Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheits- strafe von 33 Monaten (wovon 74 Tage durch Haft erstanden sind). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich der bereits erstandenen Haft) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet (Urk. 67 S. 6 ff.).
E. 1.2 Die Verteidigung stellt den Antrag, den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (wobei 74 Tage durch Haft erstanden seien), unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren zu bestrafen (Urk. 86 S. 1). Diesen Antrag begründet die Verteidigung im Wesentlichen damit, dass die eher geringe kriminelle Energie, das tatsächliche Motiv sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Abhän- gigkeiten des Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil mehrheitlich unbeachtet ge- blieben seien, obwohl diese Umstände bei der Strafzumessung zu Gunsten des
- 8 - Beschuldigten hätten berücksichtigt werden müssen (Urk. 86 S. 3 ff.). So habe dem Beschuldigten keinerlei besondere kriminelle Energie oder gar skrupelloses Vorge- hen nachgewiesen werden können, nachdem – davon sei zugunsten des Beschul- digten auszugehen – es sich beim aufgezogenen Drogenhandel um einen kleinen, ihm persönlich bekannten Abnehmerkreis gehandelt habe, der Kokain zum reinen Vergnügen konsumieren wollte. Es seien keine suchtabhängigen Konsumenten ge- wesen. Auch hätten der Beschuldigte und sein Bruder den Handel bewusst nicht weiter ausgebaut, obschon die Möglichkeit dazu bestanden habe. Sie hätten ledig- lich auf die Erzielung eines kleinen Zugewinns abgezielt, um weiterhin ihren laufen- den Verpflichtungen nachkommen zu können. Zudem habe der Beschuldigte kei- nesfalls aus egoistischen Motiven sondern aus einer Notlage heraus mit Betäu- bungsmitteln gehandelt, da seine Schuldenlast damals sehr hoch gewesen sei und seine Eltern nach dem Schlaganfall seines nunmehr invaliden Vaters auf wirtschaft- liche Unterstützung angewiesen gewesen seien. Sodann könne nicht angehen, dass der Beschuldigte härter bestraft werde als sein inzwischen rechtskräftig ver- urteilter Bruder, welcher faktisch die treibende Kraft beim betriebenen Betäubungs- mittelhandel gewesen sei sowie in Funktion und Hierarchiestufe eindeutig über dem Beschuldigten gestanden habe.
E. 1.3 Am 15. April 2025 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 83), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und Staatsanwältin MLaw B._____ erschienen sind (Prot. II S. 4).
- 7 -
E. 2 Strafzumessung
E. 2.1 Grundsätze/Strafrahmen
E. 2.1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 67 S. 6) kann vorab verwiesen werden.
E. 2.1.2 Die Vorinstanz hielt zunächst zutreffend fest, dass die qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die schwerste durch den Beschuldig- ten begangene Straftat darstelle (Urk. 67 S. 7). Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erstreckt sich von einem bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 40 StGB), wobei keine Gründe ersicht-
- 9 - lich sind, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Strafschärfungsgründe sind straferhöhend, Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 2.2 Konkrete Strafzumessung für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
E. 2.2.1 Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatschwere fest, dass der Beschuldigte 481 Gramm reines Kokain verkauft resp. gelagert habe, welches gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die Gesundheit von mehr als 530 Drittpersonen hätte gefährden können. Sie siedelte das Verschulden im mittelschweren Bereich an (Urk. 67 S. 7 f.). Darauf ist grundsätzlich zu verweisen. Der Beschuldigte verkaufte zusammen mit seinem Bruder zwischen September 2022 und dem 11. Juli 2023 insgesamt 465 Gramm reines Kokain an Dritte für total ca. Fr. 11'160.– und lagerte weitere 16.6 Gramm reines Kokain zu diesem Zweck (Urk. 67 S. 4 ff.). Gemäss an- erkanntem Sachverhalt taten sie dies, indem sie von einem nicht identifizierten Lie- feranten monatlich rund 50 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von Fr. 50.– pro Gramm auf Kommission entgegennahmen, in der Nähe ihrer Arbeits- sowie Logi- sorte lagerten, portionierten und anschliessend an rund 10 bis 15 regelmässige Ab- nehmer zu einem Preis von Fr. 100.– pro Minigrip à ca. 1 Gramm Kokaingemisch jeweils hälftig verkauften. Pro Portion nahmen die Beschuldigten je einen Gewinn von mindestens Fr. 24.– ein (Urk. 67 S. 4 ff.; Urk. 3/6 F/A 42). Entsprechend sind sowohl der Beschuldigte als auch sein Bruder nicht im untersten Teil der Hierar- chiestufe des Drogenhandels zu verordnen, sind sie doch weder süchtig noch Kleindealer, sondern hatten beide Zugriff auf einen Lieferanten, der ihnen regel- mässig nicht unerhebliche Kokainmengen auf Kommissionsbasis anvertraute. Sie verkauften diese anschliessend zwar selbst, lagerten und portionierten die Betäu- bungsmittel davor aber jeweils noch. Sie wickelten dabei über eine vergleichsweise lange Dauer von knapp einem Jahr bis zu ihrer Verhaftung in arbeitsteiliger Weise unzählige Geschäfte ab, was von hoher krimineller Energie zeugt und erschwerend zu berücksichtigen ist. Erst seine Verhaftung setzte dem Drogenhandel des Be- schuldigten ein Ende. Der Einwand des Verteidigers, wonach die Brüder den Dro- genhandel bewusst nicht weiter ausgebaut hätten (Urk. 86 S. 6), erscheint damit nicht stichhaltig. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sie den Handel ledig-
- 10 - lich auf die Erzielung eines kleinen Zugewinns beschränken wollten. Es sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte den Drogenhandel lediglich in einem kleinen, ihm persönlich bekannten Abnehmerkreis aufzog, der Kokain nur zum Vergnügen konsumierte und nicht aus suchtabhängigen Konsumenten be- stand. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten nicht alle Abnehmer und deren Konsumverhalten bekannt waren. Im Mittelpunkt stand denn auch nicht de- ren Konsumverhalten, sondern der durch den Verkauf von Betäubungsmitteln in Aussicht stehende Erlös. Insgesamt ist das objektive Verschulden des Beschuldig- ten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im unteren Bereich des mittleren Ver- schuldensdrittels festzusetzen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 34 Monaten ist angemessen. Diese liesse sich im Übrigen auch, wie dies die Vorinstanz getan hat, mit in der Lehre entwickelten Tabellen verobjektivieren (vgl. etwa SCHLEGEL/JU- CKER [Hrsg.], BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 45 zu Nr. 6).
E. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel aus finanziellen Beweggründen verkauft habe. Er habe direktvor- sätzlich gehandelt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelte der Beschul- digte aus rein finanziellen Interessen, wobei er angab, sich damit Sachen gekauft zu haben, die man sich sonst nicht kaufen würde, etwa teure Schuhe oder Klei- dungsstücke, oder in Hotels gegangen zu sein (Urk. 3/6 F/A 19 ff.). Er habe mit dem Drogenhandel angefangen, weil das Geld knapp gewesen sei (Urk. 3/6 F/A 33 f.) und er sich einen "verwöhnten Alltag" habe ermöglichen wollen (Urk. 3/3 F/A 224). Von einer finanziellen Notlage – wie es die Verteidigung als Motiv für den Drogenhandel geltend macht (Urk. 86 S. 4) – kann somit keine Rede sein. Vielmehr wollte es sich der Beschuldigte durch einfaches Geldverdienen gut gehen lassen. Dass die Eltern des Beschuldigten dringend auf seine finanzielle Unterstützung an- gewiesen gewesen seien, ist nicht nachgewiesen und könnte ohnehin nicht zu sei- nen Gunsten berücksichtigt werden, zumal er ohne Weiteres auch zu legalen Ein- kommensquellen hätte greifen können. Mit der Vorinstanz relativiert das subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht.
- 11 -
E. 2.2.3 Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich des mittleren Verschuldensdrittels anzusetzen. Ausgehend von rund 481 Gramm rei- nem Kokain und angesichts der Mindeststrafe von einem Jahr erscheint eine hypo- thetische Einsatzstrafe im Bereich von 34 Monaten als angemessen.
E. 2.2.4 Bezüglich der Biografie und den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 8 f.): Der Beschuldigte wuchs in der Schweiz auf, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet. Er ist ledig. Er besuchte den Kindergar- ten und anschliessend die obligatorische Schule inkl. dem 10. Schuljahr. Eine Aus- bildung hat er keine abgeschlossen. Der Beschuldigte verdient gemäss eigenen Angaben aktuell Fr. 4'000.– netto pro Monat. Er verfügt über kein Vermögen. Aktu- ell hat er Schulden in der Höhe von ca. Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–, welche er zu einem späteren Zeitpunkt abzahlen möchte (Prot. II S. 8 ff.). Vor diesem Hinter- grund sind – mit der Vorinstanz – das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Verteidigung (Urk. 86 S. 5 ff.) vermag der Beschuldigte im Rahmen der Strafzumessung auch aus seiner ihn belastenden Vorgeschichte im Zusammenhang mit dem Schlaganfall seines Vaters nichts mehr zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die vorliegend zu beurteilenden Taten rund zehn Jahre danach begangen wurden.
E. 2.2.5 Der Beschuldigte ist mittlerweile sechsfach vorbestraft. So erwirkte er am
28. April 2025 während laufendem Strafverfahren erneut einen Strafbefehl auf- grund einer groben Verkehrsregelverletzung (Urk. 84). Im Übrigen kann diesbezüg- lich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 67 S. 9). Die Vor- strafen sind zwar nicht einschlägig, aufgrund der Vorbelastung sind diese jedoch erheblich, mit rund 15 % straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmindernd ist hin- gegen das Geständnis des Beschuldigten zu veranschlagen, welches das Verfah- ren beträchtlich vereinfacht hat und unter Berücksichtigung der erdrückenden Be- weislage mit der Vorinstanz eine Reduktion im Bereich von rund 20 % zulässt (Urk. 67 S. 8).
E. 2.2.6 Insgesamt erweisen sich 33 Monate Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
- 12 -
E. 2.3 Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. II. Sanktion
1. Ausgangslage
E. 3 Vollzug Sowohl bezüglich der theoretischen Voraussetzungen der Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs als auch bezüglich der konkreten Anwendung auf den vorliegen- den Fall kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 11 f.). Der Beschuldigte ist mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft. Aggravationstendenzen in seinem Handeln sind offensichtlich. So wurde er im Jahre 2014 noch mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, wo- hingegen er im Jahre 2018 erstmals eine unbedingte Freiheitsstrafe absitzen musste. Auch diese hielt ihn nicht vor noch weitaus gravierenderer Delinquenz ab, welche heute mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestrafen ist. Des Weite- ren hielt ihn auch das vorliegende Strafverfahren nicht davon ab, aufgrund einer groben Verkehrsregelverletzung am 28. April 2025 noch eine weitere Vorstrafe zu erwirken. Sein Verschulden gliedert sich sodann im oberen Bereich ein, welcher einen teilbedingten Vollzug gerade noch ermöglicht. Entsprechend kann ihm mit der Vorinstanz zwar noch der teilbedingte Vollzug gewährt werden, wobei ein voll- ziehbarer Teil von 12 Monaten angemessen erscheint. Den bestehenden Restbe- denken ist mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen. Dem Beschuldig- ten sind 74 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.
E. 4 Landesverweisung
E. 4.1 Allgemeines Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für sieben Jahre des Landes und ord- nete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 67 S. 19). Die Staatsanwaltschaft beantragte diesbezüglich die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 75 und Urk. 89). Die amtliche Verteidigung beantragte, es sei keine Landesverweisung auszusprechen (Urk. 68). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die amtliche Verteidigung zur Begrün- dung ihres Antrags im Wesentlichen aus (Urk. 86 S. 12 ff.), der Beschuldigte sei in sehr jungem Alter in die Schweiz gekommen, habe sämtliche Schulen hier besucht und seine sozialen Kontakte allein in der Schweiz ausgeübt. In seinem Heimatland
- 13 - verfüge er – ausser einer bereits über 90-jährigen Grossmutter – über keinerlei wei- tere Verbindungen oder objektiv erkennbare Möglichkeiten, um dort ein ganz neues Leben aufzubauen. Es fehle konkret an realistischen Möglichkeiten, um eine Woh- nung oder eine Beschäftigung im Kosovo zu finden. Er könne sich zwar mündlich ohne Probleme auf Albanisch verständigen, könne jedoch kaum auf Albanisch schreiben. Weiter seien der Schlaganfall seines Vaters und dessen konkreten Fol- gen Auslöser für den Verlust seiner Lehrstellen, seine Vorstrafen und indirekt auch für das vorliegend zu beurteilende Handeln des Beschuldigten gewesen. Dies ver- möge das Handeln des Beschuldigten zwar nicht zu rechtfertigen, aber das staatli- che Interesse an einer Landesverweisung zumindest zu relativieren, zumal der Be- schuldigte nicht aus niederen Beweggründen gehandelt habe. Zudem könne auf- grund der Vorstrafen des Beschuldigten nicht abgeleitet werden, dass sich dieser gar nicht an die hiesige Rechtsordnung halten werde, da es ihm immerhin gelungen sei, sich während mehreren Jahren ohne Weiteres deliktfrei zu bewegen. Des Wei- teren würden seitens des Beschuldigten – wie von der Vorinstanz erwogen – nicht vorwiegend wirtschaftliche Interessen an einem Verbleib in der Schweiz bestehen. Vielmehr gehe es ihm primär um seine sozialen und persönlichen Kontakte, insbe- sondere zu seinen Eltern, Geschwistern und seiner Verlobten, die er im Falle einer Landesverweisung ohne Weiteres verlieren würde. Damit verfüge der Beschuldigte über ein besonders schwerwiegendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, wohingegen sich das öffentliche Interesse am Fernbleiben des Beschul- digten in Grenzen halte.
E. 4.2 Katalogtat Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und hat sich des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. schuldig gemacht. Damit hat er eine sog. Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen und ist daher grundsätzlich des Landes zu verweisen. Auch die Schweizerische Bundesverfas- sung hält in Art. 121 BV fest, dass Ausländerinnen und Ausländer – unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status – ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie wegen Dro- genhandels rechtskräftig verurteilt worden sind.
- 14 - Das Gericht kann nur ausnahmsweise davon absehen, und zwar nur, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
E. 4.3 Härtefallprüfung
E. 4.3.1 Von der Landesverweisung kann – wie erwähnt – nur ausnahmsweise ab- gesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der auch die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkom- petenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben zählen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.), sowie die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delin- quenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2, mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von
- 15 - einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Ja- nuar 2020 E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ge- schützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per- son beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden soll. Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2) (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2022, SB220083, S. 14 ff.).
E. 4.3.2 Die Vorinstanz hat den schweren persönlichen Härtefall bejaht. Der Beschul- digte halte sich bereits seit 24 Jahren in der Schweiz auf, spreche fliessend Deutsch, habe die komplette Schulzeit in der Schweiz verbracht, gehe einer Er- werbstätigkeit nach und sei somit integriert. In seiner Heimat verfüge er lediglich über eine Grossmutter, die er aber selten besuche. Des Weiteren sei zu beachten, dass er Familie in der Schweiz habe, auch wenn es sich dabei nicht um eine Kern- familie handle. Er sei ledig und habe keine eigenen Kinder (Urk. 67 S. 13).
- 16 -
E. 4.3.3 Der Beschuldigte ist im Kosovo geboren (Urk. 3/3 F/A 22) und mit vier Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gekommen (Urk. 3/5 F/A 17). Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 3/6 F/A 64 und Prot. II. S. 7). Der Beschuldigte hat in der Schweiz den Kin- dergarten und die Schule besucht (Urk. 3/5 F/A 14), jedoch keinen Berufsabschluss gemacht (Urk. 3/5 F/A 15). Die Sozialhilfe der Gemeinde C._____ informierte das Migrationsamt sogar dahingehend, dass sie immer wieder bemüht gewesen sei, den Beschuldigten und seine Geschwister zu einer Ausbildung zu motivieren, leider seien jedoch alle vier Kinder nicht motivierbar gewesen (Urk. 27/5 S. 3). Sein Ver- halten hat, auch in seiner Jugend, derart oft Anlass zu Klagen gegeben, dass er als 20-Jähriger vom Migrationsamt sogar darauf hingewiesen wurde, dass seine Nie- derlassungsbewilligung bei weiterer Straffälligkeit widerrufen werden könnte (Urk. 27/5 S. 8; auch Urk. 3/6 F/A 67). Zwischen 2017 und 2021 erzielte der Be- schuldigte ein bescheidenes durchschnittliches Einkommen von Fr. 1'381.43 (Urk. 3/3 F/A 36). Aktuell scheint er sich etwas gefangen zu haben und er gibt an, als Platzwart sowie nebenbei auf Abruf bei einer Zügelfirma insgesamt Fr. 4'000.– netto pro Monat zu verdienen (Prot. II S. 7 f.). Zudem mache er neuerdings die Handelsschule (Prot. II S. 6). Dennoch bestehen in beruflicher Hinsicht unverändert keine stabilen Verhältnisse. So gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung an, erst kürzlich von seiner ehemaligen Arbeitgeberin aus ihm unerklärli- chen Gründen gekündigt und freigestellt worden zu sein. Anfangs Januar 2026 habe er allerdings eine neue Arbeitsstelle antreten können, bei welcher er als Platz- wart in etwa dieselbe Arbeit verrichte wie bei der vorherigen Arbeitgeberin (Prot. II S. 7). Der Beschuldigte war in der Vergangenheit bereits arbeitslos (Urk. 3/6 F/A 58) und ein Mal von der Sozialhilfe abhängig, wenn auch nur kurz (Urk. 27/5 S. 3 und 90, wobei die ganze Familie offenbar wiederholt von der Sozialhilfe unter- stützt wurde). Sein Verlustscheinregister zog sich im Jahre 2023 über fünf Seiten (Urk. 27/5 S. 126 ff.), wobei die offenen Betreibungen im Juli 2023 über Fr. 70'000.– hoch waren (Urk. 27/5 S. 131 ff.). Der 30-jährige Beschuldigte wohnt noch zu Hause bei seinen Eltern (Urk. 3/6 F/A 61) und die Miete wird gemäss eige- nen Angaben von den Eltern übernommen, wobei er ihnen einen monatlichen Be- trag von Fr. 500.– bis Fr. 600.– für Kost und Logis abgibt (vgl. Prot. II S. 10 f.).
- 17 - Insgesamt kann daher zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer gelun- genen Integration in die hiesige Gesellschaft gesprochen werden. Eine Ausbildung hat der Beschuldigte, trotzt langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und das Durch- laufen des schweizerischen Schulsystems, keine abgeschlossen. In familiärer und persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit nunmehr rund 26 Jahren in der Schweiz lebt, somit sämtliche lebensprägenden Jahre in der Schweiz verbracht hat, fliessend Schweizerdeutsch spricht und über ein gefestigtes Umfeld in der Schweiz zu verfügen scheint. Seine Eltern und Ge- schwister leben hier in der Schweiz. Ferner gibt der Beschuldigte an, neben seiner Familie über einen Freundeskreis in der Schweiz zu verfügen und mittlerweile mit einer Schweizerin verlobt zu sein (Urk. 3/5 F/A 8 ff., Urk. 3/6 F/A 55 ff. und Prot. II S. 8). Dies spricht für seine Verwurzelung und persönliche Integration in der Schweiz und lässt das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls bejahen. Dieser wird allerdings insofern relativiert, als der Beschuldigte ledig ist und keine Kinder hat. Bei seinen in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern handelt es sich nicht um den geschützten Familienkreis im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK und nicht um die Kernfamilie, welche aus eigenen Kindern und Ehepartner bestehen würde. Er gibt zwar an, dass seine Familie auf ihn angewiesen sei, da sein Vater ein Pflegefall sei (Urk. 3/6 F/A 58 ff.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der IV-berentete Vater, der überdies von seiner Ehefrau und der Schwester des Beschuldigten un- terstützt wird, von der IV Unterstützung erhält. Auch seine Verlobte, die er erst nach seiner heute zu beurteilenden Verurteilung kennenlernte, gehört nicht zur geschütz- ten Kernfamilie.
E. 4.3.4 Ein schwerer persönlicher Härtefall ist vorliegend somit der Auffassung der Vorinstanz folgend zu bejahen. Wenngleich vorliegend ein Härtefall anzunehmen ist, ist aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten – mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
– nicht auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. Ergänzend ist in Erwägung zu ziehen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 66a StGB fraglos die Ausschaffung krimineller – und unbelehrbarer – Ausländer aus dem Land erreichen wollte, um damit die hiesige Bevölkerung zu schützen.
- 18 - Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landes- verweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird. Gemäss der aus dem Ausländer- recht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile 7B_1340/2024, 7B_1341/2024 vom 28. November 2025 E. 4.3.5 und 4.3.6 je mit Hinweisen). Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wur- den bereits anlässlich der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls aufgezeigt und erweisen sich – trotz Annahme eines persönlichen Härtefalls – als beschränkt. Zu seinen Verbindungen in den Kosovo gibt der Beschuldigte nur zurückhaltend Auskunft (Urk. 3/6 F/A 69 ff.; Prot. S. 33 f.; Prot. II. S. 19 ff.). Er spricht fliessend Albanisch. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der kosovarischen Mentalität und den dortigen Lebensverhältnissen bestens vertraut ist, reiste er doch wiederholt dorthin und sind seine engsten Bezugspersonen seine kosovarische Fa- milie. Die familiäre Bindung zum Kosovo erweist sich als intakt, obwohl der Be- schuldigte gemäss eigenen Angaben mittlerweile nur noch eine Grossmutter dort habe, nachdem ein ebenfalls dort lebender Onkel kürzlich verstorben sei (Prot. II S. 20). Es ist davon auszugehen, dass er dort bei Verwandten respektive Bekann- ten oder alleine leben könnte. Eine Integration ins Erwerbsleben im Kosovo er- scheint nicht unrealistisch, hat er als Ungelernter doch sowohl in der Schweiz wie im Kosovo vergleichbare Aussichten. Dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirt- schaftlich komfortabler sein dürfte als im Kosovo, vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1299/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.4.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3.3), denn der Gesetz-
- 19 - geber hat mit Art. 121 Abs. 3 ff. BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der zuvor geltenden ausländerrechtlichen Rechtsprechung angestrebt (BGE 145 IV 55 E. 4.3; 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2). Der Kontakt zu seiner in der Schweiz wohnhaften Familie könnte zudem ohne Weiteres über moderne Kom- munikationsmittel und Besuche von seiner Familie im Kosovo gewährleistet wer- den. Hinzu kommt, dass der Kosovo von der Schweiz aus gut erreichbar ist und regelmässige Besuche seiner Familie ohne Weiteres möglich sein sollten. Schliess- lich verfügt der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – über keine im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK geschützte Kernfamilie in der Schweiz. Auch seine Verlobte, welche die Verlobung mit ihm im Wissen der vorinstanzlichen Verurteilung und aus- gesprochenen Landesverweisung einging, fällt nicht unter den geschützten Famili- enkreis. Zudem möchte ihn seine Verlobte, obwohl er dies selbst nicht wolle, im Falle einer Landesverweisung in den Kosovo begleiten (Prot. II S. 20 f.). Mit Blick auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gilt vorab zu berücksichtigen, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (Urteil 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024, E. 1.7.3., mit Hinweisen). Die vom Beschuldig- ten begangenen Betäubungsmitteldelikte betreffen Mengen von Kokain, welche die Schwelle zum schweren Fall mehrfach übersteigen. Es besteht ein hohes öffentli- ches Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten. Bei der vorliegend zu beurteilenden Anlasstat wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich angesichts der konkreten Tatumstände um ein gravierendes Delikt, wofür der Beschuldigte zu einer erheblichen, teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen ist. Davon ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und nicht bloss auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) festzusetzen (vgl. vorstehend E. II.3.). Ent- sprechend kann keineswegs von einer geringen Strafe gesprochen werden, die das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung relativieren würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte (wenn auch nicht einschlägig) vorbestraft ist. Wie vorste-
- 20 - hend bereits erwägt wurde, sind Aggravationstendenzen in seinem Handeln offen- sichtlich. So wurde er im Jahre 2014 noch mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, wohingegen er im Jahre 2018 erstmals eine unbedingte Frei- heitsstrafe absitzen musste. Auch diese hielt ihn nicht vor noch weitaus gravier- enderer Delinquenz ab, welche heute mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu sanktionieren ist. Es liegen sodann keine ausserordentlichen Umstände vor, die gemäss der "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu zwei oder mehr Jahren Freiheitsstrafe erforderlich wären, damit das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Die feh- lende Achtung der schweizerischen Rechtsordnung sowie die mehreren Vorstrafen sind bei der Prüfung der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen und lassen be- fürchten, dass vom Beschuldigten nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Gesundheit ausgeht. Insgesamt ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverwei- sung wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das dem Beschuldigten vorzuwerfende Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Dieses überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Beschul- digten aus und er ist daher des Landes zu verweisen.
E. 4.4 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB) und muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Sie ist nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäs- sigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_245/2024 vom
18. August 2025 E. 6.1; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; je mit Hinweisen).
- 21 - Nachdem die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten – wie bereits ausgeführt – befürchten lassen, dass vom Beschuldigten nach wie vor eine Gefahr für die öffent- liche Sicherheit und Gesundheit ausgeht, erscheint die Minimaldauer von fünf Jah- ren nicht angemessen. Da es sich auch bei der vorliegend zu beurteilenden quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um eine schwerwie- gende Straftat mit hohem Gefährdungspotential handelt, erweist es sich, mit der Vorinstanz, als angemessen, eine Landesverweisung für eine Dauer von 7 Jahren anzuordnen. Dies unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte sich bereits lange in der Schweiz aufhält und die Tat eingestanden hat.
E. 4.5 Ausschreibung im SIS Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS wie- derholt aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo. Die Straftat, welche der Beschuldigte begangen hat, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Auch konkret ist, wie vorstehend im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung aufgezeigt wurde, von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das dem Be- schuldigten vorzuwerfende Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszu- gehen. Somit ist eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Ausgangs- gemäss – der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich – sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Unter die Kosten des Berufungsverfahrens fallen auch die Kosten für die amt- liche Verteidigung. Die vorherige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, macht für ihre Leistungen im Berufungsverfahren bis und mit 24. März
- 22 - 2025 einen Aufwand von Fr. 976.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 85), was sich als angemessen erweist. Der aktuelle amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, macht für seine Leistungen im Berufungsverfahren ab 15. März 2025 einen Aufwand von Fr. 8'183.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 88). Darin enthalten ist ein vorab bereits korrekt bemessener Aufwand für die Beru- fungsverhandlung, Wegzeit und Nachbesprechung von insgesamt sechs Stunden. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 24. September 2024 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 teilweise (Geldstrafe), 3.b) (Vollzug Geldstrafe), 5 (Ersatzforderung), 6 bis 9 (Beschlagnahmungen und Sicherstellungen) sowie 10 und 11 (Kostenfest- setzung und Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 74 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. - 23 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: vorherige amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin Fr. 976.70 MLaw X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Fr. 8'183.95 lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der (vorherigen und aktuellen) amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) die vorherige amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X2._____ das Migrationsamt des Kantons Zürich Bundesamt für Polizei fedpol sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung der DNA-Profile. - 24 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250078-O/U/fk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter Dr. iur. Egger sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Tanner Urteil vom 13. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
24. September 2024 (DG240004)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Dezember 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 35). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f und lit. g, Art. 7 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 74 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 100.–.
3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufge- schoben.
4. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem angeordnet.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat gestützt auf Art. 71 StGB eine Ersatzforderung von Fr. 5'580.– abzuliefern.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. Novem- ber 2023 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 4'800.– (Asservaten-Nr.
- 3 - A017'807'737, A017'807'760 und A017'807'873) und EUR 200.– (Asserva- ten-Nr. A017'807'884 und A017'807'919) wird zur Deckung der Ersatzforde- rung, der Verfahrenskosten sowie der amtlichen Verteidigung herangezo- gen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. No- vember 2023 beschlagnahmten Sportpistolen (Asservaten-Nr. A017'571'038 und Asservaten-Nr. A017'571'049) werden zur Vernichtung eingezogen.
8. Die folgenden, unter der Geschäfts-Nr. 83872188 sichergestellten Asser- vate, Spuren und Spurenträger werden zur Vernichtung eingezogen: Herrenarmbanduhr (Asservaten-Nr. A017'571'005) Herrenarmbanduhr (Asservaten-Nr. A017'571'016) Daktyloskopische Spur - Fotografie (Asservaten-Nr. A017'591'161) Datensicherung (Asservaten-Nr. A017'774'639) Datensicherung (Asservaten-Nr. A017'774'651) Atelier-Fotografie (Asservaten-Nr. A017'674'656) VAB Stammdaten / Statistik (Asservaten-Nr. A017'678'089) Technische Überwachungsmassnahme (Asservaten-Nr. A018'381'221) Technische Überwachungsmassnahme (Asservaten-Nr. A018'381'243) Technische Überwachungsmassnahme (Asservaten-Nr. A018'381'265) Technische Überwachungsmassnahme (Asservaten-Nr. A018'381'276)
9. Die folgenden, unter der Geschäfts-Nr. 83872188 sichergestellten Gegen- stände werden zur Vernichtung eingezogen: Betäubungsmittel (Asservaten-Nr. A017'570'944) Betäubungsmittel (Asservaten-Nr. A017'570'955) Betäubungsmittel (Asservaten-Nr. A017'570'966) Betäubungsmittel (Asservaten-Nr. A017'570'977) Waage (Asservaten-Nr. A017'570'999) Betäubungsmittel (Asservaten-Nr. A017'571'050) Betäubungsmittel (Asservaten-Nr. A017'571'061) Betäubungsmittel (Asservaten-Nr. A017'571'072) Betäubungsmittel (Asservaten-Nr. A017'572'257)
- 4 - Betäubungsmittel (Asservaten-Nr. A017'572'279) Betäubungsmittel (Asservaten-Nr. A017'572'291) SIM-Karte (Asservaten-Nr. A017'572'360) SIM-Karte (Asservaten-Nr. A017'774'640)
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'907.75 Auslagen Vorverfahren (Gutachten IRM und FOR) Fr. 15'800.– amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 86) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 24. Septem- ber 2024 (DG240004) sei betreffend folgender Dispositivziffern aufzu- heben:
- Ziffer 2 (betreffend Freiheitsstrafe von 33 Monaten)
- Ziffer 3.a)
- Ziffer 4.a)
- Ziffer 4.b)
2. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (wobei 74 Tage durch Haft erstanden sind) zu bestrafen.
- 5 -
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bei einer Probezeit von 5 Jahren auf- zuschieben.
4. Von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sowie einer Aus- schreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen.
5. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt)."
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 89) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vollumfänglich zu bestäti- gen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschul- digten aufzuerlegen." ________________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
24. September 2024 wurde der Beschuldigte A._____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f und lit. g, Art. 7 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 74 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Gelds- trafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
- 6 - wurde im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich der bereits erstandenen Haft) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Sodann wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen und es wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ange- ordnet (Urk. 67 S. 19). 1.2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Vertei- digung mit Eingabe vom 30. September 2024 (Datum Poststempel) innert gesetzli- cher Frist Berufung anmelden (Urk. 61). Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigung am 9. Januar 2025 zugestellt (Urk. 64 und 65), worauf die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 29. Januar 2025 fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Datum Poststempel: 29. Januar 2025; Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 73). Mit Eingabe vom 17. Fe- bruar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erhob keine Anschlussberufung. Sie ersuchte zugleich um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, die ihr am 15. April 2025 bewilligt wurde (Urk. 75), jedoch am 29. Dezember 2025 widerrufen wurde (Urk. 83). Mit Eingabe vom 15. März 2025 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ um Entlas- sung der bisherigen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, und die Einsetzung seiner Person als neuen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren (Urk. 77). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfü- gung vom 19. März 2025 stattgegeben (Urk. 81). 1.3. Am 15. April 2025 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 83), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und Staatsanwältin MLaw B._____ erschienen sind (Prot. II S. 4).
- 7 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte erklärte nur teilweise Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, angefochten würden die Dispositiv-Ziffern 2 teilweise (Freiheitsstrafe von 33 Monaten), 3.a) (Vollzug Freiheitsstrafe) und 4 (Landesverweisung und Ausschrei- bung im SIS) (Urk. 68). Entsprechend beschränkte er seine Berufung auf das Straf- mass (betreffend die Freiheitsstrafe) sowie die Landesverweisung. Die bedingt aus- gesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– blieb dagegen unange- fochten (Dispositivziffern 2 bezüglich der Geldstrafe und 3.b). 2.2. Weiter blieben auch die Schuldsprüche (Dispositivziffer 1) und die weiteren Anordnungen der Vorinstanz (Dispositivziffern 5-11) unangefochten, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. II. Sanktion
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheits- strafe von 33 Monaten (wovon 74 Tage durch Haft erstanden sind). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich der bereits erstandenen Haft) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet (Urk. 67 S. 6 ff.). 1.2. Die Verteidigung stellt den Antrag, den Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (wobei 74 Tage durch Haft erstanden seien), unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren zu bestrafen (Urk. 86 S. 1). Diesen Antrag begründet die Verteidigung im Wesentlichen damit, dass die eher geringe kriminelle Energie, das tatsächliche Motiv sowie die wirtschaftlichen und persönlichen Abhän- gigkeiten des Beschuldigten im vorinstanzlichen Urteil mehrheitlich unbeachtet ge- blieben seien, obwohl diese Umstände bei der Strafzumessung zu Gunsten des
- 8 - Beschuldigten hätten berücksichtigt werden müssen (Urk. 86 S. 3 ff.). So habe dem Beschuldigten keinerlei besondere kriminelle Energie oder gar skrupelloses Vorge- hen nachgewiesen werden können, nachdem – davon sei zugunsten des Beschul- digten auszugehen – es sich beim aufgezogenen Drogenhandel um einen kleinen, ihm persönlich bekannten Abnehmerkreis gehandelt habe, der Kokain zum reinen Vergnügen konsumieren wollte. Es seien keine suchtabhängigen Konsumenten ge- wesen. Auch hätten der Beschuldigte und sein Bruder den Handel bewusst nicht weiter ausgebaut, obschon die Möglichkeit dazu bestanden habe. Sie hätten ledig- lich auf die Erzielung eines kleinen Zugewinns abgezielt, um weiterhin ihren laufen- den Verpflichtungen nachkommen zu können. Zudem habe der Beschuldigte kei- nesfalls aus egoistischen Motiven sondern aus einer Notlage heraus mit Betäu- bungsmitteln gehandelt, da seine Schuldenlast damals sehr hoch gewesen sei und seine Eltern nach dem Schlaganfall seines nunmehr invaliden Vaters auf wirtschaft- liche Unterstützung angewiesen gewesen seien. Sodann könne nicht angehen, dass der Beschuldigte härter bestraft werde als sein inzwischen rechtskräftig ver- urteilter Bruder, welcher faktisch die treibende Kraft beim betriebenen Betäubungs- mittelhandel gewesen sei sowie in Funktion und Hierarchiestufe eindeutig über dem Beschuldigten gestanden habe.
2. Strafzumessung 2.1. Grundsätze/Strafrahmen 2.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 67 S. 6) kann vorab verwiesen werden. 2.1.2. Die Vorinstanz hielt zunächst zutreffend fest, dass die qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die schwerste durch den Beschuldig- ten begangene Straftat darstelle (Urk. 67 S. 7). Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erstreckt sich von einem bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 40 StGB), wobei keine Gründe ersicht-
- 9 - lich sind, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Strafschärfungsgründe sind straferhöhend, Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. 2.2. Konkrete Strafzumessung für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.2.1. Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatschwere fest, dass der Beschuldigte 481 Gramm reines Kokain verkauft resp. gelagert habe, welches gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die Gesundheit von mehr als 530 Drittpersonen hätte gefährden können. Sie siedelte das Verschulden im mittelschweren Bereich an (Urk. 67 S. 7 f.). Darauf ist grundsätzlich zu verweisen. Der Beschuldigte verkaufte zusammen mit seinem Bruder zwischen September 2022 und dem 11. Juli 2023 insgesamt 465 Gramm reines Kokain an Dritte für total ca. Fr. 11'160.– und lagerte weitere 16.6 Gramm reines Kokain zu diesem Zweck (Urk. 67 S. 4 ff.). Gemäss an- erkanntem Sachverhalt taten sie dies, indem sie von einem nicht identifizierten Lie- feranten monatlich rund 50 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von Fr. 50.– pro Gramm auf Kommission entgegennahmen, in der Nähe ihrer Arbeits- sowie Logi- sorte lagerten, portionierten und anschliessend an rund 10 bis 15 regelmässige Ab- nehmer zu einem Preis von Fr. 100.– pro Minigrip à ca. 1 Gramm Kokaingemisch jeweils hälftig verkauften. Pro Portion nahmen die Beschuldigten je einen Gewinn von mindestens Fr. 24.– ein (Urk. 67 S. 4 ff.; Urk. 3/6 F/A 42). Entsprechend sind sowohl der Beschuldigte als auch sein Bruder nicht im untersten Teil der Hierar- chiestufe des Drogenhandels zu verordnen, sind sie doch weder süchtig noch Kleindealer, sondern hatten beide Zugriff auf einen Lieferanten, der ihnen regel- mässig nicht unerhebliche Kokainmengen auf Kommissionsbasis anvertraute. Sie verkauften diese anschliessend zwar selbst, lagerten und portionierten die Betäu- bungsmittel davor aber jeweils noch. Sie wickelten dabei über eine vergleichsweise lange Dauer von knapp einem Jahr bis zu ihrer Verhaftung in arbeitsteiliger Weise unzählige Geschäfte ab, was von hoher krimineller Energie zeugt und erschwerend zu berücksichtigen ist. Erst seine Verhaftung setzte dem Drogenhandel des Be- schuldigten ein Ende. Der Einwand des Verteidigers, wonach die Brüder den Dro- genhandel bewusst nicht weiter ausgebaut hätten (Urk. 86 S. 6), erscheint damit nicht stichhaltig. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sie den Handel ledig-
- 10 - lich auf die Erzielung eines kleinen Zugewinns beschränken wollten. Es sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschuldigte den Drogenhandel lediglich in einem kleinen, ihm persönlich bekannten Abnehmerkreis aufzog, der Kokain nur zum Vergnügen konsumierte und nicht aus suchtabhängigen Konsumenten be- stand. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten nicht alle Abnehmer und deren Konsumverhalten bekannt waren. Im Mittelpunkt stand denn auch nicht de- ren Konsumverhalten, sondern der durch den Verkauf von Betäubungsmitteln in Aussicht stehende Erlös. Insgesamt ist das objektive Verschulden des Beschuldig- ten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im unteren Bereich des mittleren Ver- schuldensdrittels festzusetzen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 34 Monaten ist angemessen. Diese liesse sich im Übrigen auch, wie dies die Vorinstanz getan hat, mit in der Lehre entwickelten Tabellen verobjektivieren (vgl. etwa SCHLEGEL/JU- CKER [Hrsg.], BetmG Kommentar, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 45 zu Nr. 6). 2.2.2. In subjektiver Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel aus finanziellen Beweggründen verkauft habe. Er habe direktvor- sätzlich gehandelt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelte der Beschul- digte aus rein finanziellen Interessen, wobei er angab, sich damit Sachen gekauft zu haben, die man sich sonst nicht kaufen würde, etwa teure Schuhe oder Klei- dungsstücke, oder in Hotels gegangen zu sein (Urk. 3/6 F/A 19 ff.). Er habe mit dem Drogenhandel angefangen, weil das Geld knapp gewesen sei (Urk. 3/6 F/A 33 f.) und er sich einen "verwöhnten Alltag" habe ermöglichen wollen (Urk. 3/3 F/A 224). Von einer finanziellen Notlage – wie es die Verteidigung als Motiv für den Drogenhandel geltend macht (Urk. 86 S. 4) – kann somit keine Rede sein. Vielmehr wollte es sich der Beschuldigte durch einfaches Geldverdienen gut gehen lassen. Dass die Eltern des Beschuldigten dringend auf seine finanzielle Unterstützung an- gewiesen gewesen seien, ist nicht nachgewiesen und könnte ohnehin nicht zu sei- nen Gunsten berücksichtigt werden, zumal er ohne Weiteres auch zu legalen Ein- kommensquellen hätte greifen können. Mit der Vorinstanz relativiert das subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht.
- 11 - 2.2.3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten im unteren Bereich des mittleren Verschuldensdrittels anzusetzen. Ausgehend von rund 481 Gramm rei- nem Kokain und angesichts der Mindeststrafe von einem Jahr erscheint eine hypo- thetische Einsatzstrafe im Bereich von 34 Monaten als angemessen. 2.2.4. Bezüglich der Biografie und den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 8 f.): Der Beschuldigte wuchs in der Schweiz auf, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet. Er ist ledig. Er besuchte den Kindergar- ten und anschliessend die obligatorische Schule inkl. dem 10. Schuljahr. Eine Aus- bildung hat er keine abgeschlossen. Der Beschuldigte verdient gemäss eigenen Angaben aktuell Fr. 4'000.– netto pro Monat. Er verfügt über kein Vermögen. Aktu- ell hat er Schulden in der Höhe von ca. Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–, welche er zu einem späteren Zeitpunkt abzahlen möchte (Prot. II S. 8 ff.). Vor diesem Hinter- grund sind – mit der Vorinstanz – das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Verteidigung (Urk. 86 S. 5 ff.) vermag der Beschuldigte im Rahmen der Strafzumessung auch aus seiner ihn belastenden Vorgeschichte im Zusammenhang mit dem Schlaganfall seines Vaters nichts mehr zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die vorliegend zu beurteilenden Taten rund zehn Jahre danach begangen wurden. 2.2.5. Der Beschuldigte ist mittlerweile sechsfach vorbestraft. So erwirkte er am
28. April 2025 während laufendem Strafverfahren erneut einen Strafbefehl auf- grund einer groben Verkehrsregelverletzung (Urk. 84). Im Übrigen kann diesbezüg- lich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 67 S. 9). Die Vor- strafen sind zwar nicht einschlägig, aufgrund der Vorbelastung sind diese jedoch erheblich, mit rund 15 % straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmindernd ist hin- gegen das Geständnis des Beschuldigten zu veranschlagen, welches das Verfah- ren beträchtlich vereinfacht hat und unter Berücksichtigung der erdrückenden Be- weislage mit der Vorinstanz eine Reduktion im Bereich von rund 20 % zulässt (Urk. 67 S. 8). 2.2.6. Insgesamt erweisen sich 33 Monate Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
- 12 -
3. Vollzug Sowohl bezüglich der theoretischen Voraussetzungen der Gewährung des teilbe- dingten Vollzugs als auch bezüglich der konkreten Anwendung auf den vorliegen- den Fall kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 S. 11 f.). Der Beschuldigte ist mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft. Aggravationstendenzen in seinem Handeln sind offensichtlich. So wurde er im Jahre 2014 noch mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, wo- hingegen er im Jahre 2018 erstmals eine unbedingte Freiheitsstrafe absitzen musste. Auch diese hielt ihn nicht vor noch weitaus gravierenderer Delinquenz ab, welche heute mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu bestrafen ist. Des Weite- ren hielt ihn auch das vorliegende Strafverfahren nicht davon ab, aufgrund einer groben Verkehrsregelverletzung am 28. April 2025 noch eine weitere Vorstrafe zu erwirken. Sein Verschulden gliedert sich sodann im oberen Bereich ein, welcher einen teilbedingten Vollzug gerade noch ermöglicht. Entsprechend kann ihm mit der Vorinstanz zwar noch der teilbedingte Vollzug gewährt werden, wobei ein voll- ziehbarer Teil von 12 Monaten angemessen erscheint. Den bestehenden Restbe- denken ist mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen. Dem Beschuldig- ten sind 74 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.
4. Landesverweisung 4.1. Allgemeines Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten für sieben Jahre des Landes und ord- nete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 67 S. 19). Die Staatsanwaltschaft beantragte diesbezüglich die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 75 und Urk. 89). Die amtliche Verteidigung beantragte, es sei keine Landesverweisung auszusprechen (Urk. 68). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die amtliche Verteidigung zur Begrün- dung ihres Antrags im Wesentlichen aus (Urk. 86 S. 12 ff.), der Beschuldigte sei in sehr jungem Alter in die Schweiz gekommen, habe sämtliche Schulen hier besucht und seine sozialen Kontakte allein in der Schweiz ausgeübt. In seinem Heimatland
- 13 - verfüge er – ausser einer bereits über 90-jährigen Grossmutter – über keinerlei wei- tere Verbindungen oder objektiv erkennbare Möglichkeiten, um dort ein ganz neues Leben aufzubauen. Es fehle konkret an realistischen Möglichkeiten, um eine Woh- nung oder eine Beschäftigung im Kosovo zu finden. Er könne sich zwar mündlich ohne Probleme auf Albanisch verständigen, könne jedoch kaum auf Albanisch schreiben. Weiter seien der Schlaganfall seines Vaters und dessen konkreten Fol- gen Auslöser für den Verlust seiner Lehrstellen, seine Vorstrafen und indirekt auch für das vorliegend zu beurteilende Handeln des Beschuldigten gewesen. Dies ver- möge das Handeln des Beschuldigten zwar nicht zu rechtfertigen, aber das staatli- che Interesse an einer Landesverweisung zumindest zu relativieren, zumal der Be- schuldigte nicht aus niederen Beweggründen gehandelt habe. Zudem könne auf- grund der Vorstrafen des Beschuldigten nicht abgeleitet werden, dass sich dieser gar nicht an die hiesige Rechtsordnung halten werde, da es ihm immerhin gelungen sei, sich während mehreren Jahren ohne Weiteres deliktfrei zu bewegen. Des Wei- teren würden seitens des Beschuldigten – wie von der Vorinstanz erwogen – nicht vorwiegend wirtschaftliche Interessen an einem Verbleib in der Schweiz bestehen. Vielmehr gehe es ihm primär um seine sozialen und persönlichen Kontakte, insbe- sondere zu seinen Eltern, Geschwistern und seiner Verlobten, die er im Falle einer Landesverweisung ohne Weiteres verlieren würde. Damit verfüge der Beschuldigte über ein besonders schwerwiegendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, wohingegen sich das öffentliche Interesse am Fernbleiben des Beschul- digten in Grenzen halte. 4.2. Katalogtat Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und hat sich des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. schuldig gemacht. Damit hat er eine sog. Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB begangen und ist daher grundsätzlich des Landes zu verweisen. Auch die Schweizerische Bundesverfas- sung hält in Art. 121 BV fest, dass Ausländerinnen und Ausländer – unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status – ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie wegen Dro- genhandels rechtskräftig verurteilt worden sind.
- 14 - Das Gericht kann nur ausnahmsweise davon absehen, und zwar nur, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4.3. Härtefallprüfung 4.3.1. Von der Landesverweisung kann – wie erwähnt – nur ausnahmsweise ab- gesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall be- wirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tra- gen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der auch die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkom- petenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben zählen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.), sowie die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delin- quenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2, mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von
- 15 - einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Ja- nuar 2020 E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK ge- schützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per- son beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden soll. Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2) (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2022, SB220083, S. 14 ff.). 4.3.2. Die Vorinstanz hat den schweren persönlichen Härtefall bejaht. Der Beschul- digte halte sich bereits seit 24 Jahren in der Schweiz auf, spreche fliessend Deutsch, habe die komplette Schulzeit in der Schweiz verbracht, gehe einer Er- werbstätigkeit nach und sei somit integriert. In seiner Heimat verfüge er lediglich über eine Grossmutter, die er aber selten besuche. Des Weiteren sei zu beachten, dass er Familie in der Schweiz habe, auch wenn es sich dabei nicht um eine Kern- familie handle. Er sei ledig und habe keine eigenen Kinder (Urk. 67 S. 13).
- 16 - 4.3.3. Der Beschuldigte ist im Kosovo geboren (Urk. 3/3 F/A 22) und mit vier Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gekommen (Urk. 3/5 F/A 17). Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 3/6 F/A 64 und Prot. II. S. 7). Der Beschuldigte hat in der Schweiz den Kin- dergarten und die Schule besucht (Urk. 3/5 F/A 14), jedoch keinen Berufsabschluss gemacht (Urk. 3/5 F/A 15). Die Sozialhilfe der Gemeinde C._____ informierte das Migrationsamt sogar dahingehend, dass sie immer wieder bemüht gewesen sei, den Beschuldigten und seine Geschwister zu einer Ausbildung zu motivieren, leider seien jedoch alle vier Kinder nicht motivierbar gewesen (Urk. 27/5 S. 3). Sein Ver- halten hat, auch in seiner Jugend, derart oft Anlass zu Klagen gegeben, dass er als 20-Jähriger vom Migrationsamt sogar darauf hingewiesen wurde, dass seine Nie- derlassungsbewilligung bei weiterer Straffälligkeit widerrufen werden könnte (Urk. 27/5 S. 8; auch Urk. 3/6 F/A 67). Zwischen 2017 und 2021 erzielte der Be- schuldigte ein bescheidenes durchschnittliches Einkommen von Fr. 1'381.43 (Urk. 3/3 F/A 36). Aktuell scheint er sich etwas gefangen zu haben und er gibt an, als Platzwart sowie nebenbei auf Abruf bei einer Zügelfirma insgesamt Fr. 4'000.– netto pro Monat zu verdienen (Prot. II S. 7 f.). Zudem mache er neuerdings die Handelsschule (Prot. II S. 6). Dennoch bestehen in beruflicher Hinsicht unverändert keine stabilen Verhältnisse. So gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung an, erst kürzlich von seiner ehemaligen Arbeitgeberin aus ihm unerklärli- chen Gründen gekündigt und freigestellt worden zu sein. Anfangs Januar 2026 habe er allerdings eine neue Arbeitsstelle antreten können, bei welcher er als Platz- wart in etwa dieselbe Arbeit verrichte wie bei der vorherigen Arbeitgeberin (Prot. II S. 7). Der Beschuldigte war in der Vergangenheit bereits arbeitslos (Urk. 3/6 F/A 58) und ein Mal von der Sozialhilfe abhängig, wenn auch nur kurz (Urk. 27/5 S. 3 und 90, wobei die ganze Familie offenbar wiederholt von der Sozialhilfe unter- stützt wurde). Sein Verlustscheinregister zog sich im Jahre 2023 über fünf Seiten (Urk. 27/5 S. 126 ff.), wobei die offenen Betreibungen im Juli 2023 über Fr. 70'000.– hoch waren (Urk. 27/5 S. 131 ff.). Der 30-jährige Beschuldigte wohnt noch zu Hause bei seinen Eltern (Urk. 3/6 F/A 61) und die Miete wird gemäss eige- nen Angaben von den Eltern übernommen, wobei er ihnen einen monatlichen Be- trag von Fr. 500.– bis Fr. 600.– für Kost und Logis abgibt (vgl. Prot. II S. 10 f.).
- 17 - Insgesamt kann daher zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer gelun- genen Integration in die hiesige Gesellschaft gesprochen werden. Eine Ausbildung hat der Beschuldigte, trotzt langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und das Durch- laufen des schweizerischen Schulsystems, keine abgeschlossen. In familiärer und persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit nunmehr rund 26 Jahren in der Schweiz lebt, somit sämtliche lebensprägenden Jahre in der Schweiz verbracht hat, fliessend Schweizerdeutsch spricht und über ein gefestigtes Umfeld in der Schweiz zu verfügen scheint. Seine Eltern und Ge- schwister leben hier in der Schweiz. Ferner gibt der Beschuldigte an, neben seiner Familie über einen Freundeskreis in der Schweiz zu verfügen und mittlerweile mit einer Schweizerin verlobt zu sein (Urk. 3/5 F/A 8 ff., Urk. 3/6 F/A 55 ff. und Prot. II S. 8). Dies spricht für seine Verwurzelung und persönliche Integration in der Schweiz und lässt das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls bejahen. Dieser wird allerdings insofern relativiert, als der Beschuldigte ledig ist und keine Kinder hat. Bei seinen in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwistern handelt es sich nicht um den geschützten Familienkreis im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK und nicht um die Kernfamilie, welche aus eigenen Kindern und Ehepartner bestehen würde. Er gibt zwar an, dass seine Familie auf ihn angewiesen sei, da sein Vater ein Pflegefall sei (Urk. 3/6 F/A 58 ff.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der IV-berentete Vater, der überdies von seiner Ehefrau und der Schwester des Beschuldigten un- terstützt wird, von der IV Unterstützung erhält. Auch seine Verlobte, die er erst nach seiner heute zu beurteilenden Verurteilung kennenlernte, gehört nicht zur geschütz- ten Kernfamilie. 4.3.4. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist vorliegend somit der Auffassung der Vorinstanz folgend zu bejahen. Wenngleich vorliegend ein Härtefall anzunehmen ist, ist aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten – mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
– nicht auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. Ergänzend ist in Erwägung zu ziehen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 66a StGB fraglos die Ausschaffung krimineller – und unbelehrbarer – Ausländer aus dem Land erreichen wollte, um damit die hiesige Bevölkerung zu schützen.
- 18 - Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landes- verweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbege- hung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird. Gemäss der aus dem Ausländer- recht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile 7B_1340/2024, 7B_1341/2024 vom 28. November 2025 E. 4.3.5 und 4.3.6 je mit Hinweisen). Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wur- den bereits anlässlich der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls aufgezeigt und erweisen sich – trotz Annahme eines persönlichen Härtefalls – als beschränkt. Zu seinen Verbindungen in den Kosovo gibt der Beschuldigte nur zurückhaltend Auskunft (Urk. 3/6 F/A 69 ff.; Prot. S. 33 f.; Prot. II. S. 19 ff.). Er spricht fliessend Albanisch. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der kosovarischen Mentalität und den dortigen Lebensverhältnissen bestens vertraut ist, reiste er doch wiederholt dorthin und sind seine engsten Bezugspersonen seine kosovarische Fa- milie. Die familiäre Bindung zum Kosovo erweist sich als intakt, obwohl der Be- schuldigte gemäss eigenen Angaben mittlerweile nur noch eine Grossmutter dort habe, nachdem ein ebenfalls dort lebender Onkel kürzlich verstorben sei (Prot. II S. 20). Es ist davon auszugehen, dass er dort bei Verwandten respektive Bekann- ten oder alleine leben könnte. Eine Integration ins Erwerbsleben im Kosovo er- scheint nicht unrealistisch, hat er als Ungelernter doch sowohl in der Schweiz wie im Kosovo vergleichbare Aussichten. Dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirt- schaftlich komfortabler sein dürfte als im Kosovo, vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1299/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.4.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3.3), denn der Gesetz-
- 19 - geber hat mit Art. 121 Abs. 3 ff. BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der zuvor geltenden ausländerrechtlichen Rechtsprechung angestrebt (BGE 145 IV 55 E. 4.3; 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2). Der Kontakt zu seiner in der Schweiz wohnhaften Familie könnte zudem ohne Weiteres über moderne Kom- munikationsmittel und Besuche von seiner Familie im Kosovo gewährleistet wer- den. Hinzu kommt, dass der Kosovo von der Schweiz aus gut erreichbar ist und regelmässige Besuche seiner Familie ohne Weiteres möglich sein sollten. Schliess- lich verfügt der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – über keine im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK geschützte Kernfamilie in der Schweiz. Auch seine Verlobte, welche die Verlobung mit ihm im Wissen der vorinstanzlichen Verurteilung und aus- gesprochenen Landesverweisung einging, fällt nicht unter den geschützten Famili- enkreis. Zudem möchte ihn seine Verlobte, obwohl er dies selbst nicht wolle, im Falle einer Landesverweisung in den Kosovo begleiten (Prot. II S. 20 f.). Mit Blick auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gilt vorab zu berücksichtigen, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (Urteil 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024, E. 1.7.3., mit Hinweisen). Die vom Beschuldig- ten begangenen Betäubungsmitteldelikte betreffen Mengen von Kokain, welche die Schwelle zum schweren Fall mehrfach übersteigen. Es besteht ein hohes öffentli- ches Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten. Bei der vorliegend zu beurteilenden Anlasstat wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich angesichts der konkreten Tatumstände um ein gravierendes Delikt, wofür der Beschuldigte zu einer erheblichen, teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen ist. Davon ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und nicht bloss auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) festzusetzen (vgl. vorstehend E. II.3.). Ent- sprechend kann keineswegs von einer geringen Strafe gesprochen werden, die das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung relativieren würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte (wenn auch nicht einschlägig) vorbestraft ist. Wie vorste-
- 20 - hend bereits erwägt wurde, sind Aggravationstendenzen in seinem Handeln offen- sichtlich. So wurde er im Jahre 2014 noch mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft, wohingegen er im Jahre 2018 erstmals eine unbedingte Frei- heitsstrafe absitzen musste. Auch diese hielt ihn nicht vor noch weitaus gravier- enderer Delinquenz ab, welche heute mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu sanktionieren ist. Es liegen sodann keine ausserordentlichen Umstände vor, die gemäss der "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu zwei oder mehr Jahren Freiheitsstrafe erforderlich wären, damit das private Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Die feh- lende Achtung der schweizerischen Rechtsordnung sowie die mehreren Vorstrafen sind bei der Prüfung der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen und lassen be- fürchten, dass vom Beschuldigten nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Gesundheit ausgeht. Insgesamt ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverwei- sung wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das dem Beschuldigten vorzuwerfende Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Dieses überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Beschul- digten aus und er ist daher des Landes zu verweisen. 4.4. Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB) und muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Sie ist nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäs- sigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_245/2024 vom
18. August 2025 E. 6.1; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; je mit Hinweisen).
- 21 - Nachdem die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten – wie bereits ausgeführt – befürchten lassen, dass vom Beschuldigten nach wie vor eine Gefahr für die öffent- liche Sicherheit und Gesundheit ausgeht, erscheint die Minimaldauer von fünf Jah- ren nicht angemessen. Da es sich auch bei der vorliegend zu beurteilenden quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um eine schwerwie- gende Straftat mit hohem Gefährdungspotential handelt, erweist es sich, mit der Vorinstanz, als angemessen, eine Landesverweisung für eine Dauer von 7 Jahren anzuordnen. Dies unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte sich bereits lange in der Schweiz aufhält und die Tat eingestanden hat. 4.5. Ausschreibung im SIS Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS wie- derholt aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo. Die Straftat, welche der Beschuldigte begangen hat, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Auch konkret ist, wie vorstehend im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung aufgezeigt wurde, von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das dem Be- schuldigten vorzuwerfende Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszu- gehen. Somit ist eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG unter Be- rücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitauf- wands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Ausgangs- gemäss – der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich – sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Unter die Kosten des Berufungsverfahrens fallen auch die Kosten für die amt- liche Verteidigung. Die vorherige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, macht für ihre Leistungen im Berufungsverfahren bis und mit 24. März
- 22 - 2025 einen Aufwand von Fr. 976.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 85), was sich als angemessen erweist. Der aktuelle amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, macht für seine Leistungen im Berufungsverfahren ab 15. März 2025 einen Aufwand von Fr. 8'183.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (Urk. 88). Darin enthalten ist ein vorab bereits korrekt bemessener Aufwand für die Beru- fungsverhandlung, Wegzeit und Nachbesprechung von insgesamt sechs Stunden. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, jedoch ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 24. September 2024 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 2 teilweise (Geldstrafe), 3.b) (Vollzug Geldstrafe), 5 (Ersatzforderung), 6 bis 9 (Beschlagnahmungen und Sicherstellungen) sowie 10 und 11 (Kostenfest- setzung und Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 74 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- 23 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: vorherige amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin Fr. 976.70 MLaw X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Fr. 8'183.95 lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.).
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der (vorherigen und aktuellen) amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) die vorherige amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X2._____ das Migrationsamt des Kantons Zürich Bundesamt für Polizei fedpol sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung der DNA-Profile.
- 24 -
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. Januar 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tanner
- 25 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.