Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 13. Dezember 2024 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Beru- fung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Ein- zelgericht in Strafsachen (nachfolgend: Vorinstanz), vom 11. Dezember 2024 an (Urk. 35), welches den Parteien gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispo- sitiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 26 ff.; Urk. 34). Nach Zustellung des be- gründeten Urteils (Urk. 38 = Urk. 40) am 21. Januar 2025 (Urk. 39/1) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 7. Februar 2025 fristgerecht seine Berufungser- klärung ein (Urk. 43).
E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BASLER KOMMENTAR, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 3 + 6 zu Art. 399 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem refor- matorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. Novem- ber 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begrün- dung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2).
E. 1.2 Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch gemäss Disp.-Ziff. 1, die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 2 und 3 sowie (sinngemäss) auf die Kostenauflage gemäss Disp.-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils. Er verlangt einen Freispruch, eventualiter ein Absehen von Bestrafung, subeventualiter eine Bestrafung mit einer Busse unter Fr. 5'000.–, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 54 S. 2).
E. 1.3 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 4 (Einziehung Messer) und 5 (Kostenfestsetzung) des angefochtenen Urteils, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.
- 6 -
E. 1.4 In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. Dabei ist zu Gunsten des Beschuldigten das Verschlechterungs- verbot zu beachten (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.; Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1; BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom
15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2). III. Schuldpunkt
1. Der Beschuldigte gestand vor Vorinstanz – nachdem er in der Untersuchung noch konsequent die Aussage verweigert hatte – den ihm vorgeworfenen Ankla- gesachverhalt ein, wonach er am 2. Dezember 2023 über die Online-Plattform "amazon.de" ein Messer der Marke Kershaw, Typ KR-1670GBBLKST, zur Liefe- rung aus Deutschland an seinen Wohnort in B._____ bestellt hatte. Diese Liefe- rung wurde in der Folge vom Schweizer Zoll sichergestellt, weil das vom Beschul- digten bestellte Messer über einen einhändig bedienbaren, federunterstützten Öff- nungsmechanismus sowie eine Klingenlänge von 8,6 cm bei einer Gesamtlänge von 20,7 cm verfügte und damit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WV und Art. 13a Abs. 1 lit. b WV in der Schweiz als verbotene
- 7 - Waffe gilt, deren Einfuhr in die Schweiz einer Ausnahmebewilligung der Zentral- stelle Waffen des Bundesamts für Polizei bzw. der kantonalen Sicherheitsdirek- tion gemäss Art. 5 Abs. 6 und 7 WG und Art. 28b WG bzw. Art. 13a Abs. 2 WV bedurft hätte, über die der Beschuldigte jedoch nicht verfügte (vgl. Urk. 40 S. 6 f.). Die Vorinstanz verwarf sodann den Einwand des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe bzw. nicht einmal auf die Idee gekommen sei, dass es sich bei dem von ihm bestellten Messer um eine Waffe im Sinne des Schweizer Waffengeset- zes handeln könnte, und sprach ihn des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waf- fengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig (Urk. 40 S. 8 ff.).
2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, es fehle im vorinstanzlichen Entscheid die Feststellung, dass der Beschul- digte tatsächlich darüber geirrt habe, dass das von ihm bestellte Messer verboten bzw. bewilligungspflichtig gewesen sei. Der Beschuldigte sei beim Kauf eines Werkzeugs, das dazu bestimmt sei, Leben zu retten, gar nicht erst auf die Idee gekommen, dass er damit gegen das Gesetz verstossen könnte. Für ihn sei der Kauf ein ganz normales Alltagsgeschäft gewesen. Der federunterstützte Öff- nungsmechanismus, der den Glasbrecher schliesslich zu einer verbotenen bzw. bewilligungspflichtigen Waffe mache, sei für den Beschuldigten in keiner Weise für den Kauf ausschlaggebend gewesen. Sein Entscheid sei gewesen, einen Glasbrecher für Notfälle zu kaufen. Dass dies verboten bzw. bewilligungspflichtig sein könnte, habe der Beschuldigte damals nicht gewusst. Er habe sich gerade nicht dafür entschieden, eine bewilligungspflichtige Waffe mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus anzuschaffen (Urk. 54 Rz. 4 ff.). Entgegen der Vorinstanz habe sich der Beschuldigte nicht viele Gedanken darüber gemacht, weshalb er ein solches Messer erwerben wolle. Es habe sich vielmehr um einen Spontankauf gehandelt. Er habe nicht explizit nach Messern gesucht, sondern der Glasbrecher sei ihm von Amazon als Werbung vorgeschlagen worden (Urk. 54 Rz. 12). Aus- serdem handle es sich bei Amazon um einen seriösen Händler, wobei man davon ausgehen könne, dass dieser nur Gegenstände zum Verkauf anbiete, die auch tatsächlich frei erhältlich seien. Normalerweise könnten Produkte, die in der Schweiz nicht frei käuflich seien, auf amazon.com gar nicht erst gekauft werden
- 8 - (Urk. 54 Rz. 15; Prot. II S. 20). Rein optisch lasse sich das vom Beschuldigten ge- kaufte Messer von frei verfügbaren, legalen Messern nicht unterscheiden. Der Un- terschied zwischen den legalen und den bewilligungspflichtigen Messern dieser Art liege allein im Innern verborgen, nämlich beim federunterstützten Öffnungsme- chanismus (Urk. 54 Rz. 20).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2025 explizit auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47).
E. 3 Am 10. März 2025 wurden die Parteien auf den 22. August 2025 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen frei- gestellt wurde (Urk. 49).
E. 3.1 Vorab kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz zum Anklagevorwurf, zum Anklageprinzip, zum Sachverhalt sowie zur rechtlichen Würdigung betreffend den objektiven Tatbe- stand verwiesen werden (Urk. 40 S. 4 bis S. 7). In Abweichung zur Vorinstanz ist in subjektiver Hinsicht jedoch lediglich von Fahrlässigkeit auszugehen, da das Messer auf amazon.de als Glasbrecher beschrieben wurde und nicht bereits auf- grund seines Aussehens und der Beschreibung einer mit "SpeedSafe unterstütz- ten Öffnung" ohne Weiteres auf eine einhändige Bedienbarkeit im Sinne eines "Stellmessers" geschlossen werden kann, zumal sich dieses optisch nicht offen- sichtlich von ähnlichen, legalen Messern unterscheidet. Bei näherer Betrachtung der Produktbeschreibung bzw. -videos wäre dies aber durchaus erkennbar gewe- sen. Somit hat der Beschuldigte zwar nicht eventualvorsätzlich gehandelt, jedoch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den einhändig bedienbaren, federunterstützten Öffnungsmechanismus nicht erkannt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 54 Rz. 27 ff.) liegt sodann nicht lediglich ein Versuch vor, da das Klappmes- ser vom schweizerischen Zoll sichergestellt wurde, womit die Einfuhr in das schweizerische Staatsgebiet im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG vollendet wurde.
E. 3.2 Der Beschuldigte machte auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen gel- tend, zum Tatzeitpunkt einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäss Art. 21 Satz 1 StGB unterlegen zu sein, weshalb er freizusprechen sei (Urk. 54 Rz. 32 ff.). Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Bege- hung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt (vgl. BGer. 6B_811/2019 vom 15. November 2019, E. 2.3.2, mit Hinweisen). Hier handelt der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich, hält sein Tun aber versehentlich für erlaubt. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die
- 9 - Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (BGE 129 IV 238 E. 3.1; vgl. BGer. 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020, E. 4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 126). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht. Ein Verbotsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zwei- felte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Rege- lung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend infor- miert (BGE 129 IV 6, E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; BGer. 6B_1008/2021 vom 9. No- vember 2021, E. 1.3.2; 6B_216/2018 vom 14. November 2018, E. 2.3; je mit Hin- weisen). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen las- sen (BGE 104 IV 217, E. 3a, mit Hinweis; BGer. 6B_1008/2021 vom 9. November 2021, E. 1.3.2; 6B_216/2018 vom 14. November 2018, E. 2.3; 6B_1019/2016 vom
24. Mai 2017, E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Es ist eine Sachverhaltsfrage, ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, oder ob er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Rechtsfrage ist hingegen, ob der Irrtum vermeidbar war (BGer. 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020, E. 3.4.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019, E. 2.3.2; je mit Hinweis auf BGE 141 IV 336, E. 2.4.3; vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_538/2022 vom 9. Septem- ber 2022, E. 2.1.3).
E. 3.3 Somit ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, ob es dem Be- schuldigten gelingt, den von ihm als entlastende Tatsache vorgebrachten Verbotsirrtum zumindest glaubhaft zu machen, oder ob sich erweist, dass er zum Tatzeitpunkt zumindest ein unbestimmtes Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun. Nur wenn von einem Irrtum des Beschuldigten auszugehen ist, wird weiter zu prüfen sein, ob dieser als vermeidbar oder unvermeidbar zu qualifizieren ist.
E. 3.4 Zur Frage, ob von einem Irrtum des Beschuldigten auszugehen ist, sind in erster Linie seine Aussagen zu würdigen. Dabei ist hinsichtlich seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen, dass er als Beschuldigter ein (legitimes) In-
- 10 - teresse daran hat, zu seinen eigenen Gunsten auszusagen, weshalb ihm aber die Glaubwürdigkeit nicht generell abgesprochen werden kann. Massgebend für die Beweiswürdigung ist ohnehin nicht seine allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern primär die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussagen. Die Vorinstanz hat die we- sentlichen Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (Urk. 40 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte seinen in der Hauptverhandlung geäusserten Standpunkt und machte geltend, das Messer sei als Glasbrecher-Werkzeug und nicht als Messer beschrieben worden. Er habe dieses als Sicherheitswerkzeug gebrauchen wollen. Das Messer sei ihm von Amazon empfohlen worden und es sei eine schnelle Entscheidung, ein Impuls- kauf, gewesen. Er habe gedacht, dass das Messer von Amazon verkauft werde und nicht gewusst, dass dieses importiert oder von einer Drittfirma verkauft werde. In den USA seien diese Messer sehr weit verbreitet und man könne sie überall kaufen. Er sei nicht sicher, ob der Federöffnungs-Mechanismus legal sei, aber die Messer würden jedenfalls gleich aussehen. Er habe gedacht, das Messer sei legal, da er schon sehr viele ähnliche Messer in den Läden gesehen habe. Wenn er gewusst hätte, dass das Messer verboten sei, hätte er es sicher nicht bestellt (Prot. II S. 9 ff.). Letztlich kann die Darstellung des Beschuldigten, wonach er das Messer in erster Linie als Notfallwerkzeug ("Glasbrecher") im Hinblick auf einen allfälligen Autoun- fall erwarb (vgl. Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 10, 12 f., 16), nicht widerlegt werden, entspricht dies doch der damaligen Produktbeschreibung auf amazon.de, welche von der Polizei tatzeitnah dokumentiert wurde (vgl. Urk. 4/2 S. 2). Dem Beschul- digten ist deshalb zuzubilligen, dass er im Tatzeitpunkt tatsächlich nicht daran dachte, dass das von ihm bestellte Messer in der Schweiz als verbotene Waffe angesehen werden könnte, und er insofern einem Verbotsirrtum unterlag.
E. 3.5 Somit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Irrtum des Beschuldigten vermeidbar gewesen wäre. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu diesem Thema verwiesen werden (Urk. 40 S. 9 ff.). Zu- sammenfassend und ergänzend bleibt Folgendes auszuführen:
- 11 - Auch wenn der Beschuldigte die Bestellung über die "Amazon-App" auf seinem Handy in der Schweiz vornahm, musste ihm ohne Weiteres bewusst sein, dass eine Bestellung über amazon.de ins Ausland erfolgen würde, zumal er selbst in einer im internationalen Online-Handel tätigen chinesischen Firma beruflich tätig ist. Bei einer Bestellung über eine nicht spezialisierte, ausländische Internetseite kann man jedoch nicht erwarten, auf die einschlägigen schweizerischen Vorschrif- ten aufmerksam gemacht zu werden (vgl. BGer. 6B_1058/2021 vom 4. April 2022, E. 1.4 i.f.). Hinzu kommt, dass der Verkauf des Messers vorliegend gar nicht durch Amazon selber erfolgte, sondern durch einen ebenfalls in Deutschland an- sässigen Drittanbieter namens "C._____" (dt. etwa: "Kampf-Händler"; vgl. Urk. 5/2 und 5/8), wobei dies auf der Produkteseite jeweils auch so ausgewiesen wird ("Verkäufer: …", vgl. amazon.de). Der Einwand des Beschuldigten, er habe auf die "Professionalität" von Amazon vertraut und sich "genau so sicher wie im Coop oder Migros gefühlt", verfängt hier deshalb gleich in mehrerer Hinsicht nicht. Hinzu kommt, dass das fragliche Messer – ungeachtet der Produktbeschreibung – schon rein optisch einen durchaus martialischen Eindruck macht. Sodann wurde in der Beschreibung deutlich darauf hingewiesen, dass das Messer mit einer "SpeedSafe unterstützten Öffnung" ausgestattet und deshalb leicht einhändig zu öffnen sei (vgl. Urk. 4/2). All dies hätte den Beschuldigten zumindest auf den Ge- danken bringen müssen, die Konformität dieses Messers mit der Schweizerischen Waffengesetzgebung näher abzuklären. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, wäre der Beschuldigte nur schon bei einer oberflächlichen Internetrecherche zu diesem Thema unverzüglich darauf gestossen, dass der Import eines solchen Messers in die Schweiz mit rechtlichen Problemen verbunden sein könnte (vgl. hierzu auch bereits BGer. 6B_1091/2022 vom 13. November 2023, E. 3.2.2.). In mehrfacher Hinsicht unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis des Beschul- digten auf die angeblich liberale Waffengesetzgebung in den USA, wo er aufge- wachsen sei und man "diese Messer" in allen üblichen Geschäften kaufen könne (Prot. I S. 18; Prot. II S. 11 f., 15). Zum einen ist der Beschuldigte seit langem in- ternational tätig und war mit seiner Familie in mehreren Ländern wohnhaft. Im Tatzeitpunkt lebte er sodann bereits seit 3 ½ Jahren in der Schweiz. Es musste ihm also zweifellos aufgefallen sein, dass in anderen Ländern andere Sitten bzw.
- 12 - Gesetze herrschen als in den USA. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten sind aber auch die USA kein einheitlicher Rechtsraum, sondern verfügen im Ge- genteil über 51 Rechtsordnungen (50 gliedstaatliche sowie Bundesgesetze), wel- che sich zum Teil erheblich unterscheiden, insbesondere auch mit Bezug auf die Waffengesetzgebung. So gehört denn insbesondere Kalifornien, der Heimatstaat des Beschuldigten, zu den Bundesstaaten mit den restriktivsten Waffengesetzen in den USA (vgl. etwa https://en.wikipedia.org/wiki/Gun_laws_in_the_Uni- ted_States_by_state). Section 21510 des California Penal Code verbietet sogar explizit den Verkauf, das Tragen und das Mitführen eines "switchblade knife" im Passagierbereich eines Fahrzeugs. Ein solches wird in Section 17235 des Califor- nia Penal Code (ähnlich der Schweizer Regelung) definiert als Taschenmesser, das über eine Klinge mit einer Länge von mehr als zwei Zoll (ca. 4,8 cm) verfügt, welche durch jede Art von Mechanismus ("by any type of mechanism whatsoe- ver") automatisch ausgelöst werden kann. Eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird als "misdemeanor" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und/oder einer Busse von bis zu $ 1'000.– geahndet. Der Beschuldigte hätte so- mit das von ihm bestellte Messer mutmasslich auch in seinem Heimatstaat Kali- fornien nicht ohne Weiteres erwerben bzw. im Hinblick auf einen Unfall im Auto mitführen dürfen. Jedenfalls ist es aber offenkundig nicht so, dass sich Amerika- ner in den USA generell nicht um Waffengesetze kümmern müssten und frei von jeglichen Vorschriften überall beliebig Waffen erwerben und mitführen dürften.
E. 3.6 Zusammenfassend wäre der Verbotsirrtum des Beschuldigten ohne Weite- res vermeidbar gewesen, weshalb sich an der Strafbarkeit seines Verhaltens nichts ändert. Der Verbotsirrtum des Beschuldigten wird jedoch gemäss Art. 21 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen sein.
4. Der Beschuldigte ist somit des fahrlässigen Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WV und Art. 13a Abs. 1 lit. b WV sowie in Verbindung mit Art. 21 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 13 - IV. Strafzumessung
1. Der Beschuldigte beantragt, es sei aufgrund der Leistung einer Wiedergut- machung in der Höhe von Fr. 15'000.– an das Schweizerische Rote Kreuz ge- stützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 54 Rz. 51 ff.). Hierzu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 17 ff.). Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht bereits in BGE 135 IV 12, E. 3.4.3 i.f. und E. 3.6 i.f., erwogen hat, dass namentlich auch an der Tätergleichbehandlung öffentliche Interessen bestehen. Wohlhabende Täter dürften durch die Wiedergut- machungsbestimmung von Art. 53 StGB nicht privilegiert werden. An einer ein- heitlichen strafrechtlichen Reaktion auf identische Delikte bestehe prinzipiell ein öffentliches Interesse, welches der völligen Strafbefreiung im Rahmen von Art. 53 StGB entgegenstehen könne, namentlich wenn in vielen gleichgelagerten Fällen bereits Strafbefehle erlassen wurden. Beim vorliegenden Vergehen gegen das Waffengesetz mittels Import eines in der Schweiz verbotenen Messers aus dem Ausland handelt es sich um ein eigentli- ches Massendelikt, welches in aller Regel im Strafbefehlsverfahren geahndet wird (vgl. hierzu auch die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, S. 2 und 11; https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-doku- mente/themen/sicherheit-justiz/strafverfahren/Strafmassempfehlungen.pdf). Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der es ausnahmsweise erlauben würde, zu Gunsten des (wohlhabenden) Beschuldigten von einer Bestrafung abzusehen. Daran vermag auch die bereits getätigte Zahlung von Fr. 15'000.– ans Schweize- rische Rote Kreuz nichts zu ändern.
2. Hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 12 f.). Der ordentliche Strafrahmen für ein fahrlässiges Vergehen gegen das Waffengesetz beträgt gemäss Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 WG Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Angesichts des gemäss Art. 21 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Strafmilderungsgrundes, des eigentlichen
- 14 - Übertretungscharakters des vom Beschuldigten verübten Delikts und der getätig- ten Zahlung ans Schweizerische Rote Kreuz von Fr. 15'000.–, deren Höhe in An- betracht des geringen Verschuldens trotz der sehr guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht unbeachtlich ist und womit der Beschuldigte seine Reue zum Ausdruck brachte, rechtfertigt es sich vorliegend, den ordentlichen Strafrah- men zu verlassen und gemäss Art. 48a StGB auf eine Busse zu erkennen, wie dies die Verteidigung subeventualiter beantragt.
3. Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). In An- betracht sämtlicher Umstände – insbesondere aufgrund des geringen Verschul- dens und des Übertretungscharakters des vorliegenden Delikts einerseits, jedoch angesichts der hervorragenden finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten an- derseits – erweist sich eine Busse von Fr. 4'500.– als angemessen.
4. Bussen sind nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist im Sinne von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4 Am 13. August 2025 wurde vom Gericht von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 53).
E. 5 Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X2._____. Die Parteien stell- ten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3 f.; Urk. 47; Urk. 54 S. 2). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
- 5 - II. Prozessuales
Dispositiv
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) ist ausgangsgemäss sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 19) ohne Weiteres zu bestätigen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung zwar eine etwas mildere rechtliche Würdigung und Bestrafung. Da die Strafzumessung jedoch auf richterlichem Er- messen beruht, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens dennoch vollumfänglich aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen. - 15 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Dezember 2024 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Einziehung Messer) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WV und Art. 13a Abs. 1 lit. b WV sowie in Verbindung mit Art. 21 Satz 2 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 4'500.– Busse.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– und dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern - 16 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250039-O/U/nk Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Hoffmann und lic. iur. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 22. August 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Dezember 2024 (GG240025)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Juni 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 WG, Art. 25 Abs. 1 WG und Art. 28b WG sowie Art. 7 Abs. 1 WV und Art. 13a WV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 3'000.– (entsprechend CHF 90'000.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Juni 2024 beschlagnahmte Messer der Marke «Kershaw» (federunterstützt, schwarzfa- rben, inkl. Versandpaket [Asservat Nr. A018'306'484]), wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 3'000.– Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
6. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen GG240025 vom 11. Dezember 2024 sei, abgesehen von Dispositivziffer 4 (Einziehung des Messers), vollumfänglich aufzuheben.
2. a) A._____ sei von den in der Anklage erhobenen Vorwürfen unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates vollumfänglich freizusprechen.
b) Eventualiter sei von einer Bestrafung und von einem Eintrag im Strafregister in Anwendung von Art. 53 StGB abzusehen.
c) Subeventualiter sei A._____ mit einer angemessenen Busse im drei- stelligen Bereich, auf jeden Fall aber unter Fr. 5'000.–, zu bestrafen, wobei von einem Strafregistereintrag abzusehen sei.
3. Die Wahlverteidigung sei für ihre Aufwendungen angemessen nach richterlichem Ermessen zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (schriftlich, Urk. 47) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 13. Dezember 2024 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Beru- fung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Ein- zelgericht in Strafsachen (nachfolgend: Vorinstanz), vom 11. Dezember 2024 an (Urk. 35), welches den Parteien gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispo- sitiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 26 ff.; Urk. 34). Nach Zustellung des be- gründeten Urteils (Urk. 38 = Urk. 40) am 21. Januar 2025 (Urk. 39/1) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 7. Februar 2025 fristgerecht seine Berufungser- klärung ein (Urk. 43).
2. Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2025 wurde der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Februar 2025 explizit auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47).
3. Am 10. März 2025 wurden die Parteien auf den 22. August 2025 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft das Erscheinen frei- gestellt wurde (Urk. 49).
4. Am 13. August 2025 wurde vom Gericht von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 53).
5. Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X2._____. Die Parteien stell- ten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3 f.; Urk. 47; Urk. 54 S. 2). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif.
- 5 - II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BASLER KOMMENTAR, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 3 + 6 zu Art. 399 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem refor- matorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. Novem- ber 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begrün- dung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2). 1.2 Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch gemäss Disp.-Ziff. 1, die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 2 und 3 sowie (sinngemäss) auf die Kostenauflage gemäss Disp.-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils. Er verlangt einen Freispruch, eventualiter ein Absehen von Bestrafung, subeventualiter eine Bestrafung mit einer Busse unter Fr. 5'000.–, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 54 S. 2). 1.3 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 4 (Einziehung Messer) und 5 (Kostenfestsetzung) des angefochtenen Urteils, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.
- 6 - 1.4 In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. Dabei ist zu Gunsten des Beschuldigten das Verschlechterungs- verbot zu beachten (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.; Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er- kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1; BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom
15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2). III. Schuldpunkt
1. Der Beschuldigte gestand vor Vorinstanz – nachdem er in der Untersuchung noch konsequent die Aussage verweigert hatte – den ihm vorgeworfenen Ankla- gesachverhalt ein, wonach er am 2. Dezember 2023 über die Online-Plattform "amazon.de" ein Messer der Marke Kershaw, Typ KR-1670GBBLKST, zur Liefe- rung aus Deutschland an seinen Wohnort in B._____ bestellt hatte. Diese Liefe- rung wurde in der Folge vom Schweizer Zoll sichergestellt, weil das vom Beschul- digten bestellte Messer über einen einhändig bedienbaren, federunterstützten Öff- nungsmechanismus sowie eine Klingenlänge von 8,6 cm bei einer Gesamtlänge von 20,7 cm verfügte und damit gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WV und Art. 13a Abs. 1 lit. b WV in der Schweiz als verbotene
- 7 - Waffe gilt, deren Einfuhr in die Schweiz einer Ausnahmebewilligung der Zentral- stelle Waffen des Bundesamts für Polizei bzw. der kantonalen Sicherheitsdirek- tion gemäss Art. 5 Abs. 6 und 7 WG und Art. 28b WG bzw. Art. 13a Abs. 2 WV bedurft hätte, über die der Beschuldigte jedoch nicht verfügte (vgl. Urk. 40 S. 6 f.). Die Vorinstanz verwarf sodann den Einwand des Beschuldigten, wonach er nicht gewusst habe bzw. nicht einmal auf die Idee gekommen sei, dass es sich bei dem von ihm bestellten Messer um eine Waffe im Sinne des Schweizer Waffengeset- zes handeln könnte, und sprach ihn des vorsätzlichen Vergehens gegen das Waf- fengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig (Urk. 40 S. 8 ff.).
2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, es fehle im vorinstanzlichen Entscheid die Feststellung, dass der Beschul- digte tatsächlich darüber geirrt habe, dass das von ihm bestellte Messer verboten bzw. bewilligungspflichtig gewesen sei. Der Beschuldigte sei beim Kauf eines Werkzeugs, das dazu bestimmt sei, Leben zu retten, gar nicht erst auf die Idee gekommen, dass er damit gegen das Gesetz verstossen könnte. Für ihn sei der Kauf ein ganz normales Alltagsgeschäft gewesen. Der federunterstützte Öff- nungsmechanismus, der den Glasbrecher schliesslich zu einer verbotenen bzw. bewilligungspflichtigen Waffe mache, sei für den Beschuldigten in keiner Weise für den Kauf ausschlaggebend gewesen. Sein Entscheid sei gewesen, einen Glasbrecher für Notfälle zu kaufen. Dass dies verboten bzw. bewilligungspflichtig sein könnte, habe der Beschuldigte damals nicht gewusst. Er habe sich gerade nicht dafür entschieden, eine bewilligungspflichtige Waffe mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus anzuschaffen (Urk. 54 Rz. 4 ff.). Entgegen der Vorinstanz habe sich der Beschuldigte nicht viele Gedanken darüber gemacht, weshalb er ein solches Messer erwerben wolle. Es habe sich vielmehr um einen Spontankauf gehandelt. Er habe nicht explizit nach Messern gesucht, sondern der Glasbrecher sei ihm von Amazon als Werbung vorgeschlagen worden (Urk. 54 Rz. 12). Aus- serdem handle es sich bei Amazon um einen seriösen Händler, wobei man davon ausgehen könne, dass dieser nur Gegenstände zum Verkauf anbiete, die auch tatsächlich frei erhältlich seien. Normalerweise könnten Produkte, die in der Schweiz nicht frei käuflich seien, auf amazon.com gar nicht erst gekauft werden
- 8 - (Urk. 54 Rz. 15; Prot. II S. 20). Rein optisch lasse sich das vom Beschuldigten ge- kaufte Messer von frei verfügbaren, legalen Messern nicht unterscheiden. Der Un- terschied zwischen den legalen und den bewilligungspflichtigen Messern dieser Art liege allein im Innern verborgen, nämlich beim federunterstützten Öffnungsme- chanismus (Urk. 54 Rz. 20). 3.1 Vorab kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz zum Anklagevorwurf, zum Anklageprinzip, zum Sachverhalt sowie zur rechtlichen Würdigung betreffend den objektiven Tatbe- stand verwiesen werden (Urk. 40 S. 4 bis S. 7). In Abweichung zur Vorinstanz ist in subjektiver Hinsicht jedoch lediglich von Fahrlässigkeit auszugehen, da das Messer auf amazon.de als Glasbrecher beschrieben wurde und nicht bereits auf- grund seines Aussehens und der Beschreibung einer mit "SpeedSafe unterstütz- ten Öffnung" ohne Weiteres auf eine einhändige Bedienbarkeit im Sinne eines "Stellmessers" geschlossen werden kann, zumal sich dieses optisch nicht offen- sichtlich von ähnlichen, legalen Messern unterscheidet. Bei näherer Betrachtung der Produktbeschreibung bzw. -videos wäre dies aber durchaus erkennbar gewe- sen. Somit hat der Beschuldigte zwar nicht eventualvorsätzlich gehandelt, jedoch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den einhändig bedienbaren, federunterstützten Öffnungsmechanismus nicht erkannt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 54 Rz. 27 ff.) liegt sodann nicht lediglich ein Versuch vor, da das Klappmes- ser vom schweizerischen Zoll sichergestellt wurde, womit die Einfuhr in das schweizerische Staatsgebiet im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG vollendet wurde. 3.2 Der Beschuldigte machte auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen gel- tend, zum Tatzeitpunkt einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäss Art. 21 Satz 1 StGB unterlegen zu sein, weshalb er freizusprechen sei (Urk. 54 Rz. 32 ff.). Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Bege- hung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt (vgl. BGer. 6B_811/2019 vom 15. November 2019, E. 2.3.2, mit Hinweisen). Hier handelt der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich, hält sein Tun aber versehentlich für erlaubt. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die
- 9 - Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (BGE 129 IV 238 E. 3.1; vgl. BGer. 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020, E. 4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 126). Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht. Ein Verbotsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zwei- felte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Rege- lung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend infor- miert (BGE 129 IV 6, E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b; BGer. 6B_1008/2021 vom 9. No- vember 2021, E. 1.3.2; 6B_216/2018 vom 14. November 2018, E. 2.3; je mit Hin- weisen). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen las- sen (BGE 104 IV 217, E. 3a, mit Hinweis; BGer. 6B_1008/2021 vom 9. November 2021, E. 1.3.2; 6B_216/2018 vom 14. November 2018, E. 2.3; 6B_1019/2016 vom
24. Mai 2017, E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Es ist eine Sachverhaltsfrage, ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, oder ob er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Rechtsfrage ist hingegen, ob der Irrtum vermeidbar war (BGer. 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020, E. 3.4.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019, E. 2.3.2; je mit Hinweis auf BGE 141 IV 336, E. 2.4.3; vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_538/2022 vom 9. Septem- ber 2022, E. 2.1.3). 3.3 Somit ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, ob es dem Be- schuldigten gelingt, den von ihm als entlastende Tatsache vorgebrachten Verbotsirrtum zumindest glaubhaft zu machen, oder ob sich erweist, dass er zum Tatzeitpunkt zumindest ein unbestimmtes Empfinden hatte, etwas Unrechtes zu tun. Nur wenn von einem Irrtum des Beschuldigten auszugehen ist, wird weiter zu prüfen sein, ob dieser als vermeidbar oder unvermeidbar zu qualifizieren ist. 3.4 Zur Frage, ob von einem Irrtum des Beschuldigten auszugehen ist, sind in erster Linie seine Aussagen zu würdigen. Dabei ist hinsichtlich seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen, dass er als Beschuldigter ein (legitimes) In-
- 10 - teresse daran hat, zu seinen eigenen Gunsten auszusagen, weshalb ihm aber die Glaubwürdigkeit nicht generell abgesprochen werden kann. Massgebend für die Beweiswürdigung ist ohnehin nicht seine allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern primär die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussagen. Die Vorinstanz hat die we- sentlichen Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (Urk. 40 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte seinen in der Hauptverhandlung geäusserten Standpunkt und machte geltend, das Messer sei als Glasbrecher-Werkzeug und nicht als Messer beschrieben worden. Er habe dieses als Sicherheitswerkzeug gebrauchen wollen. Das Messer sei ihm von Amazon empfohlen worden und es sei eine schnelle Entscheidung, ein Impuls- kauf, gewesen. Er habe gedacht, dass das Messer von Amazon verkauft werde und nicht gewusst, dass dieses importiert oder von einer Drittfirma verkauft werde. In den USA seien diese Messer sehr weit verbreitet und man könne sie überall kaufen. Er sei nicht sicher, ob der Federöffnungs-Mechanismus legal sei, aber die Messer würden jedenfalls gleich aussehen. Er habe gedacht, das Messer sei legal, da er schon sehr viele ähnliche Messer in den Läden gesehen habe. Wenn er gewusst hätte, dass das Messer verboten sei, hätte er es sicher nicht bestellt (Prot. II S. 9 ff.). Letztlich kann die Darstellung des Beschuldigten, wonach er das Messer in erster Linie als Notfallwerkzeug ("Glasbrecher") im Hinblick auf einen allfälligen Autoun- fall erwarb (vgl. Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 10, 12 f., 16), nicht widerlegt werden, entspricht dies doch der damaligen Produktbeschreibung auf amazon.de, welche von der Polizei tatzeitnah dokumentiert wurde (vgl. Urk. 4/2 S. 2). Dem Beschul- digten ist deshalb zuzubilligen, dass er im Tatzeitpunkt tatsächlich nicht daran dachte, dass das von ihm bestellte Messer in der Schweiz als verbotene Waffe angesehen werden könnte, und er insofern einem Verbotsirrtum unterlag. 3.5 Somit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Irrtum des Beschuldigten vermeidbar gewesen wäre. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz zu diesem Thema verwiesen werden (Urk. 40 S. 9 ff.). Zu- sammenfassend und ergänzend bleibt Folgendes auszuführen:
- 11 - Auch wenn der Beschuldigte die Bestellung über die "Amazon-App" auf seinem Handy in der Schweiz vornahm, musste ihm ohne Weiteres bewusst sein, dass eine Bestellung über amazon.de ins Ausland erfolgen würde, zumal er selbst in einer im internationalen Online-Handel tätigen chinesischen Firma beruflich tätig ist. Bei einer Bestellung über eine nicht spezialisierte, ausländische Internetseite kann man jedoch nicht erwarten, auf die einschlägigen schweizerischen Vorschrif- ten aufmerksam gemacht zu werden (vgl. BGer. 6B_1058/2021 vom 4. April 2022, E. 1.4 i.f.). Hinzu kommt, dass der Verkauf des Messers vorliegend gar nicht durch Amazon selber erfolgte, sondern durch einen ebenfalls in Deutschland an- sässigen Drittanbieter namens "C._____" (dt. etwa: "Kampf-Händler"; vgl. Urk. 5/2 und 5/8), wobei dies auf der Produkteseite jeweils auch so ausgewiesen wird ("Verkäufer: …", vgl. amazon.de). Der Einwand des Beschuldigten, er habe auf die "Professionalität" von Amazon vertraut und sich "genau so sicher wie im Coop oder Migros gefühlt", verfängt hier deshalb gleich in mehrerer Hinsicht nicht. Hinzu kommt, dass das fragliche Messer – ungeachtet der Produktbeschreibung – schon rein optisch einen durchaus martialischen Eindruck macht. Sodann wurde in der Beschreibung deutlich darauf hingewiesen, dass das Messer mit einer "SpeedSafe unterstützten Öffnung" ausgestattet und deshalb leicht einhändig zu öffnen sei (vgl. Urk. 4/2). All dies hätte den Beschuldigten zumindest auf den Ge- danken bringen müssen, die Konformität dieses Messers mit der Schweizerischen Waffengesetzgebung näher abzuklären. Wie die Vorinstanz bereits ausführte, wäre der Beschuldigte nur schon bei einer oberflächlichen Internetrecherche zu diesem Thema unverzüglich darauf gestossen, dass der Import eines solchen Messers in die Schweiz mit rechtlichen Problemen verbunden sein könnte (vgl. hierzu auch bereits BGer. 6B_1091/2022 vom 13. November 2023, E. 3.2.2.). In mehrfacher Hinsicht unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis des Beschul- digten auf die angeblich liberale Waffengesetzgebung in den USA, wo er aufge- wachsen sei und man "diese Messer" in allen üblichen Geschäften kaufen könne (Prot. I S. 18; Prot. II S. 11 f., 15). Zum einen ist der Beschuldigte seit langem in- ternational tätig und war mit seiner Familie in mehreren Ländern wohnhaft. Im Tatzeitpunkt lebte er sodann bereits seit 3 ½ Jahren in der Schweiz. Es musste ihm also zweifellos aufgefallen sein, dass in anderen Ländern andere Sitten bzw.
- 12 - Gesetze herrschen als in den USA. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten sind aber auch die USA kein einheitlicher Rechtsraum, sondern verfügen im Ge- genteil über 51 Rechtsordnungen (50 gliedstaatliche sowie Bundesgesetze), wel- che sich zum Teil erheblich unterscheiden, insbesondere auch mit Bezug auf die Waffengesetzgebung. So gehört denn insbesondere Kalifornien, der Heimatstaat des Beschuldigten, zu den Bundesstaaten mit den restriktivsten Waffengesetzen in den USA (vgl. etwa https://en.wikipedia.org/wiki/Gun_laws_in_the_Uni- ted_States_by_state). Section 21510 des California Penal Code verbietet sogar explizit den Verkauf, das Tragen und das Mitführen eines "switchblade knife" im Passagierbereich eines Fahrzeugs. Ein solches wird in Section 17235 des Califor- nia Penal Code (ähnlich der Schweizer Regelung) definiert als Taschenmesser, das über eine Klinge mit einer Länge von mehr als zwei Zoll (ca. 4,8 cm) verfügt, welche durch jede Art von Mechanismus ("by any type of mechanism whatsoe- ver") automatisch ausgelöst werden kann. Eine Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird als "misdemeanor" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und/oder einer Busse von bis zu $ 1'000.– geahndet. Der Beschuldigte hätte so- mit das von ihm bestellte Messer mutmasslich auch in seinem Heimatstaat Kali- fornien nicht ohne Weiteres erwerben bzw. im Hinblick auf einen Unfall im Auto mitführen dürfen. Jedenfalls ist es aber offenkundig nicht so, dass sich Amerika- ner in den USA generell nicht um Waffengesetze kümmern müssten und frei von jeglichen Vorschriften überall beliebig Waffen erwerben und mitführen dürften. 3.6 Zusammenfassend wäre der Verbotsirrtum des Beschuldigten ohne Weite- res vermeidbar gewesen, weshalb sich an der Strafbarkeit seines Verhaltens nichts ändert. Der Verbotsirrtum des Beschuldigten wird jedoch gemäss Art. 21 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen sein.
4. Der Beschuldigte ist somit des fahrlässigen Vergehens gegen das Waffen- gesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WV und Art. 13a Abs. 1 lit. b WV sowie in Verbindung mit Art. 21 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 13 - IV. Strafzumessung
1. Der Beschuldigte beantragt, es sei aufgrund der Leistung einer Wiedergut- machung in der Höhe von Fr. 15'000.– an das Schweizerische Rote Kreuz ge- stützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung abzusehen (Urk. 54 Rz. 51 ff.). Hierzu kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 17 ff.). Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht bereits in BGE 135 IV 12, E. 3.4.3 i.f. und E. 3.6 i.f., erwogen hat, dass namentlich auch an der Tätergleichbehandlung öffentliche Interessen bestehen. Wohlhabende Täter dürften durch die Wiedergut- machungsbestimmung von Art. 53 StGB nicht privilegiert werden. An einer ein- heitlichen strafrechtlichen Reaktion auf identische Delikte bestehe prinzipiell ein öffentliches Interesse, welches der völligen Strafbefreiung im Rahmen von Art. 53 StGB entgegenstehen könne, namentlich wenn in vielen gleichgelagerten Fällen bereits Strafbefehle erlassen wurden. Beim vorliegenden Vergehen gegen das Waffengesetz mittels Import eines in der Schweiz verbotenen Messers aus dem Ausland handelt es sich um ein eigentli- ches Massendelikt, welches in aller Regel im Strafbefehlsverfahren geahndet wird (vgl. hierzu auch die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, S. 2 und 11; https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-doku- mente/themen/sicherheit-justiz/strafverfahren/Strafmassempfehlungen.pdf). Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der es ausnahmsweise erlauben würde, zu Gunsten des (wohlhabenden) Beschuldigten von einer Bestrafung abzusehen. Daran vermag auch die bereits getätigte Zahlung von Fr. 15'000.– ans Schweize- rische Rote Kreuz nichts zu ändern.
2. Hinsichtlich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 S. 12 f.). Der ordentliche Strafrahmen für ein fahrlässiges Vergehen gegen das Waffengesetz beträgt gemäss Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 WG Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Angesichts des gemäss Art. 21 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Strafmilderungsgrundes, des eigentlichen
- 14 - Übertretungscharakters des vom Beschuldigten verübten Delikts und der getätig- ten Zahlung ans Schweizerische Rote Kreuz von Fr. 15'000.–, deren Höhe in An- betracht des geringen Verschuldens trotz der sehr guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht unbeachtlich ist und womit der Beschuldigte seine Reue zum Ausdruck brachte, rechtfertigt es sich vorliegend, den ordentlichen Strafrah- men zu verlassen und gemäss Art. 48a StGB auf eine Busse zu erkennen, wie dies die Verteidigung subeventualiter beantragt.
3. Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). In An- betracht sämtlicher Umstände – insbesondere aufgrund des geringen Verschul- dens und des Übertretungscharakters des vorliegenden Delikts einerseits, jedoch angesichts der hervorragenden finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten an- derseits – erweist sich eine Busse von Fr. 4'500.– als angemessen.
4. Bussen sind nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist im Sinne von Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) ist ausgangsgemäss sowie unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 19) ohne Weiteres zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung zwar eine etwas mildere rechtliche Würdigung und Bestrafung. Da die Strafzumessung jedoch auf richterlichem Er- messen beruht, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens dennoch vollumfänglich aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
- 15 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 11. Dezember 2024 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Einziehung Messer) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 2 lit. a WG, Art. 7 Abs. 1 WV und Art. 13a Abs. 1 lit. b WV sowie in Verbindung mit Art. 21 Satz 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 4'500.– Busse.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– und dem Beschuldigten auferlegt.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern
- 16 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. August 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Gitz