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SB250029

Sachbeschädigung

Zürich OG · 2025-05-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

auch nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr verjähren kann (BGE 143 IV 450 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_834/2020 vom 3. Fe- bruar 2022 E. 1.4.3, je mit weiteren Hinweisen). Die Rechtshängigkeit geht so- dann zur Wahrung des Instanzenzugs an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 3 StPO). Abschliessend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die An- klageschrift – sofern gegen eine der beiden beschuldigten Personen erneut An- klage erhoben wird – zur ordentlichen Durchführung der Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht einzureichen ha- ben wird. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, und nach Ermessen der Rechts- mittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Rückweisung erfolgt aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens der Staatsanwaltschaft und ist weder vom Beschuldigten noch von der Privatklägerin zu vertreten. Bei diesem Verfahrens- ausgang fallen die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Weil die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist und das erstinstanzliche Verfahren – bei Erhebung einer Anklage gegen eine der bei- den Beschuldigten – zu wiederholen sein wird, sind die erstinstanzlichen Gerichts- kosten (erstinstanzliche Gerichtsgebühr und Dolmetscherkosten) ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Über die Verlegung der Kosten für das bisherige Vorverfahren (Gebühr für das Vorverfahren und Auslagen Gut- achten) und je nach weiterem Verlauf des Verfahrens auch für die neu aufzuneh- mende Untersuchung wird mit dem Endentscheid zu befinden sein.

2. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Par- teien gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung

- 9 - für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. Weil Letzteres vollumfänglich aufgehoben wird, sind der Beschuldigte und die Privatklägerin auch für das erstinstanzliche Verfahren voll zu entschädigen. Auch hinsichtlich der Entschädigung gilt, dass sie vom Staat geschuldet ist, wenn den Strafverfolgungsbehörden ein fehlerhaftes Verhalten an- zulasten ist (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 StPO N 14; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 580). In den für das erstinstanzliche Verfahren eingereichten Honorarnoten sind auch Auf- wendungen im Vorverfahren enthalten. Einfachheitshalber wird auf eine Aufsch- lüsselung verzichtet und werden diese bereits mit dem vorliegenden Verfahren entschädigt. Für das erstinstanzliche Verfahren, das weder aufwendig noch kom- plex war, erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten (im Vorverfahren und im Hauptverfah- ren) in der Höhe von Fr. 3'653.78 (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) als angemessen (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), für das Berufungsverfahren eine solche von pauschal Fr. 500.– (inkl. 8.1 % MWST). Dem erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist damit für anwaltliche Verteidigung eine Prozessentschädigung von Fr. 3'653.78 (inkl. MWST) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ver- fahren und eine solche von Fr. 500.– (inkl. MWST) für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Was die Vertretung der Privatklägerin be- trifft, so wurde in der für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ein- gereichten Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 663.18 (inkl. MSWT) geltend gemacht (Urk. 71), was angemessen erscheint. Für das Berufungsverfahren ist die Entschädigung sodann auf pauschal, was Fr. 250.– (inkl. 8.1 % MWST) fest- zusetzen, was auch dem Umstand Rechnung trägt, dass der Privatklägervertreter nach Einreichung der Berufungserklärung sein Mandat niedergelegt hat. Der Pri- vatklägerin ist damit für anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 663.18 (inkl. MWST) für das Vorver- fahren und das erstinstanzliche Verfahren und eine solche von Fr. 250.– (inkl. MSWT) für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 10 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. September 2024 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wurden abgewiesen und es wurde ihr keine Prozessentschädigung zugesprochen. Der Verteidigung des Beschuldigten wurde hingegen eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen (Urk. 90).

E. 2 Anders als es sich im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. September 2024 (Geschäfts-Nr. SB230389) präsentierte, in welchem eine beschuldigte Person vom Bezirksgericht rechtskräftig freigespro- chen worden war, ist vorliegend keines der beiden ergangenen vorinstanzlichen Urteile betreffend B._____ resp. A._____ in Rechtskraft erwachsen. Entspre- chend ist hier nicht von einem dauerhaften Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO auszugehen, das zwingend zur Verfahrenseinstellung führen würde. Vielmehr stellt sich die Frage einer Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung resp. Berichtigung im Sinne von Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 2 StPO. So erachtete auch das Kantonsge- richt Waadt (Chambre des recours pénale) in einem Entscheid vom 28. April 2017 (CREP 28 avril 2017/283) in einem mit der vorliegenden Konstellation vergleich-

- 7 - baren Fall einer unzulässigen personenbezogenen Alternativanklage die Rück- weisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung resp. Präzisierung als richtig. Von einer Rückweisung der Anklage ist u.a. dann abzuse- hen, wenn sich aufgrund der Beweislage zeigt, dass eine Verurteilung – mit gros- ser Wahrscheinlichkeit – ohnehin nicht erfolgen könnte; aus prozessökonomi- schen Gründen ist das Verfahren in einem solchen Fall im betreffenden Anklage- punkt einzustellen (OGer ZH, SB210652 vom 7. November 2022, E. II.2; OGer ZH, SB210378 vom 7. April 2022, E. II.3; OGer ZH, SB170114 vom 2. Oktober 2017, E. II.3.6; BSK StPO-Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 StPO N 2). Vorliegend könnte aber gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf- grund des Spurenbildes und des Nachtatverhaltens der Beschuldigten A._____ eine Anklage gerechtfertigt sein (vgl. Urk. 100 S. 2) und auch die Vorinstanz kam nur bezüglich einer der beiden beschuldigten Personen zu einem Freispruch. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass eine Anklageerhebung gegen eine der beiden beschuldigten Personen bzw. eine entsprechende Verurteilung möglich ist. Ausserdem bleibt gegen die Beschuldigte A._____ ohnehin der Vorwurf betref- fend (eventual)vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall durch Fah- rerflucht bestehen, welcher von der Unzulässigkeit der Anklage an sich nicht er- fasst wird. Unter diesen Umständen wäre eine Einstellung des vorliegenden Ver- fahrens und desjenigen gegen A._____ durch das Berufungsgericht nicht gerecht- fertigt. Eine Einstellung wäre nicht mit dem Legalitätsprinzip, dem Prinzip der ma- teriellen Wahrheit und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch zu vereinbaren. Es ist der Staatsanwaltschaft vielmehr die Möglichkeit einzuräumen, sich in Bezug auf die Täterschaft festzulegen und zu entscheiden, gegen welche beschuldigte Person Anklage erhoben werden soll und gegen welche Person das Verfahren aufgrund der Widersprüchlichkeiten zu sistieren, allenfalls einzustellen ist.

E. 2.1 Nach Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zustän- digen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Die Anklageschrift bildet gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens. Der in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierte Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwalt- schaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sach- verhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. d StPO hat die Anklageschrift die beschuldigte Person und ihre Verteidigung und gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (Art. 325 Abs. 2 StPO), wobei der Gesetzestext diese Instrumente nicht näher definiert. Der Botschaft zur Strafprozessordnung lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass eine Alternativanklage etwa ty- pischerweise dann in Betracht kommt, wenn sich der fragliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig erhellen lässt, aber jedenfalls klar ist, dass ein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. BBI 2006 1085, S. 1276 f.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält zur Alternativ- oder Even- tualanklage fest, dass sich diese dann aufdrängt, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen schuldig ge- macht haben könne (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 2.2; 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 2.4; 6B_879/2018 vom

26. April 2019 E. 1.1), ohne sich jedoch zur Frage der Zulässigkeit einer perso- nenbezogenen Alternativanklage zu äussern. Gemäss einhelliger Lehre hat die Anklageschrift in Anwendung des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 Abs. 1

- 5 - StPO den Sachverhalt zu spezifizieren, wobei alternative oder subsidiäre Ankla- gen gegen verschiedene beschuldigte Personen – vorbehaltlich Ausnahmen im Zusammenhang mit der subsidiären Unternehmensstrafbarkeit – unzulässig sind, da sich die Möglichkeit von Alternativ- und Eventualanklagen allein auf den erheb- lichen Sachverhalt bezieht (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N 1 und 14; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 325 N 14; Zürcher Kommentar StPO-Bosshard/Landshut, 3. Aufl. 2020, Art. 325 N 32; Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 312), wobei diese Schlussfolgerung nicht näher begründet wird. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Frage der Zulässigkeit einer personenbezo- genen Alternativanklage – soweit ersichtlich – bisher durch das Bundesgericht noch nicht abschliessend beurteilt worden ist. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, erwog im Beschluss vom 5. September 2024 (Geschäfts-Nr. SB230389) demgegenüber, dass im Lichte von Art. 9 Abs. 1 StPO und der darin gewählten Formulierung hinsichtlich der Bestimmtheit der beschuldigten Person gewichtige Anhaltspunkte bestünden, die für die Unzulässigkeit einer Alternativ- bzw. Eventualanklage in Bezug auf die Person der Täterschaft sprechen. Wie im vorliegenden Fall, in welchem die bei- den Anklageschriften vom 11. April 2024 dieselbe Kollision der beiden Fahrzeuge der Beschuldigten betreffen, ging es im Fall, welcher im Beschluss vom 5. Sep- tember 2024 Thema war, in beiden Anklageschriften um ein und denselben Le- benssachverhalt und die Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten wurde auch im gleichen Verfahren geführt. Die II. Strafkammer kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft dem Gericht – trotz separater Anklageschriften – faktisch eine Wahlfeststellung bezüglich der Täterschaft unterbreitet habe, was unzulässig sei. Wären die beiden Verfahren parallel geführt worden, hätte dies die Gefahr sich widersprechender Urteile geborgen. Vor diesem Hintergrund trage das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen treuwidrige Züge.

E. 2.2 Vorliegend legte die Staatsanwaltschaft den Gerichtsbehörden betref- fend den Beschuldigten B._____ zwei sich gegenseitig ausschliessende Sachver- halte, die einen inneren Widerspruch aufweisen, zur Beurteilung vor. Denn wie

- 6 - vorstehend dargelegt, soll der Beschuldigte B._____ gemäss Anklageschrift vom

11. April 2024 mit seinem Fahrzeug absichtlich in Vorwärtsfahrt mit dem Heck des von A._____ gelenkten Fahrzeugs kollidiert sein (Urk. 35). Hingegen soll B._____ gemäss der die Beschuldigte A._____ betreffenden Anklageschrift sein Fahrzeug gestoppt und ein paar Meter zurückgesetzt haben, als die Beschuldigte A._____ ihr Fahrzeug angehalten habe, und soll diese in Rückwärtsfahrt aus pflichtwidriger Unvorsicht mit der Front seines Fahrzeugs kollidiert sein (Urk. 35 im Geschäft Nr. SB250028). Mithin soll der Beschuldigte B._____ in der letztgenannten Varia- nte das Opfer und nicht der Täter sein. Die beiden Sachverhaltsvarianten der Staatsanwaltschaft stehen sich somit diametral gegenüber. Da die Staatsanwalt- schaft dem Gericht mithin – trotz separater Anklageschriften – faktisch eine Wahl- feststellung bezüglich der Täterschaft unterbreitete, erweist sich die Anklage vom

11. April 2024 als personenbezogene Alternativanklage, weshalb sie unzulässig ist. III. Rückweisung

1. Wie vorstehend dargelegt, ist die Anklage vom 11. April 2024 unzuläs- sig. Im Folgenden ist zu prüfen, welche Folgen das für das vorliegende Verfahren hat.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die Anklageschrift vom 11. April 2024 zur Be- richtigung bzw. zum Entscheid, ob gegen den Beschuldigten B._____ erneut An- klage erhoben wird, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, zumal eine Rück- weisung an die Vorinstanz zur weiteren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft einem prozessualen Leerlauf gleichkäme (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 StPO N 63b). Ferner ist das Urteil der Vorinstanz vom 2. September 2024

- 8 - aufzuheben. Das Berufungsverfahren (SB250029) ist damit als erledigt abzu- schreiben. Darüber hinaus ist mit Blick auf die Verjährungsproblematik gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis beizufügen, dass ein beurteilter Sachverhalt auch nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr verjähren kann (BGE 143 IV 450 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_834/2020 vom 3. Fe- bruar 2022 E. 1.4.3, je mit weiteren Hinweisen). Die Rechtshängigkeit geht so- dann zur Wahrung des Instanzenzugs an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 3 StPO). Abschliessend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die An- klageschrift – sofern gegen eine der beiden beschuldigten Personen erneut An- klage erhoben wird – zur ordentlichen Durchführung der Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht einzureichen ha- ben wird. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, und nach Ermessen der Rechts- mittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Rückweisung erfolgt aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens der Staatsanwaltschaft und ist weder vom Beschuldigten noch von der Privatklägerin zu vertreten. Bei diesem Verfahrens- ausgang fallen die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Weil die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist und das erstinstanzliche Verfahren – bei Erhebung einer Anklage gegen eine der bei- den Beschuldigten – zu wiederholen sein wird, sind die erstinstanzlichen Gerichts- kosten (erstinstanzliche Gerichtsgebühr und Dolmetscherkosten) ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Über die Verlegung der Kosten für das bisherige Vorverfahren (Gebühr für das Vorverfahren und Auslagen Gut- achten) und je nach weiterem Verlauf des Verfahrens auch für die neu aufzuneh- mende Untersuchung wird mit dem Endentscheid zu befinden sein.

2. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Par- teien gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung

- 9 - für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. Weil Letzteres vollumfänglich aufgehoben wird, sind der Beschuldigte und die Privatklägerin auch für das erstinstanzliche Verfahren voll zu entschädigen. Auch hinsichtlich der Entschädigung gilt, dass sie vom Staat geschuldet ist, wenn den Strafverfolgungsbehörden ein fehlerhaftes Verhalten an- zulasten ist (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 StPO N 14; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 580). In den für das erstinstanzliche Verfahren eingereichten Honorarnoten sind auch Auf- wendungen im Vorverfahren enthalten. Einfachheitshalber wird auf eine Aufsch- lüsselung verzichtet und werden diese bereits mit dem vorliegenden Verfahren entschädigt. Für das erstinstanzliche Verfahren, das weder aufwendig noch kom- plex war, erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten (im Vorverfahren und im Hauptverfah- ren) in der Höhe von Fr. 3'653.78 (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) als angemessen (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), für das Berufungsverfahren eine solche von pauschal Fr. 500.– (inkl. 8.1 % MWST). Dem erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist damit für anwaltliche Verteidigung eine Prozessentschädigung von Fr. 3'653.78 (inkl. MWST) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ver- fahren und eine solche von Fr. 500.– (inkl. MWST) für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Was die Vertretung der Privatklägerin be- trifft, so wurde in der für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ein- gereichten Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 663.18 (inkl. MSWT) geltend gemacht (Urk. 71), was angemessen erscheint. Für das Berufungsverfahren ist die Entschädigung sodann auf pauschal, was Fr. 250.– (inkl. 8.1 % MWST) fest- zusetzen, was auch dem Umstand Rechnung trägt, dass der Privatklägervertreter nach Einreichung der Berufungserklärung sein Mandat niedergelegt hat. Der Pri- vatklägerin ist damit für anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 663.18 (inkl. MWST) für das Vorver- fahren und das erstinstanzliche Verfahren und eine solche von Fr. 250.– (inkl. MSWT) für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 10 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom
  2. September 2024 (Geschäfts-Nr. GG240014) wird aufgehoben und die Sa- che wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückgewiesen.
  3. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB250029) wird als dadurch erle- digt abgeschrieben.
  4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (erstinstanzliche Gerichtsgebühr und Dolmetscherkosten) werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Der Entscheid über die Verlegung der Kosten für das Vorverfahren (Gebühr für das Vorverfahren und Auslagen Gutachten) wird dem Endentscheid vor- behalten.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  7. Dem erbetenen Verteidiger wird für anwaltliche Verteidigung eine Prozes- sentschädigung von Fr. 3'653.78 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MWST) für das Vor- verfahren und das erstinstanzliche Verfahren und eine solche von Fr. 500.– (inkl. 8.1 % MWST) für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.
  8. Der Privatklägerin wird für anwaltliche Vertretung eine Prozessentschädi- gung von Fr. 663.18 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MWST) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren und eine solche von Fr. 250.– (inkl. 8.1 % MWST) für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin  - 11 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der  Untersuchungsakten)
  10. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250029-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 20. Mai 2025 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Sachbeschädigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. September 2024 (GG240014)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. September 2024 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädi- gung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wurden abgewiesen und es wurde ihr keine Prozessentschädigung zugesprochen. Der Verteidigung des Beschuldigten wurde hingegen eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen (Urk. 90).

2. Gegen dieses Urteil liess die Privatklägerin durch ihren Vertreter Rechtsanwalt MLaw Y._____ mit Eingabe vom 9. September 2024 rechtzeitig Be- rufung anmelden (Urk. 79). Nach Erhalt des begründeten Urteils der Vorinstanz (vgl. Urk. 86/1) reichte ihr Vertreter mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein und teilte gleichzeitig mit, dass im vorliegenden Verfahren das Vertretungsverhältnis erloschen sei (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Frage der Unzulässigkeit der Anlageschrift vom 11. April 2024 sowie bejahendenfalls zu den prozessualen Folgen derselben Stellung zu nehmen (Urk. 95). Die Stellungnahme der Privatklägerin erfolgte mit Eingabe vom 6. Februar 2025 (Urk. 97), diejenige des Verteidigers mit Schreiben vom 12. Februar 2025 (Urk. 99) und diejenige der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Februar 2025 (Urk. 100). Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2025 wurde den Parteien Frist zur freigestellten Vernehmlassung zu den Stellungnah- men der jeweils anderen Parteien angesetzt (Urk. 101). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 106) und die Stellungnahme der Privatkläge- rin erfolgt mit Eingabe vom 17. März 2025 (Urk. 107). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

- 3 - II. Anklageschrift

1. Unter der Geschäftsnummer ... führte die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen B._____ und A._____ (Beschuldigte im Geschäft Nr. SB250028) im Zusammenhang mit einer Kollision der Fahrzeuge der beiden Be- schuldigten am 15. Mai 2023 in C._____ eine Strafuntersuchung, die sie mittels separater Anklageerhebung vom 11. April 2024 gegen die beiden Beschuldigten abschloss. In der Anklage gegen den Beschuldigten B._____ wegen Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wirft sie diesem im Wesentlichen vor, am 15. Mai 2023, um ca. 08:45 Uhr, seinen Personenwagen auf der D._____- strasse in C._____ hinter dem Personenwagen von A._____ in Fahrtrichtung C._____ Dorf gelenkt zu haben und zirka Höhe der Liegenschaft D._____-strasse … mit seinem Fahrzeug absichtlich in Vorwärtsfahrt mit dem Heck des von A._____ gelenkten Fahrzeuges kollidiert zu sein, wodurch an deren Fahrzeug ein Sachschaden entstanden sei (Urk. 35). Gleichentags klagte die Staatsanwalt- schaft mit separater Anklageschrift die Beschuldigte A._____ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie (even- tual)vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall durch Fahrerflucht im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV an. Gemäss jener Anklage soll die Beschuldigte A._____ am gleichen Tag, am gleichen Ort und zur gleichen Zeit kurz zusammengefasst ihren Personenwagen vor dem Personenwagen von B._____ gelenkt haben, ihr Fahrzeug angehalten und trotz Hupen von B._____, der ebenfalls sein Fahrzeug gestoppt und ein paar Meter zurückgesetzt habe, rückwärts gefahren und aus pflichtwidriger Unvorsicht mit der Front des Fahrzeugs von B._____ kollidiert sein, wobei sich dieser verletzt habe. Weiter wird ihr vorgeworfen, es nach der Kollision unterlassen zu haben, auszusteigen, sich um das Wohlergehen des Geschädig- ten zu kümmern und ihre Personendaten anzugeben, sondern davon gefahren zu sein (Urk. 35 im Geschäft Nr. SB250028).

2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob es sich bei der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft bei der Anklageerhebung vom 11. April 2024 um eine unzuläs- sige personenbezogene Alternativanklage handelt. Sowohl die Verteidigung wie

- 4 - auch die Staatsanwaltschaft führten in ihren Stellungnahmen aus, dass es sich um eine solche handle (Urk. 99 und Urk. 100). 2.1. Nach Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zustän- digen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Die Anklageschrift bildet gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens. Der in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierte Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwalt- schaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sach- verhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. d StPO hat die Anklageschrift die beschuldigte Person und ihre Verteidigung und gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der be- schuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (Art. 325 Abs. 2 StPO), wobei der Gesetzestext diese Instrumente nicht näher definiert. Der Botschaft zur Strafprozessordnung lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass eine Alternativanklage etwa ty- pischerweise dann in Betracht kommt, wenn sich der fragliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig erhellen lässt, aber jedenfalls klar ist, dass ein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. BBI 2006 1085, S. 1276 f.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält zur Alternativ- oder Even- tualanklage fest, dass sich diese dann aufdrängt, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen schuldig ge- macht haben könne (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1355/2023 vom 25. April 2024 E. 2.2; 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 3.1; 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.2.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 2.4; 6B_879/2018 vom

26. April 2019 E. 1.1), ohne sich jedoch zur Frage der Zulässigkeit einer perso- nenbezogenen Alternativanklage zu äussern. Gemäss einhelliger Lehre hat die Anklageschrift in Anwendung des Anklageprinzips im Sinne von Art. 9 Abs. 1

- 5 - StPO den Sachverhalt zu spezifizieren, wobei alternative oder subsidiäre Ankla- gen gegen verschiedene beschuldigte Personen – vorbehaltlich Ausnahmen im Zusammenhang mit der subsidiären Unternehmensstrafbarkeit – unzulässig sind, da sich die Möglichkeit von Alternativ- und Eventualanklagen allein auf den erheb- lichen Sachverhalt bezieht (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N 1 und 14; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 325 N 14; Zürcher Kommentar StPO-Bosshard/Landshut, 3. Aufl. 2020, Art. 325 N 32; Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 312), wobei diese Schlussfolgerung nicht näher begründet wird. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Frage der Zulässigkeit einer personenbezo- genen Alternativanklage – soweit ersichtlich – bisher durch das Bundesgericht noch nicht abschliessend beurteilt worden ist. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, erwog im Beschluss vom 5. September 2024 (Geschäfts-Nr. SB230389) demgegenüber, dass im Lichte von Art. 9 Abs. 1 StPO und der darin gewählten Formulierung hinsichtlich der Bestimmtheit der beschuldigten Person gewichtige Anhaltspunkte bestünden, die für die Unzulässigkeit einer Alternativ- bzw. Eventualanklage in Bezug auf die Person der Täterschaft sprechen. Wie im vorliegenden Fall, in welchem die bei- den Anklageschriften vom 11. April 2024 dieselbe Kollision der beiden Fahrzeuge der Beschuldigten betreffen, ging es im Fall, welcher im Beschluss vom 5. Sep- tember 2024 Thema war, in beiden Anklageschriften um ein und denselben Le- benssachverhalt und die Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten wurde auch im gleichen Verfahren geführt. Die II. Strafkammer kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft dem Gericht – trotz separater Anklageschriften – faktisch eine Wahlfeststellung bezüglich der Täterschaft unterbreitet habe, was unzulässig sei. Wären die beiden Verfahren parallel geführt worden, hätte dies die Gefahr sich widersprechender Urteile geborgen. Vor diesem Hintergrund trage das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen treuwidrige Züge. 2.2. Vorliegend legte die Staatsanwaltschaft den Gerichtsbehörden betref- fend den Beschuldigten B._____ zwei sich gegenseitig ausschliessende Sachver- halte, die einen inneren Widerspruch aufweisen, zur Beurteilung vor. Denn wie

- 6 - vorstehend dargelegt, soll der Beschuldigte B._____ gemäss Anklageschrift vom

11. April 2024 mit seinem Fahrzeug absichtlich in Vorwärtsfahrt mit dem Heck des von A._____ gelenkten Fahrzeugs kollidiert sein (Urk. 35). Hingegen soll B._____ gemäss der die Beschuldigte A._____ betreffenden Anklageschrift sein Fahrzeug gestoppt und ein paar Meter zurückgesetzt haben, als die Beschuldigte A._____ ihr Fahrzeug angehalten habe, und soll diese in Rückwärtsfahrt aus pflichtwidriger Unvorsicht mit der Front seines Fahrzeugs kollidiert sein (Urk. 35 im Geschäft Nr. SB250028). Mithin soll der Beschuldigte B._____ in der letztgenannten Varia- nte das Opfer und nicht der Täter sein. Die beiden Sachverhaltsvarianten der Staatsanwaltschaft stehen sich somit diametral gegenüber. Da die Staatsanwalt- schaft dem Gericht mithin – trotz separater Anklageschriften – faktisch eine Wahl- feststellung bezüglich der Täterschaft unterbreitete, erweist sich die Anklage vom

11. April 2024 als personenbezogene Alternativanklage, weshalb sie unzulässig ist. III. Rückweisung

1. Wie vorstehend dargelegt, ist die Anklage vom 11. April 2024 unzuläs- sig. Im Folgenden ist zu prüfen, welche Folgen das für das vorliegende Verfahren hat.

2. Anders als es sich im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. September 2024 (Geschäfts-Nr. SB230389) präsentierte, in welchem eine beschuldigte Person vom Bezirksgericht rechtskräftig freigespro- chen worden war, ist vorliegend keines der beiden ergangenen vorinstanzlichen Urteile betreffend B._____ resp. A._____ in Rechtskraft erwachsen. Entspre- chend ist hier nicht von einem dauerhaften Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO auszugehen, das zwingend zur Verfahrenseinstellung führen würde. Vielmehr stellt sich die Frage einer Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung resp. Berichtigung im Sinne von Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 329 Abs. 2 StPO. So erachtete auch das Kantonsge- richt Waadt (Chambre des recours pénale) in einem Entscheid vom 28. April 2017 (CREP 28 avril 2017/283) in einem mit der vorliegenden Konstellation vergleich-

- 7 - baren Fall einer unzulässigen personenbezogenen Alternativanklage die Rück- weisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung resp. Präzisierung als richtig. Von einer Rückweisung der Anklage ist u.a. dann abzuse- hen, wenn sich aufgrund der Beweislage zeigt, dass eine Verurteilung – mit gros- ser Wahrscheinlichkeit – ohnehin nicht erfolgen könnte; aus prozessökonomi- schen Gründen ist das Verfahren in einem solchen Fall im betreffenden Anklage- punkt einzustellen (OGer ZH, SB210652 vom 7. November 2022, E. II.2; OGer ZH, SB210378 vom 7. April 2022, E. II.3; OGer ZH, SB170114 vom 2. Oktober 2017, E. II.3.6; BSK StPO-Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 StPO N 2). Vorliegend könnte aber gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft auf- grund des Spurenbildes und des Nachtatverhaltens der Beschuldigten A._____ eine Anklage gerechtfertigt sein (vgl. Urk. 100 S. 2) und auch die Vorinstanz kam nur bezüglich einer der beiden beschuldigten Personen zu einem Freispruch. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass eine Anklageerhebung gegen eine der beiden beschuldigten Personen bzw. eine entsprechende Verurteilung möglich ist. Ausserdem bleibt gegen die Beschuldigte A._____ ohnehin der Vorwurf betref- fend (eventual)vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall durch Fah- rerflucht bestehen, welcher von der Unzulässigkeit der Anklage an sich nicht er- fasst wird. Unter diesen Umständen wäre eine Einstellung des vorliegenden Ver- fahrens und desjenigen gegen A._____ durch das Berufungsgericht nicht gerecht- fertigt. Eine Einstellung wäre nicht mit dem Legalitätsprinzip, dem Prinzip der ma- teriellen Wahrheit und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch zu vereinbaren. Es ist der Staatsanwaltschaft vielmehr die Möglichkeit einzuräumen, sich in Bezug auf die Täterschaft festzulegen und zu entscheiden, gegen welche beschuldigte Person Anklage erhoben werden soll und gegen welche Person das Verfahren aufgrund der Widersprüchlichkeiten zu sistieren, allenfalls einzustellen ist.

3. Nach dem Gesagten ist die Anklageschrift vom 11. April 2024 zur Be- richtigung bzw. zum Entscheid, ob gegen den Beschuldigten B._____ erneut An- klage erhoben wird, an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, zumal eine Rück- weisung an die Vorinstanz zur weiteren Rückweisung an die Staatsanwaltschaft einem prozessualen Leerlauf gleichkäme (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, a.a.O., Art. 9 StPO N 63b). Ferner ist das Urteil der Vorinstanz vom 2. September 2024

- 8 - aufzuheben. Das Berufungsverfahren (SB250029) ist damit als erledigt abzu- schreiben. Darüber hinaus ist mit Blick auf die Verjährungsproblematik gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis beizufügen, dass ein beurteilter Sachverhalt auch nach Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr verjähren kann (BGE 143 IV 450 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_834/2020 vom 3. Fe- bruar 2022 E. 1.4.3, je mit weiteren Hinweisen). Die Rechtshängigkeit geht so- dann zur Wahrung des Instanzenzugs an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 3 StPO). Abschliessend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die An- klageschrift – sofern gegen eine der beiden beschuldigten Personen erneut An- klage erhoben wird – zur ordentlichen Durchführung der Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht einzureichen ha- ben wird. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, und nach Ermessen der Rechts- mittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Rückweisung erfolgt aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens der Staatsanwaltschaft und ist weder vom Beschuldigten noch von der Privatklägerin zu vertreten. Bei diesem Verfahrens- ausgang fallen die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Weil die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist und das erstinstanzliche Verfahren – bei Erhebung einer Anklage gegen eine der bei- den Beschuldigten – zu wiederholen sein wird, sind die erstinstanzlichen Gerichts- kosten (erstinstanzliche Gerichtsgebühr und Dolmetscherkosten) ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Über die Verlegung der Kosten für das bisherige Vorverfahren (Gebühr für das Vorverfahren und Auslagen Gut- achten) und je nach weiterem Verlauf des Verfahrens auch für die neu aufzuneh- mende Untersuchung wird mit dem Endentscheid zu befinden sein.

2. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf, so haben die Par- teien gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung

- 9 - für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. Weil Letzteres vollumfänglich aufgehoben wird, sind der Beschuldigte und die Privatklägerin auch für das erstinstanzliche Verfahren voll zu entschädigen. Auch hinsichtlich der Entschädigung gilt, dass sie vom Staat geschuldet ist, wenn den Strafverfolgungsbehörden ein fehlerhaftes Verhalten an- zulasten ist (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 StPO N 14; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 580). In den für das erstinstanzliche Verfahren eingereichten Honorarnoten sind auch Auf- wendungen im Vorverfahren enthalten. Einfachheitshalber wird auf eine Aufsch- lüsselung verzichtet und werden diese bereits mit dem vorliegenden Verfahren entschädigt. Für das erstinstanzliche Verfahren, das weder aufwendig noch kom- plex war, erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten (im Vorverfahren und im Hauptverfah- ren) in der Höhe von Fr. 3'653.78 (inkl. 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) als angemessen (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), für das Berufungsverfahren eine solche von pauschal Fr. 500.– (inkl. 8.1 % MWST). Dem erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist damit für anwaltliche Verteidigung eine Prozessentschädigung von Fr. 3'653.78 (inkl. MWST) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ver- fahren und eine solche von Fr. 500.– (inkl. MWST) für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Was die Vertretung der Privatklägerin be- trifft, so wurde in der für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ein- gereichten Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 663.18 (inkl. MSWT) geltend gemacht (Urk. 71), was angemessen erscheint. Für das Berufungsverfahren ist die Entschädigung sodann auf pauschal, was Fr. 250.– (inkl. 8.1 % MWST) fest- zusetzen, was auch dem Umstand Rechnung trägt, dass der Privatklägervertreter nach Einreichung der Berufungserklärung sein Mandat niedergelegt hat. Der Pri- vatklägerin ist damit für anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 663.18 (inkl. MWST) für das Vorver- fahren und das erstinstanzliche Verfahren und eine solche von Fr. 250.– (inkl. MSWT) für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 10 - Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom

2. September 2024 (Geschäfts-Nr. GG240014) wird aufgehoben und die Sa- che wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurückgewiesen.

2. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB250029) wird als dadurch erle- digt abgeschrieben.

3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (erstinstanzliche Gerichtsgebühr und Dolmetscherkosten) werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Entscheid über die Verlegung der Kosten für das Vorverfahren (Gebühr für das Vorverfahren und Auslagen Gutachten) wird dem Endentscheid vor- behalten.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

6. Dem erbetenen Verteidiger wird für anwaltliche Verteidigung eine Prozes- sentschädigung von Fr. 3'653.78 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MWST) für das Vor- verfahren und das erstinstanzliche Verfahren und eine solche von Fr. 500.– (inkl. 8.1 % MWST) für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.

7. Der Privatklägerin wird für anwaltliche Vertretung eine Prozessentschädi- gung von Fr. 663.18 (inkl. 7.7 bzw. 8.1 % MWST) für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren und eine solche von Fr. 250.– (inkl. 8.1 % MWST) für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin 

- 11 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Rücksendung der  Untersuchungsakten)

9. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Mai 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald