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SB250037

Mehrfacher Betrug

Zürich OG · 2025-09-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 8. August 2024 zusammengefasst vorgeworfen, er habe es unterlas- sen, in den Jahren 2016 bis 2021 seine durch die Arbeitstätigkeit beim Unterneh- men D._____ erzielten Nettoeinkünfte von gesamthaft Fr. 70'291.– gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zu deklarieren, obschon er seit 1. März 2016 wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen und in den Jahren 2016 bis 2022 jeweils ein For- mular betreffend Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe ausgefüllt habe bzw. habe ausfüllen lassen, worin er jeweils angegeben habe, keiner Arbeitstätigkeit nachzu- gehen, bzw. es unterlassen habe, eine solche zu deklarieren. Gegenüber den So- zialen Diensten der Stadt Zürich habe der Beschuldigte mittels Unterschrift bestä- tigt, dass er seine Rechte und Pflichten zu Kenntnis genommen habe. Der Beschul- digte habe sein Erwerbseinkommen vorsätzlich und in der Absicht des Erhalts hö- herer Fürsorgeleistungen, als sie ihm aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu- stünden, verschwiegen. Der Beschuldigte habe denn auch in Kauf genommen, dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich keine gezielten Nachforschungen täti- gen würden. In der Folge seien dem Beschuldigten total Fr. 70'291.– zu viel Sozi- alhilfe ausgerichtet worden, was die Sozialen Dienste der Stadt Zürich bei Kenntnis der korrekten Einkommensverhältnisse nicht getan hätten. Dieses zu Unrecht er-

- 7 - haltene Sozialhilfegeld habe der Beschuldigte für eigene Bedürfnisse und zur Un- terstützung seiner Verwandten in Kenia verwendet (Urk. 26 S. 2 f.).

2. Der Beschuldigte hat im Verfahren den äusseren Sachverhalt der Anklage- schrift vom 8. August 2024 anerkannt (Urk. 16/4 S. 7 f. F/A 41; Prot. I S. 11; Prot. II S. 14; Urk. 34 S. 2 f.; vgl. Urk. 64 S. 4 ff.), was sich auch mit dem Ergebnis der Untersuchung deckt. Der Beschuldigte stellt sich indes auf den Standpunkt, dass er das Sozialsystem nicht gekannt habe. Die Formulare betreffend Antrag auf wirt- schaftliche Sozialhilfe habe er nicht verstanden. Er könne weder lesen noch schrei- ben und Dritte hätten die Antragsformulare an seiner Stelle ausgefüllt (Urk. 16/3 S. 4 ff.; Prot. I S. 11). Er habe am falschen Ort Hilfe gesucht und die von seinen Bekannten ausgefüllten Formulare blindlings unterzeichnet (Urk. 16/4 S. 7 f. F/A 41; Prot. I S. 11). Er habe das Einkommen nicht absichtlich verschwiegen (Urk. 16/3 S. 9; Urk. 34 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Be- schuldigte bei seiner bisherigen Sachdarstellung und betonte, dass ihm niemand von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich etwas erklärt habe. Ergänzend brachte der Beschuldigte vor, er habe auf dem Sozialamt sein Formular abgegeben, die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich hätten mit ihm Deutsch ge- sprochen. Er habe nichts verstanden und die jeweiligen Fragen der Mitarbeitenden immer bejaht. Weshalb er eine Vorstrafe habe, habe er nicht verstanden. Er habe niemanden gehabt, der ihm das habe erklären können (Prot. II S. 14 ff.).

3. Nachdem der (innere) Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich der Vorwurf der Anklage dem Beschuldigten in Anwendung der geltenden Beweisgrundsätze gestützt auf die gesamten Umstände des Falles rechtsgenügend nachweisen lässt.

4. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 47 E. II.2.1. ff.) und die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesgerichtes (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- halts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung

- 8 - von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwäh- nung findet. 5. 5.1. Der Beschuldigte macht primär Verständigungsschwierigkeiten im Zusam- menhang mit dem Ausfüllen des fraglichen Formulars bzw. des Merkblatts über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe geltend, da er weder lesen noch schreiben könne und nur wenig bzw. kein Deutsch und Englisch spreche (Urk. 16/3 S. 4 u. 9 F/A 16 ff. u. 64; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 14 u. 18). Das Sozialamt habe ihm keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt (Prot. I S. 12; Prot. II S. 16 f.). Die Verteidigung ergänzte sodann, dass die Antragsformulare dem Beschuldigten nicht ordnungsge- mäss übersetzt worden seien (Urk. 34 S. 3 f.; Urk. 64 S. 5 f.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen (Urk. 47 E. II./5.2.), dass der Beschuldigte im anklagegegenständli- chen Zeitraum jeweils bestätigte, die Informationen zu den Rechten und Pflichten in der Sozialhilfe in einer für ihn verständlichen Sprache (Deutsch und Englisch) erhalten und diese verstanden zu haben (Urk. 3/3-7). Weiter vermerkte er im ersten Gesuch um Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe (datiert vom 21. April 2016) als von ihm verstandene Sprachen Deutsch und Englisch (Urk. 3/2 S. 2), wobei er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte, dass er den Antrag eigenhändig unterzeichnet hatte (Urk. 16/3 S. 3 F/A 12). Weiter geht aus den Aktennotizen der Sozialen Diensten der Stadt Zürich hervor, dass der Beschuldigte für das erste Assessmentgespräch keine Übersetzung als notwendig erachtet habe (Urk. 3/9 S. 1 [Eintrag vom 8. April 2016]) und er sich im Juni 2016 auch für den Deutschkurs bedankt habe, wobei die zuständige sachbearbeitende Person bemerkte, der Be- schuldigte habe das Gespräch gut verstanden und sich äussern können (Urk. 3/9 S. 14 [Eintrag vom 7. Juni 2016]). Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte bereits im ersten Antragsjahr zahlreiche Alphabetisierungs- und Deutschkurse besucht habe, in deren Folge der Beschuldigte im März 2017 gegen- über der fallführenden Person erklärt habe, nunmehr lesen und schreiben zu kön- nen und nachzufragen, wenn er etwas nicht verstehe (vgl. Urk. 47 E. II./5.2.). Dem- entsprechend durften die Sozialen Dienste der Stadt Zürich davon ausgehen, dass der Beschuldigte keiner Übersetzung bedarf und hinreichend über seine Rechte

- 9 - und Pflichten aufgeklärt ist. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten (Urk. 47 E. II./5.2.), dass der Beschuldigte offenbar nicht um eine Übersetzung der Antragsformulare bzw. des Merkblatts bezüglich der Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe in seine Muttersprache Suaheli ersuchte bzw. sich der deutschen Spra- che (wiederholt) als hinreichend verständig erklärte. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der ersten Antragsstellung im Jahr 2016 bereits seit fast 15 Jahren in der Schweiz aufhielt und eigenen Angaben zufolge sich mit seiner Ex- Ehefrau, mit der er eine 11-jährige Beziehung führte, auf Englisch unterhielt (Prot. II S. 24). Weiter wurde der Beschuldigte in anderer Sache am 27. November 2013 polizeilich einvernommen. Diese Einvernahme wurde mit einer Englisch-Dolmet- scherin durchgeführt, wobei der Beschuldigte angab, die anwesende Dolmetsche- rin (Frau E._____) zu verstehen, und er überdies auch in der Lage war, handschrift- liche Korrekturen im Einvernahmeprotokoll vorzunehmen (Urk. 24/3 S. 88 ff. [Urk. 56 Befragungsprotokoll]). Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom Be- schuldigten angeführten Verständigungsschwierigkeiten sowie seine damit einher- gehende fehlende Kenntnis des Inhalts des Antragsformulars bzw. der ihm oblie- genden Pflichten im Rahmen der Sozialhilfe als wenig glaubhaft. 5.2. Weiter bringt der Beschuldigte vor, er habe die Antragsformulare jeweils von Dritten ausfüllen lassen und blindlings unterschrieben, wobei Letzteres auch nur betreffend die Jahre 2016, 2017 und 2021 der Fall gewesen sei (Urk. 16/3 S. 3 ff. F/A 12 ff. u. 28 f.; Prot. I S. 12). Mit der Verteidigung (Urk. 34 S. 3 ff.; Urk. 64 S. 6) fällt auf, dass nicht sämtliche Antragsformulare dieselbe Unterschrift aufwei- sen (vgl. Urk. 3/4; Urk. 3/5; Urk. 3/6). Massgebend ist – einhergehend mit der Vor- instanz (Urk. 47 E. II./5.3.) – jedoch, dass der Beschuldigte die jeweiligen Anträge bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich einreichte, mithin sich für die darin ab- gegebenen Erklärungen verantwortlich zeigte. Es erscheint sodann wenig plausi- bel, dass die Angaben in den fraglichen Gesuchen ohne jegliches Zutun des Be- schuldigten gemacht worden sind, zumal sich darin auch Korrekturen finden lassen (vgl. beispielsweise Urk. 3/5 oder 3/6). Darüber hinaus wird – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 47 E. II./5.3.) – aus den Aktennotizen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ersichtlich, dass im Rahmen der mündlich geführten Ge- spräche auch die Einkommenssituation des Beschuldigten wiederholt thematisiert

- 10 - wurde (vgl. Urk. 3/9 bspw. S. 14 [Eintrag vom 7. Juli 2016], S. 41 [Eintrag vom

1. März 2017], S. 71 [Eintrag vom 23. März 2018], S. 87 [Eintrag vom 20. März 2019], S. 97 [Eintrag vom 18. März 2020]). Auch wenn diese Gespräche – wie die Verteidigung zutreffend bemerkte (Urk. 64 S. 6 f.) – teilweise zeitlich unabhängig von der jeweiligen Gesuchstellung erfolgten, so ergibt sich daraus ein Gesamtbild über die Art und Weise sowie den Inhalt seiner Kontakte mit der Sozialhilfebehörde. Mithin musste dem Beschuldigten die Bedeutung der Einkommensverhältnisse für die Ausrichtung der Sozialhilfe ohne weiteres bekannt sein, zumal er wusste, dass nur diejenigen Personen einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, die nicht über das nötige Einkommen verfügen (Urk. 16/3 S. 9 F/A 61 f.; s. auch Prot. II S. 15). Davon abgesehen musste der Beschuldigte angesichts des Umstands, dass er seine An- gehörigen in Kenia finanziell unterstützen und sich auch Reisen dorthin leisten konnte, während er gleichzeitig Sozialhilfegelder vom Staat bezog, zwangsläufig damit rechnen, dass sein Sozialhilfebezug unberechtigt ist, entspricht dies doch offenkundig nicht der Konzeption der Sozialfürsorge. Weiter ergibt sich aus den Akten der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, dass der Beschuldigte offenbar mit Entscheid vom 28. März 2017 zur Rückerstattung von Unterstützungsleistungen verpflichtet wurde, weil er im April bzw. Mai 2016 Einnahmen von total Fr. 1'819.10 gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht offengelegt hatte (Urk. 25/4). Schliesslich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 3. April 2018 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung schuldig gesprochen wurde, da er erzieltes Einkommen gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklariert hatte (Beizugsakten, Urk. 8: Strafbefehl vom 3. April 2018). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschuldigte bereits im damaligen Verfahren ungenügende Sprachkennt- nisse zu seiner Verteidigung vorbrachte und ebenfalls geltend machte, er habe die Formulare von Dritten ausfüllen lassen, ohne dass er diese verstanden habe (vgl. Beizugsakten, Urk. 3 S. 2 F/A 8 ff.). Dem Einwand der Verteidigung bzw. des Be- schuldigten, ihm sei nicht klar gewesen, worum es in diesem mit Strafbefehl vom

3. April 2018 erledigten Verfahren gegangen sei (Urk. 64 S. 8; Prot. II S. 19 f.), ist entgegenzuhalten, dass die polizeiliche Einvernahme vom 22. März 2018 seiner- zeit in Suaheli übersetzt wurde und Frau F._____, die auch in vorliegender Sache

- 11 - an der Berufungsverhandlung als Übersetzerin anwesend war, für die wahrheitsge- mässe Übersetzung besorgt war. In Anbetracht dessen ist ohne weiteres anzuneh- men, dass dem Beschuldigten der Hintergrund des damaligen Strafverfahrens und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bekannt waren. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch im Rahmen von diesem mit Strafbefehl vom 3. April 2018 erledigten Verfahren bezüglich der ihm obliegenden Informationspflichten nochmals sensibilisiert wurde. Spätestens aufgrund des Rückerstattungsent- scheids vom 28. März 2017 resp. des Strafbefehls vom 3. April 2018 hätte der Be- schuldigte also realisieren müssen, dass er nicht einfach Leistungen der öffentli- chen Hand beziehen und sich im Nachhinein auf fehlende Sprachkenntnisse beru- fen kann, genauso wenig wie ihm der Einwand verwehrt ist, Dritte hätten Formulare ausgefüllt, ohne dass er den Inhalt verstanden hätte. Wenn er in der Folge sein Verhalten davon unbeirrt weiterhin unverändert fortgesetzt hat, zeugt dies letztlich somit davon, dass die von ihm geltend gemachten Sprachbarrieren nur vorgescho- ben sind. Entsprechend drängt sich unweigerlich der Schluss auf, dass seine Falschangaben gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich von Anfang an keineswegs auf simple Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen waren. Er- gänzend ist in diesem Zusammenhang überdies zu bemerken, dass gemäss Ein- trag vom 4. April 2018 der Sozialen Dienste der Stadt Zürich der Beschuldigte am Schalter nachgefragt haben soll, ob er gewisse Arbeitseinsätze, namentlich bei D._____ ("G._____ von H._____ [Ortschaft]"), tätigen könne, woraufhin ihm be- schieden worden sein soll, dass er dies machen könne. Er müsse aber dies sofort [den Sozialen Diensten der Stadt Zürich] mitteilen und die Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge einreichen (Urk. 3/9 S. 55). Bei dieser Ausgangslage überzeugt mithin auch nicht, dass der Beschuldigte (berechtigterweise) davon ausgegangen sein soll, sein bei der D._____ erzieltes Einkommen würde automatisch den Sozi- alen Diensten der Stadt Zürich gemeldet, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 34 S. 6 f.; Urk. 64 S. 8). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Einkünfte aus der Arbeitstätigkeit bei der D._____ in den Jahren 2016 bis 2021 bewusst gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ver- schwieg, obschon er um die ihm obliegende Deklarationspflicht wusste, um so So- zialhilfeleistungen zu beziehen, auf die er keinen Anspruch hatte. Insofern spielt es

- 12 - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 34 S. 6 f.; Urk. 64 S. 8) auch keine Rolle, wie es letztlich dazu kam, dass die Sozialbehörden im April 2022 damit be- gannen, vertiefte Abklärungen hinsichtlich einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Beschuldigten vorzunehmen. 5.3. Die Verteidigung monierte sodann, dass bereits bei kursorischer Prüfung der vom Beschuldigten eingereichten Antragsformulare die Widersprüchlichkeit der darin gemachten Angaben der Sozialhilfebehörde aufgefallen wäre und der jewei- lige Antrag auch nicht mit dem Beschuldigten besprochen worden sei (Urk. 34 S. 6; Urk. 64 S. 10 f.). Auf diesen Einwand der Verteidigung, der im Wesentlichen den Aspekt der Opfermitverantwortung beschlägt, ist im Nachfolgenden im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 47 E. III./1.2. u. 2.1. ff.). Hervorzuheben ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Betrug durch Unterlassen nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich ist, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garan- tenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3 mit Hinweisen). Gesetzliche und vertragliche Pflichten des Bezügers von Versicherungsleistungen, rentenrelevante Veränderun- gen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, begründen jedoch keine Garan- tenpflicht. Daher liegt kein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor, wenn der Leistungsbezüger eine sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht verletzt. Wer als Bezieher von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvoll- ständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung hingegen durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine; 131 IV 83 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_642/2023 vom 25. September 2023

- 13 - E. 1.3.2; 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 E. 19.4.2; je mit Hinweisen). Äussert sich der Leistungsbezüger auf Nachfragen des Versicherers nicht wahrheitsgemäss und legt er dann seine per- sönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen, täuscht er ebenfalls aktiv (vgl. BGE 130 IV 83 E. 2.1.3; 140 IV 11 E. 2.4.6 mit Hinweisen). 1.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirk- lichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Recht- sprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäusch- ten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu vernei- nen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 ff. mit Hinweisen). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hin- gegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozial- hilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_716/2024 vom 4. De- zember 2024 E. 3.1.4; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2;

- 14 - 6B_1323/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.3; 6B_152/2020 vom 1. April 2020 E. 3.2; 6B_1437/2017 vom 6. November 2018 E. 1.2; 6B_932/2015 vom 18. Novem- ber 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz be- züglich der aktiven Täuschung durch den Beschuldigten verwiesen werden, wo- nach er jeweils auf den verfahrensgegenständlichen Anträgen seine tatsächliche Einkommenssituation, namentlich seine Erwerbstätigkeit bei D._____ und die damit einhergehenden Einkünfte, die ab Oktober 2016 zum anderweitig erzielten Einkom- men hinzukamen, nicht offenlegte, sondern gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich jeweils bestätigte, über kein bzw. ab Oktober 2016 über ein weniger hohes Einkommen zu verfügen (Urk. 47 E. III./2.3.1.). Einschränkend ist indes fest- zuhalten, dass dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 8. August 2024 einzig die fehlende Deklaration seiner Arbeitstätigkeit bei D._____ in den Jahren 2016 bis 2021 und die dabei erzielten Nettoeinkünfte im Rahmen der Formulare "Antrag auf Wirtschaftliche Sozialhilfe" vorgeworfen wird, nicht aber das Verschweigen die- ser Einnahmen anlässlich verschiedener Gespräche mit den Mitarbeitenden der Sozialen Diensten der Stadt Zürich (vgl. Urk. 26 S. 2 f.), weshalb die vorinstanzli- chen Ausführungen diesbezüglich nicht übernommen werden können. 2.2. Die Verteidigung stellt sich auch im Berufungsverfahren auf den Stand- punkt, dass vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht gegeben sei, weil bei kursorischer Prüfung der Anträge deren Widersprüchlichkeit aufgefallen wäre und die Sozialhilfebehörde die Ausrichtung der zu hohen Sozialhilfebeiträge – bei entsprechender Prüfung – ohne weiteres hätte verhindern können (Urk. 34 S. 10 f.; Urk. 64 S. 10 f.). In diesem Zusammenhang gilt vorab zu bemerken, dass es sich bei der Ausrichtung von Sozialleistungen um ein Massengeschäft handelt, weshalb die Sozialhilfebehörde grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass die Auskünfte des mitwirkungspflichtigen Beschuldigten wahrheitsgetreu sind. Entsprechend un- terliegen dessen Angaben keiner generellen Überprüfungspflicht (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3; 6B_9/2020 vom

29. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Den Akten ist denn auch nicht zu entneh-

- 15 - men, dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich bis ins Jahr 2021 Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben des Beschuldigten gehabt hätten, bei denen sich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten, zumal auch aus den von ihm eingereichten Unterlagen die nicht deklarierten Einkünfte nicht ersichtlich wa- ren. Hinzu kommt, dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich die Anspruchsbe- rechtigung periodisch überprüften und in den verschiedenen Gesprächen mit dem Beschuldigten unter anderem auch seine Einkommenssituation bzw. Erwerbstätig- keit (wiederholt) thematisierten (Urk. 3/9: vgl. bspw. Einträge vom 1. März 2017 und

23. März 2018). Soweit die Verteidigung Unregelmässigkeiten beim Ausfüllen der anklagegegenständlichen Formulare hinsichtlich der Erwerbstätigkeit, die eine ge- nauere Überprüfung erfordert hätten, anführt (Urk. 34 S. 3 ff.; Urk. 64 S. 10 f.), ist ihrer Argumentation nicht zu folgen. Es ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass namentlich im Antragsformular für das Jahr 2017 (datiert vom 27. Januar

2017) eine Arbeitstätigkeit zuerst verneint, aber zwei Fragen später ein Anstel- lungsverhältnis bejaht wurde (Urk. 3/3). Zu bemerken gilt jedoch, dass der Beschul- digte in diesem Formular nicht nur ein bestehendes Anstellungsverhältnis bestä- tigte, sondern auch als Arbeitgeberin "I._____" ausdrücklich nannte (Urk. 3/3 S. 3). Gerade Letzteres wurde jedoch den Aktennotizen der Sozialen Diensten der Stadt Zürich zufolge im Gespräch vom 1. März 2017 mit dem Beschuldigten offenbar nochmals besprochen (vgl. Urk. 3/9 S. 41). Es kann somit – entgegen der Verteidi- gung (vgl. Urk. 34 S. 3 ff.; Urk. 64 S. 6 f. u. 10 f.) – nicht die Rede davon sein, dass die Angaben des Beschuldigten in den Antragsformularen nicht überprüft und the- matisiert worden sind. Weiter wurden offenbar die vom Beschuldigten eingereich- ten Kontoauszüge des auf den Beschuldigten lautenden PostFinance Privatkontos kontrolliert (Urk. 3/9 S. 42 f.), wobei die Einkünfte im Zusammenhang mit D._____ nicht auffielen, weil der Lohn in bar ausgerichtet wurde (vgl. Urk. 18/4/2; Urk. 18/5/2; Urk. 18/6/3; Urk. 18/7/3; Urk. 18/8/3; Urk. 18/9/3; Urk. 18/10/3). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang eine ungenügende bzw. fehlende Übersetzung der Anträge vorbringt, ist auf die entsprechenden vorstehenden Er- wägungen zum Sachverhalt zu verweisen (vgl. vorne E. II./5.1.). Im Übrigen ver- kennt die Verteidigung die Bedeutung der Opfermitverantwortung, wenn sie aus den angeführten Ungereimtheiten eine erhöhte Fürsorgepflicht der Sozialen Diens-

- 16 - ten der Stadt Zürich gegenüber dem Beschuldigten ableiten will, die zum Zweck hat, den Beschuldigten durch den gesamten Ablauf des Sozialhilfeverfahrens mit Rat und Tat zu begleiten. Darüber hinaus sind die von der Verteidigung angeführten Organisationsmängel bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zwar nicht gänz- lich von der Hand zu weisen. Auch diese vermögen jedoch keine grobe Nachläs- sigkeit seitens der Sozialhilfebehörde zu begründen, zumal, wie ausgeführt (s. vor- stehend E. III./5.2.), die finanzielle Situation des Beschuldigten von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wiederholt in den Gesprächen mit ihm überprüft wurde. Soweit die Verteidigung auf eine unzutreffende Information des Beschuldigten im Januar 2017 betreffend der Vollständigkeit der Unterlagen verweist (Urk. 64 S. 7), so geht dies nicht ohne weiteres aus den Akten hervor, zumal es sich bei der von der Verteidigung erwähnten Frau J._____ um eine Arbeitsagogin bei der Stadt Zü- rich (Soziale Einrichtungen und Betriebe, Arbeitsintegration) handelt, die demge- mäss keine Mitarbeiterin der Sozialen Diensten der Stadt Zürich war. Nach dem Gesagten ist der Sozialhilfebehörde nicht im Sinne der Opfermitverantwortung vor- zuwerfen, sie hätte die grundlegendsten Vorsichtspflichten missachtet, indem sie es unterlassen habe, von sich aus die Einkommenssituation des Beschuldigten bis ins Jahr 2021 genauer zu prüfen. Mithin ist diesbezüglich auch das objektive Tat- bestandselement der Arglistigkeit erfüllt. 2.3. Hingegen ergibt sich aus dem Bericht "Vertiefte Abklärungen" vom

15. Juni 2023 der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, dass die Erwerbseinkünfte des Beschuldigten bei der D._____ für das [gesamte] Jahr 2016 aus dem individu- ellen Auszug des AHV-Kontos (IK-Auszug) der SVA Zürich vom 13. Mai 2020 be- reits ersichtlich waren (Urk. 17/1/2 S. 6), wobei nicht eindeutig hervorgeht, ob dies auch für die Folgejahre gilt, wovon angesichts der aktenkundigen Lohnausweise der D._____ indessen auszugehen ist. Gemäss den Aktennotizen wurde dieser IK- Auszug offenbar am 13. April 2021 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich überprüft bzw. ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen (vgl. Urk. 3/9 S. 106 [Eintrag vom 13. April 2021, worin ein IK-Auszug vom 18. Januar 2021 er- wähnt wird und wonach die AHV-Beiträge bis 31. Dezember 2019 kontrolliert wor- den sein sollen]). In Anbetracht dessen kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass den Sozialen Diensten der Stadt Zürich

- 17 - keine Hinweise auf eine nicht deklarierte Erwerbstätigkeit des Beschuldigten vorla- gen. Dass die Sozialhilfebehörde den Beschuldigten in der Folge je auf allfällige Einkünfte bei der D._____ angesprochen oder ihn zur Einreichung weiterer Unter- lagen aufgefordert hätte, ergibt sich nicht aus den Akten. Es wäre an den Sozialen Diensten der Stadt Zürich gewesen, nunmehr entsprechende Abklärungen bezüg- lich nicht deklarierter Erwerbstätigkeit des Beschuldigten zu tätigen. Dies unterlies- sen die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich jedoch und handelten somit leichtfertig, als sie ihm im Jahr 2021 weiterhin Sozialhilfebeiträge auszahlten. Dementsprechend ist mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die dem Beschuldigten im Jahr 2021 ausgerichteten Sozialhilfeleistun- gen eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu bejahen. 2.4. Den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Sozialen Dienste der Stadt Zürich durch den Beschuldigten in die Irre geführt worden sind und dies eine Vermögensverminderung bewirkte, kann sodann zwar grundsätzlich gefolgt wer- den (vgl. Urk. 47 E. III./2.4. f.). Unter Berücksichtigung der vorstehend abgehandel- ten Mitverantwortung der Sozialbehörde hinsichtlich des Jahres 2021 beschränkt sich der Tatzeitraum indessen auf die Jahre 2016 bis 2020, weshalb der Deliktsbe- trag im Vergleich zum angefochtenen Entscheid etwas tiefer anzusiedeln ist und auf insgesamt Fr. 64'206.50 zu stehen kommt. 2.5. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte in Anbetracht der Ge- samtumstände zweifellos direktvorsätzlich, zumal er im Wissen um die ihm oblie- genden Mitwirkungspflichten Einnahmen verschwieg bzw. aktiv im Rahmen der Ge- suchstellungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommensver- hältnissen machte, um weiterhin (höhere) Sozialhilfeleistungen beziehen zu kön- nen.

3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte – mangels Vorliegens von Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründen – demgemäss auch in zweiter Instanz des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hin- gegen hat mit Bezug auf das Jahr 2021 im Sinne der Erwägungen ein Freispruch vom gleichlautenden Vorwurf zu erfolgen.

- 18 - V. Strafe

1. Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging die zahlreichen Delikte teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemei- nen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangen. Das Gericht hat aufgrund eines konkre- ten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen; Art. 2 Abs. 1 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, ist vorliegend eine bedingte Gesamtfreiheitsstrafe aus- zusprechen (vgl. nachstehend E. 5.4.), weshalb der intertemporale Aspekt ohne praktische Relevanz bleibt.

2. Grundsätze der Strafzumessung Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung umfassend und zutreffend erörtert (vgl. Urk. 47 E. IV./5.1. f.). Darauf und auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann verwiesen werden.

3. Strafrahmen Das Gesetz sieht für den Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB). Es bestehen keine ausserge- wöhnlichen Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden.

- 19 -

4. Wahl der Sanktionsart Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng mitein- ander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichtes 6B_104/2023 vom

12. April 2024 E. 3.4.2; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2). Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg delinquierte und dabei ei- nem identischen Tatvorgehen folgte, stehen die einzelnen Tathandlungen zweifel- los in einem zeitlich und sachlich engen Konnex. Kommt hinzu, dass er sich von der unbedingt ausgefällten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 3. April 2018 nicht genügend beeindrucken liess, sondern auch in der Folge delinquierte. Unter diesen Umständen erscheint eine Geldstrafe offenkundig als nicht geeignet, in genügen- dem Mass präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, weshalb einzig eine Ge- samtfreiheitsstrafe angezeigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.1.2; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; je mit Hin- weisen).

5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Tatkomponente 5.1.1. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte über 5 Jahre hinweg wiederholt delinquierte, indem er im Jahr 2016 Einkünfte von gesamthaft Fr. 9'510.–, im Jahr 2017 von Fr. 14'397.50, im Jahr 2018 von Fr. 15'278.75, im Jahr 2019 von Fr. 11'405.50 und im Jahr 2020 von Fr. 13'614.75 gegenüber den Sozialbehörden der Stadt Zürich verschwieg. In der Folge wurden ihm aufgrund seiner falschen bzw. unvollständigen Angaben ungerechtfertigte Sozialhilfeleistun- gen von total Fr. 64'206.50 ausgerichtet. Es handelt sich dabei um einen durchaus ansehnlichen Deliktsbetrag, obschon im Rahmen des Betrugs auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar sind. Der Beschuldigte ging denn auch nicht besonders raffiniert vor, als er keinen besonderen Aufwand betreiben musste, sondern ledig-

- 20 - lich die Antragsformulare mit den unzutreffenden Angaben einreichte, zumal er die entsprechenden Lohnzahlungen seitens der D._____ in bar erhielt. Dementspre- chend ist dem Beschuldigten keine besonders hohe kriminelle Energie zu beschei- nigen. 5.1.2. Zum subjektiven Tatverschulden ist festzustellen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen handelte, wirkt sich strafzumessungsneutral aus, da dieses Motiv jedem Vermö- gensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_18/2022 vom

23. Juni 2022 E. 2.4.1). Das Verhalten des Beschuldigten ist indes insofern beson- ders verwerflich, als der Sozialhilfe die Aufgabe zukommt, Menschen die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen, was ihm bewusst war. Dass der Beschul- digte mit den unrechtmässig erhaltenen Sozialhilfegeldern seine in Kenia lebenden Verwandten, insbesondere seine kranke Schwester und seine Kinder, unterstützt haben soll, vermag sich nicht wesentlich verschuldensrelativierend auszuwirken, nachdem er die Sozialhilfeleistungen auch für die eigenen Bedürfnisse, namentlich für Reisen nach Kenia, verwendet hatte. Aus dem Gesagten ergibt sich denn auch, dass sich der Beschuldigte nicht in einer finanziellen Notlage befand. Mithin vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten erweist sich vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als noch leicht. 5.1.3. In einer Gesamtbetrachtung ist vor dem Hintergrund des weiten Strafrah- mens für das Jahr 2018 – das angesichts des Deliktsbetrags schwerste Delikt – von einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Einsatzstrafe auszugehen. Für die Jahre 2016, 2017, 2019 und 2020 erweist sich unter Berücksichtigung des Aspera- tionsprinzips eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 ½ Monaten als angemessen, sodass sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtfertigt. 5.2. Täterkomponente 5.2.1. Was den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 47

- 21 - E. IV./6.3.1.) und die nachstehenden Ausführungen zur Landesverweisung (hinten E. VI./2.3.) verwiesen werden. Diese erweisen sich als strafzumessungsneutral. 5.2.2. Der Beschuldigte hat eine strafrechtliche Verurteilung erwirkt, die einschlä- giger Natur ist, da er infolge Nichtdeklaration von Einkommen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. April 2018 wegen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– schuldig gesprochen wurde (Urk. 48; Urk. 62; Beizugsakten, Urk. 8). Der Umstand, dass der Beschuldigte auch in den Folgejahren die vorlie- gend zu beurteilenden Delikte beging, wirkt sich merklich straferhöhend aus. 5.2.3. Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung initial die Aussage verwei- gerte, erklärte er sich im weiteren Verlauf der Untersuchung zumindest den äusse- ren Anklagesachverhalt betreffend geständig. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass seine Zugeständnisse der relativ klaren Beweislage geschuldet waren. Der Be- schuldigte zeigte sich sodann zwar vordergründig reuig, wobei er sich – auch im Berufungsverfahren – auf die von ihm bereits im früheren Strafverfahren geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten berief und der Sozialbehörde sowie sei- nen Bekannten, die anstatt seiner die fraglichen Formulare ausgefüllt haben, die Schuld an der Situation bzw. dem Strafverfahren gab. Dem Beschuldigten ist je- doch zugutezuhalten, dass er bemüht ist, die unrechtmässig bezogenen Sozialhil- feleistungen zurückzuerstatten und hierfür belegtermassen monatliche Abzah- lungsraten von Fr. 500.– leistet (Urk. 35/6; Urk. 65/1; Prot. II S. 12), wozu er ge- mäss Rückerstattungsentscheid vom 7. Juni 2022 verpflichtet ist (Urk. 3/8), was strafreduzierend zu berücksichtigen ist. Insgesamt gesehen halten sich die strafer- höhenden und -reduzierenden Komponenten die Waage, sodass es bei einer Frei- heitsstrafe von 9 Monaten bleibt. 5.2.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten der Tat und dem Täter an- gemessen. 5.3. Wie bereits die Vorinstanz korrekt feststellte (Urk. 47 E. IV./4.2.), kommt bei dieser Ausgangslage mangels Gleichartigkeit der Strafen keine Zusatzstrafen-

- 22 - bildung mit der mit Strafbefehl vom 3. April 2018 ausgefällten Geldstrafe in Be- tracht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 5.4. Nachdem der Beschuldigte zwar bereits eine einschlägige Verurteilung auf- weist (Urk. 48; Urk. 62), mit welcher er zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde, er mithin noch keine Freiheitsstrafe zu ver- gegenwärtigen hatte bzw. sich offenbar nur kurz im Rahmen einer Ersatzfreiheits- strafe im Vollzug befand (vgl. Urk. 24/3 S. 169-176), ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der drohende Vollzug der Freiheitsstrafe im Widerrufsfall genügend Eindruck auf den Beschuldigten macht, um ihn von der Begehung wei- terer Straftaten abzuhalten. Weiter schien es anlässlich der Berufungsverhandlung, als ob das vorliegende Strafverfahren den Beschuldigten hinreichend beeindruckt hat. Die Rückzahlungsbemühungen des Beschuldigten bezüglich der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen sind sodann positiv zu würdigen, weshalb eine Probezeit von 3 Jahren, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt (Urk. 67 S. 4), nicht notwendig erscheint. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der bedingte Vollzug vielmehr unter Ansetzung einer Probezeit in der gesetzlichen Minimaldauer von 2 Jahren zu gewähren. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten unter Absehen von der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem mit einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren (Urk. 47 E. VI./7.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren eine Landesver- weisung für die Dauer von 5 Jahren (Urk. 67), während der Beschuldigte den An- trag auf Absehen von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB stellte (Urk. 49 S. 2; Urk. 64).

- 23 -

2. Beurteilung 2.1. Betreffend die Grundvoraussetzungen für die Anordnung einer Landesver- weisung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, worin sich die Vorinstanz korrekt zum Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. e StGB sowie zur ausländischen Staatsangehörigkeit des Be- schuldigten geäussert hat (vgl. Urk. 47 E. VI./2.). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Härtefallklausel re- striktiv anzuwenden (vgl. statt vieler BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.). Von der Anord- nung einer Landesverweisung kann demzufolge nur ausnahmsweise unter den ku- mulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass der Landesverweis einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Zu be- rücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) In- tegration des betroffenen Ausländers, zu der die Beachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bil- dung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, ferner der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hinweisen). Bei der Här- tefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Ver- wurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2). 2.3. Der bald 50-jährige Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kenia, dort ge- boren und in K._____ aufgewachsen. Im Jahr 2002 kam der Beschuldigte im Alter von 27 Jahren zwecks Heirat in die Schweiz und verfügt über eine Niederlassungs-

- 24 - bewilligung C. Der Beschuldigte befindet sich demnach seit rund 23 Jahren in der Schweiz. Er besuchte in Kenia weder die Schule noch schloss er eine Ausbildung ab. In Kenia arbeitete der Beschuldigte in einem Hotel, wo er Gartenarbeiten ver- richtete und in der Reinigung beschäftigt war (Urk. 16/3 S. 11 f.; Prot. I S. 6 f.; Urk. 24/3). In der Schweiz war er unter anderem als Aushilfe im Lager bei M._____, im Teilzeitpensum als Reinigungskraft oder als Umzugshelfer bei D._____ erwerbs- tätig (Urk. 3/9). Im Zeitraum vom 1. März 2016 bis 1. Juni 2024, mithin während rund acht Jahren, bezog der Beschuldigte Sozialhilfe (vgl. Urk. 3/9; Urk. 64 S. 3). Aktuell ist der Beschuldigte fest angestellt und arbeitet bei einer Stahlverarbei- tungsfirma, wo er monatlich rund Fr. 4'000.– verdient und nicht mehr von der Sozi- alhilfe abhängig ist (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 9 f.; Urk. 59/1 f.; Urk. 64 S. 3). Der Be- schuldigte hat kein Vermögen, aber Schulden beim Sozialamt in der Höhe von rund Fr. 70'000.– (Prot. I. S. 10; Prot. II S. 11; Urk. 58 S. 2). Zur Tilgung seiner Schulden überweist er monatlich Fr. 500.– an das Sozialamt (Prot. I S. 10; Prot. II S. 12; vgl. auch Urk. 65/1 f.). Insgesamt betrachtet ist die wirtschaftliche Integration des Be- schuldigten als nicht restlos geglückt zu bezeichnen, auch wenn seine Bemühun- gen, insbesondere bei der Schuldensanierung, zu honorieren sind. Auf der anderen Seite darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschuldigte seine Erwerbstätigkeit ohne weiteres in Kenia fortsetzen könnte. Der Beschuldigte kann sich offenbar auf Deutsch verständigen, war im Verfahren jedoch auf einen Dolmetscher in seiner Muttersprache Suaheli angewiesen (vgl. Prot. II S. 4; vorstehend E. III./5.1.). In Be- zug auf seine persönliche Situation gab der Beschuldigte an, geschieden zu sein und in keiner Partnerschaft zu leben (Prot. I S. 7 f.; Prot. II S. 8 f.; Urk. 58 S. 1). Weiter hat er fünf minderjährige Kinder, die alle in Kenia leben. Das Jüngste wurde im Jahr 2024 geboren (Prot. I S. 8; Prot. II S. 8). Im Berufungsverfahren stellte der Beschuldigte erstmals die Vaterschaft in Frage, wobei er keine konkreten Gründe für seine Zweifel anzuführen vermochte (Prot. II S. 8). So oder anders verfügt der Beschuldigte nicht über eine in der Schweiz lebende Kernfamilie. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschuldigte bis ins Jahr 2024 einmal im Jahr nach Kenia (Prot. I S. 13; Prot. II S. 21 f.). In Kenia hat er viele Verwandte, namentlich eine Schwester, die an Krebs erkrankt sei, sowie zwei Brüder (Prot. I S. 9; Urk. 16/3 S. 11; Prot. II S. 7), aber fast keine Freunde mehr (Prot. I S. 15). Weiter besitzt er zusammen mit

- 25 - Familienangehörigen das Haus seiner verstorbenen Eltern in Kenia (Prot. II S. 21 f.). In der Schweiz verfügt der Beschuldigte offenbar über keine Verwandten, er pflegt aber freundschaftliche Beziehungen (Prot. I S. 14; Prot. II S. 11), wobei keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur in der Schweiz ersichtlich sind. Die prägen- den Kinder- und Jugendjahre verbrachte der Beschuldigte in Kenia und die dortige Kultur ist ihm angesichts seiner regelmässigen Aufenthalte weiterhin vertraut. Ins- gesamt betrachtet steht einer Resozialisierung des Beschuldigten in Kenia nichts im Wege. Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge in einer gesundheitlich schlechten Verfassung, da er unter dem Verfahren leide, wobei er auch Suizidge- danken äusserte. Eine ärztliche Unterstützung suchte er jedoch bis anhin nicht auf und abgesehen von Dafalgan nehme er keine Medikamente ein (Prot. II S. 10 f.). Die Verteidigung führte sodann ergänzend aus, dass er unter Diabetes leide (Urk. 64 S. 12), was einer Landesverweisung aber ebenfalls nicht entgegensteht. Selbiges gilt auch für den Umstand, dass der Beschuldigte bei einer Wegweisung den Sozialen Diensten der Stadt Zürich voraussichtlich nicht den ganzen Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückerstatten können wird. Zusammenfassend ist bei einer Gesamtbetrachtung kein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten gegeben, weshalb sich die Interessenabwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung und dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz erübrigt. 2.4. Soweit der Beschuldigte eine prekäre Sicherheitslage in Kenia anführt, da junge Demonstrierende von der Polizei getötet würden, die islamistische al-Shabaab-Miliz wieder in Kenia aktiv sei und Kriminelle ihn – wegen vermeintli- chen Reichtums aufgrund seiner Rückkehr aus der Schweiz – umbringen könnten (Prot. II S. 22 f.), so vermag er damit keine konkrete Gefährdung (substantiiert) zu begründen und wird eine solche auch nicht von der Verteidigung geltend gemacht (vgl. Urk. 64). Mithin sind keine (definitiven) Vollzugshindernisse ersichtlich, die ei- nen Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung zur Folge hätten (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4).

- 26 - 2.5. Betreffend die Dauer der Landesverweisung erweist sich – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 47 E. VI./6.) – eine Dauer von 5 Jahren als angemessen. VII. Ausschreibung im Schengener Informationssystem

1. Die Vorinstanz hat von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) abgesehen (Urk. 47 E. VII./3.). Während der Beschuldigte sich in seiner Hauptberufung der Vorinstanz anschliesst (Urk. 64 S. 14), hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussappellation am bereits in der Anklageschrift aufgeführten Antrag auf eine SIS-Ausschreibung fest (Urk. 67 S. 4 f.).

2. Zu den rechtlichen Grundlagen betreffend die Ausschreibung einer Lan- desverweisung im SIS kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 47 E. VII./1.). Hervorzuheben ist, dass die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt ist, wenn der entsprechende Straftat- bestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von 1 Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist sodann stets zu prüfen, ob von der be- troffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, wobei an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung dar- stellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8).

3. Mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung ist der Vorinstanz da- hingehend zu folgen, dass der Beschuldigte ein Drittstaatsangehöriger ist, ohne dass er in einem anderen Mitgliedstaat des Schengener Informationssystems über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Die Landesverweisung beruht sodann auf einer Ver- urteilung wegen einer Straftat, die eine Höchststrafe von über 1 Jahr aufweist. Vor dem Hintergrund der mehrjährigen Delinquenz des Beschuldigten und der zwar nicht besonders hohen, gleichwohl aber nicht zu vernachlässigenden kriminellen

- 27 - Energie, die der Beschuldigte zwecks unrechtmässigen Bezugs eines in der Ge- samthöhe nicht unerheblichen Sozialhilfebetrags offenbarte, kann – entgegen der Vorinstanz (Urk. 47 E. VII./3.) – nicht von einer fehlenden Gefahr die für öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten über mehrere Jahre hinweg unrechtmässig bezogenen Leistungen der staatlichen Sozialhilfebehörde eigentlich für Menschen in finanziel- ler Not vorgesehen sind. Insofern stellt sein Verhalten durchaus eine massgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Dementsprechend ist das erstinstanzli- che Urteil in diesem Punkt aufzuheben und die Landesverweisung in Gutheissung der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung im SIS auszuschreiben. VIII. Kostenfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine wesentliche Ände- rung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist demzufolge zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 28 - 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch grundsätzlich nicht durchzusetzen. Demgegenüber obsiegt die Staats- anwaltschaft mit ihren Anträgen (Erhöhung des Strafmasses bzw. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem) im Wesentlichen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – somit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'497.20 (inkl. MWST) geltend (Urk. 66). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksich- tigung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhand- lungsort und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten) im Umfang von gesamthaft 6 Stunden erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin pauschal mit insgesamt Fr. 6'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO angesichts seiner stabilisierten finanziellen Ver- hältnisse vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Dezember 2024 (Urk. 47) liess der Beschul- digte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schranken der Vor- instanz Berufung anmelden (Prot. I S. 18) und hernach rechtzeitig erklären (Urk. 49). Innert der mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2025 angesetzten Frist zur Erhebung der Anschlussberufung bzw. Stellung eines Nichteintretensantrags auf die Berufung (Urk. 50) erklärte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die An- schlussberufung (Urk. 52), während sich die Sozialen Dienste der Stadt Zürich als Verfahrensbeteiligte nicht vernehmen liessen.

E. 1.1 Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten unter Absehen von der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem mit einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren (Urk. 47 E. VI./7.).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren eine Landesver- weisung für die Dauer von 5 Jahren (Urk. 67), während der Beschuldigte den An- trag auf Absehen von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB stellte (Urk. 49 S. 2; Urk. 64).

- 23 -

2. Beurteilung

E. 2 In der Folge wurde auf den 9. September 2025 zur mündlichen Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 55). Am 19. August 2025 reichte die Verteidigung das angeforderte Datenerfassungsblatt über die persönlichen und finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 57 ff.). Mit Bestätigung des Leitenden Staats- anwalts der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lic. iur. B._____ wurde Staatsanwäl- tin lic. iur. C._____ ermächtigt und beauftragt, die Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat im vorliegenden Berufungsverfahren zu vertreten (Urk. 60).

- 5 -

E. 2.1 Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

E. 2.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 28 -

E. 2.3 Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch grundsätzlich nicht durchzusetzen. Demgegenüber obsiegt die Staats- anwaltschaft mit ihren Anträgen (Erhöhung des Strafmasses bzw. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem) im Wesentlichen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – somit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

E. 2.4 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'497.20 (inkl. MWST) geltend (Urk. 66). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksich- tigung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhand- lungsort und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten) im Umfang von gesamthaft 6 Stunden erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin pauschal mit insgesamt Fr. 6'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 2.5 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO angesichts seiner stabilisierten finanziellen Ver- hältnisse vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:

E. 3 Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung sei- ner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, sowie Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4).

E. 4 Hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem wurde ein Minderheitsantrag gestellt (Urk. 71; Prot. II S. 31), wel- cher den Parteien zusammen mit diesem Urteil zugestellt wird (vgl. § 124 GOG). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch und die Aufhebung der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafe und Vollzug), 5 (Landesverweisung) sowie 8 (Kostenauflage) (Urk. 49; Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft richtet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Dispositivziffern 2 und 3 (Strafmass und Vollzugsregelung) sowie 5 (Absehen von der Ausschreibung im SIS). Dementsprechend ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Dezember 2024 hinsichtlich der Dis- positivziffern 6 (Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung),

E. 7 (Kostenfestsetzung) und 9 (Definitive Übernahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO zu überprüfen.

3. Die Parteien haben im Rahmen ihrer Berufungserklärung bzw. Anschluss- berufungserklärung keine Beweisanträge gestellt (Urk. 49; Urk. 52) und auch an- lässlich der Berufungsverhandlung weder Vorfragen aufgeworfen noch die Ab-

- 6 - nahme weiterer Beweise beantragt (Prot. II S. 24). Es drängen sich im Berufungs- prozess – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes we- gen keine ergänzenden Beweiserhebungen auf. Demgemäss erweist sich die Sa- che als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_363/2025 vom 21. Mai 2025 E. 2.2.2; 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2). III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 8. August 2024 zusammengefasst vorgeworfen, er habe es unterlas- sen, in den Jahren 2016 bis 2021 seine durch die Arbeitstätigkeit beim Unterneh- men D._____ erzielten Nettoeinkünfte von gesamthaft Fr. 70'291.– gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zu deklarieren, obschon er seit 1. März 2016 wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen und in den Jahren 2016 bis 2022 jeweils ein For- mular betreffend Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe ausgefüllt habe bzw. habe ausfüllen lassen, worin er jeweils angegeben habe, keiner Arbeitstätigkeit nachzu- gehen, bzw. es unterlassen habe, eine solche zu deklarieren. Gegenüber den So- zialen Diensten der Stadt Zürich habe der Beschuldigte mittels Unterschrift bestä- tigt, dass er seine Rechte und Pflichten zu Kenntnis genommen habe. Der Beschul- digte habe sein Erwerbseinkommen vorsätzlich und in der Absicht des Erhalts hö- herer Fürsorgeleistungen, als sie ihm aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu- stünden, verschwiegen. Der Beschuldigte habe denn auch in Kauf genommen, dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich keine gezielten Nachforschungen täti- gen würden. In der Folge seien dem Beschuldigten total Fr. 70'291.– zu viel Sozi- alhilfe ausgerichtet worden, was die Sozialen Dienste der Stadt Zürich bei Kenntnis der korrekten Einkommensverhältnisse nicht getan hätten. Dieses zu Unrecht er-

- 7 - haltene Sozialhilfegeld habe der Beschuldigte für eigene Bedürfnisse und zur Un- terstützung seiner Verwandten in Kenia verwendet (Urk. 26 S. 2 f.).

2. Der Beschuldigte hat im Verfahren den äusseren Sachverhalt der Anklage- schrift vom 8. August 2024 anerkannt (Urk. 16/4 S. 7 f. F/A 41; Prot. I S. 11; Prot. II S. 14; Urk. 34 S. 2 f.; vgl. Urk. 64 S. 4 ff.), was sich auch mit dem Ergebnis der Untersuchung deckt. Der Beschuldigte stellt sich indes auf den Standpunkt, dass er das Sozialsystem nicht gekannt habe. Die Formulare betreffend Antrag auf wirt- schaftliche Sozialhilfe habe er nicht verstanden. Er könne weder lesen noch schrei- ben und Dritte hätten die Antragsformulare an seiner Stelle ausgefüllt (Urk. 16/3 S. 4 ff.; Prot. I S. 11). Er habe am falschen Ort Hilfe gesucht und die von seinen Bekannten ausgefüllten Formulare blindlings unterzeichnet (Urk. 16/4 S. 7 f. F/A 41; Prot. I S. 11). Er habe das Einkommen nicht absichtlich verschwiegen (Urk. 16/3 S. 9; Urk. 34 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Be- schuldigte bei seiner bisherigen Sachdarstellung und betonte, dass ihm niemand von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich etwas erklärt habe. Ergänzend brachte der Beschuldigte vor, er habe auf dem Sozialamt sein Formular abgegeben, die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich hätten mit ihm Deutsch ge- sprochen. Er habe nichts verstanden und die jeweiligen Fragen der Mitarbeitenden immer bejaht. Weshalb er eine Vorstrafe habe, habe er nicht verstanden. Er habe niemanden gehabt, der ihm das habe erklären können (Prot. II S. 14 ff.).

3. Nachdem der (innere) Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich der Vorwurf der Anklage dem Beschuldigten in Anwendung der geltenden Beweisgrundsätze gestützt auf die gesamten Umstände des Falles rechtsgenügend nachweisen lässt.

4. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 47 E. II.2.1. ff.) und die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesgerichtes (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- halts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung

- 8 - von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwäh- nung findet. 5. 5.1. Der Beschuldigte macht primär Verständigungsschwierigkeiten im Zusam- menhang mit dem Ausfüllen des fraglichen Formulars bzw. des Merkblatts über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe geltend, da er weder lesen noch schreiben könne und nur wenig bzw. kein Deutsch und Englisch spreche (Urk. 16/3 S. 4 u. 9 F/A 16 ff. u. 64; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 14 u. 18). Das Sozialamt habe ihm keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt (Prot. I S. 12; Prot. II S. 16 f.). Die Verteidigung ergänzte sodann, dass die Antragsformulare dem Beschuldigten nicht ordnungsge- mäss übersetzt worden seien (Urk. 34 S. 3 f.; Urk. 64 S. 5 f.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen (Urk. 47 E. II./5.2.), dass der Beschuldigte im anklagegegenständli- chen Zeitraum jeweils bestätigte, die Informationen zu den Rechten und Pflichten in der Sozialhilfe in einer für ihn verständlichen Sprache (Deutsch und Englisch) erhalten und diese verstanden zu haben (Urk. 3/3-7). Weiter vermerkte er im ersten Gesuch um Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe (datiert vom 21. April 2016) als von ihm verstandene Sprachen Deutsch und Englisch (Urk. 3/2 S. 2), wobei er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte, dass er den Antrag eigenhändig unterzeichnet hatte (Urk. 16/3 S. 3 F/A 12). Weiter geht aus den Aktennotizen der Sozialen Diensten der Stadt Zürich hervor, dass der Beschuldigte für das erste Assessmentgespräch keine Übersetzung als notwendig erachtet habe (Urk. 3/9 S. 1 [Eintrag vom 8. April 2016]) und er sich im Juni 2016 auch für den Deutschkurs bedankt habe, wobei die zuständige sachbearbeitende Person bemerkte, der Be- schuldigte habe das Gespräch gut verstanden und sich äussern können (Urk. 3/9 S. 14 [Eintrag vom 7. Juni 2016]). Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte bereits im ersten Antragsjahr zahlreiche Alphabetisierungs- und Deutschkurse besucht habe, in deren Folge der Beschuldigte im März 2017 gegen- über der fallführenden Person erklärt habe, nunmehr lesen und schreiben zu kön- nen und nachzufragen, wenn er etwas nicht verstehe (vgl. Urk. 47 E. II./5.2.). Dem- entsprechend durften die Sozialen Dienste der Stadt Zürich davon ausgehen, dass der Beschuldigte keiner Übersetzung bedarf und hinreichend über seine Rechte

- 9 - und Pflichten aufgeklärt ist. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten (Urk. 47 E. II./5.2.), dass der Beschuldigte offenbar nicht um eine Übersetzung der Antragsformulare bzw. des Merkblatts bezüglich der Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe in seine Muttersprache Suaheli ersuchte bzw. sich der deutschen Spra- che (wiederholt) als hinreichend verständig erklärte. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der ersten Antragsstellung im Jahr 2016 bereits seit fast 15 Jahren in der Schweiz aufhielt und eigenen Angaben zufolge sich mit seiner Ex- Ehefrau, mit der er eine 11-jährige Beziehung führte, auf Englisch unterhielt (Prot. II S. 24). Weiter wurde der Beschuldigte in anderer Sache am 27. November 2013 polizeilich einvernommen. Diese Einvernahme wurde mit einer Englisch-Dolmet- scherin durchgeführt, wobei der Beschuldigte angab, die anwesende Dolmetsche- rin (Frau E._____) zu verstehen, und er überdies auch in der Lage war, handschrift- liche Korrekturen im Einvernahmeprotokoll vorzunehmen (Urk. 24/3 S. 88 ff. [Urk. 56 Befragungsprotokoll]). Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom Be- schuldigten angeführten Verständigungsschwierigkeiten sowie seine damit einher- gehende fehlende Kenntnis des Inhalts des Antragsformulars bzw. der ihm oblie- genden Pflichten im Rahmen der Sozialhilfe als wenig glaubhaft. 5.2. Weiter bringt der Beschuldigte vor, er habe die Antragsformulare jeweils von Dritten ausfüllen lassen und blindlings unterschrieben, wobei Letzteres auch nur betreffend die Jahre 2016, 2017 und 2021 der Fall gewesen sei (Urk. 16/3 S. 3 ff. F/A 12 ff. u. 28 f.; Prot. I S. 12). Mit der Verteidigung (Urk. 34 S. 3 ff.; Urk. 64 S. 6) fällt auf, dass nicht sämtliche Antragsformulare dieselbe Unterschrift aufwei- sen (vgl. Urk. 3/4; Urk. 3/5; Urk. 3/6). Massgebend ist – einhergehend mit der Vor- instanz (Urk. 47 E. II./5.3.) – jedoch, dass der Beschuldigte die jeweiligen Anträge bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich einreichte, mithin sich für die darin ab- gegebenen Erklärungen verantwortlich zeigte. Es erscheint sodann wenig plausi- bel, dass die Angaben in den fraglichen Gesuchen ohne jegliches Zutun des Be- schuldigten gemacht worden sind, zumal sich darin auch Korrekturen finden lassen (vgl. beispielsweise Urk. 3/5 oder 3/6). Darüber hinaus wird – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 47 E. II./5.3.) – aus den Aktennotizen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ersichtlich, dass im Rahmen der mündlich geführten Ge- spräche auch die Einkommenssituation des Beschuldigten wiederholt thematisiert

- 10 - wurde (vgl. Urk. 3/9 bspw. S. 14 [Eintrag vom 7. Juli 2016], S. 41 [Eintrag vom

1. März 2017], S. 71 [Eintrag vom 23. März 2018], S. 87 [Eintrag vom 20. März 2019], S. 97 [Eintrag vom 18. März 2020]). Auch wenn diese Gespräche – wie die Verteidigung zutreffend bemerkte (Urk. 64 S. 6 f.) – teilweise zeitlich unabhängig von der jeweiligen Gesuchstellung erfolgten, so ergibt sich daraus ein Gesamtbild über die Art und Weise sowie den Inhalt seiner Kontakte mit der Sozialhilfebehörde. Mithin musste dem Beschuldigten die Bedeutung der Einkommensverhältnisse für die Ausrichtung der Sozialhilfe ohne weiteres bekannt sein, zumal er wusste, dass nur diejenigen Personen einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, die nicht über das nötige Einkommen verfügen (Urk. 16/3 S. 9 F/A 61 f.; s. auch Prot. II S. 15). Davon abgesehen musste der Beschuldigte angesichts des Umstands, dass er seine An- gehörigen in Kenia finanziell unterstützen und sich auch Reisen dorthin leisten konnte, während er gleichzeitig Sozialhilfegelder vom Staat bezog, zwangsläufig damit rechnen, dass sein Sozialhilfebezug unberechtigt ist, entspricht dies doch offenkundig nicht der Konzeption der Sozialfürsorge. Weiter ergibt sich aus den Akten der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, dass der Beschuldigte offenbar mit Entscheid vom 28. März 2017 zur Rückerstattung von Unterstützungsleistungen verpflichtet wurde, weil er im April bzw. Mai 2016 Einnahmen von total Fr. 1'819.10 gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht offengelegt hatte (Urk. 25/4). Schliesslich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 3. April 2018 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung schuldig gesprochen wurde, da er erzieltes Einkommen gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklariert hatte (Beizugsakten, Urk. 8: Strafbefehl vom 3. April 2018). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschuldigte bereits im damaligen Verfahren ungenügende Sprachkennt- nisse zu seiner Verteidigung vorbrachte und ebenfalls geltend machte, er habe die Formulare von Dritten ausfüllen lassen, ohne dass er diese verstanden habe (vgl. Beizugsakten, Urk. 3 S. 2 F/A 8 ff.). Dem Einwand der Verteidigung bzw. des Be- schuldigten, ihm sei nicht klar gewesen, worum es in diesem mit Strafbefehl vom

3. April 2018 erledigten Verfahren gegangen sei (Urk. 64 S. 8; Prot. II S. 19 f.), ist entgegenzuhalten, dass die polizeiliche Einvernahme vom 22. März 2018 seiner- zeit in Suaheli übersetzt wurde und Frau F._____, die auch in vorliegender Sache

- 11 - an der Berufungsverhandlung als Übersetzerin anwesend war, für die wahrheitsge- mässe Übersetzung besorgt war. In Anbetracht dessen ist ohne weiteres anzuneh- men, dass dem Beschuldigten der Hintergrund des damaligen Strafverfahrens und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bekannt waren. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch im Rahmen von diesem mit Strafbefehl vom 3. April 2018 erledigten Verfahren bezüglich der ihm obliegenden Informationspflichten nochmals sensibilisiert wurde. Spätestens aufgrund des Rückerstattungsent- scheids vom 28. März 2017 resp. des Strafbefehls vom 3. April 2018 hätte der Be- schuldigte also realisieren müssen, dass er nicht einfach Leistungen der öffentli- chen Hand beziehen und sich im Nachhinein auf fehlende Sprachkenntnisse beru- fen kann, genauso wenig wie ihm der Einwand verwehrt ist, Dritte hätten Formulare ausgefüllt, ohne dass er den Inhalt verstanden hätte. Wenn er in der Folge sein Verhalten davon unbeirrt weiterhin unverändert fortgesetzt hat, zeugt dies letztlich somit davon, dass die von ihm geltend gemachten Sprachbarrieren nur vorgescho- ben sind. Entsprechend drängt sich unweigerlich der Schluss auf, dass seine Falschangaben gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich von Anfang an keineswegs auf simple Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen waren. Er- gänzend ist in diesem Zusammenhang überdies zu bemerken, dass gemäss Ein- trag vom 4. April 2018 der Sozialen Dienste der Stadt Zürich der Beschuldigte am Schalter nachgefragt haben soll, ob er gewisse Arbeitseinsätze, namentlich bei D._____ ("G._____ von H._____ [Ortschaft]"), tätigen könne, woraufhin ihm be- schieden worden sein soll, dass er dies machen könne. Er müsse aber dies sofort [den Sozialen Diensten der Stadt Zürich] mitteilen und die Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge einreichen (Urk. 3/9 S. 55). Bei dieser Ausgangslage überzeugt mithin auch nicht, dass der Beschuldigte (berechtigterweise) davon ausgegangen sein soll, sein bei der D._____ erzieltes Einkommen würde automatisch den Sozi- alen Diensten der Stadt Zürich gemeldet, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 34 S. 6 f.; Urk. 64 S. 8). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Einkünfte aus der Arbeitstätigkeit bei der D._____ in den Jahren 2016 bis 2021 bewusst gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ver- schwieg, obschon er um die ihm obliegende Deklarationspflicht wusste, um so So- zialhilfeleistungen zu beziehen, auf die er keinen Anspruch hatte. Insofern spielt es

- 12 - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 34 S. 6 f.; Urk. 64 S. 8) auch keine Rolle, wie es letztlich dazu kam, dass die Sozialbehörden im April 2022 damit be- gannen, vertiefte Abklärungen hinsichtlich einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Beschuldigten vorzunehmen. 5.3. Die Verteidigung monierte sodann, dass bereits bei kursorischer Prüfung der vom Beschuldigten eingereichten Antragsformulare die Widersprüchlichkeit der darin gemachten Angaben der Sozialhilfebehörde aufgefallen wäre und der jewei- lige Antrag auch nicht mit dem Beschuldigten besprochen worden sei (Urk. 34 S. 6; Urk. 64 S. 10 f.). Auf diesen Einwand der Verteidigung, der im Wesentlichen den Aspekt der Opfermitverantwortung beschlägt, ist im Nachfolgenden im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung 1.

E. 12 April 2024 E. 3.4.2; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2). Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg delinquierte und dabei ei- nem identischen Tatvorgehen folgte, stehen die einzelnen Tathandlungen zweifel- los in einem zeitlich und sachlich engen Konnex. Kommt hinzu, dass er sich von der unbedingt ausgefällten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 3. April 2018 nicht genügend beeindrucken liess, sondern auch in der Folge delinquierte. Unter diesen Umständen erscheint eine Geldstrafe offenkundig als nicht geeignet, in genügen- dem Mass präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, weshalb einzig eine Ge- samtfreiheitsstrafe angezeigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.1.2; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; je mit Hin- weisen).

5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Tatkomponente 5.1.1. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte über 5 Jahre hinweg wiederholt delinquierte, indem er im Jahr 2016 Einkünfte von gesamthaft Fr. 9'510.–, im Jahr 2017 von Fr. 14'397.50, im Jahr 2018 von Fr. 15'278.75, im Jahr 2019 von Fr. 11'405.50 und im Jahr 2020 von Fr. 13'614.75 gegenüber den Sozialbehörden der Stadt Zürich verschwieg. In der Folge wurden ihm aufgrund seiner falschen bzw. unvollständigen Angaben ungerechtfertigte Sozialhilfeleistun- gen von total Fr. 64'206.50 ausgerichtet. Es handelt sich dabei um einen durchaus ansehnlichen Deliktsbetrag, obschon im Rahmen des Betrugs auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar sind. Der Beschuldigte ging denn auch nicht besonders raffiniert vor, als er keinen besonderen Aufwand betreiben musste, sondern ledig-

- 20 - lich die Antragsformulare mit den unzutreffenden Angaben einreichte, zumal er die entsprechenden Lohnzahlungen seitens der D._____ in bar erhielt. Dementspre- chend ist dem Beschuldigten keine besonders hohe kriminelle Energie zu beschei- nigen. 5.1.2. Zum subjektiven Tatverschulden ist festzustellen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen handelte, wirkt sich strafzumessungsneutral aus, da dieses Motiv jedem Vermö- gensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_18/2022 vom

23. Juni 2022 E. 2.4.1). Das Verhalten des Beschuldigten ist indes insofern beson- ders verwerflich, als der Sozialhilfe die Aufgabe zukommt, Menschen die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen, was ihm bewusst war. Dass der Beschul- digte mit den unrechtmässig erhaltenen Sozialhilfegeldern seine in Kenia lebenden Verwandten, insbesondere seine kranke Schwester und seine Kinder, unterstützt haben soll, vermag sich nicht wesentlich verschuldensrelativierend auszuwirken, nachdem er die Sozialhilfeleistungen auch für die eigenen Bedürfnisse, namentlich für Reisen nach Kenia, verwendet hatte. Aus dem Gesagten ergibt sich denn auch, dass sich der Beschuldigte nicht in einer finanziellen Notlage befand. Mithin vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten erweist sich vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als noch leicht. 5.1.3. In einer Gesamtbetrachtung ist vor dem Hintergrund des weiten Strafrah- mens für das Jahr 2018 – das angesichts des Deliktsbetrags schwerste Delikt – von einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Einsatzstrafe auszugehen. Für die Jahre 2016, 2017, 2019 und 2020 erweist sich unter Berücksichtigung des Aspera- tionsprinzips eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 ½ Monaten als angemessen, sodass sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtfertigt. 5.2. Täterkomponente 5.2.1. Was den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 47

- 21 - E. IV./6.3.1.) und die nachstehenden Ausführungen zur Landesverweisung (hinten E. VI./2.3.) verwiesen werden. Diese erweisen sich als strafzumessungsneutral. 5.2.2. Der Beschuldigte hat eine strafrechtliche Verurteilung erwirkt, die einschlä- giger Natur ist, da er infolge Nichtdeklaration von Einkommen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. April 2018 wegen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– schuldig gesprochen wurde (Urk. 48; Urk. 62; Beizugsakten, Urk. 8). Der Umstand, dass der Beschuldigte auch in den Folgejahren die vorlie- gend zu beurteilenden Delikte beging, wirkt sich merklich straferhöhend aus. 5.2.3. Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung initial die Aussage verwei- gerte, erklärte er sich im weiteren Verlauf der Untersuchung zumindest den äusse- ren Anklagesachverhalt betreffend geständig. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass seine Zugeständnisse der relativ klaren Beweislage geschuldet waren. Der Be- schuldigte zeigte sich sodann zwar vordergründig reuig, wobei er sich – auch im Berufungsverfahren – auf die von ihm bereits im früheren Strafverfahren geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten berief und der Sozialbehörde sowie sei- nen Bekannten, die anstatt seiner die fraglichen Formulare ausgefüllt haben, die Schuld an der Situation bzw. dem Strafverfahren gab. Dem Beschuldigten ist je- doch zugutezuhalten, dass er bemüht ist, die unrechtmässig bezogenen Sozialhil- feleistungen zurückzuerstatten und hierfür belegtermassen monatliche Abzah- lungsraten von Fr. 500.– leistet (Urk. 35/6; Urk. 65/1; Prot. II S. 12), wozu er ge- mäss Rückerstattungsentscheid vom 7. Juni 2022 verpflichtet ist (Urk. 3/8), was strafreduzierend zu berücksichtigen ist. Insgesamt gesehen halten sich die strafer- höhenden und -reduzierenden Komponenten die Waage, sodass es bei einer Frei- heitsstrafe von 9 Monaten bleibt. 5.2.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten der Tat und dem Täter an- gemessen. 5.3. Wie bereits die Vorinstanz korrekt feststellte (Urk. 47 E. IV./4.2.), kommt bei dieser Ausgangslage mangels Gleichartigkeit der Strafen keine Zusatzstrafen-

- 22 - bildung mit der mit Strafbefehl vom 3. April 2018 ausgefällten Geldstrafe in Be- tracht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 5.4. Nachdem der Beschuldigte zwar bereits eine einschlägige Verurteilung auf- weist (Urk. 48; Urk. 62), mit welcher er zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde, er mithin noch keine Freiheitsstrafe zu ver- gegenwärtigen hatte bzw. sich offenbar nur kurz im Rahmen einer Ersatzfreiheits- strafe im Vollzug befand (vgl. Urk. 24/3 S. 169-176), ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der drohende Vollzug der Freiheitsstrafe im Widerrufsfall genügend Eindruck auf den Beschuldigten macht, um ihn von der Begehung wei- terer Straftaten abzuhalten. Weiter schien es anlässlich der Berufungsverhandlung, als ob das vorliegende Strafverfahren den Beschuldigten hinreichend beeindruckt hat. Die Rückzahlungsbemühungen des Beschuldigten bezüglich der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen sind sodann positiv zu würdigen, weshalb eine Probezeit von 3 Jahren, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt (Urk. 67 S. 4), nicht notwendig erscheint. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der bedingte Vollzug vielmehr unter Ansetzung einer Probezeit in der gesetzlichen Minimaldauer von 2 Jahren zu gewähren. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 3. Dezember 2024 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung), 7 (Kostenfest- setzung) und 9 (Definitive Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 29 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
  4. Vom Vorwurf des Betrugs betreffend das Jahr 2021 wird der Beschuldigte freigesprochen.
  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe.
  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
  8. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
  9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich  - 30 - die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Vertiefte Abklärungen,  c/o L._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG betreffend Dispositivziffer 6 – an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Vertiefte Abklärungen,  c/o L._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss  § 124 GOG) das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250037-O/U/hb-sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 9. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfachen Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 3. Dezember 2024 (GG240192)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. August 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von für Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird abgesehen.

6. Rechtsanwältin MLaw X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten mit Fr. 9'366.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'366.60 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.

- 3 -

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49; Urk. 64 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagevorwürfe (Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB) freizusprechen.

2. Eventualiter sei der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

3. Eventualiter sei dem Beschuldigten eine Busse in Höhe von Fr. 500.– aufzuerlegen.

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB sei abzusehen.

5. Die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter seien die Gerichtskosten, ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung, teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen.

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 67 S. 1)

1. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Dezember 2024 sei im Schuldpunkt und bezüglich der Dauer der Landesverweisung zu bestätigen.

- 4 -

3. Der Beschuldigte sei anklagegemäss mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen.

4. Es sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren.

5. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem anzuordnen.

6. Die Kosten des Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. ____________________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Dezember 2024 (Urk. 47) liess der Beschul- digte im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor Schranken der Vor- instanz Berufung anmelden (Prot. I S. 18) und hernach rechtzeitig erklären (Urk. 49). Innert der mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2025 angesetzten Frist zur Erhebung der Anschlussberufung bzw. Stellung eines Nichteintretensantrags auf die Berufung (Urk. 50) erklärte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die An- schlussberufung (Urk. 52), während sich die Sozialen Dienste der Stadt Zürich als Verfahrensbeteiligte nicht vernehmen liessen.

2. In der Folge wurde auf den 9. September 2025 zur mündlichen Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 55). Am 19. August 2025 reichte die Verteidigung das angeforderte Datenerfassungsblatt über die persönlichen und finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten ein (Urk. 57 ff.). Mit Bestätigung des Leitenden Staats- anwalts der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lic. iur. B._____ wurde Staatsanwäl- tin lic. iur. C._____ ermächtigt und beauftragt, die Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat im vorliegenden Berufungsverfahren zu vertreten (Urk. 60).

- 5 -

3. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung sei- ner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X._____, sowie Staatsanwältin lic. iur. C._____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 4).

4. Hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem wurde ein Minderheitsantrag gestellt (Urk. 71; Prot. II S. 31), wel- cher den Parteien zusammen mit diesem Urteil zugestellt wird (vgl. § 124 GOG). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch und die Aufhebung der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafe und Vollzug), 5 (Landesverweisung) sowie 8 (Kostenauflage) (Urk. 49; Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft richtet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die Dispositivziffern 2 und 3 (Strafmass und Vollzugsregelung) sowie 5 (Absehen von der Ausschreibung im SIS). Dementsprechend ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Dezember 2024 hinsichtlich der Dis- positivziffern 6 (Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung), 7 (Kostenfestsetzung) und 9 (Definitive Übernahme der Kosten der amtlichen Ver- teidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 398 Abs. 2 StPO zu überprüfen.

3. Die Parteien haben im Rahmen ihrer Berufungserklärung bzw. Anschluss- berufungserklärung keine Beweisanträge gestellt (Urk. 49; Urk. 52) und auch an- lässlich der Berufungsverhandlung weder Vorfragen aufgeworfen noch die Ab-

- 6 - nahme weiterer Beweise beantragt (Prot. II S. 24). Es drängen sich im Berufungs- prozess – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes we- gen keine ergänzenden Beweiserhebungen auf. Demgemäss erweist sich die Sa- che als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_363/2025 vom 21. Mai 2025 E. 2.2.2; 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2). III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 8. August 2024 zusammengefasst vorgeworfen, er habe es unterlas- sen, in den Jahren 2016 bis 2021 seine durch die Arbeitstätigkeit beim Unterneh- men D._____ erzielten Nettoeinkünfte von gesamthaft Fr. 70'291.– gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zu deklarieren, obschon er seit 1. März 2016 wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen und in den Jahren 2016 bis 2022 jeweils ein For- mular betreffend Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe ausgefüllt habe bzw. habe ausfüllen lassen, worin er jeweils angegeben habe, keiner Arbeitstätigkeit nachzu- gehen, bzw. es unterlassen habe, eine solche zu deklarieren. Gegenüber den So- zialen Diensten der Stadt Zürich habe der Beschuldigte mittels Unterschrift bestä- tigt, dass er seine Rechte und Pflichten zu Kenntnis genommen habe. Der Beschul- digte habe sein Erwerbseinkommen vorsätzlich und in der Absicht des Erhalts hö- herer Fürsorgeleistungen, als sie ihm aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu- stünden, verschwiegen. Der Beschuldigte habe denn auch in Kauf genommen, dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich keine gezielten Nachforschungen täti- gen würden. In der Folge seien dem Beschuldigten total Fr. 70'291.– zu viel Sozi- alhilfe ausgerichtet worden, was die Sozialen Dienste der Stadt Zürich bei Kenntnis der korrekten Einkommensverhältnisse nicht getan hätten. Dieses zu Unrecht er-

- 7 - haltene Sozialhilfegeld habe der Beschuldigte für eigene Bedürfnisse und zur Un- terstützung seiner Verwandten in Kenia verwendet (Urk. 26 S. 2 f.).

2. Der Beschuldigte hat im Verfahren den äusseren Sachverhalt der Anklage- schrift vom 8. August 2024 anerkannt (Urk. 16/4 S. 7 f. F/A 41; Prot. I S. 11; Prot. II S. 14; Urk. 34 S. 2 f.; vgl. Urk. 64 S. 4 ff.), was sich auch mit dem Ergebnis der Untersuchung deckt. Der Beschuldigte stellt sich indes auf den Standpunkt, dass er das Sozialsystem nicht gekannt habe. Die Formulare betreffend Antrag auf wirt- schaftliche Sozialhilfe habe er nicht verstanden. Er könne weder lesen noch schrei- ben und Dritte hätten die Antragsformulare an seiner Stelle ausgefüllt (Urk. 16/3 S. 4 ff.; Prot. I S. 11). Er habe am falschen Ort Hilfe gesucht und die von seinen Bekannten ausgefüllten Formulare blindlings unterzeichnet (Urk. 16/4 S. 7 f. F/A 41; Prot. I S. 11). Er habe das Einkommen nicht absichtlich verschwiegen (Urk. 16/3 S. 9; Urk. 34 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Be- schuldigte bei seiner bisherigen Sachdarstellung und betonte, dass ihm niemand von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich etwas erklärt habe. Ergänzend brachte der Beschuldigte vor, er habe auf dem Sozialamt sein Formular abgegeben, die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich hätten mit ihm Deutsch ge- sprochen. Er habe nichts verstanden und die jeweiligen Fragen der Mitarbeitenden immer bejaht. Weshalb er eine Vorstrafe habe, habe er nicht verstanden. Er habe niemanden gehabt, der ihm das habe erklären können (Prot. II S. 14 ff.).

3. Nachdem der (innere) Sachverhalt mithin auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist im Folgenden nochmals zu prüfen, inwiefern sich der Vorwurf der Anklage dem Beschuldigten in Anwendung der geltenden Beweisgrundsätze gestützt auf die gesamten Umstände des Falles rechtsgenügend nachweisen lässt.

4. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 47 E. II.2.1. ff.) und die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesgerichtes (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- halts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung

- 8 - von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwäh- nung findet. 5. 5.1. Der Beschuldigte macht primär Verständigungsschwierigkeiten im Zusam- menhang mit dem Ausfüllen des fraglichen Formulars bzw. des Merkblatts über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe geltend, da er weder lesen noch schreiben könne und nur wenig bzw. kein Deutsch und Englisch spreche (Urk. 16/3 S. 4 u. 9 F/A 16 ff. u. 64; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 14 u. 18). Das Sozialamt habe ihm keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt (Prot. I S. 12; Prot. II S. 16 f.). Die Verteidigung ergänzte sodann, dass die Antragsformulare dem Beschuldigten nicht ordnungsge- mäss übersetzt worden seien (Urk. 34 S. 3 f.; Urk. 64 S. 5 f.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen (Urk. 47 E. II./5.2.), dass der Beschuldigte im anklagegegenständli- chen Zeitraum jeweils bestätigte, die Informationen zu den Rechten und Pflichten in der Sozialhilfe in einer für ihn verständlichen Sprache (Deutsch und Englisch) erhalten und diese verstanden zu haben (Urk. 3/3-7). Weiter vermerkte er im ersten Gesuch um Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe (datiert vom 21. April 2016) als von ihm verstandene Sprachen Deutsch und Englisch (Urk. 3/2 S. 2), wobei er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte, dass er den Antrag eigenhändig unterzeichnet hatte (Urk. 16/3 S. 3 F/A 12). Weiter geht aus den Aktennotizen der Sozialen Diensten der Stadt Zürich hervor, dass der Beschuldigte für das erste Assessmentgespräch keine Übersetzung als notwendig erachtet habe (Urk. 3/9 S. 1 [Eintrag vom 8. April 2016]) und er sich im Juni 2016 auch für den Deutschkurs bedankt habe, wobei die zuständige sachbearbeitende Person bemerkte, der Be- schuldigte habe das Gespräch gut verstanden und sich äussern können (Urk. 3/9 S. 14 [Eintrag vom 7. Juni 2016]). Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte bereits im ersten Antragsjahr zahlreiche Alphabetisierungs- und Deutschkurse besucht habe, in deren Folge der Beschuldigte im März 2017 gegen- über der fallführenden Person erklärt habe, nunmehr lesen und schreiben zu kön- nen und nachzufragen, wenn er etwas nicht verstehe (vgl. Urk. 47 E. II./5.2.). Dem- entsprechend durften die Sozialen Dienste der Stadt Zürich davon ausgehen, dass der Beschuldigte keiner Übersetzung bedarf und hinreichend über seine Rechte

- 9 - und Pflichten aufgeklärt ist. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz beizupflichten (Urk. 47 E. II./5.2.), dass der Beschuldigte offenbar nicht um eine Übersetzung der Antragsformulare bzw. des Merkblatts bezüglich der Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe in seine Muttersprache Suaheli ersuchte bzw. sich der deutschen Spra- che (wiederholt) als hinreichend verständig erklärte. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der ersten Antragsstellung im Jahr 2016 bereits seit fast 15 Jahren in der Schweiz aufhielt und eigenen Angaben zufolge sich mit seiner Ex- Ehefrau, mit der er eine 11-jährige Beziehung führte, auf Englisch unterhielt (Prot. II S. 24). Weiter wurde der Beschuldigte in anderer Sache am 27. November 2013 polizeilich einvernommen. Diese Einvernahme wurde mit einer Englisch-Dolmet- scherin durchgeführt, wobei der Beschuldigte angab, die anwesende Dolmetsche- rin (Frau E._____) zu verstehen, und er überdies auch in der Lage war, handschrift- liche Korrekturen im Einvernahmeprotokoll vorzunehmen (Urk. 24/3 S. 88 ff. [Urk. 56 Befragungsprotokoll]). Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom Be- schuldigten angeführten Verständigungsschwierigkeiten sowie seine damit einher- gehende fehlende Kenntnis des Inhalts des Antragsformulars bzw. der ihm oblie- genden Pflichten im Rahmen der Sozialhilfe als wenig glaubhaft. 5.2. Weiter bringt der Beschuldigte vor, er habe die Antragsformulare jeweils von Dritten ausfüllen lassen und blindlings unterschrieben, wobei Letzteres auch nur betreffend die Jahre 2016, 2017 und 2021 der Fall gewesen sei (Urk. 16/3 S. 3 ff. F/A 12 ff. u. 28 f.; Prot. I S. 12). Mit der Verteidigung (Urk. 34 S. 3 ff.; Urk. 64 S. 6) fällt auf, dass nicht sämtliche Antragsformulare dieselbe Unterschrift aufwei- sen (vgl. Urk. 3/4; Urk. 3/5; Urk. 3/6). Massgebend ist – einhergehend mit der Vor- instanz (Urk. 47 E. II./5.3.) – jedoch, dass der Beschuldigte die jeweiligen Anträge bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich einreichte, mithin sich für die darin ab- gegebenen Erklärungen verantwortlich zeigte. Es erscheint sodann wenig plausi- bel, dass die Angaben in den fraglichen Gesuchen ohne jegliches Zutun des Be- schuldigten gemacht worden sind, zumal sich darin auch Korrekturen finden lassen (vgl. beispielsweise Urk. 3/5 oder 3/6). Darüber hinaus wird – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 47 E. II./5.3.) – aus den Aktennotizen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ersichtlich, dass im Rahmen der mündlich geführten Ge- spräche auch die Einkommenssituation des Beschuldigten wiederholt thematisiert

- 10 - wurde (vgl. Urk. 3/9 bspw. S. 14 [Eintrag vom 7. Juli 2016], S. 41 [Eintrag vom

1. März 2017], S. 71 [Eintrag vom 23. März 2018], S. 87 [Eintrag vom 20. März 2019], S. 97 [Eintrag vom 18. März 2020]). Auch wenn diese Gespräche – wie die Verteidigung zutreffend bemerkte (Urk. 64 S. 6 f.) – teilweise zeitlich unabhängig von der jeweiligen Gesuchstellung erfolgten, so ergibt sich daraus ein Gesamtbild über die Art und Weise sowie den Inhalt seiner Kontakte mit der Sozialhilfebehörde. Mithin musste dem Beschuldigten die Bedeutung der Einkommensverhältnisse für die Ausrichtung der Sozialhilfe ohne weiteres bekannt sein, zumal er wusste, dass nur diejenigen Personen einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, die nicht über das nötige Einkommen verfügen (Urk. 16/3 S. 9 F/A 61 f.; s. auch Prot. II S. 15). Davon abgesehen musste der Beschuldigte angesichts des Umstands, dass er seine An- gehörigen in Kenia finanziell unterstützen und sich auch Reisen dorthin leisten konnte, während er gleichzeitig Sozialhilfegelder vom Staat bezog, zwangsläufig damit rechnen, dass sein Sozialhilfebezug unberechtigt ist, entspricht dies doch offenkundig nicht der Konzeption der Sozialfürsorge. Weiter ergibt sich aus den Akten der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, dass der Beschuldigte offenbar mit Entscheid vom 28. März 2017 zur Rückerstattung von Unterstützungsleistungen verpflichtet wurde, weil er im April bzw. Mai 2016 Einnahmen von total Fr. 1'819.10 gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht offengelegt hatte (Urk. 25/4). Schliesslich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 3. April 2018 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung schuldig gesprochen wurde, da er erzieltes Einkommen gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklariert hatte (Beizugsakten, Urk. 8: Strafbefehl vom 3. April 2018). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschuldigte bereits im damaligen Verfahren ungenügende Sprachkennt- nisse zu seiner Verteidigung vorbrachte und ebenfalls geltend machte, er habe die Formulare von Dritten ausfüllen lassen, ohne dass er diese verstanden habe (vgl. Beizugsakten, Urk. 3 S. 2 F/A 8 ff.). Dem Einwand der Verteidigung bzw. des Be- schuldigten, ihm sei nicht klar gewesen, worum es in diesem mit Strafbefehl vom

3. April 2018 erledigten Verfahren gegangen sei (Urk. 64 S. 8; Prot. II S. 19 f.), ist entgegenzuhalten, dass die polizeiliche Einvernahme vom 22. März 2018 seiner- zeit in Suaheli übersetzt wurde und Frau F._____, die auch in vorliegender Sache

- 11 - an der Berufungsverhandlung als Übersetzerin anwesend war, für die wahrheitsge- mässe Übersetzung besorgt war. In Anbetracht dessen ist ohne weiteres anzuneh- men, dass dem Beschuldigten der Hintergrund des damaligen Strafverfahrens und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bekannt waren. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch im Rahmen von diesem mit Strafbefehl vom 3. April 2018 erledigten Verfahren bezüglich der ihm obliegenden Informationspflichten nochmals sensibilisiert wurde. Spätestens aufgrund des Rückerstattungsent- scheids vom 28. März 2017 resp. des Strafbefehls vom 3. April 2018 hätte der Be- schuldigte also realisieren müssen, dass er nicht einfach Leistungen der öffentli- chen Hand beziehen und sich im Nachhinein auf fehlende Sprachkenntnisse beru- fen kann, genauso wenig wie ihm der Einwand verwehrt ist, Dritte hätten Formulare ausgefüllt, ohne dass er den Inhalt verstanden hätte. Wenn er in der Folge sein Verhalten davon unbeirrt weiterhin unverändert fortgesetzt hat, zeugt dies letztlich somit davon, dass die von ihm geltend gemachten Sprachbarrieren nur vorgescho- ben sind. Entsprechend drängt sich unweigerlich der Schluss auf, dass seine Falschangaben gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich von Anfang an keineswegs auf simple Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen waren. Er- gänzend ist in diesem Zusammenhang überdies zu bemerken, dass gemäss Ein- trag vom 4. April 2018 der Sozialen Dienste der Stadt Zürich der Beschuldigte am Schalter nachgefragt haben soll, ob er gewisse Arbeitseinsätze, namentlich bei D._____ ("G._____ von H._____ [Ortschaft]"), tätigen könne, woraufhin ihm be- schieden worden sein soll, dass er dies machen könne. Er müsse aber dies sofort [den Sozialen Diensten der Stadt Zürich] mitteilen und die Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge einreichen (Urk. 3/9 S. 55). Bei dieser Ausgangslage überzeugt mithin auch nicht, dass der Beschuldigte (berechtigterweise) davon ausgegangen sein soll, sein bei der D._____ erzieltes Einkommen würde automatisch den Sozi- alen Diensten der Stadt Zürich gemeldet, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 34 S. 6 f.; Urk. 64 S. 8). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Einkünfte aus der Arbeitstätigkeit bei der D._____ in den Jahren 2016 bis 2021 bewusst gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ver- schwieg, obschon er um die ihm obliegende Deklarationspflicht wusste, um so So- zialhilfeleistungen zu beziehen, auf die er keinen Anspruch hatte. Insofern spielt es

- 12 - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 34 S. 6 f.; Urk. 64 S. 8) auch keine Rolle, wie es letztlich dazu kam, dass die Sozialbehörden im April 2022 damit be- gannen, vertiefte Abklärungen hinsichtlich einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit des Beschuldigten vorzunehmen. 5.3. Die Verteidigung monierte sodann, dass bereits bei kursorischer Prüfung der vom Beschuldigten eingereichten Antragsformulare die Widersprüchlichkeit der darin gemachten Angaben der Sozialhilfebehörde aufgefallen wäre und der jewei- lige Antrag auch nicht mit dem Beschuldigten besprochen worden sei (Urk. 34 S. 6; Urk. 64 S. 10 f.). Auf diesen Einwand der Verteidigung, der im Wesentlichen den Aspekt der Opfermitverantwortung beschlägt, ist im Nachfolgenden im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. IV. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 47 E. III./1.2. u. 2.1. ff.). Hervorzuheben ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Betrug durch Unterlassen nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich ist, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garan- tenpflicht trifft (BGE 140 IV 11 E. 2.3 mit Hinweisen). Gesetzliche und vertragliche Pflichten des Bezügers von Versicherungsleistungen, rentenrelevante Veränderun- gen in den persönlichen Verhältnissen zu melden, begründen jedoch keine Garan- tenpflicht. Daher liegt kein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor, wenn der Leistungsbezüger eine sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht verletzt. Wer als Bezieher von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvoll- ständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung hingegen durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine; 131 IV 83 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_642/2023 vom 25. September 2023

- 13 - E. 1.3.2; 6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2; 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 E. 19.4.2; je mit Hinweisen). Äussert sich der Leistungsbezüger auf Nachfragen des Versicherers nicht wahrheitsgemäss und legt er dann seine per- sönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen, täuscht er ebenfalls aktiv (vgl. BGE 130 IV 83 E. 2.1.3; 140 IV 11 E. 2.4.6 mit Hinweisen). 1.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirk- lichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Recht- sprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäusch- ten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu vernei- nen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 ff. mit Hinweisen). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hin- gegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozial- hilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_716/2024 vom 4. De- zember 2024 E. 3.1.4; 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2;

- 14 - 6B_1323/2019 vom 13. Mai 2020 E. 3.3; 6B_152/2020 vom 1. April 2020 E. 3.2; 6B_1437/2017 vom 6. November 2018 E. 1.2; 6B_932/2015 vom 18. Novem- ber 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen). 2. 2.1. Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz be- züglich der aktiven Täuschung durch den Beschuldigten verwiesen werden, wo- nach er jeweils auf den verfahrensgegenständlichen Anträgen seine tatsächliche Einkommenssituation, namentlich seine Erwerbstätigkeit bei D._____ und die damit einhergehenden Einkünfte, die ab Oktober 2016 zum anderweitig erzielten Einkom- men hinzukamen, nicht offenlegte, sondern gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich jeweils bestätigte, über kein bzw. ab Oktober 2016 über ein weniger hohes Einkommen zu verfügen (Urk. 47 E. III./2.3.1.). Einschränkend ist indes fest- zuhalten, dass dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 8. August 2024 einzig die fehlende Deklaration seiner Arbeitstätigkeit bei D._____ in den Jahren 2016 bis 2021 und die dabei erzielten Nettoeinkünfte im Rahmen der Formulare "Antrag auf Wirtschaftliche Sozialhilfe" vorgeworfen wird, nicht aber das Verschweigen die- ser Einnahmen anlässlich verschiedener Gespräche mit den Mitarbeitenden der Sozialen Diensten der Stadt Zürich (vgl. Urk. 26 S. 2 f.), weshalb die vorinstanzli- chen Ausführungen diesbezüglich nicht übernommen werden können. 2.2. Die Verteidigung stellt sich auch im Berufungsverfahren auf den Stand- punkt, dass vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht gegeben sei, weil bei kursorischer Prüfung der Anträge deren Widersprüchlichkeit aufgefallen wäre und die Sozialhilfebehörde die Ausrichtung der zu hohen Sozialhilfebeiträge – bei entsprechender Prüfung – ohne weiteres hätte verhindern können (Urk. 34 S. 10 f.; Urk. 64 S. 10 f.). In diesem Zusammenhang gilt vorab zu bemerken, dass es sich bei der Ausrichtung von Sozialleistungen um ein Massengeschäft handelt, weshalb die Sozialhilfebehörde grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass die Auskünfte des mitwirkungspflichtigen Beschuldigten wahrheitsgetreu sind. Entsprechend un- terliegen dessen Angaben keiner generellen Überprüfungspflicht (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3; 6B_9/2020 vom

29. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Den Akten ist denn auch nicht zu entneh-

- 15 - men, dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich bis ins Jahr 2021 Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben des Beschuldigten gehabt hätten, bei denen sich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten, zumal auch aus den von ihm eingereichten Unterlagen die nicht deklarierten Einkünfte nicht ersichtlich wa- ren. Hinzu kommt, dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich die Anspruchsbe- rechtigung periodisch überprüften und in den verschiedenen Gesprächen mit dem Beschuldigten unter anderem auch seine Einkommenssituation bzw. Erwerbstätig- keit (wiederholt) thematisierten (Urk. 3/9: vgl. bspw. Einträge vom 1. März 2017 und

23. März 2018). Soweit die Verteidigung Unregelmässigkeiten beim Ausfüllen der anklagegegenständlichen Formulare hinsichtlich der Erwerbstätigkeit, die eine ge- nauere Überprüfung erfordert hätten, anführt (Urk. 34 S. 3 ff.; Urk. 64 S. 10 f.), ist ihrer Argumentation nicht zu folgen. Es ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass namentlich im Antragsformular für das Jahr 2017 (datiert vom 27. Januar

2017) eine Arbeitstätigkeit zuerst verneint, aber zwei Fragen später ein Anstel- lungsverhältnis bejaht wurde (Urk. 3/3). Zu bemerken gilt jedoch, dass der Beschul- digte in diesem Formular nicht nur ein bestehendes Anstellungsverhältnis bestä- tigte, sondern auch als Arbeitgeberin "I._____" ausdrücklich nannte (Urk. 3/3 S. 3). Gerade Letzteres wurde jedoch den Aktennotizen der Sozialen Diensten der Stadt Zürich zufolge im Gespräch vom 1. März 2017 mit dem Beschuldigten offenbar nochmals besprochen (vgl. Urk. 3/9 S. 41). Es kann somit – entgegen der Verteidi- gung (vgl. Urk. 34 S. 3 ff.; Urk. 64 S. 6 f. u. 10 f.) – nicht die Rede davon sein, dass die Angaben des Beschuldigten in den Antragsformularen nicht überprüft und the- matisiert worden sind. Weiter wurden offenbar die vom Beschuldigten eingereich- ten Kontoauszüge des auf den Beschuldigten lautenden PostFinance Privatkontos kontrolliert (Urk. 3/9 S. 42 f.), wobei die Einkünfte im Zusammenhang mit D._____ nicht auffielen, weil der Lohn in bar ausgerichtet wurde (vgl. Urk. 18/4/2; Urk. 18/5/2; Urk. 18/6/3; Urk. 18/7/3; Urk. 18/8/3; Urk. 18/9/3; Urk. 18/10/3). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang eine ungenügende bzw. fehlende Übersetzung der Anträge vorbringt, ist auf die entsprechenden vorstehenden Er- wägungen zum Sachverhalt zu verweisen (vgl. vorne E. II./5.1.). Im Übrigen ver- kennt die Verteidigung die Bedeutung der Opfermitverantwortung, wenn sie aus den angeführten Ungereimtheiten eine erhöhte Fürsorgepflicht der Sozialen Diens-

- 16 - ten der Stadt Zürich gegenüber dem Beschuldigten ableiten will, die zum Zweck hat, den Beschuldigten durch den gesamten Ablauf des Sozialhilfeverfahrens mit Rat und Tat zu begleiten. Darüber hinaus sind die von der Verteidigung angeführten Organisationsmängel bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zwar nicht gänz- lich von der Hand zu weisen. Auch diese vermögen jedoch keine grobe Nachläs- sigkeit seitens der Sozialhilfebehörde zu begründen, zumal, wie ausgeführt (s. vor- stehend E. III./5.2.), die finanzielle Situation des Beschuldigten von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wiederholt in den Gesprächen mit ihm überprüft wurde. Soweit die Verteidigung auf eine unzutreffende Information des Beschuldigten im Januar 2017 betreffend der Vollständigkeit der Unterlagen verweist (Urk. 64 S. 7), so geht dies nicht ohne weiteres aus den Akten hervor, zumal es sich bei der von der Verteidigung erwähnten Frau J._____ um eine Arbeitsagogin bei der Stadt Zü- rich (Soziale Einrichtungen und Betriebe, Arbeitsintegration) handelt, die demge- mäss keine Mitarbeiterin der Sozialen Diensten der Stadt Zürich war. Nach dem Gesagten ist der Sozialhilfebehörde nicht im Sinne der Opfermitverantwortung vor- zuwerfen, sie hätte die grundlegendsten Vorsichtspflichten missachtet, indem sie es unterlassen habe, von sich aus die Einkommenssituation des Beschuldigten bis ins Jahr 2021 genauer zu prüfen. Mithin ist diesbezüglich auch das objektive Tat- bestandselement der Arglistigkeit erfüllt. 2.3. Hingegen ergibt sich aus dem Bericht "Vertiefte Abklärungen" vom

15. Juni 2023 der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, dass die Erwerbseinkünfte des Beschuldigten bei der D._____ für das [gesamte] Jahr 2016 aus dem individu- ellen Auszug des AHV-Kontos (IK-Auszug) der SVA Zürich vom 13. Mai 2020 be- reits ersichtlich waren (Urk. 17/1/2 S. 6), wobei nicht eindeutig hervorgeht, ob dies auch für die Folgejahre gilt, wovon angesichts der aktenkundigen Lohnausweise der D._____ indessen auszugehen ist. Gemäss den Aktennotizen wurde dieser IK- Auszug offenbar am 13. April 2021 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich überprüft bzw. ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen (vgl. Urk. 3/9 S. 106 [Eintrag vom 13. April 2021, worin ein IK-Auszug vom 18. Januar 2021 er- wähnt wird und wonach die AHV-Beiträge bis 31. Dezember 2019 kontrolliert wor- den sein sollen]). In Anbetracht dessen kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass den Sozialen Diensten der Stadt Zürich

- 17 - keine Hinweise auf eine nicht deklarierte Erwerbstätigkeit des Beschuldigten vorla- gen. Dass die Sozialhilfebehörde den Beschuldigten in der Folge je auf allfällige Einkünfte bei der D._____ angesprochen oder ihn zur Einreichung weiterer Unter- lagen aufgefordert hätte, ergibt sich nicht aus den Akten. Es wäre an den Sozialen Diensten der Stadt Zürich gewesen, nunmehr entsprechende Abklärungen bezüg- lich nicht deklarierter Erwerbstätigkeit des Beschuldigten zu tätigen. Dies unterlies- sen die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste der Stadt Zürich jedoch und handelten somit leichtfertig, als sie ihm im Jahr 2021 weiterhin Sozialhilfebeiträge auszahlten. Dementsprechend ist mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die dem Beschuldigten im Jahr 2021 ausgerichteten Sozialhilfeleistun- gen eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu bejahen. 2.4. Den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Sozialen Dienste der Stadt Zürich durch den Beschuldigten in die Irre geführt worden sind und dies eine Vermögensverminderung bewirkte, kann sodann zwar grundsätzlich gefolgt wer- den (vgl. Urk. 47 E. III./2.4. f.). Unter Berücksichtigung der vorstehend abgehandel- ten Mitverantwortung der Sozialbehörde hinsichtlich des Jahres 2021 beschränkt sich der Tatzeitraum indessen auf die Jahre 2016 bis 2020, weshalb der Deliktsbe- trag im Vergleich zum angefochtenen Entscheid etwas tiefer anzusiedeln ist und auf insgesamt Fr. 64'206.50 zu stehen kommt. 2.5. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte in Anbetracht der Ge- samtumstände zweifellos direktvorsätzlich, zumal er im Wissen um die ihm oblie- genden Mitwirkungspflichten Einnahmen verschwieg bzw. aktiv im Rahmen der Ge- suchstellungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommensver- hältnissen machte, um weiterhin (höhere) Sozialhilfeleistungen beziehen zu kön- nen.

3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte – mangels Vorliegens von Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründen – demgemäss auch in zweiter Instanz des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hin- gegen hat mit Bezug auf das Jahr 2021 im Sinne der Erwägungen ein Freispruch vom gleichlautenden Vorwurf zu erfolgen.

- 18 - V. Strafe

1. Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging die zahlreichen Delikte teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemei- nen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangen. Das Gericht hat aufgrund eines konkre- ten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen; Art. 2 Abs. 1 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, ist vorliegend eine bedingte Gesamtfreiheitsstrafe aus- zusprechen (vgl. nachstehend E. 5.4.), weshalb der intertemporale Aspekt ohne praktische Relevanz bleibt.

2. Grundsätze der Strafzumessung Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung umfassend und zutreffend erörtert (vgl. Urk. 47 E. IV./5.1. f.). Darauf und auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann verwiesen werden.

3. Strafrahmen Das Gesetz sieht für den Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB). Es bestehen keine ausserge- wöhnlichen Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens nahelegen würden.

- 19 -

4. Wahl der Sanktionsart Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng mitein- ander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichtes 6B_104/2023 vom

12. April 2024 E. 3.4.2; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2). Angesichts des- sen, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg delinquierte und dabei ei- nem identischen Tatvorgehen folgte, stehen die einzelnen Tathandlungen zweifel- los in einem zeitlich und sachlich engen Konnex. Kommt hinzu, dass er sich von der unbedingt ausgefällten Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 3. April 2018 nicht genügend beeindrucken liess, sondern auch in der Folge delinquierte. Unter diesen Umständen erscheint eine Geldstrafe offenkundig als nicht geeignet, in genügen- dem Mass präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken, weshalb einzig eine Ge- samtfreiheitsstrafe angezeigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 7B_1047/2023 vom 4. Juli 2025 E. 3.1.2; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; je mit Hin- weisen).

5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Tatkomponente 5.1.1. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte über 5 Jahre hinweg wiederholt delinquierte, indem er im Jahr 2016 Einkünfte von gesamthaft Fr. 9'510.–, im Jahr 2017 von Fr. 14'397.50, im Jahr 2018 von Fr. 15'278.75, im Jahr 2019 von Fr. 11'405.50 und im Jahr 2020 von Fr. 13'614.75 gegenüber den Sozialbehörden der Stadt Zürich verschwieg. In der Folge wurden ihm aufgrund seiner falschen bzw. unvollständigen Angaben ungerechtfertigte Sozialhilfeleistun- gen von total Fr. 64'206.50 ausgerichtet. Es handelt sich dabei um einen durchaus ansehnlichen Deliktsbetrag, obschon im Rahmen des Betrugs auch weitaus höhere Deliktssummen denkbar sind. Der Beschuldigte ging denn auch nicht besonders raffiniert vor, als er keinen besonderen Aufwand betreiben musste, sondern ledig-

- 20 - lich die Antragsformulare mit den unzutreffenden Angaben einreichte, zumal er die entsprechenden Lohnzahlungen seitens der D._____ in bar erhielt. Dementspre- chend ist dem Beschuldigten keine besonders hohe kriminelle Energie zu beschei- nigen. 5.1.2. Zum subjektiven Tatverschulden ist festzustellen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen handelte, wirkt sich strafzumessungsneutral aus, da dieses Motiv jedem Vermö- gensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_18/2022 vom

23. Juni 2022 E. 2.4.1). Das Verhalten des Beschuldigten ist indes insofern beson- ders verwerflich, als der Sozialhilfe die Aufgabe zukommt, Menschen die sich in einer Notlage befinden, zu unterstützen, was ihm bewusst war. Dass der Beschul- digte mit den unrechtmässig erhaltenen Sozialhilfegeldern seine in Kenia lebenden Verwandten, insbesondere seine kranke Schwester und seine Kinder, unterstützt haben soll, vermag sich nicht wesentlich verschuldensrelativierend auszuwirken, nachdem er die Sozialhilfeleistungen auch für die eigenen Bedürfnisse, namentlich für Reisen nach Kenia, verwendet hatte. Aus dem Gesagten ergibt sich denn auch, dass sich der Beschuldigte nicht in einer finanziellen Notlage befand. Mithin vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten erweist sich vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens als noch leicht. 5.1.3. In einer Gesamtbetrachtung ist vor dem Hintergrund des weiten Strafrah- mens für das Jahr 2018 – das angesichts des Deliktsbetrags schwerste Delikt – von einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Einsatzstrafe auszugehen. Für die Jahre 2016, 2017, 2019 und 2020 erweist sich unter Berücksichtigung des Aspera- tionsprinzips eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 ½ Monaten als angemessen, sodass sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtfertigt. 5.2. Täterkomponente 5.2.1. Was den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 47

- 21 - E. IV./6.3.1.) und die nachstehenden Ausführungen zur Landesverweisung (hinten E. VI./2.3.) verwiesen werden. Diese erweisen sich als strafzumessungsneutral. 5.2.2. Der Beschuldigte hat eine strafrechtliche Verurteilung erwirkt, die einschlä- giger Natur ist, da er infolge Nichtdeklaration von Einkommen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. April 2018 wegen Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– schuldig gesprochen wurde (Urk. 48; Urk. 62; Beizugsakten, Urk. 8). Der Umstand, dass der Beschuldigte auch in den Folgejahren die vorlie- gend zu beurteilenden Delikte beging, wirkt sich merklich straferhöhend aus. 5.2.3. Nachdem der Beschuldigte in der Untersuchung initial die Aussage verwei- gerte, erklärte er sich im weiteren Verlauf der Untersuchung zumindest den äusse- ren Anklagesachverhalt betreffend geständig. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass seine Zugeständnisse der relativ klaren Beweislage geschuldet waren. Der Be- schuldigte zeigte sich sodann zwar vordergründig reuig, wobei er sich – auch im Berufungsverfahren – auf die von ihm bereits im früheren Strafverfahren geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten berief und der Sozialbehörde sowie sei- nen Bekannten, die anstatt seiner die fraglichen Formulare ausgefüllt haben, die Schuld an der Situation bzw. dem Strafverfahren gab. Dem Beschuldigten ist je- doch zugutezuhalten, dass er bemüht ist, die unrechtmässig bezogenen Sozialhil- feleistungen zurückzuerstatten und hierfür belegtermassen monatliche Abzah- lungsraten von Fr. 500.– leistet (Urk. 35/6; Urk. 65/1; Prot. II S. 12), wozu er ge- mäss Rückerstattungsentscheid vom 7. Juni 2022 verpflichtet ist (Urk. 3/8), was strafreduzierend zu berücksichtigen ist. Insgesamt gesehen halten sich die strafer- höhenden und -reduzierenden Komponenten die Waage, sodass es bei einer Frei- heitsstrafe von 9 Monaten bleibt. 5.2.4. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten der Tat und dem Täter an- gemessen. 5.3. Wie bereits die Vorinstanz korrekt feststellte (Urk. 47 E. IV./4.2.), kommt bei dieser Ausgangslage mangels Gleichartigkeit der Strafen keine Zusatzstrafen-

- 22 - bildung mit der mit Strafbefehl vom 3. April 2018 ausgefällten Geldstrafe in Be- tracht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 5.4. Nachdem der Beschuldigte zwar bereits eine einschlägige Verurteilung auf- weist (Urk. 48; Urk. 62), mit welcher er zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde, er mithin noch keine Freiheitsstrafe zu ver- gegenwärtigen hatte bzw. sich offenbar nur kurz im Rahmen einer Ersatzfreiheits- strafe im Vollzug befand (vgl. Urk. 24/3 S. 169-176), ist in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der drohende Vollzug der Freiheitsstrafe im Widerrufsfall genügend Eindruck auf den Beschuldigten macht, um ihn von der Begehung wei- terer Straftaten abzuhalten. Weiter schien es anlässlich der Berufungsverhandlung, als ob das vorliegende Strafverfahren den Beschuldigten hinreichend beeindruckt hat. Die Rückzahlungsbemühungen des Beschuldigten bezüglich der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen sind sodann positiv zu würdigen, weshalb eine Probezeit von 3 Jahren, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt (Urk. 67 S. 4), nicht notwendig erscheint. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der bedingte Vollzug vielmehr unter Ansetzung einer Probezeit in der gesetzlichen Minimaldauer von 2 Jahren zu gewähren. VI. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten unter Absehen von der Aus- schreibung im Schengener Informationssystem mit einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren (Urk. 47 E. VI./7.). 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren eine Landesver- weisung für die Dauer von 5 Jahren (Urk. 67), während der Beschuldigte den An- trag auf Absehen von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB stellte (Urk. 49 S. 2; Urk. 64).

- 23 -

2. Beurteilung 2.1. Betreffend die Grundvoraussetzungen für die Anordnung einer Landesver- weisung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, worin sich die Vorinstanz korrekt zum Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. e StGB sowie zur ausländischen Staatsangehörigkeit des Be- schuldigten geäussert hat (vgl. Urk. 47 E. VI./2.). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Härtefallklausel re- striktiv anzuwenden (vgl. statt vieler BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.). Von der Anord- nung einer Landesverweisung kann demzufolge nur ausnahmsweise unter den ku- mulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass der Landesverweis einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Zu be- rücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) In- tegration des betroffenen Ausländers, zu der die Beachtung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bil- dung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, ferner der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hinweisen). Bei der Här- tefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Ver- wurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2). 2.3. Der bald 50-jährige Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kenia, dort ge- boren und in K._____ aufgewachsen. Im Jahr 2002 kam der Beschuldigte im Alter von 27 Jahren zwecks Heirat in die Schweiz und verfügt über eine Niederlassungs-

- 24 - bewilligung C. Der Beschuldigte befindet sich demnach seit rund 23 Jahren in der Schweiz. Er besuchte in Kenia weder die Schule noch schloss er eine Ausbildung ab. In Kenia arbeitete der Beschuldigte in einem Hotel, wo er Gartenarbeiten ver- richtete und in der Reinigung beschäftigt war (Urk. 16/3 S. 11 f.; Prot. I S. 6 f.; Urk. 24/3). In der Schweiz war er unter anderem als Aushilfe im Lager bei M._____, im Teilzeitpensum als Reinigungskraft oder als Umzugshelfer bei D._____ erwerbs- tätig (Urk. 3/9). Im Zeitraum vom 1. März 2016 bis 1. Juni 2024, mithin während rund acht Jahren, bezog der Beschuldigte Sozialhilfe (vgl. Urk. 3/9; Urk. 64 S. 3). Aktuell ist der Beschuldigte fest angestellt und arbeitet bei einer Stahlverarbei- tungsfirma, wo er monatlich rund Fr. 4'000.– verdient und nicht mehr von der Sozi- alhilfe abhängig ist (Prot. I S. 9 f.; Prot. II S. 9 f.; Urk. 59/1 f.; Urk. 64 S. 3). Der Be- schuldigte hat kein Vermögen, aber Schulden beim Sozialamt in der Höhe von rund Fr. 70'000.– (Prot. I. S. 10; Prot. II S. 11; Urk. 58 S. 2). Zur Tilgung seiner Schulden überweist er monatlich Fr. 500.– an das Sozialamt (Prot. I S. 10; Prot. II S. 12; vgl. auch Urk. 65/1 f.). Insgesamt betrachtet ist die wirtschaftliche Integration des Be- schuldigten als nicht restlos geglückt zu bezeichnen, auch wenn seine Bemühun- gen, insbesondere bei der Schuldensanierung, zu honorieren sind. Auf der anderen Seite darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschuldigte seine Erwerbstätigkeit ohne weiteres in Kenia fortsetzen könnte. Der Beschuldigte kann sich offenbar auf Deutsch verständigen, war im Verfahren jedoch auf einen Dolmetscher in seiner Muttersprache Suaheli angewiesen (vgl. Prot. II S. 4; vorstehend E. III./5.1.). In Be- zug auf seine persönliche Situation gab der Beschuldigte an, geschieden zu sein und in keiner Partnerschaft zu leben (Prot. I S. 7 f.; Prot. II S. 8 f.; Urk. 58 S. 1). Weiter hat er fünf minderjährige Kinder, die alle in Kenia leben. Das Jüngste wurde im Jahr 2024 geboren (Prot. I S. 8; Prot. II S. 8). Im Berufungsverfahren stellte der Beschuldigte erstmals die Vaterschaft in Frage, wobei er keine konkreten Gründe für seine Zweifel anzuführen vermochte (Prot. II S. 8). So oder anders verfügt der Beschuldigte nicht über eine in der Schweiz lebende Kernfamilie. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschuldigte bis ins Jahr 2024 einmal im Jahr nach Kenia (Prot. I S. 13; Prot. II S. 21 f.). In Kenia hat er viele Verwandte, namentlich eine Schwester, die an Krebs erkrankt sei, sowie zwei Brüder (Prot. I S. 9; Urk. 16/3 S. 11; Prot. II S. 7), aber fast keine Freunde mehr (Prot. I S. 15). Weiter besitzt er zusammen mit

- 25 - Familienangehörigen das Haus seiner verstorbenen Eltern in Kenia (Prot. II S. 21 f.). In der Schweiz verfügt der Beschuldigte offenbar über keine Verwandten, er pflegt aber freundschaftliche Beziehungen (Prot. I S. 14; Prot. II S. 11), wobei keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Natur in der Schweiz ersichtlich sind. Die prägen- den Kinder- und Jugendjahre verbrachte der Beschuldigte in Kenia und die dortige Kultur ist ihm angesichts seiner regelmässigen Aufenthalte weiterhin vertraut. Ins- gesamt betrachtet steht einer Resozialisierung des Beschuldigten in Kenia nichts im Wege. Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge in einer gesundheitlich schlechten Verfassung, da er unter dem Verfahren leide, wobei er auch Suizidge- danken äusserte. Eine ärztliche Unterstützung suchte er jedoch bis anhin nicht auf und abgesehen von Dafalgan nehme er keine Medikamente ein (Prot. II S. 10 f.). Die Verteidigung führte sodann ergänzend aus, dass er unter Diabetes leide (Urk. 64 S. 12), was einer Landesverweisung aber ebenfalls nicht entgegensteht. Selbiges gilt auch für den Umstand, dass der Beschuldigte bei einer Wegweisung den Sozialen Diensten der Stadt Zürich voraussichtlich nicht den ganzen Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückerstatten können wird. Zusammenfassend ist bei einer Gesamtbetrachtung kein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten gegeben, weshalb sich die Interessenabwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung und dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz erübrigt. 2.4. Soweit der Beschuldigte eine prekäre Sicherheitslage in Kenia anführt, da junge Demonstrierende von der Polizei getötet würden, die islamistische al-Shabaab-Miliz wieder in Kenia aktiv sei und Kriminelle ihn – wegen vermeintli- chen Reichtums aufgrund seiner Rückkehr aus der Schweiz – umbringen könnten (Prot. II S. 22 f.), so vermag er damit keine konkrete Gefährdung (substantiiert) zu begründen und wird eine solche auch nicht von der Verteidigung geltend gemacht (vgl. Urk. 64). Mithin sind keine (definitiven) Vollzugshindernisse ersichtlich, die ei- nen Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung zur Folge hätten (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4).

- 26 - 2.5. Betreffend die Dauer der Landesverweisung erweist sich – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 47 E. VI./6.) – eine Dauer von 5 Jahren als angemessen. VII. Ausschreibung im Schengener Informationssystem

1. Die Vorinstanz hat von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) abgesehen (Urk. 47 E. VII./3.). Während der Beschuldigte sich in seiner Hauptberufung der Vorinstanz anschliesst (Urk. 64 S. 14), hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussappellation am bereits in der Anklageschrift aufgeführten Antrag auf eine SIS-Ausschreibung fest (Urk. 67 S. 4 f.).

2. Zu den rechtlichen Grundlagen betreffend die Ausschreibung einer Lan- desverweisung im SIS kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 47 E. VII./1.). Hervorzuheben ist, dass die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt ist, wenn der entsprechende Straftat- bestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von 1 Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist sodann stets zu prüfen, ob von der be- troffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, wobei an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung dar- stellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8).

3. Mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung ist der Vorinstanz da- hingehend zu folgen, dass der Beschuldigte ein Drittstaatsangehöriger ist, ohne dass er in einem anderen Mitgliedstaat des Schengener Informationssystems über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Die Landesverweisung beruht sodann auf einer Ver- urteilung wegen einer Straftat, die eine Höchststrafe von über 1 Jahr aufweist. Vor dem Hintergrund der mehrjährigen Delinquenz des Beschuldigten und der zwar nicht besonders hohen, gleichwohl aber nicht zu vernachlässigenden kriminellen

- 27 - Energie, die der Beschuldigte zwecks unrechtmässigen Bezugs eines in der Ge- samthöhe nicht unerheblichen Sozialhilfebetrags offenbarte, kann – entgegen der Vorinstanz (Urk. 47 E. VII./3.) – nicht von einer fehlenden Gefahr die für öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten über mehrere Jahre hinweg unrechtmässig bezogenen Leistungen der staatlichen Sozialhilfebehörde eigentlich für Menschen in finanziel- ler Not vorgesehen sind. Insofern stellt sein Verhalten durchaus eine massgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Dementsprechend ist das erstinstanzli- che Urteil in diesem Punkt aufzuheben und die Landesverweisung in Gutheissung der staatsanwaltschaftlichen Anschlussberufung im SIS auszuschreiben. VIII. Kostenfolgen

1. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine wesentliche Ände- rung des Urteils der Vorinstanz. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist demzufolge zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO). 2. 2.1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt ins- besondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestell- ten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraus- setzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der ange- fochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu ver- anschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG).

- 28 - 2.3. Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch grundsätzlich nicht durchzusetzen. Demgegenüber obsiegt die Staats- anwaltschaft mit ihren Anträgen (Erhöhung des Strafmasses bzw. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem) im Wesentlichen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung – somit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2.4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 4'497.20 (inkl. MWST) geltend (Urk. 66). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksich- tigung der Aufwendungen für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhand- lungsort und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten) im Umfang von gesamthaft 6 Stunden erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin pauschal mit insgesamt Fr. 6'000.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO angesichts seiner stabilisierten finanziellen Ver- hältnisse vorzubehalten ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 3. Dezember 2024 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung), 7 (Kostenfest- setzung) und 9 (Definitive Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidi- gung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 29 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf des Betrugs betreffend das Jahr 2021 wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST).

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  das Migrationsamt des Kantons Zürich 

- 30 - die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Vertiefte Abklärungen,  c/o L._____, … [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmei- nung gemäss § 124 GOG betreffend Dispositivziffer 6 – an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Vertiefte Abklärungen,  c/o L._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss  § 124 GOG) das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. September 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker M.A. HSG Eichenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

- 32 - Minderheitsantrag zum Urteil vom 9. September 2025 Antrag "Es sei von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem SIS abzusehen." Kurzbegründung Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verord- nung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen, soweit die Angemessenheit, Rele- vanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Im Rahmen dieser Bewertung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BGE 146 IV 172, E. 3.2.2, m.w.H.). Vorliegend bestand die Tathandlung des Beschuldigten darin, Formulare falsch ausgefüllt und dadurch ein eher geringfügiges Nebeneinkommen von durch- schnittlich Fr. 1'000.– pro Monat dem Sozialamt verschwiegen zu haben. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt noch leicht und die Legalprognose ist als günstig zu bezeichnen. Eine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung ist nicht ersichtlich, zumal er mittlerweile über eine 100%-Anstellung verfügt und von der Sozialhilfe abgelöst ist. Beim Beschul- digten handelt es sich zudem nicht um einen "Kriminaltouristen", sondern er lebte mehr als 20 Jahre legal in der Schweiz. Die Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS, wodurch dem Beschuldigten die Einreise in den gesamten Schen- gen-Raum verunmöglicht wird, erweist sich unter diesen Umständen als unver- hältnismässig.