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SB250030

Fahrlässige Körperverletzung

Zürich OG · 2025-07-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und mass- geblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteile des Bundes- gerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom

- 5 - 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. 1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Verteidigung (Urk. 28 S. 5 f.) ist festzuhalten, dass die Angaben der Auskunftsperson B._____ aus dem Polizeirapport vom 25. August 2023 (Urk. 1 S. 4) nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen, da keine formelle Einvernahme mit der Möglichkeit einer direkten Konfrontation stattfand. 1.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt einerseits weder absolute Gewiss- heit für einen Schuldspruch noch bedeutet er andererseits, dass jeder Zweifel zu einem Freispruch führen muss. Ein Freispruch resultiert nur bei erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimm- ten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sach- verhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.

2. Ausgangslage 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er mit seinem Personenwagen "Mercedes-Benz" am 17. Juni 2023 gegen 14.25 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h auf dem Normalstreifen der Autobahn A3 in

- 6 - Thalwil in Richtung Zürich gefahren sei. Kurz vor Autobahnkilometer 111.900 sei er auf die Überholspur gewechselt, um eine vor ihm langsamer fahrende Fahrzeug- kolonne zu überholen. Dabei habe er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit zu spät bemerkt, dass sich vor ihm auf der Fahrbahn eine Absperrbake befand. Diese wurde möglicherweise vom Strassenunterhaltsdienst verloren oder bei der Mittel- leitplanke deponiert und geriet aus unbekannten Gründen auf die Fahrbahn (Urk. 155). Um die Absperrbake nicht zu überfahren, habe er seinen Personen- wagen nach rechts gelenkt und dabei aufgrund mangelndem Schulterblick den Personenwagen der Privatklägerin, welcher sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Normalstreifen befunden habe, übersehen und sei seitlich mit dessen linken Fahr- zeugheck kollidiert. Aufgrund der Kollision habe die Privatklägerin eine Distorsion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, eine Kopfprellung sowie Prellungen im Thorax- und Bauchbereich erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen sei die Privat- klägerin in der Folge vom 17. Juni 2023 bis zum 10. Juli 2024 (recte: 2023) zu 100 % und vom 11. Juli 2024 (recte: 2023) bis zum 14. Juli 2023 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Dieser Geschehensablauf (mangelnde Aufmerksamkeit – unvorsichtiger Spurwechsel – Kollision – Verstauchungen und Prellungen/Arbeitsunfähigkeit) sei für den Beschuldigten in groben Zügen vorhersehbar gewesen und hätte von ihm bei genügender Aufmerksamkeit mit einer zweckmässigen Reaktion auf die mög- liche Gefahrensituation (Bremsen) verhindert werden können. 2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Insbesondere seien die Verletzungen sowie die Arbeitsunfähigkeit der Privatkläge- rin sowie die Kollision als deren Ursache erstellt (Urk. 26 S. 16 f.). Bei der Absperr- bake handle es sich um einen Gegenstand (bzw. um ein Hindernis), welcher von Weitem gut sichtbar gewesen sei. Da der Beschuldigte die Absperrbake jedoch erst zu einem Zeitpunkt erkannt habe, in welchem er nicht mehr in der Lage gewesen sei, rechtzeitig zu reagieren, sei erwiesen, dass der Beschuldigte das Hindernis mangels gehöriger Aufmerksamkeit zu spät wahrgenommen habe. Es lägen auch keine Umstände vor, welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, die Absperrbake frühzeitig zu erkennen. Zudem dürfe ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten könne. Die Sorgfaltswidrigkeit sei daher gegeben. Der tatbestandsmässige Erfolg hätte bei

- 7 - pflichtgemässen Verhalten vermieden werden können. Mangelnde Aufmerksam- keit bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens dazu geeignet, ein Hindernis auf der Strasse zu spät zu erkennen und nicht adäquat zu reagieren. Dass daraufhin ein plötzlicher Spurenwechsel als Ausweichmanöver vorgenommen werde und es da- durch zur Kollision mit einem sich auf dieser Fahrbahn bewegenden Personenwa- gen komme, sei adäquat kausal. Das gelte vorliegend insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte sich in diesem Moment in einem Überholmanöver befunden habe und damit umso mehr mit Fahrzeugen auf dem Normalstreifen habe rechnen müs- sen (Urk. 26 S. 18 ff.). Es liege auch kein rechtfertigender Notstand vor. Das Ab- bremsen wäre das zu wählende mildere Mittel gewesen und hätte die Privatklägerin nicht gefährdet. Die vorgebrachte Gefahr hätte somit anders bzw. angemessener abgewendet werden können, weshalb die Subsidiarität als Voraussetzung der Not- standshandlung nicht gewahrt worden sei (Urk. 26 S. 22 f.). 2.3. Der Beschuldigte stellte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, dass diejenige Person, welche die Absperrbake verloren habe, den Unfall verursacht habe. Er habe ausweichen müssen, da es um sein Leben gegan- gen sei. Das Anhalten auf Sichtweite sei in der Situation praktisch unmöglich gewesen. Dadurch, dass er hinter einer Autokolonne gewesen sei, habe er beim besten Willen nichts sehen können. Er habe der Bake ein wenig ausweichen wollen, dann habe er gemerkt, dass er zu nahe an das Auto herankomme, worauf- hin er das Auto weggezogen habe. In diesem Moment sei sein Auto gestiegen und es habe ihn praktisch gedreht. Beim Drehen habe er dann scheinbar die Privatklä- gerin erwischt. Auf dem Foto sehe es – der Schaden am Auto der Privatklägerin – wie ein kleiner Blechschaden aus, von welchem man ja niemals ein Schleuder- trauma erleiden könne (Urk. 38 S. 1 ff.). 2.4. Die Verteidigung macht in ihrer Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz die Verurteilung des Beschuldigten mit einer Reihe von unfundierten und spekulativen Ausführungen begründe. Die Köperverletzung und die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin seien nicht rechtsgenügend bewiesen; die angeblichen Verletzungen

- 8 - würden lediglich auf den subjektiven Angaben der Privatklägerin beruhen. Es seien keinerlei äusserlich sichtbare oder objektiv messbare Verletzungen festgestellt worden. Die Privatklägerin habe denn auch nach dem Unfall über keinerlei Schmerzen geklagt und sei selbständig ins Spital gefahren. Weiter würden die angeblichen Verletzungen auch nicht zum Unfallbild passen, nämlich einem ledig- lich leichten Touchieren des Fahrzeugs hinten links. Der Erfolg sei dem Beschul- digten auch nicht zurechenbar. Er habe aufgrund der vor ihm fahrenden Fahrzeuge und seiner Position auf der Normalspur die Absperrbake erst erkennen können, als er sich auf der Überholspur befunden habe. Nachdem er erkannt habe, dass diese auf der Fahrbahn lag, seien ihm nur wenige Sekunden Zeit geblieben, um zu reagieren. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz auf rein mathematische Überlegungen abstelle, die auf unbelegten Grundlagen beruhen würden. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich nur wenige Sekunden auf dem Überholstreifen befunden habe. Folglich sei es ihm trotz pflichtgemässem Verhalten nicht möglich gewesen, die Absperrbake frühzeitig zu erkennen. Erstellt sei auch nicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim Ausweichmanöver nach links gestreift habe, sondern die Kollision sei erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte bereits ins Schleudern geraten sei. Es könnte daher keine pflicht- widrige Unsorgfalt, keine Kausalität zwischen dem Handeln des Beschuldigten und der angeblichen Verletzungen der Privatklägerin und auch keine Körperverletzung der Privatklägerin bewiesen werden (Urk. 28 S. 3 und S. 5 ff.; Urk. 39 und 40/1-5; Prot. II. S. 6).

3. Würdigung 3.1. Verletzungen der Privatklägerin Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. u.a. Urk. 39 S. 9 f.) sind die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen der Privatklägerin (Distorsion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Kopfprellung sowie Prellungen im Thorax- und Bauchbereich, Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 17. Juni 2023 bis zum 10. Juli 2023 und zu 50 % vom 11. Juli 2023 bis zum 14. Juli 2023; Urk. 15 S. 2) nachge- wiesen. Die Diagnosen Distorsion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Kopfprellung sowie Schmerzen im Thorax- und Bauchbereich gehen aus dem

- 9 - ambulanter Notfallbericht des Seespitals Horgen vom 17. Juni 2023 (Urk. 5/1) hervor. Solchen Verletzungen sind keine äusseren (Verletzungs-)Merkmale imma- nent, weshalb ein Fehlen von solchen nicht gegen das Vorliegen der ärztlichen Befunde spricht. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung äusserte die Privat- klägerin schon gegenüber der Polizei am Unfallort, Schmerzen zu empfinden. Dies zwar nicht gleich zu Beginn der Unfallaufnahme sondern erst in deren Verlauf. Zunächst äusserte sie, dass sie keine Schmerzen habe, gab indes später an, nun Schmerzen beim Atmen und im Rücken zu verspüren (Urk. 1 S. 4). Notorischer- weise hemmt das bei einem Unfall ausgeschüttete Adrenalin zunächst das Schmerzempfinden, weshalb Schmerzen erst später, nach einem Absenken des Adrenalinspiegels, wahrgenommen werden. Auch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 21. März 2024 sagte die Privatklägerin aus, dass sie Schmerzen am Rücken und Hals gehabt habe und in der Folge unter Schmer- zen und Schwindel litt. Sie bestätigte anlässlich dieser Einvernahme, bei der Unfallaufnahme zunächst gesagt zu haben, dass es ihr gut gehe und erst in der Folge gespürt habe, wie die Schmerzen gekommen seien (Urk. 4 F/A 14 f., 55 ff. und 66 ff.). Auch dass sie selbständig mit dem Auto ins Seespital Horgen fuhr, ist

– entgegen der Verteidigung – kein Hinweis darauf, dass die Privatklägerin keine Schmerzen hatte. Im Gegenteil macht ein Vorstellen im Notfall eines Spitals gerade dann Sinn, wenn man nach einem – doch relativ schweren Unfall – Schmerzen und Beschwerden verspürt. Die Privatklägerin stellte sich auch unverzüglich beim Not- fall des Seespital Horgen vor. Des Weiteren gilt darauf hinzuweisen, dass für die Frage, ob die Privatklägerin beim Verkehrsunfall eine einfache Körperverletzung erlitten hat, irrelevant ist, wie schwer die Kollision tatsächlich war. Entscheidend sind einzig deren dokumentierten Folgen. Dass die hier zu beurteilende Kollision grundsätzlich geeignet war, die von der Privatklägerin beschriebenen Verletzungen zu verursachen, kann hingegen nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Privat- klägerin begab sich unmittelbar nach der Kollision in den Seespital Horgen, berich- tete von ihren Schmerzen, welche ohne Weiteres mit dem vorherigen Unfall- hergang in Einklang zu bringen sind, und dies führte sodann zur vorstehend darge- legten Diagnose des Seespitals Horgen. Den Aussagen der Privatklägerin sind keine Übertreibungs- und/oder Falschbelastungstendenzen zu entnehmen. Daher

- 10 - bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die Ursache der Verletzun- gen der Privatklägerin die Kollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten war. Ausgewiesen ist auch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/1 und Urk. 5/2). Überdies ist festzustellen, dass die von der Privatklägerin aufgrund des Unfalls erlittenen Verletzungen bzw. Folgen davon von ihrer Intensität her über eine bloss vorübergehende, geringfügige Störung des Wohlbefindens deutlich hinausgehen und daher eine einfache Körperverletzung darstellen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.2.2). 3.2. Kollision Gemäss Anklageschrift habe der auf der Überholspur fahrende Beschuldigte, um eine Absperrbake nicht zu überfahren, seinen Personenwagen nach rechts gelenkt und sei seitlich mit dem linken Fahrzeugheck des sich auf dem Normalstreifen befindlichen Personenwagen der Privatklägerin kollidiert (Urk. 15). 3.2.1. Die Verteidigung sieht den Rückstoss des Aufpralls mit der Leitplanke als Unfallursache; die Kollision sei erst erfolgt, als der Beschuldigte bereits ins Schleu- dern geraten sei. Entsprechend habe sich der Unfall nicht wie in der Anklageschrift dargestellt ereignet (Urk. 28 S. 8 f.; Urk. 39 S. 7 ff.). Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dieser Thematik befasst (Urk. 26 S. 12 ff.), worauf – mit Ausnahme der (kurzen) Erwägung, welche die im Polizeirapport fest- gehaltenen Aussage der Auskunftsperson wiedergibt – verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Da die Anklageschrift kein Schleudern erwähnt und auch nicht einen konkreten Ablauf wiedergibt, kommt es im Rahmen der Sachverhalts- erstellung nur darauf an, ob erwiesen ist, dass der Beschuldigte von der Überhol- spur aufgrund des Ausweichens auf die rechte Seite lenkte und mit dem linken Fahrzeugheck der Privatklägerin kollidierte. Dieser äussere Umstand ist vom Beschuldigten unbestrittenermassen eingeräumt, nämlich dass er beim Versuch, der Absperrbake auszuweichen, sein Fahrzeug nach rechts gelenkt habe und es im Verlaufe des gesamten Geschehens zu einer Kollision mit dem Fahrzeug der Privatklägerin kam (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 1 ff.; Urk. 3/2 F/A 9 f.; Prot. I S. 8). Dass die Kollision mit dem hinteren linken Fahrzeugheck des Personenwagens der

- 11 - Privatklägerin erfolgte, geht aus dem entsprechenden Sachschadenfoto hervor (Urk. 2 Foto 4); ebenso nachgewiesen ist, dass es zu einer Kollision des Fahrzeugs des Beschuldigten mit der Mittelleitplanke kam (Urk. 2 Foto 1-3 und 5). Aufgrund des gedanklich möglichen Unfallhergangs macht nur ein Kollidieren mit dem Fahr- zeug der Privatklägerin vor der Kollision mit der Mittelleitplanke Sinn. Denn bei einem Zusammenprall mit der Mittelleitplanke geht viel kinetische Energie und damit Geschwindigkeit verloren (vgl. auch die Verteidigung, welche von einer enorm verminderter Geschwindigkeit spricht, Urk. 18 Rz. 20). Durch diesen Geschwindigkeitsverlust hätte der Personenwagen des Beschuldigten mit dem- jenigen der Privatklägerin – welcher sich ja in gerader Linie weiter bewegte – gar nicht mehr kollidieren können. Zudem sagte die Privatklägerin aus, dass sie den Personenwagen des Beschuldigten bis zur Kollision nicht wahrgenommen habe und es auf einmal von hinten gekrachte habe. Sie habe plötzlichen einen starken Schub von hinten links gespürt und sei seitlich geschoben worden. Sie habe dann im linken Seitenspiegel gesehen, wie das Fahrzeug hinter ihr ins Schleudern gekommen sei bzw. sich gedreht habe (Urk. 1 S. 4; Urk. 4 F/A 24 ff.). Die Privat- klägerin erwähnte ausserdem, dass sich vor ihr kein anderes Fahrzeug in der Nähe befunden habe (Urk. 4 F/A 20 ). Auf die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten ist die Vorinstanz eingehend eingegangen und hat diese richtiger- weise als unglaubhaft gewertet (Urk. 26 S. 12 ff.). Insbesondere gab der Beschul- digte erst im Verlaufe der Untersuchung zu Protokoll, dass die Kollision mit dem Fahrzeug der Privatklägerin nach dem Schleudern und dem Kollidieren mit der Mittelleitplanke erfolgt sei. Auf der Unfallstelle gab er indes gegenüber der Polizei an, dass die Kollision mit der Privatklägerin nach dem Ausweichmanöver stattge- funden habe, er danach nach links gelenkt und eine Vollbremsung gemacht habe und es dann zur Kollision mit der Mittelleitplanke gekommen sei (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Zu den Aussagen der Privatklägerin macht er geltend, dass diese absichtlich unrichtige Angaben mache, da sie Geld wolle (u.a. Urk. 3/3 F/A 11 f.: "Darum glaube ich ihr nicht. Das Trauma, das erzählen alle, die Geld wollen […]"; Urk. 3/3 F/A 17: "[…] Da ist Geld der wahre Faktor, um Geld zu kassieren." ; Prot. I S. 8: "Auf dem Polizeifoto ist zu sehen, dass ich die Privatklägerin erst getroffen habe, als sich mein Auto drehte und schon fast stand. Die Privatklägerin kann also

- 12 - unmöglich ein Schleudertrauma erlitten haben."; vgl. auch Urk. 38 S. 1 ff.). Der Grund für die geänderte Darstellung des Beschuldigten (Kollision mit der Privat- klägerin erst nach der Kollision mit der Mittelleitplanke) liegt offensichtlich daran, dass er durch diesen Unfallhergang nur ein leichtes Touchieren mit dem linken hinteren Kotflügel ableitet, welches nicht geeignet gewesen sei, die Verletzungen der Privatklägerin zu bewirken (vgl. u.a. Urk. 18 Rz. 23; Urk. 28 Rz. 34). 3.2.2. Zum Einwand der Verteidigung, dass entgegen der Vorinstanz nicht erstellt werden könne, dass der Berufungskläger bereits eine längere Zeit, mithin mindes- tens 21 Sekunden vor der Kollision, auf der Überholspur gefahren sei und nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen sei, das er sich nur wenige Sekunden auf dem Überholstreifen befunden habe (Urk. 28 S. 6 ff.), ist zunächst festzuhalten, dass die Anklageschrift keine Angaben zur Dauer des Beschuldigten auf der Überholspur enthält, sondern dem Beschuldigten lediglich vorwirft, dass er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die Absperrbake nicht wahrgenommen habe. Nur diese Frage ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu klären. Ob der Erfolg dem Beschuldigten zurechenbar ist oder nicht – was die Verteidigung aus ihren Ausführungen ableitet (Urk. 28 Rz. 10 und 13; vgl. auch Urk. 39) – ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Die Vorinstanz hat sich – wohl aufgrund der Einwendungen der Verteidigung – dennoch ausführlich im Rahmen der Sachverhaltserstellung mit der Frage der Länge der Fahrzeit des Beschuldigten auf der Überholspur bis zur Wahrnehmung der Absperrbake befasst und kam zum Schluss, dass bei einer üblichen Verkehrs- situation – wie sie damals geherrscht habe – und im Lichte der bundesgerichtlichen "Zwei-Sekunden"-Regel ohne vernünftige Restzweifel davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt, als er sich in der unmittelbaren Nähe der Privatklägerin befunden und die Absperrbake wahrgenommen habe, bereits längere Zeit auf dem Überholstreifen befunden haben müsse (Urk. 26 S. 9 ff.). Die in der Anklage dem Beschuldigten vorgeworfene mangelnde Aufmerksamkeit er- gibt sich aber bereits aus den konkreten Umständen, welche im Zeitpunkt des Fah- rens auf der Autobahn im relevanten Zeitraum herrschten sowie den gesetzlichen automobilistischen Pflichten. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4

- 13 - Abs. 1 VRV darf ein Fahrzeugführer nämlich nur so schnell fahren, dass er inner- halb der überblickbaren Strecke anhalten kann. Dies gilt auch für die Autobahn (vgl. ein nachts auf der Autobahn liegender Betrunkener; Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2010 vom 3. März 2021, E. 2 f.). Um dies zu gewährleisten, ist der Umgebung und dem Verkehr diejenige Aufmerksamkeit zu schenken, die sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen ergibt und der Lenker hat sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 VRV; BGE 122 IV 225, E. 2b; 120 IV 63, E. 2a mit Hinweisen; BGE 127 II 302, E. 3c). Das Gesagte gilt selbstredend auch bei einem Überholvorgang. Eine mangelnde Aufmerksamkeit wäre nur dann zu verneinen, wenn äussere Umstände zu berücksichtigen wären, welche den Lenker unverschuldeterweise von der geforderten Aufmerksamkeit abgehalten hätten (z.B. ein verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, plötzlich herabfallende Steine etc.). Vorliegend herrschte schönes Wetter und die Lichtverhältnisse waren gut (Urk. 1 S. 5). Die Sicht des Beschuldigten war gemäss eigenen Aussagen nicht einge- schränkt und es blendete ihn nichts (Urk. 3/2 F/A 40 f.). Eine Absperrbake ist rot/weiss gestreift und daher gut sichtbar. Der Beschuldigte macht als Grund, die Absperrbake nicht genügend früh gesehen zu haben, einzig geltend, dass sein Blickwinkel aufgrund der kurvenförmigen Strasse, der vor ihm liegenden Fahrzeug- kolonne sowie der Tieferlegung seines Fahrzeugs eingeschränkt gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 9; Urk. 3/3 F/A 40; Prot. I S. 8). Diese Tatsachen qualifizieren nicht als äussere Umstände, welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, die angemessene Aufmerksamkeit walten zu lassen. Und wenn der Beschuldigte – wie er geltend macht – nur zwei Sekunden Zeit gehabt hätte, um zu reagieren (Prot. I S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 3/1 F/A 12; Urk. 3/2 F/A 31 f., 67, 79; Urk. 3/3 F/A 42), was wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hatte, unglaubhaft ist, so hätte er die mangelnde Aufmerksamkeit durch sein Fahrverhalten selber verursacht, indem er nämlich seine Fahrweise den Verhältnissen nicht angepasst hatte, um eine

- 14 - genügend lange Reaktionszeit zu gewährleisten. Gefühle wie z.B. Ungeduld können Auslöser einer Unachtsamkeit sein. Der Beschuldigte sagte hierzu selber aus, dass er überholen wollte, da die anderen Fahrzeuge seiner Ansicht nach zu langsam fuhren (Urk. 3/1 F/A 16; Urk. 3/2 F/A 9: "Ich fragte mich, weshalb diese Fahrzeuge auf der Autobahn nicht 120 km/h fahren."; vgl. auch Urk. 38 S. 2: "Ich fragte mich dann, weshalb ich auf der Autobahn nicht 120 km/h, sondern nur 100 km/h fahren sollte."). Es ist daher erstellt, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum nicht die notwendige Aufmerksamkeit walten liess. Ebenso – dies ist unbestritten – verge- wisserte er sich in der Folge nicht durch Blicke in den Rück- bzw. Seitenspiegel sowie Schulterblick, ob er beim Spurwechsel andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt gemäss Dossier 1 als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 26 S. 17 ff.; S. 22). Die Verteidigung macht geltend, dass "in dubio pro reo" davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte sich nur wenige Sekunden auf der Überholspur befunden habe, weshalb ihm der tatbestandsmässige Erfolg nicht angerechnet werden könne (Urk. 28 Rz.10 ff.; Urk. 39).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 17 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ergibt sich aus der Verletzung der Sorg- faltspflichten des Beschuldigten als Verkehrsteilnehmer aufgrund der massge- blichen Gesetzesartikel (vgl. hierzu BGE 130 IV 7 E. 3.3. und BGE 127 IV 34 E. 2), nämlich aus Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 VRV sowie Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 VRV. Indem der Beschuldigte die notwendige Aufmerksamkeit nicht aufgewendet hat, diese insbesondere nicht den konkreten Umständen anpasste und daher auch nicht sicherstellte, dass er auf auftretende Umstände zweckmässig reagieren konnte und nur so schnell fuhr, dass er inner-

- 15 - halb der überblickbaren Strecke anhalten konnte, nahm er die auf der Fahrbahn liegende Absperrbake nicht rechtzeitig wahr und konnte darauf nicht angemessen reagieren. Diese Pflichten des Automobilisten wurden durch das Bundesgericht mehrfach bestätigt (vgl. u.a. BGE 122 IV 225; BGE 127 II 302, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2010 vom 3. März 2021, E. 2 f.). Bei einem pflichtge- mässen Verhalten hätte der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Unfall und damit die Körperverletzung der Privatklägerin, vermieden werden können. Der eingetretene Geschehensablauf und in der Folge auch der eingetretene Erfolg waren für den Beschuldigten zumindest in groben Zügen vorhersehbar. Das pflicht- widrige Verhalten kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfällt (vgl. BGE 135 IV 56, E. 3.1.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170362 vom 21. Dezember 2017, E. 1.1.2.1). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ist eine mangelnde Aufmerksam- keit geeignet, ein Hindernis auf der Strasse zu spät zu erkennen und darauf in der Folge nicht angemessen reagieren zu können. Auch dass es dadurch zu einem Ausweichmanöver sowie zur Kollision mit einem andern Personenwagen oder auch der Leitplanke kommt, ist vorhersehbar und adäquat zum vorgeworfenen Verhalten. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, mit denen schlecht- hin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56, E. 2.1 f. m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2017 vom 13. November 2017, E. 2.2). Als solch aus- sergewöhnliche Umstände qualifizieren selbstredend nicht die vom Beschuldigten geltend gemachten Einwendungen, nämlich dass sein Blickwinkel aufgrund der kurvenförmigen Strasse sowie der Tieferlegung seines Fahrzeugs eingeschränkt gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 9; Urk. 3/3 F/A 40; Prot. I S. 8; vgl. auch Urk. 38).

4. Der Schulspruch der Vorinstanz ist aus diesen Gründen zu bestätigen. Den Rechtfertigungsgrund des Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB machte die Ver- teidigung vor der Berufungsinstanz nicht mehr geltend. Dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt. Auf diese Erwägun- gen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 26 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 16 - Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 50.– aus. Der Strafrahmen für die fahrlässige Körperverletzung beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die maximale Höhe der Geldstrafe beträgt 180 Tagessätze (Art. 34 StGB). Gründe, die für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens sprechen würden, liegen keine vor.

2. Die Verteidigung verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung – vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs des Beschuldigten – darauf, sich zur (vorinstanzlichen) Strafzumessung zu äussern (vgl. Urk. 39; Prot. II S. 6).

3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB).

4. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatkomponente korrekt wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 26 S. 24 f.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und ergänzend kann fest- gehalten werden, dass es glücklicherweise trotz der Schwere des Unfalls aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten nur zu einer leichten Verletzung (Distor- sion des Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Kopfprellung sowie Prellungen im Thorax- und Bauchbereich; Urk. 5/1) der Privatklägerin kam, welche ausgeheilt sind (Urk. 4 F/A 61). Auch die Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht sehr lange (vom 17. Juni 2023 bis zum 10. Juli 2023 zu 100 % sowie vom 11. Juli 2023 bis zum 14. Juli 2023 zu 50 %; Urk. 5/2; Urk. 6/6). Der Beschuldigte hat die Absperrbake mangels gehö- riger Aufmerksamkeit zu spät wahrgenommen, allenfalls aufgrund einer Ungeduld. Als Folge davon kam es – da der Beschuldigte sich nicht mit Blicken in die Spiegel bzw. Schulterblick vergewisserte, dass der Raum frei ist – zum Ausweichen und der Kollision mit dem Personenwagen der Privatklägerin. In objektiver Hinsicht sind daher sowohl die Tatschwere als auch die Tatfolgen als leicht einzustufen und das

- 17 - Verschulden dementsprechend als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Verschulden ist ebenfalls als leicht zu werten, handelte der Beschuldigte doch fahrlässig und geriet durch seine mangelnde Aufmerksamkeit und den daraus resultierenden Folgen zudem selber in Gefahr.

5. Bei der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte geschieden ist, alleine lebt und keine Kinder hat. Obwohl er pensioniert ist, arbeitete er teilweise noch als Zahntechniker. Vor der Pensionierung war er zudem beim C._____ tätig und arbeitete 6 Jahre als Zugbegleiter. Der Beschuldige bezieht eine monatliche Rente von Fr. 2'000.–; das Wohnen kostet Fr. 1'000.–. Gemäss eigenen Aussagen verfügt er über wenig Vermögen und hat über Fr. 20'000.– Schulden, unter ande- rem für Steuern, ausserdem da er "ein paar Unfälle mit Totalschaden" gebaut habe sowie aus dem vorliegenden Verfahren (neues Auto, Anwaltskosten). Er bezeich- net sich als eine "relativ gerade" Person, welche sich nichts gefallen lasse. Es sei so, dass Zahnärzte die Zahntechniker für blöd halten würden. Da sage er sich: "So nicht mit mir." Unterstützungspflichten hat er keine (Urk. 3/3 F/A 27 ff.; Urk. 43/1; Prot. I S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte zu- dem, dass er an drei Tagen pro Woche als Zahntechniker für einen Zahnarzt arbeite und damit pro Jahr – zusätzlich zur AHV – Fr. 30'000.– verdiene (Urk. 38 S. 1 und 4 f.). Aus diesen Umständen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fak- toren. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 8/1 und Urk. 27) und es liegt auch keine administrative Massnahme vor (Urk. 8/3). Diese Umstände sind strafneutral zu werten.

6. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass er keine Reue oder Einsicht zeigt und eine Reflexion seines eigenen Verhaltens nicht stattfindet. So sieht er die Schuld am Unfall einzig bei der Person, welche für das Verlieren der Absperrbake verantwortlich sei. Symptome habe die Privatklägerin in Wirklichkeit keine gehabt, es gehe ihr ausschliesslich ums Geld (Prot. I S. 8 ff.: u.a. "Weil sie Geld dran verdienen will. Sonst hätte sie nicht die CHF 5'000.– Genugtuung gefor- dert. Das macht kein normaler Mensch. Das Strafverfahren wurde erst eingeleitet, weil sie das wollte."; vgl. auch Urk. 38).

- 18 -

7. Ausgehend von diesen Umständen sowie den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– als zu milde, eine Erhöhung kommt indes aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. Die Strafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahren anzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Kostenauflage (Dispositivziffer 6) des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschuldigte sodann auch nicht – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 39 S. 2 und 12 f.; vgl. auch Urk. 40/4-5) – für die ihm entstandenen Kosten der Verteidigung zu entschädigen.

- 19 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'700.00 Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. […]

7. [Mitteilungen]

8. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

- 20 -

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  die Privatklägerin D._____ (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN: ...).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.1 Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und mass- geblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteile des Bundes- gerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom

- 5 - 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind.

E. 1.2 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Verteidigung (Urk. 28 S. 5 f.) ist festzuhalten, dass die Angaben der Auskunftsperson B._____ aus dem Polizeirapport vom 25. August 2023 (Urk. 1 S. 4) nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen, da keine formelle Einvernahme mit der Möglichkeit einer direkten Konfrontation stattfand.

E. 1.3 Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt einerseits weder absolute Gewiss- heit für einen Schuldspruch noch bedeutet er andererseits, dass jeder Zweifel zu einem Freispruch führen muss. Ein Freispruch resultiert nur bei erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimm- ten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sach- verhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.

2. Ausgangslage

E. 2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. Juli 2024 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 24 bzw. Urk. 26). Das Urteil wurde den Parteien am 18. Juli 2024 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 17 f.; Urk. 20). Der Beschuldigte hat im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich die Berufung angemeldet (Prot. I S. 17 und Urk. 22; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 24 = Urk. 26) wurde den Parteien am 7. bzw. 8. bzw. 13. Januar 2025 zuge- stellt (Urk. 25/1-3), woraufhin die Verteidigung des Beschuldigten am 27. Januar 2025 seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 28). Innert der angesetzten Frist

- 4 - (Urk. 30) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 32; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen.

E. 2.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er mit seinem Personenwagen "Mercedes-Benz" am 17. Juni 2023 gegen 14.25 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h auf dem Normalstreifen der Autobahn A3 in

- 6 - Thalwil in Richtung Zürich gefahren sei. Kurz vor Autobahnkilometer 111.900 sei er auf die Überholspur gewechselt, um eine vor ihm langsamer fahrende Fahrzeug- kolonne zu überholen. Dabei habe er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit zu spät bemerkt, dass sich vor ihm auf der Fahrbahn eine Absperrbake befand. Diese wurde möglicherweise vom Strassenunterhaltsdienst verloren oder bei der Mittel- leitplanke deponiert und geriet aus unbekannten Gründen auf die Fahrbahn (Urk. 155). Um die Absperrbake nicht zu überfahren, habe er seinen Personen- wagen nach rechts gelenkt und dabei aufgrund mangelndem Schulterblick den Personenwagen der Privatklägerin, welcher sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Normalstreifen befunden habe, übersehen und sei seitlich mit dessen linken Fahr- zeugheck kollidiert. Aufgrund der Kollision habe die Privatklägerin eine Distorsion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, eine Kopfprellung sowie Prellungen im Thorax- und Bauchbereich erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen sei die Privat- klägerin in der Folge vom 17. Juni 2023 bis zum 10. Juli 2024 (recte: 2023) zu 100 % und vom 11. Juli 2024 (recte: 2023) bis zum 14. Juli 2023 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Dieser Geschehensablauf (mangelnde Aufmerksamkeit – unvorsichtiger Spurwechsel – Kollision – Verstauchungen und Prellungen/Arbeitsunfähigkeit) sei für den Beschuldigten in groben Zügen vorhersehbar gewesen und hätte von ihm bei genügender Aufmerksamkeit mit einer zweckmässigen Reaktion auf die mög- liche Gefahrensituation (Bremsen) verhindert werden können.

E. 2.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Insbesondere seien die Verletzungen sowie die Arbeitsunfähigkeit der Privatkläge- rin sowie die Kollision als deren Ursache erstellt (Urk. 26 S. 16 f.). Bei der Absperr- bake handle es sich um einen Gegenstand (bzw. um ein Hindernis), welcher von Weitem gut sichtbar gewesen sei. Da der Beschuldigte die Absperrbake jedoch erst zu einem Zeitpunkt erkannt habe, in welchem er nicht mehr in der Lage gewesen sei, rechtzeitig zu reagieren, sei erwiesen, dass der Beschuldigte das Hindernis mangels gehöriger Aufmerksamkeit zu spät wahrgenommen habe. Es lägen auch keine Umstände vor, welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, die Absperrbake frühzeitig zu erkennen. Zudem dürfe ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten könne. Die Sorgfaltswidrigkeit sei daher gegeben. Der tatbestandsmässige Erfolg hätte bei

- 7 - pflichtgemässen Verhalten vermieden werden können. Mangelnde Aufmerksam- keit bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens dazu geeignet, ein Hindernis auf der Strasse zu spät zu erkennen und nicht adäquat zu reagieren. Dass daraufhin ein plötzlicher Spurenwechsel als Ausweichmanöver vorgenommen werde und es da- durch zur Kollision mit einem sich auf dieser Fahrbahn bewegenden Personenwa- gen komme, sei adäquat kausal. Das gelte vorliegend insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte sich in diesem Moment in einem Überholmanöver befunden habe und damit umso mehr mit Fahrzeugen auf dem Normalstreifen habe rechnen müs- sen (Urk. 26 S. 18 ff.). Es liege auch kein rechtfertigender Notstand vor. Das Ab- bremsen wäre das zu wählende mildere Mittel gewesen und hätte die Privatklägerin nicht gefährdet. Die vorgebrachte Gefahr hätte somit anders bzw. angemessener abgewendet werden können, weshalb die Subsidiarität als Voraussetzung der Not- standshandlung nicht gewahrt worden sei (Urk. 26 S. 22 f.).

E. 2.3 Der Beschuldigte stellte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, dass diejenige Person, welche die Absperrbake verloren habe, den Unfall verursacht habe. Er habe ausweichen müssen, da es um sein Leben gegan- gen sei. Das Anhalten auf Sichtweite sei in der Situation praktisch unmöglich gewesen. Dadurch, dass er hinter einer Autokolonne gewesen sei, habe er beim besten Willen nichts sehen können. Er habe der Bake ein wenig ausweichen wollen, dann habe er gemerkt, dass er zu nahe an das Auto herankomme, worauf- hin er das Auto weggezogen habe. In diesem Moment sei sein Auto gestiegen und es habe ihn praktisch gedreht. Beim Drehen habe er dann scheinbar die Privatklä- gerin erwischt. Auf dem Foto sehe es – der Schaden am Auto der Privatklägerin – wie ein kleiner Blechschaden aus, von welchem man ja niemals ein Schleuder- trauma erleiden könne (Urk. 38 S. 1 ff.).

E. 2.4 Die Verteidigung macht in ihrer Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz die Verurteilung des Beschuldigten mit einer Reihe von unfundierten und spekulativen Ausführungen begründe. Die Köperverletzung und die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin seien nicht rechtsgenügend bewiesen; die angeblichen Verletzungen

- 8 - würden lediglich auf den subjektiven Angaben der Privatklägerin beruhen. Es seien keinerlei äusserlich sichtbare oder objektiv messbare Verletzungen festgestellt worden. Die Privatklägerin habe denn auch nach dem Unfall über keinerlei Schmerzen geklagt und sei selbständig ins Spital gefahren. Weiter würden die angeblichen Verletzungen auch nicht zum Unfallbild passen, nämlich einem ledig- lich leichten Touchieren des Fahrzeugs hinten links. Der Erfolg sei dem Beschul- digten auch nicht zurechenbar. Er habe aufgrund der vor ihm fahrenden Fahrzeuge und seiner Position auf der Normalspur die Absperrbake erst erkennen können, als er sich auf der Überholspur befunden habe. Nachdem er erkannt habe, dass diese auf der Fahrbahn lag, seien ihm nur wenige Sekunden Zeit geblieben, um zu reagieren. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz auf rein mathematische Überlegungen abstelle, die auf unbelegten Grundlagen beruhen würden. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich nur wenige Sekunden auf dem Überholstreifen befunden habe. Folglich sei es ihm trotz pflichtgemässem Verhalten nicht möglich gewesen, die Absperrbake frühzeitig zu erkennen. Erstellt sei auch nicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim Ausweichmanöver nach links gestreift habe, sondern die Kollision sei erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte bereits ins Schleudern geraten sei. Es könnte daher keine pflicht- widrige Unsorgfalt, keine Kausalität zwischen dem Handeln des Beschuldigten und der angeblichen Verletzungen der Privatklägerin und auch keine Körperverletzung der Privatklägerin bewiesen werden (Urk. 28 S. 3 und S. 5 ff.; Urk. 39 und 40/1-5; Prot. II. S. 6).

E. 3 Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ergibt sich aus der Verletzung der Sorg- faltspflichten des Beschuldigten als Verkehrsteilnehmer aufgrund der massge- blichen Gesetzesartikel (vgl. hierzu BGE 130 IV 7 E. 3.3. und BGE 127 IV 34 E. 2), nämlich aus Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 VRV sowie Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 VRV. Indem der Beschuldigte die notwendige Aufmerksamkeit nicht aufgewendet hat, diese insbesondere nicht den konkreten Umständen anpasste und daher auch nicht sicherstellte, dass er auf auftretende Umstände zweckmässig reagieren konnte und nur so schnell fuhr, dass er inner-

- 15 - halb der überblickbaren Strecke anhalten konnte, nahm er die auf der Fahrbahn liegende Absperrbake nicht rechtzeitig wahr und konnte darauf nicht angemessen reagieren. Diese Pflichten des Automobilisten wurden durch das Bundesgericht mehrfach bestätigt (vgl. u.a. BGE 122 IV 225; BGE 127 II 302, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2010 vom 3. März 2021, E. 2 f.). Bei einem pflichtge- mässen Verhalten hätte der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Unfall und damit die Körperverletzung der Privatklägerin, vermieden werden können. Der eingetretene Geschehensablauf und in der Folge auch der eingetretene Erfolg waren für den Beschuldigten zumindest in groben Zügen vorhersehbar. Das pflicht- widrige Verhalten kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfällt (vgl. BGE 135 IV 56, E. 3.1.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170362 vom 21. Dezember 2017, E. 1.1.2.1). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ist eine mangelnde Aufmerksam- keit geeignet, ein Hindernis auf der Strasse zu spät zu erkennen und darauf in der Folge nicht angemessen reagieren zu können. Auch dass es dadurch zu einem Ausweichmanöver sowie zur Kollision mit einem andern Personenwagen oder auch der Leitplanke kommt, ist vorhersehbar und adäquat zum vorgeworfenen Verhalten. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, mit denen schlecht- hin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56, E. 2.1 f. m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2017 vom 13. November 2017, E. 2.2). Als solch aus- sergewöhnliche Umstände qualifizieren selbstredend nicht die vom Beschuldigten geltend gemachten Einwendungen, nämlich dass sein Blickwinkel aufgrund der kurvenförmigen Strasse sowie der Tieferlegung seines Fahrzeugs eingeschränkt gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 9; Urk. 3/3 F/A 40; Prot. I S. 8; vgl. auch Urk. 38).

E. 3.1 Verletzungen der Privatklägerin Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. u.a. Urk. 39 S. 9 f.) sind die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen der Privatklägerin (Distorsion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Kopfprellung sowie Prellungen im Thorax- und Bauchbereich, Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 17. Juni 2023 bis zum 10. Juli 2023 und zu 50 % vom 11. Juli 2023 bis zum 14. Juli 2023; Urk. 15 S. 2) nachge- wiesen. Die Diagnosen Distorsion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Kopfprellung sowie Schmerzen im Thorax- und Bauchbereich gehen aus dem

- 9 - ambulanter Notfallbericht des Seespitals Horgen vom 17. Juni 2023 (Urk. 5/1) hervor. Solchen Verletzungen sind keine äusseren (Verletzungs-)Merkmale imma- nent, weshalb ein Fehlen von solchen nicht gegen das Vorliegen der ärztlichen Befunde spricht. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung äusserte die Privat- klägerin schon gegenüber der Polizei am Unfallort, Schmerzen zu empfinden. Dies zwar nicht gleich zu Beginn der Unfallaufnahme sondern erst in deren Verlauf. Zunächst äusserte sie, dass sie keine Schmerzen habe, gab indes später an, nun Schmerzen beim Atmen und im Rücken zu verspüren (Urk. 1 S. 4). Notorischer- weise hemmt das bei einem Unfall ausgeschüttete Adrenalin zunächst das Schmerzempfinden, weshalb Schmerzen erst später, nach einem Absenken des Adrenalinspiegels, wahrgenommen werden. Auch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 21. März 2024 sagte die Privatklägerin aus, dass sie Schmerzen am Rücken und Hals gehabt habe und in der Folge unter Schmer- zen und Schwindel litt. Sie bestätigte anlässlich dieser Einvernahme, bei der Unfallaufnahme zunächst gesagt zu haben, dass es ihr gut gehe und erst in der Folge gespürt habe, wie die Schmerzen gekommen seien (Urk. 4 F/A 14 f., 55 ff. und 66 ff.). Auch dass sie selbständig mit dem Auto ins Seespital Horgen fuhr, ist

– entgegen der Verteidigung – kein Hinweis darauf, dass die Privatklägerin keine Schmerzen hatte. Im Gegenteil macht ein Vorstellen im Notfall eines Spitals gerade dann Sinn, wenn man nach einem – doch relativ schweren Unfall – Schmerzen und Beschwerden verspürt. Die Privatklägerin stellte sich auch unverzüglich beim Not- fall des Seespital Horgen vor. Des Weiteren gilt darauf hinzuweisen, dass für die Frage, ob die Privatklägerin beim Verkehrsunfall eine einfache Körperverletzung erlitten hat, irrelevant ist, wie schwer die Kollision tatsächlich war. Entscheidend sind einzig deren dokumentierten Folgen. Dass die hier zu beurteilende Kollision grundsätzlich geeignet war, die von der Privatklägerin beschriebenen Verletzungen zu verursachen, kann hingegen nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Privat- klägerin begab sich unmittelbar nach der Kollision in den Seespital Horgen, berich- tete von ihren Schmerzen, welche ohne Weiteres mit dem vorherigen Unfall- hergang in Einklang zu bringen sind, und dies führte sodann zur vorstehend darge- legten Diagnose des Seespitals Horgen. Den Aussagen der Privatklägerin sind keine Übertreibungs- und/oder Falschbelastungstendenzen zu entnehmen. Daher

- 10 - bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die Ursache der Verletzun- gen der Privatklägerin die Kollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten war. Ausgewiesen ist auch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/1 und Urk. 5/2). Überdies ist festzustellen, dass die von der Privatklägerin aufgrund des Unfalls erlittenen Verletzungen bzw. Folgen davon von ihrer Intensität her über eine bloss vorübergehende, geringfügige Störung des Wohlbefindens deutlich hinausgehen und daher eine einfache Körperverletzung darstellen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.2.2).

E. 3.2 Kollision Gemäss Anklageschrift habe der auf der Überholspur fahrende Beschuldigte, um eine Absperrbake nicht zu überfahren, seinen Personenwagen nach rechts gelenkt und sei seitlich mit dem linken Fahrzeugheck des sich auf dem Normalstreifen befindlichen Personenwagen der Privatklägerin kollidiert (Urk. 15).

E. 3.2.1 Die Verteidigung sieht den Rückstoss des Aufpralls mit der Leitplanke als Unfallursache; die Kollision sei erst erfolgt, als der Beschuldigte bereits ins Schleu- dern geraten sei. Entsprechend habe sich der Unfall nicht wie in der Anklageschrift dargestellt ereignet (Urk. 28 S. 8 f.; Urk. 39 S. 7 ff.). Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dieser Thematik befasst (Urk. 26 S. 12 ff.), worauf – mit Ausnahme der (kurzen) Erwägung, welche die im Polizeirapport fest- gehaltenen Aussage der Auskunftsperson wiedergibt – verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Da die Anklageschrift kein Schleudern erwähnt und auch nicht einen konkreten Ablauf wiedergibt, kommt es im Rahmen der Sachverhalts- erstellung nur darauf an, ob erwiesen ist, dass der Beschuldigte von der Überhol- spur aufgrund des Ausweichens auf die rechte Seite lenkte und mit dem linken Fahrzeugheck der Privatklägerin kollidierte. Dieser äussere Umstand ist vom Beschuldigten unbestrittenermassen eingeräumt, nämlich dass er beim Versuch, der Absperrbake auszuweichen, sein Fahrzeug nach rechts gelenkt habe und es im Verlaufe des gesamten Geschehens zu einer Kollision mit dem Fahrzeug der Privatklägerin kam (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 1 ff.; Urk. 3/2 F/A 9 f.; Prot. I S. 8). Dass die Kollision mit dem hinteren linken Fahrzeugheck des Personenwagens der

- 11 - Privatklägerin erfolgte, geht aus dem entsprechenden Sachschadenfoto hervor (Urk. 2 Foto 4); ebenso nachgewiesen ist, dass es zu einer Kollision des Fahrzeugs des Beschuldigten mit der Mittelleitplanke kam (Urk. 2 Foto 1-3 und 5). Aufgrund des gedanklich möglichen Unfallhergangs macht nur ein Kollidieren mit dem Fahr- zeug der Privatklägerin vor der Kollision mit der Mittelleitplanke Sinn. Denn bei einem Zusammenprall mit der Mittelleitplanke geht viel kinetische Energie und damit Geschwindigkeit verloren (vgl. auch die Verteidigung, welche von einer enorm verminderter Geschwindigkeit spricht, Urk. 18 Rz. 20). Durch diesen Geschwindigkeitsverlust hätte der Personenwagen des Beschuldigten mit dem- jenigen der Privatklägerin – welcher sich ja in gerader Linie weiter bewegte – gar nicht mehr kollidieren können. Zudem sagte die Privatklägerin aus, dass sie den Personenwagen des Beschuldigten bis zur Kollision nicht wahrgenommen habe und es auf einmal von hinten gekrachte habe. Sie habe plötzlichen einen starken Schub von hinten links gespürt und sei seitlich geschoben worden. Sie habe dann im linken Seitenspiegel gesehen, wie das Fahrzeug hinter ihr ins Schleudern gekommen sei bzw. sich gedreht habe (Urk. 1 S. 4; Urk. 4 F/A 24 ff.). Die Privat- klägerin erwähnte ausserdem, dass sich vor ihr kein anderes Fahrzeug in der Nähe befunden habe (Urk. 4 F/A 20 ). Auf die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten ist die Vorinstanz eingehend eingegangen und hat diese richtiger- weise als unglaubhaft gewertet (Urk. 26 S. 12 ff.). Insbesondere gab der Beschul- digte erst im Verlaufe der Untersuchung zu Protokoll, dass die Kollision mit dem Fahrzeug der Privatklägerin nach dem Schleudern und dem Kollidieren mit der Mittelleitplanke erfolgt sei. Auf der Unfallstelle gab er indes gegenüber der Polizei an, dass die Kollision mit der Privatklägerin nach dem Ausweichmanöver stattge- funden habe, er danach nach links gelenkt und eine Vollbremsung gemacht habe und es dann zur Kollision mit der Mittelleitplanke gekommen sei (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Zu den Aussagen der Privatklägerin macht er geltend, dass diese absichtlich unrichtige Angaben mache, da sie Geld wolle (u.a. Urk. 3/3 F/A 11 f.: "Darum glaube ich ihr nicht. Das Trauma, das erzählen alle, die Geld wollen […]"; Urk. 3/3 F/A 17: "[…] Da ist Geld der wahre Faktor, um Geld zu kassieren." ; Prot. I S. 8: "Auf dem Polizeifoto ist zu sehen, dass ich die Privatklägerin erst getroffen habe, als sich mein Auto drehte und schon fast stand. Die Privatklägerin kann also

- 12 - unmöglich ein Schleudertrauma erlitten haben."; vgl. auch Urk. 38 S. 1 ff.). Der Grund für die geänderte Darstellung des Beschuldigten (Kollision mit der Privat- klägerin erst nach der Kollision mit der Mittelleitplanke) liegt offensichtlich daran, dass er durch diesen Unfallhergang nur ein leichtes Touchieren mit dem linken hinteren Kotflügel ableitet, welches nicht geeignet gewesen sei, die Verletzungen der Privatklägerin zu bewirken (vgl. u.a. Urk. 18 Rz. 23; Urk. 28 Rz. 34).

E. 3.2.2 Zum Einwand der Verteidigung, dass entgegen der Vorinstanz nicht erstellt werden könne, dass der Berufungskläger bereits eine längere Zeit, mithin mindes- tens 21 Sekunden vor der Kollision, auf der Überholspur gefahren sei und nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen sei, das er sich nur wenige Sekunden auf dem Überholstreifen befunden habe (Urk. 28 S. 6 ff.), ist zunächst festzuhalten, dass die Anklageschrift keine Angaben zur Dauer des Beschuldigten auf der Überholspur enthält, sondern dem Beschuldigten lediglich vorwirft, dass er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die Absperrbake nicht wahrgenommen habe. Nur diese Frage ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu klären. Ob der Erfolg dem Beschuldigten zurechenbar ist oder nicht – was die Verteidigung aus ihren Ausführungen ableitet (Urk. 28 Rz. 10 und 13; vgl. auch Urk. 39) – ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Die Vorinstanz hat sich – wohl aufgrund der Einwendungen der Verteidigung – dennoch ausführlich im Rahmen der Sachverhaltserstellung mit der Frage der Länge der Fahrzeit des Beschuldigten auf der Überholspur bis zur Wahrnehmung der Absperrbake befasst und kam zum Schluss, dass bei einer üblichen Verkehrs- situation – wie sie damals geherrscht habe – und im Lichte der bundesgerichtlichen "Zwei-Sekunden"-Regel ohne vernünftige Restzweifel davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt, als er sich in der unmittelbaren Nähe der Privatklägerin befunden und die Absperrbake wahrgenommen habe, bereits längere Zeit auf dem Überholstreifen befunden haben müsse (Urk. 26 S. 9 ff.). Die in der Anklage dem Beschuldigten vorgeworfene mangelnde Aufmerksamkeit er- gibt sich aber bereits aus den konkreten Umständen, welche im Zeitpunkt des Fah- rens auf der Autobahn im relevanten Zeitraum herrschten sowie den gesetzlichen automobilistischen Pflichten. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4

- 13 - Abs. 1 VRV darf ein Fahrzeugführer nämlich nur so schnell fahren, dass er inner- halb der überblickbaren Strecke anhalten kann. Dies gilt auch für die Autobahn (vgl. ein nachts auf der Autobahn liegender Betrunkener; Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2010 vom 3. März 2021, E. 2 f.). Um dies zu gewährleisten, ist der Umgebung und dem Verkehr diejenige Aufmerksamkeit zu schenken, die sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen ergibt und der Lenker hat sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 VRV; BGE 122 IV 225, E. 2b; 120 IV 63, E. 2a mit Hinweisen; BGE 127 II 302, E. 3c). Das Gesagte gilt selbstredend auch bei einem Überholvorgang. Eine mangelnde Aufmerksamkeit wäre nur dann zu verneinen, wenn äussere Umstände zu berücksichtigen wären, welche den Lenker unverschuldeterweise von der geforderten Aufmerksamkeit abgehalten hätten (z.B. ein verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, plötzlich herabfallende Steine etc.). Vorliegend herrschte schönes Wetter und die Lichtverhältnisse waren gut (Urk. 1 S. 5). Die Sicht des Beschuldigten war gemäss eigenen Aussagen nicht einge- schränkt und es blendete ihn nichts (Urk. 3/2 F/A 40 f.). Eine Absperrbake ist rot/weiss gestreift und daher gut sichtbar. Der Beschuldigte macht als Grund, die Absperrbake nicht genügend früh gesehen zu haben, einzig geltend, dass sein Blickwinkel aufgrund der kurvenförmigen Strasse, der vor ihm liegenden Fahrzeug- kolonne sowie der Tieferlegung seines Fahrzeugs eingeschränkt gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 9; Urk. 3/3 F/A 40; Prot. I S. 8). Diese Tatsachen qualifizieren nicht als äussere Umstände, welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, die angemessene Aufmerksamkeit walten zu lassen. Und wenn der Beschuldigte – wie er geltend macht – nur zwei Sekunden Zeit gehabt hätte, um zu reagieren (Prot. I S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 3/1 F/A 12; Urk. 3/2 F/A 31 f., 67, 79; Urk. 3/3 F/A 42), was wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hatte, unglaubhaft ist, so hätte er die mangelnde Aufmerksamkeit durch sein Fahrverhalten selber verursacht, indem er nämlich seine Fahrweise den Verhältnissen nicht angepasst hatte, um eine

- 14 - genügend lange Reaktionszeit zu gewährleisten. Gefühle wie z.B. Ungeduld können Auslöser einer Unachtsamkeit sein. Der Beschuldigte sagte hierzu selber aus, dass er überholen wollte, da die anderen Fahrzeuge seiner Ansicht nach zu langsam fuhren (Urk. 3/1 F/A 16; Urk. 3/2 F/A 9: "Ich fragte mich, weshalb diese Fahrzeuge auf der Autobahn nicht 120 km/h fahren."; vgl. auch Urk. 38 S. 2: "Ich fragte mich dann, weshalb ich auf der Autobahn nicht 120 km/h, sondern nur 100 km/h fahren sollte."). Es ist daher erstellt, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum nicht die notwendige Aufmerksamkeit walten liess. Ebenso – dies ist unbestritten – verge- wisserte er sich in der Folge nicht durch Blicke in den Rück- bzw. Seitenspiegel sowie Schulterblick, ob er beim Spurwechsel andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt gemäss Dossier 1 als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 26 S. 17 ff.; S. 22). Die Verteidigung macht geltend, dass "in dubio pro reo" davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte sich nur wenige Sekunden auf der Überholspur befunden habe, weshalb ihm der tatbestandsmässige Erfolg nicht angerechnet werden könne (Urk. 28 Rz.10 ff.; Urk. 39).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 17 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 4 Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatkomponente korrekt wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 26 S. 24 f.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und ergänzend kann fest- gehalten werden, dass es glücklicherweise trotz der Schwere des Unfalls aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten nur zu einer leichten Verletzung (Distor- sion des Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Kopfprellung sowie Prellungen im Thorax- und Bauchbereich; Urk. 5/1) der Privatklägerin kam, welche ausgeheilt sind (Urk. 4 F/A 61). Auch die Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht sehr lange (vom 17. Juni 2023 bis zum 10. Juli 2023 zu 100 % sowie vom 11. Juli 2023 bis zum 14. Juli 2023 zu 50 %; Urk. 5/2; Urk. 6/6). Der Beschuldigte hat die Absperrbake mangels gehö- riger Aufmerksamkeit zu spät wahrgenommen, allenfalls aufgrund einer Ungeduld. Als Folge davon kam es – da der Beschuldigte sich nicht mit Blicken in die Spiegel bzw. Schulterblick vergewisserte, dass der Raum frei ist – zum Ausweichen und der Kollision mit dem Personenwagen der Privatklägerin. In objektiver Hinsicht sind daher sowohl die Tatschwere als auch die Tatfolgen als leicht einzustufen und das

- 17 - Verschulden dementsprechend als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Verschulden ist ebenfalls als leicht zu werten, handelte der Beschuldigte doch fahrlässig und geriet durch seine mangelnde Aufmerksamkeit und den daraus resultierenden Folgen zudem selber in Gefahr.

E. 5 Bei der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte geschieden ist, alleine lebt und keine Kinder hat. Obwohl er pensioniert ist, arbeitete er teilweise noch als Zahntechniker. Vor der Pensionierung war er zudem beim C._____ tätig und arbeitete 6 Jahre als Zugbegleiter. Der Beschuldige bezieht eine monatliche Rente von Fr. 2'000.–; das Wohnen kostet Fr. 1'000.–. Gemäss eigenen Aussagen verfügt er über wenig Vermögen und hat über Fr. 20'000.– Schulden, unter ande- rem für Steuern, ausserdem da er "ein paar Unfälle mit Totalschaden" gebaut habe sowie aus dem vorliegenden Verfahren (neues Auto, Anwaltskosten). Er bezeich- net sich als eine "relativ gerade" Person, welche sich nichts gefallen lasse. Es sei so, dass Zahnärzte die Zahntechniker für blöd halten würden. Da sage er sich: "So nicht mit mir." Unterstützungspflichten hat er keine (Urk. 3/3 F/A 27 ff.; Urk. 43/1; Prot. I S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte zu- dem, dass er an drei Tagen pro Woche als Zahntechniker für einen Zahnarzt arbeite und damit pro Jahr – zusätzlich zur AHV – Fr. 30'000.– verdiene (Urk. 38 S. 1 und 4 f.). Aus diesen Umständen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fak- toren. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 8/1 und Urk. 27) und es liegt auch keine administrative Massnahme vor (Urk. 8/3). Diese Umstände sind strafneutral zu werten.

E. 6 Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass er keine Reue oder Einsicht zeigt und eine Reflexion seines eigenen Verhaltens nicht stattfindet. So sieht er die Schuld am Unfall einzig bei der Person, welche für das Verlieren der Absperrbake verantwortlich sei. Symptome habe die Privatklägerin in Wirklichkeit keine gehabt, es gehe ihr ausschliesslich ums Geld (Prot. I S. 8 ff.: u.a. "Weil sie Geld dran verdienen will. Sonst hätte sie nicht die CHF 5'000.– Genugtuung gefor- dert. Das macht kein normaler Mensch. Das Strafverfahren wurde erst eingeleitet, weil sie das wollte."; vgl. auch Urk. 38).

- 18 -

E. 7 Ausgehend von diesen Umständen sowie den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von

E. 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– als zu milde, eine Erhöhung kommt indes aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. Die Strafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahren anzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Kostenauflage (Dispositivziffer 6) des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschuldigte sodann auch nicht – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 39 S. 2 und 12 f.; vgl. auch Urk. 40/4-5) – für die ihm entstandenen Kosten der Verteidigung zu entschädigen.

- 19 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'700.00 Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. […]

7. [Mitteilungen]

8. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

- 20 -

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  die Privatklägerin D._____ (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN: ...).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.00.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'700.00 Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. [Mitteilungen]
  8. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 39; vgl. auch Urk. 28 S. 1)
  9. Es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 6 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 18. Juli 2024 aufzuheben und es sei - 3 - der Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung freizusprechen.
  10. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 6 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 18. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens (zuzüglich gesetzlicher MWST) zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 32) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin: Verzicht auf Anträge. Erwägungen: I. Prozessverlauf
  12. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
  13. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. Juli 2024 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 24 bzw. Urk. 26). Das Urteil wurde den Parteien am 18. Juli 2024 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 17 f.; Urk. 20). Der Beschuldigte hat im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich die Berufung angemeldet (Prot. I S. 17 und Urk. 22; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 24 = Urk. 26) wurde den Parteien am 7. bzw. 8. bzw. 13. Januar 2025 zuge- stellt (Urk. 25/1-3), woraufhin die Verteidigung des Beschuldigten am 27. Januar 2025 seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 28). Innert der angesetzten Frist - 4 - (Urk. 30) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 32; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen.
  14. Am 7. Juli 2025 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschul- digten statt (Prot. II S. 4 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abge- sehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Prot. II S. 5; Urk. 38) – auch keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhand- lung. II. Prozessuales In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 6 an (Urk. 28). Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 4 (Verweis der Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg) und 5 (Kostenfestsetzung). Es ist somit festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. Juli 2024 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt
  15. Vorbemerkungen 1.1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und mass- geblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteile des Bundes- gerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom - 5 - 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. 1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Verteidigung (Urk. 28 S. 5 f.) ist festzuhalten, dass die Angaben der Auskunftsperson B._____ aus dem Polizeirapport vom 25. August 2023 (Urk. 1 S. 4) nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen, da keine formelle Einvernahme mit der Möglichkeit einer direkten Konfrontation stattfand. 1.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt einerseits weder absolute Gewiss- heit für einen Schuldspruch noch bedeutet er andererseits, dass jeder Zweifel zu einem Freispruch führen muss. Ein Freispruch resultiert nur bei erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimm- ten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sach- verhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.
  16. Ausgangslage 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er mit seinem Personenwagen "Mercedes-Benz" am 17. Juni 2023 gegen 14.25 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h auf dem Normalstreifen der Autobahn A3 in - 6 - Thalwil in Richtung Zürich gefahren sei. Kurz vor Autobahnkilometer 111.900 sei er auf die Überholspur gewechselt, um eine vor ihm langsamer fahrende Fahrzeug- kolonne zu überholen. Dabei habe er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit zu spät bemerkt, dass sich vor ihm auf der Fahrbahn eine Absperrbake befand. Diese wurde möglicherweise vom Strassenunterhaltsdienst verloren oder bei der Mittel- leitplanke deponiert und geriet aus unbekannten Gründen auf die Fahrbahn (Urk. 155). Um die Absperrbake nicht zu überfahren, habe er seinen Personen- wagen nach rechts gelenkt und dabei aufgrund mangelndem Schulterblick den Personenwagen der Privatklägerin, welcher sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Normalstreifen befunden habe, übersehen und sei seitlich mit dessen linken Fahr- zeugheck kollidiert. Aufgrund der Kollision habe die Privatklägerin eine Distorsion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, eine Kopfprellung sowie Prellungen im Thorax- und Bauchbereich erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen sei die Privat- klägerin in der Folge vom 17. Juni 2023 bis zum 10. Juli 2024 (recte: 2023) zu 100 % und vom 11. Juli 2024 (recte: 2023) bis zum 14. Juli 2023 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Dieser Geschehensablauf (mangelnde Aufmerksamkeit – unvorsichtiger Spurwechsel – Kollision – Verstauchungen und Prellungen/Arbeitsunfähigkeit) sei für den Beschuldigten in groben Zügen vorhersehbar gewesen und hätte von ihm bei genügender Aufmerksamkeit mit einer zweckmässigen Reaktion auf die mög- liche Gefahrensituation (Bremsen) verhindert werden können. 2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Insbesondere seien die Verletzungen sowie die Arbeitsunfähigkeit der Privatkläge- rin sowie die Kollision als deren Ursache erstellt (Urk. 26 S. 16 f.). Bei der Absperr- bake handle es sich um einen Gegenstand (bzw. um ein Hindernis), welcher von Weitem gut sichtbar gewesen sei. Da der Beschuldigte die Absperrbake jedoch erst zu einem Zeitpunkt erkannt habe, in welchem er nicht mehr in der Lage gewesen sei, rechtzeitig zu reagieren, sei erwiesen, dass der Beschuldigte das Hindernis mangels gehöriger Aufmerksamkeit zu spät wahrgenommen habe. Es lägen auch keine Umstände vor, welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, die Absperrbake frühzeitig zu erkennen. Zudem dürfe ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten könne. Die Sorgfaltswidrigkeit sei daher gegeben. Der tatbestandsmässige Erfolg hätte bei - 7 - pflichtgemässen Verhalten vermieden werden können. Mangelnde Aufmerksam- keit bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens dazu geeignet, ein Hindernis auf der Strasse zu spät zu erkennen und nicht adäquat zu reagieren. Dass daraufhin ein plötzlicher Spurenwechsel als Ausweichmanöver vorgenommen werde und es da- durch zur Kollision mit einem sich auf dieser Fahrbahn bewegenden Personenwa- gen komme, sei adäquat kausal. Das gelte vorliegend insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte sich in diesem Moment in einem Überholmanöver befunden habe und damit umso mehr mit Fahrzeugen auf dem Normalstreifen habe rechnen müs- sen (Urk. 26 S. 18 ff.). Es liege auch kein rechtfertigender Notstand vor. Das Ab- bremsen wäre das zu wählende mildere Mittel gewesen und hätte die Privatklägerin nicht gefährdet. Die vorgebrachte Gefahr hätte somit anders bzw. angemessener abgewendet werden können, weshalb die Subsidiarität als Voraussetzung der Not- standshandlung nicht gewahrt worden sei (Urk. 26 S. 22 f.). 2.3. Der Beschuldigte stellte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, dass diejenige Person, welche die Absperrbake verloren habe, den Unfall verursacht habe. Er habe ausweichen müssen, da es um sein Leben gegan- gen sei. Das Anhalten auf Sichtweite sei in der Situation praktisch unmöglich gewesen. Dadurch, dass er hinter einer Autokolonne gewesen sei, habe er beim besten Willen nichts sehen können. Er habe der Bake ein wenig ausweichen wollen, dann habe er gemerkt, dass er zu nahe an das Auto herankomme, worauf- hin er das Auto weggezogen habe. In diesem Moment sei sein Auto gestiegen und es habe ihn praktisch gedreht. Beim Drehen habe er dann scheinbar die Privatklä- gerin erwischt. Auf dem Foto sehe es – der Schaden am Auto der Privatklägerin – wie ein kleiner Blechschaden aus, von welchem man ja niemals ein Schleuder- trauma erleiden könne (Urk. 38 S. 1 ff.). 2.4. Die Verteidigung macht in ihrer Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz die Verurteilung des Beschuldigten mit einer Reihe von unfundierten und spekulativen Ausführungen begründe. Die Köperverletzung und die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin seien nicht rechtsgenügend bewiesen; die angeblichen Verletzungen - 8 - würden lediglich auf den subjektiven Angaben der Privatklägerin beruhen. Es seien keinerlei äusserlich sichtbare oder objektiv messbare Verletzungen festgestellt worden. Die Privatklägerin habe denn auch nach dem Unfall über keinerlei Schmerzen geklagt und sei selbständig ins Spital gefahren. Weiter würden die angeblichen Verletzungen auch nicht zum Unfallbild passen, nämlich einem ledig- lich leichten Touchieren des Fahrzeugs hinten links. Der Erfolg sei dem Beschul- digten auch nicht zurechenbar. Er habe aufgrund der vor ihm fahrenden Fahrzeuge und seiner Position auf der Normalspur die Absperrbake erst erkennen können, als er sich auf der Überholspur befunden habe. Nachdem er erkannt habe, dass diese auf der Fahrbahn lag, seien ihm nur wenige Sekunden Zeit geblieben, um zu reagieren. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz auf rein mathematische Überlegungen abstelle, die auf unbelegten Grundlagen beruhen würden. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich nur wenige Sekunden auf dem Überholstreifen befunden habe. Folglich sei es ihm trotz pflichtgemässem Verhalten nicht möglich gewesen, die Absperrbake frühzeitig zu erkennen. Erstellt sei auch nicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim Ausweichmanöver nach links gestreift habe, sondern die Kollision sei erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte bereits ins Schleudern geraten sei. Es könnte daher keine pflicht- widrige Unsorgfalt, keine Kausalität zwischen dem Handeln des Beschuldigten und der angeblichen Verletzungen der Privatklägerin und auch keine Körperverletzung der Privatklägerin bewiesen werden (Urk. 28 S. 3 und S. 5 ff.; Urk. 39 und 40/1-5; Prot. II. S. 6).
  17. Würdigung 3.1. Verletzungen der Privatklägerin Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. u.a. Urk. 39 S. 9 f.) sind die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen der Privatklägerin (Distorsion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Kopfprellung sowie Prellungen im Thorax- und Bauchbereich, Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 17. Juni 2023 bis zum 10. Juli 2023 und zu 50 % vom 11. Juli 2023 bis zum 14. Juli 2023; Urk. 15 S. 2) nachge- wiesen. Die Diagnosen Distorsion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Kopfprellung sowie Schmerzen im Thorax- und Bauchbereich gehen aus dem - 9 - ambulanter Notfallbericht des Seespitals Horgen vom 17. Juni 2023 (Urk. 5/1) hervor. Solchen Verletzungen sind keine äusseren (Verletzungs-)Merkmale imma- nent, weshalb ein Fehlen von solchen nicht gegen das Vorliegen der ärztlichen Befunde spricht. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung äusserte die Privat- klägerin schon gegenüber der Polizei am Unfallort, Schmerzen zu empfinden. Dies zwar nicht gleich zu Beginn der Unfallaufnahme sondern erst in deren Verlauf. Zunächst äusserte sie, dass sie keine Schmerzen habe, gab indes später an, nun Schmerzen beim Atmen und im Rücken zu verspüren (Urk. 1 S. 4). Notorischer- weise hemmt das bei einem Unfall ausgeschüttete Adrenalin zunächst das Schmerzempfinden, weshalb Schmerzen erst später, nach einem Absenken des Adrenalinspiegels, wahrgenommen werden. Auch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 21. März 2024 sagte die Privatklägerin aus, dass sie Schmerzen am Rücken und Hals gehabt habe und in der Folge unter Schmer- zen und Schwindel litt. Sie bestätigte anlässlich dieser Einvernahme, bei der Unfallaufnahme zunächst gesagt zu haben, dass es ihr gut gehe und erst in der Folge gespürt habe, wie die Schmerzen gekommen seien (Urk. 4 F/A 14 f., 55 ff. und 66 ff.). Auch dass sie selbständig mit dem Auto ins Seespital Horgen fuhr, ist – entgegen der Verteidigung – kein Hinweis darauf, dass die Privatklägerin keine Schmerzen hatte. Im Gegenteil macht ein Vorstellen im Notfall eines Spitals gerade dann Sinn, wenn man nach einem – doch relativ schweren Unfall – Schmerzen und Beschwerden verspürt. Die Privatklägerin stellte sich auch unverzüglich beim Not- fall des Seespital Horgen vor. Des Weiteren gilt darauf hinzuweisen, dass für die Frage, ob die Privatklägerin beim Verkehrsunfall eine einfache Körperverletzung erlitten hat, irrelevant ist, wie schwer die Kollision tatsächlich war. Entscheidend sind einzig deren dokumentierten Folgen. Dass die hier zu beurteilende Kollision grundsätzlich geeignet war, die von der Privatklägerin beschriebenen Verletzungen zu verursachen, kann hingegen nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Privat- klägerin begab sich unmittelbar nach der Kollision in den Seespital Horgen, berich- tete von ihren Schmerzen, welche ohne Weiteres mit dem vorherigen Unfall- hergang in Einklang zu bringen sind, und dies führte sodann zur vorstehend darge- legten Diagnose des Seespitals Horgen. Den Aussagen der Privatklägerin sind keine Übertreibungs- und/oder Falschbelastungstendenzen zu entnehmen. Daher - 10 - bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die Ursache der Verletzun- gen der Privatklägerin die Kollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten war. Ausgewiesen ist auch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/1 und Urk. 5/2). Überdies ist festzustellen, dass die von der Privatklägerin aufgrund des Unfalls erlittenen Verletzungen bzw. Folgen davon von ihrer Intensität her über eine bloss vorübergehende, geringfügige Störung des Wohlbefindens deutlich hinausgehen und daher eine einfache Körperverletzung darstellen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.2.2). 3.2. Kollision Gemäss Anklageschrift habe der auf der Überholspur fahrende Beschuldigte, um eine Absperrbake nicht zu überfahren, seinen Personenwagen nach rechts gelenkt und sei seitlich mit dem linken Fahrzeugheck des sich auf dem Normalstreifen befindlichen Personenwagen der Privatklägerin kollidiert (Urk. 15). 3.2.1. Die Verteidigung sieht den Rückstoss des Aufpralls mit der Leitplanke als Unfallursache; die Kollision sei erst erfolgt, als der Beschuldigte bereits ins Schleu- dern geraten sei. Entsprechend habe sich der Unfall nicht wie in der Anklageschrift dargestellt ereignet (Urk. 28 S. 8 f.; Urk. 39 S. 7 ff.). Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dieser Thematik befasst (Urk. 26 S. 12 ff.), worauf – mit Ausnahme der (kurzen) Erwägung, welche die im Polizeirapport fest- gehaltenen Aussage der Auskunftsperson wiedergibt – verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Da die Anklageschrift kein Schleudern erwähnt und auch nicht einen konkreten Ablauf wiedergibt, kommt es im Rahmen der Sachverhalts- erstellung nur darauf an, ob erwiesen ist, dass der Beschuldigte von der Überhol- spur aufgrund des Ausweichens auf die rechte Seite lenkte und mit dem linken Fahrzeugheck der Privatklägerin kollidierte. Dieser äussere Umstand ist vom Beschuldigten unbestrittenermassen eingeräumt, nämlich dass er beim Versuch, der Absperrbake auszuweichen, sein Fahrzeug nach rechts gelenkt habe und es im Verlaufe des gesamten Geschehens zu einer Kollision mit dem Fahrzeug der Privatklägerin kam (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 1 ff.; Urk. 3/2 F/A 9 f.; Prot. I S. 8). Dass die Kollision mit dem hinteren linken Fahrzeugheck des Personenwagens der - 11 - Privatklägerin erfolgte, geht aus dem entsprechenden Sachschadenfoto hervor (Urk. 2 Foto 4); ebenso nachgewiesen ist, dass es zu einer Kollision des Fahrzeugs des Beschuldigten mit der Mittelleitplanke kam (Urk. 2 Foto 1-3 und 5). Aufgrund des gedanklich möglichen Unfallhergangs macht nur ein Kollidieren mit dem Fahr- zeug der Privatklägerin vor der Kollision mit der Mittelleitplanke Sinn. Denn bei einem Zusammenprall mit der Mittelleitplanke geht viel kinetische Energie und damit Geschwindigkeit verloren (vgl. auch die Verteidigung, welche von einer enorm verminderter Geschwindigkeit spricht, Urk. 18 Rz. 20). Durch diesen Geschwindigkeitsverlust hätte der Personenwagen des Beschuldigten mit dem- jenigen der Privatklägerin – welcher sich ja in gerader Linie weiter bewegte – gar nicht mehr kollidieren können. Zudem sagte die Privatklägerin aus, dass sie den Personenwagen des Beschuldigten bis zur Kollision nicht wahrgenommen habe und es auf einmal von hinten gekrachte habe. Sie habe plötzlichen einen starken Schub von hinten links gespürt und sei seitlich geschoben worden. Sie habe dann im linken Seitenspiegel gesehen, wie das Fahrzeug hinter ihr ins Schleudern gekommen sei bzw. sich gedreht habe (Urk. 1 S. 4; Urk. 4 F/A 24 ff.). Die Privat- klägerin erwähnte ausserdem, dass sich vor ihr kein anderes Fahrzeug in der Nähe befunden habe (Urk. 4 F/A 20 ). Auf die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten ist die Vorinstanz eingehend eingegangen und hat diese richtiger- weise als unglaubhaft gewertet (Urk. 26 S. 12 ff.). Insbesondere gab der Beschul- digte erst im Verlaufe der Untersuchung zu Protokoll, dass die Kollision mit dem Fahrzeug der Privatklägerin nach dem Schleudern und dem Kollidieren mit der Mittelleitplanke erfolgt sei. Auf der Unfallstelle gab er indes gegenüber der Polizei an, dass die Kollision mit der Privatklägerin nach dem Ausweichmanöver stattge- funden habe, er danach nach links gelenkt und eine Vollbremsung gemacht habe und es dann zur Kollision mit der Mittelleitplanke gekommen sei (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Zu den Aussagen der Privatklägerin macht er geltend, dass diese absichtlich unrichtige Angaben mache, da sie Geld wolle (u.a. Urk. 3/3 F/A 11 f.: "Darum glaube ich ihr nicht. Das Trauma, das erzählen alle, die Geld wollen […]"; Urk. 3/3 F/A 17: "[…] Da ist Geld der wahre Faktor, um Geld zu kassieren." ; Prot. I S. 8: "Auf dem Polizeifoto ist zu sehen, dass ich die Privatklägerin erst getroffen habe, als sich mein Auto drehte und schon fast stand. Die Privatklägerin kann also - 12 - unmöglich ein Schleudertrauma erlitten haben."; vgl. auch Urk. 38 S. 1 ff.). Der Grund für die geänderte Darstellung des Beschuldigten (Kollision mit der Privat- klägerin erst nach der Kollision mit der Mittelleitplanke) liegt offensichtlich daran, dass er durch diesen Unfallhergang nur ein leichtes Touchieren mit dem linken hinteren Kotflügel ableitet, welches nicht geeignet gewesen sei, die Verletzungen der Privatklägerin zu bewirken (vgl. u.a. Urk. 18 Rz. 23; Urk. 28 Rz. 34). 3.2.2. Zum Einwand der Verteidigung, dass entgegen der Vorinstanz nicht erstellt werden könne, dass der Berufungskläger bereits eine längere Zeit, mithin mindes- tens 21 Sekunden vor der Kollision, auf der Überholspur gefahren sei und nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen sei, das er sich nur wenige Sekunden auf dem Überholstreifen befunden habe (Urk. 28 S. 6 ff.), ist zunächst festzuhalten, dass die Anklageschrift keine Angaben zur Dauer des Beschuldigten auf der Überholspur enthält, sondern dem Beschuldigten lediglich vorwirft, dass er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die Absperrbake nicht wahrgenommen habe. Nur diese Frage ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu klären. Ob der Erfolg dem Beschuldigten zurechenbar ist oder nicht – was die Verteidigung aus ihren Ausführungen ableitet (Urk. 28 Rz. 10 und 13; vgl. auch Urk. 39) – ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Die Vorinstanz hat sich – wohl aufgrund der Einwendungen der Verteidigung – dennoch ausführlich im Rahmen der Sachverhaltserstellung mit der Frage der Länge der Fahrzeit des Beschuldigten auf der Überholspur bis zur Wahrnehmung der Absperrbake befasst und kam zum Schluss, dass bei einer üblichen Verkehrs- situation – wie sie damals geherrscht habe – und im Lichte der bundesgerichtlichen "Zwei-Sekunden"-Regel ohne vernünftige Restzweifel davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt, als er sich in der unmittelbaren Nähe der Privatklägerin befunden und die Absperrbake wahrgenommen habe, bereits längere Zeit auf dem Überholstreifen befunden haben müsse (Urk. 26 S. 9 ff.). Die in der Anklage dem Beschuldigten vorgeworfene mangelnde Aufmerksamkeit er- gibt sich aber bereits aus den konkreten Umständen, welche im Zeitpunkt des Fah- rens auf der Autobahn im relevanten Zeitraum herrschten sowie den gesetzlichen automobilistischen Pflichten. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4 - 13 - Abs. 1 VRV darf ein Fahrzeugführer nämlich nur so schnell fahren, dass er inner- halb der überblickbaren Strecke anhalten kann. Dies gilt auch für die Autobahn (vgl. ein nachts auf der Autobahn liegender Betrunkener; Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2010 vom 3. März 2021, E. 2 f.). Um dies zu gewährleisten, ist der Umgebung und dem Verkehr diejenige Aufmerksamkeit zu schenken, die sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen ergibt und der Lenker hat sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 VRV; BGE 122 IV 225, E. 2b; 120 IV 63, E. 2a mit Hinweisen; BGE 127 II 302, E. 3c). Das Gesagte gilt selbstredend auch bei einem Überholvorgang. Eine mangelnde Aufmerksamkeit wäre nur dann zu verneinen, wenn äussere Umstände zu berücksichtigen wären, welche den Lenker unverschuldeterweise von der geforderten Aufmerksamkeit abgehalten hätten (z.B. ein verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, plötzlich herabfallende Steine etc.). Vorliegend herrschte schönes Wetter und die Lichtverhältnisse waren gut (Urk. 1 S. 5). Die Sicht des Beschuldigten war gemäss eigenen Aussagen nicht einge- schränkt und es blendete ihn nichts (Urk. 3/2 F/A 40 f.). Eine Absperrbake ist rot/weiss gestreift und daher gut sichtbar. Der Beschuldigte macht als Grund, die Absperrbake nicht genügend früh gesehen zu haben, einzig geltend, dass sein Blickwinkel aufgrund der kurvenförmigen Strasse, der vor ihm liegenden Fahrzeug- kolonne sowie der Tieferlegung seines Fahrzeugs eingeschränkt gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 9; Urk. 3/3 F/A 40; Prot. I S. 8). Diese Tatsachen qualifizieren nicht als äussere Umstände, welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, die angemessene Aufmerksamkeit walten zu lassen. Und wenn der Beschuldigte – wie er geltend macht – nur zwei Sekunden Zeit gehabt hätte, um zu reagieren (Prot. I S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 3/1 F/A 12; Urk. 3/2 F/A 31 f., 67, 79; Urk. 3/3 F/A 42), was wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hatte, unglaubhaft ist, so hätte er die mangelnde Aufmerksamkeit durch sein Fahrverhalten selber verursacht, indem er nämlich seine Fahrweise den Verhältnissen nicht angepasst hatte, um eine - 14 - genügend lange Reaktionszeit zu gewährleisten. Gefühle wie z.B. Ungeduld können Auslöser einer Unachtsamkeit sein. Der Beschuldigte sagte hierzu selber aus, dass er überholen wollte, da die anderen Fahrzeuge seiner Ansicht nach zu langsam fuhren (Urk. 3/1 F/A 16; Urk. 3/2 F/A 9: "Ich fragte mich, weshalb diese Fahrzeuge auf der Autobahn nicht 120 km/h fahren."; vgl. auch Urk. 38 S. 2: "Ich fragte mich dann, weshalb ich auf der Autobahn nicht 120 km/h, sondern nur 100 km/h fahren sollte."). Es ist daher erstellt, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum nicht die notwendige Aufmerksamkeit walten liess. Ebenso – dies ist unbestritten – verge- wisserte er sich in der Folge nicht durch Blicke in den Rück- bzw. Seitenspiegel sowie Schulterblick, ob er beim Spurwechsel andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. IV. Rechtliche Würdigung
  18. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt gemäss Dossier 1 als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 26 S. 17 ff.; S. 22). Die Verteidigung macht geltend, dass "in dubio pro reo" davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte sich nur wenige Sekunden auf der Überholspur befunden habe, weshalb ihm der tatbestandsmässige Erfolg nicht angerechnet werden könne (Urk. 28 Rz.10 ff.; Urk. 39).
  19. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 17 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
  20. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ergibt sich aus der Verletzung der Sorg- faltspflichten des Beschuldigten als Verkehrsteilnehmer aufgrund der massge- blichen Gesetzesartikel (vgl. hierzu BGE 130 IV 7 E. 3.3. und BGE 127 IV 34 E. 2), nämlich aus Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 VRV sowie Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 VRV. Indem der Beschuldigte die notwendige Aufmerksamkeit nicht aufgewendet hat, diese insbesondere nicht den konkreten Umständen anpasste und daher auch nicht sicherstellte, dass er auf auftretende Umstände zweckmässig reagieren konnte und nur so schnell fuhr, dass er inner- - 15 - halb der überblickbaren Strecke anhalten konnte, nahm er die auf der Fahrbahn liegende Absperrbake nicht rechtzeitig wahr und konnte darauf nicht angemessen reagieren. Diese Pflichten des Automobilisten wurden durch das Bundesgericht mehrfach bestätigt (vgl. u.a. BGE 122 IV 225; BGE 127 II 302, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2010 vom 3. März 2021, E. 2 f.). Bei einem pflichtge- mässen Verhalten hätte der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Unfall und damit die Körperverletzung der Privatklägerin, vermieden werden können. Der eingetretene Geschehensablauf und in der Folge auch der eingetretene Erfolg waren für den Beschuldigten zumindest in groben Zügen vorhersehbar. Das pflicht- widrige Verhalten kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfällt (vgl. BGE 135 IV 56, E. 3.1.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170362 vom 21. Dezember 2017, E. 1.1.2.1). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ist eine mangelnde Aufmerksam- keit geeignet, ein Hindernis auf der Strasse zu spät zu erkennen und darauf in der Folge nicht angemessen reagieren zu können. Auch dass es dadurch zu einem Ausweichmanöver sowie zur Kollision mit einem andern Personenwagen oder auch der Leitplanke kommt, ist vorhersehbar und adäquat zum vorgeworfenen Verhalten. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, mit denen schlecht- hin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56, E. 2.1 f. m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2017 vom 13. November 2017, E. 2.2). Als solch aus- sergewöhnliche Umstände qualifizieren selbstredend nicht die vom Beschuldigten geltend gemachten Einwendungen, nämlich dass sein Blickwinkel aufgrund der kurvenförmigen Strasse sowie der Tieferlegung seines Fahrzeugs eingeschränkt gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 9; Urk. 3/3 F/A 40; Prot. I S. 8; vgl. auch Urk. 38).
  21. Der Schulspruch der Vorinstanz ist aus diesen Gründen zu bestätigen. Den Rechtfertigungsgrund des Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB machte die Ver- teidigung vor der Berufungsinstanz nicht mehr geltend. Dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt. Auf diese Erwägun- gen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 26 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 16 - Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe
  22. Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 50.– aus. Der Strafrahmen für die fahrlässige Körperverletzung beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die maximale Höhe der Geldstrafe beträgt 180 Tagessätze (Art. 34 StGB). Gründe, die für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens sprechen würden, liegen keine vor.
  23. Die Verteidigung verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung – vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs des Beschuldigten – darauf, sich zur (vorinstanzlichen) Strafzumessung zu äussern (vgl. Urk. 39; Prot. II S. 6).
  24. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB).
  25. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatkomponente korrekt wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 26 S. 24 f.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und ergänzend kann fest- gehalten werden, dass es glücklicherweise trotz der Schwere des Unfalls aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten nur zu einer leichten Verletzung (Distor- sion des Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Kopfprellung sowie Prellungen im Thorax- und Bauchbereich; Urk. 5/1) der Privatklägerin kam, welche ausgeheilt sind (Urk. 4 F/A 61). Auch die Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht sehr lange (vom 17. Juni 2023 bis zum 10. Juli 2023 zu 100 % sowie vom 11. Juli 2023 bis zum 14. Juli 2023 zu 50 %; Urk. 5/2; Urk. 6/6). Der Beschuldigte hat die Absperrbake mangels gehö- riger Aufmerksamkeit zu spät wahrgenommen, allenfalls aufgrund einer Ungeduld. Als Folge davon kam es – da der Beschuldigte sich nicht mit Blicken in die Spiegel bzw. Schulterblick vergewisserte, dass der Raum frei ist – zum Ausweichen und der Kollision mit dem Personenwagen der Privatklägerin. In objektiver Hinsicht sind daher sowohl die Tatschwere als auch die Tatfolgen als leicht einzustufen und das - 17 - Verschulden dementsprechend als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Verschulden ist ebenfalls als leicht zu werten, handelte der Beschuldigte doch fahrlässig und geriet durch seine mangelnde Aufmerksamkeit und den daraus resultierenden Folgen zudem selber in Gefahr.
  26. Bei der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte geschieden ist, alleine lebt und keine Kinder hat. Obwohl er pensioniert ist, arbeitete er teilweise noch als Zahntechniker. Vor der Pensionierung war er zudem beim C._____ tätig und arbeitete 6 Jahre als Zugbegleiter. Der Beschuldige bezieht eine monatliche Rente von Fr. 2'000.–; das Wohnen kostet Fr. 1'000.–. Gemäss eigenen Aussagen verfügt er über wenig Vermögen und hat über Fr. 20'000.– Schulden, unter ande- rem für Steuern, ausserdem da er "ein paar Unfälle mit Totalschaden" gebaut habe sowie aus dem vorliegenden Verfahren (neues Auto, Anwaltskosten). Er bezeich- net sich als eine "relativ gerade" Person, welche sich nichts gefallen lasse. Es sei so, dass Zahnärzte die Zahntechniker für blöd halten würden. Da sage er sich: "So nicht mit mir." Unterstützungspflichten hat er keine (Urk. 3/3 F/A 27 ff.; Urk. 43/1; Prot. I S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte zu- dem, dass er an drei Tagen pro Woche als Zahntechniker für einen Zahnarzt arbeite und damit pro Jahr – zusätzlich zur AHV – Fr. 30'000.– verdiene (Urk. 38 S. 1 und 4 f.). Aus diesen Umständen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fak- toren. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 8/1 und Urk. 27) und es liegt auch keine administrative Massnahme vor (Urk. 8/3). Diese Umstände sind strafneutral zu werten.
  27. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass er keine Reue oder Einsicht zeigt und eine Reflexion seines eigenen Verhaltens nicht stattfindet. So sieht er die Schuld am Unfall einzig bei der Person, welche für das Verlieren der Absperrbake verantwortlich sei. Symptome habe die Privatklägerin in Wirklichkeit keine gehabt, es gehe ihr ausschliesslich ums Geld (Prot. I S. 8 ff.: u.a. "Weil sie Geld dran verdienen will. Sonst hätte sie nicht die CHF 5'000.– Genugtuung gefor- dert. Das macht kein normaler Mensch. Das Strafverfahren wurde erst eingeleitet, weil sie das wollte."; vgl. auch Urk. 38). - 18 -
  28. Ausgehend von diesen Umständen sowie den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– als zu milde, eine Erhöhung kommt indes aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. Die Strafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahren anzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten
  29. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Kostenauflage (Dispositivziffer 6) des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
  30. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschuldigte sodann auch nicht – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 39 S. 2 und 12 f.; vgl. auch Urk. 40/4-5) – für die ihm entstandenen Kosten der Verteidigung zu entschädigen. - 19 - Es wird beschlossen:
  31. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]
  32. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.
  33. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'700.00 Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  34. […]
  35. [Mitteilungen]
  36. [Rechtsmittel]"
  37. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  38. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.
  39. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
  40. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  41. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.
  42. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. - 20 -
  43. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  44. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  die Privatklägerin D._____ (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN: ...).
  45. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250030-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. P. Tschudi und lic. iur. C. Jost sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 7. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 18. Juli 2024 (GG240013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. April 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 30 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.00.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'700.00 Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. [Mitteilungen]

8. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 39; vgl. auch Urk. 28 S. 1)

1. Es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 6 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 18. Juli 2024 aufzuheben und es sei

- 3 - der Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung freizusprechen.

2. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 6 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 18. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens (zuzüglich gesetzlicher MWST) zu Lasten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 32) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Privatklägerin: Verzicht auf Anträge. Erwägungen: I. Prozessverlauf

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. Juli 2024 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 24 bzw. Urk. 26). Das Urteil wurde den Parteien am 18. Juli 2024 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 17 f.; Urk. 20). Der Beschuldigte hat im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich die Berufung angemeldet (Prot. I S. 17 und Urk. 22; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (Urk. 24 = Urk. 26) wurde den Parteien am 7. bzw. 8. bzw. 13. Januar 2025 zuge- stellt (Urk. 25/1-3), woraufhin die Verteidigung des Beschuldigten am 27. Januar 2025 seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 28). Innert der angesetzten Frist

- 4 - (Urk. 30) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 32; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen.

3. Am 7. Juli 2025 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschul- digten statt (Prot. II S. 4 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abge- sehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Prot. II S. 5; Urk. 38) – auch keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhand- lung. II. Prozessuales In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 6 an (Urk. 28). Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 4 (Verweis der Zivilansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg) und 5 (Kostenfestsetzung). Es ist somit festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. Juli 2024 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen 1.1. Im vorliegenden zweitinstanzlichen Urteil wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und mass- geblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteile des Bundes- gerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom

- 5 - 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjenigen Einwänden auseinandersetzen, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. 1.2. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin befasst, so dass darauf zur Vermeidung unnötiger Wieder- holungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Verteidigung (Urk. 28 S. 5 f.) ist festzuhalten, dass die Angaben der Auskunftsperson B._____ aus dem Polizeirapport vom 25. August 2023 (Urk. 1 S. 4) nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen, da keine formelle Einvernahme mit der Möglichkeit einer direkten Konfrontation stattfand. 1.3. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt einerseits weder absolute Gewiss- heit für einen Schuldspruch noch bedeutet er andererseits, dass jeder Zweifel zu einem Freispruch führen muss. Ein Freispruch resultiert nur bei erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimm- ten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sach- verhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein.

2. Ausgangslage 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er mit seinem Personenwagen "Mercedes-Benz" am 17. Juni 2023 gegen 14.25 Uhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h auf dem Normalstreifen der Autobahn A3 in

- 6 - Thalwil in Richtung Zürich gefahren sei. Kurz vor Autobahnkilometer 111.900 sei er auf die Überholspur gewechselt, um eine vor ihm langsamer fahrende Fahrzeug- kolonne zu überholen. Dabei habe er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit zu spät bemerkt, dass sich vor ihm auf der Fahrbahn eine Absperrbake befand. Diese wurde möglicherweise vom Strassenunterhaltsdienst verloren oder bei der Mittel- leitplanke deponiert und geriet aus unbekannten Gründen auf die Fahrbahn (Urk. 155). Um die Absperrbake nicht zu überfahren, habe er seinen Personen- wagen nach rechts gelenkt und dabei aufgrund mangelndem Schulterblick den Personenwagen der Privatklägerin, welcher sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Normalstreifen befunden habe, übersehen und sei seitlich mit dessen linken Fahr- zeugheck kollidiert. Aufgrund der Kollision habe die Privatklägerin eine Distorsion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, eine Kopfprellung sowie Prellungen im Thorax- und Bauchbereich erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen sei die Privat- klägerin in der Folge vom 17. Juni 2023 bis zum 10. Juli 2024 (recte: 2023) zu 100 % und vom 11. Juli 2024 (recte: 2023) bis zum 14. Juli 2023 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Dieser Geschehensablauf (mangelnde Aufmerksamkeit – unvorsichtiger Spurwechsel – Kollision – Verstauchungen und Prellungen/Arbeitsunfähigkeit) sei für den Beschuldigten in groben Zügen vorhersehbar gewesen und hätte von ihm bei genügender Aufmerksamkeit mit einer zweckmässigen Reaktion auf die mög- liche Gefahrensituation (Bremsen) verhindert werden können. 2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Insbesondere seien die Verletzungen sowie die Arbeitsunfähigkeit der Privatkläge- rin sowie die Kollision als deren Ursache erstellt (Urk. 26 S. 16 f.). Bei der Absperr- bake handle es sich um einen Gegenstand (bzw. um ein Hindernis), welcher von Weitem gut sichtbar gewesen sei. Da der Beschuldigte die Absperrbake jedoch erst zu einem Zeitpunkt erkannt habe, in welchem er nicht mehr in der Lage gewesen sei, rechtzeitig zu reagieren, sei erwiesen, dass der Beschuldigte das Hindernis mangels gehöriger Aufmerksamkeit zu spät wahrgenommen habe. Es lägen auch keine Umstände vor, welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, die Absperrbake frühzeitig zu erkennen. Zudem dürfe ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten könne. Die Sorgfaltswidrigkeit sei daher gegeben. Der tatbestandsmässige Erfolg hätte bei

- 7 - pflichtgemässen Verhalten vermieden werden können. Mangelnde Aufmerksam- keit bzw. nicht angepasste Geschwindigkeit sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens dazu geeignet, ein Hindernis auf der Strasse zu spät zu erkennen und nicht adäquat zu reagieren. Dass daraufhin ein plötzlicher Spurenwechsel als Ausweichmanöver vorgenommen werde und es da- durch zur Kollision mit einem sich auf dieser Fahrbahn bewegenden Personenwa- gen komme, sei adäquat kausal. Das gelte vorliegend insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte sich in diesem Moment in einem Überholmanöver befunden habe und damit umso mehr mit Fahrzeugen auf dem Normalstreifen habe rechnen müs- sen (Urk. 26 S. 18 ff.). Es liege auch kein rechtfertigender Notstand vor. Das Ab- bremsen wäre das zu wählende mildere Mittel gewesen und hätte die Privatklägerin nicht gefährdet. Die vorgebrachte Gefahr hätte somit anders bzw. angemessener abgewendet werden können, weshalb die Subsidiarität als Voraussetzung der Not- standshandlung nicht gewahrt worden sei (Urk. 26 S. 22 f.). 2.3. Der Beschuldigte stellte sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, dass diejenige Person, welche die Absperrbake verloren habe, den Unfall verursacht habe. Er habe ausweichen müssen, da es um sein Leben gegan- gen sei. Das Anhalten auf Sichtweite sei in der Situation praktisch unmöglich gewesen. Dadurch, dass er hinter einer Autokolonne gewesen sei, habe er beim besten Willen nichts sehen können. Er habe der Bake ein wenig ausweichen wollen, dann habe er gemerkt, dass er zu nahe an das Auto herankomme, worauf- hin er das Auto weggezogen habe. In diesem Moment sei sein Auto gestiegen und es habe ihn praktisch gedreht. Beim Drehen habe er dann scheinbar die Privatklä- gerin erwischt. Auf dem Foto sehe es – der Schaden am Auto der Privatklägerin – wie ein kleiner Blechschaden aus, von welchem man ja niemals ein Schleuder- trauma erleiden könne (Urk. 38 S. 1 ff.). 2.4. Die Verteidigung macht in ihrer Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend, dass die Vorinstanz die Verurteilung des Beschuldigten mit einer Reihe von unfundierten und spekulativen Ausführungen begründe. Die Köperverletzung und die Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin seien nicht rechtsgenügend bewiesen; die angeblichen Verletzungen

- 8 - würden lediglich auf den subjektiven Angaben der Privatklägerin beruhen. Es seien keinerlei äusserlich sichtbare oder objektiv messbare Verletzungen festgestellt worden. Die Privatklägerin habe denn auch nach dem Unfall über keinerlei Schmerzen geklagt und sei selbständig ins Spital gefahren. Weiter würden die angeblichen Verletzungen auch nicht zum Unfallbild passen, nämlich einem ledig- lich leichten Touchieren des Fahrzeugs hinten links. Der Erfolg sei dem Beschul- digten auch nicht zurechenbar. Er habe aufgrund der vor ihm fahrenden Fahrzeuge und seiner Position auf der Normalspur die Absperrbake erst erkennen können, als er sich auf der Überholspur befunden habe. Nachdem er erkannt habe, dass diese auf der Fahrbahn lag, seien ihm nur wenige Sekunden Zeit geblieben, um zu reagieren. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz auf rein mathematische Überlegungen abstelle, die auf unbelegten Grundlagen beruhen würden. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich nur wenige Sekunden auf dem Überholstreifen befunden habe. Folglich sei es ihm trotz pflichtgemässem Verhalten nicht möglich gewesen, die Absperrbake frühzeitig zu erkennen. Erstellt sei auch nicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim Ausweichmanöver nach links gestreift habe, sondern die Kollision sei erst erfolgt, nachdem der Beschuldigte bereits ins Schleudern geraten sei. Es könnte daher keine pflicht- widrige Unsorgfalt, keine Kausalität zwischen dem Handeln des Beschuldigten und der angeblichen Verletzungen der Privatklägerin und auch keine Körperverletzung der Privatklägerin bewiesen werden (Urk. 28 S. 3 und S. 5 ff.; Urk. 39 und 40/1-5; Prot. II. S. 6).

3. Würdigung 3.1. Verletzungen der Privatklägerin Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. u.a. Urk. 39 S. 9 f.) sind die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen der Privatklägerin (Distorsion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Kopfprellung sowie Prellungen im Thorax- und Bauchbereich, Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 17. Juni 2023 bis zum 10. Juli 2023 und zu 50 % vom 11. Juli 2023 bis zum 14. Juli 2023; Urk. 15 S. 2) nachge- wiesen. Die Diagnosen Distorsion der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Kopfprellung sowie Schmerzen im Thorax- und Bauchbereich gehen aus dem

- 9 - ambulanter Notfallbericht des Seespitals Horgen vom 17. Juni 2023 (Urk. 5/1) hervor. Solchen Verletzungen sind keine äusseren (Verletzungs-)Merkmale imma- nent, weshalb ein Fehlen von solchen nicht gegen das Vorliegen der ärztlichen Befunde spricht. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung äusserte die Privat- klägerin schon gegenüber der Polizei am Unfallort, Schmerzen zu empfinden. Dies zwar nicht gleich zu Beginn der Unfallaufnahme sondern erst in deren Verlauf. Zunächst äusserte sie, dass sie keine Schmerzen habe, gab indes später an, nun Schmerzen beim Atmen und im Rücken zu verspüren (Urk. 1 S. 4). Notorischer- weise hemmt das bei einem Unfall ausgeschüttete Adrenalin zunächst das Schmerzempfinden, weshalb Schmerzen erst später, nach einem Absenken des Adrenalinspiegels, wahrgenommen werden. Auch anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 21. März 2024 sagte die Privatklägerin aus, dass sie Schmerzen am Rücken und Hals gehabt habe und in der Folge unter Schmer- zen und Schwindel litt. Sie bestätigte anlässlich dieser Einvernahme, bei der Unfallaufnahme zunächst gesagt zu haben, dass es ihr gut gehe und erst in der Folge gespürt habe, wie die Schmerzen gekommen seien (Urk. 4 F/A 14 f., 55 ff. und 66 ff.). Auch dass sie selbständig mit dem Auto ins Seespital Horgen fuhr, ist

– entgegen der Verteidigung – kein Hinweis darauf, dass die Privatklägerin keine Schmerzen hatte. Im Gegenteil macht ein Vorstellen im Notfall eines Spitals gerade dann Sinn, wenn man nach einem – doch relativ schweren Unfall – Schmerzen und Beschwerden verspürt. Die Privatklägerin stellte sich auch unverzüglich beim Not- fall des Seespital Horgen vor. Des Weiteren gilt darauf hinzuweisen, dass für die Frage, ob die Privatklägerin beim Verkehrsunfall eine einfache Körperverletzung erlitten hat, irrelevant ist, wie schwer die Kollision tatsächlich war. Entscheidend sind einzig deren dokumentierten Folgen. Dass die hier zu beurteilende Kollision grundsätzlich geeignet war, die von der Privatklägerin beschriebenen Verletzungen zu verursachen, kann hingegen nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die Privat- klägerin begab sich unmittelbar nach der Kollision in den Seespital Horgen, berich- tete von ihren Schmerzen, welche ohne Weiteres mit dem vorherigen Unfall- hergang in Einklang zu bringen sind, und dies führte sodann zur vorstehend darge- legten Diagnose des Seespitals Horgen. Den Aussagen der Privatklägerin sind keine Übertreibungs- und/oder Falschbelastungstendenzen zu entnehmen. Daher

- 10 - bestehen keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass die Ursache der Verletzun- gen der Privatklägerin die Kollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten war. Ausgewiesen ist auch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/1 und Urk. 5/2). Überdies ist festzustellen, dass die von der Privatklägerin aufgrund des Unfalls erlittenen Verletzungen bzw. Folgen davon von ihrer Intensität her über eine bloss vorübergehende, geringfügige Störung des Wohlbefindens deutlich hinausgehen und daher eine einfache Körperverletzung darstellen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.2.2). 3.2. Kollision Gemäss Anklageschrift habe der auf der Überholspur fahrende Beschuldigte, um eine Absperrbake nicht zu überfahren, seinen Personenwagen nach rechts gelenkt und sei seitlich mit dem linken Fahrzeugheck des sich auf dem Normalstreifen befindlichen Personenwagen der Privatklägerin kollidiert (Urk. 15). 3.2.1. Die Verteidigung sieht den Rückstoss des Aufpralls mit der Leitplanke als Unfallursache; die Kollision sei erst erfolgt, als der Beschuldigte bereits ins Schleu- dern geraten sei. Entsprechend habe sich der Unfall nicht wie in der Anklageschrift dargestellt ereignet (Urk. 28 S. 8 f.; Urk. 39 S. 7 ff.). Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dieser Thematik befasst (Urk. 26 S. 12 ff.), worauf – mit Ausnahme der (kurzen) Erwägung, welche die im Polizeirapport fest- gehaltenen Aussage der Auskunftsperson wiedergibt – verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Da die Anklageschrift kein Schleudern erwähnt und auch nicht einen konkreten Ablauf wiedergibt, kommt es im Rahmen der Sachverhalts- erstellung nur darauf an, ob erwiesen ist, dass der Beschuldigte von der Überhol- spur aufgrund des Ausweichens auf die rechte Seite lenkte und mit dem linken Fahrzeugheck der Privatklägerin kollidierte. Dieser äussere Umstand ist vom Beschuldigten unbestrittenermassen eingeräumt, nämlich dass er beim Versuch, der Absperrbake auszuweichen, sein Fahrzeug nach rechts gelenkt habe und es im Verlaufe des gesamten Geschehens zu einer Kollision mit dem Fahrzeug der Privatklägerin kam (Urk. 1 S. 3; Urk. 3/1 S. 1 ff.; Urk. 3/2 F/A 9 f.; Prot. I S. 8). Dass die Kollision mit dem hinteren linken Fahrzeugheck des Personenwagens der

- 11 - Privatklägerin erfolgte, geht aus dem entsprechenden Sachschadenfoto hervor (Urk. 2 Foto 4); ebenso nachgewiesen ist, dass es zu einer Kollision des Fahrzeugs des Beschuldigten mit der Mittelleitplanke kam (Urk. 2 Foto 1-3 und 5). Aufgrund des gedanklich möglichen Unfallhergangs macht nur ein Kollidieren mit dem Fahr- zeug der Privatklägerin vor der Kollision mit der Mittelleitplanke Sinn. Denn bei einem Zusammenprall mit der Mittelleitplanke geht viel kinetische Energie und damit Geschwindigkeit verloren (vgl. auch die Verteidigung, welche von einer enorm verminderter Geschwindigkeit spricht, Urk. 18 Rz. 20). Durch diesen Geschwindigkeitsverlust hätte der Personenwagen des Beschuldigten mit dem- jenigen der Privatklägerin – welcher sich ja in gerader Linie weiter bewegte – gar nicht mehr kollidieren können. Zudem sagte die Privatklägerin aus, dass sie den Personenwagen des Beschuldigten bis zur Kollision nicht wahrgenommen habe und es auf einmal von hinten gekrachte habe. Sie habe plötzlichen einen starken Schub von hinten links gespürt und sei seitlich geschoben worden. Sie habe dann im linken Seitenspiegel gesehen, wie das Fahrzeug hinter ihr ins Schleudern gekommen sei bzw. sich gedreht habe (Urk. 1 S. 4; Urk. 4 F/A 24 ff.). Die Privat- klägerin erwähnte ausserdem, dass sich vor ihr kein anderes Fahrzeug in der Nähe befunden habe (Urk. 4 F/A 20 ). Auf die teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten ist die Vorinstanz eingehend eingegangen und hat diese richtiger- weise als unglaubhaft gewertet (Urk. 26 S. 12 ff.). Insbesondere gab der Beschul- digte erst im Verlaufe der Untersuchung zu Protokoll, dass die Kollision mit dem Fahrzeug der Privatklägerin nach dem Schleudern und dem Kollidieren mit der Mittelleitplanke erfolgt sei. Auf der Unfallstelle gab er indes gegenüber der Polizei an, dass die Kollision mit der Privatklägerin nach dem Ausweichmanöver stattge- funden habe, er danach nach links gelenkt und eine Vollbremsung gemacht habe und es dann zur Kollision mit der Mittelleitplanke gekommen sei (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Zu den Aussagen der Privatklägerin macht er geltend, dass diese absichtlich unrichtige Angaben mache, da sie Geld wolle (u.a. Urk. 3/3 F/A 11 f.: "Darum glaube ich ihr nicht. Das Trauma, das erzählen alle, die Geld wollen […]"; Urk. 3/3 F/A 17: "[…] Da ist Geld der wahre Faktor, um Geld zu kassieren." ; Prot. I S. 8: "Auf dem Polizeifoto ist zu sehen, dass ich die Privatklägerin erst getroffen habe, als sich mein Auto drehte und schon fast stand. Die Privatklägerin kann also

- 12 - unmöglich ein Schleudertrauma erlitten haben."; vgl. auch Urk. 38 S. 1 ff.). Der Grund für die geänderte Darstellung des Beschuldigten (Kollision mit der Privat- klägerin erst nach der Kollision mit der Mittelleitplanke) liegt offensichtlich daran, dass er durch diesen Unfallhergang nur ein leichtes Touchieren mit dem linken hinteren Kotflügel ableitet, welches nicht geeignet gewesen sei, die Verletzungen der Privatklägerin zu bewirken (vgl. u.a. Urk. 18 Rz. 23; Urk. 28 Rz. 34). 3.2.2. Zum Einwand der Verteidigung, dass entgegen der Vorinstanz nicht erstellt werden könne, dass der Berufungskläger bereits eine längere Zeit, mithin mindes- tens 21 Sekunden vor der Kollision, auf der Überholspur gefahren sei und nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen sei, das er sich nur wenige Sekunden auf dem Überholstreifen befunden habe (Urk. 28 S. 6 ff.), ist zunächst festzuhalten, dass die Anklageschrift keine Angaben zur Dauer des Beschuldigten auf der Überholspur enthält, sondern dem Beschuldigten lediglich vorwirft, dass er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die Absperrbake nicht wahrgenommen habe. Nur diese Frage ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu klären. Ob der Erfolg dem Beschuldigten zurechenbar ist oder nicht – was die Verteidigung aus ihren Ausführungen ableitet (Urk. 28 Rz. 10 und 13; vgl. auch Urk. 39) – ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Die Vorinstanz hat sich – wohl aufgrund der Einwendungen der Verteidigung – dennoch ausführlich im Rahmen der Sachverhaltserstellung mit der Frage der Länge der Fahrzeit des Beschuldigten auf der Überholspur bis zur Wahrnehmung der Absperrbake befasst und kam zum Schluss, dass bei einer üblichen Verkehrs- situation – wie sie damals geherrscht habe – und im Lichte der bundesgerichtlichen "Zwei-Sekunden"-Regel ohne vernünftige Restzweifel davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte zu dem Zeitpunkt, als er sich in der unmittelbaren Nähe der Privatklägerin befunden und die Absperrbake wahrgenommen habe, bereits längere Zeit auf dem Überholstreifen befunden haben müsse (Urk. 26 S. 9 ff.). Die in der Anklage dem Beschuldigten vorgeworfene mangelnde Aufmerksamkeit er- gibt sich aber bereits aus den konkreten Umständen, welche im Zeitpunkt des Fah- rens auf der Autobahn im relevanten Zeitraum herrschten sowie den gesetzlichen automobilistischen Pflichten. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4

- 13 - Abs. 1 VRV darf ein Fahrzeugführer nämlich nur so schnell fahren, dass er inner- halb der überblickbaren Strecke anhalten kann. Dies gilt auch für die Autobahn (vgl. ein nachts auf der Autobahn liegender Betrunkener; Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2010 vom 3. März 2021, E. 2 f.). Um dies zu gewährleisten, ist der Umgebung und dem Verkehr diejenige Aufmerksamkeit zu schenken, die sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen ergibt und der Lenker hat sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 VRV; BGE 122 IV 225, E. 2b; 120 IV 63, E. 2a mit Hinweisen; BGE 127 II 302, E. 3c). Das Gesagte gilt selbstredend auch bei einem Überholvorgang. Eine mangelnde Aufmerksamkeit wäre nur dann zu verneinen, wenn äussere Umstände zu berücksichtigen wären, welche den Lenker unverschuldeterweise von der geforderten Aufmerksamkeit abgehalten hätten (z.B. ein verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, plötzlich herabfallende Steine etc.). Vorliegend herrschte schönes Wetter und die Lichtverhältnisse waren gut (Urk. 1 S. 5). Die Sicht des Beschuldigten war gemäss eigenen Aussagen nicht einge- schränkt und es blendete ihn nichts (Urk. 3/2 F/A 40 f.). Eine Absperrbake ist rot/weiss gestreift und daher gut sichtbar. Der Beschuldigte macht als Grund, die Absperrbake nicht genügend früh gesehen zu haben, einzig geltend, dass sein Blickwinkel aufgrund der kurvenförmigen Strasse, der vor ihm liegenden Fahrzeug- kolonne sowie der Tieferlegung seines Fahrzeugs eingeschränkt gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 9; Urk. 3/3 F/A 40; Prot. I S. 8). Diese Tatsachen qualifizieren nicht als äussere Umstände, welche es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, die angemessene Aufmerksamkeit walten zu lassen. Und wenn der Beschuldigte – wie er geltend macht – nur zwei Sekunden Zeit gehabt hätte, um zu reagieren (Prot. I S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 3/1 F/A 12; Urk. 3/2 F/A 31 f., 67, 79; Urk. 3/3 F/A 42), was wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hatte, unglaubhaft ist, so hätte er die mangelnde Aufmerksamkeit durch sein Fahrverhalten selber verursacht, indem er nämlich seine Fahrweise den Verhältnissen nicht angepasst hatte, um eine

- 14 - genügend lange Reaktionszeit zu gewährleisten. Gefühle wie z.B. Ungeduld können Auslöser einer Unachtsamkeit sein. Der Beschuldigte sagte hierzu selber aus, dass er überholen wollte, da die anderen Fahrzeuge seiner Ansicht nach zu langsam fuhren (Urk. 3/1 F/A 16; Urk. 3/2 F/A 9: "Ich fragte mich, weshalb diese Fahrzeuge auf der Autobahn nicht 120 km/h fahren."; vgl. auch Urk. 38 S. 2: "Ich fragte mich dann, weshalb ich auf der Autobahn nicht 120 km/h, sondern nur 100 km/h fahren sollte."). Es ist daher erstellt, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum nicht die notwendige Aufmerksamkeit walten liess. Ebenso – dies ist unbestritten – verge- wisserte er sich in der Folge nicht durch Blicke in den Rück- bzw. Seitenspiegel sowie Schulterblick, ob er beim Spurwechsel andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Vorinstanz würdigte den Sachverhalt gemäss Dossier 1 als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Urk. 26 S. 17 ff.; S. 22). Die Verteidigung macht geltend, dass "in dubio pro reo" davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte sich nur wenige Sekunden auf der Überholspur befunden habe, weshalb ihm der tatbestandsmässige Erfolg nicht angerechnet werden könne (Urk. 28 Rz.10 ff.; Urk. 39).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der fahrlässigen Körper- verletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 26 S. 17 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ergibt sich aus der Verletzung der Sorg- faltspflichten des Beschuldigten als Verkehrsteilnehmer aufgrund der massge- blichen Gesetzesartikel (vgl. hierzu BGE 130 IV 7 E. 3.3. und BGE 127 IV 34 E. 2), nämlich aus Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 VRV sowie Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 VRV. Indem der Beschuldigte die notwendige Aufmerksamkeit nicht aufgewendet hat, diese insbesondere nicht den konkreten Umständen anpasste und daher auch nicht sicherstellte, dass er auf auftretende Umstände zweckmässig reagieren konnte und nur so schnell fuhr, dass er inner-

- 15 - halb der überblickbaren Strecke anhalten konnte, nahm er die auf der Fahrbahn liegende Absperrbake nicht rechtzeitig wahr und konnte darauf nicht angemessen reagieren. Diese Pflichten des Automobilisten wurden durch das Bundesgericht mehrfach bestätigt (vgl. u.a. BGE 122 IV 225; BGE 127 II 302, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2010 vom 3. März 2021, E. 2 f.). Bei einem pflichtge- mässen Verhalten hätte der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Unfall und damit die Körperverletzung der Privatklägerin, vermieden werden können. Der eingetretene Geschehensablauf und in der Folge auch der eingetretene Erfolg waren für den Beschuldigten zumindest in groben Zügen vorhersehbar. Das pflicht- widrige Verhalten kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfällt (vgl. BGE 135 IV 56, E. 3.1.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170362 vom 21. Dezember 2017, E. 1.1.2.1). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens ist eine mangelnde Aufmerksam- keit geeignet, ein Hindernis auf der Strasse zu spät zu erkennen und darauf in der Folge nicht angemessen reagieren zu können. Auch dass es dadurch zu einem Ausweichmanöver sowie zur Kollision mit einem andern Personenwagen oder auch der Leitplanke kommt, ist vorhersehbar und adäquat zum vorgeworfenen Verhalten. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, mit denen schlecht- hin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56, E. 2.1 f. m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2017 vom 13. November 2017, E. 2.2). Als solch aus- sergewöhnliche Umstände qualifizieren selbstredend nicht die vom Beschuldigten geltend gemachten Einwendungen, nämlich dass sein Blickwinkel aufgrund der kurvenförmigen Strasse sowie der Tieferlegung seines Fahrzeugs eingeschränkt gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 9; Urk. 3/3 F/A 40; Prot. I S. 8; vgl. auch Urk. 38).

4. Der Schulspruch der Vorinstanz ist aus diesen Gründen zu bestätigen. Den Rechtfertigungsgrund des Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB machte die Ver- teidigung vor der Berufungsinstanz nicht mehr geltend. Dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt. Auf diese Erwägun- gen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 26 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 16 - Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Die Vorinstanz fällte eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 50.– aus. Der Strafrahmen für die fahrlässige Körperverletzung beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 125 Abs. 1 StGB). Die maximale Höhe der Geldstrafe beträgt 180 Tagessätze (Art. 34 StGB). Gründe, die für ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens sprechen würden, liegen keine vor.

2. Die Verteidigung verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung – vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs des Beschuldigten – darauf, sich zur (vorinstanzlichen) Strafzumessung zu äussern (vgl. Urk. 39; Prot. II S. 6).

3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Darüber hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB).

4. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatkomponente korrekt wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 26 S. 24 f.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und ergänzend kann fest- gehalten werden, dass es glücklicherweise trotz der Schwere des Unfalls aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten nur zu einer leichten Verletzung (Distor- sion des Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, Kopfprellung sowie Prellungen im Thorax- und Bauchbereich; Urk. 5/1) der Privatklägerin kam, welche ausgeheilt sind (Urk. 4 F/A 61). Auch die Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht sehr lange (vom 17. Juni 2023 bis zum 10. Juli 2023 zu 100 % sowie vom 11. Juli 2023 bis zum 14. Juli 2023 zu 50 %; Urk. 5/2; Urk. 6/6). Der Beschuldigte hat die Absperrbake mangels gehö- riger Aufmerksamkeit zu spät wahrgenommen, allenfalls aufgrund einer Ungeduld. Als Folge davon kam es – da der Beschuldigte sich nicht mit Blicken in die Spiegel bzw. Schulterblick vergewisserte, dass der Raum frei ist – zum Ausweichen und der Kollision mit dem Personenwagen der Privatklägerin. In objektiver Hinsicht sind daher sowohl die Tatschwere als auch die Tatfolgen als leicht einzustufen und das

- 17 - Verschulden dementsprechend als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Verschulden ist ebenfalls als leicht zu werten, handelte der Beschuldigte doch fahrlässig und geriet durch seine mangelnde Aufmerksamkeit und den daraus resultierenden Folgen zudem selber in Gefahr.

5. Bei der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte geschieden ist, alleine lebt und keine Kinder hat. Obwohl er pensioniert ist, arbeitete er teilweise noch als Zahntechniker. Vor der Pensionierung war er zudem beim C._____ tätig und arbeitete 6 Jahre als Zugbegleiter. Der Beschuldige bezieht eine monatliche Rente von Fr. 2'000.–; das Wohnen kostet Fr. 1'000.–. Gemäss eigenen Aussagen verfügt er über wenig Vermögen und hat über Fr. 20'000.– Schulden, unter ande- rem für Steuern, ausserdem da er "ein paar Unfälle mit Totalschaden" gebaut habe sowie aus dem vorliegenden Verfahren (neues Auto, Anwaltskosten). Er bezeich- net sich als eine "relativ gerade" Person, welche sich nichts gefallen lasse. Es sei so, dass Zahnärzte die Zahntechniker für blöd halten würden. Da sage er sich: "So nicht mit mir." Unterstützungspflichten hat er keine (Urk. 3/3 F/A 27 ff.; Urk. 43/1; Prot. I S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte zu- dem, dass er an drei Tagen pro Woche als Zahntechniker für einen Zahnarzt arbeite und damit pro Jahr – zusätzlich zur AHV – Fr. 30'000.– verdiene (Urk. 38 S. 1 und 4 f.). Aus diesen Umständen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Fak- toren. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 8/1 und Urk. 27) und es liegt auch keine administrative Massnahme vor (Urk. 8/3). Diese Umstände sind strafneutral zu werten.

6. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist festzuhalten, dass er keine Reue oder Einsicht zeigt und eine Reflexion seines eigenen Verhaltens nicht stattfindet. So sieht er die Schuld am Unfall einzig bei der Person, welche für das Verlieren der Absperrbake verantwortlich sei. Symptome habe die Privatklägerin in Wirklichkeit keine gehabt, es gehe ihr ausschliesslich ums Geld (Prot. I S. 8 ff.: u.a. "Weil sie Geld dran verdienen will. Sonst hätte sie nicht die CHF 5'000.– Genugtuung gefor- dert. Das macht kein normaler Mensch. Das Strafverfahren wurde erst eingeleitet, weil sie das wollte."; vgl. auch Urk. 38).

- 18 -

7. Ausgehend von diesen Umständen sowie den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– als zu milde, eine Erhöhung kommt indes aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Frage. Die Strafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahren anzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kosten

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Kostenauflage (Dispositivziffer 6) des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschuldigte sodann auch nicht – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 39 S. 2 und 12 f.; vgl. auch Urk. 40/4-5) – für die ihm entstandenen Kosten der Verteidigung zu entschädigen.

- 19 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 18. Juli 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. […]

4. Die Zivilansprüche der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'700.00 Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. […]

7. [Mitteilungen]

8. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

- 20 -

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt)  die Privatklägerin D._____ (versandt)  (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung  Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN: ...).

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 21 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2025 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheits- strafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.