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SB250067

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2025-12-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Ersturteil vom 8. März 2023 der erkennenden Kammer wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen (Urk. 65 S. 4 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte am 14. Juli 2023 Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 70/1). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit er nicht freigesprochen worden war, und ersuchte um einen vollumfänglichen Freispruch sowie um die Zusprechung von Schaden- ersatz und Genugtuung. Eventualiter verlangte er die Rückweisung an das Obergericht Zürich zur Neubeurteilung (Urk. 70/2). Mit Urteil vom 13. Januar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Ersturteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (Urk. 76).

E. 1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, hat sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) – nicht aber die Kosten- auflage – ist rechtskräftig, was bereits im Beschluss des Ersturteils festgehalten wurde (Urk. 65 S. 21).

- 17 -

E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person, die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung. Unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 29 S. 25) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Beschuldigte ist jedoch nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, die Entschädigung der Verteidigung dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben.

2. Kosten der beiden Berufungsverfahren

E. 1.3 Zu überprüfen ist somit einzig, ob zwischenzeitlich Vollzugshindernisse eingetreten sind. Hierzu ist eine sorgfältige Würdigung aller gängigen Integrations- kriterien vorzunehmen und speziell die Frage der Zumutbarkeit eines Umzugs der Ehefrau in die Türkei zu prüfen (Urk. 76 S. 19 E. 5.6.3).

E. 2 Härtefallprüfung

E. 2.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei ob- siegt oder unterliegt, bestimmt sich danach, inwieweit ihre im Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 428).

E. 2.1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des kantonalen Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Unerheblich ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vgl. Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die neue Entschei- dung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteile 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2).

E. 2.1.2 Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids ist es dem Berufungsgericht – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, seiner Beurteilung einen anderen als den bisher festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rück- weisungsentscheid ausdrücklich verworfen oder gar nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz seinen Abschluss findet (BGE 117 IV 97 E. 4a mit Hinweisen).

E. 2.2 Der Beschuldigte unterlag mit seiner ersten Berufung – mit Ausnahme der Landesverweisung – vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten zu drei Vierteln auf- zuerlegen sind. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung, die einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, ist der Beschuldigte im Umfang von drei Vierteln rückerstattungspflichtig.

E. 2.2.1 Der Beschuldigte rügte vor Bundesgericht prozessuale Mängel und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, insbesondere auch mit Bezug auf die im Er- sturteil ausgesprochene Landesverweisung (Urk. 70/2 N 45 ff.). Das Bundesgericht

- 8 - erachtete die Beschwerde – mit Ausnahme der Ausführungen zur Landesverwei- sung (Urk. 76 S. 10 ff. E. 5) – als unbegründet. Hinsichtlich der Landesverweisung wurde die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Urk. 76 S. 22).

E. 2.2.2 Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht die Überprüfung der Landesverweisung mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Kostenfolgen. Im Übrigen hat das Urteil vom 8. März 2023 weiterhin Bestand und ist im neuerlichen Entscheid vollständig zu übernehmen. Hinsichtlich der un- angefochten gebliebenen bzw. materiell nicht aufgehobenen Punkte wird in (sinn- gemässer) Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf den vorinstanzli- chen Entscheid (Urk. 29) und das Ersturteil verwiesen (Urk. 65).

E. 2.2.3 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) blieb bereits im ersten Berufungsverfahren unangefochten. Daran hat sich nichts geändert. In die- sem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab in einem Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). III. Landesverweisung

1. Bundesgerichtliche Vorgaben

E. 2.3 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind dadurch entstanden, dass das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren auf- gehoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat ent- sprechend ausser Ansatz zu fallen, und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Für das zweite Be- rufungsverfahren ist Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ für die Verteidigung des Beschuldigten mit pauschal Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Er macht zwar einen Aufwand von Fr. 6'166.90 geltend (Urk. 83/7), jedoch dauerte die Berufungsverhandlung kürzer als von ihm in der Honorarnote ange- nommen, nämlich nur knapp zwei Stunden. Zudem sind das Studium des

- 18 - bundesgerichtlichen Urteils sowie das darauf folgende Telefonat mit dem Beschul- digten, das mehr als eine Stunde in Anspruch nahm, nicht im Rahmen des Beru- fungsverfahrens zu entschädigen; hierfür wurde eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– durch das Bundesgericht zugesprochen (Urk. 76 S. 22). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Mai 2022 (DG210055) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 960.– Auslagen Vorverfahren Fr. 24'300.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. […]

6. [Mitteilungen]

E. 2.4 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).

E. 2.5 Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen

- 11 - (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Recht- sprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein ge- meinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.1.4; je mit Hinweis). Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 140 I 145 E. 3.3). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumut- bar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.6; vgl. auch Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 64).

E. 2.6 Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhuts- recht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Bezie- hung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landes- verweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden

- 12 - Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegun- gen ("sufficiently sound and weighty considerations") erfolgen darf (vgl. Urteil des EGMR Olsson gegen Schweden [Nr. 1] vom 24. März 1988 [Nr. 10465/83], Serie A Bd. 130 § 72; zum Ganzen und mit Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR: Urteile 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2 und E. 2.7.1).

E. 2.7 Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Be- ziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.6; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 2.1 f. in Kapitel III.) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1164/2023 vom

E. 2.8 Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer ge- wöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszu- gehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzel- fallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine

- 13 - längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

E. 2.9 Der Beschuldigte wurde am tt. März 1993 in B._____ ZH geboren, besitzt eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und spricht fliessend (Schweizer-) Deutsch. Er und seine Schweizer Ehefrau sind seit 2012 ein Paar und seit dem tt. Mai 2021 verheiratet (Urk. 82 N 23; 82A S. 1, 5; 83/1). Am tt.mm.2025 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt (Urk. 82 N 27; 82A S. 1 f.; 83/1). Die Familie wohnt seit Januar 2025 in einem Einfamilienhaus der Eltern der Ehefrau in C._____, das sie im Rahmen eines Erbvorbezugs übernehmen kann (Urk. 82 N 29; Urk. 82A S. 2). Es besteht somit eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung.

E. 2.10 Die Eltern des Beschuldigten leben wieder in der Türkei. Zu ihnen pflegt er telefonischen Kontakt. Im Sommer 2025 besuchte er seine Eltern in der Türkei, und im Februar 2025 kamen sie in die Schweiz, um die neugeborene Tochter zu sehen (Urk. 82A S. 3). Der übrige Teil der Familie, insbesondere alle Geschwister des Beschuldigten mit ihren Kindern, lebt jedoch in der Schweiz. Auch weitere Famili- enmitglieder, wie Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins, sind hier ansässig (Urk. 82 N 37).

E. 2.11 Der Beschuldigte führte ein unstetes Arbeitsleben und war phasenweise auch arbeitslos (Urk. 29 S. 19). Seit dem Ersturteil hat er jedoch mehrere berufliche Meilensteine in seiner wirtschaftlichen Integration erreicht. Im Jahr 2023 schloss er seine Ausbildung zum Detailhandelsfachmann im Bereich Autoteile und Logistik erfolgreich ab; nach Abschluss der Lehre ist er weiterhin in seinem Ausbildungs- betrieb tätig, wo er als Mitarbeiter sehr geschätzt werde. Zudem ist er als Berufs- bildner für die Betreuung der Lernenden verantwortlich (Urk. 83/2–5). Er erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen Fr. 5'600.00, erhält einen 13. Monatslohn sowie einen jährlichen Bonus. Abgesehen von Schulden bei seinen Schwestern in der

- 14 - Höhe von Fr. 18'000.00 ist er schuldenfrei. Die Schwestern räumten ihm jedoch Zeit ein, die Rückzahlung erst vorzunehmen, sobald es ihm finanziell möglich sei (Urk. 82A S. 2 f.). Die Ehefrau des Beschuldigten absolvierte eine KV-Lehre und arbeitete als Sachbearbeiterin in einer Steuerkanzlei. Nach einer kurzen Phase der Selbständigkeit gab sie diese Stelle aufgrund der Familienplanung wieder auf. Der- zeit arbeitet sie in einem 40 %-Pensum als Mandatsbetreuerin in einem Treuhand- unternehmen, würde diese Tätigkeit jedoch lieber aufgeben, um sich der Betreuung der Tochter zu widmen (Urk. 82 N 25 f.; 82A). Der Beschuldigte trägt somit den Grossteil des Familieneinkommens; sein Einkommen reiche jedoch aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren (Urk. 82A S. 6).

E. 2.12 Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und besuchte hier die Schule. Er ist Mitglied im D._____ (Urk. 83/6), spielt dort nicht nur in der Seniorenmann- schaft 30+, sondern engagiert sich auch an Grümpelturnieren. Darüber hinaus ist er regelmässig bei Veranstaltungen in der E._____ aktiv (Urk. 82 N 35 f).

E. 2.13 Der Beschuldigte ist sowohl persönlich als auch wirtschaftlich gut integriert. Er pflegt eine stabile familiäre Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Es wäre ihm und seiner Kernfamilie daher nicht ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben andernorts, namentlich in der Türkei, fort- zusetzen. Wie die Verteidigung an der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, würde die Ehefrau des Beschuldigten in ihrer Lebensgestaltung stark einge- schränkt und vollständig von ihm abhängig sein, sollte die Familie gemeinsam in die Türkei ausreisen müssen. Ein Auseinanderreissen der Kernfamilie würde dazu führen, dass die Tochter den Beschuldigten kaum noch sehen würde. Die Bindung zu ihm würde mit der Landesverweisung abgebrochen und könnte in diesem Alter nicht aufrechterhalten werden (Urk. 82 N 39 f.). Es ist daher von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

3. Interessenabwägung 3.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische

- 15 - Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). 3.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3; 6B_548/2023 vom

30. August 2024 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). 3.3. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und ver- hältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Um- fang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom

18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.2; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am

- 16 - Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Ver- weigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.2; je mit Hinweisen). 3.4. Im vorliegenden Fall liegt eine Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Es handelt sich dabei um eine generell schwere Straftat. Zur verschuldensmässigen Natur und Schwere der Tatbegehung kann auf die Erwägungen des Ersturteils verwiesen werden (Urk. 65 S. 16 ff.). Demnach wiegt das Verschulden noch leicht. Zwar manifestiert der Beschuldigte allein auf- grund Grund der Schwere der Tat an sich eine gewisse Gefährlichkeit, welche je- doch im Rahmen der Interessenabwägung durch das individuelle Tatverschulden relativiert werden muss. Dies gilt auch für die Legalprognose, die für ihn als Erst- täter, dem der Aufschub des Strafvollzugs gewährt wurde, als gut zu qualifizieren ist. Seit dem Vorfall vom 25. Januar 2019, mithin seit beinahe sieben Jahren, hat der Beschuldigte eine positive Entwicklung durchlaufen und sich nichts mehr zu- schulden kommen lassen. Er hat damit seine Chance genutzt. Das öffentliches In- teresse an der Wahrung der inneren Sicherheit ist deshalb gering. Demgegenüber ist das persönliche Interesse an einem Verbleib in der Schweiz – wie im Rahmen der Härtefallprüfung dargelegt (vgl. E. 2.9 ff. in Kapitel III.) – gross. Die Interessen- abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen fällt daher zugunsten des Beschuldigten aus, weshalb von der Anordnung einer Landesverweisung ab- zusehen ist. IV. Kostenfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens

E. 7 Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung

E. 8 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 9 Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

- 20 -

E. 10 Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im zweiten Berfungsverfahren mit Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 11 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  (übergeben), die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt),  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,  das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern,  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz,  das Migrationsamt des Kantons Zürich,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten,

E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw D. Germann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 76 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 960.– Auslagen Vorverfahren Fr. 24'300.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einst- weilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernom- men werden.
  6. [Mitteilungen]
  7. [Rechtsmittel]" - 3 - Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren: (Prot. II S. 4 f. in SB220410-O) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47)
  8. Es sei Dispositivziffer 1, 2 und 3 des Urteils vom 17. Mai 2022 aufzuheben und A._____ vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG vollum- fänglich freizusprechen.
  9. Es sei sodann Dispositivziffer 5 des Urteils vom 17. Mai 2022 aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
  10. Es sei A._____ für den entgangenen Lohn während seiner erstandenen Un- tersuchungshaft mit CHF 1'773.35 zzgl. Zins von 5% ab 25. Mai 2021 zu ent- schädigen.
  11. Es sei A._____ für die verfallene Ehevorbereitungsgebühr mit CHF 150.00 zzgl. Zins von 5% ab 14. Mai 2021 zu entschädigen.
  12. Es sei A._____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'200.00 zzgl. 5% Zins ab 2. April 2021 für die erlittene Untersuchungshaft von gesamthaft 76 Tagen auszurichten.
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: Kein Antrag. - 4 - Ersturteil des Obergerichts Zürich vom 8. März 2023: (Urk. 65 S. 21 ff.) "Es wird beschlossen:
  14. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 17. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 'Es wird erkannt:
  15. […]
  16. […]
  17. […]
  18. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 960.– Auslagen Vorverfahren Fr. 24'300.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  19. […]
  20. [Mitteilungen]
  21. [Rechtsmittel]'
  22. [Mitteilungen] Es wird erkannt:
  23. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit a des BetmG (Anklagesachverhalt 1.a).
  24. Von den weiteren Vorwürfen (Anklagesachverhalte 1.b und 1.c) wird der Beschuldigte freige- sprochen.
  25. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 76 Tage durch Haft erstanden sind.
  26. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  27. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ange- ordnet. - 5 -
  28. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.
  29. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung
  30. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  31. [Mitteilungen]
  32. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: (Prot. II S. 2) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 82)
  33. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 17. Mai 2022 betr. Ziff. 4 in Rechtskraft erwachsen ist.
  34. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2023 betr. sämtlicher Ziffern, mit Ausnahme von Ziff. 5, in Rechtskraft erwachsen ist.
  35. Es sei von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.
  36. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staats- kasse. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: Kein Antrag. - 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
  37. Zum Verfahrensgang bis zum Ersturteil vom 8. März 2023 der erkennenden Kammer wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen (Urk. 65 S. 4 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte am 14. Juli 2023 Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 70/1). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit er nicht freigesprochen worden war, und ersuchte um einen vollumfänglichen Freispruch sowie um die Zusprechung von Schaden- ersatz und Genugtuung. Eventualiter verlangte er die Rückweisung an das Obergericht Zürich zur Neubeurteilung (Urk. 70/2). Mit Urteil vom 13. Januar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Ersturteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (Urk. 76).
  38. Am 27. Juni 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 1. Dezember 2025 vorgeladen (Urk. 78). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers. Vorfragen waren keine zu entscheiden, und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 2 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
  39. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der Strafprozessordnung in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Nach Art. 453 Abs. 1 StPO sind Rechts- mittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der Revision ergangen sind, nach bisherigem Recht zu beurteilen. Wird ein Verfahren hingegen vom Bundes- gericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, gelangt gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO das neue Recht zur Anwendung. Da das Bundesgericht das vorliegende Ver- fahren mit Urteil vom 13. Januar 2025 zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hat, ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht massgebend. - 7 -
  40. Bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid 2.1. Bindungswirkung 2.1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des kantonalen Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Unerheblich ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vgl. Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die neue Entschei- dung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteile 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). 2.1.2. Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids ist es dem Berufungsgericht – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, seiner Beurteilung einen anderen als den bisher festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rück- weisungsentscheid ausdrücklich verworfen oder gar nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz seinen Abschluss findet (BGE 117 IV 97 E. 4a mit Hinweisen). 2.2. Prozessgegenstand nach der Rückweisung 2.2.1. Der Beschuldigte rügte vor Bundesgericht prozessuale Mängel und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, insbesondere auch mit Bezug auf die im Er- sturteil ausgesprochene Landesverweisung (Urk. 70/2 N 45 ff.). Das Bundesgericht - 8 - erachtete die Beschwerde – mit Ausnahme der Ausführungen zur Landesverwei- sung (Urk. 76 S. 10 ff. E. 5) – als unbegründet. Hinsichtlich der Landesverweisung wurde die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Urk. 76 S. 22). 2.2.2. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht die Überprüfung der Landesverweisung mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Kostenfolgen. Im Übrigen hat das Urteil vom 8. März 2023 weiterhin Bestand und ist im neuerlichen Entscheid vollständig zu übernehmen. Hinsichtlich der un- angefochten gebliebenen bzw. materiell nicht aufgehobenen Punkte wird in (sinn- gemässer) Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf den vorinstanzli- chen Entscheid (Urk. 29) und das Ersturteil verwiesen (Urk. 65). 2.2.3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) blieb bereits im ersten Berufungsverfahren unangefochten. Daran hat sich nichts geändert. In die- sem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab in einem Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). III. Landesverweisung
  41. Bundesgerichtliche Vorgaben 1.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid verbindlich fest, dass der Kritik des Beschuldigten an den tatsächlichen Feststellungen zur Frage der Landesver- weisung nicht gefolgt werden könne, sofern darauf überhaupt einzutreten sei (Urk. 76 S. 17 E. 5.5). Allerdings könne der Vollzug der obligatorischen Landes- verweisung nach Art. 66a StGB gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts als die in Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB erwähnten dem Vollzug der Landesverweisung entge- genstehen. Darunter falle auch der in Art. 8 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Ein sich daraus ergebendes neues Vollzugshindernis könne daher noch im Rahmen von Art. 66d Abs 1 lit. b StGB berücksichtigt werden. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB ermögliche es, in der Zeit nach dem Entscheid über die Landesverweisung eingetretene Änderungen der Verhältnisse, die im Entscheid - 9 - über die Landesverweisung noch nicht berücksichtigt werden konnten, im Zeitpunkt des Vollzugs geltend zu machen. Liege ein definitives Vollzugshindernis vor, habe das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (Urk. 76 S. 18 f. E. 5.6.2). Zudem sei eine umfassende Härtefallprüfung vorzunehmen, wobei insbesondere die Zumutbarkeit eines Umzugs in die Türkei für die Ehefrau zu überprüfen sei (Urk. 76 S. 17 E. 5.8). 1.2. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils ist vorab festzuhalten, dass die tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt im Ersturteil nicht zu beanstan- den sind (Urk. 76 S. 17 E. 5.5). Insbesondere sei die Schlussfolgerung, wonach die Ehefrau des Beschuldigten einen Bezug zur Türkei habe, indem sie Türkisch spreche – wenn auch nicht viel – und die Türkei bereits mehrmals besucht habe, nicht unhaltbar (Urk. 76 S. 17 E. 5.5.1). Diese verbindlichen bundesgerichtlichen Feststellungen sind auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen. 1.3. Zu überprüfen ist somit einzig, ob zwischenzeitlich Vollzugshindernisse eingetreten sind. Hierzu ist eine sorgfältige Würdigung aller gängigen Integrations- kriterien vorzunehmen und speziell die Frage der Zumutbarkeit eines Umzugs der Ehefrau in die Türkei zu prüfen (Urk. 76 S. 19 E. 5.6.3).
  42. Härtefallprüfung 2.1. Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). - 10 - 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthalts- dauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.1; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 2.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 2.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen - 11 - (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Recht- sprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein ge- meinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.1.4; je mit Hinweis). Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 140 I 145 E. 3.3). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumut- bar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.6; vgl. auch Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 64). 2.6. Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhuts- recht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Bezie- hung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landes- verweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden - 12 - Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegun- gen ("sufficiently sound and weighty considerations") erfolgen darf (vgl. Urteil des EGMR Olsson gegen Schweden [Nr. 1] vom 24. März 1988 [Nr. 10465/83], Serie A Bd. 130 § 72; zum Ganzen und mit Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR: Urteile 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2 und E. 2.7.1). 2.7. Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Be- ziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.6; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 2.1 f. in Kapitel III.) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1164/2023 vom
  43. Oktober 2024 E. 7.2.2; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.3; je mit Hinweisen). 2.8. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer ge- wöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszu- gehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzel- fallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine - 13 - längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 2.9. Der Beschuldigte wurde am tt. März 1993 in B._____ ZH geboren, besitzt eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und spricht fliessend (Schweizer-) Deutsch. Er und seine Schweizer Ehefrau sind seit 2012 ein Paar und seit dem tt. Mai 2021 verheiratet (Urk. 82 N 23; 82A S. 1, 5; 83/1). Am tt.mm.2025 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt (Urk. 82 N 27; 82A S. 1 f.; 83/1). Die Familie wohnt seit Januar 2025 in einem Einfamilienhaus der Eltern der Ehefrau in C._____, das sie im Rahmen eines Erbvorbezugs übernehmen kann (Urk. 82 N 29; Urk. 82A S. 2). Es besteht somit eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung. 2.10. Die Eltern des Beschuldigten leben wieder in der Türkei. Zu ihnen pflegt er telefonischen Kontakt. Im Sommer 2025 besuchte er seine Eltern in der Türkei, und im Februar 2025 kamen sie in die Schweiz, um die neugeborene Tochter zu sehen (Urk. 82A S. 3). Der übrige Teil der Familie, insbesondere alle Geschwister des Beschuldigten mit ihren Kindern, lebt jedoch in der Schweiz. Auch weitere Famili- enmitglieder, wie Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins, sind hier ansässig (Urk. 82 N 37). 2.11. Der Beschuldigte führte ein unstetes Arbeitsleben und war phasenweise auch arbeitslos (Urk. 29 S. 19). Seit dem Ersturteil hat er jedoch mehrere berufliche Meilensteine in seiner wirtschaftlichen Integration erreicht. Im Jahr 2023 schloss er seine Ausbildung zum Detailhandelsfachmann im Bereich Autoteile und Logistik erfolgreich ab; nach Abschluss der Lehre ist er weiterhin in seinem Ausbildungs- betrieb tätig, wo er als Mitarbeiter sehr geschätzt werde. Zudem ist er als Berufs- bildner für die Betreuung der Lernenden verantwortlich (Urk. 83/2–5). Er erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen Fr. 5'600.00, erhält einen 13. Monatslohn sowie einen jährlichen Bonus. Abgesehen von Schulden bei seinen Schwestern in der - 14 - Höhe von Fr. 18'000.00 ist er schuldenfrei. Die Schwestern räumten ihm jedoch Zeit ein, die Rückzahlung erst vorzunehmen, sobald es ihm finanziell möglich sei (Urk. 82A S. 2 f.). Die Ehefrau des Beschuldigten absolvierte eine KV-Lehre und arbeitete als Sachbearbeiterin in einer Steuerkanzlei. Nach einer kurzen Phase der Selbständigkeit gab sie diese Stelle aufgrund der Familienplanung wieder auf. Der- zeit arbeitet sie in einem 40 %-Pensum als Mandatsbetreuerin in einem Treuhand- unternehmen, würde diese Tätigkeit jedoch lieber aufgeben, um sich der Betreuung der Tochter zu widmen (Urk. 82 N 25 f.; 82A). Der Beschuldigte trägt somit den Grossteil des Familieneinkommens; sein Einkommen reiche jedoch aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren (Urk. 82A S. 6). 2.12. Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und besuchte hier die Schule. Er ist Mitglied im D._____ (Urk. 83/6), spielt dort nicht nur in der Seniorenmann- schaft 30+, sondern engagiert sich auch an Grümpelturnieren. Darüber hinaus ist er regelmässig bei Veranstaltungen in der E._____ aktiv (Urk. 82 N 35 f). 2.13. Der Beschuldigte ist sowohl persönlich als auch wirtschaftlich gut integriert. Er pflegt eine stabile familiäre Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Es wäre ihm und seiner Kernfamilie daher nicht ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben andernorts, namentlich in der Türkei, fort- zusetzen. Wie die Verteidigung an der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, würde die Ehefrau des Beschuldigten in ihrer Lebensgestaltung stark einge- schränkt und vollständig von ihm abhängig sein, sollte die Familie gemeinsam in die Türkei ausreisen müssen. Ein Auseinanderreissen der Kernfamilie würde dazu führen, dass die Tochter den Beschuldigten kaum noch sehen würde. Die Bindung zu ihm würde mit der Landesverweisung abgebrochen und könnte in diesem Alter nicht aufrechterhalten werden (Urk. 82 N 39 f.). Es ist daher von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
  44. Interessenabwägung 3.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische - 15 - Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). 3.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3; 6B_548/2023 vom
  45. August 2024 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). 3.3. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und ver- hältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Um- fang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom
  46. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.2; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am - 16 - Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Ver- weigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.2; je mit Hinweisen). 3.4. Im vorliegenden Fall liegt eine Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Es handelt sich dabei um eine generell schwere Straftat. Zur verschuldensmässigen Natur und Schwere der Tatbegehung kann auf die Erwägungen des Ersturteils verwiesen werden (Urk. 65 S. 16 ff.). Demnach wiegt das Verschulden noch leicht. Zwar manifestiert der Beschuldigte allein auf- grund Grund der Schwere der Tat an sich eine gewisse Gefährlichkeit, welche je- doch im Rahmen der Interessenabwägung durch das individuelle Tatverschulden relativiert werden muss. Dies gilt auch für die Legalprognose, die für ihn als Erst- täter, dem der Aufschub des Strafvollzugs gewährt wurde, als gut zu qualifizieren ist. Seit dem Vorfall vom 25. Januar 2019, mithin seit beinahe sieben Jahren, hat der Beschuldigte eine positive Entwicklung durchlaufen und sich nichts mehr zu- schulden kommen lassen. Er hat damit seine Chance genutzt. Das öffentliches In- teresse an der Wahrung der inneren Sicherheit ist deshalb gering. Demgegenüber ist das persönliche Interesse an einem Verbleib in der Schweiz – wie im Rahmen der Härtefallprüfung dargelegt (vgl. E. 2.9 ff. in Kapitel III.) – gross. Die Interessen- abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen fällt daher zugunsten des Beschuldigten aus, weshalb von der Anordnung einer Landesverweisung ab- zusehen ist. IV. Kostenfolgen
  47. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, hat sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) – nicht aber die Kosten- auflage – ist rechtskräftig, was bereits im Beschluss des Ersturteils festgehalten wurde (Urk. 65 S. 21). - 17 - 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person, die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung. Unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 29 S. 25) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Beschuldigte ist jedoch nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, die Entschädigung der Verteidigung dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben.
  48. Kosten der beiden Berufungsverfahren 2.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei ob- siegt oder unterliegt, bestimmt sich danach, inwieweit ihre im Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 428). 2.2. Der Beschuldigte unterlag mit seiner ersten Berufung – mit Ausnahme der Landesverweisung – vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten zu drei Vierteln auf- zuerlegen sind. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung, die einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, ist der Beschuldigte im Umfang von drei Vierteln rückerstattungspflichtig. 2.3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind dadurch entstanden, dass das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren auf- gehoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat ent- sprechend ausser Ansatz zu fallen, und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Für das zweite Be- rufungsverfahren ist Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ für die Verteidigung des Beschuldigten mit pauschal Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Er macht zwar einen Aufwand von Fr. 6'166.90 geltend (Urk. 83/7), jedoch dauerte die Berufungsverhandlung kürzer als von ihm in der Honorarnote ange- nommen, nämlich nur knapp zwei Stunden. Zudem sind das Studium des - 18 - bundesgerichtlichen Urteils sowie das darauf folgende Telefonat mit dem Beschul- digten, das mehr als eine Stunde in Anspruch nahm, nicht im Rahmen des Beru- fungsverfahrens zu entschädigen; hierfür wurde eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– durch das Bundesgericht zugesprochen (Urk. 76 S. 22). Es wird beschlossen:
  49. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Mai 2022 (DG210055) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  50. […]
  51. […]
  52. […]
  53. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 960.– Auslagen Vorverfahren Fr. 24'300.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  54. […]
  55. [Mitteilungen]
  56. [Rechtsmittel]"
  57. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 19 - Es wird erkannt:
  58. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit a des BetmG (Anklagesachverhalt 1.a).
  59. Von den weiteren Vorwürfen (Anklagesachverhalte 1.b und 1.c) wird der Be- schuldigte freigesprochen.
  60. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 76 Tage durch Haft erstanden sind.
  61. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  62. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
  63. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
  64. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung
  65. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  66. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. - 20 -
  67. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im zweiten Berfungsverfahren mit Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
  68. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  (übergeben), die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt),  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,  das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern,  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz,  das Migrationsamt des Kantons Zürich,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten,
  69. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250067-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie der Gerichtsschreiber MLaw D. Germann Urteil vom 1. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesge- richts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 17. Mai 2022 (DG210055) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2023 (SB220410) Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 13. Januar 2025 (6B_926/2023)

- 2 - Anklage: (Urk. 11) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. November 2021 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 26 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 38 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 76 Tage durch Haft erstanden sind.

3. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 960.– Auslagen Vorverfahren Fr. 24'300.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einst- weilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernom- men werden.

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren: (Prot. II S. 4 f. in SB220410-O)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 47)

1. Es sei Dispositivziffer 1, 2 und 3 des Urteils vom 17. Mai 2022 aufzuheben und A._____ vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG vollum- fänglich freizusprechen.

2. Es sei sodann Dispositivziffer 5 des Urteils vom 17. Mai 2022 aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei A._____ für den entgangenen Lohn während seiner erstandenen Un- tersuchungshaft mit CHF 1'773.35 zzgl. Zins von 5% ab 25. Mai 2021 zu ent- schädigen.

4. Es sei A._____ für die verfallene Ehevorbereitungsgebühr mit CHF 150.00 zzgl. Zins von 5% ab 14. Mai 2021 zu entschädigen.

5. Es sei A._____ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'200.00 zzgl. 5% Zins ab 2. April 2021 für die erlittene Untersuchungshaft von gesamthaft 76 Tagen auszurichten.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen."

b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: Kein Antrag.

- 4 - Ersturteil des Obergerichts Zürich vom 8. März 2023: (Urk. 65 S. 21 ff.) "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 17. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 'Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 960.– Auslagen Vorverfahren Fr. 24'300.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. […]

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel]'

2. [Mitteilungen] Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit a des BetmG (Anklagesachverhalt 1.a).

2. Von den weiteren Vorwürfen (Anklagesachverhalte 1.b und 1.c) wird der Beschuldigte freige- sprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 76 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.

b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ange- ordnet.

- 5 -

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. [Mitteilungen]

10. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: (Prot. II S. 2)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 82)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 17. Mai 2022 betr. Ziff. 4 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2023 betr. sämtlicher Ziffern, mit Ausnahme von Ziff. 5, in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Es sei von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staats- kasse.

b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: Kein Antrag.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum Ersturteil vom 8. März 2023 der erkennenden Kammer wird auf die dortigen Erwägungen verwiesen (Urk. 65 S. 4 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte am 14. Juli 2023 Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 70/1). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit er nicht freigesprochen worden war, und ersuchte um einen vollumfänglichen Freispruch sowie um die Zusprechung von Schaden- ersatz und Genugtuung. Eventualiter verlangte er die Rückweisung an das Obergericht Zürich zur Neubeurteilung (Urk. 70/2). Mit Urteil vom 13. Januar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Ersturteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (Urk. 76).

2. Am 27. Juni 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 1. Dezember 2025 vorgeladen (Urk. 78). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers. Vorfragen waren keine zu entscheiden, und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 2 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales

1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der Strafprozessordnung in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Nach Art. 453 Abs. 1 StPO sind Rechts- mittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten der Revision ergangen sind, nach bisherigem Recht zu beurteilen. Wird ein Verfahren hingegen vom Bundes- gericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, gelangt gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO das neue Recht zur Anwendung. Da das Bundesgericht das vorliegende Ver- fahren mit Urteil vom 13. Januar 2025 zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen hat, ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das neue Recht massgebend.

- 7 -

2. Bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid 2.1. Bindungswirkung 2.1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des kantonalen Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Unerheblich ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vgl. Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die neue Entschei- dung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteile 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). 2.1.2. Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids ist es dem Berufungsgericht – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, seiner Beurteilung einen anderen als den bisher festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rück- weisungsentscheid ausdrücklich verworfen oder gar nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz seinen Abschluss findet (BGE 117 IV 97 E. 4a mit Hinweisen). 2.2. Prozessgegenstand nach der Rückweisung 2.2.1. Der Beschuldigte rügte vor Bundesgericht prozessuale Mängel und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, insbesondere auch mit Bezug auf die im Er- sturteil ausgesprochene Landesverweisung (Urk. 70/2 N 45 ff.). Das Bundesgericht

- 8 - erachtete die Beschwerde – mit Ausnahme der Ausführungen zur Landesverwei- sung (Urk. 76 S. 10 ff. E. 5) – als unbegründet. Hinsichtlich der Landesverweisung wurde die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Urk. 76 S. 22). 2.2.2. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht die Überprüfung der Landesverweisung mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Kostenfolgen. Im Übrigen hat das Urteil vom 8. März 2023 weiterhin Bestand und ist im neuerlichen Entscheid vollständig zu übernehmen. Hinsichtlich der un- angefochten gebliebenen bzw. materiell nicht aufgehobenen Punkte wird in (sinn- gemässer) Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf den vorinstanzli- chen Entscheid (Urk. 29) und das Ersturteil verwiesen (Urk. 65). 2.2.3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) blieb bereits im ersten Berufungsverfahren unangefochten. Daran hat sich nichts geändert. In die- sem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab in einem Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). III. Landesverweisung

1. Bundesgerichtliche Vorgaben 1.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid verbindlich fest, dass der Kritik des Beschuldigten an den tatsächlichen Feststellungen zur Frage der Landesver- weisung nicht gefolgt werden könne, sofern darauf überhaupt einzutreten sei (Urk. 76 S. 17 E. 5.5). Allerdings könne der Vollzug der obligatorischen Landes- verweisung nach Art. 66a StGB gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts als die in Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB erwähnten dem Vollzug der Landesverweisung entge- genstehen. Darunter falle auch der in Art. 8 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Ein sich daraus ergebendes neues Vollzugshindernis könne daher noch im Rahmen von Art. 66d Abs 1 lit. b StGB berücksichtigt werden. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB ermögliche es, in der Zeit nach dem Entscheid über die Landesverweisung eingetretene Änderungen der Verhältnisse, die im Entscheid

- 9 - über die Landesverweisung noch nicht berücksichtigt werden konnten, im Zeitpunkt des Vollzugs geltend zu machen. Liege ein definitives Vollzugshindernis vor, habe das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (Urk. 76 S. 18 f. E. 5.6.2). Zudem sei eine umfassende Härtefallprüfung vorzunehmen, wobei insbesondere die Zumutbarkeit eines Umzugs in die Türkei für die Ehefrau zu überprüfen sei (Urk. 76 S. 17 E. 5.8). 1.2. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils ist vorab festzuhalten, dass die tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt im Ersturteil nicht zu beanstan- den sind (Urk. 76 S. 17 E. 5.5). Insbesondere sei die Schlussfolgerung, wonach die Ehefrau des Beschuldigten einen Bezug zur Türkei habe, indem sie Türkisch spreche – wenn auch nicht viel – und die Türkei bereits mehrmals besucht habe, nicht unhaltbar (Urk. 76 S. 17 E. 5.5.1). Diese verbindlichen bundesgerichtlichen Feststellungen sind auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen. 1.3. Zu überprüfen ist somit einzig, ob zwischenzeitlich Vollzugshindernisse eingetreten sind. Hierzu ist eine sorgfältige Würdigung aller gängigen Integrations- kriterien vorzunehmen und speziell die Frage der Zumutbarkeit eines Umzugs der Ehefrau in die Türkei zu prüfen (Urk. 76 S. 19 E. 5.6.3).

2. Härtefallprüfung 2.1. Nach Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).

- 10 - 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthalts- dauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.1; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 2.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 2.5. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen

- 11 - (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Recht- sprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein ge- meinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder, ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_796/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.1.4; je mit Hinweis). Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 140 I 145 E. 3.3). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumut- bar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.6; vgl. auch Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 64). 2.6. Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhuts- recht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Bezie- hung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landes- verweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden

- 12 - Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegun- gen ("sufficiently sound and weighty considerations") erfolgen darf (vgl. Urteil des EGMR Olsson gegen Schweden [Nr. 1] vom 24. März 1988 [Nr. 10465/83], Serie A Bd. 130 § 72; zum Ganzen und mit Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR: Urteile 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2 und E. 2.7.1). 2.7. Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Be- ziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.6; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 2.1 f. in Kapitel III.) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1164/2023 vom

7. Oktober 2024 E. 7.2.2; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.3; je mit Hinweisen). 2.8. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer ge- wöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszu- gehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzel- fallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine

- 13 - längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.3; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 2.9. Der Beschuldigte wurde am tt. März 1993 in B._____ ZH geboren, besitzt eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und spricht fliessend (Schweizer-) Deutsch. Er und seine Schweizer Ehefrau sind seit 2012 ein Paar und seit dem tt. Mai 2021 verheiratet (Urk. 82 N 23; 82A S. 1, 5; 83/1). Am tt.mm.2025 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt (Urk. 82 N 27; 82A S. 1 f.; 83/1). Die Familie wohnt seit Januar 2025 in einem Einfamilienhaus der Eltern der Ehefrau in C._____, das sie im Rahmen eines Erbvorbezugs übernehmen kann (Urk. 82 N 29; Urk. 82A S. 2). Es besteht somit eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung. 2.10. Die Eltern des Beschuldigten leben wieder in der Türkei. Zu ihnen pflegt er telefonischen Kontakt. Im Sommer 2025 besuchte er seine Eltern in der Türkei, und im Februar 2025 kamen sie in die Schweiz, um die neugeborene Tochter zu sehen (Urk. 82A S. 3). Der übrige Teil der Familie, insbesondere alle Geschwister des Beschuldigten mit ihren Kindern, lebt jedoch in der Schweiz. Auch weitere Famili- enmitglieder, wie Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins, sind hier ansässig (Urk. 82 N 37). 2.11. Der Beschuldigte führte ein unstetes Arbeitsleben und war phasenweise auch arbeitslos (Urk. 29 S. 19). Seit dem Ersturteil hat er jedoch mehrere berufliche Meilensteine in seiner wirtschaftlichen Integration erreicht. Im Jahr 2023 schloss er seine Ausbildung zum Detailhandelsfachmann im Bereich Autoteile und Logistik erfolgreich ab; nach Abschluss der Lehre ist er weiterhin in seinem Ausbildungs- betrieb tätig, wo er als Mitarbeiter sehr geschätzt werde. Zudem ist er als Berufs- bildner für die Betreuung der Lernenden verantwortlich (Urk. 83/2–5). Er erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen Fr. 5'600.00, erhält einen 13. Monatslohn sowie einen jährlichen Bonus. Abgesehen von Schulden bei seinen Schwestern in der

- 14 - Höhe von Fr. 18'000.00 ist er schuldenfrei. Die Schwestern räumten ihm jedoch Zeit ein, die Rückzahlung erst vorzunehmen, sobald es ihm finanziell möglich sei (Urk. 82A S. 2 f.). Die Ehefrau des Beschuldigten absolvierte eine KV-Lehre und arbeitete als Sachbearbeiterin in einer Steuerkanzlei. Nach einer kurzen Phase der Selbständigkeit gab sie diese Stelle aufgrund der Familienplanung wieder auf. Der- zeit arbeitet sie in einem 40 %-Pensum als Mandatsbetreuerin in einem Treuhand- unternehmen, würde diese Tätigkeit jedoch lieber aufgeben, um sich der Betreuung der Tochter zu widmen (Urk. 82 N 25 f.; 82A). Der Beschuldigte trägt somit den Grossteil des Familieneinkommens; sein Einkommen reiche jedoch aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren (Urk. 82A S. 6). 2.12. Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und besuchte hier die Schule. Er ist Mitglied im D._____ (Urk. 83/6), spielt dort nicht nur in der Seniorenmann- schaft 30+, sondern engagiert sich auch an Grümpelturnieren. Darüber hinaus ist er regelmässig bei Veranstaltungen in der E._____ aktiv (Urk. 82 N 35 f). 2.13. Der Beschuldigte ist sowohl persönlich als auch wirtschaftlich gut integriert. Er pflegt eine stabile familiäre Beziehung mit seiner Schweizer Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Es wäre ihm und seiner Kernfamilie daher nicht ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben andernorts, namentlich in der Türkei, fort- zusetzen. Wie die Verteidigung an der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, würde die Ehefrau des Beschuldigten in ihrer Lebensgestaltung stark einge- schränkt und vollständig von ihm abhängig sein, sollte die Familie gemeinsam in die Türkei ausreisen müssen. Ein Auseinanderreissen der Kernfamilie würde dazu führen, dass die Tochter den Beschuldigten kaum noch sehen würde. Die Bindung zu ihm würde mit der Landesverweisung abgebrochen und könnte in diesem Alter nicht aufrechterhalten werden (Urk. 82 N 39 f.). Es ist daher von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.

3. Interessenabwägung 3.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische

- 15 - Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). 3.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.3; 6B_548/2023 vom

30. August 2024 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). 3.3. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und ver- hältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Um- fang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom

18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.2; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am

- 16 - Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Ver- weigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.4; 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.5.2; je mit Hinweisen). 3.4. Im vorliegenden Fall liegt eine Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Es handelt sich dabei um eine generell schwere Straftat. Zur verschuldensmässigen Natur und Schwere der Tatbegehung kann auf die Erwägungen des Ersturteils verwiesen werden (Urk. 65 S. 16 ff.). Demnach wiegt das Verschulden noch leicht. Zwar manifestiert der Beschuldigte allein auf- grund Grund der Schwere der Tat an sich eine gewisse Gefährlichkeit, welche je- doch im Rahmen der Interessenabwägung durch das individuelle Tatverschulden relativiert werden muss. Dies gilt auch für die Legalprognose, die für ihn als Erst- täter, dem der Aufschub des Strafvollzugs gewährt wurde, als gut zu qualifizieren ist. Seit dem Vorfall vom 25. Januar 2019, mithin seit beinahe sieben Jahren, hat der Beschuldigte eine positive Entwicklung durchlaufen und sich nichts mehr zu- schulden kommen lassen. Er hat damit seine Chance genutzt. Das öffentliches In- teresse an der Wahrung der inneren Sicherheit ist deshalb gering. Demgegenüber ist das persönliche Interesse an einem Verbleib in der Schweiz – wie im Rahmen der Härtefallprüfung dargelegt (vgl. E. 2.9 ff. in Kapitel III.) – gross. Die Interessen- abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen fällt daher zugunsten des Beschuldigten aus, weshalb von der Anordnung einer Landesverweisung ab- zusehen ist. IV. Kostenfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, hat sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 4) – nicht aber die Kosten- auflage – ist rechtskräftig, was bereits im Beschluss des Ersturteils festgehalten wurde (Urk. 65 S. 21).

- 17 - 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person, die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung. Unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 29 S. 25) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Beschuldigte ist jedoch nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, die Entschädigung der Verteidigung dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben.

2. Kosten der beiden Berufungsverfahren 2.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei ob- siegt oder unterliegt, bestimmt sich danach, inwieweit ihre im Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, BSK-StPO, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 428). 2.2. Der Beschuldigte unterlag mit seiner ersten Berufung – mit Ausnahme der Landesverweisung – vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten zu drei Vierteln auf- zuerlegen sind. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung, die einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, ist der Beschuldigte im Umfang von drei Vierteln rückerstattungspflichtig. 2.3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind dadurch entstanden, dass das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren auf- gehoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat ent- sprechend ausser Ansatz zu fallen, und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Für das zweite Be- rufungsverfahren ist Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ für die Verteidigung des Beschuldigten mit pauschal Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Er macht zwar einen Aufwand von Fr. 6'166.90 geltend (Urk. 83/7), jedoch dauerte die Berufungsverhandlung kürzer als von ihm in der Honorarnote ange- nommen, nämlich nur knapp zwei Stunden. Zudem sind das Studium des

- 18 - bundesgerichtlichen Urteils sowie das darauf folgende Telefonat mit dem Beschul- digten, das mehr als eine Stunde in Anspruch nahm, nicht im Rahmen des Beru- fungsverfahrens zu entschädigen; hierfür wurde eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– durch das Bundesgericht zugesprochen (Urk. 76 S. 22). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Mai 2022 (DG210055) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 960.– Auslagen Vorverfahren Fr. 24'300.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. […]

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 19 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit a des BetmG (Anklagesachverhalt 1.a).

2. Von den weiteren Vorwürfen (Anklagesachverhalte 1.b und 1.c) wird der Be- schuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 76 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.

6. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.

7. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

- 20 -

10. Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im zweiten Berfungsverfahren mit Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten  (übergeben), die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt),  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,  das Bundesamt für Polizei fedpol, 3003 Bern,  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz,  das Migrationsamt des Kantons Zürich,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten,

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 1. Dezember 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw D. Germann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.