Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.– (Urk. 35 S. 17). Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger haben sich zum Sanktions- punkt geäussert (vgl. Urk. 47 und 49).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt darge- tan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 12 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung
E. 1.3 Am 6. Februar 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 3. April 2025 vorgeladen (Urk. 41). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 50).
E. 2 Umfang der Berufung Das erstinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten (Urk. 37 S. 3; Urk. 49 S. 2). Es ist damit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft den Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- 5 -
E. 2.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Grenzwert zur qualifizierten Alkoholkonzentration von 0.4 mg/L (vgl. Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012) mit 0.53 mg/L nur leicht überschritten hat. Die von ihm zurück- gelegte Strecke betrug rund 1.2 Kilometer. Es war Mitternacht und entsprechend waren wohl wenige Verkehrsteilnehmer unterwegs. Demgegenüber war es dunkel, was sich negativ auf den Umstand auswirkte, dass die Reaktionsfähigkeit des Beschuldigten durch seinen Alkoholkonsum herabgesetzt war. Letztlich ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu bezeichnen.
E. 2.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berück- sichtigen, dass er eventualvorsätzlich handelte. Er handelte indessen leichtfertig, weil er nach eigenen Angaben "Durst hatte". Er wusste, dass er mit dem Fahrzeug unterwegs war und hätte seinen Durst ohne Weiteres durch nichtalkoholische Getränke stillen können. Letztlich ist die subjektive Tatschwere entgegen der Vorinstanz nicht als straferhöhend, aber auch nicht als strafmindernd zu werten. Die Einsatzstrafe ist mithin auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.
E. 2.3 Im Rahmen der Berücksichtigung der Täterkomponente ist zunächst auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu verweisen. Diese sind den Akten
- 14 - sowie den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 1 ff., Urk. 5/1 F/A 38 ff., Prot. I S. 6 ff., Urk. 35 S. 14). Anläss- lich der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er eine weitere Hüftoperation gehabt habe und aktuell bis auf weiteres nur 50% arbeitsfähig sei. Er erhalte zudem nur 80% seines Lohnes (Urk. 47 S. 2). Der Beschuldigte war zeitweise geständig, vor Vorinstanz und an der Berufungs- verhandlung war er aber weder einsichtig noch reuig. Durch seine zeitweisen Zugaben wurde aber die Strafuntersuchung erleichtert, weshalb sich eine Straf- reduktion rechtfertigt. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2016 auf. Beide betreffen das Fahren von Motorfahrzeugen in angetrunkenem Zustand mit quali- fizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Urk. 36). Die Vorstrafen sind mithin einschlägig. Der Beschuldigte wurde mit bedingten Geldstrafen bestraft. Grundsätzlich wären diese Vorstrafen mit einer erheblichen Straferhöhung zu bewerten, angesichts des Umstands, dass sie schon länger zurückliegen, ist nur eine leichte Straferhöhung angezeigt.
E. 2.4 Gesamthaft resultiert eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. Da der Be- schuldigte aktuell nur 80% seines Lohnes erhält, ist die Tagessatzhöhe den veränderten Verhältnissen anzupassen und dementsprechend auf Fr. 100.– anstatt Fr. 150.– festzusetzen.
E. 2.5 Die Vorinstanz hat dazu eine Verbindungsbusse von Fr. 1'100.– ausgefällt. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. In Bezug auf die Bemessung der Verbindungsbusse ist jedoch den bundesgericht- lichen Vorgaben zu folgen: Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatz-
- 15 - freiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenom- mene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur unterge- ordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Mithin wäre von der grundsätzlich angemessenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen ein Fünftel abzuziehen und dieser Betrag als Busse festzusetzen. Dies würde Fr. 1'200.– (=12 Tagessätze zu Fr. 100.–) ergeben und abzüglich der 12 Tages- sätze eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es hingegen bei der Strafe der Vorinstanz sein Bewenden. Es ist eine Strafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 3'000.–) und eine Busse von Fr. 1'100.– aus- zusprechen. V. Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten auch an dieser Stelle aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit angesichts der zwei einschlägigen Vorstrafen auf 4 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- 16 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Im Rechtsmittel- verfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6; YVONA GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Zudem besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch des Beschul- digten auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blut- alkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 3'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.–.
E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- 17 -
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, das "F._____" vom 13. August 2023 (Urk. 3), die Atemalkoholmessung der Stadtpolizei D._____ vom 13. August 2023 (Urk. 2) und die Zeugeneinvernahmen von G._____ und H._____ vom 10. April 2024 korrekt aufgeführt und gewürdigt (Urk. 35 S. 4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Anläss- lich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung zudem einen USB-Stick ins Recht, worauf eine Videoaufnahme von einer nachgestellten Fahrt mit dem streit- gegenständlichen "VW Transporter" zu finden ist. Ferner wurde von der Verteidi- gung ein Auszug von der Website des Restaurants "C._____" betreffend die Öff- nungszeiten als Beweismittel ins Recht gelegt (Urk. 45, Urk. 46/1+2). Der Beschul- digte selbst machte keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 47 S. 4). Auf Nachfrage erklärte er, dass die nachgestellte Fahrt bzw. die vorgenommene Messung eine Woche vor der Berufungsverhandlung erfolgt sei (Prot. II S. 6).
E. 3.2 Die Polizeibeamten G._____ und H._____ stellten während ihrer Patrouil- lentätigkeit am 13. August 2023 um 02.50 Uhr morgens fest, dass vor der Liegen- schaft E._____-strasse 2 in D._____ ein Lieferwagen mit offener Fahrertüre stand. Sie näherten sich dem Fahrzeug und trafen dort den Beschuldigten im Fahrzeug sitzend an. Sie fassten den Motor und die Radabdeckung an und schilderten beide, dass diese noch warm gewesen seien. Der Schlüssel sei im Zündschloss gesteckt. Die Polizeibeamten sprachen den Beschuldigten an und stellten aufgrund des Alkoholgeruchs fest, dass Alkohol im Spiel war. Er habe geltend gemacht, er sei schon zuhause gewesen, er sei jedoch nochmals runtergekommen, weil er etwas aus dem Fahrzeug haben holen wollen, dann habe er noch Musik im Auto hören wollen (so die Polizeibeamten in Urk. 4/2 F/A 15 und Urk. 4/4 F/A 14). Die Polizei- beamten entschieden, den Beschuldigten aufs Revier zu nehmen, wo eine Atem- alkoholmessung durchgeführt und das "F._____" ausgefüllt wurde (Urk. 2).
- 8 - Der Beschuldigte wurde im F._____ (Urk. 3) auf seine Rechte hingewiesen und es wurden die Beobachtungen der Polizei beim Erstkontakt festgehalten. Insbeson- dere wurde beschrieben, dass ein Alkoholgeruch festgestellt worden sei, die Aus- sprache des Beschuldigten verwaschen sei und er sich beim Aussteigen aus dem Fahrzeug habe festhalten müssen. Seine Reaktion sei verzögert gewesen und er habe schläfrig gewirkt. Dem Beschuldigten wurde eröffnet, dass gegen ihn ein Vor- verfahren wegen Strassenverkehrsdelikten, u.a. Fahren in fahrunfähigem Zustand eingeleitet worden sei und er die Aussage und Mitwirkung verweigern könne. Die erste Atemalkoholmessung mit dem Atemalkohol-Testgerät um 02.58 Uhr er- gab einen Wert von 0.47 mg/L und die zweite Messung um 03.53 Uhr einen Wert von 0.52 mg/L. Der Beschuldigte anerkannte diese Messung nicht, worauf mit dem Atemalkohol-Messgerät um 03.56 Uhr eine Messung von 0.53 mg/L gemessen wurde. Der Beschuldigte verzichtete in der Folge auf die Abnahme einer Blutprobe (Urk. 3 S. 4). Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Messwert nicht in Frage gestellt.
E. 3.3 Der Beschuldigte unterschrieb seine Aussagen, wonach er 4-5 Bier im Restaurant I._____ in B._____ und im Restaurant C._____ in D._____ von 18.00 Uhr bis 0.00 Uhr getrunken habe, wobei dies das Trinkende gewesen sei. Bei Nachtrunk wurde ein "nein" vermerkt. Es wurde dem Beschuldigten zu Beginn der Befragung eröffnet, dass er im Verdacht stehe, ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol gelenkt zu haben. Der Beschuldigte antwortete darauf: "Was soll ich sagen, natürlich habe ich Bier getrunken." Zum Zeitpunkt des Konsums sei es zuerst im "I._____" in B._____ auf dem Parkplatz und dann im Restaurant C._____ in D._____ auf dem Parkplatz abgestellt gewesen. Er sei vom Restaurant C._____ in D._____ nach Hause gefahren an die E._____-strasse 2 in D._____. Er sei von niemandem begleitet worden, "ich war alleine." Auf die Frage, weshalb er konsumiert habe, obwohl er mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, antwortete er: "Ich hatte Durst." Er habe das Fahrzeug trotzdem gelenkt, weil er gedacht habe, er habe nicht zu viel Promille. Hätte er gewusst, dass er in eine Polizeikontrolle geraten würde, wäre er sicher nicht losgefahren. Er fügte der Befragung an, er sei nicht einverstanden. Er sei schon auf seinem Parkplatz zuhause gewesen. "Ich war
- 9 - schon eine Stunde zu Hause und wollte noch etwas aus dem Fahrzeug holen als sie mich kontrollierten." Auf den Hinweis, er habe anlässlich der Kontrolle angege- ben, um 0.00 Uhr den letzten Schluck getrunken zu haben und um 02.00 Uhr zu Hause zu wesen zu sein, was bedeute, dass er das Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt habe, antwortete der Beschuldigte: "Was soll ich dazu sagen." Der Autoschlüssel habe in der Zündung gesteckt, weil er habe Musik hören wollen (Urk. 3 S. 5 f.).
E. 3.4 Im Sinne einer Zwischenwürdigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Befragung vom 13. August 2023 geständig war, das Fahrzeug angetrunken vom Restaurant C._____ zu seinem Wohnort gelenkt zu haben. Eine suggestive Befragung, wie sie die Verteidigung geltend macht (Urk. 22 S. 6), lag nicht vor. Es gibt entgegen den Ausführungen der Verteidigung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte verwirrt bzw. beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 49 S. 7). Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht einvernahme- fähig gewesen und die anlässlich der Einvernahme gemachten Aussagen unverwertbar seien (Urk. 49 S. 5 ff.). Vielmehr gab der Beschuldigte trotz seiner Angetrunkenheit klare Antworten auf klar gestellte Fragen. Es schien ihn einzig zu stören, dass er zur Fahrt Stellung nehmen sollte, nachdem diese bereits vor einer Stunde beendet war. Dies spielt aber für die Strafbarkeit des Fahrens in angetrun- kenem Zustand keine Rolle. Der Beschuldigte machte insbesondere zu keinem Zeitpunkt geltend, nach der Fahrt Alkohol getrunken zu haben. Unerheblich ist grundsätzlich auch, ob der Beschuldigte nach der Fahrt in alkoholisiertem Zustand im Fahrzeug blieb oder sich zwischendurch in seine Wohnung begab und dann zu seinem Lieferwagen zurückkehrte.
E. 3.5 Anlässlich der Befragung vom 11. März 2024 bestritt der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Er machte geltend, das Fahrzeug sei am Samstag 12. August 2023 den ganzen Tag auf dem Parkplatz gestanden, an dem er von der Polizei kontrolliert worden sei. Er habe im Restaurant C._____ zu Abend gegessen, aber ohne Fahrzeug. Auf die Frage, wie er vom Restaurant nach Hause gekommen sei, antwortete der Beschuldigte: "Es führte mich jemand nach Hause." Es sei ein Kollege vom Dorf gewesen, den er vom
- 10 - Sehen her kenne, aber er kenne seinen Namen nicht. Er sei auch in B._____ im Restaurant I._____ gewesen, viel früher am Nachmittag, aber auch ohne Fahrzeug. Er habe gewusst, dass er etwas habe trinken wollen, daher habe er das Fahrzeug nicht mitgenommen. Von B._____ sei er auch mit einem Kollegen nach Hause ge- kommen, "aber nicht dem gleichen." Nach dem Namen dieses zweiten Kollegen gefragt, verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Auf Vorhalt des Rapports er- klärte der Beschuldigte, er fechte das alles an, denn es stimme nicht. Er sei nicht Auto gefahren. Er sei nicht einverstanden mit dem, was dort stehe. Es sei alles nicht so abgelaufen, wie es dort stehe. Er sei zum Fahrzeug gegangen, und habe etwas holen wollen. Den Schlüssel habe er in die Zündung gesteckt, weil er habe Musik hören wollen. Das F._____ habe er "nicht recht" durchgelesen. Die vier Un- terschriften auf dem F._____ stammten von ihm, aber er habe das nicht durchge- lesen. Er habe Schmerzen gehabt (vgl. Urk. 5/1 F/A 3 ff.).
E. 3.6 Diesen Standpunkt vertrat der Beschuldigte grundsätzlich auch vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 10 ff.). Dabei machte er geltend, er habe den Schlüssel ins Zündschloss gesteckt, damit es im Auto Licht hatte (Prot. I S. 12). Darauf ange- sprochen, dass er früher angegeben habe, den Schlüssel aufgrund der Musik ein- gesteckt zu haben, erklärte der Beschuldigte: "Ja, das natürlich auch." Den Namen seines Kollegen, der ihn nach Hause gebracht habe, wollte er nicht nennen. Er bestritt jedoch, bei der Staatsanwaltschaft ausgeführt zu haben, er sei auch vom Restaurant I._____ in B._____ von einem Kollegen mitgenommen worden. "Ich wüsste jetzt nicht, dass ich das gesagt hätte. Das ist mir nicht bekannt." (Prot. I S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – keine Aussagen mehr zur Sache. Den Namen des Kollegen, der ihn nach Hause gefahren haben soll, nannte er auf explizite Nachfrage ebenfalls nicht (Urk. 47 S. 4).
E. 3.7 Die späteren Bestreitungen des Beschuldigten vermögen sein früheres Geständnis nicht in Zweifel zu ziehen. So sagten die Polizeibeamten übereinstim- mend aus, dass sie die Hände auf den Motor und die Räder bzw. Radabdeckung gelegt hätten und diese Gegenstände noch warm gewesen seien (Urk. 4/2 F/A 15, Urk. 4/4 F/A 14). Der Hinweis der Verteidigung, eine menschliche Hand sei kein
- 11 - ausreichend präzises Messgerät, um die Wärmedifferenz eines Rads im Verhältnis zur Umgebungswärme zu prüfen (Urk. 22 S. 7; Urk. 49 S. 17 f.) ist abwegig. Menschen können Temperaturunterschiede von benutzten Motoren und Auto- rädern zur Umgebungstemperatur ohne Weiteres feststellen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Verteidigung ferner vorgebracht, dass die inkriminierte Fahrt lediglich 4 Minuten über 1.3 km gedauert haben soll. Während dieser kurzen Fahrt würden sich weder die Reifen noch der Motor eines "VW Trans- porters" vom Betrieb des Fahrzeugs genügend aufwärmen, als dass diese Wärme noch 2 bis 3 Stunden nach der Fahrt mit der menschlichen Hand erfühlt werden könnte. Diese Tatsache sei zudem mit dem Video der nachgestellten Fahrt zweifelsfrei belegt (Urk. 49 S. 12). Der Videoaufnahme sei zu entnehmen, dass zwischen Abfahrtsmessung und Ankunftsmessung mit einem geeichten Messgerät eine durchschnittliche Abweichung von gerademal 1 bis 5 Grad Celsius messbar seien, wobei bei der Kühlerhaube und den Radkästen im Durchschnitt ca. 1 Grad Celsius Abweichung bestehe und bei den Rädern ca. 5 Grad Celsius (Urk. 49 S. 15). Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann der Beschuldigte aus der nachgestellten Fahrt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Fahrt wurde nach Angaben des Beschuldigten rund eine Woche vor der Berufungsverhandlung und damit im Winter bei einer Aussentemperatur von 11 Grad gemäss Tachoanzeige durchgeführt. Die inkriminierte Fahrt fand unbestrittenermassen in einer Tropen- nacht statt, weshalb die durchgeführte Messung nicht mit dem tatsächlichen Gege- benheiten übereinstimmt und damit nicht als sachdienliche Vergleichsmessung herangezogen werden kann. Überdies lief der Motor bei der nachgestellten Fahrt bereits, als der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz Platz nahm, was ebenfalls Einfluss auf die Temperatur des Fahrzeugs hat. Dies ist auf der Videoaufnahme deutlich zu hören.
E. 3.8 Die Feststellungen des warmen Motors und der warmen Räder bzw. Radab- deckungen decken sich sodann mit dem früheren Geständnis des Beschuldigten. So gab dieser an, dass er nicht losgefahren wäre, wenn er gewusst hätte, in eine Polizeikontrolle zu geraten. Wenn der Beschuldigte demgegenüber später geltend machte, von einem anderen Lenker nach Hause gefahren worden zu sein, aber dessen Identität nicht angeben wollte, vereitelte er die Überprüfung seiner Behaup-
- 12 - tung. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den Namen des Fahrers als unmittelbaren Entlastungsbeweis nicht nennen wollte. Dass ihn eine Person gefahren habe, deren Namen ihm nicht bekannt sei, erscheint zudem unglaubhaft, wird man doch in der Regel nicht von unbekannten Personen nach Hause gefahren. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass es den fraglichen Fahrer nicht gab. Und schliesslich erscheint es unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Angaben auf dem F._____ nicht gemacht haben will und er diese auch nicht gelesen haben will, nachdem sich auf den massgeblichen Seiten die Unterschriften des Beschuldigten befinden (vgl. Urk. 3 S. 5 f.).
E. 3.9 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz auf die ersten Zugaben des Beschuldigten abzustellen, welche sich mit den Feststellungen der befragten Polizeibeamten ohne Weiteres decken. Die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Widerruf des Geständnisses sind als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten.
E. 3.10 Demnach ist gestützt auf das frühere Geständnis und die Feststellungen der Polizeibeamten H._____ und G._____ erstellt, dass der Beschuldigte vom Restau- rant C._____ zu seinem Wohnort in angetrunkenem Zustand fuhr. Aufgrund des später festgestellten Alkoholisierungsgrades gemäss Messgerät von 53 mg/L, der vom Beschuldigten nicht angezweifelt wird, ist zu Gunsten des Beschuldigten von diesem Wert auszugehen, zumal die Anklage dem Beschuldigten keinen anderen Wert zur Last legt. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV ist zutreffend und wird vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Der Beschuldigte ist mithin der genannten Bestimmung schuldig zu sprechen.
- 13 - IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundlagen
E. 4 Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
E. 5 Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 18 - Obergericht des Kantons Zürich Zürich, 3. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in ange- trunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– (entsprechend Fr. 4'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- (Mitteilungen.)
- (Berufung.) - 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49)
- Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht in Strafsachen, vom
- August 2024, Geschäfts-Nr. GG240006-A/U/ca, sei aufzuheben.
- Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkon- zentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV freizusprechen.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen des Berufungsverfahrens seien vollständig und definitiv von der Staatskasse zu tragen und der Beschuldigte sei für seine Aufwände und Anwaltskosten (inkl. MWST) für die Strafuntersuchung sowie die gerichtlichen Verfahren inkl. Berufungsverfahren vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
- Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 20. August 2024 wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentra- tion im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 1'100.–. Der Vollzug der Gelds- trafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Für die Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgesetzt. Ferner wurden dem Be- schuldigten die Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 35). 1.2. Mit Eingabe vom 21. August 2024 liess der Beschuldigte durch seine Vertei- digung fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 24). Am 23. Januar 2025 wurde die Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO erstattet (Urk. 37, vgl. Urk. 34). Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40) und verzichtete sinngemäss auf eine Anschlussberufung. 1.3. Am 6. Februar 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 3. April 2025 vorgeladen (Urk. 41). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 50).
- Umfang der Berufung Das erstinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten (Urk. 37 S. 3; Urk. 49 S. 2). Es ist damit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft den Gegenstand des Berufungsverfahrens. - 5 -
- Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
- Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 13. August 2023 um 01.00 Uhr den Lieferwagen "VW Transporter", Kontrollschilder ZH…, von B._____ zum Restaurant "C._____" in D._____ und schliesslich bis an seinen Wohnort an der E._____-strasse 2 in D._____ gelenkt. "Diese Fahrt", so die An- klage, "unternahm der Beschuldigte im Bewusstsein, zuvor so viel alkoholische Ge- tränke zu sich genommen zu haben, dass er annehmen musste, sein Atemalkohol- gehalt liege über der kritischen Grenze von 0.25 mg/l. Sodann befand er sich denn auch zwei Stunden nach der Fahrt mit einem Atemalkoholgehalt von mindestens 0.53 mg/l (entspricht 1.06 Gewichtspromille), während der Fahrt in einem mittleren Rauschzustand. Die Fahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss war deshalb gefähr- lich, weil für den Betroffenen bereits ab einem Atemalkoholgehalt von 0.25 mg/l unmerklich Enthemmung einsetzt, die Kontrolle über die Augenbewegungen verlo- - 6 - ren geht, sich das Blickfeld verengt und Reaktionen bis zu 50% langsamer werden." (Urk. 13 S. 2 [sic!]). Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf und lässt einen Freispruch bean- tragen (Urk. 49 S. 2 ff.), weshalb zu prüfen ist, ob sich dieser erstellen lässt.
- Rechtliches 2.1. Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allge- meinen Beweiswürdigungsregeln und den anwendbaren Bestimmungen bei Messmitteln für Geschwindigkeitskontrollen zu verweisen (vgl. Urk. 35 S. 4). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar ist, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung mitein- zubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom
- November 2020 E. 2.3.3; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situati- onen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom
- November 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belas- - 7 - tenden Beweise abgestellt werden darf (Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176).
- Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, das "F._____" vom 13. August 2023 (Urk. 3), die Atemalkoholmessung der Stadtpolizei D._____ vom 13. August 2023 (Urk. 2) und die Zeugeneinvernahmen von G._____ und H._____ vom 10. April 2024 korrekt aufgeführt und gewürdigt (Urk. 35 S. 4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Anläss- lich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung zudem einen USB-Stick ins Recht, worauf eine Videoaufnahme von einer nachgestellten Fahrt mit dem streit- gegenständlichen "VW Transporter" zu finden ist. Ferner wurde von der Verteidi- gung ein Auszug von der Website des Restaurants "C._____" betreffend die Öff- nungszeiten als Beweismittel ins Recht gelegt (Urk. 45, Urk. 46/1+2). Der Beschul- digte selbst machte keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 47 S. 4). Auf Nachfrage erklärte er, dass die nachgestellte Fahrt bzw. die vorgenommene Messung eine Woche vor der Berufungsverhandlung erfolgt sei (Prot. II S. 6). 3.2. Die Polizeibeamten G._____ und H._____ stellten während ihrer Patrouil- lentätigkeit am 13. August 2023 um 02.50 Uhr morgens fest, dass vor der Liegen- schaft E._____-strasse 2 in D._____ ein Lieferwagen mit offener Fahrertüre stand. Sie näherten sich dem Fahrzeug und trafen dort den Beschuldigten im Fahrzeug sitzend an. Sie fassten den Motor und die Radabdeckung an und schilderten beide, dass diese noch warm gewesen seien. Der Schlüssel sei im Zündschloss gesteckt. Die Polizeibeamten sprachen den Beschuldigten an und stellten aufgrund des Alkoholgeruchs fest, dass Alkohol im Spiel war. Er habe geltend gemacht, er sei schon zuhause gewesen, er sei jedoch nochmals runtergekommen, weil er etwas aus dem Fahrzeug haben holen wollen, dann habe er noch Musik im Auto hören wollen (so die Polizeibeamten in Urk. 4/2 F/A 15 und Urk. 4/4 F/A 14). Die Polizei- beamten entschieden, den Beschuldigten aufs Revier zu nehmen, wo eine Atem- alkoholmessung durchgeführt und das "F._____" ausgefüllt wurde (Urk. 2). - 8 - Der Beschuldigte wurde im F._____ (Urk. 3) auf seine Rechte hingewiesen und es wurden die Beobachtungen der Polizei beim Erstkontakt festgehalten. Insbeson- dere wurde beschrieben, dass ein Alkoholgeruch festgestellt worden sei, die Aus- sprache des Beschuldigten verwaschen sei und er sich beim Aussteigen aus dem Fahrzeug habe festhalten müssen. Seine Reaktion sei verzögert gewesen und er habe schläfrig gewirkt. Dem Beschuldigten wurde eröffnet, dass gegen ihn ein Vor- verfahren wegen Strassenverkehrsdelikten, u.a. Fahren in fahrunfähigem Zustand eingeleitet worden sei und er die Aussage und Mitwirkung verweigern könne. Die erste Atemalkoholmessung mit dem Atemalkohol-Testgerät um 02.58 Uhr er- gab einen Wert von 0.47 mg/L und die zweite Messung um 03.53 Uhr einen Wert von 0.52 mg/L. Der Beschuldigte anerkannte diese Messung nicht, worauf mit dem Atemalkohol-Messgerät um 03.56 Uhr eine Messung von 0.53 mg/L gemessen wurde. Der Beschuldigte verzichtete in der Folge auf die Abnahme einer Blutprobe (Urk. 3 S. 4). Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Messwert nicht in Frage gestellt. 3.3. Der Beschuldigte unterschrieb seine Aussagen, wonach er 4-5 Bier im Restaurant I._____ in B._____ und im Restaurant C._____ in D._____ von 18.00 Uhr bis 0.00 Uhr getrunken habe, wobei dies das Trinkende gewesen sei. Bei Nachtrunk wurde ein "nein" vermerkt. Es wurde dem Beschuldigten zu Beginn der Befragung eröffnet, dass er im Verdacht stehe, ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol gelenkt zu haben. Der Beschuldigte antwortete darauf: "Was soll ich sagen, natürlich habe ich Bier getrunken." Zum Zeitpunkt des Konsums sei es zuerst im "I._____" in B._____ auf dem Parkplatz und dann im Restaurant C._____ in D._____ auf dem Parkplatz abgestellt gewesen. Er sei vom Restaurant C._____ in D._____ nach Hause gefahren an die E._____-strasse 2 in D._____. Er sei von niemandem begleitet worden, "ich war alleine." Auf die Frage, weshalb er konsumiert habe, obwohl er mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, antwortete er: "Ich hatte Durst." Er habe das Fahrzeug trotzdem gelenkt, weil er gedacht habe, er habe nicht zu viel Promille. Hätte er gewusst, dass er in eine Polizeikontrolle geraten würde, wäre er sicher nicht losgefahren. Er fügte der Befragung an, er sei nicht einverstanden. Er sei schon auf seinem Parkplatz zuhause gewesen. "Ich war - 9 - schon eine Stunde zu Hause und wollte noch etwas aus dem Fahrzeug holen als sie mich kontrollierten." Auf den Hinweis, er habe anlässlich der Kontrolle angege- ben, um 0.00 Uhr den letzten Schluck getrunken zu haben und um 02.00 Uhr zu Hause zu wesen zu sein, was bedeute, dass er das Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt habe, antwortete der Beschuldigte: "Was soll ich dazu sagen." Der Autoschlüssel habe in der Zündung gesteckt, weil er habe Musik hören wollen (Urk. 3 S. 5 f.). 3.4. Im Sinne einer Zwischenwürdigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Befragung vom 13. August 2023 geständig war, das Fahrzeug angetrunken vom Restaurant C._____ zu seinem Wohnort gelenkt zu haben. Eine suggestive Befragung, wie sie die Verteidigung geltend macht (Urk. 22 S. 6), lag nicht vor. Es gibt entgegen den Ausführungen der Verteidigung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte verwirrt bzw. beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 49 S. 7). Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht einvernahme- fähig gewesen und die anlässlich der Einvernahme gemachten Aussagen unverwertbar seien (Urk. 49 S. 5 ff.). Vielmehr gab der Beschuldigte trotz seiner Angetrunkenheit klare Antworten auf klar gestellte Fragen. Es schien ihn einzig zu stören, dass er zur Fahrt Stellung nehmen sollte, nachdem diese bereits vor einer Stunde beendet war. Dies spielt aber für die Strafbarkeit des Fahrens in angetrun- kenem Zustand keine Rolle. Der Beschuldigte machte insbesondere zu keinem Zeitpunkt geltend, nach der Fahrt Alkohol getrunken zu haben. Unerheblich ist grundsätzlich auch, ob der Beschuldigte nach der Fahrt in alkoholisiertem Zustand im Fahrzeug blieb oder sich zwischendurch in seine Wohnung begab und dann zu seinem Lieferwagen zurückkehrte. 3.5. Anlässlich der Befragung vom 11. März 2024 bestritt der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Er machte geltend, das Fahrzeug sei am Samstag 12. August 2023 den ganzen Tag auf dem Parkplatz gestanden, an dem er von der Polizei kontrolliert worden sei. Er habe im Restaurant C._____ zu Abend gegessen, aber ohne Fahrzeug. Auf die Frage, wie er vom Restaurant nach Hause gekommen sei, antwortete der Beschuldigte: "Es führte mich jemand nach Hause." Es sei ein Kollege vom Dorf gewesen, den er vom - 10 - Sehen her kenne, aber er kenne seinen Namen nicht. Er sei auch in B._____ im Restaurant I._____ gewesen, viel früher am Nachmittag, aber auch ohne Fahrzeug. Er habe gewusst, dass er etwas habe trinken wollen, daher habe er das Fahrzeug nicht mitgenommen. Von B._____ sei er auch mit einem Kollegen nach Hause ge- kommen, "aber nicht dem gleichen." Nach dem Namen dieses zweiten Kollegen gefragt, verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Auf Vorhalt des Rapports er- klärte der Beschuldigte, er fechte das alles an, denn es stimme nicht. Er sei nicht Auto gefahren. Er sei nicht einverstanden mit dem, was dort stehe. Es sei alles nicht so abgelaufen, wie es dort stehe. Er sei zum Fahrzeug gegangen, und habe etwas holen wollen. Den Schlüssel habe er in die Zündung gesteckt, weil er habe Musik hören wollen. Das F._____ habe er "nicht recht" durchgelesen. Die vier Un- terschriften auf dem F._____ stammten von ihm, aber er habe das nicht durchge- lesen. Er habe Schmerzen gehabt (vgl. Urk. 5/1 F/A 3 ff.). 3.6. Diesen Standpunkt vertrat der Beschuldigte grundsätzlich auch vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 10 ff.). Dabei machte er geltend, er habe den Schlüssel ins Zündschloss gesteckt, damit es im Auto Licht hatte (Prot. I S. 12). Darauf ange- sprochen, dass er früher angegeben habe, den Schlüssel aufgrund der Musik ein- gesteckt zu haben, erklärte der Beschuldigte: "Ja, das natürlich auch." Den Namen seines Kollegen, der ihn nach Hause gebracht habe, wollte er nicht nennen. Er bestritt jedoch, bei der Staatsanwaltschaft ausgeführt zu haben, er sei auch vom Restaurant I._____ in B._____ von einem Kollegen mitgenommen worden. "Ich wüsste jetzt nicht, dass ich das gesagt hätte. Das ist mir nicht bekannt." (Prot. I S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – keine Aussagen mehr zur Sache. Den Namen des Kollegen, der ihn nach Hause gefahren haben soll, nannte er auf explizite Nachfrage ebenfalls nicht (Urk. 47 S. 4). 3.7. Die späteren Bestreitungen des Beschuldigten vermögen sein früheres Geständnis nicht in Zweifel zu ziehen. So sagten die Polizeibeamten übereinstim- mend aus, dass sie die Hände auf den Motor und die Räder bzw. Radabdeckung gelegt hätten und diese Gegenstände noch warm gewesen seien (Urk. 4/2 F/A 15, Urk. 4/4 F/A 14). Der Hinweis der Verteidigung, eine menschliche Hand sei kein - 11 - ausreichend präzises Messgerät, um die Wärmedifferenz eines Rads im Verhältnis zur Umgebungswärme zu prüfen (Urk. 22 S. 7; Urk. 49 S. 17 f.) ist abwegig. Menschen können Temperaturunterschiede von benutzten Motoren und Auto- rädern zur Umgebungstemperatur ohne Weiteres feststellen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Verteidigung ferner vorgebracht, dass die inkriminierte Fahrt lediglich 4 Minuten über 1.3 km gedauert haben soll. Während dieser kurzen Fahrt würden sich weder die Reifen noch der Motor eines "VW Trans- porters" vom Betrieb des Fahrzeugs genügend aufwärmen, als dass diese Wärme noch 2 bis 3 Stunden nach der Fahrt mit der menschlichen Hand erfühlt werden könnte. Diese Tatsache sei zudem mit dem Video der nachgestellten Fahrt zweifelsfrei belegt (Urk. 49 S. 12). Der Videoaufnahme sei zu entnehmen, dass zwischen Abfahrtsmessung und Ankunftsmessung mit einem geeichten Messgerät eine durchschnittliche Abweichung von gerademal 1 bis 5 Grad Celsius messbar seien, wobei bei der Kühlerhaube und den Radkästen im Durchschnitt ca. 1 Grad Celsius Abweichung bestehe und bei den Rädern ca. 5 Grad Celsius (Urk. 49 S. 15). Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann der Beschuldigte aus der nachgestellten Fahrt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Fahrt wurde nach Angaben des Beschuldigten rund eine Woche vor der Berufungsverhandlung und damit im Winter bei einer Aussentemperatur von 11 Grad gemäss Tachoanzeige durchgeführt. Die inkriminierte Fahrt fand unbestrittenermassen in einer Tropen- nacht statt, weshalb die durchgeführte Messung nicht mit dem tatsächlichen Gege- benheiten übereinstimmt und damit nicht als sachdienliche Vergleichsmessung herangezogen werden kann. Überdies lief der Motor bei der nachgestellten Fahrt bereits, als der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz Platz nahm, was ebenfalls Einfluss auf die Temperatur des Fahrzeugs hat. Dies ist auf der Videoaufnahme deutlich zu hören. 3.8. Die Feststellungen des warmen Motors und der warmen Räder bzw. Radab- deckungen decken sich sodann mit dem früheren Geständnis des Beschuldigten. So gab dieser an, dass er nicht losgefahren wäre, wenn er gewusst hätte, in eine Polizeikontrolle zu geraten. Wenn der Beschuldigte demgegenüber später geltend machte, von einem anderen Lenker nach Hause gefahren worden zu sein, aber dessen Identität nicht angeben wollte, vereitelte er die Überprüfung seiner Behaup- - 12 - tung. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den Namen des Fahrers als unmittelbaren Entlastungsbeweis nicht nennen wollte. Dass ihn eine Person gefahren habe, deren Namen ihm nicht bekannt sei, erscheint zudem unglaubhaft, wird man doch in der Regel nicht von unbekannten Personen nach Hause gefahren. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass es den fraglichen Fahrer nicht gab. Und schliesslich erscheint es unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Angaben auf dem F._____ nicht gemacht haben will und er diese auch nicht gelesen haben will, nachdem sich auf den massgeblichen Seiten die Unterschriften des Beschuldigten befinden (vgl. Urk. 3 S. 5 f.). 3.9. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz auf die ersten Zugaben des Beschuldigten abzustellen, welche sich mit den Feststellungen der befragten Polizeibeamten ohne Weiteres decken. Die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Widerruf des Geständnisses sind als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten. 3.10. Demnach ist gestützt auf das frühere Geständnis und die Feststellungen der Polizeibeamten H._____ und G._____ erstellt, dass der Beschuldigte vom Restau- rant C._____ zu seinem Wohnort in angetrunkenem Zustand fuhr. Aufgrund des später festgestellten Alkoholisierungsgrades gemäss Messgerät von 53 mg/L, der vom Beschuldigten nicht angezweifelt wird, ist zu Gunsten des Beschuldigten von diesem Wert auszugehen, zumal die Anklage dem Beschuldigten keinen anderen Wert zur Last legt. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV ist zutreffend und wird vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Der Beschuldigte ist mithin der genannten Bestimmung schuldig zu sprechen. - 13 - IV. Strafzumessung
- Ausgangslage und Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.– (Urk. 35 S. 17). Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger haben sich zum Sanktions- punkt geäussert (vgl. Urk. 47 und 49). 1.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt darge- tan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 12 ff.).
- Konkrete Strafzumessung 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Grenzwert zur qualifizierten Alkoholkonzentration von 0.4 mg/L (vgl. Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012) mit 0.53 mg/L nur leicht überschritten hat. Die von ihm zurück- gelegte Strecke betrug rund 1.2 Kilometer. Es war Mitternacht und entsprechend waren wohl wenige Verkehrsteilnehmer unterwegs. Demgegenüber war es dunkel, was sich negativ auf den Umstand auswirkte, dass die Reaktionsfähigkeit des Beschuldigten durch seinen Alkoholkonsum herabgesetzt war. Letztlich ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu bezeichnen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berück- sichtigen, dass er eventualvorsätzlich handelte. Er handelte indessen leichtfertig, weil er nach eigenen Angaben "Durst hatte". Er wusste, dass er mit dem Fahrzeug unterwegs war und hätte seinen Durst ohne Weiteres durch nichtalkoholische Getränke stillen können. Letztlich ist die subjektive Tatschwere entgegen der Vorinstanz nicht als straferhöhend, aber auch nicht als strafmindernd zu werten. Die Einsatzstrafe ist mithin auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 2.3. Im Rahmen der Berücksichtigung der Täterkomponente ist zunächst auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu verweisen. Diese sind den Akten - 14 - sowie den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 1 ff., Urk. 5/1 F/A 38 ff., Prot. I S. 6 ff., Urk. 35 S. 14). Anläss- lich der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er eine weitere Hüftoperation gehabt habe und aktuell bis auf weiteres nur 50% arbeitsfähig sei. Er erhalte zudem nur 80% seines Lohnes (Urk. 47 S. 2). Der Beschuldigte war zeitweise geständig, vor Vorinstanz und an der Berufungs- verhandlung war er aber weder einsichtig noch reuig. Durch seine zeitweisen Zugaben wurde aber die Strafuntersuchung erleichtert, weshalb sich eine Straf- reduktion rechtfertigt. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2016 auf. Beide betreffen das Fahren von Motorfahrzeugen in angetrunkenem Zustand mit quali- fizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Urk. 36). Die Vorstrafen sind mithin einschlägig. Der Beschuldigte wurde mit bedingten Geldstrafen bestraft. Grundsätzlich wären diese Vorstrafen mit einer erheblichen Straferhöhung zu bewerten, angesichts des Umstands, dass sie schon länger zurückliegen, ist nur eine leichte Straferhöhung angezeigt. 2.4. Gesamthaft resultiert eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. Da der Be- schuldigte aktuell nur 80% seines Lohnes erhält, ist die Tagessatzhöhe den veränderten Verhältnissen anzupassen und dementsprechend auf Fr. 100.– anstatt Fr. 150.– festzusetzen. 2.5. Die Vorinstanz hat dazu eine Verbindungsbusse von Fr. 1'100.– ausgefällt. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. In Bezug auf die Bemessung der Verbindungsbusse ist jedoch den bundesgericht- lichen Vorgaben zu folgen: Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatz- - 15 - freiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenom- mene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur unterge- ordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Mithin wäre von der grundsätzlich angemessenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen ein Fünftel abzuziehen und dieser Betrag als Busse festzusetzen. Dies würde Fr. 1'200.– (=12 Tagessätze zu Fr. 100.–) ergeben und abzüglich der 12 Tages- sätze eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es hingegen bei der Strafe der Vorinstanz sein Bewenden. Es ist eine Strafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 3'000.–) und eine Busse von Fr. 1'100.– aus- zusprechen. V. Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten auch an dieser Stelle aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit angesichts der zwei einschlägigen Vorstrafen auf 4 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. - 16 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen.
- Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Im Rechtsmittel- verfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6; YVONA GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Zudem besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch des Beschul- digten auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blut- alkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 3'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. - 17 -
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250021-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 3. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 20. August 2024 (GG240006)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. April 2014 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 17) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in ange- trunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– (entsprechend Fr. 4'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten (Barauslagen usw.) bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. (Mitteilungen.)
7. (Berufung.)
- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht in Strafsachen, vom
20. August 2024, Geschäfts-Nr. GG240006-A/U/ca, sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkon- zentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV freizusprechen.
3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen des Berufungsverfahrens seien vollständig und definitiv von der Staatskasse zu tragen und der Beschuldigte sei für seine Aufwände und Anwaltskosten (inkl. MWST) für die Strafuntersuchung sowie die gerichtlichen Verfahren inkl. Berufungsverfahren vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 20. August 2024 wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentra- tion im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse in Höhe von Fr. 1'100.–. Der Vollzug der Gelds- trafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Für die Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgesetzt. Ferner wurden dem Be- schuldigten die Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 35). 1.2. Mit Eingabe vom 21. August 2024 liess der Beschuldigte durch seine Vertei- digung fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 24). Am 23. Januar 2025 wurde die Berufungserklärung innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO erstattet (Urk. 37, vgl. Urk. 34). Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 beantragte die Staatsan- waltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40) und verzichtete sinngemäss auf eine Anschlussberufung. 1.3. Am 6. Februar 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 3. April 2025 vorgeladen (Urk. 41). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 50).
2. Umfang der Berufung Das erstinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten (Urk. 37 S. 3; Urk. 49 S. 2). Es ist damit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft den Gegenstand des Berufungsverfahrens.
- 5 -
3. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus- einandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt
1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 13. August 2023 um 01.00 Uhr den Lieferwagen "VW Transporter", Kontrollschilder ZH…, von B._____ zum Restaurant "C._____" in D._____ und schliesslich bis an seinen Wohnort an der E._____-strasse 2 in D._____ gelenkt. "Diese Fahrt", so die An- klage, "unternahm der Beschuldigte im Bewusstsein, zuvor so viel alkoholische Ge- tränke zu sich genommen zu haben, dass er annehmen musste, sein Atemalkohol- gehalt liege über der kritischen Grenze von 0.25 mg/l. Sodann befand er sich denn auch zwei Stunden nach der Fahrt mit einem Atemalkoholgehalt von mindestens 0.53 mg/l (entspricht 1.06 Gewichtspromille), während der Fahrt in einem mittleren Rauschzustand. Die Fahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss war deshalb gefähr- lich, weil für den Betroffenen bereits ab einem Atemalkoholgehalt von 0.25 mg/l unmerklich Enthemmung einsetzt, die Kontrolle über die Augenbewegungen verlo-
- 6 - ren geht, sich das Blickfeld verengt und Reaktionen bis zu 50% langsamer werden." (Urk. 13 S. 2 [sic!]). Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf und lässt einen Freispruch bean- tragen (Urk. 49 S. 2 ff.), weshalb zu prüfen ist, ob sich dieser erstellen lässt.
2. Rechtliches 2.1. Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allge- meinen Beweiswürdigungsregeln und den anwendbaren Bestimmungen bei Messmitteln für Geschwindigkeitskontrollen zu verweisen (vgl. Urk. 35 S. 4). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). 2.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar ist, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung mitein- zubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situati- onen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die fehlende Mitwirkung der beschuldigten Person im Strafverfahren darf demnach nur unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Die zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belas-
- 7 - tenden Beweise abgestellt werden darf (Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176).
3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, das "F._____" vom 13. August 2023 (Urk. 3), die Atemalkoholmessung der Stadtpolizei D._____ vom 13. August 2023 (Urk. 2) und die Zeugeneinvernahmen von G._____ und H._____ vom 10. April 2024 korrekt aufgeführt und gewürdigt (Urk. 35 S. 4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Anläss- lich der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung zudem einen USB-Stick ins Recht, worauf eine Videoaufnahme von einer nachgestellten Fahrt mit dem streit- gegenständlichen "VW Transporter" zu finden ist. Ferner wurde von der Verteidi- gung ein Auszug von der Website des Restaurants "C._____" betreffend die Öff- nungszeiten als Beweismittel ins Recht gelegt (Urk. 45, Urk. 46/1+2). Der Beschul- digte selbst machte keine Aussagen mehr zur Sache (Urk. 47 S. 4). Auf Nachfrage erklärte er, dass die nachgestellte Fahrt bzw. die vorgenommene Messung eine Woche vor der Berufungsverhandlung erfolgt sei (Prot. II S. 6). 3.2. Die Polizeibeamten G._____ und H._____ stellten während ihrer Patrouil- lentätigkeit am 13. August 2023 um 02.50 Uhr morgens fest, dass vor der Liegen- schaft E._____-strasse 2 in D._____ ein Lieferwagen mit offener Fahrertüre stand. Sie näherten sich dem Fahrzeug und trafen dort den Beschuldigten im Fahrzeug sitzend an. Sie fassten den Motor und die Radabdeckung an und schilderten beide, dass diese noch warm gewesen seien. Der Schlüssel sei im Zündschloss gesteckt. Die Polizeibeamten sprachen den Beschuldigten an und stellten aufgrund des Alkoholgeruchs fest, dass Alkohol im Spiel war. Er habe geltend gemacht, er sei schon zuhause gewesen, er sei jedoch nochmals runtergekommen, weil er etwas aus dem Fahrzeug haben holen wollen, dann habe er noch Musik im Auto hören wollen (so die Polizeibeamten in Urk. 4/2 F/A 15 und Urk. 4/4 F/A 14). Die Polizei- beamten entschieden, den Beschuldigten aufs Revier zu nehmen, wo eine Atem- alkoholmessung durchgeführt und das "F._____" ausgefüllt wurde (Urk. 2).
- 8 - Der Beschuldigte wurde im F._____ (Urk. 3) auf seine Rechte hingewiesen und es wurden die Beobachtungen der Polizei beim Erstkontakt festgehalten. Insbeson- dere wurde beschrieben, dass ein Alkoholgeruch festgestellt worden sei, die Aus- sprache des Beschuldigten verwaschen sei und er sich beim Aussteigen aus dem Fahrzeug habe festhalten müssen. Seine Reaktion sei verzögert gewesen und er habe schläfrig gewirkt. Dem Beschuldigten wurde eröffnet, dass gegen ihn ein Vor- verfahren wegen Strassenverkehrsdelikten, u.a. Fahren in fahrunfähigem Zustand eingeleitet worden sei und er die Aussage und Mitwirkung verweigern könne. Die erste Atemalkoholmessung mit dem Atemalkohol-Testgerät um 02.58 Uhr er- gab einen Wert von 0.47 mg/L und die zweite Messung um 03.53 Uhr einen Wert von 0.52 mg/L. Der Beschuldigte anerkannte diese Messung nicht, worauf mit dem Atemalkohol-Messgerät um 03.56 Uhr eine Messung von 0.53 mg/L gemessen wurde. Der Beschuldigte verzichtete in der Folge auf die Abnahme einer Blutprobe (Urk. 3 S. 4). Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Messwert nicht in Frage gestellt. 3.3. Der Beschuldigte unterschrieb seine Aussagen, wonach er 4-5 Bier im Restaurant I._____ in B._____ und im Restaurant C._____ in D._____ von 18.00 Uhr bis 0.00 Uhr getrunken habe, wobei dies das Trinkende gewesen sei. Bei Nachtrunk wurde ein "nein" vermerkt. Es wurde dem Beschuldigten zu Beginn der Befragung eröffnet, dass er im Verdacht stehe, ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol gelenkt zu haben. Der Beschuldigte antwortete darauf: "Was soll ich sagen, natürlich habe ich Bier getrunken." Zum Zeitpunkt des Konsums sei es zuerst im "I._____" in B._____ auf dem Parkplatz und dann im Restaurant C._____ in D._____ auf dem Parkplatz abgestellt gewesen. Er sei vom Restaurant C._____ in D._____ nach Hause gefahren an die E._____-strasse 2 in D._____. Er sei von niemandem begleitet worden, "ich war alleine." Auf die Frage, weshalb er konsumiert habe, obwohl er mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, antwortete er: "Ich hatte Durst." Er habe das Fahrzeug trotzdem gelenkt, weil er gedacht habe, er habe nicht zu viel Promille. Hätte er gewusst, dass er in eine Polizeikontrolle geraten würde, wäre er sicher nicht losgefahren. Er fügte der Befragung an, er sei nicht einverstanden. Er sei schon auf seinem Parkplatz zuhause gewesen. "Ich war
- 9 - schon eine Stunde zu Hause und wollte noch etwas aus dem Fahrzeug holen als sie mich kontrollierten." Auf den Hinweis, er habe anlässlich der Kontrolle angege- ben, um 0.00 Uhr den letzten Schluck getrunken zu haben und um 02.00 Uhr zu Hause zu wesen zu sein, was bedeute, dass er das Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt habe, antwortete der Beschuldigte: "Was soll ich dazu sagen." Der Autoschlüssel habe in der Zündung gesteckt, weil er habe Musik hören wollen (Urk. 3 S. 5 f.). 3.4. Im Sinne einer Zwischenwürdigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Befragung vom 13. August 2023 geständig war, das Fahrzeug angetrunken vom Restaurant C._____ zu seinem Wohnort gelenkt zu haben. Eine suggestive Befragung, wie sie die Verteidigung geltend macht (Urk. 22 S. 6), lag nicht vor. Es gibt entgegen den Ausführungen der Verteidigung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte verwirrt bzw. beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 49 S. 7). Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht einvernahme- fähig gewesen und die anlässlich der Einvernahme gemachten Aussagen unverwertbar seien (Urk. 49 S. 5 ff.). Vielmehr gab der Beschuldigte trotz seiner Angetrunkenheit klare Antworten auf klar gestellte Fragen. Es schien ihn einzig zu stören, dass er zur Fahrt Stellung nehmen sollte, nachdem diese bereits vor einer Stunde beendet war. Dies spielt aber für die Strafbarkeit des Fahrens in angetrun- kenem Zustand keine Rolle. Der Beschuldigte machte insbesondere zu keinem Zeitpunkt geltend, nach der Fahrt Alkohol getrunken zu haben. Unerheblich ist grundsätzlich auch, ob der Beschuldigte nach der Fahrt in alkoholisiertem Zustand im Fahrzeug blieb oder sich zwischendurch in seine Wohnung begab und dann zu seinem Lieferwagen zurückkehrte. 3.5. Anlässlich der Befragung vom 11. März 2024 bestritt der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Er machte geltend, das Fahrzeug sei am Samstag 12. August 2023 den ganzen Tag auf dem Parkplatz gestanden, an dem er von der Polizei kontrolliert worden sei. Er habe im Restaurant C._____ zu Abend gegessen, aber ohne Fahrzeug. Auf die Frage, wie er vom Restaurant nach Hause gekommen sei, antwortete der Beschuldigte: "Es führte mich jemand nach Hause." Es sei ein Kollege vom Dorf gewesen, den er vom
- 10 - Sehen her kenne, aber er kenne seinen Namen nicht. Er sei auch in B._____ im Restaurant I._____ gewesen, viel früher am Nachmittag, aber auch ohne Fahrzeug. Er habe gewusst, dass er etwas habe trinken wollen, daher habe er das Fahrzeug nicht mitgenommen. Von B._____ sei er auch mit einem Kollegen nach Hause ge- kommen, "aber nicht dem gleichen." Nach dem Namen dieses zweiten Kollegen gefragt, verweigerte der Beschuldigte die Aussage. Auf Vorhalt des Rapports er- klärte der Beschuldigte, er fechte das alles an, denn es stimme nicht. Er sei nicht Auto gefahren. Er sei nicht einverstanden mit dem, was dort stehe. Es sei alles nicht so abgelaufen, wie es dort stehe. Er sei zum Fahrzeug gegangen, und habe etwas holen wollen. Den Schlüssel habe er in die Zündung gesteckt, weil er habe Musik hören wollen. Das F._____ habe er "nicht recht" durchgelesen. Die vier Un- terschriften auf dem F._____ stammten von ihm, aber er habe das nicht durchge- lesen. Er habe Schmerzen gehabt (vgl. Urk. 5/1 F/A 3 ff.). 3.6. Diesen Standpunkt vertrat der Beschuldigte grundsätzlich auch vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 10 ff.). Dabei machte er geltend, er habe den Schlüssel ins Zündschloss gesteckt, damit es im Auto Licht hatte (Prot. I S. 12). Darauf ange- sprochen, dass er früher angegeben habe, den Schlüssel aufgrund der Musik ein- gesteckt zu haben, erklärte der Beschuldigte: "Ja, das natürlich auch." Den Namen seines Kollegen, der ihn nach Hause gebracht habe, wollte er nicht nennen. Er bestritt jedoch, bei der Staatsanwaltschaft ausgeführt zu haben, er sei auch vom Restaurant I._____ in B._____ von einem Kollegen mitgenommen worden. "Ich wüsste jetzt nicht, dass ich das gesagt hätte. Das ist mir nicht bekannt." (Prot. I S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – keine Aussagen mehr zur Sache. Den Namen des Kollegen, der ihn nach Hause gefahren haben soll, nannte er auf explizite Nachfrage ebenfalls nicht (Urk. 47 S. 4). 3.7. Die späteren Bestreitungen des Beschuldigten vermögen sein früheres Geständnis nicht in Zweifel zu ziehen. So sagten die Polizeibeamten übereinstim- mend aus, dass sie die Hände auf den Motor und die Räder bzw. Radabdeckung gelegt hätten und diese Gegenstände noch warm gewesen seien (Urk. 4/2 F/A 15, Urk. 4/4 F/A 14). Der Hinweis der Verteidigung, eine menschliche Hand sei kein
- 11 - ausreichend präzises Messgerät, um die Wärmedifferenz eines Rads im Verhältnis zur Umgebungswärme zu prüfen (Urk. 22 S. 7; Urk. 49 S. 17 f.) ist abwegig. Menschen können Temperaturunterschiede von benutzten Motoren und Auto- rädern zur Umgebungstemperatur ohne Weiteres feststellen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde seitens der Verteidigung ferner vorgebracht, dass die inkriminierte Fahrt lediglich 4 Minuten über 1.3 km gedauert haben soll. Während dieser kurzen Fahrt würden sich weder die Reifen noch der Motor eines "VW Trans- porters" vom Betrieb des Fahrzeugs genügend aufwärmen, als dass diese Wärme noch 2 bis 3 Stunden nach der Fahrt mit der menschlichen Hand erfühlt werden könnte. Diese Tatsache sei zudem mit dem Video der nachgestellten Fahrt zweifelsfrei belegt (Urk. 49 S. 12). Der Videoaufnahme sei zu entnehmen, dass zwischen Abfahrtsmessung und Ankunftsmessung mit einem geeichten Messgerät eine durchschnittliche Abweichung von gerademal 1 bis 5 Grad Celsius messbar seien, wobei bei der Kühlerhaube und den Radkästen im Durchschnitt ca. 1 Grad Celsius Abweichung bestehe und bei den Rädern ca. 5 Grad Celsius (Urk. 49 S. 15). Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann der Beschuldigte aus der nachgestellten Fahrt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Fahrt wurde nach Angaben des Beschuldigten rund eine Woche vor der Berufungsverhandlung und damit im Winter bei einer Aussentemperatur von 11 Grad gemäss Tachoanzeige durchgeführt. Die inkriminierte Fahrt fand unbestrittenermassen in einer Tropen- nacht statt, weshalb die durchgeführte Messung nicht mit dem tatsächlichen Gege- benheiten übereinstimmt und damit nicht als sachdienliche Vergleichsmessung herangezogen werden kann. Überdies lief der Motor bei der nachgestellten Fahrt bereits, als der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz Platz nahm, was ebenfalls Einfluss auf die Temperatur des Fahrzeugs hat. Dies ist auf der Videoaufnahme deutlich zu hören. 3.8. Die Feststellungen des warmen Motors und der warmen Räder bzw. Radab- deckungen decken sich sodann mit dem früheren Geständnis des Beschuldigten. So gab dieser an, dass er nicht losgefahren wäre, wenn er gewusst hätte, in eine Polizeikontrolle zu geraten. Wenn der Beschuldigte demgegenüber später geltend machte, von einem anderen Lenker nach Hause gefahren worden zu sein, aber dessen Identität nicht angeben wollte, vereitelte er die Überprüfung seiner Behaup-
- 12 - tung. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den Namen des Fahrers als unmittelbaren Entlastungsbeweis nicht nennen wollte. Dass ihn eine Person gefahren habe, deren Namen ihm nicht bekannt sei, erscheint zudem unglaubhaft, wird man doch in der Regel nicht von unbekannten Personen nach Hause gefahren. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass es den fraglichen Fahrer nicht gab. Und schliesslich erscheint es unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Angaben auf dem F._____ nicht gemacht haben will und er diese auch nicht gelesen haben will, nachdem sich auf den massgeblichen Seiten die Unterschriften des Beschuldigten befinden (vgl. Urk. 3 S. 5 f.). 3.9. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz auf die ersten Zugaben des Beschuldigten abzustellen, welche sich mit den Feststellungen der befragten Polizeibeamten ohne Weiteres decken. Die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Widerruf des Geständnisses sind als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten. 3.10. Demnach ist gestützt auf das frühere Geständnis und die Feststellungen der Polizeibeamten H._____ und G._____ erstellt, dass der Beschuldigte vom Restau- rant C._____ zu seinem Wohnort in angetrunkenem Zustand fuhr. Aufgrund des später festgestellten Alkoholisierungsgrades gemäss Messgerät von 53 mg/L, der vom Beschuldigten nicht angezweifelt wird, ist zu Gunsten des Beschuldigten von diesem Wert auszugehen, zumal die Anklage dem Beschuldigten keinen anderen Wert zur Last legt. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV ist zutreffend und wird vom Beschuldigten bzw. der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Der Beschuldigte ist mithin der genannten Bestimmung schuldig zu sprechen.
- 13 - IV. Strafzumessung
1. Ausgangslage und Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.– (Urk. 35 S. 17). Weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger haben sich zum Sanktions- punkt geäussert (vgl. Urk. 47 und 49). 1.2. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt darge- tan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 12 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Grenzwert zur qualifizierten Alkoholkonzentration von 0.4 mg/L (vgl. Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012) mit 0.53 mg/L nur leicht überschritten hat. Die von ihm zurück- gelegte Strecke betrug rund 1.2 Kilometer. Es war Mitternacht und entsprechend waren wohl wenige Verkehrsteilnehmer unterwegs. Demgegenüber war es dunkel, was sich negativ auf den Umstand auswirkte, dass die Reaktionsfähigkeit des Beschuldigten durch seinen Alkoholkonsum herabgesetzt war. Letztlich ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als sehr leicht zu bezeichnen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berück- sichtigen, dass er eventualvorsätzlich handelte. Er handelte indessen leichtfertig, weil er nach eigenen Angaben "Durst hatte". Er wusste, dass er mit dem Fahrzeug unterwegs war und hätte seinen Durst ohne Weiteres durch nichtalkoholische Getränke stillen können. Letztlich ist die subjektive Tatschwere entgegen der Vorinstanz nicht als straferhöhend, aber auch nicht als strafmindernd zu werten. Die Einsatzstrafe ist mithin auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 2.3. Im Rahmen der Berücksichtigung der Täterkomponente ist zunächst auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu verweisen. Diese sind den Akten
- 14 - sowie den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen, worauf vorab zu verweisen ist (Urk. 1 ff., Urk. 5/1 F/A 38 ff., Prot. I S. 6 ff., Urk. 35 S. 14). Anläss- lich der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass er eine weitere Hüftoperation gehabt habe und aktuell bis auf weiteres nur 50% arbeitsfähig sei. Er erhalte zudem nur 80% seines Lohnes (Urk. 47 S. 2). Der Beschuldigte war zeitweise geständig, vor Vorinstanz und an der Berufungs- verhandlung war er aber weder einsichtig noch reuig. Durch seine zeitweisen Zugaben wurde aber die Strafuntersuchung erleichtert, weshalb sich eine Straf- reduktion rechtfertigt. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2016 auf. Beide betreffen das Fahren von Motorfahrzeugen in angetrunkenem Zustand mit quali- fizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Urk. 36). Die Vorstrafen sind mithin einschlägig. Der Beschuldigte wurde mit bedingten Geldstrafen bestraft. Grundsätzlich wären diese Vorstrafen mit einer erheblichen Straferhöhung zu bewerten, angesichts des Umstands, dass sie schon länger zurückliegen, ist nur eine leichte Straferhöhung angezeigt. 2.4. Gesamthaft resultiert eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe. Da der Be- schuldigte aktuell nur 80% seines Lohnes erhält, ist die Tagessatzhöhe den veränderten Verhältnissen anzupassen und dementsprechend auf Fr. 100.– anstatt Fr. 150.– festzusetzen. 2.5. Die Vorinstanz hat dazu eine Verbindungsbusse von Fr. 1'100.– ausgefällt. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden. In Bezug auf die Bemessung der Verbindungsbusse ist jedoch den bundesgericht- lichen Vorgaben zu folgen: Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatz-
- 15 - freiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenom- mene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur unterge- ordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Mithin wäre von der grundsätzlich angemessenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen ein Fünftel abzuziehen und dieser Betrag als Busse festzusetzen. Dies würde Fr. 1'200.– (=12 Tagessätze zu Fr. 100.–) ergeben und abzüglich der 12 Tages- sätze eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es hingegen bei der Strafe der Vorinstanz sein Bewenden. Es ist eine Strafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 3'000.–) und eine Busse von Fr. 1'100.– aus- zusprechen. V. Strafvollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten auch an dieser Stelle aufgrund des Verschlechterungsverbots der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist deshalb aufzuschieben und die Probezeit angesichts der zwei einschlägigen Vorstrafen auf 4 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
- 16 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Im Rechtsmittel- verfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 428 N 6; YVONA GRIESSER, StPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 428 N 1). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Zudem besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch des Beschul- digten auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blut- alkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 3'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- 17 -
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschrie- benen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 18 - Obergericht des Kantons Zürich Zürich, 3. April 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw T. Künzle Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.