Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 4. Juli 2023 wurde der Beschuldigte gemäss eingangs wiedergegebenem Dispositiv verurteilt (Urk. 61). Nach Durchführung des Berufungsverfahrens wurde der Beschuldigte mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2024 gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv schuldig gesprochen (Urk. 78).
E. 1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1).
E. 1.2 Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige The- matik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. November 2020; je m.H.). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
- 9 - gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3, 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zuläs- sig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.).
E. 1.3 Das Bundesgericht hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Juni 2024 betreffend die erstinstanzliche Kostenauflage sowie die zweitinstanzliche Kosten- festsetzung und -auflage (Dispositivziffern 7 bis 9) auf (Urk. 93). Vom Bundesge- richt nicht aufgehoben wurden die Dispositivziffern 1 bis 6 (Schuldspruch, Sanktion, Absehen von Landesverweisung sowie Zivilforderung des Privatklägers). Daher ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Juni 2024 (SB230497) bezüglich Dispositiv- ziffern 1 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). III. Erst- und zweitinstanzliche Kostenauflage
1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO, wobei die Kos-
- 10 - ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft auf die Gerichtskasse genommen wurden und eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 61 S. 77, 79 f.).
2. Ausgangsgemäss und da der Beschuldigte die Untersuchung und das vor- instanzliche Verfahren durch seine Delinquenz verursachte, auferlegte ihm die hie- sige Kammer mit Urteil vom 12. Juni 2024 die entsprechenden Kosten in Bestäti- gung von Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils. Ebenso wurde in Bestäti- gung von Dispositivziffer 15 des vorinstanzlichen Entscheids ein Nachforderungs- vorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers angebracht (Urk. 78 S. 38, 40). Mit Urteil der hiesigen Kam- mer vom 12. Juni 2024 wurden dem Beschuldigten sodann die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Vertretung des Privatklägers, zu zwei Fünfteln auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen, da er im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen weitgehend durchdrang und einzig in Bezug auf die Höhe der auszuspre- chenden Freiheitsstrafe und der Zivilforderung des Privatklägers sowie hinsichtlich der Kostenauflage unterlag. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 78 S. 39, 40 f.).
E. 2 Gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Juni 2024 liess der Beschul- digte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erheben. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 8. Januar 2025 (6B_794/2024) teilweise gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts betreffend Dis- positivziffern 7 bis 9 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Prüfung einer allfälligen Herabsetzung oder eines allfälligen Erlasses der Verfahrenskosten zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 93).
E. 3 Das Bundesgericht erachtete die Rügen des Beschuldigten betreffend die Verteilung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens so- wie des Berufungsverfahrens als unbegründet (Urk. 93 S. 8 ff.). Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Pri- vatklägers, in Bestätigung von Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Pri- vatklägers, sind gemäss Dispositivziffer 9 des Urteils der hiesigen Kammer vom
12. Juni 2024 zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Fünf- teln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zur Begründung kann auf die entsprechen-
- 11 - den Erwägungen im Entscheid vom 12. Juni 2024 verwiesen werden (Urk. 78 S. 38 f.).
E. 4 Gemäss Art. 425 StPO können Verfahrenskosten von der Strafbehörde ge- stundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person de- ren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Art. 425 StPO verschafft kein Recht auf einen Kostenerlass, solange noch Aussicht darauf besteht, dass die kostenpflichtige Person später zu finanziellen Mitteln ge- langt, welche ihr die Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen. Die Recht- sprechung betonte vielmehr wiederholt, es gebe keinen verfassungsrechtlichen An-
- 14 - spruch auf Erlass der Gerichtskosten und es verbleibe selbst im Fall eines dauer- haft mittellosen Betroffenen im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gebe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_789/2021 vom 6. Juli 2022 E. 4.5; 6B_239/2021 vom
26. Mai 2021 E. 4; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, je mit Hinweisen). Denn beim Kostenerlass besteht keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung. Der Erlass der Verfahrenskosten führt vielmehr zum endgültigen Untergang der Forderung, so dass diese auch nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin wieder in günstige bzw. günstigere finanzielle Verhältnisse gelangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 5). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Das Bundesrecht be- lässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (Urteile des Bundes- gerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.6.1; 6B_539/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3; 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021 E. 2; 6B_109/2021 vom 4. März 2021 E. 2).
E. 5 Zu berücksichtigen ist, dass der 39-jährige Beschuldigte über eine Nieder- lassungsbewilligung C verfügt, in verschiedenen Arbeitssektoren tätig war und in den letzten Jahren immer wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat (vgl. Urk. 77 S. 7; Urk. 104/2/6-9 ). Angesichts seiner angespannten finanziellen Situation in den Jah- ren 2023 und 2024 (vgl. Urk. 104/2/1; Urk. 104/2/3; Urk. 104/2/5-13; Urk. 104/2/15- 17; Urk. 104/2/20; Urk. 104/3) ist zwar aktuell die Bedürftigkeit des Beschuldigten zu bejahen. Hingegen ist die Dauerhaftigkeit der Bedürftigkeit nicht erstellt. So ver- fügt der Beschuldigte seit 20. März 2025 bei der E._____ GmbH über eine Anstel- lung als Kurierfahrer auf Abruf zu einem ansprechenden Lohn (Urk. 104/4-5), wes- halb keineswegs ausgeschlossen ist, dass er künftig in günstigere finanzielle Ver- hältnisse kommen wird und ein Einkommen erzielen kann, das ihm erlaubt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die Kosten ganz oder zumindest teilweise zu bezahlen. So gelang es ihm insbesondere auch, mit seinem Lohn für März und April 2025 die Steuerschulden bei seiner Wohnsitzgemeinde in der Höhe von Fr. 2'047.– zu begleichen (vgl. Urk. 104/6). Im Übrigen verfügte der Beschul-
- 15 - digte auch im Zeitpunkt der ersten Berufungsverhandlung über eine Arbeitstätig- keit, bei welcher er ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'500.– erzielen konnte (Urk. 77 S. 10). Zwar wurde dem Beschuldigten der Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 104/7), jedoch steht im jetzigen Zeitpunkt nicht fest, wann dieser allfällige Ausweisentzug erfolgen wird und ob der Beschuldigte aufgrund dieses einmonatigen Führerausweisentzugs tatsäch- lich seine Anstellung bei der E._____ GmbH verlieren wird (vgl. Urk. 103 S. 6). Eine Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses ist zumindest nicht aktenkundig. Da der Be- schuldigte auf Abruf arbeitet und ein Gehalt auf Stundenbasis erzielt (Urk. 104/4), ist nicht ausgeschlossen, dass er lediglich für die Dauer des Führerausweisentzugs keine Einsätze zugeteilt erhält und nach Erhalt des Ausweises wieder im Kurier- dienst eingesetzt wird. Was seine gesundheitliche Situation anbelangt, ist der Beschuldigte gemäss Ver- laufsbericht von Dr. med. D._____ in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be- handlung weiterhin engagiert und interessiert. Sodann zeige er sich im Umgang mit Psychopharmaka zur ADHS-Behandlung adhärent. Durch die ausgeprägte ADHS als auch die Auswirkungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung würden sich Fortschritte trotz hohem Eigenengagement nur langsam manifestieren. Eine Folge davon sei, dass der Beschuldigte weiterhin keine genügenden Fähigkeiten auf- weise, sich im allgemeinen Arbeitsmarkt nachhaltig zu integrieren. Aufgrund schwerwiegender Defizienzen in verschiedenen Bereichen sei der Beschuldigte seit 2020 jeweils nach wenigen Stunden bis Monaten aus seinen Arbeitsverhältnis- sen entlassen und – mit Ausnahme des Pflegehelfer-Kurses beim F._____ – von Bildungsangeboten ausgeschlossen worden. Daher sei auch weiterhin nur unter sehr spezifischen Bedingungen von einer stabilen Arbeitsfähigkeit auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt auszugehen, die am ehesten einer Nischentätigkeit entspre- che, insbesondere im Bereich der Tätigkeiten für Ungelernte bzw. Angelernte (Urk. 104/8). Nachdem Dr. med. D._____ den Beschuldigten als in hohem Mass anpassungsbereit, lernbereit, sozial engagiert und feinfühlig beschreibt (vgl. Urk. 104/8), ist nicht ausgeschlossen, dass er auch künftig in der Lage sein wird, seine gegenwärtige oder eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben, um ein hin- reichendes Erwerbseinkommen erzielen zu können. Angesichts des Engagements
- 16 - des Beschuldigten ist während der bevorstehenden dreijährigen Weiterführung der Behandlung bei Dr. med. D._____ im Sinne der Weisung mit weiteren Fortschritten in gesundheitlicher und in der Folge auch in beruflicher Hinsicht zu rechnen. Des weiteren ist zurzeit offen, ob und allenfalls wie lange und in welchem Umfang der Beschuldigte eine IV-Rente erhalten wird (vgl. Urk. 104/7). In der Regel sind zuerst mögliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Folglich steht keineswegs fest, dass die im gegenwärtigen Zeitpunkt angespannte finanzielle Situation dauerhaft ist. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder auch nur teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Ver- fahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre somit nicht gerechtfertigt. Es besteht so- dann die Möglichkeit, den aktuellen finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er nach Erhalt der Abrechnung bei der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts ein Ratenzahlungs- oder Stundungsgesuch stellen kann. Im Übrigen erweist sich ein Kostenerlass auch angesichts der vom Beschuldigten verübten mehrfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers, bei wel- chen es sich um sinnlose, offenkundig direktvorsätzliche Gewaltexzesse handelte und welche von der hiesigen Kammer je als mittelschwer qualifiziert wurden, wofür eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit von 14 Monaten resultierte (vgl. Urk. 78 S. 29 f.), nicht als ange- messen.
E. 6 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Gitz
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 4. Juli 2023 bezüglich der Dispositivziffern 7 bis 11 (Beschlagnahmun- gen und Vernichtung von Spuren und Spurenträgern) sowie Dispositivziffer 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Haft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit von drei Jahren die Weisung erteilt, die Behandlung bei Dr. D._____ nach Massgabe der Thera- peutin weiterzuführen. Ebenso wird dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, während dieser Zeit alkohol- und drogenabsti- nent zu leben und dies regelmässig nach Massgabe von Dr. D._____ akten- kundig zu machen.
- Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'500.– zu- züglich 5 % Zins seit 25. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 6 -
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (inkl. MwSt.)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Fünfteln vorbehal- ten. Berufungsanträge: Der amtlichen Verteidigung nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 103 S. 2)
- Es seien in Abänderung von Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 6. Abteilung, vom 4. Juli 2023 die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen, je- doch sofort definitiv abzuschreiben.
- Es seien in Abänderung von Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 6. Abteilung, vom 4. Juli 2023 die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft defi- nitiv, d.h. ohne Rückforderungsvorbehalt, auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 7 -
- Es seien in Abänderung von Ziff. 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Juni 2024, die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung und unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers) zu zwei Fünfteln dem Berufungskläger aufzuerlegen, der Kostenanteil des Be- rufungsklägers aber sofort definitiv abzuschreiben; die Kosten der amt- lichen Verteidigung und unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklä- gers seien definitiv, d.h. ohne Rückforderungsvorbehalt im Umfang von zwei Fünfteln, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 4. Juli 2023 wurde der Beschuldigte gemäss eingangs wiedergegebenem Dispositiv verurteilt (Urk. 61). Nach Durchführung des Berufungsverfahrens wurde der Beschuldigte mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2024 gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv schuldig gesprochen (Urk. 78).
- Gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Juni 2024 liess der Beschul- digte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erheben. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 8. Januar 2025 (6B_794/2024) teilweise gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts betreffend Dis- positivziffern 7 bis 9 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Prüfung einer allfälligen Herabsetzung oder eines allfälligen Erlasses der Verfahrenskosten zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 93).
- Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um im Rahmen des beschränkten Umfangs des Verfahrensgegenstands Berufungsanträge zu stellen und zu begrün- den sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 95). Mit Eingabe vom 17. Mai 2025 ging die Berufungsbegründung innert mehrfach erstreckter Frist ein (Urk. 97; Urk. 99; Urk. 101; Urk. 103). Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2025 wurden der - 8 - Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz je ein Doppel der Berufungsbegründung des Beschuldigten zugestellt und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Beru- fungsantwort einzureichen sowie letztmals eigene Beweisanträge zu stellen. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist (Urk. 106). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 109), wäh- rend sich die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen liess. In Ergänzung zur Beru- fungsbegründung der Verteidigung reichte der Beschuldigte am 19. Mai 2025 eine persönliche Eingabe betreffend die Verfahrenskosten ein (Urk. 108), welche der Staatsanwaltschaft zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt wurde (Urk. 110; Urk. 111), wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtete. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
- Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). 1.2. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige The- matik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. November 2020; je m.H.). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung - 9 - gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3, 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zuläs- sig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). 1.3. Das Bundesgericht hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Juni 2024 betreffend die erstinstanzliche Kostenauflage sowie die zweitinstanzliche Kosten- festsetzung und -auflage (Dispositivziffern 7 bis 9) auf (Urk. 93). Vom Bundesge- richt nicht aufgehoben wurden die Dispositivziffern 1 bis 6 (Schuldspruch, Sanktion, Absehen von Landesverweisung sowie Zivilforderung des Privatklägers). Daher ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Juni 2024 (SB230497) bezüglich Dispositiv- ziffern 1 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). III. Erst- und zweitinstanzliche Kostenauflage
- Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO, wobei die Kos- - 10 - ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft auf die Gerichtskasse genommen wurden und eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 61 S. 77, 79 f.).
- Ausgangsgemäss und da der Beschuldigte die Untersuchung und das vor- instanzliche Verfahren durch seine Delinquenz verursachte, auferlegte ihm die hie- sige Kammer mit Urteil vom 12. Juni 2024 die entsprechenden Kosten in Bestäti- gung von Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils. Ebenso wurde in Bestäti- gung von Dispositivziffer 15 des vorinstanzlichen Entscheids ein Nachforderungs- vorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers angebracht (Urk. 78 S. 38, 40). Mit Urteil der hiesigen Kam- mer vom 12. Juni 2024 wurden dem Beschuldigten sodann die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Vertretung des Privatklägers, zu zwei Fünfteln auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen, da er im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen weitgehend durchdrang und einzig in Bezug auf die Höhe der auszuspre- chenden Freiheitsstrafe und der Zivilforderung des Privatklägers sowie hinsichtlich der Kostenauflage unterlag. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 78 S. 39, 40 f.).
- Das Bundesgericht erachtete die Rügen des Beschuldigten betreffend die Verteilung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens so- wie des Berufungsverfahrens als unbegründet (Urk. 93 S. 8 ff.). Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Pri- vatklägers, in Bestätigung von Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Pri- vatklägers, sind gemäss Dispositivziffer 9 des Urteils der hiesigen Kammer vom
- Juni 2024 zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Fünf- teln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zur Begründung kann auf die entsprechen- - 11 - den Erwägungen im Entscheid vom 12. Juni 2024 verwiesen werden (Urk. 78 S. 38 f.).
- In Bezug auf die Festsetzung der zweitinstanzlichen Kosten (Dispositivzif- fer 8 des Urteils vom 12. Juni 2024) äusserten sich weder das Bundesgericht – obschon dieses die entsprechende Dispositivziffer aufhob – noch die Verteidigung (Urk. 93; Urk. 103 S. 2). Zur Festsetzung der Kosten des ersten Berufungsverfah- rens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung des Privatklägers kann daher ebenfalls auf die Erwägungen der hiesigen Kammer im Urteil vom 12. Juni 2024 verwiesen werden (Urk. 78 S. 38 f.). IV. Kostenerlass
- Nachdem dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens vollumfänglich und diejenigen des Berufungsverfahrens zu zwei Fünfteln auferlegt wurden, wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und eine vollumfängliche Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens sowie im Umfang von zwei Fünfteln betreffend die Kosten des Berufungsver- fahrens vorbehalten (Urk. 61 S. 77, 79 f.; Urk. 78 S. 38 ff.).
- Das Bundesgericht erwog diesbezüglich, der Beschuldigte rüge zu Recht, dass auf seine Anträge um Kostenerlass weder im erstinstanzlichen Urteil noch im angefochtenen Verfahren eingegangen worden sei, weshalb ein Verstoss gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG vorliege. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welche Über- legungen zu den Aspekten der Resozialisierung und Verhältnismässigkeit ange- stellt worden seien. Die Sache wurde daher zur Prüfung einer allfälligen Herabset- zung oder eines allfälligen Erlasses der Verfahrenskosten an die hiesige Kammer zurückgewiesen (Urk. 93 S. 10 f.).
- Die Verteidigung beantragt, dem Beschuldigten seien sämtliche Kosten, mit- hin diejenigen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Kostenanteil des Beschuldigten betreffend das Berufungsverfahren, zu erlassen. - 12 - Ausserdem seien die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sowohl für die Untersuchung als auch für die beiden gerichtlichen Verfahren definitiv, d.h. ohne Rückforderungsvorbehalt, vollumfäng- lich bzw. im Umfang von zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 103 S. 2). Zur Begründung bringt die Verteidigung vor, die eingereichten Unterlagen würden die per Ende Oktober 2024 bestehende, als einigermassen hoffnungslos zu bezeichnende finanzielle Situation des Beschuldigten eindrücklich abbilden. Die finanzielle Situation des Beschuldigten habe sich seit Oktober 2024 nicht verbes- sert. Zwar habe er Mitte Oktober 2024, nachdem die vorangehende Anstellung durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden sei, eine Temporäranstellung gefunden, die bis 22. Dezember 2024 gedauert habe. In dieser Zeit habe er durchschnittlich ca. Fr. 3'000.– pro Monat verdient. Von Januar bis 9. Februar 2025 habe der Be- schuldigte keine Arbeit gehabt, bis er für drei Wochen eine Anstellung gefunden und in dieser Zeit Fr. 2'832.05 verdient habe. In den Monaten Oktober 2024 bis und mit Februar 2025 habe der Beschuldigte somit insgesamt Fr. 10'447.20 bzw. durch- schnittlich rund Fr. 2'100.– pro Monat verdient. Per 20. März 2025 habe der Be- schuldigte eine Anstellung als Kurierfahrer auf Abruf gefunden und bis am 30. April 2025 rund Fr. 5'900.– netto verdient. Von diesem Einkommen habe er Anfangs Mai 2025 die Steuerschulden bei seiner Wohnsitzgemeinde bezahlt, die ihn deswegen arg bedrängt habe. Allerdings drohe dem Beschuldigten ein Führerausweisentzug aufgrund von Verkehrsregelverletzungen während seiner Arbeit, weshalb er seine aktuelle Anstellung verlieren werde. Der Beschuldigte sei somit immer wieder be- müht, eine Anstellung zu finden. Dass es ihm nicht gelingen wolle, im Arbeitsmarkt nachhaltig Fuss zu fassen, liege nicht in einem Charaktermangel des Beschuldig- ten begründet, sondern in seiner psychischen Beeinträchtigung. Gemäss seiner Therapeutin weise der Beschuldigte als Folge der ausgeprägten ADHS und der kombinierten Persönlichkeitsstörung weiterhin keine genügenden Fähigkeiten auf, sich im allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Beschuldigte befinde sich so- mit unverschuldeterweise in einer äusserst angespannten, um nicht zu sagen hoff- nungslosen finanziellen Situation. Es sei davon auszugehen, dass sich daran, wenn überhaupt, in absehbarer Zeit nichts ändern werde. Angesichts der übrigen Schulden und der nachhaltig limitierten Erwerbsmöglichkeiten liege es auf der - 13 - Hand, dass die Kosten in der Höhe von rund Fr. 42'000.– als in hohem Masse un- einbringlich einzustufen seien. Die Auferlegung der Kosten in besagter Höhe ge- fährde die Resozialisierung des Beschuldigten. Sodann stünden die Kosten von rund Fr. 44'000.– sowie der Rückforderungsvorbehalt in der Höhe von rund Fr. 54'000.– in keinem angemessenen Verhältnis zu der Verurteilung wegen mehr- facher einfacher Körperverletzung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten. Allein unter diesem Aspekt sollten die Kosten zumindest massiv herabge- setzt werden, namentlich sollten die Kosten der psychiatrischen Begutachtung auf die Gerichtskasse genommen werden (Urk. 103 S. 5 ff.). Der Beschuldigte selbst führt in seiner Eingabe vom 19. Mai 2025 aus, er befinde sich in einer schwierigen finanziellen und gesundheitlichen Lage. Sein Einkommen sei in den letzten Monaten oft unter dem Existenzminimum gewesen und er sei auf temporäre, unregelmässige Arbeit angewiesen. Trotz aller Bemühungen gelinge es ihm nicht, eine langfristige Anstellung zu finden. Gleichzeitig bestünden Schulden und eine nachhaltige Besserung seiner wirtschaftlichen Situation sei derzeit nicht absehbar. Zudem leide er unter gesundheitlichen Einschränkungen, die auch be- ruflich belastend seien. Die aktuellen Verfahrenskosten von Fr. 40'000.– stellten für ihn eine untragbare Belastung dar. Er könne diese Summe nicht begleichen – auch nicht in Raten – ohne dauerhaft am Existenzminimum zu leben (Urk. 108).
- Gemäss Art. 425 StPO können Verfahrenskosten von der Strafbehörde ge- stundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person de- ren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Art. 425 StPO verschafft kein Recht auf einen Kostenerlass, solange noch Aussicht darauf besteht, dass die kostenpflichtige Person später zu finanziellen Mitteln ge- langt, welche ihr die Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen. Die Recht- sprechung betonte vielmehr wiederholt, es gebe keinen verfassungsrechtlichen An- - 14 - spruch auf Erlass der Gerichtskosten und es verbleibe selbst im Fall eines dauer- haft mittellosen Betroffenen im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gebe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_789/2021 vom 6. Juli 2022 E. 4.5; 6B_239/2021 vom
- Mai 2021 E. 4; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, je mit Hinweisen). Denn beim Kostenerlass besteht keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung. Der Erlass der Verfahrenskosten führt vielmehr zum endgültigen Untergang der Forderung, so dass diese auch nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin wieder in günstige bzw. günstigere finanzielle Verhältnisse gelangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 5). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Das Bundesrecht be- lässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (Urteile des Bundes- gerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.6.1; 6B_539/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3; 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021 E. 2; 6B_109/2021 vom 4. März 2021 E. 2).
- Zu berücksichtigen ist, dass der 39-jährige Beschuldigte über eine Nieder- lassungsbewilligung C verfügt, in verschiedenen Arbeitssektoren tätig war und in den letzten Jahren immer wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat (vgl. Urk. 77 S. 7; Urk. 104/2/6-9 ). Angesichts seiner angespannten finanziellen Situation in den Jah- ren 2023 und 2024 (vgl. Urk. 104/2/1; Urk. 104/2/3; Urk. 104/2/5-13; Urk. 104/2/15- 17; Urk. 104/2/20; Urk. 104/3) ist zwar aktuell die Bedürftigkeit des Beschuldigten zu bejahen. Hingegen ist die Dauerhaftigkeit der Bedürftigkeit nicht erstellt. So ver- fügt der Beschuldigte seit 20. März 2025 bei der E._____ GmbH über eine Anstel- lung als Kurierfahrer auf Abruf zu einem ansprechenden Lohn (Urk. 104/4-5), wes- halb keineswegs ausgeschlossen ist, dass er künftig in günstigere finanzielle Ver- hältnisse kommen wird und ein Einkommen erzielen kann, das ihm erlaubt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die Kosten ganz oder zumindest teilweise zu bezahlen. So gelang es ihm insbesondere auch, mit seinem Lohn für März und April 2025 die Steuerschulden bei seiner Wohnsitzgemeinde in der Höhe von Fr. 2'047.– zu begleichen (vgl. Urk. 104/6). Im Übrigen verfügte der Beschul- - 15 - digte auch im Zeitpunkt der ersten Berufungsverhandlung über eine Arbeitstätig- keit, bei welcher er ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'500.– erzielen konnte (Urk. 77 S. 10). Zwar wurde dem Beschuldigten der Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 104/7), jedoch steht im jetzigen Zeitpunkt nicht fest, wann dieser allfällige Ausweisentzug erfolgen wird und ob der Beschuldigte aufgrund dieses einmonatigen Führerausweisentzugs tatsäch- lich seine Anstellung bei der E._____ GmbH verlieren wird (vgl. Urk. 103 S. 6). Eine Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses ist zumindest nicht aktenkundig. Da der Be- schuldigte auf Abruf arbeitet und ein Gehalt auf Stundenbasis erzielt (Urk. 104/4), ist nicht ausgeschlossen, dass er lediglich für die Dauer des Führerausweisentzugs keine Einsätze zugeteilt erhält und nach Erhalt des Ausweises wieder im Kurier- dienst eingesetzt wird. Was seine gesundheitliche Situation anbelangt, ist der Beschuldigte gemäss Ver- laufsbericht von Dr. med. D._____ in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be- handlung weiterhin engagiert und interessiert. Sodann zeige er sich im Umgang mit Psychopharmaka zur ADHS-Behandlung adhärent. Durch die ausgeprägte ADHS als auch die Auswirkungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung würden sich Fortschritte trotz hohem Eigenengagement nur langsam manifestieren. Eine Folge davon sei, dass der Beschuldigte weiterhin keine genügenden Fähigkeiten auf- weise, sich im allgemeinen Arbeitsmarkt nachhaltig zu integrieren. Aufgrund schwerwiegender Defizienzen in verschiedenen Bereichen sei der Beschuldigte seit 2020 jeweils nach wenigen Stunden bis Monaten aus seinen Arbeitsverhältnis- sen entlassen und – mit Ausnahme des Pflegehelfer-Kurses beim F._____ – von Bildungsangeboten ausgeschlossen worden. Daher sei auch weiterhin nur unter sehr spezifischen Bedingungen von einer stabilen Arbeitsfähigkeit auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt auszugehen, die am ehesten einer Nischentätigkeit entspre- che, insbesondere im Bereich der Tätigkeiten für Ungelernte bzw. Angelernte (Urk. 104/8). Nachdem Dr. med. D._____ den Beschuldigten als in hohem Mass anpassungsbereit, lernbereit, sozial engagiert und feinfühlig beschreibt (vgl. Urk. 104/8), ist nicht ausgeschlossen, dass er auch künftig in der Lage sein wird, seine gegenwärtige oder eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben, um ein hin- reichendes Erwerbseinkommen erzielen zu können. Angesichts des Engagements - 16 - des Beschuldigten ist während der bevorstehenden dreijährigen Weiterführung der Behandlung bei Dr. med. D._____ im Sinne der Weisung mit weiteren Fortschritten in gesundheitlicher und in der Folge auch in beruflicher Hinsicht zu rechnen. Des weiteren ist zurzeit offen, ob und allenfalls wie lange und in welchem Umfang der Beschuldigte eine IV-Rente erhalten wird (vgl. Urk. 104/7). In der Regel sind zuerst mögliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Folglich steht keineswegs fest, dass die im gegenwärtigen Zeitpunkt angespannte finanzielle Situation dauerhaft ist. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder auch nur teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Ver- fahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre somit nicht gerechtfertigt. Es besteht so- dann die Möglichkeit, den aktuellen finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er nach Erhalt der Abrechnung bei der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts ein Ratenzahlungs- oder Stundungsgesuch stellen kann. Im Übrigen erweist sich ein Kostenerlass auch angesichts der vom Beschuldigten verübten mehrfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers, bei wel- chen es sich um sinnlose, offenkundig direktvorsätzliche Gewaltexzesse handelte und welche von der hiesigen Kammer je als mittelschwer qualifiziert wurden, wofür eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit von 14 Monaten resultierte (vgl. Urk. 78 S. 29 f.), nicht als ange- messen.
- Mithin ist ein Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO nicht angezeigt und es hat bei der vollständigen Auflage der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten sowie der Kosten des ersten Berufungsverfahrens im Umfang von zwei Fünfteln zu bleiben. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, die unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. - 17 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweiten Berufungsverfahren
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren (SB250040) fällt ausser Ansatz, nachdem die Aufhebung der Dispositivziffern 7 bis 9 des Urteils des Obergerichts vom 12. Juni 2024 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist.
- Der amtliche Verteidiger ist für das zweite Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote mit Fr. 2'523.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 105). Die Verteidigungskosten für das zweite Berufungsver- fahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Juni 2024 (SB230497) bezüglich Dispositivziffern 1 bis 6 (Schuldspruch, Sanktion, Absehen von Landesverweisung sowie Zivil- forderung des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren SB230497 wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (inkl. MwSt.)
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu - 18 - drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Fünfteln vorbehal- ten.
- Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren SB250040 fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 2'523.50 (inkl. MwSt.) für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250040-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 4. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierten Raub (Rückweisung des Schweizerischen Bundes- gerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom
4. Juli 2023 (DG230031); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, ll. Strafkammer, vom 12. Juni 2024 (SB230497); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 8. Januar 2025 (6B_794/2024)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft l des Kantons Zürich vom 28. Februar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20/6). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 31 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Es wird eine (zunächst vollzugsbegleitende) ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Okto- ber 2021 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 500.– wird dem Privat- kläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan- gen herausgegeben. Verlangt der Privatkläger B._____ die Barschaft nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, so fällt diese dem Staat zu.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben: 1 Badehose, rot (A015'255'182),
- 3 - 1 Paar, Sportschuhe weiss, "Nike Airmax" (A015'255'193), 1 Cap, schwarz (A015'255'206), 1 T-Shirt, schwarz (A015'255'217), 1 Kleiderbügel, blau, aus Kunststoff (mit blutverdächtigen Anhaftungen, Hemastix positiv) (A015'258'716). Verlangt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. Fe- bruar 2023 beschlagnahmte Prada Portemonnaie mit Cornercard ohne Na- men (A015'529'836) wird eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. Februar 2023 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatklä- ger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Jacke, schwarz (A015'255'024), aus Jacke, Innentasche (A015'255'024): Visitenkarte von C._____, Kopie Pass B._____, 3 Marlboro Zigarettenpäckli, diverse Mega'sly Kondome, 1 Eros Bodyglide (A015'255'046), T-Shirt, grau (A015'255'079), Jeans, blau (A015'255'080), 1 Paar Sportschuhe, schwarz, R-Systems (A015'255'091). Verlangt der Privatkläger B._____ die Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden folgende sicherge- stellte Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet: Tatort-Fotografie (A015'246'067), Daktyloskopische Spur - Folie (A015'246'078),
- 4 - IMR-Fotografie (A015'254'941), IRM-Fotografie (A015'255'126), Mikrospuren-Klebbandasservat (A015'258'192), Tatort-Fotografie (A015'258'670), Mikrospuren-Klebbandasservat (A015'258'692), Foto (A015'590'962).
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 8'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 28'637.75 Auslagen (Gutachten); Fr. 2'800.00 Auslagen Polizei; Fr. 360.00 Entschädigung Zeuge; Fr. 23'772.75 amtliche Verteidigung; Fr. 11'690.75 unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Juni 2024: Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 4. Juli 2023 bezüglich der Dispositivziffern 7 bis 11 (Beschlagnahmun- gen und Vernichtung von Spuren und Spurenträgern) sowie Dispositivziffer 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperver- letzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 31 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit von drei Jahren die Weisung erteilt, die Behandlung bei Dr. D._____ nach Massgabe der Thera- peutin weiterzuführen. Ebenso wird dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, während dieser Zeit alkohol- und drogenabsti- nent zu leben und dies regelmässig nach Massgabe von Dr. D._____ akten- kundig zu machen.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'500.– zu- züglich 5 % Zins seit 25. Juli 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 6 -
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (inkl. MwSt.)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Fünfteln vorbehal- ten. Berufungsanträge: Der amtlichen Verteidigung nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 103 S. 2)
1. Es seien in Abänderung von Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 6. Abteilung, vom 4. Juli 2023 die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen, je- doch sofort definitiv abzuschreiben.
2. Es seien in Abänderung von Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 6. Abteilung, vom 4. Juli 2023 die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft defi- nitiv, d.h. ohne Rückforderungsvorbehalt, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 7 -
3. Es seien in Abänderung von Ziff. 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Juni 2024, die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung und unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers) zu zwei Fünfteln dem Berufungskläger aufzuerlegen, der Kostenanteil des Be- rufungsklägers aber sofort definitiv abzuschreiben; die Kosten der amt- lichen Verteidigung und unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklä- gers seien definitiv, d.h. ohne Rückforderungsvorbehalt im Umfang von zwei Fünfteln, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 4. Juli 2023 wurde der Beschuldigte gemäss eingangs wiedergegebenem Dispositiv verurteilt (Urk. 61). Nach Durchführung des Berufungsverfahrens wurde der Beschuldigte mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2024 gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv schuldig gesprochen (Urk. 78).
2. Gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Juni 2024 liess der Beschul- digte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erheben. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil vom 8. Januar 2025 (6B_794/2024) teilweise gut, hob das Urteil des hiesigen Gerichts betreffend Dis- positivziffern 7 bis 9 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Prüfung einer allfälligen Herabsetzung oder eines allfälligen Erlasses der Verfahrenskosten zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 93).
3. Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um im Rahmen des beschränkten Umfangs des Verfahrensgegenstands Berufungsanträge zu stellen und zu begrün- den sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 95). Mit Eingabe vom 17. Mai 2025 ging die Berufungsbegründung innert mehrfach erstreckter Frist ein (Urk. 97; Urk. 99; Urk. 101; Urk. 103). Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2025 wurden der
- 8 - Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz je ein Doppel der Berufungsbegründung des Beschuldigten zugestellt und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Beru- fungsantwort einzureichen sowie letztmals eigene Beweisanträge zu stellen. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist (Urk. 106). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 109), wäh- rend sich die Staatsanwaltschaft nicht vernehmen liess. In Ergänzung zur Beru- fungsbegründung der Verteidigung reichte der Beschuldigte am 19. Mai 2025 eine persönliche Eingabe betreffend die Verfahrenskosten ein (Urk. 108), welche der Staatsanwaltschaft zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt wurde (Urk. 110; Urk. 111), wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtete. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales
1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1). 1.2. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige The- matik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. November 2020; je m.H.). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
- 9 - gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1216/2020 vom 11. April 2022 E. 1.3.3, 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zuläs- sig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). 1.3. Das Bundesgericht hob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Juni 2024 betreffend die erstinstanzliche Kostenauflage sowie die zweitinstanzliche Kosten- festsetzung und -auflage (Dispositivziffern 7 bis 9) auf (Urk. 93). Vom Bundesge- richt nicht aufgehoben wurden die Dispositivziffern 1 bis 6 (Schuldspruch, Sanktion, Absehen von Landesverweisung sowie Zivilforderung des Privatklägers). Daher ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Juni 2024 (SB230497) bezüglich Dispositiv- ziffern 1 bis 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). III. Erst- und zweitinstanzliche Kostenauflage
1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO, wobei die Kos-
- 10 - ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft auf die Gerichtskasse genommen wurden und eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 61 S. 77, 79 f.).
2. Ausgangsgemäss und da der Beschuldigte die Untersuchung und das vor- instanzliche Verfahren durch seine Delinquenz verursachte, auferlegte ihm die hie- sige Kammer mit Urteil vom 12. Juni 2024 die entsprechenden Kosten in Bestäti- gung von Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils. Ebenso wurde in Bestäti- gung von Dispositivziffer 15 des vorinstanzlichen Entscheids ein Nachforderungs- vorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers angebracht (Urk. 78 S. 38, 40). Mit Urteil der hiesigen Kam- mer vom 12. Juni 2024 wurden dem Beschuldigten sodann die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Vertretung des Privatklägers, zu zwei Fünfteln auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen, da er im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen weitgehend durchdrang und einzig in Bezug auf die Höhe der auszuspre- chenden Freiheitsstrafe und der Zivilforderung des Privatklägers sowie hinsichtlich der Kostenauflage unterlag. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 78 S. 39, 40 f.).
3. Das Bundesgericht erachtete die Rügen des Beschuldigten betreffend die Verteilung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens so- wie des Berufungsverfahrens als unbegründet (Urk. 93 S. 8 ff.). Entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Pri- vatklägers, in Bestätigung von Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Pri- vatklägers, sind gemäss Dispositivziffer 9 des Urteils der hiesigen Kammer vom
12. Juni 2024 zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu drei Fünf- teln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zur Begründung kann auf die entsprechen-
- 11 - den Erwägungen im Entscheid vom 12. Juni 2024 verwiesen werden (Urk. 78 S. 38 f.).
4. In Bezug auf die Festsetzung der zweitinstanzlichen Kosten (Dispositivzif- fer 8 des Urteils vom 12. Juni 2024) äusserten sich weder das Bundesgericht – obschon dieses die entsprechende Dispositivziffer aufhob – noch die Verteidigung (Urk. 93; Urk. 103 S. 2). Zur Festsetzung der Kosten des ersten Berufungsverfah- rens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung des Privatklägers kann daher ebenfalls auf die Erwägungen der hiesigen Kammer im Urteil vom 12. Juni 2024 verwiesen werden (Urk. 78 S. 38 f.). IV. Kostenerlass
1. Nachdem dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens vollumfänglich und diejenigen des Berufungsverfahrens zu zwei Fünfteln auferlegt wurden, wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und eine vollumfängliche Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO betreffend die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens sowie im Umfang von zwei Fünfteln betreffend die Kosten des Berufungsver- fahrens vorbehalten (Urk. 61 S. 77, 79 f.; Urk. 78 S. 38 ff.).
2. Das Bundesgericht erwog diesbezüglich, der Beschuldigte rüge zu Recht, dass auf seine Anträge um Kostenerlass weder im erstinstanzlichen Urteil noch im angefochtenen Verfahren eingegangen worden sei, weshalb ein Verstoss gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG vorliege. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welche Über- legungen zu den Aspekten der Resozialisierung und Verhältnismässigkeit ange- stellt worden seien. Die Sache wurde daher zur Prüfung einer allfälligen Herabset- zung oder eines allfälligen Erlasses der Verfahrenskosten an die hiesige Kammer zurückgewiesen (Urk. 93 S. 10 f.).
3. Die Verteidigung beantragt, dem Beschuldigten seien sämtliche Kosten, mit- hin diejenigen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Kostenanteil des Beschuldigten betreffend das Berufungsverfahren, zu erlassen.
- 12 - Ausserdem seien die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sowohl für die Untersuchung als auch für die beiden gerichtlichen Verfahren definitiv, d.h. ohne Rückforderungsvorbehalt, vollumfäng- lich bzw. im Umfang von zwei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 103 S. 2). Zur Begründung bringt die Verteidigung vor, die eingereichten Unterlagen würden die per Ende Oktober 2024 bestehende, als einigermassen hoffnungslos zu bezeichnende finanzielle Situation des Beschuldigten eindrücklich abbilden. Die finanzielle Situation des Beschuldigten habe sich seit Oktober 2024 nicht verbes- sert. Zwar habe er Mitte Oktober 2024, nachdem die vorangehende Anstellung durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden sei, eine Temporäranstellung gefunden, die bis 22. Dezember 2024 gedauert habe. In dieser Zeit habe er durchschnittlich ca. Fr. 3'000.– pro Monat verdient. Von Januar bis 9. Februar 2025 habe der Be- schuldigte keine Arbeit gehabt, bis er für drei Wochen eine Anstellung gefunden und in dieser Zeit Fr. 2'832.05 verdient habe. In den Monaten Oktober 2024 bis und mit Februar 2025 habe der Beschuldigte somit insgesamt Fr. 10'447.20 bzw. durch- schnittlich rund Fr. 2'100.– pro Monat verdient. Per 20. März 2025 habe der Be- schuldigte eine Anstellung als Kurierfahrer auf Abruf gefunden und bis am 30. April 2025 rund Fr. 5'900.– netto verdient. Von diesem Einkommen habe er Anfangs Mai 2025 die Steuerschulden bei seiner Wohnsitzgemeinde bezahlt, die ihn deswegen arg bedrängt habe. Allerdings drohe dem Beschuldigten ein Führerausweisentzug aufgrund von Verkehrsregelverletzungen während seiner Arbeit, weshalb er seine aktuelle Anstellung verlieren werde. Der Beschuldigte sei somit immer wieder be- müht, eine Anstellung zu finden. Dass es ihm nicht gelingen wolle, im Arbeitsmarkt nachhaltig Fuss zu fassen, liege nicht in einem Charaktermangel des Beschuldig- ten begründet, sondern in seiner psychischen Beeinträchtigung. Gemäss seiner Therapeutin weise der Beschuldigte als Folge der ausgeprägten ADHS und der kombinierten Persönlichkeitsstörung weiterhin keine genügenden Fähigkeiten auf, sich im allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Beschuldigte befinde sich so- mit unverschuldeterweise in einer äusserst angespannten, um nicht zu sagen hoff- nungslosen finanziellen Situation. Es sei davon auszugehen, dass sich daran, wenn überhaupt, in absehbarer Zeit nichts ändern werde. Angesichts der übrigen Schulden und der nachhaltig limitierten Erwerbsmöglichkeiten liege es auf der
- 13 - Hand, dass die Kosten in der Höhe von rund Fr. 42'000.– als in hohem Masse un- einbringlich einzustufen seien. Die Auferlegung der Kosten in besagter Höhe ge- fährde die Resozialisierung des Beschuldigten. Sodann stünden die Kosten von rund Fr. 44'000.– sowie der Rückforderungsvorbehalt in der Höhe von rund Fr. 54'000.– in keinem angemessenen Verhältnis zu der Verurteilung wegen mehr- facher einfacher Körperverletzung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Mo- naten. Allein unter diesem Aspekt sollten die Kosten zumindest massiv herabge- setzt werden, namentlich sollten die Kosten der psychiatrischen Begutachtung auf die Gerichtskasse genommen werden (Urk. 103 S. 5 ff.). Der Beschuldigte selbst führt in seiner Eingabe vom 19. Mai 2025 aus, er befinde sich in einer schwierigen finanziellen und gesundheitlichen Lage. Sein Einkommen sei in den letzten Monaten oft unter dem Existenzminimum gewesen und er sei auf temporäre, unregelmässige Arbeit angewiesen. Trotz aller Bemühungen gelinge es ihm nicht, eine langfristige Anstellung zu finden. Gleichzeitig bestünden Schulden und eine nachhaltige Besserung seiner wirtschaftlichen Situation sei derzeit nicht absehbar. Zudem leide er unter gesundheitlichen Einschränkungen, die auch be- ruflich belastend seien. Die aktuellen Verfahrenskosten von Fr. 40'000.– stellten für ihn eine untragbare Belastung dar. Er könne diese Summe nicht begleichen – auch nicht in Raten – ohne dauerhaft am Existenzminimum zu leben (Urk. 108).
4. Gemäss Art. 425 StPO können Verfahrenskosten von der Strafbehörde ge- stundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kosten- pflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person de- ren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Art. 425 StPO verschafft kein Recht auf einen Kostenerlass, solange noch Aussicht darauf besteht, dass die kostenpflichtige Person später zu finanziellen Mitteln ge- langt, welche ihr die Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen. Die Recht- sprechung betonte vielmehr wiederholt, es gebe keinen verfassungsrechtlichen An-
- 14 - spruch auf Erlass der Gerichtskosten und es verbleibe selbst im Fall eines dauer- haft mittellosen Betroffenen im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gebe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_789/2021 vom 6. Juli 2022 E. 4.5; 6B_239/2021 vom
26. Mai 2021 E. 4; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, je mit Hinweisen). Denn beim Kostenerlass besteht keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung. Der Erlass der Verfahrenskosten führt vielmehr zum endgültigen Untergang der Forderung, so dass diese auch nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin wieder in günstige bzw. günstigere finanzielle Verhältnisse gelangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 5). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Das Bundesrecht be- lässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (Urteile des Bundes- gerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.6.1; 6B_539/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3; 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021 E. 2; 6B_109/2021 vom 4. März 2021 E. 2).
5. Zu berücksichtigen ist, dass der 39-jährige Beschuldigte über eine Nieder- lassungsbewilligung C verfügt, in verschiedenen Arbeitssektoren tätig war und in den letzten Jahren immer wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat (vgl. Urk. 77 S. 7; Urk. 104/2/6-9 ). Angesichts seiner angespannten finanziellen Situation in den Jah- ren 2023 und 2024 (vgl. Urk. 104/2/1; Urk. 104/2/3; Urk. 104/2/5-13; Urk. 104/2/15- 17; Urk. 104/2/20; Urk. 104/3) ist zwar aktuell die Bedürftigkeit des Beschuldigten zu bejahen. Hingegen ist die Dauerhaftigkeit der Bedürftigkeit nicht erstellt. So ver- fügt der Beschuldigte seit 20. März 2025 bei der E._____ GmbH über eine Anstel- lung als Kurierfahrer auf Abruf zu einem ansprechenden Lohn (Urk. 104/4-5), wes- halb keineswegs ausgeschlossen ist, dass er künftig in günstigere finanzielle Ver- hältnisse kommen wird und ein Einkommen erzielen kann, das ihm erlaubt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die Kosten ganz oder zumindest teilweise zu bezahlen. So gelang es ihm insbesondere auch, mit seinem Lohn für März und April 2025 die Steuerschulden bei seiner Wohnsitzgemeinde in der Höhe von Fr. 2'047.– zu begleichen (vgl. Urk. 104/6). Im Übrigen verfügte der Beschul-
- 15 - digte auch im Zeitpunkt der ersten Berufungsverhandlung über eine Arbeitstätig- keit, bei welcher er ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'500.– erzielen konnte (Urk. 77 S. 10). Zwar wurde dem Beschuldigten der Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 104/7), jedoch steht im jetzigen Zeitpunkt nicht fest, wann dieser allfällige Ausweisentzug erfolgen wird und ob der Beschuldigte aufgrund dieses einmonatigen Führerausweisentzugs tatsäch- lich seine Anstellung bei der E._____ GmbH verlieren wird (vgl. Urk. 103 S. 6). Eine Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses ist zumindest nicht aktenkundig. Da der Be- schuldigte auf Abruf arbeitet und ein Gehalt auf Stundenbasis erzielt (Urk. 104/4), ist nicht ausgeschlossen, dass er lediglich für die Dauer des Führerausweisentzugs keine Einsätze zugeteilt erhält und nach Erhalt des Ausweises wieder im Kurier- dienst eingesetzt wird. Was seine gesundheitliche Situation anbelangt, ist der Beschuldigte gemäss Ver- laufsbericht von Dr. med. D._____ in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be- handlung weiterhin engagiert und interessiert. Sodann zeige er sich im Umgang mit Psychopharmaka zur ADHS-Behandlung adhärent. Durch die ausgeprägte ADHS als auch die Auswirkungen der kombinierten Persönlichkeitsstörung würden sich Fortschritte trotz hohem Eigenengagement nur langsam manifestieren. Eine Folge davon sei, dass der Beschuldigte weiterhin keine genügenden Fähigkeiten auf- weise, sich im allgemeinen Arbeitsmarkt nachhaltig zu integrieren. Aufgrund schwerwiegender Defizienzen in verschiedenen Bereichen sei der Beschuldigte seit 2020 jeweils nach wenigen Stunden bis Monaten aus seinen Arbeitsverhältnis- sen entlassen und – mit Ausnahme des Pflegehelfer-Kurses beim F._____ – von Bildungsangeboten ausgeschlossen worden. Daher sei auch weiterhin nur unter sehr spezifischen Bedingungen von einer stabilen Arbeitsfähigkeit auf dem allge- meinen Arbeitsmarkt auszugehen, die am ehesten einer Nischentätigkeit entspre- che, insbesondere im Bereich der Tätigkeiten für Ungelernte bzw. Angelernte (Urk. 104/8). Nachdem Dr. med. D._____ den Beschuldigten als in hohem Mass anpassungsbereit, lernbereit, sozial engagiert und feinfühlig beschreibt (vgl. Urk. 104/8), ist nicht ausgeschlossen, dass er auch künftig in der Lage sein wird, seine gegenwärtige oder eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben, um ein hin- reichendes Erwerbseinkommen erzielen zu können. Angesichts des Engagements
- 16 - des Beschuldigten ist während der bevorstehenden dreijährigen Weiterführung der Behandlung bei Dr. med. D._____ im Sinne der Weisung mit weiteren Fortschritten in gesundheitlicher und in der Folge auch in beruflicher Hinsicht zu rechnen. Des weiteren ist zurzeit offen, ob und allenfalls wie lange und in welchem Umfang der Beschuldigte eine IV-Rente erhalten wird (vgl. Urk. 104/7). In der Regel sind zuerst mögliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Folglich steht keineswegs fest, dass die im gegenwärtigen Zeitpunkt angespannte finanzielle Situation dauerhaft ist. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder auch nur teilweisen – Tragung der Untersuchungs- und Ver- fahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre somit nicht gerechtfertigt. Es besteht so- dann die Möglichkeit, den aktuellen finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er nach Erhalt der Abrechnung bei der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts ein Ratenzahlungs- oder Stundungsgesuch stellen kann. Im Übrigen erweist sich ein Kostenerlass auch angesichts der vom Beschuldigten verübten mehrfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers, bei wel- chen es sich um sinnlose, offenkundig direktvorsätzliche Gewaltexzesse handelte und welche von der hiesigen Kammer je als mittelschwer qualifiziert wurden, wofür eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit von 14 Monaten resultierte (vgl. Urk. 78 S. 29 f.), nicht als ange- messen.
6. Mithin ist ein Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO nicht angezeigt und es hat bei der vollständigen Auflage der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten sowie der Kosten des ersten Berufungsverfahrens im Umfang von zwei Fünfteln zu bleiben. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, die unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
- 17 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweiten Berufungsverfahren
1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren (SB250040) fällt ausser Ansatz, nachdem die Aufhebung der Dispositivziffern 7 bis 9 des Urteils des Obergerichts vom 12. Juni 2024 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu verantworten ist.
2. Der amtliche Verteidiger ist für das zweite Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote mit Fr. 2'523.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 105). Die Verteidigungskosten für das zweite Berufungsver- fahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Juni 2024 (SB230497) bezüglich Dispositivziffern 1 bis 6 (Schuldspruch, Sanktion, Absehen von Landesverweisung sowie Zivil- forderung des Privatklägers) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren SB230497 wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'000.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 6'000.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (inkl. MwSt.)
3. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu
- 18 - drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Fünfteln vorbehal- ten.
4. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren SB250040 fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 2'523.50 (inkl. MwSt.) für die amtliche Verteidigung und werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men.
5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils das Migrationsamt des Kantons Zürich.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Gitz