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SB250052

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2025-05-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 11. November 2019 er- gibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 1/82 S. 4).

E. 1.2 Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Beschluss der hiesigen Kammer vom

11. November 2019 wurde vorab festgestellt, dass die Dispositivziffern 6-8 (Ein- ziehung Mobiltelefon, Entschädigung amtliche Verteidigung, Kostenfestsetzung) des den Beschuldigten betreffenden Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 1/82 S. 35 f.). Mit gleichentags ergange- nem – ebenfalls eingangs im Dispositiv zitierten – Urteil wurde der Beschuldigte sodann der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schul- dig gesprochen, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft sowie unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) für fünf Jahre des Landes verwiesen (a.a.O. S. 36).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil hatte der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Urk. 1/86 und Urk. 1/87/2; Verfahren 6B_191/2020). Jene Beschwerde wurde mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juni 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urk. 1/90 S. 12).

E. 1.4 Daraufhin gelangten der Beschuldigte und seine Ehefrau, B._____, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Urteil vom 17. Sep- tember 2024 stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (Verfahren Nr. 52232/20; §§ 29 ff.; Dispositivziffer 2). Er verurteilte die Schweizerische Eidge- nossenschaft dazu, dem Beschuldigten und B._____ innert drei Monaten (netto nach Steuern) eine Genugtuung von € 10'000.– und € 15'000.– für Kosten sowie

- 7 - Auslagen zu bezahlen (§§ 58 ff.; Dispositivziffer 3). Im Übrigen wies der EGMR die Entschädigungsforderungen – sinngemäss – ab (§§ 61 ff.; Urk. 116).

E. 1.5 In der Folge ersuchten der Beschuldigte und B._____ beim Bundesgericht um Revision von dessen Urteil 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 und beantragten unter anderem, dieses und die Landesverweisung des Beschuldigten aufzuheben und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu löschen. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juni 2020 an das hiesige Gericht zurückzuweisen (Urk. 98 S. 2 f.). Mit Urteil des Bundesgerich- tes vom 22. Januar 2025 wurde das Revisionsgesuch des Beschuldigten und von B._____ gutgeheissen. Das Bundesgericht hob die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs seines Urteils 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 auf und fasste sie neu. Diese lauten (neu) wie folgt: "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

11. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 1.6 Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 108; Urk. 109), wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2025 dessen schriftliche Durch- führung angeordnet sowie dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, sich im Lichte des Bundesgerichtsentscheids vom 22. Januar 2025 ver- nehmen zu lassen, Anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 111). Mit Zuschrift vom 7. März 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf Vernehmlassung und das Stellen von Anträgen zu verzichten (Urk. 113). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 17. März 2025 die eingangs aufgeführten Anträge und begründete diese (Urk. 114).

- 8 -

E. 1.7 Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Prozessgegenstand, Rückweisung und Bindungswirkung

E. 2.1 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 22. Januar 2025 fest, dass die Entschädigung gemäss Art. 41 EMRK nicht geeignet ist, die Folgen der festgestell- ten Verletzung auszugleichen und die Revision sei notwendig. Entsprechend hob das Bundesgericht sein eigenes Urteil vom 17. Juni 2020 und das erste Berufungs- urteil vom 11. November 2019 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung zurück (Urk. 98 S. 7 und 9).

E. 2.2 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungs- entscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entschei- dend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgericht- lichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

E. 2.3 Das Bundesgericht hob zwar das gesamte Berufungsurteil vom 11. Novem- ber 2019 auf (Urk. 98 S. 9). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Entscheid nicht betroffen, in Rechtskraft erwachsen und deswegen im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu thematisieren ist jedoch der Rechtskraftbeschluss, mit welchem die Rechtskraft der Dispositivziffern 6-8 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz festgestellt wurde. Ebenso nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden, zweiten Berufungsverfahrens sind der Schuldspruch (Dispositivziffer 1) sowie die Sanktion (Dispositivziffern 2-3). Zu behandeln sind demgegenüber die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS und – damit zusammenhängend – die Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit Ausnahme der Kostenfestsetzung).

- 9 -

E. 2.4 Die Bestimmung von Art. 46 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, die endgültigen Urteile des EGMR zu befolgen. Der betreffende Staat muss eine festgestellte Konventionsverletzung, soweit sie fortdauert, beseitigen und die beschwerdeführende Partei soweit möglich in die Lage versetzen, in der sie sich ohne die Konventionsverletzung befände ("restitutio in integrum"; BGE 137 I 86 E. 3.1). Ist mit dem Urteil eines Gerichts gegen die Konvention verstossen worden, ändert das Urteil des EGMR an der Rechtskraft des Urteils eines innerstaatlichen Gerichts nichts. Bei Urteilen ist der Staat durch die Rechtskraft und die Unabhän- gigkeit der Justiz gebunden. Er kann das Urteil nicht selbst aufheben. Das kann nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens geschehen. Wenn ein innerstaat- liches Gericht erneut über eine Sache entscheiden kann, muss es das Urteil des EGMR beachten: Die innerstaatlichen Gerichte sind aus Sicht des EGMR dazu verpflichtet, im Einklang mit der innerstaatlichen Ordnung und dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Konventionsrechte in der Auslegung der Rechtsprechung des EGMR zu gewährleisten (HK-EMRK/BRUNOZZI, Art. 46 Rn. 28).

E. 3 Landesverweisung Nachdem der Beschuldigte – rechtskräftig – der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen wurde, wäre in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen, ausser wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). In Bestätigung des ersten Beru- fungsentscheids erwog das Bundesgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2020, bei der Interessenabwägung sei das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (Urk. 90 S. 9 E. 1.8) und es bestätigte die Anordnung einer Landesver- weisung. Der EGMR hielt demgegenüber – bindend (vgl. oben Ziff. 2.4) – fest, dass diese Interessenabwägung nicht zufriedenstellend vorgenommen worden und daher Art. 8 EMRK verletzt sei. Insbesondere sei dem geringen Verschulden des

- 10 - Beschuldigten, den Umständen, dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden sei, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise und dass er für die öffentliche Sicherheit keine Gefahr mehr darstelle sowie seinem Status als "long-term immi- grant" und den negativen Auswirkungen der Landesverweisung auf seine Famili- enangehörigen nicht gebührendes Gewicht beigemessen worden (Urk. 116 §§ 55 f.). Der EGMR hält somit dafür, dass die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen überwiegen. Vor diesem Hintergrund ist auf eine Landesverweisung zu verzichten.

E. 4 Ausschreibung im SIS Nachdem keine Landesverweisung auszusprechen ist, erübrigt sich auch deren Ausschreibung im SIS.

E. 5 Kostenfolgen

E. 5.1 Hinsichtlich der Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich, obwohl keine Landesverweisung anzuordnen ist, zufolge des anklagegemäs- sen Schuldspruchs keine andere Kostenverlegung. Dem Beschuldigten sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

E. 5.2 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt (Urk. 1/82 S. 37). Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides bzw. des Urteils des EGMR ist von der Anordnung einer Landesverweisung nunmehr abzusehen. Der Beschuldigte beantragte im ersten Berufungsverfahren im Hauptstandpunkt einen Freispruch. Der Schuldspruch und die erstinstanzlich ausgefällte Sanktion wurden im ersten Berufungsverfahren bestätigt. Dabei bleibt es auch heute – nach dem bundesgerichtlichen Rück- weisungsentscheid. Jedoch ist keine Landesverweisung anzuordnen. In Anwen- dung von Art. 428 Abs. 1 StPO erscheint es deswegen angemessen, dem Beschul- digten 2/3 der Kosten des ersten Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der (damaligen) amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren

- 11 - sind zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei betreffend die einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der Rück- forderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO gilt.

E. 5.3 Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht respektive des Urteils des EGMR ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 5.4 Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren sind in Höhe von Fr. 2'024.95 (inkl. MwSt.) ausgewiesen (Urk. 115/4) und erschei- nen angemessen. Der amtlichen Verteidigung ist daher eine Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 11. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2018 beschlagnahmte und bei der zuständigen Kasse lagernde Mobiltelefon der Marke Samsung inkl. SIM-Karte (A011'213'620) wird eingezogen und vernichtet.

E. 7 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 11'330.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

E. 8 (…)

E. 9 (Mitteilungen)

E. 10 (Rechtsmittel)

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird verzichtet.

2. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 9 und 10) wird bestä- tigt.

3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB180503) werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren (SB180503) werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichts-

- 13 - kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'024.95 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt).

6. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Migrationsamt des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Bundesamt für Justiz, Vertretung der Schweiz vor dem Europäi-  schen Gerichtshof für Menschenrechte (betr. Beschwerde Nr. 52232/20

– P.J. und R.J. gegen die Schweiz) die Kasse des Bezirksgerichts Zürich. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Maurer

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b–d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 107 Tage durch Haft erstanden sind.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeord- net.
  6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2018 beschlagnahmte und bei der zuständigen Kasse lagernde Mobiltelefon der Marke Samsung inkl. SIM-Karte (A011'213'620) wird eingezogen und vernichtet.
  7. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 11'330.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'100.– Kosten Kantonspolizei Fr. 537.– Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 11'330.– amtliche Verteidigung
  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 4 -
  10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  11. (Mitteilung)
  12. (Rechtsmittel)" Urteil und Beschluss im ersten Berufungsverfahren: (Urk. 1/82 S. 35 ff.) "Es wird beschlossen:
  13. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2018 beschlag- nahmte und bei der zuständigen Kasse lagernde Mobiltelefon der Marke Samsung inkl. SIM-Karte (A011'213'620) wird eingezogen und vernichtet.
  14. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 11'330.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) entschädigt.
  15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'100.– Kosten Kantonspolizei Fr. 537.– Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 11'330.– amtliche Verteidigung
  16. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  17. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  18. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 108 Tage durch Unter- suchungshaft erstanden sind. - 5 -
  19. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt.
  20. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.
  21. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
  22. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffern 9 und 10) wird bestätigt.
  23. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung
  24. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  25. (Mitteilungen)
  26. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge im aktuellen Verfahren: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 114 S. 1) "1. In Revision des Urteils SB180503-O/U/cwo sei auf die Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS zu verzichten.
  27. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ursprünglichen Strafverfahrens sind ausgangsgemäss neu zu regeln.
  28. Die Kosten des Revisionsverfahrens, inkl. der amtlichen Verteidigung, sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen." - 6 - b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 113) Verzicht auf das Stellen von Anträgen. Erwägungen:
  29. Verfahrensgang 1.1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 11. November 2019 er- gibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 1/82 S. 4). 1.2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Beschluss der hiesigen Kammer vom
  30. November 2019 wurde vorab festgestellt, dass die Dispositivziffern 6-8 (Ein- ziehung Mobiltelefon, Entschädigung amtliche Verteidigung, Kostenfestsetzung) des den Beschuldigten betreffenden Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 1/82 S. 35 f.). Mit gleichentags ergange- nem – ebenfalls eingangs im Dispositiv zitierten – Urteil wurde der Beschuldigte sodann der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schul- dig gesprochen, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft sowie unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) für fünf Jahre des Landes verwiesen (a.a.O. S. 36). 1.3. Gegen dieses Urteil hatte der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Urk. 1/86 und Urk. 1/87/2; Verfahren 6B_191/2020). Jene Beschwerde wurde mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juni 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urk. 1/90 S. 12). 1.4. Daraufhin gelangten der Beschuldigte und seine Ehefrau, B._____, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Urteil vom 17. Sep- tember 2024 stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (Verfahren Nr. 52232/20; §§ 29 ff.; Dispositivziffer 2). Er verurteilte die Schweizerische Eidge- nossenschaft dazu, dem Beschuldigten und B._____ innert drei Monaten (netto nach Steuern) eine Genugtuung von € 10'000.– und € 15'000.– für Kosten sowie - 7 - Auslagen zu bezahlen (§§ 58 ff.; Dispositivziffer 3). Im Übrigen wies der EGMR die Entschädigungsforderungen – sinngemäss – ab (§§ 61 ff.; Urk. 116). 1.5. In der Folge ersuchten der Beschuldigte und B._____ beim Bundesgericht um Revision von dessen Urteil 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 und beantragten unter anderem, dieses und die Landesverweisung des Beschuldigten aufzuheben und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu löschen. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juni 2020 an das hiesige Gericht zurückzuweisen (Urk. 98 S. 2 f.). Mit Urteil des Bundesgerich- tes vom 22. Januar 2025 wurde das Revisionsgesuch des Beschuldigten und von B._____ gutgeheissen. Das Bundesgericht hob die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs seines Urteils 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 auf und fasste sie neu. Diese lauten (neu) wie folgt: "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
  31. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  32. Es werden keine Kosten erhoben." Das Urteil der hiesigen Kammer vom 11. November 2019 wurde demgemäss nunmehr aufgehoben und es ist erneut über die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS zu entscheiden (vgl. nachfolgend Ziff. 2). 1.6. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 108; Urk. 109), wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2025 dessen schriftliche Durch- führung angeordnet sowie dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, sich im Lichte des Bundesgerichtsentscheids vom 22. Januar 2025 ver- nehmen zu lassen, Anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 111). Mit Zuschrift vom 7. März 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf Vernehmlassung und das Stellen von Anträgen zu verzichten (Urk. 113). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 17. März 2025 die eingangs aufgeführten Anträge und begründete diese (Urk. 114). - 8 - 1.7. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif.
  33. Prozessgegenstand, Rückweisung und Bindungswirkung 2.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 22. Januar 2025 fest, dass die Entschädigung gemäss Art. 41 EMRK nicht geeignet ist, die Folgen der festgestell- ten Verletzung auszugleichen und die Revision sei notwendig. Entsprechend hob das Bundesgericht sein eigenes Urteil vom 17. Juni 2020 und das erste Berufungs- urteil vom 11. November 2019 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung zurück (Urk. 98 S. 7 und 9). 2.2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungs- entscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entschei- dend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgericht- lichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 2.3. Das Bundesgericht hob zwar das gesamte Berufungsurteil vom 11. Novem- ber 2019 auf (Urk. 98 S. 9). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Entscheid nicht betroffen, in Rechtskraft erwachsen und deswegen im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu thematisieren ist jedoch der Rechtskraftbeschluss, mit welchem die Rechtskraft der Dispositivziffern 6-8 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz festgestellt wurde. Ebenso nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden, zweiten Berufungsverfahrens sind der Schuldspruch (Dispositivziffer 1) sowie die Sanktion (Dispositivziffern 2-3). Zu behandeln sind demgegenüber die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS und – damit zusammenhängend – die Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit Ausnahme der Kostenfestsetzung). - 9 - 2.4. Die Bestimmung von Art. 46 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, die endgültigen Urteile des EGMR zu befolgen. Der betreffende Staat muss eine festgestellte Konventionsverletzung, soweit sie fortdauert, beseitigen und die beschwerdeführende Partei soweit möglich in die Lage versetzen, in der sie sich ohne die Konventionsverletzung befände ("restitutio in integrum"; BGE 137 I 86 E. 3.1). Ist mit dem Urteil eines Gerichts gegen die Konvention verstossen worden, ändert das Urteil des EGMR an der Rechtskraft des Urteils eines innerstaatlichen Gerichts nichts. Bei Urteilen ist der Staat durch die Rechtskraft und die Unabhän- gigkeit der Justiz gebunden. Er kann das Urteil nicht selbst aufheben. Das kann nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens geschehen. Wenn ein innerstaat- liches Gericht erneut über eine Sache entscheiden kann, muss es das Urteil des EGMR beachten: Die innerstaatlichen Gerichte sind aus Sicht des EGMR dazu verpflichtet, im Einklang mit der innerstaatlichen Ordnung und dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Konventionsrechte in der Auslegung der Rechtsprechung des EGMR zu gewährleisten (HK-EMRK/BRUNOZZI, Art. 46 Rn. 28).
  34. Landesverweisung Nachdem der Beschuldigte – rechtskräftig – der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen wurde, wäre in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen, ausser wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). In Bestätigung des ersten Beru- fungsentscheids erwog das Bundesgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2020, bei der Interessenabwägung sei das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (Urk. 90 S. 9 E. 1.8) und es bestätigte die Anordnung einer Landesver- weisung. Der EGMR hielt demgegenüber – bindend (vgl. oben Ziff. 2.4) – fest, dass diese Interessenabwägung nicht zufriedenstellend vorgenommen worden und daher Art. 8 EMRK verletzt sei. Insbesondere sei dem geringen Verschulden des - 10 - Beschuldigten, den Umständen, dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden sei, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise und dass er für die öffentliche Sicherheit keine Gefahr mehr darstelle sowie seinem Status als "long-term immi- grant" und den negativen Auswirkungen der Landesverweisung auf seine Famili- enangehörigen nicht gebührendes Gewicht beigemessen worden (Urk. 116 §§ 55 f.). Der EGMR hält somit dafür, dass die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen überwiegen. Vor diesem Hintergrund ist auf eine Landesverweisung zu verzichten.
  35. Ausschreibung im SIS Nachdem keine Landesverweisung auszusprechen ist, erübrigt sich auch deren Ausschreibung im SIS.
  36. Kostenfolgen 5.1. Hinsichtlich der Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich, obwohl keine Landesverweisung anzuordnen ist, zufolge des anklagegemäs- sen Schuldspruchs keine andere Kostenverlegung. Dem Beschuldigten sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt (Urk. 1/82 S. 37). Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides bzw. des Urteils des EGMR ist von der Anordnung einer Landesverweisung nunmehr abzusehen. Der Beschuldigte beantragte im ersten Berufungsverfahren im Hauptstandpunkt einen Freispruch. Der Schuldspruch und die erstinstanzlich ausgefällte Sanktion wurden im ersten Berufungsverfahren bestätigt. Dabei bleibt es auch heute – nach dem bundesgerichtlichen Rück- weisungsentscheid. Jedoch ist keine Landesverweisung anzuordnen. In Anwen- dung von Art. 428 Abs. 1 StPO erscheint es deswegen angemessen, dem Beschul- digten 2/3 der Kosten des ersten Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der (damaligen) amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren - 11 - sind zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei betreffend die einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der Rück- forderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO gilt. 5.3. Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht respektive des Urteils des EGMR ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren sind in Höhe von Fr. 2'024.95 (inkl. MwSt.) ausgewiesen (Urk. 115/4) und erschei- nen angemessen. Der amtlichen Verteidigung ist daher eine Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  37. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 11. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  38. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2018 beschlagnahmte und bei der zuständigen Kasse lagernde Mobiltelefon der Marke Samsung inkl. SIM-Karte (A011'213'620) wird eingezogen und vernichtet.
  39. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 11'330.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
  40. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'100.– Kosten Kantonspolizei Fr. 537.– Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 11'330.– amtliche Verteidigung
  41. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 12 -
  42. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 11. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  43. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  44. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 108 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  45. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4.-6 (…)
  46. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung
  47. (…)
  48. (Mitteilungen)
  49. (Rechtsmittel)
  50. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  51. Auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird verzichtet.
  52. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 9 und 10) wird bestä- tigt.
  53. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB180503) werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  54. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren (SB180503) werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichts- - 13 - kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  55. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'024.95 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt).
  56. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  57. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Migrationsamt des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Bundesamt für Justiz, Vertretung der Schweiz vor dem Europäi-  schen Gerichtshof für Menschenrechte (betr. Beschwerde Nr. 52232/20 – P.J. und R.J. gegen die Schweiz) die Kasse des Bezirksgerichts Zürich. 
  58. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250052-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 22. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesge- richts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 3. Juli 2018 (DG180113) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2019 (SB180503) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 17. Juni 2020 (6B_191/2020)

- 2 -

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. April 2018 (Urk. 105/25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 1/60 S. 25 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b–d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 107 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeord- net.

6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2018 beschlagnahmte und bei der zuständigen Kasse lagernde Mobiltelefon der Marke Samsung inkl. SIM-Karte (A011'213'620) wird eingezogen und vernichtet.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 11'330.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'100.– Kosten Kantonspolizei Fr. 537.– Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 11'330.– amtliche Verteidigung

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 -

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. (Mitteilung)

12. (Rechtsmittel)" Urteil und Beschluss im ersten Berufungsverfahren: (Urk. 1/82 S. 35 ff.) "Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2018 beschlag- nahmte und bei der zuständigen Kasse lagernde Mobiltelefon der Marke Samsung inkl. SIM-Karte (A011'213'620) wird eingezogen und vernichtet.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 11'330.– (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) entschädigt.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'100.– Kosten Kantonspolizei Fr. 537.– Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 11'330.– amtliche Verteidigung

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 108 Tage durch Unter- suchungshaft erstanden sind.

- 5 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.

5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffern 9 und 10) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge im aktuellen Verfahren: (Prot. II S. 4)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 114 S. 1) "1. In Revision des Urteils SB180503-O/U/cwo sei auf die Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS zu verzichten.

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ursprünglichen Strafverfahrens sind ausgangsgemäss neu zu regeln.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, inkl. der amtlichen Verteidigung, sind definitiv auf die Staatskasse zu nehmen."

- 6 -

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 113) Verzicht auf das Stellen von Anträgen. Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 11. November 2019 er- gibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 1/82 S. 4). 1.2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Beschluss der hiesigen Kammer vom

11. November 2019 wurde vorab festgestellt, dass die Dispositivziffern 6-8 (Ein- ziehung Mobiltelefon, Entschädigung amtliche Verteidigung, Kostenfestsetzung) des den Beschuldigten betreffenden Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 1/82 S. 35 f.). Mit gleichentags ergange- nem – ebenfalls eingangs im Dispositiv zitierten – Urteil wurde der Beschuldigte sodann der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schul- dig gesprochen, mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft sowie unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) für fünf Jahre des Landes verwiesen (a.a.O. S. 36). 1.3. Gegen dieses Urteil hatte der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Urk. 1/86 und Urk. 1/87/2; Verfahren 6B_191/2020). Jene Beschwerde wurde mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juni 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urk. 1/90 S. 12). 1.4. Daraufhin gelangten der Beschuldigte und seine Ehefrau, B._____, an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Urteil vom 17. Sep- tember 2024 stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (Verfahren Nr. 52232/20; §§ 29 ff.; Dispositivziffer 2). Er verurteilte die Schweizerische Eidge- nossenschaft dazu, dem Beschuldigten und B._____ innert drei Monaten (netto nach Steuern) eine Genugtuung von € 10'000.– und € 15'000.– für Kosten sowie

- 7 - Auslagen zu bezahlen (§§ 58 ff.; Dispositivziffer 3). Im Übrigen wies der EGMR die Entschädigungsforderungen – sinngemäss – ab (§§ 61 ff.; Urk. 116). 1.5. In der Folge ersuchten der Beschuldigte und B._____ beim Bundesgericht um Revision von dessen Urteil 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 und beantragten unter anderem, dieses und die Landesverweisung des Beschuldigten aufzuheben und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu löschen. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 17. Juni 2020 an das hiesige Gericht zurückzuweisen (Urk. 98 S. 2 f.). Mit Urteil des Bundesgerich- tes vom 22. Januar 2025 wurde das Revisionsgesuch des Beschuldigten und von B._____ gutgeheissen. Das Bundesgericht hob die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs seines Urteils 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 auf und fasste sie neu. Diese lauten (neu) wie folgt: "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

11. November 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben." Das Urteil der hiesigen Kammer vom 11. November 2019 wurde demgemäss nunmehr aufgehoben und es ist erneut über die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS zu entscheiden (vgl. nachfolgend Ziff. 2). 1.6. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegen- den (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 108; Urk. 109), wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2025 dessen schriftliche Durch- führung angeordnet sowie dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, sich im Lichte des Bundesgerichtsentscheids vom 22. Januar 2025 ver- nehmen zu lassen, Anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 111). Mit Zuschrift vom 7. März 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf Vernehmlassung und das Stellen von Anträgen zu verzichten (Urk. 113). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 17. März 2025 die eingangs aufgeführten Anträge und begründete diese (Urk. 114).

- 8 - 1.7. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Prozessgegenstand, Rückweisung und Bindungswirkung 2.1. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 22. Januar 2025 fest, dass die Entschädigung gemäss Art. 41 EMRK nicht geeignet ist, die Folgen der festgestell- ten Verletzung auszugleichen und die Revision sei notwendig. Entsprechend hob das Bundesgericht sein eigenes Urteil vom 17. Juni 2020 und das erste Berufungs- urteil vom 11. November 2019 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung zurück (Urk. 98 S. 7 und 9). 2.2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungs- entscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entschei- dend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgericht- lichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 2.3. Das Bundesgericht hob zwar das gesamte Berufungsurteil vom 11. Novem- ber 2019 auf (Urk. 98 S. 9). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Entscheid nicht betroffen, in Rechtskraft erwachsen und deswegen im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu thematisieren ist jedoch der Rechtskraftbeschluss, mit welchem die Rechtskraft der Dispositivziffern 6-8 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz festgestellt wurde. Ebenso nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden, zweiten Berufungsverfahrens sind der Schuldspruch (Dispositivziffer 1) sowie die Sanktion (Dispositivziffern 2-3). Zu behandeln sind demgegenüber die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS und – damit zusammenhängend – die Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit Ausnahme der Kostenfestsetzung).

- 9 - 2.4. Die Bestimmung von Art. 46 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, die endgültigen Urteile des EGMR zu befolgen. Der betreffende Staat muss eine festgestellte Konventionsverletzung, soweit sie fortdauert, beseitigen und die beschwerdeführende Partei soweit möglich in die Lage versetzen, in der sie sich ohne die Konventionsverletzung befände ("restitutio in integrum"; BGE 137 I 86 E. 3.1). Ist mit dem Urteil eines Gerichts gegen die Konvention verstossen worden, ändert das Urteil des EGMR an der Rechtskraft des Urteils eines innerstaatlichen Gerichts nichts. Bei Urteilen ist der Staat durch die Rechtskraft und die Unabhän- gigkeit der Justiz gebunden. Er kann das Urteil nicht selbst aufheben. Das kann nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens geschehen. Wenn ein innerstaat- liches Gericht erneut über eine Sache entscheiden kann, muss es das Urteil des EGMR beachten: Die innerstaatlichen Gerichte sind aus Sicht des EGMR dazu verpflichtet, im Einklang mit der innerstaatlichen Ordnung und dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Konventionsrechte in der Auslegung der Rechtsprechung des EGMR zu gewährleisten (HK-EMRK/BRUNOZZI, Art. 46 Rn. 28).

3. Landesverweisung Nachdem der Beschuldigte – rechtskräftig – der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen wurde, wäre in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen, ausser wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persön- lichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). In Bestätigung des ersten Beru- fungsentscheids erwog das Bundesgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2020, bei der Interessenabwägung sei das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (Urk. 90 S. 9 E. 1.8) und es bestätigte die Anordnung einer Landesver- weisung. Der EGMR hielt demgegenüber – bindend (vgl. oben Ziff. 2.4) – fest, dass diese Interessenabwägung nicht zufriedenstellend vorgenommen worden und daher Art. 8 EMRK verletzt sei. Insbesondere sei dem geringen Verschulden des

- 10 - Beschuldigten, den Umständen, dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden sei, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweise und dass er für die öffentliche Sicherheit keine Gefahr mehr darstelle sowie seinem Status als "long-term immi- grant" und den negativen Auswirkungen der Landesverweisung auf seine Famili- enangehörigen nicht gebührendes Gewicht beigemessen worden (Urk. 116 §§ 55 f.). Der EGMR hält somit dafür, dass die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen überwiegen. Vor diesem Hintergrund ist auf eine Landesverweisung zu verzichten.

4. Ausschreibung im SIS Nachdem keine Landesverweisung auszusprechen ist, erübrigt sich auch deren Ausschreibung im SIS.

5. Kostenfolgen 5.1. Hinsichtlich der Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt sich, obwohl keine Landesverweisung anzuordnen ist, zufolge des anklagegemäs- sen Schuldspruchs keine andere Kostenverlegung. Dem Beschuldigten sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt (Urk. 1/82 S. 37). Aufgrund des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides bzw. des Urteils des EGMR ist von der Anordnung einer Landesverweisung nunmehr abzusehen. Der Beschuldigte beantragte im ersten Berufungsverfahren im Hauptstandpunkt einen Freispruch. Der Schuldspruch und die erstinstanzlich ausgefällte Sanktion wurden im ersten Berufungsverfahren bestätigt. Dabei bleibt es auch heute – nach dem bundesgerichtlichen Rück- weisungsentscheid. Jedoch ist keine Landesverweisung anzuordnen. In Anwen- dung von Art. 428 Abs. 1 StPO erscheint es deswegen angemessen, dem Beschul- digten 2/3 der Kosten des ersten Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der (damaligen) amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren

- 11 - sind zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei betreffend die einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der Rück- forderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO gilt. 5.3. Dass infolge der Rückweisung durch das Bundesgericht respektive des Urteils des EGMR ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind dessen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren sind in Höhe von Fr. 2'024.95 (inkl. MwSt.) ausgewiesen (Urk. 115/4) und erschei- nen angemessen. Der amtlichen Verteidigung ist daher eine Entschädigung in der beantragten Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 11. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. April 2018 beschlagnahmte und bei der zuständigen Kasse lagernde Mobiltelefon der Marke Samsung inkl. SIM-Karte (A011'213'620) wird eingezogen und vernichtet.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 11'330.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'100.– Kosten Kantonspolizei Fr. 537.– Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 11'330.– amtliche Verteidigung

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 12 -

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 11. November 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 108 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4.-6 (…)

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.– amtliche Verteidigung

8. (…)

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)

3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Auf die Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird verzichtet.

2. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 9 und 10) wird bestä- tigt.

3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB180503) werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren (SB180503) werden zu 1/3 definitiv und zu 2/3 einstweilen auf die Gerichts-

- 13 - kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'024.95 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt).

6. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Migrationsamt des Kantons Zürich  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Bundesamt für Justiz, Vertretung der Schweiz vor dem Europäi-  schen Gerichtshof für Menschenrechte (betr. Beschwerde Nr. 52232/20

– P.J. und R.J. gegen die Schweiz) die Kasse des Bezirksgerichts Zürich. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen.

- 14 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz lic. iur. S. Maurer