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SB250073

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2025-07-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abtei- lung, vom 20. November 2024 wurde der Beschuldigte gestützt auf die dort ange- stellten Erwägungen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft sowie mit einer Landesverweisung von 8 Jahren belegt. Ferner wurden die Einziehung und die Vernichtung diverser Gegenstände angeordnet. Die Kostenfolgen wurden aus- gangsgemäss festgesetzt (Urk. 37 = Urk. 40; nachfolgend: Urk. 40).

E. 2 Gegen das am 20. November 2024 mündlich und schriftlich in unbegründeter Ausfertigung eröffnete Urteil (Urk. 31) liess der Beschuldigte am 22. November 2024 und damit fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34), worüber die Parteien mit Verfügung vom 27. November 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 35).

E. 2.1 In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschul- digte als Drogentransporteur von Jamaica herkommend und mit dem Endziel Deutschland total 5.325 kg reines Kokain in die Schweiz einführte, womit die ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebliche Menge von 18 Gramm reinem Kokain für die Annahme eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 BetmG um das beinahe Dreihundertfache überschritten wurde (Urk. 40 S. 10 f.). Sodann ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie diese erhebliche Kokainmenge als Ausgangspunkt für die Strafzumessung genommen sowie mit Blick auf die objek- tive Beweislage und die Aussagen des Beschuldigten angenommen hat, dass es sich bei diesem um einen blossen Drogentransporteuer niederer Stufe handle (Urk. 40 S. 11), obschon er während der Untersuchung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung in seinen – offenkundig wenig plausiblen – Sachverhalts- schilderungen bisweilen eine etwas höhere Hierarchiestufe für sich in Anspruch zu nehmen schien (Urk. 5/2; Urk. 5/3, Prot. II S. 9 f.). Demgegenüber kann die von der Vorinstanz daraus abgeleitete Qualifikation der objektiven Tatschwere als «gerade noch leicht» nicht übernommen werden. Zwar mag der transportierten Drogenmenge für die Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen bzw. diese umso mehr an Gewicht verlieren, je weiter sie vom obgenannten bundesgerichtlichen Grenzwert entfernt liegt (BGE 121 IV 193 Erw. 2b/aa; BGE 121 IV 202 Erw. 2d/cc). Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist aber festzustellen, dass der Beschuldigte eine für einen gewöhnlichen Drogenku-

- 9 - rier ungewöhnlich grosse Menge an Kokain mit sich führte, was auch darauf zu- rückzuführen war, dass er gleich zwei Koffer mit in den Wänden verbautem Kokain aus der Karibik nach Europa verbrachte, womit weiter eine erhöhte Gefährdung für die Gesundheit vieler Menschen einherging. Und diese beiden Umstände sind ku- mulativ verschuldenserhöhend zu veranschlagen, ohne dass damit das sog. Dop- pelverwertungsverbot verletzt würde (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2010, 6B_294/2010, Erw. 3.3.2; ferner BGE 142 IV 14 Erw. 5.4 m.w.H.). Vor diesem Hin- tergrund ist die objektive Tatschwere deshalb als «nicht mehr leicht» zu qualifizie- ren, was eine Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.

E. 2.2 In subjektiver Hinsicht kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass der Beschuldigte alleine um des Entgelts für seine «Dienstleistung» bzw. für den Dro- gentransport von Jamaica nach Deutschland Willen handelte, was er denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 9 f.). Darüber hinaus schien er aber keine anderen Motive zu verfolgen und dürfte deshalb auch nicht gewusst haben, welche genaue Menge an Kokain mit welchem Reinheitsgrad er in den beiden Koffern transportierte. Umgekehrt gab der Beschuldigte aber selbst zu, von mindestens 3 kg Kokain ausgegangen zu sein (Urk. 5/2; Urk. 5/3), womit er nicht nur per se von einer jedenfalls erheblichen Drogenmenge ausging, sondern sich auch bewusst sein musste, dass diese offenkundig für einen grossen Kreis an Konsumenten bestimmt und somit geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (Urk. 40 S. 11 f.). Da die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren vermag (so zu Recht auch die Vorinstanz; Urk. 40 S. 12), bleibt es mit Blick auf die Tatkom- ponente folglich bei einem nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 2.3 Zur Täterkomponente, namentlich zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 40 S. 13). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu gewichten.

- 10 - Zu Recht hat die Vorinstanz sodann erwogen, dass sich der Beschuldigte im Rah- men der Untersuchung wie auch im Hauptverfahren grundsätzlich geständig zeigte, dies jedoch bei ohnehin erdrückender Beweislage (Urk. 40 S. 13). Daran hat sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert (Prot. II S. 5 und S. 9). Zudem kann der Vorinstanz gefolgt werden, soweit sie davon ausgegangen ist, dass sich besagtes Geständnis und die vom Beschuldigten erwirkten Vorstrafen die Waage halten würden (Urk. 40 S. 13). Zwar mag das Geständnis die Untersu- chung insgesamt erleichtert haben, jedoch kann in casu – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 30 S. 3; Prot. I S. 19) – weder von einem von Beginn weg vorliegenden Geständnis (so war der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme noch gänzlich ungeständig; Urk. 5/1) noch von einem vollumfänglichen und aufrichtigen Geständnis (so zeigte sich der Beschuldigte auch in der Haft- und Schlusseinver- nahme noch nicht allzu kooperativ und gab im Wesentlichen immer nur zu, was ohnehin offensichtlich oder erwiesen war; Urk. 5/2 und Urk. 5/3) die Rede sein, so dass sich ein Strafrabatt von höchstens 20 % bzw. max. 10 Monaten rechtfertigt. Umgekehrt ist für das Vorleben des Beschuldigten eine Straferhöhung zu veran- schlagen. Er hat über die letzten rund 30 Jahre verteilt wegen Gewalt-, Sexual-, Vermögens- und Urkundendelikten ganze 12 Vorstrafen erwirkt, wofür er durch- wegs mit Freiheitsstrafen sanktioniert wurde (Urk. 18/3, 18/5 und 18/6), welche ihn aber offenkundig nicht von weiterer und v.a. auch von schwerer Delinquenz abzu- bringen vermochten. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass die ersten vier Vor- strafen schon über 20 Jahre zurückliegen. Dass die entsprechenden Straftaten in Polen begangen und die Vorstrafen ebendort erwirkt wurden, ist entgegen der Ver- teidigung jedoch irrelevant und folglich auch nicht nur «geringfügig straferhöhend» zu berücksichtigen (Urk. 30 S. 4). Entsprechend ist dem Vorleben des Beschuldig- ten bzw. seiner ausgeprägten Unbelehrbarkeit und Renitenz mit mind. weiteren 10 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.

3. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich deshalb die von der Vor- instanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 48 Monaten als tat- und täterangemessen, weshalb sie zu bestätigen ist.

- 11 -

4. Zur Vollzugsform bzw. zum notwendigerweise unbedingten Vollzug der aus- gefällten Freiheitsstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 14).

5. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens erstanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Vorliegend befindet sich der Beschuldigte seit dem 15. März 2024 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 16/1), weshalb ihm 484 Tage anzurechnen sind. IV. Landesverweisung

1. Vorab kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, welche zutreffend dargelegt hat, dass es sich bei der dem Beschuldigten an- zulastenden Straftat um eine sog. Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB handelt, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht, und dass in casu auf Seiten des Beschuldigten offenkundig kein Härtefall und kein über- wiegendes Interesse im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszumachen sind, welche zu einem ausnahmsweisen Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung führen würden (Urk. 40 S. 14 f.). Konkret kann der Beschuldigte, der als polnischer Staatsangehöriger mit Wohn- und Arbeitsorten in Polen und den Niederlanden unbestrittenermassen über keiner- lei besondere Beziehungen zur Schweiz verfügt (so insb. auch die Verteidigung; Urk. 30 S. 5; Urk. 49 S. 5) und lediglich anlässlich seiner Reise von Jamaica nach Deutschland als Transitpassagier am Umsteigeflughafen Zürich-Kloten im Rahmen einer Zufallskontrolle als Drogentransporteur «ins Netz ging», bei dieser Ausgangs- lage von Vornherein nichts vorbringen, was einen persönlichen Härtefall zu begrün- den vermöchte. Infolgedessen ist auch keine Abwägung zwischen allfälligen per- sönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung aus unserem Land vorzunehmen, da erstere unter den gegebenen Umständen von Gesetzes wegen irrelevant sind bzw. letztere unter den gegebenen Umständen von Gesetzes wegen überwiegen.

- 12 - Dass der wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilte Beschuldigte des Landes zu verweisen ist, steht somit ausser Frage.

2. Mit Blick auf die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverwei- sung von 8 Jahren vermag der Beschuldigte nichts vorzubringen, was zu einem korrigierenden Eingreifen durch die Berufungsinstanz führen müsste. Soweit die Verteidigung ohne nähere Begründung geltend macht, in casu erscheine eine Landesverweisung von 5 Jahren als angemessen (Urk. 30 S. 5; Urk. 49 S. 5), ergibt sich daraus von vornherein keine Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Ermessensentscheids. Eine solche ist denn auch nicht auszumachen: Wenngleich von Gesetzes wegen bei Vorliegen einer Katalogtat die Dauer der ob- ligatorischen Landesverweisung unabhängig vom verhängten Strafmass festzuset- zen ist (Art. 66a Abs. 1 StGB), kommt den für die Höhe des Strafmasses relevanten Faktoren selbstredend auch für die Dauer der Landesverweisung eine gewisse Be- deutung zu, liegt die ratio legis doch lediglich darin, keine Mindeststrafe vorzu- schreiben, ab welcher die kürzestmögliche Landesverweisung von 5 Jahren zum Tragen kommen müsste (BGE 146 IV 311 Erw. 3.2.3; BGE 144 IV 168 Erw. 1.4.1). Soweit die Vorinstanz in ihren Erwägungen den Transport von 5.325 kg reinem Kokain als «erhebliche» Straftat würdigte und dafür eine Landesverweisung von 8 Jahren festsetzte (Urk. 40 S. 15), kann darin also zweifellos keine Unangemes- senheit, geschweige denn eine Unhaltbarkeit erblickt werden. Für eine schwere Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. ein Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 1 Bst. b und d i.V.m. Abs. 2 BetmG eine Landesverweisung im unters- ten Drittel des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens von 5–15 Jahren festzuset- zen, erscheint ohne weiteres als verhältnismässig und nachvollziehbar. Mit Blick auf die beachtliche Kokainmenge im Mehrkilobereich und die entsprechende Ge- richtspraxis, welche – der strengen gesetzlichen Vorgabe folgend – bereits bei x- fach geringeren Kokainmengen, welche als schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG gelten, die kürzestmögliche Landesverweisung von 5 Jahren zur An- wendung bringt (anstelle vieler BGE 146 IV 311), erweisen sich die von der Vor- instanz festgesetzten 8 Jahre Landesverweisung sogar als noch wohlwollend. Ei-

- 13 - ner grundsätzlich angezeigten Erhöhung der Dauer der Landesverweisung steht in casu jedoch das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ent- gegen. Umgekehrt vermag der Beschuldigte angesichts der vorstehend erwähnten Ver- hältnisse (polnische Staatsbürgerschaft, Wohn-/Arbeitsorte in Polen/Niederlanden, keinerlei besondere Beziehungen zur Schweiz) auch keine plausiblen und v.a. ge- wichtigen persönlichen Interessen geltend zu machen, welche dafür sprechen wür- den, seine Fernhaltung aus unserem Land – an welcher von Gesetzes wegen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht – auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren zu reduzieren. Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung von 8 Jah- ren somit zu bestätigen. V. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Berufung des Beschuldigten abzuweisen ist und er mit seinen Beru- fungsanträgen gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, ausgangsgemäss vollum- fänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pau- schal Fr. 2'400.– inklusive Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 48) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Für das Berufungsverfahren erweist sich in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d, § 14 und § 16 Abs. 1 GebV OG die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.– als angemessen.

- 14 - Es wird beschlossen:

E. 3 Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an den Beschuldigten am

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Kenntnis gegeben von der Berufungserklärung des Beschuldigten und Frist angesetzt zur Erhebung einer Anschlussberufung oder Beantragung des Nichteintretens auf die Berufung (Urk. 43).

E. 5 Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 liess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl fristgerecht (vgl. Urk. 44/2) verlauten, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Überdies wurde um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 45).

E. 6 Am 6. März 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

E. 11 Juli 2025 vorgeladen, wobei der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger

- 7 - zum persönlichen Erscheinen verpflichtet wurden (Urk. 47); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurde antragsgemäss von der Teilnahme dispensiert (Urk. 45).

7. Zur Berufungsverhandlung vom 11. Juli 2025 erschien der aus dem vorzeiti- gen Strafvollzug vorgeführte Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers. Es waren keine Vorfragen oder Beweisanträge zu prüfen. Sodann liess der Beschuldigte die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 3 f.). Das Berufungsverfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung bzw. hemmt sie in diesem Umfang die Rechts- kraft. Nachdem der Beschuldigte seine Berufung auf die Dispositivziffern 2 (Sanktion) und 3 (Landesverweisung) beschränkte (Urk. 42), ist das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 20. November 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Einziehungen/Vernichtungen), sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Der an- lässlich der Berufungsverhandlung gestellte Antrag der Verteidigung, es seien dem Beschuldigten die in der Anklage erwähnten Flugunterlagen herauszugeben (Urk. 49 S. 2), kann nicht behandelt werden, da er eine unzulässige Ausdehnung der Berufung darstellt (BSK StPO-Bähler, 3. Aufl. 2023, Art. 399 N 7; BGE 147 IV 93 E.1.5.2).

2. Im Rahmen seiner Erwägungen hat sich das Gericht nicht mit jedem Partei- vorbringen einlässlich auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für seinen Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Für die Urteilsbegründung reicht es so- mit aus, wenn das Gericht seine entscheidmassgeblichen Überlegungen und Her- leitungen aufzeigt (BGE 146 IV 297 Erw. 2.2.7; BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1).

3. Das Gericht kann sodann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO bei seinen Erwägungen zur tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des angeklagten Sach-

- 8 - verhalts auf diejenigen der Vorinstanz verweisen, ohne dabei stets auf diese Ge- setzesbestimmung hinweisen zu müssen (BGE 141 IV 244 Erw. 1.3). III. Sanktion

1. Zur Sanktionierung des dem Beschuldigten anzulastenden strafbaren Verhal- tens, namentlich zur Bestimmung des massgeblichen Strafrahmens und zu den Grundsätzen der darin vorzunehmenden Strafzumessung, insb. auch mit Blick auf die Besonderheiten bei Betäubungsmitteldelikten, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 40 S. 8 ff.).

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 20. November 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Einziehungen/Vernichtungen) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechts- kraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 48 Mo- naten, wovon 484 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstan- den sind.
  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.– amtliche Verteidigung
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an - 15 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Bundesamt für Polizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilungen gemäss Dispositiv-  ziffern 4 des angefochtenen Urteils) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250073-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bischoff sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 11. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom

20. November 2024 (DG240043)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. August 2024 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 91 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

4. Die folgenden, teilweise mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2024 beschlagnahmten resp. sichergestellten Gegenstände wer- den eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: 1 handschriftliches Etikett ab Koffer mit dem Namen "A._____", Asser-  vat Nr. A018'478'290 1 handschriftliches Etikett ab Koffer mit dem Namen "A._____", Asser-  vat Nr. A018'478'303 1 Koffer blau, "Outdoor Gear" Asservat Nr. A018'478'256  diverse Kleider aus Koffer blau "Outdoor Gear" (ohne Kleider A._____  und B._____), Asservat Nr. A018'516'637 1 Koffer lila, "Portland", Asservat Nr. A018'478'267  diverse Kleider aus Koffer lila, "Portland", (ohne Kleider A._____ und  B._____), Asservat Nr. A018'516'660

- 3 - 9 Vakuumbeutel mit Kokain (total netto 3343 Gramm) aus Koffer blau  "Outdoor Gear", Asservat Nr. A018'498'856 13 Vakuumbeutel mit Kokain (total netto 2521 Gramm) aus Koffer lila,  "Portland", Asservat Nr. A018'498'958 DNA-Spur - Wattetupfer, Asservat Nr. A018'513'592  DNA-Spur - Wattetupfer, Asservat Nr. A018'513'605  DNA-Spur - Wattetupfer, Asservat Nr. A018'513'569  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'638  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'649  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'650  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'661  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'672  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'683  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'694  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'707  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'718  DNA-Spur - Wattetupfer, Asservat Nr. A018'513'616  DNA-Spur - Wattetupfer, Asservat Nr. A018'513'627  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'898  DNA-Spur - Wattetupfer, Asservat Nr. A018'513'570  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'729  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'730  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'741  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'752  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'763  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'774 

- 4 - Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'785  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'796  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'809  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'810  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'821  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'832  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'854  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'865  Daktyloskopische Spur, Asservat Nr. A018'513'876  Datensicherung, Asservat Nr. A018'710'322  Datensicherung, Asservat Nr. A018'710'334  Datenträger, Asservat Nr. A018'710'355  Datensicherung, Asservat Nr. A018'710'366  div. Flugunterlagen, Asservat Nr. A018'478'325 

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'900.– Auslagen (Gutachten, Berichte) Fr. 8'139.30 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt. und Barauslagen) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 2)

1. Es sei Herr A._____ im Sinne der Anklage zu verurteilen.

2. Herr A._____ sei mit maximal 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

3. Es sei Herrn A._____ der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der bedingte Teil der Strafe 24 und der unbedingte Teil der Strafe 12 Monate betragen soll.

4. Für den bedingt aufgeschobenen Teil der Freiheitsstrafe sei eine Pro- bezeit von zwei Jahren anzusetzen.

5. Es sei eine Landesverweisung von fünf Jahren anzuordnen.

6. Die in der Anklage erwähnten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen.

7. Die in der Anklage erwähnten Flugunterlagen, Asservat Nr. A018'4 78'325, seien Herrn A._____ herauszugeben.

8. Die Kosten des Verfahrens seien Herrn A._____ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 45) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________________

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abtei- lung, vom 20. November 2024 wurde der Beschuldigte gestützt auf die dort ange- stellten Erwägungen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft sowie mit einer Landesverweisung von 8 Jahren belegt. Ferner wurden die Einziehung und die Vernichtung diverser Gegenstände angeordnet. Die Kostenfolgen wurden aus- gangsgemäss festgesetzt (Urk. 37 = Urk. 40; nachfolgend: Urk. 40).

2. Gegen das am 20. November 2024 mündlich und schriftlich in unbegründeter Ausfertigung eröffnete Urteil (Urk. 31) liess der Beschuldigte am 22. November 2024 und damit fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34), worüber die Parteien mit Verfügung vom 27. November 2024 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 35).

3. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils an den Beschuldigten am

4. Februar 2025 (Urk. 39) liess dieser mit Eingabe vom 14. Februar 2025 fristge- recht die Berufungserklärung erstatten (Urk. 42).

4. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Kenntnis gegeben von der Berufungserklärung des Beschuldigten und Frist angesetzt zur Erhebung einer Anschlussberufung oder Beantragung des Nichteintretens auf die Berufung (Urk. 43).

5. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 liess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl fristgerecht (vgl. Urk. 44/2) verlauten, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde. Überdies wurde um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 45).

6. Am 6. März 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

11. Juli 2025 vorgeladen, wobei der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger

- 7 - zum persönlichen Erscheinen verpflichtet wurden (Urk. 47); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurde antragsgemäss von der Teilnahme dispensiert (Urk. 45).

7. Zur Berufungsverhandlung vom 11. Juli 2025 erschien der aus dem vorzeiti- gen Strafvollzug vorgeführte Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers. Es waren keine Vorfragen oder Beweisanträge zu prüfen. Sodann liess der Beschuldigte die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellen (Prot. II S. 3 f.). Das Berufungsverfahren erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung bzw. hemmt sie in diesem Umfang die Rechts- kraft. Nachdem der Beschuldigte seine Berufung auf die Dispositivziffern 2 (Sanktion) und 3 (Landesverweisung) beschränkte (Urk. 42), ist das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 20. November 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Einziehungen/Vernichtungen), sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. Der an- lässlich der Berufungsverhandlung gestellte Antrag der Verteidigung, es seien dem Beschuldigten die in der Anklage erwähnten Flugunterlagen herauszugeben (Urk. 49 S. 2), kann nicht behandelt werden, da er eine unzulässige Ausdehnung der Berufung darstellt (BSK StPO-Bähler, 3. Aufl. 2023, Art. 399 N 7; BGE 147 IV 93 E.1.5.2).

2. Im Rahmen seiner Erwägungen hat sich das Gericht nicht mit jedem Partei- vorbringen einlässlich auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für seinen Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Für die Urteilsbegründung reicht es so- mit aus, wenn das Gericht seine entscheidmassgeblichen Überlegungen und Her- leitungen aufzeigt (BGE 146 IV 297 Erw. 2.2.7; BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1).

3. Das Gericht kann sodann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO bei seinen Erwägungen zur tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des angeklagten Sach-

- 8 - verhalts auf diejenigen der Vorinstanz verweisen, ohne dabei stets auf diese Ge- setzesbestimmung hinweisen zu müssen (BGE 141 IV 244 Erw. 1.3). III. Sanktion

1. Zur Sanktionierung des dem Beschuldigten anzulastenden strafbaren Verhal- tens, namentlich zur Bestimmung des massgeblichen Strafrahmens und zu den Grundsätzen der darin vorzunehmenden Strafzumessung, insb. auch mit Blick auf die Besonderheiten bei Betäubungsmitteldelikten, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 40 S. 8 ff.). 2.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschul- digte als Drogentransporteur von Jamaica herkommend und mit dem Endziel Deutschland total 5.325 kg reines Kokain in die Schweiz einführte, womit die ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebliche Menge von 18 Gramm reinem Kokain für die Annahme eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 BetmG um das beinahe Dreihundertfache überschritten wurde (Urk. 40 S. 10 f.). Sodann ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie diese erhebliche Kokainmenge als Ausgangspunkt für die Strafzumessung genommen sowie mit Blick auf die objek- tive Beweislage und die Aussagen des Beschuldigten angenommen hat, dass es sich bei diesem um einen blossen Drogentransporteuer niederer Stufe handle (Urk. 40 S. 11), obschon er während der Untersuchung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung in seinen – offenkundig wenig plausiblen – Sachverhalts- schilderungen bisweilen eine etwas höhere Hierarchiestufe für sich in Anspruch zu nehmen schien (Urk. 5/2; Urk. 5/3, Prot. II S. 9 f.). Demgegenüber kann die von der Vorinstanz daraus abgeleitete Qualifikation der objektiven Tatschwere als «gerade noch leicht» nicht übernommen werden. Zwar mag der transportierten Drogenmenge für die Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen bzw. diese umso mehr an Gewicht verlieren, je weiter sie vom obgenannten bundesgerichtlichen Grenzwert entfernt liegt (BGE 121 IV 193 Erw. 2b/aa; BGE 121 IV 202 Erw. 2d/cc). Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist aber festzustellen, dass der Beschuldigte eine für einen gewöhnlichen Drogenku-

- 9 - rier ungewöhnlich grosse Menge an Kokain mit sich führte, was auch darauf zu- rückzuführen war, dass er gleich zwei Koffer mit in den Wänden verbautem Kokain aus der Karibik nach Europa verbrachte, womit weiter eine erhöhte Gefährdung für die Gesundheit vieler Menschen einherging. Und diese beiden Umstände sind ku- mulativ verschuldenserhöhend zu veranschlagen, ohne dass damit das sog. Dop- pelverwertungsverbot verletzt würde (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2010, 6B_294/2010, Erw. 3.3.2; ferner BGE 142 IV 14 Erw. 5.4 m.w.H.). Vor diesem Hin- tergrund ist die objektive Tatschwere deshalb als «nicht mehr leicht» zu qualifizie- ren, was eine Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. 2.2. In subjektiver Hinsicht kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass der Beschuldigte alleine um des Entgelts für seine «Dienstleistung» bzw. für den Dro- gentransport von Jamaica nach Deutschland Willen handelte, was er denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 9 f.). Darüber hinaus schien er aber keine anderen Motive zu verfolgen und dürfte deshalb auch nicht gewusst haben, welche genaue Menge an Kokain mit welchem Reinheitsgrad er in den beiden Koffern transportierte. Umgekehrt gab der Beschuldigte aber selbst zu, von mindestens 3 kg Kokain ausgegangen zu sein (Urk. 5/2; Urk. 5/3), womit er nicht nur per se von einer jedenfalls erheblichen Drogenmenge ausging, sondern sich auch bewusst sein musste, dass diese offenkundig für einen grossen Kreis an Konsumenten bestimmt und somit geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (Urk. 40 S. 11 f.). Da die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren vermag (so zu Recht auch die Vorinstanz; Urk. 40 S. 12), bleibt es mit Blick auf die Tatkom- ponente folglich bei einem nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe. 2.3. Zur Täterkomponente, namentlich zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 40 S. 13). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu gewichten.

- 10 - Zu Recht hat die Vorinstanz sodann erwogen, dass sich der Beschuldigte im Rah- men der Untersuchung wie auch im Hauptverfahren grundsätzlich geständig zeigte, dies jedoch bei ohnehin erdrückender Beweislage (Urk. 40 S. 13). Daran hat sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert (Prot. II S. 5 und S. 9). Zudem kann der Vorinstanz gefolgt werden, soweit sie davon ausgegangen ist, dass sich besagtes Geständnis und die vom Beschuldigten erwirkten Vorstrafen die Waage halten würden (Urk. 40 S. 13). Zwar mag das Geständnis die Untersu- chung insgesamt erleichtert haben, jedoch kann in casu – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 30 S. 3; Prot. I S. 19) – weder von einem von Beginn weg vorliegenden Geständnis (so war der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme noch gänzlich ungeständig; Urk. 5/1) noch von einem vollumfänglichen und aufrichtigen Geständnis (so zeigte sich der Beschuldigte auch in der Haft- und Schlusseinver- nahme noch nicht allzu kooperativ und gab im Wesentlichen immer nur zu, was ohnehin offensichtlich oder erwiesen war; Urk. 5/2 und Urk. 5/3) die Rede sein, so dass sich ein Strafrabatt von höchstens 20 % bzw. max. 10 Monaten rechtfertigt. Umgekehrt ist für das Vorleben des Beschuldigten eine Straferhöhung zu veran- schlagen. Er hat über die letzten rund 30 Jahre verteilt wegen Gewalt-, Sexual-, Vermögens- und Urkundendelikten ganze 12 Vorstrafen erwirkt, wofür er durch- wegs mit Freiheitsstrafen sanktioniert wurde (Urk. 18/3, 18/5 und 18/6), welche ihn aber offenkundig nicht von weiterer und v.a. auch von schwerer Delinquenz abzu- bringen vermochten. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass die ersten vier Vor- strafen schon über 20 Jahre zurückliegen. Dass die entsprechenden Straftaten in Polen begangen und die Vorstrafen ebendort erwirkt wurden, ist entgegen der Ver- teidigung jedoch irrelevant und folglich auch nicht nur «geringfügig straferhöhend» zu berücksichtigen (Urk. 30 S. 4). Entsprechend ist dem Vorleben des Beschuldig- ten bzw. seiner ausgeprägten Unbelehrbarkeit und Renitenz mit mind. weiteren 10 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.

3. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich deshalb die von der Vor- instanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 48 Monaten als tat- und täterangemessen, weshalb sie zu bestätigen ist.

- 11 -

4. Zur Vollzugsform bzw. zum notwendigerweise unbedingten Vollzug der aus- gefällten Freiheitsstrafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 14).

5. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens erstanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Vorliegend befindet sich der Beschuldigte seit dem 15. März 2024 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 16/1), weshalb ihm 484 Tage anzurechnen sind. IV. Landesverweisung

1. Vorab kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, welche zutreffend dargelegt hat, dass es sich bei der dem Beschuldigten an- zulastenden Straftat um eine sog. Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB handelt, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht, und dass in casu auf Seiten des Beschuldigten offenkundig kein Härtefall und kein über- wiegendes Interesse im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszumachen sind, welche zu einem ausnahmsweisen Absehen von einer obligatorischen Landesverweisung führen würden (Urk. 40 S. 14 f.). Konkret kann der Beschuldigte, der als polnischer Staatsangehöriger mit Wohn- und Arbeitsorten in Polen und den Niederlanden unbestrittenermassen über keiner- lei besondere Beziehungen zur Schweiz verfügt (so insb. auch die Verteidigung; Urk. 30 S. 5; Urk. 49 S. 5) und lediglich anlässlich seiner Reise von Jamaica nach Deutschland als Transitpassagier am Umsteigeflughafen Zürich-Kloten im Rahmen einer Zufallskontrolle als Drogentransporteur «ins Netz ging», bei dieser Ausgangs- lage von Vornherein nichts vorbringen, was einen persönlichen Härtefall zu begrün- den vermöchte. Infolgedessen ist auch keine Abwägung zwischen allfälligen per- sönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung aus unserem Land vorzunehmen, da erstere unter den gegebenen Umständen von Gesetzes wegen irrelevant sind bzw. letztere unter den gegebenen Umständen von Gesetzes wegen überwiegen.

- 12 - Dass der wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilte Beschuldigte des Landes zu verweisen ist, steht somit ausser Frage.

2. Mit Blick auf die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverwei- sung von 8 Jahren vermag der Beschuldigte nichts vorzubringen, was zu einem korrigierenden Eingreifen durch die Berufungsinstanz führen müsste. Soweit die Verteidigung ohne nähere Begründung geltend macht, in casu erscheine eine Landesverweisung von 5 Jahren als angemessen (Urk. 30 S. 5; Urk. 49 S. 5), ergibt sich daraus von vornherein keine Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Ermessensentscheids. Eine solche ist denn auch nicht auszumachen: Wenngleich von Gesetzes wegen bei Vorliegen einer Katalogtat die Dauer der ob- ligatorischen Landesverweisung unabhängig vom verhängten Strafmass festzuset- zen ist (Art. 66a Abs. 1 StGB), kommt den für die Höhe des Strafmasses relevanten Faktoren selbstredend auch für die Dauer der Landesverweisung eine gewisse Be- deutung zu, liegt die ratio legis doch lediglich darin, keine Mindeststrafe vorzu- schreiben, ab welcher die kürzestmögliche Landesverweisung von 5 Jahren zum Tragen kommen müsste (BGE 146 IV 311 Erw. 3.2.3; BGE 144 IV 168 Erw. 1.4.1). Soweit die Vorinstanz in ihren Erwägungen den Transport von 5.325 kg reinem Kokain als «erhebliche» Straftat würdigte und dafür eine Landesverweisung von 8 Jahren festsetzte (Urk. 40 S. 15), kann darin also zweifellos keine Unangemes- senheit, geschweige denn eine Unhaltbarkeit erblickt werden. Für eine schwere Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. ein Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 1 Bst. b und d i.V.m. Abs. 2 BetmG eine Landesverweisung im unters- ten Drittel des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens von 5–15 Jahren festzuset- zen, erscheint ohne weiteres als verhältnismässig und nachvollziehbar. Mit Blick auf die beachtliche Kokainmenge im Mehrkilobereich und die entsprechende Ge- richtspraxis, welche – der strengen gesetzlichen Vorgabe folgend – bereits bei x- fach geringeren Kokainmengen, welche als schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG gelten, die kürzestmögliche Landesverweisung von 5 Jahren zur An- wendung bringt (anstelle vieler BGE 146 IV 311), erweisen sich die von der Vor- instanz festgesetzten 8 Jahre Landesverweisung sogar als noch wohlwollend. Ei-

- 13 - ner grundsätzlich angezeigten Erhöhung der Dauer der Landesverweisung steht in casu jedoch das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ent- gegen. Umgekehrt vermag der Beschuldigte angesichts der vorstehend erwähnten Ver- hältnisse (polnische Staatsbürgerschaft, Wohn-/Arbeitsorte in Polen/Niederlanden, keinerlei besondere Beziehungen zur Schweiz) auch keine plausiblen und v.a. ge- wichtigen persönlichen Interessen geltend zu machen, welche dafür sprechen wür- den, seine Fernhaltung aus unserem Land – an welcher von Gesetzes wegen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht – auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren zu reduzieren. Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung von 8 Jah- ren somit zu bestätigen. V. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Berufung des Beschuldigten abzuweisen ist und er mit seinen Beru- fungsanträgen gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, ausgangsgemäss vollum- fänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von pau- schal Fr. 2'400.– inklusive Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 48) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Für das Berufungsverfahren erweist sich in Anwendung von Art. 424 StPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b, c und d, § 14 und § 16 Abs. 1 GebV OG die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.– als angemessen.

- 14 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 20. November 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Einziehungen/Vernichtungen) sowie 5 und 6 (Kostendispositiv) in Rechts- kraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 48 Mo- naten, wovon 484 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstan- den sind.

2. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'400.– amtliche Verteidigung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 15 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  das Bundesamt für Polizei  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilungen gemäss Dispositiv-  ziffern 4 des angefochtenen Urteils) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Juli 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard