Sachverhalt
A. Vorwurf der sexuellen Handlungen gemäss Dossier 1
1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am frühen Morgen des 27. Septembers 2020 der ihm unbekannten Privatklägerin an- geboten, sie mit dem Auto zu ihrem Hotel zu fahren. Die Privatklägerin habe zu- gestimmt, worauf der Beschuldigte mit ihr jedoch statt zum Hotel auf einen Kies- platz gefahren sei. Während der Fahrt habe er sie gegen ihren Willen am Knie, Oberschenkel und mehrfach im Schritt berührt. Am Kiesplatz angekommen habe er sie aus dem Auto gezerrt und unter Kraftaufwand gegen ihren Willen vaginal den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Anschliessend sei er vaginal mit seinen Fingern in die Privatklägerin eingedrungen und habe sie auch anal penetriert.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung und Beweismittel 2.1. Was die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 E. II.1. S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, was folgt:
- 12 - 2.2. Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriege- schehen eingebettet sein. Insgesamt ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien be- deutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenz- analyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., S. 78 Rz 332-334). 2.3. Schliesslich fehlt der Beweiswürdigung ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es er- scheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto ein- deutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 70-72 Rz 292 und 298 und S. 132 Rz 550 f.). So lässt die Vorinstanz denn auch zurecht die Motivlage der Privatklä- gerin in ihre Erwägungen einfliessen (Urk. 75 E. II.2.3.10. S. 17). In diesem Kon- text kann auch von Bedeutung sein, wie bzw. warum das Strafverfahren eingelei- tet wurde und wie die jeweiligen Aussagen zustande kamen.
3. Motivlage der Aussagenden 3.1. Der Beschuldigte dürfte unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld ein Interesse daran haben, dass das vorliegende Verfahren für ihn möglichst positiv verläuft. 3.2.1. Die Privatklägerin stellt dagegen namhafte zivilrechtliche Ansprüche (Urk. 52) und hat damit ein Interesse an einem verurteilenden Erkenntnis. An- sonsten ist kein Motiv für eine falsche Anschuldigung ersichtlich. Angesichts der nachstehend zu erwähnenden Umstände erscheint jedoch ein finanzielles Motiv
- 13 - für eine Falschanschuldigung eher unwahrscheinlich. Der Beschuldigte und die Privatklägerin kannten einander zum Zeitpunkt des Geschehens nicht. Seine Identität war zum Zeitpunkt der Anzeige, die unmittelbar nach dem Vorfall er- folgte, noch unbekannt, konnte der Beschuldigte doch erst im Nachgang mittels Antennensuchlauf identifiziert werden (Urk. D1/1; Urk. D1/4 S. 3 f.; Urk. D1/5/1). Es war somit nicht klar, ob die Identität des Beschuldigten würde festgestellt wer- den können. Damit kommen auch Rache oder andere beziehungsbasierte Motive (wie z.B. das Verschleiern einer Affäre Dritten gegenüber) nicht in Betracht (vgl. dazu auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 75 E. II.2.3.9. f. S. 16 f.). Auch andere sachfremde Motive wie z.B. ein übertriebener Geltungs- drang oder das Abwälzen eines Fehlverhaltens auf jemand anderen sind nicht er- kennbar, insbesondere da die Polizei nicht von der Privatklägerin selber avisiert wurde (Urk. D1/1 S. 2). Ferner ist unbestritten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte zufällig auf- einander trafen und dass es der ihr unbekannte Beschuldigte war, der sie an- sprach und anschliessend in sein Auto einsteigen liess. Das sind Umstände, die die Privatklägerin nicht kontrollieren konnte. Ein wie auch immer geartetes Kom- plott kann damit ausgeschlossen werden. 3.2.2. Wenn die Verteidigung ins Feld führt, die Aussagen der Privatklägerin würden die Tendenz zeigen, ihren Alkohol- und Medikamentenkonsum verharmlo- send darzustellen (Urk. 53 Rz 14-16 S. 9; Urk. 117 Rz 7 S. 6 f.), so kann daraus nichts zulasten der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin hergeleitet werden. Eine zu eigenen Gunsten verharmlosende Aussage, die keinen Zusammenhang zum Kerngeschehen und/oder zum Beschuldigten aufweist, ist kein Hinweis auf ein Motiv für eine falsche Anschuldigung. 3.3. Die Zeugin E._____ ist nach eigenen Angaben eine gute Freundin der Privatklägerin. Die Privatklägerin ist ihr ans Herz gewachsen (Urk. D1/11/1 F/A 7 und 15 S. 2 f.). Sie dürfte somit ein Interesse daran haben, zugunsten der Privat- klägerin auszusagen. Ausserdem hat sie mit verschiedenen Personen, darunter auch der Privatklägerin, über den Fall gesprochen (Urk. D1/11/1 F/A 8-10 S. 3). Eine gewisse Beeinflussung – wenn auch unbewusst – ist damit wahrscheinlich.
- 14 - Den Beschuldigten kennt die Zeugin E._____ gemäss ihren Aussagen nicht (Urk. D1/11/1 F/A 6 S. 2). 3.4. Der Zeuge F._____ führte aus, er kenne die Privatklägerin nur flüchtig. Sie sei die beste Kollegin seiner Freundin. Er habe mit seiner Freundin über den Fall gesprochen, um sich die Nervosität zu nehmen (Urk. D1/11/2 F/A 6-10 S. 2 f.). Ferner war er offenbar u.a. mit der Privatklägerin am Abend vor dem Vorfall an einem Oktoberfest (Urk. D1/11/2 F/A 14 S. 3). Auch bei ihm ist mithin eine ge- wisse Beeinflussung wahrscheinlich. Zum Beschuldigten hat der Zeuge F._____ gemäss seinen Aussagen keine Be- ziehung (Urk. D1/11/2 F/A 6 S. 2). 3.5. Der Zeuge G._____ ist der Partner der Privatklägerin und hat mit ihr über den Vorfall gesprochen (Urk. D1/11/4 F/A 7 und 9 S. 2 f.). Damit ist auch bei ihm eine Beeinflussung wahrscheinlich. Ferner dürfte er ein Interesse haben, zuguns- ten seiner Partnerin auszusagen, zumal er selber zu Protokoll gab, nicht mehr "lieb" zu sein, wenn jemandem weh getan werde, den er gern habe (Urk. D1/11/4 F/A 12 S. 3). Zum Beschuldigten hat der Zeuge G._____ gemäss seinen Aussagen keine Be- ziehung (Urk. D1/11/4 F/A 6 S. 2).
4. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin im engeren Sinn 4.1. Die Verteidigung macht geltend, die Privatklägerin sei am fraglichen Abend alkoholisiert gewesen und habe überdies ein Antidepressivum eingenom- men, weshalb ihre Glaubwürdigkeit herabgesetzt sei (Urk. 53 Rz 11-16 S. 7-9; Urk. 93 Rz 6-14 S. 5-8; Urk. 117 Rz 7 S. 6 ff.). Damit wird sinngemäss geltend ge- macht, die Privatklägerin sei aufgrund von Substanzkonsum in der Fähigkeit ein- geschränkt gewesen, die Realität zu erkennen und/oder sie korrekt wiederzuge- ben. 4.2. Wie die amtliche Verteidigung zu Recht festhielt (Urk. 93 Rz 12 S. 7), er- gab der Atemalkoholtest rund zwei Stunden nach dem Vorfall entgegen den Er-
- 15 - wägungen der Vorinstanz nicht eine Atemalkoholkonzentration von 0.91 Ge- wichtspromille, sondern einen Atemalkoholgehalt von 0.91 mg/l (Urk. D1/1 S. 2), entsprechend einer Atemalkoholkonzentration von rund 1.8 Gewichtspromille. Die Alkoholisierung der Privatklägerin im inkriminierten Zeitpunkt war somit erheblich, was sie selbst anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestätigte, indem sie an- gab, an diesem Abend insgesamt 1 dl Chardonnay, 4 Stangen Bier, rund 4 dl Pro- secco, 2 bis 3 Shots und ein Mass Bier, welches sie nicht fertig getrunken hatte, konsumiert zu haben (Urk. D1/10/1 S. 9 f. F/A 60). Tatsächlich hat Alkohol Ein- fluss auf die Gedächtnisleistung, jedoch in der Art, dass man sich tendenziell "ne- gativ" an gewisse Dinge nicht (mehr) erinnert. Dagegen führt Alkoholkonsum nicht dazu, dass man sich "positiv" an etwas zu erinnern glaubt, was nicht geschehen ist (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 21 f. Rz 76 f.). Mit anderen Worten führt Alkohol nicht etwa zu Halluzinationen oder dem Verwechseln von Traum und Realität. Dasselbe gilt auch für Antidepressiva, zumal diese Medikamente den Pa- tienten ein möglichst normales Leben ermöglich sollen, was gerade nicht möglich wäre, wenn sie Halluzinationen auslösen würden. Zumindest gibt es im konkreten Fall nicht die geringsten Hinweise darauf. Selbst der von der Verteidigung thema- tisierte Mischkonsum von Alkohol und Antidepressiva ändert an dieser Einschät- zung nichts. Zwar mag es sein, dass ein entsprechender Mischkonsum schwer- wiegende Folgen haben kann. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass er Hal- luzinationen, Verkennungen der Realität und/oder die Unfähigkeit, Erinnerungen korrekt wiederzugeben, nach sich ziehen würde oder im vorliegenden konkreten Fall nach sich gezogen hätte (vgl. ergänzend auch Urk. D1/15/3 Ziff. 3 S. 2). So erweist sich das von der Privatklägerin geschilderte Rahmengeschehen als mit den Schilderungen des Beschuldigten übereinstimmend. Der Umstand, dass ihre Aussagen betreffend die Aufforderung an den Beschuldigten aufzuhören, das Schreien und Weinen sowie das Angebot des Beschuldigten, ihr seine Handy- nummer zu geben, divergieren (vgl. nachfolgend E. 7), stellt keinen Anhaltspunkt für eine Fehlwahrnehmung oder (selektive) Erinnerungslücken der Privatklägerin aufgrund der Alkoholisierung und der Antidepressiva dar. Ob sich ihre Aussagen betreffend das Kerngeschehen sodann als glaubhaft erweisen, ist eine Frage der Aussagenanalyse, worauf nachfolgend einzugehen ist.
- 16 -
5. Befunde 5.1. Gründe, am in den Akten liegenden ärztlichen Befund und den Kurzbe- richten und Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. D1/12/2; Urk. D1/13/2; Urk. D1/13/4; Urk. D1/13/12-14) zu zweifeln, liegen nicht vor. Dem- nach konnte der Beschuldigte als Verursacher der im Rahmen des bei der Privat- klägerin vorgenommenen Vaginalabstrichs sichergestellten DNA-Spur identifiziert werden (Urk. D1/13/14 S. 2). Das muss folgerichtig auch für die DNA-Spur im Analabstrich gelten (vgl. hierzu Urk. 107 S. 10). Sodann konnten bei der Privatklä- gerin abgesehen von mehreren streifenförmigen, wegdrückbaren und rötlichen Hautverfärbungen am Hals keine Verletzungen festgestellt werden. Gestützt auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. November 2020 ist davon auszugehen, dass das von der Privatklägerin geschilderte Geschehen nicht zwingend zu Schleimhautverletzungen führen muss (Urk. D1/12/2 S. 3 f.). 5.2. Die entsprechenden Erkenntnisse sind in die Gesamtwürdigung einzube- ziehen.
6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten kann zu- nächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 E. II.2.3.7. S. 14 f.). 6.2. Es fällt auf, dass die Aussagen bei der Polizei sehr unspezifisch ausfallen und die Handlung auffällig gerafft und allgemein wiedergegeben wird. Auf die Frage, wie die Privatklägerin ihn berührt habe, gab er nur zu Protokoll, sie habe ihn am rechten Oberkörper berührt (Urk. D1/9/1 F/A 11 und 12 S. 3), was noch keine sexuelle Avance darstellen würde. Auch in der Hafteinvernahme vom
16. Juni 2021 blieben seine Aussagen knapp (Urk. D1/9/2 F/A 8 S. 2 f.). Dasselbe gilt für seine Ausführungen anlässlich der ersten Berufungsverhandlung, wonach die Privatklägerin ihn zuerst am Arm angefasst habe, woraufhin er seine Hand auf ihr Bein gelegt habe (Urk. 95 S. 15 f.).
- 17 - 6.3. Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten nicht plausibel, was das Kerngeschehen betrifft. Zu einem extrem spontanen sexuellen Abenteuer zweier unbekannter Personen (welches per se schon nicht sehr wahrscheinlich er- scheint) passt nicht, dass sich eine dieser Personen nur widerwillig darauf ein- lässt, geschweige denn, wenn sie die andere Person direkt abstossend findet. Der Beschuldigte gab indes zu Protokoll, der Geruch von Alkohol, Tabak und Schweiss hätte ihn abgestossen, was ihm bereits während der Autofahrt aufgefal- len sein muss. Da er den Geruch jedoch aufgrund des offenen Fensters erst vor dem Geschlechtsverkehr wahrgenommen haben will, habe er der Privatklägerin einfach gesagt, sie solle sich drehen, damit er das nicht riechen müsse (Urk. D1/9/1 F/A 11 S. 3 und F/A 15 S. 4; Urk. D1/9/3 F/A 20 S. 4; Urk. 95 S. 17 und 21-23). Dennoch kam es angeblich zu einem – allerdings nur kurz erwähnten
– Vorspiel und zum Geschlechtsverkehr (Urk. D1/9/1 F/A 57 S. 8; Urk. 95 S. 17). Ferner sind seine Aussagen dazu nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt zu Beginn des Geschehens anhielt und der Privatklägerin anbot, sie mitzunehmen. So gab er an, er habe ihr helfen wollen (Urk. 95 S. 15). Hinweise, dass sie in ir- gendeiner Weise hilfsbedürftig gewesen wäre, schilderte er indes nicht. Er habe so etwas auch noch nie gemacht und wisse nicht, was ihm in den Sinn gekom- men sei (Urk. D1/9/1 F/A 47-51 S. 7 f.). Realitätsfremd ist in diesem Kontext seine Aussage in der Hafteinvernahme, er habe angehalten, das Fenster geöffnet und gefragt, ob er ihr helfen und sie wohin fahren könne, worauf sie (offenbar sofort und ohne auch nur einen kurzen Wortwechsel) die Türe geöffnet habe und einge- stiegen sein soll (Urk. D1/9/2 F/A 47 f. S. 7). In den folgenden Einvernahmen blieb der Beschuldigte in den wesentlichen Punk- ten bei seinen Aussagen. Seine weiteren Schilderungen des Geschehens unter- streichen jedoch, dass seine Darstellung wenig realistisch erscheint. So sagte er aus, er sei an den mutmasslichen Tatort nur gefahren, um das Fahrzeug zu wen- den, da er zunächst das Ziel der Privatklägerin falsch verstanden habe. Weshalb er dann nach seinen Aussagen hätte anhalten und aussteigen müssen, um zu re- den, erschliesst sich nicht (Urk. D1/9/2 F/A 8 S. 3 und F/A 27 S. 5; Urk. D1/9/3 F/A 16 S. 3; Prot. I S. 9; Urk. 95 S. 15-17).
- 18 - Die Aussagen des Beschuldigten weisen überdies diverse Unstimmigkeiten auf: Die Privatklägerin sei ausgestiegen, und man habe geredet (Urk. D1/9/2 F/A 8 S. 3). Anschliessend führte der Beschuldigte jedoch in Widerspruch dazu aus, als sie ausgestiegen sei, habe er begonnen, sie zu streicheln (Urk. D1/9/2 F/A 28 S. 5; Urk. 95 S. 17). Ein Gespräch gab er nicht ansatzweise wieder. Die zunächst von ihm beschriebene Situation würde ferner bedeuten, dass ihm die Privatklägerin gegenüberstand, als sie ausgestiegen war, da er ja offenbar so- fort mit dem Streicheln begonnen haben will und sie mutmasslich nicht rückwärts ausgestiegen war. Auf die Frage jedoch, ob die Privatklägerin auch ihn gestrei- chelt habe, gab er zur Antwort, dass sei nicht möglich gewesen, da sie "nach vorn" – also mit dem Rücken zu ihm – gestanden sei (Urk. D1/9/2 F/A 32 S. 5). Zudem konnte er auf entsprechende Nachfrage nicht schildern, wie die Privatklä- gerin auf sein Streicheln reagiert habe. Er meinte nur, sie habe "normal" reagiert (Urk. D1/9/2 F/A 30 f. S. 5; Urk. 95 S. 18). Auch auf das angebliche Vorspiel sei ihre Reaktion gewesen: "Ganz normal. Gar nichts" (Urk. D1/9/2 F/A 34 S. 6; vgl. auch Urk. 95 S. 18). 6.4. Unglaubhaft ist sodann die Aussage des Beschuldigten, er sei nicht zum Samenerguss gekommen (Urk. D1/9/1 F/A 60 S. 8; Urk. D1/9/2 F/A 44 S. 5), wenn gemäss Kurzbericht des IRM Zürich praktisch mit Sicherheit feststeht, dass im Vaginal- und Analabstrich der Privatklägerin Spermaspuren des Beschuldigten festgestellt werden konnten (Urk. D1/13/12 S. 2) und er mit ihr unzweifelhaft bei keinem anderen Anlass Geschlechtsverkehr hatte. 6.5. Sonderbar erscheinen ferner die Aussagen des Beschuldigten dazu, ob er ein Kondom benutzt habe, was er erst in der polizeilichen Einvernahme auf Nach- frage bestätigte und anlässlich der ersten Berufungsverhandlung verneinte (Urk. D1/9/1 F/A 68 S. 9; Urk. 95 S. 17 f. und 23). Wenn es denn so gewesen wäre, so erstaunt, dass er dies nicht von sich aus zu Protokoll gab, ist doch das Benutzen eines Kondoms nicht unwesentlich und unterbricht Vorspiel und Akt. Ferner kann es bei der Suche nach einem Kondom und bei dessen Anziehen so- wie Benutzen zu Komplikationen kommen. Des Weiteren dürfte gerade bei einer so aussergewöhnlichen Handlung wie Sex mit einer völlig Unbekannten mehr
- 19 - oder weniger aus dem nichts heraus die Benutzung (oder eben Nicht-Benutzung) eines Kondoms in Erinnerung bleiben, weshalb nach der ursprünglichen Bestäti- gung, ein Kondom benutzt zu haben, nicht verständlich ist, weshalb sich der Be- schuldigte nicht sicher war, ob dies tatsächlich stimme bzw. dies schliesslich gar verneinte. Doch selbst die Bestätigung, ein Kondom benutzt zu haben, wirft Fra- gen auf. So ist unklar, wo und vor allem weshalb der Beschuldigte ein Kondom gerade bei einer zufälligen Begegnung griffbereit gehabt haben soll. Ausführun- gen, er habe es zunächst suchen oder irgendwo im Auto behändigen müssen, machte er jedenfalls keine (Urk. D1/9/1 F/A 68 f. S. 9; Urk. 95 S. 17 f.). Was mit dem Kondom nach dem Sex passiert sei, erfährt man aus seinen Depositionen auch nicht. Ausserdem lassen sich die bereits erwähnten Spermaspuren damit schwerlich in Einklang bringen. 6.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 9. Fe- bruar 2022 machte der Beschuldigte keine substantiellen Aussagen mehr, son- dern verwies auf das bereits Gesagte oder bestritt in allgemeiner Weise die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Urk. D1/9/3). In seinen Aussagen vor Vorinstanz und im ersten Berufungsverfahren wiederholte er im Wesentlichen seinen zuvor darge- legten Standpunkt (Prot. I S. 8-11 und S. 27-31; Urk. 95 S. 15-19 und S. 21-24), worauf er anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vollumfänglich verwies (Prot. II S. 12 ff.). Dies vermag nichts an dessen Beurteilung zu ändern. 6.7. Insgesamt lässt sich den Aussagen des Beschuldigten kein lebensnahes und plausibles Geschehen entnehmen. Sie sind daher mit grosser Zurückhaltung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
7. Aussagen der Privatklägerin 7.1. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin kann zu- nächst auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 E. II.2.3.2.-2.3.6. S. 12-14). Demnach ist festzuhalten, dass die Privatklä- gerin die Geschehnisse konsistent, zurückhaltend und detailliert schilderte. Sie unterschied zwischen direkten Wahrnehmungen und Vermutungen. Sie be- schränkte sich nicht auf die strafbaren Handlungen, sondern schilderte einen kon-
- 20 - tinuierlichen Geschehensablauf ohne Brüche in der Erzählung. Dabei beschrieb sie nachvollziehbar, nicht aufgesetzt, sondern situationsadäquat, was sie beim Geschehen dachte und sowohl seelisch als auch körperlich empfunden habe. 7.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz richtig erwog – kein Widerspruch in den Aussagen festzustellen ist, wenn die Privatklägerin einerseits deponierte, sie sei in eine Schockstarre verfallen, und anderseits aussagte, sie habe den Beschuldigten hysterisch angefleht, aufzuhören: Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar zurecht erwog, dass ein soge- nanntes Freezing wissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche (Urk. 75 E. II.2.3.5. S. 14). Diese Tatsache ist jedoch entgegen der Auffassung der Vorin- stanz der breiten Öffentlichkeit zugänglich und wurde auch bereits mehrfach in den Medien diskutiert (vgl. beispielsweise SRF-Rundschau vom 13. Oktober 2021 oder SRF 10-vor-10 vom 7. März 2023), weshalb ein solches Wissen generell vor- handen sein kann. Damit wäre es ein Leichtes, ein Freezing zu behaupten. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Ein Freezing kann unterschiedlich ausgeprägt auftreten. Wie die Vorinstanz richtig erwog, kann sich jeder Mensch in einer extremen Gefahrensituation anders ver- halten. Dabei fällt auf, dass die Privatklägerin nicht einfach stereotyp aussagte, sie sei erstarrt. Vielmehr gab sie differenziert einen Ablauf wieder, während dem sich ein schnelles, aber nicht komplettes Herunterfahren von Empfindungen und Reaktionen eingestellt habe (Urk. D1/10/2 F/A 11 S. 5 f.; Prot. I S. 14, 19 und 21). Daher liegt in ihren Aussagen diesbezüglich weder ein Widerspruch vor, noch ist ihre Sachverhaltsdarstellung unmöglich. Im Gegenteil sind die Schilderungen nachvollziehbar. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein dynamisches Ge- schehen handelte, welches darüber hinaus besonders für die Privatklägerin eine extreme Ausnahmesituation bedeutete, wenn der Anklagesachverhalt zutrifft. Es ist nachvollziehbar und spricht für einen authentischen und gerade nicht auswen- dig memorierten Bericht, wenn die Privatklägerin nicht exakt berichten konnte, zu welchem Zeitpunkt was genau gesagt wurde. Insofern können Äusserungen der
- 21 - Privatklägerin zwanglos vor oder nach einem Freezing getätigt worden sein. Aus- serdem muss – wie bereits angeklungen – ein Freezing nicht sämtliche willentlich gesteuerten Muskeln betreffen. 7.3. Wenn die Verteidigung geltend macht, das Opfer einer Vergewaltigung lasse sich kaum noch von seinem Peiniger ins Hotel fahren (Urk. 53 Rz 99 S. 44; Urk. 93 Rz 56 f. S. 27 f.), so ist ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten (Urk. 75 E. II.2.3.2. S. 12), dass die Privatklägerin dar- auf angewiesen war, wieder innert nützlicher Frist zurück ins Hotel zu gelangen. Sie musste unabhängig vom tatsächlichen Tatort davon ausgehen, dass sie sich an einem abgelegenen Ort befand. Der Ort war ihr mutmasslich unbekannt und lag ausserhalb des Siedlungsgebietes; aus ihrer damaligen Sicht mutmasslich di- verse Kilometer von ihrer Unterkunft entfernt, ohne dass öffentliche Verkehrsmittel innert nützlicher Frist verfügbar gewesen wären. Zudem ging sie davon aus, dass, nachdem der Beschuldigte von ihr abgelassen hatte und bereit war, sie zurückzu- fahren, von ihm keine Gefahr mehr ausging. Insofern bestand entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 53 Rz 100 S. 45) denn auch kein Anlass mehr, den Worten des Beschuldigten, er würde sie zurückfahren, nicht zu glauben. Schliesslich besteht kein Normverhalten hinsichtlich des Verhaltens nach einer Vergewaltigung. Jeder Mensch reagiert in Bedrohungs- und Gefahrensituationen anders. So ist es auch nicht unplausibel, dass die Privatklägerin niemanden an- rief, da sie Angst hatte, der Beschuldigte könnte ihr das Mobiltelefon wegnehmen (Urk. D1/10/2 F/A 157 S. 22). 7.4. Die Verteidigung brachte vor, es sei schwer nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin ins Auto des Beschuldigten gestiegen sein soll, um sich lediglich eine sehr kurze Strecke zum Hotel fahren zu lassen. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie eingestiegen sei, da sie ein Interesse am Beschuldigten gehabt habe (Urk. 53 Rz 98 S. 44). Indessen ist unklar, weshalb sie ein (mutmasslich sexuel- les) Interesse an einem Mann hätte haben sollen, den sie nicht kannte, vor weni- gen Sekunden getroffen hatte und – da er in einem Auto sass – wohl kaum richtig in Augenschein nehmen konnte. Es ist viel plausibler, dass sie – müde und unter Alkoholeinfluss eventuell etwas sorglos – einstieg, um sich die letzten Meter
- 22 - chauffieren zu lassen. Allenfalls schätzte sie den Weg zum Hotel falsch ein. Der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen tut dies keinen Abbruch. 7.5. Weiter brachte die Verteidigung vor, es spreche gegen erzwungenen Ge- schlechtsverkehr, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach ihrer Handynum- mer gefragt und ihr seine Nummer angeboten habe (Urk. 53 Rz 103 S. 46; Urk. 93 Rz 54 f. S. 27; Urk. 117 Rz 10 S. 16). Dies mag auf den ersten Blick in der Tat seltsam anmuten. Doch einerseits ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sich Menschen nicht immer so verhalten, wie es ein Gericht als rational ansehen würde. Anderseits ist es nicht ungewöhnlich, dass der Täter nach einer Vergewal- tigung – aus welchen Gründen auch immer – Kontakt zum Opfer sucht (GOEDELT KATJA, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung – Untersuchung der Strafverfah- renswirklichkeit, Göttinger Studien zu den Kriminalwissenschaften Band 8, Univer- sitätsverlag Göttingen 2010, S. 70 ff.). Nur beispielhaft zu erwähnen ist, dass dies z.B. beschwichtigend oder aber aus einer gewissen Selbstüberschätzung heraus geschehen kann. 7.6. Dass es nach dem Vorfall auf der Rückfahrt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem Gespräch (auch über Persönliches) gekommen sein mag, kompromittiert die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin – entgegen der Argumentation der amtlichen Verteidigung (Urk. 93 Rz 58 f. S. 29) – nicht. Auch wenn sie davon ausgehen konnte, dass vom Beschuldigten keine un- mittelbare Gefahr mehr ausging, wäre es nachvollziehbar, wenn sie im Sinne ei- ner vorauseilenden Beschwichtigung an einer Konversation teilgenommen hätte, welche im Beschuldigten die offensichtlich irrige Idee erzeugt haben könnte, sie könnte an einem weiteren Kontakt interessiert sein (vgl. vorstehend E. 7.5). Wes- halb ein solches Gespräch jedoch quasi automatisch ungezwungen hätte sein sol- len, wie die Verteidigung mutmasst (Urk. 53 Rz 105 S. 47), erschliesst sich nicht. Unter diesem Aspekt kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 Rz 101 S. 46) auch nichts daraus geschlossen werden, wie schnell oder eben verzögert die Privatklägerin aus dem Auto des Beschuldigten stieg.
- 23 - Wenn der Beschuldigte das Gespräch mit der Privatklägerin über deren Partner und Kinder anlässlich der polizeilichen Einvernahme und vor Kenntnis der Aussa- gen der Privatklägerin schilderte und dabei angab, das Gespräch habe nach dem Geschlechtsverkehr auf der Rückfahrt zum Hotel stattgefunden (Urk. D1/9/1 F/A 11 S. 3; Urk. 95 S. 24), die Privatklägerin jedoch aussagte, sie habe ihm auf dem Weg zum Kiesplatz von ihren Kindern erzählt (Urk. D1/20/2 F/A 11 S. 5), kann aus diesen Unklarheiten betreffend den genauen Gesprächsinhalt und -zeit- punkt nicht pauschal auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin geschlossen werden. 7.7. Gänzlich abwegig ist das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin E-Zigaretten rauche, was er nicht hätte wis- sen können, wenn er sie nicht hätte rauchen sehen, wie er dies auch ausgesagt hatte. So wie die Privatklägerin den Sachverhalt schildere, bliebe allerdings kein Raum dafür, dass sie eine E-Zigarette geraucht hätte (Urk. 53 Rz 107 f. S. 48): Selbst aufgrund der Aussage des Beschuldigten, auf die sich die Verteidigung stützt (Urk. D1/9/1 F/A 11 S. 3), bliebe nach dem Aussteigen kurz vor dem Vorfall kaum Raum für das Rauchen einer E-Zigarette, da alles sehr schnell von statten gegangen sei. Unerfindlich ist, wie sich daraus eine Unstimmigkeit in den Aussa- gen der Privatklägerin ergeben soll. Im Übrigen hätte der Beschuldigte problemlos auf andere als die von ihm geschilderte Weise vom E-Zigaretten-Konsum der Pri- vatklägerin erfahren können. Beispielsweise hätte dies im Gespräch im Auto er- wähnt worden sein können, der Beschuldigte hätte bei der Privatklägerin eine E- Zigarette gesehen haben können (vgl. Prot. I S. 42) oder er hätte aufgrund des von ihm mehrfach erwähnten, angeblich sehr penetranten Geruchs der Privatklä- gerin darauf schliessen können. 7.8. Dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin habe wider- sprüchlich ausgesagt, indem sie einerseits schilderte, der Beschuldigte sei ihr ag- gressiv vorgekommen und anderseits vorbrachte, er habe die Situation ganz lus- tig gefunden und die ganze Zeit gelacht (Urk. 93 Rz 28 S. 14), kann hinsichtlich des Kernsachverhalts ebenfalls weder etwas zugunsten der Version des Beschul- digten noch der Privatklägerin entnommen werden. Insbesondere steht ein ag-
- 24 - gressives Verhalten nicht im Widerspruch dazu, dass ein Gewalttäter seine Über- legenheit geniesst und die Situation teils lustig findet. 7.9. Die Aussagen der Privatklägerin sind daher grundsätzlich als glaubhaft in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Wie erwähnt, ändern daran auch ihre Aus- sagen zu Blut in ihrer Unterhose nichts.
8. Aussagen Dritter 8.1. Die Zeugen E._____, F._____ und G._____ sind zwar keine Tatzeugen. Ihre Aussagen zum Geschehen vor und vor allem nach dem eingeklagten Vorfall sind indes wichtig für die Plausibilisierung der Aussagen der Privatklägerin, kön- nen sie doch Auskunft über die unmittelbaren Tatfolgen und den Zustand der Pri- vatklägerin geben. 8.2. Auch hinsichtlich der Würdigung der Aussagen Dritter kann auf die vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75 E. II.2.3.9. S. 16 f.). Die ent- sprechenden Schilderungen weisen durchwegs einen gewissen Grad an Detail- liertheit auf und sind zwanglos nachvollziehbar. Sie sind in sich sowie zusammen mit den Aussagen der anderen Zeugen konsistent. Zudem wurden sie jeweils aus der Perspektive der aussagenden Person geschildert und wirken nicht abgespro- chen (z.B. Urk. D1/11/1 F/A 25-36 S. 5 f., Urk. D1/11/2 F/A 14-32 S. 3-7 und Urk. D1/11/4 F/A 21-46 S. 4-7). Ferner sind die Aussagen differenziert und schei- nen nicht darauf bedacht, den Vorfall zu dramatisieren und/oder die Position der Privatklägerin unbedingt stützen zu wollen. So sagte die Zeugin E._____, das Dirndl der Privatklägerin sei noch ganz gewesen. An der Kleidung habe man nichts gesehen (Urk. D1/11/1 F/A 35 S. 6). Detailliert und eindrücklich ist die Aus- sage des Zeugen F._____, der auch unumwunden zugab, sich an gewisse Dinge nicht zu erinnern und offen zugab, wenn er nur spekulierte (Urk. D1/11/2 F/A 24- 33 S. 4-6). Differenziert und selbstkritisch sagte schliesslich auch der Zeuge G._____ aus, wenn er z.B. deponierte, er bereue heute sein damaliges Verhalten. Er gab auch zu, dass er nicht mehr genau wisse, wie die Kleider der Privatkläge- rin ausgesehen hätten (z.B. Urk. D1/11/4 F/A 38 S. 6 und F/A 45 S. 7). Schliess- lich schien der Zeuge G._____ auch sehr viel mehr mit sich selber als dem
- 25 - Schicksal der Privatklägerin (seiner Partnerin) beschäftigt zu sein, wenn er mehr- fach beklagte, dass er wütend gewesen sei, weil er das jetzt schon zum dritten Mal erlebe, oder wenn er äusserte, er habe nicht gedacht, dass ihm das schon wieder passiere (Urk. D1/11/4 F/A 35-39 S. 5 f. und F/A 49 und 51 S. 7). Er sagte mithin nicht kritiklos zugunsten der Privatklägerin aus, sondern gab auch zu, dass er das Geschehen anfänglich nicht habe ernst nehmen können (trotz der offen- kundig auch nach seinen eigenen Angaben weinenden und aufgelösten Privatklä- gerin; Urk. D1/11/4 F/A 46 S. 7). Er habe es nicht wahr haben können (Urk. D1/11/4 F/A 38 S. 6 und F/A 49 S. 7). 8.3. Sodann berichteten alle drei Zeugen übereinstimmend, dass sich die Pri- vatklägerin psychisch in einem schlimmen Zustand befunden habe, auf dem Bo- den gelegen habe bzw. auf den Boden zusammengebrochen sei und geweint habe. Diesbezüglich brauchen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht wiederholt zu werden (Urk. 75 E. II.2.3.9. S. 16 f.). Die Aussagen der Zeugen sind als grund- sätzlich und gesamthaft betrachtet zuverlässig in die Gesamtwürdigung einzube- ziehen.
9. Gesamtwürdigung der Beweismittel hinsichtlich des Vorwurfs der Verge- waltigung 9.1. Gesamthaft betrachtet fügen sich die glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin ein in ein Gesamtbild, welches konsistent ist mit den Aussagen der Zeugen E._____, F._____ und G._____. Ergänzend ergibt sich, dass sie nicht in Wider- spruch zum Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin stehen. Dass sich im Rah- men der gynäkologischen Untersuchung keine Verletzungen zeigten, spricht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 117 Rz 7 S. 8) – ebenfalls nicht gegen einen erzwungenen Geschlechtsverkehr. Ferner vermögen die Aussagen der Privatklägerin die allseits unbestrittenen Vorgänge plausibel zu machen. Da- gegen wären sie nicht nachvollziehbar, wenn einvernehmlicher Geschlechtsver- kehr stattgefunden hätte. Wenn die Verteidigung darüber mutmasst, dass es für den Zeugen G._____ denkbar gewesen sei, dass die Privatklägerin hätte fremdgehen können (Urk. 53
- 26 - Rz 83 S. 37), so würde eine solche Mutmassung nichts über den tatsächlichen, vorliegend konkreten Tathergang aussagen. Insbesondere würde eine Bereit- schaft zum Fremdgehen nicht plausibilisieren, dass es zu einer derart spontanen und unberechenbaren Aktion gekommen wäre; und das mit einem Mann, der die Privatklägerin angeblich nichts weniger als abstossend gefunden habe. Ferner hält die Vorinstanz zurecht fest, dass ein spontaner Seitensprung kaum dazu ge- führt hätte, dass die Privatklägerin hernach weinend einen Zusammenbruch erlit- ten und sich ihrem Partner anvertraut hätte. 9.2. Ein Gesamtbild der Motivlagen der Aussagenden stützt diese Einschät- zung. Insbesondere wäre eine falsche Anschuldigung eines Unbekannten sinnlos. Ein Verschleiern eines möglichen Fehlverhaltens der Privatklägerin ist im konkre- ten Kontext ebenso nicht im Ansatz nachvollziehbar. 9.3. Auch andere Faktoren, die zu einer allenfalls unbewussten Falschaus- sage führen könnten, liegen nicht vor. Wie erwähnt, gibt es keinerlei Anzeichen ei- nes wahnhaften Erlebens. Angesichts der Dramatik des geschilderten Gesche- hens sind auch Irrtümer, Falscheinschätzungen oder nachträgliche Uminterpretie- rungen nicht denkbar. 9.4. Die wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten vermögen diese Ein- schätzung nicht umzustossen. Vielmehr erwecken sie den Eindruck, als wolle er einen offensichtlich deutlich beschönigten Sachverhalt zu Protokoll geben, was zu den bereits aufgezeigten Ungereimtheiten führte. 9.5. Insgesamt kann kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zutrug, wie er in der Anklage umschrieben ist. Die Aussagen der Privatklägerin zum Blut in ihrer Unterhose vermögen dieses an- sonsten sehr solide Beweisfundament nicht zu erschüttern. B. Vorwurf der harten Pornografie gemäss Dossier 3
1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, drei Videos mit harter Por- nografie und ein Video einer Gewaltdarstellung besessen zu haben, welche er teilweise auch weiter verbreitet habe.
- 27 -
2. Vorab ist der äussere Sachverhalt gemäss Anklage unbestritten und kann unter Hinweis auf den Standpunkt der Verteidigung und die Erwägungen der Vor- instanz als erstellt erachtet werden (Urk. 53 Rz 111 S. 49; Urk. 93 Rz 70-78 S. 33-36; Urk. 75 E. II.3.2. S. 19; vgl. auch Urk. 117 Rz 19 S. 21).
3. Hinsichtlich dessen, was der Beschuldigte wusste oder in Kauf nahm, kann der Vorinstanz indes nur teilweise gefolgt werden. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zwei der eingeklagten Gewaltvideos weiterleitete. Das lässt bereits den Schluss zu, dass er deren Inhalt kannte – dies umso mehr, als er selber das eine Video mit dem Worten "Qishty cakatem koqet si kosa" kommentierte, was in der Untersuchung mit "So klopfen sich die Eier wie Joghurt" (Urk. D3/3 S. 4) bzw. an der ersten Berufungsverhandlung mit "So werden die Hoden wie zu einem Jo- gurt" (Urk. 95 S. 20) übersetzt wurde. Wie die Vorinstanz richtig erwog, lässt dies klar auf Kenntnis des Inhalts schliessen. Es ist nicht naheliegend und überzeu- gend, dass – wie der Beschuldigte vorbrachte (Urk. 95 S. 20 f.) – jemand anderes diesen Kommentar von seinem Mobiltelefon aus geschrieben hat. Insofern ist der innere Sachverhalt bezüglich der weitergeleiteten Videos erstellt, sofern das Wei- terleiten eingeklagt wird. Das betrifft die Anklagevorwürfe gemäss Anklage S. 7 f. 4.1. Anders verhält es sich mit den nicht weitergeleiteten Nachrichten gemäss Anklage Seite 9 f. Wenn der Beschuldigte sinngemäss geltend machte, es könne im Gruppen-Chat eine Flut von Nachrichten geben und er könne über 100 Sachen erhalten (Urk. D1/9/3 F/A 61 S. 9; Urk. 95 S. 19), so ist das plausibel und kann ihm nicht widerlegt werden. Im Gegenteil ist das sehr gut möglich. Insofern ist auch durchaus realistisch, dass der Beschuldigte nicht von jeder einzelnen Nach- richt Kenntnis haben musste. 4.2. Die Vorinstanz argumentierte dagegen, der Beschuldigte habe bei der so- eben (sinngemäss) wiedergegebenen Aussage noch gar nicht wissen können, dass die ihm vorgehaltenen Videos im Zusammenhang mit der von ihm angespro- chenen WhatsApp-Gruppe stehen würden (Urk. 75 E. II.3.2.2. S. 19). Nicht nach- vollziehbar ist indessen, wie die Vorinstanz daraus auf die Kenntnis des Beschul- digten über den Inhalt der Nachrichten schliessen wollte. Wenn man abwegige Vi- deos zugeschickt bekommt (damit wurde der Beschuldigte bekanntlich konfron-
- 28 - tiert), von denen man gemäss Sachverhaltsvariante des Beschuldigten keine Kenntnis hat, so ist es naheliegend, dass man sie über diejenige Plattform be- kommen haben muss, in der man mit einer Flut von Nachrichten eingedeckt wird, was vorliegend offenbar der Gruppen-Chat ist. Die Aussage des Beschuldigten ist somit auch und gerade in der Annahme, dass seine Aussagen stimmen, schlüssig und nachvollziehbar. Völlig unklar ist, wie die Vorinstanz darauf kam, dass ihre Schlussfolgerung (wenn sie denn richtig wäre), auch für das letzte Video gelten sollte. Eine Begründung fehlt (Urk. 75 E. II.3.2. S. 20). Der Sachverhalt lässt sich damit in dieser Hinsicht nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte bezüglich der Vorwürfe der harten Pornografie und der Gewaltdar- stellung gemäss Anklage S. 9 f. freizusprechen ist. 4.3. Ergänzend ist anzumerken, dass selbst bei Kenntnis der Videos der Vor- wurf nicht stichhaltig ist, er habe das Material behalten und konsumieren wollen, da er sämtliche sich auf seinem alten iPhone befindenden Daten auf sein neues iPhone übertragen habe, wie ihm das die Anklage vorwirft. Der Datentransfer von einem alten auf ein neues iPhone ist ein fast vollständig automatisierter Prozess, der das Einrichten eines neu erworbenen Gerätes erleichtern soll und von den beiden iPhones weitgehend selbständig ausgeführt wird. Dabei wäre es völlig nor- mal, wenn zehntausende von Dateien übertragen werden. Einerseits ist dabei das Aussortieren einzelner Dateien nicht vorgesehen. Anderseits ist es fern ab der Realität zu erwarten, ein Benutzer mache sich beim Übertrag von Abertausenden von Dateien über jede einzelne Datei Gedanken, ob er sie behalten und vielleicht irgendwann mal "konsumieren" wolle. Selbst wenn er vom Inhalt der Videos Kenntnis gehabt hätte, was keinesfalls feststeht oder auch nur wahrscheinlich ist, ist die naheliegendste Sachverhaltsvariante, dass er die in einer Flut von Nach- richten erhaltenen Videos beim Datentransfer auf sein neues iPhone schlicht ver- gessen hat.
- 29 - Zurecht brachte sodann die Verteidigung vor, dass die Admin-Funktion des Be- schuldigten nichts darüber aussagt, wie aktiv und/oder aufmerksam der Beschul- digte hinsichtlich des Gruppen-Chats war (Urk. 53 Rz 118 S. 52).
5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwei Gewaltvideos an Dritte weiterleitete, nicht aber das Video kinderpornografischer Natur, wie dies die Vorinstanz entgegen der Anklage erwog (Urk. 75 E. VII. S. 28). V. Rechtliche Würdigung
1. Die Verteidigung bringt bezüglich Dossier 1 vor, der Beschuldigte habe die erforderliche Nötigungshandlung zwecks Duldung des Beischlafs im Sinne von Art. 190 aStGB nicht aufgebracht, da sich die Privatklägerin aufgrund des Freezing-Zustands gar nicht zur Wehr gesetzt habe. Indem der Beschuldigte we- der Gewalt anwendete noch die Privatklägerin bedrohte, sie unter psychischen Druck setzte oder sie zum Widerstand unfähig machte, wandte er gerade nicht die erforderliche Intensität einer Nötigungshandlung an, um die Privatklägerin zum Beischlaf zu zwingen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie Art. 189 StGB nicht erfüllt sei. Es sei einzig der Tatbestand der se- xuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB in Bezug auf das Anfassen zwi- schen den Beinen im Auto erfüllt (Urk. 117 Rz 15 S. 19). Sollte indes das Vorlie- gen eines Nötigungsmittels zur Duldung des Beischlafs bejaht werden, sei in An- wendung der lex mitior eine Subsumtion unter die Strafnorm der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in Kraft seit 1. Juli 2024) vorzunehmen, da der Be- schuldigte einen Schockzustand der Privatklägerin ausgenutzt habe, um den Bei- schlaf vorzunehmen (Urk. 117 Rz 16 f. S. 19 ff.).
2. Per 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten (vgl. AS 2024 27). Vorliegend hat sich das im Berufungsverfahren zu beurteilende Se- xualdelikt am 27. September 2020, mithin vor dem 1. Juli 2024 zugetragen. Ist ein Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen, das vor dem Inkrafttreten einer Ände- rung des Strafgesetzbuches begangen wurde, kommen die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen zur Anwendung, sofern die revidierten Bestimmungen
- 30 - für den Täter nicht günstiger sind (Art. 2 StGB). Die Vorinstanz hat ihr Urteil noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefällt. Der Tatbestand der Vergewaltigung ge- mäss Art. 190 Abs. 1 aStGB wurde neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB gefasst und auf Opfer aller Geschlechter ausgeweitet. Neu genügt nach Art. 190 Abs. 1 StGB zudem der Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung gegen den Willen ei- ner Person oder unter Ausnutzen eines Schockzustands. Wie die Vorinstanz zu- treffend erwog (Urk. 75 E. III. S. 20-22), schuf der Beschuldigte nachts im Wald an einem abgelegenen Ort eine psychische Drucksituation, in welcher ein Wider- stand der Privatklägerin angesichts der von ihm zusätzlich angewandten physi- schen Gewalt nicht zuzumuten war (vgl. auch nachfolgend E. VI.2.2). Nachdem somit eine Duldung des Beischlafs unter Einsatz von Nötigungsmitteln und nicht unter Ausnutzung eines Schockzustands erfolgte, fällt die Tathandlung des Be- schuldigten unter Art. 190 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 190 Abs. 2 StGB. Da beide Be- stimmungen denselben Strafrahmen vorsehen, ist vorliegend die aktuelle Geset- zeslage für den Beschuldigten keine mildere als zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, weshalb das alte Recht anzuwenden ist. Die Staatsanwaltschaft beantragte nebst einem Schuldspruch wegen Vergewalti- gung auch einen solchen wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung (Anklage S. 10). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die verschiedenen sexuellen Handlungen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und Bestandteile eines Gesamtvorgangs bilden würden. Daher würden sie durch den Tatbestand der Vergewaltigung konsumiert (Urk. 75 E. III.1.3. S. 21). Wie es sich damit vorliegend verhält, muss nicht erörtert werden, da das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung kommt.
3. Hinsichtlich Dossier 3 ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz dahin- gehend zu präzisieren, dass die Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB diejenige im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB konsumiert. Nachdem der Sachverhalt gemäss Anklage S. 9 f. betreffend das letzte Video nicht erstellt wer- den kann, entfällt damit der Schuldspruch gestützt auf Abs. 1bis von Art. 135 StGB. Ferner geht im Verhältnis zu Art. 135 StGB Art. 197 Abs. 4 StGB als lex
- 31 - specialis bei gewalttätiger Pornografie vor (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Basler Kommentar, Strafrecht und Jugendstrafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 197 N 72). Da der Beschuldigte wegen harter Pornografie aufgrund von Gewaltdarstellungen zu verurteilen ist, entfällt auch ein Schuldspruch wegen Gewaltdarstellung nach Art. 135 Abs. 1 StGB.
4. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der harten Por- nografie sowie der Gewaltdarstellung gemäss Anklage S. 9 f. ist der Beschuldigte freizusprechen. VI. Strafzumessung
1. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung müs- sen nicht wiederholt werden (Urk. 75 E. IV.1.). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass für die Vergewaltigung und die Pornografie je eine andere Strafart gewählt wurde. Entsprechend ist auch vorliegend zu verfahren, zumal für die Pornografie bereits wegen dem Verschlechterungsverbot keine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Für die Vergewaltigung ist eine eigenständige Freiheitstrafe, für die mehr- fach begangene harte Pornografie eine Geldstrafe auszusprechen. 2.1. Mit Bezug auf die Vergewaltigung hat die Vorinstanz den Strafrahmen richtig abgesteckt. Er erstreckt sich von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe sind nicht gegeben. 2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann der Vorinstanz nicht ganz ge- folgt werden. Es trifft zwar zu, dass keine exzessive Gewalt angewendet wurde, was zurecht berücksichtigt wurde. Allerdings wurde nicht bloss eine psychische Drucksituation erzeugt. Vielmehr wurde die Privatklägerin praktisch ab ihrem Ein- steigen in das Fahrzeug physisch an einer Flucht gehindert, da es ihr kaum mög- lich oder zumutbar gewesen wäre, aus einem fahrenden Auto zu springen oder sich bei voller Fahrt zur Wehr zu setzen und einen Unfall zu riskieren. Dies umso mehr, als für sie noch unklar war, was der Beschuldigte genau beabsichtigte. Aus-
- 32 - serdem nahm der Übergriff, der in einer Vergewaltigung gipfelte, bereits während der Autofahrt ihren Anfang und verlängerte die Leidenszeit der Privatklägerin. Des Weiteren fand die eigentliche Vergewaltigung an einem Ort statt, wo es der Privatklägerin kaum möglich gewesen wäre, sich dem Beschuldigten mit Erfolg zu entziehen oder um Hilfe zu schreien. Es wurde denn auch niemand auf das Ge- schehen aufmerksam. Weiter lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass der Beschuldigte für die Privatklä- gerin ein völlig Unbekannter war. Damit konnte er zwar (im Gegensatz zu einer Vergewaltigung in einer Partnerschaft) kein gefestigtes Vertrauensverhältnis miss- brauchen und erschüttern. Erheblich erschwerend ist jedoch, dass die Privatklä- gerin seine Praktiken, Vorlieben und Hemmschwellen nicht kannte. Sie wusste nicht, wie gewaltbereit er war bzw. wie weit er gehen würde, wenn sie sich ihm wi- dersetzen würde. Schliesslich wusste sie nicht, ob er Geschlechtskrankheiten übertragen würde. Auch eine ungewollte Schwangerschaft von einem unbekann- ten Gewalttäter stand im Raum. So traf die Privatklägerin nebst der ohnehin schweren Traumatisierung zusätzlich eine aufwändige und sowohl körperlich als auch seelisch belastende medizinische Nachsorge (vgl. Urk. 50/1). Nicht zu vernachlässigen ist auch die Erschütterung des Sicherheitsgefühls im öf- fentlichen Raum und im Umgang mit anderen Menschen (Urk. D1/15/3 Ziff. 3 S. 2 f.). 2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte zum Zwecke der Triebbefriedigung schamlos die Leichtgläubigkeit und offenkundige Sorglosigkeit der Privatklägerin ausnutzte. Auch wenn die Tat nicht von langer Hand geplant war, handelte es sich auch nicht um eine reine Kurz- schlusshandlung aus dem Moment heraus. Die Dauer der Fahrt, wenn sie auch nicht lange dauerte, gab dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit, aufgrund der klaren Ablehnung seiner expliziten und bereits übergriffigen Avancen zur Be- sinnung zu kommen und von seinem Ansinnen abzukommen. Ausserdem war sein Vorgehen nicht komplett planlos. So dachte er daran, einen abgelegenen Ort aufzusuchen, um sich an der Privatklägerin ungestört vergehen zu können.
- 33 - Nur nebenbei ist zu erwähnen, dass der Egoismus seines Motivs vorliegend kein Zumessungskriterium ist, da er auf sämtliche Vergewaltigungen zutreffen dürfte. Im Gegensatz zu z.B. einem Diebstahl zugunsten einer in Not geratenen Person ist eine altruistische Vergewaltigung aus achtenswerten Gründen nicht vorstellbar. 2.4. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe zu mild. Eher angemessen erschiene die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von 48 Monaten. 2.5.1. Hinsichtlich der Täterkomponente ist vom Beschuldigten aufgrund seiner eigenen Angaben bekannt, dass er im Kosovo geboren wurde und vier Geschwis- ter, zwei Brüder und zwei Schwestern, hat. Er ist bei seinen Eltern aufgewachsen. Sein Vater ist jedoch inzwischen verstorben. Er lebte bis zu seinem 24. Lebens- jahr im Kosovo und durchlief dort die Grund- und Mittelschule und studierte schliesslich an der Universität, wobei er das Studium wegen seiner Einreise in die Schweiz nicht abschloss. In die Schweiz zog er im Dezember 2015 zwecks Hei- rat. Er besuchte einen Deutschkurs und nach Erhalt der B-Bewilligung begann er ab Oktober 2016 zu arbeiten. Am tt.mm.2019 wurde seine Tochter geboren (Urk. D1/9/1 F/A 19-21 S. 4 f., Urk. D1/9/3 F/A 149 S. 28; Urk. D1/26/4; Urk. 95 S. 8-10; Prot. II S. 10 f.). Im … [Monat] 2025 wurde seine Ehe geschieden (Urk. 118/2). 2.5.2. Der Beschuldigte verdient als Polsterer durchschnittlich Fr. 7'000.– netto monatlich. Seine Wohnkosten betragen Fr. 2'760.– und die Krankenkassenprä- mien ca. Fr. 430.– pro Monat. Aufgrund der Scheidung von seiner Ehefrau ist der Beschuldigte zu monatlichen Unterhaltszahlungen für seine Tochter in der Höhe von Fr. 1'760.– verpflichtet. Über Vermögen verfügt er gemäss eigenen Angaben nicht und ist – abgesehen vom Autoleasing – auch nicht verschuldet (Prot. II S. 9 f.). 2.5.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 115). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, ausgespro- chene Strafe ist keine Vorstrafe, da sie vom 25. April 2023 datiert und damit nach den vorliegend zu beurteilenden Taten ausgefällt wurde (Urk. 115).
- 34 - 2.5.4. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die Strafzumessung nicht aus. 2.6. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich am 27. Sep- tember 2020. Das Vorverfahren wurde mit Anklageerhebung am 29. März 2022 abgeschlossen (Urk. 32). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 20. Sep- tember 2022 und die erste Berufungsverhandlung am 17. Mai 2024 statt (Urk. 95 S. 5), wobei gegen das gleichentags ergangene Urteil der hiesigen Kammer sei- tens der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben wurde (Urk. 101). Mit Urteil des Bundesgerichts vom
10. Januar 2025 wurde die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil vom 17. Mai 2024 aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die hiesigen Kammer zurück- gewiesen, woraufhin am 17. April 2026 die zweite Berufungsverhandlung statt- fand (Prot. II S. 3). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung resultiert dadurch mit rund 5 ½ Jahren ein doch übermässig langes Verfahren, das sich für den Be- schuldigten belastend auswirkte, wobei die übermässige Verfahrensdauer nicht von ihm verursacht wurde. Die insgesamt übermässig lange Verfahrensdauer ist im Umfang von 6 Monaten Freiheitsstrafe strafmindernd zu berücksichtigen. Auf- grund des Verschlechterungsverbotes bleibt es indessen bei den vorinstanzlich festgelegten 33 Monaten Freiheitsstrafe. Daran ist die erstandene Haft von 56 Ta- gen anzurechnen (Urk. D1/17/2; Urk. D1/17/16). 3.1. Die beiden Fälle der harten Pornografie, in denen ein Schuldspruch zu er- gehen hat, wurden nach Januar 2018 begangen, damit lag die maximale Höhe ei- ner Geldstrafe bei 180 Tagessätzen. 3.2. Damit ist konkret von einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren auszugehen, wobei – wie erwähnt – eine Geldstrafe auszu- sprechen ist. Hier liegt der Strafrahmen bei 3 bis 180 Tagessätzen. Der Tatsache der mehrfachen Tatbegehung, die einen Strafschärfungsgrund darstellt, ist inner- halb dieses Strafrahmens straferhöhend Rechnung zu tragen. 3.3. Vorliegend handelt es sich um zwei Videos, welche dem Beschuldigten ohne sein Zutun zugeschickt wurden. Er hat deren Erstellung nicht veranlasst und
- 35 - nicht nach entsprechendem Material gesucht. Wie die Vorinstanz festhielt, sind im Rahmen verbotener Pornografie deutlich üblere Videos denkbar. Die eigentliche Tathandlung, das Weitersenden, war nur ein kurzer Klick. Das Verschulden ist als sehr leicht zu werten. 3.4. In subjektiver Hinsicht dürften nicht Freude und Lust am Leiden anderer der Hintergrund der Taten sein. Vielmehr dürfte eine gewisse Gedankenlosigkeit und allenfalls Neugierde im Vordergrund gestanden haben (Urk. 75 E. IV.3.2.). Das Verschulden wiegt auch diesbezüglich sehr leicht. Die Einsatzstrafe ist bei 60 Tagessätzen festzulegen. 3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die bereits gemachten Aus- führungen verwiesen werden, weshalb es bei einer Geldstrafe von 60 Tagessät- zen bleibt. 3.6. Die Berechnung der Tagessatzhöhe von Fr. 90.– durch die Vorinstanz gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wurde auch von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 75 E. IV.3.4.; Urk. 93 Rz 79 S. 36; Urk. 117 Rz 22 S. 21 f.). 3.7. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, vom 25. April 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des SVG nebst einer Busse zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt wurde (Urk. 115). Es stellt sich somit die Frage, ob eine Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auszusprechen ist. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Demnach soll eine hypothetische Gesamtstrafe bestimmt und eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe ausgefällt werden. Die Regel dient damit der möglichst weitgehenden Gleichstel- lung mit Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach alle gleichartigen Strafen asperiert werden
- 36 - und die beschuldigte Person zu einer Gesamtstrafe verurteilt werden soll (BSK StGB-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 134). Was die Berufung angeht, muss nach bundesgerichtlicher Praxis das mit Art. 49 StGB befasste Gericht bloss fragen, ob die im zweiten Verfahren (vorliegend im Schaffhauser Verfahren) zu beurteilende Straftat vor dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Verfahren begangen wurde. Auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren refor- miert wird. Nach der ratio legis soll nur derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen, bei dem das erstinstanzliche Gericht die meh- reren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der er- neut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden ist (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.4.1; 6B_572/2019 vom
8. April 2020 E. 2.3.1). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Urteil am 20. September 2022 gefällt und gleichentags eröffnet (Prot. I S. 5 ff. und S. 46). Die im Schaffhauser Verfahren abgeurteilte Tat beging der Beschuldigte erst später, nämlich am 16. Februar 2023 (Urk. 115). Diese konnte daher nicht in das erstinstanzliche Urteil einbezo- gen werden. Vielmehr entfaltete das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts keine ausreichende Warnwirkung, weshalb der Beschuldigte gemäss bundesgerichtli- cher Praxis nicht von einer Gesamtstrafenbildung profitieren soll. Damit ist vorlie- gend keine Zusatzstrafe, sondern eine eigenständige Geldstrafe auszufällen.
4. Der Beschuldigte ist zusammenfassend mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit 60 Tagessät- zen Geldstrafe zu Fr. 90.– zu bestrafen. VII. Vollzug 1.1. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug müssen nicht wiederholt werden (Urk. 75 E. V.1.). Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 26/1 + 6). Hinweise, die die Vermutung einer guten Legalprognose umstossen könnten, lie-
- 37 - gen keine vor. Damit ist ihm hinsichtlich der auszufällenden Geldstrafe der be- dingte Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 1.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Bei Freiheits- strafen zwischen zwei und drei Jahren ist nur ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Vorliegend dürfen somit maximal 16 Monate für vollziehbar erklärt werden. Ausserdem müssen sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). 1.3. Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die ge- naue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens be- rücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzel- tatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BSK StGB-SCHNEI- DER/GARRÉ, a.a.O., Art. 43 N 17 mit Hinweisen). Vorliegend ist zudem das Ver- schlechterungsverbot zu beachten. 2.1. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits erwähnt, von einer an sich positiven Legalprognose auszugehen. Grundsätzlich und auch in Nachachtung des Ver- schlechterungsverbotes ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug zu gewäh- ren. Hinsichtlich der Dauer des zu vollziehenden Teils ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass die Schwere der Tat und damit das Verschulden des Be- schuldigten generell (nicht bloss innerhalb des Strafrahmens der Vergewaltigung) schwer wiegt. Wie erwähnt, ist gleichzeitig seiner Resozialisierung Rechnung zu tragen. Insofern rechtfertigt es sich, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe am oberen Limit der Dauer eines Freiheitsentzuges anzusiedeln, der noch den Voll- zug in Halbgefangenschaft ermöglicht (Art. 77b Abs. 1 StGB). Daher ist der voll-
- 38 - ziehbare Teil in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auf 12 Monate festzule- gen. 2.2. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, ist die Probezeit für den bedingt aufzu- schiebenden Teil mangels entgegenstehender Gründe auf zwei Jahre festzuset- zen. VIII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS 1.1. Auch bezüglich Landesverweisung kann auf die grundsätzlichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 E. VI.1. S. 27 f.). 1.2. Hinsichtlich der Annahme eines Härtefalls ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder Härtefall ausreicht, um die gesetzliche Ausnahmeklausel zu aktiveren. Vielmehr muss es sich um einen schweren Härtefall handeln. Ist eine obligatori- sche Landesverweisung für die begangenen Delikte vorgesehen, so muss ein Ab- sehen von der Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers die Aus- nahme bleiben (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Der Beschuldigte lebte weit über seine prägenden Jugendjahre hinaus im Kosovo, wo er die Grund- und die Mittelschule absolvierte und sogar ein Studium begonnen hatte. Seine Mutter und seine zwei Geschwister leben nach wie vor im Kosovo (Prot. II S. 10 f.). Er beherrscht die Landessprache, ist arbeitsfähig und hat ein Alter, das ihm die Integration im Heimatland erlaubt. Demgegenüber ist er nach über 10-jährigem Aufenthalt in der Schweiz nach wie vor auf eine Überset- zung angewiesen. Der Kosovo ist weder ein Kriegs- noch ein Katastrophengebiet. Ein menschenwürdiges Leben ist dem Beschuldigten in der Heimat ohne weiteres möglich. Insofern ist ein Härtefall klar zu verneinen.
3. Als Vater einer rund 7-jährigen, in der Schweiz lebenden Tochter tangiert eine Landesverweisung indes den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Der Beschul- digte ist seit rund einem Jahr von seiner Ehefrau geschieden, wobei die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Die Obhut für die Tochter wurde auf gemein- sames Begehren der Ex-Frau des Beschuldigten zugeteilt und ein zweiwöchentli-
- 39 - ches Wochenendbesuchsrecht vereinbart (Urk. 118/2). Gemäss Angaben des Be- schuldigten sei sein Verhältnis zu seiner Tochter sehr gut und er treffe sie neben dem Wochenendbesuchsrecht auch öfter (Prot. II S. 12). Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, ist in Anbetracht der Verurteilung wegen Ver- gewaltigung das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit als hoch zu werten. Ins Gewicht fällt dabei nebst der Schwere des begangenen Verbrechens an sich, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Zufallsopfer im öffentlichen Raum han- delte. Daher ist trotz Bejahung einer positiven Legalprognose von einer erhebli- chen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen (vgl. dazu die Erwägun- gen zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem, E. 4.3.2. nachste- hend). In Anbetracht dieser gravierenden Umstände übersteigt das öffentliche Si- cherheitsinteresse das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich, weshalb der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Nachdem die Anforderungen an die Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB denjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.2), erübrigen sich weitere Ausführungen für den Fall einer knappen Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls, zumal auch im Hinblick auf die Zweijahresregel keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen würden (Urteile des Bundesge- richts 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.3; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5). Die Landesverweisung ist daher zu bestätigen. 4.1. Hinsichtlich der Dauer ist festzuhalten, dass in den Erwägungen der Vor- instanz eine solche von acht Jahren genannt wird (Urk. 75 E. VI.4. S. 28), im Dis- positiv jedoch eine Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen wurde. Davon ist auszugehen. 4.2. In Anbetracht der Schwere der begangenen Tat und des damit einherge- henden erheblichen Sicherheitsbedürfnisses der Bevölkerung und der auszufäl- lenden Strafe fällt eine Landesverweisung von weniger als sieben Jahren ausser Betracht. Eine längere Verweisungsdauer erschiene durchaus angemessen. In
- 40 - Nachachtung des Verschlechterungsverbotes hat es indes bei sieben Jahren sein Bewenden. 4.3.1. Ebenso nicht zu beanstanden ist es, wenn die Vorinstanz die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem vorsah. Aller- dings genügt dazu nicht, dass der Beschuldigte nicht Bürger eines Schengen- Staates ist (Urk. 75 E. VI.5. S. 28). 4.3.2. Die Voraussetzung für eine Ausschreibung im Schengener Informations- system gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der ent- sprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinter- esse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rück- fallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat vor- aus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, son- dern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatum- stände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). 4.3.3. Vorliegend steht ausser Zweifel, dass eine schwere Straftat begangen wurde. Hinzu kommt – wie erwähnt –, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Zufallsopfer im öffentlichen Raum handelte. Damit ist trotz guter konkreter Legal- prognose das Sicherheitsinteresse der Gesellschaft grundlegend tangiert. Die
- 41 - Voraussetzungen einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind damit fraglos erfüllt. IX. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Sie stützte sich dabei auf ihren Schuldspruch wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Urk. 75 E. VII. S. 28). Da der Beschuldigte in diesem Punkt jedoch freizusprechen ist, fällt ein Tätigkeitsverbot nunmehr ausser Betracht. Anzumerken ist nur ergänzend, dass die Vorinstanz erwähnte, es habe sich um mehrere kinderpornografische Bildda- teien gehandelt. In der Anklage ist dagegen nur von einer Datei die Rede, wobei es sich um ein Video handelt. X. Einziehung Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen einer Einziehung korrekt wiedergegeben (Urk. 75 E. VIII.1.) Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes ohne Rück- sicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person verfügt, wenn dieser Gegen- stand durch eine Straftat hervorgebracht worden ist (Art. 69 Abs. 1 StGB). Bei Straftaten nach Art. 197 Abs. 4 StGB werden die einschlägigen Gegenstände ein- gezogen (Art. 197 Abs. 6 StGB). Gemäss der polizeilichen Auswertung (Urk. D3/5/1) befanden sich die als harte Pornografie zu qualifizierenden Bildda- teien auf dem iPhone 11. Unzutreffend ist indes die Erwägung der Vorinstanz, vom beschlagnahmten iPhone 11 aus seien verbotene Dateien verschickt worden (Urk. 75 E. VIII.2). Gemäss Anklage wurden die Dateien vom damaligen iPhone 8 oder 10 des Beschuldigten weitergeschickt. Das mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 22. März 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon Ap- ple iPhone 11 ist daher einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
- 42 - XI. DNA-Profil
1. Die Vorinstanz hat die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten zur Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Sie stützte sich dabei auf Art. 5 DNA- Profil-Gesetz. Diese Bestimmung ist am 1. August 2023 ausser Kraft getreten, da sich in der Strafprozessordnung bereits eine entsprechende Bestimmung findet (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 4. Dezember 2020, BBl 2021 44, S. 20 f. und 50). Rechtliche Grundlage für das Gericht war Art. 257 aStPO, der inhaltlich aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz entsprach. Die entspre- chenden Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Berufungserklärung fraglos erfüllt, was seitens der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt wird.
2. In der aktuell geltenden Fassung von Art. 257 StPO – in Kraft seit 1. Ja- nuar 2024 – kann das Gericht in seinem Urteil die Erstellung eines DNA-Profils je- doch nur noch anordnen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstin- stanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
3. Art. 448 Abs. 1 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten die- ses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht beurteilt werden. Es würde dabei zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Geset- zes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grund- sätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestim- mungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht Art. 453 StPO
- 43 -
– wie erwähnt – vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde (Obergericht Solothurn, STBER.2023.45 vom 24. Januar 2024 E. II.3).
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt. Im Ergebnis ist die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 des DNA-Pro- fil-Gesetzes anzuordnen. Das Versehen, dass bei der Abfassung des Urteilsdis- positivs die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 anstelle von aArt. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet wurde, wird im nachfolgenden Urteilsdispositiv berichtigt (Art. 83 Abs. 1 StPO). XII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) richtig wiedergegeben (Urk. 75 E. X.1.1. S. 29 und E. X.2.1. S. 30 f.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. 2.1. Wenn die Vorinstanz ausführte, die Spesen der Privatklägerin im Zusam- menhang mit diversen Verhandlungen (gemeint sind wohl auch Einvernahmen gemäss Urk. 52; nicht Urk. 54 wie die Vorinstanz fälschlicherweise zitierte) seien ausgewiesen und daher als Schadenersatz zuzusprechen (Urk. 75 E. X.1.2.1. S. 29 und E. X.1.4.1. S. 30), so verkannte sie, das die notwendigen Auslagen im Verfahren Gegenstand der Parteientschädigung sind und nicht im Rahmen von Schadenersatz im Adhäsionsprozess zuzusprechen sind (vgl. dazu nachstehend E. XIII.2.). 2.2. Im Übrigen ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass der vom Beschuldigten durch seine Tat verursachte Schaden noch unbestimmt ist. Somit ist die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatze nach festzustellen. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 44 - 3.1. Hinsichtlich der beantragten Genugtuung erwog die Vorinstanz zurecht, dass das Verüben sexueller Gewalt – namentlich einer Vergewaltigung – erhebli- ches, zumindest seelisches Leid auslöst, das die Opfer zeitlebens prägt. Eine Ge- nugtuung ist in diesen Fällen grundsätzlich immer geschuldet. 3.2. Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung hat die Vorinstanz den üblichen Rahmen zutreffend abgesteckt (Urk. 75 E. X.2.1.2.). Sodann kann hinsichtlich des Verschuldens mit der Vorinstanz auf die Ausführungen zur Strafzumessung ver- wiesen werden (vorstehend E. VI.2.2. und 2.3.). Ausserdem hatte die Tat für die Privatklägerin sowohl seelisch wie auch körperlich erhebliche Folgen, die sie bis ans Lebensende begleiten dürften. Ein Selbstverschulden ist nicht ersichtlich. Ins- gesamt erscheint die beantragte und von der Vorinstanz zugesprochene Genug- tuung von Fr. 15'000.– nebst Zins seit 27. September 2020 angemessen (in den Erwägungen der Vorinstanz ist vermutlich [abermals] irrtümlich der 20. September 2020 erwähnt, Urk. 75 E. X.2.6.2. S. 32). Im Übrigen wäre das Zusprechen einer höheren Genugtuung bereits in Anwendung der hier anwendbaren Verhandlungs- maxime nicht möglich. XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 9 und 10) gibt hin- sichtlich der Höhe zu keinen Bemerkungen Anlass und ist zu bestätigen. Hinsicht- lich der Kostenverteilung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Ver- halten die gesamte Untersuchung verursacht hat. Hätte man diejenigen Sachver- halte, die nunmehr zu einem Freispruch geführt haben, von Anfang an nicht unter- sucht, wäre der Aufwand nicht nennenswert geringer ausgefallen. Daher ist auch die Kostenauflage der Vorinstanz zu bestätigen.
2. Betreffend die von der Privatklägerin geltend gemachten Fahrspesen im Zusammenhang mit diversen Einvernahmen ist der Beschuldigte – anstelle des von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzes – zu verpflichten, ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 507.70 zu bezahlen.
- 45 -
3. Zur Festsetzung der Kosten des ersten Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerin kann auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 17. Mai 2024 verwiesen werden (Urk. 96 S. 34 f.). Angesichts des geringfügigen Obsie- gens betreffend den Freispruch von den Vorwürfen gemäss S. 9 f. der Anklage und des sich daraus ergebenden Absehens von einem Tätigkeitsverbot sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschul- digten zu neun Zehnteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von neun Zehnteln.
4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren (SB250038) fällt ausser Ansatz, nachdem die Aufhebung des Urteils des Oberge- richts vom 17. Mai 2024 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu ver- antworten ist.
5. Die von der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Verfahren geltend gemachte und ausgewiesene Entschädigung erweist sich als angemessen und steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverord- nung. Die amtliche Verteidigung ist somit für ihre Aufwendungen im zweiten Beru- fungsverfahren mit Fr. 5'400.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 116). Auch die von der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin geltend gemachten und ausgewiesenen Aufwendungen erweisen sich vor dem Hintergrund der kantona- len Anwaltsgebührenverordnung als angemessen, weshalb sie mit Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Die Verteidigungskosten sowie die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für das zweite Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 46 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB gemäss S. 7 und 8 der Anklage.
2. Vom Vorwurf der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB und der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB gemäss S. 9 f. der Anklage wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit 60 Tagessät- zen zu Fr. 90.– Geldstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate ab- züglich 56 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
8. Es wird kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
22. März 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 11 wird eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zur erkennungsdienstlichen Be-
- 47 - handlung mit Wangenschleimhautabnahme angeordnet. Das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, wird mit dem Vollzug nach Eintritt der Rechtskraft beauftragt.
11. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. September 2020 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000.– zuzüg- lich Zins zu 5 % ab 27. September 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
12. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 507.70 zu bezahlen.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren SB230213 wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'728.25 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 1'011.90 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
15. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin, werden dem Beschuldigten zu neun Zehnteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehal- ten.
16. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren SB250038 fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
- 48 - Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
17. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage betr. Dispositiv-Ziffer 9 das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, betreffend Dispositiv-Ziffer 10 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 49 -
19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. April 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Gitz
Erwägungen (70 Absätze)
E. 1 Hinsichtlich des Gangs des Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil und zur Anmeldung der Berufung durch den Beschuldigten kann auf die Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 75 E. I. S. 4). Mit Ein- gabe vom 13. April 2023 reichte die Verteidigung ihre Berufungserklärung ein (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2023 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung er- hoben werde (Urk. 80). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom
19. April 2023 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 84). Die Privat- klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Anschlussberufung wurde damit keine erhoben. Die Parteien wurden sodann zur ersten Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 86). Erschienen sind der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Urk. 95 S. 5).
E. 1.1 Auch bezüglich Landesverweisung kann auf die grundsätzlichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 E. VI.1. S. 27 f.).
E. 1.2 Hinsichtlich der Annahme eines Härtefalls ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder Härtefall ausreicht, um die gesetzliche Ausnahmeklausel zu aktiveren. Vielmehr muss es sich um einen schweren Härtefall handeln. Ist eine obligatori- sche Landesverweisung für die begangenen Delikte vorgesehen, so muss ein Ab- sehen von der Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers die Aus- nahme bleiben (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Der Beschuldigte lebte weit über seine prägenden Jugendjahre hinaus im Kosovo, wo er die Grund- und die Mittelschule absolvierte und sogar ein Studium begonnen hatte. Seine Mutter und seine zwei Geschwister leben nach wie vor im Kosovo (Prot. II S. 10 f.). Er beherrscht die Landessprache, ist arbeitsfähig und hat ein Alter, das ihm die Integration im Heimatland erlaubt. Demgegenüber ist er nach über 10-jährigem Aufenthalt in der Schweiz nach wie vor auf eine Überset- zung angewiesen. Der Kosovo ist weder ein Kriegs- noch ein Katastrophengebiet. Ein menschenwürdiges Leben ist dem Beschuldigten in der Heimat ohne weiteres möglich. Insofern ist ein Härtefall klar zu verneinen.
3. Als Vater einer rund 7-jährigen, in der Schweiz lebenden Tochter tangiert eine Landesverweisung indes den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Der Beschul- digte ist seit rund einem Jahr von seiner Ehefrau geschieden, wobei die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Die Obhut für die Tochter wurde auf gemein- sames Begehren der Ex-Frau des Beschuldigten zugeteilt und ein zweiwöchentli-
- 39 - ches Wochenendbesuchsrecht vereinbart (Urk. 118/2). Gemäss Angaben des Be- schuldigten sei sein Verhältnis zu seiner Tochter sehr gut und er treffe sie neben dem Wochenendbesuchsrecht auch öfter (Prot. II S. 12). Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, ist in Anbetracht der Verurteilung wegen Ver- gewaltigung das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit als hoch zu werten. Ins Gewicht fällt dabei nebst der Schwere des begangenen Verbrechens an sich, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Zufallsopfer im öffentlichen Raum han- delte. Daher ist trotz Bejahung einer positiven Legalprognose von einer erhebli- chen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen (vgl. dazu die Erwägun- gen zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem, E. 4.3.2. nachste- hend). In Anbetracht dieser gravierenden Umstände übersteigt das öffentliche Si- cherheitsinteresse das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich, weshalb der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Nachdem die Anforderungen an die Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB denjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.2), erübrigen sich weitere Ausführungen für den Fall einer knappen Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls, zumal auch im Hinblick auf die Zweijahresregel keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen würden (Urteile des Bundesge- richts 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.3; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5). Die Landesverweisung ist daher zu bestätigen.
E. 1.3 Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die ge- naue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens be- rücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzel- tatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BSK StGB-SCHNEI- DER/GARRÉ, a.a.O., Art. 43 N 17 mit Hinweisen). Vorliegend ist zudem das Ver- schlechterungsverbot zu beachten.
E. 2 Im bundesgerichtlichen Verfahren war nur der Freispruch betreffend Ver- gewaltigung strittig. Die Oberstaatsanwaltschaft hat zwar auch angefochten, dass kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden war. Der Freispruch vom Vorwurf der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB (und der Ge- waltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB) gemäss S. 9 (f.) der Anklage wurde jedoch nicht thematisiert und war auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (Urk. 102/2 S. 4 sowie Urk. 107).
E. 2.1 Wenn die Vorinstanz ausführte, die Spesen der Privatklägerin im Zusam- menhang mit diversen Verhandlungen (gemeint sind wohl auch Einvernahmen gemäss Urk. 52; nicht Urk. 54 wie die Vorinstanz fälschlicherweise zitierte) seien ausgewiesen und daher als Schadenersatz zuzusprechen (Urk. 75 E. X.1.2.1. S. 29 und E. X.1.4.1. S. 30), so verkannte sie, das die notwendigen Auslagen im Verfahren Gegenstand der Parteientschädigung sind und nicht im Rahmen von Schadenersatz im Adhäsionsprozess zuzusprechen sind (vgl. dazu nachstehend E. XIII.2.).
E. 2.2 Im Übrigen ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass der vom Beschuldigten durch seine Tat verursachte Schaden noch unbestimmt ist. Somit ist die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatze nach festzustellen. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 44 -
E. 2.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte zum Zwecke der Triebbefriedigung schamlos die Leichtgläubigkeit und offenkundige Sorglosigkeit der Privatklägerin ausnutzte. Auch wenn die Tat nicht von langer Hand geplant war, handelte es sich auch nicht um eine reine Kurz- schlusshandlung aus dem Moment heraus. Die Dauer der Fahrt, wenn sie auch nicht lange dauerte, gab dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit, aufgrund der klaren Ablehnung seiner expliziten und bereits übergriffigen Avancen zur Be- sinnung zu kommen und von seinem Ansinnen abzukommen. Ausserdem war sein Vorgehen nicht komplett planlos. So dachte er daran, einen abgelegenen Ort aufzusuchen, um sich an der Privatklägerin ungestört vergehen zu können.
- 33 - Nur nebenbei ist zu erwähnen, dass der Egoismus seines Motivs vorliegend kein Zumessungskriterium ist, da er auf sämtliche Vergewaltigungen zutreffen dürfte. Im Gegensatz zu z.B. einem Diebstahl zugunsten einer in Not geratenen Person ist eine altruistische Vergewaltigung aus achtenswerten Gründen nicht vorstellbar.
E. 2.4 Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe zu mild. Eher angemessen erschiene die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von 48 Monaten. 2.5.1. Hinsichtlich der Täterkomponente ist vom Beschuldigten aufgrund seiner eigenen Angaben bekannt, dass er im Kosovo geboren wurde und vier Geschwis- ter, zwei Brüder und zwei Schwestern, hat. Er ist bei seinen Eltern aufgewachsen. Sein Vater ist jedoch inzwischen verstorben. Er lebte bis zu seinem 24. Lebens- jahr im Kosovo und durchlief dort die Grund- und Mittelschule und studierte schliesslich an der Universität, wobei er das Studium wegen seiner Einreise in die Schweiz nicht abschloss. In die Schweiz zog er im Dezember 2015 zwecks Hei- rat. Er besuchte einen Deutschkurs und nach Erhalt der B-Bewilligung begann er ab Oktober 2016 zu arbeiten. Am tt.mm.2019 wurde seine Tochter geboren (Urk. D1/9/1 F/A 19-21 S. 4 f., Urk. D1/9/3 F/A 149 S. 28; Urk. D1/26/4; Urk. 95 S. 8-10; Prot. II S. 10 f.). Im … [Monat] 2025 wurde seine Ehe geschieden (Urk. 118/2). 2.5.2. Der Beschuldigte verdient als Polsterer durchschnittlich Fr. 7'000.– netto monatlich. Seine Wohnkosten betragen Fr. 2'760.– und die Krankenkassenprä- mien ca. Fr. 430.– pro Monat. Aufgrund der Scheidung von seiner Ehefrau ist der Beschuldigte zu monatlichen Unterhaltszahlungen für seine Tochter in der Höhe von Fr. 1'760.– verpflichtet. Über Vermögen verfügt er gemäss eigenen Angaben nicht und ist – abgesehen vom Autoleasing – auch nicht verschuldet (Prot. II S. 9 f.). 2.5.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 115). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, ausgespro- chene Strafe ist keine Vorstrafe, da sie vom 25. April 2023 datiert und damit nach den vorliegend zu beurteilenden Taten ausgefällt wurde (Urk. 115).
- 34 - 2.5.4. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die Strafzumessung nicht aus.
E. 2.6 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich am 27. Sep- tember 2020. Das Vorverfahren wurde mit Anklageerhebung am 29. März 2022 abgeschlossen (Urk. 32). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 20. Sep- tember 2022 und die erste Berufungsverhandlung am 17. Mai 2024 statt (Urk. 95 S. 5), wobei gegen das gleichentags ergangene Urteil der hiesigen Kammer sei- tens der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben wurde (Urk. 101). Mit Urteil des Bundesgerichts vom
10. Januar 2025 wurde die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil vom 17. Mai 2024 aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die hiesigen Kammer zurück- gewiesen, woraufhin am 17. April 2026 die zweite Berufungsverhandlung statt- fand (Prot. II S. 3). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung resultiert dadurch mit rund 5 ½ Jahren ein doch übermässig langes Verfahren, das sich für den Be- schuldigten belastend auswirkte, wobei die übermässige Verfahrensdauer nicht von ihm verursacht wurde. Die insgesamt übermässig lange Verfahrensdauer ist im Umfang von 6 Monaten Freiheitsstrafe strafmindernd zu berücksichtigen. Auf- grund des Verschlechterungsverbotes bleibt es indessen bei den vorinstanzlich festgelegten 33 Monaten Freiheitsstrafe. Daran ist die erstandene Haft von 56 Ta- gen anzurechnen (Urk. D1/17/2; Urk. D1/17/16).
E. 3 Motivlage der Aussagenden
E. 3.1 Hinsichtlich der beantragten Genugtuung erwog die Vorinstanz zurecht, dass das Verüben sexueller Gewalt – namentlich einer Vergewaltigung – erhebli- ches, zumindest seelisches Leid auslöst, das die Opfer zeitlebens prägt. Eine Ge- nugtuung ist in diesen Fällen grundsätzlich immer geschuldet.
E. 3.2 Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung hat die Vorinstanz den üblichen Rahmen zutreffend abgesteckt (Urk. 75 E. X.2.1.2.). Sodann kann hinsichtlich des Verschuldens mit der Vorinstanz auf die Ausführungen zur Strafzumessung ver- wiesen werden (vorstehend E. VI.2.2. und 2.3.). Ausserdem hatte die Tat für die Privatklägerin sowohl seelisch wie auch körperlich erhebliche Folgen, die sie bis ans Lebensende begleiten dürften. Ein Selbstverschulden ist nicht ersichtlich. Ins- gesamt erscheint die beantragte und von der Vorinstanz zugesprochene Genug- tuung von Fr. 15'000.– nebst Zins seit 27. September 2020 angemessen (in den Erwägungen der Vorinstanz ist vermutlich [abermals] irrtümlich der 20. September 2020 erwähnt, Urk. 75 E. X.2.6.2. S. 32). Im Übrigen wäre das Zusprechen einer höheren Genugtuung bereits in Anwendung der hier anwendbaren Verhandlungs- maxime nicht möglich. XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 9 und 10) gibt hin- sichtlich der Höhe zu keinen Bemerkungen Anlass und ist zu bestätigen. Hinsicht- lich der Kostenverteilung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Ver- halten die gesamte Untersuchung verursacht hat. Hätte man diejenigen Sachver- halte, die nunmehr zu einem Freispruch geführt haben, von Anfang an nicht unter- sucht, wäre der Aufwand nicht nennenswert geringer ausgefallen. Daher ist auch die Kostenauflage der Vorinstanz zu bestätigen.
2. Betreffend die von der Privatklägerin geltend gemachten Fahrspesen im Zusammenhang mit diversen Einvernahmen ist der Beschuldigte – anstelle des von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzes – zu verpflichten, ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 507.70 zu bezahlen.
- 45 -
3. Zur Festsetzung der Kosten des ersten Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerin kann auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 17. Mai 2024 verwiesen werden (Urk. 96 S. 34 f.). Angesichts des geringfügigen Obsie- gens betreffend den Freispruch von den Vorwürfen gemäss S. 9 f. der Anklage und des sich daraus ergebenden Absehens von einem Tätigkeitsverbot sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschul- digten zu neun Zehnteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von neun Zehnteln.
4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren (SB250038) fällt ausser Ansatz, nachdem die Aufhebung des Urteils des Oberge- richts vom 17. Mai 2024 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu ver- antworten ist.
5. Die von der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Verfahren geltend gemachte und ausgewiesene Entschädigung erweist sich als angemessen und steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverord- nung. Die amtliche Verteidigung ist somit für ihre Aufwendungen im zweiten Beru- fungsverfahren mit Fr. 5'400.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 116). Auch die von der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin geltend gemachten und ausgewiesenen Aufwendungen erweisen sich vor dem Hintergrund der kantona- len Anwaltsgebührenverordnung als angemessen, weshalb sie mit Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Die Verteidigungskosten sowie die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für das zweite Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 46 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB gemäss S. 7 und 8 der Anklage.
2. Vom Vorwurf der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB und der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB gemäss S. 9 f. der Anklage wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit 60 Tagessät- zen zu Fr. 90.– Geldstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate ab- züglich 56 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
8. Es wird kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen.
E. 3.2.1 Die Privatklägerin stellt dagegen namhafte zivilrechtliche Ansprüche (Urk. 52) und hat damit ein Interesse an einem verurteilenden Erkenntnis. An- sonsten ist kein Motiv für eine falsche Anschuldigung ersichtlich. Angesichts der nachstehend zu erwähnenden Umstände erscheint jedoch ein finanzielles Motiv
- 13 - für eine Falschanschuldigung eher unwahrscheinlich. Der Beschuldigte und die Privatklägerin kannten einander zum Zeitpunkt des Geschehens nicht. Seine Identität war zum Zeitpunkt der Anzeige, die unmittelbar nach dem Vorfall er- folgte, noch unbekannt, konnte der Beschuldigte doch erst im Nachgang mittels Antennensuchlauf identifiziert werden (Urk. D1/1; Urk. D1/4 S. 3 f.; Urk. D1/5/1). Es war somit nicht klar, ob die Identität des Beschuldigten würde festgestellt wer- den können. Damit kommen auch Rache oder andere beziehungsbasierte Motive (wie z.B. das Verschleiern einer Affäre Dritten gegenüber) nicht in Betracht (vgl. dazu auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 75 E. II.2.3.9. f. S. 16 f.). Auch andere sachfremde Motive wie z.B. ein übertriebener Geltungs- drang oder das Abwälzen eines Fehlverhaltens auf jemand anderen sind nicht er- kennbar, insbesondere da die Polizei nicht von der Privatklägerin selber avisiert wurde (Urk. D1/1 S. 2). Ferner ist unbestritten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte zufällig auf- einander trafen und dass es der ihr unbekannte Beschuldigte war, der sie an- sprach und anschliessend in sein Auto einsteigen liess. Das sind Umstände, die die Privatklägerin nicht kontrollieren konnte. Ein wie auch immer geartetes Kom- plott kann damit ausgeschlossen werden.
E. 3.2.2 Wenn die Verteidigung ins Feld führt, die Aussagen der Privatklägerin würden die Tendenz zeigen, ihren Alkohol- und Medikamentenkonsum verharmlo- send darzustellen (Urk. 53 Rz 14-16 S. 9; Urk. 117 Rz 7 S. 6 f.), so kann daraus nichts zulasten der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin hergeleitet werden. Eine zu eigenen Gunsten verharmlosende Aussage, die keinen Zusammenhang zum Kerngeschehen und/oder zum Beschuldigten aufweist, ist kein Hinweis auf ein Motiv für eine falsche Anschuldigung.
E. 3.3 Vorliegend handelt es sich um zwei Videos, welche dem Beschuldigten ohne sein Zutun zugeschickt wurden. Er hat deren Erstellung nicht veranlasst und
- 35 - nicht nach entsprechendem Material gesucht. Wie die Vorinstanz festhielt, sind im Rahmen verbotener Pornografie deutlich üblere Videos denkbar. Die eigentliche Tathandlung, das Weitersenden, war nur ein kurzer Klick. Das Verschulden ist als sehr leicht zu werten.
E. 3.4 In subjektiver Hinsicht dürften nicht Freude und Lust am Leiden anderer der Hintergrund der Taten sein. Vielmehr dürfte eine gewisse Gedankenlosigkeit und allenfalls Neugierde im Vordergrund gestanden haben (Urk. 75 E. IV.3.2.). Das Verschulden wiegt auch diesbezüglich sehr leicht. Die Einsatzstrafe ist bei 60 Tagessätzen festzulegen.
E. 3.5 Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die bereits gemachten Aus- führungen verwiesen werden, weshalb es bei einer Geldstrafe von 60 Tagessät- zen bleibt.
E. 3.6 Die Berechnung der Tagessatzhöhe von Fr. 90.– durch die Vorinstanz gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wurde auch von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 75 E. IV.3.4.; Urk. 93 Rz 79 S. 36; Urk. 117 Rz 22 S. 21 f.).
E. 3.7 Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, vom 25. April 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des SVG nebst einer Busse zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt wurde (Urk. 115). Es stellt sich somit die Frage, ob eine Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auszusprechen ist. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Demnach soll eine hypothetische Gesamtstrafe bestimmt und eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe ausgefällt werden. Die Regel dient damit der möglichst weitgehenden Gleichstel- lung mit Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach alle gleichartigen Strafen asperiert werden
- 36 - und die beschuldigte Person zu einer Gesamtstrafe verurteilt werden soll (BSK StGB-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 134). Was die Berufung angeht, muss nach bundesgerichtlicher Praxis das mit Art. 49 StGB befasste Gericht bloss fragen, ob die im zweiten Verfahren (vorliegend im Schaffhauser Verfahren) zu beurteilende Straftat vor dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Verfahren begangen wurde. Auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren refor- miert wird. Nach der ratio legis soll nur derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen, bei dem das erstinstanzliche Gericht die meh- reren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der er- neut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden ist (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.4.1; 6B_572/2019 vom
8. April 2020 E. 2.3.1). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Urteil am 20. September 2022 gefällt und gleichentags eröffnet (Prot. I S. 5 ff. und S. 46). Die im Schaffhauser Verfahren abgeurteilte Tat beging der Beschuldigte erst später, nämlich am 16. Februar 2023 (Urk. 115). Diese konnte daher nicht in das erstinstanzliche Urteil einbezo- gen werden. Vielmehr entfaltete das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts keine ausreichende Warnwirkung, weshalb der Beschuldigte gemäss bundesgerichtli- cher Praxis nicht von einer Gesamtstrafenbildung profitieren soll. Damit ist vorlie- gend keine Zusatzstrafe, sondern eine eigenständige Geldstrafe auszufällen.
4. Der Beschuldigte ist zusammenfassend mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit 60 Tagessät- zen Geldstrafe zu Fr. 90.– zu bestrafen. VII. Vollzug
E. 4 Glaubwürdigkeit der Privatklägerin im engeren Sinn
E. 4.1 Hinsichtlich der Dauer ist festzuhalten, dass in den Erwägungen der Vor- instanz eine solche von acht Jahren genannt wird (Urk. 75 E. VI.4. S. 28), im Dis- positiv jedoch eine Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen wurde. Davon ist auszugehen.
E. 4.2 In Anbetracht der Schwere der begangenen Tat und des damit einherge- henden erheblichen Sicherheitsbedürfnisses der Bevölkerung und der auszufäl- lenden Strafe fällt eine Landesverweisung von weniger als sieben Jahren ausser Betracht. Eine längere Verweisungsdauer erschiene durchaus angemessen. In
- 40 - Nachachtung des Verschlechterungsverbotes hat es indes bei sieben Jahren sein Bewenden.
E. 4.3 Ergänzend ist anzumerken, dass selbst bei Kenntnis der Videos der Vor- wurf nicht stichhaltig ist, er habe das Material behalten und konsumieren wollen, da er sämtliche sich auf seinem alten iPhone befindenden Daten auf sein neues iPhone übertragen habe, wie ihm das die Anklage vorwirft. Der Datentransfer von einem alten auf ein neues iPhone ist ein fast vollständig automatisierter Prozess, der das Einrichten eines neu erworbenen Gerätes erleichtern soll und von den beiden iPhones weitgehend selbständig ausgeführt wird. Dabei wäre es völlig nor- mal, wenn zehntausende von Dateien übertragen werden. Einerseits ist dabei das Aussortieren einzelner Dateien nicht vorgesehen. Anderseits ist es fern ab der Realität zu erwarten, ein Benutzer mache sich beim Übertrag von Abertausenden von Dateien über jede einzelne Datei Gedanken, ob er sie behalten und vielleicht irgendwann mal "konsumieren" wolle. Selbst wenn er vom Inhalt der Videos Kenntnis gehabt hätte, was keinesfalls feststeht oder auch nur wahrscheinlich ist, ist die naheliegendste Sachverhaltsvariante, dass er die in einer Flut von Nach- richten erhaltenen Videos beim Datentransfer auf sein neues iPhone schlicht ver- gessen hat.
- 29 - Zurecht brachte sodann die Verteidigung vor, dass die Admin-Funktion des Be- schuldigten nichts darüber aussagt, wie aktiv und/oder aufmerksam der Beschul- digte hinsichtlich des Gruppen-Chats war (Urk. 53 Rz 118 S. 52).
5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwei Gewaltvideos an Dritte weiterleitete, nicht aber das Video kinderpornografischer Natur, wie dies die Vorinstanz entgegen der Anklage erwog (Urk. 75 E. VII. S. 28). V. Rechtliche Würdigung
1. Die Verteidigung bringt bezüglich Dossier 1 vor, der Beschuldigte habe die erforderliche Nötigungshandlung zwecks Duldung des Beischlafs im Sinne von Art. 190 aStGB nicht aufgebracht, da sich die Privatklägerin aufgrund des Freezing-Zustands gar nicht zur Wehr gesetzt habe. Indem der Beschuldigte we- der Gewalt anwendete noch die Privatklägerin bedrohte, sie unter psychischen Druck setzte oder sie zum Widerstand unfähig machte, wandte er gerade nicht die erforderliche Intensität einer Nötigungshandlung an, um die Privatklägerin zum Beischlaf zu zwingen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie Art. 189 StGB nicht erfüllt sei. Es sei einzig der Tatbestand der se- xuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB in Bezug auf das Anfassen zwi- schen den Beinen im Auto erfüllt (Urk. 117 Rz 15 S. 19). Sollte indes das Vorlie- gen eines Nötigungsmittels zur Duldung des Beischlafs bejaht werden, sei in An- wendung der lex mitior eine Subsumtion unter die Strafnorm der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in Kraft seit 1. Juli 2024) vorzunehmen, da der Be- schuldigte einen Schockzustand der Privatklägerin ausgenutzt habe, um den Bei- schlaf vorzunehmen (Urk. 117 Rz 16 f. S. 19 ff.).
2. Per 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten (vgl. AS 2024 27). Vorliegend hat sich das im Berufungsverfahren zu beurteilende Se- xualdelikt am 27. September 2020, mithin vor dem 1. Juli 2024 zugetragen. Ist ein Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen, das vor dem Inkrafttreten einer Ände- rung des Strafgesetzbuches begangen wurde, kommen die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen zur Anwendung, sofern die revidierten Bestimmungen
- 30 - für den Täter nicht günstiger sind (Art. 2 StGB). Die Vorinstanz hat ihr Urteil noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefällt. Der Tatbestand der Vergewaltigung ge- mäss Art. 190 Abs. 1 aStGB wurde neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB gefasst und auf Opfer aller Geschlechter ausgeweitet. Neu genügt nach Art. 190 Abs. 1 StGB zudem der Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung gegen den Willen ei- ner Person oder unter Ausnutzen eines Schockzustands. Wie die Vorinstanz zu- treffend erwog (Urk. 75 E. III. S. 20-22), schuf der Beschuldigte nachts im Wald an einem abgelegenen Ort eine psychische Drucksituation, in welcher ein Wider- stand der Privatklägerin angesichts der von ihm zusätzlich angewandten physi- schen Gewalt nicht zuzumuten war (vgl. auch nachfolgend E. VI.2.2). Nachdem somit eine Duldung des Beischlafs unter Einsatz von Nötigungsmitteln und nicht unter Ausnutzung eines Schockzustands erfolgte, fällt die Tathandlung des Be- schuldigten unter Art. 190 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 190 Abs. 2 StGB. Da beide Be- stimmungen denselben Strafrahmen vorsehen, ist vorliegend die aktuelle Geset- zeslage für den Beschuldigten keine mildere als zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, weshalb das alte Recht anzuwenden ist. Die Staatsanwaltschaft beantragte nebst einem Schuldspruch wegen Vergewalti- gung auch einen solchen wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung (Anklage S. 10). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die verschiedenen sexuellen Handlungen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und Bestandteile eines Gesamtvorgangs bilden würden. Daher würden sie durch den Tatbestand der Vergewaltigung konsumiert (Urk. 75 E. III.1.3. S. 21). Wie es sich damit vorliegend verhält, muss nicht erörtert werden, da das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung kommt.
3. Hinsichtlich Dossier 3 ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz dahin- gehend zu präzisieren, dass die Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB diejenige im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB konsumiert. Nachdem der Sachverhalt gemäss Anklage S. 9 f. betreffend das letzte Video nicht erstellt wer- den kann, entfällt damit der Schuldspruch gestützt auf Abs. 1bis von Art. 135 StGB. Ferner geht im Verhältnis zu Art. 135 StGB Art. 197 Abs. 4 StGB als lex
- 31 - specialis bei gewalttätiger Pornografie vor (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Basler Kommentar, Strafrecht und Jugendstrafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 197 N 72). Da der Beschuldigte wegen harter Pornografie aufgrund von Gewaltdarstellungen zu verurteilen ist, entfällt auch ein Schuldspruch wegen Gewaltdarstellung nach Art. 135 Abs. 1 StGB.
4. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der harten Por- nografie sowie der Gewaltdarstellung gemäss Anklage S. 9 f. ist der Beschuldigte freizusprechen. VI. Strafzumessung
1. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung müs- sen nicht wiederholt werden (Urk. 75 E. IV.1.). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass für die Vergewaltigung und die Pornografie je eine andere Strafart gewählt wurde. Entsprechend ist auch vorliegend zu verfahren, zumal für die Pornografie bereits wegen dem Verschlechterungsverbot keine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Für die Vergewaltigung ist eine eigenständige Freiheitstrafe, für die mehr- fach begangene harte Pornografie eine Geldstrafe auszusprechen.
E. 4.3.1 Ebenso nicht zu beanstanden ist es, wenn die Vorinstanz die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem vorsah. Aller- dings genügt dazu nicht, dass der Beschuldigte nicht Bürger eines Schengen- Staates ist (Urk. 75 E. VI.5. S. 28).
E. 4.3.2 Die Voraussetzung für eine Ausschreibung im Schengener Informations- system gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der ent- sprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinter- esse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rück- fallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat vor- aus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, son- dern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatum- stände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8).
E. 4.3.3 Vorliegend steht ausser Zweifel, dass eine schwere Straftat begangen wurde. Hinzu kommt – wie erwähnt –, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Zufallsopfer im öffentlichen Raum handelte. Damit ist trotz guter konkreter Legal- prognose das Sicherheitsinteresse der Gesellschaft grundlegend tangiert. Die
- 41 - Voraussetzungen einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind damit fraglos erfüllt. IX. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Sie stützte sich dabei auf ihren Schuldspruch wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Urk. 75 E. VII. S. 28). Da der Beschuldigte in diesem Punkt jedoch freizusprechen ist, fällt ein Tätigkeitsverbot nunmehr ausser Betracht. Anzumerken ist nur ergänzend, dass die Vorinstanz erwähnte, es habe sich um mehrere kinderpornografische Bildda- teien gehandelt. In der Anklage ist dagegen nur von einer Datei die Rede, wobei es sich um ein Video handelt. X. Einziehung Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen einer Einziehung korrekt wiedergegeben (Urk. 75 E. VIII.1.) Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes ohne Rück- sicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person verfügt, wenn dieser Gegen- stand durch eine Straftat hervorgebracht worden ist (Art. 69 Abs. 1 StGB). Bei Straftaten nach Art. 197 Abs. 4 StGB werden die einschlägigen Gegenstände ein- gezogen (Art. 197 Abs. 6 StGB). Gemäss der polizeilichen Auswertung (Urk. D3/5/1) befanden sich die als harte Pornografie zu qualifizierenden Bildda- teien auf dem iPhone 11. Unzutreffend ist indes die Erwägung der Vorinstanz, vom beschlagnahmten iPhone 11 aus seien verbotene Dateien verschickt worden (Urk. 75 E. VIII.2). Gemäss Anklage wurden die Dateien vom damaligen iPhone 8 oder 10 des Beschuldigten weitergeschickt. Das mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 22. März 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon Ap- ple iPhone 11 ist daher einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
- 42 - XI. DNA-Profil
1. Die Vorinstanz hat die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten zur Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Sie stützte sich dabei auf Art. 5 DNA- Profil-Gesetz. Diese Bestimmung ist am 1. August 2023 ausser Kraft getreten, da sich in der Strafprozessordnung bereits eine entsprechende Bestimmung findet (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 4. Dezember 2020, BBl 2021 44, S. 20 f. und 50). Rechtliche Grundlage für das Gericht war Art. 257 aStPO, der inhaltlich aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz entsprach. Die entspre- chenden Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Berufungserklärung fraglos erfüllt, was seitens der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt wird.
2. In der aktuell geltenden Fassung von Art. 257 StPO – in Kraft seit 1. Ja- nuar 2024 – kann das Gericht in seinem Urteil die Erstellung eines DNA-Profils je- doch nur noch anordnen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstin- stanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
3. Art. 448 Abs. 1 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten die- ses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht beurteilt werden. Es würde dabei zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Geset- zes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grund- sätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestim- mungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht Art. 453 StPO
- 43 -
– wie erwähnt – vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde (Obergericht Solothurn, STBER.2023.45 vom 24. Januar 2024 E. II.3).
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt. Im Ergebnis ist die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 des DNA-Pro- fil-Gesetzes anzuordnen. Das Versehen, dass bei der Abfassung des Urteilsdis- positivs die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 anstelle von aArt. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet wurde, wird im nachfolgenden Urteilsdispositiv berichtigt (Art. 83 Abs. 1 StPO). XII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) richtig wiedergegeben (Urk. 75 E. X.1.1. S. 29 und E. X.2.1. S. 30 f.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden.
E. 5 Befunde
E. 5.1 Gründe, am in den Akten liegenden ärztlichen Befund und den Kurzbe- richten und Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. D1/12/2; Urk. D1/13/2; Urk. D1/13/4; Urk. D1/13/12-14) zu zweifeln, liegen nicht vor. Dem- nach konnte der Beschuldigte als Verursacher der im Rahmen des bei der Privat- klägerin vorgenommenen Vaginalabstrichs sichergestellten DNA-Spur identifiziert werden (Urk. D1/13/14 S. 2). Das muss folgerichtig auch für die DNA-Spur im Analabstrich gelten (vgl. hierzu Urk. 107 S. 10). Sodann konnten bei der Privatklä- gerin abgesehen von mehreren streifenförmigen, wegdrückbaren und rötlichen Hautverfärbungen am Hals keine Verletzungen festgestellt werden. Gestützt auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. November 2020 ist davon auszugehen, dass das von der Privatklägerin geschilderte Geschehen nicht zwingend zu Schleimhautverletzungen führen muss (Urk. D1/12/2 S. 3 f.).
E. 5.2 Die entsprechenden Erkenntnisse sind in die Gesamtwürdigung einzube- ziehen.
E. 6 Aussagen des Beschuldigten
E. 6.1 Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten kann zu- nächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 E. II.2.3.7. S. 14 f.).
E. 6.2 Es fällt auf, dass die Aussagen bei der Polizei sehr unspezifisch ausfallen und die Handlung auffällig gerafft und allgemein wiedergegeben wird. Auf die Frage, wie die Privatklägerin ihn berührt habe, gab er nur zu Protokoll, sie habe ihn am rechten Oberkörper berührt (Urk. D1/9/1 F/A 11 und 12 S. 3), was noch keine sexuelle Avance darstellen würde. Auch in der Hafteinvernahme vom
16. Juni 2021 blieben seine Aussagen knapp (Urk. D1/9/2 F/A 8 S. 2 f.). Dasselbe gilt für seine Ausführungen anlässlich der ersten Berufungsverhandlung, wonach die Privatklägerin ihn zuerst am Arm angefasst habe, woraufhin er seine Hand auf ihr Bein gelegt habe (Urk. 95 S. 15 f.).
- 17 -
E. 6.3 Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten nicht plausibel, was das Kerngeschehen betrifft. Zu einem extrem spontanen sexuellen Abenteuer zweier unbekannter Personen (welches per se schon nicht sehr wahrscheinlich er- scheint) passt nicht, dass sich eine dieser Personen nur widerwillig darauf ein- lässt, geschweige denn, wenn sie die andere Person direkt abstossend findet. Der Beschuldigte gab indes zu Protokoll, der Geruch von Alkohol, Tabak und Schweiss hätte ihn abgestossen, was ihm bereits während der Autofahrt aufgefal- len sein muss. Da er den Geruch jedoch aufgrund des offenen Fensters erst vor dem Geschlechtsverkehr wahrgenommen haben will, habe er der Privatklägerin einfach gesagt, sie solle sich drehen, damit er das nicht riechen müsse (Urk. D1/9/1 F/A 11 S. 3 und F/A 15 S. 4; Urk. D1/9/3 F/A 20 S. 4; Urk. 95 S. 17 und 21-23). Dennoch kam es angeblich zu einem – allerdings nur kurz erwähnten
– Vorspiel und zum Geschlechtsverkehr (Urk. D1/9/1 F/A 57 S. 8; Urk. 95 S. 17). Ferner sind seine Aussagen dazu nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt zu Beginn des Geschehens anhielt und der Privatklägerin anbot, sie mitzunehmen. So gab er an, er habe ihr helfen wollen (Urk. 95 S. 15). Hinweise, dass sie in ir- gendeiner Weise hilfsbedürftig gewesen wäre, schilderte er indes nicht. Er habe so etwas auch noch nie gemacht und wisse nicht, was ihm in den Sinn gekom- men sei (Urk. D1/9/1 F/A 47-51 S. 7 f.). Realitätsfremd ist in diesem Kontext seine Aussage in der Hafteinvernahme, er habe angehalten, das Fenster geöffnet und gefragt, ob er ihr helfen und sie wohin fahren könne, worauf sie (offenbar sofort und ohne auch nur einen kurzen Wortwechsel) die Türe geöffnet habe und einge- stiegen sein soll (Urk. D1/9/2 F/A 47 f. S. 7). In den folgenden Einvernahmen blieb der Beschuldigte in den wesentlichen Punk- ten bei seinen Aussagen. Seine weiteren Schilderungen des Geschehens unter- streichen jedoch, dass seine Darstellung wenig realistisch erscheint. So sagte er aus, er sei an den mutmasslichen Tatort nur gefahren, um das Fahrzeug zu wen- den, da er zunächst das Ziel der Privatklägerin falsch verstanden habe. Weshalb er dann nach seinen Aussagen hätte anhalten und aussteigen müssen, um zu re- den, erschliesst sich nicht (Urk. D1/9/2 F/A 8 S. 3 und F/A 27 S. 5; Urk. D1/9/3 F/A 16 S. 3; Prot. I S. 9; Urk. 95 S. 15-17).
- 18 - Die Aussagen des Beschuldigten weisen überdies diverse Unstimmigkeiten auf: Die Privatklägerin sei ausgestiegen, und man habe geredet (Urk. D1/9/2 F/A 8 S. 3). Anschliessend führte der Beschuldigte jedoch in Widerspruch dazu aus, als sie ausgestiegen sei, habe er begonnen, sie zu streicheln (Urk. D1/9/2 F/A 28 S. 5; Urk. 95 S. 17). Ein Gespräch gab er nicht ansatzweise wieder. Die zunächst von ihm beschriebene Situation würde ferner bedeuten, dass ihm die Privatklägerin gegenüberstand, als sie ausgestiegen war, da er ja offenbar so- fort mit dem Streicheln begonnen haben will und sie mutmasslich nicht rückwärts ausgestiegen war. Auf die Frage jedoch, ob die Privatklägerin auch ihn gestrei- chelt habe, gab er zur Antwort, dass sei nicht möglich gewesen, da sie "nach vorn" – also mit dem Rücken zu ihm – gestanden sei (Urk. D1/9/2 F/A 32 S. 5). Zudem konnte er auf entsprechende Nachfrage nicht schildern, wie die Privatklä- gerin auf sein Streicheln reagiert habe. Er meinte nur, sie habe "normal" reagiert (Urk. D1/9/2 F/A 30 f. S. 5; Urk. 95 S. 18). Auch auf das angebliche Vorspiel sei ihre Reaktion gewesen: "Ganz normal. Gar nichts" (Urk. D1/9/2 F/A 34 S. 6; vgl. auch Urk. 95 S. 18).
E. 6.4 Unglaubhaft ist sodann die Aussage des Beschuldigten, er sei nicht zum Samenerguss gekommen (Urk. D1/9/1 F/A 60 S. 8; Urk. D1/9/2 F/A 44 S. 5), wenn gemäss Kurzbericht des IRM Zürich praktisch mit Sicherheit feststeht, dass im Vaginal- und Analabstrich der Privatklägerin Spermaspuren des Beschuldigten festgestellt werden konnten (Urk. D1/13/12 S. 2) und er mit ihr unzweifelhaft bei keinem anderen Anlass Geschlechtsverkehr hatte.
E. 6.5 Sonderbar erscheinen ferner die Aussagen des Beschuldigten dazu, ob er ein Kondom benutzt habe, was er erst in der polizeilichen Einvernahme auf Nach- frage bestätigte und anlässlich der ersten Berufungsverhandlung verneinte (Urk. D1/9/1 F/A 68 S. 9; Urk. 95 S. 17 f. und 23). Wenn es denn so gewesen wäre, so erstaunt, dass er dies nicht von sich aus zu Protokoll gab, ist doch das Benutzen eines Kondoms nicht unwesentlich und unterbricht Vorspiel und Akt. Ferner kann es bei der Suche nach einem Kondom und bei dessen Anziehen so- wie Benutzen zu Komplikationen kommen. Des Weiteren dürfte gerade bei einer so aussergewöhnlichen Handlung wie Sex mit einer völlig Unbekannten mehr
- 19 - oder weniger aus dem nichts heraus die Benutzung (oder eben Nicht-Benutzung) eines Kondoms in Erinnerung bleiben, weshalb nach der ursprünglichen Bestäti- gung, ein Kondom benutzt zu haben, nicht verständlich ist, weshalb sich der Be- schuldigte nicht sicher war, ob dies tatsächlich stimme bzw. dies schliesslich gar verneinte. Doch selbst die Bestätigung, ein Kondom benutzt zu haben, wirft Fra- gen auf. So ist unklar, wo und vor allem weshalb der Beschuldigte ein Kondom gerade bei einer zufälligen Begegnung griffbereit gehabt haben soll. Ausführun- gen, er habe es zunächst suchen oder irgendwo im Auto behändigen müssen, machte er jedenfalls keine (Urk. D1/9/1 F/A 68 f. S. 9; Urk. 95 S. 17 f.). Was mit dem Kondom nach dem Sex passiert sei, erfährt man aus seinen Depositionen auch nicht. Ausserdem lassen sich die bereits erwähnten Spermaspuren damit schwerlich in Einklang bringen.
E. 6.6 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 9. Fe- bruar 2022 machte der Beschuldigte keine substantiellen Aussagen mehr, son- dern verwies auf das bereits Gesagte oder bestritt in allgemeiner Weise die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Urk. D1/9/3). In seinen Aussagen vor Vorinstanz und im ersten Berufungsverfahren wiederholte er im Wesentlichen seinen zuvor darge- legten Standpunkt (Prot. I S. 8-11 und S. 27-31; Urk. 95 S. 15-19 und S. 21-24), worauf er anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vollumfänglich verwies (Prot. II S. 12 ff.). Dies vermag nichts an dessen Beurteilung zu ändern.
E. 6.7 Insgesamt lässt sich den Aussagen des Beschuldigten kein lebensnahes und plausibles Geschehen entnehmen. Sie sind daher mit grosser Zurückhaltung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
E. 7 Aussagen der Privatklägerin
E. 7.1 Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin kann zu- nächst auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 E. II.2.3.2.-2.3.6. S. 12-14). Demnach ist festzuhalten, dass die Privatklä- gerin die Geschehnisse konsistent, zurückhaltend und detailliert schilderte. Sie unterschied zwischen direkten Wahrnehmungen und Vermutungen. Sie be- schränkte sich nicht auf die strafbaren Handlungen, sondern schilderte einen kon-
- 20 - tinuierlichen Geschehensablauf ohne Brüche in der Erzählung. Dabei beschrieb sie nachvollziehbar, nicht aufgesetzt, sondern situationsadäquat, was sie beim Geschehen dachte und sowohl seelisch als auch körperlich empfunden habe.
E. 7.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz richtig erwog – kein Widerspruch in den Aussagen festzustellen ist, wenn die Privatklägerin einerseits deponierte, sie sei in eine Schockstarre verfallen, und anderseits aussagte, sie habe den Beschuldigten hysterisch angefleht, aufzuhören: Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar zurecht erwog, dass ein soge- nanntes Freezing wissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche (Urk. 75 E. II.2.3.5. S. 14). Diese Tatsache ist jedoch entgegen der Auffassung der Vorin- stanz der breiten Öffentlichkeit zugänglich und wurde auch bereits mehrfach in den Medien diskutiert (vgl. beispielsweise SRF-Rundschau vom 13. Oktober 2021 oder SRF 10-vor-10 vom 7. März 2023), weshalb ein solches Wissen generell vor- handen sein kann. Damit wäre es ein Leichtes, ein Freezing zu behaupten. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Ein Freezing kann unterschiedlich ausgeprägt auftreten. Wie die Vorinstanz richtig erwog, kann sich jeder Mensch in einer extremen Gefahrensituation anders ver- halten. Dabei fällt auf, dass die Privatklägerin nicht einfach stereotyp aussagte, sie sei erstarrt. Vielmehr gab sie differenziert einen Ablauf wieder, während dem sich ein schnelles, aber nicht komplettes Herunterfahren von Empfindungen und Reaktionen eingestellt habe (Urk. D1/10/2 F/A 11 S. 5 f.; Prot. I S. 14, 19 und 21). Daher liegt in ihren Aussagen diesbezüglich weder ein Widerspruch vor, noch ist ihre Sachverhaltsdarstellung unmöglich. Im Gegenteil sind die Schilderungen nachvollziehbar. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein dynamisches Ge- schehen handelte, welches darüber hinaus besonders für die Privatklägerin eine extreme Ausnahmesituation bedeutete, wenn der Anklagesachverhalt zutrifft. Es ist nachvollziehbar und spricht für einen authentischen und gerade nicht auswen- dig memorierten Bericht, wenn die Privatklägerin nicht exakt berichten konnte, zu welchem Zeitpunkt was genau gesagt wurde. Insofern können Äusserungen der
- 21 - Privatklägerin zwanglos vor oder nach einem Freezing getätigt worden sein. Aus- serdem muss – wie bereits angeklungen – ein Freezing nicht sämtliche willentlich gesteuerten Muskeln betreffen.
E. 7.3 Wenn die Verteidigung geltend macht, das Opfer einer Vergewaltigung lasse sich kaum noch von seinem Peiniger ins Hotel fahren (Urk. 53 Rz 99 S. 44; Urk. 93 Rz 56 f. S. 27 f.), so ist ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten (Urk. 75 E. II.2.3.2. S. 12), dass die Privatklägerin dar- auf angewiesen war, wieder innert nützlicher Frist zurück ins Hotel zu gelangen. Sie musste unabhängig vom tatsächlichen Tatort davon ausgehen, dass sie sich an einem abgelegenen Ort befand. Der Ort war ihr mutmasslich unbekannt und lag ausserhalb des Siedlungsgebietes; aus ihrer damaligen Sicht mutmasslich di- verse Kilometer von ihrer Unterkunft entfernt, ohne dass öffentliche Verkehrsmittel innert nützlicher Frist verfügbar gewesen wären. Zudem ging sie davon aus, dass, nachdem der Beschuldigte von ihr abgelassen hatte und bereit war, sie zurückzu- fahren, von ihm keine Gefahr mehr ausging. Insofern bestand entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 53 Rz 100 S. 45) denn auch kein Anlass mehr, den Worten des Beschuldigten, er würde sie zurückfahren, nicht zu glauben. Schliesslich besteht kein Normverhalten hinsichtlich des Verhaltens nach einer Vergewaltigung. Jeder Mensch reagiert in Bedrohungs- und Gefahrensituationen anders. So ist es auch nicht unplausibel, dass die Privatklägerin niemanden an- rief, da sie Angst hatte, der Beschuldigte könnte ihr das Mobiltelefon wegnehmen (Urk. D1/10/2 F/A 157 S. 22).
E. 7.4 Die Verteidigung brachte vor, es sei schwer nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin ins Auto des Beschuldigten gestiegen sein soll, um sich lediglich eine sehr kurze Strecke zum Hotel fahren zu lassen. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie eingestiegen sei, da sie ein Interesse am Beschuldigten gehabt habe (Urk. 53 Rz 98 S. 44). Indessen ist unklar, weshalb sie ein (mutmasslich sexuel- les) Interesse an einem Mann hätte haben sollen, den sie nicht kannte, vor weni- gen Sekunden getroffen hatte und – da er in einem Auto sass – wohl kaum richtig in Augenschein nehmen konnte. Es ist viel plausibler, dass sie – müde und unter Alkoholeinfluss eventuell etwas sorglos – einstieg, um sich die letzten Meter
- 22 - chauffieren zu lassen. Allenfalls schätzte sie den Weg zum Hotel falsch ein. Der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen tut dies keinen Abbruch.
E. 7.5 Weiter brachte die Verteidigung vor, es spreche gegen erzwungenen Ge- schlechtsverkehr, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach ihrer Handynum- mer gefragt und ihr seine Nummer angeboten habe (Urk. 53 Rz 103 S. 46; Urk. 93 Rz 54 f. S. 27; Urk. 117 Rz 10 S. 16). Dies mag auf den ersten Blick in der Tat seltsam anmuten. Doch einerseits ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sich Menschen nicht immer so verhalten, wie es ein Gericht als rational ansehen würde. Anderseits ist es nicht ungewöhnlich, dass der Täter nach einer Vergewal- tigung – aus welchen Gründen auch immer – Kontakt zum Opfer sucht (GOEDELT KATJA, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung – Untersuchung der Strafverfah- renswirklichkeit, Göttinger Studien zu den Kriminalwissenschaften Band 8, Univer- sitätsverlag Göttingen 2010, S. 70 ff.). Nur beispielhaft zu erwähnen ist, dass dies z.B. beschwichtigend oder aber aus einer gewissen Selbstüberschätzung heraus geschehen kann.
E. 7.6 Dass es nach dem Vorfall auf der Rückfahrt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem Gespräch (auch über Persönliches) gekommen sein mag, kompromittiert die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin – entgegen der Argumentation der amtlichen Verteidigung (Urk. 93 Rz 58 f. S. 29) – nicht. Auch wenn sie davon ausgehen konnte, dass vom Beschuldigten keine un- mittelbare Gefahr mehr ausging, wäre es nachvollziehbar, wenn sie im Sinne ei- ner vorauseilenden Beschwichtigung an einer Konversation teilgenommen hätte, welche im Beschuldigten die offensichtlich irrige Idee erzeugt haben könnte, sie könnte an einem weiteren Kontakt interessiert sein (vgl. vorstehend E. 7.5). Wes- halb ein solches Gespräch jedoch quasi automatisch ungezwungen hätte sein sol- len, wie die Verteidigung mutmasst (Urk. 53 Rz 105 S. 47), erschliesst sich nicht. Unter diesem Aspekt kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 Rz 101 S. 46) auch nichts daraus geschlossen werden, wie schnell oder eben verzögert die Privatklägerin aus dem Auto des Beschuldigten stieg.
- 23 - Wenn der Beschuldigte das Gespräch mit der Privatklägerin über deren Partner und Kinder anlässlich der polizeilichen Einvernahme und vor Kenntnis der Aussa- gen der Privatklägerin schilderte und dabei angab, das Gespräch habe nach dem Geschlechtsverkehr auf der Rückfahrt zum Hotel stattgefunden (Urk. D1/9/1 F/A 11 S. 3; Urk. 95 S. 24), die Privatklägerin jedoch aussagte, sie habe ihm auf dem Weg zum Kiesplatz von ihren Kindern erzählt (Urk. D1/20/2 F/A 11 S. 5), kann aus diesen Unklarheiten betreffend den genauen Gesprächsinhalt und -zeit- punkt nicht pauschal auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin geschlossen werden.
E. 7.7 Gänzlich abwegig ist das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin E-Zigaretten rauche, was er nicht hätte wis- sen können, wenn er sie nicht hätte rauchen sehen, wie er dies auch ausgesagt hatte. So wie die Privatklägerin den Sachverhalt schildere, bliebe allerdings kein Raum dafür, dass sie eine E-Zigarette geraucht hätte (Urk. 53 Rz 107 f. S. 48): Selbst aufgrund der Aussage des Beschuldigten, auf die sich die Verteidigung stützt (Urk. D1/9/1 F/A 11 S. 3), bliebe nach dem Aussteigen kurz vor dem Vorfall kaum Raum für das Rauchen einer E-Zigarette, da alles sehr schnell von statten gegangen sei. Unerfindlich ist, wie sich daraus eine Unstimmigkeit in den Aussa- gen der Privatklägerin ergeben soll. Im Übrigen hätte der Beschuldigte problemlos auf andere als die von ihm geschilderte Weise vom E-Zigaretten-Konsum der Pri- vatklägerin erfahren können. Beispielsweise hätte dies im Gespräch im Auto er- wähnt worden sein können, der Beschuldigte hätte bei der Privatklägerin eine E- Zigarette gesehen haben können (vgl. Prot. I S. 42) oder er hätte aufgrund des von ihm mehrfach erwähnten, angeblich sehr penetranten Geruchs der Privatklä- gerin darauf schliessen können.
E. 7.8 Dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin habe wider- sprüchlich ausgesagt, indem sie einerseits schilderte, der Beschuldigte sei ihr ag- gressiv vorgekommen und anderseits vorbrachte, er habe die Situation ganz lus- tig gefunden und die ganze Zeit gelacht (Urk. 93 Rz 28 S. 14), kann hinsichtlich des Kernsachverhalts ebenfalls weder etwas zugunsten der Version des Beschul- digten noch der Privatklägerin entnommen werden. Insbesondere steht ein ag-
- 24 - gressives Verhalten nicht im Widerspruch dazu, dass ein Gewalttäter seine Über- legenheit geniesst und die Situation teils lustig findet.
E. 7.9 Die Aussagen der Privatklägerin sind daher grundsätzlich als glaubhaft in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Wie erwähnt, ändern daran auch ihre Aus- sagen zu Blut in ihrer Unterhose nichts.
E. 8 Aussagen Dritter
E. 8.1 Die Zeugen E._____, F._____ und G._____ sind zwar keine Tatzeugen. Ihre Aussagen zum Geschehen vor und vor allem nach dem eingeklagten Vorfall sind indes wichtig für die Plausibilisierung der Aussagen der Privatklägerin, kön- nen sie doch Auskunft über die unmittelbaren Tatfolgen und den Zustand der Pri- vatklägerin geben.
E. 8.2 Auch hinsichtlich der Würdigung der Aussagen Dritter kann auf die vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75 E. II.2.3.9. S. 16 f.). Die ent- sprechenden Schilderungen weisen durchwegs einen gewissen Grad an Detail- liertheit auf und sind zwanglos nachvollziehbar. Sie sind in sich sowie zusammen mit den Aussagen der anderen Zeugen konsistent. Zudem wurden sie jeweils aus der Perspektive der aussagenden Person geschildert und wirken nicht abgespro- chen (z.B. Urk. D1/11/1 F/A 25-36 S. 5 f., Urk. D1/11/2 F/A 14-32 S. 3-7 und Urk. D1/11/4 F/A 21-46 S. 4-7). Ferner sind die Aussagen differenziert und schei- nen nicht darauf bedacht, den Vorfall zu dramatisieren und/oder die Position der Privatklägerin unbedingt stützen zu wollen. So sagte die Zeugin E._____, das Dirndl der Privatklägerin sei noch ganz gewesen. An der Kleidung habe man nichts gesehen (Urk. D1/11/1 F/A 35 S. 6). Detailliert und eindrücklich ist die Aus- sage des Zeugen F._____, der auch unumwunden zugab, sich an gewisse Dinge nicht zu erinnern und offen zugab, wenn er nur spekulierte (Urk. D1/11/2 F/A 24- 33 S. 4-6). Differenziert und selbstkritisch sagte schliesslich auch der Zeuge G._____ aus, wenn er z.B. deponierte, er bereue heute sein damaliges Verhalten. Er gab auch zu, dass er nicht mehr genau wisse, wie die Kleider der Privatkläge- rin ausgesehen hätten (z.B. Urk. D1/11/4 F/A 38 S. 6 und F/A 45 S. 7). Schliess- lich schien der Zeuge G._____ auch sehr viel mehr mit sich selber als dem
- 25 - Schicksal der Privatklägerin (seiner Partnerin) beschäftigt zu sein, wenn er mehr- fach beklagte, dass er wütend gewesen sei, weil er das jetzt schon zum dritten Mal erlebe, oder wenn er äusserte, er habe nicht gedacht, dass ihm das schon wieder passiere (Urk. D1/11/4 F/A 35-39 S. 5 f. und F/A 49 und 51 S. 7). Er sagte mithin nicht kritiklos zugunsten der Privatklägerin aus, sondern gab auch zu, dass er das Geschehen anfänglich nicht habe ernst nehmen können (trotz der offen- kundig auch nach seinen eigenen Angaben weinenden und aufgelösten Privatklä- gerin; Urk. D1/11/4 F/A 46 S. 7). Er habe es nicht wahr haben können (Urk. D1/11/4 F/A 38 S. 6 und F/A 49 S. 7).
E. 8.3 Sodann berichteten alle drei Zeugen übereinstimmend, dass sich die Pri- vatklägerin psychisch in einem schlimmen Zustand befunden habe, auf dem Bo- den gelegen habe bzw. auf den Boden zusammengebrochen sei und geweint habe. Diesbezüglich brauchen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht wiederholt zu werden (Urk. 75 E. II.2.3.9. S. 16 f.). Die Aussagen der Zeugen sind als grund- sätzlich und gesamthaft betrachtet zuverlässig in die Gesamtwürdigung einzube- ziehen.
E. 9 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
22. März 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 11 wird eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
E. 9.1 Gesamthaft betrachtet fügen sich die glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin ein in ein Gesamtbild, welches konsistent ist mit den Aussagen der Zeugen E._____, F._____ und G._____. Ergänzend ergibt sich, dass sie nicht in Wider- spruch zum Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin stehen. Dass sich im Rah- men der gynäkologischen Untersuchung keine Verletzungen zeigten, spricht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 117 Rz 7 S. 8) – ebenfalls nicht gegen einen erzwungenen Geschlechtsverkehr. Ferner vermögen die Aussagen der Privatklägerin die allseits unbestrittenen Vorgänge plausibel zu machen. Da- gegen wären sie nicht nachvollziehbar, wenn einvernehmlicher Geschlechtsver- kehr stattgefunden hätte. Wenn die Verteidigung darüber mutmasst, dass es für den Zeugen G._____ denkbar gewesen sei, dass die Privatklägerin hätte fremdgehen können (Urk. 53
- 26 - Rz 83 S. 37), so würde eine solche Mutmassung nichts über den tatsächlichen, vorliegend konkreten Tathergang aussagen. Insbesondere würde eine Bereit- schaft zum Fremdgehen nicht plausibilisieren, dass es zu einer derart spontanen und unberechenbaren Aktion gekommen wäre; und das mit einem Mann, der die Privatklägerin angeblich nichts weniger als abstossend gefunden habe. Ferner hält die Vorinstanz zurecht fest, dass ein spontaner Seitensprung kaum dazu ge- führt hätte, dass die Privatklägerin hernach weinend einen Zusammenbruch erlit- ten und sich ihrem Partner anvertraut hätte.
E. 9.2 Ein Gesamtbild der Motivlagen der Aussagenden stützt diese Einschät- zung. Insbesondere wäre eine falsche Anschuldigung eines Unbekannten sinnlos. Ein Verschleiern eines möglichen Fehlverhaltens der Privatklägerin ist im konkre- ten Kontext ebenso nicht im Ansatz nachvollziehbar.
E. 9.3 Auch andere Faktoren, die zu einer allenfalls unbewussten Falschaus- sage führen könnten, liegen nicht vor. Wie erwähnt, gibt es keinerlei Anzeichen ei- nes wahnhaften Erlebens. Angesichts der Dramatik des geschilderten Gesche- hens sind auch Irrtümer, Falscheinschätzungen oder nachträgliche Uminterpretie- rungen nicht denkbar.
E. 9.4 Die wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten vermögen diese Ein- schätzung nicht umzustossen. Vielmehr erwecken sie den Eindruck, als wolle er einen offensichtlich deutlich beschönigten Sachverhalt zu Protokoll geben, was zu den bereits aufgezeigten Ungereimtheiten führte.
E. 9.5 Insgesamt kann kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zutrug, wie er in der Anklage umschrieben ist. Die Aussagen der Privatklägerin zum Blut in ihrer Unterhose vermögen dieses an- sonsten sehr solide Beweisfundament nicht zu erschüttern. B. Vorwurf der harten Pornografie gemäss Dossier 3
1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, drei Videos mit harter Por- nografie und ein Video einer Gewaltdarstellung besessen zu haben, welche er teilweise auch weiter verbreitet habe.
- 27 -
2. Vorab ist der äussere Sachverhalt gemäss Anklage unbestritten und kann unter Hinweis auf den Standpunkt der Verteidigung und die Erwägungen der Vor- instanz als erstellt erachtet werden (Urk. 53 Rz 111 S. 49; Urk. 93 Rz 70-78 S. 33-36; Urk. 75 E. II.3.2. S. 19; vgl. auch Urk. 117 Rz 19 S. 21).
3. Hinsichtlich dessen, was der Beschuldigte wusste oder in Kauf nahm, kann der Vorinstanz indes nur teilweise gefolgt werden. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zwei der eingeklagten Gewaltvideos weiterleitete. Das lässt bereits den Schluss zu, dass er deren Inhalt kannte – dies umso mehr, als er selber das eine Video mit dem Worten "Qishty cakatem koqet si kosa" kommentierte, was in der Untersuchung mit "So klopfen sich die Eier wie Joghurt" (Urk. D3/3 S. 4) bzw. an der ersten Berufungsverhandlung mit "So werden die Hoden wie zu einem Jo- gurt" (Urk. 95 S. 20) übersetzt wurde. Wie die Vorinstanz richtig erwog, lässt dies klar auf Kenntnis des Inhalts schliessen. Es ist nicht naheliegend und überzeu- gend, dass – wie der Beschuldigte vorbrachte (Urk. 95 S. 20 f.) – jemand anderes diesen Kommentar von seinem Mobiltelefon aus geschrieben hat. Insofern ist der innere Sachverhalt bezüglich der weitergeleiteten Videos erstellt, sofern das Wei- terleiten eingeklagt wird. Das betrifft die Anklagevorwürfe gemäss Anklage S. 7 f.
E. 10 Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zur erkennungsdienstlichen Be-
- 47 - handlung mit Wangenschleimhautabnahme angeordnet. Das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, wird mit dem Vollzug nach Eintritt der Rechtskraft beauftragt.
E. 11 a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. September 2020 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000.– zuzüg- lich Zins zu 5 % ab 27. September 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 11a Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. September 2020 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
E. 11b Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000.– zuzüg- lich Zins zu 5 % ab 27. September 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 12 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
E. 13 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 507.70 zu bezahlen.
E. 14 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren SB230213 wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'728.25 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 1'011.90 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
E. 15 Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin, werden dem Beschuldigten zu neun Zehnteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehal- ten.
E. 16 Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren SB250038 fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
- 48 - Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
E. 17 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
E. 18 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage betr. Dispositiv-Ziffer 9 das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, betreffend Dispositiv-Ziffer 10 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 49 -
E. 19 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. April 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Gitz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250038-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 17. April 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Vergewaltigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
20. September 2022 (DG220011); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Srafkammer, vom 17. Mai 2024 (SB230213); Urteil des Schwei- zerischen Bundesgerichtes vom 10. Januar 2025 (6B_759/2024)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 71 = Urk. 75 S. 33 ff.)
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht: Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB mehrfache harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.–. Die bereits erstandene Haft von 56 Tagen wird angerechnet.
3. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem angeordnet.
5. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB angeordnet.
6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
22. März 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 11 wird zur Ver- nichtung eingezogen.
- 4 -
7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe beim Beschuldigten zur Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils beauftragt und verpflichtet, beim Beschuldigten eine erkennungsdienstliche Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme durchzuführen.
8. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 507.70 zu bezahlen. Des Weiteren wird festgestellt, dass der Beschuldig- te der Geschädigten gegenüber aus dem Ereignis vom 27. September 2020 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 27. September 2020 zu bezahlen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 21'481.80 Auslagen Vorverfahren (Gutachten, Telefonkontrolle, etc.) Fr. 7'684.75 amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Fr. 11'500.– Vertretung der Privatklägerschaft (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 93 S. 2 f.)
1. Ziff. 1 bis und mit Ziff. 8 sowie Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 20. September 2022 seien aufzuheben. 2.1 Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2.2 Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Konsums von harter Porno- grafie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, wegen Gewaltdarstel- lungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB sowie wegen harter Por- nografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig zu spre- chen und mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah- ren.
3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilprozessweg zu verweisen und subeventualiter sei eine Ge- nugtuung von maximal Fr. 6'000.– zuzusprechen.
4. Ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB sei nicht anzuordnen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen.
5. Das beschlagnahmte iPhone 11 des Beschuldigten sei ihm nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.
6. Dem Beschuldigten sei wegen zu Unrecht erlittener Untersuchungshaft eine Entschädigung im Umfang von Fr. 11'200.–, eventualiter im Um- fang von Fr. 2'200.– zuzusprechen.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die erstinstanzli- chen Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 7'684.75 seien aus- gangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei
- 6 - für die erbetene Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 16'641.50 (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 7'728.25 seien auf die Staatskasse zu nehmen. Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 117 S. 2 f.)
1. Ziff. 1 bis und mit Ziff. 8 sowie Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 20. September 2022 (DG220011) seien aufzuheben. 2.1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen. Er sei wegen mehrfacher harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB teilweise schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die erstandene Haft von 56 Tagen sei anzurechnen. 2.2. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen sexueller Belästigung nach Art. 198 StGB sowie wegen mehrfacher harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB teilweise schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die erstandene Haft von 56 Tagen sei anzurechnen. 2.3. Subeventualiter sei der Beschuldigte der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB teilweise schuldig zu sprechen und mit ei- ner Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheits- strafe und der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von
- 7 - 2 Jahren. Die erstandene Haft von 56 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei in jedem Fall abzuse- hen.
4. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen und subeventualiter sei eine Genugtu- ung von maximal Fr. 6'000.– zuzusprechen.
5. Ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB sei nicht anzuordnen.
6. Das beschlagnahmte iPhone 11 des Beschuldigten sei einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
7. Dem Beschuldigten sei wegen zu Unrecht erlittener Untersuchungshaft eine Entschädigung im Umfang von Fr. 11'200.– auszubezahlen.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die erstinstanzli- chen Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 7'684.75 seien aus- gangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei für die erbetene Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 16'641.50 (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
9. Die Kosten des heutigen Berufungsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung für das heutige Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 5'398.50 (inkl. 8.1 % MwSt.) seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters bzw. der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land: (Urk. 84, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 8 - Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 119 S. 1) Der Beschuldigte sei
a) der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB
b) der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB
c) der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie
d) der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen.
e) Ferner sei der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a StGB des Lan- des zu verweisen und die Ausschreibung der Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem anzuordnen.
f) Schliesslich sei ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB anzu- ordnen.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 89, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Anträge nach Rückweisung des Bundesgerichts (zweites Berufungsverfahren): (Urk. 121 S. 1)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. September 2022 sei zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.
- 9 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Hinsichtlich des Gangs des Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil und zur Anmeldung der Berufung durch den Beschuldigten kann auf die Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 75 E. I. S. 4). Mit Ein- gabe vom 13. April 2023 reichte die Verteidigung ihre Berufungserklärung ein (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2023 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung er- hoben werde (Urk. 80). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom
19. April 2023 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 84). Die Privat- klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Anschlussberufung wurde damit keine erhoben. Die Parteien wurden sodann zur ersten Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 86). Erschienen sind der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Urk. 95 S. 5).
2. Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 17. Mai 2024 wurde der Beschuldigte der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig gesprochen und im übrigen freigesprochen (Urk. 96 S. 35). Dagegen führte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 24. September 2024 Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 102/1+2). Mit Urteil vom 10. Januar 2025 hiess das Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, die Beschwerde gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 17. Mai 2024 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück (Urk. 106 = Urk. 107). Am 21. Mai 2025 wurden die Parteien zur erneuten Berufungsverhandlung auf den heutigen Termin vorgeladen (Urk. 110). Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Staatsanwältin MLaw C._____ sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin (Prot. II S. 3).
- 10 - II. Umfang der Berufung
1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO) und hemmt damit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides entsprechend. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an- fechten (Urk. 78 S. 1 f.).
2. Im bundesgerichtlichen Verfahren war nur der Freispruch betreffend Ver- gewaltigung strittig. Die Oberstaatsanwaltschaft hat zwar auch angefochten, dass kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden war. Der Freispruch vom Vorwurf der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB (und der Ge- waltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB) gemäss S. 9 (f.) der Anklage wurde jedoch nicht thematisiert und war auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (Urk. 102/2 S. 4 sowie Urk. 107).
3. Da einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung er- klärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung. III. Prozessuales
1. Betreffend die Verwertbarkeit des schriftlichen Berichts der Psychothera- peutin der Privatklägerin kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 E. 2.2.1. S. 7 f.). Auf die psychologische Einschätzung im Bericht von D._____ ist allenfalls im Rahmen der Zivilforderungen der Privat- klägerin einzugehen, für die Sachverhaltserstellung ist diese allerdings nicht zu berücksichtigen. 2.1 Anzumerken ist, dass die Privatklägerin vor Vorinstanz als Auskunftsper- son einvernommen wurde (Prot. I S. 11 ff.), weshalb sie im Berufungsverfahren nicht noch einmal einvernommen werden muss. 2.2. Eine erneute Einvernahme der Privatklägerin erscheint auch im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen nicht notwendig. Das Bundesgericht erwog, die Privatklägerin hätte angesichts der Relevanz allfälliger Blutspuren in ihrer Unter-
- 11 - hose hierzu befragt werden müssen (Urk. 107 S. 11). Dabei bezog sich das Bun- desgericht jedoch auf die Auffassung der hiesigen Kammer, wonach dieser Um- stand relevant sei. Das Bundesgericht ging jedoch nicht zwingend davon aus, der genannte Umstand sei tatsächlich relevant. Vielmehr hielt es fest, den in diesem einen Punkt inkonsistenten Aussagen der Privatklägerin, der nicht das Kernge- schehen betreffe, könne nicht derart viel Gewicht beigemessen werden, als dass die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen sehr authentisch wirkenden Aussagen, die durch weitere Beweise und Indizien gestützt würden, erschüttert werden könnte (Urk. 107 S. 11 f.). Damit ist der Frage nach Blutanhaftungen in der Unterhose der Privatklägerin nicht weiter nachzugehen. Sie ist mithin dazu auch nicht zu befra- gen. IV. Sachverhalt A. Vorwurf der sexuellen Handlungen gemäss Dossier 1
1. Tatvorwurf Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe am frühen Morgen des 27. Septembers 2020 der ihm unbekannten Privatklägerin an- geboten, sie mit dem Auto zu ihrem Hotel zu fahren. Die Privatklägerin habe zu- gestimmt, worauf der Beschuldigte mit ihr jedoch statt zum Hotel auf einen Kies- platz gefahren sei. Während der Fahrt habe er sie gegen ihren Willen am Knie, Oberschenkel und mehrfach im Schritt berührt. Am Kiesplatz angekommen habe er sie aus dem Auto gezerrt und unter Kraftaufwand gegen ihren Willen vaginal den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Anschliessend sei er vaginal mit seinen Fingern in die Privatklägerin eingedrungen und habe sie auch anal penetriert.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung und Beweismittel 2.1. Was die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 E. II.1. S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, was folgt:
- 12 - 2.2. Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriege- schehen eingebettet sein. Insgesamt ist die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien be- deutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenz- analyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Aufl., S. 78 Rz 332-334). 2.3. Schliesslich fehlt der Beweiswürdigung ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es er- scheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto ein- deutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 70-72 Rz 292 und 298 und S. 132 Rz 550 f.). So lässt die Vorinstanz denn auch zurecht die Motivlage der Privatklä- gerin in ihre Erwägungen einfliessen (Urk. 75 E. II.2.3.10. S. 17). In diesem Kon- text kann auch von Bedeutung sein, wie bzw. warum das Strafverfahren eingelei- tet wurde und wie die jeweiligen Aussagen zustande kamen.
3. Motivlage der Aussagenden 3.1. Der Beschuldigte dürfte unabhängig von seiner Schuld oder Unschuld ein Interesse daran haben, dass das vorliegende Verfahren für ihn möglichst positiv verläuft. 3.2.1. Die Privatklägerin stellt dagegen namhafte zivilrechtliche Ansprüche (Urk. 52) und hat damit ein Interesse an einem verurteilenden Erkenntnis. An- sonsten ist kein Motiv für eine falsche Anschuldigung ersichtlich. Angesichts der nachstehend zu erwähnenden Umstände erscheint jedoch ein finanzielles Motiv
- 13 - für eine Falschanschuldigung eher unwahrscheinlich. Der Beschuldigte und die Privatklägerin kannten einander zum Zeitpunkt des Geschehens nicht. Seine Identität war zum Zeitpunkt der Anzeige, die unmittelbar nach dem Vorfall er- folgte, noch unbekannt, konnte der Beschuldigte doch erst im Nachgang mittels Antennensuchlauf identifiziert werden (Urk. D1/1; Urk. D1/4 S. 3 f.; Urk. D1/5/1). Es war somit nicht klar, ob die Identität des Beschuldigten würde festgestellt wer- den können. Damit kommen auch Rache oder andere beziehungsbasierte Motive (wie z.B. das Verschleiern einer Affäre Dritten gegenüber) nicht in Betracht (vgl. dazu auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 75 E. II.2.3.9. f. S. 16 f.). Auch andere sachfremde Motive wie z.B. ein übertriebener Geltungs- drang oder das Abwälzen eines Fehlverhaltens auf jemand anderen sind nicht er- kennbar, insbesondere da die Polizei nicht von der Privatklägerin selber avisiert wurde (Urk. D1/1 S. 2). Ferner ist unbestritten, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte zufällig auf- einander trafen und dass es der ihr unbekannte Beschuldigte war, der sie an- sprach und anschliessend in sein Auto einsteigen liess. Das sind Umstände, die die Privatklägerin nicht kontrollieren konnte. Ein wie auch immer geartetes Kom- plott kann damit ausgeschlossen werden. 3.2.2. Wenn die Verteidigung ins Feld führt, die Aussagen der Privatklägerin würden die Tendenz zeigen, ihren Alkohol- und Medikamentenkonsum verharmlo- send darzustellen (Urk. 53 Rz 14-16 S. 9; Urk. 117 Rz 7 S. 6 f.), so kann daraus nichts zulasten der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin hergeleitet werden. Eine zu eigenen Gunsten verharmlosende Aussage, die keinen Zusammenhang zum Kerngeschehen und/oder zum Beschuldigten aufweist, ist kein Hinweis auf ein Motiv für eine falsche Anschuldigung. 3.3. Die Zeugin E._____ ist nach eigenen Angaben eine gute Freundin der Privatklägerin. Die Privatklägerin ist ihr ans Herz gewachsen (Urk. D1/11/1 F/A 7 und 15 S. 2 f.). Sie dürfte somit ein Interesse daran haben, zugunsten der Privat- klägerin auszusagen. Ausserdem hat sie mit verschiedenen Personen, darunter auch der Privatklägerin, über den Fall gesprochen (Urk. D1/11/1 F/A 8-10 S. 3). Eine gewisse Beeinflussung – wenn auch unbewusst – ist damit wahrscheinlich.
- 14 - Den Beschuldigten kennt die Zeugin E._____ gemäss ihren Aussagen nicht (Urk. D1/11/1 F/A 6 S. 2). 3.4. Der Zeuge F._____ führte aus, er kenne die Privatklägerin nur flüchtig. Sie sei die beste Kollegin seiner Freundin. Er habe mit seiner Freundin über den Fall gesprochen, um sich die Nervosität zu nehmen (Urk. D1/11/2 F/A 6-10 S. 2 f.). Ferner war er offenbar u.a. mit der Privatklägerin am Abend vor dem Vorfall an einem Oktoberfest (Urk. D1/11/2 F/A 14 S. 3). Auch bei ihm ist mithin eine ge- wisse Beeinflussung wahrscheinlich. Zum Beschuldigten hat der Zeuge F._____ gemäss seinen Aussagen keine Be- ziehung (Urk. D1/11/2 F/A 6 S. 2). 3.5. Der Zeuge G._____ ist der Partner der Privatklägerin und hat mit ihr über den Vorfall gesprochen (Urk. D1/11/4 F/A 7 und 9 S. 2 f.). Damit ist auch bei ihm eine Beeinflussung wahrscheinlich. Ferner dürfte er ein Interesse haben, zuguns- ten seiner Partnerin auszusagen, zumal er selber zu Protokoll gab, nicht mehr "lieb" zu sein, wenn jemandem weh getan werde, den er gern habe (Urk. D1/11/4 F/A 12 S. 3). Zum Beschuldigten hat der Zeuge G._____ gemäss seinen Aussagen keine Be- ziehung (Urk. D1/11/4 F/A 6 S. 2).
4. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin im engeren Sinn 4.1. Die Verteidigung macht geltend, die Privatklägerin sei am fraglichen Abend alkoholisiert gewesen und habe überdies ein Antidepressivum eingenom- men, weshalb ihre Glaubwürdigkeit herabgesetzt sei (Urk. 53 Rz 11-16 S. 7-9; Urk. 93 Rz 6-14 S. 5-8; Urk. 117 Rz 7 S. 6 ff.). Damit wird sinngemäss geltend ge- macht, die Privatklägerin sei aufgrund von Substanzkonsum in der Fähigkeit ein- geschränkt gewesen, die Realität zu erkennen und/oder sie korrekt wiederzuge- ben. 4.2. Wie die amtliche Verteidigung zu Recht festhielt (Urk. 93 Rz 12 S. 7), er- gab der Atemalkoholtest rund zwei Stunden nach dem Vorfall entgegen den Er-
- 15 - wägungen der Vorinstanz nicht eine Atemalkoholkonzentration von 0.91 Ge- wichtspromille, sondern einen Atemalkoholgehalt von 0.91 mg/l (Urk. D1/1 S. 2), entsprechend einer Atemalkoholkonzentration von rund 1.8 Gewichtspromille. Die Alkoholisierung der Privatklägerin im inkriminierten Zeitpunkt war somit erheblich, was sie selbst anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestätigte, indem sie an- gab, an diesem Abend insgesamt 1 dl Chardonnay, 4 Stangen Bier, rund 4 dl Pro- secco, 2 bis 3 Shots und ein Mass Bier, welches sie nicht fertig getrunken hatte, konsumiert zu haben (Urk. D1/10/1 S. 9 f. F/A 60). Tatsächlich hat Alkohol Ein- fluss auf die Gedächtnisleistung, jedoch in der Art, dass man sich tendenziell "ne- gativ" an gewisse Dinge nicht (mehr) erinnert. Dagegen führt Alkoholkonsum nicht dazu, dass man sich "positiv" an etwas zu erinnern glaubt, was nicht geschehen ist (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 21 f. Rz 76 f.). Mit anderen Worten führt Alkohol nicht etwa zu Halluzinationen oder dem Verwechseln von Traum und Realität. Dasselbe gilt auch für Antidepressiva, zumal diese Medikamente den Pa- tienten ein möglichst normales Leben ermöglich sollen, was gerade nicht möglich wäre, wenn sie Halluzinationen auslösen würden. Zumindest gibt es im konkreten Fall nicht die geringsten Hinweise darauf. Selbst der von der Verteidigung thema- tisierte Mischkonsum von Alkohol und Antidepressiva ändert an dieser Einschät- zung nichts. Zwar mag es sein, dass ein entsprechender Mischkonsum schwer- wiegende Folgen haben kann. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass er Hal- luzinationen, Verkennungen der Realität und/oder die Unfähigkeit, Erinnerungen korrekt wiederzugeben, nach sich ziehen würde oder im vorliegenden konkreten Fall nach sich gezogen hätte (vgl. ergänzend auch Urk. D1/15/3 Ziff. 3 S. 2). So erweist sich das von der Privatklägerin geschilderte Rahmengeschehen als mit den Schilderungen des Beschuldigten übereinstimmend. Der Umstand, dass ihre Aussagen betreffend die Aufforderung an den Beschuldigten aufzuhören, das Schreien und Weinen sowie das Angebot des Beschuldigten, ihr seine Handy- nummer zu geben, divergieren (vgl. nachfolgend E. 7), stellt keinen Anhaltspunkt für eine Fehlwahrnehmung oder (selektive) Erinnerungslücken der Privatklägerin aufgrund der Alkoholisierung und der Antidepressiva dar. Ob sich ihre Aussagen betreffend das Kerngeschehen sodann als glaubhaft erweisen, ist eine Frage der Aussagenanalyse, worauf nachfolgend einzugehen ist.
- 16 -
5. Befunde 5.1. Gründe, am in den Akten liegenden ärztlichen Befund und den Kurzbe- richten und Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (Urk. D1/12/2; Urk. D1/13/2; Urk. D1/13/4; Urk. D1/13/12-14) zu zweifeln, liegen nicht vor. Dem- nach konnte der Beschuldigte als Verursacher der im Rahmen des bei der Privat- klägerin vorgenommenen Vaginalabstrichs sichergestellten DNA-Spur identifiziert werden (Urk. D1/13/14 S. 2). Das muss folgerichtig auch für die DNA-Spur im Analabstrich gelten (vgl. hierzu Urk. 107 S. 10). Sodann konnten bei der Privatklä- gerin abgesehen von mehreren streifenförmigen, wegdrückbaren und rötlichen Hautverfärbungen am Hals keine Verletzungen festgestellt werden. Gestützt auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. November 2020 ist davon auszugehen, dass das von der Privatklägerin geschilderte Geschehen nicht zwingend zu Schleimhautverletzungen führen muss (Urk. D1/12/2 S. 3 f.). 5.2. Die entsprechenden Erkenntnisse sind in die Gesamtwürdigung einzube- ziehen.
6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten kann zu- nächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 E. II.2.3.7. S. 14 f.). 6.2. Es fällt auf, dass die Aussagen bei der Polizei sehr unspezifisch ausfallen und die Handlung auffällig gerafft und allgemein wiedergegeben wird. Auf die Frage, wie die Privatklägerin ihn berührt habe, gab er nur zu Protokoll, sie habe ihn am rechten Oberkörper berührt (Urk. D1/9/1 F/A 11 und 12 S. 3), was noch keine sexuelle Avance darstellen würde. Auch in der Hafteinvernahme vom
16. Juni 2021 blieben seine Aussagen knapp (Urk. D1/9/2 F/A 8 S. 2 f.). Dasselbe gilt für seine Ausführungen anlässlich der ersten Berufungsverhandlung, wonach die Privatklägerin ihn zuerst am Arm angefasst habe, woraufhin er seine Hand auf ihr Bein gelegt habe (Urk. 95 S. 15 f.).
- 17 - 6.3. Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten nicht plausibel, was das Kerngeschehen betrifft. Zu einem extrem spontanen sexuellen Abenteuer zweier unbekannter Personen (welches per se schon nicht sehr wahrscheinlich er- scheint) passt nicht, dass sich eine dieser Personen nur widerwillig darauf ein- lässt, geschweige denn, wenn sie die andere Person direkt abstossend findet. Der Beschuldigte gab indes zu Protokoll, der Geruch von Alkohol, Tabak und Schweiss hätte ihn abgestossen, was ihm bereits während der Autofahrt aufgefal- len sein muss. Da er den Geruch jedoch aufgrund des offenen Fensters erst vor dem Geschlechtsverkehr wahrgenommen haben will, habe er der Privatklägerin einfach gesagt, sie solle sich drehen, damit er das nicht riechen müsse (Urk. D1/9/1 F/A 11 S. 3 und F/A 15 S. 4; Urk. D1/9/3 F/A 20 S. 4; Urk. 95 S. 17 und 21-23). Dennoch kam es angeblich zu einem – allerdings nur kurz erwähnten
– Vorspiel und zum Geschlechtsverkehr (Urk. D1/9/1 F/A 57 S. 8; Urk. 95 S. 17). Ferner sind seine Aussagen dazu nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt zu Beginn des Geschehens anhielt und der Privatklägerin anbot, sie mitzunehmen. So gab er an, er habe ihr helfen wollen (Urk. 95 S. 15). Hinweise, dass sie in ir- gendeiner Weise hilfsbedürftig gewesen wäre, schilderte er indes nicht. Er habe so etwas auch noch nie gemacht und wisse nicht, was ihm in den Sinn gekom- men sei (Urk. D1/9/1 F/A 47-51 S. 7 f.). Realitätsfremd ist in diesem Kontext seine Aussage in der Hafteinvernahme, er habe angehalten, das Fenster geöffnet und gefragt, ob er ihr helfen und sie wohin fahren könne, worauf sie (offenbar sofort und ohne auch nur einen kurzen Wortwechsel) die Türe geöffnet habe und einge- stiegen sein soll (Urk. D1/9/2 F/A 47 f. S. 7). In den folgenden Einvernahmen blieb der Beschuldigte in den wesentlichen Punk- ten bei seinen Aussagen. Seine weiteren Schilderungen des Geschehens unter- streichen jedoch, dass seine Darstellung wenig realistisch erscheint. So sagte er aus, er sei an den mutmasslichen Tatort nur gefahren, um das Fahrzeug zu wen- den, da er zunächst das Ziel der Privatklägerin falsch verstanden habe. Weshalb er dann nach seinen Aussagen hätte anhalten und aussteigen müssen, um zu re- den, erschliesst sich nicht (Urk. D1/9/2 F/A 8 S. 3 und F/A 27 S. 5; Urk. D1/9/3 F/A 16 S. 3; Prot. I S. 9; Urk. 95 S. 15-17).
- 18 - Die Aussagen des Beschuldigten weisen überdies diverse Unstimmigkeiten auf: Die Privatklägerin sei ausgestiegen, und man habe geredet (Urk. D1/9/2 F/A 8 S. 3). Anschliessend führte der Beschuldigte jedoch in Widerspruch dazu aus, als sie ausgestiegen sei, habe er begonnen, sie zu streicheln (Urk. D1/9/2 F/A 28 S. 5; Urk. 95 S. 17). Ein Gespräch gab er nicht ansatzweise wieder. Die zunächst von ihm beschriebene Situation würde ferner bedeuten, dass ihm die Privatklägerin gegenüberstand, als sie ausgestiegen war, da er ja offenbar so- fort mit dem Streicheln begonnen haben will und sie mutmasslich nicht rückwärts ausgestiegen war. Auf die Frage jedoch, ob die Privatklägerin auch ihn gestrei- chelt habe, gab er zur Antwort, dass sei nicht möglich gewesen, da sie "nach vorn" – also mit dem Rücken zu ihm – gestanden sei (Urk. D1/9/2 F/A 32 S. 5). Zudem konnte er auf entsprechende Nachfrage nicht schildern, wie die Privatklä- gerin auf sein Streicheln reagiert habe. Er meinte nur, sie habe "normal" reagiert (Urk. D1/9/2 F/A 30 f. S. 5; Urk. 95 S. 18). Auch auf das angebliche Vorspiel sei ihre Reaktion gewesen: "Ganz normal. Gar nichts" (Urk. D1/9/2 F/A 34 S. 6; vgl. auch Urk. 95 S. 18). 6.4. Unglaubhaft ist sodann die Aussage des Beschuldigten, er sei nicht zum Samenerguss gekommen (Urk. D1/9/1 F/A 60 S. 8; Urk. D1/9/2 F/A 44 S. 5), wenn gemäss Kurzbericht des IRM Zürich praktisch mit Sicherheit feststeht, dass im Vaginal- und Analabstrich der Privatklägerin Spermaspuren des Beschuldigten festgestellt werden konnten (Urk. D1/13/12 S. 2) und er mit ihr unzweifelhaft bei keinem anderen Anlass Geschlechtsverkehr hatte. 6.5. Sonderbar erscheinen ferner die Aussagen des Beschuldigten dazu, ob er ein Kondom benutzt habe, was er erst in der polizeilichen Einvernahme auf Nach- frage bestätigte und anlässlich der ersten Berufungsverhandlung verneinte (Urk. D1/9/1 F/A 68 S. 9; Urk. 95 S. 17 f. und 23). Wenn es denn so gewesen wäre, so erstaunt, dass er dies nicht von sich aus zu Protokoll gab, ist doch das Benutzen eines Kondoms nicht unwesentlich und unterbricht Vorspiel und Akt. Ferner kann es bei der Suche nach einem Kondom und bei dessen Anziehen so- wie Benutzen zu Komplikationen kommen. Des Weiteren dürfte gerade bei einer so aussergewöhnlichen Handlung wie Sex mit einer völlig Unbekannten mehr
- 19 - oder weniger aus dem nichts heraus die Benutzung (oder eben Nicht-Benutzung) eines Kondoms in Erinnerung bleiben, weshalb nach der ursprünglichen Bestäti- gung, ein Kondom benutzt zu haben, nicht verständlich ist, weshalb sich der Be- schuldigte nicht sicher war, ob dies tatsächlich stimme bzw. dies schliesslich gar verneinte. Doch selbst die Bestätigung, ein Kondom benutzt zu haben, wirft Fra- gen auf. So ist unklar, wo und vor allem weshalb der Beschuldigte ein Kondom gerade bei einer zufälligen Begegnung griffbereit gehabt haben soll. Ausführun- gen, er habe es zunächst suchen oder irgendwo im Auto behändigen müssen, machte er jedenfalls keine (Urk. D1/9/1 F/A 68 f. S. 9; Urk. 95 S. 17 f.). Was mit dem Kondom nach dem Sex passiert sei, erfährt man aus seinen Depositionen auch nicht. Ausserdem lassen sich die bereits erwähnten Spermaspuren damit schwerlich in Einklang bringen. 6.6. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 9. Fe- bruar 2022 machte der Beschuldigte keine substantiellen Aussagen mehr, son- dern verwies auf das bereits Gesagte oder bestritt in allgemeiner Weise die gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Urk. D1/9/3). In seinen Aussagen vor Vorinstanz und im ersten Berufungsverfahren wiederholte er im Wesentlichen seinen zuvor darge- legten Standpunkt (Prot. I S. 8-11 und S. 27-31; Urk. 95 S. 15-19 und S. 21-24), worauf er anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vollumfänglich verwies (Prot. II S. 12 ff.). Dies vermag nichts an dessen Beurteilung zu ändern. 6.7. Insgesamt lässt sich den Aussagen des Beschuldigten kein lebensnahes und plausibles Geschehen entnehmen. Sie sind daher mit grosser Zurückhaltung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
7. Aussagen der Privatklägerin 7.1. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin kann zu- nächst auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 E. II.2.3.2.-2.3.6. S. 12-14). Demnach ist festzuhalten, dass die Privatklä- gerin die Geschehnisse konsistent, zurückhaltend und detailliert schilderte. Sie unterschied zwischen direkten Wahrnehmungen und Vermutungen. Sie be- schränkte sich nicht auf die strafbaren Handlungen, sondern schilderte einen kon-
- 20 - tinuierlichen Geschehensablauf ohne Brüche in der Erzählung. Dabei beschrieb sie nachvollziehbar, nicht aufgesetzt, sondern situationsadäquat, was sie beim Geschehen dachte und sowohl seelisch als auch körperlich empfunden habe. 7.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass – wie die Vorinstanz richtig erwog – kein Widerspruch in den Aussagen festzustellen ist, wenn die Privatklägerin einerseits deponierte, sie sei in eine Schockstarre verfallen, und anderseits aussagte, sie habe den Beschuldigten hysterisch angefleht, aufzuhören: Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar zurecht erwog, dass ein soge- nanntes Freezing wissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche (Urk. 75 E. II.2.3.5. S. 14). Diese Tatsache ist jedoch entgegen der Auffassung der Vorin- stanz der breiten Öffentlichkeit zugänglich und wurde auch bereits mehrfach in den Medien diskutiert (vgl. beispielsweise SRF-Rundschau vom 13. Oktober 2021 oder SRF 10-vor-10 vom 7. März 2023), weshalb ein solches Wissen generell vor- handen sein kann. Damit wäre es ein Leichtes, ein Freezing zu behaupten. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Ein Freezing kann unterschiedlich ausgeprägt auftreten. Wie die Vorinstanz richtig erwog, kann sich jeder Mensch in einer extremen Gefahrensituation anders ver- halten. Dabei fällt auf, dass die Privatklägerin nicht einfach stereotyp aussagte, sie sei erstarrt. Vielmehr gab sie differenziert einen Ablauf wieder, während dem sich ein schnelles, aber nicht komplettes Herunterfahren von Empfindungen und Reaktionen eingestellt habe (Urk. D1/10/2 F/A 11 S. 5 f.; Prot. I S. 14, 19 und 21). Daher liegt in ihren Aussagen diesbezüglich weder ein Widerspruch vor, noch ist ihre Sachverhaltsdarstellung unmöglich. Im Gegenteil sind die Schilderungen nachvollziehbar. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um ein dynamisches Ge- schehen handelte, welches darüber hinaus besonders für die Privatklägerin eine extreme Ausnahmesituation bedeutete, wenn der Anklagesachverhalt zutrifft. Es ist nachvollziehbar und spricht für einen authentischen und gerade nicht auswen- dig memorierten Bericht, wenn die Privatklägerin nicht exakt berichten konnte, zu welchem Zeitpunkt was genau gesagt wurde. Insofern können Äusserungen der
- 21 - Privatklägerin zwanglos vor oder nach einem Freezing getätigt worden sein. Aus- serdem muss – wie bereits angeklungen – ein Freezing nicht sämtliche willentlich gesteuerten Muskeln betreffen. 7.3. Wenn die Verteidigung geltend macht, das Opfer einer Vergewaltigung lasse sich kaum noch von seinem Peiniger ins Hotel fahren (Urk. 53 Rz 99 S. 44; Urk. 93 Rz 56 f. S. 27 f.), so ist ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten (Urk. 75 E. II.2.3.2. S. 12), dass die Privatklägerin dar- auf angewiesen war, wieder innert nützlicher Frist zurück ins Hotel zu gelangen. Sie musste unabhängig vom tatsächlichen Tatort davon ausgehen, dass sie sich an einem abgelegenen Ort befand. Der Ort war ihr mutmasslich unbekannt und lag ausserhalb des Siedlungsgebietes; aus ihrer damaligen Sicht mutmasslich di- verse Kilometer von ihrer Unterkunft entfernt, ohne dass öffentliche Verkehrsmittel innert nützlicher Frist verfügbar gewesen wären. Zudem ging sie davon aus, dass, nachdem der Beschuldigte von ihr abgelassen hatte und bereit war, sie zurückzu- fahren, von ihm keine Gefahr mehr ausging. Insofern bestand entgegen der Auf- fassung der Verteidigung (Urk. 53 Rz 100 S. 45) denn auch kein Anlass mehr, den Worten des Beschuldigten, er würde sie zurückfahren, nicht zu glauben. Schliesslich besteht kein Normverhalten hinsichtlich des Verhaltens nach einer Vergewaltigung. Jeder Mensch reagiert in Bedrohungs- und Gefahrensituationen anders. So ist es auch nicht unplausibel, dass die Privatklägerin niemanden an- rief, da sie Angst hatte, der Beschuldigte könnte ihr das Mobiltelefon wegnehmen (Urk. D1/10/2 F/A 157 S. 22). 7.4. Die Verteidigung brachte vor, es sei schwer nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin ins Auto des Beschuldigten gestiegen sein soll, um sich lediglich eine sehr kurze Strecke zum Hotel fahren zu lassen. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie eingestiegen sei, da sie ein Interesse am Beschuldigten gehabt habe (Urk. 53 Rz 98 S. 44). Indessen ist unklar, weshalb sie ein (mutmasslich sexuel- les) Interesse an einem Mann hätte haben sollen, den sie nicht kannte, vor weni- gen Sekunden getroffen hatte und – da er in einem Auto sass – wohl kaum richtig in Augenschein nehmen konnte. Es ist viel plausibler, dass sie – müde und unter Alkoholeinfluss eventuell etwas sorglos – einstieg, um sich die letzten Meter
- 22 - chauffieren zu lassen. Allenfalls schätzte sie den Weg zum Hotel falsch ein. Der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen tut dies keinen Abbruch. 7.5. Weiter brachte die Verteidigung vor, es spreche gegen erzwungenen Ge- schlechtsverkehr, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach ihrer Handynum- mer gefragt und ihr seine Nummer angeboten habe (Urk. 53 Rz 103 S. 46; Urk. 93 Rz 54 f. S. 27; Urk. 117 Rz 10 S. 16). Dies mag auf den ersten Blick in der Tat seltsam anmuten. Doch einerseits ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass sich Menschen nicht immer so verhalten, wie es ein Gericht als rational ansehen würde. Anderseits ist es nicht ungewöhnlich, dass der Täter nach einer Vergewal- tigung – aus welchen Gründen auch immer – Kontakt zum Opfer sucht (GOEDELT KATJA, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung – Untersuchung der Strafverfah- renswirklichkeit, Göttinger Studien zu den Kriminalwissenschaften Band 8, Univer- sitätsverlag Göttingen 2010, S. 70 ff.). Nur beispielhaft zu erwähnen ist, dass dies z.B. beschwichtigend oder aber aus einer gewissen Selbstüberschätzung heraus geschehen kann. 7.6. Dass es nach dem Vorfall auf der Rückfahrt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einem Gespräch (auch über Persönliches) gekommen sein mag, kompromittiert die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin – entgegen der Argumentation der amtlichen Verteidigung (Urk. 93 Rz 58 f. S. 29) – nicht. Auch wenn sie davon ausgehen konnte, dass vom Beschuldigten keine un- mittelbare Gefahr mehr ausging, wäre es nachvollziehbar, wenn sie im Sinne ei- ner vorauseilenden Beschwichtigung an einer Konversation teilgenommen hätte, welche im Beschuldigten die offensichtlich irrige Idee erzeugt haben könnte, sie könnte an einem weiteren Kontakt interessiert sein (vgl. vorstehend E. 7.5). Wes- halb ein solches Gespräch jedoch quasi automatisch ungezwungen hätte sein sol- len, wie die Verteidigung mutmasst (Urk. 53 Rz 105 S. 47), erschliesst sich nicht. Unter diesem Aspekt kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 Rz 101 S. 46) auch nichts daraus geschlossen werden, wie schnell oder eben verzögert die Privatklägerin aus dem Auto des Beschuldigten stieg.
- 23 - Wenn der Beschuldigte das Gespräch mit der Privatklägerin über deren Partner und Kinder anlässlich der polizeilichen Einvernahme und vor Kenntnis der Aussa- gen der Privatklägerin schilderte und dabei angab, das Gespräch habe nach dem Geschlechtsverkehr auf der Rückfahrt zum Hotel stattgefunden (Urk. D1/9/1 F/A 11 S. 3; Urk. 95 S. 24), die Privatklägerin jedoch aussagte, sie habe ihm auf dem Weg zum Kiesplatz von ihren Kindern erzählt (Urk. D1/20/2 F/A 11 S. 5), kann aus diesen Unklarheiten betreffend den genauen Gesprächsinhalt und -zeit- punkt nicht pauschal auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin geschlossen werden. 7.7. Gänzlich abwegig ist das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin E-Zigaretten rauche, was er nicht hätte wis- sen können, wenn er sie nicht hätte rauchen sehen, wie er dies auch ausgesagt hatte. So wie die Privatklägerin den Sachverhalt schildere, bliebe allerdings kein Raum dafür, dass sie eine E-Zigarette geraucht hätte (Urk. 53 Rz 107 f. S. 48): Selbst aufgrund der Aussage des Beschuldigten, auf die sich die Verteidigung stützt (Urk. D1/9/1 F/A 11 S. 3), bliebe nach dem Aussteigen kurz vor dem Vorfall kaum Raum für das Rauchen einer E-Zigarette, da alles sehr schnell von statten gegangen sei. Unerfindlich ist, wie sich daraus eine Unstimmigkeit in den Aussa- gen der Privatklägerin ergeben soll. Im Übrigen hätte der Beschuldigte problemlos auf andere als die von ihm geschilderte Weise vom E-Zigaretten-Konsum der Pri- vatklägerin erfahren können. Beispielsweise hätte dies im Gespräch im Auto er- wähnt worden sein können, der Beschuldigte hätte bei der Privatklägerin eine E- Zigarette gesehen haben können (vgl. Prot. I S. 42) oder er hätte aufgrund des von ihm mehrfach erwähnten, angeblich sehr penetranten Geruchs der Privatklä- gerin darauf schliessen können. 7.8. Dem weiteren Vorbringen der Verteidigung, die Privatklägerin habe wider- sprüchlich ausgesagt, indem sie einerseits schilderte, der Beschuldigte sei ihr ag- gressiv vorgekommen und anderseits vorbrachte, er habe die Situation ganz lus- tig gefunden und die ganze Zeit gelacht (Urk. 93 Rz 28 S. 14), kann hinsichtlich des Kernsachverhalts ebenfalls weder etwas zugunsten der Version des Beschul- digten noch der Privatklägerin entnommen werden. Insbesondere steht ein ag-
- 24 - gressives Verhalten nicht im Widerspruch dazu, dass ein Gewalttäter seine Über- legenheit geniesst und die Situation teils lustig findet. 7.9. Die Aussagen der Privatklägerin sind daher grundsätzlich als glaubhaft in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Wie erwähnt, ändern daran auch ihre Aus- sagen zu Blut in ihrer Unterhose nichts.
8. Aussagen Dritter 8.1. Die Zeugen E._____, F._____ und G._____ sind zwar keine Tatzeugen. Ihre Aussagen zum Geschehen vor und vor allem nach dem eingeklagten Vorfall sind indes wichtig für die Plausibilisierung der Aussagen der Privatklägerin, kön- nen sie doch Auskunft über die unmittelbaren Tatfolgen und den Zustand der Pri- vatklägerin geben. 8.2. Auch hinsichtlich der Würdigung der Aussagen Dritter kann auf die vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75 E. II.2.3.9. S. 16 f.). Die ent- sprechenden Schilderungen weisen durchwegs einen gewissen Grad an Detail- liertheit auf und sind zwanglos nachvollziehbar. Sie sind in sich sowie zusammen mit den Aussagen der anderen Zeugen konsistent. Zudem wurden sie jeweils aus der Perspektive der aussagenden Person geschildert und wirken nicht abgespro- chen (z.B. Urk. D1/11/1 F/A 25-36 S. 5 f., Urk. D1/11/2 F/A 14-32 S. 3-7 und Urk. D1/11/4 F/A 21-46 S. 4-7). Ferner sind die Aussagen differenziert und schei- nen nicht darauf bedacht, den Vorfall zu dramatisieren und/oder die Position der Privatklägerin unbedingt stützen zu wollen. So sagte die Zeugin E._____, das Dirndl der Privatklägerin sei noch ganz gewesen. An der Kleidung habe man nichts gesehen (Urk. D1/11/1 F/A 35 S. 6). Detailliert und eindrücklich ist die Aus- sage des Zeugen F._____, der auch unumwunden zugab, sich an gewisse Dinge nicht zu erinnern und offen zugab, wenn er nur spekulierte (Urk. D1/11/2 F/A 24- 33 S. 4-6). Differenziert und selbstkritisch sagte schliesslich auch der Zeuge G._____ aus, wenn er z.B. deponierte, er bereue heute sein damaliges Verhalten. Er gab auch zu, dass er nicht mehr genau wisse, wie die Kleider der Privatkläge- rin ausgesehen hätten (z.B. Urk. D1/11/4 F/A 38 S. 6 und F/A 45 S. 7). Schliess- lich schien der Zeuge G._____ auch sehr viel mehr mit sich selber als dem
- 25 - Schicksal der Privatklägerin (seiner Partnerin) beschäftigt zu sein, wenn er mehr- fach beklagte, dass er wütend gewesen sei, weil er das jetzt schon zum dritten Mal erlebe, oder wenn er äusserte, er habe nicht gedacht, dass ihm das schon wieder passiere (Urk. D1/11/4 F/A 35-39 S. 5 f. und F/A 49 und 51 S. 7). Er sagte mithin nicht kritiklos zugunsten der Privatklägerin aus, sondern gab auch zu, dass er das Geschehen anfänglich nicht habe ernst nehmen können (trotz der offen- kundig auch nach seinen eigenen Angaben weinenden und aufgelösten Privatklä- gerin; Urk. D1/11/4 F/A 46 S. 7). Er habe es nicht wahr haben können (Urk. D1/11/4 F/A 38 S. 6 und F/A 49 S. 7). 8.3. Sodann berichteten alle drei Zeugen übereinstimmend, dass sich die Pri- vatklägerin psychisch in einem schlimmen Zustand befunden habe, auf dem Bo- den gelegen habe bzw. auf den Boden zusammengebrochen sei und geweint habe. Diesbezüglich brauchen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht wiederholt zu werden (Urk. 75 E. II.2.3.9. S. 16 f.). Die Aussagen der Zeugen sind als grund- sätzlich und gesamthaft betrachtet zuverlässig in die Gesamtwürdigung einzube- ziehen.
9. Gesamtwürdigung der Beweismittel hinsichtlich des Vorwurfs der Verge- waltigung 9.1. Gesamthaft betrachtet fügen sich die glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin ein in ein Gesamtbild, welches konsistent ist mit den Aussagen der Zeugen E._____, F._____ und G._____. Ergänzend ergibt sich, dass sie nicht in Wider- spruch zum Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin stehen. Dass sich im Rah- men der gynäkologischen Untersuchung keine Verletzungen zeigten, spricht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 117 Rz 7 S. 8) – ebenfalls nicht gegen einen erzwungenen Geschlechtsverkehr. Ferner vermögen die Aussagen der Privatklägerin die allseits unbestrittenen Vorgänge plausibel zu machen. Da- gegen wären sie nicht nachvollziehbar, wenn einvernehmlicher Geschlechtsver- kehr stattgefunden hätte. Wenn die Verteidigung darüber mutmasst, dass es für den Zeugen G._____ denkbar gewesen sei, dass die Privatklägerin hätte fremdgehen können (Urk. 53
- 26 - Rz 83 S. 37), so würde eine solche Mutmassung nichts über den tatsächlichen, vorliegend konkreten Tathergang aussagen. Insbesondere würde eine Bereit- schaft zum Fremdgehen nicht plausibilisieren, dass es zu einer derart spontanen und unberechenbaren Aktion gekommen wäre; und das mit einem Mann, der die Privatklägerin angeblich nichts weniger als abstossend gefunden habe. Ferner hält die Vorinstanz zurecht fest, dass ein spontaner Seitensprung kaum dazu ge- führt hätte, dass die Privatklägerin hernach weinend einen Zusammenbruch erlit- ten und sich ihrem Partner anvertraut hätte. 9.2. Ein Gesamtbild der Motivlagen der Aussagenden stützt diese Einschät- zung. Insbesondere wäre eine falsche Anschuldigung eines Unbekannten sinnlos. Ein Verschleiern eines möglichen Fehlverhaltens der Privatklägerin ist im konkre- ten Kontext ebenso nicht im Ansatz nachvollziehbar. 9.3. Auch andere Faktoren, die zu einer allenfalls unbewussten Falschaus- sage führen könnten, liegen nicht vor. Wie erwähnt, gibt es keinerlei Anzeichen ei- nes wahnhaften Erlebens. Angesichts der Dramatik des geschilderten Gesche- hens sind auch Irrtümer, Falscheinschätzungen oder nachträgliche Uminterpretie- rungen nicht denkbar. 9.4. Die wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten vermögen diese Ein- schätzung nicht umzustossen. Vielmehr erwecken sie den Eindruck, als wolle er einen offensichtlich deutlich beschönigten Sachverhalt zu Protokoll geben, was zu den bereits aufgezeigten Ungereimtheiten führte. 9.5. Insgesamt kann kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen so zutrug, wie er in der Anklage umschrieben ist. Die Aussagen der Privatklägerin zum Blut in ihrer Unterhose vermögen dieses an- sonsten sehr solide Beweisfundament nicht zu erschüttern. B. Vorwurf der harten Pornografie gemäss Dossier 3
1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, drei Videos mit harter Por- nografie und ein Video einer Gewaltdarstellung besessen zu haben, welche er teilweise auch weiter verbreitet habe.
- 27 -
2. Vorab ist der äussere Sachverhalt gemäss Anklage unbestritten und kann unter Hinweis auf den Standpunkt der Verteidigung und die Erwägungen der Vor- instanz als erstellt erachtet werden (Urk. 53 Rz 111 S. 49; Urk. 93 Rz 70-78 S. 33-36; Urk. 75 E. II.3.2. S. 19; vgl. auch Urk. 117 Rz 19 S. 21).
3. Hinsichtlich dessen, was der Beschuldigte wusste oder in Kauf nahm, kann der Vorinstanz indes nur teilweise gefolgt werden. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zwei der eingeklagten Gewaltvideos weiterleitete. Das lässt bereits den Schluss zu, dass er deren Inhalt kannte – dies umso mehr, als er selber das eine Video mit dem Worten "Qishty cakatem koqet si kosa" kommentierte, was in der Untersuchung mit "So klopfen sich die Eier wie Joghurt" (Urk. D3/3 S. 4) bzw. an der ersten Berufungsverhandlung mit "So werden die Hoden wie zu einem Jo- gurt" (Urk. 95 S. 20) übersetzt wurde. Wie die Vorinstanz richtig erwog, lässt dies klar auf Kenntnis des Inhalts schliessen. Es ist nicht naheliegend und überzeu- gend, dass – wie der Beschuldigte vorbrachte (Urk. 95 S. 20 f.) – jemand anderes diesen Kommentar von seinem Mobiltelefon aus geschrieben hat. Insofern ist der innere Sachverhalt bezüglich der weitergeleiteten Videos erstellt, sofern das Wei- terleiten eingeklagt wird. Das betrifft die Anklagevorwürfe gemäss Anklage S. 7 f. 4.1. Anders verhält es sich mit den nicht weitergeleiteten Nachrichten gemäss Anklage Seite 9 f. Wenn der Beschuldigte sinngemäss geltend machte, es könne im Gruppen-Chat eine Flut von Nachrichten geben und er könne über 100 Sachen erhalten (Urk. D1/9/3 F/A 61 S. 9; Urk. 95 S. 19), so ist das plausibel und kann ihm nicht widerlegt werden. Im Gegenteil ist das sehr gut möglich. Insofern ist auch durchaus realistisch, dass der Beschuldigte nicht von jeder einzelnen Nach- richt Kenntnis haben musste. 4.2. Die Vorinstanz argumentierte dagegen, der Beschuldigte habe bei der so- eben (sinngemäss) wiedergegebenen Aussage noch gar nicht wissen können, dass die ihm vorgehaltenen Videos im Zusammenhang mit der von ihm angespro- chenen WhatsApp-Gruppe stehen würden (Urk. 75 E. II.3.2.2. S. 19). Nicht nach- vollziehbar ist indessen, wie die Vorinstanz daraus auf die Kenntnis des Beschul- digten über den Inhalt der Nachrichten schliessen wollte. Wenn man abwegige Vi- deos zugeschickt bekommt (damit wurde der Beschuldigte bekanntlich konfron-
- 28 - tiert), von denen man gemäss Sachverhaltsvariante des Beschuldigten keine Kenntnis hat, so ist es naheliegend, dass man sie über diejenige Plattform be- kommen haben muss, in der man mit einer Flut von Nachrichten eingedeckt wird, was vorliegend offenbar der Gruppen-Chat ist. Die Aussage des Beschuldigten ist somit auch und gerade in der Annahme, dass seine Aussagen stimmen, schlüssig und nachvollziehbar. Völlig unklar ist, wie die Vorinstanz darauf kam, dass ihre Schlussfolgerung (wenn sie denn richtig wäre), auch für das letzte Video gelten sollte. Eine Begründung fehlt (Urk. 75 E. II.3.2. S. 20). Der Sachverhalt lässt sich damit in dieser Hinsicht nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte bezüglich der Vorwürfe der harten Pornografie und der Gewaltdar- stellung gemäss Anklage S. 9 f. freizusprechen ist. 4.3. Ergänzend ist anzumerken, dass selbst bei Kenntnis der Videos der Vor- wurf nicht stichhaltig ist, er habe das Material behalten und konsumieren wollen, da er sämtliche sich auf seinem alten iPhone befindenden Daten auf sein neues iPhone übertragen habe, wie ihm das die Anklage vorwirft. Der Datentransfer von einem alten auf ein neues iPhone ist ein fast vollständig automatisierter Prozess, der das Einrichten eines neu erworbenen Gerätes erleichtern soll und von den beiden iPhones weitgehend selbständig ausgeführt wird. Dabei wäre es völlig nor- mal, wenn zehntausende von Dateien übertragen werden. Einerseits ist dabei das Aussortieren einzelner Dateien nicht vorgesehen. Anderseits ist es fern ab der Realität zu erwarten, ein Benutzer mache sich beim Übertrag von Abertausenden von Dateien über jede einzelne Datei Gedanken, ob er sie behalten und vielleicht irgendwann mal "konsumieren" wolle. Selbst wenn er vom Inhalt der Videos Kenntnis gehabt hätte, was keinesfalls feststeht oder auch nur wahrscheinlich ist, ist die naheliegendste Sachverhaltsvariante, dass er die in einer Flut von Nach- richten erhaltenen Videos beim Datentransfer auf sein neues iPhone schlicht ver- gessen hat.
- 29 - Zurecht brachte sodann die Verteidigung vor, dass die Admin-Funktion des Be- schuldigten nichts darüber aussagt, wie aktiv und/oder aufmerksam der Beschul- digte hinsichtlich des Gruppen-Chats war (Urk. 53 Rz 118 S. 52).
5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwei Gewaltvideos an Dritte weiterleitete, nicht aber das Video kinderpornografischer Natur, wie dies die Vorinstanz entgegen der Anklage erwog (Urk. 75 E. VII. S. 28). V. Rechtliche Würdigung
1. Die Verteidigung bringt bezüglich Dossier 1 vor, der Beschuldigte habe die erforderliche Nötigungshandlung zwecks Duldung des Beischlafs im Sinne von Art. 190 aStGB nicht aufgebracht, da sich die Privatklägerin aufgrund des Freezing-Zustands gar nicht zur Wehr gesetzt habe. Indem der Beschuldigte we- der Gewalt anwendete noch die Privatklägerin bedrohte, sie unter psychischen Druck setzte oder sie zum Widerstand unfähig machte, wandte er gerade nicht die erforderliche Intensität einer Nötigungshandlung an, um die Privatklägerin zum Beischlaf zu zwingen, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB sowie Art. 189 StGB nicht erfüllt sei. Es sei einzig der Tatbestand der se- xuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB in Bezug auf das Anfassen zwi- schen den Beinen im Auto erfüllt (Urk. 117 Rz 15 S. 19). Sollte indes das Vorlie- gen eines Nötigungsmittels zur Duldung des Beischlafs bejaht werden, sei in An- wendung der lex mitior eine Subsumtion unter die Strafnorm der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in Kraft seit 1. Juli 2024) vorzunehmen, da der Be- schuldigte einen Schockzustand der Privatklägerin ausgenutzt habe, um den Bei- schlaf vorzunehmen (Urk. 117 Rz 16 f. S. 19 ff.).
2. Per 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten (vgl. AS 2024 27). Vorliegend hat sich das im Berufungsverfahren zu beurteilende Se- xualdelikt am 27. September 2020, mithin vor dem 1. Juli 2024 zugetragen. Ist ein Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen, das vor dem Inkrafttreten einer Ände- rung des Strafgesetzbuches begangen wurde, kommen die zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen zur Anwendung, sofern die revidierten Bestimmungen
- 30 - für den Täter nicht günstiger sind (Art. 2 StGB). Die Vorinstanz hat ihr Urteil noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts gefällt. Der Tatbestand der Vergewaltigung ge- mäss Art. 190 Abs. 1 aStGB wurde neu unter Art. 190 Abs. 2 StGB gefasst und auf Opfer aller Geschlechter ausgeweitet. Neu genügt nach Art. 190 Abs. 1 StGB zudem der Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung gegen den Willen ei- ner Person oder unter Ausnutzen eines Schockzustands. Wie die Vorinstanz zu- treffend erwog (Urk. 75 E. III. S. 20-22), schuf der Beschuldigte nachts im Wald an einem abgelegenen Ort eine psychische Drucksituation, in welcher ein Wider- stand der Privatklägerin angesichts der von ihm zusätzlich angewandten physi- schen Gewalt nicht zuzumuten war (vgl. auch nachfolgend E. VI.2.2). Nachdem somit eine Duldung des Beischlafs unter Einsatz von Nötigungsmitteln und nicht unter Ausnutzung eines Schockzustands erfolgte, fällt die Tathandlung des Be- schuldigten unter Art. 190 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 190 Abs. 2 StGB. Da beide Be- stimmungen denselben Strafrahmen vorsehen, ist vorliegend die aktuelle Geset- zeslage für den Beschuldigten keine mildere als zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat, weshalb das alte Recht anzuwenden ist. Die Staatsanwaltschaft beantragte nebst einem Schuldspruch wegen Vergewalti- gung auch einen solchen wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung (Anklage S. 10). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die verschiedenen sexuellen Handlungen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und Bestandteile eines Gesamtvorgangs bilden würden. Daher würden sie durch den Tatbestand der Vergewaltigung konsumiert (Urk. 75 E. III.1.3. S. 21). Wie es sich damit vorliegend verhält, muss nicht erörtert werden, da das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung kommt.
3. Hinsichtlich Dossier 3 ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz dahin- gehend zu präzisieren, dass die Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB diejenige im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB konsumiert. Nachdem der Sachverhalt gemäss Anklage S. 9 f. betreffend das letzte Video nicht erstellt wer- den kann, entfällt damit der Schuldspruch gestützt auf Abs. 1bis von Art. 135 StGB. Ferner geht im Verhältnis zu Art. 135 StGB Art. 197 Abs. 4 StGB als lex
- 31 - specialis bei gewalttätiger Pornografie vor (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Basler Kommentar, Strafrecht und Jugendstrafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 197 N 72). Da der Beschuldigte wegen harter Pornografie aufgrund von Gewaltdarstellungen zu verurteilen ist, entfällt auch ein Schuldspruch wegen Gewaltdarstellung nach Art. 135 Abs. 1 StGB.
4. Dementsprechend ist der Beschuldigte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der harten Por- nografie sowie der Gewaltdarstellung gemäss Anklage S. 9 f. ist der Beschuldigte freizusprechen. VI. Strafzumessung
1. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung müs- sen nicht wiederholt werden (Urk. 75 E. IV.1.). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass für die Vergewaltigung und die Pornografie je eine andere Strafart gewählt wurde. Entsprechend ist auch vorliegend zu verfahren, zumal für die Pornografie bereits wegen dem Verschlechterungsverbot keine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Für die Vergewaltigung ist eine eigenständige Freiheitstrafe, für die mehr- fach begangene harte Pornografie eine Geldstrafe auszusprechen. 2.1. Mit Bezug auf die Vergewaltigung hat die Vorinstanz den Strafrahmen richtig abgesteckt. Er erstreckt sich von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe sind nicht gegeben. 2.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere kann der Vorinstanz nicht ganz ge- folgt werden. Es trifft zwar zu, dass keine exzessive Gewalt angewendet wurde, was zurecht berücksichtigt wurde. Allerdings wurde nicht bloss eine psychische Drucksituation erzeugt. Vielmehr wurde die Privatklägerin praktisch ab ihrem Ein- steigen in das Fahrzeug physisch an einer Flucht gehindert, da es ihr kaum mög- lich oder zumutbar gewesen wäre, aus einem fahrenden Auto zu springen oder sich bei voller Fahrt zur Wehr zu setzen und einen Unfall zu riskieren. Dies umso mehr, als für sie noch unklar war, was der Beschuldigte genau beabsichtigte. Aus-
- 32 - serdem nahm der Übergriff, der in einer Vergewaltigung gipfelte, bereits während der Autofahrt ihren Anfang und verlängerte die Leidenszeit der Privatklägerin. Des Weiteren fand die eigentliche Vergewaltigung an einem Ort statt, wo es der Privatklägerin kaum möglich gewesen wäre, sich dem Beschuldigten mit Erfolg zu entziehen oder um Hilfe zu schreien. Es wurde denn auch niemand auf das Ge- schehen aufmerksam. Weiter lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass der Beschuldigte für die Privatklä- gerin ein völlig Unbekannter war. Damit konnte er zwar (im Gegensatz zu einer Vergewaltigung in einer Partnerschaft) kein gefestigtes Vertrauensverhältnis miss- brauchen und erschüttern. Erheblich erschwerend ist jedoch, dass die Privatklä- gerin seine Praktiken, Vorlieben und Hemmschwellen nicht kannte. Sie wusste nicht, wie gewaltbereit er war bzw. wie weit er gehen würde, wenn sie sich ihm wi- dersetzen würde. Schliesslich wusste sie nicht, ob er Geschlechtskrankheiten übertragen würde. Auch eine ungewollte Schwangerschaft von einem unbekann- ten Gewalttäter stand im Raum. So traf die Privatklägerin nebst der ohnehin schweren Traumatisierung zusätzlich eine aufwändige und sowohl körperlich als auch seelisch belastende medizinische Nachsorge (vgl. Urk. 50/1). Nicht zu vernachlässigen ist auch die Erschütterung des Sicherheitsgefühls im öf- fentlichen Raum und im Umgang mit anderen Menschen (Urk. D1/15/3 Ziff. 3 S. 2 f.). 2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte zum Zwecke der Triebbefriedigung schamlos die Leichtgläubigkeit und offenkundige Sorglosigkeit der Privatklägerin ausnutzte. Auch wenn die Tat nicht von langer Hand geplant war, handelte es sich auch nicht um eine reine Kurz- schlusshandlung aus dem Moment heraus. Die Dauer der Fahrt, wenn sie auch nicht lange dauerte, gab dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit, aufgrund der klaren Ablehnung seiner expliziten und bereits übergriffigen Avancen zur Be- sinnung zu kommen und von seinem Ansinnen abzukommen. Ausserdem war sein Vorgehen nicht komplett planlos. So dachte er daran, einen abgelegenen Ort aufzusuchen, um sich an der Privatklägerin ungestört vergehen zu können.
- 33 - Nur nebenbei ist zu erwähnen, dass der Egoismus seines Motivs vorliegend kein Zumessungskriterium ist, da er auf sämtliche Vergewaltigungen zutreffen dürfte. Im Gegensatz zu z.B. einem Diebstahl zugunsten einer in Not geratenen Person ist eine altruistische Vergewaltigung aus achtenswerten Gründen nicht vorstellbar. 2.4. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe zu mild. Eher angemessen erschiene die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von 48 Monaten. 2.5.1. Hinsichtlich der Täterkomponente ist vom Beschuldigten aufgrund seiner eigenen Angaben bekannt, dass er im Kosovo geboren wurde und vier Geschwis- ter, zwei Brüder und zwei Schwestern, hat. Er ist bei seinen Eltern aufgewachsen. Sein Vater ist jedoch inzwischen verstorben. Er lebte bis zu seinem 24. Lebens- jahr im Kosovo und durchlief dort die Grund- und Mittelschule und studierte schliesslich an der Universität, wobei er das Studium wegen seiner Einreise in die Schweiz nicht abschloss. In die Schweiz zog er im Dezember 2015 zwecks Hei- rat. Er besuchte einen Deutschkurs und nach Erhalt der B-Bewilligung begann er ab Oktober 2016 zu arbeiten. Am tt.mm.2019 wurde seine Tochter geboren (Urk. D1/9/1 F/A 19-21 S. 4 f., Urk. D1/9/3 F/A 149 S. 28; Urk. D1/26/4; Urk. 95 S. 8-10; Prot. II S. 10 f.). Im … [Monat] 2025 wurde seine Ehe geschieden (Urk. 118/2). 2.5.2. Der Beschuldigte verdient als Polsterer durchschnittlich Fr. 7'000.– netto monatlich. Seine Wohnkosten betragen Fr. 2'760.– und die Krankenkassenprä- mien ca. Fr. 430.– pro Monat. Aufgrund der Scheidung von seiner Ehefrau ist der Beschuldigte zu monatlichen Unterhaltszahlungen für seine Tochter in der Höhe von Fr. 1'760.– verpflichtet. Über Vermögen verfügt er gemäss eigenen Angaben nicht und ist – abgesehen vom Autoleasing – auch nicht verschuldet (Prot. II S. 9 f.). 2.5.3. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 115). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, ausgespro- chene Strafe ist keine Vorstrafe, da sie vom 25. April 2023 datiert und damit nach den vorliegend zu beurteilenden Taten ausgefällt wurde (Urk. 115).
- 34 - 2.5.4. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich auf die Strafzumessung nicht aus. 2.6. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich am 27. Sep- tember 2020. Das Vorverfahren wurde mit Anklageerhebung am 29. März 2022 abgeschlossen (Urk. 32). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 20. Sep- tember 2022 und die erste Berufungsverhandlung am 17. Mai 2024 statt (Urk. 95 S. 5), wobei gegen das gleichentags ergangene Urteil der hiesigen Kammer sei- tens der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben wurde (Urk. 101). Mit Urteil des Bundesgerichts vom
10. Januar 2025 wurde die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil vom 17. Mai 2024 aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die hiesigen Kammer zurück- gewiesen, woraufhin am 17. April 2026 die zweite Berufungsverhandlung statt- fand (Prot. II S. 3). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung resultiert dadurch mit rund 5 ½ Jahren ein doch übermässig langes Verfahren, das sich für den Be- schuldigten belastend auswirkte, wobei die übermässige Verfahrensdauer nicht von ihm verursacht wurde. Die insgesamt übermässig lange Verfahrensdauer ist im Umfang von 6 Monaten Freiheitsstrafe strafmindernd zu berücksichtigen. Auf- grund des Verschlechterungsverbotes bleibt es indessen bei den vorinstanzlich festgelegten 33 Monaten Freiheitsstrafe. Daran ist die erstandene Haft von 56 Ta- gen anzurechnen (Urk. D1/17/2; Urk. D1/17/16). 3.1. Die beiden Fälle der harten Pornografie, in denen ein Schuldspruch zu er- gehen hat, wurden nach Januar 2018 begangen, damit lag die maximale Höhe ei- ner Geldstrafe bei 180 Tagessätzen. 3.2. Damit ist konkret von einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu 3 Jahren auszugehen, wobei – wie erwähnt – eine Geldstrafe auszu- sprechen ist. Hier liegt der Strafrahmen bei 3 bis 180 Tagessätzen. Der Tatsache der mehrfachen Tatbegehung, die einen Strafschärfungsgrund darstellt, ist inner- halb dieses Strafrahmens straferhöhend Rechnung zu tragen. 3.3. Vorliegend handelt es sich um zwei Videos, welche dem Beschuldigten ohne sein Zutun zugeschickt wurden. Er hat deren Erstellung nicht veranlasst und
- 35 - nicht nach entsprechendem Material gesucht. Wie die Vorinstanz festhielt, sind im Rahmen verbotener Pornografie deutlich üblere Videos denkbar. Die eigentliche Tathandlung, das Weitersenden, war nur ein kurzer Klick. Das Verschulden ist als sehr leicht zu werten. 3.4. In subjektiver Hinsicht dürften nicht Freude und Lust am Leiden anderer der Hintergrund der Taten sein. Vielmehr dürfte eine gewisse Gedankenlosigkeit und allenfalls Neugierde im Vordergrund gestanden haben (Urk. 75 E. IV.3.2.). Das Verschulden wiegt auch diesbezüglich sehr leicht. Die Einsatzstrafe ist bei 60 Tagessätzen festzulegen. 3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die bereits gemachten Aus- führungen verwiesen werden, weshalb es bei einer Geldstrafe von 60 Tagessät- zen bleibt. 3.6. Die Berechnung der Tagessatzhöhe von Fr. 90.– durch die Vorinstanz gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wurde auch von der Verteidigung nicht beanstandet (Urk. 75 E. IV.3.4.; Urk. 93 Rz 79 S. 36; Urk. 117 Rz 22 S. 21 f.). 3.7. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, vom 25. April 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des SVG nebst einer Busse zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt wurde (Urk. 115). Es stellt sich somit die Frage, ob eine Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auszusprechen ist. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Hand- lungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Demnach soll eine hypothetische Gesamtstrafe bestimmt und eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe ausgefällt werden. Die Regel dient damit der möglichst weitgehenden Gleichstel- lung mit Art. 49 Abs. 1 StGB, wonach alle gleichartigen Strafen asperiert werden
- 36 - und die beschuldigte Person zu einer Gesamtstrafe verurteilt werden soll (BSK StGB-ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 N 134). Was die Berufung angeht, muss nach bundesgerichtlicher Praxis das mit Art. 49 StGB befasste Gericht bloss fragen, ob die im zweiten Verfahren (vorliegend im Schaffhauser Verfahren) zu beurteilende Straftat vor dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Verfahren begangen wurde. Auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren refor- miert wird. Nach der ratio legis soll nur derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen, bei dem das erstinstanzliche Gericht die meh- reren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der er- neut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden ist (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3; Urteile des Bun- desgerichts 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.4.1; 6B_572/2019 vom
8. April 2020 E. 2.3.1). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Urteil am 20. September 2022 gefällt und gleichentags eröffnet (Prot. I S. 5 ff. und S. 46). Die im Schaffhauser Verfahren abgeurteilte Tat beging der Beschuldigte erst später, nämlich am 16. Februar 2023 (Urk. 115). Diese konnte daher nicht in das erstinstanzliche Urteil einbezo- gen werden. Vielmehr entfaltete das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts keine ausreichende Warnwirkung, weshalb der Beschuldigte gemäss bundesgerichtli- cher Praxis nicht von einer Gesamtstrafenbildung profitieren soll. Damit ist vorlie- gend keine Zusatzstrafe, sondern eine eigenständige Geldstrafe auszufällen.
4. Der Beschuldigte ist zusammenfassend mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit 60 Tagessät- zen Geldstrafe zu Fr. 90.– zu bestrafen. VII. Vollzug 1.1. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug müssen nicht wiederholt werden (Urk. 75 E. V.1.). Der Beschuldigte ist Ersttäter (Urk. 26/1 + 6). Hinweise, die die Vermutung einer guten Legalprognose umstossen könnten, lie-
- 37 - gen keine vor. Damit ist ihm hinsichtlich der auszufällenden Geldstrafe der be- dingte Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 1.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Bei Freiheits- strafen zwischen zwei und drei Jahren ist nur ein teilbedingter Vollzug möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Vorliegend dürfen somit maximal 16 Monate für vollziehbar erklärt werden. Ausserdem müssen sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). 1.3. Innerhalb dieser Schranken liegt es im richterlichen Ermessen, die ge- naue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist. Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens be- rücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzel- tatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BSK StGB-SCHNEI- DER/GARRÉ, a.a.O., Art. 43 N 17 mit Hinweisen). Vorliegend ist zudem das Ver- schlechterungsverbot zu beachten. 2.1. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits erwähnt, von einer an sich positiven Legalprognose auszugehen. Grundsätzlich und auch in Nachachtung des Ver- schlechterungsverbotes ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug zu gewäh- ren. Hinsichtlich der Dauer des zu vollziehenden Teils ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass die Schwere der Tat und damit das Verschulden des Be- schuldigten generell (nicht bloss innerhalb des Strafrahmens der Vergewaltigung) schwer wiegt. Wie erwähnt, ist gleichzeitig seiner Resozialisierung Rechnung zu tragen. Insofern rechtfertigt es sich, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe am oberen Limit der Dauer eines Freiheitsentzuges anzusiedeln, der noch den Voll- zug in Halbgefangenschaft ermöglicht (Art. 77b Abs. 1 StGB). Daher ist der voll-
- 38 - ziehbare Teil in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils auf 12 Monate festzule- gen. 2.2. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, ist die Probezeit für den bedingt aufzu- schiebenden Teil mangels entgegenstehender Gründe auf zwei Jahre festzuset- zen. VIII. Landesverweisung und Ausschreibung im SIS 1.1. Auch bezüglich Landesverweisung kann auf die grundsätzlichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 E. VI.1. S. 27 f.). 1.2. Hinsichtlich der Annahme eines Härtefalls ist darauf hinzuweisen, dass nicht jeder Härtefall ausreicht, um die gesetzliche Ausnahmeklausel zu aktiveren. Vielmehr muss es sich um einen schweren Härtefall handeln. Ist eine obligatori- sche Landesverweisung für die begangenen Delikte vorgesehen, so muss ein Ab- sehen von der Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers die Aus- nahme bleiben (Art. 66a Abs. 2 StGB).
2. Der Beschuldigte lebte weit über seine prägenden Jugendjahre hinaus im Kosovo, wo er die Grund- und die Mittelschule absolvierte und sogar ein Studium begonnen hatte. Seine Mutter und seine zwei Geschwister leben nach wie vor im Kosovo (Prot. II S. 10 f.). Er beherrscht die Landessprache, ist arbeitsfähig und hat ein Alter, das ihm die Integration im Heimatland erlaubt. Demgegenüber ist er nach über 10-jährigem Aufenthalt in der Schweiz nach wie vor auf eine Überset- zung angewiesen. Der Kosovo ist weder ein Kriegs- noch ein Katastrophengebiet. Ein menschenwürdiges Leben ist dem Beschuldigten in der Heimat ohne weiteres möglich. Insofern ist ein Härtefall klar zu verneinen.
3. Als Vater einer rund 7-jährigen, in der Schweiz lebenden Tochter tangiert eine Landesverweisung indes den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Der Beschul- digte ist seit rund einem Jahr von seiner Ehefrau geschieden, wobei die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Die Obhut für die Tochter wurde auf gemein- sames Begehren der Ex-Frau des Beschuldigten zugeteilt und ein zweiwöchentli-
- 39 - ches Wochenendbesuchsrecht vereinbart (Urk. 118/2). Gemäss Angaben des Be- schuldigten sei sein Verhältnis zu seiner Tochter sehr gut und er treffe sie neben dem Wochenendbesuchsrecht auch öfter (Prot. II S. 12). Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, ist in Anbetracht der Verurteilung wegen Ver- gewaltigung das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit als hoch zu werten. Ins Gewicht fällt dabei nebst der Schwere des begangenen Verbrechens an sich, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Zufallsopfer im öffentlichen Raum han- delte. Daher ist trotz Bejahung einer positiven Legalprognose von einer erhebli- chen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen (vgl. dazu die Erwägun- gen zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem, E. 4.3.2. nachste- hend). In Anbetracht dieser gravierenden Umstände übersteigt das öffentliche Si- cherheitsinteresse das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich, weshalb der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Nachdem die Anforderungen an die Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB denjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025 E. 1.3.2), erübrigen sich weitere Ausführungen für den Fall einer knappen Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls, zumal auch im Hinblick auf die Zweijahresregel keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen würden (Urteile des Bundesge- richts 6B_43/2024 vom 5. August 2024 E. 4.3; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.5). Die Landesverweisung ist daher zu bestätigen. 4.1. Hinsichtlich der Dauer ist festzuhalten, dass in den Erwägungen der Vor- instanz eine solche von acht Jahren genannt wird (Urk. 75 E. VI.4. S. 28), im Dis- positiv jedoch eine Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen wurde. Davon ist auszugehen. 4.2. In Anbetracht der Schwere der begangenen Tat und des damit einherge- henden erheblichen Sicherheitsbedürfnisses der Bevölkerung und der auszufäl- lenden Strafe fällt eine Landesverweisung von weniger als sieben Jahren ausser Betracht. Eine längere Verweisungsdauer erschiene durchaus angemessen. In
- 40 - Nachachtung des Verschlechterungsverbotes hat es indes bei sieben Jahren sein Bewenden. 4.3.1. Ebenso nicht zu beanstanden ist es, wenn die Vorinstanz die Ausschrei- bung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem vorsah. Aller- dings genügt dazu nicht, dass der Beschuldigte nicht Bürger eines Schengen- Staates ist (Urk. 75 E. VI.5. S. 28). 4.3.2. Die Voraussetzung für eine Ausschreibung im Schengener Informations- system gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der ent- sprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinter- esse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rück- fallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat vor- aus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, son- dern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatum- stände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). 4.3.3. Vorliegend steht ausser Zweifel, dass eine schwere Straftat begangen wurde. Hinzu kommt – wie erwähnt –, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Zufallsopfer im öffentlichen Raum handelte. Damit ist trotz guter konkreter Legal- prognose das Sicherheitsinteresse der Gesellschaft grundlegend tangiert. Die
- 41 - Voraussetzungen einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind damit fraglos erfüllt. IX. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Sie stützte sich dabei auf ihren Schuldspruch wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Urk. 75 E. VII. S. 28). Da der Beschuldigte in diesem Punkt jedoch freizusprechen ist, fällt ein Tätigkeitsverbot nunmehr ausser Betracht. Anzumerken ist nur ergänzend, dass die Vorinstanz erwähnte, es habe sich um mehrere kinderpornografische Bildda- teien gehandelt. In der Anklage ist dagegen nur von einer Datei die Rede, wobei es sich um ein Video handelt. X. Einziehung Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen einer Einziehung korrekt wiedergegeben (Urk. 75 E. VIII.1.) Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht die Einziehung eines Gegenstandes ohne Rück- sicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person verfügt, wenn dieser Gegen- stand durch eine Straftat hervorgebracht worden ist (Art. 69 Abs. 1 StGB). Bei Straftaten nach Art. 197 Abs. 4 StGB werden die einschlägigen Gegenstände ein- gezogen (Art. 197 Abs. 6 StGB). Gemäss der polizeilichen Auswertung (Urk. D3/5/1) befanden sich die als harte Pornografie zu qualifizierenden Bildda- teien auf dem iPhone 11. Unzutreffend ist indes die Erwägung der Vorinstanz, vom beschlagnahmten iPhone 11 aus seien verbotene Dateien verschickt worden (Urk. 75 E. VIII.2). Gemäss Anklage wurden die Dateien vom damaligen iPhone 8 oder 10 des Beschuldigten weitergeschickt. Das mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 22. März 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon Ap- ple iPhone 11 ist daher einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen.
- 42 - XI. DNA-Profil
1. Die Vorinstanz hat die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten zur Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Sie stützte sich dabei auf Art. 5 DNA- Profil-Gesetz. Diese Bestimmung ist am 1. August 2023 ausser Kraft getreten, da sich in der Strafprozessordnung bereits eine entsprechende Bestimmung findet (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 4. Dezember 2020, BBl 2021 44, S. 20 f. und 50). Rechtliche Grundlage für das Gericht war Art. 257 aStPO, der inhaltlich aArt. 5 DNA-Profil-Gesetz entsprach. Die entspre- chenden Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Berufungserklärung fraglos erfüllt, was seitens der Verteidigung auch nicht in Frage gestellt wird.
2. In der aktuell geltenden Fassung von Art. 257 StPO – in Kraft seit 1. Ja- nuar 2024 – kann das Gericht in seinem Urteil die Erstellung eines DNA-Profils je- doch nur noch anordnen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstin- stanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
3. Art. 448 Abs. 1 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten die- ses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht beurteilt werden. Es würde dabei zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Geset- zes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grund- sätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestim- mungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht Art. 453 StPO
- 43 -
– wie erwähnt – vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde (Obergericht Solothurn, STBER.2023.45 vom 24. Januar 2024 E. II.3).
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt. Im Ergebnis ist die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 des DNA-Pro- fil-Gesetzes anzuordnen. Das Versehen, dass bei der Abfassung des Urteilsdis- positivs die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 anstelle von aArt. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet wurde, wird im nachfolgenden Urteilsdispositiv berichtigt (Art. 83 Abs. 1 StPO). XII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Zivilansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) richtig wiedergegeben (Urk. 75 E. X.1.1. S. 29 und E. X.2.1. S. 30 f.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. 2.1. Wenn die Vorinstanz ausführte, die Spesen der Privatklägerin im Zusam- menhang mit diversen Verhandlungen (gemeint sind wohl auch Einvernahmen gemäss Urk. 52; nicht Urk. 54 wie die Vorinstanz fälschlicherweise zitierte) seien ausgewiesen und daher als Schadenersatz zuzusprechen (Urk. 75 E. X.1.2.1. S. 29 und E. X.1.4.1. S. 30), so verkannte sie, das die notwendigen Auslagen im Verfahren Gegenstand der Parteientschädigung sind und nicht im Rahmen von Schadenersatz im Adhäsionsprozess zuzusprechen sind (vgl. dazu nachstehend E. XIII.2.). 2.2. Im Übrigen ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass der vom Beschuldigten durch seine Tat verursachte Schaden noch unbestimmt ist. Somit ist die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatze nach festzustellen. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 44 - 3.1. Hinsichtlich der beantragten Genugtuung erwog die Vorinstanz zurecht, dass das Verüben sexueller Gewalt – namentlich einer Vergewaltigung – erhebli- ches, zumindest seelisches Leid auslöst, das die Opfer zeitlebens prägt. Eine Ge- nugtuung ist in diesen Fällen grundsätzlich immer geschuldet. 3.2. Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung hat die Vorinstanz den üblichen Rahmen zutreffend abgesteckt (Urk. 75 E. X.2.1.2.). Sodann kann hinsichtlich des Verschuldens mit der Vorinstanz auf die Ausführungen zur Strafzumessung ver- wiesen werden (vorstehend E. VI.2.2. und 2.3.). Ausserdem hatte die Tat für die Privatklägerin sowohl seelisch wie auch körperlich erhebliche Folgen, die sie bis ans Lebensende begleiten dürften. Ein Selbstverschulden ist nicht ersichtlich. Ins- gesamt erscheint die beantragte und von der Vorinstanz zugesprochene Genug- tuung von Fr. 15'000.– nebst Zins seit 27. September 2020 angemessen (in den Erwägungen der Vorinstanz ist vermutlich [abermals] irrtümlich der 20. September 2020 erwähnt, Urk. 75 E. X.2.6.2. S. 32). Im Übrigen wäre das Zusprechen einer höheren Genugtuung bereits in Anwendung der hier anwendbaren Verhandlungs- maxime nicht möglich. XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 9 und 10) gibt hin- sichtlich der Höhe zu keinen Bemerkungen Anlass und ist zu bestätigen. Hinsicht- lich der Kostenverteilung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Ver- halten die gesamte Untersuchung verursacht hat. Hätte man diejenigen Sachver- halte, die nunmehr zu einem Freispruch geführt haben, von Anfang an nicht unter- sucht, wäre der Aufwand nicht nennenswert geringer ausgefallen. Daher ist auch die Kostenauflage der Vorinstanz zu bestätigen.
2. Betreffend die von der Privatklägerin geltend gemachten Fahrspesen im Zusammenhang mit diversen Einvernahmen ist der Beschuldigte – anstelle des von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzes – zu verpflichten, ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 507.70 zu bezahlen.
- 45 -
3. Zur Festsetzung der Kosten des ersten Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerin kann auf die Erwägungen im Urteil der hiesigen Kammer vom 17. Mai 2024 verwiesen werden (Urk. 96 S. 34 f.). Angesichts des geringfügigen Obsie- gens betreffend den Freispruch von den Vorwürfen gemäss S. 9 f. der Anklage und des sich daraus ergebenden Absehens von einem Tätigkeitsverbot sind die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschul- digten zu neun Zehnteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO im Umfang von neun Zehnteln.
4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite Berufungsverfahren (SB250038) fällt ausser Ansatz, nachdem die Aufhebung des Urteils des Oberge- richts vom 17. Mai 2024 durch das Bundesgericht nicht von den Parteien zu ver- antworten ist.
5. Die von der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Verfahren geltend gemachte und ausgewiesene Entschädigung erweist sich als angemessen und steht auch im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverord- nung. Die amtliche Verteidigung ist somit für ihre Aufwendungen im zweiten Beru- fungsverfahren mit Fr. 5'400.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 116). Auch die von der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin geltend gemachten und ausgewiesenen Aufwendungen erweisen sich vor dem Hintergrund der kantona- len Anwaltsgebührenverordnung als angemessen, weshalb sie mit Fr. 4'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist. Die Verteidigungskosten sowie die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin für das zweite Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 46 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB gemäss S. 7 und 8 der Anklage.
2. Vom Vorwurf der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB und der Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB gemäss S. 9 f. der Anklage wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 56 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit 60 Tagessät- zen zu Fr. 90.– Geldstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate ab- züglich 56 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem angeordnet.
8. Es wird kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen.
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
22. März 2022 beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 11 wird eingezo- gen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von aArt. 5 des DNA-Profil-Gesetzes zur erkennungsdienstlichen Be-
- 47 - handlung mit Wangenschleimhautabnahme angeordnet. Das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, wird mit dem Vollzug nach Eintritt der Rechtskraft beauftragt.
11. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis vom 27. September 2020 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000.– zuzüg- lich Zins zu 5 % ab 27. September 2020 als Genugtuung zu bezahlen.
12. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 507.70 zu bezahlen.
14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren SB230213 wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'728.25 amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 1'011.90 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
15. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin, werden dem Beschuldigten zu neun Zehnteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von neun Zehnteln vorbehal- ten.
16. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren SB250038 fällt aus- ser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
- 48 - Fr. 5'400.– amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 4'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
17. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen.
18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage betr. Dispositiv-Ziffer 9 das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, betreffend Dispositiv-Ziffer 10 die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 49 -
19. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. April 2026 Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Gitz