._____ genehmigte die Abänderung mit Verfügung vom 23. Ja- nuar 2019 (Urk. 18/3/7) ohne Rücksprache mit dem Beschuldigten (Urk. 27/3 F/A 89, 93; 54 N 12 ff.).

E. 2 Anklagevorwurf

E. 2.1 Verfahrenskosten Nach Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Parteien – zivilprozessualen Grundsätzen folgend – nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als Partei im Sinne von Art. 428 StPO kommen insbesondere die beschuldigte Person, die Privat- klägerschaft und die Staatsanwaltschaft in Frage (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerschaft kann demnach zur Kosten- tragung verpflichtet werden. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Privatkläger unterliegt mit seinem Berufungsantrag auf anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten für die unentgeltliche Vertretung durch RA Y1._____ bis zum 20. No- vember 2025. RA Y1._____ macht für das Berufungsverfahren ein Honorar in Höhe von Fr. 1'101.76 geltend (Urk. 85). Dieser Aufwand erscheint als angemessen und steht im Einklang mit den Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung, weshalb er in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Eine Nachforderung beim Privatkläger bleibt jedoch vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.2 Entschädigung Die Entschädigung des Beschuldigten richtet sich nach Art. 429–432 StPO. Diese Bestimmungen finden gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfah- ren Anwendung. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die

- 17 - angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die beschuldigte Person – wie vorliegend – durch einen eine Wahlvertei- digung im Sinne von Art. 129 StPO vertreten wurde. Die Kosten einer amtlichen Verteidigung werden hingegen als Auslagen bereits im Rahmen der Verfahrens- kosten berücksichtigt (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf die Prozessentschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Entschädigungsanspruch aus Art. 429 StPO richtet sich grundsätzlich gegen den Staat. Diese Regelung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass der Staat für die Strafverfolgung verantwortlich ist und deshalb grundsätzlich auch die Vertei- digungskosten betreffend den Strafpunkt zu übernehmen hat, wenn sich das Ver- fahren als unbegründet erweist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 ff.). Nach Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO kann die staatliche Entschädigungspflicht jedoch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die Privatklägerschaft nach Art. 432 StPO verpflichtet wird, die beschuldigte Person zu entschädigen (Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 34). Entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO, der den Aufwendungsersatz vom Vorliegen eines Antragsdeliktes abhängig macht, findet die Bestimmung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren auch auf Offizialde- likte Anwendung, wenn ausschliesslich die Privatklägerschaft Berufung erhoben hat (BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 ff. S. 50 ff.; 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra 2013 Nr. 60). In einer solchen Konstellation hängt die Fortsetzung des Verfahrens allein vom Willen der Privatklägerschaft ab; damit entfällt die staatliche Verantwortung für die Prozessführung, die sonst die Kostentragungspflicht des Staates begründet. Folgerichtig hat in diesen Fällen die unterliegende Privatklägerschaft – nach dem allgemeinen Unterliegerprinzip – nicht nur die Verfahrens-, sondern auch die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5

f. S. 53 f.; 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra 2013 Nr. 60; BGer 6B_582/2020, Urteil vom 17. Dezember 2020, E. 4.2.4). Da im vorliegenden Verfahren einzig der

- 18 - Privatkläger Berufung erhoben hat und der Beschuldigte im Schuldpunkt obsiegt, hat der Privatkläger dem Beschuldigten gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO die Ver- teidigungskosten zu ersetzen. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Danach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren als Aufwandhonorar auszu- gestalten (§ 16 AnwGebV), während für den eigentlichen Strafprozess eine Pauschalgebühr vorgesehen ist (§ 17 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung des Falls, die Verantwortung sowie der notwen- dige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Dem Beschuldigten wird eine Urkundenfälschung in Ausübung seiner Tätigkeit als Polizeibeamter vorgeworfen, was geeignet ist, seine berufliche Stellung erheblich zu gefährden. Die Belastung durch das Strafverfahren sowie die Bedeutung des Falls und damit einhergehende Verantwortung der Verteidigung waren entspre- chend hoch. Die zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erwiesen sich demgegenüber als nicht besonders schwierig. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, RA X._____, ist unter diesen Umständen, ausgehend von der als angemessen erachtete Honorarnote (Urk. 86) sowie unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 lit. a und 18 Abs. 1 AnwGebV, für das Berufungsverfahren mit Fr. 7'600.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

- 19 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

E. 2.3 Der Beschuldigte und die Verteidigung bestreiten die erhobenen Vorwürfe. Diese seien "sachlogisch absurd" und "entbehrten jedes gesunden Menschenver-

- 8 - stands" (Urk. 54 N 44). B._____ habe die TK-Protokolle aus dem iBase-System verwendet und sämtlichen Anwesenden identische, inhaltlich korrekte Protokolle mit der Formulierung "F._____ hat mir geschrieben, dass […]" verteilt. Die Frage 48 habe er entsprechend dem vorbereiteten Fragekatalog mit dem Namen "F._____" gestellt (Urk. 27/3 F/A 9 f.; 54 N 4 ff., 19 ff.). Er zeigte sich darüber er- staunt, dass bislang noch kein Verfahren gegen RA Y1._____ wegen falscher An- schuldigung eingeleitet worden sei (Urk. 27/3 F/A 125).

E. 2.4 Die für die Erstellung des Anklagesachverhalts massgeblichen Kernfragen lauten: Hat der Beschuldigte das inhaltlich unzutreffende JANUS-Protokoll, das anstelle von "F._____" den Namen "A._____" enthält, dem Privatkläger und RA Y1._____ in Täuschungsabsicht vorgelegt? Und hat er – in Kenntnis der Unrichtig- keit – den Vorhalt in Frage 48 absichtlich mit "A._____" ausgesprochen, im Einver- nahmeprotokoll jedoch bewusst mit "F._____" beurkundet, um eine korrekte Wie- dergabe des abgehörten Gesprächs vorzutäuschen?

E. 3 Beweiswürdigung

E. 3.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt und die massgeblichen Beweismittel vollständig aufgeführt. Sie hat sodann die wesent- lichen Aussagen der einvernommenen Personen sorgfältig wiedergegeben und in überzeugender Weise gewürdigt. Zu Recht gelangte sie zur Schlussfolgerung, dass der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden kann (Urk. 64 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden; hervorzuheben ist Folgendes: Die Aussagen des Beschuldigten einerseits und jene des Privatklägers sowie seines Rechtsbeistands andererseits stehen sich widersprüchlich gegenüber. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass keine dieser Aussagen für sich allein vollständig zu überzeugen vermag (Urk. 64 S. 12 f.). Um eine gerichtliche Überzeu- gung vom Anklagesachverhalt zu begründen, wären zusätzliche, den Tatvorwurf stützende Beweismittel erforderlich. Solche liegen – wie nachfolgend dargelegt wird – indessen nicht vor.

- 9 - Hinzu kommt, dass RA Z2._____ – der dritte anwesende Verteidiger – im Laufe der Einvernahme den Eindruck gewann, zwischen dem Beschuldigten und RA Y1._____ bestehe eine "Vorgeschichte" (Urk. 27/12 F/A 39). B._____ gab zudem an, A._____ versuche zwar gelegentlich, ihn zu provozieren, er könne dies jedoch mit professioneller Distanz wegstecken (Urk. 27/3 F/A 46). Diese Umstände lassen erahnen, dass die Spannungen zwischen den Beteiligten eher auf persönliche oder berufliche Differenzen als auf ein gezieltes Fehlverhalten des Beschuldigten zu- rückzuführen sind.

E. 3.2 Die Zeugenaussage von RA Z1._____ Der Privatkläger vertritt die Ansicht, es sei erstellt, dass RA Z1._____ die iBase- Version ("F._____") und RA Y1._____ die JANUS-Version ("A._____") vom Be- schuldigten erhalten habe (Urk. 52 S. 4 f.). Er stützt sich dabei – abgesehen von seinen eigenen Aussagen und jenen seines Rechtsbeistands – insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 81 und 82 in der Zeugeneinvernahme von RA Z1._____ (Urk. 27/5 F/A 81 f.). Die betreffende Frage und Antwort der Einver- nahme lautete: "Im Gesuch wird aufgeführt: […] Einmal wurde F._____ erwähnt (Abschrift für RA Z1._____) und einmal A._____ (Abschrift für RA Y1._____). […] Be- deutet das, dass Sie in der Einvernahme die Version mit F._____ erhalten haben?" Darauf antwortete RA Z1._____ wörtlich: "Nach dieser Darstellung: Ja." (Urk. 27/5 F/A 81 f.). RA Y1._____ gab den Sinngehalt dieser Aussage in den Plädoyernotizen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung inhaltlich nicht zutreffend wieder, indem er sie wie folgt paraphrasierte: "RA Z1._____ führt an […], die (unterschiedlichen) TK-Protokolle seien ihm und RA Y1._____ vorgelegen und er hätte diejenige mit "F._____" gehabt (A. 81f.)." (Urk. 52 S. 4). RA Z1._____ gibt nicht seine Erinnerung wieder, wonach RA Y1._____ das "A._____"-Protokoll und ihm ausschliesslich das "F._____"-Protokoll vorgelegen hätte. Seine Aussage bezog sich ausdrücklich auf die Darstellung im von RA

- 10 - Y1._____ verfassten Protokollberichtigungsgesuch und nicht auf seine eigene sub- jektive Wahrnehmung des tatsächlichen Geschehens. In der unmittelbar anschlies- senden Antwort auf Frage 84 erklärte er, ihm sei nicht bekannt, wie RA Y1._____ an das JANUS-Protokoll gelangt sei (Urk. 27/5 F/A 84). Weiter bestätigte er mehr- fach (Urk. 27/5 F/A 55 f., 60, 94 f., 112) sich nicht zu erinnern, welches TK-Proto- koll ihm vorgelegt worden war: «Ich kann […] nicht mehr sagen, wer welche Version hatte […] und ob diese alle am 9. November 2018 abgegeben worden sind." (Urk. 27/5 F/A 56). Aus den Aussagen von RA Z1._____ lässt sich daher – entgegen der Darstellung des Privatklägers – kein verlässlicher Hinweis ableiten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger und RA Y1._____ das inhaltlich unzutreffende JANUS-Protokoll vor- legte. Die vom Privatkläger auf einer falschen Grundlage gezogene Schlussfolgerung, der mündliche Vorhalt des Beschuldigten müsse auf "A._____" gelautet haben, weil RA Z1._____ die Unstimmigkeit bemerkte und ihm lediglich das TK-Protokoll mit "F._____" vorgelegen habe (Urk. 27/8 F/A 89), erweist sich als unbegründet. Sie beruht – wie dargelegt – auf einer Fehlinterpretation der Aussage von RA Z1._____. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb RA Y1._____ auf die Frage, weshalb er in seiner Strafanzeige nicht festhielt, wem welche Version vorgelegen habe, dies als "irrelevant" bezeichnete (Urk. 27/11 F/A 96), obwohl seine Argumentation ge- rade darauf aufbaut. Nach Ansicht des Beschuldigten und des Verteidigers ist die von RA Z1._____ festgestellte Diskrepanz zwischen dem mündlichen Vorhalt und der schriftlichen TK-Übersetzung darauf zurückzuführen, dass ihm aus früheren Haftakten im Verfahren gegen seinen Mandanten E._____ – namentlich im Zusammenhang mit der Genehmigung der Verwertung eines Zufallsfundes – die fehlerhafte JANUS- Version aus dem Jahr 2016 bekannt gewesen sei (Urk. 27/3 F/A 6; 54 N 4 ff., 19 ff.). Auf die Frage, ob dies zutreffe, antwortete RA Z1._____: "Das ist gut mög- lich." (Urk. 27/5 F/A 95). An der Berufungsverhandlung betonte die Verteidigung erneut, RA Z1._____ habe als einziger über das fehlerhafte JANUS-Protokoll ver-

- 11 - fügt, da ihm dieses aus den Haftakten seines Mandanten vorgelegen habe (Urk. 92 N 5 mit Verweisen).

E. 3.3 Das abgeänderte Einvernahmeprotokoll Nachdem RA Y1._____ am 20. November 2018 Strafanzeige erhoben hatte, reichte er im Januar 2019 ein Gesuch um Berichtigung des Einvernahmeprotokolls vom 9. November 2018 ein (Urk. 11). Er beantragte, es sei festzuhalten, dass der mündliche Vorhalt des Beschuldigten auf "A._____" gelautet habe sowie dass das iBase-Protokoll RA Z1._____ und ihm das JANUS-Protokoll abgegeben worden sei. Dem Gesuch war die von RA Z1._____ unterzeichnete Zusicherung der inhalt- lichen Richtigkeit dieser Korrektur beigelegt. Die an der delegierten Einvernahme nicht anwesende Staatsanwältin D._____ ge- nehmigte die beantragte Abänderung – nach kurzer Rücksprache mit RA Y1._____ (Urk. 27/11 F/A 100 ff.) – ohne den Beschuldigten zuvor anzuhören (Urk. 27/3 F/A 89, 93). Nach ihrer Einschätzung habe sich ein "offenkundiger Fehler" einge- schlichen (Urk. 18/3/7). Die Verteidigung rügt dieses Vorgehen, sieht darin jedoch zugleich ein Indiz dafür, dass dem Vorgang seitens der Strafverfolgungsbehörden keine besondere Bedeutung beigemessen wurde und ihm folglich kein zusätzlicher Beweiswert zukommt (Urk. 54 N 17, 41; Prot. I S. 12 f.). Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung erneut vor, die Staatsanwältin habe nicht beurteilen können, was stimme und was nicht, da sie nicht an der Einvernahme dabei gewesen sei. Offenbar habe sie dem Ganzen keine Bedeutung beigemessen (Urk. 92 N 15). Nach Auffassung der Verteidigung habe RA Y1._____ mit dem Protokollberichti- gungsgesuch RA Z1._____ "übertölpelt" (Urk. 54 N 40). Dieser habe die inhaltliche Richtigkeit des Gesuchs lediglich aus kollegialer Gefälligkeit unterschriftlich bestä- tigt, ohne den Inhalt im Detail zu prüfen (Prot. I S. 12 f.). Dem unterzeichneten An- trag komme keinerlei Beweiswert zu, wiederholte die Verteidigung an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 92 N 15 f.). RA Y1._____ räumte selbst ein, dass RA Z1._____ der Angelegenheit keine grosse Bedeutung zugemessen habe und es möglich sei, dass er das Gesuch nicht genau gelesen habe (Prot. I. S. 9 und 11).

- 12 - RA Z1._____ bestätigte schliesslich, es sei denkbar, dass er beim Unterzeichnen übersah, dass im Gesuch der mündlichen Vorhalt des Beschuldigten von "F._____" auf "A._____" abgeändert worden war (Urk. 27/5 F/A 80).

E. 3.4 Das von RA Z1._____ beschriftete JANUS-Protokoll Unklar bleibt, wie RA Y1._____ bereits am 20. November 2018 – also vor Einrei- chung des Protokollberichtigungsgesuchs – sowohl das iBase- als auch das JANUS-Protokoll seiner Strafanzeige beilegen konnte (Urk. 3/1-2), obwohl er nach eigener Darstellung die "F._____"-Version erst im Zuge des Gesuchs erhalten ha- ben will (Urk. 27/11 F/A 92 f.). Wäre Letzteres zutreffend, hätte ihm – wie die Ver- teidigung zutreffend hervorhebt (Urk. 54 N 24) – die "F._____"-Version frühestens im Januar 2019 vorliegen können. Tatsächlich reichte er jedoch beide TK-Proto- kolle bereits mit der Strafanzeige im November 2018 ein. Diese zeitliche Diskre- panz mindert die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Nach Würdigung der Aussagen von RA Z1._____ (Urk. 27/5 F/A 62, 69 ff.) und RA Y1._____ (Urk. 27/11 F/A 80 f., 86 ff., 95) steht fest, dass RA Z1._____ auf beiden TK-Übersetzungen die handschriftlichen Vermerke "F._____" angebracht hat. Diese Annahme wird von keiner Partei bestritten (Urk. 54 N 7; Prot. I S. 9 f.). Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung nochmals klar, die hand- schriftlichen Vermerke könnten von niemand anderem als von RA Z1._____ stam- men (Urk. 92 N 8). Im Schreiben zur Strafanzeige erwähnte RA Y1._____ dies al- lerdings noch nicht ausdrücklich, sondern führte lediglich aus, die Vermerke seien "vom Anwalt" gemacht worden (Urk. 2) – eine Formulierung, die von der Staatsan- waltschaft als "sehr vage" bezeichnet wurde (Urk. 27/11 F/A 97). Offen bleibt, wes- halb sich die Vermerke von RA Z1._____ gerade auf jenen beiden TK-Protokollen befinden, die RA Y1._____ seiner Strafanzeige beilegte. Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung die Frage, weshalb RA Y1._____ nicht das Original A._____-Protokoll eingereicht habe, sofern ihm dieses tatsächlich vorgelegt wor- den sei (Urk. 92 N 21). Dies liegt nach Auffassung der Verteidigung daran, dass RA Y1._____ über kein Original A._____-Protokoll verfügt habe, sondern lediglich über eine Kopie, die er von RA Z1._____ erhalten habe (Urk. 92 N 23).

- 13 - Auf die Frage, wie RA Y1._____ zu Protokoll mit seiner handschriftlichen Vermer- ken gelangt sei, antwortete RA Z1._____: "Ich kann es nicht ausschliessen, dass ich RA Y1._____ Unterlagen aus dieser Einvernahme gegeben habe." (Urk. 27/5 F/A 65). Auch diese Aussage gab RA Y1._____ in seinem Plädoyer vor der Vorin- stanz inhaltlich unzutreffend wieder, indem er ausführte: "RA Z1._____ schliesst aus, dass er das Original der falschen Übersetzung RA Y1._____ zur Verfügung gestellt hätte […]" (Urk. 52 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass RA Z1._____ RA Y1._____ das JANUS-Protokoll ("A._____"-Version) aus den Haftakten in Sachen E._____ übergab. Gemäss den Aussagen von RA Z2._____ trafen sich alle drei Verteidiger vor der Einvernahme in der Cafeteria, um die Verteidigungsstrategie zu besprechen (Urk. 27/12 F/A 68). Eine Übergabe von Unterlagen in diesem Zusammenhang lässt sich nicht ausschliessen, zumal der genaue Zeitpunkt des allfälligen Austauschs unklar geblieben ist.

E. 4 Rechtsanwalt lic. iur. R. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers mit Fr. 20'115.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

E. 4.1 Die Gesamtschau der Beweise ergibt ein widersprüchliches und in wesent- lichen Punkten unklar gebliebenes Bild. Die Aussagen der Beteiligten beruhen teilweise auf Mutmassungen und deuten eher auf Missverständnisse oder Unschär- fen im Ablauf der Einvernahme hin als auf eine gezielte Fälschungshandlung. Konkrete Hinweise auf eine vorsätzliche Manipulation durch den Beschuldigten bestehen nicht. Die für den Tatbestand der Urkundenfälschung erforderliche Schädigungs- oder Vorteilsabsicht des Beschuldigten, die sich in einem entspre- chenden Motiv manifestieren müsste, ist nicht ersichtlich.

E. 4.2 Weder lässt sich mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest- stellen, wem während der Einvernahme welche TK-Protokollversion tatsächlich vorlag, noch, auf welchen Namen der mündliche Vorhalt lautete. Es verbleiben erhebliche, nicht zu überwindende Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Die Darstellung der Verteidigung erscheint unter diesen Umständen sogar wahrschein- licher als der Anklagevorwurf. Die Sachverhaltserstellung scheitert damit bereits auf der Ebene des äusseren Tatgeschehens.

- 14 -

E. 4.3 Ob es sich – wie die Verteidigung geltend macht – um einen "völlig untaug- lichen Täuschungsversuch" gehandelt haben könnte (Urk. 54 N 52), bedarf ange- sichts der dargelegten Umstände keiner weiteren rechtlichen Erörterung. RA Y1._____ bestätigte, er könne nicht nachvollziehen, weshalb der Beschuldigte so vorgegangen sein sollte; angesichts der Anwesenheit zweier renommierter Straf- verteidiger wäre ein solches Vorgehen ohnehin zum Scheitern verurteilt gewesen (Prot. I S. 11). Weshalb der Beschuldigte RA Y1._____ ein anderes TK-Protokoll hätte aushändigen sollen als den übrigen Verteidigern, ist weder ersichtlich noch plausibel. Auch die Verteidigung vermag daraus keine schlüssige Erklärung abzu- leiten: Ein derart absurdes und sinnfreies Verhalten hätte absehbar zu Widersprü- chen geführt, unabhängig davon, ob der Vorhalt mit "A._____" oder "F._____" for- muliert worden wäre (Urk. 54 N 26). Wenn schon, hätte der Beschuldigte allen Ver- teidigern das falsche A._____-Protokoll abgeben müssen; doch selbst dann er- schliesst sich das Motiv eines solchen Vorgehens nicht, gab die Verteidigung an der Berufungsverhandlung zu bedenken (Urk. 92 N 14). Dieses Gesamtbild spricht klar gegen die Annahme einer Täuschungs- oder Verschleierungshandlung.

E. 4.4 Ein nachvollziehbares Motiv für eine derart sinnlose und riskante Vorgehens- weise ist ebenfalls nicht zu erkennen. Es ist offensichtlich, dass weder der Beschul- digte selbst noch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft einen Vorteil – noch der Privatkläger einen Nachteil – gehabt hätten, zumal das JANUS-Protokoll nie Eingang in das Verfahren von A._____ fand (Urk. 25/3/6/5-6; 27/3 F/A 115, 117 f.). In der Berufungsverhandlung wurde der nunmehr nicht mehr rechtlich vertretene Privatkläger vom Verfahrensleiter aufgefordert, in seiner mündlichen Berufungsbe- gründung darzulegen, inwiefern die Protokollierung des Namens "F._____" für ihn nachteilig gewesen sei. Er verwies dabei ohne eigene Ausführungen auf frühere Aussagen von RA Y1._____ (Prot. II S. 9). Diese vermögen den genannten Aspekt jedoch nicht zu erhellen. Selbst wenn der Beschuldigte mündlich den Namen "A._____" verwendet hätte, hätte dies – wie die Verteidigung zu Recht ausführt (Urk. 54 N 59) – keinerlei Auswirkungen auf den Privatkläger gehabt, da die betref- fende Passage eben gerade nicht protokolliert wurde. Die von der Verteidigung auf- geworfene Frage – "Wieso sollte der Beschuldigte auf eine so blöde und wirkungs-

- 15 - lose Idee kommen?" (Urk. 54 N 64 f.) – verdeutlicht die fehlende Logik eines sol- chen Tatplans.

E. 4.5 Bereits die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich stellte in ihrem Ermäch- tigungsbeschluss vom 9. März 2020 fest, es bestehe lediglich ein "minimaler Hinweis auf ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten" (Urk. 20/4 S. 8 f.). Diese Einschätzung wird durch die vorliegende Beweiswürdigung bestätigt und reicht offensichtlich nicht aus, um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begrün- den. Der Beschuldigte ist daher vollumfänglich freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

E. 5 Der Privatkläger wird verpflichtet, dem erbetenen Verteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 7'600.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

E. 6 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt);  den Privatkläger (übergeben);  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  den Privatkläger;  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 66;

- 21 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw D. Germann

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten sowie die Kosten für das Vorverfahren werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 52'540.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  4. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbei- stand des Privatklägers mit Fr. 20'115.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. November 2022 mit Fr. 9'552.20 als unent- geltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers entschädigt wurde.
  6. [Mitteilungen]
  7. [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) a) des Privatklägers A._____: (Urk. 67)
  8. Es sei der Beschuldigte in Aufhebung des angefochtenen Urteils anklagege- mäss schuldig zu sprechen.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
  10. Dem Privatkläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. b) der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 92)
  11. B._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
  12. Sämtliche Kosten inklusive des Berufungsverfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
  13. Die vorinstanzliche Prozessentschädigung sei zu bestätigen und B._____ sei für die anwaltliche Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu ent- schädigen. c) der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 65; 71) Kein Antrag. - 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
  14. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum Erlass des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2024 ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 64 S. 4). Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten und dem Privatkläger am selben Tag mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv ausgehändigt sowie der Staats- anwaltschaft zugestellt (Urk 56; Prot. I S. 15). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 8. Juli 2024, der Privatkläger am 15. Juli 2024, fristgerecht Berufung an (Urk. 58 und 59). Nach Zustellung des begründeten Urteils verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erklärung der Berufung (Urk. 65), weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. Dies ist mit Beschluss festzuhalten. Der Privatkläger reichte seine Berufungserklärung rechtzeitig ein (Urk. 67). 1.2. Der Privatkläger stellte mit Eingabe vom 20. Februar 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 67). Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde ihm – unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzun- gen gemäss Art. 136 StPO erfüllt wären – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und RA Y1._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 69). Der Privat- kläger konstituiert sich im vorliegenden Verfahren jedoch ausschliesslich als Straf- kläger. Bereits vor der Vorinstanz hatte er seine Zivilforderungen mit Eingabe vom
  15. Mai 2024 zurückgezogen (Urk. 47). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm demnach nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind – insbesondere, wenn er die Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO aufweist. Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar be- einträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten wird vorliegend Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorgeworfen (Urk. 43). Diese Tatbestände begründen beim Privatkläger keine Opfereigenschaft gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO, da sie nicht auf eine Verletzung seiner persönlichen - 5 - Integrität gerichtet sind. Dem Privatkläger wurde deshalb mit Verfügung vom 17. November 2025 die unentgeltliche Rechtspflege entzogen (Urk. 80). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 24. November 2025 erschien der Privatkläger A._____ entschuldigt nicht; er reichte im Nachgang ein ärztliches Zeugnis ein, das seine Verhandlungsunfähigkeit belegte. An der neu angesetzten Verhandlung vom
  16. Januar 2026 erschienen der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines erbe- tenen Verteidigers, RA X._____, sowie der Privatkläger ohne Rechtsbeistand. Das Urteil wurde noch am selben Tag beraten und mündlich eröffnet (Prot. II S. 9 ff.)
  17. Umfang der Berufung 2.1. Der Privatkläger ficht primär den in Dispositivziffer 1 ergangenen Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an (Urk. 67). 2.2. An der Berufungsverhandlung gab er an, mit Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils (Entschädigungen seiner unentgeltlichen Rechtsbeistände) einverstanden zu sein (Prot. II S. 8). Diese Dispositivziffern sind somit in Rechts- kraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402, 404 und 437 StPO). Über die Kostenfestsetzung und die infolge des Freispruchs an den Beschuldigten zugesprochene Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist noch zu entscheiden. II. Sachverhalt
  18. Ausgangslage und Vorgeschichte 1.1. Unter dem Aktionsnamen "C._____" führte Staatsanwältin D._____ mehrere Strafverfahren wegen Menschenhandels etc., unter anderem gegen den Privat- kläger A._____. RA Y1._____, der ihn in jenem Verfahren verteidigte und im vor- liegenden bis zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege vertrat, reichte im Zusammenhang mit diesen Ermittlungen Strafanzeigen gegen sämtliche im Vorverfahren gegen A._____ beteiligten Beamten ein – namentlich wegen Amts- - 6 - missbrauchs, Nötigung, Irreführung der Rechtspflege etc. – und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin (Urk. 27/11 F/A 146 ff.). Dieses zog er erfolglos bis vor Bundesgericht (Urk. 25/3/6/5 S. 14). RA X._____ – Verteidiger des im vorliegenden Verfahren beschuldigten Polizisten B._____ – empfand, dass die Strafuntersuchungen seitens gewisser Parteien und Parteiver- treter mit sehr aggressiven Strategien geführt worden seien (Urk. 54 N 10). 1.2. Durch die Strafverfolgungsbehörden kamen geheime Überwachungsmass- nahmen zum Einsatz, unter anderem Telefonkontrollen (TK). Ein in ungarischer Sprache geführtes Telefongespräch des im Strafverfahren wegen Menschen- handels etc. Mitbeschuldigten E._____ wurde abgehört und im Jahr 2016 im elek- tronischen Informationssystem JANUS übersetzt und protokolliert. Darin wurde irr- tümlich der Name des Privatklägers "A._____" verwendet, wo richtigerweise "F._____" (für F._____) hätte stehen müssen. Dieses inhaltlich nicht korrekte JA- NUS-Protokoll fand lediglich im Haftverfahren gegen E._____, nicht jedoch im Ver- fahren gegen A._____ Verwendung (Urk. 27/3 F/A 102, 115 ). Weder im 566-seiti- gen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2021 (DG200176-L) gegen A._____ noch im 90-seitigen Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 (SB210513-O) wurde es erwähnt (Urk. 25/3/6/5-6). Im Jahr 2018 wurde dasselbe Gespräch im polizeilichen System iBase vollständig und kor- rekt neu übersetzt. Die Übersetzerin erkannte und korrigierte dabei den früheren Arbeitsfehler (Urk. 27/1 F/A 93 ff.; 27/3 F/A 6, 10, 85; 54 N 3). 1.3. Am 9. November 2018 fand in der Strafuntersuchung wegen Menschenhan- dels etc. eine delegierte polizeiliche Einvernahme des Mitbeschuldigten E._____ statt, die vom Beschuldigten B._____ in seiner Funktion als polizeilicher Sachbear- beiter geleitet wurde. Anwesend waren neben B._____ die Verteidiger der betrof- fenen Parteien: RA Z1._____ (für E._____) und RA Y1._____ (für A._____) sowie RA Z2._____ (für G._____) (Urk. 8). 1.4. Im Verlauf der Einvernahme wurde ein Telefongespräch zwischen E._____ und G._____ vorgespielt. Dabei wies RA Z1._____ auf eine Diskrepanz zwischen der schriftlichen TK-Übersetzung und dem mündlichen Vorhalt des Beschuldigten hin, was im Einvernahmeprotokoll als Notiz festgehalten wurde (Urk. 8 F/A 48). - 7 - Zwei Monate später – am 11. Januar 2019 – stellte RA Y1._____ ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls, mit dem er die Anpassung der Fragestellung und der Protokollnotiz beantragte (Urk. 11). Die an der Einvernahme nicht anwesende Staatsanwältin D._____ genehmigte die Abänderung mit Verfügung vom 23. Ja- nuar 2019 (Urk. 18/3/7) ohne Rücksprache mit dem Beschuldigten (Urk. 27/3 F/A 89, 93; 54 N 12 ff.).
  19. Anklagevorwurf 2.1. Der Anklagevorwurf, der sich auf die Aussagen des Privatklägers und dessen früheren Rechtsbeistands stützt, lautet zusammengefasst wie folgt (Urk. 43 S. 3 ff.): Der Beschuldigte soll anlässlich der erwähnten Einvernahme, nachdem die Tonaufzeichnung des abgehörten Telefongesprächs vorgespielt worden war, dem Einvernommenen E._____ in Frage 48 die unzutreffende Version des JANUS-Pro- tokolls vorgehalten haben, indem er den Vorhalt mündlich wie folgt formulierte: "A._____ hat mir geschrieben, dass […]" Dies habe er absichtlich getan, obwohl er gewusst habe, dass der Vorhalt korrekterweise auf "F._____" hätte lauten müssen. Im Verarbeitungssystem POLIS, in dem er das Einvernahmeprotokoll vom 9. No- vember 2018 erstellte, habe er den Vorhalt hingegen mit Bedacht wie folgt festge- halten: "F_____ hat mir geschrieben, dass […]". Dieses Einvernahmeprotokoll sei anschliessend ausgedruckt, vom Beschuldigten – in Kenntnis der Unrichtigkeit der mündlich verwendeten Namensbezeichnung – unterzeichnet und zu den Verfah- rensakten genommen worden. 2.2. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte die Proto- kollierung auf "F._____" bewusst inhaltlich falsch vorgenommen, um eine korrekte Vorhaltung des übersetzten Gesprächs vorzutäuschen (Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Zudem habe er das inhaltlich unzutreffende JANUS-Protokoll dem Privatkläger und RA Y1._____ übergeben, um ihnen gegen- über den fehlerhaften Vorhalt in Frage 48 zu verschleiern (Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). 2.3. Der Beschuldigte und die Verteidigung bestreiten die erhobenen Vorwürfe. Diese seien "sachlogisch absurd" und "entbehrten jedes gesunden Menschenver- - 8 - stands" (Urk. 54 N 44). B._____ habe die TK-Protokolle aus dem iBase-System verwendet und sämtlichen Anwesenden identische, inhaltlich korrekte Protokolle mit der Formulierung "F._____ hat mir geschrieben, dass […]" verteilt. Die Frage 48 habe er entsprechend dem vorbereiteten Fragekatalog mit dem Namen "F._____" gestellt (Urk. 27/3 F/A 9 f.; 54 N 4 ff., 19 ff.). Er zeigte sich darüber er- staunt, dass bislang noch kein Verfahren gegen RA Y1._____ wegen falscher An- schuldigung eingeleitet worden sei (Urk. 27/3 F/A 125). 2.4. Die für die Erstellung des Anklagesachverhalts massgeblichen Kernfragen lauten: Hat der Beschuldigte das inhaltlich unzutreffende JANUS-Protokoll, das anstelle von "F._____" den Namen "A._____" enthält, dem Privatkläger und RA Y1._____ in Täuschungsabsicht vorgelegt? Und hat er – in Kenntnis der Unrichtig- keit – den Vorhalt in Frage 48 absichtlich mit "A._____" ausgesprochen, im Einver- nahmeprotokoll jedoch bewusst mit "F._____" beurkundet, um eine korrekte Wie- dergabe des abgehörten Gesprächs vorzutäuschen?
  20. Beweiswürdigung 3.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt und die massgeblichen Beweismittel vollständig aufgeführt. Sie hat sodann die wesent- lichen Aussagen der einvernommenen Personen sorgfältig wiedergegeben und in überzeugender Weise gewürdigt. Zu Recht gelangte sie zur Schlussfolgerung, dass der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden kann (Urk. 64 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden; hervorzuheben ist Folgendes: Die Aussagen des Beschuldigten einerseits und jene des Privatklägers sowie seines Rechtsbeistands andererseits stehen sich widersprüchlich gegenüber. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass keine dieser Aussagen für sich allein vollständig zu überzeugen vermag (Urk. 64 S. 12 f.). Um eine gerichtliche Überzeu- gung vom Anklagesachverhalt zu begründen, wären zusätzliche, den Tatvorwurf stützende Beweismittel erforderlich. Solche liegen – wie nachfolgend dargelegt wird – indessen nicht vor. - 9 - Hinzu kommt, dass RA Z2._____ – der dritte anwesende Verteidiger – im Laufe der Einvernahme den Eindruck gewann, zwischen dem Beschuldigten und RA Y1._____ bestehe eine "Vorgeschichte" (Urk. 27/12 F/A 39). B._____ gab zudem an, A._____ versuche zwar gelegentlich, ihn zu provozieren, er könne dies jedoch mit professioneller Distanz wegstecken (Urk. 27/3 F/A 46). Diese Umstände lassen erahnen, dass die Spannungen zwischen den Beteiligten eher auf persönliche oder berufliche Differenzen als auf ein gezieltes Fehlverhalten des Beschuldigten zu- rückzuführen sind. 3.2. Die Zeugenaussage von RA Z1._____ Der Privatkläger vertritt die Ansicht, es sei erstellt, dass RA Z1._____ die iBase- Version ("F._____") und RA Y1._____ die JANUS-Version ("A._____") vom Be- schuldigten erhalten habe (Urk. 52 S. 4 f.). Er stützt sich dabei – abgesehen von seinen eigenen Aussagen und jenen seines Rechtsbeistands – insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 81 und 82 in der Zeugeneinvernahme von RA Z1._____ (Urk. 27/5 F/A 81 f.). Die betreffende Frage und Antwort der Einver- nahme lautete: "Im Gesuch wird aufgeführt: […] Einmal wurde F._____ erwähnt (Abschrift für RA Z1._____) und einmal A._____ (Abschrift für RA Y1._____). […] Be- deutet das, dass Sie in der Einvernahme die Version mit F._____ erhalten haben?" Darauf antwortete RA Z1._____ wörtlich: "Nach dieser Darstellung: Ja." (Urk. 27/5 F/A 81 f.). RA Y1._____ gab den Sinngehalt dieser Aussage in den Plädoyernotizen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung inhaltlich nicht zutreffend wieder, indem er sie wie folgt paraphrasierte: "RA Z1._____ führt an […], die (unterschiedlichen) TK-Protokolle seien ihm und RA Y1._____ vorgelegen und er hätte diejenige mit "F._____" gehabt (A. 81f.)." (Urk. 52 S. 4). RA Z1._____ gibt nicht seine Erinnerung wieder, wonach RA Y1._____ das "A._____"-Protokoll und ihm ausschliesslich das "F._____"-Protokoll vorgelegen hätte. Seine Aussage bezog sich ausdrücklich auf die Darstellung im von RA - 10 - Y1._____ verfassten Protokollberichtigungsgesuch und nicht auf seine eigene sub- jektive Wahrnehmung des tatsächlichen Geschehens. In der unmittelbar anschlies- senden Antwort auf Frage 84 erklärte er, ihm sei nicht bekannt, wie RA Y1._____ an das JANUS-Protokoll gelangt sei (Urk. 27/5 F/A 84). Weiter bestätigte er mehr- fach (Urk. 27/5 F/A 55 f., 60, 94 f., 112) sich nicht zu erinnern, welches TK-Proto- koll ihm vorgelegt worden war: «Ich kann […] nicht mehr sagen, wer welche Version hatte […] und ob diese alle am 9. November 2018 abgegeben worden sind." (Urk. 27/5 F/A 56). Aus den Aussagen von RA Z1._____ lässt sich daher – entgegen der Darstellung des Privatklägers – kein verlässlicher Hinweis ableiten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger und RA Y1._____ das inhaltlich unzutreffende JANUS-Protokoll vor- legte. Die vom Privatkläger auf einer falschen Grundlage gezogene Schlussfolgerung, der mündliche Vorhalt des Beschuldigten müsse auf "A._____" gelautet haben, weil RA Z1._____ die Unstimmigkeit bemerkte und ihm lediglich das TK-Protokoll mit "F._____" vorgelegen habe (Urk. 27/8 F/A 89), erweist sich als unbegründet. Sie beruht – wie dargelegt – auf einer Fehlinterpretation der Aussage von RA Z1._____. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb RA Y1._____ auf die Frage, weshalb er in seiner Strafanzeige nicht festhielt, wem welche Version vorgelegen habe, dies als "irrelevant" bezeichnete (Urk. 27/11 F/A 96), obwohl seine Argumentation ge- rade darauf aufbaut. Nach Ansicht des Beschuldigten und des Verteidigers ist die von RA Z1._____ festgestellte Diskrepanz zwischen dem mündlichen Vorhalt und der schriftlichen TK-Übersetzung darauf zurückzuführen, dass ihm aus früheren Haftakten im Verfahren gegen seinen Mandanten E._____ – namentlich im Zusammenhang mit der Genehmigung der Verwertung eines Zufallsfundes – die fehlerhafte JANUS- Version aus dem Jahr 2016 bekannt gewesen sei (Urk. 27/3 F/A 6; 54 N 4 ff., 19 ff.). Auf die Frage, ob dies zutreffe, antwortete RA Z1._____: "Das ist gut mög- lich." (Urk. 27/5 F/A 95). An der Berufungsverhandlung betonte die Verteidigung erneut, RA Z1._____ habe als einziger über das fehlerhafte JANUS-Protokoll ver- - 11 - fügt, da ihm dieses aus den Haftakten seines Mandanten vorgelegen habe (Urk. 92 N 5 mit Verweisen). 3.3. Das abgeänderte Einvernahmeprotokoll Nachdem RA Y1._____ am 20. November 2018 Strafanzeige erhoben hatte, reichte er im Januar 2019 ein Gesuch um Berichtigung des Einvernahmeprotokolls vom 9. November 2018 ein (Urk. 11). Er beantragte, es sei festzuhalten, dass der mündliche Vorhalt des Beschuldigten auf "A._____" gelautet habe sowie dass das iBase-Protokoll RA Z1._____ und ihm das JANUS-Protokoll abgegeben worden sei. Dem Gesuch war die von RA Z1._____ unterzeichnete Zusicherung der inhalt- lichen Richtigkeit dieser Korrektur beigelegt. Die an der delegierten Einvernahme nicht anwesende Staatsanwältin D._____ ge- nehmigte die beantragte Abänderung – nach kurzer Rücksprache mit RA Y1._____ (Urk. 27/11 F/A 100 ff.) – ohne den Beschuldigten zuvor anzuhören (Urk. 27/3 F/A 89, 93). Nach ihrer Einschätzung habe sich ein "offenkundiger Fehler" einge- schlichen (Urk. 18/3/7). Die Verteidigung rügt dieses Vorgehen, sieht darin jedoch zugleich ein Indiz dafür, dass dem Vorgang seitens der Strafverfolgungsbehörden keine besondere Bedeutung beigemessen wurde und ihm folglich kein zusätzlicher Beweiswert zukommt (Urk. 54 N 17, 41; Prot. I S. 12 f.). Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung erneut vor, die Staatsanwältin habe nicht beurteilen können, was stimme und was nicht, da sie nicht an der Einvernahme dabei gewesen sei. Offenbar habe sie dem Ganzen keine Bedeutung beigemessen (Urk. 92 N 15). Nach Auffassung der Verteidigung habe RA Y1._____ mit dem Protokollberichti- gungsgesuch RA Z1._____ "übertölpelt" (Urk. 54 N 40). Dieser habe die inhaltliche Richtigkeit des Gesuchs lediglich aus kollegialer Gefälligkeit unterschriftlich bestä- tigt, ohne den Inhalt im Detail zu prüfen (Prot. I S. 12 f.). Dem unterzeichneten An- trag komme keinerlei Beweiswert zu, wiederholte die Verteidigung an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 92 N 15 f.). RA Y1._____ räumte selbst ein, dass RA Z1._____ der Angelegenheit keine grosse Bedeutung zugemessen habe und es möglich sei, dass er das Gesuch nicht genau gelesen habe (Prot. I. S. 9 und 11). - 12 - RA Z1._____ bestätigte schliesslich, es sei denkbar, dass er beim Unterzeichnen übersah, dass im Gesuch der mündlichen Vorhalt des Beschuldigten von "F._____" auf "A._____" abgeändert worden war (Urk. 27/5 F/A 80). 3.4. Das von RA Z1._____ beschriftete JANUS-Protokoll Unklar bleibt, wie RA Y1._____ bereits am 20. November 2018 – also vor Einrei- chung des Protokollberichtigungsgesuchs – sowohl das iBase- als auch das JANUS-Protokoll seiner Strafanzeige beilegen konnte (Urk. 3/1-2), obwohl er nach eigener Darstellung die "F._____"-Version erst im Zuge des Gesuchs erhalten ha- ben will (Urk. 27/11 F/A 92 f.). Wäre Letzteres zutreffend, hätte ihm – wie die Ver- teidigung zutreffend hervorhebt (Urk. 54 N 24) – die "F._____"-Version frühestens im Januar 2019 vorliegen können. Tatsächlich reichte er jedoch beide TK-Proto- kolle bereits mit der Strafanzeige im November 2018 ein. Diese zeitliche Diskre- panz mindert die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Nach Würdigung der Aussagen von RA Z1._____ (Urk. 27/5 F/A 62, 69 ff.) und RA Y1._____ (Urk. 27/11 F/A 80 f., 86 ff., 95) steht fest, dass RA Z1._____ auf beiden TK-Übersetzungen die handschriftlichen Vermerke "F._____" angebracht hat. Diese Annahme wird von keiner Partei bestritten (Urk. 54 N 7; Prot. I S. 9 f.). Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung nochmals klar, die hand- schriftlichen Vermerke könnten von niemand anderem als von RA Z1._____ stam- men (Urk. 92 N 8). Im Schreiben zur Strafanzeige erwähnte RA Y1._____ dies al- lerdings noch nicht ausdrücklich, sondern führte lediglich aus, die Vermerke seien "vom Anwalt" gemacht worden (Urk. 2) – eine Formulierung, die von der Staatsan- waltschaft als "sehr vage" bezeichnet wurde (Urk. 27/11 F/A 97). Offen bleibt, wes- halb sich die Vermerke von RA Z1._____ gerade auf jenen beiden TK-Protokollen befinden, die RA Y1._____ seiner Strafanzeige beilegte. Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung die Frage, weshalb RA Y1._____ nicht das Original A._____-Protokoll eingereicht habe, sofern ihm dieses tatsächlich vorgelegt wor- den sei (Urk. 92 N 21). Dies liegt nach Auffassung der Verteidigung daran, dass RA Y1._____ über kein Original A._____-Protokoll verfügt habe, sondern lediglich über eine Kopie, die er von RA Z1._____ erhalten habe (Urk. 92 N 23). - 13 - Auf die Frage, wie RA Y1._____ zu Protokoll mit seiner handschriftlichen Vermer- ken gelangt sei, antwortete RA Z1._____: "Ich kann es nicht ausschliessen, dass ich RA Y1._____ Unterlagen aus dieser Einvernahme gegeben habe." (Urk. 27/5 F/A 65). Auch diese Aussage gab RA Y1._____ in seinem Plädoyer vor der Vorin- stanz inhaltlich unzutreffend wieder, indem er ausführte: "RA Z1._____ schliesst aus, dass er das Original der falschen Übersetzung RA Y1._____ zur Verfügung gestellt hätte […]" (Urk. 52 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass RA Z1._____ RA Y1._____ das JANUS-Protokoll ("A._____"-Version) aus den Haftakten in Sachen E._____ übergab. Gemäss den Aussagen von RA Z2._____ trafen sich alle drei Verteidiger vor der Einvernahme in der Cafeteria, um die Verteidigungsstrategie zu besprechen (Urk. 27/12 F/A 68). Eine Übergabe von Unterlagen in diesem Zusammenhang lässt sich nicht ausschliessen, zumal der genaue Zeitpunkt des allfälligen Austauschs unklar geblieben ist.
  21. Schlussfolgerungen 4.1. Die Gesamtschau der Beweise ergibt ein widersprüchliches und in wesent- lichen Punkten unklar gebliebenes Bild. Die Aussagen der Beteiligten beruhen teilweise auf Mutmassungen und deuten eher auf Missverständnisse oder Unschär- fen im Ablauf der Einvernahme hin als auf eine gezielte Fälschungshandlung. Konkrete Hinweise auf eine vorsätzliche Manipulation durch den Beschuldigten bestehen nicht. Die für den Tatbestand der Urkundenfälschung erforderliche Schädigungs- oder Vorteilsabsicht des Beschuldigten, die sich in einem entspre- chenden Motiv manifestieren müsste, ist nicht ersichtlich. 4.2. Weder lässt sich mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest- stellen, wem während der Einvernahme welche TK-Protokollversion tatsächlich vorlag, noch, auf welchen Namen der mündliche Vorhalt lautete. Es verbleiben erhebliche, nicht zu überwindende Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Die Darstellung der Verteidigung erscheint unter diesen Umständen sogar wahrschein- licher als der Anklagevorwurf. Die Sachverhaltserstellung scheitert damit bereits auf der Ebene des äusseren Tatgeschehens. - 14 - 4.3. Ob es sich – wie die Verteidigung geltend macht – um einen "völlig untaug- lichen Täuschungsversuch" gehandelt haben könnte (Urk. 54 N 52), bedarf ange- sichts der dargelegten Umstände keiner weiteren rechtlichen Erörterung. RA Y1._____ bestätigte, er könne nicht nachvollziehen, weshalb der Beschuldigte so vorgegangen sein sollte; angesichts der Anwesenheit zweier renommierter Straf- verteidiger wäre ein solches Vorgehen ohnehin zum Scheitern verurteilt gewesen (Prot. I S. 11). Weshalb der Beschuldigte RA Y1._____ ein anderes TK-Protokoll hätte aushändigen sollen als den übrigen Verteidigern, ist weder ersichtlich noch plausibel. Auch die Verteidigung vermag daraus keine schlüssige Erklärung abzu- leiten: Ein derart absurdes und sinnfreies Verhalten hätte absehbar zu Widersprü- chen geführt, unabhängig davon, ob der Vorhalt mit "A._____" oder "F._____" for- muliert worden wäre (Urk. 54 N 26). Wenn schon, hätte der Beschuldigte allen Ver- teidigern das falsche A._____-Protokoll abgeben müssen; doch selbst dann er- schliesst sich das Motiv eines solchen Vorgehens nicht, gab die Verteidigung an der Berufungsverhandlung zu bedenken (Urk. 92 N 14). Dieses Gesamtbild spricht klar gegen die Annahme einer Täuschungs- oder Verschleierungshandlung. 4.4. Ein nachvollziehbares Motiv für eine derart sinnlose und riskante Vorgehens- weise ist ebenfalls nicht zu erkennen. Es ist offensichtlich, dass weder der Beschul- digte selbst noch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft einen Vorteil – noch der Privatkläger einen Nachteil – gehabt hätten, zumal das JANUS-Protokoll nie Eingang in das Verfahren von A._____ fand (Urk. 25/3/6/5-6; 27/3 F/A 115, 117 f.). In der Berufungsverhandlung wurde der nunmehr nicht mehr rechtlich vertretene Privatkläger vom Verfahrensleiter aufgefordert, in seiner mündlichen Berufungsbe- gründung darzulegen, inwiefern die Protokollierung des Namens "F._____" für ihn nachteilig gewesen sei. Er verwies dabei ohne eigene Ausführungen auf frühere Aussagen von RA Y1._____ (Prot. II S. 9). Diese vermögen den genannten Aspekt jedoch nicht zu erhellen. Selbst wenn der Beschuldigte mündlich den Namen "A._____" verwendet hätte, hätte dies – wie die Verteidigung zu Recht ausführt (Urk. 54 N 59) – keinerlei Auswirkungen auf den Privatkläger gehabt, da die betref- fende Passage eben gerade nicht protokolliert wurde. Die von der Verteidigung auf- geworfene Frage – "Wieso sollte der Beschuldigte auf eine so blöde und wirkungs- - 15 - lose Idee kommen?" (Urk. 54 N 64 f.) – verdeutlicht die fehlende Logik eines sol- chen Tatplans. 4.5. Bereits die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich stellte in ihrem Ermäch- tigungsbeschluss vom 9. März 2020 fest, es bestehe lediglich ein "minimaler Hinweis auf ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten" (Urk. 20/4 S. 8 f.). Diese Einschätzung wird durch die vorliegende Beweiswürdigung bestätigt und reicht offensichtlich nicht aus, um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begrün- den. Der Beschuldigte ist daher vollumfänglich freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung
  22. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat zufolge der Freisprüche auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genom- men. Zudem hat sie dem Beschuldigten für dessen Wahlverteidigung eine Prozes- sentschädigung von Fr. 52'540.– (inkl. MWST) zugesprochen (Urk. 64 S. 14 ff.). Da die Freisprüche bestehen bleiben und die zugesprochene Entschädigung als angemessen erscheint, erweist sich die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung als zutreffend und bedarf in zweiter Instanz keiner Korrektur. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) ist somit zu bestätigen. 1.2. Zwar fällt die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für ein Verfahren vor Einzelgericht überdurchschnittlich hoch aus. Angesichts der ausser- gewöhnlich langen Verfahrensdauer – die ersten Untersuchungshandlungen datieren aus dem Jahr 2018, der Verteidiger RA X._____ wurde im Juni 2020 mandatiert (Urk. 33/4), und das erstinstanzliche Urteil erging am 3. Juli 2024 – sowie der insgesamt zwölf Einvernahmen, von denen der Verteidiger an zehn teilnahm, ist dieser Aufwand jedoch nachvollziehbar und sachlich begründet. Allein - 16 - die Anwesenheit an den Einvernahmen beanspruchte rund 30 Stunden, ohne die für Vorbereitung und Nachbesprechung erforderliche Zeit mitzuberücksichtigen.
  23. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten Nach Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Parteien – zivilprozessualen Grundsätzen folgend – nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als Partei im Sinne von Art. 428 StPO kommen insbesondere die beschuldigte Person, die Privat- klägerschaft und die Staatsanwaltschaft in Frage (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerschaft kann demnach zur Kosten- tragung verpflichtet werden. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Privatkläger unterliegt mit seinem Berufungsantrag auf anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten für die unentgeltliche Vertretung durch RA Y1._____ bis zum 20. No- vember 2025. RA Y1._____ macht für das Berufungsverfahren ein Honorar in Höhe von Fr. 1'101.76 geltend (Urk. 85). Dieser Aufwand erscheint als angemessen und steht im Einklang mit den Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung, weshalb er in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Eine Nachforderung beim Privatkläger bleibt jedoch vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Entschädigung Die Entschädigung des Beschuldigten richtet sich nach Art. 429–432 StPO. Diese Bestimmungen finden gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfah- ren Anwendung. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die - 17 - angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die beschuldigte Person – wie vorliegend – durch einen eine Wahlvertei- digung im Sinne von Art. 129 StPO vertreten wurde. Die Kosten einer amtlichen Verteidigung werden hingegen als Auslagen bereits im Rahmen der Verfahrens- kosten berücksichtigt (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf die Prozessentschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Entschädigungsanspruch aus Art. 429 StPO richtet sich grundsätzlich gegen den Staat. Diese Regelung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass der Staat für die Strafverfolgung verantwortlich ist und deshalb grundsätzlich auch die Vertei- digungskosten betreffend den Strafpunkt zu übernehmen hat, wenn sich das Ver- fahren als unbegründet erweist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 ff.). Nach Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO kann die staatliche Entschädigungspflicht jedoch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die Privatklägerschaft nach Art. 432 StPO verpflichtet wird, die beschuldigte Person zu entschädigen (Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 34). Entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO, der den Aufwendungsersatz vom Vorliegen eines Antragsdeliktes abhängig macht, findet die Bestimmung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren auch auf Offizialde- likte Anwendung, wenn ausschliesslich die Privatklägerschaft Berufung erhoben hat (BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 ff. S. 50 ff.; 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra 2013 Nr. 60). In einer solchen Konstellation hängt die Fortsetzung des Verfahrens allein vom Willen der Privatklägerschaft ab; damit entfällt die staatliche Verantwortung für die Prozessführung, die sonst die Kostentragungspflicht des Staates begründet. Folgerichtig hat in diesen Fällen die unterliegende Privatklägerschaft – nach dem allgemeinen Unterliegerprinzip – nicht nur die Verfahrens-, sondern auch die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f. S. 53 f.; 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra 2013 Nr. 60; BGer 6B_582/2020, Urteil vom 17. Dezember 2020, E. 4.2.4). Da im vorliegenden Verfahren einzig der - 18 - Privatkläger Berufung erhoben hat und der Beschuldigte im Schuldpunkt obsiegt, hat der Privatkläger dem Beschuldigten gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO die Ver- teidigungskosten zu ersetzen. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Danach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren als Aufwandhonorar auszu- gestalten (§ 16 AnwGebV), während für den eigentlichen Strafprozess eine Pauschalgebühr vorgesehen ist (§ 17 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung des Falls, die Verantwortung sowie der notwen- dige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Dem Beschuldigten wird eine Urkundenfälschung in Ausübung seiner Tätigkeit als Polizeibeamter vorgeworfen, was geeignet ist, seine berufliche Stellung erheblich zu gefährden. Die Belastung durch das Strafverfahren sowie die Bedeutung des Falls und damit einhergehende Verantwortung der Verteidigung waren entspre- chend hoch. Die zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erwiesen sich demgegenüber als nicht besonders schwierig. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, RA X._____, ist unter diesen Umständen, ausgehend von der als angemessen erachtete Honorarnote (Urk. 86) sowie unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 lit. a und 18 Abs. 1 AnwGebV, für das Berufungsverfahren mit Fr. 7'600.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. - 19 - Es wird beschlossen:
  24. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten.
  25. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]
  26. Rechtsanwalt lic. iur. R. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers mit Fr. 20'115.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
  27. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. November 2022 mit Fr. 9'552.20 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers entschädigt wurde. 6.-7. […]"
  28. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  29. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 20 - Es wird erkannt:
  30. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
  31. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
  32. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: unentgeltliche Vertretung des Privatklägers durch Rechts- Fr. 1'101.76 anwalt lic. iur. Y1._____ bis 20. November 2025 (inkl. MWST)
  33. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung, werden dem Privatkläger auferlegt. Vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung.
  34. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem erbetenen Verteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 7'600.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
  35. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt);  den Privatkläger (übergeben);  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  den Privatkläger;  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 66; - 21 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).
  36. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250079-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw D. Germann Urteil vom 12. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Verzicht/Nichteintreten) sowie A._____, Privatkläger und II. Berufungskläger gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Juli 2024 (GG240086)

- 2 - Anklage: (Urk. 43) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. März 2024 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 16 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten sowie die Kosten für das Vorverfahren werden auf die Staatskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 52'540.– (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbei- stand des Privatklägers mit Fr. 20'115.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. November 2022 mit Fr. 9'552.20 als unent- geltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers entschädigt wurde.

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) des Privatklägers A._____: (Urk. 67)

1. Es sei der Beschuldigte in Aufhebung des angefochtenen Urteils anklagege- mäss schuldig zu sprechen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Dem Privatkläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

b) der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 92)

1. B._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Sämtliche Kosten inklusive des Berufungsverfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen.

3. Die vorinstanzliche Prozessentschädigung sei zu bestätigen und B._____ sei für die anwaltliche Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu ent- schädigen.

c) der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 65; 71) Kein Antrag.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum Erlass des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2024 ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 64 S. 4). Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten und dem Privatkläger am selben Tag mündlich eröffnet, begründet und im Dispositiv ausgehändigt sowie der Staats- anwaltschaft zugestellt (Urk 56; Prot. I S. 15). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Eingabe vom 8. Juli 2024, der Privatkläger am 15. Juli 2024, fristgerecht Berufung an (Urk. 58 und 59). Nach Zustellung des begründeten Urteils verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erklärung der Berufung (Urk. 65), weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist. Dies ist mit Beschluss festzuhalten. Der Privatkläger reichte seine Berufungserklärung rechtzeitig ein (Urk. 67). 1.2. Der Privatkläger stellte mit Eingabe vom 20. Februar 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 67). Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde ihm – unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzun- gen gemäss Art. 136 StPO erfüllt wären – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und RA Y1._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 69). Der Privat- kläger konstituiert sich im vorliegenden Verfahren jedoch ausschliesslich als Straf- kläger. Bereits vor der Vorinstanz hatte er seine Zivilforderungen mit Eingabe vom

29. Mai 2024 zurückgezogen (Urk. 47). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm demnach nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt sind – insbesondere, wenn er die Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO aufweist. Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar be- einträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten wird vorliegend Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorgeworfen (Urk. 43). Diese Tatbestände begründen beim Privatkläger keine Opfereigenschaft gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO, da sie nicht auf eine Verletzung seiner persönlichen

- 5 - Integrität gerichtet sind. Dem Privatkläger wurde deshalb mit Verfügung vom 17. November 2025 die unentgeltliche Rechtspflege entzogen (Urk. 80). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 24. November 2025 erschien der Privatkläger A._____ entschuldigt nicht; er reichte im Nachgang ein ärztliches Zeugnis ein, das seine Verhandlungsunfähigkeit belegte. An der neu angesetzten Verhandlung vom

12. Januar 2026 erschienen der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines erbe- tenen Verteidigers, RA X._____, sowie der Privatkläger ohne Rechtsbeistand. Das Urteil wurde noch am selben Tag beraten und mündlich eröffnet (Prot. II S. 9 ff.)

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Privatkläger ficht primär den in Dispositivziffer 1 ergangenen Freispruch des Beschuldigten von den Vorwürfen der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB an (Urk. 67). 2.2. An der Berufungsverhandlung gab er an, mit Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils (Entschädigungen seiner unentgeltlichen Rechtsbeistände) einverstanden zu sein (Prot. II S. 8). Diese Dispositivziffern sind somit in Rechts- kraft erwachsen, was mit Beschluss festzuhalten ist (Art. 399 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 402, 404 und 437 StPO). Über die Kostenfestsetzung und die infolge des Freispruchs an den Beschuldigten zugesprochene Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist noch zu entscheiden. II. Sachverhalt

1. Ausgangslage und Vorgeschichte 1.1. Unter dem Aktionsnamen "C._____" führte Staatsanwältin D._____ mehrere Strafverfahren wegen Menschenhandels etc., unter anderem gegen den Privat- kläger A._____. RA Y1._____, der ihn in jenem Verfahren verteidigte und im vor- liegenden bis zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege vertrat, reichte im Zusammenhang mit diesen Ermittlungen Strafanzeigen gegen sämtliche im Vorverfahren gegen A._____ beteiligten Beamten ein – namentlich wegen Amts-

- 6 - missbrauchs, Nötigung, Irreführung der Rechtspflege etc. – und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin (Urk. 27/11 F/A 146 ff.). Dieses zog er erfolglos bis vor Bundesgericht (Urk. 25/3/6/5 S. 14). RA X._____ – Verteidiger des im vorliegenden Verfahren beschuldigten Polizisten B._____ – empfand, dass die Strafuntersuchungen seitens gewisser Parteien und Parteiver- treter mit sehr aggressiven Strategien geführt worden seien (Urk. 54 N 10). 1.2. Durch die Strafverfolgungsbehörden kamen geheime Überwachungsmass- nahmen zum Einsatz, unter anderem Telefonkontrollen (TK). Ein in ungarischer Sprache geführtes Telefongespräch des im Strafverfahren wegen Menschen- handels etc. Mitbeschuldigten E._____ wurde abgehört und im Jahr 2016 im elek- tronischen Informationssystem JANUS übersetzt und protokolliert. Darin wurde irr- tümlich der Name des Privatklägers "A._____" verwendet, wo richtigerweise "F._____" (für F._____) hätte stehen müssen. Dieses inhaltlich nicht korrekte JA- NUS-Protokoll fand lediglich im Haftverfahren gegen E._____, nicht jedoch im Ver- fahren gegen A._____ Verwendung (Urk. 27/3 F/A 102, 115 ). Weder im 566-seiti- gen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2021 (DG200176-L) gegen A._____ noch im 90-seitigen Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2022 (SB210513-O) wurde es erwähnt (Urk. 25/3/6/5-6). Im Jahr 2018 wurde dasselbe Gespräch im polizeilichen System iBase vollständig und kor- rekt neu übersetzt. Die Übersetzerin erkannte und korrigierte dabei den früheren Arbeitsfehler (Urk. 27/1 F/A 93 ff.; 27/3 F/A 6, 10, 85; 54 N 3). 1.3. Am 9. November 2018 fand in der Strafuntersuchung wegen Menschenhan- dels etc. eine delegierte polizeiliche Einvernahme des Mitbeschuldigten E._____ statt, die vom Beschuldigten B._____ in seiner Funktion als polizeilicher Sachbear- beiter geleitet wurde. Anwesend waren neben B._____ die Verteidiger der betrof- fenen Parteien: RA Z1._____ (für E._____) und RA Y1._____ (für A._____) sowie RA Z2._____ (für G._____) (Urk. 8). 1.4. Im Verlauf der Einvernahme wurde ein Telefongespräch zwischen E._____ und G._____ vorgespielt. Dabei wies RA Z1._____ auf eine Diskrepanz zwischen der schriftlichen TK-Übersetzung und dem mündlichen Vorhalt des Beschuldigten hin, was im Einvernahmeprotokoll als Notiz festgehalten wurde (Urk. 8 F/A 48).

- 7 - Zwei Monate später – am 11. Januar 2019 – stellte RA Y1._____ ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls, mit dem er die Anpassung der Fragestellung und der Protokollnotiz beantragte (Urk. 11). Die an der Einvernahme nicht anwesende Staatsanwältin D._____ genehmigte die Abänderung mit Verfügung vom 23. Ja- nuar 2019 (Urk. 18/3/7) ohne Rücksprache mit dem Beschuldigten (Urk. 27/3 F/A 89, 93; 54 N 12 ff.).

2. Anklagevorwurf 2.1. Der Anklagevorwurf, der sich auf die Aussagen des Privatklägers und dessen früheren Rechtsbeistands stützt, lautet zusammengefasst wie folgt (Urk. 43 S. 3 ff.): Der Beschuldigte soll anlässlich der erwähnten Einvernahme, nachdem die Tonaufzeichnung des abgehörten Telefongesprächs vorgespielt worden war, dem Einvernommenen E._____ in Frage 48 die unzutreffende Version des JANUS-Pro- tokolls vorgehalten haben, indem er den Vorhalt mündlich wie folgt formulierte: "A._____ hat mir geschrieben, dass […]" Dies habe er absichtlich getan, obwohl er gewusst habe, dass der Vorhalt korrekterweise auf "F._____" hätte lauten müssen. Im Verarbeitungssystem POLIS, in dem er das Einvernahmeprotokoll vom 9. No- vember 2018 erstellte, habe er den Vorhalt hingegen mit Bedacht wie folgt festge- halten: "F_____ hat mir geschrieben, dass […]". Dieses Einvernahmeprotokoll sei anschliessend ausgedruckt, vom Beschuldigten – in Kenntnis der Unrichtigkeit der mündlich verwendeten Namensbezeichnung – unterzeichnet und zu den Verfah- rensakten genommen worden. 2.2. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte die Proto- kollierung auf "F._____" bewusst inhaltlich falsch vorgenommen, um eine korrekte Vorhaltung des übersetzten Gesprächs vorzutäuschen (Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Zudem habe er das inhaltlich unzutreffende JANUS-Protokoll dem Privatkläger und RA Y1._____ übergeben, um ihnen gegen- über den fehlerhaften Vorhalt in Frage 48 zu verschleiern (Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB). 2.3. Der Beschuldigte und die Verteidigung bestreiten die erhobenen Vorwürfe. Diese seien "sachlogisch absurd" und "entbehrten jedes gesunden Menschenver-

- 8 - stands" (Urk. 54 N 44). B._____ habe die TK-Protokolle aus dem iBase-System verwendet und sämtlichen Anwesenden identische, inhaltlich korrekte Protokolle mit der Formulierung "F._____ hat mir geschrieben, dass […]" verteilt. Die Frage 48 habe er entsprechend dem vorbereiteten Fragekatalog mit dem Namen "F._____" gestellt (Urk. 27/3 F/A 9 f.; 54 N 4 ff., 19 ff.). Er zeigte sich darüber er- staunt, dass bislang noch kein Verfahren gegen RA Y1._____ wegen falscher An- schuldigung eingeleitet worden sei (Urk. 27/3 F/A 125). 2.4. Die für die Erstellung des Anklagesachverhalts massgeblichen Kernfragen lauten: Hat der Beschuldigte das inhaltlich unzutreffende JANUS-Protokoll, das anstelle von "F._____" den Namen "A._____" enthält, dem Privatkläger und RA Y1._____ in Täuschungsabsicht vorgelegt? Und hat er – in Kenntnis der Unrichtig- keit – den Vorhalt in Frage 48 absichtlich mit "A._____" ausgesprochen, im Einver- nahmeprotokoll jedoch bewusst mit "F._____" beurkundet, um eine korrekte Wie- dergabe des abgehörten Gesprächs vorzutäuschen?

3. Beweiswürdigung 3.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt und die massgeblichen Beweismittel vollständig aufgeführt. Sie hat sodann die wesent- lichen Aussagen der einvernommenen Personen sorgfältig wiedergegeben und in überzeugender Weise gewürdigt. Zu Recht gelangte sie zur Schlussfolgerung, dass der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden kann (Urk. 64 S. 5 ff.). Darauf kann verwiesen werden; hervorzuheben ist Folgendes: Die Aussagen des Beschuldigten einerseits und jene des Privatklägers sowie seines Rechtsbeistands andererseits stehen sich widersprüchlich gegenüber. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass keine dieser Aussagen für sich allein vollständig zu überzeugen vermag (Urk. 64 S. 12 f.). Um eine gerichtliche Überzeu- gung vom Anklagesachverhalt zu begründen, wären zusätzliche, den Tatvorwurf stützende Beweismittel erforderlich. Solche liegen – wie nachfolgend dargelegt wird – indessen nicht vor.

- 9 - Hinzu kommt, dass RA Z2._____ – der dritte anwesende Verteidiger – im Laufe der Einvernahme den Eindruck gewann, zwischen dem Beschuldigten und RA Y1._____ bestehe eine "Vorgeschichte" (Urk. 27/12 F/A 39). B._____ gab zudem an, A._____ versuche zwar gelegentlich, ihn zu provozieren, er könne dies jedoch mit professioneller Distanz wegstecken (Urk. 27/3 F/A 46). Diese Umstände lassen erahnen, dass die Spannungen zwischen den Beteiligten eher auf persönliche oder berufliche Differenzen als auf ein gezieltes Fehlverhalten des Beschuldigten zu- rückzuführen sind. 3.2. Die Zeugenaussage von RA Z1._____ Der Privatkläger vertritt die Ansicht, es sei erstellt, dass RA Z1._____ die iBase- Version ("F._____") und RA Y1._____ die JANUS-Version ("A._____") vom Be- schuldigten erhalten habe (Urk. 52 S. 4 f.). Er stützt sich dabei – abgesehen von seinen eigenen Aussagen und jenen seines Rechtsbeistands – insbesondere auf die Antworten zu den Fragen 81 und 82 in der Zeugeneinvernahme von RA Z1._____ (Urk. 27/5 F/A 81 f.). Die betreffende Frage und Antwort der Einver- nahme lautete: "Im Gesuch wird aufgeführt: […] Einmal wurde F._____ erwähnt (Abschrift für RA Z1._____) und einmal A._____ (Abschrift für RA Y1._____). […] Be- deutet das, dass Sie in der Einvernahme die Version mit F._____ erhalten haben?" Darauf antwortete RA Z1._____ wörtlich: "Nach dieser Darstellung: Ja." (Urk. 27/5 F/A 81 f.). RA Y1._____ gab den Sinngehalt dieser Aussage in den Plädoyernotizen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung inhaltlich nicht zutreffend wieder, indem er sie wie folgt paraphrasierte: "RA Z1._____ führt an […], die (unterschiedlichen) TK-Protokolle seien ihm und RA Y1._____ vorgelegen und er hätte diejenige mit "F._____" gehabt (A. 81f.)." (Urk. 52 S. 4). RA Z1._____ gibt nicht seine Erinnerung wieder, wonach RA Y1._____ das "A._____"-Protokoll und ihm ausschliesslich das "F._____"-Protokoll vorgelegen hätte. Seine Aussage bezog sich ausdrücklich auf die Darstellung im von RA

- 10 - Y1._____ verfassten Protokollberichtigungsgesuch und nicht auf seine eigene sub- jektive Wahrnehmung des tatsächlichen Geschehens. In der unmittelbar anschlies- senden Antwort auf Frage 84 erklärte er, ihm sei nicht bekannt, wie RA Y1._____ an das JANUS-Protokoll gelangt sei (Urk. 27/5 F/A 84). Weiter bestätigte er mehr- fach (Urk. 27/5 F/A 55 f., 60, 94 f., 112) sich nicht zu erinnern, welches TK-Proto- koll ihm vorgelegt worden war: «Ich kann […] nicht mehr sagen, wer welche Version hatte […] und ob diese alle am 9. November 2018 abgegeben worden sind." (Urk. 27/5 F/A 56). Aus den Aussagen von RA Z1._____ lässt sich daher – entgegen der Darstellung des Privatklägers – kein verlässlicher Hinweis ableiten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger und RA Y1._____ das inhaltlich unzutreffende JANUS-Protokoll vor- legte. Die vom Privatkläger auf einer falschen Grundlage gezogene Schlussfolgerung, der mündliche Vorhalt des Beschuldigten müsse auf "A._____" gelautet haben, weil RA Z1._____ die Unstimmigkeit bemerkte und ihm lediglich das TK-Protokoll mit "F._____" vorgelegen habe (Urk. 27/8 F/A 89), erweist sich als unbegründet. Sie beruht – wie dargelegt – auf einer Fehlinterpretation der Aussage von RA Z1._____. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb RA Y1._____ auf die Frage, weshalb er in seiner Strafanzeige nicht festhielt, wem welche Version vorgelegen habe, dies als "irrelevant" bezeichnete (Urk. 27/11 F/A 96), obwohl seine Argumentation ge- rade darauf aufbaut. Nach Ansicht des Beschuldigten und des Verteidigers ist die von RA Z1._____ festgestellte Diskrepanz zwischen dem mündlichen Vorhalt und der schriftlichen TK-Übersetzung darauf zurückzuführen, dass ihm aus früheren Haftakten im Verfahren gegen seinen Mandanten E._____ – namentlich im Zusammenhang mit der Genehmigung der Verwertung eines Zufallsfundes – die fehlerhafte JANUS- Version aus dem Jahr 2016 bekannt gewesen sei (Urk. 27/3 F/A 6; 54 N 4 ff., 19 ff.). Auf die Frage, ob dies zutreffe, antwortete RA Z1._____: "Das ist gut mög- lich." (Urk. 27/5 F/A 95). An der Berufungsverhandlung betonte die Verteidigung erneut, RA Z1._____ habe als einziger über das fehlerhafte JANUS-Protokoll ver-

- 11 - fügt, da ihm dieses aus den Haftakten seines Mandanten vorgelegen habe (Urk. 92 N 5 mit Verweisen). 3.3. Das abgeänderte Einvernahmeprotokoll Nachdem RA Y1._____ am 20. November 2018 Strafanzeige erhoben hatte, reichte er im Januar 2019 ein Gesuch um Berichtigung des Einvernahmeprotokolls vom 9. November 2018 ein (Urk. 11). Er beantragte, es sei festzuhalten, dass der mündliche Vorhalt des Beschuldigten auf "A._____" gelautet habe sowie dass das iBase-Protokoll RA Z1._____ und ihm das JANUS-Protokoll abgegeben worden sei. Dem Gesuch war die von RA Z1._____ unterzeichnete Zusicherung der inhalt- lichen Richtigkeit dieser Korrektur beigelegt. Die an der delegierten Einvernahme nicht anwesende Staatsanwältin D._____ ge- nehmigte die beantragte Abänderung – nach kurzer Rücksprache mit RA Y1._____ (Urk. 27/11 F/A 100 ff.) – ohne den Beschuldigten zuvor anzuhören (Urk. 27/3 F/A 89, 93). Nach ihrer Einschätzung habe sich ein "offenkundiger Fehler" einge- schlichen (Urk. 18/3/7). Die Verteidigung rügt dieses Vorgehen, sieht darin jedoch zugleich ein Indiz dafür, dass dem Vorgang seitens der Strafverfolgungsbehörden keine besondere Bedeutung beigemessen wurde und ihm folglich kein zusätzlicher Beweiswert zukommt (Urk. 54 N 17, 41; Prot. I S. 12 f.). Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung erneut vor, die Staatsanwältin habe nicht beurteilen können, was stimme und was nicht, da sie nicht an der Einvernahme dabei gewesen sei. Offenbar habe sie dem Ganzen keine Bedeutung beigemessen (Urk. 92 N 15). Nach Auffassung der Verteidigung habe RA Y1._____ mit dem Protokollberichti- gungsgesuch RA Z1._____ "übertölpelt" (Urk. 54 N 40). Dieser habe die inhaltliche Richtigkeit des Gesuchs lediglich aus kollegialer Gefälligkeit unterschriftlich bestä- tigt, ohne den Inhalt im Detail zu prüfen (Prot. I S. 12 f.). Dem unterzeichneten An- trag komme keinerlei Beweiswert zu, wiederholte die Verteidigung an der Beru- fungsverhandlung (Urk. 92 N 15 f.). RA Y1._____ räumte selbst ein, dass RA Z1._____ der Angelegenheit keine grosse Bedeutung zugemessen habe und es möglich sei, dass er das Gesuch nicht genau gelesen habe (Prot. I. S. 9 und 11).

- 12 - RA Z1._____ bestätigte schliesslich, es sei denkbar, dass er beim Unterzeichnen übersah, dass im Gesuch der mündlichen Vorhalt des Beschuldigten von "F._____" auf "A._____" abgeändert worden war (Urk. 27/5 F/A 80). 3.4. Das von RA Z1._____ beschriftete JANUS-Protokoll Unklar bleibt, wie RA Y1._____ bereits am 20. November 2018 – also vor Einrei- chung des Protokollberichtigungsgesuchs – sowohl das iBase- als auch das JANUS-Protokoll seiner Strafanzeige beilegen konnte (Urk. 3/1-2), obwohl er nach eigener Darstellung die "F._____"-Version erst im Zuge des Gesuchs erhalten ha- ben will (Urk. 27/11 F/A 92 f.). Wäre Letzteres zutreffend, hätte ihm – wie die Ver- teidigung zutreffend hervorhebt (Urk. 54 N 24) – die "F._____"-Version frühestens im Januar 2019 vorliegen können. Tatsächlich reichte er jedoch beide TK-Proto- kolle bereits mit der Strafanzeige im November 2018 ein. Diese zeitliche Diskre- panz mindert die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Nach Würdigung der Aussagen von RA Z1._____ (Urk. 27/5 F/A 62, 69 ff.) und RA Y1._____ (Urk. 27/11 F/A 80 f., 86 ff., 95) steht fest, dass RA Z1._____ auf beiden TK-Übersetzungen die handschriftlichen Vermerke "F._____" angebracht hat. Diese Annahme wird von keiner Partei bestritten (Urk. 54 N 7; Prot. I S. 9 f.). Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung nochmals klar, die hand- schriftlichen Vermerke könnten von niemand anderem als von RA Z1._____ stam- men (Urk. 92 N 8). Im Schreiben zur Strafanzeige erwähnte RA Y1._____ dies al- lerdings noch nicht ausdrücklich, sondern führte lediglich aus, die Vermerke seien "vom Anwalt" gemacht worden (Urk. 2) – eine Formulierung, die von der Staatsan- waltschaft als "sehr vage" bezeichnet wurde (Urk. 27/11 F/A 97). Offen bleibt, wes- halb sich die Vermerke von RA Z1._____ gerade auf jenen beiden TK-Protokollen befinden, die RA Y1._____ seiner Strafanzeige beilegte. Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung die Frage, weshalb RA Y1._____ nicht das Original A._____-Protokoll eingereicht habe, sofern ihm dieses tatsächlich vorgelegt wor- den sei (Urk. 92 N 21). Dies liegt nach Auffassung der Verteidigung daran, dass RA Y1._____ über kein Original A._____-Protokoll verfügt habe, sondern lediglich über eine Kopie, die er von RA Z1._____ erhalten habe (Urk. 92 N 23).

- 13 - Auf die Frage, wie RA Y1._____ zu Protokoll mit seiner handschriftlichen Vermer- ken gelangt sei, antwortete RA Z1._____: "Ich kann es nicht ausschliessen, dass ich RA Y1._____ Unterlagen aus dieser Einvernahme gegeben habe." (Urk. 27/5 F/A 65). Auch diese Aussage gab RA Y1._____ in seinem Plädoyer vor der Vorin- stanz inhaltlich unzutreffend wieder, indem er ausführte: "RA Z1._____ schliesst aus, dass er das Original der falschen Übersetzung RA Y1._____ zur Verfügung gestellt hätte […]" (Urk. 52 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass RA Z1._____ RA Y1._____ das JANUS-Protokoll ("A._____"-Version) aus den Haftakten in Sachen E._____ übergab. Gemäss den Aussagen von RA Z2._____ trafen sich alle drei Verteidiger vor der Einvernahme in der Cafeteria, um die Verteidigungsstrategie zu besprechen (Urk. 27/12 F/A 68). Eine Übergabe von Unterlagen in diesem Zusammenhang lässt sich nicht ausschliessen, zumal der genaue Zeitpunkt des allfälligen Austauschs unklar geblieben ist.

4. Schlussfolgerungen 4.1. Die Gesamtschau der Beweise ergibt ein widersprüchliches und in wesent- lichen Punkten unklar gebliebenes Bild. Die Aussagen der Beteiligten beruhen teilweise auf Mutmassungen und deuten eher auf Missverständnisse oder Unschär- fen im Ablauf der Einvernahme hin als auf eine gezielte Fälschungshandlung. Konkrete Hinweise auf eine vorsätzliche Manipulation durch den Beschuldigten bestehen nicht. Die für den Tatbestand der Urkundenfälschung erforderliche Schädigungs- oder Vorteilsabsicht des Beschuldigten, die sich in einem entspre- chenden Motiv manifestieren müsste, ist nicht ersichtlich. 4.2. Weder lässt sich mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest- stellen, wem während der Einvernahme welche TK-Protokollversion tatsächlich vorlag, noch, auf welchen Namen der mündliche Vorhalt lautete. Es verbleiben erhebliche, nicht zu überwindende Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO. Die Darstellung der Verteidigung erscheint unter diesen Umständen sogar wahrschein- licher als der Anklagevorwurf. Die Sachverhaltserstellung scheitert damit bereits auf der Ebene des äusseren Tatgeschehens.

- 14 - 4.3. Ob es sich – wie die Verteidigung geltend macht – um einen "völlig untaug- lichen Täuschungsversuch" gehandelt haben könnte (Urk. 54 N 52), bedarf ange- sichts der dargelegten Umstände keiner weiteren rechtlichen Erörterung. RA Y1._____ bestätigte, er könne nicht nachvollziehen, weshalb der Beschuldigte so vorgegangen sein sollte; angesichts der Anwesenheit zweier renommierter Straf- verteidiger wäre ein solches Vorgehen ohnehin zum Scheitern verurteilt gewesen (Prot. I S. 11). Weshalb der Beschuldigte RA Y1._____ ein anderes TK-Protokoll hätte aushändigen sollen als den übrigen Verteidigern, ist weder ersichtlich noch plausibel. Auch die Verteidigung vermag daraus keine schlüssige Erklärung abzu- leiten: Ein derart absurdes und sinnfreies Verhalten hätte absehbar zu Widersprü- chen geführt, unabhängig davon, ob der Vorhalt mit "A._____" oder "F._____" for- muliert worden wäre (Urk. 54 N 26). Wenn schon, hätte der Beschuldigte allen Ver- teidigern das falsche A._____-Protokoll abgeben müssen; doch selbst dann er- schliesst sich das Motiv eines solchen Vorgehens nicht, gab die Verteidigung an der Berufungsverhandlung zu bedenken (Urk. 92 N 14). Dieses Gesamtbild spricht klar gegen die Annahme einer Täuschungs- oder Verschleierungshandlung. 4.4. Ein nachvollziehbares Motiv für eine derart sinnlose und riskante Vorgehens- weise ist ebenfalls nicht zu erkennen. Es ist offensichtlich, dass weder der Beschul- digte selbst noch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft einen Vorteil – noch der Privatkläger einen Nachteil – gehabt hätten, zumal das JANUS-Protokoll nie Eingang in das Verfahren von A._____ fand (Urk. 25/3/6/5-6; 27/3 F/A 115, 117 f.). In der Berufungsverhandlung wurde der nunmehr nicht mehr rechtlich vertretene Privatkläger vom Verfahrensleiter aufgefordert, in seiner mündlichen Berufungsbe- gründung darzulegen, inwiefern die Protokollierung des Namens "F._____" für ihn nachteilig gewesen sei. Er verwies dabei ohne eigene Ausführungen auf frühere Aussagen von RA Y1._____ (Prot. II S. 9). Diese vermögen den genannten Aspekt jedoch nicht zu erhellen. Selbst wenn der Beschuldigte mündlich den Namen "A._____" verwendet hätte, hätte dies – wie die Verteidigung zu Recht ausführt (Urk. 54 N 59) – keinerlei Auswirkungen auf den Privatkläger gehabt, da die betref- fende Passage eben gerade nicht protokolliert wurde. Die von der Verteidigung auf- geworfene Frage – "Wieso sollte der Beschuldigte auf eine so blöde und wirkungs-

- 15 - lose Idee kommen?" (Urk. 54 N 64 f.) – verdeutlicht die fehlende Logik eines sol- chen Tatplans. 4.5. Bereits die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich stellte in ihrem Ermäch- tigungsbeschluss vom 9. März 2020 fest, es bestehe lediglich ein "minimaler Hinweis auf ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten" (Urk. 20/4 S. 8 f.). Diese Einschätzung wird durch die vorliegende Beweiswürdigung bestätigt und reicht offensichtlich nicht aus, um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begrün- den. Der Beschuldigte ist daher vollumfänglich freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat zufolge der Freisprüche auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet und die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse genom- men. Zudem hat sie dem Beschuldigten für dessen Wahlverteidigung eine Prozes- sentschädigung von Fr. 52'540.– (inkl. MWST) zugesprochen (Urk. 64 S. 14 ff.). Da die Freisprüche bestehen bleiben und die zugesprochene Entschädigung als angemessen erscheint, erweist sich die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsregelung als zutreffend und bedarf in zweiter Instanz keiner Korrektur. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) ist somit zu bestätigen. 1.2. Zwar fällt die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für ein Verfahren vor Einzelgericht überdurchschnittlich hoch aus. Angesichts der ausser- gewöhnlich langen Verfahrensdauer – die ersten Untersuchungshandlungen datieren aus dem Jahr 2018, der Verteidiger RA X._____ wurde im Juni 2020 mandatiert (Urk. 33/4), und das erstinstanzliche Urteil erging am 3. Juli 2024 – sowie der insgesamt zwölf Einvernahmen, von denen der Verteidiger an zehn teilnahm, ist dieser Aufwand jedoch nachvollziehbar und sachlich begründet. Allein

- 16 - die Anwesenheit an den Einvernahmen beanspruchte rund 30 Stunden, ohne die für Vorbereitung und Nachbesprechung erforderliche Zeit mitzuberücksichtigen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten Nach Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Parteien – zivilprozessualen Grundsätzen folgend – nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als Partei im Sinne von Art. 428 StPO kommen insbesondere die beschuldigte Person, die Privat- klägerschaft und die Staatsanwaltschaft in Frage (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerschaft kann demnach zur Kosten- tragung verpflichtet werden. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Privatkläger unterliegt mit seinem Berufungsantrag auf anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten vollumfänglich. Ausgangsge- mäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme der Kosten für die unentgeltliche Vertretung durch RA Y1._____ bis zum 20. No- vember 2025. RA Y1._____ macht für das Berufungsverfahren ein Honorar in Höhe von Fr. 1'101.76 geltend (Urk. 85). Dieser Aufwand erscheint als angemessen und steht im Einklang mit den Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung, weshalb er in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Eine Nachforderung beim Privatkläger bleibt jedoch vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Entschädigung Die Entschädigung des Beschuldigten richtet sich nach Art. 429–432 StPO. Diese Bestimmungen finden gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfah- ren Anwendung. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die

- 17 - angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die beschuldigte Person – wie vorliegend – durch einen eine Wahlvertei- digung im Sinne von Art. 129 StPO vertreten wurde. Die Kosten einer amtlichen Verteidigung werden hingegen als Auslagen bereits im Rahmen der Verfahrens- kosten berücksichtigt (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf die Prozessentschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Der Entschädigungsanspruch aus Art. 429 StPO richtet sich grundsätzlich gegen den Staat. Diese Regelung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass der Staat für die Strafverfolgung verantwortlich ist und deshalb grundsätzlich auch die Vertei- digungskosten betreffend den Strafpunkt zu übernehmen hat, wenn sich das Ver- fahren als unbegründet erweist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329 ff.). Nach Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO kann die staatliche Entschädigungspflicht jedoch herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die Privatklägerschaft nach Art. 432 StPO verpflichtet wird, die beschuldigte Person zu entschädigen (Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 429 N 34). Entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO, der den Aufwendungsersatz vom Vorliegen eines Antragsdeliktes abhängig macht, findet die Bestimmung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren auch auf Offizialde- likte Anwendung, wenn ausschliesslich die Privatklägerschaft Berufung erhoben hat (BGE 147 IV 47 E. 4.2.1 ff. S. 50 ff.; 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra 2013 Nr. 60). In einer solchen Konstellation hängt die Fortsetzung des Verfahrens allein vom Willen der Privatklägerschaft ab; damit entfällt die staatliche Verantwortung für die Prozessführung, die sonst die Kostentragungspflicht des Staates begründet. Folgerichtig hat in diesen Fällen die unterliegende Privatklägerschaft – nach dem allgemeinen Unterliegerprinzip – nicht nur die Verfahrens-, sondern auch die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5

f. S. 53 f.; 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f. = Pra 2013 Nr. 60; BGer 6B_582/2020, Urteil vom 17. Dezember 2020, E. 4.2.4). Da im vorliegenden Verfahren einzig der

- 18 - Privatkläger Berufung erhoben hat und der Beschuldigte im Schuldpunkt obsiegt, hat der Privatkläger dem Beschuldigten gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO die Ver- teidigungskosten zu ersetzen. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Danach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren als Aufwandhonorar auszu- gestalten (§ 16 AnwGebV), während für den eigentlichen Strafprozess eine Pauschalgebühr vorgesehen ist (§ 17 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeutung des Falls, die Verantwortung sowie der notwen- dige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Dem Beschuldigten wird eine Urkundenfälschung in Ausübung seiner Tätigkeit als Polizeibeamter vorgeworfen, was geeignet ist, seine berufliche Stellung erheblich zu gefährden. Die Belastung durch das Strafverfahren sowie die Bedeutung des Falls und damit einhergehende Verantwortung der Verteidigung waren entspre- chend hoch. Die zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erwiesen sich demgegenüber als nicht besonders schwierig. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, RA X._____, ist unter diesen Umständen, ausgehend von der als angemessen erachtete Honorarnote (Urk. 86) sowie unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 lit. a und 18 Abs. 1 AnwGebV, für das Berufungsverfahren mit Fr. 7'600.– (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.

- 19 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Rechtsanwalt lic. iur. R. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers mit Fr. 20'115.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. November 2022 mit Fr. 9'552.20 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers entschädigt wurde. 6.-7. […]"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 20 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: unentgeltliche Vertretung des Privatklägers durch Rechts- Fr. 1'101.76 anwalt lic. iur. Y1._____ bis 20. November 2025 (inkl. MWST)

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung, werden dem Privatkläger auferlegt. Vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung.

5. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem erbetenen Verteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, für das Berufungsverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 7'600.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt);  den Privatkläger (übergeben);  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;  den Privatkläger;  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz;  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten  gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 66;

- 21 - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw D. Germann