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SB250068

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zürich OG · 2025-06-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO gere- gelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel

- 26 - gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d; sogenannte Einziehungsbeschlag- nahme) oder wenn sie zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e; sogenannte Ersatzforderungsbeschlag- nahme). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung sieht eine Einziehung mithin nur vor, so- fern der Vermögenswert nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands ausgehändigt wird. Letzteres hat somit Vorrang vor der Einziehung (BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 209 mit Hinweis).

E. 1.2 Beim Beschuldigten wurde am 20. März 2024 Bargeld in der Höhe von Fr. 13'050.– sichergestellt (Urk. 9/1-2). Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am Folgetag dieses Bargeld "gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a und d StPO sowie Art. 70 Abs. 1 StGB" (Urk. 9/4). Obwohl die Staatsanwaltschaft mithin keine Kostendeckungsbeschlagnahme vornahm, beantragte sie vor Vorinstanz die Verwendung der Barschaft zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforde- rung und Verfahrenskosten (Urk. 19 S. 7; Urk. 27 S. 1).

E. 1.3 Die Vorinstanz stellt fest, dass die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 13'050.– vom Beschuldigten durch eine strafbare Handlung erlangt wurde oder für das Begehen weiterer strafbarer Handlungen bestimmt war. Bereits aus diesem Grund könne sie "eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten verwendet werden (Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 263 Abs. 1 lit. d

- 27 - StPO)", was sich auch über Art. 263 Abs. 1 lit. b und e StPO begründen liesse (Urk. 36 S. 34).

E. 1.4 Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 ff. StPO ist eine strafprozessuale Massnahme mit vorläufigem und nicht präjudizierenden Charakter. Die Vorinstanz ordnet die "Einziehung" der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 13'050.– zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfah- renskosten an (Dispositivziffer 7). Damit verkennt sie den Unterschied zwischen der Beschlagnahme als prozessuale Massnahme und der Einziehung als Mass- nahme zur Abschöpfung deliktischen Vermögens. Deliktische Vermögenswerte können entweder mittels einer Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB oder mittels einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB abgeschöpft werden. Eingezo- gene Vermögenswerte fallen an den Staat, es sei denn, es erfolge eine Verwen- dung zugunsten des Geschädigten (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). Mithin dürfen eingezogene Vermögenswerte nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferleg- ten Verfahrenskosten inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers, der Ersatz- forderung, der Geldstrafe und der Busse verwendet werden. Ansonsten würde der beschuldigten Person ermöglicht, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). Die Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 ff. StGB würde dadurch ihres Sinnes entleert. Sie beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7 mit Hinweisen).

E. 1.5 Die beim Beschuldigten sichergestellte und in der Folge beschlagnahmte Barschaft von Fr. 13'050.– ist deliktischer Natur. Die vorinstanzliche Regelung, deliktische Vermögenswerte einzuziehen und diese zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten und damit zu Gunsten des Beschul- digten zu verwenden, verletzt Bundesrecht (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Zusprechung an den Staat durch die Berufungsinstanz würde jedoch einen Nachteil für den Beschuldigten als alleiniger Berufungskläger bedeuten. Das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist auch verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsregelung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird

- 28 - (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Damit ist (mit einer Modifikation aufgrund der weggefallenen Geldstrafe) die vorinstanzliche Regelung zu übernehmen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 10 bis 13).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 1.6 Eine anklagegemässe Verurteilung käme indessen auch nicht in Frage, wenn das Messer in der Anklageschrift genügend umschrieben wäre: Wer vorsätzlich ohne Berechtigung unter anderem Waffen und Munition erwirbt, besitzt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, wird nach Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

- 10 - oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Geldstrafe. "Ohne Berechtigung" bedeutet im Zusammenhang mit diesem Straftatbestand unter anderem der Umgang mit solchen Waffen ohne die erforderlichen Bewilligungen (Waffenerwerbsschein, Waffentragbewilligung, Waffenhandelsbewilligung usw.; FATIH ASLANTAS, Waffengesetz, Stämpflis Hand- kommentar, 2017, N. 5 zu Art. 33 WG). Für den waffengesetzlichen Begriff des Besitzes massgebend ist die Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Sach- herrschaft im Sinne einer physisch-realen Einwirkungsmöglichkeit. Der Sachherr- schaftsausübung ist ein subjektives Element inhärent. Ohne Willen, die Sach- herrschaft auszuüben, kann kein waffengesetzlicher Besitz vorliegen (BENJAMIN LEUPI-LANDTWING, Waffengesetz, Stämpflis Handkommentar, 2017, N. 29 und N. 38 zu Art. 12 WG). Der Beschuldigte hielt durchwegs fest, er habe das Messer seiner verstorbenen Frau beim Aufräumen der Wohnung gefunden, dieses auf den Esstisch gelegt, mit anderen Sachen überdeckt und in der Folge vergessen; im Sinne von "aus den Augen, aus dem Sinn". Die Anklageschrift beschränkt sich auf den Vorwurf, das Messer am 20. März 2024 in der Wohnung aufbewahrt zu haben. Eine längere Besitzdauer (beispielsweise ab dem Tod der Ehefrau im November 2021, vgl. Urk. 17/2 und Prot. I S. 9) ist nicht Gegenstand der Anklage. Die Darstellung des Beschuldigten, am Tag der Hausdurchsuchung nicht mehr gewusst zu haben, dass sich das Messer – zugedeckt unter einem Stapel Papier – noch in seinem Haushalt befand, kann ihm nicht widerlegt werden. Weder ergab die Untersuchung, dass der Beschuldigte das Messer jemals auf sich trug, noch dass er dieses zu Hause oder im Freien verwendete. Vielmehr interessierte ihn das Messer nicht, sondern es war ein Gegenstand unter vielen, den der Beschuldigte in der Zeit nach dem Tod seiner Ehefrau aus deren Zimmer räumte. Selbst die Staatsanwaltschaft hielt vor Vorinstanz fest, der Beschuldigte "bewegte diese Waffe nur einmal im eigenen Haushalt von Ort A nach Ort B" (Urk. 27 S. 4). Hielt der Beschuldigte mithin das (ursprünglich sich im Eigentum seiner Ehefrau befindende) Messer, welches ihm ohne sein Zutun via Universalsukzession zufiel, nur einmal in der Hand und lag dieses sodann zugedeckt auf dem Esstisch, dann ist die Behauptung des Beschul- digten, vergessen zu haben, dass sich dieses Messer noch in seinem Haushalt

- 11 - befindet, nicht von der Hand zu weisen. Mithin steht nicht fest, dass der Beschul- digte am 20. März 2024 über den Willen verfügte, die Sachherrschaft über das Messer auszuüben. Ob der Beschuldigte das Messer pflichtwidrig vergass, kann dahingestellt bleiben. Eine fahrlässige Tatbegehung wird ihm in der Anklageschrift nicht zur Last gelegt. Damit fällt auch in subjektiver Hinsicht eine Verurteilung aus- ser Betracht.

E. 1.7 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung

E. 2 Wahl der Sanktionsart

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO).

E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz, einen (vollständig) bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und ein Absehen von der Landesverweisung an. Nachdem heute ein Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz erfolgt und von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen wird, unterliegt der Beschuldigte bloss teilweise hinsichtlich der Frage des Vollzuges. Ausgangsge- mäss rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind zu einem Fünftel einstweilen und zu vier Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten

- 29 - gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang eines Fünftels dieser Kosten vorzube- halten.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von 850 Minuten geltend, welcher ausgewiesen ist (Urk. 48) und angemessen erscheint. Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen für die eineinhalb Stunden dauernde Berufungsverhandlung (die Aufwendungen für eine Nachbesprechung und den Weg berücksichtigte die Verteidigung bereits in ihrer Honorarnote) zu vergüten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 18. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

• des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,

• (…) sowie

• der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-5. (…)

E. 2.4 Der Beschuldigte kann damit auf sozialer und wirtschaftlicher Ebene als durchschnittlich integriert bezeichnet werden. Mit Blick auf die Vorstrafen kann hin- gegen nicht von einer gelungenen Integration des Beschuldigten in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung gesprochen werden.

E. 2.5 Zu seinem Heimatland Italien hat der Beschuldigte (abgesehen von einem 90-jährigen Onkel in I._____) keinerlei familiäre Anbindungen mehr. Er war, seit er Italien als Kind verlassen hat, nie mehr in I._____ – auch nicht für Ferienaufent-

- 23 - halte. Der Beschuldigte spricht Schweizerdeutsch und (gemäss eigener Aussage nicht gut) Italienisch.

E. 2.6 Die Ausweisung des Beschuldigten tangierte keine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung.

E. 2.7 Für einen persönlichen Härtefall spricht indessen die lange, rund 60-jährige Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte hat hier sein soziales Umfeld (Familie und "Familie" auf dem Bauernhof) und kann wie ausge- führt auf sozialer und wirtschaftlicher Ebene als durchschnittlich integriert bezeich- net werden. Eine Reintegration in sein Heimatland Italien, zu dem er keinen nähe- ren Bezug hat, würde für den heute 67-jährigen Beschuldigten eine besondere Härte bedeuten, selbst wenn es sich um ein Nachbarland der Schweiz mit ähnlicher Kultur und vergleichbaren Wertvorstellungen handelt und der Beschuldigte sich zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich nicht mehr integrieren müsste, da er bereits im Pensionsalter steht. Insgesamt sind ihm starke private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz respektive ist ihm – mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 29) – ein persönlicher Härtefall zu attestieren.

E. 2.8 In einem zweiten Schritt ist das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung gegenüberzustellen. Der Beschuldigte hat sich in den Jahren 2007 und 2014 unter anderem des qualifizierten Betäubungsmittelhandels schuldig gemacht und damit die öffentliche Ordnung und Gesundheit schwer gefährdet. Da auch gelöschte Straftaten in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind, ist auch die Verur- teilung durch das Landgericht Kleve (D) aus dem Jahre 1998 wegen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht auszuklammern. Nebst diesen massiven Vorstrafen und Verurteilungen zu insgesamt mehr als 12 Jahren Freiheitsstrafe ging der Beschuldigte in den Jahren 2023 und 2024 erneut dem Kokainhandel in qualifiziertem Umfang nach, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren zu bestrafen ist. Mit der in seiner Wohnung sichergestellten (qualifizier- ten) Menge beabsichtigte er auch weitere Verkäufe. Dies lässt auf eine gewisse Schwere und ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung schliessen. Es ist indes gewichtig zu berücksichtigen, dass die vor dem vorliegen-

- 24 - den Verfahren letzte einschlägige Delinquenz schon lange (über 16 Jahre) zurück- liegt. Die hier verfahrensgegenständlichen Delikte beging der Beschuldigte sodann als Betäubungsmittelkonsument und damit nur teilweise aus finanziellen Motiven in einer ausserordentlichen, persönlich ganz belasteten Situation, nachdem seine Ehefrau durch Freitod aus dem Leben geschieden war. Seine Verkaufstätigkeit beschränkte sich denn auch ganz schwergewichtig auf eine Person (J._____). Wei- ter besteht wie ausgeführt kein Grund, dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 42 StGB eine ungünstige Prognose zu stellen, zumal er neben dem teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe für deren aufgeschobenen Teil eine lange Probezeit zu gewärtigen hat, was spezialpräventiv erhebliche Wirkung haben dürfte. Wie bereits mehrfach erwogen, war Anlass für die neueste Delinquenz des Beschuldigten ganz schwergewichtig der Tod seiner Ehefrau, der ihn – nachvoll- ziehbar – komplett aus der Bahn warf. Diese äusserst schwierige Zeit scheint der Beschuldigte mittlerweile definitiv hinter sich gelassen und mit der Arbeit auf dem Bauernhof, verbunden mit der Einbindung in das Team und die dortige Familie, ein stabiles Umfeld und eine sinnstiftende Tätigkeit gefunden zu haben. Dass es im Leben des 67-jährigen Beschuldigten nochmals zu einem solch einschneidenden Erlebnis kommen könnte, welches vergleichbar mit dem Tod des Ehepartners ist, ist äusserst unwahrscheinlich. Vielmehr geben die aktuellen Lebensumstände des Beschuldigten zu Zuversicht Anlass, zumal der Beschuldigte nachweislich seit letztem September kein Kokain mehr konsumiert (Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin: Urk. 51/2) und er in regelmässiger psychiatrischer Behandlung steht (Urk. 29/3). Zusammen mit seinen wiederholten, glaubhaften Beteuerungen von Einsicht und Reue lässt dies darauf schliessen, dass er sich von den Versu- chungen des Drogenkonsums nunmehr definitiv gelöst hat. Angesichts dieser Umstände erscheint die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut delinquieren könnte, als sehr gering bzw. gar vernachlässigbar. Schliesslich findet die aus dem Auslän- derrecht stammende "Zweijahresregel", wonach es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile des Bundesge- richts 6B_527/2024 und 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8;

- 25 - 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen), angesichts der heute auszufällenden Freiheits- strafe von (lediglich) 18 Monaten keine Anwendung. Eine relevante, sich in der verschuldensmässigen Natur und Schwere der Taten manifestierende Gefährlich- keit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit ist nicht zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.5 m.w.H.). Damit besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten ist daher abzuse- hen.

3. FZA Erwägungen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; FZA) erübrigen sich, da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interes- sen des Beschuldigten nicht überwiegen. Nur am Rande sei erwähnt, dass ange- sichts der vorstehenden Erwägungen zur Prognose des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten keine relevante Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit besteht, welche eine Einschränkung der Rechte aus dem FZA gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA rechtfertigte (vgl. z.B. Urteil des Bundes- gerichts 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2 m.w.H.).

4. Fazit Es ist keine Landesverweisung auszusprechen. VII. Beschlagnahme etc. 1.

E. 3 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 3.1 Der Beschuldigte erwarb zweimal Kokain von insgesamt 300 Gramm brutto respektive (bei einem Reinheitsgrad von 90.9 %) 272.7 Gramm netto. Dieses verkaufte er ungestreckt an zwei Kunden (182.16 Gramm reines Kokain), und er beabsichtigte, weitere 26.9 Gramm des bei ihm anlässlich der Verhaftung sicher- gestellten reinen Kokains zu verkaufen. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht als Teil eines eigentlichen Drogenrings handelte und zu Beginn seiner Handelstätigkeit auch selbst Kokain konsumierte. Zudem habe der Beschul- digte damit rechnen müssen, dass das an B._____ verkaufte Kokain noch mindes- tens einmal die Hand wechseln würde. Die Vorinstanz schätzt das objektive Ver- schulden als noch leicht ein und setzt eine Einsatzstrafe von 24 Monaten fest. In subjektiver Hinsicht berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte. Sein Interesse sei zunächst darauf ausgerichtet gewesen, seine eigene Sucht zu finanzieren. Später habe er aus rein finanziellen Interessen ge- handelt. Die Vorinstanz reduziert die Freiheitsstrafe gestützt auf die subjektive Tat- komponente auf 22 Monate (Urk. 36 S. 14 ff.). Diese Erwägungen werden von kei- ner Seite beanstandet und sind zu übernehmen.

E. 3.2 Die Vorinstanz hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten korrekt wiedergegeben und gewürdigt. Sie berücksichtigt die Vor- strafen des Beschuldigten stark straferhöhend, das (in Bezug auf den Handel mit Kokain) vollständige Geständnis deutlich strafmindernd und die lange Verfahrens- dauer leicht strafmindernd. Damit gelangt die Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 36 S. 16 ff.). Dies kann übernommen werden, selbst wenn eine lange Verfahrensdauer, die eine Strafminderung rechtfertigen würde, entge-

- 14 - gen der Vorinstanz nicht vorliegt. Eine höhere Strafe steht indessen schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Diskussion.

E. 3.3 Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

E. 4 Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

E. 4.1 Der Beschuldigte konsumierte im Zeitraum von März 2022 bis März 2024 insgesamt 60 bis 70 Gramm Kokain. Die Vorinstanz setzt dafür eine Busse von Fr. 100.– fest. Weiter hält sie fest, mit Blick auf einen Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 14. August 2024 wäre eine hypothetische Gesamtbusse von Fr. 390.– ausgesprochen worden, was abzüglich des Ersturteils (Busse von Fr. 290.–) eine Zusatzstrafe von Fr. 100.– ergebe (Urk. 36 S. 21). Das ist zu übernehmen.

E. 4.2 Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 100.– als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

14. August 2024.

E. 5 Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 14. August 2024 zu bestrafen. Die erstandene Haft von 42 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von einem Tag auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug 1.

E. 6 Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 5'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmäs- sig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu zahlen.

E. 7 (…)

E. 8 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

21. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und vernichtet:

• Springmesser (Asservat-Nr. A018'497'422)

• Marlborobox (Asservat-Nr. A018'499'428)

• Quittung (Asservat-Nr. A018'499'495)

• Minigrip (Asservat-Nr. A018'497'320)

• Minigrip (Asservat-Nr. A018'497'331)

• Feinwaage (Asservat-Nr. A018'497'342)

• Feinwaage (Asservat-Nr. A018'497'353)

• Kokain (Asservat-Nr. A018'497'386)

• Marihuanablüten (Asservat-Nr. A018'497'397)

• Marihuana (Asservat-Nr. A018'497'400)

• Minigrips mit Kokain (Asservat-Nr. A018'499'417)

- 31 -

• Kokain (Asservat-Nr. A018'499'439)

• Kokain (Asservat-Nr. A018'499'440)

E. 9 Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 21. und 22. März 2024 aufgelisteten Spuren und Spurenträger des Beschuldigten können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden.

E. 10 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 8'773.20 (Honorar, Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

E. 11 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'780.00 Auslagen Polizei Fr. 2'245.65 Auslagen Gutachten IRM Fr. 8'773.20 Entschädigung Rechtsanwalt X._____

- Fr. 7'350.00 Rest beschlagnahmtes Bargeld Fr. 12'448.85 Total Verfahrenskosten Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 2'000.–.

E. 12 Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 13 Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 14 (Mitteilungen)

E. 15 (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 42 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–, als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

14. August 2024.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. März 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 13'050.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten, Ersatzforderung und Busse verwendet.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1% MwSt.).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden zu vier Fünfteln definitiv und zu einem Fünftel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang eines Fünftels gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 33 -

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei, fedpol, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250068-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Laufer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 12. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 18. November 2024 (DG240010)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Mai 2024 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 38 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

• des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,

• des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WV sowie

• der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (wovon bis und mit heute 42 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 600.–) und einer Busse von Fr. 100.– als Zusatzstrafe zur Gelds- trafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– respektive zur Busse von Fr. 290.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. August 2024.

3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von einem Tag.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB obligatorisch für 5 Jahre des Landes ver- wiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 5'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu zahlen.

7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 21. März 2024 beschlagnahmte Barschaft von total Fr. 13'050.– wird eingezogen und zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und der Verfahrenskosten verwendet. Nach entsprechen-

- 3 - der Verrechnung sind somit die Geldstrafe (Fr. 600.–) und die Busse (Fr. 100.–) gemäss vor- stehenden Ziffer 2, die Ersatzforderung (Fr. 5'000.–) gemäss vorstehender Ziffer 6 und die Verfahrenskosten (im Umfang von Fr. 7'350.–) gemäss nachstehender Ziffer 11 bezahlt.

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 21. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv einge- zogen und vernichtet:

• Springmesser (Asservat-Nr. A018'497'422)

• Marlborobox (Asservat-Nr. A018'499'428)

• Quittung (Asservat-Nr. A018'499'495)

• Minigrip (Asservat-Nr. A018'497'320)

• Minigrip (Asservat-Nr. A018'497'331)

• Feinwaage (Asservat-Nr. A018'497'342)

• Feinwaage (Asservat-Nr. A018'497'353)

• Kokain (Asservat-Nr. A018'497'386)

• Marihuanablüten (Asservat-Nr. A018'497'397)

• Marihuana (Asservat-Nr. A018'497'400)

• Minigrips mit Kokain (Asservat-Nr. A018'499'417)

• Kokain (Asservat-Nr. A018'499'439)

• Kokain (Asservat-Nr. A018'499'440)

9. Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 21. und 22. März 2024 aufgelisteten Spuren und Spurenträger des Beschuldigten können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfah- rens vernichtet werden.

10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 8'773.20 (Honorar, Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

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11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'780.00 Auslagen Polizei Fr. 2'245.65 Auslagen Gutachten IRM Fr. 8'773.20 Entschädigung Rechtsanwalt X._____

- Fr. 7'350.00 Rest beschlagnahmtes Bargeld Fr. 12'448.85 Total Verfahrenskosten Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 2'000.–.

12. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1 i.V.m. Urk. 38 S. 2 f.) "1. Der Beschuldigte sei des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG im Sinn von dessen Art. 19a Ziffer 1 schuldig zu sprechen.

2. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz sei der Beschul- digte freizusprechen.

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3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (wovon 42 Tage durch Haft erstanden) sowie einer Busse von CHF 100.– als Zusatzstrafe zur Busse gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. August 2024 zu bestrafen.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre anzusetzen.

5. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse von einem Tag bei schuld- hafter Nichtbezahlung anzuordnen.

6. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.

7. Der beschlagnahmte Barbetrag sei zur Deckung der Busse, der Ersatz- forderung und der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Über- schuss sei dem Beschuldigten auszuzahlen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung sei gemäss Honorarnote (zuzügl. MWSt.) zu entschädigen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 42) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang

1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 18. November 2024 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 31; Prot. I S. 10 ff.). Der Beschuldigte meldete am 19. November 2024 innert Frist Berufung an (Urk. 32). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 35) reichte der Beschuldigte am 13. Februar 2025 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 38). Mit Präsidi- alverfügung vom 17. Februar 2025 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 40). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 42). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 1.3. Am 3. April 2025 wurde auf den 12. Juni 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 43). Sodann wurde am 3. Juni 2025 das anklagegegenständliche Messer (A018'497'422) beigezogen (Urk. 45 und Urk. 46). 1.4. Am 12. Juni 2025 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 6). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten verzichteten der Beschul- digte und die Verteidigung auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 7). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde am 12. Juni 2025 gefällt (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 52) und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 53).

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2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Er ficht den entsprechenden Schuldpunkt, das Strafmass, den Vollzug, die Anordnung einer Landesverweisung und die Verwen- dung einer beschlagnahmten Barschaft an (Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich, Dispositivziffern 2, 3, 5 und 7). Als mitangefochten gilt die Regelung einer Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Dispositivziffer 4). Unangefochten blieben die Verurteilungen wegen Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 1, 1. und 3. Spiegelstrich), die Festlegung einer Ersatzforderung (Dispositivziffer 6), die Vernichtung verschiedener Gegenstände und Spuren (Dispositivziffern 8 und 9), die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Disposi- tivziffer 10) und die Kostenregelung (Dispositivziffern 11 bis 13). Der vorinstanz- liche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlus- ses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. II. Prozessuales Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO gilt für Rechtsmittel gegen erst- instanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Prozessrecht massgebend. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Vergehen gegen das Waffengesetz 1.1. Laut Anklageschrift habe der Beschuldigte am 20. März 2024 an seinem Wohnort ein verbotenes Springmesser mit automatischem Öffnungsmechanismus aufbewahrt. Der Beschuldigte habe zumindest billigend in Kauf genommen, das

- 8 - Springmesser unrechtmässig aufzubewahren, zumal er sich vorgängig nicht bei den zuständigen Stellen über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen erkundigt habe (Urk. 19 S. 3 f.). 1.2. Der Beschuldigte führte im Untersuchungsverfahren aus, das Messer habe seiner verstorbenen Frau gehört. Das gehöre nicht ihm. Er sei in der Wohnung am Räumen gewesen und habe alles parat gestellt. Das Messer habe seine Ehefrau immer auf dem Nachttisch gehabt, und ein paar Wochen vorher habe er es gedan- kenlos auf den Esstisch gelegt. Seither habe er es nie in den Fingern gehabt. Vermutlich habe die Briefpost auf dem Messer gelegen. Einmal im Monat habe er die Post sortiert. Er habe mit dem Messer nie das Haus verlassen. Er habe nur gewusst, dass gewisse Messer ("Butterfly-Messer") verboten seien. Sonst hätte er es wohl fortgeworfen. Erkundigungen, ob das Messer legal sei, habe er nicht ange- stellt. Er habe nicht gedacht, dass es verboten sei (Urk. 6 F/A 20 ff.). Die Verteidigung hielt vor Vorinstanz fest, der Beschuldigte sei etwa im Jahre 2014 oder 2015 zu seiner Frau in deren Wohnung gezogen. Damals habe sich das Messer schon seit vielen Jahren in der Wohnung befunden. Nach dem Tod seiner Frau habe der Beschuldigte die Wohnung aufgeräumt, das Messer gefunden, dieses auf den Esstisch gelegt, mit anderen Sachen überdeckt und in der Folge vergessen. Dem Beschuldigten sei es gar nicht bewusst gewesen, dass das Messer "unter einem Wust von Sachen" auf dem Tisch gelegen habe. Jedenfalls habe beim Beschuldigten ein Wille, das Messer zu besitzen, zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Eine Fahrlässigkeit werde in der Anklageschrift zudem nicht umschrie- ben (Urk. 28 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesent- lichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 49 S. 17 ff.). Insbesondere hielt er fest, er habe das Messer Monate, nachdem seine Frau gestorben sei, auf den Esstisch gelegt. Er wisse gar nicht, weshalb er es auf den Tisch gelegt habe. Er habe nichts "vorgehabt" mit dem Messer. Er habe nie an das Messer gedacht, im Sinne von "aus den Augen aus dem Sinn" (a.a.O.).

- 9 - 1.3. Bei der Hausdurchsuchung vom 20. März 2024 wurde in der Wohnung des Beschuldigten ab dem Esstisch ein Messer sichergestellt (Urk. 9/1 und Urk. 9/2 S. 3) und dieses am Folgetag von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (Urk. 9/5 S. 2). Der Beschuldigte anerkennt, dass das besagte Messer in seiner Wohnung auf dem Küchentisch lag. Der äussere Sachverhalt ist insoweit erstellt und unbe- stritten. 1.4. Das sichergestellte und beschlagnahmte Messer fällt unter das Waffenge- setz. Es handelt sich um ein Messer, dessen Klinge mit einem einhändig bedien- baren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann. Sodann ist die Klinge mehr als 5 cm lang und das Messer ist insgesamt mehr als 12 cm lang (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Waffenverordnung [WV; SR 514.541]; Urk. 46). 1.5. Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschul- digten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). In der vorliegend zu beurtei- lenden Anklageschrift wird betreffend das Messer indessen letztlich gar kein straf- bares Verhalten des Beschuldigten umschrieben. Indem die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten einzig vorwirft, ein "verbotenes Springmesser" aufbewahrt gehabt zu haben (Urk. 19 S. 3 f.), nimmt sie direkt eine rechtliche Würdigung vor, womit sie das aufgefundene Messer als verbotenes Springmesser qualifiziert. Eine sachverhaltliche Beschreibung des konkreten Messers – beispielsweise mit Länge des Messers und unter Angabe der Länge von dessen Klinge – fehlt aber. Ohne dass in einer Anklageschrift in hinreichender Art und Weise ein nach Auffassung der Staatsanwaltschaft strafbarer Sachverhalt wiedergegeben ist, ist eine Verurtei- lung nun allerdings nicht möglich. Vorliegend läge bei einem Schuldspruch deshalb eine Verletzung des Anklageprinzips vor. 1.6. Eine anklagegemässe Verurteilung käme indessen auch nicht in Frage, wenn das Messer in der Anklageschrift genügend umschrieben wäre: Wer vorsätzlich ohne Berechtigung unter anderem Waffen und Munition erwirbt, besitzt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, wird nach Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

- 10 - oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Geldstrafe. "Ohne Berechtigung" bedeutet im Zusammenhang mit diesem Straftatbestand unter anderem der Umgang mit solchen Waffen ohne die erforderlichen Bewilligungen (Waffenerwerbsschein, Waffentragbewilligung, Waffenhandelsbewilligung usw.; FATIH ASLANTAS, Waffengesetz, Stämpflis Hand- kommentar, 2017, N. 5 zu Art. 33 WG). Für den waffengesetzlichen Begriff des Besitzes massgebend ist die Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Sach- herrschaft im Sinne einer physisch-realen Einwirkungsmöglichkeit. Der Sachherr- schaftsausübung ist ein subjektives Element inhärent. Ohne Willen, die Sach- herrschaft auszuüben, kann kein waffengesetzlicher Besitz vorliegen (BENJAMIN LEUPI-LANDTWING, Waffengesetz, Stämpflis Handkommentar, 2017, N. 29 und N. 38 zu Art. 12 WG). Der Beschuldigte hielt durchwegs fest, er habe das Messer seiner verstorbenen Frau beim Aufräumen der Wohnung gefunden, dieses auf den Esstisch gelegt, mit anderen Sachen überdeckt und in der Folge vergessen; im Sinne von "aus den Augen, aus dem Sinn". Die Anklageschrift beschränkt sich auf den Vorwurf, das Messer am 20. März 2024 in der Wohnung aufbewahrt zu haben. Eine längere Besitzdauer (beispielsweise ab dem Tod der Ehefrau im November 2021, vgl. Urk. 17/2 und Prot. I S. 9) ist nicht Gegenstand der Anklage. Die Darstellung des Beschuldigten, am Tag der Hausdurchsuchung nicht mehr gewusst zu haben, dass sich das Messer – zugedeckt unter einem Stapel Papier – noch in seinem Haushalt befand, kann ihm nicht widerlegt werden. Weder ergab die Untersuchung, dass der Beschuldigte das Messer jemals auf sich trug, noch dass er dieses zu Hause oder im Freien verwendete. Vielmehr interessierte ihn das Messer nicht, sondern es war ein Gegenstand unter vielen, den der Beschuldigte in der Zeit nach dem Tod seiner Ehefrau aus deren Zimmer räumte. Selbst die Staatsanwaltschaft hielt vor Vorinstanz fest, der Beschuldigte "bewegte diese Waffe nur einmal im eigenen Haushalt von Ort A nach Ort B" (Urk. 27 S. 4). Hielt der Beschuldigte mithin das (ursprünglich sich im Eigentum seiner Ehefrau befindende) Messer, welches ihm ohne sein Zutun via Universalsukzession zufiel, nur einmal in der Hand und lag dieses sodann zugedeckt auf dem Esstisch, dann ist die Behauptung des Beschul- digten, vergessen zu haben, dass sich dieses Messer noch in seinem Haushalt

- 11 - befindet, nicht von der Hand zu weisen. Mithin steht nicht fest, dass der Beschul- digte am 20. März 2024 über den Willen verfügte, die Sachherrschaft über das Messer auszuüben. Ob der Beschuldigte das Messer pflichtwidrig vergass, kann dahingestellt bleiben. Eine fahrlässige Tatbegehung wird ihm in der Anklageschrift nicht zur Last gelegt. Damit fällt auch in subjektiver Hinsicht eine Verurteilung aus- ser Betracht. 1.7. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen. IV. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 100.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 14. August 2024 (Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– und Busse von Fr. 290.–). Die Verteidigung wendet sich einzig gegen die (wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz verhängte) Geldstrafe. Im Übrigen beantragt sie in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, der Beschuldigte sei (für das Verbrechen gegen das BetmG) mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und (für die Übertretung des BetmG) einer Busse von Fr. 100.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland vom 14. August 2024 zu bestrafen (Urk. 38 S. 3; Urk. 50 S. 1). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 S. 220; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

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2. Wahl der Sanktionsart 2.1. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2 S. 244 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äqui- valenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Sto- ssrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche ge- boten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet mithin das Verschulden des Täters zwar nicht das entscheidende Kriterium. Es ist aber gleichwohl adäquat einzuschät- zen. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8 mit Hinweisen). 2.2. Für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz steht einzig eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zur Diskussion. Da der Beschuldigte mit dem

- 13 - Handel nur teilweise seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum finanzierte (Urk. 36 S. 15; Prot. II S. 14 f.), braucht die Frage einer Betäubungsmittelabhängigkeit nicht aufgeworfen zu werden und gelangt der Milderungsgrund im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht zu Anwendung. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist eine Busse auszufällen.

3. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1. Der Beschuldigte erwarb zweimal Kokain von insgesamt 300 Gramm brutto respektive (bei einem Reinheitsgrad von 90.9 %) 272.7 Gramm netto. Dieses verkaufte er ungestreckt an zwei Kunden (182.16 Gramm reines Kokain), und er beabsichtigte, weitere 26.9 Gramm des bei ihm anlässlich der Verhaftung sicher- gestellten reinen Kokains zu verkaufen. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass der Beschuldigte nicht als Teil eines eigentlichen Drogenrings handelte und zu Beginn seiner Handelstätigkeit auch selbst Kokain konsumierte. Zudem habe der Beschul- digte damit rechnen müssen, dass das an B._____ verkaufte Kokain noch mindes- tens einmal die Hand wechseln würde. Die Vorinstanz schätzt das objektive Ver- schulden als noch leicht ein und setzt eine Einsatzstrafe von 24 Monaten fest. In subjektiver Hinsicht berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte. Sein Interesse sei zunächst darauf ausgerichtet gewesen, seine eigene Sucht zu finanzieren. Später habe er aus rein finanziellen Interessen ge- handelt. Die Vorinstanz reduziert die Freiheitsstrafe gestützt auf die subjektive Tat- komponente auf 22 Monate (Urk. 36 S. 14 ff.). Diese Erwägungen werden von kei- ner Seite beanstandet und sind zu übernehmen. 3.2. Die Vorinstanz hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und das Nachtatverhalten korrekt wiedergegeben und gewürdigt. Sie berücksichtigt die Vor- strafen des Beschuldigten stark straferhöhend, das (in Bezug auf den Handel mit Kokain) vollständige Geständnis deutlich strafmindernd und die lange Verfahrens- dauer leicht strafmindernd. Damit gelangt die Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 36 S. 16 ff.). Dies kann übernommen werden, selbst wenn eine lange Verfahrensdauer, die eine Strafminderung rechtfertigen würde, entge-

- 14 - gen der Vorinstanz nicht vorliegt. Eine höhere Strafe steht indessen schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zur Diskussion. 3.3. Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

4. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 4.1. Der Beschuldigte konsumierte im Zeitraum von März 2022 bis März 2024 insgesamt 60 bis 70 Gramm Kokain. Die Vorinstanz setzt dafür eine Busse von Fr. 100.– fest. Weiter hält sie fest, mit Blick auf einen Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 14. August 2024 wäre eine hypothetische Gesamtbusse von Fr. 390.– ausgesprochen worden, was abzüglich des Ersturteils (Busse von Fr. 290.–) eine Zusatzstrafe von Fr. 100.– ergebe (Urk. 36 S. 21). Das ist zu übernehmen. 4.2. Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 100.– als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

14. August 2024. 5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 14. August 2024 zu bestrafen. Die erstandene Haft von 42 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheits- strafe von einem Tag auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach

- 15 - Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ver- urteilt, so ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Straf- teils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahr- scheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltat- schuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldens- gesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15). Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB zwischen einem und zwei Jahren Freiheitsstrafe ist hingegen der (vollständige) Strafaufschub die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn

- 16 - der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Legalprognose erlaubt und anderseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den

– ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte wurde am 17. Juli 2014 wegen Verbrechens und Verge- hens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Verurteilung betraf Delikte aus den Jahren 2004 bis Januar 2009. Am 14. November 2017 erfolgte eine Verurteilung zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln. Schliesslich wurde der Beschuldigte am 14. August 2024 – rund einen Monat vor der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren – wegen Führens eines Motor- fahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 290.– belegt (Urk. 37). Im Aus- land weist der Beschuldigte eine Verurteilung durch das Landgericht Kleve (D) vom

25. Februar 1998 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (wobei die Strafvollstreckung durch Verjährung am 1. August 2010 erledigt wurde) sowie eine Verurteilung durch das Strafgericht El Callao (Peru) vom 7. Oktober 2007 wegen Betäubungsmittelhandel zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und 8 Monaten auf (Beizugsakten Stra- funtersuchung Kanton Glarus, SA.2011.00404/WB, Urk. 12/2 und Register 13). Für die Prognosestellung zu berücksichtigen sind auch ausländische Urteile, wenn die im Ausland beurteilte Tat auch in der Schweiz strafbar wäre (doppelte Strafbarkeit), das Mass der verhängten Strafe den Grundsätzen des schweizerischen Rechts

- 17 - entspricht und das ausländische Strafverfahren fair war (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die mehr als 27 Jahre zurückliegende Verurteilung in Deutschland ist hier aber unbeachtlich (aArt. 369 Abs. 1 lit. a StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1). Die Vorstrafen aus den Jahren 2007, 2014 und 2017 legen grundsätzlich eine negative Legalprognose nahe. Relativierend fällt aus, dass die einschlägigen Vorstrafen wegen Betäubungsmitteldelinquenz rund 18 und 11 Jahre zurückliegen, wobei die Vorstrafe aus dem Jahre 2014 auf Straftaten aus den Jahren 2004 bis Januar 2009 zurückgeht. Die diesbezüglich letzten Verstösse gegen das Betäu- bungsmittelgesetz fanden demnach vor nunmehr über 16 Jahren statt. Die jüngste Vorstrafe betrifft Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und ist damit nicht einschlägig. Gleiches gilt für den Strafbefehl vom 14. August 2024. Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, er sei zur vorliegend anklagegegenständli- chen Zeit in ein Loch gefallen, als seine Ehefrau starb. Er habe viel Alkohol (pro Monat etwa sechs bis sieben Flaschen Vodka) und auch Kokain konsumiert, dies im Jahre 2022. Jetzt sei er "wieder sauber" und trinke vielleicht einmal im Monat eine Flasche Bier. Kokain konsumiere er seit eineinhalb Jahren (das heisst seit etwa Mai 2023) nicht mehr (Urk. 26 S. 16 f.). Dass der Beschuldigte durch den Tod seiner Ehefrau, die er während mehrerer Jahre gepflegt und wenige Wochen vor ihrem Freitod geheiratet hatte, "den Boden unter den Füssen" verlor (Urk. 26 S. 9

f. und 16) respektive er in ein "Riesenloch" fiel (Urk. 49 S. 14), ist nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist deshalb auch, dass er durch diese Zäsur wieder in alte Fahr- wasser gelangte. Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen aus, er sei zwar pensioniert, arbeite nunmehr aber auf einem landwirtschaftlichen Hof in C._____, weil er einen Tagesrhythmus brauche. Dort sei er mit Holzarbeiten beschäftigt und kümmere sich um das Vieh und neun Pferde. Nächstes Jahr (2025) möchte er einen Kurs in der Landwirt- schaftlichen Schule C._____ besuchen. Sein Chef habe ein neues Projekt mit 500 Bäumen und wolle ihn dort einsetzen (vgl. dazu die Bestätigung des D._____ [Hof] vom 13. November 2024 in Urk. 29/4). Aktuell wohne er in E._____, habe aber die Möglichkeit, auf dem Hof zu wohnen. Auf dem Hof ver-

- 18 - diene er etwa Fr. 500.– bis Fr. 1'000.–. Mit der AHV, den Ergänzungsleistungen und dem Lohn habe er monatlich etwa Fr. 3'200.– bis Fr. 3'400.– zur Verfügung. Sein Pensionskassenguthaben von Fr. 65'000.– bis Fr. 70'000.– habe er sich aus- zahlen lassen und sei auf drei Konten (Urk. 26 S. 6 ff.). Auf dem Hof arbeite er seit

2022. Zu Beginn seien es nicht so viele Arbeitsstunden gewesen, unterdessen seien es mehr. Er beginne am Morgen um 5.00 Uhr und arbeite bis etwa 7.00 oder 7.30 Uhr, nach dem Frühstück würden die weiteren Arbeiten beginnen. Auf dem Hof habe er eine Art Familie gefunden. Das Stöckli, das er beziehen könne, stehe auf dem Grundstück mit den besagten Bäumen in der Nähe des Hofes (Urk. 26 S. 21 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte der Beschuldigte insbe- sondere, wie ihm die Arbeit auf dem Bauernhof eine Tagesstruktur und Halt gebe, und wie er so "eine Art Familienanschluss" gewonnen habe. Zudem hielt aktuali- sierend fest, dass bei seinem Chef – dem den Hof führenden Bauern – Leukämie diagnostiziert worden sei, weshalb er mehr arbeite. Es seien momentan 120 bis 130 Stunden pro Monat. Ansonsten präsentierten sich die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten im Wesentlichen unverändert (Urk. 49 S. 1 ff.). Damit kann gesagt werden, dass der Beschuldigte zur anklagerelevanten Zeit aus einer äus- serst schwierigen persönlichen Situation heraus delinquierte, die sich heute – davon ist zu seinen Gunsten auszugehen – deutlich günstiger präsentiert. Das vorliegende Strafverfahren und die ausgestandene Haft von 42 Tagen dürften den heute 67-jährigen Beschuldigten zudem nicht unbeeindruckt lassen. Wie bereits vorstehend erwogen, ist zur Prognosebildung sodann die voraussicht- liche Wirkung eines allfälligen Teilvollzugs zu berücksichtigen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) könnte bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten der unbedingt vollziehbare Teil auf höchstens neun Monate fest- gesetzt werden. Eine zu vollziehende Freiheitsstrafe von sechs Monaten erscheint für die Erhöhung der aufgrund der Vorstrafen getrübten Bewährungsaussichten des Beschuldigten aber als ausreichend. Ein teilweiser Vollzug der Freiheitsstrafe ist jedoch unumgänglich, aber er erlaubt die Annahme einer günstigen Legalprognose. Letzten Bedenken ist mit einer vierjährigen Probezeit Rechnung zu tragen.

- 19 - 1.3. Zusammenfassend ist der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von zwölf Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Im Übrigen (sechs Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 1.4. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte ist italienischer Staatsbürger. Er hat mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG eine Katalogtat begangen, die grundsätz- lich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Von einer Landesverweisung kann nur abgesehen werden, wenn dies für den Täter eine schwere persönliche Härte bedeuten würde und eine Abwägung zwischen sei- nen persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und den Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung zu seinen Gunsten ausfällt (Art. 66a Abs. 2 StGB). 1.2. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall und hält fest, die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung würden die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (Urk. 36 S. 26 ff.). 1.3. Vor Vorinstanz beantragte die Verteidigung, von einer Landesverweisung sei abzusehen. Der Beschuldigte sei 66 ½ Jahre alt und lebe seit über 60 Jahren in der Schweiz. In der Schweiz habe er sämtliche Schulen absolviert, eine Lehre gemacht und dann sein Berufsleben verbracht. Aus einer früheren Ehe habe er zwei Kinder, zu denen er aber keinen oder kaum Kontakt habe. Kontakt unterhalte er zu seinen vier Geschwistern, die alle in der Schweiz leben würden. Sein Onkel lebe noch in Kalabrien, dieser sei aber über 90 Jahre alt. Seine Eltern seien beide verstorben. Der Beschuldigte spreche Italienisch auf einem höchstens durch- schnittlichen Niveau. Andererseits sei er in der Schweiz sozialisiert. Die beiden Kinder seiner verstorbenen Ehefrau hätten sich mehrmals bei der Verteidigung

- 20 - nach ihrem Stiefvater erkundigt. Der Beschuldigte befinde sich in einer Phase, in der er seinen letzten Schicksalsschlag überwunden habe. Er freue sich auf die Auf- gabe, die ihm auf dem Hof ab nächstem Jahr übertragen werde. Bei einer Landes- verweisung würden die Ergänzungsleistungen in Italien nicht gleich ausfallen wie in der Schweiz und der Lohn vom Hof würde entfallen. Im Rahmen einer Interes- senabwägung sei auf das geringe Risiko weiterer Delikte zu verweisen. Einer in der Schweiz aufgewachsenen Person sei mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Vorliegend sei nicht von einem organisierten Drogenhandel auszugehen. Das strafbare Verhalten des Beschuldigten sei einer akuten Lebenskrise geschuldet (Urk. 28 S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung ergänzend fest, der – mittlerweile gut 67-jährige – Beschuldigte fühle sich durch und durch als Schweizer bzw. als Zürcher. Er sei früher auch über 15 Jahre in einem Verein aktiv gewesen, im Fussballclub F._____ E._____, und zwar zunächst als aktiver Fuss- baller und einige Jahre als Schiedsrichter. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Dealer auf tiefer Stufe gewesen sei. Sodann würdige die Vorinstanz die speziellen Umstände zur Zeit der Tatbegehung zu wenig. Die akute Lebenskrise bestehe nicht mehr, weshalb die Wahrscheinlich- keit, dass der Beschuldigte wieder straffällig werde, nicht gross sei (Urk. 50 S. 7).

2. Persönlicher Härtefall 2.1. Der heute 67-jährige Beschuldigte ist italienischer Staatsbürger und verfügt in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C. Hinsichtlich seines bisheri- gen Werdegangs ergibt sich zusammengefasst, dass er die ersten Lebensjahre zu- sammen mit einem Geschwister bei seinen Grosseltern in Italien verbrachte. Seit seinem sechsten Lebensjahr lebt der Beschuldigte in der Schweiz. Kurz nach dem Eintritt in den Kindergarten kam er in ein Heim. In G._____ [Ortschaft in der Schweiz] besuchte er die Primar- und Oberschule und wohnte in dieser Zeit aus- schliesslich in Heimen. Anschliessend absolvierte er eine Lehre als Metzger. Er arbeitete einige Jahre als Metzger und hatte später verschiedene Stellen als All- rounder inne. Der Beschuldigte ist Witwer und hat drei Söhne im Erwachsenenalter. Zu den Kindern hat er aufgrund seiner früheren Betäubungsmitteldelinquenz keinen

- 21 - Kontakt mehr, aktuell lediglich noch sporadisch zum jüngsten Kind, und deshalb auch nicht zu den Enkeln, ebenso wenig zu den Müttern seiner Kinder. Mit einem Bruder steht er etwa einmal im Monat in Kontakt und mit den restlichen Geschwis- tern nur ab und zu. Er war grundsätzlich immer arbeitstätig und arbeitet seit dem Jahr 2022, das heisst seit seiner Pensionierung, teilweise, auf Abruf, mit einem Stundenlohn von Fr. 20.–, auf einem Hof in C._____, wobei sein Arbeitspensum unterschiedlich ist. Momentan sind es ca. 120 Stunden monatlich (vgl. auch E. V.1.2). Er hat Vermögen in Form seines ausbezahlten Pensionskassengutha- bens von Fr. 65'000.– bis Fr. 70'000.–, aktuell mit einem Bestand von etwa Fr. 60'000.–. Schulden hat der Beschuldigte abgesehen von ausstehenden Alimen- ten für den jüngsten Sohn keine. Seit seiner Einreise in die Schweiz als Kind war er lediglich einmal, nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2020 in Italien (H._____). In I._____ [Ortschaft in Italien], wo er die ersten sechs Lebensjahre verbracht hat, lebt lediglich ein 90-jähriger Onkel von ihm und dessen pflegebedürftige Frau. Seit der Beschuldigte I._____ verlassen hat, war er nie wieder dort. Er spricht Italie- nisch, gemäss eigenen Aussagen aber nicht so, dass er "etwas Spezielles erledi- gen" könne. Seit eineinhalb Jahren (das heisst seit etwa Mai 2023) konsumiert er keine Drogen mehr; einmal im Monat trinke er noch ein Bier. Bei einem Verbleib in der Schweiz würde er voraussichtlich im Jahre 2025 einen Kurs in der Landwirt- schaftlichen Schule C._____ besuchen können und weiterhin auf dem Hof arbeiten. Dort habe er wie eine Familie gefunden (Urk. 5 F/A 46 ff.; Urk. 26 S. 1 ff.; Urk. 49 S. 1 ff.). 2.2. Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise – wenn auch weit zurück- liegend – einschlägig vorbestraft (Urk. 37; Urk. 47; E. V.1.2). 2.3. Der Beschuldigte kam, wie bereits gesehen, etwa 6-jährig in die Schweiz. Er hat abgesehen von seiner frühen Kindheit sein ganzes Leben in der Schweiz ver- bracht und Italien seither nur einmal wieder besucht, als 2020 in H._____ seine Mutter starb. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich aber weder anhand von star- ren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4 S. 108 ff. mit Hinweisen). Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewach-

- 22 - sen sind, ist jedoch Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Eine längere Auf- enthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund ei- nes Schulbesuchs in der Schweiz –, ist in aller Regel als starkes Indiz für das Vor- liegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 110). Der Beschuldigte hat hier die obligatorische Schule (Primar- und Oberstufe) besucht, eine Berufslehre abge- schlossen und in der Folge verschiedene Berufe ausgeübt. Eine (längere) Arbeits- losigkeit sowie eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe der öffentlichen Hand sind nicht bekannt. Zur sozialen Integration des Beschuldigten gilt es festzuhalten, dass er fliessend Schweizerdeutsch spricht und hier seine Familie (drei erwachsene Kin- der, fünf Geschwister und zwei Stiefkinder) hat, wenn auch der Kontakt zu seinen eigenen Kindern und den Geschwistern (wenn überhaupt) nur lose besteht. Zu sei- nen Stiefkindern hat er indessen regelmässigen Kontakt. Der Beschuldigte ist seit 2021 Witwer, lebt nach eigenen Angaben sehr zurückgezogen und unterhält seit dem Tod seiner Frau keine gefestigte Beziehung. Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf sein früheres Engagement in einem Fussballverein als Spieler und Schiedsrichter kann nach seiner mehr als 60-jährigen Anwesenheit in der Schweiz sicher von einer durchschnittlichen sozialen Integration gesprochen werden. Der Beschuldigte bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente, hat Vermögen in Form seines ausbezahlten Pensionskassenguthabens von mittlerweile noch ca. Fr. 60'000.– und weist Alimentenschulden in der Höhe von knapp Fr. 54'000.– auf. Wenngleich er das Pensionsalter erreicht hat, ist er weiterhin berufstätig und (im Stundenlohn) auf einem landwirtschaftlichen Hof angestellt. Auch eine wirtschaftli- che Integration des Beschuldigten kann angenommen werden. 2.4. Der Beschuldigte kann damit auf sozialer und wirtschaftlicher Ebene als durchschnittlich integriert bezeichnet werden. Mit Blick auf die Vorstrafen kann hin- gegen nicht von einer gelungenen Integration des Beschuldigten in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung gesprochen werden. 2.5. Zu seinem Heimatland Italien hat der Beschuldigte (abgesehen von einem 90-jährigen Onkel in I._____) keinerlei familiäre Anbindungen mehr. Er war, seit er Italien als Kind verlassen hat, nie mehr in I._____ – auch nicht für Ferienaufent-

- 23 - halte. Der Beschuldigte spricht Schweizerdeutsch und (gemäss eigener Aussage nicht gut) Italienisch. 2.6. Die Ausweisung des Beschuldigten tangierte keine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung. 2.7. Für einen persönlichen Härtefall spricht indessen die lange, rund 60-jährige Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz. Der Beschuldigte hat hier sein soziales Umfeld (Familie und "Familie" auf dem Bauernhof) und kann wie ausge- führt auf sozialer und wirtschaftlicher Ebene als durchschnittlich integriert bezeich- net werden. Eine Reintegration in sein Heimatland Italien, zu dem er keinen nähe- ren Bezug hat, würde für den heute 67-jährigen Beschuldigten eine besondere Härte bedeuten, selbst wenn es sich um ein Nachbarland der Schweiz mit ähnlicher Kultur und vergleichbaren Wertvorstellungen handelt und der Beschuldigte sich zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich nicht mehr integrieren müsste, da er bereits im Pensionsalter steht. Insgesamt sind ihm starke private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz respektive ist ihm – mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 29) – ein persönlicher Härtefall zu attestieren. 2.8. In einem zweiten Schritt ist das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung gegenüberzustellen. Der Beschuldigte hat sich in den Jahren 2007 und 2014 unter anderem des qualifizierten Betäubungsmittelhandels schuldig gemacht und damit die öffentliche Ordnung und Gesundheit schwer gefährdet. Da auch gelöschte Straftaten in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind, ist auch die Verur- teilung durch das Landgericht Kleve (D) aus dem Jahre 1998 wegen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht auszuklammern. Nebst diesen massiven Vorstrafen und Verurteilungen zu insgesamt mehr als 12 Jahren Freiheitsstrafe ging der Beschuldigte in den Jahren 2023 und 2024 erneut dem Kokainhandel in qualifiziertem Umfang nach, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren zu bestrafen ist. Mit der in seiner Wohnung sichergestellten (qualifizier- ten) Menge beabsichtigte er auch weitere Verkäufe. Dies lässt auf eine gewisse Schwere und ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung schliessen. Es ist indes gewichtig zu berücksichtigen, dass die vor dem vorliegen-

- 24 - den Verfahren letzte einschlägige Delinquenz schon lange (über 16 Jahre) zurück- liegt. Die hier verfahrensgegenständlichen Delikte beging der Beschuldigte sodann als Betäubungsmittelkonsument und damit nur teilweise aus finanziellen Motiven in einer ausserordentlichen, persönlich ganz belasteten Situation, nachdem seine Ehefrau durch Freitod aus dem Leben geschieden war. Seine Verkaufstätigkeit beschränkte sich denn auch ganz schwergewichtig auf eine Person (J._____). Wei- ter besteht wie ausgeführt kein Grund, dem Beschuldigten mit Blick auf Art. 42 StGB eine ungünstige Prognose zu stellen, zumal er neben dem teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe für deren aufgeschobenen Teil eine lange Probezeit zu gewärtigen hat, was spezialpräventiv erhebliche Wirkung haben dürfte. Wie bereits mehrfach erwogen, war Anlass für die neueste Delinquenz des Beschuldigten ganz schwergewichtig der Tod seiner Ehefrau, der ihn – nachvoll- ziehbar – komplett aus der Bahn warf. Diese äusserst schwierige Zeit scheint der Beschuldigte mittlerweile definitiv hinter sich gelassen und mit der Arbeit auf dem Bauernhof, verbunden mit der Einbindung in das Team und die dortige Familie, ein stabiles Umfeld und eine sinnstiftende Tätigkeit gefunden zu haben. Dass es im Leben des 67-jährigen Beschuldigten nochmals zu einem solch einschneidenden Erlebnis kommen könnte, welches vergleichbar mit dem Tod des Ehepartners ist, ist äusserst unwahrscheinlich. Vielmehr geben die aktuellen Lebensumstände des Beschuldigten zu Zuversicht Anlass, zumal der Beschuldigte nachweislich seit letztem September kein Kokain mehr konsumiert (Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin: Urk. 51/2) und er in regelmässiger psychiatrischer Behandlung steht (Urk. 29/3). Zusammen mit seinen wiederholten, glaubhaften Beteuerungen von Einsicht und Reue lässt dies darauf schliessen, dass er sich von den Versu- chungen des Drogenkonsums nunmehr definitiv gelöst hat. Angesichts dieser Umstände erscheint die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut delinquieren könnte, als sehr gering bzw. gar vernachlässigbar. Schliesslich findet die aus dem Auslän- derrecht stammende "Zweijahresregel", wonach es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile des Bundesge- richts 6B_527/2024 und 6B_552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6.1.8;

- 25 - 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; je mit Hinweisen), angesichts der heute auszufällenden Freiheits- strafe von (lediglich) 18 Monaten keine Anwendung. Eine relevante, sich in der verschuldensmässigen Natur und Schwere der Taten manifestierende Gefährlich- keit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit ist nicht zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.3.5 m.w.H.). Damit besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten ist daher abzuse- hen.

3. FZA Erwägungen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681; FZA) erübrigen sich, da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interes- sen des Beschuldigten nicht überwiegen. Nur am Rande sei erwähnt, dass ange- sichts der vorstehenden Erwägungen zur Prognose des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten keine relevante Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit besteht, welche eine Einschränkung der Rechte aus dem FZA gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA rechtfertigte (vgl. z.B. Urteil des Bundes- gerichts 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.2 m.w.H.).

4. Fazit Es ist keine Landesverweisung auszusprechen. VII. Beschlagnahme etc. 1. 1.1. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO gere- gelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel

- 26 - gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b; vgl. auch Art. 268 StPO), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (lit. d; sogenannte Einziehungsbeschlag- nahme) oder wenn sie zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e; sogenannte Ersatzforderungsbeschlag- nahme). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Ver- letzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung sieht eine Einziehung mithin nur vor, so- fern der Vermögenswert nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustands ausgehändigt wird. Letzteres hat somit Vorrang vor der Einziehung (BGE 139 IV 209 E. 5.3 S. 209 mit Hinweis). 1.2. Beim Beschuldigten wurde am 20. März 2024 Bargeld in der Höhe von Fr. 13'050.– sichergestellt (Urk. 9/1-2). Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte am Folgetag dieses Bargeld "gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a und d StPO sowie Art. 70 Abs. 1 StGB" (Urk. 9/4). Obwohl die Staatsanwaltschaft mithin keine Kostendeckungsbeschlagnahme vornahm, beantragte sie vor Vorinstanz die Verwendung der Barschaft zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforde- rung und Verfahrenskosten (Urk. 19 S. 7; Urk. 27 S. 1). 1.3. Die Vorinstanz stellt fest, dass die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 13'050.– vom Beschuldigten durch eine strafbare Handlung erlangt wurde oder für das Begehen weiterer strafbarer Handlungen bestimmt war. Bereits aus diesem Grund könne sie "eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfah- renskosten verwendet werden (Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 263 Abs. 1 lit. d

- 27 - StPO)", was sich auch über Art. 263 Abs. 1 lit. b und e StPO begründen liesse (Urk. 36 S. 34). 1.4. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 ff. StPO ist eine strafprozessuale Massnahme mit vorläufigem und nicht präjudizierenden Charakter. Die Vorinstanz ordnet die "Einziehung" der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 13'050.– zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfah- renskosten an (Dispositivziffer 7). Damit verkennt sie den Unterschied zwischen der Beschlagnahme als prozessuale Massnahme und der Einziehung als Mass- nahme zur Abschöpfung deliktischen Vermögens. Deliktische Vermögenswerte können entweder mittels einer Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB oder mittels einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB abgeschöpft werden. Eingezo- gene Vermögenswerte fallen an den Staat, es sei denn, es erfolge eine Verwen- dung zugunsten des Geschädigten (vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). Mithin dürfen eingezogene Vermögenswerte nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferleg- ten Verfahrenskosten inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers, der Ersatz- forderung, der Geldstrafe und der Busse verwendet werden. Ansonsten würde der beschuldigten Person ermöglicht, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). Die Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 ff. StGB würde dadurch ihres Sinnes entleert. Sie beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7 mit Hinweisen). 1.5. Die beim Beschuldigten sichergestellte und in der Folge beschlagnahmte Barschaft von Fr. 13'050.– ist deliktischer Natur. Die vorinstanzliche Regelung, deliktische Vermögenswerte einzuziehen und diese zur Deckung der Geldstrafe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten und damit zu Gunsten des Beschul- digten zu verwenden, verletzt Bundesrecht (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Zusprechung an den Staat durch die Berufungsinstanz würde jedoch einen Nachteil für den Beschuldigten als alleiniger Berufungskläger bedeuten. Das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist auch verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsregelung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird

- 28 - (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Damit ist (mit einer Modifikation aufgrund der weggefallenen Geldstrafe) die vorinstanzliche Regelung zu übernehmen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Wie bereits ausgeführt, ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsrege- lung in Rechtskraft erwachsen (Dispositivziffern 10 bis 13).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. II, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz, einen (vollständig) bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und ein Absehen von der Landesverweisung an. Nachdem heute ein Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz erfolgt und von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen wird, unterliegt der Beschuldigte bloss teilweise hinsichtlich der Frage des Vollzuges. Ausgangsge- mäss rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind zu einem Fünftel einstweilen und zu vier Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten

- 29 - gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang eines Fünftels dieser Kosten vorzube- halten. 2.3. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von 850 Minuten geltend, welcher ausgewiesen ist (Urk. 48) und angemessen erscheint. Zusätzlich sind ihr die Aufwendungen für die eineinhalb Stunden dauernde Berufungsverhandlung (die Aufwendungen für eine Nachbesprechung und den Weg berücksichtigte die Verteidigung bereits in ihrer Honorarnote) zu vergüten. Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 4'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 18. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

• des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,

• (…) sowie

• der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2.-5. (…)

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 5'000.– als Ersatzforderung für den unrechtmäs- sig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu zahlen.

7. (…)

8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom

21. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und vernichtet:

• Springmesser (Asservat-Nr. A018'497'422)

• Marlborobox (Asservat-Nr. A018'499'428)

• Quittung (Asservat-Nr. A018'499'495)

• Minigrip (Asservat-Nr. A018'497'320)

• Minigrip (Asservat-Nr. A018'497'331)

• Feinwaage (Asservat-Nr. A018'497'342)

• Feinwaage (Asservat-Nr. A018'497'353)

• Kokain (Asservat-Nr. A018'497'386)

• Marihuanablüten (Asservat-Nr. A018'497'397)

• Marihuana (Asservat-Nr. A018'497'400)

• Minigrips mit Kokain (Asservat-Nr. A018'499'417)

- 31 -

• Kokain (Asservat-Nr. A018'499'439)

• Kokain (Asservat-Nr. A018'499'440)

9. Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 21. und 22. März 2024 aufgelisteten Spuren und Spurenträger des Beschuldigten können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden.

10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 8'773.20 (Honorar, Bar- auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'780.00 Auslagen Polizei Fr. 2'245.65 Auslagen Gutachten IRM Fr. 8'773.20 Entschädigung Rechtsanwalt X._____

- Fr. 7'350.00 Rest beschlagnahmtes Bargeld Fr. 12'448.85 Total Verfahrenskosten Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 2'000.–.

12. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 42 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–, als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

14. August 2024.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. März 2024 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 13'050.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten, Ersatzforderung und Busse verwendet.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1% MwSt.).

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden zu vier Fünfteln definitiv und zu einem Fünftel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang eines Fünftels gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 33 -

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten (versandt) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern (versandt)  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul-  digten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  das Bundesamt für Polizei, fedpol, 3003 Bern  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des  DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a  Abs. 1 PolG).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Juni 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.