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SB250057

Versuchter qualifizierter Raub

Zürich OG · 2026-03-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

- 4 - Schadenersatz zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Schadenersatzforde- rung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 zzgl. Zins von 5 % ab 10. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.

9. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung). Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

10. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung). Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

11. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände dem Beschuldigten A._____ auf erstes Verlangen herausgegeben: schwarze Jacke des Beschuldigten A._____ (A016'065'739)  Mobiltelefon der Marke Apple, Typ iPhone XS max, des Beschuldigten  A._____ (A016'069'377) Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy des Beschuldigten A._____  (A016'069'388) Dem Beschuldigten A._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Ge- genstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zustän- digen Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 5 -

12. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände des Privatklägers C._____ vernichtet: rote Hose des Geschädigten C._____ (A016'062'285)  schwarzer Pullover und weisse Arbeitsjacke des Geschädigten  C._____ (A016'062'296) Kapuzenpullover des Geschädigten C._____ (A016'096'234)  Jacke des Geschädigten C._____ (A016'096'187) 

13. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemü- hungen und Auslagen mit Fr. 9'295.75 (inkl. Fr. 696.55 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wird für ihre Bemü- hungen und Auslagen mit Fr. 17'890.00 (inkl. Fr. 1'309.20 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird für ihre Be- mühungen und Auslagen mit Fr. 4'555.87 (inkl. Fr. 339.20 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00; die weiteren Kosten betragen: Beschuldigter A._____: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'496.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'200.00 Telefonkontrolle Fr. 150.00 Auslagen Gericht III. StrKr Fr. 400.00 Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung) Fr. 90.00 Entschädigung Dolmetscher. Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin Fr. 13'396.65 X3._____ (bereits entschädigt) Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 9'295.75 X4._____

- 6 - hälftige Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 1'642.50 der Privatklägerschaft Rechtsanwältin Z._____ (bereits ausbezahlt) hälftige Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 2'277.94 der Privatklägerschaft Rechtsanwalt Y._____ Beschuldigter B._____: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'772.70 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'200.00 Telefonkontrolle Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin Fr. 17'890.00 X2._____ hälftige Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 1'642.50 der Privatklägerschaft Rechtsanwältin Z._____ (bereits ausbezahlt) hälftige Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 2'277.94 der Privatklägerschaft Rechtsanwalt Y._____

17. Die Entscheidgebühr wird wie folgt auferlegt: Fr. 6'000.00 Beschuldigter A._____ Fr. 6'000.00 Beschuldigter B._____ Die Kosten der Untersuchung und die übrigen gerichtlichen Verfahrenskos- ten, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung anteilsmässig gemäss Auflistung in Dis- positivziffer 16 und 17 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A._____ und B._____ sowie die Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 7 - Berufungsanträge:

a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 172 S. 2)

1. Die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7, 8, 9, 16 und 17 des Urteils des Bezirks- gerichts Horgen vom 23. Januar 2024 (DG230001-F) seien aufzuhe- ben.

2. Der Beschuldigte sei des versuchten qualifizierten Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen und der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, wovon 101 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei vollumfänglich aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers seien abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verwei- sen.

5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

6. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 173 S. 1 f.)

1. Das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich der Ziffern 4, 5, 6, 7, 8, 10, 16 und 17 aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte von den ihm vorgeworfenen Raub mit beson- derer Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3

- 8 - Abs. 3 StGB bzw. vom Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen; eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Zu- satzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Oktober 2025 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurtei- len.

3. Auf die Anordnung eines Landesverweises sei zu verzichten; eventuali- ter sei ein solcher in der Höhe von maximal fünf Jahren anzuordnen und auf die Ausschreibung im SIS zu verzichten.

4. Allfällige Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verwei- sen.

5. Es sei der Beschuldigte für die Überhaft nach Ermessen des Gerichts zu entschädigen. Eventualiter sei die erstandene Haft bei einer allfälli- gen Bestrafung entsprechend zu berücksichtigen und anzurechnen.

6. Anderslautende Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger- schaft seien vollumfänglich abzuweisen.

7. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung; zzgl. MWST) seien für beide Instanzen bzw. das ganze Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Der Vertreterin der Anklagebehörde: (Prot. II S. 44) Die Berufungen der beiden Beschuldigten vom 22. Januar 2025 und vom

7. Februar 2025 seien abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hor- gen vom 23. Januar 2024 sei zu bestätigen.

- 9 -

d) Der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers: (Urk. 174 S. 1)

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand sei gemäss eingereichter Kosten- note zuzüglich der Dauer der Hauptverhandlung zu entschädigen.

3. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer). _____________________________

Erwägungen (123 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 23. Januar 2024, meldeten die Beschuldigten 1 und 2 rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 59 f.; Urk. 90; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Beschuldigten am 22. Januar 2025 (Urk. 131; Urk. 133/2-3) und dem Privatkläger am 28. Januar 2025 (Urk. 131; Urk. 133/4) zugestellt, worauf der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 22. Januar 2025 (Urk. 137) und der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (Urk. 142) frist- gerecht ihre jeweiligen Berufungserklärungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liessen.

E. 1.1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.

E. 1.2 Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 101 Tage durch Haft erstanden sind.

E. 1.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 101 Tage, die durch Untersuchungshaft er- standen sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 81 -

E. 1.4 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

- 36 -

E. 1.5 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_646/2024 vom

11. Juni 2025 E. 3.4.1; 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.3, je mit Hinwei- sen).

E. 1.6 Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbe- teiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des kon- kreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_777/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.2; 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unko- ordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinba- rung zur Hilfestellung vorausgingen. Es genügt, dass sich der Täter später den Vor- satz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1; 6B_208/2015 vom 24. August

- 37 - 2015 E. 12.3 je mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständ- nis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hin- blick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen).

E. 1.7 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Konzept der Mit- täterschaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurech- nung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die frag- liche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen wer- den, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_777/2024, 6B_779/2024 und 6B_785/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.3; 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.8.2). Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In die- sen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teil- handlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.3; je mit Hinweisen).

2. Anwendung auf den konkreten Fall

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 144). Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 verzichtete der Privatkläger auf die Erhebung einer An-

- 10 - schlussberufung und teilte mit, dass er voraussichtlich die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils beantragen werde (Urk. 146). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete mit Eingabe vom 10. März 2025 auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die gleichzeitig bean- tragte Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2025 abgewiesen (Urk. 147).

E. 2.1 Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.

E. 2.1.1 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist aufgrund des feststehenden Anklagesachverhalts erstellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 im Zuge eines Raub- überfalls den Privatkläger gemeinsam mit mehreren Faustschlägen und Fusstritten angriffen. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten somit nicht isoliert, sondern viel-

- 38 - mehr im gemeinsamen Einwirken auf den Privatkläger, was eindeutig aus den Aus- sagen des Privatklägers hervorgeht: Dieser schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2022, dass zwei Personen um die Ecke gekommen seien, der Beschuldigte 1 die Hand gehoben und "Polizei" gerufen habe und ihn sofort mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er sei zu Boden gefallen, woraufhin der Beschuldigte 2 ihn in die Seitengasse geschleift habe. Dort sei er mehrfach mit Fäusten und Füssen geschlagen worden. Während den Schlägen hätten die Beschuldigten 1 und 2 Arabisch gesprochen (Urk. 11/1 F/A 16). Weiter führte er aus, er sei mehrfach geschlagen worden. Als er am Boden gelegen sei, hätten beide Beschuldigten weitergeschlagen (Urk. 11/1 F/A 39-43). Diese Ausführungen wiederholte der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 (Urk. 11/3 F/A 14-19, F/A 23, F/A 25, F/A 31-41, F/A 46-48, F/A 52-59 und F/A 68 f.). Der Privatkläger schilderte damit glaubhaft, dass die Beschuldigten 1 und 2 ihn mehrmals mit Faustschlägen trafen und Fusstritte gegen ihn ausführten. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers steht somit fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 zeitgleich und koordiniert auf den Privatkläger einwirkten. Die gleichzeitige Gewaltanwendung beider Beschuldigten gegen denselben, am Boden liegenden Privatkläger spricht klar für ein gemeinsa- mes Vorgehen und damit für ein zumindest konkludentes Zusammenwirken. Wie vorstehend dargelegt, sind die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 demgegen- über als unglaubhaft zu qualifizieren. Beide bestreiten eine Tatbeteiligung bzw. relativieren diese und beschuldigen im Gegenzug vor allem den jeweils anderen Beschuldigten, Schläge und/oder Fusstritte gegen den Privatkläger ausgeführt zu haben.

E. 2.1.2 Die Vorgehensweise der Beschuldigten 1 und 2 spricht sodann in subjektiver Hinsicht dafür, dass dem körperlichen Angriff auf den Privatkläger ein expliziter ge- meinsamer Tatentschluss der Beschuldigten 1 und 2 zu Grunde lag und sich der Vorfall nicht spontan ereignete. Allerdings wird den Beschuldigten 1 und 2 in der Anklageschrift zumindest nicht ausdrücklich eine solche vorgängige Absprache und/oder ein gemeinsamer Tatplan vorgeworfen (Urk. 34 S. 2 f. und Urk. 38 S. 2 f.), weshalb zu deren Gunsten vom Fehlen einer solchen Absprache bzw. eines sol- chen Tatplans auszugehen ist (so auch die Beschuldigtenseite, vgl. Prot. II S. 37 f.

- 39 - und S. 43; Urk. 172 S. 5 und Urk. 173 S. 4 und S. 6). Selbst wenn somit zugunsten der Beschuldigten 1 und 2 davon auszugehen ist, dass sie ursprünglich dem Pri- vatkläger nur nachgefahren waren, um mit diesem über die (angebliche) finanzielle Forderung des Beschuldigten 1 zu sprechen, genügt es gemäss der vorzitierten Praxis für ein mittäterschaftliches Handeln, wenn sich ein Komplize – hier der Be- schuldigte 2 – im Stadium der Tatausführung den Handlungen des Ausführenden

– hier des Beschuldigten 1 – konkludent anschliesst, indem er selber tätig wird, dies insbesondere dann, wenn er gleichgerichtete Taten begeht, welche vom Initiator wiederum gutgeheissen werden, indem er sich nicht ausdrücklich vom Tatgesche- hen distanziert. Vorliegend bestehen gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte 2 in irgendeinem Zeitpunkt vom Geschehen distanziert hätte oder zumindest distanzie- ren wollte. Die Ausführungen des Privatklägers belegen klar, dass sich die Beschul- digten 1 und 2 nicht voneinander distanzierten und die Handlungen des jeweils an- deren stillschweigend bzw. konkludent billigten. Damit verfolgten die beiden zeit- gleich dasselbe Ziel, nämlich den Privatkläger zu verletzen und anschliessend zu bestehlen. Ihre gleichzeitige und koordiniert ausgeführte Gewaltanwendung zeigt eindeutig, dass sie in einem gemeinsamen Tatvorsatz handelten und sich gegen- seitig in der Ausführung der Tat unterstützten.

E. 2.1.3 Selbst wenn somit zugunsten der Beschuldigten 1 und 2 von der Abwesen- heit eines vorgängigen gemeinsamen Tatplans und das Fehlen einer ausdrückli- chen Absprache auszugehen wäre, bestehen demnach keine Hindernisse für die Bejahung einer Mittäterschaft, da es sich hier um eine spontan ausgeführte und koordinierte Gewalttat handelt, die durch das Handeln der Täter als gemeinsam und gleichwertig bewertet werden muss. Die Beschuldigten 1 und 2 sind deshalb als Mittäter zu qualifizieren. Aufgrund dessen sind die durch den jeweiligen Be- schuldigten ausgeführten Faustschläge und Fusstritte auch dem jeweils anderen Beschuldigten zuzurechnen.

E. 2.2 Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 35 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Januar 2025.

E. 2.2.1 Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Privatkläger durch die körperliche Gewalt der Beschuldigten 1 und 2 ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Prel-

- 40 - lung und Verstauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung beider Knie, Hautab- schürfungen und Blutergüsse an Kopf, Hals, Brust, Rücken und Beinen, Abschür- fung über dem Mittelhandknochen und eine Lockerung der Zahnprothese (s. vorne, Erw. III.4.2.4.). Da es sich dabei indes weder um lebensgefährliche Verletzungen im Sinne von Art. 122 lit. a StGB noch um schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 lit. b und c StGB handelt, ist der objektive Tatbestand der schweren Kör- perverletzung nicht erfüllt, weshalb zu prüfen ist, ob ein Versuch vorliegt. Konkret ist zu prüfen, ob den Beschuldigten 1 und 2 (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf das Zufügen einer lebensgefährlichen bzw. schweren Verletzung nachgewiesen wer- den kann. Dies setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Beschuldigten 1 und 2 die Möglichkeit erkannten, dass der Privatkläger durch die von ihnen ausgeübte körperliche Gewalt lebensgefährlich bzw. schwer verletzt werden kann und dass sie eine solche Verletzung in Kauf nahmen.

E. 2.2.2 Die Vorinstanz kam mit zutreffender Begründung zum richtigen Schluss, dass diese Anforderungen vorliegend erfüllt sind und die Beschuldigten 1 und 2 mit ihrem Verhalten den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüll- ten (Urk. 136 S. 47 f. Erw. IV.4.2 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 2.2.3 Vorliegend schlugen die Beschuldigten 1 und 2 den Privatkläger mit den Fäusten ins Gesicht. Anschliessend versetzten sie ihm, als dieser am Boden lag und sein Gesicht mit den Armen zu schützen versuchte, mehrere Fusstritte gegen den Kopfbereich. Gestützt auf die Ausführungen des Privatklägers steht sodann fest, dass die Fusstritte eine erhebliche Wucht aufwiesen und es sich dabei keines- wegs lediglich um leichte Stösse mit dem Fuss handelte. So führte der Privatkläger in der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2022 aus, dass die Faustschläge und Fusstritte sehr fest gewesen seien (Urk. 11/1 F/A 57-59). Auch in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 bestätigte der Privatkläger, dass die Schläge sehr stark gewesen seien (Urk. 11/3 F/A 35-41 und F/A 52-58) und er unter Schmerzen gestanden sei (Urk. 11/3 F/A 49 und F/A 72-79). Darüber hinaus bestätigt das Verletzungsbild, welches der Privatkläger vom Vorfall davon- trug, dessen Ausführungen. Solche Fusstritte gegen den Kopf stellen ein unkalku-

- 41 - lierbares Risiko für schwere und lebensgefährliche Verletzungen dar. Ein genaues Zielen und Treffen mit den Fusstritten oder die Dosierung der Tritte ist bei einem dynamischen Geschehen wie vorliegend kaum möglich. Gemäss der bereits er- wähnten Rechtsprechung entspricht es zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Der Kopf zählt zu den empfindlichsten Körperpartien. Tritte gegen diesen Bereich bergen selbst bei wenigen Treffern ein hohes Risiko schwerster Schädigungen. Dass es im vorliegenden Fall nur zu vergleichsweise leichten Verletzungen kam, ist wohl einerseits dem Umstand geschuldet, dass sich der Privatkläger schützen konnte und die Fusstritte offenbar nicht mit voller Intensität durchdrangen, und ist andererseits schlicht dem Zufall zu verdanken. Ausserdem ist es letztlich unerheb- lich, ob die Beschuldigten 1 und 2 mit vollster Wucht gegen den Kopf des Privatklä- gers traten. Gemäss der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es gerade nicht erforderlich, dass derartige aggravierende Momente für die Erfül- lung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung hinzutreten (vgl. Erw. IV.1.2.). Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Fusstritte der Beschuldigten 1 und 2 geeignet waren, dem Privatkläger eine lebensgefährli- che bzw. schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen.

E. 2.2.4 Im Einklang mit der konstanten bundesgerichtlichen Praxis ist es sodann als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass Schläge gegen den Kopf, insbesondere Fusstritte gegen den Kopf, geeignet sind, schwerste Folgen auf die Gesundheit des Opfers zu haben, sei dies als direkte Folge des Schlages oder Trittes, sei dies als indirekte Folge eines unkontrollierten Fallens und damit verbundenen Aufschlagens des Kopfes (siehe die in Erw. IV.1.2. zitierte Rechtsprechung). Dass Fusstritte ge- gen einen am Boden liegenden Menschen ein Risiko darstellen und gefährlich sein können, ist wohl jedem Erwachsenen bekannt und damit auch den Beschuldigten 1 und 2. Damit müssen sich die Beschuldigten 1 und 2 entgegenhalten lassen, dass sie den Eintritt eines solchen Erfolgs zumindest für möglich hielten. Allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts darf jedoch nicht auf des- sen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzu-

- 42 - kommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer kaum Abwehrchancen bleiben (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Genau dies ist hier der Fall: Die Beschuldigten 1 und 2 versetzten dem am Boden liegenden Privatkläger in einer dynamischen, unkontrollierten Situation mehrfach Fusstritte gegen den Kopf, wobei der Privatkläger – trotz Schutzhaltung mit den Händen – faktisch schutzlos war. Die Kombination aus fehlenden Abwehr- möglichkeiten des Privatklägers und der besonders sensiblen Trefferzone indiziert eindeutig, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Eintritt einer lebensgefährlichen bzw. schweren Verletzung zumindest in Kauf nahmen.

E. 2.2.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das den Beschuldigten 1 und 2 bekannte Risiko einer lebensgefährlichen bzw. schweren Verletzung derart hoch war, dass sie nicht ernsthaft darauf vertrauen durften, der Erfolg werde ausbleiben, und sie sich mit dem möglichen Eintritt eines solchen Erfolgs bewusst abfanden. Die von ihnen ausgeführten Fusstritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklä- gers lagen derart nahe an der Verwirklichung eines lebensgefährlichen bzw. schweren Ergebnisses im Sinne von Art. 122 StGB, dass von einer Inkaufnahme des Erfolgs im Sinne eines Eventualvorsatzes auszugehen ist.

E. 2.2.6 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

E. 2.3 Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen.

E. 2.3.1 Die Vorinstanz kam sodann zu Recht zum Schluss, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Tatbestand des einfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüll- ten, nachdem sie sich namentlich dazu entschlossen, gegen den Privatkläger falls nötig Gewalt anzuwenden, um die Geldschuld einzutreiben, wobei der Beschul- digte 2 mit einem solchen Vorhaben zumindest rechnen musste bzw. sich spätes- tens mit der Gewaltanwendung einen entsprechenden Tatentschluss aneignete (Urk. 136 S. 46 f. Erw. IV.3.2. ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher verwiesen werden und zu diesen drängen sich keine Weiterungen auf.

- 43 -

E. 2.3.2 Zu prüfen ist, ob sich die Beschuldigten 1 und 2 – wie dies die Staatsanwalt- schaft im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte (Urk. 34 S. 4; Urk. 38 S. 4 und Urk. 82 S. 2) – des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig gemacht haben oder ob eine Verur- teilung wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 4 StGB in Frage kommt.

E. 2.3.3 Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt (Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 und 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 4.2.1 [nicht publ. in BGE 151 IV 124]; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 2.3.2; 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Der Täter muss bezüglich der Gefährdung mindestens eventualvorsätzlich handeln (BGE 116 IV 312 E. 4). Nach der Rechtsprechung ist diese Qualifikation mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Ge- fährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlich- keit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuld- gehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der ge- samten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begrün- den mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtücki- schen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1.a; Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 2.3.2; 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3). Umstände der Persönlichkeit des Täters fallen dabei ausser Betracht (BGE 116 II 312 E. 2e; Urteile des Bundesge- richts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 2.3.2; 6B_626/2020 vom 11. November

- 44 - 2020 E. 3.3). Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 120 IV 317 E. 2e; 117 IV 419 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3; 6B_585/2018 vom

3. August 2018 E. 3.1). Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter so- wie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich dar- aus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3). Eine besondere Gefährlichkeit kann sich schliesslich auch aus der Intensität der gegenüber dem Opfer angewandten Gewalt ergeben, wenn das Opfer so erheblich verletzt wird, dass die Schwelle für den Raub mit schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nur knapp nicht erreicht wurde, oder wenn diesem erhebliche Schmerzen zugefügt wur- den, ohne dass eine grausame Behandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vor- liegt. Dabei werden einfache und schwere vorsätzliche Körperverletzungen (Art. 122 StGB und Art. 123 StGB) zum Nachteil des Raubopfers von der Verurtei- lung wegen qualifizierten Raubes konsumiert (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bun- desgerichts 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3; 6B_658/2013 vom

22. Januar 2014 E. 2.2.2 u.a. mit Verweis hinsichtlich der Konkurrenzen auf BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Basel 2019, N 160 und N 186 zu Art. 140 StGB, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

E. 2.3.4 Nach Art. 140 Ziff. 4 StGB wird demgegenüber mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer bei der Verübung eines Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB das Opfer unter anderem in Lebensgefahr bringt. Das In-Le- bensgefahr-Bringen setzt eine naheliegende, konkrete, eine unmittelbare, akute, eine hochgradige Lebensgefahr voraus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 und 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 4.2.2 [nicht publ. in BGE 151 IV 124]; 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.4 mit Hinweis auf BGE 120 IV 113 E. 1b und 117 IV 427 E. 3b/aa). In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt ebenfalls Eventualvorsatz (BGE 117 IV 427 E. 3b/aa; Urteile des Bundes-

- 45 - gerichts 6B_385/2024 und 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 4.2.2 [nicht publ. in BGE 151 IV 124]; 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.4; 6B_288/2018 vom 22. August 2018 E. 2.1; 6B_585/2018 vom 3. August 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine solche naheliegende und unmittelbare Lebensgefahr gilt beispielsweise beim Einsatz von Schusswaffen als erfüllt, wenn die aus kurzer Distanz auf das Opfer gerichtete, geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, sodass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen und das Opfer töten kann. In subjektiver Hinsicht muss der Täter wie erwogen erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt Eventualvorsatz. Die Annahme eines Versuchs des qualifizierten Delikts setzt nach der Rechtspre- chung voraus, dass der Täter die Grenze, welche die einfache von der qualifizierten Tatbegehung trennt, überschritten hat. So hat das Bundesgericht entschieden, dass versuchter lebensgefährlicher Raub erst bejaht werden kann, wenn der Täter damit begonnen hat, das Opfer einer unmittelbaren Lebensgefahr auszusetzen bzw. ihm eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dass das Opfer tatsächlich keine schwere Körperverletzung erlitten hat, ist demgegenüber unerheblich, steht doch kein vollendetes Delikt, sondern eben "nur" der Versuch eines qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zur Diskussion. Entscheidend ist dem- nach, was für Folgen der Beschuldigte aufgrund seiner Handlungen für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.1 sowie 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.3 und E. 4.3.4; je m.w.H.).

E. 2.3.5 Systematisch betrachtet lässt der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 bis Ziff. 4 StGB mithin eine eigentliche Kaskadenordnung unterschiedlicher Gefährlichkeitss- tufen erkennen und zwar hinsichtlich des Ausmasses der Gefährdung sowie der konkreten Einwirkung auf das Opfer. So ist beispielsweise das Mass der "anderen besonderen Gefährlichkeit" als mittlere Gefährdungsstufe ex negativo – in Abgren- zung zu den anderen Gefährdungsstufen – zu definieren. Vorausgesetzt ist mehr als eine abstrakte Gefährdung, aber weniger als eine stark erhöhte Gefährdung des

- 46 - Lebens, im Ergebnis also eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben des Op- fers oder eines Dritten. Dabei muss es – im Unterschied zu Ziff. 4 (Herbeiführung einer Lebensgefahr) – genügen, dass der Täter die entsprechende Gefährdung wissentlich und willentlich herbeiführt; der zusätzliche Wille, die entsprechende Ge- fahr auch tatsächlich zu realisieren, ist nicht erforderlich. Auch hinsichtlich der kon- kreten Einwirkung auf das Opfer präsentiert sich die "andere besondere Gefährlich- keit" als mittlere Gefährlichkeitsstufe. Diese ist dann anzunehmen, wenn der Täter über das nach Ziff. 1 und Ziff. 2 vorausgesetzte Mass der Einwirkung auf einen Menschen hinausgeht, dabei aber das Opfer weder schwer verletzt noch grausam behandelt (Ziff. 4; vgl. zum Ganzen BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 95 ff. zu Art. 140 StGB).

E. 2.3.6 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass die Beschul- digten 1 und 2 im Zuge eines Raubüberfalls in Überzahl eine versuchte schwere Körperverletzung durch Faust- und Fusstritte gegen den Privatkläger begingen. Die Grenze zur qualifizierten Begehung war dabei offenkundig überschritten, war doch der Erfolgseintritt (Eintritt einer schweren Körperverletzung) nur noch vom Verhal- ten des Privatklägers und letztlich vom Zufall abhängig, zumal im Rahmen des dy- namischen Tatgeschehens die Intensität der entstehenden Verletzungen weder do- sier- noch kontrollierbar war. Dies gilt umso mehr, als beide Beschuldigte den Pri- vatkläger gegen den Kopf traten, während dieser am Boden lag und sich mit seinen Armen zu schützen versuchte. Wie bereits erwähnt, muss das Risiko schwerer Ver- letzungen als derart hoch und konkret eingestuft werden, dass sich den Beschuldigten 1 und 2 bei ihrer Vorgehensweise das schwere Verletzungsrisiko als derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass ihr Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss (s. vorne, Erw. IV.2.2.3. f.). Das Tatvorgehen der Beschuldigten 1 und 2 bzw. die damit einhergehende Gewalt ging mithin klarer- weise über das vom Grundtatbestand erfasste Mass hinaus, wodurch sie eine durchaus konkrete Gefahr für den Privatkläger schufen, ohne dass indes erstellt werden könnte, dass Letzterer einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt war. Wenngleich die Beschuldigten 1 und 2 im Ergebnis keine stark erhöhte Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB geschaffen haben, bestand vorlie- gend gleichwohl eine konkrete Gefahr für den Privatkläger, welche nach Massgabe

- 47 - der vorstehenden Erwägungen für die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genügt.

E. 2.3.7 Damit haben die Beschuldigten 1 und 2 den Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt. Dieser geht den Tatbeständen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB vor (vgl. BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 160, N 178 und N 185 f. zu Art. 140 StGB).

3. Fazit Die Beschuldigten 1 und 2 sind demnach des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Ausgangslage

E. 2.4 Hinsichtlich der dem Privatkläger zuzusprechenden Genugtuung kann eben- falls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche insbesondere die für die Bemessung der Genugtuung massgeblichen Umstände dargelegt hat (Urk. 136 S. 69 Erw. IX.3.2.). Dabei ist insbesondere darauf hinzu- weisen, dass die Beschuldigten 1 und 2 die Behauptungen des Privatklägers im Zusammenhang mit der Genugtuung nicht ansatzweise substantiiert bestritten, sondern sich im gerichtlichen Verfahren – wenn überhaupt – auf den geltend ge- machten Schadenersatz konzentrierten (Urk. 83 S. 12; Prot. I S. 53; Urk. 84 S. 15; Urk. 172 S. 9; Urk. 173 S. 11).

E. 2.5 In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sind die Beschuldigten 1 und 2 demnach unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 10. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 77 - VIII. Sicherstellungen Nachdem die Dispositivziffern 11 und 12 lediglich als Folge des Antrags auf Frei- spruch als mitangefochten zu betrachten sind (vgl. vorstehend Erw. II.1.4.), jedoch weder die Beschuldigten 1 und 2 noch der Privatkläger substantiierte Ausführun- gen dazu machen, insbesondere auch keine Einwände gegen die vorinstanzlich getroffenen Anordnungen erheben (vgl. Urk. 172 bis Urk. 174 e contrario), kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 136 S. 65 f. Erw. VIII.). Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch im Wesentlichen, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Be- schränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N 18 zu Art. 399 StPO), so dass die entsprechenden vorinstanzlichen Anordnungen unver- ändert in das vorliegende Urteil aufgenommen werden können. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die Beschuldigten 1 und 2 richten ihre Berufungen nebst der erstinstanzli- chen Kostenauflage zwar unter anderem auch auf die erstinstanzliche Kostenfest- setzung (Urk. 136 S. 75 f. Dispositivziffer 16; Urk. 137; Urk. 142; Urk. 172; Urk. 173), bringen indessen anlässlich der Berufungsverhandlung keine Einwen- dungen gegen diese Kostenfestsetzung vor (Urk. 172 f. e contrario). Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 12'000.– erscheint angesichts des verfügbaren Rahmens von Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG/ZH) sowie unter Berücksichtigung des in diesem Verfahren anfallenden Auf-

- 78 - wands, in welchem über den Schuldpunkt, die Strafzumessung, den Landesver- weis, Beschlagnahmungen und Zivilforderungen entschieden werden musste, als angemessen, weshalb diese zu bestätigen ist. Die weiteren Kosten ergeben sich aus den Untersuchungsakten (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen [Gutachten], Telefonkontrolle, Auslagen Gericht III. StrK, Auslagen Polizei [Mobiltelefonauswer- tung], Entschädigung Dolmetscher, Entschädigung amtliche Verteidigung Rechts- anwältin X3._____ sowie Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerschaft Rechtsanwältin Z._____) oder deren Festlegung wurde seitens kei- ner Partei angefochten (Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X4._____, Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin X2._____ und Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft Rechtsan- walt Y._____). Die Dispositivziffern 13 bis 15, in welchen die weiteren Honorare der amtlichen Mandatsträger festgelegt wurden, gelten lediglich aufgrund des bean- tragten Freispruchs als mitangefochten und wurden seitens der Beschuldigten 1 und 2 nicht explizit beanstandet (vgl. vorstehend Erw. II.1.4.), weshalb auch diese ohne Weiteres zu bestätigen sind. Schliesslich ist auch Dispositivziffer 17 (erstin- stanzliche Kostenauflage) zu bestätigen, nachdem der vorinstanzliche Schuld- spruch hinsichtlich der Beschuldigten 1 und 2 – abgesehen von einer leicht abwei- chenden rechtlichen Würdigung – auch im Berufungsverfahren bestehen und es im Wesentlichen auch im Übrigen beim vorinstanzlichen Urteil bleibt (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Schlussfolgernd ist das erstinstanz- liche Kostendispositiv (Dispositivziffern 13 bis 17) vollumfänglich zu bestätigen.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 6'000.– festzusetzen (Art. 422 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b und § 16 Abs. 1 GebV OG).

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten 1 und 2 unterliegen mit ihrer jeweiligen Berufung vollumfänglich. Den Beschuldig- ten 1 und 2 sind daher auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 sowie der unentgeltli-

- 79 - chen Vertretung des Privatklägers, je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten 2 sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine solidarische Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 und 2 für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers ist vorzubehalten. Ebenfalls ist die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten 2 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung vor- zubehalten.

5. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 macht für das zweitinstanzli- che Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 9'951.50 (inkl. MWST) geltend (Urk. 171). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierig- keit und Bedeutung des vorliegenden Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren indes nicht mehr angemessen, weshalb das Honorar nach Pauschalgebühr zu bemessen ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). So kamen vor zweiter Instanz keine namhaften neuen Beweismittel oder Akten hinzu, welche zu studieren gewesen wären, und es gab im Wesentli- chen keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen, weshalb namentlich der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium bzw. die Ausarbeitung des Plädoyers im Berufungsverfahren nicht mehr verhältnismäs- sig erscheint. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsverhandlung ledig- lich knapp vier Stunden dauerte und die Parteien auf eine mündliche Urteilseröff- nung sowie -begründung verzichteten (vgl. Prot. II S. 5 und S. 50 f.). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades sowie des Umfanges des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten 2 und der Verantwor- tung für die Verteidigung erweist sich mithin eine pauschale Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren von Fr. 7'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) angemessen, welche ihr aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

6. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers macht für das Berufungsverfah- ren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 5'893.30 (inkl. MWST, je- doch ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 175), was

- 80 - der Sache indes wiederum nicht mehr angemessen erscheint. Auch dieses Honorar ist deshalb nach Pauschalgebühr zu bemessen. Hinsichtlich der vorliegend bei der Festsetzung des Honorars konkret zu berücksichtigenden Umstände kann vorab auf vorstehende Erwägungen bei der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 verwiesen werden, welche an dieser Stelle gleichermassen zutreffen. Mithin waren im vorliegenden Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prü- fen und der Privatkläger hat namentlich auch keine eigenen Anträge gestellt, wel- che er zu begründen hatte. Entsprechend erscheint auch der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers in Rechnung gestellte Aufwand für die Korre- spondenz mit dem Privatkläger sowie der für die Berufungsverhandlung betriebene Aufwand nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr erscheint eine pauschale Entschädi- gung von Fr. 4'000.– für die Geltendmachung der Rechte des Privatklägers im Be- rufungsverfahren als angemessen. Mithin ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird erkannt:

E. 3 Nachdem Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ Frist angesetzt wurde, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen (Urk. 148) und dieser mit Eingabe vom 28. April 2025 innert erstreckter Frist dem Gericht das auf italienisch verfasste Dokument "Certificazione Unica 2025" ein- reichte (Urk. 152; Urk. 153), wurde dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom

30. April 2025 mit Wirkung ab 25. Februar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 154).

E. 3.1 Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

E. 3.1.1 Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.4; 6B_666/2024 vom

14. Mai 2025 E. 1.3.6 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).

E. 3.1.2 Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Ele- ment zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.7;

- 60 - 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.3.6 mit Verweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.1). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils be- rücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusam- menleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.7; 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.3.6; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Okto- ber 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

E. 3.1.3 Bei der Beurteilung der Täterkomponenten kann betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 sowie dessen Vorstrafe vom 16. Februar 2015 auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 136 S. 52 Erw. V.4.2.1. f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Be- schuldigte 1 hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnissen aktualisierend zu Proto- koll, dass er sich zwischenzeitlich selbständig gemacht habe und seit Oktober 2024 gemeinsam mit einem Kollegen das Restaurant J._____ führe, von dessen Konto er sich monatlich das Minimum bzw. ungefähr Fr. 3'500.– zur Deckung seiner Le- benshaltungskosten ausbezahle. Im Übrigen werde er von seiner Ehefrau, mit wel- cher er nach wie vor zusammenlebe, finanziell unterstützt (vgl. Prot. II S. 14 f. und S. 18 f.). Weiter ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten 1 zwischenzeitlich – wie bereits erwogen – eine weitere rechtskräftige Verurteilung ergibt. Der Beschuldigte 1 wurde mit Straf- befehl des Statthalteramtes Bezirk Winterthur vom 10. Juli 2025 wegen ordnungs- widriger Führung der Geschäftsbücher und Verwendung einer irreführenden Be- zeichnung für ein nicht eingetragenes Unternehmen zu einer Busse von Fr. 6'000.– verurteilt (vgl. Urk. 166 S. 2). Nachdem die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Delikte indes nach dem qualifizierten Raub begangen wurden, stellt dieser Strafbe-

- 51 - fehl keine Vorstrafe im Rechtssinne dar und kann sich im Rahmen der Täterkom- ponenten auch nicht straferhöhend auswirken. Die Vorstrafe des Beschuldigten vom 16. Februar 2015 vermag die Strafe sodann ebenfalls nicht massgeblich zu modifizieren, nachdem diese bereits weit zurückliegt, nicht einschlägig ist und im Wesentlichen eine Bagatelle darstellt. Mit der Vorinstanz ist entsprechend festzu- halten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 und dessen Vorstrafe bzw. die neue Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung strafzumes- sungsneutral auswirken.

E. 3.1.4 Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe, wie namentlich ein positives Nachtatverhalten des Beschuldigten 1 (Geständnis, Reue, Wiedergutma- chung etc.), welche eine relevante Strafminderung erlauben würden, sind ebenfalls nicht gegeben.

E. 3.1.5 In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erwiese sich dem- nach eine Strafe im Bereich von 3.5 Jahren bis 4 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 als ange- messen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 101 Tage durch Haft erstanden sind, sein Bewenden (vgl. Art. 51 StGB).

E. 3.1.6 Hinsichtlich des Vollzugs sind im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 136 S. 55 Erw. VI.2.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die objektiven Vorausset- zungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind trotz der neu erwirkten Verurteilung vorliegend erfüllt.

E. 3.1.7 Mit der Vorinstanz bestehen sodann keine Umstände, welche die Vermutung einer günstigen Prognose letztlich umzustossen vermögen (Urk. 136 S. 56 Erw. VI.3.). Insbesondere besteht gestützt auf die zwar bestehende, aber nicht ein- schlägige Vorstrafe des Beschuldigten 1 (Urk. 140; Urk. 166) keine Veranlassung, ihm den teilbedingten Strafvollzug nicht zu gewähren. Die neuerliche Verurteilung vom 10. Juli 2025 vermag sodann das Verschlechterungsverbot nicht aufzuheben

- 52 - (vgl. hierzu ausführlich vorstehend Erw. V.1.3.), weshalb beim Beschuldigten 1 auch insofern weiterhin von einer günstigen Prognose auszugehen ist.

E. 3.1.8 Der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der auszusprechenden Frei- heitsstrafe im Umfang von 12 Monaten und des im übrigen Umfang von 21 Monaten zu gewährenden bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren erscheint den vorliegenden Umständen und namentlich dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten 1 als angemessen, zumal ohnehin das Verschlechterungsverbot strengeren Vollzugsmodalitäten entgegenstünde.

E. 3.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat die Frage, ob in casu beim Beschuldigten 1 ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, mit zutreffender Begründung verneint (Urk. 136 S. 59 f. Erw. VII.2.4). Auch diese Ausführungen können uneingeschränkt übernom- men werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als punktu- elle Ergänzung und Hervorhebung der vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich unter Berücksichtigung der von der Verteidigung im Berufungsverfahren (erneut) vorgebrachten Rügen.

E. 3.2.2 Der heute 34 Jahre alte Beschuldigte 1 kam erst im Jahr 2015, mithin im Alter von 24 Jahren, in die Schweiz. Wenngleich er seither hier lebt und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, so hat er doch fast die Hälfte seines Lebens

– darunter die prägende Kindheit und Adoleszenz – in seiner Heimat sowie in Italien verbracht und in Italien auch seine Ausbildung als Kleiderverkäufer absolviert (Urk. 8/3 F/A 36; Prot. I S. 29; Prot. II S. 10 f.), wobei er in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 19. Dezember 2022 noch geltend gemacht hatte, in Italien und in der Schweiz den Beruf als Automechaniker erlernt zu haben (Urk. 8/3 F/A 53). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, in Italien nebst der Aus- bildung zum Kleiderverkäufer auch die Ausbildung zum Automechaniker absolviert zu haben (Prot. II S. 11). Es liegen somit keine Umstände vor, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein besonders ins Gewicht fallen würden. Die re- lativ lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten 1 in der Schweiz von rund 10 Jah-

- 61 - ren darf für sich allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führen und es darf auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwur- zelung in der Schweiz angenommen werden (vgl. dazu BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1).

E. 3.2.3 Seit seiner Einreise in die Schweiz arbeitete der Beschuldigte 1 als Kleider- verkäufer, als Maler und zuletzt als Automechaniker (Prot. I S. 29 f.). Zwischenzeit- lich hat er sich jedoch selbständig gemacht und führt seit Oktober 2024 gemeinsam mit einem Kollegen das Restaurant J._____ in K._____, wobei er sich aufgrund dessen wirtschaftlichen Lage noch keinen festen Monatslohn ausbezahlt. Um je- doch seine monatlichen Lebenshaltungskosten zu decken, bezieht er monatlich un- gefähr Fr. 3'500.– vom Konto des Restaurants. Im Übrigen wird er von seiner Ehe- frau finanziell unterstützt (vgl. Prot. II S. 14 f. und S. 18 f.). Dass der Beschuldigte 1 in der Schweiz je arbeitslos gewesen wäre oder Sozialhilfe bezogen hätte, ist nicht bekannt. Wenngleich vor diesem Hintergrund eine durchschnittliche berufliche In- tegration zu bejahen ist, ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass der Beschul- digte 1 diese Berufe weltweit praktizieren könnte. Gemäss Angaben in der Unter- suchung verfügt der Beschuldigte 1 zudem über Schulden im nicht unerheblichen Umfang von Fr. 70'000.–, die er indessen bei seiner Familie aufgenommen hatte, um seiner Frau bei der Sanierung des Hauses zu helfen, und welche er gemäss eigenen Angaben aktuell mit monatlich Fr. 500.– oder Fr. 600.– abbezahlt (Urk. 8/3 F/A 30 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er diesbezüglich korrigierend an, dass es sich bei diesen Fr. 70'000.– um keine eigentlichen Schulden, sondern um einen Erbvorbezug von seinen Eltern handle (Prot. II S. 20) bzw. er seine Schul- densituation zwischenzeitlich erfolgreich bewältigt habe (vgl. Urk. 172 S. 8 f.). Der Umstand, dass sich der Beschuldigte 1 mithin Fr. 70'000.– von seinen Eltern gelie- hen bzw. im Rahmen eines Erbvorbezugs bezogen hat, spricht somit letztlich nicht dagegen, von einer mindestens teilweisen wirtschaftlichen Integration des Beschul- digten 1 in der Schweiz auszugehen.

E. 3.2.4 Der Beschuldigte 1 ist mit einer Schweizerin verheiratet. Kinder hat er keine und auch sonst treffen ihn keine Unterhaltsverpflichtungen (Urk. 8/3 F/A 22 ff.; Prot. I S. 32; Prot. II S. 15). Dass der Beschuldigte 1 mit einer Schweizerin verhei-

- 62 - ratet ist, vermag für sich alleine betrachtet jedoch noch keinen schweren persönli- chen Härtefall zu begründen. Diesbezüglich ist nämlich in Erwägung zu ziehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten 1 finanziell selbständig und vom Beschuldigten 1 unabhängig ist, zumal sie derzeit als Lehrerin in einem Pensum von 80 % arbeitet (Prot. II S. 15). Wenngleich der Beschuldigte 1 und seine Ehefrau das von Letzterer geerbte Haus zwischenzeitlich aufgrund von Schulden bzw. infolge Schuldentilgung verloren haben und die Ehefrau des Beschuldigten 1 gemäss dessen Aussagen deswegen derzeit an schweren Depressionen leidet (Prot. II S. 15 f., S. 34, S. 37 und S. 49; vgl. auch Urk. 172 S. 4), so wurden weder die Depressionen der Ehefrau substantiiert dargetan noch wurde geltend gemacht, dass sie deshalb nicht mehr im Stande wäre, einer Arbeit nachzugehen. Vielmehr erklärte der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass seine Ehefrau derzeit ein Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– erziele (Prot. II S. 15). Entsprechend ist auch nach wie vor davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten 1 finanziell für sich selber sorgen kann. Entsprechend sind die Aus- wirkungen auf das Familienleben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten 1 zu relativieren. Selbst wenn eine Trennung von seiner Ehefrau für den Beschuldig- ten 1 wie auch für die Ehefrau belastend ist, genügt es für den Anspruch auf Fami- lienleben nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zur Ehefrau im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikati- onsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.7.3; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte der Beschuldigte 1 bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seiner Ehe- frau ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrechterhalten und diesen nach Möglichkeit auch mit Besuchen während der Ferien in seiner Heimat pflegen.

E. 3.2.5 Abgesehen von seiner Ehefrau leben einzig einige Onkel und Cousins des Beschuldigten 1 in der Schweiz, während seine Eltern nach wie vor in Tunesien leben (Urk. 8/3 F/A 38 ff.; Prot. I S. 31 f.; Prot. II S. 11 f. und S. 17). Schlussfol- gernd ist deshalb auch unter diesem Aspekt von Art. 8 EMRK kein Härtefall zu be- jahen.

- 63 -

E. 3.2.6 Wenngleich der Beschuldigte 1 sprachlich einigermassen integriert zu sein scheint (Urk. 8/3 F/A 45 f.; vgl. auch Prot. II S. 10 und S. 16 f.) und er jeden Sonn- tag in einem Club Fussball spielt sowie sonst Sport treibt (Prot.I S. 32; Prot. II S. 12 f.), fehlen darüber hinaus Anhaltspunkte für eine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wären (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3).

E. 3.2.6.1 Mit Entscheid des Kreisgerichts Wil, 3. Abteilung, vom 21. Januar 2025 wurde der Beschuldigte 2 wie bereits mehrfach erwogen wegen versuchter schwe- rer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Ent- zug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemäs- sen Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 71a Abs. 1 und Abs. 4 VTS zu 40 Monaten Ge- samtfreiheitsstrafe verurteilt (Urk. 156). Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beschuldigten 2 wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom

14. Oktober 2025 abgewiesen und das Urteil wurde am 14. Oktober 2025 rechts- kräftig (Urk. 165). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte 2 wie erwogen noch vor dieser Verurteilung. Es ist daher die Ausfällung einer Zusatz- strafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz zu prüfen.

E. 3.2.6.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospekti- ver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings nur, wenn

- 55 - mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 147 IV 241 E. 3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 142 IV 265 E. 2.3.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweit- gericht ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechts- kräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Okto- ber 2024 E. 5.4).

E. 3.2.6.3 Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte ange- messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grund- strafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Ge- samtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Asperation ein- tretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Dies ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grunds- trafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstra- fenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es ist nicht eine Neube- wertung der Grundstrafe vorzunehmen und die Zusatzstrafe an dieser Einschät- zung auszurichten. Das Ermessen des die Zusatzstrafe aussprechenden Gerichts beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräfti- ger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, wel- che Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären, würde es faktisch – und nicht nur hypothetisch – in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgli-

- 56 - che Gesamtstrafe ausfällen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.4.2; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3 [nicht publ. in BGE 146 IV 311]; je mit Hinweisen).

E. 3.2.6.4 Das Kreisgericht Wil sanktionierte die von ihm zu beurteilenden Vergehen und Verbrechen des Beschuldigten 2, welche dieser zwischen dem 24. April 2023 und dem 8. Juli 2023 beging (Urk. 156 S. 2, S. 6 ff., S. 18 f., S. 20, S. 21 f., S. 22 f. und S. 35), im Urteil vom 21. Januar 2025 mit einer Freiheitsstrafe. Nachdem für das vorliegend zur Beurteilung stehende Delikt ebenfalls eine Freiheitsstrafe aus- zufällen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz erfüllt.

E. 3.2.6.5 Da der qualifizierte Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist, gilt die hierfür festgesetzte Strafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe nach Mass- gabe vorstehender Erwägungen als hypothetische Einsatzstrafe. Diese ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Wie bereits erwähnt, fällte das Kreisgericht Wil mit Ent- scheid vom 21. Januar 2025 eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten aus. Es erscheint angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe um 27 Monate zu erhöhen, woraus eine (wiederum hypothetische) Gesamtstrafe von 75 Monaten Freiheitsstrafe resul- tiert. Hiervon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe wie- der abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt.

E. 3.2.7 Demgegenüber pflegt der Beschuldigte 1 nach wie vor enge Kontakte zu seinem Heimatland Tunesien, wo seine Eltern leben (Urk. 8/3 F/A 38 ff.; Prot. I S. 31 f.; Prot. II S. 17), welche er regelmässig – mindestens einmal pro Jahr, manchmal auch mehr – besucht (Prot. II S. 17). Vor diesem Hintergrund und ange- sichts seiner Biografie – er ist in Tunesien bzw. Italien aufgewachsen, hat seine gesamte Ausbildung dort absolviert und ist auch mit der dort gesprochenen Spra- che sowie Kultur bestens vertraut – ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 1 in Tunesien problemlos wieder eine neue Existenz auf- bauen kann. Gerade in der Gastro-Branche oder als Automechaniker dürfte es ihm auch in Tunesien möglich sein, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und sich beruf- lich zu integrieren, zumal auch ein Teil seiner nahen Verwandten in Tunesien lebt. Dass ein Leben in der Schweiz komfortabler sein dürfte als in Tunesien und die Wirtschaftslage dort allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag praxisgemäss eine Landesverweisung nicht zu verhindern. Auf die wirtschaftliche Lage im Heimatland kommt es nicht an (Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11).

E. 3.2.8 Schlussfolgernd ist mit der Vorinstanz trotz der relativ langen Anwesenheit des Beschuldigten 1 in der Schweiz ein schwerer persönlicher Härtefall zu vernei- nen.

E. 3.2.9 Bei einer auszufällenden (hypothetischen) Gesamtstrafe von 75 Monaten Freiheitsstrafe fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug bereits von Gesetzes wegen ausser Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB e contrario). Die ausgefällte Freiheits- strafe als Zusatzstrafe zum Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Januar 2025 ist demnach zu vollziehen. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage

E. 3.3 Härtefallprüfung betreffend den Beschuldigten 2

E. 3.3.1 Die Frage, ob beim Beschuldigten 2 ein schwerer persönlicher Härtefall vor- liegt, verneinte die Vorinstanz ebenfalls mit zutreffender Begründung (Urk. 136

- 64 - S. 60 ff. Erw. VII.2.5). Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern wiederum als punktuelle Er- gänzung und Hervorhebung der vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich unter Berücksichtigung der von der Verteidigung im Berufungsverfahren (erneut) vorge- brachten Rügen.

E. 3.3.2 Der heute 36 Jahre alte Beschuldigte 2 kam in seinem 17. Lebensjahr bzw. mit 17 Jahren erstmals in die Schweiz, wobei er anschliessend nach zwei Jahren wieder ausgeschafft und 2018 zusammen mit seiner Frau, die er in Frankreich ken- nengelernt hatte, zurück in die Schweiz kam (Urk. 9/2 F/A 37 und F/A 44 f.; Prot. I S. 10). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, mit 17 Jahren erst- mals alleine in die Schweiz eingereist zu sein, wobei er hernach im Jahr 2012 zu seiner Familie nach Algerien zurückgekehrt sei, um dort für drei Jahre zu arbeiten (Prot. II S. 20 ff.). Wenngleich er seit seiner Rückkehr in die Schweiz ununterbro- chen hier lebt, so hat er doch über die Hälfte seines Lebens – darunter die prägende Kindheit und Adoleszenz – in seiner Heimat verbracht und dort auch seine Ausbil- dungen als Bodenleger und als Maler absolviert (Urk. 8/3 F/A 44; Prot. I S. 10). Es liegen somit keine Umstände vor, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vorn- herein besonders ins Gewicht fallen würden. Die Aufenthaltsdauer des Beschuldig- ten 2 in der Schweiz von rund 7 Jahren führt für sich allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls und es darf auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (vgl. dazu BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2023 vom

19. März 2025 E. 1.1).

E. 3.3.3 Seit seiner Einreise in die Schweiz arbeitete der Beschuldigte 2 als Taxifah- rer, Maler, auf der Baustelle, im Autobereich und zuletzt im Verkehrsdienst (Urk. 9/2 F/A 47; Prot. I S. 10). Sowohl im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 19. Dezember 2022 als auch der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 16. Januar 2024 arbeitete der Beschuldigte 2 indes nicht, sondern war auf Stel- lensuche und lebte vom Einkommen seiner Frau (Prot. I S. 10). Aktuell arbeitet der Beschuldigte 2 ebenfalls nicht, da er sich im Strafvollzug in anderer Sache befindet.

- 65 - Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer auch nur ansatzweisen beruflichen Integration gesprochen werden.

E. 3.3.4 Der Beschuldigte 2 ist verheiratet und hat ein Kind, welches heute rund

E. 3.3.5 Abgesehen von seiner Ehefrau und seinem Kind leben seine Angehörigen in Algerien (Urk. 9/2 F/A 40 ff.; Prot. I S. 13; vgl. auch Prot. II S. 21). Auch unter diesem Aspekt von Art. 8 EMRK ist somit kein Härtefall zu bejahen.

E. 3.3.6 Wenngleich der Beschuldigte 2 sprachlich integriert zu sein scheint (vgl. Prot. II S. 10), ging er vor seiner neuerlichen Inhaftierung offenbar keinen Freizeit- aktivitäten nach (vgl. Prot. I S. 13). Es fehlen demnach Anhaltspunkte für eine be- sonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wären (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2024 vom

4. November 2024 E. 1.1.3).

E. 3.3.7 Demgegenüber pflegt der Beschuldigte 2 nach wie vor enge Kontakte zu seinem Heimatland Algerien, wo seine Verwandten (u.a. Eltern und Geschwister) leben, welche er in den letzten Jahren auch gelegentlich besuchte (vgl. Prot. I S. 13; Urk. 156 S. 30). Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner Biografie – er ist in Algerien aufgewachsen, hat seine gesamte Ausbildung dort absolviert und ist auch mit der dort gesprochenen Sprache sowie Kultur bestens vertraut – ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 2 in Algerien wieder eine neue Existenz aufbauen kann. Dass ein Leben in der Schweiz komfortabler sein dürfte als in Algerien und die Wirtschaftslage dort allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag praxisgemäss eine Landesverweisung nicht zu

- 67 - verhindern. Auf die wirtschaftliche Lage im Heimatland kommt es nicht an (Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11).

E. 3.3.8 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 19. Dezember 2022 ausdrücklich ausführte, nicht zu wis- sen, ob er in der Schweiz bleiben wolle (Urk. 9/2 F/A 58), obwohl er bereits im da- maligen Zeitpunkt verheiratet war und ein sechs Monate altes Kind hatte (Urk. 9/2 F/A 10 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2024 führte der Beschuldigte 2 zwar aus, dass die Familie für ihn wichtig sei und er mit ihr zusammen bleiben möchte (Prot. I S. 14). Auch anlässlich der Berufungsver- handlung gab er an, im Falle einer Landesverweisung zwar dorthin zurückkehren zu müssen, wo er hingehöre, jedoch seine Frau und seinen Sohn, welche er über alles liebe, hier nicht zurücklassen zu können und ihnen eine Mitreise nach Algerien nicht zumutbar sei (Prot. II S. 26). Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 sowohl die dem vorliegenden Verfahren zugrundliegende Delinquenz als auch die folgenden Delikte im Wissen darum beging, dass er in der Schweiz eine Familie und namentlich ein kleines Kind hat, für welches er verant- wortlich ist, was ihn jedoch keineswegs von einer weiteren Straffälligkeit abzuhalten vermochte. Wie bereits erwogen, ist es denn auch seine Ehefrau, die sich im We- sentlichen um den Sohn kümmert und die Familie versorgt (vgl. Prot. II S. 23 f. und S. 26).

E. 3.3.9 Schlussfolgernd ist mit der Vorinstanz trotz der Anwesenheit des Beschul- digten 2 von rund 7 Jahren und der Tatsache, dass seine Ehefrau und das gemein- same Kind in der Schweiz leben, ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.

4. Interessenabwägung

E. 3.4 Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 148 IV 205 E. 2.4; 127 I 38 E. 2a). Ein Beschul- diger darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesge- richts 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.3; 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1; 6B_325/2025 vom 28. August 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen).

E. 3.5 Jahre alt ist (Urk. 9/2 F/A 10 ff.; Prot. I S. 13; Prot. II S. 22). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung bestätigte er zwar, dass sich seine Ehefrau in der Vergangen- heit bereits einmal von ihm habe trennen wollen, sich deswegen zwischenzeitlich auch ins Frauenhaus begeben und im Jahr 2022 ein entsprechendes Verfahren beim Gericht eingeleitet habe, stellte gleichzeitig aber klar, dass dieses damals ein- geleitete Trennungsverfahren heute nicht mehr aktuell bzw. hängig sei, die Ehe nach wie vor fortbestehe und er von seiner Ehefrau und seinem Sohn im Gefängnis regelmässig besucht werde (vgl. Prot. II S. 23, S. 27 und S. 44). Dass die Ehefrau des Beschuldigten 2 Schweizerin und Italienerin ist und sein Kind in der Schweiz lebt, vermag für sich alleine betrachtet jedoch noch keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Diesbezüglich ist nämlich in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte 2 bereits im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

19. Dezember 2022, als das Kind rund 6 Monate alt war, auf Stellensuche war und entsprechend keinen finanziellen Beitrag an die Lebenskosten seiner Familie bei- steuern konnte. Darüber hinaus nahm der Beschuldigte 2 offenbar trotz seiner da- maligen Arbeitslosigkeit auch keine über das übliche Mass hinausgehenden Be- treuungsaufgaben wahr, führte er doch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung aus, dass er sein Kind in die Kita bringe und am Abend wieder abhole, während er den Tag damit verbringe, durch den Computer Deutsch zu lernen (Prot. I S. 13). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte 2 – wie bereits erwogen – derzeit im Strafvollzug in anderer Sache befindet, womit er ohnehin aktuell über- haupt keine Betreuungsaufgaben wahrnehmen kann. Seine Ehefrau ist dement- sprechend auch diejenige, die um die Betreuung des Sohnes besorgt ist und mit ihrer Erwerbstätigkeit für die Lebenshaltungskosten der Familie aufkommt (vgl. Prot. II S. 23 f. und S. 26). Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familien- leben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten 2 trotz des jungen Alters seines Sohnes zu relativieren, wobei hinsichtlich des Sohnes auch nicht ausser Acht zu lassen ist, dass dieser noch nicht eingeschult wurde und sich entsprechend in ei- nem noch anpassungsfähigen Alter befindet. Selbst wenn es jedoch zu einer Tren-

- 66 - nung von seiner Ehefrau und von seinem Kind kommen sollte und diese für den Beschuldigten 2 wie auch für die Ehefrau und das Kind sicherlich belastend ist, genügt es für den Anspruch auf Familienleben nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zur Familie im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.7.3; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte der Beschuldigte 2 bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Kind ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrechterhalten und diesen nach Möglichkeit auch mit Besuchen während der Ferien in seiner Heimat pflegen.

E. 3.6 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlun- gen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der be- fragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei

- 16 - kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasie- signalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezo- genen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.2; 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

E. 3.7 Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothe- sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsge- schichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergeb- nis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.3 mit Verweis auf BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.5.1; 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 3.4.2; 6B_235/2025 vom

10. Juni 2025 E. 1.1.3; 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Traumatische Er- lebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Ge- dächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestre- bungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzel-

- 17 - heiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses prak- tisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinweisen).

E. 3.8 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus be- stimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (In- dizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlos- sen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin- deuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er- zeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewer- teten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bundesge- richts 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.2; 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4. Würdigung

E. 4 Am 31. Juli 2025 resp. am 7. August 2025 wurden die Parteien zur Beru- fungsverhandlung auf den 4. März 2026 vorgeladen (Urk. 160). Mit Schreiben vom

30. Januar 2026 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung ange- zeigt (Urk. 163).

E. 4.1 Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für

E. 4.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

5. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. April 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich und in solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit

10. April 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 82 -

7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände dem Beschuldigten A._____ auf erstes Verlangen herausgegeben: schwarze Jacke des Beschuldigten A._____ (A016'065'739),  Mobiltelefon der Marke Apple, Typ iPhone XS max, des Beschuldigten  A._____ (A016'069'377), Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy des Beschuldigten A._____  (A016'069'388). Dem Beschuldigten A._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Ge- genstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zustän- digen Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände des Privatklägers C._____ vernichtet: rote Hose des Geschädigten C._____ (A016'062'285),  schwarzer Pullover und weisse Arbeitsjacke des Geschädigten  C._____ (A016'062'296), Kapuzenpullover des Geschädigten C._____ (A016'096'234),  Jacke des Geschädigten C._____ (A016'096'187). 

9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 13 bis 17) wird bestä- tigt.

- 83 -

E. 4.2.1 Die Aussagen des Privatklägers in der polizeilichen Einvernahme vom

11. April 2022 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 zeichnen sich durch eine hohe Konstanz und inhaltliche Kohärenz im Kerngesehen aus. In beiden Einvernahmen schilderte der Privatkläger übereinstimmend folgen-

- 18 - den Ablauf: Er habe sich aus beruflichen Gründen in E._____ aufgehalten, um In- formationen für eine Baustelle zu erhalten. Auf dem Weg zurück zu seinem Fahr- zeug, in welchem ein Bekannter (F._____) gewartet habe, sei er von den beiden Beschuldigten abgefangen worden. Konstant berichtete der Privatkläger in beiden Einvernahmen, dass der Beschuldigte 1 die Hand gehoben und das Wort "Polizei" gerufen habe, bevor es unmittelbar darauf zu körperlicher Gewalt in Form von Faustschlägen gekommen sei. Auch das Detail, dass er in eine Ecke bzw. Seiten- gasse gezogen worden sei und dort weitere Schläge und Tritte erhalten habe, wäh- rend Passanten (Fussgänger) schliesslich zum Abbruch des Angriffs geführt hät- ten, wobei die Beschuldigten 1 und 2 sein Mobiltelefon und Portemonnaie mitge- nommen hätten, wird gleichbleibend wiedergegeben. Diese inhaltliche Konstanz in den für den Privatkläger subjektiv zentralen Ereignissen ist ein gewichtiges Krite- rium für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ein Lügner müsste bei mehrfachen Einvernahmen erhebliche Gedächtnisleistungen erbringen, um eine erfundene Ge- schichte konsistent zu halten, insbesondere wenn zwischen den Befragungen meh- rere Wochen liegen.

E. 4.2.2 Die Aussagen des Privatklägers zeichnen sich weiter durch Realkennzei- chen aus.

E. 4.2.2.1 So sind die Aussagen des Privatklägers detailreich und originell. Dass der Beschuldigte 1 "Polizei" gerufen und eine entsprechende Geste gemacht habe, ist originell und für eine Fallerfindung untypisch. In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme präzisierte der Privatkläger diesen Moment plastisch, indem er be- schreibt "Herr A._____ machte mit der Hand das Zeichen einer Pistole" [...] Und er sagte "Polizei" (Urk. 11/3 F/A 14). Dass der Privatkläger demgegenüber in der po- lizeilichen Einvernahme diese Erweiterung mit dem Handzeichen noch nicht schil- derte (Urk. 11/1 F/A 16) ist kein Widerspruch, sondern eine typische, detaillierte Erinnerungsauffrischung anlässlich der konfrontativen Befragungssituation. Ebenso beschrieb der Privatkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seine Position differenziert, indem er ausführte: "Am Anfang war ich auf den Knien, dann hielt er mich ja an den Haaren. Danach war ich am Boden und zwar seitlich, aber ich hatte mich geschlossen" (Urk. 11/3 F/A 63). Diese Beschreibung unter-

- 19 - schiedlicher Phasen (kniend, dann liegend, seitlich, Schutzhaltung) ist für ein real erlebtes, dynamisches Geschehen typisch. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Juni 2022 führte der Beschuldigte 2 zwar aus, dass es nicht stimme, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger mit "Polizei" angesprochen habe. Allerdings räumte der Beschuldigte 2 unverzüglich ein, dass er dies auch nicht gehört hätte. Zudem habe der Beschuldigte 1 mit dem Privatkläger Italienisch gesprochen (Urk. 9/1 F/A 83-85; Urk. 10/1 S. 5), was er nicht verstehe (Urk. 9/1 F/A 53).

E. 4.2.2.2 Der Privatkläger steigerte sodann seine gegen den Beschuldigten 1 und 2 erhobenen Vorwürfe in der zweiten Einvernahme nicht, sondern differenzierte teil- weise sogar (siehe hinten zur Wegnahme der Gegenstände, Erw. III.4.2.3.). Dies widerspricht dem typischen Muster von Falschaussagen, bei denen die Beschuldi- gungen im Verlauf tendenziell dramatisiert werden. Weiter erfolgten die Antworten spontan, differenziert und individuell. Es findet sich keine gleichförmig oder einge- übt wirkende Sprachstruktur.

E. 4.2.2.3 Der Privatkläger schildert sodann in den Einvernahmen eindrücklich, au- thentisch und differenziert seine physische und psychische Verfassung sowie seine körperlichen und emotionalen Reaktionen. Aussagen wie "Während einigen Minu- ten verstand ich dann gar nichts mehr" (Urk. 11/3 F/A 17), "Ich verlor alle Zähne dabei" (Urk. 11/3 F/A 17), "Ich weinte, ich schrie, es war einfach zu viel" (Urk. 11/3 F/A 58), "Ich blieb stehen und war überrascht" (Urk. 11/3 F/A 14), das Schreien "Ai- uto, aiuto" um Hilfe (Urk. 11/3 F/A 19) oder die Beschreibung seiner "geschlosse- nen" Körperhaltung am Boden als Schutzreaktion (Hände vor dem Gesicht, Knie am Boden; Urk. 11/3 F/A 60 und F/A 63) wirken authentisch und erlebnisbasiert. Auch die Schilderung seiner Angst, als der Beschuldigte 1 an seine Hosentasche fasste (Befürchtung eines Messers; Urk. 11/1 F/A 16; Urk. 11/3 F/A 60), ist ein star- kes Indiz für ein real erlebtes Bedrohungsgefühl. Diese geschilderten Details sind individuell geprägt und aussergewöhnlich. Die Beschreibung der Ohnmacht und des Schmerzes, verbunden mit der konkreten Körperhaltung, spricht für ein real durchlebtes Geschehen.

- 20 -

E. 4.2.2.4 Ein wesentliches Kriterium für die Glaubhaftigkeit ist weiter, dass der Pri- vatkläger in den Einvernahmen Wissenslücken offen einräumte, anstatt Lücken durch Fantasieprodukte zu füllen. Auf die Frage, wie viele Schläge gegen ihn aus- geführt worden seien, wie lange der Vorfall gedauert habe, wer ihn genau wohin getreten habe oder wer exakt welchen Gegenstand (Handy, Portemonnaie) an sich genommen habe, antwortet er mehrfach differenziert: "Das weiss ich nicht. Es wa- ren viele Schläge" (Urk. 11/1 F/A 40), "Das weiss ich nicht. Aber sicher etwas ca. 5 oder 10 Minuten" (Urk. 11/1 F/A 43), "Das weiss ich nicht, ich war am Boden und ich bekam ständig Schläge" (Urk. 11/3 F/A 31), "Ich sah es und ich sah es teilweise nicht" (Urk. 11/3 F/A 54), "Ich erinnere mich nicht ganz genau" (Urk. 11/3 F/A 94), "Genau erinnere ich mich jetzt nicht" (Urk. 11/3 F/A 96), "Das kann ich nicht beant- worten, ich weiss es nicht" (Urk. 11/3 F/A 105) oder "Mir scheint, dass A._____ stiess und der andere zog, aber ich war unter Schmerzen und ich möchte hier ja nichts Falsches sagen. Ich bin mir nicht sicher" (Urk. 11/3 F/A 49). Diese Zurück- haltung ist ein starkes Indiz für Wahrhaftigkeit, da der Privatkläger darauf verzichtet hat, eine möglichst vollständige und belastende Version zu präsentieren.

E. 4.2.2.5 Schliesslich bettet die Beschreibung des Privatklägers, dass die Täter un- tereinander Arabisch gesprochen hätten, was er nicht verstanden habe, sowie die Reaktion auf das Erscheinen der zwei Passanten, das Geschehen logisch in die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse ein. Zudem schildert der Privatkläger verschie- dene Rahmenbedingungen, in welche er das Geschehen einbettet. So nannte er den genauen Zeitpunkt (ca. 19.30 Uhr am Sonntagabend; Urk. 11/1 F/A 35), be- schrieb die Örtlichkeit (in der Nähe eines Bankautomaten, nahe einer Seitengasse; Urk. 11/1 F/A 16), die Dauer der Besprechung (ca. 15 bis 20 Minuten; Urk. 11/1 F/A 32) sowie den Umstand, dass er gerade dabei war, seinem Kollegen eine Sprachnachricht zu schicken, als der Angriff erfolgte (Urk. 11/3 F/A 122).

E. 4.2.3 Zwischen den Aussagen des Privatklägers bestehen aber durchaus auch gewisse Abweichungen, so beispielsweise bezüglich der Wegnahme der Gegen- stände oder der einzelnen Tatbeiträge, insbesondere des Beschuldigten 2, die je- doch bei näherer Betrachtung nicht als Lügensignale zu werten sind.

- 21 -

E. 4.2.3.1 So gab der Privatkläger in der polizeilichen Einvernahme an, er habe ge- sehen, wie der Beschuldigte 1 das Mobiltelefon und Portemonnaie mitgenommen habe (Urk. 11/1 F/A 61-63). Demgegenüber differenzierte er in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme stärker: Die Gegenstände seien ihm während der Schläge ("Hose zerrissen") aus der Tasche gefallen und am Boden gelegen. Die Täter hätten diese dann beim Wegrennen aufgehoben ("aufgelesen") (Urk. 11/3 F/A 19). Auf Nachfrage, wer was genommen habe, führte der Privatkläger sodann aus: "Ich erinnere mich nicht ganz genau" (Urk. 11/3 F/A 94). Diese Abweichung ist kein Widerspruch, sondern nachvollziehbar. In der tatnäheren Befragung nach dem angeklagten Vorfall stand die Erinnerung im Vordergrund, dass die Gegenstände weg waren und der Beschuldigte 1 – den der Privatkläger aufgrund dessen initialen Handlungen (Wort "Polizei" und erster Faustschlag) als Haupttäter betrachtete – diese mitnahm. In der späteren, detaillierteren Befragung rekonstruiert der Privat- kläger den genauen Ablauf präziser (Herausfallen aus den Taschen während der Schläge, Aufsammeln vom Boden) und ordnet die Wegnahme der Gegenstände beiden Beschuldigten gemeinsam zu.

E. 4.2.3.2 Sodann relativiert diese Präzisierung in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme den Tatbeitrag der Beschuldigten 1 und 2 tendenziell, indem der Privat- kläger keinen Vorwurf der direkten gewaltsamen Wegnahme aus der Tasche er- hebt. Dass der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Ablauf (Herausfallen der Gegenstände) korrigiert, spricht für seinen Willen, den wahren Ablauf zu rekonstruieren.

E. 4.2.3.3 Sodann unterscheiden sich die Aussagen des Privatklägers hinsichtlich der Rolle des Beschuldigten 2: Während in der polizeilichen Einvernahme der Fokus stark auf dem Beschuldigten 1 lag (vgl. Urk. 11/1 F/A 37 und F/A 62), beschreibt er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Beteiligung des Beschul- digten 2 aktiver ("beide schlugen zu", Urk. 11/3 F/A 18; "beide zogen mich", Urk. 11/3 F/A 46; "sie waren aber auf jeden Fall zusammen", Urk. 11/3 F/A 55; "sie waren zusammen", Urk. 11/3 F/A 94). Nichtsdestotrotz beschrieb der Privatkläger auch bereits in seiner ersten Einvernahme, dass er von beiden Beschuldigten ge- schlagen worden sei (vgl. Urk. 11/1 F/A 16, F/A 41 und F/A 76). Die leichten Ab-

- 22 - weichungen sind im Übrigen erklärbar durch die chaotische Dynamik des Über- griffs, bei dem der Privatkläger am Boden lag und sich schützte, wobei Schläge von zwei Seiten als gemeinschaftliches Handeln wahrgenommen wurden.

E. 4.2.4 Die Ausführungen des Privatklägers zum Überfall decken sich sodann mit den objektiven Beweismitteln. So wurden gemäss ärztlichem Befund des Seespi- tals (Urk. 13/7) sowie dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 13/8) beim Privatkläger in den durch- geführten Untersuchungen ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Prellung und Verstauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung beider Knie, Hautabschürfun- gen und Blutergüsse an Kopf, Hals, Brust, Rücken und Beinen sowie eine Abschür- fung über dem Mittelhandknochen festgestellt (vgl. Urk. 13/7 S. 1; Urk. 13/8 S. 1 ff.). Zudem lockerte sich die provisorische Zahnprothese des Privatklägers (Urk. 13/7 S. 1). Sowohl der ärztliche Befund als auch das Gutachten ergaben, dass äussere, stumpfe Gewalteinwirkungen mit Faustschlägen oder Stürze als Gründe für diese Verletzungen als plausibel erscheinen (Urk. 13/7 S. 2; Urk. 13/8 S. 5). Dieses festgestellte Verletzungsbild ist mit der privatklägerischen Version ei- ner einseitigen, massiven Gewaltanwendung durch zwei Personen vereinbar. So- dann bestätigten die polizeilichen Feststellungen von Blutspuren am Tatort (Urk. 6 S. 4) die Schilderung des Privatklägers, wonach er zuerst mit Faustschlägen im Gesicht und hernach am Boden liegend mit Fäusten sowie Fusstritten geschlagen worden sei, was dazu geführt habe, dass am Boden alles voller Blut gewesen und auch seine Kleidung durch Blut verunreinigt worden sei (vgl. statt vieler Urk. 11/1 F/A 16, F/A 58 und F/A 72; Urk. 11/3 F/A 19, F/A 74 und F/A 99).

E. 4.2.5 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist sodann zu beachten, dass zwi- schen dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 bzw. dessen Ehefrau offenbar eine Vorbeziehung und ein finanzieller Streit über Renovationsarbeiten bestand. Diesbezüglich ist in Erwägung zu ziehen, dass der Privatkläger diese Hintergründe bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme von sich aus zu Protokoll gab (vgl. Urk. 11/1 F/A 49), was zeigt, dass er gewillt war, den Sachverhalt umfassend wie- derzugeben und auch Umstände zu erwähnen, welche ihn allenfalls in einem schlechten Licht erscheinen lassen könnten. Gemäss Sachdarstellung des Be-

- 23 - schuldigten 1 schulde ihm der Privatkläger nach wie vor fast Fr. 200'000.–, wobei ein entsprechendes Verfahren hängig sei (vgl. statt vieler Prot. II S. 34).

E. 4.2.6 Zusammengefasst sind die Aussagen des Privatklägers sowohl hinsichtlich des Angriffs als auch der Wegnahme der Gegenstände als glaubhaft zu qualifizie- ren. Sie sind im Kerngeschehen konstant, detailreich und weisen die erforderlichen Realitätskriterien auf. Die vorhandenen Ungenauigkeiten betreffen Randbereiche oder Nebenhandlungen und sind auf die massive Gewalteinwirkung sowie die da- mit verbundene Wahrnehmungseinschränkung zurückzuführen; sie tragen nicht den Charakter von Lügensignalen.

E. 4.3 Ergänzend hinzuzufügen ist, dass es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private In- teresse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehen- der Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

- 69 -

E. 4.3.1 Die vom Beschuldigten 1 beschriebene Situation, wonach er sich vor einem Angriff gefürchtet bzw. erst mit einem Schlag reagiert habe, als er vom Privatkläger geschlagen resp. angegriffen worden sei (Urk. 10/2 S. 9; Prot. II S. 31), ist in sich wenig schlüssig. So sind sowohl seine Aussagen anlässlich der beiden Konfronta- tionseinvernahmen als auch anlässlich der Berufungsverhandlung widersprüchlich. Einerseits führte er aus, dem Privatkläger einen Kopfstoss gegeben zu haben, weil dieser etwas aus der hinteren Hosentasche habe greifen wollen. Andererseits soll

- 25 - er den Privatkläger mit der Faust geschlagen haben (und keinen Kopfstoss gege- ben haben), nachdem er vom Privatkläger geschlagen bzw. unvermittelt angegrif- fen worden und in die Gasse zurückgewichen sei. Eine derart abweichende Dar- stellung in einem zentralen Punkt spricht gegen tatsächlich Erlebtes und erscheint vielmehr als Versuch, sich selbst und seinen Tatbeitrag in einem möglichst günsti- gen Licht darzustellen.

E. 4.3.2 Die Darstellung des Beschuldigten 1 präsentiert sich im Übrigen auch zur initialen Konfrontation als vage, nachdem er weder konstant noch nachvollziehbar ausführen konnte, was genau gesagt wurde oder in welcher Position sich die Be- teiligten befanden. Zudem erscheint auch seine Schilderung zur angeblichen Not- wehrsituation als detailarm und insgesamt wenig überzeugend, gerade angesichts des Umstands, dass sich diese im Verlaufe des Verfahrens immer stärker aggra- vierte, und eine solche mit den objektiv feststellbaren Umständen im Widerspruch steht. So ist namentlich die Darstellung des Beschuldigten 1, es habe nur einen Kopfstoss, gegenseitige Schläge oder ein Stolpern gegeben, wobei er in die Gasse zurückgewichen sei und sich nur gewehrt habe (vgl. Urk. 10/1 S. 9 f.; Urk. 10/2 S. 16; Prot. II S. 31 ff. und S. 35 f.), oder dass er lediglich sein Bein habe "abschüt- teln" wollen, als der Privatkläger ihn am Fussgelenk festgehalten habe (Urk. 10/1 S. 9; Urk. 10/3 S. 22), kaum mit dem objektiv festgestellten Verletzungsbild des Pri- vatklägers (Schädelhirntrauma ersten Grades, Prellung und Verstauchung der Halswirbelsäule, Prellung beider Knie, Hautabschürfungen und Blutergüsse an Kopf, Hals, Brust, Rücken und Beinen, Abschürfung über dem Mittelhandknochen, Lockerung der Zahnprothese; s. vorne, Erw. III.4.2.4.) in Einklang zu bringen. Dar- über hinaus ist die Behauptung des Beschuldigten 1, sie seien zusammen auf den Boden gefallen (Urk. 10/1 S. 9; Prot. II S. 32) bzw. er sei vom Privatkläger unver- mittelt angegriffen und hernach geschlagen worden (Prot. II S. 31), auch ange- sichts des ausschliesslich beim Privatkläger eingetretenen Verletzungsbilds nicht plausibel. So ergibt sich sowohl aus dem Verhaftsrapport des Beschuldigten 1 als auch aus seiner Hafteinvernahme, dass er von der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 keinerlei Verletzungen davontrug bzw. deswegen auch nicht auf ärzt- liche Hilfe angewiesen war (vgl. Urk. 27/2 S. 1 und Urk. 8/2 S. 4, als der Beschul-

- 26 - digte 1 auf die Frage, ob er sich gesund fühle, keinerlei körperliche Verletzungen erwähnte).

E. 4.3.3 Schliesslich weisen die Aussagen des Beschuldigten 1 mehrere typische Lü- gensignale auf. So relativiert und bagatellisiert der Beschuldigte 1 seine eigene Tat- handlung im Verlaufe des Verfahrens mehrfach bzw. immer stärker ("Am Anfang wollten wir nur herumfahren. Danach sagte ich ihm, dass wir zum Privatkläger ge- hen sollten, um das Geld zu holen", Prot. II S. 30; "Ich wollte nur mein Bein losreis- sen", Urk. 10/1 S. 9; "Als er mich sah, griff er mich an", Prot. II S. 31). Ebenso wei- sen die Aussagen verschiedene Schuldzuweisungen an andere auf. So bezeichnet er den Privatkläger als gefährlichen Menschen, der seine Ehefrau mit einer Pistole bedroht und vor dem er Angst habe, sowie als Betrüger (Urk. 10/1 S. 14; Urk. 11/3 S. 10; Prot. II S. 29, S. 33 f. und S. 36 ff.), wobei auch der Beschuldigte 2 bestä- tigte, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger als Dieb und Betrüger bezeichnet habe (Urk. 11/3 S. 5). Ebenso gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass der Be- schuldigte 2 "eine Krankheit betreffend Diebstahl" habe bzw. auf Diebstahl spezia- lisiert sei (Urk. 10/1 S. 10; Prot. II S. 33).

E. 4.3.4 Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten 1 mithin als unglaubhaft zu qualifizieren. Die von ihm behauptete Notwehrsituation erweist sich als Schutzbe- hauptung, die weder durch objektive Beweismittel gestützt wird noch mit den Ge- samtumständen vereinbar ist. Die Aussagen weisen typische Lügensignale auf und entbehren der für wahrheitsgemässe Aussagen charakteristischen Realitätskrite- rien.

E. 4.4 Interessenabwägung betreffend den Beschuldigten 1

E. 4.4.1 Die privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einem Verbleib in der Schweiz wurden bereits anlässlich der Prüfung des schweren persönlichen Härte- falls aufgezeigt und erweisen sich als beschränkt. Einzig mit Blick auf seine Ehefrau besteht für ihn ein Interesse, in der Schweiz bleiben zu können.

E. 4.4.2 Was die Tatschwere betrifft, so wiegt das Verschulden des Beschuldigten 1 hinsichtlich des qualifizierten Raubes nicht mehr leicht. Der Beschuldigte 1 atta- ckierte zusammen mit dem Beschuldigten 2 den Privatkläger unvermittelt mit mehr- fachen Schlägen und Fusstritten gegen den Kopf, um eine ihm angeblich zuste- hende Forderung einzutreiben. Dabei unterblieben nur durch Zufall lebensgefährli- che Verletzungen, wobei sein Motiv bzw. der Umstand, dass er eine ihm angebliche zustehende Geldforderung mittels Anwendung von Gewalt auf eigene Faust einzu- treiben versuchte, bereits generell eine Gefahr für Dritte begründet und die öffent- liche Sicherheit beträchtlich gefährdet. Der Beschuldigte 1 wird für seine Tat denn auch mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 33 Monaten bestraft, wobei die Strafe ohne das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot zweitinstanzlich noch merklich höher ausgefallen wäre (vgl. vorstehend Erw. V.3.1.5.), was das nicht mehr leichte Verschulden bzw. das öffentliche Wegweisungsinteresse weiter veranschaulicht. Daraus folgt ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Ausserordentliche Umstände, welche das Absehen von einer Lan- desverweisung vorliegend gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insgesamt ist deshalb durchaus von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung durch den dem Beschuldigten 1 vorzuwerfenden qualifizierten Raub auszu- gehen. Dieses überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einem Verbleib in der Schweiz. Die Interessenabwägung fällt deshalb zu Ungunsten des Beschuldigten 1 aus.

E. 4.4.3 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Juni 2022 führte der Beschuldigte 2 sodann auf Vorhalt der Aussage des Privatklägers, wonach von ihm (dem Beschul- digten 2) und dem Beschuldigten 1 je ein Faustschlag gegen seinen Kopf erfolgt sei, ausdrücklich "Das stimmt" aus (Urk. 9/1 F/A 132). Dies kann nicht unberück- sichtigt bleiben, auch wenn er ansonsten einen über das Schlichten hinausgehen- den Tatbeitrag seinerseits durchwegs bestritt.

E. 4.4.4 Ferner zeigen sich erhebliche Unsicherheiten und Widersprüche bei wesent- lichen Details. So bleibt die Reihenfolge der Fahrten unklar ("Ich weiss nicht ob zuerst zu C._____ oder nach H._____ in die Garage, wo ich arbeite, zuerst ir- gendwo hin, dann zu A._____ nach Hause und dann zu C._____. Dann direkt nach I._____ oder so, wo er wohnt", Urk. 9/1 F/A 32). Ebenso kann der Beschuldigte 2 nicht ausführen, ob der Beschuldigte 1 ihn nach Hause brachte oder er mit dem

- 28 - Zug fuhr (Urk. 9/1 F/ 41). Diese Unsicherheiten betreffen nicht periphere Details, sondern zentrale Aspekte des Geschehensablaufs. Sie entsprechen dem Lügensi- gnal der unklaren, verschwommenen oder ausweichenden respektive schuldabwei- senden Antworten.

E. 4.4.5 Sodann äusserte sich der Beschuldigte 2 widersprüchlich hinsichtlich der Ursache der Verletzungen des Privatklägers. Während er zunächst ausführte, der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger zu Boden geworfen und ihn ins Gesicht getreten bis der Privatkläger geblutet habe (Urk. 9/1 F/A 5, F/A 37, F/A 67, F/A 72 f.; Urk. 10/1 S. 5, S. 6, S. 7, S. 11), gab er konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten 1, wonach auch er den Privatkläger geschlagen habe, zu Protokoll, dass er nicht wisse, woher die Verletzungen des Privatklägers stammen würden. Er wisse einzig, dass er den Privatkläger nicht geschlagen und ihn deshalb nicht "beschädigt" habe (Urk. 10/1 S. 15 f.).

E. 4.4.6 Weiter relativiert und bagatellisiert der Beschuldigte 2 systematisch seine eigene Rolle, indem er ausführt "ich war gar nicht beteiligt" (Urk. 9/1 F/A 5), "Ich stand dort neben dem Auto" (Urk. 9/1 F/A 5), "Ich habe beide gehalten" (Urk. 9/1 F/A 76) oder "Ich habe nichts gemacht" (Urk. 9/1 F/A 137). Diese stufenweise Dar- stellung von völliger Unbeteiligtheit über passives Beobachten bis hin zu aktivem physischen Eingreifen weist darauf hin, dass der Beschuldigte 2 seine Beteiligung in gewisser Weise zugibt, gleichzeitig aber herunterspielt. Ebenso unglaubhaft wirkt, wie der Beschuldigte 2 konsequent versucht, die gesamte Verantwortung auf den Beschuldigten 1 ("Er ist aggressiv, ich hatte ein paar Mal Angst, dass mir etwas passieren kann" [Urk. 9/1 F/A 16], "Er ist nicht normal" [Urk. 9/1 F/A 144]) und den Privatkläger ("Aber C._____ ist auch nicht besser. Es verwundert mich nicht, wenn er lügt" [Urk. 9/1 F/A 145]) zu schieben.

E. 4.4.7 Sodann erscheint die Darstellung des Beschuldigten 2 angesichts der Ge- samtumstände als unplausibel. So ist nicht erklärbar, dass er den Beschuldigten 1 zum Privatkläger nur hat begleiten wollen, obwohl er wusste, dass der Beschul- digte 1 wollte von diesem "Geld holen" und "versuchen mit ihm zu sprechen". Ebenso unplausibel wirkt es, wenn der Beschuldigte 2 ausführt, Angst vor der Ag- gressivität des Beschuldigten 1 gehabt zu haben (Urk. 9/1 F/A 143 f.), ihn aber

- 29 - trotzdem zu dieser konfrontativen Aktion begleitete. Unplausibel ist sodann, dass der Beschuldigte 2 als Begleiter, der extra mitgefahren ist, um den aggressiven Be- schuldigten 1 zu unterstützen, in einer 10 bis 15 Sekunden dauernden, heftigen körperlichen Auseinandersetzung (bei welcher der Privatkläger blutete) effektiv beide Parteien "gehalten" haben will, ohne selbst in die Gewalttätigkeiten verwickelt zu werden.

E. 4.4.8 Entscheidend ist schliesslich auch, dass – wie bereits erwogen – seine Dar- stellung, wonach er nur als Schlichter anwesend gewesen sei, sowohl durch die Aussagen des Beschuldigten 1 als auch durch die glaubhaften Depositionen des Privatklägers widerlegt wird.

E. 4.5 Interessenabwägung betreffend den Beschuldigten 2

E. 4.5.1 Auch die privaten Interessen des Beschuldigten 2 an einem Verbleib in der Schweiz wurden bereits anlässlich der Prüfung des schweren persönlichen Härte-

- 70 - falls aufgezeigt und erweisen sich auch bei ihm als beschränkt. Einzig mit Blick auf seine Ehefrau und sein Kind besteht für ihn ein Interesse, in der Schweiz bleiben zu können.

E. 4.5.2 Was die Tatschwere betrifft, so wiegt das Verschulden des Beschuldigten 2 hinsichtlich des qualifizierten Raubes ebenfalls nicht mehr leicht. Der Beschul- digte 2 attackierte zusammen mit dem Beschuldigten 1 den Privatkläger unvermit- telt mit mehrfachen Schlägen und Fusstritten gegen den Kopf, um eine dem Be- schuldigten 1 angeblich zustehende Forderung einzutreiben. Dabei unterblieben nur durch Zufall lebensgefährliche Verletzungen. Der Beschuldigte 2 wird für seine Tat denn auch mit einer empfindlichen Zusatzstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei isoliert für den dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegenden qualifizierten Raub sogar eine Strafe im Bereich von 48 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt worden wäre (vgl. vorstehend Erw. V.3.2.5.), was das nicht mehr leichte Verschulden bzw. das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich veranschau- licht. Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuterten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Ausserordentliche Umstände, welche das Absehen von einer Landesverweisung vorliegend gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Unbestritten ist sodann, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, sondern der Beschuldigte 2 bereits über mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen verfügt, welche er teilweise sogar während laufender Probezeit beging (vgl. Urk. 141; Urk. 167), und erst gerade am 14. Oktober 2025 rechtskräftig zu 40 Monaten Frei- heitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfachen Raufhan- dels, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs verurteilt wurde (Urk. 156; Urk. 165). Der Strafregisterauszug des Be- schuldigten 2 offenbart mit anderen Worten eine Neigung zu Gewaltdelikten, wel- che eine ernstliche Gefahr für Dritte darstellt und die öffentliche Sicherheit und Ord- nung beträchtlich gefährdet, zumal ihn auch seine bisherigen Kontakte mit der Strafjustiz und gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafen bislang unbeeindruckt

- 71 - liessen. Insgesamt ist deshalb von einem erheblichen öffentlichen Interesse an ei- ner Landesverweisung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Dieses überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten 2 an ei- nem Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Interessenabwägung fällt deshalb klare- rweise zu Ungunsten des Beschuldigten 2 aus.

5. Dauer der Landesverweisung

E. 4.5.3 Demgegenüber führte der Beschuldigte 1 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2022 aus, dass der Beschuldigte 2 dem Privatkläger mit Fäusten auf beide Seiten und von hinten an den Oberkörper geschlagen habe. Dies, weil der Privatkläger die Bewegung mit der Hand gemacht und der Beschuldigte 2 Angst gehabt habe, dass der Privatkläger ein Messer habe (Urk. 10/1 S. 9 f., S. 14, S. 19 und S. 20). Ein solcher tätlicher Angriff seitens des Beschuldigten 2 steht denn auch mit der Sachdarstellung des Privatklägers in Übereinstimmung. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr an solches zu erinnern vermochte bzw. geltend machte, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte 2 den Privatkläger ebenfalls tätlich angegangen habe, weil er sich seinerseits zu sehr auf die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger konzentriert habe (Prot. II S. 32 f. und S. 35).

E. 4.5.4 Widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 weiter hinsichtlich der Frage, weshalb sie nach E._____ fuhren. Der Beschuldigte 1 erklärte dies anfänglich damit, dass der Beschuldigte 2 ihn angerufen und gesagt habe, er habe ein Problem und er – der Beschuldigte 1 – ihn mit dem Auto abholen solle. Daraufhin seien sie zum Privatkläger gefahren. Als sie gesehen hätten, wie dieser habe wegfahren wollen, seien sie ihm nachgefahren, weil er – der Beschuldigte 1 – mit dem Privatkläger habe reden wollen. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, mit dem Privatkläger Probleme zu haben oder ihn zu schlagen (Urk. 10/1 S. 8; Urk. 10/2 S. 4 und S. 8). Das anfänglich geschilderte Problem, welches der Beschuldigte 2 gehabt habe, erwähnte der Beschuldigte 1 in der Folge indessen nicht mehr. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

19. Dezember 2022 macht der Beschuldigte 1 demgegenüber geltend, dass E._____ in der Nähe seines Arbeitsorts liege. Er habe mit dem Privatkläger reden wollen und ihn zufällig in E._____ angetroffen (Urk. 10/2 S. 5). Anlässlich der

- 31 - Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 nochmals eine neue Version zu Protokoll und erklärte, dass der Beschuldigte 2 damals neu seinen Lernfahrausweis erhalten habe und sie gemeinsam mit dem Auto eine Runde um den See hätten fahren wollen. Erst dann habe er zum Beschuldigten 2 gesagt, dass sie zum Pri- vatkläger gehen sollten. Sie seien ihm nachgefahren, weil er mit ihm wegen der Rückzahlung des Geldes habe sprechen wollen (vgl. Prot. II S. 28-30). Der Beschuldigte 2 bestritt diese Darstellung und führte aus, dass sie nach E._____ gefahren seien, weil der Beschuldigte 1 ihn angerufen und ihm gesagt habe, sie würden zum Privatkläger gehen, um Geld zu holen und zu versuchen, mit ihm zu sprechen. Nachdem der Privatkläger sie ignoriert habe und davon gefahren sei, seien sie ihm nach E._____ nachgefahren (Urk. 9/1 F/A 17 f.; Urk. 10/1 S. 3 f.; Urk. 10/2 S. 5 f. und S. 12 f.).

E. 4.5.5 Widersprüchlich sind sodann die Ausführungen der Beschuldigten hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte 1 ebenfalls zu Boden fiel oder nicht. Während der Beschuldigte 1 dies bejaht und geltend macht, der Privatkläger habe ihn am Fuss gehalten, weshalb er versucht habe, sein Bein loszureissen (Urk. 10/1 S. 9-11 und S. 14 f.), bzw. vorbringt, dass sie sich gegenseitig festgehalten hätten und gemeinsam zu Boden gefallen seien (Prot. II S. 32), schilderte der Beschuldigte 2 nichts Derartiges, sondern führte aus, dass einzig der Privatkläger am Boden gelegen sei, weil er vom Beschuldigten 1 gestossen worden sei (Urk. 10/1 S. 11; Urk. 10/2 S. 10).

E. 4.5.6 Weiter beschuldigen sich die Beschuldigten 1 und 2 gegenseitig hinsichtlich der Wegnahme der Gegenstände des Privatklägers. So machte der Beschuldigte 1 zuerst geltend, dass der Beschuldigte 2 die Hosentaschen des Privatklägers durchsucht habe, als er – der Beschuldigte 1 – mit ihm – dem Privatkläger – am Streiten und Schlagen gewesen sei, wobei er – der Beschuldigte 1 – dem Beschuldigten 2 gesagt habe, er solle nichts mitnehmen (Urk. 10/1 S. 14-17; Urk. 10/2 S. 9, S. 14 f. und S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 diesbezüglich zwar relativierend an, die Wegnahme der Gegenstände durch den Beschuldigten 2 nicht gesehen zu haben, bestätigte aber erneut, dass Letzterer dem Privatkläger die Sachen gestohlen bzw. entwendet

- 32 - habe. Der Beschuldigte 2 habe ihm nach der Auseinandersetzung das vom Privatkläger entwendete Mobiltelefon und dessen Portemonnaie gezeigt bzw. habe sich mit der Kreditkarte des Privatklägers Getränke und Schokolade gekauft, bevor er die Sachen schliesslich in den Fluss geschmissen habe. Er sei wegen der Wegnahme der Gegenstände wütend auf den Beschuldigten 2 gewesen (vgl. Prot. II S. 32 und S. 34 f.). Demgegenüber führte der Beschuldigte 2 aus, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei, der die Gegenstände mitgenommen habe. Er selber habe nichts mitgenommen (Urk. 9/1 F/A 86 ff. und F/A 97; Urk. 10/1 S. 3, S. 11 und S. 16 f.; Urk. 10/2 S. 15).

E. 4.5.7 Aus den Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 kann somit höchstens abgeleitet werden, dass der jeweils andere Beschuldigte den Privatkläger geschlagen und ihm Portemonnaie und Mobiltelefon entwendet haben soll. Insofern decken sich die Ausführungen der Beschuldigten mit der Darstellung des Privatklägers. Ansonsten aber wirken die jeweiligen Ausführungen und vor allem jeweiligen Abstreitungen einer Tatbeteiligung unglaubhaft. Insgesamt vermögen die Ausführungen der Beschuldigten 1 und 2 mithin die glaubhaften Aussagen des Privatklägers weder umzustossen noch ernstzunehmende Zweifel an deren Richtigkeit hervorzubringen.

E. 4.6 Schliesslich bleibt noch zu erstellen, was der Plan bzw. die Absicht der Be- schuldigten 1 und 2 am 10. April 2022 in E._____ war, als sie auf den Privatkläger trafen, mithin ob sie Letzteren verletzen wollten und in der Absicht handelten, ihm Geld bzw. Wertgegenstände zu entwenden.

E. 4.6.1 Diesbezüglich kann vorab wiederum auf die durchwegs zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 136 Erw. III.4.2.4.). Rekapitu- lierend bzw. ergänzend ist festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 anerkannten, dass sie dem Privatkläger nach E._____ folgten, um mit ihm hinsichtlich der Rückzahlung seiner mutmasslich gegenüber dem Be- schuldigten 1 bestehenden namhaften Geldschuld zu reden (vgl. Beschuldigter 1: Urk. 10/2 S. 4; Prot. I S. 41; Prot. II S. 28 ff.; Beschuldigter 2: Urk. 9/1 F/A 112; Urk. 10/2 S. 12). Im gerichtlichen Verfahren anerkannte der Beschuldigte 1 sodann explizit, dass es beim Treffen mit dem Privatkläger um die Rückzahlung bzw. das

- 33 - Zurückholen der ihm seines Erachtens zustehenden Geldschuld ging (vgl. Prot. I S. 41; Prot. II S. 30 und S. 36; so auch der Beschuldigte 2 in Urk. 9/1 F/A 17 und Prot. I S. 17 f.). Wenngleich die Beschuldigten 1 und 2 nicht davon ausgingen (vgl. Prot. II S. 38) bzw. nicht davon ausgehen konnten, dass der Privatkläger an jenem Tag eine Summe von über Fr. 100'000.– bei sich trug, gingen sie unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 136 Erw. 4.2.4.3.-4.2.4.5.) durchaus da- von aus, dass der Privatkläger eine gewisse Bargeldsumme bei sich tragen könnte. So bestätigte der Beschuldigte 1 auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er gehört habe, dass der Privatkläger in E._____ dem Drogenhandel nachgehe, oder gab an, dass Letzterer in Glückspiele involviert sei (vgl. Prot. II S. 30 und S. 33; vgl. auch Urk. 172 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund und angesichts der durch- wegs glaubhaften Aussagen des Privatklägers, welcher anschaulich und versehen mit vielen Realitätskriterien zu schildern vermochte, wie ihn die Beschuldigten 1 und 2 abpassten und ihn umgehend mit Schlägen traktierten bzw. körperlich angrif- fen sowie in der Folge gemeinsam seine Wertgegenstände entwendeten, als diese auf dem Boden lagen (vgl. vorstehend Erw. III.4.2.1.-4.2.6.), erscheinen denn auch die Beteuerungen der Beschuldigten 1 und 2, wonach sie lediglich mit dem Privat- kläger hätten reden wollen und zu keinem Zeitpunkt – auch nicht im Laufe der Aus- einandersetzung – die Absicht verfolgten, ihn dabei zu verletzen bzw. ihm Geld und Wertgegenstände zu entwenden (vgl. Beschuldigter 1: Urk. 10/1 S. 12; Urk. 10/2 S. 4, S. 8 und S. 11 f.; Prot. I S. 41 und S. 46; Prot. II S. 29 f., S. 33 und S. 38; Be- schuldigter 2: Urk. 9/1 F/A 112; Urk. 10/2 S. 12; Prot. I S. 17 f.; vgl. auch Urk. 172 S. 5; Urk. 173 S. 6), als wenig glaubhaft. Dies, zumal sich auch ihre eigenen Aus- sagen zur Frage, was sie an jenem Tag genau wollten (vgl. hierzu erneut Urk. 136 Erw. 4.2.8.-4.2.10.), nur wenig einheitlich präsentieren (so auch der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung, vgl. Prot. II S. 38).

E. 4.6.2 Nach dem Erwogenen ist mit der Vorinstanz mithin erstellt, dass der Be- schuldigte 1 den Beschuldigten 2 am 10. April 2022 abholte und sie zielstrebig zum Privatkläger fuhren bzw. ihm nach E._____ folgten und auf ihn warteten, um her- nach gemeinsam bei ihm mit physischem Nachdruck eine entsprechende Zah- lungsbereitschaft zu schaffen. Dabei war man sich mindestens auch konkludent darüber einig, dem Privatkläger möglichst viel Geld und Wertgegenstände abzu-

- 34 - nehmen, sollte sich eine entsprechende Gelegenheit bieten, was sie denn auch gemacht haben. Damit war letztlich auch der Diebstahl vom gemeinsamen Tatplan bzw. Tatentschluss der Beschuldigten 1 und 2 erfasst.

E. 4.7 Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhafte Sachdarstellung des Privatklägers als erstellt zu betrachten. Der Privatkläger wurde mithin am 10. April 2022 gegen 19.30 Uhr in E._____ durch die beiden Beschuldigten 1 und 2 unvermittelt angegriffen sowie durch massive Faust- schläge und Fusstritte verletzt und ihm wurden dabei sein Mobiltelefon und sein Portemonnaie mit Fr. 400.– Bargeld und Karten entwendet. Verbleibende theoreti- sche oder abstrakte Zweifel, die in jedem Strafverfahren denkbar sind, vermögen die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern und führen nicht zur Anwen- dung der Maxime "in dubio pro reo". Demzufolge ist der Anklagesachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen

E. 5 Nach telefonischer und darauffolgender schriftlicher Anfrage ging am 6. Fe- bruar 2026 eine Kopie des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Ok- tober 2025 (inklusive Rechtskraftbescheinigung) ein, mit welchem die Berufung des Beschuldigten 2 gegen den Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Januar 2025 abgewiesen worden war, mit welchem er u.a. wegen versuchter schwerer Körper- verletzung und mehrfachen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und Fr. 900.– Busse verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen wurde (Urk. 162; Urk. 164; Urk. 165). Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 wurde dieser Entscheid den Parteien zugestellt, unter Hinweis auf das unter diesen Umständen gegenüber dem Beschuldigten 2 nicht mehr geltende Verschlechterungsverbot (Urk. 169).

E. 5.1 Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was an- hand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jegli- cher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom

7. Mai 2025 E. 5.3.; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; je m.w.H.). Das Tat- verschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlich- keit relevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4). Die Schwere der Delinquenz ist damit zwar ein relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der dro- henden Sicherheitsgefahr; der alleinige Hinweis auf die Deliktsschwere bildet die Sicherheitsgefahr indes nicht umfassend ab und vermag eine Würdigung derselben im Hinblick auf die Dauer der Landesverweisung nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Um- ständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Per- son in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz fol- genden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der

- 72 - verhängten Strafe sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1).

E. 5.2 Der Beschuldigte 1 machte sich des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig und beging damit eine nicht als leicht zu qualifizierende Delinquenz, für welche er wie erwogen mit 33 Monaten Freiheitsstrafe bestraft wird. Wenngleich seine Vor- strafe nicht einschlägig ist (Urk. 140; Urk. 166), ist andererseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 erst kürzlich wieder eine Verurteilung wegen ordnungswid- riger Führung der Geschäftsbücher und Verwendung einer irreführenden Bezeich- nung für ein nicht eingetragenes Unternehmen erwirkt hat und hierfür mit einer Busse von Fr. 6'000.– bestraft wurde (Urk. 168), auch wenn es sich dabei um eine vergleichsweise geringfügige Verfehlung handelt. Trotz dieser erneuten Straffällig- keit ist mit der Vorinstanz beim Beschuldigten 1 – nicht zuletzt aufgrund des gel- tenden Verschlechterungsverbots – insgesamt von einer günstigen Legalprognose auszugehen. In Anbetracht der namentlich vom Beschuldigten 1 ausgehenden bzw. durch sein Tatvorgehen manifestierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. hierzu vorstehend Erw. VI.4.4.2.), dürfte die Dauer der Landesverweisung je- doch nicht zu tief bemessen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint selbst unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und insbesondere seinem fami- liären Hintergrund, d.h. der mit der Landesverweisung einhergehenden Trennung von seiner Ehefrau, die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverwei- sung von 6 Jahren als deutlich zu milde. Unter Berücksichtigung des Verschlech- terungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Dauer von 6 Jahren sein Bewenden.

E. 5.3 Auch der Beschuldigte 2 machte sich des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig. Er beging damit ebenfalls eine nicht als leicht zu qualifizierende Delinquenz. Für die vorliegend zu beurteilende Tat wäre er sogar mit einer Einsatzstrafe im Bereich von 45 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen gewesen, wobei aufgrund der Zusatz- strafenbildung zum Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Januar 2025 letztlich eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten resultiert. Darüber hinaus ist zu berücksichti-

- 73 - gen, dass der Beschuldigte 2 bereits mehrere Vorstrafen aufweist, welche teilweise einschlägig sind. Die neuen Straftraten beging er dabei zum Teil während laufender Probezeit (Urk. 141; Urk. 167). Entsprechend kann ihm keine günstige Legalpro- gnose gestellt werden. Weiter ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten 2 bereits teilweise empfindliche Freiheitsstrafen und eine – inzwi- schen in Rechtskraft erwachsene – Landesverweisung ausgesprochen wurden (Urk. 156; Urk. 165), weshalb er in der Schweiz über keinen rechtmässigen Aufent- haltstitel mehr verfügt. Angesichts dieser Gesamtsituation erscheint selbst unter Berücksichtigung seines familiären Hintergrunds, d.h. der mit der Landesverwei- sung einhergehenden Trennung von seiner Ehefrau und vor allem von seinem Kind, die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als zu tief. Nach dem Erwogenen ist die Dauer der Landesverweisung daher auf

E. 6 Ebenso wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2026 dem Beschuldigten 1 angezeigt, dass aus seinem Strafregisterauszug vom 6. Februar 2026 eine neue

- 11 - Verurteilung ersichtlich sei, weshalb aus Sicht des Berufungsgerichts noch zu prü- fen sein werde, ob das Verschlechterungsverbot ihm gegenüber noch gelte (Urk. 170; vgl. auch Urk. 168).

E. 7 Zur Berufungsverhandlung erschienen Staatsanwältin MLaw D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde, der Beschuldigte 1 in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, der Beschuldigte 2 in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers in dessen Namen und Vertre- tung, welche die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellten bzw. stel- len liessen (Prot. II S. 5 ff.). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichteten alle Parteien übereinstimmend auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläute- rung (Prot. II S. 50 f.). Das Berufungsurteil erging nach erfolgter Beratung am

5. März 2026 und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 52 ff.; Urk. 176 und Urk. 178). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

E. 10 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ Fr. 7'500.– (inkl. 8,1 % MWST) unentgeltliche Vertretung des Privatklägers C._____ Fr. 4'000.– (inkl. 8,1 % MWST).

E. 11 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden je zur Hälfte den Beschuldigten A._____ und B._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklä- gers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten A._____ und B._____ für die Kosten der un- entgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers und die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten B._____ für die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung bleiben vorbehalten.

E. 12 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten 1 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten 2 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (hinsichtlich des sich in Haft befindenden Beschuldig- ten 2) das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten 1 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten 2

- 84 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, betr. Dispositivziffern 7 und 8  per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

E. 13 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 85 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. März 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Brülisauer Zur Beachtung für den Beschuldigten A._____: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7, 8, 9, 16 und 17 des Urteils des Bezirks- gerichts Horgen vom 23. Januar 2024 (DG230001-F) seien aufzuhe- ben.
  2. Der Beschuldigte sei des versuchten qualifizierten Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen und der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
  3. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, wovon 101 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei vollumfänglich aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
  4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers seien abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verwei- sen.
  5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
  6. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 173 S. 1 f.)
  7. Das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich der Ziffern 4, 5, 6, 7, 8, 10, 16 und 17 aufzuheben.
  8. Es sei der Beschuldigte von den ihm vorgeworfenen Raub mit beson- derer Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 - 8 - Abs. 3 StGB bzw. vom Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen; eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Zu- satzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Oktober 2025 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurtei- len.
  9. Auf die Anordnung eines Landesverweises sei zu verzichten; eventuali- ter sei ein solcher in der Höhe von maximal fünf Jahren anzuordnen und auf die Ausschreibung im SIS zu verzichten.
  10. Allfällige Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verwei- sen.
  11. Es sei der Beschuldigte für die Überhaft nach Ermessen des Gerichts zu entschädigen. Eventualiter sei die erstandene Haft bei einer allfälli- gen Bestrafung entsprechend zu berücksichtigen und anzurechnen.
  12. Anderslautende Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger- schaft seien vollumfänglich abzuweisen.
  13. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung; zzgl. MWST) seien für beide Instanzen bzw. das ganze Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen. c) Der Vertreterin der Anklagebehörde: (Prot. II S. 44) Die Berufungen der beiden Beschuldigten vom 22. Januar 2025 und vom
  14. Februar 2025 seien abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hor- gen vom 23. Januar 2024 sei zu bestätigen. - 9 - d) Der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers: (Urk. 174 S. 1)
  15. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
  16. Der unentgeltliche Rechtsbeistand sei gemäss eingereichter Kosten- note zuzüglich der Dauer der Hauptverhandlung zu entschädigen.
  17. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer). _____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
  18. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 23. Januar 2024, meldeten die Beschuldigten 1 und 2 rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 59 f.; Urk. 90; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Beschuldigten am 22. Januar 2025 (Urk. 131; Urk. 133/2-3) und dem Privatkläger am 28. Januar 2025 (Urk. 131; Urk. 133/4) zugestellt, worauf der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 22. Januar 2025 (Urk. 137) und der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (Urk. 142) frist- gerecht ihre jeweiligen Berufungserklärungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liessen.
  19. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 144). Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 verzichtete der Privatkläger auf die Erhebung einer An- - 10 - schlussberufung und teilte mit, dass er voraussichtlich die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils beantragen werde (Urk. 146). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete mit Eingabe vom 10. März 2025 auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die gleichzeitig bean- tragte Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2025 abgewiesen (Urk. 147).
  20. Nachdem Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ Frist angesetzt wurde, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen (Urk. 148) und dieser mit Eingabe vom 28. April 2025 innert erstreckter Frist dem Gericht das auf italienisch verfasste Dokument "Certificazione Unica 2025" ein- reichte (Urk. 152; Urk. 153), wurde dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom
  21. April 2025 mit Wirkung ab 25. Februar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 154).
  22. Am 31. Juli 2025 resp. am 7. August 2025 wurden die Parteien zur Beru- fungsverhandlung auf den 4. März 2026 vorgeladen (Urk. 160). Mit Schreiben vom
  23. Januar 2026 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung ange- zeigt (Urk. 163).
  24. Nach telefonischer und darauffolgender schriftlicher Anfrage ging am 6. Fe- bruar 2026 eine Kopie des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Ok- tober 2025 (inklusive Rechtskraftbescheinigung) ein, mit welchem die Berufung des Beschuldigten 2 gegen den Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Januar 2025 abgewiesen worden war, mit welchem er u.a. wegen versuchter schwerer Körper- verletzung und mehrfachen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und Fr. 900.– Busse verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen wurde (Urk. 162; Urk. 164; Urk. 165). Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 wurde dieser Entscheid den Parteien zugestellt, unter Hinweis auf das unter diesen Umständen gegenüber dem Beschuldigten 2 nicht mehr geltende Verschlechterungsverbot (Urk. 169).
  25. Ebenso wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2026 dem Beschuldigten 1 angezeigt, dass aus seinem Strafregisterauszug vom 6. Februar 2026 eine neue - 11 - Verurteilung ersichtlich sei, weshalb aus Sicht des Berufungsgerichts noch zu prü- fen sein werde, ob das Verschlechterungsverbot ihm gegenüber noch gelte (Urk. 170; vgl. auch Urk. 168).
  26. Zur Berufungsverhandlung erschienen Staatsanwältin MLaw D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde, der Beschuldigte 1 in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, der Beschuldigte 2 in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers in dessen Namen und Vertre- tung, welche die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellten bzw. stel- len liessen (Prot. II S. 5 ff.). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichteten alle Parteien übereinstimmend auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläute- rung (Prot. II S. 50 f.). Das Berufungsurteil erging nach erfolgter Beratung am
  27. März 2026 und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 52 ff.; Urk. 176 und Urk. 178). II. Prozessuales
  28. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte 1 beantragt in seiner Berufungserklärung vom 7. Februar 2025 (Urk. 142) die Aufhebung des erstinstanzlichen Schuldspruchs (Dispositivzif- fer 1) und stattdessen einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB. Er verlangt eine Verurteilung wegen einfacher Kör- - 12 - perverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. Aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivziffer 1 ficht der Beschuldigte 1 auch die mit dem vorinstanzlichen Schuld- spruch untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des erstinstanzlichen Ur- teils an. Konkret beantragt er die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 2 und 3 (Strafe und Vollzug), 7 und 8 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers), 9 (Landesverweisung) sowie 16 und 17 (Kostenfestsetzung und -auflage). An diesen Anträgen hielt der Beschuldigte 1 auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung vollumfänglich fest (vgl. Urk. 172). 1.3. Der Beschuldigte 2 beantragt mit seiner Berufung (Urk. 137; Urk. 173) die vollständige Aufhebung des Schuldspruchs (Dispositivziffer 4) und stattdessen ei- nen Freispruch vom Vorwurf des Raubes mit besonderer Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB bzw. vom Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivziffer 4 ficht der Beschuldigte 2 auch die mit dem vorinstanzlichen Schuld- spruch untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des erstinstanzlichen Ur- teils an. Konkret beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 5 und 6 (Strafe und Vollzug), 7 und 8 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers), 10 (Landesverweisung) sowie 16 und 17 (Kostenfestsetzung und -auflage). 1.4. Unangefochten blieben dagegen die Entscheide über die sichergestellten Gegenstände (Dispositivziffern 11 und 12) sowie die Festsetzung der Entschädi- gungen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers (Dispositivziffern 13, 14 und 15). Da die Herausgabe bzw. Ver- nichtung der sichergestellten Beweismittel jedoch erst mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erfolgen kann und die Kosten- und Entschädigungsfolgen naturgemäss dem Entscheid in der Hauptsache folgen, wird das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt rechtskräftig. Es kann jedoch in Bezug auf die Herausgabe bzw. der Vernichtung der sichergestellten Gegenstände und der Festsetzung der Honorare der amtlichen Mandatsträger infolge deren Nichtanfechtung gegebenen- falls ohne Weiteres auf die vorinstanzliche Regelung zurückgegriffen werden. - 13 - III. Sachverhalt
  29. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti- gen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
  30. Anklagesachverhalt und Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Den Beschuldigten 1 und 2 wird in den Anklageschriften vom 20. Februar 2023 (Urk. 34 und Urk. 38) vorgeworfen, am 10. April 2022, 19.30 Uhr in E._____ auf den Privatkläger zugegangen und ihm je unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Die beiden Beschuldigten hätten den Privatkläger in die Sei- tengasse zum Hintereingang der ZKB gezogen und gestossen, wo sie ihn von bei- den Seiten mit beiden Fäusten weitertraktiert, ihm einen Tritt in den Bauch und weitere Faustschläge versetzt hätten, bis er ganz zu Boden gegangen sei. Als der Privatkläger am Boden gelegen habe, hätten die beiden Beschuldigten gegen des- sen linken Oberkörper und Kopf getreten. Das Portemonnaie des Privatklägers sei dabei aus der Hosentasche gerutscht und das Mobiltelefon seiner Hand entglitten. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten daraufhin das Mobiltelefon (iPhone) sowie das Portemonnaie samt Inhalt (Bankkarten und Fr. 400.– in bar) ergriffen und seien in Richtung Bahnhof E._____ davongerannt. - 14 - Bei diesem Vorfall habe der Privatkläger ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Prellung und Verstauchung der Halswirbelsäule sowie diverse weitere Prellun- gen, Blutergüsse und Hautabschürfungen erlitten. Zudem habe sich seine Zahn- prothese gelockert. Die mehrfachen Schläge und Tritte gegen den Kopf seien ge- eignet gewesen, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen, was nur durch Zu- fall unterblieben sei. Die beiden Beschuldigten hätten dabei in der Absicht gehandelt, vom Privatkläger Geld bzw. Wertgegenstände zu erhalten. 2.2. Die Beschuldigten 1 und 2 bestreiten den vorstehend wiedergegebenen An- klagevorwurf. Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.
  31. Beweismittel und Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wiedergege- ben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich ver- wiesen werden kann (Urk. 136 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Über- zeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 151 IV 185 E. 2.7; 137 IV 219 E. 7.3; 127 I 38 E. 2a). - 15 - 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 148 IV 205 E. 2.4; 127 I 38 E. 2a). Ein Beschul- diger darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesge- richts 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.3; 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1; 6B_325/2025 vom 28. August 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). 3.5. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftiger- weise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüber- windliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2024 vom 30. Septem- ber 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_163/2024 vom 30. Septem- ber 2025 E. 1.2; 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). 3.6. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlun- gen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der be- fragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei - 16 - kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasie- signalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezo- genen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.2; 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 3.7. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothe- sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsge- schichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergeb- nis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.3 mit Verweis auf BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.5.1; 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 3.4.2; 6B_235/2025 vom
  32. Juni 2025 E. 1.1.3; 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Traumatische Er- lebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Ge- dächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestre- bungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzel- - 17 - heiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses prak- tisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 3.8. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus be- stimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (In- dizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlos- sen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin- deuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er- zeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewer- teten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bundesge- richts 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.2; 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
  33. Würdigung 4.1. Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts kann vorab auf die ein- lässlichen, zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 136 S. 16 bis S. 44). Die nachfolgenden Erwägungen stellen eine Ergänzung der zentralen Elemente der Beweiswürdigung dar. 4.2. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Privatklägers. Da die Beschuldigten 1 und 2 den Sachverhalt bestreiten und sowohl im Vergleich zum Privatkläger als auch untereinander abweichende Versionen geltend machen, sind die Aussagen des Privatklägers einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen. 4.2.1. Die Aussagen des Privatklägers in der polizeilichen Einvernahme vom
  34. April 2022 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 zeichnen sich durch eine hohe Konstanz und inhaltliche Kohärenz im Kerngesehen aus. In beiden Einvernahmen schilderte der Privatkläger übereinstimmend folgen- - 18 - den Ablauf: Er habe sich aus beruflichen Gründen in E._____ aufgehalten, um In- formationen für eine Baustelle zu erhalten. Auf dem Weg zurück zu seinem Fahr- zeug, in welchem ein Bekannter (F._____) gewartet habe, sei er von den beiden Beschuldigten abgefangen worden. Konstant berichtete der Privatkläger in beiden Einvernahmen, dass der Beschuldigte 1 die Hand gehoben und das Wort "Polizei" gerufen habe, bevor es unmittelbar darauf zu körperlicher Gewalt in Form von Faustschlägen gekommen sei. Auch das Detail, dass er in eine Ecke bzw. Seiten- gasse gezogen worden sei und dort weitere Schläge und Tritte erhalten habe, wäh- rend Passanten (Fussgänger) schliesslich zum Abbruch des Angriffs geführt hät- ten, wobei die Beschuldigten 1 und 2 sein Mobiltelefon und Portemonnaie mitge- nommen hätten, wird gleichbleibend wiedergegeben. Diese inhaltliche Konstanz in den für den Privatkläger subjektiv zentralen Ereignissen ist ein gewichtiges Krite- rium für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ein Lügner müsste bei mehrfachen Einvernahmen erhebliche Gedächtnisleistungen erbringen, um eine erfundene Ge- schichte konsistent zu halten, insbesondere wenn zwischen den Befragungen meh- rere Wochen liegen. 4.2.2. Die Aussagen des Privatklägers zeichnen sich weiter durch Realkennzei- chen aus. 4.2.2.1. So sind die Aussagen des Privatklägers detailreich und originell. Dass der Beschuldigte 1 "Polizei" gerufen und eine entsprechende Geste gemacht habe, ist originell und für eine Fallerfindung untypisch. In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme präzisierte der Privatkläger diesen Moment plastisch, indem er be- schreibt "Herr A._____ machte mit der Hand das Zeichen einer Pistole" [...] Und er sagte "Polizei" (Urk. 11/3 F/A 14). Dass der Privatkläger demgegenüber in der po- lizeilichen Einvernahme diese Erweiterung mit dem Handzeichen noch nicht schil- derte (Urk. 11/1 F/A 16) ist kein Widerspruch, sondern eine typische, detaillierte Erinnerungsauffrischung anlässlich der konfrontativen Befragungssituation. Ebenso beschrieb der Privatkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seine Position differenziert, indem er ausführte: "Am Anfang war ich auf den Knien, dann hielt er mich ja an den Haaren. Danach war ich am Boden und zwar seitlich, aber ich hatte mich geschlossen" (Urk. 11/3 F/A 63). Diese Beschreibung unter- - 19 - schiedlicher Phasen (kniend, dann liegend, seitlich, Schutzhaltung) ist für ein real erlebtes, dynamisches Geschehen typisch. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Juni 2022 führte der Beschuldigte 2 zwar aus, dass es nicht stimme, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger mit "Polizei" angesprochen habe. Allerdings räumte der Beschuldigte 2 unverzüglich ein, dass er dies auch nicht gehört hätte. Zudem habe der Beschuldigte 1 mit dem Privatkläger Italienisch gesprochen (Urk. 9/1 F/A 83-85; Urk. 10/1 S. 5), was er nicht verstehe (Urk. 9/1 F/A 53). 4.2.2.2. Der Privatkläger steigerte sodann seine gegen den Beschuldigten 1 und 2 erhobenen Vorwürfe in der zweiten Einvernahme nicht, sondern differenzierte teil- weise sogar (siehe hinten zur Wegnahme der Gegenstände, Erw. III.4.2.3.). Dies widerspricht dem typischen Muster von Falschaussagen, bei denen die Beschuldi- gungen im Verlauf tendenziell dramatisiert werden. Weiter erfolgten die Antworten spontan, differenziert und individuell. Es findet sich keine gleichförmig oder einge- übt wirkende Sprachstruktur. 4.2.2.3. Der Privatkläger schildert sodann in den Einvernahmen eindrücklich, au- thentisch und differenziert seine physische und psychische Verfassung sowie seine körperlichen und emotionalen Reaktionen. Aussagen wie "Während einigen Minu- ten verstand ich dann gar nichts mehr" (Urk. 11/3 F/A 17), "Ich verlor alle Zähne dabei" (Urk. 11/3 F/A 17), "Ich weinte, ich schrie, es war einfach zu viel" (Urk. 11/3 F/A 58), "Ich blieb stehen und war überrascht" (Urk. 11/3 F/A 14), das Schreien "Ai- uto, aiuto" um Hilfe (Urk. 11/3 F/A 19) oder die Beschreibung seiner "geschlosse- nen" Körperhaltung am Boden als Schutzreaktion (Hände vor dem Gesicht, Knie am Boden; Urk. 11/3 F/A 60 und F/A 63) wirken authentisch und erlebnisbasiert. Auch die Schilderung seiner Angst, als der Beschuldigte 1 an seine Hosentasche fasste (Befürchtung eines Messers; Urk. 11/1 F/A 16; Urk. 11/3 F/A 60), ist ein star- kes Indiz für ein real erlebtes Bedrohungsgefühl. Diese geschilderten Details sind individuell geprägt und aussergewöhnlich. Die Beschreibung der Ohnmacht und des Schmerzes, verbunden mit der konkreten Körperhaltung, spricht für ein real durchlebtes Geschehen. - 20 - 4.2.2.4. Ein wesentliches Kriterium für die Glaubhaftigkeit ist weiter, dass der Pri- vatkläger in den Einvernahmen Wissenslücken offen einräumte, anstatt Lücken durch Fantasieprodukte zu füllen. Auf die Frage, wie viele Schläge gegen ihn aus- geführt worden seien, wie lange der Vorfall gedauert habe, wer ihn genau wohin getreten habe oder wer exakt welchen Gegenstand (Handy, Portemonnaie) an sich genommen habe, antwortet er mehrfach differenziert: "Das weiss ich nicht. Es wa- ren viele Schläge" (Urk. 11/1 F/A 40), "Das weiss ich nicht. Aber sicher etwas ca. 5 oder 10 Minuten" (Urk. 11/1 F/A 43), "Das weiss ich nicht, ich war am Boden und ich bekam ständig Schläge" (Urk. 11/3 F/A 31), "Ich sah es und ich sah es teilweise nicht" (Urk. 11/3 F/A 54), "Ich erinnere mich nicht ganz genau" (Urk. 11/3 F/A 94), "Genau erinnere ich mich jetzt nicht" (Urk. 11/3 F/A 96), "Das kann ich nicht beant- worten, ich weiss es nicht" (Urk. 11/3 F/A 105) oder "Mir scheint, dass A._____ stiess und der andere zog, aber ich war unter Schmerzen und ich möchte hier ja nichts Falsches sagen. Ich bin mir nicht sicher" (Urk. 11/3 F/A 49). Diese Zurück- haltung ist ein starkes Indiz für Wahrhaftigkeit, da der Privatkläger darauf verzichtet hat, eine möglichst vollständige und belastende Version zu präsentieren. 4.2.2.5. Schliesslich bettet die Beschreibung des Privatklägers, dass die Täter un- tereinander Arabisch gesprochen hätten, was er nicht verstanden habe, sowie die Reaktion auf das Erscheinen der zwei Passanten, das Geschehen logisch in die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse ein. Zudem schildert der Privatkläger verschie- dene Rahmenbedingungen, in welche er das Geschehen einbettet. So nannte er den genauen Zeitpunkt (ca. 19.30 Uhr am Sonntagabend; Urk. 11/1 F/A 35), be- schrieb die Örtlichkeit (in der Nähe eines Bankautomaten, nahe einer Seitengasse; Urk. 11/1 F/A 16), die Dauer der Besprechung (ca. 15 bis 20 Minuten; Urk. 11/1 F/A 32) sowie den Umstand, dass er gerade dabei war, seinem Kollegen eine Sprachnachricht zu schicken, als der Angriff erfolgte (Urk. 11/3 F/A 122). 4.2.3. Zwischen den Aussagen des Privatklägers bestehen aber durchaus auch gewisse Abweichungen, so beispielsweise bezüglich der Wegnahme der Gegen- stände oder der einzelnen Tatbeiträge, insbesondere des Beschuldigten 2, die je- doch bei näherer Betrachtung nicht als Lügensignale zu werten sind. - 21 - 4.2.3.1. So gab der Privatkläger in der polizeilichen Einvernahme an, er habe ge- sehen, wie der Beschuldigte 1 das Mobiltelefon und Portemonnaie mitgenommen habe (Urk. 11/1 F/A 61-63). Demgegenüber differenzierte er in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme stärker: Die Gegenstände seien ihm während der Schläge ("Hose zerrissen") aus der Tasche gefallen und am Boden gelegen. Die Täter hätten diese dann beim Wegrennen aufgehoben ("aufgelesen") (Urk. 11/3 F/A 19). Auf Nachfrage, wer was genommen habe, führte der Privatkläger sodann aus: "Ich erinnere mich nicht ganz genau" (Urk. 11/3 F/A 94). Diese Abweichung ist kein Widerspruch, sondern nachvollziehbar. In der tatnäheren Befragung nach dem angeklagten Vorfall stand die Erinnerung im Vordergrund, dass die Gegenstände weg waren und der Beschuldigte 1 – den der Privatkläger aufgrund dessen initialen Handlungen (Wort "Polizei" und erster Faustschlag) als Haupttäter betrachtete – diese mitnahm. In der späteren, detaillierteren Befragung rekonstruiert der Privat- kläger den genauen Ablauf präziser (Herausfallen aus den Taschen während der Schläge, Aufsammeln vom Boden) und ordnet die Wegnahme der Gegenstände beiden Beschuldigten gemeinsam zu. 4.2.3.2. Sodann relativiert diese Präzisierung in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme den Tatbeitrag der Beschuldigten 1 und 2 tendenziell, indem der Privat- kläger keinen Vorwurf der direkten gewaltsamen Wegnahme aus der Tasche er- hebt. Dass der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Ablauf (Herausfallen der Gegenstände) korrigiert, spricht für seinen Willen, den wahren Ablauf zu rekonstruieren. 4.2.3.3. Sodann unterscheiden sich die Aussagen des Privatklägers hinsichtlich der Rolle des Beschuldigten 2: Während in der polizeilichen Einvernahme der Fokus stark auf dem Beschuldigten 1 lag (vgl. Urk. 11/1 F/A 37 und F/A 62), beschreibt er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Beteiligung des Beschul- digten 2 aktiver ("beide schlugen zu", Urk. 11/3 F/A 18; "beide zogen mich", Urk. 11/3 F/A 46; "sie waren aber auf jeden Fall zusammen", Urk. 11/3 F/A 55; "sie waren zusammen", Urk. 11/3 F/A 94). Nichtsdestotrotz beschrieb der Privatkläger auch bereits in seiner ersten Einvernahme, dass er von beiden Beschuldigten ge- schlagen worden sei (vgl. Urk. 11/1 F/A 16, F/A 41 und F/A 76). Die leichten Ab- - 22 - weichungen sind im Übrigen erklärbar durch die chaotische Dynamik des Über- griffs, bei dem der Privatkläger am Boden lag und sich schützte, wobei Schläge von zwei Seiten als gemeinschaftliches Handeln wahrgenommen wurden. 4.2.4. Die Ausführungen des Privatklägers zum Überfall decken sich sodann mit den objektiven Beweismitteln. So wurden gemäss ärztlichem Befund des Seespi- tals (Urk. 13/7) sowie dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 13/8) beim Privatkläger in den durch- geführten Untersuchungen ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Prellung und Verstauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung beider Knie, Hautabschürfun- gen und Blutergüsse an Kopf, Hals, Brust, Rücken und Beinen sowie eine Abschür- fung über dem Mittelhandknochen festgestellt (vgl. Urk. 13/7 S. 1; Urk. 13/8 S. 1 ff.). Zudem lockerte sich die provisorische Zahnprothese des Privatklägers (Urk. 13/7 S. 1). Sowohl der ärztliche Befund als auch das Gutachten ergaben, dass äussere, stumpfe Gewalteinwirkungen mit Faustschlägen oder Stürze als Gründe für diese Verletzungen als plausibel erscheinen (Urk. 13/7 S. 2; Urk. 13/8 S. 5). Dieses festgestellte Verletzungsbild ist mit der privatklägerischen Version ei- ner einseitigen, massiven Gewaltanwendung durch zwei Personen vereinbar. So- dann bestätigten die polizeilichen Feststellungen von Blutspuren am Tatort (Urk. 6 S. 4) die Schilderung des Privatklägers, wonach er zuerst mit Faustschlägen im Gesicht und hernach am Boden liegend mit Fäusten sowie Fusstritten geschlagen worden sei, was dazu geführt habe, dass am Boden alles voller Blut gewesen und auch seine Kleidung durch Blut verunreinigt worden sei (vgl. statt vieler Urk. 11/1 F/A 16, F/A 58 und F/A 72; Urk. 11/3 F/A 19, F/A 74 und F/A 99). 4.2.5. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist sodann zu beachten, dass zwi- schen dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 bzw. dessen Ehefrau offenbar eine Vorbeziehung und ein finanzieller Streit über Renovationsarbeiten bestand. Diesbezüglich ist in Erwägung zu ziehen, dass der Privatkläger diese Hintergründe bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme von sich aus zu Protokoll gab (vgl. Urk. 11/1 F/A 49), was zeigt, dass er gewillt war, den Sachverhalt umfassend wie- derzugeben und auch Umstände zu erwähnen, welche ihn allenfalls in einem schlechten Licht erscheinen lassen könnten. Gemäss Sachdarstellung des Be- - 23 - schuldigten 1 schulde ihm der Privatkläger nach wie vor fast Fr. 200'000.–, wobei ein entsprechendes Verfahren hängig sei (vgl. statt vieler Prot. II S. 34). 4.2.6. Zusammengefasst sind die Aussagen des Privatklägers sowohl hinsichtlich des Angriffs als auch der Wegnahme der Gegenstände als glaubhaft zu qualifizie- ren. Sie sind im Kerngeschehen konstant, detailreich und weisen die erforderlichen Realitätskriterien auf. Die vorhandenen Ungenauigkeiten betreffen Randbereiche oder Nebenhandlungen und sind auf die massive Gewalteinwirkung sowie die da- mit verbundene Wahrnehmungseinschränkung zurückzuführen; sie tragen nicht den Charakter von Lügensignalen. 4.3. Der Beschuldigte 1 machte in der polizeilichen Befragung vom 12. April 2022 (Urk. 8/1) sowie in der Hafteinvernahme vom 13. April 2022 (Urk. 8/2) weitge- hend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was sein gutes Recht ist. In den Konfrontationseinvernahmen vom 20. Juli 2022 und vom 19. Dezember 2022 machte der Beschuldigte 1 dann Aussagen. Bezüglich der Frage, aus welchem Grund der Beschuldigte 1 den Privatkläger zu- erst bei sich zuhause und dann in E._____ aufsuchte, erklärte der Beschuldigte 1 sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung, dass ihn der Privatkläger betrogen habe und er mit ihm wegen der Rück- gabe seines Geldes habe reden wollen (vgl. Urk. 10/1 S. 8 und S. 12; Urk. 10/2 S. 4; Prot. I S. 41). In diesem Sinne gab auch der Beschuldigte 2 an, dass ihm der Beschuldigte 1 an jenem Tag gesagt habe, er solle zu ihm stehen und sie sollten gemeinsam den Privatkläger aufsuchen, damit er sein Geld zurückbekomme (vgl. Urk. 10/2 S. 5 f. und S. 12; Prot. I S. 16 f.). Zu Beginn der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 demgegenüber auf die Frage, weshalb sie dem Privatkläger nach E._____ gefolgt seien, an, dass der Beschuldigte 2 damals neu seinen Lern- fahrausweis erhalten habe und sie zu Beginn lediglich eine Runde um den See hätten fahren wollen. Erst dann habe er zum Beschuldigten 2 gesagt, dass sie zum Privatkläger gehen sollten, weil er ihm Geld schulde und ihm nicht antworte. Es sei nicht geplant gewesen, den Beschuldigten 2 zu treffen, um den Privatkläger aufzu- suchen. Nachgefahren seien sie dem Privatkläger schliesslich, da dieser gerade losgefahren sei, als sie bei ihm zuhause angekommen seien, und er mit ihm wegen - 24 - der Rückzahlung des Geldes habe reden wollen. Er habe sein Geld zurückholen wollen (vgl. Prot. II S. 28-30). Hinsichtlich der eigentlichen Auseinandersetzung stellte der Beschuldigte 1 die Si- tuation anlässlich der Konfrontationseinvernahmen stark zusammengefasst so dar, dass er dem Privatkläger einen Kopfstoss gegeben habe und dieser dann, als er nach hinten habe treten wollen, gestolpert sei (Urk. 10/1 S. 9). Hintergrund sei ge- wesen, dass der Privatkläger in seine hintere Hosentasche gegriffen habe und er früher schon vom Privatkläger bedroht worden sei (Urk. 10/1 S. 9; Urk. 10/2 S. 7) respektive dass der Privatkläger ihn geschlagen habe, woraufhin er zurückgeschla- gen habe. Er habe nicht mit Absicht zugeschlagen, sondern es sei eine Reaktion aus Angst gewesen (Urk. 10/1 S. 9 und S. 10; Urk. 10/2 S. 16). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab er demgegenüber an, dass ihn der Privatkläger, als er ihn gesehen habe, unvermittelt angegriffen habe, er deshalb immer weiter in die Gasse zurückgewichen sei und sie sich dann gegenseitig geschlagen hätten, wobei es sich um eine normale Schlägerei gehandelt habe. Sie hätten sich gegenseitig fest- gehalten und seien gemeinsam zu Boden gefallen. Mit dem Fuss habe er den Pri- vatkläger nicht getreten und auch die Schläge seien nicht geplant gewesen, dazu sei es einzig wegen des Angriffs des Privatklägers gekommen. Er habe den Privat- kläger deswegen auch gar nicht dazu auffordern können, ihm das Geld zurückzu- geben (Prot. II S. 31 ff. und S. 35 f.). Er räumt somit ein, den Privatkläger geschla- gen respektive mit dem Kopf gestossen zu haben, bestreitet aber einen gezielten Angriff. Vielmehr stellt er die Situation so dar, dass es zwischen ihm und dem Pri- vatkläger bloss zu einem kurzen Handgemenge oder einer reinen Abwehrhandlung gekommen sei bzw. er in Notwehr gehandelt habe. 4.3.1. Die vom Beschuldigten 1 beschriebene Situation, wonach er sich vor einem Angriff gefürchtet bzw. erst mit einem Schlag reagiert habe, als er vom Privatkläger geschlagen resp. angegriffen worden sei (Urk. 10/2 S. 9; Prot. II S. 31), ist in sich wenig schlüssig. So sind sowohl seine Aussagen anlässlich der beiden Konfronta- tionseinvernahmen als auch anlässlich der Berufungsverhandlung widersprüchlich. Einerseits führte er aus, dem Privatkläger einen Kopfstoss gegeben zu haben, weil dieser etwas aus der hinteren Hosentasche habe greifen wollen. Andererseits soll - 25 - er den Privatkläger mit der Faust geschlagen haben (und keinen Kopfstoss gege- ben haben), nachdem er vom Privatkläger geschlagen bzw. unvermittelt angegrif- fen worden und in die Gasse zurückgewichen sei. Eine derart abweichende Dar- stellung in einem zentralen Punkt spricht gegen tatsächlich Erlebtes und erscheint vielmehr als Versuch, sich selbst und seinen Tatbeitrag in einem möglichst günsti- gen Licht darzustellen. 4.3.2. Die Darstellung des Beschuldigten 1 präsentiert sich im Übrigen auch zur initialen Konfrontation als vage, nachdem er weder konstant noch nachvollziehbar ausführen konnte, was genau gesagt wurde oder in welcher Position sich die Be- teiligten befanden. Zudem erscheint auch seine Schilderung zur angeblichen Not- wehrsituation als detailarm und insgesamt wenig überzeugend, gerade angesichts des Umstands, dass sich diese im Verlaufe des Verfahrens immer stärker aggra- vierte, und eine solche mit den objektiv feststellbaren Umständen im Widerspruch steht. So ist namentlich die Darstellung des Beschuldigten 1, es habe nur einen Kopfstoss, gegenseitige Schläge oder ein Stolpern gegeben, wobei er in die Gasse zurückgewichen sei und sich nur gewehrt habe (vgl. Urk. 10/1 S. 9 f.; Urk. 10/2 S. 16; Prot. II S. 31 ff. und S. 35 f.), oder dass er lediglich sein Bein habe "abschüt- teln" wollen, als der Privatkläger ihn am Fussgelenk festgehalten habe (Urk. 10/1 S. 9; Urk. 10/3 S. 22), kaum mit dem objektiv festgestellten Verletzungsbild des Pri- vatklägers (Schädelhirntrauma ersten Grades, Prellung und Verstauchung der Halswirbelsäule, Prellung beider Knie, Hautabschürfungen und Blutergüsse an Kopf, Hals, Brust, Rücken und Beinen, Abschürfung über dem Mittelhandknochen, Lockerung der Zahnprothese; s. vorne, Erw. III.4.2.4.) in Einklang zu bringen. Dar- über hinaus ist die Behauptung des Beschuldigten 1, sie seien zusammen auf den Boden gefallen (Urk. 10/1 S. 9; Prot. II S. 32) bzw. er sei vom Privatkläger unver- mittelt angegriffen und hernach geschlagen worden (Prot. II S. 31), auch ange- sichts des ausschliesslich beim Privatkläger eingetretenen Verletzungsbilds nicht plausibel. So ergibt sich sowohl aus dem Verhaftsrapport des Beschuldigten 1 als auch aus seiner Hafteinvernahme, dass er von der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 keinerlei Verletzungen davontrug bzw. deswegen auch nicht auf ärzt- liche Hilfe angewiesen war (vgl. Urk. 27/2 S. 1 und Urk. 8/2 S. 4, als der Beschul- - 26 - digte 1 auf die Frage, ob er sich gesund fühle, keinerlei körperliche Verletzungen erwähnte). 4.3.3. Schliesslich weisen die Aussagen des Beschuldigten 1 mehrere typische Lü- gensignale auf. So relativiert und bagatellisiert der Beschuldigte 1 seine eigene Tat- handlung im Verlaufe des Verfahrens mehrfach bzw. immer stärker ("Am Anfang wollten wir nur herumfahren. Danach sagte ich ihm, dass wir zum Privatkläger ge- hen sollten, um das Geld zu holen", Prot. II S. 30; "Ich wollte nur mein Bein losreis- sen", Urk. 10/1 S. 9; "Als er mich sah, griff er mich an", Prot. II S. 31). Ebenso wei- sen die Aussagen verschiedene Schuldzuweisungen an andere auf. So bezeichnet er den Privatkläger als gefährlichen Menschen, der seine Ehefrau mit einer Pistole bedroht und vor dem er Angst habe, sowie als Betrüger (Urk. 10/1 S. 14; Urk. 11/3 S. 10; Prot. II S. 29, S. 33 f. und S. 36 ff.), wobei auch der Beschuldigte 2 bestä- tigte, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger als Dieb und Betrüger bezeichnet habe (Urk. 11/3 S. 5). Ebenso gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass der Be- schuldigte 2 "eine Krankheit betreffend Diebstahl" habe bzw. auf Diebstahl spezia- lisiert sei (Urk. 10/1 S. 10; Prot. II S. 33). 4.3.4. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten 1 mithin als unglaubhaft zu qualifizieren. Die von ihm behauptete Notwehrsituation erweist sich als Schutzbe- hauptung, die weder durch objektive Beweismittel gestützt wird noch mit den Ge- samtumständen vereinbar ist. Die Aussagen weisen typische Lügensignale auf und entbehren der für wahrheitsgemässe Aussagen charakteristischen Realitätskrite- rien. 4.4. Der Beschuldigte 2 bestritt sowohl in seinen Einvernahmen in der Untersu- chung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine eigene Tat- beteiligung beim Vorfall vom 10. April 2022 und gab stark zusammengefasst an, lediglich als Begleiter des Beschuldigten 1 anwesend gewesen und schlichtend ein- geschritten zu sein. Er habe lediglich versucht, den Beschuldigten 1 und den Pri- vatkläger zu trennen und habe weder geschlagen noch getreten. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte 2 die Aussage zur Sache (Prot. II S. 40 f.), liess über seine Verteidigung indes wiederum geltend machen, - 27 - dass er im Zuge des anklagegegenständlichen Vorfalls nur geschlichtet habe (vgl. Urk. 173 S. 2 ff.; Prot. II S. 42 f. und S. 49). 4.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten 2 weisen in Teilbereichen einen gewissen Detailreichtum auf. So schildert er konkrete räumliche Verhältnisse (Parkposition hinter dem Restaurant, Distanz von 10-15 Metern zum Tatgeschehen, roter Mini- cooper mit Dachscheibe), zeitliche Abläufe (Fahrt von G._____ nach E._____, an- schliessende Fahrt zum Bahnhof) und beschreibt die Kleidung der Beteiligten (schwarze Jacke und Hose bei sich selbst, schwarze/rote Kappe beim Beschuldig- ten 1, rote Hose beim Geschädigten). 4.4.2. Demgegenüber weisen die Ausführungen des Beschuldigten 2 zu der von ihm behaupteten Rolle als Schlichter, wonach er einzig zwischen dem Beschuldig- ten 1 und dem Privatkläger gestanden sei und beide festgehalten habe, ohne selbst zu schlagen, nur wenige Realitätskriterien auf. So blieb die Darstellung vage und wenig detailliert ("Ich habe beide gepackt", Urk. 9/1 F/A 5; "Ich habe beide gehal- ten, ich ging dazwischen und sagte A._____ er solle aufhören", Urk. 9/1 F/A 76; "Ich habe beide gehalten. Ich sagte Stop", Urk. 9/1 F/A 133), wenngleich zu be- rücksichtigen ist, dass eine solche passive Rolle im Geschehen naturgemäss bzw. von vornherein weniger detailliert beschrieben werden kann. 4.4.3. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Juni 2022 führte der Beschuldigte 2 sodann auf Vorhalt der Aussage des Privatklägers, wonach von ihm (dem Beschul- digten 2) und dem Beschuldigten 1 je ein Faustschlag gegen seinen Kopf erfolgt sei, ausdrücklich "Das stimmt" aus (Urk. 9/1 F/A 132). Dies kann nicht unberück- sichtigt bleiben, auch wenn er ansonsten einen über das Schlichten hinausgehen- den Tatbeitrag seinerseits durchwegs bestritt. 4.4.4. Ferner zeigen sich erhebliche Unsicherheiten und Widersprüche bei wesent- lichen Details. So bleibt die Reihenfolge der Fahrten unklar ("Ich weiss nicht ob zuerst zu C._____ oder nach H._____ in die Garage, wo ich arbeite, zuerst ir- gendwo hin, dann zu A._____ nach Hause und dann zu C._____. Dann direkt nach I._____ oder so, wo er wohnt", Urk. 9/1 F/A 32). Ebenso kann der Beschuldigte 2 nicht ausführen, ob der Beschuldigte 1 ihn nach Hause brachte oder er mit dem - 28 - Zug fuhr (Urk. 9/1 F/ 41). Diese Unsicherheiten betreffen nicht periphere Details, sondern zentrale Aspekte des Geschehensablaufs. Sie entsprechen dem Lügensi- gnal der unklaren, verschwommenen oder ausweichenden respektive schuldabwei- senden Antworten. 4.4.5. Sodann äusserte sich der Beschuldigte 2 widersprüchlich hinsichtlich der Ursache der Verletzungen des Privatklägers. Während er zunächst ausführte, der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger zu Boden geworfen und ihn ins Gesicht getreten bis der Privatkläger geblutet habe (Urk. 9/1 F/A 5, F/A 37, F/A 67, F/A 72 f.; Urk. 10/1 S. 5, S. 6, S. 7, S. 11), gab er konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten 1, wonach auch er den Privatkläger geschlagen habe, zu Protokoll, dass er nicht wisse, woher die Verletzungen des Privatklägers stammen würden. Er wisse einzig, dass er den Privatkläger nicht geschlagen und ihn deshalb nicht "beschädigt" habe (Urk. 10/1 S. 15 f.). 4.4.6. Weiter relativiert und bagatellisiert der Beschuldigte 2 systematisch seine eigene Rolle, indem er ausführt "ich war gar nicht beteiligt" (Urk. 9/1 F/A 5), "Ich stand dort neben dem Auto" (Urk. 9/1 F/A 5), "Ich habe beide gehalten" (Urk. 9/1 F/A 76) oder "Ich habe nichts gemacht" (Urk. 9/1 F/A 137). Diese stufenweise Dar- stellung von völliger Unbeteiligtheit über passives Beobachten bis hin zu aktivem physischen Eingreifen weist darauf hin, dass der Beschuldigte 2 seine Beteiligung in gewisser Weise zugibt, gleichzeitig aber herunterspielt. Ebenso unglaubhaft wirkt, wie der Beschuldigte 2 konsequent versucht, die gesamte Verantwortung auf den Beschuldigten 1 ("Er ist aggressiv, ich hatte ein paar Mal Angst, dass mir etwas passieren kann" [Urk. 9/1 F/A 16], "Er ist nicht normal" [Urk. 9/1 F/A 144]) und den Privatkläger ("Aber C._____ ist auch nicht besser. Es verwundert mich nicht, wenn er lügt" [Urk. 9/1 F/A 145]) zu schieben. 4.4.7. Sodann erscheint die Darstellung des Beschuldigten 2 angesichts der Ge- samtumstände als unplausibel. So ist nicht erklärbar, dass er den Beschuldigten 1 zum Privatkläger nur hat begleiten wollen, obwohl er wusste, dass der Beschul- digte 1 wollte von diesem "Geld holen" und "versuchen mit ihm zu sprechen". Ebenso unplausibel wirkt es, wenn der Beschuldigte 2 ausführt, Angst vor der Ag- gressivität des Beschuldigten 1 gehabt zu haben (Urk. 9/1 F/A 143 f.), ihn aber - 29 - trotzdem zu dieser konfrontativen Aktion begleitete. Unplausibel ist sodann, dass der Beschuldigte 2 als Begleiter, der extra mitgefahren ist, um den aggressiven Be- schuldigten 1 zu unterstützen, in einer 10 bis 15 Sekunden dauernden, heftigen körperlichen Auseinandersetzung (bei welcher der Privatkläger blutete) effektiv beide Parteien "gehalten" haben will, ohne selbst in die Gewalttätigkeiten verwickelt zu werden. 4.4.8. Entscheidend ist schliesslich auch, dass – wie bereits erwogen – seine Dar- stellung, wonach er nur als Schlichter anwesend gewesen sei, sowohl durch die Aussagen des Beschuldigten 1 als auch durch die glaubhaften Depositionen des Privatklägers widerlegt wird. 4.5. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Anklagesachverhalts ist sodann zu beachten, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 gegenseitig beschuldigen und deren Aussagen sich in weiten Teilen widersprechen. Auch dies spricht eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 4.5.1. So äusserte sich der Beschuldigte 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 1. Juni 2022 sowie anlässlich der Konfrontationseinvernahmen dahingehend, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger angegriffen und ihn zu Boden gestossen sowie zweimal ins Gesicht getreten habe, bis der Privatkläger geblutet habe (Urk. 9/1 F/A 5, F/A 37, F/A 67 und F/A 72 f.; Urk. 10/1 S. 5-7 und S. 11; Urk. 10/2 S. 7). Dabei bestätigte er die Darstellung des Privatklägers, wonach sich dieser mit den Händen vor dem Gesicht schützte (Urk. 9/1 F/A 67). Sodann führte der Beschuldigte 2 aus, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger mit beiden Händen von links und rechts geschlagen und ihm auch zwei Faustschläge gegeben habe (Urk. 9/1 F/A 37, F/A 61, F/A 65 f.; Urk. 10/1 S. 6). 4.5.2. Weiter bestätigte der Beschuldigte 2 nicht ansatzweise die Darstellung des Beschuldigten 1, wonach der Privatkläger der Auslöser des Handgemenges gewesen sei. So führte der Beschuldigte 2 in der Einvernahme vom 1. Juni 2022 aus, dass er 15 Meter entfernt gestanden sei, der Privatkläger aber wirklich nichts gemacht habe, sondern der Beschuldigte 1 der Schuldige sei (Urk. 9/1 F/A 51 f., - 30 - F/A 60, F/A 75; Urk. 10/1 S. 7). Zudem habe er eingegriffen, als der Beschuldigte 1 angefangen habe, den Privatkläger zu verprügeln. Von einer Aggression seitens des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten 1 erwähnte der Beschuldigte 2 in diesem Zusammenhang nichts (Urk. 9/1 F/A 54 f.). 4.5.3. Demgegenüber führte der Beschuldigte 1 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2022 aus, dass der Beschuldigte 2 dem Privatkläger mit Fäusten auf beide Seiten und von hinten an den Oberkörper geschlagen habe. Dies, weil der Privatkläger die Bewegung mit der Hand gemacht und der Beschuldigte 2 Angst gehabt habe, dass der Privatkläger ein Messer habe (Urk. 10/1 S. 9 f., S. 14, S. 19 und S. 20). Ein solcher tätlicher Angriff seitens des Beschuldigten 2 steht denn auch mit der Sachdarstellung des Privatklägers in Übereinstimmung. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr an solches zu erinnern vermochte bzw. geltend machte, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte 2 den Privatkläger ebenfalls tätlich angegangen habe, weil er sich seinerseits zu sehr auf die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger konzentriert habe (Prot. II S. 32 f. und S. 35). 4.5.4. Widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 weiter hinsichtlich der Frage, weshalb sie nach E._____ fuhren. Der Beschuldigte 1 erklärte dies anfänglich damit, dass der Beschuldigte 2 ihn angerufen und gesagt habe, er habe ein Problem und er – der Beschuldigte 1 – ihn mit dem Auto abholen solle. Daraufhin seien sie zum Privatkläger gefahren. Als sie gesehen hätten, wie dieser habe wegfahren wollen, seien sie ihm nachgefahren, weil er – der Beschuldigte 1 – mit dem Privatkläger habe reden wollen. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, mit dem Privatkläger Probleme zu haben oder ihn zu schlagen (Urk. 10/1 S. 8; Urk. 10/2 S. 4 und S. 8). Das anfänglich geschilderte Problem, welches der Beschuldigte 2 gehabt habe, erwähnte der Beschuldigte 1 in der Folge indessen nicht mehr. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
  35. Dezember 2022 macht der Beschuldigte 1 demgegenüber geltend, dass E._____ in der Nähe seines Arbeitsorts liege. Er habe mit dem Privatkläger reden wollen und ihn zufällig in E._____ angetroffen (Urk. 10/2 S. 5). Anlässlich der - 31 - Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 nochmals eine neue Version zu Protokoll und erklärte, dass der Beschuldigte 2 damals neu seinen Lernfahrausweis erhalten habe und sie gemeinsam mit dem Auto eine Runde um den See hätten fahren wollen. Erst dann habe er zum Beschuldigten 2 gesagt, dass sie zum Pri- vatkläger gehen sollten. Sie seien ihm nachgefahren, weil er mit ihm wegen der Rückzahlung des Geldes habe sprechen wollen (vgl. Prot. II S. 28-30). Der Beschuldigte 2 bestritt diese Darstellung und führte aus, dass sie nach E._____ gefahren seien, weil der Beschuldigte 1 ihn angerufen und ihm gesagt habe, sie würden zum Privatkläger gehen, um Geld zu holen und zu versuchen, mit ihm zu sprechen. Nachdem der Privatkläger sie ignoriert habe und davon gefahren sei, seien sie ihm nach E._____ nachgefahren (Urk. 9/1 F/A 17 f.; Urk. 10/1 S. 3 f.; Urk. 10/2 S. 5 f. und S. 12 f.). 4.5.5. Widersprüchlich sind sodann die Ausführungen der Beschuldigten hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte 1 ebenfalls zu Boden fiel oder nicht. Während der Beschuldigte 1 dies bejaht und geltend macht, der Privatkläger habe ihn am Fuss gehalten, weshalb er versucht habe, sein Bein loszureissen (Urk. 10/1 S. 9-11 und S. 14 f.), bzw. vorbringt, dass sie sich gegenseitig festgehalten hätten und gemeinsam zu Boden gefallen seien (Prot. II S. 32), schilderte der Beschuldigte 2 nichts Derartiges, sondern führte aus, dass einzig der Privatkläger am Boden gelegen sei, weil er vom Beschuldigten 1 gestossen worden sei (Urk. 10/1 S. 11; Urk. 10/2 S. 10). 4.5.6. Weiter beschuldigen sich die Beschuldigten 1 und 2 gegenseitig hinsichtlich der Wegnahme der Gegenstände des Privatklägers. So machte der Beschuldigte 1 zuerst geltend, dass der Beschuldigte 2 die Hosentaschen des Privatklägers durchsucht habe, als er – der Beschuldigte 1 – mit ihm – dem Privatkläger – am Streiten und Schlagen gewesen sei, wobei er – der Beschuldigte 1 – dem Beschuldigten 2 gesagt habe, er solle nichts mitnehmen (Urk. 10/1 S. 14-17; Urk. 10/2 S. 9, S. 14 f. und S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 diesbezüglich zwar relativierend an, die Wegnahme der Gegenstände durch den Beschuldigten 2 nicht gesehen zu haben, bestätigte aber erneut, dass Letzterer dem Privatkläger die Sachen gestohlen bzw. entwendet - 32 - habe. Der Beschuldigte 2 habe ihm nach der Auseinandersetzung das vom Privatkläger entwendete Mobiltelefon und dessen Portemonnaie gezeigt bzw. habe sich mit der Kreditkarte des Privatklägers Getränke und Schokolade gekauft, bevor er die Sachen schliesslich in den Fluss geschmissen habe. Er sei wegen der Wegnahme der Gegenstände wütend auf den Beschuldigten 2 gewesen (vgl. Prot. II S. 32 und S. 34 f.). Demgegenüber führte der Beschuldigte 2 aus, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei, der die Gegenstände mitgenommen habe. Er selber habe nichts mitgenommen (Urk. 9/1 F/A 86 ff. und F/A 97; Urk. 10/1 S. 3, S. 11 und S. 16 f.; Urk. 10/2 S. 15). 4.5.7. Aus den Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 kann somit höchstens abgeleitet werden, dass der jeweils andere Beschuldigte den Privatkläger geschlagen und ihm Portemonnaie und Mobiltelefon entwendet haben soll. Insofern decken sich die Ausführungen der Beschuldigten mit der Darstellung des Privatklägers. Ansonsten aber wirken die jeweiligen Ausführungen und vor allem jeweiligen Abstreitungen einer Tatbeteiligung unglaubhaft. Insgesamt vermögen die Ausführungen der Beschuldigten 1 und 2 mithin die glaubhaften Aussagen des Privatklägers weder umzustossen noch ernstzunehmende Zweifel an deren Richtigkeit hervorzubringen. 4.6. Schliesslich bleibt noch zu erstellen, was der Plan bzw. die Absicht der Be- schuldigten 1 und 2 am 10. April 2022 in E._____ war, als sie auf den Privatkläger trafen, mithin ob sie Letzteren verletzen wollten und in der Absicht handelten, ihm Geld bzw. Wertgegenstände zu entwenden. 4.6.1. Diesbezüglich kann vorab wiederum auf die durchwegs zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 136 Erw. III.4.2.4.). Rekapitu- lierend bzw. ergänzend ist festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 anerkannten, dass sie dem Privatkläger nach E._____ folgten, um mit ihm hinsichtlich der Rückzahlung seiner mutmasslich gegenüber dem Be- schuldigten 1 bestehenden namhaften Geldschuld zu reden (vgl. Beschuldigter 1: Urk. 10/2 S. 4; Prot. I S. 41; Prot. II S. 28 ff.; Beschuldigter 2: Urk. 9/1 F/A 112; Urk. 10/2 S. 12). Im gerichtlichen Verfahren anerkannte der Beschuldigte 1 sodann explizit, dass es beim Treffen mit dem Privatkläger um die Rückzahlung bzw. das - 33 - Zurückholen der ihm seines Erachtens zustehenden Geldschuld ging (vgl. Prot. I S. 41; Prot. II S. 30 und S. 36; so auch der Beschuldigte 2 in Urk. 9/1 F/A 17 und Prot. I S. 17 f.). Wenngleich die Beschuldigten 1 und 2 nicht davon ausgingen (vgl. Prot. II S. 38) bzw. nicht davon ausgehen konnten, dass der Privatkläger an jenem Tag eine Summe von über Fr. 100'000.– bei sich trug, gingen sie unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 136 Erw. 4.2.4.3.-4.2.4.5.) durchaus da- von aus, dass der Privatkläger eine gewisse Bargeldsumme bei sich tragen könnte. So bestätigte der Beschuldigte 1 auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er gehört habe, dass der Privatkläger in E._____ dem Drogenhandel nachgehe, oder gab an, dass Letzterer in Glückspiele involviert sei (vgl. Prot. II S. 30 und S. 33; vgl. auch Urk. 172 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund und angesichts der durch- wegs glaubhaften Aussagen des Privatklägers, welcher anschaulich und versehen mit vielen Realitätskriterien zu schildern vermochte, wie ihn die Beschuldigten 1 und 2 abpassten und ihn umgehend mit Schlägen traktierten bzw. körperlich angrif- fen sowie in der Folge gemeinsam seine Wertgegenstände entwendeten, als diese auf dem Boden lagen (vgl. vorstehend Erw. III.4.2.1.-4.2.6.), erscheinen denn auch die Beteuerungen der Beschuldigten 1 und 2, wonach sie lediglich mit dem Privat- kläger hätten reden wollen und zu keinem Zeitpunkt – auch nicht im Laufe der Aus- einandersetzung – die Absicht verfolgten, ihn dabei zu verletzen bzw. ihm Geld und Wertgegenstände zu entwenden (vgl. Beschuldigter 1: Urk. 10/1 S. 12; Urk. 10/2 S. 4, S. 8 und S. 11 f.; Prot. I S. 41 und S. 46; Prot. II S. 29 f., S. 33 und S. 38; Be- schuldigter 2: Urk. 9/1 F/A 112; Urk. 10/2 S. 12; Prot. I S. 17 f.; vgl. auch Urk. 172 S. 5; Urk. 173 S. 6), als wenig glaubhaft. Dies, zumal sich auch ihre eigenen Aus- sagen zur Frage, was sie an jenem Tag genau wollten (vgl. hierzu erneut Urk. 136 Erw. 4.2.8.-4.2.10.), nur wenig einheitlich präsentieren (so auch der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung, vgl. Prot. II S. 38). 4.6.2. Nach dem Erwogenen ist mit der Vorinstanz mithin erstellt, dass der Be- schuldigte 1 den Beschuldigten 2 am 10. April 2022 abholte und sie zielstrebig zum Privatkläger fuhren bzw. ihm nach E._____ folgten und auf ihn warteten, um her- nach gemeinsam bei ihm mit physischem Nachdruck eine entsprechende Zah- lungsbereitschaft zu schaffen. Dabei war man sich mindestens auch konkludent darüber einig, dem Privatkläger möglichst viel Geld und Wertgegenstände abzu- - 34 - nehmen, sollte sich eine entsprechende Gelegenheit bieten, was sie denn auch gemacht haben. Damit war letztlich auch der Diebstahl vom gemeinsamen Tatplan bzw. Tatentschluss der Beschuldigten 1 und 2 erfasst. 4.7. Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhafte Sachdarstellung des Privatklägers als erstellt zu betrachten. Der Privatkläger wurde mithin am 10. April 2022 gegen 19.30 Uhr in E._____ durch die beiden Beschuldigten 1 und 2 unvermittelt angegriffen sowie durch massive Faust- schläge und Fusstritte verletzt und ihm wurden dabei sein Mobiltelefon und sein Portemonnaie mit Fr. 400.– Bargeld und Karten entwendet. Verbleibende theoreti- sche oder abstrakte Zweifel, die in jedem Strafverfahren denkbar sind, vermögen die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern und führen nicht zur Anwen- dung der Maxime "in dubio pro reo". Demzufolge ist der Anklagesachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
  36. Grundlagen 1.1. Einleitend kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorin- stanz zum (Grund-)Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie zu Versuch und Vorsatz verwiesen werden (Urk. 136 S. 44 f. Erw. IV.2.). Weiter kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB verwiesen werden (Urk. 136 S. 47 Erw. IV.4.1.- 4.2.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 1.2. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faust- schlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faust- schläge oder Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (Urteile des Bundesgerichts 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2; 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.2; 6B_999/2023 vom 9. September 2024 - 35 - E. 1.3.5; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen In- tegrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom
  37. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tat- bestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlä- gen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenstän- den oder die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss (Urteile des Bundes- gerichts 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezem- ber 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 1.3. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehö- rende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hin- weisen). 1.4. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). - 36 - 1.5. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_646/2024 vom
  38. Juni 2025 E. 3.4.1; 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.3, je mit Hinwei- sen). 1.6. Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbe- teiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des kon- kreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_777/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.2; 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unko- ordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinba- rung zur Hilfestellung vorausgingen. Es genügt, dass sich der Täter später den Vor- satz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1; 6B_208/2015 vom 24. August - 37 - 2015 E. 12.3 je mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständ- nis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hin- blick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.7. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Konzept der Mit- täterschaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurech- nung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die frag- liche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen wer- den, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_777/2024, 6B_779/2024 und 6B_785/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.3; 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.8.2). Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In die- sen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teil- handlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.3; je mit Hinweisen).
  39. Anwendung auf den konkreten Fall 2.1. Mittäterschaft 2.1.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist aufgrund des feststehenden Anklagesachverhalts erstellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 im Zuge eines Raub- überfalls den Privatkläger gemeinsam mit mehreren Faustschlägen und Fusstritten angriffen. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten somit nicht isoliert, sondern viel- - 38 - mehr im gemeinsamen Einwirken auf den Privatkläger, was eindeutig aus den Aus- sagen des Privatklägers hervorgeht: Dieser schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2022, dass zwei Personen um die Ecke gekommen seien, der Beschuldigte 1 die Hand gehoben und "Polizei" gerufen habe und ihn sofort mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er sei zu Boden gefallen, woraufhin der Beschuldigte 2 ihn in die Seitengasse geschleift habe. Dort sei er mehrfach mit Fäusten und Füssen geschlagen worden. Während den Schlägen hätten die Beschuldigten 1 und 2 Arabisch gesprochen (Urk. 11/1 F/A 16). Weiter führte er aus, er sei mehrfach geschlagen worden. Als er am Boden gelegen sei, hätten beide Beschuldigten weitergeschlagen (Urk. 11/1 F/A 39-43). Diese Ausführungen wiederholte der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 (Urk. 11/3 F/A 14-19, F/A 23, F/A 25, F/A 31-41, F/A 46-48, F/A 52-59 und F/A 68 f.). Der Privatkläger schilderte damit glaubhaft, dass die Beschuldigten 1 und 2 ihn mehrmals mit Faustschlägen trafen und Fusstritte gegen ihn ausführten. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers steht somit fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 zeitgleich und koordiniert auf den Privatkläger einwirkten. Die gleichzeitige Gewaltanwendung beider Beschuldigten gegen denselben, am Boden liegenden Privatkläger spricht klar für ein gemeinsa- mes Vorgehen und damit für ein zumindest konkludentes Zusammenwirken. Wie vorstehend dargelegt, sind die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 demgegen- über als unglaubhaft zu qualifizieren. Beide bestreiten eine Tatbeteiligung bzw. relativieren diese und beschuldigen im Gegenzug vor allem den jeweils anderen Beschuldigten, Schläge und/oder Fusstritte gegen den Privatkläger ausgeführt zu haben. 2.1.2. Die Vorgehensweise der Beschuldigten 1 und 2 spricht sodann in subjektiver Hinsicht dafür, dass dem körperlichen Angriff auf den Privatkläger ein expliziter ge- meinsamer Tatentschluss der Beschuldigten 1 und 2 zu Grunde lag und sich der Vorfall nicht spontan ereignete. Allerdings wird den Beschuldigten 1 und 2 in der Anklageschrift zumindest nicht ausdrücklich eine solche vorgängige Absprache und/oder ein gemeinsamer Tatplan vorgeworfen (Urk. 34 S. 2 f. und Urk. 38 S. 2 f.), weshalb zu deren Gunsten vom Fehlen einer solchen Absprache bzw. eines sol- chen Tatplans auszugehen ist (so auch die Beschuldigtenseite, vgl. Prot. II S. 37 f. - 39 - und S. 43; Urk. 172 S. 5 und Urk. 173 S. 4 und S. 6). Selbst wenn somit zugunsten der Beschuldigten 1 und 2 davon auszugehen ist, dass sie ursprünglich dem Pri- vatkläger nur nachgefahren waren, um mit diesem über die (angebliche) finanzielle Forderung des Beschuldigten 1 zu sprechen, genügt es gemäss der vorzitierten Praxis für ein mittäterschaftliches Handeln, wenn sich ein Komplize – hier der Be- schuldigte 2 – im Stadium der Tatausführung den Handlungen des Ausführenden – hier des Beschuldigten 1 – konkludent anschliesst, indem er selber tätig wird, dies insbesondere dann, wenn er gleichgerichtete Taten begeht, welche vom Initiator wiederum gutgeheissen werden, indem er sich nicht ausdrücklich vom Tatgesche- hen distanziert. Vorliegend bestehen gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte 2 in irgendeinem Zeitpunkt vom Geschehen distanziert hätte oder zumindest distanzie- ren wollte. Die Ausführungen des Privatklägers belegen klar, dass sich die Beschul- digten 1 und 2 nicht voneinander distanzierten und die Handlungen des jeweils an- deren stillschweigend bzw. konkludent billigten. Damit verfolgten die beiden zeit- gleich dasselbe Ziel, nämlich den Privatkläger zu verletzen und anschliessend zu bestehlen. Ihre gleichzeitige und koordiniert ausgeführte Gewaltanwendung zeigt eindeutig, dass sie in einem gemeinsamen Tatvorsatz handelten und sich gegen- seitig in der Ausführung der Tat unterstützten. 2.1.3. Selbst wenn somit zugunsten der Beschuldigten 1 und 2 von der Abwesen- heit eines vorgängigen gemeinsamen Tatplans und das Fehlen einer ausdrückli- chen Absprache auszugehen wäre, bestehen demnach keine Hindernisse für die Bejahung einer Mittäterschaft, da es sich hier um eine spontan ausgeführte und koordinierte Gewalttat handelt, die durch das Handeln der Täter als gemeinsam und gleichwertig bewertet werden muss. Die Beschuldigten 1 und 2 sind deshalb als Mittäter zu qualifizieren. Aufgrund dessen sind die durch den jeweiligen Be- schuldigten ausgeführten Faustschläge und Fusstritte auch dem jeweils anderen Beschuldigten zuzurechnen. 2.2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Privatkläger durch die körperliche Gewalt der Beschuldigten 1 und 2 ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Prel- - 40 - lung und Verstauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung beider Knie, Hautab- schürfungen und Blutergüsse an Kopf, Hals, Brust, Rücken und Beinen, Abschür- fung über dem Mittelhandknochen und eine Lockerung der Zahnprothese (s. vorne, Erw. III.4.2.4.). Da es sich dabei indes weder um lebensgefährliche Verletzungen im Sinne von Art. 122 lit. a StGB noch um schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 lit. b und c StGB handelt, ist der objektive Tatbestand der schweren Kör- perverletzung nicht erfüllt, weshalb zu prüfen ist, ob ein Versuch vorliegt. Konkret ist zu prüfen, ob den Beschuldigten 1 und 2 (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf das Zufügen einer lebensgefährlichen bzw. schweren Verletzung nachgewiesen wer- den kann. Dies setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Beschuldigten 1 und 2 die Möglichkeit erkannten, dass der Privatkläger durch die von ihnen ausgeübte körperliche Gewalt lebensgefährlich bzw. schwer verletzt werden kann und dass sie eine solche Verletzung in Kauf nahmen. 2.2.2. Die Vorinstanz kam mit zutreffender Begründung zum richtigen Schluss, dass diese Anforderungen vorliegend erfüllt sind und die Beschuldigten 1 und 2 mit ihrem Verhalten den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüll- ten (Urk. 136 S. 47 f. Erw. IV.4.2 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 2.2.3. Vorliegend schlugen die Beschuldigten 1 und 2 den Privatkläger mit den Fäusten ins Gesicht. Anschliessend versetzten sie ihm, als dieser am Boden lag und sein Gesicht mit den Armen zu schützen versuchte, mehrere Fusstritte gegen den Kopfbereich. Gestützt auf die Ausführungen des Privatklägers steht sodann fest, dass die Fusstritte eine erhebliche Wucht aufwiesen und es sich dabei keines- wegs lediglich um leichte Stösse mit dem Fuss handelte. So führte der Privatkläger in der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2022 aus, dass die Faustschläge und Fusstritte sehr fest gewesen seien (Urk. 11/1 F/A 57-59). Auch in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 bestätigte der Privatkläger, dass die Schläge sehr stark gewesen seien (Urk. 11/3 F/A 35-41 und F/A 52-58) und er unter Schmerzen gestanden sei (Urk. 11/3 F/A 49 und F/A 72-79). Darüber hinaus bestätigt das Verletzungsbild, welches der Privatkläger vom Vorfall davon- trug, dessen Ausführungen. Solche Fusstritte gegen den Kopf stellen ein unkalku- - 41 - lierbares Risiko für schwere und lebensgefährliche Verletzungen dar. Ein genaues Zielen und Treffen mit den Fusstritten oder die Dosierung der Tritte ist bei einem dynamischen Geschehen wie vorliegend kaum möglich. Gemäss der bereits er- wähnten Rechtsprechung entspricht es zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Der Kopf zählt zu den empfindlichsten Körperpartien. Tritte gegen diesen Bereich bergen selbst bei wenigen Treffern ein hohes Risiko schwerster Schädigungen. Dass es im vorliegenden Fall nur zu vergleichsweise leichten Verletzungen kam, ist wohl einerseits dem Umstand geschuldet, dass sich der Privatkläger schützen konnte und die Fusstritte offenbar nicht mit voller Intensität durchdrangen, und ist andererseits schlicht dem Zufall zu verdanken. Ausserdem ist es letztlich unerheb- lich, ob die Beschuldigten 1 und 2 mit vollster Wucht gegen den Kopf des Privatklä- gers traten. Gemäss der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es gerade nicht erforderlich, dass derartige aggravierende Momente für die Erfül- lung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung hinzutreten (vgl. Erw. IV.1.2.). Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Fusstritte der Beschuldigten 1 und 2 geeignet waren, dem Privatkläger eine lebensgefährli- che bzw. schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. 2.2.4. Im Einklang mit der konstanten bundesgerichtlichen Praxis ist es sodann als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass Schläge gegen den Kopf, insbesondere Fusstritte gegen den Kopf, geeignet sind, schwerste Folgen auf die Gesundheit des Opfers zu haben, sei dies als direkte Folge des Schlages oder Trittes, sei dies als indirekte Folge eines unkontrollierten Fallens und damit verbundenen Aufschlagens des Kopfes (siehe die in Erw. IV.1.2. zitierte Rechtsprechung). Dass Fusstritte ge- gen einen am Boden liegenden Menschen ein Risiko darstellen und gefährlich sein können, ist wohl jedem Erwachsenen bekannt und damit auch den Beschuldigten 1 und 2. Damit müssen sich die Beschuldigten 1 und 2 entgegenhalten lassen, dass sie den Eintritt eines solchen Erfolgs zumindest für möglich hielten. Allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts darf jedoch nicht auf des- sen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzu- - 42 - kommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer kaum Abwehrchancen bleiben (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Genau dies ist hier der Fall: Die Beschuldigten 1 und 2 versetzten dem am Boden liegenden Privatkläger in einer dynamischen, unkontrollierten Situation mehrfach Fusstritte gegen den Kopf, wobei der Privatkläger – trotz Schutzhaltung mit den Händen – faktisch schutzlos war. Die Kombination aus fehlenden Abwehr- möglichkeiten des Privatklägers und der besonders sensiblen Trefferzone indiziert eindeutig, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Eintritt einer lebensgefährlichen bzw. schweren Verletzung zumindest in Kauf nahmen. 2.2.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das den Beschuldigten 1 und 2 bekannte Risiko einer lebensgefährlichen bzw. schweren Verletzung derart hoch war, dass sie nicht ernsthaft darauf vertrauen durften, der Erfolg werde ausbleiben, und sie sich mit dem möglichen Eintritt eines solchen Erfolgs bewusst abfanden. Die von ihnen ausgeführten Fusstritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklä- gers lagen derart nahe an der Verwirklichung eines lebensgefährlichen bzw. schweren Ergebnisses im Sinne von Art. 122 StGB, dass von einer Inkaufnahme des Erfolgs im Sinne eines Eventualvorsatzes auszugehen ist. 2.2.6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 2.3. Raub 2.3.1. Die Vorinstanz kam sodann zu Recht zum Schluss, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Tatbestand des einfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüll- ten, nachdem sie sich namentlich dazu entschlossen, gegen den Privatkläger falls nötig Gewalt anzuwenden, um die Geldschuld einzutreiben, wobei der Beschul- digte 2 mit einem solchen Vorhaben zumindest rechnen musste bzw. sich spätes- tens mit der Gewaltanwendung einen entsprechenden Tatentschluss aneignete (Urk. 136 S. 46 f. Erw. IV.3.2. ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher verwiesen werden und zu diesen drängen sich keine Weiterungen auf. - 43 - 2.3.2. Zu prüfen ist, ob sich die Beschuldigten 1 und 2 – wie dies die Staatsanwalt- schaft im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte (Urk. 34 S. 4; Urk. 38 S. 4 und Urk. 82 S. 2) – des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig gemacht haben oder ob eine Verur- teilung wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 4 StGB in Frage kommt. 2.3.3. Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt (Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 und 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 4.2.1 [nicht publ. in BGE 151 IV 124]; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 2.3.2; 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Der Täter muss bezüglich der Gefährdung mindestens eventualvorsätzlich handeln (BGE 116 IV 312 E. 4). Nach der Rechtsprechung ist diese Qualifikation mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Ge- fährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlich- keit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuld- gehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der ge- samten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begrün- den mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtücki- schen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1.a; Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 2.3.2; 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3). Umstände der Persönlichkeit des Täters fallen dabei ausser Betracht (BGE 116 II 312 E. 2e; Urteile des Bundesge- richts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 2.3.2; 6B_626/2020 vom 11. November - 44 - 2020 E. 3.3). Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 120 IV 317 E. 2e; 117 IV 419 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3; 6B_585/2018 vom
  40. August 2018 E. 3.1). Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter so- wie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich dar- aus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3). Eine besondere Gefährlichkeit kann sich schliesslich auch aus der Intensität der gegenüber dem Opfer angewandten Gewalt ergeben, wenn das Opfer so erheblich verletzt wird, dass die Schwelle für den Raub mit schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nur knapp nicht erreicht wurde, oder wenn diesem erhebliche Schmerzen zugefügt wur- den, ohne dass eine grausame Behandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vor- liegt. Dabei werden einfache und schwere vorsätzliche Körperverletzungen (Art. 122 StGB und Art. 123 StGB) zum Nachteil des Raubopfers von der Verurtei- lung wegen qualifizierten Raubes konsumiert (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bun- desgerichts 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3; 6B_658/2013 vom
  41. Januar 2014 E. 2.2.2 u.a. mit Verweis hinsichtlich der Konkurrenzen auf BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Basel 2019, N 160 und N 186 zu Art. 140 StGB, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 2.3.4. Nach Art. 140 Ziff. 4 StGB wird demgegenüber mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer bei der Verübung eines Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB das Opfer unter anderem in Lebensgefahr bringt. Das In-Le- bensgefahr-Bringen setzt eine naheliegende, konkrete, eine unmittelbare, akute, eine hochgradige Lebensgefahr voraus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 und 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 4.2.2 [nicht publ. in BGE 151 IV 124]; 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.4 mit Hinweis auf BGE 120 IV 113 E. 1b und 117 IV 427 E. 3b/aa). In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt ebenfalls Eventualvorsatz (BGE 117 IV 427 E. 3b/aa; Urteile des Bundes- - 45 - gerichts 6B_385/2024 und 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 4.2.2 [nicht publ. in BGE 151 IV 124]; 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.4; 6B_288/2018 vom 22. August 2018 E. 2.1; 6B_585/2018 vom 3. August 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine solche naheliegende und unmittelbare Lebensgefahr gilt beispielsweise beim Einsatz von Schusswaffen als erfüllt, wenn die aus kurzer Distanz auf das Opfer gerichtete, geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, sodass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen und das Opfer töten kann. In subjektiver Hinsicht muss der Täter wie erwogen erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt Eventualvorsatz. Die Annahme eines Versuchs des qualifizierten Delikts setzt nach der Rechtspre- chung voraus, dass der Täter die Grenze, welche die einfache von der qualifizierten Tatbegehung trennt, überschritten hat. So hat das Bundesgericht entschieden, dass versuchter lebensgefährlicher Raub erst bejaht werden kann, wenn der Täter damit begonnen hat, das Opfer einer unmittelbaren Lebensgefahr auszusetzen bzw. ihm eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dass das Opfer tatsächlich keine schwere Körperverletzung erlitten hat, ist demgegenüber unerheblich, steht doch kein vollendetes Delikt, sondern eben "nur" der Versuch eines qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zur Diskussion. Entscheidend ist dem- nach, was für Folgen der Beschuldigte aufgrund seiner Handlungen für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.1 sowie 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.3 und E. 4.3.4; je m.w.H.). 2.3.5. Systematisch betrachtet lässt der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 bis Ziff. 4 StGB mithin eine eigentliche Kaskadenordnung unterschiedlicher Gefährlichkeitss- tufen erkennen und zwar hinsichtlich des Ausmasses der Gefährdung sowie der konkreten Einwirkung auf das Opfer. So ist beispielsweise das Mass der "anderen besonderen Gefährlichkeit" als mittlere Gefährdungsstufe ex negativo – in Abgren- zung zu den anderen Gefährdungsstufen – zu definieren. Vorausgesetzt ist mehr als eine abstrakte Gefährdung, aber weniger als eine stark erhöhte Gefährdung des - 46 - Lebens, im Ergebnis also eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben des Op- fers oder eines Dritten. Dabei muss es – im Unterschied zu Ziff. 4 (Herbeiführung einer Lebensgefahr) – genügen, dass der Täter die entsprechende Gefährdung wissentlich und willentlich herbeiführt; der zusätzliche Wille, die entsprechende Ge- fahr auch tatsächlich zu realisieren, ist nicht erforderlich. Auch hinsichtlich der kon- kreten Einwirkung auf das Opfer präsentiert sich die "andere besondere Gefährlich- keit" als mittlere Gefährlichkeitsstufe. Diese ist dann anzunehmen, wenn der Täter über das nach Ziff. 1 und Ziff. 2 vorausgesetzte Mass der Einwirkung auf einen Menschen hinausgeht, dabei aber das Opfer weder schwer verletzt noch grausam behandelt (Ziff. 4; vgl. zum Ganzen BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 95 ff. zu Art. 140 StGB). 2.3.6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass die Beschul- digten 1 und 2 im Zuge eines Raubüberfalls in Überzahl eine versuchte schwere Körperverletzung durch Faust- und Fusstritte gegen den Privatkläger begingen. Die Grenze zur qualifizierten Begehung war dabei offenkundig überschritten, war doch der Erfolgseintritt (Eintritt einer schweren Körperverletzung) nur noch vom Verhal- ten des Privatklägers und letztlich vom Zufall abhängig, zumal im Rahmen des dy- namischen Tatgeschehens die Intensität der entstehenden Verletzungen weder do- sier- noch kontrollierbar war. Dies gilt umso mehr, als beide Beschuldigte den Pri- vatkläger gegen den Kopf traten, während dieser am Boden lag und sich mit seinen Armen zu schützen versuchte. Wie bereits erwähnt, muss das Risiko schwerer Ver- letzungen als derart hoch und konkret eingestuft werden, dass sich den Beschuldigten 1 und 2 bei ihrer Vorgehensweise das schwere Verletzungsrisiko als derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass ihr Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss (s. vorne, Erw. IV.2.2.3. f.). Das Tatvorgehen der Beschuldigten 1 und 2 bzw. die damit einhergehende Gewalt ging mithin klarer- weise über das vom Grundtatbestand erfasste Mass hinaus, wodurch sie eine durchaus konkrete Gefahr für den Privatkläger schufen, ohne dass indes erstellt werden könnte, dass Letzterer einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt war. Wenngleich die Beschuldigten 1 und 2 im Ergebnis keine stark erhöhte Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB geschaffen haben, bestand vorlie- gend gleichwohl eine konkrete Gefahr für den Privatkläger, welche nach Massgabe - 47 - der vorstehenden Erwägungen für die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genügt. 2.3.7. Damit haben die Beschuldigten 1 und 2 den Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt. Dieser geht den Tatbeständen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB vor (vgl. BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 160, N 178 und N 185 f. zu Art. 140 StGB).
  42. Fazit Die Beschuldigten 1 und 2 sind demnach des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug
  43. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten 1 mit 33 Monaten Freiheits- strafe, deren Vollzug sie im Umfang von 21 Monaten unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren aufschob und im Übrigen (12 Monate, abzüglich 101 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) für vollziehbar erklärte (Urk. 136 S. 73 Dispositivziffern 2 und 3). Den Beschuldigten 2 bestrafte die Vorinstanz ebenfalls mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, deren vollständigen Vollzug sie (unter Anrechnung der durch Haft erstandenen 2 Tage) anordnete (Urk. 136 S. 73 Dispositivziffern 5 und 6). 1.2. Der Beschuldigte 1 beantragt infolge der von ihm beantragten Verurteilung einzig wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB eine mildere Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren (Urk. 172 S. 2). Demgegenüber beantragt der Be- schuldigte 2 zufolge des verlangten Freispruchs das Absehen von einer Bestra- - 48 - fung, eventualiter die Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Mo- naten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Oktober 2025 (Urk. 173 S. 1 und S. 6 ff.). 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragt und damit auf eine Anschlussberufung verzichtet (Urk. 147; vgl. auch Prot. II S. 44 ff.), ist grundsätzlich bei der Überprüfung der Sanktion das Ver- schlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Be- strafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen. Dieser Grundsatz gilt vorliegend mit Bezug auf den Beschuldigten 1 uneingeschränkt, nachdem dieser zwischenzeitlich zwar eine neue Verurteilung erwirkt hat, die dies- bezügliche Delinquenz jedoch vergleichsweise leicht wiegt und einzig eine Busse nach sich zog (vgl. Urk. 166 S. 2; vgl. auch nachstehend Erw. V.3.1.3.), weshalb sich eine Abweichung vom Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht rechtfertigt. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 ist demgegenüber zu beachten, dass dieser mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 durch das Kantons- gericht St. Gallen zwischenzeitlich rechtskräftig wegen versuchter schwerer Kör- perverletzung, mehrfachen Raufhandels, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfa- cher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Führens eines Mo- torfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Ver- letzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs verurteilt und mit einer empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten bestraft wurde (Urk. 156; Urk. 165). Damit liegt eine neue, wesentliche Tatsache vor, welche dem erstinstanzlichen Gericht noch nicht bekannt sein konnte respektive welche es – aufgrund der damals noch nicht bestehenden Rechtskraft – noch nicht berücksichtigen durfte (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Entsprechend gilt betreffend den Beschuldigten 2 gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 142 IV 89 E. 2.2), was den Parteien mit Schreiben vom 10. Februar 2026 vorgängig zur Berufungsverhandlung angezeigt wurde (Urk. 169). - 49 -
  44. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponenten werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 136 S. 50 Erw. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). 2.2. Der Strafrahmen für den qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB beträgt Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bis 20 Jahren, wobei vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_996/2023 vom 17. Februar 2026 E. 7.4; 6B_1491/2022 vom
  45. Februar 2026 E. 8.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3).
  46. Konkrete Strafzumessung 3.1. Betreffend den Beschuldigten 1 3.1.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 zur Konfrontation mit dem Privatkläger mit- nahm und sie in Mittäterschaft agierten, wodurch sich der Privatkläger einer Mehr- zahl von Angreifern gegenübersah, was eine hohe kriminelle Energie bezeugt und verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Ebenfalls ins Gewicht fällt, dass das Vor- gehen der Beschuldigten 1 und 2, insbesondere aufgrund des Auflauerns, des un- vermittelten Überfalls und der von ihnen angewendeten Gewalt mit Tritten gegen den am Boden liegenden und damit wehrlosen Privatkläger, als skrupellos einzu- stufen ist. Zugunsten der Beschuldigten 1 und 2 ist dagegen zu berücksichtigen, dass der Privatkläger letztlich keine schweren körperlichen Verletzungen davontrug und die Beute gering ausfiel, was das objektive Verschulden erheblich mindert. Die objektive Tatschwere wiegt innerhalb des qualifizierten Raubtatbestandes damit nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 hinsichtlich des Raubes und der Körperverletzung mit di- - 50 - rektem Vorsatz handelte, so dass eine Strafminderung wegen Eventualvorsatzes nicht in Betracht fällt, und er gleichzeitig als treibende Kraft und Initiator hinter der Tat zu betrachten ist, nachdem er auch ein persönliches Vergeltungsmotiv verfolgte und der Hauptnutzniesser der Tat war. Der Anlass des Handelns des Beschuldig- ten 1 bestand wie bereits erwogen in der ihm vom Privatkläger angeblich zu Un- recht entwendeten hohen Geldsumme bzw. deren Rückzahlung, womit er zwar nicht grundlos agierte, wenngleich sich dieser Umstand nicht wesentlich verschul- densmindernd auszuwirken vermag, zumal es sich letztlich doch um ein insbeson- dere finanzielles Motiv handelte. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive damit nicht massgeblich zu relativeren. 3.1.2. Dementsprechend erscheint es angemessen, den Beschuldigten 1 im Rah- men der Tatkomponente bei einem nicht mehr leichten Verschulden mit einer Frei- heitsstrafe im Bereich von 3.5 Jahren bis 4 Jahren zu bestrafen. 3.1.3. Bei der Beurteilung der Täterkomponenten kann betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 sowie dessen Vorstrafe vom 16. Februar 2015 auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 136 S. 52 Erw. V.4.2.1. f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Be- schuldigte 1 hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnissen aktualisierend zu Proto- koll, dass er sich zwischenzeitlich selbständig gemacht habe und seit Oktober 2024 gemeinsam mit einem Kollegen das Restaurant J._____ führe, von dessen Konto er sich monatlich das Minimum bzw. ungefähr Fr. 3'500.– zur Deckung seiner Le- benshaltungskosten ausbezahle. Im Übrigen werde er von seiner Ehefrau, mit wel- cher er nach wie vor zusammenlebe, finanziell unterstützt (vgl. Prot. II S. 14 f. und S. 18 f.). Weiter ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten 1 zwischenzeitlich – wie bereits erwogen – eine weitere rechtskräftige Verurteilung ergibt. Der Beschuldigte 1 wurde mit Straf- befehl des Statthalteramtes Bezirk Winterthur vom 10. Juli 2025 wegen ordnungs- widriger Führung der Geschäftsbücher und Verwendung einer irreführenden Be- zeichnung für ein nicht eingetragenes Unternehmen zu einer Busse von Fr. 6'000.– verurteilt (vgl. Urk. 166 S. 2). Nachdem die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Delikte indes nach dem qualifizierten Raub begangen wurden, stellt dieser Strafbe- - 51 - fehl keine Vorstrafe im Rechtssinne dar und kann sich im Rahmen der Täterkom- ponenten auch nicht straferhöhend auswirken. Die Vorstrafe des Beschuldigten vom 16. Februar 2015 vermag die Strafe sodann ebenfalls nicht massgeblich zu modifizieren, nachdem diese bereits weit zurückliegt, nicht einschlägig ist und im Wesentlichen eine Bagatelle darstellt. Mit der Vorinstanz ist entsprechend festzu- halten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 und dessen Vorstrafe bzw. die neue Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung strafzumes- sungsneutral auswirken. 3.1.4. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe, wie namentlich ein positives Nachtatverhalten des Beschuldigten 1 (Geständnis, Reue, Wiedergutma- chung etc.), welche eine relevante Strafminderung erlauben würden, sind ebenfalls nicht gegeben. 3.1.5. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erwiese sich dem- nach eine Strafe im Bereich von 3.5 Jahren bis 4 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 als ange- messen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 101 Tage durch Haft erstanden sind, sein Bewenden (vgl. Art. 51 StGB). 3.1.6. Hinsichtlich des Vollzugs sind im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 136 S. 55 Erw. VI.2.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die objektiven Vorausset- zungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind trotz der neu erwirkten Verurteilung vorliegend erfüllt. 3.1.7. Mit der Vorinstanz bestehen sodann keine Umstände, welche die Vermutung einer günstigen Prognose letztlich umzustossen vermögen (Urk. 136 S. 56 Erw. VI.3.). Insbesondere besteht gestützt auf die zwar bestehende, aber nicht ein- schlägige Vorstrafe des Beschuldigten 1 (Urk. 140; Urk. 166) keine Veranlassung, ihm den teilbedingten Strafvollzug nicht zu gewähren. Die neuerliche Verurteilung vom 10. Juli 2025 vermag sodann das Verschlechterungsverbot nicht aufzuheben - 52 - (vgl. hierzu ausführlich vorstehend Erw. V.1.3.), weshalb beim Beschuldigten 1 auch insofern weiterhin von einer günstigen Prognose auszugehen ist. 3.1.8. Der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der auszusprechenden Frei- heitsstrafe im Umfang von 12 Monaten und des im übrigen Umfang von 21 Monaten zu gewährenden bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren erscheint den vorliegenden Umständen und namentlich dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten 1 als angemessen, zumal ohnehin das Verschlechterungsverbot strengeren Vollzugsmodalitäten entgegenstünde. 3.2. Betreffend den Beschuldigten 2 3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des qualifizierten Raubes im Rah- men der Tatkomponente kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Beschuldigten 1 verwiesen werden, welche gleichermassen auf den Beschuldigten 2 zutreffen, nachdem die beiden Beschuldigten dieses Delikt in Mittäterschaft begangen haben (vgl. vorstehend Erw. V.3.1.1.). Im Sinne einer Wie- derholung ist namentlich nochmals festzuhalten, dass das Vorgehen, insbesondere aufgrund der Überzahl und der Tritte gegen den am Boden liegenden, wehrlosen Privatkläger, als skrupellos einzustufen ist, namentlich aufgrund der Tritte gegen den Kopf, jedoch die Umstände, dass die Verletzungen des Privatklägers deutlich unter der Schwelle einer schweren Körperverletzung zurückblieben und die Beute gering ausfiel, das objektive Verschulden erheblich mindern. In einer Gesamtschau wiegt die objektive Tatschwere mithin ebenfalls nicht mehr leicht. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist beim Beschuldigten 2 demgegenüber zu berücksichti- gen, dass er entgegen dem Beschuldigten 1 keinerlei Anlass zur Tat hatte bzw. nicht wegen einer ihm angeblich zu Unrecht entwendeten Geldsumme handelte. Die subjektiven Aspekte relativieren die objektive Tatschwere mithin überhaupt nicht. Insgesamt bleibt es jedoch auch beim Beschuldigten 2 bei einem nicht mehr leichten Verschulden. 3.2.2. Nach dem Erwogenen erscheint für die vorliegend zu beurteilende Tat des Beschuldigten 2 im Rahmen der Tatkomponente eine Einsatzstrafe im Bereich von 45 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. - 53 - 3.2.3. Bei der Beurteilung der Täterkomponenten kann betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 sowie dessen Vorstrafen vorab auf die entspre- chenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 136 S. 53 Erw. V.4.3.1. f.). Anlässlich des Berufungsverfahrens ergab sich hinsichtlich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 zudem, dass er sich derzeit im Strafvollzug in anderer Sache befindet, wobei er angab, von seiner Ehefrau und seinem Sohn regelmässig im Gefängnis besucht zu werden (vgl. Prot. II S. 44). Die neuerliche Inhaftierung des Beschuldigten 2 basiert auf dem Entscheid des Kreis- gerichts Wil vom 21. Januar 2025 (Urk. 156) bzw. des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Oktober 2025 (Urk. 165), mit welchem er zwischenzeitlich rechtskräftig we- gen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfachen Raufhandels, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aber- kennung des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs verurteilt und mit einer empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten bestraft wurde (Urk. 156; Urk. 165; Urk. 167). Auch diesbezüglich handelt es sich analog der Si- tuation beim Beschuldigten 1 indes um keine Vorstrafe im Rechtssinne, nachdem sich die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten allesamt nach dem vorlie- gend zu sanktionierenden qualifizierten Raub ereignet haben. Diese Verurteilung wirkt sich im Rahmen der Täterkomponente mithin – anders als die vier eingetra- genen Vorstrafen (vgl. Urk. 167 S. 2-4) – nicht straferhöhend aus. Mit der Vorin- stanz ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 strafzumessungsneutral, dessen zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen im Rahmen der Strafzumessung jedoch im Umfang von ungefähr 3 Monaten merk- lich straferhöhend auswirken. 3.2.4. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe wie namentlich ein positives Nachtatverhalten des Beschuldigten 2 (Geständnis, Reue, Wiedergutma- chung etc.), welche eine relevante Strafminderung erlauben würden, sind ebenfalls nicht gegeben. - 54 - 3.2.5. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich dem- nach eine Strafe im Bereich von 48 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 als angemessen. Daran ist die von ihm erstandene Haft von 2 Tagen anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). 3.2.6. Ausfällen einer Zusatzstrafe 3.2.6.1. Mit Entscheid des Kreisgerichts Wil, 3. Abteilung, vom 21. Januar 2025 wurde der Beschuldigte 2 wie bereits mehrfach erwogen wegen versuchter schwe- rer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Ent- zug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemäs- sen Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 71a Abs. 1 und Abs. 4 VTS zu 40 Monaten Ge- samtfreiheitsstrafe verurteilt (Urk. 156). Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beschuldigten 2 wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom
  47. Oktober 2025 abgewiesen und das Urteil wurde am 14. Oktober 2025 rechts- kräftig (Urk. 165). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte 2 wie erwogen noch vor dieser Verurteilung. Es ist daher die Ausfällung einer Zusatz- strafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz zu prüfen. 3.2.6.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospekti- ver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings nur, wenn - 55 - mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 147 IV 241 E. 3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 142 IV 265 E. 2.3.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweit- gericht ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechts- kräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Okto- ber 2024 E. 5.4). 3.2.6.3. Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte ange- messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grund- strafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Ge- samtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Asperation ein- tretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Dies ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grunds- trafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstra- fenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es ist nicht eine Neube- wertung der Grundstrafe vorzunehmen und die Zusatzstrafe an dieser Einschät- zung auszurichten. Das Ermessen des die Zusatzstrafe aussprechenden Gerichts beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräfti- ger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, wel- che Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären, würde es faktisch – und nicht nur hypothetisch – in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgli- - 56 - che Gesamtstrafe ausfällen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.4.2; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3 [nicht publ. in BGE 146 IV 311]; je mit Hinweisen). 3.2.6.4. Das Kreisgericht Wil sanktionierte die von ihm zu beurteilenden Vergehen und Verbrechen des Beschuldigten 2, welche dieser zwischen dem 24. April 2023 und dem 8. Juli 2023 beging (Urk. 156 S. 2, S. 6 ff., S. 18 f., S. 20, S. 21 f., S. 22 f. und S. 35), im Urteil vom 21. Januar 2025 mit einer Freiheitsstrafe. Nachdem für das vorliegend zur Beurteilung stehende Delikt ebenfalls eine Freiheitsstrafe aus- zufällen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz erfüllt. 3.2.6.5. Da der qualifizierte Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist, gilt die hierfür festgesetzte Strafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe nach Mass- gabe vorstehender Erwägungen als hypothetische Einsatzstrafe. Diese ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Wie bereits erwähnt, fällte das Kreisgericht Wil mit Ent- scheid vom 21. Januar 2025 eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten aus. Es erscheint angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe um 27 Monate zu erhöhen, woraus eine (wiederum hypothetische) Gesamtstrafe von 75 Monaten Freiheitsstrafe resul- tiert. Hiervon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe wie- der abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. 3.2.7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 daher mit 35 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Entscheid des Kreis- gerichts Wil vom 21. Januar 2025 zu sanktionieren. 3.2.8. Ob ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug in Betracht kommt, hängt nicht von der reinen Höhe der Zusatzstrafe ab, sondern davon, ob die Vorausset- zungen des Art. 42 oder Art. 43 StGB erfüllt sind. Da jedoch das Gesetz sicherstel- len will, dass der Täter bei retrospektiver Konkurrenz nicht schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten gemeinsam beurteilt worden wären, ist die Entscheidung über den bedingten oder teilbedingten Vollzug an der hypothetischen Gesamtstrafe aus- - 57 - zurichten (BGE 147 IV 108 E. 3.5.1; 145 IV 377 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.4.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.4.3; 6B_978/2024 vom 30. April 2025 E. 3.2; 6B_796/2024 vom 20. Januar 2025 E. 1.3). 3.2.9. Bei einer auszufällenden (hypothetischen) Gesamtstrafe von 75 Monaten Freiheitsstrafe fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug bereits von Gesetzes wegen ausser Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB e contrario). Die ausgefällte Freiheits- strafe als Zusatzstrafe zum Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Januar 2025 ist demnach zu vollziehen. VI. Landesverweisung
  48. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach gegen beide Beschuldigte eine Landesverweisung aus, deren Dauer sie betreffend den Beschuldigten 1 auf 6 Jahre und betreffend den Beschuldigten 2 auf 8 Jahre festsetzte, und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisungen im Schengener Informationssystem an (Urk. 136 S. 74 Dis- positivziffern 9 und 10). 1.2. Die Anklägerin beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 147; Prot. II S. 44 ff.). 1.3. Die Beschuldigten 1 und 2 beantragen, aufgrund des zu erfolgenden Frei- spruchs bzw. mangels Vorliegens einer Katalogtat sei von einer Landesverweisung abzusehen. Für den Fall einer Verurteilung wegen einer Katalogtat sei zu berück- sichtigen, dass sowohl beim Beschuldigten 1 als auch beim Beschuldigten 2 ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und die öffentlichen Interessen ihre ge- wichtigen privaten Interessen nicht überwiegen würden (vgl. Urk. 172 S. 8 f.; Urk. 173 S. 9 f.). Konkret liess der Beschuldigte 1 im Rahmen der Härtefallprüfung im Wesentlichen ausführen, dass er mit einer Schweizerin verheiratet und hierzulande gut integriert sei. Er sei seit Jahren hier arbeitstätig und sein gesamtes verwandtschaftliches Netz befinde sich in der Schweiz. Demgegenüber reise er nur noch sporadisch - 58 - nach Tunesien, um seine Eltern zu sehen. Die infolge der umstrittenen Zahlung von Fr. 110'000.– an den Privatkläger eingetretene Schuldensituation habe er sodann gemeinsam mit seiner Ehefrau zwischenzeitlich ebenfalls bewältigt. Im Rahmen der Interessenabwägung falle demgegenüber ins Gewicht, dass er sich abgesehen vom vorliegenden Verfahren keiner vergleichbaren Taten schuldig gemacht habe (vgl. Urk. 172 S. 8 f.). Demgegenüber liess der Beschuldigte 2 im Hinblick auf das Vorliegen eines schwe- ren persönlichen Härtefalls namentlich geltend machen, dass die Anordnung einer Landesverweisung gegen Art. 8 EMRK verstosse, da die Trennung zu seinem noch minderjährigen Sohn, der im Sommer in den Kindergarten eintrete, unverhältnis- mässig sei und massiv ins Familienleben eingreife, zumal seiner Ehefrau und dem Sohn, welche beide die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, eine Ausreise nach Algerien – entgegen der Vorinstanz – unzumutbar sei. Der Sohn sei zudem noch zu klein, um nur über die sozialen Medien mit ihm Kontakt zu haben. Demgegen- über sei die öffentliche Gefährdung nicht als besonders hoch zu gewichten, nach- dem ihm nur eine äusserst untergeordnete Rolle in der Tatausübung vorgeworfen werde und er nur habe schlichten wollen (vgl. Urk. 173 S. 9 f.; Prot. II S. 44).
  49. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der we- gen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen, wobei die obligatorische Landesverwei- sung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich un- abhängig von der konkreten Tatschwere greift (Urteil des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezem- ber 2025 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; je mit Hinweis). - 59 - 2.2. Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich in Form des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gemacht. Als Staatsange- hörige von Tunesien (Beschuldigter 1) respektive Algerien (Beschuldigter 2) sind sie Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverwei- sung grundsätzlich erfüllt sind. Die Beschuldigten 1 und 2 sind somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interes- senabwägung nicht zu ihren Gunsten ausfällt.
  50. Härtefallprüfung 3.1. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Voraussetzun- gen eines schweren persönlichen Härtefalls sind zutreffend und erfolgten unter Be- rücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urk. 136 S. 57 ff. Erw. VII.2.1 ff.). Darauf ist vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verwei- sen. Der Vollständigkeit halber ist in teilweiser Ergänzung zu den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz nochmals auf die aktuelle bundesgerichtliche Recht- sprechung zum durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens im Zusammenhang mit Landesverweisungen hinzuweisen: 3.1.1. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.4; 6B_666/2024 vom
  51. Mai 2025 E. 1.3.6 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 3.1.2. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Ele- ment zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.7; - 60 - 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.3.6 mit Verweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.1). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils be- rücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusam- menleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.7; 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.3.6; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Okto- ber 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 3.2. Härtefallprüfung betreffend den Beschuldigten 1 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Frage, ob in casu beim Beschuldigten 1 ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, mit zutreffender Begründung verneint (Urk. 136 S. 59 f. Erw. VII.2.4). Auch diese Ausführungen können uneingeschränkt übernom- men werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als punktu- elle Ergänzung und Hervorhebung der vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich unter Berücksichtigung der von der Verteidigung im Berufungsverfahren (erneut) vorgebrachten Rügen. 3.2.2. Der heute 34 Jahre alte Beschuldigte 1 kam erst im Jahr 2015, mithin im Alter von 24 Jahren, in die Schweiz. Wenngleich er seither hier lebt und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, so hat er doch fast die Hälfte seines Lebens – darunter die prägende Kindheit und Adoleszenz – in seiner Heimat sowie in Italien verbracht und in Italien auch seine Ausbildung als Kleiderverkäufer absolviert (Urk. 8/3 F/A 36; Prot. I S. 29; Prot. II S. 10 f.), wobei er in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 19. Dezember 2022 noch geltend gemacht hatte, in Italien und in der Schweiz den Beruf als Automechaniker erlernt zu haben (Urk. 8/3 F/A 53). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, in Italien nebst der Aus- bildung zum Kleiderverkäufer auch die Ausbildung zum Automechaniker absolviert zu haben (Prot. II S. 11). Es liegen somit keine Umstände vor, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein besonders ins Gewicht fallen würden. Die re- lativ lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten 1 in der Schweiz von rund 10 Jah- - 61 - ren darf für sich allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führen und es darf auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwur- zelung in der Schweiz angenommen werden (vgl. dazu BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1). 3.2.3. Seit seiner Einreise in die Schweiz arbeitete der Beschuldigte 1 als Kleider- verkäufer, als Maler und zuletzt als Automechaniker (Prot. I S. 29 f.). Zwischenzeit- lich hat er sich jedoch selbständig gemacht und führt seit Oktober 2024 gemeinsam mit einem Kollegen das Restaurant J._____ in K._____, wobei er sich aufgrund dessen wirtschaftlichen Lage noch keinen festen Monatslohn ausbezahlt. Um je- doch seine monatlichen Lebenshaltungskosten zu decken, bezieht er monatlich un- gefähr Fr. 3'500.– vom Konto des Restaurants. Im Übrigen wird er von seiner Ehe- frau finanziell unterstützt (vgl. Prot. II S. 14 f. und S. 18 f.). Dass der Beschuldigte 1 in der Schweiz je arbeitslos gewesen wäre oder Sozialhilfe bezogen hätte, ist nicht bekannt. Wenngleich vor diesem Hintergrund eine durchschnittliche berufliche In- tegration zu bejahen ist, ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass der Beschul- digte 1 diese Berufe weltweit praktizieren könnte. Gemäss Angaben in der Unter- suchung verfügt der Beschuldigte 1 zudem über Schulden im nicht unerheblichen Umfang von Fr. 70'000.–, die er indessen bei seiner Familie aufgenommen hatte, um seiner Frau bei der Sanierung des Hauses zu helfen, und welche er gemäss eigenen Angaben aktuell mit monatlich Fr. 500.– oder Fr. 600.– abbezahlt (Urk. 8/3 F/A 30 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er diesbezüglich korrigierend an, dass es sich bei diesen Fr. 70'000.– um keine eigentlichen Schulden, sondern um einen Erbvorbezug von seinen Eltern handle (Prot. II S. 20) bzw. er seine Schul- densituation zwischenzeitlich erfolgreich bewältigt habe (vgl. Urk. 172 S. 8 f.). Der Umstand, dass sich der Beschuldigte 1 mithin Fr. 70'000.– von seinen Eltern gelie- hen bzw. im Rahmen eines Erbvorbezugs bezogen hat, spricht somit letztlich nicht dagegen, von einer mindestens teilweisen wirtschaftlichen Integration des Beschul- digten 1 in der Schweiz auszugehen. 3.2.4. Der Beschuldigte 1 ist mit einer Schweizerin verheiratet. Kinder hat er keine und auch sonst treffen ihn keine Unterhaltsverpflichtungen (Urk. 8/3 F/A 22 ff.; Prot. I S. 32; Prot. II S. 15). Dass der Beschuldigte 1 mit einer Schweizerin verhei- - 62 - ratet ist, vermag für sich alleine betrachtet jedoch noch keinen schweren persönli- chen Härtefall zu begründen. Diesbezüglich ist nämlich in Erwägung zu ziehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten 1 finanziell selbständig und vom Beschuldigten 1 unabhängig ist, zumal sie derzeit als Lehrerin in einem Pensum von 80 % arbeitet (Prot. II S. 15). Wenngleich der Beschuldigte 1 und seine Ehefrau das von Letzterer geerbte Haus zwischenzeitlich aufgrund von Schulden bzw. infolge Schuldentilgung verloren haben und die Ehefrau des Beschuldigten 1 gemäss dessen Aussagen deswegen derzeit an schweren Depressionen leidet (Prot. II S. 15 f., S. 34, S. 37 und S. 49; vgl. auch Urk. 172 S. 4), so wurden weder die Depressionen der Ehefrau substantiiert dargetan noch wurde geltend gemacht, dass sie deshalb nicht mehr im Stande wäre, einer Arbeit nachzugehen. Vielmehr erklärte der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass seine Ehefrau derzeit ein Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– erziele (Prot. II S. 15). Entsprechend ist auch nach wie vor davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten 1 finanziell für sich selber sorgen kann. Entsprechend sind die Aus- wirkungen auf das Familienleben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten 1 zu relativieren. Selbst wenn eine Trennung von seiner Ehefrau für den Beschuldig- ten 1 wie auch für die Ehefrau belastend ist, genügt es für den Anspruch auf Fami- lienleben nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zur Ehefrau im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikati- onsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.7.3; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte der Beschuldigte 1 bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seiner Ehe- frau ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrechterhalten und diesen nach Möglichkeit auch mit Besuchen während der Ferien in seiner Heimat pflegen. 3.2.5. Abgesehen von seiner Ehefrau leben einzig einige Onkel und Cousins des Beschuldigten 1 in der Schweiz, während seine Eltern nach wie vor in Tunesien leben (Urk. 8/3 F/A 38 ff.; Prot. I S. 31 f.; Prot. II S. 11 f. und S. 17). Schlussfol- gernd ist deshalb auch unter diesem Aspekt von Art. 8 EMRK kein Härtefall zu be- jahen. - 63 - 3.2.6. Wenngleich der Beschuldigte 1 sprachlich einigermassen integriert zu sein scheint (Urk. 8/3 F/A 45 f.; vgl. auch Prot. II S. 10 und S. 16 f.) und er jeden Sonn- tag in einem Club Fussball spielt sowie sonst Sport treibt (Prot.I S. 32; Prot. II S. 12 f.), fehlen darüber hinaus Anhaltspunkte für eine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wären (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3). 3.2.7. Demgegenüber pflegt der Beschuldigte 1 nach wie vor enge Kontakte zu seinem Heimatland Tunesien, wo seine Eltern leben (Urk. 8/3 F/A 38 ff.; Prot. I S. 31 f.; Prot. II S. 17), welche er regelmässig – mindestens einmal pro Jahr, manchmal auch mehr – besucht (Prot. II S. 17). Vor diesem Hintergrund und ange- sichts seiner Biografie – er ist in Tunesien bzw. Italien aufgewachsen, hat seine gesamte Ausbildung dort absolviert und ist auch mit der dort gesprochenen Spra- che sowie Kultur bestens vertraut – ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 1 in Tunesien problemlos wieder eine neue Existenz auf- bauen kann. Gerade in der Gastro-Branche oder als Automechaniker dürfte es ihm auch in Tunesien möglich sein, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und sich beruf- lich zu integrieren, zumal auch ein Teil seiner nahen Verwandten in Tunesien lebt. Dass ein Leben in der Schweiz komfortabler sein dürfte als in Tunesien und die Wirtschaftslage dort allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag praxisgemäss eine Landesverweisung nicht zu verhindern. Auf die wirtschaftliche Lage im Heimatland kommt es nicht an (Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). 3.2.8. Schlussfolgernd ist mit der Vorinstanz trotz der relativ langen Anwesenheit des Beschuldigten 1 in der Schweiz ein schwerer persönlicher Härtefall zu vernei- nen. 3.3. Härtefallprüfung betreffend den Beschuldigten 2 3.3.1. Die Frage, ob beim Beschuldigten 2 ein schwerer persönlicher Härtefall vor- liegt, verneinte die Vorinstanz ebenfalls mit zutreffender Begründung (Urk. 136 - 64 - S. 60 ff. Erw. VII.2.5). Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern wiederum als punktuelle Er- gänzung und Hervorhebung der vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich unter Berücksichtigung der von der Verteidigung im Berufungsverfahren (erneut) vorge- brachten Rügen. 3.3.2. Der heute 36 Jahre alte Beschuldigte 2 kam in seinem 17. Lebensjahr bzw. mit 17 Jahren erstmals in die Schweiz, wobei er anschliessend nach zwei Jahren wieder ausgeschafft und 2018 zusammen mit seiner Frau, die er in Frankreich ken- nengelernt hatte, zurück in die Schweiz kam (Urk. 9/2 F/A 37 und F/A 44 f.; Prot. I S. 10). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, mit 17 Jahren erst- mals alleine in die Schweiz eingereist zu sein, wobei er hernach im Jahr 2012 zu seiner Familie nach Algerien zurückgekehrt sei, um dort für drei Jahre zu arbeiten (Prot. II S. 20 ff.). Wenngleich er seit seiner Rückkehr in die Schweiz ununterbro- chen hier lebt, so hat er doch über die Hälfte seines Lebens – darunter die prägende Kindheit und Adoleszenz – in seiner Heimat verbracht und dort auch seine Ausbil- dungen als Bodenleger und als Maler absolviert (Urk. 8/3 F/A 44; Prot. I S. 10). Es liegen somit keine Umstände vor, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vorn- herein besonders ins Gewicht fallen würden. Die Aufenthaltsdauer des Beschuldig- ten 2 in der Schweiz von rund 7 Jahren führt für sich allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls und es darf auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (vgl. dazu BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2023 vom
  52. März 2025 E. 1.1). 3.3.3. Seit seiner Einreise in die Schweiz arbeitete der Beschuldigte 2 als Taxifah- rer, Maler, auf der Baustelle, im Autobereich und zuletzt im Verkehrsdienst (Urk. 9/2 F/A 47; Prot. I S. 10). Sowohl im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 19. Dezember 2022 als auch der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 16. Januar 2024 arbeitete der Beschuldigte 2 indes nicht, sondern war auf Stel- lensuche und lebte vom Einkommen seiner Frau (Prot. I S. 10). Aktuell arbeitet der Beschuldigte 2 ebenfalls nicht, da er sich im Strafvollzug in anderer Sache befindet. - 65 - Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer auch nur ansatzweisen beruflichen Integration gesprochen werden. 3.3.4. Der Beschuldigte 2 ist verheiratet und hat ein Kind, welches heute rund 3.5 Jahre alt ist (Urk. 9/2 F/A 10 ff.; Prot. I S. 13; Prot. II S. 22). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung bestätigte er zwar, dass sich seine Ehefrau in der Vergangen- heit bereits einmal von ihm habe trennen wollen, sich deswegen zwischenzeitlich auch ins Frauenhaus begeben und im Jahr 2022 ein entsprechendes Verfahren beim Gericht eingeleitet habe, stellte gleichzeitig aber klar, dass dieses damals ein- geleitete Trennungsverfahren heute nicht mehr aktuell bzw. hängig sei, die Ehe nach wie vor fortbestehe und er von seiner Ehefrau und seinem Sohn im Gefängnis regelmässig besucht werde (vgl. Prot. II S. 23, S. 27 und S. 44). Dass die Ehefrau des Beschuldigten 2 Schweizerin und Italienerin ist und sein Kind in der Schweiz lebt, vermag für sich alleine betrachtet jedoch noch keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Diesbezüglich ist nämlich in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte 2 bereits im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
  53. Dezember 2022, als das Kind rund 6 Monate alt war, auf Stellensuche war und entsprechend keinen finanziellen Beitrag an die Lebenskosten seiner Familie bei- steuern konnte. Darüber hinaus nahm der Beschuldigte 2 offenbar trotz seiner da- maligen Arbeitslosigkeit auch keine über das übliche Mass hinausgehenden Be- treuungsaufgaben wahr, führte er doch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung aus, dass er sein Kind in die Kita bringe und am Abend wieder abhole, während er den Tag damit verbringe, durch den Computer Deutsch zu lernen (Prot. I S. 13). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte 2 – wie bereits erwogen – derzeit im Strafvollzug in anderer Sache befindet, womit er ohnehin aktuell über- haupt keine Betreuungsaufgaben wahrnehmen kann. Seine Ehefrau ist dement- sprechend auch diejenige, die um die Betreuung des Sohnes besorgt ist und mit ihrer Erwerbstätigkeit für die Lebenshaltungskosten der Familie aufkommt (vgl. Prot. II S. 23 f. und S. 26). Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familien- leben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten 2 trotz des jungen Alters seines Sohnes zu relativieren, wobei hinsichtlich des Sohnes auch nicht ausser Acht zu lassen ist, dass dieser noch nicht eingeschult wurde und sich entsprechend in ei- nem noch anpassungsfähigen Alter befindet. Selbst wenn es jedoch zu einer Tren- - 66 - nung von seiner Ehefrau und von seinem Kind kommen sollte und diese für den Beschuldigten 2 wie auch für die Ehefrau und das Kind sicherlich belastend ist, genügt es für den Anspruch auf Familienleben nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zur Familie im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.7.3; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte der Beschuldigte 2 bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Kind ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrechterhalten und diesen nach Möglichkeit auch mit Besuchen während der Ferien in seiner Heimat pflegen. 3.3.5. Abgesehen von seiner Ehefrau und seinem Kind leben seine Angehörigen in Algerien (Urk. 9/2 F/A 40 ff.; Prot. I S. 13; vgl. auch Prot. II S. 21). Auch unter diesem Aspekt von Art. 8 EMRK ist somit kein Härtefall zu bejahen. 3.3.6. Wenngleich der Beschuldigte 2 sprachlich integriert zu sein scheint (vgl. Prot. II S. 10), ging er vor seiner neuerlichen Inhaftierung offenbar keinen Freizeit- aktivitäten nach (vgl. Prot. I S. 13). Es fehlen demnach Anhaltspunkte für eine be- sonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wären (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2024 vom
  54. November 2024 E. 1.1.3). 3.3.7. Demgegenüber pflegt der Beschuldigte 2 nach wie vor enge Kontakte zu seinem Heimatland Algerien, wo seine Verwandten (u.a. Eltern und Geschwister) leben, welche er in den letzten Jahren auch gelegentlich besuchte (vgl. Prot. I S. 13; Urk. 156 S. 30). Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner Biografie – er ist in Algerien aufgewachsen, hat seine gesamte Ausbildung dort absolviert und ist auch mit der dort gesprochenen Sprache sowie Kultur bestens vertraut – ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 2 in Algerien wieder eine neue Existenz aufbauen kann. Dass ein Leben in der Schweiz komfortabler sein dürfte als in Algerien und die Wirtschaftslage dort allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag praxisgemäss eine Landesverweisung nicht zu - 67 - verhindern. Auf die wirtschaftliche Lage im Heimatland kommt es nicht an (Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). 3.3.8. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 19. Dezember 2022 ausdrücklich ausführte, nicht zu wis- sen, ob er in der Schweiz bleiben wolle (Urk. 9/2 F/A 58), obwohl er bereits im da- maligen Zeitpunkt verheiratet war und ein sechs Monate altes Kind hatte (Urk. 9/2 F/A 10 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2024 führte der Beschuldigte 2 zwar aus, dass die Familie für ihn wichtig sei und er mit ihr zusammen bleiben möchte (Prot. I S. 14). Auch anlässlich der Berufungsver- handlung gab er an, im Falle einer Landesverweisung zwar dorthin zurückkehren zu müssen, wo er hingehöre, jedoch seine Frau und seinen Sohn, welche er über alles liebe, hier nicht zurücklassen zu können und ihnen eine Mitreise nach Algerien nicht zumutbar sei (Prot. II S. 26). Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 sowohl die dem vorliegenden Verfahren zugrundliegende Delinquenz als auch die folgenden Delikte im Wissen darum beging, dass er in der Schweiz eine Familie und namentlich ein kleines Kind hat, für welches er verant- wortlich ist, was ihn jedoch keineswegs von einer weiteren Straffälligkeit abzuhalten vermochte. Wie bereits erwogen, ist es denn auch seine Ehefrau, die sich im We- sentlichen um den Sohn kümmert und die Familie versorgt (vgl. Prot. II S. 23 f. und S. 26). 3.3.9. Schlussfolgernd ist mit der Vorinstanz trotz der Anwesenheit des Beschul- digten 2 von rund 7 Jahren und der Tatsache, dass seine Ehefrau und das gemein- same Kind in der Schweiz leben, ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.
  55. Interessenabwägung 4.1. Damit entfällt grundsätzlich sowohl beim Beschuldigten 1 als auch beim Be- schuldigten 2 eine Interessenabwägung. Selbst wenn jedoch bei ihnen entgegen den vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würde das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschuldigten 1 - 68 - und 2 deren jeweiliges privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. 4.2. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vorneh- men, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tat- begehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öf- fentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundes- gerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.5; 6B_465/2025 vom 21. Okto- ber 2025 E. 1.2.5; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom
  56. April 2025 E. 1.3.3). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interes- senabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.5; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5; 6B_536/2024 vom
  57. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3). 4.3. Ergänzend hinzuzufügen ist, dass es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private In- teresse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehen- der Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). - 69 - 4.4. Interessenabwägung betreffend den Beschuldigten 1 4.4.1. Die privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einem Verbleib in der Schweiz wurden bereits anlässlich der Prüfung des schweren persönlichen Härte- falls aufgezeigt und erweisen sich als beschränkt. Einzig mit Blick auf seine Ehefrau besteht für ihn ein Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. 4.4.2. Was die Tatschwere betrifft, so wiegt das Verschulden des Beschuldigten 1 hinsichtlich des qualifizierten Raubes nicht mehr leicht. Der Beschuldigte 1 atta- ckierte zusammen mit dem Beschuldigten 2 den Privatkläger unvermittelt mit mehr- fachen Schlägen und Fusstritten gegen den Kopf, um eine ihm angeblich zuste- hende Forderung einzutreiben. Dabei unterblieben nur durch Zufall lebensgefährli- che Verletzungen, wobei sein Motiv bzw. der Umstand, dass er eine ihm angebliche zustehende Geldforderung mittels Anwendung von Gewalt auf eigene Faust einzu- treiben versuchte, bereits generell eine Gefahr für Dritte begründet und die öffent- liche Sicherheit beträchtlich gefährdet. Der Beschuldigte 1 wird für seine Tat denn auch mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 33 Monaten bestraft, wobei die Strafe ohne das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot zweitinstanzlich noch merklich höher ausgefallen wäre (vgl. vorstehend Erw. V.3.1.5.), was das nicht mehr leichte Verschulden bzw. das öffentliche Wegweisungsinteresse weiter veranschaulicht. Daraus folgt ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Ausserordentliche Umstände, welche das Absehen von einer Lan- desverweisung vorliegend gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insgesamt ist deshalb durchaus von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung durch den dem Beschuldigten 1 vorzuwerfenden qualifizierten Raub auszu- gehen. Dieses überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einem Verbleib in der Schweiz. Die Interessenabwägung fällt deshalb zu Ungunsten des Beschuldigten 1 aus. 4.5. Interessenabwägung betreffend den Beschuldigten 2 4.5.1. Auch die privaten Interessen des Beschuldigten 2 an einem Verbleib in der Schweiz wurden bereits anlässlich der Prüfung des schweren persönlichen Härte- - 70 - falls aufgezeigt und erweisen sich auch bei ihm als beschränkt. Einzig mit Blick auf seine Ehefrau und sein Kind besteht für ihn ein Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. 4.5.2. Was die Tatschwere betrifft, so wiegt das Verschulden des Beschuldigten 2 hinsichtlich des qualifizierten Raubes ebenfalls nicht mehr leicht. Der Beschul- digte 2 attackierte zusammen mit dem Beschuldigten 1 den Privatkläger unvermit- telt mit mehrfachen Schlägen und Fusstritten gegen den Kopf, um eine dem Be- schuldigten 1 angeblich zustehende Forderung einzutreiben. Dabei unterblieben nur durch Zufall lebensgefährliche Verletzungen. Der Beschuldigte 2 wird für seine Tat denn auch mit einer empfindlichen Zusatzstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei isoliert für den dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegenden qualifizierten Raub sogar eine Strafe im Bereich von 48 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt worden wäre (vgl. vorstehend Erw. V.3.2.5.), was das nicht mehr leichte Verschulden bzw. das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich veranschau- licht. Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuterten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Ausserordentliche Umstände, welche das Absehen von einer Landesverweisung vorliegend gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Unbestritten ist sodann, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, sondern der Beschuldigte 2 bereits über mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen verfügt, welche er teilweise sogar während laufender Probezeit beging (vgl. Urk. 141; Urk. 167), und erst gerade am 14. Oktober 2025 rechtskräftig zu 40 Monaten Frei- heitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfachen Raufhan- dels, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs verurteilt wurde (Urk. 156; Urk. 165). Der Strafregisterauszug des Be- schuldigten 2 offenbart mit anderen Worten eine Neigung zu Gewaltdelikten, wel- che eine ernstliche Gefahr für Dritte darstellt und die öffentliche Sicherheit und Ord- nung beträchtlich gefährdet, zumal ihn auch seine bisherigen Kontakte mit der Strafjustiz und gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafen bislang unbeeindruckt - 71 - liessen. Insgesamt ist deshalb von einem erheblichen öffentlichen Interesse an ei- ner Landesverweisung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Dieses überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten 2 an ei- nem Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Interessenabwägung fällt deshalb klare- rweise zu Ungunsten des Beschuldigten 2 aus.
  58. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was an- hand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jegli- cher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom
  59. Mai 2025 E. 5.3.; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; je m.w.H.). Das Tat- verschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlich- keit relevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4). Die Schwere der Delinquenz ist damit zwar ein relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der dro- henden Sicherheitsgefahr; der alleinige Hinweis auf die Deliktsschwere bildet die Sicherheitsgefahr indes nicht umfassend ab und vermag eine Würdigung derselben im Hinblick auf die Dauer der Landesverweisung nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Um- ständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Per- son in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz fol- genden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der - 72 - verhängten Strafe sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1). 5.2. Der Beschuldigte 1 machte sich des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig und beging damit eine nicht als leicht zu qualifizierende Delinquenz, für welche er wie erwogen mit 33 Monaten Freiheitsstrafe bestraft wird. Wenngleich seine Vor- strafe nicht einschlägig ist (Urk. 140; Urk. 166), ist andererseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 erst kürzlich wieder eine Verurteilung wegen ordnungswid- riger Führung der Geschäftsbücher und Verwendung einer irreführenden Bezeich- nung für ein nicht eingetragenes Unternehmen erwirkt hat und hierfür mit einer Busse von Fr. 6'000.– bestraft wurde (Urk. 168), auch wenn es sich dabei um eine vergleichsweise geringfügige Verfehlung handelt. Trotz dieser erneuten Straffällig- keit ist mit der Vorinstanz beim Beschuldigten 1 – nicht zuletzt aufgrund des gel- tenden Verschlechterungsverbots – insgesamt von einer günstigen Legalprognose auszugehen. In Anbetracht der namentlich vom Beschuldigten 1 ausgehenden bzw. durch sein Tatvorgehen manifestierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. hierzu vorstehend Erw. VI.4.4.2.), dürfte die Dauer der Landesverweisung je- doch nicht zu tief bemessen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint selbst unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und insbesondere seinem fami- liären Hintergrund, d.h. der mit der Landesverweisung einhergehenden Trennung von seiner Ehefrau, die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverwei- sung von 6 Jahren als deutlich zu milde. Unter Berücksichtigung des Verschlech- terungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Dauer von 6 Jahren sein Bewenden. 5.3. Auch der Beschuldigte 2 machte sich des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig. Er beging damit ebenfalls eine nicht als leicht zu qualifizierende Delinquenz. Für die vorliegend zu beurteilende Tat wäre er sogar mit einer Einsatzstrafe im Bereich von 45 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen gewesen, wobei aufgrund der Zusatz- strafenbildung zum Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Januar 2025 letztlich eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten resultiert. Darüber hinaus ist zu berücksichti- - 73 - gen, dass der Beschuldigte 2 bereits mehrere Vorstrafen aufweist, welche teilweise einschlägig sind. Die neuen Straftraten beging er dabei zum Teil während laufender Probezeit (Urk. 141; Urk. 167). Entsprechend kann ihm keine günstige Legalpro- gnose gestellt werden. Weiter ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten 2 bereits teilweise empfindliche Freiheitsstrafen und eine – inzwi- schen in Rechtskraft erwachsene – Landesverweisung ausgesprochen wurden (Urk. 156; Urk. 165), weshalb er in der Schweiz über keinen rechtmässigen Aufent- haltstitel mehr verfügt. Angesichts dieser Gesamtsituation erscheint selbst unter Berücksichtigung seines familiären Hintergrunds, d.h. der mit der Landesverwei- sung einhergehenden Trennung von seiner Ehefrau und vor allem von seinem Kind, die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als zu tief. Nach dem Erwogenen ist die Dauer der Landesverweisung daher auf 10 Jahre zu erhöhen. Mit Blick auf die bereits mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Januar 2025 rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung von 10 Jahren ist im Rahmen des Vollzugs Folgendes zu berücksichtigen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zu aArt. 55 StGB sind in mehreren Urteilen verhängte Landesverweisungen nicht kumulativ, sondern nach dem Absorptionsprinzip zu vollziehen. Begründet wird diese Ansicht damit, dass der Massnahmencharakter im Vordergrund stehe. So sei mit der Vollstreckung der längeren bzw. der einen von zwei gleich langen Verweisungen jeweils auch der Zweck der anderen – nämlich die Sicherung der in der Schweiz lebenden Bevölkerung vor dem ausländischen Straftäter für die im Urteil festgelegte Zeitspanne – erreicht (BGE 146 IV 311 E. 3.6.1 und E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). Auch die Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB ist als In- stitut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers ("Ausschaffungsin- itiative") primär als sichernde Massnahme zu verstehen. Somit steht auch bei Art. 66a StGB nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmencharakter im Vor- dergrund. Gemäss Bundesgericht gelangt daher auch bei einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB nicht das Kumulations- sondern das Absorptionsprinzip zur An- wendung. Ebenso besteht kein Raum für eine analoge Anwendung des Asperati- onsprinzips gemäss Art. 49 StGB. - 74 -
  60. Fazit Weder beim Beschuldigten 1 noch beim Beschuldigten 2 ist ein schwerer persönli- cher Härtefall gegeben und selbst wenn, würde die Interessenabwägung zu ihren Ungunsten ausfallen. Die Beschuldigten 1 und 2 sind deshalb im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 6 Jahre (Beschuldigter 1) bzw. 10 Jahre (Beschuldigter 2) des Landes zu verweisen.
  61. Ausschreibung im SIS Hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 136 S. 63 f. Erw. VII.4.), da sich diese auch unter Berücksichti- gung dessen, dass die Beschuldigten 1 und 2 zweitinstanzlich wegen Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB anstatt Ziff. 4 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werden, als nach wie vor zutreffend erweisen, zumal die Strafen sowie die Dauer der Landesverweisung nicht tiefer bzw. sogar höher ausgefallen sind. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist mithin sowohl hinsichtlich des Beschuldigten 1 als auch des Beschuldigten 2 verhältnismässig und damit anzuordnen. VII. Zivilansprüche
  62. Grundlagen 1.1. Mit Formular vom 22. April 2022 stellte der Privatkläger sinngemäss den An- trag, die Beschuldigten 1 und 2 seien zu verpflichten, ihm Schadenersatz sowie eine Genugtuung zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum (Urk. 18/3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte der Pri- vatkläger, die Beschuldigten 1 und 2 seien solidarisch zu verpflichten, ihm Fr. 8'862.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. April 2022 als Schadenersatz zu be- zahlen. Zudem sei festzustellen, dass die Beschuldigten 1 und 2 ihm gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatz- pflichtig seien. Sodann seien die Beschuldigten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem - 75 -
  63. April 2022 zu bezahlen (Urk. 79 S. 1 f.). Die Vorinstanz verpflichtete die Be- schuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftung, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 400.– zuzüglich Zins von 5 % ab 10. April 2022 zu bezahlen. Zudem verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigten 1 und 2 im Übrigen dem Grundsatz nach, dem Privatkläger aus dem zu beurteilenden Sachverhalt Scha- denersatz zu bezahlen, und verwies das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers darüber hinaus auf den Zivilweg (Urk. 136 S. 73 Dispositivziffer 7). Weiter ver- pflichtete die Vorinstanz die Beschuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftung, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab
  64. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Genugtuungsforderung des Privatklägers ab (Urk. 136 S. 74 Dispositivziffer 8). 1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhä- sionsweise Geltendmachung einer Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 136 S. 66 ff. Erw. IX.1.).
  65. Würdigung 2.1. Hinsichtlich des vom Privatkläger geltend gemachten Schadenersatzes ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger auch in diesem Punkt keine Beru- fung und keine Anschlussberufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, sondern die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 146; Urk. 174; Prot. II S. 47 f.). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden unter dem Titel Schadenersatz somit einzig die Fragen, ob die Beschuldigten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten sind, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 400.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. April 2022 zu bezahlen, sowie ob sie im Übrigen gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig sind. 2.2. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 136 S. 68 Erw. IX.2.2.) ist gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers erstellt, dass sich in seinem Portemonnaie im Tatzeitpunkt Fr. 400.– Bargeld befanden (Urk. 11/1 F/A 61 ff.; Urk. 11/2 F/A 12; Urk. 11/3 F/A 88). Dies wird von den Beschuldigten 1 und 2 nicht - 76 - substantiiert bestritten. Vielmehr bleibt es im Wesentlichen bei der pauschalen Be- hauptung, sie hätten dem Privatkläger nichts entwendet bzw. es sei der jeweils an- dere Beschuldigte gewesen, welcher das Portemonnaie und das Mobiltelefon des Privatklägers behändigt habe (s. vorne, Erw. III.4.5.6.). Zudem ist mit der Vorin- stanz ebenfalls festzustellen, dass die Beschuldigten 1 und 2 dem Privatkläger durch die Straftat weiteren Schaden verursacht haben, welcher sich indes nicht abschliessend beurteilen lässt (Urk. 136 S. 68 Erw. IX.2.3.). 2.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sind die Beschuldigten 1 und 2 demnach unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger Scha- denersatz von Fr. 400.– zuzüglich Zins von 5 % ab 10. April 2022 zu bezahlen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich und in solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.4. Hinsichtlich der dem Privatkläger zuzusprechenden Genugtuung kann eben- falls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche insbesondere die für die Bemessung der Genugtuung massgeblichen Umstände dargelegt hat (Urk. 136 S. 69 Erw. IX.3.2.). Dabei ist insbesondere darauf hinzu- weisen, dass die Beschuldigten 1 und 2 die Behauptungen des Privatklägers im Zusammenhang mit der Genugtuung nicht ansatzweise substantiiert bestritten, sondern sich im gerichtlichen Verfahren – wenn überhaupt – auf den geltend ge- machten Schadenersatz konzentrierten (Urk. 83 S. 12; Prot. I S. 53; Urk. 84 S. 15; Urk. 172 S. 9; Urk. 173 S. 11). 2.5. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sind die Beschuldigten 1 und 2 demnach unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 10. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. - 77 - VIII. Sicherstellungen Nachdem die Dispositivziffern 11 und 12 lediglich als Folge des Antrags auf Frei- spruch als mitangefochten zu betrachten sind (vgl. vorstehend Erw. II.1.4.), jedoch weder die Beschuldigten 1 und 2 noch der Privatkläger substantiierte Ausführun- gen dazu machen, insbesondere auch keine Einwände gegen die vorinstanzlich getroffenen Anordnungen erheben (vgl. Urk. 172 bis Urk. 174 e contrario), kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 136 S. 65 f. Erw. VIII.). Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch im Wesentlichen, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Be- schränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N 18 zu Art. 399 StPO), so dass die entsprechenden vorinstanzlichen Anordnungen unver- ändert in das vorliegende Urteil aufgenommen werden können. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  66. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
  67. Die Beschuldigten 1 und 2 richten ihre Berufungen nebst der erstinstanzli- chen Kostenauflage zwar unter anderem auch auf die erstinstanzliche Kostenfest- setzung (Urk. 136 S. 75 f. Dispositivziffer 16; Urk. 137; Urk. 142; Urk. 172; Urk. 173), bringen indessen anlässlich der Berufungsverhandlung keine Einwen- dungen gegen diese Kostenfestsetzung vor (Urk. 172 f. e contrario). Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 12'000.– erscheint angesichts des verfügbaren Rahmens von Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG/ZH) sowie unter Berücksichtigung des in diesem Verfahren anfallenden Auf- - 78 - wands, in welchem über den Schuldpunkt, die Strafzumessung, den Landesver- weis, Beschlagnahmungen und Zivilforderungen entschieden werden musste, als angemessen, weshalb diese zu bestätigen ist. Die weiteren Kosten ergeben sich aus den Untersuchungsakten (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen [Gutachten], Telefonkontrolle, Auslagen Gericht III. StrK, Auslagen Polizei [Mobiltelefonauswer- tung], Entschädigung Dolmetscher, Entschädigung amtliche Verteidigung Rechts- anwältin X3._____ sowie Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerschaft Rechtsanwältin Z._____) oder deren Festlegung wurde seitens kei- ner Partei angefochten (Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X4._____, Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin X2._____ und Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft Rechtsan- walt Y._____). Die Dispositivziffern 13 bis 15, in welchen die weiteren Honorare der amtlichen Mandatsträger festgelegt wurden, gelten lediglich aufgrund des bean- tragten Freispruchs als mitangefochten und wurden seitens der Beschuldigten 1 und 2 nicht explizit beanstandet (vgl. vorstehend Erw. II.1.4.), weshalb auch diese ohne Weiteres zu bestätigen sind. Schliesslich ist auch Dispositivziffer 17 (erstin- stanzliche Kostenauflage) zu bestätigen, nachdem der vorinstanzliche Schuld- spruch hinsichtlich der Beschuldigten 1 und 2 – abgesehen von einer leicht abwei- chenden rechtlichen Würdigung – auch im Berufungsverfahren bestehen und es im Wesentlichen auch im Übrigen beim vorinstanzlichen Urteil bleibt (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Schlussfolgernd ist das erstinstanz- liche Kostendispositiv (Dispositivziffern 13 bis 17) vollumfänglich zu bestätigen.
  68. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 6'000.– festzusetzen (Art. 422 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b und § 16 Abs. 1 GebV OG).
  69. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten 1 und 2 unterliegen mit ihrer jeweiligen Berufung vollumfänglich. Den Beschuldig- ten 1 und 2 sind daher auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 sowie der unentgeltli- - 79 - chen Vertretung des Privatklägers, je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten 2 sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine solidarische Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 und 2 für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers ist vorzubehalten. Ebenfalls ist die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten 2 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung vor- zubehalten.
  70. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 macht für das zweitinstanzli- che Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 9'951.50 (inkl. MWST) geltend (Urk. 171). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierig- keit und Bedeutung des vorliegenden Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren indes nicht mehr angemessen, weshalb das Honorar nach Pauschalgebühr zu bemessen ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). So kamen vor zweiter Instanz keine namhaften neuen Beweismittel oder Akten hinzu, welche zu studieren gewesen wären, und es gab im Wesentli- chen keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen, weshalb namentlich der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium bzw. die Ausarbeitung des Plädoyers im Berufungsverfahren nicht mehr verhältnismäs- sig erscheint. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsverhandlung ledig- lich knapp vier Stunden dauerte und die Parteien auf eine mündliche Urteilseröff- nung sowie -begründung verzichteten (vgl. Prot. II S. 5 und S. 50 f.). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades sowie des Umfanges des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten 2 und der Verantwor- tung für die Verteidigung erweist sich mithin eine pauschale Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren von Fr. 7'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) angemessen , welche ihr aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
  71. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers macht für das Berufungsverfah- ren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 5'893.30 (inkl. MWST, je- doch ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 175), was - 80 - der Sache indes wiederum nicht mehr angemessen erscheint. Auch dieses Honorar ist deshalb nach Pauschalgebühr zu bemessen. Hinsichtlich der vorliegend bei der Festsetzung des Honorars konkret zu berücksichtigenden Umstände kann vorab auf vorstehende Erwägungen bei der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 verwiesen werden, welche an dieser Stelle gleichermassen zutreffen. Mithin waren im vorliegenden Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prü- fen und der Privatkläger hat namentlich auch keine eigenen Anträge gestellt, wel- che er zu begründen hatte. Entsprechend erscheint auch der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers in Rechnung gestellte Aufwand für die Korre- spondenz mit dem Privatkläger sowie der für die Berufungsverhandlung betriebene Aufwand nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr erscheint eine pauschale Entschädi- gung von Fr. 4'000.– für die Geltendmachung der Rechte des Privatklägers im Be- rufungsverfahren als angemessen. Mithin ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird erkannt: 1.1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. 1.2 Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 101 Tage durch Haft erstanden sind. 1.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 101 Tage, die durch Untersuchungshaft er- standen sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. - 81 - 2.1 Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. 2.2 Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 35 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Januar 2025. 2.3 Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen. 3.1 Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 3.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4.1 Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  72. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. April 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich und in solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  73. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit
  74. April 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. - 82 -
  75. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände dem Beschuldigten A._____ auf erstes Verlangen herausgegeben: schwarze Jacke des Beschuldigten A._____ (A016'065'739),  Mobiltelefon der Marke Apple, Typ iPhone XS max, des Beschuldigten  A._____ (A016'069'377), Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy des Beschuldigten A._____  (A016'069'388). Dem Beschuldigten A._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Ge- genstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zustän- digen Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  76. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände des Privatklägers C._____ vernichtet: rote Hose des Geschädigten C._____ (A016'062'285),  schwarzer Pullover und weisse Arbeitsjacke des Geschädigten  C._____ (A016'062'296), Kapuzenpullover des Geschädigten C._____ (A016'096'234),  Jacke des Geschädigten C._____ (A016'096'187). 
  77. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 13 bis 17) wird bestä- tigt. - 83 -
  78. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ Fr. 7'500.– (inkl. 8,1 % MWST) unentgeltliche Vertretung des Privatklägers C._____ Fr. 4'000.– (inkl. 8,1 % MWST).
  79. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden je zur Hälfte den Beschuldigten A._____ und B._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklä- gers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten A._____ und B._____ für die Kosten der un- entgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers und die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten B._____ für die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung bleiben vorbehalten.
  80. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten 1 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten 2 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (hinsichtlich des sich in Haft befindenden Beschuldig- ten 2) das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten 1 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten 2 - 84 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, betr. Dispositivziffern 7 und 8  per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  81. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 85 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. März 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Brülisauer Zur Beachtung für den Beschuldigten A._____: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250057-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 5. März 2026 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigter und Berufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie C._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ betreffend versuchten qualifizierten Raub

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom

23. Januar 2024 (DG230001)

- 3 - Anklage: Die jeweiligen Anklageschriften der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

20. Februar 2023 (Urk. 34 und Urk. 38) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 136 S. 73 ff.)

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1  Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 101 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 101 Tage, die durch Untersuchungshaft er- standen sind), wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1  Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB.

5. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind.

6. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen.

7. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger aus dem vorliegend zu beurteilenden Sachver- halt Schadenersatz von Fr. 400.00 zzgl. Zins von 5 % ab 10. April 2022 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Beschuldigten dem Grundsatz nach ver- pflichtet, dem Privatkläger aus dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt

- 4 - Schadenersatz zu bezahlen. Darüber hinaus wird die Schadenersatzforde- rung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 zzgl. Zins von 5 % ab 10. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtu- ungsbegehren abgewiesen.

9. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung). Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

10. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung). Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

11. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände dem Beschuldigten A._____ auf erstes Verlangen herausgegeben: schwarze Jacke des Beschuldigten A._____ (A016'065'739)  Mobiltelefon der Marke Apple, Typ iPhone XS max, des Beschuldigten  A._____ (A016'069'377) Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy des Beschuldigten A._____  (A016'069'388) Dem Beschuldigten A._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Ge- genstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zustän- digen Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 5 -

12. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände des Privatklägers C._____ vernichtet: rote Hose des Geschädigten C._____ (A016'062'285)  schwarzer Pullover und weisse Arbeitsjacke des Geschädigten  C._____ (A016'062'296) Kapuzenpullover des Geschädigten C._____ (A016'096'234)  Jacke des Geschädigten C._____ (A016'096'187) 

13. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ wird für ihre Bemü- hungen und Auslagen mit Fr. 9'295.75 (inkl. Fr. 696.55 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wird für ihre Bemü- hungen und Auslagen mit Fr. 17'890.00 (inkl. Fr. 1'309.20 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird für ihre Be- mühungen und Auslagen mit Fr. 4'555.87 (inkl. Fr. 339.20 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00; die weiteren Kosten betragen: Beschuldigter A._____: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'496.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'200.00 Telefonkontrolle Fr. 150.00 Auslagen Gericht III. StrKr Fr. 400.00 Auslagen Polizei (Mobiltelefonauswertung) Fr. 90.00 Entschädigung Dolmetscher. Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin Fr. 13'396.65 X3._____ (bereits entschädigt) Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 9'295.75 X4._____

- 6 - hälftige Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 1'642.50 der Privatklägerschaft Rechtsanwältin Z._____ (bereits ausbezahlt) hälftige Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 2'277.94 der Privatklägerschaft Rechtsanwalt Y._____ Beschuldigter B._____: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'772.70 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'200.00 Telefonkontrolle Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin Fr. 17'890.00 X2._____ hälftige Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 1'642.50 der Privatklägerschaft Rechtsanwältin Z._____ (bereits ausbezahlt) hälftige Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 2'277.94 der Privatklägerschaft Rechtsanwalt Y._____

17. Die Entscheidgebühr wird wie folgt auferlegt: Fr. 6'000.00 Beschuldigter A._____ Fr. 6'000.00 Beschuldigter B._____ Die Kosten der Untersuchung und die übrigen gerichtlichen Verfahrenskos- ten, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden den Beschuldigten A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung anteilsmässig gemäss Auflistung in Dis- positivziffer 16 und 17 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten A._____ und B._____ sowie die Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 7 - Berufungsanträge:

a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 172 S. 2)

1. Die Dispositivziffern 1, 2, 3, 7, 8, 9, 16 und 17 des Urteils des Bezirks- gerichts Horgen vom 23. Januar 2024 (DG230001-F) seien aufzuhe- ben.

2. Der Beschuldigte sei des versuchten qualifizierten Raubs nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen und der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen, wovon 101 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei vollumfänglich aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers seien abzuweisen. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verwei- sen.

5. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

6. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 173 S. 1 f.)

1. Das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich der Ziffern 4, 5, 6, 7, 8, 10, 16 und 17 aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte von den ihm vorgeworfenen Raub mit beson- derer Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3

- 8 - Abs. 3 StGB bzw. vom Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen; eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Zu- satzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Oktober 2025 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurtei- len.

3. Auf die Anordnung eines Landesverweises sei zu verzichten; eventuali- ter sei ein solcher in der Höhe von maximal fünf Jahren anzuordnen und auf die Ausschreibung im SIS zu verzichten.

4. Allfällige Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verwei- sen.

5. Es sei der Beschuldigte für die Überhaft nach Ermessen des Gerichts zu entschädigen. Eventualiter sei die erstandene Haft bei einer allfälli- gen Bestrafung entsprechend zu berücksichtigen und anzurechnen.

6. Anderslautende Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger- schaft seien vollumfänglich abzuweisen.

7. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung; zzgl. MWST) seien für beide Instanzen bzw. das ganze Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen.

c) Der Vertreterin der Anklagebehörde: (Prot. II S. 44) Die Berufungen der beiden Beschuldigten vom 22. Januar 2025 und vom

7. Februar 2025 seien abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hor- gen vom 23. Januar 2024 sei zu bestätigen.

- 9 -

d) Der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers: (Urk. 174 S. 1)

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.

2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand sei gemäss eingereichter Kosten- note zuzüglich der Dauer der Hauptverhandlung zu entschädigen.

3. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer). _____________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 23. Januar 2024, meldeten die Beschuldigten 1 und 2 rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 59 f.; Urk. 90; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Beschuldigten am 22. Januar 2025 (Urk. 131; Urk. 133/2-3) und dem Privatkläger am 28. Januar 2025 (Urk. 131; Urk. 133/4) zugestellt, worauf der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 22. Januar 2025 (Urk. 137) und der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 7. Februar 2025 (Urk. 142) frist- gerecht ihre jeweiligen Berufungserklärungen im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO einreichen liessen.

2. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 144). Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 verzichtete der Privatkläger auf die Erhebung einer An-

- 10 - schlussberufung und teilte mit, dass er voraussichtlich die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils beantragen werde (Urk. 146). Die Staatsanwaltschaft verzich- tete mit Eingabe vom 10. März 2025 auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die gleichzeitig bean- tragte Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2025 abgewiesen (Urk. 147).

3. Nachdem Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Y._____ Frist angesetzt wurde, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen (Urk. 148) und dieser mit Eingabe vom 28. April 2025 innert erstreckter Frist dem Gericht das auf italienisch verfasste Dokument "Certificazione Unica 2025" ein- reichte (Urk. 152; Urk. 153), wurde dem Privatkläger mit Präsidialverfügung vom

30. April 2025 mit Wirkung ab 25. Februar 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 154).

4. Am 31. Juli 2025 resp. am 7. August 2025 wurden die Parteien zur Beru- fungsverhandlung auf den 4. März 2026 vorgeladen (Urk. 160). Mit Schreiben vom

30. Januar 2026 wurde den Parteien eine Änderung der Gerichtsbesetzung ange- zeigt (Urk. 163).

5. Nach telefonischer und darauffolgender schriftlicher Anfrage ging am 6. Fe- bruar 2026 eine Kopie des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Ok- tober 2025 (inklusive Rechtskraftbescheinigung) ein, mit welchem die Berufung des Beschuldigten 2 gegen den Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Januar 2025 abgewiesen worden war, mit welchem er u.a. wegen versuchter schwerer Körper- verletzung und mehrfachen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und Fr. 900.– Busse verurteilt sowie für 10 Jahre des Landes verwiesen wurde (Urk. 162; Urk. 164; Urk. 165). Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 wurde dieser Entscheid den Parteien zugestellt, unter Hinweis auf das unter diesen Umständen gegenüber dem Beschuldigten 2 nicht mehr geltende Verschlechterungsverbot (Urk. 169).

6. Ebenso wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2026 dem Beschuldigten 1 angezeigt, dass aus seinem Strafregisterauszug vom 6. Februar 2026 eine neue

- 11 - Verurteilung ersichtlich sei, weshalb aus Sicht des Berufungsgerichts noch zu prü- fen sein werde, ob das Verschlechterungsverbot ihm gegenüber noch gelte (Urk. 170; vgl. auch Urk. 168).

7. Zur Berufungsverhandlung erschienen Staatsanwältin MLaw D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde, der Beschuldigte 1 in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, der Beschuldigte 2 in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers in dessen Namen und Vertre- tung, welche die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge stellten bzw. stel- len liessen (Prot. II S. 5 ff.). Nach Abschluss der Parteiverhandlungen verzichteten alle Parteien übereinstimmend auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläute- rung (Prot. II S. 50 f.). Das Berufungsurteil erging nach erfolgter Beratung am

5. März 2026 und wurde den Parteien hernach schriftlich eröffnet (Prot. II S. 52 ff.; Urk. 176 und Urk. 178). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). 1.2. Der Beschuldigte 1 beantragt in seiner Berufungserklärung vom 7. Februar 2025 (Urk. 142) die Aufhebung des erstinstanzlichen Schuldspruchs (Dispositivzif- fer 1) und stattdessen einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB. Er verlangt eine Verurteilung wegen einfacher Kör-

- 12 - perverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. Aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivziffer 1 ficht der Beschuldigte 1 auch die mit dem vorinstanzlichen Schuld- spruch untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des erstinstanzlichen Ur- teils an. Konkret beantragt er die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 2 und 3 (Strafe und Vollzug), 7 und 8 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers), 9 (Landesverweisung) sowie 16 und 17 (Kostenfestsetzung und -auflage). An diesen Anträgen hielt der Beschuldigte 1 auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung vollumfänglich fest (vgl. Urk. 172). 1.3. Der Beschuldigte 2 beantragt mit seiner Berufung (Urk. 137; Urk. 173) die vollständige Aufhebung des Schuldspruchs (Dispositivziffer 4) und stattdessen ei- nen Freispruch vom Vorwurf des Raubes mit besonderer Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB bzw. vom Vorwurf des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivziffer 4 ficht der Beschuldigte 2 auch die mit dem vorinstanzlichen Schuld- spruch untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des erstinstanzlichen Ur- teils an. Konkret beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 5 und 6 (Strafe und Vollzug), 7 und 8 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers), 10 (Landesverweisung) sowie 16 und 17 (Kostenfestsetzung und -auflage). 1.4. Unangefochten blieben dagegen die Entscheide über die sichergestellten Gegenstände (Dispositivziffern 11 und 12) sowie die Festsetzung der Entschädi- gungen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers (Dispositivziffern 13, 14 und 15). Da die Herausgabe bzw. Ver- nichtung der sichergestellten Beweismittel jedoch erst mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erfolgen kann und die Kosten- und Entschädigungsfolgen naturgemäss dem Entscheid in der Hauptsache folgen, wird das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt rechtskräftig. Es kann jedoch in Bezug auf die Herausgabe bzw. der Vernichtung der sichergestellten Gegenstände und der Festsetzung der Honorare der amtlichen Mandatsträger infolge deren Nichtanfechtung gegebenen- falls ohne Weiteres auf die vorinstanzliche Regelung zurückgegriffen werden.

- 13 - III. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti- gen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken. 1.2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Anklagesachverhalt und Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Den Beschuldigten 1 und 2 wird in den Anklageschriften vom 20. Februar 2023 (Urk. 34 und Urk. 38) vorgeworfen, am 10. April 2022, 19.30 Uhr in E._____ auf den Privatkläger zugegangen und ihm je unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Die beiden Beschuldigten hätten den Privatkläger in die Sei- tengasse zum Hintereingang der ZKB gezogen und gestossen, wo sie ihn von bei- den Seiten mit beiden Fäusten weitertraktiert, ihm einen Tritt in den Bauch und weitere Faustschläge versetzt hätten, bis er ganz zu Boden gegangen sei. Als der Privatkläger am Boden gelegen habe, hätten die beiden Beschuldigten gegen des- sen linken Oberkörper und Kopf getreten. Das Portemonnaie des Privatklägers sei dabei aus der Hosentasche gerutscht und das Mobiltelefon seiner Hand entglitten. Die Beschuldigten 1 und 2 hätten daraufhin das Mobiltelefon (iPhone) sowie das Portemonnaie samt Inhalt (Bankkarten und Fr. 400.– in bar) ergriffen und seien in Richtung Bahnhof E._____ davongerannt.

- 14 - Bei diesem Vorfall habe der Privatkläger ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Prellung und Verstauchung der Halswirbelsäule sowie diverse weitere Prellun- gen, Blutergüsse und Hautabschürfungen erlitten. Zudem habe sich seine Zahn- prothese gelockert. Die mehrfachen Schläge und Tritte gegen den Kopf seien ge- eignet gewesen, lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen, was nur durch Zu- fall unterblieben sei. Die beiden Beschuldigten hätten dabei in der Absicht gehandelt, vom Privatkläger Geld bzw. Wertgegenstände zu erhalten. 2.2. Die Beschuldigten 1 und 2 bestreiten den vorstehend wiedergegebenen An- klagevorwurf. Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.

3. Beweismittel und Beweisregeln 3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben und die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wiedergege- ben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich ver- wiesen werden kann (Urk. 136 S. 16 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Hinsichtlich der Beweisregeln ist festzuhalten, dass das Gericht in der Wür- digung der Beweise nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Über- zeugung frei ist (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 3.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 151 IV 185 E. 2.7; 137 IV 219 E. 7.3; 127 I 38 E. 2a).

- 15 - 3.4. Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz, dass es Sache der Ankla- gebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 148 IV 205 E. 2.4; 127 I 38 E. 2a). Ein Beschul- diger darf nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesge- richts 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.3; 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.1; 6B_325/2025 vom 28. August 2025 E. 1.1; je mit Hinweisen). 3.5. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftiger- weise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüber- windliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2024 vom 30. Septem- ber 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_163/2024 vom 30. Septem- ber 2025 E. 1.2; 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.3; je mit Hinweisen). 3.6. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlun- gen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der be- fragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei

- 16 - kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasie- signalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezo- genen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.2; 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 3.7. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichti- gung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothe- sengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerk- male, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsge- schichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergeb- nis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.3 mit Verweis auf BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Bei der methodischen Analyse ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.5.1; 6B_542/2024 vom 12. November 2025 E. 3.4.2; 6B_235/2025 vom

10. Juni 2025 E. 1.1.3; 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3). Traumatische Er- lebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltägliche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Ge- dächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestre- bungen. Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzel-

- 17 - heiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses prak- tisch vollständig erinnert (BGE 147 IV 409 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 3.8. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus be- stimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (In- dizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlos- sen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin- deuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er- zeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewer- teten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bundesge- richts 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026 E. 1.2; 6B_280/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; 6B_1294/2023 vom 23. Oktober 2025 E. 2.1; 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4. Würdigung 4.1. Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts kann vorab auf die ein- lässlichen, zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 136 S. 16 bis S. 44). Die nachfolgenden Erwägungen stellen eine Ergänzung der zentralen Elemente der Beweiswürdigung dar. 4.2. Die Anklage stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Privatklägers. Da die Beschuldigten 1 und 2 den Sachverhalt bestreiten und sowohl im Vergleich zum Privatkläger als auch untereinander abweichende Versionen geltend machen, sind die Aussagen des Privatklägers einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen. 4.2.1. Die Aussagen des Privatklägers in der polizeilichen Einvernahme vom

11. April 2022 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 zeichnen sich durch eine hohe Konstanz und inhaltliche Kohärenz im Kerngesehen aus. In beiden Einvernahmen schilderte der Privatkläger übereinstimmend folgen-

- 18 - den Ablauf: Er habe sich aus beruflichen Gründen in E._____ aufgehalten, um In- formationen für eine Baustelle zu erhalten. Auf dem Weg zurück zu seinem Fahr- zeug, in welchem ein Bekannter (F._____) gewartet habe, sei er von den beiden Beschuldigten abgefangen worden. Konstant berichtete der Privatkläger in beiden Einvernahmen, dass der Beschuldigte 1 die Hand gehoben und das Wort "Polizei" gerufen habe, bevor es unmittelbar darauf zu körperlicher Gewalt in Form von Faustschlägen gekommen sei. Auch das Detail, dass er in eine Ecke bzw. Seiten- gasse gezogen worden sei und dort weitere Schläge und Tritte erhalten habe, wäh- rend Passanten (Fussgänger) schliesslich zum Abbruch des Angriffs geführt hät- ten, wobei die Beschuldigten 1 und 2 sein Mobiltelefon und Portemonnaie mitge- nommen hätten, wird gleichbleibend wiedergegeben. Diese inhaltliche Konstanz in den für den Privatkläger subjektiv zentralen Ereignissen ist ein gewichtiges Krite- rium für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ein Lügner müsste bei mehrfachen Einvernahmen erhebliche Gedächtnisleistungen erbringen, um eine erfundene Ge- schichte konsistent zu halten, insbesondere wenn zwischen den Befragungen meh- rere Wochen liegen. 4.2.2. Die Aussagen des Privatklägers zeichnen sich weiter durch Realkennzei- chen aus. 4.2.2.1. So sind die Aussagen des Privatklägers detailreich und originell. Dass der Beschuldigte 1 "Polizei" gerufen und eine entsprechende Geste gemacht habe, ist originell und für eine Fallerfindung untypisch. In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme präzisierte der Privatkläger diesen Moment plastisch, indem er be- schreibt "Herr A._____ machte mit der Hand das Zeichen einer Pistole" [...] Und er sagte "Polizei" (Urk. 11/3 F/A 14). Dass der Privatkläger demgegenüber in der po- lizeilichen Einvernahme diese Erweiterung mit dem Handzeichen noch nicht schil- derte (Urk. 11/1 F/A 16) ist kein Widerspruch, sondern eine typische, detaillierte Erinnerungsauffrischung anlässlich der konfrontativen Befragungssituation. Ebenso beschrieb der Privatkläger in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seine Position differenziert, indem er ausführte: "Am Anfang war ich auf den Knien, dann hielt er mich ja an den Haaren. Danach war ich am Boden und zwar seitlich, aber ich hatte mich geschlossen" (Urk. 11/3 F/A 63). Diese Beschreibung unter-

- 19 - schiedlicher Phasen (kniend, dann liegend, seitlich, Schutzhaltung) ist für ein real erlebtes, dynamisches Geschehen typisch. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Juni 2022 führte der Beschuldigte 2 zwar aus, dass es nicht stimme, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger mit "Polizei" angesprochen habe. Allerdings räumte der Beschuldigte 2 unverzüglich ein, dass er dies auch nicht gehört hätte. Zudem habe der Beschuldigte 1 mit dem Privatkläger Italienisch gesprochen (Urk. 9/1 F/A 83-85; Urk. 10/1 S. 5), was er nicht verstehe (Urk. 9/1 F/A 53). 4.2.2.2. Der Privatkläger steigerte sodann seine gegen den Beschuldigten 1 und 2 erhobenen Vorwürfe in der zweiten Einvernahme nicht, sondern differenzierte teil- weise sogar (siehe hinten zur Wegnahme der Gegenstände, Erw. III.4.2.3.). Dies widerspricht dem typischen Muster von Falschaussagen, bei denen die Beschuldi- gungen im Verlauf tendenziell dramatisiert werden. Weiter erfolgten die Antworten spontan, differenziert und individuell. Es findet sich keine gleichförmig oder einge- übt wirkende Sprachstruktur. 4.2.2.3. Der Privatkläger schildert sodann in den Einvernahmen eindrücklich, au- thentisch und differenziert seine physische und psychische Verfassung sowie seine körperlichen und emotionalen Reaktionen. Aussagen wie "Während einigen Minu- ten verstand ich dann gar nichts mehr" (Urk. 11/3 F/A 17), "Ich verlor alle Zähne dabei" (Urk. 11/3 F/A 17), "Ich weinte, ich schrie, es war einfach zu viel" (Urk. 11/3 F/A 58), "Ich blieb stehen und war überrascht" (Urk. 11/3 F/A 14), das Schreien "Ai- uto, aiuto" um Hilfe (Urk. 11/3 F/A 19) oder die Beschreibung seiner "geschlosse- nen" Körperhaltung am Boden als Schutzreaktion (Hände vor dem Gesicht, Knie am Boden; Urk. 11/3 F/A 60 und F/A 63) wirken authentisch und erlebnisbasiert. Auch die Schilderung seiner Angst, als der Beschuldigte 1 an seine Hosentasche fasste (Befürchtung eines Messers; Urk. 11/1 F/A 16; Urk. 11/3 F/A 60), ist ein star- kes Indiz für ein real erlebtes Bedrohungsgefühl. Diese geschilderten Details sind individuell geprägt und aussergewöhnlich. Die Beschreibung der Ohnmacht und des Schmerzes, verbunden mit der konkreten Körperhaltung, spricht für ein real durchlebtes Geschehen.

- 20 - 4.2.2.4. Ein wesentliches Kriterium für die Glaubhaftigkeit ist weiter, dass der Pri- vatkläger in den Einvernahmen Wissenslücken offen einräumte, anstatt Lücken durch Fantasieprodukte zu füllen. Auf die Frage, wie viele Schläge gegen ihn aus- geführt worden seien, wie lange der Vorfall gedauert habe, wer ihn genau wohin getreten habe oder wer exakt welchen Gegenstand (Handy, Portemonnaie) an sich genommen habe, antwortet er mehrfach differenziert: "Das weiss ich nicht. Es wa- ren viele Schläge" (Urk. 11/1 F/A 40), "Das weiss ich nicht. Aber sicher etwas ca. 5 oder 10 Minuten" (Urk. 11/1 F/A 43), "Das weiss ich nicht, ich war am Boden und ich bekam ständig Schläge" (Urk. 11/3 F/A 31), "Ich sah es und ich sah es teilweise nicht" (Urk. 11/3 F/A 54), "Ich erinnere mich nicht ganz genau" (Urk. 11/3 F/A 94), "Genau erinnere ich mich jetzt nicht" (Urk. 11/3 F/A 96), "Das kann ich nicht beant- worten, ich weiss es nicht" (Urk. 11/3 F/A 105) oder "Mir scheint, dass A._____ stiess und der andere zog, aber ich war unter Schmerzen und ich möchte hier ja nichts Falsches sagen. Ich bin mir nicht sicher" (Urk. 11/3 F/A 49). Diese Zurück- haltung ist ein starkes Indiz für Wahrhaftigkeit, da der Privatkläger darauf verzichtet hat, eine möglichst vollständige und belastende Version zu präsentieren. 4.2.2.5. Schliesslich bettet die Beschreibung des Privatklägers, dass die Täter un- tereinander Arabisch gesprochen hätten, was er nicht verstanden habe, sowie die Reaktion auf das Erscheinen der zwei Passanten, das Geschehen logisch in die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse ein. Zudem schildert der Privatkläger verschie- dene Rahmenbedingungen, in welche er das Geschehen einbettet. So nannte er den genauen Zeitpunkt (ca. 19.30 Uhr am Sonntagabend; Urk. 11/1 F/A 35), be- schrieb die Örtlichkeit (in der Nähe eines Bankautomaten, nahe einer Seitengasse; Urk. 11/1 F/A 16), die Dauer der Besprechung (ca. 15 bis 20 Minuten; Urk. 11/1 F/A 32) sowie den Umstand, dass er gerade dabei war, seinem Kollegen eine Sprachnachricht zu schicken, als der Angriff erfolgte (Urk. 11/3 F/A 122). 4.2.3. Zwischen den Aussagen des Privatklägers bestehen aber durchaus auch gewisse Abweichungen, so beispielsweise bezüglich der Wegnahme der Gegen- stände oder der einzelnen Tatbeiträge, insbesondere des Beschuldigten 2, die je- doch bei näherer Betrachtung nicht als Lügensignale zu werten sind.

- 21 - 4.2.3.1. So gab der Privatkläger in der polizeilichen Einvernahme an, er habe ge- sehen, wie der Beschuldigte 1 das Mobiltelefon und Portemonnaie mitgenommen habe (Urk. 11/1 F/A 61-63). Demgegenüber differenzierte er in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme stärker: Die Gegenstände seien ihm während der Schläge ("Hose zerrissen") aus der Tasche gefallen und am Boden gelegen. Die Täter hätten diese dann beim Wegrennen aufgehoben ("aufgelesen") (Urk. 11/3 F/A 19). Auf Nachfrage, wer was genommen habe, führte der Privatkläger sodann aus: "Ich erinnere mich nicht ganz genau" (Urk. 11/3 F/A 94). Diese Abweichung ist kein Widerspruch, sondern nachvollziehbar. In der tatnäheren Befragung nach dem angeklagten Vorfall stand die Erinnerung im Vordergrund, dass die Gegenstände weg waren und der Beschuldigte 1 – den der Privatkläger aufgrund dessen initialen Handlungen (Wort "Polizei" und erster Faustschlag) als Haupttäter betrachtete – diese mitnahm. In der späteren, detaillierteren Befragung rekonstruiert der Privat- kläger den genauen Ablauf präziser (Herausfallen aus den Taschen während der Schläge, Aufsammeln vom Boden) und ordnet die Wegnahme der Gegenstände beiden Beschuldigten gemeinsam zu. 4.2.3.2. Sodann relativiert diese Präzisierung in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme den Tatbeitrag der Beschuldigten 1 und 2 tendenziell, indem der Privat- kläger keinen Vorwurf der direkten gewaltsamen Wegnahme aus der Tasche er- hebt. Dass der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Ablauf (Herausfallen der Gegenstände) korrigiert, spricht für seinen Willen, den wahren Ablauf zu rekonstruieren. 4.2.3.3. Sodann unterscheiden sich die Aussagen des Privatklägers hinsichtlich der Rolle des Beschuldigten 2: Während in der polizeilichen Einvernahme der Fokus stark auf dem Beschuldigten 1 lag (vgl. Urk. 11/1 F/A 37 und F/A 62), beschreibt er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Beteiligung des Beschul- digten 2 aktiver ("beide schlugen zu", Urk. 11/3 F/A 18; "beide zogen mich", Urk. 11/3 F/A 46; "sie waren aber auf jeden Fall zusammen", Urk. 11/3 F/A 55; "sie waren zusammen", Urk. 11/3 F/A 94). Nichtsdestotrotz beschrieb der Privatkläger auch bereits in seiner ersten Einvernahme, dass er von beiden Beschuldigten ge- schlagen worden sei (vgl. Urk. 11/1 F/A 16, F/A 41 und F/A 76). Die leichten Ab-

- 22 - weichungen sind im Übrigen erklärbar durch die chaotische Dynamik des Über- griffs, bei dem der Privatkläger am Boden lag und sich schützte, wobei Schläge von zwei Seiten als gemeinschaftliches Handeln wahrgenommen wurden. 4.2.4. Die Ausführungen des Privatklägers zum Überfall decken sich sodann mit den objektiven Beweismitteln. So wurden gemäss ärztlichem Befund des Seespi- tals (Urk. 13/7) sowie dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 13/8) beim Privatkläger in den durch- geführten Untersuchungen ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Prellung und Verstauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung beider Knie, Hautabschürfun- gen und Blutergüsse an Kopf, Hals, Brust, Rücken und Beinen sowie eine Abschür- fung über dem Mittelhandknochen festgestellt (vgl. Urk. 13/7 S. 1; Urk. 13/8 S. 1 ff.). Zudem lockerte sich die provisorische Zahnprothese des Privatklägers (Urk. 13/7 S. 1). Sowohl der ärztliche Befund als auch das Gutachten ergaben, dass äussere, stumpfe Gewalteinwirkungen mit Faustschlägen oder Stürze als Gründe für diese Verletzungen als plausibel erscheinen (Urk. 13/7 S. 2; Urk. 13/8 S. 5). Dieses festgestellte Verletzungsbild ist mit der privatklägerischen Version ei- ner einseitigen, massiven Gewaltanwendung durch zwei Personen vereinbar. So- dann bestätigten die polizeilichen Feststellungen von Blutspuren am Tatort (Urk. 6 S. 4) die Schilderung des Privatklägers, wonach er zuerst mit Faustschlägen im Gesicht und hernach am Boden liegend mit Fäusten sowie Fusstritten geschlagen worden sei, was dazu geführt habe, dass am Boden alles voller Blut gewesen und auch seine Kleidung durch Blut verunreinigt worden sei (vgl. statt vieler Urk. 11/1 F/A 16, F/A 58 und F/A 72; Urk. 11/3 F/A 19, F/A 74 und F/A 99). 4.2.5. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist sodann zu beachten, dass zwi- schen dem Privatkläger und dem Beschuldigten 1 bzw. dessen Ehefrau offenbar eine Vorbeziehung und ein finanzieller Streit über Renovationsarbeiten bestand. Diesbezüglich ist in Erwägung zu ziehen, dass der Privatkläger diese Hintergründe bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme von sich aus zu Protokoll gab (vgl. Urk. 11/1 F/A 49), was zeigt, dass er gewillt war, den Sachverhalt umfassend wie- derzugeben und auch Umstände zu erwähnen, welche ihn allenfalls in einem schlechten Licht erscheinen lassen könnten. Gemäss Sachdarstellung des Be-

- 23 - schuldigten 1 schulde ihm der Privatkläger nach wie vor fast Fr. 200'000.–, wobei ein entsprechendes Verfahren hängig sei (vgl. statt vieler Prot. II S. 34). 4.2.6. Zusammengefasst sind die Aussagen des Privatklägers sowohl hinsichtlich des Angriffs als auch der Wegnahme der Gegenstände als glaubhaft zu qualifizie- ren. Sie sind im Kerngeschehen konstant, detailreich und weisen die erforderlichen Realitätskriterien auf. Die vorhandenen Ungenauigkeiten betreffen Randbereiche oder Nebenhandlungen und sind auf die massive Gewalteinwirkung sowie die da- mit verbundene Wahrnehmungseinschränkung zurückzuführen; sie tragen nicht den Charakter von Lügensignalen. 4.3. Der Beschuldigte 1 machte in der polizeilichen Befragung vom 12. April 2022 (Urk. 8/1) sowie in der Hafteinvernahme vom 13. April 2022 (Urk. 8/2) weitge- hend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was sein gutes Recht ist. In den Konfrontationseinvernahmen vom 20. Juli 2022 und vom 19. Dezember 2022 machte der Beschuldigte 1 dann Aussagen. Bezüglich der Frage, aus welchem Grund der Beschuldigte 1 den Privatkläger zu- erst bei sich zuhause und dann in E._____ aufsuchte, erklärte der Beschuldigte 1 sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung, dass ihn der Privatkläger betrogen habe und er mit ihm wegen der Rück- gabe seines Geldes habe reden wollen (vgl. Urk. 10/1 S. 8 und S. 12; Urk. 10/2 S. 4; Prot. I S. 41). In diesem Sinne gab auch der Beschuldigte 2 an, dass ihm der Beschuldigte 1 an jenem Tag gesagt habe, er solle zu ihm stehen und sie sollten gemeinsam den Privatkläger aufsuchen, damit er sein Geld zurückbekomme (vgl. Urk. 10/2 S. 5 f. und S. 12; Prot. I S. 16 f.). Zu Beginn der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 demgegenüber auf die Frage, weshalb sie dem Privatkläger nach E._____ gefolgt seien, an, dass der Beschuldigte 2 damals neu seinen Lern- fahrausweis erhalten habe und sie zu Beginn lediglich eine Runde um den See hätten fahren wollen. Erst dann habe er zum Beschuldigten 2 gesagt, dass sie zum Privatkläger gehen sollten, weil er ihm Geld schulde und ihm nicht antworte. Es sei nicht geplant gewesen, den Beschuldigten 2 zu treffen, um den Privatkläger aufzu- suchen. Nachgefahren seien sie dem Privatkläger schliesslich, da dieser gerade losgefahren sei, als sie bei ihm zuhause angekommen seien, und er mit ihm wegen

- 24 - der Rückzahlung des Geldes habe reden wollen. Er habe sein Geld zurückholen wollen (vgl. Prot. II S. 28-30). Hinsichtlich der eigentlichen Auseinandersetzung stellte der Beschuldigte 1 die Si- tuation anlässlich der Konfrontationseinvernahmen stark zusammengefasst so dar, dass er dem Privatkläger einen Kopfstoss gegeben habe und dieser dann, als er nach hinten habe treten wollen, gestolpert sei (Urk. 10/1 S. 9). Hintergrund sei ge- wesen, dass der Privatkläger in seine hintere Hosentasche gegriffen habe und er früher schon vom Privatkläger bedroht worden sei (Urk. 10/1 S. 9; Urk. 10/2 S. 7) respektive dass der Privatkläger ihn geschlagen habe, woraufhin er zurückgeschla- gen habe. Er habe nicht mit Absicht zugeschlagen, sondern es sei eine Reaktion aus Angst gewesen (Urk. 10/1 S. 9 und S. 10; Urk. 10/2 S. 16). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab er demgegenüber an, dass ihn der Privatkläger, als er ihn gesehen habe, unvermittelt angegriffen habe, er deshalb immer weiter in die Gasse zurückgewichen sei und sie sich dann gegenseitig geschlagen hätten, wobei es sich um eine normale Schlägerei gehandelt habe. Sie hätten sich gegenseitig fest- gehalten und seien gemeinsam zu Boden gefallen. Mit dem Fuss habe er den Pri- vatkläger nicht getreten und auch die Schläge seien nicht geplant gewesen, dazu sei es einzig wegen des Angriffs des Privatklägers gekommen. Er habe den Privat- kläger deswegen auch gar nicht dazu auffordern können, ihm das Geld zurückzu- geben (Prot. II S. 31 ff. und S. 35 f.). Er räumt somit ein, den Privatkläger geschla- gen respektive mit dem Kopf gestossen zu haben, bestreitet aber einen gezielten Angriff. Vielmehr stellt er die Situation so dar, dass es zwischen ihm und dem Pri- vatkläger bloss zu einem kurzen Handgemenge oder einer reinen Abwehrhandlung gekommen sei bzw. er in Notwehr gehandelt habe. 4.3.1. Die vom Beschuldigten 1 beschriebene Situation, wonach er sich vor einem Angriff gefürchtet bzw. erst mit einem Schlag reagiert habe, als er vom Privatkläger geschlagen resp. angegriffen worden sei (Urk. 10/2 S. 9; Prot. II S. 31), ist in sich wenig schlüssig. So sind sowohl seine Aussagen anlässlich der beiden Konfronta- tionseinvernahmen als auch anlässlich der Berufungsverhandlung widersprüchlich. Einerseits führte er aus, dem Privatkläger einen Kopfstoss gegeben zu haben, weil dieser etwas aus der hinteren Hosentasche habe greifen wollen. Andererseits soll

- 25 - er den Privatkläger mit der Faust geschlagen haben (und keinen Kopfstoss gege- ben haben), nachdem er vom Privatkläger geschlagen bzw. unvermittelt angegrif- fen worden und in die Gasse zurückgewichen sei. Eine derart abweichende Dar- stellung in einem zentralen Punkt spricht gegen tatsächlich Erlebtes und erscheint vielmehr als Versuch, sich selbst und seinen Tatbeitrag in einem möglichst günsti- gen Licht darzustellen. 4.3.2. Die Darstellung des Beschuldigten 1 präsentiert sich im Übrigen auch zur initialen Konfrontation als vage, nachdem er weder konstant noch nachvollziehbar ausführen konnte, was genau gesagt wurde oder in welcher Position sich die Be- teiligten befanden. Zudem erscheint auch seine Schilderung zur angeblichen Not- wehrsituation als detailarm und insgesamt wenig überzeugend, gerade angesichts des Umstands, dass sich diese im Verlaufe des Verfahrens immer stärker aggra- vierte, und eine solche mit den objektiv feststellbaren Umständen im Widerspruch steht. So ist namentlich die Darstellung des Beschuldigten 1, es habe nur einen Kopfstoss, gegenseitige Schläge oder ein Stolpern gegeben, wobei er in die Gasse zurückgewichen sei und sich nur gewehrt habe (vgl. Urk. 10/1 S. 9 f.; Urk. 10/2 S. 16; Prot. II S. 31 ff. und S. 35 f.), oder dass er lediglich sein Bein habe "abschüt- teln" wollen, als der Privatkläger ihn am Fussgelenk festgehalten habe (Urk. 10/1 S. 9; Urk. 10/3 S. 22), kaum mit dem objektiv festgestellten Verletzungsbild des Pri- vatklägers (Schädelhirntrauma ersten Grades, Prellung und Verstauchung der Halswirbelsäule, Prellung beider Knie, Hautabschürfungen und Blutergüsse an Kopf, Hals, Brust, Rücken und Beinen, Abschürfung über dem Mittelhandknochen, Lockerung der Zahnprothese; s. vorne, Erw. III.4.2.4.) in Einklang zu bringen. Dar- über hinaus ist die Behauptung des Beschuldigten 1, sie seien zusammen auf den Boden gefallen (Urk. 10/1 S. 9; Prot. II S. 32) bzw. er sei vom Privatkläger unver- mittelt angegriffen und hernach geschlagen worden (Prot. II S. 31), auch ange- sichts des ausschliesslich beim Privatkläger eingetretenen Verletzungsbilds nicht plausibel. So ergibt sich sowohl aus dem Verhaftsrapport des Beschuldigten 1 als auch aus seiner Hafteinvernahme, dass er von der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 keinerlei Verletzungen davontrug bzw. deswegen auch nicht auf ärzt- liche Hilfe angewiesen war (vgl. Urk. 27/2 S. 1 und Urk. 8/2 S. 4, als der Beschul-

- 26 - digte 1 auf die Frage, ob er sich gesund fühle, keinerlei körperliche Verletzungen erwähnte). 4.3.3. Schliesslich weisen die Aussagen des Beschuldigten 1 mehrere typische Lü- gensignale auf. So relativiert und bagatellisiert der Beschuldigte 1 seine eigene Tat- handlung im Verlaufe des Verfahrens mehrfach bzw. immer stärker ("Am Anfang wollten wir nur herumfahren. Danach sagte ich ihm, dass wir zum Privatkläger ge- hen sollten, um das Geld zu holen", Prot. II S. 30; "Ich wollte nur mein Bein losreis- sen", Urk. 10/1 S. 9; "Als er mich sah, griff er mich an", Prot. II S. 31). Ebenso wei- sen die Aussagen verschiedene Schuldzuweisungen an andere auf. So bezeichnet er den Privatkläger als gefährlichen Menschen, der seine Ehefrau mit einer Pistole bedroht und vor dem er Angst habe, sowie als Betrüger (Urk. 10/1 S. 14; Urk. 11/3 S. 10; Prot. II S. 29, S. 33 f. und S. 36 ff.), wobei auch der Beschuldigte 2 bestä- tigte, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger als Dieb und Betrüger bezeichnet habe (Urk. 11/3 S. 5). Ebenso gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass der Be- schuldigte 2 "eine Krankheit betreffend Diebstahl" habe bzw. auf Diebstahl spezia- lisiert sei (Urk. 10/1 S. 10; Prot. II S. 33). 4.3.4. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten 1 mithin als unglaubhaft zu qualifizieren. Die von ihm behauptete Notwehrsituation erweist sich als Schutzbe- hauptung, die weder durch objektive Beweismittel gestützt wird noch mit den Ge- samtumständen vereinbar ist. Die Aussagen weisen typische Lügensignale auf und entbehren der für wahrheitsgemässe Aussagen charakteristischen Realitätskrite- rien. 4.4. Der Beschuldigte 2 bestritt sowohl in seinen Einvernahmen in der Untersu- chung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine eigene Tat- beteiligung beim Vorfall vom 10. April 2022 und gab stark zusammengefasst an, lediglich als Begleiter des Beschuldigten 1 anwesend gewesen und schlichtend ein- geschritten zu sein. Er habe lediglich versucht, den Beschuldigten 1 und den Pri- vatkläger zu trennen und habe weder geschlagen noch getreten. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte 2 die Aussage zur Sache (Prot. II S. 40 f.), liess über seine Verteidigung indes wiederum geltend machen,

- 27 - dass er im Zuge des anklagegegenständlichen Vorfalls nur geschlichtet habe (vgl. Urk. 173 S. 2 ff.; Prot. II S. 42 f. und S. 49). 4.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten 2 weisen in Teilbereichen einen gewissen Detailreichtum auf. So schildert er konkrete räumliche Verhältnisse (Parkposition hinter dem Restaurant, Distanz von 10-15 Metern zum Tatgeschehen, roter Mini- cooper mit Dachscheibe), zeitliche Abläufe (Fahrt von G._____ nach E._____, an- schliessende Fahrt zum Bahnhof) und beschreibt die Kleidung der Beteiligten (schwarze Jacke und Hose bei sich selbst, schwarze/rote Kappe beim Beschuldig- ten 1, rote Hose beim Geschädigten). 4.4.2. Demgegenüber weisen die Ausführungen des Beschuldigten 2 zu der von ihm behaupteten Rolle als Schlichter, wonach er einzig zwischen dem Beschuldig- ten 1 und dem Privatkläger gestanden sei und beide festgehalten habe, ohne selbst zu schlagen, nur wenige Realitätskriterien auf. So blieb die Darstellung vage und wenig detailliert ("Ich habe beide gepackt", Urk. 9/1 F/A 5; "Ich habe beide gehal- ten, ich ging dazwischen und sagte A._____ er solle aufhören", Urk. 9/1 F/A 76; "Ich habe beide gehalten. Ich sagte Stop", Urk. 9/1 F/A 133), wenngleich zu be- rücksichtigen ist, dass eine solche passive Rolle im Geschehen naturgemäss bzw. von vornherein weniger detailliert beschrieben werden kann. 4.4.3. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Juni 2022 führte der Beschuldigte 2 sodann auf Vorhalt der Aussage des Privatklägers, wonach von ihm (dem Beschul- digten 2) und dem Beschuldigten 1 je ein Faustschlag gegen seinen Kopf erfolgt sei, ausdrücklich "Das stimmt" aus (Urk. 9/1 F/A 132). Dies kann nicht unberück- sichtigt bleiben, auch wenn er ansonsten einen über das Schlichten hinausgehen- den Tatbeitrag seinerseits durchwegs bestritt. 4.4.4. Ferner zeigen sich erhebliche Unsicherheiten und Widersprüche bei wesent- lichen Details. So bleibt die Reihenfolge der Fahrten unklar ("Ich weiss nicht ob zuerst zu C._____ oder nach H._____ in die Garage, wo ich arbeite, zuerst ir- gendwo hin, dann zu A._____ nach Hause und dann zu C._____. Dann direkt nach I._____ oder so, wo er wohnt", Urk. 9/1 F/A 32). Ebenso kann der Beschuldigte 2 nicht ausführen, ob der Beschuldigte 1 ihn nach Hause brachte oder er mit dem

- 28 - Zug fuhr (Urk. 9/1 F/ 41). Diese Unsicherheiten betreffen nicht periphere Details, sondern zentrale Aspekte des Geschehensablaufs. Sie entsprechen dem Lügensi- gnal der unklaren, verschwommenen oder ausweichenden respektive schuldabwei- senden Antworten. 4.4.5. Sodann äusserte sich der Beschuldigte 2 widersprüchlich hinsichtlich der Ursache der Verletzungen des Privatklägers. Während er zunächst ausführte, der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger zu Boden geworfen und ihn ins Gesicht getreten bis der Privatkläger geblutet habe (Urk. 9/1 F/A 5, F/A 37, F/A 67, F/A 72 f.; Urk. 10/1 S. 5, S. 6, S. 7, S. 11), gab er konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten 1, wonach auch er den Privatkläger geschlagen habe, zu Protokoll, dass er nicht wisse, woher die Verletzungen des Privatklägers stammen würden. Er wisse einzig, dass er den Privatkläger nicht geschlagen und ihn deshalb nicht "beschädigt" habe (Urk. 10/1 S. 15 f.). 4.4.6. Weiter relativiert und bagatellisiert der Beschuldigte 2 systematisch seine eigene Rolle, indem er ausführt "ich war gar nicht beteiligt" (Urk. 9/1 F/A 5), "Ich stand dort neben dem Auto" (Urk. 9/1 F/A 5), "Ich habe beide gehalten" (Urk. 9/1 F/A 76) oder "Ich habe nichts gemacht" (Urk. 9/1 F/A 137). Diese stufenweise Dar- stellung von völliger Unbeteiligtheit über passives Beobachten bis hin zu aktivem physischen Eingreifen weist darauf hin, dass der Beschuldigte 2 seine Beteiligung in gewisser Weise zugibt, gleichzeitig aber herunterspielt. Ebenso unglaubhaft wirkt, wie der Beschuldigte 2 konsequent versucht, die gesamte Verantwortung auf den Beschuldigten 1 ("Er ist aggressiv, ich hatte ein paar Mal Angst, dass mir etwas passieren kann" [Urk. 9/1 F/A 16], "Er ist nicht normal" [Urk. 9/1 F/A 144]) und den Privatkläger ("Aber C._____ ist auch nicht besser. Es verwundert mich nicht, wenn er lügt" [Urk. 9/1 F/A 145]) zu schieben. 4.4.7. Sodann erscheint die Darstellung des Beschuldigten 2 angesichts der Ge- samtumstände als unplausibel. So ist nicht erklärbar, dass er den Beschuldigten 1 zum Privatkläger nur hat begleiten wollen, obwohl er wusste, dass der Beschul- digte 1 wollte von diesem "Geld holen" und "versuchen mit ihm zu sprechen". Ebenso unplausibel wirkt es, wenn der Beschuldigte 2 ausführt, Angst vor der Ag- gressivität des Beschuldigten 1 gehabt zu haben (Urk. 9/1 F/A 143 f.), ihn aber

- 29 - trotzdem zu dieser konfrontativen Aktion begleitete. Unplausibel ist sodann, dass der Beschuldigte 2 als Begleiter, der extra mitgefahren ist, um den aggressiven Be- schuldigten 1 zu unterstützen, in einer 10 bis 15 Sekunden dauernden, heftigen körperlichen Auseinandersetzung (bei welcher der Privatkläger blutete) effektiv beide Parteien "gehalten" haben will, ohne selbst in die Gewalttätigkeiten verwickelt zu werden. 4.4.8. Entscheidend ist schliesslich auch, dass – wie bereits erwogen – seine Dar- stellung, wonach er nur als Schlichter anwesend gewesen sei, sowohl durch die Aussagen des Beschuldigten 1 als auch durch die glaubhaften Depositionen des Privatklägers widerlegt wird. 4.5. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Anklagesachverhalts ist sodann zu beachten, dass sich die Beschuldigten 1 und 2 gegenseitig beschuldigen und deren Aussagen sich in weiten Teilen widersprechen. Auch dies spricht eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 4.5.1. So äusserte sich der Beschuldigte 2 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 1. Juni 2022 sowie anlässlich der Konfrontationseinvernahmen dahingehend, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger angegriffen und ihn zu Boden gestossen sowie zweimal ins Gesicht getreten habe, bis der Privatkläger geblutet habe (Urk. 9/1 F/A 5, F/A 37, F/A 67 und F/A 72 f.; Urk. 10/1 S. 5-7 und S. 11; Urk. 10/2 S. 7). Dabei bestätigte er die Darstellung des Privatklägers, wonach sich dieser mit den Händen vor dem Gesicht schützte (Urk. 9/1 F/A 67). Sodann führte der Beschuldigte 2 aus, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger mit beiden Händen von links und rechts geschlagen und ihm auch zwei Faustschläge gegeben habe (Urk. 9/1 F/A 37, F/A 61, F/A 65 f.; Urk. 10/1 S. 6). 4.5.2. Weiter bestätigte der Beschuldigte 2 nicht ansatzweise die Darstellung des Beschuldigten 1, wonach der Privatkläger der Auslöser des Handgemenges gewesen sei. So führte der Beschuldigte 2 in der Einvernahme vom 1. Juni 2022 aus, dass er 15 Meter entfernt gestanden sei, der Privatkläger aber wirklich nichts gemacht habe, sondern der Beschuldigte 1 der Schuldige sei (Urk. 9/1 F/A 51 f.,

- 30 - F/A 60, F/A 75; Urk. 10/1 S. 7). Zudem habe er eingegriffen, als der Beschuldigte 1 angefangen habe, den Privatkläger zu verprügeln. Von einer Aggression seitens des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten 1 erwähnte der Beschuldigte 2 in diesem Zusammenhang nichts (Urk. 9/1 F/A 54 f.). 4.5.3. Demgegenüber führte der Beschuldigte 1 anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2022 aus, dass der Beschuldigte 2 dem Privatkläger mit Fäusten auf beide Seiten und von hinten an den Oberkörper geschlagen habe. Dies, weil der Privatkläger die Bewegung mit der Hand gemacht und der Beschuldigte 2 Angst gehabt habe, dass der Privatkläger ein Messer habe (Urk. 10/1 S. 9 f., S. 14, S. 19 und S. 20). Ein solcher tätlicher Angriff seitens des Beschuldigten 2 steht denn auch mit der Sachdarstellung des Privatklägers in Übereinstimmung. Daran ändert nichts, dass sich der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr an solches zu erinnern vermochte bzw. geltend machte, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte 2 den Privatkläger ebenfalls tätlich angegangen habe, weil er sich seinerseits zu sehr auf die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger konzentriert habe (Prot. II S. 32 f. und S. 35). 4.5.4. Widersprüchlich sind die Aussagen des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 weiter hinsichtlich der Frage, weshalb sie nach E._____ fuhren. Der Beschuldigte 1 erklärte dies anfänglich damit, dass der Beschuldigte 2 ihn angerufen und gesagt habe, er habe ein Problem und er – der Beschuldigte 1 – ihn mit dem Auto abholen solle. Daraufhin seien sie zum Privatkläger gefahren. Als sie gesehen hätten, wie dieser habe wegfahren wollen, seien sie ihm nachgefahren, weil er – der Beschuldigte 1 – mit dem Privatkläger habe reden wollen. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, mit dem Privatkläger Probleme zu haben oder ihn zu schlagen (Urk. 10/1 S. 8; Urk. 10/2 S. 4 und S. 8). Das anfänglich geschilderte Problem, welches der Beschuldigte 2 gehabt habe, erwähnte der Beschuldigte 1 in der Folge indessen nicht mehr. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

19. Dezember 2022 macht der Beschuldigte 1 demgegenüber geltend, dass E._____ in der Nähe seines Arbeitsorts liege. Er habe mit dem Privatkläger reden wollen und ihn zufällig in E._____ angetroffen (Urk. 10/2 S. 5). Anlässlich der

- 31 - Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 nochmals eine neue Version zu Protokoll und erklärte, dass der Beschuldigte 2 damals neu seinen Lernfahrausweis erhalten habe und sie gemeinsam mit dem Auto eine Runde um den See hätten fahren wollen. Erst dann habe er zum Beschuldigten 2 gesagt, dass sie zum Pri- vatkläger gehen sollten. Sie seien ihm nachgefahren, weil er mit ihm wegen der Rückzahlung des Geldes habe sprechen wollen (vgl. Prot. II S. 28-30). Der Beschuldigte 2 bestritt diese Darstellung und führte aus, dass sie nach E._____ gefahren seien, weil der Beschuldigte 1 ihn angerufen und ihm gesagt habe, sie würden zum Privatkläger gehen, um Geld zu holen und zu versuchen, mit ihm zu sprechen. Nachdem der Privatkläger sie ignoriert habe und davon gefahren sei, seien sie ihm nach E._____ nachgefahren (Urk. 9/1 F/A 17 f.; Urk. 10/1 S. 3 f.; Urk. 10/2 S. 5 f. und S. 12 f.). 4.5.5. Widersprüchlich sind sodann die Ausführungen der Beschuldigten hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte 1 ebenfalls zu Boden fiel oder nicht. Während der Beschuldigte 1 dies bejaht und geltend macht, der Privatkläger habe ihn am Fuss gehalten, weshalb er versucht habe, sein Bein loszureissen (Urk. 10/1 S. 9-11 und S. 14 f.), bzw. vorbringt, dass sie sich gegenseitig festgehalten hätten und gemeinsam zu Boden gefallen seien (Prot. II S. 32), schilderte der Beschuldigte 2 nichts Derartiges, sondern führte aus, dass einzig der Privatkläger am Boden gelegen sei, weil er vom Beschuldigten 1 gestossen worden sei (Urk. 10/1 S. 11; Urk. 10/2 S. 10). 4.5.6. Weiter beschuldigen sich die Beschuldigten 1 und 2 gegenseitig hinsichtlich der Wegnahme der Gegenstände des Privatklägers. So machte der Beschuldigte 1 zuerst geltend, dass der Beschuldigte 2 die Hosentaschen des Privatklägers durchsucht habe, als er – der Beschuldigte 1 – mit ihm – dem Privatkläger – am Streiten und Schlagen gewesen sei, wobei er – der Beschuldigte 1 – dem Beschuldigten 2 gesagt habe, er solle nichts mitnehmen (Urk. 10/1 S. 14-17; Urk. 10/2 S. 9, S. 14 f. und S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 diesbezüglich zwar relativierend an, die Wegnahme der Gegenstände durch den Beschuldigten 2 nicht gesehen zu haben, bestätigte aber erneut, dass Letzterer dem Privatkläger die Sachen gestohlen bzw. entwendet

- 32 - habe. Der Beschuldigte 2 habe ihm nach der Auseinandersetzung das vom Privatkläger entwendete Mobiltelefon und dessen Portemonnaie gezeigt bzw. habe sich mit der Kreditkarte des Privatklägers Getränke und Schokolade gekauft, bevor er die Sachen schliesslich in den Fluss geschmissen habe. Er sei wegen der Wegnahme der Gegenstände wütend auf den Beschuldigten 2 gewesen (vgl. Prot. II S. 32 und S. 34 f.). Demgegenüber führte der Beschuldigte 2 aus, dass es der Beschuldigte 1 gewesen sei, der die Gegenstände mitgenommen habe. Er selber habe nichts mitgenommen (Urk. 9/1 F/A 86 ff. und F/A 97; Urk. 10/1 S. 3, S. 11 und S. 16 f.; Urk. 10/2 S. 15). 4.5.7. Aus den Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 kann somit höchstens abgeleitet werden, dass der jeweils andere Beschuldigte den Privatkläger geschlagen und ihm Portemonnaie und Mobiltelefon entwendet haben soll. Insofern decken sich die Ausführungen der Beschuldigten mit der Darstellung des Privatklägers. Ansonsten aber wirken die jeweiligen Ausführungen und vor allem jeweiligen Abstreitungen einer Tatbeteiligung unglaubhaft. Insgesamt vermögen die Ausführungen der Beschuldigten 1 und 2 mithin die glaubhaften Aussagen des Privatklägers weder umzustossen noch ernstzunehmende Zweifel an deren Richtigkeit hervorzubringen. 4.6. Schliesslich bleibt noch zu erstellen, was der Plan bzw. die Absicht der Be- schuldigten 1 und 2 am 10. April 2022 in E._____ war, als sie auf den Privatkläger trafen, mithin ob sie Letzteren verletzen wollten und in der Absicht handelten, ihm Geld bzw. Wertgegenstände zu entwenden. 4.6.1. Diesbezüglich kann vorab wiederum auf die durchwegs zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 136 Erw. III.4.2.4.). Rekapitu- lierend bzw. ergänzend ist festzuhalten, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 anerkannten, dass sie dem Privatkläger nach E._____ folgten, um mit ihm hinsichtlich der Rückzahlung seiner mutmasslich gegenüber dem Be- schuldigten 1 bestehenden namhaften Geldschuld zu reden (vgl. Beschuldigter 1: Urk. 10/2 S. 4; Prot. I S. 41; Prot. II S. 28 ff.; Beschuldigter 2: Urk. 9/1 F/A 112; Urk. 10/2 S. 12). Im gerichtlichen Verfahren anerkannte der Beschuldigte 1 sodann explizit, dass es beim Treffen mit dem Privatkläger um die Rückzahlung bzw. das

- 33 - Zurückholen der ihm seines Erachtens zustehenden Geldschuld ging (vgl. Prot. I S. 41; Prot. II S. 30 und S. 36; so auch der Beschuldigte 2 in Urk. 9/1 F/A 17 und Prot. I S. 17 f.). Wenngleich die Beschuldigten 1 und 2 nicht davon ausgingen (vgl. Prot. II S. 38) bzw. nicht davon ausgehen konnten, dass der Privatkläger an jenem Tag eine Summe von über Fr. 100'000.– bei sich trug, gingen sie unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 136 Erw. 4.2.4.3.-4.2.4.5.) durchaus da- von aus, dass der Privatkläger eine gewisse Bargeldsumme bei sich tragen könnte. So bestätigte der Beschuldigte 1 auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er gehört habe, dass der Privatkläger in E._____ dem Drogenhandel nachgehe, oder gab an, dass Letzterer in Glückspiele involviert sei (vgl. Prot. II S. 30 und S. 33; vgl. auch Urk. 172 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund und angesichts der durch- wegs glaubhaften Aussagen des Privatklägers, welcher anschaulich und versehen mit vielen Realitätskriterien zu schildern vermochte, wie ihn die Beschuldigten 1 und 2 abpassten und ihn umgehend mit Schlägen traktierten bzw. körperlich angrif- fen sowie in der Folge gemeinsam seine Wertgegenstände entwendeten, als diese auf dem Boden lagen (vgl. vorstehend Erw. III.4.2.1.-4.2.6.), erscheinen denn auch die Beteuerungen der Beschuldigten 1 und 2, wonach sie lediglich mit dem Privat- kläger hätten reden wollen und zu keinem Zeitpunkt – auch nicht im Laufe der Aus- einandersetzung – die Absicht verfolgten, ihn dabei zu verletzen bzw. ihm Geld und Wertgegenstände zu entwenden (vgl. Beschuldigter 1: Urk. 10/1 S. 12; Urk. 10/2 S. 4, S. 8 und S. 11 f.; Prot. I S. 41 und S. 46; Prot. II S. 29 f., S. 33 und S. 38; Be- schuldigter 2: Urk. 9/1 F/A 112; Urk. 10/2 S. 12; Prot. I S. 17 f.; vgl. auch Urk. 172 S. 5; Urk. 173 S. 6), als wenig glaubhaft. Dies, zumal sich auch ihre eigenen Aus- sagen zur Frage, was sie an jenem Tag genau wollten (vgl. hierzu erneut Urk. 136 Erw. 4.2.8.-4.2.10.), nur wenig einheitlich präsentieren (so auch der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung, vgl. Prot. II S. 38). 4.6.2. Nach dem Erwogenen ist mit der Vorinstanz mithin erstellt, dass der Be- schuldigte 1 den Beschuldigten 2 am 10. April 2022 abholte und sie zielstrebig zum Privatkläger fuhren bzw. ihm nach E._____ folgten und auf ihn warteten, um her- nach gemeinsam bei ihm mit physischem Nachdruck eine entsprechende Zah- lungsbereitschaft zu schaffen. Dabei war man sich mindestens auch konkludent darüber einig, dem Privatkläger möglichst viel Geld und Wertgegenstände abzu-

- 34 - nehmen, sollte sich eine entsprechende Gelegenheit bieten, was sie denn auch gemacht haben. Damit war letztlich auch der Diebstahl vom gemeinsamen Tatplan bzw. Tatentschluss der Beschuldigten 1 und 2 erfasst. 4.7. Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz der Anklagesachverhalt gestützt auf die glaubhafte Sachdarstellung des Privatklägers als erstellt zu betrachten. Der Privatkläger wurde mithin am 10. April 2022 gegen 19.30 Uhr in E._____ durch die beiden Beschuldigten 1 und 2 unvermittelt angegriffen sowie durch massive Faust- schläge und Fusstritte verletzt und ihm wurden dabei sein Mobiltelefon und sein Portemonnaie mit Fr. 400.– Bargeld und Karten entwendet. Verbleibende theoreti- sche oder abstrakte Zweifel, die in jedem Strafverfahren denkbar sind, vermögen die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern und führen nicht zur Anwen- dung der Maxime "in dubio pro reo". Demzufolge ist der Anklagesachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Grundlagen 1.1. Einleitend kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorin- stanz zum (Grund-)Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie zu Versuch und Vorsatz verwiesen werden (Urk. 136 S. 44 f. Erw. IV.2.). Weiter kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB verwiesen werden (Urk. 136 S. 47 Erw. IV.4.1.- 4.2.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 1.2. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faust- schlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Faust- schläge oder Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (Urteile des Bundesgerichts 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2; 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.2; 6B_999/2023 vom 9. September 2024

- 35 - E. 1.3.5; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen In- tegrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom

24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tat- bestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlä- gen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenstän- den oder die Einwirkung mehrerer Personen hinzutreten muss (Urteile des Bundes- gerichts 7B_791/2023 vom 19. Mai 2025 E. 3.2; 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezem- ber 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 1.3. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehö- rende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hin- weisen). 1.4. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

- 36 - 1.5. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathand- lung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_646/2024 vom

11. Juni 2025 E. 3.4.1; 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.3, je mit Hinwei- sen). 1.6. Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbe- teiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des kon- kreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_777/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.2; 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unko- ordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinba- rung zur Hilfestellung vorausgingen. Es genügt, dass sich der Täter später den Vor- satz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; 6B_1119/2022 vom 30. März 2023 E. 3.1; 6B_208/2015 vom 24. August

- 37 - 2015 E. 12.3 je mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständ- nis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hin- blick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025; 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.7. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Konzept der Mit- täterschaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurech- nung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die frag- liche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen wer- den, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile des Bundesgerichts 6B_777/2024, 6B_779/2024 und 6B_785/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.3; 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.8.2). Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In die- sen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teil- handlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.3; je mit Hinweisen).

2. Anwendung auf den konkreten Fall 2.1. Mittäterschaft 2.1.1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist aufgrund des feststehenden Anklagesachverhalts erstellt, dass die Beschuldigten 1 und 2 im Zuge eines Raub- überfalls den Privatkläger gemeinsam mit mehreren Faustschlägen und Fusstritten angriffen. Die Beschuldigten 1 und 2 handelten somit nicht isoliert, sondern viel-

- 38 - mehr im gemeinsamen Einwirken auf den Privatkläger, was eindeutig aus den Aus- sagen des Privatklägers hervorgeht: Dieser schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2022, dass zwei Personen um die Ecke gekommen seien, der Beschuldigte 1 die Hand gehoben und "Polizei" gerufen habe und ihn sofort mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er sei zu Boden gefallen, woraufhin der Beschuldigte 2 ihn in die Seitengasse geschleift habe. Dort sei er mehrfach mit Fäusten und Füssen geschlagen worden. Während den Schlägen hätten die Beschuldigten 1 und 2 Arabisch gesprochen (Urk. 11/1 F/A 16). Weiter führte er aus, er sei mehrfach geschlagen worden. Als er am Boden gelegen sei, hätten beide Beschuldigten weitergeschlagen (Urk. 11/1 F/A 39-43). Diese Ausführungen wiederholte der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 (Urk. 11/3 F/A 14-19, F/A 23, F/A 25, F/A 31-41, F/A 46-48, F/A 52-59 und F/A 68 f.). Der Privatkläger schilderte damit glaubhaft, dass die Beschuldigten 1 und 2 ihn mehrmals mit Faustschlägen trafen und Fusstritte gegen ihn ausführten. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers steht somit fest, dass die Beschuldigten 1 und 2 zeitgleich und koordiniert auf den Privatkläger einwirkten. Die gleichzeitige Gewaltanwendung beider Beschuldigten gegen denselben, am Boden liegenden Privatkläger spricht klar für ein gemeinsa- mes Vorgehen und damit für ein zumindest konkludentes Zusammenwirken. Wie vorstehend dargelegt, sind die Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 demgegen- über als unglaubhaft zu qualifizieren. Beide bestreiten eine Tatbeteiligung bzw. relativieren diese und beschuldigen im Gegenzug vor allem den jeweils anderen Beschuldigten, Schläge und/oder Fusstritte gegen den Privatkläger ausgeführt zu haben. 2.1.2. Die Vorgehensweise der Beschuldigten 1 und 2 spricht sodann in subjektiver Hinsicht dafür, dass dem körperlichen Angriff auf den Privatkläger ein expliziter ge- meinsamer Tatentschluss der Beschuldigten 1 und 2 zu Grunde lag und sich der Vorfall nicht spontan ereignete. Allerdings wird den Beschuldigten 1 und 2 in der Anklageschrift zumindest nicht ausdrücklich eine solche vorgängige Absprache und/oder ein gemeinsamer Tatplan vorgeworfen (Urk. 34 S. 2 f. und Urk. 38 S. 2 f.), weshalb zu deren Gunsten vom Fehlen einer solchen Absprache bzw. eines sol- chen Tatplans auszugehen ist (so auch die Beschuldigtenseite, vgl. Prot. II S. 37 f.

- 39 - und S. 43; Urk. 172 S. 5 und Urk. 173 S. 4 und S. 6). Selbst wenn somit zugunsten der Beschuldigten 1 und 2 davon auszugehen ist, dass sie ursprünglich dem Pri- vatkläger nur nachgefahren waren, um mit diesem über die (angebliche) finanzielle Forderung des Beschuldigten 1 zu sprechen, genügt es gemäss der vorzitierten Praxis für ein mittäterschaftliches Handeln, wenn sich ein Komplize – hier der Be- schuldigte 2 – im Stadium der Tatausführung den Handlungen des Ausführenden

– hier des Beschuldigten 1 – konkludent anschliesst, indem er selber tätig wird, dies insbesondere dann, wenn er gleichgerichtete Taten begeht, welche vom Initiator wiederum gutgeheissen werden, indem er sich nicht ausdrücklich vom Tatgesche- hen distanziert. Vorliegend bestehen gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte 2 in irgendeinem Zeitpunkt vom Geschehen distanziert hätte oder zumindest distanzie- ren wollte. Die Ausführungen des Privatklägers belegen klar, dass sich die Beschul- digten 1 und 2 nicht voneinander distanzierten und die Handlungen des jeweils an- deren stillschweigend bzw. konkludent billigten. Damit verfolgten die beiden zeit- gleich dasselbe Ziel, nämlich den Privatkläger zu verletzen und anschliessend zu bestehlen. Ihre gleichzeitige und koordiniert ausgeführte Gewaltanwendung zeigt eindeutig, dass sie in einem gemeinsamen Tatvorsatz handelten und sich gegen- seitig in der Ausführung der Tat unterstützten. 2.1.3. Selbst wenn somit zugunsten der Beschuldigten 1 und 2 von der Abwesen- heit eines vorgängigen gemeinsamen Tatplans und das Fehlen einer ausdrückli- chen Absprache auszugehen wäre, bestehen demnach keine Hindernisse für die Bejahung einer Mittäterschaft, da es sich hier um eine spontan ausgeführte und koordinierte Gewalttat handelt, die durch das Handeln der Täter als gemeinsam und gleichwertig bewertet werden muss. Die Beschuldigten 1 und 2 sind deshalb als Mittäter zu qualifizieren. Aufgrund dessen sind die durch den jeweiligen Be- schuldigten ausgeführten Faustschläge und Fusstritte auch dem jeweils anderen Beschuldigten zuzurechnen. 2.2. Versuchte schwere Körperverletzung 2.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt erlitt der Privatkläger durch die körperliche Gewalt der Beschuldigten 1 und 2 ein Schädelhirntrauma ersten Grades, eine Prel-

- 40 - lung und Verstauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung beider Knie, Hautab- schürfungen und Blutergüsse an Kopf, Hals, Brust, Rücken und Beinen, Abschür- fung über dem Mittelhandknochen und eine Lockerung der Zahnprothese (s. vorne, Erw. III.4.2.4.). Da es sich dabei indes weder um lebensgefährliche Verletzungen im Sinne von Art. 122 lit. a StGB noch um schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 lit. b und c StGB handelt, ist der objektive Tatbestand der schweren Kör- perverletzung nicht erfüllt, weshalb zu prüfen ist, ob ein Versuch vorliegt. Konkret ist zu prüfen, ob den Beschuldigten 1 und 2 (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf das Zufügen einer lebensgefährlichen bzw. schweren Verletzung nachgewiesen wer- den kann. Dies setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Beschuldigten 1 und 2 die Möglichkeit erkannten, dass der Privatkläger durch die von ihnen ausgeübte körperliche Gewalt lebensgefährlich bzw. schwer verletzt werden kann und dass sie eine solche Verletzung in Kauf nahmen. 2.2.2. Die Vorinstanz kam mit zutreffender Begründung zum richtigen Schluss, dass diese Anforderungen vorliegend erfüllt sind und die Beschuldigten 1 und 2 mit ihrem Verhalten den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüll- ten (Urk. 136 S. 47 f. Erw. IV.4.2 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 2.2.3. Vorliegend schlugen die Beschuldigten 1 und 2 den Privatkläger mit den Fäusten ins Gesicht. Anschliessend versetzten sie ihm, als dieser am Boden lag und sein Gesicht mit den Armen zu schützen versuchte, mehrere Fusstritte gegen den Kopfbereich. Gestützt auf die Ausführungen des Privatklägers steht sodann fest, dass die Fusstritte eine erhebliche Wucht aufwiesen und es sich dabei keines- wegs lediglich um leichte Stösse mit dem Fuss handelte. So führte der Privatkläger in der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2022 aus, dass die Faustschläge und Fusstritte sehr fest gewesen seien (Urk. 11/1 F/A 57-59). Auch in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2022 bestätigte der Privatkläger, dass die Schläge sehr stark gewesen seien (Urk. 11/3 F/A 35-41 und F/A 52-58) und er unter Schmerzen gestanden sei (Urk. 11/3 F/A 49 und F/A 72-79). Darüber hinaus bestätigt das Verletzungsbild, welches der Privatkläger vom Vorfall davon- trug, dessen Ausführungen. Solche Fusstritte gegen den Kopf stellen ein unkalku-

- 41 - lierbares Risiko für schwere und lebensgefährliche Verletzungen dar. Ein genaues Zielen und Treffen mit den Fusstritten oder die Dosierung der Tritte ist bei einem dynamischen Geschehen wie vorliegend kaum möglich. Gemäss der bereits er- wähnten Rechtsprechung entspricht es zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Der Kopf zählt zu den empfindlichsten Körperpartien. Tritte gegen diesen Bereich bergen selbst bei wenigen Treffern ein hohes Risiko schwerster Schädigungen. Dass es im vorliegenden Fall nur zu vergleichsweise leichten Verletzungen kam, ist wohl einerseits dem Umstand geschuldet, dass sich der Privatkläger schützen konnte und die Fusstritte offenbar nicht mit voller Intensität durchdrangen, und ist andererseits schlicht dem Zufall zu verdanken. Ausserdem ist es letztlich unerheb- lich, ob die Beschuldigten 1 und 2 mit vollster Wucht gegen den Kopf des Privatklä- gers traten. Gemäss der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es gerade nicht erforderlich, dass derartige aggravierende Momente für die Erfül- lung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung hinzutreten (vgl. Erw. IV.1.2.). Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Fusstritte der Beschuldigten 1 und 2 geeignet waren, dem Privatkläger eine lebensgefährli- che bzw. schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. 2.2.4. Im Einklang mit der konstanten bundesgerichtlichen Praxis ist es sodann als allgemein bekannt vorauszusetzen, dass Schläge gegen den Kopf, insbesondere Fusstritte gegen den Kopf, geeignet sind, schwerste Folgen auf die Gesundheit des Opfers zu haben, sei dies als direkte Folge des Schlages oder Trittes, sei dies als indirekte Folge eines unkontrollierten Fallens und damit verbundenen Aufschlagens des Kopfes (siehe die in Erw. IV.1.2. zitierte Rechtsprechung). Dass Fusstritte ge- gen einen am Boden liegenden Menschen ein Risiko darstellen und gefährlich sein können, ist wohl jedem Erwachsenen bekannt und damit auch den Beschuldigten 1 und 2. Damit müssen sich die Beschuldigten 1 und 2 entgegenhalten lassen, dass sie den Eintritt eines solchen Erfolgs zumindest für möglich hielten. Allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts darf jedoch nicht auf des- sen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzu-

- 42 - kommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und dem Opfer kaum Abwehrchancen bleiben (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Genau dies ist hier der Fall: Die Beschuldigten 1 und 2 versetzten dem am Boden liegenden Privatkläger in einer dynamischen, unkontrollierten Situation mehrfach Fusstritte gegen den Kopf, wobei der Privatkläger – trotz Schutzhaltung mit den Händen – faktisch schutzlos war. Die Kombination aus fehlenden Abwehr- möglichkeiten des Privatklägers und der besonders sensiblen Trefferzone indiziert eindeutig, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Eintritt einer lebensgefährlichen bzw. schweren Verletzung zumindest in Kauf nahmen. 2.2.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das den Beschuldigten 1 und 2 bekannte Risiko einer lebensgefährlichen bzw. schweren Verletzung derart hoch war, dass sie nicht ernsthaft darauf vertrauen durften, der Erfolg werde ausbleiben, und sie sich mit dem möglichen Eintritt eines solchen Erfolgs bewusst abfanden. Die von ihnen ausgeführten Fusstritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Privatklä- gers lagen derart nahe an der Verwirklichung eines lebensgefährlichen bzw. schweren Ergebnisses im Sinne von Art. 122 StGB, dass von einer Inkaufnahme des Erfolgs im Sinne eines Eventualvorsatzes auszugehen ist. 2.2.6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 2.3. Raub 2.3.1. Die Vorinstanz kam sodann zu Recht zum Schluss, dass die Beschuldigten 1 und 2 den Tatbestand des einfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüll- ten, nachdem sie sich namentlich dazu entschlossen, gegen den Privatkläger falls nötig Gewalt anzuwenden, um die Geldschuld einzutreiben, wobei der Beschul- digte 2 mit einem solchen Vorhaben zumindest rechnen musste bzw. sich spätes- tens mit der Gewaltanwendung einen entsprechenden Tatentschluss aneignete (Urk. 136 S. 46 f. Erw. IV.3.2. ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher verwiesen werden und zu diesen drängen sich keine Weiterungen auf.

- 43 - 2.3.2. Zu prüfen ist, ob sich die Beschuldigten 1 und 2 – wie dies die Staatsanwalt- schaft im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte (Urk. 34 S. 4; Urk. 38 S. 4 und Urk. 82 S. 2) – des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig gemacht haben oder ob eine Verur- teilung wegen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 4 StGB in Frage kommt. 2.3.3. Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt (Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 und 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 4.2.1 [nicht publ. in BGE 151 IV 124]; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 2.3.2; 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen). Der Täter muss bezüglich der Gefährdung mindestens eventualvorsätzlich handeln (BGE 116 IV 312 E. 4). Nach der Rechtsprechung ist diese Qualifikation mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Ge- fährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 StGB genannte besondere Gefährlich- keit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuld- gehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der ge- samten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begrün- den mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtücki- schen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1.a; Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 2.3.2; 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3). Umstände der Persönlichkeit des Täters fallen dabei ausser Betracht (BGE 116 II 312 E. 2e; Urteile des Bundesge- richts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 2.3.2; 6B_626/2020 vom 11. November

- 44 - 2020 E. 3.3). Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 120 IV 317 E. 2e; 117 IV 419 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3; 6B_585/2018 vom

3. August 2018 E. 3.1). Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken mehrerer Täter so- wie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln und die sich dar- aus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Handlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3). Eine besondere Gefährlichkeit kann sich schliesslich auch aus der Intensität der gegenüber dem Opfer angewandten Gewalt ergeben, wenn das Opfer so erheblich verletzt wird, dass die Schwelle für den Raub mit schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB nur knapp nicht erreicht wurde, oder wenn diesem erhebliche Schmerzen zugefügt wur- den, ohne dass eine grausame Behandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB vor- liegt. Dabei werden einfache und schwere vorsätzliche Körperverletzungen (Art. 122 StGB und Art. 123 StGB) zum Nachteil des Raubopfers von der Verurtei- lung wegen qualifizierten Raubes konsumiert (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bun- desgerichts 6B_626/2020 vom 11. November 2020 E. 3.3; 6B_658/2013 vom

22. Januar 2014 E. 2.2.2 u.a. mit Verweis hinsichtlich der Konkurrenzen auf BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Basel 2019, N 160 und N 186 zu Art. 140 StGB, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 2.3.4. Nach Art. 140 Ziff. 4 StGB wird demgegenüber mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer bei der Verübung eines Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB das Opfer unter anderem in Lebensgefahr bringt. Das In-Le- bensgefahr-Bringen setzt eine naheliegende, konkrete, eine unmittelbare, akute, eine hochgradige Lebensgefahr voraus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 und 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 4.2.2 [nicht publ. in BGE 151 IV 124]; 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.4 mit Hinweis auf BGE 120 IV 113 E. 1b und 117 IV 427 E. 3b/aa). In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt ebenfalls Eventualvorsatz (BGE 117 IV 427 E. 3b/aa; Urteile des Bundes-

- 45 - gerichts 6B_385/2024 und 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 4.2.2 [nicht publ. in BGE 151 IV 124]; 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.4; 6B_288/2018 vom 22. August 2018 E. 2.1; 6B_585/2018 vom 3. August 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Eine solche naheliegende und unmittelbare Lebensgefahr gilt beispielsweise beim Einsatz von Schusswaffen als erfüllt, wenn die aus kurzer Distanz auf das Opfer gerichtete, geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, sodass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen und das Opfer töten kann. In subjektiver Hinsicht muss der Täter wie erwogen erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt Eventualvorsatz. Die Annahme eines Versuchs des qualifizierten Delikts setzt nach der Rechtspre- chung voraus, dass der Täter die Grenze, welche die einfache von der qualifizierten Tatbegehung trennt, überschritten hat. So hat das Bundesgericht entschieden, dass versuchter lebensgefährlicher Raub erst bejaht werden kann, wenn der Täter damit begonnen hat, das Opfer einer unmittelbaren Lebensgefahr auszusetzen bzw. ihm eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Dass das Opfer tatsächlich keine schwere Körperverletzung erlitten hat, ist demgegenüber unerheblich, steht doch kein vollendetes Delikt, sondern eben "nur" der Versuch eines qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zur Diskussion. Entscheidend ist dem- nach, was für Folgen der Beschuldigte aufgrund seiner Handlungen für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022 E. 3.1 sowie 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.3 und E. 4.3.4; je m.w.H.). 2.3.5. Systematisch betrachtet lässt der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 bis Ziff. 4 StGB mithin eine eigentliche Kaskadenordnung unterschiedlicher Gefährlichkeitss- tufen erkennen und zwar hinsichtlich des Ausmasses der Gefährdung sowie der konkreten Einwirkung auf das Opfer. So ist beispielsweise das Mass der "anderen besonderen Gefährlichkeit" als mittlere Gefährdungsstufe ex negativo – in Abgren- zung zu den anderen Gefährdungsstufen – zu definieren. Vorausgesetzt ist mehr als eine abstrakte Gefährdung, aber weniger als eine stark erhöhte Gefährdung des

- 46 - Lebens, im Ergebnis also eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben des Op- fers oder eines Dritten. Dabei muss es – im Unterschied zu Ziff. 4 (Herbeiführung einer Lebensgefahr) – genügen, dass der Täter die entsprechende Gefährdung wissentlich und willentlich herbeiführt; der zusätzliche Wille, die entsprechende Ge- fahr auch tatsächlich zu realisieren, ist nicht erforderlich. Auch hinsichtlich der kon- kreten Einwirkung auf das Opfer präsentiert sich die "andere besondere Gefährlich- keit" als mittlere Gefährlichkeitsstufe. Diese ist dann anzunehmen, wenn der Täter über das nach Ziff. 1 und Ziff. 2 vorausgesetzte Mass der Einwirkung auf einen Menschen hinausgeht, dabei aber das Opfer weder schwer verletzt noch grausam behandelt (Ziff. 4; vgl. zum Ganzen BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 95 ff. zu Art. 140 StGB). 2.3.6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass die Beschul- digten 1 und 2 im Zuge eines Raubüberfalls in Überzahl eine versuchte schwere Körperverletzung durch Faust- und Fusstritte gegen den Privatkläger begingen. Die Grenze zur qualifizierten Begehung war dabei offenkundig überschritten, war doch der Erfolgseintritt (Eintritt einer schweren Körperverletzung) nur noch vom Verhal- ten des Privatklägers und letztlich vom Zufall abhängig, zumal im Rahmen des dy- namischen Tatgeschehens die Intensität der entstehenden Verletzungen weder do- sier- noch kontrollierbar war. Dies gilt umso mehr, als beide Beschuldigte den Pri- vatkläger gegen den Kopf traten, während dieser am Boden lag und sich mit seinen Armen zu schützen versuchte. Wie bereits erwähnt, muss das Risiko schwerer Ver- letzungen als derart hoch und konkret eingestuft werden, dass sich den Beschuldigten 1 und 2 bei ihrer Vorgehensweise das schwere Verletzungsrisiko als derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass ihr Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden muss (s. vorne, Erw. IV.2.2.3. f.). Das Tatvorgehen der Beschuldigten 1 und 2 bzw. die damit einhergehende Gewalt ging mithin klarer- weise über das vom Grundtatbestand erfasste Mass hinaus, wodurch sie eine durchaus konkrete Gefahr für den Privatkläger schufen, ohne dass indes erstellt werden könnte, dass Letzterer einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt war. Wenngleich die Beschuldigten 1 und 2 im Ergebnis keine stark erhöhte Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB geschaffen haben, bestand vorlie- gend gleichwohl eine konkrete Gefahr für den Privatkläger, welche nach Massgabe

- 47 - der vorstehenden Erwägungen für die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genügt. 2.3.7. Damit haben die Beschuldigten 1 und 2 den Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt. Dieser geht den Tatbeständen des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB, der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB vor (vgl. BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 160, N 178 und N 185 f. zu Art. 140 StGB).

3. Fazit Die Beschuldigten 1 und 2 sind demnach des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten 1 mit 33 Monaten Freiheits- strafe, deren Vollzug sie im Umfang von 21 Monaten unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren aufschob und im Übrigen (12 Monate, abzüglich 101 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) für vollziehbar erklärte (Urk. 136 S. 73 Dispositivziffern 2 und 3). Den Beschuldigten 2 bestrafte die Vorinstanz ebenfalls mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, deren vollständigen Vollzug sie (unter Anrechnung der durch Haft erstandenen 2 Tage) anordnete (Urk. 136 S. 73 Dispositivziffern 5 und 6). 1.2. Der Beschuldigte 1 beantragt infolge der von ihm beantragten Verurteilung einzig wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB eine mildere Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren (Urk. 172 S. 2). Demgegenüber beantragt der Be- schuldigte 2 zufolge des verlangten Freispruchs das Absehen von einer Bestra-

- 48 - fung, eventualiter die Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Mo- naten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Oktober 2025 (Urk. 173 S. 1 und S. 6 ff.). 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils beantragt und damit auf eine Anschlussberufung verzichtet (Urk. 147; vgl. auch Prot. II S. 44 ff.), ist grundsätzlich bei der Überprüfung der Sanktion das Ver- schlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Be- strafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen. Dieser Grundsatz gilt vorliegend mit Bezug auf den Beschuldigten 1 uneingeschränkt, nachdem dieser zwischenzeitlich zwar eine neue Verurteilung erwirkt hat, die dies- bezügliche Delinquenz jedoch vergleichsweise leicht wiegt und einzig eine Busse nach sich zog (vgl. Urk. 166 S. 2; vgl. auch nachstehend Erw. V.3.1.3.), weshalb sich eine Abweichung vom Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht rechtfertigt. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 ist demgegenüber zu beachten, dass dieser mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 durch das Kantons- gericht St. Gallen zwischenzeitlich rechtskräftig wegen versuchter schwerer Kör- perverletzung, mehrfachen Raufhandels, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfa- cher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Führens eines Mo- torfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Ver- letzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs verurteilt und mit einer empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten bestraft wurde (Urk. 156; Urk. 165). Damit liegt eine neue, wesentliche Tatsache vor, welche dem erstinstanzlichen Gericht noch nicht bekannt sein konnte respektive welche es – aufgrund der damals noch nicht bestehenden Rechtskraft – noch nicht berücksichtigen durfte (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Entsprechend gilt betreffend den Beschuldigten 2 gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 142 IV 89 E. 2.2), was den Parteien mit Schreiben vom 10. Februar 2026 vorgängig zur Berufungsverhandlung angezeigt wurde (Urk. 169).

- 49 -

2. Grundlagen der Strafzumessung 2.1. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponenten werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 136 S. 50 Erw. V.3.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). 2.2. Der Strafrahmen für den qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB beträgt Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bis 20 Jahren, wobei vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen, die ein Verlassen dieses Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_996/2023 vom 17. Februar 2026 E. 7.4; 6B_1491/2022 vom

12. Februar 2026 E. 8.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3).

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Betreffend den Beschuldigten 1 3.1.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 zur Konfrontation mit dem Privatkläger mit- nahm und sie in Mittäterschaft agierten, wodurch sich der Privatkläger einer Mehr- zahl von Angreifern gegenübersah, was eine hohe kriminelle Energie bezeugt und verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Ebenfalls ins Gewicht fällt, dass das Vor- gehen der Beschuldigten 1 und 2, insbesondere aufgrund des Auflauerns, des un- vermittelten Überfalls und der von ihnen angewendeten Gewalt mit Tritten gegen den am Boden liegenden und damit wehrlosen Privatkläger, als skrupellos einzu- stufen ist. Zugunsten der Beschuldigten 1 und 2 ist dagegen zu berücksichtigen, dass der Privatkläger letztlich keine schweren körperlichen Verletzungen davontrug und die Beute gering ausfiel, was das objektive Verschulden erheblich mindert. Die objektive Tatschwere wiegt innerhalb des qualifizierten Raubtatbestandes damit nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 hinsichtlich des Raubes und der Körperverletzung mit di-

- 50 - rektem Vorsatz handelte, so dass eine Strafminderung wegen Eventualvorsatzes nicht in Betracht fällt, und er gleichzeitig als treibende Kraft und Initiator hinter der Tat zu betrachten ist, nachdem er auch ein persönliches Vergeltungsmotiv verfolgte und der Hauptnutzniesser der Tat war. Der Anlass des Handelns des Beschuldig- ten 1 bestand wie bereits erwogen in der ihm vom Privatkläger angeblich zu Un- recht entwendeten hohen Geldsumme bzw. deren Rückzahlung, womit er zwar nicht grundlos agierte, wenngleich sich dieser Umstand nicht wesentlich verschul- densmindernd auszuwirken vermag, zumal es sich letztlich doch um ein insbeson- dere finanzielles Motiv handelte. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive damit nicht massgeblich zu relativeren. 3.1.2. Dementsprechend erscheint es angemessen, den Beschuldigten 1 im Rah- men der Tatkomponente bei einem nicht mehr leichten Verschulden mit einer Frei- heitsstrafe im Bereich von 3.5 Jahren bis 4 Jahren zu bestrafen. 3.1.3. Bei der Beurteilung der Täterkomponenten kann betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 sowie dessen Vorstrafe vom 16. Februar 2015 auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 136 S. 52 Erw. V.4.2.1. f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Be- schuldigte 1 hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnissen aktualisierend zu Proto- koll, dass er sich zwischenzeitlich selbständig gemacht habe und seit Oktober 2024 gemeinsam mit einem Kollegen das Restaurant J._____ führe, von dessen Konto er sich monatlich das Minimum bzw. ungefähr Fr. 3'500.– zur Deckung seiner Le- benshaltungskosten ausbezahle. Im Übrigen werde er von seiner Ehefrau, mit wel- cher er nach wie vor zusammenlebe, finanziell unterstützt (vgl. Prot. II S. 14 f. und S. 18 f.). Weiter ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten 1 zwischenzeitlich – wie bereits erwogen – eine weitere rechtskräftige Verurteilung ergibt. Der Beschuldigte 1 wurde mit Straf- befehl des Statthalteramtes Bezirk Winterthur vom 10. Juli 2025 wegen ordnungs- widriger Führung der Geschäftsbücher und Verwendung einer irreführenden Be- zeichnung für ein nicht eingetragenes Unternehmen zu einer Busse von Fr. 6'000.– verurteilt (vgl. Urk. 166 S. 2). Nachdem die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Delikte indes nach dem qualifizierten Raub begangen wurden, stellt dieser Strafbe-

- 51 - fehl keine Vorstrafe im Rechtssinne dar und kann sich im Rahmen der Täterkom- ponenten auch nicht straferhöhend auswirken. Die Vorstrafe des Beschuldigten vom 16. Februar 2015 vermag die Strafe sodann ebenfalls nicht massgeblich zu modifizieren, nachdem diese bereits weit zurückliegt, nicht einschlägig ist und im Wesentlichen eine Bagatelle darstellt. Mit der Vorinstanz ist entsprechend festzu- halten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 und dessen Vorstrafe bzw. die neue Verurteilung im Rahmen der Strafzumessung strafzumes- sungsneutral auswirken. 3.1.4. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe, wie namentlich ein positives Nachtatverhalten des Beschuldigten 1 (Geständnis, Reue, Wiedergutma- chung etc.), welche eine relevante Strafminderung erlauben würden, sind ebenfalls nicht gegeben. 3.1.5. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erwiese sich dem- nach eine Strafe im Bereich von 3.5 Jahren bis 4 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 als ange- messen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 101 Tage durch Haft erstanden sind, sein Bewenden (vgl. Art. 51 StGB). 3.1.6. Hinsichtlich des Vollzugs sind im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt (Urk. 136 S. 55 Erw. VI.2.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Die objektiven Vorausset- zungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB sind trotz der neu erwirkten Verurteilung vorliegend erfüllt. 3.1.7. Mit der Vorinstanz bestehen sodann keine Umstände, welche die Vermutung einer günstigen Prognose letztlich umzustossen vermögen (Urk. 136 S. 56 Erw. VI.3.). Insbesondere besteht gestützt auf die zwar bestehende, aber nicht ein- schlägige Vorstrafe des Beschuldigten 1 (Urk. 140; Urk. 166) keine Veranlassung, ihm den teilbedingten Strafvollzug nicht zu gewähren. Die neuerliche Verurteilung vom 10. Juli 2025 vermag sodann das Verschlechterungsverbot nicht aufzuheben

- 52 - (vgl. hierzu ausführlich vorstehend Erw. V.1.3.), weshalb beim Beschuldigten 1 auch insofern weiterhin von einer günstigen Prognose auszugehen ist. 3.1.8. Der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der auszusprechenden Frei- heitsstrafe im Umfang von 12 Monaten und des im übrigen Umfang von 21 Monaten zu gewährenden bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren erscheint den vorliegenden Umständen und namentlich dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten 1 als angemessen, zumal ohnehin das Verschlechterungsverbot strengeren Vollzugsmodalitäten entgegenstünde. 3.2. Betreffend den Beschuldigten 2 3.2.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des qualifizierten Raubes im Rah- men der Tatkomponente kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Beschuldigten 1 verwiesen werden, welche gleichermassen auf den Beschuldigten 2 zutreffen, nachdem die beiden Beschuldigten dieses Delikt in Mittäterschaft begangen haben (vgl. vorstehend Erw. V.3.1.1.). Im Sinne einer Wie- derholung ist namentlich nochmals festzuhalten, dass das Vorgehen, insbesondere aufgrund der Überzahl und der Tritte gegen den am Boden liegenden, wehrlosen Privatkläger, als skrupellos einzustufen ist, namentlich aufgrund der Tritte gegen den Kopf, jedoch die Umstände, dass die Verletzungen des Privatklägers deutlich unter der Schwelle einer schweren Körperverletzung zurückblieben und die Beute gering ausfiel, das objektive Verschulden erheblich mindern. In einer Gesamtschau wiegt die objektive Tatschwere mithin ebenfalls nicht mehr leicht. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist beim Beschuldigten 2 demgegenüber zu berücksichti- gen, dass er entgegen dem Beschuldigten 1 keinerlei Anlass zur Tat hatte bzw. nicht wegen einer ihm angeblich zu Unrecht entwendeten Geldsumme handelte. Die subjektiven Aspekte relativieren die objektive Tatschwere mithin überhaupt nicht. Insgesamt bleibt es jedoch auch beim Beschuldigten 2 bei einem nicht mehr leichten Verschulden. 3.2.2. Nach dem Erwogenen erscheint für die vorliegend zu beurteilende Tat des Beschuldigten 2 im Rahmen der Tatkomponente eine Einsatzstrafe im Bereich von 45 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

- 53 - 3.2.3. Bei der Beurteilung der Täterkomponenten kann betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 sowie dessen Vorstrafen vorab auf die entspre- chenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 136 S. 53 Erw. V.4.3.1. f.). Anlässlich des Berufungsverfahrens ergab sich hinsichtlich den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 zudem, dass er sich derzeit im Strafvollzug in anderer Sache befindet, wobei er angab, von seiner Ehefrau und seinem Sohn regelmässig im Gefängnis besucht zu werden (vgl. Prot. II S. 44). Die neuerliche Inhaftierung des Beschuldigten 2 basiert auf dem Entscheid des Kreis- gerichts Wil vom 21. Januar 2025 (Urk. 156) bzw. des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. Oktober 2025 (Urk. 165), mit welchem er zwischenzeitlich rechtskräftig we- gen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfachen Raufhandels, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aber- kennung des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs verurteilt und mit einer empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten bestraft wurde (Urk. 156; Urk. 165; Urk. 167). Auch diesbezüglich handelt es sich analog der Si- tuation beim Beschuldigten 1 indes um keine Vorstrafe im Rechtssinne, nachdem sich die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten allesamt nach dem vorlie- gend zu sanktionierenden qualifizierten Raub ereignet haben. Diese Verurteilung wirkt sich im Rahmen der Täterkomponente mithin – anders als die vier eingetra- genen Vorstrafen (vgl. Urk. 167 S. 2-4) – nicht straferhöhend aus. Mit der Vorin- stanz ist festzuhalten, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 strafzumessungsneutral, dessen zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen im Rahmen der Strafzumessung jedoch im Umfang von ungefähr 3 Monaten merk- lich straferhöhend auswirken. 3.2.4. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe wie namentlich ein positives Nachtatverhalten des Beschuldigten 2 (Geständnis, Reue, Wiedergutma- chung etc.), welche eine relevante Strafminderung erlauben würden, sind ebenfalls nicht gegeben.

- 54 - 3.2.5. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe erweist sich dem- nach eine Strafe im Bereich von 48 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 als angemessen. Daran ist die von ihm erstandene Haft von 2 Tagen anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). 3.2.6. Ausfällen einer Zusatzstrafe 3.2.6.1. Mit Entscheid des Kreisgerichts Wil, 3. Abteilung, vom 21. Januar 2025 wurde der Beschuldigte 2 wie bereits mehrfach erwogen wegen versuchter schwe- rer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Ent- zug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG, Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemäs- sen Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV und Art. 71a Abs. 1 und Abs. 4 VTS zu 40 Monaten Ge- samtfreiheitsstrafe verurteilt (Urk. 156). Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des Beschuldigten 2 wurde mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom

14. Oktober 2025 abgewiesen und das Urteil wurde am 14. Oktober 2025 rechts- kräftig (Urk. 165). Die vorliegend zu beurteilende Tat beging der Beschuldigte 2 wie erwogen noch vor dieser Verurteilung. Es ist daher die Ausfällung einer Zusatz- strafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz zu prüfen. 3.2.6.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip soll damit auch bei retrospekti- ver Konkurrenz gewährleistet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung greift das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB allerdings nur, wenn

- 55 - mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Bei ungleichartigen Strafen scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe aus (BGE 147 IV 241 E. 3.2 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 142 IV 265 E. 2.3.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.1.2). Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung einer Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz. Das Zweit- gericht ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechts- kräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Okto- ber 2024 E. 5.4). 3.2.6.3. Die durch das Zweitgericht hypothetisch zu bildende Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus der rechtskräftigen Grundstrafe und den für die neuen Taten festzusetzenden Einzelstrafen. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte ange- messen zu erhöhen. Anschliessend ist von der gebildeten Gesamtstrafe die Grund- strafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt dagegen der Einzel- oder Ge- samtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen und die infolge Asperation ein- tretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen. Dies ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grunds- trafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstra- fenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es ist nicht eine Neube- wertung der Grundstrafe vorzunehmen und die Zusatzstrafe an dieser Einschät- zung auszurichten. Das Ermessen des die Zusatzstrafe aussprechenden Gerichts beschränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräfti- ger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Könnte das die Zusatzstrafe aussprechende Gericht selber bestimmen, wel- che Strafe es anstelle des Erstgerichts ausgesprochen hätte, wenn ihm alle Delikte bekannt gewesen wären, würde es faktisch – und nicht nur hypothetisch – in die Rechtskraft des Ersturteils eingreifen und statt einer Zusatzstrafe eine nachträgli-

- 56 - che Gesamtstrafe ausfällen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.4.2; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 2.4.3 [nicht publ. in BGE 146 IV 311]; je mit Hinweisen). 3.2.6.4. Das Kreisgericht Wil sanktionierte die von ihm zu beurteilenden Vergehen und Verbrechen des Beschuldigten 2, welche dieser zwischen dem 24. April 2023 und dem 8. Juli 2023 beging (Urk. 156 S. 2, S. 6 ff., S. 18 f., S. 20, S. 21 f., S. 22 f. und S. 35), im Urteil vom 21. Januar 2025 mit einer Freiheitsstrafe. Nachdem für das vorliegend zur Beurteilung stehende Delikt ebenfalls eine Freiheitsstrafe aus- zufällen ist, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB bei retrospektiver Konkurrenz erfüllt. 3.2.6.5. Da der qualifizierte Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist, gilt die hierfür festgesetzte Strafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe nach Mass- gabe vorstehender Erwägungen als hypothetische Einsatzstrafe. Diese ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Wie bereits erwähnt, fällte das Kreisgericht Wil mit Ent- scheid vom 21. Januar 2025 eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten aus. Es erscheint angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe um 27 Monate zu erhöhen, woraus eine (wiederum hypothetische) Gesamtstrafe von 75 Monaten Freiheitsstrafe resul- tiert. Hiervon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe wie- der abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. 3.2.7. Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 daher mit 35 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Entscheid des Kreis- gerichts Wil vom 21. Januar 2025 zu sanktionieren. 3.2.8. Ob ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug in Betracht kommt, hängt nicht von der reinen Höhe der Zusatzstrafe ab, sondern davon, ob die Vorausset- zungen des Art. 42 oder Art. 43 StGB erfüllt sind. Da jedoch das Gesetz sicherstel- len will, dass der Täter bei retrospektiver Konkurrenz nicht schlechter gestellt ist, als wenn alle Taten gemeinsam beurteilt worden wären, ist die Entscheidung über den bedingten oder teilbedingten Vollzug an der hypothetischen Gesamtstrafe aus-

- 57 - zurichten (BGE 147 IV 108 E. 3.5.1; 145 IV 377 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.4.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.4.3; 6B_978/2024 vom 30. April 2025 E. 3.2; 6B_796/2024 vom 20. Januar 2025 E. 1.3). 3.2.9. Bei einer auszufällenden (hypothetischen) Gesamtstrafe von 75 Monaten Freiheitsstrafe fällt ein bedingter oder teilbedingter Vollzug bereits von Gesetzes wegen ausser Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB e contrario). Die ausgefällte Freiheits- strafe als Zusatzstrafe zum Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Januar 2025 ist demnach zu vollziehen. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach gegen beide Beschuldigte eine Landesverweisung aus, deren Dauer sie betreffend den Beschuldigten 1 auf 6 Jahre und betreffend den Beschuldigten 2 auf 8 Jahre festsetzte, und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisungen im Schengener Informationssystem an (Urk. 136 S. 74 Dis- positivziffern 9 und 10). 1.2. Die Anklägerin beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 147; Prot. II S. 44 ff.). 1.3. Die Beschuldigten 1 und 2 beantragen, aufgrund des zu erfolgenden Frei- spruchs bzw. mangels Vorliegens einer Katalogtat sei von einer Landesverweisung abzusehen. Für den Fall einer Verurteilung wegen einer Katalogtat sei zu berück- sichtigen, dass sowohl beim Beschuldigten 1 als auch beim Beschuldigten 2 ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und die öffentlichen Interessen ihre ge- wichtigen privaten Interessen nicht überwiegen würden (vgl. Urk. 172 S. 8 f.; Urk. 173 S. 9 f.). Konkret liess der Beschuldigte 1 im Rahmen der Härtefallprüfung im Wesentlichen ausführen, dass er mit einer Schweizerin verheiratet und hierzulande gut integriert sei. Er sei seit Jahren hier arbeitstätig und sein gesamtes verwandtschaftliches Netz befinde sich in der Schweiz. Demgegenüber reise er nur noch sporadisch

- 58 - nach Tunesien, um seine Eltern zu sehen. Die infolge der umstrittenen Zahlung von Fr. 110'000.– an den Privatkläger eingetretene Schuldensituation habe er sodann gemeinsam mit seiner Ehefrau zwischenzeitlich ebenfalls bewältigt. Im Rahmen der Interessenabwägung falle demgegenüber ins Gewicht, dass er sich abgesehen vom vorliegenden Verfahren keiner vergleichbaren Taten schuldig gemacht habe (vgl. Urk. 172 S. 8 f.). Demgegenüber liess der Beschuldigte 2 im Hinblick auf das Vorliegen eines schwe- ren persönlichen Härtefalls namentlich geltend machen, dass die Anordnung einer Landesverweisung gegen Art. 8 EMRK verstosse, da die Trennung zu seinem noch minderjährigen Sohn, der im Sommer in den Kindergarten eintrete, unverhältnis- mässig sei und massiv ins Familienleben eingreife, zumal seiner Ehefrau und dem Sohn, welche beide die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, eine Ausreise nach Algerien – entgegen der Vorinstanz – unzumutbar sei. Der Sohn sei zudem noch zu klein, um nur über die sozialen Medien mit ihm Kontakt zu haben. Demgegen- über sei die öffentliche Gefährdung nicht als besonders hoch zu gewichten, nach- dem ihm nur eine äusserst untergeordnete Rolle in der Tatausübung vorgeworfen werde und er nur habe schlichten wollen (vgl. Urk. 173 S. 9 f.; Prot. II S. 44).

2. Katalogtat einer obligatorischen Landesverweisung 2.1. Die obligatorische Landesverweisung, die am 1. Oktober 2016 in Kraft trat, wird in Art. 66a StGB geregelt. Demnach hat das Gericht einen Ausländer, der we- gen einer in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Katalogtat verurteilt wurde, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen, wobei die obligatorische Landesverwei- sung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich un- abhängig von der konkreten Tatschwere greift (Urteil des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 7B_1374/2024 vom 23. Dezem- ber 2025 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; je mit Hinweis).

- 59 - 2.2. Die Beschuldigten 1 und 2 haben sich in Form des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gemacht. Als Staatsange- hörige von Tunesien (Beschuldigter 1) respektive Algerien (Beschuldigter 2) sind sie Ausländer, womit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverwei- sung grundsätzlich erfüllt sind. Die Beschuldigten 1 und 2 sind somit des Landes zu verweisen, sofern kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und die Interes- senabwägung nicht zu ihren Gunsten ausfällt.

3. Härtefallprüfung 3.1. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Voraussetzun- gen eines schweren persönlichen Härtefalls sind zutreffend und erfolgten unter Be- rücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urk. 136 S. 57 ff. Erw. VII.2.1 ff.). Darauf ist vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verwei- sen. Der Vollständigkeit halber ist in teilweiser Ergänzung zu den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz nochmals auf die aktuelle bundesgerichtliche Recht- sprechung zum durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens im Zusammenhang mit Landesverweisungen hinzuweisen: 3.1.1. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.4; 6B_666/2024 vom

14. Mai 2025 E. 1.3.6 mit Verweis auf BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 3.1.2. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Ele- ment zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.7;

- 60 - 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.3.6 mit Verweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.1). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils be- rücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusam- menleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.7; 6B_666/2024 vom 14. Mai 2025 E. 1.3.6; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.5; 6B_855/2020 vom 25. Okto- ber 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 3.2. Härtefallprüfung betreffend den Beschuldigten 1 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Frage, ob in casu beim Beschuldigten 1 ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, mit zutreffender Begründung verneint (Urk. 136 S. 59 f. Erw. VII.2.4). Auch diese Ausführungen können uneingeschränkt übernom- men werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern als punktu- elle Ergänzung und Hervorhebung der vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich unter Berücksichtigung der von der Verteidigung im Berufungsverfahren (erneut) vorgebrachten Rügen. 3.2.2. Der heute 34 Jahre alte Beschuldigte 1 kam erst im Jahr 2015, mithin im Alter von 24 Jahren, in die Schweiz. Wenngleich er seither hier lebt und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, so hat er doch fast die Hälfte seines Lebens

– darunter die prägende Kindheit und Adoleszenz – in seiner Heimat sowie in Italien verbracht und in Italien auch seine Ausbildung als Kleiderverkäufer absolviert (Urk. 8/3 F/A 36; Prot. I S. 29; Prot. II S. 10 f.), wobei er in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 19. Dezember 2022 noch geltend gemacht hatte, in Italien und in der Schweiz den Beruf als Automechaniker erlernt zu haben (Urk. 8/3 F/A 53). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, in Italien nebst der Aus- bildung zum Kleiderverkäufer auch die Ausbildung zum Automechaniker absolviert zu haben (Prot. II S. 11). Es liegen somit keine Umstände vor, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vornherein besonders ins Gewicht fallen würden. Die re- lativ lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten 1 in der Schweiz von rund 10 Jah-

- 61 - ren darf für sich allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls führen und es darf auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwur- zelung in der Schweiz angenommen werden (vgl. dazu BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1). 3.2.3. Seit seiner Einreise in die Schweiz arbeitete der Beschuldigte 1 als Kleider- verkäufer, als Maler und zuletzt als Automechaniker (Prot. I S. 29 f.). Zwischenzeit- lich hat er sich jedoch selbständig gemacht und führt seit Oktober 2024 gemeinsam mit einem Kollegen das Restaurant J._____ in K._____, wobei er sich aufgrund dessen wirtschaftlichen Lage noch keinen festen Monatslohn ausbezahlt. Um je- doch seine monatlichen Lebenshaltungskosten zu decken, bezieht er monatlich un- gefähr Fr. 3'500.– vom Konto des Restaurants. Im Übrigen wird er von seiner Ehe- frau finanziell unterstützt (vgl. Prot. II S. 14 f. und S. 18 f.). Dass der Beschuldigte 1 in der Schweiz je arbeitslos gewesen wäre oder Sozialhilfe bezogen hätte, ist nicht bekannt. Wenngleich vor diesem Hintergrund eine durchschnittliche berufliche In- tegration zu bejahen ist, ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass der Beschul- digte 1 diese Berufe weltweit praktizieren könnte. Gemäss Angaben in der Unter- suchung verfügt der Beschuldigte 1 zudem über Schulden im nicht unerheblichen Umfang von Fr. 70'000.–, die er indessen bei seiner Familie aufgenommen hatte, um seiner Frau bei der Sanierung des Hauses zu helfen, und welche er gemäss eigenen Angaben aktuell mit monatlich Fr. 500.– oder Fr. 600.– abbezahlt (Urk. 8/3 F/A 30 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er diesbezüglich korrigierend an, dass es sich bei diesen Fr. 70'000.– um keine eigentlichen Schulden, sondern um einen Erbvorbezug von seinen Eltern handle (Prot. II S. 20) bzw. er seine Schul- densituation zwischenzeitlich erfolgreich bewältigt habe (vgl. Urk. 172 S. 8 f.). Der Umstand, dass sich der Beschuldigte 1 mithin Fr. 70'000.– von seinen Eltern gelie- hen bzw. im Rahmen eines Erbvorbezugs bezogen hat, spricht somit letztlich nicht dagegen, von einer mindestens teilweisen wirtschaftlichen Integration des Beschul- digten 1 in der Schweiz auszugehen. 3.2.4. Der Beschuldigte 1 ist mit einer Schweizerin verheiratet. Kinder hat er keine und auch sonst treffen ihn keine Unterhaltsverpflichtungen (Urk. 8/3 F/A 22 ff.; Prot. I S. 32; Prot. II S. 15). Dass der Beschuldigte 1 mit einer Schweizerin verhei-

- 62 - ratet ist, vermag für sich alleine betrachtet jedoch noch keinen schweren persönli- chen Härtefall zu begründen. Diesbezüglich ist nämlich in Erwägung zu ziehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten 1 finanziell selbständig und vom Beschuldigten 1 unabhängig ist, zumal sie derzeit als Lehrerin in einem Pensum von 80 % arbeitet (Prot. II S. 15). Wenngleich der Beschuldigte 1 und seine Ehefrau das von Letzterer geerbte Haus zwischenzeitlich aufgrund von Schulden bzw. infolge Schuldentilgung verloren haben und die Ehefrau des Beschuldigten 1 gemäss dessen Aussagen deswegen derzeit an schweren Depressionen leidet (Prot. II S. 15 f., S. 34, S. 37 und S. 49; vgl. auch Urk. 172 S. 4), so wurden weder die Depressionen der Ehefrau substantiiert dargetan noch wurde geltend gemacht, dass sie deshalb nicht mehr im Stande wäre, einer Arbeit nachzugehen. Vielmehr erklärte der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass seine Ehefrau derzeit ein Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– erziele (Prot. II S. 15). Entsprechend ist auch nach wie vor davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten 1 finanziell für sich selber sorgen kann. Entsprechend sind die Aus- wirkungen auf das Familienleben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten 1 zu relativieren. Selbst wenn eine Trennung von seiner Ehefrau für den Beschuldig- ten 1 wie auch für die Ehefrau belastend ist, genügt es für den Anspruch auf Fami- lienleben nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zur Ehefrau im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikati- onsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.7.3; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte der Beschuldigte 1 bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seiner Ehe- frau ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrechterhalten und diesen nach Möglichkeit auch mit Besuchen während der Ferien in seiner Heimat pflegen. 3.2.5. Abgesehen von seiner Ehefrau leben einzig einige Onkel und Cousins des Beschuldigten 1 in der Schweiz, während seine Eltern nach wie vor in Tunesien leben (Urk. 8/3 F/A 38 ff.; Prot. I S. 31 f.; Prot. II S. 11 f. und S. 17). Schlussfol- gernd ist deshalb auch unter diesem Aspekt von Art. 8 EMRK kein Härtefall zu be- jahen.

- 63 - 3.2.6. Wenngleich der Beschuldigte 1 sprachlich einigermassen integriert zu sein scheint (Urk. 8/3 F/A 45 f.; vgl. auch Prot. II S. 10 und S. 16 f.) und er jeden Sonn- tag in einem Club Fussball spielt sowie sonst Sport treibt (Prot.I S. 32; Prot. II S. 12 f.), fehlen darüber hinaus Anhaltspunkte für eine besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wären (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3). 3.2.7. Demgegenüber pflegt der Beschuldigte 1 nach wie vor enge Kontakte zu seinem Heimatland Tunesien, wo seine Eltern leben (Urk. 8/3 F/A 38 ff.; Prot. I S. 31 f.; Prot. II S. 17), welche er regelmässig – mindestens einmal pro Jahr, manchmal auch mehr – besucht (Prot. II S. 17). Vor diesem Hintergrund und ange- sichts seiner Biografie – er ist in Tunesien bzw. Italien aufgewachsen, hat seine gesamte Ausbildung dort absolviert und ist auch mit der dort gesprochenen Spra- che sowie Kultur bestens vertraut – ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 1 in Tunesien problemlos wieder eine neue Existenz auf- bauen kann. Gerade in der Gastro-Branche oder als Automechaniker dürfte es ihm auch in Tunesien möglich sein, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und sich beruf- lich zu integrieren, zumal auch ein Teil seiner nahen Verwandten in Tunesien lebt. Dass ein Leben in der Schweiz komfortabler sein dürfte als in Tunesien und die Wirtschaftslage dort allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag praxisgemäss eine Landesverweisung nicht zu verhindern. Auf die wirtschaftliche Lage im Heimatland kommt es nicht an (Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). 3.2.8. Schlussfolgernd ist mit der Vorinstanz trotz der relativ langen Anwesenheit des Beschuldigten 1 in der Schweiz ein schwerer persönlicher Härtefall zu vernei- nen. 3.3. Härtefallprüfung betreffend den Beschuldigten 2 3.3.1. Die Frage, ob beim Beschuldigten 2 ein schwerer persönlicher Härtefall vor- liegt, verneinte die Vorinstanz ebenfalls mit zutreffender Begründung (Urk. 136

- 64 - S. 60 ff. Erw. VII.2.5). Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich insofern wiederum als punktuelle Er- gänzung und Hervorhebung der vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich unter Berücksichtigung der von der Verteidigung im Berufungsverfahren (erneut) vorge- brachten Rügen. 3.3.2. Der heute 36 Jahre alte Beschuldigte 2 kam in seinem 17. Lebensjahr bzw. mit 17 Jahren erstmals in die Schweiz, wobei er anschliessend nach zwei Jahren wieder ausgeschafft und 2018 zusammen mit seiner Frau, die er in Frankreich ken- nengelernt hatte, zurück in die Schweiz kam (Urk. 9/2 F/A 37 und F/A 44 f.; Prot. I S. 10). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, mit 17 Jahren erst- mals alleine in die Schweiz eingereist zu sein, wobei er hernach im Jahr 2012 zu seiner Familie nach Algerien zurückgekehrt sei, um dort für drei Jahre zu arbeiten (Prot. II S. 20 ff.). Wenngleich er seit seiner Rückkehr in die Schweiz ununterbro- chen hier lebt, so hat er doch über die Hälfte seines Lebens – darunter die prägende Kindheit und Adoleszenz – in seiner Heimat verbracht und dort auch seine Ausbil- dungen als Bodenleger und als Maler absolviert (Urk. 8/3 F/A 44; Prot. I S. 10). Es liegen somit keine Umstände vor, welche gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von vorn- herein besonders ins Gewicht fallen würden. Die Aufenthaltsdauer des Beschuldig- ten 2 in der Schweiz von rund 7 Jahren führt für sich allein nicht automatisch zur Annahme eines Härtefalls und es darf auch nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (vgl. dazu BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2023 vom

19. März 2025 E. 1.1). 3.3.3. Seit seiner Einreise in die Schweiz arbeitete der Beschuldigte 2 als Taxifah- rer, Maler, auf der Baustelle, im Autobereich und zuletzt im Verkehrsdienst (Urk. 9/2 F/A 47; Prot. I S. 10). Sowohl im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 19. Dezember 2022 als auch der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 16. Januar 2024 arbeitete der Beschuldigte 2 indes nicht, sondern war auf Stel- lensuche und lebte vom Einkommen seiner Frau (Prot. I S. 10). Aktuell arbeitet der Beschuldigte 2 ebenfalls nicht, da er sich im Strafvollzug in anderer Sache befindet.

- 65 - Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer auch nur ansatzweisen beruflichen Integration gesprochen werden. 3.3.4. Der Beschuldigte 2 ist verheiratet und hat ein Kind, welches heute rund 3.5 Jahre alt ist (Urk. 9/2 F/A 10 ff.; Prot. I S. 13; Prot. II S. 22). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung bestätigte er zwar, dass sich seine Ehefrau in der Vergangen- heit bereits einmal von ihm habe trennen wollen, sich deswegen zwischenzeitlich auch ins Frauenhaus begeben und im Jahr 2022 ein entsprechendes Verfahren beim Gericht eingeleitet habe, stellte gleichzeitig aber klar, dass dieses damals ein- geleitete Trennungsverfahren heute nicht mehr aktuell bzw. hängig sei, die Ehe nach wie vor fortbestehe und er von seiner Ehefrau und seinem Sohn im Gefängnis regelmässig besucht werde (vgl. Prot. II S. 23, S. 27 und S. 44). Dass die Ehefrau des Beschuldigten 2 Schweizerin und Italienerin ist und sein Kind in der Schweiz lebt, vermag für sich alleine betrachtet jedoch noch keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Diesbezüglich ist nämlich in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte 2 bereits im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

19. Dezember 2022, als das Kind rund 6 Monate alt war, auf Stellensuche war und entsprechend keinen finanziellen Beitrag an die Lebenskosten seiner Familie bei- steuern konnte. Darüber hinaus nahm der Beschuldigte 2 offenbar trotz seiner da- maligen Arbeitslosigkeit auch keine über das übliche Mass hinausgehenden Be- treuungsaufgaben wahr, führte er doch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung aus, dass er sein Kind in die Kita bringe und am Abend wieder abhole, während er den Tag damit verbringe, durch den Computer Deutsch zu lernen (Prot. I S. 13). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte 2 – wie bereits erwogen – derzeit im Strafvollzug in anderer Sache befindet, womit er ohnehin aktuell über- haupt keine Betreuungsaufgaben wahrnehmen kann. Seine Ehefrau ist dement- sprechend auch diejenige, die um die Betreuung des Sohnes besorgt ist und mit ihrer Erwerbstätigkeit für die Lebenshaltungskosten der Familie aufkommt (vgl. Prot. II S. 23 f. und S. 26). Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familien- leben im Falle einer Ausweisung des Beschuldigten 2 trotz des jungen Alters seines Sohnes zu relativieren, wobei hinsichtlich des Sohnes auch nicht ausser Acht zu lassen ist, dass dieser noch nicht eingeschult wurde und sich entsprechend in ei- nem noch anpassungsfähigen Alter befindet. Selbst wenn es jedoch zu einer Tren-

- 66 - nung von seiner Ehefrau und von seinem Kind kommen sollte und diese für den Beschuldigten 2 wie auch für die Ehefrau und das Kind sicherlich belastend ist, genügt es für den Anspruch auf Familienleben nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zur Familie im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.7.3; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkeiten könnte der Beschuldigte 2 bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem Kind ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrechterhalten und diesen nach Möglichkeit auch mit Besuchen während der Ferien in seiner Heimat pflegen. 3.3.5. Abgesehen von seiner Ehefrau und seinem Kind leben seine Angehörigen in Algerien (Urk. 9/2 F/A 40 ff.; Prot. I S. 13; vgl. auch Prot. II S. 21). Auch unter diesem Aspekt von Art. 8 EMRK ist somit kein Härtefall zu bejahen. 3.3.6. Wenngleich der Beschuldigte 2 sprachlich integriert zu sein scheint (vgl. Prot. II S. 10), ging er vor seiner neuerlichen Inhaftierung offenbar keinen Freizeit- aktivitäten nach (vgl. Prot. I S. 13). Es fehlen demnach Anhaltspunkte für eine be- sonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private Beziehung gesellschaftlicher Natur, wie dies als Härtefall begründende Tatsache erforderlich wären (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2024 vom

4. November 2024 E. 1.1.3). 3.3.7. Demgegenüber pflegt der Beschuldigte 2 nach wie vor enge Kontakte zu seinem Heimatland Algerien, wo seine Verwandten (u.a. Eltern und Geschwister) leben, welche er in den letzten Jahren auch gelegentlich besuchte (vgl. Prot. I S. 13; Urk. 156 S. 30). Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner Biografie – er ist in Algerien aufgewachsen, hat seine gesamte Ausbildung dort absolviert und ist auch mit der dort gesprochenen Sprache sowie Kultur bestens vertraut – ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 2 in Algerien wieder eine neue Existenz aufbauen kann. Dass ein Leben in der Schweiz komfortabler sein dürfte als in Algerien und die Wirtschaftslage dort allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag praxisgemäss eine Landesverweisung nicht zu

- 67 - verhindern. Auf die wirtschaftliche Lage im Heimatland kommt es nicht an (Urteile des Bundesgerichts 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.4; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11). 3.3.8. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 19. Dezember 2022 ausdrücklich ausführte, nicht zu wis- sen, ob er in der Schweiz bleiben wolle (Urk. 9/2 F/A 58), obwohl er bereits im da- maligen Zeitpunkt verheiratet war und ein sechs Monate altes Kind hatte (Urk. 9/2 F/A 10 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2024 führte der Beschuldigte 2 zwar aus, dass die Familie für ihn wichtig sei und er mit ihr zusammen bleiben möchte (Prot. I S. 14). Auch anlässlich der Berufungsver- handlung gab er an, im Falle einer Landesverweisung zwar dorthin zurückkehren zu müssen, wo er hingehöre, jedoch seine Frau und seinen Sohn, welche er über alles liebe, hier nicht zurücklassen zu können und ihnen eine Mitreise nach Algerien nicht zumutbar sei (Prot. II S. 26). Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 sowohl die dem vorliegenden Verfahren zugrundliegende Delinquenz als auch die folgenden Delikte im Wissen darum beging, dass er in der Schweiz eine Familie und namentlich ein kleines Kind hat, für welches er verant- wortlich ist, was ihn jedoch keineswegs von einer weiteren Straffälligkeit abzuhalten vermochte. Wie bereits erwogen, ist es denn auch seine Ehefrau, die sich im We- sentlichen um den Sohn kümmert und die Familie versorgt (vgl. Prot. II S. 23 f. und S. 26). 3.3.9. Schlussfolgernd ist mit der Vorinstanz trotz der Anwesenheit des Beschul- digten 2 von rund 7 Jahren und der Tatsache, dass seine Ehefrau und das gemein- same Kind in der Schweiz leben, ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.

4. Interessenabwägung 4.1. Damit entfällt grundsätzlich sowohl beim Beschuldigten 1 als auch beim Be- schuldigten 2 eine Interessenabwägung. Selbst wenn jedoch bei ihnen entgegen den vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würde das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschuldigten 1

- 68 - und 2 deren jeweiliges privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz klar überwiegen. 4.2. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sach- frage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwen- dig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vorneh- men, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tat- begehung, auf die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öf- fentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundes- gerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.5; 6B_465/2025 vom 21. Okto- ber 2025 E. 1.2.5; 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom

29. April 2025 E. 1.3.3). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interes- senabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.5; 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.5; 6B_536/2024 vom

30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3). 4.3. Ergänzend hinzuzufügen ist, dass es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private In- teresse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehen- der Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.5.8; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

- 69 - 4.4. Interessenabwägung betreffend den Beschuldigten 1 4.4.1. Die privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einem Verbleib in der Schweiz wurden bereits anlässlich der Prüfung des schweren persönlichen Härte- falls aufgezeigt und erweisen sich als beschränkt. Einzig mit Blick auf seine Ehefrau besteht für ihn ein Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. 4.4.2. Was die Tatschwere betrifft, so wiegt das Verschulden des Beschuldigten 1 hinsichtlich des qualifizierten Raubes nicht mehr leicht. Der Beschuldigte 1 atta- ckierte zusammen mit dem Beschuldigten 2 den Privatkläger unvermittelt mit mehr- fachen Schlägen und Fusstritten gegen den Kopf, um eine ihm angeblich zuste- hende Forderung einzutreiben. Dabei unterblieben nur durch Zufall lebensgefährli- che Verletzungen, wobei sein Motiv bzw. der Umstand, dass er eine ihm angebliche zustehende Geldforderung mittels Anwendung von Gewalt auf eigene Faust einzu- treiben versuchte, bereits generell eine Gefahr für Dritte begründet und die öffent- liche Sicherheit beträchtlich gefährdet. Der Beschuldigte 1 wird für seine Tat denn auch mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 33 Monaten bestraft, wobei die Strafe ohne das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot zweitinstanzlich noch merklich höher ausgefallen wäre (vgl. vorstehend Erw. V.3.1.5.), was das nicht mehr leichte Verschulden bzw. das öffentliche Wegweisungsinteresse weiter veranschaulicht. Daraus folgt ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Ausserordentliche Umstände, welche das Absehen von einer Lan- desverweisung vorliegend gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insgesamt ist deshalb durchaus von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung durch den dem Beschuldigten 1 vorzuwerfenden qualifizierten Raub auszu- gehen. Dieses überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einem Verbleib in der Schweiz. Die Interessenabwägung fällt deshalb zu Ungunsten des Beschuldigten 1 aus. 4.5. Interessenabwägung betreffend den Beschuldigten 2 4.5.1. Auch die privaten Interessen des Beschuldigten 2 an einem Verbleib in der Schweiz wurden bereits anlässlich der Prüfung des schweren persönlichen Härte-

- 70 - falls aufgezeigt und erweisen sich auch bei ihm als beschränkt. Einzig mit Blick auf seine Ehefrau und sein Kind besteht für ihn ein Interesse, in der Schweiz bleiben zu können. 4.5.2. Was die Tatschwere betrifft, so wiegt das Verschulden des Beschuldigten 2 hinsichtlich des qualifizierten Raubes ebenfalls nicht mehr leicht. Der Beschul- digte 2 attackierte zusammen mit dem Beschuldigten 1 den Privatkläger unvermit- telt mit mehrfachen Schlägen und Fusstritten gegen den Kopf, um eine dem Be- schuldigten 1 angeblich zustehende Forderung einzutreiben. Dabei unterblieben nur durch Zufall lebensgefährliche Verletzungen. Der Beschuldigte 2 wird für seine Tat denn auch mit einer empfindlichen Zusatzstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wobei isoliert für den dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegenden qualifizierten Raub sogar eine Strafe im Bereich von 48 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt worden wäre (vgl. vorstehend Erw. V.3.2.5.), was das nicht mehr leichte Verschulden bzw. das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich veranschau- licht. Daraus folgt – nicht zuletzt in Anbetracht der erläuterten "Zweijahresregel" – ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Ausserordentliche Umstände, welche das Absehen von einer Landesverweisung vorliegend gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Unbestritten ist sodann, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, sondern der Beschuldigte 2 bereits über mehrere, teilweise einschlägige Vorstrafen verfügt, welche er teilweise sogar während laufender Probezeit beging (vgl. Urk. 141; Urk. 167), und erst gerade am 14. Oktober 2025 rechtskräftig zu 40 Monaten Frei- heitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfachen Raufhan- dels, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs verurteilt wurde (Urk. 156; Urk. 165). Der Strafregisterauszug des Be- schuldigten 2 offenbart mit anderen Worten eine Neigung zu Gewaltdelikten, wel- che eine ernstliche Gefahr für Dritte darstellt und die öffentliche Sicherheit und Ord- nung beträchtlich gefährdet, zumal ihn auch seine bisherigen Kontakte mit der Strafjustiz und gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafen bislang unbeeindruckt

- 71 - liessen. Insgesamt ist deshalb von einem erheblichen öffentlichen Interesse an ei- ner Landesverweisung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Dieses überwiegt die privaten Interessen des Beschuldigten 2 an ei- nem Verbleib in der Schweiz deutlich. Die Interessenabwägung fällt deshalb klare- rweise zu Ungunsten des Beschuldigten 2 aus.

5. Dauer der Landesverweisung 5.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliches Beurteilungskriterium bildet die Notwendigkeit, die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit zu schützen, was an- hand der Gefährlichkeit des Täters, seines Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, zu prüfen ist, unter Ausschluss jegli- cher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom

7. Mai 2025 E. 5.3.; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1; je m.w.H.). Das Tat- verschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlich- keit relevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.4). Die Schwere der Delinquenz ist damit zwar ein relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der dro- henden Sicherheitsgefahr; der alleinige Hinweis auf die Deliktsschwere bildet die Sicherheitsgefahr indes nicht umfassend ab und vermag eine Würdigung derselben im Hinblick auf die Dauer der Landesverweisung nicht zu ersetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Um- ständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Per- son in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz fol- genden Härte, Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 E. 3.6.1). Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der

- 72 - verhängten Strafe sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2025 und 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_985/2024 vom 29. April 2025 E. 5.1). 5.2. Der Beschuldigte 1 machte sich des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig und beging damit eine nicht als leicht zu qualifizierende Delinquenz, für welche er wie erwogen mit 33 Monaten Freiheitsstrafe bestraft wird. Wenngleich seine Vor- strafe nicht einschlägig ist (Urk. 140; Urk. 166), ist andererseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 erst kürzlich wieder eine Verurteilung wegen ordnungswid- riger Führung der Geschäftsbücher und Verwendung einer irreführenden Bezeich- nung für ein nicht eingetragenes Unternehmen erwirkt hat und hierfür mit einer Busse von Fr. 6'000.– bestraft wurde (Urk. 168), auch wenn es sich dabei um eine vergleichsweise geringfügige Verfehlung handelt. Trotz dieser erneuten Straffällig- keit ist mit der Vorinstanz beim Beschuldigten 1 – nicht zuletzt aufgrund des gel- tenden Verschlechterungsverbots – insgesamt von einer günstigen Legalprognose auszugehen. In Anbetracht der namentlich vom Beschuldigten 1 ausgehenden bzw. durch sein Tatvorgehen manifestierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. hierzu vorstehend Erw. VI.4.4.2.), dürfte die Dauer der Landesverweisung je- doch nicht zu tief bemessen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint selbst unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und insbesondere seinem fami- liären Hintergrund, d.h. der mit der Landesverweisung einhergehenden Trennung von seiner Ehefrau, die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverwei- sung von 6 Jahren als deutlich zu milde. Unter Berücksichtigung des Verschlech- terungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei der von der Vorinstanz festgesetzten Dauer von 6 Jahren sein Bewenden. 5.3. Auch der Beschuldigte 2 machte sich des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig. Er beging damit ebenfalls eine nicht als leicht zu qualifizierende Delinquenz. Für die vorliegend zu beurteilende Tat wäre er sogar mit einer Einsatzstrafe im Bereich von 45 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen gewesen, wobei aufgrund der Zusatz- strafenbildung zum Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Januar 2025 letztlich eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten resultiert. Darüber hinaus ist zu berücksichti-

- 73 - gen, dass der Beschuldigte 2 bereits mehrere Vorstrafen aufweist, welche teilweise einschlägig sind. Die neuen Straftraten beging er dabei zum Teil während laufender Probezeit (Urk. 141; Urk. 167). Entsprechend kann ihm keine günstige Legalpro- gnose gestellt werden. Weiter ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass gegen den Beschuldigten 2 bereits teilweise empfindliche Freiheitsstrafen und eine – inzwi- schen in Rechtskraft erwachsene – Landesverweisung ausgesprochen wurden (Urk. 156; Urk. 165), weshalb er in der Schweiz über keinen rechtmässigen Aufent- haltstitel mehr verfügt. Angesichts dieser Gesamtsituation erscheint selbst unter Berücksichtigung seines familiären Hintergrunds, d.h. der mit der Landesverwei- sung einhergehenden Trennung von seiner Ehefrau und vor allem von seinem Kind, die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 8 Jahren als zu tief. Nach dem Erwogenen ist die Dauer der Landesverweisung daher auf 10 Jahre zu erhöhen. Mit Blick auf die bereits mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Januar 2025 rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung von 10 Jahren ist im Rahmen des Vollzugs Folgendes zu berücksichtigen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zu aArt. 55 StGB sind in mehreren Urteilen verhängte Landesverweisungen nicht kumulativ, sondern nach dem Absorptionsprinzip zu vollziehen. Begründet wird diese Ansicht damit, dass der Massnahmencharakter im Vordergrund stehe. So sei mit der Vollstreckung der längeren bzw. der einen von zwei gleich langen Verweisungen jeweils auch der Zweck der anderen – nämlich die Sicherung der in der Schweiz lebenden Bevölkerung vor dem ausländischen Straftäter für die im Urteil festgelegte Zeitspanne – erreicht (BGE 146 IV 311 E. 3.6.1 und E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). Auch die Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB ist als In- stitut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers ("Ausschaffungsin- itiative") primär als sichernde Massnahme zu verstehen. Somit steht auch bei Art. 66a StGB nicht der Straf- sondern vielmehr der Massnahmencharakter im Vor- dergrund. Gemäss Bundesgericht gelangt daher auch bei einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB nicht das Kumulations- sondern das Absorptionsprinzip zur An- wendung. Ebenso besteht kein Raum für eine analoge Anwendung des Asperati- onsprinzips gemäss Art. 49 StGB.

- 74 -

6. Fazit Weder beim Beschuldigten 1 noch beim Beschuldigten 2 ist ein schwerer persönli- cher Härtefall gegeben und selbst wenn, würde die Interessenabwägung zu ihren Ungunsten ausfallen. Die Beschuldigten 1 und 2 sind deshalb im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 6 Jahre (Beschuldigter 1) bzw. 10 Jahre (Beschuldigter 2) des Landes zu verweisen.

7. Ausschreibung im SIS Hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 136 S. 63 f. Erw. VII.4.), da sich diese auch unter Berücksichti- gung dessen, dass die Beschuldigten 1 und 2 zweitinstanzlich wegen Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 3 StGB anstatt Ziff. 4 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen werden, als nach wie vor zutreffend erweisen, zumal die Strafen sowie die Dauer der Landesverweisung nicht tiefer bzw. sogar höher ausgefallen sind. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist mithin sowohl hinsichtlich des Beschuldigten 1 als auch des Beschuldigten 2 verhältnismässig und damit anzuordnen. VII. Zivilansprüche

1. Grundlagen 1.1. Mit Formular vom 22. April 2022 stellte der Privatkläger sinngemäss den An- trag, die Beschuldigten 1 und 2 seien zu verpflichten, ihm Schadenersatz sowie eine Genugtuung zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins seit Ereignisdatum (Urk. 18/3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte der Pri- vatkläger, die Beschuldigten 1 und 2 seien solidarisch zu verpflichten, ihm Fr. 8'862.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. April 2022 als Schadenersatz zu be- zahlen. Zudem sei festzustellen, dass die Beschuldigten 1 und 2 ihm gegenüber aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatz- pflichtig seien. Sodann seien die Beschuldigten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem

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10. April 2022 zu bezahlen (Urk. 79 S. 1 f.). Die Vorinstanz verpflichtete die Be- schuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftung, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 400.– zuzüglich Zins von 5 % ab 10. April 2022 zu bezahlen. Zudem verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigten 1 und 2 im Übrigen dem Grundsatz nach, dem Privatkläger aus dem zu beurteilenden Sachverhalt Scha- denersatz zu bezahlen, und verwies das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers darüber hinaus auf den Zivilweg (Urk. 136 S. 73 Dispositivziffer 7). Weiter ver- pflichtete die Vorinstanz die Beschuldigten 1 und 2 unter solidarischer Haftung, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab

10. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Genugtuungsforderung des Privatklägers ab (Urk. 136 S. 74 Dispositivziffer 8). 1.2. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die adhä- sionsweise Geltendmachung einer Schadenersatz- bzw. Genugtuungsforderung im Strafprozess kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 136 S. 66 ff. Erw. IX.1.).

2. Würdigung 2.1. Hinsichtlich des vom Privatkläger geltend gemachten Schadenersatzes ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger auch in diesem Punkt keine Beru- fung und keine Anschlussberufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, sondern die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 146; Urk. 174; Prot. II S. 47 f.). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden unter dem Titel Schadenersatz somit einzig die Fragen, ob die Beschuldigten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten sind, dem Privatkläger Schadenersatz von Fr. 400.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. April 2022 zu bezahlen, sowie ob sie im Übrigen gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig sind. 2.2. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 136 S. 68 Erw. IX.2.2.) ist gestützt auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers erstellt, dass sich in seinem Portemonnaie im Tatzeitpunkt Fr. 400.– Bargeld befanden (Urk. 11/1 F/A 61 ff.; Urk. 11/2 F/A 12; Urk. 11/3 F/A 88). Dies wird von den Beschuldigten 1 und 2 nicht

- 76 - substantiiert bestritten. Vielmehr bleibt es im Wesentlichen bei der pauschalen Be- hauptung, sie hätten dem Privatkläger nichts entwendet bzw. es sei der jeweils an- dere Beschuldigte gewesen, welcher das Portemonnaie und das Mobiltelefon des Privatklägers behändigt habe (s. vorne, Erw. III.4.5.6.). Zudem ist mit der Vorin- stanz ebenfalls festzustellen, dass die Beschuldigten 1 und 2 dem Privatkläger durch die Straftat weiteren Schaden verursacht haben, welcher sich indes nicht abschliessend beurteilen lässt (Urk. 136 S. 68 Erw. IX.2.3.). 2.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sind die Beschuldigten 1 und 2 demnach unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger Scha- denersatz von Fr. 400.– zuzüglich Zins von 5 % ab 10. April 2022 zu bezahlen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschuldigten 1 und 2 gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich und in solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 2.4. Hinsichtlich der dem Privatkläger zuzusprechenden Genugtuung kann eben- falls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche insbesondere die für die Bemessung der Genugtuung massgeblichen Umstände dargelegt hat (Urk. 136 S. 69 Erw. IX.3.2.). Dabei ist insbesondere darauf hinzu- weisen, dass die Beschuldigten 1 und 2 die Behauptungen des Privatklägers im Zusammenhang mit der Genugtuung nicht ansatzweise substantiiert bestritten, sondern sich im gerichtlichen Verfahren – wenn überhaupt – auf den geltend ge- machten Schadenersatz konzentrierten (Urk. 83 S. 12; Prot. I S. 53; Urk. 84 S. 15; Urk. 172 S. 9; Urk. 173 S. 11). 2.5. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids sind die Beschuldigten 1 und 2 demnach unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 10. April 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 77 - VIII. Sicherstellungen Nachdem die Dispositivziffern 11 und 12 lediglich als Folge des Antrags auf Frei- spruch als mitangefochten zu betrachten sind (vgl. vorstehend Erw. II.1.4.), jedoch weder die Beschuldigten 1 und 2 noch der Privatkläger substantiierte Ausführun- gen dazu machen, insbesondere auch keine Einwände gegen die vorinstanzlich getroffenen Anordnungen erheben (vgl. Urk. 172 bis Urk. 174 e contrario), kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 136 S. 65 f. Erw. VIII.). Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch im Wesentlichen, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Be- schränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N 18 zu Art. 399 StPO), so dass die entsprechenden vorinstanzlichen Anordnungen unver- ändert in das vorliegende Urteil aufgenommen werden können. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die Beschuldigten 1 und 2 richten ihre Berufungen nebst der erstinstanzli- chen Kostenauflage zwar unter anderem auch auf die erstinstanzliche Kostenfest- setzung (Urk. 136 S. 75 f. Dispositivziffer 16; Urk. 137; Urk. 142; Urk. 172; Urk. 173), bringen indessen anlässlich der Berufungsverhandlung keine Einwen- dungen gegen diese Kostenfestsetzung vor (Urk. 172 f. e contrario). Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 12'000.– erscheint angesichts des verfügbaren Rahmens von Fr. 750.– bis Fr. 45'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. b GebV OG/ZH) sowie unter Berücksichtigung des in diesem Verfahren anfallenden Auf-

- 78 - wands, in welchem über den Schuldpunkt, die Strafzumessung, den Landesver- weis, Beschlagnahmungen und Zivilforderungen entschieden werden musste, als angemessen, weshalb diese zu bestätigen ist. Die weiteren Kosten ergeben sich aus den Untersuchungsakten (Gebühr für das Vorverfahren, Auslagen [Gutachten], Telefonkontrolle, Auslagen Gericht III. StrK, Auslagen Polizei [Mobiltelefonauswer- tung], Entschädigung Dolmetscher, Entschädigung amtliche Verteidigung Rechts- anwältin X3._____ sowie Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerschaft Rechtsanwältin Z._____) oder deren Festlegung wurde seitens kei- ner Partei angefochten (Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt X4._____, Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin X2._____ und Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft Rechtsan- walt Y._____). Die Dispositivziffern 13 bis 15, in welchen die weiteren Honorare der amtlichen Mandatsträger festgelegt wurden, gelten lediglich aufgrund des bean- tragten Freispruchs als mitangefochten und wurden seitens der Beschuldigten 1 und 2 nicht explizit beanstandet (vgl. vorstehend Erw. II.1.4.), weshalb auch diese ohne Weiteres zu bestätigen sind. Schliesslich ist auch Dispositivziffer 17 (erstin- stanzliche Kostenauflage) zu bestätigen, nachdem der vorinstanzliche Schuld- spruch hinsichtlich der Beschuldigten 1 und 2 – abgesehen von einer leicht abwei- chenden rechtlichen Würdigung – auch im Berufungsverfahren bestehen und es im Wesentlichen auch im Übrigen beim vorinstanzlichen Urteil bleibt (Art. 428 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO). Schlussfolgernd ist das erstinstanz- liche Kostendispositiv (Dispositivziffern 13 bis 17) vollumfänglich zu bestätigen.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 6'000.– festzusetzen (Art. 422 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b und § 16 Abs. 1 GebV OG).

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten 1 und 2 unterliegen mit ihrer jeweiligen Berufung vollumfänglich. Den Beschuldig- ten 1 und 2 sind daher auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 sowie der unentgeltli-

- 79 - chen Vertretung des Privatklägers, je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten 2 sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine solidarische Rückzahlungspflicht der Beschuldigten 1 und 2 für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers ist vorzubehalten. Ebenfalls ist die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten 2 für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung vor- zubehalten.

5. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 macht für das zweitinstanzli- che Verfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 9'951.50 (inkl. MWST) geltend (Urk. 171). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierig- keit und Bedeutung des vorliegenden Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren indes nicht mehr angemessen, weshalb das Honorar nach Pauschalgebühr zu bemessen ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). So kamen vor zweiter Instanz keine namhaften neuen Beweismittel oder Akten hinzu, welche zu studieren gewesen wären, und es gab im Wesentli- chen keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prüfen, weshalb namentlich der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium bzw. die Ausarbeitung des Plädoyers im Berufungsverfahren nicht mehr verhältnismäs- sig erscheint. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Berufungsverhandlung ledig- lich knapp vier Stunden dauerte und die Parteien auf eine mündliche Urteilseröff- nung sowie -begründung verzichteten (vgl. Prot. II S. 5 und S. 50 f.). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Schwierigkeitsgrades sowie des Umfanges des Falles, der Bedeutung der Strafsache für den Beschuldigten 2 und der Verantwor- tung für die Verteidigung erweist sich mithin eine pauschale Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren von Fr. 7'500.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) angemessen, welche ihr aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

6. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers macht für das Berufungsverfah- ren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 5'893.30 (inkl. MWST, je- doch ohne Berücksichtigung der Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 175), was

- 80 - der Sache indes wiederum nicht mehr angemessen erscheint. Auch dieses Honorar ist deshalb nach Pauschalgebühr zu bemessen. Hinsichtlich der vorliegend bei der Festsetzung des Honorars konkret zu berücksichtigenden Umstände kann vorab auf vorstehende Erwägungen bei der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 verwiesen werden, welche an dieser Stelle gleichermassen zutreffen. Mithin waren im vorliegenden Berufungsverfahren keine neuen Aspekte darzulegen bzw. zu prü- fen und der Privatkläger hat namentlich auch keine eigenen Anträge gestellt, wel- che er zu begründen hatte. Entsprechend erscheint auch der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers in Rechnung gestellte Aufwand für die Korre- spondenz mit dem Privatkläger sowie der für die Berufungsverhandlung betriebene Aufwand nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr erscheint eine pauschale Entschädi- gung von Fr. 4'000.– für die Geltendmachung der Rechte des Privatklägers im Be- rufungsverfahren als angemessen. Mithin ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird erkannt: 1.1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. 1.2 Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 101 Tage durch Haft erstanden sind. 1.3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 101 Tage, die durch Untersuchungshaft er- standen sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 81 - 2.1 Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. 2.2 Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 35 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 21. Januar 2025. 2.3 Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird vollzogen. 3.1 Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 3.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4.1 Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 4.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

5. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. April 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach vollumfänglich und in solidarischer Haftung schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit

10. April 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 82 -

7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände dem Beschuldigten A._____ auf erstes Verlangen herausgegeben: schwarze Jacke des Beschuldigten A._____ (A016'065'739),  Mobiltelefon der Marke Apple, Typ iPhone XS max, des Beschuldigten  A._____ (A016'069'377), Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy des Beschuldigten A._____  (A016'069'388). Dem Beschuldigten A._____ wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Ge- genstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der zustän- digen Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände des Privatklägers C._____ vernichtet: rote Hose des Geschädigten C._____ (A016'062'285),  schwarzer Pullover und weisse Arbeitsjacke des Geschädigten  C._____ (A016'062'296), Kapuzenpullover des Geschädigten C._____ (A016'096'234),  Jacke des Geschädigten C._____ (A016'096'187). 

9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 13 bis 17) wird bestä- tigt.

- 83 -

10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ Fr. 7'500.– (inkl. 8,1 % MWST) unentgeltliche Vertretung des Privatklägers C._____ Fr. 4'000.– (inkl. 8,1 % MWST).

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden je zur Hälfte den Beschuldigten A._____ und B._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklä- gers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten A._____ und B._____ für die Kosten der un- entgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers und die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten B._____ für die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung bleiben vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten 1 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten 2 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste (hinsichtlich des sich in Haft befindenden Beschuldig- ten 2) das Migrationsamt des Kantons Zürich  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und  zuhanden des Beschuldigten 1 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für  sich und zuhanden des Beschuldigten 2

- 84 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für  sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, betr. Dispositivziffern 7 und 8  per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 85 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. März 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Brülisauer Zur Beachtung für den Beschuldigten A._____: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.