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SB250018

Mehrfacher Betrug

Zürich OG · 2025-07-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren einen Freispruch in allen Anklagepunkten (Urk. 59 S. 3). 2.1. Hervorzuheben ist vorab, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen im Vorverfahren die Aussagen verweigerte und nicht zur erstinstanzlichen Hauptver- handlung erschien (Urk. 5 und Urk. 6; Prot. I S. 7 f.). Der Sachverhalt ist damit auf- grund der übrigen Beweismittel zu erstellen. Dabei sind die Beweise vom Gericht frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO).

- 8 - Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Beweismittel wie auch deren Inhalt detailliert wiedergegeben. Dar- auf sowie auf die zutreffend wiedergegebenen Grundsätze der Verwertbarkeit der Beweismittel und der Beweiswürdigung ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 43 E. III.1, E. III.2.6. f., E. III.3.6. f., E. III.4.6. f., E. III.5.5 f., E. III.6.5. f.). Zu ergänzen ist, dass nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. BGer. Urteil 6B_678/2013 vom 4. Februar 2014, E. 4.4; BGer. Urteil 6B_453/2011 vom

20. Dezember 2011 E. 1.6). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer Schutzbe- hauptung zu Fall gebracht werden. 2.2. Dem Beschuldigten wird hinsichtlich Dossier 1 (B._____ AG), Dossier 3 (C._____ AG), Dossier 4 (F._____ AG) und Dossier 5 (I._____ GmbH) das identische Vorgehen vorgeworfen, nämlich über die Websiten der genannten Gesellschaften mit den Kundenangaben J._____ bzw. K._____, L._____ GmbH, M._____-strasse …, N._____, die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände bestellt zu haben, die er dann an dieser Adresse, die sowohl Sitz der L._____ GmbH wie auch seine Wohnadresse gewesen sei, abgefangen und für sich verwendet habe. Vorab ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte bis zum 1. März 2023 an der M._____-strasse …, N._____ wohnte und damit an derselben Adresse, an der die L._____ GmbH ihren Sitz hat (Urk. 43 E. III.1.3., Urk. 7/2-3). Wie bereits die Vorinstanz in ihren detaillierten und zutreffenden Erwägungen, auf die zu verweisen ist (Urk. 43 E. III.2.7, Urk 43 E. III.5.6.), festhielt, konnte beim Beschuldigten am 12. Dezember 2023 in seinem Zimmer an der O._____-strasse in Zürich diverses Velozubehör sichergestellt werden (Urk. 8/7). Es handelt sich bei

- 9 - diesem Velozubehör um acht gleiche Gegenstände, die in der von der B._____ AG an die L._____ GmbH, J._____ bzw. K._____ ausgestellten Bestellbestätigungen vom 12. und 30. September 2021 aufgeführt sind (Urk. D1/2/1, Urk. D1/2/2; dort sind total 10 Gegenstände aufgeführt). Zudem wurde beim Beschuldigten gleichentags ein Katalog der B._____ AG sichergestellt, der an die L._____ GmbH, K._____, M._____-strasse … in N._____ adressiert war (Urk. 8/9 S. 3, Urk. 8/7 S.

1) sowie ein WLan-Router, dessen Typbezeichnung mit derjenigen auf der Rechnung der F._____ AG vom 8. November 2022 an die L._____ GmbH, M._____-strasse …, N._____ mit der Bestellreferenz "K._____@gmail.com" übereinstimmt (Urk. 8/10, Urk. 8/9 S. 2). Es besteht unter diesen Umständen – mit der Vorinstanz – kein Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der diese Bestellungen bei der B._____ AG und der F._____ AG tätigte und der Beschuldigte die bei ihm sichergestellten Velobestandteile sowie den WLan-Router an sich nahm. Damit ist auch erstellt, dass die Bestellungen durch die B._____ AG sowie die F._____ AG ausgeführt wurden. Daran ändert entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 59 S. 4) weder etwas, dass zwei der total zehn bestellten Velobestandteile nicht beim Beschuldigten sichergestellt wurden, noch dass die Artikel-Nummern bzw. die Seriennummern auf den Velobestandteilen und dem WLan-Router nicht bekannt sind bzw. fehlen (Urk. 59 S. 5 f.). Auch die Rechnung der Akku-Handkreissäge Metabo bei der C._____ AG vom 25. August 2022 (mit darauf angegebenen Bestelldatum vom gleichen Tag) wurde auf die L._____ GmbH, M._____-strasse …, N._____, Referenz K._____, ausgestellt (Urk. D3/2). Im Zeitpunkt dieser Bestellung wohnte der Beschuldigte noch an dieser Adresse in N._____ und es wurde eine typgleiche Maschine am

9. November 2023 an der M._____-strasse … in N._____ sichergestellt (Urk. 8/6). Es ist mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen (Urk. 43 E. III.4.7) ergänzend zu verweisen ist, erstellt, dass es sich bei der sichergestellten Maschine um die von der C._____ AG gelieferte Maschine handelte. Dafür ist ein Abgleich der genauen Typennummer bzw. Seriennummer (entgegen dem vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung geltend gemachten, vgl. Urk. 59 S. 5) nicht erforderlich. Zudem ist aus dem identischen Tatvorgehen mit der Vorinstanz (Urk. 43 E. III.4.7) ohne weiteres zu schliessen,

- 10 - dass es der Beschuldigte war, der diese Maschine bestellte. Im Übrigen hatte er, da er im Bestellzeitpunkt noch an der M._____-strasse … in N._____ wohnte, auch die Möglichkeit, diese Maschine in diesem Abstellraum zu deponieren, was die gegen den Beschuldigten sprechende Beweislage noch verstärkt. Dass die Maschine erst acht Monate nach dem Auszug des Beschuldigten gefunden wurde, lässt (entgegen der Verteidigung vor Vorinstanz) nicht den Schluss zu, eine Drittperson habe die Maschine nach dem Wegzug des Beschuldigten dort deponiert. Dass auch bei der Bestellung des Wanderrucksackes bei der I._____ GmbH am 20. März 2023 als Besteller K._____, L._____ GmbH, M._____-strasse …, N._____ angegeben wurde, ergibt sich sodann mit der Vorinstanz zweifelsfrei aus den vorgelegten Urkunden (Urk. D5/3/3 f.). Aufgrund des identischen Tatvorgehens ist diesbezüglich mit der Vorinstanz (Urk. 43 E. III.6.6.) ohne weiteres erstellt, dass es der Beschuldigte war, der diese Bestellung tätigte und es bestehen keine Zweifel daran, dass die Bestellung ausgeführt wurde. Dass der Rucksack nicht sicherge- stellt wurde, ändert daran nichts. Dass es irgend ein Dritter gewesen sein könnte, der diese Bestellungen getätigt hätte (wie die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte) hat die Vor- instanz zu Recht verworfen (Urk. 43 E. III.2.7.6., E. III.4.7.3., E. III.5.6.3.). Für diese Hypothese bestehen keinerlei Anhaltspunkte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte zwar auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen kann, in casu jedoch ein klassischer Fall vorliegt, wonach eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente ver- nünftigerweise erwartet werden darf (vgl. BGer. Urteile 6B_1213/2020 vom

30. September 2021 E. 1.4.3. und 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4.). Bei den bestellten bzw. sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen han- delte es sich nicht um alltägliche Ware und diese wurde teilweise auch im Zimmer des Beschuldigten selbst vorgefunden. Der Beschuldigte lieferte hierfür jedoch im gesamten Verfahren keine (plausible) Erklärung, weshalb aus den dargelegten Um- ständen einzig die Täterschaft des Beschuldigten als vernünftige Erklärung in Frage kommt.

- 11 - 2.3. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellung bei P._____ AG [Mobilfunkanbieter] (Dossier 2) am 10. Juni 2022 ist festzuhalten, dass die Telefonnummer 1 seit dem 28. Januar 2022 auf den Beschuldigten registriert war (Urk. D2/2/2). Die P._____ AG bestätigte, dass sich jemand am 10. Juni 2022 um 10.26 Uhr mit der Anrufer-ID 1 gemeldet und "2x Wi-Fi Extender = CHF 159.90 und 1 x Apple TV = 149.55" bestellt habe (Urk. D2/3/3.). Die von der P._____ AG edierten Akten befinden sich auf einer CD (Urk. D2/3/4). Die Vorinstanz hat diese wohl für sich in der gespeicherten Reihen- folge durchnummeriert und so zitiert, womit hier gleich verfahren wird. Daraus ergibt sich folgender weiterer Ablauf: Für die Bestellung der zwei Wi-Fi Box X6 Extender wurde von der P._____ AG das Ticket 2 eröffnet (Urk. D2/3/4/3). Diese Bestellung wurde von der P._____ AG um 11.09 Uhr auf Q'._____@gmail bestätigt, worauf Q._____ von dieser Mail- adresse um 11.12 Uhr meldete, dass er dies nicht bestellt habe (Urk. D2/3/4/4). Um 11.20 Uhr wurde seitens der P._____ AG zurückgemeldet, dass dies laut den er- haltenen Angaben telefonisch bestellt worden sei, wie in der Bestellung/dem Ticket 2 angegeben (Urk. D2/3/4/6). Um 11.28 Uhr antwortete Q._____, er bitte darum, die Bestellung zu annullieren, sie stamme nicht von ihnen (Urk. D2/3/4/7). Seitens der P._____ AG wurde zwar am 10. Juni 2022 um 11.44 Uhr auf Q'._____@gmail.com hinsichtlich Detailangaben nachgefragt und mitgeteilt, dass insoweit nicht innerhalb der nächsten 7 Tage auf diese E-Mail geantwortet werde, die Bestellung storniert werde (Urk. D2/3/4/8). Für die Bestellung der Apple-TV-Box wurde am 10. Juni 2022 das Ticket 3 eröffnet (Urk. D2/3/5/7). Eine Bestellbestätigung erfolgte per SMS um 11.12 Uhr auf die Telefonnummer 4 (die auf Q._____ lautet; vgl. Urk. 1) – also im selben Zeit- punkt, in dem Q._____ per Mail auf die Bestellbestätigung der Wi-Fi Box Extender reagierte. Der Versand von zwei Paketen erfolgte am 13. Juni 2022 und diese Pakete wurden gemäss Sendungsverlauf am 15. Juni 2022 von "L._____ GmbH" entgegen genommen (Urk. D2/3/4/1 f.). Am 12. Dezember 2023 wurde beim Beschuldigten

- 12 - ein Wi-Fi Box Extender in Originalverpackung sichergestellt (Urk. 8/7). Gestützt darauf ist erstellt, dass es der Beschuldigte war, der am 10. Juni 2022 telefonisch die Bestellung im Namen der L._____ GmbH vornahm und die Gegenstände am

15. Juni 2022 an seiner ehemaligen Wohnsitzadresse in N._____ in deren Namen entgegennahm. Dass die P._____ AG bei ihrer Bestätigung der Sendungen hin- sichtlich "Router" (=Wi-Fi Box Extender) eine Sendungsnummer angab, zu der kein Sendungsverlauf vorliegt (vgl. Urk. D2/3/4/13) lässt nicht daran zweifeln, dass die vom Beschuldigten bestellten Wi-Fi Box Extender ausgeliefert wurden. Indes ist nicht erstellt, dass sich die Geschädigte im Zeitpunkt, in dem sie die Bestellung ausführte, noch in der falschen Vorstellung hätte befinden können, dass jemand von der L._____ GmbH die Gegenstände bestellt haben könnte, wurde sie doch von Q._____ vor Ausführung der Bestellung vom Gegenteil in Kenntnis ge- setzt. Auch erschliesst sich nicht, aufgrund welcher Handlungen des Beschuldigten

– trotz Nachfrage durch P._____ AG mit Hinweis, wenn die Angaben nicht per Mail bestätigt werden die Bestellung nicht ausgeführt werde – die Bestellung dann trotz- dem ausgeführt wurde. Insofern ist der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellt. 2.4. Der Beschuldigte wurde von November 2015 bis Januar 2022 von der Sozial- hilfe unterstützt und erhielt dann eine 50 % IV-Rente und Zusatzleistungen. Die Zusatzleistungen wurden im Sommer 2022 zufolge fehlender Mitwirkung des Beschuldigten wieder eingestellt. Ab dem 10. März 2023 erhielt er Sozialhilfe (Urk. 22/2). In der Steuererklärung 2023 gab er ein Totaleinkommen von Fr. 5'016.– an und ein Vermögen von Fr. 0.– (Urk. 22/3). Der Beschuldigte hätte für seine Be- stellungen folgendes bezahlen müssen:

- 12. September 2021 Fr. 514.– (B._____ AG, Urk. D1/2/1, Urk. D1/3/3/3)

- 30. September 2021 Fr. 390.30 (B._____ AG, Urk. D1/2/2; Urk. D1/3/3/4)

- 25. August 2022 Fr. 615.– (C._____ AG, Urk. D3/2 und Urk. D3/3/3)

- 13. Juni 2022 Fr. 309.85 (P._____ AG, Urk. D2/3/4/3 und Urk. D2/3/4/5)

- 8. November 2022 Fr. 685.– (F._____ AG, Urk. D4/2/1)

- 20. März 2023 Fr. 174.– (I._____ GmbH Urk. D5/3/3) Es ist mit der Vorinstanz erstellt, dass dem Beschuldigten diese Zahlungen nicht möglich gewesen wären und er sich mit den ihm nicht zustehenden Waren

- 13 - finanziell besser stellen wollte (Urk. 43 E. III.2.7.5., E. III.3.7.4., E. III.4.7.4., E. III.5.6.4., E. III.6.6.4.). Ohnehin kann schon aus dem vom Beschuldigten ge- wählten Vorgehen, Waren im Namen der L._____ GmbH zu bestellen, seine fehlende Absicht, die bestellte Ware jemals zu bezahlen und sich dadurch zu bereichern, begründet werden. Eine andere plausible Erklärung für dieses Vor- gehen hat er denn auch nicht vorgebracht. 2.5. Auch im Übrigen ist unter Verweis auf die ausführlichen und sorgfältigen Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 43 E. III.2.7., E. III.3.7., E. III.4.7., E. III.5.6., E. III.6.6.) festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt sämtlicher Anklage- punkte erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz den eingeklagten – und wie oben ausgeführt erstellten – Sachverhalt zutreffend als mehrfachen Betrug sowie geringfügigen Betrug und es ist auf ihre zutreffenden Erwägungen (Urk. 43 E. IV) zu verweisen. Die Verteidigung erachtete die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz als mehrfachen Betrug grundsätzlich als zutreffend, führte jedoch an, dass ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz kein Lügengebäude vorliegen würde. Vielmehr wäre bei erstelltem Sachverhalt die Tatbestandsvariante der fehlenden Überprüfbarkeit gegeben, was entsprechend bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen sei (Urk. 59 S. 6 f.). Der Beschuldigte bestellte unter dem Deckmantel einer existierenden Gesell- schaft (L._____ GmbH) unter Verwendung von teils realen und teils fiktiven Perso- nenangaben verschiedene Waren. Der Beschuldigte hatte seinen Wohnsitz an der Adresse der L._____ GmbH, wo er ein Zimmer mietete und auch die bestellte Ware jeweils entgegennahm. Dieses Vorgehen stellt zwar, auch wenn nicht im Sinne der Errichtung eines eigentlichen Lügengebäudes, auch nicht nur eine einfache Lüge dar. Sodann war die Überprüfbarkeit der Angaben des Beschuldigten nicht möglich und wusste der Beschuldigte auch, dass eine solche vernünftigerweise ausbleiben würde.

- 14 - Zu ergänzen ist bezüglich der P._____ AG, dass zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung ein Motivationszusammenhang bestehen muss, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden "nur" ein Kausalzusammenhang. Zwischen Schaden und Bereicherung muss (weil es sich um eine Vermögensverschiebung handelt) ebenfalls ein innerer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, d. h. die Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 40 m.w.H.).

2. Ein versuchter Betrug liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (TRECHSEL ET AL., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, vor Art. 22 N 1; BGE 137 IV 113 E.1.4.2). Mit anderen Worten liegt dann ein vollendet versuchter Betrug vor, wenn der Täter die arglistige Täuschung zwar zu Ende führt, der Irrtum und die weiteren Tatbestandselemente aber nicht eintreten. Hinsichtlich der arglistigen Täuschung kann auf die Erwägungen der Vorin- stanz verweisen werden (Urk. 43 E. IV.4 f.). Im Zeitpunkt der Ausführung der Bestellung kann kein Irrtum mehr vorgelegen haben und damit auch keine irrtums- bedingte Vermögensdisposition seitens der P._____ AG. Entsprechend liegt hier ein versuchter Betrug vor.

3. Mit dieser Einschränkung ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 200.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 43 S. 38). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren im Eventual- standpunkt eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 900.–), unter Ansetzung einer zwei- jährigen Probezeit (Urk. 59 S. 3).

- 15 -

2. Der ordentliche Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB reicht von einer Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Auf- grund des hier geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine Freiheitsstrafe jedoch ohnehin nicht in Betracht, weshalb es für die Dossiers 1 bis 4 bei einer Geldstrafe bleibt. Sodann kommt für den geringfügigen Betrug (Dossier 5) nur eine Busse von maximal Fr. 200.– in Frage (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; vgl. Urk. 43 S. 38).

3. Zunächst ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen. Ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 43 S. 31) stellt das Dossier 1 (B._____ AG) nicht das schwerste Delikt dar. So können für die Festlegung der Deliktssumme nicht einfach die beiden Bestellungen vom 12. und 30. September 2021 von Fr. 514.– und Fr. 390.30 des Dossiers 1 zusammengezählt werden. Viel- mehr ist jede Bestellung bzw. jede Deliktssumme einzeln zu betrachten. Somit stellt das Dossier 4 (F._____ AG) mit einem Deliktsbetrag von Fr. 685.– das schwerste Delikt dar, für welches in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe festzulegen ist. 4.1. Hinsichtlich der Tatkomponente in Bezug auf Dossier 4 ist festzuhalten, dass es sich in objektiver Hinsicht beim Deliktsbetrag von Fr. 685.– um einen nicht un- wesentlichen Deliktsbetrag handelt. Der Beschuldigte benutzte einen falschen bzw. fiktiven Namen, jedoch bediente er sich der Angaben eines existierenden Unter- nehmens (L._____ GmbH), an welcher Adresse er auch ein Zimmer mietete. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist aufgrund seines Tatvorgehens nicht zu vernachlässigen, auch wenn mit der Verteidigung (Urk. 59 S. 8) im Bereich des Tat- bestands des Betrugs noch schwerwiegendere Tatvarianten vorstellbar sind. Ins- gesamt ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz im untersten Bereich anzu- siedeln. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Schliesslich befand sich der Beschuldigte nicht in einer existenziellen Not, sondern es ging ihm lediglich darum, seinen Lebensstandard zu verbessern. 4.2. Nach Bewertung der objektiven und subjektiven Tatkomponente bleibt es bei einem Tatverschulden, welches im untersten Bereich anzusiedeln ist. Eine Einsatz- strafe von 60 Tagessätzen erscheint angemessen.

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5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 E. V.2.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues, zumal der Beschuldigte dieser fernblieb (Prot. II S. 5 f.). Mit der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 59 S. 9) ist die Täterkomponente neutral zu bewerten.

6. Zusammenfassend bleibt es für das Dossier 4 (F._____ AG) bei einer Ein- satzstrafe von 60 Tagessätzen.

7. Die Nebendelikte Dossier 1/B._____ AG (Bestellungen vom 12. und 30. Sep- tember 2021) und Dossier 3/C._____ AG weichen leidglich mit Bezug auf die De- liktsbeträge (Fr. 514.– und Fr. 390.30 [Dossier 1]; Fr. 615.– [Dossier 3]) vom Dos- sier 4 ab. Hinsichtlich der Vorgehensweise des Beschuldigten und seiner kriminel- len Energie kann hingegen auf die obigen Ausführungen zu Dossier 4 verwiesen werden (Erw. V. 4.1. ff.). Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, auch für diese drei Nebendelikte je eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.

8. Hinsichtlich Dossier 2/P._____ AG ist zu ergänzen, dass im Hinblick auf die objektive Tatschwere für die Bestimmung der Einsatzstrafe zunächst das objektive Verschulden für den vollendeten Tatbestand des Betrugs zu bestimmen ist. Die Einsatzstrafe ist dann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausging, zu reduzieren (MATHYS, Strafzumessung,

3. A., N 119 ff. m.w.H.). Die Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist auch hier – in Übereinstimmung mit den soeben gemachten Ausführungen zu den anderen Dos- siers – auf 60 Tagessätze festzusetzen, jedoch aufgrund des (vollendeten) Ver- suchs auf 45 Tagessätze zu reduzieren. Im Ergebnis resultieren in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessene Strafe für den Beschuldigten trotzdem 180 Tagessätze. Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige reformatio in peius. Massge- blich hierfür ist das Dispositiv (BGE 144 IV 35 E. 3.1.1 S. 44; 142 IV 129 E. 4.5 S. 136; 139 IV 282 E. 2.6 S. 289). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO ist etwa bei einer Verschärfung der Sanktion verletzt. Die Recht-

- 17 - sprechung betonte indes wiederholt, dass bei einem teilweisen Freispruch im Rechtsmittelverfahren gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht auto- matisch eine mildere Bestrafung als vor erster Instanz erfolgen muss (Urteile 6B_461/2018 vom 24. Januar 2019 E. 11.2; 6B_335/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3.1; 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 5.2 mit Hinweisen zum Ganzen: Urteil (Bundesgericht) 6B_572/2019 vom 08.04.2020 E. 2.4.1).

9. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes von Fr. 10.– und des Vollzugs der Geldstrafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Urk. 43 E. V.8 und 9.). Ohnehin stünde das Verschlechterungsverbot einem unbedingten Vollzug bzw. einer längeren Probezeit entgegen.

10. Schliesslich erweist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 200.– für die Abgel- tung des geringfügigen Betrugs (Dossier 5/I._____ GmbH) mit der Vorinstanz als angemessen (Urk. 43 E. V.10). VI. Zivilforderungen/Asservate Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von total Fr. 229.90 für die nicht sichergestellte Wifi-Box (Fr. 79.95) und Apple-TV Box (Fr. 149.95) an die P._____ AG sowie von Fr. 174.– an die I._____ GmbH. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann auch hier weitest- gehend verwiesen werden (Urk. 43 Ziff. VI.) – ebenso hinsichtlich der Asservate (Urk. 43 Ziff. VII.). So ist der Vorinstanz insbesondere zu folgen, wenn sie erwägt, dass der P._____ AG im Umfang von Fr. 229.90 (Wert der Wifi-Box von Fr. 79.95 und der Apple-TV Box von Fr. 149.95) ein Schaden entstanden ist, welcher ihr zu ersetzen ist. Der Anspruch lässt sich jedoch nicht aus Art. 41 Abs. 1 OR ableiten, sondern ergibt sich subsidiär aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR. VII. Kostenfolgen

1. Da das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, ist auch das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv Ziffern 12-16) zu bestätigen.

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2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen weitestgehend unterliegt, sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ macht für ihre Auf- wendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'018.20 (inkl. MwSt., Auslagen und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 58). Sie rechnete hierbei vier Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung ein. Da diese effektiv nur etwas mehr als zwei Stunden dauerte, ist dies entsprechend zu korrigieren. Vom Aufwand abzuziehen ist sodann der Betrag von knapp Fr. 350.– für Fotokopien von Akten an den Klienten, da nur die einmalige Reproduktion des Aktenstücks durch Fotokopie zu entschädigen ist, dies jedoch bereits als Position aufgeführt wurde ("Akten OGZ (685)", vgl. Urk. 58 S. 3). Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ mit pauschal Fr. 4'300.– (inkl. 8,1 % MwSt. und Auslagen) zu entschädigen ist. Der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde bereits mit Fr. 1'196.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 45/3 und Urk. 45A). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB des geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver-  bindung mit Art. 172ter StGB

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (P._____ SA) Scha- denersatz in der Höhe von CHF 229.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Juni 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (I._____ GmbH) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 174.– zu bezahlen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5. April 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbe- hörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Rucksack Marke Deuter (Asservat-Nr. A018'189'521)  Katalog B._____ AG 2023/2024 (Asservat-Nr. A018'102'228) 

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5. April 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin 1 (B._____ AG) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids her- ausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Kolben Scheibenbremsen-Set Marke Shimano  (Asservat-Nr. A018'102'426) Bremsscheibe Marke Shimano (lce-Tec) (Asservat-Nr. A018'102'391)  Mismatch 1.2 Adapter links / rechts (Asservat-Nr. A018'220'490) 

- 20 - Disc-Adapter (Asservat-Nr. A018'220'503)  Bremsscheibe Marke Shimano (lce-Tec) (Asservat-Nr. A018'102'335)  Fahrradlampe Marke Lezyne (Asservat-Nr. A018'102'313)  Fahrrad-Kleinteile; Befestigungen für Lampen / Schutzbleche  (A018'102'437)

9. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5. April 2024 beschlagnahmte Gegenstand wird der C._____ AG, D._____ …, E._____, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids her- ausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Metabo Akku-Handkreissäge (Asservat-Nr. A018'074'878) 

10. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5. April 2024 beschlagnahmte Gegenstand wird der Privatklägerin 2 (P._____ SA) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids her- ausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: WiFi-Box Range Extender (Asservat-Nr. A018'102'448) 

11. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5. April 2024 beschlagnahmte Gegenstand wird der F._____ AG, G._____- strasse …, H._____, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen: WLAN-Router Marke TP-Link Deco (Asservat-Nr. A018'102'227) 

- 21 -

12. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 12-16) wird bestätigt.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Fr. 1'196.20 (inkl. 8,1 % MwSt., bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung durch RAin X1._____ Fr. 4'300.– (inkl. 8,1 % MwSt.)

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Privatklägerin 1 (B._____ AG), die Privatklägerin 2 (P._____ SA)  und die Privatklägerin 3 (I._____ GmbH) (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin 1 (B._____ AG), die Privatklägerin 2 (P._____ SA)  und die Privatklägerin 3 (I._____ GmbH) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich 

- 22 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Privatklägerin 1 (B._____ AG) gemäss Dispositiv-Ziffer 8  die Privatklägerin 2 (P._____ SA) gemäss Dispositiv-Ziffer 10  die amtliche Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 7  die C._____ AG, D._____ …, E._____ (im Dispositiv-Auszug Ziffer 9)  die F._____ AG, G._____-strasse …, H._____ (im Dispositiv-Auszug  Ziffer 11) die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, … [Adresse] (gemäss Dis-  positiv-Ziffern 7–11).

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet

- 23 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 5 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Meilen vom 16. Oktober 2024 gemäss dem eingangs zitierten Urteils- dispositiv (in Abwesenheit) schuldig gesprochen. Die Verteidigung erhob direkt im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung mündlich Berufung (Prot. I S. 14). Ein Begehren um Neubeurteilung (Art. 368 StPO) ging innert Frist nicht ein. Die Vor- instanz wies das Gesuch um Entlassung der amtlichen Verteidigung ab (Urk. 39). Am 2. Dezember 2024 wurde der Verteidigung das begründete Urteil (Urk. 41 = Urk. 43) zugestellt (Urk. 42/1). Die fristgerechte Berufungserklärung datiert vom

E. 4 Dezember 2024 (Urk. 44).

2. Der Beschuldigte beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen; dementsprechend seien die Schadenersatzansprüche der Privat- klägerinnen 2 und 3 sowie sämtliche Herausgabeansprüche aller Geschädigten ab- zuweisen (Urk. 44 S. 2). Innert mit Verfügung vom 28. Januar 2025 angesetzter Frist (Urk. 49) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und bean-

- 6 - tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Die Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen, womit sie implizit auf eine Anschluss- berufung verzichteten. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2025 eine neue amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 53).

3. Am 14. Mai 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

E. 4.1 Hinsichtlich der Tatkomponente in Bezug auf Dossier 4 ist festzuhalten, dass es sich in objektiver Hinsicht beim Deliktsbetrag von Fr. 685.– um einen nicht un- wesentlichen Deliktsbetrag handelt. Der Beschuldigte benutzte einen falschen bzw. fiktiven Namen, jedoch bediente er sich der Angaben eines existierenden Unter- nehmens (L._____ GmbH), an welcher Adresse er auch ein Zimmer mietete. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist aufgrund seines Tatvorgehens nicht zu vernachlässigen, auch wenn mit der Verteidigung (Urk. 59 S. 8) im Bereich des Tat- bestands des Betrugs noch schwerwiegendere Tatvarianten vorstellbar sind. Ins- gesamt ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz im untersten Bereich anzu- siedeln. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Schliesslich befand sich der Beschuldigte nicht in einer existenziellen Not, sondern es ging ihm lediglich darum, seinen Lebensstandard zu verbessern.

E. 4.2 Nach Bewertung der objektiven und subjektiven Tatkomponente bleibt es bei einem Tatverschulden, welches im untersten Bereich anzusiedeln ist. Eine Einsatz- strafe von 60 Tagessätzen erscheint angemessen.

- 16 -

5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 E. V.2.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues, zumal der Beschuldigte dieser fernblieb (Prot. II S. 5 f.). Mit der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 59 S. 9) ist die Täterkomponente neutral zu bewerten.

6. Zusammenfassend bleibt es für das Dossier 4 (F._____ AG) bei einer Ein- satzstrafe von 60 Tagessätzen.

7. Die Nebendelikte Dossier 1/B._____ AG (Bestellungen vom 12. und 30. Sep- tember 2021) und Dossier 3/C._____ AG weichen leidglich mit Bezug auf die De- liktsbeträge (Fr. 514.– und Fr. 390.30 [Dossier 1]; Fr. 615.– [Dossier 3]) vom Dos- sier 4 ab. Hinsichtlich der Vorgehensweise des Beschuldigten und seiner kriminel- len Energie kann hingegen auf die obigen Ausführungen zu Dossier 4 verwiesen werden (Erw. V. 4.1. ff.). Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, auch für diese drei Nebendelikte je eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.

8. Hinsichtlich Dossier 2/P._____ AG ist zu ergänzen, dass im Hinblick auf die objektive Tatschwere für die Bestimmung der Einsatzstrafe zunächst das objektive Verschulden für den vollendeten Tatbestand des Betrugs zu bestimmen ist. Die Einsatzstrafe ist dann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausging, zu reduzieren (MATHYS, Strafzumessung,

3. A., N 119 ff. m.w.H.). Die Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist auch hier – in Übereinstimmung mit den soeben gemachten Ausführungen zu den anderen Dos- siers – auf 60 Tagessätze festzusetzen, jedoch aufgrund des (vollendeten) Ver- suchs auf 45 Tagessätze zu reduzieren. Im Ergebnis resultieren in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessene Strafe für den Beschuldigten trotzdem 180 Tagessätze. Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige reformatio in peius. Massge- blich hierfür ist das Dispositiv (BGE 144 IV 35 E. 3.1.1 S. 44; 142 IV 129 E. 4.5 S. 136; 139 IV 282 E. 2.6 S. 289). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO ist etwa bei einer Verschärfung der Sanktion verletzt. Die Recht-

- 17 - sprechung betonte indes wiederholt, dass bei einem teilweisen Freispruch im Rechtsmittelverfahren gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht auto- matisch eine mildere Bestrafung als vor erster Instanz erfolgen muss (Urteile 6B_461/2018 vom 24. Januar 2019 E. 11.2; 6B_335/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3.1; 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 5.2 mit Hinweisen zum Ganzen: Urteil (Bundesgericht) 6B_572/2019 vom 08.04.2020 E. 2.4.1).

E. 7 Juli 2025 vorgeladen (Urk. 55).

4. Zur Berufungsverhandlung erschien die amtliche Verteidigung des Beschul- digten Rechtsanwältin MLaw X1._____. Der Beschuldigte blieb der Berufungsver- handlung hingegen fern (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.). II. Prozessuales

1. Die Verteidigung hat die Berufung in der Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 44 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO), womit der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten ist und keine Punkte in Rechtskraft erwach- sen sind (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138

- 7 - IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

3. Die Verteidigerin beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung als Vor- frage, dass das Verfahren betreffend geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossier 5) einzustellen sei. Zur Begründung führte sie an, dass es sich dabei um ein Antragsdelikt handle, die Privatklägerin 3 (I._____ GmbH) jedoch keinen Strafantrag gestellt und sich auch nicht als Strafklägerin konstituiert habe, weshalb mangels Prozessvoraussetzung das Verfahren einzu- stellen sei (Urk. 59 S. 2; Prot. II S. 6 f.). Die Privatklägerin 3 (I._____ GmbH) hat am 4. Juli 2023 das Formular "Gel- tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" unterzeichnet und sich dort ex- plizit als Zivilklägerin konstituiert sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 174.– gefordert (Urk. D5/4/2). Die adhäsionsweise Geltendmachung einer Schadener- satzforderung als Zivilklägerin bezüglich eines Antragsdelikts wäre jedoch sinn- widrig, wenn gleichzeitig auf den für ein Strafverfahren erforderlichen Strafantrag verzichtet würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1.5.). Entsprechend sind mit der Konstituierung als Zivilklägerin und der adhäsionsweisen Geltendmachung von Schadenersatz seitens der Privatklägerin 3 die notwendigen Prozessvoraussetzungen erfüllt und das Verfahren ist nicht ein- zustellen. III. Sachverhalt

1. Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren einen Freispruch in allen Anklagepunkten (Urk. 59 S. 3). 2.1. Hervorzuheben ist vorab, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen im Vorverfahren die Aussagen verweigerte und nicht zur erstinstanzlichen Hauptver- handlung erschien (Urk. 5 und Urk. 6; Prot. I S. 7 f.). Der Sachverhalt ist damit auf- grund der übrigen Beweismittel zu erstellen. Dabei sind die Beweise vom Gericht frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO).

- 8 - Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Beweismittel wie auch deren Inhalt detailliert wiedergegeben. Dar- auf sowie auf die zutreffend wiedergegebenen Grundsätze der Verwertbarkeit der Beweismittel und der Beweiswürdigung ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 43 E. III.1, E. III.2.6. f., E. III.3.6. f., E. III.4.6. f., E. III.5.5 f., E. III.6.5. f.). Zu ergänzen ist, dass nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. BGer. Urteil 6B_678/2013 vom 4. Februar 2014, E. 4.4; BGer. Urteil 6B_453/2011 vom

20. Dezember 2011 E. 1.6). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer Schutzbe- hauptung zu Fall gebracht werden. 2.2. Dem Beschuldigten wird hinsichtlich Dossier 1 (B._____ AG), Dossier 3 (C._____ AG), Dossier 4 (F._____ AG) und Dossier 5 (I._____ GmbH) das identische Vorgehen vorgeworfen, nämlich über die Websiten der genannten Gesellschaften mit den Kundenangaben J._____ bzw. K._____, L._____ GmbH, M._____-strasse …, N._____, die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände bestellt zu haben, die er dann an dieser Adresse, die sowohl Sitz der L._____ GmbH wie auch seine Wohnadresse gewesen sei, abgefangen und für sich verwendet habe. Vorab ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte bis zum 1. März 2023 an der M._____-strasse …, N._____ wohnte und damit an derselben Adresse, an der die L._____ GmbH ihren Sitz hat (Urk. 43 E. III.1.3., Urk. 7/2-3). Wie bereits die Vorinstanz in ihren detaillierten und zutreffenden Erwägungen, auf die zu verweisen ist (Urk. 43 E. III.2.7, Urk 43 E. III.5.6.), festhielt, konnte beim Beschuldigten am 12. Dezember 2023 in seinem Zimmer an der O._____-strasse in Zürich diverses Velozubehör sichergestellt werden (Urk. 8/7). Es handelt sich bei

- 9 - diesem Velozubehör um acht gleiche Gegenstände, die in der von der B._____ AG an die L._____ GmbH, J._____ bzw. K._____ ausgestellten Bestellbestätigungen vom 12. und 30. September 2021 aufgeführt sind (Urk. D1/2/1, Urk. D1/2/2; dort sind total 10 Gegenstände aufgeführt). Zudem wurde beim Beschuldigten gleichentags ein Katalog der B._____ AG sichergestellt, der an die L._____ GmbH, K._____, M._____-strasse … in N._____ adressiert war (Urk. 8/9 S. 3, Urk. 8/7 S.

1) sowie ein WLan-Router, dessen Typbezeichnung mit derjenigen auf der Rechnung der F._____ AG vom 8. November 2022 an die L._____ GmbH, M._____-strasse …, N._____ mit der Bestellreferenz "K._____@gmail.com" übereinstimmt (Urk. 8/10, Urk. 8/9 S. 2). Es besteht unter diesen Umständen – mit der Vorinstanz – kein Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der diese Bestellungen bei der B._____ AG und der F._____ AG tätigte und der Beschuldigte die bei ihm sichergestellten Velobestandteile sowie den WLan-Router an sich nahm. Damit ist auch erstellt, dass die Bestellungen durch die B._____ AG sowie die F._____ AG ausgeführt wurden. Daran ändert entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 59 S. 4) weder etwas, dass zwei der total zehn bestellten Velobestandteile nicht beim Beschuldigten sichergestellt wurden, noch dass die Artikel-Nummern bzw. die Seriennummern auf den Velobestandteilen und dem WLan-Router nicht bekannt sind bzw. fehlen (Urk. 59 S. 5 f.). Auch die Rechnung der Akku-Handkreissäge Metabo bei der C._____ AG vom 25. August 2022 (mit darauf angegebenen Bestelldatum vom gleichen Tag) wurde auf die L._____ GmbH, M._____-strasse …, N._____, Referenz K._____, ausgestellt (Urk. D3/2). Im Zeitpunkt dieser Bestellung wohnte der Beschuldigte noch an dieser Adresse in N._____ und es wurde eine typgleiche Maschine am

E. 9 Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes von Fr. 10.– und des Vollzugs der Geldstrafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Urk. 43 E. V.8 und 9.). Ohnehin stünde das Verschlechterungsverbot einem unbedingten Vollzug bzw. einer längeren Probezeit entgegen.

E. 10 Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5. April 2024 beschlagnahmte Gegenstand wird der Privatklägerin 2 (P._____ SA) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids her- ausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: WiFi-Box Range Extender (Asservat-Nr. A018'102'448) 

E. 11 Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5. April 2024 beschlagnahmte Gegenstand wird der F._____ AG, G._____- strasse …, H._____, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen: WLAN-Router Marke TP-Link Deco (Asservat-Nr. A018'102'227) 

- 21 -

E. 12 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 12-16) wird bestätigt.

E. 13 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Fr. 1'196.20 (inkl. 8,1 % MwSt., bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung durch RAin X1._____ Fr. 4'300.– (inkl. 8,1 % MwSt.)

E. 14 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

E. 15 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Privatklägerin 1 (B._____ AG), die Privatklägerin 2 (P._____ SA)  und die Privatklägerin 3 (I._____ GmbH) (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin 1 (B._____ AG), die Privatklägerin 2 (P._____ SA)  und die Privatklägerin 3 (I._____ GmbH) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich 

- 22 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Privatklägerin 1 (B._____ AG) gemäss Dispositiv-Ziffer 8  die Privatklägerin 2 (P._____ SA) gemäss Dispositiv-Ziffer 10  die amtliche Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 7  die C._____ AG, D._____ …, E._____ (im Dispositiv-Auszug Ziffer 9)  die F._____ AG, G._____-strasse …, H._____ (im Dispositiv-Auszug  Ziffer 11) die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, … [Adresse] (gemäss Dis-  positiv-Ziffern 7–11).

E. 16 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet

- 23 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250018-O/U/bs Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. P. Tschudi und lic. iur. C. Jost sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 7. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 16. Oktober 2024 (GG240012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. April 2024 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43 S. 38 ff.) "Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und des geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer bedingten Geldstrafte von 180 Tagessätzen zu CHF 10.– (entsprechend CHF 1'800.–) sowie einer Busse von CHF 200.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz in der Höhe von CHF 229.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Juni 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz in der Höhe von CHF 174.– zu bezahlen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. April 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur ihr gutscheinenden Verwendung überlassen:  Rucksack Marke Deuter (Asservat-Nr. A018'189'521)  Katalog B._____ AG 2023/2024 (Asservat-Nr. A018'102'228)

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. April 2024 be- schlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin 1 nach Rechtskraft des vorliegen-

- 3 - den Entscheids herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur ihr gutscheinenden Verwen- dung überlassen:  Kolben Scheibenbremsen-Set Marke Shimano (Asservat-Nr. A018'102'426)  Bremsscheibe Marke Shimano (lce-Tec) (Asservat-Nr. A018'102'391)  Mismatch 1.2 Adapter links / rechts (Asservat-Nr. A018'220'490)  Disc-Adapter (Asservat-Nr. A018'220'503)  Bremsscheibe Marke Shimano (lce-Tec) (Asservat-Nr. A018'102'335)  Fahrradlampe Marke Lezyne (Asservat-Nr. A018'102'313)  Fahrrad-Kleinteile; Befestigungen für Lampen / Schutzbleche (A018'102'437)

9. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. April 2024 be- schlagnahmte Gegenstand wird der C._____ AG, D._____ [Adresse] …, E._____, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf ei- ner dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur ihr gut- scheinenden Verwendung überlassen:  Metabo Akku-Handkreissäge (Asservat-Nr. A018'074'878)

10. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. April 2024 be- schlagnahmte Gegenstand wird der Privatklägerin 2 nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur ihr gutscheinenden Verwendung überlassen:  WiFi-Box Range Extender (Asservat-Nr. A018'102'448)

11. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. April 2024 be- schlagnahmte Gegenstand wird der F._____ AG, G._____-strasse …, H._____, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf ei- ner dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur ihr gut- scheinenden Verwendung überlassen:  WLAN-Router Marke TP-Link Deco (Asservat-Nr. A018'102'227)

- 4 -

12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00 die weiteren Kosten betragen: CHF 2'400.00 Gebühren für das Vorverfahren CHF 5'620.00 amtliche Verteidigung CHF 11'020.00 Kosten total.

13. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens – mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt, je- doch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

15. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit CHF 5'620.00 (inklusive Barauslagen und 8.1% MwSt.) entschädigt.

16. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ auszubezahlen.

17. (Mitteilungen)

18. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 3)

1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben. Der Berufungs- kläger sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB vollumfänglich freizusprechen.

2. Eventualiter sei der Berufungskläger mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 900.–) zu bestrafen, unter Ge- währung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren.

- 5 -

3. Die Zivilansprüche und Herausgabeansprüche der Privatkläger seien abzu- weisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Gegenstände des Be- schuldigten seien an diesen herauszugeben.

4. Die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.), seien ausgangsgemäss zu verteilen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 5 f.). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks- gerichts Meilen vom 16. Oktober 2024 gemäss dem eingangs zitierten Urteils- dispositiv (in Abwesenheit) schuldig gesprochen. Die Verteidigung erhob direkt im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung mündlich Berufung (Prot. I S. 14). Ein Begehren um Neubeurteilung (Art. 368 StPO) ging innert Frist nicht ein. Die Vor- instanz wies das Gesuch um Entlassung der amtlichen Verteidigung ab (Urk. 39). Am 2. Dezember 2024 wurde der Verteidigung das begründete Urteil (Urk. 41 = Urk. 43) zugestellt (Urk. 42/1). Die fristgerechte Berufungserklärung datiert vom

4. Dezember 2024 (Urk. 44).

2. Der Beschuldigte beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen; dementsprechend seien die Schadenersatzansprüche der Privat- klägerinnen 2 und 3 sowie sämtliche Herausgabeansprüche aller Geschädigten ab- zuweisen (Urk. 44 S. 2). Innert mit Verfügung vom 28. Januar 2025 angesetzter Frist (Urk. 49) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und bean-

- 6 - tragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Die Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen, womit sie implizit auf eine Anschluss- berufung verzichteten. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2025 eine neue amtliche Verteidigung bestellt (Urk. 53).

3. Am 14. Mai 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

7. Juli 2025 vorgeladen (Urk. 55).

4. Zur Berufungsverhandlung erschien die amtliche Verteidigung des Beschul- digten Rechtsanwältin MLaw X1._____. Der Beschuldigte blieb der Berufungsver- handlung hingegen fern (Prot. II S. 5 f.). Das Urteil erging im Anschluss an die Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.). II. Prozessuales

1. Die Verteidigung hat die Berufung in der Berufungserklärung ausdrücklich nicht beschränkt (Urk. 44 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO), womit der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten ist und keine Punkte in Rechtskraft erwach- sen sind (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte als einziger Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen unter dem Vorbehalt des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (vgl. dazu BGer. Urteil 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H.), auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138

- 7 - IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

3. Die Verteidigerin beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung als Vor- frage, dass das Verfahren betreffend geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossier 5) einzustellen sei. Zur Begründung führte sie an, dass es sich dabei um ein Antragsdelikt handle, die Privatklägerin 3 (I._____ GmbH) jedoch keinen Strafantrag gestellt und sich auch nicht als Strafklägerin konstituiert habe, weshalb mangels Prozessvoraussetzung das Verfahren einzu- stellen sei (Urk. 59 S. 2; Prot. II S. 6 f.). Die Privatklägerin 3 (I._____ GmbH) hat am 4. Juli 2023 das Formular "Gel- tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" unterzeichnet und sich dort ex- plizit als Zivilklägerin konstituiert sowie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 174.– gefordert (Urk. D5/4/2). Die adhäsionsweise Geltendmachung einer Schadener- satzforderung als Zivilklägerin bezüglich eines Antragsdelikts wäre jedoch sinn- widrig, wenn gleichzeitig auf den für ein Strafverfahren erforderlichen Strafantrag verzichtet würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1.5.). Entsprechend sind mit der Konstituierung als Zivilklägerin und der adhäsionsweisen Geltendmachung von Schadenersatz seitens der Privatklägerin 3 die notwendigen Prozessvoraussetzungen erfüllt und das Verfahren ist nicht ein- zustellen. III. Sachverhalt

1. Der Beschuldigte beantragt auch im Berufungsverfahren einen Freispruch in allen Anklagepunkten (Urk. 59 S. 3). 2.1. Hervorzuheben ist vorab, dass der Beschuldigte in seinen Einvernahmen im Vorverfahren die Aussagen verweigerte und nicht zur erstinstanzlichen Hauptver- handlung erschien (Urk. 5 und Urk. 6; Prot. I S. 7 f.). Der Sachverhalt ist damit auf- grund der übrigen Beweismittel zu erstellen. Dabei sind die Beweise vom Gericht frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO).

- 8 - Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die massgeblichen Beweismittel wie auch deren Inhalt detailliert wiedergegeben. Dar- auf sowie auf die zutreffend wiedergegebenen Grundsätze der Verwertbarkeit der Beweismittel und der Beweiswürdigung ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 43 E. III.1, E. III.2.6. f., E. III.3.6. f., E. III.4.6. f., E. III.5.5 f., E. III.6.5. f.). Zu ergänzen ist, dass nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. BGer. Urteil 6B_678/2013 vom 4. Februar 2014, E. 4.4; BGer. Urteil 6B_453/2011 vom

20. Dezember 2011 E. 1.6). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer Schutzbe- hauptung zu Fall gebracht werden. 2.2. Dem Beschuldigten wird hinsichtlich Dossier 1 (B._____ AG), Dossier 3 (C._____ AG), Dossier 4 (F._____ AG) und Dossier 5 (I._____ GmbH) das identische Vorgehen vorgeworfen, nämlich über die Websiten der genannten Gesellschaften mit den Kundenangaben J._____ bzw. K._____, L._____ GmbH, M._____-strasse …, N._____, die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände bestellt zu haben, die er dann an dieser Adresse, die sowohl Sitz der L._____ GmbH wie auch seine Wohnadresse gewesen sei, abgefangen und für sich verwendet habe. Vorab ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte bis zum 1. März 2023 an der M._____-strasse …, N._____ wohnte und damit an derselben Adresse, an der die L._____ GmbH ihren Sitz hat (Urk. 43 E. III.1.3., Urk. 7/2-3). Wie bereits die Vorinstanz in ihren detaillierten und zutreffenden Erwägungen, auf die zu verweisen ist (Urk. 43 E. III.2.7, Urk 43 E. III.5.6.), festhielt, konnte beim Beschuldigten am 12. Dezember 2023 in seinem Zimmer an der O._____-strasse in Zürich diverses Velozubehör sichergestellt werden (Urk. 8/7). Es handelt sich bei

- 9 - diesem Velozubehör um acht gleiche Gegenstände, die in der von der B._____ AG an die L._____ GmbH, J._____ bzw. K._____ ausgestellten Bestellbestätigungen vom 12. und 30. September 2021 aufgeführt sind (Urk. D1/2/1, Urk. D1/2/2; dort sind total 10 Gegenstände aufgeführt). Zudem wurde beim Beschuldigten gleichentags ein Katalog der B._____ AG sichergestellt, der an die L._____ GmbH, K._____, M._____-strasse … in N._____ adressiert war (Urk. 8/9 S. 3, Urk. 8/7 S.

1) sowie ein WLan-Router, dessen Typbezeichnung mit derjenigen auf der Rechnung der F._____ AG vom 8. November 2022 an die L._____ GmbH, M._____-strasse …, N._____ mit der Bestellreferenz "K._____@gmail.com" übereinstimmt (Urk. 8/10, Urk. 8/9 S. 2). Es besteht unter diesen Umständen – mit der Vorinstanz – kein Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der diese Bestellungen bei der B._____ AG und der F._____ AG tätigte und der Beschuldigte die bei ihm sichergestellten Velobestandteile sowie den WLan-Router an sich nahm. Damit ist auch erstellt, dass die Bestellungen durch die B._____ AG sowie die F._____ AG ausgeführt wurden. Daran ändert entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. Urk. 59 S. 4) weder etwas, dass zwei der total zehn bestellten Velobestandteile nicht beim Beschuldigten sichergestellt wurden, noch dass die Artikel-Nummern bzw. die Seriennummern auf den Velobestandteilen und dem WLan-Router nicht bekannt sind bzw. fehlen (Urk. 59 S. 5 f.). Auch die Rechnung der Akku-Handkreissäge Metabo bei der C._____ AG vom 25. August 2022 (mit darauf angegebenen Bestelldatum vom gleichen Tag) wurde auf die L._____ GmbH, M._____-strasse …, N._____, Referenz K._____, ausgestellt (Urk. D3/2). Im Zeitpunkt dieser Bestellung wohnte der Beschuldigte noch an dieser Adresse in N._____ und es wurde eine typgleiche Maschine am

9. November 2023 an der M._____-strasse … in N._____ sichergestellt (Urk. 8/6). Es ist mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen (Urk. 43 E. III.4.7) ergänzend zu verweisen ist, erstellt, dass es sich bei der sichergestellten Maschine um die von der C._____ AG gelieferte Maschine handelte. Dafür ist ein Abgleich der genauen Typennummer bzw. Seriennummer (entgegen dem vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung geltend gemachten, vgl. Urk. 59 S. 5) nicht erforderlich. Zudem ist aus dem identischen Tatvorgehen mit der Vorinstanz (Urk. 43 E. III.4.7) ohne weiteres zu schliessen,

- 10 - dass es der Beschuldigte war, der diese Maschine bestellte. Im Übrigen hatte er, da er im Bestellzeitpunkt noch an der M._____-strasse … in N._____ wohnte, auch die Möglichkeit, diese Maschine in diesem Abstellraum zu deponieren, was die gegen den Beschuldigten sprechende Beweislage noch verstärkt. Dass die Maschine erst acht Monate nach dem Auszug des Beschuldigten gefunden wurde, lässt (entgegen der Verteidigung vor Vorinstanz) nicht den Schluss zu, eine Drittperson habe die Maschine nach dem Wegzug des Beschuldigten dort deponiert. Dass auch bei der Bestellung des Wanderrucksackes bei der I._____ GmbH am 20. März 2023 als Besteller K._____, L._____ GmbH, M._____-strasse …, N._____ angegeben wurde, ergibt sich sodann mit der Vorinstanz zweifelsfrei aus den vorgelegten Urkunden (Urk. D5/3/3 f.). Aufgrund des identischen Tatvorgehens ist diesbezüglich mit der Vorinstanz (Urk. 43 E. III.6.6.) ohne weiteres erstellt, dass es der Beschuldigte war, der diese Bestellung tätigte und es bestehen keine Zweifel daran, dass die Bestellung ausgeführt wurde. Dass der Rucksack nicht sicherge- stellt wurde, ändert daran nichts. Dass es irgend ein Dritter gewesen sein könnte, der diese Bestellungen getätigt hätte (wie die Verteidigung vor Vorinstanz geltend machte) hat die Vor- instanz zu Recht verworfen (Urk. 43 E. III.2.7.6., E. III.4.7.3., E. III.5.6.3.). Für diese Hypothese bestehen keinerlei Anhaltspunkte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte zwar auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen kann, in casu jedoch ein klassischer Fall vorliegt, wonach eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente ver- nünftigerweise erwartet werden darf (vgl. BGer. Urteile 6B_1213/2020 vom

30. September 2021 E. 1.4.3. und 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4.). Bei den bestellten bzw. sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen han- delte es sich nicht um alltägliche Ware und diese wurde teilweise auch im Zimmer des Beschuldigten selbst vorgefunden. Der Beschuldigte lieferte hierfür jedoch im gesamten Verfahren keine (plausible) Erklärung, weshalb aus den dargelegten Um- ständen einzig die Täterschaft des Beschuldigten als vernünftige Erklärung in Frage kommt.

- 11 - 2.3. Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellung bei P._____ AG [Mobilfunkanbieter] (Dossier 2) am 10. Juni 2022 ist festzuhalten, dass die Telefonnummer 1 seit dem 28. Januar 2022 auf den Beschuldigten registriert war (Urk. D2/2/2). Die P._____ AG bestätigte, dass sich jemand am 10. Juni 2022 um 10.26 Uhr mit der Anrufer-ID 1 gemeldet und "2x Wi-Fi Extender = CHF 159.90 und 1 x Apple TV = 149.55" bestellt habe (Urk. D2/3/3.). Die von der P._____ AG edierten Akten befinden sich auf einer CD (Urk. D2/3/4). Die Vorinstanz hat diese wohl für sich in der gespeicherten Reihen- folge durchnummeriert und so zitiert, womit hier gleich verfahren wird. Daraus ergibt sich folgender weiterer Ablauf: Für die Bestellung der zwei Wi-Fi Box X6 Extender wurde von der P._____ AG das Ticket 2 eröffnet (Urk. D2/3/4/3). Diese Bestellung wurde von der P._____ AG um 11.09 Uhr auf Q'._____@gmail bestätigt, worauf Q._____ von dieser Mail- adresse um 11.12 Uhr meldete, dass er dies nicht bestellt habe (Urk. D2/3/4/4). Um 11.20 Uhr wurde seitens der P._____ AG zurückgemeldet, dass dies laut den er- haltenen Angaben telefonisch bestellt worden sei, wie in der Bestellung/dem Ticket 2 angegeben (Urk. D2/3/4/6). Um 11.28 Uhr antwortete Q._____, er bitte darum, die Bestellung zu annullieren, sie stamme nicht von ihnen (Urk. D2/3/4/7). Seitens der P._____ AG wurde zwar am 10. Juni 2022 um 11.44 Uhr auf Q'._____@gmail.com hinsichtlich Detailangaben nachgefragt und mitgeteilt, dass insoweit nicht innerhalb der nächsten 7 Tage auf diese E-Mail geantwortet werde, die Bestellung storniert werde (Urk. D2/3/4/8). Für die Bestellung der Apple-TV-Box wurde am 10. Juni 2022 das Ticket 3 eröffnet (Urk. D2/3/5/7). Eine Bestellbestätigung erfolgte per SMS um 11.12 Uhr auf die Telefonnummer 4 (die auf Q._____ lautet; vgl. Urk. 1) – also im selben Zeit- punkt, in dem Q._____ per Mail auf die Bestellbestätigung der Wi-Fi Box Extender reagierte. Der Versand von zwei Paketen erfolgte am 13. Juni 2022 und diese Pakete wurden gemäss Sendungsverlauf am 15. Juni 2022 von "L._____ GmbH" entgegen genommen (Urk. D2/3/4/1 f.). Am 12. Dezember 2023 wurde beim Beschuldigten

- 12 - ein Wi-Fi Box Extender in Originalverpackung sichergestellt (Urk. 8/7). Gestützt darauf ist erstellt, dass es der Beschuldigte war, der am 10. Juni 2022 telefonisch die Bestellung im Namen der L._____ GmbH vornahm und die Gegenstände am

15. Juni 2022 an seiner ehemaligen Wohnsitzadresse in N._____ in deren Namen entgegennahm. Dass die P._____ AG bei ihrer Bestätigung der Sendungen hin- sichtlich "Router" (=Wi-Fi Box Extender) eine Sendungsnummer angab, zu der kein Sendungsverlauf vorliegt (vgl. Urk. D2/3/4/13) lässt nicht daran zweifeln, dass die vom Beschuldigten bestellten Wi-Fi Box Extender ausgeliefert wurden. Indes ist nicht erstellt, dass sich die Geschädigte im Zeitpunkt, in dem sie die Bestellung ausführte, noch in der falschen Vorstellung hätte befinden können, dass jemand von der L._____ GmbH die Gegenstände bestellt haben könnte, wurde sie doch von Q._____ vor Ausführung der Bestellung vom Gegenteil in Kenntnis ge- setzt. Auch erschliesst sich nicht, aufgrund welcher Handlungen des Beschuldigten

– trotz Nachfrage durch P._____ AG mit Hinweis, wenn die Angaben nicht per Mail bestätigt werden die Bestellung nicht ausgeführt werde – die Bestellung dann trotz- dem ausgeführt wurde. Insofern ist der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellt. 2.4. Der Beschuldigte wurde von November 2015 bis Januar 2022 von der Sozial- hilfe unterstützt und erhielt dann eine 50 % IV-Rente und Zusatzleistungen. Die Zusatzleistungen wurden im Sommer 2022 zufolge fehlender Mitwirkung des Beschuldigten wieder eingestellt. Ab dem 10. März 2023 erhielt er Sozialhilfe (Urk. 22/2). In der Steuererklärung 2023 gab er ein Totaleinkommen von Fr. 5'016.– an und ein Vermögen von Fr. 0.– (Urk. 22/3). Der Beschuldigte hätte für seine Be- stellungen folgendes bezahlen müssen:

- 12. September 2021 Fr. 514.– (B._____ AG, Urk. D1/2/1, Urk. D1/3/3/3)

- 30. September 2021 Fr. 390.30 (B._____ AG, Urk. D1/2/2; Urk. D1/3/3/4)

- 25. August 2022 Fr. 615.– (C._____ AG, Urk. D3/2 und Urk. D3/3/3)

- 13. Juni 2022 Fr. 309.85 (P._____ AG, Urk. D2/3/4/3 und Urk. D2/3/4/5)

- 8. November 2022 Fr. 685.– (F._____ AG, Urk. D4/2/1)

- 20. März 2023 Fr. 174.– (I._____ GmbH Urk. D5/3/3) Es ist mit der Vorinstanz erstellt, dass dem Beschuldigten diese Zahlungen nicht möglich gewesen wären und er sich mit den ihm nicht zustehenden Waren

- 13 - finanziell besser stellen wollte (Urk. 43 E. III.2.7.5., E. III.3.7.4., E. III.4.7.4., E. III.5.6.4., E. III.6.6.4.). Ohnehin kann schon aus dem vom Beschuldigten ge- wählten Vorgehen, Waren im Namen der L._____ GmbH zu bestellen, seine fehlende Absicht, die bestellte Ware jemals zu bezahlen und sich dadurch zu bereichern, begründet werden. Eine andere plausible Erklärung für dieses Vor- gehen hat er denn auch nicht vorgebracht. 2.5. Auch im Übrigen ist unter Verweis auf die ausführlichen und sorgfältigen Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 43 E. III.2.7., E. III.3.7., E. III.4.7., E. III.5.6., E. III.6.6.) festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt sämtlicher Anklage- punkte erstellt ist. IV. Rechtliche Würdigung

1. In rechtlicher Hinsicht würdigte die Vorinstanz den eingeklagten – und wie oben ausgeführt erstellten – Sachverhalt zutreffend als mehrfachen Betrug sowie geringfügigen Betrug und es ist auf ihre zutreffenden Erwägungen (Urk. 43 E. IV) zu verweisen. Die Verteidigung erachtete die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz als mehrfachen Betrug grundsätzlich als zutreffend, führte jedoch an, dass ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz kein Lügengebäude vorliegen würde. Vielmehr wäre bei erstelltem Sachverhalt die Tatbestandsvariante der fehlenden Überprüfbarkeit gegeben, was entsprechend bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen sei (Urk. 59 S. 6 f.). Der Beschuldigte bestellte unter dem Deckmantel einer existierenden Gesell- schaft (L._____ GmbH) unter Verwendung von teils realen und teils fiktiven Perso- nenangaben verschiedene Waren. Der Beschuldigte hatte seinen Wohnsitz an der Adresse der L._____ GmbH, wo er ein Zimmer mietete und auch die bestellte Ware jeweils entgegennahm. Dieses Vorgehen stellt zwar, auch wenn nicht im Sinne der Errichtung eines eigentlichen Lügengebäudes, auch nicht nur eine einfache Lüge dar. Sodann war die Überprüfbarkeit der Angaben des Beschuldigten nicht möglich und wusste der Beschuldigte auch, dass eine solche vernünftigerweise ausbleiben würde.

- 14 - Zu ergänzen ist bezüglich der P._____ AG, dass zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung ein Motivationszusammenhang bestehen muss, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden "nur" ein Kausalzusammenhang. Zwischen Schaden und Bereicherung muss (weil es sich um eine Vermögensverschiebung handelt) ebenfalls ein innerer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, d. h. die Bereicherung muss Kehrseite des Schadens sein (BSK StGB- MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 40 m.w.H.).

2. Ein versuchter Betrug liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (TRECHSEL ET AL., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, vor Art. 22 N 1; BGE 137 IV 113 E.1.4.2). Mit anderen Worten liegt dann ein vollendet versuchter Betrug vor, wenn der Täter die arglistige Täuschung zwar zu Ende führt, der Irrtum und die weiteren Tatbestandselemente aber nicht eintreten. Hinsichtlich der arglistigen Täuschung kann auf die Erwägungen der Vorin- stanz verweisen werden (Urk. 43 E. IV.4 f.). Im Zeitpunkt der Ausführung der Bestellung kann kein Irrtum mehr vorgelegen haben und damit auch keine irrtums- bedingte Vermögensdisposition seitens der P._____ AG. Entsprechend liegt hier ein versuchter Betrug vor.

3. Mit dieser Einschränkung ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 200.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 43 S. 38). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren im Eventual- standpunkt eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 900.–), unter Ansetzung einer zwei- jährigen Probezeit (Urk. 59 S. 3).

- 15 -

2. Der ordentliche Strafrahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB reicht von einer Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Auf- grund des hier geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt eine Freiheitsstrafe jedoch ohnehin nicht in Betracht, weshalb es für die Dossiers 1 bis 4 bei einer Geldstrafe bleibt. Sodann kommt für den geringfügigen Betrug (Dossier 5) nur eine Busse von maximal Fr. 200.– in Frage (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; vgl. Urk. 43 S. 38).

3. Zunächst ist die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen. Ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 43 S. 31) stellt das Dossier 1 (B._____ AG) nicht das schwerste Delikt dar. So können für die Festlegung der Deliktssumme nicht einfach die beiden Bestellungen vom 12. und 30. September 2021 von Fr. 514.– und Fr. 390.30 des Dossiers 1 zusammengezählt werden. Viel- mehr ist jede Bestellung bzw. jede Deliktssumme einzeln zu betrachten. Somit stellt das Dossier 4 (F._____ AG) mit einem Deliktsbetrag von Fr. 685.– das schwerste Delikt dar, für welches in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe festzulegen ist. 4.1. Hinsichtlich der Tatkomponente in Bezug auf Dossier 4 ist festzuhalten, dass es sich in objektiver Hinsicht beim Deliktsbetrag von Fr. 685.– um einen nicht un- wesentlichen Deliktsbetrag handelt. Der Beschuldigte benutzte einen falschen bzw. fiktiven Namen, jedoch bediente er sich der Angaben eines existierenden Unter- nehmens (L._____ GmbH), an welcher Adresse er auch ein Zimmer mietete. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist aufgrund seines Tatvorgehens nicht zu vernachlässigen, auch wenn mit der Verteidigung (Urk. 59 S. 8) im Bereich des Tat- bestands des Betrugs noch schwerwiegendere Tatvarianten vorstellbar sind. Ins- gesamt ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz im untersten Bereich anzu- siedeln. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Schliesslich befand sich der Beschuldigte nicht in einer existenziellen Not, sondern es ging ihm lediglich darum, seinen Lebensstandard zu verbessern. 4.2. Nach Bewertung der objektiven und subjektiven Tatkomponente bleibt es bei einem Tatverschulden, welches im untersten Bereich anzusiedeln ist. Eine Einsatz- strafe von 60 Tagessätzen erscheint angemessen.

- 16 -

5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 E. V.2.4.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich nichts Neues, zumal der Beschuldigte dieser fernblieb (Prot. II S. 5 f.). Mit der Vorinstanz und der Verteidigung (Urk. 59 S. 9) ist die Täterkomponente neutral zu bewerten.

6. Zusammenfassend bleibt es für das Dossier 4 (F._____ AG) bei einer Ein- satzstrafe von 60 Tagessätzen.

7. Die Nebendelikte Dossier 1/B._____ AG (Bestellungen vom 12. und 30. Sep- tember 2021) und Dossier 3/C._____ AG weichen leidglich mit Bezug auf die De- liktsbeträge (Fr. 514.– und Fr. 390.30 [Dossier 1]; Fr. 615.– [Dossier 3]) vom Dos- sier 4 ab. Hinsichtlich der Vorgehensweise des Beschuldigten und seiner kriminel- len Energie kann hingegen auf die obigen Ausführungen zu Dossier 4 verwiesen werden (Erw. V. 4.1. ff.). Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, auch für diese drei Nebendelikte je eine Einzelstrafe von 60 Tagessätzen festzusetzen.

8. Hinsichtlich Dossier 2/P._____ AG ist zu ergänzen, dass im Hinblick auf die objektive Tatschwere für die Bestimmung der Einsatzstrafe zunächst das objektive Verschulden für den vollendeten Tatbestand des Betrugs zu bestimmen ist. Die Einsatzstrafe ist dann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausging, zu reduzieren (MATHYS, Strafzumessung,

3. A., N 119 ff. m.w.H.). Die Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist auch hier – in Übereinstimmung mit den soeben gemachten Ausführungen zu den anderen Dos- siers – auf 60 Tagessätze festzusetzen, jedoch aufgrund des (vollendeten) Ver- suchs auf 45 Tagessätze zu reduzieren. Im Ergebnis resultieren in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessene Strafe für den Beschuldigten trotzdem 180 Tagessätze. Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige reformatio in peius. Massge- blich hierfür ist das Dispositiv (BGE 144 IV 35 E. 3.1.1 S. 44; 142 IV 129 E. 4.5 S. 136; 139 IV 282 E. 2.6 S. 289). Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO ist etwa bei einer Verschärfung der Sanktion verletzt. Die Recht-

- 17 - sprechung betonte indes wiederholt, dass bei einem teilweisen Freispruch im Rechtsmittelverfahren gestützt auf das Verbot der reformatio in peius nicht auto- matisch eine mildere Bestrafung als vor erster Instanz erfolgen muss (Urteile 6B_461/2018 vom 24. Januar 2019 E. 11.2; 6B_335/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3.1; 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 5.2 mit Hinweisen zum Ganzen: Urteil (Bundesgericht) 6B_572/2019 vom 08.04.2020 E. 2.4.1).

9. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes von Fr. 10.– und des Vollzugs der Geldstrafe kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (Urk. 43 E. V.8 und 9.). Ohnehin stünde das Verschlechterungsverbot einem unbedingten Vollzug bzw. einer längeren Probezeit entgegen.

10. Schliesslich erweist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 200.– für die Abgel- tung des geringfügigen Betrugs (Dossier 5/I._____ GmbH) mit der Vorinstanz als angemessen (Urk. 43 E. V.10). VI. Zivilforderungen/Asservate Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von total Fr. 229.90 für die nicht sichergestellte Wifi-Box (Fr. 79.95) und Apple-TV Box (Fr. 149.95) an die P._____ AG sowie von Fr. 174.– an die I._____ GmbH. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann auch hier weitest- gehend verwiesen werden (Urk. 43 Ziff. VI.) – ebenso hinsichtlich der Asservate (Urk. 43 Ziff. VII.). So ist der Vorinstanz insbesondere zu folgen, wenn sie erwägt, dass der P._____ AG im Umfang von Fr. 229.90 (Wert der Wifi-Box von Fr. 79.95 und der Apple-TV Box von Fr. 149.95) ein Schaden entstanden ist, welcher ihr zu ersetzen ist. Der Anspruch lässt sich jedoch nicht aus Art. 41 Abs. 1 OR ableiten, sondern ergibt sich subsidiär aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR. VII. Kostenfolgen

1. Da das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, ist auch das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv Ziffern 12-16) zu bestätigen.

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2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Da der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen weitestgehend unterliegt, sind ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ macht für ihre Auf- wendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'018.20 (inkl. MwSt., Auslagen und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 58). Sie rechnete hierbei vier Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung ein. Da diese effektiv nur etwas mehr als zwei Stunden dauerte, ist dies entsprechend zu korrigieren. Vom Aufwand abzuziehen ist sodann der Betrag von knapp Fr. 350.– für Fotokopien von Akten an den Klienten, da nur die einmalige Reproduktion des Aktenstücks durch Fotokopie zu entschädigen ist, dies jedoch bereits als Position aufgeführt wurde ("Akten OGZ (685)", vgl. Urk. 58 S. 3). Nach dem Gesagten ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ mit pauschal Fr. 4'300.– (inkl. 8,1 % MwSt. und Auslagen) zu entschädigen ist. Der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde bereits mit Fr. 1'196.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 45/3 und Urk. 45A). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB  des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin-  dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB des geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Ver-  bindung mit Art. 172ter StGB

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (P._____ SA) Scha- denersatz in der Höhe von CHF 229.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Juni 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (I._____ GmbH) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 174.– zu bezahlen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5. April 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbe- hörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Rucksack Marke Deuter (Asservat-Nr. A018'189'521)  Katalog B._____ AG 2023/2024 (Asservat-Nr. A018'102'228) 

8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5. April 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin 1 (B._____ AG) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids her- ausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Kolben Scheibenbremsen-Set Marke Shimano  (Asservat-Nr. A018'102'426) Bremsscheibe Marke Shimano (lce-Tec) (Asservat-Nr. A018'102'391)  Mismatch 1.2 Adapter links / rechts (Asservat-Nr. A018'220'490) 

- 20 - Disc-Adapter (Asservat-Nr. A018'220'503)  Bremsscheibe Marke Shimano (lce-Tec) (Asservat-Nr. A018'102'335)  Fahrradlampe Marke Lezyne (Asservat-Nr. A018'102'313)  Fahrrad-Kleinteile; Befestigungen für Lampen / Schutzbleche  (A018'102'437)

9. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5. April 2024 beschlagnahmte Gegenstand wird der C._____ AG, D._____ …, E._____, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids her- ausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Metabo Akku-Handkreissäge (Asservat-Nr. A018'074'878) 

10. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5. April 2024 beschlagnahmte Gegenstand wird der Privatklägerin 2 (P._____ SA) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids her- ausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: WiFi-Box Range Extender (Asservat-Nr. A018'102'448) 

11. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

5. April 2024 beschlagnahmte Gegenstand wird der F._____ AG, G._____- strasse …, H._____, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet bzw. der Lagerbehörde zur gutschei- nenden Verwendung überlassen: WLAN-Router Marke TP-Link Deco (Asservat-Nr. A018'102'227) 

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12. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 12-16) wird bestätigt.

13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: vormalige amtliche Verteidigung durch RA X2._____ Fr. 1'196.20 (inkl. 8,1 % MwSt., bereits ausbezahlt) amtliche Verteidigung durch RAin X1._____ Fr. 4'300.– (inkl. 8,1 % MwSt.)

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Privatklägerin 1 (B._____ AG), die Privatklägerin 2 (P._____ SA)  und die Privatklägerin 3 (I._____ GmbH) (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin 1 (B._____ AG), die Privatklägerin 2 (P._____ SA)  und die Privatklägerin 3 (I._____ GmbH) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich 

- 22 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Privatklägerin 1 (B._____ AG) gemäss Dispositiv-Ziffer 8  die Privatklägerin 2 (P._____ SA) gemäss Dispositiv-Ziffer 10  die amtliche Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 7  die C._____ AG, D._____ …, E._____ (im Dispositiv-Auszug Ziffer 9)  die F._____ AG, G._____-strasse …, H._____ (im Dispositiv-Auszug  Ziffer 11) die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, … [Adresse] (gemäss Dis-  positiv-Ziffern 7–11).

16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw A. Jacomet

- 23 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.