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SB250075

Nötigung

Zürich OG ·II. Strafkammer · 2026-05-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Der Beschuldigte hat die inkriminierten Vorgänge mehrheitlich nicht zuge- standen und ein strafrechtliches Fehlverhalten grundsätzlich in Abrede gestellt (vgl. Urk. D8/3 S. 3: "Ich weiss nicht, wieso sie Anzeige gemacht hat. Ich habe ihr nichts zu Leide getan"). Soweit er gewisse Tathandlungen bestätigte, sah er darin im Kon- text des erhobenen Vorwurfes zumindest kein nachstellendes oder belästigendes Verhalten, welches bei der Privatklägerin einen entsprechenden Taterfolg hätte be- wirken können (vgl. Urk. D8/3 F/A 33 ff.; Urk. 53 S. 7 ff.). Anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung hielt er jeweils an seinem Standpunkt fest und verwies im Wesentlichen auf seine früheren Aussagen, soweit er sich noch zum Anklagevor- wurf äusserte (vgl. Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 9; vgl. auch Urk. 63 S. 34 ff.). 4.2. Nachdem der relevante Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in zentra- len Punkten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die in der Anklage genügend konkret umschriebenen Tatvorgänge unter Berück- sichtigung der geltenden Beweisgrundsätze rechtsgenügend erstellen lassen, wo- bei die beiden Vorgänge vom April 2018 (zügiges und aggressives Einparken) und vom 30. Juni 2020 (Verstoss gegen erteiltes Hausverbot) unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu vorstehend Ziffer 3.2.).

- 11 - 4.3. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Erwägungen zum Sachverhalt die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 61 S. 9 ff.), so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Die im Recht liegenden Beweismittel werden im angefochtenen Urteil eben- falls vollständig identifiziert und in der Folge im Einzelnen korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 61 S. 9 f. und S. 15 ff.). Es handelt sich dabei vorab um die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. D1/7-9; Urk. D1/31/2; Urk. D4/3+4; Urk. D7/5+6; Urk. D8/3+4; vgl. auch Prot. I S. 7 ff.), doch befinden sich auch diverse Einvernahmen befragter Zeugen (Urk. D1/31/1.1-4) sowie diverse Bildaufnahmen im Recht (Beilagen zu Urk. D1/7+8 und Urk. D4/4; Urk. D1/11/1-16; Urk. D4/2/1; Urk. D7/4; Urk. D8/2), welche grundsätzlich ebenfalls relevante Aufschlüsse zur Er- stellung des bestrittenen Sachverhalts zu geben vermögen. Zudem liegen die Ak- ten des Gewaltschutzverfahrens im Recht, welches die Privatklägerin im Juli 2020 gegen den Beschuldigten anstrengte (vgl. Urk. D8/5). Die Verwertbarkeit dieser Be- weismittel steht ausser Frage, zumal seitens des Beschuldigten diesbezüglich auch keinerlei einschlägige Rügen vorgebracht wurden. 4.4. Vorliegend soll der Beschuldigte spätestens ab Anfang des Jahres 2017 ge- genüber der Privatklägerin gewisse Verhaltensweisen an den Tag gelegt haben, welche diese als belastend empfand und entsprechend zur Anzeige brachte (vgl. Urk. D1/1), ohne dass die geschilderten Nachstellungen und Belästigungen aber in rechtsgenügender Weise in die verfahrensgegenständliche Anklage eingeflossen sind (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.). Für die Zeit ab April 2018 vermochte die Privat- klägerin diese Verhaltensweisen dann teilweise derart präzise zu benennen, dass sie als konkrete Tathandlungen Eingang in die vorliegende Anklageschrift gefunden haben. Allerdings handelt es sich in einer ersten Phase lediglich um zwei Tatvor- gänge im April 2018 (Balkonreinigung und zügiges Einparken), wobei nicht ausge- schlossen werden kann, dass der zweite Vorgang strafrechtlich bereits rechtskräftig beurteilt und mit Verfügung vom 14. Februar 2022 eingestellt wurde (vgl. vorste- hend Ziffer 3.). Für die Folgezeit lassen sich dann erst wieder ab April 2020 ein- schlägige Vorwürfe in der Anklageschrift finden, so dass die beiden Vorkommnisse vom April 2018 von vornherein noch nicht als Teil einer systematischen Beschrän- kung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin gesehen werden können, zumal sie

- 12 - relativ isoliert dastehen. In der Zeit ab dem 18. April 2020 sollen sich dann aller- dings die belästigenden Handlungen des Beschuldigten gehäuft haben, wobei diese über einen Zeitraum von knapp drei Monaten nahezu ununterbrochen fortge- dauert haben sollen, bis ihnen die von der Privatklägerin eingeleiteten Gewalt- schutzmassnahmen vom 10. Juli 2020 offenbar Einhalt geboten. Für den Fall, dass diese Handlungen (zumindest mehrheitlich) rechtsgenügend erstellt werden kön- nen, zeigt sich mithin für die besagte Phase ein Vorgehensmuster des Beschuldig- ten, welches nicht mehr an Zufälle oder Bagatellen glauben lässt, sondern als Aus- druck einer systematischen Belästigung erscheint, in deren Zentrum eindeutig die Privatklägerin stand. 4.5. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Würdigung des insofern noch mass- gebenden Sachverhaltes ausführlich mit den im Recht liegenden Beweismitteln auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass diese ein schlüssiges Gesamtbild ergeben, anhand dessen sich die eingeklagten Geschehnisse grundsätzlich erstel- len lassen (vgl. Urk. 61 S. 34 f.). Das vorinstanzliche Urteil äussert sich in einem ersten Schritt zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen (Urk. 61 S. 12 ff.), bevor in einer einlässlichen Aussagewürdigung die beweisrelevanten Angaben der Privatklägerin und der Zeugen der Sachdarstellung des Beschuldigten gegenüber- gestellt werden, wobei die jeweilige Version der Privatklägerin nicht zuletzt auf- grund der grundsätzlichen Übereinstimmung mit den entsprechenden Aussagen der Zeugen als glaubhafter bewertet wird als die entgegengesetzten Schilderungen des Beschuldigten, wonach es nie zu solchen Vorfällen gekommen sei bzw. seine punktuell zugestandenen Handlungen nie auf die Privatklägerin gemünzt gewesen seien (Urk. 61 S. 30 ff.). 4.6. Der vorstehend wiedergegebenen Einschätzung der Vorinstanz kann grund- sätzlich gefolgt werden. Zwar ist ihre anfängliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen, welche sie als kaum tangiert erachtet, insofern differenzierter zu be- trachten, als sämtliche im Zeugenstand befragten Personen unbestrittenermassen in einem mehr oder weniger starken Näheverhältnis zur Privatklägerin und/oder de- ren Geschäftsbetrieb standen, was grundsätzlich eine gewisse Neigung nahelegt, möglichst günstig für die Privatklägerin auszusagen, doch ergibt die deshalb mit

- 13 - entsprechender Vorsicht vorzunehmende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der kon- kreten Aussagen keine Anhaltspunkte, dass die besagten Zeugen nicht doch in der Lage waren, sich unbefangen zur Sache zu äussern, zumal mit der Vorinstanz zu- treffend ist, dass im Zeitpunkt der Aussagen namentlich des Ex-Freundes der Toch- ter der Privatklägerin (E._____) sowie des ehemaligen Angestellten des Motorrad- betriebes der Privatklägerin (F._____) bereits eine solide Distanz zur Privatklägerin herrschte, weshalb namentlich diese beiden Zeugen bei ihrer Sachdarstellung keine Befürchtungen hinsichtlich irgendwelcher Konsequenzen im privaten oder beruflichen Kontext hegen mussten. 4.7. Was sodann die konkrete Beweiswürdigung betreffend die ab April 2020 ein- geklagten Tathandlungen betrifft, so kann der Verteidigung vorab nicht beigepflich- tet werden, wenn sie die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin als lücken- haft bzw. äusserst vage einstuft und sie demzufolge als weitgehend wertlos be- trachtet (vgl. Urk. 63 S. 18 ff.; Urk. 80 S. 8 ff.). Vielmehr ist mit der Vorinstanz zu konstatieren (vgl. Urk. 61 S. 18 f.), dass die Privatklägerin im Rahmen ihrer Aussa- gen zu den Vorfällen ab April 2020 in den beiden einschlägigen Einvernahmen vom

3. Juli 2020 (Urk. D8/4) und vom 8. April 2021 (Urk. D1/9) plausibel und im Wesent- lichen konstant aussagte, wobei ihre entsprechenden Angaben angesichts von ge- schilderten Nebensächlichkeiten und eigenen psychischen Befindlichkeiten tat- sächlich erlebt wirken und keinerlei auffällige Übertreibungen enthalten, welche den Eindruck aufkommen liessen, sie wolle den Beschuldigten angesichts des jahrelan- gen Streites zu Unrecht einer (weiteren) strafrechtlichen Verurteilung zuführen.

a) Namentlich betreffend die Schussabgabe vom 18. April 2020 sagte die Pri- vatklägerin anschaulich aus, wie sie – nach diversen einschlägigen Vorfällen im Vorfeld – auch an besagtem Samstag das ihr bereits bekannte Zischen in ihrem Garten wahrgenommen habe, ohne dass sie den Beschuldigten an diesem Abend selbst gesehen habe. In der Folge habe dann ihr Nachbar angerufen und sie avi- siert, dass er den Beschuldigten auf dem Balkon mit einem Gewehr gesehen und davon ein Foto gemacht habe. Gleichzeitig räumte die Privatklägerin für diesen Abend ein, nicht sagen zu können, wohin der Beschuldigte bei seiner Schussab-

- 14 - gabe konkret gezielt habe (Urk. D7/6 F/A 7 ff.; vgl. auch Urk. D1/9 F/A 30 ff. und F/A 36 f.).

b) Zum eingeklagten Anstarren bzw. Beobachten sowie Anschreien bzw. Kom- mentieren der Privatklägerin und ihrer Gäste im Rahmen der Ereignisse vom

25. und 26. April, vom 3., 9.,17./18. und 25. Mai, vom 1./2., 23., 28. und 30. Juni sowie vom 1./2., 4. und 9. Juli 2020 ist vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin ab dem 25. April 2020 begann, tagebuchähnliche Notizen zu verfassen, mit denen sie die vorgenannten Vorkommnisse chronologisch festhielt (vgl. Urk. D8/4 F/A 5). In der Folge äusserte sie sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 sowie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 8. April 2021 eindeutig und unmissverständlich zu diesen Vorfällen, wobei entgegen der Vertei- digung auch diesbezüglich weder Übertreibungen noch grobe Widersprüchlichkei- ten auszumachen sind (vgl. Urk. D8/4 F/A 5 f.; Urk. D1/9 F/A 121 ff.). Wenn sich die Privatklägerin in der zweiten Einvernahme teilweise präziser äusserte, so tat sie dies auf entsprechende Nachfrage hin, um dem Befragenden die Situation genauer zu erklären (vgl. dazu anschaulich bspw. Urk. D1/9 F/A 136 ff.). Dabei mag es sein, dass die mit der Zeit zunehmend sensibilisierte Privatklägerin einzelne der geschil- derten Ereignisse überbewertete und somit noch nicht jedes Aufstehen des Be- schuldigten auf seinem Balkon mit Blick in ihre Richtung auch tatsächlich mit einem eigentlichen Fixieren bzw. Anstarren ihrer Person gleichgesetzt werden kann, doch bleibt es aufgrund ihrer ansonsten glaubhaften Angaben im Kern dabei, dass der Beschuldigte sie regelmässig von seinem Balkon aus beobachtete und dabei ent- sprechend ihrer authentischen Schilderungen mittels Geräuschen und bisweilen auch abschätzigen Kommentaren auf sich aufmerksam machte (vgl. statt vieler Urk. D1/9 S. 26 f.: Frage: "Was kommentiert er denn? Können Sie mir ein Beispiel nennen?" Antwort: "Er beschimpft… Im Detail… «Futzdummi Wiiber». Wenn ich mit jemandem spreche"). Dass die Privatklägerin solche prägnanten Äusserungen er- funden haben könnte, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, mutet dabei lebensfremd an, zumal sie entsprechende Darstellungen erst auf konkrete Nach- frage zu Protokoll gab, ohne den Beschuldigten gleich zu Beginn undifferenziert in ein schlechtes Licht zu stellen.

- 15 - Besonders einprägsam muss für die Privatklägerin in diesem Zusammen- hang der Vorfall vom 1. Juni 2020 gewesen sein, als der Beschuldigte anlässlich der Geburtstagsfeier ihrer Tochter die ankommenden Gäste kommentierte und in der Folge die gesamte Feier in einschlägiger Manier von seinem Balkon aus be- obachtete. Die Privatklägerin schilderte in ihren beiden Einvernahmen denn auch spontan und detailliert, wie der Beschuldigte fortwährend Kommentare über die Kolleginnen ihrer Tochter abgegeben habe und später zwecks weiterer Beobach- tung in den oberen Stock disloziert sei, nachdem man den Sonnenschirm zwecks Sichtschutz aufgestellt habe (vgl. Urk. D8/4 F/A 5 S. 3; Urk. D1/9 F/A 145 f.). Sol- che Schilderungen wirken besonders authentisch und stärken den Eindruck, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen auch diesbezüglich selbst Erleb- tes wiedergegeben hat.

c) Das mehrfache Nachfahren, Aufsuchen und Beobachten der Privatklägerin bei den Geschäftsräumlichkeiten (an der G._____-strasse ... in C._____) am 25./26. April, am 25. Mai, am 20. Juni sowie am 4. Juli 2020 wurde von der Privat- klägerin nach dem gleichen Muster (gestützt auf ihre schriftlichen Notizen) erfragt. Auch in diesem Zusammenhang finden sich in ihren entsprechenden Aussagen keine plötzlichen Strukturbrüche oder unauflösbaren Widersprüchlichkeiten, wel- che die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung in Frage stellen würden (vgl. dazu exem- plarisch Urk. D8/4 F/A 5 S. 2; Urk. D1/9 F/A 124 ff.). Wenn die Verteidigung dies- bezüglich vorbringt, die Privatklägerin habe sich anlässlich ihrer zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft im April 2021 nicht mehr an Einzelheiten erinnern kön- nen und die Vorfälle am Schluss lediglich noch pauschal bestätigt (Urk. 53 S. 17 f.; Urk. 63 S. 18 ff.), so ist ihr entgegenzuhalten, dass es gerade bei einer Mehrzahl von gleichgelagerten Vorfällen naturgemäss schwer fällt, bestimmte Einzelheiten voneinander zu unterscheiden bzw. konkret einem der jeweiligen Vorfälle zuzuord- nen, zumal diese vorliegend im Zeitpunkt der zweiten Befragung schon rund ein Jahr zurücklagen. 4.8. Mit Bezug auf die fallrelevanten Aussagen der Zeugen H._____, I._____, E._____ und F._____ kann sodann mit der Vorinstanz ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass diese die Darstellung der Privatklägerin jeweils zu stützen

- 16 - vermögen. Zwar ist der Verteidigung diesbezüglich zuzugestehen, dass die kon- kreten Ausführungen für sich allein kaum eine rechtsgenügende Erstellung des massgebenden Sachverhaltes erlauben würden, doch ist der Umstand, dass die einzelnen Zeugen für verschiedenste eingeklagte Ereignisse grundsätzlich gleich- lautende Versionen zu Protokoll gaben, ohne dass – im Sinne einer eigentlichen Verschwörung – eine jeweilige vorgängige Absprache untereinander ersichtlich wäre, jedenfalls als Realitätskriterium mit Bezug auf die einschlägigen Aussagen der Privatklägerin zu würdigen. So gab der Zeuge H._____ bettreffend den Schiessvorfall vom 18. April 2020 zu Protokoll, auch er habe im Laufe der andau- ernden Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin schon Schüsse wahrgenommen, die der Beschuldigte in Richtung ihres Grundstü- ckes abgegeben habe, wobei er diese zeitlich indessen nicht (mehr) genau zu ver- orten vermochte (vgl. Urk. D1/31/1.1 F/A 31 ff.). Der Zeuge H._____ lieferte so- dann ein mögliches Motiv bzw. einen Grund für die zunehmende Eskalation des Nachbarschaftsstreits, indem er zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei anfangs verschiedentlich unerwartet bei ihnen im Garten aufgetaucht, worauf ihm die Pri- vatklägerin eines Tages mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wünsche (vgl. Urk. D1/31/1.1 F/A 11). Der Zeuge I._____ bestätigte in seiner Einvernahme das mehrfache Hinun- terschreien des Beschuldigten und dessen Beobachten der Privatklägerin von sei- nem Balkon aus sowie auch die Aufenthalte des Beschuldigten auf dem der Ge- schäftslokalität an der G._____-strasse ... in C._____ gegenüberliegenden Park- platz (vgl. Urk. D1/31/1.3 F/A 11 f. und F/A 19 f.). Schliesslich beschrieb er an- schaulich die veränderten Lebensgewohnheiten der Privatklägerin, als er zu Proto- koll gab, wie er mit ihr einmal von den besagten Geschäftsräumlichkeiten zu ihr nach Hause disloziert sei und die Privatklägerin dabei eine besondere Route bzw. einen besonderen Eingang gewählt habe (vgl. Urk. D1/31/1.3 F/A 17). Der Zeuge F._____ sagte im Rahmen seiner Einvernahme detailliert aus, wie es zu seinen Fotos des Beschuldigten mit dem Gewehr in der Hand gekommen sei und wie dieser zwischen der Balkonabschrankung hindurch auf etwas Unbekanntes in Richtung des Gartens der Privatklägerin gezielt habe (Urk. D1/31/1.4 F/A 15 ff.).

- 17 - Wenn auch diese Fotos (vgl. dazu Urk. D7/4) nicht den Vorfall vom 18. April 2020 betreffen, so zeigen sie doch, dass der Beschuldigte schon bei anderer Gelegenheit auf seinem Balkon mit dem Luftgewehr hantierte und von dort aus mitunter in Rich- tung des Grundstückes der Privatklägerin zielte, weshalb dieser Umstand – ge- nauso wie im Übrigen der auf diesem Vorfall basierende Strafbefehl vom 14. Fe- bruar 2022 (vgl. Urk. D1/22) – indiziell gut ins Bild der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin betreffend den Schiessvorfall passt. Der Zeuge E._____, welcher als Freund der Tochter ab Januar 2020 in der Liegenschaft der Privatklägerin ein- und ausging, gab im Zusammenhang mit den inkriminierten Vorfällen an, der Beschuldigte habe von seinem Balkon aus des Öf- teren sehr energisch hinuntergeschrien, wobei er sich an eine Situation noch be- sonders zu erinnern vermochte, als der Beschuldigte ihn einmal bei der Reinigung des Vorplatzes unvermittelt angeschrien habe, es sei jetzt genug mit der Arbeit, er wolle seine Ruhe haben (vgl. Urk. D1/31/1.2 F/A 24 ff.). Weiter schilderte E._____, wie der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug der Privatklägerin im Bereich der Kreu- zung J._____-strasse/K._____-strasse in C._____ hinterhergefahren sei und sie bedrängt habe, indem er abwechselnd gebremst und wieder beschleunigt habe, so dass sein Fahrstil schwierig einzuschätzen gewesen sei (Urk. D1/31/1.2 F/A 15 ff.). Einmal habe er (der Zeuge E._____) sodann mitbekommen, wie ausgehend von der Liegenschaft des Beschuldigten ein Schuss gefallen sei, als die Privatklägerin mit ihrem Hund im Garten gewesen sei, und an einem anderen Tag habe er den Beschuldigten mit einer Waffe auf seinem Balkon herumhantieren sehen (vgl. Urk. D1/31/1.2 F/A 33 ff.). Auch der Zeuge E._____ beschreibt mithin seitens des Beschuldigten ein Bedrängen mit dem Fahrzeug, ein Schreien vom Balkon aus so- wie Schüsse mit einem (Luft-)Gewehr. Auch wenn er dabei die einzelnen Ereignisse zeitlich nicht genauer einzuordnen vermochte, fällt diesbezüglich doch auf, dass er exakt dieselben Vorkommnisse erwähnte, wie sie auch von der Privatklägerin und teilweise von anderen Zeugen geschildert wurden. Dabei sagte er bewusst zurück- haltend aus, um den Beschuldigten nicht unnötig falsch zu belasten (vgl. Urk. D1/31/1.2 F/A 50: "Ich möchte keine falschen Aussagen machen […]").

- 18 - 4.9. Die in weiten Teilen konträr zu diesen Angaben stehenden Aussagen des Beschuldigten vermögen derweil am stimmigen Bild, welches von der Privatklägerin in Kombination mit den Aussagen der Zeugen von den einzelnen Vorfällen jeweils gezeichnet wird, nichts Relevantes zu ändern. Zwar ist der Verteidigung zuzustim- men, dass die Schilderungen des Beschuldigten von der Vorinstanz mitunter allzu rasch als blosse Schutzbehauptungen abqualifiziert wurden, was namentlich auf den Vorfall mit dem Luftgewehr zutrifft, zumal nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte auch bei dieser Gelegenheit (über das Grundstück der Privatklägerin hinweg) auf Tauben schoss, doch ist damit für den Beschuldigten in casu noch nichts gewonnen, da ein solch ungewöhnliches Gebaren, welches er selbst als un- verhältnismässig bezeichnete (vgl. Urk. D7/5 F/A 15), grundsätzlich ohne Weiteres geeignet ist, die Nachbarschaft in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. dazu auch nachfolgend Ziffer 4.10.). Weiter erscheint es auch nicht ganz passend, wenn die Vorinstanz betreffend die Ausführungen des Beschuldigten die bundesgerichtliche Rechtsprechung be- müht, wonach sich ein Täter im Bereich entlastender Tatsachen erklären können muss, wenn er ansonsten durch unumstössliche objektive Indizien belastet wird (vgl. dazu statt vieler Urteil 6B_211/2024 vom 9. März 2026, E. 2.1.2.), da der Be- schuldigte im Grunde keine konkreten Entlastungen vorbringt, sondern sich im We- sentlichen darauf beruft, seine punktuellen Handlungen hätten nichts mit der Privat- klägerin zu tun gehabt, ohne dass ihn objektive Anhaltspunkte konkret belasten. Mit ihrer Rüge, die vorinstanzliche Aussagewürdigung verstosse gegen das grundle- gende Recht des Beschuldigten, sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO), vermag die Verteidigung allerdings nichts zu erreichen (Urk. 63 S. 25 f.; Urk. 80 S. 6 f.), denn es bleibt auch ausserhalb der ge- nannten Rechtsprechung dabei, dass die Aussagen des Beschuldigten im gesam- ten Kontext lebensfremd anmuten und nicht hinreichend zu erklären vermögen, weshalb es innerhalb von knapp drei Monaten tatsächlich zu einer derartigen Häu- fung von (angeblich zufälligen) Vorfällen mit Beteiligung der Privatklägerin gekom- men sein soll. Der Umstand, dass der Beschuldigte gewisse Vorkommnisse gänz- lich in Abrede stellt bzw. mit Nichtwissen bestreitet, zeigt in diesem Zusammenhang denn auch, dass selbst er letztlich nicht daran glaubt, dass sich die eingeklagte Ku-

- 19 - mulation von Ereignissen in einen zufälligen Kontext stellen lässt, zumal es sowohl bei der privaten als auch bei der geschäftlichen Liegenschaft der Privatklägerin zu solchen Aufeinandertreffen gekommen ist. Im Sinne einer zusammenfassenden bzw. abschliessenden Kritik hält die Verteidigung schliesslich fest, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldig- ten mit grosser Skepsis gewürdigt habe, welche sie mit Bezug auf die Schilderun- gen der Privatklägerin und der Zeugen nicht gezeigt habe, was einen Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstelle (Urk. 63 S. 14 f.; Urk. 80 S. 8). Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen kann dieser Kritik jedoch nicht gefolgt werden, zumal sie im Wesentlichen darauf basiert, dass die Verteidi- gung die Aussagen der Privatklägerin als lückenhaft, vage und teils widersprüch- lich erachtet. Wie im Einzelnen aufgezeigt wurde, erscheinen die Depositionen der Privatklägerin zufolge zahlreicher Realitätskriterien und Übereinstimmungen mit den Schilderungen der befragten Zeugen allerdings glaubhaft, während die Aus- sagen des Beschuldigten nicht geeignet sind, diese ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ergibt sich daraus kein plausibles Alternativszenario, welches zu er- klären vermag, weshalb es zwischen April und Juli 2020 rein zufällig zu insgesamt 16 Zwischenfällen unter Einbezug der Privatklägerin gekommen ist und der daraus folgende Schluss auf ein schikanöses und belästigendes Verhalten seitens des Beschuldigten demzufolge nicht zutrifft. 4.10. Die übrigen Beweismittel sind – insoweit einhergehend mit der Verteidigung, welche gar von fehlenden objektiven Beweisen spricht (vgl. Urk. 63 S. 14; Urk. 80 S. 8) – von beschränkter Bedeutung, was namentlich auch die diversen aktenkun- digen Fotoaufnahmen betrifft (vgl. insbesondere die Beilagen zu Urk. D1/7+8 und Urk. D4/4 sowie im Weiteren Urk. D1/11/1-6, Urk. D7/4 und Urk. D8/2). Wie gese- hen fällt aber immerhin auf, dass die Aufnahme vom Beschuldigten auf seinem Bal- kon mit einem (Luft-)Gewehr in der Hand (Urk. D7/4) die Version der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte (auch) am 18. April 2020 von seinem Balkon aus einen Schuss abfeuerte, indiziell zu stützen vermag. Dabei ist entgegen der Verteidigung offensichtlich, dass ein solches Gebaren unmittelbar geeignet ist, die direkte Nach- barschaft im Sinne eines belästigenden Verhaltens zu verunsichern und zu alar-

- 20 - mieren, dies unabhängig davon, ob unmittelbar auf das eigene Grundstück gezielt wird oder auf Ziele ausserhalb, zumal die Nachbarn nicht wissen, wie gefährlich die verwendete Schussfeuerwaffe tatsächlich ist. Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe jeweils bloss auf ihm lästige Tauben geschossen, ohne es auf die Privatklägerin abgesehen zu haben (Urk. 63 S. 24 f.), zielt damit ins Leere. Wären dem Beschuldigten stattdessen Schüsse unmittelbar auf das Grundstück der Privatklägerin nachweisbar, stünden denn auch noch weit gravierendere Straf- taten zur Disposition als eine Nötigung. 4.11. Es ist nach all dem Gesagten mithin in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 18. April 2020 auf seinem Balkon mit einem Luftge- wehr hantierte und dabei auch zumindest einen Schuss in Richtung des Grundstü- ckes der Privatklägerin abfeuerte, welchen diese als Zischen wahrnahm, doch kann in diesem Zusammenhang nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden, der Beschuldigte habe an jenem Abend tatsächlich das Grundstück der Privatklä- gerin im Visier gehabt, wobei sich diese Einschränkung indessen – wie gesehen – nicht entscheidend auf die Würdigung des Falles auswirkt. Des Weiteren sind die Vorfälle betreffend das Anstarren bzw. Beobachten sowie das Anschreien bzw. Kommentieren der Privatklägerin und ihrer Gäste inso- fern erstellt, als für die eingeklagten Daten zumindest von einem andauernden Be- obachten durch den Beschuldigten mit teilweisem Hinunterschreien und Kommen- tieren vom eigenen Balkon herab auszugehen ist, wobei offen bleiben muss und kann, in welchem Mass der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen der einzel- nen Vorfälle tatsächlich richtiggehend anstarrte bzw. fixierte. Das Hinterherfahren bzw. Bedrängen der Privatklägerin im Strassenverkehr mit teilweisem späteren Beobachten an ihrem Arbeitsplatz an der G._____-strasse ... in C._____ ist für die eingeklagten fünf Daten ebenfalls erstellt, zumal der Zeuge E._____ solcherlei Gebaren des Beschuldigten für einen Vorfall explizit zu bestäti- gen vermochte, da er mit im Fahrzeug sass. 4.12. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es in casu – wie vorstehend aufgezeigt – zumindest ab dem Jahr 2017 durchaus eine längere Vorlaufphase

- 21 - gab, in welcher zwar noch nicht von einem nötigenden Verhalten des Beschuldigten auszugehen ist, der Beschuldigte indessen nicht zuletzt aufgrund zweier Strafan- zeigen der Privatklägerin (Urk. D1/1 und Urk. D6/1) erkennen musste, dass sein Verhalten auf diese einengend und teilweise auch verängstigend wirkte, zumal in jener Zeit seitens der Privatklägerin auch ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen wurde, wobei es entgegen der Verteidigung keine Rolle spielt, dass dieses Verbot nicht die private, sondern die Geschäftsliegenschaft der Privatklägerin betraf. Dem Beschuldigten musste mithin im vorliegend relevanten Zeitraum ab April 2020 durchaus bewusst gewesen sein, dass seine die Privatklägerin in verschiedener Weise involvierenden Handlungen von deren Seite als stark belästigend empfun- den wurden. Er musste vor diesem Hintergrund auch ernsthaft damit rechnen, dass er mit seinem Vorgehen die Handlungsfreiheit der Privatklägerin nachhaltig beein- trächtigte, womit er eine solche Entwicklung zumindest in Kauf nahm.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Am 1. Januar 2026 ist der neue Tatbestand der Nachstellung gemäss Art. 181b StGB in Kraft getreten, welcher das aus der Jägersprache stammende Phänomen des "Stalking" näher umschreibt und mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (vgl. Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches vom 20. Juni 2025 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Nachstellung; AS 2025 740; BBl 2024 751, 1219). Es ist indessen nicht ersicht- lich, dass dieses neue Recht unter irgendeinem Aspekt milder sein könnte als der herkömmliche Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, welcher vor- liegend zur Anklage gebracht wurde. Es bleibt demzufolge bei der Anwendung des alten Rechts, womit das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten – soweit erstellt

– im Folgenden unter den objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Nöti- gungstatbestandes nach Art. 181 StGB rechtlich zu würdigen ist. 5.2. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in den beiden Leitentscheiden BGE 129 IV 262 und BGE 141 IV 437 konkrete Leitlinien zur Würdigung von Tathandlungen mit Blick auf das Phänomen des "Stalking" aus- gearbeitet hat, aufgrund welcher sich bestimmte Verhaltensweisen der beschuldig-

- 22 - ten Person unter Umständen unter den Tatbestand der Nötigung subsumieren las- sen. Zwar soll in diesem Zusammenhang gemäss herrschender Auffassung bei ent- sprechenden Einwirkungen auf eine spezifische Person im Alltag nicht allzu schnell auf eine Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 181 StGB geschlossen werden, da solcherlei Aktionen unter die restriktiv zu handhabende Tatvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit fallen. Allerdings ist mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ab einer gewissen Intensität regelmässiger Belästigungen davon auszugehen, dass einzelne Tathandlungen in ihrer Gesamtheit derart belas- tend werden können, dass sie einen nötigenden Charakter annehmen. Die Frage, wann die entsprechende Schwelle erreicht ist, kann nicht in allgemeiner Weise be- antwortet werden, doch können sich Anhaltspunkte daraus ergeben, dass die Be- lästigungen trotz Gegenmassnahmen in Form von Strafanzeigen, Gewaltschutzge- suchen oder zivilrechtlichen Rechtsbehelfen fortgesetzt werden und damit etwas Zwanghaftes annehmen, was seitens der betroffenen Person mit guten Gründen als unberechenbar und entsprechend beunruhigend eingestuft werden kann. Ist die be- sagte Schwelle erreicht, so kann ab diesem Zeitpunkt jeder einzelnen Tathandlung nötigender Charakter zukommen, selbst wenn sie für sich alleine noch keine ent- sprechenden Auswirkungen zu zeitigen vermöchte (vgl. BGE 141 IV 437, E. 3.2.2.). Ist die Nötigungsschwelle hingegen (noch) nicht erreicht, bedeutet dies nicht auto- matisch, dass kein strafbares Verhalten vorliegt, denn im Rahmen einer zunehmend eskalierenden Auseinandersetzung können sich bereits von Beginn weg durchaus auch Verhaltensweisen ergeben, welche für sich allein eine Nötigung oder eine an- dere Straftat begründen. 5.3. Der Beschuldigte involvierte die Privatklägerin ab April 2020 innerhalb von knapp drei Monaten im Rahmen von nicht weniger als 16 belästigenden Aktionen wiederholt in sein Verhalten, so dass sich die Privatklägerin im Endeffekt gezwun- gen sah, ein Gewaltschutzbegehren gegen ihn anzustrengen (vgl. Urk. 8/5.1). Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwendet, aufgrund des Ge- fühlslebens der Privatklägerin könnten keine objektiven Schlüsse für die Tatbe- standsmässigkeit des vorliegenden Falles gezogen werden, so geht sie damit in- sofern fehl, als das besagte Begehren tatsächlich in konkrete Gewaltschutzmass- nahmen (Rayon- und Kontaktverbot) mündete, was durchaus als objektiver An-

- 23 - haltspunkt für relevante Belästigungen des Beschuldigten anzusehen ist. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes präsentierten sich diese Belästigungen von ihrer Ka- denz und ihrem Ausmass her als derart einschneidend für das Alltagsleben der Privatklägerin, dass sie selbst im Rahmen belastender nachbarschaftlicher Ausein- andersetzungen in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr tolerierbar sind. Vielmehr er- reichten die regelmässigen Einwirkungen des Beschuldigten im vorgenannten Tat- zeitraum bis zum 9. Juli 2020 in der Gesamtbetrachtung eine derartige Intensität, dass sie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vergleichbare Zwangswirkung wie eine physische Gewaltanwendung oder eine Androhung ernst- licher Nachteile auf die Privatklägerin entfalteten (vgl. BGE 141 IV 437, E. 3.2.1.1.). Ab April 2020 wies mithin jede erstellte Handlungsweise des Beschuldigten nöti- genden Charakter auf und war insofern geeignet, die Handlungsfreiheit der Privat- klägerin massgeblich zu beschränken. Dass der Beschuldigte eine solche Entwick- lung in Kauf nahm und damit zumindest eventualvorsätzlich handelte, wurde bereits dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 4.12.). 5.4. Die Privatklägerin hat in dieser Hinsicht sodann anschaulich ausgeführt, dass sie aufgrund der immer wiederkehrenden Belästigungen des Beschuldigten bereits früh damit begonnen habe, ihre Lebensführung anzupassen, indem sie sich nicht mehr an jedem beliebigen Ort ihres Gartens aufgehalten oder ihr Haus jeweils über einen Umweg betreten habe, um sich den Handlungen und Beobachtungen des Beschuldigten zumindest teilweise zu entziehen. Diese Beschränkung der Handlungsfreiheit und der damit verbundene Leidensdruck verstärkten sich zuneh- mend, so dass sich die Privatklägerin schliesslich nur noch mit der Beantragung von Gewaltschutzmassnahmen zu helfen wusste, welche ihr schliesslich auch ge- währt wurden. Bei dieser Ausgangslage kann mithin für die Frage der vollendeten Tatbegehung offen bleiben, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten darüber hinaus auch kausal dafür war, dass die Privatklägerin und ihr Ehemann den Ge- schäftsbetrieb verlegten, woran mit der Verteidigung (Urk. 63 S. 18 ff.; Urk. 80 S. 12) aber nur schon aufgrund der zeitlichen Abfolge gewisse Zweifel bestehen, zumal in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass sich andere Anwohner in C._____ ebenfalls an den lärmigen Geschäftstätigkeiten der L._____

- 24 - AG störten, wofür namentlich die Gründung der IG K._____-strasse ein entspre- chendes Zeugnis ablegt (vgl. dazu Urk. 65/5+6). 5.5. Den wesentlichen Hintergrund der eskalierenden Ereignisse bildete der lär- mintensive Geschäftsbetrieb der Privatklägerin und ihres Ehemannes, dessen Emissionen insbesondere auch den Beschuldigen als unmittelbaren Nachbarn zu- nehmend störten, wobei die diesbezüglich anvisierte Gemeinde C._____ keine Handhabe sah, in diesem Zusammenhang bei den verantwortlichen Geschäftsfüh- rern einzuschreiten. Inwiefern dies der einzige Grund für das Zerwürfnis war oder ob – wie die Vorinstanz spekuliert (Urk. 61 S. 34) – noch weitere Aspekte dafür verantwortlich waren, dass sich der Beschuldigte mit seinem Gebaren zunehmend auf die Privatklägerin fixierte, kann vorliegend offen bleiben, da dies weder für den Schuld- noch für den Strafpunkt relevant erscheint. Selbst wenn vorliegend mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die vom Beschuldigten vorgenommenen Tathandlungen per se noch (knapp) legal waren, so ist vor dem besagten Hintergrund kein legitimer Zweck bzw. kein legiti- mes Ziel ersichtlich, um seine derart störende und belästigende Verhaltensweise zu rechtfertigen. Vielmehr kann angesichts der besagten Vorgeschichte und man- gels plausibler anderweitiger Erklärungen willkürfrei angenommen werden, dass es sich um unverhältnismässige Retorsionsmassnahmen mit schikanösem Charakter handelte, um die Privatklägerin am Ende womöglich definitiv aus ihrer Wohnliegen- schaft zu vertreiben. Ein solches Gebaren begründet mithin positiv die Rechtswid- rigkeit des eingeklagten Verhaltens des Beschuldigten, ohne dass zusätzliche Ele- mente hinzukommen müssten, um die Unzumutbarkeit dieses Verhaltens für die Privatklägerin zu begründen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge trotz des nunmehr eingeschränkten Delikts- zeitraums vom 18. April 2020 bis 9. Juli 2020 auch in zweiter Instanz der (vollende- ten) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - IV. Strafe

1. Anwendbares Recht Wie vorne bereits dargelegt wurde, ergeben sich im vorliegenden Verfahren keine relevanten Tathandlungen des Beschuldigten, welche bis in die Zeit vor dem

1. Januar 2018 zurückreichen (vgl. Ziffer III./2.). Die Problematik eines revisions- übergreifenden Tatgeschehens ergibt sich demzufolge nicht und es ist für die Straf- zumessung von vornherein das ab dem 1. Januar 2018 geltende neue Sanktionen- recht mit der Möglichkeit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen anzuwenden (vgl. Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB).

2. Allgemeines 2.1. Für die Grundsätze der Strafzumessung kann in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 43 f. und S. 46 f.). Es ist indessen präzisierend anzumerken, dass im vorliegenden Fall keine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Festlegung einer Einsatzstrafe vorzunehmen ist, nachdem lediglich ein Delikt zur Beurteilung ansteht. 2.2. In Anwendung der genannten Grundsätze kann mit der Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass in casu die mildere Sanktionsart der Geldstrafe zur Anwendung gelangt, nachdem weder das Vorleben noch das Ver- schulden des Beschuldigten nach einer härteren Gangart verlangen.

3. Tatkomponente 3.1. Die im Rahmen der Tatkomponente zunächst zu berücksichtigende objek- tive Tatschwere ist als gerade noch leicht einzustufen. Trotz der relativ hohen Ka- denz der einzelnen Einwirkungen waren diese für sich allein jeweils nicht sonderlich intensiv, auch wenn sie sich in ihrer Gesamtheit für die Privatklägerin sehr unange- nehm auswirkten und sie sich gezwungen sah, ihren Lebensalltag in verschiedener Hinsicht definitiv umzustellen. Im Wesentlichen beschränkte sich das deliktische

- 26 - Verhalten des Beschuldigten auf Belästigungen ohne konkretes Drohpotential und blieb auch in zeitlicher Hinsicht überschaubar. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb von knapp drei Monaten nicht weniger als 16 Mal in verschiedener Weise auf die Lebensgestaltung der Privatklägerin Einfluss nahm, obwohl diese den lärmintensiven Geschäftsbetrieb, den sie mit ihrem Ehemann führte, zwischenzeitlich verlegt hatte, so dass sie sich schlussendlich nur noch mit Gewaltschutzmassnahmen zu wehren wusste (vgl. Urk. D8/5.1). Es zeigt dies die massive Belastung der Privatklägerin, welche aufgrund des absolut inakzeptablen Gesamtverhaltens des Beschuldigten denn auch über längere Zeit psychologi- schen Beistand in Anspruch nehmen musste. 3.2. Die subjektive Tatschwere vermag am objektiven Tatverschulden kaum et- was zu ändern, handelte der Beschuldigte doch zwecks reiner Schikane und war sich dabei sehr wohl bewusst, dass er die Handlungsfreiheit der Privatklägerin mas- siv beeinträchtigen könnte. Zwar ist der anfängliche Unmut über die Lärmbelästi- gung durch den Geschäftsbetrieb der Privatklägerin einigermassen verständlich, doch entschuldigt dies nicht die massiven Belästigungsreaktionen, zumal dem Be- schuldigten durchaus noch legale Mittel zur Lösung des Problems offen gestanden wären und die Privatklägerin ihren Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich verlegt hatte. Es bleibt damit insgesamt bei einem gerade noch leichten Verschulden, wofür sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen rechtfertigt.

4. Täterkomponente 4.1. Mit Bezug auf die Täterkomponente kann vollumfänglich auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden, welche sich mit den persönlichen Verhält- nissen und dem Vorleben des Beschuldigten in den wesentlichen Punkten ausein- andersetzen (vgl. Urk. 61 S. 45 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte keine Neuerungen oder Ergänzungen zu Protokoll (Prot. II S. 6 ff.). 4.2. Wenn die Vorinstanz die Täterkomponente neutral bewertete und deshalb keinen Anlass für eine Korrektur der Strafe sah, ist dies im Ergebnis nicht zu bean- standen, zumal sich der Beschuldigte auch in zweiter Instanz nicht einsichtig zeigte.

- 27 -

5. Zusatzstrafe 5.1. Der Beschuldigte verwirklichte die heute zu beurteilende Delinquenz, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 we- gen Hausfriedensbruches etc. mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.– belangt wurde (vgl. Urk. D1/23). Aufgrund der Gleichartigkeit der heute auszufällenden Strafe ist folglich gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu dieser früheren Strafe zu bilden. 5.2. Mit Bezug auf die Grundsätze der Zusatzstrafenbildung kann auf die gel- tende bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden, wonach von der Strafe für die (abstrakt) schwerste Straftat sämtlicher zu beurteilender Delikte auszugehen ist, welche in der Folge aufgrund der Einzelstrafen für die übrigen Straftaten angemes- sen zu erhöhen ist, wobei namentlich zu unterscheiden ist, ob die erste oder zweite Verurteilung das schwerste Delikt enthält. Von der derart gebildeten (hypotheti- schen) Gesamtstrafe ist in einem nächsten Schritt die Grundstrafe abzuziehen, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt. Bilden die Grundstrafe oder die Strafe für die neuen Delikte ihrerseits bereits eine Gesamtstrafe, so kann das Gericht der bereits im Rahmen der früheren Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation mittels einer gemässigten Berücksichtigung dieses Prinzips bei der Zusatzstrafenbildung Rech- nung tragen. Zwar sind die Grundstrafe und die neue Strafe als unabhängige Sank- tionen anzusehen, doch entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insofern Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden (hypotheti- schen) Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten ein- zuhalten sind und die (hypothetische) Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatz- strafe bestimmt (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 265, E. 2.4.). 5.3. Vorliegend erscheint die heute zu beurteilende Nötigung als schwerste Straf- tat des Beschuldigten, weshalb die dafür auszufällende Strafe aufgrund der Taten gemäss der früheren Verurteilung in sinngemässer Anwendung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen ist, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 ausgefällte Strafe bereits unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips fest- gelegt wurde. Ausgehend von der verschuldensangemessenen Sanktion für die ver-

- 28 - übte Nötigung von 120 Tagessätzen Geldstrafe ergibt sich dergestalt eine (hypo- thetische) Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen, wovon wiederum die bereits rechts- kräftige Strafe von 50 Tagessätzen gemäss besagter Verurteilung abzuziehen ist, was im Endeffekt eine als Zusatzstrafe auszusprechende Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen ergibt.

6. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes hat sich in erster Linie nach den aktuell massge- benden wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zu richten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nachdem dieser allerdings bis anhin jegliche Angaben zu seiner Einkom- mens- und Vermögenssituation verweigerte, wurden bei der Gemeinde C._____ von Amtes wegen die relevanten Steuerunterlagen des Beschuldigten beigezogen (Urk. 73), woraus sich ergibt, dass sein steuerbares Einkommen für das Jahr 2024 gestützt auf die von ihm eingereichte Steuererklärung mit Fr. 100'100.– berechnet wurde (Urk. 75/7; vgl. dazu auch Prot. II S. 8 f.). Nach Berücksichtigung der gängi- gen Einkommensabzüge, welche nicht bereits in die Berechnung des steuerbaren Einkommens eingeflossen sind, erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Ta- gessatz von Fr. 110.– ohne Weiteres angemessen und ist daher für das vorlie- gende Urteil zu übernehmen, zumal nach wie vor keine definitiven Angaben zum steuerbaren Einkommen des Beschuldigten für das Jahr 2025 vorliegen (vgl. Urk. 75/7).

7. Vollzug Der Beschuldigte hat innert relativ kurzer Zeit insgesamt 16 Mal intensiv auf die Privatklägerin eingewirkt und ist damit zumindest teilweise auch zum Erfolg ge- kommen, indem sie sich in ihrer Lebensgestaltung entscheidend eingeschränkt sah. Zudem hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit der seit längerem schwelenden Auseinandersetzung mit der Privatklägerin am 14. Februar 2022 bereits einen Straf- befehl erwirkt, mit welchem er wegen Tierquälerei und Hausfriedensbruches verur- teilt wurde (vgl. Urk. 62; Urk. D1/23). Nichtsdestotrotz ist es aber nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe

- 29 - mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährte, zumal der besagte Straf- befehl erst nach den vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen ausgefällt wurde und der Beschuldigte in geregelten und stabilen Lebensverhältnissen steht. Ohne- hin hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen, so dass in diesem Punkt zufolge Geltung des Verschlechterungsverbotes von vornherein keine Abänderung zu Ungunsten des Beschuldigten in Betracht fällt (Art. 391 Abs. 2 StPO).

8. Fazit Der Beschuldigte ist mithin nach all dem Dargelegten im Sinne einer Zusatz- strafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 ausgefällten Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.– zu bestrafen, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist. V. Zivilpunkt

1. Mit Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Adhäsions- verfahrens im Sinne von Art. 122 ff. StPO sowie die massgebenden Voraussetzun- gen betreffend die in diesem Rahmen von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 54 f.).

2. Das Schadenersatzbegehren hat die Vorinstanz im Grundsatz gutgeheissen und im Quantitativ auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 61 S. 55). Der Beschuldigte wendet sich gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid primär als Folge seines An- trages auf Freispruch vom angeklagten Vorwurf. Für den Fall eines Schuldspruches macht er hingegen keine Angaben, welche die grundsätzliche Gutheissung des Schadenersatzbegehrens in Frage zu stellen vermöchten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb bei gegebener Nötigung die Kausalität zu den psychischen Be- schwerden der Privatklägerin nicht gegeben sein sollte. Diesbezüglich verbietet es indessen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), der nicht appellie-

- 30 - renden Privatklägerin mehr zuzusprechen, als ihr die Vorinstanz zugestand, so dass es insofern beim vorinstanzlichen Grundsatzentscheid zu bleiben hat.

3. Hinsichtlich des gestellten Genugtuungsbegehrens ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass die Privatklägerin aufgrund der Gesamtheit der Einwirkun- gen des Beschuldigten eine genügend schwere Verletzung in ihrer Persönlichkeit erlitten hat, um mit Erfolg eine finanzielle Entschädigung für ihre Unbill geltend ma- chen zu können, auch wenn die Dauer der Einwirkungen zweitinstanzlich deutlich reduziert wurde. Indem die Vorinstanz die Höhe der Genugtuung in der Folge auf den Betrag von Fr. 2'000.– (zuzüglich des geforderten Zinses von 5 %) festsetzte, so liegt sie damit angesichts der hohen Kadenz der Einwirkungen nicht zu hoch und trägt dem gerade noch leichten Verschulden des Beschuldigten und den übri- gen Tatumständen insgesamt genügend Rechnung. Der Beschuldigte liess denn auch keine substantiierten Einwände gegen die Höhe der zugesprochenen Genug- tuung erheben, sondern bestritt auch diese primär als Folge des geforderten Frei- spruches (vgl. Urk. 63 S. 37 f.; Urk. 80 S. 12).

4. Der vorinstanzlichen Regelung des Zivilpunktes ist demzufolge mit dem vor- liegenden Berufungsurteil vollumfänglich zu folgen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des ange- fochtenen Urteils. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 - 9) ist demzu- folge vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine

- 31 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss der vorgenannten Bestimmung sind entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Vor- aussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.3. Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen grundsätzlich zu bestätigen. Der Umstand, dass die Geldstrafe in zweiter Instanz leicht reduziert wurde, vermag angesichts der damit verbundenen Ermessensaus- übung keine andere Kostenverlegung zu rechtfertigen. Somit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Ausgangsgemäss sind sodann auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens Nr. UE220068 vor der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 1'500.– dem Beschuldigten zu überbinden (vgl. Urk. D1/30.5). 4. 4.1. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird und die Pri- vatklägerschaft auch im Zivilpunkt obsiegt, ihr also die geltend gemachten Zivilfor- derungen zugesprochen oder zumindest dem Grundsatze nach gutgeheissen wer- den (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 10 und N 13 zu Art. 433 StPO). Die zu entschädigenden Auf- wendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wur- den und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102, E. 4.1.). Die Festsetzung der Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO liegt im Ermessen des Gerichts (BGE 139 IV 102, E. 4.5.). Beurteilt es die geltend gemachten Aufwendungen als übermässig, kann die Entschädigung ent-

- 32 - sprechend gekürzt werden. Obsiegt die Privatklägerschaft mit ihren Anträgen nur teilweise, hat eine proportionale Ausscheidung des betriebenen Aufwands zu erfol- gen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 18 f. zu Art. 433 StPO). 4.2. Die Vertretung der Privatklägerin berechnete für ihre Bemühungen und Bar- auslagen im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren den Betrag von Fr. 22'854.55 (inkl. MWST; Urk. 52), worauf ihr die Vorinstanz eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 22'000.– zusprach (Urk. 61 S. 57 f.). Für ihre Bemü- hungen und Barauslagen im vorliegenden Berufungsverfahren stellte die Vertre- tung der Privatklägerin sodann den Betrag von Fr. 2'858.25 (inkl. MWST) in Rech- nung (Urk. 83). 4.3. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 25'712.80 für die Unter- suchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen erscheint sehr hoch, wo- bei insbesondere die zahlreichen verrechneten Kontakte mit der Privatklägerin auf- fallen, welche das gebotene Mass merklich übersteigen, zumal bei objektiver Be- trachtung keine sonderlich gravierenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten im Raum standen und sich der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nicht als be- sonders umfangreich oder komplex erwies. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass das vorliegende Verfahren für die Privatklägerin aufgrund ihrer psychischen Belastung durch die Tathandlungen des Beschuldigten subjektiv von besonderer Wichtigkeit war und sie deshalb einen intensiven Kontakt zu ihrer Rechtsvertretung suchte. Nichtsdestotrotz trifft die Privatklägerin eine gewisse Schadenminderungs- pflicht, was dazu führt, dass ihre Vertretung den Aufwand zur Wahrung ihrer Inter- essen im Strafverfahren auf ein vernünftiges Mass zu beschränken und nur tat- sächlich notwendige Bemühungen zu verrechnen hat. Die hohe Kadenz, mit wel- cher die Rechtsvertretung per E-Mail, Telefon und auf anderen Wegen mit der Pri- vatklägerin in Kontakt stand, hat angesichts der konkreten Gegebenheiten, insbe- sondere der objektiv moderaten Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles, dieses Mass überschritten. Für den Zeitaufwand zur persönlichen Betreu- ung der Privatklägerin kann der Beschuldigte mithin nicht in vollem Ausmass zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Vertretung verpflichtet werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin mit ihrem vor Vorinstanz gestellten

- 33 - Antrag auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots (Urk. 51 S. 2 und S. 8) nicht durchzudringen vermochte, weshalb der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet werden kann, ihrer Vertretung eine Prozessentschädigung für den darauf entfalle- nen Aufwand zu bezahlen. 4.4. Da sich anhand der Leistungsbezeichnungen in den eingereichten Honorar- noten (Urk. 52 und Urk. 83) nicht mit der nötigen Genauigkeit abgrenzen bzw. be- stimmen lässt, wieviel Zeitaufwand insgesamt auf übermässige und insofern nicht notwendige Kontakte zur Privatklägerin sowie die Ausarbeitung des erfolglosen An- trags auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots entfiel, ist das von der Ver- tretung der Privatklägerin in Rechnung gestellte Honorar angemessen um rund Fr. 5'000.– (entsprechend etwa einem Fünftel) zu kürzen. Der Beschuldigte ist folg- lich zu verpflichten, der Vertretung der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 20'000.– zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte hat demgegenüber beim vorliegenden Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird beschlossen:

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom

30. August 2024 wurde der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– bestraft. Im Weiteren wurde von der Anordnung eines Kontakt- und Ray- onverbotes abgesehen und über die Zivilansprüche der Privatklägerin befunden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 55 bzw. Urk. 61 S. 58 f.).

- 5 -

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten in ihrer Ankla- geschrift vom 5. Februar 2024 zusammengefasst vor, er habe die Privatklägerin im Zeitraum von ca. 1. Januar 2017 bis 9. Juli 2020 mittels verschiedener wiederholter Verhaltensweisen (wie namentlich unerwünschtem Blickkontakt, Beobachtungen von seinem Balkon und seinem Fahrzeug aus, Schimpftiraden und Nachfahrten mit seinem Fahrzeug) derart intensiv belästigt, dass sie sich massiv in ihrer Bewe- gungsfreiheit eingeschränkt gesehen habe und überdies gezwungen gewesen sei, ihr tägliches Verhalten anzupassen, was sie derart erheblich in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt habe, dass von einer Beschränkung der Handlungsfreiheit auszuge- hen sei (Urk. 35 S. 4 f.).

E. 1.2 Der Beschuldigte habe bei seinem Verhalten um all diese möglichen Konse- quenzen auf das Leben der Privatklägerin gewusst und solche zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 35 S. 5).

2. Anklageprinzip

E. 2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. September 2024 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 57). Nach Erstattung der Berufungs- schrift vom 18. Februar 2025 (Urk. 63) wurde der Staatsanwaltschaft und der Pri- vatklägerschaft am 21. Februar 2025 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberu- fung und verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 68). Gleiches tat die Privatklägerin mit ihrer Eingabe vom 5. März 2025 (Urk. 69).

E. 2.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine

- 31 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss der vorgenannten Bestimmung sind entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Vor- aussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen grundsätzlich zu bestätigen. Der Umstand, dass die Geldstrafe in zweiter Instanz leicht reduziert wurde, vermag angesichts der damit verbundenen Ermessensaus- übung keine andere Kostenverlegung zu rechtfertigen. Somit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Ausgangsgemäss sind sodann auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens Nr. UE220068 vor der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 1'500.– dem Beschuldigten zu überbinden (vgl. Urk. D1/30.5). 4.

E. 3 In der Folge wurde auf den 6. Februar 2026 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 71) und die Gemeinde C._____ mit Schreiben vom 30. Januar 2026 von Amtes wegen um Auskunft über das steuerbare Einkommen und Vermögen des Beschuldigten ersucht (Urk. 73), worauf am 3. Februar 2026 entsprechende Unter- lagen am hiesigen Gericht eingingen (Urk. 75/1-8). Tags darauf musste der geplante Verhandlungstermin jedoch wegen Krankheit eines Mitglieds der Gerichtsbeset- zung abgesagt werden (Urk. 76).

E. 3.1 Die im Rahmen der Tatkomponente zunächst zu berücksichtigende objek- tive Tatschwere ist als gerade noch leicht einzustufen. Trotz der relativ hohen Ka- denz der einzelnen Einwirkungen waren diese für sich allein jeweils nicht sonderlich intensiv, auch wenn sie sich in ihrer Gesamtheit für die Privatklägerin sehr unange- nehm auswirkten und sie sich gezwungen sah, ihren Lebensalltag in verschiedener Hinsicht definitiv umzustellen. Im Wesentlichen beschränkte sich das deliktische

- 26 - Verhalten des Beschuldigten auf Belästigungen ohne konkretes Drohpotential und blieb auch in zeitlicher Hinsicht überschaubar. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb von knapp drei Monaten nicht weniger als 16 Mal in verschiedener Weise auf die Lebensgestaltung der Privatklägerin Einfluss nahm, obwohl diese den lärmintensiven Geschäftsbetrieb, den sie mit ihrem Ehemann führte, zwischenzeitlich verlegt hatte, so dass sie sich schlussendlich nur noch mit Gewaltschutzmassnahmen zu wehren wusste (vgl. Urk. D8/5.1). Es zeigt dies die massive Belastung der Privatklägerin, welche aufgrund des absolut inakzeptablen Gesamtverhaltens des Beschuldigten denn auch über längere Zeit psychologi- schen Beistand in Anspruch nehmen musste.

E. 3.2 Die subjektive Tatschwere vermag am objektiven Tatverschulden kaum et- was zu ändern, handelte der Beschuldigte doch zwecks reiner Schikane und war sich dabei sehr wohl bewusst, dass er die Handlungsfreiheit der Privatklägerin mas- siv beeinträchtigen könnte. Zwar ist der anfängliche Unmut über die Lärmbelästi- gung durch den Geschäftsbetrieb der Privatklägerin einigermassen verständlich, doch entschuldigt dies nicht die massiven Belästigungsreaktionen, zumal dem Be- schuldigten durchaus noch legale Mittel zur Lösung des Problems offen gestanden wären und die Privatklägerin ihren Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich verlegt hatte. Es bleibt damit insgesamt bei einem gerade noch leichten Verschulden, wofür sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen rechtfertigt.

4. Täterkomponente

E. 4 Sachverhalt

E. 4.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird und die Pri- vatklägerschaft auch im Zivilpunkt obsiegt, ihr also die geltend gemachten Zivilfor- derungen zugesprochen oder zumindest dem Grundsatze nach gutgeheissen wer- den (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 10 und N 13 zu Art. 433 StPO). Die zu entschädigenden Auf- wendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wur- den und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102, E. 4.1.). Die Festsetzung der Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO liegt im Ermessen des Gerichts (BGE 139 IV 102, E. 4.5.). Beurteilt es die geltend gemachten Aufwendungen als übermässig, kann die Entschädigung ent-

- 32 - sprechend gekürzt werden. Obsiegt die Privatklägerschaft mit ihren Anträgen nur teilweise, hat eine proportionale Ausscheidung des betriebenen Aufwands zu erfol- gen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 18 f. zu Art. 433 StPO).

E. 4.2 Die Vertretung der Privatklägerin berechnete für ihre Bemühungen und Bar- auslagen im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren den Betrag von Fr. 22'854.55 (inkl. MWST; Urk. 52), worauf ihr die Vorinstanz eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 22'000.– zusprach (Urk. 61 S. 57 f.). Für ihre Bemü- hungen und Barauslagen im vorliegenden Berufungsverfahren stellte die Vertre- tung der Privatklägerin sodann den Betrag von Fr. 2'858.25 (inkl. MWST) in Rech- nung (Urk. 83).

E. 4.3 Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 25'712.80 für die Unter- suchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen erscheint sehr hoch, wo- bei insbesondere die zahlreichen verrechneten Kontakte mit der Privatklägerin auf- fallen, welche das gebotene Mass merklich übersteigen, zumal bei objektiver Be- trachtung keine sonderlich gravierenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten im Raum standen und sich der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nicht als be- sonders umfangreich oder komplex erwies. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass das vorliegende Verfahren für die Privatklägerin aufgrund ihrer psychischen Belastung durch die Tathandlungen des Beschuldigten subjektiv von besonderer Wichtigkeit war und sie deshalb einen intensiven Kontakt zu ihrer Rechtsvertretung suchte. Nichtsdestotrotz trifft die Privatklägerin eine gewisse Schadenminderungs- pflicht, was dazu führt, dass ihre Vertretung den Aufwand zur Wahrung ihrer Inter- essen im Strafverfahren auf ein vernünftiges Mass zu beschränken und nur tat- sächlich notwendige Bemühungen zu verrechnen hat. Die hohe Kadenz, mit wel- cher die Rechtsvertretung per E-Mail, Telefon und auf anderen Wegen mit der Pri- vatklägerin in Kontakt stand, hat angesichts der konkreten Gegebenheiten, insbe- sondere der objektiv moderaten Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles, dieses Mass überschritten. Für den Zeitaufwand zur persönlichen Betreu- ung der Privatklägerin kann der Beschuldigte mithin nicht in vollem Ausmass zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Vertretung verpflichtet werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin mit ihrem vor Vorinstanz gestellten

- 33 - Antrag auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots (Urk. 51 S. 2 und S. 8) nicht durchzudringen vermochte, weshalb der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet werden kann, ihrer Vertretung eine Prozessentschädigung für den darauf entfalle- nen Aufwand zu bezahlen.

E. 4.4 Da sich anhand der Leistungsbezeichnungen in den eingereichten Honorar- noten (Urk. 52 und Urk. 83) nicht mit der nötigen Genauigkeit abgrenzen bzw. be- stimmen lässt, wieviel Zeitaufwand insgesamt auf übermässige und insofern nicht notwendige Kontakte zur Privatklägerin sowie die Ausarbeitung des erfolglosen An- trags auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots entfiel, ist das von der Ver- tretung der Privatklägerin in Rechnung gestellte Honorar angemessen um rund Fr. 5'000.– (entsprechend etwa einem Fünftel) zu kürzen. Der Beschuldigte ist folg- lich zu verpflichten, der Vertretung der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 20'000.– zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte hat demgegenüber beim vorliegenden Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird beschlossen:

E. 4.5 Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Würdigung des insofern noch mass- gebenden Sachverhaltes ausführlich mit den im Recht liegenden Beweismitteln auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass diese ein schlüssiges Gesamtbild ergeben, anhand dessen sich die eingeklagten Geschehnisse grundsätzlich erstel- len lassen (vgl. Urk. 61 S. 34 f.). Das vorinstanzliche Urteil äussert sich in einem ersten Schritt zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen (Urk. 61 S. 12 ff.), bevor in einer einlässlichen Aussagewürdigung die beweisrelevanten Angaben der Privatklägerin und der Zeugen der Sachdarstellung des Beschuldigten gegenüber- gestellt werden, wobei die jeweilige Version der Privatklägerin nicht zuletzt auf- grund der grundsätzlichen Übereinstimmung mit den entsprechenden Aussagen der Zeugen als glaubhafter bewertet wird als die entgegengesetzten Schilderungen des Beschuldigten, wonach es nie zu solchen Vorfällen gekommen sei bzw. seine punktuell zugestandenen Handlungen nie auf die Privatklägerin gemünzt gewesen seien (Urk. 61 S. 30 ff.).

E. 4.6 Der vorstehend wiedergegebenen Einschätzung der Vorinstanz kann grund- sätzlich gefolgt werden. Zwar ist ihre anfängliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen, welche sie als kaum tangiert erachtet, insofern differenzierter zu be- trachten, als sämtliche im Zeugenstand befragten Personen unbestrittenermassen in einem mehr oder weniger starken Näheverhältnis zur Privatklägerin und/oder de- ren Geschäftsbetrieb standen, was grundsätzlich eine gewisse Neigung nahelegt, möglichst günstig für die Privatklägerin auszusagen, doch ergibt die deshalb mit

- 13 - entsprechender Vorsicht vorzunehmende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der kon- kreten Aussagen keine Anhaltspunkte, dass die besagten Zeugen nicht doch in der Lage waren, sich unbefangen zur Sache zu äussern, zumal mit der Vorinstanz zu- treffend ist, dass im Zeitpunkt der Aussagen namentlich des Ex-Freundes der Toch- ter der Privatklägerin (E._____) sowie des ehemaligen Angestellten des Motorrad- betriebes der Privatklägerin (F._____) bereits eine solide Distanz zur Privatklägerin herrschte, weshalb namentlich diese beiden Zeugen bei ihrer Sachdarstellung keine Befürchtungen hinsichtlich irgendwelcher Konsequenzen im privaten oder beruflichen Kontext hegen mussten.

E. 4.7 Was sodann die konkrete Beweiswürdigung betreffend die ab April 2020 ein- geklagten Tathandlungen betrifft, so kann der Verteidigung vorab nicht beigepflich- tet werden, wenn sie die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin als lücken- haft bzw. äusserst vage einstuft und sie demzufolge als weitgehend wertlos be- trachtet (vgl. Urk. 63 S. 18 ff.; Urk. 80 S. 8 ff.). Vielmehr ist mit der Vorinstanz zu konstatieren (vgl. Urk. 61 S. 18 f.), dass die Privatklägerin im Rahmen ihrer Aussa- gen zu den Vorfällen ab April 2020 in den beiden einschlägigen Einvernahmen vom

3. Juli 2020 (Urk. D8/4) und vom 8. April 2021 (Urk. D1/9) plausibel und im Wesent- lichen konstant aussagte, wobei ihre entsprechenden Angaben angesichts von ge- schilderten Nebensächlichkeiten und eigenen psychischen Befindlichkeiten tat- sächlich erlebt wirken und keinerlei auffällige Übertreibungen enthalten, welche den Eindruck aufkommen liessen, sie wolle den Beschuldigten angesichts des jahrelan- gen Streites zu Unrecht einer (weiteren) strafrechtlichen Verurteilung zuführen.

a) Namentlich betreffend die Schussabgabe vom 18. April 2020 sagte die Pri- vatklägerin anschaulich aus, wie sie – nach diversen einschlägigen Vorfällen im Vorfeld – auch an besagtem Samstag das ihr bereits bekannte Zischen in ihrem Garten wahrgenommen habe, ohne dass sie den Beschuldigten an diesem Abend selbst gesehen habe. In der Folge habe dann ihr Nachbar angerufen und sie avi- siert, dass er den Beschuldigten auf dem Balkon mit einem Gewehr gesehen und davon ein Foto gemacht habe. Gleichzeitig räumte die Privatklägerin für diesen Abend ein, nicht sagen zu können, wohin der Beschuldigte bei seiner Schussab-

- 14 - gabe konkret gezielt habe (Urk. D7/6 F/A 7 ff.; vgl. auch Urk. D1/9 F/A 30 ff. und F/A 36 f.).

b) Zum eingeklagten Anstarren bzw. Beobachten sowie Anschreien bzw. Kom- mentieren der Privatklägerin und ihrer Gäste im Rahmen der Ereignisse vom

25. und 26. April, vom 3., 9.,17./18. und 25. Mai, vom 1./2., 23., 28. und 30. Juni sowie vom 1./2., 4. und 9. Juli 2020 ist vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin ab dem 25. April 2020 begann, tagebuchähnliche Notizen zu verfassen, mit denen sie die vorgenannten Vorkommnisse chronologisch festhielt (vgl. Urk. D8/4 F/A 5). In der Folge äusserte sie sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 sowie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 8. April 2021 eindeutig und unmissverständlich zu diesen Vorfällen, wobei entgegen der Vertei- digung auch diesbezüglich weder Übertreibungen noch grobe Widersprüchlichkei- ten auszumachen sind (vgl. Urk. D8/4 F/A 5 f.; Urk. D1/9 F/A 121 ff.). Wenn sich die Privatklägerin in der zweiten Einvernahme teilweise präziser äusserte, so tat sie dies auf entsprechende Nachfrage hin, um dem Befragenden die Situation genauer zu erklären (vgl. dazu anschaulich bspw. Urk. D1/9 F/A 136 ff.). Dabei mag es sein, dass die mit der Zeit zunehmend sensibilisierte Privatklägerin einzelne der geschil- derten Ereignisse überbewertete und somit noch nicht jedes Aufstehen des Be- schuldigten auf seinem Balkon mit Blick in ihre Richtung auch tatsächlich mit einem eigentlichen Fixieren bzw. Anstarren ihrer Person gleichgesetzt werden kann, doch bleibt es aufgrund ihrer ansonsten glaubhaften Angaben im Kern dabei, dass der Beschuldigte sie regelmässig von seinem Balkon aus beobachtete und dabei ent- sprechend ihrer authentischen Schilderungen mittels Geräuschen und bisweilen auch abschätzigen Kommentaren auf sich aufmerksam machte (vgl. statt vieler Urk. D1/9 S. 26 f.: Frage: "Was kommentiert er denn? Können Sie mir ein Beispiel nennen?" Antwort: "Er beschimpft… Im Detail… «Futzdummi Wiiber». Wenn ich mit jemandem spreche"). Dass die Privatklägerin solche prägnanten Äusserungen er- funden haben könnte, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, mutet dabei lebensfremd an, zumal sie entsprechende Darstellungen erst auf konkrete Nach- frage zu Protokoll gab, ohne den Beschuldigten gleich zu Beginn undifferenziert in ein schlechtes Licht zu stellen.

- 15 - Besonders einprägsam muss für die Privatklägerin in diesem Zusammen- hang der Vorfall vom 1. Juni 2020 gewesen sein, als der Beschuldigte anlässlich der Geburtstagsfeier ihrer Tochter die ankommenden Gäste kommentierte und in der Folge die gesamte Feier in einschlägiger Manier von seinem Balkon aus be- obachtete. Die Privatklägerin schilderte in ihren beiden Einvernahmen denn auch spontan und detailliert, wie der Beschuldigte fortwährend Kommentare über die Kolleginnen ihrer Tochter abgegeben habe und später zwecks weiterer Beobach- tung in den oberen Stock disloziert sei, nachdem man den Sonnenschirm zwecks Sichtschutz aufgestellt habe (vgl. Urk. D8/4 F/A 5 S. 3; Urk. D1/9 F/A 145 f.). Sol- che Schilderungen wirken besonders authentisch und stärken den Eindruck, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen auch diesbezüglich selbst Erleb- tes wiedergegeben hat.

c) Das mehrfache Nachfahren, Aufsuchen und Beobachten der Privatklägerin bei den Geschäftsräumlichkeiten (an der G._____-strasse ... in C._____) am 25./26. April, am 25. Mai, am 20. Juni sowie am 4. Juli 2020 wurde von der Privat- klägerin nach dem gleichen Muster (gestützt auf ihre schriftlichen Notizen) erfragt. Auch in diesem Zusammenhang finden sich in ihren entsprechenden Aussagen keine plötzlichen Strukturbrüche oder unauflösbaren Widersprüchlichkeiten, wel- che die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung in Frage stellen würden (vgl. dazu exem- plarisch Urk. D8/4 F/A 5 S. 2; Urk. D1/9 F/A 124 ff.). Wenn die Verteidigung dies- bezüglich vorbringt, die Privatklägerin habe sich anlässlich ihrer zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft im April 2021 nicht mehr an Einzelheiten erinnern kön- nen und die Vorfälle am Schluss lediglich noch pauschal bestätigt (Urk. 53 S. 17 f.; Urk. 63 S. 18 ff.), so ist ihr entgegenzuhalten, dass es gerade bei einer Mehrzahl von gleichgelagerten Vorfällen naturgemäss schwer fällt, bestimmte Einzelheiten voneinander zu unterscheiden bzw. konkret einem der jeweiligen Vorfälle zuzuord- nen, zumal diese vorliegend im Zeitpunkt der zweiten Befragung schon rund ein Jahr zurücklagen.

E. 4.7a Namentlich betreffend die Schussabgabe vom 18. April 2020 sagte die Pri- vatklägerin anschaulich aus, wie sie – nach diversen einschlägigen Vorfällen im Vorfeld – auch an besagtem Samstag das ihr bereits bekannte Zischen in ihrem Garten wahrgenommen habe, ohne dass sie den Beschuldigten an diesem Abend selbst gesehen habe. In der Folge habe dann ihr Nachbar angerufen und sie avi- siert, dass er den Beschuldigten auf dem Balkon mit einem Gewehr gesehen und davon ein Foto gemacht habe. Gleichzeitig räumte die Privatklägerin für diesen Abend ein, nicht sagen zu können, wohin der Beschuldigte bei seiner Schussab-

- 14 - gabe konkret gezielt habe (Urk. D7/6 F/A 7 ff.; vgl. auch Urk. D1/9 F/A 30 ff. und F/A 36 f.).

E. 4.7b Zum eingeklagten Anstarren bzw. Beobachten sowie Anschreien bzw. Kom- mentieren der Privatklägerin und ihrer Gäste im Rahmen der Ereignisse vom

25. und 26. April, vom 3., 9.,17./18. und 25. Mai, vom 1./2., 23., 28. und 30. Juni sowie vom 1./2., 4. und 9. Juli 2020 ist vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin ab dem 25. April 2020 begann, tagebuchähnliche Notizen zu verfassen, mit denen sie die vorgenannten Vorkommnisse chronologisch festhielt (vgl. Urk. D8/4 F/A 5). In der Folge äusserte sie sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 sowie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 8. April 2021 eindeutig und unmissverständlich zu diesen Vorfällen, wobei entgegen der Vertei- digung auch diesbezüglich weder Übertreibungen noch grobe Widersprüchlichkei- ten auszumachen sind (vgl. Urk. D8/4 F/A 5 f.; Urk. D1/9 F/A 121 ff.). Wenn sich die Privatklägerin in der zweiten Einvernahme teilweise präziser äusserte, so tat sie dies auf entsprechende Nachfrage hin, um dem Befragenden die Situation genauer zu erklären (vgl. dazu anschaulich bspw. Urk. D1/9 F/A 136 ff.). Dabei mag es sein, dass die mit der Zeit zunehmend sensibilisierte Privatklägerin einzelne der geschil- derten Ereignisse überbewertete und somit noch nicht jedes Aufstehen des Be- schuldigten auf seinem Balkon mit Blick in ihre Richtung auch tatsächlich mit einem eigentlichen Fixieren bzw. Anstarren ihrer Person gleichgesetzt werden kann, doch bleibt es aufgrund ihrer ansonsten glaubhaften Angaben im Kern dabei, dass der Beschuldigte sie regelmässig von seinem Balkon aus beobachtete und dabei ent- sprechend ihrer authentischen Schilderungen mittels Geräuschen und bisweilen auch abschätzigen Kommentaren auf sich aufmerksam machte (vgl. statt vieler Urk. D1/9 S. 26 f.: Frage: "Was kommentiert er denn? Können Sie mir ein Beispiel nennen?" Antwort: "Er beschimpft… Im Detail… «Futzdummi Wiiber». Wenn ich mit jemandem spreche"). Dass die Privatklägerin solche prägnanten Äusserungen er- funden haben könnte, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, mutet dabei lebensfremd an, zumal sie entsprechende Darstellungen erst auf konkrete Nach- frage zu Protokoll gab, ohne den Beschuldigten gleich zu Beginn undifferenziert in ein schlechtes Licht zu stellen.

- 15 - Besonders einprägsam muss für die Privatklägerin in diesem Zusammen- hang der Vorfall vom 1. Juni 2020 gewesen sein, als der Beschuldigte anlässlich der Geburtstagsfeier ihrer Tochter die ankommenden Gäste kommentierte und in der Folge die gesamte Feier in einschlägiger Manier von seinem Balkon aus be- obachtete. Die Privatklägerin schilderte in ihren beiden Einvernahmen denn auch spontan und detailliert, wie der Beschuldigte fortwährend Kommentare über die Kolleginnen ihrer Tochter abgegeben habe und später zwecks weiterer Beobach- tung in den oberen Stock disloziert sei, nachdem man den Sonnenschirm zwecks Sichtschutz aufgestellt habe (vgl. Urk. D8/4 F/A 5 S. 3; Urk. D1/9 F/A 145 f.). Sol- che Schilderungen wirken besonders authentisch und stärken den Eindruck, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen auch diesbezüglich selbst Erleb- tes wiedergegeben hat.

E. 4.7c Das mehrfache Nachfahren, Aufsuchen und Beobachten der Privatklägerin bei den Geschäftsräumlichkeiten (an der G._____-strasse ... in C._____) am 25./26. April, am 25. Mai, am 20. Juni sowie am 4. Juli 2020 wurde von der Privat- klägerin nach dem gleichen Muster (gestützt auf ihre schriftlichen Notizen) erfragt. Auch in diesem Zusammenhang finden sich in ihren entsprechenden Aussagen keine plötzlichen Strukturbrüche oder unauflösbaren Widersprüchlichkeiten, wel- che die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung in Frage stellen würden (vgl. dazu exem- plarisch Urk. D8/4 F/A 5 S. 2; Urk. D1/9 F/A 124 ff.). Wenn die Verteidigung dies- bezüglich vorbringt, die Privatklägerin habe sich anlässlich ihrer zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft im April 2021 nicht mehr an Einzelheiten erinnern kön- nen und die Vorfälle am Schluss lediglich noch pauschal bestätigt (Urk. 53 S. 17 f.; Urk. 63 S. 18 ff.), so ist ihr entgegenzuhalten, dass es gerade bei einer Mehrzahl von gleichgelagerten Vorfällen naturgemäss schwer fällt, bestimmte Einzelheiten voneinander zu unterscheiden bzw. konkret einem der jeweiligen Vorfälle zuzuord- nen, zumal diese vorliegend im Zeitpunkt der zweiten Befragung schon rund ein Jahr zurücklagen.

E. 4.8 Mit Bezug auf die fallrelevanten Aussagen der Zeugen H._____, I._____, E._____ und F._____ kann sodann mit der Vorinstanz ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass diese die Darstellung der Privatklägerin jeweils zu stützen

- 16 - vermögen. Zwar ist der Verteidigung diesbezüglich zuzugestehen, dass die kon- kreten Ausführungen für sich allein kaum eine rechtsgenügende Erstellung des massgebenden Sachverhaltes erlauben würden, doch ist der Umstand, dass die einzelnen Zeugen für verschiedenste eingeklagte Ereignisse grundsätzlich gleich- lautende Versionen zu Protokoll gaben, ohne dass – im Sinne einer eigentlichen Verschwörung – eine jeweilige vorgängige Absprache untereinander ersichtlich wäre, jedenfalls als Realitätskriterium mit Bezug auf die einschlägigen Aussagen der Privatklägerin zu würdigen. So gab der Zeuge H._____ bettreffend den Schiessvorfall vom 18. April 2020 zu Protokoll, auch er habe im Laufe der andau- ernden Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin schon Schüsse wahrgenommen, die der Beschuldigte in Richtung ihres Grundstü- ckes abgegeben habe, wobei er diese zeitlich indessen nicht (mehr) genau zu ver- orten vermochte (vgl. Urk. D1/31/1.1 F/A 31 ff.). Der Zeuge H._____ lieferte so- dann ein mögliches Motiv bzw. einen Grund für die zunehmende Eskalation des Nachbarschaftsstreits, indem er zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei anfangs verschiedentlich unerwartet bei ihnen im Garten aufgetaucht, worauf ihm die Pri- vatklägerin eines Tages mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wünsche (vgl. Urk. D1/31/1.1 F/A 11). Der Zeuge I._____ bestätigte in seiner Einvernahme das mehrfache Hinun- terschreien des Beschuldigten und dessen Beobachten der Privatklägerin von sei- nem Balkon aus sowie auch die Aufenthalte des Beschuldigten auf dem der Ge- schäftslokalität an der G._____-strasse ... in C._____ gegenüberliegenden Park- platz (vgl. Urk. D1/31/1.3 F/A 11 f. und F/A 19 f.). Schliesslich beschrieb er an- schaulich die veränderten Lebensgewohnheiten der Privatklägerin, als er zu Proto- koll gab, wie er mit ihr einmal von den besagten Geschäftsräumlichkeiten zu ihr nach Hause disloziert sei und die Privatklägerin dabei eine besondere Route bzw. einen besonderen Eingang gewählt habe (vgl. Urk. D1/31/1.3 F/A 17). Der Zeuge F._____ sagte im Rahmen seiner Einvernahme detailliert aus, wie es zu seinen Fotos des Beschuldigten mit dem Gewehr in der Hand gekommen sei und wie dieser zwischen der Balkonabschrankung hindurch auf etwas Unbekanntes in Richtung des Gartens der Privatklägerin gezielt habe (Urk. D1/31/1.4 F/A 15 ff.).

- 17 - Wenn auch diese Fotos (vgl. dazu Urk. D7/4) nicht den Vorfall vom 18. April 2020 betreffen, so zeigen sie doch, dass der Beschuldigte schon bei anderer Gelegenheit auf seinem Balkon mit dem Luftgewehr hantierte und von dort aus mitunter in Rich- tung des Grundstückes der Privatklägerin zielte, weshalb dieser Umstand – ge- nauso wie im Übrigen der auf diesem Vorfall basierende Strafbefehl vom 14. Fe- bruar 2022 (vgl. Urk. D1/22) – indiziell gut ins Bild der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin betreffend den Schiessvorfall passt. Der Zeuge E._____, welcher als Freund der Tochter ab Januar 2020 in der Liegenschaft der Privatklägerin ein- und ausging, gab im Zusammenhang mit den inkriminierten Vorfällen an, der Beschuldigte habe von seinem Balkon aus des Öf- teren sehr energisch hinuntergeschrien, wobei er sich an eine Situation noch be- sonders zu erinnern vermochte, als der Beschuldigte ihn einmal bei der Reinigung des Vorplatzes unvermittelt angeschrien habe, es sei jetzt genug mit der Arbeit, er wolle seine Ruhe haben (vgl. Urk. D1/31/1.2 F/A 24 ff.). Weiter schilderte E._____, wie der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug der Privatklägerin im Bereich der Kreu- zung J._____-strasse/K._____-strasse in C._____ hinterhergefahren sei und sie bedrängt habe, indem er abwechselnd gebremst und wieder beschleunigt habe, so dass sein Fahrstil schwierig einzuschätzen gewesen sei (Urk. D1/31/1.2 F/A 15 ff.). Einmal habe er (der Zeuge E._____) sodann mitbekommen, wie ausgehend von der Liegenschaft des Beschuldigten ein Schuss gefallen sei, als die Privatklägerin mit ihrem Hund im Garten gewesen sei, und an einem anderen Tag habe er den Beschuldigten mit einer Waffe auf seinem Balkon herumhantieren sehen (vgl. Urk. D1/31/1.2 F/A 33 ff.). Auch der Zeuge E._____ beschreibt mithin seitens des Beschuldigten ein Bedrängen mit dem Fahrzeug, ein Schreien vom Balkon aus so- wie Schüsse mit einem (Luft-)Gewehr. Auch wenn er dabei die einzelnen Ereignisse zeitlich nicht genauer einzuordnen vermochte, fällt diesbezüglich doch auf, dass er exakt dieselben Vorkommnisse erwähnte, wie sie auch von der Privatklägerin und teilweise von anderen Zeugen geschildert wurden. Dabei sagte er bewusst zurück- haltend aus, um den Beschuldigten nicht unnötig falsch zu belasten (vgl. Urk. D1/31/1.2 F/A 50: "Ich möchte keine falschen Aussagen machen […]").

- 18 -

E. 4.9 Die in weiten Teilen konträr zu diesen Angaben stehenden Aussagen des Beschuldigten vermögen derweil am stimmigen Bild, welches von der Privatklägerin in Kombination mit den Aussagen der Zeugen von den einzelnen Vorfällen jeweils gezeichnet wird, nichts Relevantes zu ändern. Zwar ist der Verteidigung zuzustim- men, dass die Schilderungen des Beschuldigten von der Vorinstanz mitunter allzu rasch als blosse Schutzbehauptungen abqualifiziert wurden, was namentlich auf den Vorfall mit dem Luftgewehr zutrifft, zumal nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte auch bei dieser Gelegenheit (über das Grundstück der Privatklägerin hinweg) auf Tauben schoss, doch ist damit für den Beschuldigten in casu noch nichts gewonnen, da ein solch ungewöhnliches Gebaren, welches er selbst als un- verhältnismässig bezeichnete (vgl. Urk. D7/5 F/A 15), grundsätzlich ohne Weiteres geeignet ist, die Nachbarschaft in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. dazu auch nachfolgend Ziffer 4.10.). Weiter erscheint es auch nicht ganz passend, wenn die Vorinstanz betreffend die Ausführungen des Beschuldigten die bundesgerichtliche Rechtsprechung be- müht, wonach sich ein Täter im Bereich entlastender Tatsachen erklären können muss, wenn er ansonsten durch unumstössliche objektive Indizien belastet wird (vgl. dazu statt vieler Urteil 6B_211/2024 vom 9. März 2026, E. 2.1.2.), da der Be- schuldigte im Grunde keine konkreten Entlastungen vorbringt, sondern sich im We- sentlichen darauf beruft, seine punktuellen Handlungen hätten nichts mit der Privat- klägerin zu tun gehabt, ohne dass ihn objektive Anhaltspunkte konkret belasten. Mit ihrer Rüge, die vorinstanzliche Aussagewürdigung verstosse gegen das grundle- gende Recht des Beschuldigten, sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO), vermag die Verteidigung allerdings nichts zu erreichen (Urk. 63 S. 25 f.; Urk. 80 S. 6 f.), denn es bleibt auch ausserhalb der ge- nannten Rechtsprechung dabei, dass die Aussagen des Beschuldigten im gesam- ten Kontext lebensfremd anmuten und nicht hinreichend zu erklären vermögen, weshalb es innerhalb von knapp drei Monaten tatsächlich zu einer derartigen Häu- fung von (angeblich zufälligen) Vorfällen mit Beteiligung der Privatklägerin gekom- men sein soll. Der Umstand, dass der Beschuldigte gewisse Vorkommnisse gänz- lich in Abrede stellt bzw. mit Nichtwissen bestreitet, zeigt in diesem Zusammenhang denn auch, dass selbst er letztlich nicht daran glaubt, dass sich die eingeklagte Ku-

- 19 - mulation von Ereignissen in einen zufälligen Kontext stellen lässt, zumal es sowohl bei der privaten als auch bei der geschäftlichen Liegenschaft der Privatklägerin zu solchen Aufeinandertreffen gekommen ist. Im Sinne einer zusammenfassenden bzw. abschliessenden Kritik hält die Verteidigung schliesslich fest, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldig- ten mit grosser Skepsis gewürdigt habe, welche sie mit Bezug auf die Schilderun- gen der Privatklägerin und der Zeugen nicht gezeigt habe, was einen Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstelle (Urk. 63 S. 14 f.; Urk. 80 S. 8). Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen kann dieser Kritik jedoch nicht gefolgt werden, zumal sie im Wesentlichen darauf basiert, dass die Verteidi- gung die Aussagen der Privatklägerin als lückenhaft, vage und teils widersprüch- lich erachtet. Wie im Einzelnen aufgezeigt wurde, erscheinen die Depositionen der Privatklägerin zufolge zahlreicher Realitätskriterien und Übereinstimmungen mit den Schilderungen der befragten Zeugen allerdings glaubhaft, während die Aus- sagen des Beschuldigten nicht geeignet sind, diese ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ergibt sich daraus kein plausibles Alternativszenario, welches zu er- klären vermag, weshalb es zwischen April und Juli 2020 rein zufällig zu insgesamt 16 Zwischenfällen unter Einbezug der Privatklägerin gekommen ist und der daraus folgende Schluss auf ein schikanöses und belästigendes Verhalten seitens des Beschuldigten demzufolge nicht zutrifft.

E. 4.10 Die übrigen Beweismittel sind – insoweit einhergehend mit der Verteidigung, welche gar von fehlenden objektiven Beweisen spricht (vgl. Urk. 63 S. 14; Urk. 80 S. 8) – von beschränkter Bedeutung, was namentlich auch die diversen aktenkun- digen Fotoaufnahmen betrifft (vgl. insbesondere die Beilagen zu Urk. D1/7+8 und Urk. D4/4 sowie im Weiteren Urk. D1/11/1-6, Urk. D7/4 und Urk. D8/2). Wie gese- hen fällt aber immerhin auf, dass die Aufnahme vom Beschuldigten auf seinem Bal- kon mit einem (Luft-)Gewehr in der Hand (Urk. D7/4) die Version der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte (auch) am 18. April 2020 von seinem Balkon aus einen Schuss abfeuerte, indiziell zu stützen vermag. Dabei ist entgegen der Verteidigung offensichtlich, dass ein solches Gebaren unmittelbar geeignet ist, die direkte Nach- barschaft im Sinne eines belästigenden Verhaltens zu verunsichern und zu alar-

- 20 - mieren, dies unabhängig davon, ob unmittelbar auf das eigene Grundstück gezielt wird oder auf Ziele ausserhalb, zumal die Nachbarn nicht wissen, wie gefährlich die verwendete Schussfeuerwaffe tatsächlich ist. Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe jeweils bloss auf ihm lästige Tauben geschossen, ohne es auf die Privatklägerin abgesehen zu haben (Urk. 63 S. 24 f.), zielt damit ins Leere. Wären dem Beschuldigten stattdessen Schüsse unmittelbar auf das Grundstück der Privatklägerin nachweisbar, stünden denn auch noch weit gravierendere Straf- taten zur Disposition als eine Nötigung.

E. 4.11 Es ist nach all dem Gesagten mithin in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 18. April 2020 auf seinem Balkon mit einem Luftge- wehr hantierte und dabei auch zumindest einen Schuss in Richtung des Grundstü- ckes der Privatklägerin abfeuerte, welchen diese als Zischen wahrnahm, doch kann in diesem Zusammenhang nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden, der Beschuldigte habe an jenem Abend tatsächlich das Grundstück der Privatklä- gerin im Visier gehabt, wobei sich diese Einschränkung indessen – wie gesehen – nicht entscheidend auf die Würdigung des Falles auswirkt. Des Weiteren sind die Vorfälle betreffend das Anstarren bzw. Beobachten sowie das Anschreien bzw. Kommentieren der Privatklägerin und ihrer Gäste inso- fern erstellt, als für die eingeklagten Daten zumindest von einem andauernden Be- obachten durch den Beschuldigten mit teilweisem Hinunterschreien und Kommen- tieren vom eigenen Balkon herab auszugehen ist, wobei offen bleiben muss und kann, in welchem Mass der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen der einzel- nen Vorfälle tatsächlich richtiggehend anstarrte bzw. fixierte. Das Hinterherfahren bzw. Bedrängen der Privatklägerin im Strassenverkehr mit teilweisem späteren Beobachten an ihrem Arbeitsplatz an der G._____-strasse ... in C._____ ist für die eingeklagten fünf Daten ebenfalls erstellt, zumal der Zeuge E._____ solcherlei Gebaren des Beschuldigten für einen Vorfall explizit zu bestäti- gen vermochte, da er mit im Fahrzeug sass.

E. 4.12 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es in casu – wie vorstehend aufgezeigt – zumindest ab dem Jahr 2017 durchaus eine längere Vorlaufphase

- 21 - gab, in welcher zwar noch nicht von einem nötigenden Verhalten des Beschuldigten auszugehen ist, der Beschuldigte indessen nicht zuletzt aufgrund zweier Strafan- zeigen der Privatklägerin (Urk. D1/1 und Urk. D6/1) erkennen musste, dass sein Verhalten auf diese einengend und teilweise auch verängstigend wirkte, zumal in jener Zeit seitens der Privatklägerin auch ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen wurde, wobei es entgegen der Verteidigung keine Rolle spielt, dass dieses Verbot nicht die private, sondern die Geschäftsliegenschaft der Privatklägerin betraf. Dem Beschuldigten musste mithin im vorliegend relevanten Zeitraum ab April 2020 durchaus bewusst gewesen sein, dass seine die Privatklägerin in verschiedener Weise involvierenden Handlungen von deren Seite als stark belästigend empfun- den wurden. Er musste vor diesem Hintergrund auch ernsthaft damit rechnen, dass er mit seinem Vorgehen die Handlungsfreiheit der Privatklägerin nachhaltig beein- trächtigte, womit er eine solche Entwicklung zumindest in Kauf nahm.

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Der Beschuldigte verwirklichte die heute zu beurteilende Delinquenz, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 we- gen Hausfriedensbruches etc. mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.– belangt wurde (vgl. Urk. D1/23). Aufgrund der Gleichartigkeit der heute auszufällenden Strafe ist folglich gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu dieser früheren Strafe zu bilden.

E. 5.2 Mit Bezug auf die Grundsätze der Zusatzstrafenbildung kann auf die gel- tende bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden, wonach von der Strafe für die (abstrakt) schwerste Straftat sämtlicher zu beurteilender Delikte auszugehen ist, welche in der Folge aufgrund der Einzelstrafen für die übrigen Straftaten angemes- sen zu erhöhen ist, wobei namentlich zu unterscheiden ist, ob die erste oder zweite Verurteilung das schwerste Delikt enthält. Von der derart gebildeten (hypotheti- schen) Gesamtstrafe ist in einem nächsten Schritt die Grundstrafe abzuziehen, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt. Bilden die Grundstrafe oder die Strafe für die neuen Delikte ihrerseits bereits eine Gesamtstrafe, so kann das Gericht der bereits im Rahmen der früheren Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation mittels einer gemässigten Berücksichtigung dieses Prinzips bei der Zusatzstrafenbildung Rech- nung tragen. Zwar sind die Grundstrafe und die neue Strafe als unabhängige Sank- tionen anzusehen, doch entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insofern Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden (hypotheti- schen) Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten ein- zuhalten sind und die (hypothetische) Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatz- strafe bestimmt (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 265, E. 2.4.).

E. 5.3 Vorliegend erscheint die heute zu beurteilende Nötigung als schwerste Straf- tat des Beschuldigten, weshalb die dafür auszufällende Strafe aufgrund der Taten gemäss der früheren Verurteilung in sinngemässer Anwendung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen ist, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 ausgefällte Strafe bereits unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips fest- gelegt wurde. Ausgehend von der verschuldensangemessenen Sanktion für die ver-

- 28 - übte Nötigung von 120 Tagessätzen Geldstrafe ergibt sich dergestalt eine (hypo- thetische) Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen, wovon wiederum die bereits rechts- kräftige Strafe von 50 Tagessätzen gemäss besagter Verurteilung abzuziehen ist, was im Endeffekt eine als Zusatzstrafe auszusprechende Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen ergibt.

E. 5.4 Die Privatklägerin hat in dieser Hinsicht sodann anschaulich ausgeführt, dass sie aufgrund der immer wiederkehrenden Belästigungen des Beschuldigten bereits früh damit begonnen habe, ihre Lebensführung anzupassen, indem sie sich nicht mehr an jedem beliebigen Ort ihres Gartens aufgehalten oder ihr Haus jeweils über einen Umweg betreten habe, um sich den Handlungen und Beobachtungen des Beschuldigten zumindest teilweise zu entziehen. Diese Beschränkung der Handlungsfreiheit und der damit verbundene Leidensdruck verstärkten sich zuneh- mend, so dass sich die Privatklägerin schliesslich nur noch mit der Beantragung von Gewaltschutzmassnahmen zu helfen wusste, welche ihr schliesslich auch ge- währt wurden. Bei dieser Ausgangslage kann mithin für die Frage der vollendeten Tatbegehung offen bleiben, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten darüber hinaus auch kausal dafür war, dass die Privatklägerin und ihr Ehemann den Ge- schäftsbetrieb verlegten, woran mit der Verteidigung (Urk. 63 S. 18 ff.; Urk. 80 S. 12) aber nur schon aufgrund der zeitlichen Abfolge gewisse Zweifel bestehen, zumal in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass sich andere Anwohner in C._____ ebenfalls an den lärmigen Geschäftstätigkeiten der L._____

- 24 - AG störten, wofür namentlich die Gründung der IG K._____-strasse ein entspre- chendes Zeugnis ablegt (vgl. dazu Urk. 65/5+6).

E. 5.5 Den wesentlichen Hintergrund der eskalierenden Ereignisse bildete der lär- mintensive Geschäftsbetrieb der Privatklägerin und ihres Ehemannes, dessen Emissionen insbesondere auch den Beschuldigen als unmittelbaren Nachbarn zu- nehmend störten, wobei die diesbezüglich anvisierte Gemeinde C._____ keine Handhabe sah, in diesem Zusammenhang bei den verantwortlichen Geschäftsfüh- rern einzuschreiten. Inwiefern dies der einzige Grund für das Zerwürfnis war oder ob – wie die Vorinstanz spekuliert (Urk. 61 S. 34) – noch weitere Aspekte dafür verantwortlich waren, dass sich der Beschuldigte mit seinem Gebaren zunehmend auf die Privatklägerin fixierte, kann vorliegend offen bleiben, da dies weder für den Schuld- noch für den Strafpunkt relevant erscheint. Selbst wenn vorliegend mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die vom Beschuldigten vorgenommenen Tathandlungen per se noch (knapp) legal waren, so ist vor dem besagten Hintergrund kein legitimer Zweck bzw. kein legiti- mes Ziel ersichtlich, um seine derart störende und belästigende Verhaltensweise zu rechtfertigen. Vielmehr kann angesichts der besagten Vorgeschichte und man- gels plausibler anderweitiger Erklärungen willkürfrei angenommen werden, dass es sich um unverhältnismässige Retorsionsmassnahmen mit schikanösem Charakter handelte, um die Privatklägerin am Ende womöglich definitiv aus ihrer Wohnliegen- schaft zu vertreiben. Ein solches Gebaren begründet mithin positiv die Rechtswid- rigkeit des eingeklagten Verhaltens des Beschuldigten, ohne dass zusätzliche Ele- mente hinzukommen müssten, um die Unzumutbarkeit dieses Verhaltens für die Privatklägerin zu begründen.

E. 6 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes hat sich in erster Linie nach den aktuell massge- benden wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zu richten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nachdem dieser allerdings bis anhin jegliche Angaben zu seiner Einkom- mens- und Vermögenssituation verweigerte, wurden bei der Gemeinde C._____ von Amtes wegen die relevanten Steuerunterlagen des Beschuldigten beigezogen (Urk. 73), woraus sich ergibt, dass sein steuerbares Einkommen für das Jahr 2024 gestützt auf die von ihm eingereichte Steuererklärung mit Fr. 100'100.– berechnet wurde (Urk. 75/7; vgl. dazu auch Prot. II S. 8 f.). Nach Berücksichtigung der gängi- gen Einkommensabzüge, welche nicht bereits in die Berechnung des steuerbaren Einkommens eingeflossen sind, erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Ta- gessatz von Fr. 110.– ohne Weiteres angemessen und ist daher für das vorlie- gende Urteil zu übernehmen, zumal nach wie vor keine definitiven Angaben zum steuerbaren Einkommen des Beschuldigten für das Jahr 2025 vorliegen (vgl. Urk. 75/7).

E. 7 Vollzug Der Beschuldigte hat innert relativ kurzer Zeit insgesamt 16 Mal intensiv auf die Privatklägerin eingewirkt und ist damit zumindest teilweise auch zum Erfolg ge- kommen, indem sie sich in ihrer Lebensgestaltung entscheidend eingeschränkt sah. Zudem hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit der seit längerem schwelenden Auseinandersetzung mit der Privatklägerin am 14. Februar 2022 bereits einen Straf- befehl erwirkt, mit welchem er wegen Tierquälerei und Hausfriedensbruches verur- teilt wurde (vgl. Urk. 62; Urk. D1/23). Nichtsdestotrotz ist es aber nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe

- 29 - mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährte, zumal der besagte Straf- befehl erst nach den vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen ausgefällt wurde und der Beschuldigte in geregelten und stabilen Lebensverhältnissen steht. Ohne- hin hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen, so dass in diesem Punkt zufolge Geltung des Verschlechterungsverbotes von vornherein keine Abänderung zu Ungunsten des Beschuldigten in Betracht fällt (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 8 Fazit Der Beschuldigte ist mithin nach all dem Dargelegten im Sinne einer Zusatz- strafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 ausgefällten Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.– zu bestrafen, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist. V. Zivilpunkt

1. Mit Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Adhäsions- verfahrens im Sinne von Art. 122 ff. StPO sowie die massgebenden Voraussetzun- gen betreffend die in diesem Rahmen von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 54 f.).

2. Das Schadenersatzbegehren hat die Vorinstanz im Grundsatz gutgeheissen und im Quantitativ auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 61 S. 55). Der Beschuldigte wendet sich gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid primär als Folge seines An- trages auf Freispruch vom angeklagten Vorwurf. Für den Fall eines Schuldspruches macht er hingegen keine Angaben, welche die grundsätzliche Gutheissung des Schadenersatzbegehrens in Frage zu stellen vermöchten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb bei gegebener Nötigung die Kausalität zu den psychischen Be- schwerden der Privatklägerin nicht gegeben sein sollte. Diesbezüglich verbietet es indessen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), der nicht appellie-

- 30 - renden Privatklägerin mehr zuzusprechen, als ihr die Vorinstanz zugestand, so dass es insofern beim vorinstanzlichen Grundsatzentscheid zu bleiben hat.

3. Hinsichtlich des gestellten Genugtuungsbegehrens ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass die Privatklägerin aufgrund der Gesamtheit der Einwirkun- gen des Beschuldigten eine genügend schwere Verletzung in ihrer Persönlichkeit erlitten hat, um mit Erfolg eine finanzielle Entschädigung für ihre Unbill geltend ma- chen zu können, auch wenn die Dauer der Einwirkungen zweitinstanzlich deutlich reduziert wurde. Indem die Vorinstanz die Höhe der Genugtuung in der Folge auf den Betrag von Fr. 2'000.– (zuzüglich des geforderten Zinses von 5 %) festsetzte, so liegt sie damit angesichts der hohen Kadenz der Einwirkungen nicht zu hoch und trägt dem gerade noch leichten Verschulden des Beschuldigten und den übri- gen Tatumständen insgesamt genügend Rechnung. Der Beschuldigte liess denn auch keine substantiierten Einwände gegen die Höhe der zugesprochenen Genug- tuung erheben, sondern bestritt auch diese primär als Folge des geforderten Frei- spruches (vgl. Urk. 63 S. 37 f.; Urk. 80 S. 12).

4. Der vorinstanzlichen Regelung des Zivilpunktes ist demzufolge mit dem vor- liegenden Berufungsurteil vollumfänglich zu folgen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des ange- fochtenen Urteils. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 - 9) ist demzu- folge vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. August 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Abse- hen von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 34 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 ausgefällten Geldstrafe.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist. Zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 9. Juli 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
  8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 - 9) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens Nr. UE220068 vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Fr. 1'500.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.
  11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Vertreterin der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zu bezah- len. - 35 -
  12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, in die Akten der Untersuchung  Nr. 2017/35082 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250075-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichterin lic. iur. Stünzi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 22. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 30. August 2024 (GG240009)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Februar 2024 (Urk. D1/35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 14. Februar 2022 ausgefällten Strafe.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes wird abgesehen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 9. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.

- 3 -

8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 1'500.– Auslagen Obergericht des Kantons Zürich III. StrK. Fr. 156.– Entschädigung Zeuge

9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädi- gung von Fr. 22'000.– zu bezahlen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 2; Urk. 80 S. 2)

1. A._____ sei vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen.

2. Die Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtuung) der Privatklägerin sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten abzuwei- sen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. A._____ sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang der ihm entstandenen Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu entrichten.

5. A._____ sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.– zuzusprechen.

- 4 -

b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 68) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertretung der Privatklägerin (B._____): (Urk. 82 S. 2; vgl. auch Urk. 69)

1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das angefochtene Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ im Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten A._____ gemäss heute eingereichter Honorarnote (inkl. MWST und Barauslagen) vollumfäng- lich aufzuerlegen.

3. Es sei der Privatklägerin das schriftlich begründete Urteil zuzustellen. ____________________________ Erwägungen: I. Verfahren

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom

30. August 2024 wurde der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– bestraft. Im Weiteren wurde von der Anordnung eines Kontakt- und Ray- onverbotes abgesehen und über die Zivilansprüche der Privatklägerin befunden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 55 bzw. Urk. 61 S. 58 f.).

- 5 -

2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. September 2024 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 57). Nach Erstattung der Berufungs- schrift vom 18. Februar 2025 (Urk. 63) wurde der Staatsanwaltschaft und der Pri- vatklägerschaft am 21. Februar 2025 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Anschlussberu- fung und verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 68). Gleiches tat die Privatklägerin mit ihrer Eingabe vom 5. März 2025 (Urk. 69).

3. In der Folge wurde auf den 6. Februar 2026 zur Berufungsverhandlung vorge- laden (Urk. 71) und die Gemeinde C._____ mit Schreiben vom 30. Januar 2026 von Amtes wegen um Auskunft über das steuerbare Einkommen und Vermögen des Beschuldigten ersucht (Urk. 73), worauf am 3. Februar 2026 entsprechende Unter- lagen am hiesigen Gericht eingingen (Urk. 75/1-8). Tags darauf musste der geplante Verhandlungstermin jedoch wegen Krankheit eines Mitglieds der Gerichtsbeset- zung abgesagt werden (Urk. 76).

4. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde die Berufungsverhandlung neu auf den 22. Mai 2026 angesetzt (Urk. 77). Zum Verhandlungstermin erschienen der Be- schuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers sowie die Vertreterin der Pri- vatklägerin (Prot. II S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden dem Be- schuldigten die im Vorfeld bei der Gemeinde C._____ eingeholten Steuerunterlagen zur Kenntnis gebracht (vgl. Prot. II S. 7 f.). Nach Durchführung der mündlichen Ver- handlung erging das vorliegende Urteil, welches sämtlichen Parteien schriftlich im Dispositiv mitgeteilt wurde, nachdem der Beschuldigte und die Vertreterin der Pri- vatklägerin auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten (Prot. II S. 12; Urk. 84 f.). II. Prozessuales

1. Die Verteidigung hat im Laufe der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO am 18. Februar 2025 eine Eingabe unter dem Titel der Berufungserklärung eingereicht, welche sich bei näherer Betrachtung als schriftliche Berufungsbegrün-

- 6 - dung präsentiert (vgl. Urk. 63). Dieses Vorgehen ist insofern problematisch, als vor- liegend ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen ist, welches vorgängig eine Erklärung darüber verlangt, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils ange- fochten werden und was der Beschuldigte in zweiter Instanz konkret abgeändert haben will (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO), während die Begründung dieser Anträge vor Schranken im Rahmen eines mündlichen bzw. unmittelbaren Verfahrens vorgetra- gen wird (Art. 405 Abs. 1 StPO). Eine Rückweisung der eingereichten Rechtsschrift an die Verteidigung zur Verbesserung der Mängel erscheint indessen nicht zweck- mässig, da vorliegend aufgrund der gestellten Berufungsanträge genügend ersicht- lich ist, dass das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich vollumfänglich angefochten wird (vgl. Urk. 63 S. 2) und die Gegenparteien gegen das besondere Vorgehen der Verteidigung auch nicht opponiert bzw. mit einer schriftlichen Berufungsantwort re- agiert haben. Nachdem die Verteidigung die Berufungsanträge anlässlich der Be- rufungsverhandlung im Rahmen ihres Plädoyers wiederholte und ergänzend be- gründete (Urk. 80 S. 2 ff.), wird das gesetzlich vorgesehene mündliche Verfahren mit dem genannten Vorgehen auch nicht seines Sinngehaltes entleert.

2. Geht aus der Berufungsschrift der Verteidigung vom 18. Februar 2025 – wie soeben dargelegt – rechtsgenügend hervor, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 30. August 2024 vollumfänglich angefochten wird, so erschliesst sich daraus gleichzeitig auch, dass in besagter Eingabe keine Einschränkung der Beru- fung vorgenommen wurde, weshalb das angefochtene Urteil grundsätzlich in sämt- lichen Punkten umfassend zu überprüfen ist (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Eine Aus- nahme ergibt sich indessen hinsichtlich der Dispositivziffer 4, mit welcher die Vorin- stanz von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots absah, da der Beschul- digte diesbezüglich in zweiter Instanz nicht beschwert ist und demzufolge kein In- teresse an einer Anfechtung hat, so dass die entsprechende Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils vorab mittels Beschluss rechtskräftig erklärt werden kann.

- 7 - III. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft dem Beschuldigten in ihrer Ankla- geschrift vom 5. Februar 2024 zusammengefasst vor, er habe die Privatklägerin im Zeitraum von ca. 1. Januar 2017 bis 9. Juli 2020 mittels verschiedener wiederholter Verhaltensweisen (wie namentlich unerwünschtem Blickkontakt, Beobachtungen von seinem Balkon und seinem Fahrzeug aus, Schimpftiraden und Nachfahrten mit seinem Fahrzeug) derart intensiv belästigt, dass sie sich massiv in ihrer Bewe- gungsfreiheit eingeschränkt gesehen habe und überdies gezwungen gewesen sei, ihr tägliches Verhalten anzupassen, was sie derart erheblich in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt habe, dass von einer Beschränkung der Handlungsfreiheit auszuge- hen sei (Urk. 35 S. 4 f.). 1.2. Der Beschuldigte habe bei seinem Verhalten um all diese möglichen Konse- quenzen auf das Leben der Privatklägerin gewusst und solche zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 35 S. 5).

2. Anklageprinzip 2.1. Die Verteidigung macht zunächst eine Verletzung des Anklageprinzips gel- tend und rügt in diesem Zusammenhang insbesondere die zeitliche Unbestimmtheit der eingeklagten Vorgänge (Urk. 53 S. 7 f.; Urk. 63 S. 9 ff.; Urk. 80 S. 3 ff.). Betref- fend die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorweg auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen wer- den, welchen nichts hinzuzufügen bleibt (vgl. Urk. 61 S. 7 f.). 2.2. Der Verteidigung ist hinsichtlich ihrer Rüge insofern zuzustimmen, als die Anklageschrift für den eingangs genannten Deliktszeitraum von ca. 1. Januar 2017 bis 9. Juli 2020 (vgl. Urk. 35 S. 2) im Abschnitt zum konkreten Tatvorgehen für weite Teile keine eindeutig zuordenbaren Handlungen enthält, aufgrund welcher über ein deliktisches Verhalten des Beschuldigten befunden werden könnte. Wenn die Vor- instanz auch für diese Zeitspannen pauschal darauf hinweist, zeitliche Unbestimmt-

- 8 - heiten in der Anklage stünden einer Verurteilung der beschuldigten Person nicht entgegen (vgl. Urk. 61 S. 8), so vermag dies für den vorliegenden Fall nicht zu überzeugen, da der Beschuldigte zumindest wissen muss, welches Verhalten ihm in welchem zeitlichen Rahmen konkret vorgeworfen wird, was für die Zeitspanne vom 1. Januar 2017 bis anfangs April 2018 jedenfalls nicht zutrifft. Zwar wird in der Anklage in diesem Zusammenhang zunächst allgemein auf die Dossiers 4, 6 und 8 verwiesen und in der Folge ausgeführt, der Beschuldigte habe im besagten Zeit- raum zu nicht näher bestimmten Daten Blickkontakt zur Privatklägerin aufgenom- men, diese beobachtet und Schimpftiraden von seinem Balkon aus geschrien (un- ter anderem auch wegen dem Benzinrasenmäher oder dem Grillrauch), doch ist diese Umgrenzung und Umschreibung zu allgemein gehalten, um dem Beschuldig- ten für die Zeitspanne von rund eineinhalb Jahren zwischen dem 1. Januar 2017 und anfangs April 2018 eine effiziente Verteidigung zu ermöglichen, worauf in ähn- lichem Zusammenhang im Übrigen auch in der Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft vom 14. Februar 2022 betreffend Dossier 1 hingewiesen wird (vgl. Urk. D1/22 S. 3). Darüber hinaus wird betreffend Dossier 4 im Polizeirapport vom

11. Januar 2018 ein Deliktszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 20. November 2017 angegeben, wobei aus den Beilagen zum Rapport ersichtlich wird, dass der in die- ser Phase tobende Nachbarschaftsstreit vor allem den Vater D._____ und nur se- kundär den vorliegend beschuldigten Sohn A._____ betraf (vgl. Urk. D4/1-2; vgl. auch Urk. D4/5: "Beschuldigte Personen: D._____ […], A._____ […]"). 2.3. Für den weiteren Verlauf des relevanten Deliktszeitraums ab Anfang April 2018 enthält die Anklageschrift dann aber konkretere Tathandlungen mit weitest- gehend präzisen Datumsangaben, aufgrund welcher das dem Beschuldigten vor- geworfene Verhalten hinreichend umschrieben wird. Wenn die Verteidigung über diese Angaben hinaus fordert, dass jeder Vorfall auch noch mit einer konkreten Uhrzeit zu versehen sei (vgl. Urk. 63 S. 9 ff.; Urk. 80 S. 4), so überspannt sie inso- fern die Anforderungen an das Anklageprinzip, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die einzelnen Vorfälle in dieser späteren Zeitspanne aufgrund der monierten Unge- nauigkeiten nicht genügend voneinander abgrenzen liessen. Weshalb denn auch gerade sogenannte "Stalking-Fälle" einer besonders dichten Umschreibung des Tatgeschehens bedürften, vermag die Verteidigung weder mit der Lehre noch mit

- 9 - einer einschlägigen Praxis zu begründen. Für den Zeitraum zwischen Anfang April 2018 und dem 9. Juli 2020 genügt die Anklageschrift mithin den Anforderungen des Anklageprinzips, wobei es hier – wie die Vorinstanz insoweit zutreffend festhält – auch nicht schadet, wenn teilweise lediglich eine bestimmte zeitliche Phase (wie namentlich der April 2018) angegeben wird, soweit diese Phase überschaubar und hinreichend klar umgrenzt ist. Auf die Anklage ist demnach unter Berücksichtigung der erwähnten zeitlichen Einschränkung einzutreten.

3. Grundsatz "ne bis in idem" 3.1. Die Verteidigung macht sodann geltend, dass zwei der in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlungen des Beschuldigten bereits rechtskräftig beurteilt worden seien, weshalb es nicht angehe, diese vorliegend erneut zum strafrechtlich relevanten Thema zu erheben, da diesfalls der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt sei (Urk. 63 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 80 S. 5 f.). Die Vorinstanz hat sich zur ersten diesbezüglichen Tathandlung vom April 2018 (vgl. Urk. 35 S. 3: Zügiges und ag- gressives Einparken) dahingehend geäussert, es sei zu Gunsten des Beschuldigten nicht auszuschliessen bzw. durchaus möglich, dass der besagte Vorwurf bereits mit Einstellungsverfügung vom 14. Februar 2022 beurteilt worden sei und deshalb per se keine strafrechtlichen Konsequenzen für den Beschuldigten nach sich ziehen dürfe, doch bedeute dies nicht, dass der entsprechende Sachverhalt im Rahmen einer Gesamtwürdigung unberücksichtigt bleiben müsse bzw. in die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht einbezogen werden könne (Urk. 61 S. 6). Dieser Einschät- zung widersprach sie indessen später insofern, als sie die Tathandlung des zügigen und aggressiven Einparkens im April 2018 wegen der möglichen Übereinstimmung mit dem Sachverhalt, welcher der erwähnten Einstellungsverfügung zugrunde lag, nicht als erstellt erachtete und diese auch nicht in die rechtliche Würdigung einbe- zog (Urk. 61 S. 35). Mit Bezug auf die zweite von der Verteidigung erwähnte Tat- handlung vom 30. Juni 2020 (vgl. Urk. 35 S. 4: Verstoss gegen erteiltes Hausver- bot), welche bereits mit Strafbefehl vom 14. Februar 2022 abgeurteilt wurde, vertrat die Vorinstanz eine ähnliche Sichtweise, wobei sie den entsprechenden Sachver- halt infolge des ergangenen Schuldspruches in die Würdigung des vorliegenden Falles einbezog (Urk. 61 S. 6 f. und S. 38).

- 10 - 3.2. Mit der Verteidigung ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es in der Tat nicht unproblematisch erscheint, bestimmte Tathandlungen, welche bereits von einer zuständigen Strafbehörde abschliessend beurteilt wurden, in ei- nem später eingeleiteten Verfahren erneut zur Grundlage eines strafrechtlich rele- vanten Vorwurfes zu erheben. Es ist insbesondere mit Blick auf die Strafzumessung namentlich bei der Bildung einer Zusatzstrafe zu bedenken, dass diesfalls die viru- lente Gefahr besteht, dass ein und derselbe Vorgang doppelt zu Lasten des Be- schuldigten berücksichtigt wird. Wie es sich damit konkret verhält, kann für das vor- liegende Verfahren indessen offen bleiben, da es – wie noch zu zeigen sein wird – für den Schuldpunkt nicht darauf ankommt, ob die beiden strittigen Tathandlungen in die Beurteilung einbezogen werden oder nicht.

4. Sachverhalt 4.1. Der Beschuldigte hat die inkriminierten Vorgänge mehrheitlich nicht zuge- standen und ein strafrechtliches Fehlverhalten grundsätzlich in Abrede gestellt (vgl. Urk. D8/3 S. 3: "Ich weiss nicht, wieso sie Anzeige gemacht hat. Ich habe ihr nichts zu Leide getan"). Soweit er gewisse Tathandlungen bestätigte, sah er darin im Kon- text des erhobenen Vorwurfes zumindest kein nachstellendes oder belästigendes Verhalten, welches bei der Privatklägerin einen entsprechenden Taterfolg hätte be- wirken können (vgl. Urk. D8/3 F/A 33 ff.; Urk. 53 S. 7 ff.). Anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung hielt er jeweils an seinem Standpunkt fest und verwies im Wesentlichen auf seine früheren Aussagen, soweit er sich noch zum Anklagevor- wurf äusserte (vgl. Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 9; vgl. auch Urk. 63 S. 34 ff.). 4.2. Nachdem der relevante Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz in zentra- len Punkten bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich die in der Anklage genügend konkret umschriebenen Tatvorgänge unter Berück- sichtigung der geltenden Beweisgrundsätze rechtsgenügend erstellen lassen, wo- bei die beiden Vorgänge vom April 2018 (zügiges und aggressives Einparken) und vom 30. Juni 2020 (Verstoss gegen erteiltes Hausverbot) unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu vorstehend Ziffer 3.2.).

- 11 - 4.3. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Erwägungen zum Sachverhalt die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung vollständig wiedergegeben (Urk. 61 S. 9 ff.), so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Die im Recht liegenden Beweismittel werden im angefochtenen Urteil eben- falls vollständig identifiziert und in der Folge im Einzelnen korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 61 S. 9 f. und S. 15 ff.). Es handelt sich dabei vorab um die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten (Urk. D1/7-9; Urk. D1/31/2; Urk. D4/3+4; Urk. D7/5+6; Urk. D8/3+4; vgl. auch Prot. I S. 7 ff.), doch befinden sich auch diverse Einvernahmen befragter Zeugen (Urk. D1/31/1.1-4) sowie diverse Bildaufnahmen im Recht (Beilagen zu Urk. D1/7+8 und Urk. D4/4; Urk. D1/11/1-16; Urk. D4/2/1; Urk. D7/4; Urk. D8/2), welche grundsätzlich ebenfalls relevante Aufschlüsse zur Er- stellung des bestrittenen Sachverhalts zu geben vermögen. Zudem liegen die Ak- ten des Gewaltschutzverfahrens im Recht, welches die Privatklägerin im Juli 2020 gegen den Beschuldigten anstrengte (vgl. Urk. D8/5). Die Verwertbarkeit dieser Be- weismittel steht ausser Frage, zumal seitens des Beschuldigten diesbezüglich auch keinerlei einschlägige Rügen vorgebracht wurden. 4.4. Vorliegend soll der Beschuldigte spätestens ab Anfang des Jahres 2017 ge- genüber der Privatklägerin gewisse Verhaltensweisen an den Tag gelegt haben, welche diese als belastend empfand und entsprechend zur Anzeige brachte (vgl. Urk. D1/1), ohne dass die geschilderten Nachstellungen und Belästigungen aber in rechtsgenügender Weise in die verfahrensgegenständliche Anklage eingeflossen sind (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.). Für die Zeit ab April 2018 vermochte die Privat- klägerin diese Verhaltensweisen dann teilweise derart präzise zu benennen, dass sie als konkrete Tathandlungen Eingang in die vorliegende Anklageschrift gefunden haben. Allerdings handelt es sich in einer ersten Phase lediglich um zwei Tatvor- gänge im April 2018 (Balkonreinigung und zügiges Einparken), wobei nicht ausge- schlossen werden kann, dass der zweite Vorgang strafrechtlich bereits rechtskräftig beurteilt und mit Verfügung vom 14. Februar 2022 eingestellt wurde (vgl. vorste- hend Ziffer 3.). Für die Folgezeit lassen sich dann erst wieder ab April 2020 ein- schlägige Vorwürfe in der Anklageschrift finden, so dass die beiden Vorkommnisse vom April 2018 von vornherein noch nicht als Teil einer systematischen Beschrän- kung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin gesehen werden können, zumal sie

- 12 - relativ isoliert dastehen. In der Zeit ab dem 18. April 2020 sollen sich dann aller- dings die belästigenden Handlungen des Beschuldigten gehäuft haben, wobei diese über einen Zeitraum von knapp drei Monaten nahezu ununterbrochen fortge- dauert haben sollen, bis ihnen die von der Privatklägerin eingeleiteten Gewalt- schutzmassnahmen vom 10. Juli 2020 offenbar Einhalt geboten. Für den Fall, dass diese Handlungen (zumindest mehrheitlich) rechtsgenügend erstellt werden kön- nen, zeigt sich mithin für die besagte Phase ein Vorgehensmuster des Beschuldig- ten, welches nicht mehr an Zufälle oder Bagatellen glauben lässt, sondern als Aus- druck einer systematischen Belästigung erscheint, in deren Zentrum eindeutig die Privatklägerin stand. 4.5. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen der Würdigung des insofern noch mass- gebenden Sachverhaltes ausführlich mit den im Recht liegenden Beweismitteln auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass diese ein schlüssiges Gesamtbild ergeben, anhand dessen sich die eingeklagten Geschehnisse grundsätzlich erstel- len lassen (vgl. Urk. 61 S. 34 f.). Das vorinstanzliche Urteil äussert sich in einem ersten Schritt zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen (Urk. 61 S. 12 ff.), bevor in einer einlässlichen Aussagewürdigung die beweisrelevanten Angaben der Privatklägerin und der Zeugen der Sachdarstellung des Beschuldigten gegenüber- gestellt werden, wobei die jeweilige Version der Privatklägerin nicht zuletzt auf- grund der grundsätzlichen Übereinstimmung mit den entsprechenden Aussagen der Zeugen als glaubhafter bewertet wird als die entgegengesetzten Schilderungen des Beschuldigten, wonach es nie zu solchen Vorfällen gekommen sei bzw. seine punktuell zugestandenen Handlungen nie auf die Privatklägerin gemünzt gewesen seien (Urk. 61 S. 30 ff.). 4.6. Der vorstehend wiedergegebenen Einschätzung der Vorinstanz kann grund- sätzlich gefolgt werden. Zwar ist ihre anfängliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen, welche sie als kaum tangiert erachtet, insofern differenzierter zu be- trachten, als sämtliche im Zeugenstand befragten Personen unbestrittenermassen in einem mehr oder weniger starken Näheverhältnis zur Privatklägerin und/oder de- ren Geschäftsbetrieb standen, was grundsätzlich eine gewisse Neigung nahelegt, möglichst günstig für die Privatklägerin auszusagen, doch ergibt die deshalb mit

- 13 - entsprechender Vorsicht vorzunehmende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der kon- kreten Aussagen keine Anhaltspunkte, dass die besagten Zeugen nicht doch in der Lage waren, sich unbefangen zur Sache zu äussern, zumal mit der Vorinstanz zu- treffend ist, dass im Zeitpunkt der Aussagen namentlich des Ex-Freundes der Toch- ter der Privatklägerin (E._____) sowie des ehemaligen Angestellten des Motorrad- betriebes der Privatklägerin (F._____) bereits eine solide Distanz zur Privatklägerin herrschte, weshalb namentlich diese beiden Zeugen bei ihrer Sachdarstellung keine Befürchtungen hinsichtlich irgendwelcher Konsequenzen im privaten oder beruflichen Kontext hegen mussten. 4.7. Was sodann die konkrete Beweiswürdigung betreffend die ab April 2020 ein- geklagten Tathandlungen betrifft, so kann der Verteidigung vorab nicht beigepflich- tet werden, wenn sie die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin als lücken- haft bzw. äusserst vage einstuft und sie demzufolge als weitgehend wertlos be- trachtet (vgl. Urk. 63 S. 18 ff.; Urk. 80 S. 8 ff.). Vielmehr ist mit der Vorinstanz zu konstatieren (vgl. Urk. 61 S. 18 f.), dass die Privatklägerin im Rahmen ihrer Aussa- gen zu den Vorfällen ab April 2020 in den beiden einschlägigen Einvernahmen vom

3. Juli 2020 (Urk. D8/4) und vom 8. April 2021 (Urk. D1/9) plausibel und im Wesent- lichen konstant aussagte, wobei ihre entsprechenden Angaben angesichts von ge- schilderten Nebensächlichkeiten und eigenen psychischen Befindlichkeiten tat- sächlich erlebt wirken und keinerlei auffällige Übertreibungen enthalten, welche den Eindruck aufkommen liessen, sie wolle den Beschuldigten angesichts des jahrelan- gen Streites zu Unrecht einer (weiteren) strafrechtlichen Verurteilung zuführen.

a) Namentlich betreffend die Schussabgabe vom 18. April 2020 sagte die Pri- vatklägerin anschaulich aus, wie sie – nach diversen einschlägigen Vorfällen im Vorfeld – auch an besagtem Samstag das ihr bereits bekannte Zischen in ihrem Garten wahrgenommen habe, ohne dass sie den Beschuldigten an diesem Abend selbst gesehen habe. In der Folge habe dann ihr Nachbar angerufen und sie avi- siert, dass er den Beschuldigten auf dem Balkon mit einem Gewehr gesehen und davon ein Foto gemacht habe. Gleichzeitig räumte die Privatklägerin für diesen Abend ein, nicht sagen zu können, wohin der Beschuldigte bei seiner Schussab-

- 14 - gabe konkret gezielt habe (Urk. D7/6 F/A 7 ff.; vgl. auch Urk. D1/9 F/A 30 ff. und F/A 36 f.).

b) Zum eingeklagten Anstarren bzw. Beobachten sowie Anschreien bzw. Kom- mentieren der Privatklägerin und ihrer Gäste im Rahmen der Ereignisse vom

25. und 26. April, vom 3., 9.,17./18. und 25. Mai, vom 1./2., 23., 28. und 30. Juni sowie vom 1./2., 4. und 9. Juli 2020 ist vorab festzuhalten, dass die Privatklägerin ab dem 25. April 2020 begann, tagebuchähnliche Notizen zu verfassen, mit denen sie die vorgenannten Vorkommnisse chronologisch festhielt (vgl. Urk. D8/4 F/A 5). In der Folge äusserte sie sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2020 sowie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 8. April 2021 eindeutig und unmissverständlich zu diesen Vorfällen, wobei entgegen der Vertei- digung auch diesbezüglich weder Übertreibungen noch grobe Widersprüchlichkei- ten auszumachen sind (vgl. Urk. D8/4 F/A 5 f.; Urk. D1/9 F/A 121 ff.). Wenn sich die Privatklägerin in der zweiten Einvernahme teilweise präziser äusserte, so tat sie dies auf entsprechende Nachfrage hin, um dem Befragenden die Situation genauer zu erklären (vgl. dazu anschaulich bspw. Urk. D1/9 F/A 136 ff.). Dabei mag es sein, dass die mit der Zeit zunehmend sensibilisierte Privatklägerin einzelne der geschil- derten Ereignisse überbewertete und somit noch nicht jedes Aufstehen des Be- schuldigten auf seinem Balkon mit Blick in ihre Richtung auch tatsächlich mit einem eigentlichen Fixieren bzw. Anstarren ihrer Person gleichgesetzt werden kann, doch bleibt es aufgrund ihrer ansonsten glaubhaften Angaben im Kern dabei, dass der Beschuldigte sie regelmässig von seinem Balkon aus beobachtete und dabei ent- sprechend ihrer authentischen Schilderungen mittels Geräuschen und bisweilen auch abschätzigen Kommentaren auf sich aufmerksam machte (vgl. statt vieler Urk. D1/9 S. 26 f.: Frage: "Was kommentiert er denn? Können Sie mir ein Beispiel nennen?" Antwort: "Er beschimpft… Im Detail… «Futzdummi Wiiber». Wenn ich mit jemandem spreche"). Dass die Privatklägerin solche prägnanten Äusserungen er- funden haben könnte, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, mutet dabei lebensfremd an, zumal sie entsprechende Darstellungen erst auf konkrete Nach- frage zu Protokoll gab, ohne den Beschuldigten gleich zu Beginn undifferenziert in ein schlechtes Licht zu stellen.

- 15 - Besonders einprägsam muss für die Privatklägerin in diesem Zusammen- hang der Vorfall vom 1. Juni 2020 gewesen sein, als der Beschuldigte anlässlich der Geburtstagsfeier ihrer Tochter die ankommenden Gäste kommentierte und in der Folge die gesamte Feier in einschlägiger Manier von seinem Balkon aus be- obachtete. Die Privatklägerin schilderte in ihren beiden Einvernahmen denn auch spontan und detailliert, wie der Beschuldigte fortwährend Kommentare über die Kolleginnen ihrer Tochter abgegeben habe und später zwecks weiterer Beobach- tung in den oberen Stock disloziert sei, nachdem man den Sonnenschirm zwecks Sichtschutz aufgestellt habe (vgl. Urk. D8/4 F/A 5 S. 3; Urk. D1/9 F/A 145 f.). Sol- che Schilderungen wirken besonders authentisch und stärken den Eindruck, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen auch diesbezüglich selbst Erleb- tes wiedergegeben hat.

c) Das mehrfache Nachfahren, Aufsuchen und Beobachten der Privatklägerin bei den Geschäftsräumlichkeiten (an der G._____-strasse ... in C._____) am 25./26. April, am 25. Mai, am 20. Juni sowie am 4. Juli 2020 wurde von der Privat- klägerin nach dem gleichen Muster (gestützt auf ihre schriftlichen Notizen) erfragt. Auch in diesem Zusammenhang finden sich in ihren entsprechenden Aussagen keine plötzlichen Strukturbrüche oder unauflösbaren Widersprüchlichkeiten, wel- che die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung in Frage stellen würden (vgl. dazu exem- plarisch Urk. D8/4 F/A 5 S. 2; Urk. D1/9 F/A 124 ff.). Wenn die Verteidigung dies- bezüglich vorbringt, die Privatklägerin habe sich anlässlich ihrer zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft im April 2021 nicht mehr an Einzelheiten erinnern kön- nen und die Vorfälle am Schluss lediglich noch pauschal bestätigt (Urk. 53 S. 17 f.; Urk. 63 S. 18 ff.), so ist ihr entgegenzuhalten, dass es gerade bei einer Mehrzahl von gleichgelagerten Vorfällen naturgemäss schwer fällt, bestimmte Einzelheiten voneinander zu unterscheiden bzw. konkret einem der jeweiligen Vorfälle zuzuord- nen, zumal diese vorliegend im Zeitpunkt der zweiten Befragung schon rund ein Jahr zurücklagen. 4.8. Mit Bezug auf die fallrelevanten Aussagen der Zeugen H._____, I._____, E._____ und F._____ kann sodann mit der Vorinstanz ohne Weiteres davon aus- gegangen werden, dass diese die Darstellung der Privatklägerin jeweils zu stützen

- 16 - vermögen. Zwar ist der Verteidigung diesbezüglich zuzugestehen, dass die kon- kreten Ausführungen für sich allein kaum eine rechtsgenügende Erstellung des massgebenden Sachverhaltes erlauben würden, doch ist der Umstand, dass die einzelnen Zeugen für verschiedenste eingeklagte Ereignisse grundsätzlich gleich- lautende Versionen zu Protokoll gaben, ohne dass – im Sinne einer eigentlichen Verschwörung – eine jeweilige vorgängige Absprache untereinander ersichtlich wäre, jedenfalls als Realitätskriterium mit Bezug auf die einschlägigen Aussagen der Privatklägerin zu würdigen. So gab der Zeuge H._____ bettreffend den Schiessvorfall vom 18. April 2020 zu Protokoll, auch er habe im Laufe der andau- ernden Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin schon Schüsse wahrgenommen, die der Beschuldigte in Richtung ihres Grundstü- ckes abgegeben habe, wobei er diese zeitlich indessen nicht (mehr) genau zu ver- orten vermochte (vgl. Urk. D1/31/1.1 F/A 31 ff.). Der Zeuge H._____ lieferte so- dann ein mögliches Motiv bzw. einen Grund für die zunehmende Eskalation des Nachbarschaftsstreits, indem er zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei anfangs verschiedentlich unerwartet bei ihnen im Garten aufgetaucht, worauf ihm die Pri- vatklägerin eines Tages mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wünsche (vgl. Urk. D1/31/1.1 F/A 11). Der Zeuge I._____ bestätigte in seiner Einvernahme das mehrfache Hinun- terschreien des Beschuldigten und dessen Beobachten der Privatklägerin von sei- nem Balkon aus sowie auch die Aufenthalte des Beschuldigten auf dem der Ge- schäftslokalität an der G._____-strasse ... in C._____ gegenüberliegenden Park- platz (vgl. Urk. D1/31/1.3 F/A 11 f. und F/A 19 f.). Schliesslich beschrieb er an- schaulich die veränderten Lebensgewohnheiten der Privatklägerin, als er zu Proto- koll gab, wie er mit ihr einmal von den besagten Geschäftsräumlichkeiten zu ihr nach Hause disloziert sei und die Privatklägerin dabei eine besondere Route bzw. einen besonderen Eingang gewählt habe (vgl. Urk. D1/31/1.3 F/A 17). Der Zeuge F._____ sagte im Rahmen seiner Einvernahme detailliert aus, wie es zu seinen Fotos des Beschuldigten mit dem Gewehr in der Hand gekommen sei und wie dieser zwischen der Balkonabschrankung hindurch auf etwas Unbekanntes in Richtung des Gartens der Privatklägerin gezielt habe (Urk. D1/31/1.4 F/A 15 ff.).

- 17 - Wenn auch diese Fotos (vgl. dazu Urk. D7/4) nicht den Vorfall vom 18. April 2020 betreffen, so zeigen sie doch, dass der Beschuldigte schon bei anderer Gelegenheit auf seinem Balkon mit dem Luftgewehr hantierte und von dort aus mitunter in Rich- tung des Grundstückes der Privatklägerin zielte, weshalb dieser Umstand – ge- nauso wie im Übrigen der auf diesem Vorfall basierende Strafbefehl vom 14. Fe- bruar 2022 (vgl. Urk. D1/22) – indiziell gut ins Bild der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin betreffend den Schiessvorfall passt. Der Zeuge E._____, welcher als Freund der Tochter ab Januar 2020 in der Liegenschaft der Privatklägerin ein- und ausging, gab im Zusammenhang mit den inkriminierten Vorfällen an, der Beschuldigte habe von seinem Balkon aus des Öf- teren sehr energisch hinuntergeschrien, wobei er sich an eine Situation noch be- sonders zu erinnern vermochte, als der Beschuldigte ihn einmal bei der Reinigung des Vorplatzes unvermittelt angeschrien habe, es sei jetzt genug mit der Arbeit, er wolle seine Ruhe haben (vgl. Urk. D1/31/1.2 F/A 24 ff.). Weiter schilderte E._____, wie der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug der Privatklägerin im Bereich der Kreu- zung J._____-strasse/K._____-strasse in C._____ hinterhergefahren sei und sie bedrängt habe, indem er abwechselnd gebremst und wieder beschleunigt habe, so dass sein Fahrstil schwierig einzuschätzen gewesen sei (Urk. D1/31/1.2 F/A 15 ff.). Einmal habe er (der Zeuge E._____) sodann mitbekommen, wie ausgehend von der Liegenschaft des Beschuldigten ein Schuss gefallen sei, als die Privatklägerin mit ihrem Hund im Garten gewesen sei, und an einem anderen Tag habe er den Beschuldigten mit einer Waffe auf seinem Balkon herumhantieren sehen (vgl. Urk. D1/31/1.2 F/A 33 ff.). Auch der Zeuge E._____ beschreibt mithin seitens des Beschuldigten ein Bedrängen mit dem Fahrzeug, ein Schreien vom Balkon aus so- wie Schüsse mit einem (Luft-)Gewehr. Auch wenn er dabei die einzelnen Ereignisse zeitlich nicht genauer einzuordnen vermochte, fällt diesbezüglich doch auf, dass er exakt dieselben Vorkommnisse erwähnte, wie sie auch von der Privatklägerin und teilweise von anderen Zeugen geschildert wurden. Dabei sagte er bewusst zurück- haltend aus, um den Beschuldigten nicht unnötig falsch zu belasten (vgl. Urk. D1/31/1.2 F/A 50: "Ich möchte keine falschen Aussagen machen […]").

- 18 - 4.9. Die in weiten Teilen konträr zu diesen Angaben stehenden Aussagen des Beschuldigten vermögen derweil am stimmigen Bild, welches von der Privatklägerin in Kombination mit den Aussagen der Zeugen von den einzelnen Vorfällen jeweils gezeichnet wird, nichts Relevantes zu ändern. Zwar ist der Verteidigung zuzustim- men, dass die Schilderungen des Beschuldigten von der Vorinstanz mitunter allzu rasch als blosse Schutzbehauptungen abqualifiziert wurden, was namentlich auf den Vorfall mit dem Luftgewehr zutrifft, zumal nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte auch bei dieser Gelegenheit (über das Grundstück der Privatklägerin hinweg) auf Tauben schoss, doch ist damit für den Beschuldigten in casu noch nichts gewonnen, da ein solch ungewöhnliches Gebaren, welches er selbst als un- verhältnismässig bezeichnete (vgl. Urk. D7/5 F/A 15), grundsätzlich ohne Weiteres geeignet ist, die Nachbarschaft in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. dazu auch nachfolgend Ziffer 4.10.). Weiter erscheint es auch nicht ganz passend, wenn die Vorinstanz betreffend die Ausführungen des Beschuldigten die bundesgerichtliche Rechtsprechung be- müht, wonach sich ein Täter im Bereich entlastender Tatsachen erklären können muss, wenn er ansonsten durch unumstössliche objektive Indizien belastet wird (vgl. dazu statt vieler Urteil 6B_211/2024 vom 9. März 2026, E. 2.1.2.), da der Be- schuldigte im Grunde keine konkreten Entlastungen vorbringt, sondern sich im We- sentlichen darauf beruft, seine punktuellen Handlungen hätten nichts mit der Privat- klägerin zu tun gehabt, ohne dass ihn objektive Anhaltspunkte konkret belasten. Mit ihrer Rüge, die vorinstanzliche Aussagewürdigung verstosse gegen das grundle- gende Recht des Beschuldigten, sich nicht selbst belasten zu müssen (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO), vermag die Verteidigung allerdings nichts zu erreichen (Urk. 63 S. 25 f.; Urk. 80 S. 6 f.), denn es bleibt auch ausserhalb der ge- nannten Rechtsprechung dabei, dass die Aussagen des Beschuldigten im gesam- ten Kontext lebensfremd anmuten und nicht hinreichend zu erklären vermögen, weshalb es innerhalb von knapp drei Monaten tatsächlich zu einer derartigen Häu- fung von (angeblich zufälligen) Vorfällen mit Beteiligung der Privatklägerin gekom- men sein soll. Der Umstand, dass der Beschuldigte gewisse Vorkommnisse gänz- lich in Abrede stellt bzw. mit Nichtwissen bestreitet, zeigt in diesem Zusammenhang denn auch, dass selbst er letztlich nicht daran glaubt, dass sich die eingeklagte Ku-

- 19 - mulation von Ereignissen in einen zufälligen Kontext stellen lässt, zumal es sowohl bei der privaten als auch bei der geschäftlichen Liegenschaft der Privatklägerin zu solchen Aufeinandertreffen gekommen ist. Im Sinne einer zusammenfassenden bzw. abschliessenden Kritik hält die Verteidigung schliesslich fest, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldig- ten mit grosser Skepsis gewürdigt habe, welche sie mit Bezug auf die Schilderun- gen der Privatklägerin und der Zeugen nicht gezeigt habe, was einen Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstelle (Urk. 63 S. 14 f.; Urk. 80 S. 8). Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen kann dieser Kritik jedoch nicht gefolgt werden, zumal sie im Wesentlichen darauf basiert, dass die Verteidi- gung die Aussagen der Privatklägerin als lückenhaft, vage und teils widersprüch- lich erachtet. Wie im Einzelnen aufgezeigt wurde, erscheinen die Depositionen der Privatklägerin zufolge zahlreicher Realitätskriterien und Übereinstimmungen mit den Schilderungen der befragten Zeugen allerdings glaubhaft, während die Aus- sagen des Beschuldigten nicht geeignet sind, diese ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ergibt sich daraus kein plausibles Alternativszenario, welches zu er- klären vermag, weshalb es zwischen April und Juli 2020 rein zufällig zu insgesamt 16 Zwischenfällen unter Einbezug der Privatklägerin gekommen ist und der daraus folgende Schluss auf ein schikanöses und belästigendes Verhalten seitens des Beschuldigten demzufolge nicht zutrifft. 4.10. Die übrigen Beweismittel sind – insoweit einhergehend mit der Verteidigung, welche gar von fehlenden objektiven Beweisen spricht (vgl. Urk. 63 S. 14; Urk. 80 S. 8) – von beschränkter Bedeutung, was namentlich auch die diversen aktenkun- digen Fotoaufnahmen betrifft (vgl. insbesondere die Beilagen zu Urk. D1/7+8 und Urk. D4/4 sowie im Weiteren Urk. D1/11/1-6, Urk. D7/4 und Urk. D8/2). Wie gese- hen fällt aber immerhin auf, dass die Aufnahme vom Beschuldigten auf seinem Bal- kon mit einem (Luft-)Gewehr in der Hand (Urk. D7/4) die Version der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte (auch) am 18. April 2020 von seinem Balkon aus einen Schuss abfeuerte, indiziell zu stützen vermag. Dabei ist entgegen der Verteidigung offensichtlich, dass ein solches Gebaren unmittelbar geeignet ist, die direkte Nach- barschaft im Sinne eines belästigenden Verhaltens zu verunsichern und zu alar-

- 20 - mieren, dies unabhängig davon, ob unmittelbar auf das eigene Grundstück gezielt wird oder auf Ziele ausserhalb, zumal die Nachbarn nicht wissen, wie gefährlich die verwendete Schussfeuerwaffe tatsächlich ist. Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe jeweils bloss auf ihm lästige Tauben geschossen, ohne es auf die Privatklägerin abgesehen zu haben (Urk. 63 S. 24 f.), zielt damit ins Leere. Wären dem Beschuldigten stattdessen Schüsse unmittelbar auf das Grundstück der Privatklägerin nachweisbar, stünden denn auch noch weit gravierendere Straf- taten zur Disposition als eine Nötigung. 4.11. Es ist nach all dem Gesagten mithin in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 18. April 2020 auf seinem Balkon mit einem Luftge- wehr hantierte und dabei auch zumindest einen Schuss in Richtung des Grundstü- ckes der Privatklägerin abfeuerte, welchen diese als Zischen wahrnahm, doch kann in diesem Zusammenhang nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden, der Beschuldigte habe an jenem Abend tatsächlich das Grundstück der Privatklä- gerin im Visier gehabt, wobei sich diese Einschränkung indessen – wie gesehen – nicht entscheidend auf die Würdigung des Falles auswirkt. Des Weiteren sind die Vorfälle betreffend das Anstarren bzw. Beobachten sowie das Anschreien bzw. Kommentieren der Privatklägerin und ihrer Gäste inso- fern erstellt, als für die eingeklagten Daten zumindest von einem andauernden Be- obachten durch den Beschuldigten mit teilweisem Hinunterschreien und Kommen- tieren vom eigenen Balkon herab auszugehen ist, wobei offen bleiben muss und kann, in welchem Mass der Beschuldigte die Privatklägerin im Rahmen der einzel- nen Vorfälle tatsächlich richtiggehend anstarrte bzw. fixierte. Das Hinterherfahren bzw. Bedrängen der Privatklägerin im Strassenverkehr mit teilweisem späteren Beobachten an ihrem Arbeitsplatz an der G._____-strasse ... in C._____ ist für die eingeklagten fünf Daten ebenfalls erstellt, zumal der Zeuge E._____ solcherlei Gebaren des Beschuldigten für einen Vorfall explizit zu bestäti- gen vermochte, da er mit im Fahrzeug sass. 4.12. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass es in casu – wie vorstehend aufgezeigt – zumindest ab dem Jahr 2017 durchaus eine längere Vorlaufphase

- 21 - gab, in welcher zwar noch nicht von einem nötigenden Verhalten des Beschuldigten auszugehen ist, der Beschuldigte indessen nicht zuletzt aufgrund zweier Strafan- zeigen der Privatklägerin (Urk. D1/1 und Urk. D6/1) erkennen musste, dass sein Verhalten auf diese einengend und teilweise auch verängstigend wirkte, zumal in jener Zeit seitens der Privatklägerin auch ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen wurde, wobei es entgegen der Verteidigung keine Rolle spielt, dass dieses Verbot nicht die private, sondern die Geschäftsliegenschaft der Privatklägerin betraf. Dem Beschuldigten musste mithin im vorliegend relevanten Zeitraum ab April 2020 durchaus bewusst gewesen sein, dass seine die Privatklägerin in verschiedener Weise involvierenden Handlungen von deren Seite als stark belästigend empfun- den wurden. Er musste vor diesem Hintergrund auch ernsthaft damit rechnen, dass er mit seinem Vorgehen die Handlungsfreiheit der Privatklägerin nachhaltig beein- trächtigte, womit er eine solche Entwicklung zumindest in Kauf nahm.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Am 1. Januar 2026 ist der neue Tatbestand der Nachstellung gemäss Art. 181b StGB in Kraft getreten, welcher das aus der Jägersprache stammende Phänomen des "Stalking" näher umschreibt und mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert (vgl. Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches vom 20. Juni 2025 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Nachstellung; AS 2025 740; BBl 2024 751, 1219). Es ist indessen nicht ersicht- lich, dass dieses neue Recht unter irgendeinem Aspekt milder sein könnte als der herkömmliche Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, welcher vor- liegend zur Anklage gebracht wurde. Es bleibt demzufolge bei der Anwendung des alten Rechts, womit das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten – soweit erstellt

– im Folgenden unter den objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Nöti- gungstatbestandes nach Art. 181 StGB rechtlich zu würdigen ist. 5.2. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in den beiden Leitentscheiden BGE 129 IV 262 und BGE 141 IV 437 konkrete Leitlinien zur Würdigung von Tathandlungen mit Blick auf das Phänomen des "Stalking" aus- gearbeitet hat, aufgrund welcher sich bestimmte Verhaltensweisen der beschuldig-

- 22 - ten Person unter Umständen unter den Tatbestand der Nötigung subsumieren las- sen. Zwar soll in diesem Zusammenhang gemäss herrschender Auffassung bei ent- sprechenden Einwirkungen auf eine spezifische Person im Alltag nicht allzu schnell auf eine Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 181 StGB geschlossen werden, da solcherlei Aktionen unter die restriktiv zu handhabende Tatvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit fallen. Allerdings ist mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ab einer gewissen Intensität regelmässiger Belästigungen davon auszugehen, dass einzelne Tathandlungen in ihrer Gesamtheit derart belas- tend werden können, dass sie einen nötigenden Charakter annehmen. Die Frage, wann die entsprechende Schwelle erreicht ist, kann nicht in allgemeiner Weise be- antwortet werden, doch können sich Anhaltspunkte daraus ergeben, dass die Be- lästigungen trotz Gegenmassnahmen in Form von Strafanzeigen, Gewaltschutzge- suchen oder zivilrechtlichen Rechtsbehelfen fortgesetzt werden und damit etwas Zwanghaftes annehmen, was seitens der betroffenen Person mit guten Gründen als unberechenbar und entsprechend beunruhigend eingestuft werden kann. Ist die be- sagte Schwelle erreicht, so kann ab diesem Zeitpunkt jeder einzelnen Tathandlung nötigender Charakter zukommen, selbst wenn sie für sich alleine noch keine ent- sprechenden Auswirkungen zu zeitigen vermöchte (vgl. BGE 141 IV 437, E. 3.2.2.). Ist die Nötigungsschwelle hingegen (noch) nicht erreicht, bedeutet dies nicht auto- matisch, dass kein strafbares Verhalten vorliegt, denn im Rahmen einer zunehmend eskalierenden Auseinandersetzung können sich bereits von Beginn weg durchaus auch Verhaltensweisen ergeben, welche für sich allein eine Nötigung oder eine an- dere Straftat begründen. 5.3. Der Beschuldigte involvierte die Privatklägerin ab April 2020 innerhalb von knapp drei Monaten im Rahmen von nicht weniger als 16 belästigenden Aktionen wiederholt in sein Verhalten, so dass sich die Privatklägerin im Endeffekt gezwun- gen sah, ein Gewaltschutzbegehren gegen ihn anzustrengen (vgl. Urk. 8/5.1). Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwendet, aufgrund des Ge- fühlslebens der Privatklägerin könnten keine objektiven Schlüsse für die Tatbe- standsmässigkeit des vorliegenden Falles gezogen werden, so geht sie damit in- sofern fehl, als das besagte Begehren tatsächlich in konkrete Gewaltschutzmass- nahmen (Rayon- und Kontaktverbot) mündete, was durchaus als objektiver An-

- 23 - haltspunkt für relevante Belästigungen des Beschuldigten anzusehen ist. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes präsentierten sich diese Belästigungen von ihrer Ka- denz und ihrem Ausmass her als derart einschneidend für das Alltagsleben der Privatklägerin, dass sie selbst im Rahmen belastender nachbarschaftlicher Ausein- andersetzungen in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr tolerierbar sind. Vielmehr er- reichten die regelmässigen Einwirkungen des Beschuldigten im vorgenannten Tat- zeitraum bis zum 9. Juli 2020 in der Gesamtbetrachtung eine derartige Intensität, dass sie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine vergleichbare Zwangswirkung wie eine physische Gewaltanwendung oder eine Androhung ernst- licher Nachteile auf die Privatklägerin entfalteten (vgl. BGE 141 IV 437, E. 3.2.1.1.). Ab April 2020 wies mithin jede erstellte Handlungsweise des Beschuldigten nöti- genden Charakter auf und war insofern geeignet, die Handlungsfreiheit der Privat- klägerin massgeblich zu beschränken. Dass der Beschuldigte eine solche Entwick- lung in Kauf nahm und damit zumindest eventualvorsätzlich handelte, wurde bereits dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 4.12.). 5.4. Die Privatklägerin hat in dieser Hinsicht sodann anschaulich ausgeführt, dass sie aufgrund der immer wiederkehrenden Belästigungen des Beschuldigten bereits früh damit begonnen habe, ihre Lebensführung anzupassen, indem sie sich nicht mehr an jedem beliebigen Ort ihres Gartens aufgehalten oder ihr Haus jeweils über einen Umweg betreten habe, um sich den Handlungen und Beobachtungen des Beschuldigten zumindest teilweise zu entziehen. Diese Beschränkung der Handlungsfreiheit und der damit verbundene Leidensdruck verstärkten sich zuneh- mend, so dass sich die Privatklägerin schliesslich nur noch mit der Beantragung von Gewaltschutzmassnahmen zu helfen wusste, welche ihr schliesslich auch ge- währt wurden. Bei dieser Ausgangslage kann mithin für die Frage der vollendeten Tatbegehung offen bleiben, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten darüber hinaus auch kausal dafür war, dass die Privatklägerin und ihr Ehemann den Ge- schäftsbetrieb verlegten, woran mit der Verteidigung (Urk. 63 S. 18 ff.; Urk. 80 S. 12) aber nur schon aufgrund der zeitlichen Abfolge gewisse Zweifel bestehen, zumal in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass sich andere Anwohner in C._____ ebenfalls an den lärmigen Geschäftstätigkeiten der L._____

- 24 - AG störten, wofür namentlich die Gründung der IG K._____-strasse ein entspre- chendes Zeugnis ablegt (vgl. dazu Urk. 65/5+6). 5.5. Den wesentlichen Hintergrund der eskalierenden Ereignisse bildete der lär- mintensive Geschäftsbetrieb der Privatklägerin und ihres Ehemannes, dessen Emissionen insbesondere auch den Beschuldigen als unmittelbaren Nachbarn zu- nehmend störten, wobei die diesbezüglich anvisierte Gemeinde C._____ keine Handhabe sah, in diesem Zusammenhang bei den verantwortlichen Geschäftsfüh- rern einzuschreiten. Inwiefern dies der einzige Grund für das Zerwürfnis war oder ob – wie die Vorinstanz spekuliert (Urk. 61 S. 34) – noch weitere Aspekte dafür verantwortlich waren, dass sich der Beschuldigte mit seinem Gebaren zunehmend auf die Privatklägerin fixierte, kann vorliegend offen bleiben, da dies weder für den Schuld- noch für den Strafpunkt relevant erscheint. Selbst wenn vorliegend mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass die vom Beschuldigten vorgenommenen Tathandlungen per se noch (knapp) legal waren, so ist vor dem besagten Hintergrund kein legitimer Zweck bzw. kein legiti- mes Ziel ersichtlich, um seine derart störende und belästigende Verhaltensweise zu rechtfertigen. Vielmehr kann angesichts der besagten Vorgeschichte und man- gels plausibler anderweitiger Erklärungen willkürfrei angenommen werden, dass es sich um unverhältnismässige Retorsionsmassnahmen mit schikanösem Charakter handelte, um die Privatklägerin am Ende womöglich definitiv aus ihrer Wohnliegen- schaft zu vertreiben. Ein solches Gebaren begründet mithin positiv die Rechtswid- rigkeit des eingeklagten Verhaltens des Beschuldigten, ohne dass zusätzliche Ele- mente hinzukommen müssten, um die Unzumutbarkeit dieses Verhaltens für die Privatklägerin zu begründen.

6. Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge trotz des nunmehr eingeschränkten Delikts- zeitraums vom 18. April 2020 bis 9. Juli 2020 auch in zweiter Instanz der (vollende- ten) Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.

- 25 - IV. Strafe

1. Anwendbares Recht Wie vorne bereits dargelegt wurde, ergeben sich im vorliegenden Verfahren keine relevanten Tathandlungen des Beschuldigten, welche bis in die Zeit vor dem

1. Januar 2018 zurückreichen (vgl. Ziffer III./2.). Die Problematik eines revisions- übergreifenden Tatgeschehens ergibt sich demzufolge nicht und es ist für die Straf- zumessung von vornherein das ab dem 1. Januar 2018 geltende neue Sanktionen- recht mit der Möglichkeit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen anzuwenden (vgl. Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB).

2. Allgemeines 2.1. Für die Grundsätze der Strafzumessung kann in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 43 f. und S. 46 f.). Es ist indessen präzisierend anzumerken, dass im vorliegenden Fall keine Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB mit der Festlegung einer Einsatzstrafe vorzunehmen ist, nachdem lediglich ein Delikt zur Beurteilung ansteht. 2.2. In Anwendung der genannten Grundsätze kann mit der Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass in casu die mildere Sanktionsart der Geldstrafe zur Anwendung gelangt, nachdem weder das Vorleben noch das Ver- schulden des Beschuldigten nach einer härteren Gangart verlangen.

3. Tatkomponente 3.1. Die im Rahmen der Tatkomponente zunächst zu berücksichtigende objek- tive Tatschwere ist als gerade noch leicht einzustufen. Trotz der relativ hohen Ka- denz der einzelnen Einwirkungen waren diese für sich allein jeweils nicht sonderlich intensiv, auch wenn sie sich in ihrer Gesamtheit für die Privatklägerin sehr unange- nehm auswirkten und sie sich gezwungen sah, ihren Lebensalltag in verschiedener Hinsicht definitiv umzustellen. Im Wesentlichen beschränkte sich das deliktische

- 26 - Verhalten des Beschuldigten auf Belästigungen ohne konkretes Drohpotential und blieb auch in zeitlicher Hinsicht überschaubar. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb von knapp drei Monaten nicht weniger als 16 Mal in verschiedener Weise auf die Lebensgestaltung der Privatklägerin Einfluss nahm, obwohl diese den lärmintensiven Geschäftsbetrieb, den sie mit ihrem Ehemann führte, zwischenzeitlich verlegt hatte, so dass sie sich schlussendlich nur noch mit Gewaltschutzmassnahmen zu wehren wusste (vgl. Urk. D8/5.1). Es zeigt dies die massive Belastung der Privatklägerin, welche aufgrund des absolut inakzeptablen Gesamtverhaltens des Beschuldigten denn auch über längere Zeit psychologi- schen Beistand in Anspruch nehmen musste. 3.2. Die subjektive Tatschwere vermag am objektiven Tatverschulden kaum et- was zu ändern, handelte der Beschuldigte doch zwecks reiner Schikane und war sich dabei sehr wohl bewusst, dass er die Handlungsfreiheit der Privatklägerin mas- siv beeinträchtigen könnte. Zwar ist der anfängliche Unmut über die Lärmbelästi- gung durch den Geschäftsbetrieb der Privatklägerin einigermassen verständlich, doch entschuldigt dies nicht die massiven Belästigungsreaktionen, zumal dem Be- schuldigten durchaus noch legale Mittel zur Lösung des Problems offen gestanden wären und die Privatklägerin ihren Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich verlegt hatte. Es bleibt damit insgesamt bei einem gerade noch leichten Verschulden, wofür sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen rechtfertigt.

4. Täterkomponente 4.1. Mit Bezug auf die Täterkomponente kann vollumfänglich auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden, welche sich mit den persönlichen Verhält- nissen und dem Vorleben des Beschuldigten in den wesentlichen Punkten ausein- andersetzen (vgl. Urk. 61 S. 45 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte keine Neuerungen oder Ergänzungen zu Protokoll (Prot. II S. 6 ff.). 4.2. Wenn die Vorinstanz die Täterkomponente neutral bewertete und deshalb keinen Anlass für eine Korrektur der Strafe sah, ist dies im Ergebnis nicht zu bean- standen, zumal sich der Beschuldigte auch in zweiter Instanz nicht einsichtig zeigte.

- 27 -

5. Zusatzstrafe 5.1. Der Beschuldigte verwirklichte die heute zu beurteilende Delinquenz, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 we- gen Hausfriedensbruches etc. mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.– belangt wurde (vgl. Urk. D1/23). Aufgrund der Gleichartigkeit der heute auszufällenden Strafe ist folglich gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu dieser früheren Strafe zu bilden. 5.2. Mit Bezug auf die Grundsätze der Zusatzstrafenbildung kann auf die gel- tende bundesgerichtliche Praxis verwiesen werden, wonach von der Strafe für die (abstrakt) schwerste Straftat sämtlicher zu beurteilender Delikte auszugehen ist, welche in der Folge aufgrund der Einzelstrafen für die übrigen Straftaten angemes- sen zu erhöhen ist, wobei namentlich zu unterscheiden ist, ob die erste oder zweite Verurteilung das schwerste Delikt enthält. Von der derart gebildeten (hypotheti- schen) Gesamtstrafe ist in einem nächsten Schritt die Grundstrafe abzuziehen, was die auszufällende Zusatzstrafe ergibt. Bilden die Grundstrafe oder die Strafe für die neuen Delikte ihrerseits bereits eine Gesamtstrafe, so kann das Gericht der bereits im Rahmen der früheren Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation mittels einer gemässigten Berücksichtigung dieses Prinzips bei der Zusatzstrafenbildung Rech- nung tragen. Zwar sind die Grundstrafe und die neue Strafe als unabhängige Sank- tionen anzusehen, doch entfaltet die rechtskräftige Grundstrafe für das Zweitgericht insofern Bindungswirkung, als im Rahmen der gedanklich zu bildenden (hypotheti- schen) Gesamtstrafe die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten ein- zuhalten sind und die (hypothetische) Gesamtstrafe die Vollzugsform der Zusatz- strafe bestimmt (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 265, E. 2.4.). 5.3. Vorliegend erscheint die heute zu beurteilende Nötigung als schwerste Straf- tat des Beschuldigten, weshalb die dafür auszufällende Strafe aufgrund der Taten gemäss der früheren Verurteilung in sinngemässer Anwendung des Asperations- prinzips angemessen zu erhöhen ist, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 ausgefällte Strafe bereits unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips fest- gelegt wurde. Ausgehend von der verschuldensangemessenen Sanktion für die ver-

- 28 - übte Nötigung von 120 Tagessätzen Geldstrafe ergibt sich dergestalt eine (hypo- thetische) Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen, wovon wiederum die bereits rechts- kräftige Strafe von 50 Tagessätzen gemäss besagter Verurteilung abzuziehen ist, was im Endeffekt eine als Zusatzstrafe auszusprechende Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen ergibt.

6. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes hat sich in erster Linie nach den aktuell massge- benden wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zu richten (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nachdem dieser allerdings bis anhin jegliche Angaben zu seiner Einkom- mens- und Vermögenssituation verweigerte, wurden bei der Gemeinde C._____ von Amtes wegen die relevanten Steuerunterlagen des Beschuldigten beigezogen (Urk. 73), woraus sich ergibt, dass sein steuerbares Einkommen für das Jahr 2024 gestützt auf die von ihm eingereichte Steuererklärung mit Fr. 100'100.– berechnet wurde (Urk. 75/7; vgl. dazu auch Prot. II S. 8 f.). Nach Berücksichtigung der gängi- gen Einkommensabzüge, welche nicht bereits in die Berechnung des steuerbaren Einkommens eingeflossen sind, erscheint der von der Vorinstanz festgesetzte Ta- gessatz von Fr. 110.– ohne Weiteres angemessen und ist daher für das vorlie- gende Urteil zu übernehmen, zumal nach wie vor keine definitiven Angaben zum steuerbaren Einkommen des Beschuldigten für das Jahr 2025 vorliegen (vgl. Urk. 75/7).

7. Vollzug Der Beschuldigte hat innert relativ kurzer Zeit insgesamt 16 Mal intensiv auf die Privatklägerin eingewirkt und ist damit zumindest teilweise auch zum Erfolg ge- kommen, indem sie sich in ihrer Lebensgestaltung entscheidend eingeschränkt sah. Zudem hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit der seit längerem schwelenden Auseinandersetzung mit der Privatklägerin am 14. Februar 2022 bereits einen Straf- befehl erwirkt, mit welchem er wegen Tierquälerei und Hausfriedensbruches verur- teilt wurde (vgl. Urk. 62; Urk. D1/23). Nichtsdestotrotz ist es aber nicht zu beanstan- den, wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe

- 29 - mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährte, zumal der besagte Straf- befehl erst nach den vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen ausgefällt wurde und der Beschuldigte in geregelten und stabilen Lebensverhältnissen steht. Ohne- hin hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen, so dass in diesem Punkt zufolge Geltung des Verschlechterungsverbotes von vornherein keine Abänderung zu Ungunsten des Beschuldigten in Betracht fällt (Art. 391 Abs. 2 StPO).

8. Fazit Der Beschuldigte ist mithin nach all dem Dargelegten im Sinne einer Zusatz- strafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 ausgefällten Strafe mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.– zu bestrafen, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist. V. Zivilpunkt

1. Mit Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Adhäsions- verfahrens im Sinne von Art. 122 ff. StPO sowie die massgebenden Voraussetzun- gen betreffend die in diesem Rahmen von der Privatklägerin geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen kann auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 54 f.).

2. Das Schadenersatzbegehren hat die Vorinstanz im Grundsatz gutgeheissen und im Quantitativ auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 61 S. 55). Der Beschuldigte wendet sich gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid primär als Folge seines An- trages auf Freispruch vom angeklagten Vorwurf. Für den Fall eines Schuldspruches macht er hingegen keine Angaben, welche die grundsätzliche Gutheissung des Schadenersatzbegehrens in Frage zu stellen vermöchten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb bei gegebener Nötigung die Kausalität zu den psychischen Be- schwerden der Privatklägerin nicht gegeben sein sollte. Diesbezüglich verbietet es indessen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO), der nicht appellie-

- 30 - renden Privatklägerin mehr zuzusprechen, als ihr die Vorinstanz zugestand, so dass es insofern beim vorinstanzlichen Grundsatzentscheid zu bleiben hat.

3. Hinsichtlich des gestellten Genugtuungsbegehrens ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass die Privatklägerin aufgrund der Gesamtheit der Einwirkun- gen des Beschuldigten eine genügend schwere Verletzung in ihrer Persönlichkeit erlitten hat, um mit Erfolg eine finanzielle Entschädigung für ihre Unbill geltend ma- chen zu können, auch wenn die Dauer der Einwirkungen zweitinstanzlich deutlich reduziert wurde. Indem die Vorinstanz die Höhe der Genugtuung in der Folge auf den Betrag von Fr. 2'000.– (zuzüglich des geforderten Zinses von 5 %) festsetzte, so liegt sie damit angesichts der hohen Kadenz der Einwirkungen nicht zu hoch und trägt dem gerade noch leichten Verschulden des Beschuldigten und den übri- gen Tatumständen insgesamt genügend Rechnung. Der Beschuldigte liess denn auch keine substantiierten Einwände gegen die Höhe der zugesprochenen Genug- tuung erheben, sondern bestritt auch diese primär als Folge des geforderten Frei- spruches (vgl. Urk. 63 S. 37 f.; Urk. 80 S. 12).

4. Der vorinstanzlichen Regelung des Zivilpunktes ist demzufolge mit dem vor- liegenden Berufungsurteil vollumfänglich zu folgen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des ange- fochtenen Urteils. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 - 9) ist demzu- folge vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine

- 31 - Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere da- von ab, in welchem Ausmass ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge gut- geheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020, E. 2.2.). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss der vorgenannten Bestimmung sind entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Vor- aussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiterzuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.3. Der Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen grundsätzlich zu bestätigen. Der Umstand, dass die Geldstrafe in zweiter Instanz leicht reduziert wurde, vermag angesichts der damit verbundenen Ermessensaus- übung keine andere Kostenverlegung zu rechtfertigen. Somit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Ausgangsgemäss sind sodann auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens Nr. UE220068 vor der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 1'500.– dem Beschuldigten zu überbinden (vgl. Urk. D1/30.5). 4. 4.1. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der be- schuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Auf- wendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird und die Pri- vatklägerschaft auch im Zivilpunkt obsiegt, ihr also die geltend gemachten Zivilfor- derungen zugesprochen oder zumindest dem Grundsatze nach gutgeheissen wer- den (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 10 und N 13 zu Art. 433 StPO). Die zu entschädigenden Auf- wendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwalts- kosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wur- den und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102, E. 4.1.). Die Festsetzung der Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO liegt im Ermessen des Gerichts (BGE 139 IV 102, E. 4.5.). Beurteilt es die geltend gemachten Aufwendungen als übermässig, kann die Entschädigung ent-

- 32 - sprechend gekürzt werden. Obsiegt die Privatklägerschaft mit ihren Anträgen nur teilweise, hat eine proportionale Ausscheidung des betriebenen Aufwands zu erfol- gen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 18 f. zu Art. 433 StPO). 4.2. Die Vertretung der Privatklägerin berechnete für ihre Bemühungen und Bar- auslagen im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren den Betrag von Fr. 22'854.55 (inkl. MWST; Urk. 52), worauf ihr die Vorinstanz eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 22'000.– zusprach (Urk. 61 S. 57 f.). Für ihre Bemü- hungen und Barauslagen im vorliegenden Berufungsverfahren stellte die Vertre- tung der Privatklägerin sodann den Betrag von Fr. 2'858.25 (inkl. MWST) in Rech- nung (Urk. 83). 4.3. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 25'712.80 für die Unter- suchung und das gerichtliche Verfahren beider Instanzen erscheint sehr hoch, wo- bei insbesondere die zahlreichen verrechneten Kontakte mit der Privatklägerin auf- fallen, welche das gebotene Mass merklich übersteigen, zumal bei objektiver Be- trachtung keine sonderlich gravierenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten im Raum standen und sich der verfahrensgegenständliche Sachverhalt nicht als be- sonders umfangreich oder komplex erwies. Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, dass das vorliegende Verfahren für die Privatklägerin aufgrund ihrer psychischen Belastung durch die Tathandlungen des Beschuldigten subjektiv von besonderer Wichtigkeit war und sie deshalb einen intensiven Kontakt zu ihrer Rechtsvertretung suchte. Nichtsdestotrotz trifft die Privatklägerin eine gewisse Schadenminderungs- pflicht, was dazu führt, dass ihre Vertretung den Aufwand zur Wahrung ihrer Inter- essen im Strafverfahren auf ein vernünftiges Mass zu beschränken und nur tat- sächlich notwendige Bemühungen zu verrechnen hat. Die hohe Kadenz, mit wel- cher die Rechtsvertretung per E-Mail, Telefon und auf anderen Wegen mit der Pri- vatklägerin in Kontakt stand, hat angesichts der konkreten Gegebenheiten, insbe- sondere der objektiv moderaten Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles, dieses Mass überschritten. Für den Zeitaufwand zur persönlichen Betreu- ung der Privatklägerin kann der Beschuldigte mithin nicht in vollem Ausmass zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Vertretung verpflichtet werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin mit ihrem vor Vorinstanz gestellten

- 33 - Antrag auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots (Urk. 51 S. 2 und S. 8) nicht durchzudringen vermochte, weshalb der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet werden kann, ihrer Vertretung eine Prozessentschädigung für den darauf entfalle- nen Aufwand zu bezahlen. 4.4. Da sich anhand der Leistungsbezeichnungen in den eingereichten Honorar- noten (Urk. 52 und Urk. 83) nicht mit der nötigen Genauigkeit abgrenzen bzw. be- stimmen lässt, wieviel Zeitaufwand insgesamt auf übermässige und insofern nicht notwendige Kontakte zur Privatklägerin sowie die Ausarbeitung des erfolglosen An- trags auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots entfiel, ist das von der Ver- tretung der Privatklägerin in Rechnung gestellte Honorar angemessen um rund Fr. 5'000.– (entsprechend etwa einem Fünftel) zu kürzen. Der Beschuldigte ist folg- lich zu verpflichten, der Vertretung der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 20'000.– zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte hat demgegenüber beim vorliegenden Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. August 2024 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Abse- hen von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.– als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Februar 2022 ausgefällten Geldstrafe.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satzpflichtig ist. Zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtu- ung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 9. Juli 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 7 - 9) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens Nr. UE220068 vor der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Fr. 1'500.–) werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Vertreterin der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zu bezah- len.

- 35 -

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, in die Akten der Untersuchung  Nr. 2017/35082 die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. Mai 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese