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SB250044

Mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf

Zürich OG · 2025-10-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der Beschuldigte hat den noch berufungsgegenständlichen, in der Anklageschrift vom 15. Januar 2024 umschriebenen Sachverhalt betreffend den Vorwurf der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagesachverhalt A) und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Anklagesachverhalt D) nicht grundsätzlich in Abrede gestellt (Urk. 2/2 F/A 73 ff.; Prot. I S. 19). Insbesondere wurde ausdrücklich aner- kannt, dass der Beschuldigte beim inkriminierten Überholmanöver die Sicherheits- linie überfahren hat (Urk. 32 S. 9). In diesem Umfang decken sich die Zugaben der Beschuldigtenseite mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb ohne weite- res darauf abzustellen ist. Hingegen wendete die Verteidigung – auch im Beru- fungsverfahren – in sachverhaltsmässiger Hinsicht ein, dass einerseits es im Rah-

- 7 - men des Überholvorgangs nicht am nötigen Raum für dieses Manöver gefehlt habe, mithin habe das dem Beschuldigten entgegenkommende Fahrzeug weder bremsen noch ausweichen müssen, sodass keine konkrete Gefährdung bestanden habe, und andererseits der Beschuldigte am fraglichen Tag mit Einverständnis der Halte- rin (B._____ AG) den Mini Cooper gelenkt habe (Urk. 32 S. 6 f.; Urk. 64 S. 8 ff.). Auf diese Einwände ist im Nachfolgenden im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte in rechtlicher Hinsicht das Verhalten des Be- schuldigten bezüglich des Überholmanövers (Anklagesachverhalt A) als grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und bezüglich der Benutzung des Fahrzeugs (Anklagesachverhalt D) als Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Urk. 44 S. 4 ff., S. 9 ff.). Es kann vorwegge- nommen werden, dass diese rechtliche Würdigung im Ergebnis zutrifft, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich demnach in erster Linie als Präzisierung resp. Ergänzung. 2.2. Grobe Verkehrsregelverletzung 2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 44 S. 4 ff.), erfordert der Tat- bestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer, wobei diese bei einer erhöhten ab- strakten Gefährdung gegeben ist. Gemäss der Rechtsprechung genügt die allge- meine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr nur, wenn in Anbetracht der Um- stände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt, ohne dass nach einer konkreten Gefahr oder Verletzung verlangt wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_55/2024 vom 11. März 2024 E. 2.3; 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1; 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach seinem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1

- 8 - Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei grober Fahrlässigkeit anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteil des Bundesgerichtes 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1). Stets voraus- gesetzt wird ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2.2. Eventualvorsatz darf nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, denn dieses Wissen wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Hinsichtlich der Wissenskomponente stimmen beide Erscheinungsformen des sub- jektiven Tatbestands somit überein. Unterschiede bestehen hingegen auf der Wil- lensseite. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Dem- gegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als mög- lich erkannten tatbestandsmässigen Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2). Dass der Beschuldigte einen Unfall im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, muss aus den tatsächlichen Umständen zu erschliessen sein, die diesen Schluss zweifelsfrei zulassen. Angesichts der einhergehenden Selbstgefährdung ist im Zu- sammenhang mit gefährlichen Fahrmanövern mit einem Motorfahrzeug Eventual- vorsatz allerdings nicht leichthin anzunehmen (BGE 133 IV 9 E. 4.2.5 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eventualvorsätzliche Tatbege- hung nur bei krasser Fahrweise zu bejahen, wenn der Täter das Geschehen gleich- sam "aus der Hand gibt", er es nicht mehr unter Kontrolle hat, die Gefahrenlage zu meistern oder einen Unfall durch eigene Machtmittel zu vermeiden, bzw. sich der noch glimpfliche Ausgang alleine dem glücklichen Zufall zuschreiben lässt, letzte-

- 9 - res insbesondere dann, wenn sich der Täter mit massiver Geschwindigkeitsüber- schreitung ein Rennen mit einem anderen Fahrzeuglenker liefert, sodass zu schliessen ist, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden (BGE 133 IV 9 E. 4.3 f.; 130 IV 58 E. 9.1.1). An dieser Rechtsprechung hat das Bundes- gericht in jüngeren Entscheiden festgehalten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.4 mit Hinweisen). 2.2.3. Grobe Fahrlässigkeit ist demgegenüber zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig han- delt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall vor- aus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_973/2020 vom 25. Fe- bruar 2021 E. 2.1; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelver- letzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; je mit Hin- weisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosig- keit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2.2.4. Vorliegend geht die C._____-strasse im fraglichen Abschnitt wenige hun- dert Meter nach Beginn des inkriminierten Fahrmanövers des Beschuldigten in eine Linkskurve über, wobei diese aufgrund der dazwischenstehenden Bäume nur ein- geschränkt überblickt werden kann. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschul- digte aufgrund des vor ihm abbiegenden Fahrzeugs zuwarten musste, ehe er über- haupt erst zum völlig unvermittelten Überholvorgang ansetzen konnte, mit dem er

- 10 - gleich zwei weitere ihm vorausfahrende Fahrzeuge überholte, was naturgemäss eine längere Überholstrecke voraussetzt, wobei zur betreffenden Tageszeit (tags- über, 16:41 Uhr und damit kurz vor Feierabend) zwangsläufig mit einem eher hö- heren Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der entgegenkommende Verkehr in Anbetracht des Fahrverhaltens des Beschuldigten

– dessen Fahrzeug befand sich während des gesamten Überholvorgangs komplett auf der Gegenfahrbahn – und angesichts der strassenbaulichen Situation – die Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrs grenzt an Wiesenland und die be- reits erwähnten Bäume (vgl. Urk. D3/1) – praktisch keine Ausweichmöglichkeiten hatte. Dass der Beschuldigte das Manöver unfallfrei und ohne Kollision mit dem ihm entgegenkommenden Fahrzeug oder mit einem der überholten Fahrzeuge ab- schliessen konnte, ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 6) – denn auch einzig seinem knappen Wiedereinbiegen auf die reguläre rechte Fahrspur zu ver- danken, was bei dieser Ausgangslage letztlich einer glücklichen Fügung gleich- kommt. Durch das Überfahren der Sicherheitslinie in Kombination mit den für das durchgeführte Überholmanöver knapp bemessenen räumlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte mithin fraglos zumindest eine erhöht abstrakte Gefahr für die an- deren Verkehrsteilnehmer geschaffen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann hingegen offenbleiben, inwiefern das ihm entgegenkommende Fahrzeug auf- grund des Überholvorgangs konkret abbremsen bzw. die Geschwindigkeit reduzie- ren musste (Urk. 32 S. 9; Urk. 64 S. 9), zumal die Schaffung einer konkreten Gefahr für Dritte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.5). Ange- sichts des unübersichtlichen Streckenverlaufs und des Zeitpunkts der inkriminierten Fahrt tagsüber kurz vor Feierabend ist im Weiteren zwingend darauf zu schliessen, dass sich der Beschuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit seines Verhaltens be- wusst war und eine Gefährdung anderer durch das Überholmanöver zumindest in Kauf nahm. In subjektiver Hinsicht ist demnach – entgegen der Vorinstanz, welche widersprüchlicherweise teils von Grobfahrlässigkeit und teils von direktem Vorsatz ausgeht (vgl. Urk. 44 S. 8 u. 18) – ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschul- digten erstellt. Nachdem er trotz des erhöhten Verkehrsaufkommens, des im Zeit- punkt des Ausscherens erkennbaren Gegenverkehrs, der beiden zu überholenden

- 11 - Fahrzeuge und der engen Raumverhältnisse nicht vom Überholmanöver abliess, kann jedenfalls von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit, bei der der Beschuldigte auf einen guten Ausgang des Überholmanövers vertrauen konnte, keine Rede sein. 2.2.5. In Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit bringt die amtliche Verteidigung vor, diese werde notorischerweise durch den Konsum von Kokain eingeschränkt, wobei sich eine verstärkte Wirkung des Kokains beim Beschuldigten – infolge sei- ner geringen Konsumerfahrungen – entfaltet habe (Urk. 64 S. 14). Damit ist sie nicht zu hören. Es ist daran zu erinnern, dass für die Beeinträchtigung von Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Konsum von Betäubungsmitteln der psycho-pathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache (die Alko- holisierung bzw. die konsumierte Droge), die sich in der Blutalkoholkonzentration bzw. der messbaren Drogenrückstände im Blut widerspiegelt, ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Wie die Vorinstanz eingehend darlegte (Urk. 44 S. 14 f.), bestehen mit Blick auf das (Fahr-)Verhalten des Beschuldigten im anklagegegenständlichen Zeitraum keine Hinweise auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit. 2.2.6. Der Beschuldigte ist damit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2.3. Entwendung des Fahrzeugs zum Gebrauch 2.3.1. Die Verteidigung wendet im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unbe- rechtigten Benutzung des Mini Coopers ein, der Beschuldigte habe das Fahrzeug mit Einverständnis der Halterin (B._____ AG) geführt (Urk. 32 S. 7 u. 10 f.; Urk. 64 S. 11 ff.). Es sei denn auch nicht erstellt, wer Halter des Fahrzeugs gewesen sei und den Gewahrsam über den Mini Cooper inne gehabt habe (Prot. I S. 33). 2.3.2. Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass man seitens der Staatsan- waltschaft weder eine umfassende Abklärungen hinsichtlich der Halterschaft des zur Tatzeit gelenkten Mini Coopers vorgenommen noch eine Einvernahme mit der damaligen Lebenspartnerin des Beschuldigten, die als Mitbewohnerin und fakti- sche Gewahrsamsinhaberin des anklagegegenständlichen Fahrzeugs bezeichnet

- 12 - werden muss (s. sogleich), durchgeführt hat. Nachdem der Beschuldigte bei der polizeilichen Erstbefragung vom 6. Juni 2023 noch nicht Auskunft darüber geben wollte, ob er die Erlaubnis hatte, das Fahrzeug zu benützen, und wie er an die Fahrzeugschlüssel gelangt ist (Urk. 2/1 F/A 17 ff.), gab er anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 13. November 2023 im Beisein seines Verteidi- gers sowie nach erfolgter Akteneinsicht zu, dass er den Mini Cooper, welcher der Firma seines Vaters gehört, ohne Erlaubnis benützt habe. Ebenso bestätigte er, dass auch seine Freundin nicht davon gewusst habe, dass er mit dem Auto unter- wegs sei (Urk. 2/2 F/A 21 ff.). Erst gestützt auf diese Aussagen erklärte der Staats- anwalt, dass nunmehr auch der Vorwurf der Entwendung zum Gebrauch erhoben werde (Urk. 2/2 F/A 26), worauf der Beschuldigte den ihm gegenüber gemachten Schlussvorhalt in diesem Punkt ausdrücklich und vorbehaltslos anerkannte (Urk. 2/2 F/A 76). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es angesichts die- ser eindeutigen Sachlage absolut nachvollziehbar, dass auf weitere Beweiserhe- bungen verzichtet wurde. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. August 2024 nochmals in aller Deut- lichkeit, dass das Fahrzeug "im Besitz der Firma B._____" war, dass aber zur Be- nutzung des Mini Coopers "einzig seine damalige Freundin berechtigt" gewesen sei. Er habe gewusst, dass er keine Erlaubnis zum Lenken des Fahrzeugs gehabt habe, wobei er noch beifügte, dass er eine von seiner Lebenspartnerin abgeschlos- sene Schublade habe aufbrechen müssen, um an die Fahrzeugschlüssel zu gelan- gen (Prot. I S. 22 f.). Auch im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden keine anderen Angaben dazu vorgebracht, blieb der Beschuldigte doch der Beru- fungsverhandlung unentschuldigt fern. Nachdem er bereits seit dem Jahr 2015 nicht mehr im Besitz eines Führerausweises ist, erscheint es im Übrigen reichlich lebensfremd, dass der Vater des Beschuldigten über diesen Umstand keine Kennt- nis gehabt und ihm das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen haben soll (so aber die Verteidigung in Urk. 64 S. 12 f.). Die Verteidigung vermag daher mit dem von ihr behaupteten Mitgewahrsam des Beschuldigten am Fahrzeug nicht zu überzeu- gen (Urk. 64 S. 12). Unter diesen Umständen ergibt sich zwangslos, dass der Be- schuldigte den Gewahrsam am Mini Cooper gebrochen hat, als er sich am 8. Mai 2023 ans Steuer des Fahrzeugs gesetzt hat.

- 13 - 2.3.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte auch in zweiter Instanz – mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen (s. vorstehend E. 2.2.5) – der Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen.

3. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit zusätzlich zu den bereits rechtskräf- tig zu erklärenden Schuldsprüchen gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid auch der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und zur Wahl der Strafart hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf (vgl. Urk. 44 S. 11 ff.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1 ff.; 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.

2. Strafrahmen / Anwendbares Recht Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 4 Jahren bestraft. Mit Bundesge- setz vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Oktober 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026), wurden hierzu zwei Ausnahmen ins Gesetz eingefügt: Gemäss Abs. 3bis der Bestimmung kann die Mindeststrafe von 1 Jahr bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen ge- handelt hat. Nach Abs. 3ter der Bestimmung kann der Täter bei Widerhandlungen

- 14 - gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit ande- rer resp. mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Das neue Recht ist das für den Beschuldigten mildere, weswegen gemäss dem Grundsatz der lex mitior die neuen Bestimmungen zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit einer Busse geahndet.

3. Strafart Einhergehend mit der seitens der Vorinstanz vertretenen Auffassung (Urk. 44 S. 12 f.) – gegen die auch von der Verteidigung nicht opponiert wird (vgl. Urk. 32 S. 13 ff.; Urk. 64 S. 17) – kann für keines der Delikte, für welche alternativ eine Frei- heits- oder eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte, die mildere Sanktion der Geldstrafe verhängt werden, da sich der Beschuldigte trotz fünf (teilweise einschlä- gigen) Vorstrafen (vgl. Urk. 47; Urk. 63) nicht von der heute zu beurteilenden De- linquenz abhalten liess, zumal er unter anderem bereits zu unbedingten Geldstra- fen bzw. einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehreren Monaten verurteilt wurde und er während der Probezeit erneut delinquierte. Die Aussprechung einer Gelds- trafe erweist sich vor diesem Hintergrund definitiv nicht als zweckmässig. Hinzu kommt, dass sich auch aufgrund des zeitlich und sachlich engen Zusammenhangs der aktuellen Delikte, welche der Beschuldigte allesamt während einer einzigen Au- tofahrt beging, die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3).

4. Konkrete Strafzumessung – Freiheitsstrafe 4.1. Was die konkrete Strafzumessung anbelangt, stellt die mehrfache qualifi- ziert grobe Verkehrsregelverletzung das abstrakt schwerste Delikt dar, wobei die

- 15 - Geschwindigkeitsüberschreitung in der 30er-Zone als gravierendste Tathandlung einzustufen ist und den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe bildet, welche hernach mit den Strafen für die weiteren Delikte zu asperieren ist. Im Übri- gen sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 4.2. Tatkomponente 4.2.1. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung in der 30er-Zone gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 75 km/h überschritt, was einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Umfang von 250 % gleichkommt bzw. fast dem Doppelten des für die Anwendung von Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG geltenden Überschreitungsgrenz- werts von 40 km/h entspricht. Mithin handelt es sich um einen krassen Geschwin- digkeitsexzess seitens des Beschuldigten. Die Witterungsverhältnisse waren gut (Tageslicht, bedeckt, trockene Strasse). Zum Tatzeitpunkt (tagsüber; 16:43 Uhr) herrschte auf dem fraglichen Streckenabschnitt innerorts – wie auf den Videoauf- nahmen der polizeilichen Nachfahrt ersichtlich (Urk. 3/1) – ein reger Feieraben- dverkehr, wobei angesichts des an die Strasse angrenzenden Wohnquartiers und Naherholungsgebiets mit einem erhöhten Fussgängeraufkommen sowie mit Kin- dern zu rechnen war. So ist auf den Videosequenzen denn auch zu erkennen, wie mehrere Automobilisten aufgrund des Fahrverhaltens des Beschuldigten gehalten waren, ihre Fahrweise anzupassen, indem sie abbremsen oder dem Fahrzeug des Beschuldigten ausweichen mussten. Der Beschuldigte musste sodann mehreren für eine Tempo-30-Zone typischen verkehrsberuhigenden Elementen, namentlich in Form von Einengungen, ausweichen, was das Risiko eines Unfalls weiter er- höhte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Der Kon- sum von Kokain vermag durchaus eine enthemmende Wirkung zu entfalten, eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit ist je- doch nicht gegeben (vgl. vorstehend E. III./2.2.5.). Hinzu kommt, dass der Beschul- digte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritt, als er sich der polizeili- chen Verfolgung Gewahr wurde und er sich der polizeilichen Anhaltung zu entzie- hen versuchte, weshalb das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu rela-

- 16 - tivieren vermag. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich das Tatverschulden mit- telschwer, sodass sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtfertigt. Demge- genüber sind die von der Verteidigung angerufenen Strafmassempfehlungen der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Urk. 32 S. 13 f.) diesbezüglich von vornherein un- beachtlich, da diese in erster Linie eine möglichst rechtsgleiche Behandlung von Taten im Bereich der Klein- und Massenkriminalität bezwecken wollen, während vorliegend ein völlig anders geartetes Raserdelikt zur Beurteilung steht. Hinsichtlich der fakultativen Strafmilderungsgründe von Art. 90 Abs. 3bis und Abs. 3ter SVG er- übrigen sich schliesslich angesichts des fehlenden Strafmilderungsgrundes sowie der früheren Verurteilung des Beschuldigten wegen eines schweren Verkehrsde- likts weitere Ausführungen, sodass es bei einer Einsatzstrafe von 24 Monaten bleibt. 4.2.2. Hinsichtlich der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 75 km/h im Rahmen der Weiterfahrt in Richtung … [Ortschaft] ist zu be- merken, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um fast 100 % bzw. den Überschreitungsgrenzwert nach Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG von 60 km/h um 25 % überschritt. Die Strecke führte durch ein Waldstück, was den Überblick über den Strassenverlauf etwas einschränkt, zumal der Beschuldigte auch kleinere landwirtschaftliche Einfahrtsstrassen und Abstellplätze nicht einse- hen konnte. Infolge der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung verlor der Be- schuldigte sodann die Kontrolle über sein Fahrzeug und kam über die Gegenfahr- bahn von der Strasse ab, wo er mit einem Baum kollidierte und letztlich zum Still- stand kam. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die von ihm begonnene Flucht vor der Polizei im Rahmen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich ihre Fortsetzung fand, sodass es sich nicht um einen neuen Tatentschluss handelte, was am Umstand des direktvorsätzlichen Handelns nicht zu ändern vermag und auch die objektive Tatschwere nicht relativiert. Im Übrigen ist auf vorstehende Aus- führungen (s. vorstehend E. 4.2.1.) zu verweisen. In Anbetracht der Gesamtum- stände ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden des Beschuldigten aus- zugehen, sodass sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten als ange- messen erweist. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die zu beurteilenden Delikte sachlich, zeitlich und situativ in einem engen Zusammenhang

- 17 - stehen, zumal die Straftaten im Rahmen einer einzigen Autofahrt begangen wur- den, was sich entsprechend bei der Bemessung der Gesamtstrafe (auch im Fol- genden) niederschlägt, wobei sich die von der Vorinstanz vorgenommene Aspera- tion von gesamthaft fast einem Fünftel als zu milde erweist. Vielmehr ist es ange- zeigt, die Einsatzstrafe um rund 7 Monate auf 31 Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen. 4.2.3. Hinsichtlich des Überholmanövers, welches im Vorgang zu den beiden Ge- schwindigkeitsüberschreitungen erfolgte, ist bezüglich der objektiven Tatschwere zu beachten, dass der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfuhr, obwohl der Stre- ckenverlauf durch Bäume eingeschränkt war, um – trotz des nach dem Ausscheren für ihn erkennbaren Gegenverkehrs – zwei Fahrzeuge zu überholen. Das Verkehrs- aufkommen gestaltete sich zum Tatzeitpunkt als eher hoch, wobei das Überholma- növer des Beschuldigte geeignet war, gleich mehrere Automobilisten zu gefährden. Der Beschuldigte vermochte denn auch nur gerade knapp wieder auf seine Spur einzulenken, ohne dass es zu einem Unfall kam. Die Witterungsverhältnisse erwei- sen sich indes als gut und es handelt sich um einen Streckenabschnitt ausserorts. Mithin erweist sich das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht. In subjek- tiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ohne zeitliche Not und er- kennbaren Grund zum Überholvorgang ansetzte, zumal er sich des hinter ihm be- findlichen zivilen Polizeifahrzeugs (noch) nicht bewusst war. In Bezug auf das sub- jektive Tatverschulden vermag das eventualvorsätzliche Handeln das objektive Tatverschulden nur leicht zu reduzieren, sodass sich in einer Gesamtbetrachtung angesichts des noch leichten Verschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen erweist. Asperationsweise ist die für die vorste- henden Delikte festgesetzte Strafe um 1 ½ Monate auf 32 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.2.4. Hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte das Fahrzeug über eine Strecke von einigen Kilometern durch meh- rere Gemeinden führte, wobei der Grund des Fahrtantritts bis zuletzt unklar blieb. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits seit dem Jahr 2015 über keinen Füh- rerausweis mehr verfügt, wurde ihm doch damals der Führerschein auf Probe vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit sofortiger Wirkung annulliert und auf

- 18 - unbestimmte Zeit entzogen (Urk. 8/5), wobei ihm die Ausstellung eines solchen im Verlauf des Jahres 2018 erneut mehrmals verweigert wurde (Urk. 8/2). Mithin war sich der Beschuldigte des Umstands der fehlenden Fahrberechtigung zweifellos bewusst, wobei das Verschulden insgesamt betrachtet dennoch leicht wiegt. Es rechtfertigt sich somit eine hypothetische Strafe von 2 Monaten. In Asperation zu den bereits gewürdigten Straftaten ergibt sich eine Straferhöhung von 1 Monat auf eine Freiheitsstrafe von 33 ½ Monaten. 4.2.5. Der Beschuldigte legte die anklagegegenständliche Fahrt infolge von Ko- kainkonsum im fahrunfähigen Zustand zurück. Im Blut des Beschuldigten wurde eine Kokainkonzentration von 49 μg/l nachgewiesen (Urk. 4/5), was deutlich über der Nachweisgrenze von 15 μg/l liegt. Weitere fahrfähigkeitsrelevante Stoffe konn- ten nicht ermittelt werden. Auch wenn der Beschuldigte bis zum selbstverschulde- ten Unfall in der Lage war, das Fahrzeug zu beherrschen, ist die Teilnahme des Beschuldigten am Strassenverkehr während des Feierabendverkehrs nicht zu ba- gatellisieren. Zur zurückgelegten Fahrt ist auf vorstehenden Ausführungen zu ver- weisen (s. E. 4.2.1. ff.). Die objektive Tatschwere erweist sich als eher leicht. Dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzlich handelte, vermag die objektive Tatschwere etwas zu relativeren. Innerhalb des denkbaren Spektrums von Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss erscheint angesichts des leichten Ver- schuldens eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen. Dementsprechend ist in Asperation von 1 Monat die Freiheitsstrafe auf 34 ½ Monate festzusetzen. 4.2.6. Hinsichtlich der Entwendung des Fahrzeugs zum Gebrauch ist in objektiver Hinsicht zu bemerken, dass der Beschuldigte eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, indem er die von seiner Freundin abgeschlossene Schublade aufbrach, um sich der Fahrzeugschlüssel zu bemächtigen. Zur zurück- gelegten Strecke mit dem entwendeten Fahrzeug ist auf vorstehende Ausführun- gen zu verweisen (s. E. 4.2.1. ff.), wobei auch hier keine Notwendigkeit der Ver- wendung des Fahrzeugs ersichtlich ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte direktvorsätzlich, zumal er wusste, dass die Fahrzeugschlüssel sicher- heitshalber von seiner damaligen Lebenspartnerin in der Schublade deponiert wur- den, um das Fahrzeug seinem Zugriff zu entziehen. Das Verschulden des Beschul- digten wiegt insgesamt leicht, sodass sich eine Strafe in der Höhe von 2 Monaten

- 19 - rechtfertigt. In Asperation zu den bereits gewürdigten Straftaten ist die Strafe um 1 Monat auf 35 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten anhand seiner Angaben korrekt zusammengefasst, sodass auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 22), zumal sich im Berufungs- verfahren keine neuen Erkenntnisse ergeben haben. Es liegen aus diesem Werde- gang keine Aspekte vor, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. 4.3.2. Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt 5 Verurteilungen auf, wobei ins- besondere auffällt, dass der Beschuldigte wiederholt – vorbehaltlich der Verurtei- lung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. Fe- bruar 2017 – im Bereich des Strassenverkehrsrechts delinquierte: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Dezember 2018 wurde der Beschul- digte des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberken- nung des Ausweises sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu Fr. 40.– bestraft, wobei auf den Widerruf der Geldstrafe gemäss dem vorstehend erwähnten Strafbefehl vom 28. Februar 2017 verzichtet und stattdessen die Probe- zeit verlängert wurde. Mit Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom

13. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen, teilweise versuchten Einbruchdiebstahls und Nö- tigung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 18 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt ausgefällt wurden, bestraft. Die Staatsanwalt- schaft See/Oberland verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Februar 2019 wegen des Führens eines Motorfahrzeugs mit verfallenem Führerausweis auf Probe zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.–. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 26. Februar 2023 wurde der Beschul- digte wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei von einem Widerruf des mit Urteil des Kantonsgerichtes des Kan- tons Wallis bedingten Teil der Freiheitsstrafe abgesehen, die Probezeit um 2 Jahre

- 20 - verlängert und der Beschuldigte verwarnt wurde (Urk. 47; Urk. 63). Mithin delin- quierte der Beschuldigte innert weniger als 3 Monate nach der Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Aargau zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe we- gen eines (einschlägigen) Strassenverkehrsdelikts erneut, was für eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung spricht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während der mit Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Aargau verlängerten Probezeit die vorliegend zu beurteilenden Taten beging. Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer besonders grossen Unbelehrbar- keit des Beschuldigten, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, und von einer erheblichen Uneinsichtigkeit. Zu bemerken ist jedoch, dass die der Verurtei- lung des Kantonsgerichtes Wallis zugrundeliegenden Delikte vor über 10 Jahren begangen wurden, was sich relativierend auswirkt. Dieser massiven strafrechtli- chen Vorbelastung ist mit einer merklichen Straferhöhung im Bereich von 8 bis 9 Monaten Rechnung zu tragen. 4.3.3. Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung initial die Aussage verwei- gert hatte, anerkannte er im weiteren Verlauf der Untersuchung die Vorwürfe weit- gehend. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass seine Zugeständnisse grundsätzlich der relativ klaren Beweislage geschuldet waren, er aber damit die Untersuchung dennoch erleichterte. Insbesondere ist zu bedenken, dass der Beschuldigte unum- wunden zugab, sich ohne Einwilligung seiner am Fahrzeug berechtigten damaligen Lebenspartnerin der Fahrzeugschlüssel behändigt zu haben, was ohne sein Ge- ständnis weitergehende Untersuchungshandlungen zur Folge gehabt hätte. Eine tatsächliche Einsicht in sein Fehlverhalten ist beim Beschuldigten jedoch nicht er- kennbar und seine Reuebekundungen vermögen nicht zu überzeugen, auch wenn der infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung selbstverschuldete Unfall ihn durchaus beeindruckt haben dürfte. Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht persönlich dem Berufungsverfahren stellte, deutet auf eine fehlende Einsicht und Reue hin. Dementsprechend wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschuldig- ten nur geringfügig im Umfang von 2 bis 4 Monaten strafmindernd aus.

- 21 - 4.4. Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erschiene mithin grundsätzlich eine Freiheitsstrafe im Bereich von 40 Monaten als dem Verschulden und der Täterkomponente angemessen.

5. Konkrete Strafzumessung – Busse Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 200.– für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes infolge des Konsums von Kokain (vgl. Urk. 44 S. 20 f.) ist nicht zu beanstanden und in zweiter Instanz zu bestätigen.

6. Widerruf Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, delinquierte der Beschuldigte innert der mit Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 13. Dezember 2018 fest- gesetzten und mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 26. Fe- bruar 2023 verlängerten Probezeit (Urk. 44 S. 25). Weiter ist der Vorinstanz auch zu folgen, wenn sie dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose stellt (Urk. 44 S. 26 f.). Wie bereits erwähnt (s. vorstehende E. 4.3.2.) ist der Beschul- digte mehrfach (grösstenteils einschlägig) vorbestraft, wobei er unter anderem auch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, die im Umfang von 6 Monaten zu voll- ziehen war, sowie zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde, was ihn offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochte. Ebenso wenig vermochte die vom Obergericht des Kantons Aargau wenige Monate vor den hier zu beurteilenden Straftaten ausgesprochene Verwarnung den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Beschuldigte wurde sodann auch nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden Verfahren mit Urteil des Be- zirksgerichtes Uster vom 28. November 2024 wiederum wegen Fahrens ohne Be- rechtigung zu einer Zusatzstrafe in Höhe von 2 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt rechtskräftig verurteilt (vgl. Urk. 58). Der Beschuldigte hat offensichtlich aus den in den einzelnen Verfahren ausgesprochenen Strafen keine Lehren gezogen und de- monstriert eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung der Strassenverkehrsnormen. Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass dieser Schlechtprognose mit einer genügenden Warnwirkung infolge Vollzugs der in diesem Verfahren zu beurteilenden Strafe begegnet werden könnte. Die Ver-

- 22 - teidigung ist mit ihrem Einwand bezüglich der Verletzung des Beschleunigungsge- botes im Verfahren vor dem Kantonsgericht des Kantons Wallis (Prot. I S. 30 f.) unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu hören (Urk. 44 S. 27). Demgemäss ist der mit Urteil vom 13. Dezember 2018 bedingt aus- gesprochene Teil der Freiheitsstrafe zu widerrufen. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB ist demnach mit der aktuell auszusprechenden Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die zuvor festgelegte Freiheitsstrafe ist mit dem bedingten Teil der zu widerrufenden Vorstrafe von 18 Monaten unter Beachtung des Aspera- tionsprinzips um 10 Monate zu erhöhen. Im Ergebnis erweist sich unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten als angemessen.

7. Fazit Zusammenfassend würde sich in Würdigung aller aufgeführten und massgeblichen Strafzumessungsfaktoren sowie unter Einbezug des bedingten Teils der widerrufe- nen Strafe eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten sowie eine Busse von Fr. 200.– als angemessen erweisen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es indes bei der von der Vorinstanz unter Einbezug des Widerrufs festgesetzten Strafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe sowie der Busse von Fr. 200.–.

8. Vollzug Die vorliegend auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe von 44 Monaten ist von Geset- zes wegen zu vollziehen, da eine (teil-)bedingte Strafe bereits aus objektiven Grün- den ausser Betracht fällt (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 StGB). Für die Busse von Fr. 200.–, die von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen ist, ist ausge- hend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.–/Tag eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kostenfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffer 7) ist demzufolge vol- lumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

- 23 - 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch in den angefochtenen Anklagepunkten nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls in vollem Umfange dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 7'797.05 (inkl. MWST) geltend (Urk. 62). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksich- tigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort) und zuzüglich der Nachbesprechung mit dem Beschuldigten erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 7'300.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Analog zu den übrigen Berufungskosten ist auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung in zwei- ter Instanz ein uneingeschränkter Rückzahlungsvorbehalt anzubringen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 24 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Hinwil vom 22. August 2024 (Urk. 44) liess der Beschuldigte rechtzeitig Beru- fung anmelden und hernach erklären (Urk. 36; Urk. 46). Innert der mit Präsidialver- fügung vom 31. Januar 2025 angesetzten Frist zur Erhebung der Anschlussberu- fung bzw. Stellung eines Nichteintretensantrags auf die Berufung (Urk. 48) erklärte die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Verzicht auf Anschlussberufung und er- suchte um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50).

E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 1.2 Der Beschuldigte richtet sich mit seiner Berufung gegen die Dispositivzif- fern 1 teilweise (Lemma 2 [grobe Verletzung der Verkehrsregeln] und 4 [Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch]), 2 (Widerruf), 3 (Strafe) und 4 (Vollzug der Freiheitsstrafe und Busse), wobei die Dispositivziffern 5 (Ersatzfreiheitsstrafe Busse) und 7 (Kostenauflage) als mitangefochten zu gelten haben. Dementspre- chend ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. August 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Lemma 1 [mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln], 3 [Fahren eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand], 5 [Fah- ren ohne Berechtigung] und 6 [Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes]) sowie

E. 2 In der Folge wurde auf den 31. Oktober 2025 zur mündlichen Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 52), wobei die Staatsanwaltschaft ersuchungsgemäss vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde (Urk. 50). Zur Berufungsverhand-

- 5 - lung erschien der amtliche Verteidiger, während der Beschuldigte unentschuldigt fernblieb (Prot. II S. 3). II. Prozessuales 1.

E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

E. 2.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 44 S. 4 ff.), erfordert der Tat- bestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer, wobei diese bei einer erhöhten ab- strakten Gefährdung gegeben ist. Gemäss der Rechtsprechung genügt die allge- meine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr nur, wenn in Anbetracht der Um- stände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt, ohne dass nach einer konkreten Gefahr oder Verletzung verlangt wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_55/2024 vom 11. März 2024 E. 2.3; 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1; 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach seinem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1

- 8 - Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei grober Fahrlässigkeit anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteil des Bundesgerichtes 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1). Stets voraus- gesetzt wird ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 2.2.2 Eventualvorsatz darf nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, denn dieses Wissen wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Hinsichtlich der Wissenskomponente stimmen beide Erscheinungsformen des sub- jektiven Tatbestands somit überein. Unterschiede bestehen hingegen auf der Wil- lensseite. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Dem- gegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als mög- lich erkannten tatbestandsmässigen Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2). Dass der Beschuldigte einen Unfall im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, muss aus den tatsächlichen Umständen zu erschliessen sein, die diesen Schluss zweifelsfrei zulassen. Angesichts der einhergehenden Selbstgefährdung ist im Zu- sammenhang mit gefährlichen Fahrmanövern mit einem Motorfahrzeug Eventual- vorsatz allerdings nicht leichthin anzunehmen (BGE 133 IV 9 E. 4.2.5 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eventualvorsätzliche Tatbege- hung nur bei krasser Fahrweise zu bejahen, wenn der Täter das Geschehen gleich- sam "aus der Hand gibt", er es nicht mehr unter Kontrolle hat, die Gefahrenlage zu meistern oder einen Unfall durch eigene Machtmittel zu vermeiden, bzw. sich der noch glimpfliche Ausgang alleine dem glücklichen Zufall zuschreiben lässt, letzte-

- 9 - res insbesondere dann, wenn sich der Täter mit massiver Geschwindigkeitsüber- schreitung ein Rennen mit einem anderen Fahrzeuglenker liefert, sodass zu schliessen ist, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden (BGE 133 IV 9 E. 4.3 f.; 130 IV 58 E. 9.1.1). An dieser Rechtsprechung hat das Bundes- gericht in jüngeren Entscheiden festgehalten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

E. 2.2.3 Grobe Fahrlässigkeit ist demgegenüber zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig han- delt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall vor- aus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_973/2020 vom 25. Fe- bruar 2021 E. 2.1; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelver- letzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; je mit Hin- weisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosig- keit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

E. 2.2.4 Vorliegend geht die C._____-strasse im fraglichen Abschnitt wenige hun- dert Meter nach Beginn des inkriminierten Fahrmanövers des Beschuldigten in eine Linkskurve über, wobei diese aufgrund der dazwischenstehenden Bäume nur ein- geschränkt überblickt werden kann. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschul- digte aufgrund des vor ihm abbiegenden Fahrzeugs zuwarten musste, ehe er über- haupt erst zum völlig unvermittelten Überholvorgang ansetzen konnte, mit dem er

- 10 - gleich zwei weitere ihm vorausfahrende Fahrzeuge überholte, was naturgemäss eine längere Überholstrecke voraussetzt, wobei zur betreffenden Tageszeit (tags- über, 16:41 Uhr und damit kurz vor Feierabend) zwangsläufig mit einem eher hö- heren Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der entgegenkommende Verkehr in Anbetracht des Fahrverhaltens des Beschuldigten

– dessen Fahrzeug befand sich während des gesamten Überholvorgangs komplett auf der Gegenfahrbahn – und angesichts der strassenbaulichen Situation – die Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrs grenzt an Wiesenland und die be- reits erwähnten Bäume (vgl. Urk. D3/1) – praktisch keine Ausweichmöglichkeiten hatte. Dass der Beschuldigte das Manöver unfallfrei und ohne Kollision mit dem ihm entgegenkommenden Fahrzeug oder mit einem der überholten Fahrzeuge ab- schliessen konnte, ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 6) – denn auch einzig seinem knappen Wiedereinbiegen auf die reguläre rechte Fahrspur zu ver- danken, was bei dieser Ausgangslage letztlich einer glücklichen Fügung gleich- kommt. Durch das Überfahren der Sicherheitslinie in Kombination mit den für das durchgeführte Überholmanöver knapp bemessenen räumlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte mithin fraglos zumindest eine erhöht abstrakte Gefahr für die an- deren Verkehrsteilnehmer geschaffen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann hingegen offenbleiben, inwiefern das ihm entgegenkommende Fahrzeug auf- grund des Überholvorgangs konkret abbremsen bzw. die Geschwindigkeit reduzie- ren musste (Urk. 32 S. 9; Urk. 64 S. 9), zumal die Schaffung einer konkreten Gefahr für Dritte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.5). Ange- sichts des unübersichtlichen Streckenverlaufs und des Zeitpunkts der inkriminierten Fahrt tagsüber kurz vor Feierabend ist im Weiteren zwingend darauf zu schliessen, dass sich der Beschuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit seines Verhaltens be- wusst war und eine Gefährdung anderer durch das Überholmanöver zumindest in Kauf nahm. In subjektiver Hinsicht ist demnach – entgegen der Vorinstanz, welche widersprüchlicherweise teils von Grobfahrlässigkeit und teils von direktem Vorsatz ausgeht (vgl. Urk. 44 S. 8 u. 18) – ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschul- digten erstellt. Nachdem er trotz des erhöhten Verkehrsaufkommens, des im Zeit- punkt des Ausscherens erkennbaren Gegenverkehrs, der beiden zu überholenden

- 11 - Fahrzeuge und der engen Raumverhältnisse nicht vom Überholmanöver abliess, kann jedenfalls von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit, bei der der Beschuldigte auf einen guten Ausgang des Überholmanövers vertrauen konnte, keine Rede sein.

E. 2.2.5 In Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit bringt die amtliche Verteidigung vor, diese werde notorischerweise durch den Konsum von Kokain eingeschränkt, wobei sich eine verstärkte Wirkung des Kokains beim Beschuldigten – infolge sei- ner geringen Konsumerfahrungen – entfaltet habe (Urk. 64 S. 14). Damit ist sie nicht zu hören. Es ist daran zu erinnern, dass für die Beeinträchtigung von Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Konsum von Betäubungsmitteln der psycho-pathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache (die Alko- holisierung bzw. die konsumierte Droge), die sich in der Blutalkoholkonzentration bzw. der messbaren Drogenrückstände im Blut widerspiegelt, ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Wie die Vorinstanz eingehend darlegte (Urk. 44 S. 14 f.), bestehen mit Blick auf das (Fahr-)Verhalten des Beschuldigten im anklagegegenständlichen Zeitraum keine Hinweise auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit.

E. 2.2.6 Der Beschuldigte ist damit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch in den angefochtenen Anklagepunkten nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls in vollem Umfange dem Beschuldigten aufzuerlegen.

E. 2.3.1 Die Verteidigung wendet im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unbe- rechtigten Benutzung des Mini Coopers ein, der Beschuldigte habe das Fahrzeug mit Einverständnis der Halterin (B._____ AG) geführt (Urk. 32 S. 7 u. 10 f.; Urk. 64 S. 11 ff.). Es sei denn auch nicht erstellt, wer Halter des Fahrzeugs gewesen sei und den Gewahrsam über den Mini Cooper inne gehabt habe (Prot. I S. 33).

E. 2.3.2 Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass man seitens der Staatsan- waltschaft weder eine umfassende Abklärungen hinsichtlich der Halterschaft des zur Tatzeit gelenkten Mini Coopers vorgenommen noch eine Einvernahme mit der damaligen Lebenspartnerin des Beschuldigten, die als Mitbewohnerin und fakti- sche Gewahrsamsinhaberin des anklagegegenständlichen Fahrzeugs bezeichnet

- 12 - werden muss (s. sogleich), durchgeführt hat. Nachdem der Beschuldigte bei der polizeilichen Erstbefragung vom 6. Juni 2023 noch nicht Auskunft darüber geben wollte, ob er die Erlaubnis hatte, das Fahrzeug zu benützen, und wie er an die Fahrzeugschlüssel gelangt ist (Urk. 2/1 F/A 17 ff.), gab er anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 13. November 2023 im Beisein seines Verteidi- gers sowie nach erfolgter Akteneinsicht zu, dass er den Mini Cooper, welcher der Firma seines Vaters gehört, ohne Erlaubnis benützt habe. Ebenso bestätigte er, dass auch seine Freundin nicht davon gewusst habe, dass er mit dem Auto unter- wegs sei (Urk. 2/2 F/A 21 ff.). Erst gestützt auf diese Aussagen erklärte der Staats- anwalt, dass nunmehr auch der Vorwurf der Entwendung zum Gebrauch erhoben werde (Urk. 2/2 F/A 26), worauf der Beschuldigte den ihm gegenüber gemachten Schlussvorhalt in diesem Punkt ausdrücklich und vorbehaltslos anerkannte (Urk. 2/2 F/A 76). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es angesichts die- ser eindeutigen Sachlage absolut nachvollziehbar, dass auf weitere Beweiserhe- bungen verzichtet wurde. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. August 2024 nochmals in aller Deut- lichkeit, dass das Fahrzeug "im Besitz der Firma B._____" war, dass aber zur Be- nutzung des Mini Coopers "einzig seine damalige Freundin berechtigt" gewesen sei. Er habe gewusst, dass er keine Erlaubnis zum Lenken des Fahrzeugs gehabt habe, wobei er noch beifügte, dass er eine von seiner Lebenspartnerin abgeschlos- sene Schublade habe aufbrechen müssen, um an die Fahrzeugschlüssel zu gelan- gen (Prot. I S. 22 f.). Auch im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden keine anderen Angaben dazu vorgebracht, blieb der Beschuldigte doch der Beru- fungsverhandlung unentschuldigt fern. Nachdem er bereits seit dem Jahr 2015 nicht mehr im Besitz eines Führerausweises ist, erscheint es im Übrigen reichlich lebensfremd, dass der Vater des Beschuldigten über diesen Umstand keine Kennt- nis gehabt und ihm das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen haben soll (so aber die Verteidigung in Urk. 64 S. 12 f.). Die Verteidigung vermag daher mit dem von ihr behaupteten Mitgewahrsam des Beschuldigten am Fahrzeug nicht zu überzeu- gen (Urk. 64 S. 12). Unter diesen Umständen ergibt sich zwangslos, dass der Be- schuldigte den Gewahrsam am Mini Cooper gebrochen hat, als er sich am 8. Mai 2023 ans Steuer des Fahrzeugs gesetzt hat.

- 13 -

E. 2.3.3 Dementsprechend ist der Beschuldigte auch in zweiter Instanz – mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen (s. vorstehend E. 2.2.5) – der Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen.

3. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit zusätzlich zu den bereits rechtskräf- tig zu erklärenden Schuldsprüchen gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid auch der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und zur Wahl der Strafart hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf (vgl. Urk. 44 S. 11 ff.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1 ff.; 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.

2. Strafrahmen / Anwendbares Recht Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 4 Jahren bestraft. Mit Bundesge- setz vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Oktober 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026), wurden hierzu zwei Ausnahmen ins Gesetz eingefügt: Gemäss Abs. 3bis der Bestimmung kann die Mindeststrafe von 1 Jahr bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen ge- handelt hat. Nach Abs. 3ter der Bestimmung kann der Täter bei Widerhandlungen

- 14 - gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit ande- rer resp. mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Das neue Recht ist das für den Beschuldigten mildere, weswegen gemäss dem Grundsatz der lex mitior die neuen Bestimmungen zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit einer Busse geahndet.

3. Strafart Einhergehend mit der seitens der Vorinstanz vertretenen Auffassung (Urk. 44 S. 12 f.) – gegen die auch von der Verteidigung nicht opponiert wird (vgl. Urk. 32 S. 13 ff.; Urk. 64 S. 17) – kann für keines der Delikte, für welche alternativ eine Frei- heits- oder eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte, die mildere Sanktion der Geldstrafe verhängt werden, da sich der Beschuldigte trotz fünf (teilweise einschlä- gigen) Vorstrafen (vgl. Urk. 47; Urk. 63) nicht von der heute zu beurteilenden De- linquenz abhalten liess, zumal er unter anderem bereits zu unbedingten Geldstra- fen bzw. einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehreren Monaten verurteilt wurde und er während der Probezeit erneut delinquierte. Die Aussprechung einer Gelds- trafe erweist sich vor diesem Hintergrund definitiv nicht als zweckmässig. Hinzu kommt, dass sich auch aufgrund des zeitlich und sachlich engen Zusammenhangs der aktuellen Delikte, welche der Beschuldigte allesamt während einer einzigen Au- tofahrt beging, die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3).

4. Konkrete Strafzumessung – Freiheitsstrafe 4.1. Was die konkrete Strafzumessung anbelangt, stellt die mehrfache qualifi- ziert grobe Verkehrsregelverletzung das abstrakt schwerste Delikt dar, wobei die

- 15 - Geschwindigkeitsüberschreitung in der 30er-Zone als gravierendste Tathandlung einzustufen ist und den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe bildet, welche hernach mit den Strafen für die weiteren Delikte zu asperieren ist. Im Übri- gen sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 4.2. Tatkomponente 4.2.1. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung in der 30er-Zone gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 75 km/h überschritt, was einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Umfang von 250 % gleichkommt bzw. fast dem Doppelten des für die Anwendung von Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG geltenden Überschreitungsgrenz- werts von 40 km/h entspricht. Mithin handelt es sich um einen krassen Geschwin- digkeitsexzess seitens des Beschuldigten. Die Witterungsverhältnisse waren gut (Tageslicht, bedeckt, trockene Strasse). Zum Tatzeitpunkt (tagsüber; 16:43 Uhr) herrschte auf dem fraglichen Streckenabschnitt innerorts – wie auf den Videoauf- nahmen der polizeilichen Nachfahrt ersichtlich (Urk. 3/1) – ein reger Feieraben- dverkehr, wobei angesichts des an die Strasse angrenzenden Wohnquartiers und Naherholungsgebiets mit einem erhöhten Fussgängeraufkommen sowie mit Kin- dern zu rechnen war. So ist auf den Videosequenzen denn auch zu erkennen, wie mehrere Automobilisten aufgrund des Fahrverhaltens des Beschuldigten gehalten waren, ihre Fahrweise anzupassen, indem sie abbremsen oder dem Fahrzeug des Beschuldigten ausweichen mussten. Der Beschuldigte musste sodann mehreren für eine Tempo-30-Zone typischen verkehrsberuhigenden Elementen, namentlich in Form von Einengungen, ausweichen, was das Risiko eines Unfalls weiter er- höhte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Der Kon- sum von Kokain vermag durchaus eine enthemmende Wirkung zu entfalten, eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit ist je- doch nicht gegeben (vgl. vorstehend E. III./2.2.5.). Hinzu kommt, dass der Beschul- digte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritt, als er sich der polizeili- chen Verfolgung Gewahr wurde und er sich der polizeilichen Anhaltung zu entzie- hen versuchte, weshalb das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu rela-

- 16 - tivieren vermag. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich das Tatverschulden mit- telschwer, sodass sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtfertigt. Demge- genüber sind die von der Verteidigung angerufenen Strafmassempfehlungen der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Urk. 32 S. 13 f.) diesbezüglich von vornherein un- beachtlich, da diese in erster Linie eine möglichst rechtsgleiche Behandlung von Taten im Bereich der Klein- und Massenkriminalität bezwecken wollen, während vorliegend ein völlig anders geartetes Raserdelikt zur Beurteilung steht. Hinsichtlich der fakultativen Strafmilderungsgründe von Art. 90 Abs. 3bis und Abs. 3ter SVG er- übrigen sich schliesslich angesichts des fehlenden Strafmilderungsgrundes sowie der früheren Verurteilung des Beschuldigten wegen eines schweren Verkehrsde- likts weitere Ausführungen, sodass es bei einer Einsatzstrafe von 24 Monaten bleibt. 4.2.2. Hinsichtlich der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 75 km/h im Rahmen der Weiterfahrt in Richtung … [Ortschaft] ist zu be- merken, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um fast 100 % bzw. den Überschreitungsgrenzwert nach Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG von 60 km/h um 25 % überschritt. Die Strecke führte durch ein Waldstück, was den Überblick über den Strassenverlauf etwas einschränkt, zumal der Beschuldigte auch kleinere landwirtschaftliche Einfahrtsstrassen und Abstellplätze nicht einse- hen konnte. Infolge der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung verlor der Be- schuldigte sodann die Kontrolle über sein Fahrzeug und kam über die Gegenfahr- bahn von der Strasse ab, wo er mit einem Baum kollidierte und letztlich zum Still- stand kam. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die von ihm begonnene Flucht vor der Polizei im Rahmen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich ihre Fortsetzung fand, sodass es sich nicht um einen neuen Tatentschluss handelte, was am Umstand des direktvorsätzlichen Handelns nicht zu ändern vermag und auch die objektive Tatschwere nicht relativiert. Im Übrigen ist auf vorstehende Aus- führungen (s. vorstehend E. 4.2.1.) zu verweisen. In Anbetracht der Gesamtum- stände ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden des Beschuldigten aus- zugehen, sodass sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten als ange- messen erweist. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die zu beurteilenden Delikte sachlich, zeitlich und situativ in einem engen Zusammenhang

- 17 - stehen, zumal die Straftaten im Rahmen einer einzigen Autofahrt begangen wur- den, was sich entsprechend bei der Bemessung der Gesamtstrafe (auch im Fol- genden) niederschlägt, wobei sich die von der Vorinstanz vorgenommene Aspera- tion von gesamthaft fast einem Fünftel als zu milde erweist. Vielmehr ist es ange- zeigt, die Einsatzstrafe um rund 7 Monate auf 31 Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen. 4.2.3. Hinsichtlich des Überholmanövers, welches im Vorgang zu den beiden Ge- schwindigkeitsüberschreitungen erfolgte, ist bezüglich der objektiven Tatschwere zu beachten, dass der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfuhr, obwohl der Stre- ckenverlauf durch Bäume eingeschränkt war, um – trotz des nach dem Ausscheren für ihn erkennbaren Gegenverkehrs – zwei Fahrzeuge zu überholen. Das Verkehrs- aufkommen gestaltete sich zum Tatzeitpunkt als eher hoch, wobei das Überholma- növer des Beschuldigte geeignet war, gleich mehrere Automobilisten zu gefährden. Der Beschuldigte vermochte denn auch nur gerade knapp wieder auf seine Spur einzulenken, ohne dass es zu einem Unfall kam. Die Witterungsverhältnisse erwei- sen sich indes als gut und es handelt sich um einen Streckenabschnitt ausserorts. Mithin erweist sich das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht. In subjek- tiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ohne zeitliche Not und er- kennbaren Grund zum Überholvorgang ansetzte, zumal er sich des hinter ihm be- findlichen zivilen Polizeifahrzeugs (noch) nicht bewusst war. In Bezug auf das sub- jektive Tatverschulden vermag das eventualvorsätzliche Handeln das objektive Tatverschulden nur leicht zu reduzieren, sodass sich in einer Gesamtbetrachtung angesichts des noch leichten Verschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen erweist. Asperationsweise ist die für die vorste- henden Delikte festgesetzte Strafe um 1 ½ Monate auf 32 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.2.4. Hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte das Fahrzeug über eine Strecke von einigen Kilometern durch meh- rere Gemeinden führte, wobei der Grund des Fahrtantritts bis zuletzt unklar blieb. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits seit dem Jahr 2015 über keinen Füh- rerausweis mehr verfügt, wurde ihm doch damals der Führerschein auf Probe vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit sofortiger Wirkung annulliert und auf

- 18 - unbestimmte Zeit entzogen (Urk. 8/5), wobei ihm die Ausstellung eines solchen im Verlauf des Jahres 2018 erneut mehrmals verweigert wurde (Urk. 8/2). Mithin war sich der Beschuldigte des Umstands der fehlenden Fahrberechtigung zweifellos bewusst, wobei das Verschulden insgesamt betrachtet dennoch leicht wiegt. Es rechtfertigt sich somit eine hypothetische Strafe von 2 Monaten. In Asperation zu den bereits gewürdigten Straftaten ergibt sich eine Straferhöhung von 1 Monat auf eine Freiheitsstrafe von 33 ½ Monaten. 4.2.5. Der Beschuldigte legte die anklagegegenständliche Fahrt infolge von Ko- kainkonsum im fahrunfähigen Zustand zurück. Im Blut des Beschuldigten wurde eine Kokainkonzentration von 49 μg/l nachgewiesen (Urk. 4/5), was deutlich über der Nachweisgrenze von 15 μg/l liegt. Weitere fahrfähigkeitsrelevante Stoffe konn- ten nicht ermittelt werden. Auch wenn der Beschuldigte bis zum selbstverschulde- ten Unfall in der Lage war, das Fahrzeug zu beherrschen, ist die Teilnahme des Beschuldigten am Strassenverkehr während des Feierabendverkehrs nicht zu ba- gatellisieren. Zur zurückgelegten Fahrt ist auf vorstehenden Ausführungen zu ver- weisen (s. E. 4.2.1. ff.). Die objektive Tatschwere erweist sich als eher leicht. Dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzlich handelte, vermag die objektive Tatschwere etwas zu relativeren. Innerhalb des denkbaren Spektrums von Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss erscheint angesichts des leichten Ver- schuldens eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen. Dementsprechend ist in Asperation von 1 Monat die Freiheitsstrafe auf 34 ½ Monate festzusetzen. 4.2.6. Hinsichtlich der Entwendung des Fahrzeugs zum Gebrauch ist in objektiver Hinsicht zu bemerken, dass der Beschuldigte eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, indem er die von seiner Freundin abgeschlossene Schublade aufbrach, um sich der Fahrzeugschlüssel zu bemächtigen. Zur zurück- gelegten Strecke mit dem entwendeten Fahrzeug ist auf vorstehende Ausführun- gen zu verweisen (s. E. 4.2.1. ff.), wobei auch hier keine Notwendigkeit der Ver- wendung des Fahrzeugs ersichtlich ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte direktvorsätzlich, zumal er wusste, dass die Fahrzeugschlüssel sicher- heitshalber von seiner damaligen Lebenspartnerin in der Schublade deponiert wur- den, um das Fahrzeug seinem Zugriff zu entziehen. Das Verschulden des Beschul- digten wiegt insgesamt leicht, sodass sich eine Strafe in der Höhe von 2 Monaten

- 19 - rechtfertigt. In Asperation zu den bereits gewürdigten Straftaten ist die Strafe um 1 Monat auf 35 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten anhand seiner Angaben korrekt zusammengefasst, sodass auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 22), zumal sich im Berufungs- verfahren keine neuen Erkenntnisse ergeben haben. Es liegen aus diesem Werde- gang keine Aspekte vor, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. 4.3.2. Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt 5 Verurteilungen auf, wobei ins- besondere auffällt, dass der Beschuldigte wiederholt – vorbehaltlich der Verurtei- lung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. Fe- bruar 2017 – im Bereich des Strassenverkehrsrechts delinquierte: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Dezember 2018 wurde der Beschul- digte des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberken- nung des Ausweises sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu Fr. 40.– bestraft, wobei auf den Widerruf der Geldstrafe gemäss dem vorstehend erwähnten Strafbefehl vom 28. Februar 2017 verzichtet und stattdessen die Probe- zeit verlängert wurde. Mit Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom

13. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen, teilweise versuchten Einbruchdiebstahls und Nö- tigung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 18 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt ausgefällt wurden, bestraft. Die Staatsanwalt- schaft See/Oberland verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Februar 2019 wegen des Führens eines Motorfahrzeugs mit verfallenem Führerausweis auf Probe zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.–. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 26. Februar 2023 wurde der Beschul- digte wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei von einem Widerruf des mit Urteil des Kantonsgerichtes des Kan- tons Wallis bedingten Teil der Freiheitsstrafe abgesehen, die Probezeit um 2 Jahre

- 20 - verlängert und der Beschuldigte verwarnt wurde (Urk. 47; Urk. 63). Mithin delin- quierte der Beschuldigte innert weniger als 3 Monate nach der Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Aargau zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe we- gen eines (einschlägigen) Strassenverkehrsdelikts erneut, was für eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung spricht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während der mit Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Aargau verlängerten Probezeit die vorliegend zu beurteilenden Taten beging. Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer besonders grossen Unbelehrbar- keit des Beschuldigten, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, und von einer erheblichen Uneinsichtigkeit. Zu bemerken ist jedoch, dass die der Verurtei- lung des Kantonsgerichtes Wallis zugrundeliegenden Delikte vor über 10 Jahren begangen wurden, was sich relativierend auswirkt. Dieser massiven strafrechtli- chen Vorbelastung ist mit einer merklichen Straferhöhung im Bereich von 8 bis

E. 2.4 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 7'797.05 (inkl. MWST) geltend (Urk. 62). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksich- tigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort) und zuzüglich der Nachbesprechung mit dem Beschuldigten erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 7'300.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Analog zu den übrigen Berufungskosten ist auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung in zwei- ter Instanz ein uneingeschränkter Rückzahlungsvorbehalt anzubringen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 24 - Es wird beschlossen:

E. 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss fest- zustellen ist. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO zu überprüfen, wobei das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO angesichts der seit dem vorinstanzlichen Urteil erwirkten rechtskräftigen Verurteilung seitens des Bezirksgerichtes Uster vom 28. Novem- ber 2024 (vgl. Urk. 58) lediglich eingeschränkt Anwendung findet (BGE 142 IV 89 E. 2.2 f.; s. aber nachstehend E. IV.7.).

2. Da der Beschuldigte nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, ersuchte der amtliche Verteidiger vor Schranken des Berufungsgerichtes um Verschiebung

- 6 - und Neuansetzung des Gerichtstermins. Zur Begründung seines Antrags führte er an, er wisse mangels Kontakt mit dem Beschuldigten nicht, ob dieser entschuldigt oder unentschuldigt nicht erschienen sei (Prot. II S. 5). Hierzu gilt zu bemerken, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung dem Beschuldigten ordnungsgemäss zugestellt wurde (Urk. 52), wobei der amtliche Verteidiger den Beschuldigten eige- nen Angaben zufolge ebenfalls über den Verhandlungstermin orientiert hat (Prot. II S. 4). Nachdem der Beschuldigte für den amtlichen Verteidiger seit einer Woche weder telefonisch noch postalisch erreichbar ist (Prot. II S. 4) und da mangels ent- sprechender Hinweise nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte unver- schuldet am Erscheinen an der Berufungsverhandlung verhindert wurde, hat der Beschuldigte als unentschuldigt säumig zu gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_848/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2.2; 7B_241/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2). Dementsprechend ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige be- schuldigte Person durchzuführen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1339/2023 vom

4. April 2025 E. 1.2.2; 6B_848/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2.1). Die Frage ei- nes Rückzugs infolge nicht mehr bestehenden Kontakts zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschuldigten stellt sich hingegen (noch) nicht (vgl. BGE 149 IV 259). III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt Der Beschuldigte hat den noch berufungsgegenständlichen, in der Anklageschrift vom 15. Januar 2024 umschriebenen Sachverhalt betreffend den Vorwurf der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagesachverhalt A) und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Anklagesachverhalt D) nicht grundsätzlich in Abrede gestellt (Urk. 2/2 F/A 73 ff.; Prot. I S. 19). Insbesondere wurde ausdrücklich aner- kannt, dass der Beschuldigte beim inkriminierten Überholmanöver die Sicherheits- linie überfahren hat (Urk. 32 S. 9). In diesem Umfang decken sich die Zugaben der Beschuldigtenseite mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb ohne weite- res darauf abzustellen ist. Hingegen wendete die Verteidigung – auch im Beru- fungsverfahren – in sachverhaltsmässiger Hinsicht ein, dass einerseits es im Rah-

- 7 - men des Überholvorgangs nicht am nötigen Raum für dieses Manöver gefehlt habe, mithin habe das dem Beschuldigten entgegenkommende Fahrzeug weder bremsen noch ausweichen müssen, sodass keine konkrete Gefährdung bestanden habe, und andererseits der Beschuldigte am fraglichen Tag mit Einverständnis der Halte- rin (B._____ AG) den Mini Cooper gelenkt habe (Urk. 32 S. 6 f.; Urk. 64 S. 8 ff.). Auf diese Einwände ist im Nachfolgenden im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

2. Rechtliche Würdigung

E. 9 Monaten Rechnung zu tragen. 4.3.3. Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung initial die Aussage verwei- gert hatte, anerkannte er im weiteren Verlauf der Untersuchung die Vorwürfe weit- gehend. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass seine Zugeständnisse grundsätzlich der relativ klaren Beweislage geschuldet waren, er aber damit die Untersuchung dennoch erleichterte. Insbesondere ist zu bedenken, dass der Beschuldigte unum- wunden zugab, sich ohne Einwilligung seiner am Fahrzeug berechtigten damaligen Lebenspartnerin der Fahrzeugschlüssel behändigt zu haben, was ohne sein Ge- ständnis weitergehende Untersuchungshandlungen zur Folge gehabt hätte. Eine tatsächliche Einsicht in sein Fehlverhalten ist beim Beschuldigten jedoch nicht er- kennbar und seine Reuebekundungen vermögen nicht zu überzeugen, auch wenn der infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung selbstverschuldete Unfall ihn durchaus beeindruckt haben dürfte. Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht persönlich dem Berufungsverfahren stellte, deutet auf eine fehlende Einsicht und Reue hin. Dementsprechend wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschuldig- ten nur geringfügig im Umfang von 2 bis 4 Monaten strafmindernd aus.

- 21 - 4.4. Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erschiene mithin grundsätzlich eine Freiheitsstrafe im Bereich von 40 Monaten als dem Verschulden und der Täterkomponente angemessen.

5. Konkrete Strafzumessung – Busse Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 200.– für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes infolge des Konsums von Kokain (vgl. Urk. 44 S. 20 f.) ist nicht zu beanstanden und in zweiter Instanz zu bestätigen.

6. Widerruf Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, delinquierte der Beschuldigte innert der mit Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 13. Dezember 2018 fest- gesetzten und mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 26. Fe- bruar 2023 verlängerten Probezeit (Urk. 44 S. 25). Weiter ist der Vorinstanz auch zu folgen, wenn sie dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose stellt (Urk. 44 S. 26 f.). Wie bereits erwähnt (s. vorstehende E. 4.3.2.) ist der Beschul- digte mehrfach (grösstenteils einschlägig) vorbestraft, wobei er unter anderem auch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, die im Umfang von 6 Monaten zu voll- ziehen war, sowie zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde, was ihn offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochte. Ebenso wenig vermochte die vom Obergericht des Kantons Aargau wenige Monate vor den hier zu beurteilenden Straftaten ausgesprochene Verwarnung den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Beschuldigte wurde sodann auch nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden Verfahren mit Urteil des Be- zirksgerichtes Uster vom 28. November 2024 wiederum wegen Fahrens ohne Be- rechtigung zu einer Zusatzstrafe in Höhe von 2 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt rechtskräftig verurteilt (vgl. Urk. 58). Der Beschuldigte hat offensichtlich aus den in den einzelnen Verfahren ausgesprochenen Strafen keine Lehren gezogen und de- monstriert eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung der Strassenverkehrsnormen. Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass dieser Schlechtprognose mit einer genügenden Warnwirkung infolge Vollzugs der in diesem Verfahren zu beurteilenden Strafe begegnet werden könnte. Die Ver-

- 22 - teidigung ist mit ihrem Einwand bezüglich der Verletzung des Beschleunigungsge- botes im Verfahren vor dem Kantonsgericht des Kantons Wallis (Prot. I S. 30 f.) unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu hören (Urk. 44 S. 27). Demgemäss ist der mit Urteil vom 13. Dezember 2018 bedingt aus- gesprochene Teil der Freiheitsstrafe zu widerrufen. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB ist demnach mit der aktuell auszusprechenden Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die zuvor festgelegte Freiheitsstrafe ist mit dem bedingten Teil der zu widerrufenden Vorstrafe von 18 Monaten unter Beachtung des Aspera- tionsprinzips um 10 Monate zu erhöhen. Im Ergebnis erweist sich unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten als angemessen.

7. Fazit Zusammenfassend würde sich in Würdigung aller aufgeführten und massgeblichen Strafzumessungsfaktoren sowie unter Einbezug des bedingten Teils der widerrufe- nen Strafe eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten sowie eine Busse von Fr. 200.– als angemessen erweisen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es indes bei der von der Vorinstanz unter Einbezug des Widerrufs festgesetzten Strafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe sowie der Busse von Fr. 200.–.

8. Vollzug Die vorliegend auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe von 44 Monaten ist von Geset- zes wegen zu vollziehen, da eine (teil-)bedingte Strafe bereits aus objektiven Grün- den ausser Betracht fällt (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 StGB). Für die Busse von Fr. 200.–, die von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen ist, ist ausge- hend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.–/Tag eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kostenfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffer 7) ist demzufolge vol- lumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

- 23 - 2.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Au- gust 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Lemma 1 [mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln], 3 [Fahren eines Fahr- zeugs in fahrunfähigem Zustand], 5 [Fahren ohne Berechtigung] und 6 [Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes]) sowie 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2  SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94  Abs. 1 lit. a SVG.
  4. Der mit Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 13. Dezem- ber 2018 bedingt ausgefällte Teil der Freiheitsstrafe (18 Monate) wird wider- rufen.
  5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Zif- fer 2 bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe und mit Fr. 200.– Busse.
  6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt. - 25 -
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'300.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.
  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Kantonsgericht des Kantons Wallis betr. Geschäfts-Nr.  P1 17 45 (im Dispositiv) das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA, Schermenweg 5,  Postfach, 3001 Bern die Zurich Versicherungsgesellschaft AG, Scanning GLC, 8085 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung - 26 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250044-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 31. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. August 2024 (DG240003)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Januar 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im  Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. a und c SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs.1 lit. b und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV, der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2  SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG, des Fahrens eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne von  Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94  Abs. 1 lit. a SVG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,  sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und  die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) im Sinne von dessen Art. 19a Ziff. 1.

2. Der mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 13. Dezember 2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten (als Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziffer 2) und einer Busse von Fr. 200.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 -

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'059.30 Gutachten IRM Fr. 1'938.60 Sicherstellung Personenwagen Fr. 2'300.– Gutachten FOR Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 9'000.– MwSt)

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64)

1. Der Berufungskläger sei betreffend mehrfache qualifizierte grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln, einfache Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen.

2. Der Berufungskläger sei betreffend Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch freizusprechen.

3. Das Urteil des Kantonsgerichtes Wallis vom 13. Dezember 2018 mit Verlängerung der Probezeit durch das Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 12. April 2022 sei nicht zu widerrufen.

- 4 -

4. Der Berufungskläger sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Mo- naten sowie einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei teilbedingt auszusprechen, wobei 6 Monate zu vollziehen seien.

5. Die Probezeit für den bedingten Teil sei auf 3 Jahre anzusetzen.

6. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. anwendbarer MWST.

b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 50) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Hinwil vom 22. August 2024 (Urk. 44) liess der Beschuldigte rechtzeitig Beru- fung anmelden und hernach erklären (Urk. 36; Urk. 46). Innert der mit Präsidialver- fügung vom 31. Januar 2025 angesetzten Frist zur Erhebung der Anschlussberu- fung bzw. Stellung eines Nichteintretensantrags auf die Berufung (Urk. 48) erklärte die Staatsanwaltschaft See/Oberland den Verzicht auf Anschlussberufung und er- suchte um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50).

2. In der Folge wurde auf den 31. Oktober 2025 zur mündlichen Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 52), wobei die Staatsanwaltschaft ersuchungsgemäss vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde (Urk. 50). Zur Berufungsverhand-

- 5 - lung erschien der amtliche Verteidiger, während der Beschuldigte unentschuldigt fernblieb (Prot. II S. 3). II. Prozessuales 1. 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind. 1.2. Der Beschuldigte richtet sich mit seiner Berufung gegen die Dispositivzif- fern 1 teilweise (Lemma 2 [grobe Verletzung der Verkehrsregeln] und 4 [Entwen- dung eines Fahrzeugs zum Gebrauch]), 2 (Widerruf), 3 (Strafe) und 4 (Vollzug der Freiheitsstrafe und Busse), wobei die Dispositivziffern 5 (Ersatzfreiheitsstrafe Busse) und 7 (Kostenauflage) als mitangefochten zu gelten haben. Dementspre- chend ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. August 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Lemma 1 [mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln], 3 [Fahren eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand], 5 [Fah- ren ohne Berechtigung] und 6 [Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes]) sowie 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss fest- zustellen ist. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO zu überprüfen, wobei das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO angesichts der seit dem vorinstanzlichen Urteil erwirkten rechtskräftigen Verurteilung seitens des Bezirksgerichtes Uster vom 28. Novem- ber 2024 (vgl. Urk. 58) lediglich eingeschränkt Anwendung findet (BGE 142 IV 89 E. 2.2 f.; s. aber nachstehend E. IV.7.).

2. Da der Beschuldigte nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, ersuchte der amtliche Verteidiger vor Schranken des Berufungsgerichtes um Verschiebung

- 6 - und Neuansetzung des Gerichtstermins. Zur Begründung seines Antrags führte er an, er wisse mangels Kontakt mit dem Beschuldigten nicht, ob dieser entschuldigt oder unentschuldigt nicht erschienen sei (Prot. II S. 5). Hierzu gilt zu bemerken, dass die Vorladung zur Hauptverhandlung dem Beschuldigten ordnungsgemäss zugestellt wurde (Urk. 52), wobei der amtliche Verteidiger den Beschuldigten eige- nen Angaben zufolge ebenfalls über den Verhandlungstermin orientiert hat (Prot. II S. 4). Nachdem der Beschuldigte für den amtlichen Verteidiger seit einer Woche weder telefonisch noch postalisch erreichbar ist (Prot. II S. 4) und da mangels ent- sprechender Hinweise nicht davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte unver- schuldet am Erscheinen an der Berufungsverhandlung verhindert wurde, hat der Beschuldigte als unentschuldigt säumig zu gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_848/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2.2; 7B_241/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2). Dementsprechend ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige be- schuldigte Person durchzuführen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1339/2023 vom

4. April 2025 E. 1.2.2; 6B_848/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2.1). Die Frage ei- nes Rückzugs infolge nicht mehr bestehenden Kontakts zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschuldigten stellt sich hingegen (noch) nicht (vgl. BGE 149 IV 259). III. Schuldpunkt

1. Sachverhalt Der Beschuldigte hat den noch berufungsgegenständlichen, in der Anklageschrift vom 15. Januar 2024 umschriebenen Sachverhalt betreffend den Vorwurf der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln (Anklagesachverhalt A) und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Anklagesachverhalt D) nicht grundsätzlich in Abrede gestellt (Urk. 2/2 F/A 73 ff.; Prot. I S. 19). Insbesondere wurde ausdrücklich aner- kannt, dass der Beschuldigte beim inkriminierten Überholmanöver die Sicherheits- linie überfahren hat (Urk. 32 S. 9). In diesem Umfang decken sich die Zugaben der Beschuldigtenseite mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb ohne weite- res darauf abzustellen ist. Hingegen wendete die Verteidigung – auch im Beru- fungsverfahren – in sachverhaltsmässiger Hinsicht ein, dass einerseits es im Rah-

- 7 - men des Überholvorgangs nicht am nötigen Raum für dieses Manöver gefehlt habe, mithin habe das dem Beschuldigten entgegenkommende Fahrzeug weder bremsen noch ausweichen müssen, sodass keine konkrete Gefährdung bestanden habe, und andererseits der Beschuldigte am fraglichen Tag mit Einverständnis der Halte- rin (B._____ AG) den Mini Cooper gelenkt habe (Urk. 32 S. 6 f.; Urk. 64 S. 8 ff.). Auf diese Einwände ist im Nachfolgenden im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte in rechtlicher Hinsicht das Verhalten des Be- schuldigten bezüglich des Überholmanövers (Anklagesachverhalt A) als grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und bezüglich der Benutzung des Fahrzeugs (Anklagesachverhalt D) als Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Urk. 44 S. 4 ff., S. 9 ff.). Es kann vorwegge- nommen werden, dass diese rechtliche Würdigung im Ergebnis zutrifft, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich demnach in erster Linie als Präzisierung resp. Ergänzung. 2.2. Grobe Verkehrsregelverletzung 2.2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 44 S. 4 ff.), erfordert der Tat- bestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG eine ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer, wobei diese bei einer erhöhten ab- strakten Gefährdung gegeben ist. Gemäss der Rechtsprechung genügt die allge- meine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr nur, wenn in Anbetracht der Um- stände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt, ohne dass nach einer konkreten Gefahr oder Verletzung verlangt wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_55/2024 vom 11. März 2024 E. 2.3; 6B_85/2023 vom 8. November 2023 E. 1.2.1; 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nach seinem Wortlaut ("hervorruft oder in Kauf nimmt") erfasst der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG insbesondere vorsätzliches und eventualvorsätzliches Verhalten. Gestützt auf Art. 100 Ziff. 1

- 8 - Abs. 1 SVG ist der Tatbestand nach konstanter Rechtsprechung indes auch bei grober Fahrlässigkeit anwendbar (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 126 IV 192 E. 2c; Urteil des Bundesgerichtes 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1). Stets voraus- gesetzt wird ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2.2. Eventualvorsatz darf nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte, denn dieses Wissen wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt (BGE 130 IV 58 E. 8.4). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Hinsichtlich der Wissenskomponente stimmen beide Erscheinungsformen des sub- jektiven Tatbestands somit überein. Unterschiede bestehen hingegen auf der Wil- lensseite. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen werde. Dem- gegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als mög- lich erkannten tatbestandsmässigen Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.2). Dass der Beschuldigte einen Unfall im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, muss aus den tatsächlichen Umständen zu erschliessen sein, die diesen Schluss zweifelsfrei zulassen. Angesichts der einhergehenden Selbstgefährdung ist im Zu- sammenhang mit gefährlichen Fahrmanövern mit einem Motorfahrzeug Eventual- vorsatz allerdings nicht leichthin anzunehmen (BGE 133 IV 9 E. 4.2.5 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eventualvorsätzliche Tatbege- hung nur bei krasser Fahrweise zu bejahen, wenn der Täter das Geschehen gleich- sam "aus der Hand gibt", er es nicht mehr unter Kontrolle hat, die Gefahrenlage zu meistern oder einen Unfall durch eigene Machtmittel zu vermeiden, bzw. sich der noch glimpfliche Ausgang alleine dem glücklichen Zufall zuschreiben lässt, letzte-

- 9 - res insbesondere dann, wenn sich der Täter mit massiver Geschwindigkeitsüber- schreitung ein Rennen mit einem anderen Fahrzeuglenker liefert, sodass zu schliessen ist, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden (BGE 133 IV 9 E. 4.3 f.; 130 IV 58 E. 9.1.1). An dieser Rechtsprechung hat das Bundes- gericht in jüngeren Entscheiden festgehalten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 2.2.4 mit Hinweisen). 2.2.3. Grobe Fahrlässigkeit ist demgegenüber zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig han- delt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall vor- aus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_973/2020 vom 25. Fe- bruar 2021 E. 2.1; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelver- letzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; je mit Hin- weisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosig- keit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bun- desgerichtes 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2.2.4. Vorliegend geht die C._____-strasse im fraglichen Abschnitt wenige hun- dert Meter nach Beginn des inkriminierten Fahrmanövers des Beschuldigten in eine Linkskurve über, wobei diese aufgrund der dazwischenstehenden Bäume nur ein- geschränkt überblickt werden kann. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschul- digte aufgrund des vor ihm abbiegenden Fahrzeugs zuwarten musste, ehe er über- haupt erst zum völlig unvermittelten Überholvorgang ansetzen konnte, mit dem er

- 10 - gleich zwei weitere ihm vorausfahrende Fahrzeuge überholte, was naturgemäss eine längere Überholstrecke voraussetzt, wobei zur betreffenden Tageszeit (tags- über, 16:41 Uhr und damit kurz vor Feierabend) zwangsläufig mit einem eher hö- heren Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der entgegenkommende Verkehr in Anbetracht des Fahrverhaltens des Beschuldigten

– dessen Fahrzeug befand sich während des gesamten Überholvorgangs komplett auf der Gegenfahrbahn – und angesichts der strassenbaulichen Situation – die Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrs grenzt an Wiesenland und die be- reits erwähnten Bäume (vgl. Urk. D3/1) – praktisch keine Ausweichmöglichkeiten hatte. Dass der Beschuldigte das Manöver unfallfrei und ohne Kollision mit dem ihm entgegenkommenden Fahrzeug oder mit einem der überholten Fahrzeuge ab- schliessen konnte, ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 6) – denn auch einzig seinem knappen Wiedereinbiegen auf die reguläre rechte Fahrspur zu ver- danken, was bei dieser Ausgangslage letztlich einer glücklichen Fügung gleich- kommt. Durch das Überfahren der Sicherheitslinie in Kombination mit den für das durchgeführte Überholmanöver knapp bemessenen räumlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte mithin fraglos zumindest eine erhöht abstrakte Gefahr für die an- deren Verkehrsteilnehmer geschaffen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann hingegen offenbleiben, inwiefern das ihm entgegenkommende Fahrzeug auf- grund des Überholvorgangs konkret abbremsen bzw. die Geschwindigkeit reduzie- ren musste (Urk. 32 S. 9; Urk. 64 S. 9), zumal die Schaffung einer konkreten Gefahr für Dritte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 2.5). Ange- sichts des unübersichtlichen Streckenverlaufs und des Zeitpunkts der inkriminierten Fahrt tagsüber kurz vor Feierabend ist im Weiteren zwingend darauf zu schliessen, dass sich der Beschuldigte der allgemeinen Gefährlichkeit seines Verhaltens be- wusst war und eine Gefährdung anderer durch das Überholmanöver zumindest in Kauf nahm. In subjektiver Hinsicht ist demnach – entgegen der Vorinstanz, welche widersprüchlicherweise teils von Grobfahrlässigkeit und teils von direktem Vorsatz ausgeht (vgl. Urk. 44 S. 8 u. 18) – ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschul- digten erstellt. Nachdem er trotz des erhöhten Verkehrsaufkommens, des im Zeit- punkt des Ausscherens erkennbaren Gegenverkehrs, der beiden zu überholenden

- 11 - Fahrzeuge und der engen Raumverhältnisse nicht vom Überholmanöver abliess, kann jedenfalls von einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit, bei der der Beschuldigte auf einen guten Ausgang des Überholmanövers vertrauen konnte, keine Rede sein. 2.2.5. In Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit bringt die amtliche Verteidigung vor, diese werde notorischerweise durch den Konsum von Kokain eingeschränkt, wobei sich eine verstärkte Wirkung des Kokains beim Beschuldigten – infolge sei- ner geringen Konsumerfahrungen – entfaltet habe (Urk. 64 S. 14). Damit ist sie nicht zu hören. Es ist daran zu erinnern, dass für die Beeinträchtigung von Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Konsum von Betäubungsmitteln der psycho-pathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache (die Alko- holisierung bzw. die konsumierte Droge), die sich in der Blutalkoholkonzentration bzw. der messbaren Drogenrückstände im Blut widerspiegelt, ausschlaggebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Wie die Vorinstanz eingehend darlegte (Urk. 44 S. 14 f.), bestehen mit Blick auf das (Fahr-)Verhalten des Beschuldigten im anklagegegenständlichen Zeitraum keine Hinweise auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit. 2.2.6. Der Beschuldigte ist damit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2.3. Entwendung des Fahrzeugs zum Gebrauch 2.3.1. Die Verteidigung wendet im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unbe- rechtigten Benutzung des Mini Coopers ein, der Beschuldigte habe das Fahrzeug mit Einverständnis der Halterin (B._____ AG) geführt (Urk. 32 S. 7 u. 10 f.; Urk. 64 S. 11 ff.). Es sei denn auch nicht erstellt, wer Halter des Fahrzeugs gewesen sei und den Gewahrsam über den Mini Cooper inne gehabt habe (Prot. I S. 33). 2.3.2. Der Verteidigung ist zwar beizupflichten, dass man seitens der Staatsan- waltschaft weder eine umfassende Abklärungen hinsichtlich der Halterschaft des zur Tatzeit gelenkten Mini Coopers vorgenommen noch eine Einvernahme mit der damaligen Lebenspartnerin des Beschuldigten, die als Mitbewohnerin und fakti- sche Gewahrsamsinhaberin des anklagegegenständlichen Fahrzeugs bezeichnet

- 12 - werden muss (s. sogleich), durchgeführt hat. Nachdem der Beschuldigte bei der polizeilichen Erstbefragung vom 6. Juni 2023 noch nicht Auskunft darüber geben wollte, ob er die Erlaubnis hatte, das Fahrzeug zu benützen, und wie er an die Fahrzeugschlüssel gelangt ist (Urk. 2/1 F/A 17 ff.), gab er anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 13. November 2023 im Beisein seines Verteidi- gers sowie nach erfolgter Akteneinsicht zu, dass er den Mini Cooper, welcher der Firma seines Vaters gehört, ohne Erlaubnis benützt habe. Ebenso bestätigte er, dass auch seine Freundin nicht davon gewusst habe, dass er mit dem Auto unter- wegs sei (Urk. 2/2 F/A 21 ff.). Erst gestützt auf diese Aussagen erklärte der Staats- anwalt, dass nunmehr auch der Vorwurf der Entwendung zum Gebrauch erhoben werde (Urk. 2/2 F/A 26), worauf der Beschuldigte den ihm gegenüber gemachten Schlussvorhalt in diesem Punkt ausdrücklich und vorbehaltslos anerkannte (Urk. 2/2 F/A 76). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist es angesichts die- ser eindeutigen Sachlage absolut nachvollziehbar, dass auf weitere Beweiserhe- bungen verzichtet wurde. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. August 2024 nochmals in aller Deut- lichkeit, dass das Fahrzeug "im Besitz der Firma B._____" war, dass aber zur Be- nutzung des Mini Coopers "einzig seine damalige Freundin berechtigt" gewesen sei. Er habe gewusst, dass er keine Erlaubnis zum Lenken des Fahrzeugs gehabt habe, wobei er noch beifügte, dass er eine von seiner Lebenspartnerin abgeschlos- sene Schublade habe aufbrechen müssen, um an die Fahrzeugschlüssel zu gelan- gen (Prot. I S. 22 f.). Auch im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden keine anderen Angaben dazu vorgebracht, blieb der Beschuldigte doch der Beru- fungsverhandlung unentschuldigt fern. Nachdem er bereits seit dem Jahr 2015 nicht mehr im Besitz eines Führerausweises ist, erscheint es im Übrigen reichlich lebensfremd, dass der Vater des Beschuldigten über diesen Umstand keine Kennt- nis gehabt und ihm das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen haben soll (so aber die Verteidigung in Urk. 64 S. 12 f.). Die Verteidigung vermag daher mit dem von ihr behaupteten Mitgewahrsam des Beschuldigten am Fahrzeug nicht zu überzeu- gen (Urk. 64 S. 12). Unter diesen Umständen ergibt sich zwangslos, dass der Be- schuldigte den Gewahrsam am Mini Cooper gebrochen hat, als er sich am 8. Mai 2023 ans Steuer des Fahrzeugs gesetzt hat.

- 13 - 2.3.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte auch in zweiter Instanz – mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen (s. vorstehend E. 2.2.5) – der Ent- wendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen.

3. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit zusätzlich zu den bereits rechtskräf- tig zu erklärenden Schuldsprüchen gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid auch der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig zu sprechen. IV. Strafe

1. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und zur Wahl der Strafart hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf (vgl. Urk. 44 S. 11 ff.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.1 ff.; 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.

2. Strafrahmen / Anwendbares Recht Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 4 Jahren bestraft. Mit Bundesge- setz vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Oktober 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026), wurden hierzu zwei Ausnahmen ins Gesetz eingefügt: Gemäss Abs. 3bis der Bestimmung kann die Mindeststrafe von 1 Jahr bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen ge- handelt hat. Nach Abs. 3ter der Bestimmung kann der Täter bei Widerhandlungen

- 14 - gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit ande- rer resp. mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Das neue Recht ist das für den Beschuldigten mildere, weswegen gemäss dem Grundsatz der lex mitior die neuen Bestimmungen zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und das Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG werden mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit einer Busse geahndet.

3. Strafart Einhergehend mit der seitens der Vorinstanz vertretenen Auffassung (Urk. 44 S. 12 f.) – gegen die auch von der Verteidigung nicht opponiert wird (vgl. Urk. 32 S. 13 ff.; Urk. 64 S. 17) – kann für keines der Delikte, für welche alternativ eine Frei- heits- oder eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte, die mildere Sanktion der Geldstrafe verhängt werden, da sich der Beschuldigte trotz fünf (teilweise einschlä- gigen) Vorstrafen (vgl. Urk. 47; Urk. 63) nicht von der heute zu beurteilenden De- linquenz abhalten liess, zumal er unter anderem bereits zu unbedingten Geldstra- fen bzw. einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehreren Monaten verurteilt wurde und er während der Probezeit erneut delinquierte. Die Aussprechung einer Gelds- trafe erweist sich vor diesem Hintergrund definitiv nicht als zweckmässig. Hinzu kommt, dass sich auch aufgrund des zeitlich und sachlich engen Zusammenhangs der aktuellen Delikte, welche der Beschuldigte allesamt während einer einzigen Au- tofahrt beging, die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 7.5.3).

4. Konkrete Strafzumessung – Freiheitsstrafe 4.1. Was die konkrete Strafzumessung anbelangt, stellt die mehrfache qualifi- ziert grobe Verkehrsregelverletzung das abstrakt schwerste Delikt dar, wobei die

- 15 - Geschwindigkeitsüberschreitung in der 30er-Zone als gravierendste Tathandlung einzustufen ist und den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe bildet, welche hernach mit den Strafen für die weiteren Delikte zu asperieren ist. Im Übri- gen sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 4.2. Tatkomponente 4.2.1. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung in der 30er-Zone gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 75 km/h überschritt, was einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Umfang von 250 % gleichkommt bzw. fast dem Doppelten des für die Anwendung von Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG geltenden Überschreitungsgrenz- werts von 40 km/h entspricht. Mithin handelt es sich um einen krassen Geschwin- digkeitsexzess seitens des Beschuldigten. Die Witterungsverhältnisse waren gut (Tageslicht, bedeckt, trockene Strasse). Zum Tatzeitpunkt (tagsüber; 16:43 Uhr) herrschte auf dem fraglichen Streckenabschnitt innerorts – wie auf den Videoauf- nahmen der polizeilichen Nachfahrt ersichtlich (Urk. 3/1) – ein reger Feieraben- dverkehr, wobei angesichts des an die Strasse angrenzenden Wohnquartiers und Naherholungsgebiets mit einem erhöhten Fussgängeraufkommen sowie mit Kin- dern zu rechnen war. So ist auf den Videosequenzen denn auch zu erkennen, wie mehrere Automobilisten aufgrund des Fahrverhaltens des Beschuldigten gehalten waren, ihre Fahrweise anzupassen, indem sie abbremsen oder dem Fahrzeug des Beschuldigten ausweichen mussten. Der Beschuldigte musste sodann mehreren für eine Tempo-30-Zone typischen verkehrsberuhigenden Elementen, namentlich in Form von Einengungen, ausweichen, was das Risiko eines Unfalls weiter er- höhte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Der Kon- sum von Kokain vermag durchaus eine enthemmende Wirkung zu entfalten, eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit ist je- doch nicht gegeben (vgl. vorstehend E. III./2.2.5.). Hinzu kommt, dass der Beschul- digte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritt, als er sich der polizeili- chen Verfolgung Gewahr wurde und er sich der polizeilichen Anhaltung zu entzie- hen versuchte, weshalb das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu rela-

- 16 - tivieren vermag. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich das Tatverschulden mit- telschwer, sodass sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtfertigt. Demge- genüber sind die von der Verteidigung angerufenen Strafmassempfehlungen der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Urk. 32 S. 13 f.) diesbezüglich von vornherein un- beachtlich, da diese in erster Linie eine möglichst rechtsgleiche Behandlung von Taten im Bereich der Klein- und Massenkriminalität bezwecken wollen, während vorliegend ein völlig anders geartetes Raserdelikt zur Beurteilung steht. Hinsichtlich der fakultativen Strafmilderungsgründe von Art. 90 Abs. 3bis und Abs. 3ter SVG er- übrigen sich schliesslich angesichts des fehlenden Strafmilderungsgrundes sowie der früheren Verurteilung des Beschuldigten wegen eines schweren Verkehrsde- likts weitere Ausführungen, sodass es bei einer Einsatzstrafe von 24 Monaten bleibt. 4.2.2. Hinsichtlich der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 75 km/h im Rahmen der Weiterfahrt in Richtung … [Ortschaft] ist zu be- merken, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um fast 100 % bzw. den Überschreitungsgrenzwert nach Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG von 60 km/h um 25 % überschritt. Die Strecke führte durch ein Waldstück, was den Überblick über den Strassenverlauf etwas einschränkt, zumal der Beschuldigte auch kleinere landwirtschaftliche Einfahrtsstrassen und Abstellplätze nicht einse- hen konnte. Infolge der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung verlor der Be- schuldigte sodann die Kontrolle über sein Fahrzeug und kam über die Gegenfahr- bahn von der Strasse ab, wo er mit einem Baum kollidierte und letztlich zum Still- stand kam. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die von ihm begonnene Flucht vor der Polizei im Rahmen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich ihre Fortsetzung fand, sodass es sich nicht um einen neuen Tatentschluss handelte, was am Umstand des direktvorsätzlichen Handelns nicht zu ändern vermag und auch die objektive Tatschwere nicht relativiert. Im Übrigen ist auf vorstehende Aus- führungen (s. vorstehend E. 4.2.1.) zu verweisen. In Anbetracht der Gesamtum- stände ist von einem gerade noch leichten Tatverschulden des Beschuldigten aus- zugehen, sodass sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten als ange- messen erweist. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die zu beurteilenden Delikte sachlich, zeitlich und situativ in einem engen Zusammenhang

- 17 - stehen, zumal die Straftaten im Rahmen einer einzigen Autofahrt begangen wur- den, was sich entsprechend bei der Bemessung der Gesamtstrafe (auch im Fol- genden) niederschlägt, wobei sich die von der Vorinstanz vorgenommene Aspera- tion von gesamthaft fast einem Fünftel als zu milde erweist. Vielmehr ist es ange- zeigt, die Einsatzstrafe um rund 7 Monate auf 31 Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen. 4.2.3. Hinsichtlich des Überholmanövers, welches im Vorgang zu den beiden Ge- schwindigkeitsüberschreitungen erfolgte, ist bezüglich der objektiven Tatschwere zu beachten, dass der Beschuldigte die Sicherheitslinie überfuhr, obwohl der Stre- ckenverlauf durch Bäume eingeschränkt war, um – trotz des nach dem Ausscheren für ihn erkennbaren Gegenverkehrs – zwei Fahrzeuge zu überholen. Das Verkehrs- aufkommen gestaltete sich zum Tatzeitpunkt als eher hoch, wobei das Überholma- növer des Beschuldigte geeignet war, gleich mehrere Automobilisten zu gefährden. Der Beschuldigte vermochte denn auch nur gerade knapp wieder auf seine Spur einzulenken, ohne dass es zu einem Unfall kam. Die Witterungsverhältnisse erwei- sen sich indes als gut und es handelt sich um einen Streckenabschnitt ausserorts. Mithin erweist sich das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht. In subjek- tiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ohne zeitliche Not und er- kennbaren Grund zum Überholvorgang ansetzte, zumal er sich des hinter ihm be- findlichen zivilen Polizeifahrzeugs (noch) nicht bewusst war. In Bezug auf das sub- jektive Tatverschulden vermag das eventualvorsätzliche Handeln das objektive Tatverschulden nur leicht zu reduzieren, sodass sich in einer Gesamtbetrachtung angesichts des noch leichten Verschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als angemessen erweist. Asperationsweise ist die für die vorste- henden Delikte festgesetzte Strafe um 1 ½ Monate auf 32 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.2.4. Hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte das Fahrzeug über eine Strecke von einigen Kilometern durch meh- rere Gemeinden führte, wobei der Grund des Fahrtantritts bis zuletzt unklar blieb. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits seit dem Jahr 2015 über keinen Füh- rerausweis mehr verfügt, wurde ihm doch damals der Führerschein auf Probe vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit sofortiger Wirkung annulliert und auf

- 18 - unbestimmte Zeit entzogen (Urk. 8/5), wobei ihm die Ausstellung eines solchen im Verlauf des Jahres 2018 erneut mehrmals verweigert wurde (Urk. 8/2). Mithin war sich der Beschuldigte des Umstands der fehlenden Fahrberechtigung zweifellos bewusst, wobei das Verschulden insgesamt betrachtet dennoch leicht wiegt. Es rechtfertigt sich somit eine hypothetische Strafe von 2 Monaten. In Asperation zu den bereits gewürdigten Straftaten ergibt sich eine Straferhöhung von 1 Monat auf eine Freiheitsstrafe von 33 ½ Monaten. 4.2.5. Der Beschuldigte legte die anklagegegenständliche Fahrt infolge von Ko- kainkonsum im fahrunfähigen Zustand zurück. Im Blut des Beschuldigten wurde eine Kokainkonzentration von 49 μg/l nachgewiesen (Urk. 4/5), was deutlich über der Nachweisgrenze von 15 μg/l liegt. Weitere fahrfähigkeitsrelevante Stoffe konn- ten nicht ermittelt werden. Auch wenn der Beschuldigte bis zum selbstverschulde- ten Unfall in der Lage war, das Fahrzeug zu beherrschen, ist die Teilnahme des Beschuldigten am Strassenverkehr während des Feierabendverkehrs nicht zu ba- gatellisieren. Zur zurückgelegten Fahrt ist auf vorstehenden Ausführungen zu ver- weisen (s. E. 4.2.1. ff.). Die objektive Tatschwere erweist sich als eher leicht. Dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht eventualvorsätzlich handelte, vermag die objektive Tatschwere etwas zu relativeren. Innerhalb des denkbaren Spektrums von Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss erscheint angesichts des leichten Ver- schuldens eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten als angemessen. Dementsprechend ist in Asperation von 1 Monat die Freiheitsstrafe auf 34 ½ Monate festzusetzen. 4.2.6. Hinsichtlich der Entwendung des Fahrzeugs zum Gebrauch ist in objektiver Hinsicht zu bemerken, dass der Beschuldigte eine nicht unbeachtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat, indem er die von seiner Freundin abgeschlossene Schublade aufbrach, um sich der Fahrzeugschlüssel zu bemächtigen. Zur zurück- gelegten Strecke mit dem entwendeten Fahrzeug ist auf vorstehende Ausführun- gen zu verweisen (s. E. 4.2.1. ff.), wobei auch hier keine Notwendigkeit der Ver- wendung des Fahrzeugs ersichtlich ist. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte direktvorsätzlich, zumal er wusste, dass die Fahrzeugschlüssel sicher- heitshalber von seiner damaligen Lebenspartnerin in der Schublade deponiert wur- den, um das Fahrzeug seinem Zugriff zu entziehen. Das Verschulden des Beschul- digten wiegt insgesamt leicht, sodass sich eine Strafe in der Höhe von 2 Monaten

- 19 - rechtfertigt. In Asperation zu den bereits gewürdigten Straftaten ist die Strafe um 1 Monat auf 35 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten anhand seiner Angaben korrekt zusammengefasst, sodass auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 44 S. 22), zumal sich im Berufungs- verfahren keine neuen Erkenntnisse ergeben haben. Es liegen aus diesem Werde- gang keine Aspekte vor, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. 4.3.2. Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt 5 Verurteilungen auf, wobei ins- besondere auffällt, dass der Beschuldigte wiederholt – vorbehaltlich der Verurtei- lung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 28. Fe- bruar 2017 – im Bereich des Strassenverkehrsrechts delinquierte: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Dezember 2018 wurde der Beschul- digte des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberken- nung des Ausweises sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tages-sätzen zu Fr. 40.– bestraft, wobei auf den Widerruf der Geldstrafe gemäss dem vorstehend erwähnten Strafbefehl vom 28. Februar 2017 verzichtet und stattdessen die Probe- zeit verlängert wurde. Mit Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom

13. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen, teilweise versuchten Einbruchdiebstahls und Nö- tigung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 18 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt ausgefällt wurden, bestraft. Die Staatsanwalt- schaft See/Oberland verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Februar 2019 wegen des Führens eines Motorfahrzeugs mit verfallenem Führerausweis auf Probe zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.–. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 26. Februar 2023 wurde der Beschul- digte wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei von einem Widerruf des mit Urteil des Kantonsgerichtes des Kan- tons Wallis bedingten Teil der Freiheitsstrafe abgesehen, die Probezeit um 2 Jahre

- 20 - verlängert und der Beschuldigte verwarnt wurde (Urk. 47; Urk. 63). Mithin delin- quierte der Beschuldigte innert weniger als 3 Monate nach der Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Aargau zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe we- gen eines (einschlägigen) Strassenverkehrsdelikts erneut, was für eine gewisse Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung spricht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während der mit Urteil des Obergerichtes des Kan- tons Aargau verlängerten Probezeit die vorliegend zu beurteilenden Taten beging. Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer besonders grossen Unbelehrbar- keit des Beschuldigten, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, und von einer erheblichen Uneinsichtigkeit. Zu bemerken ist jedoch, dass die der Verurtei- lung des Kantonsgerichtes Wallis zugrundeliegenden Delikte vor über 10 Jahren begangen wurden, was sich relativierend auswirkt. Dieser massiven strafrechtli- chen Vorbelastung ist mit einer merklichen Straferhöhung im Bereich von 8 bis 9 Monaten Rechnung zu tragen. 4.3.3. Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung initial die Aussage verwei- gert hatte, anerkannte er im weiteren Verlauf der Untersuchung die Vorwürfe weit- gehend. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass seine Zugeständnisse grundsätzlich der relativ klaren Beweislage geschuldet waren, er aber damit die Untersuchung dennoch erleichterte. Insbesondere ist zu bedenken, dass der Beschuldigte unum- wunden zugab, sich ohne Einwilligung seiner am Fahrzeug berechtigten damaligen Lebenspartnerin der Fahrzeugschlüssel behändigt zu haben, was ohne sein Ge- ständnis weitergehende Untersuchungshandlungen zur Folge gehabt hätte. Eine tatsächliche Einsicht in sein Fehlverhalten ist beim Beschuldigten jedoch nicht er- kennbar und seine Reuebekundungen vermögen nicht zu überzeugen, auch wenn der infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung selbstverschuldete Unfall ihn durchaus beeindruckt haben dürfte. Auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht persönlich dem Berufungsverfahren stellte, deutet auf eine fehlende Einsicht und Reue hin. Dementsprechend wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschuldig- ten nur geringfügig im Umfang von 2 bis 4 Monaten strafmindernd aus.

- 21 - 4.4. Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erschiene mithin grundsätzlich eine Freiheitsstrafe im Bereich von 40 Monaten als dem Verschulden und der Täterkomponente angemessen.

5. Konkrete Strafzumessung – Busse Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 200.– für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes infolge des Konsums von Kokain (vgl. Urk. 44 S. 20 f.) ist nicht zu beanstanden und in zweiter Instanz zu bestätigen.

6. Widerruf Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, delinquierte der Beschuldigte innert der mit Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 13. Dezember 2018 fest- gesetzten und mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 26. Fe- bruar 2023 verlängerten Probezeit (Urk. 44 S. 25). Weiter ist der Vorinstanz auch zu folgen, wenn sie dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose stellt (Urk. 44 S. 26 f.). Wie bereits erwähnt (s. vorstehende E. 4.3.2.) ist der Beschul- digte mehrfach (grösstenteils einschlägig) vorbestraft, wobei er unter anderem auch zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, die im Umfang von 6 Monaten zu voll- ziehen war, sowie zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde, was ihn offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochte. Ebenso wenig vermochte die vom Obergericht des Kantons Aargau wenige Monate vor den hier zu beurteilenden Straftaten ausgesprochene Verwarnung den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Beschuldigte wurde sodann auch nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden Verfahren mit Urteil des Be- zirksgerichtes Uster vom 28. November 2024 wiederum wegen Fahrens ohne Be- rechtigung zu einer Zusatzstrafe in Höhe von 2 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt rechtskräftig verurteilt (vgl. Urk. 58). Der Beschuldigte hat offensichtlich aus den in den einzelnen Verfahren ausgesprochenen Strafen keine Lehren gezogen und de- monstriert eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit gegenüber der Einhaltung der Strassenverkehrsnormen. Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass dieser Schlechtprognose mit einer genügenden Warnwirkung infolge Vollzugs der in diesem Verfahren zu beurteilenden Strafe begegnet werden könnte. Die Ver-

- 22 - teidigung ist mit ihrem Einwand bezüglich der Verletzung des Beschleunigungsge- botes im Verfahren vor dem Kantonsgericht des Kantons Wallis (Prot. I S. 30 f.) unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu hören (Urk. 44 S. 27). Demgemäss ist der mit Urteil vom 13. Dezember 2018 bedingt aus- gesprochene Teil der Freiheitsstrafe zu widerrufen. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB ist demnach mit der aktuell auszusprechenden Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die zuvor festgelegte Freiheitsstrafe ist mit dem bedingten Teil der zu widerrufenden Vorstrafe von 18 Monaten unter Beachtung des Aspera- tionsprinzips um 10 Monate zu erhöhen. Im Ergebnis erweist sich unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten als angemessen.

7. Fazit Zusammenfassend würde sich in Würdigung aller aufgeführten und massgeblichen Strafzumessungsfaktoren sowie unter Einbezug des bedingten Teils der widerrufe- nen Strafe eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten sowie eine Busse von Fr. 200.– als angemessen erweisen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es indes bei der von der Vorinstanz unter Einbezug des Widerrufs festgesetzten Strafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe sowie der Busse von Fr. 200.–.

8. Vollzug Die vorliegend auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe von 44 Monaten ist von Geset- zes wegen zu vollziehen, da eine (teil-)bedingte Strafe bereits aus objektiven Grün- den ausser Betracht fällt (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 StGB). Für die Busse von Fr. 200.–, die von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen ist, ist ausge- hend von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.–/Tag eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kostenfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziffer 7) ist demzufolge vol- lumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

- 23 - 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch in den angefochtenen Anklagepunkten nicht durchzusetzen und das erstinstanzliche Urteil ist auch im Übrigen zu bestätigen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – ebenfalls in vollem Umfange dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 7'797.05 (inkl. MWST) geltend (Urk. 62). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksich- tigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort) und zuzüglich der Nachbesprechung mit dem Beschuldigten erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger pauschal mit insgesamt Fr. 7'300.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Analog zu den übrigen Berufungskosten ist auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung in zwei- ter Instanz ein uneingeschränkter Rückzahlungsvorbehalt anzubringen, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 24 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Au- gust 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Lemma 1 [mehrfache qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln], 3 [Fahren eines Fahr- zeugs in fahrunfähigem Zustand], 5 [Fahren ohne Berechtigung] und 6 [Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes]) sowie 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2  SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94  Abs. 1 lit. a SVG.

2. Der mit Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 13. Dezem- ber 2018 bedingt ausgefällte Teil der Freiheitsstrafe (18 Monate) wird wider- rufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Zif- fer 2 bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe und mit Fr. 200.– Busse.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

- 25 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'300.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vor- behalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Kantonsgericht des Kantons Wallis betr. Geschäfts-Nr.  P1 17 45 (im Dispositiv) das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA, Schermenweg 5,  Postfach, 3001 Bern die Zurich Versicherungsgesellschaft AG, Scanning GLC, 8085 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B. 

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung

- 26 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Oktober 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger