Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 meldete die Privatklägerin fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 21. No- vember 2024 an (Urk. 40).
E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hin- gewiesen wurde (Urk. 47 S. 37). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Privatklägerin am 24. Januar 2025 zugestellt (Urk. 46). Die 20-tägige Frist zur Ein- reichung einer Berufungserklärung lief demnach am 13. Februar 2025 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Pri- vatklägerin nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 StPO). Auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensicht- lich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Ein- gabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).
E. 3 Über allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid die- ses Verfahrens zu befinden sein. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
- Die Kosten- und Entschädigungsregelung erfolgt mit dem Endentscheid.
- Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland und die Vertreterin der Privatklägerin, je gegen Empfangsschein.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250059-O/U1/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 21. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____ [Genossenschaft], Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
21. November 2024 (DG240012)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 meldete die Privatklägerin fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 21. No- vember 2024 an (Urk. 40).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hin- gewiesen wurde (Urk. 47 S. 37). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde der Privatklägerin am 24. Januar 2025 zugestellt (Urk. 46). Die 20-tägige Frist zur Ein- reichung einer Berufungserklärung lief demnach am 13. Februar 2025 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung der Pri- vatklägerin nicht einzutreten (Art. 388 Abs. 2 StPO). Auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensicht- lich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Ein- gabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).
3. Über allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid die- ses Verfahrens zu befinden sein. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung erfolgt mit dem Endentscheid.
3. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland und die Vertreterin der Privatklägerin, je gegen Empfangsschein.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.
- 3 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald